Ausbildungsstatut
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Ausbildungsstatut Für die Bachelorstudiengänge der Fachhochschule Arnhem und Nijmegen (HAN) Institut für Gesundheitsstudien Studienjahr 2013-2014 1 Inhalt Teil 1: Studium an der HAN................................................................................................................ 4 Einleitung .......................................................................................................................................... 4 Allgemeine Bestimmungen .............................................................................................................. 6 Unterrichtswochen und Ferien ......................................................................................................... 7 Ausgangspunkte für das Studium .................................................................................................... 9 Der Aufbau der Studiengänge ........................................................................................................ 11 Prüfungen und Examen ................................................................................................................. 13 Qualitätsmanagement .................................................................................................................... 14 Organisationsstruktur der HAN ...................................................................................................... 15 Teil 2: Regelungen bezüglich des Unterrichts und der Prüfungen ............................................. 16 Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 .................................................................................... 16 Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................ 16 Paragraph 2 Zulassung zum Studiengang ......................................................................................... 16 Paragraph 3 Aufbau des Studiengangs .............................................................................................. 18 Paragraph 4 Propädeutikum ............................................................................................................... 21 Paragraph 5 Studienempfehlung Propädeutikum ............................................................................... 23 Paragraph 6 Postpropädeutische Phase ............................................................................................ 25 Paragraph 7 Prüfungen, integrale Prüfungen und Examen ................................................................ 27 Paragraph 8 Prüfungsausschuss ........................................................................................................ 32 Paragraph 9 Studienlaufbahnbegleitung ............................................................................................ 36 Paragraph 10 Judicium Abeundi ......................................................................................................... 37 Paragraph 11 Schlussbestimmungen ................................................................................................. 38 Anhänge .............................................................................................................................................. 40 Reglement Prüfungsausschuss 2013-2014 ................................................................................... 42 Reglement Prüfungsausschuss Institut für Gesundheitsstudien 2013-2014 ................................. 42 Regelungen und Instruktionen bezüglich schriftlicher Prüfungen und Examen............................. 55 Reglement Studiengangskommissionen 2013-2014 ..................................................................... 59 Teil 3: Studienführer ......................................................................................................................... 64 2 Teil 4: Interne Organisation ............................................................................................................. 65 Fakultäten, Fachbereiche und Institute .......................................................................................... 65 Management und Organisation auf Fakultäts- und Institutsebene ................................................ 65 Prüfungsausschussmitglieder ........................................................................................................ 68 Qualitätsmanagement .................................................................................................................... 71 Unterrichtstage und Unterrichtszeiten ............................................................................................ 73 Einrichtungen für Studenten auf Fakultäts- und Institutsebene ..................................................... 73 Anlagen .............................................................................................................................................. 87 Anlage 1 Übersichtsplan ................................................................................................................ 87 Anlage 2 Glossar ............................................................................................................................ 88 Anlage 3 Relevante Anschriften ................................................................................................. 95 3 Teil 1: Studium an der HAN Einleitung In diesem Ausbildungsstatut werden wichtige Abläufe des Studiums an der Fachhochschule von Arnheim und Nimwegen beschrieben. Du kannst hier wichtige Informationen zu der Jahresplanung, den pädagogischen Ausgangspunkten, dem Aufbau des Studiums, der Prüfungsordnung und deinem Rechtsschutz als Student finden. Gemäß des Hochschulrahmengesetzes (NL: Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek, WHW, Artikel 7.59) muss jede Hochschuleinrichtung eine Studiensatzung festlegen und diese allen Studenten zur Kenntnisnahme zur Verfügung stellen. Die Studiensatzung besteht aus zwei Teilen: der erste Teil bezieht sich auf die gesamte Fachhochschule (also: die HAN) und der zweite Teil auf den jeweiligen Studiengang. Der erste Teil beinhaltet eine Beschreibung deiner Rechte und Pflichten, wie diese aus dem Gesetz hervorgehen, und eine Übersicht über die Regelungen, die deine Rechte schützen: • eine Beschreibung des Beschwerde- und Widerspruchsverfahrens an der Fachhochschule, • eine Beschreibung des Widerspruchsrechts, das dem HRG und anderen gesetzlichen Regelungen entspricht, und • eine Beschreibung ergänzender Verfahren, die von der HAN zum Schutz deiner Rechte festgelegt wurden. Den einrichtungsspezifischen Teil der Studiensatzung findest du unter www.han.nl. Für Logopädie ist er abzurufen unter: http://www.han.nl/opleidingen/bachelor/logopedie/vt/opleiding. Der studiengangspezifische Teil der Studiensatzung – das vorliegende Ausbildungsstatut (AS) – besteht aus vier Unterteilen: 1. Studium an der HAN In diesem Teil werden der aktuelle Stand des Ausbildungsstatuts und die Zielgruppe, an die sich dieses Statut richtet, beschrieben. Des Weiteren findet sich hier eine Übersicht über die Jahresplanung, Ferien- und Prüfungswochen sowie die Zeiträume für Prüfungswiederholungen. Außerdem sind hier die Ausgangspunkte für das Studium an der HAN beschrieben. 2. Regelungen bezüglich des Unterrichts und der Prüfungen Hier stehen die Regeln zur Umsetzung des Unterrichts sowie der Prüfungen und Examen beschrieben. 3. Studienführer In diesem Teil werden die allgemeinen Informationen aus Teil 1 für jeden Studiengang spezifisch beschrieben. Hier findest du den Lehrplan deines Studiengangs, die Berufsaufgaben, die Kompetenzen, die Gestaltung der Studienlaufbahnbegleitung und die detaillierte Beschreibung aller Unterrichtseinheiten. 4. Interne Organisation Unter diesen Punkt fällt die Beschreibung der internen Organisation der Fakultät, des Instituts und des Studiengangs. Des Weiteren werden verschiedene Einrichtungen der Fakultät, des Instituts und des Studiengangs beschrieben. Namen und Adressen wichtiger Einrichtungen sind in der Anlage zu finden. 4 Für die deutschsprachigen Studenten des Studiengangs Logopädie ist eine deutsche Übersetzung des Ausbildungsstatuts erhältlich. Teil 1, 2 und 4 der deutschsprachigen Version sind auf der Webseite des Studiengangs Logopädie einzusehen. Teil 3 - der Studienführer - ist dort ebenfalls herunterzuladen, er wird allerdings auch in Form einer Zeitschrift allen Erstsemestern zugeschickt. WICHTIG! Die deutsche Übersetzung des Ausbildungsstatuts ist nicht rechtsgültig. Gesetzlich fällt der deutschsprachige Studiengang Logopädie unter die niederländische Studiensatzung. Im Falle eines Rechtsstreits können sich Studenten nur auf die niederländische Version berufen. 5 Allgemeine Bestimmungen Dieses Statut bildet den ausbildungsspezifischen Teil der Studiensatzung, wie in Artikel 7.59 Absatz 4 des Hochschulrahmengesetzes (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek - WHW) bezeichnet, nachfolgend Ausbildungsstatut genannt. Dieses Ausbildungsstatut gilt für den Studiengang Logopädie nachfolgend der Studiengang genannt, im Studienjahr 2013-2014. In diesem Ausbildungsstatut sind einerseits deine Rechte und Pflichten als Student, andererseits die Rechte und Pflichten der Fachhochschule von Arnhem und Nijmegen festgelegt. Dieses Ausbildungsstatut umfasst unter anderem eine Beschreibung des Aufbaus des Studiengangs, eine Beschreibung der verschiedenen Einrichtungen, die zur Unterstützung der Studenten von der HAN eingerichtet worden sind, die Studien- und Prüfungsordnung und eine Beschreibung des Rechtsschutzes der Studenten in Ergänzung zum Rechtsschutz seitens der Einrichtung. Diese fachbereichsspezifische, gültige Version wurde durch Beschluss der Fakultätsleitung Gesundheits- und Sozialwesen Nijmegen am 05. Juli 2013 festgelegt. Der Fakultätsrat Gesundheits- und Sozialwesen hat den Texten des Ausbildungsstatuts am 04. Juli 2013 zugestimmt. Änderungen dieses Statuts werden von der Fakultätsleitung nur mit gesondertem Beschluss festgestellt. Änderungen dieses Statuts während des laufenden Studienjahrs finden ausschließlich zur Wahrung der studentischen Interessen statt. Änderungen können frühere, auf Basis des Ausbildungsstatuts oder einer der darin enthaltenen Regelungen gefassten Beschlüsse nicht zum Nachteil des Studenten gereichen. Die Fakultätsleitung ist für die angemessene Veröffentlichung und Bekanntgabe dieses Statuts, der hierin enthaltenen Regelungen und möglicher Änderungen bezüglich des Statuts verantwortlich. Jeder Interessierte kann die im ersten Absatz bezeichneten Dokumente auf Insite HAN konsultieren und teilweise auf der Website der HAN nachlesen (siehe nachfolgende Übersichtstabelle). Das Ausbildungsstatut und die Studien- und Prüfungsordnung sind außerdem über HANScholar abzurufen. Teil Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Beschreibung Studium an der HAN Regelungen bezüglich des Unterrichts und der Prüfungen Studienführer Interne Organisation Relevante Anschriften Glossar Übersichtsplan Wo ist es zu finden? http://www.han.nl/opleidingen/bachelor/ logopedie/vt/opleiding Der Studienführer (Teil 3) wird außerdem in Form einer Zeitschrift allen Erstsemestern zu Beginn des Studienjahrs zugeschickt. 6 Unterrichtswochen und Ferien Jahresplanung Studienjahr 2013-2012 Festgestellt am 11.09.2012 / CvBBeschlussnr. 2012-345 Besonderheiten Wiederholungsprüfungen/Studienbeginn WO 34 Datum 19-Aug-13 Unterrichtswoche 1 Feiertage 35 26-Aug-13 2 Einführungswoche 36 2-Sep-13 3 Beginn 1. Semester und 1.Periode 37 9-Sep-13 4 38 16-Sep-13 5 39 23-Sep-13 6 40 30-Sep-13 7 41 7-Okt-13 8 42 43 14-Okt-13 21-Okt-13 Herbstferien 9 44 28-Okt-13 10 45 4-Nov-13 11 46 11-Nov-13 12 47 18-Nov-13 13 48 25-Nov-13 14 49 2-Dez-13 15 50 9-Dez-13 16 51 16-Dez-13 17 52 1 2 23-Dez-13 30-Dez-13 6-Jan-14 Weihnachtsferien 18 3 13-Jan-14 19 4 20-Jan-14 20 5 27-Jan-14 21 6 3-Feb-14 22 7 10-Feb-14 23 8 17-Feb-14 24 9 24-Feb-14 25 10 11 3-März-14 10-März-14 26 12 17-März-14 27 13 24-März-14 28 14 31-März-14 29 15 7-Apr-14 30 16 14-Apr-14 31 Karfreitag 17 18 19 21-Apr-14 28-Apr-14 5-Mai-14 32 Maiferien 33 Ostermontag 20 12-Mai-14 34 21 19-Mai-14 35 22 26-Mai-14 36 23 2-Jun-14 37 24 9-Jun-14 38 25 16-Jun-14 39 26 23-Jun-14 40 27 30-Jun-14 41 28 7-Jul-14 42 29 14-Jul-14 Beginn 2. Periode Beginn 2. Semester und 3. Periode Frühjahrsferien Beginn 4. Periode Befreiungstag Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Zeugnisvergabe/Jahresabschluss 7 30 31 32 33 34 21-Jul-14 28-Jul-14 4-Aug-14 11-Aug-14 18-Aug-14 Sommerferien 1 Wiederholungsprüfungen/Studienbeginn Ausgangspunkte: 42 Unterrichtswochen 4 x 8 Unterrichtswochen = 32 Unterrichtswochen 1 Woche Herbstferien 2 Wochen Weihnachtsferien 1 Woche Frühjahrs-/Karnevalsferien 1 Woche Maiferien 5 Wochen Sommerferien Nimweger Vierdaagse in den Ferien 8 Ausgangspunkte für das Studium Ausgangspunkte für das Studium an der HAN Als Student wirst du an allen Studiengängen der HAN zu einem kompetenten Berufsanfänger ausgebildet. Aber du lernst noch viel mehr. Anstatt reines Wissen auswendig zu lernen, wirst du dazu ausgebildet dein Fachwissen und deine Einsichten an der Meinung anderer zu spiegeln. Auf diese Weise lernst du wichtige Entscheidungen zu treffen und dir eine eigene Meinung zu bilden. Dies gibt dir wiederum die Möglichkeit, dein Fachwissen und deine fachliche Kompetenz in neuen, unbekannten und auch unvorhergesehenen Situationen anzuwenden. Die Gesellschaft braucht Menschen, die in der Lage sind Lösungen für neue Probleme zu entwickeln. Wir vermitteln dir das Wissen und die Fertigkeiten, dich selbstständig immer weiterzuentwickeln. Ein qualitativ gutes Berufsstudium orientiert sich an den aktuellsten Entwicklungen in der Gesellschaft und im Berufsfeld. Wir streben danach, dass unsere Absolventen immer alle Anforderungen erfüllen, die an sie als Berufsanfänger gestellt werden. Form und Inhalte des Studiums und des Unterrichts sind somit permanent in Entwicklung, mit dem Ziel unsere Studenten so gut wie möglich auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Lernen durch Berufsaufgaben Die Berufspraxis nimmt eine zentrale Rolle im Studium ein und bildet eine wichtige Kernqualität der HAN. Es ist unsere Aufgabe dich zu einem kompetenten Berufsanfänger auszubilden. Ein essentieller Ausgangspunkt dafür ist die Arbeit mit Berufsaufgaben. Berufsaufgaben bezeichnen Aufgaben, die im Berufsleben in all ihrer Komplexität vorkommen und die von den Vertretern des Berufsstandes (Experten) vergleichbar durchgeführt werden müssen. Alle Berufsaufgaben sind „vollständig“. Dies bedeutet, dass Berufsaufgaben nicht in Teilstücke gegliedert und separat ausgearbeitet werden, sondern immer in ihrer Gesamtheit betrachtet und bearbeitet werden. Daher erstrecken sich die meisten Berufsaufgaben gleich auf mehrere Kompetenzen. Eigenständiges Funktionieren Während des Studiums wollen wir dir beibringen die Berufsaufgaben eigenständig durchzuführen, dein berufliches Handeln selbst zu verbessern und deine weitere Laufbahn selbstständig zu planen. Es geht dabei nicht nur um den erfolgreichen Abschluss des Studiums, sondern um die Voraussetzung für langanhaltenden beruflichen Erfolg. Für dich persönlich bedeutet dies eine schrittweise Entwicklung zur beruflichen Eigenständigkeit unter stetig nachlassender Begleitung der Dozenten. Flexibilität Flexibilität ist ein weiterer wichtiger Ausgangspunkt. Während deines Studiums verfügst du darum über einen Freiraum von 30 Studienpunkten. Diesen Freiraum kannst du nutzen um dein Studium zu erweitern oder zu vertiefen. Den Freiraum nennen wir Minor. Durch den Minor wird dir die Möglichkeit geboten, dich auf spezifische Nachfragen des Arbeitsmarktes einzurichten und dein ganz persönliches Berufsprofil zu entwickeln. Prüfung und Beurteilung Ob in Vollzeit, Teilzeit oder einem dualen Studium, du wirst stets auf dieselbe Art und Weise beurteilt. Die Beurteilung erfolgt mit Hilfe der für den Studiengang formulierten Berufsaufgaben und Kompetenzen. Dabei streben wir eine größtmögliche Validität und Zuverlässigkeit der Beurteilung an. Dies bedeutet, dass wir den Fragen nachgehen, ob unsere Prüfungen das beurteilen was sie beurteilen sollen (Validität) und ob die Vergleichbarkeit der Resultate gewährleistet ist (Zuverlässigkeit). 9 Unterrichtseinheiten Um die Berufsaufgaben herum wurden Unterrichtseinheiten gebildet. Alle Unterrichtseinheiten umfassen 7.5 Studienpunkte oder ein Vielfaches davon. Sie sind in vier Unterrichtsperioden in der HAN-Jahresplanung organisiert. Studienlaufbahnbegleitung Die HAN legt großen Wert darauf sich während deines Studiums um dich zu kümmern und dich bei deinem Studium zu unterstützen. Deshalb ist die Studienlaufbahnbegleitung ein wichtiger Teil deines Studiums an der HAN. Der Studienlaufbahnbegleiter hilft dir die Eigenständigkeit zu entwickeln, die du für ein erfolgreiches Studiums brauchst. Außerdem ist der Studienlaufbahnbegleiter für dich der erste Ansprechpartner in besonderen Situationen, zum Beispiel wenn das Studium nicht planmäßig verläuft, bei langfristiger Krankheit oder Behinderung. Der Studienlaufbahnbegleiter kann dir auch helfen, Wege zu suchen, um deine Studienergebnisse zu verbessern. Eine besondere Aufgabe des Studienlaufbahnbegleiters besteht darin dich in der Hauptphase des Studiums bei der Wahl deines Minors zu unterstützen. Einsatz von Studenten verlangt Die Frage, ob du deine Ziele erreichst, ist zum Großteil von deiner eigenen Initiative abhängig. Wir erwarten, dass du während deines Studiums gut durchdachte Entscheidungen triffst, aktiv am Unterricht teilnimmst, anwesend bist und dir selbstständig Zeit zum Lernen nimmst. Nur dann kannst du da Studium erfolgreich abschließen. Du wirst also viel zu tun haben, aber es lohnt sich: nach dem Studium beherrschst du ein wundervolles Fach, an dem du dein ganzes Leben lang Spaß haben kannst. 10 Der Aufbau der Studiengänge Das erste Jahr des Studiums ist das sogenannte Propädeutikum (offiziell die propädeutische Phase). Das Propädeutikum umfasst eine Studienbelastung von 60 Studienpunkten. Die Studienbelastung wird immer in Form von Studienpunkten ausgedrückt. Ein Studienpunkt steht dabei für 28 Studienstunden. Das Propädeutikum erfüllt drei Funktionen: eine orientierende, eine vermittelnde und eine selektierende Funktion. Diese drei Funktionen stehen in engem Zusammenhang miteinander. Das Propädeutikum soll dir einen guten Überblick über das Studium verschaffen. Während dieses ersten Jahres sollst du feststellen, ob das Studium und der Beruf deinen Kapazitäten und Interessen entsprechen. Dies ist die orientierende Funktion des Propädeutikums. Im Laufe dieses Jahres kannst du dich entscheiden, ob du den Studiengang weiterhin belegen möchtest oder ob dir ein anderer Studiengang innerhalb oder außerhalb der Fachhochschule von Arnhem und Nijmegen geeigneter erscheint. Die Studienempfehlung, die du in der Mitte und am Ende des Propädeutikums erhältst, kann dir bei dieser Entscheidung helfen. Dies ist die vermittelnde Funktion des Propädeutikums. Zudem hat das Propädeutikum noch eine selektierende Funktion: zum einen beurteilst du selbst, ob du für das Studium geeignet bist. Zum anderen beurteilt der Studiengang ob du für das Studium geeignet bist. Dazu werden deine Studienergebnisse, die stets im Zusammenhang mit deiner Motivation betrachtet werden, deine Studienhaltung und dein persönlicher Hintergrund in die Beurteilung einbezogen. Studienempfehlung Spätestens zum Ende des Propädeutikums erhältst du eine schriftliche Studienempfehlung, die auf deinen erzielten Studienpunkten basiert. Diese Empfehlung bestimmt darüber, ob du dein Studium fortsetzen kannst. Du musst der Empfehlung nicht unbedingt nachkommen, aber du bist selbst für die Entscheidung, die du triffst, verantwortlich. Die Ausnahme hiervon bildet eine verbindliche, negative Studienempfehlung. In diesem Fall wirst du unmittelbar exmatrikuliert und darfst dich für denselben Studiengang nicht wieder einschreiben. Mehr Informationen zum Thema Studienempfehlung findest du in Paragraph 5 des 2.Teil dieses Ausbildungsstatuts. Die Grundeinteilung jedes Studiengangs besteht aus einem Major und einem Minor. Der Major bezeichnet dabei die Hauptrichtung, in der du deine Berufskompetenzen entwickelst. Dieser Teil des Studiums umfasst maximal 210 Studienpunkte. Während des Minors (30 Studienpunkte) hast du die Möglichkeit deine Interessen und Kapazitäten zu vertiefen oder zu erweitern. In der folgenden Tabelle werden die Einteilung des Studiums und die dazugehörige Studienbelastung (in Form von Studienpunkten) wiedergegeben. Einteilung des Major Studiums Propädeutikum 60 Postpropädeutikum 150 Gesamt 210 Minor 30 30 Gesamt 60 180 240 Du wählst selbst einen Minor als Vertiefung oder Erweiterung deines Studiums. Unser gesamtes Minorangebot ist im HAN-Studienkatalog (HAN-SIS und Insite) zu finden. Es gibt auch freie Minoren, die bei einer anderen Hochschuleinrichtung belegt werden können oder die du selbst aus Unterrichtsteilen der verschiedenen HAN-Institute zusammenstellen kannst. Das gesamte Minorangebot findest du unter www.han.nl oder www.kiesopmaat.nl. `Kies Op Maat´ ist eine online Plattform, auf der alle Studenten aus dem höheren Bildungswesen in den Niederlanden Minoren und Fächer von teilnehmenden Hochschuleinrichtungen wählen können. Das Ziel der Plattform ist es, die Mobilität der Studenten im Hochschulwesen zu erleichtern und zu vergrößern. 11 Um an einem Minor deiner Wahl teilnehmen zu können, benötigst du die Zustimmung des Prüfungsausschusses. Möchtest du an einem Minor aus dem Minorangebot der HAN teilnehmen, ist die Zustimmung deines Studienlaufbahnbegleiters ausreichend. Die Regeln für die Belegung eines freien Minors findest du unter HAN-Insite/Minoren/Welche Minoren gibt es. 12 Prüfungen und Examen Prüfungen Während des Studiums wirst du in regelmäßigen Abständen bezüglich deines theoretischen Wissen, deiner beruflichen Fertigkeiten und deiner Berufseinstellung beurteilt. Dein Studienfortgang wird in jeder Unterrichtseinheit geprüft (eventuell durch Teilprüfungen). Umfasst eine Unterrichtseinheit mehr als eine Prüfung, dann nennen wir diese Prüfungen Teilprüfungen. Wenn alle Teilprüfungen einer Unterrichtseinheit bestanden wurden, wird “die Prüfung” der Unterrichtseinheit als bestanden angesehen. Prüfungen bezeichnen Momente, in denen du zeigen musst, dass du den Lernstoff beherrschst. Prüfungen bestehen in schriftlicher und in mündlicher Form. Zu den Prüfungen gehören auch die Bachelorarbeit, Hausarbeiten, Simulationen, Präsentationen oder das Einreichen von audio-visuellem Material. Es ist auch möglich, dass du ohne vorherige Teilnahme an einer Unterrichtseinheit beweisen kannst, dass du die geforderten Kompetenzen beherrschst. Dies nennen wir unterrichtsunabhängige Prüfung. Der Prüfungsausschuss beurteilt dann, ob deine vorgelegten Beweisstücke (z.B. Erfahrungsberichte, Zeugnisse, Referenzen, Videoaufnahmen von Berufshandlungen, Hausarbeiten oder Zertifikate) die Kriterien für die Teilnahme an einer unterrichtsunabhängigen Prüfung erfüllen. Ferner entscheidet der Prüfungsausschuss, ob du eine oder mehrere (Teil)Prüfungen des regulären Prüfungsprogramms unterrichtsunabhängig ablegen kannst oder ob du eine, extra auf dich zugeschnittene Prüfung ablegen musst. Eine unterrichtsunabhängige Prüfung kann zu Beginn des Studiums oder während des Studiums abgelegt werden. Während des Studiums wird dein Beherrschungsniveau der Berufsaufgaben in jedem Fall dreimal integral beurteilt. Bei diesen Prüfungen wird ergründet, ob du für die jeweils nachfolgende Phase geeignet bist: Bist du für die Hauptphase des Studiums, für das Praktikum oder für den Berufseinstieg geeignet? Examen Während des Studiums werden folgende Examen abgelegt: das propädeutische Examen und das abschließende Bachelorexamen. Du hast das Studium erfolgreich absolviert, wenn du beweisen kannst, dass du alle Prüfungen und integralen Prüfungen des Major und des Minors/ der Minoren bestanden hast. Du erhältst dann ein gesetzlich anerkanntes Hochschulzeugnis (HBO-Diplom) und einen Bachelortitel. Dazu gehört auch ein englischsprachiges, international anerkanntes Diploma Supplement, welches den internationalen Abkommen entspricht. Außerdem hast du die Möglichkeit deine Bachelorarbeit zu speichern und online via www.hbo-kennisbank.nl zu veröffentlichen. Der Studiengang bestimmt welche Bachelorarbeiten dafür geeignet sind. Qualität und Vertraulichkeit der Daten spielen dabei eine wichtige Rolle. 13 Qualitätsmanagement Die HAN arbeitet stetig an der Verbesserung der Qualität der Studiengänge. Zu diesem Zweck besteht ein ganzheitliches Qualitätsmanagementsystem. Durch systematische Evaluationen werden Informationen bezüglich der Qualität aller Unterrichtsaspekte gesammelt: • Ziel und Profil des Studiengangs; • Unterrichtsangebot, Prüfungen und Studienlaufbahnbegleitung; • Personaleinsatz; • Einrichtungen; • Interne Qualitätssicherung; • Ergebnisse. Wir beziehen alle interessierten Gruppen aktiv in unser Qualitätsmanagement mit ein: Mitarbeiter, Studenten, das Berufsfeld und Alumni. Um die Qualität der Studiengänge zu gewährleisten, legen wir besonders großen Wert auf die Meinungen von Experten aus dem Berufsfeld. Sie kommen darum mehrmals per Jahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammen. Zusätzlich zu den internen Qualitätssicherungsmaßnahmen werden die Studiengänge der HAN alle sechs Jahre von einer externen Kommission der Niederländisch Flämischen Akkreditierungsorganisation (NVAO) beurteilt. Diese Akkreditierung bildet ein internationales Qualitätsmerkmal und die Voraussetzung für eine gesetzliche Anerkennung des Diploms auf nationaler und internationaler Ebene. 14 Organisationsstruktur der HAN Interne Organisation Die HAN gliedert sich in die Fakultäten Wirtschaft und Management (FEM), Lehramtsstudiengänge (FE), Gesundheit- und Sozialwesen (FGGM) und Technik (FT). Domänen, Institute und Studiengänge Jede Fakultät besteht aus Studiengängen, die 2005 zu Fachbereichen zusammengefügt wurden, wie zum Beispiel der Fachbereich der Gesundheitsstudien oder der Fachbereich der technischen Ingenieursberufe. Eine oder mehrere Fachbereiche bilden zusammen ein Institut. Die Kompetenzen, die die Studenten der Studiengänge innerhalb eines Fachbereichs oder eines Instituts entwickeln, sind vergleichbar und teilweise sogar identisch. Jeder Fachbereich verfügt über eine Anzahl gemeinsamer Kompetenzen. Studenten sind bei einem Studiengang eingeschrieben. Des Weiteren verfügt jede Fakultät über eine Abteilung für Vertragsaktivitäten, die Aktivitäten für den Geschäftsmarkt anbietet, wie beispielsweise Zusatzausbildungen, Lehrgänge, Kurse, Trainings und Beratungstätigkeiten. Außerdem verfügen die Fakultäten über Lektorate und Fachgruppen, die wissenschaftliche Forschung im Auftrag von Unternehmen und Organisationen betreiben. Unterstützende Dienste wie das Büro für Studentenangelegenheiten, ICT und Marketing und Kommunikation sind im Service Betrieb untergebracht. Bachelor-Master Die HAN arbeitet mit einem Bachelor-Mastermodell. Das Bachelor-Mastermodell wurde auf europäischem Niveau initiiert, um die Studiengänge in Europa miteinander vergleichen zu können. Sowohl Bachelor als auch Master sind akademische Grade, die man erwirbt, wenn man ein Studium im höheren Bildungswesen abgeschlossen hat. Das Diplom eines vierjährigen Bachelorstudiums verleiht dir den Bachelorgrad. Anschließend kannst du noch ein oder zwei Jahre weiter studieren, um einen Mastergrad zu erlangen. Alle Bachelorstudiengänge im Fachhochschulwesen haben eine Studienbelastung von 240 Studienpunkten. Bei den Masterstudiengängen ist die Studienbelastung für jeden Studiengang unterschiedlich. Einige Bachelorstudiengänge verfügen über ein ‘Association Degree Program’. Dies ist ein Programm von 120 Studienpunkten, welches ein gesetzliches anerkanntes Diplom mit sich bringt und sich zu Teilen aus dem dazugehörigen Bachelorstudiengang zusammensetzt. 15 Teil 2: Regelungen bezüglich des Unterrichts und der Prüfungen Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1.1 Geltungsbereich des Reglements 1. Dieses Reglement entspricht der Studien- und Prüfungsordnung, wie in Artikel 7.13 des niederländischen Hochschulrahmengesetzes (WHW) bezeichnet. 2. Dieses Reglement betrifft den Unterricht, die Prüfungen und Examen 2013-2014 der Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Mundhygiene und Ernährung und Diätetik, nachfolgend genannt: der Studiengang. 3. Die Anhänge 1 bis 9 sowie alle Passagen aus dem Ausbildungsstatut, auf die innerhalb dieses Reglements verwiesen wird, machen ebenfalls vollständig Teil dieses Reglements aus. 4. Für Unterrichtseinheiten und Prüfungen des Studiengangs, an denen in den vergangenen Jahren teilgenommen und die mit Erfolg abgeschlossen wurden, die nun jedoch nicht mehr Teil des Curriculums sind, wie in Artikel 4.1 und 6.1 und den dazugehörigen Anhängen bezeichnet, ist in Artikel 4.1 und 6.1 Absatz 5 festgelegt, ob und inwieweit diese zum Curriculum und den Prüfungen dieses Reglements zählen. 5. Für alle Unterrichtseinheiten und Prüfungen der vom Studiengang angebotenen Minoren, an denen in den vergangenen Jahren teilgenommen und die mit Erfolg abgeschlossen wurden, die nun jedoch nicht mehr Teil des studienganginternen Minorangebots sind, wie in Artikel 3.4 und den dazugehörigen Anlagen bezeichnet, ist in Artikel 3.4 Absatz 9 festgelegt, ob und inwieweit diese im Rahmen des derzeitigen Minorangebots angerechnet werden. Artikel 1.2 Begriffsdefinitionen In diesem Reglement gelten die in Anlage 2 des Ausbildungsstatuts aufgeführten Begriffsdefinitionen. Artikel 1.3 Ziel des Studiengangs Der Student erwirbt auf Fachhochschul-Bachelorniveau das Fachwissen, die Berufseinstellung und die Fähigkeiten einer qualifizierten Berufskraft auf dem Gebiet der Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Mundhygiene und Ernährung und Diätetik Paragraph 2 Zulassung zum Studiengang Artikel 2.1 Bildungsabschluss Folgende Bildungsabschlüsse berechtigen zum Studium a Abitur, Fachhochschulreife, Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher b. Zeugnis über eine Ausbildung mit einem gesetzlich gleichgestellten oder höherwertigeren Bildungsabschluss Artikel 2.2 Möglicher Defizitausgleich Dieser Artikel ist nicht zutreffend für deutschsprachige Studenten Artikel 2.3 Freistellung des Bildungsabschlusses aufgrund von anderen Diplomen und Zeugnissen 1. Freigestellt von den Bildungsabschlüssen, wie in Artikel 2.1 bezeichnet, ist eine Person, die in Besitz eines der folgenden Diplome oder Zeugnisse ist: a) Abschlusszeugnis eines Bachelorstudiengangs, b) Abschlusszeugnis eines Masterstudiengangs, c) Zeugnis eines propädeutischen Examens, 16 d) Zeugnis, das in einem Land als Hochschulzugangsberechtigung dient, mit dem ein Abkommen zur Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geschlossen wurde, e) Ein ausländischer Bildungsabschluss, der vom Minister als gleichwertig zum Fachhochschulreifezeugnis anerkannt wurde oder f) Ein ausländischer Bildungsabschluss, der auf Anordnung des Institutsdirektors, basierend auf der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse durch das NUFFIC, als gleichwertig zum Fachhochschulreifezeugnis anerkannt wurde. 2. Handelt es sich um einen ausländischen Bildungsabschluss, so muss der Studienanwärter dem Prüfungsausschuss eine ausreichende Beherrschung der niederländischen Sprache nachweisen können, die als Voraussetzung gilt um dem Unterricht ausreichend folgen zu können. Dies gilt im Studienjahr 2013-2014 noch nicht für deutschsprachige Studenten der euregionalen Variante des Studiengangs. 3. Der Institutsdirektor entscheidet anhand des vorangegangenen Absatzes ob ein Studienanwärter zum Studiengang zugelassen wird und ob in Zweifelsfällen (Teil)Prüfungen abgelegt werden dürfen, bis eine positive Entscheidung bzgl. des vorangegangenen Absatzes getroffen wurde. 4. Bei einer Freistellung, wie in Absatz 1 beschrieben, wird Artikel 2.2 gehandhabt, sodass der Studienanwärter die betreffenden Zulassungsprüfungen auch nach seiner Einschreibung ablegen darf. Bis die Zulassungsprüfungen nicht mit Erfolg abgelegt wurden, darf der Studienanwärter keine Prüfungen oder Teilprüfungen innerhalb des Studiengangs ablegen. Artikel 2.4 Freistellung des Bildungsabschlusses auf Grund der Aufnahmeprüfung • Dieser Artikel ist nicht zutreffend für deutschsprachige Studenten der euregionalen Variante des Studiengangs Logopädie. Artikel 2.5 Ausreichende Beherrschung der niederländischen Sprache 1. Die ausreichende Beherrschung der niederländischen Sprache wie unter Artikel 2.3 Absatz 2 bezeichnet, kann nachgewiesen werden durch: a) das Staatsexamen Niederländisch als Fremdsprache, Niveau II, b) das Zeugnis NT-2-II von DUO 1, c) das Zeugnis Niederländisch von Eurolinguist (Nijmegen) 23, d) einen Nachweis, dass bei einer vorherigen, ausländischen Bildungseinrichtung das Fach Niederländisch mindestens zwei Jahre mit ausreichender Leistung belegt wurde und das Fach bestandener Teil der Abschlussprüfungen war, oder e) indem der Studienanwärtern dem Zulassungsausschuss auf andere Weise beweisen kann, dass er die niederländische Sprache soweit beherrscht, dass er dem niederländischen Unterricht an der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen folgen kann. Artikel 2.6 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang Logopädie Ergänzend zu einem der in Artikel 2.1 genannten Bildungsabschlüsse, müssen für die Zulassung zum Studiengang Logopädie außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Generelle Eignung in den Bereichen Sprache, Stimme und Gehör sowie gutes Hörverständnis, Sehvermögen und gute stimmliche Voraussetzungen. Die Eignung in diesen Bereichen wird vor der Einschreibung mittels eines Eignungstests überprüft. Landesweit wurden folgende Grundvereinbarungen getroffen: 1 Die Kosten der (Wiederholungs-)Prüfung werden dem Kandidaten in rechnung gestellt. Bei der DUO wird beinahe jede Woche eine NT-2-Prüfung durchgeführt (Amsterdam, Rotterdam, Breda, Eindhoven, Utrecht, Zwolle). Bei Eurolinguist finden (Wiederholungs-)Prüfungen sowohl zu festgelegten Terminen als auch auf Terminanfrage statt. 2 Siehe vorherige Fußnote 3 Deutschsprachige Personen können die Niederländischprüfung auch bei Eurolinguist ablegen, Dieses Sprachinstitut bietet, wie HTC, spezielle Sommerkurse für zukünftige Studenten der HAN an. Vom DGGM wurden NT2-Prüfungen von DUO und Eurolinguist als gleichwertig für das Studium bei der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen anerkannt. 17 • • Hat der Student den Eignungstest an einer Fachhochschule bestanden, wird aber einer anderen Fachhochschule zugeteilt oder entscheidet sich selbst für eine andere Fachhochschule, so muss er dort nicht erneut an einem Eignungstest teilnehmen, sondern werden seine Ergebnisse von der jeweiligen Fachhochschule übernommen und anerkannt. Es wurde eine Reihe von Mindestvoraussetzungen festgelegt. Den Studiengängen steht frei zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie den Eignungstest durchführen. Die folgenden Störungsbilder/Abweichungen führen zur Nichtzulassung: a) Stimme Stark oder leicht heiser behauchte oder raue Stimme, zu hohe, zu tiefe, zu leise Sprechstimmlage und/oder Rufstimme, zu geringer Stimmumfang (weniger als zwei Oktaven), fehlende dynamische Möglichkeiten, fehlendes musikalisches Diskriminationsvermögen. b) Sprache Unflüssigkeiten, Poltern, weder Rachen-R noch Zungenpunkt-R, Sigmatimus lateralis, Interdentalität, offenes Näseln auf Grund velopharyngealer Insuffizienz, Artikulationsstörungen, sofern diese in Zusammenhang mit Gebiss- und/oder Kieferabweichungen stehen. c) Gehör Fehlendes auditives Diskriminationsvermögen bei sich selbst und anderen. d) Sehvermögen Das Sehvermögen ist so weit eingeschränkt, dass die Ausübung des Berufs und ein sich selbst Korrigieren nicht möglich ist. Eine HNO Untersuchung gehört nicht zu den Mindestvoraussetzungen. Diese kann aber bei Zweifel eingefordert werden. Der Eignungstest dauert einen halben Tag. Während des Eignungstests wird ausführlich nach der Motivation des Studienanwärters und seinen Vorstellungen hinsichtlich des Berufsbilds gefragt. Artikel 2.7 Anforderungen an das Arbeitsumfeld bei Teilzeitausbildungen • Nicht zutreffend für Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien. Artikel 2.8, 2.9 und 2.10 • Diese Artikel sind nicht zutreffend für den Studiengang Logopädie Paragraph 3 Aufbau des Studiengangs Artikel 3.1 Form des Studiengangs 1. Alle Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind Vollzeitstudiengänge. Die Studiengänge Physiotherapie und Logopädie bieten außerdem jeweils eine besondere Variante an: im Studiengang Logopädie ist dies die euregionale Variante. Diese besondere Form wird ausführlich im Studienführer (Teil 3) beschrieben. 2. Wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements bezeichnet, ist in den Anhängen 1 und 4 unter Punkt 2 (Zielgruppe) der Unterrichtseinheitsbeschreibungen angegeben, welche Unterrichtseinheit für welche Studiengangvariante angeboten wird. Artikel 3.2 Einteilung der Studiengänge und der Examen 1. Der Studiengang besteht aus einer propädeutischen und einer postpropädeutischen Phase. 18 2. Der Studiengang besteht aus drei aufeinander aufbauenden Handlungsniveaus: Niveau 1, Niveau 2 und Niveau 3. Bei einigen Studiengängen werden äquivalent hierzu die Beschreibungen „geeignet für das Hauptstudium“ (Niveau 1), „geeignet für das Praktikum“ (Niveau 2) und „geeignet für den Berufseinstieg“ (Niveau 3) verwendet. 3. Das Propädeutikum ist der Abschnitt des Majors, der der Orientierung auf den Inhalt des Studiums und auf die Eignung für das Studium sowie den Beruf dient. 4. Die postpropädeutische Phase folgt auf das Propädeutikum. 5. Die Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien bieten innerhalb der Studiengänge selbst keine unterschiedlichen Studienabschlüsse an. 6. Der Studiengang verfügt über ein Honoursprogramm. Nur Studenten, die die Auswahlkriterien erfüllen, werden zu dem Programm zugelassen. Das Honoursprogramm bedeutet eine Erweiterung der Studienbelastung, wie in Artikel 3.7 Absatz 1 c bezeichnet. 7. Wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements bezeichnet, ist in den Anhängen 1 und 4 unter Punkt 2 (Zielgruppe) der Unterrichtseinheitsbeschreibungen angegeben, welche Unterrichtseinheiten für welche Phase, welches Niveau und für das Honoursprogramm angeboten werden. 8. Wie in Absatz 4 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements bezeichnet, ist in den Anhängen 2 und 5 unter Punkt 2 (Zielgruppe) der Prüfungsbeschreibungen angegeben, welche integralen Prüfungen in welcher Phase und auf welchem Niveau durchgeführt werden. 9. Das gesamte Studium besteht aus einem Major und einem Minor. Der Minor ist Teil der postpropädeutischen Phase. 10. Im Studium werden folgende Examen abgelegt: a) das propädeutische Examen; b) das Abschluss- oder Bachelorexamen. Artikel 3.3 Major 1. Der Major ist ein Abschnitt des Studiums, der sich auf den Erwerb der Kompetenzen richtet, die für die Durchführung der vorgeschriebenen Berufsaufgaben auf dem Niveau eines Berufseinsteigers auf Fachhochschulniveau notwendig sind. 2. Wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements bezeichnet, ist in den Anhängen 1 und 4 unter Punkt 3 (Berufsaufgabe/n) der Unterrichtseinheitsbeschreibungen angegeben, welche Berufsaufgaben für den Berufseinsteiger auf Fachhochschulniveau vorgeschrieben sind. Artikel 3.4 Minor 1. Der Minor ist ein Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der sich auf die Vertiefung oder Erweiterung der Kompetenzen richtet, die für die Durchführung der vorgeschriebenen Berufsaufgaben auf dem Niveau eines Berufseinsteigers auf Fachhochschulniveau nötig sind. 2. Der Minor ist ein zertifizierter HAN Minor oder ein freier Minor. 3. Der Student, der einen Minor belegen will, muss vorher die Zustimmung des Prüfungsausschusses einholen. Der Studienlaufbahnbegleiter begleitet und berät den Studenten bei diesem Prozess 4. Ein freier Minor ist ein Minor, den der Student: a) bei einer anderen Hochschuleinrichtung wahrnimmt, b) selbst aus Teilen anderer Minoren oder Unterrichtseinheiten der verschiedenen HANInstitute oder anderer Hochschuleinrichtungen zusammengestellt hat, 5. Der Prüfungsausschuss beurteilt, ob der Minor zum Berufsprofil des Studiengangs passt, sich nicht mit Inhalten des Majors überschneidet und das richtige Niveau besitzt, um vertiefend oder erweiternd zu sein, ob die Qualität der Prüfung und der Beurteilung des Minors den Standards des Studiengangs entspricht und für den Fall, dass es sich bei dem freien Minor um einen vom Studenten selbst zusammengestellten Minor handelt, ob dieser aus einem in sich abgeschlossenen und zusammenhängenden Ganzen an Unterrichtseinheiten besteht. 19 6. Die Zustimmung durch oder im Namen des Prüfungsausschusses wie in Absatz 3 und 4 dieses Artikels beschrieben, beinhaltet zugleich, dass die dem Minor angehörigen Prüfer als studiengangszugehörige Prüfer berufen sind. 7. Unter uneingeschränkter Berücksichtigung der vorherigen Absätze, fällt die Entwicklung, Durchführung und Qualitätssicherung der folgenden, durch die HAN zertifizierten Minoren mit ihren zugehörigen Unterrichtseinheiten und der daran verbundenen Studienbelastung in den Aufgabenbereich und die Verantwortung der Institutsdirektion und des Prüfungsausschusses der Studiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Mundhygiene und Ernährung und Diätetik. 8. Informationen zur Studien- und Prüfungsordnung der Minoren sind nicht in Anlage 8 zu finden, sondern sind im Kapitel “Minorbeschreibungen” der Minorbroschüre 2013-2014 ausgearbeitet. Artikel 6.1 Absatz 2 findet hierzu entsprechende Anwendung. Die Minorbroschüre steht den Studenten sowohl auf der Website des Instituts für Gesundheitsstudien als auch als Druckversion zur Verfügung. Die auf der Website publizierte Version ist die, von der Institutsdirektion geprüfte Version. Daher kann sich bei Rechtsstreitigkeiten nur auf diese und nicht auf die Druckversion berufen werden. Das Institut für Gesundheitsstudien bietet folgende Minoren an: a) Minor M_IPS04 Neurologische Rehabilitation (30 Studienpunkte) b) Minor M_IPS05 Verfahren der Manuellen Therapie (30 Studienpunkte) c) Minor M_IPS06 Das Kind und sein Umfeld: ein multidisziplinärer Ansatz (30 Studienpunkte)) d) Minor M_IPS07 Einfluss von Lebensweise und Gesundheit auf die Lebensqualität (30 Studienpunkte) e) Minor M_IPS08 Thema Schmerz für Health Professionals (30 Studienpunkte) f) Minor M_IPS09 Klinische Ernährung (30 Studienpunkte) g) Minor M_IPS10 Logopädische Therapie bei Kinder und Erwachsene (30 Studienpunkte) h) Minor M_IPS11 De Stem centraal (30 Studienpunkte) I. Preventie/Presentatie (15 Studienpunkte) II. Diagnostiek/Behandeling/Neurologie (15 Studienpunkte) i) Minor M_IPS12 Die Stimme im Mittelpunkt (30 Studienpunkte) I. Prävention/Präsentation (15 Studienpunkte) II. Diagnostik/Behandlung/Neurologie (15 Studienpunkte) j) Minor M_IPS13 Betriebliches Gesundheitsmanagement (30 Studienpunkte) k) Minor M_IPS14 Sport Physiotherapy and Active Ageing (30 Studienpunkte) l) Minor M_IPS15 Internationale Perspektiven von Health professionals (30 Studienpunkte) 9. Den in Absatz 7 beschriebenen Unterrichtseinheiten und den ihnen angeschlossenen Prüfungen, wie in Absatz 8 beschrieben, werden Unterrichtseinheiten und Prüfungen gleichgestellt, die von den jeweiligen Studiengängen in den Vorjahren angeboten wurden und in Anhang 9 dieses Reglements genannt sind. Artikel 3.5 Studienbelastung, Studienpunkte und Studiendauer 1. Die Studienbelastung eines Studiengangs und einer Unterrichtseinheit wird ausgedrückt in Studienpunkten. 2. Ein Studienpunkt entspricht 28 Stunden Studium. 3. Die Gesamtstudienzeit umfasst eine Studienbelastung von 240 Studienpunkten. 4. Das Propädeutikum, das mit Niveau 1 abgeschlossen wird, umfasst eine Studienbelastung von 60 Studienpunkten. 5. Die postpropädeutische Phase, die das Erreichen von Niveau 2 (geeignet für das Praktikum) und Niveau 3 (geeignet für den Berufseinstieg) beinhaltet, umfasst eine Studienbelastung von 180 Studienpunkten. 6. Der erste Teil der postpropädeutischen Phase, der mit Niveau 2 “geeignet für das Praktikum” abgeschlossen wird, hat unabhängig von der Teilnahme an einem eventuellen Minor auf diesem Niveau eine Studienbelastung von 60 Studienpunkten. 20 7. Der zweite Teil der postpropädeutischen Phase, der mit Niveau 3 “geeignet für den Berufseinstieg” abgeschlossen wird, hat unabhängig von der Teilnahme an einem eventuellen Minor auf diesem Niveau eine Studienbelastung von 90 Studienpunkten. 8. Der Major umfasst eine Studienbelastung von 210 Studienpunkten. 9. Der Minor, der auf Niveau 3 abgeschlossen wird, umfasst eine Studienbelastung von mindestens 30 Studienpunkten. Artikel 3.6 Studienbelastung Duales Studium • Nicht gültig für das Institut für Gesundheitsstudien. Artikel 3.7 Erweiterung der Studienbelastung 1. Abweichend von den in Artikel 3.5 festgelegten Inhalten, hat der Student zusätzlich die Möglichkeit, sein Wissen zu erweitern und/oder zu vertiefen, indem er im Rahmen seines Studiums mehr als 240 Studienpunkte erwirbt. Dies ist möglich durch: a) das Belegen eines oder mehrerer zusätzlicher Minoren, b) die Teilnahme an einer oder mehrerer zusätzlicher Unterrichtseinheiten, c) die Teilnahme am Honoursprogramm. 2. Für alle genannten Fälle muss der Student die Zustimmung des Prüfungsausschusses einholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die unter Absatz 1 bezeichneten Minoren und Unterrichtseinheiten zum Berufsprofil des Studiengangs passen, sich nicht mit Inhalten des Majors überschneiden, dem passenden Niveau entsprechen, um vertiefend oder erweiternd zu sein, die Qualität der Prüfung und der Beurteilung den Standards des Studiengangs entspricht und für den Fall, dass es sich bei dem freien Minor um einen vom Studenten selbst zusammengestellten Minor handelt, ob dieser aus einem in sich abgeschlossenen und zusammenhängenden Ganzen an Unterrichtseinheiten besteht. 3. Zulassung zum Honoursprogramm, wie unter Absatz 1c bezeichnet, kann nur gewährt werden, wenn der Student folgenden Auswahlkriterien erfüllt: a) Innerhalb von einem Studienjahr hat der Student sein Propädeutikum mit einem Notendurchschnitt von mindestens 7 bestanden. b) Der Student meldet sich mittels der folgenden, einzureichenden Unterlagen an: 1x Empfehlung eines Dozenten, 1x Empfehlung des Studienlaufbahnbegleiters, 1x Motivationsschreiben des Studenten selbst, worin er erklärt warum er am Honoursprogramm teilnehmen möchte und warum er denkt hierfür geeignet zu sein sowie 1x aktuelle Notenübersicht; c) Eine positive Empfehlung nach dem Zulassungsgespräch. 4. Einer Zulassung zum Honoursprogramm kann nur stattgegeben werden, wenn es bei dem Studenten bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner Studienverzögerung gekommen ist und die Regelstudienzeit des Studiengangs durch die geplante zusätzliche Studienbelastung voraussichtlich um nicht mehr als sechs Monate überschritten werden wird. Artikel 3.8 Berufsaufgaben, Unterrichtseinheiten und Kompetenzen 1. Ein Studiengang ist ein, sich aus Unterrichtseinheiten zusammensetzendes Ganzes. 2. Im Studium lernt man die Berufsaufgaben auszuführen, die man als qualifizierter Berufseinsteiger beherrschen muss. Eine oder mehrere Berufsaufgaben sind mit jeder Unterrichtseinheit verbunden. 3. Jede Unterrichtseinheit bezieht sich auf eine Auswahl zusammenhängender Kompetenzen. 4. Jede Unterrichtseinheit umfasst eine Studienbelastung von 7,5 Studienpunkten oder ein Vielfaches davon. Paragraph 4 Propädeutikum 21 Artikel 4.1 Aufbau des Propädeutikums 1. Logopädie In den ersten beiden Jahren des Studiengangs werden zusätzlich zu den Unterrichtseinheiten die Lernreihen Anatomie, Eigene therapeutische Fertigkeiten (ETF) und Methodisch Handeln (MH) angeboten. Diese Lernreihen ziehen sich während der ersten beiden Studienjahre durch alle Unterrichtseinheiten. In der euregionalen Variante des Studiengangs Logopädie umfasst das Studienangebot die gleichen Unterrichtseinheiten wie der niederländische Studiengang. Allerdings werden alle Unterrichtseinheiten in deutscher Sprache angeboten. Der Inhalt des Propädeutikums der euregionalen Variante umfasst: a) Der Terminkalender der Praxis (15 STP) b) Kind in Entwicklung (15 STP) c) Der Berufssprecher (15 STP) d) Nicht mehr können was man konnte (10 STP) e) Zusammen Gesünder (5 STP) Die euregionale Variante kennt genau wie der niederländische Studiengang die Lernreihen Anatomie, Eigene therapeutische Fertigkeiten und Methodisch Handeln 2. Anhang 1 dieses Reglements beinhaltet eine Übersicht aller, im vorherigen Absatz genannten Unterrichtseinheiten mit Informationen zu Unterrichts- und Prüfungsbedingungen: 1. Studiengang 2. Zielgruppe 3. Berufsaufgaben 4. Zentrale Berufsaufgabe 5. (Berufs) Produkte 6. Studienpunkte/ Studienbelastung 7. Zusammenhang mit anderen Unterrichtseinheiten (UE) 8. Zulassungsvoraussetzungen 9. Allgemeine Beschreibung 10. Kompetenzen 11. Beurteilungskriterien 12. Prüfung 13. Pflichtliteratur 14. Empfohlene Literatur 15. Software 16. Andere Materialien 17. Aktivitäten 18. Unterrichtsform 19. Unterrichts-/ Kontaktstunden 20. Unterrichtsperiode 21. Maximale Teilnehmerzahl Die Beschreibung der Unterrichtseinheiten, die im Propädeutikum angeboten werden, ist aufgenommen in: Kapitel 6 des Studienführers. 3. Während des Propädeutikums findet einmalig eine integrale Prüfung, wie in Artikel 7.1 Absatz 2 beschrieben, statt. 4. Anhang 2 dieses Reglements beinhaltet bezüglich der im Rahmen des Propädeutikums stattfindenden integralen Prüfung eine Übersicht folgender Informationen: 1. Studiengang 2. Zielgruppe 3. Berufsaufgaben 4. Produkte 5. Studienpunkte und/oder Überschneidung mit anderen regulären Prüfungen 6. Kontext (Zusammenhang mit anderen (integralen) Prüfungen) 7. Zulassungsvoraussetzungen 8. Allgemeine Beschreibung 9. Kompetenzen 22 10. Beurteilungskriterien 11. Integrale Prüfungsmerkmale und -formen 12. Pflichtliteratur 13. Unterrichtsperiode Die Beschreibung der integralen Prüfung des Propädeutikums ist aufgenommen in Kapitel 6 des Studienführers. 5. Die Unterrichtseinheiten wie in Absatz 1, die daran angeschlossenen Prüfungen wie in Absatz 2 und die integralen Prüfungen wie in Absatz 4 beschrieben, werden gleichgesetzt mit den Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen aus den vorherigen Studienjahren der verschiedenen Studiengänge, die in Anhang 3 genannt werden. Paragraph 5 Studienempfehlung Propädeutikum Artikel 5.1 Studienempfehlung Propädeutikum 1. Spätestens zum Ende des ersten Jahres seiner Immatrikulation, dem Propädeutikum, erhält jeder Student – durch oder im Namen der Institutsdirektion – eine schriftliche Empfehlung zur Fortsetzung seines Studiums inner- oder außerhalb des Studiengangs. 2. Unter uneingeschränkter Berücksichtigung von Absatz 1, kann dem Studenten eine Studienempfehlung ausgesprochen werden, solange er das propädeutische Examen nicht erfolgreich abgelegt hat. 3. Die Studienempfehlung, wie in Absatz 1 und 2 beschrieben, ist positiv oder negativ. Artikel 5.2 Vorläufige Studienempfehlung im ersten Jahr der Immatrikulation 1. Am Ende des fünften Monats und falls erforderlich folgend auf eine zuvor ausgesprochenen vorläufigen Empfehlung, erhält jeder Student im ersten Jahr der Immatrikulation, mit zu dem Zeitpunkt unzureichenden Studienergebnissen, sodass der erfolgreiche Studienfortgang gefährdet ist – von oder im Namen der Institutsdirektion – eine schriftliche, vorläufig negative Studienempfehlung. 2. Eine vorläufig negative Empfehlung wie in Absatz 1 beschrieben, wird erteilt, wenn der Student a) am Ende des ersten Semesters (Unterrichtsperiode 2) nicht mindestens 15 Studienpunkte, b) am Ende der dritten Unterrichtsperiode nicht mindestens 30 Studienpunkte oder c) am Ende des ersten Studienjahrs nicht mindestens 45, der zu diesem Zeitpunkt gemäß des Prüfungsprogramms, wie in Artikel 4.1 beschrieben, zu erreichenden Studienpunkte erzielt hat. 3. Eine vorläufig positive Empfehlung wird erteilt, wenn der Student am Ende des ersten Studienjahrs des Studiengangs 45 Studienpunkte oder mehr gemäß des Prüfungsprogramms, wie in Artikel 4.1 beschrieben, erzielt jedoch noch kein propädeutisches Examen erhalten hat Artikel 5.3 Endgültige Studienempfehlung am Ende des ersten Jahrs der Immatrikulation 1. Eine verbindlich negative Studienempfehlung wird am Ende des ersten Studienjahrs der Immatrikulation erteilt, wenn der Student nicht mindestens 45 der gemäß des Prüfungsprogramms, wie in Artikel 4.1 beschrieben, zu erreichenden Studienpunkte erzielt hat, es sei denn, dass der Student, unter Beachtung der persönlichen Umstände des Studenten, von der Institutsdirektion von dieser Regelung befreit wurde. 2. Mit einer negativen Studienempfehlung geht eine verbindliche Exmatrikulation auf unbestimmte Zeit einher (die verbindlich negative Studienempfehlung), wenn entsprechend den in Artikel 5.2 Absatz 1 beschriebenen Bestimmungen mindestens 40 Werktage zuvor eine vorläufig negative Studienempfehlung ausgesprochen wurde. Bei 23 der Bestimmung der Frist von mindestens 40 Werktagen müssen die unterrichtsfreien Tage in Übereinstimmung mit der HAN-Jahresübersicht beachtet werden. 3. Eine endgültig positive Studienempfehlung wird am Ende des ersten Jahrs der Immatrikulation erteilt, wenn der Student das propädeutische Examen erfolgreich abgeschlossen hat. Artikel 5.4 Vorläufige Studienempfehlung nach dem ersten Jahr der Immatrikulation 1. Im Laufe des zweiten Jahrs der Immatrikulation im Propädeutikum erhält jeder Student mit zu dem Zeitpunkt unzureichenden Studienergebnissen, sodass ein erfolgreicher Studienfortgang gefährdet ist, und der bis zu diesem Zeitpunkt noch keine vorläufig negative Studienempfehlung von oder im Namen der Institutsdirektion erhalten hat, eine schriftliche, vorläufig negative Studienempfehlung. 2. Eine vorläufig negative Studienempfehlung, wie in Absatz 1 beschrieben, wird erteilt, wenn der Student nicht mindestens die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt gemäß des Prüfungsprogramms, wie in Artikel 4.1 beschrieben, und der noch aus dem ersten Jahr der Immatrikulation zu erreichenden Studienpunkte durch erfolgreiches Ablegen von Prüfungen und integralen Prüfungen erzielt hat. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Studenten, die im dritten Jahr noch für das Propädeutikum eingeschrieben sind, da ihnen noch keine verbindlich negative Studienempfehlung ausgesprochen wurde. Artikel 5.5 Endgültige Studienempfehlung nach dem ersten Jahr der Immatrikulation 1. Eine negative Studienempfehlung nach dem ersten Jahr der Immatrikulation wird erteilt, wenn der Student am Ende seines zweiten Jahrs der Immatrikulation im Propädeutikum das propädeutische Examen nicht erfolgreich absolviert hat, es sein denn, dass der Student, unter Beachtung der persönlichen Umstände des Studenten, von der Studiengangsleitung, unter von der Studiengangsleitung festzustellenden Voraussetzungen, von dieser Regelung befreit wurde. 2. Mit einer negativen Studienempfehlung geht eine verbindliche Exmatrikulation auf unbestimmte Zeit einher (die verbindlich negative Studienempfehlung), wenn entsprechend den, in Artikel 5.2 Absatz 1 beschriebenen Bestimmungen mindestens 40 Werktage zuvor eine vorläufig negative Studienempfehlung ausgesprochen wurde. Bei der Bestimmung der Frist von mindestens 40 Werktagen müssen die unterrichtsfreien Tage in Übereinstimmung mit der HAN-Jahresübersicht beachtet werden 3. Die Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Studenten, die im dritten Jahr noch für das Propädeutikum eingeschrieben sind, da ihnen noch keine verbindlich negative Studienempfehlung ausgesprochen wurde. 4. Eine positive Studienempfehlung nach dem ersten Jahr der Immatrikulation im Propädeutikum wird erteilt, wenn der Student das propädeutische Examen erfolgreich abgeschlossen hat. Artikel 5.6 Persönliche Umstände 1. Persönliche Umstände, wie in Artikel 5.3 und 5.5 bezeichnet, sind unter anderem: a) Krankheit des Studenten; b) Körperliche, sich auf die Sinnesorgane beziehende oder sonstige Funktionsstörungen des Studenten; c) Schwangerschaft des Studenten; d) Besondere familiäre Umstände e) Verwaltungsaktivitäten, wie in Artikel 2.1 Absatz 1 der Durchführungsbestimmung des Hochschulrahmengesetzes bezeichnet. 2. Sobald ein oder mehrere, der im vorherigen Absatz genannten Umstände auftreten, ist der Student verpflichtet seinen Studienlaufbahnbegleiter hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. 24 Artikel 5.7 Das Recht auf Anhörung • Bevor eine verbindlich negative Studienempfehlung ausgesprochen wird, mit der eine Exmatrikulation auf unbestimmte Zeit verbunden ist, wie in den Absätzen 2 der Artikel 5.3 und 5.5 bezeichnet, bekommt der betreffende Student die Gelegenheit angehört zu werden. Paragraph 6 Postpropädeutische Phase Artikel 6.1 Aufbau der postpropädeutischen Phase 1. Die postpropädeutische Phase des Studiengangs Logopädie umfasst folgende Unterrichtseinheiten inklusive des Niveaus und der Studienbelastung: Niveau 2: Geeignet für das Praktikum a) Kinderen met ontwikkelingsproblemen (15 Studienpunkte) b) Zo hoort het ( 15 Studienpunkte) c) CVA ketenzorg (15 Studienpunkte) d) De praktijk van je collega (15 Studienpunkte) Niveau 3: Geeignet für den Berufseinstieg a) Werkplekleren 1 (22,5 Studienpunkte) b) Logopädische Vertiefung (7,5 Studienpunkte). Wahl aus Mensen met een verstandelijke handicap oder De Logopedist als trainer c) Minor (30 Studienpunkte) d) Praktijkgericht onderzoek (22,5 Studienpunkte) e) Ondernemen en loopbaanontwikkeling (7,5 Studienpunkte) f) Werkplekleren 2 (30 Studienpunkte) In den ersten beiden Jahren des Studiengangs werden zusätzlich zu den Unterrichtseinheiten die Lernreihen Anatomie, Eigene therapeutische Fertigkeiten (ETF) und Methodisch Handeln (MH) angeboten. Diese Lernreihen ziehen sich während der ersten beiden Studienjahre durch alle Unterrichtseinheiten. Deutschsprachige Studenten, die für die euregionale Variante des Studiengangs Logopädie eingeschrieben sind, nehmen nach dem ersten Studienjahr an den Unterrichtseinheiten des niederländischen Studiengangs teil unter der Voraussetzung, dass sie die Niederländischprüfung des Han-Sprachzentrums mit Erfolg abgelegt haben. Die Studenten aus den, dem Studienjahr 2013-2014 vorangegangen Jahrgängen nehmen am deutschsprachigen Studiengang mit den folgenden Unterrichtseinheiten teil: Niveau 2: Geeignet für das Praktikum a) Kinder mit Entwicklungsproblemen (15 Studienpunkte) b) So gehört es sich (15 Studienpunkte) c) Rehabilitationsprozess nach Schlaganfall (15 Studienpunkte) d) Die Praxis deines Kollegen (15 Studienpunkte) Niveau 3: Geeignet für den Berufseinstieg a) Praktikum 1 (22,5 Studienpunkte) b) Der Logopäde als Trainer (7,5 Studienpunkte) c) Minor (30 Studienpunkte) d) Angewandte Forschung (22,5 Studienpunkte) e) Unternehmen und Laufbahnentwicklung (7,5 Studienpunkte) f) Praktikum 2 (30 Studienpunkte) 25 Die euregionale Variante kennt genau wie der niederländische Studiengang die Lernreihen Anatomie, Eigene therapeutische Fertigkeiten und Methodisch Handeln Honoursprogramm des Instituts für Gesundheitsstudien (22,5 Studienpunkte) Dieses Programm richtet sich an eine ausgewählte Gruppe Studenten in der postpropädeutischen Phase ihres Studiums am Institut für Gesundheitsstudien. Die Beschreibung des Honoursprogramms sowie Informationen zur Prüfung sind im Studienführer im Anschluss an die Beschreibungen der Unterrichtseinheiten aus der postpropädeutischen Phase aufgenommen. Zudem ist eine Broschüre zum Honoursprogramm erhältlich, die interessierten Studenten des Instituts für Gesundheitsstudien zur Verfügung gestellt wird. 2. 3. 4. Anhang 4 dieses Reglements beinhaltet eine Übersicht aller, im vorherigen Absatz genannten Unterrichtseinheiten mit Informationen zu Unterrichts- und Prüfungsbedingungen: 1. Studiengang 2. Zielgruppe 3. Berufsaufgaben 4. Zentrale Berufsaufgabe 5. (Berufs) Produkte 6. Studienpunkte/ Studienbelastung 7. Zusammenhang mit anderen Unterrichtseinheiten (UE) 8. Zulassungsvoraussetzungen 9. Allgemeine Beschreibung 10. Kompetenzen 11. Beurteilungskriterien 12. Prüfung 13. Pflichtliteratur 14. Empfohlene Literatur 15. Software 16. Andere Materialien 17. Aktivitäten 18. Unterrichtsform 19. Unterrichts-/ Kontaktstunden 20. Unterrichtsperiode 21. Maximale Teilnehmerzahl Am Institut für Gesundheitsstudien sind die Beschreibungen der Unterrichtseinheiten aus der postpropädeutischen Phase aufgenommen in Kapitel 7 des Studienführers. In der postpropädeutischen Phase findet zweimal eine integrale Prüfung, wie in Artikel 7.1 Absatz 2 beschrieben, statt. Die Beschreibung der integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase ist aufgenommen in Kapitel 7 des Studienführers. Anhang 5 dieses Reglements beinhaltet bezüglich der im Rahmen der postpropädeutischen Phase stattfindenden integralen Prüfungen eine Übersicht folgender Informationen: 1. Studiengang 2. Zielgruppe 3. Berufsaufgaben 4. Produkte 5. Studienpunkte und/oder Überschneidung mit anderen regulären Prüfungen 6. Kontext (Zusammenhang mit anderen (integralen) Prüfungen) 7. Zulassungsvoraussetzungen 8. Allgemeine Beschreibung 9. Kompetenzen 10. Beurteilungskriterien 26 11. Integrale Prüfungsmerkmale und -formen 12. Pflichtliteratur 13. Unterrichtsperiode 5. Die Unterrichtseinheiten wie in Absatz 1, die daran angeschlossenen Prüfungen wie in Absatz 2 und die integralen Prüfungen wie in Absatz 4 beschrieben, werden gleichgesetzt mit den Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen aus den vorherigen Studienjahren der verschiedenen Studiengänge, die in Anhang 6 genannt werden. Eine Übersicht über solchermaßen gleichgesetzte Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen ist im Studienführer aufgenommen. Paragraph 7 Prüfungen, integrale Prüfungen und Examen Artikel 7.1 (Teil)Prüfungen (Zwischenprüfungen) und integrale (Teil)Prüfungen 1. Eine Prüfung ist die Überprüfung des Kompetenzstands des Studenten hinsichtlich Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und/oder Berufseinstellung in Bezug auf eine Unterrichtseinheit. Die Prüfung umfasst die Beurteilung dieser Überprüfung. 2. Eine integrale Prüfung überprüft die Kompetenzen des Studenten, d.h. den Zusammenhang zwischen Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und Berufseinstellung, da diese hinsichtlich des beruflichen Handelns bei einer oder mehreren Berufsaufgaben eine wichtige Rolle spielen. Die integrale Prüfung umfasst auch die Beurteilung dieser Überprüfung. 3. Jede Unterrichtseinheit schließt mit einer Prüfung ab. Eine Prüfung kann aus Teilprüfungen bestehen. Die Prüfung einer Unterrichtseinheit wird als bestanden gewertet, wenn sie bzw. alle zugehörigen Teilprüfungen mit Erfolg abgelegt wurden. 4. Zu jedem Niveau, wie in Artikel 3.2 Absatz 1 bezeichnet, werden mit Bezug auf eine oder mehrere zusammenhängende Berufsaufgaben eine oder mehrere integrale Prüfung abgenommen. 5. Eine integrale Prüfung nimmt auf eine oder mehrere Unterrichtseinheit(en) Bezug. Eine integrale Prüfung kann aus Teilprüfungen bestehen. Die integrale Prüfung wird als bestanden gewertet, wenn sie bzw. alle zugehörigen Teilprüfungen mit Erfolg abgelegt wurden. 6. Das vollständige Prüfungsprogramm hinsichtlich der Prüfungen und integralen Prüfungen der Studiengänge ist bezüglich Inhalt, Form und Zusammenhang in den Anhängen 1, 2, 4 und 5, wie in den Absätzen 2 und 4 der Artikel 4.1 und 6.1 dieses Reglements bezeichnet, beschrieben. 7. In dem Prüfungsprogramm, wie im vorangegangenem Absatz bezeichnet, ist festgelegt, ob und inwiefern eine oder mehrere (Teil)Prüfungen, wie in Absatz 1 und 3 bezeichnet, als eine oder mehrere integrale (Teil)Prüfungen gewertet werden können. 8. Der Prüfer drückt das Ergebnis einer Prüfung oder einer integralen Prüfung in einer Note aus. 9. Wenn Prüfung oder integrale Prüfung aus Teilprüfungen bestehen, können die Ergebnisse dieser Teilprüfungen in einer Note oder auch mit dem Prädikat “bestanden” oder “nicht bestanden” ausgedrückt werden. 10. Das Ergebnis einer Prüfung (keiner Teilprüfung) oder integralen Prüfung (keiner Teilprüfung), wird ausgedrückt mit einer der folgenden Noten: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10. Erreicht der Kandidat in der Prüfung eine Note von 6 oder höher, gilt die Prüfung als bestanden. Erreicht er eine 5 oder niedriger, so hat der Kandidat die Prüfung oder die integrale Prüfung nicht bestanden. 11. Noten mit den Dezimalstellen …,1; …,2; …,3; …4 werden abgerundet; Noten mit den Dezimalstellen …,5; …,6; …,7; …,8 und …,9 werden aufgerundet. Die Note einer Teilprüfung wird nicht gerundet, sondern als Note mit einer Nachkommastelle ausgedrückt. 27 12. Das jeweils zuletzt erreichte Ergebnis für eine (Teil)Prüfung oder eine integrale (Teil)Prüfung gilt als Endbeurteilung. 13. Wenn der Student eine (Teil)Prüfung oder eine integrale (Teil)Prüfung bestanden hat, besteht keine Möglichkeit, die Prüfung noch einmal abzulegen. Artikel 7.2 Reihenfolge (Teil)Prüfungen und Integrale (Teil)Prüfungen 1. Vor der Teilnahme an Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase muss der Student in Besitz eines Propädeutikumzeugnisses von der HAN oder einer anderen Hochschuleinrichtung oder einer von der Institutsdirektion ausgestellten Freistellung diesbezüglich sein. 2. In Ergänzung zu dem vorangegangen Absatz, kann nach einem Antrag des Studenten auch der Prüfungsausschuss dem Studenten die Erlaubnis erteilen, Prüfungen der postpropädeutischen Phase vor dem Ablegen des propädeutischen Examens wahrzunehmen. 3. Sofern dies in den Anhängen, wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 bezeichnet, unter Punkt 8 (Zulassungsvoraussetzungen) der Unterrichtseinheitsbeschreibungen festgelegt ist, kann die Erlaubnis an der abschließenden Prüfung der Unterrichtseinheit teilnehmen zu dürfen daran gebunden sein, dass eine oder mehrere Prüfungen und/oder integrale Prüfungen bereits mit Erfolg bestanden wurden. 4. Sofern dies in den Anhängen, wie in Absatz 4 der Artikel 4.1 und 6.1 bezeichnet, unter Punkt 7 (Zulassungsvoraussetzungen) der Prüfungsbeschreibungen festgelegt ist, kann die Erlaubnis an einer integralen Prüfung teilnehmen zu dürfen daran gebunden sein, dass eine oder mehrere Prüfungen und/oder integrale Prüfungen bereits mit Erfolg bestanden wurden. Artikel 7.2a Unterrichtseinheiten mit Anwesenheitspflicht 1. Sofern dies in den Anhängen, wie in Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 bezeichnet, unter den Punkten 8 (Zulassungsvoraussetzungen), 11 (Beurteilungskriterien) und/oder 12 (Prüfungsbedingungen) festgelegt ist, muss der Student am Unterricht/Teilen des Unterrichts der Unterrichtseinheit teilgenommen haben, um zur (Teil)Prüfung oder einer integralen (Teil)Prüfung der Unterrichtseinheit zugelassen zu werden. 2. Der Prüfungsausschuss kann nach einem Antrag des Studenten eine Freistellung der in Absatz 1 beschriebenen Verpflichtungen aussprechen und dem Studenten nach eigenem Ermessen alternative Zulassungsvoraussetzungen auferlegen. Artikel 7.3 Frequenz von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen 1. Der Studiengang bietet dem Studenten zweimal pro Studienjahr die Möglichkeit eine (Teil)Prüfung in einer Unterrichtseinheit abzulegen. 2. Der Studiengang bietet dem Studenten zweimal pro Studienjahr die Möglichkeit eine integrale Prüfung abzulegen. 3. Abweichend vom ersten und zweiten Absatz kann der Prüfungsausschuss in besonderen Ausnahmefällen entscheiden, dass der Student eine zusätzliche Gelegenheit zum Ablegen einer (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung erhält. Hierzu muss der Prüfungsausschuss einen schriftlich mit Gründen versehenen Antrag des Studenten erhalten. Der Prüfungsausschuss kümmert sich darum, dass die betreffenden Prüfer und der Student rechtzeitig und schriftlich über die Entscheidung informiert werden. Artikel 7.4 Form von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen 1. Die (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen werden, wie in den Anhängen dieses Reglements unter Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 unter Punkt 12 (Prüfungsbedingungen) und Absatz 4 der Artikel 4.1 und 6.1 unter Punkt 11 (integrale Prüfungsmerkmale und –formen) bezeichnet, abgelegt. Der Prüfungsausschuss behält sich vor in Ausnahmefällen anders vorzugehen. 2. Der Studiengang handhabt folgende Formen von (Teil)Prüfungen und Integralen (Teil)Prüfungen: a) schriftlich, 28 b) mündlich, oder c) auf eine andere Art, z.B. einer Kombination aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung, praktischen Prüfungen, Fertigkeitsprüfungen, Praktika, Präsentationen, schriftlichen Arbeitsproben, Demonstrationen, Portfolio Assessments, Fallbeispielprüfungen, Peerassessments oder Performance Assessments. Artikel 7.4a Unterrichtsunabhängige (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen 1. Ein Student, der die erforderlichen, zur Unterrichtseinheit gehörenden Kompetenzen in Bezug auf die Berufsaufgaben beherrscht, aber trotz erfolgreich abgelegter (Teil)Prüfungen oder anderer Hochschulprüfungen und/oder anderer Nachweise der Kompetenzentwicklung über unzureichende Nachweise verfügt, um eine Prüfungsfreistellung zu erhalten, sowie ein Student, der über ausreichende Nachweise verfügt, die Prüfungen aber dennoch ablegen möchte, können beim Prüfungsausschuss eine unterrichtsunabhängige (Teil)Prüfung und/oder integrale (Teil)Prüfung beantragen. 2. Unterrichtsunabhängige (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen können zu Beginn des Studiums oder während des Studiums abgelegt werden, ohne dass vorab an den vom Studiengang angebotenen Unterrichtseinheiten teilgenommen wurde, an die die Prüfungen regulär gebunden sind bzw. in denen die Zusammenhänge der betreffenden# Berufsaufgaben vermittelt werden. 3. Nach Einreichen eines Antrags auf eine unterrichtsunabhängige Prüfung, wie in Absatz 1 bezeichnet, sowie der Überprüfung aller notwendigen Nachweise, wird der Prüfungsausschuss den Studenten sowie die, von der Entscheidung betroffenen, Mitarbeiter innerhalb von 20 Werktagen nach Einreichen des Antrags über seine Entscheidung informieren. 4. Im Rahmen dieser Entscheidung, wie in Absatz 3 bezeichnet, werden die Prüfer und die Prüfungsform festgestellt und kann festgelegt werden dass die unterrichtsunabhängige (Teil)Prüfung und/oder integrale (Teil)Prüfung im regulären Prüfungsplan abgelegt wird. Artikel 7.5 Ablegen von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen durch körperlich oder in ihrer Wahrnehmung eingeschränkter Studenten Auf Antrag des Studenten kann der Prüfungsausschuss dem Studenten mit einer oder mehreren körperlichen, psychischen und / oder Sinneswahrnehmungseinschränkungen gewähren die (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen entsprechend seiner Handlungseinschränkung(en) in Übereinstimmung mit dem Studentenstatut HAN (einrichtungsspezifischer Teil) abzulegen. Artikel 7.6 Öffentlichkeit mündlicher (Teil)Prüfungen und integraler (Teil)Prüfungen 1. Mündliche (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen sind grundsätzlich öffentlich. 2. Aus praktischen und / oder organisatorischen Gründen sowie aufgrund von vertraulichen Informationen kann der Prüfungsausschuss die Öffentlichkeit von der Prüfung ausschließen. Artikel 7.7 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse 1. Das Ergebnis einer mündlichen (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung wird so schnell wie möglich bekannt gegeben, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag. 2. Der Prüfer gibt das Ergebnis einer nicht-mündlichen (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung innerhalb von 15 Werktage, folgend dem Tag an dem die (Teil)Prüfung oder die integrale (Teil)Prüfung abgelegt wurde, bekannt und sorgt dafür, dass das Ergebnis in diesem Zeitraum in HAN-SIS eingetragen wird. 3. Die Ergebnisse der Prüfungen, wie in Artikel 7.4 Absatz 2c bezeichnet, werden nicht als mündliche Prüfung betrachtet. Die Ergebnisse dieser Prüfungsformen werden dem Studenten spätestens nach 15 Werktagen mitgeteilt. 4. Auf Antrag des Studenten teilt der Prüfer dem Studenten das Ergebnis der (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung schriftlich mit. 29 Artikel 7.8 Einsichtsrecht Der Student hat das Recht innerhalb von 20 Werktagen, nachdem das Ergebnis der schriftlichen (Teil)Prüfung oder schriftlichen integralen (Teil)Prüfung bekannt gegeben wurde, Einsicht in seine beurteilte Arbeit, die Aufgaben sowie die Normen auf deren Basis die Beurteilung stattgefunden hat, zu nehmen. Artikel 7.9 Freistellung von (Teil)Prüfungen und integralen Prüfungen 1. Wenn ein Student aufgrund bereits erfolgreich abgelegter Prüfungen im Hochschulwesen und/ oder aufgrund von Kompetenzen, die auf andere Weise erworben wurden, der Meinung ist, über die Kompetenzen einer oder mehrerer Unterrichtseinheiten zu verfügen, kann er beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Prüfungsfreistellung stellen, bezugnehmend auf die Unterrichtseinheit(en), in denen die jeweilige Kompetenz im Mittelpunkt steht. 2. Nach Einreichen eines Antrags auf Prüfungsfreistellung, wie in Absatz 1 bezeichnet, sowie der Überprüfung aller notwendigen Nachweise, wird der Prüfungsausschuss den Studenten sowie die, von der Entscheidung betroffenen, Mitarbeiter innerhalb von 20 Werktagen nach Einreichen des Antrags über seine begründete Entscheidung informieren. 3. Gründe für eine Prüfungsfreistellung können in bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen im Hochschulbereich, in einem schriftlichen Nachweis zur Anerkennung bereits erworbener Kompetenzen und in sonstigen, in und außerhalb des Unterrichts nachweislich erworbenen, Kenntnissen und Fertigkeiten liegen. Bei der Beurteilung des Antrags, wie in Absatz 1 bezeichnet, handhabt der Prüfungsausschuss die Beurteilungskriterien, die sich aus den Anhängen 1 und 4 dieses Reglements unter den Punkten 3 (Berufsaufgabe/n), 4 (Zentrale Berufsaufgabe), 5 (Berufsprodukte), 10 (Kompetenzen), 11 (Beurteilungskriterien) und 12 (Prüfungsbedingungen) sowie aus den Anhängen 2 und 5 unter den Punkten 3 (Berufsaufgaben), 4 (Berufsprodukte), 9 (Kompetenzen), 10 (Beurteilungskriterien) und 11 (integrale Prüfungsmerkmale und – formen) aus den Unterrichtseinheitsbeschreibungen, wie in Artikel 4.1 und 6.1 bezeichnet, für die (Teil)Prüfungen bzw. integralen (Teil)Prüfungen ergeben, von denen eine Prüfungsfreistellung beantragt wurde. 4. Der Prüfungsausschuss kann, aufgrund bereits erfolgreich abgelegter Prüfungen, Zeugnissen anderer Studiengänge, offiziellen Nachweisen zur Anerkennung bereits erworbener Kompetenzen, in der eigenen Verantwortlichkeit durchgeführten Kompetenzüberprüfungen sowie ausführlichen Beschreibung bisheriger Arbeitserfahrungen, begründete Prüfungsfreistellungen gewähren. Der zweite Abschnitt von Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung. 5. Vom Prüfungsausschuss getroffene Entscheidungen, wie in Absatz 4 bezeichnet, gelten ein Jahr. Diese Entscheidungen werden jährlich neu bewertet. 6. Das Prüfungsergebnis einer freigestellten (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung wird als “Freistellung” eingetragen und nicht in Form einer Note wie in Artikel 7.1 beschrieben. Artikel 7.10 Das propädeutische Examen 1. Das propädeutische Examen gilt als bestanden, wenn alle Prüfungen und die integrale Prüfung der propädeutischen Phase, wie in Artikel 4.1 bezeichnet, nach dem Urteil des Prüfungsausschusses erfolgreich abgelegt wurden. 2. Eine Prüfung oder integrale Prüfung wurde erfolgreich abgelegt, wie in Absatz 1 beschrieben, wenn sie mit einer 6 oder höher bewertet wurde oder eine Freistellung für diese Prüfung erteilt wurde. 3. Das propädeutische Examen erhält die Auszeichnung "cum laude" („mit Lob”), wenn die Prüfungen und die integrale Prüfung der propädeutischen Phase, wie in Artikel 4.1 bezeichnet, durchschnittlich mit der Note 8 oder höher bestanden wurden und maximal 30 Studienpunkte freigestellt wurden. Bei der Bestimmung des Zusatzes "cum laude" werden zusätzliche Prüfungen, wie in Artikel 3.7 bezeichnet, nicht berücksichtigt. 30 Artikel 7.11 Das Bachelorexamen 1. Das Bachelorexamen gilt als bestanden, wenn alle Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase, wie in Artikel 6.1 bezeichnet, nach dem Urteil des Prüfungsausschusses erfolgreich abgelegt wurden. 2. Eine Prüfung oder integrale Prüfung wurde erfolgreich abgelegt, wie in Absatz 1 beschrieben, wenn sie mit einer 6 oder höher bewertet wurde oder eine Freistellung für diese Prüfung erteilt wurde. 3. Das Bachelorexamen erhält die Auszeichnung "met genoegen" („sehr zufriedenstellend”), wenn die Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase, wie in Artikel 6.1 bezeichnet, durchschnittlich mit der Note 7 oder höher bestanden wurden und maximal 75 Studienpunkte freigestellt wurden. Bei der Bestimmung des Zusatzes "met genoegen" werden zusätzliche Prüfungen, wie in Artikel 3.7 bezeichnet, nicht berücksichtigt. 4. Das Bachelorexamen erhält die Auszeichnung "cum laude" („mit Lob”), wenn die Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase, wie in Artikel 6.1 bezeichnet, durchschnittlich mit der Note 8 oder höher bestanden wurden und maximal 75 Studienpunkte freigestellt wurden. Bei der Bestimmung des Zusatzes "cum laude" werden zusätzliche Prüfungen, wie in Artikel 3.7 bezeichnet, nicht berücksichtigt. Artikel 7.12 Ergebnisübersicht, Belege, Zeugnisse und Erklärung 1. Innerhalb von 15 Werktagen nach einer Prüfung oder integralen Prüfung, kann der Student via HAN-SIS eine aktuelle Notenübersicht inklusive des Ergebnisses der zuvor abgelegten Prüfung einsehen und ausdrucken. Dieser Ausdruck gilt innerhalb der HAN als offizieller Beleg. Auf Anfrage kann der Student einen vom Prüfer unterschriebenen Prüfungsbeleg erhalten. 2. Auf der Notenübersicht, wie im letzten Absatz bezeichnet, sind alle Prüfungsergebnisse und erzielten Studienpunkte zu den betreffenden Berufsaufgaben und den damit einhergehenden Unterrichtseinheiten, wie in den Artikeln 4.1 und 6.1 und den zugehörigen Anhängen bezeichnet, angegeben. 3. Als Beleg für das erfolgreiche Ablegen des Bachelorexamens wird dem Studenten vom Prüfungsausschuss ein Bachelorzeugnis ausgestellt, nachdem von der Fachhochschulleitung das Einhalten aller prozeduralen Abgabekriterien bestätigt wurde. 4. Ein Student, der Anspruch auf die Ausstellung eines Bachelorzeugnisses hat, kann beim Prüfungsausschuss einen Aufschub der Zeugnisvergabe beantragen. 5. Einem Antrag, wie in Absatz 4 bezeichnet, wird nur stattgegeben, wenn: a) dem Studenten nach Artikel 3.7 bewilligt wurde einen oder mehrere zusätzliche Minoren oder Unterrichtseinheiten zu belegen. b) der Student den Antrag innerhalb des laufenden Studienjahrs einreicht. Anträge auf Aufschub der Zeugnisvergabe, wobei der Zeitpunkt der Zeugnisvergabe im neuen Studienjahr liegt, werden nicht stattgegeben, es sei denn, es handelt sich um eine Situation wie in Absatz 5a bezeichnet. 6. Jeder Student, der das Bachelorexamen bestanden hat, bekommt auch ein englischsprachiges Zeugnissupplement überreicht. 7. Jeder Student, der mehr als eine Prüfung oder integrale Prüfung erfolgreich abgelegt hat aber dem kein Zeugnis, wie in Absatz 3 bezeichnet, überreicht werden kann, kann eine vom Prüfungsausschuss auszugebende Erklärung beantragen, in der alle erfolgreich abgelegten Prüfungen und/oder integrale Prüfungen, die Prüfungsergebnisse sowie die entsprechenden Studienpunkte angegeben werden. Wenn Prüfungen oder integrale Prüfungen keinen Teil eines Examens betreffen, werden außerdem die korrespondierenden Unterrichtseinheiten angegeben. Artikel 7.13 Grad 1. Der vom Fachhochschulrat hierzu bevollmächtigte Prüfungsausschuss verleiht dem Kandidaten, der das Bachelorexamen, wie in Absatz 1 der Artikel 7.10 und 7.11 bezeichnet, erfolgreich abgelegt hat, per Feststellungsbeschluss den Grad "Bachelor of Health". 31 2. Der verliehene Grad wird auf dem Bachelorzeugnis genannt. Paragraph 8 Prüfungsausschuss Artikel 8.1 Prüfungsausschuss 1. Die Fakultätsleitung beruft, auf der ihr von der Fachhochschulleitung übertragenen Befugnis, einen Prüfungsausschuss für einen Studiengang oder eine Gruppe von Studiengängen ein. Für das Institut für Gesundheitsstudien wurde ein Prüfungsausschuss für die Studiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Mundhygiene, Ernährung und Diätetik einberufen. 2. Der Prüfungsausschuss ist die Instanz, die objektiv und fachkundig feststellt, ob ein Student den in dieser Studien- und Prüfungsordnung bezeichneten Voraussetzungen zu Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und Berufseinstellung genügt, um den angestrebten Grad zu erlangen. 3. Der Prüfungsausschuss ist vollständig für alle von ihm übertragenen Aufgaben und/oder Befugnisse verantwortlich. 4. Dem Prüfungsausschuss obliegt die Verantwortung alle durch sie geformten Mandatsbeschlüsse schriftlich festzulegen und in den Durchführungsbestimmungen aufzunehmen. Eine Kopie aller Mandatsbeschlüsse hat an die (Fakultäts-)Aufsicht gesendet zu werden. Artikel 8.2 Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses Neben den Aufgaben und Befugnissen wie in Artikel 8.1 Absatz 2 bezeichnet, hat der Prüfungsausschuss folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Qualitätssicherung der Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen und Festlegung der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen. 2. Festlegung von Richtlinien und Bestimmungen gemäß der Studien- und Prüfungsordnung zur Beurteilung von Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen und die Festlegung der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen. 3. Berufung von Prüfern zur Durchführung der Prüfungen und integralen Prüfungen und zur Feststellung der Prüfungsergebnisse dieser Prüfungen. 4. Abberufung von Prüfern. 5. Festlegung der Maßnahmen im Falle des Täuschungsversuchs eines (zukünftigen) Studenten oder eines externen Studenten und Maßnahmen zur Ahndung des Täuschungsversuchs. 6. Empfehlungen an den Fachhochschulrat, um die Immatrikulation eines Studenten bei schwerwiegender Täuschung zu beenden. 7. Empfehlungen an den Fachhochschulrat, um die Immatrikulation eines Studenten als Folge seines unzulänglichen Verhaltens in Hinblick auf die zukünftige Berufsausübung zu beenden. 8. Entscheidungen, sofern es den Befugnissen des Prüfungsausschusses entspricht, zu Beschwerden, die von Studenten konform der Studiensatzung eingereicht wurden. 9. Entscheidungen bei dem Verdacht, dass ein Student einen Täuschungsversuch begangen hat und die Ahndung dieses Täuschungsversuchs konform den Durchführungsbestimmungen, die vom Prüfungsausschuss festgelegt wurden. 10. Bewilligung von Freistellungsanträgen von (Gruppen) Studenten und Festlegung der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen. 11. Bewilligung von Anträgen auf das Belegen eines freien Minors. 12. Bewilligung, in besonderen Ausnahmefällen, von Anträgen auf eine zusätzliche Prüfungsgelegenheit bei (integralen) Prüfungen. 13. Bewilligung von Anträgen auf das Ablegen einer unterrichtsunabhängigen Prüfung. 14. Bewilligung von Anträgen auf die Teilnahme an Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase bei fehlendem, propädeutischem Examen. 32 15. Schaffung von Möglichkeiten, die körperlich oder sensorisch eingeschränkte Studenten in die Lage versetzen auf angepasste Weise Prüfungen oder integrale Prüfungen abzulegen. 16. Bewilligung von Anträgen auf das Ablegen einer mündlichen (integralen) Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit. 17. Ausstellung von Belegen und Bescheinigungen. 18. Mitgestaltung der Prüfungsordnung des Studiengangs oder der Gruppe von Studiengängen. 19. Beratung der Fakultätsleitung und Institutsdirektion bezüglich der Studien- und Prüfungsordnung und den daran gebundenen Durchführungsbestimmungen. 20. Ausstellung von Zeugnissen als Beleg für das erfolgreiche Ablegen eines Examens, nachdem von der Fachhochschulleitung das Einhalten aller prozeduralen Abgabekriterien bestätigt wurde: a) Der Student muss an der HAN immatrikuliert sein; b) Die Studiengebühren müssen bezahlt sein; c) Der Student muss das in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegte Endniveau besitzen; d) Das erfolgreiche Ablegen aller Prüfungen ist im Studenteninformationssystem der HAN belegt. 21. Bewilligung von Anträgen auf den Aufschub der Zeugnisvergabe. 22. Bewilligung von Anträgen auf die Ausstellung einer Bescheinigung, in der alle erfolgreich abgelegten Prüfungen und/oder integrale Prüfungen, die Prüfungsergebnisse sowie die entsprechenden Studienpunkte angegeben werden, wenn der Student mehr als eine Prüfung oder integrale Prüfung erfolgreich abgelegt hat, aber dem Studenten kein Zeugnis, wie in Artikel 7.11 Absatz 2 WHW bezeichnet, überreicht werden kann. 23. Ausstellung einer Eignungsbescheinigung als Beleg, dass der Eignungstest, im Rahmen eines Quereinstiegs in den Lehrer-/ Dozentenberuf, erfolgreich war. Artikel 8.3 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses 1. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, wovon ein Mitglied Vorsitzender und ein Mitglied Schriftführer ist. Von den Mitgliedern ist: a) mindestens ein Mitglied als Dozent an einem Studiengang der Gruppe von Studiengängen tätig, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist; b) mindestens ein Mitglied im Bereich der angewandten Forschung an einem Studiengang der Gruppe von Studiengängen tätig, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist oder es gibt mindestens ein kompetentes Mitglied in dem Bereich der angewandten Forschung, der für einen der Studiengänge, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist, relevant ist. 2. Bei Examen muss es stets eine ‘externe Einbindung’ geben. Die Fakultätsleitung kann mindestens eine nicht bei der HAN arbeitende Person (externer Experte) in den Prüfungsausschuss berufen. Sollte im Prüfungsausschuss kein externes Mitglied vertreten sein, wird empfohlen, immer mindestens einen externen Prüfer zur Abnahme der Bachelor- oder Masterexamen einzusetzen. Wenn die Fakultätsleitung einen externen Experten in den Prüfungsausschuss berufen hat, ist es trotzdem möglich dass der Prüfungsausschuss zusätzlich einen oder mehrere externe Prüfer benennt. 3. Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Arbeit durch einen amtlichen Schriftführer unterstützt werden. 4. Der Prüfungsausschuss kann, für Angelegenheiten, die den täglichen Ablauf von Dingen betreffen, einen Tagesausschuss einrichten. Dieser Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem anderen Mitglied und wird - sofern diese Funktion eingerichtet ist - von einem amtlichen Schriftführer unterstützt. Der Tagesausschuss ist dazu befugt aktuelle Angelegenheiten zu regeln. In Fällen, in denen der Tagesausschuss nicht zu einer Entscheidung kommt, wird der Fall dem Prüfungsausschuss zum schnellstmöglichen Termin zur Entscheidungsfindung vorgelegt. 33 Artikel 8.4 Berufung, Suspendierung, Beendigung und Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses 1. Die Fakultätsleitung beruft auf Grundlage der ihr von der Fachhochschulleitung übertragenen Befugnis und auf Empfehlung der Institutsdirektion die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein, worunter sich der Vorsitzende, der Schriftführer, der stellvertretende Vorsitzende und der stellvertretende Schriftführer befinden. Dies geschieht unter Berücksichtigung von Artikel 8.3. 2. Die Fakultätsleitung ist verantwortlich für die Einberufung eines Prüfungsausschusses, der Expertise auf den folgenden Gebieten gewährleistet: a) Kenntnis relevanter gesetzlicher Vorschriften (WHW) und übriger relevanter Regelungen; b) Kenntnis des angestrebten Endniveaus des Studiengangs/ der Studiengänge und des Prozesses der dorthin führt (Curriculum); c) Kenntnis von Qualitätssicherung und –management bezüglich der Examen und Prüfungen (unter Beachtung der Rolle des Prüfungsausschusses bei einer Akkreditierung); d) Kenntnis methodologisch-technischer Aspekte von Prüfungen (wie Prüfungskonzeption, Validität, Zuverlässigkeit, Transparenz und Effizienz); e) Angewandte Forschung bei dem/ den betreffenden Studiengang/ Studiengängen. 3. Für die Empfehlung und Berufung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses wird ein Profil erstellt. In diesem Profil sind die Kriterien bezüglich der erforderlichen Kompetenzen festgehalten. 4. Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, können die Fakultätsleitung Institutsdirektion, Unterrichtsmanager, Koordinatoren und Dozenten, die die Funktion der Studiengangsleitung oder Studiengangskoordination innehaben, nicht Mitglied des Prüfungsausschusses der Studiengänge werden, für die sie arbeiten. 5. Wenn es aufgrund der Größenordnung des Studiengangs oder der Gruppe von Studiengängen nicht möglich ist ausreichend viele kompetente Mitglieder für den Prüfungsausschuss zu benennen, kann die Fakultätsleitung - auf Wunsch der Institutsdirektion - zustimmen, dass ein Dozent, der die Funktion der Studiengangsleitung oder Studiengangskoordination innehat, Mitglied des Prüfungsausschusses/ der Prüfungsausschüsse des Studiengangs/ der Studiengänge wird für den er arbeitet, allerdings nie in der Funktion des (stellvertretenden) Vorsitzenden. Die Fakultätsleitung bespricht mit dem Betroffenen dann explizit die Bedeutung seiner Unabhängigkeit in der Rolle als Mitglied des Prüfungsausschusses. 6. Die Fakultätsleitung kann zusätzlich einen amtlichen Schriftführer und einen stellvertretenden amtlichen Schriftführer in den Prüfungsausschuss berufen. 7. Die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt für ein Jahr. 8. Mitglieder können erneut berufen werden. 9. Bevor es zu einer (Wieder-)Einberufung kommt, hört die Fakultätsleitung die Mitglieder des betreffenden Prüfungsausschusses an. Dabei werden die Expertisekriterien, wie in den Absätzen 2 und 3 bezeichnet, hinzugezogen. 10. Die nicht gebührende Erledigung der Aufgaben des Prüfungsausschusses kann nicht zu einer Kündigung der Mitglieder des Prüfungsausschusses seitens der Fakultätsleitung führen. Die Fakultätsleitung kann jedoch eingreifen indem ein oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses suspendiert oder deren Einberufung als Mitglied des Prüfungsausschusses beendet wird. 11. Eine Beendigung der Berufung als Mitglied des Prüfungsausschusses findet statt, wenn: a) die Berufungsperiode verstrichen ist, es sei denn es handelt sich um eine Wiedereinberufung, wie in Absatz 8 bezeichnet. b) die Berufungsperiode auf eigenen Wunsch beendet wird, wobei in Absprache mit der Fakultätsleitung eine angemessene Frist einzuhalten ist. c) während der Berufungsperiode ein schriftlicher Beschluss der Fakultätsleitung eingeht. Mit diesem Beschluss wird über das Datum und die Gründe für die vorzeitige Beendigung der Berufung informiert. 34 Artikel 8.5 Gemeinsame Besprechungen der Fakultätsleitung, Prüfungsausschüsse und Institutsdirektionen 1. Die Fakultätsleitung trifft sich mindestens zwei Mal pro Studienjahr (gemeinsam) mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Fakultät und den Institutsdirektionen. 2. Die Tagesordnungspunkte der gemeinsamen Besprechungen werden - in Absprache mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und den Institutsdirektionen - von der Fakultätsleitung festgelegt. Selbstverständlich werden auch die Jahresberichte der Prüfungsausschüsse in der Tagesordnung mit aufgenommen. 3. Die Fakultätsleitung sorgt dafür, dass ein Protokoll der gemeinsamen Besprechungen zur Kenntnisnahme an alle betreffenden Prüfungsausschüsse und Institutsdirektionen geschickt aber auch anderen Interessierten zur Verfügung gestellt wird. Artikel 8.6 Jahresbericht des Prüfungsausschusses und der Fakultätsleitung 1. Der Prüfungsausschuss legt jedes Jahr im November Rechenschaft über seine Arbeit ab in Form eines Berichts an die Fakultätsleitung. 2. Ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses müssen in dem Jahresbericht in jedem Fall folgende Themen zur Sprache kommen: a) Feststellung, ob die Studenten dem Endniveau des Studiengangs entsprechen (Zeugnisvergabe); b) Einberufung von Prüfern (Feststellung und Sicherung der Expertise der Prüfer) c) Qualitätssicherung der Prüfungen und Examen (Prüfungsordnung) d) Feststellung von Richtlinien, zur Beurteilung von Prüfungen (Beurteilungsnorm) e) Beschwerdeverfahren f) Widerspruchsverfahren (Anzahl der Beschlüsse) g) Beschlüsse des Berufungsrats bezüglich der Examen (sofern sich diese auf den Prüfungsausschuss beziehen) h) Prüfungsfreistellungen und EVC‘s i) Beschlüsse zu individuellen Studienrouten j) Täuschungsversuche bei Prüfungen (Anzahl der Täuschungsversuche, getroffene Maßnahmen) k) Einbindung bei Akkreditierungen l) Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (Neuberufungen und Berufungsbeendigungen) m) Feststellung der Profile n) Weiterbildung der Mitglieder o) Festlegung von Beschlüssen des Prüfungsausschusses p) Einbezug des Leitfadens für Prüfungsausschüsse 3. Die jeweilige Institutsdirektion erhält den Jahresbericht des Prüfungsausschusses als Abschrift. 4. Die Fakultätsleitung legt jedes Jahr im Dezember einen Bericht über die Arbeit der Prüfungsausschüsse an den Fachhochschulrat vor, wie im Leitfaden der Fakultätsleitungen in Zusammenhang mit dem Jahresbericht der Prüfungsausschüsse, CvB-Beschluss vom 3-7-2012 / CvB-Beschluss Nr. 2012/303 bezeichnet. Die Jahresberichte der Prüfungsausschüsse, wie in Absatz 1 bezeichnet, werden dabei mit Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen versehen, auch in Hinsicht auf den Vorjahresbericht. Des Weiteren legt die Fakultätsleitung Rechenschaft über die Berufungspolitik (Gewährleistung der Expertise, Unabhängigkeit und Profil der Prüfungsausschussmitglieder) und die Umsetzung der Empfehlung zur Einberufung externer Experten ab und gibt eine Einschätzung, wie der Prüfungsausschuss nach Ansicht der Institutsdirektion funktioniert. 5. Die Institutsdirektion überwacht das Funktionieren des Prüfungsausschusses und erstattet der Fakultätsleitung darüber Bericht. Die Institutsdirektion führt R&O-Gespräche mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern. Die Fakultätsleitung kann aufgrund des Jahresberichts, wie in Absatz 1 bezeichnet, Anweisungen für die Durchführung der R&O-Gespräche geben oder diese selbst durchführen. 35 6. Die Jahresberichte, wie in Absatz 4 und 5 bezeichnet, sind (auch) Teil der Managementberichte und der Managementgespräche. Artikel 8.7 Unterstützungsmöglichkeiten 1. Fakultätsleitung und Institutsdirektion stellen dem Prüfungsausschuss genügend Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. 2. Konkret sind folgende Fazilitäten gemeint: a) Jährlich normiert der Fachhochschulrat die Stundenzahl, die auf (Studien-)Jahrbasis für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und den amtlichen Schriftführer verfügbar ist. b) Für externe Experten, die zur Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss berufen oder als Prüfer eingesetzt wurden, wird eine Richtlinie zur HAN-weiten finanziellen Vergütung festgelegt. c) Unter Berücksichtigung von Artikel 8.1 Absatz 3 und 4 kann der Prüfungsausschuss in Absprache mit der Fakultätsleitung einen oder mehrere Experten auf einem oder mehreren der in Artikel 8.4 Absatz 2 bezeichneten Gebiete hinzuziehen. d) Der Prüfungsausschuss kann in Absprache mit der Institutsdirektion über Konferenzräume, Möglichkeiten zur Vervielfältigung/ Verteilung von Besprechungsdokumenten und Cateringsmöglichkeiten verfügen. e) Es gibt ein HAN-weites Angebot zur Weiterentwicklung in Form von Fortbildungen und Workshops. Das Angebot wird jährlich vom Fachhochschulrat festgestellt (nach schriftlicher Empfehlung des “Netzwerk der Prüfungsausschüsse HAN”). f) Es gibt ein jährlich aktualisiertes “Prüfungsausschusshandbuch HAN” mit wichtigen Informationen: Vorlagen, Beispielbriefen usw. g) Es besteht eine “Servicepunkt Prüfungsausschüsse HAN” mit eigener Emailadresse. Dieser Servicepunkt sorgt dafür, dass - von einem Vorsitzenden und/ oder (amtlichen) Schriftführer - vorgelegte Fragen so schnell wie möglich (integral) von Experten beantwortet werden. h) Es gibt ein (HAN-weites) “Netzwerk Prüfungsausschüsse HAN”, in dem die Vorsitzenden und/ oder die (amtlichen) Schriftführer - auf freiwilliger Basis Gelegenheit haben sich auszutauschen. In gemeinsamen Besprechungen legen die Teilnehmer die Zielformulierung(en), Organisation und Arbeitsweise des Netzwerks fest. Auf Antrag des Vorsitzenden des Netzwerks sorgen die betreffenden Fakultätsleitungen für eine angemessene Unterstützung des Netzwerks. Artikel 8.8 Schutz Der Fachhochschulrat, die Fakultätsleitung und die Institutsdirektion sorgen dafür, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder des Tagesausschusses und der amtliche Schriftführer - auf Grund ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Tätigkeiten im Prüfungsausschuss keine Nachteile in ihrer Position innerhalb der Fachhochschule erfahren. Paragraph 9 Studienlaufbahnbegleitung Artikel 9.1 Ziel der Studienlaufbahnbegleitung Mit der Studienlaufbahnbegleitung wird beabsichtigt, Studenten ergebnisorientiert in ihrer Studienlaufbahn zu begleiten. Die Verantwortlichkeit des Studenten für den eigenen Lernprozess ist dazu unabdingbares Lernziel und Ausgangspunkt der Studienlaufbahnbegleitung. Artikel 9.2 Form und Ausgangspunkte der Studienlaufbahnbegleitung 1. Studienlaufbahnbegleitung erfolgt sowohl in Gruppen als auch individuell. 2. Jeder Student bekommt zu Beginn seines Studiums einen Studienlaufbahnbegleiter zugewiesen. 36 3. Der Studienlaufbahnbegleiter coacht und begleitet die Kompetenzentwicklung des Studenten und überwacht dessen Studienfortschritt. 4. Der Inhalt der Studienlaufbahnbegleitung ist im studiengangspezifischen Teil des Ausbildungsstatuts und im Studienlaufbahnbegleitungshandbuch des Studiengangs, jeweils nach Studienjahr getrennt, näher ausgearbeitet. 5. Während der Studienlaufbahnbegleitung kann ein (digitales) Portfolio, ein persönlicher Entwicklungsplan (PEP) und ein Studienvertrag dazu eingesetzt werden, die gezeigte Entwicklung des Studenten festzuhalten und zu planen. 6. Sollte mit einem (digitalen) Portfolio gearbeitet werden, ist die regelmäßige Aktualisierung des Entwicklungsteils sehr wichtig, damit der Student erfolgreich an der Studienlaufbahnbegleitung teilnehmen kann. Artikel 9.3 Portfolio 1. Das (digitale) Portfolio ist ein Aufbewahrungsort für Dokumente, mit denen der Student seine eigene individuelle Entwicklung (seinen Lernprozess) und sein erzieltes Niveau aufzeigen kann (Berufsprodukte, Belege über erworbene Kompetenzen sowie Beherrschung von Berufsaufgaben). Das Portfolio erfüllt die Funktion eines persönlichen Entwicklungsarchivs und eines Kommunikationsmittels zwischen Student und Studiengang hinsichtlich der Planung, Entwicklung, Leistungen und Beurteilung des Studenten. 2. Im Studienlaufbahnbegleitungshandbuch steht nach Studiengängen getrennt, wie das Portfolio genutzt wird. 3. Der Inhalt des Portfolios ist Eigentum des Studenten und für Dritte nur in Übereinstimmung mit den Regeln, wie sie im ausbildungsspezifischen Teil des Studentenstatuts bezeichnet sind, zugänglich. Der für die Prüfungen zugängliche Teil des Portfolios steht dem Studiengang zur Akkreditierung des Studiengangs zur Verfügung. Artikel 9.4 Persönlicher Entwicklungsplan 1. Ziel des persönlichen Entwicklungsplans ist es, den Studenten auf der Grundlage von Reflexionen auf zuvor erworbene und noch zu erwerbende Kompetenzen in die Lage zu versetzen seine Lernroute selbstständig zu gestalten. 2. Im Studienlaufbahnbegleitungshandbuch steht nach Studiengängen getrennt, wie der persönliche Entwicklungsplan genutzt wird. Artikel 9.5 Studienvertrag 1. Ziel des Studienvertrages ist die Festlegung der Berufsaufgaben und des Niveaus, auf dem der Student in der nächstfolgenden integralen Prüfung im Hinblick auf seine Kompetenzbeherrschung beurteilt werden wird, sowie die Festlegung der Unterrichtseinheiten an denen der Student teilnehmen kann, um die hierzu benötigten Kompetenzen zu erwerben. 2. Im Studienlaufbahnbegleitungshandbuch steht nach Studiengängen getrennt, wie der Studienvertrag genutzt wird. 3. Der Studiengang verpflichtet sich im Studienvertrag zur Begleitung des Studenten bezüglich der vereinbarten Studienroute in der Studienlaufbahnbegleitung und den gewählten Unterrichtseinheiten sowie zu Abnahme der darauf folgenden Prüfungen. Paragraph 10 Judicium Abeundi Artikel 10.1 Zeichen von Nichteignung 1. Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses kann der Fachhochschulrat in besonderen Fällen und nach sorgfältiger Abwägung entscheiden einen Studenten für unbestimmten Zeit zu exmatrikulieren oder ihm die Immatrikulation zu verweigern, wenn Student durch sein Verhalten oder seine Äußerungen den Anschein erweckt hat, für den Beruf, zu dem 37 2. sein Studiengang ihn ausbildet/ausbilden würde oder für das Praktikum ungeeignet zu sein Sollte der Student, wie in Absatz 1 bezeichnet, für einen anderen Studiengang eingeschrieben sein, der übereinkommt / oder in der praktischen Berufsausübung verwandt ist mit dem Studiengang, für den der Student exmatrikuliert/abgewiesen wurde, kann dem Studenten das Recht auf Teilnahme am Unterricht und das Ablegen von Prüfungen auch in diesem Studiengang untersagt werden. Artikel 10.2 Vorgehen zur Exmatrikulation oder Verweigerung der Immatrikulation bei Nichteignung 1. Die Befugnis die Immatrikulation abzulehnen oder zu beenden, wie in Artikel 10.1 Absatz 1 bezeichnet, hat nur der Fachhochschulrat. 2. Der Exmatrikulation, wie in Artikel 10.1 Absatz 1 bezeichnet, geht eine begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses voraus. 3. Diese Empfehlung ist auf Initiative des Prüfungsausschusses hin möglich oder als Reaktion auf die Meldung von fehlerhaftem Verhalten oder nicht tolerierbaren Äußerungen des Studenten, welche während des Unterrichts von einem Ausbilder, Dozenten oder Prüfer wahrgenommen wurden. 4. Die begründete Empfehlung wird schriftlich eingereicht. 5. Der Fachhochschulrat entscheidet sich erst nach sorgfältiger Abwägung der genauen Umstände für eine Exmatrikulation, wie in Artikel 10.1 Absatz 1 bezeichnet, wenn glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Student durch sein Verhalten und/oder Äußerungen den Anschein erweckt hat, für den Beruf, zu dem sein Studiengang ihn ausbildet/ausbilden würde oder für das Praktikum ungeeignet zu sein. 6. Bevor ein Beschluss zur Exmatrikulation eines Studenten gefasst wird, erhält der betroffene Student die Möglichkeit, angehört zu werden. 7. Der Exmatrikulationsbeschluss wird schriftlich formuliert und begründet. 8. Der Exmatrikulationsbeschluss beinhaltet eine Klausel, dass beim Rechtsausschuss Einspruch gegen den Beschluss erhoben werden kann. 9. Während der laufenden Untersuchung zur möglichen Exmatrikulation des Studenten und/oder während des Einspruchsverfahren, kann der Fachhochschulrat beschließen, vorübergehende Ordnungsmaßregeln zu verhängen, sofern die Umstände des Falls diese Ordnungsmaßregeln rechtfertigen. 10. Der Exmatrikulationbeschluss aufgrund von Artikel 10.1 Absatz 1 tritt zum Ersten des Folgemonats in Kraft, in dem der Student über diesen Beschluss informiert wurde. 11. Ist die Immatrikulation des Studenten als Folge des Beschlusses zur Exmatrikulation, wie in Artikel 10.1 Absatz 1 bezeichnet, beendet, kann der betreffende (Ex-)Student nicht erneut für den Studiengang oder verwandte Studiengänge, wie in Artikel 10.1 Absatz 2 bezeichnet, immatrikuliert werden, es sei denn, er kann die Fakultätsleitung davon überzeugen doch geeignet zu sein. Paragraph 11 Schlussbestimmungen Artikel 11.1 Unvorhergesehene Umstände Fälle, die von dieser Studien- und Prüfungsordnung nicht berücksichtigt werden, werden von der Institutsdirektion oder, wenn der Fall in die Befugnisse des Prüfungsausschusses fällt, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entschieden. Der Beschluss wird den Beteiligten so schnell wie möglich mitgeteilt. Artikel 11.2 Verabschiedung Diese Studien- und Prüfungsordnung wurde von der Fakultätsleitung der Fakultät Gesundheitswesen am … verabschiedet, nachdem am … die Zustimmung des Hochschulrats erfolgte. 38 Artikel 11.3 Inkrafttreten Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis einschließlich 31. August 2014. 39 Anhänge Anhang 1 Anhang zu Artikel 4.1 Absatz 2 Die Informationen zu den Unterrichtseinheiten in der propädeutischen Phase der Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind im Studienführer der jeweiligen Studiengänge (Teil 3) unter Kapitel 6 zu finden. Jeder Studiengang verfügt über eine digitale und eine Druckversion des Studienführers. Alle Studenten bekommen zu Beginn des Propädeutikums den Studienführer in Form einer Zeitschrift überreicht. Die Informationen zu den Unterrichtseinheiten, die unter besondere Varianten der Studiengänge fallen – die Topsportklasse Physiotherapie und die euregionale Variante des Studiengangs Logopädie – sind in Spezialanhängen im Studienführer der genannten Studiengänge zu finden. Anhang 2 Anhang zu Artikel 4.1 Absatz 4 Die Informationen zu den integralen Prüfungen in der propädeutischen Phase der Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind im Studienführer der jeweiligen Studiengänge (Teil 3) unter Kapitel 6 zu finden. Bei den Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien machen die integralen Prüfungen Teil der Unterrichtseinheiten aus. Es ist für den Studiengang Logopädie angegeben welche Unterrichtseinheit der propädeutischen Phase die integrale Prüfung beinhaltet: Logopädie: Integrale Prüfung 1 in der UE ‘Nicht mehr können was man konnte'. Anhang 3 Anhang zu Artikel 4.1 Absatz 5 Die Auflistung der, den derzeitigen Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen der propädeutischen Phase gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen, ist unter Kapitel 6 in den jeweiligen studiengangspezifischen Studienführern zu finden. Anhang 4 Anhang zu Artikel 6.1 Absatz 2 Die Informationen zu den Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase der der Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind im Studienführer der jeweiligen Studiengänge (Teil 3) unter Kapitel 7 zu finden. Jeder Studiengang verfügt über eine digitale und eine Druckversion des Studienführers. Die Informationen zu den Unterrichtseinheiten der Studiengänge “mit besonderen Eigenschaften” – die Topsportklasse Physiotherapie und die euregionale Variante des Studiengangs Logopädie – sind in Spezialanhängen der Studienführer der genannten Studiengänge zu finden. Anhang 5 Anhang zu Artikel 6.1 Absatz 4 Die Informationen zu den integralen Prüfungen in der postpropädeutischen Phase der Studiengänge des Instituts für Gesundheitsstudien sind im Studienführer der jeweiligen Studiengänge (Teil 3) unter Kapitel 7 zu finden. Bei den Studiengängen des Instituts für Gesundheitsstudien machen die integralen Prüfungen Teil der Unterrichtseinheiten aus. Es ist für den Studiengang Logopädie angegeben welche Unterrichtseinheit der postpropädeutischen Phase die integralen Prüfungen beinhalten. Logopädie: Integrale Prüfung Niveau 2 in der Unterrichtseinheit 'Die Praxis deines Kollegen'; Integrale Prüfung Niveau 3 in der Unterrichtseinheit 'Praktikum 2'. Anhang 6 Anhang zu Artikel 6.1 Absatz 5 40 Die Auflistung der, den derzeitigen Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen, ist unter Kapitel 7 in den jeweiligen studiengangspezifischen Studienführern zu finden. Anhang 7 Anhang zu Artikel 7.9 Absatz 5 Übersicht über aufgrund von Freistellungen verkürzte Studienrouten für genau definierte Zielgruppen. Das Institut für Gesundheitsstudiengänge bietet keine festgelegten, verkürzten Studienrouten aufgrund von Freistellungen an. Anhang 8 Anhang zu Artikel 3.4 Absatz 8 Die Informationen zu den Unterrichtseinheiten der, durch die Studiengänge angebotenen, zertifizierten HAN-Minoren des Instituts für Gesundheitsstudiengänge sind in der gesonderten Minorbroschüre zu finden. Diese Minorbroschüre ist dem Ausbildungsstatut 2013-2014 als Extraanlage beigefügt. Im Kapitel `Beschreibung der IPS-Minoren´ sind die Unterrichtseinheiten inkl. einer detaillierten Beschreibung der Unterrichtsinhalte und der Prüfungen zu finden. Die Minorbroschüre ist sowohl als Druckversion als auch als digitale Version auf der Webseite des Instituts für Gesundheitsstudiengänge einsehbar. Anhang 9 Anhang zu Artikel 3.4 Absatz 9 Eine Auflistung der, den derzeitigen Unterrichtseinheiten und Prüfungen der vom Studiengang angebotenen Minoren gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten und Prüfungen ist – sofern zutreffend – am Ende des Kapitels `Beschreibung der IPS-Minoren´ in der IPS-Minorbroschüre 2013-2014 zu finden. 41 Reglement Prüfungsausschuss 2013-2014 Reglement Prüfungsausschuss Institut für Gesundheitsstudien 2013-2014 Präambel Das Reglement für Prüfungsausschüsse der HAN setzt sich aus zwei Teilen zusammen. 1. In der Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 sind unter Paragraph 8 “Prüfungsausschuss und Prüfer” bereits einige Bestimmungen aufgenommen. Wo diese Bestimmungen zutreffen, wird in dem vorliegenden Reglement auf (Artikel aus) diesem Paragraphen verwiesen. 2. Im vorliegenden Reglement Prüfungsausschuss 2013-2014 sind zusätzliche Bestimmungen bezüglich des Prüfungsausschusses aufgenommen. 3. Gemäß des Hochschulrahmengesetzes wird die Studien-und Prüfungsordnung vom Fachhochschulrat festgelegt und das Reglement Prüfungsausschuss vom Prüfungsausschuss. 4. Mit Beginn des Studienjahrs 2013-2014 sind die Durchführungsbestimmungen des Prüfungsausschusses des Instituts für Gesundheitsstudien nicht mehr als separates Dokument zu finden, sondern ist dieses in Form des "Reglement Prüfungsausschuss Instituts für Gesundheitsstudien 2013-2014" im Ausbildungsstatut mit aufgenommen. Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1.1 Begriffsdefinitionen Für dieses Reglement gelten die Definitionen und Bestimmungen, die im Glossar des Ausbildungsstatuts (Anlage 3) enthalten sind. Artikel 1.2 Status, Anwendungsbereich und Änderung des Reglements 1. Dieses Reglement beinhaltet Bestimmungen zu den Aufgaben und Befugnissen des Prüfungsausschusses des Instituts für Gesundheitsstudiengänge, Maßnahmen, die der Prüfungsausschuss in diesem Zusammenhang einleiten kann sowie Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahmen. 2. Das Reglement findet Anwendung bei Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen der Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Mundhygiene und Ernährung und Diätetik, die zum Institut für Gesundheitsstudien der Fakultät Gesundheitund Sozialwesen der Fachhochschule Arnhem und Nijmegen (HAN) gehören. 3. Jede Änderung dieses Reglements wird vom Prüfungsausschuss mittels eines gesonderten Beschluss vorgenommen. Paragraph 2 Status, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Sitzungen Artikel 2.1 Status, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses 1. Status, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses sind in Artikel 8.1 und 8.2 der Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 festgelegt. Dieser Artikel (2.1) des Reglements Prüfungsausschuss enthält hierzu ergänzende Bestimmungen. 2. An Dritte vom Prüfungsausschuss übertragene Aufgaben stehen in der Übersicht, die diesem Reglement als Anhang beigefügt wurden. 3. Der Prüfungsausschuss kann einer oder mehreren Personen/Instanzen eine oder mehrere Aufgaben übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden in gesonderten Mandatsbeschlüssen festgehalten. Im Anhang dieses Reglements ist eine Übersicht der Personen/Instanzen und der an sie übertragenen Aufgaben zu finden. 4. Die Verantwortlichkeit und Aufgabenbereiche des Prüfungsausschusses bezüglich der Minorwahl sind nicht übertragbar, es sei denn es handelt sich um einen von der HAN 42 zertifizierten Minor. Wenn kein Zweifel an der Lehreinrichtung besteht und der Minor aus dem zertifizierten Angebot der HAN kommt, wird der Studienlaufbahnbegleiter vom Prüfungsausschuss zur Bewilligung des Minors bevollmächtigt. 5. Der Prüfungsausschuss ist für eine regelmäßige, schriftliche Berichterstattung bezüglich der Durchführung der von ihm bevollmächtigten Aufgaben und/oder Befugnisse verantwortlich. Artikel 2.2 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfungsausschusses 1. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist in Artikel 8.3 der Studien-und Prüfungsordnung 2013-2014 festgelegt. Dieser Artikel (2.2) des Reglements Prüfungsausschuss enthält hierzu ergänzende Bestimmungen. 2. Prüfer und andere Beteiligte können, wenn dies nötig ist, vom Prüfungsausschuss vorgeladen werden und erteilen dem Ausschuss die gewünschten Auskünfte und/oder Empfehlungen. 3. Prüfer müssen auf Anfrage des Prüfungsausschusses Material vorlegen können, anhand dessen die Prüfungsqualität, sowie die Beurteilungsweise und die Prüfungsergebnisse beurteilt werden können (z.B.: Lernziele, Prüfungsplan, Prüfungsmatrize, Antwortschlüssel, Beurteilungsschema, Beurteilungskriterien bei Aufträgen, die Prüfung und/oder die Aufträge selbst, die Prüfungsergebnisse und eine Analyse dieser). 4. Auf Wunsch werden externe Sachverständige, die nicht der HAN verbunden sind, als Berater vom Prüfungsausschuss angehört. 5. Bestimmungen zum Jahresbericht des Prüfungsausschusses, den Unterstützungsmöglichkeiten des Prüfungsausschusses und dem Rechtsschutz der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in den Artikeln 8.6, 8.7 und 8.8 der Studienund Prüfungsordnung 2013-2014 zu finden. Der Prüfungsausschuss muss für seine Berichterstattung auf das “HANdbuch für Jahresberichte Prüfungsausschüsse” zurückgreifen. Artikel 2.3 Sitzungen des Prüfungsausschusses 1. Pro Jahr finden mindestens vier Sitzungen des Prüfungsausschusses statt. 2. Die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses werden so gelegt, dass sie bei den Terminplänen der Studiengänge und der Fakultät anschließen. 3. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der ausgegebenen Stimmen. 4. Sollte es bei Abstimmungen zu einem Unentschieden kommen, ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. 5. Bei jeder nächstfolgenden Sitzung bestätigt der Prüfungsausschuss formal die Entscheidungen bezüglich der alltäglichen Geschäfte, die der Tagesausschuss auf der Grundlage seines allgemeinen Mandates in der Zwischenzeit gefällt hat, sowie mögliche anderweitige Entscheidungen, die auf der Grundlage übertragener Aufgaben / Befugnisse gefällt worden sind. 6. Der amtliche Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt die Verantwortung für die Erstellung eines Protokolls jeder Sitzung. Eine Erstfassung des Protokolls wird den Mitgliedern des Prüfungsausschusses innerhalb von 10 Werktagen zugesandt. Bestandteil des Protokolls ist immer eine Liste der gefassten Beschlüsse. 7. Der amtliche Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt die Verantwortung für eine zügige Bereitstellung des Protokolls an die Fakultätsleitung, die Institutsdirektion und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. 8. Der amtliche Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt die Verantwortung für die digitale Bereitstellung der festgestellten, anonymisierten Sitzungsprotokolle an die Dozenten der betreffenden Studiengänge. Artikel 2.4 Bekanntmachungen zur Arbeitsweise des Prüfungsausschusses, Prozessbeschreibung und Formulare 1. Der Prüfungsausschuss erstellt jährlich einen Maßnahmenkatalog. Dieser beinhaltet eine Beschreibung aller Aufgaben, Arbeitsweisen, Dokumente und Verfahren. 43 2. Der Maßnahmenkatalog ist auf HAN Scholar, unter der Seite Prüfungsausschuss, für Studenten und Dozenten einzusehen. 3. Alle Verfahrensbeschreibungen und die dazu benötigten Formulare sind ebenfalls auf HAN Scholar, unter der Seite Prüfungsausschuss, für Studenten und Dozenten einzusehen. Paragraph 3 Qualitätssicherung von Prüfungen und Examen Artikel 3.1 Qualitätssicherung von Prüfungen 1. Der Prüfungsausschuss ist für die Qualitätssicherung von Prüfungen und Examen zuständig. Auf Anfrage des Prüfungsausschusses legen die Prüfer das diesbezüglich relevante Material an den Prüfungsausschuss vor. 2. Der Prüfungsausschuss gibt, wenn nötig, Verbesserungsanweisungen. 3. Um die Validität, Zuverlässigkeit, Effizienz und Transparenz hinsichtlich der Prüfungsqualität zu überwachen, wurden die Leitlinien ‘Sicherung und Kontrolle der Prüfungsqualität’ erstellt. Diese Leitlinien sind im Maßnahmenkatalog des Prüfungsausschusses auf HAN-Scholar unter der Seite Gesundheitsstudien/ Prüfungsausschuss IPS zu finden. Artikel 3.2 Richtlinien und Anweisungen für die Beurteilung von Prüfungen 1. Die Beurteilung der Prüfungen findet durch den Prüfungsausschuss oder durch vom Prüfungsausschuss bevollmächtigte Prüfer statt. 2. Die Prüfer bewerten die Prüfungen anhand der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Kriterien und der vom Prüfungsausschuss festgelegten Normen. Artikel 3.3 Vorbeugen fälschlich anerkannter oder vorenthaltener Studienpunkte Der Prüfungsausschuss wirkt dem fälschlichen Anerkennen oder Vorenthalten von Studienpunkten wie folgt entgegen: 1. Qualitätssicherung der Prüfung und Beurteilung. Diese Aufgabe wurde an die Arbeitsgemeinschaft Prüfungen der einzelnen Studiengänge übertragen. Der Prüfungsausschuss überwacht die Qualitätssicherung hinsichtlich der Prüfung und Beurteilung auf folgende Weise: Vereinheitlichung der Prüfungshandbücher der Studiengänge inklusive Beschreibung des Qualitätszyklus Stichproben von Prüfungen und Examen jedes Studiengangs, die der Qualitätssicherung dienen Jährliche Berichterstattung der studiengangsinternen Arbeitsgemeinschaften Prüfungen an den studiengangübergreifenden Prüfungsausschuss. 2. Maßnahmenplan ‘Täuschungsversuchen vorbeugen’ in Zusammenarbeit mit der Institutsdirektion. 3. Maßnahmenplan ‘Plagiat und Betrug', in dem sowohl Studenten als Dozenten über das korrekte Melden von Täuschungsversuchen bei Prüfungen, Plagiat und Betrug sowie die diesbezüglichen Verfahren informiert werden. Siehe hierzu auch Paragraph 7 dieses Reglements und die Anhänge 3 und 4. 4. Maßnahmenplan ‘Beschwerde- und Einspruchreglement’, welches beschreibt, auf welche Weise Studenten, die mit einer Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht einverstanden sind, Einspruch einlegen können. Siehe dazu auch Artikel 7.7 dieses Reglements. Artikel 3.4 Prüfungsausschussverfahren zur Feststellung ob ein Kandidat das Examen bestanden hat Das Verfahren zur Feststellung, ob ein Kandidat das Examen bestanden hat, wird vom Prüfungsausschuss auf Basis eines (Studienabschluss)Protokolls durchgeführt. Dieses Protokoll ist auf HAN Scholar / Prüfungsausschuss IPS zu finden. 44 Artikel 3.5 Fachkompetenz der Prüfer 1. Der Prüfungsausschuss fördert die Fachkompetenz der Prüfer. 2. Hierzu führt sie eine Liste mit allen Prüfern und ihrem Fachgebiet, sowie eine Beschreibung der Mindestanforderungen, die die Experten erfüllen müssen. 3. Der Prüfungsausschuss ersucht die Institutsdirektion Maßnahmen zu treffen, um die Fachkompetenz der Prüfer zu fördern, wenn dies nötig ist. 4. Der Prüfungsausschuss kann einem Prüfer seine Ernennung zum Prüfer entziehen, sollte er die fachlichen Anforderungen nicht erfüllen. Artikel 3.6 Externe Validierung der Prüfungsqualität Der Prüfungsausschuss ist für die Validierung der Prüfungsqualität verantwortlich durch: • Studiengangs-/Institutsübergreifende Prüfungen; • Verwendung eines einheitlichen Protokolls zur Beurteilung der Abschlussarbeiten; • Einsatz externer Experten bei der Erstellung von Prüfungen und Beurteilungsverfahren; • Einsatz externer Experten bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen; • Schulung und Zertifizierung von Dozenten, die an Prüfungen beteiligt sind; Paragraph 4 Ernennung von Prüfern Artikel 4.1 Ernennung von Prüfern 1. Der Prüfungsausschuss kann Dozenten, die in einem bestimmten Fachgebiet unterrichten, zum Prüfer von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen in jenen, dem Fachgebiet zugehörigen Unterrichtseinheiten ernennen, sofern der Dozent die Kriterien erfüllt, wie in Artikel 4.2 bezeichnet. 2. Prüfer sind zuständig für die Durchführung von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen sowie die Beurteilung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. Artikel 4.2 Prüferprofil 1. Prüfer sind Experten auf ihrem Fachgebiet und verfügen über die unterrichtspädagogischen Kenntnisse, um Prüfungen, Beurteilungsformen und –normen, die Prüfungsorganisation sowie die Analyse der Prüfungsergebnisse anhand der Kriterien für zuverlässige, valide und transparente Prüfungen und Beurteilungen auszuarbeiten und durchzuführen. 2. Der Prüfungsausschuss ersucht die Institutsdirektion Maßnahmen zu treffen, um die Fachkompetenz der Prüfer zu fördern, wenn dies nötig ist. Paragraph 5 Prüfungen, Freistellungen und unterrichtsunabhängige Prüfungen Artikel 5.1 Studien- und Prüfungsordnung als Rahmendokument 1. In der Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 sind unter Paragraph 7 rahmengebende Bestimmungen in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses im Bereich (Teil)Prüfungen, Freistellungen und unterrichtsunabhängige (Teil)Prüfungen/(Teil)Examen festgehalten. 2. Die in diesem Paragraphen (5) beschriebenen Artikel bilden eine Ergänzung oder Präzisierung der in der Studien- und Prüfungsordnung festgehaltenen Bestimmungen. Artikel 5.2 Prüfungsanpassungen für Studenten mit funktionellen Einschränkungen 1. Ein Student mit einer funktionellen Einschränkung, kann in Absprache mit seinem Studienlaufbahnbegleiter beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf eine oder mehrere besondere Prüfungsmaßnahmen einreichen. 2. Der Studienlaufbahnbegleiter unterstützt den Studenten bei seinem Antrag und berät den Prüfungsausschuss bezüglich dieses Antrags. Der Studienlaufbahnbegleiter ist zudem für die Kommunikation sowie die Realisierung der Prüfungsmaßnahmen 45 3. verantwortlich, sodass die mit dem Prüfungsausschuss abgesprochenen Maßnahmen zu den entsprechenden Gelegenheiten auch effektiv umgesetzt werden können. Der Prüfungsausschuss beruft sich auf die HAN Satzung “Studieren mit Behinderung”. Artikel 5.3 Teilnahme an Prüfungen der postpropädeutischen Phase bei fehlendem, propädeutischem Examen Der Prüfungsausschuss ist befugt, Anträgen von immatrikulierten Studenten auf die Teilnahme an Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase bei fehlendem, propädeutischem Examen stattzugeben. Artikel 5.4 Prüfungsfreistellung von einer (Teil)Prüfung oder Ablegen einer unterrichtsunabhängigen (Teil)Prüfung 1. Der Student muss einen schriftlichen Antrag auf Freistellung von einer (Teil)Prüfung und/oder der Teilnahme an einer unterrichtsunabhängigen (Teil)Prüfung – inklusive des diesbezüglichen Beweismaterials – beim Prüfungsausschuss einreichen. Hierzu verwendet der Student das entsprechende Antragsformular. 2. Der Prüfungsausschuss kann sich hinsichtlich der Entscheidungsfindung von einem Prüfer oder einem externen Experten beraten lassen. 3. Der Prüfungsausschuss teilt seinen Beschluss dem betreffenden Studenten innerhalb von 20 Werktagen schriftlich mit. 4. Wurde einer Prüfungsfreistellung stattgegeben oder die unterrichtsplanunabhängige Prüfung mit `ausreichend´ oder besser bestanden, trägt der Prüfungsausschuss die Verantwortung für die Administration der Freistellung oder der erhaltenen Beurteilung in das StudentenInformationsSystem (SIS). Paragraph 6 Einschreibung, Planung und allgemeine Bestimmungen zur Prüfungsdurchführung Dies gehört nicht zum Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses, dieser Paragraph findet daher keine weitere Anwendung. Die Beschreibung dieses Themas ist im Ausbildungsstatut in Kapitel ... zu finden. Paragraph 7 Täuschungsversuche und Betrug Artikel 7.1 Definition von Täuschungsversuch und Betrug 1. Als Täuschungsversuch wird eine Situation verstanden, in der ein Student durch eine oder mehrere unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen bewusst oder unbewusst einen falschen Eindruck von seinem Wissen, seiner Berufseinstellung und seinen Fertigkeiten bezüglich der Beherrschung von Kompetenzen erweckt. Auf Basis dieser Definition wird auch Betrug als Täuschungsversuch gewertet. 2. Unter Betrug wird jedes Handeln (worunter Plagiat) oder Unterlassen von Handeln verstanden, das wissentlich oder unwissentlich die realistische Einschätzung von Wissen, Berufseinstellung oder Fertigkeiten einer Person teilweise oder gänzlich unmöglich macht. 3. Als Täuschungsversuch wird in jedem Fall verstanden: a) Ausgeben und Präsentieren einer Arbeit (z.B. Abschlussarbeit, Arbeitsprobe, Auftrag, Prüfungsausarbeitungen) als eigene Leistung (z.B. im Portfolio), die ganz oder teilweise übernommen und/oder vom Studenten mit einer oder mehreren Personen zusammen erstellt wurde; b) Leisten von Hilfestellungen an einen Mitstudenten, infolgedessen ein falscher Eindruck des Wissens und des Könnens dieses Mitstudenten entsteht; c) Suchen oder Annehmen von Hilfestellungen eines Mitstudenten, infolgedessen ein falscher Eindruck des Wissens und des Könnens des Studenten entsteht; d) In Reichweite aufbewahren von unerlaubten Hilfsmitteln während einer Prüfung; 46 e) f) g) h) i) Verwenden erlaubter Hilfsmittel während einer Prüfung, die mit unerlaubten Anmerkungen und/oder Ergänzungen versehen wurden (dazugeschrieben oder auf losen Blättern); Verlassen und/oder Wiederbetreten des Prüfungsraums während einer Prüfung ohne ausdrückliche Zustimmung; Verlassen des Prüfungsraums mit der Ausarbeitung einer Frage, auch wenn diese Ausarbeitung im Anschluss sofort bei einer Aufsichtsperson eingereicht wird; Ändern der Prüfungsunterlagen einer (integralen) Prüfung, die zur Einsicht bereitgestellt wurden; Alle Punkte oder Vorfälle, die als solche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt werden. Artikel 7.2 Beschlagnahmung von Beweismaterial Der Prüfungsausschuss und diejenigen, die in seinem Namen während einer Prüfung anwesend sind, haben die Befugnis, jegliches Material zu beschlagnahmen, das als Beweis für einen Täuschungsversuch oder Betrug dienen kann. Nach dem der unwiderrufliche Beschluss des Prüfungsausschusses eingegangen ist, wie in Artikel 7.6 bezeichnet, gibt der Prüfungsausschuss dem Studenten das Material ohne Verzug zurück. Artikel 7.3 Maßnahmen bei Täuschungsversuchen 1. Wenn sich ein Student in Bezug auf einen Teil einer Prüfung eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, kann der Prüfungsausschuss eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) schriftliche Verwarnung; b) schriftlicher Verweis; c) Vorenthalten des Zeugnisses (wenn der Täuschungsversuch erst nach Ablauf einer Prüfung entdeckt wurde); d) Festlegen, dass das Zeugnis erst nach einer Wiederholungsprüfung, zu einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Ablauf und Termin, überreicht wird (wenn der Täuschungsversuch erst nach Ablauf einer Prüfung entdeckt wurde); e) Wiedereinziehen eines Zeugnisses (wenn der Täuschungsversuch erst nach Vergabe des Zeugnisses entdeckt wurde). 2. In Betrugsfällen kann der Prüfungsausschuss dem Studenten für maximal ein Jahr die Teilnahme an bestimmten Prüfungen untersagen. 3. Im Fall eines schwerwiegenden Betrugs kann der Prüfungsausschuss dem Fachhochschulrat die Empfehlung aussprechen den betreffenden Studenten zu exmatrikulieren. 4. Auch wenn der Student nachweislich bei nur einem Prüfungsteil einen Täuschungsversuch unternommen hat, wird die Prüfung gemäß der Richtlinien vom Prüfungsausschuss mit der Note 0 bewertet. Artikel 7.4 Vorenthalten des Zeugnisses 1. Wenn der Täuschungsversuch erst nach Ablauf einer Prüfung entdeckt wird, ist der Prüfungsausschuss befugt, das Zeugnis dem Studenten vorzubehalten. 2. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich bestimmen, dass der betreffende Student das Zeugnis erst nach einer, vom Prüfungsausschuss vorgegebenen, Wiederholungsprüfung erhält. Artikel 7.5 Anhörung Der Prüfungsausschuss teilt dem Studenten unverzüglich - wenn möglich mündlich, jedoch immer schriftlich - mit, dass beim Prüfungsausschuss die Meldung eines, den Studenten betreffenden Täuschungsversuchs eingegangen ist. Bevor vom Prüfungsausschuss ein Beschluss bezüglich des gemeldeten Täuschungsversuchs ergeht, erhalten der Student und alle Beteiligten die Möglichkeit in Anwesenheit aller Beteiligten angehört zu werden. Artikel 7.6 Bekanntgabe des Beschlusses 47 Spätestens fünf Werktage nach Anhörung aller Beteiligten, ergeht der schriftliche Beschluss des Prüfungsausschusses an den Studenten sowie eine mögliche Empfehlung an den Fachhochschulrat. Artikel 7.7 Beschwerde- und Widerspruchsverfahren Der Student hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Prüfungsausschusses, wie in Artikel 7.6 bezeichnet, gemäß des Reglements `Rechtsschutz bei studienrelevanten Beschlüssen´ der Studiensatzung Widerspruch einzulegen. Paragraph 8 Zeugnis und Diploma Supplement Artikel 8.1 Studien- und Prüfungsordnung als Rahmendokument 1. In der Studien- und Prüfungsordnung 2013-2014 sind in den Paragraphen 4, 6 und 7 rahmengebende Bestimmungen in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses im Bereich Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integrale Prüfungen festgehalten. 2. Die in diesem Paragraphen (8) beschriebenen Artikel bilden eine Ergänzung oder Präzisierung der in der Studien- und Prüfungsordnung festgehaltenen Bestimmungen. Artikel 8.1 Feststellung des Abschlussniveaus zur Erlangung des Grads 1. Der Studien- und Prüfungsordnung wird (als Teil des Ausbildungsstatuts) von der Institutsdirektion festgelegt, von der Studiengangskommission geprüft und abschließend von der Fakultätsleitung festgestellt. Die Fakultätsleitung legt die Studien- und Prüfungsordnung ihrerseits zur Prüfung und Bewilligung dem Fakultätsrat vor. Nach Zustimmung des Fakultätsrats verabschiedet die Fakultätsleitung die Studien- und Prüfungsordnung. 2. Der Prüfungsausschuss hat auf objektive und fachkundige Weise zu beurteilen, ob ein Student den Anforderungen hinsichtlich Wissen, Berufseinstellung und Fertigkeiten gemäß der Studien- und Prüfungsordnung erfüllt, um den angestrebten Grad zu erlangen. 3. Prüfer beurteilen die Prüfungen anhand der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Kriterien und der vom Prüfungsausschuss vorgegebene Normen. 4. Die Prüfer tragen die Prüfungsergebnisse in das Studenteninformationssystem (SIS) ein. 5. Das Studienbüro trägt die Verantwortung für die anschließende, automatische Berechnung im Studenteninformationssystem zur Überprüfung, ob ein Student die Voraussetzungen für die Erlangung des Grads und die Verleihung des Zeugnisses erfüllt. Artikel 8.2 Zeugnis 1. Der Prüfungsausschuss stellt einmalig ein niederländisches Zeugnis für den Kandidaten aus, der das Bachelorexamen erfolgreich abgelegt hat. 2. Das Zeugnis wird auf Basis des vom Fachhochschulrats hierfür vorgegebenen Formats vom Prüfungsausschuss ausgestellt. 3. Das sich auf dem Zeugnis befindliche Datum ist das Datum, an dem der Prüfungsausschuss entschieden hat, dass der Student das Examen bestanden hat. Dieses Datum gilt als das offizielle Datum der letzten Prüfungsleistung für Dokumente/Bescheinigungen. 4. Der Student quittiert den Erhalt des Zeugnisses. 5. Bevor das Zeugnis ausgestellt wird, kontrolliert der Prüfungsausschuss, ob der Student die prozeduralen Abgabekriterien für die Zeugnisvergabe erfüllt. Zudem überprüft der Prüfungsausschuss, ob die auf dem Zeugnis genannten Unterrichtseinheiten und Studienpunkte korrekt sind. 6. Der Prüfungsausschuss trägt die Verantwortung für die Archivierung und Aufbewahrung einer Kopie des Zeugnisses für mindestens 50 Jahre. 7. Der Fachhochschulleitung trägt die Verantwortung für die Verleihung des Grads an den Kandidaten, den dieser durch das erfolgreiche Ablegen des Abschlussexamens eines 48 Bachelorstudiengangs oder Associate-Degreeprogramm auf Fachhochschulniveau erworben hat. 8. Da der Prüfungsausschuss feststellt, ob der Student den Anforderungen hinsichtlich des Abschlussniveaus genügt, und auch die Zeugnisvergabe in den Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses fällt, ist es möglich, dass der Prüfungsausschuss dem Studenten den Grad verleiht. 9. Der Fachhochschulrat hat dazu die Aufgabe der Verleihung des Grads an den Prüfungsausschuss übertragen. Artikel 8.3 Diploma Supplement 1. Ein Kandidat, der sein Zeugnis überreicht bekommt, erhält vom Prüfungsausschuss zusätzlich ein englischsprachiges Diploma Supplement. 2. Das Diploma Supplement wird auf Basis des vom Fachhochschulrats hierfür vorgegebenen Formats vom Prüfungsausschuss ausgestellt. 3. Bevor das Diploma Supplement überreicht wird, kontrolliert der Prüfungsausschuss die auf dem Dokument vermerkten Studienpunkte und Noten zur Überprüfung, ob der Student alle nötigen Anforderungen erfüllt hat. 4. Das Diploma Supplement ist mit Namen und Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses versehen und trägt den offiziellen Stempel der HAN. 5. Der Prüfungsausschuss trägt die Verantwortung für die Archivierung und Aufbewahrung einer Kopie des Diploma Supplements für mindestens 50 Jahre. Artikel 8.4 Zeugnisübersetzung 1. Auf Anfrage der Institutsdirektion kann vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis des betreffenden Studiengangs in englischer oder deutscher Sprache ausgestellt werden. 2. Die vom Prüfungsausschuss zu verwendende englisch- oder deutschsprachige Übersetzung wurde vom Fachhochschulrat beglaubigt. 3. Für Übersetzungen in andere als den genannten Zielsprachen müssen sich die diplomierten Studenten auf eigene Kosten an vereidigte Übersetzer wenden (siehe: www.ngtv.nl). 4. Für die Ausstellung eines übersetzten Zeugnisses, eine beglaubigte Kopie wie in Absatz 2 bezeichnet, können Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. Artikel 8.5 Verlust des Zeugnisses Derjenige, dem das Zeugnis verliehen wurde, kann beim Prüfungsausschuss die Ausstellung einer beglaubigten Kopie des Zeugnisses oder eine schriftliche Erklärung, dass er am .... den Studiengang XXX an der HAN erfolgreich abgeschlossen hat, beantragen. Paragraph 9 Schlussbestimmungen Artikel 9.1 Unvorhergesehene Umstände Fälle, die von diesem Reglement nicht berücksichtigt werden und in denen ein unverzüglicher Beschluss notwendig ist, werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entschieden, sofern der Fall in den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses fällt. Alle Beteiligten werden über den Beschluss so schnell wie möglich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses informiert. Artikel 9.2 Beschwerde- und Widerspruchsverfahren Gegen Beschlüsse oder Handlungen des Prüfungsausschusses kann gemäß des Reglements `Rechtsschutz bei studienrelevanten Beschlüssen´ Beschwerde, Einspruch oder Widerspruch eingelegt werden. Dieses Reglement ist als Anhang 11 dem Ausbildungsstatut HAN 2013-2014 zugefügt. Artikel 9.3 Verabschiedung und Inkrafttreten 49 1. Dieses Reglement wurde am 28. März 2013 vom Prüfungsausschuss des Instituts für Gesundheitsstudien verabschiedet und tritt am 1. September 2013 in Kraft. 2. Dieses Reglement ersetzt das "Reglement Prüfungsausschuss Institut für Gesundheitsstudien" und die "Durchführungsbestimmungen Prüfungsausschuss", vom 19. April 2012. Dieses Reglement wird Studenten und Mitarbeitern der im Anhang genannten Studiengänge auf den jeweiligen Studiengangsseiten als auch der Seite des Prüfungsausschusses des Instituts für Gesundheitsstudien über HAN Scholar zur Verfügung gestellt. 50 Anhänge Anhang 1 Übersicht vom Prüfungsausschuss übertragener Aufgaben Anhang 2 Übersicht von der Institutsdirektion an den Prüfungsausschuss übertragener Aufgaben Anhang 3 Täuschungsversuche, Plagiat und Betrug bei Prüfungen und diesbezügliche Vorbeugungsmaßnahmen Anhang 4 Verfahrensleitlinien für Dozenten/Prüfer bei Täuschungsversuchen Anhang 1 Übersicht vom Prüfungsausschuss übertragener Aufgaben Aufgabenbeschreibung 1 • • • • • • • • • 2 3 4 • • Übertragen an Beschwerdemanagement Studenten Bewilligung individueller Freistellungsanträge von Studenten Bewilligung spezieller Studienrouten und unterrichtsunabhängiger Prüfungen Entscheidungen bei dem Verdacht, dass ein Student einen Täuschungsversuch begangen hat und die Ahndung dieses Täuschungsversuchs konform den Durchführungsbestimmungen, die vom Prüfungsausschuss festgelegt wurden Festlegung von Richtlinien und Bestimmungen zur Beurteilung von Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen und die Festlegung der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen Bewilligung von Anträgen auf eine zusätzliche (dritte) Prüfungsgelegenheit bei (integralen) Prüfungen Bewilligung von Anträgen auf die Teilnahme an Prüfungen Bewilligung von Anträgen auf das Belegen eines freien Minors Überprüfung, ob der Student allen Anforderungen zum Erhalt des Zeugnisses genügt (mit Hilfe von Notenübersichten) Tagesausschuss des Prüfungsausschusses des Instituts für Gesundheitsstudien • Amtlicher Schriftführer Bewilligung von Anträgen auf die Teilnahme an Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase bei fehlendem,propädeutischem Examen • Bescheinigung besonderer Prüfungsmaßnahmen bei körperlich oder sensorisch eingeschränkten Studenten • Bescheinigung besonderer Prüfungsmaßnahmen bei Studenten für die Niederländisch eine Fremdsprache ist • Bescheinigung bezüglich erreichter Studienergebnisse und erfolgreichem Studienfortgang Schriftliche Bescheinigung, dass ein Zeugnis ausgestellt werden kann (mit Hilfe von Notenübersichten) Konzipierung eines Prüfungsrahmens für die Studiengänge und Festlegung des Prüfungsrahmens in einem Prüfungshandbuch Überwachung der Planung und Organisation von Schriftführer Arbeitsgemeinschaft Prüfungen der Studiengänge 51 • • 5 Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen Überwachung und Sicherung der Qualität von Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen Überwachung und Sicherung der Qualität von Prüfern Bewilligung von Anträgen auf das Belegen eines HANMinors Studienlaufbahnbegleiter Anhang 2 Übersicht von der Institutsdirektion an den Prüfungsausschuss übertragener Aufgaben Aufgabenbeschreibung Übertragen an 1 Bewilligung einer vorläufigen Immatrikulation, wenn ein Student mit zulassungskonformem ´ausländischen´ Bildungsabschluss noch nicht den sprachlichen Anforderungen genügt (NT II Zeugnis) Vorsitzender des Prüfungsausschusses 2 Bewilligung einer Freistellung für das propädeutische Examen bzw. für das Ablegen des propädeutischen Examens aufgrund von einem oder mehreren gleichwertigen Zeugnissen. Vorsitzender des Prüfungsausschusses 3 Ausstellung einer Bescheinigung über die Immatrikulation eines Studenten an einem der betreffenden Studiengänge und die Erwartung, dass der Student im Laufe des Studienjahrs sein Bachelorexamen erfolgreich ablegen wird, auf Antrag des Studenten und/oder der Leitung eines universitären Masterstudiengangs Vorsitzender des Prüfungsausschusses Anhang 3 Täuschungsversuche, Plagiat und Betrug bei Prüfungen und diesbezügliche Vorbeugungsmaßnahmen Täuschungsversuche, Plagiat und Betrug bei Prüfungen und diesbezügliche Vorbeugungsmaßnahmen Aus der Studien- und Prüfungsordnung, dem Reglement Prüfungsausschuss und den Paragraphen bezüglich Einschreibung, Planung und allgemeiner Bestimmungen zur Prüfungsdurchführung, wird offenkundig, welche Bestimmungen als auch Rechte und Pflichten hinsichtlich der Prüfungen und Examen gelten. Diese Bestimmungen sind notwendig, um einen reibungslosen Verlauf zu gewährleisten und Klarheit bei Studenten, Dozenten und Aufsichtspersonen zu schaffen. In den meisten Fällen verläuft alles problemlos. Manchmal allerdings nicht und in diesen Fällen spricht man von einem mutmaßlichen Täuschungsversuch. Der Dozent oder die Aufsichtsperson melden einen solchen mutmaßlichen Täuschungsversuch an den Prüfungsausschuss. Dieser ist nämlich für die Bewertung des Täuschungsversuchs verantwortlich. Wird ein Täuschungsversuch bestätigt, hat dies immer Sanktionen zur Folge, wie in Artikel 7.3 dieses Reglements bezeichnet. Eine Sanktion kann variieren und von der Vergabe der Note 0 für die betreffende Prüfung oder das betreffende Projekt bis hin zum Ausschluss von Prüfungen/Examen für das gesamte Studienjahr reichen. In sehr schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss dem Fachhochschulrat eine Empfehlung zur Exmatrikulation des Studenten aussprechen. 52 Daher ist es für Studenten und Dozenten wichtig alle Prüfungsbestimmungen zu kennen und sich an diese zu halten. Bei Fragen oder Unklarheiten ist es wichtig immer beim Dozenten oder der Aufsichtsperson nachzufragen. Vorsicht ist besser als Nachsicht. Neben den oben genannten Bestimmungen setzen die Studiengänge weitere Maßnahmen ein um Betrug und Plagiat vorzubeugen: 1. Jeder Student wird darüber informiert, wie man auf verantwortungsvolle Weise zitiert und Quellen angibt. Die korrekte Zitierweise von Quellen und Literatur sind die Basis um Plagiat vorzubeugen. Auf der Webseite http://specials.han.nl/themasites/studiecentra/verwerken-en-delen/bronnenvermelden/ sind alle Informationen zu den APA-Normen, dem Erstellen eines Quellenverzeichnisses und der richtigen Zitierweise zu finden. Die Informationen basieren auf dem “Publication manual of the APA”, 2010. 2. Nutzung von Ephorus. Mit diesem Programm kann überprüft werden, inwieweit Texte/Textteile mit anderen Dokumenten deckungsgleich sind. Alle Arbeiten, die im Rahmen des Studienabschlusses oder im Rahmen angewandter Forschung angefertigt werden, werden mit Ephorus gescannt. Sollte ein mutmaßlicher Täuschungsversuch auftreten, wird dem Prüfungsausschuss vom Dozenten/Prüfer/Aufsichtsperson Meldung erstattet. Genauere Informationen zur weiteren Verfahrensweise in einem solchen Fall sind in Anhang 8 dieses Reglements beschrieben. Anhang 4 Verfahrensleitlinien für Dozenten/Prüfer bei Täuschungsversuchen Vorgehen bei dem Verdacht eines Täuschungsversuchs: Es ist zunächst immer von einem `mutmaßlichen Täuschungsversuch´ zu sprechen, da erst der Prüfungsausschuss darüber entscheidet, ob wirklich ein Täuschungsversuch vorgelegen hat! Der Student ist erst schuldig, wenn der Täuschungsversuch oder Betrug auch tatsächlich nachgewiesen wurde. Diese Begriffe sind also in keinem Fall voreilig zu gebrauchen. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Derjenige, dem der `mutmaßlicher Täuschungsversuch´ aufgefallen ist, meldet dies direkt dem Schriftführer des Prüfungsausschusses mittels des entsprechenden Formulars auf HAN-Scholar/Prüfungsausschuss IPS. Die Meldung hat mit allen relevanten Originaldokumenten (Berichte/Aufträge etc.) und einer schriftlichen Erklärung eingereicht zu werden, in der erläutert wird, wo der mutmaßliche Täuschungsversuch in den Dokumenten zu finden ist und warum es als Täuschungsversuch gewertet werden könnte. Auf den Dokumenten müssen Name und Studentennummer angegeben werden. Sind mehrere Studenten an dem mutmaßlichen Täuschungsversuch beteiligt, muss spezifiziert werden, welcher Student wofür verantwortlich ist. Zudem müssen folgende Angaben gemacht werden: • Datum, an dem der mutmaßliche Täuschungsversuch festgestellt wurde, • Name der Unterrichtseinheit (oder des Teils der Unterrichtseinheit), • Code der Unterrichtseinheit (oder des Teils der Unterrichtseinheit), • Phase (propädeutische oder postpropädeutische Phase), • Studiengang. Der Prüfungsausschuss berät sich hinsichtlich der Meldung. Sollte der mutmaßliche Täuschungsversuch nicht deutlich nachzuvollziehen sein, wird der Student zu einer Anhörung vorgeladen, an der neben dem Studenten auch ein Vertreter des Prüfungsausschusses und der amtliche Schriftführer anwesend sein werden. Der Prüfungsausschuss kann auch weitere Beteiligte, wie den Dozenten, bitten an der Anhörung teilzunehmen. 53 7. 8. 9. Ist die Meldung hinsichtlich des Täuschungsversuchs deutlich nachzuvollziehen, so kann ein Täuschungsversuch auch ohne vorherige Anhörung als solcher festgestellt werden. Der Student empfängt daraufhin einen Brief des amtlichen Schriftführers des Prüfungsausschusses mit Angabe der verhängten Sanktionen. Innerhalb von 20 Werktagen nachdem die Sanktionen verhängt wurden, kann der Student gegen diesen Beschluss Einspruch beim HAN-Berufungsrat für Studenten einlegen. Man sollte sich bewusst sein, dass dieses Verfahren für den Studenten sehr konfrontierend ist! 54 Regelungen und Instruktionen bezüglich schriftlicher Prüfungen und Examen Anhang 1 Einsatzbereich, Aufgaben und Vorgehensweise des Prüfungsbüros Prüfungsbüro Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen 1. Der Prüfungsausschuss hat Aufgaben zur Organisation und Aufsicht von schriftlichen Prüfungen an das Prüfungsbüro Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen, im Folgenden als Prüfungsbüro bezeichnet, übertragen. 2. Das Prüfungsbüro ist Teil der Service Unit Studentenangelegenheiten und hat seinen Standort am Kapittelweg 33 in Nimwegen. 3. Das Prüfungsbüro wird von einem Koordinator geleitet, der dem Prozesskoordinator Studentenangelegenheiten unterstellt ist. Aufgaben und Vorgehensweise des Prüfungsbüros 1. Die Prozesskoordinatoren der Studiengänge reichen beim Stundenplanbüro rechtzeitig die Prüfungsdaten ein. 2. Die Studienlaufbahnbegleiter tragen die Verantwortung, dass der Koordinator des Prüfungsbüros rechtzeitig über relevante Informationen hinsichtlich besonderer Prüfungsvorkehrungen für Studenten mit einem entsprechenden Studienvertrag oder einem entsprechenden Beschluss des Prüfungsausschusses verfügt. Der Koordinator gibt die für den Prüfungsplan benötigten Daten rechtzeitig an das Stundenplanbüro weiter. 3. Siehe auch Artikel 4.4. 4. Die unter den ersten beiden Punkten genannten Daten werden vom Stundenplanbüro verarbeitet und an das Prüfungsbüro weitergeleitet. Das Prüfungsbüro erstellt daraufhin einen Prüfungsplan. 5. Anhand dieses Prüfungsplans werden Aufsichtspersonen vom Prüfungsbüro ernannt. 6. Der Prüfungsplan wird mit Begleitschreiben vom Prüfungsbüro per E-Mail an die Studienkoordinatoren jedes Studiengangs weitergeleitet. Eine Kopie dieser E-Mail geht außerdem an den Prozesskoordinator des Studiengangs und an den amtlichen Schriftführer des Prüfungsausschusses. 7. Änderungen im Prüfungsplan können ausschließlich im Auftrag des Koordinators des Prüfungsbüros angebracht werden. 8. Falls das Prüfungsbüro fünf Werktage vor dem Prüfungstermin nicht in Besitz der Prüfungsunterlagen ist, erfolgt eine Mahnung an den zuständigen Dozenten. Eine Kopie dieser E-Mail wird außerdem an den Prozesskoordinator des betreffenden Studiengangs und den amtlichen Schriftführer des Prüfungsausschusses weitergeleitet. 9. Für den geregelten Ablauf während eines Prüfungszeitraums werden vom Prüfungsbüro zwei Hauptaufsichtspersonen einberufen. Sie holen die Prüfungsunterlagen beim Prüfungsbüro ab und kümmern sich um die Verteilung der Prüfungsunterlagen an die Aufsichtspersonen. Nach Ablauf einer Prüfung reichen die Aufsichtspersonen die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen bei den Hauptaufsichtspersonen ein. 10. Dozenten sollten die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen (bestenfalls) noch am selben Tag bei den Hauptaufsichtspersonen abholen. Der Name des Dozenten wird notiert und dieser bestätigt den Empfang der Prüfungsunterlagen (Prüfungsaufgaben und Ausarbeitungen) mit seiner Unterschrift. 11. Falls die Prüfungsunterlagen nach zwei Werktagen noch nicht abgeholt worden sind, schickt das Prüfungsbüro eine Mahnung an den betreffenden Dozenten. Eine Kopie dieser E-Mail wird auch an den Prozesskoordinator des betreffenden Studiengangs weitergeleitet. 12. Die Aufsichtsperson füllt nach Ablauf einer Prüfung das Formular „Protokoll” aus. Auf diesem Formular müssen – falls zutreffend – Besonderheiten und/oder Abweichungen der Prüfung angegeben werden. Die Aufsichtsperson reicht dieses Protokoll so schnell wie möglich beim Koordinator des Prüfungsbüros ein. Falls nötig, ergreift das Prüfungsbüro daraufhin weitere Maßnahmen (z.B. Kontakt mit dem Prüfungsausschuss). 55 13. Falls eine Aufsichtsperson der Meinung ist, dass während der Prüfung ein Täuschungsversuch/Betrug stattgefunden hat, füllt er das Formular “Täuschungsversuch” aus. Der Student erhält noch vor Ort eine Kopie dieses Formulars. Das Formular wird von der Aufsichtsperson nach Ablauf der Prüfung direkt bei der Hauptaufsichtsperson eingereicht. Über das Prüfungsbüro gelangt das Formular zum amtlichen Schriftführer des Prüfungsausschusses. 14. Aufsichtspersonen erhalten beim Abholen der Prüfungsunterlagen ein Mobiltelefon. Hierdurch ist in besonderen Fällen Kommunikation zwischen Aufsichtsperson und Hauptaufsichtsperson möglich. 15. Während des Prüfungszeitraums wird vom Prüfungsbüro ein Aufseher eingesetzt. Dieser ist abrufbar, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, zu denen die Hauptaufsichtspersonen nicht befugt sind. 16. Um einen geregelten Prüfungsablauf zu gewährleisten, wurden sowohl für die Aufsichtspersonen als auch für die Studenten Verhaltensregeln, wie in Paragraph 5 bezeichnet, aufgestellt. Anhang 2 Verhaltens- und Spielregeln während der Prüfung Verhaltens- und Spielregeln während der Prüfung 1. In der Studiensatzung (einrichtungsspezifischer Teil) ist eine Verhaltensordnung für Studenten ausgegeben. Diese Ordnung enthält neben allgemeinen Bestimmungen auch Bestimmungen hinsichtlich des Verhaltens von Studenten in den Prüfungsräumlichkeiten. Von jedem Mitarbeiter und Studenten der Fachhochschule HAN wird erwartet über den Inhalt dieser Verhaltensordnung informiert zu sein. 2. Nachfolgend einige ergänzende Bestimmungen im hinsichtlich von schriftliche Prüfungen. Der Student: a) Meldet sich zur offiziellen Anfangszeit der Prüfung im Prüfungsraum und bringt anhand der – an der Tür ausgehangenen – Anwesenheitsliste in Erfahrung, welche Prüfungsnummer er hat; b) Meldet sich beim Betreten des Prüfungsraums mit dieser (Prüfungs-)Nummer bei der Aufsichtsperson an, wie in Anhang 4.3 Absatz 2 bezeichnet; c) Wenn er nicht auf der Anwesenheitsliste genannt wird, meldet er dies direkt der Aufsichtsperson und bittet diese, nachträglich namentlich in die Liste aufgenommen zu werden (der Student bekommt dann die Gelegenheit die Prüfung – unter Vorbehalt – abzulegen); d) Muss – zur Überprüfung seiner Identität – beim Hereinkommen seinen gültigen Studentenausweis vorzeigen und diesen rechts oben auf seinem Prüfungsplatz auslegen. Ein Student, der keinen oder keinen gültigen Studentenausweis bei sich hat, muss sich über einen gültigen Reisepass, einen gültigen Personalausweis, einen gültigen Führerschein oder eine vom „Vraagpunt“ ausgegebene Anmeldebescheinigung (einschließlich Foto) ausweisen. Wenn der Student keine der hier oben genannten Legitimationsformen überreichen kann, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; e) Muss Jacken, Taschen, Etuis, Handys (diese dürfen nicht eingeschaltet sein) usw. an dem von der Aufsichtsperson aufgezeigten Ort ablegen. Ausschließlich Dinge, die der Student für die Ausarbeitung der Prüfung benötigt, dürfen auf/neben dem Prüfungsplatz abgelegt werden; f) Versieht zu Beginn der Prüfung sämtliche Prüfungsunterlagen mit seiner Prüfungsnummer, Studentennummer und seinem Namen; g) Hat nach dem tatsächlichen Prüfungsbeginn (= 15 Minuten nach der Anfangszeit) keinen Zugang mehr zum Prüfungsraum. Ausnahmen bilden nur belegbare Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr, die durch Unfälle oder Störungen verursacht wurden (angekündigte Fahrplanänderungen zählen nicht dazu) 4. Der 4 Das Prüfungsbüro kontrolliert auf der Webseite der niederländischen Bahn den öffentlichen Nahverkehr. 56 Student, der denkt, dass die Ausnahmeregelung auf ihn zutrifft, bittet das Prüfungsbüro um ein „Raumzulassungsformular”; h) Muss, wenn dies nötig ist, vor Prüfungsbeginn auf die Toilette gehen. Studenten, die während der Prüfung auf die Toilette gehen wollen, machen dies gegenüber der Aufsichtsperson kenntlich, die daraufhin über die Hauptaufsichtsperson für eine „Begleitung“ zur Toilette sorgt; i) Darf während der ersten 30 Minuten nach dem tatsächlichen Prüfungsbeginn nicht den Prüfungsraum verlassen oder seine Arbeit abgeben (um „Unruhe“ zu vermeiden); j) Wer mittels seines Studienvertrags oder einer zu diesem Zweck ausgestellten Bescheinigung des Prüfungsausschusses Recht auf „zusätzliche Prüfungszeit” hat, bekommt diese, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dies dem Koordinator des Prüfungsbüros FGGM rechtzeitig und in schriftlicher Form vom entsprechenden Studienlaufbahnbegleiter mitgeteilt wurde; k) Darf während der Prüfung kein Essen zu sich nehmen. Trinken ist gestattet, wenn dies aus einer kleinen Flasche oder einem Tetrapack geschieht; l) Trägt die Verantwortung, dass die Prüfungsunterlagen auf die richtige Weise ausgefüllt werden; m) Darf keine anderen als die zulässigen Hilfsmittel verwenden. Alle zulässigen Hilfsmittel werden auf dem Deckblatt der Prüfung aufgeführt; n) Trägt die Verantwortung, dass die Hilfsmittel nicht mit „Notizen” etc. versehen sind, außer, wenn auf dem Deckblatt der Prüfung angegeben wurde, dass dies zulässig ist; o) Muss die Ausarbeitung der Prüfung ausschließlich mit schwarzem oder blauem Stift vornehmen (mit Ausnahme möglicher Zeichenaufträge oder computerlesbarer Formulare); p) Darf im Falle eines mutmaßlichen Täuschungsversuchs die Prüfung noch beenden und unterschreibt das von der Aufsicht ausgefüllte Meldeformular; q) Kontrolliert vor Abgabe der Prüfungsunterlagen, ob auf allen abzugebenden Unterlagen die Prüfungsnummer, die Studentennummer, der Name und weitere erforderlichen Angaben eingetragen wurden; r) Räumt die von ihm verwendeten Flaschen und Tetrapacks auf und gibt die Prüfungsunterlagen bei der Aufsichtsperson ab; s) Setzt bei der Abgabe der Prüfungsunterlagen seine Unterschrift auf die Anwesenheitsliste und darf anschließend nach Zustimmung der Aufsichtsperson den Raum verlassen. Anhang 3 Hilfsmittel bei Prüfungen Hilfsmittel bei Prüfungen 1. Erlaubte Hilfsmittel: 2. Ausschließlich die Mitnahme von Schreibutensilien in den Prüfungsraum ist gestattet, es sei denn im Ausbildungsstatut/Studienführer (oder einem diesbezüglichen Vermerk), auf dem Deckblatt der Prüfungsunterlagen steht ausdrücklich, dass die Nutzung von Büchern, Readern, Aufzeichnungen, (grafischen) Taschenrechnern, Laptops etc. während der Prüfung erlaubt ist. 3. Nutzung von Gesetzbüchern, Studienbüchern o.ä.: 4. Die Nutzung von erlaubten Hilfsmitteln wie Gesetzbüchern, Studienbüchern, Readern etc. geschieht ausschließlich unter der Prämisse, dass im betreffenden Hilfsmittel jede Art von Vermerken fehlt, sofern dies nicht im Ausbildungsstatut/ Studienführer (oder einem diesbezüglichen Vermerk) auf dem Deckblatt der Prüfungsunterlagen etc. ausdrücklich anders beschrieben ist. Anhang 4 Bestimmungen zur Prüfungseinsicht Es werden nicht mehr als 7 Studenten gleichzeitig in den Raum gelassen. 57 Verhaltensregeln bei einer Prüfungseinsicht 1. Taschen und Jacken müssen am Eingang des Raums abgegeben werden. 2. Die Nutzung von eigenem Schreibmaterial ist nicht gestattet, es dürfen ausschließlich die, von den Aufsichtspersonen verteilten grünen Stifte verwendet werden. 3. Es dürfen auf keinen Fall Vermerke o.ä. auf den Prüfungsunterlagen gemacht werden, dies würde als Betrug gewertet. 4. Der Student vergleicht seine Prüfung mit dem Antwortschlüssel. Weder der Antwortschlüssel noch die Aufgabenstellungen dürfen kopiert oder mitgenommen werden. Auch das schriftliche Übernehmen ist nicht gestattet. Die Aufsichtsperson ist zu jedem Zeitpunkt befugt sich vom Studenten den gültigen Studentenausweis zeigen zu lassen. 5. Der Student muss sich an die Instruktionen der Aufsichtsperson(en halten. 6. Eine Prüfungseinsicht ist nur an dafür festgelegten Tagen möglich. Diese sind für das gesamte Studienjahr vorab festgelegt und im Jahresplan aufgenommen. 7. Bei Unklarheiten während der Einsicht kann man sich an die Aufsichtsperson wenden. 58 Reglement Studiengangskommissionen 2013-2014 Artikel 1 Status- und Begriffsbestimmungen 1. Dieses Reglement ist ein Reglement, wie in Artikel 22 Absatz 4 des Vorstandsreglements der HAN bezeichnet. 2. Bezüglich dieses Reglements gelten die Definitionen und Bestimmungen, wie sie im Glossar des Ausbildungsstatuts zu finden sind (Anlage 2 des Ausbildungsstatuts). Artikel 2 Gemeinsame Sitzung der Studiengangskommissionen 1. Innerhalb jedes Studiengangs gibt es eine Studiengangskommission. 2. Sollten die Studiengänge eines Instituts keine studiengangsübergreifende Studiengangskommission haben, treffen sich alle Studiengangskommissionen der Studiengänge eines Institutes zweimal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung. Tagesordnungspunkte sind unter anderem die Punkte, wie in Artikel 3 Absatz 2 bezeichnet. 3. Am Institut für Gesundheitsstudien gibt es folgende Studiengangskommissionen: • Studiengangskommission Ergotherapie • Studiengangskommission Physiotherapie • Studiengangskommission Logopädie • Studiengangskommission Mundhygiene • Studiengangskommission Ernährung und Diätetik • Die gemeinsame IPS Studiengangskommission (studiengangsübergreifende Kommission) Artikel 3 Aufgaben und Befugnisse 1. Eine Studiengangskommission hat folgende Aufgaben: • Aussprechen von Empfehlungen zur Studien- und Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs; • Jährliche Bewertung der Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung im entsprechenden Studiengang sowie Bewertung des Qualitätsmanagementsystems im entsprechenden Studiengang; • Aussprechen von Empfehlungen an die Institutsdirektion, die Fakultätsleitung und/oder den Fakultätsrat hinsichtlich des Unterrichts an dem entsprechenden Studiengang. 2. Die studiengangsübergreifende Studiengangskommission hat folgende Aufgaben: • Besprechen der einzelnen Empfehlungen der verschiedenen Studiengangskommissionen eines Fachbereichs hinsichtlich der Studien- und Prüfungsordnung, um zu einer gemeinsamen Empfehlung zu kommen, damit die Unterrichts- und Prüfungsordnung (OER) auf dem Niveau des Fachbereichs verabschiedet werden kann; • Besprechen der Bewertungen der einzelnen Studiengänge zur Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung sowie besprechen der Bewertungen des Qualitätsmanagementsystems. Dies dient der Bewertung der Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung und des Qualitätsmanagementsystems auf Fachbereichniveau; • Aussprechen von Empfehlungen an die Institutsdirektion, die Fakultätsleitung und/oder den Fakultätsrat hinsichtlich des Unterrichts an den Studiengängen des Fachbereichs. Artikel 4 Empfehlungen und Bewertungen 1. Empfehlungen oder Bewertungen, wie in Artikel 3 Absatz 1 bezeichnet, werden an die Institutsdirektion ausgesprochen. Die Fakultätsleitung und der Fakultätsrat erhalten eine Kopie zur Kenntnisnahme. 59 2. Eine Empfehlung oder Bewertung, wie in Artikel 3 Absatz 2 bezeichnet, wird an die Institutsleitung ausgesprochen. Die Fakultätsleitung und der Fakultätsrat erhalten eine Kopie zur Kenntnisnahme. 3. Bevor eine Empfehlung ausgesprochen wird, kann sich die Studiengangskommission mit den Studenten und/oder den Dozenten eines Fachbereichs oder Studiengangs beraten. 4. Sollte die Institutsdirektion einer Empfehlung der Studiengangskommissionen keine Folge leisten, gibt sie eine schriftliche Begründung dieses Beschlusses an die Studiengangskommissionen, die Fakultätsleitung und den Fakultätsrat aus. Artikel 5 Zusammensetzung 1. Die Studiengangskommissionen setzen sich wie folgt zusammen: Eine Studiengangskommission besteht aus mindestens 4 Mitgliedern pro Studiengang. Eine studiengangsübergreifende Studiengangskommission besteht aus mindestens zwei Vertretern pro dazugehörenden Studiengang. Die genaue Anzahl der Mitglieder jedes Studiengangs wird von der Fakultätsleitung bestimmt. 2. Bei der Studiengangskommission besteht: a) die Hälfte der Mitglieder aus Dozenten des entsprechenden Studiengangs. In besonderen Fällen oder wenn eine Person über besondere Qualifikationen verfügt, kann anstelle eines Dozenten auch ein anderer Mitarbeiter ernannt werden. b) die Hälfte der Mitglieder aus Studenten des entsprechenden Studiengangs. Es ist das Bestreben, dass Studenten aller Studienrouten (Vollzeit, Teilzeit, propädeutische und postpropädeutische Phase) in der Studiengangskommission vertreten sind. 3. Die Zusammensetzung der gemeinsamen Sitzungen ist wie folgt: von jeder Studiengangkommission wird beim Institut für Gesundheitsstudien mindestens ein Dozentenmitglied zu den Sitzungen einberufen. Dies ist prinzipiell der Vorsitzende der Studiengangskommission. 4. Die Institutsdirektion beruft die Mitglieder der Studiengangskommissionen, wie in Absatz 2 und 3 bezeichnet. Artikel 6 Einberufung 1. Unter Berücksichtigung von Artikel 5 beruft die Institutsleitung mindestens 4 Mitglieder, bestehend aus Studenten und Dozenten des Studiengangs, für die Studiengangskommission des jeweiligen Studiengangs oder für die studiengangsübergreifende Studiengangskommission ein. Sowohl Studenten als auch Dozenten tragen die Verantwortung für das Vorschlagen geeigneter Mitglieder. 2. Wenn es für Studiengänge innerhalb eines Fachbereichs keine studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen gibt – beruft jeder Studiengang des Fachbereiches jährlich einen Dozenten und Studenten, die mit dem Vorsitzenden der Studiengangskommission, an der gemeinsamen Sitzung der Studiengangskommissionen teilnehmen. Artikel 7 Amtszeit 1. Die Amtszeit eines Mitglieds der (studiengangsübergreifenden) Studiengangskommissionen beträgt 2 Jahre, beginnend am 01. September. Mitglieder können erneut zur Einberufung vorgeschlagen werden. 2. Jährlich wird bewertet, ob den Anforderungen dieses Reglements, wie in Artikel 5 bezeichnet, genügt wird. Falls nötig, wird ein neues Mitglied vorgeschlagen, wie in Artikel 6 bezeichnet, dass diesen Anforderungen genügt. 3. Absatz 1 dieses Artikels ist ebenso auf die studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen anzuwenden. Artikel 8 Beendigung der Einberufung 1. Die Einberufung eines Mitglieds der (studiengangsübergreifenden) Studiengangskommission endet: • nach 2 Jahren, wenn das Mitglied nicht erneut vorgeschlagen wird; 60 2. • vorzeitig - im Todesfall, - wenn sich eine Situation ergibt, wie in Artikel 7 Absatz 2 bezeichnet; - wenn ein Dozent nicht mehr dem Fachbereich beziehungsweise dem entsprechenden Studiengang angehört; - wenn ein Student den Studiengang verlassen hat; - wenn die schriftliche Kündigung eines Mitglieds - unter Nennung von Gründen zum Ende des Monats eingegangen ist. Eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ist dabei zu berücksichtigen. In Fällen einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft in den studiengangsübergreifenden Kommissionen wird unter Berücksichtigung der Anforderungen, wie in Artikel 5 und 6 bezeichnet, eine neues Mitglied aus ihrer Mitte ernannt. Artikel 9 Besetzung freigewordener Stellen 1. Wenn bei einer Studiengangskommission vorzeitig eine freie Stelle entsteht, beruft die Institutsdirektion, wie in Artikel 5 bezeichnet, einen Nachfolger ein. 2. Die Einberufung eines Nachfolgers erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Entstehung der freien Stelle. 3. Die Amtszeit des Nachfolgers endet zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die Amtszeit des ursprünglichen Mitglieds regulär geendet hätte. 4. Absatz 2 und 3 dieses Artikels sind ebenso auf die studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen anzuwenden. Artikel 10 Vorsitzender und Schriftführer 1. Die Studiengangskommissionen wählen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie einen Stellvertreter für beide Positionen. 2. Die studiengangsübergreifenden Kommissionen wählen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie einen Stellvertreter für beide Positionen. Artikel 11 Sitzungen 1. Sitzungen werden vom Vorsitzenden der Studiengangskommission mindestens zweimal jährlich einberufen. Eine Sitzung wird außerdem einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies beantragt. 2. Mitglieder der Studiengangskommissionen erhalten spätestens 10 Werktage vor der Sitzung eine schriftliche Einladung einschließlich der beigefügten Tagesordnung. 3. Dokumente müssen spätestens 5 Werktage vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen. Bei Nichtbeachtung dieser Frist, kann die Studiengangskommission mit Stimmenmehrheit entscheiden, keine Empfehlung auszusprechen. 4. Sitzungen der Studiengangskommissionen sind öffentlich, es sei denn, die Studiengangskommission entscheidet anders. In geschlossenen Sitzungen können keine Entscheidungen gefällt werden. 5. Die Studiengangskommissionen tragen die Verantwortung, dass ihre Empfehlungen und Vorschläge zur Einsicht an einem für das Personal und die Studenten des Fachbereichs beziehungsweise des Studiengangs zugänglichem Platz liegen. 6. Die Studiengangskommissionen halten mindestens zweimal jährlich, wie in Absatz 1 bezeichnet, eine öffentliche Sitzung ab. 7. Termine der öffentlichen Sitzungen werden mit der Institutsdirektion abgestimmt, so dass sie in die HAN-Jahresplanung eingebettet sind. 8. Die Studiengangskommissionen bestimmen, ob zur Vorbereitung auf eine öffentliche Sitzung eine geschlossene Sitzung abgehalten wird. 9. Sitzungen der studiengangsübergreifenden Kommissionen werden vor ihrem Vorsitzenden einberufen, wie in Artikel 2 Absatz 2 bezeichnet. 10. Absatz 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Artikels sind ebenso auf die studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen anzuwenden. 61 Artikel 12 Beschlüsse 1. Studiengangskommissionen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit über Empfehlungen oder Vorschläge. 2. Studiengangskommissionen tragen in den entsprechenden Fällen die Verantwortung, dass auch der Standpunkt der Minderheit der Institutsdirektion mitgeteilt wird. 3. Absatz 1 und 2 dieses Artikels sind ebenso auf die studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen anzuwenden. Artikel 13 Berichterstattung 1. Zu jeder Sitzung erstellt der Schriftführer ein schriftliches Protokoll. 2. Das Protokoll beinhaltet in jedem Fall: • Datum, Zeit, Ort; • Anwesende Mitglieder; • Abwesende Mitglieder; • Tagesordnungspunkte; • Grober Diskussionsverlauf; • Ergebnis von Empfehlungsanträgen (mit möglichen Abstimmungsergebnissen) • Mögliche Begründung einer Stimmabgabe; • Gefasste Beschlüsse 3. Das Protokoll wird spätestens 15 Werktage nach der Sitzung den Mitgliedern als Entwurf zugesandt. 4. Das Protokoll wird in der nächstfolgenden Sitzung verabschiedet. 5. Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden den Dozenten und den Studenten des Fachbereichs beziehungsweise des Studiengangs digital zur Verfügung gestellt. 6. Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels sind ebenso auf die Sitzungen der studiengangsübergreifenden Sitzungen anzuwenden. Artikel 14 Aufgaben der Institutsdirektion bezüglich der Studiengangskommissionen 1. Wie in Artikel 3 und 4 bezeichnet. 2. Auf Antrag der Institutsdirektion oder eines dazu ernannten Stellvertreters beziehungsweise auf Antrag einer Studiengangskommission, wohnt die Institutsdirektion oder der von ihr benannte Stellvertreter den Sitzungen oder einigen Teilen der Sitzungen der Studiengangskommission bei. 3. Die Fakultätsleitung, die Institutsdirektion und die Leiter der Studiengänge geben der Studiengangskommission alle Auskünfte, die diese für die gewissenhafte Erledigung ihrer Aufgaben benötigt. 4. Die Institutsdirektion trägt die Verantwortung, dass Studenten und Dozenten des entsprechenden Fachbereichs ausreichend über die Existenz und die Funktion der Studiengangskommissionen informiert sind. 5. Absatz 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels sind ebenso auf die Sitzungen der studiengangübergreifenden Studiengangskommissionen anzuwenden. Artikel 15 Dokumentation 1. Im November jeden Jahrs, händigt der Vorsitzende einer Studiengangskommission der Institutsdirektion einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Tätigkeiten der Kommission im vergangenen Studienjahr aus. Der Vorsitzende leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an die Fakultätsleitung und den Fakultätsrat weiter. 2. Im November jeden Jahrs, händigt der Vorsitzende einer studiengangsübergreifenden Studiengangskommission der Institutsdirektion einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Tätigkeiten der Kommission im vergangenen Studienjahr aus. Der Vorsitzende leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an die Fakultätsleitung und den Fakultätsrat weiter. 3. Der Jahresbericht behandelt in jedem Fall folgende Themen: • Sichtweise der Studiengangskommission auf ihre Aufgaben und Arbeitsweise; 62 4. • Vorgehen und Handlungsplan im Hinblick auf die zurückliegende Periode (= abgelaufenes Studienjahr); • Zusammensetzung der Studiengangskommission während der zurückliegenden Periode; • Empfehlungen und Beschlüsse der zurückliegenden Periode; • Reaktion (u.a.) der Institutsdirektion auf diese Empfehlungen; • Evaluation des Handlungsplans • Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Der Jahresbericht, wie in den Abschnitten 1 und 2 bezeichnet, wird in jedem Falle digital und falls gewünscht gedruckt den Dozenten und Studenten des Fachbereichs beziehungsweise des entsprechenden Studiengangs zur Verfügung gestellt. Artikel 16 Fazilitäten 1. Fakultätsleitung und Institutsdirektion stellen den Studiengangskommissionen ausreichende Fazilitäten zur Verfügung. 2. Konkret sind folgende Fazilitäten gemeint: • Für die Gesamtheit der Aktivitäten der Studiengangskommissionen (Sitzungen, Vorbereitung) gilt für jeden Dozenten eine Freistellung von maximal 0,025 einer Vollzeitanstellung (41,5 Stunden). Für Studenten gilt eine Vergütung in Übereinstimmung mit „HAN-Flex“ von maximal 0,025 einer Vollzeitanstellung (41,5 Stunden). • Die Mitglieder der Studiengangskommissionen bekommen die Gelegenheit, für eine gemeinsam von Fakultätsleitung, Institutsdirektion und Studiengangskommission festzulegenden Zeitspanne, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die die gewissenhafte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fördert. Die Dozenten können während ihrer Arbeitszeit und mit Weiterzahlung des Gehalts an den Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. • Die Studiengangskommission kann in Absprache mit der Institutsdirektion über einen Protokollanten, Sitzungsräume, Möglichkeiten zur Vervielfältigung/Verteilung von Besprechungsdokumenten und Catering verfügen. 3. Absatz 1 und 2 dieses Artikels sind ebenso auf die studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen anzuwenden. Artikel 17 Schutz Der Fachhochschulrat, die Fakultätsleitung und die Institutsdirektion sorgen dafür, dass die Mitglieder der (studiengangsübergreifenden) Studiengangskommissionen aufgrund ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Tätigkeiten in der Studiengangskommission keine Nachteile in ihrer Position innerhalb der Fachhochschule erfahren. Artikel 18 Unvorhergesehene Umstände Fälle, die von diesem Reglement nicht berücksichtigt werden und in denen ein unverzüglicher Beschluss notwendig ist, werden vom Vorsitzenden der (studiengangsübergreifenden) Studiengangskommission entschieden, sofern der Fall in den Zuständigkeitsbereich der (studiengangsübergreifenden) Studienganskommission fällt. Alle Mitglieder der (studiengangsübergreifenden) Studiengangskommission sowie die Institutsdirektion, Leitung des betreffenden Studiengangs und die Fakultätsleitung werden so schnell wie möglich vom Vorsitzenden der (studiengangübergreifenden) Studiengangskommission über den Beschluss informiert. Artikel 19 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt zum 01. September 2013 in Kraft. 63 Teil 3: Studienführer Teil 3 dieses Ausbildungsstatuts ist der Studienführer. Dieser wird von jedem Studiengang separat publiziert. Der Grund dafür ist, dass der Studienführer für die Studenten eines Studiengangs optimal zugänglich sein sollte und ein Studienführer, der die Beschreibung aller 5 Studiengänge beinhalten würde, zu umfangreich wäre. Allerdings ist und bleibt der für jeden Studiengang separat verfasste Studienführer ein Teil des Ausbildungsstatuts. Die Studienführer erscheinen sowohl digitalen als auch als Druckversion. Die digitalen Ausgaben sind auf der Webseite der HAN und auf HAN Insite zu finden. In den Studienführern wird die Sichtweise auf den Unterricht, der Beruf, das Unterrichtsangebot, die Prüfungen und die Studienlaufbahnbegleitung ausführlich beschrieben. 64 Teil 4: Interne Organisation Fakultäten, Fachbereiche und Institute Die HAN gliedert sich in 4 Fakultäten: Wirtschaft und Management (FEM); Lehramtsstudiengänge (FE); Gesundheit- und Sozialwesen (FGGM); Technik (FT). Die unterstützenden Dienste der HAN sind im „Service Bedrijf” untergebracht. Innerhalb der Fakultäten sind die miteinander verwandten Bachelorausbildungen in Fachbereichen zusammengefasst. Ein Institut ist eine organisatorische Einheit, die aus einem oder mehreren Fachbereichen besteht. FGGM gliedert sich in folgende Fachbereiche: „Gesundheit“, „Pflege“, „Sozialwesen“ sowie „Sport". Management und Organisation auf Fakultäts- und Institutsebene Die Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen bietet für mehr als 12.000 Studenten eine breite Skala an Bachelor- und Masterstudiengängen (Fachhochschulniveau) an. In der nachfolgenden Übersicht findet man die Studiengänge nach den Fachbereichen gegliedert, zu denen sie gehören. Zusätzlich werden jeweils das Fakultätsmanagement und die entsprechenden Institute genannt: Fakultätsleitung: Herr F.H.J. (Frank) Stöteler Fachbereiche und Studiengänge Fachbereich Sozialwesen Kreativtherapie (CT) Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) Sozialarbeit und Soziale Dienste (MWD) Pädagogik (PED) Sozialpädagogik (SPH) Angewandte Psychologie (TP) Fachbereich Gesundheitswesen Ergotherapie (ERGO) Physiotherapie (FYSIO) Logopädie (LOGO) Ernährung & Diätetik (V&D) Mundhygiene (MZK) Fachbereich Sport Institute und Institutsmanagement Institut für Sozialwesen (ISS) Institutsdirektion Frau drs. Kathelijne van Kammen, Mitglied Frau drs. Jetty Schaap, Mitglied Frau Clo Lambert, Interim Studiengangsleitung Frau drs. Marieke van Baars, Studiengangsleitung Frau Joke Pol, Studiengangsleitung Frau drs. Jacqueline Versluijs, Studiengangsleitung Herr drs. Rogier Vispoel, Studiengangsleitung Herr. drs. Wouter van der Leeuw, Studiengangsleitung Institut für Gesundheitsstudien (IPS) Institutsdirektion Herr drs. Menno Pistorius, Institutsdirektor Frau drs. Tanja Komen, stellv. Institutsdirektorin Frau Ineke Stijnen, Studiengangsleitung Herr drs. Herman Berndt, Studiengangsleitung Frau Lianne Remijn MSc Studiengangsleitung Frau drs. Vivianne Ceelen, Studiengangsleitung Frau Agnes van Boxtel, Studiengangsleitung Institut Sport- und Bewegungsstudien 65 Sport und Bewegungserziehung (SBE) Sport, Gesundheit und Management (SGM) Lehrer für Körpererziehung (LLO) Fachbereich Pflege Krankenpflege (VERPL.) Medizinische Hilfe (MHV) (*) (ISBS) Institutsdirektion Herr Joris Hermans MSc, Institutsdirektor Freie Stelle, stellv. Institutsdirektor Herr Paul Dresen, Vorsitzender Curriculumsausschuss Frau ir. Marjolein Bron, Vorsitzender Curriculumsausschuss Herr drs. Gielion de Wit, Vorsitzender Curriculumsausschuss Institut Pflegeorientierte Studiengänge (IVS) Institutsdirektion Frau drs. Caroline van Mierlo-Renia, Institutsdirektor Frau drs. Marijke Beckers MSM, stellv. Institutsdirektor Frau drs. Caroline van Mierlo-Renia, Institutsdirektor Frau drs. Marijke Beckers MSM, stellv. Institutsdirektor Lehrerausbildung Gesundheits- und Sozialwesen (LGW) (*) Herr drs. Thijs Lemmen, Studiengangsleitung Pflege- und Dienstleistungsmanagement (MZD) (*) *: Die Studiengänge LGW, MZD en MHV gehören zum IVS, jedoch nicht zum Fachbereich Pflege. An der Fakultät (HAN VDO) kann man auch ein Inservice-Studium absolvieren: Den Studiengang „Operationstechnische- und Anästhesie-Assistenz” (Koordinator Herr F. Bijnen). Die HAN bietet auch eine große Anzahl an Masterstudiengängen. Diese Studiengänge sind seit 1. Januar 2011 Teil des interfakultären Institut HAN Masterprogramms (Direktion: Frau drs. A. Gielen). Die Vertragsaktivitäten der FGGM werden von der Business Unit VDO (Fortbildung, Beratung und Coaching) ausgeführt unter der Leitung von Herr drs. Fernand. van Westerhoven, Direktor. An der Fakultät sind Lektoren angestellt, die in Fachgruppen angewandte Forschungsprojekte initiieren und durchführen. Die Forschungsprojekte dienen der (Weiter-) Entwicklung der Studieninhalte, des Berufsfelds und des Forschungsbereichs. Die Ergebnisse der Forschungsprojekte kommen den Studiengängen in Form neuer Einsichten, zum Beispiel auf dem Gebiet der Behandlung, Vorsorge und Aufklärung im Bereich des sozial-agogischen Berufsfelds, zu Gute. Lektoren leisten einen wichtigen Beitrag zu der Weiterentwicklung der HAN zu einer University of Applied Sciences (UAS). Die meisten Lektorate bestehen aus einem Lektor und einer Fachgruppe, von der auch Dozenten Teil ausmachen. Momentan arbeitet das Institut vor allem mit den Lektoraten "Dauerpflege", "Arbeit und Gesundheit", "Muskuloskeletale Rehabilitation", "Neurorehabilitation" und "Ernährung, Sport und Gesundheit" zusammen. Fachzentrum HAN SOZIAL • Lebensbegleitung bei Autismus Lektor: Herr Dr. Jan-Pieter Teunisse 66 • • • Lokale Dienstleistung ausgehend von der Kundenperspektive Lektor: Frau Dr. Martha van Biene Außerordentlicher Lektor: Herr Dr. Erik Jansen Wirksame Elemente in der Jugendpflege Lektor: Herr Dr. Huub Pijnenburg Außerordentlicher Lektor: Frau Dr. Marion van Hattum Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung Besonderer Lektor: Frau Dr. Petri Embregts Lektor: freie Stelle Fachzentrum Nachhaltige Pflege • Akute Intensivpflege Lektor: Frau Dr. Lilian Vloet Außerordentlicher Lektor: Frau Dr. Lisbeth Verharen Außerordentlicher Lektor: freie Stelle • Langzeitpflege Lektoren: Frau Dr. Marian Adriaansen und Herr Dr. Rob van der Sande • Management von Pflege und Hilfsdiensten Lektor: Herr Dr. Hub Hamers • Soziale und methodische Aspekte der psychiatrischen Pflege Lektor: Herr Dr. Bauke Koekkoek Fachzentrum Rehabilitation, Arbeit und Sport • Arbeit & Gesundheit Lektoren: Frau Dr. Yvonne Heerkens und Frau Dr. Josephine Engels • Erkennen und Fördern von Sporttalenten Lektor: Frau Dr. Marije Elferink-Gemser • Muskuloskeletale Rehabilitation Lektoren: Herr Dr. Robert van Cingel und Herr Dr. Wim Hullegie • Neurorehabilitation Lektor: Herr Dr. Bert de Swart Außerordentlicher Lektor: Frau Dr. Esther Steultjens • Ernährung, Sport und Gesundheit Lektoren: Frau Dr. Marian van Bokhorst – de van der Schueren und eine freie Stelle Fakultätsübergreifende Fachgruppe Öffentliche Angelegenheiten • Verwaltung und Innovationsdynamik gesellschaftspolitischer Organisationen Lektor: Herr Dr. Frans de Vijlder • Innovation des öffentlichen Sektors Lektor: freie Stelle Übereinstimmend mit der HAN-Satzung 'Lektorate' von Februar 2008 und dem strategischen Forschungsprogramm leisten die Lektorate einen Beitrag zum Unterricht an den Bachelorund Masterstudiengängen. Dies geschieht unter anderem durch die Mitgliedschaft in Studiengangskommissionen und Prüfungsausschüssen, das Geben von Gastvorlesungen oder das Betreuen von Minoren. Des Weiteren stellen sie eine Brücke zwischen Forschung und Unterricht dar, indem sie einen Beitrag zur Lernreihe Forschung leisten, und Studenten und/oder Dozenten bei konkreten angewandten Forschungsprojekten miteinbeziehen. Aufgrund der Tatsache, dass alle Forschungsfragen der beruflichen Praxis entnommen sind und die Ergebnisse wiederum in den Unterricht und die Lehrpläne einfließen, wird die Beziehung zwischen Berufspraxis-Unterricht-Forschung intensiviert. Lektoren leisten einen Beitrag zur Professionalisierung der Dozenten im Bereich ihrer Forschungsfertigkeiten und zur Entwicklung und Implementierung einer durchgehenden 67 Lehrlinie Forschung im Curriculum der Studiengänge der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen. Die Dozenten erhalten die Gelegenheit in den Fachgruppen der Lektorate mitzuarbeiten . Die Fachgruppen führen angewandte Forschungsprojekte durch, von deren Ergebnissen unter anderem die Studiengänge profitieren, beispielsweise in Form neuer Erkenntnisse für Hilfs- und Dienstleistung innerhalb des Berufsfelds. Auch Studenten können an den Forschungsprojekten der Lektorate beteiligt sein, beispielsweise im Rahmen von Unterrichtseinheiten/Berufsaufgaben in der postpropädeutischen Phase des Studiums. Mit Hilfe der Lektorate können sie zum Beispiel Bachelorprojekte initiieren. Des Weiteren können Studenten auch in früheren Phasen ihres Studiums, die z.B. dem Erwerb von Forschungsfertigkeiten dienen, an Projekten der Lektorate beteiligt sein. Nahezu alle Bachelorstudiengänge der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen sowie die Fakultätsleitung und das Fakultätsbüro sind auf dem HAN-Campus Nijmegen (Kapittelweg 33) und im Gebäude an der Prof. Molkenboerstraat in Nijmegen angesiedelt. Der Bachelorstudiengang Mundhygiene hat ihre Niederlassung an der Philip van Leydenlaan (hier befindet sich auch die Fakultät Zahnmedizin der RU Nijmegen). Die AD/BA-Studiengänge LGW und MZD sind so wie die Business Unit VDO-CA im ehemaligen Canisius-College auf dem Berg en Dalseweg 81 in Nijmegen untergebracht. Der HAN-Campus Nijmegen, die Radboud Universität Nijmegen (RU) sowie die Universitätsklinik „St. Radboud“ (UMC) bilden weitere Einheiten des „Campus Heyendaal“. Prüfungsausschussmitglieder Der Prüfungsausschuss beurteilt, ob ein Student die Anforderungen, die in der Studien- und Prüfungsordnung hinsichtlich Wissen, Berufseinstellung und Fertigkeiten festgelegt sind, erfüllt, um den Bachelorgrad zu erlangen. Der Prüfungsausschuss benennt Prüfer, die die Prüfungen durchführen und beurteilen. Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Fakultätsleitung berufen: Siehe auch Reglement Prüfungsausschuss in Teil dieses Ausbildungsstatuts Mitglieder des Prüfungsausschusses: Mitglieder des Prüfungsausschusses: Ine van den Heuvel (Vorsitzende) Maria Teunissen van Manen (Schriftführerin) Anneke Kersten – Bitter (amtliche Schriftführerin) Marie-Antoinette van Kuyk (Dozentin Ergotherapie) Aukje van Pelt (Dozentin Physiotherapie, stellv. Vorsitzende) Tinka Thede (Dozentin Logopädie) Ingrid Schinkel – de Vries (Dozentin Mundhygiene) Saskia Kattemölle – van den Berg (Dozentin Ernährung & Diätetik) Renate Peijs – Schoester (externes Mitglied) Emailadresse: [email protected] Ausschuss für Eignungsprüfungen FGGM (Mitglieder) Ausschuss für Eignungsprüfungen FGGM (Mitglieder 31.08.2012) ISS: Pieter van Leeuwen, Vorsitzende IPS: Ine van den Heuvel, Schriftführerin IVS: Amy van Duijnhoven, Mitglied ISBS: Martijn Kamper, Mitglied Amtlicher Schriftführer: Theo Teeuwen 68 Mitbestimmung von Studenten und Mitarbeitern auf HAN-, Fakultäts- und Institutsebene Innerhalb der HAN wurde Mitspracherecht auf verschiedenen Ebenen eingeräumt. Es gibt Studiengangskommissionen, Fakultätsräte und das (allgemeine) Mitbestimmungsrecht. Studiengangskommissionen Auf Ebene der Studiengänge bestehen Studiengangskommissionen. Diese haben kein Zustimmungsrecht, aber erfüllen in vielen Fällen eine wichtige, beratende Funktion zum Beispiel hinsichtlich der Studien-und Prüfungsordnung oder deren Umsetzung. Die Mitgliederanzahl variiert pro Studiengang. Eine Studiengangskommission setzt sich zur Hälfte aus Dozenten, die andere Hälfte aus Studenten zusammen. Als Dozent oder Student kannst du durch deine Mitgliedschaft in der Studiengangskommission über den Unterricht und die Organisation deines Studiengangs mitentscheiden. Weitere Informationen zu den Studiengangskommissionen kannst du bei der Studiengangsleitung erhalten. Siehe auch HAN-Reglement Studiengangskommissionen (Teil 2 dieses Ausbildungsstatuts). Mitglieder der Studiengangskommission IPS • Uta Jaeger, (Vorsitzende): Logopädie • Marianne Stuivenberg (Schriftführerin): Ergotherapie • Jacqueline de Vos: Ernährung & Diätetik • José Janssen: Physiotherapie • Marie-Hélène Kurstjens: Mundhygiene • Lotte Schepers, Studentin Mundhygiene • Freie Stelle, Student Ergotherapie • Freie Stelle, Student Physiotherapie • Freie Stelle, Student Logopädie • Nienke Hulleman: Studentin Ernährung & Diätetik Mitglieder der Studiengangskommission Ergotherapie • • • • • • • • • • Mabel van Esch (Dozentin) Marianne Stuivenberg (Dozentin) 5 x freie Stellen für Dozenten Christien van der Vliet (Studentin) Susan Berens (Studentin) Elke Stoeher (Studentin) Marije Gringhuis (Studentin) Sascha Hilgen (Student) Rianne Kappen (Studentin) Loes Martinius (Studentin) Mitglieder der Studiengangskommission Physiotherapie • José Jansen (Dozent) • Freie Stelle (Dozent) • Freie Stelle (Dozent) • Freie Stelle (Dozent) • Judith Kanters (Studentin) • Rick Koning (Student) • Luc Straatman (Student) • Eveline Freeriks (Studentin) Mitglieder der Studiengangskommission Logopädie • Uta Jaeger-Begheijn (Dozentin) • Puck Goossens (Dozentin) • 6x freie Stellen (Dozent) 69 • • • • • • • • Kristina Kien (Studentin) Jennifer Plank (Studentin) Sabine Roos (Studentin) Laura Östermann (Studentin) Carina Korn (Studentin) Pia Pletzer (Studentin) Sabrina Dassek (Studentin) Christina von St. Vith (Studentin) Mitglieder der Studiengangskommission Mundhygiene: • Marie-Hélène Kurstjens (Dozentin) • Henry van Heel (Dozent) • Angelique van den Broek (Dozentin) • Freie Stelle (Dozent) • Lotte Scheepers (Studentin) • Freie Stelle (Student) • Lobke de Weerd (Studentin) Freie Stelle (Student) Mitglieder der Studiengangskommission Ernährung & Diätetik: • • • • • • • Bas Agricola (Dozent) Jaqcueline de Vos (Dozentin) 2x freie Stellen (Dozent) Meggy Felder (Studentin) Nienke Hulleman (Studentin) Lisa van Iwaarden (Studentin) Fleurtje Jochems (Studentin) Fakultätsrat Auf Fakultätsebene gibt es einen Fakultätsrat. Dieser Rat hat das Recht alle Fakultätsangelegenheiten zu besprechen und Fragen an die Fakultätsleitung zu stellen. Diese ist verpflichtet hierauf zu antworten. Der Fakultätsrat hat Zustimmungsrecht was Leitung, Budget, Studien- und Prüfungsordnung etc. betrifft. Der Fakultätsrat besteht aus 12 Mitgliedern: 6 Mitarbeitern und 6 Studenten. Studenten und Dozenten haben durch die Mitgliedschaft im Fakultätsrat Mitspracherecht hinsichtlich der Fakultätsleitung. Es geht dabei um die Ausrichtung der Fakultät und aller Institute, die zu dieser Fakultät zählen. Der Fakultätsrat bestimmt also auch mit über die Institute. Mitglieder des Fakultätsrats (Stand: 27-02-2012): Mitarbeiter Ad den Dekker, Dozent CMV: [email protected] Ine van de Heuvel, Vorsitzende des Prüfungsausschusses IPS: [email protected] Renelle Koppers, Dozentin HAN Sport und Bewegung: [email protected] Peter Quint, Dozent SPH: [email protected] Reinhard Schulte, Trainer, Coach, HAN VDO und HMP: [email protected] Ellen Zijlmans, Dozentin Krankenpflege: [email protected] Studenten Ilja van Dijk, Studentin HAN Sport und Bewegung: [email protected] Tamara Janssen, Studentin SPH: [email protected] Michiel Jongman, Student MWD: [email protected] Roel Remij, Student MHV: [email protected] Juul Verstappen, Studentin V&D: [email protected] Emmy Vullings, Studentin Pädagogik: [email protected] 70 Der Fakultätsrat wird durch einen amtlichen Schriftführer und einen Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes unterstützt. Sie bilden gemeinsam das amtliche Sekretariat und leisten einen Beitrag zum Funktionieren des Fakultätsrats. Sekretariat Fakultätsrat Sandra Schiks, amtliche Schriftführerin: [email protected] Hans Oolbekkink, Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes: [email protected] Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer werden zu Beginn eines Studienjahrs neu gewählt. Für weitere und aktuelle Informationen siehe auch: insite/ggm/faculteitsraad. Mitbestimmungsrat (MR) Über den Mitbestimmungsrat haben Mitarbeiter und Studenten Mitspracherecht auf HANEbene. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, auf Fragen und Anmerkungen aktiv zu reagieren. Der MR hat Zustimmungsrecht. Die Zustimmung des MR ist erforderlich bezüglich: Hochschulpolitik, Niederlassungen, Studienangebot und Finanzen. Der MR besteht aus 16 Mitgliedern: 8 Angestellten und 8 Studenten. Studenten und Dozenten haben durch die Mitgliedschaft im Mitbestimmungsrat Mitspracherecht was die allgemeine und oft abstrakte Leitung der Fachhochschule angeht. Mitglieder des Mitbestimmungsrats (Stand 27-02-2013): Mitarbeiter Eduard Vooren, HAN allgemein: [email protected] Theo de Wit, HAN allgemein: [email protected] Hanneke de Natris, Service Unit: [email protected] Marijke Pape, FEM: [email protected] Jurgen Elfrink, FGGM: [email protected] Huub Lomans, FGGM: [email protected] Jean Hendriks, FT: [email protected] Ina Boersma, FE: [email protected] Studenten Maarten Venhovens, HAN allgemein: [email protected] Marijke Neutgens, HAN allgemein: [email protected] Jiaqi Mao, HAN allgemein: [email protected] Hugo den Boef, HAN allgemein: [email protected] Roxanne Berg, FEM: [email protected] Giselle Schellekens, FGGM: [email protected] Abe Vleeming, FT: [email protected] Daan Janssen, FE: [email protected] Sekretariat Mitbestimmungsrat Hans Oolbekkink, amtlicher Schriftführer Harry van Keeken, Schriftführer: [email protected] Qualitätsmanagement Qualitätsmanagment des Fachbereichs/des Instituts Das Institut führt regelmäßig Befragungen zur Zufriedenheit der Studenten bezüglich verschiedener Aspekte des Studiums durch. An erster Stelle stehen dabei die Meinung zu 71 den zuletzt belegten Unterrichtseinheiten sowie die Zufriedenheit mit Studienmaterial, Stundenplanung und Studienaufgaben. Aufgabenteam Qualitätsmanagement Das Aufgabenteam Qualitätsmanagement des Instituts für Gesundheitsstudien sammelt Daten bezüglich der Unterrichtsqualität, macht Verbesserungsvorschläge und evaluiert die Ergebnisse der Verbesserungsmaßnahmen. Das Aufgabenteam Qualitätsmanagement besteht aus folgenden Mitgliedern: • Esther van Son – Ergotherapie • José Janssen – Physiotherapie • Uta Jaeger-Begheijn – Logopädie • Marianne Roes – Mundhygiene • Vivianne Ceelen – Ernährung & Diätetik • Marianne Kindt Berufsfeldkommission(en) Um die Qualität der Studiengänge kontrollieren zu können, legt die Fachhochschule HAN großen Wert auf die Meinung von Sachverständigen aus dem Berufsfeld. Diese Spezialisten kommen mindestens dreimal jährlich zu Sitzungen der Berufsfeldkommission zusammen. Die Berufsfeldkommissionen setzen sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: Ergotherapie: • Frau M. Timmermans • Frau G. Lambrechts (Vorsitzende) • Frau P. Veen • Herr A. Hilhorst • Frau L. Brakx • Frau L. Draaisma • Frau E. Cup • Herr J. Leenders • Frau M. van Kuyk • Frau I. Stijnen • Herr M. Pistorius Physiotherapie: • Dhr W. Schoemans (Vorsitzende) • Herr R. Siroen • Herr V. Maassen • Frau E. Oude Voshaar • Herr J. Peeters • Frau Y. Dielessen • Frau R. Nijhuis • Herr L. Thissen • Herr F. van Herwaarden • Herr J.D. Bruijne • Frau I. van Oosten • Freie Stelle Freie Stelle Logopädie • Irma Evers: • Bert de Swart (Vorsitzender) 72 • • • • • • • Carin van Donzel Servanne Nooijens Lianne Remijn Jeanine Coopmans Toni Rietveld Elisabeth van de Sandt Jolanda Roosen Mundhygiene: • Herr J. Hanssen (Vorsitzende) • Frau M. Prick (Schriftführerin) • Frau J. de Veer • Drs. R. Goldsweer • Frau M. Wilterdink • Drs. P. Visser . Ernährung & Diätetik: Phil Geerlings M. van der Looij Marjo Peters (vz) José Veen Nicole van Winden Gerdine Fransen Elise Kuipers Elly Kaldenberg Saskia Meyboom Wineke Remijnse Louise Crama Jan van Loon Vivianne Ceelen Femke Spikmans Karen Lips Menno Pistorius oder Tanja Komen Annemarie Nijhof Suzan de Bruijn Unterrichtstage und Unterrichtszeiten Einrichtungen für Studenten auf Fakultäts- und Institutsebene Eine Übersicht der wichtigsten Studenteneinrichtungen der HAN findet sich im allgemeinen Teil der Studiensatzung. Siehe auch auf der HAN Webseite: www.han.nl Die HAN arbeitet eng mit der Radboud-Universität Nijmegen (RU) zusammen. HANStudenten können eine Vielzahl von RU-Studenteneinrichtungen nutzen. Nähere Information zu den RU-Studenteneinrichtungen, findest du unter: www.ru.nl. In diesem Kapitel stehen die Einrichtungen im Mittelpunkt, die für die Fakultät Gesundheitund Sozialwesen von besonderem Interesse sind. Einrichtungen am Standort Kapittelweg Öffnungszeiten des Gebäudes 73 Von Montag bis Donnerstag ist das Gebäude von 08:00 Uhr – 21:30 Uhr geöffnet. Freitags schließt das Gebäude um 18.00 Uhr. Während der Ferien ist das Gebäude von 08:00 – 18:00 Uhr geöffnet. Mitarbeiter und Studenten können während dieser Zeit nur beschränkt auf die verschiedenen Dienstleistungen zurückgreifen. Das Gebäude ist während der Sommer- und Winterferien sowie an den gesetzlichen Feiertage geschlossen. Der Standort an der Molkenboerstraat ist von montags bis freitags von 08:00 - 18:00 Uhr geöffnet. Das Gebäude an der Molkenboerstraat ist während der Ferien immer geschlossen. Interne Kommunikation Interne Kommunikation ist das Öl im Getriebe. Doch was für Mittel gibt es dafür eigentlich? Auf HAN Insite findest du eine Übersicht von beinahe allen verfügbaren Kanälen. Dort kannst du nachschauen, welches Kommunikationsmittel wofür benutzt wird. Außerdem kannst du mit HAN Insite einen Kanal auswählen, mit dem du (Mit)Studenten oder Dozenten erreichen möchtest. Gehe auf www.han.nl/insite – wähle deinen Studiengang aus – Über uns (roter Balken) – Interne Kommunikation. Het Vraagpunt Dieser„Frage-Schalter” befindet sich im Erdgeschoss im Raum B 0.16. Hier können Studenten und Mitarbeiter sich bei Fragen zu folgenden Punkten melden: - Adressänderungen - Bescheinigung über die Bezahlung der Studiengebühr - Vergabe des propädeutischen Examens - Studiengebühren und Studentenausweis - Reservieren von Unterrichtsräumen - Anfragen / Weitergabe von Stundenplanänderungen - Informationen zur eigenen Kontrolle der Prüfungsergebnisse, Einschreibungen für Prüfungen usw. Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeiter vom Vraagpunt folgendermaßen zu erreichen: - Interne Telefonnummer 31650 - Email: [email protected] Öffnungszeiten: Montags bis freitags: 8:30 – 13.00 Uhr. Bei großem Bedarf z.B. zu Beginn des Studienjahrs, bis 16:30 Uhr. Rezeption Diese befindet sich an einem Schalter in der zentralen Eingangshalle (A0.07). Hier bekommen Besucher Antworten auf ihre Fragen und von hier aus wird auch die Telefonzentrale verwaltet. Mitarbeiter und Studenten können sich mit folgenden Punkten an die Rezeption (CSP) wenden: - Reservieren von Sitzungs- und Studienräumen, audiovisuelle Apparatur sowie Catering(ausschließlich zwischen 8:30 und 17:00 Uhr) - Achtung: Reservierung von Unterrichtsräumen erfolgt über den Vraagpunt. - Beantragen einer befristeten Parkkarte - Fundbüro - Melden technischer Störungen - Melden von Gefahrensituationen in oder im Umfeld des Gebäudes (z.B. Glatteis) - Krank- und Gesundmelden (Mitarbeiter) Während der Öffnungszeiten kann die Rezeption über die Nummer 024-3531111 oder über [email protected] erreicht werden. Öffnungszeiten: Montags bis donnerstags: 08:00 – 22.00 Uhr. Freitags: 08:00 – 18:00 Uhr. 74 Betriebsnothilfe (Bedrijfshulpverlening - BHV) Bei Problemen ist die Rezeption (CSP) die erste Anlaufstelle. Auf allen Etagen hängen Notfalltelefone, die eine Direktverbindung zur Rezeption herstellen. Die Rezeption sorgt dann für den Kontakt zu einem zuständigen Mitarbeiter der Betriebsnothilfe (BHV). Bei den Hausmeistern wird ein Erste-Hilfe- Koffer bereitgehalten. Ein Notfallzimmer (C0.67) befindet sich im Erdgeschoss bei der Poststelle (Postkamer). Service Desk Das Service Desk auf dem Campus in Nijmegen ist DER Ansprechpunkt für alle Fragen bezüglich einrichtungsspezifischen und Computerangelegenheiten, Meldungen, Reservierungen und Beschwerden. Das Service Desk ist telefonisch und über Email an Werktagen von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr erreichbar. Schalter: Kapittelweg 33, B-Flügel, Raum B 0.05 Öffnungszeiten: der Schalter ist von 8.30-16.30 Uhr geöffnet. Telefon: (024) 353 16 77 (oder (024) 353 16 66) Studentenhilfe Campusdekanat HAN Das Campusdekanat ist eine Einrichtung für den Campus in Arnhem und den Campus in Nijmegen. Die Dekane stellen für die Studenten eine zweite Versorgungslinie dar, die die Begleitung der Studenten zum Ziel hat. Die Studienlaufbahnbegleiter sind immer die ersten Ansprechpartner innerhalb der HAN. Das Campusdekanat kann aufgesucht werden, bei: • • • • • • finanziellen Problemen infolge von Krankheit oder besonderer Umstände persönlichen Problemen, wodurch du das Studium nicht mehr ausreichend wahrnehmen kannst und du eine Überweisung brauchst; körperlichen und psychischen Einschränkungen oder einer chronischen Krankheit und du (gemeinsam mit deinem Studienlaufbahnbegleiter) besprechen möchtest, welche Maßnahmen dir das Studium erleichtern können; allgemeinen Fragen zu der Kombination Spitzensport und Studium; Exmatrikulation aufgrund von Krankheit oder besonderen Umständen; Hilfe zu Beschwerde- oder Einspruchsverfahren. Weitere Informationen und Kontaktdaten der Vertrauenpersonen findest du auf der Website: www.han.nl/insite/campusdecanaat Vertrauenpersonen Die HAN ist eine Organisation, in der man mit Respekt miteinander umgeht. Leider kann es aber auch bei uns vorkommen, dass du als Mitarbeiter oder Student mit unerwünschtem Verhalten konfrontiert wirst. In diesem Falle kannst du dich an eine Vertrauensperson wenden. Jede Meldung wird streng vertraulich behandelt. Erst nach deiner Zustimmung leitet die Vertrauensperson eventuell weitere Schritte ein. Weitere Informationen und Kontaktdaten der Vertrauenperson findest du auf der Website: www.han.nl/insite/vertrouwenspersoon Ombudsmann Bei Beschwerden zu ungebürlichem Verhalten oder unziemlichen Situationen an der HAN, kannst du dich an einen unabhängigen Ombudsmann wenden. Seine Rolle ist vermittelnder 75 Art: Aussagen eines Ombudsmannes sind juristisch nicht bindend. Ombudsmann der HAN ist Ton van Amelsvoord (auch Studentendekan). E: [email protected] T: 024-3531330 B: Raum C3.27, Gebäude Kapittelweg 33 in Nijmegen Anlaufstelle bei Studienwechsel (Studiewisselpunt) Die Studienrichtung wechseln? Zweifelst du über die Richtigkeit der Wahl deines Studiums? Brichst du das Studium ab und weißt nicht wofür du dich in der Zukunft entscheiden sollst? Hast du eine Frage bezüglich deiner Studienwahl? In der zentralen Halle (D 0.42) ist eine Anlaufstelle untergebracht, die du in den folgenden Fällen aufsuchen kannst: - Tipps und Hilfe um eine neue Studienwahl zu treffen. - Informationen zu dem Studienangebot der HAN. - Persönliches Gespräch und Berufstest T: 024-3530856 E: [email protected] An Werktagen erhältst du innerhalb von 24 Stunden eine Antwort. Öffnungszeiten: Mo, Di, Do: 11.00 - 12.00 Uhr Profileringsfonds Unter bestimmten Voraussetzungen ist Studienunterstützung die finanzielle Unterstützung eines Studenten seitens der HAN zum Ende von dessen Studiums, wenn der Student durch höhere Gewalt während seiner Studienfianzierungszeit in Studienverzug geraten ist. Formularezum beantragen de Studienunterstützung („afstudeersteun“) sind beim Campusdekan zu bekommen. Nähere Informationen hierzu befinden sich auch auf Insite HAN unter „Service Centrum Onderwijs“ (einem Teil des Service Betriebs). Netzwerk Diversität FGGM Das Netzwerk Diversität FGGM stimuliert die eine interkulturelle Ausrichtung der Fakultät, worin sowohl aus Studenten-, als auch aus Mitarbeiterperspektive optimal berücksichtigt werden soll, dass Individuen sich voneinander unterscheiden. Damit sind nicht nur Niederländer und Ausländer gemeint, sondern auch Männer und Frauen, Jung und Alt, körperlich/geistig eingeschränkt oder nicht, sexuelle Orientierung, Religion, Bürgerschaft, Familienstand, usw. Das Netzwerk strebt nach einem Klima, in dem für Studenten und Mitarbeiter stets die persönliche Position und die damit zusammenhängenden (Un-)Möglichkeiten berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen natürlich auch kollektive Unterrichts- und Organisationsziele berücksichtigt werden. Das Netzwerk sieht es als Herausforderung um diese beiden Belange (Individuum und Organisation) in Einklang zu bringen. E: [email protected] T: 024 - 3531026 Nevzat Cingöz, Vorsitzender des Netzwerks Spezialisten/Instanzen, die mit der Radboud-Universität Nijmegen (RU) verbunden sind Die nachfolgend genannten Einrichtungen sind im Zusammenwirken mit der Radboud Universiteit Nijmegen (RU) organisiert und sind bei der Abteilung „Studentenangelegenheiten“ (Studentenzaken/RU) eingegliedert. Hierdurch haben sie auch einen Platz in der internen Organisation dieses Dienstes. Studenten der Fakultät Gesundheits- und Sozialwesen können grundsätzlich von diesen Einrichtungen Gebrauch machen. 76 Für nähere Informationen kann man mit dem Studienlaufbahnbegleiter Kontakt aufnehmen. Info-Center Bachelor- / Masterstudiengänge (Informatiecentrum BAMA) Das Info-Center hat eine wichtige, interne Aufgabe bezüglich der Aufklärung der Studenten, die an der RU oder der HAN immatrikuliert sind. Das Info-Center ist insbesondere für Studenten wichtig, die im Rahmen der Studienlaufbahnbegleitung ihre Studienrichtung ändern wollen (oder müssen). Es ist eine wichtige und kostenlose Unterstützung der Studienlaufbahnbegleitung. Das Info-Center BAMA gibt Broschüren und Informationen zu folgenden Bereichen aus: - Studienmöglichkeiten auf Fachschul- , Fachhochschul- , Universitäts- (WO) und Postgraduierten-Ebene; - Allgemeine Informationen und Regelungen zu Immatrikulationen bei Einrichtungen des niederländischen Fachhochschulwesens;; - Finanzen (Kindergeld; Studienunterstützung); - Kurse und Fortbildungen für Studenten; - Betriebsorientierte / private Studiengänge; - Arbeitsmarkt: fffene Stellen, Geschäftsberichte von Firmen, Bewerbung usw. Im Center finden sich Wegweiser, die das Auffinden von Informationen erleichtern. Du kannst her-kommen und dir in aller Ruhe die Dinge, für die du dich interessierst, ansehen und durchlesen. Es stehen auch immer Mitarbeiter zur Verfügung, die du bei Bedarf zu Rate ziehen kannst. Studien- und Berufswahlbegleitung In Ergänzung zum Info-Center BAMA kann der Student auch hinsichtlich seiner Studien- und Berufswahl Begleitung in Anspruch nehmen. Ein Student, der bezüglich seines jetzigen Studiums Zweifel hegt, der die Beendigung seines Studiums erwägt oder bereits aufgehört hat und der sich in seiner Orientierung im Hinblick auf andere (Studien-)Möglichkeiten begleiten lassen möchte, kann mit einem Berate für Studien- und Berufsauswahl einen Termin vereinbaren. Du kannst dich mit folgenden Fragen an die Berater wenden: - Welche Studienmöglichkeiten habe ich in Anbetracht meiner vorherigen Bildungsabschlüsse, Vorausbildungen und Fächerpakete (und restliche Studienfinanzierung)? - Ich weiß nicht, für welcher Art von Studium/Beruf ich mich am meisten interessiere; - Ich finde es schwierig, mich zwischen zwei (oder mehreren) Studiengängen entscheiden zu müssen; - Ich weiß so ungefähr, was ich machen möchte, aber ich weiß nicht, ob ich mich dafür eigne; - Ich würde nach meinem propädeutischen Examen auf Fachhochschulniveau gerne auf die Uni wechseln wollen; - Ich möchte mehr über ein Uni-Studium nach einem Fachhochschul-Studium, über ein Zweitstudium, ein Postgraduierten-Studium usw. wissen. Die hiermit verbundenen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Studenten. Universitätspsychologen Den Universitätspsychologen kontaktierst du in erster Linie wenn du Probleme hast die mit deinem Studium in Zusammenhang stehen, z.B. Prüfungsangst, Selbstvertrauen, Aufschiebeverhalten oder Motivationsprobleme. Oftmals liegt die Ursache für solche Probleme in früheren Erlebnissen. Zunächst findet immer ein Erstgespräch statt, in dem ergründet wird welche Art von Hilfe du brauchst. Danach gibt es drei verschiedene Möglichkeiten. Der Psychologe: 77 1. Führt einige individuelle Gespräche mit dir (max. 5) 2. Empfiehlt dir an einer Gruppe oder an einem Kurs teilzunehmen, in der Studenten mit ähnlichen Problemen zusammenkommen. 3. Überweist dich zu einem externen Spezialisten. Dies geschieht, wenn die Probleme nicht direkt mit dem Studium in Zusammenhang stehen. Die Universitätspsychologen sind an die Radboud Universiteit Nijmegen verbunden. Ihr Arbeitsplatz liegt an der Comeniuslaan 4 in Nijmegen. Vom Campusdekan kannst du dir eine Überweisung zum Universitätspsychologen ausstellen lassen. Wenn du solch eine Überweisung vom Campusdekanat hast, trägt die HAN die Kosten. Du kannst telefonisch einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren (024-3612345). Die Wartezeit für ein Gespräch liegt in der Regel zwischen zwei und vier Wochen. Das Erstgespräch dauert eine Stunde. Du kannst auch zur offenen Sprechstunde gehen. Dann liegt die Gesprächsdauer bei 20 Minuten. Kurse und Trainings HAN-Studenten können – im Prinzip kostenfrei – an den folgenden Trainings der RU teilnehmen: „Prüfungsangst“, „Studienstress“, „Soziale und assertive Fertigkeiten“ usw. Hierzu ist eine Überweisung von einem Universitätspsychologen der RU notwendig. Auf Nachfrage (und gegen gesonderte Bezahlung) kann auch an den allgemeinen Kursen der RU teilgenommen werden. Kurse werden im Prinzip mindestens zweimal pro Jahr angeboten. Studenteninformationseinrichtungen HAN Informationszentrum Den Mitarbeitern des HAN Informationszentrum kannst du alle deine Fragen stellen. Sie können dir alles über beispielsweise (Master-)Studiengänge, Formen der Zusammenarbeit, Beratungsaktivitäten oder organisatorische Dinge der HAN erzählen. HAN Informationszentrum (HAN VoorlichtingsCentrum (HVC) Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr T: F: E: (024) 353 05 00 (024) 344 97 94 [email protected] Studienzentrum Die HAN verfügt über 5 Studienzentren, 2 in Arnhem und 3 in Nijmegen. Hier kannst du ausgiebig nach Quellen recherchieren oder in Ruhe an Hausarbeiten oder Präsentationen arbeiten. Die HAN Studienzentren sind mehr als Mediatheken. Natürlich kannst du dort in Büchern, Zeitschriften, Nachschlagewerken und Abschlußarbeiten recherchieren. Zusätzlich hast du auch Zugang zu DVD’s, CD’s, CD-ROM’s, digitalen Informationsquellen und Videostreams. Die folgenden Studienzentren stehen dir zur Verfügung: Studienzentrum Ökonomie-Technik-Informatik; Ruitenberglaan 31, Arnhem Studienzentrum Pabo Arnhem; Ruitenberglaan 27, Arnhem Studienzentrum Kapittelweg; Kapittelweg 33, Nijmegen Studienzentrum Gymnasion; Heyendaalseweg 141, Nijmegen Studienzentrum Pabo Nijmegen; Groenewoudseweg 1, Nijmegen Weitere Informationen, unter anderem zu den Öffnungszeiten und Telefonnummern, findest du auf der Webseite der Studienzentren: www.han.nl/studiecentra 78 International Office HAN University of Applied Sciences arranges a number of international activities that are coordinated by our International Offices in Arnhem and Nijmegen. If you are an international student, HAN International Office is your main point of contact when you need information. International activities Our international activities vary from staff and student exchanges to developing joint degrees with partner universities. We also provide help and support for community projects in Africa and Eastern Europe. The International Office staff will be ready to provide information and help with everything from arranging paperwork to personal matters for all international guests. As a student you can call on the International Offices for help with your Learning Agreement, as well as for any special requirements you may have regarding your stay at HAN. For more information and contact details, check the following website: www.han.nl/insite/internationaloffice_english Vorbereitungskurs Auslandssemester Seit dem 1. Januar 2013 ist es für jeden Studenten der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen, der im Rahmen seines Studiums ins Ausland geht, Pflicht einen Vorbereitungskurs zu belegen. Als Student hat man mehrere Möglichkeiten: - eine Vorbereitung als Teil des Minors Internationalisierung, - eine Vorbereitung als Teil des Minors Sustainable Development Cooperation - den ISS Vorbereitungskurs (nur für ISS Studenten) - den fakultären Vorbereitungskurs für alle Studenten der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen Der fakultäre Vorbereitungskurs besteht aus 4 Pflichttreffen, die meist mit einem institutsoder studiengangspezifischen Teil ergänzt werden. Um dich für den Vorbereitungskurs anzumelden, genügt es eine Email an [email protected] zu schicken. Studenten des Instituts Social Studies setzten sich mit der Kontaktperson Freier Minor Ausland in Verbindung, wenn sie ein Auslandssemester, und mit dem Praktikumsbüro, wenn sie ein Auslandspraktikum in Erwägung ziehen. Weitere Informationen zum Inhalt des Vorbereitungskurses und zu den Terminen erhältst du auf der Webseite des International Office. Die Hochschulmagazin Sensor Auf dem Laufenden sein über alles was mit der HAN zu tun hat? In der Zeitschrift Sensor findest du alle Informationen über wichtige Ereignisse und Entwicklungen innerhalb und außerhalb der HAN. Natürlich gibt es hier auch interessante Artikel über das Studieren, Praktikumserfahrungen und Freizeitaktivitäten zu lesen. Auf der Webseite des Sensor findest du alle Artikel digital und kannst darauf auch reagieren: www.snsr.nl. Übrige Dienstleistungen Kantine und Studentencafé 79 Die Kantine hat von montags bis donnerstags von 08:30 – 20:00 Uhr geöffnet. Freitags ist die Kantine bis 16:30 Uhr geöffnet. Zwischen 16:30 und 18:30 Uhr kannst du in der Kantine eine warme Mahlzeit bekommen. Während der Ferien ist die Kantine nur eingeschränkt geöffnet, nämlich von 11:00 bis 13:30 Uhr. Das Studentencafé „In the mood“ ist montags, mittwochs und freitags von 10:00 bis 17:00 Uhr geöffnet. Dienstags und donnerstags hat das Café bis 20:00 Uhr geöffnet. An Prüfungsund unterrichtsfreien Tagen schließt das Café um 17:00 Uhr. Samstags und sonntags ist das Café geschlossen. Die Küche des Cafés hat von 10:00 – 14:30 Uhr geöffnet. Studystore Der Studystore hat seinen Standort im Erdgeschoss (D 0.41) - rechts neben der Rezeption und hat für jeden Studiengang des HAN-Campus Nijmegen Studienbücher vorrätig. Außerdem werden, wenngleich dies nur eingeschränkt der Fall ist, Romane und Tageszeitungen verkauft. Für Informationen zur Bestellung von Büchern kannst du dich an www.studystore.nl wenden. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr; Freitag: 09:00 – 15:00 Uhr (Tel.: 0031 - 088 – 3399315). Copyshop Der Copyshop befindet sich im Erdgeschoss des D-Flügels (D 0.39). Studenten können sich für folgende Dinge an den Copyshop wenden: - Kopieren von Folien. - Binden und / oder Laminieren von Berichten und dergleichen - Farbkopien Während der Öffnungszeiten ist der Copyshop über die interne Durchwahl 31892 zu erreichen. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:30 – 17:00 Uhr. Auf jeder Etage gibt es Kopierapparate und Drucker, wo Studenten und Mitarbeiter mit Hilfe ihrer Studenten-/Mitarbeiterausweise selber Ausdrucke anfertigen können. Es ist nicht mehr möglich Folien auf diesen Kopierern zu kopieren. Dazu ist der Copyshop aufzusuchen. ICT-Helpdesk Das ICT-Helpdesk verfügt über zwei Schalter: - ICT-Helpdesk Studenten / Notebook Service Centrum (B 0.05) - ICT-Helpdesk Mitarbeiter (C 1.54) ICT-Helpdesk Studenten / Notebook Service Centrum (B 0.05) Studenten können sich mit ihren Fragen und ihren Problemen im Computerbereich an das Helpdesk im Erdgeschoss - gegenüber vom Vraagpunt - wenden. Hier ist auch das Notebook Service Centrum für Studenten ansässig, die über die HAN ein Notebook angeschafft haben. Studenten, die von anderswo ein Notebook bekommen haben, bekommen eingeschränkte Hilfe seitens des Notebook Service Centrum. Der Schalter „ICT-Helpdesk Studenten” ist auch die Ansprechstelle bei Problemen, die in den Computerräumlichkeiten B 0.03, B 0.07, B 0.08, B 0.09, in den Studienräumen S1 bis 12 sowie im Studienzentrum auftreten. Hierdurch kann es passieren, dass der Schalter bisweilen vorübergehend geschlossen ist. In dringenden Fällen kann dann das HotlineTelefon neben der Tür benutzt werden. Während der Öffnungszeiten ist das ICT-Helpdesk für Studenten über die interne Durchwahl 31677 und über E-Mail [email protected] erreichbar. Bezüglich der Öffnungszeiten: Siehe Insite ICT. AV-Schalter (Audiovisuelle Mittel) 80 Der AV-Schalter befindet sich im Souterrain des A-Flügels (A -1.06). Hier wird die Ausgabe von audiovisuellen Mitteln organisiert, die zuvor über die Rezeption reserviert worden sind. Die Studenten müssen als Kaution ihren Studentenausweis hinterlegen. Während der Öffnungszeit ist der AV-Schalter über die interne Durchwahl 31568 zu erreichen. Wenn du außerhalb der regulären Öffnungszeiten audiovisuelle Mittel abholen oder zurückbringen möchtest, ist dies nach Vereinbarung möglich. Öffnungszeiten: Montags bis freitags: 08:30-18:00 Uhr. Behandlungszentrum IPS Hast du gesundheitliche Beschwerden oder Fragen an einen Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden oder Ernährungsberater? Komme dann zum Behandlungszentrum IPS, wo du professionelle Behandlungen nach den aktuellsten Erkenntnissen erhältst. Für Ernährung & Diätetik, Ergotherapie oder Logopädie musst du eine Überweisung vom Arzt vorlegen. Dies ist nicht notwendig für die Konsultation eines Physiotherapeuten. Weitere Informationen sind zu finden unter: www.han.nl/insite/behandelcentrumips. Sporteinrichtungen Studenten können sich eine ‘Sportkarte’ holen, mit der man die Sportzentren der HAN (Seneca,das Zentrum für Sport und Gesundheit der HAN), der Gemeinde Arnhem oder der Radboud Universität Nijmegen nutzen kann. Weitere Informationen findest du auf der Webseite: http://www.han.nl/start/bachelor-opleidingen/studeren-bij-de-han/sporten-bij-de-han en www.han.nl/insite/studentenverenigingen HAN Employment HAN Employment ist der Arbeitsmarktschalter der Hogeschool van Arnhem en Nijmegen und vermittelt zwischen Absolventen, Studenten und Arbeitgebern. Wir bieten Betrieben die Möglichkeit, unsere Studenten und Ehemaligen über unsere Abteilung auf Stellenangebote aufmerksam zu machen. Interessenten und Studenten können bei uns Kurse zu den Themen Bewerben, Netzwerke aufbauen und Orientierung auf dem Arbeitsmarkt belegen. Weitere Informationen findest du auf der Webseite: www.han.nl/hanemployment HAN Zentrum für Unternehmerschaft (CVO) Das Zentrum für Unternehmerschaft ist das Expertisezentrum der HAN zur Förderung von unternehmerischen Initiativen und Unternehmerschaft bei Studenten, Dozenten, Arbeitnehmern und (potentiellen) Unternehmern. Das Zentrum für Unternehmerschaft kontaktierst du, wenn du dich für Unterricht, Dozentenschulungen, wissenschaftliche Untersuchungen, Starthilfe, Konzeptentwicklung oder das Zertifikat Unternehmerschaft interessierst. Weitere Informationen findest du auf der Webseite: www.han.nl/cvo Arbeitssicherheitspolitik für Studenten Willst du mehr über die Regelungen und Vorkehrungen zur Arbeitssicherheit für Studenten wissen? Schaue dann auf HAN Insite ‘Arbo’ auf der Seite für Studenten nach: www.han.nl/insite/Service Bedrijf/Human Resources/Arbo/Studenten 81 HAN-Sprachzentrum Mit dem HAN-Sprachzentrum nehmen Studenten, Mitarbeiter und Externe Kontakt auf, wenn sie Übersetzungsfragen haben oder für diverse Kurse, Trainings und Workshops auf dem Gebiet der Sprachbeherrschung. Es gibt ein breites und variables Angebot für Kurse in Niederländisch, Englisch, Deutsch, Französisch und Spanisch. HAN-Studenten bekommen 30 % Vergünstigung, wenn sie Fremdsprachenkurse belegen. Außerdem werden vom Sprachzentrum auch Schreib- und Rechtschreibkurse angeboten. Des Weiteren gibt es einen Kurs für Studenten mit Dyslexie. Die Kurse sind für niederländischsprachige, deutschsprachige und anderssprachige Studenten geeignet. Weitere Informationen findest du auf der Webseite: www.han.nl/talencentrum Sprachbegleitung Niederländisch Um ein Fachhochschulstudium erfolgreich abschließen zu können, ist das gute Beherrschen der niederländischen Sprache eine Grundvoraussetzung. Für Studenten, für die ihre Sprachfertigkeit ein Hindernis darstellt und für Studenten, die aus anderen Gründen ihre Sprachfertigkeit verbessern wollen, gibt es diverse Formen von Sprachunterstützung. Studenten der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen wenden sich für Sprachkurse an das HAN-Sprachzentrum. Das Sprachzentrum bietet 11 verschiedene Kurse zur Verbesserung der Niederländisch Sprachkenntnisse an. Zu jedem Kurs gibt es auf www.han.nl/talencentrum ausführliche Informationen zu Zielgruppe, Inhalt, Unterrichtsmaterial, Startdatum, Kursdauer, Ort und Kosten. www.han.nl/talencentrum. Kosten und mögliche Kostenerstattung Die Kosten für Kurse des HAN-Sprachenzentrums müssen in der Regel vom Studenten selbst getragen werden. Für einige Kurse kann der Studiengang die Kosten erstatten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: - der Student hat ernsthafte Sprachprobleme, die die geforderte Kompetenzentwicklung behindern. - Der Studienlaufbahnbegleiter des Studenten gibt an, welcher Kurs für einen Studenten notwendig ist. - Nach Antrag des Studienlaufbahnbegleiter gibt der SLB-Koordinator seine Zustimmung, überweist den Studenten an das Sprachzentrum und informiert das Zentrum schriftlich über die Zulassung des Studenten. Kriterien für die Überweisung sind: - der Student wird ernsthaft in der geforderten Kompetenzentwicklung behindert; - der Studiengang kann dem Studenten während des regulären Studienverlaufs nur unzureichende Unterstützung bieten; - der Student macht nachweislich Gebrauch von allen Möglichkeiten die innerhalb des regulären Studienverlaufs angeboten werden, um die sprachliche Einschränkung zu verringern. Er zeigt sich darin sehr motiviert und setzt sich voll dafür ein; - der Student macht ausreichende Studienfortschritte; - im Fall einer Dyslexie ist eine offizielle Dyslexie-Bescheinigung notwendig Die Kosten werden zurück erstattet nachdem nachgewiesen wurde, dass: - der Student am Kurs teilgenommen hat (mind. 80 % Anwesenheit); - der Student die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat; Das Sprachzentrum erstattet dem Studiengang hierüber Bericht. Sprachkurse die für eine Kostenrückerstattung in Betracht kommen: 82 Kurs Schreibfertigkeit 1 Schreibfertigkeit 2 Schreiben bei Dyslexie Schreiben von Verben Schreibfertigkeit 1 (NT2) Schreibfertigkeit 2 Sprechfertigkeit (NT2) Schreibfertigkeit für Deutschsprachige Sprechfertigkeit für Deutschsprachige Schreibfertigkeit für Studenten von den Antillen und Aruba Zielgruppe Studenten des Propädeutikums mit Niederländisch als Muttersprache Studenten des Propädeutikums, die Niederländisch als ihre Muttersprache ansehen Studenten der postpropädeutischen Phase des Studiums mit Niederländisch als Muttersprache Studenten der postpropädeutischen Phase des Studiums, die Niederländisch als ihre Muttersprache ansehen Studenten mit (Formen von) Dyslexie Studenten mit Niederlänisch als Muttersprache Studenten, die Niederländisch als ihre Muttersprache ansehen Anderssprachige Studenten, die das NT2-Examen, Programm II, bestanden haben Anderssprachige Studenten, die das NT2-Examen, Programm II, bestanden haben Anderssprachige Studenten, die das NT2-Examen, Programm II, bestanden haben Deutschsprachige Studenten, die einen niederländischsprachigen Studiengang absolvieren Deutschsprachige Studenten, die einen niederländischsprachigen Studiengang absolvieren HAN-Studenten von den Antillen und Aruba Studieren mit Behinderung oder mit chronischer Krankheit 5 Für Studenten mit körperlichen, auf die Sinneswahrnehmung bezogenen oder anderweitigen Funktionsstörungen kann Studieren manchmal schwierig sein. Oft muss an der Hochschuleinrecihtung eine spezielle Ausstattung vorhanden sein.Solche Funktionseinschränkungen sind zum Beispiel Gehörlosigkeit, Blindheit, Rollstuhlangewiesenheit, Epilepsie, Dyslexie, Diabetes oder psychische Probleme. Die HAN berücksichtigt diese besonderen Umstände im realisierbaren und angemessenen Rahmen durch verschiedene Ausstattungen und Ausstattungssmöglichkeiten. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zusprechung dieser Ausstattungsmöglichkeiten. Mögliche Ausstattung - Barrierefreier Zugang zu Gebäuden - Studienhilfsmittel - Prüfungsmöglichkeiten - Mögliche Alternativen im Studienprogramm - Stundenplananpassungen - Eingeschränkte Anwesenheitspflicht - Finanzielle Zuschüsse bei Studienverzögerung Ausnahme: persönliche Versorgung Studenten mit einer Funktionseinschränkung, die Hilfe bei der persönlichen (täglichen) Versorgung brauchen, müssen selbst für diese Unterstützung sorgen. Regelungen bzgl. benötigter Ausstattung aufgrund von Funktionsbehinderung Wenn du eine Funktionsbehinderung oder chronische Krankheit hast und das Angebot spezieller Ausstattung nutzen möchtest, nimmst du am besten Kontakt mit dem 5 Siehe auch: Insite HAN -> Service Bedrijf -> Service Centrum Onderwijs (SCO) -> Produkte und Dienstleistungen -> Campusdekanat -> besondere Einrichtungen für Studenten. 83 Campusdekanat für ein Erstgespräch auf. Am besten findet ein solches Gespräch statt, bevor du mit dem Studium beginnst; wenn möglich ist auch der SLB-Koordinator deines zukünftigen Studiengangs bei diesem Gespräch anwesend. In dem Gespräch wird darüber gesprochen, welcher Studiengang belegt werden soll und welche besondere Ausstattung dazu benötigt wird. Außerdem wird über eventuell auftretende Schwierigkeiten während des Studiums gesprochen, sowie über die Berufsaussichten. Der Campusdekan kann dir Informationen hinsichtlich der HAN-übergreifenden Ausstattung geben. Nach dem Erstgespräch nimmt der Campusdekan deine Wünsche in Bezug auf Begleitung, Regelungen und Ausstattungen in seinen Bericht auf, den er dem SLB-Koordinator des betreffenden Studiengangs zukommen lässt. In Absprache (wenn nötig) mit dem Prüfungsausschuss und der Fakultätsleitung können die definitiven Absprachen in dem Formular "Funktionseinschränkung Studienvereinbarung" schriftlich festgelegt werden. Du kannst dich für ein Erstgespräch via www.han.nl/meldjefunctiebeperking anmelden. Nenne hierbei Name, Studiengang, Studentennummer und deine Funktionsbehinderung.. Rechte bei der HAN bei Dyslexie Wenn du eine offizielle Dyslexiebescheinigung hast, kannst du spezielle Maßnahmen beantragen wie zusätzliche Zeit bei Prüfungen, Texte mit größerer Schrift und angepasste Prüfungen. Mögliche Ausstattung Bei allen HAN-Studiengängen trifft auf dich zu: - Verlängerung der Prüfungszeit um 25 %; - Prüfungsunterlagen mit größerer Schrift; In manchen Fällen benötigst du vielleicht weitreichendere Formen der Unterstützung. Hierauf hast du nur dann Anspruch, wenn diese keine übermäßige Belastung für den Studiengang darstellen und die inhaltlichen Anforderungen des Studiengangs unangetastet bleiben. Der Prüfungsausschuss (oder der Direktor des betreffenden Instituts oder Studiengangs) entscheidet ob solche Maßnahmen tatsächlich unternommen werden können. Beispiele - Prüfungen mit offenen Fragen an einem Computer mit Rechtschreibprüfung ablegen dürfen, ; Ablegen der Prüfung in einem anderen Raum; Alternative Prüfungsformen: mündliche Prüfungen, Take-Home Prüfungen, Prüfungen mit Fragen vom Band; Anpassen der Frageform: Multiple choice-Fragen durch offene Fragen ersetzen; Angepasstes Prüfungslayout; Akzeptieren von Rechtschreibfehlern und/oder grammatischen Fehlern, sofern dies kein Lernziel des betreffenden Curriculumabschnitts ausmacht; Angepasste Norm für Rechtschreibfehler und/oder grammatische Fehler; Zusätzliches Zeit für das Ausarbeiten von Aufträgen; omzetting van het negatief bindend studieadvies in voorlopig positief advies op grond van bijzondere omstandigheden. Wenn du bei deiner Dyslexie gewöhnt bist, bestimmte Hilfsmittel zur Unterstützung zu verwenden (z.B. Readingpen, Kurzweil, Daisy-Spieler), kannst du fragen, ob dies auch innerhalb des Studiengangs möglich ist. Im Prinzip musst du selbst für die Anschaffungskosten solcher Hilfsmittel aufkommen. Was du tun kannst, wenn du vermutest, dass du Dyslexie hast Diagnose Dyslexie und Dyslexiebescheinigung Wenn die Vermutung besteht, dass du eine Dyslexie hast, kannst du dich darauf testen lassen. Sollte die Testung tatsächlich ergeben, dass bei dir eine Dyslexie besteht, erhältst du eine offizielle Dyslexiebescheinigung. Mit dieser Bescheinigung stehen dir besondere 84 Vorkehrungen zu, wie beispielsweise zusätzliche Zeit bei Prüfungen. Wenn sich dein Studium verzögern sollte, kannst du für ein Jahr ein zusätzliches Basisstipendium in Anspruch nehmen. Die Kosten für eine Dyslexieuntersuchung belaufen sich auf 700 €-1000 €. In manchen Fällen übernimmt der ANGO-Fonds die Kosten. Weitere Informationen erhältst du beim Campusdekan. Dyslexieuntersuchung (Studentenfreundliche Preise) OPM Nijmegen ist eine Gesellschaft aus Orthopädagogen und Psychologen, die bei Studenten Dyslexieuntersuchungen durchführt. Außerdem stellen sie offizielle Dyslexiebescheinigungen aus. Die Kosten belaufen sich dafür auf 400€-450€. Kontaktdaten Adresse: Toernooiveld 5, Nijmegen T: 024 - 3611066. Studenten sollten am besten am Donnerstagabend zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr anrufen, um einen Termin zu vereinbaren. Fragen nach Monique Braat oder Mieke Willemsen Internet: www.opmnijmegen.nl Begleitung/Kurse für Studenten mit Dyslexie Rini Leunissen, Lese- und Sprachdidakt / Orthodidakt, Postdwarsweg 16 in Nijmegen. Tel: 0243227154. Hilfsmittel Dyslexie (Kurzweil) Seit Dezember 2009 ist das Softwareprogramm Kurzweil in allen Studienzentren der HAN verfügbar. Kurzweil ist ein Softwareprogramm für dyslektische Studenten. Es liest Texte vor und kann auch benutzt werden um Texte zu schreiben. Das Programm spricht die Buchstaben, Wörter und Sätze während der Eingabe. Auf diese Weise hörst du die Schreibweise als auch den Satzbau. Dyslektische Studenten können Kurzweil in den Studienzentren testen. Das Programm kann für den heimischen Gebrauch angeschafft werden. Eine Anleitung für Kurzweil ist auf elearn.han.nl zu finden. ANGO-Fonds und Dyslexie Der ANGO-Fonds ist ein privater Fonds für Studenten mit einer Funktionseinschränkung/ chronischen Erkrankung. ANGO steht für "Allgemeine Niederländische Behinderten Organisation". Die ANGO ist die größte allgemeine Interessensvereinigung von und für Menschen mit Funktionseinschränkungen und chronischen Erkrankungen in den Niederlanden. Die Organisation hat zum Ziel durch persönliche Beratung und praktische Hilfen Unterstützung zu bieten. Finanzielle Hilfe Jeder niederländische Staatsbürger kann einen finanziellen Beitrag aus dem ANGO-Fonds beanspruchen, wenn er oder sie eine körperliche Behinderung, eine chronische Erkrankung oder eine geistige oder psychische Behinderung hat. Im Falle einer geistigen oder psychischen Behinderung gilt die Altersgrenze von 27 Jahren. Es gibt einige Ausnahmen, die auf www.ango.nl beschrieben stehen. Mittel Die ANGO ergänzt gesetzliche Regelungen. Die meisten Mittel, die beantragt werden können, haben persönlichen Bezug (Einrichtungskosten, langlebige Gebrauchsgegenstände, Kleidung und Schuhe, Fahrstunden). Für das Studium können (beschränkte) finanzielle Mittel für einen Computer, Studiengebühren und die Kostenübernahme der Dyslexieuntersuchung beantragt werden. Kostenübernahme der Dyslexieuntersuchung Die Kosten der Dyslexieuntersuchung werden bis maximal 400 € übernommen. Ein Antrag auf Kostenübernahme muss vor der Untersuchung erfolgen. Wenn die Zusage durch die 85 ANGO erfolgt ist, kann ein Termin für die Untersuchung vereinbart werden. De Kosten für bereits früher durchgeführte Dyslexieuntersuchungen können nicht erstattet werden. . Antragsformulare ANGO-Fonds sind beim Campusdekanat erhältlich. 86 Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan 87 Anlage 2 Glossar (die wichtigsten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge) 6 In der Studiensatzung werden die Begriffe folgendermaßen definiert: A Amtlicher Schriftführer (ambtelijk secretaris): ein Mitarbeiter, der für einen Ausschuss vorbereitende und administrative Arbeiten verrichtet. Er ist Teil des Ausschusses, jedoch ohne Stimmrecht. Anerkennung erworbene Kompetenzen (Erkenning Verworven Competenties): Während früherer Arbeitserfahrung oder absolvierter Studiengänge bereits erworbene Kompetenzen. EVCs werden über Intake-Assessments bestimmt und können zur Freistellung von Prüfungen der Unterrichtseinheit(en) führen, in denen die bereits erworbenen Kompetenzen im Mittelpunkt stehen. Associate Degree Programm (Associate-degreeprogramma): Ein zweijähriges Studium an der Fachhochschule, eingebettet in die Bachelorstudiengänge, welches zu einem neuen gesetzlichen Grad führt, dem Associate Degree. Aufsichtsperson (surveillant): Person, die im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Prüfungsraum Aufsicht führt. Aufsichtsrat (Raad van Toezicht): der Aufsichtsrat der HAN. Ausbildungsstatut (opleidingsstatuut): der studiengangsspezifische Teil der Studiensatzung. Das Ausbildungsstatut umfasst Informationen zu Aufbau, Organisation, und Durchführung des Unterrichts; Studenteneinrichtungen, Studienlaufbahnbegleitung, Studien- und Prüfungsordnung und studiengangsspezifischen Reglements, die das Ziel haben die Rechte und Pflichte des Studenten festzustellen. B Bachelorstudiengang auf Fachhochschulniveau (Bacheloropleiding in het HBO): Ein vierjähriges Studium von 240 Studienpunkten. Dieses besteht aus einem Major von maximal 210 Studienpunkten und einem oder mehrerer Minoren von jeweils 30 Studienpunkten. Sowohl Major als auch Minor werden benötigt um das Bachelorexamen zu bestehen. Befangenheitsantrag (wraking): Ablehnungsgesuch bei dem der Kläger oder Angeklagten die Besorgnis geltend machen kann, dass ein unparteiisches Urteil eines Mitglieds oder Vorsitzenden des Beschwerde-oder Berufungsrats beeinträchtigt wird, mit dem Ziel das Mitglied oder den Vorsitzenden durch eine andere Person ersetzen zu lassen. Berufsaufgabe (beroepstaak): Eine ganzheitliche Aufgabe, wie sie in aller Komplexität im beruflichen Alltag von einem Berufsausübenden (Experten) durchgeführt wird. Die Berufsaufgaben bilden die Bausteine des Curriculums und beziehen sich meist auf mehrere Kompetenzen. Auch: Bedeutungsvolle, ganzheitliche Aufgabe des beruflichen Handelns auf einem bestimmten Niveau. Berufsaufgabe (beroepstaak): Eine ganzheitliche Aufgabe, wie sie in aller Komplexität im beruflichen Alltag von einem Berufsausübenden (Experten) durchgeführt wird. Die Berufsaufgaben bilden die Bausteine des Curriculums und beziehen sich meist auf mehrere Kompetenzen. Auch: Bedeutungsvolle, ganzheitliche Aufgabe des beruflichen Handelns auf einem bestimmten Niveau. Berufsfeldkommission (beroepenveldcommissie): Ein mit dem Studiengang oder dem Institut verbundener Empfehlungsausschuss, bestehend aus Vertretern des entsprechenden Berufsfelds. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Qualität, zum Inhalt und zum Endniveau des Studiengangs mit dem Ziel, dass das Curriculum gut an das Berufsfeld anschließt. Die Kommission überwacht außerdem die Prüfung des Endniveaus des Studiengangs. Berufsprodukt (beroepsproduct): Das Ergebnis einer Berufsaufgabe. Berufungsrat (college van beroep voor de examens): Der Berufungsrat der HAN kümmert sich um Prüfungsangelegenheiten, wie in Artikel 7.60 des WHW bezeichnet. Der Berufungsrat behandelt von Studenten eingereichte Einspruchsanträge gegen Beschlüsse des Studiengangs. Das Reglement des Berufungsrats ist in der Studiensatzung der HAN aufgenommen. 6 In diesem Glossar sind zusätzlich zu den allgemeinen Begriffsdefinitionen aus dem Ausbildungsstatut auch Begriffsdefinitionen aus den folgenden Dokumenten aufgenommen: - Studien- und Prüfungsordnung, - Reglement Prüfungsausschuss, - Reglement Studiengangskommissionen, - Studiensatzung. 88 Beschwerderat (bureau klachten en geschillen): Eine Einrichtung der HAN, gemäß Artikel 7.59a WHW. Beurteilungskriterien (beoordelingscriteria): Kriterien, auch als Indikatoren bezeichnet, anhand derer die Leistung / das Handeln / die Durchführung / die Produkte von Studenten beurteilt werden. C CAO (collectieve arbeidsovereenkomst): Kollektiver Arbeitsvertrag im Hochschulwesen. Curriculär (curriculair): Sich auf das Curriculum beziehend. Curriculum (curriculum): Lehrplan, die Gesamtheit an Prüfungsprogramm, Unterrichtsangebot und Praktika. D Defizienz (deficiëntie): Unzurreichende Vorausbildung Delegation (delegatie): Die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten. Die Befugnis um im Namen eines anderen einen Beschluss zu fassen. Dozent (docent): Mitarbeiter der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (HAN), der dort Unterrichtsaufgaben versieht. Duales Studium (duale opleiding): Studium, bei dem Kompetenzen abwechselnd in innerschulischen und außerschulischen Arbeits-/Lernsituationen entwickelt werden und der so eingerichtet ist, dass die Ausübung des Berufs sich mit der Teilnahme am Unterricht abwechselt. DUO - IB-Groep: Informationsverwaltungsgruppe, Verwaltungsorgan, das im Auftrag des niederländischen Kultusministeriums (Minister van Onderwijs, cultuur en wetenschappen) arbeitet. E Eignungsprüfung (toelatingsonderzoek): auch Colloquium doctum genannt, ist eine Prüfung, die von einem Zulassungsausschuss durchgeführt wird mit dem Ziel, die Eignung des Betroffenen für den jeweiligen Studiengang festzustellen. Dabei wird auch ermittelt, ob der Betroffene die niederländische Sprache ausreichend beherrscht. Der Betroffene muss mindestens 21 Jahre oder älter sein. Einspruchsverfahren (beroepsprocedure): Antrag zur Streichung oder Änderung eines Beschlusses von einer dafür eingerichteten Instanz (z.B. dem Berufungsrat der HAN). Endniveau (eindkwalificaties/eindtermen): klar formulierte Zielstellungen im Bereich des Wissens, der Berufseinstellung und der Fertigkeiten, die ein Student erreicht haben muss, wenn er das Studium beendet. Examen (Examen): Ein Examen, wie in Artikel 7.3 sowie 7.10 des WHW bezeichnet. Externer Prüfer (externe examinator): Eine vom Prüfungsausschuss benannte Person, die nicht bei der Fakultät Gesundheit- und Sozialwesen tätig ist und die Qualität des Abschlussexamens kontrolliert. Extracurriculär / außercurriculär (Extra-curriculair): Außerhalb des Curriculums fallend / das Curriculum übersteigend. F Fachbereich (domein): Abgegrenzter Fachbereich von Berufen und daran gekoppelte Unterrichtsinhalte gemäß der Fachbereichseinteilung der HAN. Ein Fachbereich umfasst einen oder mehrere Studiengänge. Fachhochschule: Die Fachhochschule Arnhem und Nijmegen (HAN) Fachhochschulleitung (college van bestuur): Leitung der Fachhochschule HAN. Fakultät (faculteit): Organisatorische Einheit der HAN in der Institute mit verwandten Studiengängen zusammengefasst sind. Die HAN hat vier Fakultäten: Wirtschaft und Management; Technik; Lehramtstudiengänge; Gesundheit- und Sozialwesen. Fakultätsleitung (faculteitsdirectie): Die Leitung der Fakultät. Fakultätsrat (faculteitsraad): Zustimmungsinstanz der HAN auf Fakultätsebene (Teilrat, wie im Zustimmungsreglement der HAN bezeichnet). Freier Minor (vrije minor): Minor, den ein Student bei einer anderen (Unterrichts)Einrichtung belegen kann; oder ein Minor der aus Teilen anderer Minoren oder Unterrichtseinheiten von HANInstituten oder einer anderen (Unterrichts)Einrichtung zusammengestellt ist; oder ein Minor der angefragt und anerkannt wird in der Form von Anerkannten Erworbenen Kompetenzen. 89 Freistellung (vrijstelling): der Beschluss des Prüfungsausschusses, dass ein Student nicht an spezifischen Prüfung(en) teilnehmen muss, die Bezug auf Unterrichtseinheiten haben, in denen Kompetenzen im Mittelpunkt stehen, die der Student nach dem Urteil des Prüfungsausschusses bereits ausreichend beherrscht. Für das Studium geeignet: Wenn der Student die propädeutische Phase mit dem Erwerben des propädeutischen Examens erfolgreich beendet hat. G Geeignet für das Praktikum (afstudeerbekwaam): ein Student, der den ersten Teil der postpropädeutischen Phase des Bachelorstudiengang erfolgreich beendet hat, d.h. er hat alle Prüfungen und integralen Prüfungen bestanden. Geeignet für den Berufseinstieg (beroepsbekwaam): Mit dem erfolgreichen Ablegen des Bachelorexamens und der erfolgreichen Beendigung des Fachhochschulstudiums, hat der Student gezeigt, dass er die Qualifikation besitzt, den Beruf auszuüben, zu dem ihn der Studiengang ausgebildet hat. Gemeinsame Sitzung: Sitzungen bei denen gemeinsame Punkte aller Studiengangskommissionen eines Instituts besprochen werden. H HAN: Hogeschool Arnhem und Nijmegen HAN-SIS: Studenten-Informationssystem der Fachhochschule (HAN). Siehe auch StudentenInformationssystem. HAN-Webseite: Die Homepage und weitere Webseiten der HAN sind über www.han.nl zu erreichen. Honoursprogramm: Ein vertiefendes oder erweiterndes Unterrichtsangebot für Studenten, die mehr können und wollen, als das, was im regulären Curriculum angeboten wird. Teilnahme an einem Honoursprogramm ist grundsätzlich mit einer erhöhung der Studienbelastung verbunden. Über ein Honoursprogramm können Studenten zusätzliche Studienpunkte zu den 210 Studienpunkten des Majors und den 30 Studienpunkten des Minors verdienen. I IB-Gruppe (IB-groep): Informatie Beheer Groep, Informationsverwaltungsgruppe, Verwaltungsorgan, das im Auftrag des niederländischen Kulturministeriums (Minister van Onderwijs, cultuur en wetenschappen) arbeitet. Institut (instituut): Organisationseinheit innerhalb einer Fakultät, die eine oder mehrere Studiengänge umfasst. Institutsdirektion (instituutsdirectie): Die Direktion eines Instituts innerhalb der Fachhochschule Arnhem – Nijmegen (HAN). Intake-Assessment (intakeassessement): Methode, mit welcher das Anfangsniveau der vorhandenen Kompetenz bei anderen als HAN-Studenten festgestellt wird. Integrale Prüfung (integrale toets):eine Prüfung, in der der Student zeigt, dass er den Zusammenhang der verschiedenen Berufsaufgaben und der Unterrichtseinheiten versteht und im praktischen Handeln umsetzen kann. Internationales Diploma Supplement (internationaal diplomasupplement ): Ein englischsprachiges Dokument, das den internationalen Vereinbarungen entspricht und folgende Informationen enthält: Spezifizierung des erreichten Grades, kurze Informationen zum absolvierten Unterricht (und der hierin erreichten Studienpunkte), Beurteilungssystem und erzielte Studienergebnisse. Des Weiteren enthält das Dokument kurze Informationen zur HAN und zum niederländischen Unterrichtssystem. J Judicium Abeundi: Befugnis des Universitätsrats in besonderen Fällen auf Empfehlung des Prüfungsausschusses und nach sorgfältiger Abwägung der Gegebenheiten zu entscheiden, dass ein Student, sollte er durch sein Verhalten oder seine Äußerungen den Anschein erweckt haben, für einen oder mehrere der Berufe, zu der sein gewählter Studiengang ihn ausbildet/ausbilden würde sowie für die praktische Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein, für einen bestimmten Zeitraum abgewiesen wird und ihm die Immatrikulation aus diesem Grund verweigern bzw. beenden. 90 K Kohort (cohort): Studienjahrgang, d.h. eine Gruppe Studenten, die sich zum gleichen Studienbeginn für einen Studiengang eingeschrieben haben. Kommission Studienunterstützung (commissie profileringsfonds): Kommission, wie in Artikel 7.51 des WHW bezeichnet, die Anträge auf Studienunterstützung behandelt für Studenten, deren Studium sich als Folge besonderer Umstände, wie im Gesetz bezeichnet, verzögert hat. Kompetenz (competentie): Eine integrierte Gesamtheit von Wissen und Einsichten, Fertigkeiten und Berufseinstellung. Eine Kompetenz ist die Fähigkeit, die für den Beruf notwendigen Berufsaufgaben adäquat durchzuführen. Ein kompetenter Student ist in einem bestimmten Kontext in der Lage, die am besten geeigneten Handlungen und Hilfsmittel auszuwählen, um die Berufsaufsgaben durchzuführen und die beabsichtigten Ergebnisse zu erzielen. Koordinator (coördinator): Die Koordinatoren u.a. des Propädeutikums, des Teilzeit- und des dualen Studiums, die im Namen der Institutsdirektion Ansprechpunkt und Organisator des entsprechenden Unterrichts sind. L Leitung Service Unit HAN (directie service bedrijf HAN): Leiter der Service Unit. Lernquellen (leerbron): Quelle(n), welche der Student zur Entwicklung seiner Kompetenzen nutzen kann, zum Beispiel: Vorlesungen, Arbeitsgruppen, Projekte, Literatur (Printmedien oder Digitalmedien), individuelle Aufträge, Praktikum, usw. M Major: Die Hauptrichtung des Bachelorstudiengangs, in welcher der Student seine beruflichen Kompetenzen entwickelt. Der Major umfasst höchstens 210 Studienpunkte das Propädeutikum mitgerechnet. Mandat (mandaat): Die Übertragung von Befugnissen ohne Übertragung der Verantwortlichkeit. Bezeichnet die Befugnis, im Namen eines anderen Entscheidungen zu treffen. In rechtlicher Hinsicht lässt sich hierbei allerdings nicht von einer Befugnisübertragung sprechen, weil der Mandatgeber dazu befugt bleibt, die mandatierten Befugnisse selbst auszuüben. Masterstudiengang auf Fachhochschulniveau (masteropleiding in het HBO): Ein Studium, bei dem die Mindestzugangsvoraussetzung das Bachelorzeugni eines verwandten HBOBachelorstudiengangs ist. Ein Masterstudiengang umfasst mindestens 60 Studienpunkte und führt den Studenten zum Masterdiplom. Minor: obligatorische Unterrichtseinheit (Nebenfach) von mindestens 30 Studienpunkten, die sich auf eine Erweiterung oder Vertiefung des Studiums in der postpropädeutischen Phase richtet. Der Student kann aus dem zertifizierten und HAN-weiten Angebot von Minoren wählen oder selbst einen freien Minor zusammenstellen. Mit der Studienlaufbahnbegleitung wird beabsichtigt, Studenten ergebnisorientiert in ihrer Studienlaufbahn zu begleiten. Die Verantwortlichkeit des Studenten für den eigenen Lernprozess ist dazu unabdingbares Lernziel und Ausgangspunkt der Studienlaufbahnbegleitung. Mündliche Prüfung (mondeling tentamen): Eine Prüfung, die mittels eines Gesprächs zwischen Prüfer und Prüfling durchgeführt wird. N Notfonds HAN: Der Notfonds ist für Studenten in einer finanziellen Notsituation eingerichtet worden, die auf keine andere Art gelöst werden kann. Nuffic: Netherlands Universities' Foundation for International Cooperation oder Niederländischer Verein für internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen: Eine niederländische Non-Profit Diensteleistungsgesellschaft und Expertisezentrum auf dem Gebiet international orientierten Unterrichts. Dies Gesellschaft hat ihren Sitz in Den Haag. Die NUFFIC ist auch auf Studenten und Bildungseinrichtuingen in Entwicklungsländer spezialisiert, um die Wissenslücke zwischen den Ländern zu verkleinern. NVAO: Nederlands-Vlaamse Accreditatieorganisatie oder Niederländische-Flämische Akkreditierungsorganisation: eine vertraglich zwischen den Niederlanden und Flandern eingesetzte, öffentliche, binationale Organisation, die in beiden Regionen die Qualitet des Hochschulwesens durch Beurteilung der Studiengänge und Verleihung eines Gütesiegels gewährleistet. 91 P Portfolio: Persönliches (Digitales) Dossier, in welchem der Student Belege zu seiner Befähigung und zum Studienfortschritt sammelt. Auf der Grundlage der gesammelten Belege entscheiden Student und Studienlaufbahnbegleiter, ob und wann der Erstgenannte für ein Assessment berücksichtigt wird.. Portfolio: Persönliches (digitales) Dossier, in welchem der Student Belege zu seinem Kompetenzbeherrschungsnievau der Berufsaufgaben für (integrale) Prüfungen sammelt. Postpropädeutische Phase (postpropedeutische fase): Hauptphase, die Phase des Bachelorstudiengangs, der auf die propädeutische Phase folgt Praktikum (stage): Außerschulisches Lernarrangement, das als Lernquelle zum Erwerb von Berufskompetenzen beiträgt. Propädeutikum (propedeutische fase): Die erste Phase des Bachelorstaudiengang oder des Associate-Degree-Programms mit einer Studienbelastung von 60 Studienpunkten. Diese Phase läuft, abhängig vom Zeitpunkt der Einschreibung des Studenten, vom 1. September bis zum 31. August des darauf folgenden Jahres bzw. vom 1. Februar bis 31. Januar des darauf folgenden Jahres. Prüfer (examinator): Eine vom Prüfungsausschuss benannte Person, wie in Artikel 7.12 des WHW bezeichnet. Prüfung (tentamen): Eine Prüfung ist die Überprüfung des Kompetenzstands des Studenten hinsichtlich Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und/oder Berufseinstellung in Bezug auf eine Unterrichtseinheit. Die Prüfung umfasst die Beurteilung dieser Überprüfung. Prüfungsausschuss (examencommissie): Ausschuss, wie in Artikel 7.12 WHW bezeichnet, der für sämtliche Studiengänge innerhalb einer Fakultät eingerichtet ist und verantwortlich für das Abnehmen von Examen und Prüfungen sowie ihrer Organisation und Koordination ist. R Rechtsberatungskommission (geschillenadviescommissie): Eine Beratungskommission für Studenten, Studienanwärter und Externe, wie in Artikel 7.63a Absatz 1 des WHW bezeichnet Regelstudienzeit (nominale studieduur van de opleiding): Regelstudienzeit des Studiengangs S Schriftführer Prüfungsausschuss (secretaris examencommissie): Ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das zusammen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die täglich anfallenden Arbeiten des Ausschusses übernimmt. Serviceeinheit HAN (service bedrijf HAN): Teil der Organisationsstruktur der HAN zur Unterstützung von Unterrichts-, Organisations- und Verwaltungsprozessen. Student: Kursteilnehmer oder Gasthörer (Extranius) an der Fachhochschule, der zum Absolvieren von Unterricht und/oder zum Ablegen von Prüfungen und Examen im Studiengang immatrikuliert ist. Studentangelegenheiten: Service Unit der Serviceeinheit HAN zur Unterstützung von Studenten und Dozenten bei Fragen zur Noteneingabe, Raumreservierung und Stundenplänen. Studenten Immatrikulations Administration (Studenten Inschrijf Administratie (SIA)): Teil der Service Unit Studentenangelegenheiten, die sich um alle Studentenangelegenheiten bezüglich Einschreibung, Im- und Exmatrikulation kümmert. Studienempfehlung (studieadvies): Empfehlung des Studiengangs an den Studenten bezüglich der Fortsetzung seines Studiums innerhalb oder außerhalb des Studiengangs. Die Empfehlung erfolgt spätestens am Ende des ersten Jahrs der Immatrikulation in der propädeutischen Phase. Studenten-Informationssystem (Studentinformatiesysteem - HAN-SIS): Hierin kann der Student seine Studienergebnisse und Studienverträge digital einsehen. HAN-SIS umfasst außerdem den Unterrichts-und Prüfungskatalog. Studien- und Prüfungsordnung (onderwijs- en examenregeling (OER)): Reglement, wie in Artikel 7.13 des WHW bezeichnet, und Teil der studiengangsspezifischen Studiensatzung. Studienbelastungsstunden (studiebelastingsuren SBU): Eine Einheit von 60 Minuten, die für das Studium verwendet wird. Der Umfang von Unterrichtseinheiten wird ausgedrückt in Studienbelastungsstunden. Ein Studienpunkt steht für 28 Studienbelastungsstunden. Studiengang (opleiding): Ein Bachelor- oder Masterstudiengang, beziehungsweise ein anderer bei der CROHO registrierter Studiengang, wie in Artikel 7.3 des WHW bezeichnet, die von der HAN organisiert wird und ein zusammenhängendes Angebot von Unterrichtseinheiten umfasst (wie in besagtem Artikel beschrieben). 92 Studiengangsempfehlungsausschuss (opleidingscommissie): Empfehlungsinstanz der jeweiligen Studiengangsleitung. Der Ausschuss spricht Empfehlungen zur Studien- und Prüfungsordnung aus und urteilt über die Weise, wie das studiengangsinterne Qualitätsmanagement organisiert und umgesetzt wird. Studiengangsform (inrichtingsvorm van een opleiding): Form, in der ein Studiengang angeboten wird, z.B. als Vollzeit-, Teilzeit- oder dualem Studium. Studienjahr (studiejaar): Der Zeitraum, der am 01. September beginnt und am 30. August des darauf folgenden Jahres endet. Für HAN-Studenten, deren Unterrichtsjahr am 1. Februar beginnt, gilt dann der Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Januar des Folgejahres als Studienjahr. Studienlaufbahnbegleiter (studieloopbaanbegeleider): Mitarbeiter, der mit der Studienlaufbahnbegleitung von einem oder mehreren Studenten betraut ist. Studienpunkt (studiepunt): Einheit, die - in Übereinstimmung mit dem Gesetz - mit der normativen Studienbelastung von 28 Studienbelastungsstunden (SBUs) übereinstimmt. Der Student erwirbt diese Punkte durch das erfolgreiche Ablegen der betreffenden Prüfung oder durch die Freistellung davon. Studienrichtung (afstudeerrichting): Eine Spezialisierung innerhalb eines Studiengangs, wie in der Studien- und Prüfungsordnung bezeichnet. Studienroute (leerroute): Dasjenige, was der Student nacheinander unternimmt, um die zu einer bestimmten Studiengang gehörigen Kompetenzen zu erzielen. Studiensatzung (studentenstatuut): Die Studiensatzung besteht aus 2 Teilen. 1. dem einrichtungsspezifischen, HAN-weiten Teil. Dieser Teil umfasst Rechte und Pflichten von Studenten auf Basis des WHW sowie eine Übersicht von Regelungen um die Rechte der Studenten zu schützen. In der Praxis wird dieser erste Teil "Studiensatzung" genannt. Der zweite Teil ist der studiengangsspezifische Teil. Siehe hierzu "Ausbildungsstatut". Studienunterstützung HAN (profileringsfonds HAN): Fonds der HAN für Studenten, deren Studium sich als Folge besonderer Umstände, wie im Gesetz bezeichnet, verzögert hat. T Tagesausschuss des Prüfungsausschusses (dagelijkse commissie van de examencommissie):Tagesausschuss, wie in Artikel 4.3 des Reglements Prüfungsausschuss bezeichnet. Täuschungsversuch (onregelmatigheid): Als Täuschungsversuch wird eine Situation verstanden, in der ein Student durch eine oder mehrere unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen bewusst oder unbewusst einen falschen Eindruck von seinem Wissen, seiner Berufseinstellung und seinen Fertigkeiten bezüglich der Beherrschung von Kompetenzen erweckt. Auf Basis dieser Definition wird auch Betrug als Täuschungsversuch gewertet. Täuschungsveruch/Betrug (fraude): Unter Betrug wird jedes Handeln (worunter Plagiat) oder Unterlassen von Handeln verstanden, das wissentlich oder unwissentlich die realistische Einschätzung von Wissen, Berufseinstellung oder Fertigkeiten einer Person teilweise oder gänzlich unmöglich macht. Teilzeitstudium (deeltijd opleiding): Unterricht, der so eingerichtet ist, dass der Student in der Lage ist, neben einem Vollzeitjob, die nötigen Kompetenzen zu erwerben. Timeslot: Form der Stundenplaneinteilung, wobei innerhalb einer Unterrichtsperiode bestimmte Zeitpunkte für bestimmte Aktivitäten reserviert werden. U Unterrichtseinheit (onderwijseenheid): Grundeinheit des HAN-Unterrichts (ersetzt die Begriffe course, cursus, Unterrichtslehrarrangement, Modul usw.), wie im digitalen HAN-Unterrichtskatalog bezeichnet. Unterrichtsperiode (onderwijsperiode): Periode eines Studienjahrs, in der Unterricht angeboten wird. Eine Periode an der HAN besteht aus 10 Wochen. Unterrichtsunabhängige Prüfungen: Prüfung, während oder zu Beginn des Studiums, für Studenten, die auf Basis bereits mit Erfolg abgelegter (Teil)Prüfungen oder anderer Hochschulprüfungen und/oder anderer Nachweise der Kompetenzerwerbung denken, die geprüften Kompetenzen zu beherrschen, ohne die an diese Kompetenz(en) verbundenen Unterrichtseinheiten belegt zu haben. V 93 Verkürzte Regelstudienzeit (verkorte studieduur): Die tatsächliche Studienzeit eines Studenten, die kürzer als die Regelstudienzeit ist, aufgrund von Freistellungen und/oder abgelegten unterrichtsunabhängigen Prüfungen. Verkürztes Studienprogramm (verkort programma): bereits eingerichtetes Unterrichtsangebot mit einer kürzeren Regelstudienzeit für eine spezifische Zielgruppe, in dem die Möglichkeit zum Erwerb von bestimmten Freistellungen eingeplant ist. Verschnellte Regelstudienzeit (versnelde studieduur): Die tatsächliche Studienzeit eines Studenten, die kürzer als die Regelstudienzeit ist, aufgrund von einer realisierten, höheren Studienbelastung pro Woche oder Unterrichtsperiode. Verschnelltes Studienprogramm (versneld programma): bereits eingerichtetes Unterrichtsangebot mit einer kürzeren Regelstudienzeit für eine spezifische Zielgruppe, die sich auszeichnet durch Eigenschaften und Kompetenzen um eine höhere Studienbelastung pro Woche oder Unterrichtsperiode zu realisieren. Verweigerungsrecht (verschoning): Recht der Vertrauenspersonen, Mitgliedern der Kommission Ungebührliches Verhalten und des Berufungsrats um sich zurückzuziehen, da ansonsten die Unparteilichkeit nicht vollständig gewährleistet wäre. Vollzeitstudium (voltijd onderwijs): Unterricht, der so eingerichtet ist, dass die ganze Woche für den Studenten zum Erwerben der benötigten Kompetenzen verfügbar ist. Vorsitzender Prüfungsausschuss (voorzitter examencommissie): Mitglied des Personals welches dem Prüfungsausschuss vorsitzt. W Werktag (werkdag): Tage, außer Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feier- oder Ferientage Wet: wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (WHW). WHW: wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek. Widerspruchsverfahren (bezwaarprocedure): Anfrage zur Neuabwägung eines Beschlusses bei der Instanz (Institutsdirektion oder Prüfungsausschusses), die den Beschluss gefasst hat. Z Zäsur: Einschnitt in der Beurteilung, der die Trennung zwischen bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen markiert. 94 Anlage 3 Relevante Anschriften Fachhochschule Arnhem und Nijmegen (HAN) Ruitenberglaan 31, Arnhem Postfach 5375, 6802 EJ Arnhem Fachhochschulrat: Dr. C. P. Boele, Vorsitzender Frau drs. K.F.B. Baele, stellv. Vorsitzende Fakultätsleitung & Mitarbeiter Gesundheit- und Sozialwesen (GGM) Kapittelweg 33, Nijmegen Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Fakultätsleitung: Herr F.H.J. Stöteler Fakultätsbüro/Mitarbeiter Fakultätsbüro:: - Sekretariat Fakultätsleitung: Herr B. Maertens MSc - Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes: Herr drs. N. de Bruijn - Sekretariat: Frau J. Veltman und Frau S. Freriks Institut für Gesundheitsstudien (IPS) Kapittelweg 33, Nijmegen Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Institutsdirektion Herr drs. M. Pistorius, Institutsdirektor Frau drs. T. Komen, stellv. Institutsdirektorin Institut für Sozialwesen (ISS) Kapittelweg 33, Nijmegen Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Institutsdirektion Frau drs. K. van Kammen, Vorsitzende Frau drs. J. Schaap, Mitglied Institut Sport- und Bewegungsstudien (ISBS) Prof. Molkenboerstraat 3, 6524 RN Nijmegen Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Institutsdirektor: Herr J. Hermans MSc, Institutsdirektor Freie stelle, stellv. Institutsdirektor Institut Pflegeorientierte Studiengänge (IVS) Kapittelweg 33, Nijmegen Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Institutsdirektion Frau drs. C. van Mierlo-Renia, Institutsdirektor Frau drs. M. Beckers MSM, stellv. Institutsdirektor HAN VDO Berg en Dalseweg 81, Nijmegen Postfach 9029, 6500 JK Nijmegen Leitung: Herr drs. F. van Westerhoven Studenten Inschrijf Administratie HAN (SIA) Antwoordnummer 2023 [email protected] 6800 WR Arnhem Serviceeinheit Marketing, Kommunikation und Aufklärung FGGM Gymnasion Heyendaalseweg 141, Nijmegen (026) 3691500 Fax (026) 3691514 (024) 3531111 Fax (024) 3531353 (024) 3531111 Fax (024) 3531353 (024) 3531111 Fax (024) 3531353 (024) 3511400 (024) 3531111 Fax (024) 3531353 (024) 3530600 Fax (024) 3559866 (026) 3691045 Fax (026) 3691750 (024) 3530469 95 Postfach 30011, 6503 HN Nijmegen Teamleider: mevr. drs. V. Koper HAN Beratungszentrum (HVC) (Teil der MCV) [email protected] / www.han.nl Gymnasion Heyendaalseweg 141, Nijmegen Postfach 30011, 6503 HN Nijmegen Koordinator: Frau J. Steenwinkel (024) 3530500 International Office Nijmegen (Teil des Service Centrum Onderwijs/SCO) Kapittelweg 33, Nijmegen Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes FGGM: Frau drs. Y. van der Meijs (024) 3530403/406 Fax (024) 3531353 Serviceeinheit Facilities, Standort GGM Kapittelweg 33, Nijmegen Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Leitung: Herr B. Horsting (024) 3531111 Fax (024) 3531353 Serviceeinheit Informations- und Kommunikationstechnologie GGM Kapittelweg 33, Nijmegen Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Leitung: Herr G-J. van Hinthum (024) 3531111 Fax (024) 3531353 Fakultätsrat GGM Bisschop Hamerhuis Verlengde Groenestraat 75, Nijmegen Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Sekretariat: Frau S. Schiks (024) 3530362 Fax (024) 3530355 Notfonds HAN (das Notfonds-Reglement ist als Anlage dem allgemeinen Teil der Studiensatzung beigefügt) Kontaktpersonen: Herr drs. J. Stapel Siehe bei Studentendekanat Studentendekanat Fakultät GGM Herr drs. J. Stapel Herr drs. T. van Amelsvoord Postfach 6960, 6503 GL Nijmegen Vertrauenspersonen Sexuelle Belästigung und Aggression Frau Marianne de Bruyn Frau Pia in ‘t Veld Frau Katja Koester-Creon Vertrauensperson der deutschsprachigen Studenten FGGM Frau Anke Noback (024) 3531330 (C3.27) (024) 3531330 (C3.27) (024) 3530933 (w) (024) 3531111 (w) (024) 3531043 (w) (024) 3531061 (w) Ombudsmann HAN Herr drs. T. van Amelsvoord (siehe auch Studentendekanat) Stichting Studenten Huisvesting Nijmegen (SSHN) Laan van Scheut 4, Postfach 1175, 6501 BD Nijmegen Öffnungszeiten: Werktags: 10.00-16.30 Uhr; Di bis 19.00 Uhr [email protected] www.sshn.nl (024) 3594939 Einrichtungen der Radboud Universität Nijmegen, die auch für Studenten der HAN relevant sind: 96 Für aktuelle Informationen, siehe: www.ru.nl Zentraler Studenten-Schalter (Informationszentrum Studiengänge, Berufe und Arbeitsmarkt) Berater Studien- und Berufswahl (über Zentraler Studenten-Schalter) Studentenpsychologen (über Zentraler Studenten-Schalter) (024) 3612345 Trainings (über Zentraler Studenten-Schalter) Comeniuslaan 4, 6525 HP Nijmegen; Postfach 9102, 6500 HC Nijmegen Öffnungszeiten (balie) des Infoschalters: Mo - Fr: 10.00-17.00 Uhr Telefonische Sprechzeiten: Mo - Fr: 08.30-09.00 Uhr und 12.00-12.30 Uhr. Sportzentrum (USC) Heyendaalseweg 141, 6525 AJ Nijmegen Öffnungszeiten: Mo. - Fr.: 08.30-23.00 Uhr; Sa. & So.: 08.30 – 21.00 Uhr Universitätsbibliothek (UB) Erasmuslaan 36, 6525 GG Nijmegen; Postfach 9100, 6500 HA Nijmegen Öffnungszeiten: Mo. - Do.: 08.30-22.00 Uhr; Fr: 08.30-20.00 Uhr; Sa: 09.00-17.00 Uhr Katalog im Internet unter: www.ru.nl/ubn (024) 3612392 (024) 3612400 97