Der Senat von Berlin - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Der Senat von Berlin - Abgeordnetenhaus von Berlin
Drucksache 15/ 5300
20.06.2006
15. Wahlperiode
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Zweites Gesetz zur Änderung des
Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
(2. SozBAGÄndG)
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Der Senat von Berlin
SenBildJugSport – III F 1 Tel.: 9026 (926) - 5303
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorblatt
Vorlage - zur Beschlussfassung über Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
(2.SozBAGÄndG)
A. Problem:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege zum 1. August 2003
gehört die Altenpflege nicht mehr zu der Gruppe der sozialpflegerischen Berufe, die
landesrechtlich geregelt werden können, und ist aus dem SozialberufeAnerkennungs-gesetz zu streichen.
Bereits im Jahr 2003 wurde der Ausbildungsgang für Erzieherinnen oder Erzieher auf
eine einphasige Ausbildungsstruktur umgestellt. Die Ausbildungsgänge
Heilerziehungspflege und Familienpflege waren weiterhin zweiphasig organisiert.
B. Lösung:
Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Altenpflegerin“ bzw. „Staatlich
anerkannter Altenpfleger“ und die hieran anknüpfenden rechtlichen Regelungen
werden aus dem Gesetz gestrichen.
Die bislang noch unterschiedliche Ausbildungsstruktur der sozialpädagogischen und
sozialpflegerischen Berufe wird mit der Umstellung auf Einphasigkeit für die
Ausbildungsgänge Heilerziehungspflege und Familienpflege vereinheitlicht.
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:
Ohne diese Gesetzesänderung widersprächen die Aussagen im SozialberufeAnerkennungsgesetz über die Altenpflege neuen bundesgesetzlichen Regelungen.
Die unterschiedliche Struktur der Ausbildungsgänge widerspricht dem Anspruch nach
Klarheit und Vergleichbarkeit. Darüber hinaus müssten weiterhin jährlich rd.
4.200.000 Euro für die tarifgerechte Bezahlung der Berufspraktikanten bereit gestellt
werden:
1
In der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger
205 Schüler x 17.760 € jährlich = 3.640.800 €,
in der Ausbildung zur Familienpflegerin oder zum Familienpfleger
28 Schüler x 17.760 € jährlich = 497.280 €.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Da die in die Ausbildung integrierten Praktika anders als das frühere Berufspraktikum
nicht mehr vergütet werden, müssen die Studierenden bzw. deren
Erziehungsberechtigte für den gesamten Zeitraum der Ausbildung für den
Lebensunterhalt aufkommen, falls kein Anspruch auf Förderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht.
E. Gesamtkosten:
keine
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Die Neuregelung stellt eine Vereinheitlichung der Regelungen der Länder Berlin und
Brandenburg dar.
G. Zuständigkeit:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
2
Der Senat von Berlin
BildJugSport – III F 1 (926)- 5303
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Beschlussfassung über Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
(2.SozBAGÄndG)
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Zweites Gesetz
zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
(2.SozBAGÄndG)
Vom
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl.
S. 443), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282),
wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 8, 10 und 11 wie folgt
gefasst:
3
2.
§8
Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und
Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen
sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen
§ 10
Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen,
Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie
Familienpflegern und Familienpflegerinnen
§ 11
Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Erziehern und
Erzieherinnen sowie Heilerziehungspflegern und
Heilerziehungspflegerinnen in Teilzeitform“
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer
Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege im Land
Berlin mit der staatlichen Prüfung ,“
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die Ausbildung zum Familienpfleger oder zur Familienpflegerin
einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Fachschule für Familienpflege im Land Berlin mit der
staatlichen Prüfung oder“
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 4 wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.
cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7“
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
4
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6“ durch die
Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt.
3.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 3 werden nach den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter
„oder die Antragstellerin“ eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf hierbei einen Zeitraum von
drei Jahren nicht überschreiten.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ der Antragsteller“ die Wörter
„oder die Antragstellerin“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschäftigungsstelle sowie die Fachhochschule oder Fachschule,
an der die Prüfung abgelegt wurde, sind zu benachrichtigen.“
5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
㤠8
Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen,
Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie
Familienpflegern und Familienpflegerinnen
(1) Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung an den
Fachschulen
für
Sozialpädagogik,
Heilerziehungspflege
Familienpflege
findet in der Form von drei bis vier in die Fachschulausbildung
integrierten Praxisphasen im Umfang von insgesamt mindestens
1400 Stunden statt und schließt mit einem Kolloquium ab.
und
(2) Die integrierten Praxisphasen ergänzen die fachtheoretische
Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen. Hierbei soll die
Befähigung vermittelt werden, in der Fachschule erworbene Kenntnisse
unter Anleitung von erfahrenen Fachkräften in der Praxis anzuwenden.
Dabei sollen die beruflichen Aufgaben in berufsbezogenen
Arbeitsstätten kennen gelernt werden. Durch Vorgabe von Pflicht- und
Wahlpflichtbe-reichen ist zu gewährleisten, dass die Studierenden
unterschiedliche sozialpflegerische und sozialpädagogische
Tätigkeitsfelder berufspraktisch kennen lernen.
5
(3) In den Praxisphasen ist praxisbegleitender Unterricht im Umfang von
sechs Stunden pro Woche zu erteilen. Der praxisbegleitende Unterricht
kann zu Blöcken zusammengefasst werden. In jeder Praxisphase soll
mindestens ein ausführliches Gespräch zwischen dem Praktikanten
oder der Praktikantin, dem Praxisanleiter oder der Praxisanleiterin und
der zuständigen Lehrkraft der Fachschule stattfinden.“
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Praktikanten“ die Wörter „oder
Praktikantinnen“ eingefügt.
b) In Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Praxisanleiter“ die Wörter „oder
Praxisanleiterin“ eingefügt.
c) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Praxisanleiter“ die Wörter „oder
Praxisanleiterin“ eingefügt.
d) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Praktikanten“ die Wörter „oder der
Praktikantin“ eingefügt.
7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
㤠10
Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen,
Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie
Familienpflegern und Familienpflegerinnen
(1) Praxisstellen sind für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 8
geeignet, wenn sie
1. den jeweiligen Berufsbildern entsprechende Aufgaben in ausreichendem
Umfang wahrnehmen,
2. Praktikanten und Praktikantinnen umfassend und kontinuierlich ausbilden
können,
3. geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen
beschäftigen und
4. für den Beruf nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 durch die für Jugend
zuständige Senatsverwaltung oder für die Berufe nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 und 5 durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
anerkannt sind.
(2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen,
staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen,
staatlich anerkannte Familienpfleger und Familienpflegerinnen oder
vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige
hauptberufliche Vollzeittätigkeit oder eine entsprechend längere
Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatlicher
Anerkennung oder Berufsabschluss nachweisen können. Als Praxisanleiter
oder Praxisanleiterin sollen vorrangig Fachkräfte eingesetzt werden, die an
6
einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die für Gesundheitund
Soziales oder für Jugend zuständige Senatsverwaltung teilgenommen und
einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.
(3) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss dem Praktikanten oder der
Praktikantin Gelegenheit geben,
1. in der Fachschule erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern,
2. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen der verschiedenen Arbeitsbereiche
der Praxisstelle vertraut zu machen und
3. Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen
sozialpflegerischer
oder sozialpädagogischer Einrichtungen umfassend kennen zu lernen.
(4) Die Praxisstelle ist verpflichtet,
1. einen Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem Inhalt und Ablauf der
praktischen Ausbildung in der Praxisstelle ersichtlich sind,
2. nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und
dem Ausbildungsstand entsprechen,
3. für jeden Praktikanten und jede Praktikantin eine Praxisbeurteilung zu
fertigen und
4. den Praktikanten und die Praktikantin für die Teilnahme am
praxisbegleitenden Unterricht freizustellen.“
8.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
㤠11
Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Erziehern und Erzieherinnen
sowie Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen in
Teilzeitform
(1) Die Ausbildung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Berufe
können in Teilzeitform durchgeführt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes
finden nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechende Anwendung.
(2) An Stelle der integrierten Praktika gemäß der §§ 6 und 8 ist eine
berufspraktische Tätigkeit in einer nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1
Nr. 4 anerkannten Einrichtung im Umfang von mindestens der Hälfte
der ortsüblichen Arbeitszeit während des gesamten
Ausbildungsverlaufs abzuleisten. Der arbeitsrechtliche Status bleibt
unberührt.
7
(3) Kann die nach Absatz 2 Satz 1 abzuleistende Tätigkeit unverschuldet
länger als drei Monate nicht ausgeübt werden, so ist die Ausbildung als
unterbrochen anzusehen. Im Falle einer Unterbrechung und einer
späteren Wiederaufnahme der Ausbildung entscheidet die
Fachhochschule oder die Fachschule über die Wiederholung oder
Nachholung von Ausbildungsabschnitten.
(4) Zu Beginn eines jeden Semesters ist der Fachhochschule oder
Fachschule ein Nachweis über die Fortdauer des
Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen.
(5) Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der
Ausbildungszeit ist der Fachhochschule oder der Fachschule
unverzüglich anzuzeigen. Soweit kein neues Arbeitsverhältnis im Sinne
des Absatzes 2 eingegangen wird, kann auf Antrag unter Anrechnung
erbrachter Studienleistungen die Ausbildung in Vollzeitform fortgesetzt
werden.“
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit der für Gesundheit und Soziales zuständigen
Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung für die in § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und 2 genannten Berufsgruppen Bestimmungen über das
Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung zu erlassen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 7“ wird durch die Angabe
„§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6“ ersetzt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. den Ausbildungsverlauf der integrierten Praxisphasen
einschließlich Feststellung der erfolgreichen Ableistung,
2. Besonderheiten der Ausbildung in Teilzeitform,“
8
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „ der Praxisanleiter“ werden die Wörter „oder
Praxisanleiterinnen“ eingefügt und nach den Wörtern „ des
Praktikanten“ die Wörter „oder der Praktikantin“.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. zeitliche Lage der in § 8 geregelten Praxisphasen.“
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für
Heilerziehungspflege im Land Berlin vor Inkrafttreten des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
vom <Datum und Fundstelle dieses Gesetzes> begonnen hat,
beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 c) des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der vor
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes geltenden Fassung. Ein
Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach dieser
Regelung kann längstens bis zum 31. Dezember 2012 geltend
gemacht werden.
(4)
Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Familienpflege im
Land Berlin vor Beginn des Schuljahres 2007/2008 begonnen hat,
beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 b) des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der vor
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes geltenden Fassung. Ein
Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach dieser
Regelung kann längstens bis zum 31. Dezember 2013 geltend
gemacht werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
9
Begründung:
a)
Allgemeines
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege zum 1.
August 2003 gehört die Altenpflege nicht mehr zu der Gruppe der
sozialpflegerischen Berufe, die landesrechtlich geregelt werden können, und
ist aus dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz zu streichen.
Bereits im Jahr 2003 wurde der Ausbildungsgang für Erzieherinnen und
Erzieher auf eine einphasige Ausbildungsstruktur umgestellt. Die
Ausbildungsgänge Heilerziehungspflege und Familienpflege waren weiterhin
zweiphasig organisiert.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung werden die Ausbildungsgänge der
sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufe im Land Berlin
vereinheitlicht.
b)
Einzelbegründung
Zu Artikel I
Zu Nr. 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Zu Nr. 2 (Änderung des § 1)
Die Änderungen ergeben sich daraus, dass das Gesetz über die Berufe in der
Altenpflege am 1. August 2003 in Kraft getreten ist.
Die nunmehr bundesgesetzlich explizit geregelte Altenpflege lässt eine
landesrechtliche Regelung im Sozialberufe-Anerkennungsgesetz nicht mehr
zu.
Außerdem wird die Ausbildungsstruktur der sozialpflegerischen Berufe
Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger sowie Familienpflegerin
und Familienpfleger durch die Integration der berufpraktischen
Ausbildungsphasen dem Bildungsgang der Erzieherausbildung angeglichen.
Zu Nr. 3 (Änderung des § 4)
Die Unterscheidung zwischen 1. und 2. in § 4 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben,
da die Dauer aller Bildungsgänge nunmehr identisch ist und demgemäß die
maximale Dauer des Anpassungslehrgangs einheitlich auf drei Jahre begrenzt
wird. Darüber hinaus ist die Berufsbezeichnung „Altenpfleger und
Altenpflegerinnen“ zu streichen.
10
Zu Nr. 4 (Änderung des § 5)
Absatz 1 wird im Interesse der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen
und Männern ergänzt.
Absatz 2 Satz 2 wird geändert, da die Ausbildung der sozialpädagogischen
und sozialpflegerischen Berufe auf der Grundlage des Schulgesetzes für das
Land Berlin zwar an Schulen, aber korrekterweise an Fachschulen erfolgt.
Zu Nr. 5 (Änderung des § 8)
Die praktische Ausbildung findet in Form von in die Fachschulausbildung
integrierten Praxisphasen statt, die die bisherigen Fachschulpraktika und
insbesondere das Berufspraktikum ersetzen. Dabei wird auch die bisher dem
Berufspraktikum zugewiesene Funktion eines Übergangs von der
abgeschlossenen schulischen Ausbildung in die selbstständig und
eigenverantwortlich zu leistende berufliche Tätigkeit erfüllt.
Ziel und Inhalt der Praxisphasen sind darauf ausgerichtet, berufliche Aufgaben
der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Praxis kennen zu lernen
und gleichzeitig diese Erfahrungen in die schulische Ausbildung mit
einzubringen.
Der in § 8 Abs. 3 geregelte praxisbegleitende Unterricht ist ein Kernstück des
erforderlichen Theorie-Praxis-Verbundes. Während der Praxisphasen werden
wöchentlich sechs Unterrichtsstunden praxisbegleitender Unterricht
angeboten, für den die Praxisstelle Dienstbefreiung gewähren muss. Der
praxisbegleitende Unterricht kann auch zu Blöcken zusammengefasst werden.
Aus fachlichen Gründen ist es dringend geboten, die „Praxisgespräche“
während der Praxisphase einzuhalten. Diese Gespräche eröffnen auch den
Lehrkräften die Gelegenheit, die berufliche Praxis vor Ort kennen zu lernen,
um auch einer vermeintlichen Praxisferne der schulischen Ausbildung
entgegentreten zu können.
Der neu gefasste § 8 enthält nunmehr eine einheitliche Regelung des
integrierten Praktikums für die genannten Berufsgruppen.
Zu Nr. 6 (Änderung des § 9)
Abs. 1, 2 und 4 wird im Interesse der sprachlichen Gleichbehandlung von
Frauen und Männern ergänzt.
Zu Nr. 7 (Änderung des § 10)
11
Mit der kompletten Umstellung der Ausbildung auf ein einphasiges
Ausbildungssystem kommt den Praxisphasen eine wesentliche Bedeutung zu.
Die Ausbildung in der Heilerziehungspflege soll die Studierenden
entsprechend ihrem zukünftigen Berufsbild befähigen, Menschen ganzheitlich
sozialpflegerisch und sozialpädagogisch zu betreuen und zu begleiten, ihre
Entwicklung zu fördern sowie sie schulisch, außerschulisch und beruflich zu
integrieren und ihnen so die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.
Die Ausbildung in der Familienpflege soll die Studierenden befähigen,
selbständig und eigenverantwortlich Familien - insbesondere Kinder - und
Einzelpersonen in ihrer häuslichen Umgebung in hauswirtschaftlicher,
pädagogischer, pflegerischer und sozialer Hinsicht zu versorgen, zu betreuen
und zu beraten, soweit nicht der Einsatz von spezialisiertem Fachpersonal
erforderlich ist.
Im Interesse eines bestmöglichen Erreichens dieser Ausbildungsziele ist auf
eine qualifizierte Ausbildung in den jeweiligen Praxisstellen hoher Wert zu
legen, die in Ausübung der Ermächtigung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 durch ein
Anerkennungsverfahren einen zertifizierten Status erhalten.
Zu Nr. 8 (Änderung des § 11)
So genannte “ungelernte“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer gemäß § 9
Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 Nr. 4 anerkannten Einrichtung erhalten durch die
Teilzeitausbildung ohne Verlust des Arbeitsplatzes eine qualifizierte
Ausbildung. Die Teilzeitausbildung orientiert sich hinsichtlich Umfang und
Ausbildungsinhalt an der Vollzeitausbildung. Besonderheiten wie z.B. die
Dauer der Ausbildung in Teilzeitform werden in Ermächtigung durch § 14 Abs.
2 durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Auf die Bezeichnung „berufsbegleitende Ausbildung“ wird verzichtet, um nicht
den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass die Ausbildung parallel zu
jeder Berufsausbildung möglich ist.
Bei einer Nichtausübung der die Ausbildung begleitenden einschlägigen
Berufstätigkeit von mehr als drei Monaten ist das Ausbildungsverhältnis
unterbrochen, d.h. dass eine Teilnahme am Unterricht nicht mehr möglich ist
und auch keine Prüfungsleistungen erbracht werden können. Die Frist ist
verkürzt worden, um den für die Ausbildung erforderlichen engen Verbund
zwischen Theorie und Praxis nicht zu gefährden. Allerdings kann die
Ausbildung später wieder aufgenommen werden, wobei die Fachhochschulen
und Fachschulen sozialverträgliche Lösungsmöglichkeiten anbieten, aber
auch Wiederholungen bzw. Nachholung von Ausbildungsabschnitten verlangt
werden können.
Daher wird § 11 Abs. 3 dahin abgeändert, dass die Ausbildung nicht wie
bisher nach länger als sechs Monaten, sondern bereits nach länger als drei
Monaten als unterbrochen anzusehen ist.
12
Die Alternative der verschuldeten Unterbrechung wird gestrichen, da in
diesem Fall unterstellt werden muss, dass kein weiteres Interesse an der
Ausbildung mehr besteht.
Zu Nr. 9 (Änderung des § 14)
Die Ermächtigungsnorm ist im Hinblick auf die in den §§ 8, 10 und 11
vorgenommenen Änderungen anzupassen.
Zu Nr. 10 (Änderung des § 15)
Die in § 15 neu eingefügten Absätze 3 und 4 enthalten eine
Übergangsregelung für diejenigen Heilerziehungspflegerinnen und
Heilerziehungspfleger, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der
Ausbildung begonnen haben bzw. für diejenigen Familienpflegerinnen und
Familienpfleger, die mit ihrer Ausbildung vor dem Schuljahr 2007/2008
beginnen werden.
Danach können diese Auszubildenden nach den bisher geltenden Regelungen
ihre Ausbildung beenden und die staatliche Anerkennung erhalten. Diese dem
Vertrauensschutz dienende Übergangsregelung ermöglicht die Absolvierung
des bislang durchgeführten einjährigen Berufpraktikums mit Gewährung einer
Praktikantenvergütung. Auf Grund dieser Regelung müssen im Haushalt des
Landes Berlin für die behördlichen Praxisstellen und für die bei den Trägern
der Freien Wohlfahrtspflege angesiedelten Praxisstellen für eine
Übergangszeit bis 2013 entsprechende Haushaltsmittel eingestellt werden.
Zu Artikel II
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Berlin, den 20. Juni 2006
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit
Regierender Bürgermeister
Klaus Böger
Senator für Bildung, Jugend und Sport
13
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Alte Fassung
Neue Fassung
Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der
Fassung vom 5. Oktober 2004 GVBl. S.
433, zuletzt geändert durch Artikel VI des
Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282)
Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
SozBAG
Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
SozBAG
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
§ 1 Staatliche Anerkennung und
Berufsbezeichnung
§ 1 Staatliche Anerkennung und
Berufsbezeichnung
§ 2 Staatliche Anerkennung
vergleichbarer Ausbildungen
§ 2 Staatliche Anerkennung
vergleichbarer Ausbildungen
§ 3 Staatliche Anerkennung von
DDR - Ausbildungen
§ 3 Staatliche Anerkennung von DDR Ausbildungen
§ 4 Europaklausel
§ 4 Europaklausel
§ 5 Versagung, Rücknahme und Widerruf
der staatlichen Anerkennung
§ 5 Versagung, Rücknahme und Widerruf
der staatlichen Anerkennung
§ 6 Integriertes Praktikum in der
Ausbildung von Sozialarbeitern und
Sozialpädagogen und von
Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen
§ 6 Integriertes Praktikum in der Ausbildung
von Sozialarbeitern und
Sozialpädagogen und von
Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen
§ 7 Integriertes Praktikum in der
Ausbildung von Diplom Heilpädagogen und
Diplom - Heilpädagoginnen
§ 7 Integriertes Praktikum in der Ausbildung
von Diplom - Heilpädagogen und
Diplom - Heilpädagoginnen
§ 8 Integriertes Praktikum in der Ausbildung
von Erziehern und Erzieherinnen,
Heilerziehungspflegern und
Heilerziehungspflegerinnen sowie
Familienpflegern und
Familienpflegerinnen
§ 8 Integriertes Praktikum in der
Ausbildung von Erziehern und
Erzieherinnen
§ 9 Praxisstellen in der Ausbildung von
Sozialarbeitern und Sozialpädagogen
und von Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen
§ 9 Praxisstellen in der Ausbildung von
Sozialarbeitern und Sozialpädagogen
und von Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen
§ 10 Praxisstellen in der Ausbildung von
Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie von Familienpflegern und Familienpflegerinnen
§ 10 Praxisstellen in der Ausbildung von
Erziehern und Erzieherinnen
14
§ 11 Ausbildung von Sozialarbeitern und
Sozialpädagogen und von
Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen, Erziehern und
Erzieherinnen sowie
Heilerziehungspflegern und
Heilerziehungspflegerinnen in
Teilzeitform
§ 11 Berufsbegleitende Ausbildung
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Datenschutz
§ 13 Datenschutz
§ 14 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 14 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 15 Übergangsvorschriften
§ 15 Übergangsvorschriften
§ 16 Inkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten
§1
Staatliche Anerkennung und
Berufsbezeichnung
§1
Staatliche Anerkennung und
Berufsbezeichnung
(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf
Antrag, wer
(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf
Antrag, wer
1. das Studium der Sozialarbeit und
Sozialpädagogik einschließlich einer
integrierten Praxisausbildung mit
einer
Regelstudienzeit von acht
Semestern
an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten
Fachhochschule für Sozialarbeit
und Sozialpädagogik im Land Berlin
mit dem Diplom,
2. das Studium der Heilpädagogik ein
schließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer
Regelstudienzeit
von acht
Semestern an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Heilpädagogik im
Land
Berlin mit dem Diplom,
3. die Ausbildung zum Erzieher oder
zur
Erzieherin einschließlich
einer integrierten
Praxisausbildung mit einer
Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Fachschule für
Sozialpädagogik im Land Berlin mit
1. das Studium der Sozialarbeit und
Sozialpädagogik einschließlich einer
integrierten Praxisausbildung mit
einer
Regelstudienzeit von acht
Semestern
an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten
Fachhochschule für Sozialarbeit
und Sozialpädagogik im Land Berlin
mit dem Diplom,
2. das Studium der Heilpädagogik ein
schließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer
Regelstudienzeit
von acht
Semestern an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Heilpädagogik im
Land
Berlin mit dem Diplom,
3. die Ausbildung zum Erzieher oder
zur
Erzieherin einschließlich
einer integrierten
Praxisausbildung mit einer
Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Fachschule für
Sozialpädagogik im Land Berlin mit
15
der staatlichen Prüfung,
der staatlichen Prüfung,
4. an einer Fachschule im Land Berlin
die staatliche Prüfung als
a) Altenpfleger oder Altenpflegerin
b) Familienpfleger oder Familienpflegerin oder
c) Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin
und ein einjähriges Berufspraktikum
oder ein berufspraktisches Jahr oder
5.
4. die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin einschließlich
einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für
Heilerziehungspflege im Land
Berlin mit der staatlichen Prüfung,
5. die Ausbildung zum Familienpfleger oder zur Familienpflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer
Regelausbildungszeit von sechs
Semestern an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Fachschule für Familienpflege im
Land Berlin mit der staatlichen
Prüfung oder
6. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land
Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin
nach einer schulischen Zusatzausbil
dung an einer Fachschule im Land
Berlin die staatliche Prüfung als Heil
pädagoge oder Heilpädagogin
erfolgreich abgeschlossen hat und
bei dem keine Versagungsgründe
nach § 5 vorliegen.
erfolgreich abgeschlossen hat und bei
dem keine Versagungsgründe nach
§ 5 vorliegen.
(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung
1. „Staatlich anerkannter
Sozialarbeiter und Sozialpädagoge“
oder „Staatlich anerkannte
Sozialarbeiterin und
Sozialpädagogin“
2. „Staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge“ oder „Staatlich
anerkannte Diplom-Heilpädagogin“,
3. “Staatlich anerkannter Erzieher“
oder„Staatlich anerkannte
Erzieherin“,
4. „Staatlich anerkannter
Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannte
Heilerziehungspflegerin“,
5. „Staatlich anerkannter Familienpfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin“
(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung
1. „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter
und Sozialpädagoge“ oder „Staatlich
anerkannte Sozialarbeiterin und
Sozialpädagogin“,
2. „Staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge“ oder „Staatlich
anerkannte DiplomHeilpädagogin“,
3. „Staatlich anerkannter Erzieher“
oder
„Staatlich anerkannte
Erzieherin“,
4. „Staatlich anerkannter Altenpfleger“
oder „Staatlich anerkannte
Altenpfle- gerin“,
5. „Staatlich anerkannter Familienpfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin“,
6. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“
oder
16
7. „Staatlich anerkannter
Heilpädagoge“ oder „Staatlich
anerkannte Heilpäda- gogin“
6. „Staatlich anerkannter
Heilpädagoge“ oder „Staatlich
anerkannte Heilpädagogin“.
Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.
Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt:
1. durch die für Jugend zuständige
Senatsverwaltung oder eine ihr
nachgeordnete Behörde für die in
Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 7
genannten Berufe,
2. durch die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung
oder
eine ihr nachgeordnete
Behörde für
die in Absatz 2 Satz 1
Nr. 4 bis 6
genannten Berufe.
(3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt:
1. durch die für Jugend zuständige
Senatsverwaltung oder eine ihr
nachgeordnete Behörde für die in
Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 6
genannten Berufe,
2. durch die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung
oder
eine ihr nachgeordnete
Behörde für
die in Absatz 2 Satz 1
Nr. 4 und 5
genannten Berufe.
§2
Staatliche Anerkennung vergleichbarer
Ausbildungen
§2
unverändert
§3
Staatliche Anerkennung von
DDR-Ausbildungen
§3
unverändert
§4
Europaklausel
§4
Europaklausel
(1) Die Anerkennung eines außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland von
Angehörigen eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworbenen
Ausbildungsabschlusses im Sinne
des § 1 erfolgt nach der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl.
EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates
(1) Die Anerkennung eines außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland von
Angehörigen eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenen Ausbildungsabschlusses
im Sinne des § 1 erfolgt nach der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine
17
vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 209 S.25), der
Richtlinie 95/43/EG der Kommission
vom 20. Juli 1995 zur Änderung der
Anhänge C und D der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine
zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 184 S. 21) und der
Richtlinie 2001/19/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 zur
Änderung der Richtlinien 89/48/EWG
und 92/51/EWG des Rates über eine
allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise und der
Richtlinien 77/452/EWG,
77/453/EWG, 78/686 EWG,
78/687/EWG, 78/1026/EWG,
78/1027/EWG, 80/154EWG,
80/155/EWG, 85/384/EWG,
85/432/EWG, 85/433/EWG, und
93/16/EWG des Rates über die
Tätigkeiten der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich
sind, des Zahnarztes, des
Tierarztes, der Hebamme, des
Architekten, des Apothekers und des
Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).
Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr.
L 209 S.25), der Richtlinie 95/43/EG
der Kommission vom 20. Juli 1995 zur
Änderung der Anhänge C und D der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates über
eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr.
L 184 S. 21) und der Richtlinie
2001/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2001 zur Änderung der Richtlinien
89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates
über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise und der
Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG,
78/686 EWG, 78/687/EWG,
78/1026/EWG, 78/1027/EWG,
80/154EWG, 80/155/EWG,
85/384/EWG, 85/432/EWG,
85/433/EWG, und 93/16/EWG des
Rates über die Tätigkeiten der
Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, des
Zahnarztes, des Tierarztes, der
Hebamme, des Architekten, des
Apothekers und des Arztes (ABl. EG
Nr. L 206 S. 1).
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der
Antragsteller über die für die Ausübung
eines der in § 1 genannten Berufe
erforderlichen deutschen Sprach- und
Rechtskenntnisse verfügt und seine
Qualifikation für diesen Beruf durch
einen Befähigungsnachweis belegt, der
den Anforderungen der in Absatz 1
genannten Richtlinien genügt.
Entspricht die Qualifikation unter
Berücksichtigung der vom Antragsteller
in praktischer Erfahrung erworbenen
Kenntnisse ihrem Inhalt nach nicht den
in diesem Gesetz oder seinen
Rechtsverordnungen nach § 14
bestimmten Anforderungen, so kann
die staatliche Anerkennung unter
Beachtung der in den Richtlinien
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der
Antragsteller oder die Antragstellerin
über die für die Ausübung eines der in §
1 genannten Berufe erforderlichen
deutschen Sprach- und
Rechtskenntnisse verfügt und seine
Qualifikation für diesen Beruf durch
einen Befähigungsnachweis belegt, der
den Anforderungen der in Absatz 1
genannten Richtlinien genügt.
Entspricht die Qualifikation unter
Berücksichtigung der vom Antragsteller
in praktischer Erfahrung erworbenen
Kenntnisse ihrem Inhalt nach nicht den
in diesem Gesetz oder seinen
Rechtsverordnungen nach § 14
bestimmten Anforderungen, so kann die
staatliche Anerkennung unter
18
genannten Voraussetzungen von der
erfolgreichen Ableistung eines
Anpassungslehrgangs oder dem
Bestehen einer Eignungsprüfung
abhängig gemacht werden. Der
Antragsteller hat das Recht, zwischen
dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer
des Anpassungslehrgangs darf
1. für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen, DiplomHeilpäda- gogen und DiplomHeilpädagoginnen,
Heilpädagogen und Heilpädagoginnen sowie Erzieher und Erzieherinnen drei Jahre,
2. für Altenpfleger und Altenpflegerin
nen, Familienpfleger und Familienpflegerinnen sowie Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht überschreiten.
Beachtung der in den Richtlinien
genannten Voraussetzungen von der
erfolgreichen Ableistung eines
Anpassungslehrgangs oder dem
Bestehen einer Eignungsprüfung
abhängig gemacht werden. Der
Antragsteller oder die Antragstellerin
hat das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer
des Anpassungslehrgangs darf
hierbei einen Zeitraum von drei
Jahren nicht überschreiten.
(3) Die Entscheidung über die
Anerkennung trifft die für die staatliche
Anerkennung nach § 1 Abs. 3
zuständige Senatsverwaltung oder eine
ihr nachgeordnete Behörde. Die
danach zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, entsprechend § 14
durch Rechtsverordnung nähere
Einzelheiten über den Nachweis der
deutschen Sprach- und
Rechtskenntnisse, die
Voraussetzungen, den Inhalt und das
Verfahren des Anpassungslehrgangs
und der Eignungsprüfung und, soweit
erforderlich, über das
Auswahlverfahren bei beschränkter
Kapazität zu regeln sowie durch
Vereinbarungen mit anderen
Bundesländern die Voraussetzungen
für eine gemeinsame Durchführung von
Anpassungslehrgängen und
Eignungsprüfungen zu schaffen.
(3) Die Entscheidung über die
Anerkennung trifft die für die staatliche
Anerkennung nach § 1 Abs. 3
zuständige Senatsverwaltung oder eine
ihr nachgeordnete Behörde. Die danach
zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, entsprechend § 14 durch
Rechtsverordnung nähere Einzelheiten
über den Nachweis der deutschen
Sprach- und Rechtskenntnisse, die
Voraussetzungen, den Inhalt und das
Verfahren des Anpassungslehrgangs
und der Eignungsprüfung und, soweit
erforderlich, über das Auswahlverfahren
bei beschränkter Kapazität zu regeln
sowie durch Vereinbarungen mit
anderen Bundesländern die
Voraussetzungen für eine gemeinsame
Durchführung von
Anpassungslehrgängen und
Eignungsprüfungen zu schaffen.
§5
Versagung, Rücknahme und Widerruf
der staatlichen Anerkennung
§5
Versagung, Rücknahme und Widerruf
der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu
versagen, wenn der Antragsteller oder
die Antragstellerin
1. sich schwerer Verfehlungen schuldig
gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu
versagen, wenn der Antragsteller
1. sich schwerer Verfehlungen
schuldig gemacht hat, aus denen sich
die Un- zuverlässigkeit zur Ausübung
19
des Be- rufs- ergibt, oder
Berufs ergibt, oder
2. aus physischen oder psychischen
Gründen für die Ausübung des Berufs dauerhaft ungeeignet ist.
2. aus physischen oder psychischen
Gründen für die Ausübung des Berufs dauerhaft ungeeignet ist.
(2) Wird die staatliche Anerkennung
zurückgenommen oder widerrufen, so
ist die nach § 1 Abs. 2 Satz 2
ausgestellte Urkunde einzuziehen. Die
Beschäftigungsstelle, in der der
Betroffene zum Zeitpunkt der
Rücknahme oder des Widerrufs tätig
ist, und die Fachhochschule oder
Schule, an der die Prüfung abgelegt
wurde, sind zu benachrichtigen.
(2) Wird die staatliche Anerkennung
zurückgenommen oder widerrufen, so
ist die nach § 1 Abs. 2 Satz 2
ausgestellte Urkunde einzuziehen. Die
Beschäftigungsstelle sowie die
Fachhochschule oder Fachschule, an
der die Prüfung abgelegt wurde, sind zu
benachrichtigen.
§6
Integriertes Praktikum in der Ausbildung von
Sozialarbeitern und Sozialpädagogen
und von Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen
§6
unverändert
§7
Integriertes Praktikum in der Ausbildung von
Diplom - Heilpädagogen
und Diplom - Heilpädagoginnen
§7
unverändert
§8
Integriertes Praktikum in der Ausbildung
von Erziehern und Erzieherinnen
§8
Integriertes Praktikum in der Ausbildung
von Erziehern und Erzieherinnen,
Heilerziehungspflegern und
Heilerziehungspflegerinnen sowie
Familienpflegern und
Familienpflegerinnen
(1) Die fachpraktische Ausbildung im
Rahmen der Ausbildung an einer
Fachschule für Sozialpädagogik findet
in Form von drei in die
Fachschulausbildung integrierten
Praxisphasen statt und schließt mit
einem Kolloquium ab.
(1) Die fachpraktische Ausbildung im
Rahmen der Ausbildung an den
Fachschulen für Sozialpädagogik,
Heilerziehungspflege und
Familienpflege findet in Form von
drei bis vier in die
Fachschulausbildung integrierten
Praxisphasen im Umfang von
insgesamt mindestens 1400 Stunden
statt und schließt mit einem
Kolloquium ab.
(2) Die integrierten Praxisphasen ergänzen
die fachtheoretische Ausbildung durch
berufspraktische Aufgabenstellungen.
Hierbei soll die Befähigung vermittelt
werden, in der Schule erworbene
Kenntnisse unter Anleitung von
erfahrenen Fachkräften in der Praxis
anzuwenden, und berufliche Aufgaben
(2) Die integrierten Praxisphasen
ergänzen die fachtheoretische
Ausbildung durch berufspraktische
Aufgabenstellungen. Hierbei soll die
Befähigung vermittelt werden, in der
Fachschule erworbene Kenntnisse
unter Anleitung von erfahrenen
20
sollen in berufsbezogenen
Arbeitsstätten kennen- gelernt werden.
Die Vorgabe von Pflicht- und
Wahlpflichtbereichen soll
gewährleisten, dass die Studierenden
mehrere Tätigkeitsfelder der
Jugendhilfe berufspraktisch erfahren.
Fachkräften in der Praxis anzuwenden.
Dabei sollen die beruflichen Aufgaben
in berufsbezogenen Arbeitsstätten
kennen gelernt werden. Durch
Vorgabe von Pflicht- und
Wahlpflichtbereichen ist zu
gewährleisten, dass die
Studierenden unterschiedliche
sozialpflegerische und
sozialpädagogische Tätigkeitsfelder
berufspraktisch kennen lernen.
(3) Die Dauer der ersten und zweiten
Praxisphase beträgt jeweils 12
Wochen. Die dritte Praxisphase
umfasst das gesamte fünfte Semester.
In den Praxisphasen ist
praxisbegleitender Unterricht im
Umfang von sechs Stunden pro Woche
zu erteilen. Der Unterricht wird in
Klassen von durchschnittlich 25
Studierenden in praktischer Ausbildung
durchgeführt. Darüber hinaus ist
mindestens einmal im Laufe der
Tätigkeit des Praktikanten in einer
Praxisstelle eine Aussprache zwischen
ihm, seinem Praxisanleiter und der
zuständigen Lehrkraft der Fachschule
herbeizuführen.
(3) In den Praxisphasen ist
praxisbegleitender Unterricht im
Umfang von sechs Stunden pro
Woche zu erteilen. Der
praxisbegleitende Unterricht kann zu
Blöcken zusammengefasst werden.
In jeder Praxisphase soll mindestens
ein ausführliches Gespräch
zwischen dem Praktikanten oder der
Praktikantin, dem Praxisanleiter oder
der Praxisanleiterin und der
zuständigen Lehrkraft der
Fachschule stattfinden.
(4) In der ersten oder der zweiten
Praxisphase ist ein Pflichtpraktikum in
einer Tageseinrichtung für Kinder oder
im Rahmen der Tagesbetreuung an
Schulen zu absolvieren. Das jeweils
andere Praktikum der ersten oder
zweiten Praxisphase ist aus den
Wahlpflichtbereichen Heim- oder
Jugendarbeit oder Arbeit mit
behinderten Kindern oder Jugendlichen
auszuwählen. Das Praktikum in der
dritten Phase ist von den Studierenden
in einem frei gewählten Bereich der
erzieherischen Praxis abzuleisten
(Wahlpraktikum).
§9
Praxisstellen in der Ausbildung von
Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und
von Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen
§9
Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen
(1) Praxisstellen sind für die Ableistung des
integrierten Praktikums nach § 6 geeignet, wenn sie
(1) Praxisstellen sind für die Ableistung des
integrierten Praktikums nach § 6 geeignet, wenn sie
1. dem Berufsbild des Sozialarbeiters
und Sozialpädagogen und der
1. dem Berufsbild des Sozialarbeiters
21
Sozialarbeiterin und
Sozialpädagogin entsprechende
Aufgaben in ausreichendem Umfang
wahrnehmen,
2. Praktikanten umfassend und
kontinuierlich ausbilden können und
3. geeignete Fachkräfte als
Praxisanleiter beschäftigen.
und Sozialpädagogen und der
Sozialarbeiterin und
Sozialpädagogin entsprechende
Aufgaben in ausreichendem
Umfang wahrnehmen,
2. Praktikanten oder Praktikantinnen
umfassend und kontinuierlich
ausbilden können und
3. geeignete Fachkräfte als
Praxisanleiter oder
Praxisanleiterin beschäftigen.
(2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter und
Sozialpäda- gogen und
Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen oder vergleichbar
qualifizierte Fachkräfte, die eine
mindestens zweijährige
hauptberufliche Voll- zeittätigkeit oder eine
entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den
entsprechenden Tätigkeitsfeldern
nach staatli- cher Anerkennung oder
Berufsabschluss
nachweisen können.
Als Praxisanleiter
sollen vorrangig
Fachkräfte eingesetzt
werden, die an
einer Weiterbildung nach näherer
Bestimmung durch die
nach § 1 Abs.
3 Nr. 1 zuständige Senatsverwaltung
teilgenommen und ei- nen entsprechenden
Nachweis erbracht haben.
(2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen oder vergleichbar
qualifizierte Fachkräfte, die eine
mindestens zweijährige
hauptberufliche Voll- zeittätigkeit oder eine
entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den
entsprechenden Tätigkeitsfeldern
nach staatli- cher Anerkennung oder
Berufsabschluss
nachweisen können.
Als Praxisanleiter
oder Praxisanleiterin
sollen vorrangig
Fachkräfte eingesetzt
werden, die an
einer Weiterbildung
nach näherer Bestimmung durch die
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständige
Senatsverwaltung teilgenommen und
einen entsprechenden
Nachweis
erbracht haben.
(3) Über die Anerkennung von
Praxisstellen entscheiden die
Fachhochschulen. Die
anerkannten
Praxisstellen sind der nach § 1 Abs. 3 Nr.
1 zuständigen Senatsverwaltung
anzuzeigen.
(3) Über die Anerkennung von
Praxisstellen entscheiden die
Fachhochschulen. Die
anerkannten
Praxisstellen sind der nach §
1 Abs. 3
Nr. 1 zuständigen Senats- verwaltung
anzuzeigen.
(4) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss
dem Praktikanten Gelegenheit geben,
(4) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss
dem Praktikanten oder der Praktikantin Gelegenheit geben,
1. die im Studium vermittelten
Kenntnisse und Methoden in der
Praxis anzuwenden und dabei mit
Fachkräften anderer Disziplinen
zusammenzuarbeiten,
1. die im Studium vermittelten Kenntnis
se und Methoden in der
Praxis anzuwenden und dabei
mit Fachkräften
anderer
Disziplinen zusammenzuarbeiten,
2. sich im Umgang mit der jeweiligen
Klientel und deren Bezugspersonen
zu üben,
3. sich mit Aufgaben und
Zielsetzungen der verschiedenen
Arbeitsbereiche der Praxisstelle
vertraut zu machen und
2. sich im Umgang mit der jeweiligen
Klientel und deren Bezugspersonen
zu üben,
3. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen
der verschiedenen Arbeitsbereiche
der Praxisstelle vertraut zu machen
und
4. ihre Organisationsstrukturen,
Arbeitsmittel und Arbeitsformen
22
kennen zu lernen.
4. ihre Organisationsstrukturen,
Arbeitsmittel und Arbeitsformen
kennen zu lernen.
Näheres regeln die Fachhochschulen
im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 zuständigen Senatsverwaltung.
Näheres regeln die Fachhochschulen
im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 zuständigen Senatsverwaltung.
(5) Für die fachpraktische Ausbildung stellen die für Gesundheit, Jugend und
Soziales zuständigen Abteilungen der
Bezirksämter und die Träger der freien
Gesundheits-, Jugend- oder Sozialhilfe
eine ausreichende Anzahl geeigneter
Praxisstellen zur Verfügung. Als
Bezugsgröße für die bei den
Bezirken vorhandenen Praxisplätze
wird die in den Be- zirksplänen
ausgewiesene Zahl der Stel- len für
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
und Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen zu Grunde gelegt.
Als Bezugsgröße für die freien Träger
dienen die zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben den freien Trägern insgesamt
zur Verfügung gestellten öffentlichen
Mittel. Mit den freien Trägern sind entsprechende Vereinbarungen
abzuschlie- ßen.
(5) Für die fachpraktische Ausbildung stellen die für Gesundheit, Jugend und
Soziales zuständigen Abteilungen der
Bezirksämter und die Träger der freien
Gesundheits-, Jugend- oder Sozialhilfe
eine ausreichende Anzahl geeigneter
Praxisstellen zur Verfügung. Als
Bezugsgröße für die bei den
Bezirken vorhandenen Praxisplätze
wird die in den Be- zirksplänen
ausgewiesene Zahl der Stel- len für
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
und Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen zu Grunde gelegt.
Als Bezugsgröße für die freien Träger
dienen die zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben den freien Trägern insgesamt
zur Verfügung gestellten öffentlichen
Mittel. Mit den freien Trägern sind entsprechende Vereinbarungen
abzuschlie- ßen.
§ 10
Praxisstellen in der Ausbildung von
Erziehern und Erzieherinnen
§ 10
Praxisstellen in der Ausbildung von
Erziehern und Erzieherinnen,
Heilerziehungspflegern und
Heilerziehungspflegerinnen sowie
Familienpflegern und
Familienpflegerinnen
(1) Praxisstellen sind für die Ableistung
des integrierten Praktikums nach § 8
geeignet, wenn sie
(1) Praxisstellen sind für die Ableistung des
integrierten Praktikums nach § 8
geeignet, wenn sie
1. dem Berufsbild des Erziehers und
der Erzieherin entsprechende
Aufgaben in ausreichendem
Umfang wahrnehmen,
1. den Berufsbildern entsprechende
Aufgaben in ausreichendem
Umfang wahrnehmen,
2. Praktikanten umfassend und
kontinuierlich ausbilden können,
3. geeignete Fachkräfte als
Praxisanleiter beschäftigen.
2. Praktikanten und Praktikantinnen
umfassend und kontinuierlich
ausbilden können,
3. geeignete Fachkräfte als
Praxisanleiter oder
Praxisanleiterinnen beschäftigen
und
23
4. für den Beruf nach § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 durch die für Jugend
zuständige Senatsverwaltung
oder für die Berufe nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 und 5 durch das
Landesamt für Gesundheit und
Soziales Berlin anerkannt sind.
(2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen
oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige
hauptberufliche Vollzeittätigkeit oder
eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatlicher Anerkennung
oder Berufsabschluss nachweisen können. Als Praxisanleiter sollen vorrangig
Fachkräfte eingesetzt werden, die an
einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung teilgenommen
und einen entsprechenden Nachweis
erbracht haben.
(2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich
anerkannte Erzieher und Erzieherinnen,
staatlich anerkannte
Heilerziehungspfleger und
Heilerziehungspflegerinnen sowie
staatlich anerkannte Familienpfleger
und Familienpflegerinnen oder
vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die
eine mindestens zweijährige
hauptberufliche Vollzeittätigkeit oder
eine entsprechend längere
Teilzeittätigkeit in den entsprechenden
Tätigkeitsfeldern nach staatlicher
Anerkennung oder Berufsabschluss
nachweisen können. Als Praxisanleiter
oder Praxisanleiterin sollen vorrangig
Fachkräfte eingesetzt werden, die an
einer Weiterbildung nach näherer
Bestimmung durch die für Gesundheit
und Soziales oder für Jugend
zuständige Senatsverwaltung
teilgenommen und einen
entsprechenden Nachweis erbracht
haben.
(3) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss
dem Praktikanten Gelegenheit geben,
1. sich im alltäglichen Umgang mit
Kindern und Jugendlichen,
Erziehungsberechtigten und
Mitarbeitern zu üben,
2. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen
der verschiedenen Arbeitsbereiche
der Praxisstelle vertraut zu machen
und
3. Organisationsstrukturen,
Arbeitsmittel und Arbeitsformen
kennen zu lernen.
(3) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss
dem Praktikanten oder der
Praktikantin Gelegenheit geben,
1. in der Fachschule erworbene
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern,
2. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen
der verschiedenen Arbeitsbereiche
der Praxisstelle vertraut zu machen
und
3. Organisationsstrukturen,
Arbeitsmittel und Arbeitsformen
sozialpflegerischer oder
sozialpädagogischer
Einrichtungen umfassend kennen
zu lernen.
(4) Die Praxisstelle ist verpflichtet,
1. einen Ausbildungsplan zu erstellen,
aus dem Inhalt und Ablauf der
praktischen Ausbildung in der
Praxisstelle ersichtlich sind,
2. für jeden Praktikanten eine
Praxisbeurteilung zu fertigen und
3. den Praktikanten für die Teilnahme
am praxisbegleitenden Unterricht
(4) Die Praxisstelle ist verpflichtet,
1. einen Ausbildungsplan zu erstellen,
aus dem Inhalt und Ablauf der
praktischen Ausbildung in der
Praxisstelle ersichtlich sind,
24
freizustellen.
2. nur Tätigkeiten zu übertragen, die
dem Ausbildungszweck dienen
und dem Ausbildungsstand
entsprechen,
3. für jeden Praktikanten und jede
Praktikantin eine
Praxisbeurteilung zu fertigen und
4. den Praktikanten und die
Praktikantin für die Teilnahme am
praxisbegleitenden Unterricht
freizustellen.
(5) Für die fachpraktische Ausbildung
stellen die für Jugend zuständigen
Abteilungen der Bezirksämter, die
Schulträger und die Träger der freien
Jugendhilfe eine ausreichende Anzahl
geeigneter Praxisstellen zur Verfügung.
Bezugsgröße für die Anzahl der
Praxisplätze ist die jeweilige Anzahl der
Betreuungsgruppen bei den
Bezirksämtern, den Schulen und den
Einrichtungen der freien Jugendhilfe.
Mit den freien Trägern sind
entsprechende Vereinbarungen
abzuschließen.
§ 11
Ausbildung von Sozialarbeitern und
Sozialpädagogen und von
Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen, Erziehern und
Erzieherinnen sowie
Heilerziehungspflegern und
Heilerziehungspflegerinnen in
Teilzeitform
§ 11
Berufsbegleitende Ausbildung
(1) Die berufsbegleitende
Ausbildungsgänge der in § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Berufe
finden die Vorschriften dieses Gesetzes
sinngemäß Anwendung.
(1) Die Ausbildung der in § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Berufe
können in Teilzeitform durchgeführt
werden. Die Vorschriften dieses
Gesetzes finden nach Maßgabe der
folgenden Absätze entsprechende
Anwendung.
(2) An Stelle eines integrierten Praktikums
gemäß den §§ 6 und 8 ist in den Fällen
des Absatzes 1 eine Berufstätigkeit im
Sozialdienst oder im Erziehungsdienst
im Umfang von mindestens der Hälfte
der ortsüblichen Arbeitszeit während
des gesamten Studienverlaufs
abzuleisten. Die Teilnehmer der
berufsbegleitenden Erzieherausbildung
sollen ihre gesamte Berufstätigkeit in
ihrer Beschäftigungsstelle ableisten.
Der arbeitsrechtliche Status der
Teilnehmer an einer
berufsbegleitenden Ausbildung bleibt
(2) An Stelle der integrierten Praktika
gemäß der §§ 6 und 8 ist eine
berufspraktische Tätigkeit in einer
nach § 9 Abs. 3 oder des § 10 Abs. 1
Nr. 4 anerkannten Einrichtung im
Umfang von mindestens der Hälfte
der ortsüblichen Arbeitszeit während
des gesamten Ausbildungsverlaufs
abzuleisten.
Der arbeitsrechtliche Status bleibt
unberührt.
25
unberührt.
(3) Kann die nach Absatz 2 Satz 1
abzuleistende Berufstätigkeit
unverschuldet oder verschuldet länger
als sechs Monate nicht ausgeübt
werden, ist die Ausbildung
unterbrochen. Im Falle einer
Unterbrechung und späterer
Wiederaufnahme der Ausbildung
entscheidet die Fachhochschule oder
die Fachschule über die Wiederholung
oder Nachholung von
Ausbildungsabschnitten.
(3) Kann die nach Absatz 2 Satz 1
abzuleistende Tätigkeit unverschuldet
länger als drei Monate nicht ausgeübt
werden, so ist die Ausbildung als
unterbrochen anzusehen. Im Falle
einer Unterbrechung und einer späteren
Wiederaufnahme der Ausbildung
entscheidet die Fachhochschule oder
die Fachschule über die Wiederholung
oder Nachholung von
Ausbildungsabschnitten.
(4) Zu Beginn eines jeden Semesters ist
der Fachhochschule oder der
Fachschule ein Nachweis über die
Fortdauer des
Beschäftigungsverhältnisses
vorzulegen.
(4) Die Teilnehmer an einer
berufsbegleitenden Ausbildung sind
verpflichtet, zu Beginn eines jeden
Semesters der Fachhochschule oder
der Fachschule einen Nachweis über
die Fortdauer des
Beschäftigungsverhältnisses
vorzulegen und jede vorzeitige
Beendigung der Tätigkeit unverzüglich
zu melden.
(5) Eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses während der
Ausbildungszeit ist der
Fachhochschule oder der
Fachschule unverzüglich
anzuzeigen. Soweit kein neues
Arbeitsverhältnis im Sinne des
Absatzes 2 eingegangen wird, kann
auf Antrag unter Anrechnung
erbrachter Studienleistungen die
Ausbildung in Vollzeitform
fortgesetzt werden.
12
Ordnungswidrigkeiten
§ 12
unverändert
§ 13
Datenschutz
§ 13
unverändert
§ 14
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 14
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Die für Jugend zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit der für Gesundheit
und Soziales zuständigen
Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung Bestimmungen für
(1) Die für Jugend zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit der für
Gesundheit und Soziales
zuständigen Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung für die in § 1
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die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
genannten Berufsgruppen zu erlassen
über
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Berufsgruppen Bestimmungen über
das Verfahren der Erteilung der
staatlichen Anerkennung zu
erlassen.
1. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung und
2. Besonderheiten der
berufsbegleiten- den Ausbildung
hinsichtlich der Ableistung eines
berufspraktischen Jah- res.
(2) Die für die unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.3
bis 6 aufgeführten Berufsgruppen
jeweils zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
der für Schulwesen zuständigen
Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung Bestimmungen zu
erlassen über
(2) Die für die unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
bis 7 aufgeführten Berufsgruppen
jeweils zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
der für Schulwesen zuständigen
Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung Bestimmungen zu
erlassen über
1. den Ausbildungsverlauf der integrierten Praxisphasen einschließlich
Feststellung der erfolgreichen Ableistung,
1. Ausbildungsverlauf des
Berufspraktikums einschließlich
Feststellung der erfolgreichen
Ableistung, Folgen von Ausfallzeiten
sowie Wiederholung be- rufspraktischer
Tätigkeiten,
2. Besonderheiten der
berufsbegleiten- den Ausbildung,
3. Eignung, Anerkennung und
Auswahl der Praxisstellen,
Qualifikation der Praxisanleiter,
Ausbildungspläne und
Praxisbeurteilungen sowie Erfahrungsberichte des Praktikanten,
2. Besonderheiten der Ausbildung in
Teilzeitform,
3. Eignung, Anerkennung und Auswahl
der Praxisstellen, Qualifikation der
Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen, Ausbildungspläne und Praxisbeurteilungen sowie
Erfahrungsbe- richte des
Praktikanten oder der Praktikantin,
4. Zulassung zum Kolloquium,
Verfahren
sowie Art und Umfang
der im Kolloquium zu
erbringenden Leistungen,
Folgen
der erfolglosen Teilnahme,
4. Zulassung zum Kolloquium, Verfahren sowie Art und Umfang der im
Kolloquium zu erbringenden
Leistun- gen, Folgen der erfolglosen
Teilnah- me,
5. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,
6. Ausbildungsabschlüsse in der Deutschen Demokratischen Republik,
die
Grundlage einer staatlichen
Anerken- nung als Erzieher oder
Erzieherin sein können, sowie
Zugang, Inhalt, Dauer und Abschluss
einer Anpassungsfort- bildung im
Sinne von § 3 Abs.1 so wie einer
ergänzenden Berufspraxis,
ferner
die inhaltlichen und formalen
Voraussetzungen für die Anerkennung von Fortbildungsträgern
5. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,
6. Ausbildungsabschlüsse in der Deutschen Demokratischen Republik, die
Grundlage einer staatlichen Anerkennung als Erzieher oder Erzieherin
sein
können, sowie Zugang, Inhalt,
Dauer
und Abschluss einer
Anpassungsfort- bildung im Sinne von §
3 Abs. 1 so
wie einer ergänzenden
Berufspraxis,
ferner die inhaltlichen
und formalen
Voraussetzungen für
die Anerkennung
von
Fortbildungsträgern gemäß § 3 Abs. 3,
7. zeitliche Lage der in § 8 geregelten
Praxisphasen.
27
gemäß § 3 Abs. 3,
7. zeitliche Lage der Praxisphasen in
der
Erzieherausbildung.
(3) Die zur Ausführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlassen die gemäß § 1 Abs. 3 jeweils
zuständigen Senatsverwaltungen.
(3) Die zur Ausführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlassen die gemäß § 1 Abs. 3 jeweils
zuständigen Senatsverwaltungen.
§ 15
Übergangsvorschriften
(1) Wer ein Studium an einer
Fachhochschule für Sozialarbeit und
Sozialpädagogik im Land Berlin vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen hat, erhält die staatliche
Anerkennung nach den bisherigen
Regelungen mit der Maßgabe, dass
sich das einjährige Berufspraktikum
auf sechs Monate verkürzt.
Praktikanten oder Praktikantinnen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits sechs
Monate des Berufspraktikums
erfolgreich absolviert haben, erhalten
ebenfalls auf Antrag nach Maßgabe
des Satzes 1 die staatliche
Anerkennung, auch wenn das
einjährige Berufspraktikum noch
nicht beendet ist. Die staatliche
Anerkennung nach den bisherigen
Regelungen wird längstens bis zum
31. Dezember 2006 erteilt. Die Sätze
1 bis 3 gelten nicht für
Ausbildungsgänge nach § 11.
§ 15
Übergangsvorschriften
(1) Wer ein Studium an einer
Fachhochschule für Sozialarbeit und
Sozialpädagogik im Land Berlin vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen hat, erhält die staatliche
Anerkennung nach den bisherigen
Regelungen mit der Maßgabe, dass
sich das einjährige Berufspraktikum auf
sechs Monate verkürzt. Praktikanten,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits sechs Monate
des Berufspraktikums erfolgreich
absolviert haben, erhalten ebenfalls auf
Antrag nach Maßgabe des Satzes 1 die
staatliche Anerkennung, auch wenn
das einjährige Berufspraktikum noch
nicht beendet ist. Die staatliche
Anerkennung nach den bisherigen
Regelungen wird längstens bis zum 31.
Dezember 2006 erteilt. Die Sätze 1 bis
3 gelten nicht für Ausbildungsgänge
nach § 11.
(2) Wer eine Ausbildung an einer
Fachschule für Sozialpädagogik im
Land Berlin vor Inkrafttreten des Ersten
Gesetzes zur Änderung des
Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246)
begonnen hat, beendet diese und erhält
die staatliche Anerkennung nach den
bisher geltenden Regelungen des
Erziehergesetzes vom 30. Juni 1988
(GVBl. S. 979), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 8. Februar
2001 (GVBl. S. 33), und der
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über das Berufspraktikum
und die staatliche Anerkennung von
Erziehern und Kinderpflegern vom 17.
Mai 1990 (GVBl. S. 1058), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes
(2) Wer eine Ausbildung an einer
Fachschule für Sozialpädagogik im
Land Berlin vor Inkrafttreten des Ersten
Gesetzes zur Änderung des
Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246)
begonnen hat, beendet diese und
erhält die staatliche Anerkennung nach
den bisher geltenden Regelungen des
Erziehergesetzes vom 30. Juni 1988
(GVBl. S. 979), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 8. Februar
2001 (GVBl. S. 33), und der
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über das Berufspraktikum
und die staatliche Anerkennung von
28
Erziehern und Kinderpflegern vom 17.
Mai 1990 (GVBl. S. 1058), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes
vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33). Ein
Anspruch auf Erteilung der staatlichen
Anerkennung nach diesen Regelungen
kann längstens bis zum
31. Dezember 2010 geltend gemacht
werden.
vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33). Ein
Anspruch auf Erteilung der staatlichen
Anerkennung nach diesen Regelungen
kann längstens bis zum
31. Dezember 2010 geltend gemacht
werden.
(3) Wer eine Ausbildung an einer
Fachschule für Heilerziehungspflege
im Land Berlin vor Inkrafttreten des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
vom .. .. 2006 (GVBl. S. ) begonnen
hat, beendet diese und erhält die
staatliche Anerkennung nach § 1
Abs.1 Nr 4 c) des SozialberufeAnerkennungsgesetzes in der vor
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des SozialberufeAnerkennungsgesetzes geltenden
Fassung. Ein Anspruch auf Erteilung
der staatlichen Anerkennung nach
dieser Regelung kann längstens bis
zum 31. Dezember 2012 geltend
gemacht werden.
(4)
Wer eine Ausbildung
an einer Fachschule für
Familienpflege im Land Berlin
vor Beginn des Schuljahres
2007/2008
begonnen
hat,
beendet diese und erhält die
staatliche Anerkennung nach §
1 Abs. 1 Nr. 4 b) des
Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der vor Inkrafttreten
des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des SozialberufeAnerkennungsgesetzes
geltenden
Fassung.
Ein
Anspruch auf Erteilung der
staatlichen Anerkennung nach
dieser
Regelung
kann
längstens
bis
zum
31.
Dezember
2013
geltend
gemacht werden.
(3) Staatliche Anerkennungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin
erteilt worden sind, stehen den
Anerkennungen nach diesem Gesetz
gleich.
(5) Staatliche Anerkennungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin
erteilt worden sind, stehen den
Anerkennungen nach diesem Gesetz
gleich.
§ 16
Inkrafttreten
§ 16
unverändert
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30