Nützliches Freelancer-Wissen

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Nützliches Freelancer-Wissen
Nützliches Freelancer-Wissen
– das Kleine 1 x 1 für die Zusammenarbeit
Nützliches Freelancer-Wissen
x 1: Die Vorvereinbarung
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Szenario 1:
Der Personaldienstleister möchte, dass Sie eine Vorvereinbarung unterschreiben
Der Sachverhalt
Eine Vorvereinbarung kommt in der Regel vor einer telefonischen oder persönlichen
Vorstellung beim Kunden zum Tragen. Spätestens hier kommt es zum direkten Kontakt zwischen Freelancer und Kunde. Sinn und Zweck der Vorvereinbarung ist es, dass
im Auftragsfall der Auftrag tatsächlich über den Personaldienstleister erfolgt, so dass
dieser den investierten Aufwand in die sehr aufwändige Kunden- und Projektakquise,
angemessen honoriert bekommt.
Eines vorweg: Eine Vorvereinbarung ist sehr sinnvoll, wenn diese tatsächlich einen
Nutzen hat. Meist ist es unumgänglich, dass zum Beispiel im Verlauf des Kennenlernens sensible Informationen zwischen Kunde und Freelancer ausgetauscht werden
müssen. Diese Informationen sind schützenswert (Stichwort: Geheimhaltung). Ebenfalls sehr sinnvoll ist die Regelung, dass dem Freelancer kein Auslagenersatz für das
Kennenlernen des Kunden zusteht. Die klare Regelung dieses Sachverhaltes ist ein
Muss für professionelle Freelancer-Vermittler (Stichwort: Selbständigkeit).
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x 1: Die Vorvereinbarung
Folgende Punkte sollten in einer guten Vorvereinbarung (VV)
enthalten sein:
Offenlegung des Kundennamens bzw. der korrekten Firmierung
Bezug auf ein konkretes Projektangebot bzw. einen definierten Kunden
Folgende Punkte einer VV sind höchst problematisch und
­führen oft zur Unwirksamkeit:
Fehlende Offenlegung des Kundennamens oder Verklausulierung der Firma, z.B.
Ausweis nur als MUSTERFIRMA , ohne die Benennung der konkreten Gesellschaft,
wie z.B. MUSTERFIRMA GmbH & Co. KG
Fehlende Referenz zum konkreten Projekt, wofür man Sie vorstellen möchte
Lange Schutzzeiten von z.B. mehr als 12 Monaten
Drakonische Vertragsstrafen in Höhe von z.B. 50.000 EUR (z.B. 10.000 EUR pro Verstoß)
Unsere Tipps:
01
Bringen Sie den Status
des Personaldienstleisters beim jeweiligen
Kunden in Erfahrung. So
können Sie einschätzen,
inwiefern Sie Chancen
haben, das Projekt tatsächlich gemeinsam zu
gewinnen.
02
03
Führen Sie eine Liste mit
den von Ihnen im Zeitverlauf unterschriebenen Vorvereinbarungen.
Unterschreiben Sie
Vorvereinbarungen erst,
wenn es zum Kennenlernen kommt, nicht schon
„pauschal“ vor Profilversand.
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x 2: Die Kundenschutzklausel
Personaldienstleister
Freelancer
Freelancer
Szenario 2:
Der Personaldienstleister hat im (Rahmen-)Vertrag eine sogenannte Kundenschutzklausel oder ein Wettbewerbsverbot vereinbart
Der Sachverhalt
Immer noch enthalten zahlreiche Verträge von Vermittlern bzw. Personaldienstleistern Wettbewerbsverbote oder Kundenschutzklauseln (Synonyme: Sperrvermerke
oder Loyalitätsklausel), die den Freiberuflern ein Tätigwerden für den Kunden nach
Beendigung des Vertrags für eine festgesetzte Dauer untersagen. Häufig finden sich
folgende oder ähnlich lautende Formulierungen im Freelancer-Vertragswerk:
„Der Subunternehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und
innerhalb von XX Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit, weder auf eigene Rechnung noch für Dritte, mit dem Auftraggeber
ein Vertragsverhältnis einzugehen, also nicht für diesen Auftraggeber tätig zu werden oder seine Dienstleistungen anzubieten.“
Leider nutzen etliche Dienstleister immer noch dieses vom Bundesgerichtshof (BGH)
und zahlreichen Instanzgerichten als rechtlich höchst heikel einzustufende Vorgehen. Freelancer haben in der Praxis häufig Angst vor einem Vertragsbruch, da sie
„das ja so unterschrieben haben“ und fürchten sich vor einer rechtlichen Auseinan-
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x 2: Die Kundenschutzklausel
dersetzung mit dem Vermittler. Man nutzt diese Unsicherheit der Freelancer bewusst
als Druckmittel. Der BGH hat diese Wettbewerbsverbote und Kundeschutzklauseln in
Freelancer-Verträgen in den meisten Fällen als unzulässig und unwirksam erklärt,
da Sie dem Freelancer quasi ein „Berufsverbot“ ohne Gegenleistung in Form einer
Karenzentschädigung auferlegen.
Ein Auszug aus erfolgter Rechtsprechung:
Urteile hinsichtlich Unwirksamkeit und Unverbindlichkeit der Kundenschutzklauseln
oder Wettbewerbsverbote
aufgrund fehlender Vereinbarung der nachvertraglichen Karenzentschädigung:
• BGH vom 10.04.2003 – III ZR 196/02
• OLG Dresden vom 13.09.2011 – 5 U 236/11
• OLG Köln vom 23.02.2005 – 27 U 19/04
• LG Düsseldorf vom 19.12.2003 – 3 O 135/03
da der Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes zu weit bemessen war (GWB):
• BGH vom 31.05.2012 – I ZR 198/11
• BGH vom 10.12.2008 – KZR 54/08
da die vereinbarte Vertragsstrafe unklar formuliert war:
• BGH vom 10.04.2003 – III ZR 196/02
Unsere Tipps:
01
02
03
Akzeptieren Sie keine
Regelungen zum Kundenschutz in Rahmenoder Einzelverträgen,
wenn Ihnen keine Karenzzahlung als Risiko­
ausgleich angeboten
wird (üblich sind 50%
des Auftragswertes)
Achten Sie darauf, dass
der Kunden- und der
Einsatzbereich ganz
genau benannt sind.
Zeigen Sie Ihrem Dienstleister, dass Sie den
rechtlichen Hintergrund
genau kennen.
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Nützliches Wissen für die Zusammenarbeit
x 3: Die Doppelvorlage
Personal dienstleister
Freelancer
Profil
Kunde
Etengo
Szenario 2:
Der Mythos der „schädlichen“ Doppelvorlage beim Kunden
Der Sachverhalt
Einige Agenturen bzw. Personaldienstleister möchten es wann immer möglich vermeiden, dass ein passendes Freelancer-Profil auch durch einen weiteren Lieferanten
beim Kunden zur Vorstellung kommt. Deshalb argumentiert man häufig gegenüber
dem Freelancer, dass der Kunde dies nicht wünscht bzw. gar verbietet und eine sogenannte „Doppelvorlage“ sofort zum Ausschluss für das Projektangebot führt. In der
Realität gehen immer mehr Kunden dazu über, diese Doppelvorlagen sogar zu fördern,
um mehr Preistransparenz zu erhalten!
Folgende Punkte sprechen aus Sicht des Kunden für eine
­Doppelvorlage:
Wird ein Experte für ein Projekt mehrfach bzw. von verschiedenen Agenturen vorgeschlagen, signalisiert dies dem Kunden, dass derjenige wirklich für die Aufgabe
qualifiziert und geeignet ist
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x 3: Die Doppelvorlage
Bei der Doppelvorlage hat der Kunde die Möglichkeit zu vergleichen, welcher
Dienstleister ihm welchen Endpreis bietet. Gerade für Kunden, die noch ClosedBook-Lieferanten (Marge des Vermittlers verborgen) haben, ist dies häufig die einzige Möglichkeit, Preise 1:1 zu vergleichen
Folgende Punkte sprechen aus Sicht des Freelancers
für eine Doppelvorlage:
Wir unterstellen jedem Freelancer, dass dieser grundsätzlich ein interessantes
­Projekt gewinnen möchte. Dann bleibt für ihn nur noch die Frage offen, mit welchem
Partner er gemeinsam das beste Preis-Leistungs-Paket beim Kunden anbieten k
­ ann
Garantiert der Personaldienstleister seinerseits keine exklusive Vorstellung Ihres
Experten-Profils, so bleibt die Loyalität einseitig
Wenn Sie als freiberuflicher Experte einen fundierten Erfahrungsschatz vorweisen
können, wird der Personaldienstleister Sie auch in Zukunft bei passenden Projektangeboten berücksichtigen. Lassen Sie sich von Sätzen wie „…dann können wir in
Zukunft nicht mehr zusammen arbeiten“ nicht in die Irre führen
Wichtiger rechtlicher Hinweis:
Die Informationen in diesem Dokument ersetzen keine
individuelle Rechtsberatung! Eine individuelle Rechtsberatung erfordert genaue Kennnisse des Einzelfalls und
geht wesentlich mehr in die Tiefe, als dies von einer
solchen Überblicksinformation geleistet werden kann.
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x 4: IT-Haftpflicht für Freiberufler
Wozu brauche ich als Freelancer eine spezielle
IT-Haftpflichtversicherung?
FREELANCER
T
IT-HAFTPFLICH
In der täglichen Projektpraxis werfen besonders Haftungsklauseln in Verträgen regelmäßig Fragen auf. Unter anderem die Kernfrage: Wann hafte
ich als freiberuflicher IT-Experte? Viele Solo-Selbstständige sind irrtümlicherweise der Meinung, eine „normale“ Betriebshaftpflichtversicherung
biete ihnen und ihrem unternehmerischen Handeln einen ausreichenden
Schutz bei möglichen Schadenersatzforderungen ihrer Auftraggeber bzw.
der Endkunden.
Tipp
Wir empfehlen eine spezielle IT-Haftpflicht,
die extra für IT-Freelancer konzipiert wurde!
Tatsächlich deckt eine „normale“ Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel nur
Sach- und Personenschäden ab – berufsspezifische Vermögensschäden besonders
mit Realitätsbezug zum IT-Geschäft – sind oftmals nicht mitversichert.
Mögliche Haftungsszenarien solcher Vermögensschäden sind beispielsweise:
Falsche Programmierung
Verlust oder Beschädigung des Quellcodes
Systemausfall
Fehlkonfiguration eines Servers
Falschberatung
Wie hoch ist die Haftung dem Gesetz nach?
Je nach Fall kann ein Schaden in beträchtlicher Höhe entstehen, der unter Umständen
für den Freelancer als Einzelunternehmer existenzgefährdend wird, denn der Freelancer haftet i.d.R. unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen.
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Max Mu
mann
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Nützliches Wissen für die Zusammenarbeit
x 4: IT-Haftpflicht für Freiberufler
IT-Haftplicht als Schutzschild für Freelancer!
Solche Haftungsrisiken sind versicherbar, spezielle IT-Haftpflichtversicherungen für
Freiberufler bieten einen umfangreichen und passenden Schutz.
Hat der Freelancer eine IT-Haftpflicht, springt diese ein. Kommt es darüber hinaus
beispielsweise zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bedarf es meist auch der
Unterstützung von Sachverständigen bzw. Rechtsanwälten. Auch diese Ausgaben
FREELANCER
IT-HAFTPFLICHT
deckt eine gute IT-Haftpflicht ab.
Was empfiehlt Etengo?
IT-Haftpflichtversicherungen, wie sie beispielsweise die Versicherer Hiscox oder
Chubb anbieten, sind speziell auf den Bedarf der Selbstständigen in der IT zugeschnitten. Sie bieten optimalen Schutz mit Deckungssummen, die eigentlich nur größeren
Unternehmen vorbehalten sind. Etengo kooperiert mit dem unabhängigen Makler
gb.online gmbh. Deren Ziel ist es, den Versicherungsschutz auf mögliche Deckungslücken zu überprüfen und diese zu sehr attraktiven Konditionen zu schließen. Je nach
Tätigkeitsschwerpunkt wird ein passendes Deckungskonzept erarbeitet.
Als Etengo-Partner erhalten Sie sehr attraktive Sonderkonditionen.
Diese Rabatte sind am freien Markt nicht erhältlich!
Ausführliche Informationen finden Sie unter www.easy-insure.eu bzw. bei den Experten von gb.online unter 06195/991960. Um den Etengo-Partner-Rabatt zu erhalten,
setzen Sie sich telefonisch oder per Mail mit den Experten von gb.online in Verbindung
und geben das Stichwort „Etengo-Partner“ an.
Rechtlicher Hinweis:
Die Etengo (Deutschland) AG tritt nicht als Makler auf.
Diese Information stellt keine Rechtsberatung dar.
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