Merkblatt für Carnet ATA-Benützer Anschluss an das ATA

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Merkblatt für Carnet ATA-Benützer Anschluss an das ATA
Merkblatt für Carnet ATA-Benützer
Anschluss an das ATA-Verfahren der VAE - Vereinigte Arabische Emirate (UAE United Arab Emirates) per 1. April 2011
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) werden auf den 1. April 2011 als 69. Land dem Carnet
ATA-Verfahren beitreten. Als Garantieorganisation wurde die Dubai Chamber of Commerce and
Industry ernannt.
Nachfolgend sind die wichtigsten Informationen zur Verwendung von Carnets ATA in den VAE angeführt:
•
Die temporäre Einfuhr sowie später die Wiederausfuhr müssen vorerst ausschliesslich via Dubai
erfolgen.
•
Das Carnet ATA wird von den Zollbehörden in den VAE im Rahmen des Übereinkommen der
Weltzollorganisation über die vorübergehende Verwendung (Istanbul-Abkommen vom 26. Juni
1990), akzeptiert. Die VAE nimmt folgende Anlagen dieses Übereinkommens an:
Achtung
Die Carnets ATA werden nur akzeptiert für die vorübergehende Einfuhr von Waren, die auf
Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet
werden sollen.
Das Berufsmaterial-Abkommen und das Abkommen für Warenmuster zur Vorführung wurden
nicht unterzeichnet.
•
Carnets ATA werden im Postverkehr nicht akzeptiert.
•
Carnets ATA werden für den Transit akzeptiert.
•
Carnets ATA werden bei unbegleiteten Waren akzeptiert.
•
Carnets ATA können in englischer Sprache ausgefüllt werden. Die Zollbehörden können eine
Übersetzung verlangen, falls das Carnet ATA in einer anderen Sprache ausgefüllt wurde.
•
Alle Waren welche vorübergehend unter Verwendung eines Carnet ATA in die VAE eingeführt
oder aus den VAE wiederausgeführt werden, müssen der Zollinspektion bei der Ein- und Wiederausfuhr aus den VAE vorgelegt bzw. angemeldet werden.
•
Besonders zu beachten ist die Voranmeldung
•
Um zumindest während der Einführungszeit die Einfuhrabfertigung in die VAE zu erleichtern
und vorzubereiten, ist im Interesse des Carnetinhabers vor jeder begleiteten oder unbegleiteten
Reise in die VAE das Formular „Voranmeldung Carnet ATA“ (previous notice of Swiss ATA Carnet) auszufüllen und zusammen mit einer Kopie des Carnets an die Dubai Chamber per E-Mail
zu übermitteln.
Die Kontakt-Adresse ist auf dem Formular im Anhang angeführt. Die Worddatei mit dem erwähnten Formular (Previous notice of a Swiss ATA Carnet), welches direkt am Bildschirm ausgefüllt werden kann, wird von der zuständigen Handelskammer dem Carnet-Inhaber per E-Mail
übermittelt.
Nicht wieder ausgeführte Waren
•
Werden Waren nicht wieder ausgeführt weil diese verkauft, verschenkt, gestohlen oder zerstört
wurden oder sie sind verloren gegangen, werden Einfuhrabgaben erhoben einschliesslich eventueller Strafzölle, welche maximal 2-mal den Zollabgaben auf dem Warenwert entsprechen. Diese Einfuhrabgaben können auch auf Waren erhoben werden, die aus allen anderen Gründen
nicht wieder ausgeführt werden können. Die Einfuhrabgaben und Strafzölle werden nach dem
gültigen nationalen Zollgesetz und den Nutzungsbestimmungen der VAE berechnet.
•
Die Carnets ATA-Inhaber müssen Strafgelder bezahlen, wenn:
a) die Ware nicht bis zum Datum, welches vom Zoll festgelegt wurde, wieder ausführt wird
(eventuell verkürzte Wiederausfuhrfrist);
b) bei der Ein- und Wiederausfuhr der Ware in/aus den Vereinigten Arabischen Emiraten
das Carnet ATA nicht zur Abfertigung dem Zoll präsentiert wird;
c) der Zoll nicht schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die im Carnet ATA aufgeführten Waren nicht wiederausgeführt werden können, aus welchen Gründen auch immer;
Die Zollbehörden können unter folgender Adresse benachrichtigt werden:
The UAE Federal Customs Authority
P. O. Box 111333
Dubai (UAE)
Tel. : + 9714 311 99 00 / Fax : + 9714 393 01 99
d) falsche Wertangaben in der Warenliste gemacht werden. Dies kann zur Konfiszierung,
Beschlagnahmung der Ware, Strafverfolgung usw. führen. Auch können Strafen, die
dem 3-fachen Warenwert entsprechen, erhoben werden.
Im Falle eines Zollverstosses werden die Bestimmungen des Zollgesetzes und die nationalen
Regelungen der VAE angewendet.
Folgende Zollämter in den VAE sind befugt, Carnets ATA zu akzeptieren
Zollstellen für Ein- und Ausfuhr
Abfertigungstage
Dubai International Airport (DXD)
Samstag - Freitag
8.00 - 20.00 Uhr
Al-Maktoum Intern. Airport Dubai (DWC) Samstag - Freitag
8.00 - 20.00 Uhr
Hafen von Dubai – Jabel Ali Port
Sonntag - Donnerstag 7.30 - 14.30 Uhr
Freitag
geschlossen
Samstag
8.00 – 13.00 Uhr
Öffnungszeiten
Ab 1. Oktober 2011 werden Carnets ATA zusätzlich auch in Abu Dhabi wie folgt abgefertigt:
Abu Dhabi International Airport
geschlossen
Abu Dhabi Port Zayed
Samstag - Donnerstag
Freitag
Sonntag - Donnerstag
Freitag
Samstag
8.00 - 13.00 Uhr
8.00 - 20.00 Uhr
7.30 - 14.30 Uhr
geschlossen
Die grünen Carnet ATA Deck- und Rückblätter werden, falls nicht bereits aufgedruckt, ab sofort von
der zuständigen Handelskammer mit den entsprechenden Vermerken für die Vereinigten Arabischen Emirate ergänzt. Falls Reisen in die VAE mit einem bestehenden Carnet ATA geplant sind,
sind die Carnet-Inhaber gebeten das Carnet ATA vorher der zuständigen Handelskammer zur Ergänzung der Einträge für die VAE einzureichen.
Für weitere Informationen, bitten wir Sie mit der für Sie zuständigen Handelskammer Kontakt aufzunehmen.
St. Gallen, 25. März 2011
Margrith Neuenschwander
Leiterin Exportdienste
IHK St.Gallen-Appenzell