Allgemeine Miet- und Veranstaltungsbedingungen
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Allgemeine Miet- und Veranstaltungsbedingungen
Allgemeine Miet- und Veranstaltungsbedingungen § 1Allgemeines und Geltungsbereich, Vertragsschluss (1) Diese allgemeinen Miet- und Veranstaltungsbedingungen (nachstehend kurz „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der CinemaxX Holdings GmbH sowie den mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen in Deutschland, insbesondere der CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, der CinemaxX Movietainment GmbH, der CinemaxX Cinetainment GmbH sowie der CinemaxX MaxXtainment GmbH (nachstehend kurz „wir“ mit entsprechenden Pronomen „uns“, „unser“ etc.) einerseits und ihren Kunden andererseits (nachstehend kurz „Vertragspartner“ oder „Veranstalter“) im Hinblick auf die Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen für Veranstaltungen aller Art (nachstehend kurz „Veranstaltung/en“) in den Kinos (auch einzelner Säle) der CinemaxXGruppe sowie in Drittkinos und die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen (nachstehend kurz „Verträge“ und „Vertragsschlüsse“). (2) Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge oder Angebote mit demselben Vertragspartner, ohne dass hierauf im Einzelfall jeweils hingewiesen werden müsste. (3) Vertragsschlüsse erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser AGB. Anderslautende, insbesondere entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn diese von CinemaxX ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Das gilt auch bei vorbehaltloser Annahme eines etwa in Form einer Bestellung des Vertragspartners abgegebenen Angebots in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. (4) Individuelle Absprachen, die mit dem Vertragspartner im Einzelfall getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Maßgebend für den Inhalt einer solchen Absprache ist eine schriftliche Vereinbarung bzw. unsere schriftliche Bestätigung. Einseitige Erklärungen und Anzeigen (etwa Mahnungen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen) des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Regelungen haben allein klarstellende Bedeutung. Auch ohne Klarstellung über die Geltung von gesetzlichen Vorschriften gelten diese gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nicht unmittelbare Änderungen oder Ausschlüsse enthalten. (6) Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail abgegeben oder – im Fall von mündlichen, auch telefonischen Bestellungen – schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurden. Bis zur Annahme behalten wir uns das Recht vor, unsere Angebote zu widerrufen. § 2Vertragsschluss, schlüssige Angebotsannahme (1) Verträge kommen spätestens durch zumindest textförmliche Annahme unseres Angebots durch den Vertragspartner zustande. (2) Soweit wir auf Veranlassung oder mit ausdrücklicher Billigung des Vertragspartners wesentliche organisatorische Schritte für die Veranstaltung veranlassen (insbesondere etwa Reservierung von Kinosälen oder Werbeflächen, Bestellung von Catering oder Veranstaltungstechnik, Buchung von technischem Personal), liegt bereits in dieser Veranlassung bzw. ausdrücklichen Billigung die schlüssige Annahme des Angebots. § 3Preise, Fälligkeit, Gebühren (1)Vereinbarte Preise gelten exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit dies nicht ausdrücklich anders angegeben und von uns schriftlich oder per E-Mail bestätigt ist. (2) Für Drittleistungen ist der Vertragspartner verpflichtet, zusätzlich zur Gegenleistung für die Drittleistungen eine Servicegebühr in Höhe von 10 % des Bruttorechnungsbetrags des Drittdienstleisters an uns zu zahlen. (3) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung sechs Monate und erhöhen sich die von uns allgemein für diese Leistungen berechneten Preise, was wir nachzuweisen haben, so können die vertraglich vereinbarten Preise angemessen erhöht werden. Übersteigt die angemessene Erhöhung des vereinbarten Preises 10 % kann der Vertragspartner von dem Vertrag zurücktreten. (4) Die Kosten für durch uns beauftragte Drittleistungen sind stets per Vorkasse vor Beauftragung zu zahlen. Sonstige Beträge sind, soweit praktikabel, per Vorkasse spätestens zehn Tage vor der Veranstaltung zu zahlen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Vorkassezahlungen lassen unser Recht auf Nachberechnung erbrachter Leistungen unberührt. (5) Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern. § 4Untersuchungs- und Rügepflicht (1)Ist die Überlassung für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner die Mietgegenstände unverzüglich nach der Überlassung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und uns, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gelten die Mietgegenstände als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls geltend die Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4)Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. § 5Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung, Verantwortlichkeit des Vertragspartners (1)Die Anbringung und Verwendung von Dekorationsmaterial sowie die Veränderungen an und in den überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen bedürfen unserer vorherigen textförmlichen Zustimmung. (2) Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind uns vorab zur Kenntnisnahme und Zustimmung zu übersenden. (3) Der Vertragspartner wird uns unverzüglich, spätestens bis zwei Wochen vor der Veranstaltung ein detailliertes textförmliches Konzept vorlegen, in dem sämtliche Informationen über den geplanten Veranstaltungsablauf, die gewünschten Leistungen, die organisatorischen und technischen Details, die Einlass-, Aufbau- und Abbauzeiten und etwaige Pausen enthalten sind. Bei kurzfristigen Veranstaltungen, wenn also zwischen dem Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und der Durchführung weniger als zwei Wochen liegen, sind diese Ablaufinformationen unverzüglich bekannt zu geben. (4)Die Verwendung von eigenen elektronischen und EDV-Anlagen des Veranstalters unter Nutzung unseres Strom- oder Datennetzes bedarf unserer Zustimmung. Der Veranstalter hat in jedem Fall sicherzustellen, dass bestehende Sicherheitsbestimmungen und sonstige technische Vorschriften eingehalten werden. (5) Der Veranstalter ist für die Durchführung, die Sicherheit der Veranstaltung und für die Einhaltung und Beachtung sämtlicher bestehender gesetzlicher und behördlicher Auflagen, Bestimmungen und Genehmigungen, insbesondere der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der VStättV allein und auf seine Kosten verantwortlich. Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen, soweit nicht in diesen Veranstaltungsbedingungen oder im Vertrag anders festgelegt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. (6) Der Veranstalter darf nicht mehr als die maximal zulässige Besucheranzahl in die jeweiligen Räumlichkeiten einlassen. (7) Beauftragt der Vertragspartner nach Maßgabe der restlichen Bestimmungen dieser AGB Dritte (z. B. Subunternehmer / Agenturen) im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung oder gestattet der Vertragspartner Dritten die Vorbereitung, Durchführung oder Organisation der Veranstaltung, ist er verpflichtet, auf unser erstes Anfordern die Verbindlichkeiten des Dritten zu erfüllen, die diesem uns gegenüber erwachsen. Der Vertragspartner hat die Handlungen und Erklärungen des Dritten wie eigene gegen sich gelten zu lassen. (8) In Ergänzung zu diesen AGB gelten für die Veranstaltung und den Aufenthalt im Kino unsere „Allgemeinen Bedingungen für Ihren Kinobesuch“, die in den Kinos aushängen, unter http://cinemaxx.de/Popup/Besuchsbedingungen abrufbar sind und die wir auf Anfrage auch übersenden. § 6Benutzung von Kinoprojektoren, Digital Cinema Package (1) Soweit die Benutzung von Kinoprojektoren durch den Vertragspartner beabsichtigt oder vereinbart ist, ist dieser unaufgefordert verpflichtet, uns das Bild- und Tonmaterial (etwa in Form eines Digital Cinema Package) spätestens zwei Wochen (bei dafür zu kurzfristigen Buchungen unverzüglich) auf eigene Kosten zur Sichtung zur Verfügung zu stellen. (2) Wenn Bild- und Tonmaterial als Digital Cinema Package (nachstehend „DCP“) im Rahmen der Veranstaltung gezeigt werden soll, sollte die DCP von dem von CinemaxX jeweils benannten Dienstleister (derzeit adeins Media Logistik GmbH) (nachstehend „CxXDienstleister“) produziert werden. Wenn die DCP-Produktion über einen Dritten erfolgt, hat der Vertragspartner die DCP von dem CxX-Dienstleister prüfen und überarbeiten zu lassen. Soweit der Vertragspartner Bild- und Tonmaterial, das als DCP gezeigt werden soll, nicht als durch den CxX-Dienstleister produzierte oder geprüfte und überarbeitete DCP anliefert, ist CinemaxX ohne Ankündigung oder Fristsetzung berechtigt, die Produktion oder die Prüfung und Überarbeitung durch den CxX-Dienstleister selbst zu veranlassen und dafür vom Vertragspartner eine Bearbeitungs- und Abwicklungspauschale von EUR 350,00 zzgl. Umsatzsteuer zu beanspruchen. CinemaxX ist nicht verpflichtet, Bild- und Tonmaterial als DCP abzuspielen, das nicht vom CxX-Dienstleister produziert oder geprüft und überarbeitet wurde. 1 | 2 Allgemeine Miet- und Veranstaltungsbedingungen (3) Der Vertragspartner sichert zu, dass das Bild- und Tonmaterial frei von Viren und sonstigen Risiken ist, die die Kinoprojektoren beeinträchtigen könnten. Bei Schäden an den Kinoprojektoren, die durch das Bild- und Tonmaterial des Vertragspartners entstanden sind, hat der Vertragspartner uns sämtliche daraus resultierenden Schäden zu ersetzen. Dies umfasst auch Ausfallschäden gegenüber etwaigen Dritten, von denen wir die Kinoprojektoren gemietet haben. § 7Benutzung Wireless-LAN, Datenschutz Soweit die Benutzung unseres Wireless-LAN durch den Vertragspartner beabsichtigt oder vereinbart ist, gilt dafür das Folgende: (1)Wir übernehmen keine Garantie für Verfügbarkeit und Sicherheit des Wireless-LAN. Unsere Haftung für eventuelle Schäden ist begrenzt auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder für Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Datenübertragung über Wireless-LAN besteht ein Risiko, dass Daten von Dritten eingesehen werden. Für die Sicherheit der Datenübertragung hat der Vertragspartner selbst zu sorgen, z. B. durch Nutzung einer sicheren VPN-Verbindung. Ferner hat der Vertragspartner für den Schutz des eigenen Systems durch geeignete Maßnahmen selbst zu sorgen. (2) Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (3) Die vom Vertragspartner zur Freischaltung des WLAN-Zugriffes angegebenen Daten werden nur zum Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung des vertragsgegenständlichen Dienstes erhoben, eine Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich durch uns. Wir sind berechtigt, uns zur Bearbeitung Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu bedienen, die sich sämtlich verpflichten, die Datenschutzbestimmungen des BDSG einzuhalten. Insbesondere erfolgt aber keine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Behörden entsprechende Daten berechtigt anfordern oder sofern wir sonst gesetzlich zur Herausgabe zwingend verpflichtet sind. Der Nutzer selbst ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person gespeicherten Daten beim Dienstanbieter abzufragen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses können die Daten des Benutzers entsprechend der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung aufbewahrt und gelöscht werden. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Nutzung einverstanden, dass Daten in einem Logfile erfasst werden, aus dem ersichtlich ist, welcher Nutzer wann unseren WLAN-Dienst genutzt hat. Diese Daten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt. § 8 Bewirtung, Prüfungspflicht (1) Soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Bewirtung ausschließlich durch uns und durch von uns beauftragte Catering-Dienstleister. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand, wobei sich der Aufwand bei flaschenweise abgegebenen Getränken nach der Anzahl der geöffneten Flaschen bemisst und es dazu kommen kann, dass Flaschen aus operativen Gründen in unserem Ermessen geöffnet werden, die dann nicht verbraucht werden. (2) Der Vertragspartner ist, soweit er Kaufmann ist, zur unverzüglichen Prüfung der Abrechnung verpflichtet. Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Abrechnung im Hinblick auf den abgerechneten Aufwand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Abrechnungsmangel handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war. Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die vorstehende Regelung gilt nicht bei Arglist. (3) Der Vertragspartner ist vorbehaltlich anderweitiger Absprache im Einzelfall nicht berechtigt, eigene Speisen und Getränke auszuschenken. § 9Rückgabe der Mietgegenstände, Zurückgelassene Gegenstände (1) Sämtliche vom Veranstalter in die Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände, Auf bauten und Dekorationen sind von ihm bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Bei mehrtägiger Nutzungsdauer ist eine angemessene Zwischenreinigung durchzuführen. Der Veranstalter trägt dafür und für die Müllentsorgung die Kosten. (2)Einer stillschweigenden Verlängerung des Veranstaltungsvertrages wegen Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf des Nutzungszeitraumes wird bereits jetzt widersprochen. § 545 BGB findet keine Anwendung. (3) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, seine Gegenstände nach der Veranstaltung zu entfernen. Weder während noch nach der der Veranstaltung bestehen für uns Verwahrungspflichten. Wir sind berechtigt im Falle der Zuwiderhandlung angebrachte oder hinterlassene Gegenstände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt und evtl. Schäden zu Lasten des Veranstalters behoben. § 10 Nichtdurchführung, Schadenspauschale (1)Für den Fall der Nichtdurchführung einer gebuchten Veranstaltung aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund sind wir berechtigt, nach unserer Wahl statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Schadenspauschale geltend zu machen. Der Veranstalter ist in diesem Fall zur Zahlung wie folgt verpflichtet: - Bei Absage der Veranstaltung mehr als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des Nettonutzungsentgelts - Bei Absage der Veranstaltung mehr als drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Nettonutzungsentgelts - Bei Absage der Veranstaltung mehr als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des Nettonutzungsentgelts - Bei Absage der Veranstaltung mehr als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn: 90 % des Nettonutzungsentgelts - Bei Absage der Veranstaltung ab einer Woche vor Veranstaltungsbeginn: 95 % des Nettonutzungsentgelts (2) Diese Pauschalen gelten entsprechend bei einer räumlichen Verkleinerung, einer teilweisen Absage oder der Verlegung einer Veranstaltung. Absagen des Veranstalters bedürfen der Textform. Maßgebend ist der Eingang der Mitteilung bei uns. (3) Der Veranstalter hat das Recht nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. § 11 Haftung (1) Wir haften nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz für Pflichtverletzungen, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir jedenfalls nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden. (2)Die verschuldensunabhängige Vermieterhaftung für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen Wir haften insoweit insbesondere nicht für das Eigentum des Vertragspartners sowie etwaige Folgeschäden. (3) Der Vertragspartner kann keine Rechte oder Einwendungen daraus herleiten, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen im Kino stattfinden. (4) Wir übernehmen keine Haftung bei Verlust der vom Vertragspartner oder in seinem Auftrag von Dritten oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit wir nicht schriftlich eine ausdrückliche Verwahrungspflicht übernommen haben. § 12 Abtretung, Untervermietung (1) Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Vertragspartner die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für Geldforderungen. (2) Die Untervermietung ist nicht gestattet. § 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung (1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrags stehen uns in vollem Umfang zu. (2) Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. § 14 Verweigerung von Zustimmungen, Vertragssprache, Gerichtsstand, anwendbares Recht (1) Eine nach diesen AGB erforderliche Zustimmung darf jeweils nur aus wichtigem Grunde verweigert werden. (2) Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. (3)Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – mit Ausnahme von Streitigkeiten gegenüber Vertragspartnern, die nicht Unternehmer im Sinne des BGB sind – ist nach unserer Wahl Hamburg oder (soweit abweichend) das Gericht des Erfüllungsortes. Dies gilt auch für den internationalen Gerichtsstand. (4)Auf jeden Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Stand: August 2014 2 | 2