Zollmerkblatt VAE

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Zollmerkblatt VAE
10.07.2014
Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren - Vereinigte
Arabische Emirate
Autorin: Amira Baltic-Supukovic (Juni 2014)
Bonn (gtai) - Um die Einfuhr deutscher Waren in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu
erleichtern, gibt das neue Zollmerkblatt einen kompakten Überblick über die wichtigsten
Einfuhrvorschriften. Die Broschüre informiert über Warenbegleitdokumente, Einfuhrverfahren,
Zölle sowie die Einfuhrbeschränkungen. Das Merkblatt VAE können Sie kostenlos nach vorheriger
Registrierung downloaden unter
http://www.gtai.de/zollmerkblaetter
Wareneinfuhr in den Vereinigten Arabischen Emiraten VAE
Handelspolitische Rahmenbedingungen
Gulf Cooperation Council (GCC)
Zusammen mit Saudi-Arabien, Bahrain, Kuwait, Katar und Oman sind die Vereinigten Arabischen
Emirate (VAE) Mitglied des Golfkooperationsrats (Gulf Cooperation Council - GCC). Im Jahre 2003
wurde offiziell eine Zollunion (GCC Customs Union) mit einem gemeinsamen Zollgesetz und
einem gemeinsamen Zolltarif mit einigen wenigen Ausnahmen geschaffen. Der Außenzollsatz
beträgt 5% für die meisten Waren, eine Einfuhrumsatzsteuer wird nicht erhoben. Der Warenhandel
innerhalb der Zollunion ist zollfrei.
Für die Abschaffung der verbliebenen Handelsbarrieren und die Organisation innerhalb der
Zollunion ist seit Juni 2012 die GCC Customs Union Authority in Riad verantwortlich. Der
endgültige Status der Zollunion soll bis Januar 2015 erreicht werden. Seit 2008 versucht der GCC
außerdem, die Weichen für einen Gemeinsamen Markt zu stellen. Die VAE und alle anderen
GCC-Staaten sind Mitglieder der WTO.
Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrats
MKT201407098021.17
Freihandelsabkommen des Golfkooperationsrats
Der GCC hat bislang zwei Freihandelsabkommen (FHA) unterzeichnet, eines mit den EFTAStaaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen und eines mit Singapur.
Das FHA mit den EFTA-Staaten einschließlich der bilateralen Landwirtschaftsabkommen tritt zum
1.7.14 in Kraft. Für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft (Kap. 25 bis 97) mit Ursprung in den
GCC Staaten fallen die Zölle in den EFTA-Staaten weg. Auch die GCC-Staaten gewähren für die
Mehrzahl der gewerblichen Erzeugnisse aus den EFTA-Staaten zollfreien Zugang. Weitere
Informationen sowie die Vertragstexte sind auf der Internetseite der EFTA,
http://www.efta.int,
zu finden.
Das FHA mit Singapur ist zum 1.9.13 in Kraft getreten. Es umfasst die Themen Warenhandel,
Dienstleistungen, Investitionen, Ursprungsregeln, Zollverfahren, staatliche Beschaffung, ECommerce und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Mit Inkrafttreten des Abkommens gewährt
Singapur allen GCC-Ursprungswaren mit sofortiger Wirkung Zollfreiheit. Im Gegenzug sind ca.
95% der Tariflinien des GCC-Einfuhrzolltarifs für Waren mit Ursprung in Singapur zollfrei, für
weitere 2,7% gilt ab 2018 Zollfreiheit. Die Ursprungsregeln des Abkommens sehen grundsätzlich
einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35% vor. Der Text des Abkommens ist zu
finden unter:
http://www.fta.gov.sg/.
Der GCC hat mit verschiedenen Ländern und Staatenbündnissen Verhandlungen über ein
Freihandelsabkommen aufgenommen, etwa mit Indien, der Türkei, Neuseeland, MERCOSUR,
Japan, Südkorea, Australien und Pakistan. Zu Abschlüssen dieser Abkommen ist es jedoch noch
nicht gekommen.
Greater Arab Free Trade Area (GAFTA)
Die 17 Mitgliedstaaten der Arabischen Liga unterzeichneten 1997 einen Vertrag über die
Arabische Freihandelszone (Greater Arab Free Trade Area - GAFTA), auch als Great Arab Free
Trade Area oder Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA) bekannt. Mitgliedsstaaten sind neben den
GCC-Staaten auch Jemen, Irak, Libanon, die Palästinensischen Gebiete, Syrien, Jordanien,
Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien, Algerien und Sudan. Der Vertrag ist im Januar 1998 in Kraft
getreten. Mit diesem sollten alle Handelshemmnisse zwischen den Vertragsstaaten schrittweise
verringert werden. Nach eigenen Angaben und nach Angaben der WTO haben die VAE die
Einfuhrzölle für Ursprungswaren der GAFTA-Mitgliedstaaten im März 2008 abgeschafft.
Bilaterale Abkommen
Mit Syrien, Jordanien, Libanon, Marokko, und dem Irak haben die VAE zusätzlich bilaterale
Freihandelsabkommen geschlossen, um die Umsetzung des PAFTA-Vertrags zu beschleunigen.
Wirtschaftliche Beziehungen zur EU
Die VAE unterhalten als Mitglied des Golfkooperationsrats ein Kooperationsabkommen mit der
EU. Im Fokus stehen die wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung der GCC-Länder. Die
Zusammenarbeit tangiert daneben auch die Bereiche wirtschaftliche und technische Kooperation,
Energie, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft, Fischerei, Investitionen,
Wissenschaft, Technik und Umweltschutz. Die im Jahr 1990 aufgenommenen Verhandlungen über
ein Freihandelsabkommen sind ausgesetzt worden, Gespräche werden jedoch informell weiter
geführt.
Zum 1.1.14 wurden die GCC-Staaten aus dem Fördersystem für Entwicklungsländer (Allgemeines
Präferenzsystem) der EU gestrichen. Folglich entfallen die Zollvergünstigungen für GCCUrsprungswaren bei der Einfuhr in die EU. Stattdessen werden die Regelzollsätze der EU
angewandt.
Zollverfahren
Die Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates wenden im Rahmen der Zollunion seit 2003 den
gemeinsamen Zollkodex an. Danach können in das Zollgebiet des GCC verbrachte Waren zum
freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr (Transit), zur Wiederausfuhr mit
Erstattung der Einfuhrabgaben (Re-Export), zur Zollgutlagerung und zum Freizonenverkehr
abgefertigt werden. Einige der Verfahren werden nachstehend kurz beschrieben.
Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere
Zollanmeldung und Abgabenerhebung werden grundsätzlich in dem GCC-Mitgliedstaat
durchgeführt, in dem die einzuführende Ware erstmals das Zollgebiet der Zollunion erreicht. Bei
der anschließenden Weiterversendung innerhalb der Zollunion sind in der Regel keine weiteren
Zollmaßnahmen (Abfertigung, Abgaben) mehr erforderlich. Es ist lediglich eine Erklärung für
statistische Zwecke auszufüllen (Statistical Declaration for Trade between GCC Countries). Bei
Schifftransporten ist eine Vorabanmeldung (ship pre arrival notification report) mind. 48 Stunden
vor Eintreffen des Schiffs im Hafen abzugeben.
Für die Zollabfertigung ist eine Zollanmeldung abzugeben, unabhängig davon, ob die Waren
zollbefreit sind oder nicht. Die Zollanmeldung kann in den VAE vom Importeur/Exporteur, seinem
ermächtigten Vertreter oder einem Zollagenten abgegeben werden.
Elektronische Verfahren werden zunehmend entwickelt und implementiert, um die Kommunikation
zwischen den Handeltreibenden und der Zollverwaltung sowie zwischen der Zollverwaltung und
anderen am Außenhandel beteiligten Behörden zu verbessern. Zollanmeldungen für gewerbliche
Sendungen müssen elektronisch abgegeben werden. Für die Abgabe der Zollanmeldung im
Emirat Dubai stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Dubai Trade
Online Service-Portal von Dubai Customs,
http://www.dubaitrade.ae
Business to Government (B2G)
Geeignet für Kunden mit häufigen Zollanmeldungen und hohem Einfuhr- bzw. Ausfuhrvolumen.
Customs Bureau Services
Diese Möglichkeit steht nur für nicht-kommerzielle Wareneinfuhren zur Verfügung, etwa von
Privatpersonen oder gemeinnützigen Organisationen.
Bei gewerblichen Warensendungen sind vor der Warenausfuhr üblicherweise folgende
Warenbegleitpapiere zu erstellen:
-Handelsrechnung (vierfach)
Die Handelsrechnung ist in Arabisch oder Englisch zu erstellen und sollte folgende handelsübliche
Angaben enthalten: Namen und Adressen des Herstellers, Verkäufers und des Spediteurs, Lieferund Zahlungsbedingungen, Verlade- und Abfahrtshafen, Nummern, Anzahl und Art der
Packstücke, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer, Brutto- und Nettogewicht, Einzel- und
Gesamtpreis, Ursprungsland, Stempel und Unterschrift. In der Rechnung ist außerdem folgende
Erklärung des Ausführers abzugeben und zu unterschreiben: "We hereby declare that the
mentioned merchandise is being exported for our own account. The goods are of pure German
origin, they are manufactured by ...". Enthält die Ware Ursprungsprodukte anderer Länder, ist dem
hinzuzufügen: "The goods incorporate parts and components which originate from following
countries: ...." Wenn die Rechnung mehrere Seiten umfasst, sind diese an einer Ecke
umzuknicken und mit einem Firmenstempel zu versehen.
Das Ursprungsland auf der Handelsrechnung ist mit "Federal Republic of Germany" anzugeben.
Die Angabe "European Union" ist im Allgemeinen nicht ausreichend.
-Ursprungszeugnis (dreifach)
Ein Ursprungszeugnis ist grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wie auf der Handelsrechnung
müssen auch auf dem Ursprungszeugnis Name und vollständige Adresse des Käufers, der
Verlade- und Abfahrtshafen sowie der Name und die Adresse des Herstellers genannt werden. Auf
der Rückseite ist folgende Erklärung zu unterzeichnen: "We hereby declare that the mentioned
merchandise is being exported for our own account. The goods are of pure German origin". Haben
die Waren ihren Ursprung in verschiedenen Ländern, sind die jeweiligen Länder sowie die
Hersteller aufzuführen: "The goods incorporate parts and components which originate from
following countries: ...".
Lediglich für Ursprungswaren der GCC-Staaten muss bei der Einfuhr in die VAE kein
Ursprungszeugnis vorgelegt werden.
-Herstellererklärung (zweifach)
Diese ist nur dann zu erstellen, wenn der Importeur eine entsprechende separate Erklärung
verlangt: "We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported for our own
account. The goods are manufactured by..... (Name, Adresse)". Die Herstellererklärung ersetzt
nicht die Vorlage des Ursprungszeugnisses.
-Versicherungsnachweis
Ein Versicherungsnachweis in Englisch oder Arabisch kann für die Zollabfertigung verlangt
werden.
-Frachtdokumente
Luftfracht: Luftfrachtbrief
Seefracht: Konnossement; Ship Pre-Arrival Notification Report: Die Voranmeldung der Schiffe bei
der Hafenbehörde muss mindestens 48 Stunden vor der geplanten Ankunft des Schiffes erfolgen.
-Packliste (grds. vierfach)
Eine Packliste im Original in Arabisch oder Englisch mit Angaben von HS-Codes für die
Warenpositionen wird im Allgemeinen verlangt. Die Einhaltung besonderer Formvorschriften
besteht nicht. Die in der Packliste enthaltenen Angaben müssen mit denen der Ladeliste
übereinstimmen.
-Sonstige Dokumente
Je nach Warenart, vor allem bei landwirtschaftlichen Produkten, sind bei der Einfuhr besondere
Dokumente vorzulegen. Welche Dokumente hier erforderlich sind, muss von Fall zu Fall geprüft
werden.
Legalisierung der Warenbegleitpapiere
Für die Wareneinfuhr in die VAE ist eine Legalisierung der Ursprungszeugnisse und
Handelsrechnungen durch die Konsularabteilung der Botschaft der VAE in Berlin erforderlich.
Nach Angaben der Botschaft sind die Warenbegleitdokumente zunächst von der zuständigen
Industrie- und Handelskammer zu bescheinigen (4-fach einreichen). Die IHK behält eine Kopie.
Danach werden sie bei der GHORFA, der Arabisch-Deutschen Vereinigung für Handel und
Industrie, Garnisonkirchplatz 1, 10178 Berlin,
http://www.ghorfa.de, zur weiteren
Vorbehandlung eingereicht. Für jedes zu legalisierende Dokument sind neben dem Original zwei
Kopien einzusenden (3-fach einreichen). Die GHORFA behält ebenfalls eine Kopie und leitet die
Dokumente an die Konsularabteilung der Botschaft der VAE weiter. Die Botschaft behält ebenfalls
eine Kopie aller Handelspapiere ein. Das Original wird legalisiert, die eingereichten Kopien nicht.
Für die Rücksendung der legalisierten Dokumente sind ein frankierter und adressierter
Rückumschlag sowie ein an die Konsularabteilung gerichtetes Begleitschreiben mit Angaben über
die Anzahl der eingereichten Dokumente und der gezahlten Gebühren beizufügen. Eine
Einsendung der Dokumente per Einschreiben wird empfohlen. Auch beim Generalkonsulat der
VAE in München können Legalisierungen von Dokumenten durchgeführt werden.
Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse werden nur zusammen legalisiert.
Vorbereitung der Warenbegleitpapiere für die Ausfuhr in die VAE
MKT201407098021.16
Für jedes zu legalisierende Dokument erhebt die GHORFA eine Gebühr von 18 Euro. Ein
Nachweis über die Vorauszahlung der Gebühren ist den Dokumenten beizulegen. Auch die
Botschaft erhebt Gebühren für die Legalisierung, siehe Tabelle. Weitere Informationen sind zu
finden unter:
http://www.ghorfa.de/legalisierung_vae.html?&L=0.
Legalisierungsgebühren der Botschaft der VAE
Ursprungzeugnisse, je Exemplar (auch Kopie)
Hersteller-Erklärungen, Analysenzertifikate, Uni-, Schulzertifikate und dergleichen, je
Exemplar (auch Kopie)
Verträge und Handelsvollmachten, Trade Marks, Patent, Board resolution, Assigment
und (auch Kopien), je Exemplar
Handelsregisterauszug mit Handelsvertrag
Handelsregisterauszug ohne Handelsvertrag
60,- Euro
60,- Euro
800,- Euro
60,- Euro
800,- Euro
Handelsrechnung Betragswert
60,- Euro 80,- Euro
von 0,00 Euro bis 1.667,00 Eurovon 1.667,01 Euro bis 5.000,00 Eurovon 5.001,01 Euro
160,- Euro 240,-
bis 10.000,00 Eurovon 10.001,01 Euro bis 15.000,00 Eurovon 15.001,01 Euro bis
Euro 320,- Euro
25.000,00 Eurovon 25.001,01 Euro bis 41.667,00 Eurovon 41.667,01 Euro bis 83.334,00
400,- Euro 520,-
Eurovon 83.334,01 Euro bis 166.687,00 Eurovon 166.687,01 Euro bis 333.333,33
Eurovon 333.333,34 Euro bis 337.500,00 Eurovon 337.500,01 Euro bis 341.666,67
Euro 600,- Euro
800,- Euro1.620,-
Eurovon 341.666,68 Euro bis 345.833,33 EuroAlle weiteren Kopien von
Euro1.640,-
Handelsrechnungen kosten je Exemplar
Euro1.660,Euro60,- Euro
Quelle: GHORFA
Die Botschaft der VAE legalisiert nur in Deutschland ausgestellte Ursprungszeugnisse und
Rechnungen. Ursprungszeugnisse für Waren aus anderen Ländern müssen im entsprechenden
Ursprungsland legalisiert werden.
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (Import)
Um die Ware zum freien Verkehr abzufertigen, müssen alle Einfuhrabgaben gezahlt und
eventuelle handelspolitische Regelungen, zum Beispiel Genehmigungen erfüllt werden.
Vorzulegen sind grundsätzlich die Frachtpapiere, eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis,
ein Lieferschein und eine Packliste.
Vorübergehende Verwendung
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Waren für Messen und Ausstellungen kann
in den VAE seit April 2011 mit einem Carnet ATA an den folgenden Zollstellen durchgeführt
werden:
Dubai Cargo Village
Jebel Ali Port in Dubai
Dubai International Airport
Al Maktoum International Airport
Abu Dhabi International Airport
Port Zayed in Abu Dhabi.
Eine Vorabanmeldung des Carnetinhabers bei der Dubai Chamber of Commerce and Industry ist
nicht mehr nötig.
Die vorübergehende Verwendung kann außerdem mit Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der
Zollabgaben durchgeführt werden. Folgende Warenbegleitdokumente sind grundsätzlich
beizulegen: Frachtpapiere, Handelsrechnung, Ursprungszeugnis, Packliste, Lieferschein. Des
Weiteren ist im Allgemeinen ein Nachweis über die Teilnahme am Projekt, an einer Ausstellung
o.ä. zu erbringen, etwa durch eine Kopie des Vertrags. Schließlich ist auch eine detaillierte Liste
mit Wertangaben für alle vorübergehend einzuführenden Waren vorzulegen, die benötigte Frist für
den Verbleib der Waren in den VAE zu benennen und eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben
in bar zu leisten oder eine entsprechende Bankbürgschaft zu hinterlegen.
Die Wiederausfuhrfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate. In bestimmten Bereichen ist auf
Antrag eine Fristverlängerung möglich. Für schwere Maschinen und Ausrüstungen für Projekte
kann eine Verlängerung der Frist auf bis zu drei Jahre beantragt werden. Waren, die zur
Veredelung vorübergehend eingeführt werden, können auf Antrag bis zu ein Jahr in den VAE
verbleiben. Bei der Ausfuhr wird die Sicherheit erstattet, Mindermengen werden verzollt.
Empfehlenswert ist, dass die Wiederausfuhr über den Flughafen erfolgt, an dem die Sicherheit
geleistet wurde.
Folgende Waren können in die VAE vorübergehend eingeführt werden:
Schwermaschinen und Ausrüstungen für Projekte oder für wissenschaftliche und praktische
Versuche, die mit den Projekten zusammenhängen
Drittlandswaren zur Weiterverarbeitung
Waren für Aufführungen, Theater, Ausstellungen
Maschinen, Apparate und Ausrüstung zur Reparatur
Container und Verpackungen zur Befüllung
Warenmuster zum Ausstellen
Tiere zum Weiden
Andere Waren, die eine vorübergehende Verwendung erfordern.
Für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Messewaren in Deutschland ist zudem eine
Rückwarenerklärung bzw. das Auskunftsblatt INF 3 nötig. Weitere Informationen zum
Abfertigungsverfahren bei der Wiedereinfuhr in Deutschland stellt die deutsche Zollverwaltung zur
Verfügung:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/
Rueckwaren/Abfertigungverfahren-bei-Wiedereinfuhr/abfertigungverfahren-beiwiedereinfuhr_node.html.
Für von Privatpersonen vorübergehend eingeführte Waren für Ausstellungen ist eine Rechnung im
Original, ein Ursprungszeugnis, ein Nachweis über die Teilnahme an der Ausstellung und eine
Packliste vorzulegen. Des Weiteren sind Einfuhrabgaben in Höhe von 5% des CIF-Werts der
Waren zu hinterlegen. Die Abgaben werden bei der Ausfuhr der unveränderten Waren wieder
ausgezahlt.
Zollgutlagerung
Waren können vorerst unverzollt in einem privaten oder öffentlichen Lager deponiert werden. Erst
mit der Entnahme der Waren aus dem Lager werden die Einfuhrabgaben fällig.
Zollgutversand/Transit
Die Transitware wird bei der Eingangszollstelle in den VAE registriert. Es sind Sicherheiten in
Höhe der Einfuhrabgaben (grundsätzlich 5% des CIF-Werts der Waren) zu leisten sowie die
Transitgebühren von 80 Dh. zu entrichten. Der Warentransit muss innerhalb von 30 Tagen
beendet sein.
Das Carnet-TIR-Verfahren kann in den VAE noch nicht angewandt werden. Der Beitritt zum
Carnet-TIR-Übereinkommen wurde bereits erklärt und die Vorbereitungen für die Einführung des
Carnets sollen bis Ende 2014 abgeschlossen sein. Ein entsprechender Vertrag ist bislang
zwischen Dubai Customs und dem Automobile and Touring Club of the UAE (ATCUAE), der das
System in den VAE implementieren soll, unterzeichnet worden. Zuvor müssen jedoch Verträge mit
den Zollverwaltungen der anderen sechs Emirate unterschrieben werden.
Einfuhrabgaben
Zolltarif
Für die Bestimmung des Einfuhrzolls ist weitestgehend der Zolltarif des Golfkooperationsrates
maßgeblich. Dieser ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System
(HS) 2012 zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgebaut. Er ist auf der Internetseite der
Federal Customs Authority der VAE zu finden:
http://www.customs.ae/en/HomeRightMenu/Pages/hscodeDefinition.
Der größte Teil der Waren unterliegt dem Wertzollsystem (ad valorem), d.h. es wird ein bestimmter
Prozentsatz vom Warenwert berechnet. Wie hoch der Prozentsatz ist, kann aufgrund der
Zolltarifnummer der Ware im Zolltarif festgestellt werden.
Zollwert
Für die Festsetzung der Höhe des Einfuhrzolls ist der CIF-Wert (cost, insurance, freight)
maßgeblich. Die Wertangaben in der Handelsrechnung sind in der Regel die Grundlage für die
Berechnung. Die Zollbeamten können jedoch unter Umständen nach eigenem Ermessen einen
abweichenden Wert festsetzen.
Zahlungsmethoden
Für die Zahlung der Einfuhrabgaben stehen grundsätzlich folgende Zahlungsmethoden im Emirat
Dubai zur Verfügung:
Credit Account, gegen Bankbürgschaft
Standing Guarantee: für Import, Re-Export und Transit, gegen Bankbürgschaft
E-Payment: Kreditkarte oder Banküberweisung. Eine Überweisung wird zurzeit allerdings nur
akzeptiert, wenn sie bei bestimmten Banken vorgenommen wird, etwa der Commercial Bank of
Dubai, Abu Dhabi Commercial Bank, Union National Bank, Abu Dhabi Islamic Bank und Dubai
Islamic Bank.
Bargeld
Scheck.
Zollsätze
Der Regelzollsatz, dem der Großteil der Waren unterliegt, beträgt in allen Mitgliedstaaten des
GCC 5%. Ausnahmen bilden etwa Alkoholika und Tabakwaren. In den VAE wird Alkohol mit 50%
verzollt, Tabakwaren mit 100% zuzüglich eines Mindestzollsatzes.
Präferenzzölle
Etwa 95% der Tariflinien des GCC-Einfuhrzolltarifs für Waren mit Ursprung in Singapur sind
zollfrei, für weitere 2,7% gilt ab 2018 Zollfreiheit. Die Ursprungsregeln des Abkommens sehen
grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35% vor.
Mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den EFTA- und den GCC-Staaten werden die Zölle für
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des HS-Systems, mit einigen wenigen Ausnahmen beseitigt. Für
verarbeitete landwirtschaftliche Produkte, Fisch und Fischereierzeugnisse fallen die Zölle ebenfalls
weg. Für unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse haben die einzelnen EFTA-Staaten mit
dem GCC zusätzlich bilaterale Abkommen abgeschlossen.
Mit der EU wurde bislang kein Freihandelsabkommen geschlossen. Es gilt weiterhin der
Regelzollsatz von 5% für einen Großteil der Waren.
Zollbefreiungen
- Ursprungswaren des GCC
- GAFTA-Ursprungswaren: Ursprungswaren aus Jordanien, Tunesien, Sudan, Syrien, Irak,
Libanon, Marokko, den Palästinensischen Gebieten, Libyen, Ägypten, Jemen und Algerien sind
grundsätzlich vom Zoll befreit. Voraussetzung ist ein inländischer Fertigungsanteil von mindestens
40% und die Vorlage eines Ursprungszeugnisses. Von der Zollbefreiung sind Tabakwaren und
alkoholische Getränke ausgenommen.
- Waren an staatliche Stellen, Regierungsmitglieder, Diplomaten, humanitäre Organisationen;
militärische Waren.
- Waren von Einwanderern (nur bei der ersten Einwanderung) und von Heimkehrern. Waren des
persönlichen Bedarfs sowie gebrauchte Haushaltswaren in üblichen Mengen sind vom Zoll befreit.
- Rückwaren:
-- Waren mit Ursprung in den VAE, die exportiert wurden, gelten als Rückwaren, wenn sie
spätestens nach 3 Jahren in unverändertem Zustand unter Vorlage eines Ursprungsnachweises
wieder importiert werden.
-- Waren mit einem anderen Ursprung, die aus den VAE re-exportiert wurden, gelten als
Rückwaren, wenn sie spätestens nach einem Jahr nach dem Re-export in unverändertem Zustand
wieder in die VAE unter Vorlage eines Nachweises über den Warenursprung und eines
Nachweises über die Zahlung der Einfuhrabgaben eingeführt werden.
-- Waren, die vorübergehend zur Reparatur oder zur Veredelung exportiert wurden, sind
grundsätzlich auch vom Zoll befreit, wenn beim vorherigen Import dieser Waren in die VAE der
Zoll bereits gezahlt worden ist. Nur auf den Mehrwert, der durch die Reparatur oder die
Veredelung der Waren entsteht, wird bei der Wiedereinfuhr Zoll erhoben. Die maximale
Verwendungsdauer im Ausland beträgt ein Jahr.
- Waren im Reiseverkehr: zollfrei sind Waren des persönlichen Bedarfs. Zollfrei sind bei der
Einfuhr in Dubai auch 400 Zigaretten, 50 Zigarren, 500g Tabak, insgesamt 4l Alkohol oder 2
Bierkartons (24 Dosen mit einem Inhalt von höchstens 355ml); Geschenke mit einem Wert von bis
zu 3.000 AED.
Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhrnebenabgaben
Bei der Einfuhr in den VAE fallen keine Einfuhrumsatz- oder Verbrauchsteuern an. Die
verschiedenen Zollbearbeitungsgebühren werden auf der Internetseite von UAE Customs
zusammengefasst.
Einfuhrverbote und Beschränkungen
Grundsatz
Das gemeinsame Zollgesetz des GCC unterscheidet zwischen Einfuhrverboten und
einfuhrgenehmigungspflichtigen Einfuhren. Da jeder Mitgliedstaat den Warenkreis für diese
Maßnahmen in eigener Zuständigkeit festlegt, sind bei der Wareneinfuhr jeweils die nationalen
Bestimmungen anzuwenden.
Registrierung des Importeurs
Die gewerbliche Wareneinfuhr ist grundsätzlich Staatsbürgern der VAE vorbehalten, die eine
gültige Handelslizenz besitzen. Für die Wareneinfuhr ist eine Registrierung beim Department of
Economic Development ( http://www.dubaided.gov.ae), vorzunehmen. Daraufhin wird eine
Handelslizenz erteilt, die den Warenimport genehmigt. Ferner sind ein Handelsregistereintrag und
die Eintragung des Firmennamens notwendig. Des Weiteren sind Registrierungen bei den
folgenden Stellen vorzunehmen:
Handelskammer des jeweiligen Emirats
Ports and Customs Authority und
Dubai Trade (für das Emirat Dubai).
Einfuhrverbote und Einfuhrkontingente
Grundsätzlich werden Einfuhrverbote in den VAE aus kulturellen und religiösen Gründen erlassen,
aber auch zum Schutz der nationalen Sicherheit und der Gesundheit des Volkes.
Verboten ist die Einfuhr von Narkotika, Rauschgiften, geschützten Tier- und Pflanzenarten,
lebenden Schweinen sowie Nahrungsmitteln, bei denen Tierblut als Zutat zum Einsatz kommt.
Süßwaren in Form von Zigaretten, gebrauchte oder runderneuerte Fahrzeugreifen, dreilagige
Nylon-Fischernetze, rohes Elfenbein und Rhinozeros-Horn, Glücksspielautomaten, gefährliche
Abfälle, radioaktiv belastete Produkte, ozonschädigende Substanzen, rote Laserpointer, Asbest;
alle Produkte, auch Publikationen und Kunstwerke, die in den VAE aus moralischer oder religiöser
Sicht als anstößig empfunden werden, dürfen ebenfalls nicht importiert werden. Falken dürfen
jedes Jahr von April bis zum 31. August nur unter bestimmten Voraussetzungen importiert werden.
Für Waren israelischen Ursprungs besteht in den VAE grundsätzlich auch ein Einfuhrverbot.
Einfuhrkontingente sind zurzeit nicht bekannt.
Genehmigungspflichtige Waren
Für die Einfuhr einiger Waren ist eine Einfuhrgenehmigung bei der zuständigen Behörde in den
VAE einzuholen.
Genehmigungspflichtige Waren
Warenbeschreibung
Zuständige Behörde
Waffen und Munition aller Art
Ministry of Interior
Alkohol
Ministry of Interior
Narkotische Medikamente und Drogen für medizinische Zwecke
Ministry of Health
Kommunikationssysteme
Feuerwerks- und Sprengstoffe
Lebende Tiere
Elektrische Zigaretten
Arzneimittel und medizinische Geräte
Telecommunications Regulatory Authority
Ministry of Interior
Ministry of Environment and Water
Environment Research Authority
Ministry of Health
Organische und chemische Düngemittel
Ministry of Environment and Water
Fungizide
Ministry of Environment and Water
Samen und Setzlinge
Ministry of Environment and Water
Chemikalien und radioaktive Substanzen
Ministry of Environment and Water
Veterinärimpfstoffe und Seren
Tierprodukte aller Art (Leder, Wolle und andere)
Neue Reifen
Ministry of Environment and Water und
Ministry of Health
Ministry of Environment and Water
Emirates Authority for Standardization and
Metrology
Standardisierung und Einfuhr von Maschinen
In die VAE einzuführende Waren müssen entweder den Standardbedingungen des GCC, der VAE
oder des jeweiligen Emirats entsprechen. Sind keine für die VAE spezifischen Standards erlassen
worden, greifen im Allgemeinen die Standards der GCC Standardization Organization (GSO,
http://www.gso.org.sa/
) oder entsprechende ISO-Standards. Die GSO ist eine regionale Organisation, die sich aus den
nationalen Standardisierungsorganisationen der GCC-Staaten zusammensetzt. Sie wurde
gegründet, um die Harmonisierung der Einfuhrvorschriften in den GCC-Staaten zu unterstützen.
Sie hat die Aufgabe, GCC-weit gültige Standards und technische Normen einzuführen.
Nationale Standards der VAE werden von der Emirates Authority for Standardization and
Metrology (ESMA,
http://www.esma.ae) herausgegeben und implementiert. Erzeugnisse, die
laut ESMA als "regulierte Produkte" gelten und unter die Emirates Conformity Assessment
Scheme (ECAS) fallen, müssen vor dem Verkauf auf dem Markt der VAE bei ESMA registriert
werden. Die Liste der regulierten Produkte ist zu finden unter:
http://www.esma.gov.ae/en-us/Pages/RegulatedProdu
Dazu gehören einige Haushaltswaren wie Wasserkocher, Bügeleisen, Backöfen und
Mikrowellengeräte, aber auch Tabakwaren, Reifen und bestimmte Öle. ESMA hat auch die
Aufnahme von Parfums in diese Liste angekündigt.
ESMA ist zudem für die Typprüfung von Messinstrumenten zuständig. In allen GCC-Staaten wird
das internationale Einheitssystem nach Maßgabe des Internationalen Büros für Maß und Gewicht
(BIMP,
http://www.bimp.org) angewandt.
Für Maschinen bestehen grundsätzlich keine weiteren Einfuhrbeschränkungen. Ausnahmen
bestehen etwa für Maschinen, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Für diese ist eine
Einfuhrgenehmigung einzuholen.
Einfuhr von Neufahrzeugen und Reifen
Bei der Einfuhr von Fahrzeugen in die VAE muss ein Konformitätszertifikat (engl.: Certificate of
Conformity for Motor Vehicles) vorgelegt werden. Dieses soll die Übereinstimmung des Fahrzeugs
mit den in den VAE geltenden Standards nachweisen. Das Zertifikat wird vom Hersteller bei der
GCC Standardization Organization (GSO) beantragt,
http://www.gso.org.sa. Für die Einfuhr von
Reifen ist ebenfalls ein bestimmtes Konformitätszertifikat, engl.: Certificate of Conformity for Tyres
vorzulegen. Beide Zertifikate können nach einer Registrierung online im ECCS (Electronic
Conformity Certificate System) beantragt werden. Hierfür hat die GSO ein Benutzerhandbuch
veröffentlicht:
http://www.gso.org.sa/util/ECCS_USERGUIDE.pdf. Die Einfuhr gebrauchter
Reifen ist verboten.
Einfuhrverfahren für Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs
Für die Einfuhr von Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs in die VAE ist eine
Importgenehmigung des Umweltministeriums der VAE (Ministry of Environment and Water,
http://www.moew.gov.ae
) notwendig. Für den Import von Agrarprodukten, etwa Pflanzen, Düngemitteln aber auch
landwirtschaftlichen Maschinen ist vor dem Import die sog. Agricultural Activity Licence
einzuholen. Alle Pflanzen und Pflanzenprodukte bedürfen bei der Einfuhr der Vorlage eines im
Ursprungsland der Ware offiziell ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses, engl.:
phytosanitary certificate.
Für Samen, Setzlinge, Honigbienen und Schnittblumen ist eine Einfuhrgenehmigung einzuholen.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren für diese Produkte sowie das Formular sind unter
folgendem Link zu finden:
http://www.moew.gov.ae. Informationen im Zusammenhang mit
Pflanzengesundheit sowie Kontakte zu den verantwortlichen Stellen und eine Liste der amtlichen
Pflanzenschutzstellen in Deutschland finden Sie unter anderem im Internet unter dem Link des
Julius Kühn Institutes,
http://www.jki.bund.de/.
Importierte Tiere sowie tierische Produkte werden in den VAE einer veterinären Inspektion
unterzogen und müssen von einem veterinären Zertifikat begleitet werden. Die Ankunft lebender
Tiere muss beim Umweltministerium der VAE im Voraus angekündigt werden. Mit dem Importeur
sollte besprochen werden, ob eventuell Einfuhrverbote für Tiere aus bestimmten Ursprungsländern
bestehen. Dies kann vor allem nach dem Auftreten von Tierseuchen der Fall sein.
Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel
Vor der Einfuhr von Lebensmitteln in die VAE müssen bestimmte Genehmigungen eingeholt und
Registrierungen vorgenommen werden. Die für das Emirat Dubai zuständige Behörde ist die
Municipality of Dubai Food Control Department,
http://www.dm.gov.ae. Für alle Produkte, die
für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist grundsätzlich ein Analysezertifikat (FIT-Analysis)
notwendig, welches auch die uneingeschränkte Genusstauglichkeit des Lebensmittels bestätigt.
Dieses kann von einem im Ausland akkreditierten Labor ausgestellt sein oder vom Dubai Central
Food Laboratory (für das Emirat Dubai). Grundsätzlich werden alle Lebensmittelsendungen vor
dem Import kontrolliert, um die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Haltbarkeit und der
Etikettierung zu überprüfen. Zum Zeitpunkt der Einfuhr darf die Haltbarkeitsdauer für Lebensmittel
maximal bis zur Hälfte verstrichen sein.
MKT201407098021.14
Bei der Einfuhr von Lebensmitteln sind im Allgemeinen die folgenden Warenbegleitpapiere
vorzulegen:
Gesundheitszeugnis im Original, ausgestellt von einer staatlichen Gesundheitsbehörde im
Ursprungsland der Ware,
Packliste,
Halal-Zertifikat für Fleisch, Geflügel und Waren daraus.
Im Falle von Epidemien können zusätzliche Zertifikate verlangt werden, z.B. ein Dioxin-Zertifikat.
Grundsätzlich darf Lebensmitteln kein Alkohol zugesetzt werden. Enthalten Lebensmittel
Schweinefleisch, muss dies eindeutig auf dem Etikett erkennbar sein, nicht nur in der Liste der
Zutaten.
Verbotene Zusatzstoffe in Lebensmitteln
E-Nummer
Name
E 104
Chinolingelb
E 105
Echtgelb
E 107
Gelb 2G
E 123
Amaranth (CI.16185 FD und C rot 2)
E 124
Ponceau 4R (CI. 16255)
E 131
Patentblau V (CI. 42051)
E 142
Grün S, Brilliantsäuregrün, Lissamingrün, C.44090
E 924
Kaliumbromat
E 952
Cyclamat
E 1510
Ethanol (Alkohol)
Lebensmittelfarben, die nur in bestimmten Lebensmitteln verwendet werden dürfen
E-
Farbe
Lebensmittel
Höchstmenge
E 127
Erythrosin
Kirschen und Produkte daraus
-
E 128
rot 2G
Würstchen, Joghurt
20 ppm
Canthaxanthin
Gekochte Würstchen, Speiseeis
30 ppm 100 ppm
Überzüge von Zuckerwaren zur Dekoration von
Good Manufacturing
Kuchen und feinen Backwaren
Practice (GMP)
Nummer
E 161G
E 173
Aluminium
E 174
Silber
Überzüge von Süßwaren
GMP
E 175
Gold
Überzüge von Süßwaren
GMP
E 180
Lithotrubin BK
Essbare Käserinde
GMP
-
Orange B
Wursthüllen
150 ppm
-
Zitrus-rot Nr. 2
Orangenschale
2 ppm
Die GCC-Staaten haben ein Frühwarnsystem für Nahrungsmittel ( HYPERLINK "
http://grasf.sfda.gov.sa" \t "_blank" \o " http://grasf.sfda.gov.sa" Gulf rapid alert system for
food - GRASF) implementiert, um die Kommunikation bezüglich bestehender Gesundheitsrisiken,
die im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln stehen, zu erleichtern und zu beschleunigen. Die
Informationen werden von der nationalen Kontaktstelle des betroffenen Landes an die Zentrale
gemeldet. Diese wiederum leitet sie umgehend an die anderen Mitgliedsländer des GCC weiter.
Halal-Zertifizierung
Bei Einfuhren von Fleisch und Geflügel und daraus hergestellten Waren muss ein Halal-Zertifikat
im Original vorgelegt werden. Die Prüfung und anschließende Zertifizierung soll die Einhaltung der
islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses
nachweisen. Beispielsweise dürfen Lebensmittel weder Alkohol noch Schweinefleisch oder
Erzeugnisse daraus enthalten. Auch die Einfuhr anderer Lebensmittel mit Inhaltsstoffen tierischen
Ursprungs, z.B. Gelatine in Süßwaren, ist erfahrungsgemäß nicht erlaubt, wenn kein HalalZertifikat vorgelegt wird. Ebenso kann für andere Lebensmittel, Kosmetika und bestimmte
chemische Produkte vom Importeur ein solches Zertifikat verlangt werden.
Vor dem Export sollte immer geklärt werden, ob das gewählte deutsche
Zertifizierungsunternehmen eine gültige Akkreditierung des Ministeriums für Umwelt und Wasser
der VAE (UAE Ministry of Environment & Water) besitzt, da bei der Einfuhr grundsätzlich nur
Zertifikate von akkreditierten Unternehmen akzeptiert werden. In Deutschland besitzen nach
Angaben des oben genannten Ministeriums die folgenden Institutionen eine solche Akkreditierung:
Islamisches Zentrum München, das Mannheimer Institut für Integration und interreligiösen Dialog
und die Islamic Society of Siegburg. Eine Akkreditierung kann beim o.g. Ministerium beantragt
werden.
Die Welthandelsorganisation WTO hat im Juli 2009 die neuen Richtlinien für HalalZertifizierungsstellen (laut Gulf Standard Specification Nr.0000/2008) bekannt gegeben. In dieser
Bekanntmachung werden die Voraussetzungen beschrieben, die eine Zertifizierungsstelle erfüllen
muss, um eine Akkreditierung zu erhalten.
Die VAE haben ein neues Verfahren zur Inspektion von importierten und lokal hergestellten HalalErzeugnissen entwickelt. Das Verfahren soll von der Emirates Authority for Standardisation and
Metrology in Kürze implementiert und kontrolliert werden.
Markierung und Etikettierung
Herkunftsbezeichnung
Grundsätzlich sind alle Einfuhrwaren mit einer nicht entfernbaren Herkunftsbezeichnung ("Made
in...") zu versehen. Die Warenmarkierung soll gut lesbar und dauerhaft mit der Ware verbunden
sein. Sie kann durch Druck, Gravur oder Pressung erfolgen und ist grundsätzlich an der Ware
selbst anzubringen. Nur in Ausnahmefällen und nur wenn ein Anbringen der Kennzeichnung auf
Grund der Größe oder Beschaffenheit der Ware, wie z. B. bei Schrauben, Kleinteilen,
Lebensmitteln oder Flüssigkeiten nicht möglich ist, darf sie auf der Verpackung angebracht
werden. Die Kennzeichnung ist dann auf der kleinsten Verpackungseinheit vorzunehmen. Zu
beachten ist, dass die Ursprungsangabe auf der Verpackung unbedingt mit den
Ursprungsangaben in den Warenbegleitdokumenten übereinstimmt.
Etikettierung von Nahrungsmitteln
Alle Nahrungsmittel müssen in arabischer Sprache etikettiert sein. Eine zweisprachige
Etikettierung in Englisch und Arabisch ist ebenfalls möglich. Das Etikett muss folgende Angaben
beinhalten:
Produktname und Produktmarke
Inhaltsstoffe (in abnehmender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil)
Nettogewicht in metrischen Einheiten
Ursprungsland
Name und Adresse des Herstellers oder des Importeurs
Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum (das Haltbarkeitsdatum muss bei einigen Produkten wie Tee,
weißem Zucker und Reis nicht angegeben werden)
Barcode des Produkts
Liste der Zutaten, die eine Überempfindlichkeit auslösen können
Nährwertangaben (Grundlage: GSO-Standard 2233/2012). Bestimmte Nahrungsmittel wie frisches
Obst, Gemüse, Fisch und Geflügelfleisch benötigen grundsätzlich keine Nährwertangaben.
Die Haltbarkeit von Lebensmitteln wird im Gulf Standard Nr. 150/2007 geregelt. Das Dubai
Municipality Food Control Department stellt unter
http://www.dm.gov.ae - Food Control - die
Broschüre "Import and Re-Export Requirements of Foodstuff" zur Verfügung, in der unter anderem
auch die vorgeschriebenen Haltbarkeitsdaten für verschiede Lebensmittel genannt werden.
Etikettierung von Tabakerzeugnissen
Der Golfkooperationsrat fordert bildgestützte Warnhinweise auf Verpackungen von
Tabakerzeugnissen. Sie sollen die Motivation zum Rauchstopp fördern. Dazu wurde ein
gemeinsamer Standard (GSO 246/2011) erarbeitet, der die verpflichtende Kennzeichnung von
Tabakerzeugnissen regelt. Folgende Informationen müssen demnach auf der Verpackung in
arabischer und englischer Sprache angebracht sein:
Ein Warnhinweis über die Gesundheitsgefahren des Tabakkonsums
Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt in Prozent
Die Angabe "For sale in the Gulf Cooperation Council Countries".
Folgende Angaben können auch nur in Englisch aufgedruckt werden:
Name und Handelsmarke des Produkts
Anzahl der Zigaretten oder Gewicht bei anderen Tabakwaren
Produktionsdatum (Monat und Jahr)
Chargennummer
Ländername (Ursprung, Herstellung oder Verpackung).
Die Warnhinweise sollen aus Text und Bild bestehen und auf der Vorder- sowie auf der Rückseite
im unteren Teil der Verpackung angebracht sein. Auf der Vorderseite ist der Warnhinweis in
arabischer Sprache, auf der Rückseite in Englisch aufzudrucken. Die Warnhinweise müssen gut
sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar aufgedruckt sein und dürfen beim Öffnen der Packung
nicht verdeckt werden. Sie müssen mit einem schwarzen Balken umrandet werden. Verboten sind
irreführende Angaben wie "z.B. "leicht", "mild" oder "niedriger Teergehalt". Weitere Vorgaben, z.B.
zur Schriftart und -größe, sind im genannten Standard zu finden.
Verpackungsbestimmungen
Die Verpackung sollte widerstandsfähig und den klimatischen Bedingungen angepasst sein. Alle
Angaben der Markierung müssen mit den Angaben der Dokumente, insbesondere der
Ursprungszeugnisse übereinstimmen. Zerbrechliche oder besonders zu behandelnde Waren
sollten zusätzlich mit einer Kennzeichnung zur Behandlung der Waren, zweckmäßigerweise in
Arabisch, versehen werden. Alte Zeitungen dürfen nicht als Verpackungsmaterial verwendet
werden.
Internetadressen
Zollverwaltung der VAE:
http://www.customs.ae
Zollverwaltung des Emirats Dubai:
Zollverwaltung des Emirats Sharjah:
Ministry of Economy:
http://www.abudhabichamber.ae
http://www.dubaichamber.com
Dubai Municipality Portal:
Dubai Trade:
http://www.moew.gov.ae
http://www.moh.gov.ae
Abu Dhabi Chamber:
Dubai Chamber:
http://www.sharjahcustoms.gov.ae
http://www.economy.gov.ae
Ministry of Environment and Water:
Ministry of Health:
http://www.dubaicustoms.gov.ae
http://www.dm.gov.ae
http://www.dubaitrade.ae
Emirates Authority for Standardization and Metrology:
Gulf Standardization Organization:
Botschaft der VAE in Berlin:
http://www.esma.gov.ae
http://www.gso.org.sa/gso-website/?lang=en
http://www.uae-embassy.ae/Embassies/de
GHORFA (Arab-German Chamber of Commerce and Industry):
http://www.ghorfa.de
Ausfuhr aus der EU
Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung (
http://www.zoll.de). Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unserer
Internetseite (
http://www.gtai.de/zoll).
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Dieser Artikel ist relevant für:
Vereinigte Arabische Emirate
Zolltarif, -wert, -verfahren, Warenursprung, allgemein, Einfuhrverbote, -beschränkungen, NTHs,
allgemein, Handels-, Zollabkommen, WTO, Freihandels-/Zollabkommen, WTO, allgemein,
Ausfuhrrecht, Export-/US-Exportkontrolle, allgemein, Umsatz-/Verbrauchsteuern,
Einfuhrnebenabgaben, allgemein
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