bleibt die provisionsberatung? retail-vertrieb im fokus der

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bleibt die provisionsberatung? retail-vertrieb im fokus der
BLEIBT DIE PROVISIONSBERATUNG?
RETAIL-VERTRIEB IM FOKUS DER REGULIERUNG
29. JANUAR 2015
FONDSKONGRESS MANNHEIM
VERMÖGEN SEIT 2004 VERDOPPELT
Vermögen in Mrd. Euro
Vermögensverwaltung außerhalb von Investmentfonds
Spezialfonds
Publikumsfonds
2.374
2.037
1.706
1.698
1.358
1.151
1.522
276
169
615
1.783
325
307
326
670
692
642
365
318
286
1.221
289
158
123
1.506
1.832
2.105
729
815
846
982
1.071
540
489
585
683
731
2004
2005
2006
2007
576
652
710
651
730
716
788
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
Stichtag: jeweils 31.12.; Stichtag 2014: 30.11.
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BESTES FONDSNEUGESCHÄFT SEIT 2000
Netto-Mittelaufkommen in Mrd. Euro
Summe Spezialfonds und Publikumsfonds
Spezialfonds
Publikumsfonds
122,9
86,2
69,1
56,2
25,4
87,8
66,1
58,8
-7,9
35,8
90,6
30,1
100,0
95,4
101,8
90
76,7
71,1
80
70
60
47,4
50
30,7
18,7
40
30
20
10
0
-10
-20
-30
-40
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014*
* Anfang Januar bis Ende November
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PUBLIKUMSFONDS: MISCHFONDS MIT REKORDZUFLÜSSEN
Netto-Mittelaufkommen 2014* in Mrd. Euro
Mischfonds
21,4
Rentenfonds
15,2
offene Immobilienfonds
0,9
Geldmarktfonds
Aktienfonds
sonstige Fonds
Anlageschwerpunkt:
 Europa: 7,3 Mrd. Euro Zuflüsse
 Unternehmensanleihen: 3,4 Mrd. Euro Zuflüsse
 1,6 Mrd. Euro Abflüsse durch Substanzauszahlungen
von Fonds in Auflösung
 1. Halbjahr: Abflüsse 0,7 Mrd. Euro
 2. Halbjahr: Zuflüsse 0,5 Mrd. Euro
-0,2
wertgesicherte Fonds
Anlageschwerpunkt:
 Welt: 13,5 Mrd. Euro Zuflüsse
 Europa: 7,5 Mrd. Euro Zuflüsse
 0,7 Mrd. Euro Abflüsse aus planmäßiger Auflösung
von Laufzeitfonds
-1,0
-7,5
 6,1 Mrd. Euro Abflüsse aus einem DAX-ETF
1,9
 1,1 Mrd. Euro Zuflüsse in Genussschein- und
Wandelanleihenfonds
* Anfang Januar bis Ende November
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MIFID II: ESMA-VORSCHLAG GEFÄHRDETE PROVISIONEN
Vorschlag vom 22. Mai 2014
Provisionen sollen nicht zulässig sein, wenn sie
 nur dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen zu vergüten, die
für den Vertrieb im Rahmen seiner gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit notwendig sind.
Faktisches Provisionsverbot
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FELDVERSUCH IN ENGLAND:
GOODBYE INDUCEMENTS, HELLO RDR
Folgen des RDR (Retail Distribution Review)
 Zahl freier Berater zunächst gesunken (um 15 – 20%), seit
Inkrafttreten aber wieder leicht gestiegen
 Aber: Banken ziehen sich in der Fläche aus der Beratung zurück
 Absatz von Multi-Asset-Fonds und ETFs gestiegen, vor allem über
„execution only“-Vertrieb
 Produktspezifische Kosten sind gesunken, aber Gebühren für
Plattformen und Beratung gestiegen
Beratungslücke bei Kleinanlegern (Anlagevolumen < 100.000 Pfund)
Höhere Gesamtkosten für Anleger
Quelle: Börsen-Zeitung vom 9. Januar 2015
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BREITER WIDERSTAND AUS FINANZBRANCHE UND
POLITIK
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ERGEBNIS:
FAKTISCHES PROVISIONSVERBOT VERHINDERT
Finale Empfehlung vom 19. Dezember 2014
Provisionen sollen zulässig sein, wenn der Kunde folgende
Dienstleistungen erhält:
 Anlageberatung und Zugang zu einer breiten Produktpalette
einschließlich Produkten von Drittanbietern,
 Anlageberatung und
(i) regelmäßige Geeignetheitsprüfung oder
(ii) sonstige regelmäßige Dienstleistungen
oder
 Zugang zu einer breiten Produktpalette einschließlich Produkte von
Drittanbietern und
(i) regelmäßige Berichte über Wertentwicklung und Kosten oder
(i) andere Zusatzangebote wie Online-Informationstools.
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WEITERE MIFID-THEMEN:
INFORMATIONSPFLICHTEN BEI DER ANLAGEBERATUNG
Kostentransparenz

Vertrieb muss Kosten ausweisen.

Darstellung der Gesamtkosten sowie kumulative Wirkung auf die
Rendite der Anlage.

Kommission soll die Pflicht zur Offenlegung der
Transaktionskosten im OGAW-KID prüfen.

Bis dahin soll der Vertrieb verpflichtet sein, Transaktionskosten
der Fonds zu berechnen und offenzulegen (auf Basis von
Vergangenheitszahlen in Euro und Prozent).
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Festlegung des Zielmarkts
sowohl durch Anbieter als
auch Vertrieb
Bewertung der Risiken für
den Zielmarkt
Verlusttragfähigkeit des
Kunden (nach Umsetzung im
KleinanlegerschutzG)
Beschreibung des
Kleinanlegertyps nach
- Anlagehorizont
- Verlusttragfähigkeit
 Zusammenfassung des
Risiko-/Renditeprofils
PRIIPs: Kleinanlegertyp
MiFID II: Zielmarkt
WEITERE MIFID-THEMEN:
DEFINITION DES ZIELMARKTS
10
MIFID II: WIE GEHT ES WEITER?
19. Dezember 2014
Veröffentlichung der
ESMA-Empfehlungen
ESMA-Konsultation
Sommer 2015
voraussichtlich Veröffentlichung der
finalen Vorschläge der
EU-Kommission
nationale Umsetzung
3. Juli 2016
Anwendung ab
3. Januar 2017
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WETTBEWERB IM VERTRIEB:
FONDS DROHTEN NACHTEILE
MiFID II (Vertrieb von Finanzprodukten)
Trilogfassung
IMD II (Vertrieb von Versicherungsprodukten)
Berichtsentwurf von
MdEP Werner Langen
■ Allgemeine Wohlverhaltensregeln
■ Pflicht zum ehrlichen und redlichen Handeln im
■ Umfassende Informationspflichten; Geeignetheits-
■ Pflicht zur Übermittlung der Produktinformation und
■ Offenlegungspflichten für verbundene
■ Teilweises Verbot verbundener Produkte
■ Offenlegung von Provisionen
■ Offenlegung von Provisionen
■ Unabhängige Berater dürfen nicht durch Provisionen
■ Standards für unabhängige Beratung, einschließlich
und Angemessenheitstest
Dienstleistungen/Produkte („cross-selling“)
vergütet werden und müssen ein diversifiziertes
Angebot an Produkten vorhalten
■ Festlegung weiterer Details im Rahmen
umfangreicher Level 2-Maßnahmen
besten Interesse des Kunden
zum Angemessenheitstest
(Kombiprodukte)
des Verbots der Vereinnahmung von Provisionen
■ Sämtliche Ermächtigungen zum Erlass von
Level 2-Maßnahmen
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FONDSVERTRIEB: WICHTIGER TEILERFOLG ERREICHT
MiFID II (Vertrieb von Finanzprodukten)
Amtsblatt
IMD II (Vertrieb von Versicherungsprodukten)
Gemeinsamer Standpunkt des Rats
vom 5. November 2014
■ Allgemeine Wohlverhaltensregeln
■ Pflicht zum ehrlichen und redlichen Handeln
■ Umfassende Informationspflichten;
■ Pflicht zur Übermittlung der Produktinformation
■ Kostentransparenz, einschließlich der
■ Offenlegungspflichten ähnlich MiFID II
■ Zuwendungen müssen Beratungsqualität
■ Es reicht, wenn Zuwendungen für Kunden
■ Unabhängige Berater dürfen keine Provisionen
■ Alle Vermittler dürfen Provisionen nehmen
■ Umfangreiche Level-2-Ermächtigungen für
■ Ermächtigungen der EIOPA weitgehend
Geeignetheits- und Angemessenheitstest
Offenlegung von Provisionen
verbessern
nehmen
ESMA
im besten Interesse des Kunden
und zum Angemessenheitstest
nicht nachteilig sind
gestrichen
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IMD II: WIE GEHT ES WEITER?
1. Quartal:
Beginn der Trilogverhandlungen
Inkrafttreten in
diesem Zeitraum
möglich
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POSITIV-BEISPIEL PRIIPS: ES GEHT AUCH ANDERS
PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products)
für alle verpackten Finanzprodukte:
Key Information Document (KID) nach Vorbild von OGAW
Anwendungsbereich:
Investmentfonds
kapitalbildende LV
Zertifikate
informiert zum Beispiel über:
 Ziele und Anlagepolitik
 Kosten
 Risiko- und Ertragsprofil  frühere Wertentwicklung
Transparenz allein ist wenig wert, wenn Produktinformationen für Anleger nicht vergleichbar sind.
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WOHLSTANDSSICHERUNG:
DIE DEUTSCHEN SPAREN FLEISSIG, ABER FALSCH
Sparverhalten der Deutschen:
 Sparquote: ca. 10 Prozent des verfügbaren Einkommens
 Mindestens zwei Drittel des Geldvermögens (3 Billionen Euro) liegen in
Zinsprodukten
Vermögen in Mrd. Euro
Sicht- und Termineinlagen
1.300
1.200
600
700
1.200
Sichteinlagen:
0,26% p.a.
Spareinlagen:
0,54% p.a.
Lebensversicherungen:
1,25% p.a.*
Renditen
Bundesanleihen
Spareinlagen
Summe:
5.000
Verzinsung
Versicherungen
Alterssicherungssysteme
10-jährige Laufzeit:
0,43% p.a.
5-jährige Laufzeit:
0,02% p.a.
Inflation:
0,2% p.a.
Sonstiges
Stichtag: 30.6.2014; Quelle: Deutsche Bundesbank
Stichtag: 31.12.2014; Quelle: Deutsche Bundesbank
*Garantiezins auf den Sparanteil (für Neuverträge ab 2015)
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BERATUNGSPROTOKOLL :
FEHLLENKUNG VON SPARVERMÖGEN
Anleger / Berater
Beratungsprotokoll
Wertpapierprodukte nach
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
andere Anlageprodukte
Investmentfonds
Ja
Ja, aber Kunde
kann verzichten
kapitalbildende
Lebensversicherungen
Derivate
Ja
Nein
Bausparverträge
Aktien
Ja
Nein
Einlagen
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BERATUNGSPROTOKOLL NACH MIFID
Geeignetheitserklärung



Überblick über erteilte Beratung
Begründung der Geeignetheit
Ggf. Hinweis, dass die Eignung der
Anlagen regelmäßig überprüft werden soll
1
dauerhafter Datenträger
2
Kunde
Dokumentation beim Berater



Vermerk
Aufbewahrung von Emails
Aufzeichnung von Telefonaten
Aufsicht
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ANLAGEBERATUNG UND PORTFOLIOVERWALTUNG:
GEEIGNETHEITSTEST LEVEL 1
Level 1
■ Vorgaben für Geeignetheitstest gegenüber MiFID I
konkretisiert. Einholen von Informationen über
■ Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf den
speziellen Produkttyp oder die spezielle
Dienstleistung
■ Finanzielle Verhältnisse des Kunden, einschließlich
seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen
■ Anlageziele des Kunden, einschließlich seiner
Risikotoleranz.
Um Wertpapierfirma zu ermöglichen,
Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu
empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere
seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu
tragen, entsprechen.
Art. 25 Abs. 2 MiFID
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ANLAGEBERATUNG UND PORTFOLIOVERWALTUNG:
GEEIGNETHEITSTEST NACH ESMA
ESMA: Neue Vorgaben für die Geeignetheitsprüfung
■ Hinweis, dass Geeignetheitsprüfung dazu dient, dass
Wertpapierfirma im besten Interesse des Kunden handeln
kann.
■ Geeignetheitsprüfung bezieht sich auf alle persönlichen
Empfehlungen, d.h. nicht nur Kauf, auch Verkauf oder
Halten von Instrumenten.
■ Prüfung von Produktalternativen unter Berücksichtigung
von Kosten und Komplexität vergleichbarer Produkte
■ Kosten-Nutzen-Analyse bei Produktwechsel
■ Verfahren zur Aktualisierung der Kundeninformationen bei
laufender Kundenbeziehung
■ Prüfung der Verlässlichkeit der eingeholten Information
ESMA FR 2.17
20
VIELEN DANK
FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
BVI
Bundesverband Investment
und Asset Management e.V.
BVI Berlin
Unter den Linden 42
10117 Berlin
BVI Brüssel
Rue du Trône 14 – 16
1000 Bruxelles
BVI Frankfurt
Bockenheimer Anlage 15
60322 Frankfurt am Main
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