Kennzeichnungsbest.Schaf Ziege

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Kennzeichnungsbest.Schaf Ziege
Neue Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und
Ziegen
Seit Januar 2010 gelten bundesweit neue Bestimmungen zur Kennzeichnung und
Registrierung von Schafen und Ziegen. Bis zuletzt hatten sich Schafhalter und Ziegenhalter
und deren Interessenvertretung gegen die Einführung der elektronischen Kennzeichnung
gewehrt. Doch letztlich wurden die entsprechenden Bestimmungen schon vor Jahren in der
EU-Verordnung 21/2004 festgeschrieben und in einigen anderen EU-Ländern bereits
umgesetzt. Der Bundesrat hat am 12.02.2010 die Änderung der Viehverkehrsverordnung
beschlossen und die Neufassung wurde am 8.März 2010 verkündet. Gleichzeitig fordert der
Bundesrat in obiger Sitzung die Bundesregierung auf, sich erneut bei der EU für eine
Abschaffung der elektronischen Kennzeichnung einzusetzen. Insofern waren die zahlreichen
Proteste, Kundgebungen und Demonstrationen der Schaf- und Ziegenhalter nicht fruchtlos.
Aber dennoch gelten die neuen Bestimmungen und müssen umgesetzt werden. Das gilt
insbesondere für die Bezieher von EU-Direktzahlungen, da die Einhaltung der Vorschriften
zur Kennzeichnung von Tieren und zur Führung eines Bestandsregisters im Rahmen von
Cross Compliance Kontrollen vor Ort überprüft werden.
In den letzten drei Monaten haben die Schafzuchtverbände und die Landwirtschaftskammer
niedersachsenweit auf zehn Veranstaltungen ausführlich über die neuen Anforderungen
informiert. Außerdem erhielten am 12. Januar alle Schaf- und Ziegenhalter, die zwischen
2006 und 2009 schon einmal Ohrmarken bekommen hatten von der in Niedersachsen
beauftragten Regionalstelle, dem VIT in Verden, ein ausführliches Informationsschreiben und
ein Formular zur Bestellung der neuen Ohrmarken. Neu ist, dass die Ohrmarken nicht mehr
über das jeweilige Veterinäramt des Tierhalters, sondern direkt beim VIT bestellt werden.
Neue Kennzeichnungsvorschriften
Bereits seit mehreren Jahren müssen alle Schafe und Ziegen gekennzeichnet werden, und
zwar
- spätestens bis zum Alter von 9 Monaten oder
- spätestens dann, wenn sie den Betrieb verlassen.
Schlachtlämmer, die bis zum Alter von 12 Monaten in Deutschland geschlachtet werden,
können mit einer einfachen weißen Ohrmarke gekennzeichnet werden, auf der lediglich die
Betriebsnummer und keine individuelle (z. B. DE010310012345) aufgedruckt ist. Bei den
Bestandsohrmarken können die Tierhalter wählen zwischen
- Flexo Plus-Ohrmarke in weiß als normale Standardmarke
-
TwinTag-Ohrmarke in weiß als kleine längliche Marke, v.a. für kleine Rassen
Dem Schlachtlamm wird also nur eine Marke in ein Ohr (am besten rechts) eingezogen.
Für alle anderen Tiere, also Tiere, die nicht bis zum Alter von 12 Monaten in Deutschland
geschlachtet werden und für alle Herdbuch-Zuchtlämmer gilt, dass sie grundsätzlich mit
einer gelben Ohrmarke (Sichtkennzeichen) und mit einem elektronischen Kennzeichen
(Ohrmarke oder Pansenbolus) gekennzeichnet werden müssen. Durch Ohrmarke
(Beschriftung) und elektronische Kennzeichnung (Codierung) erhalten diese Tiere eine
individuelle Nummer / Kennzeichnung, die sich wie bisher zusammensetzt aus DE
(Deutschland) 01 (Tierart Schaf/Ziege) 03 (Bundesland Niedersachsen) und aus acht
weiteren Ziffern. Um Tiere individuell zu kennzeichnen, können Sie wählen zwischen:
- Flexo Plus-Ohrmarkensatz (eine gelbe Ohrmarke mit und eine ohne Mikrochip)
-
Flexo Plus-Ohrmarke + Bolus (eine gelbe Ohrmarke ohne und einen Bolus mit
Mikrochip)
-
Twin-Tag-Ohrmarke +Bolus (eine kleine längliche gelbe Ohrmarke ohne und einen
Bolus mit Mikrochip)
Wie in den Vorjahren beliefert die Firma Caisley die nds. Schaf- und Ziegenhalter und die im
Betrieb vorhandene Caisley-Universalzange eignet sich auch jetzt zum Einziehen der
Caisley Flexo Plus Ohrmarken. Schafhalter, die sich für die kleinen länglichen Twintag
Ohrmarken entscheiden, beachten bitte, dass hierfür die sog. Twintag-Zange erforderlich ist.
Wie in der Vergangenheit bezahlt die nds. Tierseuchenkasse die Kosten für die
Kennzeichnung – egal ob Ohrmarke oder Bolus bestellt werden.
Nicht übernommen werden die Kosten für die Anschaffung der Ohrmarkenzangen, aber
mittlerweile sind fast alle Tierhalter damit ausgestattet. Nicht übernommen werden die
Kosten für die Anschaffung eines Eingabegerätes, um den Bolus in den Pansen des
Lammes einzuführen. Nicht übernommen werden auch die Kosten für die Anschaffung von
elektronischen Lesegeräten. Allerdings gehen wir davon aus, dass die meisten Schafhalter
ihre Tiere weiterhin mit zwei gelben Ohrmarken (Ohrmarkensatz inkl. Transponder)
kennzeichnen und damit kein Lesegerät benötigen. Denn auf beiden gelben Ohrmarken ist
wie bisher die individuelle Nummer aufgedruckt und auch bei Verlust einer Ohrmarke kann
das Tier identifiziert werden. Schafhalter, die sich für die Variante Ohrmarke plus Bolus mit
Transponder entscheiden, sollten unbedingt ein Lesegerät anschaffen. Nur mit Hilfe eines
Lesegerätes kann bei der Eingabe des Bolus in den Pansen geprüft werden, ob der Bolus
auch abgeschluckt wurde und bei Ohrmarkenverlust können per Bolus gekennzeichnete
Tiere ohne Lesegerät nicht identifiziert werden. Inzwischen bieten verschiedene Hersteller
Lesegeräte an, die zwischen 150,00 Euro und 600,00 Euro kosten.
Im Rahmen eines bundesweiten Projektes zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen
und Ziegen werden derzeit Transponder, Lesegeräte und darauf aufbauende EDVProgramme zur Verwaltung von Schafherden getestet. Nach Abschluss des Projektes in der
zweiten Jahreshälfte können den Schaf- und Ziegenhaltern geeignete Geräte und
Herdenmanagerprogramme empfohlen werden.
Bestandsregisterführung
Vordrucke für das Bestandsregister gibt es bei VIT, Landwirtschaftskammer, Verbände und
Veterinärämter.
Bereits seit 2 Jahren müssen Schaf- und Ziegenhalter die beiden Abschnitte A und B des in
der EU-Verordnung geforderten Bestandsregisters führen. Teil A umfasst Angaben zum
Betrieb und Teil B beinhaltet Angaben zum Verbringen von Schafen / Ziegen. Die
Eintragungen im Teil B können entfallen, wenn bei allen Zu-/Abgängen eine Kopie des
ebenfalls erforderlichen Begleitdokuments abgeheftet wird. Verendete Lämmer (jünger als
neun Monate und ohne Ohrmarke) müssen zur Abholung durch die
Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht extra gekennzeichnet und auch nicht ins
Bestandsregister eingetragen werden.
Mit der Einführung der Elektronischen Kennzeichnung ab Januar 2010 wird gleichzeitig die
Führung des Teil C des Bestandsregisters für jeden Schafhalter Pflicht und wird auch im
Rahmen von Cross Compliance Kontrollen (CC-Kontrollen) überprüft. Dort müssen alle nach
o.g. Bestimmungen gekennzeichneten Schafe (geboren nach dem 01.01.2010) des
Bestandes aufgeführt werden – aber nicht einzeln. Beispiel:
- Schafhalter A kennzeichnet und verkauft am 01. Juli 100 Schlachtlämmer. Er schreibt
dann in einer Zeile, das jeweilige Datum, seine Bestandsnummer (steht auf der
weißen Marke), das jeweilige Geburtsjahr und die Rasse (z. B. Kreuzung)
- Schafhalter B kennzeichnet im September 100 im Januar geborene Jungschafe, die
er als Zutreter behalten will, mit individuellen Nummern. Er schreibt dann in einer
Zeile unter Kennzeichen des Tieres die Nummerserie, z. B. 010310010000 –
DE010310010099, das Geburtsjahr 2010, das Datum der Kennzeichnung und die
Rasse (z. B. Kreuzung). Durch die Möglichkeit zur Eintragung von Nummernserien
wird die Bestandsregisterführung in Teil C erheblich erleichtert. Nur wenn ein Tier aus
dieser Serie stirbt oder bei Ohrmarkenverlust eine neue Kennzeichnung bekommt,
muss dieses in einer gesonderten Zeile vermerkt werden.
Erfreulich ist, dass Herdbuchzüchter bei denen alle Tiere des Bestandes im Stallbuch oder
auf der Ablammliste stehen und alle geborenen Zuchtlämmer mit ihrer individuellen Nummer
in die Ablammlisten eingetragen werden, keine zusätzlichen Aufzeichnungen in Teil C des
Bestandsverzeichnisses machen müssen. Hier ist ein Ersatz der Angaben durch Vorlage des
Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich. Klaus Gerdes, LWK Niedersachsen