Infoblatt LKW-Aufbauten - SGS

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Infoblatt LKW-Aufbauten - SGS
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Bauvorschriften
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Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Allgemeine Sicherheit
Am 29. Oktober 2014 enden die letzten Übergangsfristen der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG für die Fahrzeug­
genehmigung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bauvorschriften für alle in den Anwendungsbereich fallenden
Fahrzeuge in jedem Mitgliedsstaat der EU. Auf den folgenden Seiten informiert der SGS-TÜV Saar über die
Rechtslage und die Folgen für Hersteller von Fahrzeugen und Aufbauten, Einzel- und Typgenehmigungen,
Vor- und Nachteile, kurz: Die wesentlichen Aspekte, die Sie zu diesem Thema wissen sollten.
Die Rechtslage: Bauvorschriften für die Fahrzeuggenehmigung
Die EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG
regelt die Bauvorschriften für die
Genehmigung von Pkw, Bussen, Lkw
und deren Anhänger. Mit der EG-Fahr­
zeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
wurde sie in nationales Recht umgesetzt.
Seitdem ist übrigens auch § 13 EG-FGV
die maßgebliche Vorschrift für die
Ge­nehmigung von Einzelfahrzeugen.
Die EG-Rahmenrichtlinie gibt Fris­ten vor,
ab wann welche Fahrzeugklassen die
Bauvorschriften spätestens erfüllen
müssen. Für die meisten ist dies schon
lange der Fall.
Zeitplan für die Anwendung der 2007/46/EG
Termin für die Anwendung
Betroffene Klasse
Neue Fahrzeugtypen
Fakultativ
Neue Fahrzeugtypen
Verbindlich
Bestehende Fahrzeugtypen
Verbindlich
M1
n. a. (*)
29. April 2009
n. a. (*)
Fahrzeuge mit besonderer
Zweckbestimmung der Klasse M1
29. April 2009
29. April 2011
29. April 2012
Unvollständige und vollständige
Fahrzeuge der Klasse N1
29. April 2009
29. Oktober 2010
29. Oktober 2011
Vervollständigte Fahrzeuge der
Klasse N1
29. April 2009
29. Oktober 2011
29. April 2013
Unvollständige und vollständige
Fahrzeuge der Klassen N2, N3,
O1, O2, O3, O4
29. April 2009
29. Oktober 2010
29. Oktober 2012
Unvollständige und vollständige
Fahrzeuge der Klassen M2, M3
29. April 2009
29. April 2009 (1)
29. Oktober 2010
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen N1, N2, N3,
M2, M3, O1, O2, O3, O4
29. April 2009
29. Oktober 2012
29. Oktober 2014
Vervollständigte Fahrzeuge der
Klassen N2, N3
29. April 2009
29. Oktober 2012
29. Oktober 2014
Vervollständigte Fahrzeuge der
Klassen M2, M3
29. April 2009
29. April 2010 (1)
29. Oktober 2011
Vervollständigte Fahrzeuge der
Klassen O1, O2, O3, O4
29. April 2009
29. Oktober 2011
29. Oktober 2013
(*)
(1)
Nicht anwendbar.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 45 Absatz 4 verlängert sich dieser Termin um 12 Monate.
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Was müssen Aufbauhersteller und Hersteller von Fahrzeugen besonderer Zweckbestimmung beachten?
Spätestens zum 29. Oktober 2014
müssen auch alle „vervollständigten
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3
(Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t)“ und auch alle „Fahrzeuge
besonderer Zweckbestimmung“ die
EG-Bauvorschriften erfüllen, um eine
Fahrzeuggenehmigung zu bekommen.
Dann gilt die Rahmenrichtlinie für alle
Fahrzeuge, die in deren Anwendungs­
bereich fallen. Welche Bauvorschrift
für welches Fahrzeug gilt, bestimmen
Anhang IV bzw. Anhang XI der Rahmen­
richtlinie.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Ein „Fahrzeug mit besonderer Zweck­
bestimmung“ hat spezifische technische
Merkmale, für deren Funktion spezielle
Vorkehrungen bzw. eine besondere
Ausrüstung erforderlich sind.
Darunter fallen viele Fahrzeuge, die
heute bisweilen noch gemäß StVZO
als „selbstfahrende Arbeitsmaschine“
eingestuft werden und daher nur
vergleichsweise geringe Sicherheits­
anforderungen erfüllen. Eine Maschine,
die auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell
montiert ist, gilt aber laut EG-Rahmen­
richtlinie nicht mehr als selbstfahrende
Arbeitsmaschine, sondern wird nun in
der Regel als Fahrzeug besonderer
Zweckbestimmung eingestuft.
Für diese Fahrzeuge gelten grund­sätzlich die gleichen EU-Verordnungen
und ECE-Regelungen wie bspw. für
Lkw. Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung sieht die Rahmenrichtlinie
jedoch Erleichterungen für die Fahrzeug­
genehmigung vor.
Bestimmte Fahrzeugarten sind dort
als Fahrzeug mit besonderer Zweck­
bestimmung aufgeführt. Darunter sind:
Wohnmobile, Krankenwagen, Leichen­
wagen, Beschussgeschützte Fahrzeuge,
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, Wohn­
anhänger, Geräteträger, Dollies, Mobil­
krane, Zugmaschinen und Anhänger für
Schwerlasttransporte. „Sonstige Fahrzeu­
ge mit besonderer Zweckbestimmung“
sind nicht weiter definiert, sie müssen
nur für einen besonderen Zweck
bestimmt sein. Darunter fallen z.B.
Betonpumpen, Fahrmischer, Abfall­
sammelfahrzeuge, Kehrmaschinen und
Bohrgeräte.
Ab dem 29. Oktober 2014 gelten auch
für Fahrzeuge besonderer Zweckbestim­
mung die Bau- und Wirkvorschriften der
EG-Rahmenrichtlinie.
Die meisten Bauvorschriften deckt bereits
der Hersteller des Fahrgestells ab:
Beispielhaftes Basisfahrzeug
Bereits genehmigte Rechtsakte eines unvollständigen Basisfahrzeugs LKW-Fahrgestell nach 2007/46/EG
EMV
ECE – R 10
Lenkanlage
ECE – R 79
Kennzeichen
EU 1003/2010
Tank
ECE – R 34
Vorderer
Unterfahrschutz
ECE – R 93
Bremsanlage
ECE – R 13
Emissionen
EG 595/2009
Außenkanten
ECE – R 61
Spiegel
ECE – R 46
Abschleppöse
EU 1005/2010
Schallzeichen
ECE – R 28
Tachometer
ECE – R 39
Symbole
ECE – R 121
Verbindungseinrichtung
ECE – R 55
Heizung
ECE – R 122
Geräusch
70/157/EWG
Gurte
ECE – R 16
Leistung
ECE – R 85
Reifenanbau
EU 458/2011
Diebstahlsicherung
ECE – R 18
Gurtverankernungen
ECE – R 14
Einstieg
EU 130/2012
Scheiben
ECE – R 43
Sitze
ECE – R 17
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Aufbauhersteller müssen in Zukunft alle EU-Vorschriften erfüllen, wenn sie das Fahrzeug vervollständigen:
Beispielhaftes vervollständigtes Fahrzeug
Noch zu genehmigende oder veränderte Rechtsakte des durch Aufbau einer Hubarbeitsbühne vervollständigten
LKW-Fahrgestells nach 2007/46/EG
EMV
ECE – R 10
Fabrikschild
2. Stufe
EU 19/2011
Kennzeichen
EU 1003/2010
Beleuchtung
ECE – R 48
Abmessungen
EU 1230/2012
Hinterer
Unterfahrschutz
ECE – R 58
Spritzschutz
EU 109/2011
Seitenschutz
ECE – R 73
EG-Bauvorschriften statt StVZO
dabei ein vergleichbares Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz erreicht
wird. Dies ist mit der StVZO jedoch nur
selten möglich, daher verliert sie auch bei
Einzelfahrzeugen weiter an Bedeutung.
Letztlich regelt sie nur noch wenige
Betriebsvorschriften, wie die zur zu­lässigen Gesamtmasse und Achslast
der Fahrzeuge.
Laut §13 EG-FGV können Einzelfahrzeuge
auch nach den Bau- und Wirkvorschriften
der StVZO genehmigt werden, wenn
der Beleuchtungs- und Lichtsignal­
einrichtungen, Spritzschutz, hinterer
Unterfahrschutz, Seitenschutz, Fabrik­
schild und Abschleppeinrichtung.
Ein Fahrzeug muss für die Genehmigung
nur den Bau- und Wirkvorschriften der
EG Rahmenrichtlinie genügen. Zusätzli­
che Bauvorschriften der StVZO sind für
die Genehmigung nicht relevant.
Je nach Fahrzeugklasse unterscheiden
sich die Vorschriften der StVZO und die
EG-Bauvorschriften, bspw. bei: Anbau
Genehmigung und Zulassung – zwei getrennte Verfahren
Seit die EG-Fahrzeuggenehmigungs­
verordnung (EG-FGV) in Kraft ist, sind
Genehmigung und Zulassung eines
Fahrzeugs zwei getrennte Verwaltungs­
akte. Ein Fahrzeug kann daher genehmigt
werden, wenn es alle Bauvorschriften der
EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG erfüllt.
Eine Genehmigungsbehörde für Einzelfahrzeuge, häufig die lokale Zulassungs­
stelle, kann nach §13 EG-FGV ein Fahrzeug genehmigen, muss es aber nicht
auch zeitgleich zulassen. Der gültige
Einzelgenehmigungsbogen erlaubt im
Anschluss daran jeder deutschen Zu-
lassungsstelle, das Fahrzeug zuzulassen.
Um Fahrzeuge mit Einzelgenehmigung
im Inland zur Verwendung im Straßen­
verkehr anzubieten, zu veräußern oder in
den Verkehr zu bringen, benötigen diese
einen gültigen Einzelgenehmigungsbogen.
Typgenehmigungen nicht zwingend erforderlich
Immer wieder kursieren Gerüchte, dass
ab November 2014 Fahrzeuge nur dann
in Verkehr gebracht werden können,
wenn sie eine Typengenehmigung haben.
Sie sind falsch, denn die Übergangsfristen
der Rahmenrichtlinie besagen nur, dass
die Fahrzeuge zum festgelegten Zeit­punkt alle Bauvorschriften gemäß
Anhang IV bzw. XI erfüllen müssen.
Fahrzeuge können nach Artikel 24 der
EG-Rahmenrichtlinie weiterhin im
Einzelgenehmigungsverfahren geneh­
migt werden. Allerdings verursacht die
Zulassung von einzeln genehmigten
Fahrzeugen im Ausland häufig sehr
große Probleme.
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Typgenehmigungen erleichtern die Zulassung im Ausland
Eine Einzelgenehmigung ist gemäß
Artikel 24 der Rahmenrichtlinie zunächst
nur in dem Mitgliedsstaat gültig, der sie
erteilt hat. Für einen Hersteller, der Fahrzeuge ins Ausland verkaufen möchte, führt
das in der Praxis zu großen Problemen.
Deutsche Einzelgenehmigungen werden
innerhalb der EU häufig nicht anerkannt
und die Fahrzeuge können dann im Ausland nicht zugelassen werden.
Häufige Fehler sind, dass die Qualität der
Dokumentation nicht ausreicht oder die
Nachweise der Prüfergebnisse fehlen,
auf deren Grundlage die Einzelgenehmi­
gung für das Fahrzeug erteilt wurde.
Auch wenn die Dokumentation vollstän­
dig ist, gibt es viele Mitgliedsstaaten,
welche fremde Einzelgenehmigungen
nicht akzeptieren und Fahrzeuge selbst
prüfen und begutachten lassen. Für diese
Genehmigung im Ausland fallen häufig
erhebliche Kosten an. Häufig gibt es auch
nur wenige zentrale Stellen, die Fahrzeuge
einzeln begutachten.
Zu beachten ist dabei, dass die Mitglieds­
staaten der EU zwar die Genehmigungs­
vorschriften, nicht aber die Zulassungs­
vorschriften harmonisiert haben. Diese
sind weiterhin in nationalen Rechtsvor­
schriften geregelt. Auch die zulässigen
Massen und Achslasten sind in der EU
nicht harmonisiert.
Die Praxis zeigt daher, dass für die Zulassung von Fahrzeugen im Ausland die
Typgenehmigung die optimale Lösung ist.
Sie erlaubt in der Regel, die Fahrzeuge
im Ausland problemlos zuzulassen. Die
Kosten für die Typgenehmigung sind
schnell eingespart, da Nachbegutachtun­
gen im Ausland nicht erforderlich sind.
Eine EG-Übereinstimmungsbescheini­
gung (COC) erleichtert es in der Regel
deutlich, Fahrzeuge innerhalb der EU
zuzulassen:
EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Der Unterzeichner Max Mustermann, Leiter Homologation, bestätigt
hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug
Euro HD Trailers
Allgemeine Baumerkmale
1
Anzahl der Achsen:
1.1
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:
4
und Räder:
4; 1,2,3,4
3
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage)
4; 1,2,3,4
0.1
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)
0.2
Typ:
4A
4
Radstand
9000 mm
Variante:
D
4.1
Achsabstände:
Version:
1
1-2: 1400 mm
2-3: 5000 mm
Hauptabmessungen
3-4: 1400 mm
0.2.1
Handelsbezeichnung:
Super Lowbed 48
5
Länge:
13250
0.4
Fahrzeugklasse:
O4
6
Breite:
3000
mm
0.5
Name und Anschrift des
Herstellers:
7
Höhe:
900
mm
10
Abstand zwischen dem Mittelpunkt der
Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck:
EURO HD TRAILERS GmbH
Anhängerweg 12
DE-40472 Schwerstadt
mm
Anbringungsstelle und Anbringungsart der
vorgeschriebenen Schilder:
am Rahmen, vorne
rechts, geklebt
11
Länge der Ladefläche:
10500 mm
12
Hinterer Überhang:
1600 mm
Anbringungsstelle der FahrzeugIdentifizierungsnummer:
am Rahmen, vorne
rechts, genietet
Massen
0.9
Ggf. Name und Anschrift des
Bevollmächtigten des Herstellers:
13
Masse in fahrbereitem Zustand:
entfällt
13.2
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
0.10
FahrzeugIdentifizierungsnummer:
0.6
Schwerstadt, 01.04.2014
1. 2200 kg
2. 2200 kg
WXX22500A00980520
mit dem in der am 28.03.2014 erteilten Genehmigung e1*2007/46*5152*02
beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und zur fortwährenden
Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/ Linksverkehr
zugelassen werden kann.
Max Mustermann
8
13200 mm
8400 kg
3. 2000 kg
4. 2000 kg
16
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand:
16.2
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. 12000 kg
2. 12000 kg
16.3
48000 kg
3. 12000 kg
4. 12000 kg
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. 24000 kg
2. 24000 kg
WXX22500A00980520 5 /5
EG-Verordnung zur Allgemeinen Sicherheit
Die EG-Verordnung 661/2009 Allgemeine
Sicherheit (General Safety Regulation –
GSR) hebt zum 01.11.2014 einen Großteil
der EG-Richtlinien auf, die teilweise noch
aus den 1970er Jahren stammen. An ihre
Stelle treten ECE-Regelungen und neue
EU-Verordnungen.
Die Bauvorschriften innerhalb der alten
EG-Richtlinien und ECE-Regelungen
unterscheiden sich teilweise ganz erheblich, manchmal sogar nach Fahr­zeugklasse. Manche Systemgenehmigungen
genießen zudem Bestandschutz. Das
kann zu aufwändigen Einzel­fallprüfungen
führen, eine Tatsache, die für viel
Verwirrung auf dem Markt sorgt. Die
anzuwendenen ECE-Regelungen und
EU-Verordnungen finden sich mittler­
weile auch im An­hang IV bzw. XI der
EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG wieder.
Die wichtigsten technischen Änderungen
der EG-Verordnung 661/2009 regeln:
ll Erfordernis von Fahrdynamik-Regel­
systemen – ECE-R 13 / ECE-R 13H
ll Geänderte Anforderungen an
Gurtverankerungen – ECE-R 14
ll Weitere und andere Symbole und
Kontrollleuchten – ECE-R 121
ll Seitenschutz auch beim Zentralachs­
anhänger erforderlich – ECE-R 73
ll Oberer Grenzwert beim Schallpegel
der Hupe – ECE- R 28
ll Anforderungen an Reifen zu Nass­bremsverhalten, Geräuschverhalten
und Rollwiderstand
ll Genehmigung von Leuchten nur
noch nach ECE-Regelungen
Die EG-Rahmenrichtlinie wird derzeit
überarbeitet, um ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen.
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