ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 5. Juli 2011 I
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ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 5. Juli 2011 I
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 5. Juli 2011 In dem Beschwerdeverfahren R 1739/2010-1 kocher-plastik Maschinenbau GmbH Talstr. 22-30 DE-74429 Sulzbach-Laufen Deutschland Anmelderin und Beschwerdeführerin vertreten durch BARTELS & PARTNER, Lange Str. 51, DE-70174 Stuttgart, Deutschland BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 585 895 erlässt DIE ERSTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von Th. M. Margellos (Vorsitzender), C. Bartos (Berichterstatter) und C. Rusconi (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 2 Entscheidung Sachverhalt 1. Mit Anmeldung vom 30. September 2009 beantragte die kocher-plastik Maschinenbau GmbH („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke bottelpack als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren: Klasse 7 – Behälterfüllanlagen (Maschinen); Einfüllmaschinen für Behälter; aseptische Einfüllmaschinen für Behälter; Füllmaschinen für Behälter; aseptische Füllmaschinen; Blasmaschinen zur Herstellung von Kunststoffbehältern aus spritzgegossenen thermoplastischen Rohlingen; Maschinen zur Herstellung von Ampullen, Beuteln, Dosen, Kästen und Behältern; Spritzguss-, Spritzblas-, Extrusionsblas-, Streckblas- und Blasmaschinen zum Herstellen von Hohlkörpern aus Kunststoff, insbesondere Behältern; Maschinen zum Verarbeiten von thermoplastischen Kunststoffen und zum Herstellen von Kunststofferzeugnissen, insbesondere zum Herstellen, Füllen und Verschließen von Behältern aus Kunststoff und zum Herstellen von Folien aus Kunststoff; Blasform-, Füll- und Siegelmaschinen; Kunststoffzubereitungsmaschinen und Kunststoffaufbereitungsmaschinen; Behälterspülmaschinen; Ausrichter (Maschinenteile); Fördervorrichtungen (Maschinenteile) für Behälterfüllanlagen; Positionierungs- und Orientierungsmaschinen für Behälter; Arretier- und Verschließmaschinen für Behälter; automatische Stautische (Maschinenteile) für Behälter einschließlich sonstiger Puffervorrichtungen; Verpackungsund Konfektionierungsmaschinen; Aufrichter (Maschinenteile) für Kunststoffflaschen und Kunststoffbehälter; Palettenentlader (Fördermaschinen); Palettierer und Entpalettierer (Fördermaschinen); Industrieroboter; Etikettiermaschinen; Anlagen (Maschinen) zum Behandeln von Fluiden jedweder Art; Mischer; Homogenisiermaschinen; Rührmaschinen; Rührmaschinen für Flüssigkeiten und Gas, insbesondere Sättiger. Klasse 16 – Materialien für die Verpackungstechnik; Druckereierzeugnisse, wie Flexodrucketiketten; Banderolen und Prägungen; Verpackungsmaterialien und Verpackungsfolien aus Kunststoff; alle vorstehend genannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten; Verpackungshüllen aus Kunststoff-Folien; Beutel und Säcke jedweder Art für Verpackungszwecke, bestehend aus Kunststoffmaterialien oder überwiegend solche aufweisend; Tragetaschen (Verpackungstaschen aus Kunststoff). Klasse 17 – Halbfabrikate aus Kunststoff, insbesondere Zuschnitte, Schlauchabschnitte, Flachzuschnitte und Banderolen, Großverpackungen, Planen, Hauben, Schrumpfhauben, Hüllen, Kisteneinsätze; Kunststofffolien (außer für Verpackungszwecke), insbesondere Schlauchfolien, Halbschlauchfolien, Flachfolien, Schwergutschrumpffolien, Automaten-Feinschrumpffolien, Dehnfolien, Prägefolien und Breitfolien. Klasse 20 – Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Verschlüsse aus Kunststoff für Verpackungsbehältnisse, nämlich Deckel, Kappen, Stopfen, Stöpsel und Verschraubungen; Verschlüsse aus Kunststoff für Kunststoffbehältnisse und -flaschen, nämlich Kappen und Verschraubungen. 2. Das Amt beanstandete die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse, aber berief sich dabei irrtümlich auf eine falsche Schreibweise der Marke, nämlich „bottlepack“. Daraufhin reichte die Anmelderin eine Stellungnahme ein. Die Prüferin beanstandete die Anmeldung erneut mit Bezug auf deren richtige Schreibweise, nämlich „bottelpack“. Die Anmelderin reichte eine weitere ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 3 Stellungnahme und Dokumente zum Nachweis der langjährigen Benutzung der Marke, sowie nationale Eintragungsurkunden ein. Im Folgenden wies die Prüferin die Anmeldung mit Entscheidung vom 21. Juli 2010 unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und fehlende Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 GMV für alle angemeldeten Waren zurück. 3. Zur Begründung führte die Prüferin im Wesentlichen wie folgt aus: − Die Anmeldung erfasst Massenwaren, die hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher bestimmt sind. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft. − Der betreffende Verbraucher wird diese Angabe nicht als ungewöhnlich, sondern als einen Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung wahrnehmen, nämlich, dass es sich bei den Waren um Flaschenpacks handelt. − Der Ausdruck macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Maschinen, Verpackungs- und Konfektionierungsmaschinen (Kl. 7), Materialien für die Verpackungstechnik (Kl. 16), Grossverpackungen (Kl.17) sowie Verpackungsbehälter (Kl. 20) um solche handelt, die dazu dienen, Flaschen zu verpacken. Somit wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat. − Der Bezeichnung fehlt das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft. Sie wird als sachbezogene bzw. anpreisende Angabe der angemeldeten Waren verstanden werden und nicht als Marke eines bestimmten Unternehmens. − Der Verbraucher ist heutzutage an absichtliche Falschschreibungen wie „bottelpack“ anstatt „bottlepack“ durch die Werbung gewöhnt. Er wird daher diese geringfügige Abweichung vom normalen Schriftbild nicht wahrnehmen. − Eine Internetrecherche belegt weiterhin, dass der Begriff „bottel“ in dieser Abweichung vom normalen Schriftbild üblicherweise benutzt wird: ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 4 http://www.ecplaza.net/search/1s1nf5sell/bottel.html http://www.tradekey.com/ks-glass-bottel/ ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 5 − Das Argument der Anmelderin, dass sich die Waren an Fachkreise richten und daher auf das Verständnis eines spezialisierten Fachpublikums abzustellen sei, ändert nichts an der Tatsache, dass der Begriff direkt verständlich und rein beschreibend für Maschinen verstanden wird, die für einen Flaschenverpackungsprozess dienen. Dieser Verpackungsprozess wird von der Anmelderin selbst und in ihrer Internetseite beschrieben: http://www.rommelag.com/de/03_bfs_process/0301_bfs_process.html − Die von der Anmelderin eingereichten Dokumente zum Nachweis des Bekanntheitsgrads beinhalten eine Allensbacher Studie, die sich auf eine Befragung innerhalb Deutschlands bezieht. Es handelt sich bei der angemeldeten Marke jedoch um eine Gemeinschaftsmarke, deren Schutzwirkung sich auf die gesamte Europäische Union erstreckt. − Die Aussage „bottelpack“ beschreibt direkt und ausschließlich die Art und Bestimmung der Waren. Ein spezialisierter Verkehrskreis wird die Marke deshalb als ebenso beschreibend empfinden wie ein Durchschnittsverbraucher. − Die Wortkombination der Anmeldung erweckt in Bezug auf die genannten Waren keinen abweichenden Eindruck, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht. − Die Zusammensetzung der Wortkombination „bottelpack“ ist entgegen der Auffassung der Anmelderin sprachüblich, wie unzählige Beispiele der englischen Sprache, die solche zusammengesetzten Ausdrücke benutzt, ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 6 belegen: „battery pack“, „information pack“, „ice pack“ etc. Im Englischen hat „pack“ die Bedeutung „collection of things in package, or commercial container holding several products”. − Somit werden auch die Waren „Behälterfüllanlagen (Maschinen)“ in ihrer Funktion durch „bottelpack” beschrieben, da sie dazu dienen, „bottelpacks” herzustellen. − Die Anmelderin hat mit den Verkehrsdurchsetzung bewiesen. 4. vorgelegten Dokumenten keine Die Anmelderin erhob Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin und reichte ihre Beschwerdebegründung und ein zusätzlich erklärendes Schreiben ein. Beschwerdegründe 5. Die Anmelderin beantragt, die Entscheidung der Prüferin aufzuheben und die Marke zur Veröffentlichung zuzulassen. Ansonsten beantragt sie die Eintragung des Anmeldezeichens aufgrund einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft und eine mündliche Verhandlung nach Artikel 77 GMV. Sie führt im Wesentlichen wie folgt aus: − Die angemeldeten Waren richten sich ausschließlich an Fachkreise, die eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringen. Der angesprochene Verkehr wird in „bottelpack“ keine beschreibende Angabe sehen, da das Zeichen nicht die Art und Bestimmung der Waren beschreibt. Mit den angemeldeten Waren werden keine Flaschen verpackt. − Das Zeichen ist ein Phantasiewort, das in keinem Englisch-Wörterbuch zu finden ist. Das gleiche geschieht mit „bottlepack“. Es handelt sich um eine Wortneuschöpfung mit lediglich andeutendem Aussagegehalt. Eine Verwendung des Begriffs ist ausschließlich auf die Anmelderin zurückzuführen. Auch ist nicht von einer zukünftigen Verwendung des Zeichens in beschreibender Weise auszugehen. − Die Bezeichnung „bottel“ wird nicht als Abweichung für „bottle“ benutzt und das Amt hat auch nicht das Gegenteil bewiesen. − Die Zusammenfügung von „bottel“ oder „bottle“ mit „pack“ entspricht nicht der sprachüblichen Praxis. Das Wort „bottelpack“ oder „bottlepack“ ist kein Wort der englischen Sprache. Der Verkehr müsste die einzelnen Begriffe („bottel“ und „pack“) zunächst analysieren und den Gesamtbegriff im Hinblick auf die beanstandeten Waren interpretieren. − Das Amt interpretiert den Begriff „bottelpack“ als „Flaschenpack“, was aber ebenfalls ein Phantasiebegriff ist. Ebenfalls ist die Interpretation, die Marke würde den Zweck der Waren, Flaschen zu verpacken, oder einen Verpackungsprozess beschreiben, falsch. Die angemeldeten Waren dienen ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 7 nicht zur Verpackung von Flaschen. Es fehlt an einem unmittelbar beschreibenden Bezug zu den beanstandeten Waren. − Die Marke ist nahezu weltweit, auch in englischsprachigen Gebieten wie Großbritannien und Irland, eingetragen. Diese Voreintragungen bilden zumindest einen Anhaltspunkt im Entscheidungsprozess vor dem Amt. − Die Anmeldemarke hat durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, was mit der Einreichung von verschiedenen Dokumenten belegt wird. Unter anderem wird auch bei Eingabe von „bottelpack“ in der Suchmaschine Google im Internet fast ausschließlich eine kennzeichnende Verwendung des Begriffs für die Waren der Anmelderin vorgefunden. Entscheidungsgründe 6. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Artikel 58, 59 und 60 GMV in Verbindung mit Regel 48 GMDV und ist daher zulässig. 7. Die Kammer wird den Antrag zuerst hinsichtlich der Zurückweisungsentscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 GMV analysieren. Sollte dieser zurückgewiesen werden, wird die Kammer die Argumentation und eingereichten Dokumente zur Unterstützung der Verkehrsdurchsetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 GMV bewerten. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV 8. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d. h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden. 9. Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (siehe Urteil vom 21. Oktober 2004, C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Randnr. 46). 10. Die Prüfung muss auf einer Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen. Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 8 hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden. 11. Aus den beanspruchten Waren in den Klassen 7, 16, 17 und 20 ergibt sich, dass hauptsächlich die Fachverkehrskreise im Bereich der Verpackungs- und Abfülltechnik einschlägig sind. Nur einige der Waren, wie die allgemein bezeichneten „Druckereierzeugnisse“ in Klasse 16 und die „Verpackungsbehälter“ in Klasse 20, richten sich ebenfalls an die allgemeinen Verkehrskreise. Es ist somit darauf allgemein darauf abzustellen, wie ein im Bereich dieser Waren erfahrenes, informiertes und aufmerksames Publikum die angemeldete Marke wahrscheinlich auffassen wird. 12. Das angemeldete Markenwort „bottelpack“ ist aus zwei Bestandteilen zusammensetzt, nämlich „bottel“ und „pack“. Phonetisch ist das Wort „bottel“ identisch zu dem englischen Wort „bottle“, zu Deutsch „Flasche“ oder „abfüllen“ (http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed& sectHdr=on&spellToler=&search=bottle). Aufgrund der hohen Ähnlichkeit zu dem englischen Wort „bottle“, von dem sich „bottel“ nur durch die Drehung der letzten zwei Buchstaben unterscheidet, wird der englischverständige Verbraucher das Element „bottel“ klanglich sofort mit der Bedeutung von „bottle“ identifizieren. Dieses Publikum könnte zwar erkennen, dass das Wort „bottel“ falsch geschrieben ist, dennoch ist die phonetische Identität zu „bottle“ ausreichend, um die Bedeutung unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als „Flasche“ oder das Verb „abfüllen“ zu verstehen (siehe zur Analogie, Urteil vom 12. Juni 2007, T-339/05, „Lokthread“, Randnr. 45). Auch in anderen Sprachen wird „bottel“ verstanden, wie z. B. im Niederländischen, in dem es das Verb „bottelen“ (zu Deutsch, „abfüllen“) in der ersten Person Präsens darstellt. 13. Das zweite Element der angemeldeten Marke „pack“ wird ebenfalls vom englischsprachigen Verbraucher verstanden, und zwar als Substantiv („a bundle of things wrapped or tied up together for transport; a bale, package, or parcel“ http://www.oed.com/view/Entry/135830?rskey=QEDJpq&result=1&isAdvanced =false#eid), im Deutschen etwa „ein Bündel von Sachen, das für den Transport zusammengewickelt oder zusammengebunden ist; ein Ballen, ein Paket oder Packung“) oder als Verb („put products in containers“, „make something into a package or bundle“, „fill something with large quantity“ http://encarta.msn.com/encnet/features/dictionary/DictionaryResults.aspx?lextyp e=3&search=pack, im Deutschen etwa „Waren in Behältern verstauen“, „etwas in ein Paket oder Bündel zusammenstellen“ oder „etwas in großer Menge ausfüllen“). 14. Die Marke wird den englischsprachigen Konsumenten somit phonetisch sofort eine Bedeutung übermitteln, die mit der Verpackung oder Verhüllung von Flaschen oder der Abfüllung in verpackten Flaschen verbunden ist. Es ist somit in diesem Fall zunächst auf das Sprachverständnis der englischsprachigen Durchschnittsverbraucher und der versierten Fachkreise mit entsprechenden Sprachkenntnissen der Gemeinschaft abzustellen. ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 9 15. Die Anmelderin argumentiert zu Recht, dass das Wort „bottelpack“ oder „bottlepack“ nicht als solches in der englischen Sprache existiert. In diesem Sinne stellt die Rechtsprechung fest, dass es bei sprachlichen Neuschöpfungen nicht ausreicht, um sie als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV ansehen zu können, dass für jeden der Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (siehe Urteil vom 22. Juni 2005, T-19/04, „Paperlab“, Randnr. 27). 16. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, ist selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe der jeweiligen Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das zusammengesetzte Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der den jeweiligen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (siehe Urteil vom 12. Juni 2007, T-339/05, „Lokthread“, Randnr. 31). 17. Es handelt sich bei „bottelpack“ oder „bottlepack“ um keine ungewöhnliche Wortzusammensetzung. Das Wort „pack“ wird im Englischen oft in Kombination mit anderen Begriffen zur Verpackung von Waren benutzt, wie z.B. „battery pack“ (Batteriepackung), „bubble pack“ (Blasenverpackung), „bulk pack“ (Großpackung), „cigarette pack“ (Zigarettenpackung), „ice pack“ (Eisbeutel), „refill pack“ (Nachfüllpackung), „six-pack“ (Sechserpack, z.B. Bier), „vacuum pack“ (Vakuumverpackung), usw. Die Zusammenfügung dieser zwei Worte entspricht den englischen Grammatikregeln, obwohl das erste falsch geschrieben ist. 18. Die Falschschreibung einer beschreibenden Angabe macht diese jedoch nicht automatisch eintragbar. So ist etwa ein Zeichen zurückzuweisen, wenn die variierende Schreibweise völlig übersehen bzw. als ein einfacher Schreibfehler hingenommen oder als zulässige ausländische Variante akzeptiert wird (siehe etwa Entscheidungen vom 5. April 2005, R 1037/2004-2, „Österreicher Quelle“ [statt Österreichische Quelle], Randnr. 30, oder vom 30. Januar 2006, R 374/2005-1, „EXSELLENT“ [statt exzellent oder excellent], Randnr. 18). Es ist in der Tat üblich in der Werbesprache, dass Worte absichtlich falsch geschrieben werden, was dahin führt, dass der Verbraucher diese Falschschreibungen immer weniger betrachten wird (siehe Entscheidung vom 18. Januar 2008, R 607/2007-4, „SIIMPEL“, Randnr. 12 und 13). 19. Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich jedoch nur danach wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen. Es wurde festgestellt (siehe ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 10 Randnr. 14), dass die englischverständigen Verbraucher den Ausdruck „bottelpack“ phonetisch sofort mit „bottle pack“ und demzufolge mit einer Verpackung für Flaschen, einer Abpackung in Flaschen oder mit der Abfüllung in Verpackungen identifizieren werden. 20. Die in der Anmeldung bezeichneten Waren in Klasse 7 sind Füllanlagen und -maschinen, Maschinen zur Herstellung von Behältern und dessen Zubehör und von Kunststofferzeugnissen, die alle der Verpackung von Flaschen oder zur Abfüllung dienen können. Außerdem bezeichnet die Anmeldung in dieser Klasse verschiedene Maschinen, die spezifisch zur Spülung, Positionierung, Orientierung, Verschließung, Stauung, Aufrichtung, Beförderung und Etikettierung von Behältern und Verpackungen bestimmt sind. Auch die verbleibenden Apparate in Klasse 7 wie die Industrieroboter, Rührmaschinen und Homogenisiermaschinen können in der Verpackungs- oder Abfüllungstechnik angewandt werden. Es besteht somit eine direkte Verbindung zu den möglichen Bedeutungen von „bottelpack“ in seiner phonetischen Auffassung für den englischsprachigen Konsumenten. 21. Bezüglich der Waren in Klasse 16, dienen die „Materialien für die Verpackungstechnik; Verpackungsmaterialien und Verpackungsfolien aus Kunststoff; alle vorstehend genannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten; Verpackungshüllen aus Kunststoff-Folien; Beutel und Säcke jedweder Art für Verpackungszwecke, bestehend aus Kunststoffmaterialien oder überwiegend solche aufweisend; Tragetaschen (Verpackungstaschen aus Kunststoff)“ alle zur Verpackung und stehen somit in direktem Bezug zu den möglichen Bedeutungen von „bottelpack“. Hinsichtlich der „Druckereierzeugnisse, wie Flexodrucketiketten; Banderolen und Prägungen“ derselben Klasse, sind diese mit der Verpackungsproduktion eng verbunden, da diese auch selbst zur Verpackung bzw. Kennzeichnung oder Verschönerung von Verpackungen dienen können. 22. Mit Bezug auf die Waren der Klasse 17, können „Halbfabrikate aus Kunststoff, insbesondere Zuschnitte, Schlauchabschnitte, Flachzuschnitte und Banderolen, Großverpackungen, Planen, Hauben, Schrumpfhauben, Hüllen, Kisteneinsätze“ zur Verpackung, ggf. auch von Flaschen, dienen. Die restlichen „Kunststofffolien (außer für Verpackungszwecke), insbesondere Schlauchfolien, Halbschlauchfolien, Flachfolien, Schwergutschrumpffolien, AutomatenFeinschrumpffolien, Dehnfolien, Prägefolien und Breitfolien“ derselben Klasse , die zwar keine direkten Verpackungszwecke haben, können trotzdem in Verbindung zu den möglichen Bedeutungen des Ausdrucks „bottelpack“ stehen, in der Form von Aufklebe- und Abdeckungsfolien und dienen somit der Präsentation von Verpackungen. 23. Letztendlich sind die in Klasse 20 beanspruchten Waren, nämlich Verpackungsbehälter und deren Verschlüsse, ausdrücklich für die Verpackung von Waren, unter anderem auch von Flaschen, bestimmt, weshalb auch für sie die Marke „bottelpack“ beschreibend wirkt. 24. Gemäß dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz ist ein Wortzeichen bei möglichen Bedeutungsvarianten bereits dann von der Eintragung ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 11 ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteil vom 23. Oktober 2003, C-191/01 P, „Doublemint“, Randnr. 32). In diesem Fall reicht schon die Tatsache aus, dass das Zeichen phonetisch eine beschreibende Bedeutung aufweist, da die betroffenen Waren auch oft mündlich bestellt werden, wobei es unmöglich ist, festzustellen, ob die Schreibweise der Marke nicht den englischen Schreibregeln entspricht. 25. Somit kann festgestellt werden, dass das angemeldete Wortzeichen „bottelpack“ für die beanspruchten Waren in den Klassen 7, 16, 17 und 20 beschreibend im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV ist. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV 26. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 GMV reicht es aus, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt. Aus diesem Grund ist es nicht nötig, dass die Kammer weiter in die Analyse dieses Eintragungshindernisses hineingeht. Artikel 7 Absatz 3 GMV 27. Die Anmelderin argumentiert, dass ihre Marke aufgrund Benutzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterscheidungskraft erlangt habe. In diesem Sinne hat die Anmelderin dargestellt, dass es sich bei den Waren, die mit der „bottelpack“ Marke gekennzeichnet sind, um hochwertige Abfüllanlagen für sterile Flüssigkeiten handelt. Mit diesen Anlagen werden groß- und kleinförmige Behälter hergestellt, die mit dem Füllgut abgefüllt und dann sofort verschlossen werden. Es handelt sich um hochtechnologische und teure Modulanlagen, die aus vielen Bestandteilen zusammengesetzt sind, die genau abgestimmt werden müssen. Aufgrund des spezifischen Zwecks dieser Waren, richten sie sich, wie die Anmelderin vorbringt, ausschließlich an Fachkreise, insbesondere an Unternehmen der pharmazeutischen und der chemischen Industrie. 28. Die Anmelderin führte der Prüferin vor, dass die Marke „bottelpack“ in Deutschland bekannt sei und reichte dazu das Ergebnis einer Verkehrsbefragung vom Institut für Demoskopie Allensbach ein, woraus zu entnehmen ist, dass die spontane Bekanntheit der Marke bei 46% liegt. Weiterhin wies die Anmelderin darauf hin, das Zeichen sei schon weltweit geschützt, u. a. auch in den englischsprachigen Ländern Großbritannien und Irland. 29. Ferner reichte die Anmelderin folgende Dokumente ein: o Seiten aus dem Internetauftritt der Vetriebsfirma der Anmelderin, der rommelag Kunststoff-Machinen Vertriebsgesellschaft mbH; o Firmengeschichte der Hansen-Gruppe bzw. der rommelag, die die Technologie und Anlagen erfunden und hergestellt hat, für die die „bottelpack“-Marke benutzt wird; o Ausstellerinformation der interpack-Messe in Düsseldorf, in der die „bottelpack“-Anlagen vorgestellt wurden; ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 12 o Rechnungskopien bezüglich die Zustellung und Versand von „bottelpack“Kompaktautomaten an eine Firma in Deutschland, von jeweils einem „bottelpack“-Kompaktautomaten an eine Firma in Japan und an eine Firma in Kanada. In diesen Rechnungen werden die Bestandteile, die solche Automaten beinhalten, aufgelistet. 30. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Anmelderin weitere Dokumente ein, unter anderem: o Eintragungsurkunden und amtliche Registerauszüge bezüglich der Eintragung von „bottelpack” in englischsprachigen Gebieten innerhalb und außerhalb Europas; o Internetauszüge mit Informationen über die Firma der Anmelderin und dessen Standorte, mit Hinweis auf die Vertriebsgesellschaften rommelag in Deutschland, der Schweiz, den USA und in China, die „bottelpack“-Anlagen als Systemlieferanten projektieren, verkaufen und betreuen und Auszüge der mehrsprachigen Webseite der Anmelderin; o Kopien aus dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken von 2003, aus dem deutschsprachigen Magazin „CHEManager“ von April 2005, aus der englischen Veröffentlichung „packaging europe“, sowie aus der Zeitschrift „Machinery Update“ von Mai/Juni 2003 auf Englisch, in denen die „bottelpack“-Anlagen erwähnt werden, und weitere 7 Fachartikel auf Deutsch, in denen „bottelpack“-Maschinen vorkommen; o Auszüge der Webseiten www.wirautomatisierer.de, www.PharmTech.com, www.pharmaceuticalonline.com und www.packagingtoday.co.uk, www.epmmagazine.com (die vier letzteren auf Englisch), in welchen die „bottelpack“-Maschinen erwähnt werden; o Pressemitteilung der Firma B. Braun aus Melsungen, Deutschland vom 19. April 2005; o Informationen bezüglich der Teilnahme an der Messe „Packaging Valley“ in Schwäbisch Hall im Juni 2010, auf der die „bottelpack“-Anlagen präsentiert wurden; o Auszüge der deutschen Patentanmeldung und weiteren europäischen und US-Patentanmeldungen und –Schriften, in denen die Marke „bottelpack“ erwähnt wird; o Gutachten des Herrn Dipl.Ing. Reinhold Herbert bezüglich eines Packmittelvergleichs der „bottelpack“-Flasche und einem Non-Pvc-Beutel von 2003 und dessen Übersetzung ins Englische; o Bericht des Instituts für Kunststoffverarbeitung an der RheinischWestfälischen Technischen Hochschule Aachen von 2009, in dem das „bottelpack“-Verfahren erwähnt wird; ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 13 o Kopien der Korrespondenz hinsichtlich der Teilnahme der Anmelderin an verschiedenen Fachmessen in Deutschland und an deutsche Kunden der Anmelderin; o Prospekte auf Deutsch und auf Englisch auf denen „bottelpack“-Maschinen zu sehen sind; Rechnungen zur Herstellung dieser Prospekte; o Rechnungen bezüglich des Verkaufs von „bottelpack“-Kompaktautomaten und deren Zubehör in Deutschland (25 Rechnungen), Spanien (5 Rechnungen), Polen (4 Rechnungen), Italien (2 Rechnungen) in der Zeitspanne von 1997 bis 2009. Jede dieser Rechnungen ist in Höhe von etwa 1 Million EUR bis zu über 3 Millionen EUR; o Rechnungen für den Verkauf von „bottelpack“-Maschinen und deren Zubehör und Teile in Großbritannien (8 Rechnungen) und Irland (7 Rechnungen), ausgegeben von der Schwestergesellschaft der Anmelderin in der Schweiz, in der Zeitspanne von 1995 bis 2007. Die Rechnungen sind in Höhen von je 1.500.000 bis zu 4.000.000 CHF ausgestellt; o Rechnungen von Werbung von „bottelpack“ in Großbritannien während 1999-2007 und Kopien von den Werbeinseraten für „bottelpack“ auf Englisch von den Jahren 1999 bis 2008, zusammen mit einer Liste der Werbekosten in englischsprachigen Ländern Europas von 1999 bis 2009. 31. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, kann insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (siehe Urteil vom 14. September 1999, C-375/97, „Chevy“, Randnr. 51). 32. Die Anmelderin hat dargestellt, dass die von der Marke gekennzeichneten Waren zu einer spezialisierten Branche mit wenigen Anbietern gehören. Es handelt sich um hochwertige Modularsysteme, von denen insbesondere pharmazeutische und chemische Firmen nur einzelne Exemplare benötigen und dementsprechend auch kaufen. Die Endverbraucher dieser Waren sind das hochspezialisierte Fachpublikum, welches sich in diesem Bereich gut auskennt. Da es sich bei der Anmeldung um eine Gemeinschaftsmarke handelt, ist von einem Fachpublikum in der gesamten EU auszugehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass kein abgeschotteter nationaler Markt für diese Waren besteht. 33. Die Waren bestehen aus hochtechnologischen Systemen und sind demzufolge extrem kostspielig. Die Lebenserwartung solcher Maschinen sollte entsprechend hoch sein, weshalb davon auszugehen ist, dass nur wenige Exemplare an besonders bedeutende Unternehmen verkauft werden. Es kann ebenfalls daraus geschlossen werden, dass die großen Firmen der pharmazeutischen und chemischen Industrie Maschinen kaufen, die nicht unbedingt aus ihren Herkunftsländern stammen. ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 14 34. Das Fachpublikum ist somit von der Marktpräsenz der verschiedenen Produzenten und Vertreiber dieser Art von Maschinen sehr gut informiert, unabhängig davon, in welchem Land Europas oder der Welt diese hergestellt werden. Die Anmelderin hat bewiesen, weltweite Geschäftsverbindungen zu haben, und dass ihre Produkte, die mit dem Zeichen „bottelpack“ versehen sind, international durch ihre Webseiten in verschiedenen Sprachen, in Fachzeitschriften und auf internationalen Messen vermarktet werden. In einigen der Veröffentlichungen Dritter, die als Beweismaterial eingereicht wurden, wird die Anmelderin als „leader“ dieser Füllanlagen und –Systeme beschrieben, auch in Bezug auf das angemeldete Zeichen, mit einem Marktanteil in Europa von über 90%. 35. In Anbetracht der begrenzten Ausdehnung vom Markt der Abfüllanlagen und dass die Abnehmer nur einzelne Exemplare von diesen hochwertigen Modularsystemen benötigen und dementsprechend auch kaufen, reicht u. a. schon eine geringe Anzahl an Rechnungen aus, um zu Beweisen, dass die Waren auf dem spezifischen und engen Markt der Abfüllanlagen in Verwendung stehen. Die Anmelderin hat mehrere Beweismittel hinsichtlich der Marktpräsenz ihrer Waren, die mit der Marke „bottelpack“ gekennzeichnet sind, eingereicht, die bezeugen, dass sie in einer breiten Zeitspanne von weit über zehn Jahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten, insbesondere Deutschland, Spanien, Irland, Italien, Polen und Großbritannien verkauft wurden und bekannt waren. 36. Der Umsatz von Verkäufen nur in diesen Gebieten ist als hoch zu betrachten und auch die Werbung in der Fachpresse und im Internet ist als wichtig einzuschätzen. Da es sich um ein spezifisches Gebiet handelt, kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur die deutschen und englischen Fachverkehrskreise Zugang zur Fachpresse und zu den Fachmessen haben werden, sondern dass diese für das Fachpublikum der gesamten EU erreichbar sind. 37. In Anbetracht der o. g. Umstände und der Gesamtheit der eingereichten Beweismittel ist die Kammer der Ansicht, dass die Dauer der Benutzung der Marke, die Umsatzhöhe, sowie die Belege aus der Werbung in Zeitschriften und im Internet beweisen, dass es für die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest einen erheblichen Teil dieser Kreise möglich ist, die Waren aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen (siehe Urteil vom 7. September 2006, C-108/05, „Europolis“, Randnr. 27). 38. Demzufolge kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Marke für Füllanlagen und –maschinen, Maschinen zur Herstellung von Behältern und dessen Zubehör und Teile, die von der Anmeldung in den Klassen 7, 16, 17 und 20 beansprucht wurden, Unterscheidungskraft erlangt hat. Ergebnis 39. Die Kammer stellt fest, dass dem Zeichen für die unter den Klassen 7, 16, 17 und 20 beanspruchten Waren Unterscheidungskraft in Folge von Benutzung zukommt. ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 15 40. Der Beschwerde ist stattzugeben. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und das Eintragungsverfahren fortzusetzen. ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack 16 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: 1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. 2. Das Eintragungsverfahren ist fortzusetzen. Th. M. Margellos C. Bartos C. Rusconi Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres ENTSCHEIDUNG VOM 5. JULI 2011 – R 1739/2010-1 – bottelpack