Satzung - Bad Driburg

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Satzung - Bad Driburg
2-7 4
Satzung
über Kostenersatzund Entgeltefür Einsätzeund Leistungen
der FreiwilligenFeuerwehrder Stadt Bad Driburg
(Feuerwehrsatzung)
vom 4. Dezember2001
Gemäß 5 41 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 des Gesetzesüber den Feuerschutz
und die Hilfeleistung
(FSHG)vom 10. Februar1998(GV. NW. S. 122) und g 7 Abs.
1 i.V.m. $ 41 Abs. 1 Buchstabef der Gemeindeordnung
für das Land NordrheinWestfalenin der Fassungder Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994(GV. NW. S. 666)
in den jeweilsz. Z. geltendenFassungenhat der Rat der StadtBad Driburgin seiner
Sitzungam 3. Dezember2001folgendeSatzungbeschlossen:
sl
Leistungender Feuerwehr
(1)
DieStadtBadDriburgunterhält
eineFreiwillige
Feuerwehr
als öffentliche
Einrichtung.
(2)
Die Feueruvehrerfüllt in erster Linie die Pflichtaufgabennach g 1 Abs. 1
FSHG,Schadenfeuer
zu bekämpfensowiebei Unglücksfällen
und bei solchen
öffentlichenNotständen,die durch Naturereignisse,Explosioneno. ä.
Vorkommnisseverursachtwerden,Hilfe zu leisten.
(3)
Darüber hinaus muss die Gemeinde bei Erforderlichkeitnach eigener
Entscheidunggemäß $ 7 Abs. 2 FSHG Brandsicherheitswachen
stellen.
Unabhängig
hiervonkann die Freiwillige Feuerwehr sonstige freiwillige
Leistungen
erbrrngen.
s2
Kostenersatz
(1)
D i e E i n s ä t z ed e r F e u e r u u e hnr a c h $ 1 A b s . 2
dieser Satzung sind
unentgeltlich,
soweitim nachfolgenden
Abs.2 nichtsanderesbestimmtist.
(2)
Die Stadt Bad Driburgverlangtden Ersatz,der ihr durch den Einsatzder
Freiwilligen
Feuerwehrim Sinnevon S 41 FSHGentstandenen
Kosten
'1. von dem Verursacher,
wenn er die Gefahroder den Schadenvorsätlich
herbeigeführt
hat,
2. von Betreibern
von Anlagenund Einrichtungen
im Sinnedes
24
Abs.l
1
Satz
FSHG
im
Rahmen
ihrer
Gefährdungshaftung
nach
$
sonstigenVorschriften,
371
3 . von dem Fahzeughalter,
wenn die Gefahroder der SchadenbeimBetneb
von Kraft-,Schienen-,Luft-oder Wasserfahzeugenentstandenist,sowie
von dem Ersatzpflichtig
en in sonstjgenFäliender Gefährdungshaftung,
4.
von dem Transportunterneh
men, Eigentümer,
Besitzeroder sonstigen
Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahroder der Schadenbei der
Beförderung
von brennbarenFlüssigkeiten
im Sinneder Verordnungüber
(VbF)vom 13. Dezember1996,(BGBI.I S. 1937)
brennbareFlüssigkeiten
oder von besondersfeuergefährlichen
Stoffenoder gefährlichenGütern
im Sinne der Gefahrgutverord
nung Straße (GGVS) vom 12. Dezember
1996(BGBI.I S. 1886)odervon wassergefährdenden
Stoffenim Sinne
(WHG) vom 12. November
von $ 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz
1996, (BGBI. I S. 1695) in den jeweils z. Z. geltendenFassungen
entstandenist,
5 . von dem Eigentümer,Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahroderder SchadenbeimsonstigenUmgangmit
brennbarenFlüssigkeiten
oder besondersfeuergefährlichen
Stoffenoder
gefährlichenGüterngem. Nr.4 entstandenist, soweites sich nicht um
Brändehandelt,
6 . von dem Etgentümer,
Besitzeroder sonstigenNutzungsberechtigten
einer
B r a n d m e l C e a n l aagueß e r i n d e n F ä l l e nn a c h N r . 7 , w e n n d e r E i n s a t z
Folgeeinernichtbestimmungsgemäßen
oder missbräuchlichen
Auslösungwar,
7 . von einemS icherheitsd
ienst,wenn dessenMitarbeiter
eine
Brandmeldungohne eine für den Einsatzder Feuerwehrerforderliche
Prüfungweitergeleitethat,
grundlosdie Feuerwehralarmiert.
8 . von demjenigen,
der vorsätzlich
(3)
Die Höhedes Kostenersatzes
regeltsichnach$$ 7 und 8 dieserSatzung.
(4)
Der Kostenersatzwird innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Kostenbescheides fällio.
s3
Entgeltefür freiwilligeLeistungenund die Gestellungvon
Brandsicherheitswachen der Feuerwehr
't-7 4
(1)
Für freiwilligeLeistungender Feuerwehrder Stadt Bad Driburg und die
n durchdie StadtBad Driburgnach $ 7
itswache
Gestellungvon Brandsicherhe
Abs. 2 FSHGwerdengemäß$ 41 Abs. 4 Satz2 FSHGEntgelteerhoben.
(2)
Die Höhe dieserEntgelterichtetsich nach den in den $! 7 und B genannten
Kostensätzen.
(3)
Leistungder Feuerwehrkann von der Vorausentrichtung
Die entgeltpflichtige
einer Sicherheitabhängiggemacht
des Entgeltesoder von der Hinterlegung
werden.
(4)
Das Entgelt wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des
fällig
Entgeltbescheides
s4
Zahlungspflichtige
(1)
nach $ 1 Abs. 2
fÜr Einsätzeder Feueruuehr
Zur Zahlungdes Kostenersatzes
genannten
Personenverpflichtet.
dieser Sa?ung sind die in $ 2 Abs.2
haften als Gesamtschuldner.
MehrereKostenersatzpflichtige
(2)
Zur Zahlung des Entgeltesnach $ 3 dieser Satzung für die Gestellungvon
und für freiwilligeLeistungender Feuerwehr ist
Brandsicherheiiswachen
derjenigeverpflichtet,der die Leistungin Anspruch nimmt, bestellt oder
lichtigehaftenals Gesamtschuldner.
bestellenlässt.MehrereEntgeltpf
ss
Kostenbefreiung
Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebungvon Entgeltenkann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalleseine unbilligeHärte wäre oder
gerechtfeft
igt ist.
Interesses
aufgrund gemeindlichen
s6
Haftung
(1)
von
Die Haftungfür Schädenim Zusammenhangmit der Inanspruchnahme
Leistungennach dieser Satzungwird auf Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
(2)
oder der Entgeltpflichtige
Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige
es sei denn,dassder
freizustellen,
die Stadtvon Ersatzansprüchen
grobe
Fahrlässigkeit
Feuerwehr
oderVorsatzzur Lastfällt.
371
a/
PersoÄlkosten
(1)
Die Personalkosten
für die Einsätze nach $$ 2 und 3 dieser Satzung
berechnensichfolgendermaßen:
Der Einsatzder Freiwilligen
Feuerwehrder StadtBad Driburgkostet
22,50 Euro pro Personund Stunde;bei Brandsicherheitswachen
10,00Euro
pro Personund Stunde.
(2)
Bemessungsmaßstab
im Sinne dieserSatzungist die Stunde.Für die erste
angefangene Stunde wird der volle Stundensatz,für jede weitere
angefangene
halbeStundeder halbeStundensa?berechnet.
(3)
In Fällendes $ 2 beginntdie Zeiteinheitmit der Alarmierung
der Feuerwehr
und endetmit der erneutenEinsatzbereitschaft.
(4)
ln Fällendes $ 3 beginntdie Zeiteinheiteine haibe Stundevor Beginnder
Veranstaltung
und endeteine halbeStundenachder Veranstaltung.
s8
Fahrzeug-und Gerätekosten
(1)
Die Kosten für den Fahrzerg- und Geräteeinsatzbetragen für jede
angefangene
Stunde:
TSF
TSF-W
LF8
LF 16
TLF16
DLK23t12
RW2
GWG1
ELW
KDOW
MTW
3 4 , 0 0E U R
3 4 , 0 0E U R
3 7 , 0 0E U R
4 1 , 0 0E U R
4 2 , 0 0E U R
8 3 , 0 0E U R
s 3 , 0 0E U R
4 3 , 0 0E U R
2 2 , 0 0E U R
2 0 , 0 0E U R
2 1 , 0 0E U R
(2)
je Stunde
Gestellung
einesRettungsbootes
(3)
2 9 , 0 0E U R .
FürdieGestellung
dernachstehenden
Kosten
Gerätewerdenfolgende
berechnet:
io rrraiioro
Grundtarif
angefangene
371
"l. Stunde
EUR
Atemschutzgerät
ernschl.Maske
Chemikalienschutzanzug
Filtergerätfür Atemschutzmaske
je Füllung
Pressluftflasche
Tragkraftsprrtze
pe
Tauchpum
Sär rrefacto
Pr rrnno
Explosio
nsgesch
ütle
Umfüllpumpe
Ol- und Wassersauger
Motorsäge
Rauchabsauggerät
Auffangbehälter
für Flüssigkeiten
Dichtkissen
klein
Dichtkissen
groß
Druckschlauch
B
Druckschlauch
C
Saugschlauch
(4)
Stunde
EUR
22,OO
57,00
7,00
2,00
25,00
18,00
27,00
1,50
25,O0
0,70
16,00
20,00
10,00
54,00
11 , 0 0
12,OO
33,00
8,00
7,00
7,00
6,00
9,00
5,00
11,00
0,70
1,50
18,00
3,00
1,50
1,50
14,00
7,00
17,00
Die Sachkosten,
wie Schaummittel,
Olbindemittel
etc. sowiederenEntsorgung
werden zusätziichzu den Personal-. Fahzeuq- und Gerätekostenin voller
Höhe berechnet.
Für Lerstungen,
die in den Abs. 1 bis 3 nicht aufgeführtsind, gelten die
Kostensätzefür vergleichbareFahaeuge bzw. Geräte.
(6)
Bej Brandsicherheitswachen
wird eine Fahzeugpauschalevon 42,00 EUR
erhoben.
se
Sach- und Personalleistungenanderer Feuerwehren
und privater Hilfsorganisationen
Die für die Stadt Bad Driburg kostenpflichtigen
Sach- und Personalleistungen
anderer Feuerwehrenund des Kreises Höxter sowie privater Hilfsorganisationen
werden dem Zahlungspflichtigen
im Sinne des $ 4 dieser Satzung in Höhe des
tatsächlichen
Umfangsin Rechnunggestellt.
s10
lnkrafttreten
DieseSatzungtrittam 01.01.2002
in Kraft.
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Gleichzeitigtrittdie satzungüberfreiwillige
Hilfeieistungen,
die Sicherheitswache
sowie kostenersatzpflichtige
Einsätzeder Freiwilligen
Feuerwehr
der stadt Bad
Driburgmit Gebühren-/Kostentarif
in der Fassunqvom 01.01.199gaußerKraft.
Bekanntmachunganordn ung
VorstehendeSatzungwird gem. g 7 Abs.4 GO NW i.V.m.den Bestimmungen
der
Bekanntmachungsverordnu
ng vom 26.08.1999(GV.NWs 516) öffenilichbekannt
gemacht. Es wird darauf hingewiesen,dass die verletzung von Verfahrens-und
Formvorschrrften
beim Zustandekommen
diesersatzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieserBekanntmachung
nichtmehr geltendgemachtwerdenkann,es sei denn,
a) eine vorgeschriebeneGenehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren
wurde nichtd urchgeführt,
b) dieseSatzungist nichtordnungsgemäß
öffenflichbekanntgemachtworden,
c) der Bürgermeister
hat den Beschlussvorherbeanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel
ist gegenüberder Stadt vorhergerügtund
dabei die verletäe Vorschriftund die Tatsachebezeichnetworden,die den
Mangelergibt.
Bad Driburg,4. Dezember2OO1
Karl-HeinzMenne
Bürgermeister