Betrieb und Prüfung von Druckbehältern beim Zweckverband

Transcrição

Betrieb und Prüfung von Druckbehältern beim Zweckverband
Markus Glaub
Betrieb und Prüfung von Druckbehältern beim
Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung
Die Bodensee-Wasserversorgung betreibt insgesamt
ca. 260 Druckbehälter. Davon unterliegen 131 der
Prüfpflicht (das heißt, dass sie regelmäßig geprüft
werden müssen). In diesem Artikel soll - ausgehend
von den gesetzlichen Grundlagen - erläutert werden,
welche Pflichten die Betreiber von Druckbehältern in
der Wasserversorgung haben und was bei der Umsetzung zu beachten ist. Dabei wird auch dargestellt, wie
die Bodensee-Wasserversorgung diese Vorschriften
praktisch umsetzt.
I. Arten von Druckbehälter bei der Bodensee-
Wasserversorgung
Die Druckbehälter bei der Bodensee-Wasserversorgung
haben verschiedene Funktionen und unterschiedliche
Bauweisen. Die Mehrzahl der prüfpflichtigen Druckbehälter sind Windkessel. Diese können auf der Saugoder Druckseite von Pumpen angeordnet sein und
haben die Funktion, Druckstöße zu vermeiden beziehungsweise zu begrenzen. Meistens handelt es sich dabei um Druckwasserbehälter, die mit einem Luftposter
überlagert sind (Abb. 1). Kleinere Behälter, die überwie-
gend in Hauswasseranlagen eingesetzt werden, sind
meistens als Membranbehälter ausgeführt. In diesen
sind Wasser und Gas (meistens Stickstoff) durch eine
flexible Membran getrennt (Abb. 2).
Außerdem ist die Bodensee-Wasserversorgung mit
Druckluftbehälter ausgestattet, die meistens Bestandteil von Kompressor-Anlagen sind (Abb. 3).
Die Bodensee-Wasserversorgung hat auch viele kleine Druckbehälter als Bestandteil des ölhydraulischen
Systems von Fallgewichtsarmaturen. Sie sind mit Hydrauliköl und Stickstoff gefüllt und durch eine Membran getrennt (Abb. 4). Die meisten dieser Behälter
sind aufgrund Ihrer geringen Größe und des daraus
resultierenden geringen Gefährdungspotentials nicht
prüfpflichtig.
Einige der bei der Bodensee-Wasserversorgung verwendeten Druckbehälter haben besondere Funktionen
und unterscheiden sich daher in der Bauart und auch
in den Prüfmöglichkeiten und Prüfanforderungen
deutlich von den vorgenannten Druckbehältern. Beispiele hierfür sind: Ozoneure (Abb. 5), Autoklaven und
Hydraulikspeicher in Elektroanlagen.
II. Richtlinien, Gesetze und Vorschriften und ihre Bedeutung für die Wasserversorgung
Für die Herstellung und den Betrieb von Druckbehältern
gibt es verschiedene Richtlinien, Gesetze und Vorschriften, die nachfolgend genauer erläutert werden. (siehe
Tabelle 1 auf der rechten Seite)
1. Druckgeräterichtlinie - Richtlinie 97/23/EG (DGRL)
Die Druckgeräterichtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung
und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über
0,5 bar. Im Bereich Trinkwasser gilt sie nicht für Rohrleitungen, sondern nur für Behälter.
Abb. 1: Windkessel Pumpwerk Villingen
32
Beim Kauf von Druckbehältern ist sicherzustellen, dass
sie in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gefertigt
wurden. Die in der Druckgeräterichtlinie vorgenommene
Klassifizierung der Druckbehälter ist auch für die Prüfung
von Druckbehältern wichtig.
Wissensdurst | Heft 6 · 2011
Abb. 2: Hauswasseranlage Hochbehälter Ecken
Abb. 3: Kompressor Werkstatt Hochbehälter Rohr
Bezeichnung
Abkürzung
Druckgeräterichtline - Richtlinie 97/23/EG
DGRL
Richtlinie über einfache Druckbehälter - Richtlinie 2009/105/EG
GPSG
Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV
und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regel für Betriebssicherheit: Prüfungen bei Gefähr­
dungen durch Druck und Dampf
Technische Regel für Betriebssicherheit: Befähigte Personen
Technische Regel für Betriebssicherheit: Gefährdungen durch
Dampf und Druck - Allgemeine Anforderungen
Arbeitsschutzgesetz
Amtsblatt EU Nr. L181 vom 9.7.1997 S. 1:
zuletzt geändert am 31.10.2003
Amtsblatt EU Nr. L264 vom 08.10.2009 S. 12
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Technische Regel für Betriebssicherheit: Gefährdungsbeurteilung
Quelle
Bundesgesetzblatt I Nr. 70 vom 02.10.2002 S. 3777,
zuletzt geändert am 26.11.2010
Bundesgesetzblatt I Nr. 1 vom 09.01.2004 S. 2
zuletzt geändert am 07.03.2011
TRBS 1111
Bundesanzeiger Nr. 232a vom 09.12.2006 S. 3
TRBS 1201 Teil 2
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 50 vom 20.10.2008 S.1042
TRBS 1203
Bundesanzeiger Nr. 797 vom 18.11.2004 S. 23
TRBS 2141
ArbSchG
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 15 vom 23.03.2007
S. 310 (327)
Bundesgesetzblatt I Nr. 43 vom 20.08.1996 S. 1246,
zuletzt geändert am 05.02.2009
Tabelle 1: Richtlinien, Gesetze und Vorschriften für Druckbehälter
Wissensdurst | Heft 6 · 2011
33
2. Richtlinie über einfache Druckbehälter – Richt linie 2009/105/EG
Diese Richtlinie gilt für „einfache Druckbehälter“ (für
diese gilt die Druckgeräterichtlinie nicht). Einfache
Druckbehälter sind bestimmte (bezüglich Form und
Werkstoffen näher definierte) geschweißte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff mit einem maximalen
Betriebsdruck von 30 bar und einem Druckinhaltsprodukt von maximal 10.000 bar x Liter. In der Wasserversorgung ist diese Richtlinie nur für kleine Druckluftbehälter anwendbar, sofern die Behälter nach dieser
Richtlinie gefertigt wurden.
3. Gesetz über technische Arbeitsmittel und Ver-
braucherprodukte - Geräte und Produktsicher-
heitsgesetz (GPSG)
Durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz werden die Druckgeräterichtlinie und die Richtlinie über
einfache Druckbehälter in nationales Recht umgesetzt.
Es enthält jedoch für Druckbehälter keine konkreten
Vorschriften, sondern ist die gesetzliche Grundlage für
den Erlass der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).
4. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Abb. 4: Rohrbruchsicherung Schönaich
Durch die Betriebssicherheitsverordnung erfolgt die
praktische Umsetzung der Druckgeräterichtlinie und
der Richtlinie über einfache Druckbehälter. Die Betriebssicherheitsverordnung trat am 1.1.2003 in Kraft,
gleichzeitig verlor die bis dahin für Druckbehälter geltende Druckbehälterverordnung ihre Gültigkeit.
Die Betriebssicherheitsverordnung besteht aus folgenden 4 Abschnitten und den Anhängen 1 - 5:
• Abschnitt 1 (§§ 1 und 2) Allgemeine Vorschriften:
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
• Abschnitt 2 (§§ 3 - 11) Gemeinsame Vorschriften
für Arbeitsmittel
• Abschnitt 3 (§§ 12 - 23) Besondere Vorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen
• Abschnitt 4 (§§ 24 - 27): Gemeinsame Vorschriften,
Schlussvorschriften
Abb. 5: Ozoneure Sipplinger Berg
34
Für Druckbehälter ist vor allem Abschnitt 3 wichtig, da
Druckbehälter zu den überwachungspflichtigen Anlagen gehören; außerdem Teile des Anhangs 5, der die
Prüfung besonderer Druckgeräte regelt.
Wissensdurst | Heft 6 · 2011
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Pflichten
des Betreibers. Hervorzuheben sind vor allem folgende
Punkte:
• Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3) – dies
wird im Abschnitt IV näher erläutert
• Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, dazu gehört die Erstellung von Betriebsanweisungen (§ 9)
• Montage und Installation nach dem Stand der
Technik (§ 12)
• Die Anlage muss in ordnungsgemäßem Zustand
gehalten und überwacht werden; notwendige Instandsetzungs- und Wartungsmaßnahmen müssen
unverzüglich durchgeführt werden (§ 12)
• Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14) - siehe auch
Abschnitte III + V
• Erstellung einer sicherheitstechnischen Bewertung
und wiederkehrende Prüfungen (§ 15) - siehe auch
Abschnitte III - V
• Unfall- und Schadensanzeige an die zuständige
Behörde (§ 18)
5. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung. Für den
Bereich Druckbehälter sind dies vor allem die TRBS
1111 (Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung), die TRBS 1201 Teil 2 (Prüfungen bei
Gefährdungen durch Dampf und Druck), die TRBS 1203
(Befähigte Personen) und die TRBS 2141 (Gefährdungen durch Dampf und Druck).
6. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und
zu verbessern. Daraus resultiert die Notwendigkeit, für
Druckbehälter eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen (siehe Abschnitt IV.).
III. Zuständigkeiten für Prüfungen vor Inbetrieb-
nahme (IB) und wiederkehrende Prüfungen
Abhängig von Inhalt, maximalem Betriebsdruck und
Medium müssen diese Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder durch eine befähigte Person (bP) durchgeführt werden. Zugelassene
Überwachungsstellen werden von der zuständigen
Landesbehörde nach einem Akkreditierungsverfahren
Wissensdurst | Heft 6 · 2011
benannt. Das sind z. B. Beispiel der TÜV und die Dekra. Befähigte Personen müssen über Fachkenntnisse
verfügen, die sie durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben haben
(Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203).
Befähigte Person kann man auch durch die Absolvierung eines entsprechenden Lehrgangs werden. Diese
Lehrgänge werden von verschiedenen zugelassenen
Überwachungsstellen angeboten.
Die Druckgeräterichtlinie (DGRL) teilt die Druckbehälter
in verschieden Gruppen ein, die von folgenden Parametern abhängen:
• Aggregatzustand des Fluids (flüssig oder gasförmig)
• Gefährlichkeit des Fluids (siehe Artikel 9 Absatz 2
DGRL): Gruppe 1 (gefährliche Fluide) oder Gruppe 2
(ungefährliche Fluide)
• Inhalt des Druckbehälters in Liter
• maximaler Betriebsdruck in bar
• Druckinhaltsprodukt in bar x Liter
Gefährlichkeit und Aggregatzustand des Fluids ergeben nach Artikel 3 Absatz 1 DGRL die Zuordnung zu
den Diagrammen im Anhang II der DGRL. Sind mehrere
Fluide in einem Behälter (z. B. Wasser mit Luftpolster) wird nach dem Fluid eingeordnet, das die höchste
Kategorie erfordert. Dies gilt auch, wenn die Medien
durch eine flexible Membran getrennt sind (Membranbehälter; Artikel 9 Absatz 3 DGRL). Das bedeutet in der
Praxis, dass in der Wasserversorgung meistens Diagramm 2 im Anhang II der Druckgeräterichtlinie (Gase
bzw. Flüssigkeiten mit Gaspolster; Fluidgruppe 2) gilt.
In den Diagrammen erfolgt die Einteilung in die Kategorien I, II, III und IV. Auf diese Kategorien nehmen
§§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung Bezug
und legen so fest, wer die Prüfungen durchzuführen
hat. Selbstverständlich dürfen Behälter, die durch eine
befähigte Person zu prüfen sind, auch durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden.
Die folgende Tabelle auf der nächsten Seite zeigt,
wer Druckbehälter zu prüfen hat, für die Diagramm 2
Anwendung findet. Ist in einem Feld „-" eingetragen,
gelten diese Behälter nicht als überwachungspflichtige
Anlagen, sondern als Arbeitsmittel. Prüfungen gemäß
§§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung sind
somit nicht erforderlich.
35
Volumen V [Liter]
Druck p [bar]
Druckinhaltsprodukt
p x V [bar x Liter]
Prüfungen vor
Inbetriebnahme
wiederkehrende
Prüfungen
alle
≤ 0,5
alle
-
-
alle
-
-
alle
≤ 50
-
-
0,5 < p ≤ 1
> 50
befähigte Person
befähigte Person
50 < p x V ≤ 200
befähigte Person
befähigte Person
200 < p x V ≤ 1000
zugelassene
Überwachungsstelle
befähigte Person
> 1000
zugelassene
Überwachungsstelle
zugelassene
Überwachungsstelle
alle
zugelassene
Überwachungsstelle
zugelassene
Überwachungsstelle
≤1
>1
≤ 1000
1 < p ≤ 1000
alle
> 1000
Tabelle 2: Prüfzuständigkeiten für Druckbehälter gemäß DGRL, Anhang II‚ Diagramm 2
Für einfache Druckbehälter nach Richtlinie 2009/105/EG
gelten geringfügig abweichende Zuordnungen.
Tabelle 2 zeigt, dass auch bei relativ kleinen Behältern
Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende
Prüfungen durchzuführen sind. Gegenüber der bis
2002 gültigen Druckbehälterverordnung kam es hier
teilweise zu einer Verschärfung der Anforderungen.
Dadurch wurden am 1.1.2008 (bis dahin galt eine
Übergangsfrist) manche bestehende Druckbehälter
prüfpflichtig, die bisher von der Prüfpflicht ausgenommen waren.
Beispiele aus der Praxis der BodenseeWasserversorgung
A. Eine Druckerhöhungsanlage mit einem Membrandruckbehälter mit 8 Liter Inhalt und einem maximalen Betriebsdruck von 10 bar hat ein Druckinhaltsprodukt von 80 bar x Liter und muss daher
vor Inbetriebnahme und wiederkehrend durch eine
befähigte Person geprüft werden.
B. Ein Kompressor mit einem Druckbehälter mit 100
Liter Inhalt und einem maximalen Betriebsdruck
von 10 bar ist vom Hersteller als „nicht TÜV-pflichtig“ gekennzeichnet. Man könnte denken, dass hier
keine Prüfungen notwendig seien. Das ist aber nicht
richtig: Der Behälter hat ein Druckinhaltsprodukt
von 1000 bar x Liter. Das bedeutet, dass die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene
36
Überwachungsstelle durchgeführt werden muss.
Auch wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich.
Allerdings können diese durch eine befähigte Person durchgeführt werden.
C. Ein Druckspeicher (Hydrauliköl und Stickstoff, durch
eine Membran getrennt) an einer Armatur mit Fallgewichtsantrieb mit einem Volumen von 1,4 Liter
und einem maximalen Betriebsdruck von 250 bar
hat ein Druckinhaltsprodukt von 350 bar x Liter und
muss daher vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle und wiederkehrend durch
eine befähigte Person geprüft werden. In diesem
Fall ist beim Kauf der Armatur zu prüfen, ob nicht
ein Druckspeicher mit einem Inhalt von 1 Liter ausreichend ist. Dann würde die Prüfpflicht entfallen.
Für Diagramm 4 gemäß Anhang II der Druckgeräterichtlinie-Druckbehälter für Flüssigkeiten (ohne Gaspolster); Fluidgruppe 2 (ungefährlich) gelten weitaus
höhere Grenzen. Erst ab einem Druck > 10 bar und
einem Druckinhaltsprodukt von > 10.000 bar x Liter
oder einem Druck von > 1.000 bar gelten diese Behälter als überwachungspflichtige Anlagen.
Die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen werden bei der Bodensee-Wasserversorgung durch den TÜV Süd Abteilung Dampf- und
Drucktechnik durchgeführt. Ungefähr ein Viertel der
Behälter könnte gemäß § 15 Betriebssicherheitsverordnung durch eine befähigte Person (bP) geprüft werden.
Wissensdurst | Heft 6 · 2011
Der Ersparnis für Prüfgebühren stehen jedoch Kosten
für die Schulung und Nachschulungen der befähigten
Person sowie Arbeitskosten und aufgrund des großen
Netzes der Bodensee-Wasserversorgung auch erhebliche Fahrtkosten gegenüber, so dass entschieden wurde,
auch diese Behälter von einer zugelassene Überwachungsstelle, in diesem Fall dem TÜV Süd prüfen zu
lassen. Zwischen dem TÜV Süd und der BodenseeWasserversorgung wurde dazu ein Rahmenvertrag
abgeschlossen. Beim TÜV Süd gibt es für die BodenseeWasserversorgung eine zentrale Ansprechperson, die
jeweils am Jahresanfang eine Liste mit den in diesem
Jahr zu prüfenden Druckbehältern erstellt. Die Beauftragung erfolgt zentral, die Terminabsprachen erfolgen
zwischen der jeweils zuständigen TÜV-Niederlassung
und der entsprechenden Betriebsstelle der BodenseeWasserversorgung. Die Gesamtkoordination und Pflege
von Listen wird bei der Bodensee-Wasserversorgung
vom Verfasser dieses Artikels durchgeführt. Dieser hat
über das Internet auch Einblick in das vom TÜV erstellte
virtuelle Prüfbuch, in dem sämtliche Prüfbescheinigungen für Druckbehälter der Bodensee-Wasserversorgung
abrufbar sind.
IV. Prüffristen, sicherheitstechnische Bewertung,
und Gefährdungsbeurteilung
Die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen der
Druckbehälter sind vom Betreiber auf der Grundlage
einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.
Wenn die wiederkehrenden Prüfungen nur durch eine
zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden
dürfen, müssen die vom Betreiber ermittelten Prüffristen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
überprüft werden. Die sicherheitstechnische Bewertung
kann auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
vorgenommen werden.
Bei Druckbehältern, die von befähigten Personen geprüft werden können, werden die Prüffristen aufgrund
der Herstellerinformation sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber festgelegt. Die sicherheitstechnischen Bewertungen werden
bei der Bodensee-Wasserversorgung für sämtliche
Druckbehälter durch den TÜV Süd erstellt.
Welche Prüffristen festzulegen sind, ist abhängig von
folgenden Faktoren (siehe hierzu „Leitfaden zur Ermittlung von Prüffristen für Druckgeräte“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Ausschuss für
Betriebssicherheit, Unterausschuss 7 Druckanlagen,
Arbeitskreis 2):
Wissensdurst | Heft 6 · 2011
•
•
•
•
Auslegung und Fertigung
Dokumentierte Qualität
Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme
Betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer
Maximale Prüffristen
Innere Prüfung
5 Jahre
Festigkeitsprüfung 10 Jahre
Äußere Prüfung2 Jahre (nur bei beheizten Druck-
behältern wie z. B. Autoklaven)
Bei Behältern, die von einer befähigten Person geprüft
werden können, sind eventuell auch längere Fristen
möglich. Für besondere Druckbehälter gemäß Anhang 5
der Betriebssicherheitsverordnung gelten zum Teil abweichende Fristen (z. B. für Druckbehälter mit Hydrauliköl und Stickstoff: innere Prüfung nur alle 10 Jahre).
Während die sicherheitstechnische Bewertung nur den
Druckbehälter bzw. das Druckgerät beurteilt, sind in der
durch § 3 der Betriebssicherheitsverordnung geforderten Gefährdungsbeurteilung auch die Arbeitsumgebung
des Druckbehälters (z. B. Zugänglichkeit) und Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln zu berücksichtigen. Es geht dabei um den Schutz der Beschäftigten
gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei der
Bodensee-Wasserversorgung werden die Gefährdungsbeurteilungen von der Fachkraft für Arbeitssicherheit
zusammen mit den Betriebsstellenleitern erstellt. Dabei
wird nicht für jeden Druckbehälter eine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellt, sondern für gleichartige
Druckbehälter am selben Ort oder unter gleichartigen
Bedingungen werden die Gefährdungsbeurteilungen
zusammengefasst (gemäß Arbeitsschutzgesetz § 5
Absatz 2 und Technische Regel für Betriebssicherheit
[TRBS] 1111 Punkt 3.3.8).
V. Durchführung und Dokumentation
der Prüfungen
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme wird der Druckbehälter incl. Ausrüstung (z. B. Sicherheitsventile) auf
seinen ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der
Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft.
Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus einer
Ordnungsprüfung und einer technischen Prüfung (siehe
auch TRBS 1201 Teil 2, Punkt 2.2).
37
Bei der Ordnungsprüfung wird u. a. geprüft, ob die
erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und mit der
Ausführung übereinstimmen und ob Beschaffenheit
oder Betriebsbedingungen seit der letzten Prüfung
geändert wurden.
Die innere Prüfung ist in der Regel eine Besichtigung.
Die Festigkeitsprüfung ist in der Regel eine Druckprüfung mit Wasser mit 1,3-fachem Betriebsdruck.
Bei inneren Prüfungen können Besichtigungen durch
andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn
die Durchführung aus Gründen der Bauart nicht möglich ist (kleine Behälter ohne Mannloch und Kopfloch,
z. B. Druckbehälter von Kompressoranlagen) oder aus
Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist (z. B.
bei Membranbehältern). Mögliche gleichwertige Verfahren sind z. B. die Prüfung mit einem Endoskop oder
bei Membranbehältern die äußere Prüfung mit Ultraschall-Wanddickenmessung an verschiedenen Stellen
des Behälters. Entsprechend können bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige
zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden.
Die Prüfungen kann um bis zu 2 Monate vor oder nach
dem Fälligkeitsmonat durchgeführt werden, ohne dass
sich dadurch die folgenden Prüftermine verschieben.
Über die Prüfungen werden von der zugelassenen
Überwachungsstelle Prüfbescheinigungen ausgestellt.
Bei Prüfungen durch befähigte Personen ist das Ergebnis aufzuzeichnen. Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen sind am Betriebsort des Druckbehälters aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzuzeigen (§ 19 Betriebssicherheitsverordnung).
Anschrift des Autors:
Dipl.-Ing. (FH) Markus Glaub
Maschinen- und Rohrsysteme
Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung
Hauptstr. 163
70563 Stuttgart
Telefon: 0711/973-2321
E-Mail: [email protected]
38
Wissensdurst | Heft 6 · 2011
Wissensdurst | Heft 6 · 2011
39

Documentos relacionados