Verzinsung von Steuerrückständen ab 1. Oktober 2001 und die

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Verzinsung von Steuerrückständen ab 1. Oktober 2001 und die
Mag. Hermann Klokar - Verzinsung von Steuerrückständen ab 1. Oktober 2001 und die aktuelle österr. Zinsenlandschaft
Mag. Hermann Klokar
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Erfolg
lässt
sich
S T E U E R N
Verzinsung von Steuerrückständen ab 1. Oktober 2001 und die aktuelle
österr. Zinsenlandschaft
Wirklich aktuell können in periodischen Zeitschriften veröffentlichte Zinssätze nie sein,
da sie einer steten Wandlung unterliegen und durch eine Änderung nach
Redaktionsschluss nur mehr von historischer Bedeutung sind. Die Einführung der
Anspruchsverzinsung für Steuerrückstände ab 1.Oktober 2001 sei zum Anlass
genommen, einen Überblick über die derzeit geltenden Zinssätze zu geben.
Basiszinssatz
Das Euro-Justiz-Begleitgesetz hat mit Wirkung ab 1.Jänner 1999 den Diskontsatz der
Österreichischen Nationalbank durch den Basiszinssatz ersetzt. Seit 6.Oktober 2000
beträgt dieser 4,25%.
Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank
Dieser wurde mit Beschluss der EZB vom 10. Mai 2001 von 4,75% auf 4,5% gesenkt
und hat keinen Einfluss auf den Österreichischen Basiszinssatz, da die Senkung unter
der Schwelle von 0,5 Prozentpunkten liegt.
Steuerrecht
Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2001
Gemäß § 205 BAO werden Nachforderungen an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, bei denen der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999
entstanden ist, für einen Zeitraum von höchstens dreieinhalb Jahren, Zinsen in der Höhe
von 2% über dem Basiszinssatz, demnach 6,25% verrechnet. Großzügigerweise verzinst
der Fiskus auch Steuerguthaben in gleicher Höhe, unterwirft diese Zinsenerträge
allerdings dem normalen Einkommensteuertarif, während die Belastungszinsen
steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Bagatellgrenze für die Zinsen wird durch das
Euro-Steuerumstellungsgesetz von bisher EUR 20 auf EUR 50 erhöht. Ab 2002 soll die
Verzinsung bereits ab 1. Juli beginnen. Eine freiwillige Vorauszahlung bis spätestens 30.
September 2001 in der Höhe der voraussichtlichen Steuernachzahlung für 2000
verhindert die Zinsenvorschreibung. Die Vorauszahlung ist mit der Verrechnungsweisung
E 1-12.2000 bzw. K 1-12.2000 zu bezeichnen. Ergibt sich aus der freiwilligen
Vorauszahlung gegenüber dem Steuerbescheid ein Guthaben, wird dieses aber nicht
verzinst.
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Stundungszinsen
Gemäß § 212 BAO liegen diese 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen
somit derzeit 8,25%.
Aussetzungszinsen
Gemäß § 212a BAO liegen diese um 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz und
betragen derzeit 5,25%.
Säumnis- und Verspätungszuschlag
Im weiteren Sinn können auch diese zu den (Verzugs-) Zinsen gerechnet werden und
betragen gemäß § 217 BAO 2% bzw. gemäß § 135 BAO bis zu 10%. Ab 1.Jänner 2002
gibt es 3 Arten von Säumniszuschlägen und zwar:
- Der erste bleibt mit 2% gleich.
- Der zweite ist zu entrichten, soweit nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der
Vollstreckbarkeit die Abgabe entrichtet ist. Er beträgt 1%.
- Der dritte - ebenfalls 1% - ist zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens drei
Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszu-schlages
entrichtet ist. Zinssatz für Arbeitgeberdarlehen
Übersteigt ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss S 100.000,- ist der übersteigende
Betrag mit 4,5% zu verzinsen und als sonstiger Bezug lohnsteuer- und
sozialversicherungsbeitragspflichtig.
Eigenkapitalzuwachsverzinsung
§ 11 EstG - 4,9% für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2000 begonnen haben. - 6,2%
für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2001 beginnen.
Sozialversicherung
Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungsbeiträge liegen 3 Prozentpunkte
über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des Vorjahres, welche
5,4% betragen hat. Die Verzugszinsen betragen daher derzeit 8,4%. Mit der 58.
ASVG-Novelle wurde gemäß § 59 Abs. 1 eine Respiro-Frist von 3 Tagen nach Ablauf
der 15tägigen Zahlungsfrist normiert.
Arbeitsrecht
Die Verzugszinsen bei arbeitsrechtlichen Forderungen liegen gemäß § 49a Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetz 6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen daher seit
6. Oktober 2000 10,25%. Die Zinsen sind vom Nettobetrag zu berechnen und stellen
lohnsteuerpflichtige Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dar, sind aber nicht
sozialversicherungsbeitragspflichtig. Bei gleicher Rechtslage entschied allerdings das
deutsche Bundesarbeitsgericht am 7. März 2001 - GS1/00, dass die Verzinsung vom
Bruttobetrag zu erfolgen habe.
Allgemeiner Geschäftsverkehr
Für Geldschulden sind im Bürgerlichen Recht 4%, im Handelsrecht 5% und im Wechselund Scheckrecht 6% Verzugszinsen normiert. Aus dem Titel des Schadenersatzes
können auch höhere Zinsen begehrt werden, wenn wegen des Zahlungsverzuges eine
Kreditaufnahme erforderlich war.
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Zum Schluss seien die Bankenzinssätze zusammengefasst:
Referenzzinssatz (vormals Lombardsatz) 6%
Basiszinssatz (vormals Diskontsatz) 4,25%
EZB-Tendersatz 4,5%
Sekundärmarktrendite Bund 4,904%
Sekundärmarktrendite 4,942%
Privatkredite (ohne Bearbeitungsgebühr) ab 6,75%
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