Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister der Landeshauptstadt

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Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister der Landeshauptstadt
Absender:
Ort/ Datum:
Landeshauptstadt Schwerin
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Bürgerservice/ BürgerBüro
PF 11 10 42
19010 Schwerin
Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister der Landeshauptstadt Schwerin
Hiermit beantrage ich eine Auskunft aus dem Melderegister der Landeshauptstadt
Schwerin zu folgender Person:
Name/ früherer Name:
Vorname:
Geburtsdatum/ Geburtsort:
zuletzt bekannte Anschrift/- en:
Ich wünsche eine Archivprüfung
beigefügte Unterlagen:
(bei Glaubhaftmachung berechtigtem Interesse)
Mir sind die Bedingungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft sowie die
Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühr für die Melderegisterauskunft bekannt.
Ich erteile Ihnen die Einzugsermächtigung für die anfallende Gebühr bis zu einem
Höchstbetrag von ........... € je gesuchter Person von meinem Konto
Kontonummer:
------------------------------------------Kreditinstitut:
------------------------------------------Bankleitzahl:
------------------------------------------Wahlweise können Sie mit der Anfrage auch einen Verrechnungsscheck beigügen.
---------------------------Datum
----------------------------------------Unterschrift des Antragstellers
Auskünfte aus dem Melderegister
1.Rechtsgrundlage für die Auskunfteiteilung aus dem Melderegister an nichtöffentliche Stellen
(Privatpersonen) ist § 34 des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ( LMG MV) vom 12.10.1992
(GVO Blatt MV S.578) zuletzt geändert durch die Vierte VO zur Änderung der KostVO vom 19.Juli 2010
Danach darf die Meldebehörde Auskünfte (einfache Melderegisterauskünfte) erteilen über:
- Vor und Familiennamen
- Doktorgrad
- Anschriften
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den vorgenannten
Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden
über:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeit
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- gesetzlichen Vertreter sowie
- Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft
unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der
Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen,
glaubhaft gemacht hat.
2. Um insbesondere bei häufigen Namen (sogenannte Sammelnamen) eine gesuchte Person
aus dem Melderegister eindeutig ermitteln zu können und zur Vermeidung einer Personenverwechslung
ist die Angabe des Geburtsdatums oder einer Ihnen bekannten Anschrift erforderlich.
3. Wegen Nichterfüllung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse nicht immer mit den
tatsächlichen Wohnverhältnissen überein. Da die Meldebehörde Auskünfte nur über Meldeverhältnisse
erteilt, kann sie keine Gewähr dafür übernehmen, dass die gesuchte Person noch in der gemeldeten
Wohnung wohnt.
4. Bei der Auskunft
“im hiesigen Melderegister nicht zu ermitteln”
ist zu beachten, dass die Meldebehörde nur die Meldeunterlagen der letzen fünf Jahre überprüft hat.
Nach § 11 Abs.3 des LMG M-V hat die Meldebehörde nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet
vom Ende des Kalenderjahres, in dem der Einwohner weggezogen oder verstorben ist, die Daten dieser Einwohner
für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen
besonders zu sichern (Meldearchiv).
Halten Sie auch eine Überprüfung dieser Meldeunterlagen für erforderlich, dann bitte ich um Kennzeichnung
Ihrer Anfrage als Archivauskunft. In diesem Falle erhöht sich die Gebühr auf 16,00 € für eine einfache und
auf 18,00 € für eine erweiterte Archivauskunft.
5 .Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Sie können daher auf telefonische Anfrage nicht
erteilt werden. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden
kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist. Sie beträgt je gesuchter Person:
- für eine einfache Melderegisterauskunft
8,00 €
KostVO Tarifstelle 2.1.2.1
- für eine erweiterte Melderegisterauskunft
10,00 €
KostVO Tarifstelle 2.1.2.2
- soweit die Auskunftserteilung einen größeren
Verwaltungsaufwand erforderlich macht
( Archivauskunft )
KostVO Tarifstelle 2.1.2.2
obige Gebühr zuzüglich 8,00 €