8. September 2015 Geldwäsche

Transcrição

8. September 2015 Geldwäsche
I.
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Strafverfolgungsbehörden (BMF/BMI/BMJ)
Kooperation zwischen BMI, BMJ und BMF an der
Schnittstelle FinStrG und StGB
Geldwäsche und vermögensrechtliche Anordnungen –
Darstellung der Probleme aus Sicht der
Staatsanwaltschaften und der Gerichte
Aktuelle Probleme und Judikatur
Vortragende/Diskussionsteilnehmer:
Helmut Wiesenfellner, BMF
StA Mag. Volkert Sackmann, BMJ
OStA Mag. Wolfgang Pekel, BMJ
Ri Mag. Karina Gamperl-Stecker, BMJ
Dr. Hannes Sedlak, BK
Mag. Josef Mahr, BK
8. September 2015 Geldwäsche-Tagung
Wiesenfellner BMF
1
Meldungen nach:
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Bankwesengesetz §§ 39-41
Bilanzbuchhaltergesetz §§ 79a-j
Börsegesetz § 25
Gewerbeordnung §§ 368m-z
Notariatsordnung §§ 36a-37a
Rechtsanwaltsordnung §§ 8a-9a
Versicherungsaufsichtsgesetz §§ 98a-h
Wertpapieraufsichtsgesetz §§ 20,21
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz §§ 98a-j
Glücksspielgesetz §§ 25, 25a
Körperschaftssteuergesetz § 13/6 –Stiftungsurkunde vorlegen bei verdeckter Treuhandschaft
Zollrechtsdurchführungsgesetz § 17c-Bargeld > 10.000 Euro
„Finanzamtsprüfung“
§ 78 StPO Meldeverpflichtung
via Spoc
2
„Finanzamtsprüfung“
§ 78 StPO Meldeverpflichtung (kein Ermessen)
 BMF-Abt Betrugsbekämpfung SPOC FIU
Kann das Geld-die Einlage-das Investment
aus Schwarzumsätzen kommen?
JA
im Rahmen der Steuerprüfung & strafrechtlichen Würdigung
NEIN
-> Geldwäscheverdacht
Gilt das Steuergeheimnis?
Die Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gilt nicht, da zwingend
öffentliches Interesse gilt(iSd § 48a Abs 4 lib b BAO )!
3
Rechtliche Grundlagen
• Art 22 B-VG
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen
Hilfeleistung verpflichtet
• § 78 StPO Anzeigepflicht..
konkreter Verdacht….
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§ 78. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren
gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft
verpflichtet.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen
kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder
anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu
erstatten.
Bargeld
>10.000
2012
2013
2014
Deklarationen
4483
3979
3738
Betrag
6.353.112.278
6.593.419.678
3.344.911.584
davon Privat
1261
1577
1451
Betrag
114.376.028
510.615.747
101.794.330
davon Geldkuriere
6.238.736.249
6.082.803.930
3.216.117.253
Aufgriffe
134
130
91
Betrag
5.263.610
8.199.525
4.002.034
Beim Banküberfall bestimmt sich
die Höhe der Beute was in der Bank ist
Der Umsatzsteuerbetrüger bestimmt die Höhe selbst!
European Court of Auditors: 100 Milliarden jährlich!!!
6
Chronologie
• 1/08 Liechtenstein CD Deutschland
• 9/08
Beginn Finanzkrise
• 11/08
G20 “Promoting Integrity in
Financial Markets”
Strafbehörden in Österreich
Amtshilfe
Rechtshilfe
April 2009
Transparenzpaket
FinStrG-Novelle 2010
104 BGBl I v 14.Dez 2010
Abgabenbetrug gem. § 39 FinStrG:
•
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Durch ein Gericht zu ahnden sind folgender Handlungen:
Abgabenhinterziehung
Schmuggel
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder
Abgabenhehlerei nach § 37(1) FinStrG
unter
-)Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder anderer solcher Beweismittel
-)Durchführung von Scheingeschäften und anderer Scheinhandlungen
-)Geltendmachung der Vorsteuer, wobei keine Lieferung oder sonstige Leistung
zugrunde liegt
Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung § 38a FinStrG
Bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung und
ausschließlicher Gerichtszuständigkeit (Wertgrenze € 100.000,-)
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Chronologie
1/08 Liechtenstein CD Deutschland
9/08 Beginn Finanzkrise
11/08 G20 “Promoting Integrity in
Financial Markets”
1/09 FATF schwarze Listen Bearbeitung
4/09 OECD Tax: AT auf grauer Liste
6/09 FATF-Verfahren-Prüfbericht
9/09 AT setzt Empfehlungen um
2/10 UBS CH-US Steueraffäre
5+6/10 NR BGBl Transparenzpaket
6/10 FATF “AT von grauer Liste”
11
OECD Liste Stand
2015
Schwarze Liste
Dunkelgraue Liste
Graue Liste
Was war das Verwertungsverbot
BWG § 41 Abs. 6 tritt mit Ablauf des
28. Februar 2014 außer Kraft
Es bestand ein Verwertungsverbot für die dem BMF übermittelte
Geldwäscheverdachtsmeldungen ausgenommen Schmuggel und Hinterziehung
von Eingangs- und Ausgangsabgaben (Zolldelikte), soweit diese gerichtlich strafbar
waren. Seit 2011 gab es eine weitere Ausnahme vom Verwertungsverbot, wenn es
um die zwei schwersten Steuerdelikte ging, bandenmäßige oder bewaffnete
Begehung eines Finanzdelikts oder den „Abgabenbetrug“, die beide zwingend mit
Freiheitsstrafen zu ahnden waren. Verwertungsverbot hieß, dass die Finanz zwar
ermitteln und das Ergebnis der Geldwäschemeldestelle mitteilen konnte, dass
aber kein Steuerverfahren oder Finanzstrafverfahren eingeleitet werden konnte.
Steuersünder, die nur durch eine Geldwäschemeldung aufgeflogen waren,
blieben daher ex lege straffrei.
13
Vortaten im FinStrG
14
Die Österreichische Geldwäschemeldestelle FIU
meldet
•
Bei Verdacht auf Geldwäschevortat:
an das BMF Abt. IV/3
Diese erfasst die Verdachtsmeldung aus Gründen des Datenschutzes im ELAK.
Es wird ein Plausibilitätscheck wie zum Beispiel inländische Anknüpfungspunkte,
Datenbankrecherche im Abgabeninformationssystem über inlandsbezogene Umsätze und
Einnahmen durchgeführt und bei entsprechender Zuständigkeit wird die Verdachtsmeldung per
Mail an die Finanzstrafbehörde I Instanz als KM weitergeleitet.
Das Ergebnis des Abgabeverfahrens und allfälliger Finanzstrafverfahren wird der Abt IV/3
rückgemeldet, damit diese der FIU ein (verpflichtendes) Feedback geben kann
•
Bei Verdacht auf Hinterziehung
gem § 81 FinStrG:
Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle
Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst
wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten
Finanzstrafbehörde mitzuteilen
15
Infofluss
SPOC
Finanzamt Zollamt
16
Durchbrechung des Bankgeheimnisses § 38(2) BWG aufgrund
einer GERICHTLICHER Bewilligung nach § 116 StPO
Hat X ein oder mehrere
Konten und wo?
1.STA gibt idR 1 Woche vor ob ein Kontodaten an Verband-> Verband gibt Anfrage an „seine Banken“ weiter
2. Bank meldet DIREKT an STA
Verbandsabfrage an die 5 Verbände
 116/1 StPO
Fachverband der Aktienbanken
A - 1010 Wien, Börsegasse 11
Telefon: +43 1 535 1771 - 0
Fax: +43 1 535 1771 - 38
E-Mail: [email protected]
Fachverband der Sparkassen
Kompetenzzentrum Recht
A - 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1
Tel.: +43 (0) 50100 - 28446
Fax: +43 (0) 50100 - 28536
E-Mail: [email protected]
Fachverband der Raiffeisenbanken
A-1030 Wien, Am Stadtpark 9
Telefon: + 43 1 262 16 1270
Fax: + 43 1 262 16 2496
E-Mail: [email protected]
Fachverband der Genossenschaftsbanken
A - 1013 Wien, Löwelstraße 14
Tel.: +43 (0) 50 400 41 - 329
Fax.: +43 (0) 50 40041 - 450
E - Mail: [email protected]
Fachverband der Landes-Hypothekenbanken
A - 1040 Wien, Brucknerstraße 8
Tel.: +43 (1) 33 60 333-14
Fax: +43 (1) 33 60 333-20
E- Mail: [email protected]
dann 116/2ff StPO
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2015 Bankgeheimnis zusätzlich
„Bankenpaket“ Steuerreform 2015/2016
3 Säulen
ab
Wording
Äußere Kontodaten
BWG-Bezug § 38(2)Z12
Einsichtnahme durch
21
BMF, Finanzamt, Zollamt
Äußere Kontodaten
BWG-Bezug § 38(2)Z12
Einsichtnahme
Finanzamt, Zollamt, BMF & BFG
Voraussetzung
zweckmäßig und angemessen
Einsichtnahme durch
Unterschied
Betroffene
Bedingung
Abgabenerhebung
Veranlagungsverfahren
USt, ESt, KÖSt
§ 4 Abs 1 Z 3
Lex specialis § 4 Abs 5
arbeitslos gemeldeter
"Pfuscher"
Steuerliche Unternehmer
Bedenken gegen Richtigkeit
Einleitung Ermittlungsverfahren
Stellungnahme des Pflichtigen
Recht
§ 4 Abs 4 - Auskunft welche Daten aufgenommen wurden
§ 4 Abs 6 - Verständigung des Pflichtigen
Information über durchgeführte Einsicht der Abgabenbehörde
§ 10 Rechtsschutzbeauftragter
21
BMF, Finanzamt, Zollamt
Innere Kontodaten
Einschau durch
BWG-Bezug § 38(2)Z11
Innere Kontodaten
BWG-Bezug § 38(2)Z11
Einschau durch
Einsichtnahme
Voraussetzung
Finanzamt Zollamt BMF
Zweckmäßig und angemessen
§ 8 KontRegG
Unterschied
Ermittlungsverfahren BAO 165
§ 4 Abs 5 KontRegG
Veranlagungsverfahren
USt, ESt, KÖSt
Begründete Zweifel,
Verhältnismäßigkeit
Nicht vorgesehen
Außer:
Zweifel nach Ergänzungsauftrag
Bedenken gegen die Erklärung
Eingeleitetes Ermittlungsverfahren
Stellungnahme des Pflichtigen
Bewilligung
Rekurs
BFG
Möglich, aber keine aufschiebende Wirkung
Aber bei Unzulässigkeit Verwertungsverbot
Innere Kontodaten
BWG-Bezug § 38(2)Z11
Einschau durch
Abgabepflichtiger ist nicht Inhaber des Kontos???
In einem diesen Fall darf ein
schriftliches Auskunftsverlangen erst, wenn
• der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme hatte
• die Würdigung der Stellungnahme aktenkundig
gemacht wurde
BWG 38 Abs 2 Zi 13
Mittelherkunft?
Kapital
-abfluss
-zufluss
Meldepflicht
wer
Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur
(ÖBFA) - § 5.
was mindestens 50.000 Euro (in einem einzigen hohe Kapitalzuflüsse aus CH und FL
Vorgang oder in mehreren Vorgängen)
mindestens 50.000 Euro (catch-all Klausel)
Umwidmung in ein GeschäftsKontodaten
sowie die Überweisung von einem
PrivatKontodaten auf ein
GeschäftsKontodaten
Kapitalflüsse von
natürlichen Personen
liechtensteinischen
Stiftungen
stiftungsähnlichen Anstalten
ausgenommen Geschäftskonten von Unternehmern (natürl. Personen)
und
Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren,
Wirtschaftstreuhändern
und
BWG 38 Abs 2 Zi 13
Mittelherkunft?
Zeiträume
Meldepflicht bis
letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember
2022
spätestens bis 31. Dezember 2016
aus CH
für 1.7.2011 - 31.12.2012
aus FL
für 1.1.2012 - 31.12.2013
Abgeltung
durch
Auftrag des Kontodaten-/Depotinhabers an
meldepflichtigen Kreditinstitut
in Form
Einmalzahlung iH von 38 %
meldepflichtigen Vermögenswerte
der
Finanzstrafrechtliche Wirkung
bei Abgeltungszahlung
insoweit
Abgabenansprüche
durch
Abgeltungszahlung abgegolten sind, tritt
Strafbefreiung
hinsichtlich
damit
zusammenhängender Finanzvergehen ein
keine Abgeltungswirkung
wenn bereits abgabenrechtliche Ermittlungen
geführt
bereits
Verfolgungshandlungen
gesetzt
worden
keine Strafbefreiung bei Selbstanzeige
Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits
konkrete Hinweise auf nicht versteuerte
Vermögenswerte, die der Meldepflicht
unterliegen, vorlagen und dies dem
Verfügungsberechtigten bekannt war
BWG 38 Abs 2 Zi 13
Mittelherkunft?
Kapital
-abfluss
Meldepflicht
wer
was
Kapitalflüsse von
ausgenommen
-zufluss
Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur (ÖBFA) - § 5.
mindestens 50.000 Euro (in einem einzigen Vorgang oder in hohe Kapitalzuflüsse aus CH und FL
mehreren Vorgängen)
mindestens 50.000 Euro (catch-all Klausel)
Umwidmung in ein GeschäftsKontodaten sowie die
Überweisung von einem PrivatKontodaten auf ein
GeschäftsKontodaten
natürlichen Personen
liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen
Anstalten
CH
FL
Variante 1:
Anonyme 1xZahlung
Geschäftskonten von Unternehmern (natürl. Personen)
Anderkonten von
Rechtsanwälten,
=38% Notaren,
Wirtschaftstreuhändern
Zeiträume
Meldepflicht bis
aus CH
aus FL
Abgeltung
durch
in Form
Finanzstrafrechtliche Wirkung
bei Abgeltungszahlung
letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022
oder
für 1.7.2011 - 31.12.2012
für 1.1.2012 - 31.12.2013
Variante 2:
Selbstanzeige
=Nachzahlung plus
Strafzuschläge 5-30%
§ 29(6) FinStrG
keine Abgeltungswirkung
spätestens bis 31. Dezember 2016
Auftrag des Kontodaten-/Depotinhabers an meldepflichtigen
Kreditinstitut
Einmalzahlung iH von 38 % der meldepflichtigen
Vermögenswerte
insoweit Abgabenansprüche durch Abgeltungszahlung
abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit
zusammenhängender Finanzvergehen ein
wenn bereits abgabenrechtliche Ermittlungen geführt
bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden
keine Strafbefreiung bei Selbstanzeige
Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise
auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht
unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten
bekannt war
BWG 38 Abs 2 Zi 13
Die Meldepflicht
Abgeltungswirkung tritt nicht ein wenn
wer
was
Mittelherkunft?
Kapital
-abfluss
-zufluss
Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur (ÖBFA) - § 5.
mindestens 50.000 Euro (in einem einzigen Vorgang oder in hohe Kapitalzuflüsse aus CH und FL
mehreren Vorgängen)
mindestens 50.000 Euro (catch-all Klausel)
Umwidmung in ein GeschäftsKontodaten sowie die
Überweisung von einem PrivatKontodaten auf ein
GeschäftsKontodaten
natürlichen Personen
liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen
Anstalten
• die Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei
gemäß § 165 Abs. 1 des StGB,, mit Ausnahme des § 33
CH
FL
iVm §§ 38a oder 39 des Finanzstrafgesetzes, oder
Kapitalflüsse von
Variante 1:
• zum Zeitpunkt der Mitteilung einer Abgaben- oder
Anonyme 1xZahlung
Finanzstrafbehörde
bereits konkrete Hinweise
auf nicht
ausgenommen
Geschäftskonten
von Unternehmern (natürl. Personen)
von Rechtsanwälten, Notaren,
=38%
versteuerte Vermögenswerte, dieAnderkonten
derWirtschaftstreuhändern
Meldepflicht
Zeiträume
unterliegen,
vorlagen und dies dem
Meldepflicht bis
letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022
spätestens bis 31. Dezember 2016
oder
Verfügungsberechtigten bekannt war
aus CH
für 1.7.2011 - 31.12.2012
• abgabenrechtliche
Ermittlungen geführt werden oder für 1.1.2012 - 31.12.2013
aus FL
Abgeltung
Variante 2:an meldepflichtigen
• diesbezüglich
bereits Verfolgungshandlungen (§ 29 Abs. Auftrag des Kontodaten-/Depotinhabers
durch
Kreditinstitut
Selbstanzeige
3in lit.
Form a FinStrG) gesetzt worden sind.
Einmalzahlung iH von 38 % der meldepflichtigen
Vermögenswerte
=Nachzahlung plus
Finanzstrafrechtliche Wirkung
bei Abgeltungszahlung
insoweitStrafzuschläge
Abgabenansprüche durch 5-30%
Abgeltungszahlung
abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit
§ 29(6) FinStrG
keine Abgeltungswirkung
In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung als freiwillige
Zahlung
auf die geschuldeten Steuern der verfügungsberechtigten
keine Strafbefreiung bei Selbstanzeige
Person behandelt. § 214 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung gilt
sinngemäß (§ 8 Abs 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz).
zusammenhängender Finanzvergehen ein
wenn bereits abgabenrechtliche Ermittlungen geführt
bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden
Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise
auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht
unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten
bekannt war
Amtshilfe-automatisch
Amtshilfe-automatisch
Diese Informationen betreffen
• Zinsen
• Dividenden und ähnlichen Einkünften
• die Einnahmen aus dem Verkauf von
finanziellen Vermögenswerten und
sonstigen Einkommen
• Kontoguthaben
Ergänzend iZm Bankdaten, nicht Teil des Bankenpakets
Amtshilfe-Einzelfall
a)Rechtsgrundlage:
Das Amtshilfedurchführungsgesetz ADG regelt das innerstaatliche Verfahren
(Prüfungsverfahren, Rechtsschutz). Das ADG ist keine eigenständige Rechtsgrundlage für
den internationalen Informationsaustausch sondern nur im Zusammenwirken mit einer der
folgenden völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen anwendbar:
• Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses für
Zwecke der internationalen Amtshilfe kommt auf der Ebene von DBA nur dann in
Betracht, wenn diese dem neuen OECD-Standard entsprechen(z.B. DBA mit Serbien, San
Marino, Mexiko, Bahrain, Schweiz, Hong Kong, Bosnien-Herzegowina)
• gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage (zB VO, Richtlinien, Verträge der EU mit
Drittstaaten) RL 2011/16/EU gilt für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ab
1.1.2013 betr. Bankauskünfte für Sachverhalte ab 1.1.2011,
 Art 18(2): “…Ersuchen eines EU Mitgliedstaates auf Informationserteilung nicht
aufgrund der Tatsache, dass sich die ersuchte Information im Besitz einer Bank, eines
sonstigen Finanzinstitutes, eines Bevollmächtigten, eines Vertreters oder Treuhänders
befindet abgelehnt werden kann…..“
national umgesetzt im EU-AHG §4(5)
•
völkerrechtliche Verträge wie das Informationsaustauschabkommen („Tax Information
Exchange Agreements“(„TIEA“) dzt mit Andorra, Monaco, Gibraltar, St. Vincent &
Grenadinen )
und
31
Art 25 Abs 5 MA OECD
…den Zeichnungsberechtigten und Kontodateninhaber sowie Begünstigte. Man muss
jedenfalls die Bank wissen, auf der das Kontodaten ist
01.01.2010
01.01.2011
01.01.2012
EU-Amtshilferichtlinie
2011/16/EU und
USt
BeitreibungsRL 2010/24/EU
904/2010
01.01.2013
01.01.2014
01.01.2015
(alle EU-Staaten)
DBA Serbien
DBA Schweiz
DBA Katar
DBA Liechtenstein
DBA Taiwan
DBA San Marino
DBA Hong Kong
DBA Südafrika
DBA Norwegen
DBA Montenegro
DBA Mexiko
DBA Bosnien Herzegowina
DBA Bahrain
DBA Tadschikistan
DBA Singapur
TIEA St Vincent und Grenadinen
TIEA Jersey
Albanien
Kanada
Grönland,
Sint Maarten
Anguilla
Cayman Islands
Indien
Tunesien
Argentinien,
Kolumbien
Isle of Man
Turks& Caicos Island
TIEA Andorra
Aruba
Costa Rica
Japan,
Ukraine
TIEA Gibraltar
Australien
Färöer
Korea
TIEA Monaco
Belize
Georgien
Moldawien
Bermuda
Ghana
Montserrat
British Virgin Islands
Guernsey
Neuseeland
Ab 1.7.2012
Verbrauchssteuern
389/2012
DBA Schweden
Dänemark
DBA Niederlande
Deutschland
DBA Irland
Frankreich
Finnland Slowenien
Tschechische Republik
Rumänien
Zypern
Das Multilaterale Abkommen ist im Gegensatz zu DBAs ein reines
Amtshilfeabkommen, wir haben das im Dezember ratifiziert. Wir können
das für alle anderen Staaten, die es auch ratifiziert haben, anwenden, in
der Praxis wird es nur für ein paar exotische Länder interessant sein, da
wir mit allen andern eh schon DBAs oder TIEAs haben.
In Vorbereitung
Israel (new agreement), Luxembourg (Exchange of Notes), Mauritius (TIEA), Mexico (Protocol),
Pakistan (Protocol), and South Africa (Protocol).
32
Bankgeheimnis Steuerpflichtiger
• Ausländer
• Inländer
BAO-ADG
Abgabeverfahren
+
BFG Bewilligung
33
Ergebnisse aus der Verwertung von
Geldwäscheverdachtsmeldungen
2011 – 2014/ Stand 8.5.2015




Es wurden dem BMF von der FIU 89 Geldwäschemeldungen zur Beurteilung
übermittelt. Davon konnten 78 Meldungen mit österreichischen Steuersubjekten
in Verbindung gebracht werden. 46 Meldungen wurden bislang abgearbeitet und
führten zu einem Gesamtmehrergebnis von 73,5 Mio Euro, von dem rd. 60 Mio.
Euro auf einen Umsatzsteuerbetrugsfall im Goldhandel entfallen.
Das durchschnittliche Mehrergebnis liegt bei rd. 2 Mio Euro bzw. bereinigt um
den Großfall bei rd. 400.000 Euro.
In neun Fällen sind die Prüfungen noch nicht abgeschlossen.
In 23 Fällen wurden keine Maßnahmen ergriffen. Ursachen sind u.a. dass die
Geldwäschemeldung erst im Zusammenhang mit einer vom Finanzamt bei der
Bank veranlassten Forderungspfändung oder nach finanzstrafrechtlichen
Ermittlungshandlungen erstattet wurde.
34
Ergebnisse aus der Verwertung von
Geldwäscheverdachtsmeldungen
2011 – 2014/ Stand 8.5.2015
Auffällige Branchen:
 - Mineralöl
 - Goldhandel
 - KFZ-Handel
 - Immobilien
 - Bau
 - Stiftungskonstruktionen (Liechtenstein)
 • Umsatzsteuerkarussellbetrug
 • Verschiebung von Gelder von/in
 Offshoredestinationen über österr.
 Konten/Firmen
35
Verstärke operative
Zusammenarbeit zw. BMF
und BMI, zur
Effizienzsteigerung der
Vermögensabschöpfung
Aufgrund einer Forderungspfändung des Finanzamtes auf das Geschäftskonto des Unternehmers € 591.225 machte
die Bawag PSK eine Geldwäschemeldung. Auf diesem Konto ist neben dem Unternehmer auch der Vater von
zeichnungsberechtigt. Der Vater habe in den letzten Jahren Barbehebungen iHv € 10.000 bis 15.000 getätigt und
dieses Geld unmittelbar auf Kapitalsparbücher auf seinen Namen eingelegt.
So gibt es 30 Kapitalsparbücher mit einer Gesamteinlage von ca. € 300.000. Als Begründung für dieses Verhalten
nannte der Vater „Finanzpolster“ für die Firma seines Sohnes. Die Bank hat die Sparbücher blockiert.
Nach einer Außenprüfung und Nichtanerkennung von Barzahlungen an Sub-Unternehmer kam es zu einer
Nachforderung von über € 500.000. Eine Berufung ist anhängig. Aus Sicht des Finanzamtes war erwiesen, dass die
Barzahlungen an die Subunternehmer nur vorgetäuscht waren
…
36
Danke für Ihre
Aufmerksamkeit
Helmut Wiesenfellner
37

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