03/2016 KV-Intern
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03/2016 KV-Intern
Intern 3 | 2016 VV-Mitglied Dipl.-Med. Gisela Polzin: Demokratie gestalten KBV-Vertreterversammlung: Aufbruch in Zukunft beschworen Informationen für den Praxisalltag: Neue AU-Bescheinigung Prüfvereinbarung aktualisiert AOK-HzV-Vertrag: Module fortgeführt Anzeige Intern Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen , „Ambulant vor stationär – das Geld muss der Leistung folgen.“ Jeder von uns kennt den ersten Teil dieser gesundheitspolitischen „Vorgabe“ schon seit Jahren. Nicht nur als Slogan, sondern in unserer täglichen Arbeit, erleben wir immer wieder, dass wir uns um Patienten kümmern müssen, die schneller als früher aus dem Krankenhaus entlassen werden und einer frühzeitigen Weiterbehandlung im ambulanten Bereich bedürfen. Die Intensität unserer Arbeit hat sich in den vergangenen Jahren nicht zuletzt durch diesen Effekt verdichtet. Das ist kein Klagelied, sondern eher ein Aufruf, eine Erinnerung, nochmals verstärkt in der Gesundheitspolitik den zweiten Teil der obigen Vorgabe einzufordern. Wenn es der Deutschen Krankenhausgesellschaft im Krankenhausstrukturgesetz gelungen ist, eine bessere Honorierung für ambulante Notfalldienstleistungen zu erreichen, dann müssen auch wir unsere berechtigten Forderungen verstärkt einbringen. Dazu gehört auch, dass die Krankenkassen durch veränderte gesetzlichen Rahmenbedingungen verpflichtet werden, finanzielle Mittel für poststationäre Behandlungen zur Verfügung zu stellen. Und noch mehr: Wer will, dass mehr Krankenhausfälle, die nach wissenschaftlichen Analysen ambulant hätten behandelt werden können, im ambulanten Bereich bleiben oder wieder dorthin verlagert werden, muss in den ambulanten Bereich investieren. Aus meiner Sicht muss hier kein Kampf gegen die Krankenhäuser eröffnet werden, die auch gesetzlichen Rahmenbedingungen unterliegen. Der Schlüssel liegt sicher in guten Versorgungskonzepten, die eine beiderseitige Kooperation erleichtern, aber auch klar abgrenzen, wer was leistet. Die Konzepte müssen wir entwickeln und die Politik davon überzeugen, den entsprechenden Gesetzesrahmen zu formen. Eine starke Interessenvertretung – vor allem durch die KBV – ist dafür Voraussetzung! Sonst lässt sich der derzeitige gesundheitspolitische Mainstream „Ambulant durch stationär – das Geld folgt der Leistung zu unseren Lasten!“ nicht mehr abwenden. Mit kollegialen Grüßen MUDr. Peter Noack Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KV Brandenburg AUSGABE 3 / 2016 | Seite 1 Intern Inhaltsverzeichnis Berufspolitik 4 6 8 9 Praxis aktuell 10 12 16 18 20 21 22 24 24 25 26 Seite 2 | AUSGABE 3 / 2016 Demokratie gestalten Aktuell im Gespräch mit Dipl.-Med. Gisela Polzin KBV beschwört Aufbruch in die Zukunft Positionspapier: KBV fordert Vergütung der Qualitätssicherung „Vollkommen überflüssig“ Ernüchternde erste Bilanz zur Terminservicestelle Eigenverantwortung der Patienten stärken Ein Fall für die Vermittlung? Häufig gestellte Fragen zur Terminservicestelle Abgabefrist für die Quartalsabrechnung I/2016 endet am 7.4.2016 Sie fragen – wir antworten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – Neues Muster 1 Änderung der Krankentransport-Richtlinie (Chemotherapie) Wir sind für Sie erreichbar, auch außerhalb Ihrer Sprechzeit AOK-Hausarztvertrag: Hautkrebsscreening und Gesundheits-Check auch 2016 Praxisbesonderheiten Heilmittel Vergütung der Hernienoperationen bei den IKKn steigt Vorabfeststellung Praxisbesonderheiten in Richtgrößenprüfverfahren Intern Inhaltsverzeichnis 28 28 30 32 32 33 33 34 35 36 36 43 44 Service 44 46 48 50 52 56 Glinide: G-BA setzt voraussichtlich Verordnungseinschränkung in Kraft Keine GEMA-Gebühren in Arztpraxen Off-label contra Wirtschaftlichkeit Projekt zu Medikationsfehlern HIV-Versorgung in Blankenfelde-Mahlow Achtung! Warnung vor Fake-Anrufen Mutterpass jetzt auch auf Englisch Gemeinsames Krebsregister startet später Gesundheitspreis Brandenburg 2016 Niederlassungen im Februar 2016 Neuzulassungen und Ermächtigungen Zulassungsmöglichkeiten / Zulassungsförderungen Entscheidungen des Landesausschusses für Ärzte und Krankenkassen Öffentliche Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen gemäß § 103 Abs. 4 SGB V Praxisbörse Über 200 Besucher beim Märkischen Praxistag Informationstag für Existenzgründer und Praxisabgeber am 9. April in Potsdam Aktuelles Seminarangebot Impressum AUSGABE 3 / 2016 | Seite 3 Intern Wahlen 2016 Demokratie gestalten Aktuell im Gespräch mit Dipl.-Med. Gisela Polzin, langjähriges Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) Frau Polzin, Sie sind seit 1991 in der KV Brandenburg berufspolitisch engagiert und haben sich seitdem in verschiedenen Ämtern und Ausschüssen ehrenamtlich Verdienste erworben. Was macht dieses Engagement für Sie so spannend? Es ist eine tolle Sache, Demokratie gestalten zu können, sich konstruktiv Foto: Ute Menzel zu streiten, Kompromisse zu finden. Ich bin in einer Diktatur großgeworden, die Aufbruchsstimmung nach der Wende war überall riesig. Auch in der neu gegründeten KV. Wir wollten etwas bewegen und haben die Ärmel hochgekrempelt und „gemacht“. Natürlich war alles neu für uns, vieles auch noch gar nicht gesetzlich geregelt. Wenn unsere Juristen etwa heute sehen würden, wie unsere Widerspruchsarbeit damals aussah, würden sie die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Sie gehören zu den „alten Hasen“ in der Vertreterversammlung, sind seit der Seite 4 | AUSGABE 3 / 2016 ersten Legislaturperiode dabei. Hat sich die Arbeit des Gremiums im Laufe der Jahre verändert? Ja. In den ersten Jahren hatte die Vertreterversammlung noch einen anderen Einfluss als heute. Wir konnten damals mehr gestalten, als es jetzt möglich ist. Waren anfangs viele unserer Diskussionen und Entscheidungen berufspolitisch geprägt, sind sie heute überwiegend verwaltungstechnisch. Aber das liegt wohl in der Natur der Sache. Wir mussten ja unsere Selbstverwaltung erst aufbauen und auf den Weg bringen. Heute – um es salopp zu sagen – läuft der Laden. Ist berufspolitisches Engagement trotzdem nach wie vor notwendig? Auf jeden Fall! Es ist notwendig, und es lohnt sich. Die Vertreterversammlung ist und bleibt das Parlament der ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten. Und vergessen Sie nicht, die gewählten Vertreter sitzen an einem ganz entscheidenden Hebel. Sie bestimmen ihren Präsidenten und wählen den Vorstand der KV Brandenburg. Intern Wahlen 2016 Auf ihrer Sitzung Anfang März hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erstmals paritätisch abstimmen müssen – per gesetzlicher Verordnung. Wie empfinden Sie die Zusammenarbeit zwischen Hausund Fachärzten in der brandenburgischen Vertreterversammlung? Unsere amtierende Vertreterversammlung ist bereits paritätisch besetzt. Das heißt, wir mussten und haben uns immer geeinigt. Ich finde es schlimm, wenn eine Arztgruppe die andere dominiert. Für die nächste Vertreterversammlung wünsche ich mir deshalb wieder ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Haus- und Fachärzten. So kann es erst gar nicht zu so einem Hickhack wie bei der KBV kommen. Wird es eigentlich schwerer, Kollegen für berufspolitisches Engagement in ihrer Standesvertretung zu begeistern? Ich versuche mein Bestes, Nachwuchs zu gewinnen. (Lacht.) Es gibt da eine Kollegin, der habe ich die Arbeit in der Vertreterversammlung sehr ans Herz gelegt. Ich hoffe, mit Erfolg. Etwas frischer Wind und neue Gesich- ter würden unserer Vertreterversammlung guttun. Aber aus eigener Erfahrung kann ich auch jedem Kollegen, der sich berufspolitisch engagieren will, nur raten, sich einen Partner in die Praxis zu holen, um seine Patienten nicht zu vernachlässigen. Ich war jahrelang Einzelkämpferin und weiß, wie schwierig dieser Spagat ist. Für die Wahl zur Vertreterversammlung im Herbst wollen Sie nicht mehr kandidieren. Fällt Ihnen der Abschied schwer? Ich gehe mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Die berufspolitische Arbeit – nicht nur in der Vertreterversammlung, sondern auch in den Ausschüssen – hat mir großen Spaß gemacht. Aber natürlich ist es auch schön, dann Zeit für die Dinge zu haben, die so gar nichts mit ärztlicher Standespolitik zu tun haben. Frau Polzin, vielen Dank für das Gespräch. Gefragt und notiert von Ute Menzel Zur Person Gisela Polzin ist niedergelassene Hausärztin in Neuruppin. 1991 wurde sie erstmals in die KVBB-Vertreterversammlung gewählt und blieb dem Gremium bis in die aktuelle Legislaturperiode treu. Von 1995 bis 2000 war sie Mitglied des damals noch ehrenamtlich tätigen Vorstands der KVBB. Zudem arbeitete und arbeitet Frau Polzin in mehreren Ausschüssen der KVBB mit, unter anderem im Abrechnungsausschuss, im Berufungsausschuss, im Beschwerdeausschuss, im Beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung sowie im Haushaltsausschuss, deren Vorsitz sie seit mehreren Jahren innehat. AUSGABE 3 / 2016 | Seite 5 Intern Berufspolitik KBV beschwört Aufbruch in die Zukunft Arbeitsreiche Tage liegen hinter den Mitgliedern der Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Ende Februar trafen sich die Delegierten zu einer zweitägigen Klausur im brandenburgischen Mahlow. Am 4. März stand dann die erste VV des Jahres an. Im direkten Nachgang der Klausur war nur wenig über die Stimmung und die Ergebnisse der Veranstaltung nach außen gedrungen. Diskutiert wurde über die Zukunft des Sicherstellungsauftrags, die Attraktivität der eigenen Praxis, die ambulant-stationäre Zusammenarbeit sowie die Koordinierung medizinischer Diagnostik und Behandlung. Gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt wertete Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, die Klausur als vollen Erfolg und Aufbruch in die Zukunft. Die ärztliche Selbstverwaltung sei wieder auf Kurs, so Dr. Gassen. „Historische“ VV Bei der VV am 4. März in Berlin machte dann der Begriff „historisch“ die Runde. Diese Charakterisierung bezog sich jedoch einzig auf den Abstimmungsmodus. Wie vom Gesetzgeber gefordert, wurde erstmals paritätisch (unter gesetzlich verfügter, aber Seite 6 | AUSGABE 3 / 2016 grundgesetzwidriger Ausschaltung demokratischer Wahlergebnisse) von Fach- und Hausärzten abgestimmt. So zum Beispiel auch zum Antrag, nach dem die Klage gegen die Ersatzvornahme durch das Bundesgesundheitsministerium aufrechterhalten werden soll. Dr. Hans-Joachim Helming, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) kommentierte die neue Abstimmungsregelung treffend: „Zu Beginn der Veranstaltung bestand die Gefahr, am Ende Vergnügungssteuer bezahlen zu müssen. Die vorgegebene Paritätsregelung führte zu einem Wechselbad zwischen unverständigem Kopfschütteln, Verzweiflung ob dieses Schwachsinns bis hin zu offenem Gelächter. Was sich da die Ideologen ausgedacht haben, ist – abgesehen von der kompletten Aushebelung demokratischer Wahlergebnisse – technisch gesehen ein Stück für den ‚Quatsch Comedy Club’. Aber als brave Deutsche setzen wir um, was uns der weise Gesetzgeber aufgegeben hat …“ In seiner Rede an die VV betonte Dr. Gassen die entscheidenden Weichenstellungen, die es im KVWahljahr 2016 vorzunehmen gelte. Mit Blick auf die VV-Klausur hob er Intern Berufspolitik exemplarisch die Steuerung der Inanspruchnahme von Leistungen und das Verhältnis von Kollektiv- zu Selektivvertrag hervor. Eine Koordination der Patientenbetreuung durch den Hausarzt sei eine bekannte, wichtige Säule der Versorgung, so Dr. Gassen. Die verkürzte Bezeichnung „Primärarztmodell“ trage dieser Art der Koordination aus seiner Sicht aber nur unzureichend Rechnung. An dieser Stelle gelte es, Steuerungskonzepte inhaltlich weiterzuentwickeln und gegebenenfalls in Tarifmodellen abzubilden. Denkbar erscheine der KBV auch, dass Patienten, die selbst über ihre Inanspruchnahme entscheiden wollten, die daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastungen des Systems auch über Zusatzbeiträge auffangen könnten. Die hierzu erforderlichen, kommunikativ schwierigen Varianten der Stärkung des Patienten als Korrektiv im System der Ausgabensteuerung, sind auch vom ehemaligen Chef-Politologen des AOK-Bundesverbandes und späteren Chef-Ideologen der Schmidt-Ära im BMG, Knieps, auf der Klausur der KBV-Vertreterversammlung nachdrücklich als Folge des Fehlers der Abschaffung der „Praxisgebühr“ verdeutlicht worden! Zum Verhältnis von Kollektivvertrag zu Selektivverträgen sagte Dr. Gassen, dass dieses nicht mehr konfrontativ sei. Der Selektivvertrag sei eine komplementäre Struktur. Manche Versorgungs- und auch Vergütungsfragen könnten Selektivverträge wohl tatsächlich besser beantworten als der große, aber unverzichtbare Dampfer Kollektivvertrag. Letzterer sei und bleibe aber Garant für die gesamte Versorgung, inklusive flächendeckender Sicherstellung und Bereitschaftsdienst. Die Übernahme von in selektivvertraglichen Systemen bewährten Strukturen in den Kollektivvertrag, hatte bereits die KBV-VV vor Jahren unter ihrem damaligen Vorsitzenden Dr. Andreas Köhler in weiser Voraussicht beschlossen! Eigeneinrichtungen fördern KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann ging anschließend auf den hinlänglich bekannten Trend ein, dass immer mehr Ärzte im ambulanten Bereich als Angestellte arbeiten. Dort, wo Vertragsärzte keine Nachfolger fänden, müssten nach ihrer Meinung die KVen dafür sorgen, dass die Sitze für die eigentliche ambulante Versorgung erhalten blieben und nicht an MVZ fielen. Die KVen sollten sich dazu entschließen, vermehrt Eigeneinrichtungen zu betreiben und dafür jene Ärzte anzustellen, die ihre Zukunft eben nicht im Betrieb einer unternehmerisch-selbständigen Praxis sähen. Woher das Geld für den Aufkauf dieser Praxen kommen sollte, verschwieg die „kluge Ratgeberin“ geflissentlich! Hätte sie doch zugeben müssen, dass dies unter Honorarabzug bei den niedergelassenen Ärzten generiert werden müsste. Eine Systematik, die AUSGABE 3 / 2016 | Seite 7 Intern Berufspolitik (berechtigterweise) zu extremen Begeisterungsstürmen unter den selbstständigen Ärzten und Inhabern kleiner Wirtschaftsunternehmen führen würde! Dipl.-Med. Andreas Schwark, stellvertretender Vorsitzender der KVBB, unterstützte diesen Vorschlag. Die Eigeneinrichtungen der KVBB seien ursprünglich als „Start-up-Praxen“ für den medizinischen Nachwuchs konzipiert worden. Die Erfahrungen in Brandenburg zeigten jedoch, dass die Ar- beit in diesen Praxen auch für Ärzte Ende 40, Anfang 50 attraktiv sei, da hier eine ambulante Tätigkeit ohne persönliche Investitionen und mit eingeschränkter betriebswirtschaftlicher Verantwortung möglich sei. Daher seien Eigeneinrichtungen – nach dem „Strickmuster” der KVBB eine wertvolle Option zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Christian Wehry Positionspapier: KBV fordert Vergütung der Qualitätssicherung Ende Februar legte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf einer Pressekonferenz ein Positionspapier zur Qualitätssicherung vor, in dem die gemeinsamen Standpunkte der Kassenärztlichen Vereinigungen zur ambulanten Qualitätssicherung und -förderung zusammengefasst sind. Zur Vorstellung des Papieres sagte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, dass Qualität kein Selbstzweck sei. Die Maßnahmen zur Qualitätsförderung und Qualitätssicherung müssten auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügen. Sie dürften auf keinen Fall in unangemessenem Seite 8 | AUSGABE 3 / 2016 Maß auf Kosten der Zeit gehen, die Ärzte und Psychotherapeuten für die Behandlungen verwenden sollten. Wenn die Bürokratie ins Unermessliche steige, sei niemandem geholfen. Mit Blick auf die Kosten führte Dr. Gassen weiter aus, dass der Mehraufwand für die Qualitätssicherung bei den Vergütungen berücksichtigt werden müsse. Die Kostenträger seien hier gefragt, denn hohe Qualität gebe es nicht zum Nulltarif. Die „Positionen zur ambulanten Versorgung“ finden sich online auf der Internetseite der KBV unter www.kbv.de/html/21183.php Intern Berufspolitik „Vollkommen überflüssig“ Ernüchternde erste Bilanz zur Terminservicestelle Als „vollkommen überflüssig“ kritisierte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB), Dr. Peter Noack, die gesetzlich verordnete Terminservicestelle. Vor Journalisten zog der KVBB-Vize Ende Februar eine erste Zwischenbilanz, und die war (eigentlich wie erwartet) für die Medien und die Öffentlichkeit ernüchternd: Nach fünf Wochen haben die Mitarbeiter der KVBB-Terminservicestelle 505 Anrufe entgegengenommen und bearbeitet. Davon konnte 220 Patienten erfolgreich ein Termin vermittelt werden. 225 Anrufer hatten hingegen keinen Anspruch auf eine Terminvermittlung, weil ihnen der notwendige Überweisungscode fehlte. Die restlichen Anrufer wollten sich selber um einen Termin bemühen, hatten Rückfragen, wollten sich beschweren oder hatten gänzlich andere Anliegen, die mit der Terminservicestelle nichts zu tun hatten. Bislang musste noch kein einziger Termin ins Krankenhaus vermittelt werden. stelle, betonte Dr. Noack. „Ihnen stehen über 600.000 fachärztliche Behandlungsfälle pro Monat gegenüber. Dies zeigt, dass die Patienten problemlos selbständig einen Facharzttermin erhalten – bei ihrem Wunscharzt, zu einer passenden Zeit und wohnortnah.“ Den Patienten riet der KVBB-Vize deshalb auch, sich vor Inanspruchnahme der Terminservicestelle lieber direkt an die gewünschte Facharztpraxis zu wenden und selbständig einen Termin zu vereinbaren. Denn Wunsch-Termine beim Wunsch-Arzt vermittele die Terminservicestelle nicht. An die märkischen Hausärzte appellierte Dr. Noack, verantwortungsvoll mit dem Kennzeichnen einer Überweisung mit dem Code umzugehen und sich nicht von Patienten diesbezüglich unter Druck setzen zu lassen. Die Fachärzte bat er, auch weiterhin freie Termine an die Terminservicestelle zu melden. Diese Zahlen belegten eindrucksvoll die Sinnlosigkeit der Terminservice- AUSGABE 3 / 2016 | Seite 9 Intern Berufspolitik Eigenverantwortung der Patienten stärken Gastbeitrag von Lars F. Lindemann, Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbandes Fachärzte Deutschlands e.V., zu den Terminservicestellen Die Diskussion um erhebliche Wartezeiten auf Facharzttermine ist eine Debatte um eine Problematik, die nicht so gravierend ist, wie in der Öffentlichkeit oft dargestellt. Der Bundesverband der Gastroenterologen hat kürzlich sehr treffend eine Einordnung als „Nebenkriegsschauplatz“ vorgenommen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Terminservicestellen viel Wind um eine Neuerung gemacht, welche die Dr. Hans-Joachim Helming im Gespräch mit Lars Lindemann. Foto: Ute Menzel eine oder andere Notwendigkeit befriedigt, jedoch nicht die hinter tatsächlicher Terminknappheit stehende Kernproblematik löst. Seite 10 | AUSGABE 3 / 2016 Die neuesten Zahlen zeigen, dass mit deutschlandweit rund 1.000 vermittelten Facharztterminen pro Woche die Nachfrage der Patienten sehr gering ist. Setzt man diese Zahl mit den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das Jahr 2014 gezählten 265,2 Millionen Behandlungsfällen durch niedergelassene Fachärzte in Relation, ergibt sich eine sachgerechte Einordnungsmöglichkeit für dieses „Problem“. Die wesentliche Herausforderung liegt vielmehr in dem bestehenden Zielkonflikt aus einem ungehinderten, ungesteuerten und als Selbstverständlichkeit beanspruchten Zugang zu allen Leistungen des Gesundheitssystems einerseits und begrenzten Mitteln andererseits. Die ungeregelte Nachfrage im System führt zu überfüllten Arztpraxen mit prall gefüllten Terminkalendern. Deshalb muss man – will man das Grundproblem lösen – den Mut haben, in diesem Zusammenhang über Patientensteuerung zu sprechen. Dazu gehört auch das Bekenntnis, dass es dem erstangesteuerten Haus- oder Facharzt zufallen Intern Berufspolitik sollte, die Dringlichkeit der weiteren Behandlung einzuschätzen. Bei vom Arzt festgestellter besonderer Dringlichkeit ist es heute schon üblich, dass der Arzt mit seinem Team oft selbst einen weiterbehandelnden Facharzt um einen schnellen Termin für seinen Patienten bittet. Was bereits heute in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle durch den Patienten selbst oder die Praxen geregelt wird, macht aber nicht jeden zufrieden. Es bleibt also der offene Umgang mit der Herausforderung, sich mit der, wenn man so will, unsolidarischen Inanspruchnahme des Systems durch das Verlangen zeitnaher nicht dringlicher oder gar nicht notwendiger Termine durch den Patienten, auseinanderzusetzen. Deshalb muss die Eigenverantwortung der Patienten weiter gestärkt werden. Eigenbeteiligungen dürfen da kein Tabu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Dringlichkeit eines schnellen weiteren Termins medizinisch nicht gegeben ist, der Patient aber dennoch meint, es müssten weitere Untersuchungen und Behandlungen sehr bald erfolgen. Dieses selbstverständlich zu achtende Interesse des Patienten und die darin sich auch ausdrückende Freiheit der Wahl des Arztes sagt jedoch nichts darüber aus, ob die vom Patienten empfundene Eilbedürftigkeit auch von der Solidargemeinschaft mitgetragen, am Ende also auch voll finanziert werden muss. Jeder Praxisbesuch verursacht fixe und variable Kosten. Die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenkassen sind begrenzt. Mit diesen Ressourcen muss verantwortungsvoll von Patienten, Ärzten und Politik umgegangen werden. Die Behauptung der Politik, die niedergelassene Ärzteschaft müsse sich halt nur besser koordinieren oder am Ende die Forderung, die niedergelassene Ärzteschaft müsse schlicht mehr leisten, greift als Lösung zu kurz. Terminservicestellen können helfen, sind aber keine Lösung für die wirklichen Probleme. Anzeigen AUSGABE 3 / 2016 | Seite 11 Intern Praxis aktuell Ein Fall für die Vermittlung? Häufig gestellte Fragen zur Terminservicestelle Wann nutze ich den Überweisungscode? Wenn Sie glauben, dass ein gesetzlich Krankenversicherter nicht in der 4-Wochen-Frist einen Termin bei einem Facharztkollegen erhält, kleben Sie als Hausarzt persönlich einen Code auf den ausgefüllten Überweisungsschein. Bei medizinischer Dringlichkeit nehmen Sie wie gewohnt Kontakt mit der entsprechenden Facharztpraxis auf. in einer Facharztpraxis seiner Wahl vereinbaren, und jede Facharztpraxis sollte weiterhin Termine an Patienten mit Überweisungscode vergeben. Die Terminservicestelle vermittelt bei Patienten, die selber nicht aktiv werden können oder andere Probleme haben“. Darf die Facharzt-Praxis einem Patienten mit gekennzeichneter Überweisung einen Termin geben oder muss dass die Terminservicestelle tun? Der Patient mit einer speziell gekennzeichneten Überweisung sollte selbst einen für ihn passenden Termin direkt Warum kennen einige Praxisverwaltungssysteme die SNR 90055 nicht? Da es sich um eine neue SNR handelt, ist sie zum Teil im Update noch nicht vorhanden. Sie können diese SNR aber manuell im Praxisverwaltungssystem einrichten. Muss bei akuten Fällen eine Überweisung mit Code vorliegen? Nein, bei akuten und dringenden Fällen arbeiten die Ärzte – wie früher auch – eng zusammen und behandeln Patienten innerhalb von zwei bis drei Tagen. Bei akuten Fällen gegebenenfalls sogar noch am selben Tag. Die zwischen Haus- und Facharzt vor Ort über Jahre funktionierenden Systeme der interkollegialen Zusammenarbeit zur Lösung des Patientenproblems haben sich bewährt und dürfen einer ideologisch-sachwidrigen Systematik nicht geopfert werden! Seite 12 | AUSGABE 3 / 2016 Welche Abrechnungsmöglichkeit gibt es für eine gekennzeichnete Überweisung? Erhält der Patient mit gekennzeichneter Überweisung innerhalb von vier Wochen einen Termin, wird dem Facharzt, gemäß der derzeit geltenden HVM-Regelung, ein Zuschlag pro Behandlungsfall von bis zu 5 Euro gewährt. Die Höhe des Zuschlages richtet sich arztgruppenspezifisch nach der Häufigkeit der Inanspruchnahme. Bei vermehrter Inanspruchnahme innerhalb einer Facharztgruppe vermindert sich der Betrag; er wird quotiert. Die Facharztpraxis setzt zur Abrechnung die Symbolnummer (SNR) 90055 auf den Behandlungsschein im Praxisverwaltungssystem. Intern Praxis aktuell Muss die gekennzeichnete Überweisung bei der KVBB eingereicht werden? Nein, der Überweisungsschein ist wie gewohnt für vier Quartale in der Praxis aufzubewahren. stelle gebucht, steht Ihnen dieser wieder zur eigenen, freien Vergabe zur Verfügung. Eine separate Information dazu erhalten Sie von der Terminservicestelle nicht. Ab wann stehen mir gemeldete Termine wieder zur Verfügung? Generell gilt: Ist ein von Ihnen angebotener Termin nicht fünf Werktage vor dem Termin von der Terminservice- Im Falle einer Vermittlung zu Augenärzten und Gynäkologen werden bei der Terminservicestelle die Patienten lediglich gefragt, ob gegebenenfalls eine Vorsorge- oder Routineuntersuchung erfolgen soll. Die Antwort Darf der Hausarzt für die Kennzeichnung der Überweisung die SNR 90055 abrechnen? Nein, eine Abrechnungsmöglichkeit besteht nur für die annehmende Facharztpraxis, da nur hier ein Mehraufwand ausgelöst wird. Die Entscheidung, eine Überweisung ausstellen zu müssen und ob dieser eine Routinebehandlung oder eine andere Indikation zugrunde liegt, gehört ja zum normalen (haus-)ärztlichen Tätigkeitsumfang. Wie werden Termine an Augenärzte und Gynäkologen vermittelt? Laut Gesetz (§ 75 Abs. 1a SGB V) sind für die Terminvermittlung zu Augenärzten und Gynäkologen weder Überweisungen noch Überweisungscodes notwendig, da diese zur ärztlichen Grundversorgung gehören. Das heißt aber nicht, dass Haus- und alle anderen Fachärzte dies nicht tun können. Eine Überweisung ist immer möglich. Lesen Sie weiter auf Seite 14. Anzeige AUSGABE 3 / 2016 | Seite 13 Intern Praxis aktuell des Patienten wird nicht hinterfragt, sondern entsprechend der Angaben ein Vermittlungsversuch gestartet. Erhalten Augenärzte und Gynäkologen eine zusätzliche Vergütung für die Behandlung von Patienten, die über die Terminservicestelle vermittelt werden? Auch zu Augenärzten und Gynäkologen sind Überweisungen mit Kennzeichnung möglich. Die gleichwohl, wie in den anderen Facharztgruppen, für die von der Terminservicestelle vermittelten Termine gezahlten Mehraufwandsvergütungen der Überweisungsnehmer werden innerhalb der jeweiligen Arztgruppe nach gleicher Systematik wie in allen anderen Fachgruppen generiert und durch einen verminderten Überschreitungspunktwert gegenfinanziert. Somit entsteht gegenüber den anderen Facharztgruppen kein finanzieller Vor- oder Nachteil. Wie arbeiten die KVBB-Mitarbeiter in der Terminservicestelle? Nach Abfrage der Postleitzahl und des Überweisungscodes erkundigen sich unsere Mitarbeiter beim Patienten nach der Facharztgruppe, Diagnose oder gegebenenfalls anstehenden Untersuchung, um den passenden Facharzt ermitteln zu können. Sie nehmen keine ärztliche Bewertung der Patientenfälle vor, da sie nicht über entsprechende Qualifikationen verfügen. Die Antwort des Patienten wird nicht hinterfragt, sondern entsprechend der Angaben ein Vermittlungsversuch gestartet. Wie erreiche ich als Arztpraxis die Terminservicestelle am besten? Die Terminservicestelle ist für Patienten reserviert. Für Ihre Anfragen und Anmerkungen steht nach wie vor unser Informationsdienst zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anliegen zum Thema Terminservicestellen an diese Hotline. Hier besteht auch die Möglichkeit, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Wir rufen Sie auf alle Fälle zurück. Monatliche Meldung über Nichterscheinen von TSS-Patienten In letzter Zeit erhielten wir einige Rückmeldungen, dass Patienten ohne vorherige Absage ihre über die TSS vermittelten Termine nicht wahrgenommen haben. Wir möchten dieses Verhalten statistisch nachhalten. Bitte melden Sie uns monatlich auf dem beiliegenden Antwortfax die Fälle aus Ihrer Praxis, bei denen ein Patient nicht erschienen ist und im Vorfeld nicht Bescheid gegeben hat. Fax: 0331/23 09 520 Unser Service für Sie: Informationsdienst 0331/98 22 98 01 Abrechnungsberater 0331/98 22 98 03 (bei Abrechnungsfragen) Seite 14 | AUSGABE 3 / 2016 Intern Praxis aktuell Bitte weiter freiwillig Termine melden Das Ende des ersten Quartals naht, und wir bitten Sie wieder, uns Termine für die Terminservicestelle zur Verfügung zu stellen, so dass eine Vermittlung ins Krankenhaus vermieden werden kann. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns zwei konkrete, sich immer wiederholende Termine, beispielsweise dienstags von 9 bis 10 Uhr oder donnerstags von 14 bis 14:30 Uhr, benennen könnten. Wichtig sind vor allem Termine von Augen- und Hautärzten. Für Ihre Termin-Meldung nutzen Sie bitte das von uns vorbereitete Formular „Mitteilung reservierter Facharzttermine“. Dieses finden Sie auf unserer Internetseite unter www.kvbb.de. Geben Sie dafür nach Anmeldung den Webcode „web101“ in das Suchfeld auf der Startseite ein, und Sie gelangen direkt zu dem Termin-Meldebogen. Den ausgefüllten Bogen faxen Sie uns bitte: 0331/23 09 520. Anzeige AUSGABE 3 / 2016 | Seite 15 Intern Praxis aktuell Abgabefrist für die Quartalsabrechnung I/2016 endet am 7.4.2016 Ungeachtet der verpflichtenden Online-Abrechnung sind weiterhin einige Unterlagen auch in Papierform mit der Abrechnung einzureichen. Die ergänzenden Unterlagen wie: • Erklärung zur Vierteljahresabrechnung • Mitteilung der Vertragskasse über ihre Leistungspflicht für Psycho-/ Verhaltenstherapie • Abrechnungsscheine für Polizei und Feuerwehr (sofern keine Versichertenkarte vorlag), • Abrechnungsscheine für Asyl- und Sozialämter (sofern Abrechnung über die KVBB), • Abrechnungsscheine für Bundesversorgungsgesetz (BVG) und verwandte Rechtskreise (sofern keine Versichertenkarte vorlag), können zu den folgenden Zeiten entweder persönlich, mittels Kurier oder auf dem Postweg eingereicht werden. Abgabetermine für ergänzende Unterlagen zur Quartalsabrechnung I/2016 Termine Potsdam Cottbus Frankfurt/O. im Ärztehaus Thiem-Str. 112 Eingang über Leipziger Str. Freitag, 1.4.2016 9 bis 17 Uhr Dienstag, 5.4.2016 9 bis 17 Uhr 9 bis 17 Uhr 9 bis 17 Uhr 9 bis 17 Uhr Montag, 4.4.2016 Mittwoch, 6.4.2016 Donnerstag, 7.4.2016 Seite 16 | AUSGABE 3 / 2016 9 bis 17 Uhr 9 bis 17 Uhr 9 bis 16 Uhr 9 bis 16 Uhr Intern Praxis aktuell Gemäß der Abrechnungsordnung ist die Abrechnung vollständig und quartalsgerecht zu den festgesetzten Terminen einzureichen. Anträge auf Verlängerung der Abgabefrist sind vor Fristablauf schriftlich und begründet an die KVBB zu richten. Die Abrechnungsdaten werden über das Onlineportal übertragen. Dort finden Sie auch direkt auf der Startseite die Möglichkeit, eine Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen. Bitte senden Sie Ihre Abrechnungsunterlagen an die Fax-Nr.: 0331/23 09 545 Wenn das nicht möglich ist, richten Sie die Post an: KV Brandenburg, Pappelallee 5, 14469 Potsdam Zentrale Formularbestellung in Potsdam Fax: 0331/98 22 98 04 Tel.: 0331/98 22 98 05 • Angabe der Absenderadresse mit Betriebsstättennummer nicht vergessen Anzeige AUSGABE 3 / 2016 | Seite 17 Intern Praxis aktuell Sie fragen – wir antworten Die neue AU-Bescheinigung Die Abrechnungsberater erreichen über die EBM-Hotline unter der Rufnummer 0331 982298 03 täglich eine Vielzahl von Fragen. Auf die häufigsten Fragen möchten wir Ihnen hier regelmäßig antworten. Seit Januar dieses Jahres gibt es ein neues Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU-Bescheinigung). Was hat sich im Wesentlichen geändert? Das Muster 17 (Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld) wurde in das Formular der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung integriert. Die krankenkassenindividuellen Auszahlscheine sind damit ersatzlos entfallen. Auf dem neuen Muster 1 wird die Arbeitsunfähigkeit sowohl für den Fall der Entgeltfortzahlung als auch für den Krankengeldbezug bescheinigt. Muss auf dem Muster 1 (AU-Bescheinigung) weiterhin der ICD-10-Code angegeben werden? Ja, alle Diagnosen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen, sind als ICD-10-Code auf der AU-Bescheinigung anzugeben. Eine zusätzliche Angabe als Freitext ist nur zulässig, wenn die Angabe weitergehender Hinweise außerhalb der ICD-10-Codierung notwendig ist. Seite 18 | AUSGABE 3 / 2016 Wo und wie ist anzugeben, wenn der Patient über sechs Wochen arbeitsunfähig ist und ggf. Anspruch auf Krankengeldzahlung hat? Wenn die durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Wochen beträgt, ist in jeder weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Kästchen „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankheitsfall“ anzukreuzen. Dies ist ein Hinweis für die Krankenkasse, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einem potentiellen Krankengeldfall ausgestellt wurde. Durch diese Angabe wird jedoch vom Arzt nicht beurteilt, ob tatsächlich ein Anspruch auf Krankengeld für den jeweiligen Versicherten besteht. Können oder müssen bei der Ermittlung des Krankengeldanspruchs vorherige AU-Bescheinigungen anderer Ärzte berücksichtigt werden? Ja, sobald Sie als Vertragsarzt Kenntnis von z. B. anrechenbaren Vorerkrankungen oder Krankenhausaufenthalten haben und daraufhin insgesamt die durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Wochen beträgt, ist ebenfalls auf der AU-Bescheinigung das Kästchen „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankheitsfall“ anzukreuzen. Intern Praxis aktuell Muss eine Folgeverordnung derselben Krankheit am letzten Tag der AUBescheinigung ausgestellt werden, um den Anspruch auf Krankengeld nicht zu verlieren? Nein, der Anspruch auf Krankengeld bleibt erhalten, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit erst am nächsten Werktag festgestellt wird. Ist die AU-Bescheinigung z. B. bis Dienstag ausgestellt, wäre das der Mittwoch. Endet sie am Freitag, müsste der Patient den Arzt erst wieder am Montag aufsuchen. Samstage werden, abweichend von der üblichen Regel, nicht als Werktage gezählt. Was ist für die Versicherten bei der geänderten AU-Bescheinigung (Muster 1) neu und muss beachtet werden? Neu ist für die Versicherten, dass sie einen Durchschlag des Musters 1 erhalten. Dieser enthält zusätzlich den Hinweis auf das weiterhin geltende Erfordernis eines lückenlosen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit für den Bezug von Krankengeld. Kann eine AU-Bescheinigung rückdatiert werden und wenn ja, wie lange? Ja, eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen statt bislang zwei Tagen zulässig. Muss das Muster 52 (Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) automatisch zusammen mit Muster 1 (AU-Bescheinigung) ausgestellt und an die Krankenkasse versandt werden? Nein. Das Muster 1 ist als Erstund/oder Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszufüllen und bei der Kasse einzureichen. Krankenkassen dürfen unverändert um Auskunft über das Fortbestehen der AU bitten. Neu ist, dass die Kassen dabei das Muster 52 nicht mehr mitschicken, sondern Sie dieses Muster in Ihrer Praxis vorhalten (müssen). Woher beziehe ich das Muster 52 (Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit)? Das Muster 52 wird nicht wie bisher von der Krankenkasse versandt, sondern kann als Vordruck wie auch die neuen AU-Bescheinigungen direkt über die Formularausgabe (www.kvbb.de/praxis/service/ formularbestellung/) bestellt werden. Unser Service für Sie: Abrechnungsberatung 0331/98 22 98 03 AUSGABE 3 / 2016 | Seite 19 Intern Praxis aktuell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – Neues Muster 1 Es wurde bereits an mehreren Stellen darüber informiert, dass zum 1.1.2016 ein neuer Vordruck für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bundeseinheitlich verbindlich vereinbart wurde. Neben der Integration des alten Musters 17 (sog. Auszahlschein Krankengeld) und der Ausweitung der möglichen Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit von 2 auf 3 Tage wurde ein zusätzlicher Durchschlag für den Versicherten hinzugefügt, der einen neuen Hinweis für den Versicherten zum Krankengeld enthält und auf die Notwendigkeit des lückenlosen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit und der fristgerechten Vorlage der Bescheinigung bei der Krankenkasse enthält. Daher entfällt die bekannte Bescheinigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dies hat der GKV-Spitzenverband befürwortet und mitgeteilt, dass hierdurch dem in § 5 Abs. 1 Satz 5 Entgeltfortzahlungsgesetz gesetzlich vorgeschriebenen Vermerk in der AU-Bescheinigung Rechnung getragen wird, nach dem der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angabe über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Änderung der AU-Richtlinie geprüft und nicht beanstandet. Sollten Arbeitgeber Ihnen gegenüber dennoch diese Änderung beanstanden, können Sie sich auf die Rechtsverbindlichkeit der bundeseinheitlichen Regelung zum Muster 1 berufen und gegebenenfalls an den GKV-Spitzenverband weiterverweisen. Unser Service für Sie: Rechtsabteilung 0331/23 09 206 EBM mit integriertem Anhang 2 online Zum ersten Mal ist eine Online-Version des EBM mit integriertem Anhang 2-Browser ab 1. April 2016 im Sicheren Netz der KVen verfügbar. Das teilte die KBV mit. Anhang 2 ist das Verzeichnis der ambulanten und belegärztlichen Operationen, kodiert nach dem Operationen- und Prozeduren- Seite 20 | AUSGABE 3 / 2016 schlüssel (OPS). Die neue EBM-OnlineVersion ist laut KBV mit einer komfortablen Suchfunktion ausgestattet. Außerdem zeigt sie Veränderungen im Vergleich der Quartale an. So bekommen Sie einen schnellen Überblick darüber was neu ist bzw. sich geändert hat. Intern Praxis aktuell Änderung der KrankentransportRichtlinie (Chemotherapie) Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung dürfen nach der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in folgenden, beispielhaften Ausnahmefällen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden: • Dialysebehandlung, • onkologische Strahlentherapie und • parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie bzw. parenterale onkologische Chemotherapie. Der letzte Spiegelstrich wurde neu formuliert und konkretisiert den bisherigen Ausdruck „onkologische Chemotherapie“. Für eine Verordnung von Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung bedarf es weiterhin der Genehmigung durch die Krankenkasse. Die KBV hat zur Erläuterung von Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung von Krankentransport und -fahrten eine neue Praxisinformation veröffentlicht. Darin steht, was generell zu beachten ist und wann eine Genehmigung der Krankenkasse benötigt wird: www.kbv.de/media/sp/Praxisinforma tion_Krankentransporte.pdf Unser Service für Sie: Beratender Arzt 0331 2309 603 Abrechnungsberatung 0331 98 22 98 03 Anzeige AUSGABE 3 / 2016 | Seite 21 Intern Praxis aktuell Wir sind für Sie erreichbar, auch außerhalb Ihrer Sprechzeit Erweiterte Servicezeiten der Abrechnungsberater Die KVBB-Abrechnungsberater bieten seit dem 1.10.2015 erweiterte Servicezeiten an der EBM-Hotline an. Antworten auf Ihre Fragen rund um die Themen Abrechnung und Honorarunterlagen erhalten Sie zu folgenden Zeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch Freitag von 8 – 18 Uhr, von 8 – 17 Uhr, von 8 – 16 Uhr Darüber hinaus bieten die Abrechnungsberater Ihnen und Ihrem Praxispersonal folgende Beratungen an: Beratungsangebot Details Erstberatung AHA-Beratung Abrechnungs- und Honorarberatung (persönlich / telefonisch) Seite 22 | AUSGABE 3 / 2016 Vor oder kurz nach Ihrer Niederlassung vermitteln wir auf Ihre Fachrichtung zugeschnitten die wichtigsten Informationen für einen guten Start in die vertragsärztliche Tätigkeit und Abrechnung. Die Beratung dauert etwa 2-3 Stunden. Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Unsere individuelle Beratung und Betreuung für neu niedergelassene Vertragsärzte in den ersten vier Quartalen: Ein Abrechnungsberater kann Ihr persönlicher Ansprechpartner werden und Sie auf Wunsch auch einmal in Ihrer Praxis beraten. Wir kommen auf Sie zu! Haben Sie allgemeine oder spezielle Fragen zur Abrechnung oder Ihren aktuellen Honorarunterlagen? Die Abrechnungsberater beantworten sie Ihnen in einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch. Wir sprechen mit Ihnen über Ihre Beratungsthemen, erläutern Honorarlisten und Berechnungen, erstellen Analysen und Prognosen und zeigen Ihnen Potentiale auf. Bitte sprechen Sie uns an! Intern Praxis aktuell Beratungsangebot Details Co-Beratungen Begleitung von Qualitätszirkeln oder Arztstammtischen Schulung Praxispersonal Fortbildungsseminar Gemeinsame Beratung insbesondere mit unseren beratenden Apothekern oder Niederlassungsberatern. Sprechen Sie uns an, wenn Sie gern Querschnittsberatungen z.B. im Zusammenhang mit Verordnungen oder geplanten Wechseln von Praxiskonstellationen benötigen. Ihren innerärztlichen Austausch in Qualitätszirkeln oder Arztstammtisch unterstützen wir gern vor Ort durch Vorträge. Auf Ihre bitte vorab mitgeteilten Themen zur Abrechnung und den Honorarunterlagen erhalten Sie gezielte und (fach-)gruppenspezifisch detaillierte und aktuelle Informationen. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig vorher an! Ein gut geschultes Praxispersonal kann Ihnen mehr Zeit für Ihre Patienten ermöglichen. Wir bieten daher ein Grundseminar zum EBM und zwei Aufbauseminare in Cottbus, Frankfurt und Potsdam an. Im hausärztlichen Aufbauseminar geht es insbesondere um die Abrechnung nach Verträgen, im fachärztlichen vorrangig um die Abrechnung ambulanter Operationen. Details: siehe KVBB-Fortbildungsprogramm (Seminarkalender). Getrennt für Hausärzte und Fachärzte bieten wir Ihnen ein Seminar zum Thema „Wie lese ich meine Honorarunterlagen” an. Wir erläutern Ihnen den Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie die Zusammenhänge und Berechnungen. Unser Service für Sie: Sie erreichen die Abrechnungsberater per Telefon: 0331/98 22 98 03 per Fax: 0331/23 09 543 per E-Mail: [email protected] im Internet: www.kvbb.de/praxis/abrechnung/abrechnungsberatung/ AUSGABE 3 / 2016 | Seite 23 Intern Praxis aktuell AOK-Hausarztvertrag Hautkrebsscreening und Gesundheits-Check auch 2016 Der KVBB ist es auch für das Jahr 2016 gelungen, die zum AOK-HzV-Vertrag vereinbarten Module GesundheitsCheck und Hautkrebsscreening fortzuführen. Zudem steigen die Vergütungen analog zur Anhebung des Orientierungspunktwertes 2016: für das Modul Hautkrebsscreening auf 22,33 Euro (SNR 01745H) sowie für das Modul Gesundheits-Check auf 32,52 Euro (SNR 95056). Damit besteht für eingeschriebene Versicherte der AOK- Nordost ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum 35. Lebensjahr weiterhin die Möglichkeit, ein Hautkrebsscreening und / oder einen Gesundheits-Check bei einem am AOK-HzV-Vertrag teilnehmenden Arzt in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig möchten wir Sie noch einmal darauf aufmerksam machen, dass die Grundpauschale für den besonderen Koordinierungsaufwand seit dem 1.1.2016 nicht mehr als Jahrespauschale (20 Euro SNR 95051), sondern je Behandlungsfall (5 Euro bei gleicher SNR) abrechenbar ist. Den Hausarztvertrag mit den aktualisierten o.g. Modulen können Sie auf der Homepage der KVBB unter der Rubrik Verträge einsehen. Unser Service für Sie: Abrechnungsberatung 0331/98 22 98 03 Praxisbesonderheiten Heilmittel Berücksichtigung der Lokalisation des Gelenkimplantates Bei orthopädischen Gelenkimplantaten (Z96.6-) kann jetzt auch die Lokalisation des Implantates mitcodiert werden. Durch die Revision der ICD-10-GM-Klassifikation für 2016 wurde der Diagnosecode Z96.6 um eine fünfte Stelle ergänzt: Z96.60 bis Z96.68. Sowohl Verordnungen, die auf Grundlage des neuen Codes ausgestellt werden, als auch Verordnungen, die die Codierung nach der Version 2015 (Z96.88) nutzen, gelten im RahSeite 24 | AUSGABE 3 / 2016 men von Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheiten. Physiotherapeutische Versorgungen in den Diagnosegruppen EX2 und EX3 sowie ergotherapeutische Behandlungen nach SB2 werden für sechs Monate nach Akutereignis automatisch als Praxisbesonderheit erfasst und von der Prüfungsstelle kostenmindernd berücksichtigt. Unser Service für Sie: Beratende Apotheker 0331/98 22 98 11 Beratender Arzt 0331/23 09 603 Intern Praxis aktuell Vergütung der Hernienoperationen bei den IKKn steigt Seit 2013 besteht mit den Innungskrankenkassen ein Vertrag, der ambulante Hernienoperationen fördert. Nun haben wir erreicht, dass die vereinbarten Vergütungen jährlich an die Entwicklung des Orientierungspunktwertes angepasst werden: Ab dem 1.1.2016 zahlen die IKKn daher einen Zusatzpunktwert in Höhe von 1,4365 ct für die zu den Hernienoperationen gehörenden Leistungen aus dem Kapitel 31 EBM. Chirurgen, die keine Hernienoperationen durchführen, erhalten für die Indikationsstellung, Beratung und Aufklärung vor einer solchen Operation eine Pauschale von 30,48 Euro (SNR 93440). Voraussetzung dafür ist die Kennzeichnung der entsprechenden GOP aus Kapitel 31 EBM bei der Abrechnung mit einem „T“ bzw. die Angabe der SNR 93440. Die Zahlungen erfolgen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Daneben wird eine erfolgsabhängige Vergütung bereitgestellt, wenn der Anteil der ambulanten Hernienoperationen gegenüber dem vor Vertragsabschluss ermittelten Anteil von ca. 19 Prozent steigt. Auch diese erfolgsabhängige Zusatzvergütung steigt, sodass in Abhängigkeit von der Zahl der zusätzlichen ambulanten Opera- tionen, die in einem Kalenderjahr durchgeführt wurden, weitere Zusatzpunktwerte für den Operateur von bis zu 4,3096 ct ausgelöst werden können bzw. für den konservativ tätigen Chirurgen eine Vergütungsanhebung für die SNR 93440 um bis zu 9,14 Euro. Bitte prüfen Sie in jedem Fall, ob ein ambulanter Eingriff für eine geplante Hernienoperation für Ihren Patienten in Frage kommt. Eine Teilnahmeerklärung ist im Rahmen des Vertrages nur für Operateure erforderlich. Den aktuellen Vertrag, der auch die für Hernienoperationen ab dem 1.4.2016 im EBM erfolgten Änderungen der OPS-Kennzeichnung enthält, finden Sie im Internet unter www.kvbb.de unter der Rubrik Verträge der KVBB. (Oder geben Sie einfach den Webcode „web011“ in das Suchfeld auf der Startseite ein, und Sie gelangen direkt zu den aktuellen KVBB-Verträgen.) Dort können Sie auch die Teilnahmeerklärung für die Operateure sowie den der Überweisung beizufügenden Dokumentationsbogen herunterladen. Unser Service für Sie: Abrechnungsberatung 0331/98 22 98 03 Fachbereich Verträge AUSGABE 3 / 2016 | Seite 25 Intern Praxis aktuell Vorabfeststellung Praxisbesonderheiten in Richtgrößenprüfverfahren Prüfvereinbarung aktualisiert Der Gesetzgeber sieht im § 106 Abs. 5e SGB V für die Richtgrößenprüfung vor, dass bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens eine individuelle Beratung erfolgt und die Erstattung von Mehraufwendungen erstmals für den Prüfzeitraum nach dieser Beratung festgesetzt werden kann. In begründeten Fällen ist es möglich, im Rahmen dieser Beratung die Anerkennung von Praxisbesonderheiten zu beantragen. Einzelheiten zu dieser Verfahrensweise haben nun die KV Brandenburg und die Verbände der Krankenkassen in langwierigen Verhandlungen gemeinsam mit weiteren Änderungen zur Prüfvereinbarung vereinbart. Ab dem 1.4.2016 gilt danach, dass individuelle Beratungen in den oben genannten Fällen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides durch die Prüfungsstelle erfolgen sollen. Bei Ablehnung einer Beratung durch den Vertragsarzt gilt diese als durchgeführt. Von der Beratung wird ein Protokoll gefertigt, welches auch die eventuelle Beantragung von Praxisbesonderheiten während der Beratung beinhaltet. Seite 26 | AUSGABE 3 / 2016 Es kann jedoch auch für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Festsetzung eines Erstattungsbetrages droht, ein schriftlicher Antrag an die Prüfungsstelle gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und muss Angaben zum Antragsteller (Name, BSNR, LANR), zum Fachgebiet, über den zu bewertenden Zeitraum (das laufende oder das vorangegangene Kalenderjahr), zum Sachverhalt sowie vorhandene Statistiken zur Richtgrößenausschöpfung enthalten. Letztere können im Internet unter „web017" (im geschlossenen Bereich nach Anmeldung) eingesehen werden. Die Prüfungsstelle entscheidet über die beantragten Praxisbesonderheiten in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Dazu sei angemerkt, dass nach Aktenlage entschieden wird, wenn der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen oder der mündlichen Anhörung unentschuldigt fern geblieben wird. Die übrigen Änderungen betreffen Aktualisierungen zu den Verfahren Intern Praxis aktuell der Prüfungsstelle bzw. des Beschwerdeausschusses. Über die ab dem Verordnungsjahr 2016 geltenden Altersgruppen-spezifischen Richtgrößen sowie die in der Anlage 2 ergänzten Praxisbesonderheiten hatten wir bereits mit einem Beileger zu „KV-Intern“ 12/2015 berichtet. Diese wurden nunmehr vertraglich fixiert. Die aktualisierte Fassung der Prüfvereinbarung finden Sie wie üblich auf der Homepage der KVBB in der Rubrik Praxis/Verträge der KVBB. Unser Service für Sie: Fachbereich Verordnungs- und Wirtschaftlichkeitsberatung/ Beschwerde 0331/98 22 98 11 Fachbereich Verträge Anzeige AUSGABE 3 / 2016 | Seite 27 Intern Praxis aktuell Glinide: G-BA setzt voraussichtlich Verordnungseinschränkung in Kraft Glinide zur Behandlung des Diabetes Typ 2 dürfen zukünftig nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Der Ausschluss wird Bestandteil der Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie. Eine Ausnahme sieht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Behandlung von Diabetes-Patienten mit schweren Nierenfunktionsstörungen (Kreatinin-Clearance < 25 Milliliter je Minute) mit Repaglinid vor, wenn keine anderen oralen Antidiabetika infrage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist. Bereits im Jahr 2010 hatte der G-BA die Verordnungseinschränkung für Glinide beschlossen. Er begründete dies damit, dass der therapeutische Nutzen der Glinide wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen sei. Aus seiner Sicht habe sich bis heute daran nichts geändert. Der Beschluss tritt voraussichtlich zum 1. Juli 2016 (am ersten Tag des nächsten Quartals nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger) in Kraft. Unser Service für Sie: Beratende Apotheker 0331/98 22 98 11 Keine GEMA-Gebühren in Arztpraxen Aktuelle Rechtsprechung zum Vergütungsanspruch der GEMA Zuletzt hatten wir in unserer „KV-Intern“-Ausgabe 6/2015 ausführlich über Entwicklungen in der Rechtsprechung zum obigen Thema berichtet und dabei neben der Grundsatzentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 15.3.2012 (Az. C-135/10) unter anderem auch auf ein Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 4.4.2013 (Az. 57 C 12732/12) verwiesen. Dieses hat mittlerweile der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.6.2015, Az. I ZR 14/14) in letzter Instanz im Kern bestätigt. Seite 28 | AUSGABE 3 / 2016 Die im Ergebnis aufgestellten Grundsätze des gegen einen Zahnarzt angestrengten Klageverfahrens der GEMA sind im Regelfall auf alle ärztlichen Praxen übertragbar. Der BGH stellte unter Verweis auf die oben genannte Entscheidung des EuGH darauf ab, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch eine „öffentliche“ Wiedergabe voraussetze. Der Begriff „Öffentlichkeit“ erfordere wiederum zwingend, dass sich die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes an eine unbestimmte Zahl potentieller Intern Praxis aktuell Adressaten und recht viele Personen als Adressaten richte. Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handele es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolge, also nicht auf besondere Personen beschränkt sei, die einer privaten Gruppe angehören. Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ sei gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthalte und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließe. Es komme dabei darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk hätten. In diesem Sinne würden die Patienten eines Zahnarztes üblicherweise eine Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger bilden, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten. Zudem sei die Zahl der Patienten, für die ein Zahnarzt denselben Tonträger hörbar mache, unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt sei und aufeinanderfolgende Patienten nicht Hörer derselben Tonträger sind, insbesondere wenn diese über Rundfunk wiedergegeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die für Zahnärzte beschriebene Situation sich von derjenigen unterscheidet, die bei niedergelassenen Ärzten vorzufinden ist. Auch die Patienten eines Hausoder Facharztes dürften üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist. Zudem dürfte der Kreis der gleichzeitig in der Praxis eines Hausoder Facharztes anwesenden Personen im Allgemeinen ebenfalls sehr begrenzt sein und die aufeinanderfolgenden Patienten sich in der Anwesenheit abwechseln. Aufgrund der festgestellten Parallelen bedarf es für das Abspielen von Hintergrundmusik in Arztpraxen aus unserer Sicht keines Vertragsschlusses mit der GEMA. Bestehende Verträge sollten, wie bereits in „KV-Intern“ 6/2015 ausgeführt, fristlos, hilfsweise ordentlich, zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden. Unser Service für Sie: Rechtsabteilung 0331/23 09 206 Anzeige AUSGABE 3 / 2016 | Seite 29 Intern Praxis aktuell Off-label contra Wirtschaftlichkeit Aethoxysklerol-Verordnungen im Sprechstundenbedarf vor dem Landessozialgericht Vergeblich hatte ein Brandenburger Chirurg in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht versucht, einen drohenden Regress für die Verordnung von Aethoxysklerol im Sprechstundenbedarf (SSB) abzuwenden. Hintergrund: Der Chirurg verordnete seit vielen Jahren Aethoxysklerol als Varizenverödungsmittel im Beinbereich. Weil er überdurchschnittlich viele Patienten versorgt und dafür hohe Mengen Aethoxysklerol benötigt, nutzte er aus Wirtschaftlichkeitserwägungen statt der 2 ml-Ampullen die preiswerteren 30 ml-Flaschen. Die Zusammensetzung des Präparates ist in beiden Verpackungsgrößen 100-prozentig identisch. Diese Verordnungsweise sparte den gesetzlichen Krankenkassen immerhin ca. 5.000 Euro pro Jahr und blieb jahrelang ohne Beanstandung. Bis die AOK Nordost diese Verordnungen in den Verordnungsquartalen 2008 monierte und einen Regress beantragte. Aethoxysklerol sei als Varizenverödungsmittel nicht über den SSB zu beziehen. Doch, argumentierte der Arzt, es handele sich schließlich um ein Mittel zur Instillation und damit nach geltender Brandenburger Sprechstundenbedarfsvereinbarung um Sprechstundenbedarf. Seite 30 | AUSGABE 3 / 2016 Die Prüfungsstelle folgte der Argumentation nicht und sprach einen Regress aus. Der Chirurg legte dagegen Widerspruch ein, den der Beschwerdeausschuss jedoch zurückwies. Neben der Begründung, das Arzneimittel sei kein Sprechstundenbedarf, sei es auch außerhalb der Zulassung eingesetzt worden. Als das dann angerufene Potsdamer Sozialgericht endlich den Argumenten des Arztes folgte und Aethoxysklerol als Sprechstundenbedarf bestätigte und auch eine off-label-use-Verordnung verneinte, legte der Beschwerdeausschuss Berufung gegen das Urteil beim Landessozialgericht ein. Schließlich habe das ein-prozentige Aethoxysklerol nur in der 2 ml-Ampulle die Zulassung bei Bein-Varizen. Für das gleiche Präparat in der 30 ml-Flasche, wie sie der Arzt aus Wirtschaftlichkeitsgründen verwendete, gäbe es jedoch nur die Zulassung bei Ösophagus-Varizen. Der Argumentation des off-label-use folgten schließlich auch die Richter am Landessozialgericht in der mündlichen Verhandlung. Aussichtslos zog der Vertragsarzt seine Klage deshalb zurück. Er muss somit den vom Beschwerdeausschuss Intern Praxis aktuell verhängten Regress zahlen – und das nur, weil er das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten und die Kosten für die Krankenkassen verringern wollte … Fazit: Die strikte Beachtung der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Arzneimittels geht dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der vertragsärztlichen Versorgung vor! Marianna Kaiser Wir sparen, koste es was es wolle Kommentar Der Laie schüttelt nur noch mit dem Kopf, der Fachmann wundert sich. Laut und deutlich klagen die gesetzlichen Krankenkassen auf allen Kanälen über ihre steigenden Ausgaben – für die Ärzte, für die Krankenhäuser, für die Arzneimittel. Und fordern ebenso lautstark Einsparungen – bei den Ärzten, bei den Krankenhäusern, bei den Arzneimitteln. Wie passt es da zusammen, dass ein Arzt, der wirtschaftlich verordnet und so dazu beiträgt, die Arzneimittelausgaben zu senken, von der selbsterklärten Gesundheitskasse dafür derart in die Mangel genommen wird? Gar nicht. Die Moral von der Geschicht‘: Wirtschaftlich verordnen ist nicht gleich wirtschaftlich verordnen. Und wenn der Hersteller die Zulassung für das Organ oder den Körperteil nicht erteilt hat, können Sie die Wirtschaftlichkeit am besten gleich vergessen. Den gesunden Menschenverstand wahrscheinlich auch … Marianna Kaiser Anzeige AUSGABE 3 / 2016 | Seite 31 Intern Praxis aktuell Projekt zu Medikationsfehlern Ärzte zur Teilnahme aufgerufen Ein Projekt zur Erfassung und Bewertung von Medikationsfehlern hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) im Januar gestartet. Im Rahmen dieses Projektes soll untersucht werden, ob sich durch eine systematische Auswertung von Medikationsfehlern Risikokonstellationen und Interventionsstrategien ableiten lassen. Insbesondere Ärzte sind aufgerufen, sich mit Fallberichten an dem Projekt zu beteiligen und Medikationsfehler zu melden, die zu einem Schaden beim Patienten geführt haben. „Die Erfassung von Medikationsfehlern soll in einer offenen und angstfreien Atmosphäre des Austauschs und der Diskus- sion erfolgen. Denn nur so wird es möglich sein, eine konstruktive Fehlerkultur zu etablieren und mit den gewonnenen Erkenntnissen die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern“, schreibt die AkdÄ auf ihrer Internetseite. Die Meldung könne auch anonym erfolgen. Fragen zu dem Projekt beantworten Ihnen Dr. med. Ursula Köberle und Lea Prause von der ÄkdA unter Tel. 030/40 04 56 500. Weitere Informationen sowie den Berichtsbogen gibt es auch auf der Internetseite der AkdÄ unter: www.akdae.de/Arzneimittelsicherheit/ Medikationsfehler/ HIV-Versorgung in Blankenfelde-Mahlow Die ambulante Behandlung HIV-infizierter und an AIDS erkrankter Patienten ist ab 1. April in Blankenfelde-Mahlow möglich. Dr. Ines Liebold, die diese Patienten bisher im Potsdamer Ernst von Bergmann Klinikum betreut hat, startet Anfang April ihre ambulante Tätigkeit in der Medizinische Einrichtung Blankenfelde GmbH. Die Internistin ist die einzige Ärztin im Land Brandenburg, die über die entsprechende Seite 32 | AUSGABE 3 / 2016 Genehmigung für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten verfügt. Bitte informieren Sie bei Bedarf Ihre Patienten. Kontakt: Medizinische Einrichtung Blankenfelde GmbH, Karl-Liebknecht-Straße 19 b-e 15827 Blankenfelde-Mahlow Tel. 03379/37 19 43 Intern Praxis aktuell Achtung! Warnung vor Fake-Anrufen Bundesweit gibt es Meldungen der Polizei, dass es derzeit wieder vermehrt zu so genannten „Fake-Anrufen“ angeblicher Microsoft-Mitarbeiter bei PC-Nutzern kommt. Allein im Februar 2016 seien etliche neue Fälle gemeldet worden. Auch Arztpraxen sind bereits kontaktiert worden. Dabei erzählen die Kriminellen ihren Opfern, deren PC sei von Viren befallen oder ihre Windows-Lizenz wäre eine Raubkopie. Die Anrufer drängen darauf, eine Überprüfung vorzunehmen. Hierfür wird der Kunde zum Download der Fernwartungs-Software „Teamviewer“ geleitet oder auf eine andere Webseite. Dies geschieht mit dem Ziel einen Trojaner zu installieren, der den Betrügern dann Zugriff auf den entsprechenden PC verschafft. Im Nachgang kann es zum Diebstahl von sensiblen Daten oder sogar zur Verschlüsselung oder Zerstörung von Daten kommen. Auch von Erpressungen wurde teilweise berichtet. Wer einen solchen Anruf erhält, sollte das Gespräch einfach kommentarlos beenden. Sollten Sie bereits betroffen sein, trennen Sie Ihren Computer umgehend vom Internet und kontaktieren Sie einen Fachmann. Gewähren Sie niemals Fremden Zugriff auf Ihr Computer-System! Mutterpass jetzt auch auf Englisch Den Mutterpass gibt es jetzt auch auf Englisch. Darüber informierte die KBV. Damit können fremdsprachige Personen besser nachvollziehen, was der Arzt im Mutterpass dokumentiert und welche Untersuchungen während der Schwangerschaft vorgesehen sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Übersetzung veranlasst und stellt die englische Version zum Herunterladen auf seiner Internetseite kostenlos zur Verfügung: www.g-ba.de/informationen/ richtlinien/anlage/38/ Offizielles Dokument bleibt aber nach wie vor der deutschsprachige gedruckte Mutterpass. Die ärztliche Befunddokumentation für alle Schwangeren ist deshalb weiterhin nur darin vorzunehmen. AUSGABE 3 / 2016 | Seite 33 Intern Praxis aktuell Gemeinsames Krebsregister startet später Der Start des länderübergreifenden Krebsregisters für Berlin und Brandenburg verzögert sich. Eigentlich war er für den 1. Januar 2016 geplant, nun soll es am 1. Juli dieses Jahres losgehen. Um jedoch den Fortbestand des bereits existierenden brandenburgischen Krebsregisters für das erste Halbjahr 2016 zu sichern, haben sich das märkische Gesundheitsministerium, die „Klinisches Krebsregister für Brandenburg gGmbH“ sowie die gesetzlichen und privaten Krankenkassen Ende Februar auf eine erneute Übergangsfinanzierung verständigt. Tumormeldungen für Krebsregister umsatzsteuerpflichtig Für Fallmeldungen an ein Krebsregister wird Umsatzsteuer fällig, wenn die sogenannte Kleinunternehmergrenze überschritten wird. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Ende 2015 veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 31/13) entschieden. Anders als die klagende urologische Gemeinschaftspraxis bewerteten die obersten Finanzrichter in München Seite 34 | AUSGABE 3 / 2016 Tumormeldungen an ein Krebsregister nicht als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Sie „erforderten keine gutachterliche oder fachliche Tätigkeit des Arztes und waren weder als Abschluss noch als Vorbereitung einer Therapie anzusehen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Es handele sich vielmehr um eine reine Dokumentation bereits erfolgter ärztlicher Behandlung, so die Richter weiter. Der „notwendige unmittelbare Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit fehle“. § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewährt hier jedoch ein Wahlrecht für Unternehmer mit niedrigen Umsätzen. Demnach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Umsätze einschließlich Umsatzsteuer im Vorjahr die Grenze von 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten. Zu beachten sind in jedem Fall die Vorschriften zur Erstellung von Rechnungen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihren Steuerberater. Intern Praxis aktuell Gesundheitspreis Brandenburg 2016 Der „Gesundheitspreis Brandenburg" ist ein Innovationswettbewerb der AOK Nordost in Kooperation mit der Landesärztekammer Brandenburg. Unter dem Motto „Mehr Freude an Bewegung“ werden in diesem Jahr Konzepte für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen prämiert. Die Entscheidung über die Preisträger trifft eine unabhängige Jury. Es werden Preise im Gesamtwert von 30.000 Euro (aufteilbar auf mehrere Plätze) vergeben. Bewerbungsschluss ist der 30. Juni 2016. Weitere Informationen erteilt die AOK Nordost. Anzeige AUSGABE 3 / 2016 | Seite 35 Intern Sicherstellung Niederlassungen im Februar 2016 Planungsbereich Mittelbereich Herzberg Alexander Studier FA für Allgemeinmedizin Gartenstr. 22 04895 Falkenberg/Elster (Übernahme der Praxis von Dr. med. Wolfgang Möbius) Planungsbereich Landkreis Oberhavel Dipl.-Psych. Antje Hahnheiser Psychologische Psychotherapeutin/ Verhaltenstherapie Kanalstr. 4 16515 Oranienburg (Übernahme der Praxis von Dipl.-Psych. Karl-Martin Salz) Planungsbereich Landkreis Ostprignitz-Ruppin Dipl.-Soz.Päd. (FH) Manja Hahn Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Verhaltenstherapie Berliner Str. 65 16833 Fehrbellin Planungsbereich Landkreis Uckermark Barbara Weckerle FÄ für Nervenheilkunde Karthausstr. 12 16303 Schwedt/Oder (Übernahme der Praxis von Dipl.-Med. Sylvia Roy) Neuzulassungen und Ermächtigungen Neuzulassungen Nachstehende Entscheidungen haben noch keine Bestandskraft erlangt, sodass dagegen noch Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben werden kann. doctor-medic Georgeta-Loredana Barbu Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in Potsdam ab 01.04.2016 Seite 36 | AUSGABE 3 / 2016 Dr. med. Eckehard Frisch Facharzt für Innere Medizin/Hausarzt, in Oranienburg ab 01.03.2016 Dr. med. Arnfried Heine Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, in Cottbus ab 01.07.2016 Intern Sicherstellung Susan Kabisch Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Cottbus ab 01.04.2016 Dr. med. Ute Heintze Fachärztin für Innere Medizin/ Hausärztin ab 01.03.2016 Dr. med. Alma Bettina Polzin Fachärztin für Innere Medizin/ SP Pneumologie, in Zossen ab 01.04.2016 Malgorzata Kulinska Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ab 01.04.2016 bis 30.06.2016 Anja Lecoeur Fachärztin für Allgemeinmedizin, in Werder a. d. Havel ab 01.04.2016 Katharina Schößler Fachärztin für Allgemeinmedizin, in Hohenlychen ab 01.04.2016 Thomas Schwarz Facharzt für Innere Medizin/Hausarzt, in Schöneiche b. Berlin ab 01.04.2016 Stefan Weiß Facharzt für Anästhesiologie, in Brandenburg ab 01.07.2016 Medizinische Versorgungszentren gem. § 95 Abs. 1 SGB V Nachstehende Entscheidungen haben noch keine Bestandskraft erlangt, sodass dagegen noch Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben werden kann. MVZ Bad Belzig, in Bad Belzig Genehmigung zur Anstellung von: MVZ der Gesundheitszentrum Eisenhüttenstadt GmbH, in Eisenhüttenstadt Genehmigung zur Anstellung von: Lausitz MVZ Forst GmbH, in Forst Genehmigung zur Anstellung von: Irina Keiner Fachärztin für Innere Medizin/ Hausärztin ab 18.02.2016 MVZ Medizinisches Versorgungszentrum Kleinmachnow, in Kleinmachnow Genehmigung zur Anstellung von: Dr. med. Barnabas Heinrich Vogelzang Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ab 18.02.2016 Diaverum MVZ am Neuen Garten, in Potsdam Genehmigung zur Anstellung von: PD Dr. med. Philipp Kalk Facharzt für Innere Medizin/ SP Nephrologie ab 01.04.2016 AUSGABE 3 / 2016 | Seite 37 Intern Sicherstellung Asklepios Klinikum Uckermark GmbH/ Medizinisches Versorgungszentrum, in Schwedt Genehmigung zur Anstellung von: Anwer Awn Facharzt für Urologie ab 18.02.2016 Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V Nachstehende Entscheidungen haben noch keine Bestandskraft erlangt, sodass dagegen noch Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben werden kann. Med. Dienstleistungszentrum Havelland GmbH/BT Nauen, in Nauen Genehmigung zur Anstellung von: Georg Bachhuber Facharzt für Allgemeinmedizin ab 18.02.2016 Ermächtigungen Nachstehende Entscheidungen haben noch keine Bestandskraft erlangt, sodass dagegen noch Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben werden kann. César Augusto Aldana Sánchez Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, Asklepios Klinikum Uckermark GmbH, in Schwedt ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Ärzte-ZV auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Seite 38 | AUSGABE 3 / 2016 Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung der transösophagealen echokardiographischen Diagnostik, auf Überweisung von zugelassenen echokardiographisch tätigen Ärzten sowie entsprechenden Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung der zweidimensionalen echokardiographischen Untersuchung in Ruhe und mit standardisierter pharmakodynamischer Stufenbelastung für die Zeit vom 01.03.2016 bis 30.06.2016 Dr. med. Eckart Braasch Facharzt für Innere Medizin/ SP Nephrologie, Klinikum Barnim GmbH, Werner Forßmann Krankenhaus, in Eberswalde ermächtigt nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Hausärzten, fachärztlich tätigen Internisten und Fachärzten für Urologie sowie entsprechenden Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V für Leistungen im Bereich der Nephrologie soweit deren Verrichtungen nicht durch die Institutsermächtigung des KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. Eberswalde abgedeckt sind. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Fachärzte für Humangenetik, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie wird zugestimmt. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 Intern Sicherstellung Dr. (Med. Akd. Posen) Marek Budner Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Helios Klinikum Bad Saarow GmbH, in Bad Saarow ermächtigt auf Überweisung von zugelassenen Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V für die Planung der Geburtsleitung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge gemäß § 5 Abs. 2 BMV-Ärzte in Verbindung mit den Mutterschafts-Richtlinien Teil B Nr. 6 gemäß § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Ärzte-ZV auf Überweisung von zugelassenen Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V für eine einmalige konsiliarische Untersuchung auf dem Gebiet der plastischen Chirur- gie der Mamma und des Bauches (soweit diese Untersuchung nicht als präoperative Leistung nach § 115 a SGB V zu werten ist), für die ambulante CTG-Kontrolle zur ambulanten Durchführung adjuvanter und palliativer Chemotherapien onkologischer Patientinnen und zur konsiliarischen Untersuchung und Beratung onkologischer Patientinnen. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Labormediziner und Pathologen wird zugestimmt. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 Dr. med. Thomas Buthut Facharzt für Chirurgie/SP Visceralchirurgie, Klinikum Niederlausitz GmbH, in Lauchhammer ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Anzeige Biete ab sofort in Guben renovierte Praxisräume (193 qm) im Erdgeschoß mit Parkplätzen vor dem Haus in zentraler Lage günstig an. Auch darüber liegende großzügige Wohnung (163 qm) kann mit vermietet werden. Kontakt: Rudi Tenner, Tel.: 0172 – 37 39 111 Email: [email protected] AUSGABE 3 / 2016 | Seite 39 Intern Sicherstellung Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V für die onkologische Nachsorge für Erkrankungen des Dicku. Enddarmes und Patienten nach Darmoperationen. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Radiologen und Internisten wird stattgegeben. für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2018 Dr. med. Bernd Eisenschmid Facharzt für Diagnostische Radiologie, Evang. Krankenhaus Lutherstift Frankfurt (Oder)/Seelow, in Seelow ermächtigt nach § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 5 Abs. 1 BMV-Ä auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V, vom KfH Seelow sowie von am Lutherstift Seelow ermächtigten Ärzten auf dem Gebiet der radiologischen Diagnostik und Computertomographie, auf Überweisung von Fachärzten, die die Voraussetzungen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen oder die Zusatzweiterbildung Schmerztherapie gemäß der Weiterbildungsordnung besitzen für CTgesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en) bei akutem und/oder chronischem Schmerz nach vorausgegangener interdisziplinärer Diagnostik. Eine Möglichkeit zur Überweisung an andere Vertragsärzte besteht nicht. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 Seite 40 | AUSGABE 3 / 2016 Dipl.-Med. Ronald Hartmann Facharzt für Innere Medizin, ElbeElster Klinikum GmbH, Kreiskrankenhaus Elsterwerda, in Elsterwerda ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 sowie § 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung der Herzschrittmacherkontrolle, auf Überweisung von Fachärzten, die Farbdoppler-Echokardiographien durchführen, für die weiterführende echokardiographische Untersuchung, für die Stressechokardiographie. Eine Möglichkeit zur Überweisung an andere Vertragsärzte besteht nicht. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 Dr. med. Tom Oestmann Facharzt für Innere Medizin/SP Gastroenterologie, Ev. Krankenhaus Luckau gGmbH, in Luckau ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten bzw. Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V auf dem Gebiet der Gastroenterologie, auf dem Gebiet der präventiven Koloskopie, zur Durchführung des prokto-/rektoskopischen Komplexes. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und Fachärzte für Pathologie wird zugestimmt. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 Intern Sicherstellung PD Dr. med. Harald Pannwitz Facharzt für Innere Medizin, Oberhavel Kliniken GmbH, Klinik Oranienburg, in Oranienburg ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung der präventiven Koloskopie, auf Überweisung von zugelassenen gastroenterologisch tätigen Ärzten sowie gastroenterologisch tätigen Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Durchführung der endoskopischen Sklerosierungsbehandlung. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Labormediziner und Pathologen wird zugestimmt. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 Rolf Rahnefeld Facharzt für Anästhesiologie, ElbeElster Klinikum GmbH, Kreiskrankenhaus Elsterwerda, in Elsterwerda ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Betreuung von Patienten mit chronischen Schmerzzuständen, insbesondere Tumorpatienten und Rheumapatienten, auf Überweisung von Herrn Dr. Hönisch, Facharzt für Orthopädie zur Durchführung von ambulanten Anästhesien. Eine Möglichkeit zur Über- weisung an andere Vertragsärzte besteht nicht. für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2018 Dr. med. Majid Reza Facharzt für Urologie, Ev. Krankenhaus Luckau gGmbH, in Luckau ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Fachärzten für Urologie sowie entsprechenden Fachärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 SGB V bzw. § 311 Abs. 2 SGB V für die Urodynamik. Eine Möglichkeit zur Überweisung an andere Vertragsärzte besteht nicht. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 Dr. med. Karl-Heinz Rudolph Facharzt für Neurochirurgie, Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH, in Brandenburg an der Havel ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V zur Mitbehandlung von Problempatienten mit neurochirurgischer Diagnose. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Radiologen wird stattgegeben. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 AUSGABE 3 / 2016 | Seite 41 Intern Sicherstellung Dr. med. Klaus Schenke Facharzt für Urologie, DRK-Krankenhaus Luckenwalde, in Luckenwalde ermächtigt nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf Überweisung von zugelassenen Urologen und Urologen in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 sowie § 311 Abs. 2 SGB V für die urogynäkologische Diagnostik, zur konsiliarärztlichen Tätigkeit bei urologischen Problemfällen. Einer Möglichkeit zur Überweisung an Labormediziner, Mikrobiologen, Radiologen und Nuklearmediziner wird zugestimmt. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 Institutsermächtigung Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH, Klinik für Radioonkologie und Strahlentherapie, in Potsdam ermächtigt nach § 31 Abs. 1 Punkt 1. Ärzte-ZV auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 bzw. § 311 Abs. 2 SGB V sowie am Klinikum Ernst von Bergmann ermächtigten Ärzten auf dem Gebiet der Strahlentherapie und Brachytherapie. Einer Möglichkeit zur Überweisung an andere Vertragsärzte wird zugestimmt. für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2018 Seite 42 | AUSGABE 3 / 2016 Praxisverlegungen Ute Eckert Fachärztin für Allgemeinmedizin neue Adresse: Friedrichstraße 73, 15537 Erkner ab: 01.03.2016 Anja Geigenmüller Fachärztin für Allgemeinmedizin neue Adresse: Friedrichstraße 73, 15537 Erkner ab: 01.03.2016 Wolfgang Glaubitt Facharzt für Orthopädie neue Adresse: Am Grünzug 25, 15366 Hoppegarten/OT Hönow ab: 01.04.2016 Dr. med. Susanne Precht Fachärztin für Innere Medizin/ Hausärztin neue Adresse: Puschkinstraße 2, 16321 Bernau b. Berlin ab: 01.03.2016 Dr. med. Cornelia Schreier Fachärztin für Allgemeinmedizin neue Adresse: Puschkinstraße 2, 16321 Bernau b. Berlin ab: 01.03.2016 Intern Sicherstellung Übersicht Zulassungsmöglichkeiten Eine Übersicht der für Zulassungen oder Anstellungen geöffneten bzw. gesperrten Planungsgebiete im Bereich der KVBB findet sich auf der Internetseite der KVBB unter www.kvbb.de. Geben Sie den Webcode „web003“ in das Suchfeld ein, und Sie gelangen direkt zu den Zulassungsmöglichkeiten. Zulassungsförderungen In folgenden Regionen werden aufgrund durch den Landessauschuss festgestellter drohender oder bestehender Unterversorgung Zulassungen gefördert: Hausärzte: Mittelbereiche Eisenhüttenstadt, Forst (Lausitz), Guben, Herzberg (Elster), Kyritz, Lauchhammer-Schwarzheide, Lübbenau, Pritzwalk-Wittstock/Dosse, Schwedt/Oder, Seelow, Senftenberg-Großräschen, Spremberg, Zehdenick-Gransee Augenheilkunde: Mittelbereiche Bad Freienwalde, Eisenhüttenstadt, Elsterwerda-Bad Liebenwerda, Finsterwalde, Kyritz, Lauchhammer-Schwarzheide, Lübben, Rathenow, Templin Frauenheilkunde: Mittelbereiche Lübben, Pritzwalk-Wittstock/Dosse, Zehdenick-Gransee Kinderheilkunde: Mittelbereiche Finsterwalde, Templin Dermatologie: Mittelbereiche Templin, Zehdenick-Gransee Anzeige Intern Sicherstellung Bekanntmachung: Entscheidungen des Landesausschusses für Ärzte und Krankenkassen Die aktuellen Beschlüsse des Landesausschusses über Zulassungssperren bzw. Zulassungsmöglichkeiten sowie zu Zulassungsförderungen sind auf der Website der KV Brandenburg unter www.kvbb.de veröffentlicht. Geben Sie den Webcode „web007“ in das Suchfeld ein, und Sie gelangen direkt zu den Beschlüssen. Öffentliche Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen gemäß § 103 Abs. 4 SGB V In Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Zulassungssperre angeordnet hat, schreibt die KV Brandenburg gem. § 103 Abs. 4 SGB V nach Antragstellung folgende Vertragsarztsitze zur Nachbesetzung aus: laufende Bewerbungs- Fachrichtung kennziffer 16/2016 17/2016 18/2016 Chirurgie Kinderheilkunde Allgemeinmedizin (1/2 Versorgungsauftrag) Bewerbungsfrist bis 9.5.2016 Planungsbereich Cottbus, Stadt Prignitz Raumordnungsregion Havelland-Fläming 01.07.2016 01.07.2016 20/2016 Frauenheilkunde Barnim Augenheilkunde Spree-Neiße 22/2016 23/2016 24/2016 Seite 44 | AUSGABE 3 / 2016 Allgemeinmedizin Anästhesiologie Frauenheilkunde 01.10.2016 01.07.2016 Kinder- und Jugendpsychiatrie 21/2016 01.07.2017 Mittelbereich Belzig 19/2016 (1/2 Versorgungsauftrag) gewünschter Übergabetermin Mittelbereich Cottbus KV-Bereich Brandenburg Oberhavel 30.06.2016 31.12.2016 31.12.2016 01.01.2017 Intern Sicherstellung laufende Bewerbungs- Fachrichtung kennziffer Planungsbereich 25/2016 Mittelbereich Potsdam Allgemeinmedizin (1/2 Versorgungsauftrag) 26/2016 Allgemeinmedizin 27/2016 Innere Medizin/ SP Pneumologie (1/2 Versorgungsauftrag) laufende Bewerbungs- Fachrichtung kennziffer 12/2016 Allgemeinmedizin 13/2016 Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde 14/2016 Radiologie (1/2 Versorgungsauftrag) • Die schriftliche Bewerbung für die ausgeschriebenen Vertragsarztsitze ist zwingend erforderlich. Sie muss die Bewerbungskennziffer, die Anschrift, die Telefonnummer, die Facharztanerkennung sowie Angaben zum möglichen Praxisübernahmezeitpunkt enthalten. gewünschter Übergabetermin 01.07.2016 Mittelbereich Strausberg sofort Raumordnungsregion Lausitz-Spreewald sofort Bewerbungsfrist bis 8.4.2016 Planungsbereich gewünschter Übergabetermin Mittelbereich SenftenbergGroßräschen 01.04.2016 Frankfurt (Oder)/ Oder-Spree 01.04.2016 Raumordnungsregion Prignitz-Oberhavel 01.04.2016 • Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass in der Warteliste eingetragene Ärzte nicht automatisch als Bewerber für die ausgeschriebenen Vertragsarztpraxen gelten. Unter dem Stichwort „Ausschreibung“ sind die Unterlagen bei der KV Brandenburg, Pappelallee 5, 14469 Potsdam, einzureichen. Ansprechpartnerinnen: Karin Rettkowski Tel.: 0331/23 09 320 Ingeborg Prößdorf Tel.: 0331/23 09 323 Weitere Informationen unter www.kvbb.de Intern Praxisbörse Praxisbörse Praxisabgabe •Nachfolger/In für Hausarztpraxis in Angermünde ab Anfang 2017 gesucht. Praxis/Ausstattung: 1 Arzthelferin; 5 Praxisräume zur Weitermietung, Kauf möglich, bei Bedarf kann auch Wohnraum zur Verfügung gestellt werden; Aufgrund der günstigen Autobahnanbindung ist man in einer Stunde in Berlin-Mitte Kontakt: 033334/232 nach 17 Uhr •Orthopädische Praxis im Planungsbereich Ostprignitz-Ruppin sucht ab 2017 Nachfolger/In. Praxis/Ausstattung: 4 Räume, behindertengerecht, Anzahl der Behandlungsfälle/Quartal entspricht dem Fachgruppendurchschnitt. Die Praxisübernahme ist an ein Nachbesetzungsverfahren gebunden. Chiffre: PA/01/2015 •Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie im Landkreis Potsdam-Mittelmark sucht ab sofort Nachfolger/In (hälftiger Versorgungsauftrag). Die Praxisübernahme ist an ein Nachbesetzungsverfahren gebunden. Kontakt: 0159/03 07 80 46 oder 03328/30 17 61 Seite 46 | AUSGABE 3 / 2016 •Suche Nachfolger/In für große gynäkologische Praxis im nördlichen Planungsbereich Oberhavel ab Anfang 2017. Praxis/Ausstattung: 170 m² mit Wohnbereich in zentraler Lage, breites Leistungsspektrum, gute Ausstattung. Anzahl der Behandlungsfälle/Quartal entspricht dem Fachgruppendurchschnitt. Die Praxisübernahme ist an ein Nachbesetzungsverfahren gebunden. Chiffre: PA/02/2016 •Hausarztpraxis in Eberswalde sucht Ende 2016/Anfang 2017 eine(n) Nachfolger/In. Praxis/Ausstattung: 1 Sprechzimmer, 1 Labor, 1 EKG, 1 Personalaufenthaltsraum, 1 Warte- und Empfangsbereich, 1 Küche, 1 Patienten- und 1 PersonalWC, gesamt 76 m² zur Miete, Weitermietung möglich, barrierefrei, sehr großer Parkplatz (Nutzung kostenfrei). Kontakt: [email protected] •Nachfolger/In für große gynäkologische Praxis im Planungsbereich Barnim gesucht. Praxis/Ausstattung: 2 Arzthelferinnen; 8 Praxisräume, gesamt 90 m² zur Intern Praxisbörse Miete, Weitermietung möglich, Anzahl der Behandlungsfälle/Quartal entspricht dem Fachgruppendurchschnitt. Die Praxisübernahme ist an ein Nachbesetzungsverfahren gebunden. Chiffre: PA/03/2016 Praxissuche •Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sucht ab sofort Praxis zur Übernahme. Bevorzugte Region: Brandenburg(Stadt)/Potsdam-Mittelmark, Potsdam, Havelland, TeltowFläming Kontakt: 0151/15 25 69 98 [email protected] Anstellungs- und Kooperationsangebote und -gesuche •Hausarztpraxis in Potsdam bietet ab 2. Quartal 2016 eine Anstellungsmöglichkeit für einen FA/FÄ für Allgemeinmedizin oder einen hausärztlich tätigen Internisten/In. Anstellungsumfang verhandelbar Kontakt: 0179/37 65 092 [email protected] •Ambulanter Anästhesist verfügt über freie Kapazitäten und sucht Operateure für Kooperation. Kontakt: 0171/44 04 676 •Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Fürstenwalde (Landkreis Oder-Spree) sucht Job-SharingPartner/In. Kontakt: 0178/53 90 726 [email protected] •Hausärztliche Praxis im Mittelbereich Hennigsdorf sucht Job-Sharing-Partner/In. Anstellung baldmöglichst, Anstellungsumfang zunächst wöchentlich ca. 8 Stunden Kontakt: 03304/31 928 [email protected] Sonstiges •Hautarzt gesucht! Sie sind eingeladen, in Templin eine dermatologische Praxis zu eröffnen. Attraktiver, preiswerter Gewerberaum ist vorhanden, eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses durch die KV Brandenburg ist garantiert. Templin, ein wunderschönes Thermalsoleheilbad, zählt 16.300 Einwohner und befindet sich nur eine Autostunde von der Metropole Berlin entfernt. Die Bahn fährt im Stundentakt. Kontakt: Stadt Templin Dana Schöttler Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin E-Mail: [email protected] Tel.: 03987/20 30 112 Fax: 03987/20 30 104 Ansprechpartner für Chiffre-Anzeigen: Fachbereich Sicherstellung, Frau Kalsow, 0331/23 09 322, [email protected], Friedrich-Engels-Str. 103, 14473 Potsdam AUSGABE 3 / 2016 | Seite 47 Intern Fortbildung Über 200 Besucher beim Märkischen Praxistag KVBB-Hausmesse feierte Premiere „Toll, dass ich hier meine Fortbildung zur Handchirurgie absolvieren kann.“ „Ein interessantes und vielfältiges Angebot.“ „Schön, dass ich jetzt endlich mal die KV-Mitarbeiterin kennengelernt habe, mit der ich sonst nur übers Telefon zu tun hatte.“ So oder ähnlich äußerten sich viele Besucher des ersten Märkischen Praxistages der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) am 11. und 12. März. angebot. Über 200 Teilnehmer waren gekommen, um sich über medizinische Themen wie Handchirurgie, Labordiagnostik, Hygiene oder Wundversorgung zu informieren. Bei den Ärzten waren vor allem die Fortbildungen zur An zwei Tagen gab es im Haus der Brandenburgischen Ärzteschaft für interessierte Ärzte und ihre Praxismitarbeiter ein vielfältiges Fortbildungs- Leichenschau und zum Impfen sehr gut besucht. Die Praxismitarbeiterinnen zeigten sich stark interessiert an den Themen GOÄ, Injektionstechniken und Strategien für den Praxisalltag. Viele Besucher nutzten auch die Möglichkeit, beim Reanimationstraining ihre Kenntnisse aufzufrischen. Die KVBB-Abrechnungsberater, die beratenden Apotheker, Mitarbeiter aus den Bereichen Sicherstellung und IT beantworteten in den Pausen die Fragen der Besucher. An verschiedenen Ausstellerständen gab es InformaSeite 48 | AUSGABE 3 / 2016 Intern Fortbildung tionen zu Praxissoftware, Medizintechnik oder Online-Fortbildung. Keine Premiere ohne Panne: Das für den Freitag angekündigte und vorab gut gebuchte Abendprogramm musste leider entfallen. Der externe Anbieter, der die Gäste in einem Videobus mit auf eine Film-Tour durch Potsdam nehmen wollte, hatte sich das falsche Datum notiert. Fotos: Ute Menzel Statements zur Premiere „Wir haben die Möglichkeit geschaffen, unsere Beratungs- und Unterstützungskompetenz mit externer Expertise zu kombinieren und für unsere Mitglieder an einem Ort zu bündeln. Der erste Märkische Praxistag war daher eine Veranstaltung, auf der wir sehr gut aufbauen können. Für die Zukunft wünsche ich mir, dass noch mehr Ärzte dieses Angebot annehmen.“ Claudia Kintscher, Fachbereichsleiterin Qualitätssicherung der KVBB und Projektverantwortliche für den Märkischen Praxistag „Der Märkische Praxistag hat sich an das ganze Praxisteam gerichtet. Das hat uns die Möglichkeit eröffnet, mediakademie.de und unser zielgerichtetes Fortbildungsangebot sowohl den Ärzten als auch den Mitarbeiterinnen umfassend vorzustellen. Das geht auf Fachveranstaltungen in dieser Form nicht.“ Dr. Marianne Dengler und Axel Künstler, verantwortlich für den Stand der mediakademie.de – dem CME-Fortbildungsportal für Ärzte und Praxismitarbeiter von Boehringer Ingelheim „Inhaltlich gab es auf dem Märkischen Praxistag ein breites und interessantes Angebot. Wir waren aber enttäuscht, dass der Videobus nicht gefahren ist. Auf das Abendprogramm hatten wir uns sehr gefreut.“ Schwester Sigrid, Ärztehaus Thiemstraße GmbH, Cottbus „Ich finde es gut, dass es hier ein so breites Angebot gibt. Sowohl für mich als Ärztin als auch für Praxismitarbeiterinnen gibt es Angebote, die wertvoll für die tägliche Arbeit sind.“ Dr. Christine Dühn, Orthopädin aus Vetschau AUSGABE 3 / 2016 | Seite 49 Intern Fortbildung Info-Tag für Existenzgründer und Praxisabgeber am 9. April in Potsdam Am 9. April 2016 bietet die KV Brandenburg erneut ihren Informationstag für Existenzgründer und Praxisabgeber an. Gemeinsam mit unseren langjährigen Partnern bieten wir Existenzgründern und parallel unseren Praxisabgebern an, sich an Hand von Vortragsreihen zu informieren und gegebenenfalls individuell beraten zu lassen. Zudem wird es für beide Interessengruppen, Existenzgründer sowie Praxisabgeber, die Möglichkeit zur persönlichen Kontaktaufnahme miteinander geben. Teilnahmegebühr für Existenzgründer: für Praxisabgeber: Wir freuen uns auf Ihr Kommen. Ansprechpartner: Frau Friedrich: 0331/23 09 426 35 Euro pro Person kostenfrei Programm für Existenzgründer 9.00 Uhr 9.30 Uhr 9.50 Uhr 10.30 Uhr 10.45 Uhr 11.30 Uhr 12.15 Uhr Seite 50 | AUSGABE 3 / 2016 Gemeinsame Eröffnung der Veranstaltung durch Almuth Hartwig-Tiedt, Staatssekretärin Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg, Dipl.-Med. Andreas Schwark, Stellv. Vorsitzender der KVBB, Dr. med. Udo Wolter, Präsident der LÄK Brandenburg Rahmenbedingungen für eine ambulante vertragsärztliche Tätigkeit in Brandenburg Karin Rettkowski, Niederlassungsberaterin der KVBB Podiumsgespräch zum Thema „ Niederlassung im Land Brandenburg“ aus Sicht der KVBB, LÄKB und MASGF Moderation: Christian Wehry, Pressesprecher der KVBB Kaffeepause Grundlagen der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit – Wie kommt der Arzt zum Geld? Christian Krähmer, Stellv. Fachbereichsleiter Statistik/ Honorar der KVBB Rayk Schwenzer, Sachgebietsleiter Abrechnungsmanager der KVBB Betriebswirtschaftliche Aspekte der Niederlassung Michael Stillfried, Betriebswirtschaftlicher Berater der KVBB Mittagspause - Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Praxisabgebern Intern Fortbildung 13.30 Uhr 14.15 Uhr ab 15.00 Uhr 16.00 Uhr Finanzielle Aspekte der Niederlassung Heike Schneider, Beraterin Selbständige Heilberufe, Deutsche Apothekerund Ärztebank Robert Schmidt, Teamleiter Selbständige Heilberufe, Deutsche Apothekerund Ärztebank, Potsdam Steuerliche Aspekte der Niederlassung Dipl.-Oec. Frank Pfeilsticker, Geschäftsführer der Konzept Steuerberatungsgesellschaft mbH nochmalige Möglichkeit für direkte Gespräche mit Praxisabgebern Ende der Veranstaltung Programmablauf für Praxisabgeber 9.00 Uhr 9.30 Uhr 10.30 Uhr 10.45 Uhr 12.15 Uhr 13.30 Uhr 14.45 Uhr Gemeinsame Eröffnung der Veranstaltung durch Almuth Hartwig-Tiedt, Staatssekretärin Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg, Dipl.-Med. Andreas Schwark, Stellv. Vorsitzender der KVBB, Dr. med. Udo Wolter, Präsident der LÄK Brandenburg Praxiswertsteigerung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Michael Stillfried, Betriebswirtschaftlicher Berater der KVBB Kaffeepause Formalitäten für die Praxisabgabe und Praxisübernahmevertrag Karin Rettkowski, Niederlassungsberaterin der KVBB Elke Best, Fachanwältin für Medizinrecht/Rechtsanwältin, Praxisrecht Dr. Fürstenberg & Partner Mittagspause - Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Existenzgründern Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Michael Gottschlich, Konzept Steuerberatungsgesellschaft mbH Praxisbörse – ein Service für Praxisabgeber Heike Schneider, Beraterin Selbständige Heilberufe, Deutsche Apothekerund Ärztebank Robert Schmidt, Teamleiter Selbständige Heilberufe, Deutsche Apothekerund Ärztebank, Potsdam ab 15.00 Uhr nochmalige Möglichkeit für direkte Gespräche mit Existenzgründern 16.00 Uhr Ende der Veranstaltung AUSGABE 3 / 2016 | Seite 51 Intern Fortbildung Aktuelles Seminarangebot für Ärzte und Praxispersonal Termin | Ort 09.04.2016 09.00 – 16.00 Potsdam 13.04.2016 14.00 – 19.00 Teltow (Fa. Stusche) 13.04.2016 15.00 – 17.30 Cottbus 16.04.2016 09.00 – 14.00 Potsdam 20.04.2016 14.00 – 19.00 Potsdam Thema | Referent | Punkte Informationstag für Existenzgründer und Praxisabgeber KVBB & Partner Fortbildungspunkte 7 Fortbildungspunkte 5 Hygiene Intensiv – Auffrischungsseminar N.N. Torsten Kasper, Sterilisierfachkraft, Medizintechnik Stusche Alexander Gehse, Hygieneberater, Medizintechnik Stusche Die GOÄ-Abrechnung leicht gemacht Uta Kallet, PVS berlin-brandenburg GmbH & Co. KG Der fordernde Patient – das tägliche Dilemma in der Arztpraxis Dipl.-Phil. Joachim Hartmann, Personal- und Persönlichkeitsentwicklung Sag nicht „Ja“, wenn Du „Nein“ denkst Torsten Klatt-Braxein, Praxis- u. Unternehmensentwicklung, Coach u. Dozent Fortbildungspunkte Seite 52 | AUSGABE 3 / 2016 Kosten 6 Existenzgründer 35 Euro, Praxisabgeber ohne Gebühr 90 Euro 35 Euro 75 Euro 75 Euro Intern Fortbildung Termin | Ort 27.04.2016 14.00 – 20.00 30.04.2016 09.00 – 17.00 Potsdam 30.04.2016 09.00 – 17.00 Potsdam Thema | Referent | Punkte Strukturiertes Schulungsprogramm für insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker (ZI) Michela-Doreen Gereke, FÄ f. Innere Medizin Fortbildungspunkte 8 Fortbildungspunkte 8 DiSko-Schulungsprogramm – Wie Diabetiker zum Sport kommen Dr. med. Karsten Milek, FA f. Allgemeinmedizin Dr. Susanne Milek, Supervisorin/Coach 11.05.2016 15.00 – 17.30 Potsdam Die GOÄ-Abrechnung leicht gemacht Daniela Bartz, PVS berlin-brandenburg GmbH & Co. KG 25.05.2016 14.00 – 20.00 28.05.2016 09.00 – 17.00 Potsdam Strukturiertes Schulungsprogramm für insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker (ZI) Michela-Doreen Gereke, FÄ f. Innere Medizin 28.05.2016 09.00 – 16.00 Potsdam Der Praxismanager – ein Leitfaden für Führungskräfte in der Arztpraxis Dipl.-Phil. Joachim Hartmann, Personalund Persönlichkeitsentwicklung Ansprechpartner: Kosten Fortbildungspunkte Frau Friedrich Herr Krenkel Tel.: 0331/23 09 426 Tel.: 0331/23 09 459 8 100 Euro pro Arzt, 150 Euro pro T UCH PraxisGEB S U A mitarbeiter (Teampreise auf Anfrage) 110 Euro 35 Euro 100 Euro pro Arzt, 150 Euro pro CHT PraxisEBU G S AU mitarbeiter (Teampreise auf Anfrage) 95 Euro Fax: 0331/23 09 288 AUSGABE 3 / 2016 | Seite 53 Intern Fortbildung Aktuelles Seminarangebot für Ärzte Termin | Ort 22.04.2016 15.00 – 18.00 Potsdam Thema | Referent | Punkte Ausfall des Praxis-Inhabers – für den Notfall gerüstet Elke Best, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Medizinrecht, Dr. Fürstenberg & Partner 4 Fortbildungspunkte Kosten 40 Euro Aktuelles Seminarangebot für das Praxispersonal Termin | Ort Thema | Referent | Punkte 22.04.2016 15.00 – 17.00 Cottbus Verordnungsmanagement in der ärztlichen Praxis – speziell für das Praxispersonal Beratende Apothekerinnen der KVBB 40 Euro 29.04.2016 15.00 – 17.00 Potsdam Sprechstundenbedarfsvereinbarungen im Land Brandenburg Beratende Apothekerinnen der KVBB 40 Euro CHT EBU G S AU Die Schutzimpfungs-Richtlinie Beratende Apothekerinnen der KVBB 40 Euro 25.05.2016 15.00 – 17.30 Frankfurt (O.) EBM-Schulung für das Praxispersonal – Grundseminar Abrechnungsberater der KVBB 35 Euro 20.04.2016 15.00 – 17.30 Cottbus 11.05.2016 15.00 – 17.00 Frankfurt (O.) Seite 54 | AUSGABE 3 / 2016 EBM-Schulung für das Praxispersonal Grundseminar Abrechnungsberater der KVBB Kosten 35 Euro Anzeige Intern Impressum Monatsschrift der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg Herausgeber: Landesgeschäftsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg Pappelallee 5 14469 Potsdam Telefon: 0331/23 09 0 Telefax: 0331/23 09 175 Internet: http://www.kvbb.de Email: [email protected] Redaktion: Dr. med. H. J. Helming (ViSP) MUDr./CS Peter Noack Dipl.-Med. Andreas Schwark Kornelia Hintz, Christian Wehry, Ute Menzel Redaktionsschluss: 17. März 2016 Satz und Layout: KV Brandenburg Bereich Kommunikation Telefon: 0331/23 09 196 Telefax: 0331/23 09 197 Druck und Anzeigenverwaltung vierC print+mediafabrik GmbH & Co. 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