Checkliste Gesellschaftsformen / 12.07.2016 Einzelfirma Kollektiv

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Checkliste Gesellschaftsformen / 12.07.2016 Einzelfirma Kollektiv
Checkliste Gesellschaftsformen / 12.07.2016
Einzelfirma
KollektivGesellschaft
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Aktiengesellschaft
Gründer:
eine natürliche Person
zwei oder mehrere natürliche
Personen / OR 552
eine oder mehrere natürliche oder
juristische Personen OR 772
eine oder mehrere natürliche oder
juristische Personen OR 625
Gründungsform:
formfrei
formfrei; einfache Schriftlichkeit
empfehlenswert / OR 557
Öffentliche Beurkundung / OR 777
Öffentliche Beurkundung / OR 629
Grundkapital:
keine Bestimmungen
frei (keine Bestimmungen)
mindestens CHF 20'000.00 OR 773
mindestens CHF 100'000.00 OR 621
Liberierung mit Sacheinlagen
möglich / OR 777
Mindesteinzahlung: 1/5 des
Aktienkapitals, mindestens
CHF 50'000.00 / OR 632
Rechtliche Aspekte
Liberierung mit Sacheinlagen
möglich / OR 634
Rechtspersönlichkeit:
keine Rechtspersönlichkeit
keine Rechtspersönlichkeit
eigene Rechtspersönlichkeit
(juristische Person)
eigene Rechtspersönlichkeit
(juristische Person)
Firmenname:
Familienname des Inhabers ist
wesentlicher Inhalt; Zusätze sind
möglich / OR 945/946
mindestens Familienname eines
Gesellschafters mit Hinweis auf
Gesellschaftsverhältnis /
OR 947/951
grundsätzlich freie Wahl, aber
Zusatz GmbH beifügen /
OR 950
grundsätzlich freie Wahl, aber
Zusatz AG beifügen /
OR 950/951
Handelsregistereintrag:
bei jährlichem Umsatz von über
CHF 100'000.00 eintragungspflichtig /
OR 934, HRegV 36
Eintragungspflicht / OR 552
Eintragungspflicht / OR 778
Eintragungspflicht / OR 640
Buchführungspflicht:
Buchführungspflicht, nur sofern
Eintragungspflicht ins HReg
besteht / OR 957
Buchführungspflicht / OR 957
Buchführungspflicht / OR 801
i.V.m. OR 662 ff / 957 ff
Buchführungspflicht /
OR 662 ff / 957 ff
Haftung:
Vollhaftung (Haftung mit gesamten
Privatvermögen)
Vollhaftung und Solidarhaftung /
OR 552
Haftung ausschliesslich mit dem
Gesellschaftsvermögen / OR 794
allenfalls Nachschusspflicht nach
Statuten
Haftung ausschliesslich mit dem
Gesellschaftsvermögen / OR 620
Unico Treuhand AG
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Checkliste Gesellschaftsformen / 12.07.2016
Einzelfirma
KollektivGesellschaft
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Aktiengesellschaft
Auflösung:
durch Konkurs der Firma, Konkurs
des Inhabers, Tod des Inhabers
(Weiterführung durch Erben
möglich), Verkauf, Liquidation
durch Kündigung eines
Gesellschafters; Urteil des
Richters aus wichtigen Gründen;
Tod eines Gesellschafters
(Weiterführung der Gesellschaft
möglich) Konkurs eines
Gesellschafters / OR 545/47, 574ff
gem. OR 821
- Statuten
- Beschluss GV (öff. Beurkundung)
- Konkurseröffnung
- in allen übrigen vom Gesetz
vorgesehenen Fällen
gem. OR 736
- Statuten
- Beschluss GV (öff. Beurkundung)
- Konkurseröffnung
- Urteil des Richters bei wichtigen
Gründen
- in allen übrigen vom Gesetz
vorgesehenen Fällen
Liquidation:
Verpflichtungen erfüllen;
Forderungen einziehen; Verflüssigung und Verteilung des
Vermögens
Geschäfte beenden; Verpflichtungen erfüllen; Forderungen einziehen;
Verflüssigung und Verteilung des
Vermögens / OR 582-590
Ordentliche und/oder konkursamtliche Liquidation analog AG /
OR 826 i.V.m. 739 ff
Ordentliche Liquidation /
OR 739-747;
Konkursamtliche Liquidation nach
SchKG
Umstrukturierungen nach FusG
Umstrukturierungen nach FusG
Organisation /
Geschäftsführung /
Kontrolle:
Umstrukturierungen nach FusG
Oberstes Organ:
Firmeninhaber
Oberstes Organ:
Alle Gesellschafter gemeinsam /
OR 557 i.V.m. 534
Oberstes Organ:
Gesellschafterversammlung /
OR 804
Oberstes Organ:
Generalversammlung /
OR 698
Oberste Geschäftsleitung:
Firmeninhaber
Oberste Geschäftsleitung:
Alle Gesellschafter gemeinsam,
ausser Übertragung auf einzelne
Gesellschafter oder Dritte /
OR 557 i.V.m. 535
Oberste Geschäftsleitung:
Alle Gesellschafter gemeinsam,
ausser Übertragung auf einzelne
Gesellschafter / OR 809
Oberste Geschäftsleitung:
Verwaltungsrat / OR 716 ff
Geschäftsleitung:
Firmeninhaber und/oder Dritte
(Geschäftsführer)
Geschäftsleitung:
Alle Gesellschafter, einzelne
Gesellschafter und/oder Dritte
Geschäftsleitung:
Einzelne Gesellschafter und / oder
Dritte (Geschäftsführer) / OR 809
Geschäftsleitung:
Verwaltungsrat, Delegierter und/
oder Dritte (Geschäftsführer /
Direktor) / OR 716b
Kontrolle:
Firmeninhaber
Kontrolle:
Gesellschafter
Kontrolle:
Revisionsstelle nach den Vorschriften des Aktienrechts OR 818
i.V.m. 727/731a
Kontrolle:
Revisionsstelle
OR 727/731a
Unico Treuhand AG
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Einzelfirma
KollektivGesellschaft
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Aktiengesellschaft
Auflösung der Firma
Grundsätzlich Auflösung der
Gesellschaft, sofern nicht
Weiterführung vereinbart /
OR 576
Keine Auflösung der Gesellschaft,
Abtretung des Gesellschaftsanteils / OR 785
Keine Auflösung der Gesellschaft;
Aktienübertragung, Beschränkung
möglich (Vinkulierung) / OR 685 ff
Vorbemerkung:
Der Inhaber gilt nicht als Arbeitnehmer (selbständigerwerbend)
Die Gesellschafter gelten nicht als
Arbeitnehmer (selbständigerwerbend)
Die Gesellschafter gelten als
Arbeitnehmer, sofern sie einen
Lohn beziehen
Die Aktionäre gelten als
Arbeitnehmer, sofern sie einen
Lohn beziehen
Beiträge:
AHV/IV/EO
Der Inhaber bezahlt für sich
5.223 % bis 9.7 % (ab CHF 56'200.00
9.7 %) des Erwerbseinkommens
abzüglich Verzinsung des im
Betrieb investierten Eigenkapitals
Die Gesellschafter bezahlen für
sich 5.223 % bis 9.7 % des
Gewinnanteils + Zins auf den
Anteilen/Einlagen + Arbeitsentgelt
abzüglich Verzinsung des im
Betrieb investierten Eigenkapitals
10.3 % der Bruttolöhne, je zur
Hälfte zulasten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer
10.3 % der Bruttolöhne, je zur
Hälfte zulasten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer
ALV
Kein Beitrag
Kein Beitrag
2.2 % des Bruttolohnes, je zur
Hälfte zulasten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer (bis CHF 126'000.00)
2.2 % des Bruttolohnes, je zur
Hälfte zulasten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer (bis CHF 126'000.00)
Solidaritätsbeitrag von 1 % für
Lohnbestandteile über CHF
126'000.00
Solidaritätsbeitrag von 1 % für
Lohnbestandteile über CHF
126'000.00
Ausscheiden eines
Gesellschafters:
Sozialversicherung
Familienausgleichskasse
ca. 1.9 % des Erwerbseinkommens
abzüglich Verzinsung des im
Betrieb investierten Eigenkapitals
ca. 1.9 % des Gewinnanteils + Zins
auf den Anteilen/Einlagen + Arbeitsentgelt abzüglich des im Betrieb
investierten Eigenkapitals
ca.1.9 % des Bruttolohnes,
zulasten Arbeitgeber
ca.1.9 % des Bruttolohnes,
zulasten Arbeitgeber
UVG
Diese Versicherung ist für den
Inhaber nicht obligatorisch. Die
Beiträge der persönlichen Unfallversicherung gelten nicht als
Betriebsaufwand
Diese Versicherung ist für den
Gesellschafter nicht obligatorisch.
Die Beiträge der persönlichen Unfallversicherung gelten nicht als
Betriebsaufwand
Versicherung ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch (Prämien
Betriebsunfall zulasten Arbeitgeber,
NBUV zulasten Arbeitnehmer). Die
Beiträge gelten als Betriebsaufwand
Versicherung ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch (Prämien
Betriebsunfall zulasten Arbeitgeber,
NBUV zulasten Arbeitnehmer). Die
Beiträge gelten als Betriebsaufwand
Unico Treuhand AG
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Checkliste Gesellschaftsformen / 12.07.2016
Einzelfirma
KollektivGesellschaft
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Aktiengesellschaft
BVG (2. Säule)
Für den Inhaber besteht kein
Obligatorium (freiwilliger
Anschluss möglich)
Für die Gesellschafter besteht kein
Obligatorium (freiwilliger
Anschluss möglich)
Für alle Arbeitnehmer ab einem
Jahreslohn von CHF 21'060.00
obligatorisch. Paritätische
Beitragszahlungen. Zusätzlich
Kaderversicherung möglich
Für alle Arbeitnehmer ab einem
Jahreslohn von CHF 21'060.00
obligatorisch. Paritätische
Beitragszahlungen. Zusätzlich
Kaderversicherung möglich
3. Säule
Es besteht kein Obligatorium. Inhaber, Gesellschafter und Arbeitnehmer können sich freiwillig versichern
Steuerliche Abzugsberechtigung beachten!
Für Selbständigerwerbende ohne 2. Säule: 20 % vom Einkommen, höchstens CHF 33'408.00 pro Jahr
Für Selbständigerwerbende mit 2. Säule: höchstens CHF 6'682.00 pro Jahr
Für Unselbständigerwerbende: höchstens CHF 6'682.00 pro Jahr
Krankenversicherung
(Krankenkasse)
Obligatorium seit 01.01.1996
Die persönlichen Beiträge des
Inhabers gelten nicht als
Betriebsaufwand
Die persönlichen Beiträge der
Gesellschafter gelten nicht als
Betriebsaufwand
Übernimmt der Arbeitgeber
die Prämien der Arbeitnehmer
freiwillig, so gelten diese als
Aufwand
Übernimmt der Arbeitgeber
die Prämien der Arbeitnehmer
freiwillig, so gelten diese als
Aufwand
Leistungen:
AHV/IV/EO
Überall grundsätzlich gleiche Leistungen. Ausnahme EO: Betriebszulagen bei Einzelfirma und Kollektivgesellschaft
ALV
Keine Leistungen für den Inhaber
Keine Leistungen für die
Gesellschafter
Leistungen grundsätzlich für alle
Arbeitnehmer gleich; aber Einschränkungen für mitarbeitende
Gesellschafter
Leistungen grundsätzlich für alle
Arbeitnehmer gleich; aber Einschränkungen für mitarbeitende
Hauptaktionäre
FAK
Der Leistungsanspruch besteht
für den Inhaber (kantonal individuell)
Der Leistungsanspruch besteht
für die Gesellschafter (kantonal
individuell)
Der Leistungsanspruch besteht
für alle Arbeitnehmer, unabhängig
der Höhe des Einkommens (Lohn)
Der Leistungsanspruch besteht
für alle Arbeitnehmer, unabhängig
der Höhe des Einkommens (Lohn)
UVG
Die Leistungen für den Inhaber
richten sich nach seiner
persönlichen Unfallversicherung
Die Leistungen für die Gesellschafter richten sich nach ihren
persönlichen Unfallversicherungen
Die Leistungen sind für alle
Arbeitnehmer gleich; Zusatzversicherung bestimmter Arbeitnehmerkategorien sind möglich
Die Leistungen sind für alle
Arbeitnehmer gleich; Zusatzversicherung bestimmter Arbeitnehmerkategorien sind möglich
Unico Treuhand AG
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Checkliste Gesellschaftsformen / 12.07.2016
Einzelfirma
KollektivGesellschaft
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Aktiengesellschaft
2. Säule (BVG)
Keine Leistungen für den Inhaber;
ausser bei freiwilliger
Versicherung
Keine Leistungen für die Gesellschafter ausser bei freiwilliger
Versicherung
Die Leistungen sind für alle
Arbeitnehmer gleich. Zusätzlich
Kaderversicherung möglich
Die Leistungen sind für alle
Arbeitnehmer gleich. Zusätzlich
Kaderversicherung möglich
3. Säule
Leistungen gemäss freiwilliger Versicherung
Krankenversicherung
Leistungen gemäss obligatorischer und freiwilliger Versicherung
Diverse Aspekte
Kosten:
Beratung;
Buchführung;
evtl. Handelsregistereintrag
Beratung;
Buchführung;
evtl. Gesellschaftsvertrag
und Handelsregistereintrag
Gründungskosten:
- Öffentliche Urkunde
- Statuten
- evtl. Sacheinlagevertrag und
Prüfungsbestätigung
- Beurkundungsgebühren
- Emissionsabgabe: 0-2 %
Beratung, Buchführung
Handelsregistereintrag
Revisionsstelle obligatorisch
(Vorbehalt Opting out)
Gründungskosten:
- Öffentliche Urkunde
- Statuten, VR-Protokoll
- evtl. Sacheinlagevertrag und
Prüfungsbestätigung
- Beurkundungsgebühren
- Emissionsabgabe: 0-2 %
auf Aktienkapital und auf
Reserven (Sacheinlagen)
- Gründungsbericht
Beratung, Buchführung
Handelsregistereintrag
Revisionsstelle obligatorisch
(Vorbehalt Opting out)
Bezüge/Löhne:
Keine gesetzlichen Vorschriften
Keine gesetzlichen Vorschriften
Steuerrechtliche Beschränkungen
(teilweise wirtschaftliche Doppelbesteuerung)
Steuerrechtliche Beschränkungen
(teilweise wirtschaftliche Doppelbesteuerung)
Verkauf:
Hat die Auflösung der Firma zur
Folge
Hat die Auflösung der Gesellschaft
zur Folge
Keine Auflösung der Gesellschaft
Keine Auflösung der Gesellschaft
Nachfolge:
Übertragung an Nachfolger; bei
mehreren Erben entsteht von
Gesetzes wegen Kollektivgesellschaft; Namensänderung
Übertragung von Anteil an Nachfolger; möglich ist Fortsetzung mit
Erben eines verstorbenen Gesellschafters; Namensänderung
Gesellschaftsanteile gehen automatisch in den Besitz der Erben
über (Universalsukzession)
Aktien gehen automatisch in den
Besitz der Erben über
(Universalsukzession)
Unico Treuhand AG
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Checkliste Gesellschaftsformen / 12.07.2016
Einzelfirma
KollektivGesellschaft
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Aktiengesellschaft
Trennung von Privat- und
Geschäftsvermögen:
Eine Trennung ist schwierig, aber
möglich
Eine Trennung ist schwierig, aber
möglich
Trennung ist systemgegeben
Trennung ist systemgegeben
Firmenschutz:
Firma ist auf Gemeindeebene
geschützt
Regional gewährleistet, je nach
Grösse der Unternehmung
Firmenschutz ist gesamtschweizerisch gewährleistet
Firmenschutz ist gesamtschweizerisch gewährleistet
Inhaber der Einzelfirma
Alle geschäftsführenden Gesellschafter zusammen
Gesellschaftsversammlung
Grundsätzlich Generalversammlung,
auf Antrag des Verwaltungsrates
Je nach Bilanz/ER, Sicherheiten
und Eigenkapital verschieden
Je nach Bilanz/ER, Sicherheiten
und Eigenkapital verschieden
Je nach Bilanz/ER, Höhe des
Eigenkapitals; Revisionsstelle
Je nach Bilanz/ER, Höhe des
Eigenkapitals; Revisionsstelle
Steuersubjekt:
Kein eigenes Steuersubjekt.
Steuersubjekt ist die natürliche
Person
Kein selbständiges Steuersubjekt.
Steuersubjekt sind die Gesellschafter
Eigenständiges Steuersubjekt; zusätzlich zu den Gesellschaftern
Eigenständiges Steuersubjekt; zusätzlich zu den Aktionären
Einkommens-/
Ertragssteuer:
Der Inhaber versteuert den Reingewinn des Betriebes
Jeder Gesellschafter versteuert
seinen Gewinnanteil, die Zinsen
und seine Lohnbezüge
Die GmbH versteuert den Reingewinn. Jeder Gesellschafter versteuert seine Lohn-, Dividenden(beschränkt) und sonstigen Bezüge
Die AG versteuert den Reingewinn.
Jeder Aktionär versteuert seine
Lohn-, Dividenden- (beschränkt)
und sonstigen Bezüge
Vermögens-/
Kapitalsteuer:
Der Inhaber versteuert das
Geschäftsvermögen
Jeder Gesellschafter versteuert
seinen Kapitalanteil
Die GmbH versteuert das Stammkapital und die Reserven. Jeder
Gesellschafter versteuert seine
Stammanteile
Die AG versteuert das Aktienkapital und die Reserven. Jeder
Aktionär versteuert seine Aktien
Regelung der Gewinnpolitik:
Kreditwürdigkeit:
Steuerliche Aspekte
Unico Treuhand AG
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Checkliste Gesellschaftsformen / 12.07.2016
Einzelfirma
KollektivGesellschaft
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Aktiengesellschaft
Dieser unterliegt der Liquidationsgewinnsteuer von Bund und Kanton
sowie der AHV (neue steuerliche
Bestimmungen ermöglichen eine
Liquidation mit moderaten steuerlichen Folgen)
Dieser unterliegt der Liquidationsgewinnsteuer von Bund und Kanton
sowie der AHV (neue steuerliche
Bestimmungen ermöglichen eine
Liquidation mit moderaten steuerlichen Folgen)
Der Verkaufsgewinn der Stammanteile und ein allfälliges Agio
unterliegen keiner Steuer
(privater Kapitalgewinn)
Der Verkaufsgewinn der Aktien
und ein allfälliges Agio unterliegen
keiner Steuer (privater Kapitalgewinn)
Ausnahmen:
- Immobiliengesellschaft (grundstückgewinnsteuerpflichtig)
- 5-jährige Sperrfrist bei Umwandlung einer Einzelfirma
Ausnahmen:
- Immobiliengesellschaft (grundstückgewinnsteuerpflichtig)
- 5-jährige Sperrfrist bei Umwandlung einer Einzelfirma
Bezahlte Steuern gelten
als Aufwand:
Weder beim Bund noch beim
Kanton
Weder beim Bund noch beim
Kanton
Sowohl beim Bund als auch beim
Kanton
Sowohl beim Bund als auch beim
Kanton
Wirtschaftliche
Doppelbesteuerung:
Keine
Keine
Diese ergibt sich auf:
- teilweise auf Dividenden
- den eingebrachten stillen
Reserven
- dem Stammkapital
Diese ergibt sich auf:
- teilweise auf Dividenden
- den eingebrachten stillen
Reserven
- dem Aktienkapital
Liquidationsgewinn beim
Verkauf:
Unico Treuhand AG
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