BDY Geschäftsführung, Frau Hafner Jüdenstr. 37 D 37073 Göttingen
Transcrição
BDY Geschäftsführung, Frau Hafner Jüdenstr. 37 D 37073 Göttingen
Hans Deutzmann Hofaue 63 42103 Wuppertal Tel.: 02020202-97 98 540 E-Mail: [email protected] www.yogaschule-wuppertal.de Deutsche Bank 24 Wuppertal Konto 120518600 BLZ 33070024 Bürozeiten: Mo-Fr 10.00-17.00 Uhr Yogaschule Wuppertal Institut für Gesundheitsförderung Aus - und Weiterbildung von Präventionsfachkräften Yogaschule / IfG Hofaue 63 42103 Wuppertal BDY Geschäftsführung, Frau Hafner Jüdenstr. 37 D 37073 Göttingen Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Datum 5.2.2009 Betr: Umsatzsteuer für Yogalehrer Sehr geehrte Frau Hafner Im Yoga-Forum 6/08 findet sich ein Beitrag zum Thema Umsatzsteuer. Viele der dort getroffenen Aussagen sind nicht zutreffend oder unvollständig. Ich habe mit Frau Sichtermann bereits telefoniert. Sie hat eingeräumt, sich nur teilweise in dem Gebiet auszukennen. Vor allen Dingen kann nicht der Meinung zugestimmt werden, dass jeder Lehrer und jede Schule in dieser Frage einen eigenen Weg finden müsste. Es ist u.E. vielmehr Aufgabe des Berufsverbandes, eine klare rechtliche Position hierzu erarbeiten zu lassen, die Mitglieder entsprechend zu beraten und Positionen auch durch Musterprozesse durchzusetzen, wie dies auch von anderen Berufsverbänden geschieht. Die Yogaschule Wuppertal – Institut für Gesundheitsförderung ist seit 2 Jahren mit einer Betriebsprüfung konfrontiert. Nach 9 Jahren wird durch das Finanzamt die Steuerfreiheit der Leistungen nach § 4 Nr 14 UStG in Frage gestellt. In unserem wie auch in anderen Fällen hat dies existenzbedrohende Formen. Unsere Mitbewerber sind häufig von der Steuer befreit, so dass die Preise nicht weiter erhöht werden können. Nachzahlungen würden uns wirtschaftlich erheblich schädigen. Mit 19% zusätzlichen Ausgaben ist keine Rentabilität darstellbar. In unserem Fall haben wir uns seit 2 Jahren intensiv mit dem Rechtsgebiet befasst. Wir sind der festen Überzeugung, dass jedenfalls Leistungen von Yogalehrern, die als Präventionsleistungen nach § 20 SGB V von den Kassen bezahlt werden, als heilberufliche Leistungen nach Art 132 Abs 1 Buchstabe b, c oder als Leistung mit sozialer Zwecbestimmung nach Buchstabe g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie resp. § 4 Nr 14 und 16 c UStG steuerfrei sind. Dem steht derzeit ein Urteil des BFH im Weg, das aber in der Zukunft keinen Bestand haben kann, da die Vorgaben des EuGH hierzu vollkommen eindeutig sind. Diese werden allerdings von den deutschen Finanzbehörden – und teilweise auch dem BFH – unterlaufen, so dass nur der Klageweg hilft. Die steuerliche Bevorzugung bestimmter staatliche Einrichtungen im Bildungsbereich vor privaten Unternehmern verstößt nach durchgehender Rechtsmeinung gegen das Prinzip der steuerlichen Gleichbehandlung und das Prinzip der Steuerneutralität. Im Bildungs- und Ausbildungsbereich kann man sich seit kurzem auch unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen, da § 21 a bb UStG das Gemeinschaftsrecht nicht korrekt umsetzt. Hier können auch Privatlehrer auf die Steuerfreiheit pochen. In unserem Fall müssen wir mit Nachbelastungen über viele Jahre rechnen, so dass unsere Existenz bedroht ist. Wir werden deshalb in jedem Fall klagen und notfalls bis zum EuGH gehen. Es sollte möglich sein, die umsatzsteuerlichen Facetten der verschiedenen Tätigkeiten von Yogalehrern – etwa in Prävention, Therapie, Bildung, Ausbildung gründlich zu ermitteln und den Yogaschulen und Lehrern eine entsprechende Unterstützung in der Beratung zu geben. Gleichzeitig sollte aus unserer Sicht in der Regel immer versucht werden, eine Steuerbefreiung zu erreichen und hierfür auch den Klageweg zu beschreiten, wenn nicht im Einzelfall Gründe für die Umsatzsteuer sprechen. In unserem Fall stellt sich die Frage, ob der BDY uns in einem Musterprozess unterstützen würde oder auch eine Öffentlichkeit für die Thematik mit herstellen kann. Leider sind gute Anwälte sehr teuer. Unsere Rechtsschutzversicherung reicht für die Kosten nicht aus. Wir überlegen deshalb, unsere Situation öffentlich zu machen und um Unterstützung zu bitten. Die Fachanwälte, die wir im Auge haben, kosten 300,00 € / h. Nach unserem Überblick über die Rechtslage bestehen sehr gute Aussichten, Yoga als Präventionsleistung in die Steuerfreiheit zu bekommen. Wenn keine Zulassung des Lehrers bei den Kassen vorliegt, stellt sich die Situation etwas anders und komplizierter dar. Hier greift möglicherweise Buchstabe i und j der benannten Richtlinie. Falls beim Verband Interesse an diesem Thema besteht, würde ich mich über eine Kontaktaufnahme freuen. Mit freundlichen Grüßen Hans Deutzmann Von: An: Betreff: Datum: BDY Geschäftsführung Info Yogaschule Re: An Frau Hafner - anderes Thema: Umsatzsteuer Mittwoch, 18. Februar 2009 11:46:46 Sehr geehrter Herr Deutzmann,, im Namen des Vorstandes darf ich Ihnen zu Ihrem Schreiben bezüglich der Umsatzsteuer mitteilen, dass der BDY grundsätzlich keine Kosten für Prozesse übernimmt. Allerdings wird Ihr Anliegen über den Vorstand in den Deutschen Yoga Dachverband eingebracht, da es sich um die Belange aller aktiven Yogalehrenden, unabhängig von Verbandszugehörigkeiten, handelt. Wir können jedoch nicht prognostizieren, wie das Thema im Dachverband behandelt wird. Mit freundlichen Grüßen Dr. Doris Hafner Geschäftsführerin ------------------------------------------------------------------------------------------------Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland e.V. (BDY) Jüdenstr. 37 37073 Göttingen Tel.: 0551 - 79 77 44 -11 Fax: 0551 - 79 77 44 -66 [email protected] www.yoga.de ----- Original Message ----From: Info Yogaschule To: BDY Geschäftsführung Sent: Wednesday, February 04, 2009 3:07 PM Subject: An Frau Hafner - anderes Thema: Umsatzsteuer Mit freundlichen Grüßen Hans Deutzmann Yogaschule Wuppertal Hierbei ist es bis heute geblieben! Der BDY hat übrigens seine Tätigkeit im Deutscnen Yoga Dachverband - ohne Befragung der Mitglieder - zum 21.03.2013 beendet. Irgendwelche sinnvollen Tätigkeiten sind in diesem "Verband" nicht zu registrieren gewesen. Demzufolge war die obige Antwort nichts als leeres Geschwätz.