Kinderbetreuungskosten - Verband der Feuerwehren in NRW

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Kinderbetreuungskosten - Verband der Feuerwehren in NRW
Verband der Feuerwehren in NRW e. V.
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Vorsitzender AK Recht
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Datum
Ralf Fischer
2. April 2014
Nach § 12 Abs. 5 S .2 FSHG sind bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nachgewiesene
Kinderbetreuungskosten auf Antrag zu ersetzen, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch
Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde bedingten
Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch diesen
Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume
ersetzt, für die nach den Absätzen 2 bis 4 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall
ersetzt wurden.
Mit dieser Vorschrift wird dem ehrenamtlichen Angehörigen durch das FSHG ein Rechtsanspruch auf Erstattung
von Kinderbetreuungskosten gegeben. Gesetzgeberische Absicht ist hierbei die Vereinbarung von
ehrenamtlichen Engagement und Kindern und Familie. Gerade auch Frauen soll so eine Tätigkeit in der
Feuerwehr und zwar nicht nur beim Einsatz, sondern zwingenderweise auch bei Übungen, Lehrgängen und
sonstigen Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr ermöglicht werden. Dieser einklagbare Rechtsanspruch
auf finanziellen Ausgleich - und damit letztlich auf Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes auch für Mütter
und Väter - ist selbstverständlich nicht einschränkbar.
Dem Leiter der Feuerwehr ist es also nicht möglich, um der Kommune finanzielle Belastungen zu ersparen, den
gesetzgeberischen Zweck und den gegebenen Rechtsanspruch dadurch zu umgehen, dass er durch eine
allgemeine Dienstanweisung oder durch Weisung im Einzelfall bestimmt, dass an Einsätzen, Übungen und
Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen derjenige nicht teilnehmen darf, bei dem Kinderbetreuungskosten
entstehen würden. Eine solche Weisung wäre bereits aus allgemeinen Grundsätzen ermessenfehlerhaft und
mithin rechtswidrig.
Wichtig ist allerdings, dass die Kinderbetreuungskosten vom ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr
nachgewiesen werden und auch tatsächlich entstanden sein müssen. Werden sie vorgetäuscht, kann ein Betrug
gem. § 263 StPO vorliegen.
Verband der Feuerwehren in NRW e. V.
im Auftrag
gez. Fischer
Vorsitzender AK Recht