Gewalt gegen Pflegende

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Gewalt gegen Pflegende
Gewalt gegen Pflegekräfte
– ein Tabuthema?
Interprofessioneller Pflegekongress 10./11. April 2014 in Dresden
Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V.
Agenda
Problembeschreibung
Ursachen für Gewalt
Verpflichtungen des Arbeitgebers
Maßnahmen gegen den Täter
Schlussfolgerungen
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PROBLEMBESCHREIBUNG
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Gefahrgeneigte Bereiche
 Gefährdungen insbesondere in
□
Notaufnahmen
□
psychiatrischen Einrichtungen
−
□
70 % der Pflegekräfte sind häufig mit agressivem Verhalten
konfrontiert
(nurses early exit study, Bergische Universität Wuppertal)
Altenheimen
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Gefahrgeneigte Bereiche
 Zunahme der Gewalt
□
Notaufnahmen insbesondere an Wochenenden
□
psychiatrische Abteilungen
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Gewaltformen
 körperliche Übergriffe
 psychische Gewalt
□
Beleidigungen
□
Beschimpfungen
□
Drohungen
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Gewaltformen
 Verbale Gewalt
□
Vorboten für körperliche Übergriffe
□
psychisch belastend
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Ursachen für Gewalt
 Zunahme der Gewalt
□
steigende Anzahl alkoholisierter und unter Drogeneinfluss
stehender Patienten
□
allgemeine Absenkung der Hemmschwellen
□
steigende Anzahl personenbedingter Kontrollverluste

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durch krankheitsbedingtem Verlust der Steuerungsfähigkeit
(Demenz, psychiatrische Erkrankungen)
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VERPFLICHTUNGEN DES
ARBEITGEBERS
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Arbeitsschutz
 Arbeitsschutzregeln
□
möglichst gefährdungsfreier Arbeitsplatz
□
Gefährdungsanalyse für Arbeitsplatz

Ermittlung des Risikos

Analyse ergriffener Schutzmaßnahmen

Aktions- und Maßnahmeplan mit konkreter Zeitplanung
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Fürsorgepflicht
 Interesse an gesunden und sicheren Arbeitsplätzen
□
weniger Ausfallzeiten
□
pflegliche Behandlung der Mitarbeiter in Zeiten des
Fachkräftemangels
□
„weicher“ Arbeitsplatzfaktor
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Vorbeugung
 Information und Schulung Mitarbeiter
□
Kurse zu Deeskalationsstrategien für Mitarbeiter und
Leitungskräfte der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege (BGW) ( www.bgw-online.de)
□
Installierung interner Deeskalationstrainer
□
Sensibilisierung der Mitarbeiter für Thema Gewalt
□
Interne Informationen über gefährliche Patienten
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Vorbeugung
 Einsatz von Sicherheitskräften
□
Entscheidung im Einzelfall

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u. U. in Notaufnahmen in Großstädten an Wochenenden
und nachts
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Vorbeugung
 Bauliche Maßnahmen
□
Vermeidung toter Ecken, dunkler Gänge, von der Tür nicht
einsehbare Patientenzimmer
□
gutes Beleuchtungssystem, evtl. Rundspiegel
□
Eingangsbereich mit Tresen, der Zutritt erschwert und Flucht
absichert
□
Inneneinrichtungen möglichst nicht als Schlaginstrumente,
Wurfgeschosse nutzbar
□
Scheren, Brieföffner, Spritzen sicher aufbewahren
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Vorbeugung
 Organisatorische Maßnahmen
□
klare Anweisungen für den Notfall
□
Information über schwierige gefährliche Patienten
□
Aggressive Patienten, wenn möglich, nicht allein aufsuchen
□
Zimmertür offen halten
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Vorbeugung
 Persönliche Maßnahmen
□
sichere Bekleidung
□
rutschfeste Schuhe mit sicherem Stand
□
lange Haare zusammenbinden (z. B. Pferdeschwanz)
□
keine Ohrringe, Ketten, Ringe, Piercing, Krawatten, Schals
□
Brille mit Kunststoffgläsern
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Vorbeugung
 Impfschutz
□
jeder fünfte Angriff mit Beißattacke
□
empfehlenswert Hepatitis A und B, Tetanus
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Vorbeugung
 Alarmgeräte
□
Personen-Notsignal-Anlagen am Körper
□
verknüpft mit Notfallplänen
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Nach Vorfall
 Erste Hilfe
□
Notfallversorgung durch diensthabenden Arzt, Notarzt etc.
□
Durchgangsarzt
□
Mitarbeiter begleiten
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Nach Vorfall
 Gespräche/ Betreuung
□
ggf. Schockbehandlung
□
Auffanggespräche
□
ggf. professionelle Hilfe
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Nach Vorfall
 Dokumentation
□
grundsätzlich sorgfältige Dokumentation
□
Unfallmeldung BGW
□
Grundlage für spätere Gefährdungsanalyse
□
Analyse der Gefahrensituation
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MAßNAHMEN GEGEN DEN TÄTER
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Einzelfallbezug
 Maßnahmen abhängig von
□
Einsichtsfähigkeit und Krankheitsbild des Täters
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Kündigung Heim- oder Pflegevertrag
 schuldhafte grobe Verletzung der vertraglichen Pflichten
durch Patienten/Bewohner (Hausordnung) und
Vertragsverhältnis Pflegeeinrichtung nicht mehr
zumutbar
 bei schuldausschließendem Geisteszustand i. d. Regel
unangebracht
 Kündigung kommt in Betracht
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Hausverbot
 befristetes oder unbefristetes Hausverbot
□
spricht Inhaber des Hausrechts aus
□
kein willkürlicher Ausschluss, daher zu begründen
□
Krankenhaus hat Behandlungspflicht § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V zu
beachten
□
abzuwägen Interesse des Patienten mit Interesse am
störungsfreien gefahrlosen Betriebsabl
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Hausverbot
 befristetes oder unbefristetes Hausverbot
□
bei Notfall ggfls. Vorwurf unterlassene Hilfeleistung § 323c
StGB, aber Zumutbarkeitskriterium
□
abzuwägen für den Einzelfall bei elektiven Eingriffen und
Notfall
□
Verstoß gegen Hausverbot ist Hausfriedensbruch § 123 StGB
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Notwehrrecht
 angegriffener Mitarbeiter hat Notwehrrecht gemäß § 32
StGB
 möglichst Polizei hinzuziehen gemäß § 31, § 32
SächsPolG,
da Befugnis zu unmittelbarem Zwang
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Strafanzeige
 Strafanzeige des Mitarbeiters möglich wegen
Körperverletzungsdelikte §§ 223,229 StGB i. d. Regel
Antragsdelikt, Sachbeschädigung § 303 StGB
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Zivilrechtlicher Schadensersatz
 Schadensersatzanspruch bei Körperverletzung,
Sachbeschädigung wegen unerlaubter Handlung § 823 ff.
BGB:
□
Ersatz materieller Schaden, Schmerzensgeld
□
zu beachten § 827 BGB, wonach nicht verantwortlich, wer sich
bei der Schädigung in einem die freie Willensbildung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet
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Zivilrechtlicher Schadensersatz
 Schadensersatzanspruch bei Körperverletzung,
Sachbeschädigung wegen unerlaubter Handlung § 823 ff.
BGB:
□
bloße Minderung der Geisteskraft nicht haftungsbefreiend für
Täter
□
keine Haftungsbefreiung , wenn Täter selbstverschuldet
volltrunken oder unter Drogeneinfluss stehend
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SCHLUSSFOLGERUNGEN
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Schlussfolgerungen
 Gewalt gegen Pflegende darf kein Tabuthema sein
 Arbeitgeber müssen sich mit Problem auseinandersetzen
und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter ergreifen
 über Maßnahmen gegen den Täter sollte
einzelfallbezogen entschieden werden; zu
berücksichtigen sind dessen Einsichtsfähigkeit,
Krankheitsbild sowie der konkrete Vorfall
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Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V.
www.kgs-online.de
Tel. 0341 98410-0
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