Bebauungsplan Nr. 22 Ilmblick

Transcrição

Bebauungsplan Nr. 22 Ilmblick
4
49
49
ILMBLICK
493
2
öffentliche Verkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinie und unverbindlichem
Vorschlag zur Straßenraumgestaltung
Wirtschaftsweg
Anbauverbotszone
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Geländeveränderungen - Stützmauern
5.1
Das Gelände darf dem Niveau der an das Grundstück angrenzenden Erschließungsstraße angepasst werden.
Auffüllungen und Abgrabungen bis zu den den Festsetzungen entspr. Höhenlagen der Vollgeschosse sind zulässig.
Entlang der seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ist das natürliche Gelände in einer Breite von mind. 1,00 m zu erhalten.
Böschungen sind nur mit einer Neigung von max. 1:2 (Höhe : Breite) zulässig.
Stützmauern sind nur mit einer max. Höhe von 1,00 m und in einem Abstand von mind. 1,00 m zur Grundstücksgrenze zulässig.
Zur Überwindung größerer Geländesprünge dürfen Stützmauern auch hintereinander gebaut werden
Die sichtbare Höhe der Mauern darf hierbei max. 1,00 betragen. Die Mauern müssen in einem Abstand von mind. 1,0 m
zueinander gebaut werden.
Die Stützmauern sind zu hinterpflanzen.
5.2
49
1
6. Grünflächen
49
0
9
48
öffentliche Grünfläche
Flächen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Ausgleichsfläche
bestehende Bäume
zu erhalten
Bäume, zu pflanzen, s.a. Festsetzungen durch Text Nrn. 7.2, 7.4 und 8.1
6. VERFAHRENSVERMERKE
5.
49
3
48
8
2 4
87.5
3
487
.83
488
.07
488
.27
488
.40
488
.49
488
.58
487,
50 m
üN N
488,
5
Ga
1
488
.93
489
.00
488
.9
N
Ga
5
Ga
480.79
.59
479
480.39 479.99
Ga
476,40 müNN
Ga
15
16
Ga
47
4
Ga
476,00 müNN
18
47
1
47
0
471.8
0
471.9
7 4
72.0
9 4
72.2
2 4
72.3
4 4
72
471.80
19
471.25
470.2
0
468
478,8
0
467
30a
478.9
5 47
8.9
479,0
0
8 47
9.10
479.1
31a
3 47
9.1
5 47
9.18
479.2
473,0
0 mü
472
.50
472
.52
472
.55
472
.48
472
31b
472,5
0 mü
NN
.35
472
.28
35
472
.21
472
.14
472
.08
N
36
Ga
472.0
476,20 mü
1 47
1.94
471.88
472,2
0 mü
NN
467
38
Ga
Ga
NN
Ga
472
32b
471.88
472,00 müN
Ga
39
467
6,50 m
WH / II (PD)
5,80 m
479,50 müNN
3. HINWEISE DURCH PLANZEICHEN
Ga
NN
bestehende Grundstücksgrenze
Ga
40
,5
r 17
481,20 müNN
geplante Grundstücksgrenze
43
Ga
WH / I+D (SD)
4,20 m
WH / II (SD,WD)
U+I+D (SD)
6,50 m
WH / II (PD)
5,80 m
478,80 müNN
11
Regenrückhaltebecken
RRB
Parzellennummer
Höhenschichtlinien
47
8
Ga
44
amtliches Überschwemmungsgebiet
476,00 müNN
Spielplatz
vorhandene Gebäude
,5
r 17
Maßangaben in Metern
45
Ga
Gebäudevorschlag
N
Vorschlag zur Straßenraumgestaltung
zu versetzendes Ortsschild
478.51 478.6
6
473,00 müN
N
478.80
478.9
5
Straßengradiente mit Höhenangabe
Ga
46
8
467
kirc
he
6,50 m
n→
Ilm →
NORD
464
M = 1 : 1000
0 5 10
1.PLANZEICHNUNG
2.
Baugestaltung
2.1
Grelle Fassadenanstriche sind nicht zulässig.
2.2
Doppelhäuser (die Doppelhaushälften) sind profilgleich zu errichten.
2.3
Dachform:
30
2.4
2.5
46
3
PRÄAMBEL
Dachneigung:
Dachaufbauten:
3. Maß der baulichen Nutzung
Die Gemeinde Jetzendorf erlässt aufgrund
Grundflächenzahl = 0,30
- der §§ 1; 1a ; 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
- des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO)
- des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
- der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
- der Planzeichenverordnung (PlanZV)
ein Vollgeschoss als Höchstmaß, das Dachgeschoss darf im Rahmen der sonstigen
Festsetzungen ein zusätzliches Vollgeschoss
im Sinne der Bauordnung werden
2.6
ein Vollgeschoss als Höchstmaß, das Dach- sowie
das Untergeschoss dürfen im Rahmen der sonstigen
Festsetzungen ein zusätzliches Vollgeschoss
im Sinne der Bauordnung werden
Untergeschosse sind Geschosse die mit mind. einer kompletten Gebäudeseite ins Gelände einbinden. Die Einbindehöhe muss hierbei, bezogen auf die Oberkante des Rohfußbodens dieses Geschosses, mind. 2,4 m betragen.
zwei Vollgeschosse als Höchstmaß
Bebauungsplan Nr. 22 Ilmblick
zwei Vollgeschosse als Höchstmaß, das Dachgeschoss darf im Rahmen der sonstigen Festsetzungen
ein zusätzliches Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung werden
als
SATZUNG
Bestandteile der Satzung
Der Bebauungsplan besteht aus den Festsetzungen durch Planzeichen und Text sowie aus den Hinweisen aus Planzeichen und Text
in der jeweils letztgültigen Fassung.
Eine Begründung mit Umweltbericht in der jeweils letztgültigen Fassung sowie eine schalltechnische Untersuchung Nr. 1103-2015/V02
vom 09.12.2014, überarbeitet 25.02.2015 sind beigefügt.
2. FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN
1. Geltungsbereich
Wandhöhen s. auch Pkt. 4.2 Festsetzungen durch Text
WH / I+D (SD)
4,20 m
Wandhöhe bei
WH / II (SD,WD)
U+I+D (SD)
6,50 m
WH / II (PD)
5,80 m
Wandhöhe bei zwei Vollgeschossen
bzw.
= max. 6,50 m
Wandhöhe bei zwei Vollgeschossen
WH / II+D (SD)
6,50 m
Wandhöhe bei
= max. 4,20 m
Die Gesamtlänge der Dachaufbauten (einschl. Zwerchgiebel) pro Dachseite darf maximal 50 % der Gebäudelänge betragen. Das Dach der Gauben und Zwerchgiebel muß mindestens 1,00 m unter dem First des
Hauptgebäudes einbinden.
Bei II werden Dachaufbauten nicht zugelassen.
Dacheinschnitte sind unzulässig.
Für die Dachdeckung sind ausschließlich naturrote, rotbraune (nicht gesinterte)
Dachziegel oder Betondachsteine zu verwenden. Glänzende Oberflächen sind unzulässig.
Hiervon abweichend werden Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie allgemein zugelassen.
Garagen
Garagen (auch Carports) und offene Stellplätze sind außerhalb der Baugrenzen ausschließlich in den hierfür vorgesehenen
Bauräumen zulässig.
3.2 Garagen sind mit der dem Dach des Hauptgebäudes entsprechenden Dachform und -neigung zu errichten.
Flachdächer werden unabhängig von der Dachform des Hauptgebäudes zugelassen.
3.3 Im Bereich der Garagenzufahrten ist ab der straßenseitigen Grundstücksgrenze ein mind. 5,0 m tiefer Stauraum vorzusehen, der
entsprechend der Festsetzung durch Text Nr. 9 zu gestalten ist.
Die Länge bzw. Breite der Garagen an der Grundstücksgrenze darf 8,00 m nicht überschreiten.
3.4 Die traufseitige Wandhöhe der Garagen wird mit maximal 3,0 m gemessen vom höchsten Geländepunkt an der Garage festgesetzt.
Die sich hieraus möglicherweise geländebedingt ergebende größere mittlere Wandhöhe bei Grenzgaragen wird abweichend von
Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zugelassen.
Die Firsthöhe der Garagen wird mit max. 4,60 m, gemessen von der Oberkante des Rohfußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut festgesetzt.
3.
3.1
Jetzendorf, den ....................
.....................................................
Manfred Betzin
Erster Bürgermeister
Siegel
7. Ausgefertigt
Bäume, Mindestpflanzqualität Hochstamm, m.B, StU 14-16 cm
Sträucher, Mindestpflanzqualität: v.Str, 3-4 Tr. 60-100
Feld-Ahorn
Acer campestre
Spitz-Ahorn
Acer platanoides
Sand-Birke
Betula pendula
Hainbuche
Carpinus betulus
Eberesche
Sorbus aucuparia
Vogel-Kirsche
Prunus avium
Stiel-Eiche
Quercus robur
Heimische Obstbäume
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Haselnuss
Liguster
Heckenkirsche
Wein-Rose
Wolliger Schneeball
Gewöhnlicher Schneeball
Jetzendorf, den ....................
(Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) mit Pultdach
4.1
Höhenlage der Hauptgebäude
Die Oberkante des Erdgeschoss - Rohfußbodens wird auf die durch entspr. Planzeichen (Festsetzungen durch Planzeichen Nr. 8)
ausgewiesene Höhe in Metern über Normal - Null festgesetzt. Die entspr. Höhe darf um max. 0,30 m über- bzw. unterschritten werden.
Als Erdgeschoss gilt jenes Geschoss dessen Fußbodenoberkante dem Niveau der an das Grundstück angrenzenden Straße am
nächsten liegt.
Wandhöhen
Die Wandhöhe ist von OK- Rohfußboden
4,20 m
des am tiefsten gelegenen Vollgeschosses
bei I+D :
SD
bis zum Schnittpunkt der verlängerten
bei II (auch U+I+D): SD, WD 6,50 m
5,80 m (traufseitig
bei II (auch U+I+D): PD
Außenkante Mauerwerk mit der
gemessen)
OK Dachhaut zu messen.
bei II+D:
SD
6,50 m
= 6,50 m
4.2
offene Bauweise
nur Einzelhäuser zulässig
Baugrenze
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Bauraum für Garagen / Carports
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
4.3
4.4
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Rosa rubiginosa
Viburnum lantana
Viburnum opulus
.....................................................
Manfred Betzin
Erster Bürgermeister
Siegel
8. Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am .................... gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB
ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.
7.4 Grünordnerisch festgesetzte Gehölze sind dauerhaft zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der festgesetzten Art und Qualität
zu ersetzen. Die Pflanzstandorte für zur Erhaltung festgesetzte Gehölze sind bei Abgang ebenfalls innerhalb der Fläche veränderbar.
8.
Eingriffsregelung - Naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen
8.1 Den Eingriffen durch den Bebauungsplan und seine Umsetzung werden die in der Planzeichnung als Flächen zum Schutz, zur Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft - Ausgleichsflächen zeichnerisch festgesetzten Flächen zugeordnet.
Entwicklungsziel auf den Flächen ist extensives, artenreiches Grünland sowie Baumreihen, Obstwiesen und freiwachsende Hecken.
Es sind mind. in der festgesetzten Stückzahl heimische Laubbäume in der Mindestqualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, StU 14-16 cm zu
pflanzen. Die festgesetzten Hecken sind dreireihig aus heimischen Sträuchern in der Mindestqualität Strauch, 2xv Höhe 60 -100 cm mit
einem Standraum je Pflanze von höchstens 1,5 m² auszuführen.
Die Baum- und Heckenstandorte sind innerhalb der Flächen veränderbar und erweiterbar.
Die Ansaat hat mit Saatgut 30% Kräuteranteil, 70 % Gräseranteil der Herkunftsregion `Alpen und Alpenvorland´ zu erfolgen.
Die Pflege hat mit Mahd mit Mähgutabfuhr nicht vor dem 01.06. des Jahres zu erfolgen. Je Jahr sind bis zu 3 Schnitte zulässig.
Gehölze sind fachgerecht zu pflegen. Auf den Stock setzen ist unter Erhaltung von Bäumen abschnittsweise zulässig.
Abgehende Gehölze sind in der festgesetzten Mindestpflanzqualität zu ersetzen.
Düngung und chemischer Pflanzenschutz ist in den Ausgleichsflächen unzulässig.
8.2 Weiter werden den Eingriffen durch den Bebauungsplan folgende Flächen aus dem Ökokonto
der Gemeinde Jetzendorf als Ausgleichsflächen zugeordnet:
Flur-Nrn.: 608, 609, 620/3, sowie eine Teilfläche der Fl.Nr. 618 (4.413 m²) jeweils Gemarkung Steinkirchen.
9.
Stellplätze, Zufahrten, private Flächen am Straßenraum und Fußwege sind versickerungsfähig zu gestalten.
(z.Bsp. wassergebundene Decke, Schotterrasen, Rasensteine u.s.w.).
Jetzendorf, den ....................
.....................................................
Manfred Betzin
Erster Bürgermeister
Siegel
GEMEINDE JETZENDORF
LANDKREIS PFAFFENHOFEN
BP NR. 22 ILMBLICK
10. Versorgungsleitungen und technische Nebenanlagen
Versorgungsleitungen sind unterirdisch zu verlegen. Gewerbliche bauliche Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des
§ 14 BauNVO, die außen als technische Anlagen erkennbar sind, sind unzulässig.
Dies gilt insbesondere für Funk- und Sendeanlagen (Antennenanlagen) einschließlich deren Masten.
11. Immissionsschutz
ÜBERSICHTSLAGEPLAN
M = 1 : 5000
11.1 In den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist
aktiver Schallschutz (z.B. kombinierte Wall- Wandanlage) mit einer Höhe von 3,0 m ü Geländeoberkante (GOK) zu errichten.
GOK im Westen = 468,3 m ü NN
GOK im Osten = 468,6 m ü NN
Die Maßnahme muss den Anforderungen der ZTV-Lsw 06 entsprechen.
11.2 Sofern nicht anders gekennzeichnet müssen sämtliche Außenflächen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen ein resultierendes
bewertetes Bauschalldämmmaß gemäß DIN 4109:1989 von R'w,res = 30dB aufweisen.
11.3 Außenflächen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen müssen ein resultierendes bewertetes Bauschalldämm-Maß gemäß
DIN 4109:1989 von R´w,res = 35 dB aufweisen.
Für die Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern notwendige Fenster sind unzulässig. Alternativ muss durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie besondere Fensterkonstruktionen, Vorbauten (Glasscheiben, verglaste Loggien etc.)
oder Schiebeläden sichergestellt werden, dass bei einem teilgeöffneten Fenster eine Schalldämmung von ≥ 22 dB erreicht wird.
Alternativ müssen die Schlafräume mit einer fensterunabhängigen schallgedämmten Lüftungseinrichtung ausgestattet werden.
Der Innenraumpegel einer technischen Anlage darf 25 dB(A) nicht überschreiten.
11.4 Das resultierende Schalldämm-Maß R´w,res setzt sich zusammen aus dem Schalldämm-Maß der Massivwand, der Fenster,
Rollokästen, Dachflächen, Lüftungsanlage, etc.. Das Schalldämm-Maß der Einzelbauteile (Fenster, Massivwand, etc.) kann
gemäß Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989, Tabelle 9/10 abgeleitet werden.
5. HINWEISE DURCH TEXT
1.
Die Planzeichnung ist für Maßentnahmen nur bedingt geeignet. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.
2.
Die geplanten Gebäude werden über Erdkabel und Verteilerschränke an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen.
Die Hausanschlusskabel enden in Wandnischen an der der Straßenseite zugewandten Hausaußenwand.
3.
Es dürfen auf keinen Fall wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders im Bauzustand zu beachten.
Sollten sich im Zuge von Baumaßnahmen Grundwasserabsenkungen als notwendig erweisen, sind diese in wasserrechtlichen
Verfahren zu beantragen.
Höhenlage und Höhen
2. Art der baulichen Nutzung
Ga
38° - 45°
15° - 25°
4.
4. Bauweise, Baugrenzen
allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO;
je Einzelhaus sind max. 4 Wohneinheiten zulässig
bei I+D / U+I+D / II+D
bei II
(Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) mit Sattel- oder Walmdach
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO;
je Einzelhaus sind max. 2 Wohneinheiten zulässig
je Doppelhaushälfte ist max. 1 Wohneinheit zulässig
gleichgeneigte Satteldächer mit mittigem First (SD)
gleichgeneigte Sattel- und Walmdächer mit mittigem First (SD, WD)
Pultdächer in Hangrichtung geneigt - d.h. mit "talseitiger" Traufe
Die Firste der Dächer müssen in Längsrichtung des Gebäudes verlaufen.
Wandhöhe
in der zum Zeitpunkt dieses Beschlusses jeweils gültigen Fassung den
Dachdeckung:
bei I+D / U+I+D / II+D
bei II
max. 7,80 m
465
Abstandsflächen
Es gelten die allgemeinen Abstandsflächenregelungen Art. 6 der BayBO mit Ausnahme der Regelungen zur
mittleren Wandhöhe von Grenzgaragen Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO (s.a. Festsetzung durch Text Nr. 3.4).
Untergeordnete Bauteile, im Sinne der Bauordnung, werden auch außerhalb der Bauräume zugelassen.
RRB
466
Ste
in
7.2 Öffentliche Grünflächen
Es sind mind. in der festgesetzten Stückzahl Laubbäume in der Mindestqualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, StU 14-16 cm sowie mind. im
zeichnerisch festgesetzten Umfang Hecken mit Sträuchern der Mindestpflanzqualität Strauch 2 x verpflanzt, Höhe 60 -100 cm zu pflanzen.
Die Baum- und Heckenstandorte sind innerhalb der Flächen veränderbar.
bestehende Böschungsflächen
Flurstücknummer
1.
467
Private Grünflächen
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Freiflächen nach landschaftgestalterischen Gesichtspunkten zu gestalten.
Je 300 m² angefangene Grundstücksfläche ist ein heimischer Laub- oder Obstbaum nach der Pflanzliste und Mindestqualität
entspr. der Festsetzung durch Text Nr. 7.3 zu pflanzen.
Nadelgehölzhecken (heimisch oder fremdländisch) sind nicht zulässig.
private Gartenflächen
41
467
7.1
vorgeschlagene Garagenzufahrt
bestehende Gemarkungsgrenze
472,50 müN
6. Die Gemeinde Jetzendorf hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 15.03.2016 den Bebauungsplan
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 28.07.2015 als Satzung beschlossen.
Grünordnung
42
471.97
472.12 472
.27 472.43
472.58 47
2.73 472.8
9 473.04
N
5. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 19.05.2015 wurde mit der Begründung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.06.2015 bis10.07.2015 öffentlich ausgelegt.
7.3 Pflanzlisten und Mindestqualitäten
4. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT
WH / II+D (SD)
3. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
für den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 10.02.2015 hat in der Zeit vom
02.03.2015 bis 07.04.2015 stattgefunden.
Einfriedungen
7.
Höhe des EG - Rohfußbodens in Metern über Normal - Null - z.B. 479,50 müNN
s.a. Festsetzung durch Text Nr. 4.1
Flächen mit dinglicher Sicherung des bestehenden Grabens zu Gunsten der Gemeinde
das bestehende Grabenprofil ist zu erhalten und von jeglicher Bebauung / Gehölz-, Strauchpflanzung
/ Ablagerung freizuhalten
479.25
479,0
0 mü
NN
Ga
473,00 mü
N
.41
0 479.
23
müNN
32a
Ga
467
5 47
9.0
müNN
467
Ga
29
8 47
9.00
479.0
3 47
9.0
Ga
Ga
482,2
0 mü
NN
Ga
WH / II (SD,WD)
U+I+D (SD)
8. Sonstige Planzeichen
Ga
müNN
26b
4,20 m
3 48
4.99
Ga
müNN
30b
485.1
müNN
34
472
.47
Ga
37
26a
28
Ga
15
467
Ga
27
470.72
Ga
479,0
0
Ga
Ga
485.1
8 48
5.19
485,00
Ga
müNN
23
2 48
5.10
480,80 müNN
33
.45
485.0
25b
Ga
472
5 48
4.94
48
0
476,2
0
.42
484.8
müNN
25a
Ga
473.1
5
9 470.75 471.02 471.29
471.57
3
470
.5
24b
484,80
Ga
Ga
.90
Ga
47
2
17
24a
Ga
475
473,50 müNN
47
3
471,5
0 mü
469
NN
20
Ga
9 48
4.77
Ga
müNN
478.38 478.36 478.5
1 478.6
6 47
8.80
478,00 müNN
475,50 müNN
22
483
483,80
486,0
0
WH / I+D (SD)
müNN
13
Ga
470,00 müNN
467
Ga
47
7
484.6
müNN
484,00
14
Ga
10
47
9
477,70 müNN
59
0.
47
Ga
48
4
483.19 483.39 483.6
2 483.84 484.07
484.28
484.45
484.5
9
9 4
76.5
4
9
479,70 müNN
47
5.2
1 4
74.5
2 4
73.8
471,00 müNN
Ga
Ga
Ga
Ga
477.54
477.0
Ga
Ga
6
47
Ga
Ga
5
47
8
486,0
0
21
478.21 477.90
473,60 müNN
11
Ga
Ga
478.82 478.22 477.61
472.95
477.01 476.41 475.81 475.20 474.60 474.00 473.45
9.89 479.38
0.36 47
3 48
482.72 482.25 481.78 481.30 480.8
Ga
12
Ga
485,5
0 müN
N
486
20
48
1
480,50 müNN
8
Ga
482,50 müNN
47
7
Ga
1.19
9 48
Ga
485
4.48 48
77 48
4.11
4.
483.66
48
483.19
478.45 477.88 477.31 476.74 476.17 475.60 475.15 474.70 474.25
473.80 473.35 472.90 472.45 472.00 471.55 471.10 470.76
6
Ga
48
2
47
9.
02
479,20 müNN
1.5
9 48
5,80 m
3
481.9
WH / II (PD)
481,00 müN
Außenflächen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen mit Festsetzungen zum
Lärmschutz (s. Festsetzung durch Text Nr. 11.2-11.4)
488
487
2. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung
für den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 10.02.2015 hat in der Zeit vom
02.03.2015 bis 07.04.2015 stattgefunden.
4. Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 19.05.2015 wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.06.2015 bis 10.0.2015 beteiligt.
Einfriedungen sind mit einer Höhe von max. 1,20 m zulässig.
Mauern bzw. vollflächig geschlossene Zaunanlagen sind unzulässig.
Sichtbare Zaunsockel sind unzulässig.
489
488,00 müNN
478.83
.46 479.15
479.77 479
483.43 482.93 482.42 481.91 481.41 480.90 480.44 480.08
6,50 m
.52 485.61 484.64 484.01
9 486
WH / II (SD,WD)
U+I+D (SD)
N
Flächen für Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Festsetzungen zum
aktiven Lärmschutz - z.B. kombinierte Wall- Wandanlage (s. Festsetzung durch Text Nr. 11.1)
490
Ga
1. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 10.02.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.02.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
7. Immissionsschutz
491
Ga
Ga
4
50 m
üNN
1:2
mind. 1,00m
Bei Garagenzufahrten sind Stützmauern auch an der Grundstücksgrenze zulässig, wenn sie zu deren
ordnungsgemäßen Ausführung unerlässlich sind.
6.
48
8.
40
87.2
2 4
7. 9
48
4,20 m
48
8.7
4
Ga
488,
WH / I+D (SD)
492
4
0 mü
NN
2
480,50 mü
N
Sträucher, zu pflanzen, siehe auch Festsetzungen durch Text
Nrn. 7.2, 7.4 und 8.1
493
488
.67
488
.76
488
.84
max. 1,00 m
1 4
87.2
15
486.9
39
483.25 483.38 483.1 482.79 482.
9
486.61
mind. 1,00m
Grundstücksgrenze
BP NR. 22
5. Öffentliche Verkehrsflächen
Die Wandhöhe gemessen vom natürlichen oder geplanten Gelände darf an allen Gebäudeseiten 7,80 m nicht überschreiten.
Hauseingänge sind so zu gestalten, dass sie maximal 0,50 m über dem natürlichen oder geplanten Gelände liegen.
Sollten im Bereich des Bebauungsplanes Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige Untergrundverunreinigungen bekannt sein bzw. werden, sind diese im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu erkunden,
abzugrenzen und ggf. sanieren zu lassen.
ENTWURFSVERFASSER:
Keller sollten wasserdicht ausgeführt und Heizölbehälter gegen Auftrieb gesichert werden.
4.
Regenerative Energiequellen
Die Versorgung der Gebäude mit Wärme bzw. Elektrizität sollte zumindest teilweise aus regenerativen Energiequellen erfolgen.
5.
Die Abfallbehältnisse der Parzelle 10 sind auf Höhe der Parzelle 19, die der Parzelle 40 und 41 auf Höhe der westlichen Grenze der
Parzelle 45 bereitzustellen.
6.
Das Auffinden von Bodendenkmälern unterliegt gem. Art. 8 Abs. 1 - 2 BayDSchG der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege bzw. an die Untere Denkmalschutzbehörde.
Architekten Stadtplaner
Bauingenieure
Vermessungsingenieure
Erschließungsträger
Hohenwarter Straße 124
85276 Pfaffenhofen
Tel.: 08441 504622
Fax: 08441 504629
Mail [email protected]
Proj. Nr. 3072.019
PFAFFENHOFEN,
GEÄNDERT,
DEN 10.02.2015
DEN 19.05.2015
DEN 28.07.2015

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