Daten Löschung - Vormerkung Sicherungsübereignung
Transcrição
Daten Löschung - Vormerkung Sicherungsübereignung
Quelle: Link Link den 20.12.2013 5 Seite(n) V/3-142- SM142 Landratsamt KFZ-Zulassungsbehörde Per Telefax an: 392-9082 Ihr Schreiben vom 03.12.2013 Ihr Schreiben vom 15.10.2013 an Rechtsanwalt Dr. Wrede, Prien am Chiemsse Antrag auf Löschung von Daten Sehr geehrte Damen und Herren Gespeicherte Daten und Informationen sind zu löschen, wenn sie falsch sind oder ein falsches Bild vermitteln. Sie können auch berichtigt werden, sofern die Berichtigung auf Tatsachen beruht und durch Beweise belegt ist. Das wird hier hilfsweise beantragt. Grundlage für den Verwaltungsakt der „Vormerkung einer Sicherungsübereignung“ vom 15.10.2013 ist lt. Schreiben der Frau des LRA ein Schreiben auf Papier mit der Überschrift „Dr. Wrede Rechtsanwaltskanzlei begr. 1949 von…“ mit folgendem Wortlaut: „Hiermit zeigen wir an, daß Herr Hyundai, amtl.KZ.: unserem Mandanten, Herrn Johann Ahorner, sein Kfz SM 142 sichungsübereignet hat. Zur Dokumentation hat Herr den Kfz- Brief(Kopie in der Anlage) übergeben. Wir verwahren den KfZ-Brief. Bitte vermerken Sie das in Ihren Unterlagen. Vielen Dank..“ Ein weiterer Schriftverkehr zur Eintragung einer Vormerkung der Sicherungsübereignung wurde an den Antragsteller auf Datenlöschung nicht übermittelt. Auf Nachfrage übermittel Frau das Schreiben vom 02.12.2013 zum Zwecke der Erklärung des Hergangs „Vormerkung einer Sicherungsübereignung“. Seite - 2 - Vorbemerkung: Die Aussagekraft der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in Beziehung auf Besitz und Eigentum ist in Zeile C.4c des Dokumentes wie folgt umschrieben: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen.“ Das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II steht nach BGB §952 dem Kfz Eigentümer zu. Der Antragsteller auf Datenlöschung ist berechtigt, Daten und Informationen löschen oder berichtigen zu lassen, wenn unrichtige Daten oder ein falsches oder unvollständiges Bild vermittelnde Daten und Informationen in seinen persönlichen Lebensbereich, und damit ist die Verfügungsgewalt über Eigentum eingeschlossen, eingreifen. Das Recht hat der Antragsteller gegenüber dem Landkreis insbesondere dann, wenn hoheitliche Handlungen geeignet sind, seine Rechte an Eigentum zu Gunsten Dritter zu gefährden. Gegenstand der Löschung Gegenstand der Löschung ist ein Schreiben des Landratsamtes Rosenheim, Kfz-Zulassungsstelle, vom 02.12.2013 welches mit dem Titel „Sicherungsübereignung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) UJ487276“ an den Antragsteller auf Datenlöschung zugestellt wurde und mutmaßlich der Akte des Landratsamtes zugeführt und enthält somit für die Organisation entscheidungserhebliche Informationen und Daten. Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem Empfänger der Information mitzuteilen: >Sicherungsübereignung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) UJ487276 Der Satz vermittelt die unrichtige Tatsachenbehauptung, es gäbe einen Vorgang im Amt, welcher die Sicherungsübereignung der Zulassungsbescheinigung Teil II umschreibt. Der Anwalt Dr. Wrede hat keinen solchen Vorgang angestoßen, es kann jedenfalls dem Schreiben von 09.10.2013 genau dies eben nicht entnommen werden. Auch die Bestätigung der „Vormerkung einer Sicherheitsübereignung“ kann der Sachverhalt eben nicht entnommen werden. Der Satz ist deshalb zu löschen, weil er dem Leser unweigerlich den Eindruck vermittelt, der Eigentümer des KFZ und Antragsteller auf Datenlöschung hätte die Zulassungsbescheinigung Teil II irgendjemanden sicherheitsübereignet und könne nicht darüber bestimmen. Seite - 2 - Seite - 3 - Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem Empfänger der Information mitzuteilen: >nach einer Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wrede (sh. beiliegendes Schreiben) haben Sie den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SM142 an Herrn Ahorner sicherungsübereignet. Der Satz ist dahingehend abzuändern, als dass aus dem Lesen des Satzes nicht der Eindruck entsteht, das aus dem Vortrag eines Dritten eine Tatsache entsteht, die durch das Amt vertragen wird und geeignet ist, Grundlage für weitere Handlungen und Entscheidungen des Amtes zu werden, die zu Gunsten eines Dritten in die Rechte des Antragstellers auf Datenlöschung eingreifen. Im Falle der Klage auf Daten- und Informationslöschung wird im Zweifel die Zeugeneinvernahme im Hinblick auf StGB §153 des zuständigen Beamten über die Tatsache veranlasst. Hilfsweise ist der Satz zu löschen, die Löschung ist mitzuteilen. Eine Änderung sähe so aus: >nach einer Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wrede (sh. beiliegendes Schreiben) haben sollen Sie den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RO-SM142 an Herrn Ahorner sicherungs-übereignet haben. Damit ist ausreichend sichergestellt, dass das Amt selbst nicht die Tatsache der Sicherungsübereignung des KFZ an Herrn Ahorner zu Prien oder sonst wen bestätigt. Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem Empfänger der Information mitzuteilen: > Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) UJ487276 des Fahrzeuges - SM142 liegt zur Verwahrung in der Rechtsanwaltskanzlei. Der Satz ist dahingehend zu ändern, als dass nicht das Amt das Hörensagen (Behauptung) zur Tatsache mutieren lässt. Der Satz ist dahingehend zu ändern, als dass ein Dritter mitgeteilt hat, dass sich die Zulassungsbescheinigung in der Rechtsanwaltskanzlei (Dr. Wrede) befände. Hilfsweise ist der Satz zu löschen, die Löschung ist mitzuteilen. Eine Änderung könnte dann wie folgt aussehen: > Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) UJ487276 des Fahrzeuges SM142 liegt läge laut Mitteilung eines Advokaten zur Verwahrung in der Rechtsanwaltskanzlei. Damit ist ausreichend sichergestellt, dass das Amt selbst nicht die Angaben Dritter als Tatsache behauptet, die Zulassungsbescheinigung Teil II läge in einer Rechtskanzlei. Seite - 3 - Seite - 4 - Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem Empfänger der Information mitzuteilen: >Aufgrund dieser Mitteilung wurde im Fahrzeugregister vermerkt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sicherungsübereignet ist. Der Satz ist zu löschen, weil das Amt nicht beweisen kann, dass im Fahrzeugregister vermerkt wurde, dass die Zulassungsbescheinigung irgendwem sicherheitsübereignet wurde. Der Antragsteller auf Löschung der Daten ist an der vorstehenden Beweiserbringung tatsächlich gehindert, da er nicht über den Zugang zu dem Fahrzeugregister verfügt. Im Falle der Klage auf Daten- und Informationslöschung wird im Zweifel die Zeugeneinvernahme im Hinblick auf StGB §153 des zuständigen Beamten veranlasst werden. Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem Empfänger der Information mitzuteilen: >Nachdem bisher keine Mitteilung eingegangen ist, dass das Eigentum am Fahrzeug - SM142 mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) an Sie übergegangen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Löschung der Sicherungsübereignung erfolgen. Der Satz ist zu löschen, weil er aussagt, der Antragsteller auf Datenlöschung sei nicht Eigentümer des Fahrzeuges und auch nicht zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokumentes „Vormerkung einer Sicherungsübereignung“ gewesen. Es handelt sich dabei um eine amtliche Feststellung über ein Besitz / Eigentumsverhältnis des Antragsstellers auf Datenlöschung die geeignet ist, bei dem unbestimmten Leser den Irrtum zu erregen, der Antragsteller auf Datenlöschung wäre nicht Eigentümer des Fahrzeuges sondern ein Dritter. Der Antragsteller, und Eigentümer des Fahrzeuges, kann mangels Vorgang nicht beweisen, dass er das Fahrzeug nicht veräußert hat, also noch Eigentümer ist, und das Fahrzeug nicht über den Ahorner oder Dr. Wrede zu Prien finanziert hat oder sonst wie verpfändet hat. Der Landkreis übt den hoheitlichen Akt der „Vormerkung einer Sicherungsübereignung“ aus und greift zu Gunsten Dritter in die Verfügungsgewalt über Eigentum des Betroffenen ein. Die Richtigkeit des Satzes ist deshalb vom Landkreis zu beweisen. Im Falle der Klage auf Daten- und Informationslöschung wird im Zweifel die Zeugeneinvernahme im Hinblick auf StGB §153 der zuständigen Beamtinnen veranlasst werden. Seite - 4 - Seite - 5 - Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem Empfänger der Information mitzuteilen: >Um eine Löschung zu veranlassen, benötigen wir wieder eine Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wrede, dass Sie Eigentümer des Fahrzeuges SM142 mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) geworden sind. Beim Leser wird amtlich der Irrtum erregt, der Rechtsanwalt Dr. Wrede hätte irgendwelche Eigentumsrechte an dem Fahrzeug zu verteilen. Mangels Vorgang kann der Antragsteller nicht beweisen, dass dem nicht so ist, und so bleibt es dem Landkreis Rosenheim vorbehalten zu beweisen, dass irgendein dem Antragsteller unbekannter Dritter die Eigentumsverhältnisse bestätigen muss wenn er den Satz erhalten will. Der Satz ist zu löschen, weil er von Amtswegen die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil II einem Rechtsanwalt Dr. Wrede oder sonst wem zuschreibt und der Satz geeignet ist über die wahren Verfügungsgewalten hinwegzutäuschen und ein falsches Bild zu zeichnen. Die geltende Rechtsordnung sieht dies jedoch nicht vor. Die Klage auf Löschung ist ausreichend begründet und bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg. Dem Antrag ist stattzugeben. Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht Ihnen Seite - 5 -