Amtsblatt - Stadt Augsburg
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Amtsblatt Stadt Augsburg gegründet 1746 Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 41 Einzelpreis 0,50 € Inhaltsverzeichnis Aufgrund redaktioneller Fehler im Amtsblatt 7/8 vom 23.02.2009 nochmalige Veröffentlichung der: Haushaltssatzung für die von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Jahr 2009 Aufgrund redaktioneller Fehler im Amtsblatt 1/2 vom 09.01.2009 nochmalige Veröffentlichung: Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG- und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Augsburg Bekanntmachung Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die Erneuerung/den Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung Karlsfeld – Augsburg, Planungsabschnitt B, Regierungsbezirk Schwaben in den Städten Augsburg, Friedberg, Gersthofen sowie den Gemeinden Ried und Dasing Bebauungsplan Nr. 218 „Westlich der B 17 – südlich des Gablinger Wegs“, Aufstellungsverfahren, – Inkrafttreten – 1. Bebauungsplan (BP) Nr. 658, „Aindlinger Straße / Meraner Straße“ Aufstellungsverfahren, – Öffentliche Auslegung – 2. BP Nr. 603 A „Nördlich der Stätzlinger Straße“, BP Nr. 659 „Meraner Straße“ BP Nr. 659 III „Meraner Straße – Teilbereich Ost“, Aufstellungsverfahren, – Einstellungsbeschluss – Umlegung “Kohlstattstraße”, Öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsausschusses der Stadt Augsburg gemäß § 71 Abs. 2 des Baugesetzbuches Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) • Am Sparrenlech 1, 1a, 1b, 3 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A • Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Curt-Frenzel-Eisstadion • Kanalisierung östl. des Hammerschmiedwegs 2. BA, Kanalbau B.-Pl. 663 Herausgegeben und gedruckt von der Stadt Augsburg Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt, Maximilianstraße 4, 86150 Augsburg Telefon (0821) 324-9402 Telefax (0821) 324-9405 Verantwortlich für Bekanntmachungen: Leiter der städtischen Dienststellen Erscheint nach Bedarf an Freitagen Einzelpreis 0,50 € Abonnementpreis: im Jahr 30,00 € per Postversand im Jahr 10,00 € per E-Mail Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 42 Öffentliche Bekanntmachung der Fundräder- und Fundsachenversteigerungen am 24.04.2009 und 28.04.2009 Anpassung der zeitlichen Befristung einer Ladezone in der Bismarckstraße Verkehrsbeschränkungen anlässlich des Gögginger Frühlingsfestes Bekanntmachung über die Schulanmeldung 2009 in der Stadt Augsburg Helft Waldbrände zu verhüten – Informationen zu den Grillbereichen – Zelterlaubnis / Lagerfeuer Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 43 Aufgrund redaktioneller Fehler im Amtsblatt 7/8 vom 23.2.2009 nochmalige Veröffentlichung der: Haushaltssatzung für die von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Jahr 2009 Gemäß Art. 20 Abs. 3 BayStG in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), jeweils in der geltenden Fassung, erlässt die Stadt Augsburg folgende Haushaltssatzung für die rechtsfähigen Stiftungen: I. §1 Die Wirtschaftspläne der von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen werden in der Fassung der Anlage festgestellt. §2 Kredite zur Finanzierung von Vorhaben der Finanzplanung werden bei folgenden Stiftungen aufgenommen: Fritz Hintermayr'sche Altersheim-Stiftung Parität. Hospitalstiftung Parität. St. Jakobsstiftung Augsburger Kriegergedächtnissiedlung 1.500 T€ 764 T€ 200 T€ 158 T€ §3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird bei folgenden Stiftungen mit den jeweils genannten Beträgen festgesetzt: Fritz Hintermayr’sche Altersheim-Stiftung Parität. Hospitalstiftung Parität. St. Jakobsstiftung Sander’sche Stiftung Dr. Eduard und Frau Franziska Schenk-Stiftung Parität. St. Servatius-Stiftung Augsburger Kriegergedächtnissiedlung Kath. Studienfonds 300 T€ 500 T€ 170 T€ 130 T€ 40 T€ 90 T€ 150 T€ 400 T€ §4 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Durchführung von Vorhaben der Finanzplanung wird bei folgender Stiftung mit dem genannten Betrag festgesetzt: Kath. Studienfonds 970 T€ II. Der Stadtrat hat am 27.11.2008 die Haushaltssatzung der von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Jahr 2009 beschlossen. Die Haushaltssatzung enthält folgende Festsetzungen für Kreditaufnahmen: Fritz Hintermayr'sche Altersheim-Stiftung Parität. Hospitalstiftung Parität. St. Jakobsstiftung Augsburger Kriegergedächtnissiedlung 1.500 T€ 764 T€ 200 T€ 158 T€ Die Haushaltssatzung enthält ferner folgenden genehmigungspflichtigen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Kath. Studienfonds in Höhe von 970 T€ Hierfür wurden die erforderlichen Genehmigungen von der Regierung von Schwaben mit Verfügung vom 29.01.2009 erteilt (Art. 20 Abs. 3 BayStG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 und 67 Abs. 4 GO). III. §5 Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. IV. Die Haushaltssatzung liegt während des ganzen Jahres, die Wirtschaftspläne in der Zeit vom 09. bis 16.03.2009 im Wohnungsund Stiftungsamt, Schießgrabenstr. 4, Zimmer 405, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Augsburg, den 20.02.2009 Stadt Augsburg Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Aufgrund redaktioneller Fehler im Amtsblatt 1/2 vom 09.01.2009 nochmalige Veröffentlichung: Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 44 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG- und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - - Antrag der Firma Holzer GmbH & Co. Objekt Donauwörther Straße KG, Donauwörther Straße 235, 86154 Augsburg auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie zum Umschlag, zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, zugunsten der Firma W. Braun GmbH & Co. KG Metallrecycling als Betreiber. Feststellung der UVP-Pflicht gemäß §§ 3 a – c UVPG I. Die Firma Holzer GmbH & Co. Objekt Donauwörther Straße KG hat bei der Stadt Augsburg, gemäß den §§ 4, 10 und 19 Abs. 3 BImSchG, oben genannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt. Bei diesem Vorhaben handelt es sich um Anlagen nach den Nummern 8.9 b, 8.11 b,bb, 8.12 a,b sowie 8.15 a,b jeweils Spalte 2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV - .Der Antrag beinhaltet im wesentlichen die Verlagerung des bestehenden Metallrecyclingbetriebes der Firma W. Braun GmbH & Co. KG Metallrecycling von der Donauwörter Str. 255, 86154 Augsburg zur Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 2441/5, nördlich der Schönbach-/Klärwerkstraße, 86154 Augsburg. Der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt ist das erste Halbjahr 2010. Auf folgendes wird hingewiesen: 1. Antrag und Antragsunterlagen, aus denen Art und Umfang des Vorhabens ersichtlich sind, liegen bei der Stadt Augsburg, Umweltamt, An der Blauen Kappe 18, 4. Obergeschoss, im Treppenhaus Haupteingang vor dem Zimmer 402 zu den üblichen Parteiverkehrszeiten (Montag bis Mittwoch 7.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 17.30 Uhr und Freitag 7.30 bis 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Rückfragen können in der Kernzeit (Montag bis Mittwoch 8.30 bis 15.00 Uhr, Donnerstag 8.30 bis 16.00 Uhr und Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung (0821/324 73 32 oder -73 22) gestellt werden. Die Auslegungsfrist beginnt am 16.03.2009 und endet am 16.04.2009. 2. Einwendungen sind bei der unter 1. genannten Dienststelle bis einschließlich 30.04.2009 schriftlich zu erheben. Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die davon berührt sind, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders kann dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dazu findet, falls sachgerecht und erforderlich oder vom Vorhabensträger gewünscht, am 03.06.2009 um 10.00 Uhr im Besprechungszimmer 650 im Verwaltungszentrum, An der Blauen Kappe 18, 86152 Augsburg ein Erörterungstermin statt. Frist- und formgerecht erhobene Einwendungen können auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Einwendungsführer erörtert werden. Sofern der Erörterungstermin nicht stattfindet oder aus organisatorischen Gründen verlegt werden muss, wird diese Entscheidung den Betroffenen gesondert bekannt gegeben und öffentlich bekannt gemacht. 4. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. II. Die Stadt Augsburg, Umweltamt, kommt im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß § 3 c Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8.7.2 des UVPG zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Anlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Somit besteht für dieses Vorhaben keine UVP-Pflicht. Diese Feststellung wird nach § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekanntgegeben und ist nach § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Nähere Informationen erteilt das Umweltamt, Verwaltungszentrum, An der Blauen Kappe 18, 86152 Augsburg, Zimmer 404 oder unter Tel. 324-7332. Stadt Augsburg Umweltamt Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Augsburg Gliederung §1 Aufgaben und Organe §2 Amtszeit und Mitgliedschaft §3 Delegiertenversammlung §4 Seniorenbeirat und Vorstand §5 Geschäftsgang und Verfahren §6 Entschädigung §7 Wahlordnung §8 Inkrafttreten S. 1 S. 1 S. 1 – 3 S. 4 – 5 S. 5 – 6 S. 6 S. 6 – 8 S. 8 Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Augsburg Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeitigen Fassung folgende Satzung: §1 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 45 Aufgaben und Organe 1) In der Stadt Augsburg besteht zur Wahrnehmung der besonderen Belange der älteren Mitbürger eine Seniorenvertre tung. Die Seniorenvertretung versteht sich als Bindeglied zum Stadtrat. 2) Die Organe der Seniorenvertretung sind: die Delegiertenversammlung, der Seniorenbeirat und der Vorstand des Seniorenbeirates. §2 Amtszeit und Mitgliedschaft 1) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretung beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit beginnt jeweils mit dem Tag der Neuwahl. 2) Mitglieder der Seniorenvertretung sollen Gemeindebürger sein, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. §3 Delegiertenversammlung 1) Delegiertenversammlung repräsentiert alle Verbände und Gruppen, die aktive Seniorenarbeit betreiben und mindes tens eine zweijährige kontinuierliche Arbeit nachweisen können. 2) a) b) c) d) Stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sind je ein Vertreter folgender benennungsberechtigten Verbände, Organisationen, Institutionen, Einrichtungen und deren Gruppen: Benennungsberechtigte Verbände und Gruppen Allgemeiner Rettungsverband Schwaben e.V. Arbeiter-Samariter-Bund Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Augsburg Arbeitsgemeinschaft der Altenclubs in der Arbeiterwohlfahrt und deren Ortsvereine Arbeitsgemeinschaft für ev. Altenarbeit im Dekanatsbezirk Augsburg und ihren Kirchengemeinden Arbeitsgemeinschaft-SPD 60plus Bayer. Rotes Kreuz, Kreisverband Augsburg-Stadt Caritasverband für die Stadt Augsburg Deutscher Gewerkschaftsbund – Kreis Augsburg und dessen Einzelgruppen Der Paritätische Wohlfahrtsverband Diakonisches Werk Augsburg e. V. Kath. Altenwerk Augsburg und dessen Pfarr- und Verbandsgruppen Kath. Arbeitnehmer-Bewegung-KAB Altenwerk Augsburg Stadt Malteser Hilfsdienst Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner e.V. Augsburg und dessen Ortsverbände Seniorenschutzbund „Graue Panther“ Senioren Union der CSU VDK – Der Sozialverband und dessen Ortsverbände Vertreter der Versorgungsregionen Je ein Vertreter, der in den beschlußmäßig festgelegten Versorgungsregionen offiziell beauftragten Einrichtungen zur Wahrnehmung der sozialen Fachberatung für Senioren. Heimbeiräte Je ein Vertreter der Heimbeiräte der in Augsburg bestehenden Alten- und Pflegeheime. Vertreter des Stadtrates Je ein Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen oder Fraktionsgemeinschaften. 3) Einzelpersönlichkeiten Der Leiter des Referates, dem die Seniorenarbeit zugeordnet ist oder dessen Vertreter und der Leiter des für Seniorenarbeit zuständigen Fachbereiches oder dessen Vertreter gehören der Delegiertenversammlung als beratende Mitglieder an. Als beratende Mitglieder der Delegiertenversammlung können weitere Sachverständige zu speziellen Themen hinzugezogen werden. 4) Ersatzpersonen Für die nach § 3 Abs. 1a bis d zu benennenden Vertreter ist jeweils eine Ersatzperson zu benennen, die den Delegierten im Verhinderungsfall vertritt. 5) Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere: Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 1a dieser Satzung Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes Empfehlungen an den Seniorenbeirat Beschlussfassung über gestellte Anträge 6) Sitzung, Ladung, Vorsitz Die Delegiertenversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen und zusätzlich, wenn ein Drittel der Delegierten, der Seniorenbeirat oder der Vorstand des Seniorenbeirates es schriftlich verlangt. Die Ladung der Delegiertenversammlung und deren Leitung sind Aufgabe des Vorsitzenden des Seniorenbeirates oder dessen Stellvertreters. § 7 Abs. 4 bleibt unberührt. Im übrigen gilt § 5 entsprechend. §4 Seniorenbeirat und Vorstand 1) a) Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus: gewählten Mitglieder Amtsblatt der Stadt Augsburg b) c) d) 2) 3) 4) Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 46 Die Zahlt dieser zu wählenden Mitglieder muss mindestens um eins höher sein, als die Zahl der nach Buchstabe b) benannten Mitglieder. benannten Mitglieder Von den folgenden Verbänden kann jeder Verband ein Mitglied zum Seniorenbeirat benennen: Arbeiter-Samariter-Bund Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Augsburg Arbeitsgemeinschaft der Altenclubs in der Arbeiterwohlfahrt Arbeitsgemeinschaft für ev. Altenarbeit im Dekanatsbezirk Augsburg Arbeitsgemeinschaft-SPD 60plus Bayer. Rotes Kreuz, Kreisverband Augsburg-Stadt Caritasverband für die Stadt Augsburg Deutscher Gewerkschaftsbund – Kreis Augsburg Der Paritätische Wohlfahrtsverband Diakonisches Werk Augsburg e. V. Kath. Altenwerk Augsburg Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner e. V. Augsburg Seniorenschutzbund “Graue Panther” Senioren Union der CSU VDK – Der Sozialverband Vertreter des Stadtrates Vertreter des Stadtrates entsprechend § 3 Abs. 2 d dieser Satzung. Einzelpersönlichkeiten Dem Leiter des Referates, dem die Seniorenarbeit zugeordnet ist (ohne Stimmrecht) oder seinem Vertreter. Dem Leiter des für Seniorenarbeit zuständigen Fachbereiches (ohne Stimmrecht) oder seinem Vertreter. Nachfolge, Neubenennung, Nachwahl Erweitert sich die Zahl der benannten Mitglieder, rücken entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 1a dieser Satzung, in der Reihenfolge der Stimmenzahl, Ersatzleute nach. Fallen im Seniorenbeirat gewählte Mitglieder auf Dauer aus, rücken entsprechend der Reihenfolge der Stimmenzahl Mitglieder aus der Delegiertenversammlung nach. Fallen im Seniorenbeirat benannte Mitglieder auf Dauer aus, hat der jeweilige Verband ein neues Mitglied zu benennen. Fallen Mitglieder im Vorstand auf Dauer aus, ist vom Seniorenbeirat jeweils ein Mitglied nachzuwählen. Vorstand Der Vorstand des Seniorenbeirates setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, vier Beisitzern und dem Schriftführer. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt. Der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse. §5 Geschäftsgang und Verfahren 1) Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, leitet die Sitzungen und verteilt die Geschäfte an die Mitglieder des Senio renbeirates. Einladungen zum Seniorenbeirat sind mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zu versenden. 3) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwe send ist. 4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 5) Der Seniorenbeirat kann zu besonderen Themen Sachverständige hinzuziehen. 6) Die Anregungen und Anträge des Seniorenbeirates werden vom Vorsitzenden an die entsprechenden Institutionen und Gremien weitergeleitet. 7) Über alle Sitzungen des Seniorenbeirates sind Ergebnisprotokolle anzufertigen und vom Schriftführer und Vorsitzen den zu unterzeichnen. 8) Die Geschäftsführung der Seniorenvertretung nimmt die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates wahr. §6 Entschädigung 1) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates, des Vorstandes und seiner Sachausschüsse, erhalten die nicht dem Stadtrat angehörigen Mitglieder eine Entschädigung, entsprechend dem jeweilig gültigen Beschluss des Stadtrates. Bei Reisen im Auftrag des Seniorenbeirates werden die entstandenen Unkosten gemäß den Richtlinien der Stadt 2) Augsburg erstattet; Tagegelder werden nicht gewährt. §7 Wahlordnung 1) Verfahren Zur Delegiertenversammlung, in der die Wahl des Seniorenbeirates stattfindet, wird von der Stadt Augsburg, unter Angabe von Zeit und Ort, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Seniorenvertretung eingeladen. 2) Spätestens 2 Monate vor dem Termin der Wahlversammlung fordert die Stadt Augsburg die in § 3 Abs. 2a – d aufgeführten Organisationen auf, ihre Vertreter und deren Stellvertreter für die Delegiertenversammlung zu benennen. Die Organisationen melden ihre Delegierten an die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates. Eine Benennung ist nicht zulässig, wenn die benannte Person hauptamtlich bei den benennungsberechtigten Verbänden und Gruppen beschäftigt ist. Gleiches gilt für die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 b dieser Satzung. 3) Eine Kandidatur zum Seniorenbeirat oder Vorstand ist der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates schriftlich spätestens 10 Tage vor der jeweiligen Wahl anzuzeigen. Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 47 4) Den Vorsitz der Wahlversammlung führt ein Vertreter der Stadt Augsburg, ihm obliegt die Durchführung der Wahl des Seniorenbeirates. 5) Wahl des Seniorenbeirates Vor Beginn der Wahlversammlung wird den Delegierten eine Namensliste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des benennenden Verbandes ausgehändigt. 6) Jeder Kandidat zum Seniorenbeirat bzw. zum Vorstand erhält in der jeweiligen Wahlversammlung Gelegenheit, sich vor der Wahl kurz vorzustellen. 7) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte entsprechend § 4 Abs. 1 a dieser Satzung Mitglieder des Seniorenbeirates und ihre Ersatzleute. 8) Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen vergeben, wie Seniorenbeiratsmitglieder gewählt werden können. Einem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim. 9) Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Vertreter oder Ersatzleute der Gewählten. Wenn bei Stimmengleichheit für Kandidaten aufgrund der Mitgliederbegrenzung im Seniorenbeirat keine Entscheidung über ihr Mandat herbeigeführt werden kann, erfolgt für diese Kandidaten ein weiterer Wahlgang. Die Kandidaten haben bei diesem Wahlgang erneut die Möglichkeit, sich der Wahlversammlung kurz vorzustellen. Kann aufgrund von Stimmengleichheit auch in diesem Wahlgang keine Entscheidung herbeigeführt werden, entscheidet das Los. 10) Zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates lädt die Stadt Augsburg die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 3 Wochen ein. Den Vorsitz bei dieser Sitzung führt ein Vertreter der Stadt. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl des Vorstandes. 11) Wahl des Vorstandes Die Wahl des Vorstandes entspricht in ihrem Wahlablauf, dem unter § 7 Abs. 1 – 10 dieser Satzung genannten Regularium. Der Vorstand wird von den und § 4 Abs. 1a – c dieser Satzung genannten Mitgliedern des Seniorenbeirates gewählt. 12) Das Wahlergebnis für den Seniorenbeirat und den Vorstand wird von der Stadt Augsburg öffentlich bekanntgegeben. §8 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. Augsburg, den 22. November 2005 Dr. Paul Wengert Oberbürgermeister Bemerkung: Um diese Satzung lesbar und transparent zu gestalten, wurde auf die jeweilige weibliche Schriftform verzichtet Bekanntmachung Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die Erneuerung/den Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung Karlsfeld – Augsburg, Planungsabschnitt B, Regierungsbezirk Schwaben in den Städten Augsburg, Friedberg, Gersthofen sowie den Gemeinden Ried und Dasing Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, vom 09.02.2009, Az.: 61132-611ppe/0022300#002, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 09.03.2009 bis einschließlich 23.03.2009 bei der Stadt Augsburg, im Flur des Stadtplanungsamtes, Maximilianstraße 6, 3. Stock, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 7.30 - 16.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 - 17.30 Uhr und Freitag von 7.30 - 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch nach vorheriger Terminvereinbarung beim EisenbahnBundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, eingesehen werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber, an die keine persönliche Zustellung erfolgt ist, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Stadt Augsburg –Referat 6Stadtplanungsamt Bebauungsplan Nr. 218 „Westlich der B 17 – südlich des Gablinger Wegs“ Aufstellungsverfahren – Inkrafttreten – Der Stadtrat von Augsburg hat am 22.01.2009 den Bebauungsplan (BP) Nr. 218 „Westlich der B 17 – südlich des Gablinger Wegs“ für den Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 882/6, 939/3, 945/2, 947/2, 947/3 und 948/2, alle Gemarkung Oberhausen, südlich des Gablinger Wegs, östlich der Bahnlinie Augsburg - Donauwörth sowie westlich und nördlich der B 17, bestehend aus der Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 48 Planzeichnung (Teil A), der Zeichenerklärung (Teil B), den textlichen Festsetzungen (Teil C) und den Anlagen F.3. und F.4., jeweils in der Fassung vom 01.12.2008, als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht (Teil D), die textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Teil E) und die Anlagen F.1. und F.2., jeweils in der Fassung vom 01.12.2008, wurden als Bestandteile des Bebauungsplanes ebenfalls beschlossen. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB vom Tag der Bekanntmachung an bei der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, Maximilianstraße 6, 2. Stock, Zimmer 243, Dienstag von 8.30 - 12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise a) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Augsburg (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Stadt Augsburg Augsburg, 04.03.2009 Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister 1. Bebauungsplan (BP) Nr. 658 „Aindlinger Straße / Meraner Straße“ Aufstellungsverfahren – Öffentliche Auslegung – 2. BP Nr. 603 A „Nördlich der Stätzlinger Straße“ BP Nr. 659 „Meraner Straße“ BP Nr. 659 III „Meraner Straße – Teilbereich Ost“ Aufstellungsverfahren – Einstellungsbeschluss – Zu 1. Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 49 Zu 2. Der Stadtrat von Augsburg hat am 19.02.2009 beschlossen: Zu 1. • Der Entwurf des BP Nr. 658 für den Bereich der Aindlinger Straße und Meraner Straße von der Kreuzung mit der Steinernen Furt im Norden bis ca. 40 m nordöstlich der Einmündung in die Kurt-Schumacher-Straße einschließlich der beidseitig angrenzenden Randstreifen und mit den Anschlussflächen der Steinernen Furt, Affinger Straße, Pfaffenhofener Straße, Derchinger Straße, Sterzinger Straße, AS 1 / Südtiroler Straße, Bozener Straße, Brixener Straße und der Localbahn, in der Fassung vom 29.12.2008, gebilligt. • Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 658 wird im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss um den Straßenzug der Meraner Straße östlich der Kreuzung Bozener Straße / Meraner Straße bis ca. 40 m nordöstlich der Kreuzung KurtSchumacher-Straße / Meraner Straße aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen erweitert. Ebenso wird das Straßenprofil an die Verkehrsplanung angepasst und das Regenrückhaltebecken aus dem Geltungsbereich herausgenommen. • Der Bebauungsplan Nr. 658 ändert in seinem Geltungsbereich die rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 603 „Industriegebiet nördlich der Stätzlinger Straße“ Nr. 605 A „Östlich der Kalterer Straße“ Nr. 605 B „Östlich der Meraner und Kalterer Straße und nördlich der neu projektierten Kreisstraße AS 1“ Nr. 625 A „Steinerne Furt“, 1. Änderungssatzung Nr. 625 B „Schernecker Straße“ Nr. 638 „Zwischen der Straße Am Mittleren Moos, der Derchinger Straße, dem Mühlmahdweg, der Localbahn, der Raiffeisenstraße und den Grundstücken Fl.Nr. 1694/8, /36, /37, /38, /50 und 1737 der Gemarkung Lechhausen“ Nr. 640 „Gewerbegebiet südlich der Derchinger Straße“ Nr. 640 A „Derchinger - / Meraner Straße“ Nr. 659 II „Meraner Straße - Teilbereich West“ und hebt sie insoweit auf. • Der Bebauungsplan Nr. 658 sieht den Umbau und die teilweise Ergänzung bestehender und dem öffentlichen Verkehr bereits gewidmeter Straßen vor. Die Widmung der neu hinzu kommenden Verkehrsflächen zu Ortsstraßen (Aindlinger Straße) bzw. Kreisstraßen (Meraner Straße) wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verfügt, gemäß Art. 6 Abs. 7 Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Zu 2. Die Aufstellungsverfahren für die Bebauungspläne Nr. 603 A „Nördlich der Stätzlinger Straße“, Nr. 659 „Meraner Straße“ und Nr. 659 III „Meraner Straße – Teilbereich Ost“ werden eingestellt. Mit der Einstellung werden sämtliche hierzu ergangenen Beschlüsse aufgehoben. Ziele der Planung Die Kleine Ostumgehung (Bürgermeister-Wegele-Straße, Aindlinger Straße, Meraner Straße, Kurt-Schumacher-Straße) dient der Entlastung des Stadtteils Lechhausen vom Durchgangsverkehr. Die Aindlinger- und Meraner Straße sind der letzte Streckenabschnitt der Kleinen Ostumgehung, der noch nicht vierspurig ausgebaut ist. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau dieser Straßen geschaffen, der neben den Anforderungen des Kfz-Verkehrs auch den Belangen der anderen Verkehrsarten (ÖPNV, Localbahn, Radverkehr) und der Straßenraumgestaltung gerecht wird. Im Zuge des Ausbaus sollen durchgehende Grünstreifen mit straßenbegleitenden Baumpflanzungen geschaffen werden und eine Lücke im Radwegenetz geschlossen werden. Die Planunterlagen wurden entsprechend dem Auftrag des Stadtrats nach Beschlussfassung geringfügig an die geänderte Straßenplanung im Bereich der Einmündung der AS 1 / Südtiroler Straße angepasst. Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 50 Diese geänderten Planunterlagen in der Fassung vom 27.02.2009 liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16.03.2009 mit 24.04.2009 im Flur des Stadtplanungsamtes, Maximilianstraße 6, 3. Stock, Montag bis Mittwoch von 7.30 - 16.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 - 17.30 Uhr und Freitag von 7.30 - 12.00 Uhr öffentlich aus. Ferner können diese Unterlagen während der Auslegungsfrist im Internet unter www.augsburg.de (Navigation: Bauen und Verkehr, Stadtplanung, Öffentlichkeitsbeteiligung) eingesehen werden. Dort steht auch ein Online-Formular für die Stellungnahme bereit. Umweltbezogene Informationen (Gutachten und umweltrelevante Stellungnahmen) sind zu verschiedenen Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter) verfügbar und können im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung eingesehen werden. Eine detaillierte Auflistung enthält der Umweltbericht. Stellungnahmen zu der Planung können während der Auslegungsfrist bei der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, Maximilianstraße 4 – 6, vorgebracht werden, wobei die schriftliche Mitteilung des Prüfergebnisses in der Regel erst nach dem Satzungsbeschluss mit der darin enthaltenen Abwägung erfolgen kann. Eine Zwischennachricht wird auch bei längeren Zeiträumen nicht erteilt. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 a Abs. 6 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Information: Tobias Häberle, Telefon 0821/324-6514. Stadt Augsburg -Referat 6Stadtplanungsamt Umlegung “Kohlstattstraße” Öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsausschusses der Stadt Augsburg gemäß § 71 Abs. 2 des Baugesetzbuches Der Umlegungsplan zur Vorwegnahme der Entscheidung gemäß § 76 Baugesetzbuch (BauGB) vom 18. Februar 2009 zur Umlegung „Kohlstattstraße“ wird gemäß § 71 Abs. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung für die Ordnungsnummern 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 10a, 10b, 11, 12, 13, 14 und 15 in Kraft gesetzt. Im Beschluss des Umlegungsausschusses vom 18. Februar 2009 wurde festgelegt, dass der Umlegungsplan zur Vorwegnahme der Entscheidung zum Umlegungsplan gemäß § 66 Baugesetzbuch erklärt wird, wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 888 „Östlich der Kohlstattstraße“ vor dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit dieser Vorwegnahme der Entscheidung rechtskräftig wird und sich dadurch die Festsetzungen der Neuordnung nicht ändern. Der Bebauungsplan Nr. 888 ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 7/8 vom 23. Februar 2009 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ohne Änderungen in Kraft getreten. Die Grundstückseigentümer der betreffenden Ordnungsnummern haben auf Rechtsmittel verzichtet. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuches der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Umlegungsstelle wird die Berichtigungen des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters bei den zuständigen Behörden veranlassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Augsburg - Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses - Maximilianstraße 6, 86150 Augsburg, Zimmer 449, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Augsburg - Kammer für Baulandsachen - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes gestellt werden. Der Antrag kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll erklären, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Außerdem soll er Tatsachen und Beweismittel angeben, die ihn begründen. Augsburg, den 2. März 2009 Der Vorsitzende Hermann Weber Bürgermeister Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 51 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 16.02.2009 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: Bauvorhaben: Baugrundstück: Flur Nr.: 630-BA-2008-631-1 Dachausbau und Erstellung von Gauben Am Sparrenlech 1, 1a, 1b, 3 2494,2495, Gemarkung: Augsburg Das o. g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Maximilianstraße 6, 86150 Augsburg in Zimmer 128 (I. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Schier, unter der Rufnummer 324-4615 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.B. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6Bauordnungsamt Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Curt-Frenzel-Eisstadion a] b] c] d] e] f] h] i] j] k] l] m] n] o] q] s] t] v] Stadt Augsburg, Referat 6, Vergabestelle, Maximilianstraße 6, Zi.-Nr. 547, 86150 Augsburg, Tel. 0821/ 324-4605, Fax: 0821/ 324-3084, E-Mail: [email protected] Offenes Verfahren nach EU-Richtlinie und VOB/A Leistungen, Dachdecker- und Spenglerarbeiten Augsburg, Senkelbachstraße 2, Curt-Frenzel-Stadion Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Abbruch der vorhandenen Eindeckung z.T. mit Faserzementplatten Neuabdichtung mit Kunststofffolie, Gesamtfläche ca. 5.200 m2, Spenglerarbeiten für Randabschlüsse udgl. Aufteilung in Lose: nein Beginn der Ausführung: 20.KW 2009, Fertigstellung: 33.KW 2009 siehe a] Vergabeunterlagen: 20 € Überweisung Kto.Nr. 040 006 Stadtsparkasse Augsburg, BLZ 720 500 00 Vermerk: C-F-Stadion, Dachdeckerarbeiten. Der Betrag wird nicht zurückerstattet Spätester Versand der Unterlagen: 02.03.2009 siehe o] siehe a] deutsch Bieter und ihre Bevollmächtigten 09.04.2009, 10:00 Uhr; siehe a] VOB/B gemäß VOB/A, §8 Nr.3: a],b],e], f] 09.05.2009 Nachprüfstelle: Regierung von Schwaben, VOB-Stelle, Fronhof 10, 86150 Augsburg Stadt Augsburg -Referat 6- Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 52 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Kanalisierung östl. des Hammerschmiedwegs 2. BA, Kanalbau B.-Pl. 663 a] b] c] d] e] f] h] i] j] n] o] p] s] t] v] Stadt Augsburg, Baureferat; Vergabestelle, Maximilianstrasse 6, Zi.-Nr. 547, 86150 Augsburg, Telefon [0821] 324-4605, Fax [0821] 324-3084, [email protected] Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Ausführung von Bauleistungen Augsburg/Lechhausen Kanalbau bis DN 250 GGG 700 lfdm. Verbau nach Wahl AN und Spundwandverbau ca. 1200m², offene Wasserhaltung nein Mai 2009 bis Ende Juli 2009 [in 2 Abschnitten] siehe a] oder www.ava-online.de [Vergabenr. 661 09 S 03 01] Anforderungen gegen Nachweis der Einzahlung von EURO 20.- auf das Konto Nr. 810 201 111 bei der Stadtsparkasse Augsburg, BLZ 720 500 00, mit dem Vermerk "Kanalbau - Östlich des Hammerschmiedwegs, 2. BA“ Bieter bzw. Bevollmächtigte Dienstag, 07.04.2009, 10:00 Uhr, Ort siehe a] Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft Nachweis gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 nach Aufforderung 05.05.2009 Vergabeprüfstelle i. S. v. § 31 VOB/A ist die VOB-Stelle der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg Stadt Augsburg –Referat 6- Öffentliche Bekanntmachung der Fundräder- und Fundsachenversteigerungen am 24.04.2009 und 28.04.2009 Am Freitag, 24.04.2009, findet ab 09.00 Uhr im Hof des alten Hauptkrankenhauses, Pulvergäßchen 6 (ehemaliges Spiralparkhaus),eine Versteigerung von Fundrädern statt. Am Dienstag, 28.04.2009, findet im Pfarrsaal der Pfarrgemeinde St. Max, Franziskanergasse 4, eine Versteigerung von allgemeinen Fundgegenständen statt. Es handelt sich hierbei um solche Fundsachen, die in der Zeit von März 2008 bis September 2008 in der Fundstelle der Stadt Augsburg abgegeben wurden und somit länger als ein halbes Jahr dort aufbewahrt wurden. Verlierer haben noch bis zum 17.04.2009 Gelegenheit, ihre Ansprüche bei Fundstelle der Stadt Augsburg, geltend zu machen. Dienstgebäude: Fundstelle der Stadt Augsburg, Bei St. Max 1, 86152 Augsburg Tel. 0821/324 – 6304 und 6305 Fax 0821/324 - 6303 E-Mall: [email protected] Öffnungszeiten: Montag mit Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 13.00 bis 17.30 Uhr Stadt Augsburg –LeihamtFundstelle Anpassung der zeitlichen Befristung einer Ladezone in der Bismarckstraße Aufgrund veränderter Ladebedürfnisse der Anlieger wird die zeitliche Befristung der bestehenden Ladezone im Bereich der Bismarckstraße 10 bis 12 von „werktags 6:00 bis 10:00 Uhr“ in „werktags 7:00 bis 18:00 Uhr“ umgewandelt. Die Maßnahme tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. Um Verständnis und Beachtung wird gebeten. Ansprechpartner: Sachbearbeiter: Tel: Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr Frau Siegmund 3 24- 92 11 Stadt Augsburg –TiefbauamtAbt. Straßenverkehr Verkehrsbeschränkungen anlässlich des Gögginger Frühlingsfestes Vom 20.03.2009 bis 29.03.2009 findet auf dem Sportplatz in der Pfarrer-Bogner-Straße das Gögginger Frühlingsfest statt. Um einen möglichst sicheren und geordneten Verkehrsablauf zu gewährleisten, hat das Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr der Stadt Augsburg folgende Verkehrsbeschränkungen angeordnet: Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 53 In der Pfarrer-Bogner-Straße wird von der Gabelsbergerstraße bis zur Apprichstraße nur Einbahnstraßenverkehr in SüdNordrichtung zugelassen. Um einen ungehinderten Verkehrsfluss sowie Rettungszufahrten zu gewährleisten, wird das Halten und Parken in der Gabelsbergerstraße, Pfarrer-Bogner-Straße, Apprichstraße, der Zufahrtsstraße zur Bezirkssportanlage „Karl Mögele“ und in der AntonBezler-Straße eingeschränkt. Im Umkreis des Festplatzes stehen nur in der Apprichstraße und der Anton-Bezler-Straße sowie im Friedhofweg begrenzt Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Es wird daher dringend empfohlen, nicht mit eigenen Fahrzeugen bis zum Festplatz zu fahren. Wie in den Vorjahren werden auch heuer in der Pfarrer-Bogner-Straße Taxistandplätze eingerichtet. Die betroffenen Anlieger werden um Verständnis für die notwendigen Verkehrsbe-schränkungen gebeten. Ansprechpartner: Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr Sachbearbeiter: Herr Sirch Tel.: 324 - 9224 Stadt Augsburg –TiefbauamtAbt. Straßenverkehr Bekanntmachung über die Schulanmeldung 2009 in der Stadt Augsburg I. Schulanmeldung an der Volksschule Am Donnerstag, 23. April 2009, findet in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr in allen Augsburger Volksschulgebäuden, in denen eine Grundschule bzw. eine Volksschule mit Grundschulklassen untergebracht ist, die Schulanmeldung statt. Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr regulär schulpflichtig werden. Dies betrifft die Kinder, die am 30. November 2009 sechs Jahre alt, also spätestens am 30. November 2003 geboren sind. Eltern, deren Kinder im Oktober 2003 + November 2003 geboren wurden, haben ohne Einschränkung die Möglichkeit, den Einschulungstermin des Folgejahres wahrzunehmen. Dazu bedarf es lediglich einer schriftlichen Erklärung, dass das Rücktrittsrecht wahrgenommen wird. Eltern von im November 2003 geborenen Kindern, die Zweifel haben, ob das Kind eingeschult werden soll, kommen zur Schulanmeldung. Sie werden im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens intensiv beraten. Die letztendliche Entscheidung liegt im Anschluss daran bei ihnen. Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Volksschule zurückgestellt wurden; der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Volksschule zurückstellen zu lassen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird ein Kind, das im Dezember 2003 geboren ist, schulpflichtig, wenn aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann; bei einem Kind, das nach dem 31. Dezember 2009 sechs Jahre alt wird, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Volksschulordnung legt in § 2 Abs. 4 fest, dass der Schulleiter im Rahmen seiner Entscheidung über die Schulaufnahme die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen kann. Die Kinder müssen an der öffentlichen Volksschule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder an einer staatlich anerkannten bzw. staatlich genehmigten privaten Volksschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen. Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert sind, sollen sie einen Vertreter – der eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss - beauftragen, das Kind zur Schulanmeldung zu führen. Kinder, die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werden können, dürfen vorher schriftlich angemeldet werden. Sie müssen bis spätestens 23. April 2009 angemeldet sein, anschließend muss das Kind im Rahmen des Einschulungsverfahrens der Schule persönlich vorgestellt werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das Anmeldeblatt bei den Volksschulen erhältlich. Eine schriftliche Anmeldung zur vorzeitigen Schulaufnahme ist nicht zulässig. Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und diese durch Vorlage einer Urkunde (Geburtsurkunde, Familienstammbuch, Sorgerechtsbeschluss bei Alleinerziehenden) belegen. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In der Regel genügt zum Nachweis hierfür die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. Beim Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme soll jedoch der andere Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen. Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können auch vom Leiter des Heimes angemeldet werden. II. Schulanmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Die Schulanmeldung erfolgt in der Regel an der zuständigen Grundschule. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Grundschule besuchen, wenn eine aktive Teilnahme am Unterricht möglich ist und dem sonderpädagogischen Förderbedarf dort entsprochen werden kann. Eine unmittelbare Anmeldung an der Förderschule ist möglich, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits feststeht, dass ausschließlich die Förderschule dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes gerecht werden kann. III. Schulanmeldung ist Pflicht Erziehungsberechtigte, die ohne berechtigten Grund die Anmeldung eines Schulpflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 35 Abs. 4 i. V. m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 des Bay. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) mit Geldbuße belegt werden. Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 54 IV. Zuständige Schulen Über die Schulsprengeleinteilung der Volksschulen und über die in der Stadt Augsburg bestehenden Förderschulen erteilen die Schulleitungen Auskunft. Augsburg, den 15. Januar 2009 Staatliches Schulamt in der Stadt Augsburg Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Gerhard Nickmann Fachlicher Leiter Helft Waldbrände zu verhüten – Informationen zu den Grillbereichen – Zelterlaubnis / Lagerfeuer 1. Helft Waldbrände zu verhüten! In den meist trockenen Monaten März bis Mai und Juli/August herrscht erhöhte Waldbrandgefahr. Die meisten Waldbrände entstehen durch fahrlässiges Verhalten, insbesondere durch Rauchen, aber auch durch Entzünden von Lager- und Grillfeuern im Wald. Forstverwaltung und Feuerwehr (Amt für Brand- und Katastrophenschutz) erinnern deshalb die Mitbürger: Vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Grundsätzlich darf im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m ohne Erlaubnis kein Feuer angezündet werden (Art. 17 des Waldgesetzes für Bayern – BayWaldG). Zum Wald zählen in diesem Zusammenhang auch Heide- und Ödflächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen, ebenso Waldwege, Waldlichtungen, Pflanzgärten, Holzlagerplätze, Wildäsungsflächen und ähnliches (Art. 2 BayWaldG). Wer einen Waldbrand wahrnimmt, hat ihn – gemäß § 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden – sofort zu löschen, soweit dies zumutbar und erfolgversprechend ist. Kann der Brand nicht sofort gelöscht werden, ist schnellstens die Feuerwehr zu alarmieren. Bei Auen- und Waldbränden verständigen Sie bitte den Feuerwehrnotruf Tel. 112 oder die nächstgelegene Polizeiinspektion. Ein Waldbrand kann für den Verursacher teuer zu stehen kommen, denn es drohen hohe Schadensersatzsummen und Geldbußen (Art. 46 BayWaldG). 2. Informationen zu den Grillbereichen in den öffentlichen Grünanlagen der Stadt Augsburg Nutzungshinweise für die Grillbereiche Die Grillbereiche in den öffentlichen Grünanlagen der Stadt Augsburg sind durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesen. In den Grillbereichen befindet sich jeweils ein Behältnis für die Entsorgung der Asche. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den ausgewiesenen Grillbereichen nur mit selbst mitgebrachten Grillgeräten gegrillt werden darf. Lagerfeuer dürfen nicht betrieben werden. Für die Grillfeuer dürfen nur trockene, naturbelassene Holzbrennstoffe verwendet werden, wie z. B. Holzkohle, Grillbrikett, Scheitholz. Feuer darf in Grillgeräten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten oder chemischen Zündhilfen entfacht werden. Zum Ablöschen des Feuers und für unvorhergesehene Entstehungsbrände sind geeignete Löschmittel (Wasser) in ausreichender Menge bereitzuhalten. Außerhalb der Grillbereiche ist das Grillen bzw. das Errichten und Betreiben von Lagerfeuern gemäß der Grünanlagensatzung der Stadt Augsburg(§ 3 Abs. 3 Nr. 3 und 8) untersagt. Feuerstätten sind so zu betreiben, dass sie nicht brandgefährlich werden können. Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden. Offene Feuerstätten (z. B. Grillgeräte) sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Größere Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen kostenpflichtigen Genehmigung durch das Amt für Grünordnung und Naturschutz. Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 9/10, 06. März 2009, Seite 55 Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststelle und des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen und Platzverweisen belegt werden. Weitere Fragen zum Brandschutz beantwortet die Feuerwehr Augsburg unter Tel. 324-37400. Lage der Grillbereiche (1) Stadtgebiet Süd: Naherholungsgebiet am Bergheimer Baggersee an der Diebelbachstraße (Rasenfläche am nordöstlichen Uferbereich in der Nähe der Tischtennisplatten). Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite. (2) Stadtgebiet Süd: Jugendspielplatz an der Diebelbachstraße gegenüber des Bergheimers Baggersees (Rasenfläche bei Tischtennisplatten). Parkmöglichkeiten vorhanden. (3) Stadtgebiet West: Grünanlage an der Ecke Äußere Uferstraße / Dieselstraße (Fläche bei Rondell mit Sitzstufen innerhalb des eingezäunten Geländes). Eingeschränkte Parkmöglichkeit entlang der Äußeren Uferstraße. (4) Stadtgebiet Ost: Grünanlage zwischen dem Willi-Willadt-Weg und dem Lech auf Höhe der Kleingärten bei TSV Firnhaberau (Wiesenfläche zwischen dem Lech und dem Rad-/Fuß-weg bei Flusskilometer 39.0). (5) Stadtgebiet Ost: Grünanlage zwischen der Schillstraße und dem Lech auf Höhe der TSG Lechhausen (auf der Anhöhe westlich des Bolzplatzes). Eingeschränkte Parkmöglichkeit entlang der Schillstraße. (6) Stadtgebiet Ost: Naherholungsgebiet am Autobahnsee an der Mühlhauser Straße (südliche Liegewiese bei ADACGelände und östliche Liegewiese bei Parkplatz). Parkplatz vorhanden. (7) Stadtgebiet Ost: Grünanlage zwischen der Berliner Allee und dem Lech auf Höhe der Johannes-Haag-Straße bei der Lechhauser-Brücke (Wiesenfläche zwischen Grünanlagenweg und Lokalbahngleis). (8) Stadtgebiet Ost: Grünanlage zwischen der Berliner Allee und dem Lech auf Höhe der Eichendorffstraße (baumbestandene Fläche auf dem Rodelhügel südlich des Bolzplatzes). Eingeschränkte Parkmöglichkeit entlang der Eichendorfstraße. (9) Stadtgebiet Siebentischanlagen: Grünanlage im Siebentischpark (Wiese nordöstlich der Bezirkssportanlage Süd, nahe der Gaststätte „Parkhäusl“). Parkmöglichkeit an der Stauffenbergstraße. (10) Stadtgebiet Ost: Naherholungsgebiet am Kuhsee an der Oberländer Straße (Wiese am östlichen Uferbereich). Parkplatz vorhanden. (11) Stadtgebiet Süd: Naherholungsgebiet am Ilsesee an der Lechstraße (Rasenfläche am südöstlichen Uferbereich). Parkmöglichkeiten vorhanden. Weitere Fragen zu den Grillbereichen in den öffentlichen Grünanlagen der Stadt Augsburg erteilt das Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen – Herr Lernhard – unter Tel. 324-6025. 3. Zelterlaubnis / Lagerfeuer Für den Bereich am Diebelbach (Bannacker)“ können keine Genehmigungen mehr erteilt werden. Grillplatz Oberschönenfeld, Strassberg und Marderquelle „Schlangengrube“ zuständig ist das Amt für Landwirtschaft und Forsten, Außenstelle Biburg, Tel. 48 09 00. Auf den Kiesbänken am Lech und an der Wertach können keine Genehmigungen für Grill- und Lagerfeuer erteilt werden. Stadt Augsburg Forstverwaltung, Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen