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Ausgabe
1 2012
Die neue GW 301 –
Was Sie wissen sollten!
Die GW 301 ist ein Arbeitsblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) und dient als Prüfungsgrundlage für die Zertifizierung
der Fachunternehmen. Die ersten Richtlinien und Qualifikationskriterien für die
Zulassung von Rohrleitungsbauunternehmen wurden im Jahr 1934 in Kraft
gesetzt.
Mit neuen Materialien in der Gas- und Wasserversorgung sowie neuen Verlegetechniken und Arbeitsverfahren wuchsen auch die Anforderungen an die
Leitungsbauunternehmen. Die zuletzt gültige Fassung stammte aus dem Jahr
1999. Mit der neuen Ausgabe aus dem Oktober 2011 ist nun ein völlig überarbeitetes Arbeitsblatt GW 301 erschienen, das den gestiegenen Bedürfnissen
und Qualitätsansprüchen des Leitungsbaus gerecht wird.
NEU
Die neue GW 301 bezieht sich ausschließlich auf die offenen Bauweisen. Die Zusatzgruppen der Rehabilitation (R 1-4) und der grabenlosen Neuverlegung (GN 1-3) werden künftig über das Arbeitsblatt
GW 302 zertifiziert.
Im Vorwort der neuen GW 301 wird darauf hin­ge­wiesen,
dass Auftraggeber in ihren Ausschreibungen vom Auftragnehmer den Nachweis eines von einer akkreditierten
Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikats fordern können. Dieser Aspekt sollte bei der Auswahl des Zertifizierers berücksichtigt werden.
Zertifizierungsumfang
Die Zertifizierung kann in folgenden Gruppen erfolgen:
Gruppe Gas
Gruppe Wasser
G1alle Betriebsdrücke und
Nennweiten
W1alle Betriebsdrücke und
Nennweiten
G2Betriebsdrücke ≤ 16 bar und
Nennweiten ≤ DN 300
W2alle Betriebsdrücke und
Nennweiten ≤ DN 400
G3Betriebsdrücke ≤ 5 bar und
Nennweiten ≤ DN 300
W3Betriebsdrücke ≤ 16 bar
und Nennweiten ≤ DN 300
Zulassungsgruppen (Quelle: GW 301, Tabelle 1, S. 9)
Die Zertifizierung erfolgt in Verbindung
mit einem oder mehreren Werkstoffen:
Polyethylen (pe)
glasfaserverstärkter Kunststoff (gfk)
Stahl (st)
PVC (pvc)
Gusseisen (ge)
Asbestzement (az)
Werkstoffe (Quelle: GW 301, Tabelle 2, S. 9)
NEU
Der Antrag
Die Kombination von Zulassungsgruppe und Werkstoff ist frei wählbar (Ausnahme az).
In Tabelle 2 des Kapitels 3.1 sind die für die Zertifizierung
erforderlichen Qualifikations- und sonstigen Nachweise
aufgeführt. Neben einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung, Referenzen aus den vergangenen
drei Jahren und Nachweisen, wie zum Beispiel Fachpersonal nach GW 15, GW 128, GW 330 etc., ist unter
anderem darzulegen, für welche Niederlassungen, Betriebsstellen und ähnliche Organisationseinheiten die
Zerti­fizierung gelten soll. Eigenständige Niederlassungen
bedürfen einer eigenständigen Zertifizierung. Diese
Eigen­­ständigkeit ist im Kapitel 3.1 der GW 301 präzisiert.
Eigenständigkeit besteht, wenn
die Niederlassung selbstbestimmt und
eigenverantwortlich arbeitet,
die verantwortliche Fachaufsicht (früher verantwort-
licher Fachmann) z. B. in der Niederlassung nicht weisungs­befugt ist,
die verantwortliche Fachaufsicht aus anderen Gründen, z. B. wegen zu großer Entfernung,
ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen kann.
NEU
Die verantwortlichen Fachaufsichten müssen im
Rahmen der BMS-Prüfung nachweisen und belegen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommen.
Die Zertifizierung
Die Zertifizierung setzt
sich zusam­men aus:
der Vorprüfung des Antrages durch den Zertifizierer sowie der Prüfung vor Ort in den Unternehmen, mit
•den Fachgesprächen mit allen Fachaufsichten und der verant-
wortlichen Fachaufsicht,
•einer Baustellenüberprüfung,
•einer Überprüfung des Betriebs-
hofs,
•der Überprüfung des Betrieblichen Managementsystems (BMS)
Die Prüfung vor Ort wird von einem
oder mehreren Experten durchgeführt,
die auf­
grund ihrer Qualifikation den
Prüfungs­umfang abdecken können. Die
grundsätzlichen Anforderungen an die
Experten sind im Anhang A, S. 15 der
neuen GW 301 spezifiziert.
Die Dauer der Zertifizierung hängt ins­gesamt vom Prüfungsumfang (Zulas­
sungsgruppe und Werkstoff) ab. Die
anzusetzenden Prüfungszeiten sind im
Anhang F, S. 23 der GW 301 festgelegt.
Verfügt das Unternehmen über eine
gültige Zertifizierung nach DIN EN ISO
9001 oder gleichwertig mit jähr­licher
Überwachung, so kann die Prüf­dauer
für das Betriebliche Manage­
ment­
system bei einer Rezer­
tifizierung
redu­ziert werden.
Personelle Anforderungen
Die Mindestanforderungen an das vorhan­dene Fachpersonal sind gestiegen.
NEU
Es sind mindestens drei fest angestellte, im Rohrleitungsbau tätige Mitarbeiter im
Unternehmen erforderlich.
Mit Erscheinen der neuen GW 301 hat ein Begriffswechsel statt­gefunden. Der „verantwortliche
Fachmann“ heißt nun „verantwortliche Fachaufsicht“. Diese Fachaufsichten und auch die verantwortlichen Schweißaufsichten müssen fest und ausschließlich im Unternehmen angestellt
sein, mit einer vertraglichen Mindest­arbeitszeit von einem halben Vollzeitarbeitsverhältnis.
NEU
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Unternehmens mehrere Fachaufsichten zu haben.
Für die verantwortlichen Fachaufsichten gelten folgende Anforderungen,
die im Kapitel 5.2 der GW 301 aufgeführt sind:
Zulassungsgruppe
Mindestanforderungen
Gruppe G1/W1 und G2/W2
Abschluss eines (Fach-)Hochschulstudiums
(einschlägige Fachrichtung)
eine darauf folgende mind. dreijährige praktische Tätigkeit im Gas- oder Wasserleitungsbau, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
Gruppe G3/W3
Qualifikation wie oben oder
Abschluss als staatlich geprüfter Techniker, Meister
(einschlägige Fachrichtung) oder Geprüfter Polier (Tiefbau)
mind. dreijährige praktische Tätigkeit im Gas oder Wasserleitungsbau
Für die verantwortlichen Schweißaufsichten PE und Stahl
gelten folgende Anforde­rungen:
Zulassungsgruppe
Mindestanforderungen
Gruppe G1/W1
Abschluss eines (Fach-)Hochschulstudiums
(einschlägige Fachrichtung)
Zusatzzeugnis als Schweißfachingenieur
mind. einjährige praktische Tätigkeit als Schweißaufsicht, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
Gruppe G2/W2 und G3/W3
Qualifikation wie oben oder
Abschluss als Schweißfachmann oder Schweißtechniker
mind. einjährige praktische Tätigkeit als Schweißaufsicht, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
Die verantwortliche Schweißaufsicht muss die Anforderungen der DIN EN ISO 14731 für den
Werkstoff Stahl und des DVGW-Arbeitsblatt GW 331 für den Werkstoff PE erfüllen.
Die GW 301 gilt für Unternehmen,
die Rohrleitungen in Gas- und Wasserversorgungssystemen errichten,
instand setzen und einbinden.
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NEU
Das Unternehmen darf nur noch Erdbaumaschinenführer einsetzen, die er­folg­reich
an einer Schulung auf Basis des DVGW-Hinweises GW 129 teilgenommen haben oder
eine gleichwertige Qualifikation nachweisen können. Dies gilt auch für eingesetzte
Nachunternehmer.
Die Fachgespräche
mit den verantwortlichen Fachaufsichten
Die zu prüfenden Kenntnisse der verantwortlichen Fachaufsicht Gas/Wasser sind
inhaltlich im Anhang B, S. 16 aufgeführt. Hierzu zählen:
Inhalte von Gesetzen, staatlichen Vorgaben, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln
Tiefbau
Themen des Leitungsbaus wie Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme von Leitungen etc.
Es werden nicht nur theoretische Aspekte geprüft; über situationsbezogene Aufgaben­
stellungen werden auch die Praxiskenntnisse der verantwortlichen Fachaufsicht geprüft.
Beim Fachgespräch mit der verantwortlichen
Schweißaufsicht sind ausreichende Fachkenntnisse im beantragten Tätigkeitsbereich
nachzuweisen (GW 301, Anhang C, S. 17).
Die Prüfung der Baustelle und des Betriebshofes
Die fachgerechte Durchführung von Leitungsbauarbeiten erfordert – neben Fachpersonal und den verantwortlichen Fachaufsichten sowie einer passenden Unternehmensstruktur und klaren Verantwortlichkeiten – technisches Gerät und Arbeitsmittel, die den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen und für die Arbeitsverfahren geeignet sind (siehe
GW 301, Kapitel 6). Im Anhang E der GW 301 sind die für den Leitungsbau vorrangigen Gerätschaften aufgelistet, die vom Unternehmen vorgehalten werden müssen oder
sollten. Hierbei wird zwischen Mindestausstattung und optionalen Gerätschaften unterschieden. Die beantragten Gruppen – Gas und/oder Wasser in den Stufen 1 bis 3 – und
Werkstoffe spielen bei der Auswahl der vorzuhaltenden Geräte eine zentrale Rolle. Ist
beispielsweise die Gruppe Gas nicht mitbeantragt, so ist auch kein Blasensetzgerät
erforderlich.
Das Betriebliche
Managementsystem
Die Erfüllung der Ansprüche, die in formeller
Hinsicht an die Fachbetriebe gestellt werden,
wurden in der Vergangenheit im Rahmen der
Zertifizierung vor Ort nicht eingehend überprüft. Eine schriftliche Erklärung des Unternehmens mit der Bestätigung der Einhaltung der
Vorgaben reichte aus. Die wirtschaftliche und
juristische Bedeutung von klaren, betrieblichen
Strukturen sowie der Regelung von Abläufen
und Verantwortlichkeiten ist heute unbestritten.
Das BMS, welches seit 2006 im Rahmen der
Zertifizierung überprüft wird, ist in der neuen
GW 301 mit dem Kapitel 4.2 integrativer Bestandteil einer jeden Zertifizierung.
Die Themengebiete und Inhalte, die durch
ein BMS abgedeckt werden, sind im Anhang D der GW 301 detailliert aufgeschlüsselt. Im Einzelnen sind dies:
Aufbauorganisation (Gesamtunternehmen, Niederlassung)
Qualifikation, Schulung, Fortbildung
Arbeitsmittel
Projektierung – Vorplanung/Ausführungs-
planung
Beaufsichtigen und Bewerten von Baukolonnen – Allgemeines, Personal, Arbeitsmitteleinsatz, Baumaterial, Anlagen
Dokumentenlenkung (Dokumente, Doku-
mentation der Arbeitsergebnisse)
Arbeitssicherheit
Einsatz von Gefahrstoffen
Das Betriebliche Managementsystem kann
durch ein bestehendes QM-System wie DIN
EN ISO 9001 nachgewiesen werden. Im Anhang D der GW 301, S. 18f sind die Inhalte
der oben angeführten Themen präzisiert.
Die dort aufgeführten Punkte müssen in jedem Fall in der Prüfung dargelegt und belegt werden.
Die Arbeitsmittel müssen gemäß der Forderung der Betriebssicherheitsverordnung in
einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand vorgehalten werden. Die Umsetzung
dieser Forderung wird nicht nur im Rahmen der Überprüfung des BMS kontrolliert, sondern in Form einer Überprüfung des Betriebshofes und einer Baustelle.
Hierbei wird unter anderem kontrolliert:
Vollzähligkeit der Gerätschaften, d. h. ob alle zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte vorhanden sind
allgemeiner Zustand der Geräte und Arbeitsmittel
ob alle Geräte regelmäßig gemäß den Vorschriften geprüft werden
Einhaltung der technischen Vorschriften, Normen und Regeln
Zustand der Arbeitsstätten
Die für den Werkstoff pe verantwortliche
Schweißaufsicht muss nach DVGW-Arbeits­
blatt GW 331 qualifiziert sein.
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Ausgabe
1 2012
Die neue GW 301 –
Was Sie wissen sollten!
Gültigkeit des Zertifikates
Wo erhalte ich Unterstützung?
Die Gültigkeit des Zertifikates beträgt im Allgemeinen maximal 5 Jahre. Verfügt
das Unternehmen über keine Referenzen, so gelten gesonderte Fristen:
Gültigkeit
Dauer
Bedingungen
Allgemeine Gültigkeit
max. 5 Jahre
Erfüllung aller Bedingungen, erfolgreiche Prüfung (siehe GW 301,
Anhänge B, C, D, E, F)
Verlängerung/Rezertifizierung
max. 5 Jahre
Erfüllung aller Bedingungen, erfolgreiche Prüfung (siehe GW 301,
Anhänge B, C, D, E, F)
Erstzertifizierung G3/W3 ohne max. 2 Jahre
Referenzen des Unternehmens
Es liegen Referenzen der verantwortlichen Fachaufsicht vor.
Erstzertifizierung G2/W2 oder
G1/W1 ohne Referenzen des
Unternehmens
Es liegen Referenzen der verantwortlichen Fachaufsicht vor und es
ist ausreichendes, erfahrenes Fachpersonal vorhanden.
max. 2 Jahre
Überwachung, Verlängerung und Höherstufung
Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit ist in Kapitel 3.4 der neuen GW 301 innerhalb der
Laufzeit des Zertifikates eine Zwischenüberwachung verankert.
NEU
Im dritten Jahr der Laufzeit des Zertifikates findet ein Überwachungsaudit
im zertifizierten Unternehmen statt; in der Regel findet die Überwachung auf
einer Rohrleitungsbaustelle statt. Der Prüfumfang wird durch den Zertifizierer
festgelegt.
Zum Ende der Laufzeit des Zertifikates kann beim Zertifizierer die Verlängerung beantragt
werden. Der Prüfungsumfang der Rezertifizierung ergibt sich aus den Kapiteln 3.1 bis
3.4 der GW 301 und entspricht dem Umfang einer Erstzertifizierung, mit Ausnahme
des Betrieblichen Managementsystems. Hier können Prüfdauer und -umfang unter
bestimmten Umständen verkürzt werden (siehe GW 301, Anhang F).
Höherstufungen und Erweiterungen um zusätzliche Werkstoffe können jederzeit
beantragt werden. Bei der Überprüfung im Unternehmen erfolgt nur eine „Deltaprüfung“,
d. h. eine Prüfung dessen, was über das bereits bestehende Zertifikat hinausgeht.
NEU
Eine Höherstufung ist ohne
Referenzen der verantwortlichen Fachaufsicht auf zwei
Jahre befristet möglich.
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Voraussetzungen hierfür:
Es besteht ein gültiges Zertifikat
Das Unternehmen ist seit mindestens drei Jahren zertifiziert
Das Unternehmen kann Referenzen im aktuell zertifizierten Bereich vorweisen
Ein erfolgreiches Fachgespräch mit der verantwortlichen Fachaufsicht („Deltaprüfung“)
hat stattgefunden
Nach der Höherstufung müssen Referenzen
über die höhere Gruppe vorgelegt werden ­
Bei der Zertifizierung steht der Rohrleitungsbauverband e. V. den Rohrleitungsbauunter­
nehmen als starker Partner zur Seite. Neben
rbv-Geschäftsführer Dipl.-Wirtsch.-Ing. Dieter
Hesselmann sind die Referenten Dipl.-Ing. Helge Fuchs, Dipl.-Ing. (FH) Christoph Kreutz und
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Lukas Romanowski für
alle Fragen „rund um das Thema GW 301“
kompetente Ansprechpartner. Zusätzliche Unterstützung bieten Inhouseschulungen und
Seminare, die vom Berufsförderungswerk des
Rohrleitungsbauver­
bandes (brbv) angeboten
werden. Bei den Inhouseschulungen werden
Mitarbeiter der Unter­nehmen mit neuen Regelungen vertraut gemacht und gezielt auf anstehende Überprüfungen vorbereitet. Die Seminare
sind als Vorbereitung auf eine Zertifizierung für
Rohrleitungsbauunternehmen ebenfalls hervorragend geeignet. Die Vorteile einer Zertifizierung
sowie die Voraussetzungen und Grundlagen
werden hier ausführlich behandelt.
Ansprechpartner
Helge Fuchs
Dipl.-Ing.
Tel.:0221 37658-34
Fax:0221 37658-55
[email protected]
Christoph Kreutz
Dipl.-Ing. (FH) SFI/EWE
Tel.:0221 37658-25
Fax:0221 37658-55
[email protected]
Lukas Romanowski
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)
Tel.:0221 37658-41
Fax:0221 37658-60
[email protected]
Rohrleitungsbauverband e. V.
Marienburger Str. 15 · 50968 Köln
Tel.: 0221 37668-20
Fax: 0221 37668-60
[email protected]
www.rohrleitungsbauverband.de