Carnets ATA bei der Wiederausreise aus den USA

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Carnets ATA bei der Wiederausreise aus den USA
Merkblatt für die Ausstellung von Carnets ATA in:
USA
Stand: Jan. 2012
ISO-Code:
US
I. Allgemeines
1. Unterzeichnungsdatum:
3. Dezember 1968
2. Räumlicher Geltungsbereich:
Das vollständige US-Zollgebiet, welches
auch den Distrikt von Columbia und Puerto
Rico umfaßt.
3. Sprachen, in denen Carnets
ausgestellt werden dürfen:
Englisch. Die Zollbehörden verlangen eine
Übersetzung, wenn das Carnet in einer
anderen Sprache ausgestellt ist.
4. Zollämter, die Carnets abfertigen
Alle Zollämter an allen Eingangshäfen.
dürfen:
5. Dienstzeiten:
Amtliche Öffnungszeiten
6. Zollbürge:
United States Council for International
Business
1212 Avenue of the Americas
New York, N. Y. 10036
7. Ausgebende Stelle:
siehe Punkt 6.
USA
II. Sachlicher Geltungsbereich
1. Vorübergehende Einfuhr gemäß
folgender internationaler Übereinkommen:
2. Vorübergehende Einfuhr aufgrund
nationaler Bestimmungen:
3. Besonderheiten:
a) Berufsausrüstung
b) Warenmuster
keine
USCIB informiert, dass bei Wiederausreise aus den USA nunmehr die Ausfuhrabfertigung bereits bei dem Flughafen
erfolgen kann, bei dem das Gepäck
endgültig aufgegeben wird. Neben den
internationalen Flughäfen für Auslandsflüge können die Waren für die Ausfuhr
also auch auf nationalen Flughäfen
abgefertigt werden.
Auch für Messegut kann ein Carnet
ausgestellt werden. Die Bezeichnung
fairs and exhibitions ist jedoch im Carnet
nicht möglich, da die USA dem
Messegutabkommen nicht beigetreten
sind. Im Carnet ist Warenmuster
anzugeben.
Bei der Ausfuhr kann zusätzlich eine
"Shipper's Export Declaration" (SED) für
statistische Zwecke verlangt werden.
Grundsätzlich sind Sendungen mit einem
Wert unter 500 US$ davon befreit.
Formblätter sind bei den meisten
größeren Zollämtern oder dem
Department of Commerce erhältlich.
USCIB wies darauf hin, dass folgende
Punkte unbedingt bei der Ausfüllung der
Allgemeinen Liste eingehalten werden
müssen:
1. Eine detaillierte Beschreibung der
Waren: z.B. ist bei Edelmetallen das
Gewicht in Gramm anzugeben, bei
Edelsteinen die Anzahl der Karat. Dies
gilt auch für Schmuckwaren/Juwelen, wo
außerdem auch eine detaillierte
Beschreibung notwendig ist, sofern die
Artikel nicht durch Modellnummern zu
identifizieren sind.
2. Genaue Angabe des Ursprungslandes
der Waren
3. Angabe der Stückzahl (keine
Pauschalangaben)
USCIB teilt mit, dass die USA den Import
von Rubinen und Jade – sowohl ver/bearbeitet als auch unbearbeitet – mit
dem Ursprungsland Burma ab 1.10.2008
verboten haben. Der US-amerikanische
Zoll ist berechtigt, derartige Waren zu
beschlagnahmen. Falls Rubine und Jade
(ver-/bearbeitet oder unbearbeitet) in die
USA verbracht werden sollen, ist dem
US-Zoll nachzuweisen, dass diese nicht
aus Burma stammen.
Import-Sicherheits-Anmeldung
(Importer Security Filing, ISF) wird auch
als 10+2-Anmeldung bezeichnet - gültig
ab 26.01.2010 nur für Transport per
Schiff
Die Anmeldung muss 24 Stunden vor der
Verladung der Ware auf das Schiff an die
US Customs and Border Protection
(CBP) gesandt werden.
Diese Anmeldung muss folgende Daten
enthalten:
1. Name und Adresse des Herstellers
oder des Lieferanten
2. Name und Adresse des Verkäufers
3. Name und Adresse des Käufers
4. Name und Adresse des Schiffes
5. Verladeort des Containers
6. Name und Adresse des Verfrachters/
Sammelladungsspediteurs
7. Importbelegnummer
8. Warenempfängernummer
9. Ursprungsland
10. US-Zolltarifnummer
Die Anmeldung kann nicht per E-Mail,
Fax oder Brief erfolgen, sondern muss
über das Automated Broker Interface
(ABI) erfolgen
(http://www.cbp.gov/xp/cgov/trade/automated/aut
omated_systems/acs/acs_abi_contact_info.xml )
Um die Einhaltung der Vorschriften zu
garantieren, wird von CBP gefordert,
dass jede Anmeldung begleitet sein
muss von einer Sicherheitsgarantie eines
Dritten. CBP wird Strafen verhängen von
USD 5.000, wenn die Anmeldung nicht
rechtzeitig, nicht vollständig oder
ungenau ist.
Wir empfehlen die Verschiffung über
einen internationalen Spediteur, der mit
diesem System bereits vertraut ist.
4. Zollgutversand (Transit):
Zugelassen, es wird aber dringend
empfohlen, statt der blauen Blätter weiße
zu verwenden.
5. Postverkehr:
nicht zugelassen
Anmerkung:
Anschlußcarnets:
werden nicht akzeptiert

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