Ausbildungsstatut

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Ausbildungsstatut
Ausbildungsstatut
Für die Bachelorstudiengänge der
Fachhochschule Arnhem und Nijmegen (HAN)
Institut für Gesundheitsstudien
Studienjahr 2013-2014
1
Inhalt
Teil 1: Studium an der HAN................................................................................................................ 4
Einleitung .......................................................................................................................................... 4
Allgemeine Bestimmungen .............................................................................................................. 6
Unterrichtswochen und Ferien ......................................................................................................... 7
Ausgangspunkte für das Studium .................................................................................................... 9
Der Aufbau der Studiengänge ........................................................................................................ 11
Prüfungen und Examen ................................................................................................................. 13
Qualitätsmanagement .................................................................................................................... 14
Organisationsstruktur der HAN ...................................................................................................... 15
Teil 2: Regelungen bezüglich des Unterrichts und der Prüfungen ............................................. 16
Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 .................................................................................... 16
Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................ 16
Paragraph 2 Zulassung zum Studiengang ......................................................................................... 16
Paragraph 3 Aufbau des Studiengangs .............................................................................................. 18
Paragraph 4 Propädeutikum ............................................................................................................... 21
Paragraph 5 Studienempfehlung Propädeutikum ............................................................................... 23
Paragraph 6 Postpropädeutische Phase ............................................................................................ 25
Paragraph 7 Prüfungen, integrale Prüfungen und Examen ................................................................ 27
Paragraph 8 Prüfungsausschuss ........................................................................................................ 32
Paragraph 9 Studienlaufbahnbegleitung ............................................................................................ 36
Paragraph 10 Judicium Abeundi ......................................................................................................... 37
Paragraph 11 Schlussbestimmungen ................................................................................................. 38
Anhänge .............................................................................................................................................. 40
Reglement Prüfungsausschuss 2013-2014 ................................................................................... 42
Reglement Prüfungsausschuss Institut für Gesundheitsstudien 2013-2014 ................................. 42
Regelungen und Instruktionen bezüglich schriftlicher Prüfungen und Examen............................. 55
Reglement Studiengangskommissionen 2013-2014 ..................................................................... 59
Teil 3: Studienführer ......................................................................................................................... 64
2
Teil 4: Interne Organisation ............................................................................................................. 65
Fakultäten, Fachbereiche und Institute .......................................................................................... 65
Management und Organisation auf Fakultäts- und Institutsebene ................................................ 65
Prüfungsausschussmitglieder ........................................................................................................ 68
Qualitätsmanagement .................................................................................................................... 71
Unterrichtstage und Unterrichtszeiten ............................................................................................ 73
Einrichtungen für Studenten auf Fakultäts- und Institutsebene ..................................................... 73
Anlagen .............................................................................................................................................. 87
Anlage 1 Übersichtsplan ................................................................................................................ 87
Anlage 2 Glossar ............................................................................................................................ 88
Anlage 3 Relevante Anschriften ................................................................................................. 95
3
Teil 1: Studium an der HAN
Einleitung
In diesem Ausbildungsstatut werden wichtige Abläufe des Studiums an der Fachhochschule
von Arnheim und Nimwegen beschrieben. Du kannst hier wichtige Informationen zu der
Jahresplanung, den pädagogischen Ausgangspunkten, dem Aufbau des Studiums, der
Prüfungsordnung und deinem Rechtsschutz als Student finden.
Gemäß des Hochschulrahmengesetzes (NL: Wet op het hoger onderwijs en
wetenschappelijk onderzoek, WHW, Artikel 7.59) muss jede Hochschuleinrichtung eine
Studiensatzung festlegen und diese allen Studenten zur Kenntnisnahme zur Verfügung
stellen.
Die Studiensatzung besteht aus zwei Teilen: der erste Teil bezieht sich auf die gesamte
Fachhochschule (also: die HAN) und der zweite Teil auf den jeweiligen Studiengang.
Der erste Teil beinhaltet eine Beschreibung deiner Rechte und Pflichten, wie diese aus dem
Gesetz hervorgehen, und eine Übersicht über die Regelungen, die deine Rechte schützen:
• eine Beschreibung des Beschwerde- und Widerspruchsverfahrens an der
Fachhochschule,
• eine Beschreibung des Widerspruchsrechts, das dem HRG und anderen gesetzlichen
Regelungen entspricht, und
• eine Beschreibung ergänzender Verfahren, die von der HAN zum Schutz deiner Rechte
festgelegt wurden.
Den einrichtungsspezifischen Teil der Studiensatzung findest du unter www.han.nl. Für
Logopädie ist er abzurufen unter:
http://www.han.nl/opleidingen/bachelor/logopedie/vt/opleiding.
Der studiengangspezifische Teil der Studiensatzung – das vorliegende Ausbildungsstatut
(AS) – besteht aus vier Unterteilen:
1. Studium an der HAN
In diesem Teil werden der aktuelle Stand des Ausbildungsstatuts und die Zielgruppe,
an die sich dieses Statut richtet, beschrieben. Des Weiteren findet sich hier eine
Übersicht über die Jahresplanung, Ferien- und Prüfungswochen sowie die Zeiträume
für Prüfungswiederholungen. Außerdem sind hier die Ausgangspunkte für das
Studium an der HAN beschrieben.
2. Regelungen bezüglich des Unterrichts und der Prüfungen
Hier stehen die Regeln zur Umsetzung des Unterrichts sowie der Prüfungen und
Examen beschrieben.
3. Studienführer
In diesem Teil werden die allgemeinen Informationen aus Teil 1 für jeden
Studiengang spezifisch beschrieben. Hier findest du den Lehrplan deines
Studiengangs, die Berufsaufgaben, die Kompetenzen, die Gestaltung der
Studienlaufbahnbegleitung und die detaillierte Beschreibung aller
Unterrichtseinheiten.
4. Interne Organisation
Unter diesen Punkt fällt die Beschreibung der internen Organisation der Fakultät, des
Instituts und des Studiengangs. Des Weiteren werden verschiedene Einrichtungen
der Fakultät, des Instituts und des Studiengangs beschrieben. Namen und Adressen
wichtiger Einrichtungen sind in der Anlage zu finden.
4
Für die deutschsprachigen Studenten des Studiengangs Logopädie ist eine deutsche
Übersetzung des Ausbildungsstatuts erhältlich. Teil 1, 2 und 4 der deutschsprachigen
Version sind auf der Webseite des Studiengangs Logopädie einzusehen. Teil 3 - der
Studienführer - ist dort ebenfalls herunterzuladen, er wird allerdings auch in Form
einer Zeitschrift allen Erstsemestern zugeschickt.
WICHTIG!
Die deutsche Übersetzung des Ausbildungsstatuts ist nicht rechtsgültig. Gesetzlich
fällt der deutschsprachige Studiengang Logopädie unter die niederländische
Studiensatzung.
Im Falle eines Rechtsstreits können sich Studenten nur auf die
niederländische Version berufen.
5
Allgemeine Bestimmungen
Dieses Statut bildet den ausbildungsspezifischen Teil der Studiensatzung, wie in Artikel 7.59
Absatz 4 des Hochschulrahmengesetzes (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk
onderzoek - WHW) bezeichnet, nachfolgend Ausbildungsstatut genannt.
Dieses Ausbildungsstatut gilt für den Studiengang Logopädie nachfolgend der Studiengang
genannt, im Studienjahr 2013-2014.
In diesem Ausbildungsstatut sind einerseits deine Rechte und Pflichten als Student,
andererseits die Rechte und Pflichten der Fachhochschule von Arnhem und Nijmegen
festgelegt. Dieses Ausbildungsstatut umfasst unter anderem eine Beschreibung des Aufbaus
des Studiengangs, eine Beschreibung der verschiedenen Einrichtungen, die zur
Unterstützung der Studenten von der HAN eingerichtet worden sind, die Studien- und
Prüfungsordnung und eine Beschreibung des Rechtsschutzes der Studenten in Ergänzung
zum Rechtsschutz seitens der Einrichtung.
Diese fachbereichsspezifische, gültige Version wurde durch Beschluss der Fakultätsleitung
Gesundheits- und Sozialwesen Nijmegen am 05. Juli 2013 festgelegt. Der Fakultätsrat
Gesundheits- und Sozialwesen hat den Texten des Ausbildungsstatuts am 04. Juli 2013
zugestimmt.
Änderungen dieses Statuts werden von der Fakultätsleitung nur mit gesondertem Beschluss
festgestellt. Änderungen dieses Statuts während des laufenden Studienjahrs finden
ausschließlich zur Wahrung der studentischen Interessen statt.
Änderungen können frühere, auf Basis des Ausbildungsstatuts oder einer der darin
enthaltenen Regelungen gefassten Beschlüsse nicht zum Nachteil des Studenten gereichen.
Die Fakultätsleitung ist für die angemessene Veröffentlichung und Bekanntgabe dieses
Statuts, der hierin enthaltenen Regelungen und möglicher Änderungen bezüglich des Statuts
verantwortlich.
Jeder Interessierte kann die im ersten Absatz bezeichneten Dokumente auf Insite HAN
konsultieren und teilweise auf der Website der HAN nachlesen (siehe nachfolgende
Übersichtstabelle).
Das Ausbildungsstatut und die Studien- und Prüfungsordnung sind außerdem über HANScholar abzurufen.
Teil
Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Beschreibung
Studium an der HAN
Regelungen bezüglich des
Unterrichts und der Prüfungen
Studienführer
Interne Organisation
Relevante Anschriften
Glossar
Übersichtsplan
Wo ist es zu finden?
http://www.han.nl/opleidingen/bachelor/
logopedie/vt/opleiding
Der Studienführer (Teil 3) wird
außerdem in Form einer Zeitschrift
allen Erstsemestern zu Beginn des
Studienjahrs zugeschickt.
6
Unterrichtswochen und Ferien
Jahresplanung Studienjahr 2013-2012
Festgestellt am 11.09.2012 / CvBBeschlussnr. 2012-345
Besonderheiten
Wiederholungsprüfungen/Studienbeginn
WO
34
Datum
19-Aug-13
Unterrichtswoche
1
Feiertage
35
26-Aug-13
2
Einführungswoche
36
2-Sep-13
3
Beginn 1. Semester und 1.Periode
37
9-Sep-13
4
38
16-Sep-13
5
39
23-Sep-13
6
40
30-Sep-13
7
41
7-Okt-13
8
42
43
14-Okt-13
21-Okt-13
Herbstferien
9
44
28-Okt-13
10
45
4-Nov-13
11
46
11-Nov-13
12
47
18-Nov-13
13
48
25-Nov-13
14
49
2-Dez-13
15
50
9-Dez-13
16
51
16-Dez-13
17
52
1
2
23-Dez-13
30-Dez-13
6-Jan-14
Weihnachtsferien
18
3
13-Jan-14
19
4
20-Jan-14
20
5
27-Jan-14
21
6
3-Feb-14
22
7
10-Feb-14
23
8
17-Feb-14
24
9
24-Feb-14
25
10
11
3-März-14
10-März-14
26
12
17-März-14
27
13
24-März-14
28
14
31-März-14
29
15
7-Apr-14
30
16
14-Apr-14
31
Karfreitag
17
18
19
21-Apr-14
28-Apr-14
5-Mai-14
32
Maiferien
33
Ostermontag
20
12-Mai-14
34
21
19-Mai-14
35
22
26-Mai-14
36
23
2-Jun-14
37
24
9-Jun-14
38
25
16-Jun-14
39
26
23-Jun-14
40
27
30-Jun-14
41
28
7-Jul-14
42
29
14-Jul-14
Beginn 2. Periode
Beginn 2. Semester und 3. Periode
Frühjahrsferien
Beginn 4. Periode
Befreiungstag
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Zeugnisvergabe/Jahresabschluss
7
30
31
32
33
34
21-Jul-14
28-Jul-14
4-Aug-14
11-Aug-14
18-Aug-14
Sommerferien
1
Wiederholungsprüfungen/Studienbeginn
Ausgangspunkte:
42 Unterrichtswochen
4 x 8 Unterrichtswochen = 32 Unterrichtswochen
1 Woche Herbstferien
2 Wochen Weihnachtsferien
1 Woche Frühjahrs-/Karnevalsferien
1 Woche Maiferien
5 Wochen Sommerferien
Nimweger Vierdaagse in den Ferien
8
Ausgangspunkte für das Studium
Ausgangspunkte für das Studium an der HAN
Als Student wirst du an allen Studiengängen der HAN zu einem kompetenten
Berufsanfänger ausgebildet. Aber du lernst noch viel mehr. Anstatt reines Wissen auswendig
zu lernen, wirst du dazu ausgebildet dein Fachwissen und deine Einsichten an der Meinung
anderer zu spiegeln. Auf diese Weise lernst du wichtige Entscheidungen zu treffen und dir
eine eigene Meinung zu bilden. Dies gibt dir wiederum die Möglichkeit, dein Fachwissen und
deine fachliche Kompetenz in neuen, unbekannten und auch unvorhergesehenen
Situationen anzuwenden. Die Gesellschaft braucht Menschen, die in der Lage sind
Lösungen für neue Probleme zu entwickeln. Wir vermitteln dir das Wissen und die
Fertigkeiten, dich selbstständig immer weiterzuentwickeln.
Ein qualitativ gutes Berufsstudium orientiert sich an den aktuellsten Entwicklungen in der
Gesellschaft und im Berufsfeld. Wir streben danach, dass unsere Absolventen immer alle
Anforderungen erfüllen, die an sie als Berufsanfänger gestellt werden. Form und Inhalte des
Studiums und des Unterrichts sind somit permanent in Entwicklung, mit dem Ziel unsere
Studenten so gut wie möglich auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten.
Lernen durch Berufsaufgaben
Die Berufspraxis nimmt eine zentrale Rolle im Studium ein und bildet eine wichtige
Kernqualität der HAN. Es ist unsere Aufgabe dich zu einem kompetenten Berufsanfänger
auszubilden. Ein essentieller Ausgangspunkt dafür ist die Arbeit mit Berufsaufgaben.
Berufsaufgaben bezeichnen Aufgaben, die im Berufsleben in all ihrer Komplexität
vorkommen und die von den Vertretern des Berufsstandes (Experten) vergleichbar
durchgeführt werden müssen. Alle Berufsaufgaben sind „vollständig“. Dies bedeutet, dass
Berufsaufgaben nicht in Teilstücke gegliedert und separat ausgearbeitet werden, sondern
immer in ihrer Gesamtheit betrachtet und bearbeitet werden. Daher erstrecken sich die
meisten Berufsaufgaben gleich auf mehrere Kompetenzen.
Eigenständiges Funktionieren
Während des Studiums wollen wir dir beibringen die Berufsaufgaben eigenständig
durchzuführen, dein berufliches Handeln selbst zu verbessern und deine weitere Laufbahn
selbstständig zu planen. Es geht dabei nicht nur um den erfolgreichen Abschluss des
Studiums, sondern um die Voraussetzung für langanhaltenden beruflichen Erfolg. Für dich
persönlich bedeutet dies eine schrittweise Entwicklung zur beruflichen Eigenständigkeit unter
stetig nachlassender Begleitung der Dozenten.
Flexibilität
Flexibilität ist ein weiterer wichtiger Ausgangspunkt. Während deines Studiums verfügst du
darum über einen Freiraum von 30 Studienpunkten. Diesen Freiraum kannst du nutzen um
dein Studium zu erweitern oder zu vertiefen. Den Freiraum nennen wir Minor. Durch den
Minor wird dir die Möglichkeit geboten, dich auf spezifische Nachfragen des Arbeitsmarktes
einzurichten und dein ganz persönliches Berufsprofil zu entwickeln.
Prüfung und Beurteilung
Ob in Vollzeit, Teilzeit oder einem dualen Studium, du wirst stets auf dieselbe Art und Weise
beurteilt. Die Beurteilung erfolgt mit Hilfe der für den Studiengang formulierten
Berufsaufgaben und Kompetenzen. Dabei streben wir eine größtmögliche Validität und
Zuverlässigkeit der Beurteilung an. Dies bedeutet, dass wir den Fragen nachgehen, ob
unsere Prüfungen das beurteilen was sie beurteilen sollen (Validität) und ob die
Vergleichbarkeit der Resultate gewährleistet ist (Zuverlässigkeit).
9
Unterrichtseinheiten
Um die Berufsaufgaben herum wurden Unterrichtseinheiten gebildet. Alle
Unterrichtseinheiten umfassen 7.5 Studienpunkte oder ein Vielfaches davon. Sie sind in vier
Unterrichtsperioden in der HAN-Jahresplanung organisiert.
Studienlaufbahnbegleitung
Die HAN legt großen Wert darauf sich während deines Studiums um dich zu kümmern und
dich bei deinem Studium zu unterstützen. Deshalb ist die Studienlaufbahnbegleitung ein
wichtiger Teil deines Studiums an der HAN. Der Studienlaufbahnbegleiter hilft dir die
Eigenständigkeit zu entwickeln, die du für ein erfolgreiches Studiums brauchst. Außerdem ist
der Studienlaufbahnbegleiter für dich der erste Ansprechpartner in besonderen Situationen,
zum Beispiel wenn das Studium nicht planmäßig verläuft, bei langfristiger Krankheit oder
Behinderung. Der Studienlaufbahnbegleiter kann dir auch helfen, Wege zu suchen, um deine
Studienergebnisse zu verbessern.
Eine besondere Aufgabe des Studienlaufbahnbegleiters besteht darin dich in der
Hauptphase des Studiums bei der Wahl deines Minors zu unterstützen.
Einsatz von Studenten verlangt
Die Frage, ob du deine Ziele erreichst, ist zum Großteil von deiner eigenen Initiative
abhängig. Wir erwarten, dass du während deines Studiums gut durchdachte Entscheidungen
triffst, aktiv am Unterricht teilnimmst, anwesend bist und dir selbstständig Zeit zum Lernen
nimmst. Nur dann kannst du da Studium erfolgreich abschließen. Du wirst also viel zu tun
haben, aber es lohnt sich: nach dem Studium beherrschst du ein wundervolles Fach, an dem
du dein ganzes Leben lang Spaß haben kannst.
10
Der Aufbau der Studiengänge
Das erste Jahr des Studiums ist das sogenannte Propädeutikum (offiziell die propädeutische
Phase). Das Propädeutikum umfasst eine Studienbelastung von 60 Studienpunkten. Die
Studienbelastung wird immer in Form von Studienpunkten ausgedrückt. Ein Studienpunkt
steht dabei für 28 Studienstunden. Das Propädeutikum erfüllt drei Funktionen: eine
orientierende, eine vermittelnde und eine selektierende Funktion. Diese drei Funktionen
stehen in engem Zusammenhang miteinander. Das Propädeutikum soll dir einen guten
Überblick über das Studium verschaffen. Während dieses ersten Jahres sollst du feststellen,
ob das Studium und der Beruf deinen Kapazitäten und Interessen entsprechen. Dies ist die
orientierende Funktion des Propädeutikums. Im Laufe dieses Jahres kannst du dich
entscheiden, ob du den Studiengang weiterhin belegen möchtest oder ob dir ein anderer
Studiengang innerhalb oder außerhalb der Fachhochschule von Arnhem und Nijmegen
geeigneter erscheint. Die Studienempfehlung, die du in der Mitte und am Ende des
Propädeutikums erhältst, kann dir bei dieser Entscheidung helfen. Dies ist die vermittelnde
Funktion des Propädeutikums.
Zudem hat das Propädeutikum noch eine selektierende Funktion: zum einen beurteilst du
selbst, ob du für das Studium geeignet bist. Zum anderen beurteilt der Studiengang ob du für
das Studium geeignet bist. Dazu werden deine Studienergebnisse, die stets im
Zusammenhang mit deiner Motivation betrachtet werden, deine Studienhaltung und dein
persönlicher Hintergrund in die Beurteilung einbezogen.
Studienempfehlung
Spätestens zum Ende des Propädeutikums erhältst du eine schriftliche Studienempfehlung,
die auf deinen erzielten Studienpunkten basiert. Diese Empfehlung bestimmt darüber, ob du
dein Studium fortsetzen kannst. Du musst der Empfehlung nicht unbedingt nachkommen,
aber du bist selbst für die Entscheidung, die du triffst, verantwortlich. Die Ausnahme hiervon
bildet eine verbindliche, negative Studienempfehlung. In diesem Fall wirst du unmittelbar
exmatrikuliert und darfst dich für denselben Studiengang nicht wieder einschreiben.
Mehr Informationen zum Thema Studienempfehlung findest du in Paragraph 5 des 2.Teil
dieses Ausbildungsstatuts.
Die Grundeinteilung jedes Studiengangs besteht aus einem Major und einem Minor. Der
Major bezeichnet dabei die Hauptrichtung, in der du deine Berufskompetenzen entwickelst.
Dieser Teil des Studiums umfasst maximal 210 Studienpunkte. Während des Minors (30
Studienpunkte) hast du die Möglichkeit deine Interessen und Kapazitäten zu vertiefen oder
zu erweitern. In der folgenden Tabelle werden die Einteilung des Studiums und die
dazugehörige Studienbelastung (in Form von Studienpunkten) wiedergegeben.
Einteilung des
Major
Studiums
Propädeutikum
60
Postpropädeutikum
150
Gesamt
210
Minor
30
30
Gesamt
60
180
240
Du wählst selbst einen Minor als Vertiefung oder Erweiterung deines Studiums. Unser
gesamtes Minorangebot ist im HAN-Studienkatalog (HAN-SIS und Insite) zu finden.
Es gibt auch freie Minoren, die bei einer anderen Hochschuleinrichtung belegt werden
können oder die du selbst aus Unterrichtsteilen der verschiedenen HAN-Institute
zusammenstellen kannst. Das gesamte Minorangebot findest du unter www.han.nl oder
www.kiesopmaat.nl. `Kies Op Maat´ ist eine online Plattform, auf der alle Studenten aus dem
höheren Bildungswesen in den Niederlanden Minoren und Fächer von teilnehmenden
Hochschuleinrichtungen wählen können. Das Ziel der Plattform ist es, die Mobilität der
Studenten im Hochschulwesen zu erleichtern und zu vergrößern.
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Um an einem Minor deiner Wahl teilnehmen zu können, benötigst du die Zustimmung des
Prüfungsausschusses. Möchtest du an einem Minor aus dem Minorangebot der HAN
teilnehmen, ist die Zustimmung deines Studienlaufbahnbegleiters ausreichend. Die Regeln
für die Belegung eines freien Minors findest du unter HAN-Insite/Minoren/Welche Minoren
gibt es.
12
Prüfungen und Examen
Prüfungen
Während des Studiums wirst du in regelmäßigen Abständen bezüglich deines theoretischen
Wissen, deiner beruflichen Fertigkeiten und deiner Berufseinstellung beurteilt. Dein
Studienfortgang wird in jeder Unterrichtseinheit geprüft (eventuell durch Teilprüfungen).
Umfasst eine Unterrichtseinheit mehr als eine Prüfung, dann nennen wir diese Prüfungen
Teilprüfungen. Wenn alle Teilprüfungen einer Unterrichtseinheit bestanden wurden, wird “die
Prüfung” der Unterrichtseinheit als bestanden angesehen. Prüfungen bezeichnen Momente,
in denen du zeigen musst, dass du den Lernstoff beherrschst. Prüfungen bestehen in
schriftlicher und in mündlicher Form. Zu den Prüfungen gehören auch die Bachelorarbeit,
Hausarbeiten, Simulationen, Präsentationen oder das Einreichen von audio-visuellem
Material.
Es ist auch möglich, dass du ohne vorherige Teilnahme an einer Unterrichtseinheit beweisen
kannst, dass du die geforderten Kompetenzen beherrschst. Dies nennen wir
unterrichtsunabhängige Prüfung. Der Prüfungsausschuss beurteilt dann, ob deine
vorgelegten Beweisstücke (z.B. Erfahrungsberichte, Zeugnisse, Referenzen,
Videoaufnahmen von Berufshandlungen, Hausarbeiten oder Zertifikate) die Kriterien für die
Teilnahme an einer unterrichtsunabhängigen Prüfung erfüllen. Ferner entscheidet der
Prüfungsausschuss, ob du eine oder mehrere (Teil)Prüfungen des regulären
Prüfungsprogramms unterrichtsunabhängig ablegen kannst oder ob du eine, extra auf dich
zugeschnittene Prüfung ablegen musst. Eine unterrichtsunabhängige Prüfung kann zu
Beginn des Studiums oder während des Studiums abgelegt werden.
Während des Studiums wird dein Beherrschungsniveau der Berufsaufgaben in jedem Fall
dreimal integral beurteilt. Bei diesen Prüfungen wird ergründet, ob du für die jeweils
nachfolgende Phase geeignet bist: Bist du für die Hauptphase des Studiums, für das
Praktikum oder für den Berufseinstieg geeignet?
Examen
Während des Studiums werden folgende Examen abgelegt: das propädeutische Examen
und das abschließende Bachelorexamen. Du hast das Studium erfolgreich absolviert, wenn
du beweisen kannst, dass du alle Prüfungen und integralen Prüfungen des Major und des
Minors/ der Minoren bestanden hast. Du erhältst dann ein gesetzlich anerkanntes
Hochschulzeugnis (HBO-Diplom) und einen Bachelortitel. Dazu gehört auch ein
englischsprachiges, international anerkanntes Diploma Supplement, welches den
internationalen Abkommen entspricht. Außerdem hast du die Möglichkeit deine
Bachelorarbeit zu speichern und online via www.hbo-kennisbank.nl zu veröffentlichen. Der
Studiengang bestimmt welche Bachelorarbeiten dafür geeignet sind. Qualität und
Vertraulichkeit der Daten spielen dabei eine wichtige Rolle.
13
Qualitätsmanagement
Die HAN arbeitet stetig an der Verbesserung der Qualität der Studiengänge. Zu diesem
Zweck besteht ein ganzheitliches Qualitätsmanagementsystem. Durch systematische
Evaluationen werden Informationen bezüglich der Qualität aller Unterrichtsaspekte
gesammelt:
• Ziel und Profil des Studiengangs;
• Unterrichtsangebot, Prüfungen und Studienlaufbahnbegleitung;
• Personaleinsatz;
• Einrichtungen;
• Interne Qualitätssicherung;
• Ergebnisse.
Wir beziehen alle interessierten Gruppen aktiv in unser Qualitätsmanagement mit ein:
Mitarbeiter, Studenten, das Berufsfeld und Alumni. Um die Qualität der Studiengänge zu
gewährleisten, legen wir besonders großen Wert auf die Meinungen von Experten aus dem
Berufsfeld. Sie kommen darum mehrmals per Jahr zu gemeinsamen Besprechungen
zusammen.
Zusätzlich zu den internen Qualitätssicherungsmaßnahmen werden die Studiengänge der
HAN alle sechs Jahre von einer externen Kommission der Niederländisch Flämischen
Akkreditierungsorganisation (NVAO) beurteilt. Diese Akkreditierung bildet ein internationales
Qualitätsmerkmal und die Voraussetzung für eine gesetzliche Anerkennung des Diploms auf
nationaler und internationaler Ebene.
14
Organisationsstruktur der HAN
Interne Organisation
Die HAN gliedert sich in die Fakultäten Wirtschaft und Management (FEM),
Lehramtsstudiengänge (FE), Gesundheit- und Sozialwesen (FGGM) und Technik (FT).
Domänen, Institute und Studiengänge
Jede Fakultät besteht aus Studiengängen, die 2005 zu Fachbereichen zusammengefügt
wurden, wie zum Beispiel der Fachbereich der Gesundheitsstudien oder der Fachbereich der
technischen Ingenieursberufe. Eine oder mehrere Fachbereiche bilden zusammen ein
Institut. Die Kompetenzen, die die Studenten der Studiengänge innerhalb eines
Fachbereichs oder eines Instituts entwickeln, sind vergleichbar und teilweise sogar identisch.
Jeder Fachbereich verfügt über eine Anzahl gemeinsamer Kompetenzen. Studenten sind bei
einem Studiengang eingeschrieben.
Des Weiteren verfügt jede Fakultät über eine Abteilung für Vertragsaktivitäten, die Aktivitäten
für den Geschäftsmarkt anbietet, wie beispielsweise Zusatzausbildungen, Lehrgänge, Kurse,
Trainings und Beratungstätigkeiten. Außerdem verfügen die Fakultäten über Lektorate und
Fachgruppen, die wissenschaftliche Forschung im Auftrag von Unternehmen und
Organisationen betreiben. Unterstützende Dienste wie das Büro für
Studentenangelegenheiten, ICT und Marketing und Kommunikation sind im Service Betrieb
untergebracht.
Bachelor-Master
Die HAN arbeitet mit einem Bachelor-Mastermodell. Das Bachelor-Mastermodell wurde auf
europäischem Niveau initiiert, um die Studiengänge in Europa miteinander vergleichen zu
können. Sowohl Bachelor als auch Master sind akademische Grade, die man erwirbt, wenn
man ein Studium im höheren Bildungswesen abgeschlossen hat. Das Diplom eines
vierjährigen Bachelorstudiums verleiht dir den Bachelorgrad. Anschließend kannst du noch
ein oder zwei Jahre weiter studieren, um einen Mastergrad zu erlangen.
Alle Bachelorstudiengänge im Fachhochschulwesen haben eine Studienbelastung von 240
Studienpunkten. Bei den Masterstudiengängen ist die Studienbelastung für jeden
Studiengang unterschiedlich. Einige Bachelorstudiengänge verfügen über ein ‘Association
Degree Program’. Dies ist ein Programm von 120 Studienpunkten, welches ein gesetzliches
anerkanntes Diplom mit sich bringt und sich zu Teilen aus dem dazugehörigen
Bachelorstudiengang zusammensetzt.
15
Teil 2: Regelungen bezüglich des Unterrichts und der Prüfungen
Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014
Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1.1 Geltungsbereich des Reglements
1. Dieses Reglement entspricht der Studien- und Prüfungsordnung, wie in Artikel 7.13 des
niederländischen Hochschulrahmengesetzes (WHW) bezeichnet.
2. Dieses Reglement betrifft den Unterricht, die Prüfungen und Examen 2013-2014 der
Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Mundhygiene und
Ernährung und Diätetik, nachfolgend genannt: der Studiengang.
3. Die Anhänge 1 bis 9 sowie alle Passagen aus dem Ausbildungsstatut, auf die innerhalb
dieses Reglements verwiesen wird, machen ebenfalls vollständig Teil dieses Reglements
aus.
4. Für Unterrichtseinheiten und Prüfungen des Studiengangs, an denen in den
vergangenen Jahren teilgenommen und die mit Erfolg abgeschlossen wurden, die nun
jedoch nicht mehr Teil des Curriculums sind, wie in Artikel 4.1 und 6.1 und den
dazugehörigen Anhängen bezeichnet, ist in Artikel 4.1 und 6.1 Absatz 5 festgelegt, ob
und inwieweit diese zum Curriculum und den Prüfungen dieses Reglements zählen.
5. Für alle Unterrichtseinheiten und Prüfungen der vom Studiengang angebotenen Minoren,
an denen in den vergangenen Jahren teilgenommen und die mit Erfolg abgeschlossen
wurden, die nun jedoch nicht mehr Teil des studienganginternen Minorangebots sind, wie
in Artikel 3.4 und den dazugehörigen Anlagen bezeichnet, ist in Artikel 3.4 Absatz 9
festgelegt, ob und inwieweit diese im Rahmen des derzeitigen Minorangebots
angerechnet werden.
Artikel 1.2 Begriffsdefinitionen
In diesem Reglement gelten die in Anlage 2 des Ausbildungsstatuts aufgeführten
Begriffsdefinitionen.
Artikel 1.3 Ziel des Studiengangs
Der Student erwirbt auf Fachhochschul-Bachelorniveau das Fachwissen, die
Berufseinstellung und die Fähigkeiten einer qualifizierten Berufskraft auf dem Gebiet der
Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Mundhygiene und Ernährung und Diätetik
Paragraph 2 Zulassung zum Studiengang
Artikel 2.1 Bildungsabschluss
Folgende Bildungsabschlüsse berechtigen zum Studium
a Abitur, Fachhochschulreife, Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher
b. Zeugnis über eine Ausbildung mit einem gesetzlich gleichgestellten oder höherwertigeren
Bildungsabschluss
Artikel 2.2 Möglicher Defizitausgleich
Dieser Artikel ist nicht zutreffend für deutschsprachige Studenten
Artikel 2.3 Freistellung des Bildungsabschlusses aufgrund von anderen Diplomen und
Zeugnissen
1. Freigestellt von den Bildungsabschlüssen, wie in Artikel 2.1 bezeichnet, ist eine Person,
die in Besitz eines der folgenden Diplome oder Zeugnisse ist:
a) Abschlusszeugnis eines Bachelorstudiengangs,
b) Abschlusszeugnis eines Masterstudiengangs,
c) Zeugnis eines propädeutischen Examens,
16
d) Zeugnis, das in einem Land als Hochschulzugangsberechtigung dient, mit dem ein
Abkommen zur Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen anderer
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geschlossen wurde,
e) Ein ausländischer Bildungsabschluss, der vom Minister als gleichwertig zum
Fachhochschulreifezeugnis anerkannt wurde oder
f) Ein ausländischer Bildungsabschluss, der auf Anordnung des Institutsdirektors,
basierend auf der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse durch das
NUFFIC, als gleichwertig zum Fachhochschulreifezeugnis anerkannt wurde.
2. Handelt es sich um einen ausländischen Bildungsabschluss, so muss der
Studienanwärter dem Prüfungsausschuss eine ausreichende Beherrschung der
niederländischen Sprache nachweisen können, die als Voraussetzung gilt um dem
Unterricht ausreichend folgen zu können. Dies gilt im Studienjahr 2013-2014 noch nicht
für deutschsprachige Studenten der euregionalen Variante des Studiengangs.
3. Der Institutsdirektor entscheidet anhand des vorangegangenen Absatzes ob ein
Studienanwärter zum Studiengang zugelassen wird und ob in Zweifelsfällen (Teil)Prüfungen abgelegt werden dürfen, bis eine positive Entscheidung bzgl. des
vorangegangenen Absatzes getroffen wurde.
4. Bei einer Freistellung, wie in Absatz 1 beschrieben, wird Artikel 2.2 gehandhabt, sodass
der Studienanwärter die betreffenden Zulassungsprüfungen auch nach seiner
Einschreibung ablegen darf. Bis die Zulassungsprüfungen nicht mit Erfolg abgelegt
wurden, darf der Studienanwärter keine Prüfungen oder Teilprüfungen innerhalb des
Studiengangs ablegen.
Artikel 2.4 Freistellung des Bildungsabschlusses auf Grund der Aufnahmeprüfung
• Dieser Artikel ist nicht zutreffend für deutschsprachige Studenten der euregionalen
Variante des Studiengangs Logopädie.
Artikel 2.5 Ausreichende Beherrschung der niederländischen Sprache
1. Die ausreichende Beherrschung der niederländischen Sprache wie unter Artikel 2.3
Absatz 2 bezeichnet, kann nachgewiesen werden durch:
a) das Staatsexamen Niederländisch als Fremdsprache, Niveau II,
b) das Zeugnis NT-2-II von DUO 1,
c) das Zeugnis Niederländisch von Eurolinguist (Nijmegen) 23,
d) einen Nachweis, dass bei einer vorherigen, ausländischen Bildungseinrichtung das
Fach Niederländisch mindestens zwei Jahre mit ausreichender Leistung belegt wurde
und das Fach bestandener Teil der Abschlussprüfungen war, oder
e) indem der Studienanwärtern dem Zulassungsausschuss auf andere Weise beweisen
kann, dass er die niederländische Sprache soweit beherrscht, dass er dem
niederländischen Unterricht an der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen folgen
kann.
Artikel 2.6 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang Logopädie
Ergänzend zu einem der in Artikel 2.1 genannten Bildungsabschlüsse, müssen für die
Zulassung zum Studiengang Logopädie außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt
werden:
Generelle Eignung in den Bereichen Sprache, Stimme und Gehör sowie gutes
Hörverständnis, Sehvermögen und gute stimmliche Voraussetzungen. Die Eignung in
diesen Bereichen wird vor der Einschreibung mittels eines Eignungstests überprüft.
Landesweit wurden folgende Grundvereinbarungen getroffen:
1
Die Kosten der (Wiederholungs-)Prüfung werden dem Kandidaten in rechnung gestellt. Bei der DUO wird beinahe jede Woche
eine NT-2-Prüfung durchgeführt (Amsterdam, Rotterdam, Breda, Eindhoven, Utrecht, Zwolle). Bei Eurolinguist finden
(Wiederholungs-)Prüfungen sowohl zu festgelegten Terminen als auch auf Terminanfrage statt.
2
Siehe vorherige Fußnote
3
Deutschsprachige Personen können die Niederländischprüfung auch bei Eurolinguist ablegen, Dieses Sprachinstitut bietet,
wie HTC, spezielle Sommerkurse für zukünftige Studenten der HAN an. Vom DGGM wurden NT2-Prüfungen von DUO und
Eurolinguist als gleichwertig für das Studium bei der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen anerkannt.
17
•
•
Hat der Student den Eignungstest an einer Fachhochschule bestanden, wird
aber einer anderen Fachhochschule zugeteilt oder entscheidet sich selbst für
eine andere Fachhochschule, so muss er dort nicht erneut an einem
Eignungstest teilnehmen, sondern werden seine Ergebnisse von der
jeweiligen Fachhochschule übernommen und anerkannt.
Es wurde eine Reihe von Mindestvoraussetzungen festgelegt. Den
Studiengängen steht frei zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie den
Eignungstest durchführen.
Die folgenden Störungsbilder/Abweichungen führen zur Nichtzulassung:
a) Stimme
Stark oder leicht heiser behauchte oder raue Stimme, zu hohe, zu tiefe, zu leise
Sprechstimmlage und/oder Rufstimme, zu geringer Stimmumfang (weniger als
zwei Oktaven), fehlende dynamische Möglichkeiten, fehlendes musikalisches
Diskriminationsvermögen.
b) Sprache
Unflüssigkeiten, Poltern, weder Rachen-R noch Zungenpunkt-R, Sigmatimus
lateralis, Interdentalität, offenes Näseln auf Grund velopharyngealer Insuffizienz,
Artikulationsstörungen, sofern diese in Zusammenhang mit Gebiss- und/oder
Kieferabweichungen stehen.
c) Gehör
Fehlendes auditives Diskriminationsvermögen bei sich selbst und anderen.
d) Sehvermögen
Das Sehvermögen ist so weit eingeschränkt, dass die Ausübung des Berufs und
ein sich selbst Korrigieren nicht möglich ist.
Eine HNO Untersuchung gehört nicht zu den Mindestvoraussetzungen. Diese kann aber
bei Zweifel eingefordert werden.
Der Eignungstest dauert einen halben Tag. Während des Eignungstests wird ausführlich
nach der Motivation des Studienanwärters und seinen Vorstellungen hinsichtlich des
Berufsbilds gefragt.
Artikel 2.7 Anforderungen an das Arbeitsumfeld bei Teilzeitausbildungen
• Nicht zutreffend für Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien.
Artikel 2.8, 2.9 und 2.10
• Diese Artikel sind nicht zutreffend für den Studiengang Logopädie
Paragraph 3 Aufbau des Studiengangs
Artikel 3.1 Form des Studiengangs
1. Alle Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind Vollzeitstudiengänge. Die
Studiengänge Physiotherapie und Logopädie bieten außerdem jeweils eine besondere
Variante an: im Studiengang Logopädie ist dies die euregionale Variante. Diese
besondere Form wird ausführlich im Studienführer (Teil 3) beschrieben.
2. Wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements bezeichnet, ist in den
Anhängen 1 und 4 unter Punkt 2 (Zielgruppe) der Unterrichtseinheitsbeschreibungen
angegeben, welche Unterrichtseinheit für welche Studiengangvariante angeboten wird.
Artikel 3.2 Einteilung der Studiengänge und der Examen
1. Der Studiengang besteht aus einer propädeutischen und einer postpropädeutischen
Phase.
18
2. Der Studiengang besteht aus drei aufeinander aufbauenden Handlungsniveaus: Niveau
1, Niveau 2 und Niveau 3. Bei einigen Studiengängen werden äquivalent hierzu die
Beschreibungen „geeignet für das Hauptstudium“ (Niveau 1), „geeignet für das
Praktikum“ (Niveau 2) und „geeignet für den Berufseinstieg“ (Niveau 3) verwendet.
3. Das Propädeutikum ist der Abschnitt des Majors, der der Orientierung auf den Inhalt des
Studiums und auf die Eignung für das Studium sowie den Beruf dient.
4. Die postpropädeutische Phase folgt auf das Propädeutikum.
5. Die Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien bieten innerhalb der
Studiengänge selbst keine unterschiedlichen Studienabschlüsse an.
6. Der Studiengang verfügt über ein Honoursprogramm. Nur Studenten, die die
Auswahlkriterien erfüllen, werden zu dem Programm zugelassen. Das Honoursprogramm
bedeutet eine Erweiterung der Studienbelastung, wie in Artikel 3.7 Absatz 1 c bezeichnet.
7. Wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements bezeichnet, ist in den
Anhängen 1 und 4 unter Punkt 2 (Zielgruppe) der Unterrichtseinheitsbeschreibungen
angegeben, welche Unterrichtseinheiten für welche Phase, welches Niveau und für das
Honoursprogramm angeboten werden.
8. Wie in Absatz 4 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements bezeichnet, ist in den
Anhängen 2 und 5 unter Punkt 2 (Zielgruppe) der Prüfungsbeschreibungen angegeben,
welche integralen Prüfungen in welcher Phase und auf welchem Niveau durchgeführt
werden.
9. Das gesamte Studium besteht aus einem Major und einem Minor. Der Minor ist Teil der
postpropädeutischen Phase.
10. Im Studium werden folgende Examen abgelegt:
a) das propädeutische Examen;
b) das Abschluss- oder Bachelorexamen.
Artikel 3.3 Major
1. Der Major ist ein Abschnitt des Studiums, der sich auf den Erwerb der Kompetenzen
richtet, die für die Durchführung der vorgeschriebenen Berufsaufgaben auf dem Niveau
eines Berufseinsteigers auf Fachhochschulniveau notwendig sind.
2. Wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements bezeichnet, ist in den
Anhängen 1 und 4 unter Punkt 3 (Berufsaufgabe/n) der
Unterrichtseinheitsbeschreibungen angegeben, welche Berufsaufgaben für den
Berufseinsteiger auf Fachhochschulniveau vorgeschrieben sind.
Artikel 3.4 Minor
1. Der Minor ist ein Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der sich auf die Vertiefung
oder Erweiterung der Kompetenzen richtet, die für die Durchführung der
vorgeschriebenen Berufsaufgaben auf dem Niveau eines Berufseinsteigers auf
Fachhochschulniveau nötig sind.
2. Der Minor ist ein zertifizierter HAN Minor oder ein freier Minor.
3. Der Student, der einen Minor belegen will, muss vorher die Zustimmung des
Prüfungsausschusses einholen. Der Studienlaufbahnbegleiter begleitet und berät den
Studenten bei diesem Prozess
4. Ein freier Minor ist ein Minor, den der Student:
a) bei einer anderen Hochschuleinrichtung wahrnimmt,
b) selbst aus Teilen anderer Minoren oder Unterrichtseinheiten der verschiedenen HANInstitute oder anderer Hochschuleinrichtungen zusammengestellt hat,
5. Der Prüfungsausschuss beurteilt, ob der Minor zum Berufsprofil des Studiengangs passt,
sich nicht mit Inhalten des Majors überschneidet und das richtige Niveau besitzt, um
vertiefend oder erweiternd zu sein, ob die Qualität der Prüfung und der Beurteilung des
Minors den Standards des Studiengangs entspricht und für den Fall, dass es sich bei
dem freien Minor um einen vom Studenten selbst zusammengestellten Minor handelt, ob
dieser aus einem in sich abgeschlossenen und zusammenhängenden Ganzen an
Unterrichtseinheiten besteht.
19
6. Die Zustimmung durch oder im Namen des Prüfungsausschusses wie in Absatz 3 und 4
dieses Artikels beschrieben, beinhaltet zugleich, dass die dem Minor angehörigen Prüfer
als studiengangszugehörige Prüfer berufen sind.
7. Unter uneingeschränkter Berücksichtigung der vorherigen Absätze, fällt die Entwicklung,
Durchführung und Qualitätssicherung der folgenden, durch die HAN zertifizierten Minoren
mit ihren zugehörigen Unterrichtseinheiten und der daran verbundenen Studienbelastung
in den Aufgabenbereich und die Verantwortung der Institutsdirektion und des
Prüfungsausschusses der Studiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie,
Mundhygiene und Ernährung und Diätetik.
8. Informationen zur Studien- und Prüfungsordnung der Minoren sind nicht in Anlage 8 zu
finden, sondern sind im Kapitel “Minorbeschreibungen” der Minorbroschüre 2013-2014
ausgearbeitet. Artikel 6.1 Absatz 2 findet hierzu entsprechende Anwendung. Die
Minorbroschüre steht den Studenten sowohl auf der Website des Instituts für
Gesundheitsstudien als auch als Druckversion zur Verfügung. Die auf der Website
publizierte Version ist die, von der Institutsdirektion geprüfte Version. Daher kann sich bei
Rechtsstreitigkeiten nur auf diese und nicht auf die Druckversion berufen werden.
Das Institut für Gesundheitsstudien bietet folgende Minoren an:
a) Minor M_IPS04 Neurologische Rehabilitation (30 Studienpunkte)
b) Minor M_IPS05 Verfahren der Manuellen Therapie (30 Studienpunkte)
c) Minor M_IPS06 Das Kind und sein Umfeld: ein multidisziplinärer Ansatz (30
Studienpunkte))
d) Minor M_IPS07 Einfluss von Lebensweise und Gesundheit auf die Lebensqualität (30
Studienpunkte)
e) Minor M_IPS08 Thema Schmerz für Health Professionals (30 Studienpunkte)
f) Minor M_IPS09 Klinische Ernährung (30 Studienpunkte)
g) Minor M_IPS10 Logopädische Therapie bei Kinder und Erwachsene (30
Studienpunkte)
h) Minor M_IPS11 De Stem centraal (30 Studienpunkte)
I.
Preventie/Presentatie (15 Studienpunkte)
II.
Diagnostiek/Behandeling/Neurologie (15 Studienpunkte)
i) Minor M_IPS12 Die Stimme im Mittelpunkt (30 Studienpunkte)
I.
Prävention/Präsentation (15 Studienpunkte)
II.
Diagnostik/Behandlung/Neurologie (15 Studienpunkte)
j) Minor M_IPS13 Betriebliches Gesundheitsmanagement (30 Studienpunkte)
k) Minor M_IPS14 Sport Physiotherapy and Active Ageing (30 Studienpunkte)
l) Minor M_IPS15 Internationale Perspektiven von Health professionals (30
Studienpunkte)
9. Den in Absatz 7 beschriebenen Unterrichtseinheiten und den ihnen angeschlossenen
Prüfungen, wie in Absatz 8 beschrieben, werden Unterrichtseinheiten und Prüfungen
gleichgestellt, die von den jeweiligen Studiengängen in den Vorjahren angeboten wurden
und in Anhang 9 dieses Reglements genannt sind.
Artikel 3.5 Studienbelastung, Studienpunkte und Studiendauer
1. Die Studienbelastung eines Studiengangs und einer Unterrichtseinheit wird ausgedrückt
in Studienpunkten.
2. Ein Studienpunkt entspricht 28 Stunden Studium.
3. Die Gesamtstudienzeit umfasst eine Studienbelastung von 240 Studienpunkten.
4. Das Propädeutikum, das mit Niveau 1 abgeschlossen wird, umfasst eine
Studienbelastung von 60 Studienpunkten.
5. Die postpropädeutische Phase, die das Erreichen von Niveau 2 (geeignet für das
Praktikum) und Niveau 3 (geeignet für den Berufseinstieg) beinhaltet, umfasst eine
Studienbelastung von 180 Studienpunkten.
6. Der erste Teil der postpropädeutischen Phase, der mit Niveau 2 “geeignet für das
Praktikum” abgeschlossen wird, hat unabhängig von der Teilnahme an einem
eventuellen Minor auf diesem Niveau eine Studienbelastung von 60 Studienpunkten.
20
7. Der zweite Teil der postpropädeutischen Phase, der mit Niveau 3 “geeignet für den
Berufseinstieg” abgeschlossen wird, hat unabhängig von der Teilnahme an einem
eventuellen Minor auf diesem Niveau eine Studienbelastung von 90 Studienpunkten.
8. Der Major umfasst eine Studienbelastung von 210 Studienpunkten.
9. Der Minor, der auf Niveau 3 abgeschlossen wird, umfasst eine Studienbelastung von
mindestens 30 Studienpunkten.
Artikel 3.6 Studienbelastung Duales Studium
• Nicht gültig für das Institut für Gesundheitsstudien.
Artikel 3.7 Erweiterung der Studienbelastung
1. Abweichend von den in Artikel 3.5 festgelegten Inhalten, hat der Student zusätzlich die
Möglichkeit, sein Wissen zu erweitern und/oder zu vertiefen, indem er im Rahmen seines
Studiums mehr als 240 Studienpunkte erwirbt. Dies ist möglich durch:
a) das Belegen eines oder mehrerer zusätzlicher Minoren,
b) die Teilnahme an einer oder mehrerer zusätzlicher Unterrichtseinheiten,
c) die Teilnahme am Honoursprogramm.
2. Für alle genannten Fälle muss der Student die Zustimmung des Prüfungsausschusses
einholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die unter Absatz 1 bezeichneten
Minoren und Unterrichtseinheiten zum Berufsprofil des Studiengangs passen, sich nicht
mit Inhalten des Majors überschneiden, dem passenden Niveau entsprechen, um
vertiefend oder erweiternd zu sein, die Qualität der Prüfung und der Beurteilung den
Standards des Studiengangs entspricht und für den Fall, dass es sich bei dem freien
Minor um einen vom Studenten selbst zusammengestellten Minor handelt, ob dieser aus
einem in sich abgeschlossenen und zusammenhängenden Ganzen an
Unterrichtseinheiten besteht.
3. Zulassung zum Honoursprogramm, wie unter Absatz 1c bezeichnet, kann nur gewährt
werden, wenn der Student folgenden Auswahlkriterien erfüllt:
a) Innerhalb von einem Studienjahr hat der Student sein Propädeutikum mit einem
Notendurchschnitt von mindestens 7 bestanden.
b) Der Student meldet sich mittels der folgenden, einzureichenden Unterlagen an: 1x
Empfehlung eines Dozenten, 1x Empfehlung des Studienlaufbahnbegleiters, 1x
Motivationsschreiben des Studenten selbst, worin er erklärt warum er am
Honoursprogramm teilnehmen möchte und warum er denkt hierfür geeignet zu sein
sowie 1x aktuelle Notenübersicht;
c) Eine positive Empfehlung nach dem Zulassungsgespräch.
4. Einer Zulassung zum Honoursprogramm kann nur stattgegeben werden, wenn es bei
dem Studenten bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner Studienverzögerung gekommen ist und
die Regelstudienzeit des Studiengangs durch die geplante zusätzliche Studienbelastung
voraussichtlich um nicht mehr als sechs Monate überschritten werden wird.
Artikel 3.8 Berufsaufgaben, Unterrichtseinheiten und Kompetenzen
1. Ein Studiengang ist ein, sich aus Unterrichtseinheiten zusammensetzendes Ganzes.
2. Im Studium lernt man die Berufsaufgaben auszuführen, die man als qualifizierter
Berufseinsteiger beherrschen muss. Eine oder mehrere Berufsaufgaben sind mit jeder
Unterrichtseinheit verbunden.
3. Jede Unterrichtseinheit bezieht sich auf eine Auswahl zusammenhängender
Kompetenzen.
4. Jede Unterrichtseinheit umfasst eine Studienbelastung von 7,5 Studienpunkten oder ein
Vielfaches davon.
Paragraph 4 Propädeutikum
21
Artikel 4.1 Aufbau des Propädeutikums
1. Logopädie
In den ersten beiden Jahren des Studiengangs werden zusätzlich zu den
Unterrichtseinheiten die Lernreihen Anatomie, Eigene therapeutische Fertigkeiten (ETF)
und Methodisch Handeln (MH) angeboten. Diese Lernreihen ziehen sich während der
ersten beiden Studienjahre durch alle Unterrichtseinheiten.
In der euregionalen Variante des Studiengangs Logopädie umfasst das Studienangebot
die gleichen Unterrichtseinheiten wie der niederländische Studiengang. Allerdings
werden alle Unterrichtseinheiten in deutscher Sprache angeboten.
Der Inhalt des Propädeutikums der euregionalen Variante umfasst:
a) Der Terminkalender der Praxis (15 STP)
b) Kind in Entwicklung (15 STP)
c) Der Berufssprecher (15 STP)
d) Nicht mehr können was man konnte (10 STP)
e) Zusammen Gesünder (5 STP)
Die euregionale Variante kennt genau wie der niederländische Studiengang die
Lernreihen Anatomie, Eigene therapeutische Fertigkeiten und Methodisch Handeln
2. Anhang 1 dieses Reglements beinhaltet eine Übersicht aller, im vorherigen Absatz
genannten Unterrichtseinheiten mit Informationen zu Unterrichts- und
Prüfungsbedingungen:
1. Studiengang
2. Zielgruppe
3. Berufsaufgaben
4. Zentrale Berufsaufgabe
5. (Berufs) Produkte
6. Studienpunkte/ Studienbelastung
7. Zusammenhang mit anderen Unterrichtseinheiten (UE)
8. Zulassungsvoraussetzungen
9. Allgemeine Beschreibung
10. Kompetenzen
11. Beurteilungskriterien
12. Prüfung
13. Pflichtliteratur
14. Empfohlene Literatur
15. Software
16. Andere Materialien
17. Aktivitäten
18. Unterrichtsform
19. Unterrichts-/ Kontaktstunden
20. Unterrichtsperiode
21. Maximale Teilnehmerzahl
Die Beschreibung der Unterrichtseinheiten, die im Propädeutikum angeboten
werden, ist aufgenommen in: Kapitel 6 des Studienführers.
3. Während des Propädeutikums findet einmalig eine integrale Prüfung, wie in Artikel 7.1
Absatz 2 beschrieben, statt.
4. Anhang 2 dieses Reglements beinhaltet bezüglich der im Rahmen des Propädeutikums
stattfindenden integralen Prüfung eine Übersicht folgender Informationen:
1. Studiengang
2. Zielgruppe
3. Berufsaufgaben
4. Produkte
5. Studienpunkte und/oder Überschneidung mit anderen regulären Prüfungen
6. Kontext (Zusammenhang mit anderen (integralen) Prüfungen)
7. Zulassungsvoraussetzungen
8. Allgemeine Beschreibung
9. Kompetenzen
22
10.
Beurteilungskriterien
11.
Integrale Prüfungsmerkmale und -formen
12.
Pflichtliteratur
13.
Unterrichtsperiode
Die Beschreibung der integralen Prüfung des Propädeutikums ist aufgenommen in
Kapitel 6 des Studienführers.
5. Die Unterrichtseinheiten wie in Absatz 1, die daran angeschlossenen Prüfungen wie in
Absatz 2 und die integralen Prüfungen wie in Absatz 4 beschrieben, werden
gleichgesetzt mit den Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen aus den
vorherigen Studienjahren der verschiedenen Studiengänge, die in Anhang 3 genannt
werden.
Paragraph 5 Studienempfehlung Propädeutikum
Artikel 5.1 Studienempfehlung Propädeutikum
1. Spätestens zum Ende des ersten Jahres seiner Immatrikulation, dem Propädeutikum,
erhält jeder Student – durch oder im Namen der Institutsdirektion – eine schriftliche
Empfehlung zur Fortsetzung seines Studiums inner- oder außerhalb des Studiengangs.
2. Unter uneingeschränkter Berücksichtigung von Absatz 1, kann dem Studenten eine
Studienempfehlung ausgesprochen werden, solange er das propädeutische Examen
nicht erfolgreich abgelegt hat.
3. Die Studienempfehlung, wie in Absatz 1 und 2 beschrieben, ist positiv oder negativ.
Artikel 5.2 Vorläufige Studienempfehlung im ersten Jahr der Immatrikulation
1. Am Ende des fünften Monats und falls erforderlich folgend auf eine zuvor
ausgesprochenen vorläufigen Empfehlung, erhält jeder Student im ersten Jahr der
Immatrikulation, mit zu dem Zeitpunkt unzureichenden Studienergebnissen, sodass der
erfolgreiche Studienfortgang gefährdet ist – von oder im Namen der Institutsdirektion –
eine schriftliche, vorläufig negative Studienempfehlung.
2. Eine vorläufig negative Empfehlung wie in Absatz 1 beschrieben, wird erteilt, wenn der
Student
a) am Ende des ersten Semesters (Unterrichtsperiode 2) nicht mindestens 15
Studienpunkte,
b) am Ende der dritten Unterrichtsperiode nicht mindestens 30 Studienpunkte oder
c) am Ende des ersten Studienjahrs nicht mindestens 45, der zu diesem Zeitpunkt
gemäß des Prüfungsprogramms, wie in Artikel 4.1 beschrieben, zu erreichenden
Studienpunkte erzielt hat.
3. Eine vorläufig positive Empfehlung wird erteilt, wenn der Student am Ende des ersten
Studienjahrs des Studiengangs 45 Studienpunkte oder mehr gemäß des
Prüfungsprogramms, wie in Artikel 4.1 beschrieben, erzielt jedoch noch kein
propädeutisches Examen erhalten hat
Artikel 5.3 Endgültige Studienempfehlung am Ende des ersten Jahrs der
Immatrikulation
1. Eine verbindlich negative Studienempfehlung wird am Ende des ersten Studienjahrs der
Immatrikulation erteilt, wenn der Student nicht mindestens 45 der gemäß des
Prüfungsprogramms, wie in Artikel 4.1 beschrieben, zu erreichenden Studienpunkte
erzielt hat, es sei denn, dass der Student, unter Beachtung der persönlichen Umstände
des Studenten, von der Institutsdirektion von dieser Regelung befreit wurde.
2. Mit einer negativen Studienempfehlung geht eine verbindliche Exmatrikulation auf
unbestimmte Zeit einher (die verbindlich negative Studienempfehlung), wenn
entsprechend den in Artikel 5.2 Absatz 1 beschriebenen Bestimmungen mindestens 40
Werktage zuvor eine vorläufig negative Studienempfehlung ausgesprochen wurde. Bei
23
der Bestimmung der Frist von mindestens 40 Werktagen müssen die unterrichtsfreien
Tage in Übereinstimmung mit der HAN-Jahresübersicht beachtet werden.
3. Eine endgültig positive Studienempfehlung wird am Ende des ersten Jahrs der
Immatrikulation erteilt, wenn der Student das propädeutische Examen erfolgreich
abgeschlossen hat.
Artikel 5.4 Vorläufige Studienempfehlung nach dem ersten Jahr der Immatrikulation
1. Im Laufe des zweiten Jahrs der Immatrikulation im Propädeutikum erhält jeder Student
mit zu dem Zeitpunkt unzureichenden Studienergebnissen, sodass ein erfolgreicher
Studienfortgang gefährdet ist, und der bis zu diesem Zeitpunkt noch keine vorläufig
negative Studienempfehlung von oder im Namen der Institutsdirektion erhalten hat, eine
schriftliche, vorläufig negative Studienempfehlung.
2. Eine vorläufig negative Studienempfehlung, wie in Absatz 1 beschrieben, wird erteilt,
wenn der Student nicht mindestens die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt gemäß des
Prüfungsprogramms, wie in Artikel 4.1 beschrieben, und der noch aus dem ersten Jahr
der Immatrikulation zu erreichenden Studienpunkte durch erfolgreiches Ablegen von
Prüfungen und integralen Prüfungen erzielt hat.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Studenten, die im dritten Jahr noch für das
Propädeutikum eingeschrieben sind, da ihnen noch keine verbindlich negative
Studienempfehlung ausgesprochen wurde.
Artikel 5.5 Endgültige Studienempfehlung nach dem ersten Jahr der Immatrikulation
1. Eine negative Studienempfehlung nach dem ersten Jahr der Immatrikulation wird erteilt,
wenn der Student am Ende seines zweiten Jahrs der Immatrikulation im Propädeutikum
das propädeutische Examen nicht erfolgreich absolviert hat, es sein denn, dass der
Student, unter Beachtung der persönlichen Umstände des Studenten, von der
Studiengangsleitung, unter von der Studiengangsleitung festzustellenden
Voraussetzungen, von dieser Regelung befreit wurde.
2. Mit einer negativen Studienempfehlung geht eine verbindliche Exmatrikulation auf
unbestimmte Zeit einher (die verbindlich negative Studienempfehlung), wenn
entsprechend den, in Artikel 5.2 Absatz 1 beschriebenen Bestimmungen mindestens 40
Werktage zuvor eine vorläufig negative Studienempfehlung ausgesprochen wurde. Bei
der Bestimmung der Frist von mindestens 40 Werktagen müssen die unterrichtsfreien
Tage in Übereinstimmung mit der HAN-Jahresübersicht beachtet werden
3. Die Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Studenten, die im dritten Jahr noch für das
Propädeutikum eingeschrieben sind, da ihnen noch keine verbindlich negative
Studienempfehlung ausgesprochen wurde.
4. Eine positive Studienempfehlung nach dem ersten Jahr der Immatrikulation im
Propädeutikum wird erteilt, wenn der Student das propädeutische Examen erfolgreich
abgeschlossen hat.
Artikel 5.6 Persönliche Umstände
1. Persönliche Umstände, wie in Artikel 5.3 und 5.5 bezeichnet, sind unter anderem:
a) Krankheit des Studenten;
b) Körperliche, sich auf die Sinnesorgane beziehende oder sonstige Funktionsstörungen
des Studenten;
c) Schwangerschaft des Studenten;
d) Besondere familiäre Umstände
e) Verwaltungsaktivitäten, wie in Artikel 2.1 Absatz 1 der Durchführungsbestimmung des
Hochschulrahmengesetzes bezeichnet.
2. Sobald ein oder mehrere, der im vorherigen Absatz genannten Umstände auftreten, ist
der Student verpflichtet seinen Studienlaufbahnbegleiter hiervon umgehend in Kenntnis
zu setzen.
24
Artikel 5.7 Das Recht auf Anhörung
•
Bevor eine verbindlich negative Studienempfehlung ausgesprochen wird, mit der eine
Exmatrikulation auf unbestimmte Zeit verbunden ist, wie in den Absätzen 2 der Artikel
5.3 und 5.5 bezeichnet, bekommt der betreffende Student die Gelegenheit angehört zu
werden.
Paragraph 6 Postpropädeutische Phase
Artikel 6.1 Aufbau der postpropädeutischen Phase
1. Die postpropädeutische Phase des Studiengangs Logopädie umfasst folgende
Unterrichtseinheiten inklusive des Niveaus und der Studienbelastung:
Niveau 2: Geeignet für das Praktikum
a) Kinderen met ontwikkelingsproblemen (15 Studienpunkte)
b) Zo hoort het ( 15 Studienpunkte)
c) CVA ketenzorg (15 Studienpunkte)
d) De praktijk van je collega (15 Studienpunkte)
Niveau 3: Geeignet für den Berufseinstieg
a) Werkplekleren 1 (22,5 Studienpunkte)
b) Logopädische Vertiefung (7,5 Studienpunkte). Wahl aus Mensen met een
verstandelijke handicap oder De Logopedist als trainer
c) Minor (30 Studienpunkte)
d) Praktijkgericht onderzoek (22,5 Studienpunkte)
e) Ondernemen en loopbaanontwikkeling (7,5 Studienpunkte)
f) Werkplekleren 2 (30 Studienpunkte)
In den ersten beiden Jahren des Studiengangs werden zusätzlich zu den
Unterrichtseinheiten die Lernreihen Anatomie, Eigene therapeutische Fertigkeiten
(ETF) und Methodisch Handeln (MH) angeboten. Diese Lernreihen ziehen sich
während der ersten beiden Studienjahre durch alle Unterrichtseinheiten.
Deutschsprachige Studenten, die für die euregionale Variante des Studiengangs
Logopädie eingeschrieben sind, nehmen nach dem ersten Studienjahr an den
Unterrichtseinheiten des niederländischen Studiengangs teil unter der
Voraussetzung, dass sie die Niederländischprüfung des Han-Sprachzentrums mit
Erfolg abgelegt haben.
Die Studenten aus den, dem Studienjahr 2013-2014 vorangegangen Jahrgängen nehmen
am deutschsprachigen Studiengang mit den folgenden Unterrichtseinheiten teil:
Niveau 2: Geeignet für das Praktikum
a) Kinder mit Entwicklungsproblemen (15 Studienpunkte)
b) So gehört es sich (15 Studienpunkte)
c) Rehabilitationsprozess nach Schlaganfall (15 Studienpunkte)
d) Die Praxis deines Kollegen (15 Studienpunkte)
Niveau 3: Geeignet für den Berufseinstieg
a) Praktikum 1 (22,5 Studienpunkte)
b) Der Logopäde als Trainer (7,5 Studienpunkte)
c) Minor (30 Studienpunkte)
d) Angewandte Forschung (22,5 Studienpunkte)
e) Unternehmen und Laufbahnentwicklung (7,5 Studienpunkte)
f) Praktikum 2 (30 Studienpunkte)
25
Die euregionale Variante kennt genau wie der niederländische Studiengang die
Lernreihen Anatomie, Eigene therapeutische Fertigkeiten und Methodisch Handeln
Honoursprogramm des Instituts für Gesundheitsstudien (22,5 Studienpunkte)
Dieses Programm richtet sich an eine ausgewählte Gruppe Studenten in der
postpropädeutischen Phase ihres Studiums am Institut für Gesundheitsstudien. Die
Beschreibung des Honoursprogramms sowie Informationen zur Prüfung sind im
Studienführer im Anschluss an die Beschreibungen der Unterrichtseinheiten aus der
postpropädeutischen Phase aufgenommen.
Zudem ist eine Broschüre zum Honoursprogramm erhältlich, die interessierten
Studenten des Instituts für Gesundheitsstudien zur Verfügung gestellt wird.
2.
3.
4.
Anhang 4 dieses Reglements beinhaltet eine Übersicht aller, im vorherigen Absatz
genannten Unterrichtseinheiten mit Informationen zu Unterrichts- und
Prüfungsbedingungen:
1. Studiengang
2. Zielgruppe
3. Berufsaufgaben
4. Zentrale Berufsaufgabe
5. (Berufs) Produkte
6. Studienpunkte/ Studienbelastung
7. Zusammenhang mit anderen Unterrichtseinheiten (UE)
8. Zulassungsvoraussetzungen
9. Allgemeine Beschreibung
10. Kompetenzen
11. Beurteilungskriterien
12. Prüfung
13. Pflichtliteratur
14. Empfohlene Literatur
15. Software
16. Andere Materialien
17. Aktivitäten
18. Unterrichtsform
19. Unterrichts-/ Kontaktstunden
20. Unterrichtsperiode
21. Maximale Teilnehmerzahl
Am Institut für Gesundheitsstudien sind die Beschreibungen der Unterrichtseinheiten
aus der postpropädeutischen Phase aufgenommen in Kapitel 7 des Studienführers.
In der postpropädeutischen Phase findet zweimal eine integrale Prüfung, wie in Artikel
7.1 Absatz 2 beschrieben, statt.
Die Beschreibung der integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase ist
aufgenommen in Kapitel 7 des Studienführers.
Anhang 5 dieses Reglements beinhaltet bezüglich der im Rahmen der
postpropädeutischen Phase stattfindenden integralen Prüfungen eine Übersicht
folgender Informationen:
1. Studiengang
2. Zielgruppe
3. Berufsaufgaben
4. Produkte
5. Studienpunkte und/oder Überschneidung mit anderen regulären Prüfungen
6. Kontext (Zusammenhang mit anderen (integralen) Prüfungen)
7. Zulassungsvoraussetzungen
8. Allgemeine Beschreibung
9. Kompetenzen
10. Beurteilungskriterien
26
11. Integrale Prüfungsmerkmale und -formen
12. Pflichtliteratur
13. Unterrichtsperiode
5. Die Unterrichtseinheiten wie in Absatz 1, die daran angeschlossenen Prüfungen wie in
Absatz 2 und die integralen Prüfungen wie in Absatz 4 beschrieben, werden
gleichgesetzt mit den Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen aus den
vorherigen Studienjahren der verschiedenen Studiengänge, die in Anhang 6 genannt
werden.
Eine Übersicht über solchermaßen gleichgesetzte Unterrichtseinheiten, Prüfungen und
integralen Prüfungen ist im Studienführer aufgenommen.
Paragraph 7 Prüfungen, integrale Prüfungen und Examen
Artikel 7.1 (Teil)Prüfungen (Zwischenprüfungen) und integrale (Teil)Prüfungen
1. Eine Prüfung ist die Überprüfung des Kompetenzstands des Studenten hinsichtlich
Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und/oder Berufseinstellung in Bezug auf eine
Unterrichtseinheit. Die Prüfung umfasst die Beurteilung dieser Überprüfung.
2. Eine integrale Prüfung überprüft die Kompetenzen des Studenten, d.h. den
Zusammenhang zwischen Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und Berufseinstellung, da diese
hinsichtlich des beruflichen Handelns bei einer oder mehreren Berufsaufgaben eine
wichtige Rolle spielen. Die integrale Prüfung umfasst auch die Beurteilung dieser
Überprüfung.
3. Jede Unterrichtseinheit schließt mit einer Prüfung ab. Eine Prüfung kann aus
Teilprüfungen bestehen. Die Prüfung einer Unterrichtseinheit wird als bestanden
gewertet, wenn sie bzw. alle zugehörigen Teilprüfungen mit Erfolg abgelegt wurden.
4. Zu jedem Niveau, wie in Artikel 3.2 Absatz 1 bezeichnet, werden mit Bezug auf eine oder
mehrere zusammenhängende Berufsaufgaben eine oder mehrere integrale Prüfung
abgenommen.
5. Eine integrale Prüfung nimmt auf eine oder mehrere Unterrichtseinheit(en) Bezug. Eine
integrale Prüfung kann aus Teilprüfungen bestehen. Die integrale Prüfung wird als
bestanden gewertet, wenn sie bzw. alle zugehörigen Teilprüfungen mit Erfolg abgelegt
wurden.
6. Das vollständige Prüfungsprogramm hinsichtlich der Prüfungen und integralen Prüfungen
der Studiengänge ist bezüglich Inhalt, Form und Zusammenhang in den Anhängen 1, 2,
4 und 5, wie in den Absätzen 2 und 4 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements
bezeichnet, beschrieben.
7. In dem Prüfungsprogramm, wie im vorangegangenem Absatz bezeichnet, ist festgelegt,
ob und inwiefern eine oder mehrere (Teil)Prüfungen, wie in Absatz 1 und 3 bezeichnet,
als eine oder mehrere integrale (Teil)Prüfungen gewertet werden können.
8. Der Prüfer drückt das Ergebnis einer Prüfung oder einer integralen Prüfung in einer Note
aus.
9. Wenn Prüfung oder integrale Prüfung aus Teilprüfungen bestehen, können die
Ergebnisse dieser Teilprüfungen in einer Note oder auch mit dem Prädikat “bestanden”
oder “nicht bestanden” ausgedrückt werden.
10. Das Ergebnis einer Prüfung (keiner Teilprüfung) oder integralen Prüfung (keiner
Teilprüfung), wird ausgedrückt mit einer der folgenden Noten: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder
10. Erreicht der Kandidat in der Prüfung eine Note von 6 oder höher, gilt die Prüfung als
bestanden. Erreicht er eine 5 oder niedriger, so hat der Kandidat die Prüfung oder die
integrale Prüfung nicht bestanden.
11. Noten mit den Dezimalstellen …,1; …,2; …,3; …4 werden abgerundet; Noten mit den
Dezimalstellen …,5; …,6; …,7; …,8 und …,9 werden aufgerundet. Die Note einer
Teilprüfung wird nicht gerundet, sondern als Note mit einer Nachkommastelle
ausgedrückt.
27
12. Das jeweils zuletzt erreichte Ergebnis für eine (Teil)Prüfung oder eine integrale
(Teil)Prüfung gilt als Endbeurteilung.
13. Wenn der Student eine (Teil)Prüfung oder eine integrale (Teil)Prüfung bestanden hat,
besteht keine Möglichkeit, die Prüfung noch einmal abzulegen.
Artikel 7.2 Reihenfolge (Teil)Prüfungen und Integrale (Teil)Prüfungen
1. Vor der Teilnahme an Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen
Phase muss der Student in Besitz eines Propädeutikumzeugnisses von der HAN oder
einer anderen Hochschuleinrichtung oder einer von der Institutsdirektion ausgestellten
Freistellung diesbezüglich sein.
2. In Ergänzung zu dem vorangegangen Absatz, kann nach einem Antrag des Studenten
auch der Prüfungsausschuss dem Studenten die Erlaubnis erteilen, Prüfungen der
postpropädeutischen Phase vor dem Ablegen des propädeutischen Examens
wahrzunehmen.
3. Sofern dies in den Anhängen, wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 bezeichnet, unter
Punkt 8 (Zulassungsvoraussetzungen) der Unterrichtseinheitsbeschreibungen festgelegt
ist, kann die Erlaubnis an der abschließenden Prüfung der Unterrichtseinheit teilnehmen
zu dürfen daran gebunden sein, dass eine oder mehrere Prüfungen und/oder integrale
Prüfungen bereits mit Erfolg bestanden wurden.
4. Sofern dies in den Anhängen, wie in Absatz 4 der Artikel 4.1 und 6.1 bezeichnet, unter
Punkt 7 (Zulassungsvoraussetzungen) der Prüfungsbeschreibungen festgelegt ist, kann
die Erlaubnis an einer integralen Prüfung teilnehmen zu dürfen daran gebunden sein,
dass eine oder mehrere Prüfungen und/oder integrale Prüfungen bereits mit Erfolg
bestanden wurden.
Artikel 7.2a Unterrichtseinheiten mit Anwesenheitspflicht
1. Sofern dies in den Anhängen, wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 bezeichnet, unter
den Punkten 8 (Zulassungsvoraussetzungen), 11 (Beurteilungskriterien) und/oder 12
(Prüfungsbedingungen) festgelegt ist, muss der Student am Unterricht/Teilen des
Unterrichts der Unterrichtseinheit teilgenommen haben, um zur (Teil)Prüfung oder einer
integralen (Teil)Prüfung der Unterrichtseinheit zugelassen zu werden.
2. Der Prüfungsausschuss kann nach einem Antrag des Studenten eine Freistellung der in
Absatz 1 beschriebenen Verpflichtungen aussprechen und dem Studenten nach eigenem
Ermessen alternative Zulassungsvoraussetzungen auferlegen.
Artikel 7.3 Frequenz von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen
1. Der Studiengang bietet dem Studenten zweimal pro Studienjahr die Möglichkeit eine
(Teil)Prüfung in einer Unterrichtseinheit abzulegen.
2. Der Studiengang bietet dem Studenten zweimal pro Studienjahr die Möglichkeit eine
integrale Prüfung abzulegen.
3. Abweichend vom ersten und zweiten Absatz kann der Prüfungsausschuss in besonderen
Ausnahmefällen entscheiden, dass der Student eine zusätzliche Gelegenheit zum
Ablegen einer (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung erhält. Hierzu muss der
Prüfungsausschuss einen schriftlich mit Gründen versehenen Antrag des Studenten
erhalten. Der Prüfungsausschuss kümmert sich darum, dass die betreffenden Prüfer und
der Student rechtzeitig und schriftlich über die Entscheidung informiert werden.
Artikel 7.4 Form von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen
1. Die (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen werden, wie in den Anhängen dieses
Reglements unter Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 unter Punkt 12
(Prüfungsbedingungen) und Absatz 4 der Artikel 4.1 und 6.1 unter Punkt 11 (integrale
Prüfungsmerkmale und –formen) bezeichnet, abgelegt. Der Prüfungsausschuss behält
sich vor in Ausnahmefällen anders vorzugehen.
2. Der Studiengang handhabt folgende Formen von (Teil)Prüfungen und Integralen
(Teil)Prüfungen:
a) schriftlich,
28
b) mündlich, oder
c) auf eine andere Art, z.B. einer Kombination aus einer schriftlichen und
mündlichen Prüfung, praktischen Prüfungen, Fertigkeitsprüfungen, Praktika,
Präsentationen, schriftlichen Arbeitsproben, Demonstrationen, Portfolio
Assessments, Fallbeispielprüfungen, Peerassessments oder Performance
Assessments.
Artikel 7.4a Unterrichtsunabhängige (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen
1. Ein Student, der die erforderlichen, zur Unterrichtseinheit gehörenden Kompetenzen in
Bezug auf die Berufsaufgaben beherrscht, aber trotz erfolgreich abgelegter
(Teil)Prüfungen oder anderer Hochschulprüfungen und/oder anderer Nachweise der
Kompetenzentwicklung über unzureichende Nachweise verfügt, um eine
Prüfungsfreistellung zu erhalten, sowie ein Student, der über ausreichende Nachweise
verfügt, die Prüfungen aber dennoch ablegen möchte, können beim Prüfungsausschuss
eine unterrichtsunabhängige (Teil)Prüfung und/oder integrale (Teil)Prüfung beantragen.
2. Unterrichtsunabhängige (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen können zu Beginn
des Studiums oder während des Studiums abgelegt werden, ohne dass vorab an den
vom Studiengang angebotenen Unterrichtseinheiten teilgenommen wurde, an die die
Prüfungen regulär gebunden sind bzw. in denen die Zusammenhänge der betreffenden#
Berufsaufgaben vermittelt werden.
3. Nach Einreichen eines Antrags auf eine unterrichtsunabhängige Prüfung, wie in Absatz 1
bezeichnet, sowie der Überprüfung aller notwendigen Nachweise, wird der
Prüfungsausschuss den Studenten sowie die, von der Entscheidung betroffenen,
Mitarbeiter innerhalb von 20 Werktagen nach Einreichen des Antrags über seine
Entscheidung informieren.
4. Im Rahmen dieser Entscheidung, wie in Absatz 3 bezeichnet, werden die Prüfer und die
Prüfungsform festgestellt und kann festgelegt werden dass die unterrichtsunabhängige
(Teil)Prüfung und/oder integrale (Teil)Prüfung im regulären Prüfungsplan abgelegt wird.
Artikel 7.5 Ablegen von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen durch
körperlich oder in ihrer Wahrnehmung eingeschränkter Studenten
Auf Antrag des Studenten kann der Prüfungsausschuss dem Studenten mit einer oder
mehreren körperlichen, psychischen und / oder Sinneswahrnehmungseinschränkungen
gewähren die (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen entsprechend seiner
Handlungseinschränkung(en) in Übereinstimmung mit dem Studentenstatut HAN
(einrichtungsspezifischer Teil) abzulegen.
Artikel 7.6 Öffentlichkeit mündlicher (Teil)Prüfungen und integraler (Teil)Prüfungen
1. Mündliche (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen sind grundsätzlich öffentlich.
2. Aus praktischen und / oder organisatorischen Gründen sowie aufgrund von vertraulichen
Informationen kann der Prüfungsausschuss die Öffentlichkeit von der Prüfung
ausschließen.
Artikel 7.7 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
1. Das Ergebnis einer mündlichen (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung wird so
schnell wie möglich bekannt gegeben, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag.
2. Der Prüfer gibt das Ergebnis einer nicht-mündlichen (Teil)Prüfung oder integralen
(Teil)Prüfung innerhalb von 15 Werktage, folgend dem Tag an dem die (Teil)Prüfung
oder die integrale (Teil)Prüfung abgelegt wurde, bekannt und sorgt dafür, dass das
Ergebnis in diesem Zeitraum in HAN-SIS eingetragen wird.
3. Die Ergebnisse der Prüfungen, wie in Artikel 7.4 Absatz 2c bezeichnet, werden nicht als
mündliche Prüfung betrachtet. Die Ergebnisse dieser Prüfungsformen werden dem
Studenten spätestens nach 15 Werktagen mitgeteilt.
4. Auf Antrag des Studenten teilt der Prüfer dem Studenten das Ergebnis der (Teil)Prüfung
oder integralen (Teil)Prüfung schriftlich mit.
29
Artikel 7.8 Einsichtsrecht
Der Student hat das Recht innerhalb von 20 Werktagen, nachdem das Ergebnis der
schriftlichen (Teil)Prüfung oder schriftlichen integralen (Teil)Prüfung bekannt gegeben wurde,
Einsicht in seine beurteilte Arbeit, die Aufgaben sowie die Normen auf deren Basis die
Beurteilung stattgefunden hat, zu nehmen.
Artikel 7.9 Freistellung von (Teil)Prüfungen und integralen Prüfungen
1. Wenn ein Student aufgrund bereits erfolgreich abgelegter Prüfungen im Hochschulwesen
und/ oder aufgrund von Kompetenzen, die auf andere Weise erworben wurden, der
Meinung ist, über die Kompetenzen einer oder mehrerer Unterrichtseinheiten zu
verfügen, kann er beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Prüfungsfreistellung stellen,
bezugnehmend auf die Unterrichtseinheit(en), in denen die jeweilige Kompetenz im
Mittelpunkt steht.
2. Nach Einreichen eines Antrags auf Prüfungsfreistellung, wie in Absatz 1 bezeichnet,
sowie der Überprüfung aller notwendigen Nachweise, wird der Prüfungsausschuss den
Studenten sowie die, von der Entscheidung betroffenen, Mitarbeiter innerhalb von 20
Werktagen nach Einreichen des Antrags über seine begründete Entscheidung
informieren.
3. Gründe für eine Prüfungsfreistellung können in bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen
im Hochschulbereich, in einem schriftlichen Nachweis zur Anerkennung bereits
erworbener Kompetenzen und in sonstigen, in und außerhalb des Unterrichts
nachweislich erworbenen, Kenntnissen und Fertigkeiten liegen. Bei der Beurteilung des
Antrags, wie in Absatz 1 bezeichnet, handhabt der Prüfungsausschuss die
Beurteilungskriterien, die sich aus den Anhängen 1 und 4 dieses Reglements unter den
Punkten 3 (Berufsaufgabe/n), 4 (Zentrale Berufsaufgabe), 5 (Berufsprodukte), 10
(Kompetenzen), 11 (Beurteilungskriterien) und 12 (Prüfungsbedingungen) sowie aus den
Anhängen 2 und 5 unter den Punkten 3 (Berufsaufgaben), 4 (Berufsprodukte), 9
(Kompetenzen), 10 (Beurteilungskriterien) und 11 (integrale Prüfungsmerkmale und –
formen) aus den Unterrichtseinheitsbeschreibungen, wie in Artikel 4.1 und 6.1
bezeichnet, für die (Teil)Prüfungen bzw. integralen (Teil)Prüfungen ergeben, von denen
eine Prüfungsfreistellung beantragt wurde.
4. Der Prüfungsausschuss kann, aufgrund bereits erfolgreich abgelegter Prüfungen,
Zeugnissen anderer Studiengänge, offiziellen Nachweisen zur Anerkennung bereits
erworbener Kompetenzen, in der eigenen Verantwortlichkeit durchgeführten
Kompetenzüberprüfungen sowie ausführlichen Beschreibung bisheriger
Arbeitserfahrungen, begründete Prüfungsfreistellungen gewähren. Der zweite Abschnitt
von Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung.
5. Vom Prüfungsausschuss getroffene Entscheidungen, wie in Absatz 4 bezeichnet, gelten
ein Jahr. Diese Entscheidungen werden jährlich neu bewertet.
6. Das Prüfungsergebnis einer freigestellten (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung wird
als “Freistellung” eingetragen und nicht in Form einer Note wie in Artikel 7.1 beschrieben.
Artikel 7.10 Das propädeutische Examen
1. Das propädeutische Examen gilt als bestanden, wenn alle Prüfungen und die integrale
Prüfung der propädeutischen Phase, wie in Artikel 4.1 bezeichnet, nach dem Urteil des
Prüfungsausschusses erfolgreich abgelegt wurden.
2. Eine Prüfung oder integrale Prüfung wurde erfolgreich abgelegt, wie in Absatz 1
beschrieben, wenn sie mit einer 6 oder höher bewertet wurde oder eine Freistellung für
diese Prüfung erteilt wurde.
3. Das propädeutische Examen erhält die Auszeichnung "cum laude" („mit Lob”), wenn die
Prüfungen und die integrale Prüfung der propädeutischen Phase, wie in Artikel 4.1
bezeichnet, durchschnittlich mit der Note 8 oder höher bestanden wurden und maximal
30 Studienpunkte freigestellt wurden. Bei der Bestimmung des Zusatzes "cum laude"
werden zusätzliche Prüfungen, wie in Artikel 3.7 bezeichnet, nicht berücksichtigt.
30
Artikel 7.11 Das Bachelorexamen
1. Das Bachelorexamen gilt als bestanden, wenn alle Prüfungen und integralen Prüfungen
der postpropädeutischen Phase, wie in Artikel 6.1 bezeichnet, nach dem Urteil des
Prüfungsausschusses erfolgreich abgelegt wurden.
2. Eine Prüfung oder integrale Prüfung wurde erfolgreich abgelegt, wie in Absatz 1
beschrieben, wenn sie mit einer 6 oder höher bewertet wurde oder eine Freistellung für
diese Prüfung erteilt wurde.
3. Das Bachelorexamen erhält die Auszeichnung "met genoegen" („sehr zufriedenstellend”),
wenn die Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase, wie in
Artikel 6.1 bezeichnet, durchschnittlich mit der Note 7 oder höher bestanden wurden und
maximal 75 Studienpunkte freigestellt wurden. Bei der Bestimmung des Zusatzes "met
genoegen" werden zusätzliche Prüfungen, wie in Artikel 3.7 bezeichnet, nicht
berücksichtigt.
4. Das Bachelorexamen erhält die Auszeichnung "cum laude" („mit Lob”), wenn die
Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase, wie in Artikel 6.1
bezeichnet, durchschnittlich mit der Note 8 oder höher bestanden wurden und maximal
75 Studienpunkte freigestellt wurden. Bei der Bestimmung des Zusatzes "cum laude"
werden zusätzliche Prüfungen, wie in Artikel 3.7 bezeichnet, nicht berücksichtigt.
Artikel 7.12 Ergebnisübersicht, Belege, Zeugnisse und Erklärung
1. Innerhalb von 15 Werktagen nach einer Prüfung oder integralen Prüfung, kann der
Student via HAN-SIS eine aktuelle Notenübersicht inklusive des Ergebnisses der zuvor
abgelegten Prüfung einsehen und ausdrucken. Dieser Ausdruck gilt innerhalb der HAN
als offizieller Beleg. Auf Anfrage kann der Student einen vom Prüfer unterschriebenen
Prüfungsbeleg erhalten.
2. Auf der Notenübersicht, wie im letzten Absatz bezeichnet, sind alle Prüfungsergebnisse
und erzielten Studienpunkte zu den betreffenden Berufsaufgaben und den damit
einhergehenden Unterrichtseinheiten, wie in den Artikeln 4.1 und 6.1 und den
zugehörigen Anhängen bezeichnet, angegeben.
3. Als Beleg für das erfolgreiche Ablegen des Bachelorexamens wird dem Studenten vom
Prüfungsausschuss ein Bachelorzeugnis ausgestellt, nachdem von der
Fachhochschulleitung das Einhalten aller prozeduralen Abgabekriterien bestätigt wurde.
4. Ein Student, der Anspruch auf die Ausstellung eines Bachelorzeugnisses hat, kann beim
Prüfungsausschuss einen Aufschub der Zeugnisvergabe beantragen.
5. Einem Antrag, wie in Absatz 4 bezeichnet, wird nur stattgegeben, wenn:
a) dem Studenten nach Artikel 3.7 bewilligt wurde einen oder mehrere zusätzliche
Minoren oder Unterrichtseinheiten zu belegen.
b) der Student den Antrag innerhalb des laufenden Studienjahrs einreicht. Anträge auf
Aufschub der Zeugnisvergabe, wobei der Zeitpunkt der Zeugnisvergabe im neuen
Studienjahr liegt, werden nicht stattgegeben, es sei denn, es handelt sich um eine
Situation wie in Absatz 5a bezeichnet.
6. Jeder Student, der das Bachelorexamen bestanden hat, bekommt auch ein
englischsprachiges Zeugnissupplement überreicht.
7. Jeder Student, der mehr als eine Prüfung oder integrale Prüfung erfolgreich abgelegt hat
aber dem kein Zeugnis, wie in Absatz 3 bezeichnet, überreicht werden kann, kann eine
vom Prüfungsausschuss auszugebende Erklärung beantragen, in der alle erfolgreich
abgelegten Prüfungen und/oder integrale Prüfungen, die Prüfungsergebnisse sowie die
entsprechenden Studienpunkte angegeben werden. Wenn Prüfungen oder integrale
Prüfungen keinen Teil eines Examens betreffen, werden außerdem die
korrespondierenden Unterrichtseinheiten angegeben.
Artikel 7.13 Grad
1. Der vom Fachhochschulrat hierzu bevollmächtigte Prüfungsausschuss verleiht dem
Kandidaten, der das Bachelorexamen, wie in Absatz 1 der Artikel 7.10 und 7.11
bezeichnet, erfolgreich abgelegt hat, per Feststellungsbeschluss den Grad "Bachelor of
Health".
31
2. Der verliehene Grad wird auf dem Bachelorzeugnis genannt.
Paragraph 8 Prüfungsausschuss
Artikel 8.1 Prüfungsausschuss
1. Die Fakultätsleitung beruft, auf der ihr von der Fachhochschulleitung übertragenen
Befugnis, einen Prüfungsausschuss für einen Studiengang oder eine Gruppe von
Studiengängen ein. Für das Institut für Gesundheitsstudien wurde ein
Prüfungsausschuss für die Studiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie,
Mundhygiene, Ernährung und Diätetik einberufen.
2. Der Prüfungsausschuss ist die Instanz, die objektiv und fachkundig feststellt, ob ein
Student den in dieser Studien- und Prüfungsordnung bezeichneten Voraussetzungen zu
Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und Berufseinstellung genügt, um den angestrebten Grad
zu erlangen.
3. Der Prüfungsausschuss ist vollständig für alle von ihm übertragenen Aufgaben und/oder
Befugnisse verantwortlich.
4. Dem Prüfungsausschuss obliegt die Verantwortung alle durch sie geformten
Mandatsbeschlüsse schriftlich festzulegen und in den Durchführungsbestimmungen
aufzunehmen. Eine Kopie aller Mandatsbeschlüsse hat an die (Fakultäts-)Aufsicht
gesendet zu werden.
Artikel 8.2 Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses
Neben den Aufgaben und Befugnissen wie in Artikel 8.1 Absatz 2 bezeichnet, hat der
Prüfungsausschuss folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Qualitätssicherung der Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen und Festlegung der
diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen.
2. Festlegung von Richtlinien und Bestimmungen gemäß der Studien- und
Prüfungsordnung zur Beurteilung von Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen und
die Festlegung der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen.
3. Berufung von Prüfern zur Durchführung der Prüfungen und integralen Prüfungen und zur
Feststellung der Prüfungsergebnisse dieser Prüfungen.
4. Abberufung von Prüfern.
5. Festlegung der Maßnahmen im Falle des Täuschungsversuchs eines (zukünftigen)
Studenten oder eines externen Studenten und Maßnahmen zur Ahndung des
Täuschungsversuchs.
6. Empfehlungen an den Fachhochschulrat, um die Immatrikulation eines Studenten bei
schwerwiegender Täuschung zu beenden.
7. Empfehlungen an den Fachhochschulrat, um die Immatrikulation eines Studenten als
Folge seines unzulänglichen Verhaltens in Hinblick auf die zukünftige Berufsausübung zu
beenden.
8. Entscheidungen, sofern es den Befugnissen des Prüfungsausschusses entspricht, zu
Beschwerden, die von Studenten konform der Studiensatzung eingereicht wurden.
9. Entscheidungen bei dem Verdacht, dass ein Student einen Täuschungsversuch
begangen hat und die Ahndung dieses Täuschungsversuchs konform den
Durchführungsbestimmungen, die vom Prüfungsausschuss festgelegt wurden.
10. Bewilligung von Freistellungsanträgen von (Gruppen) Studenten und Festlegung der
diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen.
11. Bewilligung von Anträgen auf das Belegen eines freien Minors.
12. Bewilligung, in besonderen Ausnahmefällen, von Anträgen auf eine zusätzliche
Prüfungsgelegenheit bei (integralen) Prüfungen.
13. Bewilligung von Anträgen auf das Ablegen einer unterrichtsunabhängigen Prüfung.
14. Bewilligung von Anträgen auf die Teilnahme an Prüfungen und integralen Prüfungen der
postpropädeutischen Phase bei fehlendem, propädeutischem Examen.
32
15. Schaffung von Möglichkeiten, die körperlich oder sensorisch eingeschränkte Studenten in
die Lage versetzen auf angepasste Weise Prüfungen oder integrale Prüfungen
abzulegen.
16. Bewilligung von Anträgen auf das Ablegen einer mündlichen (integralen) Prüfung unter
Ausschluss der Öffentlichkeit.
17. Ausstellung von Belegen und Bescheinigungen.
18. Mitgestaltung der Prüfungsordnung des Studiengangs oder der Gruppe von
Studiengängen.
19. Beratung der Fakultätsleitung und Institutsdirektion bezüglich der Studien- und
Prüfungsordnung und den daran gebundenen Durchführungsbestimmungen.
20. Ausstellung von Zeugnissen als Beleg für das erfolgreiche Ablegen eines Examens,
nachdem von der Fachhochschulleitung das Einhalten aller prozeduralen Abgabekriterien
bestätigt wurde:
a) Der Student muss an der HAN immatrikuliert sein;
b) Die Studiengebühren müssen bezahlt sein;
c) Der Student muss das in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegte Endniveau
besitzen;
d) Das erfolgreiche Ablegen aller Prüfungen ist im Studenteninformationssystem der
HAN belegt.
21. Bewilligung von Anträgen auf den Aufschub der Zeugnisvergabe.
22. Bewilligung von Anträgen auf die Ausstellung einer Bescheinigung, in der alle erfolgreich
abgelegten Prüfungen und/oder integrale Prüfungen, die Prüfungsergebnisse sowie die
entsprechenden Studienpunkte angegeben werden, wenn der Student mehr als eine
Prüfung oder integrale Prüfung erfolgreich abgelegt hat, aber dem Studenten kein
Zeugnis, wie in Artikel 7.11 Absatz 2 WHW bezeichnet, überreicht werden kann.
23. Ausstellung einer Eignungsbescheinigung als Beleg, dass der Eignungstest, im Rahmen
eines Quereinstiegs in den Lehrer-/ Dozentenberuf, erfolgreich war.
Artikel 8.3 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
1. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, wovon
ein Mitglied Vorsitzender und ein Mitglied Schriftführer ist. Von den Mitgliedern ist:
a) mindestens ein Mitglied als Dozent an einem Studiengang der Gruppe von
Studiengängen tätig, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist;
b) mindestens ein Mitglied im Bereich der angewandten Forschung an einem
Studiengang der Gruppe von Studiengängen tätig, für die der Prüfungsausschuss
zuständig ist oder es gibt mindestens ein kompetentes Mitglied in dem Bereich der
angewandten Forschung, der für einen der Studiengänge, für die der
Prüfungsausschuss zuständig ist, relevant ist.
2. Bei Examen muss es stets eine ‘externe Einbindung’ geben. Die Fakultätsleitung kann
mindestens eine nicht bei der HAN arbeitende Person (externer Experte) in den
Prüfungsausschuss berufen. Sollte im Prüfungsausschuss kein externes Mitglied
vertreten sein, wird empfohlen, immer mindestens einen externen Prüfer zur Abnahme
der Bachelor- oder Masterexamen einzusetzen. Wenn die Fakultätsleitung einen
externen Experten in den Prüfungsausschuss berufen hat, ist es trotzdem möglich dass
der Prüfungsausschuss zusätzlich einen oder mehrere externe Prüfer benennt.
3. Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Arbeit durch einen amtlichen Schriftführer
unterstützt werden.
4. Der Prüfungsausschuss kann, für Angelegenheiten, die den täglichen Ablauf von Dingen
betreffen, einen Tagesausschuss einrichten. Dieser Ausschuss besteht aus dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem anderen Mitglied und wird - sofern
diese Funktion eingerichtet ist - von einem amtlichen Schriftführer unterstützt. Der
Tagesausschuss ist dazu befugt aktuelle Angelegenheiten zu regeln. In Fällen, in denen
der Tagesausschuss nicht zu einer Entscheidung kommt, wird der Fall dem
Prüfungsausschuss zum schnellstmöglichen Termin zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
33
Artikel 8.4 Berufung, Suspendierung, Beendigung und Amtszeit der Mitglieder des
Prüfungsausschusses
1. Die Fakultätsleitung beruft auf Grundlage der ihr von der Fachhochschulleitung
übertragenen Befugnis und auf Empfehlung der Institutsdirektion die Mitglieder des
Prüfungsausschusses ein, worunter sich der Vorsitzende, der Schriftführer, der
stellvertretende Vorsitzende und der stellvertretende Schriftführer befinden. Dies
geschieht unter Berücksichtigung von Artikel 8.3.
2. Die Fakultätsleitung ist verantwortlich für die Einberufung eines Prüfungsausschusses,
der Expertise auf den folgenden Gebieten gewährleistet:
a) Kenntnis relevanter gesetzlicher Vorschriften (WHW) und übriger relevanter
Regelungen;
b) Kenntnis des angestrebten Endniveaus des Studiengangs/ der Studiengänge und
des Prozesses der dorthin führt (Curriculum);
c) Kenntnis von Qualitätssicherung und –management bezüglich der Examen und
Prüfungen (unter Beachtung der Rolle des Prüfungsausschusses bei einer
Akkreditierung);
d) Kenntnis methodologisch-technischer Aspekte von Prüfungen (wie
Prüfungskonzeption, Validität, Zuverlässigkeit, Transparenz und Effizienz);
e) Angewandte Forschung bei dem/ den betreffenden Studiengang/ Studiengängen.
3. Für die Empfehlung und Berufung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses wird ein
Profil erstellt. In diesem Profil sind die Kriterien bezüglich der erforderlichen
Kompetenzen festgehalten.
4. Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, können die
Fakultätsleitung Institutsdirektion, Unterrichtsmanager, Koordinatoren und Dozenten, die
die Funktion der Studiengangsleitung oder Studiengangskoordination innehaben, nicht
Mitglied des Prüfungsausschusses der Studiengänge werden, für die sie arbeiten.
5. Wenn es aufgrund der Größenordnung des Studiengangs oder der Gruppe von
Studiengängen nicht möglich ist ausreichend viele kompetente Mitglieder für den
Prüfungsausschuss zu benennen, kann die Fakultätsleitung - auf Wunsch der
Institutsdirektion - zustimmen, dass ein Dozent, der die Funktion der Studiengangsleitung
oder Studiengangskoordination innehat, Mitglied des Prüfungsausschusses/ der
Prüfungsausschüsse des Studiengangs/ der Studiengänge wird für den er arbeitet,
allerdings nie in der Funktion des (stellvertretenden) Vorsitzenden. Die Fakultätsleitung
bespricht mit dem Betroffenen dann explizit die Bedeutung seiner Unabhängigkeit in der
Rolle als Mitglied des Prüfungsausschusses.
6. Die Fakultätsleitung kann zusätzlich einen amtlichen Schriftführer und einen
stellvertretenden amtlichen Schriftführer in den Prüfungsausschuss berufen.
7. Die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt für ein Jahr.
8. Mitglieder können erneut berufen werden.
9. Bevor es zu einer (Wieder-)Einberufung kommt, hört die Fakultätsleitung die Mitglieder
des betreffenden Prüfungsausschusses an. Dabei werden die Expertisekriterien, wie in
den Absätzen 2 und 3 bezeichnet, hinzugezogen.
10. Die nicht gebührende Erledigung der Aufgaben des Prüfungsausschusses kann nicht zu
einer Kündigung der Mitglieder des Prüfungsausschusses seitens der Fakultätsleitung
führen. Die Fakultätsleitung kann jedoch eingreifen indem ein oder mehrere Mitglieder
des Prüfungsausschusses suspendiert oder deren Einberufung als Mitglied des
Prüfungsausschusses beendet wird.
11. Eine Beendigung der Berufung als Mitglied des Prüfungsausschusses findet statt, wenn:
a) die Berufungsperiode verstrichen ist, es sei denn es handelt sich um eine
Wiedereinberufung, wie in Absatz 8 bezeichnet.
b) die Berufungsperiode auf eigenen Wunsch beendet wird, wobei in Absprache mit der
Fakultätsleitung eine angemessene Frist einzuhalten ist.
c) während der Berufungsperiode ein schriftlicher Beschluss der Fakultätsleitung
eingeht. Mit diesem Beschluss wird über das Datum und die Gründe für die vorzeitige
Beendigung der Berufung informiert.
34
Artikel 8.5 Gemeinsame Besprechungen der Fakultätsleitung, Prüfungsausschüsse
und Institutsdirektionen
1. Die Fakultätsleitung trifft sich mindestens zwei Mal pro Studienjahr (gemeinsam) mit den
Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Fakultät und den Institutsdirektionen.
2. Die Tagesordnungspunkte der gemeinsamen Besprechungen werden - in Absprache mit
den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und den Institutsdirektionen - von der
Fakultätsleitung festgelegt. Selbstverständlich werden auch die Jahresberichte der
Prüfungsausschüsse in der Tagesordnung mit aufgenommen.
3. Die Fakultätsleitung sorgt dafür, dass ein Protokoll der gemeinsamen Besprechungen zur
Kenntnisnahme an alle betreffenden Prüfungsausschüsse und Institutsdirektionen
geschickt aber auch anderen Interessierten zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 8.6 Jahresbericht des Prüfungsausschusses und der Fakultätsleitung
1. Der Prüfungsausschuss legt jedes Jahr im November Rechenschaft über seine Arbeit ab
in Form eines Berichts an die Fakultätsleitung.
2. Ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses müssen in dem
Jahresbericht in jedem Fall folgende Themen zur Sprache kommen:
a) Feststellung, ob die Studenten dem Endniveau des Studiengangs entsprechen
(Zeugnisvergabe);
b) Einberufung von Prüfern (Feststellung und Sicherung der Expertise der Prüfer)
c) Qualitätssicherung der Prüfungen und Examen (Prüfungsordnung)
d) Feststellung von Richtlinien, zur Beurteilung von Prüfungen (Beurteilungsnorm)
e) Beschwerdeverfahren
f) Widerspruchsverfahren (Anzahl der Beschlüsse)
g) Beschlüsse des Berufungsrats bezüglich der Examen (sofern sich diese auf den
Prüfungsausschuss beziehen)
h) Prüfungsfreistellungen und EVC‘s
i) Beschlüsse zu individuellen Studienrouten
j) Täuschungsversuche bei Prüfungen (Anzahl der Täuschungsversuche, getroffene
Maßnahmen)
k) Einbindung bei Akkreditierungen
l) Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (Neuberufungen und
Berufungsbeendigungen)
m) Feststellung der Profile
n) Weiterbildung der Mitglieder
o) Festlegung von Beschlüssen des Prüfungsausschusses
p) Einbezug des Leitfadens für Prüfungsausschüsse
3. Die jeweilige Institutsdirektion erhält den Jahresbericht des Prüfungsausschusses als
Abschrift.
4. Die Fakultätsleitung legt jedes Jahr im Dezember einen Bericht über die Arbeit der
Prüfungsausschüsse an den Fachhochschulrat vor, wie im Leitfaden der
Fakultätsleitungen in Zusammenhang mit dem Jahresbericht der Prüfungsausschüsse,
CvB-Beschluss vom 3-7-2012 / CvB-Beschluss Nr. 2012/303 bezeichnet. Die
Jahresberichte der Prüfungsausschüsse, wie in Absatz 1 bezeichnet, werden dabei mit
Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen versehen, auch in Hinsicht auf den
Vorjahresbericht. Des Weiteren legt die Fakultätsleitung Rechenschaft über die
Berufungspolitik (Gewährleistung der Expertise, Unabhängigkeit und Profil der
Prüfungsausschussmitglieder) und die Umsetzung der Empfehlung zur Einberufung
externer Experten ab und gibt eine Einschätzung, wie der Prüfungsausschuss nach
Ansicht der Institutsdirektion funktioniert.
5. Die Institutsdirektion überwacht das Funktionieren des Prüfungsausschusses und
erstattet der Fakultätsleitung darüber Bericht. Die Institutsdirektion führt R&O-Gespräche
mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern. Die Fakultätsleitung
kann aufgrund des Jahresberichts, wie in Absatz 1 bezeichnet, Anweisungen für die
Durchführung der R&O-Gespräche geben oder diese selbst durchführen.
35
6. Die Jahresberichte, wie in Absatz 4 und 5 bezeichnet, sind (auch) Teil der
Managementberichte und der Managementgespräche.
Artikel 8.7 Unterstützungsmöglichkeiten
1. Fakultätsleitung und Institutsdirektion stellen dem Prüfungsausschuss genügend
Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung.
2. Konkret sind folgende Fazilitäten gemeint:
a) Jährlich normiert der Fachhochschulrat die Stundenzahl, die auf (Studien-)Jahrbasis
für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und den amtlichen Schriftführer
verfügbar ist.
b) Für externe Experten, die zur Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss berufen oder als
Prüfer eingesetzt wurden, wird eine Richtlinie zur HAN-weiten finanziellen Vergütung
festgelegt.
c) Unter Berücksichtigung von Artikel 8.1 Absatz 3 und 4 kann der Prüfungsausschuss
in Absprache mit der Fakultätsleitung einen oder mehrere Experten auf einem oder
mehreren der in Artikel 8.4 Absatz 2 bezeichneten Gebiete hinzuziehen.
d) Der Prüfungsausschuss kann in Absprache mit der Institutsdirektion über
Konferenzräume, Möglichkeiten zur Vervielfältigung/ Verteilung von
Besprechungsdokumenten und Cateringsmöglichkeiten verfügen.
e) Es gibt ein HAN-weites Angebot zur Weiterentwicklung in Form von Fortbildungen
und Workshops. Das Angebot wird jährlich vom Fachhochschulrat festgestellt (nach
schriftlicher Empfehlung des “Netzwerk der Prüfungsausschüsse HAN”).
f) Es gibt ein jährlich aktualisiertes “Prüfungsausschusshandbuch HAN” mit wichtigen
Informationen: Vorlagen, Beispielbriefen usw.
g) Es besteht eine “Servicepunkt Prüfungsausschüsse HAN” mit eigener Emailadresse.
Dieser Servicepunkt sorgt dafür, dass - von einem Vorsitzenden und/ oder
(amtlichen) Schriftführer - vorgelegte Fragen so schnell wie möglich (integral) von
Experten beantwortet werden.
h) Es gibt ein (HAN-weites) “Netzwerk Prüfungsausschüsse HAN”, in dem die
Vorsitzenden und/ oder die (amtlichen) Schriftführer - auf freiwilliger Basis Gelegenheit haben sich auszutauschen. In gemeinsamen Besprechungen legen die
Teilnehmer die Zielformulierung(en), Organisation und Arbeitsweise des Netzwerks
fest. Auf Antrag des Vorsitzenden des Netzwerks sorgen die betreffenden
Fakultätsleitungen für eine angemessene Unterstützung des Netzwerks.
Artikel 8.8 Schutz
Der Fachhochschulrat, die Fakultätsleitung und die Institutsdirektion sorgen dafür, dass die
Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder des Tagesausschusses und der amtliche
Schriftführer - auf Grund ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Tätigkeiten im Prüfungsausschuss keine Nachteile in ihrer Position innerhalb der Fachhochschule erfahren.
Paragraph 9 Studienlaufbahnbegleitung
Artikel 9.1 Ziel der Studienlaufbahnbegleitung
Mit der Studienlaufbahnbegleitung wird beabsichtigt, Studenten ergebnisorientiert in ihrer
Studienlaufbahn zu begleiten. Die Verantwortlichkeit des Studenten für den eigenen
Lernprozess ist dazu unabdingbares Lernziel und Ausgangspunkt der
Studienlaufbahnbegleitung.
Artikel 9.2 Form und Ausgangspunkte der Studienlaufbahnbegleitung
1. Studienlaufbahnbegleitung erfolgt sowohl in Gruppen als auch individuell.
2. Jeder Student bekommt zu Beginn seines Studiums einen Studienlaufbahnbegleiter
zugewiesen.
36
3. Der Studienlaufbahnbegleiter coacht und begleitet die Kompetenzentwicklung des
Studenten und überwacht dessen Studienfortschritt.
4. Der Inhalt der Studienlaufbahnbegleitung ist im studiengangspezifischen Teil des
Ausbildungsstatuts und im Studienlaufbahnbegleitungshandbuch des Studiengangs,
jeweils nach Studienjahr getrennt, näher ausgearbeitet.
5. Während der Studienlaufbahnbegleitung kann ein (digitales) Portfolio, ein persönlicher
Entwicklungsplan (PEP) und ein Studienvertrag dazu eingesetzt werden, die gezeigte
Entwicklung des Studenten festzuhalten und zu planen.
6. Sollte mit einem (digitalen) Portfolio gearbeitet werden, ist die regelmäßige
Aktualisierung des Entwicklungsteils sehr wichtig, damit der Student erfolgreich an der
Studienlaufbahnbegleitung teilnehmen kann.
Artikel 9.3 Portfolio
1. Das (digitale) Portfolio ist ein Aufbewahrungsort für Dokumente, mit denen der Student
seine eigene individuelle Entwicklung (seinen Lernprozess) und sein erzieltes Niveau
aufzeigen kann (Berufsprodukte, Belege über erworbene Kompetenzen sowie
Beherrschung von Berufsaufgaben). Das Portfolio erfüllt die Funktion eines persönlichen
Entwicklungsarchivs und eines Kommunikationsmittels zwischen Student und
Studiengang hinsichtlich der Planung, Entwicklung, Leistungen und Beurteilung des
Studenten.
2. Im Studienlaufbahnbegleitungshandbuch steht nach Studiengängen getrennt, wie das
Portfolio genutzt wird.
3. Der Inhalt des Portfolios ist Eigentum des Studenten und für Dritte nur in
Übereinstimmung mit den Regeln, wie sie im ausbildungsspezifischen Teil des
Studentenstatuts bezeichnet sind, zugänglich. Der für die Prüfungen zugängliche Teil
des Portfolios steht dem Studiengang zur Akkreditierung des Studiengangs zur
Verfügung.
Artikel 9.4 Persönlicher Entwicklungsplan
1. Ziel des persönlichen Entwicklungsplans ist es, den Studenten auf der Grundlage von
Reflexionen auf zuvor erworbene und noch zu erwerbende Kompetenzen in die Lage zu
versetzen seine Lernroute selbstständig zu gestalten.
2. Im Studienlaufbahnbegleitungshandbuch steht nach Studiengängen getrennt, wie der
persönliche Entwicklungsplan genutzt wird.
Artikel 9.5 Studienvertrag
1. Ziel des Studienvertrages ist die Festlegung der Berufsaufgaben und des Niveaus, auf
dem der Student in der nächstfolgenden integralen Prüfung im Hinblick auf seine
Kompetenzbeherrschung beurteilt werden wird, sowie die Festlegung der
Unterrichtseinheiten an denen der Student teilnehmen kann, um die hierzu benötigten
Kompetenzen zu erwerben.
2. Im Studienlaufbahnbegleitungshandbuch steht nach Studiengängen getrennt, wie der
Studienvertrag genutzt wird.
3. Der Studiengang verpflichtet sich im Studienvertrag zur Begleitung des Studenten
bezüglich der vereinbarten Studienroute in der Studienlaufbahnbegleitung und den
gewählten Unterrichtseinheiten sowie zu Abnahme der darauf folgenden Prüfungen.
Paragraph 10 Judicium Abeundi
Artikel 10.1 Zeichen von Nichteignung
1. Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses kann der Fachhochschulrat in besonderen
Fällen und nach sorgfältiger Abwägung entscheiden einen Studenten für unbestimmten
Zeit zu exmatrikulieren oder ihm die Immatrikulation zu verweigern, wenn Student durch
sein Verhalten oder seine Äußerungen den Anschein erweckt hat, für den Beruf, zu dem
37
2.
sein Studiengang ihn ausbildet/ausbilden würde oder für das Praktikum ungeeignet zu
sein
Sollte der Student, wie in Absatz 1 bezeichnet, für einen anderen Studiengang
eingeschrieben sein, der übereinkommt / oder in der praktischen Berufsausübung
verwandt ist mit dem Studiengang, für den der Student exmatrikuliert/abgewiesen wurde,
kann dem Studenten das Recht auf Teilnahme am Unterricht und das Ablegen von
Prüfungen auch in diesem Studiengang untersagt werden.
Artikel 10.2 Vorgehen zur Exmatrikulation oder Verweigerung der Immatrikulation bei
Nichteignung
1. Die Befugnis die Immatrikulation abzulehnen oder zu beenden, wie in Artikel 10.1 Absatz
1 bezeichnet, hat nur der Fachhochschulrat.
2. Der Exmatrikulation, wie in Artikel 10.1 Absatz 1 bezeichnet, geht eine begründete
Empfehlung des Prüfungsausschusses voraus.
3. Diese Empfehlung ist auf Initiative des Prüfungsausschusses hin möglich oder als
Reaktion auf die Meldung von fehlerhaftem Verhalten oder nicht tolerierbaren
Äußerungen des Studenten, welche während des Unterrichts von einem Ausbilder,
Dozenten oder Prüfer wahrgenommen wurden.
4. Die begründete Empfehlung wird schriftlich eingereicht.
5. Der Fachhochschulrat entscheidet sich erst nach sorgfältiger Abwägung der genauen
Umstände für eine Exmatrikulation, wie in Artikel 10.1 Absatz 1 bezeichnet, wenn
glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Student durch sein Verhalten und/oder
Äußerungen den Anschein erweckt hat, für den Beruf, zu dem sein Studiengang ihn
ausbildet/ausbilden würde oder für das Praktikum ungeeignet zu sein.
6. Bevor ein Beschluss zur Exmatrikulation eines Studenten gefasst wird, erhält der
betroffene Student die Möglichkeit, angehört zu werden.
7. Der Exmatrikulationsbeschluss wird schriftlich formuliert und begründet.
8. Der Exmatrikulationsbeschluss beinhaltet eine Klausel, dass beim Rechtsausschuss
Einspruch gegen den Beschluss erhoben werden kann.
9. Während der laufenden Untersuchung zur möglichen Exmatrikulation des Studenten
und/oder während des Einspruchsverfahren, kann der Fachhochschulrat beschließen,
vorübergehende Ordnungsmaßregeln zu verhängen, sofern die Umstände des Falls
diese Ordnungsmaßregeln rechtfertigen.
10. Der Exmatrikulationbeschluss aufgrund von Artikel 10.1 Absatz 1 tritt zum Ersten des
Folgemonats in Kraft, in dem der Student über diesen Beschluss informiert wurde.
11. Ist die Immatrikulation des Studenten als Folge des Beschlusses zur Exmatrikulation, wie
in Artikel 10.1 Absatz 1 bezeichnet, beendet, kann der betreffende (Ex-)Student nicht
erneut für den Studiengang oder verwandte Studiengänge, wie in Artikel 10.1 Absatz 2
bezeichnet, immatrikuliert werden, es sei denn, er kann die Fakultätsleitung davon
überzeugen doch geeignet zu sein.
Paragraph 11 Schlussbestimmungen
Artikel 11.1 Unvorhergesehene Umstände
Fälle, die von dieser Studien- und Prüfungsordnung nicht berücksichtigt werden, werden von
der Institutsdirektion oder, wenn der Fall in die Befugnisse des Prüfungsausschusses fällt,
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entschieden. Der Beschluss wird den
Beteiligten so schnell wie möglich mitgeteilt.
Artikel 11.2 Verabschiedung
Diese Studien- und Prüfungsordnung wurde von der Fakultätsleitung der Fakultät
Gesundheitswesen am … verabschiedet, nachdem am … die Zustimmung des
Hochschulrats erfolgte.
38
Artikel 11.3 Inkrafttreten
Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft und behält ihre
Gültigkeit bis einschließlich 31. August 2014.
39
Anhänge
Anhang 1
Anhang zu Artikel 4.1 Absatz 2
Die Informationen zu den Unterrichtseinheiten in der propädeutischen Phase der
Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind im Studienführer der jeweiligen
Studiengänge (Teil 3) unter Kapitel 6 zu finden. Jeder Studiengang verfügt über eine digitale
und eine Druckversion des Studienführers. Alle Studenten bekommen zu Beginn des
Propädeutikums den Studienführer in Form einer Zeitschrift überreicht. Die Informationen zu
den Unterrichtseinheiten, die unter besondere Varianten der Studiengänge fallen – die
Topsportklasse Physiotherapie und die euregionale Variante des Studiengangs Logopädie –
sind in Spezialanhängen im Studienführer der genannten Studiengänge zu finden.
Anhang 2
Anhang zu Artikel 4.1 Absatz 4
Die Informationen zu den integralen Prüfungen in der propädeutischen Phase der
Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind im Studienführer der jeweiligen
Studiengänge (Teil 3) unter Kapitel 6 zu finden.
Bei den Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien machen die integralen Prüfungen
Teil der Unterrichtseinheiten aus. Es ist für den Studiengang Logopädie angegeben welche
Unterrichtseinheit der propädeutischen Phase die integrale Prüfung beinhaltet:
Logopädie: Integrale Prüfung 1 in der UE ‘Nicht mehr können was man konnte'.
Anhang 3
Anhang zu Artikel 4.1 Absatz 5
Die Auflistung der, den derzeitigen Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen
der propädeutischen Phase gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten, Prüfungen und
integralen Prüfungen, ist unter Kapitel 6 in den jeweiligen studiengangspezifischen
Studienführern zu finden.
Anhang 4
Anhang zu Artikel 6.1 Absatz 2
Die Informationen zu den Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase der der
Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind im Studienführer der jeweiligen
Studiengänge (Teil 3) unter Kapitel 7 zu finden. Jeder Studiengang verfügt über eine digitale
und eine Druckversion des Studienführers. Die Informationen zu den Unterrichtseinheiten
der Studiengänge “mit besonderen Eigenschaften” – die Topsportklasse Physiotherapie und
die euregionale Variante des Studiengangs Logopädie – sind in Spezialanhängen der
Studienführer der genannten Studiengänge zu finden.
Anhang 5
Anhang zu Artikel 6.1 Absatz 4
Die Informationen zu den integralen Prüfungen in der postpropädeutischen Phase der
Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind im Studienführer der jeweiligen
Studiengänge (Teil 3) unter Kapitel 7 zu finden.
Bei den Studiengängen des Instituts für Gesundheitsstudien machen die integralen
Prüfungen Teil der Unterrichtseinheiten aus. Es ist für den Studiengang Logopädie
angegeben welche Unterrichtseinheit der postpropädeutischen Phase die integralen
Prüfungen beinhalten.
Logopädie: Integrale Prüfung Niveau 2 in der Unterrichtseinheit 'Die Praxis deines
Kollegen'; Integrale Prüfung Niveau 3 in der Unterrichtseinheit 'Praktikum 2'.
Anhang 6
Anhang zu Artikel 6.1 Absatz 5
40
Die Auflistung der, den derzeitigen Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen
der postpropädeutischen Phase gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten, Prüfungen und
integralen Prüfungen, ist unter Kapitel 7 in den jeweiligen studiengangspezifischen
Studienführern zu finden.
Anhang 7
Anhang zu Artikel 7.9 Absatz 5
Übersicht über aufgrund von Freistellungen verkürzte Studienrouten für genau definierte
Zielgruppen.
Das Institut für Gesundheitsstudiengänge bietet keine festgelegten, verkürzten Studienrouten
aufgrund von Freistellungen an.
Anhang 8
Anhang zu Artikel 3.4 Absatz 8
Die Informationen zu den Unterrichtseinheiten der, durch die Studiengänge angebotenen,
zertifizierten HAN-Minoren des Instituts für Gesundheitsstudiengänge sind in der
gesonderten Minorbroschüre zu finden. Diese Minorbroschüre ist dem Ausbildungsstatut
2013-2014 als Extraanlage beigefügt. Im Kapitel `Beschreibung der IPS-Minoren´ sind die
Unterrichtseinheiten inkl. einer detaillierten Beschreibung der Unterrichtsinhalte und der
Prüfungen zu finden.
Die Minorbroschüre ist sowohl als Druckversion als auch als digitale Version auf der
Webseite des Instituts für Gesundheitsstudiengänge einsehbar.
Anhang 9
Anhang zu Artikel 3.4 Absatz 9
Eine Auflistung der, den derzeitigen Unterrichtseinheiten und Prüfungen der vom
Studiengang angebotenen Minoren gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten und
Prüfungen ist – sofern zutreffend – am Ende des Kapitels `Beschreibung der IPS-Minoren´ in
der IPS-Minorbroschüre 2013-2014 zu finden.
41
Reglement Prüfungsausschuss 2013-2014
Reglement Prüfungsausschuss Institut für Gesundheitsstudien 2013-2014
Präambel
Das Reglement für Prüfungsausschüsse der HAN setzt sich aus zwei Teilen zusammen.
1. In der Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 sind unter Paragraph 8
“Prüfungsausschuss und Prüfer” bereits einige Bestimmungen aufgenommen. Wo diese
Bestimmungen zutreffen, wird in dem vorliegenden Reglement auf (Artikel aus) diesem
Paragraphen verwiesen.
2. Im vorliegenden Reglement Prüfungsausschuss 2013-2014 sind zusätzliche
Bestimmungen bezüglich des Prüfungsausschusses aufgenommen.
3. Gemäß des Hochschulrahmengesetzes wird die Studien-und Prüfungsordnung vom
Fachhochschulrat festgelegt und das Reglement Prüfungsausschuss vom
Prüfungsausschuss.
4. Mit Beginn des Studienjahrs 2013-2014 sind die Durchführungsbestimmungen des
Prüfungsausschusses des Instituts für Gesundheitsstudien nicht mehr als separates
Dokument zu finden, sondern ist dieses in Form des "Reglement Prüfungsausschuss
Instituts für Gesundheitsstudien 2013-2014" im Ausbildungsstatut mit aufgenommen.
Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1.1 Begriffsdefinitionen
Für dieses Reglement gelten die Definitionen und Bestimmungen, die im Glossar des
Ausbildungsstatuts (Anlage 3) enthalten sind.
Artikel 1.2 Status, Anwendungsbereich und Änderung des Reglements
1. Dieses Reglement beinhaltet Bestimmungen zu den Aufgaben und Befugnissen des
Prüfungsausschusses des Instituts für Gesundheitsstudiengänge, Maßnahmen, die der
Prüfungsausschuss in diesem Zusammenhang einleiten kann sowie Bestimmungen zur
Durchführung dieser Maßnahmen.
2. Das Reglement findet Anwendung bei Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen der
Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Mundhygiene und
Ernährung und Diätetik, die zum Institut für Gesundheitsstudien der Fakultät Gesundheitund Sozialwesen der Fachhochschule Arnhem und Nijmegen (HAN) gehören.
3. Jede Änderung dieses Reglements wird vom Prüfungsausschuss mittels eines
gesonderten Beschluss vorgenommen.
Paragraph 2 Status, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Sitzungen
Artikel 2.1 Status, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses
1. Status, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses sind in Artikel 8.1 und 8.2
der Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 festgelegt. Dieser Artikel (2.1) des
Reglements Prüfungsausschuss enthält hierzu ergänzende Bestimmungen.
2. An Dritte vom Prüfungsausschuss übertragene Aufgaben stehen in der Übersicht, die
diesem Reglement als Anhang beigefügt wurden.
3. Der Prüfungsausschuss kann einer oder mehreren Personen/Instanzen eine oder
mehrere Aufgaben übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden in gesonderten
Mandatsbeschlüssen festgehalten.
Im Anhang dieses Reglements ist eine Übersicht der Personen/Instanzen und der an sie
übertragenen Aufgaben zu finden.
4. Die Verantwortlichkeit und Aufgabenbereiche des Prüfungsausschusses bezüglich der
Minorwahl sind nicht übertragbar, es sei denn es handelt sich um einen von der HAN
42
zertifizierten Minor. Wenn kein Zweifel an der Lehreinrichtung besteht und der Minor aus
dem zertifizierten Angebot der HAN kommt, wird der Studienlaufbahnbegleiter vom
Prüfungsausschuss zur Bewilligung des Minors bevollmächtigt.
5. Der Prüfungsausschuss ist für eine regelmäßige, schriftliche Berichterstattung bezüglich
der Durchführung der von ihm bevollmächtigten Aufgaben und/oder Befugnisse
verantwortlich.
Artikel 2.2 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfungsausschusses
1. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist in Artikel 8.3 der Studien-und
Prüfungsordnung 2013-2014 festgelegt.
Dieser Artikel (2.2) des Reglements Prüfungsausschuss enthält hierzu ergänzende
Bestimmungen.
2. Prüfer und andere Beteiligte können, wenn dies nötig ist, vom Prüfungsausschuss
vorgeladen werden und erteilen dem Ausschuss die gewünschten Auskünfte und/oder
Empfehlungen.
3. Prüfer müssen auf Anfrage des Prüfungsausschusses Material vorlegen können, anhand
dessen die Prüfungsqualität, sowie die Beurteilungsweise und die Prüfungsergebnisse
beurteilt werden können (z.B.: Lernziele, Prüfungsplan, Prüfungsmatrize,
Antwortschlüssel, Beurteilungsschema, Beurteilungskriterien bei Aufträgen, die Prüfung
und/oder die Aufträge selbst, die Prüfungsergebnisse und eine Analyse dieser).
4. Auf Wunsch werden externe Sachverständige, die nicht der HAN verbunden sind, als
Berater vom Prüfungsausschuss angehört.
5. Bestimmungen zum Jahresbericht des Prüfungsausschusses, den
Unterstützungsmöglichkeiten des Prüfungsausschusses und dem Rechtsschutz der
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in den Artikeln 8.6, 8.7 und 8.8 der Studienund Prüfungsordnung 2013-2014 zu finden. Der Prüfungsausschuss muss für seine
Berichterstattung auf das “HANdbuch für Jahresberichte Prüfungsausschüsse”
zurückgreifen.
Artikel 2.3 Sitzungen des Prüfungsausschusses
1. Pro Jahr finden mindestens vier Sitzungen des Prüfungsausschusses statt.
2. Die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses werden so gelegt, dass sie bei den
Terminplänen der Studiengänge und der Fakultät anschließen.
3. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der ausgegebenen Stimmen.
4. Sollte es bei Abstimmungen zu einem Unentschieden kommen, ist die Stimme des
Vorsitzenden entscheidend.
5. Bei jeder nächstfolgenden Sitzung bestätigt der Prüfungsausschuss formal die
Entscheidungen bezüglich der alltäglichen Geschäfte, die der Tagesausschuss auf der
Grundlage seines allgemeinen Mandates in der Zwischenzeit gefällt hat, sowie mögliche
anderweitige Entscheidungen, die auf der Grundlage übertragener Aufgaben /
Befugnisse gefällt worden sind.
6. Der amtliche Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt die Verantwortung für die
Erstellung eines Protokolls jeder Sitzung. Eine Erstfassung des Protokolls wird den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses innerhalb von 10 Werktagen zugesandt.
Bestandteil des Protokolls ist immer eine Liste der gefassten Beschlüsse.
7. Der amtliche Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt die Verantwortung für eine
zügige Bereitstellung des Protokolls an die Fakultätsleitung, die Institutsdirektion und die
übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
8. Der amtliche Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt die Verantwortung für die
digitale Bereitstellung der festgestellten, anonymisierten Sitzungsprotokolle an die
Dozenten der betreffenden Studiengänge.
Artikel 2.4 Bekanntmachungen zur Arbeitsweise des Prüfungsausschusses,
Prozessbeschreibung und Formulare
1. Der Prüfungsausschuss erstellt jährlich einen Maßnahmenkatalog. Dieser beinhaltet eine
Beschreibung aller Aufgaben, Arbeitsweisen, Dokumente und Verfahren.
43
2. Der Maßnahmenkatalog ist auf HAN Scholar, unter der Seite Prüfungsausschuss, für
Studenten und Dozenten einzusehen.
3. Alle Verfahrensbeschreibungen und die dazu benötigten Formulare sind ebenfalls auf
HAN Scholar, unter der Seite Prüfungsausschuss, für Studenten und Dozenten
einzusehen.
Paragraph 3 Qualitätssicherung von Prüfungen und Examen
Artikel 3.1 Qualitätssicherung von Prüfungen
1. Der Prüfungsausschuss ist für die Qualitätssicherung von Prüfungen und Examen
zuständig. Auf Anfrage des Prüfungsausschusses legen die Prüfer das diesbezüglich
relevante Material an den Prüfungsausschuss vor.
2. Der Prüfungsausschuss gibt, wenn nötig, Verbesserungsanweisungen.
3. Um die Validität, Zuverlässigkeit, Effizienz und Transparenz hinsichtlich der
Prüfungsqualität zu überwachen, wurden die Leitlinien ‘Sicherung und Kontrolle der
Prüfungsqualität’ erstellt. Diese Leitlinien sind im Maßnahmenkatalog des
Prüfungsausschusses auf HAN-Scholar unter der Seite Gesundheitsstudien/
Prüfungsausschuss IPS zu finden.
Artikel 3.2 Richtlinien und Anweisungen für die Beurteilung von Prüfungen
1. Die Beurteilung der Prüfungen findet durch den Prüfungsausschuss oder durch vom
Prüfungsausschuss bevollmächtigte Prüfer statt.
2. Die Prüfer bewerten die Prüfungen anhand der in der Studien- und Prüfungsordnung
festgelegten Kriterien und der vom Prüfungsausschuss festgelegten Normen.
Artikel 3.3 Vorbeugen fälschlich anerkannter oder vorenthaltener Studienpunkte
Der Prüfungsausschuss wirkt dem fälschlichen Anerkennen oder Vorenthalten von
Studienpunkten wie folgt entgegen:
1. Qualitätssicherung der Prüfung und Beurteilung. Diese Aufgabe wurde an die
Arbeitsgemeinschaft Prüfungen der einzelnen Studiengänge übertragen. Der
Prüfungsausschuss überwacht die Qualitätssicherung hinsichtlich der Prüfung und
Beurteilung auf folgende Weise:
Vereinheitlichung der Prüfungshandbücher der Studiengänge inklusive Beschreibung
des Qualitätszyklus
Stichproben von Prüfungen und Examen jedes Studiengangs, die der
Qualitätssicherung dienen
Jährliche Berichterstattung der studiengangsinternen Arbeitsgemeinschaften
Prüfungen an den studiengangübergreifenden Prüfungsausschuss.
2. Maßnahmenplan ‘Täuschungsversuchen vorbeugen’ in Zusammenarbeit mit der
Institutsdirektion.
3. Maßnahmenplan ‘Plagiat und Betrug', in dem sowohl Studenten als Dozenten über das
korrekte Melden von Täuschungsversuchen bei Prüfungen, Plagiat und Betrug sowie
die diesbezüglichen Verfahren informiert werden. Siehe hierzu auch Paragraph 7
dieses Reglements und die Anhänge 3 und 4.
4. Maßnahmenplan ‘Beschwerde- und Einspruchreglement’, welches beschreibt, auf
welche Weise Studenten, die mit einer Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht
einverstanden sind, Einspruch einlegen können. Siehe dazu auch Artikel 7.7 dieses
Reglements.
Artikel 3.4 Prüfungsausschussverfahren zur Feststellung ob ein Kandidat das Examen
bestanden hat
Das Verfahren zur Feststellung, ob ein Kandidat das Examen bestanden hat, wird vom
Prüfungsausschuss auf Basis eines (Studienabschluss)Protokolls durchgeführt. Dieses
Protokoll ist auf HAN Scholar / Prüfungsausschuss IPS zu finden.
44
Artikel 3.5 Fachkompetenz der Prüfer
1. Der Prüfungsausschuss fördert die Fachkompetenz der Prüfer.
2. Hierzu führt sie eine Liste mit allen Prüfern und ihrem Fachgebiet, sowie eine
Beschreibung der Mindestanforderungen, die die Experten erfüllen müssen.
3. Der Prüfungsausschuss ersucht die Institutsdirektion Maßnahmen zu treffen, um die
Fachkompetenz der Prüfer zu fördern, wenn dies nötig ist.
4. Der Prüfungsausschuss kann einem Prüfer seine Ernennung zum Prüfer entziehen, sollte
er die fachlichen Anforderungen nicht erfüllen.
Artikel 3.6 Externe Validierung der Prüfungsqualität
Der Prüfungsausschuss ist für die Validierung der Prüfungsqualität verantwortlich durch:
• Studiengangs-/Institutsübergreifende Prüfungen;
• Verwendung eines einheitlichen Protokolls zur Beurteilung der Abschlussarbeiten;
• Einsatz externer Experten bei der Erstellung von Prüfungen und Beurteilungsverfahren;
• Einsatz externer Experten bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen;
• Schulung und Zertifizierung von Dozenten, die an Prüfungen beteiligt sind;
Paragraph 4 Ernennung von Prüfern
Artikel 4.1 Ernennung von Prüfern
1. Der Prüfungsausschuss kann Dozenten, die in einem bestimmten Fachgebiet
unterrichten, zum Prüfer von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen in jenen,
dem Fachgebiet zugehörigen Unterrichtseinheiten ernennen, sofern der Dozent die
Kriterien erfüllt, wie in Artikel 4.2 bezeichnet.
2. Prüfer sind zuständig für die Durchführung von (Teil)Prüfungen und integralen
(Teil)Prüfungen sowie die Beurteilung und Festlegung des Prüfungsergebnisses.
Artikel 4.2 Prüferprofil
1. Prüfer sind Experten auf ihrem Fachgebiet und verfügen über die
unterrichtspädagogischen Kenntnisse, um Prüfungen, Beurteilungsformen und –normen,
die Prüfungsorganisation sowie die Analyse der Prüfungsergebnisse anhand der Kriterien
für zuverlässige, valide und transparente Prüfungen und Beurteilungen auszuarbeiten
und durchzuführen.
2. Der Prüfungsausschuss ersucht die Institutsdirektion Maßnahmen zu treffen, um die
Fachkompetenz der Prüfer zu fördern, wenn dies nötig ist.
Paragraph 5 Prüfungen, Freistellungen und unterrichtsunabhängige Prüfungen
Artikel 5.1 Studien- und Prüfungsordnung als Rahmendokument
1. In der Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 sind unter Paragraph 7 rahmengebende
Bestimmungen in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses im
Bereich (Teil)Prüfungen, Freistellungen und unterrichtsunabhängige
(Teil)Prüfungen/(Teil)Examen festgehalten.
2. Die in diesem Paragraphen (5) beschriebenen Artikel bilden eine Ergänzung oder
Präzisierung der in der Studien- und Prüfungsordnung festgehaltenen Bestimmungen.
Artikel 5.2 Prüfungsanpassungen für Studenten mit funktionellen Einschränkungen
1. Ein Student mit einer funktionellen Einschränkung, kann in Absprache mit seinem
Studienlaufbahnbegleiter beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf eine oder mehrere
besondere Prüfungsmaßnahmen einreichen.
2. Der Studienlaufbahnbegleiter unterstützt den Studenten bei seinem Antrag und berät
den Prüfungsausschuss bezüglich dieses Antrags. Der Studienlaufbahnbegleiter ist
zudem für die Kommunikation sowie die Realisierung der Prüfungsmaßnahmen
45
3.
verantwortlich, sodass die mit dem Prüfungsausschuss abgesprochenen Maßnahmen zu
den entsprechenden Gelegenheiten auch effektiv umgesetzt werden können.
Der Prüfungsausschuss beruft sich auf die HAN Satzung “Studieren mit Behinderung”.
Artikel 5.3 Teilnahme an Prüfungen der postpropädeutischen Phase bei fehlendem,
propädeutischem Examen
Der Prüfungsausschuss ist befugt, Anträgen von immatrikulierten Studenten auf die Teilnahme
an Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase bei fehlendem,
propädeutischem Examen stattzugeben.
Artikel 5.4 Prüfungsfreistellung von einer (Teil)Prüfung oder Ablegen einer
unterrichtsunabhängigen (Teil)Prüfung
1. Der Student muss einen schriftlichen Antrag auf Freistellung von einer (Teil)Prüfung
und/oder der Teilnahme an einer unterrichtsunabhängigen (Teil)Prüfung – inklusive des
diesbezüglichen Beweismaterials – beim Prüfungsausschuss einreichen. Hierzu
verwendet der Student das entsprechende Antragsformular.
2. Der Prüfungsausschuss kann sich hinsichtlich der Entscheidungsfindung von einem Prüfer
oder einem externen Experten beraten lassen.
3. Der Prüfungsausschuss teilt seinen Beschluss dem betreffenden Studenten innerhalb von
20 Werktagen schriftlich mit.
4. Wurde einer Prüfungsfreistellung stattgegeben oder die unterrichtsplanunabhängige
Prüfung mit `ausreichend´ oder besser bestanden, trägt der Prüfungsausschuss die
Verantwortung für die Administration der Freistellung oder der erhaltenen Beurteilung in
das StudentenInformationsSystem (SIS).
Paragraph 6 Einschreibung, Planung und allgemeine Bestimmungen zur
Prüfungsdurchführung
Dies gehört nicht zum Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses, dieser Paragraph findet
daher keine weitere Anwendung. Die Beschreibung dieses Themas ist im Ausbildungsstatut
in Kapitel ... zu finden.
Paragraph 7 Täuschungsversuche und Betrug
Artikel 7.1 Definition von Täuschungsversuch und Betrug
1. Als Täuschungsversuch wird eine Situation verstanden, in der ein Student durch eine
oder mehrere unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen bewusst oder unbewusst
einen falschen Eindruck von seinem Wissen, seiner Berufseinstellung und seinen
Fertigkeiten bezüglich der Beherrschung von Kompetenzen erweckt. Auf Basis dieser
Definition wird auch Betrug als Täuschungsversuch gewertet.
2. Unter Betrug wird jedes Handeln (worunter Plagiat) oder Unterlassen von Handeln
verstanden, das wissentlich oder unwissentlich die realistische Einschätzung von
Wissen, Berufseinstellung oder Fertigkeiten einer Person teilweise oder gänzlich
unmöglich macht.
3. Als Täuschungsversuch wird in jedem Fall verstanden:
a) Ausgeben und Präsentieren einer Arbeit (z.B. Abschlussarbeit, Arbeitsprobe,
Auftrag, Prüfungsausarbeitungen) als eigene Leistung (z.B. im Portfolio), die ganz
oder teilweise übernommen und/oder vom Studenten mit einer oder mehreren
Personen zusammen erstellt wurde;
b) Leisten von Hilfestellungen an einen Mitstudenten, infolgedessen ein falscher
Eindruck des Wissens und des Könnens dieses Mitstudenten entsteht;
c) Suchen oder Annehmen von Hilfestellungen eines Mitstudenten, infolgedessen ein
falscher Eindruck des Wissens und des Könnens des Studenten entsteht;
d) In Reichweite aufbewahren von unerlaubten Hilfsmitteln während einer Prüfung;
46
e)
f)
g)
h)
i)
Verwenden erlaubter Hilfsmittel während einer Prüfung, die mit unerlaubten
Anmerkungen und/oder Ergänzungen versehen wurden (dazugeschrieben oder auf
losen Blättern);
Verlassen und/oder Wiederbetreten des Prüfungsraums während einer Prüfung
ohne ausdrückliche Zustimmung;
Verlassen des Prüfungsraums mit der Ausarbeitung einer Frage, auch wenn diese
Ausarbeitung im Anschluss sofort bei einer Aufsichtsperson eingereicht wird;
Ändern der Prüfungsunterlagen einer (integralen) Prüfung, die zur Einsicht
bereitgestellt wurden;
Alle Punkte oder Vorfälle, die als solche vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses benannt werden.
Artikel 7.2 Beschlagnahmung von Beweismaterial
Der Prüfungsausschuss und diejenigen, die in seinem Namen während einer Prüfung
anwesend sind, haben die Befugnis, jegliches Material zu beschlagnahmen, das als Beweis
für einen Täuschungsversuch oder Betrug dienen kann. Nach dem der unwiderrufliche
Beschluss des Prüfungsausschusses eingegangen ist, wie in Artikel 7.6 bezeichnet, gibt der
Prüfungsausschuss dem Studenten das Material ohne Verzug zurück.
Artikel 7.3 Maßnahmen bei Täuschungsversuchen
1. Wenn sich ein Student in Bezug auf einen Teil einer Prüfung eines Täuschungsversuchs
schuldig gemacht hat, kann der Prüfungsausschuss eine oder mehrere der folgenden
Maßnahmen ergreifen:
a) schriftliche Verwarnung;
b) schriftlicher Verweis;
c) Vorenthalten des Zeugnisses (wenn der Täuschungsversuch erst nach Ablauf einer
Prüfung entdeckt wurde);
d) Festlegen, dass das Zeugnis erst nach einer Wiederholungsprüfung, zu einem vom
Prüfungsausschuss bestimmten Ablauf und Termin, überreicht wird (wenn der
Täuschungsversuch erst nach Ablauf einer Prüfung entdeckt wurde);
e) Wiedereinziehen eines Zeugnisses (wenn der Täuschungsversuch erst nach Vergabe
des Zeugnisses entdeckt wurde).
2. In Betrugsfällen kann der Prüfungsausschuss dem Studenten für maximal ein Jahr die
Teilnahme an bestimmten Prüfungen untersagen.
3. Im Fall eines schwerwiegenden Betrugs kann der Prüfungsausschuss dem
Fachhochschulrat die Empfehlung aussprechen den betreffenden Studenten zu
exmatrikulieren.
4. Auch wenn der Student nachweislich bei nur einem Prüfungsteil einen
Täuschungsversuch unternommen hat, wird die Prüfung gemäß der Richtlinien vom
Prüfungsausschuss mit der Note 0 bewertet.
Artikel 7.4 Vorenthalten des Zeugnisses
1. Wenn der Täuschungsversuch erst nach Ablauf einer Prüfung entdeckt wird, ist der
Prüfungsausschuss befugt, das Zeugnis dem Studenten vorzubehalten.
2. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich bestimmen, dass der betreffende Student das
Zeugnis erst nach einer, vom Prüfungsausschuss vorgegebenen, Wiederholungsprüfung
erhält.
Artikel 7.5 Anhörung
Der Prüfungsausschuss teilt dem Studenten unverzüglich - wenn möglich mündlich, jedoch
immer schriftlich - mit, dass beim Prüfungsausschuss die Meldung eines, den Studenten
betreffenden Täuschungsversuchs eingegangen ist. Bevor vom Prüfungsausschuss ein
Beschluss bezüglich des gemeldeten Täuschungsversuchs ergeht, erhalten der Student und
alle Beteiligten die Möglichkeit in Anwesenheit aller Beteiligten angehört zu werden.
Artikel 7.6 Bekanntgabe des Beschlusses
47
Spätestens fünf Werktage nach Anhörung aller Beteiligten, ergeht der schriftliche Beschluss
des Prüfungsausschusses an den Studenten sowie eine mögliche Empfehlung an den
Fachhochschulrat.
Artikel 7.7 Beschwerde- und Widerspruchsverfahren
Der Student hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Prüfungsausschusses, wie in
Artikel 7.6 bezeichnet, gemäß des Reglements `Rechtsschutz bei studienrelevanten
Beschlüssen´ der Studiensatzung Widerspruch einzulegen.
Paragraph 8 Zeugnis und Diploma Supplement
Artikel 8.1 Studien- und Prüfungsordnung als Rahmendokument
1. In der Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 sind in den Paragraphen 4, 6 und 7
rahmengebende Bestimmungen in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse des
Prüfungsausschusses im Bereich Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integrale
Prüfungen festgehalten.
2. Die in diesem Paragraphen (8) beschriebenen Artikel bilden eine Ergänzung oder
Präzisierung der in der Studien- und Prüfungsordnung festgehaltenen Bestimmungen.
Artikel 8.1 Feststellung des Abschlussniveaus zur Erlangung des Grads
1. Der Studien- und Prüfungsordnung wird (als Teil des Ausbildungsstatuts) von der
Institutsdirektion festgelegt, von der Studiengangskommission geprüft und abschließend
von der Fakultätsleitung festgestellt. Die Fakultätsleitung legt die Studien- und
Prüfungsordnung ihrerseits zur Prüfung und Bewilligung dem Fakultätsrat vor. Nach
Zustimmung des Fakultätsrats verabschiedet die Fakultätsleitung die Studien- und
Prüfungsordnung.
2. Der Prüfungsausschuss hat auf objektive und fachkundige Weise zu beurteilen, ob ein
Student den Anforderungen hinsichtlich Wissen, Berufseinstellung und Fertigkeiten
gemäß der Studien- und Prüfungsordnung erfüllt, um den angestrebten Grad zu
erlangen.
3. Prüfer beurteilen die Prüfungen anhand der in der Studien- und Prüfungsordnung
festgelegten Kriterien und der vom Prüfungsausschuss vorgegebene Normen.
4. Die Prüfer tragen die Prüfungsergebnisse in das Studenteninformationssystem (SIS) ein.
5. Das Studienbüro trägt die Verantwortung für die anschließende, automatische
Berechnung im Studenteninformationssystem zur Überprüfung, ob ein Student die
Voraussetzungen für die Erlangung des Grads und die Verleihung des Zeugnisses erfüllt.
Artikel 8.2 Zeugnis
1. Der Prüfungsausschuss stellt einmalig ein niederländisches Zeugnis für den Kandidaten
aus, der das Bachelorexamen erfolgreich abgelegt hat.
2. Das Zeugnis wird auf Basis des vom Fachhochschulrats hierfür vorgegebenen Formats
vom Prüfungsausschuss ausgestellt.
3. Das sich auf dem Zeugnis befindliche Datum ist das Datum, an dem der
Prüfungsausschuss entschieden hat, dass der Student das Examen bestanden hat.
Dieses Datum gilt als das offizielle Datum der letzten Prüfungsleistung für
Dokumente/Bescheinigungen.
4. Der Student quittiert den Erhalt des Zeugnisses.
5. Bevor das Zeugnis ausgestellt wird, kontrolliert der Prüfungsausschuss, ob der Student
die prozeduralen Abgabekriterien für die Zeugnisvergabe erfüllt. Zudem überprüft der
Prüfungsausschuss, ob die auf dem Zeugnis genannten Unterrichtseinheiten und
Studienpunkte korrekt sind.
6. Der Prüfungsausschuss trägt die Verantwortung für die Archivierung und Aufbewahrung
einer Kopie des Zeugnisses für mindestens 50 Jahre.
7. Der Fachhochschulleitung trägt die Verantwortung für die Verleihung des Grads an den
Kandidaten, den dieser durch das erfolgreiche Ablegen des Abschlussexamens eines
48
Bachelorstudiengangs oder Associate-Degreeprogramm auf Fachhochschulniveau
erworben hat.
8. Da der Prüfungsausschuss feststellt, ob der Student den Anforderungen hinsichtlich des
Abschlussniveaus genügt, und auch die Zeugnisvergabe in den Aufgabenbereich des
Prüfungsausschusses fällt, ist es möglich, dass der Prüfungsausschuss dem Studenten
den Grad verleiht.
9. Der Fachhochschulrat hat dazu die Aufgabe der Verleihung des Grads an den
Prüfungsausschuss übertragen.
Artikel 8.3 Diploma Supplement
1. Ein Kandidat, der sein Zeugnis überreicht bekommt, erhält vom Prüfungsausschuss
zusätzlich ein englischsprachiges Diploma Supplement.
2. Das Diploma Supplement wird auf Basis des vom Fachhochschulrats hierfür
vorgegebenen Formats vom Prüfungsausschuss ausgestellt.
3. Bevor das Diploma Supplement überreicht wird, kontrolliert der Prüfungsausschuss die
auf dem Dokument vermerkten Studienpunkte und Noten zur Überprüfung, ob der
Student alle nötigen Anforderungen erfüllt hat.
4. Das Diploma Supplement ist mit Namen und Unterschrift des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses versehen und trägt den offiziellen Stempel der HAN.
5. Der Prüfungsausschuss trägt die Verantwortung für die Archivierung und Aufbewahrung
einer Kopie des Diploma Supplements für mindestens 50 Jahre.
Artikel 8.4 Zeugnisübersetzung
1. Auf Anfrage der Institutsdirektion kann vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis des
betreffenden Studiengangs in englischer oder deutscher Sprache ausgestellt werden.
2. Die vom Prüfungsausschuss zu verwendende englisch- oder deutschsprachige
Übersetzung wurde vom Fachhochschulrat beglaubigt.
3. Für Übersetzungen in andere als den genannten Zielsprachen müssen sich die
diplomierten Studenten auf eigene Kosten an vereidigte Übersetzer wenden (siehe:
www.ngtv.nl).
4. Für die Ausstellung eines übersetzten Zeugnisses, eine beglaubigte Kopie wie in Absatz
2 bezeichnet, können Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
Artikel 8.5 Verlust des Zeugnisses
Derjenige, dem das Zeugnis verliehen wurde, kann beim Prüfungsausschuss die Ausstellung
einer beglaubigten Kopie des Zeugnisses oder eine schriftliche Erklärung, dass er am .... den
Studiengang XXX an der HAN erfolgreich abgeschlossen hat, beantragen.
Paragraph 9 Schlussbestimmungen
Artikel 9.1 Unvorhergesehene Umstände
Fälle, die von diesem Reglement nicht berücksichtigt werden und in denen ein
unverzüglicher Beschluss notwendig ist, werden vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses entschieden, sofern der Fall in den Zuständigkeitsbereich des
Prüfungsausschusses fällt. Alle Beteiligten werden über den Beschluss so schnell wie
möglich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses informiert.
Artikel 9.2 Beschwerde- und Widerspruchsverfahren
Gegen Beschlüsse oder Handlungen des Prüfungsausschusses kann gemäß des
Reglements `Rechtsschutz bei studienrelevanten Beschlüssen´ Beschwerde, Einspruch oder
Widerspruch eingelegt werden. Dieses Reglement ist als Anhang 11 dem Ausbildungsstatut
HAN 2013-2014 zugefügt.
Artikel 9.3 Verabschiedung und Inkrafttreten
49
1. Dieses Reglement wurde am 28. März 2013 vom Prüfungsausschuss des Instituts für
Gesundheitsstudien verabschiedet und tritt am 1. September 2013 in Kraft.
2. Dieses Reglement ersetzt das "Reglement Prüfungsausschuss Institut für
Gesundheitsstudien" und die "Durchführungsbestimmungen Prüfungsausschuss", vom
19. April 2012.
Dieses Reglement wird Studenten und Mitarbeitern der im Anhang genannten Studiengänge
auf den jeweiligen Studiengangsseiten als auch der Seite des Prüfungsausschusses des
Instituts für Gesundheitsstudien über HAN Scholar zur Verfügung gestellt.
50
Anhänge
Anhang 1 Übersicht vom Prüfungsausschuss übertragener Aufgaben
Anhang 2 Übersicht von der Institutsdirektion an den Prüfungsausschuss übertragener Aufgaben
Anhang 3 Täuschungsversuche, Plagiat und Betrug bei Prüfungen und diesbezügliche Vorbeugungsmaßnahmen
Anhang 4 Verfahrensleitlinien für Dozenten/Prüfer bei Täuschungsversuchen
Anhang 1 Übersicht vom Prüfungsausschuss übertragener Aufgaben
Aufgabenbeschreibung
1
•
•
•
•
•
•
•
•
•
2
3
4
•
•
Übertragen an
Beschwerdemanagement Studenten
Bewilligung individueller Freistellungsanträge von
Studenten
Bewilligung spezieller Studienrouten und
unterrichtsunabhängiger Prüfungen
Entscheidungen bei dem Verdacht, dass ein Student
einen Täuschungsversuch begangen hat und die
Ahndung dieses Täuschungsversuchs konform den
Durchführungsbestimmungen, die vom
Prüfungsausschuss festgelegt wurden
Festlegung von Richtlinien und Bestimmungen zur
Beurteilung von Prüfungen, integralen Prüfungen und
Examen und die Festlegung der diesbezüglichen
Durchführungsbestimmungen
Bewilligung von Anträgen auf eine zusätzliche (dritte)
Prüfungsgelegenheit bei (integralen) Prüfungen
Bewilligung von Anträgen auf die Teilnahme an
Prüfungen
Bewilligung von Anträgen auf das Belegen eines
freien Minors
Überprüfung, ob der Student allen Anforderungen
zum Erhalt des Zeugnisses genügt (mit Hilfe von
Notenübersichten)
Tagesausschuss des
Prüfungsausschusses
des Instituts für
Gesundheitsstudien
•
Amtlicher Schriftführer
Bewilligung von Anträgen auf die Teilnahme an
Prüfungen und integralen Prüfungen der
postpropädeutischen Phase bei
fehlendem,propädeutischem Examen
• Bescheinigung besonderer Prüfungsmaßnahmen
bei körperlich oder sensorisch eingeschränkten
Studenten
• Bescheinigung besonderer Prüfungsmaßnahmen
bei Studenten für die Niederländisch eine
Fremdsprache ist
• Bescheinigung bezüglich erreichter
Studienergebnisse und erfolgreichem
Studienfortgang
Schriftliche Bescheinigung, dass ein Zeugnis
ausgestellt werden kann (mit Hilfe von
Notenübersichten)
Konzipierung eines Prüfungsrahmens für die
Studiengänge und Festlegung des Prüfungsrahmens
in einem Prüfungshandbuch
Überwachung der Planung und Organisation von
Schriftführer
Arbeitsgemeinschaft
Prüfungen der
Studiengänge
51
•
•
5
Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen
Überwachung und Sicherung der Qualität von
Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen
Überwachung und Sicherung der Qualität von Prüfern
Bewilligung von Anträgen auf das Belegen eines HANMinors
Studienlaufbahnbegleiter
Anhang 2 Übersicht von der Institutsdirektion an den Prüfungsausschuss
übertragener Aufgaben
Aufgabenbeschreibung
Übertragen an
1
Bewilligung einer vorläufigen Immatrikulation, wenn ein
Student mit zulassungskonformem ´ausländischen´
Bildungsabschluss noch nicht den sprachlichen
Anforderungen genügt (NT II Zeugnis)
Vorsitzender
des
Prüfungsausschusses
2
Bewilligung einer Freistellung für das propädeutische
Examen bzw. für das Ablegen des propädeutischen
Examens aufgrund von einem oder mehreren
gleichwertigen Zeugnissen.
Vorsitzender
des
Prüfungsausschusses
3
Ausstellung einer Bescheinigung über die
Immatrikulation eines Studenten an einem der
betreffenden Studiengänge und die Erwartung, dass der
Student im Laufe des Studienjahrs sein
Bachelorexamen erfolgreich ablegen wird, auf Antrag
des Studenten und/oder der Leitung eines universitären
Masterstudiengangs
Vorsitzender
des
Prüfungsausschusses
Anhang 3 Täuschungsversuche, Plagiat und Betrug bei Prüfungen und diesbezügliche
Vorbeugungsmaßnahmen
Täuschungsversuche, Plagiat und Betrug bei Prüfungen und diesbezügliche
Vorbeugungsmaßnahmen
Aus der Studien- und Prüfungsordnung, dem Reglement Prüfungsausschuss und den
Paragraphen bezüglich Einschreibung, Planung und allgemeiner Bestimmungen zur
Prüfungsdurchführung, wird offenkundig, welche Bestimmungen als auch Rechte und
Pflichten hinsichtlich der Prüfungen und Examen gelten. Diese Bestimmungen sind
notwendig, um einen reibungslosen Verlauf zu gewährleisten und Klarheit bei Studenten,
Dozenten und Aufsichtspersonen zu schaffen. In den meisten Fällen verläuft alles
problemlos. Manchmal allerdings nicht und in diesen Fällen spricht man von einem
mutmaßlichen Täuschungsversuch. Der Dozent oder die Aufsichtsperson melden einen
solchen mutmaßlichen Täuschungsversuch an den Prüfungsausschuss. Dieser ist nämlich
für die Bewertung des Täuschungsversuchs verantwortlich. Wird ein Täuschungsversuch
bestätigt, hat dies immer Sanktionen zur Folge, wie in Artikel 7.3 dieses Reglements
bezeichnet. Eine Sanktion kann variieren und von der Vergabe der Note 0 für die betreffende
Prüfung oder das betreffende Projekt bis hin zum Ausschluss von Prüfungen/Examen für das
gesamte Studienjahr reichen. In sehr schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
dem Fachhochschulrat eine Empfehlung zur Exmatrikulation des Studenten aussprechen.
52
Daher ist es für Studenten und Dozenten wichtig alle Prüfungsbestimmungen zu kennen und
sich an diese zu halten.
Bei Fragen oder Unklarheiten ist es wichtig immer beim Dozenten oder der Aufsichtsperson
nachzufragen. Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Neben den oben genannten Bestimmungen setzen die Studiengänge weitere Maßnahmen
ein um Betrug und Plagiat vorzubeugen:
1. Jeder Student wird darüber informiert, wie man auf verantwortungsvolle Weise zitiert
und Quellen angibt. Die korrekte Zitierweise von Quellen und Literatur sind die Basis
um Plagiat vorzubeugen. Auf der Webseite
http://specials.han.nl/themasites/studiecentra/verwerken-en-delen/bronnenvermelden/ sind alle Informationen zu den APA-Normen, dem Erstellen eines
Quellenverzeichnisses und der richtigen Zitierweise zu finden. Die Informationen
basieren auf dem “Publication manual of the APA”, 2010.
2. Nutzung von Ephorus. Mit diesem Programm kann überprüft werden, inwieweit
Texte/Textteile mit anderen Dokumenten deckungsgleich sind. Alle Arbeiten, die im
Rahmen des Studienabschlusses oder im Rahmen angewandter Forschung
angefertigt werden, werden mit Ephorus gescannt.
Sollte ein mutmaßlicher Täuschungsversuch auftreten, wird dem Prüfungsausschuss vom
Dozenten/Prüfer/Aufsichtsperson Meldung erstattet. Genauere Informationen zur weiteren
Verfahrensweise in einem solchen Fall sind in Anhang 8 dieses Reglements beschrieben.
Anhang 4 Verfahrensleitlinien für Dozenten/Prüfer bei Täuschungsversuchen
Vorgehen bei dem Verdacht eines Täuschungsversuchs:
Es ist zunächst immer von einem `mutmaßlichen Täuschungsversuch´ zu sprechen, da erst
der Prüfungsausschuss darüber entscheidet, ob wirklich ein Täuschungsversuch vorgelegen
hat! Der Student ist erst schuldig, wenn der Täuschungsversuch oder Betrug auch
tatsächlich nachgewiesen wurde. Diese Begriffe sind also in keinem Fall voreilig zu
gebrauchen.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Derjenige, dem der `mutmaßlicher Täuschungsversuch´ aufgefallen ist, meldet dies
direkt dem Schriftführer des Prüfungsausschusses mittels des entsprechenden
Formulars auf HAN-Scholar/Prüfungsausschuss IPS.
Die Meldung hat mit allen relevanten Originaldokumenten (Berichte/Aufträge etc.) und
einer schriftlichen Erklärung eingereicht zu werden, in der erläutert wird, wo der
mutmaßliche Täuschungsversuch in den Dokumenten zu finden ist und warum es als
Täuschungsversuch gewertet werden könnte.
Auf den Dokumenten müssen Name und Studentennummer angegeben werden. Sind
mehrere Studenten an dem mutmaßlichen Täuschungsversuch beteiligt, muss
spezifiziert werden, welcher Student wofür verantwortlich ist.
Zudem müssen folgende Angaben gemacht werden:
• Datum, an dem der mutmaßliche Täuschungsversuch festgestellt wurde,
• Name der Unterrichtseinheit (oder des Teils der Unterrichtseinheit),
• Code der Unterrichtseinheit (oder des Teils der Unterrichtseinheit),
• Phase (propädeutische oder postpropädeutische Phase),
• Studiengang.
Der Prüfungsausschuss berät sich hinsichtlich der Meldung.
Sollte der mutmaßliche Täuschungsversuch nicht deutlich nachzuvollziehen sein, wird
der Student zu einer Anhörung vorgeladen, an der neben dem Studenten auch ein
Vertreter des Prüfungsausschusses und der amtliche Schriftführer anwesend sein
werden. Der Prüfungsausschuss kann auch weitere Beteiligte, wie den Dozenten, bitten
an der Anhörung teilzunehmen.
53
7.
8.
9.
Ist die Meldung hinsichtlich des Täuschungsversuchs deutlich nachzuvollziehen, so
kann ein Täuschungsversuch auch ohne vorherige Anhörung als solcher festgestellt
werden.
Der Student empfängt daraufhin einen Brief des amtlichen Schriftführers des
Prüfungsausschusses mit Angabe der verhängten Sanktionen. Innerhalb von 20
Werktagen nachdem die Sanktionen verhängt wurden, kann der Student gegen diesen
Beschluss Einspruch beim HAN-Berufungsrat für Studenten einlegen.
Man sollte sich bewusst sein, dass dieses Verfahren für den Studenten sehr
konfrontierend ist!
54
Regelungen und Instruktionen bezüglich schriftlicher Prüfungen und Examen
Anhang 1 Einsatzbereich, Aufgaben und Vorgehensweise des Prüfungsbüros
Prüfungsbüro Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen
1. Der Prüfungsausschuss hat Aufgaben zur Organisation und Aufsicht von schriftlichen
Prüfungen an das Prüfungsbüro Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen, im Folgenden
als Prüfungsbüro bezeichnet, übertragen.
2. Das Prüfungsbüro ist Teil der Service Unit Studentenangelegenheiten und hat seinen
Standort am Kapittelweg 33 in Nimwegen.
3. Das Prüfungsbüro wird von einem Koordinator geleitet, der dem Prozesskoordinator
Studentenangelegenheiten unterstellt ist.
Aufgaben und Vorgehensweise des Prüfungsbüros
1. Die Prozesskoordinatoren der Studiengänge reichen beim Stundenplanbüro rechtzeitig
die Prüfungsdaten ein.
2. Die Studienlaufbahnbegleiter tragen die Verantwortung, dass der Koordinator des
Prüfungsbüros rechtzeitig über relevante Informationen hinsichtlich besonderer
Prüfungsvorkehrungen für Studenten mit einem entsprechenden Studienvertrag oder
einem entsprechenden Beschluss des Prüfungsausschusses verfügt. Der Koordinator
gibt die für den Prüfungsplan benötigten Daten rechtzeitig an das Stundenplanbüro
weiter.
3. Siehe auch Artikel 4.4.
4. Die unter den ersten beiden Punkten genannten Daten werden vom Stundenplanbüro
verarbeitet und an das Prüfungsbüro weitergeleitet. Das Prüfungsbüro erstellt daraufhin
einen Prüfungsplan.
5. Anhand dieses Prüfungsplans werden Aufsichtspersonen vom Prüfungsbüro ernannt.
6. Der Prüfungsplan wird mit Begleitschreiben vom Prüfungsbüro per E-Mail an die
Studienkoordinatoren jedes Studiengangs weitergeleitet. Eine Kopie dieser E-Mail geht
außerdem an den Prozesskoordinator des Studiengangs und an den amtlichen
Schriftführer des Prüfungsausschusses.
7. Änderungen im Prüfungsplan können ausschließlich im Auftrag des Koordinators des
Prüfungsbüros angebracht werden.
8. Falls das Prüfungsbüro fünf Werktage vor dem Prüfungstermin nicht in Besitz der
Prüfungsunterlagen ist, erfolgt eine Mahnung an den zuständigen Dozenten. Eine Kopie
dieser E-Mail wird außerdem an den Prozesskoordinator des betreffenden Studiengangs
und den amtlichen Schriftführer des Prüfungsausschusses weitergeleitet.
9. Für den geregelten Ablauf während eines Prüfungszeitraums werden vom Prüfungsbüro
zwei Hauptaufsichtspersonen einberufen. Sie holen die Prüfungsunterlagen beim
Prüfungsbüro ab und kümmern sich um die Verteilung der Prüfungsunterlagen an die
Aufsichtspersonen. Nach Ablauf einer Prüfung reichen die Aufsichtspersonen die
ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen bei den Hauptaufsichtspersonen ein.
10. Dozenten sollten die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen (bestenfalls) noch am selben
Tag bei den Hauptaufsichtspersonen abholen. Der Name des Dozenten wird notiert und
dieser bestätigt den Empfang der Prüfungsunterlagen (Prüfungsaufgaben und
Ausarbeitungen) mit seiner Unterschrift.
11. Falls die Prüfungsunterlagen nach zwei Werktagen noch nicht abgeholt worden sind,
schickt das Prüfungsbüro eine Mahnung an den betreffenden Dozenten. Eine Kopie
dieser E-Mail wird auch an den Prozesskoordinator des betreffenden Studiengangs
weitergeleitet.
12. Die Aufsichtsperson füllt nach Ablauf einer Prüfung das Formular „Protokoll” aus. Auf
diesem Formular müssen – falls zutreffend – Besonderheiten und/oder Abweichungen
der Prüfung angegeben werden. Die Aufsichtsperson reicht dieses Protokoll so schnell
wie möglich beim Koordinator des Prüfungsbüros ein. Falls nötig, ergreift das
Prüfungsbüro daraufhin weitere Maßnahmen (z.B. Kontakt mit dem Prüfungsausschuss).
55
13. Falls eine Aufsichtsperson der Meinung ist, dass während der Prüfung ein
Täuschungsversuch/Betrug stattgefunden hat, füllt er das Formular
“Täuschungsversuch” aus. Der Student erhält noch vor Ort eine Kopie dieses Formulars.
Das Formular wird von der Aufsichtsperson nach Ablauf der Prüfung direkt bei der
Hauptaufsichtsperson eingereicht. Über das Prüfungsbüro gelangt das Formular zum
amtlichen Schriftführer des Prüfungsausschusses.
14. Aufsichtspersonen erhalten beim Abholen der Prüfungsunterlagen ein Mobiltelefon.
Hierdurch ist in besonderen Fällen Kommunikation zwischen Aufsichtsperson und
Hauptaufsichtsperson möglich.
15. Während des Prüfungszeitraums wird vom Prüfungsbüro ein Aufseher eingesetzt. Dieser
ist abrufbar, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, zu denen die
Hauptaufsichtspersonen nicht befugt sind.
16. Um einen geregelten Prüfungsablauf zu gewährleisten, wurden sowohl für die
Aufsichtspersonen als auch für die Studenten Verhaltensregeln, wie in Paragraph 5
bezeichnet, aufgestellt.
Anhang 2
Verhaltens- und Spielregeln während der Prüfung
Verhaltens- und Spielregeln während der Prüfung
1. In der Studiensatzung (einrichtungsspezifischer Teil) ist eine Verhaltensordnung für
Studenten ausgegeben. Diese Ordnung enthält neben allgemeinen Bestimmungen auch
Bestimmungen hinsichtlich des Verhaltens von Studenten in den
Prüfungsräumlichkeiten. Von jedem Mitarbeiter und Studenten der Fachhochschule HAN
wird erwartet über den Inhalt dieser Verhaltensordnung informiert zu sein.
2. Nachfolgend einige ergänzende Bestimmungen im hinsichtlich von schriftliche
Prüfungen. Der Student:
a) Meldet sich zur offiziellen Anfangszeit der Prüfung im Prüfungsraum und bringt
anhand der – an der Tür ausgehangenen – Anwesenheitsliste in Erfahrung, welche
Prüfungsnummer er hat;
b) Meldet sich beim Betreten des Prüfungsraums mit dieser (Prüfungs-)Nummer bei der
Aufsichtsperson an, wie in Anhang 4.3 Absatz 2 bezeichnet;
c) Wenn er nicht auf der Anwesenheitsliste genannt wird, meldet er dies direkt der
Aufsichtsperson und bittet diese, nachträglich namentlich in die Liste aufgenommen
zu werden (der Student bekommt dann die Gelegenheit die Prüfung – unter Vorbehalt
– abzulegen);
d) Muss – zur Überprüfung seiner Identität – beim Hereinkommen seinen gültigen
Studentenausweis vorzeigen und diesen rechts oben auf seinem Prüfungsplatz
auslegen. Ein Student, der keinen oder keinen gültigen Studentenausweis bei sich
hat, muss sich über einen gültigen Reisepass, einen gültigen Personalausweis, einen
gültigen Führerschein oder eine vom „Vraagpunt“ ausgegebene
Anmeldebescheinigung (einschließlich Foto) ausweisen. Wenn der Student keine der
hier oben genannten Legitimationsformen überreichen kann, wird er von der Prüfung
ausgeschlossen;
e) Muss Jacken, Taschen, Etuis, Handys (diese dürfen nicht eingeschaltet sein) usw. an
dem von der Aufsichtsperson aufgezeigten Ort ablegen. Ausschließlich Dinge, die der
Student für die Ausarbeitung der Prüfung benötigt, dürfen auf/neben dem
Prüfungsplatz abgelegt werden;
f) Versieht zu Beginn der Prüfung sämtliche Prüfungsunterlagen mit seiner
Prüfungsnummer, Studentennummer und seinem Namen;
g) Hat nach dem tatsächlichen Prüfungsbeginn (= 15 Minuten nach der Anfangszeit)
keinen Zugang mehr zum Prüfungsraum. Ausnahmen bilden nur belegbare
Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr, die durch Unfälle oder Störungen
verursacht wurden (angekündigte Fahrplanänderungen zählen nicht dazu) 4. Der
4
Das Prüfungsbüro kontrolliert auf der Webseite der niederländischen Bahn den öffentlichen Nahverkehr.
56
Student, der denkt, dass die Ausnahmeregelung auf ihn zutrifft, bittet das
Prüfungsbüro um ein „Raumzulassungsformular”;
h) Muss, wenn dies nötig ist, vor Prüfungsbeginn auf die Toilette gehen. Studenten, die
während der Prüfung auf die Toilette gehen wollen, machen dies gegenüber der
Aufsichtsperson kenntlich, die daraufhin über die Hauptaufsichtsperson für eine
„Begleitung“ zur Toilette sorgt;
i) Darf während der ersten 30 Minuten nach dem tatsächlichen Prüfungsbeginn nicht
den Prüfungsraum verlassen oder seine Arbeit abgeben (um „Unruhe“ zu vermeiden);
j) Wer mittels seines Studienvertrags oder einer zu diesem Zweck ausgestellten
Bescheinigung des Prüfungsausschusses Recht auf „zusätzliche Prüfungszeit” hat,
bekommt diese, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dies dem Koordinator des
Prüfungsbüros FGGM rechtzeitig und in schriftlicher Form vom entsprechenden
Studienlaufbahnbegleiter mitgeteilt wurde;
k) Darf während der Prüfung kein Essen zu sich nehmen. Trinken ist gestattet, wenn
dies aus einer kleinen Flasche oder einem Tetrapack geschieht;
l) Trägt die Verantwortung, dass die Prüfungsunterlagen auf die richtige Weise
ausgefüllt werden;
m) Darf keine anderen als die zulässigen Hilfsmittel verwenden. Alle zulässigen
Hilfsmittel werden auf dem Deckblatt der Prüfung aufgeführt;
n) Trägt die Verantwortung, dass die Hilfsmittel nicht mit „Notizen” etc. versehen sind,
außer, wenn auf dem Deckblatt der Prüfung angegeben wurde, dass dies zulässig ist;
o) Muss die Ausarbeitung der Prüfung ausschließlich mit schwarzem oder blauem Stift
vornehmen (mit Ausnahme möglicher Zeichenaufträge oder computerlesbarer
Formulare);
p) Darf im Falle eines mutmaßlichen Täuschungsversuchs die Prüfung noch beenden
und unterschreibt das von der Aufsicht ausgefüllte Meldeformular;
q) Kontrolliert vor Abgabe der Prüfungsunterlagen, ob auf allen abzugebenden
Unterlagen die Prüfungsnummer, die Studentennummer, der Name und weitere
erforderlichen Angaben eingetragen wurden;
r) Räumt die von ihm verwendeten Flaschen und Tetrapacks auf und gibt die
Prüfungsunterlagen bei der Aufsichtsperson ab;
s) Setzt bei der Abgabe der Prüfungsunterlagen seine Unterschrift auf die
Anwesenheitsliste und darf anschließend nach Zustimmung der Aufsichtsperson den
Raum verlassen.
Anhang 3 Hilfsmittel bei Prüfungen
Hilfsmittel bei Prüfungen
1. Erlaubte Hilfsmittel:
2. Ausschließlich die Mitnahme von Schreibutensilien in den Prüfungsraum ist gestattet, es
sei denn im Ausbildungsstatut/Studienführer (oder einem diesbezüglichen Vermerk), auf
dem Deckblatt der Prüfungsunterlagen steht ausdrücklich, dass die Nutzung von
Büchern, Readern, Aufzeichnungen, (grafischen) Taschenrechnern, Laptops etc.
während der Prüfung erlaubt ist.
3. Nutzung von Gesetzbüchern, Studienbüchern o.ä.:
4. Die Nutzung von erlaubten Hilfsmitteln wie Gesetzbüchern, Studienbüchern, Readern
etc. geschieht ausschließlich unter der Prämisse, dass im betreffenden Hilfsmittel jede
Art von Vermerken fehlt, sofern dies nicht im Ausbildungsstatut/ Studienführer (oder
einem diesbezüglichen Vermerk) auf dem Deckblatt der Prüfungsunterlagen etc.
ausdrücklich anders beschrieben ist.
Anhang 4
Bestimmungen zur Prüfungseinsicht
Es werden nicht mehr als 7 Studenten gleichzeitig in den Raum gelassen.
57
Verhaltensregeln bei einer Prüfungseinsicht
1. Taschen und Jacken müssen am Eingang des Raums abgegeben werden.
2. Die Nutzung von eigenem Schreibmaterial ist nicht gestattet, es dürfen ausschließlich
die, von den Aufsichtspersonen verteilten grünen Stifte verwendet werden.
3. Es dürfen auf keinen Fall Vermerke o.ä. auf den Prüfungsunterlagen gemacht werden,
dies würde als Betrug gewertet.
4. Der Student vergleicht seine Prüfung mit dem Antwortschlüssel. Weder der
Antwortschlüssel noch die Aufgabenstellungen dürfen kopiert oder mitgenommen
werden. Auch das schriftliche Übernehmen ist nicht gestattet. Die Aufsichtsperson ist zu
jedem Zeitpunkt befugt sich vom Studenten den gültigen Studentenausweis zeigen zu
lassen.
5. Der Student muss sich an die Instruktionen der Aufsichtsperson(en halten.
6. Eine Prüfungseinsicht ist nur an dafür festgelegten Tagen möglich. Diese sind für das
gesamte Studienjahr vorab festgelegt und im Jahresplan aufgenommen.
7. Bei Unklarheiten während der Einsicht kann man sich an die Aufsichtsperson wenden.
58
Reglement Studiengangskommissionen 2013-2014
Artikel 1 Status- und Begriffsbestimmungen
1. Dieses Reglement ist ein Reglement, wie in Artikel 22 Absatz 4 des
Vorstandsreglements der HAN bezeichnet.
2. Bezüglich dieses Reglements gelten die Definitionen und Bestimmungen, wie sie im
Glossar des Ausbildungsstatuts zu finden sind (Anlage 2 des Ausbildungsstatuts).
Artikel 2 Gemeinsame Sitzung der Studiengangskommissionen
1. Innerhalb jedes Studiengangs gibt es eine Studiengangskommission.
2. Sollten die Studiengänge eines Instituts keine studiengangsübergreifende
Studiengangskommission haben, treffen sich alle Studiengangskommissionen der
Studiengänge eines Institutes zweimal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung.
Tagesordnungspunkte sind unter anderem die Punkte, wie in Artikel 3 Absatz 2
bezeichnet.
3. Am Institut für Gesundheitsstudien gibt es folgende Studiengangskommissionen:
• Studiengangskommission Ergotherapie
• Studiengangskommission Physiotherapie
• Studiengangskommission Logopädie
• Studiengangskommission Mundhygiene
• Studiengangskommission Ernährung und Diätetik
• Die gemeinsame IPS Studiengangskommission (studiengangsübergreifende
Kommission)
Artikel 3 Aufgaben und Befugnisse
1. Eine Studiengangskommission hat folgende Aufgaben:
• Aussprechen von Empfehlungen zur Studien- und Prüfungsordnung des
entsprechenden Studiengangs;
• Jährliche Bewertung der Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung im
entsprechenden Studiengang sowie Bewertung des Qualitätsmanagementsystems im
entsprechenden Studiengang;
• Aussprechen von Empfehlungen an die Institutsdirektion, die Fakultätsleitung
und/oder den Fakultätsrat hinsichtlich des Unterrichts an dem entsprechenden
Studiengang.
2. Die studiengangsübergreifende Studiengangskommission hat folgende Aufgaben:
• Besprechen der einzelnen Empfehlungen der verschiedenen
Studiengangskommissionen eines Fachbereichs hinsichtlich der Studien- und
Prüfungsordnung, um zu einer gemeinsamen Empfehlung zu kommen, damit die
Unterrichts- und Prüfungsordnung (OER) auf dem Niveau des Fachbereichs
verabschiedet werden kann;
• Besprechen der Bewertungen der einzelnen Studiengänge zur Umsetzung der
Studien- und Prüfungsordnung sowie besprechen der Bewertungen des
Qualitätsmanagementsystems. Dies dient der Bewertung der Umsetzung der
Studien- und Prüfungsordnung und des Qualitätsmanagementsystems auf
Fachbereichniveau;
• Aussprechen von Empfehlungen an die Institutsdirektion, die Fakultätsleitung
und/oder den Fakultätsrat hinsichtlich des Unterrichts an den Studiengängen des
Fachbereichs.
Artikel 4 Empfehlungen und Bewertungen
1. Empfehlungen oder Bewertungen, wie in Artikel 3 Absatz 1 bezeichnet, werden an
die Institutsdirektion ausgesprochen. Die Fakultätsleitung und der Fakultätsrat
erhalten eine Kopie zur Kenntnisnahme.
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2. Eine Empfehlung oder Bewertung, wie in Artikel 3 Absatz 2 bezeichnet, wird an die
Institutsleitung ausgesprochen. Die Fakultätsleitung und der Fakultätsrat erhalten eine
Kopie zur Kenntnisnahme.
3. Bevor eine Empfehlung ausgesprochen wird, kann sich die Studiengangskommission mit
den Studenten und/oder den Dozenten eines Fachbereichs oder Studiengangs beraten.
4. Sollte die Institutsdirektion einer Empfehlung der Studiengangskommissionen keine
Folge leisten, gibt sie eine schriftliche Begründung dieses Beschlusses an die
Studiengangskommissionen, die Fakultätsleitung und den Fakultätsrat aus.
Artikel 5 Zusammensetzung
1. Die Studiengangskommissionen setzen sich wie folgt zusammen:
Eine Studiengangskommission besteht aus mindestens 4 Mitgliedern pro Studiengang.
Eine studiengangsübergreifende Studiengangskommission besteht aus mindestens zwei
Vertretern pro dazugehörenden Studiengang. Die genaue Anzahl der Mitglieder jedes
Studiengangs wird von der Fakultätsleitung bestimmt.
2. Bei der Studiengangskommission besteht:
a) die Hälfte der Mitglieder aus Dozenten des entsprechenden Studiengangs. In
besonderen Fällen oder wenn eine Person über besondere Qualifikationen verfügt,
kann anstelle eines Dozenten auch ein anderer Mitarbeiter ernannt werden.
b) die Hälfte der Mitglieder aus Studenten des entsprechenden Studiengangs. Es ist das
Bestreben, dass Studenten aller Studienrouten (Vollzeit, Teilzeit, propädeutische und
postpropädeutische Phase) in der Studiengangskommission vertreten sind.
3. Die Zusammensetzung der gemeinsamen Sitzungen ist wie folgt: von jeder
Studiengangkommission wird beim Institut für Gesundheitsstudien mindestens ein
Dozentenmitglied zu den Sitzungen einberufen. Dies ist prinzipiell der Vorsitzende der
Studiengangskommission.
4. Die Institutsdirektion beruft die Mitglieder der Studiengangskommissionen, wie in Absatz
2 und 3 bezeichnet.
Artikel 6 Einberufung
1. Unter Berücksichtigung von Artikel 5 beruft die Institutsleitung mindestens 4 Mitglieder,
bestehend aus Studenten und Dozenten des Studiengangs, für die
Studiengangskommission des jeweiligen Studiengangs oder für die
studiengangsübergreifende Studiengangskommission ein. Sowohl Studenten als auch
Dozenten tragen die Verantwortung für das Vorschlagen geeigneter Mitglieder.
2. Wenn es für Studiengänge innerhalb eines Fachbereichs keine
studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen gibt – beruft jeder
Studiengang des Fachbereiches jährlich einen Dozenten und Studenten, die mit dem
Vorsitzenden der Studiengangskommission, an der gemeinsamen Sitzung der
Studiengangskommissionen teilnehmen.
Artikel 7 Amtszeit
1. Die Amtszeit eines Mitglieds der (studiengangsübergreifenden)
Studiengangskommissionen beträgt 2 Jahre, beginnend am 01. September. Mitglieder
können erneut zur Einberufung vorgeschlagen werden.
2. Jährlich wird bewertet, ob den Anforderungen dieses Reglements, wie in Artikel 5
bezeichnet, genügt wird. Falls nötig, wird ein neues Mitglied vorgeschlagen, wie in
Artikel 6 bezeichnet, dass diesen Anforderungen genügt.
3. Absatz 1 dieses Artikels ist ebenso auf die studiengangsübergreifenden
Studiengangskommissionen anzuwenden.
Artikel 8 Beendigung der Einberufung
1. Die Einberufung eines Mitglieds der (studiengangsübergreifenden)
Studiengangskommission endet:
• nach 2 Jahren, wenn das Mitglied nicht erneut vorgeschlagen wird;
60
2.
• vorzeitig
- im Todesfall,
- wenn sich eine Situation ergibt, wie in Artikel 7 Absatz 2 bezeichnet;
- wenn ein Dozent nicht mehr dem Fachbereich beziehungsweise dem
entsprechenden Studiengang angehört;
- wenn ein Student den Studiengang verlassen hat;
- wenn die schriftliche Kündigung eines Mitglieds - unter Nennung von Gründen zum Ende des Monats eingegangen ist. Eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ist
dabei zu berücksichtigen.
In Fällen einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft in den
studiengangsübergreifenden Kommissionen wird unter Berücksichtigung der
Anforderungen, wie in Artikel 5 und 6 bezeichnet, eine neues Mitglied aus ihrer Mitte
ernannt.
Artikel 9 Besetzung freigewordener Stellen
1. Wenn bei einer Studiengangskommission vorzeitig eine freie Stelle entsteht, beruft die
Institutsdirektion, wie in Artikel 5 bezeichnet, einen Nachfolger ein.
2. Die Einberufung eines Nachfolgers erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Entstehung der
freien Stelle.
3. Die Amtszeit des Nachfolgers endet zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die Amtszeit des
ursprünglichen Mitglieds regulär geendet hätte.
4. Absatz 2 und 3 dieses Artikels sind ebenso auf die studiengangsübergreifenden
Studiengangskommissionen anzuwenden.
Artikel 10 Vorsitzender und Schriftführer
1. Die Studiengangskommissionen wählen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer
sowie einen Stellvertreter für beide Positionen.
2. Die studiengangsübergreifenden Kommissionen wählen einen Vorsitzenden und einen
Schriftführer sowie einen Stellvertreter für beide Positionen.
Artikel 11 Sitzungen
1. Sitzungen werden vom Vorsitzenden der Studiengangskommission mindestens zweimal
jährlich einberufen. Eine Sitzung wird außerdem einberufen, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder dies beantragt.
2. Mitglieder der Studiengangskommissionen erhalten spätestens 10 Werktage vor der
Sitzung eine schriftliche Einladung einschließlich der beigefügten Tagesordnung.
3. Dokumente müssen spätestens 5 Werktage vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.
Bei Nichtbeachtung dieser Frist, kann die Studiengangskommission mit
Stimmenmehrheit entscheiden, keine Empfehlung auszusprechen.
4. Sitzungen der Studiengangskommissionen sind öffentlich, es sei denn, die
Studiengangskommission entscheidet anders. In geschlossenen Sitzungen können
keine Entscheidungen gefällt werden.
5. Die Studiengangskommissionen tragen die Verantwortung, dass ihre Empfehlungen und
Vorschläge zur Einsicht an einem für das Personal und die Studenten des Fachbereichs
beziehungsweise des Studiengangs zugänglichem Platz liegen.
6. Die Studiengangskommissionen halten mindestens zweimal jährlich, wie in Absatz 1
bezeichnet, eine öffentliche Sitzung ab.
7. Termine der öffentlichen Sitzungen werden mit der Institutsdirektion abgestimmt, so
dass sie in die HAN-Jahresplanung eingebettet sind.
8. Die Studiengangskommissionen bestimmen, ob zur Vorbereitung auf eine öffentliche
Sitzung eine geschlossene Sitzung abgehalten wird.
9. Sitzungen der studiengangsübergreifenden Kommissionen werden vor ihrem
Vorsitzenden einberufen, wie in Artikel 2 Absatz 2 bezeichnet.
10. Absatz 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Artikels sind ebenso auf die
studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen anzuwenden.
61
Artikel 12 Beschlüsse
1. Studiengangskommissionen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit über
Empfehlungen oder Vorschläge.
2. Studiengangskommissionen tragen in den entsprechenden Fällen die Verantwortung,
dass auch der Standpunkt der Minderheit der Institutsdirektion mitgeteilt wird.
3. Absatz 1 und 2 dieses Artikels sind ebenso auf die studiengangsübergreifenden
Studiengangskommissionen anzuwenden.
Artikel 13 Berichterstattung
1. Zu jeder Sitzung erstellt der Schriftführer ein schriftliches Protokoll.
2. Das Protokoll beinhaltet in jedem Fall:
• Datum, Zeit, Ort;
• Anwesende Mitglieder;
• Abwesende Mitglieder;
• Tagesordnungspunkte;
• Grober Diskussionsverlauf;
• Ergebnis von Empfehlungsanträgen (mit möglichen Abstimmungsergebnissen)
• Mögliche Begründung einer Stimmabgabe;
• Gefasste Beschlüsse
3. Das Protokoll wird spätestens 15 Werktage nach der Sitzung den Mitgliedern als Entwurf
zugesandt.
4. Das Protokoll wird in der nächstfolgenden Sitzung verabschiedet.
5. Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden den Dozenten und den Studenten des
Fachbereichs beziehungsweise des Studiengangs digital zur Verfügung gestellt.
6. Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels sind ebenso auf die Sitzungen der
studiengangsübergreifenden Sitzungen anzuwenden.
Artikel 14 Aufgaben der Institutsdirektion bezüglich der Studiengangskommissionen
1. Wie in Artikel 3 und 4 bezeichnet.
2. Auf Antrag der Institutsdirektion oder eines dazu ernannten Stellvertreters
beziehungsweise auf Antrag einer Studiengangskommission, wohnt die Institutsdirektion
oder der von ihr benannte Stellvertreter den Sitzungen oder einigen Teilen der
Sitzungen der Studiengangskommission bei.
3. Die Fakultätsleitung, die Institutsdirektion und die Leiter der Studiengänge geben der
Studiengangskommission alle Auskünfte, die diese für die gewissenhafte Erledigung
ihrer Aufgaben benötigt.
4. Die Institutsdirektion trägt die Verantwortung, dass Studenten und Dozenten des
entsprechenden Fachbereichs ausreichend über die Existenz und die Funktion der
Studiengangskommissionen informiert sind.
5. Absatz 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels sind ebenso auf die Sitzungen der
studiengangübergreifenden Studiengangskommissionen anzuwenden.
Artikel 15 Dokumentation
1. Im November jeden Jahrs, händigt der Vorsitzende einer Studiengangskommission der
Institutsdirektion einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Tätigkeiten der
Kommission im vergangenen Studienjahr aus. Der Vorsitzende leitet den Bericht zur
Kenntnisnahme an die Fakultätsleitung und den Fakultätsrat weiter.
2. Im November jeden Jahrs, händigt der Vorsitzende einer studiengangsübergreifenden
Studiengangskommission der Institutsdirektion einen Jahresbericht über das
Funktionieren und die Tätigkeiten der Kommission im vergangenen Studienjahr aus. Der
Vorsitzende leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an die Fakultätsleitung und den
Fakultätsrat weiter.
3. Der Jahresbericht behandelt in jedem Fall folgende Themen:
• Sichtweise der Studiengangskommission auf ihre Aufgaben und Arbeitsweise;
62
4.
• Vorgehen und Handlungsplan im Hinblick auf die zurückliegende Periode (=
abgelaufenes Studienjahr);
• Zusammensetzung der Studiengangskommission während der zurückliegenden
Periode;
• Empfehlungen und Beschlüsse der zurückliegenden Periode;
• Reaktion (u.a.) der Institutsdirektion auf diese Empfehlungen;
• Evaluation des Handlungsplans
• Schlussfolgerungen und Empfehlungen.
Der Jahresbericht, wie in den Abschnitten 1 und 2 bezeichnet, wird in jedem Falle digital
und falls gewünscht gedruckt den Dozenten und Studenten des Fachbereichs
beziehungsweise des entsprechenden Studiengangs zur Verfügung gestellt.
Artikel 16 Fazilitäten
1. Fakultätsleitung und Institutsdirektion stellen den Studiengangskommissionen
ausreichende Fazilitäten zur Verfügung.
2. Konkret sind folgende Fazilitäten gemeint:
• Für die Gesamtheit der Aktivitäten der Studiengangskommissionen (Sitzungen,
Vorbereitung) gilt für jeden Dozenten eine Freistellung von maximal 0,025 einer
Vollzeitanstellung (41,5 Stunden). Für Studenten gilt eine Vergütung in
Übereinstimmung mit „HAN-Flex“ von maximal 0,025 einer Vollzeitanstellung (41,5
Stunden).
• Die Mitglieder der Studiengangskommissionen bekommen die Gelegenheit, für eine
gemeinsam von Fakultätsleitung, Institutsdirektion und Studiengangskommission
festzulegenden Zeitspanne, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die die
gewissenhafte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fördert. Die Dozenten können
während ihrer Arbeitszeit und mit Weiterzahlung des Gehalts an den
Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
• Die Studiengangskommission kann in Absprache mit der Institutsdirektion über einen
Protokollanten, Sitzungsräume, Möglichkeiten zur Vervielfältigung/Verteilung von
Besprechungsdokumenten und Catering verfügen.
3. Absatz 1 und 2 dieses Artikels sind ebenso auf die studiengangsübergreifenden
Studiengangskommissionen anzuwenden.
Artikel 17 Schutz
Der Fachhochschulrat, die Fakultätsleitung und die Institutsdirektion sorgen dafür, dass die
Mitglieder der (studiengangsübergreifenden) Studiengangskommissionen aufgrund ihrer
Mitgliedschaft oder ihrer Tätigkeiten in der Studiengangskommission keine Nachteile in ihrer
Position innerhalb der Fachhochschule erfahren.
Artikel 18 Unvorhergesehene Umstände
Fälle, die von diesem Reglement nicht berücksichtigt werden und in denen ein
unverzüglicher Beschluss notwendig ist, werden vom Vorsitzenden der
(studiengangsübergreifenden) Studiengangskommission entschieden, sofern der Fall in den
Zuständigkeitsbereich der (studiengangsübergreifenden) Studienganskommission fällt. Alle
Mitglieder der (studiengangsübergreifenden) Studiengangskommission sowie die
Institutsdirektion, Leitung des betreffenden Studiengangs und die Fakultätsleitung werden so
schnell wie möglich vom Vorsitzenden der (studiengangübergreifenden)
Studiengangskommission über den Beschluss informiert.
Artikel 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt zum 01. September 2013 in Kraft.
63
Teil 3: Studienführer
Teil 3 dieses Ausbildungsstatuts ist der Studienführer. Dieser wird von jedem Studiengang
separat publiziert. Der Grund dafür ist, dass der Studienführer für die Studenten eines
Studiengangs optimal zugänglich sein sollte und ein Studienführer, der die Beschreibung
aller 5 Studiengänge beinhalten würde, zu umfangreich wäre.
Allerdings ist und bleibt der für jeden Studiengang separat verfasste Studienführer ein Teil
des Ausbildungsstatuts. Die Studienführer erscheinen sowohl digitalen als auch als
Druckversion. Die digitalen Ausgaben sind auf der Webseite der HAN und auf HAN Insite zu
finden.
In den Studienführern wird die Sichtweise auf den Unterricht, der Beruf, das
Unterrichtsangebot, die Prüfungen und die Studienlaufbahnbegleitung ausführlich
beschrieben.
64
Teil 4: Interne Organisation
Fakultäten, Fachbereiche und Institute
Die HAN gliedert sich in 4 Fakultäten: Wirtschaft und Management (FEM);
Lehramtsstudiengänge (FE); Gesundheit- und Sozialwesen (FGGM); Technik (FT).
Die unterstützenden Dienste der HAN sind im „Service Bedrijf” untergebracht.
Innerhalb der Fakultäten sind die miteinander verwandten Bachelorausbildungen in
Fachbereichen zusammengefasst. Ein Institut ist eine organisatorische Einheit, die aus
einem oder mehreren Fachbereichen besteht.
FGGM gliedert sich in folgende Fachbereiche: „Gesundheit“, „Pflege“,
„Sozialwesen“ sowie „Sport".
Management und Organisation auf Fakultäts- und Institutsebene
Die Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen bietet für mehr als 12.000 Studenten eine breite
Skala an Bachelor- und Masterstudiengängen (Fachhochschulniveau) an. In der
nachfolgenden Übersicht findet man die Studiengänge nach den Fachbereichen gegliedert,
zu denen sie gehören. Zusätzlich werden jeweils das Fakultätsmanagement und die
entsprechenden Institute genannt:
Fakultätsleitung: Herr F.H.J. (Frank) Stöteler
Fachbereiche und Studiengänge
Fachbereich Sozialwesen
Kreativtherapie (CT)
Kulturelle Sozialpädagogik (CMV)
Sozialarbeit und Soziale Dienste (MWD)
Pädagogik (PED)
Sozialpädagogik (SPH)
Angewandte Psychologie (TP)
Fachbereich Gesundheitswesen
Ergotherapie (ERGO)
Physiotherapie (FYSIO)
Logopädie (LOGO)
Ernährung & Diätetik (V&D)
Mundhygiene (MZK)
Fachbereich Sport
Institute und Institutsmanagement
Institut für Sozialwesen (ISS)
Institutsdirektion
Frau drs. Kathelijne van Kammen, Mitglied
Frau drs. Jetty Schaap, Mitglied
Frau Clo Lambert, Interim
Studiengangsleitung
Frau drs. Marieke van Baars,
Studiengangsleitung
Frau Joke Pol, Studiengangsleitung
Frau drs. Jacqueline Versluijs,
Studiengangsleitung
Herr drs. Rogier Vispoel, Studiengangsleitung
Herr. drs. Wouter van der Leeuw,
Studiengangsleitung
Institut für Gesundheitsstudien (IPS)
Institutsdirektion
Herr drs. Menno Pistorius, Institutsdirektor
Frau drs. Tanja Komen, stellv.
Institutsdirektorin
Frau Ineke Stijnen,
Studiengangsleitung
Herr drs. Herman Berndt,
Studiengangsleitung
Frau Lianne Remijn MSc
Studiengangsleitung
Frau drs. Vivianne Ceelen,
Studiengangsleitung
Frau Agnes van Boxtel,
Studiengangsleitung
Institut Sport- und Bewegungsstudien
65
Sport und Bewegungserziehung (SBE)
Sport, Gesundheit und Management
(SGM)
Lehrer für Körpererziehung
(LLO)
Fachbereich Pflege
Krankenpflege (VERPL.)
Medizinische Hilfe (MHV) (*)
(ISBS)
Institutsdirektion
Herr Joris Hermans MSc, Institutsdirektor
Freie Stelle, stellv. Institutsdirektor
Herr Paul Dresen,
Vorsitzender Curriculumsausschuss
Frau ir. Marjolein Bron,
Vorsitzender Curriculumsausschuss
Herr drs. Gielion de Wit,
Vorsitzender Curriculumsausschuss
Institut Pflegeorientierte Studiengänge
(IVS)
Institutsdirektion
Frau drs. Caroline van Mierlo-Renia,
Institutsdirektor
Frau drs. Marijke Beckers MSM, stellv.
Institutsdirektor
Frau drs. Caroline van Mierlo-Renia,
Institutsdirektor
Frau drs. Marijke Beckers MSM, stellv.
Institutsdirektor
Lehrerausbildung Gesundheits- und
Sozialwesen (LGW) (*)
Herr drs. Thijs Lemmen, Studiengangsleitung
Pflege- und Dienstleistungsmanagement
(MZD) (*)
*: Die Studiengänge LGW, MZD en MHV gehören zum IVS, jedoch nicht zum Fachbereich
Pflege.
An der Fakultät (HAN VDO) kann man auch ein Inservice-Studium absolvieren: Den
Studiengang „Operationstechnische- und Anästhesie-Assistenz” (Koordinator Herr F. Bijnen).
Die HAN bietet auch eine große Anzahl an Masterstudiengängen. Diese Studiengänge sind
seit 1. Januar 2011 Teil des interfakultären Institut HAN Masterprogramms (Direktion: Frau
drs. A. Gielen).
Die Vertragsaktivitäten der FGGM werden von der Business Unit VDO (Fortbildung,
Beratung und Coaching) ausgeführt unter der Leitung von Herr drs. Fernand. van
Westerhoven, Direktor.
An der Fakultät sind Lektoren angestellt, die in Fachgruppen angewandte
Forschungsprojekte initiieren und durchführen. Die Forschungsprojekte dienen der (Weiter-)
Entwicklung der Studieninhalte, des Berufsfelds und des Forschungsbereichs. Die
Ergebnisse der Forschungsprojekte kommen den Studiengängen in Form neuer Einsichten,
zum Beispiel auf dem Gebiet der Behandlung, Vorsorge und Aufklärung im Bereich des
sozial-agogischen Berufsfelds, zu Gute. Lektoren leisten einen wichtigen Beitrag zu der
Weiterentwicklung der HAN zu einer University of Applied Sciences (UAS).
Die meisten Lektorate bestehen aus einem Lektor und einer Fachgruppe, von der auch
Dozenten Teil ausmachen. Momentan arbeitet das Institut vor allem mit den Lektoraten
"Dauerpflege", "Arbeit und Gesundheit", "Muskuloskeletale Rehabilitation",
"Neurorehabilitation" und "Ernährung, Sport und Gesundheit" zusammen.
Fachzentrum HAN SOZIAL
• Lebensbegleitung bei Autismus
Lektor: Herr Dr. Jan-Pieter Teunisse
66
•
•
•
Lokale Dienstleistung ausgehend von der Kundenperspektive
Lektor: Frau Dr. Martha van Biene
Außerordentlicher Lektor: Herr Dr. Erik Jansen
Wirksame Elemente in der Jugendpflege
Lektor: Herr Dr. Huub Pijnenburg
Außerordentlicher Lektor: Frau Dr. Marion van Hattum
Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung
Besonderer Lektor: Frau Dr. Petri Embregts
Lektor: freie Stelle
Fachzentrum Nachhaltige Pflege
• Akute Intensivpflege
Lektor: Frau Dr. Lilian Vloet
Außerordentlicher Lektor: Frau Dr. Lisbeth Verharen
Außerordentlicher Lektor: freie Stelle
• Langzeitpflege
Lektoren: Frau Dr. Marian Adriaansen und Herr Dr. Rob van der Sande
• Management von Pflege und Hilfsdiensten
Lektor: Herr Dr. Hub Hamers
• Soziale und methodische Aspekte der psychiatrischen Pflege
Lektor: Herr Dr. Bauke Koekkoek
Fachzentrum Rehabilitation, Arbeit und Sport
• Arbeit & Gesundheit
Lektoren: Frau Dr. Yvonne Heerkens und Frau Dr. Josephine Engels
• Erkennen und Fördern von Sporttalenten
Lektor: Frau Dr. Marije Elferink-Gemser
• Muskuloskeletale Rehabilitation
Lektoren: Herr Dr. Robert van Cingel und Herr Dr. Wim Hullegie
• Neurorehabilitation
Lektor: Herr Dr. Bert de Swart
Außerordentlicher Lektor: Frau Dr. Esther Steultjens
• Ernährung, Sport und Gesundheit
Lektoren: Frau Dr. Marian van Bokhorst – de van der Schueren und eine freie Stelle
Fakultätsübergreifende Fachgruppe Öffentliche Angelegenheiten
• Verwaltung und Innovationsdynamik gesellschaftspolitischer Organisationen
Lektor: Herr Dr. Frans de Vijlder
• Innovation des öffentlichen Sektors
Lektor: freie Stelle
Übereinstimmend mit der HAN-Satzung 'Lektorate' von Februar 2008 und dem strategischen
Forschungsprogramm leisten die Lektorate einen Beitrag zum Unterricht an den Bachelorund Masterstudiengängen. Dies geschieht unter anderem durch die Mitgliedschaft in
Studiengangskommissionen und Prüfungsausschüssen, das Geben von Gastvorlesungen
oder das Betreuen von Minoren. Des Weiteren stellen sie eine Brücke zwischen Forschung
und Unterricht dar, indem sie einen Beitrag zur Lernreihe Forschung leisten, und Studenten
und/oder Dozenten bei konkreten angewandten Forschungsprojekten miteinbeziehen.
Aufgrund der Tatsache, dass alle Forschungsfragen der beruflichen Praxis entnommen sind
und die Ergebnisse wiederum in den Unterricht und die Lehrpläne einfließen, wird die
Beziehung zwischen Berufspraxis-Unterricht-Forschung intensiviert.
Lektoren leisten einen Beitrag zur Professionalisierung der Dozenten im Bereich ihrer
Forschungsfertigkeiten und zur Entwicklung und Implementierung einer durchgehenden
67
Lehrlinie Forschung im Curriculum der Studiengänge der Fakultät Gesundheit- und
Sozialwesen.
Die Dozenten erhalten die Gelegenheit in den Fachgruppen der Lektorate mitzuarbeiten .
Die Fachgruppen führen angewandte Forschungsprojekte durch, von deren Ergebnissen
unter anderem die Studiengänge profitieren, beispielsweise in Form neuer Erkenntnisse für
Hilfs- und Dienstleistung innerhalb des Berufsfelds.
Auch Studenten können an den Forschungsprojekten der Lektorate beteiligt sein,
beispielsweise im Rahmen von Unterrichtseinheiten/Berufsaufgaben in der
postpropädeutischen Phase des Studiums.
Mit Hilfe der Lektorate können sie zum Beispiel Bachelorprojekte initiieren. Des Weiteren
können Studenten auch in früheren Phasen ihres Studiums, die z.B. dem Erwerb von
Forschungsfertigkeiten dienen, an Projekten der Lektorate beteiligt sein.
Nahezu alle Bachelorstudiengänge der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen sowie die
Fakultätsleitung und das Fakultätsbüro sind auf dem HAN-Campus Nijmegen (Kapittelweg
33) und im Gebäude an der Prof. Molkenboerstraat in Nijmegen angesiedelt.
Der Bachelorstudiengang Mundhygiene hat ihre Niederlassung an der Philip van Leydenlaan
(hier befindet sich auch die Fakultät Zahnmedizin der RU Nijmegen).
Die AD/BA-Studiengänge LGW und MZD sind so wie die Business Unit VDO-CA im
ehemaligen Canisius-College auf dem Berg en Dalseweg 81 in Nijmegen untergebracht.
Der HAN-Campus Nijmegen, die Radboud Universität Nijmegen (RU) sowie die
Universitätsklinik „St. Radboud“ (UMC) bilden weitere Einheiten des „Campus Heyendaal“.
Prüfungsausschussmitglieder
Der Prüfungsausschuss beurteilt, ob ein Student die Anforderungen, die in der Studien- und
Prüfungsordnung hinsichtlich Wissen, Berufseinstellung und Fertigkeiten festgelegt sind,
erfüllt, um den Bachelorgrad zu erlangen. Der Prüfungsausschuss benennt Prüfer, die die
Prüfungen durchführen und beurteilen.
Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Fakultätsleitung berufen:
Siehe auch Reglement Prüfungsausschuss in Teil dieses Ausbildungsstatuts
Mitglieder des Prüfungsausschusses:
Mitglieder des Prüfungsausschusses:
Ine van den Heuvel (Vorsitzende)
Maria Teunissen van Manen (Schriftführerin)
Anneke Kersten – Bitter (amtliche Schriftführerin)
Marie-Antoinette van Kuyk (Dozentin Ergotherapie)
Aukje van Pelt (Dozentin Physiotherapie, stellv. Vorsitzende)
Tinka Thede (Dozentin Logopädie)
Ingrid Schinkel – de Vries (Dozentin Mundhygiene)
Saskia Kattemölle – van den Berg (Dozentin Ernährung & Diätetik)
Renate Peijs – Schoester (externes Mitglied) Emailadresse: [email protected]
Ausschuss für Eignungsprüfungen FGGM (Mitglieder)
Ausschuss für Eignungsprüfungen FGGM (Mitglieder 31.08.2012)
ISS: Pieter van Leeuwen, Vorsitzende
IPS: Ine van den Heuvel, Schriftführerin
IVS: Amy van Duijnhoven, Mitglied
ISBS: Martijn Kamper, Mitglied
Amtlicher Schriftführer: Theo Teeuwen
68
Mitbestimmung von Studenten und Mitarbeitern auf HAN-, Fakultäts- und
Institutsebene
Innerhalb der HAN wurde Mitspracherecht auf verschiedenen Ebenen eingeräumt. Es gibt
Studiengangskommissionen, Fakultätsräte und das (allgemeine) Mitbestimmungsrecht.
Studiengangskommissionen
Auf Ebene der Studiengänge bestehen Studiengangskommissionen. Diese haben kein
Zustimmungsrecht, aber erfüllen in vielen Fällen eine wichtige, beratende Funktion zum
Beispiel hinsichtlich der Studien-und Prüfungsordnung oder deren Umsetzung. Die
Mitgliederanzahl variiert pro Studiengang. Eine Studiengangskommission setzt sich zur
Hälfte aus Dozenten, die andere Hälfte aus Studenten zusammen.
Als Dozent oder Student kannst du durch deine Mitgliedschaft in der
Studiengangskommission über den Unterricht und die Organisation deines Studiengangs
mitentscheiden. Weitere Informationen zu den Studiengangskommissionen kannst du bei der
Studiengangsleitung erhalten.
Siehe auch HAN-Reglement Studiengangskommissionen (Teil 2 dieses Ausbildungsstatuts).
Mitglieder der Studiengangskommission IPS
• Uta Jaeger, (Vorsitzende): Logopädie
• Marianne Stuivenberg (Schriftführerin): Ergotherapie
• Jacqueline de Vos: Ernährung & Diätetik
• José Janssen: Physiotherapie
• Marie-Hélène Kurstjens: Mundhygiene
• Lotte Schepers, Studentin Mundhygiene
• Freie Stelle, Student Ergotherapie
• Freie Stelle, Student Physiotherapie
• Freie Stelle, Student Logopädie
• Nienke Hulleman: Studentin Ernährung & Diätetik
Mitglieder der Studiengangskommission Ergotherapie
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Mabel van Esch (Dozentin)
Marianne Stuivenberg (Dozentin)
5 x freie Stellen für Dozenten
Christien van der Vliet (Studentin)
Susan Berens (Studentin)
Elke Stoeher (Studentin)
Marije Gringhuis (Studentin)
Sascha Hilgen (Student)
Rianne Kappen (Studentin)
Loes Martinius (Studentin)
Mitglieder der Studiengangskommission Physiotherapie
• José Jansen (Dozent)
• Freie Stelle (Dozent)
• Freie Stelle (Dozent)
• Freie Stelle (Dozent)
• Judith Kanters (Studentin)
• Rick Koning (Student)
• Luc Straatman (Student)
• Eveline Freeriks (Studentin)
Mitglieder der Studiengangskommission Logopädie
• Uta Jaeger-Begheijn (Dozentin)
• Puck Goossens (Dozentin)
• 6x freie Stellen (Dozent)
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•
•
•
•
•
•
•
•
Kristina Kien (Studentin)
Jennifer Plank (Studentin)
Sabine Roos (Studentin)
Laura Östermann (Studentin)
Carina Korn (Studentin)
Pia Pletzer (Studentin)
Sabrina Dassek (Studentin)
Christina von St. Vith (Studentin)
Mitglieder der Studiengangskommission Mundhygiene:
• Marie-Hélène Kurstjens (Dozentin)
• Henry van Heel (Dozent)
• Angelique van den Broek (Dozentin)
• Freie Stelle (Dozent)
• Lotte Scheepers (Studentin)
• Freie Stelle (Student)
• Lobke de Weerd (Studentin)
Freie Stelle (Student)
Mitglieder der Studiengangskommission Ernährung & Diätetik:
•
•
•
•
•
•
•
Bas Agricola (Dozent)
Jaqcueline de Vos (Dozentin)
2x freie Stellen (Dozent)
Meggy Felder (Studentin)
Nienke Hulleman (Studentin)
Lisa van Iwaarden (Studentin)
Fleurtje Jochems (Studentin)
Fakultätsrat
Auf Fakultätsebene gibt es einen Fakultätsrat. Dieser Rat hat das Recht alle
Fakultätsangelegenheiten zu besprechen und Fragen an die Fakultätsleitung zu stellen.
Diese ist verpflichtet hierauf zu antworten. Der Fakultätsrat hat Zustimmungsrecht was
Leitung, Budget, Studien- und Prüfungsordnung etc. betrifft. Der Fakultätsrat besteht aus 12
Mitgliedern: 6 Mitarbeitern und 6 Studenten.
Studenten und Dozenten haben durch die Mitgliedschaft im Fakultätsrat Mitspracherecht
hinsichtlich der Fakultätsleitung. Es geht dabei um die Ausrichtung der Fakultät und aller
Institute, die zu dieser Fakultät zählen. Der Fakultätsrat bestimmt also auch mit über die
Institute.
Mitglieder des Fakultätsrats (Stand: 27-02-2012):
Mitarbeiter
Ad den Dekker, Dozent CMV: [email protected]
Ine van de Heuvel, Vorsitzende des Prüfungsausschusses IPS: [email protected]
Renelle Koppers, Dozentin HAN Sport und Bewegung: [email protected]
Peter Quint, Dozent SPH: [email protected]
Reinhard Schulte, Trainer, Coach, HAN VDO und HMP: [email protected]
Ellen Zijlmans, Dozentin Krankenpflege: [email protected]
Studenten
Ilja van Dijk, Studentin HAN Sport und Bewegung: [email protected]
Tamara Janssen, Studentin SPH: [email protected]
Michiel Jongman, Student MWD: [email protected]
Roel Remij, Student MHV: [email protected]
Juul Verstappen, Studentin V&D: [email protected]
Emmy Vullings, Studentin Pädagogik: [email protected]
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Der Fakultätsrat wird durch einen amtlichen Schriftführer und einen Mitarbeiter des
Öffentlichen Dienstes unterstützt. Sie bilden gemeinsam das amtliche Sekretariat und leisten
einen Beitrag zum Funktionieren des Fakultätsrats.
Sekretariat Fakultätsrat
Sandra Schiks, amtliche Schriftführerin: [email protected]
Hans Oolbekkink, Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes: [email protected]
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer werden zu Beginn eines
Studienjahrs neu gewählt. Für weitere und aktuelle Informationen siehe auch:
insite/ggm/faculteitsraad.
Mitbestimmungsrat (MR)
Über den Mitbestimmungsrat haben Mitarbeiter und Studenten Mitspracherecht auf HANEbene. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, auf Fragen und Anmerkungen aktiv zu
reagieren. Der MR hat Zustimmungsrecht. Die Zustimmung des MR ist erforderlich
bezüglich: Hochschulpolitik, Niederlassungen, Studienangebot und Finanzen. Der MR
besteht aus 16 Mitgliedern: 8 Angestellten und 8 Studenten.
Studenten und Dozenten haben durch die Mitgliedschaft im Mitbestimmungsrat
Mitspracherecht was die allgemeine und oft abstrakte Leitung der Fachhochschule angeht.
Mitglieder des Mitbestimmungsrats (Stand 27-02-2013):
Mitarbeiter
Eduard Vooren, HAN allgemein: [email protected]
Theo de Wit, HAN allgemein: [email protected]
Hanneke de Natris, Service Unit: [email protected]
Marijke Pape, FEM: [email protected]
Jurgen Elfrink, FGGM: [email protected]
Huub Lomans, FGGM: [email protected]
Jean Hendriks, FT: [email protected]
Ina Boersma, FE: [email protected]
Studenten
Maarten Venhovens, HAN allgemein: [email protected]
Marijke Neutgens, HAN allgemein: [email protected]
Jiaqi Mao, HAN allgemein: [email protected]
Hugo den Boef, HAN allgemein: [email protected]
Roxanne Berg, FEM: [email protected]
Giselle Schellekens, FGGM: [email protected]
Abe Vleeming, FT: [email protected]
Daan Janssen, FE: [email protected]
Sekretariat Mitbestimmungsrat
Hans Oolbekkink, amtlicher Schriftführer
Harry van Keeken, Schriftführer: [email protected]
Qualitätsmanagement
Qualitätsmanagment des Fachbereichs/des Instituts
Das Institut führt regelmäßig Befragungen zur Zufriedenheit der Studenten bezüglich
verschiedener Aspekte des Studiums durch. An erster Stelle stehen dabei die Meinung zu
71
den zuletzt belegten Unterrichtseinheiten sowie die Zufriedenheit mit Studienmaterial,
Stundenplanung und Studienaufgaben.
Aufgabenteam Qualitätsmanagement
Das Aufgabenteam Qualitätsmanagement des Instituts für Gesundheitsstudien sammelt
Daten bezüglich der Unterrichtsqualität, macht Verbesserungsvorschläge und evaluiert die
Ergebnisse der Verbesserungsmaßnahmen. Das Aufgabenteam Qualitätsmanagement
besteht aus folgenden Mitgliedern:
• Esther van Son – Ergotherapie
• José Janssen – Physiotherapie
• Uta Jaeger-Begheijn – Logopädie
• Marianne Roes – Mundhygiene
• Vivianne Ceelen – Ernährung & Diätetik
• Marianne Kindt
Berufsfeldkommission(en)
Um die Qualität der Studiengänge kontrollieren zu können, legt die Fachhochschule HAN
großen Wert auf die Meinung von Sachverständigen aus dem Berufsfeld. Diese Spezialisten
kommen mindestens dreimal jährlich zu Sitzungen der Berufsfeldkommission zusammen.
Die Berufsfeldkommissionen setzen sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
Ergotherapie:
• Frau M. Timmermans
• Frau G. Lambrechts (Vorsitzende)
• Frau P. Veen
• Herr A. Hilhorst
• Frau L. Brakx
• Frau L. Draaisma
• Frau E. Cup
• Herr J. Leenders
• Frau M. van Kuyk
• Frau I. Stijnen
• Herr M. Pistorius
Physiotherapie:
• Dhr W. Schoemans (Vorsitzende)
• Herr R. Siroen
• Herr V. Maassen
• Frau E. Oude Voshaar
• Herr J. Peeters
• Frau Y. Dielessen
• Frau R. Nijhuis
• Herr L. Thissen
• Herr F. van Herwaarden
• Herr J.D. Bruijne
• Frau I. van Oosten
• Freie Stelle
Freie Stelle
Logopädie
• Irma Evers:
• Bert de Swart (Vorsitzender)
72
•
•
•
•
•
•
•
Carin van Donzel
Servanne Nooijens
Lianne Remijn
Jeanine Coopmans
Toni Rietveld
Elisabeth van de Sandt
Jolanda Roosen
Mundhygiene:
• Herr J. Hanssen (Vorsitzende)
• Frau M. Prick (Schriftführerin)
• Frau J. de Veer
• Drs. R. Goldsweer
• Frau M. Wilterdink
• Drs. P. Visser .
Ernährung & Diätetik:
Phil Geerlings
M. van der Looij
Marjo Peters (vz)
José Veen
Nicole van Winden
Gerdine Fransen
Elise Kuipers
Elly Kaldenberg
Saskia Meyboom
Wineke Remijnse
Louise Crama
Jan van Loon
Vivianne Ceelen
Femke Spikmans
Karen Lips
Menno Pistorius oder Tanja Komen
Annemarie Nijhof
Suzan de Bruijn
Unterrichtstage und Unterrichtszeiten
Einrichtungen für Studenten auf Fakultäts- und Institutsebene
Eine Übersicht der wichtigsten Studenteneinrichtungen der HAN findet sich im allgemeinen
Teil der Studiensatzung. Siehe auch auf der HAN Webseite: www.han.nl
Die HAN arbeitet eng mit der Radboud-Universität Nijmegen (RU) zusammen. HANStudenten können eine Vielzahl von RU-Studenteneinrichtungen nutzen. Nähere Information
zu den RU-Studenteneinrichtungen, findest du unter: www.ru.nl.
In diesem Kapitel stehen die Einrichtungen im Mittelpunkt, die für die Fakultät Gesundheitund Sozialwesen von besonderem Interesse sind.
Einrichtungen am Standort Kapittelweg
Öffnungszeiten des Gebäudes
73
Von Montag bis Donnerstag ist das Gebäude von 08:00 Uhr – 21:30 Uhr geöffnet. Freitags
schließt das Gebäude um 18.00 Uhr.
Während der Ferien ist das Gebäude von 08:00 – 18:00 Uhr geöffnet. Mitarbeiter und
Studenten können während dieser Zeit nur beschränkt auf die verschiedenen
Dienstleistungen zurückgreifen.
Das Gebäude ist während der Sommer- und Winterferien sowie an den gesetzlichen
Feiertage geschlossen.
Der Standort an der Molkenboerstraat ist von montags bis freitags von 08:00 - 18:00 Uhr
geöffnet. Das Gebäude an der Molkenboerstraat ist während der Ferien immer geschlossen.
Interne Kommunikation
Interne Kommunikation ist das Öl im Getriebe. Doch was für Mittel gibt es dafür eigentlich?
Auf HAN Insite findest du eine Übersicht von beinahe allen verfügbaren Kanälen. Dort kannst
du nachschauen, welches Kommunikationsmittel wofür benutzt wird. Außerdem kannst du
mit HAN Insite einen Kanal auswählen, mit dem du (Mit)Studenten oder Dozenten erreichen
möchtest.
Gehe auf www.han.nl/insite – wähle deinen Studiengang aus – Über uns (roter Balken) –
Interne Kommunikation.
Het Vraagpunt
Dieser„Frage-Schalter” befindet sich im Erdgeschoss im Raum B 0.16.
Hier können Studenten und Mitarbeiter sich bei Fragen zu folgenden Punkten melden:
- Adressänderungen
- Bescheinigung über die Bezahlung der Studiengebühr
- Vergabe des propädeutischen Examens
- Studiengebühren und Studentenausweis
- Reservieren von Unterrichtsräumen
- Anfragen / Weitergabe von Stundenplanänderungen
- Informationen zur eigenen Kontrolle der Prüfungsergebnisse, Einschreibungen für
Prüfungen usw.
Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeiter vom Vraagpunt folgendermaßen zu
erreichen:
- Interne Telefonnummer 31650
- Email: [email protected]
Öffnungszeiten: Montags bis freitags: 8:30 – 13.00 Uhr. Bei großem Bedarf z.B. zu Beginn
des Studienjahrs, bis 16:30 Uhr.
Rezeption
Diese befindet sich an einem Schalter in der zentralen Eingangshalle (A0.07). Hier
bekommen Besucher Antworten auf ihre Fragen und von hier aus wird auch die
Telefonzentrale verwaltet.
Mitarbeiter und Studenten können sich mit folgenden Punkten an die Rezeption (CSP)
wenden:
- Reservieren von Sitzungs- und Studienräumen, audiovisuelle Apparatur sowie
Catering(ausschließlich zwischen 8:30 und 17:00 Uhr)
- Achtung: Reservierung von Unterrichtsräumen erfolgt über den Vraagpunt.
- Beantragen einer befristeten Parkkarte
- Fundbüro
- Melden technischer Störungen
- Melden von Gefahrensituationen in oder im Umfeld des Gebäudes (z.B. Glatteis)
- Krank- und Gesundmelden (Mitarbeiter)
Während der Öffnungszeiten kann die Rezeption über die Nummer 024-3531111 oder über
[email protected] erreicht werden.
Öffnungszeiten: Montags bis donnerstags: 08:00 – 22.00 Uhr. Freitags: 08:00 – 18:00 Uhr.
74
Betriebsnothilfe (Bedrijfshulpverlening - BHV)
Bei Problemen ist die Rezeption (CSP) die erste Anlaufstelle.
Auf allen Etagen hängen Notfalltelefone, die eine Direktverbindung zur Rezeption herstellen.
Die Rezeption sorgt dann für den Kontakt zu einem zuständigen Mitarbeiter der
Betriebsnothilfe (BHV).
Bei den Hausmeistern wird ein Erste-Hilfe- Koffer bereitgehalten. Ein Notfallzimmer (C0.67)
befindet sich im Erdgeschoss bei der Poststelle (Postkamer).
Service Desk
Das Service Desk auf dem Campus in Nijmegen ist DER Ansprechpunkt für alle Fragen
bezüglich einrichtungsspezifischen und Computerangelegenheiten, Meldungen,
Reservierungen und Beschwerden. Das Service Desk ist telefonisch und über Email an
Werktagen von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr erreichbar.
Schalter: Kapittelweg 33, B-Flügel, Raum B 0.05
Öffnungszeiten: der Schalter ist von 8.30-16.30 Uhr geöffnet.
Telefon: (024) 353 16 77 (oder (024) 353 16 66)
Studentenhilfe
Campusdekanat HAN
Das Campusdekanat ist eine Einrichtung für den Campus in Arnhem und den Campus in
Nijmegen. Die Dekane stellen für die Studenten eine zweite Versorgungslinie dar, die die
Begleitung der Studenten zum Ziel hat. Die Studienlaufbahnbegleiter sind immer die ersten
Ansprechpartner innerhalb der HAN. Das Campusdekanat kann aufgesucht werden, bei:
•
•
•
•
•
•
finanziellen Problemen infolge von Krankheit oder besonderer Umstände
persönlichen Problemen, wodurch du das Studium nicht mehr ausreichend wahrnehmen
kannst und du eine Überweisung brauchst;
körperlichen und psychischen Einschränkungen oder einer chronischen Krankheit und du
(gemeinsam mit deinem Studienlaufbahnbegleiter) besprechen möchtest, welche
Maßnahmen dir das Studium erleichtern können;
allgemeinen Fragen zu der Kombination Spitzensport und Studium;
Exmatrikulation aufgrund von Krankheit oder besonderen Umständen;
Hilfe zu Beschwerde- oder Einspruchsverfahren.
Weitere Informationen und Kontaktdaten der Vertrauenpersonen findest du auf der Website:
www.han.nl/insite/campusdecanaat
Vertrauenpersonen
Die HAN ist eine Organisation, in der man mit Respekt miteinander umgeht. Leider kann es
aber auch bei uns vorkommen, dass du als Mitarbeiter oder Student mit unerwünschtem
Verhalten konfrontiert wirst. In diesem Falle kannst du dich an eine Vertrauensperson
wenden. Jede Meldung wird streng vertraulich behandelt. Erst nach deiner Zustimmung leitet
die Vertrauensperson eventuell weitere Schritte ein.
Weitere Informationen und Kontaktdaten der Vertrauenperson findest du auf der Website:
www.han.nl/insite/vertrouwenspersoon
Ombudsmann
Bei Beschwerden zu ungebürlichem Verhalten oder unziemlichen Situationen an der HAN,
kannst du dich an einen unabhängigen Ombudsmann wenden. Seine Rolle ist vermittelnder
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Art: Aussagen eines Ombudsmannes sind juristisch nicht bindend. Ombudsmann der HAN
ist Ton van Amelsvoord (auch Studentendekan).
E: [email protected]
T: 024-3531330
B: Raum C3.27, Gebäude Kapittelweg 33 in Nijmegen
Anlaufstelle bei Studienwechsel (Studiewisselpunt)
Die Studienrichtung wechseln? Zweifelst du über die Richtigkeit der Wahl deines Studiums?
Brichst du das Studium ab und weißt nicht wofür du dich in der Zukunft entscheiden sollst?
Hast du eine Frage bezüglich deiner Studienwahl?
In der zentralen Halle (D 0.42) ist eine Anlaufstelle untergebracht, die du in den folgenden
Fällen aufsuchen kannst:
- Tipps und Hilfe um eine neue Studienwahl zu treffen.
- Informationen zu dem Studienangebot der HAN.
- Persönliches Gespräch und Berufstest
T: 024-3530856
E: [email protected]
An Werktagen erhältst du innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Öffnungszeiten: Mo, Di, Do: 11.00 - 12.00 Uhr
Profileringsfonds
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Studienunterstützung die finanzielle Unterstützung
eines Studenten seitens der HAN zum Ende von dessen Studiums, wenn der Student durch
höhere Gewalt während seiner Studienfianzierungszeit in Studienverzug geraten ist.
Formularezum beantragen de Studienunterstützung („afstudeersteun“) sind beim
Campusdekan zu bekommen.
Nähere Informationen hierzu befinden sich auch auf Insite HAN unter „Service Centrum
Onderwijs“ (einem Teil des Service Betriebs).
Netzwerk Diversität FGGM
Das Netzwerk Diversität FGGM stimuliert die eine interkulturelle Ausrichtung der Fakultät,
worin sowohl aus Studenten-, als auch aus Mitarbeiterperspektive optimal berücksichtigt
werden soll, dass Individuen sich voneinander unterscheiden. Damit sind nicht nur
Niederländer und Ausländer gemeint, sondern auch Männer und Frauen, Jung und Alt,
körperlich/geistig eingeschränkt oder nicht, sexuelle Orientierung, Religion, Bürgerschaft,
Familienstand, usw.
Das Netzwerk strebt nach einem Klima, in dem für Studenten und Mitarbeiter stets die
persönliche Position und die damit zusammenhängenden (Un-)Möglichkeiten berücksichtigt
werden. Zusätzlich müssen natürlich auch kollektive Unterrichts- und Organisationsziele
berücksichtigt werden. Das Netzwerk sieht es als Herausforderung um diese beiden Belange
(Individuum und Organisation) in Einklang zu bringen.
E: [email protected]
T: 024 - 3531026
Nevzat Cingöz, Vorsitzender des Netzwerks
Spezialisten/Instanzen, die mit der Radboud-Universität Nijmegen (RU) verbunden
sind
Die nachfolgend genannten Einrichtungen sind im Zusammenwirken mit der Radboud
Universiteit Nijmegen (RU) organisiert und sind bei der Abteilung
„Studentenangelegenheiten“ (Studentenzaken/RU) eingegliedert. Hierdurch haben sie auch
einen Platz in der internen Organisation dieses Dienstes. Studenten der Fakultät
Gesundheits- und Sozialwesen können grundsätzlich von diesen Einrichtungen Gebrauch
machen.
76
Für nähere Informationen kann man mit dem Studienlaufbahnbegleiter Kontakt aufnehmen.
Info-Center Bachelor- / Masterstudiengänge (Informatiecentrum BAMA)
Das Info-Center hat eine wichtige, interne Aufgabe bezüglich der Aufklärung der Studenten,
die an der RU oder der HAN immatrikuliert sind. Das Info-Center ist insbesondere für
Studenten wichtig, die im Rahmen der Studienlaufbahnbegleitung ihre Studienrichtung
ändern wollen (oder müssen). Es ist eine wichtige und kostenlose Unterstützung der
Studienlaufbahnbegleitung.
Das Info-Center BAMA gibt Broschüren und Informationen zu folgenden Bereichen aus:
- Studienmöglichkeiten auf Fachschul- , Fachhochschul- , Universitäts- (WO) und
Postgraduierten-Ebene;
- Allgemeine Informationen und Regelungen zu Immatrikulationen bei Einrichtungen des
niederländischen Fachhochschulwesens;;
- Finanzen (Kindergeld; Studienunterstützung);
- Kurse und Fortbildungen für Studenten;
- Betriebsorientierte / private Studiengänge;
- Arbeitsmarkt: fffene Stellen, Geschäftsberichte von Firmen, Bewerbung usw.
Im Center finden sich Wegweiser, die das Auffinden von Informationen erleichtern. Du
kannst her-kommen und dir in aller Ruhe die Dinge, für die du dich interessierst, ansehen
und durchlesen. Es stehen auch immer Mitarbeiter zur Verfügung, die du bei Bedarf zu Rate
ziehen kannst.
Studien- und Berufswahlbegleitung
In Ergänzung zum Info-Center BAMA kann der Student auch hinsichtlich seiner Studien- und
Berufswahl Begleitung in Anspruch nehmen. Ein Student, der bezüglich seines jetzigen
Studiums Zweifel hegt, der die Beendigung seines Studiums erwägt oder bereits aufgehört
hat und der sich in seiner Orientierung im Hinblick auf andere (Studien-)Möglichkeiten
begleiten lassen möchte, kann mit einem Berate für Studien- und Berufsauswahl einen
Termin vereinbaren.
Du kannst dich mit folgenden Fragen an die Berater wenden:
- Welche Studienmöglichkeiten habe ich in Anbetracht meiner vorherigen
Bildungsabschlüsse,
Vorausbildungen
und
Fächerpakete
(und
restliche
Studienfinanzierung)?
- Ich weiß nicht, für welcher Art von Studium/Beruf ich mich am meisten interessiere;
- Ich finde es schwierig, mich zwischen zwei (oder mehreren) Studiengängen entscheiden
zu müssen;
- Ich weiß so ungefähr, was ich machen möchte, aber ich weiß nicht, ob ich mich dafür
eigne;
- Ich würde nach meinem propädeutischen Examen auf Fachhochschulniveau gerne auf
die Uni wechseln wollen;
- Ich möchte mehr über ein Uni-Studium nach einem Fachhochschul-Studium, über ein
Zweitstudium, ein Postgraduierten-Studium usw. wissen.
Die hiermit verbundenen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Studenten.
Universitätspsychologen
Den Universitätspsychologen kontaktierst du in erster Linie wenn du Probleme hast die mit
deinem Studium in Zusammenhang stehen, z.B. Prüfungsangst, Selbstvertrauen,
Aufschiebeverhalten oder Motivationsprobleme. Oftmals liegt die Ursache für solche
Probleme in früheren Erlebnissen.
Zunächst findet immer ein Erstgespräch statt, in dem ergründet wird welche Art von Hilfe du
brauchst. Danach gibt es drei verschiedene Möglichkeiten. Der Psychologe:
77
1. Führt einige individuelle Gespräche mit dir (max. 5)
2. Empfiehlt dir an einer Gruppe oder an einem Kurs teilzunehmen, in der Studenten mit
ähnlichen Problemen zusammenkommen.
3. Überweist dich zu einem externen Spezialisten. Dies geschieht, wenn die Probleme
nicht direkt mit dem Studium in Zusammenhang stehen.
Die Universitätspsychologen sind an die Radboud Universiteit Nijmegen verbunden. Ihr
Arbeitsplatz liegt an der Comeniuslaan 4 in Nijmegen. Vom Campusdekan kannst du dir eine
Überweisung zum Universitätspsychologen ausstellen lassen. Wenn du solch eine
Überweisung vom Campusdekanat hast, trägt die HAN die Kosten. Du kannst telefonisch
einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren (024-3612345). Die Wartezeit für ein
Gespräch liegt in der Regel zwischen zwei und vier Wochen. Das Erstgespräch dauert eine
Stunde. Du kannst auch zur offenen Sprechstunde gehen. Dann liegt die Gesprächsdauer
bei 20 Minuten.
Kurse und Trainings
HAN-Studenten können – im Prinzip kostenfrei – an den folgenden Trainings der RU
teilnehmen: „Prüfungsangst“, „Studienstress“, „Soziale und assertive Fertigkeiten“ usw.
Hierzu ist eine Überweisung von einem Universitätspsychologen der RU notwendig.
Auf Nachfrage (und gegen gesonderte Bezahlung) kann auch an den allgemeinen Kursen
der RU teilgenommen werden. Kurse werden im Prinzip mindestens zweimal pro Jahr
angeboten.
Studenteninformationseinrichtungen
HAN Informationszentrum
Den Mitarbeitern des HAN Informationszentrum kannst du alle deine Fragen stellen. Sie
können dir alles über beispielsweise (Master-)Studiengänge, Formen der Zusammenarbeit,
Beratungsaktivitäten oder organisatorische Dinge der HAN erzählen.
HAN Informationszentrum (HAN VoorlichtingsCentrum (HVC)
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr
T:
F:
E:
(024) 353 05 00
(024) 344 97 94
[email protected]
Studienzentrum
Die HAN verfügt über 5 Studienzentren, 2 in Arnhem und 3 in Nijmegen. Hier kannst du
ausgiebig nach Quellen recherchieren oder in Ruhe an Hausarbeiten oder Präsentationen
arbeiten.
Die HAN Studienzentren sind mehr als Mediatheken. Natürlich kannst du dort in Büchern,
Zeitschriften, Nachschlagewerken und Abschlußarbeiten recherchieren. Zusätzlich hast du
auch Zugang zu DVD’s, CD’s, CD-ROM’s, digitalen Informationsquellen und Videostreams.
Die folgenden Studienzentren stehen dir zur Verfügung:
Studienzentrum Ökonomie-Technik-Informatik; Ruitenberglaan 31, Arnhem
Studienzentrum Pabo Arnhem; Ruitenberglaan 27, Arnhem
Studienzentrum Kapittelweg; Kapittelweg 33, Nijmegen
Studienzentrum Gymnasion; Heyendaalseweg 141, Nijmegen
Studienzentrum Pabo Nijmegen; Groenewoudseweg 1, Nijmegen
Weitere Informationen, unter anderem zu den Öffnungszeiten und Telefonnummern, findest
du auf der Webseite der Studienzentren: www.han.nl/studiecentra
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International Office
HAN University of Applied Sciences arranges a number of international activities that are
coordinated by our International Offices in Arnhem and Nijmegen. If you are an international
student, HAN International Office is your main point of contact when you need information.
International activities
Our international activities vary from staff and student exchanges to developing joint degrees
with partner universities. We also provide help and support for community projects in Africa
and Eastern Europe.
The International Office staff will be ready to provide information and help with everything
from arranging paperwork to personal matters for all international guests. As a student you
can call on the International Offices for help with your Learning Agreement, as well as for any
special requirements you may have regarding your stay at HAN.
For more information and contact details, check the following website:
www.han.nl/insite/internationaloffice_english
Vorbereitungskurs Auslandssemester
Seit dem 1. Januar 2013 ist es für jeden Studenten der Fakultät Gesundheit- und
Sozialwesen, der im Rahmen seines Studiums ins Ausland geht, Pflicht einen
Vorbereitungskurs zu belegen.
Als Student hat man mehrere Möglichkeiten:
- eine Vorbereitung als Teil des Minors Internationalisierung,
- eine Vorbereitung als Teil des Minors Sustainable Development Cooperation
- den ISS Vorbereitungskurs (nur für ISS Studenten)
- den fakultären Vorbereitungskurs für alle Studenten der Fakultät Gesundheit- und
Sozialwesen
Der fakultäre Vorbereitungskurs besteht aus 4 Pflichttreffen, die meist mit einem institutsoder studiengangspezifischen Teil ergänzt werden.
Um dich für den Vorbereitungskurs anzumelden, genügt es eine Email an
[email protected] zu schicken.
Studenten des Instituts Social Studies setzten sich mit der Kontaktperson Freier Minor
Ausland in Verbindung, wenn sie ein Auslandssemester, und mit dem Praktikumsbüro, wenn
sie ein Auslandspraktikum in Erwägung ziehen.
Weitere Informationen zum Inhalt des Vorbereitungskurses und zu den Terminen erhältst du
auf der Webseite des International Office.
Die Hochschulmagazin Sensor
Auf dem Laufenden sein über alles was mit der HAN zu tun hat? In der Zeitschrift Sensor
findest du alle Informationen über wichtige Ereignisse und Entwicklungen innerhalb und
außerhalb der HAN. Natürlich gibt es hier auch interessante Artikel über das Studieren,
Praktikumserfahrungen und Freizeitaktivitäten zu lesen. Auf der Webseite des Sensor findest
du alle Artikel digital und kannst darauf auch reagieren: www.snsr.nl.
Übrige Dienstleistungen
Kantine und Studentencafé
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Die Kantine hat von montags bis donnerstags von 08:30 – 20:00 Uhr geöffnet. Freitags ist
die Kantine bis 16:30 Uhr geöffnet. Zwischen 16:30 und 18:30 Uhr kannst du in der Kantine
eine warme Mahlzeit bekommen. Während der Ferien ist die Kantine nur eingeschränkt
geöffnet, nämlich von 11:00 bis 13:30 Uhr.
Das Studentencafé „In the mood“ ist montags, mittwochs und freitags von 10:00 bis 17:00
Uhr geöffnet. Dienstags und donnerstags hat das Café bis 20:00 Uhr geöffnet. An Prüfungsund unterrichtsfreien Tagen schließt das Café um 17:00 Uhr. Samstags und sonntags ist das
Café geschlossen.
Die Küche des Cafés hat von 10:00 – 14:30 Uhr geöffnet.
Studystore
Der Studystore hat seinen Standort im Erdgeschoss (D 0.41) - rechts neben der Rezeption und hat für jeden Studiengang des HAN-Campus Nijmegen Studienbücher vorrätig.
Außerdem werden, wenngleich dies nur eingeschränkt der Fall ist, Romane und
Tageszeitungen verkauft. Für Informationen zur Bestellung von Büchern kannst du dich an
www.studystore.nl wenden.
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr; Freitag: 09:00 – 15:00 Uhr (Tel.:
0031 - 088 – 3399315).
Copyshop
Der Copyshop befindet sich im Erdgeschoss des D-Flügels (D 0.39).
Studenten können sich für folgende Dinge an den Copyshop wenden:
- Kopieren von Folien.
- Binden und / oder Laminieren von Berichten und dergleichen
- Farbkopien
Während der Öffnungszeiten ist der Copyshop über die interne Durchwahl 31892 zu
erreichen.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:30 – 17:00 Uhr.
Auf jeder Etage gibt es Kopierapparate und Drucker, wo Studenten und Mitarbeiter mit Hilfe
ihrer Studenten-/Mitarbeiterausweise selber Ausdrucke anfertigen können. Es ist nicht mehr
möglich Folien auf diesen Kopierern zu kopieren. Dazu ist der Copyshop aufzusuchen.
ICT-Helpdesk
Das ICT-Helpdesk verfügt über zwei Schalter:
- ICT-Helpdesk Studenten / Notebook Service Centrum (B 0.05)
- ICT-Helpdesk Mitarbeiter (C 1.54)
ICT-Helpdesk Studenten / Notebook Service Centrum (B 0.05)
Studenten können sich mit ihren Fragen und ihren Problemen im Computerbereich an das
Helpdesk im Erdgeschoss - gegenüber vom Vraagpunt - wenden. Hier ist auch das
Notebook Service Centrum für Studenten ansässig, die über die HAN ein Notebook
angeschafft haben. Studenten, die von anderswo ein Notebook bekommen haben,
bekommen eingeschränkte Hilfe seitens des Notebook Service Centrum.
Der Schalter „ICT-Helpdesk Studenten” ist auch die Ansprechstelle bei Problemen, die in
den Computerräumlichkeiten B 0.03, B 0.07, B 0.08, B 0.09, in den Studienräumen S1 bis 12
sowie im Studienzentrum auftreten. Hierdurch kann es passieren, dass der Schalter
bisweilen vorübergehend geschlossen ist. In dringenden Fällen kann dann das HotlineTelefon neben der Tür benutzt werden.
Während der Öffnungszeiten ist das ICT-Helpdesk für Studenten über die interne Durchwahl
31677 und über E-Mail [email protected] erreichbar.
Bezüglich der Öffnungszeiten: Siehe Insite ICT.
AV-Schalter (Audiovisuelle Mittel)
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Der AV-Schalter befindet sich im Souterrain des A-Flügels (A -1.06).
Hier wird die Ausgabe von audiovisuellen Mitteln organisiert, die zuvor über die Rezeption
reserviert worden sind. Die Studenten müssen als Kaution ihren Studentenausweis
hinterlegen.
Während der Öffnungszeit ist der AV-Schalter über die interne Durchwahl 31568 zu
erreichen. Wenn du außerhalb der regulären Öffnungszeiten audiovisuelle Mittel abholen
oder zurückbringen möchtest, ist dies nach Vereinbarung möglich.
Öffnungszeiten: Montags bis freitags: 08:30-18:00 Uhr.
Behandlungszentrum IPS
Hast du gesundheitliche Beschwerden oder Fragen an einen Ergotherapeuten,
Physiotherapeuten, Logopäden oder Ernährungsberater? Komme dann zum
Behandlungszentrum IPS, wo du professionelle Behandlungen nach den aktuellsten
Erkenntnissen erhältst. Für Ernährung & Diätetik, Ergotherapie oder Logopädie musst du
eine Überweisung vom Arzt vorlegen. Dies ist nicht notwendig für die Konsultation eines
Physiotherapeuten. Weitere Informationen sind zu finden unter:
www.han.nl/insite/behandelcentrumips.
Sporteinrichtungen
Studenten können sich eine ‘Sportkarte’ holen, mit der man die Sportzentren der HAN
(Seneca,das Zentrum für Sport und Gesundheit der HAN), der Gemeinde Arnhem oder der
Radboud Universität Nijmegen nutzen kann.
Weitere Informationen findest du auf der Webseite:
http://www.han.nl/start/bachelor-opleidingen/studeren-bij-de-han/sporten-bij-de-han en
www.han.nl/insite/studentenverenigingen
HAN Employment
HAN Employment ist der Arbeitsmarktschalter der Hogeschool van Arnhem en Nijmegen und
vermittelt zwischen Absolventen, Studenten und Arbeitgebern. Wir bieten Betrieben die
Möglichkeit, unsere Studenten und Ehemaligen über unsere Abteilung auf Stellenangebote
aufmerksam zu machen.
Interessenten und Studenten können bei uns Kurse zu den Themen Bewerben, Netzwerke
aufbauen und Orientierung auf dem Arbeitsmarkt belegen.
Weitere Informationen findest du auf der Webseite:
www.han.nl/hanemployment
HAN Zentrum für Unternehmerschaft (CVO)
Das Zentrum für Unternehmerschaft ist das Expertisezentrum der HAN zur Förderung von
unternehmerischen Initiativen und Unternehmerschaft bei Studenten, Dozenten,
Arbeitnehmern und (potentiellen) Unternehmern. Das Zentrum für Unternehmerschaft
kontaktierst du, wenn du dich für Unterricht, Dozentenschulungen, wissenschaftliche
Untersuchungen, Starthilfe, Konzeptentwicklung oder das Zertifikat Unternehmerschaft
interessierst.
Weitere Informationen findest du auf der Webseite:
www.han.nl/cvo
Arbeitssicherheitspolitik für Studenten
Willst du mehr über die Regelungen und Vorkehrungen zur Arbeitssicherheit für Studenten
wissen? Schaue dann auf HAN Insite ‘Arbo’ auf der Seite für Studenten nach:
www.han.nl/insite/Service Bedrijf/Human Resources/Arbo/Studenten
81
HAN-Sprachzentrum
Mit dem HAN-Sprachzentrum nehmen Studenten, Mitarbeiter und Externe Kontakt auf, wenn
sie Übersetzungsfragen haben oder für diverse Kurse, Trainings und Workshops auf dem
Gebiet der Sprachbeherrschung.
Es gibt ein breites und variables Angebot für Kurse in Niederländisch, Englisch, Deutsch,
Französisch und Spanisch. HAN-Studenten bekommen 30 % Vergünstigung, wenn sie
Fremdsprachenkurse belegen. Außerdem werden vom Sprachzentrum auch Schreib- und
Rechtschreibkurse angeboten. Des Weiteren gibt es einen Kurs für Studenten mit Dyslexie.
Die Kurse sind für niederländischsprachige, deutschsprachige und anderssprachige
Studenten geeignet.
Weitere Informationen findest du auf der Webseite:
www.han.nl/talencentrum
Sprachbegleitung Niederländisch
Um ein Fachhochschulstudium erfolgreich abschließen zu können, ist das gute Beherrschen
der niederländischen Sprache eine Grundvoraussetzung. Für Studenten, für die ihre
Sprachfertigkeit ein Hindernis darstellt und für Studenten, die aus anderen Gründen ihre
Sprachfertigkeit verbessern wollen, gibt es diverse Formen von Sprachunterstützung.
Studenten der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen wenden sich für Sprachkurse an das
HAN-Sprachzentrum. Das Sprachzentrum bietet 11 verschiedene Kurse zur Verbesserung
der Niederländisch Sprachkenntnisse an.
Zu jedem Kurs gibt es auf www.han.nl/talencentrum ausführliche Informationen zu
Zielgruppe, Inhalt, Unterrichtsmaterial, Startdatum, Kursdauer, Ort und Kosten.
www.han.nl/talencentrum.
Kosten und mögliche Kostenerstattung
Die Kosten für Kurse des HAN-Sprachenzentrums müssen in der Regel vom Studenten
selbst getragen werden.
Für einige Kurse kann der Studiengang die Kosten erstatten. Dafür müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Student hat ernsthafte Sprachprobleme, die die geforderte Kompetenzentwicklung
behindern.
- Der Studienlaufbahnbegleiter des Studenten gibt an, welcher Kurs für einen Studenten
notwendig ist.
- Nach Antrag des Studienlaufbahnbegleiter gibt der SLB-Koordinator seine Zustimmung,
überweist den Studenten an das Sprachzentrum und informiert das Zentrum schriftlich
über die Zulassung des Studenten.
Kriterien für die Überweisung sind:
- der Student wird ernsthaft in der geforderten Kompetenzentwicklung behindert;
- der Studiengang kann dem Studenten während des regulären Studienverlaufs nur
unzureichende Unterstützung bieten;
- der Student macht nachweislich Gebrauch von allen Möglichkeiten die innerhalb des
regulären Studienverlaufs angeboten werden, um die sprachliche Einschränkung zu
verringern. Er zeigt sich darin sehr motiviert und setzt sich voll dafür ein;
- der Student macht ausreichende Studienfortschritte;
- im Fall einer Dyslexie ist eine offizielle Dyslexie-Bescheinigung notwendig
Die Kosten werden zurück erstattet nachdem nachgewiesen wurde, dass:
- der Student am Kurs teilgenommen hat (mind. 80 % Anwesenheit);
- der Student die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat;
Das Sprachzentrum erstattet dem Studiengang hierüber Bericht.
Sprachkurse die für eine Kostenrückerstattung in Betracht kommen:
82
Kurs
Schreibfertigkeit 1
Schreibfertigkeit 2
Schreiben bei
Dyslexie
Schreiben von
Verben
Schreibfertigkeit 1
(NT2)
Schreibfertigkeit 2
Sprechfertigkeit
(NT2)
Schreibfertigkeit für
Deutschsprachige
Sprechfertigkeit für
Deutschsprachige
Schreibfertigkeit für
Studenten von den
Antillen und Aruba
Zielgruppe
Studenten des Propädeutikums mit Niederländisch als Muttersprache
Studenten des Propädeutikums, die Niederländisch als ihre
Muttersprache ansehen
Studenten der postpropädeutischen Phase des Studiums mit
Niederländisch als Muttersprache
Studenten der postpropädeutischen Phase des Studiums, die
Niederländisch als ihre Muttersprache ansehen
Studenten mit (Formen von) Dyslexie
Studenten mit Niederlänisch als Muttersprache
Studenten, die Niederländisch als ihre Muttersprache ansehen
Anderssprachige Studenten, die das NT2-Examen, Programm II,
bestanden haben
Anderssprachige Studenten, die das NT2-Examen, Programm II,
bestanden haben
Anderssprachige Studenten, die das NT2-Examen, Programm II,
bestanden haben
Deutschsprachige Studenten, die einen niederländischsprachigen
Studiengang absolvieren
Deutschsprachige Studenten, die einen niederländischsprachigen
Studiengang absolvieren
HAN-Studenten von den Antillen und Aruba
Studieren mit Behinderung oder mit chronischer Krankheit 5
Für Studenten mit körperlichen, auf die Sinneswahrnehmung bezogenen oder anderweitigen
Funktionsstörungen kann Studieren manchmal schwierig sein. Oft muss an der
Hochschuleinrecihtung eine spezielle Ausstattung vorhanden sein.Solche
Funktionseinschränkungen sind zum Beispiel Gehörlosigkeit, Blindheit,
Rollstuhlangewiesenheit, Epilepsie, Dyslexie, Diabetes oder psychische Probleme. Die HAN
berücksichtigt diese besonderen Umstände im realisierbaren und angemessenen Rahmen
durch verschiedene Ausstattungen und Ausstattungssmöglichkeiten. Der Prüfungsausschuss
entscheidet über die Zusprechung dieser Ausstattungsmöglichkeiten.
Mögliche Ausstattung
- Barrierefreier Zugang zu Gebäuden
- Studienhilfsmittel
- Prüfungsmöglichkeiten
- Mögliche Alternativen im Studienprogramm
- Stundenplananpassungen
- Eingeschränkte Anwesenheitspflicht
- Finanzielle Zuschüsse bei Studienverzögerung
Ausnahme: persönliche Versorgung
Studenten mit einer Funktionseinschränkung, die Hilfe bei der persönlichen (täglichen)
Versorgung brauchen, müssen selbst für diese Unterstützung sorgen.
Regelungen bzgl. benötigter Ausstattung aufgrund von Funktionsbehinderung
Wenn du eine Funktionsbehinderung oder chronische Krankheit hast und das Angebot
spezieller Ausstattung nutzen möchtest, nimmst du am besten Kontakt mit dem
5
Siehe auch: Insite HAN -> Service Bedrijf -> Service Centrum Onderwijs (SCO) -> Produkte und Dienstleistungen ->
Campusdekanat -> besondere Einrichtungen für Studenten.
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Campusdekanat für ein Erstgespräch auf. Am besten findet ein solches Gespräch statt,
bevor du mit dem Studium beginnst; wenn möglich ist auch der SLB-Koordinator deines
zukünftigen Studiengangs bei diesem Gespräch anwesend. In dem Gespräch wird darüber
gesprochen, welcher Studiengang belegt werden soll und welche besondere Ausstattung
dazu benötigt wird. Außerdem wird über eventuell auftretende Schwierigkeiten während des
Studiums gesprochen, sowie über die Berufsaussichten. Der Campusdekan kann dir
Informationen hinsichtlich der HAN-übergreifenden Ausstattung geben.
Nach dem Erstgespräch nimmt der Campusdekan deine Wünsche in Bezug auf Begleitung,
Regelungen und Ausstattungen in seinen Bericht auf, den er dem SLB-Koordinator des
betreffenden Studiengangs zukommen lässt. In Absprache (wenn nötig) mit dem
Prüfungsausschuss und der Fakultätsleitung können die definitiven Absprachen in dem
Formular "Funktionseinschränkung Studienvereinbarung" schriftlich festgelegt werden.
Du kannst dich für ein Erstgespräch via www.han.nl/meldjefunctiebeperking anmelden.
Nenne hierbei Name, Studiengang, Studentennummer und deine Funktionsbehinderung..
Rechte bei der HAN bei Dyslexie
Wenn du eine offizielle Dyslexiebescheinigung hast, kannst du spezielle Maßnahmen
beantragen wie zusätzliche Zeit bei Prüfungen, Texte mit größerer Schrift und angepasste
Prüfungen.
Mögliche Ausstattung
Bei allen HAN-Studiengängen trifft auf dich zu:
- Verlängerung der Prüfungszeit um 25 %;
- Prüfungsunterlagen mit größerer Schrift;
In manchen Fällen benötigst du vielleicht weitreichendere Formen der Unterstützung. Hierauf
hast du nur dann Anspruch, wenn diese keine übermäßige Belastung für den Studiengang
darstellen und die inhaltlichen Anforderungen des Studiengangs unangetastet bleiben. Der
Prüfungsausschuss (oder der Direktor des betreffenden Instituts oder Studiengangs)
entscheidet ob solche Maßnahmen tatsächlich unternommen werden können.
Beispiele
-
Prüfungen mit offenen Fragen an einem Computer mit Rechtschreibprüfung ablegen dürfen, ;
Ablegen der Prüfung in einem anderen Raum;
Alternative Prüfungsformen: mündliche Prüfungen, Take-Home Prüfungen, Prüfungen mit
Fragen vom Band;
Anpassen der Frageform: Multiple choice-Fragen durch offene Fragen ersetzen;
Angepasstes Prüfungslayout;
Akzeptieren von Rechtschreibfehlern und/oder grammatischen Fehlern, sofern dies kein
Lernziel des betreffenden Curriculumabschnitts ausmacht;
Angepasste Norm für Rechtschreibfehler und/oder grammatische Fehler;
Zusätzliches Zeit für das Ausarbeiten von Aufträgen;
omzetting van het negatief bindend studieadvies in voorlopig positief advies op grond van
bijzondere omstandigheden.
Wenn du bei deiner Dyslexie gewöhnt bist, bestimmte Hilfsmittel zur Unterstützung zu
verwenden (z.B. Readingpen, Kurzweil, Daisy-Spieler), kannst du fragen, ob dies auch
innerhalb des Studiengangs möglich ist. Im Prinzip musst du selbst für die
Anschaffungskosten solcher Hilfsmittel aufkommen.
Was du tun kannst, wenn du vermutest, dass du Dyslexie hast
Diagnose Dyslexie und Dyslexiebescheinigung
Wenn die Vermutung besteht, dass du eine Dyslexie hast, kannst du dich darauf testen
lassen. Sollte die Testung tatsächlich ergeben, dass bei dir eine Dyslexie besteht, erhältst du
eine offizielle Dyslexiebescheinigung. Mit dieser Bescheinigung stehen dir besondere
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Vorkehrungen zu, wie beispielsweise zusätzliche Zeit bei Prüfungen. Wenn sich dein
Studium verzögern sollte, kannst du für ein Jahr ein zusätzliches Basisstipendium in
Anspruch nehmen. Die Kosten für eine Dyslexieuntersuchung belaufen sich auf 700 €-1000
€. In manchen Fällen übernimmt der ANGO-Fonds die Kosten. Weitere Informationen
erhältst du beim Campusdekan.
Dyslexieuntersuchung (Studentenfreundliche Preise)
OPM Nijmegen ist eine Gesellschaft aus Orthopädagogen und Psychologen, die bei Studenten
Dyslexieuntersuchungen durchführt. Außerdem stellen sie offizielle Dyslexiebescheinigungen aus. Die
Kosten belaufen sich dafür auf 400€-450€.
Kontaktdaten
Adresse: Toernooiveld 5, Nijmegen
T: 024 - 3611066. Studenten sollten am besten am Donnerstagabend zwischen 19:00 Uhr und 21:00
Uhr anrufen, um einen Termin zu vereinbaren. Fragen nach Monique Braat oder Mieke Willemsen
Internet: www.opmnijmegen.nl
Begleitung/Kurse für Studenten mit Dyslexie
Rini Leunissen, Lese- und Sprachdidakt / Orthodidakt, Postdwarsweg 16 in Nijmegen. Tel: 0243227154.
Hilfsmittel Dyslexie (Kurzweil)
Seit Dezember 2009 ist das Softwareprogramm Kurzweil in allen Studienzentren der HAN
verfügbar. Kurzweil ist ein Softwareprogramm für dyslektische Studenten. Es liest Texte vor
und kann auch benutzt werden um Texte zu schreiben. Das Programm spricht die
Buchstaben, Wörter und Sätze während der Eingabe. Auf diese Weise hörst du die
Schreibweise als auch den Satzbau.
Dyslektische Studenten können Kurzweil in den Studienzentren testen. Das Programm kann für den
heimischen Gebrauch angeschafft werden.
Eine Anleitung für Kurzweil ist auf elearn.han.nl zu finden.
ANGO-Fonds und Dyslexie
Der ANGO-Fonds ist ein privater Fonds für Studenten mit einer Funktionseinschränkung/ chronischen
Erkrankung.
ANGO steht für "Allgemeine Niederländische Behinderten Organisation". Die ANGO ist die
größte allgemeine Interessensvereinigung von und für Menschen mit
Funktionseinschränkungen und chronischen Erkrankungen in den Niederlanden. Die
Organisation hat zum Ziel durch persönliche Beratung und praktische Hilfen Unterstützung
zu bieten.
Finanzielle Hilfe
Jeder niederländische Staatsbürger kann einen finanziellen Beitrag aus dem ANGO-Fonds
beanspruchen, wenn er oder sie eine körperliche Behinderung, eine chronische Erkrankung oder eine
geistige oder psychische Behinderung hat. Im Falle einer geistigen oder psychischen Behinderung gilt
die Altersgrenze von 27 Jahren. Es gibt einige Ausnahmen, die auf www.ango.nl beschrieben stehen.
Mittel
Die ANGO ergänzt gesetzliche Regelungen.
Die meisten Mittel, die beantragt werden können, haben persönlichen Bezug (Einrichtungskosten,
langlebige Gebrauchsgegenstände, Kleidung und Schuhe, Fahrstunden).
Für das Studium können (beschränkte) finanzielle Mittel für einen Computer, Studiengebühren und die
Kostenübernahme der Dyslexieuntersuchung beantragt werden.
Kostenübernahme der Dyslexieuntersuchung
Die Kosten der Dyslexieuntersuchung werden bis maximal 400 € übernommen. Ein Antrag
auf Kostenübernahme muss vor der Untersuchung erfolgen. Wenn die Zusage durch die
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ANGO erfolgt ist, kann ein Termin für die Untersuchung vereinbart werden. De Kosten für
bereits früher durchgeführte Dyslexieuntersuchungen können nicht erstattet werden. .
Antragsformulare ANGO-Fonds sind beim Campusdekanat erhältlich.
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Anlagen
Anlage 1 Übersichtsplan
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Anlage 2 Glossar
(die wichtigsten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge)
6
In der Studiensatzung werden die Begriffe folgendermaßen definiert:
A
Amtlicher Schriftführer (ambtelijk secretaris): ein Mitarbeiter, der für einen Ausschuss vorbereitende
und administrative Arbeiten verrichtet. Er ist Teil des Ausschusses, jedoch ohne Stimmrecht.
Anerkennung erworbene Kompetenzen (Erkenning Verworven Competenties): Während früherer
Arbeitserfahrung oder absolvierter Studiengänge bereits erworbene Kompetenzen. EVCs werden
über Intake-Assessments bestimmt und können zur Freistellung von Prüfungen der
Unterrichtseinheit(en) führen, in denen die bereits erworbenen Kompetenzen im Mittelpunkt
stehen.
Associate Degree Programm (Associate-degreeprogramma): Ein zweijähriges Studium an der
Fachhochschule, eingebettet in die Bachelorstudiengänge, welches zu einem neuen gesetzlichen
Grad führt, dem Associate Degree.
Aufsichtsperson (surveillant): Person, die im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im
Prüfungsraum Aufsicht führt.
Aufsichtsrat (Raad van Toezicht): der Aufsichtsrat der HAN.
Ausbildungsstatut (opleidingsstatuut): der studiengangsspezifische Teil der Studiensatzung. Das
Ausbildungsstatut umfasst Informationen zu Aufbau, Organisation, und Durchführung des
Unterrichts; Studenteneinrichtungen, Studienlaufbahnbegleitung, Studien- und Prüfungsordnung
und studiengangsspezifischen Reglements, die das Ziel haben die Rechte und Pflichte des
Studenten festzustellen.
B
Bachelorstudiengang auf Fachhochschulniveau (Bacheloropleiding in het HBO): Ein vierjähriges
Studium von 240 Studienpunkten. Dieses besteht aus einem Major von maximal 210
Studienpunkten und einem oder mehrerer Minoren von jeweils 30 Studienpunkten. Sowohl Major
als auch Minor werden benötigt um das Bachelorexamen zu bestehen.
Befangenheitsantrag (wraking): Ablehnungsgesuch bei dem der Kläger oder Angeklagten die
Besorgnis geltend machen kann, dass ein unparteiisches Urteil eines Mitglieds oder Vorsitzenden
des Beschwerde-oder Berufungsrats beeinträchtigt wird, mit dem Ziel das Mitglied oder den
Vorsitzenden durch eine andere Person ersetzen zu lassen.
Berufsaufgabe (beroepstaak): Eine ganzheitliche Aufgabe, wie sie in aller Komplexität im beruflichen
Alltag von einem Berufsausübenden (Experten) durchgeführt wird. Die Berufsaufgaben bilden die
Bausteine des Curriculums und beziehen sich meist auf mehrere Kompetenzen. Auch:
Bedeutungsvolle, ganzheitliche Aufgabe des beruflichen Handelns auf einem bestimmten Niveau.
Berufsaufgabe (beroepstaak): Eine ganzheitliche Aufgabe, wie sie in aller Komplexität im beruflichen
Alltag von einem Berufsausübenden (Experten) durchgeführt wird. Die Berufsaufgaben bilden die
Bausteine des Curriculums und beziehen sich meist auf mehrere Kompetenzen. Auch:
Bedeutungsvolle, ganzheitliche Aufgabe des beruflichen Handelns auf einem bestimmten Niveau.
Berufsfeldkommission (beroepenveldcommissie): Ein mit dem Studiengang oder dem Institut
verbundener Empfehlungsausschuss, bestehend aus Vertretern des entsprechenden Berufsfelds.
Die Kommission gibt Empfehlungen zur Qualität, zum Inhalt und zum Endniveau des
Studiengangs mit dem Ziel, dass das Curriculum gut an das Berufsfeld anschließt. Die
Kommission überwacht außerdem die Prüfung des Endniveaus des Studiengangs.
Berufsprodukt (beroepsproduct): Das Ergebnis einer Berufsaufgabe.
Berufungsrat (college van beroep voor de examens): Der Berufungsrat der HAN kümmert sich um
Prüfungsangelegenheiten, wie in Artikel 7.60 des WHW bezeichnet. Der Berufungsrat behandelt
von Studenten eingereichte Einspruchsanträge gegen Beschlüsse des Studiengangs. Das
Reglement des Berufungsrats ist in der Studiensatzung der HAN aufgenommen.
6
In diesem Glossar sind zusätzlich zu den allgemeinen Begriffsdefinitionen aus dem Ausbildungsstatut auch
Begriffsdefinitionen aus den folgenden Dokumenten aufgenommen:
- Studien- und Prüfungsordnung,
- Reglement Prüfungsausschuss,
- Reglement Studiengangskommissionen,
- Studiensatzung.
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Beschwerderat (bureau klachten en geschillen): Eine Einrichtung der HAN, gemäß Artikel 7.59a
WHW.
Beurteilungskriterien (beoordelingscriteria): Kriterien, auch als Indikatoren bezeichnet, anhand derer
die Leistung / das Handeln / die Durchführung / die Produkte von Studenten beurteilt werden.
C
CAO (collectieve arbeidsovereenkomst): Kollektiver Arbeitsvertrag im Hochschulwesen.
Curriculär (curriculair): Sich auf das Curriculum beziehend.
Curriculum (curriculum): Lehrplan, die Gesamtheit an Prüfungsprogramm, Unterrichtsangebot und
Praktika.
D
Defizienz (deficiëntie): Unzurreichende Vorausbildung
Delegation (delegatie): Die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten. Die Befugnis um
im Namen eines anderen einen Beschluss zu fassen.
Dozent (docent): Mitarbeiter der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (HAN), der dort
Unterrichtsaufgaben versieht.
Duales Studium (duale opleiding): Studium, bei dem Kompetenzen abwechselnd in innerschulischen
und außerschulischen Arbeits-/Lernsituationen entwickelt werden und der so eingerichtet ist,
dass die Ausübung des Berufs sich mit der Teilnahme am Unterricht abwechselt.
DUO - IB-Groep: Informationsverwaltungsgruppe, Verwaltungsorgan, das im Auftrag des
niederländischen Kultusministeriums (Minister van Onderwijs, cultuur en wetenschappen)
arbeitet.
E
Eignungsprüfung (toelatingsonderzoek): auch Colloquium doctum genannt, ist eine Prüfung, die von
einem Zulassungsausschuss durchgeführt wird mit dem Ziel, die Eignung des Betroffenen für den
jeweiligen Studiengang festzustellen. Dabei wird auch ermittelt, ob der Betroffene die
niederländische Sprache ausreichend beherrscht. Der Betroffene muss mindestens 21 Jahre
oder älter sein.
Einspruchsverfahren (beroepsprocedure): Antrag zur Streichung oder Änderung eines Beschlusses
von einer dafür eingerichteten Instanz (z.B. dem Berufungsrat der HAN).
Endniveau (eindkwalificaties/eindtermen): klar formulierte Zielstellungen im Bereich des Wissens, der
Berufseinstellung und der Fertigkeiten, die ein Student erreicht haben muss, wenn er das
Studium beendet.
Examen (Examen): Ein Examen, wie in Artikel 7.3 sowie 7.10 des WHW bezeichnet.
Externer Prüfer (externe examinator): Eine vom Prüfungsausschuss benannte Person, die nicht bei
der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen tätig ist und die Qualität des Abschlussexamens
kontrolliert.
Extracurriculär / außercurriculär (Extra-curriculair): Außerhalb des Curriculums fallend / das
Curriculum übersteigend.
F
Fachbereich (domein): Abgegrenzter Fachbereich von Berufen und daran gekoppelte
Unterrichtsinhalte gemäß der Fachbereichseinteilung der HAN. Ein Fachbereich umfasst einen
oder mehrere Studiengänge.
Fachhochschule: Die Fachhochschule Arnhem und Nijmegen (HAN)
Fachhochschulleitung (college van bestuur): Leitung der Fachhochschule HAN.
Fakultät (faculteit): Organisatorische Einheit der HAN in der Institute mit verwandten Studiengängen
zusammengefasst sind. Die HAN hat vier Fakultäten: Wirtschaft und Management; Technik;
Lehramtstudiengänge; Gesundheit- und Sozialwesen.
Fakultätsleitung (faculteitsdirectie): Die Leitung der Fakultät.
Fakultätsrat (faculteitsraad): Zustimmungsinstanz der HAN auf Fakultätsebene (Teilrat, wie im
Zustimmungsreglement der HAN bezeichnet).
Freier Minor (vrije minor): Minor, den ein Student bei einer anderen (Unterrichts)Einrichtung belegen
kann; oder ein Minor der aus Teilen anderer Minoren oder Unterrichtseinheiten von HANInstituten oder einer anderen (Unterrichts)Einrichtung zusammengestellt ist; oder ein Minor der
angefragt und anerkannt wird in der Form von Anerkannten Erworbenen Kompetenzen.
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Freistellung (vrijstelling): der Beschluss des Prüfungsausschusses, dass ein Student nicht an
spezifischen Prüfung(en) teilnehmen muss, die Bezug auf Unterrichtseinheiten haben, in denen
Kompetenzen im Mittelpunkt stehen, die der Student nach dem Urteil des Prüfungsausschusses
bereits ausreichend beherrscht.
Für das Studium geeignet: Wenn der Student die propädeutische Phase mit dem Erwerben des
propädeutischen Examens erfolgreich beendet hat.
G
Geeignet für das Praktikum (afstudeerbekwaam): ein Student, der den ersten Teil der
postpropädeutischen Phase des Bachelorstudiengang erfolgreich beendet hat, d.h. er hat alle
Prüfungen und integralen Prüfungen bestanden.
Geeignet für den Berufseinstieg (beroepsbekwaam): Mit dem erfolgreichen Ablegen des
Bachelorexamens und der erfolgreichen Beendigung des Fachhochschulstudiums, hat der
Student gezeigt, dass er die Qualifikation besitzt, den Beruf auszuüben, zu dem ihn der
Studiengang ausgebildet hat.
Gemeinsame Sitzung: Sitzungen bei denen gemeinsame Punkte aller Studiengangskommissionen
eines Instituts besprochen werden.
H
HAN: Hogeschool Arnhem und Nijmegen
HAN-SIS: Studenten-Informationssystem der Fachhochschule (HAN). Siehe auch StudentenInformationssystem.
HAN-Webseite: Die Homepage und weitere Webseiten der HAN sind über www.han.nl zu erreichen.
Honoursprogramm: Ein vertiefendes oder erweiterndes Unterrichtsangebot für Studenten, die mehr
können und wollen, als das, was im regulären Curriculum angeboten wird. Teilnahme an einem
Honoursprogramm ist grundsätzlich mit einer erhöhung der Studienbelastung verbunden. Über
ein Honoursprogramm können Studenten zusätzliche Studienpunkte zu den 210 Studienpunkten
des Majors und den 30 Studienpunkten des Minors verdienen.
I
IB-Gruppe (IB-groep): Informatie Beheer Groep, Informationsverwaltungsgruppe, Verwaltungsorgan,
das im Auftrag des niederländischen Kulturministeriums (Minister van Onderwijs, cultuur en
wetenschappen) arbeitet.
Institut (instituut): Organisationseinheit innerhalb einer Fakultät, die eine oder mehrere Studiengänge
umfasst.
Institutsdirektion (instituutsdirectie): Die Direktion eines Instituts innerhalb der Fachhochschule
Arnhem – Nijmegen (HAN).
Intake-Assessment (intakeassessement): Methode, mit welcher das Anfangsniveau der vorhandenen
Kompetenz bei anderen als HAN-Studenten festgestellt wird.
Integrale Prüfung (integrale toets):eine Prüfung, in der der Student zeigt, dass er den Zusammenhang
der verschiedenen Berufsaufgaben und der Unterrichtseinheiten versteht und im praktischen
Handeln umsetzen kann.
Internationales Diploma Supplement (internationaal diplomasupplement ): Ein englischsprachiges
Dokument, das den internationalen Vereinbarungen entspricht und folgende Informationen
enthält: Spezifizierung des erreichten Grades, kurze Informationen zum absolvierten Unterricht
(und der hierin erreichten Studienpunkte), Beurteilungssystem und erzielte Studienergebnisse.
Des Weiteren enthält das Dokument kurze Informationen zur HAN und zum niederländischen
Unterrichtssystem.
J
Judicium Abeundi: Befugnis des Universitätsrats in besonderen Fällen auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses und nach sorgfältiger Abwägung der Gegebenheiten zu entscheiden, dass
ein Student, sollte er durch sein Verhalten oder seine Äußerungen den Anschein erweckt haben,
für einen oder mehrere der Berufe, zu der sein gewählter Studiengang ihn ausbildet/ausbilden
würde sowie für die praktische Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein, für
einen bestimmten Zeitraum abgewiesen wird und ihm die Immatrikulation aus diesem Grund
verweigern bzw. beenden.
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K
Kohort (cohort): Studienjahrgang, d.h. eine Gruppe Studenten, die sich zum gleichen Studienbeginn
für einen Studiengang eingeschrieben haben.
Kommission Studienunterstützung (commissie profileringsfonds): Kommission, wie in Artikel 7.51 des
WHW bezeichnet, die Anträge auf Studienunterstützung behandelt für Studenten, deren Studium
sich als Folge besonderer Umstände, wie im Gesetz bezeichnet, verzögert hat.
Kompetenz (competentie): Eine integrierte Gesamtheit von Wissen und Einsichten, Fertigkeiten und
Berufseinstellung. Eine Kompetenz ist die Fähigkeit, die für den Beruf notwendigen
Berufsaufgaben adäquat durchzuführen. Ein kompetenter Student ist in einem bestimmten
Kontext in der Lage, die am besten geeigneten Handlungen und Hilfsmittel auszuwählen, um die
Berufsaufsgaben durchzuführen und die beabsichtigten Ergebnisse zu erzielen.
Koordinator (coördinator): Die Koordinatoren u.a. des Propädeutikums, des Teilzeit- und des dualen
Studiums, die im Namen der Institutsdirektion Ansprechpunkt und Organisator des
entsprechenden Unterrichts sind.
L
Leitung Service Unit HAN (directie service bedrijf HAN): Leiter der Service Unit.
Lernquellen (leerbron): Quelle(n), welche der Student zur Entwicklung seiner Kompetenzen nutzen
kann, zum Beispiel: Vorlesungen, Arbeitsgruppen, Projekte, Literatur (Printmedien oder
Digitalmedien), individuelle Aufträge, Praktikum, usw.
M
Major: Die Hauptrichtung des Bachelorstudiengangs, in welcher der Student seine beruflichen
Kompetenzen entwickelt. Der Major umfasst höchstens 210 Studienpunkte das Propädeutikum
mitgerechnet.
Mandat (mandaat): Die Übertragung von Befugnissen ohne Übertragung der Verantwortlichkeit.
Bezeichnet die Befugnis, im Namen eines anderen Entscheidungen zu treffen. In rechtlicher
Hinsicht lässt sich hierbei allerdings nicht von einer Befugnisübertragung sprechen, weil der
Mandatgeber dazu befugt bleibt, die mandatierten Befugnisse selbst auszuüben.
Masterstudiengang auf Fachhochschulniveau (masteropleiding in het HBO): Ein Studium, bei dem die
Mindestzugangsvoraussetzung das Bachelorzeugni eines verwandten HBOBachelorstudiengangs ist. Ein Masterstudiengang umfasst mindestens 60 Studienpunkte und
führt den Studenten zum Masterdiplom.
Minor: obligatorische Unterrichtseinheit (Nebenfach) von mindestens 30 Studienpunkten, die sich auf
eine Erweiterung oder Vertiefung des Studiums in der postpropädeutischen Phase richtet. Der
Student kann aus dem zertifizierten und HAN-weiten Angebot von Minoren wählen oder selbst
einen freien Minor zusammenstellen.
Mit der Studienlaufbahnbegleitung wird beabsichtigt, Studenten ergebnisorientiert in ihrer
Studienlaufbahn zu begleiten. Die Verantwortlichkeit des Studenten für den eigenen Lernprozess
ist dazu unabdingbares Lernziel und Ausgangspunkt der Studienlaufbahnbegleitung.
Mündliche Prüfung (mondeling tentamen): Eine Prüfung, die mittels eines Gesprächs zwischen Prüfer
und Prüfling durchgeführt wird.
N
Notfonds HAN: Der Notfonds ist für Studenten in einer finanziellen
Notsituation eingerichtet worden, die auf keine andere Art gelöst werden kann.
Nuffic: Netherlands Universities' Foundation for International Cooperation oder Niederländischer
Verein für internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen: Eine niederländische Non-Profit
Diensteleistungsgesellschaft und Expertisezentrum auf dem Gebiet international orientierten
Unterrichts. Dies Gesellschaft hat ihren Sitz in Den Haag. Die NUFFIC ist auch auf Studenten
und Bildungseinrichtuingen in Entwicklungsländer spezialisiert, um die Wissenslücke zwischen
den Ländern zu verkleinern.
NVAO: Nederlands-Vlaamse Accreditatieorganisatie oder Niederländische-Flämische
Akkreditierungsorganisation: eine vertraglich zwischen den Niederlanden und Flandern
eingesetzte, öffentliche, binationale Organisation, die in beiden Regionen die Qualitet des
Hochschulwesens durch Beurteilung der Studiengänge und Verleihung eines Gütesiegels
gewährleistet.
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P
Portfolio: Persönliches (Digitales) Dossier, in welchem der Student Belege zu seiner Befähigung und
zum Studienfortschritt sammelt. Auf der Grundlage der gesammelten Belege entscheiden
Student und Studienlaufbahnbegleiter, ob und wann der Erstgenannte für ein Assessment
berücksichtigt wird..
Portfolio: Persönliches (digitales) Dossier, in welchem der Student Belege zu seinem
Kompetenzbeherrschungsnievau der Berufsaufgaben für (integrale) Prüfungen sammelt.
Postpropädeutische Phase (postpropedeutische fase): Hauptphase, die Phase des
Bachelorstudiengangs, der auf die propädeutische Phase folgt
Praktikum (stage): Außerschulisches Lernarrangement, das als Lernquelle zum Erwerb von
Berufskompetenzen beiträgt.
Propädeutikum (propedeutische fase): Die erste Phase des Bachelorstaudiengang oder des
Associate-Degree-Programms mit einer Studienbelastung von 60 Studienpunkten. Diese Phase
läuft, abhängig vom Zeitpunkt der Einschreibung des Studenten, vom 1. September bis zum 31.
August des darauf folgenden Jahres bzw. vom 1. Februar bis 31. Januar des darauf folgenden
Jahres.
Prüfer (examinator): Eine vom Prüfungsausschuss benannte Person, wie in Artikel 7.12 des WHW
bezeichnet.
Prüfung (tentamen): Eine Prüfung ist die Überprüfung des Kompetenzstands des Studenten
hinsichtlich Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und/oder Berufseinstellung in Bezug auf eine
Unterrichtseinheit. Die Prüfung umfasst die Beurteilung dieser Überprüfung.
Prüfungsausschuss (examencommissie): Ausschuss, wie in Artikel 7.12 WHW bezeichnet, der für
sämtliche Studiengänge innerhalb einer Fakultät eingerichtet ist und verantwortlich für das
Abnehmen von Examen und Prüfungen sowie ihrer Organisation und Koordination ist.
R
Rechtsberatungskommission (geschillenadviescommissie): Eine Beratungskommission für Studenten,
Studienanwärter und Externe, wie in Artikel 7.63a Absatz 1 des WHW bezeichnet
Regelstudienzeit (nominale studieduur van de opleiding): Regelstudienzeit des Studiengangs
S
Schriftführer Prüfungsausschuss (secretaris examencommissie): Ein Mitglied des
Prüfungsausschusses, das zusammen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die
täglich anfallenden Arbeiten des Ausschusses übernimmt.
Serviceeinheit HAN (service bedrijf HAN): Teil der Organisationsstruktur der HAN zur Unterstützung
von Unterrichts-, Organisations- und Verwaltungsprozessen.
Student: Kursteilnehmer oder Gasthörer (Extranius) an der Fachhochschule, der zum Absolvieren von
Unterricht und/oder zum Ablegen von Prüfungen und Examen im Studiengang immatrikuliert ist.
Studentangelegenheiten: Service Unit der Serviceeinheit HAN zur Unterstützung von Studenten und
Dozenten bei Fragen zur Noteneingabe, Raumreservierung und Stundenplänen.
Studenten Immatrikulations Administration (Studenten Inschrijf Administratie (SIA)): Teil der Service
Unit Studentenangelegenheiten, die sich um alle Studentenangelegenheiten bezüglich
Einschreibung, Im- und Exmatrikulation kümmert. Studienempfehlung (studieadvies): Empfehlung
des Studiengangs an den Studenten bezüglich der Fortsetzung seines Studiums innerhalb oder
außerhalb des Studiengangs. Die Empfehlung erfolgt spätestens am Ende des ersten Jahrs der
Immatrikulation in der propädeutischen Phase.
Studenten-Informationssystem (Studentinformatiesysteem - HAN-SIS): Hierin kann der Student seine
Studienergebnisse und Studienverträge digital einsehen. HAN-SIS umfasst außerdem den
Unterrichts-und Prüfungskatalog.
Studien- und Prüfungsordnung (onderwijs- en examenregeling (OER)): Reglement, wie in Artikel 7.13
des WHW bezeichnet, und Teil der studiengangsspezifischen Studiensatzung.
Studienbelastungsstunden (studiebelastingsuren SBU): Eine Einheit von 60 Minuten, die für das
Studium verwendet wird. Der Umfang von Unterrichtseinheiten wird ausgedrückt in
Studienbelastungsstunden. Ein Studienpunkt steht für 28 Studienbelastungsstunden.
Studiengang (opleiding): Ein Bachelor- oder Masterstudiengang, beziehungsweise ein anderer bei der
CROHO registrierter Studiengang, wie in Artikel 7.3 des WHW bezeichnet, die von der HAN
organisiert wird und ein zusammenhängendes Angebot von Unterrichtseinheiten umfasst (wie in
besagtem Artikel beschrieben).
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Studiengangsempfehlungsausschuss (opleidingscommissie): Empfehlungsinstanz der jeweiligen
Studiengangsleitung. Der Ausschuss spricht Empfehlungen zur Studien- und Prüfungsordnung
aus und urteilt über die Weise, wie das studiengangsinterne Qualitätsmanagement organisiert
und umgesetzt wird.
Studiengangsform (inrichtingsvorm van een opleiding): Form, in der ein Studiengang angeboten wird,
z.B. als Vollzeit-, Teilzeit- oder dualem Studium.
Studienjahr (studiejaar): Der Zeitraum, der am 01. September beginnt und am 30. August des darauf
folgenden Jahres endet. Für HAN-Studenten, deren Unterrichtsjahr am 1. Februar beginnt, gilt
dann der Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Januar des Folgejahres als Studienjahr.
Studienlaufbahnbegleiter (studieloopbaanbegeleider): Mitarbeiter, der mit der
Studienlaufbahnbegleitung von einem oder mehreren Studenten betraut ist.
Studienpunkt (studiepunt): Einheit, die - in Übereinstimmung mit dem Gesetz - mit der normativen
Studienbelastung von 28 Studienbelastungsstunden (SBUs) übereinstimmt. Der Student erwirbt
diese Punkte durch das erfolgreiche Ablegen der betreffenden Prüfung oder durch die
Freistellung davon.
Studienrichtung (afstudeerrichting): Eine Spezialisierung innerhalb eines Studiengangs, wie in der
Studien- und Prüfungsordnung bezeichnet.
Studienroute (leerroute): Dasjenige, was der Student nacheinander unternimmt, um die zu einer
bestimmten Studiengang gehörigen Kompetenzen zu erzielen.
Studiensatzung (studentenstatuut): Die Studiensatzung besteht aus 2 Teilen. 1. dem
einrichtungsspezifischen, HAN-weiten Teil. Dieser Teil umfasst Rechte und Pflichten von
Studenten auf Basis des WHW sowie eine Übersicht von Regelungen um die Rechte der
Studenten zu schützen. In der Praxis wird dieser erste Teil "Studiensatzung" genannt. Der zweite
Teil ist der studiengangsspezifische Teil. Siehe hierzu "Ausbildungsstatut".
Studienunterstützung HAN (profileringsfonds HAN): Fonds der HAN für Studenten, deren Studium sich
als Folge besonderer Umstände, wie im Gesetz bezeichnet, verzögert hat.
T
Tagesausschuss des Prüfungsausschusses (dagelijkse commissie van de
examencommissie):Tagesausschuss, wie in Artikel 4.3 des Reglements Prüfungsausschuss
bezeichnet.
Täuschungsversuch (onregelmatigheid): Als Täuschungsversuch wird eine Situation verstanden, in
der ein Student durch eine oder mehrere unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen bewusst
oder unbewusst einen falschen Eindruck von seinem Wissen, seiner Berufseinstellung und
seinen Fertigkeiten bezüglich der Beherrschung von Kompetenzen erweckt. Auf Basis dieser
Definition wird auch Betrug als Täuschungsversuch gewertet.
Täuschungsveruch/Betrug (fraude): Unter Betrug wird jedes Handeln (worunter Plagiat) oder
Unterlassen von Handeln verstanden, das wissentlich oder unwissentlich die realistische
Einschätzung von Wissen, Berufseinstellung oder Fertigkeiten einer Person teilweise oder
gänzlich unmöglich macht.
Teilzeitstudium (deeltijd opleiding): Unterricht, der so eingerichtet ist, dass der Student in der Lage ist,
neben einem Vollzeitjob, die nötigen Kompetenzen zu erwerben.
Timeslot: Form der Stundenplaneinteilung, wobei innerhalb einer Unterrichtsperiode bestimmte
Zeitpunkte für bestimmte Aktivitäten reserviert werden.
U
Unterrichtseinheit (onderwijseenheid): Grundeinheit des HAN-Unterrichts (ersetzt die Begriffe course,
cursus, Unterrichtslehrarrangement, Modul usw.), wie im digitalen HAN-Unterrichtskatalog
bezeichnet.
Unterrichtsperiode (onderwijsperiode): Periode eines Studienjahrs, in der Unterricht angeboten wird.
Eine Periode an der HAN besteht aus 10 Wochen.
Unterrichtsunabhängige Prüfungen: Prüfung, während oder zu Beginn des Studiums, für Studenten,
die auf Basis bereits mit Erfolg abgelegter (Teil)Prüfungen oder anderer Hochschulprüfungen
und/oder anderer Nachweise der Kompetenzerwerbung denken, die geprüften Kompetenzen zu
beherrschen, ohne die an diese Kompetenz(en) verbundenen Unterrichtseinheiten belegt zu
haben.
V
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Verkürzte Regelstudienzeit (verkorte studieduur): Die tatsächliche Studienzeit eines Studenten, die
kürzer als die Regelstudienzeit ist, aufgrund von Freistellungen und/oder abgelegten
unterrichtsunabhängigen Prüfungen.
Verkürztes Studienprogramm (verkort programma): bereits eingerichtetes Unterrichtsangebot mit einer
kürzeren Regelstudienzeit für eine spezifische Zielgruppe, in dem die Möglichkeit zum Erwerb
von bestimmten Freistellungen eingeplant ist.
Verschnellte Regelstudienzeit (versnelde studieduur): Die tatsächliche Studienzeit eines Studenten,
die kürzer als die Regelstudienzeit ist, aufgrund von einer realisierten, höheren Studienbelastung
pro Woche oder Unterrichtsperiode.
Verschnelltes Studienprogramm (versneld programma): bereits eingerichtetes Unterrichtsangebot mit
einer kürzeren Regelstudienzeit für eine spezifische Zielgruppe, die sich auszeichnet durch
Eigenschaften und Kompetenzen um eine höhere Studienbelastung pro Woche oder
Unterrichtsperiode zu realisieren.
Verweigerungsrecht (verschoning): Recht der Vertrauenspersonen, Mitgliedern der Kommission
Ungebührliches Verhalten und des Berufungsrats um sich zurückzuziehen, da ansonsten die
Unparteilichkeit nicht vollständig gewährleistet wäre.
Vollzeitstudium (voltijd onderwijs): Unterricht, der so eingerichtet ist, dass die ganze Woche für den
Studenten zum Erwerben der benötigten Kompetenzen verfügbar ist.
Vorsitzender Prüfungsausschuss (voorzitter examencommissie): Mitglied des Personals welches dem
Prüfungsausschuss vorsitzt.
W
Werktag (werkdag): Tage, außer Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feier- oder Ferientage
Wet: wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (WHW).
WHW: wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek.
Widerspruchsverfahren (bezwaarprocedure): Anfrage zur Neuabwägung eines Beschlusses bei der
Instanz (Institutsdirektion oder Prüfungsausschusses), die den Beschluss gefasst hat.
Z
Zäsur: Einschnitt in der Beurteilung, der die Trennung zwischen bestandenen und nicht bestandenen
Prüfungen markiert.
94
Anlage 3 Relevante Anschriften
Fachhochschule Arnhem und Nijmegen (HAN)
Ruitenberglaan 31, Arnhem
Postfach 5375, 6802 EJ Arnhem
Fachhochschulrat:
Dr. C. P. Boele, Vorsitzender
Frau drs. K.F.B. Baele, stellv. Vorsitzende
Fakultätsleitung & Mitarbeiter Gesundheit- und Sozialwesen (GGM)
Kapittelweg 33, Nijmegen
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Fakultätsleitung:
Herr F.H.J. Stöteler
Fakultätsbüro/Mitarbeiter Fakultätsbüro::
- Sekretariat Fakultätsleitung: Herr B. Maertens MSc
- Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes: Herr drs. N. de Bruijn
- Sekretariat: Frau J. Veltman und Frau S. Freriks
Institut für Gesundheitsstudien (IPS)
Kapittelweg 33, Nijmegen
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Institutsdirektion
Herr drs. M. Pistorius, Institutsdirektor
Frau drs. T. Komen, stellv. Institutsdirektorin
Institut für Sozialwesen (ISS)
Kapittelweg 33, Nijmegen
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Institutsdirektion
Frau drs. K. van Kammen, Vorsitzende
Frau drs. J. Schaap, Mitglied
Institut Sport- und Bewegungsstudien (ISBS)
Prof. Molkenboerstraat 3, 6524 RN Nijmegen
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Institutsdirektor:
Herr J. Hermans MSc, Institutsdirektor
Freie stelle, stellv. Institutsdirektor
Institut Pflegeorientierte Studiengänge (IVS)
Kapittelweg 33, Nijmegen
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Institutsdirektion
Frau drs. C. van Mierlo-Renia, Institutsdirektor
Frau drs. M. Beckers MSM, stellv. Institutsdirektor
HAN VDO
Berg en Dalseweg 81, Nijmegen
Postfach 9029, 6500 JK Nijmegen
Leitung:
Herr drs. F. van Westerhoven
Studenten Inschrijf Administratie HAN (SIA)
Antwoordnummer 2023
[email protected]
6800 WR Arnhem
Serviceeinheit Marketing, Kommunikation und Aufklärung FGGM
Gymnasion
Heyendaalseweg 141, Nijmegen
(026) 3691500
Fax (026) 3691514
(024) 3531111
Fax (024) 3531353
(024) 3531111
Fax (024) 3531353
(024) 3531111
Fax (024) 3531353
(024) 3511400
(024) 3531111
Fax (024) 3531353
(024) 3530600
Fax (024) 3559866
(026) 3691045
Fax (026) 3691750
(024) 3530469
95
Postfach 30011, 6503 HN Nijmegen
Teamleider: mevr. drs. V. Koper
HAN Beratungszentrum (HVC) (Teil der MCV)
[email protected] / www.han.nl
Gymnasion
Heyendaalseweg 141, Nijmegen
Postfach 30011, 6503 HN Nijmegen
Koordinator: Frau J. Steenwinkel
(024) 3530500
International Office Nijmegen (Teil des Service Centrum Onderwijs/SCO)
Kapittelweg 33, Nijmegen
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes FGGM: Frau drs. Y. van der Meijs
(024) 3530403/406
Fax (024) 3531353
Serviceeinheit Facilities, Standort GGM
Kapittelweg 33, Nijmegen
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Leitung: Herr B. Horsting
(024) 3531111
Fax (024) 3531353
Serviceeinheit Informations- und Kommunikationstechnologie GGM
Kapittelweg 33, Nijmegen
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Leitung: Herr G-J. van Hinthum
(024) 3531111
Fax (024) 3531353
Fakultätsrat GGM
Bisschop Hamerhuis
Verlengde Groenestraat 75, Nijmegen
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Sekretariat: Frau S. Schiks
(024) 3530362
Fax (024) 3530355
Notfonds HAN
(das Notfonds-Reglement ist als Anlage dem allgemeinen Teil der Studiensatzung beigefügt)
Kontaktpersonen:
Herr drs. J. Stapel
Siehe bei Studentendekanat
Studentendekanat Fakultät GGM
Herr drs. J. Stapel
Herr drs. T. van Amelsvoord
Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen
Vertrauenspersonen Sexuelle Belästigung und Aggression
Frau Marianne de Bruyn
Frau Pia in ‘t Veld
Frau Katja Koester-Creon
Vertrauensperson der deutschsprachigen Studenten FGGM
Frau Anke Noback
(024) 3531330 (C3.27)
(024) 3531330 (C3.27)
(024) 3530933 (w)
(024) 3531111 (w)
(024) 3531043 (w)
(024) 3531061 (w)
Ombudsmann HAN
Herr drs. T. van Amelsvoord (siehe auch Studentendekanat)
Stichting Studenten Huisvesting Nijmegen (SSHN)
Laan van Scheut 4, Postfach 1175, 6501 BD Nijmegen
Öffnungszeiten:
Werktags: 10.00-16.30 Uhr; Di bis 19.00 Uhr
[email protected]
www.sshn.nl
(024) 3594939
Einrichtungen der Radboud Universität Nijmegen, die auch für Studenten der HAN relevant
sind:
96
Für aktuelle Informationen, siehe: www.ru.nl
Zentraler Studenten-Schalter
(Informationszentrum Studiengänge, Berufe und Arbeitsmarkt)
Berater Studien- und Berufswahl (über Zentraler Studenten-Schalter)
Studentenpsychologen (über Zentraler Studenten-Schalter)
(024) 3612345
Trainings (über Zentraler Studenten-Schalter)
Comeniuslaan 4, 6525 HP Nijmegen; Postfach 9102, 6500 HC Nijmegen
Öffnungszeiten (balie) des Infoschalters:
Mo - Fr: 10.00-17.00 Uhr
Telefonische Sprechzeiten:
Mo - Fr: 08.30-09.00 Uhr und 12.00-12.30 Uhr.
Sportzentrum (USC)
Heyendaalseweg 141, 6525 AJ Nijmegen
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 08.30-23.00 Uhr; Sa. & So.: 08.30 – 21.00 Uhr
Universitätsbibliothek (UB)
Erasmuslaan 36, 6525 GG Nijmegen; Postfach 9100, 6500 HA Nijmegen
Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 08.30-22.00 Uhr;
Fr: 08.30-20.00 Uhr; Sa: 09.00-17.00 Uhr
Katalog im Internet unter: www.ru.nl/ubn
(024) 3612392
(024) 3612400
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