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Deutsches Notarinstitut
GUTACHTEN
D o k u m e nt n u m m e r :
l e t zt e A k t u a l i s i e r un g :
14238
25.09.2006
EGBGB Art. 14, 15
Portugal: Vereinbarung der Gütertrennung durch deutsch-portugiesische Ehegatten
I. Zum Sachverhalt
Ein deutscher Staatsangehöriger heiratete im Jahr 2004 in Portugal eine portugiesische
Staatsangehörige. Vor der Eheschließung wurde kein Ehevertrag geschlossen. Die Ehegatten
hatten ihre gemeinsame Wohnung bereits vor der Eheschließung in Portugal.
II. Fragen
1.
Trifft es zu, dass sowohl nach deutschem IPR (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB i. V. m. Art. 15
Abs. 1 EGBGB) als auch nach portugiesischem IPR (Art. 52 CC) die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe sich derzeit nach portugiesischem Recht bestimmen?
2.
Kann nach portugiesischem Recht durch Ehevertrag nach der Eheschließung
a) Gütertrennung vereinbart werden oder
b) durch modifizierte Zugewinngemeinschaft den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages
Rechnung getragen werden?
3.
Wenn nach portugiesischem Recht ein Ehevertrag nicht mehr geschlossen werden kann
(Art. 1714 f. CC):
a) Gibt es nach portugiesischem Recht eine § 1365 BGB vergleichbare Verfügungsbeschränkung?
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b) Können die Ehegatten, wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz nach Deutschland verlegen, nach deutschem Güterrecht einen Ehevertrag schließen und bleibt dieser dann im
Falle einer Rückkehr nach Portugal wirksam?
4.
Kann die Ehefrau einen auf Gesellschaftsbeteiligungen des Ehemannes beschränkten, mit
Wirkung auch für Portugal durch einen in Deutschland beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag erklären?
III. Zur Rechtslage
1.
Güterrechtsstatut
a) Deutsches IPR
Das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht wird aus deutscher Sicht
grundsätzlich von Art. 15 EGBGB bestimmt. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB gilt das
Recht, das bei der Eheschließung die allgemeinen Wirkungen der Ehe beherrschte.
Art. 15 Abs. 1 EGBGB verweist also auf Art. 14 EGBGB. Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m.
Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB findet bei Eheleuten, die kein gemeinsames Heimatrecht
haben, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der
Eheschließung Anwendung. Hier hatten die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung
ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal, so dass man hier aus
deutscher Sicht zur Anwendung des portugiesischen Rechts gelangt.
Nach dem Grundsatz der Gesamtverweisung, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB, ist nun jedoch
nicht das portugiesische Güterrecht unmittelbar anzuwenden, sondern zunächst das IPR
Portugals daraufhin zu untersuchen, ob es eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht.
b) Portugiesisches IPR
Das auf die güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten anwendbare Recht bestimmt sich aus portugiesischer Sicht nach den speziellen Regelungen der Art. 52 bis 54
Código civil:
ARTIGO 52.º(Relações entre
os cónjuges)
Artikel 52 (Beziehungen zwischen den Ehegatten)
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1. Salvo o disposto no artigo
seguinte, as relações entre os
cónjuges são reguladas pela lei
nacional comum.
1. Vorbehaltlich der Regelung
im folgenden Artikel werden
die Beziehungen zwischen den
Ehegatten durch das gemeinsame Heimatrecht geregelt.
2. Não tendo os cónjuges a
mesma
nacionalidade,
é
aplicável a lei da sua residência
habitual comum e, na falta
desta, a lei do país como qual a
vida famíliar se ache mais
estreitamente conexa.
2. Haben die Ehegatten nicht
dieselbe Staatsangehörigkeit,
so ist das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und mangels eines solchen das Recht des Staates anwendbar, mit dem das Familienleben die engste Verbindung
aufweist.
ARTIGO
53.º(Convenções
antenupciais e regime de
bens)
Artikel 53 (Voreheliche Vereinbarungen und Güterstand)
1. A substância e efeitos das
convenções antenupciais e do
regime de bens, legal ou
convencional, são definidos
pela lei nacional dos nubentes
ao tempo da celebração do
casamento.
1. Der Gegenstand und die
Wirkungen der vorehelichen
Vereinbarungen und des gesetzlichen oder vereinbarten
Güterstandes werden durch das
Heimatrecht der Eheschließenden zum Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt.
2. Não tendo os nubentes a
mesma
nacionalidade,
é
aplicável a lei da sua residência
habitual comum à data do
casamento e, se esta faltar
também, a lei da primeira
residência conjugal.
2. Haben die Eheschließenden
nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, so ist das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung anwendbar, und
wenn ein solcher ebenfalls
fehlt, das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes.
3. Se for estrangeira a lei
aplicável e um dos nubentes
tiver a sua residência habitual
em território português, pode
ser covencionado um dos
regimes
admitidos
neste
código.
3. Wenn das anwendbare Recht
ein ausländisches ist und einer
der Eheschließenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf
portugiesischem Gebiet hat,
kann einer der in diesem Gesetzbuch zugelassenen Güterstände vereinbart werden.
ARTIGO 54.º(Modificações
do regime de bens)
Artikel 54 (Änderungen des
Güterstandes)
1. Aos cónjuges é permitido
modificar o regime de bens,
legal ou convencional, se a tal
forem autorizados pela lei
competente nos termos do
artigo 52.º.
1. Den Ehegatten ist gestattet,
den gesetzlichen oder vereinbarten Güterstand zu ändern,
wenn sie hierzu durch das nach
Art. 52 anwendbare Recht ermächtigt werden.
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2. A nova convenção em caso
nenhum terá efeito retroactivo
em prejuizo de terceiro.
2. Die neue Vereinbarung hat
in keinem Fall Rückwirkung
zum Nachteil eines Dritten.
(Text und Übersetzung aus Riering, IPR-Gesetze in Europa, 1997,
S. 124 ff.)
Nach Art. 53 Abs. 2, 1. Alt. C.c. gelangt man vorliegend demnach auch aus portugiesischer
Sicht über die Berufung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts bei Eheschließung zum portugiesischen Ehegüterrecht.
2.
Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand nach portugiesischem Recht
Bei Fehlen eines Ehevertrages gilt die Ehe als mit dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft geschlossen (Art. 1717 C.c., vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht, Portugal, Stand: 31.7.1998, S. 18). Die Errungenschaftsgemeinschaft der
Art. 1721 ff. C.c. unterscheidet zwischen dem gemeinschaftlichen und dem eigenen Vermögen der Ehegatten. Das gemeinschaftliche Vermögen umfasst neben dem Arbeitseinkommen alles, was die Ehegatten während des Bestehens der Ehe erwerben (Art. 1724 C.c.).
Im eigenen Vermögen der Ehegatten verbleibt neben dem Vermögen, welches jeder von
ihnen zur Zeit der Eheschließung hatte, in erster Linie all das, was ihnen während der Ehe
durch Erbschaft und Schenkung zukommt (Art. 1722 C.c.) bzw., was durch Austausch oder
Veräußerung an die Stelle des eigenen Vermögens tritt (Art. 1723 C.c.). Für bewegliches
Vermögen wird vermutet, dass es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt (Art. 1725
C.c.).
3.
Möglichkeit der Vereinbarung von Gütertrennung nach portugiesischem Recht
Grundsätzlich kann nach portugiesischem Recht ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden (zur Vereinbarungsfreiheit vgl. Art. 1698 C. c.). Allerdings
können Eheverträge nur vor Eheschließung geschlossen werden; nach Eingehen der Ehe
können weder Eheverträge geschlossen werden noch der gesetzlich festgelegte Güterstand
geändert werden (Art. 1714 C. c.). Die Ausnahmen von diesem Grundsatz der Unwandelbarkeit sind in Art. 1715 C. c. abschließend aufgezählt:
Art. 1715 (Ausnahmen von dem Grundsatz der Unwandelbarkeit)
(1) Änderungen des Güterstandes sind zugelassen:
a) durch den Widerruf der in Art. 1700 genannten Bestimmungen in den
Fällen und in der Form, die durch die Art. 1701 – 1707 erlaubt sind;
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b) durch die einfache gerichtliche Trennung der Güter;
c) durch die gerichtliche Trennung von Person und Vermögen;
d) in allen übrigen im Gesetz vorgesehenen Fällen einer Trennung des
Vermögens bei bestehender ehelicher Gemeinschaft.
(2) Auf die in der vorhergehenden Nummer vorgesehenen Änderungen des
Ehevertrages oder des gesetzlichen Güterstandes ist die Bestimmung des
Art. 1711 anwendbar.
(Gesetzestext in deutscher Übersetzung aus: Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 65).
Art. 1700 C.c. (Art. 1715 Abs. 1a C.c.) gestattet erbvertragliche Vereinbarungen im Ehevertrag. Die einfache gerichtliche Gütertrennung (Art. 1715 Abs. 1b C.c.) ist in den Art. 1767
ff. C. c. geregelt. Sie kann von jedem der Ehegatten begehrt werden, wenn er infolge der
schlechten Verwaltung des anderen Ehegatten Gefahr läuft, das Seine zu verlieren (Art.
1767 C. c.). Die gerichtliche Trennung von Person und Vermögen (Art. 1715 Abs. 1c C.c.)
ist in den Art. 1794 ff. C. c. geregelt. Sie führt nicht dazu, dass das eheliche Band gelöst
wird, sondern beendet, unbeschadet des Rechts auf Unterhalt, die Pflichten des Zusammenlebens und des Beistandes; in Bezug auf das Vermögen führt die Trennung die Wirkungen
herbei, die die Auflösung der Ehe herbeiführen würde. Die Wirkungen der Scheidung
schließlich sind in den Art. 1788 ff. C. c. geregelt. Die Scheidung führt zur Auflösung der
Ehe und damit auch zur Beendigung des Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft mit
der Folge, dass das gemeinschaftliche Vermögen hälftig aufgeteilt wird, vgl. Art. 1689 C.c.
Art. 1715 Abs. 1d C.c. schließlich betrifft etwa die Fälle der Abwesenheit eines Ehegatten,
den Fall des Eintritts eines Konkurses oder der zivilrechtlichen Zahlungsunfähigkeit (Clericus, Schuldenhaftung der Ehegatten im portugiesischen Familienrecht, 1999, S. 47 Fn. 167).
Ein Fall der ausnahmsweise nach Eheschließung zugelassenen Änderung des Güterstandes
liegt hier somit nicht vor.
4.
Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Güterrechts nach Art. 15
Abs. 2 EGBGB
Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB könnten die Ehegatten hier insgesamt das deutsche Güterrecht als das Heimatrecht des Ehemannes wählen. Für die Form der Rechtswahl gilt nach
Art. 15 Abs. 3 EGBGB Art. 14 Abs. 4 EGBGB entsprechend. Nach Art. 14 Abs. 4 EGBGB
muss die Rechtswahl notariell beurkundet werden. Zwar wird diese Rechtswahl in Portugal
voraussichtlich keine Anerkennung finden, da die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 C.c.
vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. den oben abgedruckten Gesetzestext), jedoch ist dies für
die Wirksamkeit der Rechtswahl im deutschen Rechtskreis ohne Bedeutung.
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Zugleich mit der Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts könnten die Ehegatten die
Gütertrennung nach deutschem Recht oder auch die entsprechend modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
5.
Möglichkeit eines modifizierten Pflichtteilsverzichts durch die Ehefrau
a) Qualifikation und anwendbares Recht
Auch wenn der Pflichtteilsverzicht keine Verfügung von Todes wegen darstellt, wirkt er
jedoch verändernd auf die zu erwartende gesetzliche Erbfolge ein. In Anbetracht dieser
Rechtswirkungen wird der Verzicht erbrechtlich qualifiziert und daher gem. Art. 25
Abs. 1 EGBGB grundsätzlich dem Heimatrecht des Erblassers, welchem gegenüber
verzichtet wird, unterstellt (Staudinger/Dörner, Neubearb. 2000, Art. 25 EGBGB
Rn. 373). Auf das Personalstatut des Verzichtenden, hier also der Ehefrau, kommt es
hingegen nicht an.
Hinsichtlich des Anknüpfungszeitpunktes wendet die h. M. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB
analog an, so dass das Recht berufen ist, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die
Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre (Staudinger/Dörner, a. a. O.,
Art. 25 EGBGB Rn. 374 m. w. N.).
Vorliegend soll der Pflichtteilsverzicht gegenüber dem deutschen Ehemann abgegeben
werden, so dass sich dieser aus der Sicht des deutschen IPR nach deutschem Recht beurteilt.
Aus portugiesischer Sicht ist die Zulässigkeit des Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts als
Unterfall des Erbvertrags ebenfalls nach dem Errichtungsstatut, Art. 64 C.c. (Machado,
Lições de Direito Internacional Privado, 3. ed., Coimbra 1995, S. 448: A „admissibilidade ... deve ser decidida pela ley pessoal do hereditando do tempo da declaraçao“.
ARTIGO 64.º(Interpretação
das disposições; falta e vicios
da vontade)
Artikel 64 (Auslegung der
Verfügungen; Fehlen und
Mängel des Willens)
É a lei pessoal do autor da
herança
ao
tempo
da
declaração que regula:
Das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seiner Erklärung regelt:
a)
A
interpretação
respectivas
cláusulas
a) die Auslegung der jeweiligen Klauseln und Verfügun-
das
e
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disposições salvo-se houver
referência expressa ou implícita
a outra lei;
gen, es sei denn, es liege eine
ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf ein
anderes Recht vor;
b) A falta e vicios da vontade;
b) das Fehlen und Mängel des
Willens;
c) A admissibilidade de
testamentos de mão comum ou
de pactos sucessórios, sem
prejuízo, quanto a estes, do
disposto no art. 53.°.
c) die Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente oder
von Erbverträgen, hinsichtlich
letzterer vorbehaltlich der Regelung des Art. 53.
Errichtungsstatut ist danach das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung, hier also das deutsche Recht. Das portugiesische IPR beruft also hier im Gleichklang mit dem deutschen IPR für die Frage der Zulässigkeit des Pflichtteilsverzichts das
deutsche Erbrecht.
b) Form des Pflichtteilsverzichts
Form des Pflichtteilsverzichtsvertrags beurteilt sich aus deutscher Sicht nach h. M. nach
dem Formstatut, Art. 11 EGBGB (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 381). Nach
Art. 11 Abs. 1 EGBGB gelten alternativ die Geschäftsrechtsform oder die Ortsform.
Nach deutschem Recht ist § 2348 BGB zu beachten.
Welches Recht auf die Form eines Erbverzichtsvertrags aus portugiesischer Sicht anzuwenden ist, regelt das portugiesische Kollisionsrecht nicht. Art. 65 C.c., welcher das auf
die Form von Verfügungen von Todes wegen anwendbare Recht bestimmt, hat folgenden Wortlaut:
ARTIGO 65.º(Forma)
Artikel 65 (Form)
1. As disposições por morte,
bem como a sua revogação ou
modificação, serão válidas,
quanto
à
forma,
se
corresponderem as prescrições
da lei do lugar onde o acto for
celebrado, ou às da lei pessoal
do autor da herança, quer no
momento da declaração, quer
no momento da morte, ou ainda
às prescrições da lei para que
remeta a norma de conflitos da
lei local.
1. Die Verfügungen von Todes
wegen sowie ihr Widerruf oder
ihre Änderung sind hinsichtlich
der Form gültig, wenn sie den
Rechtsvorschriften des Ortes
entsprechen, an dem die
Rechtshandlung vorgenommen
wurde, oder den Vorschriften
des
Personalstatuts
des
Erblassers, sei es im Zeitpunkt
der
Erklärung
oder
im
Zeitpunkt des Todes, oder auch
den Vorschriften des Rechts,
auf das die Kollisionsnorm des
Ortsrechtes verweist.
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2. Se, porém, a lei pessoal do
autor da herança no momento
da declaração exigir, sob pena
de nulidade ou ineficácia, a
observância de determinada
forma, ainda que o acto seja
praticado no estrangeiro, será a
exigência respeitada.
2. Wenn indessen das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Erklärung bei Folge
der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit die Beachtung einer
bestimmten Form auch für den
Fall fordert, dass die Rechtshandlung im Ausland vorgenommen wird, so wird das Erfordernis beachtet.
Nach Auffassung in der portugiesischen Literatur findet diese Vorschrift auch auf Erbverträge Anwendung (Machado, S. 451) und damit möglicherweise auch auf den
Erbverzichtsvertrag. Damit würde auch aus portugiesischer Sicht die Einhaltung der
deutschen Formvorschriften als ausreichend hinsichtlich der Form angesehen werden.

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