Die Verwendung von Zusatzzeichen im

Transcrição

Die Verwendung von Zusatzzeichen im
~
Pol.-Oberkommissar
Bernd Huppertz, Köln
~
Dle \.1.erwen dunQ
8
von Zusatzzeichen
I
im öffentlichen
Straßenverkehr
Häufig werden die Anordnungen von Verkehrszeichen (VZ) durch Zusatzzeichen
(ZZ) ergänzt. Das führt natürlich zu der Frage, welchen Rechtscharakter diese Zusatzzeichen
Gemäߧhaben.
39 I S. 2 StVO sind Zusatzzeichen
schriftszeichens bewirken, wenn dieses
nämlich dadurch in sich widersprüchlich
oder ihm sonst die Eigenschaft eines Vorschriftszeichens genommen wird9. So sind
also auch Verkehrszeichen, die nicht nur in
Kleinigkeiten den Vorschriften widersprechen (sog. Phantasiezeichen) regelmäßig
nichtig'°. ,
,.
.
auch Verkehrszeichen. Sie zeigen auf
weißem Grund mit schwarzem Rand
schwarze Zeichnungen oder Aufschriften
Zus,.atzzelchen beziehen, sich nu~ auf ein
darub~r a~gebrachtes, nlc~t auf ein darunter befindliches Verkehrszeichen (§ 39 I S. 4
und sind dicht unter dem Verkehrszeichen
angebracht.
Sie enthalten allgemeine Beschränkungen
der Ge- oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen (§ 41 II S. 5 StVO). Besondere Zusatzzeichen können etwas anderes bestimmen (§ 41 II S. 6 StVO (zu VZ
237 , 250 , 283 , 286 , 277)' .
S~VO)'1.
,
Ein unter mehreren, Verkehrs~elch~n angebrachtes Zusatzz~lchen bezl~.ht sich .also
~ur ~uf d,as ~nmltt~!bar darub~r befIndIlche. Bel Zelche~haufung an elne:m PfC?sten muß daher die Zuordnung eindeutig
vorzunehmen sein. D,eshalb sollen am, gleichen
Pfosten auch
nicht mehr
als drei Verkehrsschilder
gleichzeitig
angebracht
sein
Es dürfen nur zugelassene Zusatzzeichen
verwendet werden. Diese sind, wie auch die
übrigen Verkehrszeichen mit ihren Varian-
(VwV 1I114azu § 39 StVO)'3.
1. Die Regelung des § 39 StVO
f
I
i,
ten und Abmessungen
,
im Verkehrszeichen-
2. VZ 283/286
katalog' aufgeführt. Der Katalog ist Bestandteil der StVO und damit für alle Behörden verbindlich. Verkehrszeichen und damit au~h ,Zusatzzeichen si,nd nur zulässig,
a) Räumlicher Geltungsbereich
wenn sie In der StVO oder.ln ~er Verlautbarung des BMV enthalten sind.
Allerdings ist der zulässige Inhalt der Zusatzzeichen durch § 39 StVO nicht abschließend geregelt; die obersten Landesbehörden können auch andere Zusatzschilder zulassen (VwV 1I116azu § 39 StVO).
Damit ist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gemeint'5. Nicht davon erfaßt werden Sonderwege (z.B. Gehund Radweg) sowie Seitenstreifen.
Unter Seitenstreifen versteht man den unmittelbar neben der Fahrbahn liegenden,
befestigten oder unbefestigten Teil der
Weitere Regelungen durch Zusatzzeichen
sind möglich, die Aufzählung insofern nicht
abschließend. In Frage kommen z.B.
,
.
- die Ausweisung einer Feuerwehranfahrt-
Werden
Formvorschriften
nicht eingehalten,dabei
so führt
dies zur Unwirksamkeit
Straße
zu § 2genügt
IV StVO).
Abgrenzung
zur(VwV
Fahrbahn
eine Als
ununterbro-
.,
- z?ne
die Ausweisung
eines Rettungsweges '4
des Zusatzzeichens (z.B. wenn der Text ohne Umrandung unterhalb des Vorschriftszeichens oder neben diesem dargestellt
wird4). Enthält ein unwirksames Zusatzzeichen eine allgemeine Ausnahme isd § 42
II StVO, so ist auch die Grundanordnung
unwirksam, wenn sie ohne die Ausnahme
nicht erlassen worden wäre.5
.
"
,
Das ~usatzzel,chen ~uß Inh~!tllch kla~'6eln-
chene Linie (= Fahrbahnbegrenzung iSd VZ
295)'6. Seiten streifen werden zumeist auch
mit den Begriffen Bankette, Mehrzweckstreifen oder Standspur umschrieben. Die
Begriffe sind insofern deckungsgleich'?
Park- oder Ladebuchten (= Parkstreifen)
unterfallen
ebenfalls
begrifflich
dem
Seitenstreifen'6.
Allerdings müssen die Zusatzschilder inhaiti ich klar den bezeichneten Bereich erfassen'5 (Bild 2).
..
,
Das ~Ier ab~eblldete Zusatzzelc~en besc,hrelbt dabei weder den Platzber,e:lchausreichend, noch sag,t es et~as dar~ber aus,
wann Markttage sind. Wie soll ein zumal
ortsfremder Verkehrsteilnehmer das zutreffend einschätzen.
Die Halt- und Parkverbote nach VZ 283
286, gelten nur auf der Fahrbahn'4.
'
Sie beginnen mit dem ersten Zeichen oder
d,eutlgundfrei von,Wlderspr.uchensein. !st an dem an ihm durch ein Zusatzzeichenaneine Anordnung nicht aus sich heraus eln,
19
.
,
d t.
d .bt ' b '
.. ft .
A
I _gezeigten
Punkt.
Sie gelten
auch
nur bis
i
l,
eu Ig un
I
I
i-
,
Obwohl der Seitenstreifen Park- oder Ladebuchten begrifflich mit umfaßt, sollte das
Zusatzzeichen zur Vermeidung von Mißverständnissen gleichwohl den Parkstreifen
als solchen bezeichnen'3 (Bild 1).
gl,
sie
el vernun
Ig~r
us e
gung ~erechtlgten :A.nlaß zu Zweifeln, .~o
ge~t dle~e Unkl~rhelt zu Last~n d~r B~ho~de . In diesen Fallen kommt die Nlc~tlgkelt
der getroffenen Anordnung dann In Betracht, wenn das Verkehrszeichen objektiv
unklar ist, sein Sinn also von einem sachkundigen Betrachter im Weg der Auslegung
nicht eindeutig ermittelt werden kann". Die
Fehlerhaftigkeit des Zusatzzeichens kann
allerdings auch die Nichtigkeit des Vor-
zur
nächsten
Kreuzung
oder
Einmündung
auf der gleichen Straßenseite (§ 41 II Nr. 8b
StVO)'o.
'"
.
Allerdings konnen Zusatzzeichen den Geltungsbereich der Halt- und Parkverbote
auch auf den Seitenstreifen (ZZ 1052-37),
auf Park- oder Ladebuchten (= Parkstreifen)
ausdehnen" oder nur für diese Straßenteile
(ZZ 1052-39 "auf dem Seitenstreifen") festlegen".
PVT 8/93
Bild1
b) zeitlicher
Geltungsbereich
Neben der Einschränkung im räumlichen
Geltungsbereich können die Halt- und
Parkverbote auch zeitlich eingeschränkt
bzw. aufgehoben werden. Darauf weist bereits die VwV zu VZ 283 (Haltverbot) hin:
"Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs
oder das Bedürfnis des öffentI. Personennahverkehrs erfordert, kommt ein HaItverbot durch VZ 283 mit tageszeitlicher Be229
--
-
-
."'"
~~Ita!lerdings,anders als VZ 286',.nich~nur
fur die Fahrbahn,sondern auch fur Seltenstreifen, Park- und Ladebuchten (= Park-
";;i"C"
i"ci"i"
streifen)
und
freie
Plätze
("öffentliche
Ver-
kehrsfläche")31.
Allerdings
30
kann
das
durch
Parken
Flächen
Zusatzzeichen
auf
dafür
beschränkt
lung
werden.
entspricht
also
Diese
den
verkehrsberuhigten
Die
aber
(z.B.
~
auch
auf
zeitlicher
vgl.
die
c)
Sonstige
§
durch
41
1II
vereinfachte
Nr.
7
Weise
farbige
Pflasterung)
VZ
kann
iSd
Eckpunktmarkierung,
b)
zu
nach
Kennzeichnung
Parkflächenmarkierungen
tung,
Rege-
Vorschriften
Bereichen
325/326.
StVO,
1 053-
gekennzeichneten
Gestal-
erfolgen32.
Geltungsbereich
Ausführungen
zu
VZ
283/286
Beschränkungen
und
Aus-
nahmen
"
Durch
"
~lliw"
"
Zusatzzeichen
ZZ
1040-32
Parkscheibe
ZZ
1040-33
Parken
Bild3
Bild2
2
mit
Stunden
Parkscheibe
in
ge-
kennzeichneten Flächen 2
Stunden
schränkung
in
Zeiten
des
oder
Frage.
Das
Spitzenverkehrs,
17
bis
19
(ZZ
werden.
Stärke
der
am
Morgen
beiderseitigen
und
am
Haltverbote
für
die
7
bis
9
-
Uhr
Zumeist
die
"der
eine,
Richtung
-
auch
"an
Sonn-
(1042-35)
werktags
32)
18
sind
Der
und
Betracht.
bis
19
bis
(ZZ
Uhr
(ZZ
22
umfaßt
Ausnahme
des
(Sonnabend)
ist
mit
Samstag
schränkungen
jedoch
des
verbots
gemäß
Haltverbot)
der
darauf
stellen
FI .'
usslg
tra '. cht
ist
wo
k
'.
d
elt
es
ganzta
.
daß
das
Die
Parken
k
Halt-
die
VwV
zu
VZ
dort
VZ
Nr.
286
.
nlC
das
Zu-
er
e
rs
zwar
.. g l.gesParkenabern
werden
kann,
Raum
fur
das
werden
Be-
vor
muß.
bestimmte
und
Das
und
(ZZ
Blinde,
1020-11)
9-12
Uhr
oder
Zum
Begriff
kann
häufi
beschränkt
bleiben
"werktags
nicht
mit
be-
-
020
3
auf
NachI
.. B
so
S
h
c
zu
VZ
286
I
(nicht
VZ
283.)
können durch Zusatzzeichengewisse Verkehrsarten vom eingeschränkten Haltverb t
d
0 ausgenommen
,
Dazu
werden
die
aufgeführten
Gruppe
der
verwendet.
Verkehrsarten
aufgeführt:
wer
Darin
Dabei
ist
der
Behinderte
daß
Fahrzeug
gut
es
,
sind
wie
Pkw,
den
Lkw,
oder
224),
einen
z.B.
sein.
sich
dann
durch
einen
mit
Taxen-
VZ
314
zugunsten
sie
(ggf.
SchwerBereich,
Die
nach
das
Haltverbotszone
der
Unterbrechung
erneuter
Beschilderung
'
P
mit
d
das
ar
.
lese
k
führt2".
.
ausweis
N
r.
...
f
rel
'"
(ZZ
H
zu
Wohnsitz
die
Im
-
des
einen
S
h
'
Jeder
Sonderberechtigung
für
tätige
.1
k
ge
.
h
c en verwen
ein
1000-20).
h
d
IVm
VZ
Park-
-
Schrägparken34,
ange-
-
Parken
Auch
bracht
sein
hier
lesbar
gilt,
daß
am
der
Fahrzeug
h
t
ne
t
sprec
ewer
314,315
Anwo~ner"°.
gut
en
nur
t
Pfeil
'
so
c
weisenden
B
.
IS
d
en
en
Im
I h
'
einen
sein.
h
d
kann
, ,
weißen
urc
Richtung
h
ennzelc
IC
Per-
e
auc
ein
ausweis
n
.'
onnen
h
Parkens
.
Ed d
as
k
ei
er
'
Anwohner
nur
beruflich
Pf
d
hl
erlaubten
waagerechten
ld d
CI,
entgegengesetzte
' 286
sind
Anwohner
d
B
'
h
le In
en
erelc
en
f .. A
h
.,
ur
nwo
ner
tatsac
Lizensgebiet
Geltungsbereich
Anfang
durch
a
d VZ
.
haben2".
g en)
.
raumilcher
Der
It
vom
,
..
315
Zusatzzeichen
ersonengruppe
VwV
/
Gehwe
...
P
ersonen,
(Parkplatz)
auf
das
selbst
nimmt
314
(Parken
sonen, die dort nicht wohnen, sind keine
a)
aus
(1 020-1
neben
z.B.
30
6
..
Z
e
können
Zusatzzeichen
innerhalb
der
In
1994
t
usa
(ZZ
'
en
'
zzel-
1 000
-
10 ,
hier
markierten
d 35 d
'
k
t ..
ar san.. e 0, er ein 3" .
- nur vorwartseinparken (Bild 4)
muß.
P
'
fordern.
b) zeitlicher Geltungsbereich
Verkehrszelchenkata-
"frei"-Zeichen
(VZ
229)
ohne
4. VZ
les-
,
Im
auch
gekennzeichneten
setzt
jedoch
3. Zonenhaltverbot
en.
Zusatzzeichen
sog.
)
derP
erhält
Ausnahmen
VwV
2
e
ihren
oben.
Kfz.
der
kann
Fahrzeug
Parkausweise
.
.
Parkschein
Ausnahmen
die
benutzte
-
'
siehe
am
Die
sind.
erforderlich,
ihm
Desweiteren
A
h
"nwo
ner
1
Ver-
werden.
(VZ
fort,
aus
(z
mit
Zusatzzeichen
a)
c) Sonstige Beschränkungen und
Nach
wenn
onderparkplatze
"
,
nur,
können.
angebracht
der
g
durch
Haltverbotszone
behinderter)
Haltverbot
muß
werden
,verbot
freigehalten
Entladen
werktags).
eeln'lchtzu
weil
nur
"unterbrochen"
jeweils
vom
Par-
Zusatzzeichens
1052-33
mit
außergewöhnlicher
Sonderberechtigung
von
.
t
allem
Verbot
Zeiten
286
b
des
stand
und
h
überParkscheinautomaten
vorgeschrieben
mit
...frei"
mit
als
des
ein absolutes Haltverbot (VZ 283), einen
nimmt
Parkausweis
gelten
aufzu-
Sicherheit
h
..
230
zu
Parkscheibe
bedarf33.
bar
VZ
einer
Einschränkung
.
"Rettungsfahr-
"Rollstuhlfahrersymbol
überprüft
(eingeschränktes
dieses
V
,
'lgt
286
aus2?
hin,
gelassen
ten
VwV
sonderem
Be-
eingeschränkten
VZ
nicht
weist
zeitliche
zeitliche
ent-
- Baustellenfahrzeuge(1028-30)
Die
schließt
die
wendung
aus.
Letzteres
auch
Eine
Gehbehinderung
Werk-
tag2".
log
Formulierung
satzzeichen
Ein
ein
(1026-34)
Schwerbehinderte
Sonntag.
Benutzung
Haltestellenbereich
Wochen-
also
die
kens
3)
frei".
Nach
1042-
alle
Polizei",
(Bild
kann
ZZ
Parkausweis
"werktags"
"der
erweitert
Uhr
1042-30),
1042-31;
Zusatz
u.ä.
die
zeuge
zulässig".
Begriff
tage
6
werktags
den
Zusatzzeichen
Zusatzzeichen
spricht
wie
Feiertagen
oder
um
Feuerwehr"
Diesem
Beschränkungen
dieses
Krankenfahrzeuge
nachmitin
wird
(1026-33)
Di., Do., Sa., 6 bis 8 U~r (ZZ 1042-~3; 104234),
Einsatzfahrzeuge
1040-31)
Verkehrsströme
kommen
für
wochentägliche
die
unterschiedlicher
Abend
andere
auf
1040-30;
Bei
morgens
Auch
etwa
z.B.
Uhr
beschränkt
tags
kann
039)
bekannKOM
räumlicher
Geltungsbereich
der
Vgl.
Das
Zonenhaltverbot
Haltverbot
u.a
für
290/292
Halten
verbietet
im
gleichem
(eingeschränktes
eine
im
Zone)
Bereich
Umfang
gemäß
der
wie
VZ
Zone
VZ
die
Bezüglich
286.
das
Es
Ausführungen
der
der
Gesetzestext,
die
Parkerlaubnis
Dauer
beschränken
VZ
zu
VZ
314,315
daß
283/286
bestimmt
ein
insbesondere
bereits
Zusatzzeichen
nach
der
kann.
PVT
8/93
Vgl. die Ausführungenzu VZ 283/286
c) Sonstige Beschränkungen und
Ausnahmen
I
In Fußgängerzonen(VZ 239, 242) können
ebenfalls gewisse Verkehrsarten zugelassen werden. Dabei wird zumeist Anliegerund Anlieferverkehr von der Verkehrsbeschränkungausgenommen(vgl.VwV zu VZ
242). Dazu werden zumeist folgende Zusatzzeichenverwendet
:- Anliegerfrei (ZZ 1020-30)
Bild4
Hierkommtsowohldie Einschränkung
auf
ei~e
bestimmte
Minuten),
gesc~riebene
Höchstp~rkdauer
auch
reglementiert
Verwendung
(z:B.
durch
einer
15.
Anliegerverkehr
die Parkvor-
it!.
mit
scheibe
ZZ
Parkausweis
0
1040-32
Parkscheibe
2
frei")
dung
Nr.421
Stunden
erlaubt
von
"Nur
für
frei"
umfaßt
kann
Zusatzschild
sein.
durch
Der
Anlieger"
oder
In
die
Verwen-
Text 1020-30
"Anwohner
seiner
("Anlieger frei",
"Anliegerverkehr
Bedeutung
das
glei-
che38.
ZZ
1040-33
Parken
mit
Parkscheibe
in
kennzeichneten
ge-
Flächen
Anliegerverkehr
2
als
.
,die
auch
.
.,
Elnschrankung
.,
uber
B'Id
6
Zusatzzeichens
Dabei
ZZ
Die
1052-33
nur
mit
Parkschein
(Bild
5)
,Parksonderre~hte
stehen
sorgungsamt
als
S
,
in
I
Betracht.
anerkannt
hw
.~ur,
rb
hi
Schwer-
ce,
sind.
d
ge
e
Ihne~
rt
,n
G
e
ertellt,dle
"
.?,a...
P
ren
t
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ar
d
I
e.
'
D
37
ausweis.
b
zustandlge
el
gelegt
g
F"II
e:n
we~n
en
h
elc
It
a
die
.
I
as
'd
n
nur,
der
te
' It
e
ge
f "
ur
gl
d'
A
e:n
Parkausweise
die
durch
VZ
Park~rlaubnis
le
BI
'
In-
h
usna
gut
314
kann
beschrankt
werden.
besondere
Pkw,
ausgewiesen
lesbar
des
daß
eventuell
durch
(Parkplatz)
d,urch
Hier
Lkw,
(Bild
gewähr-
Zusatzzeichen
werden
KOM
-
für
ren.
zumeist
muß
die
Parkplätze
7).
d
.
Je
-
er
-
h
auc
der
derjenige,
de
jene
A
I
weis
der
zu
privilegieren.
hier
das
rersymbol
1020-11)
eine
Parkausweis
bot
satzzeichen
ß
a~
er~,ewo
h
n
"nur
I.
IC
Blinde
(ZZ
gruppe
zugehöri~en
der
Blin-
lung,
Aus-
der
Kreis
höhlt,'
mit
...
frei"
eben
(ZZ
jenem
Haltver-
gestattet
Bild
das
G
er
1044-10)
Personen
mußte
ZZ
PVT
werden).
einen
will43
in
der
Straße
weiterfährt,
dort
der
nicht
einen
weil
anzutreffen
dieser
5.
Fuß
a)
räumlicher
1044-11
dem
sein
und
in
deshalb
er
soll,
der
der
ohne
keine
Zugang
Be-
Nachteizu
seinem
unbeschränkt
t
gestat-
H d d ß .
f d
au
er
bereits
an,
weit
den
a
Ih
eine
gefaßte
so
daß
.
e
In
Zweck
in
sie
c
Ausnahmerege-
bestimmungsgemäßen
einer
insgesamt
einem
leg
muß
Parken
"nur
"
9
Geltungsbereich
Der Fußgängerbereich wird durch
242/243
zeitlich
der
Weise
aus-
unbrauchbar
begrenzten
Anlieger
er-
gebenen
Bereich
ken
nach
ursprünglich
ihm
nicht
gestattet47.
.
le
f erver
begrenzt.
VZ
Das
Zusatzschild
gestattet
zu
und
genden
von
Geschäftsausübung.
für
'
(ZZ
1 026
1026-35
den
im
ihn
freige-
weiteres
erlaubter
nur
den
nur
verlassen;
ke hr f rel
frei")
Anliegerprivi-
den
erzone
än
9
Personendas
Automaten
von
Fußgängerzone
L
und
Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr
verwendet
Person
gleich
befreit
Bei
mit
,ehbe,hlnderung
allen
7
Zu-
Schwerbehinderte
h
oder
scheint.
"RollstuhlfahNr.
6),
h er
ist4".
sich
sein.
eingeschränkten
(Bild
"
erweitert
Person
vom
ausnimmt
(anderenfalls
durch
kann
Parkausweis
nur
B esuc
abholen
eine
Person
entstehen
tet
und
Zusatzzeichen
mit
-
Nach dem Sinn der Ausnahmesoll gewährleistet sein, daß dem Anlieger durch das
besonderem
Jedoch
Berechtigten
Während
I
mit
ht e
also
Sperrzoneerreichenwill45
möglich,
Schwerbehinderte
Anwohner
ist
Anlieger
und
derjenige,
'
sowie
ei~em
seln4'.
Straße
,.
einen
der
sieg
Zusatzzeichen
der
Anliegers
will
E I
es
zu
ist44
-
Ausnahmen
ist
Beziehun~,
unerwunsc
des
eben
und
315
Ausfah-
Anliegers42
derjenige,
I .1
Maß-
und
Anliegergrundstuck
Benutzer
abholen
arkschein
314,
den
kann4'.
Ein-
gewoll.te
Berechtigter
.t
Beschränkungen
VZ
Begriffs
kreis
nutzen
(erlaubte)
oder
Grundstück
bei
Rolle,
des
Personen
Weg
das
Anlleger-
le
Auch
ent.
keine
Auslegung
gesperrten
gebend
5
Sonstige
Anliegers
auch
großer
schränkung
c)
.
es
diese
ein
ein
derVerkehrsan-
des
spielt
Verkehrsverbot,
i
.
Be:-
auch
,
Dabei
men
dies
Begriffs
,
aus-
nicht
des
vielmehr
weil
'
schauung
spreche.
W
erktags9-18h
Bild
der
An-
es
Bes!tzrecht
genugt
Aneignungsrecht
-
p
auch
kommt
el~,
Es
Besucher
I
als
irgendeinem
.,
auf
an.
-
~
die
.
eines
nur
Anliegerverkehr
selbst,
aus
Anliegereigenschaft
grds.
I
zum
zu
gesperrten
sind.
Auch
I
zählt
entscheidend
troffenen
Straßenverkehrsbehordeeinen besonde-
'
I
Zufahrt
zur
laßAnliegeraufsuchenwollen39.Fürdie Frabehinderten zu, die vom zustandlgen Ver-
Ir
erlaubte
Zugang
der
Straßenanlieger
Fahrverkehr
derer,
I
I
die
mit
Straße.
..
zeitliche
Parkscheinautomaten durch Verwendung,
des
ist
Grundstücken
Stunden
!
I
~
l
b)zeitlicher
G.~u==~
ist
- 35)
("Lieferverkehr
Transport
gesperrten
Geschäften
Par-
Nutzung
im
Die
von
Rahmen
Vorschrift
8/93
Waren
Bereich
ist
lie-
der
eng
231
--
-
.I
~
-
-
auszulegen: der Lieferverkehr muß die Fußgängerzone nach Erreichen des Zweckes
auf dem kürzestenWeg wieder verlassen48.
Der Begriff "Lieferverkehr" ist weder in
straßenverkehrsrechtlichen
noch in
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
erläutert.
Er ist jedoch allgemein verständlich iSd der
ForderungenBezeichnung
aus § 39 des
StVOzuralsFührung
stichwortartige
und Aufrechterhaltung eines Geschäftsoder Gewerbebetriebes erforderlichen Warenlieferantenverkehrs49 und steht in engem
Zusammenhang mit dem Be- und Entladen.
Danach wird beim Lieferverkehr eine Mehrzahl von Gegenständen an verschiedene
Empfänger ausgeliefert und das Fahrzeug
dient in erster Linie der Durchführung und
n
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Beschleunigungdes Warentransportes5o.
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Lieferfahrzeuge
Im Geg~nsatz dazu steht die private ~esor-
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gung. Sie stellt vom Wortlaut her allein deshai? keinen
Lieferver,kehr
dar, ~eil d~r )ewells
Betroffene
keine geschaftsmaßlge
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Tätigkeit ausübt51.
Die Untersagung der ~nlieferung ode~ Ab-
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.
I;
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zum Be.-du..,Entladen
frei,
holung von Gegenstanden durch private
"
Fahrzeuge im nicht gewerblichen Lieferverkehr ist jedoch umstritten52.
Bild8
Bild 9
Ja~usch/Hents~~el,53 untersch~jden z.,B.
zwischen geschaftllchem und privatem Lleferverkehr, Letzterer setzt Güter von einiger
Größe und Gewicht voraus, deren Tragen
über weite Strecken nicht zumutbar ist54,
Der damit verfolgte rein private Zweck muß
aber gegenüber gleichrangigen ähnlichen
Bedürfnissen anderer Verkehrsteilnehmer
(hier: das Recht auf Nutzung des Fußgängerbereichs) im Verhältnis stehen und
zwingt zu enger Auslegung55, Regelmäßig
gilt ein objektiver Maßstab, der sich nach
der allg. Verkehrsanschauung richtet56,Gegenstände, die üblicherweise in der Kleidung oder in einer Aktentasche mitgetragen werden können, fallen nicht darunter,
- privates Abliefern einer Literflasche Kölnisch Wasser"
ren müssen sie frei von Widersprüchen
sein81.An den Verkehrsteilnehmer werden
in diesem Bereich hohe Anforderungen gestellt.
"
Grunden
Aus den genannten
.
kann die An-
li~ferung gleicher Gegen~tände i~ g~werbl.
LIeferverkehr
erlaubt, privaterseits
jedoch
untersagt sein:
pro:
'"
5'
- Entladen ~on Reisegepack.
- E.ntlade~ Ist auc~ das Aus~telge~,lassen
eines Korperbehinderten mit Gepack58
I' f erung nur eines
.
Kun den59
- Beie
- Zustellungen von Bunde~b~hn oder Bundespost (Telegramme u,a,)
'
,
- V er b rlngung
eines
gro" ß eren G e Idb et rages auf die Bank (insbes. Werttransporte)61
- Einsammeln und Austragen von Lese-
mappen62
- Lieferung eines Fernsehgerätes"3
- Lieferung einer Waschmaschine64
contra:
- das Abholen und Bringen von Fahrgästen
durch ein Reisebüro"5,
- die Ablieferung von Geld durch einen
Bankkunden an eine Bank (hier: die Vorfahrt zu einem Nachttresor)66,
- der private Transport von Kleidung und
Wäsche zur Reinigung"'
- private Ablieferung eines Rasierapparates68
- private Abgabe einer Rolle mit Zeichnungen"9
- private Abholen eines Anzugs'O
232
Der Begriff "Lieferverkehr" umfaßt auch Nebenverrichtungen, die aufgrund ihres engen
Zusammenhanges mit der eigentlichen Ladetätigkeit von der Verkehrsauffassung
noch zugerechnet werden können. Voraussetzung ist freilich, daß diese Nebenverrichtungen keinen im Verhältnis zur eigentlichen Ladetätigkeit übermäßigen Zeitaufwand erfordern'2. Der sachlich nötige Zeitaufwand hängt von Art und Gewicht des
Gutes ab und muß dem üblichen entsprechen'3, In der Literatur wird als nicht
mehr gerechtfertigter Zeitaufwand eine
Auf dem hier abgebildeten Beispiel (Bild 9)
wird folgendes geregelt:
1. das Halten auf der Fahrbahn ist in der Zeit
von 7-9 Uhr und 16-19 Uhr durch VZ 283
untersagt
2. das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder
Aussteigen oder zum Be- oder Entladen
ist in der Zeit von 9-16 Uhr und 19- 7 Uhr
durch VZ 286 untersagt
Zeitspanne von ca. 15 bis 20 Minuten angesehen'4, Innerhalb dieser Zeit müssen also
Während
sich diese b~iden R~gelungen
zweckentsprechend
erganzen, tritt
die Arbeiten
erledigt
- Empfang
und Bezahlung
3. eine zeitgebundene
Gestattung des Gehwegparkens für einen bestimmten
Personenkreis
-
sein:
gelieferter
Wa-
re'5
Tausch von Behälterngegen Leergut'6
- Abschluß eines Kaufvertrages"
- k
W rt zeit bei der Annahme der Wau,~e a e
re
- Verbringen
schwer beweglicher Güter an
den endgültigen Abstellplatz nach dem
,
hinzu.
,
tl 'ICh e n Entladen '9,
eigen
Die Entscheidung, ob es sich um eine zulässige Nebenverrichtung handelt, kann das
Gericht nur unter Berücksichtigung des
Einzelfalles treffen, Bei der heute vorherrschenden Parkraumnot kann eine Aufweitung des eigentlichen Liefervorgangs allerdings nicht mehr hingenommen werden.
Eiget.
f re .I
Zumeist wird daher die Zweckbindung mit
einer zeitlichen Eingrenzung verbunden
(Bild 8),
6. Schilderhäufungen
Mehr als 3 Verkehrszeichen zugleich überschreiten die individuelle Wahrnehmungsgrenze, verzögern die Reaktion und können
dadurch gefährdend wirken8O.Dabei zählen
Zusatzzeichenjedoch nicht mit. Desweite-
Bild 10
PVT 8/93
~
Dadurch
VZ
aber werden
286
die durch VZ 283 und
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aus.gesproc
H
e~en
It
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das
auf
In
der ausgewiesenen
Zelt gegenstandslos,
da VZ 315 das Gehwegparken
gestattet
und zugleich das Fahrbahnparken
untert82
sag.
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.
(VZ 286)
h .. kt H It-
gilt nur auf dem
ran e
S ..
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eltenstrel-
32
33
Berr/Hauser,
Bouska
Rz
'
Rz.114;
Bouska,
2 zu VZ 290
Rz. 5zuVZ290.
..
34Berr/Hauser,
Rz.244.
bLGVRS82,228(=NZV1992,
83;VM1992,42;VD1991,
VE§41 Nr. 28);OLGDüsseldorf,NZV1992,85(=VM 1992,
5); Jagusch/Hentschel, Rz. 248 zu § 41 StVO; Mülhaus/Ja-
lung ausg.enomm~n.
Aber auch sie dü~en
werktags In der Zelt von 7-17 Uhr dort nicht
39 ~~=~k~J~. J:7~~~5~~~VO.
40 OLG Köln VRS 25 367' vgl. Drosse Zu den Begriffen
55 OLGHammVRS48,159 (160).DerEntscheidung
Ist belzutreten,
wenn
VerfasserVD1991,183(187).
Regelung
restriktiv
ausgelegt
wird;
vgl.
VRS20
314
'
.
60 KGVRS19,385.
610LGKölnVRS21,381,woalierdlngsnurderSicherheitsaspektundnichtdasGewichtim Vordergrund stehen soll;
lUSt. Mülhaus/Janlszweskl,
Rz. 37a zu § 12 StVO;a.A.
OLG Hamm VRS Rz.
48,32159
(= StVO;
VM 1975,
21); abi.
Jagusch/Hentschel,
Zu§ 12
Berr/Hauser,
Rz.
93.
82 OLG Gelle VRS 10 72
630LGK.1
VRS3823~(=VM1969
64 OLG H~~m StVE 'Nr. 38.
64)
,.
65 OLGDüsseldorfVRS67, 151 (= DAR 1984,326).
66 OVG Lüneburg VM 1981,54.
41 Jagusch/Hentschel, Rz. 248 zu VZ250 § 41 StVO.
42 OLG
vgl. Mülhaus/Janiszweskl,
Rz.77
zu § 2 StVO.
43
HammVM1969,79;OLG
DüsseldorfVRS33,381.
verkehr erlaubt;zust. Berr/Hauser, Rz. 9~.
68 erlaubt;zust.
OLG KoblenzDAR
1957, 276;
Im geschaftl. LIeferverkehr
Berr/Hauser,
Rz.97.
streifen
44 BayObLGVRS27,381(=VM 1964, 68).
69 OLG Köln VRS 8, 75; Im geschäftl. LIeferverkehr erlaubt;
tagsuber
Raum
zur Ladezone
für sog.
und bietet
Feierabendpark-
:
1993, Rz. 454.
2 BAnz. Nr. 66a vom 3.4.1992.
3 Bouska, StVO, 14. AufI.1993, Rz. 3, 4 zu § 39 StVO.
4 Bouska, Rz. 4 zu § 39 StVO; BayObLG VRS71,309(=VM
1986, 64); 72, 306.
5 Bouska,Rz.4zu§39StVO;BayObLGVRS71,309(=VM
1986, 64); VRS 72, 306.
6 Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. 1993,
Rl. 31a zu § 39 StVO; Mülhaus/Janiszweski, StVO,13.
Auf!. 1993, Rl. 19zu §29StVO; Berr/Hauser, Rz.455; BGHSt 27,318(=VRS54,151;StVE§41
StVONr. 11); BayObLG VRS 53, 144; VRS 61, 157 (= StVE § 41 StVO Nr. 32);
I
VRS68, 287 (= StVE§ 5 StVONr. 74);VRS69, 64; NZV
1992, 83 (=StVE§ 12StVO Nr. 74); OLG KarisruheVRS59,
378(=VM1980),28;OLGCelleVM1977,51;VRS53,128;
OLG Köln NZV 1992, 200.
...
7 JaguS?h/Hentschel, Rl. 34 zu § 39 StVO; Mulhaus/Jamszweskl,Rl.19zu§39StVO,
8 Berr/Hauser,
Rz. 455.
9 Berr/H auser,Rz. 456 .
10 Jagusch/Hentschel, Rz. 246, 247 zu § 41 StVO; Berr/Hauser, Rl. 452; BayObLG VRS 40, 379 (= VM 1971, 23); KG
VRS65, 297 (= StVE§45 StVO Nr. 28).
11 Jagusch/Hentschel, Rz. 31azu §39StVO; Mülhaus/Janiszweski,Rz.19azu§ 39 StVO; Bouska, Rz. 4zu § 39 StVO;
BayObLG DAR 1978, 189; VRS 76,148 (= NZV1989, 38;
StVE Nr. 7).
12 BayObLG DAR 1964, 235; VRS 76,148 (= NZV1989, 38;
StVE Nr. 7).
13 Jagusch/Hentschel, Rl. 31a, 36zu§39StVO; Bouska, Rl.
4 zu § 39 stVO.
14 Berr/Hauser, Rl.313; BayObLG VRS 45, 141 (= DAR 1973,
221); OLG Hamburg VRS 51, 458 (= DAR 1976, 305; StVE
Nr.8).
15 Mülhaus/Janiszweskl, Rz. 17 zu § 12 StVO; Berr/Hauser,
,Anilegerverkehr" (.:.), DAR 1986, 269.'
45 AG Dlllingen MDR 1968, 605.
46 OLG Zweibrücken DAR 1989, 471.
47 OLG Düsseldorf NZV 1992, 85 (= VM 1992,5). Die Entscheidung erging Im Zusammenhang m~ einem Verstoß
gegen VZ 250 (Verbot der Durchfahrt). Dieses VZ gilt jedoch nach Meinung des BGH nicht für den ruhenden Verkehr. Ein durch VZ 250 angeordnetes uneingeschränktes
Verkehrsverbot.h~t nur Im Er.gebnls..dle Wirk.ung eines
Haltverbots, weil die Verkehrsf!ache, fur die es gilt, nurverbotenerweise erreicht werden kann(BGH VRS72, 134 [=
NJW1987,198;StVE§41 Nr.51D.DasaberhättezumErgebnis, daß die OWi nur im verbotenen Fahren Zu der
Fläche liege; das Parken selbst wäre nicht ordnungswidrig. Auf diese zutreffendenErläuterungen
Bick.s im Anschluß an die zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf
(zust.Janiszweski,NStZ1987,116)kommtesjedochbzgl. des verbotswidrigen Parkens in einem Fußgängerbereichnicht an, weil sich die VZ 239, 242 gerade auf den ruhenden Verkehr beziehen.
48 Berr/Hauser,
Rz.269;OLGCel~VRS74,66;OLGOldenburg VRS 79, 219 (= DAR 1990, 271; NZV 1990, 361);
BayObLGVRS80,226(=NZV1991,164;VM 1991,34;ZfS
1991,177).
49KGVRS62,65(=StVE§41
Nr.36).
50 BayObLG VRS 32,59.
51 OVG Lüneburg VM 81, 54 (56).
52 für eine enge Auslagung: KG VRS 62,65 (= StVE § 41 Nr.
36);OVG LüneburgVM 1981, 54;OLG DüsseldorfVRS67,
151 (= DAR 1984, 326); Mülhaus/Janiszweski, Rz. 19 zu §
2 StVO; Verfasser,
Verbotswidriges
Haltenund Parken in
Fußgängerzonen und die Möglichkeiten polizeirechtlIchen
Abschleppens, in: PVT 1991, 390; für eine weite Auslegung: Bouska, Rl. 2zuVZ242;
BooßimAnschiußanOVG
Lüneburg VM 1981,54; offen bei: Berr/Hauser, Rl. 270.
53 Rz. 32.
54 BayObLG VRS 32, 59; OLG Karlsruhe VM 1975,21 (= StVENr. 3); OLG HammVM 1975,21; KG VRS 33,314.
67 KG VRS 62, 65 (= StVE § 41 Nr. 36); Im geschäft!. Llefer-
lust. Berr/Hauser, Rz. 97.
70 OLG VRS 6, 77; Im geschäft!. LIeferverkehr erlaubt; lUst.
Berr/Hauser,
Rz.97.
71 OLG Hamm VRS4, 630; im geschäftl.LIeferverkehr
erlaubt; lUSt. Berr/Hauser,Rz. 97.
72 BayObLG VRS 32, 59.
73 Jagusch/Hentschel, Rz. 33 zu § 12 StVO.
74 Jagusch/Hentschel, Rz. 34 zu § 12 StVO, der u.a ff. ablehende Entscheidungen zitiert: OLG Köln DAR 1961, 346
bzgl. eines 20 minütigem Auffüllen eines Automaten; OLG
Düsseldorf bzgl. halbstündigem Warten auf Verpacken;
OLG Hamm VRS 35, 394 bzgl. 15 minütigem Warten ohne
Ladetätigkeit; allerdings wird ein mehr als 12 minütiges
Einkaufen als dem Ladevorgang
vorausgehende
Besorgung als zulässig erachtet (BayObLG VRS 32, 59); ebenso
soll eine 25 minütige Abwesenheit bei der Belieferung
mehrerer Empfänger vom gleichen Parkplatz aus erlaubt
sein (BayObLG VM 1966, 144).
75 Jagusch/Hentschel, Rl. 33 zu § 12 StVO; Mülhaus/Janiszweski, Rl. 39 zu § 12 StVO; Berr/Hauser, Rl. 90; OLG
Düsseldorf VRS 23, 389.
76 OLG NeustadtVRS 9, 371 (= NJW 1952,1228).
77J
h/H t h I R 33
§12StVO M '.
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" l.32 59zu §12StVO ., Berr/H auSer, Rl. 92 ,.B ayO
bLG VRS
' .
78 Jagusch/Hentschel, Rl. 33 zu § 12 StVO; Berrr/Hauser,
Rl. 90; OLG HammVRS 6,226.
.
79 Jagusch/Hentschel, Rl. 33 zu § 12 StVO, OLG Bremen
VRS 31,133.
80 Jagusch/Hentschel, Rl. 36 zu § 39 StVO.
81 Mülhaus/Janiszweskl, Rz. 19 zu § 39 StVO.
-
82 Jagusch/Hentschel,
Rz.55zu § 12StVO;
Berr/Hauser,
Rl.
231; Verfasser, Verbotswidriges halten Und Parken auf
Gehwegen, in: DNP 1992, 343; BGH VRS 51, 232 (= NJW
1976,2138; DAR 1976, 307; StVE Nr. 7); KG VRS 53, 303;
OLG KölnVRS 72, 382.
Rz.60;BGHVRS17,249.
,
16 Jagusch/Hentschel, Rl. 58zu§ 12 StVO; Berr/Hauser, Rl.
305; OLG Düsseldorf VRS 72, 296.
17 Jagusch/Hentschel, Rz. 25 zu § 2 StVO.
18 Jagusch/Hentschel, Rl. 29 u. 58 zu § 12 StVO; Berr/Hauser"Rl. 305; BayObLGVRS 68,139; OLG DüsseldorfVRS
75,224.
19 Berr/Hauser,
Rz. 58; Mülhaus/Janiszweski, Rl. 30a zu § 12
StVO.
20 Jagusch/Hentschel, Rl. 28 zu § 12 StVO; Mülhaus/Janiszweski, Rl. 30azu § 12 StVO; Berr/Hauser, Rl. 59; Bouska. Rl. 3 zu § 41 StVO.
21 OLG Hamburg VRS 48, 297; BayObLG VRS 45,141.
22 Berr/Hauser, Rl. 314; Hauser, Das eingeschränkte Haltverbot, in: VD 1990, 4 (5).
23 JagusCh/Hentschel, Rz. 29 zu § 12 StVO; VG München
NZV1991, 448; krit.: Mülhaus/Jamszweski, Rl. 29 zu § 12
StVO; Berr/Hauser, Rz. 314.
24 Berr/Hauser, Rz. 141; Bay AIIMBI.1991, 650/652.
25 vgl. Mülhaus/Jamszweski, Rz. 19 zu § 39 StVO, der daraufhin weist, das ein Zusatzzeichen "im Bereich der Basilika" den Bereich nur unklar bezeichnet.
26 Jagusch/Hentschel, Rl. 31azu §39StVO;Mulhaus/Jamszweski, Rz. 30a zu § 12 StVO; Berr/Hauser, Rl. 62; OLG
Hamburg VRS 86, 379 (= DAR 1984, 157); BayObLG VRS
47,132 (= DAR 1974, 166); OLG DUsseldorfVRS 81,132
(= DAR 1991, 310;StVE§ 13 Nr.17).
27 S.VwV zu VZ 286.
28 Jagusch/Hentschel, Rl. 6Obzu § 12 S1VO;Mülhaus/Jamszweski, Rl. 22 zu § 12 StVO; Bouska, Rl. 3 zuVZ 314;
BayObLG VRS 69, 462 (= DAR 1985. 355).
:
PVT8/93
.
I
L ,.
die
56 Mülhaus/Janiszweski,
Rz.37 zu § 12StVo.
570LGBremenVRS19,151;OLGHammDAR1953,138;
OLGDüsseldorfVM1964,40.
56 Mülhaus/Janiszweskl,
Rz.37 zu § 12StVO.
59 OLGBremenVM1963,36;BGHVRS17,395;OLGHamm
parken und unterfallen wieder der eigentlichen Regelung des eingeschränkten HaltV.erbots . Auf ..diese Weise wird der Seiten.
1 Berr/Hauser,DasRechtdes ruhenden Verkehrs,1. Auf!.
t
soll,
nach-
von der Rege-
sind Anwohner
Fußnoten:
i
werden
oder
DNP1992,
36 287;
Berr/Hauser,
Rz.316;
244.DÖV1992,536).
37 Bouska,Rz.3 zu VZ314.
38BayObLGV RS60152
,-"" (-DAR198119.VM198112.St-
plätze.
I!
sein
(Bild 10)".
ansonsten
,
gewährt
zugelassen
35 Berr/Hauser,Rz.244; BayObLGNStZ1986,256; BayO-
fen. Zudem
!
Sonderparkberechtigung
Anwohner
als
halter
Zusatzzeichen werden bel folgendem Belspiel vom Verkehrsteilnehmer
erwartet
verbot
I
eine
den
weislichdauerndbenutztwerdenmuß.
30 Bouska,Rz.1 zu VZ286.
31 Jagusch/Hents~hel,
~z. 248zu § 41 StVO;Bouska,Rz.2
zu VZ290; Bouska,Anderungder StVOab. 1.1990;DAR
1989,443;OLGGellNZV1989,202.
.
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mensplel.zwlsc en er e. rszelc en uno
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29 Berr/Hauser,
Rz.471mit Hinweisdarauf,daßdas Kfz,für
t.
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233;