Zollmerkblatt VAE
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Zollmerkblatt VAE
10.07.2014 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren - Vereinigte Arabische Emirate Autorin: Amira Baltic-Supukovic (Juni 2014) Bonn (gtai) - Um die Einfuhr deutscher Waren in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu erleichtern, gibt das neue Zollmerkblatt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Einfuhrvorschriften. Die Broschüre informiert über Warenbegleitdokumente, Einfuhrverfahren, Zölle sowie die Einfuhrbeschränkungen. Das Merkblatt VAE können Sie kostenlos nach vorheriger Registrierung downloaden unter http://www.gtai.de/zollmerkblaetter Wareneinfuhr in den Vereinigten Arabischen Emiraten VAE Handelspolitische Rahmenbedingungen Gulf Cooperation Council (GCC) Zusammen mit Saudi-Arabien, Bahrain, Kuwait, Katar und Oman sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) Mitglied des Golfkooperationsrats (Gulf Cooperation Council - GCC). Im Jahre 2003 wurde offiziell eine Zollunion (GCC Customs Union) mit einem gemeinsamen Zollgesetz und einem gemeinsamen Zolltarif mit einigen wenigen Ausnahmen geschaffen. Der Außenzollsatz beträgt 5% für die meisten Waren, eine Einfuhrumsatzsteuer wird nicht erhoben. Der Warenhandel innerhalb der Zollunion ist zollfrei. Für die Abschaffung der verbliebenen Handelsbarrieren und die Organisation innerhalb der Zollunion ist seit Juni 2012 die GCC Customs Union Authority in Riad verantwortlich. Der endgültige Status der Zollunion soll bis Januar 2015 erreicht werden. Seit 2008 versucht der GCC außerdem, die Weichen für einen Gemeinsamen Markt zu stellen. Die VAE und alle anderen GCC-Staaten sind Mitglieder der WTO. Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrats MKT201407098021.17 Freihandelsabkommen des Golfkooperationsrats Der GCC hat bislang zwei Freihandelsabkommen (FHA) unterzeichnet, eines mit den EFTAStaaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen und eines mit Singapur. Das FHA mit den EFTA-Staaten einschließlich der bilateralen Landwirtschaftsabkommen tritt zum 1.7.14 in Kraft. Für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft (Kap. 25 bis 97) mit Ursprung in den GCC Staaten fallen die Zölle in den EFTA-Staaten weg. Auch die GCC-Staaten gewähren für die Mehrzahl der gewerblichen Erzeugnisse aus den EFTA-Staaten zollfreien Zugang. Weitere Informationen sowie die Vertragstexte sind auf der Internetseite der EFTA, http://www.efta.int, zu finden. Das FHA mit Singapur ist zum 1.9.13 in Kraft getreten. Es umfasst die Themen Warenhandel, Dienstleistungen, Investitionen, Ursprungsregeln, Zollverfahren, staatliche Beschaffung, ECommerce und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Mit Inkrafttreten des Abkommens gewährt Singapur allen GCC-Ursprungswaren mit sofortiger Wirkung Zollfreiheit. Im Gegenzug sind ca. 95% der Tariflinien des GCC-Einfuhrzolltarifs für Waren mit Ursprung in Singapur zollfrei, für weitere 2,7% gilt ab 2018 Zollfreiheit. Die Ursprungsregeln des Abkommens sehen grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35% vor. Der Text des Abkommens ist zu finden unter: http://www.fta.gov.sg/. Der GCC hat mit verschiedenen Ländern und Staatenbündnissen Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen aufgenommen, etwa mit Indien, der Türkei, Neuseeland, MERCOSUR, Japan, Südkorea, Australien und Pakistan. Zu Abschlüssen dieser Abkommen ist es jedoch noch nicht gekommen. Greater Arab Free Trade Area (GAFTA) Die 17 Mitgliedstaaten der Arabischen Liga unterzeichneten 1997 einen Vertrag über die Arabische Freihandelszone (Greater Arab Free Trade Area - GAFTA), auch als Great Arab Free Trade Area oder Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA) bekannt. Mitgliedsstaaten sind neben den GCC-Staaten auch Jemen, Irak, Libanon, die Palästinensischen Gebiete, Syrien, Jordanien, Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien, Algerien und Sudan. Der Vertrag ist im Januar 1998 in Kraft getreten. Mit diesem sollten alle Handelshemmnisse zwischen den Vertragsstaaten schrittweise verringert werden. Nach eigenen Angaben und nach Angaben der WTO haben die VAE die Einfuhrzölle für Ursprungswaren der GAFTA-Mitgliedstaaten im März 2008 abgeschafft. Bilaterale Abkommen Mit Syrien, Jordanien, Libanon, Marokko, und dem Irak haben die VAE zusätzlich bilaterale Freihandelsabkommen geschlossen, um die Umsetzung des PAFTA-Vertrags zu beschleunigen. Wirtschaftliche Beziehungen zur EU Die VAE unterhalten als Mitglied des Golfkooperationsrats ein Kooperationsabkommen mit der EU. Im Fokus stehen die wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung der GCC-Länder. Die Zusammenarbeit tangiert daneben auch die Bereiche wirtschaftliche und technische Kooperation, Energie, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft, Fischerei, Investitionen, Wissenschaft, Technik und Umweltschutz. Die im Jahr 1990 aufgenommenen Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen sind ausgesetzt worden, Gespräche werden jedoch informell weiter geführt. Zum 1.1.14 wurden die GCC-Staaten aus dem Fördersystem für Entwicklungsländer (Allgemeines Präferenzsystem) der EU gestrichen. Folglich entfallen die Zollvergünstigungen für GCCUrsprungswaren bei der Einfuhr in die EU. Stattdessen werden die Regelzollsätze der EU angewandt. Zollverfahren Die Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates wenden im Rahmen der Zollunion seit 2003 den gemeinsamen Zollkodex an. Danach können in das Zollgebiet des GCC verbrachte Waren zum freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr (Transit), zur Wiederausfuhr mit Erstattung der Einfuhrabgaben (Re-Export), zur Zollgutlagerung und zum Freizonenverkehr abgefertigt werden. Einige der Verfahren werden nachstehend kurz beschrieben. Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere Zollanmeldung und Abgabenerhebung werden grundsätzlich in dem GCC-Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die einzuführende Ware erstmals das Zollgebiet der Zollunion erreicht. Bei der anschließenden Weiterversendung innerhalb der Zollunion sind in der Regel keine weiteren Zollmaßnahmen (Abfertigung, Abgaben) mehr erforderlich. Es ist lediglich eine Erklärung für statistische Zwecke auszufüllen (Statistical Declaration for Trade between GCC Countries). Bei Schifftransporten ist eine Vorabanmeldung (ship pre arrival notification report) mind. 48 Stunden vor Eintreffen des Schiffs im Hafen abzugeben. Für die Zollabfertigung ist eine Zollanmeldung abzugeben, unabhängig davon, ob die Waren zollbefreit sind oder nicht. Die Zollanmeldung kann in den VAE vom Importeur/Exporteur, seinem ermächtigten Vertreter oder einem Zollagenten abgegeben werden. Elektronische Verfahren werden zunehmend entwickelt und implementiert, um die Kommunikation zwischen den Handeltreibenden und der Zollverwaltung sowie zwischen der Zollverwaltung und anderen am Außenhandel beteiligten Behörden zu verbessern. Zollanmeldungen für gewerbliche Sendungen müssen elektronisch abgegeben werden. Für die Abgabe der Zollanmeldung im Emirat Dubai stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Dubai Trade Online Service-Portal von Dubai Customs, http://www.dubaitrade.ae Business to Government (B2G) Geeignet für Kunden mit häufigen Zollanmeldungen und hohem Einfuhr- bzw. Ausfuhrvolumen. Customs Bureau Services Diese Möglichkeit steht nur für nicht-kommerzielle Wareneinfuhren zur Verfügung, etwa von Privatpersonen oder gemeinnützigen Organisationen. Bei gewerblichen Warensendungen sind vor der Warenausfuhr üblicherweise folgende Warenbegleitpapiere zu erstellen: -Handelsrechnung (vierfach) Die Handelsrechnung ist in Arabisch oder Englisch zu erstellen und sollte folgende handelsübliche Angaben enthalten: Namen und Adressen des Herstellers, Verkäufers und des Spediteurs, Lieferund Zahlungsbedingungen, Verlade- und Abfahrtshafen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer, Brutto- und Nettogewicht, Einzel- und Gesamtpreis, Ursprungsland, Stempel und Unterschrift. In der Rechnung ist außerdem folgende Erklärung des Ausführers abzugeben und zu unterschreiben: "We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported for our own account. The goods are of pure German origin, they are manufactured by ...". Enthält die Ware Ursprungsprodukte anderer Länder, ist dem hinzuzufügen: "The goods incorporate parts and components which originate from following countries: ...." Wenn die Rechnung mehrere Seiten umfasst, sind diese an einer Ecke umzuknicken und mit einem Firmenstempel zu versehen. Das Ursprungsland auf der Handelsrechnung ist mit "Federal Republic of Germany" anzugeben. Die Angabe "European Union" ist im Allgemeinen nicht ausreichend. -Ursprungszeugnis (dreifach) Ein Ursprungszeugnis ist grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wie auf der Handelsrechnung müssen auch auf dem Ursprungszeugnis Name und vollständige Adresse des Käufers, der Verlade- und Abfahrtshafen sowie der Name und die Adresse des Herstellers genannt werden. Auf der Rückseite ist folgende Erklärung zu unterzeichnen: "We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported for our own account. The goods are of pure German origin". Haben die Waren ihren Ursprung in verschiedenen Ländern, sind die jeweiligen Länder sowie die Hersteller aufzuführen: "The goods incorporate parts and components which originate from following countries: ...". Lediglich für Ursprungswaren der GCC-Staaten muss bei der Einfuhr in die VAE kein Ursprungszeugnis vorgelegt werden. -Herstellererklärung (zweifach) Diese ist nur dann zu erstellen, wenn der Importeur eine entsprechende separate Erklärung verlangt: "We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported for our own account. The goods are manufactured by..... (Name, Adresse)". Die Herstellererklärung ersetzt nicht die Vorlage des Ursprungszeugnisses. -Versicherungsnachweis Ein Versicherungsnachweis in Englisch oder Arabisch kann für die Zollabfertigung verlangt werden. -Frachtdokumente Luftfracht: Luftfrachtbrief Seefracht: Konnossement; Ship Pre-Arrival Notification Report: Die Voranmeldung der Schiffe bei der Hafenbehörde muss mindestens 48 Stunden vor der geplanten Ankunft des Schiffes erfolgen. -Packliste (grds. vierfach) Eine Packliste im Original in Arabisch oder Englisch mit Angaben von HS-Codes für die Warenpositionen wird im Allgemeinen verlangt. Die Einhaltung besonderer Formvorschriften besteht nicht. Die in der Packliste enthaltenen Angaben müssen mit denen der Ladeliste übereinstimmen. -Sonstige Dokumente Je nach Warenart, vor allem bei landwirtschaftlichen Produkten, sind bei der Einfuhr besondere Dokumente vorzulegen. Welche Dokumente hier erforderlich sind, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Legalisierung der Warenbegleitpapiere Für die Wareneinfuhr in die VAE ist eine Legalisierung der Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen durch die Konsularabteilung der Botschaft der VAE in Berlin erforderlich. Nach Angaben der Botschaft sind die Warenbegleitdokumente zunächst von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bescheinigen (4-fach einreichen). Die IHK behält eine Kopie. Danach werden sie bei der GHORFA, der Arabisch-Deutschen Vereinigung für Handel und Industrie, Garnisonkirchplatz 1, 10178 Berlin, http://www.ghorfa.de, zur weiteren Vorbehandlung eingereicht. Für jedes zu legalisierende Dokument sind neben dem Original zwei Kopien einzusenden (3-fach einreichen). Die GHORFA behält ebenfalls eine Kopie und leitet die Dokumente an die Konsularabteilung der Botschaft der VAE weiter. Die Botschaft behält ebenfalls eine Kopie aller Handelspapiere ein. Das Original wird legalisiert, die eingereichten Kopien nicht. Für die Rücksendung der legalisierten Dokumente sind ein frankierter und adressierter Rückumschlag sowie ein an die Konsularabteilung gerichtetes Begleitschreiben mit Angaben über die Anzahl der eingereichten Dokumente und der gezahlten Gebühren beizufügen. Eine Einsendung der Dokumente per Einschreiben wird empfohlen. Auch beim Generalkonsulat der VAE in München können Legalisierungen von Dokumenten durchgeführt werden. Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse werden nur zusammen legalisiert. Vorbereitung der Warenbegleitpapiere für die Ausfuhr in die VAE MKT201407098021.16 Für jedes zu legalisierende Dokument erhebt die GHORFA eine Gebühr von 18 Euro. Ein Nachweis über die Vorauszahlung der Gebühren ist den Dokumenten beizulegen. Auch die Botschaft erhebt Gebühren für die Legalisierung, siehe Tabelle. Weitere Informationen sind zu finden unter: http://www.ghorfa.de/legalisierung_vae.html?&L=0. Legalisierungsgebühren der Botschaft der VAE Ursprungzeugnisse, je Exemplar (auch Kopie) Hersteller-Erklärungen, Analysenzertifikate, Uni-, Schulzertifikate und dergleichen, je Exemplar (auch Kopie) Verträge und Handelsvollmachten, Trade Marks, Patent, Board resolution, Assigment und (auch Kopien), je Exemplar Handelsregisterauszug mit Handelsvertrag Handelsregisterauszug ohne Handelsvertrag 60,- Euro 60,- Euro 800,- Euro 60,- Euro 800,- Euro Handelsrechnung Betragswert 60,- Euro 80,- Euro von 0,00 Euro bis 1.667,00 Eurovon 1.667,01 Euro bis 5.000,00 Eurovon 5.001,01 Euro 160,- Euro 240,- bis 10.000,00 Eurovon 10.001,01 Euro bis 15.000,00 Eurovon 15.001,01 Euro bis Euro 320,- Euro 25.000,00 Eurovon 25.001,01 Euro bis 41.667,00 Eurovon 41.667,01 Euro bis 83.334,00 400,- Euro 520,- Eurovon 83.334,01 Euro bis 166.687,00 Eurovon 166.687,01 Euro bis 333.333,33 Eurovon 333.333,34 Euro bis 337.500,00 Eurovon 337.500,01 Euro bis 341.666,67 Euro 600,- Euro 800,- Euro1.620,- Eurovon 341.666,68 Euro bis 345.833,33 EuroAlle weiteren Kopien von Euro1.640,- Handelsrechnungen kosten je Exemplar Euro1.660,Euro60,- Euro Quelle: GHORFA Die Botschaft der VAE legalisiert nur in Deutschland ausgestellte Ursprungszeugnisse und Rechnungen. Ursprungszeugnisse für Waren aus anderen Ländern müssen im entsprechenden Ursprungsland legalisiert werden. Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (Import) Um die Ware zum freien Verkehr abzufertigen, müssen alle Einfuhrabgaben gezahlt und eventuelle handelspolitische Regelungen, zum Beispiel Genehmigungen erfüllt werden. Vorzulegen sind grundsätzlich die Frachtpapiere, eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Lieferschein und eine Packliste. Vorübergehende Verwendung Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Waren für Messen und Ausstellungen kann in den VAE seit April 2011 mit einem Carnet ATA an den folgenden Zollstellen durchgeführt werden: Dubai Cargo Village Jebel Ali Port in Dubai Dubai International Airport Al Maktoum International Airport Abu Dhabi International Airport Port Zayed in Abu Dhabi. Eine Vorabanmeldung des Carnetinhabers bei der Dubai Chamber of Commerce and Industry ist nicht mehr nötig. Die vorübergehende Verwendung kann außerdem mit Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der Zollabgaben durchgeführt werden. Folgende Warenbegleitdokumente sind grundsätzlich beizulegen: Frachtpapiere, Handelsrechnung, Ursprungszeugnis, Packliste, Lieferschein. Des Weiteren ist im Allgemeinen ein Nachweis über die Teilnahme am Projekt, an einer Ausstellung o.ä. zu erbringen, etwa durch eine Kopie des Vertrags. Schließlich ist auch eine detaillierte Liste mit Wertangaben für alle vorübergehend einzuführenden Waren vorzulegen, die benötigte Frist für den Verbleib der Waren in den VAE zu benennen und eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben in bar zu leisten oder eine entsprechende Bankbürgschaft zu hinterlegen. Die Wiederausfuhrfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate. In bestimmten Bereichen ist auf Antrag eine Fristverlängerung möglich. Für schwere Maschinen und Ausrüstungen für Projekte kann eine Verlängerung der Frist auf bis zu drei Jahre beantragt werden. Waren, die zur Veredelung vorübergehend eingeführt werden, können auf Antrag bis zu ein Jahr in den VAE verbleiben. Bei der Ausfuhr wird die Sicherheit erstattet, Mindermengen werden verzollt. Empfehlenswert ist, dass die Wiederausfuhr über den Flughafen erfolgt, an dem die Sicherheit geleistet wurde. Folgende Waren können in die VAE vorübergehend eingeführt werden: Schwermaschinen und Ausrüstungen für Projekte oder für wissenschaftliche und praktische Versuche, die mit den Projekten zusammenhängen Drittlandswaren zur Weiterverarbeitung Waren für Aufführungen, Theater, Ausstellungen Maschinen, Apparate und Ausrüstung zur Reparatur Container und Verpackungen zur Befüllung Warenmuster zum Ausstellen Tiere zum Weiden Andere Waren, die eine vorübergehende Verwendung erfordern. Für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Messewaren in Deutschland ist zudem eine Rückwarenerklärung bzw. das Auskunftsblatt INF 3 nötig. Weitere Informationen zum Abfertigungsverfahren bei der Wiedereinfuhr in Deutschland stellt die deutsche Zollverwaltung zur Verfügung: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/ Rueckwaren/Abfertigungverfahren-bei-Wiedereinfuhr/abfertigungverfahren-beiwiedereinfuhr_node.html. Für von Privatpersonen vorübergehend eingeführte Waren für Ausstellungen ist eine Rechnung im Original, ein Ursprungszeugnis, ein Nachweis über die Teilnahme an der Ausstellung und eine Packliste vorzulegen. Des Weiteren sind Einfuhrabgaben in Höhe von 5% des CIF-Werts der Waren zu hinterlegen. Die Abgaben werden bei der Ausfuhr der unveränderten Waren wieder ausgezahlt. Zollgutlagerung Waren können vorerst unverzollt in einem privaten oder öffentlichen Lager deponiert werden. Erst mit der Entnahme der Waren aus dem Lager werden die Einfuhrabgaben fällig. Zollgutversand/Transit Die Transitware wird bei der Eingangszollstelle in den VAE registriert. Es sind Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben (grundsätzlich 5% des CIF-Werts der Waren) zu leisten sowie die Transitgebühren von 80 Dh. zu entrichten. Der Warentransit muss innerhalb von 30 Tagen beendet sein. Das Carnet-TIR-Verfahren kann in den VAE noch nicht angewandt werden. Der Beitritt zum Carnet-TIR-Übereinkommen wurde bereits erklärt und die Vorbereitungen für die Einführung des Carnets sollen bis Ende 2014 abgeschlossen sein. Ein entsprechender Vertrag ist bislang zwischen Dubai Customs und dem Automobile and Touring Club of the UAE (ATCUAE), der das System in den VAE implementieren soll, unterzeichnet worden. Zuvor müssen jedoch Verträge mit den Zollverwaltungen der anderen sechs Emirate unterschrieben werden. Einfuhrabgaben Zolltarif Für die Bestimmung des Einfuhrzolls ist weitestgehend der Zolltarif des Golfkooperationsrates maßgeblich. Dieser ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) 2012 zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgebaut. Er ist auf der Internetseite der Federal Customs Authority der VAE zu finden: http://www.customs.ae/en/HomeRightMenu/Pages/hscodeDefinition. Der größte Teil der Waren unterliegt dem Wertzollsystem (ad valorem), d.h. es wird ein bestimmter Prozentsatz vom Warenwert berechnet. Wie hoch der Prozentsatz ist, kann aufgrund der Zolltarifnummer der Ware im Zolltarif festgestellt werden. Zollwert Für die Festsetzung der Höhe des Einfuhrzolls ist der CIF-Wert (cost, insurance, freight) maßgeblich. Die Wertangaben in der Handelsrechnung sind in der Regel die Grundlage für die Berechnung. Die Zollbeamten können jedoch unter Umständen nach eigenem Ermessen einen abweichenden Wert festsetzen. Zahlungsmethoden Für die Zahlung der Einfuhrabgaben stehen grundsätzlich folgende Zahlungsmethoden im Emirat Dubai zur Verfügung: Credit Account, gegen Bankbürgschaft Standing Guarantee: für Import, Re-Export und Transit, gegen Bankbürgschaft E-Payment: Kreditkarte oder Banküberweisung. Eine Überweisung wird zurzeit allerdings nur akzeptiert, wenn sie bei bestimmten Banken vorgenommen wird, etwa der Commercial Bank of Dubai, Abu Dhabi Commercial Bank, Union National Bank, Abu Dhabi Islamic Bank und Dubai Islamic Bank. Bargeld Scheck. Zollsätze Der Regelzollsatz, dem der Großteil der Waren unterliegt, beträgt in allen Mitgliedstaaten des GCC 5%. Ausnahmen bilden etwa Alkoholika und Tabakwaren. In den VAE wird Alkohol mit 50% verzollt, Tabakwaren mit 100% zuzüglich eines Mindestzollsatzes. Präferenzzölle Etwa 95% der Tariflinien des GCC-Einfuhrzolltarifs für Waren mit Ursprung in Singapur sind zollfrei, für weitere 2,7% gilt ab 2018 Zollfreiheit. Die Ursprungsregeln des Abkommens sehen grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35% vor. Mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den EFTA- und den GCC-Staaten werden die Zölle für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des HS-Systems, mit einigen wenigen Ausnahmen beseitigt. Für verarbeitete landwirtschaftliche Produkte, Fisch und Fischereierzeugnisse fallen die Zölle ebenfalls weg. Für unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse haben die einzelnen EFTA-Staaten mit dem GCC zusätzlich bilaterale Abkommen abgeschlossen. Mit der EU wurde bislang kein Freihandelsabkommen geschlossen. Es gilt weiterhin der Regelzollsatz von 5% für einen Großteil der Waren. Zollbefreiungen - Ursprungswaren des GCC - GAFTA-Ursprungswaren: Ursprungswaren aus Jordanien, Tunesien, Sudan, Syrien, Irak, Libanon, Marokko, den Palästinensischen Gebieten, Libyen, Ägypten, Jemen und Algerien sind grundsätzlich vom Zoll befreit. Voraussetzung ist ein inländischer Fertigungsanteil von mindestens 40% und die Vorlage eines Ursprungszeugnisses. Von der Zollbefreiung sind Tabakwaren und alkoholische Getränke ausgenommen. - Waren an staatliche Stellen, Regierungsmitglieder, Diplomaten, humanitäre Organisationen; militärische Waren. - Waren von Einwanderern (nur bei der ersten Einwanderung) und von Heimkehrern. Waren des persönlichen Bedarfs sowie gebrauchte Haushaltswaren in üblichen Mengen sind vom Zoll befreit. - Rückwaren: -- Waren mit Ursprung in den VAE, die exportiert wurden, gelten als Rückwaren, wenn sie spätestens nach 3 Jahren in unverändertem Zustand unter Vorlage eines Ursprungsnachweises wieder importiert werden. -- Waren mit einem anderen Ursprung, die aus den VAE re-exportiert wurden, gelten als Rückwaren, wenn sie spätestens nach einem Jahr nach dem Re-export in unverändertem Zustand wieder in die VAE unter Vorlage eines Nachweises über den Warenursprung und eines Nachweises über die Zahlung der Einfuhrabgaben eingeführt werden. -- Waren, die vorübergehend zur Reparatur oder zur Veredelung exportiert wurden, sind grundsätzlich auch vom Zoll befreit, wenn beim vorherigen Import dieser Waren in die VAE der Zoll bereits gezahlt worden ist. Nur auf den Mehrwert, der durch die Reparatur oder die Veredelung der Waren entsteht, wird bei der Wiedereinfuhr Zoll erhoben. Die maximale Verwendungsdauer im Ausland beträgt ein Jahr. - Waren im Reiseverkehr: zollfrei sind Waren des persönlichen Bedarfs. Zollfrei sind bei der Einfuhr in Dubai auch 400 Zigaretten, 50 Zigarren, 500g Tabak, insgesamt 4l Alkohol oder 2 Bierkartons (24 Dosen mit einem Inhalt von höchstens 355ml); Geschenke mit einem Wert von bis zu 3.000 AED. Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhrnebenabgaben Bei der Einfuhr in den VAE fallen keine Einfuhrumsatz- oder Verbrauchsteuern an. Die verschiedenen Zollbearbeitungsgebühren werden auf der Internetseite von UAE Customs zusammengefasst. Einfuhrverbote und Beschränkungen Grundsatz Das gemeinsame Zollgesetz des GCC unterscheidet zwischen Einfuhrverboten und einfuhrgenehmigungspflichtigen Einfuhren. Da jeder Mitgliedstaat den Warenkreis für diese Maßnahmen in eigener Zuständigkeit festlegt, sind bei der Wareneinfuhr jeweils die nationalen Bestimmungen anzuwenden. Registrierung des Importeurs Die gewerbliche Wareneinfuhr ist grundsätzlich Staatsbürgern der VAE vorbehalten, die eine gültige Handelslizenz besitzen. Für die Wareneinfuhr ist eine Registrierung beim Department of Economic Development ( http://www.dubaided.gov.ae), vorzunehmen. Daraufhin wird eine Handelslizenz erteilt, die den Warenimport genehmigt. Ferner sind ein Handelsregistereintrag und die Eintragung des Firmennamens notwendig. Des Weiteren sind Registrierungen bei den folgenden Stellen vorzunehmen: Handelskammer des jeweiligen Emirats Ports and Customs Authority und Dubai Trade (für das Emirat Dubai). Einfuhrverbote und Einfuhrkontingente Grundsätzlich werden Einfuhrverbote in den VAE aus kulturellen und religiösen Gründen erlassen, aber auch zum Schutz der nationalen Sicherheit und der Gesundheit des Volkes. Verboten ist die Einfuhr von Narkotika, Rauschgiften, geschützten Tier- und Pflanzenarten, lebenden Schweinen sowie Nahrungsmitteln, bei denen Tierblut als Zutat zum Einsatz kommt. Süßwaren in Form von Zigaretten, gebrauchte oder runderneuerte Fahrzeugreifen, dreilagige Nylon-Fischernetze, rohes Elfenbein und Rhinozeros-Horn, Glücksspielautomaten, gefährliche Abfälle, radioaktiv belastete Produkte, ozonschädigende Substanzen, rote Laserpointer, Asbest; alle Produkte, auch Publikationen und Kunstwerke, die in den VAE aus moralischer oder religiöser Sicht als anstößig empfunden werden, dürfen ebenfalls nicht importiert werden. Falken dürfen jedes Jahr von April bis zum 31. August nur unter bestimmten Voraussetzungen importiert werden. Für Waren israelischen Ursprungs besteht in den VAE grundsätzlich auch ein Einfuhrverbot. Einfuhrkontingente sind zurzeit nicht bekannt. Genehmigungspflichtige Waren Für die Einfuhr einiger Waren ist eine Einfuhrgenehmigung bei der zuständigen Behörde in den VAE einzuholen. Genehmigungspflichtige Waren Warenbeschreibung Zuständige Behörde Waffen und Munition aller Art Ministry of Interior Alkohol Ministry of Interior Narkotische Medikamente und Drogen für medizinische Zwecke Ministry of Health Kommunikationssysteme Feuerwerks- und Sprengstoffe Lebende Tiere Elektrische Zigaretten Arzneimittel und medizinische Geräte Telecommunications Regulatory Authority Ministry of Interior Ministry of Environment and Water Environment Research Authority Ministry of Health Organische und chemische Düngemittel Ministry of Environment and Water Fungizide Ministry of Environment and Water Samen und Setzlinge Ministry of Environment and Water Chemikalien und radioaktive Substanzen Ministry of Environment and Water Veterinärimpfstoffe und Seren Tierprodukte aller Art (Leder, Wolle und andere) Neue Reifen Ministry of Environment and Water und Ministry of Health Ministry of Environment and Water Emirates Authority for Standardization and Metrology Standardisierung und Einfuhr von Maschinen In die VAE einzuführende Waren müssen entweder den Standardbedingungen des GCC, der VAE oder des jeweiligen Emirats entsprechen. Sind keine für die VAE spezifischen Standards erlassen worden, greifen im Allgemeinen die Standards der GCC Standardization Organization (GSO, http://www.gso.org.sa/ ) oder entsprechende ISO-Standards. Die GSO ist eine regionale Organisation, die sich aus den nationalen Standardisierungsorganisationen der GCC-Staaten zusammensetzt. Sie wurde gegründet, um die Harmonisierung der Einfuhrvorschriften in den GCC-Staaten zu unterstützen. Sie hat die Aufgabe, GCC-weit gültige Standards und technische Normen einzuführen. Nationale Standards der VAE werden von der Emirates Authority for Standardization and Metrology (ESMA, http://www.esma.ae) herausgegeben und implementiert. Erzeugnisse, die laut ESMA als "regulierte Produkte" gelten und unter die Emirates Conformity Assessment Scheme (ECAS) fallen, müssen vor dem Verkauf auf dem Markt der VAE bei ESMA registriert werden. Die Liste der regulierten Produkte ist zu finden unter: http://www.esma.gov.ae/en-us/Pages/RegulatedProdu Dazu gehören einige Haushaltswaren wie Wasserkocher, Bügeleisen, Backöfen und Mikrowellengeräte, aber auch Tabakwaren, Reifen und bestimmte Öle. ESMA hat auch die Aufnahme von Parfums in diese Liste angekündigt. ESMA ist zudem für die Typprüfung von Messinstrumenten zuständig. In allen GCC-Staaten wird das internationale Einheitssystem nach Maßgabe des Internationalen Büros für Maß und Gewicht (BIMP, http://www.bimp.org) angewandt. Für Maschinen bestehen grundsätzlich keine weiteren Einfuhrbeschränkungen. Ausnahmen bestehen etwa für Maschinen, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Für diese ist eine Einfuhrgenehmigung einzuholen. Einfuhr von Neufahrzeugen und Reifen Bei der Einfuhr von Fahrzeugen in die VAE muss ein Konformitätszertifikat (engl.: Certificate of Conformity for Motor Vehicles) vorgelegt werden. Dieses soll die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den in den VAE geltenden Standards nachweisen. Das Zertifikat wird vom Hersteller bei der GCC Standardization Organization (GSO) beantragt, http://www.gso.org.sa. Für die Einfuhr von Reifen ist ebenfalls ein bestimmtes Konformitätszertifikat, engl.: Certificate of Conformity for Tyres vorzulegen. Beide Zertifikate können nach einer Registrierung online im ECCS (Electronic Conformity Certificate System) beantragt werden. Hierfür hat die GSO ein Benutzerhandbuch veröffentlicht: http://www.gso.org.sa/util/ECCS_USERGUIDE.pdf. Die Einfuhr gebrauchter Reifen ist verboten. Einfuhrverfahren für Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs Für die Einfuhr von Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs in die VAE ist eine Importgenehmigung des Umweltministeriums der VAE (Ministry of Environment and Water, http://www.moew.gov.ae ) notwendig. Für den Import von Agrarprodukten, etwa Pflanzen, Düngemitteln aber auch landwirtschaftlichen Maschinen ist vor dem Import die sog. Agricultural Activity Licence einzuholen. Alle Pflanzen und Pflanzenprodukte bedürfen bei der Einfuhr der Vorlage eines im Ursprungsland der Ware offiziell ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses, engl.: phytosanitary certificate. Für Samen, Setzlinge, Honigbienen und Schnittblumen ist eine Einfuhrgenehmigung einzuholen. Weitere Informationen zum Antragsverfahren für diese Produkte sowie das Formular sind unter folgendem Link zu finden: http://www.moew.gov.ae. Informationen im Zusammenhang mit Pflanzengesundheit sowie Kontakte zu den verantwortlichen Stellen und eine Liste der amtlichen Pflanzenschutzstellen in Deutschland finden Sie unter anderem im Internet unter dem Link des Julius Kühn Institutes, http://www.jki.bund.de/. Importierte Tiere sowie tierische Produkte werden in den VAE einer veterinären Inspektion unterzogen und müssen von einem veterinären Zertifikat begleitet werden. Die Ankunft lebender Tiere muss beim Umweltministerium der VAE im Voraus angekündigt werden. Mit dem Importeur sollte besprochen werden, ob eventuell Einfuhrverbote für Tiere aus bestimmten Ursprungsländern bestehen. Dies kann vor allem nach dem Auftreten von Tierseuchen der Fall sein. Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel Vor der Einfuhr von Lebensmitteln in die VAE müssen bestimmte Genehmigungen eingeholt und Registrierungen vorgenommen werden. Die für das Emirat Dubai zuständige Behörde ist die Municipality of Dubai Food Control Department, http://www.dm.gov.ae. Für alle Produkte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist grundsätzlich ein Analysezertifikat (FIT-Analysis) notwendig, welches auch die uneingeschränkte Genusstauglichkeit des Lebensmittels bestätigt. Dieses kann von einem im Ausland akkreditierten Labor ausgestellt sein oder vom Dubai Central Food Laboratory (für das Emirat Dubai). Grundsätzlich werden alle Lebensmittelsendungen vor dem Import kontrolliert, um die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Haltbarkeit und der Etikettierung zu überprüfen. Zum Zeitpunkt der Einfuhr darf die Haltbarkeitsdauer für Lebensmittel maximal bis zur Hälfte verstrichen sein. MKT201407098021.14 Bei der Einfuhr von Lebensmitteln sind im Allgemeinen die folgenden Warenbegleitpapiere vorzulegen: Gesundheitszeugnis im Original, ausgestellt von einer staatlichen Gesundheitsbehörde im Ursprungsland der Ware, Packliste, Halal-Zertifikat für Fleisch, Geflügel und Waren daraus. Im Falle von Epidemien können zusätzliche Zertifikate verlangt werden, z.B. ein Dioxin-Zertifikat. Grundsätzlich darf Lebensmitteln kein Alkohol zugesetzt werden. Enthalten Lebensmittel Schweinefleisch, muss dies eindeutig auf dem Etikett erkennbar sein, nicht nur in der Liste der Zutaten. Verbotene Zusatzstoffe in Lebensmitteln E-Nummer Name E 104 Chinolingelb E 105 Echtgelb E 107 Gelb 2G E 123 Amaranth (CI.16185 FD und C rot 2) E 124 Ponceau 4R (CI. 16255) E 131 Patentblau V (CI. 42051) E 142 Grün S, Brilliantsäuregrün, Lissamingrün, C.44090 E 924 Kaliumbromat E 952 Cyclamat E 1510 Ethanol (Alkohol) Lebensmittelfarben, die nur in bestimmten Lebensmitteln verwendet werden dürfen E- Farbe Lebensmittel Höchstmenge E 127 Erythrosin Kirschen und Produkte daraus - E 128 rot 2G Würstchen, Joghurt 20 ppm Canthaxanthin Gekochte Würstchen, Speiseeis 30 ppm 100 ppm Überzüge von Zuckerwaren zur Dekoration von Good Manufacturing Kuchen und feinen Backwaren Practice (GMP) Nummer E 161G E 173 Aluminium E 174 Silber Überzüge von Süßwaren GMP E 175 Gold Überzüge von Süßwaren GMP E 180 Lithotrubin BK Essbare Käserinde GMP - Orange B Wursthüllen 150 ppm - Zitrus-rot Nr. 2 Orangenschale 2 ppm Die GCC-Staaten haben ein Frühwarnsystem für Nahrungsmittel ( HYPERLINK " http://grasf.sfda.gov.sa" \t "_blank" \o " http://grasf.sfda.gov.sa" Gulf rapid alert system for food - GRASF) implementiert, um die Kommunikation bezüglich bestehender Gesundheitsrisiken, die im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln stehen, zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Informationen werden von der nationalen Kontaktstelle des betroffenen Landes an die Zentrale gemeldet. Diese wiederum leitet sie umgehend an die anderen Mitgliedsländer des GCC weiter. Halal-Zertifizierung Bei Einfuhren von Fleisch und Geflügel und daraus hergestellten Waren muss ein Halal-Zertifikat im Original vorgelegt werden. Die Prüfung und anschließende Zertifizierung soll die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses nachweisen. Beispielsweise dürfen Lebensmittel weder Alkohol noch Schweinefleisch oder Erzeugnisse daraus enthalten. Auch die Einfuhr anderer Lebensmittel mit Inhaltsstoffen tierischen Ursprungs, z.B. Gelatine in Süßwaren, ist erfahrungsgemäß nicht erlaubt, wenn kein HalalZertifikat vorgelegt wird. Ebenso kann für andere Lebensmittel, Kosmetika und bestimmte chemische Produkte vom Importeur ein solches Zertifikat verlangt werden. Vor dem Export sollte immer geklärt werden, ob das gewählte deutsche Zertifizierungsunternehmen eine gültige Akkreditierung des Ministeriums für Umwelt und Wasser der VAE (UAE Ministry of Environment & Water) besitzt, da bei der Einfuhr grundsätzlich nur Zertifikate von akkreditierten Unternehmen akzeptiert werden. In Deutschland besitzen nach Angaben des oben genannten Ministeriums die folgenden Institutionen eine solche Akkreditierung: Islamisches Zentrum München, das Mannheimer Institut für Integration und interreligiösen Dialog und die Islamic Society of Siegburg. Eine Akkreditierung kann beim o.g. Ministerium beantragt werden. Die Welthandelsorganisation WTO hat im Juli 2009 die neuen Richtlinien für HalalZertifizierungsstellen (laut Gulf Standard Specification Nr.0000/2008) bekannt gegeben. In dieser Bekanntmachung werden die Voraussetzungen beschrieben, die eine Zertifizierungsstelle erfüllen muss, um eine Akkreditierung zu erhalten. Die VAE haben ein neues Verfahren zur Inspektion von importierten und lokal hergestellten HalalErzeugnissen entwickelt. Das Verfahren soll von der Emirates Authority for Standardisation and Metrology in Kürze implementiert und kontrolliert werden. Markierung und Etikettierung Herkunftsbezeichnung Grundsätzlich sind alle Einfuhrwaren mit einer nicht entfernbaren Herkunftsbezeichnung ("Made in...") zu versehen. Die Warenmarkierung soll gut lesbar und dauerhaft mit der Ware verbunden sein. Sie kann durch Druck, Gravur oder Pressung erfolgen und ist grundsätzlich an der Ware selbst anzubringen. Nur in Ausnahmefällen und nur wenn ein Anbringen der Kennzeichnung auf Grund der Größe oder Beschaffenheit der Ware, wie z. B. bei Schrauben, Kleinteilen, Lebensmitteln oder Flüssigkeiten nicht möglich ist, darf sie auf der Verpackung angebracht werden. Die Kennzeichnung ist dann auf der kleinsten Verpackungseinheit vorzunehmen. Zu beachten ist, dass die Ursprungsangabe auf der Verpackung unbedingt mit den Ursprungsangaben in den Warenbegleitdokumenten übereinstimmt. Etikettierung von Nahrungsmitteln Alle Nahrungsmittel müssen in arabischer Sprache etikettiert sein. Eine zweisprachige Etikettierung in Englisch und Arabisch ist ebenfalls möglich. Das Etikett muss folgende Angaben beinhalten: Produktname und Produktmarke Inhaltsstoffe (in abnehmender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil) Nettogewicht in metrischen Einheiten Ursprungsland Name und Adresse des Herstellers oder des Importeurs Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum (das Haltbarkeitsdatum muss bei einigen Produkten wie Tee, weißem Zucker und Reis nicht angegeben werden) Barcode des Produkts Liste der Zutaten, die eine Überempfindlichkeit auslösen können Nährwertangaben (Grundlage: GSO-Standard 2233/2012). Bestimmte Nahrungsmittel wie frisches Obst, Gemüse, Fisch und Geflügelfleisch benötigen grundsätzlich keine Nährwertangaben. Die Haltbarkeit von Lebensmitteln wird im Gulf Standard Nr. 150/2007 geregelt. Das Dubai Municipality Food Control Department stellt unter http://www.dm.gov.ae - Food Control - die Broschüre "Import and Re-Export Requirements of Foodstuff" zur Verfügung, in der unter anderem auch die vorgeschriebenen Haltbarkeitsdaten für verschiede Lebensmittel genannt werden. Etikettierung von Tabakerzeugnissen Der Golfkooperationsrat fordert bildgestützte Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen. Sie sollen die Motivation zum Rauchstopp fördern. Dazu wurde ein gemeinsamer Standard (GSO 246/2011) erarbeitet, der die verpflichtende Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen regelt. Folgende Informationen müssen demnach auf der Verpackung in arabischer und englischer Sprache angebracht sein: Ein Warnhinweis über die Gesundheitsgefahren des Tabakkonsums Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt in Prozent Die Angabe "For sale in the Gulf Cooperation Council Countries". Folgende Angaben können auch nur in Englisch aufgedruckt werden: Name und Handelsmarke des Produkts Anzahl der Zigaretten oder Gewicht bei anderen Tabakwaren Produktionsdatum (Monat und Jahr) Chargennummer Ländername (Ursprung, Herstellung oder Verpackung). Die Warnhinweise sollen aus Text und Bild bestehen und auf der Vorder- sowie auf der Rückseite im unteren Teil der Verpackung angebracht sein. Auf der Vorderseite ist der Warnhinweis in arabischer Sprache, auf der Rückseite in Englisch aufzudrucken. Die Warnhinweise müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar aufgedruckt sein und dürfen beim Öffnen der Packung nicht verdeckt werden. Sie müssen mit einem schwarzen Balken umrandet werden. Verboten sind irreführende Angaben wie "z.B. "leicht", "mild" oder "niedriger Teergehalt". Weitere Vorgaben, z.B. zur Schriftart und -größe, sind im genannten Standard zu finden. Verpackungsbestimmungen Die Verpackung sollte widerstandsfähig und den klimatischen Bedingungen angepasst sein. Alle Angaben der Markierung müssen mit den Angaben der Dokumente, insbesondere der Ursprungszeugnisse übereinstimmen. Zerbrechliche oder besonders zu behandelnde Waren sollten zusätzlich mit einer Kennzeichnung zur Behandlung der Waren, zweckmäßigerweise in Arabisch, versehen werden. Alte Zeitungen dürfen nicht als Verpackungsmaterial verwendet werden. Internetadressen Zollverwaltung der VAE: http://www.customs.ae Zollverwaltung des Emirats Dubai: Zollverwaltung des Emirats Sharjah: Ministry of Economy: http://www.abudhabichamber.ae http://www.dubaichamber.com Dubai Municipality Portal: Dubai Trade: http://www.moew.gov.ae http://www.moh.gov.ae Abu Dhabi Chamber: Dubai Chamber: http://www.sharjahcustoms.gov.ae http://www.economy.gov.ae Ministry of Environment and Water: Ministry of Health: http://www.dubaicustoms.gov.ae http://www.dm.gov.ae http://www.dubaitrade.ae Emirates Authority for Standardization and Metrology: Gulf Standardization Organization: Botschaft der VAE in Berlin: http://www.esma.gov.ae http://www.gso.org.sa/gso-website/?lang=en http://www.uae-embassy.ae/Embassies/de GHORFA (Arab-German Chamber of Commerce and Industry): http://www.ghorfa.de Ausfuhr aus der EU Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung ( http://www.zoll.de). Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unserer Internetseite ( http://www.gtai.de/zoll). Downloads Download als Broschüre (PDF, 6,4 MB) Dieser Artikel ist relevant für: Vereinigte Arabische Emirate Zolltarif, -wert, -verfahren, Warenursprung, allgemein, Einfuhrverbote, -beschränkungen, NTHs, allgemein, Handels-, Zollabkommen, WTO, Freihandels-/Zollabkommen, WTO, allgemein, Ausfuhrrecht, Export-/US-Exportkontrolle, allgemein, Umsatz-/Verbrauchsteuern, Einfuhrnebenabgaben, allgemein KONTAKT Amira Baltic-Supukovic ˪ Ihre Frage an uns DOWNLOADS Download als Broschüre (PDF, 6,4 MB) VERWANDTE ARTIKEL Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren Marokko Zoll Spezial Sonderberichte zu Australien, Juli 2014 Australien Sonderberichte zum Zollund Außenwirtschaftsrecht 7/2014 Zoll & Einfuhr - Russische Föderation, 2014 Zoll Spezial Sonderberichte zu Montenegro, Juni 2014 http:/ ZZZJWDLGH* 7 $ , 1DYLJDWLRQ' ( 7 U D G H 5HFKW=ROO]ROOGLG KWPO © 2014 Germany Trade & Invest Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.