03/2016 KV-Intern

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03/2016 KV-Intern
Intern
3 | 2016
VV-Mitglied Dipl.-Med. Gisela Polzin:
Demokratie gestalten
KBV-Vertreterversammlung:
Aufbruch in Zukunft beschworen
Informationen für den Praxisalltag:
Neue AU-Bescheinigung
Prüfvereinbarung aktualisiert
AOK-HzV-Vertrag: Module fortgeführt
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Intern
Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen ,
„Ambulant vor stationär – das Geld muss der Leistung folgen.“ Jeder von uns
kennt den ersten Teil dieser gesundheitspolitischen „Vorgabe“ schon seit Jahren.
Nicht nur als Slogan, sondern in unserer täglichen Arbeit, erleben wir immer wieder,
dass wir uns um Patienten kümmern müssen, die schneller als früher aus dem
Krankenhaus entlassen werden und einer frühzeitigen Weiterbehandlung im
ambulanten Bereich bedürfen. Die Intensität unserer Arbeit hat sich in den vergangenen Jahren nicht zuletzt durch diesen Effekt verdichtet. Das ist kein Klagelied, sondern eher ein Aufruf, eine Erinnerung, nochmals verstärkt in der Gesundheitspolitik den zweiten Teil der obigen Vorgabe einzufordern.
Wenn es der Deutschen Krankenhausgesellschaft im Krankenhausstrukturgesetz
gelungen ist, eine bessere Honorierung für ambulante Notfalldienstleistungen zu
erreichen, dann müssen auch wir unsere berechtigten Forderungen verstärkt einbringen. Dazu gehört auch, dass die Krankenkassen durch veränderte gesetzlichen
Rahmenbedingungen verpflichtet werden, finanzielle Mittel für poststationäre
Behandlungen zur Verfügung zu stellen. Und noch mehr: Wer will, dass mehr
Krankenhausfälle, die nach wissenschaftlichen Analysen ambulant hätten behandelt werden können, im ambulanten Bereich bleiben oder wieder dorthin verlagert
werden, muss in den ambulanten Bereich investieren.
Aus meiner Sicht muss hier kein Kampf gegen die Krankenhäuser eröffnet werden,
die auch gesetzlichen Rahmenbedingungen unterliegen. Der Schlüssel liegt sicher
in guten Versorgungskonzepten, die eine beiderseitige Kooperation erleichtern,
aber auch klar abgrenzen, wer was leistet. Die Konzepte müssen wir entwickeln
und die Politik davon überzeugen, den entsprechenden Gesetzesrahmen zu formen.
Eine starke Interessenvertretung – vor allem durch die KBV – ist dafür Voraussetzung! Sonst lässt sich der derzeitige gesundheitspolitische Mainstream „Ambulant durch stationär – das Geld folgt der Leistung zu unseren Lasten!“ nicht
mehr abwenden.
Mit kollegialen Grüßen
MUDr. Peter Noack
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KV Brandenburg
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 1
Intern
Inhaltsverzeichnis
Berufspolitik
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Praxis aktuell
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Demokratie gestalten
Aktuell im Gespräch mit Dipl.-Med. Gisela Polzin
KBV beschwört Aufbruch in die Zukunft
Positionspapier: KBV fordert Vergütung der
Qualitätssicherung
„Vollkommen überflüssig“
Ernüchternde erste Bilanz zur Terminservicestelle
Eigenverantwortung der Patienten stärken
Ein Fall für die Vermittlung?
Häufig gestellte Fragen zur Terminservicestelle
Abgabefrist für die Quartalsabrechnung I/2016
endet am 7.4.2016
Sie fragen – wir antworten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – Neues
Muster 1
Änderung der Krankentransport-Richtlinie
(Chemotherapie)
Wir sind für Sie erreichbar, auch außerhalb Ihrer
Sprechzeit
AOK-Hausarztvertrag: Hautkrebsscreening
und Gesundheits-Check auch 2016
Praxisbesonderheiten Heilmittel
Vergütung der Hernienoperationen bei den
IKKn steigt
Vorabfeststellung Praxisbesonderheiten in
Richtgrößenprüfverfahren
Intern
Inhaltsverzeichnis
28
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36
36
43
44
Service
44
46
48
50
52
56
Glinide: G-BA setzt voraussichtlich
Verordnungseinschränkung in Kraft
Keine GEMA-Gebühren in Arztpraxen
Off-label contra Wirtschaftlichkeit
Projekt zu Medikationsfehlern
HIV-Versorgung in Blankenfelde-Mahlow
Achtung! Warnung vor Fake-Anrufen
Mutterpass jetzt auch auf Englisch
Gemeinsames Krebsregister startet später
Gesundheitspreis Brandenburg 2016
Niederlassungen im Februar 2016
Neuzulassungen und Ermächtigungen
Zulassungsmöglichkeiten / Zulassungsförderungen
Entscheidungen des Landesausschusses
für Ärzte und Krankenkassen
Öffentliche Ausschreibungen von
Vertragsarztsitzen gemäß § 103 Abs. 4 SGB V
Praxisbörse
Über 200 Besucher beim Märkischen Praxistag
Informationstag für Existenzgründer und
Praxisabgeber am 9. April in Potsdam
Aktuelles Seminarangebot
Impressum
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 3
Intern
Wahlen 2016
Demokratie gestalten
Aktuell im Gespräch mit Dipl.-Med. Gisela Polzin,
langjähriges Mitglied der Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB)
Frau Polzin, Sie sind seit
1991 in der KV Brandenburg
berufspolitisch engagiert
und haben sich seitdem in
verschiedenen Ämtern und
Ausschüssen ehrenamtlich
Verdienste erworben. Was
macht dieses Engagement
für Sie so spannend?
Es ist eine tolle Sache,
Demokratie gestalten zu
können, sich konstruktiv
Foto: Ute Menzel
zu streiten, Kompromisse
zu finden. Ich bin in einer
Diktatur großgeworden, die Aufbruchsstimmung nach der Wende war überall
riesig. Auch in der neu gegründeten
KV. Wir wollten etwas bewegen und
haben die Ärmel hochgekrempelt und
„gemacht“. Natürlich war alles neu für
uns, vieles auch noch gar nicht gesetzlich geregelt. Wenn unsere Juristen
etwa heute sehen würden, wie unsere
Widerspruchsarbeit damals aussah,
würden sie die Hände über dem Kopf
zusammenschlagen.
Sie gehören zu den „alten Hasen“ in der
Vertreterversammlung, sind seit der
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ersten Legislaturperiode dabei. Hat sich
die Arbeit des Gremiums im Laufe der
Jahre verändert?
Ja. In den ersten Jahren hatte die
Vertreterversammlung noch einen
anderen Einfluss als heute. Wir konnten damals mehr gestalten, als es jetzt
möglich ist. Waren anfangs viele unserer Diskussionen und Entscheidungen
berufspolitisch geprägt, sind sie heute
überwiegend verwaltungstechnisch.
Aber das liegt wohl in der Natur der
Sache. Wir mussten ja unsere Selbstverwaltung erst aufbauen und auf den
Weg bringen. Heute – um es salopp
zu sagen – läuft der Laden.
Ist berufspolitisches Engagement trotzdem nach wie vor notwendig?
Auf jeden Fall! Es ist notwendig, und
es lohnt sich. Die Vertreterversammlung ist und bleibt das Parlament der
ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten. Und vergessen Sie nicht,
die gewählten Vertreter sitzen an
einem ganz entscheidenden Hebel.
Sie bestimmen ihren Präsidenten und
wählen den Vorstand der KV Brandenburg.
Intern
Wahlen 2016
Auf ihrer Sitzung Anfang März hat die
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erstmals paritätisch abstimmen müssen – per gesetzlicher Verordnung. Wie empfinden Sie
die Zusammenarbeit zwischen Hausund Fachärzten in der brandenburgischen Vertreterversammlung?
Unsere amtierende Vertreterversammlung ist bereits paritätisch besetzt. Das heißt, wir mussten und haben uns immer geeinigt. Ich finde es
schlimm, wenn eine Arztgruppe die
andere dominiert. Für die nächste Vertreterversammlung wünsche ich mir
deshalb wieder ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Haus- und Fachärzten.
So kann es erst gar nicht zu so einem
Hickhack wie bei der KBV kommen.
Wird es eigentlich schwerer, Kollegen
für berufspolitisches Engagement in
ihrer Standesvertretung zu begeistern?
Ich versuche mein Bestes, Nachwuchs zu gewinnen. (Lacht.) Es gibt
da eine Kollegin, der habe ich die Arbeit
in der Vertreterversammlung sehr ans
Herz gelegt. Ich hoffe, mit Erfolg.
Etwas frischer Wind und neue Gesich-
ter würden unserer Vertreterversammlung guttun. Aber aus eigener Erfahrung kann ich auch jedem Kollegen,
der sich berufspolitisch engagieren
will, nur raten, sich einen Partner in
die Praxis zu holen, um seine Patienten nicht zu vernachlässigen. Ich war
jahrelang Einzelkämpferin und weiß,
wie schwierig dieser Spagat ist.
Für die Wahl zur Vertreterversammlung im Herbst wollen Sie nicht mehr
kandidieren. Fällt Ihnen der Abschied
schwer?
Ich gehe mit einem lachenden und
einem weinenden Auge. Die berufspolitische Arbeit – nicht nur in der
Vertreterversammlung, sondern auch
in den Ausschüssen – hat mir großen
Spaß gemacht. Aber natürlich ist es
auch schön, dann Zeit für die Dinge zu
haben, die so gar nichts mit ärztlicher
Standespolitik zu tun haben.
Frau Polzin, vielen Dank für das
Gespräch.
Gefragt und notiert von Ute Menzel
Zur Person
Gisela Polzin ist niedergelassene Hausärztin in Neuruppin. 1991 wurde sie erstmals in die KVBB-Vertreterversammlung gewählt und blieb dem Gremium bis
in die aktuelle Legislaturperiode treu. Von 1995 bis 2000 war sie Mitglied des
damals noch ehrenamtlich tätigen Vorstands der KVBB. Zudem arbeitete und
arbeitet Frau Polzin in mehreren Ausschüssen der KVBB mit, unter anderem
im Abrechnungsausschuss, im Berufungsausschuss, im Beschwerdeausschuss,
im Beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung sowie im
Haushaltsausschuss, deren Vorsitz sie seit mehreren Jahren innehat.
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Intern
Berufspolitik
KBV beschwört Aufbruch in
die Zukunft
Arbeitsreiche Tage liegen hinter den
Mitgliedern der Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Ende Februar trafen
sich die Delegierten zu einer zweitägigen Klausur im brandenburgischen
Mahlow. Am 4. März stand dann die
erste VV des Jahres an.
Im direkten Nachgang der Klausur
war nur wenig über die Stimmung und
die Ergebnisse der Veranstaltung nach
außen gedrungen. Diskutiert wurde
über die Zukunft des Sicherstellungsauftrags, die Attraktivität der eigenen
Praxis, die ambulant-stationäre Zusammenarbeit sowie die Koordinierung
medizinischer Diagnostik und Behandlung.
Gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt wertete Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, die Klausur als vollen Erfolg und Aufbruch in die
Zukunft. Die ärztliche Selbstverwaltung
sei wieder auf Kurs, so Dr. Gassen.
„Historische“ VV
Bei der VV am 4. März in Berlin
machte dann der Begriff „historisch“
die Runde. Diese Charakterisierung
bezog sich jedoch einzig auf den Abstimmungsmodus. Wie vom Gesetzgeber gefordert, wurde erstmals paritätisch (unter gesetzlich verfügter, aber
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grundgesetzwidriger Ausschaltung
demokratischer Wahlergebnisse) von
Fach- und Hausärzten abgestimmt. So
zum Beispiel auch zum Antrag, nach
dem die Klage gegen die Ersatzvornahme durch das Bundesgesundheitsministerium aufrechterhalten werden
soll.
Dr. Hans-Joachim Helming, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB)
kommentierte die neue Abstimmungsregelung treffend: „Zu Beginn der
Veranstaltung bestand die Gefahr, am
Ende Vergnügungssteuer bezahlen zu
müssen. Die vorgegebene Paritätsregelung führte zu einem Wechselbad
zwischen unverständigem Kopfschütteln, Verzweiflung ob dieses Schwachsinns bis hin zu offenem Gelächter.
Was sich da die Ideologen ausgedacht
haben, ist – abgesehen von der kompletten Aushebelung demokratischer
Wahlergebnisse – technisch gesehen
ein Stück für den ‚Quatsch Comedy
Club’. Aber als brave Deutsche setzen
wir um, was uns der weise Gesetzgeber aufgegeben hat …“
In seiner Rede an die VV betonte
Dr. Gassen die entscheidenden
Weichenstellungen, die es im KVWahljahr 2016 vorzunehmen gelte.
Mit Blick auf die VV-Klausur hob er
Intern
Berufspolitik
exemplarisch die Steuerung der Inanspruchnahme von Leistungen und
das Verhältnis von Kollektiv- zu Selektivvertrag hervor.
Eine Koordination der Patientenbetreuung durch den Hausarzt sei eine
bekannte, wichtige Säule der Versorgung, so Dr. Gassen. Die verkürzte Bezeichnung „Primärarztmodell“ trage
dieser Art der Koordination aus seiner
Sicht aber nur unzureichend Rechnung.
An dieser Stelle gelte es, Steuerungskonzepte inhaltlich weiterzuentwickeln und gegebenenfalls in Tarifmodellen abzubilden. Denkbar erscheine
der KBV auch, dass Patienten, die
selbst über ihre Inanspruchnahme entscheiden wollten, die daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastungen
des Systems auch über Zusatzbeiträge
auffangen könnten. Die hierzu erforderlichen, kommunikativ schwierigen
Varianten der Stärkung des Patienten
als Korrektiv im System der Ausgabensteuerung, sind auch vom ehemaligen
Chef-Politologen des AOK-Bundesverbandes und späteren Chef-Ideologen
der Schmidt-Ära im BMG, Knieps, auf
der Klausur der KBV-Vertreterversammlung nachdrücklich als Folge des
Fehlers der Abschaffung der „Praxisgebühr“ verdeutlicht worden!
Zum Verhältnis von Kollektivvertrag
zu Selektivverträgen sagte Dr. Gassen,
dass dieses nicht mehr konfrontativ
sei. Der Selektivvertrag sei eine komplementäre Struktur. Manche Versorgungs- und auch Vergütungsfragen
könnten Selektivverträge wohl tatsächlich besser beantworten als der
große, aber unverzichtbare Dampfer
Kollektivvertrag. Letzterer sei und
bleibe aber Garant für die gesamte
Versorgung, inklusive flächendeckender
Sicherstellung und Bereitschaftsdienst.
Die Übernahme von in selektivvertraglichen Systemen bewährten Strukturen in den Kollektivvertrag, hatte
bereits die KBV-VV vor Jahren unter
ihrem damaligen Vorsitzenden
Dr. Andreas Köhler in weiser Voraussicht beschlossen!
Eigeneinrichtungen fördern
KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina
Feldmann ging anschließend auf den
hinlänglich bekannten Trend ein, dass
immer mehr Ärzte im ambulanten
Bereich als Angestellte arbeiten. Dort,
wo Vertragsärzte keine Nachfolger
fänden, müssten nach ihrer Meinung
die KVen dafür sorgen, dass die Sitze
für die eigentliche ambulante Versorgung erhalten blieben und nicht an
MVZ fielen. Die KVen sollten sich dazu
entschließen, vermehrt Eigeneinrichtungen zu betreiben und dafür jene
Ärzte anzustellen, die ihre Zukunft
eben nicht im Betrieb einer unternehmerisch-selbständigen Praxis sähen.
Woher das Geld für den Aufkauf dieser
Praxen kommen sollte, verschwieg
die „kluge Ratgeberin“ geflissentlich!
Hätte sie doch zugeben müssen, dass
dies unter Honorarabzug bei den
niedergelassenen Ärzten generiert
werden müsste. Eine Systematik, die
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Intern
Berufspolitik
(berechtigterweise) zu extremen Begeisterungsstürmen unter den selbstständigen Ärzten und Inhabern kleiner
Wirtschaftsunternehmen führen
würde!
Dipl.-Med. Andreas Schwark, stellvertretender Vorsitzender der KVBB,
unterstützte diesen Vorschlag. Die
Eigeneinrichtungen der KVBB seien
ursprünglich als „Start-up-Praxen“ für
den medizinischen Nachwuchs konzipiert worden. Die Erfahrungen in Brandenburg zeigten jedoch, dass die Ar-
beit in diesen Praxen auch für Ärzte
Ende 40, Anfang 50 attraktiv sei, da
hier eine ambulante Tätigkeit ohne
persönliche Investitionen und mit eingeschränkter betriebswirtschaftlicher
Verantwortung möglich sei. Daher
seien Eigeneinrichtungen – nach dem
„Strickmuster” der KVBB eine
wertvolle Option zur Sicherstellung
der ambulanten Versorgung.
Christian Wehry
Positionspapier: KBV fordert
Vergütung der Qualitätssicherung
Ende Februar legte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf
einer Pressekonferenz ein Positionspapier zur Qualitätssicherung vor, in
dem die gemeinsamen Standpunkte
der Kassenärztlichen Vereinigungen
zur ambulanten Qualitätssicherung
und -förderung zusammengefasst
sind.
Zur Vorstellung des Papieres sagte
Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, dass Qualität kein
Selbstzweck sei. Die Maßnahmen zur
Qualitätsförderung und Qualitätssicherung müssten auch dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit genügen. Sie dürften auf keinen Fall in unangemessenem
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Maß auf Kosten der Zeit gehen, die
Ärzte und Psychotherapeuten für die
Behandlungen verwenden sollten.
Wenn die Bürokratie ins Unermessliche
steige, sei niemandem geholfen.
Mit Blick auf die Kosten führte
Dr. Gassen weiter aus, dass der Mehraufwand für die Qualitätssicherung
bei den Vergütungen berücksichtigt
werden müsse. Die Kostenträger seien
hier gefragt, denn hohe Qualität gebe
es nicht zum Nulltarif.
Die „Positionen zur ambulanten
Versorgung“ finden sich online auf
der Internetseite der KBV unter
www.kbv.de/html/21183.php
Intern
Berufspolitik
„Vollkommen überflüssig“
Ernüchternde erste Bilanz zur Terminservicestelle
Als „vollkommen überflüssig“ kritisierte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen
Vereinigung Brandenburg (KVBB),
Dr. Peter Noack, die gesetzlich verordnete Terminservicestelle. Vor Journalisten zog der KVBB-Vize Ende Februar
eine erste Zwischenbilanz, und die war
(eigentlich wie erwartet) für die Medien
und die Öffentlichkeit ernüchternd:
Nach fünf Wochen haben die Mitarbeiter der KVBB-Terminservicestelle
505 Anrufe entgegengenommen und
bearbeitet. Davon konnte 220 Patienten erfolgreich ein Termin vermittelt
werden. 225 Anrufer hatten hingegen
keinen Anspruch auf eine Terminvermittlung, weil ihnen der notwendige
Überweisungscode fehlte. Die restlichen Anrufer wollten sich selber um
einen Termin bemühen, hatten Rückfragen, wollten sich beschweren oder
hatten gänzlich andere Anliegen, die
mit der Terminservicestelle nichts zu
tun hatten. Bislang musste noch kein
einziger Termin ins Krankenhaus vermittelt werden.
stelle, betonte Dr. Noack. „Ihnen stehen über 600.000 fachärztliche Behandlungsfälle pro Monat gegenüber.
Dies zeigt, dass die Patienten problemlos selbständig einen Facharzttermin
erhalten – bei ihrem Wunscharzt, zu
einer passenden Zeit und wohnortnah.“
Den Patienten riet der KVBB-Vize
deshalb auch, sich vor Inanspruchnahme der Terminservicestelle lieber
direkt an die gewünschte Facharztpraxis zu wenden und selbständig
einen Termin zu vereinbaren. Denn
Wunsch-Termine beim Wunsch-Arzt
vermittele die Terminservicestelle
nicht.
An die märkischen Hausärzte appellierte Dr. Noack, verantwortungsvoll
mit dem Kennzeichnen einer Überweisung mit dem Code umzugehen
und sich nicht von Patienten diesbezüglich unter Druck setzen zu lassen.
Die Fachärzte bat er, auch weiterhin
freie Termine an die Terminservicestelle zu melden.
Diese Zahlen belegten eindrucksvoll
die Sinnlosigkeit der Terminservice-
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Intern
Berufspolitik
Eigenverantwortung der
Patienten stärken
Gastbeitrag von Lars F. Lindemann, Hauptgeschäftsführer
des Spitzenverbandes Fachärzte Deutschlands e.V., zu den
Terminservicestellen
Die Diskussion um erhebliche Wartezeiten auf Facharzttermine ist eine Debatte um eine Problematik, die nicht
so gravierend ist, wie in der Öffentlichkeit oft dargestellt. Der Bundesverband
der Gastroenterologen hat kürzlich
sehr treffend eine Einordnung als
„Nebenkriegsschauplatz“ vorgenommen. Der Gesetzgeber hat bezüglich
der Terminservicestellen viel Wind um
eine Neuerung gemacht, welche die
Dr. Hans-Joachim Helming im Gespräch mit
Lars Lindemann.
Foto: Ute Menzel
eine oder andere Notwendigkeit befriedigt, jedoch nicht die hinter tatsächlicher Terminknappheit stehende
Kernproblematik löst.
Seite 10 | AUSGABE 3 / 2016
Die neuesten Zahlen zeigen, dass
mit deutschlandweit rund 1.000 vermittelten Facharztterminen pro Woche
die Nachfrage der Patienten sehr gering ist. Setzt man diese Zahl mit den
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das Jahr 2014 gezählten
265,2 Millionen Behandlungsfällen
durch niedergelassene Fachärzte in
Relation, ergibt sich eine sachgerechte
Einordnungsmöglichkeit für dieses
„Problem“.
Die wesentliche Herausforderung
liegt vielmehr in dem bestehenden
Zielkonflikt aus einem ungehinderten,
ungesteuerten und als Selbstverständlichkeit beanspruchten Zugang zu
allen Leistungen des Gesundheitssystems einerseits und begrenzten Mitteln andererseits. Die ungeregelte
Nachfrage im System führt zu überfüllten Arztpraxen mit prall gefüllten
Terminkalendern. Deshalb muss man
– will man das Grundproblem lösen –
den Mut haben, in diesem Zusammenhang über Patientensteuerung zu
sprechen. Dazu gehört auch das Bekenntnis, dass es dem erstangesteuerten Haus- oder Facharzt zufallen
Intern
Berufspolitik
sollte, die Dringlichkeit der weiteren
Behandlung einzuschätzen.
Bei vom Arzt festgestellter besonderer Dringlichkeit ist es heute schon
üblich, dass der Arzt mit seinem Team
oft selbst einen weiterbehandelnden
Facharzt um einen schnellen Termin
für seinen Patienten bittet. Was bereits heute in der ganz überwiegenden
Zahl der Fälle durch den Patienten
selbst oder die Praxen geregelt wird,
macht aber nicht jeden zufrieden. Es
bleibt also der offene Umgang mit der
Herausforderung, sich mit der, wenn
man so will, unsolidarischen Inanspruchnahme des Systems durch das
Verlangen zeitnaher nicht dringlicher
oder gar nicht notwendiger Termine
durch den Patienten, auseinanderzusetzen.
Deshalb muss die Eigenverantwortung der Patienten weiter gestärkt
werden. Eigenbeteiligungen dürfen
da kein Tabu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Dringlichkeit
eines schnellen weiteren Termins medizinisch nicht gegeben ist, der Patient
aber dennoch meint, es müssten weitere Untersuchungen und Behandlungen sehr bald erfolgen. Dieses selbstverständlich zu achtende Interesse
des Patienten und die darin sich auch
ausdrückende Freiheit der Wahl des
Arztes sagt jedoch nichts darüber aus,
ob die vom Patienten empfundene
Eilbedürftigkeit auch von der Solidargemeinschaft mitgetragen, am Ende
also auch voll finanziert werden muss.
Jeder Praxisbesuch verursacht fixe
und variable Kosten.
Die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenkassen sind begrenzt.
Mit diesen Ressourcen muss verantwortungsvoll von Patienten, Ärzten
und Politik umgegangen werden. Die
Behauptung der Politik, die niedergelassene Ärzteschaft müsse sich halt
nur besser koordinieren oder am
Ende die Forderung, die niedergelassene Ärzteschaft müsse schlicht
mehr leisten, greift als Lösung zu
kurz. Terminservicestellen können
helfen, sind aber keine Lösung für die
wirklichen Probleme.
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AUSGABE 3 / 2016 | Seite 11
Intern
Praxis aktuell
Ein Fall für die Vermittlung?
Häufig gestellte Fragen zur Terminservicestelle
Wann nutze ich den Überweisungscode?
Wenn Sie glauben, dass ein gesetzlich Krankenversicherter nicht in der
4-Wochen-Frist einen Termin bei einem
Facharztkollegen erhält, kleben Sie als
Hausarzt persönlich einen Code auf
den ausgefüllten Überweisungsschein.
Bei medizinischer Dringlichkeit nehmen
Sie wie gewohnt Kontakt mit der entsprechenden Facharztpraxis auf.
in einer Facharztpraxis seiner Wahl
vereinbaren, und jede Facharztpraxis
sollte weiterhin Termine an Patienten
mit Überweisungscode vergeben. Die
Terminservicestelle vermittelt bei Patienten, die selber nicht aktiv werden
können oder andere Probleme haben“.
Darf die Facharzt-Praxis einem Patienten
mit gekennzeichneter Überweisung
einen Termin geben oder muss dass die
Terminservicestelle tun?
Der Patient mit einer speziell gekennzeichneten Überweisung sollte selbst
einen für ihn passenden Termin direkt
Warum kennen einige Praxisverwaltungssysteme die SNR 90055 nicht?
Da es sich um eine neue SNR handelt, ist sie zum Teil im Update noch
nicht vorhanden. Sie können diese SNR
aber manuell im Praxisverwaltungssystem einrichten.
Muss bei akuten Fällen eine Überweisung
mit Code vorliegen?
Nein, bei akuten und dringenden
Fällen arbeiten die Ärzte – wie früher
auch – eng zusammen und behandeln
Patienten innerhalb von zwei bis drei
Tagen. Bei akuten Fällen gegebenenfalls sogar noch am selben Tag. Die
zwischen Haus- und Facharzt vor Ort
über Jahre funktionierenden Systeme
der interkollegialen Zusammenarbeit
zur Lösung des Patientenproblems
haben sich bewährt und dürfen einer
ideologisch-sachwidrigen Systematik
nicht geopfert werden!
Seite 12 | AUSGABE 3 / 2016
Welche Abrechnungsmöglichkeit gibt
es für eine gekennzeichnete Überweisung?
Erhält der Patient mit gekennzeichneter Überweisung innerhalb von vier
Wochen einen Termin, wird dem Facharzt, gemäß der derzeit geltenden
HVM-Regelung, ein Zuschlag pro Behandlungsfall von bis zu 5 Euro gewährt. Die Höhe des Zuschlages richtet sich arztgruppenspezifisch nach
der Häufigkeit der Inanspruchnahme.
Bei vermehrter Inanspruchnahme
innerhalb einer Facharztgruppe vermindert sich der Betrag; er wird
quotiert. Die Facharztpraxis setzt zur
Abrechnung die Symbolnummer
(SNR) 90055 auf den Behandlungsschein im Praxisverwaltungssystem.
Intern
Praxis aktuell
Muss die gekennzeichnete Überweisung
bei der KVBB eingereicht werden?
Nein, der Überweisungsschein ist
wie gewohnt für vier Quartale in der
Praxis aufzubewahren.
stelle gebucht, steht Ihnen dieser wieder zur eigenen, freien Vergabe zur
Verfügung. Eine separate Information
dazu erhalten Sie von der Terminservicestelle nicht.
Ab wann stehen mir gemeldete Termine
wieder zur Verfügung?
Generell gilt: Ist ein von Ihnen angebotener Termin nicht fünf Werktage
vor dem Termin von der Terminservice-
Im Falle einer Vermittlung zu Augenärzten und Gynäkologen werden bei
der Terminservicestelle die Patienten
lediglich gefragt, ob gegebenenfalls
eine Vorsorge- oder Routineuntersuchung erfolgen soll. Die Antwort
Darf der Hausarzt für die Kennzeichnung der Überweisung die SNR 90055
abrechnen?
Nein, eine Abrechnungsmöglichkeit
besteht nur für die annehmende Facharztpraxis, da nur hier ein Mehraufwand ausgelöst wird. Die Entscheidung, eine Überweisung ausstellen zu
müssen und ob dieser eine Routinebehandlung oder eine andere Indikation zugrunde liegt, gehört ja zum
normalen (haus-)ärztlichen Tätigkeitsumfang.
Wie werden Termine an Augenärzte
und Gynäkologen vermittelt?
Laut Gesetz (§ 75 Abs. 1a SGB V)
sind für die Terminvermittlung zu
Augenärzten und Gynäkologen weder
Überweisungen noch Überweisungscodes notwendig, da diese zur ärztlichen Grundversorgung gehören. Das
heißt aber nicht, dass Haus- und alle
anderen Fachärzte dies nicht tun können. Eine Überweisung ist immer
möglich.
Lesen Sie weiter auf Seite 14.
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AUSGABE 3 / 2016 | Seite 13
Intern
Praxis aktuell
des Patienten wird nicht hinterfragt,
sondern entsprechend der Angaben
ein Vermittlungsversuch gestartet.
Erhalten Augenärzte und Gynäkologen
eine zusätzliche Vergütung für die
Behandlung von Patienten, die über die
Terminservicestelle vermittelt werden?
Auch zu Augenärzten und Gynäkologen sind Überweisungen mit Kennzeichnung möglich. Die gleichwohl,
wie in den anderen Facharztgruppen,
für die von der Terminservicestelle
vermittelten Termine gezahlten Mehraufwandsvergütungen der Überweisungsnehmer werden innerhalb der
jeweiligen Arztgruppe nach gleicher
Systematik wie in allen anderen Fachgruppen generiert und durch einen
verminderten Überschreitungspunktwert gegenfinanziert. Somit entsteht
gegenüber den anderen Facharztgruppen kein finanzieller Vor- oder
Nachteil.
Wie arbeiten die KVBB-Mitarbeiter in
der Terminservicestelle?
Nach Abfrage der Postleitzahl und
des Überweisungscodes erkundigen
sich unsere Mitarbeiter beim Patienten nach der Facharztgruppe, Diagnose oder gegebenenfalls anstehenden Untersuchung, um den passenden
Facharzt ermitteln zu können. Sie
nehmen keine ärztliche Bewertung
der Patientenfälle vor, da sie nicht
über entsprechende Qualifikationen
verfügen. Die Antwort des Patienten
wird nicht hinterfragt, sondern entsprechend der Angaben ein Vermittlungsversuch gestartet.
Wie erreiche ich als Arztpraxis die
Terminservicestelle am besten?
Die Terminservicestelle ist für Patienten reserviert. Für Ihre Anfragen
und Anmerkungen steht nach wie vor
unser Informationsdienst zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich mit Ihren
Anliegen zum Thema Terminservicestellen an diese Hotline. Hier besteht
auch die Möglichkeit, eine Nachricht
auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Wir rufen Sie auf alle Fälle
zurück.
Monatliche Meldung über Nichterscheinen von TSS-Patienten
In letzter Zeit erhielten wir einige
Rückmeldungen, dass Patienten ohne
vorherige Absage ihre über die TSS
vermittelten Termine nicht wahrgenommen haben.
Wir möchten dieses Verhalten statistisch nachhalten. Bitte melden Sie
uns monatlich auf dem beiliegenden
Antwortfax die Fälle aus Ihrer Praxis,
bei denen ein Patient nicht erschienen
ist und im Vorfeld nicht Bescheid
gegeben hat.
Fax: 0331/23 09 520
Unser Service für Sie:
Informationsdienst 0331/98 22 98 01
Abrechnungsberater 0331/98 22 98 03 (bei Abrechnungsfragen)
Seite 14 | AUSGABE 3 / 2016
Intern
Praxis aktuell
Bitte weiter freiwillig Termine melden
Das Ende des ersten Quartals naht, und wir bitten Sie wieder, uns Termine für
die Terminservicestelle zur Verfügung zu stellen, so dass eine Vermittlung ins
Krankenhaus vermieden werden kann. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie
uns zwei konkrete, sich immer wiederholende Termine, beispielsweise
dienstags von 9 bis 10 Uhr oder donnerstags von 14 bis 14:30 Uhr, benennen
könnten. Wichtig sind vor allem Termine von Augen- und Hautärzten.
Für Ihre Termin-Meldung nutzen Sie bitte das von uns vorbereitete Formular
„Mitteilung reservierter Facharzttermine“. Dieses finden Sie auf unserer
Internetseite unter www.kvbb.de. Geben Sie dafür nach Anmeldung den
Webcode „web101“ in das Suchfeld auf der Startseite ein, und Sie gelangen
direkt zu dem Termin-Meldebogen.
Den ausgefüllten Bogen faxen Sie uns bitte: 0331/23 09 520.
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AUSGABE 3 / 2016 | Seite 15
Intern
Praxis aktuell
Abgabefrist für die
Quartalsabrechnung I/2016
endet am 7.4.2016
Ungeachtet der verpflichtenden Online-Abrechnung sind weiterhin einige Unterlagen auch in Papierform mit der Abrechnung einzureichen. Die ergänzenden
Unterlagen wie:
• Erklärung zur Vierteljahresabrechnung
• Mitteilung der Vertragskasse über ihre Leistungspflicht für
Psycho-/ Verhaltenstherapie
• Abrechnungsscheine für Polizei und Feuerwehr
(sofern keine Versichertenkarte vorlag),
• Abrechnungsscheine für Asyl- und Sozialämter
(sofern Abrechnung über die KVBB),
• Abrechnungsscheine für Bundesversorgungsgesetz (BVG) und
verwandte Rechtskreise (sofern keine Versichertenkarte vorlag),
können zu den folgenden Zeiten entweder persönlich, mittels Kurier oder auf
dem Postweg eingereicht werden.
Abgabetermine für ergänzende Unterlagen zur
Quartalsabrechnung I/2016
Termine
Potsdam
Cottbus
Frankfurt/O. im Ärztehaus Thiem-Str. 112
Eingang über Leipziger Str.
Freitag, 1.4.2016
9 bis 17 Uhr
Dienstag, 5.4.2016
9 bis 17 Uhr
9 bis 17 Uhr
9 bis 17 Uhr
9 bis 17 Uhr
Montag, 4.4.2016
Mittwoch, 6.4.2016
Donnerstag, 7.4.2016
Seite 16 | AUSGABE 3 / 2016
9 bis 17 Uhr
9 bis 17 Uhr
9 bis 16 Uhr
9 bis 16 Uhr
Intern
Praxis aktuell
Gemäß der Abrechnungsordnung ist die Abrechnung vollständig und quartalsgerecht zu den festgesetzten Terminen einzureichen.
Anträge auf Verlängerung der Abgabefrist sind vor Fristablauf schriftlich und
begründet an die KVBB zu richten. Die Abrechnungsdaten werden über das
Onlineportal übertragen. Dort finden Sie auch direkt auf der Startseite die
Möglichkeit, eine Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen.
Bitte senden Sie Ihre Abrechnungsunterlagen an die Fax-Nr.: 0331/23 09 545
Wenn das nicht möglich ist, richten Sie die Post an:
KV Brandenburg, Pappelallee 5, 14469 Potsdam
Zentrale Formularbestellung in Potsdam
Fax: 0331/98 22 98 04
Tel.: 0331/98 22 98 05
• Angabe der Absenderadresse mit Betriebsstättennummer nicht vergessen
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AUSGABE 3 / 2016 | Seite 17
Intern
Praxis aktuell
Sie fragen – wir antworten
Die neue AU-Bescheinigung
Die Abrechnungsberater erreichen
über die EBM-Hotline unter der
Rufnummer 0331 982298 03 täglich
eine Vielzahl von Fragen. Auf die
häufigsten Fragen möchten wir
Ihnen hier regelmäßig antworten.
Seit Januar dieses Jahres gibt es ein
neues Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU-Bescheinigung).
Was hat sich im Wesentlichen geändert?
Das Muster 17 (Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld)
wurde in das Formular der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung integriert.
Die krankenkassenindividuellen Auszahlscheine sind damit ersatzlos entfallen. Auf dem neuen Muster 1 wird
die Arbeitsunfähigkeit sowohl für den
Fall der Entgeltfortzahlung als auch
für den Krankengeldbezug bescheinigt.
Muss auf dem Muster 1 (AU-Bescheinigung) weiterhin der ICD-10-Code angegeben werden?
Ja, alle Diagnosen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen, sind als
ICD-10-Code auf der AU-Bescheinigung anzugeben. Eine zusätzliche Angabe als Freitext ist nur zulässig, wenn
die Angabe weitergehender Hinweise
außerhalb der ICD-10-Codierung notwendig ist.
Seite 18 | AUSGABE 3 / 2016
Wo und wie ist anzugeben, wenn der
Patient über sechs Wochen arbeitsunfähig ist und ggf. Anspruch auf Krankengeldzahlung hat?
Wenn die durchgängige Dauer der
Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs
Wochen beträgt, ist in jeder weiteren
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das
Kästchen „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankheitsfall“ anzukreuzen. Dies
ist ein Hinweis für die Krankenkasse,
dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einem potentiellen
Krankengeldfall ausgestellt wurde.
Durch diese Angabe wird jedoch vom
Arzt nicht beurteilt, ob tatsächlich ein
Anspruch auf Krankengeld für den jeweiligen Versicherten besteht.
Können oder müssen bei der Ermittlung
des Krankengeldanspruchs vorherige
AU-Bescheinigungen anderer Ärzte
berücksichtigt werden?
Ja, sobald Sie als Vertragsarzt Kenntnis von z. B. anrechenbaren Vorerkrankungen oder Krankenhausaufenthalten haben und daraufhin insgesamt
die durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Wochen beträgt, ist ebenfalls auf der AU-Bescheinigung das Kästchen „ab 7. AU-Woche
oder sonstiger Krankheitsfall“ anzukreuzen.
Intern
Praxis aktuell
Muss eine Folgeverordnung derselben
Krankheit am letzten Tag der AUBescheinigung ausgestellt werden, um
den Anspruch auf Krankengeld nicht zu
verlieren?
Nein, der Anspruch auf Krankengeld bleibt erhalten, wenn nach dem
Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer
wegen derselben Krankheit erst am
nächsten Werktag festgestellt wird.
Ist die AU-Bescheinigung z. B. bis
Dienstag ausgestellt, wäre das der
Mittwoch. Endet sie am Freitag,
müsste der Patient den Arzt erst wieder am Montag aufsuchen. Samstage
werden, abweichend von der üblichen
Regel, nicht als Werktage gezählt.
Was ist für die Versicherten bei der
geänderten AU-Bescheinigung
(Muster 1) neu und muss beachtet
werden?
Neu ist für die Versicherten, dass sie
einen Durchschlag des Musters 1 erhalten. Dieser enthält zusätzlich den
Hinweis auf das weiterhin geltende
Erfordernis eines lückenlosen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit für den
Bezug von Krankengeld.
Kann eine AU-Bescheinigung rückdatiert werden und wenn ja, wie lange?
Ja, eine Rückdatierung des Beginns
der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor
dem Behandlungsbeginn liegenden
Tag ist ausnahmsweise und nur nach
gewissenhafter Prüfung und in der
Regel nur bis zu drei Tagen statt bislang zwei Tagen zulässig.
Muss das Muster 52 (Bericht für die
Krankenkasse bei Fortbestehen der
Arbeitsunfähigkeit) automatisch zusammen mit Muster 1 (AU-Bescheinigung) ausgestellt und an die Krankenkasse versandt werden?
Nein. Das Muster 1 ist als Erstund/oder Folgebescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit auszufüllen und
bei der Kasse einzureichen. Krankenkassen dürfen unverändert um Auskunft über das Fortbestehen der AU
bitten. Neu ist, dass die Kassen dabei
das Muster 52 nicht mehr mitschicken,
sondern Sie dieses Muster in Ihrer
Praxis vorhalten (müssen).
Woher beziehe ich das Muster 52
(Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit)?
Das Muster 52 wird nicht wie bisher
von der Krankenkasse versandt, sondern kann als Vordruck wie auch die
neuen AU-Bescheinigungen direkt
über die Formularausgabe
(www.kvbb.de/praxis/service/
formularbestellung/) bestellt werden.
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Abrechnungsberatung 0331/98 22 98 03
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 19
Intern
Praxis aktuell
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
– Neues Muster 1
Es wurde bereits an mehreren Stellen
darüber informiert, dass zum 1.1.2016
ein neuer Vordruck für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bundeseinheitlich verbindlich vereinbart wurde.
Neben der Integration des alten Musters 17 (sog. Auszahlschein Krankengeld) und der Ausweitung der möglichen Rückdatierung des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit von 2 auf 3 Tage
wurde ein zusätzlicher Durchschlag für
den Versicherten hinzugefügt, der
einen neuen Hinweis für den Versicherten zum Krankengeld enthält und auf
die Notwendigkeit des lückenlosen
Nachweises der Arbeitsunfähigkeit
und der fristgerechten Vorlage der
Bescheinigung bei der Krankenkasse
enthält.
Daher entfällt die bekannte Bescheinigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dies hat der GKV-Spitzenverband befürwortet und mitgeteilt,
dass hierdurch dem in § 5 Abs. 1 Satz 5
Entgeltfortzahlungsgesetz gesetzlich
vorgeschriebenen Vermerk in der
AU-Bescheinigung Rechnung getragen
wird, nach dem der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit mit Angabe über
den Befund und die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Änderung der AU-Richtlinie geprüft und nicht beanstandet.
Sollten Arbeitgeber Ihnen gegenüber
dennoch diese Änderung beanstanden, können Sie sich auf die Rechtsverbindlichkeit der bundeseinheitlichen Regelung zum Muster 1 berufen
und gegebenenfalls an den GKV-Spitzenverband weiterverweisen.
Unser Service für Sie:
Rechtsabteilung 0331/23 09 206
EBM mit integriertem Anhang 2 online
Zum ersten Mal ist eine Online-Version des EBM mit integriertem
Anhang 2-Browser ab 1. April 2016 im
Sicheren Netz der KVen verfügbar. Das
teilte die KBV mit. Anhang 2 ist das Verzeichnis der ambulanten und belegärztlichen Operationen, kodiert nach
dem Operationen- und Prozeduren-
Seite 20 | AUSGABE 3 / 2016
schlüssel (OPS). Die neue EBM-OnlineVersion ist laut KBV mit einer komfortablen Suchfunktion ausgestattet.
Außerdem zeigt sie Veränderungen
im Vergleich der Quartale an. So bekommen Sie einen schnellen Überblick darüber was neu ist bzw. sich
geändert hat.
Intern
Praxis aktuell
Änderung der KrankentransportRichtlinie (Chemotherapie)
Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung dürfen nach der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses in folgenden, beispielhaften Ausnahmefällen zulasten
der gesetzlichen Krankenversicherung
verordnet werden:
• Dialysebehandlung,
• onkologische Strahlentherapie
und
• parenterale antineoplastische
Arzneimitteltherapie bzw.
parenterale onkologische
Chemotherapie.
Der letzte Spiegelstrich wurde neu
formuliert und konkretisiert den bisherigen Ausdruck „onkologische
Chemotherapie“.
Für eine Verordnung von Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
bedarf es weiterhin der Genehmigung
durch die Krankenkasse.
Die KBV hat zur Erläuterung von
Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung von Krankentransport und
-fahrten eine neue Praxisinformation
veröffentlicht. Darin steht, was
generell zu beachten ist und wann
eine Genehmigung der Krankenkasse
benötigt wird:
www.kbv.de/media/sp/Praxisinforma
tion_Krankentransporte.pdf
Unser Service für Sie:
Beratender Arzt 0331 2309 603
Abrechnungsberatung 0331 98 22 98 03
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AUSGABE 3 / 2016 | Seite 21
Intern
Praxis aktuell
Wir sind für Sie erreichbar, auch
außerhalb Ihrer Sprechzeit
Erweiterte Servicezeiten der Abrechnungsberater
Die KVBB-Abrechnungsberater bieten seit dem 1.10.2015 erweiterte Servicezeiten
an der EBM-Hotline an. Antworten auf Ihre Fragen rund um die Themen Abrechnung und Honorarunterlagen erhalten Sie zu folgenden Zeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag
Mittwoch
Freitag
von 8 – 18 Uhr,
von 8 – 17 Uhr,
von 8 – 16 Uhr
Darüber hinaus bieten die Abrechnungsberater Ihnen und Ihrem Praxispersonal
folgende Beratungen an:
Beratungsangebot Details
Erstberatung
AHA-Beratung
Abrechnungs- und
Honorarberatung
(persönlich /
telefonisch)
Seite 22 | AUSGABE 3 / 2016
Vor oder kurz nach Ihrer Niederlassung vermitteln wir auf Ihre
Fachrichtung zugeschnitten die wichtigsten Informationen für
einen guten Start in die vertragsärztliche Tätigkeit und Abrechnung. Die Beratung dauert etwa 2-3 Stunden. Bitte vereinbaren
Sie mit uns einen Beratungstermin.
Unsere individuelle Beratung und Betreuung für neu niedergelassene Vertragsärzte in den ersten vier Quartalen: Ein Abrechnungsberater kann Ihr persönlicher Ansprechpartner werden und Sie auf
Wunsch auch einmal in Ihrer Praxis beraten. Wir kommen auf Sie zu!
Haben Sie allgemeine oder spezielle Fragen zur Abrechnung oder
Ihren aktuellen Honorarunterlagen? Die Abrechnungsberater
beantworten sie Ihnen in einem persönlichen oder telefonischen
Beratungsgespräch. Wir sprechen mit Ihnen über Ihre Beratungsthemen, erläutern Honorarlisten und Berechnungen, erstellen
Analysen und Prognosen und zeigen Ihnen Potentiale auf. Bitte
sprechen Sie uns an!
Intern
Praxis aktuell
Beratungsangebot Details
Co-Beratungen
Begleitung von
Qualitätszirkeln oder
Arztstammtischen
Schulung Praxispersonal
Fortbildungsseminar
Gemeinsame Beratung insbesondere mit unseren beratenden
Apothekern oder Niederlassungsberatern. Sprechen Sie uns an,
wenn Sie gern Querschnittsberatungen z.B. im Zusammenhang mit
Verordnungen oder geplanten Wechseln von Praxiskonstellationen
benötigen.
Ihren innerärztlichen Austausch in Qualitätszirkeln oder Arztstammtisch unterstützen wir gern vor Ort durch Vorträge. Auf Ihre
bitte vorab mitgeteilten Themen zur Abrechnung und den Honorarunterlagen erhalten Sie gezielte und (fach-)gruppenspezifisch
detaillierte und aktuelle Informationen. Bitte sprechen Sie uns
rechtzeitig vorher an!
Ein gut geschultes Praxispersonal kann Ihnen mehr Zeit für Ihre
Patienten ermöglichen. Wir bieten daher ein Grundseminar zum
EBM und zwei Aufbauseminare in Cottbus, Frankfurt und Potsdam
an. Im hausärztlichen Aufbauseminar geht es insbesondere um die
Abrechnung nach Verträgen, im fachärztlichen vorrangig um die
Abrechnung ambulanter Operationen. Details: siehe KVBB-Fortbildungsprogramm (Seminarkalender).
Getrennt für Hausärzte und Fachärzte bieten wir Ihnen ein Seminar
zum Thema „Wie lese ich meine Honorarunterlagen” an. Wir erläutern Ihnen den Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie die Zusammenhänge und Berechnungen.
Unser Service für Sie:
Sie erreichen die Abrechnungsberater
per Telefon:
0331/98 22 98 03
per Fax:
0331/23 09 543
per E-Mail:
[email protected]
im Internet:
www.kvbb.de/praxis/abrechnung/abrechnungsberatung/
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 23
Intern
Praxis aktuell
AOK-Hausarztvertrag
Hautkrebsscreening und Gesundheits-Check auch 2016
Der KVBB ist es auch für das Jahr
2016 gelungen, die zum AOK-HzV-Vertrag vereinbarten Module GesundheitsCheck und Hautkrebsscreening fortzuführen. Zudem steigen die Vergütungen analog zur Anhebung des Orientierungspunktwertes 2016: für das Modul Hautkrebsscreening auf 22,33 Euro
(SNR 01745H) sowie für das Modul
Gesundheits-Check auf 32,52 Euro
(SNR 95056). Damit besteht für eingeschriebene Versicherte der AOK- Nordost ab Vollendung des 18. Lebensjahres
bis zum 35. Lebensjahr weiterhin die
Möglichkeit, ein Hautkrebsscreening
und / oder einen Gesundheits-Check
bei einem am AOK-HzV-Vertrag teilnehmenden Arzt in Anspruch zu nehmen.
Gleichzeitig möchten wir Sie noch
einmal darauf aufmerksam machen,
dass die Grundpauschale für den besonderen Koordinierungsaufwand
seit dem 1.1.2016 nicht mehr als Jahrespauschale (20 Euro SNR 95051), sondern je Behandlungsfall (5 Euro bei
gleicher SNR) abrechenbar ist.
Den Hausarztvertrag mit den aktualisierten o.g. Modulen können Sie auf
der Homepage der KVBB unter der
Rubrik Verträge einsehen.
Unser Service für Sie:
Abrechnungsberatung 0331/98 22 98 03
Praxisbesonderheiten Heilmittel
Berücksichtigung der Lokalisation des Gelenkimplantates
Bei orthopädischen Gelenkimplantaten (Z96.6-) kann jetzt auch die Lokalisation des Implantates mitcodiert
werden. Durch die Revision der
ICD-10-GM-Klassifikation für 2016 wurde
der Diagnosecode Z96.6 um eine fünfte
Stelle ergänzt: Z96.60 bis Z96.68.
Sowohl Verordnungen, die auf
Grundlage des neuen Codes ausgestellt werden, als auch Verordnungen,
die die Codierung nach der Version
2015 (Z96.88) nutzen, gelten im RahSeite 24 | AUSGABE 3 / 2016
men von Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheiten. Physiotherapeutische Versorgungen in den
Diagnosegruppen EX2 und EX3 sowie
ergotherapeutische Behandlungen
nach SB2 werden für sechs Monate
nach Akutereignis automatisch als
Praxisbesonderheit erfasst und von
der Prüfungsstelle kostenmindernd
berücksichtigt.
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Beratende Apotheker 0331/98 22 98 11
Beratender Arzt 0331/23 09 603
Intern
Praxis aktuell
Vergütung der Hernienoperationen
bei den IKKn steigt
Seit 2013 besteht mit den Innungskrankenkassen ein Vertrag, der ambulante Hernienoperationen fördert. Nun
haben wir erreicht, dass die vereinbarten Vergütungen jährlich an die Entwicklung des Orientierungspunktwertes angepasst werden:
Ab dem 1.1.2016 zahlen die IKKn
daher einen Zusatzpunktwert in Höhe
von 1,4365 ct für die zu den Hernienoperationen gehörenden Leistungen
aus dem Kapitel 31 EBM. Chirurgen, die
keine Hernienoperationen durchführen, erhalten für die Indikationsstellung, Beratung und Aufklärung vor
einer solchen Operation eine Pauschale
von 30,48 Euro (SNR 93440). Voraussetzung dafür ist die Kennzeichnung
der entsprechenden GOP aus Kapitel
31 EBM bei der Abrechnung mit einem
„T“ bzw. die Angabe der SNR 93440.
Die Zahlungen erfolgen außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Daneben wird eine erfolgsabhängige
Vergütung bereitgestellt, wenn der
Anteil der ambulanten Hernienoperationen gegenüber dem vor Vertragsabschluss ermittelten Anteil von ca.
19 Prozent steigt. Auch diese erfolgsabhängige Zusatzvergütung steigt,
sodass in Abhängigkeit von der Zahl
der zusätzlichen ambulanten Opera-
tionen, die in einem Kalenderjahr
durchgeführt wurden, weitere Zusatzpunktwerte für den Operateur von bis
zu 4,3096 ct ausgelöst werden können
bzw. für den konservativ tätigen Chirurgen eine Vergütungsanhebung für die
SNR 93440 um bis zu 9,14 Euro.
Bitte prüfen Sie in jedem Fall, ob ein
ambulanter Eingriff für eine geplante
Hernienoperation für Ihren Patienten
in Frage kommt.
Eine Teilnahmeerklärung ist im Rahmen des Vertrages nur für Operateure
erforderlich. Den aktuellen Vertrag,
der auch die für Hernienoperationen
ab dem 1.4.2016 im EBM erfolgten
Änderungen der OPS-Kennzeichnung
enthält, finden Sie im Internet unter
www.kvbb.de unter der Rubrik Verträge der KVBB. (Oder geben Sie einfach den Webcode „web011“ in das
Suchfeld auf der Startseite ein, und
Sie gelangen direkt zu den aktuellen
KVBB-Verträgen.) Dort können Sie
auch die Teilnahmeerklärung für die
Operateure sowie den der Überweisung beizufügenden Dokumentationsbogen herunterladen.
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Abrechnungsberatung 0331/98 22 98 03
Fachbereich Verträge
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 25
Intern
Praxis aktuell
Vorabfeststellung Praxisbesonderheiten in Richtgrößenprüfverfahren
Prüfvereinbarung aktualisiert
Der Gesetzgeber sieht im § 106
Abs. 5e SGB V für die Richtgrößenprüfung vor, dass bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens
eine individuelle Beratung erfolgt und
die Erstattung von Mehraufwendungen erstmals für den Prüfzeitraum nach
dieser Beratung festgesetzt werden
kann. In begründeten Fällen ist es möglich, im Rahmen dieser Beratung die
Anerkennung von Praxisbesonderheiten zu beantragen. Einzelheiten zu dieser Verfahrensweise haben nun die
KV Brandenburg und die Verbände der
Krankenkassen in langwierigen Verhandlungen gemeinsam mit weiteren
Änderungen zur Prüfvereinbarung
vereinbart.
Ab dem 1.4.2016 gilt danach, dass
individuelle Beratungen in den oben
genannten Fällen innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Bestandskraft
des Bescheides durch die Prüfungsstelle erfolgen sollen. Bei Ablehnung
einer Beratung durch den Vertragsarzt gilt diese als durchgeführt.
Von der Beratung wird ein Protokoll
gefertigt, welches auch die eventuelle
Beantragung von Praxisbesonderheiten während der Beratung beinhaltet.
Seite 26 | AUSGABE 3 / 2016
Es kann jedoch auch für den Fall, dass
zu einem späteren Zeitpunkt die Festsetzung eines Erstattungsbetrages
droht, ein schriftlicher Antrag an die
Prüfungsstelle gestellt werden.
Der Antrag ist zu begründen und
muss Angaben zum Antragsteller
(Name, BSNR, LANR), zum Fachgebiet,
über den zu bewertenden Zeitraum
(das laufende oder das vorangegangene Kalenderjahr), zum Sachverhalt
sowie vorhandene Statistiken zur
Richtgrößenausschöpfung enthalten.
Letztere können im Internet unter
„web017" (im geschlossenen Bereich
nach Anmeldung) eingesehen werden.
Die Prüfungsstelle entscheidet über
die beantragten Praxisbesonderheiten
in der Regel innerhalb einer Frist von
sechs Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Dazu sei angemerkt, dass nach Aktenlage entschieden wird, wenn der Aufforderung zur
Nachreichung von Unterlagen nicht
nachgekommen oder der mündlichen
Anhörung unentschuldigt fern geblieben wird.
Die übrigen Änderungen betreffen
Aktualisierungen zu den Verfahren
Intern
Praxis aktuell
der Prüfungsstelle bzw. des Beschwerdeausschusses. Über die ab dem Verordnungsjahr 2016 geltenden Altersgruppen-spezifischen Richtgrößen
sowie die in der Anlage 2 ergänzten
Praxisbesonderheiten hatten wir bereits mit einem Beileger zu „KV-Intern“
12/2015 berichtet. Diese wurden nunmehr vertraglich fixiert.
Die aktualisierte Fassung der Prüfvereinbarung finden Sie wie üblich auf
der Homepage der KVBB in der Rubrik
Praxis/Verträge der KVBB.
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Beschwerde 0331/98 22 98 11
Fachbereich Verträge
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AUSGABE 3 / 2016 | Seite 27
Intern
Praxis aktuell
Glinide: G-BA setzt voraussichtlich
Verordnungseinschränkung in Kraft
Glinide zur Behandlung des Diabetes
Typ 2 dürfen zukünftig nicht mehr zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Der Ausschluss wird Bestandteil der Anlage III
zur Arzneimittel-Richtlinie.
Eine Ausnahme sieht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die
Behandlung von Diabetes-Patienten
mit schweren Nierenfunktionsstörungen (Kreatinin-Clearance < 25 Milliliter
je Minute) mit Repaglinid vor, wenn
keine anderen oralen Antidiabetika infrage kommen und eine Insulintherapie
nicht angezeigt ist.
Bereits im Jahr 2010 hatte der G-BA
die Verordnungseinschränkung für Glinide beschlossen. Er begründete dies
damit, dass der therapeutische Nutzen
der Glinide wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen sei. Aus seiner
Sicht habe sich bis heute daran nichts
geändert.
Der Beschluss tritt voraussichtlich
zum 1. Juli 2016 (am ersten Tag des
nächsten Quartals nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger) in
Kraft.
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Keine GEMA-Gebühren in Arztpraxen
Aktuelle Rechtsprechung zum Vergütungsanspruch der GEMA
Zuletzt hatten wir in unserer
„KV-Intern“-Ausgabe 6/2015 ausführlich über Entwicklungen in der Rechtsprechung zum obigen Thema berichtet
und dabei neben der Grundsatzentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 15.3.2012
(Az. C-135/10) unter anderem auch auf
ein Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 4.4.2013 (Az. 57 C 12732/12)
verwiesen. Dieses hat mittlerweile
der Bundesgerichtshof (Urteil vom
18.6.2015, Az. I ZR 14/14) in letzter Instanz im Kern bestätigt.
Seite 28 | AUSGABE 3 / 2016
Die im Ergebnis aufgestellten Grundsätze des gegen einen Zahnarzt angestrengten Klageverfahrens der GEMA
sind im Regelfall auf alle ärztlichen
Praxen übertragbar. Der BGH stellte
unter Verweis auf die oben genannte
Entscheidung des EuGH darauf ab, dass
der mit der Klage geltend gemachte
Anspruch eine „öffentliche“ Wiedergabe voraussetze. Der Begriff „Öffentlichkeit“ erfordere wiederum zwingend, dass sich die Wiedergabe eines
urheberrechtlich geschützten Werkes
an eine unbestimmte Zahl potentieller
Intern
Praxis aktuell
Adressaten und recht viele Personen
als Adressaten richte. Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“
handele es sich, wenn die Wiedergabe
für Personen allgemein erfolge, also
nicht auf besondere Personen beschränkt sei, die einer privaten Gruppe
angehören. Mit dem Kriterium „recht
viele Personen“ sei gemeint, dass der
Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthalte
und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließe. Es komme dabei
darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu
demselben Werk hätten.
In diesem Sinne würden die Patienten eines Zahnarztes üblicherweise
eine Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger bilden, da andere Personen
grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten.
Zudem sei die Zahl der Patienten, für
die ein Zahnarzt denselben Tonträger
hörbar mache, unerheblich oder sogar
unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt
sei und aufeinanderfolgende Patienten nicht Hörer derselben Tonträger
sind, insbesondere wenn diese über
Rundfunk wiedergegeben werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die für
Zahnärzte beschriebene Situation sich
von derjenigen unterscheidet, die bei
niedergelassenen Ärzten vorzufinden
ist. Auch die Patienten eines Hausoder Facharztes dürften üblicherweise
eine Gesamtheit von Personen bilden,
deren Zusammensetzung weitgehend
stabil ist. Zudem dürfte der Kreis der
gleichzeitig in der Praxis eines Hausoder Facharztes anwesenden Personen im Allgemeinen ebenfalls sehr
begrenzt sein und die aufeinanderfolgenden Patienten sich in der Anwesenheit abwechseln.
Aufgrund der festgestellten Parallelen bedarf es für das Abspielen von
Hintergrundmusik in Arztpraxen aus
unserer Sicht keines Vertragsschlusses
mit der GEMA. Bestehende Verträge
sollten, wie bereits in „KV-Intern“
6/2015 ausgeführt, fristlos, hilfsweise
ordentlich, zum nächstmöglichen
Zeitpunkt gekündigt werden.
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AUSGABE 3 / 2016 | Seite 29
Intern
Praxis aktuell
Off-label contra Wirtschaftlichkeit
Aethoxysklerol-Verordnungen im Sprechstundenbedarf vor
dem Landessozialgericht
Vergeblich hatte ein Brandenburger
Chirurg in einem Verfahren vor dem
Landessozialgericht versucht, einen
drohenden Regress für die Verordnung
von Aethoxysklerol im Sprechstundenbedarf (SSB) abzuwenden.
Hintergrund: Der Chirurg verordnete
seit vielen Jahren Aethoxysklerol als
Varizenverödungsmittel im Beinbereich.
Weil er überdurchschnittlich viele Patienten versorgt und dafür hohe Mengen Aethoxysklerol benötigt, nutzte
er aus Wirtschaftlichkeitserwägungen
statt der 2 ml-Ampullen die preiswerteren 30 ml-Flaschen. Die Zusammensetzung des Präparates ist in beiden
Verpackungsgrößen 100-prozentig
identisch. Diese Verordnungsweise
sparte den gesetzlichen Krankenkassen
immerhin ca. 5.000 Euro pro Jahr und
blieb jahrelang ohne Beanstandung.
Bis die AOK Nordost diese Verordnungen in den Verordnungsquartalen
2008 monierte und einen Regress beantragte. Aethoxysklerol sei als Varizenverödungsmittel nicht über den
SSB zu beziehen. Doch, argumentierte
der Arzt, es handele sich schließlich
um ein Mittel zur Instillation und damit
nach geltender Brandenburger Sprechstundenbedarfsvereinbarung um
Sprechstundenbedarf.
Seite 30 | AUSGABE 3 / 2016
Die Prüfungsstelle folgte der Argumentation nicht und sprach einen
Regress aus. Der Chirurg legte dagegen
Widerspruch ein, den der Beschwerdeausschuss jedoch zurückwies. Neben
der Begründung, das Arzneimittel sei
kein Sprechstundenbedarf, sei es auch
außerhalb der Zulassung eingesetzt
worden.
Als das dann angerufene Potsdamer
Sozialgericht endlich den Argumenten
des Arztes folgte und Aethoxysklerol
als Sprechstundenbedarf bestätigte
und auch eine off-label-use-Verordnung
verneinte, legte der Beschwerdeausschuss Berufung gegen das Urteil beim
Landessozialgericht ein. Schließlich
habe das ein-prozentige Aethoxysklerol nur in der 2 ml-Ampulle die Zulassung bei Bein-Varizen. Für das gleiche
Präparat in der 30 ml-Flasche, wie sie
der Arzt aus Wirtschaftlichkeitsgründen verwendete, gäbe es jedoch nur
die Zulassung bei Ösophagus-Varizen.
Der Argumentation des off-label-use
folgten schließlich auch die Richter am
Landessozialgericht in der mündlichen
Verhandlung.
Aussichtslos zog der Vertragsarzt
seine Klage deshalb zurück. Er muss
somit den vom Beschwerdeausschuss
Intern
Praxis aktuell
verhängten Regress zahlen – und das
nur, weil er das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten und die Kosten für die
Krankenkassen verringern wollte …
Fazit: Die strikte Beachtung der
arzneimittelrechtlichen Zulassung
eines Arzneimittels geht dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der vertragsärztlichen Versorgung vor!
Marianna Kaiser
Wir sparen, koste es was es wolle Kommentar
Der Laie schüttelt nur noch mit dem Kopf, der Fachmann wundert sich. Laut
und deutlich klagen die gesetzlichen Krankenkassen auf allen Kanälen über ihre
steigenden Ausgaben – für die Ärzte, für die Krankenhäuser, für die Arzneimittel.
Und fordern ebenso lautstark Einsparungen – bei den Ärzten, bei den Krankenhäusern, bei den Arzneimitteln.
Wie passt es da zusammen, dass ein Arzt, der wirtschaftlich verordnet und so
dazu beiträgt, die Arzneimittelausgaben zu senken, von der selbsterklärten
Gesundheitskasse dafür derart in die Mangel genommen wird? Gar nicht.
Die Moral von der Geschicht‘: Wirtschaftlich verordnen ist nicht gleich wirtschaftlich verordnen. Und wenn der Hersteller die Zulassung für das Organ oder den
Körperteil nicht erteilt hat, können Sie die Wirtschaftlichkeit am besten gleich
vergessen. Den gesunden Menschenverstand wahrscheinlich auch …
Marianna Kaiser
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AUSGABE 3 / 2016 | Seite 31
Intern
Praxis aktuell
Projekt zu Medikationsfehlern
Ärzte zur Teilnahme aufgerufen
Ein Projekt zur Erfassung und Bewertung von Medikationsfehlern hat
die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) im Januar
gestartet. Im Rahmen dieses Projektes
soll untersucht werden, ob sich durch
eine systematische Auswertung von
Medikationsfehlern Risikokonstellationen und Interventionsstrategien
ableiten lassen.
Insbesondere Ärzte sind aufgerufen,
sich mit Fallberichten an dem Projekt
zu beteiligen und Medikationsfehler
zu melden, die zu einem Schaden beim
Patienten geführt haben. „Die Erfassung von Medikationsfehlern soll in
einer offenen und angstfreien Atmosphäre des Austauschs und der Diskus-
sion erfolgen. Denn nur so wird es
möglich sein, eine konstruktive Fehlerkultur zu etablieren und mit den
gewonnenen Erkenntnissen die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern“, schreibt die AkdÄ auf ihrer
Internetseite. Die Meldung könne
auch anonym erfolgen.
Fragen zu dem Projekt beantworten
Ihnen Dr. med. Ursula Köberle und
Lea Prause von der ÄkdA unter Tel.
030/40 04 56 500. Weitere Informationen sowie den Berichtsbogen gibt
es auch auf der Internetseite der
AkdÄ unter:
www.akdae.de/Arzneimittelsicherheit/
Medikationsfehler/
HIV-Versorgung in
Blankenfelde-Mahlow
Die ambulante Behandlung HIV-infizierter und an AIDS erkrankter Patienten ist ab 1. April in Blankenfelde-Mahlow möglich. Dr. Ines Liebold, die diese
Patienten bisher im Potsdamer Ernst
von Bergmann Klinikum betreut hat,
startet Anfang April ihre ambulante
Tätigkeit in der Medizinische Einrichtung Blankenfelde GmbH. Die Internistin ist die einzige Ärztin im Land Brandenburg, die über die entsprechende
Seite 32 | AUSGABE 3 / 2016
Genehmigung für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten verfügt.
Bitte informieren Sie bei Bedarf Ihre
Patienten.
Kontakt:
Medizinische Einrichtung Blankenfelde GmbH,
Karl-Liebknecht-Straße 19 b-e
15827 Blankenfelde-Mahlow
Tel. 03379/37 19 43
Intern
Praxis aktuell
Achtung! Warnung vor Fake-Anrufen
Bundesweit gibt es Meldungen der
Polizei, dass es derzeit wieder vermehrt
zu so genannten „Fake-Anrufen“ angeblicher Microsoft-Mitarbeiter bei
PC-Nutzern kommt. Allein im Februar
2016 seien etliche neue Fälle gemeldet
worden. Auch Arztpraxen sind bereits
kontaktiert worden.
Dabei erzählen die Kriminellen ihren
Opfern, deren PC sei von Viren befallen
oder ihre Windows-Lizenz wäre eine
Raubkopie. Die Anrufer drängen darauf, eine Überprüfung vorzunehmen.
Hierfür wird der Kunde zum Download
der Fernwartungs-Software „Teamviewer“ geleitet oder auf eine andere
Webseite. Dies geschieht mit dem Ziel
einen Trojaner zu installieren, der den
Betrügern dann Zugriff auf den entsprechenden PC verschafft. Im Nachgang kann es zum Diebstahl von sensiblen Daten oder sogar zur Verschlüsselung oder Zerstörung von Daten
kommen. Auch von Erpressungen
wurde teilweise berichtet.
Wer einen solchen Anruf erhält,
sollte das Gespräch einfach kommentarlos beenden. Sollten Sie bereits betroffen sein, trennen Sie Ihren Computer umgehend vom Internet und
kontaktieren Sie einen Fachmann.
Gewähren Sie niemals Fremden
Zugriff auf Ihr Computer-System!
Mutterpass jetzt auch auf Englisch
Den Mutterpass gibt es jetzt auch
auf Englisch. Darüber informierte die
KBV. Damit können fremdsprachige
Personen besser nachvollziehen, was
der Arzt im Mutterpass dokumentiert
und welche Untersuchungen während
der Schwangerschaft vorgesehen sind.
Der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) hat die Übersetzung veranlasst
und stellt die englische Version zum
Herunterladen auf seiner Internetseite
kostenlos zur Verfügung:
www.g-ba.de/informationen/
richtlinien/anlage/38/
Offizielles Dokument bleibt aber
nach wie vor der deutschsprachige
gedruckte Mutterpass. Die ärztliche
Befunddokumentation für alle
Schwangeren ist deshalb weiterhin
nur darin vorzunehmen.
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 33
Intern
Praxis aktuell
Gemeinsames Krebsregister
startet später
Der Start des länderübergreifenden
Krebsregisters für Berlin und Brandenburg verzögert sich. Eigentlich war er
für den 1. Januar 2016 geplant, nun
soll es am 1. Juli dieses Jahres losgehen.
Um jedoch den Fortbestand des bereits existierenden brandenburgischen
Krebsregisters für das erste Halbjahr
2016 zu sichern, haben sich das märkische Gesundheitsministerium, die
„Klinisches Krebsregister für Brandenburg gGmbH“ sowie die gesetzlichen
und privaten Krankenkassen Ende
Februar auf eine erneute Übergangsfinanzierung verständigt.
Tumormeldungen für Krebsregister umsatzsteuerpflichtig
Für Fallmeldungen an ein Krebsregister wird Umsatzsteuer fällig, wenn
die sogenannte Kleinunternehmergrenze überschritten wird. Das hat der
Bundesfinanzhof in einem Ende 2015
veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 31/13)
entschieden.
Anders als die klagende urologische
Gemeinschaftspraxis bewerteten die
obersten Finanzrichter in München
Seite 34 | AUSGABE 3 / 2016
Tumormeldungen an ein Krebsregister
nicht als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Sie „erforderten keine gutachterliche oder fachliche Tätigkeit des Arztes
und waren weder als Abschluss noch
als Vorbereitung einer Therapie anzusehen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Es handele sich vielmehr um
eine reine Dokumentation bereits
erfolgter ärztlicher Behandlung, so
die Richter weiter. Der „notwendige
unmittelbare Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit fehle“.
§ 19 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) gewährt hier jedoch ein Wahlrecht für Unternehmer mit niedrigen
Umsätzen. Demnach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Umsätze einschließlich Umsatzsteuer im
Vorjahr die Grenze von 17.500 Euro und
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten.
Zu beachten sind in jedem Fall die
Vorschriften zur Erstellung von Rechnungen. Bitte wenden Sie sich dafür
an Ihren Steuerberater.
Intern
Praxis aktuell
Gesundheitspreis Brandenburg 2016
Der „Gesundheitspreis Brandenburg" ist ein Innovationswettbewerb
der AOK Nordost in Kooperation mit
der Landesärztekammer Brandenburg.
Unter dem Motto „Mehr Freude an
Bewegung“ werden in diesem Jahr
Konzepte für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen prämiert.
Die Entscheidung über die Preisträger
trifft eine unabhängige Jury. Es werden
Preise im Gesamtwert von 30.000 Euro
(aufteilbar auf mehrere Plätze) vergeben. Bewerbungsschluss ist der
30. Juni 2016. Weitere Informationen
erteilt die AOK Nordost.
Anzeige
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 35
Intern
Sicherstellung
Niederlassungen im Februar 2016
Planungsbereich
Mittelbereich Herzberg
Alexander Studier
FA für Allgemeinmedizin
Gartenstr. 22
04895 Falkenberg/Elster
(Übernahme der Praxis von
Dr. med. Wolfgang Möbius)
Planungsbereich
Landkreis Oberhavel
Dipl.-Psych. Antje Hahnheiser
Psychologische Psychotherapeutin/
Verhaltenstherapie
Kanalstr. 4
16515 Oranienburg
(Übernahme der Praxis von
Dipl.-Psych. Karl-Martin Salz)
Planungsbereich Landkreis
Ostprignitz-Ruppin
Dipl.-Soz.Päd. (FH) Manja Hahn
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Verhaltenstherapie
Berliner Str. 65
16833 Fehrbellin
Planungsbereich
Landkreis Uckermark
Barbara Weckerle
FÄ für Nervenheilkunde
Karthausstr. 12
16303 Schwedt/Oder
(Übernahme der Praxis von
Dipl.-Med. Sylvia Roy)
Neuzulassungen und Ermächtigungen
Neuzulassungen
Nachstehende Entscheidungen haben
noch keine Bestandskraft erlangt,
sodass dagegen noch Widerspruch
eingelegt bzw. Klage erhoben werden
kann.
doctor-medic
Georgeta-Loredana Barbu
Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in Potsdam
ab 01.04.2016
Seite 36 | AUSGABE 3 / 2016
Dr. med. Eckehard Frisch
Facharzt für Innere Medizin/Hausarzt,
in Oranienburg
ab 01.03.2016
Dr. med. Arnfried Heine
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie,
in Cottbus
ab 01.07.2016
Intern
Sicherstellung
Susan Kabisch
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Cottbus
ab 01.04.2016
Dr. med. Ute Heintze
Fachärztin für Innere Medizin/
Hausärztin
ab 01.03.2016
Dr. med. Alma Bettina Polzin
Fachärztin für Innere Medizin/
SP Pneumologie, in Zossen
ab 01.04.2016
Malgorzata Kulinska
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
ab 01.04.2016 bis 30.06.2016
Anja Lecoeur
Fachärztin für Allgemeinmedizin,
in Werder a. d. Havel
ab 01.04.2016
Katharina Schößler
Fachärztin für Allgemeinmedizin,
in Hohenlychen
ab 01.04.2016
Thomas Schwarz
Facharzt für Innere Medizin/Hausarzt,
in Schöneiche b. Berlin
ab 01.04.2016
Stefan Weiß
Facharzt für Anästhesiologie,
in Brandenburg
ab 01.07.2016
Medizinische Versorgungszentren
gem. § 95 Abs. 1 SGB V
Nachstehende Entscheidungen haben
noch keine Bestandskraft erlangt,
sodass dagegen noch Widerspruch
eingelegt bzw. Klage erhoben werden
kann.
MVZ Bad Belzig, in Bad Belzig
Genehmigung zur Anstellung von:
MVZ der Gesundheitszentrum Eisenhüttenstadt GmbH,
in Eisenhüttenstadt
Genehmigung zur Anstellung von:
Lausitz MVZ Forst GmbH, in Forst
Genehmigung zur Anstellung von:
Irina Keiner
Fachärztin für Innere Medizin/
Hausärztin
ab 18.02.2016
MVZ Medizinisches Versorgungszentrum Kleinmachnow,
in Kleinmachnow
Genehmigung zur Anstellung von:
Dr. med. Barnabas Heinrich Vogelzang
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
ab 18.02.2016
Diaverum MVZ am Neuen Garten,
in Potsdam
Genehmigung zur Anstellung von:
PD Dr. med. Philipp Kalk
Facharzt für Innere Medizin/
SP Nephrologie
ab 01.04.2016
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 37
Intern
Sicherstellung
Asklepios Klinikum Uckermark GmbH/
Medizinisches Versorgungszentrum,
in Schwedt
Genehmigung zur Anstellung von:
Anwer Awn
Facharzt für Urologie
ab 18.02.2016
Einrichtungen
gem. § 311 Abs. 2 SGB V
Nachstehende Entscheidungen haben
noch keine Bestandskraft erlangt,
sodass dagegen noch Widerspruch
eingelegt bzw. Klage erhoben werden
kann.
Med. Dienstleistungszentrum Havelland GmbH/BT Nauen, in Nauen
Genehmigung zur Anstellung von:
Georg Bachhuber
Facharzt für Allgemeinmedizin
ab 18.02.2016
Ermächtigungen
Nachstehende Entscheidungen haben
noch keine Bestandskraft erlangt,
sodass dagegen noch Widerspruch
eingelegt bzw. Klage erhoben werden
kann.
César Augusto Aldana Sánchez
Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, Asklepios Klinikum Uckermark GmbH, in Schwedt
ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Ärzte-ZV
auf Überweisung von zugelassenen
Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen
Seite 38 | AUSGABE 3 / 2016
Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw.
§ 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung
der transösophagealen echokardiographischen Diagnostik, auf Überweisung von zugelassenen echokardiographisch tätigen Ärzten sowie
entsprechenden Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1
bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung der zweidimensionalen echokardiographischen Untersuchung in
Ruhe und mit standardisierter pharmakodynamischer Stufenbelastung
für die Zeit vom 01.03.2016 bis
30.06.2016
Dr. med. Eckart Braasch
Facharzt für Innere Medizin/
SP Nephrologie, Klinikum Barnim
GmbH, Werner Forßmann Krankenhaus, in Eberswalde
ermächtigt nach § 31a Abs. 1 Nr. 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Hausärzten, fachärztlich tätigen
Internisten und Fachärzten für Urologie sowie entsprechenden Ärzten in
zugelassenen Einrichtungen nach § 95
Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V für Leistungen im Bereich der Nephrologie
soweit deren Verrichtungen nicht
durch die Institutsermächtigung des
KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. Eberswalde abgedeckt sind. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Fachärzte für Humangenetik, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Nuklearmedizin, Pathologie
und Radiologie wird zugestimmt.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
Intern
Sicherstellung
Dr. (Med. Akd. Posen) Marek Budner
Facharzt für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, Helios Klinikum
Bad Saarow GmbH, in Bad Saarow
ermächtigt auf Überweisung von
zugelassenen Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie
Fachärzten für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311
Abs. 2 SGB V für die Planung der
Geburtsleitung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge gemäß § 5 Abs. 2
BMV-Ärzte in Verbindung mit den
Mutterschafts-Richtlinien Teil B Nr. 6
gemäß § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Ärzte-ZV auf
Überweisung von zugelassenen Fachärzten für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe sowie Fachärzten für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe in
zugelassenen Einrichtungen nach § 95
Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V für eine
einmalige konsiliarische Untersuchung
auf dem Gebiet der plastischen Chirur-
gie der Mamma und des Bauches
(soweit diese Untersuchung nicht als
präoperative Leistung nach § 115 a
SGB V zu werten ist), für die ambulante CTG-Kontrolle zur ambulanten
Durchführung adjuvanter und palliativer Chemotherapien onkologischer
Patientinnen und zur konsiliarischen
Untersuchung und Beratung onkologischer Patientinnen. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Labormediziner und Pathologen wird zugestimmt.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
Dr. med. Thomas Buthut
Facharzt für Chirurgie/SP Visceralchirurgie, Klinikum Niederlausitz GmbH,
in Lauchhammer
ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
auf Überweisung von zugelassenen
Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen
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Biete ab sofort in Guben renovierte
Praxisräume (193 qm) im Erdgeschoß
mit Parkplätzen vor dem Haus in
zentraler Lage günstig an.
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kann mit vermietet werden.
Kontakt: Rudi Tenner, Tel.: 0172 – 37 39 111
Email: [email protected]
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 39
Intern
Sicherstellung
Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw.
§ 311 Abs. 2 SGB V für die onkologische
Nachsorge für Erkrankungen des Dicku. Enddarmes und Patienten nach
Darmoperationen. Einer Möglichkeit
zur Überweisung an Radiologen und
Internisten wird stattgegeben.
für die Zeit vom 01.07.2016 bis
30.06.2018
Dr. med. Bernd Eisenschmid
Facharzt für Diagnostische Radiologie,
Evang. Krankenhaus Lutherstift
Frankfurt (Oder)/Seelow, in Seelow
ermächtigt nach § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV
i. V. m. § 5 Abs. 1 BMV-Ä auf Überweisung von zugelassenen Ärzten
sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311
Abs. 2 SGB V, vom KfH Seelow sowie
von am Lutherstift Seelow ermächtigten Ärzten auf dem Gebiet der radiologischen Diagnostik und Computertomographie, auf Überweisung von
Fachärzten, die die Voraussetzungen
gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen
Versorgung chronisch schmerzkranker
Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V
erfüllen oder die Zusatzweiterbildung
Schmerztherapie gemäß der Weiterbildungsordnung besitzen für CTgesteuerte schmerztherapeutische
Intervention(en) bei akutem und/oder
chronischem Schmerz nach vorausgegangener interdisziplinärer Diagnostik.
Eine Möglichkeit zur Überweisung an
andere Vertragsärzte besteht nicht.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
Seite 40 | AUSGABE 3 / 2016
Dipl.-Med. Ronald Hartmann
Facharzt für Innere Medizin, ElbeElster Klinikum GmbH, Kreiskrankenhaus Elsterwerda, in Elsterwerda
ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1
sowie § 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung der Herzschrittmacherkontrolle, auf Überweisung von Fachärzten, die Farbdoppler-Echokardiographien durchführen, für die weiterführende echokardiographische
Untersuchung, für die Stressechokardiographie. Eine Möglichkeit zur
Überweisung an andere Vertragsärzte
besteht nicht.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
Dr. med. Tom Oestmann
Facharzt für Innere Medizin/SP Gastroenterologie, Ev. Krankenhaus Luckau
gGmbH, in Luckau
ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten bzw. Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1
bzw. § 311 Abs. 2 SGB V auf dem Gebiet
der Gastroenterologie, auf dem Gebiet
der präventiven Koloskopie, zur Durchführung des prokto-/rektoskopischen
Komplexes. Einer Möglichkeit zur
Überweisung an Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und Fachärzte für
Pathologie wird zugestimmt.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
Intern
Sicherstellung
PD Dr. med. Harald Pannwitz
Facharzt für Innere Medizin, Oberhavel Kliniken GmbH, Klinik Oranienburg, in Oranienburg
ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
auf Überweisung von zugelassenen
Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen
Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw.
§ 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung
der präventiven Koloskopie, auf Überweisung von zugelassenen gastroenterologisch tätigen Ärzten sowie
gastroenterologisch tätigen Ärzten in
zugelassenen Einrichtungen nach § 95
Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung der endoskopischen Sklerosierungsbehandlung. Einer Möglichkeit
zur Überweisung an Labormediziner
und Pathologen wird zugestimmt.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
Rolf Rahnefeld
Facharzt für Anästhesiologie, ElbeElster Klinikum GmbH, Kreiskrankenhaus Elsterwerda, in Elsterwerda
ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1
bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Betreuung
von Patienten mit chronischen
Schmerzzuständen, insbesondere
Tumorpatienten und Rheumapatienten, auf Überweisung von Herrn Dr.
Hönisch, Facharzt für Orthopädie zur
Durchführung von ambulanten Anästhesien. Eine Möglichkeit zur Über-
weisung an andere Vertragsärzte
besteht nicht.
für die Zeit vom 01.07.2016 bis
30.06.2018
Dr. med. Majid Reza
Facharzt für Urologie, Ev. Krankenhaus Luckau gGmbH, in Luckau
ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Fachärzten für Frauenheilkunde
und Geburtshilfe und Fachärzten für
Urologie sowie entsprechenden Fachärzten in zugelassenen Einrichtungen
nach § 95 Abs. 1 SGB V bzw. § 311 Abs. 2
SGB V für die Urodynamik. Eine Möglichkeit zur Überweisung an andere
Vertragsärzte besteht nicht.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
Dr. med. Karl-Heinz Rudolph
Facharzt für Neurochirurgie, Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH,
in Brandenburg an der Havel
ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1
bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Mitbehandlung von Problempatienten mit neurochirurgischer Diagnose. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Radiologen
wird stattgegeben.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 41
Intern
Sicherstellung
Dr. med. Klaus Schenke
Facharzt für Urologie, DRK-Krankenhaus Luckenwalde, in Luckenwalde
ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Urologen und Urologen in
zugelassenen Einrichtungen nach § 95
Abs. 1 sowie § 311 Abs. 2 SGB V für die
urogynäkologische Diagnostik, zur
konsiliarärztlichen Tätigkeit bei urologischen Problemfällen. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Labormediziner, Mikrobiologen, Radiologen und
Nuklearmediziner wird zugestimmt.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
Institutsermächtigung
Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH,
Klinik für Radioonkologie und
Strahlentherapie, in Potsdam
ermächtigt nach § 31 Abs. 1 Punkt 1.
Ärzte-ZV auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1
bzw. § 311 Abs. 2 SGB V sowie am
Klinikum Ernst von Bergmann ermächtigten Ärzten auf dem Gebiet der
Strahlentherapie und Brachytherapie.
Einer Möglichkeit zur Überweisung an
andere Vertragsärzte wird zugestimmt.
für die Zeit vom 01.04.2016 bis
31.03.2018
Seite 42 | AUSGABE 3 / 2016
Praxisverlegungen
Ute Eckert
Fachärztin für Allgemeinmedizin
neue Adresse: Friedrichstraße 73,
15537 Erkner
ab: 01.03.2016
Anja Geigenmüller
Fachärztin für Allgemeinmedizin
neue Adresse: Friedrichstraße 73,
15537 Erkner
ab: 01.03.2016
Wolfgang Glaubitt
Facharzt für Orthopädie
neue Adresse: Am Grünzug 25,
15366 Hoppegarten/OT Hönow
ab: 01.04.2016
Dr. med. Susanne Precht
Fachärztin für Innere Medizin/
Hausärztin
neue Adresse: Puschkinstraße 2,
16321 Bernau b. Berlin
ab: 01.03.2016
Dr. med. Cornelia Schreier
Fachärztin für Allgemeinmedizin
neue Adresse: Puschkinstraße 2,
16321 Bernau b. Berlin
ab: 01.03.2016
Intern
Sicherstellung
Übersicht Zulassungsmöglichkeiten
Eine Übersicht der für Zulassungen oder Anstellungen geöffneten bzw. gesperrten Planungsgebiete im Bereich der KVBB findet sich auf der Internetseite der KVBB unter www.kvbb.de.
Geben Sie den Webcode „web003“ in das Suchfeld ein, und Sie
gelangen direkt zu den Zulassungsmöglichkeiten.
Zulassungsförderungen
In folgenden Regionen werden aufgrund durch den Landessauschuss festgestellter drohender oder bestehender Unterversorgung Zulassungen gefördert:
Hausärzte:
Mittelbereiche Eisenhüttenstadt, Forst (Lausitz), Guben, Herzberg (Elster),
Kyritz, Lauchhammer-Schwarzheide, Lübbenau, Pritzwalk-Wittstock/Dosse,
Schwedt/Oder, Seelow, Senftenberg-Großräschen, Spremberg,
Zehdenick-Gransee
Augenheilkunde:
Mittelbereiche Bad Freienwalde, Eisenhüttenstadt, Elsterwerda-Bad Liebenwerda, Finsterwalde, Kyritz, Lauchhammer-Schwarzheide, Lübben,
Rathenow, Templin
Frauenheilkunde:
Mittelbereiche Lübben, Pritzwalk-Wittstock/Dosse, Zehdenick-Gransee
Kinderheilkunde:
Mittelbereiche Finsterwalde, Templin
Dermatologie:
Mittelbereiche Templin, Zehdenick-Gransee
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Intern
Sicherstellung
Bekanntmachung:
Entscheidungen des Landesausschusses
für Ärzte und Krankenkassen
Die aktuellen Beschlüsse des Landesausschusses über
Zulassungssperren bzw. Zulassungsmöglichkeiten sowie
zu Zulassungsförderungen sind auf der Website der
KV Brandenburg unter www.kvbb.de veröffentlicht.
Geben Sie den Webcode „web007“ in das Suchfeld ein,
und Sie gelangen direkt zu den Beschlüssen.
Öffentliche Ausschreibungen von
Vertragsarztsitzen gemäß § 103 Abs. 4 SGB V
In Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Zulassungssperre
angeordnet hat, schreibt die KV Brandenburg gem. § 103 Abs. 4 SGB V nach Antragstellung
folgende Vertragsarztsitze zur Nachbesetzung aus:
laufende
Bewerbungs- Fachrichtung
kennziffer
16/2016
17/2016
18/2016
Chirurgie
Kinderheilkunde
Allgemeinmedizin
(1/2 Versorgungsauftrag)
Bewerbungsfrist bis 9.5.2016
Planungsbereich
Cottbus, Stadt
Prignitz
Raumordnungsregion
Havelland-Fläming
01.07.2016
01.07.2016
20/2016
Frauenheilkunde
Barnim
Augenheilkunde
Spree-Neiße
22/2016
23/2016
24/2016
Seite 44 | AUSGABE 3 / 2016
Allgemeinmedizin
Anästhesiologie
Frauenheilkunde
01.10.2016
01.07.2016
Kinder- und Jugendpsychiatrie
21/2016
01.07.2017
Mittelbereich Belzig
19/2016
(1/2 Versorgungsauftrag)
gewünschter
Übergabetermin
Mittelbereich Cottbus
KV-Bereich Brandenburg
Oberhavel
30.06.2016
31.12.2016
31.12.2016
01.01.2017
Intern
Sicherstellung
laufende
Bewerbungs- Fachrichtung
kennziffer
Planungsbereich
25/2016
Mittelbereich Potsdam
Allgemeinmedizin
(1/2 Versorgungsauftrag)
26/2016
Allgemeinmedizin
27/2016
Innere Medizin/
SP Pneumologie
(1/2 Versorgungsauftrag)
laufende
Bewerbungs- Fachrichtung
kennziffer
12/2016
Allgemeinmedizin
13/2016
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
14/2016
Radiologie
(1/2 Versorgungsauftrag)
• Die schriftliche Bewerbung für die
ausgeschriebenen Vertragsarztsitze
ist zwingend erforderlich. Sie muss
die Bewerbungskennziffer, die
Anschrift, die Telefonnummer, die
Facharztanerkennung sowie Angaben
zum möglichen Praxisübernahmezeitpunkt enthalten.
gewünschter
Übergabetermin
01.07.2016
Mittelbereich
Strausberg
sofort
Raumordnungsregion
Lausitz-Spreewald
sofort
Bewerbungsfrist bis 8.4.2016
Planungsbereich
gewünschter
Übergabetermin
Mittelbereich
SenftenbergGroßräschen
01.04.2016
Frankfurt (Oder)/
Oder-Spree
01.04.2016
Raumordnungsregion
Prignitz-Oberhavel
01.04.2016
• Wir machen ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass in der Warteliste
eingetragene Ärzte nicht automatisch als Bewerber für die ausgeschriebenen Vertragsarztpraxen
gelten.
Unter dem Stichwort „Ausschreibung“ sind die Unterlagen bei der
KV Brandenburg, Pappelallee 5, 14469 Potsdam, einzureichen.
Ansprechpartnerinnen:
Karin Rettkowski Tel.: 0331/23 09 320
Ingeborg Prößdorf Tel.: 0331/23 09 323
Weitere Informationen unter
www.kvbb.de
Intern
Praxisbörse
Praxisbörse
Praxisabgabe
•Nachfolger/In für Hausarztpraxis in
Angermünde ab Anfang 2017 gesucht.
Praxis/Ausstattung: 1 Arzthelferin;
5 Praxisräume zur Weitermietung, Kauf
möglich, bei Bedarf kann auch Wohnraum zur Verfügung gestellt werden;
Aufgrund der günstigen Autobahnanbindung ist man in einer Stunde in
Berlin-Mitte
Kontakt: 033334/232 nach 17 Uhr
•Orthopädische Praxis im Planungsbereich Ostprignitz-Ruppin sucht ab
2017 Nachfolger/In.
Praxis/Ausstattung: 4 Räume, behindertengerecht, Anzahl der Behandlungsfälle/Quartal entspricht dem
Fachgruppendurchschnitt.
Die Praxisübernahme ist an ein Nachbesetzungsverfahren gebunden.
Chiffre: PA/01/2015
•Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie im Landkreis
Potsdam-Mittelmark sucht ab sofort
Nachfolger/In (hälftiger Versorgungsauftrag).
Die Praxisübernahme ist an ein Nachbesetzungsverfahren gebunden.
Kontakt: 0159/03 07 80 46
oder 03328/30 17 61
Seite 46 | AUSGABE 3 / 2016
•Suche Nachfolger/In für große gynäkologische Praxis im nördlichen Planungsbereich Oberhavel ab Anfang
2017.
Praxis/Ausstattung: 170 m² mit Wohnbereich in zentraler Lage, breites Leistungsspektrum, gute Ausstattung.
Anzahl der Behandlungsfälle/Quartal
entspricht dem Fachgruppendurchschnitt.
Die Praxisübernahme ist an ein Nachbesetzungsverfahren gebunden.
Chiffre: PA/02/2016
•Hausarztpraxis in Eberswalde sucht
Ende 2016/Anfang 2017 eine(n) Nachfolger/In.
Praxis/Ausstattung: 1 Sprechzimmer,
1 Labor, 1 EKG, 1 Personalaufenthaltsraum, 1 Warte- und Empfangsbereich,
1 Küche, 1 Patienten- und 1 PersonalWC, gesamt 76 m² zur Miete, Weitermietung möglich, barrierefrei, sehr
großer Parkplatz (Nutzung kostenfrei).
Kontakt:
[email protected]
•Nachfolger/In für große gynäkologische Praxis im Planungsbereich
Barnim gesucht.
Praxis/Ausstattung: 2 Arzthelferinnen;
8 Praxisräume, gesamt 90 m² zur
Intern
Praxisbörse
Miete, Weitermietung möglich,
Anzahl der Behandlungsfälle/Quartal
entspricht dem Fachgruppendurchschnitt.
Die Praxisübernahme ist an ein Nachbesetzungsverfahren gebunden.
Chiffre: PA/03/2016
Praxissuche
•Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sucht ab sofort Praxis zur
Übernahme.
Bevorzugte Region:
Brandenburg(Stadt)/Potsdam-Mittelmark, Potsdam, Havelland, TeltowFläming
Kontakt: 0151/15 25 69 98
[email protected]
Anstellungs- und Kooperationsangebote und -gesuche
•Hausarztpraxis in Potsdam bietet ab
2. Quartal 2016 eine Anstellungsmöglichkeit für einen FA/FÄ für Allgemeinmedizin oder einen hausärztlich tätigen Internisten/In.
Anstellungsumfang verhandelbar
Kontakt: 0179/37 65 092
[email protected]
•Ambulanter Anästhesist verfügt über
freie Kapazitäten und sucht Operateure für Kooperation.
Kontakt: 0171/44 04 676
•Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Fürstenwalde (Landkreis Oder-Spree) sucht Job-SharingPartner/In.
Kontakt: 0178/53 90 726
[email protected]
•Hausärztliche Praxis im Mittelbereich
Hennigsdorf sucht Job-Sharing-Partner/In.
Anstellung baldmöglichst, Anstellungsumfang zunächst wöchentlich ca.
8 Stunden
Kontakt: 03304/31 928
[email protected]
Sonstiges
•Hautarzt gesucht!
Sie sind eingeladen, in Templin eine
dermatologische Praxis zu eröffnen.
Attraktiver, preiswerter Gewerberaum ist vorhanden, eine finanzielle
Unterstützung in Form eines
Zuschusses durch die KV Brandenburg
ist garantiert.
Templin, ein wunderschönes Thermalsoleheilbad, zählt 16.300 Einwohner
und befindet sich nur eine Autostunde
von der Metropole Berlin entfernt.
Die Bahn fährt im Stundentakt.
Kontakt: Stadt Templin
Dana Schöttler
Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin
E-Mail: [email protected]
Tel.: 03987/20 30 112
Fax: 03987/20 30 104
Ansprechpartner für Chiffre-Anzeigen:
Fachbereich Sicherstellung, Frau Kalsow, 0331/23 09 322, [email protected],
Friedrich-Engels-Str. 103, 14473 Potsdam
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 47
Intern
Fortbildung
Über 200 Besucher beim
Märkischen Praxistag
KVBB-Hausmesse feierte Premiere
„Toll, dass ich hier meine Fortbildung
zur Handchirurgie absolvieren kann.“
„Ein interessantes und vielfältiges Angebot.“ „Schön, dass ich jetzt endlich
mal die KV-Mitarbeiterin kennengelernt habe, mit der ich sonst nur übers
Telefon zu tun hatte.“ So oder ähnlich
äußerten sich viele Besucher des ersten
Märkischen Praxistages der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
(KVBB) am 11. und 12. März.
angebot. Über 200 Teilnehmer waren
gekommen, um sich über medizinische
Themen wie Handchirurgie, Labordiagnostik, Hygiene oder Wundversorgung zu informieren. Bei den Ärzten
waren vor allem die Fortbildungen zur
An zwei Tagen gab es im Haus der
Brandenburgischen Ärzteschaft für
interessierte Ärzte und ihre Praxismitarbeiter ein vielfältiges Fortbildungs-
Leichenschau und zum Impfen sehr
gut besucht. Die Praxismitarbeiterinnen zeigten sich stark interessiert an
den Themen GOÄ, Injektionstechniken
und Strategien für den Praxisalltag.
Viele Besucher nutzten auch die Möglichkeit, beim Reanimationstraining
ihre Kenntnisse aufzufrischen.
Die KVBB-Abrechnungsberater, die
beratenden Apotheker, Mitarbeiter
aus den Bereichen Sicherstellung und
IT beantworteten in den Pausen die
Fragen der Besucher. An verschiedenen Ausstellerständen gab es InformaSeite 48 | AUSGABE 3 / 2016
Intern
Fortbildung
tionen zu Praxissoftware, Medizintechnik oder Online-Fortbildung.
Keine Premiere ohne Panne: Das für
den Freitag angekündigte und vorab
gut gebuchte Abendprogramm musste
leider entfallen. Der externe Anbieter,
der die Gäste in einem Videobus mit
auf eine Film-Tour durch Potsdam nehmen wollte, hatte sich das falsche
Datum notiert.
Fotos: Ute Menzel
Statements zur Premiere
„Wir haben die Möglichkeit geschaffen, unsere Beratungs- und Unterstützungskompetenz mit externer Expertise zu kombinieren und für unsere Mitglieder an
einem Ort zu bündeln. Der erste Märkische Praxistag war daher eine Veranstaltung, auf der wir sehr gut aufbauen können. Für die Zukunft wünsche ich mir,
dass noch mehr Ärzte dieses Angebot annehmen.“
Claudia Kintscher, Fachbereichsleiterin Qualitätssicherung der KVBB und
Projektverantwortliche für den Märkischen Praxistag
„Der Märkische Praxistag hat sich an das ganze Praxisteam gerichtet. Das hat
uns die Möglichkeit eröffnet, mediakademie.de und unser zielgerichtetes Fortbildungsangebot sowohl den Ärzten als auch den Mitarbeiterinnen umfassend
vorzustellen. Das geht auf Fachveranstaltungen in dieser Form nicht.“
Dr. Marianne Dengler und Axel Künstler, verantwortlich für den Stand der
mediakademie.de – dem CME-Fortbildungsportal für Ärzte und Praxismitarbeiter von Boehringer Ingelheim
„Inhaltlich gab es auf dem Märkischen Praxistag ein breites und interessantes
Angebot. Wir waren aber enttäuscht, dass der Videobus nicht gefahren ist. Auf
das Abendprogramm hatten wir uns sehr gefreut.“
Schwester Sigrid, Ärztehaus Thiemstraße GmbH, Cottbus
„Ich finde es gut, dass es hier ein so breites Angebot gibt. Sowohl für mich als
Ärztin als auch für Praxismitarbeiterinnen gibt es Angebote, die wertvoll für die
tägliche Arbeit sind.“
Dr. Christine Dühn, Orthopädin aus Vetschau
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 49
Intern
Fortbildung
Info-Tag für Existenzgründer und
Praxisabgeber am 9. April in Potsdam
Am 9. April 2016 bietet die KV Brandenburg erneut ihren Informationstag für
Existenzgründer und Praxisabgeber an.
Gemeinsam mit unseren langjährigen Partnern bieten wir Existenzgründern
und parallel unseren Praxisabgebern an, sich an Hand von Vortragsreihen zu
informieren und gegebenenfalls individuell beraten zu lassen. Zudem wird es
für beide Interessengruppen, Existenzgründer sowie Praxisabgeber, die
Möglichkeit zur persönlichen Kontaktaufnahme miteinander geben.
Teilnahmegebühr
für Existenzgründer:
für Praxisabgeber:
Wir freuen uns auf Ihr Kommen.
Ansprechpartner: Frau Friedrich: 0331/23 09 426
35 Euro pro Person
kostenfrei
Programm für Existenzgründer
9.00 Uhr
9.30 Uhr
9.50 Uhr
10.30 Uhr
10.45 Uhr
11.30 Uhr
12.15 Uhr
Seite 50 | AUSGABE 3 / 2016
Gemeinsame Eröffnung der Veranstaltung durch Almuth Hartwig-Tiedt,
Staatssekretärin Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und
Familie des Landes Brandenburg, Dipl.-Med. Andreas Schwark, Stellv. Vorsitzender der KVBB, Dr. med. Udo Wolter, Präsident der LÄK Brandenburg
Rahmenbedingungen für eine ambulante vertragsärztliche Tätigkeit in
Brandenburg
Karin Rettkowski, Niederlassungsberaterin der KVBB
Podiumsgespräch zum Thema „ Niederlassung im Land Brandenburg“ aus
Sicht der KVBB, LÄKB und MASGF
Moderation: Christian Wehry, Pressesprecher der KVBB
Kaffeepause
Grundlagen der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit – Wie kommt der
Arzt zum Geld?
Christian Krähmer, Stellv. Fachbereichsleiter Statistik/ Honorar der KVBB
Rayk Schwenzer, Sachgebietsleiter Abrechnungsmanager der KVBB
Betriebswirtschaftliche Aspekte der Niederlassung
Michael Stillfried, Betriebswirtschaftlicher Berater der KVBB
Mittagspause - Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Praxisabgebern
Intern
Fortbildung
13.30 Uhr
14.15 Uhr
ab 15.00 Uhr
16.00 Uhr
Finanzielle Aspekte der Niederlassung
Heike Schneider, Beraterin Selbständige Heilberufe, Deutsche Apothekerund Ärztebank
Robert Schmidt, Teamleiter Selbständige Heilberufe, Deutsche Apothekerund Ärztebank, Potsdam
Steuerliche Aspekte der Niederlassung
Dipl.-Oec. Frank Pfeilsticker, Geschäftsführer der Konzept Steuerberatungsgesellschaft mbH
nochmalige Möglichkeit für direkte Gespräche mit Praxisabgebern
Ende der Veranstaltung
Programmablauf für Praxisabgeber
9.00 Uhr
9.30 Uhr
10.30 Uhr
10.45 Uhr
12.15 Uhr
13.30 Uhr
14.45 Uhr
Gemeinsame Eröffnung der Veranstaltung durch Almuth Hartwig-Tiedt,
Staatssekretärin Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und
Familie des Landes Brandenburg, Dipl.-Med. Andreas Schwark, Stellv. Vorsitzender der KVBB, Dr. med. Udo Wolter, Präsident der LÄK Brandenburg
Praxiswertsteigerung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
Michael Stillfried, Betriebswirtschaftlicher Berater der KVBB
Kaffeepause
Formalitäten für die Praxisabgabe und Praxisübernahmevertrag
Karin Rettkowski, Niederlassungsberaterin der KVBB
Elke Best, Fachanwältin für Medizinrecht/Rechtsanwältin, Praxisrecht
Dr. Fürstenberg & Partner
Mittagspause - Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Existenzgründern
Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe
Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Michael Gottschlich,
Konzept Steuerberatungsgesellschaft mbH
Praxisbörse – ein Service für Praxisabgeber
Heike Schneider, Beraterin Selbständige Heilberufe, Deutsche Apothekerund Ärztebank
Robert Schmidt, Teamleiter Selbständige Heilberufe, Deutsche Apothekerund Ärztebank, Potsdam
ab 15.00 Uhr nochmalige Möglichkeit für direkte Gespräche mit Existenzgründern
16.00 Uhr
Ende der Veranstaltung
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 51
Intern
Fortbildung
Aktuelles Seminarangebot
für Ärzte und Praxispersonal
Termin | Ort
09.04.2016
09.00 – 16.00
Potsdam
13.04.2016
14.00 – 19.00
Teltow
(Fa. Stusche)
13.04.2016
15.00 – 17.30
Cottbus
16.04.2016
09.00 – 14.00
Potsdam
20.04.2016
14.00 – 19.00
Potsdam
Thema | Referent | Punkte
Informationstag für Existenzgründer und
Praxisabgeber
KVBB & Partner
Fortbildungspunkte
7
Fortbildungspunkte
5
Hygiene Intensiv – Auffrischungsseminar
N.N.
Torsten Kasper, Sterilisierfachkraft,
Medizintechnik Stusche
Alexander Gehse, Hygieneberater,
Medizintechnik Stusche
Die GOÄ-Abrechnung leicht gemacht
Uta Kallet,
PVS berlin-brandenburg GmbH & Co. KG
Der fordernde Patient – das tägliche Dilemma
in der Arztpraxis
Dipl.-Phil. Joachim Hartmann,
Personal- und Persönlichkeitsentwicklung
Sag nicht „Ja“, wenn Du „Nein“ denkst
Torsten Klatt-Braxein, Praxis- u. Unternehmensentwicklung, Coach u. Dozent
Fortbildungspunkte
Seite 52 | AUSGABE 3 / 2016
Kosten
6
Existenzgründer
35 Euro,
Praxisabgeber
ohne Gebühr
90 Euro
35 Euro
75 Euro
75 Euro
Intern
Fortbildung
Termin | Ort
27.04.2016
14.00 – 20.00
30.04.2016
09.00 – 17.00
Potsdam
30.04.2016
09.00 – 17.00
Potsdam
Thema | Referent | Punkte
Strukturiertes Schulungsprogramm für
insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker (ZI)
Michela-Doreen Gereke,
FÄ f. Innere Medizin
Fortbildungspunkte
8
Fortbildungspunkte
8
DiSko-Schulungsprogramm – Wie Diabetiker
zum Sport kommen
Dr. med. Karsten Milek,
FA f. Allgemeinmedizin
Dr. Susanne Milek,
Supervisorin/Coach
11.05.2016
15.00 – 17.30
Potsdam
Die GOÄ-Abrechnung leicht gemacht
Daniela Bartz,
PVS berlin-brandenburg GmbH & Co. KG
25.05.2016
14.00 – 20.00
28.05.2016
09.00 – 17.00
Potsdam
Strukturiertes Schulungsprogramm für
insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker (ZI)
Michela-Doreen Gereke,
FÄ f. Innere Medizin
28.05.2016
09.00 – 16.00
Potsdam
Der Praxismanager – ein Leitfaden für
Führungskräfte in der Arztpraxis
Dipl.-Phil. Joachim Hartmann, Personalund Persönlichkeitsentwicklung
Ansprechpartner:
Kosten
Fortbildungspunkte
Frau Friedrich
Herr Krenkel
Tel.: 0331/23 09 426
Tel.: 0331/23 09 459
8
100 Euro
pro Arzt,
150 Euro pro
T
UCH
PraxisGEB
S
U
A
mitarbeiter
(Teampreise
auf Anfrage)
110 Euro
35 Euro
100 Euro
pro Arzt,
150 Euro pro
CHT
PraxisEBU
G
S
AU
mitarbeiter
(Teampreise
auf Anfrage)
95 Euro
Fax: 0331/23 09 288
AUSGABE 3 / 2016 | Seite 53
Intern
Fortbildung
Aktuelles Seminarangebot
für Ärzte
Termin | Ort
22.04.2016
15.00 – 18.00
Potsdam
Thema | Referent | Punkte
Ausfall des Praxis-Inhabers – für den
Notfall gerüstet
Elke Best,
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Medizinrecht, Dr. Fürstenberg & Partner
4
Fortbildungspunkte
Kosten
40 Euro
Aktuelles Seminarangebot
für das Praxispersonal
Termin | Ort
Thema | Referent | Punkte
22.04.2016
15.00 – 17.00
Cottbus
Verordnungsmanagement in der ärztlichen
Praxis – speziell für das Praxispersonal
Beratende Apothekerinnen der KVBB
40 Euro
29.04.2016
15.00 – 17.00
Potsdam
Sprechstundenbedarfsvereinbarungen im
Land Brandenburg
Beratende Apothekerinnen der KVBB
40 Euro
CHT
EBU
G
S
AU
Die Schutzimpfungs-Richtlinie
Beratende Apothekerinnen der KVBB
40 Euro
25.05.2016
15.00 – 17.30
Frankfurt (O.)
EBM-Schulung für das Praxispersonal –
Grundseminar
Abrechnungsberater der KVBB
35 Euro
20.04.2016
15.00 – 17.30
Cottbus
11.05.2016
15.00 – 17.00
Frankfurt (O.)
Seite 54 | AUSGABE 3 / 2016
EBM-Schulung für das Praxispersonal Grundseminar
Abrechnungsberater der KVBB
Kosten
35 Euro
Anzeige
Intern
Impressum
Monatsschrift der Kassenärztlichen
Vereinigung Brandenburg
Herausgeber:
Landesgeschäftsstelle der
Kassenärztlichen Vereinigung
Brandenburg
Pappelallee 5
14469 Potsdam
Telefon: 0331/23 09 0
Telefax: 0331/23 09 175
Internet: http://www.kvbb.de
Email: [email protected]
Redaktion:
Dr. med. H. J. Helming (ViSP)
MUDr./CS Peter Noack
Dipl.-Med. Andreas Schwark
Kornelia Hintz, Christian Wehry,
Ute Menzel
Redaktionsschluss:
17. März 2016
Satz und Layout:
KV Brandenburg
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Telefax: 0331/23 09 197
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Telefax: 030/53 32 70 44
E-Mail:
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Anzeigenannahmeschluss:
Jeder 5. des Monats
Zur Zeit gilt die Preisliste
vom 1. März 2014
Erscheinungsweise: Monatlich
Auflage: 5.100 Exemplare
Über die Veröffentlichung von
Anzeigen entscheidet die Redaktion.
Dafür erhält sie die nötigen Daten von
der Anzeigenverwaltung.
Seite 56 | AUSGABE 3 / 2016