Einfuhr von Messewaren in die VAE - Deutsch
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Einfuhr von Messewaren in die VAE - Deutsch
Einfuhr von Messewaren in die VAE Bei der Einfuhr von Messewaren in die Vereinigten Arabischen Emirate müssen einige Vorschriften beachtet werden: Von der Einfuhr von Alkohol für Messezwecke raten wir grundsätzlich ab. Dies gilt ebenfalls für Lebensmittel, welche Alkohol beinhalten. Von der Einfuhr von Schweinefleisch für Messezwecke raten wir ebenfalls grundsätzlich ab. Dies gilt ebenfalls für Produkte, welche Schweinefleisch beinhalten. Um weitere Informationen zu diesem Thema zu erhalten, besuchen Sie bitte folgende Websites: Dubai Municipality http://www.dm.gov.ae/wps/portal/HomeEn Abu Dhabi Food Control Authority http://www.adfca.ae/english/programsandactivities/brochures/pages/adfca.aspx Für alle anderen Waren gelten folgende Regelungen (Auszug aus der Website des deutschen Zolls und der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld): Seit dem 1. April 2011 sind die VAE dem Carnet ATA Abkommen beigetreten (Achtung! Es wird erst ab dem 1. Oktober 2011 möglich sein, Waren mittels des Carnet ATA über Abu Dhabi einzuführen, bis dahin ist die Einfuhr nur via Dubai möglich). Das Abkommen dient der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern für Handelsmessen mit internationaler Beteiligung. Das Carnet ATA ist ein Zollpassierscheinheft und kann für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr, sowie für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr genutzt werden. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung. Grundlage für die Ausstellung ist eine internationale Bürgenkette. In jedem Mitgliedsstaat haftet ein „Bürgender Verband“ selbstschuldnerisch gegenüber der Zollverwaltung des Landes für die Bezahlung ggf. fällig werdender Einfuhrabgaben. In Deutschland ist dieser Verband der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin. Page 1 of 4 Das Carnet ATA ist bis zu einem Jahr gültig und gilt in derzeit 71 Mitgliedsstaaten (Stand Juli 2011). Anwendungsbereiche: Messe- und Ausstellungsgüter Berufsausrüstungsgegenstände Warenmuster Waren zu wissenschaftlichen/kulturellen Zwecken Waren zu sportlichen Veranstaltungen Wichtig! Das Übereinkommen gilt nur für Gebrauchsgüter, aber nicht für Verbrauchsgüter. Allgemeine Voraussetzungen: Die Identität der Ware muss während des Verfahrens gesichert sein, d.h. es muss eine Serien- oder Gerätenummer, ein Klebesiegel oder eine Zollplombe bei der Carnet-Eröffnung vorhanden sein. Die Erkennungsmerkmale werden in die „Allgemeine Liste“ (general list) auf der Rückseite des grünen Umschlagblattes und auf allen Trennabschnitten der Einlageblätter eingetragen. Verwendung: Das Carnet ATA besteht aus einem grünen Umschlagblatt, in das beliebig viele Stamm- und Trennabschnitte eingeheftet werden. Die Stammblätter verbleiben im Carnet ATA, die Trennabschnitte werden bei jeder Zollabfertigung herausgetrennt und verbleiben beim jeweiligen Zollamt. Das Carnet ATA wird nur von den lokalen IHKs ausgestellt. Vorgehensweise: 1. Der Antragsteller füllt das Carnet ATA aus und unterzeichnet es. Das Original ist für die zuständige IHK, die Durchschrift für den Antragsteller. 2. Die Unterlagen werden bei der IHK vorgelegt, auf Richtigkeit geprüft, mit Gültigkeits- und Page 2 of 4 Ausgabedatum, Seitennummerierung sowie Siegel und Unterschrift versehen. 3. Das zuständige Zollamt bestätigt die Identität (Nämlichkeit) der Ware und notiert sie in der „Allgemeinen Liste“ des Umschlagblattes (grün) und auf den gelben Einlageblättern (Liste des Ausfuhrblattes und des Wiedereinfuhrblattes). Die Zollstelle füllt die entsprechenden Felder des Ausfuhrblattes im Stammblatt und Trennabschnitt aus und tätigt Eintragungen auf dem Trennblatt des Wiedereinfuhrblattes, damit die Wiedereinfuhr reibungslos erfolgen kann. Den Trennabschnitt des Ausfuhrblattes behält sie ein. Eine ausführliche Beschreibung wie das Carnet ATA auszufüllen ist, findet sich auf der Website der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld. Des Weiteren steht Ihnen Ihre lokale IHK zur Verfügung, wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Carnet ATA benötigen. Gerne erteilen die IHKs Informationen zu den Kosten der Beantragung. Wenn das Carnet nicht mehr benötigt wird oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, muss es an die zuständige IHK zurückgegeben werden. Wichtig! Vor der Einreise in die VAE sollte das Dubai Chamber of Commerce über die Einfuhr der Waren informiert werden. Hierfür muss das grüne Deckblatt und die Allgemeine Liste nach Bestätigung durch die IHK und das Zollamt eingescannt und an [email protected] geschickt werden (Stand Juli 2011). Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass wir trotz gründlicher Recherche keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben übernehmen können. Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls bei Ihrem Spediteur oder Ihrer zuständigen IHK, da sich die Gesetze häufig ändern! Die obenstehenden Informationen wurden auf Grundlage folgender Websites zusammengestellt: Page 3 of 4 http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/h0_zollverfahren_mit_wirt/c1_vorueber gehende_verwendung/g0_carnet_ata/index.html http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=603468&dstid=15 http://www.ostwestfalen.ihk.de/international/carnets/?sword_list%255b0%255d=carnet Page 4 of 4