Statut der Schülervertretung der Ricarda-Huch

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Statut der Schülervertretung der Ricarda-Huch
Statut der Schülervertretung der
Ricarda-Huch-Schule Kiel
Die Schülervertretung der Ricarda-Huch-Schule hat sich in der Sitzung vom
das folgende Statut gegeben:
Inhaltsverzeichnis
§1
Organe der Schülervertretung...........................................................................................3
§ 2 Wesen und Aufgaben der Schülervertretung (nach § 109 Schulgesetz)............................3
§ 3 Klassensprecher/innen, Jahrgangssprecher/innen, Kurssprecher/innen............................3
§ 4 Die Schülersprecherin/der Schülersprecher......................................................................5
§ 5 Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident...............................................................................6
§6
Zusammenarbeit................................................................................................................7
§7
Die Klassensprecherversammlung...................................................................................7
§8
Schülervollversammlungen..............................................................................................9
§9
Ordnung in den Sitzungen...............................................................................................10
§ 10 Niederschrift.......................................................................... ........................................10
§ 11 Die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer.............................................................10
§ 12 Veranstaltungen der Schülervertretung............................................................................11
§ 13 Finanzierung...................................................................................................................11
§14
Kassenführung................................................................................................................11
§15 Abwahl.............................................................................................................................12
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§1
Organe der Schülervertretung
Die Schülervertretung hat folgende Organe:
§2
(1)
die Klassensprecher/innen, Jahrgangssprecher/innen und Kurssprecher/innen,
(2)
die Schülersprecherin/den Schülersprecher und das Schülersprecherteam,
(3)
die SV-Präsidentin/den SV-Präsidenten als Vorstand der
Klassensprecherversammlung
(4)
die Klassensprecherversammlung; bei Bedarf Stufenversammlungen
(Unter-, Mittel- und Oberstufe).
Wesen und Aufgaben der Schülervertretung (nach § 109 Schulgesetz)
(1) Die Schülervertretung ist die gewählte Vertretung der Schüler/innen in der
Klasse und in der Schule. Sie ist Teil der Schule und gibt die Möglichkeit
gemeinsamer Mitwirkung an den die Schule betreffenden Angelegenheiten.
Die Arbeit der Schülervertretung dient auch der politischen Bildung.
(2) Die Schülervertretung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen der Schüler/innen gegenüber
der Schulleiterin/dem Schulleiter, den Lehrkräften, den
Elternvertreterinnen/Elternvertretern und den Schulaufsichtsbehörden,
2. die Wahrnehmung selbstgestellter kultureller, fachlicher, sozialer und
sportlicher Aufgaben innerhalb des Schulbereichs und
3. die Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.
(3) Schülervertreter/innen können einer Schülerin/einem Schüler ihrer oder seiner
Schule auf deren/dessen Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten
gegenüber der Schulleiterin/dem Schulleiter und den Lehrkräften,
insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerdefällen, unterstützen.
§3
Klassensprecher/innen, Jahrgangssprecher/innen, Kurssprecher/innen
(1) Klassensprecher/innen
1. Wahl der Klassensprecher/innen
a. Die Schüler/innen jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer
eines Schuljahres einen/eine Klassensprecher/in und einen/eine
Vertreter/in.
b. Die Wahl des/der Klassensprecher/in und des/der Vertreters/in findet
unter Aufsicht der Klassenleitung statt. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei
Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
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2. Aufgaben der Klassensprecher/innen
a.Die Klassensprecher/innen vertreten die Anliegen ihrer
Mitschüler/innen vor den Lehrerinnen/Lehrern der Klasse und in den
Gremien der Schülervertretung.
b.
Die Klassensprecher/innen sind verpflichtet, an den Sitzungen der
Klassensprecherversammlungen und der Stufenversammlungen
teilzunehmen. Sie haben der Klasse darüber zu berichten.
c.Die Klassensprecher/innen können Anregungen zur Gestaltung des
Unterrichts und zu sonstigen die Klasse betreffenden Fragen an die
Klassenleitung und die anderen in der Klasse unterrichtenden
Lehrer/innen herantragen. Von der siebten Klassenstufe an nehmen die
Klassensprecher/innen an der Klassenkonferenz teil, soweit es sich
nicht um Klassenkonferenzen im Sinne § 65.4 SG handelt.
(2) Jahrgangssprecher/innen
1. Wahl der Jahrgangssprecher/innen
a.Die Schüler/innen eines Jahrgangs wählen aus ihrer Mitte für die Dauer
eines Schuljahres Jahrgangssprecher/innen. Ihre Anzahl richtet sich
nach der Zahl der Schüler/innen des Jahrgangs: so kommt auf 15
Schüler/innen eine Sprecherin/ein Sprecher und eine Vertreterin/ein
Vertreter.
b.Die Wahl der Jahrgangssprecher/innen findet unter Aufsicht der
Oberstufenleiterin/des Oberstufenleiters statt. Gewählt sind die
Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei
Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
2. Aufgaben der Jahrgangssprecher/innen
a.Die Jahrgangssprecher/innen vertreten die Anliegen ihrer
Mitschüler/innen vor den Lehrerinnen/Lehrern des Jahrgangs und in
den Gremien der Schülervertretung.
b.Die Jahrgangssprecher/innen sind verpflichtet, an den Sitzungen der
Klassensprecherversammlung und den Stufenversammlungen
teilzunehmen. Sie haben dem Jahrgang darüber zu berichten.
c. Die Jahrgangssprecher/innen nehmen an der Jahrgangskonferenz teil,
soweit es sich nicht um Klassenkonferenzen im Sinne § 65.4 SG
handelt.
(3) Kurssprecher/innen
1. Wahl der Kurssprecher/innen
a.Die Schüler/innen eines Kurses wählen aus ihrer Mitte für die Dauer
eines Schuljahres eine Kurssprecherin/einen Kurssprecher und eine
Vertreterin/einen Vertreter.
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b.Die Wahl der Kurssprecherin/des Kurssprechers und Vertreter/in findet
unter Aufsicht der Kurslehrerin/des Kurslehrers statt. Gewählt sind die
Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei
Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt
2. Aufgaben der Kurssprecher/innen
a.Die Kursprecher/innen vertreten die Anliegen ihrer Mitschüler/innen
vor der Kurslehrerin/dem Kurslehrer.
b.
Die Kursprecher/innen können Anregungen zur Gestaltung des
Unterrichts und zu sonstigen den Kurs betreffenden Fragen an die
Kurslehrerin/den Kurslehrer herantragen.
Alle Wahlen finden spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn eines neuen Schuljahres statt.
§4
Die Schülersprecherin/der Schülersprecher
(1) Wahl der Schülersprecherin/des Schülersprechers
1.
Die Schülersprecherin/der Schülersprecher wird fünf bis
spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien und damit am Ende
eines Schuljahres für das darauffolgende Schuljahr gewählt.
2.
Die Schülersprecherin/der Schülersprecher und deren/dessen
Team werden von allen Schülerinnen/Schülern der Schule geheim
gewählt.
3.
Die Wahl wird von einem Wahlausschuss vorbereitet und
geleitet.
4.
Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat mit der Mehrheit der
Stimmen, mindestens aber mit einem Viertel der Stimmen aller
stimmberechtigten Schüler/innen der Schule. Erreicht keine
Kandidatin/kein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl, so fällt das
Wahlrecht an die Klassensprecherversammlung zurück.
5.
Wählbar ist jede Schülerin/jeder Schüler ab der siebten
Klassenstufe.
6.
Jede Kandidatin/jeder Kandidat hat zu jeder Zeit die
Möglichkeit ihre/seine Kandidatur zurückzuziehen.
7.
Beim Ausscheiden der Schülersprecherin/des Schülersprechers
vor Beendigung der Amtszeit finden spätestens nach sechs Wochen
Neuwahlen statt. Bis dahin leitet die SV-Präsidentin/der SV-Präsident die
Geschäfte kommissarisch weiter.
8.
Die Schülersprecherin/der Schülersprecher hat die Möglichkeit,
Mitschüler/innen zur Arbeit in einem vom ihm geleiteten
Schülersprecherteam zu gewinnen.
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9.
Der Wahlausschuss
a. Der Wahlausschuss besteht aus drei von der
Klassensprecherversammlung gewählten Mitgliedern und der SVPräsidentin/dem SV-Präsidenten als Vorsitzende/n des Ausschusses.
b.
Der Ausschuss legt den zeitlichen Ablauf der Wahl fest. Der
Termin des Wahltages muss mit der Schulleiterin/dem Schulleiter
abgesprochen werden.
c. Der Ausschuss legt den Abgabetermin für die Kandidaturen fest. Nach
diesem Termin ist keine mehr möglich.
d.
Jeglicher Wahlkampf, d.h. Veröffentlichen der
Wahlprogramme, Umfragen zur Schülersprecherwahl, ist vor dem
gesetzten Abgabetermin nicht gestattet, um für alle Kandidaten gleiche
Wahlkampfvoraussetzungen zu schaffen.
e. Nach dem Abgabetermin ist der Wahlkampf der Kandidaten in
Absprache mit dem Wahlausschuss und im Rahmen der Hausordnung
möglich.
f. Zwischen dem Abgabetermin und dem Wahltag muss eine
Wahlveranstaltung stattfinden, auf der sich alle Kandidaten mit ihrem
Programm der ganzen Schülerschaft vorstellen.
(2) Aufgaben der Schülersprecherin/des Schülersprechers
1. Die Schülersprecherin/der Schülersprecher handelt im Sinne der Schülerschaft und führt die Beschlüsse der Schülervertretung durch. Sie ist für
die sachliche Erledigung der laufenden Aufgaben und Geschäfte der
Schülervertretung gegenüber dem Schülerparlament verantwortlich.
2. Die Schülersprecherin/der Schülersprecher nimmt als Vertreter/in der
Schüler/innen an der Schulkonferenz teil.
3. Die Schülersprecherin/der Schülersprecher ist verpflichtet, an den
Sitzungen der Klassensprecherversammlung teilzunehmen und über
ihre/seine Arbeit zu berichten. Das Team ist mit beratender Stimme
Mitglied der Klassensprecherversammlung. Sie haben passives
Wahlrecht
§5
Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident
(1) Wahl der SV-Präsidentin/des SV-Präsidenten
1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Klassensprecherversammlung
wählen für die Dauer eines Jahres eine SV-Präsidentin/einen SVPräsidenten (auf der Grundlage Schulg. §81.3).
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2.
Die Wahl findet in der ersten Klassensprecherversammlung des
zweiten Schulhalbjahres statt. Hierbei darf es sich nicht um die
Schülersprecherin/den Schülersprecher bzw. deren Vertreterin/dessen
Vertreter handeln. Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat, die/der die
meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl
durchgeführt. Der ordnungsgemäße und faire Ablauf der Wahl obliegt
der Verbindungslehrkraft.
(2) Aufgaben der SV-Präsidentin/des SV-Präsidenten
1.
Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident hat den Vorsitz sämtlicher
Schülerversammlungen.
2.
Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident nimmt als Vertreter/in der
Klassensprecherversammlung an der Schulkonferenz teil.
3.
Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident hat den Vorsitz des
Wahlausschusses der Schülersprecher/inwahl inne.
4.
Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung werden von der
SV-Präsidentin/dem SV-Präsidenten mindestens einmal pro Schulhalbjahr
einberufen. Sie finden spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des
Schulhalbjahres statt.
5.
Auf Wunsch einer Klassenstufe bzw. eines Jahrgangs, der
Klassensprecherversammlung oder der Schülersprecherin/des
Schülersprechers beruft die SV-Präsidentin/der SV-Präsident eine
entsprechende Versammlung ein.
6.
Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident ist verpflichtet alle
Versammlungen so zu legen, dass der Rahmen der Unterrichtsbefreiung
eingehalten wird.
7.
Beim Ausscheiden der SV-Präsidentin/des SV-Präsidenten vor
Beendigung der Amtszeit, finden spätestens nach sechs Wochen Neuwahlen
statt. Bis dahin leitet die Schülersprecherin/der Schülersprecher die
Geschäfte kommissarisch weiter.
§6
Zusammenarbeit
Eine vertrauensvolle und auf gegenseitige Abstimmung ausgerichtete
Zusammenarbeit ist wünschenswert.
§7
Die Klassensprecherversammlung
(1) Das Schülerparlament ist das höchste Organ der Schülervertretung der Schule.
(2) Das Schülerparlament setzt sich zusammen aus
1. den Klassensprecherinnen/Klassensprechern,
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2.
den Jahrgangssprecherinnen/Jahrgangssprechern
3.
der Schülersprecherin/des Schülersprechers
4. sowie der jeweiligen Vertreter/innen
5. zusätzliche Mitglieder nach § 81.3(z.B. Schülersprecherteam)
Der Schülersprecher/die Schülersprecherin, der SV-Präsident/die SV-Präsidentin
und jede Klasse haben eine Stimme, die Anzahl der Stimmen für die
Oberstufenjahrgänge richtet sich nach ihrer Größe.
(3) Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung
1. Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident hat den Vorsitz inne.
2. Die Sitzungen des Schülerparlaments werden von der SV-Präsidentin/dem
SV-Präsidenten mindestens einmal pro Schulhalbjahr einberufen. Sie finden
spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schulhalbjahres statt.
Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel mindestens sieben Tage.
3. Wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Schülersprecherin/der Schülersprecher
es wünschen, muss die SV-Präsidentin/der SV-Präsident innerhalb von zwei
Wochen eine Klassensprecherversammlung einberufen.
4. Termin und Ort werden mit der Schulleitung und der
Verbindungslehrerin/dem Verbindungslehrer abgestimmt.
5. Das Schülerparlament ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. War die Beschlussfähigkeit gegeben, gilt das
Schülerparlament als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht
angezweifelt wird.
(4) Aufgaben des Schülerparlaments
1. Das Schülerparlament entscheidet über alle wichtigen Fragen der Schülervertretung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Beschlussfassung über
1. die Einführung eines Statutes, insbesondere bei Änderungen der
selbstgestellten Aufgaben,
2. die Beratung einzelner Gegenstände, die auf der Tagesordnung der
Schulkonferenz stehen,
3. die Beteiligung an der Kreisschülervertretung der Schulart,
4. die Beteiligung an der Landesschülervertretung der Schulart,
5. den Auftrag an die SV-Präsidentin/den SV-Präsidenten zur Einberufung
einer Stufenparlamentssitzung,
6. das Einsetzen von Ausschüssen,
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7.die Einladung von Gästen, Gastsprecherinnen/Gastsprechern oder Diskussionspartnerinnen/Diskussionspartnern zu ihren Sitzungen
b. Die Wahl
1. der Kassenwärtin/des Kassenwartes und deren Vertreter/in sowie
einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers
2. der Vertreter/innen der Schüler/innen in den Fachkonferenzen,
3. der weiteren Vertreter/innen der Schüler/innen in der
Schulkonferenz (vgl. Schulg. § 62.4/5)
4. der Delegierten der Kreisschülervertretung,
5. der Delegierten der Landesschülervertretung,
6. der Vertreter/innen der Schüler/innen in einer Schulpflegschaft.
7. eines Ausschusses im zweiten Schulhalbjahr zur Vorbereitung
und Durchführung der Schülersprecher/innenwahl.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§8
Schülervollversammlungen
(1) Schülervollversammlungen
1. Die Schülervertretung kann bei Bedarf eine Schülervollversammlung
einberufen. Ein solcher besteht, wenn ein Drittel aller Delegierten der
Klassensprecherversammlung eine Schülervollversammlung beantragt,
oder auf Wunsch der Schülersprecherin/des Schülersprechers. Bei
Dringlichkeit gilt §68/3 SchG.
2. Die Schülervollversammlung findet entsprechend der organisatorischen
Möglichkeiten in einer oder mehreren Gruppen statt.
3. Der Termin muss mit der Schulleitung abgesprochen werden.
4. Den Vorsitz übernimmt die SV-Präsidentin/der SV-Präsident.
(2) Stufenvollversammlungen
1. Die Schülervertretung kann bei Bedarf eine Stufenvollversammlung
einberufen. Ein solcher besteht, wenn ein Drittel aller Delegierten der
Klassensprecherversammlung eine Stufenvollversammlung beantragt,
oder auf Wunsch der Schülersprecherin/des Schülersprechers. Bei
Dringlichkeit gilt §68/3 SchG.
2. Die Stufenvollversammlungen finden gemäß der beantragten Art
(Unter-, Mittel-, Oberstufe, oder andere einzelne bzw. mehrere
Klassenstufen) und den organisatorischen Möglichkeiten statt.
3. Der Termin muss mit der Schulleitung abgesprochen werden.
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4. Den Vorsitz übernimmt die SV-Präsidentin/der SV-Präsident.
§ 9 Ordnung in den Sitzungen
(1) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums eröffnet, leitet und
schließt die Sitzungen der Gremien der Schülervertretung. Sie/Er ist für die
Ordnung verantwortlich. Zu Beginn einer Sitzung weist sie/er darauf hin, wer
stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums ist.
(2) Die Gremien der Schülervertretung sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind.
(3) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurück gestellt worden und wird
das Gremium der Schülervertretung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut
geladen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig,
wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung
und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen.
§ 10 Niederschrift
(1) Über die Sitzungen der Schülervertretung sind Niederschriften anzufertigen. Die
Niederschriften müssen enthalten.
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. den Namen der/des Vorsitzenden,
3. den behandelten Gegenstand und die Gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen,
5.die Anwesenheitsliste,
6. Unterschrift der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der
Protokollführerin/des Protokollführers
(2) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Gremium. Die
Niederschrift ist zu den Schulakten zu legen und zehn Jahre aufzubewahren.
§ 11
Die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer
(1) Wahl der Verbindungslehrerin/des Verbindungslehrers
1. Die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer und ihr(e)
Vertreter(in)/sein(e) Vertreter(in) werden von der Schülerschaft für die
Dauer von zwei Schuljahren geheim gewählt.
2. Die Wahl findet in der ersten Sitzung des Schuljahres statt und wird von
der SV-Präsidentin/dem SV-Präsidenten vorbereitet und durchgeführt.
3. Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat mit der Mehrheit der
Stimmen.
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(2) Aufgaben der Verbindungslehrerin/des Verbindungslehrers
1. Die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer nimmt an den
Sitzungen des Schülerparlaments mit beratender Stimme teil.
2. Sie/Er berät
a. die Schülersprecherin/den Schülersprecher
b. die SV-Präsidentin/den SV-Präsidenten und
c. die Schülervertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 12
Veranstaltungen der Schülervertretung
(1) Veranstaltungen der Schülervertretung finden möglichst in der Schule statt, sofern
Lehrkräfte als Aufsichten erforderlich sind, werden sie mit der Schulleitung abgestimmt.
(2) Veranstaltungen außerhalb der Schule dürfen nur durchgeführt werden, wenn die
Schulleiterin/der Schulleiter zustimmt und diese Veranstaltungen zu Schulveranstaltungen erklärt.
§ 13 Finanzierung
(1) Die Schülersprecherin/der Schülersprecher oder die Kassenwärtin/der Kassenwart
nehmen nach Absprache mit der Schulleiterin/dem Schulleiter Verbindung mit dem
Schulträger auf, um die Kosten für den Bürobedarf der Schülervertretung zu begründen.
(2) Die Schülervertretung kann freiwillige Beiträge der Schüler/innen entgegennehmen.
Die Schülervertretung darf Spenden nur annehmen, wenn diese nicht mit Auflagen
verbunden sind, die § 79 Schulgesetz widersprechen.
(3) Die Geldmittel der Schülervertretung werden nur für Zwecke der Schülervertretung
und der Schülerschaft verwendet.
(4) Über Ausgaben der Schülervertretung entscheidet die Schülersprecherin/der Schülersprecher in Absprache mit der Kassenwärtin/dem Kassenwart oder das Schülerparlament
§14 Kassenführung
(1) Die Kassenwärtin/der Kassenwart hat jeden Monat höchstens 60€ zur freien
Verfügung; sie/er muss Buch darüber führen, wie viel dieser Mittel er je Monat
genutzt hat. Es wird keine detaillierte Aufschlüsselung benötigt. Wenn am Ende
eines Monats ein Überschuss vorhanden ist, muss dieser auf das SV Konto
überwiesen werden.
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(2) Die Klassensprecherversammlung hat jederzeit das Recht auf Einblick in die
Buchführung.
(3) Das SV-Team, die SV-Präsidentin bzw. der SV Präsident kann nicht mit seinem
Privatvermögen für das SV-Vermögen haftbar gemacht werden.
§15 Abwahl
Eine Schülervertreterin/ein Schülervertreter kann jederzeit durch das Gremium, durch
das sie/er gewählt wurde, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten abgewählt werden.
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