Steuerbescheinigung über Betriebskosten
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Steuerbescheinigung über Betriebskosten
Mietrechtliche Probleme des § 35 a EStG Aushändigung einer Steuerbescheinigung über die Betriebskosten Obwohl § 35 a des Einkommenssteuergesetzes ((EStG); der Wortlaut der Vorschrift ist am Ende dieses Infos abgedruckt) schon seit 2003 die Geltendmachung von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen erlaubt, ist erst durch das Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung vom 6.11.2006 (welches durch ein weiteres vom 26.10.2007 ersetzt wurde, siehe am Ende dieses Infos) geklärt, dass auch Mieter in den Genuss von Steuergeschenken kommen können. Das bedeutet, dass ein Mieter nicht nur für von ihm beauftragte Handwerkerleistungen in seiner Wohnung (siehe dazu unter (A)), sondern auch für an den Vermieter gezahlte Betriebskosten Aufwendungen steuermindernd geltend machen kann. Erstmals wird dies in der Regel für die Betriebskosten aus dem Abrechnungszeitraum 2006 gelten (siehe hierzu unter (B)). Ob darüber hinaus auch für weitere Zahlungen des Mieters (z.B. für Modernisierungszuschläge) die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung nach § 35 a EStG existiert, ist zurzeit noch nicht geklärt (siehe dazu (E) und (F)). Steuern sparen durch Betriebskosten - wie auch durch Renovierungsaufwendungen - kann aber nur derjenige Mieter, der Lohn- oder einkommensteuerpflichtig ist (siehe hierzu (G)). Im Folgenden wollen wir die wichtigsten Fragen kurz erläutern. Die Lektüre des Anwendungsschreiben vom 26.10.2007 (am Ende dieses Infos) dürfte weitere Fragen beantworten. (A) Was gilt, wenn der Mieter Auftraggeber für Handwerker- oder Dienstleistungen in seiner Mietwohnung ist? Hier haben wir keine mietrechtliche Problematik, sondern eine rein steuerrechtliche. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz können für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 20 % der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz können für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen weitere 20 % der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro geltend gemacht werden. Für jeden Haushalt können diese Beträge nur einmal abgesetzt werden. Die maximal 1.200 Euro mindern die Steuerlast und nicht etwa nur das zu versteuernde Einkommen. Der Steuervorteil ist somit unabhängig vom Einkommen und vom Steuersatz. Hauptanwendungsgebiet dürfte die Durchführung von Schönheitsreparaturen sein. Die Voraussetzungen: Durchführung der Arbeiten durch einen Handwerker (Eintragung in Handwerksrolle nicht notwendig). Erstellung einer Rechnung durch den Handwerker, in der die Summe für die Arbeitsleistung und Fahrtkosten (neben den Materialkosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind) ausgewiesen ist. Unbare Zahlung (mindestens) des Arbeitslohnes, welche durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden kann. Beauftragung abzugsfähiger Arbeitsleistungen. Abzugsfähig sind Kosten für Arbeitsleistungen, mit denen die Substanz der Wohnung erhalten oder modernisiert wird, z.B. Schönheitsreparaturen. Weitere Beispiele nennt Nr. 11 des Anwendungsschreibens. Antragstellung beim Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer- bzw. Einkommenssteuerjahresausgleiches unter Einreichung von Rechnung und Kontoauszug. Einzutragen sind die abzugsfähigen Beträge im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung auf Seite 4 in den Zeilen 110 und 112. (B) Was gilt, wenn der Vermieter Auftraggeber für Handwerkerleistungen in der Wohnanlage ist, welche Betriebskosten betreffen? Zu denken ist vor allem an die Betriebskostenpositionen Gartenpflege (§ 35 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 EStG), Hausreinigung (§ 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG), Hauswarts-Tätigkeiten insgesamt (§ 35 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 EStG), Schornsteinfeger-Gebühren (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG), Aufzugswartung (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG) u.a.m. Hier sind jeweils die Kosten für die Arbeitsleistungen (incl. Fahrkosten) soweit vom Mieter einer Wohnung steuerlich absetzbar, wie sie seinem Anteil innerhalb der Wirtschaftseinheit entsprechen. Voraussetzung ist, dass er für diese Positionen Betriebskosten zu zahlen hat (Nr. 19 des Anwendungsschreibens). Neben dem Arbeitslohn, den Maschinen- und Fahrtkosten sind auch die Aufwendungen für Verbrauchsmittel begünstigt. Zu denken ist an Schmier-, Reinigungs- und Spülmittel sowie Streugut. Ungeklärt ist aber, ob bei Vollwartungsverträgen für Heizung oder Aufzug Materialkosten herauszurechnen sind (verneint: Beck GE 07, 1540). In der folgenden für Berlin des Jahres 2003 geltenden Tabelle mit den Durchschnittswerten sind die steuerlich infrage kommenden Betriebskostenarten grau unterlegt (Bei den Euro-Werten handelt es sich um ein Beispiel. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Betriebskosten und nicht die GEWOS-Durchschnittswerte anzusetzen): Betriebs- Details Anspruchs- Anspruchs- Anteil der Mittelwert Bereinigter grundlage grundlage Materialkosten GEWOS 2003 Wert kostenart § 35 a II S. § 35 a II S. (Schätzung) Quadratmeter) Quadratmeter) 2 1 (Euro/Monat/ (Euro/Monat/ Öffentliche Lasten, Grundsteuer Kosten der Wasser- Wartungskosten (so- versorgung weit umlegbar) ja 2% 0,02 Euro 0,02 Euro ja 2% 0,02 Euro 0,02 Euro ja 2% 0,02 Euro 0,02 Euro ja 2% 0,02 Euro 0,02 Euro 0,05 Euro 0,05 Euro Kosten der Entwässerung Heizungskosten Wartungskosten (soweit umlegbar) Warmwasser- Wartungskosten (so- kosten weit umlegbar) Verbundene Wartungskosten (so- Anlagen weit umlegbar) Aufzugskosten Wartungskosten (so- ja weit umlegbar) Straßenreinigung Komfortzuschläge ja 0% 0,01 Euro 0,01 Euro ja 5% 0,13 Euro 0,12 Euro ja 30 % 0,07 Euro 0,05 Euro 0% 0,05 Euro 0,05 Euro 0% 0,14 Euro 0,14 Euro ja 0% 0,02 Euro 0,02 Euro ja 20 % 0,01 Euro 0,01 Euro ja 5% 0,01 Euro 0,01 Euro und Müllabfuhr Gebäudereinigung/ Ungezieferbekämpfung Kosten der Gartenpflege Kosten der Beleuchtung Kosten der Schorn- Reinigung und Kont- stein- rollleistungen ja reinigung Kosten der Sachund Haftpflichtversicherung Hauswartkosten (soweit umlegbar) Antennen bzw. Breit- Prüfkosten ja bandkabelkosten Wäschepflege- Überwachung und kosten Pflege der Maschinen, Betriebsbereitschaftsprüfungen und Einstellungen Sonstige - Dachrinnen- Betriebskosten reinigung (soweit - Wartung von Feuer- ja ausdrücklich löschern vereinbart) - Prüfung von Elekt- 0% ja 0% - Spülung von Fußbo- ja 5% roanlagen denheizungen - Wartung von Not- ja 0% stromaggregaten Bei den Euro-Werten handelt es sich um ein Beispiel. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Betriebskosten und nicht die GEWOS-Durchschnittswerte anzusetzen. Durchschnittsbeispiel: Mindestens 0,51 Euro/Monat/Quadratmeter sind im Durchschnitt steuerrechtlich relevant. Bei einer 60 Quadratmeter großen Wohnung ergibt sich damit eine nach § 35 a EStG zu berücksichtigende jährliche Aufwendung von 367,20 Euro. Davon erhält der Mieter vom Finanzamt 20 Prozent zurück, also 73,44 Euro. Nicht als Handwerkerleistungen i.S.v. § 35 a Abs. 2 Satz EStG begünstigt sind Aufwendungen für technische Prüfdienste, z.B. durch den TÜV, da sie eher Gutachtertätigkeiten ähneln. Fraglich bleibt weiterhin, ob Immissionsschutzmessungen des Schornsteinfegers begünstigt sind. Andere Schornsteinfeger-Leistungen - wie die Reinigung - sind es. Ebenso wird ausdrücklich die Kontrolle von Blitzschutzanlagen als begünstigt bezeichnet. Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (Straßen- und Gehwegreinigung sowie Winterdienst), sind nur die Aufwendungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und zum Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen besteht. In den Rechnungen müssen demnach die Arbeitszeiten nach Leistungen auf privatem und öffentlichem Grund aufgeschlüsselt werden. Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (Müllabfuhr, Entwässerung), sind nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung Nebenleistung zur Hauptleistung ist (z.B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege). Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Achtung: Die Kosten der Berechnung und Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten (= Abrechnungsservice) zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Mit Schreiben vom 19.6.2007 hat das Bundesfinanzministerium ausgeführt, dass es sich bei den Kosten des Verbrauchs, der Gerätemiete für die Zähler sowie die Aufwendungen für den Ablesedienst weder um haushaltsnahe Dienstleistungen noch um Handwerkerleistungen im Sinne von § 35 a Abs. 2 EStG handelt. Begünstigt sind dagegen z.B. die Arbeitskostenkosten der Garantiewartung, des Austausches der Zähler nach dem Eichgesetz, der Heizungswartung und Heizungsreparaturen sowie der Schornsteinfeger-Leistungen (Quelle: Die Wohnungswirtschaft 9/07, Seite 86; so wohl auch im BMF-Anwendungsschreiben vom 26.10.2007 RN 29; andere Ansicht Beck GE 07, 1541). Bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2006 können die begünstigten Aufwendungen gemäß § 35 a EStG auch auf dem Schätzweg ermittelt werden. Die Schätzung darf durch den Mieter selbst erfolgen (Rn 39 des BMF-Schreibens). Wie schätzen? Zunächst ist von den Werten auszugehen, die in der Betriebskostenabrechnung für 2006 aufgeführt sind. Es kann aber auch der Betriebskostenanteil der Vorjahresabrechnung herangezogen werden, zumal wenn die Abrechnung für 2006 zum Zeitpunkt der Einkommensteuerabgabefrist noch nicht vorliegt. Offizielle (oder offiziöse) Schätzgrundlagen gibt es noch nicht. Offizielle (oder offiziöse) Schätzgrundlagen gibt es noch nicht. 1. Die vom Berliner Mieterverein e.V. für realistisch gehaltenen bereinigten Werte entnehmen Sie bitte der Tabelle weiter oben auf dieser Seite. 2. Nach einer Veröffentlichung des Bundesfachverbandes Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V. (www.wohnungsverwalter.de) gilt Folgendes: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (Zeile 110 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung) dürfte der abzuziehende Anteil der Materialkosten maximal 5 Prozent betragen. Bei begünstigten Handwerkerleistungen (Zeile 112 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung) beträgt der Anteil für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten zwischen 75 Prozent und 85 Prozent der Gesamtaufwendungen. Hier sind also zwischen 15 Prozent und 25 Prozent als Materialkosten von den Betriebskosten abzuziehen. 3. Nach gemeinsamer Ansicht des Deutschen Mieterbundes und des GdW - Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen - könnte der Schätzung der Personalkosten folgender Anteil zugrunde gelegt werden: - Hausmeister: 100 Prozent - Gartenpflege: 80 Prozent - Winterdienst: 90 Prozent Der DMB empfiehlt bei anderen Betriebskostenarten eine Schätzung auf folgender Grundlage: - Hausreinigung: 90 Prozent - Schornsteinfeger: 90 Prozent - Aufzugskosten, Wartung: 25 Prozent (hiermit sind nicht die Personalkosten nur für die Aufzugswartung gemeint. Der Kostenanteil bezieht sich auf die Gesamtkostenposition "Aufzug".) - Heizungswartung: 90 Prozent - Wartung Warmwassergeräte: 90 Prozent - Wärmemessdienst: 50 Prozent Es wird vorsorglich noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Schätzungshilfen keinen Verbindlichkeitscharakter haben. Für die Kosten ab 1.1.2007 gilt dann: Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die wesentlichen unter (A) dargestellten Angaben enthält). Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Das in der Anlage zum BMF-Schreiben abgedruckte Muster einer Bescheinigung ist nur eine Empfehlung. Der Vermieter darf auch auf andere Weise bescheinigen. Er darf auch auf eine besondere Bescheinigung verzichten, wenn er die Abrechnung entsprechend um die von § 35 a EStG geforderten Aufschlüsselungen ergänzt. Ist eine Bescheinigung des Vermieters erforderlich, weil der Mieter die notwendigen Angaben für das Finanzamt nicht selbst zusammenstellen kann, besteht ein Anspruch auf Aushändigung einer solchen Bescheinigung gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB. Rechtsprechung zum Aushändigungsanspruch wird frühestens im Sommer 2007 ergehen. Es kann aber die Rechtsprechung zur Aushändigung einer Bescheinigung über die eingezogene Zinsertragssteuer auf dem Kautionssparbuch des Vermieters analog herangezogen werden (AG Tiergarten v. 17.6.2002 - 5 C 229/02 -, GE 02, 998; ebenso: LG Köln v. 11.9.1997 - 1 S 35/97 -). Man wird dem Mieter einen solchen Anspruch aufgrund einer auf Treu und Glauben beruhenden Nebenpflicht zusprechen können (Beuermann GE 06, 1600; vgl. auch Kinne GE 07, 765). Blümmel (GE 06, 1597 ff.) empfiehlt Vermietern folgendes Prozedere: "Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass Vermieter/Verwalter keine gesonderten Bescheinigungen für Mieter/Wohnungseigentümer ausstellen sollten, sondern nur die ohnehin erforderliche Betriebskostenabrechnungen/Jahresabrechnungen so modifizieren sollten, dass sie den Anforderungen des BMFSchreibens vom 6.11.2006 genügen und zur Vorlage beim Finanzamt verwendet werden können. Dazu reicht es prinzipiell aus, die Abrechnungen in der bisherigen Form zu erstellen und lediglich eine weitere Spalte hinzuzufügen, in der bei jeder Betriebskostenart jene Beträge aufgeführt werden, die auf den Arbeitslohn entfallen. Der Gesamtbetrag der in dieser Spalte aufgeführten (steuerrelevanten) Beträge kann dann - wie der Gesamtbetrag der Betriebskosten - nach dem /den ansonsten geltenden Um- legungsmaßstab/Umlegungs-Maßstäben auf den einzelnen Mieter/Wohnungseigentümer verteilt werden. Vermieter/Verwalter sollten in der Betriebskostenabrechnung auch erklären, dass die entsprechenden Rechnungen vorliegen und unbar gezahlt wurden." Aus Mietersicht ist hieran nichts auszusetzen. Für Fehler bei der Abfassung der Bescheinigung haftet der Vermieter/Verwalter. Allerdings soll nach Beuermann (GE 06, 1600) die Haftung des Vermieters/Verwalters für eventuelle Fehler der Bescheinigung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Er zieht hier eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur "gefahrgeneigten Arbeit". Darüber hinaus soll der Mieter nach Ansicht von Beuermann (GE 06, 1600) für die Aushändigung der Bescheinigung dem Vermieter/Verwalter eine Vergütung zahlen müssen. Über die Höhe einer solchen Vergütung und über die Anspruchsgrundlage dafür schweigt sich Beuermann aus (ebenso Kleine Arndt DW 12/07, 85). Diese Ansicht von Beuermann ist abzulehnen. Eine Vergütungspflicht wird man nicht ernsthaft vertreten können. Denn als Anspruchgrundlage kommt einzig § 313 BGB infrage, dessen Voraussetzungen (... "schwerwiegende Veränderung" ...) hier offensichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen dürfte eine Vergütungsvereinbarung gegen § 557 Abs. 4 BGB verstoßen. Richtigerweise stellt der dem Vermieter durch die Erteilung der Bescheinigung entstehende Mehraufwand nicht umlagefähige Verwaltungskosten dar (Herrlein WuM 07, 56). (C) Was ist bei einer mietvertraglich vereinbarten (Teil-) Bruttokaltmiete? Nach Schach (Seminarskript vom 16.1.2007, unveröffentlicht) scheidet hier eine Anwendung des § 35 a EStG aus, da dem Vermieter eine Abrechnung bzw. Erstellung einer Bescheinigung nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Darüber hinaus ist in diesem Fall ja auch nicht ganz klar, welche Beträge der Mieter im Rahmen der Bruttomiete für die entsprechenden Betriebskosten "bezahlt" hat. Letzteres ist aber Anspruchsgrundlage für die Steuerersparnis nach § 35 a EStG. Es fragt sich aber, ob Mieter mit Bruttokaltmieten entgegen dieser Rechtsmeinung nicht doch einen Anspruch auf Vorlage einer "Bescheinigung" nach § 35 a EStG haben. Das hängt zunächst davon ab, ob der Mietvertrag vor dem 1.9.2001 oder danach abgeschlossen wurde. Nur, wenn der Vermieter das Recht hat, Betriebskostenerhöhungen weiterzugeben (also nur bei Altverträgen), trifft ihn nach unserer Ansicht auch die Pflicht, eine Steuerbescheinigung auszustellen, allerdings auch nur dann, wenn er tatsächlich in dem betreffenden Jahr eine Betriebskostenerhöhung vom Mieter fordert. In letzterem Falle ist auch nur der Erhöhungsbetrag steuerwirksam, nicht etwa die gesamte rechnerisch in der Bruttokaltmiete enthaltene Betriebskostenlast. (D) Wie sollten Mieter mit dem neuen Problem der "Betriebskostenbescheinigung" angemessen umgehen? 1. Zunächst sollte klar sein, dass mindestens 40 Prozent der Berliner Mieterhaushalte von § 35 a EStG nicht profitieren können, weil sie keine Lohn- bzw. Einkommenssteuern zahlen. Die Abzugsmöglichkeit nach § 35 a EStG setzt nämlich die Veranlagung zur Lohn- oder Einkommensteuer voraus. 2. Sodann sollte beachtet werden, dass es hier (nur) um eine Summe von rund 100,00 Euro im Jahr geht. Die Aktivitäten des Mieters müssen dazu in einem angemessenen Verhältnis stehen. 3. Als nächstes sollte der Vermieter/Verwalter angeschrieben und aufgefordert werden, zu erklären, in welcher Form und bis wann er die Anforderungen des § 35 a EStG für das Kalenderjahr erfüllen wird. 4. Erklärt der Vermieter/Verwalter - wie zu erwarten -, dass er bis zum 31.5. (dem Abgabetermin für die Steuererklärung durch den Mieter) eine Bescheinigung nach § 35 a EStG nicht liefern kann oder will, ist ein Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt nicht nötig! Denn das Problem, dass die Steuererklärung bis zum 31. Mai abzugeben ist, die Betriebskostenabrechnung aber erst im Herbst dem Mieter zugeht, hat sich durch das Anwendungsschreiben vom 26. Oktober 2007 (RN 33) erledigt. Nunmehr ist es nämlich zulässig, die gesamten Aufwendungen erst/noch für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Beispiel: Die Betriebskostenabrechnung für 2006 geht dem Mieter im Dezember 2007 zu. Er hat dann bis 31.5.2008 Zeit, die Aufwendungen in seiner Steuererklärung für 2007 (!) geltend zu machen. Die für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2006 geltende Schätzmöglichkeit (RN 39) kommt auch dann zur Anwendung, wenn die in 2006 geleisteten begünstigen Aufwendungen erst in der Einkommensteuererklärung für 2007 geltend gemacht werden. 5. Hat der Vermieter/Verwalter im Herbst 2007 die Abrechnung für 2006 erstellt und in ihr die Anforderungen nach § 35 a EStG erfüllt, kann der Mieter hiermit seine Steuererklärung versehen und die Sache ist für dieses Jahr erledigt. 6. Macht der Vermieter/Verwalter die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 a EStG von der Zahlung einer "Bearbeitungsgebühr" abhängig, sollte der Mieter den Betrag unter Vorbehalt zahlen. Nach Erhalt der Bescheinigung, kann die Rückforderung der "Bearbeitungsgebühr" erwogen werden (zur Zeit noch unsichere Rechtslage, Mieterberatung). 7. Hat der Vermieter/Verwalter im Herbst 2007 die Abrechnung für 2006 erstellt, in ihr aber die Anforderungen nach § 35 a EStG nicht erfüllt, sollte der Mieter unter kurzer Fristsetzung die Bescheinigung nach § 35 a EStG vom Vermieter/Verwalter anfordern und dem Vermieter für den Fall weiteren Untätigseins Schadensersatz androhen. Die weitere Vorgehensweise in diesem Fall sollte dann in der Mieterberatung erörtert werden. (E) Was gilt für Handerwerkerleistungen des Vermieters, die dieser zum Zwecke der Instandsetzung an der Wohnanlage beauftragt? Zu denken ist beispielsweise an die Renovierung des Treppenhauses. Hieraus kann der Mieter aber keine steuerrechtlichen Ansprüche ableiten (anders als der Wohnungseigentümer). Denn der Mieter hat diese Leistungen im steuerrechtlichen Sinne nicht bezahlt. Dass der Vermieter Teile der Grundmiete für die Renovierung verwendet, ändert nichts daran, dass der Vermieter Aufwendungen erbringt und nicht der Mieter. Während die Betriebskostenleistungen der Handwerker im Rahmen eines Treuhandverhältnisses mit Geldern der Mieter bezahlt werden, ist dies bei Instandsetzungsleistungen nicht der Fall. Dies wird auch an dem anschaulichen (wenn auch in der Praxis nie auftretenden) Beispiel deutlich, bei dem die Instandsetzungsausgaben die Mieteinkünfte übersteigen. Es wäre widersinnig, wenn der Mieter hier die vom Vermieter aus eigener Tasche aufgewendeten Kosten steuerlich geltend machen könnte. (F) Was gilt für Handwerkerleistungen des Vermieters, die dieser zum Zwecke der Modernisierung der Wohnung oder der Wohnanlage beauftragt? Randnummer 19 des Anwendungsschreibens spricht nur von "Nebenkosten". Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist demnach die Geltendmachung von Modernisierungskosten ausgeschlossen (so auch Schach, Seminarskript vom 16.1.2007, unveröffentlicht). Ob dieses Ergebnis tatsächlich haltbar ist, erscheint aber fraglich. Handwerkerleistungen, die nicht auf "Nebenkosten" im mietrechtlichen Sinne entfallen, aber vom Mieter im Rahmen eines Modernisierungszuschlages bezahlt werden, dürften eigentlich von der Anwendung des § 35 a EStG nicht ausgeschlossen sein. Denn dies würde zu einer evidenten Ungleichbehandlung gegenüber selbstnutzenden Wohnungseigentümern führen, die durch das Anwendungsschreiben vom 6.11.2006 im Hinblick auf die Betriebskosten gerade vermieden werden sollte. Anders als bei Instandsetzungen bezahlt der Mieter über §§ 559 ff. BGB die Modernisierungsarbeiten. Er erbringt Aufwendungen, die er nach Maßgabe des § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich berücksichtigen lassen kann. Praktischerweise sollten die Aufwendungen in dem jährlichen Modernisierungszuschlag (Bereinigt um Nicht-Personalkosten) gesehen werden. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsansicht sich hierzu durchsetzen wird. (G) Was gilt, wenn der Mieter noch nie einen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht hat und sich dazu auch künftig nicht in der Lage sieht? Dann kann er die Rechte aus § 35 a EStG nicht beanspruchen. Einen mietrechtlichen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Vornahme der Steuererklärung hat er nicht. Möglicherweise ist in diesem Falle die Kontaktaufnahme zu einem Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll. Allerdings dürfte der Jahresbeitrag zum Lohnsteuerhilfeverein den möglichen Erstattungsanspruch nach § 35 a EStG meist erheblich übersteigen. Dokumentation § 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. 12 vom Hundert, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel. (2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1.200 Euro. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 26. Oktober 2007 Sitzung ESt V/07 - TOP 18 IV C 4 - S 2296-b/07/0003 2007/0484038 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes: I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG 1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) 1 Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern - sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachun- terricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. 2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2 Die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jedes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 a SGB IV nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erfasst werden, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. § 8 a SGB IV setzt dagegen lediglich voraus, dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist. Da Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, sind von diesen eingegangene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt (zur Berücksichtigung siehe Rdnr. 8). 3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) 3 Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht begründet werden. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt. 4 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. 4. Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG) 5 Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.: - Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer), - Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), - Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden). 6 Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne der Rdnr. 9 gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind. 7 Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). 8 Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören - abzüglich Erstattungen Dritter - ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. 9 Für Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI besteht, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, verdoppelt sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung (§ 35 a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Dies gilt nicht für Aufwendungen von Personen der sogenannten Pflegestufe 0, die nach dem BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 (Az. III R 39/05) ihnen gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen können. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches Attest oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden. 10 Nimmt die pflegebedürftige Person den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35 a Abs. 2 EStG bei ihr aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen wird. Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35 a Abs. 2 EStG bei ihm aus. 5. Haushalt des Steuerpflichtigen 11 Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35 a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören. Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG vor, so ist die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsdiensten auch dann begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt wird. 12 Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 oder 2 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 13 Zum inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Der Steuerpflichtige kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung wird jedoch auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt. II Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG) 14 § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.: - Arbeiten an Innen- und Außenwänden, - Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä., - Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, - Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und rohren, - Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen), - Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, - Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, - Modernisierung des Badezimmers, - Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können), - Maßnahmen der Gartengestaltung, - Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. 15 Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für Ableitungen. Aufwendungen für technische Prüfdienste sind nicht begünstigt, da sie vergleichbar mit Gutachtertätigkeiten sind (vgl. auch Rdnr. 29). 16 Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden. III Anspruchsberechtigte 17 Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 oder 2 EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er in Fällen des § 35 a Abs. 1 EStG Arbeitgeber oder in Fällen des § 35 a Abs. 2 EStG Auftraggeber ist. Dies gilt auch für einen Heimbewohner, der im Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führt (vgl. dazu auch Rdnr. 12). 18 Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Folgendes: Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung - die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (zur Berücksichtigung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - siehe Rdnr. 8), Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind, - der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten, siehe auch Rdnr. 29) ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Ein Muster für eine derartige Bescheinigung ist als Anlage beigefügt. 19 Auch der Mieter einer Wohnung bzw. der Heimbewohner kann die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tä- tigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter bzw. vom Träger des Heimes unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (vgl. Rdnr. 18) des Vermieters oder seines Verwalters bzw. des Trägers des Heimes nachgewiesen wird. 20 Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (sogenannter Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt. Wird der Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis durch ein Pool-Mitglied überwiesen, gelten die Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter (vgl. Rdnr. 18 und 19) entsprechend. IV Begünstigte Aufwendungen 1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten 21 Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen. 2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung 22 Eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Erhaltungsmaßnahme nach § 10 f EStG) oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch nehmen. Werden im Rahmen des § 33 EStG Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei § 33 EStG als auch bei § 35 a EStG berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Eigenbelastung vorrangig auf die nach § 35 a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt. 23 Fallen Kinderbetreuungskosten unter die Regelungen der §§ 4 f oder 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG, kommt ein Abzug nach § 35 a EStG nicht in Betracht (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen. 24 Bei Aufnahme eines Aupairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht im Rahmen der §§ 4 f oder 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG nachgewiesen (vgl. Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 19. Januar 2007, BStBl I S. 184), kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 35 a EStG vorliegen. 3. Umfang der begünstigten Aufwendungen 25 Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach § 35 a Abs. 1 EStG gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. 26 Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Rdnr. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28 h Abs. 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert. 27 Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, sowie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung. 28 Die Höchstbeträge nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel. 29 Nach § 35 a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett, Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut). Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z.B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege). Auch Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche gilt für Verwaltergebühren. 30 Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35 a EStG erfüllt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. 31 Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen. 32 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres. 33 Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vor- auszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden sind, sind aber auch dann nicht begünstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. 34 Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35 a Abs. 3 EStG). Leben z.B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt und sind beide Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 4. Nachweis 35 Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG). Bei Wohnungseigentümern und Mietern sind die sich aus Rdnr. 33 ergebenden Nachweise mit der Antragstellung vorzulegen. 36 Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden. V Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen 37 Neben der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 a SGB IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung nach Nummer 2 der Vorschrift für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beanspruchen. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, ist für das hiernach förderbare Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG ausgeschlossen (§ 35 a Abs. 2 Satz 4 EStG). VI Anwendungsregelung 38 Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum die BMF-Schreiben vom 1. November 2004 (BStBl I S. 958) und vom 3. November 2006 (BStBl I S. 711). Für die Inanspruchnahme des § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2006 ist erforderlich, dass sowohl die Erbringung der Leistung als auch die Bezahlung im Veranlagungszeitraum 2006 erfolgte (§ 52 Abs. 50 b EStG). 39 Rdnr. 8 und 20 sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Rdnrn. 12, 18 und 19 (Heimbewohner, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieter), soweit es um die Anwendung des § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG geht. Für Kalenderjahre bis einschließlich 2006 kann abweichend von Rdnr. 30 Satz 1 der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt werden; in den Fällen der Rdnr. 33 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 können die in Rechnungen des Jahres 2006 im Schätzungswege ermittelten Arbeitskosten auch im Veranlagungszeitraum 2007 geltend gemacht werden.