Satzung des "Painball-Club“ Saar-Moselle

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Satzung des "Painball-Club“ Saar-Moselle
Satzung des
"Painball-Club“ Saar-Moselle-Paintball
§1
Name und Sitz des Club´s
1. Der Club trägt den Namen
Saar-Moselle-Paintball
Es handelt sich um einen nicht eingetragenen Club.
2. Der Sitz des Clubs ist Blieskastel-Biesingen.
3. Die Dauer des Bestehens des Clubs ist unbegrenzt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Clubs
2.Gemeinsam, Spaß am Spiel zu haben, Wettkämpfe durch zuführen, und dadurch
Kontakte zu knüpfen und Freundschaften zu schließen.
3. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch
politische oder religiöse Zwecke. Alle Mittel des Clubs dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke des Clubs verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mittel
Die benötigten Mittel erwirbt der Club insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und
Spenden.
§4
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, Mitglied können Personen werden die das 14
Lebensjahr vollendet haben.
2. Eine Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand des Clubs beantragt werden.
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift der Gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt, der dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden muss.
b) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen
kann (z.B. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Clubs
zuwiderhandelt),
c) wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und
trotz Mahnung nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen nicht bezahlt hat,
4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Club hat ein Mitglied keinen Anspruch
bezüglich des Clubvermögens.
5. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Clubs sowie mit dem Austritt oder
Ausschluss aus dem Club erlöschen die Mitgliedsrechte am Clubvermögen.
Geleistete Beiträge oder Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt.
6. Personen, die sich um den Club bzw. seinen Zielen besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§5
Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Mitgliedsbeiträge
1. Der Jahresbeitrag beträgt zunächst
5,-- € pro Monat
60,-- € im Jahr
Der Jahresbeitrag wird im Übrigen auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Jährlich soll eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung erstellt werden, die vom
Kassenführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
3. Der Vorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben jährlich einen
Jahresabschluss vorzulegen.
4. Der Jahresabschluss muss durch 2 nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder
des Clubs geprüft werden, bevor er der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Diese
Kassenprüfer sind jährlich in der Mitgliederversammlung zu wählen.
5. Eine Abschrift des Jahresabschlusses wird allen Mitgliedern bei der jährlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt, abe auch auf Wunsch ausgehändigt (Kopie).
6. In der Mitgliederversammlung ist dem Vorstand so wie dem Kassenführer
Entlastung zu erteilen.
§6
Organe des Clubs
Die Organe sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden,
einem Kassenführer und einem Schriftführer.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
4. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, sein
Stellvertreter sowie der Kasassenführer.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Weder der Vorstand noch die
Mitglieder dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Clubs irgendwelche
Vorteile erhalten.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung
der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Er ist nicht berechtigt, den Verein
oder die Mitglieder über das Clubvermögen hinaus zu verpflichten.
§7
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der ersten 6
Kalendermonate abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Auflösung des Clubs und die Verwendung seines Vermögens.
d) die Entlastung des Vorstands.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche
Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht
jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss
mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben oder per eMail
versendet werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss
der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen
erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
Beschlüsse, durch die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, bedürfen
der einfachen Mehrheit aller Mitglieder.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend
sind.
4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein
Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Dieses Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein.
Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll
zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Interesse des Clubs dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies
schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen
Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst
einberufen.
§8
Vorstand des Clubs
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Clubs bestellt werden. Die
Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann
für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Kassenführer sind einzeln zur
Vertretung des Clubs befugt.
3. Der Vorstand soll mindesten einmal im Quartal, also alle 3 Monate, zu einer
Vorstandssitzung zusammentreten. Über diese Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
Die Einladung zu diesen Vorstandssitzungen soll mit einer Frist von mindestens 2
Wochen durch den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch seinen Vertreter,
erfolgen.
§9
Auflösung des Clubs
1. Die Auflösung des Clubs kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der Mitglieder beschließen.
2. Bei Auflösung des Clubs wird das Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt, in
welcher Form( Bar Auszahlung oder Interne Veranstaltung) entscheiden die
Mitglieder.