Amtsblatt - Stadt Augsburg

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Amtsblatt - Stadt Augsburg
Amtsblatt
Stadt
Augsburg
gegründet 1746
Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 41
Einzelpreis 0,50 €
Inhaltsverzeichnis
Aufgrund redaktioneller Fehler im Amtsblatt 7/8 vom 23.02.2009 nochmalige Veröffentlichung der:
Haushaltssatzung für die von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen
für das Jahr 2009
Aufgrund redaktioneller Fehler im Amtsblatt 1/2 vom 09.01.2009 nochmalige Veröffentlichung:
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG- und des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Augsburg
Bekanntmachung
Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die Erneuerung/den Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung Karlsfeld – Augsburg, Planungsabschnitt B, Regierungsbezirk
Schwaben in den Städten Augsburg, Friedberg, Gersthofen sowie den Gemeinden Ried und Dasing
Bebauungsplan Nr. 218
„Westlich der B 17 – südlich des Gablinger Wegs“, Aufstellungsverfahren, – Inkrafttreten –
1. Bebauungsplan (BP) Nr. 658, „Aindlinger Straße / Meraner Straße“
Aufstellungsverfahren, – Öffentliche Auslegung –
2. BP Nr. 603 A „Nördlich der Stätzlinger Straße“, BP Nr. 659 „Meraner Straße“
BP Nr. 659 III „Meraner Straße – Teilbereich Ost“, Aufstellungsverfahren, – Einstellungsbeschluss –
Umlegung “Kohlstattstraße”, Öffentliche Bekanntmachung
des Umlegungsausschusses der Stadt Augsburg gemäß § 71 Abs. 2 des Baugesetzbuches
Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung
gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO)
• Am Sparrenlech 1, 1a, 1b, 3
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
• Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Curt-Frenzel-Eisstadion
• Kanalisierung östl. des Hammerschmiedwegs 2. BA, Kanalbau B.-Pl. 663
Herausgegeben und gedruckt von der
Stadt Augsburg
Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt,
Maximilianstraße 4, 86150 Augsburg
Telefon (0821) 324-9402
Telefax (0821) 324-9405
Verantwortlich für Bekanntmachungen:
Leiter der städtischen Dienststellen
Erscheint nach Bedarf an Freitagen
Einzelpreis 0,50 €
Abonnementpreis:
im Jahr 30,00 € per Postversand
im Jahr 10,00 € per E-Mail
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 42
Öffentliche Bekanntmachung der Fundräder- und Fundsachenversteigerungen
am 24.04.2009 und 28.04.2009
Anpassung der zeitlichen Befristung einer Ladezone in der Bismarckstraße
Verkehrsbeschränkungen anlässlich des Gögginger Frühlingsfestes
Bekanntmachung über die Schulanmeldung 2009 in der Stadt Augsburg
Helft Waldbrände zu verhüten – Informationen zu den Grillbereichen – Zelterlaubnis / Lagerfeuer
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 43
Aufgrund redaktioneller Fehler im Amtsblatt 7/8 vom 23.2.2009 nochmalige Veröffentlichung der:
Haushaltssatzung
für die von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen
für das Jahr 2009
Gemäß Art. 20 Abs. 3 BayStG in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), jeweils in der
geltenden Fassung, erlässt die Stadt Augsburg folgende Haushaltssatzung für die rechtsfähigen Stiftungen:
I.
§1
Die Wirtschaftspläne der von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen werden in der Fassung der Anlage festgestellt.
§2
Kredite zur Finanzierung von Vorhaben der Finanzplanung werden bei folgenden Stiftungen aufgenommen:
Fritz Hintermayr'sche Altersheim-Stiftung
Parität. Hospitalstiftung
Parität. St. Jakobsstiftung
Augsburger Kriegergedächtnissiedlung
1.500 T€
764 T€
200 T€
158 T€
§3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird bei folgenden
Stiftungen mit den jeweils genannten Beträgen festgesetzt:
Fritz Hintermayr’sche Altersheim-Stiftung
Parität. Hospitalstiftung
Parität. St. Jakobsstiftung
Sander’sche Stiftung
Dr. Eduard und Frau Franziska Schenk-Stiftung
Parität. St. Servatius-Stiftung
Augsburger Kriegergedächtnissiedlung
Kath. Studienfonds
300 T€
500 T€
170 T€
130 T€
40 T€
90 T€
150 T€
400 T€
§4
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Durchführung von Vorhaben der Finanzplanung wird bei folgender
Stiftung mit dem genannten Betrag festgesetzt:
Kath. Studienfonds
970 T€
II.
Der Stadtrat hat am 27.11.2008 die Haushaltssatzung der von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das
Jahr 2009 beschlossen. Die Haushaltssatzung enthält folgende Festsetzungen für Kreditaufnahmen:
Fritz Hintermayr'sche Altersheim-Stiftung
Parität. Hospitalstiftung
Parität. St. Jakobsstiftung
Augsburger Kriegergedächtnissiedlung
1.500 T€
764 T€
200 T€
158 T€
Die Haushaltssatzung enthält ferner folgenden genehmigungspflichtigen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für
den Kath. Studienfonds in Höhe von
970 T€
Hierfür wurden die erforderlichen Genehmigungen von der Regierung von Schwaben mit Verfügung vom 29.01.2009 erteilt (Art.
20 Abs. 3 BayStG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 und 67 Abs. 4 GO).
III.
§5
Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.
IV.
Die Haushaltssatzung liegt während des ganzen Jahres, die Wirtschaftspläne in der Zeit vom 09. bis 16.03.2009 im Wohnungsund Stiftungsamt, Schießgrabenstr. 4, Zimmer 405, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme
auf.
Augsburg, den 20.02.2009
Stadt Augsburg
Dr. Kurt Gribl
Oberbürgermeister
Aufgrund redaktioneller Fehler im Amtsblatt 1/2 vom 09.01.2009 nochmalige Veröffentlichung:
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Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 44
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG- und des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
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Antrag der Firma Holzer GmbH & Co. Objekt Donauwörther Straße KG, Donauwörther Straße 235, 86154 Augsburg auf
die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie zum Umschlag, zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von
nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, zugunsten der Firma W. Braun GmbH & Co. KG Metallrecycling als Betreiber.
Feststellung der UVP-Pflicht gemäß §§ 3 a – c UVPG
I.
Die Firma Holzer GmbH & Co. Objekt Donauwörther Straße KG hat bei der Stadt Augsburg, gemäß den §§ 4, 10 und
19 Abs. 3 BImSchG, oben genannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt. Bei diesem Vorhaben handelt es
sich um Anlagen nach den Nummern 8.9 b, 8.11 b,bb, 8.12 a,b sowie 8.15 a,b jeweils Spalte 2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV - .Der Antrag beinhaltet im wesentlichen die Verlagerung des
bestehenden Metallrecyclingbetriebes der Firma W. Braun GmbH & Co. KG Metallrecycling von der Donauwörter Str. 255,
86154 Augsburg zur Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 2441/5, nördlich der Schönbach-/Klärwerkstraße, 86154 Augsburg.
Der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt ist das erste Halbjahr 2010.
Auf folgendes wird hingewiesen:
1. Antrag und Antragsunterlagen, aus denen Art und Umfang des Vorhabens ersichtlich sind, liegen bei der Stadt Augsburg, Umweltamt, An der Blauen Kappe 18, 4. Obergeschoss, im Treppenhaus Haupteingang vor dem Zimmer 402 zu
den üblichen Parteiverkehrszeiten (Montag bis Mittwoch 7.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 17.30 Uhr und Freitag
7.30 bis 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Rückfragen können in der Kernzeit (Montag bis Mittwoch 8.30 bis 15.00
Uhr, Donnerstag 8.30 bis 16.00 Uhr und Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung (0821/324 73 32 oder -73 22) gestellt werden. Die Auslegungsfrist beginnt am 16.03.2009 und endet am 16.04.2009.
2. Einwendungen sind bei der unter 1. genannten Dienststelle bis einschließlich 30.04.2009 schriftlich zu erheben. Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die davon berührt sind, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders kann dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dazu findet, falls sachgerecht und erforderlich oder vom Vorhabensträger gewünscht, am 03.06.2009 um 10.00 Uhr im Besprechungszimmer
650 im Verwaltungszentrum, An der Blauen Kappe 18, 86152 Augsburg ein Erörterungstermin statt. Frist- und formgerecht erhobene Einwendungen können auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Einwendungsführer erörtert
werden.
Sofern der Erörterungstermin nicht stattfindet oder aus organisatorischen Gründen verlegt werden muss, wird diese
Entscheidung den Betroffenen gesondert bekannt gegeben und öffentlich bekannt gemacht.
4. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
II. Die Stadt Augsburg, Umweltamt, kommt im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß § 3 c Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8.7.2 des UVPG zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Anlage keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Somit besteht für dieses Vorhaben keine UVP-Pflicht. Diese Feststellung wird nach
§ 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekanntgegeben und ist nach § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Nähere Informationen erteilt das Umweltamt, Verwaltungszentrum, An der Blauen Kappe 18, 86152 Augsburg, Zimmer 404
oder unter Tel. 324-7332.
Stadt Augsburg
Umweltamt
Satzung für die Seniorenvertretung
der Stadt Augsburg
Gliederung
§1
Aufgaben und Organe
§2
Amtszeit und Mitgliedschaft
§3
Delegiertenversammlung
§4
Seniorenbeirat und Vorstand
§5
Geschäftsgang und Verfahren
§6
Entschädigung
§7
Wahlordnung
§8
Inkrafttreten
S. 1
S. 1
S. 1 – 3
S. 4 – 5
S. 5 – 6
S. 6
S. 6 – 8
S. 8
Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Augsburg
Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeitigen Fassung folgende Satzung:
§1
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Aufgaben und Organe
1)
In der Stadt Augsburg besteht zur Wahrnehmung der besonderen Belange der älteren Mitbürger eine Seniorenvertre
tung. Die Seniorenvertretung versteht sich als Bindeglied zum Stadtrat.
2)
Die Organe der Seniorenvertretung sind:
die Delegiertenversammlung,
der Seniorenbeirat und
der Vorstand des Seniorenbeirates.
§2
Amtszeit und Mitgliedschaft
1)
Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretung beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit beginnt jeweils mit dem Tag der
Neuwahl.
2)
Mitglieder der Seniorenvertretung sollen Gemeindebürger sein, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
§3
Delegiertenversammlung
1)
Delegiertenversammlung repräsentiert alle Verbände und Gruppen, die aktive Seniorenarbeit betreiben und mindes
tens eine zweijährige kontinuierliche Arbeit nachweisen können.
2)
a)
b)
c)
d)
Stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sind je ein Vertreter folgender benennungsberechtigten
Verbände, Organisationen, Institutionen, Einrichtungen und deren Gruppen:
Benennungsberechtigte Verbände und Gruppen
Allgemeiner Rettungsverband Schwaben e.V.
Arbeiter-Samariter-Bund
Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Augsburg
Arbeitsgemeinschaft der Altenclubs in der Arbeiterwohlfahrt und deren Ortsvereine
Arbeitsgemeinschaft für ev. Altenarbeit im Dekanatsbezirk Augsburg und ihren Kirchengemeinden
Arbeitsgemeinschaft-SPD 60plus
Bayer. Rotes Kreuz, Kreisverband Augsburg-Stadt
Caritasverband für die Stadt Augsburg
Deutscher Gewerkschaftsbund – Kreis Augsburg und dessen Einzelgruppen
Der Paritätische Wohlfahrtsverband
Diakonisches Werk Augsburg e. V.
Kath. Altenwerk Augsburg und dessen Pfarr- und Verbandsgruppen
Kath. Arbeitnehmer-Bewegung-KAB Altenwerk Augsburg Stadt
Malteser Hilfsdienst
Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner e.V. Augsburg und dessen Ortsverbände
Seniorenschutzbund „Graue Panther“
Senioren Union der CSU
VDK – Der Sozialverband und dessen Ortsverbände
Vertreter der Versorgungsregionen
Je ein Vertreter, der in den beschlußmäßig festgelegten Versorgungsregionen offiziell beauftragten Einrichtungen zur
Wahrnehmung der sozialen Fachberatung für Senioren.
Heimbeiräte
Je ein Vertreter der Heimbeiräte der in Augsburg bestehenden Alten- und Pflegeheime.
Vertreter des Stadtrates
Je ein Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen oder Fraktionsgemeinschaften.
3)
Einzelpersönlichkeiten
Der Leiter des Referates, dem die Seniorenarbeit zugeordnet ist oder dessen Vertreter und der Leiter des für Seniorenarbeit zuständigen Fachbereiches oder dessen Vertreter gehören der Delegiertenversammlung als beratende Mitglieder an.
Als beratende Mitglieder der Delegiertenversammlung können weitere Sachverständige zu speziellen Themen hinzugezogen werden.
4)
Ersatzpersonen
Für die nach § 3 Abs. 1a bis d zu benennenden Vertreter ist jeweils eine Ersatzperson zu benennen, die den Delegierten im Verhinderungsfall vertritt.
5)
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 1a dieser Satzung
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
Empfehlungen an den Seniorenbeirat
Beschlussfassung über gestellte Anträge
6)
Sitzung, Ladung, Vorsitz
Die Delegiertenversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen und zusätzlich, wenn ein Drittel der Delegierten, der Seniorenbeirat oder der Vorstand des Seniorenbeirates es schriftlich verlangt.
Die Ladung der Delegiertenversammlung und deren Leitung sind Aufgabe des Vorsitzenden des Seniorenbeirates
oder dessen Stellvertreters. § 7 Abs. 4 bleibt unberührt. Im übrigen gilt § 5 entsprechend.
§4
Seniorenbeirat und Vorstand
1)
a)
Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus:
gewählten Mitglieder
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b)
c)
d)
2)
3)
4)
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Die Zahlt dieser zu wählenden Mitglieder muss mindestens um eins höher sein, als die Zahl der nach Buchstabe b)
benannten Mitglieder.
benannten Mitglieder
Von den folgenden Verbänden kann jeder Verband ein Mitglied zum Seniorenbeirat benennen:
Arbeiter-Samariter-Bund
Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Augsburg
Arbeitsgemeinschaft der Altenclubs in der Arbeiterwohlfahrt
Arbeitsgemeinschaft für ev. Altenarbeit im Dekanatsbezirk Augsburg
Arbeitsgemeinschaft-SPD 60plus
Bayer. Rotes Kreuz, Kreisverband Augsburg-Stadt
Caritasverband für die Stadt Augsburg
Deutscher Gewerkschaftsbund – Kreis Augsburg
Der Paritätische Wohlfahrtsverband
Diakonisches Werk Augsburg e. V.
Kath. Altenwerk Augsburg
Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner e. V. Augsburg
Seniorenschutzbund “Graue Panther”
Senioren Union der CSU
VDK – Der Sozialverband
Vertreter des Stadtrates
Vertreter des Stadtrates entsprechend § 3 Abs. 2 d dieser Satzung.
Einzelpersönlichkeiten
Dem Leiter des Referates, dem die Seniorenarbeit zugeordnet ist (ohne Stimmrecht) oder seinem Vertreter.
Dem Leiter des für Seniorenarbeit zuständigen Fachbereiches (ohne Stimmrecht) oder seinem Vertreter.
Nachfolge, Neubenennung, Nachwahl
Erweitert sich die Zahl der benannten Mitglieder, rücken entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 1a dieser Satzung,
in der Reihenfolge der Stimmenzahl, Ersatzleute nach.
Fallen im Seniorenbeirat gewählte Mitglieder auf Dauer aus, rücken entsprechend der Reihenfolge der Stimmenzahl
Mitglieder aus der Delegiertenversammlung nach.
Fallen im Seniorenbeirat benannte Mitglieder auf Dauer aus, hat der jeweilige Verband ein neues Mitglied zu benennen.
Fallen Mitglieder im Vorstand auf Dauer aus, ist vom Seniorenbeirat jeweils ein Mitglied nachzuwählen.
Vorstand
Der Vorstand des Seniorenbeirates setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, vier Beisitzern
und dem Schriftführer.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.
Der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse.
§5
Geschäftsgang und Verfahren
1)
Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2)
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, leitet die Sitzungen und verteilt die Geschäfte an die Mitglieder des Senio
renbeirates.
Einladungen zum Seniorenbeirat sind mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zu
versenden.
3)
Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwe
send ist.
4)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
5)
Der Seniorenbeirat kann zu besonderen Themen Sachverständige hinzuziehen.
6)
Die Anregungen und Anträge des Seniorenbeirates werden vom Vorsitzenden an die entsprechenden Institutionen
und Gremien weitergeleitet.
7)
Über alle Sitzungen des Seniorenbeirates sind Ergebnisprotokolle anzufertigen und vom Schriftführer und Vorsitzen
den zu unterzeichnen.
8)
Die Geschäftsführung der Seniorenvertretung nimmt die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates wahr.
§6
Entschädigung
1)
Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates, des Vorstandes und seiner Sachausschüsse, erhalten die
nicht dem Stadtrat angehörigen Mitglieder eine Entschädigung, entsprechend dem jeweilig gültigen Beschluss des
Stadtrates.
Bei Reisen im Auftrag des Seniorenbeirates werden die entstandenen Unkosten gemäß den Richtlinien der Stadt
2)
Augsburg erstattet; Tagegelder werden nicht gewährt.
§7
Wahlordnung
1)
Verfahren
Zur Delegiertenversammlung, in der die Wahl des Seniorenbeirates stattfindet, wird von der Stadt Augsburg, unter Angabe von
Zeit und Ort, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Seniorenvertretung eingeladen.
2)
Spätestens 2 Monate vor dem Termin der Wahlversammlung fordert die Stadt Augsburg die in § 3 Abs. 2a – d aufgeführten Organisationen auf, ihre Vertreter und deren Stellvertreter für die Delegiertenversammlung zu benennen. Die Organisationen melden ihre Delegierten an die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates.
Eine Benennung ist nicht zulässig, wenn die benannte Person hauptamtlich bei den benennungsberechtigten Verbänden und
Gruppen beschäftigt ist. Gleiches gilt für die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 b dieser Satzung.
3)
Eine Kandidatur zum Seniorenbeirat oder Vorstand ist der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates schriftlich spätestens
10 Tage vor der jeweiligen Wahl anzuzeigen.
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4)
Den Vorsitz der Wahlversammlung führt ein Vertreter der Stadt Augsburg, ihm obliegt die Durchführung der Wahl des
Seniorenbeirates.
5)
Wahl des Seniorenbeirates
Vor Beginn der Wahlversammlung wird den Delegierten eine Namensliste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter
Angabe des benennenden Verbandes ausgehändigt.
6)
Jeder Kandidat zum Seniorenbeirat bzw. zum Vorstand erhält in der jeweiligen Wahlversammlung Gelegenheit, sich
vor der Wahl kurz vorzustellen.
7)
Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte entsprechend § 4 Abs. 1 a dieser Satzung Mitglieder des Seniorenbeirates und ihre Ersatzleute.
8)
Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen vergeben, wie Seniorenbeiratsmitglieder gewählt werden können.
Einem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden.
Die Wahl erfolgt geheim.
9)
Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge
ihrer Stimmenzahl Vertreter oder Ersatzleute der Gewählten.
Wenn bei Stimmengleichheit für Kandidaten aufgrund der Mitgliederbegrenzung im Seniorenbeirat keine Entscheidung über ihr
Mandat herbeigeführt werden kann, erfolgt für diese Kandidaten ein weiterer Wahlgang. Die Kandidaten haben bei diesem
Wahlgang erneut die Möglichkeit, sich der Wahlversammlung kurz vorzustellen.
Kann aufgrund von Stimmengleichheit auch in diesem Wahlgang keine Entscheidung herbeigeführt werden, entscheidet das
Los.
10)
Zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates lädt die Stadt Augsburg die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 3 Wochen ein. Den Vorsitz bei dieser Sitzung führt ein Vertreter der Stadt. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl des
Vorstandes.
11)
Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes entspricht in ihrem Wahlablauf, dem unter § 7 Abs. 1 – 10 dieser Satzung genannten Regularium.
Der Vorstand wird von den und § 4 Abs. 1a – c dieser Satzung genannten Mitgliedern des Seniorenbeirates gewählt.
12)
Das Wahlergebnis für den Seniorenbeirat und den Vorstand wird von der Stadt Augsburg öffentlich bekanntgegeben.
§8
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft.
Augsburg, den 22. November 2005
Dr. Paul Wengert
Oberbürgermeister
Bemerkung: Um diese Satzung lesbar und transparent zu gestalten, wurde auf die
jeweilige weibliche Schriftform verzichtet
Bekanntmachung
Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die Erneuerung/den Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung Karlsfeld – Augsburg, Planungsabschnitt B, Regierungsbezirk Schwaben in den Städten Augsburg, Friedberg, Gersthofen sowie den Gemeinden
Ried und Dasing
Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, vom 09.02.2009, Az.: 61132-611ppe/0022300#002, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom
09.03.2009 bis einschließlich 23.03.2009 bei der Stadt Augsburg, im Flur des Stadtplanungsamtes, Maximilianstraße 6, 3.
Stock, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 7.30 - 16.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 - 17.30 Uhr und Freitag
von 7.30 - 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch nach vorheriger Terminvereinbarung beim EisenbahnBundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, eingesehen werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber, an die keine persönliche Zustellung erfolgt ist,
als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Stadt Augsburg –Referat 6Stadtplanungsamt
Bebauungsplan Nr. 218
„Westlich der B 17 – südlich des Gablinger Wegs“
Aufstellungsverfahren
– Inkrafttreten –
Der Stadtrat von Augsburg hat am 22.01.2009 den Bebauungsplan (BP) Nr. 218 „Westlich der B 17 – südlich des Gablinger
Wegs“ für den Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 882/6, 939/3, 945/2, 947/2, 947/3 und 948/2, alle Gemarkung Oberhausen, südlich des Gablinger Wegs, östlich der Bahnlinie Augsburg - Donauwörth sowie westlich und nördlich der B 17, bestehend aus der
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Planzeichnung (Teil A), der Zeichenerklärung (Teil B), den textlichen Festsetzungen (Teil C) und den Anlagen F.3. und F.4.,
jeweils in der Fassung vom 01.12.2008, als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht (Teil D), die textlichen
Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Teil E) und die Anlagen F.1. und F.2., jeweils in der Fassung vom 01.12.2008,
wurden als Bestandteile des Bebauungsplanes ebenfalls beschlossen.
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4
BauGB vom Tag der Bekanntmachung an bei der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, Maximilianstraße 6, 2. Stock, Zimmer
243, Dienstag von 8.30 - 12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise
a)
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen
dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
b)
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Augsburg (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Stadt Augsburg
Augsburg, 04.03.2009
Dr. Kurt Gribl
Oberbürgermeister
1. Bebauungsplan (BP) Nr. 658
„Aindlinger Straße / Meraner Straße“
Aufstellungsverfahren
– Öffentliche Auslegung –
2. BP Nr. 603 A „Nördlich der Stätzlinger Straße“
BP Nr. 659 „Meraner Straße“
BP Nr. 659 III „Meraner Straße – Teilbereich Ost“
Aufstellungsverfahren
– Einstellungsbeschluss –
Zu 1.
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Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 49
Zu 2.
Der Stadtrat von Augsburg hat am 19.02.2009 beschlossen:
Zu 1.
•
Der Entwurf des BP Nr. 658 für den Bereich der Aindlinger Straße und Meraner Straße von der Kreuzung mit der Steinernen Furt im Norden bis ca. 40 m nordöstlich der Einmündung in die Kurt-Schumacher-Straße einschließlich der beidseitig angrenzenden Randstreifen und mit den Anschlussflächen der Steinernen Furt, Affinger Straße, Pfaffenhofener Straße, Derchinger Straße, Sterzinger Straße, AS 1 / Südtiroler Straße, Bozener Straße, Brixener Straße und der Localbahn, in der Fassung
vom 29.12.2008, gebilligt.
•
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 658 wird im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss um den Straßenzug der
Meraner Straße östlich der Kreuzung Bozener Straße / Meraner Straße bis ca. 40 m nordöstlich der Kreuzung KurtSchumacher-Straße / Meraner Straße aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen erweitert. Ebenso wird das Straßenprofil an die Verkehrsplanung angepasst und das Regenrückhaltebecken aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
•
Der Bebauungsplan Nr. 658 ändert in seinem Geltungsbereich die rechtsverbindlichen Bebauungspläne
Nr. 603
„Industriegebiet nördlich der Stätzlinger Straße“
Nr. 605 A
„Östlich der Kalterer Straße“
Nr. 605 B
„Östlich der Meraner und Kalterer Straße und nördlich der neu projektierten Kreisstraße AS 1“ Nr. 625 A
„Steinerne Furt“, 1. Änderungssatzung
Nr. 625 B
„Schernecker Straße“
Nr. 638
„Zwischen der Straße Am Mittleren Moos, der Derchinger Straße, dem Mühlmahdweg, der Localbahn,
der Raiffeisenstraße und den Grundstücken Fl.Nr. 1694/8, /36, /37, /38, /50 und 1737 der Gemarkung
Lechhausen“
Nr. 640
„Gewerbegebiet südlich der Derchinger Straße“
Nr. 640 A
„Derchinger - / Meraner Straße“
Nr. 659 II
„Meraner Straße - Teilbereich West“
und hebt sie insoweit auf.
•
Der Bebauungsplan Nr. 658 sieht den Umbau und die teilweise Ergänzung bestehender und dem öffentlichen Verkehr
bereits gewidmeter Straßen vor. Die Widmung der neu hinzu kommenden Verkehrsflächen zu Ortsstraßen (Aindlinger Straße)
bzw. Kreisstraßen (Meraner Straße) wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verfügt, gemäß Art. 6 Abs. 7 Bayer. Straßen- und Wegegesetz.
Zu 2.
Die Aufstellungsverfahren für die Bebauungspläne Nr. 603 A „Nördlich der Stätzlinger Straße“, Nr. 659 „Meraner Straße“ und
Nr. 659 III „Meraner Straße – Teilbereich Ost“ werden eingestellt. Mit der Einstellung werden sämtliche hierzu ergangenen
Beschlüsse aufgehoben.
Ziele der Planung
Die Kleine Ostumgehung (Bürgermeister-Wegele-Straße, Aindlinger Straße, Meraner Straße, Kurt-Schumacher-Straße) dient
der Entlastung des Stadtteils Lechhausen vom Durchgangsverkehr.
Die Aindlinger- und Meraner Straße sind der letzte Streckenabschnitt der Kleinen Ostumgehung, der noch nicht vierspurig
ausgebaut ist.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau dieser Straßen
geschaffen, der neben den Anforderungen des Kfz-Verkehrs auch den Belangen der anderen Verkehrsarten (ÖPNV, Localbahn, Radverkehr) und der Straßenraumgestaltung gerecht wird. Im Zuge des Ausbaus sollen durchgehende Grünstreifen mit
straßenbegleitenden Baumpflanzungen geschaffen werden und eine Lücke im Radwegenetz geschlossen werden.
Die Planunterlagen wurden entsprechend dem Auftrag des Stadtrats nach Beschlussfassung geringfügig an die geänderte
Straßenplanung im Bereich der Einmündung der AS 1 / Südtiroler Straße angepasst.
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 50
Diese geänderten Planunterlagen in der Fassung vom 27.02.2009 liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 16.03.2009 mit 24.04.2009
im Flur des Stadtplanungsamtes, Maximilianstraße 6, 3. Stock, Montag bis Mittwoch von 7.30 - 16.30 Uhr, Donnerstag von 7.30
- 17.30 Uhr und Freitag von 7.30 - 12.00 Uhr öffentlich aus. Ferner können diese Unterlagen während der Auslegungsfrist im
Internet unter www.augsburg.de (Navigation: Bauen und Verkehr, Stadtplanung, Öffentlichkeitsbeteiligung) eingesehen werden.
Dort steht auch ein Online-Formular für die Stellungnahme bereit.
Umweltbezogene Informationen (Gutachten und umweltrelevante Stellungnahmen) sind zu verschiedenen Schutzgütern
(Mensch, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter) verfügbar und können im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung eingesehen werden. Eine detaillierte Auflistung enthält der
Umweltbericht.
Stellungnahmen zu der Planung können während der Auslegungsfrist bei der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, Maximilianstraße 4 – 6, vorgebracht werden, wobei die schriftliche Mitteilung des Prüfergebnisses in der Regel erst nach dem Satzungsbeschluss mit der darin enthaltenen Abwägung erfolgen kann. Eine Zwischennachricht wird auch bei längeren Zeiträumen
nicht erteilt. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 a Abs. 6 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle
unzulässig ist soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Information:
Tobias Häberle, Telefon 0821/324-6514.
Stadt Augsburg -Referat 6Stadtplanungsamt
Umlegung “Kohlstattstraße”
Öffentliche Bekanntmachung
des Umlegungsausschusses der Stadt Augsburg
gemäß § 71 Abs. 2 des Baugesetzbuches
Der Umlegungsplan zur Vorwegnahme der Entscheidung gemäß § 76 Baugesetzbuch (BauGB) vom 18. Februar 2009 zur
Umlegung „Kohlstattstraße“ wird gemäß § 71 Abs. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung für die Ordnungsnummern 1, 4, 6, 7,
8, 9, 10, 10a, 10b, 11, 12, 13, 14 und 15 in Kraft gesetzt.
Im Beschluss des Umlegungsausschusses vom 18. Februar 2009 wurde festgelegt, dass der Umlegungsplan zur Vorwegnahme der Entscheidung zum Umlegungsplan gemäß § 66 Baugesetzbuch erklärt wird, wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 888 „Östlich der Kohlstattstraße“ vor dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit dieser Vorwegnahme der Entscheidung
rechtskräftig wird und sich dadurch die Festsetzungen der Neuordnung nicht ändern.
Der Bebauungsplan Nr. 888 ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 7/8 vom 23. Februar 2009 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ohne Änderungen in Kraft getreten.
Die Grundstückseigentümer der betreffenden Ordnungsnummern haben auf Rechtsmittel verzichtet.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuches der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Umlegungsstelle wird die Berichtigungen des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters bei den zuständigen Behörden
veranlassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Augsburg - Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses - Maximilianstraße 6, 86150 Augsburg, Zimmer 449, einzulegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann Antrag auf
gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Augsburg - Kammer für Baulandsachen - schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes gestellt werden. Der Antrag kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit
der Einlegung des Widerspruchs gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll erklären, inwieweit der Verwaltungsakt
angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Außerdem soll er Tatsachen und Beweismittel angeben, die ihn
begründen.
Augsburg, den 2. März 2009
Der Vorsitzende
Hermann Weber
Bürgermeister
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 51
Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung
gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 16.02.2009 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:
Aktenzeichen:
Bauvorhaben:
Baugrundstück:
Flur Nr.:
630-BA-2008-631-1
Dachausbau und Erstellung von Gauben
Am Sparrenlech 1, 1a, 1b, 3
2494,2495, Gemarkung: Augsburg
Das o. g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die
beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides.
Gründe:
Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG
sachlich und örtlich zuständig.
Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen
erteilt werden (Art. 68 BayBO).
Hinweis:
Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt.
Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Maximilianstraße 6, 86150
Augsburg in Zimmer 128 (I. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen,
mit dem Sachbearbeiter, Herr Schier, unter der Rufnummer 324-4615 hierfür einen Termin zu vereinbaren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in
Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger,
den Beklagten (Beklagter, z.B. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI
2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
Stadt Augsburg -Referat 6Bauordnungsamt
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Curt-Frenzel-Eisstadion
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v]
Stadt Augsburg, Referat 6, Vergabestelle, Maximilianstraße 6, Zi.-Nr. 547, 86150 Augsburg,
Tel. 0821/ 324-4605, Fax: 0821/ 324-3084, E-Mail: [email protected]
Offenes Verfahren nach EU-Richtlinie und VOB/A
Leistungen, Dachdecker- und Spenglerarbeiten
Augsburg, Senkelbachstraße 2, Curt-Frenzel-Stadion
Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Abbruch der vorhandenen Eindeckung z.T. mit Faserzementplatten
Neuabdichtung mit Kunststofffolie, Gesamtfläche ca. 5.200 m2, Spenglerarbeiten für Randabschlüsse udgl.
Aufteilung in Lose: nein
Beginn der Ausführung: 20.KW 2009, Fertigstellung: 33.KW 2009
siehe a]
Vergabeunterlagen: 20 €
Überweisung Kto.Nr. 040 006 Stadtsparkasse Augsburg, BLZ 720 500 00
Vermerk: C-F-Stadion, Dachdeckerarbeiten. Der Betrag wird nicht zurückerstattet
Spätester Versand der Unterlagen: 02.03.2009
siehe o]
siehe a]
deutsch
Bieter und ihre Bevollmächtigten
09.04.2009, 10:00 Uhr; siehe a]
VOB/B
gemäß VOB/A, §8 Nr.3: a],b],e], f]
09.05.2009
Nachprüfstelle: Regierung von Schwaben, VOB-Stelle, Fronhof 10, 86150 Augsburg
Stadt Augsburg -Referat 6-
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 52
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Kanalisierung östl. des Hammerschmiedwegs 2. BA, Kanalbau B.-Pl. 663
a]
b]
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s]
t]
v]
Stadt Augsburg, Baureferat; Vergabestelle, Maximilianstrasse 6, Zi.-Nr. 547, 86150 Augsburg,
Telefon [0821] 324-4605, Fax [0821] 324-3084, [email protected]
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Ausführung von Bauleistungen
Augsburg/Lechhausen
Kanalbau bis DN 250 GGG 700 lfdm. Verbau nach Wahl AN und Spundwandverbau ca. 1200m², offene Wasserhaltung
nein
Mai 2009 bis Ende Juli 2009 [in 2 Abschnitten]
siehe a] oder www.ava-online.de [Vergabenr. 661 09 S 03 01]
Anforderungen gegen Nachweis der Einzahlung von EURO 20.- auf das Konto Nr. 810 201 111
bei der Stadtsparkasse Augsburg, BLZ 720 500 00, mit dem Vermerk "Kanalbau - Östlich des Hammerschmiedwegs, 2.
BA“
Bieter bzw. Bevollmächtigte
Dienstag, 07.04.2009, 10:00 Uhr, Ort siehe a]
Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft
Nachweis gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 nach Aufforderung
05.05.2009
Vergabeprüfstelle i. S. v. § 31 VOB/A ist die VOB-Stelle der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg
Stadt Augsburg –Referat 6-
Öffentliche Bekanntmachung der Fundräder- und Fundsachenversteigerungen
am 24.04.2009 und 28.04.2009
Am Freitag, 24.04.2009, findet ab 09.00 Uhr im Hof des alten Hauptkrankenhauses, Pulvergäßchen 6 (ehemaliges Spiralparkhaus),eine Versteigerung von Fundrädern statt.
Am Dienstag, 28.04.2009, findet im Pfarrsaal der Pfarrgemeinde St. Max, Franziskanergasse 4, eine Versteigerung von allgemeinen Fundgegenständen statt.
Es handelt sich hierbei um solche Fundsachen, die in der Zeit von März 2008 bis September 2008 in der Fundstelle der Stadt
Augsburg abgegeben wurden und somit länger als ein halbes Jahr dort aufbewahrt wurden.
Verlierer haben noch bis zum 17.04.2009 Gelegenheit, ihre Ansprüche bei Fundstelle der Stadt Augsburg, geltend zu machen.
Dienstgebäude: Fundstelle der Stadt Augsburg, Bei St. Max 1, 86152 Augsburg
Tel. 0821/324 – 6304 und 6305
Fax 0821/324 - 6303
E-Mall: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag mit Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 13.00 bis 17.30 Uhr
Stadt Augsburg –LeihamtFundstelle
Anpassung der zeitlichen Befristung einer Ladezone in der Bismarckstraße
Aufgrund veränderter Ladebedürfnisse der Anlieger wird die zeitliche Befristung der bestehenden Ladezone im Bereich der
Bismarckstraße 10 bis 12 von „werktags 6:00 bis 10:00 Uhr“ in „werktags 7:00 bis 18:00 Uhr“ umgewandelt.
Die Maßnahme tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. Um Verständnis und Beachtung wird gebeten.
Ansprechpartner:
Sachbearbeiter:
Tel:
Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr
Frau Siegmund
3 24- 92 11
Stadt Augsburg –TiefbauamtAbt. Straßenverkehr
Verkehrsbeschränkungen anlässlich des Gögginger Frühlingsfestes
Vom 20.03.2009 bis 29.03.2009 findet auf dem Sportplatz in der Pfarrer-Bogner-Straße das Gögginger Frühlingsfest statt. Um
einen möglichst sicheren und geordneten Verkehrsablauf zu gewährleisten, hat das Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr der Stadt
Augsburg folgende Verkehrsbeschränkungen angeordnet:
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 53
In der Pfarrer-Bogner-Straße wird von der Gabelsbergerstraße bis zur Apprichstraße nur Einbahnstraßenverkehr in SüdNordrichtung zugelassen.
Um einen ungehinderten Verkehrsfluss sowie Rettungszufahrten zu gewährleisten, wird das Halten und Parken in der Gabelsbergerstraße, Pfarrer-Bogner-Straße, Apprichstraße, der Zufahrtsstraße zur Bezirkssportanlage „Karl Mögele“ und in der AntonBezler-Straße eingeschränkt.
Im Umkreis des Festplatzes stehen nur in der Apprichstraße und der Anton-Bezler-Straße sowie im Friedhofweg begrenzt
Parkmöglichkeiten zur Verfügung.
Es wird daher dringend empfohlen, nicht mit eigenen Fahrzeugen bis zum Festplatz zu fahren.
Wie in den Vorjahren werden auch heuer in der Pfarrer-Bogner-Straße Taxistandplätze eingerichtet.
Die betroffenen Anlieger werden um Verständnis für die notwendigen Verkehrsbe-schränkungen gebeten.
Ansprechpartner: Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr
Sachbearbeiter: Herr Sirch
Tel.: 324 - 9224
Stadt Augsburg –TiefbauamtAbt. Straßenverkehr
Bekanntmachung über die Schulanmeldung 2009 in der Stadt Augsburg
I. Schulanmeldung an der Volksschule
Am Donnerstag, 23. April 2009, findet in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr in allen Augsburger Volksschulgebäuden, in denen
eine Grundschule bzw. eine Volksschule mit Grundschulklassen untergebracht ist, die Schulanmeldung statt.
Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr regulär schulpflichtig werden. Dies betrifft die Kinder, die am 30. November 2009 sechs Jahre alt, also spätestens am 30. November 2003 geboren sind. Eltern, deren Kinder im Oktober 2003 +
November 2003 geboren wurden, haben ohne Einschränkung die Möglichkeit, den Einschulungstermin des Folgejahres wahrzunehmen. Dazu bedarf es lediglich einer schriftlichen Erklärung, dass das Rücktrittsrecht wahrgenommen wird. Eltern von im November 2003 geborenen Kindern, die Zweifel haben, ob das Kind eingeschult werden soll, kommen zur Schulanmeldung. Sie
werden im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens intensiv beraten. Die letztendliche Entscheidung liegt im Anschluss daran bei
ihnen. Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Volksschule zurückgestellt wurden; der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten
beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Volksschule zurückstellen zu lassen.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird ein Kind, das im Dezember 2003 geboren ist, schulpflichtig, wenn aufgrund der
körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann; bei
einem Kind, das nach dem 31. Dezember 2009 sechs Jahre alt wird, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.
Die Volksschulordnung legt in § 2 Abs. 4 fest, dass der Schulleiter im Rahmen seiner Entscheidung über die Schulaufnahme die
Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen kann.
Die Kinder müssen an der öffentlichen Volksschule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder an
einer staatlich anerkannten bzw. staatlich genehmigten privaten Volksschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die
Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert sind, sollen sie
einen Vertreter – der eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss - beauftragen, das Kind zur Schulanmeldung zu führen. Kinder,
die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werden können, dürfen vorher schriftlich angemeldet werden. Sie müssen bis
spätestens 23. April 2009 angemeldet sein, anschließend muss das Kind im Rahmen des Einschulungsverfahrens der Schule
persönlich vorgestellt werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das Anmeldeblatt bei den Volksschulen erhältlich. Eine schriftliche Anmeldung zur vorzeitigen Schulaufnahme ist nicht zulässig. Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei
der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und diese durch Vorlage einer Urkunde (Geburtsurkunde, Familienstammbuch, Sorgerechtsbeschluss bei Alleinerziehenden) belegen.
Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In
der Regel genügt zum Nachweis hierfür die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. Beim Antrag auf
vorzeitige Schulaufnahme soll jedoch der andere Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen.
Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können auch vom Leiter des Heimes angemeldet werden.
II. Schulanmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Die Schulanmeldung erfolgt in der Regel an der zuständigen Grundschule. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
können die Grundschule besuchen, wenn eine aktive Teilnahme am Unterricht möglich ist und dem sonderpädagogischen
Förderbedarf dort entsprochen werden kann.
Eine unmittelbare Anmeldung an der Förderschule ist möglich, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits feststeht, dass
ausschließlich die Förderschule dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes gerecht werden kann.
III. Schulanmeldung ist Pflicht
Erziehungsberechtigte, die ohne berechtigten Grund die Anmeldung eines Schulpflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 35 Abs. 4 i. V. m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 des Bay. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) mit Geldbuße belegt werden.
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 54
IV. Zuständige Schulen
Über die Schulsprengeleinteilung der Volksschulen und über die in der Stadt Augsburg bestehenden Förderschulen erteilen die
Schulleitungen Auskunft.
Augsburg, den 15. Januar 2009
Staatliches Schulamt in der Stadt Augsburg
Dr. Kurt Gribl
Oberbürgermeister
Gerhard Nickmann
Fachlicher Leiter
Helft Waldbrände zu verhüten
– Informationen zu den Grillbereichen – Zelterlaubnis / Lagerfeuer
1. Helft Waldbrände zu verhüten!
In den meist trockenen Monaten März bis Mai und Juli/August herrscht erhöhte Waldbrandgefahr. Die meisten Waldbrände
entstehen durch fahrlässiges Verhalten, insbesondere durch Rauchen, aber auch durch Entzünden von Lager- und Grillfeuern
im Wald.
Forstverwaltung und Feuerwehr (Amt für Brand- und Katastrophenschutz) erinnern deshalb die Mitbürger:
Vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Grundsätzlich darf im Wald oder in einer Entfernung von
weniger als 100 m ohne Erlaubnis kein Feuer angezündet werden (Art. 17 des Waldgesetzes für Bayern – BayWaldG).
Zum Wald zählen in diesem Zusammenhang auch Heide- und Ödflächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen, ebenso Waldwege, Waldlichtungen, Pflanzgärten, Holzlagerplätze, Wildäsungsflächen und ähnliches (Art. 2 BayWaldG).
Wer einen Waldbrand wahrnimmt, hat ihn – gemäß § 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden – sofort zu löschen,
soweit dies zumutbar und erfolgversprechend ist. Kann der Brand nicht sofort gelöscht werden, ist schnellstens die Feuerwehr
zu alarmieren.
Bei Auen- und Waldbränden verständigen Sie bitte
den Feuerwehrnotruf
Tel. 112
oder die nächstgelegene Polizeiinspektion.
Ein Waldbrand kann für den Verursacher teuer zu stehen kommen, denn es drohen hohe Schadensersatzsummen und Geldbußen (Art. 46 BayWaldG).
2. Informationen zu den Grillbereichen in den öffentlichen Grünanlagen der Stadt Augsburg
Nutzungshinweise für die Grillbereiche
Die Grillbereiche in den öffentlichen Grünanlagen der Stadt Augsburg sind durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesen.
In den Grillbereichen befindet sich jeweils ein Behältnis für die Entsorgung der Asche.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den ausgewiesenen Grillbereichen nur mit selbst mitgebrachten Grillgeräten
gegrillt werden darf. Lagerfeuer dürfen nicht betrieben werden.
Für die Grillfeuer dürfen nur trockene, naturbelassene Holzbrennstoffe verwendet werden, wie z. B. Holzkohle, Grillbrikett,
Scheitholz.
Feuer darf in Grillgeräten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten oder chemischen Zündhilfen entfacht werden.
Zum Ablöschen des Feuers und für unvorhergesehene Entstehungsbrände sind geeignete Löschmittel (Wasser) in ausreichender Menge bereitzuhalten.
Außerhalb der Grillbereiche ist das Grillen bzw. das Errichten und Betreiben von Lagerfeuern gemäß der Grünanlagensatzung
der Stadt Augsburg(§ 3 Abs. 3 Nr. 3 und 8) untersagt.
Feuerstätten sind so zu betreiben, dass sie nicht brandgefährlich werden können. Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden.
Offene Feuerstätten (z. B. Grillgeräte) sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer
und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Größere Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen kostenpflichtigen Genehmigung durch das Amt für Grünordnung und Naturschutz.
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 55
Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststelle und des Aufsichtspersonals
ist Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen und Platzverweisen belegt werden.
Weitere Fragen zum Brandschutz beantwortet die Feuerwehr Augsburg unter
Tel. 324-37400.
Lage der Grillbereiche
(1)
Stadtgebiet Süd: Naherholungsgebiet am Bergheimer Baggersee an der Diebelbachstraße (Rasenfläche am
nordöstlichen Uferbereich in der Nähe der Tischtennisplatten). Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite.
(2)
Stadtgebiet Süd: Jugendspielplatz an der Diebelbachstraße gegenüber des Bergheimers Baggersees (Rasenfläche bei
Tischtennisplatten). Parkmöglichkeiten vorhanden.
(3)
Stadtgebiet West: Grünanlage an der Ecke Äußere Uferstraße / Dieselstraße (Fläche bei Rondell mit Sitzstufen innerhalb des eingezäunten Geländes). Eingeschränkte Parkmöglichkeit entlang der Äußeren Uferstraße.
(4)
Stadtgebiet Ost: Grünanlage zwischen dem Willi-Willadt-Weg und dem Lech auf Höhe der Kleingärten bei TSV Firnhaberau (Wiesenfläche zwischen dem Lech und dem Rad-/Fuß-weg bei Flusskilometer 39.0).
(5)
Stadtgebiet Ost: Grünanlage zwischen der Schillstraße und dem Lech auf Höhe der TSG Lechhausen (auf der Anhöhe
westlich des Bolzplatzes). Eingeschränkte Parkmöglichkeit entlang der Schillstraße.
(6)
Stadtgebiet Ost: Naherholungsgebiet am Autobahnsee an der Mühlhauser Straße (südliche Liegewiese bei ADACGelände und östliche Liegewiese bei Parkplatz). Parkplatz vorhanden.
(7)
Stadtgebiet Ost: Grünanlage zwischen der Berliner Allee und dem Lech auf Höhe der Johannes-Haag-Straße bei der
Lechhauser-Brücke (Wiesenfläche zwischen Grünanlagenweg und Lokalbahngleis).
(8)
Stadtgebiet Ost: Grünanlage zwischen der Berliner Allee und dem Lech auf Höhe der Eichendorffstraße (baumbestandene Fläche auf dem Rodelhügel südlich des Bolzplatzes). Eingeschränkte Parkmöglichkeit entlang der Eichendorfstraße.
(9)
Stadtgebiet Siebentischanlagen: Grünanlage im Siebentischpark (Wiese nordöstlich der Bezirkssportanlage Süd, nahe
der Gaststätte „Parkhäusl“). Parkmöglichkeit an der Stauffenbergstraße.
(10)
Stadtgebiet Ost: Naherholungsgebiet am Kuhsee an der Oberländer Straße (Wiese am östlichen Uferbereich). Parkplatz vorhanden.
(11)
Stadtgebiet Süd: Naherholungsgebiet am Ilsesee an der Lechstraße (Rasenfläche am südöstlichen Uferbereich). Parkmöglichkeiten vorhanden.
Weitere Fragen zu den Grillbereichen in den öffentlichen Grünanlagen der Stadt Augsburg erteilt das Amt für Grünordnung,
Naturschutz und Friedhofswesen – Herr Lernhard – unter Tel. 324-6025.
3. Zelterlaubnis / Lagerfeuer
Für den Bereich am Diebelbach (Bannacker)“ können keine Genehmigungen mehr erteilt werden.
Grillplatz Oberschönenfeld, Strassberg und Marderquelle „Schlangengrube“
zuständig ist das Amt für Landwirtschaft und Forsten, Außenstelle Biburg, Tel. 48 09 00.
Auf den Kiesbänken am Lech und an der Wertach können keine Genehmigungen für Grill- und Lagerfeuer erteilt werden.
Stadt Augsburg
Forstverwaltung, Amt für Grünordnung,
Naturschutz und Friedhofswesen