Ihre Steuererklärung 2014

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Ihre Steuererklärung 2014
VR Aktuell Nummer 1 | Januar 2015
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
Die wichtigsten Fristen und Neuerungen
Infos rund um die Abgeltungsteuer
Ihre Steuererklärung 2014
Sichern Sie Ihren Anspruch auf die Erstattung zu viel
gezahlter Lohn- oder Einkommensteuer
Neues Jahr, neue Steuererklärung – wenn es um die Erstattung zu viel gezahlter
Steuern geht, sollte man dies nicht auf die lange Bank schieben. Denn die Anfertigung der Steuererklärung braucht eine solide detaillierte Vorbereitung. In der ersten VR Aktuell-Ausgabe des neuen Jahres finden Sie praktische Hinweise und Tipps
für Ihre Steuererklärung 2014. Lassen Sie die Chance nicht ungenutzt, so wertvolles
Geld zu sparen. Tipps und wichtige Infos zur Abgeltungsteuer finden Sie im
hinteren Teil dieser Ausgabe.
Fristen beachten!
Sofern Sie zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind – etwa
weil auf Ihren Antrag hin ein gesondert ermittelter Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde – müssen Sie diese für das Jahr 2014 bis zum
31. Mai 2015 abgeben. Eine Verlängerung
dieser Frist ist in aller Regel bei Nennung
sachlicher Gründe auf Antrag möglich und wird von den Finanzämtern gewährt.
Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, können Sie
bis zum regelmäßigen Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist, die für den
Veranlagungszeitraum 2014 regelmäßig
am 31. Dezember 2018 endet, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
stellen.
VR Aktuell
Klar im Vorteil sind die, die sich frühzeitig und umfassend mit ihrer Steuerklärung befassen. So
lässt sich vielleicht eine Menge Geld sparen und so mancher Vorteil nutzen.
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Nummer 1 | Januar 2015
Wichtig: Neben Ehegatten können jetzt
auch eingetragene Lebenspartner die
Zusammenveranlagung wählen. Dies gilt
auch für frühere Jahre, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt wurde.
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit der Erzielung
steuerpflichtiger Einnahmen anfallen und
nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Sie mindern die zu versteuernden Einkünfte und damit die Steuerlast.
Werbungskosten wirken sich für Arbeitnehmer nur steuermindernd aus,
wenn sie den bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten ArbeitnehmerPauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen und nicht vom Arbeitgeber
erstattet wurden.
Wege zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte
Für jeden Arbeitstag können Sie eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer ansetzen. Die Pauschale ist unabhängig von der
Wahl des Verkehrsmittels (eigener Pkw,
öffentlicher Nahverkehr, Fahrrad, zu Fuß).
Die Entfernungspauschale kann für jeden
Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.
Bei einem Arbeitnehmer ist, auch wenn
er an mehreren Orten seiner Tätigkeit
nachgeht, nur einer davon als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Welcher das ist,
sollte mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Die Fahrten dorthin sind
mit der Entfernungspauschale, die Fahrten zu den anderen Beschäftigungsorten
wie bei beruflicher Auswärtstätigkeit anzusetzen. Bei einer Fünftagewoche ergeben sich etwa 230 Fahrten pro Jahr, bei
einer Sechstagewoche etwa 260 Fahrten.
Für die Ermittlung der Entfernung ist
grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, es sei denn, eine
andere ist offensichtlich verkehrsgünstiger und wird regelmäßig genutzt. Die
Entfernungspauschale ist auf einen
Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt,
außer Sie benutzen einen eigenen oder
zur Nutzung überlassenen Pkw (zum
Beispiel einen Firmenwagen) oder öffentliche Verkehrsmittel. Steuerfreie
oder pauschal versteuerte Arbeitgeber2
Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
Dauer der Abwesenheit
mehr als 8 Stunden: 12 Euro
24 Stunden (Kalendertag): 24 Euro
Dauer der Abwesenheit unerheblich
An- und Abreisetag bei Übernachtung:
je 12 Euro
Kürzung für eine vom Arbeitgeber oder
auf seine Veranlassung von einem
Dritten gestellte Mahlzeit
für ein Frühstück 4,80 Euro, für ein Mittagoder Abendessen je 9,60 Euro
leistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Hierzu gehört
zum Beispiel der Sachbezugswert eines
unentgeltlichen oder verbilligten JobTickets.
Berufliche Auswärtstätigkeit
Müssen Sie vorübergehend beruflich bedingt auswärts tätig werden und nutzen
Sie für die erforderlichen Fahrten Ihren
privaten Pkw, können Sie pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro pauschal geltend machen. Für ein Motorrad/Motorroller werden 0,13 Euro, für ein Moped
oder Mofa 0,08 Euro, für das Fahrrad 0,05
Euro zugrunde gelegt. Bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel können die
tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen können
Sie der obigen Tabelle entnehmen. Auch
Übernachtungskosten im Inland können
in tatsächlicher Höhe angesetzt werden.
Werden die nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen in einem
Sammelposten ausgewiesen, ist dieser
für ein Frühstück um 4,80 Euro zu kürzen.
Beim verbleibenden Betrag handelt es
sich um zu berücksichtigende Reisenebenkosten. Bei Reisen ins Ausland gelten länderspezifische Pauschbeträge.
Wichtig: Die Verbindung von dienstlicher
Auswärtstätigkeit und privaten Reiseelementen (zum Beispiel der Besuch eines
Fachkongresses mit anschließendem privatem Aufenthalt) führt nicht zur Versagung des Werbungskostenabzugs, sofern die berufliche Veranlassung nicht
von völlig untergeordneter Bedeutung
ist. Die Kosten für eine gemischt veranlasste Reise sind aufzuteilen – etwa nach
beruflichen und privaten Zeitanteilen.
Arbeitszimmer
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zum Höchstbetrag
von 1.250 Euro abziehbar. Voraussetzung:
Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung. Das kann zum Beispiel bei einem Lehrer der Fall sein, der in der Schule
keinen eigenen Arbeitsplatz hat. Bildet
das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit – zum
Beispiel ein Heimarbeiter- oder Telearbeitsplatz – so gilt der genannte
Höchstbetrag nicht. Steht das Arbeitszimmer mit der privaten Wohnung in keiner direkten räumlichen Verbindung –
zum Beispiel ein zusätzlich angemieteter
Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus –
kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. In diesem Fall gilt
die Beschränkung ebenfalls nicht.
Wichtig: Da es noch laufende Gerichtsverfahren, zum Beispiel zu den Anwendungsfällen des Höchstbetrages und
zum Ansatz eines teilweise auch privat
genutzten Arbeitszimmers gibt, empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen.
Abzugsfähig sind die anteilige Miete und
die anteiligen umlagefähigen Nebenkosten sowie die Aufwendungen für die Ausstattung – wie Jalousien, Teppich, Tapeten – sowie die anteilige Hausratversicherung. Der Kostenanteil bemisst sich nach
dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche der Wohnung. Bei
einem Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung sind zusätzlich die anteiligen
Schuldzinsen, die anteilige Gebäudeversicherung, Reparaturaufwendungen und
die Absetzungen für Abnutzung berücksichtigungsfähig.
Arbeitsmittel
Keine Einschränkung gibt es für Arbeitsmittel – wie Schreibtisch, Bürostuhl, Lampen, Regale. Die Aufwendungen können
in voller Höhe sofort als Werbungskosten
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abgesetzt werden, wenn der Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer!) nicht höher
ist als 410 Euro (= Bruttobetrag von
487,90 Euro). Übersteigen die Aufwendungen diesen Betrag, sind sie auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen.
Hier muss dann eine monatsgerechte
Aufteilung erfolgen. Bei einem sowohl
beruflich als auch privat genutzten Computer, Laptop oder Tablet, dessen Abschreibung über drei Jahre erfolgt, wird
die Aufteilung entsprechend dem Nutzungsverhältnis und damit ein Abzug des
beruflichen Anteils der Kosten anerkannt.
Dies gilt auch für die Kosten eines Internetanschlusses und für Telefonkosten.
Doppelte Haushaltsführung
Wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten
Tätigkeitsstätte, an dem Sie aus beruflichen Gründen wohnen, einen weiteren
eigenen Hausstand unterhalten, können
Sie die für die Zweitwohnung am Tätigkeitsort und für die Familienheimfahrten
entstehenden Aufwendungen zeitlich
unbegrenzt als Werbungskosten absetzen. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Mieter oder
Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht,
zum Beispiel als Ehegatte oder Lebens-
partner, sowie eine finanzielle Beteiligung
an den Kosten der Lebensführung voraus.
Ein unentgeltlich überlassenes Zimmer im
Haushalt der Eltern genügt hierfür nicht.
Auch bei privat veranlasster Verlegung
des Haupthausstandes fort vom Beschäftigungsort kann eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung vorliegen. Voraussetzung: Die Wohnung am Beschäftigungsort wird aus beruflichen Gründen beibehalten und der
neue Haupthausstand bildet den Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Als Fahrtkosten werden für die erste
Fahrt zum Beschäftigungsort und die
letzte Fahrt von dort zum eigenen Hausstand 0,30 Euro für jeden Fahrtkilometer
anerkannt. Die Kosten für eine tatsächlich
durchgeführte Familienheimfahrt pro
Woche werden mit einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen
Entfernungskilometer berücksichtigt, unabhängig davon, ob weniger oder gar
keine Fahrtkosten entstanden sind, zum
Beispiel als Mitfahrer. Die notwendigen
Kosten der Unterkunft – Zimmermiete
plus Nebenkosten oder die Abschreibung
plus Nebenkosten bei einer Eigentumswohnung sowie die Zweitwohnungssteuer – können geltend gemacht werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Für
die ersten drei Monate der doppelten
Beispiele für weitere Werbungskosten
Bewerbungskosten
Kosten für vorbereitende Kurse, Anzeigen, Fotos,
Kopien, Mappen etc. zuzüglich Fahrtkosten/
Verpflegung (siehe Auswärtstätigkeit)
Umzugskosten
Bei beruflicher Veranlassung sind beispielsweise
Speditionskosten und Kosten der Wohnungssuche
abzugsfähig. Für sonstige Umzugsauslagen gibt es
Pauschbeträge (Ledige 715 Euro; Verheiratete 1.429
Euro und pro Kind 315 Euro – bei Umzug vor dem
1. März 2014: 695 Euro/1.390 Euro/306 Euro). Liegt der
letzte berufsbedingte Umzug noch keine fünf Jahre zurück, erhöhen sich die Pauschalen um 50 Prozent.
Berufstypische
Arbeitskleidung
Labor- oder Arztkittel, spezielle Schutzkleidung,
Amtstrachten und Uniformen sowie Aufwendungen
für Reparatur, Reinigung und Pflege
Fachliteratur
Wichtig: Aus dem Beleg muss der Titel hervorgehen.
Kontoführungsgebühren
Pauschale in Höhe von 16 Euro
Berufsverbände
Beiträge zu Gewerkschaften, Kammern usw.
Kosten Gerichtsverfahren
Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis
resultierende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, unter Umständen auch Kosten in einem
Strafverfahren
VR Aktuell
Haushaltsführung werden auch Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend
den Pauschalen für eine Auswärtstätigkeit berücksichtigt.
Berufliche Fortbildung/Ausbildung
Aufwendungen, die dazu dienen, in einem erlernten und ausgeübten Beruf auf
dem Laufenden zu bleiben (Fortbildungskosten), sind als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe abziehbar. Eine Fortbildung ist dann beruflich veranlasst, wenn
ein objektiver Zusammenhang mit dem
Beruf besteht. Abzugsfähig sind die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten in
Höhe von 0,30 Euro je Fahrtkilometer,
die Mehraufwendungen für Verpflegung
(siehe Tabelle), Kursgebühren und Materialkosten.
Wichtig: Ob die Aufwendungen für
eine erstmalige Berufsausbildung oder
ein Erststudium als vorweggenommene
Werbungskosten zu berücksichtigen sind
oder verfassungskonform nur als Sonderausgaben bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze geltend gemacht werden können, ist seit Jahren umstritten.
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof
jüngst dem Bundesverfassungsgericht
zur Entscheidung vorgelegt. Im Einzelfall
empfiehlt es sich, hier steuerlichen Rat
einholen.
Sonderausgaben
Erstattungen von Sonderausgaben, welche die geleisteten Aufwendungen übersteigen (= Erstattungsüberhang), werden
mit anderen Sonderausgaben verrechnet
oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte
hinzugerechnet. Wurde zum Beispiel im
Jahr 2014 Kirchensteuer in Höhe von
1.000 Euro gezahlt, aber gleichzeitig für
frühere Jahre in Höhe von 2.000 Euro erstattet, erhöht der Erstattungsüberhang
von 1.000 Euro den Gesamtbetrag der
Einkünfte.
Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für Dienstleistungen zur
Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden Kindes – zum Beispiel Kindergartengebühren, Kinderkrippen, Tagesmütter – können Sie in Höhe von zwei Dritteln,
höchstens 4.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben geltend machen. Vorausset3
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Beispiele für weitere Sonderausgaben
Unterhaltsleistungen an den
geschiedenen Ehegatten
bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro,
Voraussetzung: Ehegatte hat inländischen
Wohnsitz und ist mit dem Antrag auf Abzug
einverstanden
Spenden
an gemeinnützige Organisationen, Kirchen etc.
zur Förderung steuerlich begünstigter Zwecke,
wichtig: Zuwendungsbestätigung (oder bis zum
Betrag von 200 Euro Kontoauszug oder
Zahlungsbeleg); auch Spenden an eine
Einrichtung im Ausland können abziehbar sein
Steuerberatungskosten
Honorare, Kosten für PC-Programme, Literatur,
aber: Für private Steuerberatungskosten wurde
der Abzug gestrichen.
zung: Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet oder ist wegen einer vor
Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande, sich
selbst zu unterhalten, es wurde eine Rechnung ausgestellt und die Zahlung erfolgte
auf das Konto der betreuenden Person
(wie Kindergarten oder Tagesmutter).
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für
Unterrichtsleistungen oder Freizeitbetätigungen. Auf die Ursache für die Kinderbetreuung, zum Beispiel Erwerbstätigkeit
der Eltern, kommt es hingegen nicht an.
Vorsorgeaufwendungen
Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu bestimmten privaten Leibrentenversicherungen (sogenannte Rürup-Rente) können bis zu einem
Höchstbetrag von 20.000 Euro (Verheiratete: 40.000 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Jahre 2014 sind
lediglich 78 Prozent der Beiträge (also maximal 15.600 beziehungsweise 31.200 Euro) abziehbar. Hiervon wird der steuerfreie
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Beamten ein
dem Rentenversicherungsbeitrag entsprechender Betrag ungekürzt abgezogen.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
werden unterschiedlich berücksichtigt:
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sind – soweit diese das gesetzlich festgelegte Mindestniveau absichern – in unbegrenzter Höhe abziehbar.
Andere Versicherungsbeiträge – zum
Beispiel zur Arbeitslosen-, zur Unfall- und
Haftpflichtversicherung – sind nur zusätzlich abziehbar, soweit ein Höchstbetrag
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von 2.800 Euro (Verheiratete: 5.600 Euro)
durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht ausgeschöpft
wurde. Bei Beiträgen an Kapitallebensversicherungen muss zudem die Laufzeit vor
dem 1. Januar 2005 begonnen haben.
Müssen Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge oder Krankheitskosten nicht alleine tragen (Arbeitnehmer, Rentner, Beamte), reduziert sich der Höchstbetrag
individuell auf 1.900 Euro (entsprechend
3.800/4.700 Euro).
Wichtig: Das Bundesverfassungsgericht
muss entscheiden, ob Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unabhängig von
Höchstbeträgen stets in voller Höhe zu
berücksichtigen sind.
Ausbildungskosten
Der Gesamtbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten ist
auf 6.000 Euro beschränkt. Findet die Ausbildung (Lehre, Studium) allerdings im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, stellen
die Aufwendungen Werbungskosten dar
und können ohne Beschränkung geltend
gemacht werden. Bis zum Höchstbetrag
können Studien- und Teilnahmegebühren,
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer,
Fahrtkosten – für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Ausbildungsstätte
kommt die Entfernungspauschale wie bei
den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Anwendung – sowie weitere Mehraufwendungen, etwa die durch
eine auswärtige Unterbringung entstehen,
geltend gemacht werden.
Wichtig: Die Abzugsbeschränkung und
die Zuordnung von Ausbildungskosten im
Einzelfall zu den Sonderausgaben oder
vorweggenommenen Werbungskosten
sind nach wie vor nicht abschließend geklärt und Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Es ist empfehlenswert, hier steuerlichen Rat einzuholen.
Außergewöhnliche
Belastungen
Als außergewöhnliche Belastungen zählen unter anderem Aufwendungen für
eine Krankheitsbehandlung oder Pflegebedürftigkeit, die Wiederbeschaffung von
Hausrat und Kleidung in besonderen Fällen (etwa nach Naturkatastrophen). Unter
bestimmten Voraussetzungen gehören
auch Beerdigungskosten dazu. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits
(Prozesskosten) können nur unter sehr
einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden, zum Beispiel wenn
Sie sonst Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Autos beziehungsweise einer Wohnung/eines Hauses
können geltend gemacht werden. Auch
Aufwendungen für die Sanierung eines
Gebäudes, um konkrete Gesundheitsgefährdungen zu bekämpfen, sind unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigungsfähig. Die von den Aufwendungen
abzuziehende zumutbare Eigenbelastung
(zwischen einem Prozent und sieben Prozent der Gesamteinkünfte) bemisst sich
nach dem Familienstand und der Zahl der
Kinder, für die Sie Freibeträge oder Kindergeld erhalten. Sie erhöht sich mit steigendem Einkommen. Daneben reduzieren
auch Ersatzleistungen zum Beispiel durch
Versicherungen die steuerlich relevante
Belastung.
Wichtig: Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Bade- und Heilkuren,
psychotherapeutische Behandlung und
eine Reihe weiterer Maßnahmen muss
durch ein vorab erstelltes amtsärztliches
Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung nachgewiesen
werden. Zudem ist in Bezug auf Krankheitskosten der Abzug einer zumutbaren
Eigenbelastung derzeit strittig.
Sonderbedarf für Berufsausbildung
Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden, auswärtig untergeVR Aktuell
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Haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung
Handwerkerleistung im
privaten Haushalt
Mini-Job im
Privathaushalt
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im
Privathaushalt oder haushaltsnahe Dienstleistung
(z. B. Pflegeleistungen –
auch bei Unterbringung
in einem Heim,
Reinigungsleistungen,
Gartenpflege)
abziehbar sind 20 Prozent der
Arbeitskosten (Aufwendungen also
ohne Materialkosten, getrennter
Ausweis ist erforderlich), höchstens
1.200 Euro
abziehbar sind
20 Prozent der
Aufwendungen,
höchstens
510 Euro
abziehbar sind
20 Prozent der
gesamten
Aufwendungen
(allerdings nur
Arbeitskosten),
höchstens
4.000 Euro
eine anteilige
Kürzung für
Monate, in
denen keine
Aufwendungen
entstanden sind,
ist nicht vorzunehmen
es muss eine
Rechnung vorliegen, die unbar
bezahlt wurde
es muss eine
Rechnung vorliegen, die unbar
bezahlt wurde
Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis
zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ist aber unschädlich.
Lohnsteuerermäßigung für 2015
rechtzeitig nutzen
Für Werbungskosten, Sonderausgaben
sowie außergewöhnliche Belastungen,
die voraussichtlich im Jahr 2015 entstehen, können Sie einen Freibetrag eintragen lassen. Voraussetzung: Die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigenden Werbungskosten sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen nachweislich
mehr als 600 Euro betragen. Der erforderliche schriftliche Antrag kann für das
Jahr 2015 noch bis zum 30. November
2015 gestellt werden.
Abgeltungsteuer
bracht sind und für die ein Anspruch auf
Kindergeld oder einen entsprechenden
Freibetrag besteht, kann ein Freibetrag
von 924 Euro pro Jahr von den Eltern geltend gemacht werden.
für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, können Sie eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Weitere Details dazu finden Sie in der
Übersicht oben auf dieser Seite.
Wichtig: Eigene Einkünfte und Bezüge
des Kindes oder Ausbildungshilfen aus
öffentlichen Mitteln wie BAföG werden
nicht mit dem Freibetrag verrechnet.
Kindergeld/Freibeträge für Kinder
Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende
Alleinstehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 1.308 Euro jährlich geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder einen
Freibetrag erhalten. Das Kind muss in der
Wohnung des Alleinstehenden gemeldet
sein. Alleinstehend ist auch, wer dauernd
getrennt lebt oder verwitwet ist. Als alleinstehend gilt aber nicht, wer in einer
Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt (wie eheähnliche Gemeinschaft mit dem Lebensgefährten).
Haushaltsnahe Dienstleistungen/
Beschäftigungsverhältnisse
Nehmen Sie in Ihrem privaten Haushalt
Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, beziehungsweise haben Sie Aufwendungen
VR Aktuell
Eltern können im Falle eines Hinzuverdienstes ihres Kindes während der ersten
Berufsausbildung oder des Erststudiums
weiterhin volles Kindergeld beziehen und
die Kinderfreibeträge in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Kind eigene Einkünfte und Bezüge erzielt, da keine Anrechnung stattfindet. Hat das Kind seine erste
Ausbildung oder ein Studium bereits abgeschlossen, kann es auch weiterhin berücksichtigt werden, wenn es sich zum
Beispiel in einer weiteren Ausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr
absolviert. Es darf allerdings neben der
Seit 2009 wird ein einheitlicher und abgeltender Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ)
und gegebenenfalls Kirchensteuer) auf alle Erträge und Erlöse aus privaten Kapitalanlagen erhoben. Eine Veranlagung zur
Einkommensteuer ist daher grundsätzlich
nicht mehr nötig. In der Regel werden die
Kreditinstitute die Einkommensteuer, den
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls
die Kirchensteuer direkt und in richtiger
Höhe an den Fiskus abführen. Um Wertzuwächse steuerlich erfassen zu können, erheben die Kreditinstitute bei Kapitalerträgen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, in der Regel auch bei Veräußerungen und Einlösungen von Wertpapieren eine die Einkommensteuer abgeltende Kapitalertragsteuer auf den realisierten Gewinn. Aktien, die vor dem 1. Januar 2009
angeschafft wurden, genießen allerdings
Beispiel „Günstigerprüfung“
Anleger C gibt seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 ab. Er beantragt
die Einbeziehung sämtlicher Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer, da
das zu versteuernde Einkommen nach seiner Einschätzung 14.500 Euro beträgt.
Das Finanzamt akzeptiert allerdings in Höhe von 3.500 Euro angesetzte Werbungskosten im Zusammenhang mit nicht selbstständigen Einkünften nicht. Es ermittelt
demzufolge ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 18.000 Euro. Die Einbeziehung der Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer wäre daher ungünstiger als die Anwendung des moderaten Abgeltungsteuersatzes. Von Amts wegen
wird der für C günstigere Abgeltungsteuertarif auf sämtliche Kapitalerträge angewendet.
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Bestandsschutz und werden bei Veräußerung nicht besteuert.
Veranlagungsoption zum
individuellen Steuersatz
Der moderate Abgeltungsteuersatz in
Höhe von 25 Prozent stellt den Anleger
in vielen Fällen besser als bei Anwendung
des persönlichen Steuersatzes, welcher
je nach zu versteuerndem Einkommen
15 Prozent bis 45 Prozent betragen kann.
Der persönliche Steuersatz ist allerdings
für solche Anleger günstiger als der Abgeltungsteuersatz, die ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu zirka 15.000
Euro im Jahr (bis zu zirka 30.000 Euro bei
Zusammenveranlagung) haben. Der Anleger beziehungsweise die Anleger (bei
Zusammenveranlagung) hat/haben in
diesem Fall ein Wahlrecht auf Veranlagung zum persönlichen Steuersatz. Es
wird durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Das Finanzamt ermittelt auf Antrag,
ob die 25 Prozent Abgeltungsteuer oder
die Einbeziehung der Kapitalerträge in
die tarifliche Einkommensteuer günstiger ist (Günstigerprüfung). Das Finanzamt trifft dabei stets die für den Anleger
günstigste Entscheidung. Nur das günstigere Ergebnis fließt in den Steuerbescheid ein. Bei Zweifeln, ob das zu versteuernde Einkommen mehr oder
weniger als 15.000 Euro (30.000 Euro)
beträgt, sollte das Wahlrecht auf Günstigerprüfung geltend gemacht werden.
Zu beachten ist: Der Antrag auf Günstigerprüfung kann nur einheitlich für alle
Kapitaleinkünfte des/der Steuerpflichtigen gestellt werden.
Wichtig: Auch im Fall der Besteuerung
zum individuellen Steuersatz aufgrund
der Günstigerprüfung ist ein Werbungskostenabzug generell nicht möglich.
Übersicht Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer
Grundsatz bei privaten Kapitalanlagen
Veranlagungsoption/
Günstigerprüfung
kein Werbungskostenabzug, lediglich
Freistellungsauftrag i. H. v. 801/1.602 Euro
Option bei Dividendeneinkünften
Werbungskosten
absetzbar
60 Prozent der
Werbungskosten
absetzbar
Werbungskosten
bei der Abgeltungsteuer
Zusammenhang mit der jeweiligen Beteiligung zu 60 Prozent abziehbar.
Werbungskosten im Zusammenhang mit
privaten Kapitalerträgen wie zum Beispiel Kontoführungs- oder Depotverwaltungsgebühren mindern die Abgeltungsteuer aufgrund ihrer pauschalen Erhebung nicht, lediglich die mit der Veräußerung von Wertpapieren im Zusammenhang stehenden Transaktionskosten mindern die Abgeltungsteuer. Sparer können
jedoch nach wie vor einen Freistellungsauftrag in Höhe von maximal 801 Euro erteilen. Dieser Betrag verdoppelt sich für
unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute
beziehungsweise eingetragene Lebenspartner.
Lediglich bei Dividenden oder sonstigen Bezügen aus einer Beteiligung kann
der Anleger zur Besteuerung nach dem
persönlichen progressiven Steuersatz
optieren, mit der Folge, dass der Werbungskostenabzug ermöglicht wird.
Dies ist vor allem bei fremdfinanzierten
Beteiligungen interessant, um Zinsaufwand steuermindernd geltend zu machen. Voraussetzung für die Option ist
eine mindestens 25-prozentige Beteiligung des Anlegers an der Kapitalgesellschaft. Ist der Anleger geringer beteiligt,
jedoch zu mindestens einem Prozent,
und für die Kapitalgesellschaft beruflich
tätig, kann er ebenfalls optieren. Die Option ist mit Abgabe der Steuererklärung
auszuüben. Im Falle der Option sind die
Dividenden zu 60 Prozent steuerpflichtig
(Teileinkünfte) und Werbungskosten im
Abgeltungsteuer
bei Verwandtendarlehen
Abgeltungsteuer bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (KapG)
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Pflichtveranlagung
zum persönlichen
Steuersatz
≥ 25 %
Höhe der Beteiligung
<1%
1 % bis < 25 %
berufliche Tätigkeit
zwingend Abgeltungsteuer/keine
Werbungskosten
Option zum individuellen Steuersatz
+ Werbungskostenabzug
keine berufliche Tätigkeit für KapG
zwingend Abgeltungsteuer/
keine Werbungskosten
Option zum individuellen Steuersatz + Werbungskostenabzug
Zinsen, die aufgrund eines innerhalb der
Familie gegebenen Privatdarlehens gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich
der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Darlehensgeber muss die vereinnahmten Zinsen in
der Steuererklärung angeben, weil sie keinem Steuerabzug unterliegen. Werden die
Zinsen jedoch vom Darlehensnehmer als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben
im Rahmen von tariflich zu besteuernden
Einkünften geltend gemacht, bleibt es bei
der Versteuerung der Zinsen mit dem persönlichen (progressiven) Steuersatz. Hierdurch wird vom Gesetzgeber verhindert,
dass die durch die Abgeltungsteuer gegebene Steuersatzspreizung gezielt ausgenutzt wird. Auch in vielen anderen Fällen
hat der Gesetzgeber die Abgeltungsteuer
eingeschränkt und eine Pflichtveranlagung
zum persönlichen Steuersatz angeordnet.
Der Werbungskostenabzug ist im Falle der
Pflichtveranlagung möglich.
Ehegatten und Lebenspartner:
Mit dem „richtigen“
Freistellungsauftrag steuern
Sie die Verlustverrechnung
Banken führen seit dem Jahr 2009 für ihre
Kunden automatisch eine Verrechnung
von positiven und negativen Kapitalerträgen durch. Verluste, die bis zum Ende des
Jahres nicht mit positiven Erträgen ausgeglichen werden konnten, trägt die Bank
ins Folgejahr vor – es sei denn, der Kunde
erteilt der Bank bis zum 15. Dezember des
laufenden Jahres einen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung. Bei
Ehegatten und Lebenspartnern gibt es
die Besonderheit, dass Verluste, die ein
Ehegatte/Lebenspartner bis zum Jahresende nicht verrechnen konnte, mit einem
VR Aktuell
Nummer 1 | Januar 2015
Beispiel „Verlustverrechnung“
Die Eheleute Manfred und Frieda werden zusammen veranlagt. Manfred ist schon
seit Jahren ein fleißiger Aktienanleger und führt sein eigenes Depot. Im Jahr 2014
hat Manfred mit Aktienanlagen kräftig Gewinne erzielt und darauf Abgeltungsteuer gezahlt. Frieda hat in 2014 lediglich Verluste, die in ihren allgemeinen Verlusttopf eingebucht wurden. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist durch die
hohen Aktiengewinne von Manfred in 2014 längst ausgeschöpft.
Lösung:
Die Bank führt zum Jahresende 2014 – aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags – eine sogenannte ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durch.
Die per 31. Dezember 2014 bestehenden Verluste von Frieda werden mit den zu
diesem Zeitpunkt per saldo bestehenden positiven Kapitalerträgen von Manfred
durch die Bank verrechnet. Das führt zu einer Steuererstattung Anfang 2015.
positiven Überschuss des anderen Ehegatten/Lebenspartner ausgeglichen werden.
Auch gemeinschaftliche Konten oder
Depots werden in diese Verrechnung
einbezogen. Voraussetzung für diese
Verrechnung: Die rechtzeitige Erteilung
eines gemeinsamen Freistellungsauftrages (bis maximal 1.602 Euro). Soll diese
ehegatten-/lebenspartnerübergreifende
Verlustverrechnung vermieden werden
– etwa weil die Ehegatten/Lebenspartner lieber getrennt veranlagt werden
möchten – kann dies durch die Erteilung
von Einzelfreistellungsaufträgen über jeweils maximal 801 Euro erfolgen. Dies ist
jedoch in der Regel nur sinnvoll, wenn
die Ehegatten/Lebenspartner über keine
gemeinschaftlichen Konten/Depots bei
der Bank verfügen, weil der Einzelfreistellungsauftrag – anders als ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag – hier
nicht ausgeführt werden kann.
Wann sollten Sie eine Jahressteuerbescheinigung für 2014
beantragen?
Die Steuerbescheinigung ist erforderlich,
wenn Sie gegenüber dem Finanzamt eine
Erstattung von Steuerabzugsbeträgen
erreichen wollen, die von der Bank für Sie
an das Finanzamt abgeführt wurden.
Eine Erstattung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
왎 Der Sparerpauschbetrag (801 Euro [ledig]/1.602 Euro [verheiratet]) wurde nicht
ausgeschöpft, weil Freistellungsaufträge
nicht oder nicht in ausreichender Höhe erteilt wurden.
VR Aktuell
왎 Der persönliche Steuersatz liegt unter
dem Abgeltungsteuersatz (Günstigerprüfung).
왎 Die Steuerbescheinigung weist Gewinne aus, die mit Verlusten aus einer anderen Bankverbindung verrechnet werden können.
왎 Der Steuereinbehalt der Bank ist zu
korrigieren. Das ist vor allem bei Anwendung sogenannter Ersatzbemessungsgrundlagen der Fall.
Erhebung der Kirchensteuer
im Rahmen der Abgeltungsteuer
Nur auf schriftlichen Antrag, der bei der
Volksbank oder Raiffeisenbank vor Ort
erhältlich ist, kann der Sparer die Bank dazu ermächtigen, zusätzlich zur Kapital-
ertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer zu erheben. Ohne
Antrag wird die Kirchensteuer nicht im
Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens miterhoben.
Der Anleger muss vielmehr die abgeführte Kapitalertragsteuer in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die
darauf entfallende Kirchensteuer wird
dann im Rahmen der Veranlagung vom
Finanzamt festgesetzt und erhoben. In
beiden Fällen ist die Kirchensteuer gleich
hoch. Hinweis: Zur Berücksichtigung der
Kirchensteuer als Sonderausgabe sind in
der Veranlagung auch die Kapitalerträge
anzugeben (vgl. die Hinweise zur Zeile 6
in der Ausfüllanleitung zur Anlage KAP).
Ehegatten, die gemeinschaftliche
Konten beziehungsweise Depots haben,
stellen den Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer gemeinschaftlich, in dem für
jeden Ehegatten die jeweils zutreffende
Religionsgemeinschaft angekreuzt wird.
Wenn nur einer der Ehegatten einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, so ist auch
nur für diesen die entsprechende Religionsgemeinschaft anzukreuzen.
Bei anderen Gemeinschaftskonten
von nicht miteinander verheirateten
Personen – zum Beispiel nicht eheliche
Lebensgemeinschaften oder Geschwisterkonten – kann der Antrag auf Erhebung
der Kirchensteuer nur gestellt werden,
wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören und derselbe
Kirchensteuersatz anzuwenden ist.
Beispiel „Ersatzbemessungsgrundlage“
Anton hat im Jahr 2007 ein langlaufendes Abzinsungspapier zum Kurs von 90 bei
einer Bank in Luxemburg erworben und im Jahr 2008 zu seiner Volksbank in
Deutschland übertragen. Die Anschaffungskosten wurden seinerzeit nicht mit
übertragen. Im Jahr 2014 ist das Papier endfällig und wird zum Kurs 100 eingelöst.
Anton weiß, dass er den der Bank erteilten Freistellungsauftrag von 801 Euro bereits
durch andere Erträge ausgeschöpft hat. Der hohe Steuerabzug überrascht ihn dennoch: Die Bank berechnet einen Gewinn in Höhe von 30 Prozent auf den Einlösungsbetrag!
Lösung:
Die Bank handelt hier richtig – im Fall fehlender Anschaffungsdaten ist zur Bemessung des Ertrags eine Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese beträgt
30 Prozent des Veräußerungs- oder Einlösungsbetrags. Tröstlich für Anton: In der
Steuerbescheinigung, die ihm die Bank für 2014 auf seinen Wunsch ausstellen wird,
ist die Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage dokumentiert. Damit kann
Anton sich den zu hohen Steuereinbehalt im Wege der Veranlagung (Anlage KAP
2014) durch das Finanzamt wieder zurückholen.
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Nummer 1 | Januar 2015
Abgeltungsteuersatz
ohne Berücksichtigung
der Kirchensteuer
Kirchensteuersatz
(je nach Religionsgemeinschaft)
Einkommensteuersatz
mit Berücksichtigung der
gezahlten Kirchensteuer
als Sonderausgabe
25 Prozent
8 Prozent
24,51 Prozent
25 Prozent
9 Prozent
24,45 Prozent
Wichtig: Im Jahr 2014 wurde von den
Banken von Gesetzes wegen eine automatisierte Abfrage des sogenannten Kirchensteuerabzugsmerkmals („KiStAM“)
durchgeführt. Auf dieser Grundlage wird
bei bestehender Kirchensteuerpflicht ab
1. Januar 2015 automatisch auf Kapitalertragsteuerbeträge auch die Kirchensteuer erhoben. Für das Veranlagungsjahr 2014 bleibt es hingegen bei dem
oben beschriebenen Verfahren der Erhebung der Kirchensteuer auf Antrag oder
über die Veranlagung.
Übertragung des Verlusttopfs
bei Depotüberträgen
Kreditinstitute sind bei der Berechnung der
Kapitalertragsteuer zur Berücksichtigung
der vom Anleger realisierten Verluste ver-
pflichtet. Verluste können durch die Einlösung von Wertpapieren, den Verkauf von
Aktienbeteiligungen oder auch durch den
Kauf von Stückzinspapieren realisiert werden. In der Regel werden die positiven Erträge die realisierten Verluste übersteigen.
Die Verluste würden dann sofort zur Minderung der Steuerabzüge oder aber zu einer Erstattung bereits abgeführter Steuerabzugsbeträge führen.
In Einzelfällen übersteigen die Verluste jedoch die Erträge und werden in einer
für den Kunden angelegten Datenbank
(Verlustverrechnungstöpfe) – getrennt
nach allgemeinen Verlusten und solchen
aus der Veräußerung von Aktien – bei der
Bank abgespeichert.
Bei einer Übertragung sämtlicher
Wertpapiere aus allen für den Anleger
geführten Depots kann auf Antrag des
Kunden gegenüber dem bisherigen depotführenden Kreditinstitut der allgemeine und/oder der Aktienverlusttopf mit
den Wertpapieren an das neue depotführende Kreditinstitut übertragen werden.
Dieser sogenannte „Verlusttopfübertrag“
ist besonders dann sinnvoll, wenn der Anleger Erträge bei dem Kreditinstitut erwartet, das die übertragenen Wertpapiere verwaltet. So ist eine zeitnahe Verrechnung des Verlusts möglich. Der Verlusttopfübertrag ist auch dann sinnvoll,
wenn bei dem die Wertpapiere abgebenden Kreditinstitut Einlagen in nur unerheblicher Höhe verwaltet werden und
eine vollständige Verrechnung der Verluste aufgrund der zu geringen Erträge zeitnah nicht zu erwarten ist.
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Diese Ausgabe von VR Aktuell kann aus
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sich daher möglichst rechtzeitig an einen
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Das Manuskript für diese Ausgabe wurde Mitte Dezember 2014 abgeschlossen.
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