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Ausgabe 1 2012 Die neue GW 301 – Was Sie wissen sollten! Die GW 301 ist ein Arbeitsblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) und dient als Prüfungsgrundlage für die Zertifizierung der Fachunternehmen. Die ersten Richtlinien und Qualifikationskriterien für die Zulassung von Rohrleitungsbauunternehmen wurden im Jahr 1934 in Kraft gesetzt. Mit neuen Materialien in der Gas- und Wasserversorgung sowie neuen Verlegetechniken und Arbeitsverfahren wuchsen auch die Anforderungen an die Leitungsbauunternehmen. Die zuletzt gültige Fassung stammte aus dem Jahr 1999. Mit der neuen Ausgabe aus dem Oktober 2011 ist nun ein völlig überarbeitetes Arbeitsblatt GW 301 erschienen, das den gestiegenen Bedürfnissen und Qualitätsansprüchen des Leitungsbaus gerecht wird. NEU Die neue GW 301 bezieht sich ausschließlich auf die offenen Bauweisen. Die Zusatzgruppen der Rehabilitation (R 1-4) und der grabenlosen Neuverlegung (GN 1-3) werden künftig über das Arbeitsblatt GW 302 zertifiziert. Im Vorwort der neuen GW 301 wird darauf hingewiesen, dass Auftraggeber in ihren Ausschreibungen vom Auftragnehmer den Nachweis eines von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikats fordern können. Dieser Aspekt sollte bei der Auswahl des Zertifizierers berücksichtigt werden. Zertifizierungsumfang Die Zertifizierung kann in folgenden Gruppen erfolgen: Gruppe Gas Gruppe Wasser G1alle Betriebsdrücke und Nennweiten W1alle Betriebsdrücke und Nennweiten G2Betriebsdrücke ≤ 16 bar und Nennweiten ≤ DN 300 W2alle Betriebsdrücke und Nennweiten ≤ DN 400 G3Betriebsdrücke ≤ 5 bar und Nennweiten ≤ DN 300 W3Betriebsdrücke ≤ 16 bar und Nennweiten ≤ DN 300 Zulassungsgruppen (Quelle: GW 301, Tabelle 1, S. 9) Die Zertifizierung erfolgt in Verbindung mit einem oder mehreren Werkstoffen: Polyethylen (pe) glasfaserverstärkter Kunststoff (gfk) Stahl (st) PVC (pvc) Gusseisen (ge) Asbestzement (az) Werkstoffe (Quelle: GW 301, Tabelle 2, S. 9) NEU Der Antrag Die Kombination von Zulassungsgruppe und Werkstoff ist frei wählbar (Ausnahme az). In Tabelle 2 des Kapitels 3.1 sind die für die Zertifizierung erforderlichen Qualifikations- und sonstigen Nachweise aufgeführt. Neben einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung, Referenzen aus den vergangenen drei Jahren und Nachweisen, wie zum Beispiel Fachpersonal nach GW 15, GW 128, GW 330 etc., ist unter anderem darzulegen, für welche Niederlassungen, Betriebsstellen und ähnliche Organisationseinheiten die Zertifizierung gelten soll. Eigenständige Niederlassungen bedürfen einer eigenständigen Zertifizierung. Diese Eigenständigkeit ist im Kapitel 3.1 der GW 301 präzisiert. Eigenständigkeit besteht, wenn die Niederlassung selbstbestimmt und eigenverantwortlich arbeitet, die verantwortliche Fachaufsicht (früher verantwort- licher Fachmann) z. B. in der Niederlassung nicht weisungsbefugt ist, die verantwortliche Fachaufsicht aus anderen Gründen, z. B. wegen zu großer Entfernung, ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen kann. NEU Die verantwortlichen Fachaufsichten müssen im Rahmen der BMS-Prüfung nachweisen und belegen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Die Zertifizierung Die Zertifizierung setzt sich zusammen aus: der Vorprüfung des Antrages durch den Zertifizierer sowie der Prüfung vor Ort in den Unternehmen, mit •den Fachgesprächen mit allen Fachaufsichten und der verant- wortlichen Fachaufsicht, •einer Baustellenüberprüfung, •einer Überprüfung des Betriebs- hofs, •der Überprüfung des Betrieblichen Managementsystems (BMS) Die Prüfung vor Ort wird von einem oder mehreren Experten durchgeführt, die auf grund ihrer Qualifikation den Prüfungsumfang abdecken können. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Experten sind im Anhang A, S. 15 der neuen GW 301 spezifiziert. Die Dauer der Zertifizierung hängt insgesamt vom Prüfungsumfang (Zulas sungsgruppe und Werkstoff) ab. Die anzusetzenden Prüfungszeiten sind im Anhang F, S. 23 der GW 301 festgelegt. Verfügt das Unternehmen über eine gültige Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig mit jährlicher Überwachung, so kann die Prüfdauer für das Betriebliche Manage ment system bei einer Rezer tifizierung reduziert werden. Personelle Anforderungen Die Mindestanforderungen an das vorhandene Fachpersonal sind gestiegen. NEU Es sind mindestens drei fest angestellte, im Rohrleitungsbau tätige Mitarbeiter im Unternehmen erforderlich. Mit Erscheinen der neuen GW 301 hat ein Begriffswechsel stattgefunden. Der „verantwortliche Fachmann“ heißt nun „verantwortliche Fachaufsicht“. Diese Fachaufsichten und auch die verantwortlichen Schweißaufsichten müssen fest und ausschließlich im Unternehmen angestellt sein, mit einer vertraglichen Mindestarbeitszeit von einem halben Vollzeitarbeitsverhältnis. NEU Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Unternehmens mehrere Fachaufsichten zu haben. Für die verantwortlichen Fachaufsichten gelten folgende Anforderungen, die im Kapitel 5.2 der GW 301 aufgeführt sind: Zulassungsgruppe Mindestanforderungen Gruppe G1/W1 und G2/W2 Abschluss eines (Fach-)Hochschulstudiums (einschlägige Fachrichtung) eine darauf folgende mind. dreijährige praktische Tätigkeit im Gas- oder Wasserleitungsbau, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt Gruppe G3/W3 Qualifikation wie oben oder Abschluss als staatlich geprüfter Techniker, Meister (einschlägige Fachrichtung) oder Geprüfter Polier (Tiefbau) mind. dreijährige praktische Tätigkeit im Gas oder Wasserleitungsbau Für die verantwortlichen Schweißaufsichten PE und Stahl gelten folgende Anforderungen: Zulassungsgruppe Mindestanforderungen Gruppe G1/W1 Abschluss eines (Fach-)Hochschulstudiums (einschlägige Fachrichtung) Zusatzzeugnis als Schweißfachingenieur mind. einjährige praktische Tätigkeit als Schweißaufsicht, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt Gruppe G2/W2 und G3/W3 Qualifikation wie oben oder Abschluss als Schweißfachmann oder Schweißtechniker mind. einjährige praktische Tätigkeit als Schweißaufsicht, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt Die verantwortliche Schweißaufsicht muss die Anforderungen der DIN EN ISO 14731 für den Werkstoff Stahl und des DVGW-Arbeitsblatt GW 331 für den Werkstoff PE erfüllen. Die GW 301 gilt für Unternehmen, die Rohrleitungen in Gas- und Wasserversorgungssystemen errichten, instand setzen und einbinden. 2 NEU Das Unternehmen darf nur noch Erdbaumaschinenführer einsetzen, die erfolgreich an einer Schulung auf Basis des DVGW-Hinweises GW 129 teilgenommen haben oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen können. Dies gilt auch für eingesetzte Nachunternehmer. Die Fachgespräche mit den verantwortlichen Fachaufsichten Die zu prüfenden Kenntnisse der verantwortlichen Fachaufsicht Gas/Wasser sind inhaltlich im Anhang B, S. 16 aufgeführt. Hierzu zählen: Inhalte von Gesetzen, staatlichen Vorgaben, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln Tiefbau Themen des Leitungsbaus wie Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme von Leitungen etc. Es werden nicht nur theoretische Aspekte geprüft; über situationsbezogene Aufgaben stellungen werden auch die Praxiskenntnisse der verantwortlichen Fachaufsicht geprüft. Beim Fachgespräch mit der verantwortlichen Schweißaufsicht sind ausreichende Fachkenntnisse im beantragten Tätigkeitsbereich nachzuweisen (GW 301, Anhang C, S. 17). Die Prüfung der Baustelle und des Betriebshofes Die fachgerechte Durchführung von Leitungsbauarbeiten erfordert – neben Fachpersonal und den verantwortlichen Fachaufsichten sowie einer passenden Unternehmensstruktur und klaren Verantwortlichkeiten – technisches Gerät und Arbeitsmittel, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und für die Arbeitsverfahren geeignet sind (siehe GW 301, Kapitel 6). Im Anhang E der GW 301 sind die für den Leitungsbau vorrangigen Gerätschaften aufgelistet, die vom Unternehmen vorgehalten werden müssen oder sollten. Hierbei wird zwischen Mindestausstattung und optionalen Gerätschaften unterschieden. Die beantragten Gruppen – Gas und/oder Wasser in den Stufen 1 bis 3 – und Werkstoffe spielen bei der Auswahl der vorzuhaltenden Geräte eine zentrale Rolle. Ist beispielsweise die Gruppe Gas nicht mitbeantragt, so ist auch kein Blasensetzgerät erforderlich. Das Betriebliche Managementsystem Die Erfüllung der Ansprüche, die in formeller Hinsicht an die Fachbetriebe gestellt werden, wurden in der Vergangenheit im Rahmen der Zertifizierung vor Ort nicht eingehend überprüft. Eine schriftliche Erklärung des Unternehmens mit der Bestätigung der Einhaltung der Vorgaben reichte aus. Die wirtschaftliche und juristische Bedeutung von klaren, betrieblichen Strukturen sowie der Regelung von Abläufen und Verantwortlichkeiten ist heute unbestritten. Das BMS, welches seit 2006 im Rahmen der Zertifizierung überprüft wird, ist in der neuen GW 301 mit dem Kapitel 4.2 integrativer Bestandteil einer jeden Zertifizierung. Die Themengebiete und Inhalte, die durch ein BMS abgedeckt werden, sind im Anhang D der GW 301 detailliert aufgeschlüsselt. Im Einzelnen sind dies: Aufbauorganisation (Gesamtunternehmen, Niederlassung) Qualifikation, Schulung, Fortbildung Arbeitsmittel Projektierung – Vorplanung/Ausführungs- planung Beaufsichtigen und Bewerten von Baukolonnen – Allgemeines, Personal, Arbeitsmitteleinsatz, Baumaterial, Anlagen Dokumentenlenkung (Dokumente, Doku- mentation der Arbeitsergebnisse) Arbeitssicherheit Einsatz von Gefahrstoffen Das Betriebliche Managementsystem kann durch ein bestehendes QM-System wie DIN EN ISO 9001 nachgewiesen werden. Im Anhang D der GW 301, S. 18f sind die Inhalte der oben angeführten Themen präzisiert. Die dort aufgeführten Punkte müssen in jedem Fall in der Prüfung dargelegt und belegt werden. Die Arbeitsmittel müssen gemäß der Forderung der Betriebssicherheitsverordnung in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand vorgehalten werden. Die Umsetzung dieser Forderung wird nicht nur im Rahmen der Überprüfung des BMS kontrolliert, sondern in Form einer Überprüfung des Betriebshofes und einer Baustelle. Hierbei wird unter anderem kontrolliert: Vollzähligkeit der Gerätschaften, d. h. ob alle zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte vorhanden sind allgemeiner Zustand der Geräte und Arbeitsmittel ob alle Geräte regelmäßig gemäß den Vorschriften geprüft werden Einhaltung der technischen Vorschriften, Normen und Regeln Zustand der Arbeitsstätten Die für den Werkstoff pe verantwortliche Schweißaufsicht muss nach DVGW-Arbeits blatt GW 331 qualifiziert sein. 3 Ausgabe 1 2012 Die neue GW 301 – Was Sie wissen sollten! Gültigkeit des Zertifikates Wo erhalte ich Unterstützung? Die Gültigkeit des Zertifikates beträgt im Allgemeinen maximal 5 Jahre. Verfügt das Unternehmen über keine Referenzen, so gelten gesonderte Fristen: Gültigkeit Dauer Bedingungen Allgemeine Gültigkeit max. 5 Jahre Erfüllung aller Bedingungen, erfolgreiche Prüfung (siehe GW 301, Anhänge B, C, D, E, F) Verlängerung/Rezertifizierung max. 5 Jahre Erfüllung aller Bedingungen, erfolgreiche Prüfung (siehe GW 301, Anhänge B, C, D, E, F) Erstzertifizierung G3/W3 ohne max. 2 Jahre Referenzen des Unternehmens Es liegen Referenzen der verantwortlichen Fachaufsicht vor. Erstzertifizierung G2/W2 oder G1/W1 ohne Referenzen des Unternehmens Es liegen Referenzen der verantwortlichen Fachaufsicht vor und es ist ausreichendes, erfahrenes Fachpersonal vorhanden. max. 2 Jahre Überwachung, Verlängerung und Höherstufung Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit ist in Kapitel 3.4 der neuen GW 301 innerhalb der Laufzeit des Zertifikates eine Zwischenüberwachung verankert. NEU Im dritten Jahr der Laufzeit des Zertifikates findet ein Überwachungsaudit im zertifizierten Unternehmen statt; in der Regel findet die Überwachung auf einer Rohrleitungsbaustelle statt. Der Prüfumfang wird durch den Zertifizierer festgelegt. Zum Ende der Laufzeit des Zertifikates kann beim Zertifizierer die Verlängerung beantragt werden. Der Prüfungsumfang der Rezertifizierung ergibt sich aus den Kapiteln 3.1 bis 3.4 der GW 301 und entspricht dem Umfang einer Erstzertifizierung, mit Ausnahme des Betrieblichen Managementsystems. Hier können Prüfdauer und -umfang unter bestimmten Umständen verkürzt werden (siehe GW 301, Anhang F). Höherstufungen und Erweiterungen um zusätzliche Werkstoffe können jederzeit beantragt werden. Bei der Überprüfung im Unternehmen erfolgt nur eine „Deltaprüfung“, d. h. eine Prüfung dessen, was über das bereits bestehende Zertifikat hinausgeht. NEU Eine Höherstufung ist ohne Referenzen der verantwortlichen Fachaufsicht auf zwei Jahre befristet möglich. 4 Voraussetzungen hierfür: Es besteht ein gültiges Zertifikat Das Unternehmen ist seit mindestens drei Jahren zertifiziert Das Unternehmen kann Referenzen im aktuell zertifizierten Bereich vorweisen Ein erfolgreiches Fachgespräch mit der verantwortlichen Fachaufsicht („Deltaprüfung“) hat stattgefunden Nach der Höherstufung müssen Referenzen über die höhere Gruppe vorgelegt werden Bei der Zertifizierung steht der Rohrleitungsbauverband e. V. den Rohrleitungsbauunter nehmen als starker Partner zur Seite. Neben rbv-Geschäftsführer Dipl.-Wirtsch.-Ing. Dieter Hesselmann sind die Referenten Dipl.-Ing. Helge Fuchs, Dipl.-Ing. (FH) Christoph Kreutz und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Lukas Romanowski für alle Fragen „rund um das Thema GW 301“ kompetente Ansprechpartner. Zusätzliche Unterstützung bieten Inhouseschulungen und Seminare, die vom Berufsförderungswerk des Rohrleitungsbauver bandes (brbv) angeboten werden. Bei den Inhouseschulungen werden Mitarbeiter der Unternehmen mit neuen Regelungen vertraut gemacht und gezielt auf anstehende Überprüfungen vorbereitet. Die Seminare sind als Vorbereitung auf eine Zertifizierung für Rohrleitungsbauunternehmen ebenfalls hervorragend geeignet. Die Vorteile einer Zertifizierung sowie die Voraussetzungen und Grundlagen werden hier ausführlich behandelt. Ansprechpartner Helge Fuchs Dipl.-Ing. Tel.:0221 37658-34 Fax:0221 37658-55 [email protected] Christoph Kreutz Dipl.-Ing. (FH) SFI/EWE Tel.:0221 37658-25 Fax:0221 37658-55 [email protected] Lukas Romanowski Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Tel.:0221 37658-41 Fax:0221 37658-60 [email protected] Rohrleitungsbauverband e. V. Marienburger Str. 15 · 50968 Köln Tel.: 0221 37668-20 Fax: 0221 37668-60 [email protected] www.rohrleitungsbauverband.de