Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber
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Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber
ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber Leichteste Fahrlässigkeit = keine Haftung Normale Fahrlässigkeit = Quotelung (0,5 – 1 Gehalt) Grobe Fahrlässigkeit = Quotelung (1 – 3 Gehälter) Vorsatz = volle Haftung 55 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber Dritten Freistellungsanspruch in Höhe der internen Haftungserleichterung Unbeschränkter Schadensersatz 56 Rechtsanwalt Stephan Kreuels 1 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber Arbeitskollegen Bei Körperschäden nur bei vorsätzlicher Herbeiführung (§105 Abs. 1 SGB VII) Bei Sachschäden greift Haftungsausschluss nicht; Haftung in voller Höhe 57 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Hauptpflichten des Arbeitgebers Gewährung der vereinbarten Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Fassung vom:02.01.2002 Gültig ab:01.01.2002 § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) (2) 58 Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. […] Rechtsanwalt Stephan Kreuels 2 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Die Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich aus: üTarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Einbeziehung in den Arbeitsvertrag Anwendung findet; üBetriebsvereinbarung; üArbeitsvertrag oder ü§ 612 Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass bei Fehlen jeglicher Vereinbarung letztlich die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Einzelarbeitsvertrag 59 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Nebenpflichten des Arbeitgebers Beschäftigungspflicht Arbeitnehmer hat arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, d. h. für den Arbeitgeber besteht Pflicht zur Vergütungszahlung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc., sofern er schuldhaft die Annahme der Arbeitsleistung verweigert. Hinweis Der Beschäftigungsanspruch kann vom Arbeitnehmer im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. 60 Rechtsanwalt Stephan Kreuels 3 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Nebenpflichten des Arbeitgebers Beachtung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber den Sozialversicherungsträgern, sondern auch gegenüber dem Arbeitnehmer, damit dessen Rechte aus der Sozialversicherung nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere: ürichtige und rechtzeitige Anmeldung, ü ordnungsgemäße Beitragszahlung, ürechtzeitige Unfallanzeige 61 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Nebenpflichten des Arbeitgebers Schutz der Person des Arbeitnehmers Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz sind zu schützen (§ 618 BGB), z. B. durch üsichere Arbeitsräume, Zugangswege, Maschinen, Werkzeuge; ü genügende Beleuchtung, Belüftung, Heizung; üNichtraucherschutz; Umfangreiche gesetzl. Regelungen finden sich u.a. in der ArbStättV 62 Rechtsanwalt Stephan Kreuels 4 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Nebenpflichten des Arbeitgebers Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ü keine Anordnung eines allgemeinen „Duzens“ ü keine heimliche akustische oder optische Überwachung, es sei denn Verdacht einer schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers ü Pflicht zur Sicherung personenbezogener Daten (z.B. Personalakten) ü Schweigepflicht hinsichtlich der für den Arbeitnehmer nachteiligen Sachen 63 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Nebenpflichten des Arbeitgebers Einsichtsgewährung in die Personalakte ü uneingeschränktes Einsichtsrecht ohne zeitliche Begrenzung ü kein schriftliches Antragserfordernis ü kein Begründungserfordernis ü kein Genehmigungserfordernis ü Recht auf Anfertigung von Kopien oder Abschriften ü Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratmitglieds (§ 83 BetrVG) 64 Rechtsanwalt Stephan Kreuels 5 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Nebenpflichten des Arbeitgebers Benachteiligungsverbot Verbot der Diskriminierung wegen: ü Gewerkschaftsangehörigkeit ü Geschlecht, Rasse, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Ausrichtung ü Schwerbehinderung ü Staatsangehörigkeit ü Teilzeit- oder befristeter Beschäftigung 65 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Nebenpflichten des Arbeitgebers Urlaubsgewährung Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) Damit wird dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben, sich von den Belastungen der Arbeit zu erholen und seine Gesundheit zu erhalten. 66 Rechtsanwalt Stephan Kreuels 6 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Voraussetzung des Urlaubsanspruchs Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit 6 Monaten (§ 4 BUrlG), es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (BAG, Urteil v. 26.05.1988, Az. 8 AZR 774/85) Hinweis Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kommt Teilurlaub im Umfang von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Betracht (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Abzustellen ist auf den Beschäftigungsmonat, nicht auf den Kalendermonat. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Bruchteile von weniger als einem halben Tag sind zu gewähren und nicht auf Null abzurunden. 67 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Dauer des Urlaubs Mindestens 24 Werktage, also vier Wochen (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG), also grundsätzlich auch arbeitsfreie Samstage. Hinweis Bei Teilzeitbeschäftigten berechnet sich die Dauer des Urlaubs entsprechend dem Verhältnis zwischen Voll- und Teilzeitarbeit. Dabei wird der Urlaub tageweise, nicht stundenweise berechnet. Arbeitet ein AN also an einem Wochentag 8 und an einem weiteren Wochentag 4 Stunden, ist von einem Verhältnis von 6 Werktagen zu 2 Werktagen auszugehen. Der Urlaubsanspruch beträgt 24:6x2 = 8 Arbeitstage. Das entspricht in diesem Fall für den AN 4 Wochen Urlaub, also 24 Werktage. 68 Rechtsanwalt Stephan Kreuels 7 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Festlegung des Urlaubs Festlegung des Urlaubszeitpunkts durch Arbeitgeber. Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers erforderlich (§ 7 Abs. 1 BUrlG). 69 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Gewährung des Urlaubs Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend im laufenden Kalenderjahr zu gewähren (§ 7 Abs. 2 und 3 BUrlG). Machen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Teilung des Urlaubs erforderlich, muss einer der Urlaubsteile mind. 12 aufeinander folgende Werktage umfassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG). 70 Rechtsanwalt Stephan Kreuels 8 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Übertragung des Urlaubs Urlaub wird in das erste Kalendervierteljahr des Folgejahres übertragen, wenn die Gewährung des Urlaubs entweder aus dringenden betrieblichen oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich war (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Hinweis Es bedarf keiner besonderen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Urlaubsübertragung, es genügt vielmehr, wenn die im Gesetz genannten Hinderungsgründe tatsächlich vorliegen (BAG, Urteil v. 25.08.1987, Az. 8 AZR 118/86). Wird der Urlaub weder im laufenden Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum gewährt und genommen, führt dies zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub unverschuldet, z. B. wegen lang andauernder Krankheit, nicht nehmen konnte. 71 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Urlaubsentgelt Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt des Urlaubs das Urlaubsentgelt zu zahlen (§ 11 Abs. 2 BUrlG). Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen, wobei Entgelt für Überstunden außer Betracht bleibt. Abweichende (günstigere) Regelungen in Tarifverträgen sind möglich. 72 Rechtsanwalt Stephan Kreuels 9 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Bildungsurlaub Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub ergibt sich aus ü Tarifverträgen ü § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG ü Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen der Länder 73 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Bildungsurlaub Rechtslage in NRW Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW (AWbG NW) Mind. 6 Monate Beschäftigungsverhältnis und Schwerpunkt des Besch.verh. in NRW 74 Teilnahme an förderungswürdiger und für jedermann zugänglicher Bildungsveranstaltung Freistellung 5 Arbeitstage im Kalenderjahr bei Mitteilung 6 Wochen vor Veranstaltung Kein Anspruch bei weniger als 10 Arbeitnehmern im Betrieb Rechtsanwalt Stephan Kreuels 10 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Nebenpflichten des Arbeitgebers Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) Fassung vom: 25.09.1996 Gültig ab:01.10.1996 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. […] 75 Rechtsanwalt Stephan Kreuels ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Mind. 4-wöchige Dauer des Arbeitsverhältnisses 76 Unverschuldete Krankheit Krankheit muss AU verursacht haben Erfüllung der Anzeige- und Nachweispflichten Rechtsanwalt Stephan Kreuels 11 ARBEITSRECHT Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) Fassung vom: 25.09.1996 Gültig ab:01.10.1996 § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) […] Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch […] für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. […] 77 Rechtsanwalt Stephan Kreuels 12