Bebauungsplan Nr. 22 Ilmblick
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Bebauungsplan Nr. 22 Ilmblick
4 49 49 ILMBLICK 493 2 öffentliche Verkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinie und unverbindlichem Vorschlag zur Straßenraumgestaltung Wirtschaftsweg Anbauverbotszone Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Geländeveränderungen - Stützmauern 5.1 Das Gelände darf dem Niveau der an das Grundstück angrenzenden Erschließungsstraße angepasst werden. Auffüllungen und Abgrabungen bis zu den den Festsetzungen entspr. Höhenlagen der Vollgeschosse sind zulässig. Entlang der seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ist das natürliche Gelände in einer Breite von mind. 1,00 m zu erhalten. Böschungen sind nur mit einer Neigung von max. 1:2 (Höhe : Breite) zulässig. Stützmauern sind nur mit einer max. Höhe von 1,00 m und in einem Abstand von mind. 1,00 m zur Grundstücksgrenze zulässig. Zur Überwindung größerer Geländesprünge dürfen Stützmauern auch hintereinander gebaut werden Die sichtbare Höhe der Mauern darf hierbei max. 1,00 betragen. Die Mauern müssen in einem Abstand von mind. 1,0 m zueinander gebaut werden. Die Stützmauern sind zu hinterpflanzen. 5.2 49 1 6. Grünflächen 49 0 9 48 öffentliche Grünfläche Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Ausgleichsfläche bestehende Bäume zu erhalten Bäume, zu pflanzen, s.a. Festsetzungen durch Text Nrn. 7.2, 7.4 und 8.1 6. VERFAHRENSVERMERKE 5. 49 3 48 8 2 4 87.5 3 487 .83 488 .07 488 .27 488 .40 488 .49 488 .58 487, 50 m üN N 488, 5 Ga 1 488 .93 489 .00 488 .9 N Ga 5 Ga 480.79 .59 479 480.39 479.99 Ga 476,40 müNN Ga 15 16 Ga 47 4 Ga 476,00 müNN 18 47 1 47 0 471.8 0 471.9 7 4 72.0 9 4 72.2 2 4 72.3 4 4 72 471.80 19 471.25 470.2 0 468 478,8 0 467 30a 478.9 5 47 8.9 479,0 0 8 47 9.10 479.1 31a 3 47 9.1 5 47 9.18 479.2 473,0 0 mü 472 .50 472 .52 472 .55 472 .48 472 31b 472,5 0 mü NN .35 472 .28 35 472 .21 472 .14 472 .08 N 36 Ga 472.0 476,20 mü 1 47 1.94 471.88 472,2 0 mü NN 467 38 Ga Ga NN Ga 472 32b 471.88 472,00 müN Ga 39 467 6,50 m WH / II (PD) 5,80 m 479,50 müNN 3. HINWEISE DURCH PLANZEICHEN Ga NN bestehende Grundstücksgrenze Ga 40 ,5 r 17 481,20 müNN geplante Grundstücksgrenze 43 Ga WH / I+D (SD) 4,20 m WH / II (SD,WD) U+I+D (SD) 6,50 m WH / II (PD) 5,80 m 478,80 müNN 11 Regenrückhaltebecken RRB Parzellennummer Höhenschichtlinien 47 8 Ga 44 amtliches Überschwemmungsgebiet 476,00 müNN Spielplatz vorhandene Gebäude ,5 r 17 Maßangaben in Metern 45 Ga Gebäudevorschlag N Vorschlag zur Straßenraumgestaltung zu versetzendes Ortsschild 478.51 478.6 6 473,00 müN N 478.80 478.9 5 Straßengradiente mit Höhenangabe Ga 46 8 467 kirc he 6,50 m n→ Ilm → NORD 464 M = 1 : 1000 0 5 10 1.PLANZEICHNUNG 2. Baugestaltung 2.1 Grelle Fassadenanstriche sind nicht zulässig. 2.2 Doppelhäuser (die Doppelhaushälften) sind profilgleich zu errichten. 2.3 Dachform: 30 2.4 2.5 46 3 PRÄAMBEL Dachneigung: Dachaufbauten: 3. Maß der baulichen Nutzung Die Gemeinde Jetzendorf erlässt aufgrund Grundflächenzahl = 0,30 - der §§ 1; 1a ; 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) - des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) - des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) - der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) - der Planzeichenverordnung (PlanZV) ein Vollgeschoss als Höchstmaß, das Dachgeschoss darf im Rahmen der sonstigen Festsetzungen ein zusätzliches Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung werden 2.6 ein Vollgeschoss als Höchstmaß, das Dach- sowie das Untergeschoss dürfen im Rahmen der sonstigen Festsetzungen ein zusätzliches Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung werden Untergeschosse sind Geschosse die mit mind. einer kompletten Gebäudeseite ins Gelände einbinden. Die Einbindehöhe muss hierbei, bezogen auf die Oberkante des Rohfußbodens dieses Geschosses, mind. 2,4 m betragen. zwei Vollgeschosse als Höchstmaß Bebauungsplan Nr. 22 Ilmblick zwei Vollgeschosse als Höchstmaß, das Dachgeschoss darf im Rahmen der sonstigen Festsetzungen ein zusätzliches Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung werden als SATZUNG Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan besteht aus den Festsetzungen durch Planzeichen und Text sowie aus den Hinweisen aus Planzeichen und Text in der jeweils letztgültigen Fassung. Eine Begründung mit Umweltbericht in der jeweils letztgültigen Fassung sowie eine schalltechnische Untersuchung Nr. 1103-2015/V02 vom 09.12.2014, überarbeitet 25.02.2015 sind beigefügt. 2. FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN 1. Geltungsbereich Wandhöhen s. auch Pkt. 4.2 Festsetzungen durch Text WH / I+D (SD) 4,20 m Wandhöhe bei WH / II (SD,WD) U+I+D (SD) 6,50 m WH / II (PD) 5,80 m Wandhöhe bei zwei Vollgeschossen bzw. = max. 6,50 m Wandhöhe bei zwei Vollgeschossen WH / II+D (SD) 6,50 m Wandhöhe bei = max. 4,20 m Die Gesamtlänge der Dachaufbauten (einschl. Zwerchgiebel) pro Dachseite darf maximal 50 % der Gebäudelänge betragen. Das Dach der Gauben und Zwerchgiebel muß mindestens 1,00 m unter dem First des Hauptgebäudes einbinden. Bei II werden Dachaufbauten nicht zugelassen. Dacheinschnitte sind unzulässig. Für die Dachdeckung sind ausschließlich naturrote, rotbraune (nicht gesinterte) Dachziegel oder Betondachsteine zu verwenden. Glänzende Oberflächen sind unzulässig. Hiervon abweichend werden Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie allgemein zugelassen. Garagen Garagen (auch Carports) und offene Stellplätze sind außerhalb der Baugrenzen ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Bauräumen zulässig. 3.2 Garagen sind mit der dem Dach des Hauptgebäudes entsprechenden Dachform und -neigung zu errichten. Flachdächer werden unabhängig von der Dachform des Hauptgebäudes zugelassen. 3.3 Im Bereich der Garagenzufahrten ist ab der straßenseitigen Grundstücksgrenze ein mind. 5,0 m tiefer Stauraum vorzusehen, der entsprechend der Festsetzung durch Text Nr. 9 zu gestalten ist. Die Länge bzw. Breite der Garagen an der Grundstücksgrenze darf 8,00 m nicht überschreiten. 3.4 Die traufseitige Wandhöhe der Garagen wird mit maximal 3,0 m gemessen vom höchsten Geländepunkt an der Garage festgesetzt. Die sich hieraus möglicherweise geländebedingt ergebende größere mittlere Wandhöhe bei Grenzgaragen wird abweichend von Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zugelassen. Die Firsthöhe der Garagen wird mit max. 4,60 m, gemessen von der Oberkante des Rohfußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut festgesetzt. 3. 3.1 Jetzendorf, den .................... ..................................................... Manfred Betzin Erster Bürgermeister Siegel 7. Ausgefertigt Bäume, Mindestpflanzqualität Hochstamm, m.B, StU 14-16 cm Sträucher, Mindestpflanzqualität: v.Str, 3-4 Tr. 60-100 Feld-Ahorn Acer campestre Spitz-Ahorn Acer platanoides Sand-Birke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Eberesche Sorbus aucuparia Vogel-Kirsche Prunus avium Stiel-Eiche Quercus robur Heimische Obstbäume Kornelkirsche Roter Hartriegel Haselnuss Liguster Heckenkirsche Wein-Rose Wolliger Schneeball Gewöhnlicher Schneeball Jetzendorf, den .................... (Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) mit Pultdach 4.1 Höhenlage der Hauptgebäude Die Oberkante des Erdgeschoss - Rohfußbodens wird auf die durch entspr. Planzeichen (Festsetzungen durch Planzeichen Nr. 8) ausgewiesene Höhe in Metern über Normal - Null festgesetzt. Die entspr. Höhe darf um max. 0,30 m über- bzw. unterschritten werden. Als Erdgeschoss gilt jenes Geschoss dessen Fußbodenoberkante dem Niveau der an das Grundstück angrenzenden Straße am nächsten liegt. Wandhöhen Die Wandhöhe ist von OK- Rohfußboden 4,20 m des am tiefsten gelegenen Vollgeschosses bei I+D : SD bis zum Schnittpunkt der verlängerten bei II (auch U+I+D): SD, WD 6,50 m 5,80 m (traufseitig bei II (auch U+I+D): PD Außenkante Mauerwerk mit der gemessen) OK Dachhaut zu messen. bei II+D: SD 6,50 m = 6,50 m 4.2 offene Bauweise nur Einzelhäuser zulässig Baugrenze nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Bauraum für Garagen / Carports Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung 4.3 4.4 Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Rosa rubiginosa Viburnum lantana Viburnum opulus ..................................................... Manfred Betzin Erster Bürgermeister Siegel 8. Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am .................... gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. 7.4 Grünordnerisch festgesetzte Gehölze sind dauerhaft zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der festgesetzten Art und Qualität zu ersetzen. Die Pflanzstandorte für zur Erhaltung festgesetzte Gehölze sind bei Abgang ebenfalls innerhalb der Fläche veränderbar. 8. Eingriffsregelung - Naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen 8.1 Den Eingriffen durch den Bebauungsplan und seine Umsetzung werden die in der Planzeichnung als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft - Ausgleichsflächen zeichnerisch festgesetzten Flächen zugeordnet. Entwicklungsziel auf den Flächen ist extensives, artenreiches Grünland sowie Baumreihen, Obstwiesen und freiwachsende Hecken. Es sind mind. in der festgesetzten Stückzahl heimische Laubbäume in der Mindestqualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, StU 14-16 cm zu pflanzen. Die festgesetzten Hecken sind dreireihig aus heimischen Sträuchern in der Mindestqualität Strauch, 2xv Höhe 60 -100 cm mit einem Standraum je Pflanze von höchstens 1,5 m² auszuführen. Die Baum- und Heckenstandorte sind innerhalb der Flächen veränderbar und erweiterbar. Die Ansaat hat mit Saatgut 30% Kräuteranteil, 70 % Gräseranteil der Herkunftsregion `Alpen und Alpenvorland´ zu erfolgen. Die Pflege hat mit Mahd mit Mähgutabfuhr nicht vor dem 01.06. des Jahres zu erfolgen. Je Jahr sind bis zu 3 Schnitte zulässig. Gehölze sind fachgerecht zu pflegen. Auf den Stock setzen ist unter Erhaltung von Bäumen abschnittsweise zulässig. Abgehende Gehölze sind in der festgesetzten Mindestpflanzqualität zu ersetzen. Düngung und chemischer Pflanzenschutz ist in den Ausgleichsflächen unzulässig. 8.2 Weiter werden den Eingriffen durch den Bebauungsplan folgende Flächen aus dem Ökokonto der Gemeinde Jetzendorf als Ausgleichsflächen zugeordnet: Flur-Nrn.: 608, 609, 620/3, sowie eine Teilfläche der Fl.Nr. 618 (4.413 m²) jeweils Gemarkung Steinkirchen. 9. Stellplätze, Zufahrten, private Flächen am Straßenraum und Fußwege sind versickerungsfähig zu gestalten. (z.Bsp. wassergebundene Decke, Schotterrasen, Rasensteine u.s.w.). Jetzendorf, den .................... ..................................................... Manfred Betzin Erster Bürgermeister Siegel GEMEINDE JETZENDORF LANDKREIS PFAFFENHOFEN BP NR. 22 ILMBLICK 10. Versorgungsleitungen und technische Nebenanlagen Versorgungsleitungen sind unterirdisch zu verlegen. Gewerbliche bauliche Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO, die außen als technische Anlagen erkennbar sind, sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Funk- und Sendeanlagen (Antennenanlagen) einschließlich deren Masten. 11. Immissionsschutz ÜBERSICHTSLAGEPLAN M = 1 : 5000 11.1 In den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist aktiver Schallschutz (z.B. kombinierte Wall- Wandanlage) mit einer Höhe von 3,0 m ü Geländeoberkante (GOK) zu errichten. GOK im Westen = 468,3 m ü NN GOK im Osten = 468,6 m ü NN Die Maßnahme muss den Anforderungen der ZTV-Lsw 06 entsprechen. 11.2 Sofern nicht anders gekennzeichnet müssen sämtliche Außenflächen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen ein resultierendes bewertetes Bauschalldämmmaß gemäß DIN 4109:1989 von R'w,res = 30dB aufweisen. 11.3 Außenflächen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen müssen ein resultierendes bewertetes Bauschalldämm-Maß gemäß DIN 4109:1989 von R´w,res = 35 dB aufweisen. Für die Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern notwendige Fenster sind unzulässig. Alternativ muss durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie besondere Fensterkonstruktionen, Vorbauten (Glasscheiben, verglaste Loggien etc.) oder Schiebeläden sichergestellt werden, dass bei einem teilgeöffneten Fenster eine Schalldämmung von ≥ 22 dB erreicht wird. Alternativ müssen die Schlafräume mit einer fensterunabhängigen schallgedämmten Lüftungseinrichtung ausgestattet werden. Der Innenraumpegel einer technischen Anlage darf 25 dB(A) nicht überschreiten. 11.4 Das resultierende Schalldämm-Maß R´w,res setzt sich zusammen aus dem Schalldämm-Maß der Massivwand, der Fenster, Rollokästen, Dachflächen, Lüftungsanlage, etc.. Das Schalldämm-Maß der Einzelbauteile (Fenster, Massivwand, etc.) kann gemäß Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989, Tabelle 9/10 abgeleitet werden. 5. HINWEISE DURCH TEXT 1. Die Planzeichnung ist für Maßentnahmen nur bedingt geeignet. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen. 2. Die geplanten Gebäude werden über Erdkabel und Verteilerschränke an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen. Die Hausanschlusskabel enden in Wandnischen an der der Straßenseite zugewandten Hausaußenwand. 3. Es dürfen auf keinen Fall wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders im Bauzustand zu beachten. Sollten sich im Zuge von Baumaßnahmen Grundwasserabsenkungen als notwendig erweisen, sind diese in wasserrechtlichen Verfahren zu beantragen. Höhenlage und Höhen 2. Art der baulichen Nutzung Ga 38° - 45° 15° - 25° 4. 4. Bauweise, Baugrenzen allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO; je Einzelhaus sind max. 4 Wohneinheiten zulässig bei I+D / U+I+D / II+D bei II (Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) mit Sattel- oder Walmdach Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO; je Einzelhaus sind max. 2 Wohneinheiten zulässig je Doppelhaushälfte ist max. 1 Wohneinheit zulässig gleichgeneigte Satteldächer mit mittigem First (SD) gleichgeneigte Sattel- und Walmdächer mit mittigem First (SD, WD) Pultdächer in Hangrichtung geneigt - d.h. mit "talseitiger" Traufe Die Firste der Dächer müssen in Längsrichtung des Gebäudes verlaufen. Wandhöhe in der zum Zeitpunkt dieses Beschlusses jeweils gültigen Fassung den Dachdeckung: bei I+D / U+I+D / II+D bei II max. 7,80 m 465 Abstandsflächen Es gelten die allgemeinen Abstandsflächenregelungen Art. 6 der BayBO mit Ausnahme der Regelungen zur mittleren Wandhöhe von Grenzgaragen Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO (s.a. Festsetzung durch Text Nr. 3.4). Untergeordnete Bauteile, im Sinne der Bauordnung, werden auch außerhalb der Bauräume zugelassen. RRB 466 Ste in 7.2 Öffentliche Grünflächen Es sind mind. in der festgesetzten Stückzahl Laubbäume in der Mindestqualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, StU 14-16 cm sowie mind. im zeichnerisch festgesetzten Umfang Hecken mit Sträuchern der Mindestpflanzqualität Strauch 2 x verpflanzt, Höhe 60 -100 cm zu pflanzen. Die Baum- und Heckenstandorte sind innerhalb der Flächen veränderbar. bestehende Böschungsflächen Flurstücknummer 1. 467 Private Grünflächen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Freiflächen nach landschaftgestalterischen Gesichtspunkten zu gestalten. Je 300 m² angefangene Grundstücksfläche ist ein heimischer Laub- oder Obstbaum nach der Pflanzliste und Mindestqualität entspr. der Festsetzung durch Text Nr. 7.3 zu pflanzen. Nadelgehölzhecken (heimisch oder fremdländisch) sind nicht zulässig. private Gartenflächen 41 467 7.1 vorgeschlagene Garagenzufahrt bestehende Gemarkungsgrenze 472,50 müN 6. Die Gemeinde Jetzendorf hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 15.03.2016 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 28.07.2015 als Satzung beschlossen. Grünordnung 42 471.97 472.12 472 .27 472.43 472.58 47 2.73 472.8 9 473.04 N 5. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 19.05.2015 wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.06.2015 bis10.07.2015 öffentlich ausgelegt. 7.3 Pflanzlisten und Mindestqualitäten 4. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT WH / II+D (SD) 3. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 10.02.2015 hat in der Zeit vom 02.03.2015 bis 07.04.2015 stattgefunden. Einfriedungen 7. Höhe des EG - Rohfußbodens in Metern über Normal - Null - z.B. 479,50 müNN s.a. Festsetzung durch Text Nr. 4.1 Flächen mit dinglicher Sicherung des bestehenden Grabens zu Gunsten der Gemeinde das bestehende Grabenprofil ist zu erhalten und von jeglicher Bebauung / Gehölz-, Strauchpflanzung / Ablagerung freizuhalten 479.25 479,0 0 mü NN Ga 473,00 mü N .41 0 479. 23 müNN 32a Ga 467 5 47 9.0 müNN 467 Ga 29 8 47 9.00 479.0 3 47 9.0 Ga Ga 482,2 0 mü NN Ga WH / II (SD,WD) U+I+D (SD) 8. Sonstige Planzeichen Ga müNN 26b 4,20 m 3 48 4.99 Ga müNN 30b 485.1 müNN 34 472 .47 Ga 37 26a 28 Ga 15 467 Ga 27 470.72 Ga 479,0 0 Ga Ga 485.1 8 48 5.19 485,00 Ga müNN 23 2 48 5.10 480,80 müNN 33 .45 485.0 25b Ga 472 5 48 4.94 48 0 476,2 0 .42 484.8 müNN 25a Ga 473.1 5 9 470.75 471.02 471.29 471.57 3 470 .5 24b 484,80 Ga Ga .90 Ga 47 2 17 24a Ga 475 473,50 müNN 47 3 471,5 0 mü 469 NN 20 Ga 9 48 4.77 Ga müNN 478.38 478.36 478.5 1 478.6 6 47 8.80 478,00 müNN 475,50 müNN 22 483 483,80 486,0 0 WH / I+D (SD) müNN 13 Ga 470,00 müNN 467 Ga 47 7 484.6 müNN 484,00 14 Ga 10 47 9 477,70 müNN 59 0. 47 Ga 48 4 483.19 483.39 483.6 2 483.84 484.07 484.28 484.45 484.5 9 9 4 76.5 4 9 479,70 müNN 47 5.2 1 4 74.5 2 4 73.8 471,00 müNN Ga Ga Ga Ga 477.54 477.0 Ga Ga 6 47 Ga Ga 5 47 8 486,0 0 21 478.21 477.90 473,60 müNN 11 Ga Ga 478.82 478.22 477.61 472.95 477.01 476.41 475.81 475.20 474.60 474.00 473.45 9.89 479.38 0.36 47 3 48 482.72 482.25 481.78 481.30 480.8 Ga 12 Ga 485,5 0 müN N 486 20 48 1 480,50 müNN 8 Ga 482,50 müNN 47 7 Ga 1.19 9 48 Ga 485 4.48 48 77 48 4.11 4. 483.66 48 483.19 478.45 477.88 477.31 476.74 476.17 475.60 475.15 474.70 474.25 473.80 473.35 472.90 472.45 472.00 471.55 471.10 470.76 6 Ga 48 2 47 9. 02 479,20 müNN 1.5 9 48 5,80 m 3 481.9 WH / II (PD) 481,00 müN Außenflächen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen mit Festsetzungen zum Lärmschutz (s. Festsetzung durch Text Nr. 11.2-11.4) 488 487 2. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 10.02.2015 hat in der Zeit vom 02.03.2015 bis 07.04.2015 stattgefunden. 4. Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 19.05.2015 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.06.2015 bis 10.0.2015 beteiligt. Einfriedungen sind mit einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. Mauern bzw. vollflächig geschlossene Zaunanlagen sind unzulässig. Sichtbare Zaunsockel sind unzulässig. 489 488,00 müNN 478.83 .46 479.15 479.77 479 483.43 482.93 482.42 481.91 481.41 480.90 480.44 480.08 6,50 m .52 485.61 484.64 484.01 9 486 WH / II (SD,WD) U+I+D (SD) N Flächen für Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Festsetzungen zum aktiven Lärmschutz - z.B. kombinierte Wall- Wandanlage (s. Festsetzung durch Text Nr. 11.1) 490 Ga 1. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 10.02.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.02.2015 ortsüblich bekannt gemacht. 7. Immissionsschutz 491 Ga Ga 4 50 m üNN 1:2 mind. 1,00m Bei Garagenzufahrten sind Stützmauern auch an der Grundstücksgrenze zulässig, wenn sie zu deren ordnungsgemäßen Ausführung unerlässlich sind. 6. 48 8. 40 87.2 2 4 7. 9 48 4,20 m 48 8.7 4 Ga 488, WH / I+D (SD) 492 4 0 mü NN 2 480,50 mü N Sträucher, zu pflanzen, siehe auch Festsetzungen durch Text Nrn. 7.2, 7.4 und 8.1 493 488 .67 488 .76 488 .84 max. 1,00 m 1 4 87.2 15 486.9 39 483.25 483.38 483.1 482.79 482. 9 486.61 mind. 1,00m Grundstücksgrenze BP NR. 22 5. Öffentliche Verkehrsflächen Die Wandhöhe gemessen vom natürlichen oder geplanten Gelände darf an allen Gebäudeseiten 7,80 m nicht überschreiten. Hauseingänge sind so zu gestalten, dass sie maximal 0,50 m über dem natürlichen oder geplanten Gelände liegen. Sollten im Bereich des Bebauungsplanes Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige Untergrundverunreinigungen bekannt sein bzw. werden, sind diese im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu erkunden, abzugrenzen und ggf. sanieren zu lassen. ENTWURFSVERFASSER: Keller sollten wasserdicht ausgeführt und Heizölbehälter gegen Auftrieb gesichert werden. 4. Regenerative Energiequellen Die Versorgung der Gebäude mit Wärme bzw. Elektrizität sollte zumindest teilweise aus regenerativen Energiequellen erfolgen. 5. Die Abfallbehältnisse der Parzelle 10 sind auf Höhe der Parzelle 19, die der Parzelle 40 und 41 auf Höhe der westlichen Grenze der Parzelle 45 bereitzustellen. 6. Das Auffinden von Bodendenkmälern unterliegt gem. Art. 8 Abs. 1 - 2 BayDSchG der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bzw. an die Untere Denkmalschutzbehörde. Architekten Stadtplaner Bauingenieure Vermessungsingenieure Erschließungsträger Hohenwarter Straße 124 85276 Pfaffenhofen Tel.: 08441 504622 Fax: 08441 504629 Mail [email protected] Proj. Nr. 3072.019 PFAFFENHOFEN, GEÄNDERT, DEN 10.02.2015 DEN 19.05.2015 DEN 28.07.2015