Unterlage 19.2: Artenschutzbeitrag
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Unterlage 19.2: Artenschutzbeitrag
Verlegung der Bundesstraße 247 nördl. Obernfeld bis Landesgrenze NI / TH Ortsumgehung (OU) Duderstadt VKE 3 : Südteil, von nördl. Tiftlingerode (Am Euzenberg) bis LGr. NI / TH OU Gerblingerode - Unterlage 19.2: Artenschutzbeitrag Planungsgruppe Umwelt Stiftstraße 12 · D-30159 Hannover Tel.: 0511/ 51 94 97 80 Fax: 0511/ 51 94 97 83 Planungsgruppe Umwelt Verlegung der Bundesstraße 247 nördl. Obernfeld bis Landesgrenze NI / TH Ortsumgehung (OU) Duderstadt Unterlage 19.2: Artenschutzbeitrag Auftraggeber: Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Goslar Am Stollen 16 38640 Goslar Auftragnehmer Planungsgruppe Umwelt Stiftstraße 12 30159 Hannover Bearbeiter: Dipl.-Ing. Holger Runge Hannover, den 28.11.2014 Dipl.-Ing. Runge PLANUNGSGRUPPE UMWELT Planungsgruppe Umwelt Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung ....................................................................... 1 2 Datengrundlagen ........................................................................................... 1 3 Methodik / rechtliche Rahmenbedingungen .................................................. 2 4 Relevanzprüfung ............................................................................................ 5 4.1 Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ....................................................... 6 4.1.1 Fledermäuse ......................................................................................................... 6 4.1.2 Sonstige Säugetiere (ohne Fledermäuse) .............................................................. 7 4.1.3 Kriechtiere ............................................................................................................ 8 4.1.4 Lurche .................................................................................................................. 8 4.1.5 Libellen ................................................................................................................. 9 4.1.6 Käfer ................................................................................................................. 10 4.1.7 Tagfalter ............................................................................................................. 10 4.1.8 Nachtfalter .......................................................................................................... 11 4.1.9 Fische, Muscheln und Schnecken ....................................................................... 11 4.2 Vogelarten .................................................................................................... 11 4.3 Gefäßpflanzen .............................................................................................. 13 5 Vorhabensbeschreibung / Wirkfaktoren ...................................................... 14 6 Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................... 15 6.1 Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................ 15 6.2 Baubedingte Vermeidungsmaßnahmen ...................................................... 15 6.3 Anlage- und betriebsbedingte Vermeidungsmaßnahmen........................... 16 6.4 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ......................................................... 18 7 Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände ........................... 20 Literatur ..................................................................................................................... 23 Anhang: Artspezifische Steckbriefe ........................................................................... 1 A1 Vögel .............................................................................................................. 1 A 1.1 Artsteckbrief Neuntöter ......................................................................................... 1 A 1.2 Artsteckbrief Nachtigall ......................................................................................... 3 A 1.3 Artsteckbrief Rebhuhn .......................................................................................... 5 A 1.4 Artsteckbrief Wachtel ............................................................................................ 7 A 1.5 Artsteckbrief Feldlerche ........................................................................................ 9 A 1.6 Artsteckbrief Mittelspecht .................................................................................... 11 Planungsgruppe Umwelt A 1.7 Artsteckbrief Eisvogel ......................................................................................... 13 A 1.8 Artsteckbrief Grauspecht .................................................................................... 15 A 1.9 Artsteckbrief Kuckuck ......................................................................................... 17 A 1.10 Artsteckbrief Sperber ........................................................................................ 19 A 1.11 Artsteckbrief Baumfalke .................................................................................... 21 A 1.12 Artsteckbrief Waldohreule ................................................................................. 23 A 1.13 Artsteckbrief Mäusebussard .............................................................................. 25 A 1.14 Artsteckbrief Habicht ......................................................................................... 27 A 1.15 Artsteckbrief Rotmilan ....................................................................................... 29 A 1.16 Artsteckbrief Schwarzmilan ............................................................................... 31 A 1.17 Artsteckbrief Turmfalke ..................................................................................... 33 A 1.18 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Wälder und Gehölze ................. 35 A 1.19 Häufige Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen ....................................... 37 A 1.20 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten des Halboffenlandes ....................... 39 A 1.21 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Gewässer ................................. 41 A 2 Fledermäuse ................................................................................................ 43 A 2.1 Artsteckbrief Großes Mausohr ............................................................................ 43 A 2.2 Artsteckbrief Bechsteinfledermaus ...................................................................... 45 A 2.3 Artsteckbrief Kleine Bartfledermaus .................................................................... 47 A 2.4 Artsteckbrief Fransenfledermaus ......................................................................... 49 A 2.5 Artsteckbrief Großer Abendsegler ....................................................................... 51 A 2.6 Artsteckbrief Kleiner Abendsegler ....................................................................... 53 A 2.7 Artsteckbrief Breitflügelfledermaus ...................................................................... 55 A 2.8 Artsteckbrief Wasserfledermaus .......................................................................... 57 A 2.9 Artsteckbrief Rauhautfledermaus ........................................................................ 59 A 2.10 Artsteckbrief Zwergfledermaus .......................................................................... 61 A 2.11 Artsteckbrief Mopsfledermaus ........................................................................... 63 A.3 Sonstige Säugetiere (ohne Fledermäuse) ................................................... 65 A 3.1 Artsteckbrief Wildkatze ....................................................................................... 65 A 3.2 Artsteckbrief Luchs ............................................................................................. 67 A 4 Kriechtiere ................................................................................................... 69 A 4.1 Artsteckbrief Zauneidechse ................................................................................. 69 Planungsgruppe Umwelt 1 Anlass und Aufgabenstellung Die FFH-RL (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie) sowie die V-RL (Vogelschutzrichtlinie) beinhalten neben den Bestimmungen zum Schutzgebietsnetz Natura 2000 auch Vorgaben zum Artenschutz, mit denen ausgewählte Arten und ihre Lebensstätten auf der Gesamtfläche geschützt werden sollen, um so die biologische Vielfalt zu erhalten. Mit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom Dezember 2007 hat der Bundesgesetzgeber vor dem Hintergrund einer Rüge des europäischen Gerichtshofs das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. Auf dieser Grundlage müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. Da die Anforderungen des besonderen Artenschutzes unabhängig von der Eingriffsregelung eigenständig zu erfüllen sind und bei Nichterfüllen spezielle Rechtsfolgen nach sich ziehen, werden sie in einem eigenständigen Artenschutzbeitrag dokumentiert, weisen aber zahlreiche Querbezüge zum LBP auf. 2 Datengrundlagen Für die Bestimmung der Artenausstattung des Untersuchungsgebietes wurden folgende Datengrundlagen herangezogen: Landschaftsrahmenplan L ANDKREIS GÖTTINGEN 1998 Landschaftsplan S TADT D UDERSTADT 1996 Abfrage bei der UNB des Landkreises Göttingen zu Daten aus dem Tier- und Pflanzenarten-Erfassungsprogramm der Fachbehörde für Naturschutz 2008 u. 2014 Abfrage beim NLWKN zu Wanderkorridoren und Vorkommensnachweisen der Wildkatze Abfrage beim Nationalpark Harz zu Vorkommen und Streifgebieten des Luchses Faunistische Erfassungen des Büros UBS B IOLOGISCHE L ANDESERKUNDUNG , D R . M EINECKE 2008 zu Brutvögeln, Kriechtieren (insbesondere Zauneidechse und Schlingnatter), Amphibien, Feldhamster, Haselmaus, Wildkatze, Fisch und Weichtierarten des Anhangs IV FFH-RL (insbesondere Bachmuschel), Libellen, Tagfalter ,Heuschrecken, Käferarten des Anhangs IV FFH-RL (insb. Heldbock und Eremit), Wuchsorte streng geschützter oder gefährdeter Gefäßpflanzen, Stichprobe zu Fledermausvorkommen. Fledermauserfassungen des Büros S IMON & W IDDIG 2008. Überprüfung der Fledermauserfassungen und avifaunistischen Untersuchungen, Büro SIMON & WIDDIG 2014. 1 Planungsgruppe Umwelt 3 Methodik / rechtliche Rahmenbedingungen Ausgangsbasis der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die in den §§ 44 und 45 BNatSchG festgelegten Regelungen zum besonderen Artenschutz. Danach sind folgende Verbotstatbestände zu berücksichtigen: Es ist verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Der Verbotstatbestand ist auf das Individuum bezogen und im Rahmen der Eingriffszulassung generell durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, so weit möglich und verhältnismäßig, zu reduzieren. Unvermeidbare Tierkollisionen, wie sie sich durch zufälliges Hineinlaufen oder Hineinfliegen einzelner Individuen in den Verkehr nach Inbetriebnahme einer Straße ergeben können, sind als allgemeines Lebensrisiko anzusehen und erfüllen nicht den Verbotstatbestand. Gemäß der Rechtsprechung ist das Tötungsverbot erst dann gegeben, wenn sich das Tötungsrisiko vorhabensbedingt in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, 12. März 2008, 9A 3.06: RN 219). 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Eine Störung setzt voraus, dass eine Einwirkung auf das Tier erfolgt, die von diesem als negativ wahrgenommen wird. Dies kann insbesondere durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen, z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht, aber auch durch visuelle Effekte bspw. von Bauwerken eintreten. Werden Tiere an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten für sie nicht mehr nutzbar sind. Insofern ergeben sich zwischen dem Störungstatbestand und dem Tatbestand der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zwangsläufig Überschneidungen. Nur Störungen, die sich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken, sind als erhebliche Störung einzustufen und können den Verbotstatbestand erfüllen. Der Begriff der lokalen Population ist rechtlich nicht eindeutig definiert und im artenschutzrechtlichen Kontext von rein biologischen Populationsbegriffen zu unterscheiden. Die L ANA 2010 definiert die lokale Population in Anlehnung an K IEL (2007c: 17) als „eine Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art.“ Lokale Populationen sind i. d. R. artspezifisch und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls abzugrenzen. „Eine Verschlechterung des Erhaltungszu2 Planungsgruppe Umwelt standes ist immer dann anzunehmen, wenn sich als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant und nachhaltig verringert. Bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen kleinräumige Störungen einzelner Individuen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen das Störungsverbot. Störungen an den Populationszentren können aber auch bei häufigeren Arten zur Überwindung der Erheblichkeitsschwelle führen. Demgegenüber kann bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen eine signifikante Verschlechterung bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden (L ANA 2010). 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Fortpflanzungsstätte umfasst alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Entsprechend umfassen die Ruhestätten alle Orte, die regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufgesucht werden. Entscheidend für das Vorliegen einer Beschädigung ist die Feststellung, dass eine Verminderung des Fortpflanzungserfolgs oder der Ruhemöglichkeiten wahrscheinlich ist, was sowohl unmittelbare materielle Verluste bzw. Beeinträchtigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, als auch Funktionsverluste durch dauerhafte mittelbare Beeinträchtigungen wie Lärm, Erschütterungen oder Schadstoffimmissionen einschließt. Im Einzelfall kann auch die Zerstörung relevanter Teile essenzieller Nahrungshabitate oder die Zerschneidung essenzieller Wanderkorridore von Bedeutung sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte entfällt. Um dem Schutz der Vorschrift zu unterfallen, müssen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht dauerhaft von Individuen der jeweiligen Art genutzt werden. Erfolgt die Nutzung regelmäßig, so greift das Verbot auch in Zeiten ein, in denen die Lebensstätte nicht genutzt wird. Bei nicht standorttreuen Arten, die ihre Lebensstätten regelmäßig wechseln und nicht erneut nutzen, ist die Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte außerhalb der Nutzungszeiten dagegen kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, zu denen i. d. R. Straßenbauvorhaben zählen sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, beschränken sich die vorstehend erläuterten Verbotstatbestände auf ein eingeschränktes Artenspektrum, welches die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wildlebenden Vogelarten umfasst. Zusätzlich wären Arten zu berücksichtigen, welche in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, die aber noch nicht vorliegt (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Die übrigen streng oder besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. 3 Planungsgruppe Umwelt Für die vorstehend genannten Eingriffsvorhaben gilt zudem die Sonderregelung, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Hierzu können soweit erforderlich auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Die ökologische Funktion ist i. d. R. dann weiterhin erfüllt, wenn die erforderlichen Habitatstrukturen in gleicher Qualität und Größe erhalten bleiben bzw. nachgewiesen oder mit Sicherheit angenommen werden kann, dass es nicht zur Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten der Tiere der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen kann. Mit der Formulierung „im räumlichen Zusammenhang“ sind dabei ausschließlich Flächen gemeint, die in einer engen funktionalen Beziehung zur betroffenen Lebensstätte stehen und entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius erreichbar sind. Zu prüfen ist zunächst, ob bei einer Beeinträchtigung von Teilbereichen der so im räumlichen Zusammenhang abgegrenzten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten eine Minderung des Fortpflanzungserfolgs- bzw. der Ruhemöglichkeiten eintreten wird oder ob dies aufgrund der qualitativen und quantitativen Geringfügigkeit des Verlustes und artspezifischer Veränderungstoleranzen auszuschließen ist. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn durch das Vorhaben keine den Fortpflanzungserfolg bzw. die Ruhemöglichkeiten limitierenden Habitatbestandteile betroffen sind, bzw. nachweislich in ausreichendem Umfang geeignete und noch unbesetzte Habitatflächen im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen. Insbesondere bei stenotopen, gefährdeten Arten wird ein „Ausweichen“ in vermeintlich freie Habitate allerdings nur schwer valide prognostizierbar sein. Die nach § 44 Abs 5 BNatSchG möglichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (auch CEF-Maßnahmen - measures that ensure the continued ecological functionality, EU-K OMMISSION 2007) dienen dazu, trotz der Beschädigung oder (Teil)-Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang kontinuierlich zu bewahren. Im Prinzip geschieht dies, indem die Funktionsfähigkeit der betroffenen Lebensstätte vor dem Eingriff durch Erweiterung, Verlagerung und / oder Verbesserung der Habitate so erhöht wird, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktion der Lebensstätte kommt. Das Maß der Verbesserung muss dabei gleich oder größer als die zu erwartenden Beeinträchtigungen sein, so dass bei Durchführung des Eingriffs zumindest der Status quo gewahrt bleibt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen lassen sich somit definieren als Maßnahmen, die funktional unmittelbar auf die voraussichtlich betroffene Fortpflanzungs- oder Ruhestätte bezogen sowie mit dieser räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert. „Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam wenn: 4 Planungsgruppe Umwelt Die betroffene Lebensstätte aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und/oder eine gleiche oder bessere Qualität hat und die betroffene Art diese Lebensstätte während und nach dem Eingriff nicht aufgibt oder die betroffene Art eine im räumlichen Zusammenhang neu geschaffene Lebensstätte nachweislich angenommen hat oder ihre zeitnahe Besiedlung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit attestiert werden kann (L ANA 2010). Soweit artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG erfüllt sind, wird in § 45 Abs. 7 BNatSchG die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zuzulassen. Die Möglichkeit einer Ausnahme ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft: Es darf keine zumutbare Alternative geben. Es müssen entsprechende Rechtfertigungsgründe vorliegen, d h. für das Vorhaben müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5), oder das Vorhaben muss im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung sein, oder maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4). Der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art darf sich nicht verschlechtern. Um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer Population zu vermeiden, können auch geeignete kompensatorische Maßnahmen vorgesehen werden. 4 Relevanzprüfung Die Relevanzprüfung dient der Auswahl derjenigen Arten, die im Weiteren hinsichtlich des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände detailliert zu betrachten sind. Nicht weiter zu beurteilen sind Arten, deren Vorkommen im Gebiet ausgeschlossen werden kann bzw. deren Vorkommen, ausgehend von den jeweils artspezifischen Empfindlichkeiten, außerhalb der maximalen Wirkzonen des Vorhabens liegt. Ausgangsbasis der Relevanzprüfung ist das für Niedersachsen vorliegende „Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten“ (I NFORM. D . N ATURSCHUTZ N DS . 3/2008, 4/2008). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG kann die Auswahl zudem auf die Arten des Anhang IV und die wildlebenden europäischen Vogelarten beschränkt werden. Die übrigen Arten werden im Rahmen der Eingriffsregelung mit berücksichtigt. Eine Ausweitung des zu berücksichtigenden Artenspektrums durch Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 ist bislang nicht erfolgt. 5 Planungsgruppe Umwelt 4.1 Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie 4.1.1 Fledermäuse Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte durch das Büro Simon & Widdig auf Basis von Detektorkartierungen, Flugroutenbeobachtungen, Netzfängen und Baumhöhlenkartierungen (S IMON & W IDDIG 2008). Ergänzend wurden Detektorerfassungen durch das Büro UBS Biologische Landeserkundung (D R . M EINECKE 2008) durchgeführt. Aufgrund dieser insgesamt sehr umfangreichen Untersuchungen kann das Artenspektrum im Untersuchungsgebiet als vollständig erfasst angesehen werden. Tab. 1: Relevanzprüfung Fledermäuse Art Art RLN RLD Vorkommen im Prüfrelevanz Wirkbereich des Vorhabens Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 2 2 Nachgewiesen ja Braunes Langohr / Plecotus auritus / 2/2 V/2 Nachgewiesen ja Graues Langohr* Plecotus austriacus Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 G Nachgewiesen ja Fransenfledermaus Myotis nattereri 2 - Nachgewiesen ja Große Bartfledermaus / Myotis brandtii / 2/2 V/V Nachgewiesen ja Kleine Bartfledermaus* Myotis mystacinus Großer Abendsegler Nyctalus noctula 2 3 Nachgewiesen ja Großes Mausohr Myotis myotis 2 V Nachgewiesen ja Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros 0 1 Kein Nachweis nein Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri 1 D Nachgewiesen ja Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 1 2 Nachgewiesen ja Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus N D Kein Nachweis nein Nordfledermaus Eptesicus nilssonii 2 G Kein Nachweis nein Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2 - Nachgewiesen ja Teichfledermaus Myotis dasycneme Wasserfledermaus Myotis daubentoni - Nachgewiesen ja Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii - Kein Nachweis nein Wimperfledermaus Myotis emarginatus 2 Kein Nachweis nein Zweifarbfledermaus Vespertilio discolor (Ves- 1 D Kein Nachweis nein 3 - Nachgewiesen ja D 3 pertilio murinus) Zwergfledermaus * 6 Pipistrellus pipistrellus Große und Kleine Bartfledermaus sowie Graues und Braunes Langohr sind mit dem Detektor nicht zu unterscheiden. Planungsgruppe Umwelt 4.1.2 Sonstige Säugetiere (ohne Fledermäuse) Vor dem Hintergrund der Habitatausstattung des Untersuchungsgebietes und unter Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisse der Naturschutzverwaltung wurden aus dem Spektrum der nach Anhang IV FFH-RL geschützten Säugetierarten insbesondere gezielte Untersuchungen zu Feldhamster, Haselmaus, Wildkatze und Luchs vorgenommen. So erfolgten zwischen Juli und Oktober 2007 12 Begehungen zur Suche von Feldhamsterbauten. Die Erkundungen erbrachten keine Hinweise auf Vorkommen von Feldhamstern (vgl. D R . M EINECKE 2007). Da auch aus der Vergangenheit keine Hinweise auf Feldhamster vorliegen, kann ein Vorkommen ausgeschlossen werden. Zum Nachweis der Haselmaus wurde in potenziell geeigneten Bereichen nach Freinestern und Fraßspuren gesucht. Auch diese Untersuchungen erbrachten keine Nachweise. Ein Vorkommen der Haselmaus ist damit weitestgehend auszuschließen, zumal das Nahrungsangebot im Untersuchungsgebiet über die gesamte Vegetationsperiode hinweg sehr gering ist. Nach Aussage des Kartierers (D R . M EINECKE 2008) verbleibt aufgrund der schweren Nachweisbarkeit der Art zwar ein gewisses Restrisiko, da aber auch von Seiten der Naturschutzbehörden keine Erkenntnisse zu Vorkommen im Untersuchungsgebiet vorliegen, kann nach den Maßstäben der praktischen Vernunft ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Zum Vorkommen der Wildkatze liegen Hinweise aus einem Waldgebiet bei Werxhausen, in rund 8 km Entfernung zum Untersuchungsraum vor. Untersuchungen im Bereich des Waldes am Pferdeberg ergaben keinen Hinweis auf ein Vorkommen der Wildkatze innerhalb des Untersuchungsgebietes. Im Zuge der seit Jahren zu beobachtenden Ausbreitung der Art ist allerdings ein zumindest zeitweiliges Auftreten im Betrachtungsraum nicht grundsätzlich auszuschließen (vgl. D R . M EINECKE 2008). Vom Luchs gibt es nach Auskunft des Nationalpark Harz (Schriftliche Auskunft 19.09.2007) verschieden Sichtungen im südlichen Harzvorland. Es handelt sich vermutlich um abwandernde Einzeltiere mit sehr großen und nicht stabilen, also wechselnden Aktionsräumen. Vorkommen weiterer nach Anhang IV geschützter Säugetierarten sind vor dem Hintergrund der im Untersuchungsgebiet vorhandenen Habitatstrukturen sowie der vorliegenden Informationen nicht zu erwarten. Tab. 2: Relevanzprüfung Säugetiere des Anhang IV FFH-RL ohne Fledermäuse Art Art Biber Castor fiber RLN RLD Vorkommen im Wirkbereich des Vorhabens Prüfrelevanz 0 V Kein Vorkommen / nein keine geeigneten Habitate Feldhamster Cricetus cricetus 2 1 Kein Nachweis nein Fischotter Lutra lutra 1 3 Kein Vorkommen / keine geeigneten nein Habitate 7 Planungsgruppe Umwelt Art Art RLN RLD Vorkommen im Wirkbereich des Vorhabens Prüfrelevanz Haselmaus Muscardinus avellanarius R G Kein Nachweis nein Luchs Lynx lynx 0 2 Kein Nachweis/ ja sporadisches Durchstreifen von Einzeltieren nicht grundsätzlich auszuschließen Wildkatze Felis silvestris 2 3 Kein Nachweis/ ja sporadisches Durchstreifen von Einzeltieren nicht grundsätzlich auszuschließen 4.1.3 Kriechtiere Die Untersuchungen zu Kriechtieren ergaben Nachweise von Vorkommen der Zauneidechse im Bereich der stillgelegten Bahnlinie und der Tongruben. Vorkommen der Schlingnatter können mangels geeigneter Habitate ausgeschlossen werden (vgl. D R . M EINECKE 2008). Hinweise auf Vorkommen weiterer streng geschützter Kriechtierarten liegen nicht vor. Tab. 3: Relevanzprüfung Kriechtiere des Anhang IV FFH-RL Art Art RLN RLD Vorkommen im Wirkbereich des Vorhabens Prüfrelevanz Europäische Sumpfschildkröte Emys orbicularis 0 1 Derzeit keine natürlichen Vorkommen in Niedersachsen nein Schlingnatter Coronella austriaca 2 3 Kein Nachweis / keine geeigneten Habitate nein Zauneidechse Lacerta agilis 3 V Nachgewiesen ja 4.1.4 Lurche Als Amphibienlaichgewässer sind im Untersuchungsgebiet lediglich die Tongrubengewässer von Bedeutung. Als einzige Anhang IV Art bzw. streng geschützte Art konnte hier der Kammmolch nachgewiesen werden (vgl. D R . M EINECKE 2008). 8 Planungsgruppe Umwelt Tab. 4: Relevanzprüfung Lurche des Anhang IV FFH-RL Art Art RLN RLD Vorkommen im Prüfrelevanz Wirkbereich des Vorhabens Lurche Geburtshelferkröte Alytes obstetricans 3 3 Kein Nachweis nein Gelbbauchunke Bombina variegata 1 2 Kein Nachweis nein Kammmolch Triturus cristatus 3 V Nachgewiesen ja Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae 2 G Kein Nachweis nein Knoblauchkröte Pelobates fuscus 3 3 Kein Nachweis nein Kreuzkröte Bufo calamita 3 V Kein Nachweis nein Laubfrosch Hyla arborea 2 3 Kein Nachweis nein Moorfrosch Rana arvalis 3 3 Kein Nachweis nein Rotbauchunke Bombina bombina 1 2 Kein Nachweis nein Springfrosch Rana dalmatina 2 - Kein Nachweis nein Wechselkröte Bufo viridis 1 3 Kein Nachweis nein 4.1.5 Libellen Libellen wurden im Bereich der Tonabbaugewässer nachgewiesen. Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-RL bzw. streng geschützte Libellenarten finden sich hier nicht (vgl. D R . M EINECKE 2008). Tab. 5: Relevanzprüfung Libellen des Anhang IV FFH-RL Art Art RLN RLD Vorkommen im Wirkbereich Prüfrelevanz des Vorhabens Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipes 0 G Kein Nachweis / keine geeig- nein neten Habitate Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis 2 2 Kein Nachweis / keine geeig- nein neten Habitate Grüne Keiljungfer Ophiogomphus cecilia 1 2 (O. serpentinus) Grüne Mosaikjungfer Aeshna viridis Kein Nachweis / keine geeig- nein neten Habitate 1 1 Kein Nachweis / keine geeig- nein neten Habitate Östliche Moosjungfer Leucorrhinia albifrons Sibirische Winterlibelle Sympecma paedisca (S. braueri) Zierliche Moosjungfer Leucorrhinia caudalis 1 Kein Nachweis / keine geeigneten Habitate nein 1 2 Kein Nachweis / keine geeigneten Habitate nein 1 1 Kein Nachweis / keine geeigneten Habitate nein 9 Planungsgruppe Umwelt 4.1.6 Käfer In bewaldeten Bereichen bzw. Teilflächen mit Altbäumen erfolgte eine gezielte Suche der nach Anhang IV bzw. streng geschützten Arten Großer Eichenbock und Eremit. Zu beiden Arten konnten keine Nachweise erbracht werden. Geeignete Habitatstrukturen für diese Arten sind im Untersuchungsgebiet nicht, bzw. nur sehr eingeschränkt vorhanden. Ein Vorkommen weiterer nach Anhang IV FFH-RL bzw. streng geschützter Käferarten kann ausgeschlossen werden. Tab. 6: Relevanzprüfung Käfer des Anhang IV FFH-RL Art Art RLN RLD Vorkommen im Wirkbereich des Prüfrelevanz Vorhabens Großer Eichenbock, Cerambyx cerdo 1 Kein Nachweis nein 1 Kein Vorkommen / keine geeigneten Habitate nein 2 Kein Nachweis nein 1 Kein Vorkommen / keine geeigneten Habitate nein Heldbock Breitrand Dytiscus latissimus Eremit Osmoderma eremita Schmalbindiger Breit- Graphoderus bilineatus flügel Tauchkäfer 4.1.7 1/0 0 Tagfalter Nach Anhang IV-FFH-RL geschützte bzw. streng geschützte Schmetterlingsarten wurden im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen. Tab. 7: Relevanzprüfung Tagfalter des Anhang IV FFH-RL Art Art RLN RLD Vorkommen im Wirkbe- Prüf- reich des Vorhabens relevanz Wald-Wiesenvögelchen Coenonympha hero 1 1 Kein Nachweis nein Eschen-Scheckenfalter Euphydryas maturna 0 1 Kein Nachweis nein Schwarzfleckiger Ameisenbläuling Glaucopsyche arion (Maculinea arion) 1 2 Kein Nachweis nein Dunkler WiesenknopfAmeisenbläuling Glaucopsyche nausithous (Maculinea nausithous) 1 3 Kein Nachweis nein Heller WiesenknopfAmeisenbläuling Glaucopsyche teleius (Maculinea teleius) 1 2 Kein Nachweis nein Großer Feuerfalter Lycaena dispar 0 2 Kein Nachweis nein Blauschillernder Feuerfalter Lycaena helle 0 1 Kein Nachweis nein Schwarzer Apollo 0 1 Kein Nachweis nein 10 Parnassius mnemosyne Planungsgruppe Umwelt 4.1.8 Nachtfalter Vorkommen nach Anhang IV FFH-RL geschützter Nachtfalter sind in Niedersachsen aktuell nicht bekannt. Tab. 8: Relevanzprüfung Nachtfalter des Anhang IV FFH-RL Art Art RLN RLD Vorkommen im Wirkbereich des Vorhabens Prüfrelevanz Schwarzer Parnassius Einst im südlichen und mittleren Teil des Harzes. Letzte Apollofalter mnemosyne Vorkommen bestanden bis etwa 1965. Nachtkerzen- Proserpinus pro- schwärmer serpinus 4.1.9 Fische, Muscheln und Schnecken 2 V Bisweilen Einflug von Süden her. Keine dauerhaften nein nein Vorkommen! Untersuchungen zu Fischen, Muscheln und Schnecken erfolgten im Bereich der durch das Vorhaben zu querenden Muse. Arten des Anhangs IV FFH-RL konnten hier nicht nachgewiesen werden. Gezielte Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf Bachmuschelvorkommen erbrachten keinerlei Nachweise. Da die Bachsohle überwiegend aus Feinsediment (Schlick und Faulschlamm) besteht, sind keine geeigneten Habitatvoraussetzungen für diese Art vorhanden. Hervorzuheben ist ein Nachweis der Groppe, die jedoch lediglich nach Anhang II und nicht nach Anhang IV FFH-RL geschützt ist. Tab. 9: Relevanzprüfung Fische u. Weichtiere des Anhangs IV FFH-RL Art Art RLN RLD Vorkommen im Wirkbe- Prüfrelevanz reich des Vorhabens Fische Keine der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten, in Deutschland vorkommenden Fischarten (Nordseeschnäpel, Stör und DonauKaulbarsch) ist für das Untersuchungsgebiet von Bedeutung. Kein Vorkommen nein Muscheln Bachmuschel Unio crassus - 1 Kein Nachweis nein Anisus vorticulus - 1 Kein Vorkommen nein 1 Kein Vorkommen nein Schnecken Zierliche Tellerschnecke Gebänderte Kahn-schnecke Theodoxus transversalis 4.2 Vogelarten Für das Untersuchungsgebiet wurde eine flächendeckende Brutvogelerfassung durchgeführt, deren Ergebnisse im beigefügten faunistischen Gutachten dokumentiert sind (MEINECKE 2008). 11 Planungsgruppe Umwelt Den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen sämtliche wildlebenden europäischen Vogelarten, worunter auch ubiquitäre, aus Naturschutzsicht weniger schutzbedürftige Arten fallen. Diese weit verbreiteten häufigen Arten sind artenschutzrechtlich gleichfalls zu berücksichtigen, benötigen aber nicht die Beurteilungstiefe der gefährdeten Arten. Eine vertiefte artspezifische Untersuchung wird entsprechend den aus 2008 vorliegenden Kartierungen insbesondere für streng geschützte und gefährdete Vogelarten vorgesehen, soweit deren Brutvorkommen innerhalb des Wirkungsbereichs des Vorhabens liegen. Die übrigen Vogelarten werden ausgehend von ihren Habitatansprüchen gruppiert und gruppenweise betrachtet. Grundsätzlich werden für die artenschutzrechtlichen Betrachtungen die Erfassungsergebnisse aus 2008 als Referenzstatus zu Grunde gelegt. Die Erfassungen aus 2014 dienten lediglich der Abklärung, ob wesentliche Veränderungen eingetreten sind, haben aber keine hinreichende Tiefe, um den Status der Vögel festzustellen und Brutstandorte räumlich einzugrenzen. Insofern werden unter Vorsorgegesichtspunkten auch weiterhin Maßnahmen für den Neuntöter vorgesehen, obwohl dieser in 2014 nicht nachgewiesen wurde. Diese Maßnahmen unterstützen allerdings gleichzeitig auch den Erhalt der ökologischen Funktionen für allgemein häufige Arten der Siedlungsränder und Gehölze. Eine detaillierte, artspezifische Betrachtung wird für folgende im Untersuchungsgebiet vorkommenden Arten vorgenommen. Tab. 10: Art Relevanzprüfung Vogelarten Art RLN RLD Baumfalke Eisvogel Feldlerche Falco subbuteo Alcedo atthis Alauda arvensis 3 3 3 3 3 Feldschwirl Locustella naevia 3 V Gartenrotschwanz Poenicurus phoenicurus 3 - Grünspecht Picus viridis 3 - Grauspecht Habicht Picus canus Accipiter gentilis 1 - 2 - Kleinspecht Dryobates minor 3 V Kuckuck Mäusebussard Cuculus canorus Buteo buteo 3 - V - Mehlschwalbe Mittelspecht Delichon urbicum Dendrocopos medius Luscinia megarrhynchos Lanius collurio V - V - 3 3 - 3 3 V 2 Nachtigall Neuntöter Rauchschwalbe Hirundo rustica Rebhuhn Perdix perdix 12 Vorkommen im Wirkbereich des Vor- Prüf- habens relevanz ja ja ja nein, Vorkommen nur außerhalb der max. Effektdistanz von 100m ja ja ja nein nein, Vorkommen nur außerhalb der max. Effektdistanz von 100m nein, Vorkommen nur außerhalb der max. Effektdistanz von 100m bei < 10.000 Kfz/Tag nein ja ja ja ja (Kollisionsrisiko zu prüfen) nein, Vorkommen nur außerhalb der max. Effektdistanz (200m) ja ja (Kollisionsrisiko zu prüfen) nein, Nahrungsgast, Brut an Gebäuden, nicht betroffen ja ja ja nein, Nahrungsgast, Brut an Gebäuden, nicht betroffen ja nein nein ja ja nein ja ja ja nein ja Planungsgruppe Umwelt Art Art RLN RLD Schwarzspecht Dryocopus martius - - Rotmilan Schwarzmilan Sperber Milvus milvus Milvus migrans Accipiter nisus 2 - - - Teichralle Gallinula chloropus V V Steinschmätzer Oenanthe oenanthe 1 1 Turmfalke Wachtel Waldohreule V 3 - - Falco tinnunculus Coturnix coturnix Asio otus Vorkommen im Wirkbereich des Vor- Prüf- habens relevanz nein, Vorkommen nur außerhalb der max. Effektdistanz von 300m bzw. der 58 dB (A) isiophone ja (Kollisionsrisiko zu prüfen) nein ja (Kollisionsrisiko zu prüfen) ja nein, Vorkommen nur außerhalb der max. Effektdistanz (100m) nein, Beobachtung im thüringischen Abschnitt, außerhalb des Wirkbereichs des niedersächsischen Abschnittes ja ja (Kollisionsrisiko zu prüfen) ja ja ja Ja, ja (Kollisionsrisiko zu prüfen) nein nein 4.3 Gefäßpflanzen Nach Anhang IV FFH-RL geschützte Pflanzenarten wurden im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen. Auf Grund der Biotopstrukturen und Standortverhältnisse im Untersuchungsgebiet kann ein Vorkommen dieser Arten weitestgehend ausgeschlossen werden. Tab. 11: Relevanzprüfung Pflanzenarten des Anhang IV FFH-RL Art Art RLN RLD Vorkommen im Prüfrelevanz Wirkbereich des Vorhabens Kriechender Sellerie Apium repens 1 1 Kein Vorkommen nein Frauenschuh Cypripedium calceolus 2 3 Kein Vorkommen nein Sand-Silberscharte Jurinea cyanoides 0 2 Kein Vorkommen nein Sumpf-Glanzkraut Liparis loeselii 2 2 Kein Vorkommen nein Froschkraut Luronium natans 2 2 Kein Vorkommen nein Schierlings-Wasserfenchel Oenanthe conioides 1 1 Kein Vorkommen nein Vorblattloses Leinblatt Thesium ebracteatum 1 1 Kein Vorkommen nein Prächtiger Dünnfarn Trichomanes speciosum R - Kein Vorkommen nein 13 Planungsgruppe Umwelt 5 Vorhabensbeschreibung / Wirkfaktoren Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick der für die artspezifische Beurteilung relevanten Wirkfaktoren. Eine weitergehende Beschreibung ist dem LBP zu entnehmen. Die konkrete artspezifische Beurteilung der Verbotstatbestände ist den als Anhang angefügten Artensteckbriefen zu entnehmen. Tab. 12: Vorhabenswirkungen Wirkfaktor Wirkzone/Wirkungsintensität Baubedingte Wirkungen Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen wie Baustraßen und Lagerplätze Temporärer Funktionsverlust auf den beanspruchten Flächen Lärm, Erschütterungen und Lichtreize durch Baubetrieb Temporäre Funktionsverminderung. Wirkzone/-intensität im Einzelfall zu beurteilen. Verbringung Überschussmassen Funktionsverlust. Wirkzone/-intensität im Einzelfall zu beurteilen. Gewässerverlegung / Verrohrung Nicht vorgesehen. Grundwasserabsenkungen Veränderungen des Grundwasserhaushalts sind in Abhängigkeit von den hydrogeologischen Gegebenheiten und der Art der Baumaßnahmen einzelfallspezifisch zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sind bedingt durch die großen Grundwasserflurabstände keine relevanten Wirkungen zu erwarten. Anlagebedingte Wirkungen Versiegelung und Überbauung Vollständiger und dauerhafter Funktionsverlust durch Straßentrasse, Damm- und Einschnittsböschungen, Entwässerungsmulden, Regenrückhaltebecken und Anlage von Wirtschaftswegen Veränderungen des Grundwasser- Einzelfallspezifische Beurteilung in Abhängigkeit von den hydrogeohaushalts logischen Gegebenheiten und der Art der Anlage zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sind bedingt durch die großen Grundwasserflurabstände keine relevanten Wirkungen zu erwarten. Betriebbedingte Wirkungen Komplexwirkungszone/ Schadstoffimmissionen Die Wirkzone starker stofflicher Belastungen (Überlagerung verschiedener Immissionskomponenten einschließlich Tausalze) beschränkt sich im Wesentlichen auf den Spritzwasserbereich bis 10 m. Für die Beurteilung der im UG relevanten Arten ohne Bedeutung und zudem durch Böschungen und Baufeld abgedeckt. Akustische und optische Störwirkungen auf Vögel Für Brutvögel ergeben sich z. T. weitreichende Verminderungen der Lebensraumqualitäten, welche artspezifisch nach KIFL 2010 beurteilt werden (zumeist Effektdistanzen zwischen 100 m und 500 m). Akustische und optische Störwirkungen auf Fledermäuse Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch Lärmwirkungen sind insbesondere für passiv die Beute ortende Arten nicht auszuschließen. Zudem meiden verschiedene Arten bewegte oder stationäre Lichtquellen. Unter Vorsorgegesichtspunkten kann eine Störzone von 50 m angenommen werden (vgl. LÜTTMANN, J. 2007). Im Einzelfall ist die Wirkdistanz in Abhängigkeit von den Anlageparametern (z.B. Gradiente, Beleuchtungseinrichtungen, Lärmschutzwände) zu modifizieren. 14 Planungsgruppe Umwelt Wirkfaktor Wirkzone/Wirkungsintensität Lichtemissionen Durch Lichtemissionen sind insbesondere nachtaktive Insekten betroffen. Die wirksame Anlockentfernung von Nachtschmetterlingen (50 % der Individuen reagieren auf das Licht) liegt nach MIETH & KOLLIGS (1996) bei 20 bis 30 m, die maximale Entfernung für Anlockeffekte (Einzelindividuen) bei 130 m (vgl. auch RASSMUS ET AL. 2003). Artenschutzrechtlich relevante nachtaktive Insekten kommen im UG nicht vor. Barrierewirkungen/ Fahrzeugkollision Wirkungsintensität einzelfallspezifisch in Abhängigkeit von den Anlageparametern (z.B. Gradiente, Querungsbauwerke) und den betroffenen Arten zu beurteilen. Stoffliche Belastungen des Regenwasserabflusses Relevante Schadstoffeinträge in Oberflächengewässer sind aufgrund der gut dimensionierten Regenrückhaltebecken mit Leichtflüssigkeitsabscheider nicht zu erwarten. 6 Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 6.1 Vermeidungsmaßnahmen Grundsätzlich wurde die räumliche Lage der Trassenführung so optimiert, dass Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten weitestgehend vermieden werden. Darüber hinaus werden weitergehende Vermeidungsmaßnahmen für den Baubetrieb sowie zur Verminderung anlage- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen vorgesehen. 6.2 Baubedingte Vermeidungsmaßnahmen Zur Vermeidung der Tötung von Brutvögeln sowie der Zerstörung von belegten Nestern und Eiern wird die Baufeldfreimachung und Rodung von Gehölzen auf die Zeit 01.10. – 28. / 29.02 begrenzt. Um die mögliche Tötung von Fledermäusen in Tagesverstecken ebenfalls zu vermeiden, ist in Bereichen mit möglichen Fledermausquartieren dieser Zeitraum auf die Zeit vom 01.11. – 28. / 29.02. zu begrenzen. Letzteres betrifft insbesondere den Bereich des Pferdeberges sowie die südlich angrenzenden gehölzbestandenen Landschaftsräume. Hier sind potenziell als Winterquartier geeignete Bäume zudem vor der Rodung auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Hervorzuheben ist diesbezüglich ein im Bezugsraum 10 ermittelter Höhlenbaum, welcher zum Zeitpunkt der Baumhöhlenkartierung (Simon & Widdig 2008) nicht besetzt war, aber potenziell als Fledermausquartier geeignet ist. In dem als Zauneidechsenlebensraum geeigneten Randbereich der Tongrube Jacobi erfolgt vor dem Baubeginn des Vorhabens während der Hauptaktivitätsphase der Zauneidechse (Mai, Juni) eine Kontrolluntersuchung der Tongrube sowie insbesondere der angrenzenden Ruderalfluren innerhalb des Baufeldes. Zielsetzung ist die Klärung, in15 Planungsgruppe Umwelt wieweit das Vorkommen insgesamt noch existiert, ob bzw. in welchen Umfang insbesondere das Baufeld genutzt wird sowie die überschlägige Abschätzung der aktuellen Populationsgröße. Die Erkenntnisse dienen der ggf. erforderlichen weiteren Spezifizierung oder auch Reduzierung der Vermeidungsmaßnahmen und bilden die Grundlage für das Monitoring der CEF-Maßnahmen. Unter der Annahme eines noch vorhandenen Vorkommens im Baufeld werden vorsorglich folgende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Tötungsrisiken festgelegt. Zur Zeit der Winterruhe der Zauneidechse wird im November in den innerhalb des Baufeldes gelegenen Randbereichen der Tongrube Jacobi die Attraktivität für Zauneidechsen vermindert, indem vorhandene Gehölze abgesägt und die krautige Vegetation kurz gemäht werden. Die Arbeiten erfolgen ohne Einsatz schwerer Maschinen u. Fahrzeuge. Mögliche oberflächige Versteckplätze wie bspw. Steine werden von Hand beseitigt, wobei darauf zu achten ist, dass keine Winterquartiere beeinträchtigt werden. Anfang April, wenn alle Eidechsen die Winterquartiere verlassen haben, wird soweit erforderlich bei geeigneter Witterung (warm und trocken) noch einmal gemäht. Anfang Mai wird und um den gemähten Bereich herum ein für Reptilien von außen nicht überwindbarer Zaun aus Kunststoffplanen erstellt, welcher von innen angehäufelt wird, um ggf. noch verbliebenen Tieren ein Hinausklettern aus dem Baufeld zu ermöglichen. Anschließend wir der gemähte Bereich auf Eidechsen abgesucht und ggf. verbliebene Eidechsen gefangen und außerhalb des Zaunes in die unmittelbar benachbarten Lebensräume der Tongrube umgesetzt. Im Oktober, wenn alle Jungtiere geschlüpft sind, sind die Flächen noch einmal (soweit erforderlich) von Hand kurz abzumähen und nochmalig auf Zauneidechsen hin abzusuchen. Ggf. noch vorhandene Zauneidechsen werden gefangen und in die benachbarten Lebensräume der Tongrube umgesetzt. Nach wenigen Tagen erfolgt noch einmal eine Nachkontrolle, anschließend wird das Baufeld geräumt. Die gesamte Maßnahme wird durch eine Umweltbaubegleitung kontrolliert. Die Maßnahmen gewährleisten, dass signifikant erhöhte Tötungsrisiken bzw. eine absichtliche Inkaufnahme von Tötungen vermieden werden. 6.3 Anlage- und betriebsbedingte Vermeidungsmaßnahmen Im Einzelnen sind im Trassenverlauf von Nord nach Süd folgende den Artenschutz unterstützende Vermeidungsmaßnahmen hervorzuheben: Fledermausgerechte Ausgestaltung der Musequerung Die Museniederung ist im Querungsbereich der Straße eine bedeutsame Fledermausflugrute für mind. 7 Fledermausarten (insb. Großes Mausohr, Zwergfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus). Die Zerschneidung durch die Straßentrasse hätte hier zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko geführt. Um dieses zu vermeiden, wird die Querung der Muse fledermausgerecht ausgestaltet d. h. ein aufgeweitetes Brückenbauwerk (20 m LW u. 4 m LH) mit Irritationsschutzwänden als Kollisionsschutz vorgesehen (vgl. LBP, Maßnahmen V 7 u. V 11). Durch die Realisierung dieser Maßnahme bleibt die 16 Planungsgruppe Umwelt Funktion der Muse als Fledermausflugroute erhalten und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos wird vermieden. Pferdebergtunnel Die naturnahen Laubwaldbestände des Pferdeberges sind ein wertvoller Brutvogellebensraum mit Vorkommen typischer Arten alter Waldbestände wie Mittel- und Grauspecht. Das Waldgebiet ist von hoher Bedeutung als Nahrungshabitat für mind. 10 Fledermausarten und weist im Trassenbereich als Fledermausquartier geeignete Höhlenbäume auf. Die Waldränder sowie insbesondere die südlich angrenzenden Halboffenlandbereiche sind als Flugrouten von Bedeutung. Die Waldbestände stellen darüber hinaus ein potenzielles Streifgebiet der Wildkatze dar. Da die wertvollen Bereiche untertunnelt werden, können artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Der Tunnel dient zugleich dem Erhalt der Erholungsfunktionen des Waldbereiches und dem Schutz der angrenzenden Familienferienstätte des Kolpingwerkes. Fledermausquerung sowie Leit- und Sperreinrichtungen in den Hanglagen südlich Gerblingerode. Südlich von Gerblingerode durchschneidet die Trasse kleinstrukturierte Hanglagen mit Streuobstbeständen, Grünland und Gehölzstrukturen, welche eine hohe Bedeutung als Nahrungshabitat für Fledermäuse aufweisen und regelmäßig von den Arten Große/Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus genutzt werden. Der in diesem Bereich vorhandene Wirtschaftsweg „Zur schönen Aussicht“ dient als Flugroute zwischen der Ortslage, den Streuobsthängen und im weiteren den Waldbeständen des Pferdeberges. Diese Flugroute würde durch die Straßentrasse zerschnitten. Eine weitere Fledermausflugroute führt von der Ortslage aus entlang des stillgelegten Bahndamms am Rande der Hahleniederung. Auch von dieser Leitstruktur aus ist ein zerstreutes Einfliegen in die als Nahrungshabitat bedeutsamen Hangbereiche zu erwarten. Um vor diesem Hintergrund signifikant erhöhte Tötungsrisiken zu vermeiden, wird die Überführung des Wirtschaftsweges „Zur schönen Aussicht“ über die B 247 als Fledermausquerungshilfe ausgestaltet. Darüber hinaus wird die zur Hahleniederung hin in Dammlage verlaufende Straßenseite durch einen Fledermaus- und Wildschutzzaun abgeschirmt. Hangseitig verläuft die Straße im Einschnitt, weshalb hier kein Fledermausschutzzaun erforderlich ist. Zur Vermeidung von Wildwechseln wird an dieser Seite jedoch ein Wildschutzzaun vorgesehen. Die Maßnahmen gewährleisten, dass keine signifikante Erhöhung der Tötungsrisiken für Fledermäuse eintritt. Wildunterführung „Grünes Band“ Im Randbereich des „Grünen Bandes“ wird eine Wirtschaftswegeüberführung so aufgeweitet, das sie gleichzeitig als Wildunterführung dienen kann. Der mit Wildschutzzäunen versehene 3-streifige Abschnitt der B 247 stellt ein erhebliches Hindernis für Wild und Kleinsäuger dar. Die Unterführung sorgt hier für eine ausreichende Durchlässigkeit und dient zugleich der Aufrechterhaltung der großräumig angestrebten Verbesserung der Biotopvernetzung im Rahmen des Naturschutzgroßprojektes „Grünes Band“. Diese Unterführung ist auch für artenschutzrechtlich relevante Arten wie insbesondere Fledermäuse nutzbar und unterstützt somit die vorstehend beschriebenen Maßnahmen für Fledermäuse. 17 Planungsgruppe Umwelt 6.4 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht derjenigen Arten, für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sowie des Umfangs der relevanten Beeinträchtigungen und der vorgesehen Maßnahmen. Die konkrete Beschreibung der Maßnahmen ist den Maßnahmenblättern des LBP zu entnehmen. Tab. 13: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Art Beeinträchtigung Maßnahme Entwicklungszeit Neuntöter Betriebsbedingte Funktionsverminderung von Bruthabitaten (Gesamtfläche rd. 0,75 ha) um 20 %, 1 BP betroffen. Entspricht Verlust von 0,15 ha A 1.2 CEF - Strauchhecke mit hohen Dornstrauchanteil und vorgelagertem Grasund Staudensaum (0,10 ha). A 1.3 CEF Dicht schließende Baum/ Strauchhecke (mit Dornstrauchanteil) und vorgelagertem Gras- und Staudensaum (0,12 ha). 3-5 Jahre Nachtigall Betriebsbedingte Funktionsverminderung von Bruthabitaten (Gesamtfläche rd. 0,75 ha) um 20 %, 1 BP betroffen. Entspricht Verlust von 0,15 ha (identische Fläche wie vorstehend) A 1.3 CEF Dicht schließende Strauchhecke mit hohen Dornstrauchanteil und vorgelagertem Gras- und Staudensaum (0,12 ha). A 1.2 CEF - Strauchhecke mit hohen Dornstrauchanteil und vorgelagertem Grasund Staudensaum (0,10 ha). 5 Jahre Betriebsbedingte Funktionsverminderung von Bruthabitaten (Gesamtfläche rd. 0,6 ha) um 40 %, 1 BP betroffen. Entspricht Verlust von 0,24 ha A 10.4 CEF Dicht schließende BaumStrauchhecke (0,18 ha). A 10.5 CEF Dicht schließende BaumStrauchhecke (0,21 ha). 5 Jahre Verlust eines Brutrevieres A 5.1 CEF Rebhuhnschutzstreifen (275m x 12m) (Einsaat Göttinger Mischung - Gottschalk & Beeke) (0,33ha) 2 Jahre A 5. 5 CEF CEF-Maßnahme für Feldlerche und ergänzend Wachtel (Brache, Saumstreifen, Lerchenfenster) (0,8 ha) 1 Jahr Rebhuhn Feldlerche Verlust von zwei Brutrevieren Funktionsverminderung eines Brutrevieres um 40 % und eines um 10 %. Damit insgesamt 2,5 BP betroffen. Wachtel Verminderung der Habitatqualitäten in der Größenordnung von 50% eines Brutrevieres A 5. 5 CEF CEF-Maßnahme für Feldlerche und ergänzend Wachtel (Brache, Saumstreifen, Lerchenfenster) (0,8 ha) 1 Jahr Zaun- Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Komplexlebensräumen der Zauneidechse 0,34 ha sowie Zerschneidung von Funktionsbeziehungen. A 3.2 CEF - Aufwertungsmaßnahmen für Zauneidechse auf rd. 1,9 ha innerhalb der Tongrube (Steinschüttungen, Totholz, ggf. Auslichtung). Die Flächen sind bereits hochwertig, können aber weiter verbessert werden. 2 Jahre eidechse Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind zeitlich so durchzuführen, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte 18 Planungsgruppe Umwelt nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert. In Abhängigkeit von der Entwicklungszeit, welche die einzelnen Maßnahmen bis zu einer ausreichenden Funktionsfähigkeit benötigen, ist die Maßnahmenrealisierung mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf vor dem Eingriff durchzuführen. Die angegebene Entwicklungszeit entspricht diesem Vorlauf. Nachtigall und Neuntöter sind beides Arten die Heckenstrukturen nutzen. Während der Neuntöter eher schmalere und etwas lückige Hecken mit einem hohen Dornstrauchanteil bevorzugt, präferiert die Nachtigall eher etwas breitere (≥ 6m) und dichtere Hecken (vgl. B ARKOW 2001). Reicher Unterwuchs und eine Bodenschicht aus vorjährigem, zum Teil verrottetem Laub sind zudem für die Nachtigall vorteilhaft. Im Bezugsraum 1 ist Maßnahme A 1.2 mehr für den Neuntöter, Maßnahme A 1.3 mehr für die Nachtigall optimiert. Beide Arten sind jedoch in beiden Heckentypen anzutreffen, weshalb die Maßnahmen A 1.2 und A 1.3 kombiniert zugeordnet wurden. Beide Arten sind im Bezugsraum 1 jeweils mit einem Brutpaar betroffen, wobei die Verminderung der Habitatqualitäten gemäß Kifl 2010 mit 20 % angegeben wird. Im Bezugsraum 10 ist aufgrund der etwas höheren Verkehrsmengen eine Verminderung der Habitatqualitäten für 1 BP um 40 % gegeben. Ein vollständiger Verlust der Brutplätze ist damit nicht zwingend zu erwarten. Die vorgesehenen Maßnahmen dienen insoweit vor allem dem vorgezogenen Ausgleich von Beeinträchtigungen der Habitatqualitäten und weisen entsprechend eine relativ hohe Erfolgssicherheit für den Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auf. Zur Verkürzung der Entwicklungszeit ist eine Kombination aus Pflanzung und Benjeshecke vorgesehen, die bereits frühzeitig Deckung für Brutvögel bietet. Die im Nahbereich (≤ 100 m) zu Maßnahme A 1.2 CEF angelegte Streuobstwiese (Maßnahme A 3.1) führt längerfristig zu einer Verbesserung der Nahrungsbedingungen für den Neuntöter und unterstützt so die CEF-Maßnahmen. Für das Rebhuhn werden breite Saumstreifen vorgesehen, für deren Einsaat eine spezielle Saatgutmischung („Göttinger Mischung“) verwendet wird, welche einen lückigen, für Rebhühner geeigneten Vegetationsaufbau gewährleistet (vgl. GOTTSCHALK & BEEKE 2009). Durch Pflegemaßnahmen (wie Mähen, Mulchen, Grubbern) und ggf. Nachsaat sind die Ackerrandstreifen in einem Turnus von drei bis fünf Jahren auf ein frühes Sukzessionsstadium zurückzusetzen. Für die Feldlerche ist die Anlage von rd. 10m breiten Saumstreifen mit lückigen Bewuchs sowie einer Ackerbrache mit einem Gesamtflächenumfang von 0,8 ha vorgesehen. Alternativ können produktionsintegrierte Maßnahmen wie Lerchenfenster (12 ha a 3 Lerchenfenster /ha, Rotationsbrache und räumliche variable Saumstreifen im gleichen Flächenumfang wie o.g. vorgesehen werden. Der Erfolg derartiger Maßnahme ist in verschiedenen Untersuchungen bestätigt und führt zu einer Verbesserung des Bruterfolgs um rd. 50 % (vgl. I P S UISSE 2010, Brüggemann 2009). Die vorgesehenen Maßnahmen dienen zugleich der Verbesserung der Habitatqualitäten für die Wachtel. Für die Zauneidechse wird eine Optimierung der Habitate in der Tongrube, wie auch auf einer unmittelbar angrenzenden Fläche vorgenommen. Dabei werden kleinräumig strukturierte Habitate mit einem Mosaik aus exponierten Sonnenplätzen, vegetationsbedeckten Bereichen zur Thermoregulation, Verstecken wie Steinhaufen und Totholzhaufen und vegetationsfreien Flächen mit grabbarem Substrat zur Eiablage geschaffen. Da es sich 19 Planungsgruppe Umwelt um eine Optimierung bereits besiedelter Habitate handelt und die Lebensraumansprüche der Zauneidechse gut bekannt sind, ist von einer hohen Erfolgssicherheit der Maßnahme auszugehen. Die Beeinträchtigungen für die Vogelarten sind als gering einzuschätzen, da nur wenige Brutpaare betroffen sind und häufig kein vollständiger Funktionsverlust, sondern bspw. für Neuntöter und Nachtigall nur eine Funktionsverminderung gegeben ist. Die Möglichkeit eines Ausweichens in die Umgebung ist bei der geringen Intensität der Beeinträchtigung nicht unwahrscheinlich. Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gewährleisten, dass die betroffene Lebensstätte aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und/oder eine gleiche oder bessere Qualität hat als derzeit. Ingesamt besteht angesichts der betroffenen Arten und der Geringfügigkeit des Eingriffs eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Wirksamkeit der Maßnahme und den Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang, so dass ein weitergehendes Monitoring nicht erforderlich ist. Im Zusammenhang mit den CEF-Maßnahmen für die Zauneidechse ist ein begleitendes Monitoring vorgesehen. Zu klären ist hier vor Baubeginn, ob die Art in dem betroffenen Bereich überhaupt noch auftritt und wenn ja, ob die vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen wirksam sind. Die Beurteilung erfolgt durch Vergleich mit der Voreingriffssituation, wie sie vor Baubeginn erhoben wird (s. Maßnahme V 6). Ein Handlungsbedarf besteht, wenn sich der Erhaltungszustand entsprechend den in NLWKN 2011 aufgeführten Kriterien zum Zustand der Population und zur Habitatqualität gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dies auf die unzureichende Eignung der Maßnahmen zurückzuführen ist. In diesem Fall sind in Abstimmung mit der UNB ergänzende Maßnahmen, wie insbesondere eine Erhöhung oder Optimierung der habitatverbessernden Strukturelemente vorzusehen. 7 Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick der in der Einzelfallprüfung untersuchten Arten sowie des Ergebnisses der Prüfung. Die Detailangaben der artspezifischen Prüfung sind den im Anhang beigefügten Steckbriefen zu entnehmen. Tab. 14: Ergebnisse der artspezifischen Prüfung Art Art RLN RLD Verbotstatbestand erfüllt Säugetiere Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii Braunes Langohr / Graues Langohr Plecotus auritus / Plecotus austriacus 20 2 2 nein 2/2 V/2 nein Planungsgruppe Umwelt Art Art RLN RLD Verbotstatbestand erfüllt Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 G nein Fransenfledermaus Myotis nattereri 2 - nein Große Bartfledermaus / Kleine Myotis brandtii / Bartfledermaus Myotis mystacinus 2 V/3 nein Großer Abendsegler Nyctalus noctula 2 3 nein Großes Mausohr Myotis myotis 2 V nein Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri 1 D nein Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 1 2 nein Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2 - nein Wasserfledermaus Myotis daubentoni 3 - nein Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 - nein Luchs Lynx lynx 0 2 nein Wildkatze Felis silvestris 2 3 nein Zauneidechse Lacerta agilis 3 V nein (CEF-Maßnahme) Kammmolch Triturus cristatus 3 V nein Baumfalke Falco subbuteo 3 3 nein Eisvogel Alcedo atthis 3 - nein Feldlerche Alauda arvensis 3 3 nein (CEF-Maßnahme) Grauspecht Picus canus 1 2 nein Habicht Accipiter gentilis - - nein Kuckuck Cuculus canorus 3 V nein Mäusebussard Buteo buteo - - nein Mittelspecht Dendrocopos medius - - nein Nachtigall Luscinia megarrhynchos 3 - nein (CEF-Maßnahme) Neuntöter Lanius collurio 3 - nein (CEF-Maßnahme) Rebhuhn Perdix perdix 3 2 nein (CEF-Maßnahme) Rotmilan Milvus milvus 2 - nein Schwarzmilan Milvus migrans Sperber Accipiter nisus - - nein Turmfalke Falco tinnunculus V - nein Wachtel Coturnix coturnix 3 - nein (CEF-Maßnahme) Waldohreule Asio otus - - nein Lurche und Kriechtiere Vogelarten nein 21 Planungsgruppe Umwelt Als Fazit ist festzuhalten, dass das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auslöst. Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind unter Vorsorgegesichtspunkten lediglich für die Arten Zauneidechse, Feldlerche, Nachtigall, Neuntöter, Rebhuhn und Wachtel nicht ganz auszuschließen. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) wird für diese Arten gewährleistet, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich. 22 Planungsgruppe Umwelt Literatur Literaturverzeichnis ARBEITSGEMEINSCHAFT AMPHIBIEN- UND REPTILIENSCHUTZ IN HESSEN E.V. (AGAR) 2003: Artensteckbrief Zauneidechse, Gutachten i. A. des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, Rodenbach. BARKOW , ANDREAS 2001: Die ökologische Bedeutung von Hecken für Vögel, Dissertation an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen, Göttingen Brüggemann, Tanja 2009: Feldlerchenprojekt, 1000 Fenster für die Lerche, Natur in NRW 3/09. BAUER, H.-G. & P. BERTHOLD 1997: Die Brutvögel Mitteleuropas - Bestand und Gefährdung, AULA, Wiesbaden. BOYE & DIETZ 2004: Nyctalus noctula (SCHREBER, 1774). in: B. Petersen, G. Ellwanger, G. Biewald, U. Hauke, G. Ludwig, P. Pretscher, E. Schröder & A. Ssymank (Hrsg.). Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere, Seiten 529-536. Schritenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz: 69/2. Landwirtschaftsverlag GmbH, MünsterHiltrup, Bonn - Bad-Godesberg. BOYE, P. 2004: Myotis mystacinus (KUHL, 1817). in: B. Petersen, G. Ellwanger, G. Biewald, U. Hauke, G. Ludwig, P. Pretscher, E. Schröder & A. Ssymank (Hrsg.). Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFHRichtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere, Seiten 512-515. Schritenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz: 69/2. Landwirtschaftsverlag GmbH, Münster-Hiltrup, Bonn - Bad Godesberg. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BFN) 2009: Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere, Naturschutz und biologische Vielfalt Heft 70, BonnBad Godesberg DENK, JUNG 2003: Artensteckbrief Wildkatze, Gutachten i.A. des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz (HDLGN). DIETZ & SIMON 2003: Gutachten zur gesamthessischen Situation der einzelnen Fledermausarten: Verbreitung, Kenntnisstand, Gefährdung. Gießen, Marburg, Gutachten i.A. des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz (HDLGN). DIETZ ET AL. C., O. VON HELVERSEN & D. NILL 2007: Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. Kosmos, Stuttgart, 399 Seiten 23 Planungsgruppe Umwelt EU-KOMMISSION 2007: Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC, Final Version, February 2007. Deutschsprachige Fassung: Leitfaden zum strengen Schutz-system für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FHH-Richtlinie 92 / 43 / EWG: FGSV 2008: Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), Köln Gottschalk & Beeke 2009: Leitfaden für ein Rebhuhnschutzprojekt nach unseren Erfahrungen im Landkreis Göttingen, Göttingen. IP-SUISSE 2010: Maßnahmen der IP-SUISSE zur Förderung der Artenvielfalt im Getreide; Rütti KIEL, E.-F. 2007: Einführung geschützte Arten in Nordrhein-Westfahlen (LANUV), Recklinghausen. KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (KIFL) 2010: Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. 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Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere, Seiten 570-575. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz: 69/2. Landwirtschaftsverlag GmbH, MünsterHiltrup, Bonn - Bad-Godesberg. MEINIG, H., R. BRINKMANN & P. BOYE 2004: Myotis bechsteinii (Kuhl, 1817). in: B. Petersen, G. Ellwanger, G. Biewald, U. Hauke, G. Ludwig, P. Pretscher, E. Schröder & A. Ssymank (Hrsg.). Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere, Seiten 469-476. Schritenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz: 69/2. Landwirtschaftsverlag GmbH, Münster-Hiltrup, Bonn - Bad-Godesberg. 24 Planungsgruppe Umwelt MESCHEDE, A. U. HELLER, K-G. 2002: Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern, Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 66. MIETH & KOLLIGS 1996: Ökologische Auswirkungen von flächenhaften lichtquellen unter besonderer berücksichtigung der Wirkung von künstlichem Licht auf wirbellose Tiere. Forschungsbericht Universität Kiel, F+E-Vorhaben des UBA Nr. 10803075 (unveröff). MUNLV NRW 2007: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. NLWKN 2007: Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel, Inform. d. Naturschutz Nds. 3/2007. NLWKN 2009: Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten, Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze, Korrigierte Fassung 1. September 2009. NLWKN (Hrsg.) (2010): Vollzugshinweise zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen. http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/staatliche_vogelschutzwarte/vollzugshi nweise_arten_und_lebensraumtypen/vollzugshinweise-fuer-arten-undlebensraumtypen-46103.html#Vogelarten. NLWKN (Hrsg.) 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A4 Kriechtiere ....................................................................................................... Planungsgruppe Umwelt A 1 Vögel A 1.1 Artsteckbrief Neuntöter Durch das Vorhaben betroffene Art Neuntöter (Lanius collurio) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. # RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Typischer Bewohner halboffener Busch- und Wiesenlandschaften, Brachflächen und Waldränder sowie in mit Gebüsch durchsetzten Streuobstbeständen. Nester meist in bis zum Boden Deckung bietenden dornigen Hecken oder Gebüschen. Die Brutreviere sind 1-6 ha groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha. Ab Mitte Mai Eiablage (Hauptlegezeit Anfang/Mitte Juni), im Juli werden die letzen Jungen flügge. (Bauer 1997, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (Kifl 2010) 200m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 120.000 bis 150-000 BP, Trend langfristig <<, kurzfristig = (BfN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 4000 BP. Trend langfristig <<, kurzfristig < (NLWKN 2007, 2009) Regelmäßiger Brutvogel mit seit langem abnehmender Tendenz. Vielerorts verschwunden. Größte Dichte im Wendland, ansonsten zerstreut mit regionalen Lücken. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich 1 BP am Ortsrand von Duderstadt in Teilfläche 1 (rd. 90 m Abstand zur Trasse), 1 BP am Südrand des UG in Teilfläche 9 (> 400 m Abstand zur Trasse, nicht vom Vorhaben betroffen). 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein 1 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Neuntöter (Lanius collurio) Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, da nur 1 BP betroffen ist und bedingt durch die Durchführung von CEF-Maßnahmen Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Brutvorkommen in rd. 90 m Abstand zur Trasse. Als Bruthabitat genutzte bzw. geeignete Biotopstrukturen (gebüschbestandene Ruderalfluren) bis in den Nahbereich der geplanten Trasse heranreichend. Innerhalb des 100 m Bereichs Verminderung der Habitateignung um 20 %, danach kein Effekt mehr (Verkehrsbelastung < 10.000 Kfz/Tag). Die Funktionsverminderung von Teilen des geeigneten Bruthabitats (Gesamtfläche rd. 0,75 ha, Entspricht bei 20 % Funktionsminderung dem Verlust von 0,15 ha) wird unter Vorsorgegesichtspunkten als Beschädigung gewertet. Angesichts der geringen Beeinträchtigung ist ein Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auch ohne CEF-Maßnahmen nicht unwahrscheinlich. Unter Vorsorgegesichtspunkten werden dennoch die nachfolgenden Maßnahmen vorgesehen. Anlage von Heckenpflanzungen. Insbesondere A 1.2 CEF - Strauchhecke mit hohen Dornstrauchanteil und vorgelagertem Gras- und Staudensaum (0,1 ha) und bedingt auch A 1.3 CEF - dicht schließende Baum-/Strauchhecke mit vorgelagertem Gras- und Staudensaum (0,12 ha) (insbesondere in der Anfangsphase für Neuntöter wirksam). Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird hierdurch erhalten. Da die Beschädigung nur gering ausfällt, den Heckenpflanzungen eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zukommt und nur ein Brutpaar betroffen ist, kann auf ein Monitoring verzichtet werden. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 2 Planungsgruppe Umwelt A 1.2 Artsteckbrief Nachtigall Durch das Vorhaben betroffene Art Nachtigall (Luscinia megarrhynchos) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. # RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Brutvogel des Tieflands. Bevorzugt unterholzreiche Laub und Mischwälder, Feldgehölze, Hecken sowie strukturreiche Parkanlagen und Gärten insbesondere in der Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Ausgeprägte Strauch- oder Krautschicht zur Deckung von Nest und Jungen erforderlich. Brutrevier 0,2 bis 2 ha bei max. Siedlungsdichten von 10 BP pro ha. Kleinster Nestabstand < 20 m. Brutbeginn im Mai, spätestens im Juli sind die Jungen flügge. (Bauer 1997, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (Kifl 2010) 200m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 94.000 bis 120.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BfN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 6000. Trend langfristig <<, kurzfristig < (NLWKN 2007, 2009) Insgesamt im Brutbestand abnehmend. Zerstreut nur noch im näheren Bereich des Mittellandkanals, im Nordosten des östlichen Tieflandes, im südlichen Emsland und an der mittleren Weser. Selten oder überhaupt nicht vorhanden im Harz, in den Marschen (Ausnahme Wesermarsch), in der Stader Geest und im Nordteil des Aller-Flachlandes. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Insgesamt 5 BP innerhalb und in der Nähe des Untersuchungsgebietes. 2 BP am Ortsrand von Duderstadt (rd. 90 m - betroffen und 200 m - nicht betroffen - Abstand zur Trasse), 1 BP in der Tongrube Jacobi (> 250 m Abstand zur Trasse, nicht betroffen), 1 BP in der südlichen Tongrube (rd. 500 m Abstand zur Trasse, nicht betroffen), 1 BP im Süden des UG am Bahndamm westlich der Hahleniederung (rd. 30 m Abstand zur Trasse, betroffen), 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhö- 3 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Nachtigall (Luscinia megarrhynchos) hung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, da nur 2 BP betroffen sind und bedingt durch die Durchführung von CEF-Maßnahmen Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Im Norden 1 Brutvorkommen in rd. 90 m Abstand zur Trasse. Als Bruthabitat genutzte bzw. geeignete Biotopstrukturen (gebüschbestandene Ruderalfluren) bis in den Nahbereich der geplanten Trasse heranreichend. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung (< 10.000 Kfz/Tag) Verminderung der Habitateignung um 20 % (Gesamtfläche rd. 0,75 ha, Entspricht bei 20 % Funktionsminderung dem Verlust von 0,15 ha). Im Süden 1 Brutvorkommen in rd. 30 m Abstand zur Trasse. Aufgrund der geringfügig über 10.000 KfZ /Tag liegenden Verkehrsbelastung und insbesondere der großen Nähe zur in Dammlage verlaufenden Trasse, Verminderung der Habitateignung um 40 %. (Gesamtfläche rd. 0,6 ha, Entspricht bei 40 % Funktionsminderung dem Verlust von 0,24 ha). Angesichts der geringen Beeinträchtigung ist ein Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auch ohne CEF-Maßnahmen nicht unwahrscheinlich. Unter Vorsorgegesichtspunkten werden dennoch die nachfolgenden Maßnahmen vorgesehen Im Nahbereich der Brutstandorte ist auf geeigneten Flächen die Anlage von dichten unterholzreichen Gehölzen vorgesehen. Insbesondere A 1.3 CEF - dicht schließende Baum-/Strauchhecke mit vorgelagertem Gras- und Staudensaum (0,12 ha)., A 10.4 CEF Anlage Baum-Strauch Hecke (0,18 ha) und A 10.5 CEF Anlage dicht schließender Baum-/Strauchhecke (0,21 ha). Bedingt ist auch Maßnahme A 1.3 CEF als wirksam anzusehen. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird hierdurch erhalten. Da die Beschädigung nur gering ausfällt, den Heckenpflanzungen eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zukommt und nur 2 Brutpaare betroffen sind, kann auf ein Monitoring verzichtet werden. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 4 Planungsgruppe Umwelt A 1.3 Artsteckbrief Rebhuhn Durch das Vorhaben betroffene Art Rebhuhn (Perdix perdix) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 2 RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand Nds. günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Art bevorzugt reich strukturierte Agrarlandschaften mit Acker- und Grünlandbereichen, Brachen, breiten Feldrainen mit Altgrassäumen, Gräben, Hecken und Feldgehölzen. Bodenbrüter, Neststandort an Weg- und Grabenrändern, auch im Bereich von Hecken und Gehölzen. Legezeit ab April, Hauptlegezeit Anfang Mai, ab August alle Jungtiere selbstständig. Siedlungsdichten bis zu 0,5 bis 1,2 ha BP pro 10 ha (NLWKN 2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 200m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 94.000 bis 120.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BfN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 30.000. Trend langfristig <<, kurzfristig < . In allen Regionen seltener bis zerstreut vorhandener Brutvogel. Durch Witterungseinflüsse unterliegt der Bestand erheblichen natürlichen Schwankungen. Früher eine ziemlich häufige Art, zu deren Niedergang Bejagung nicht unwesentlich beigetragen hat. Die Verantwortung Niedersachsens hinsichtlich des Bestands- und Arealerhalts der Art in Deutschland und Europa ist sehr hoch (NLWKN 2007, 2009, 2010). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Insgesamt 2 BP. 1 BP am Rand der Tonkuhle Jakobi (unmittelbar am Böschungsrand, betroffen), 1 BP in der südlichen Tongrube (rd. 250 m Abstand zur Trasse). 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein 5 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Rebhuhn (Perdix perdix) Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja 3.2 nein Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, da nur 2 BP betroffen sind und bedingt durch die Durchführung von CEF-Maßnahmen Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Ein Brutstandort wir randlich durch das Baufeld in Anspruch genommen und betriebsbedingt in seiner Eignung als Brutstandort um je 25 % reduziert. Im Zusammenhang mit den Zerschneidungseffekten der geplanten Straße wird von einer Aufgabe des Brutstandortes ausgegangen. Der zweite Brutstandort liegt mit 250 m Abstand zwar noch innerhalb der Effektdistanz der Straße, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Straße im Einschnitt und Brutstandort in Tongrube) aber nicht betroffen. Zum Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang ist folgende Maßnahme vorgesehen: A 5.1 CEF Anlage Rebhuhnschutzstreifen (275m x 12m, 0,33ha). Da die Beschädigung nur gering ausfällt (1 Brutrevier) betroffen und den Maßnahmen eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zukommt, kann auf ein Monitoring verzichtet werden. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 6 Planungsgruppe Umwelt A 1.4 Artsteckbrief Wachtel Durch das Vorhaben betroffene Art Wachtel (Coturnix coturnix) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand Nds. günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Offene Kulturlandschaften mit halbhoher, lichtdurchlässiger Vegetation und einer Deckung bietenden Krautschicht (z.B. selbstbegrünende Ackerbrachen, Luzerne- oder Kleegraspflanzungen, Erbsen, Sommergetreide, lichtes Wintergetreide mit mäßiger Wuchshöhe). Möglichst busch- und baumfreie Ackerbaugebiete, Nest gut versteckt am Boden in höherer Krautvegetation. Legebeginn: ab Mitte Mai (NLWKN 2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 200m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 18.000-38.000 rufende Männchen, Trend langfristig <<, kurzfristig ↑ (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: ca. 800 rufende Männchen, Trend langfristig <, kurzfristig ↑ . Die Wachtel tritt in Niedersachsen als Brut- und Gastvogel in allen naturräumlichen Regionen auf. Neigt zu starken Bestandsschwankungen auf Grund von invasionsartigem Auftreten (NLWKN 2007, 2009, 2010) 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Insgesamt 2 BP (Brutverdacht). 1 BP südlich der Tongrube Jakobi (rd. 100 m Abstand zur Trasse), 1 BP südlich des Pferdeberges (rd. 75 m Abstand zur Trasse). 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? 7 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Wachtel (Coturnix coturnix) Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, da nur 2 BP betroffen sind, die Störungen nur temporär sind und ausreichende Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Das Brutrevier nördlich des Pferdeberges befindet sich außerhalb der 52 dB(A)-Tages-Isophone, womit gemäß den vorliegenden Fachkonventionen keine Verminderung der Qualitäten des Brutstandortes zu erwarten ist. Die Straße verläuft in Brutplatznähe tief im Einschnitt. Das Brutrevier südlich des Pferdeberges liegt innerhalb der 52 dB(A)-Tages-Isophone womit eine Habitateignung um 50 % einhergeht. Da die Verkehrsmenge mit 10.300 Kfz/Tag im Grenzbereich zum Ansatz für ≤ 10.000 Kfz/Tag liegt, wird dieser mitbetrachtet. In diesem Fall ergeben sich ergeben sich für beide Brutpaare innerhalb der Effektdistanz von 100 m Beeinträchtigungen der Habitateignung bis 20 %. Da die Wachtel nur eine relativ geringe Ortstreue hinsichtlich ihrer Brutplätze aufweist und in größeren Abstand zur Straße hinreichende Habitatflächen vorhanden sind, ist die Möglichkeit eines Ausweichens für diese Art relativ plausibel. Die Art profitiert zudem von den für die Feldlerche vorgesehenen CEF-Maßnahmen. Insgesamt ist damit ein Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang gewährleistet. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 8 Planungsgruppe Umwelt A 1.5 Artsteckbrief Feldlerche Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 3 RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Charakteristische Art offener Feldfluren. Bevorzugt karge Vegetation mit offenen Stellen auf trockenen bis wechselfeuchten Böden. Meidet Vertikalstrukturen wie Feldgehölze oder Gebäude. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Legebeginn ab Mitte April / Mai. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge. Siedlungsdichten bis zu (NLWKN 2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 300m (bei Verkehrsmengen < 20.000 Kfz). 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 2.100.000 bis 3.200.000 BP, Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓ (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 180.000. Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓↓ Noch nahezu flächendeckend vorhandener Brutvogel, jedoch mit eindeutig abnehmender Tendenz. (NLWKN 2007, 2009, 2010) 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Insgesamt 5 BP. 3 BP in den offenen Feldfluren nördlich des Pferdeberges (ca. 30 - 50 m Abstand zur Trasse), 2 BP in Feldfluren südlich des Pferdeberges 260 m und 560m (nicht betroffen) Abstand zur Trasse. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Können im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt werden? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen 9 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, da nur 2 BP betroffen sind und bedingt durch die Durchführung von CEF-Maßnahmen Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Ein Brutstandort wird durch die Anschlussrampe an die K 112 überbaut und 1 Brutstandorte östlich Tiflingerode durch die B247n überbaut. Ein Brutstandort nördlich des Pferdeberges liegt im Bereich mit bis zu 40 % Funktionsverminderung. Ein Brutstandort südlich des Pferdeberges liegt im Bereich mit 10 % Funktionsverminderung. Insgesamt gehen damit 2,5 Brutstandorte verloren. Zum Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang ist folgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vorgesehen: A 5. 5 CEF - CEF-Maßnahme für die Feldlerche (Brache, Saumstreifen, Lerchenfenster) (insg. 0,8 ha). Da die Beschädigung nur gering ausfällt (2,5 Brutpaare einer relativ häufigen Art betroffen) und die Erfolgssicherheit der vorgesehenen Maßnahmen gut belegt ist, kann auf ein Monitoring verzichtet werden. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 10 Planungsgruppe Umwelt A 1.6 Artsteckbrief Mittelspecht Durch das Vorhaben betroffene Art Mittelspecht (Dendrocopos medius) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 2 RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand Nds. günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Bevorzugtes Habitat sind mittelalte und alte, lichte Laub- und Mischwälder, wobei der Mittelspecht Baumbestände mit rauborkiger Rinde benötigt (heute v.a. Eichen, die älter als 100 Jahre sind). Vorteilhaft ist ein möglichst hoher Alteichenanteil (10-20 Alteichen pro ha, je höher die Dichte alter Eichen, desto größer die Mittelspechtrevierdichte). Wichtige Habitatelemente sind hohe Anteile stehenden Totholzes sowie starke Totholzäste im Kronenbereich. Brütet in selbstgebauter Höhle in Stämmen oder starken Ästen von Laubhölzern, fast stets in geschädigtem (totem / morschem) Holz und häufig relativ hoch im Kronenbereich. Reviergrößen des Mittelspechtes liegen zwischen 3 und 60 ha (BLUME & TIEFENBACH 1997; GLUTZ VON BLOTZHEIM & BAUER 2001). In gut geeigneten Habitaten jedoch meist zwischen 3 und 10 ha. Siedlungsdichte in Optimalhabitaten 0,3 – 3,9 Bp / 10 ha. Mindestarealgröße für die Besiedlung sind ca. 30-40 ha zusammenhängende Waldfläche. Aktionsraum zur Brutzeit ca. 5-10 ha, Aktionsraum außerhalb der Brutzeit 10-20 ha. Als relativ ortstreuer Standvogel mit speziellen Habitatansprüchen ist die Art nicht sehr anpassungsfähig und die Wiederbesiedlungsdynamik ist gering ausgeprägt. Geeignete Habitate sollten nicht weiter als 3 km entfernt liegen (vgl. BAUER et al 2005, BLUME & TIEFENBACH 1997; GLUTZ VON BLOTZHEIM & BAUER 2001, NLWKN 2010). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 400 m / 58 dB(A) Tagesisophone. Der Art wird eine mittlere Lärmempfindlichkeit zugeordnet 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 25.000 bis 56.000 Bp, Trend langfristig >, kurzfristig ↑ (BfN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 2750. Trend langfristig >, kurzfristig ↑ Unregelmäßige Verbreitung. Verbreitungsräume sind die Stader, Ostfriesische, Oldenburger und Delmenhorster Geest, die Untere Mittelelbe-Niederung sowie weite Teile Südostniedersachsens (NLWKN 2010). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Insgesamt 2 BP im Bereich des Pferdeberges. 1 BP in rd. 180 m Abstand zum Tunnelportal, 1 BP in rd 490 m (außerhalb Wirkbereich) Abstand zur Trasse. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 11 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Mittelspecht (Dendrocopos medius) Vorkommen außerhalb Baufeld Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Nicht auszuschließende baubedingte Störungen führen aufgrund ihrer nur temporären Dauer und der geringen Anzahl betroffener Brutpaare (1 BP) zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt 1 BP wurde in rd. 180 m Abstand zum Tunnelportal nachgewiesen. Nach KIFL 2010 ist für den Mittelspecht bei Straßen bis einschließlich 10.000 Kfz/Tag die Abnahme der Habitateignung im Bereich > 100 m vernachlässigbar. Im hier relevanten Abschnitt liegt die Verkehrsmenge nur geringfügig höher. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Pferdeberg untertunnelt wird und das nächstgelegene Tunnelportal durch die Höhenentwicklung und eine im Portalbereich vorgesehen Irritationsschutzwand abgeschirmt wird. Insgesamt können daher Verschlechterungen der Funktionsfähigkeit des Bruthabitats ausgeschlossen werden. (Die 58 dB(A) Isophone verläuft innerhalb der 100m Effektdistanz und ist damit irrelevant). 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 12 Planungsgruppe Umwelt A 1.7 Artsteckbrief Eisvogel Durch das Vorhaben betroffene Art Eisvogel (Alcedo atthis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. # RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand Nds. günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern. Anlage einer Brutröhre bevorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand, nutzt aber auch Wurzelteller umgestürzter Bäume und künstliche Nisthöhlen. Größe des Brutreviers an kleinen Flüssen ca. 1 bis 2,5 km. Brutzeit März bis September (NLWKN 2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (Kifl 2010) 200m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 5.600 bis 8.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 700 BP. Trend langfristig <, kurzfristig = Mehr oder weniger als Brutvogel zerstreut auftretend (NLWKN 2007, 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Im Bereich des nördlichen Tonabbaugebietes (rd. 250 m Abstand zur Trasse, nicht betroffen), 1 BP am Südrand des UG im Bereich der Hahle (ca 150 m Abstand zur Trasse). 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorkommen außerhalb Baufeld Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Die Muse ist das einzige als Nahrungshabitat für den Eisvogel geeignete Gewässer, welches vom geplanten Straßenbauvorhaben gequert wird. Die Querung erfolgt mit einem weiträumigen Brückenbauwerk von 20 m LW u. 4 m LH und ist zudem mit einer Irritationsschutzwand versehen. 13 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Eisvogel (Alcedo atthis) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Ein Brutvorkommen befindet sich in rd. 150 m Entfernung zur Trasse im Bereich der parallel zu geplanten B 247 verlaufenden Hahleniederung. Nach KIFL 2010 ist für den Eisvogel bei Straßen bis einschließlich 10.000 Kfz/Tag die Abnahme der Habitateignung im Bereich > 100 m vernachlässigbar. Bei Verkehrsbelastungen zwischen 10.001 und 20.000 Kfz/Tag beträgt die Abnahme der Habitateignung im Bereich zwischen 100 und 200 m 10%. Im hier relevanten Abschnitt liegt die Verkehrsmenge bei 10.300 Kfz/Tag. Insgesamt ist die Funktionsverminderung als derartig gering einzuschätzen, dass eine Beschädigung des Brutstandortes ausgeschlossen werden kann. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 14 Planungsgruppe Umwelt A 1.8 Artsteckbrief Grauspecht Durch das Vorhaben betroffene Art Grauspecht (Picus canus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 2 RL Nds. Kat. 1 Einstufung Erhaltungszustand Nds. günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Bevorzugt alte, strukturreiche Laub- und Mischwälder mit hohem Grenzlinienanteil, d.h. Lichtungen, Freiflächen und strukturreichen Waldrändern. Hoher Altholzanteil mit großem Angebot an morschen Holzsubstraten für die Anlage der Nisthöhle. Reichhaltiges Nahrungsangebot in Form von Ameisen-Nestern. Brütet in Baumhöhlen (überwiegend Laubbäumen) in ca. 1,5 - 8 m Höhe. Baubeginn der Höhle: frühestens ab Februar, meist ab April. Legebeginn: meist ab April und später. Bis Juli werden alle Jungen flügge (NLWKN 2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 400m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 13.000 - 17.000 BP, Trend langfristig (<), kurzfristig ↓↓ (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 600 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓ ↓ Im Bestand abnehmender, im Bergland zerstreut vorhandener Brutvogel. Im Tiefland nur ausnahmsweise brütend. (NLWKN 2007, 2009, 2010). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich 1 BP im Bereich des Pferdeberges (rd. 360 m Abstand zum nächstgelegenen Tunnelportal) 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorkommen außerhalb Baufeld Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. 15 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Grauspecht (Picus canus) Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt 1 BP wurde in rd. 360 m Abstand zum Tunnelportal nachgewiesen. Nach KIFL 2010 ist für den Grauspecht bei Straßen bis einschließlich 10.000 Kfz/Tag die Abnahme der Habitateignung im Bereich > 100 m vernachlässigbar. Im hier relevanten Abschnitt liegt die Verkehrsmenge bei 10.300 Kfz/Tag. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Pferdeberg untertunnelt wird und das nächstgelegene Tunnelportal durch die Höhenentwicklung und eine im Portalbereich vorgesehen Irritationsschutzwand abgeschirmt wird. Insgesamt können daher Verschlechterungen der Funktionsfähigkeit des Bruthabitats ausgeschlossen werden. Der Brutstandort liegt zudem außerhalb der 58 dB(A) Isophone. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 16 Planungsgruppe Umwelt A 1.9 Artsteckbrief Kuckuck Durch das Vorhaben betroffene Art Kuckuck (Cuculus canorus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. V RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Überwiegend in halboffenen abwechslungsreichen Landschaftsräumen, aber auch in Ortschaften vorkommend. Bevorzugte Wirtsvögel sind Rohrsänger, Pieper, Stelzen, Heckenbraunellle, Würger; Grasmücken sowie Rotschwänze (Bauer 1997). Max. Effektdistanz (Kifl 2010) 300m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 65.000 bis 92.000 BP, Trend langfristig <<, kurzfristig = (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 8000 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓ Nahezu flächendeckend vorhandener Brutschmarotzer, der seit Jahren im Bestand abnimmt (NLWKN 2007, 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich 1 BP im Bereich des Pferdeberges (rd. 130 m Abstand zum nächstgelegenen Tunnelportal) 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 17 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Kuckuck (Cuculus canorus) 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Nach KIFL 2010 ist für den Kuckuck bei Straßen bis einschließlich 10.000 Kfz/Tag die Abnahme der Habitateignung im Bereich > 100 m vernachlässigbar. Im hier relevanten Abschnitt liegt die Verkehrsmenge nur geringfügig höher. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Pferdeberg untertunnelt wird und das nächstgelegene Tunnelportal durch die Höhenentwicklung und eine im Portalbereich vorgesehene Irritationsschutzwand abgeschirmt wird. Insgesamt können daher Verschlechterungen der Funktionsfähigkeit des Bruthabitats ausgeschlossen werden. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 18 Planungsgruppe Umwelt A 1.10 Artsteckbrief Sperber Durch das Vorhaben betroffene Art Sperber (Accipiter nisus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. # RL Nds. Kat. # Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Bevorzugt halboffene gehölzreiche Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot an Kleinvögeln. Brutplatz meist in Nadelgehölzen, wo das Nest in 4 bis 18 m Höhe angelegt wird. Jagdgebietsgröße pro BP bis zu 4 - 7 km². Eiablage ab Ende April. Bis Juli sind alle Jungen flügge (Bauer 1997, MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (Kifl 2010) 150 m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 15.000 bis 21.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig ↑ (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 3000 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↑ Mittlerweile wieder nahezu flächendeckend vorhandener Brutvogel, der lediglich in Küstennähe und in der Bördelandschaft um Hildesheim und Braunschweig selten ist. (NLWKN 2007, 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich 1 BP im Bereich des Pferdeberges (rd. 280 m Abstand zum nächstgelegenen Tunnelportal, nicht betroffen), 1 BP in Gehölzbeständen am Südrand des UG (rd. 100 m Abstand zur Trasse) 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein Aufgrund der Jagdweise des Sperbers (Jagd aus der Deckung heraus auf Kleinvögel) und der niedrigen 19 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Sperber (Accipiter nisus) Flughöhen auch unter 4 m Höhe ist ein gewisses Kollisionsrisiko mit dem fließenden Verkehr nicht auszuschließen, aber keine zwangsläufige Konsequenz des Vorhabens. Die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, sowie die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren das Kollisionsrisiko. Die Art zählt zudem nach Kifl 2010, S. 12 nicht zu den besonders kollisisonsgefährdeten Arten, welche Straßen aus größerer Entfernung anfliegen. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisisonsrisiko zu erwarten. 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Mögliche temporäre Störungen während der Bauzeit führen nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population, da nur ein Brutpaar betroffen ist und unbesetzte Ausweichhabitate (Nadelgehölze) in ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Das Brutvorkommen befindet sich in rd. 100 m Entfernung zur Straße. Nach KIFL 2010 ist innerhalb der Fluchtdistanz des Sperbers von 150 m von einer Abnahme der Habitateignung um 100 % auszugehen, was einem Verlust des Brutstandortes entspricht. Da die Straße in Brutplatznähe im Einschnitt verläuft bzw. mit Irritationsschutzwänden versehen ist, ist ein Verlust des Brutplatzes unwahrscheinlich. Darüber hinaus stehen im Umfeld in ausreichendem Maße unbesetzte Ausweichhabitate (Fichtenbestände) zur Verfügung. Ein Ausweichen auf andere geeignete Brutstandorte kann daher als wahrscheinlich angesehen werden. Die Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 20 Planungsgruppe Umwelt A 1.11 Artsteckbrief Baumfalke Durch das Vorhaben betroffene Art Baumfalke (Falco subbuteo) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 3 RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Brutvogel halboffener strukturreicher Kulturlandschaften. Bevorzugt als Brutstandort häufig die Randbereiche von Nadelwäldern, lichte Wälder, Feldgehölze oder einzeln stehende Bäume. Nutzt häufig Krähennester als Grundlage für den Horstbau. Relativ hohe Brutplatztreue. Fortpflanzung einschließlich Balz Ende April bis August. Jagd bevorzugt über Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern nach Singvögeln und Insekten. Die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Bruthabitaten entfernt liegen. (Bauer 1997, MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (Kifl 2010) 150 m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 2.600 bis 3.400 BP, Trend langfristig <<, kurzfristig = (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 300 BP. Trend langfristig <, kurzfristig = Zerstreut in weiten Teilen des Tieflandes vorhandener Brutvogel. Nur wenige Brutnachweise in Küstennähe und im Bergland. (NLWKN 2007, 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Ein Baumfalke wurde zur Brutzeit in Gehölzbeständen am Südrand des UG im unmittelbaren Nahbereich der Trasse (Dammböschung) beobachtet. Bei Nachuntersuchungen im Winter konnte allerdings kein Horst festgestellt werden. Nach Auskunft des Kartierers (Dr. Meinecke) kommen für einen Horststandort insbesondere die nicht von der Trasse betroffenen Waldbestände im Bereich des Pferdeberges in Frage. Bei den Nachuntersuchungen in 2014 wurde die Art nicht beobachtet. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein 21 Planungsgruppe Umwelt Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da im für das Vorkommen relevanten Abschnitt der Verkehr auf der parallel zur Neubaustrecke verlaufenden B 247 Alt durch das Neubauvorhaben von 12650 Kfz / Tag (Prognose-Nullfall 2025) auf 2900 Kfz / Tag abnimmt und damit das Kollisionsrisiko entsprechend deutlich sinkt, ist nur eine geringfügige Erhöhung der Kollisionsrisiken aufgrund der brutplatznäheren Streckenführung zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Ein Horststandort konnte in dem von der Trasse betroffenen Bereich nicht ermittelt werden. Nach Auskunft des Kartierers (Dr. Meinecke) kommen für einen Horststandort insbesondere die nicht von der Trasse betroffenen Waldbestände im Bereich des Pferdeberges in Frage. Da diese außerhalb des Wirkbereiches der Trasse liegen, ist eine Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht gegeben. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 22 Planungsgruppe Umwelt A 1.12 Artsteckbrief Waldohreule Durch das Vorhaben betroffene Art Waldohreule (Asio otus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. RL Nds. Kat. Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Brutvogel kleinstrukturierter halboffener Landschaften. Brütet bevorzugt in Krähennestern im Bereich von Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern, auch an Siedlungsrändern. Jagdgebiete in strukturreichen Offenlandbereichen. Brutrevier umfasst zwischen 20 und 100 ha. Brutgeschäft ab Ende März. Im Juli sind die Jungen selbständig. Erhöhtes Kollisisonsrisiko an Straßen. (B AUER 1997, MUNLV NRW 2007). Effektdistanz (K IFL 2010) 500 m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 26.000 bis 32.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 4500 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓ Verbreitet anwesender Brutvogel mit nur geringen Lücken (NLWKN 2007, 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich 1 BP in Gehölzbeständen am süd-westlichen Rand des UG in rund 515 m zur geplanten Straßentrasse. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da im für das Vorkommen relevanten Abschnitt der Verkehr auf der parallel zur Neubaustrecke verlaufenden B 247 Alt durch das Neubauvorhaben von 12650 Kfz / Tag (Prognose-Nullfall 2025) auf 2900 Kfz / Tag abnimmt und 23 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Waldohreule (Asio otus) damit das Kollisionsrisiko entsprechend deutlich sinkt, ist nur eine geringfügige Erhöhung der Kollisionsrisiken aufgrund der brutplatznäheren Streckenführung zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Der Brutstandort liegt außerhalb der artspezifischen Effektdistanz. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 24 Planungsgruppe Umwelt A 1.13 Artsteckbrief Mäusebussard Durch das Vorhaben betroffene Art Mäusebussard (Buteo buteo) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. RL Nds. Kat. Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Häufigste Greifvogelart, die fast alle Lebensräume der Kulturlandschaft besiedelt soweit geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden für die Horstanlage Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in denen der Horst in 10 bis 20 m Höhe angelegt wird. Das hauptsächlich Offenlandbereiche umfassende Jagdgebiet kann sich in optimalen Lebensräumen auf 1,5 km² beschränken. Brutbeginn ab April, bis Juli sind alle Jungen flügge. (Bauer 1997, MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (Kifl 2010) 200 m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 77.000 bis 110.0400 BP, Trend langfristig <<, kurzfristig = (BfN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 10.000 BP. Trend langfristig =, kurzfristig ↑ Nahezu flächendeckend vorhandener Brutvogel (NLWKN 2007, 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich In den Untersuchungsgebietbereichen südlich der Gemeindeverbindungsstraße Tiftlingerode - Gerblingerode kommen verstreut 3 BP des Mäusebussards in Entfernungen zwischen 350 m und 650 m zur Straßentrasse vor. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen 25 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Mäusebussard (Buteo buteo) Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier insbesondere der B 247 Alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der Jagdhabitate zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren zudem das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Die Brutstandorte liegen alle außerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 26 Planungsgruppe Umwelt A 1.14 Artsteckbrief Habicht Durch das Vorhaben betroffene Art Habicht (Accipiter gentilis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. RL Nds. Kat. Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Bevorzugt Kulturlandschaften mit einem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen. Die Brutplätze befinden sich zumeist in Wäldern mit altem Baumbestand, wobei Waldinseln ab einer Fläche von 1 bis 2 ha genutzt werden. Horst in hohen Bäumen in 14 bis 28 m Höhe. Jagdgebiet unter optimalen Bedingungen ca. 4 bis 10 km². Horstbau bereits im Winter, Eiablage ab Ende März, spätestens im Juli sind die Jungen flügge (Bauer 1997, MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (Kifl 2010) 200 m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 11.000 bis 13.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 2000 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↑ Mit Ausnahme des Küstenraumes, der Bördelandschaft um Hildesheim und Peine sowie des Hochharzes in Niedersachsen regelmäßig verbreiteter Brutvogel (NLWKN 2007, 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Ein BP am Süd-West-Rand des Untersuchungsgebietes in einer Entfernung von 750 m zur geplanten Straßentrasse. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier insbe- 27 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Habicht (Accipiter gentilis) sondere der B 247 Alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der Jagdhabitate zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren zudem das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Der Brutstandort liegt außerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 28 Planungsgruppe Umwelt A 1.15 Artsteckbrief Rotmilan Durch das Vorhaben betroffene Art Rotmilan (Milvus Milvus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 2 RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand Nds. günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Reich gegliederte Kulturlandschaft mit Laub-(Misch-)wäldern und Feldgehölzen. Nest in lichten Altholzbeständen, zuweilen auch Feldgehölze, Baumreihen, Alleen. Jagdgebiet bevorzugt im Offenland in bis zu 12 km Entfernung zum Nistplatz (Kleinsäuger, aber auch Vögel und Aas). Schlafplätze in Gehölzen. Eiablage ab Anfang April. Der Rotmilan besitzt häufig Ausweichnester (3-5) die bei Störungen als Brutplatz angenommen werden können. (vgl. BAUER ET AL 2005, NLWKN 2010) Fluchtdistanz (KIFL 2010): 200 m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 10000 - 14000 Bp, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 900 Bp. Trend langfristig <, kurzfristig = Im Bergland, im südlichen Teil des östlichen Tieflandes und östlich einer Linie Verden-Lüneburg als Brutvogel verbreitet. Im westlichen Tiefland und im Weser-Elbe-Raum als Brutvogel sehr zerstreut vorhanden und in Küstennähe fehlend (NLWKN 2007, 2009, 2010). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Rotmilane wurden sowohl 2008 als auch 2014 nahrungssuchend im Untersuchungsgebiet, bevorzugt im Bereich der Tongruben und der Hahleniederung beobachtet. Vom Landkreis Göttingen liegen Hinweise auf einen Horst innerhalb des Untersuchungsraumes vor. Der Nachweis eines besetzten Horstes wurde im Rahmen der zum Straßenbauvorhaben durchgeführten avifaunistischen Untersuchungen nicht erbracht. Unter Vorsorgegesichtspunkten wird aufgrund der vorliegenden Hinweise und Beobachtungen von der worst-case Annahme ausgegangen, dass ein Horststandort im näheren Umfeld vorhanden ist und das Untersuchungsgebiet regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt wird. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Könnten im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt werden? Ja nein Keine Horststandorte im Baufeld nachgewiesen. Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Generell Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein 29 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Rotmilan (Milvus Milvus) Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier insbesondere auf der in Abständen zwischen 400 m und 800 m parallel verlaufenden B 247 alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der Jagdhabitate zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren zudem das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja 3.2 nein Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Das nähere Umfeld der Straße wurde sowohl 2008 wie auch 2014 untersucht und keine besetzten Horste innerhalb des 200 m Umfeldes (Fluchtdistanz) nachgewiesen. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 30 Planungsgruppe Umwelt A 1.16 Artsteckbrief Schwarzmilan Durch das Vorhaben betroffene Art Schwarzmilan (Milvus migrans) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, RL Nds. - Einstufung Erhaltungszustand Nds. keine Angabe 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Diese Greifvogelart ist eng an Gewässer gebunden und horstet in Wäldern, oft Auwäldern oder auch Feldgehölzen. Der Neststandort befindet sich häufig in der Nähe von Gewässern oder Feuchtgrünländern und anderen Feuchtgebieten, in deren Nähe die Nahrungssuche stattfindet. Ebenso werden Mülldeponien zur Nahrungssuche aufgesucht. Die Nahrung besteht vor allem aus kranken oder toten Fischen, Kleinsäugern, Vögeln aber auch Wirbellosen. Durchschnittliche Siedlungsdichten in Deutschland wohl 1BP/100 km². (vgl. BAUER ET AL 2005), Fluchtdistanz (KIFL 2010): 300 m 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 5.000 bis 7.500 Bp, Trend langfristig =, kurzfristig ↑ (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 125 Bp, Trend langfristig >, kurzfristig ↑ 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Je ein Schwarzmilan wurde sowohl 2008 als auch 2014 nahrungssuchend im Untersuchungsgebiet (Bezugsräume 5 und 11) beobachtet. Hinweise auf einen Horst innerhalb des Untersuchungsraumes liegen nicht vor. Aufgrund der Beobachtung in 2 Erfassungszeiträumen ist davon auszugehen, dass Teile des UG doch regelmäßiger zur Nahrungssuche genutzt werden. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Könnten im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt werden? Ja nein Keine Horststandorte im Baufeld nachgewiesen. Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Generell Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein 31 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Schwarzmilan (Milvus migrans) Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier insbesondere auf der in Abständen zwischen 400 m und 800 m parallel verlaufenden B 247 alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der Jagdhabitate zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren zudem das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja 3.2 nein Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Das nähere Umfeld der Straße wurde sowohl 2008 wie auch 2014 untersucht und keine besetzten Horste innerhalb des 300 m Umfeldes (Fluchtdistanz) nachgewiesen. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 32 Planungsgruppe Umwelt A 1.17 Artsteckbrief Turmfalke Durch das Vorhaben betroffene Art Turmfalke (Falco tinnunculus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. RL Nds. Kat. Einstufung Erhaltungszustand keine Angaben vorhanden 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Bevorzugt offene strukturreiche Kulturlandschaften, oft in der Nähe von Ortschaften. Brutplätze bevorzugt in Felsnischen an Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden, aber auch alte Krähennester in Bäumen werden ausgewählt. Brutbeginn ab April, spätestens im Juli sind alle Jungen flügge. Jagdrevier unter optimalen Bedingungen ca 1,5 bis 2,5 m². (B AUER 1997, MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (K IFL 2010) 100 m. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bestand 2005: 43.000 bis 65.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009) Niedersachsen: Bestand 2005: 4.500 BP. Trend langfristig <, kurzfristig = Nahezu flächendeckend vorhandener Brutvogel (NLWKN 2007, 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 4 Brutpaare des Turmfalken nachgewiesen. 2 BP im nördlichen UG in Entfernungen von 300 m und 250 m zur Straße und 2 BP im südlichen UG in Entfernungen von 480 m und 180 m zur Straße. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Generell Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier insbe- 33 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Turmfalke (Falco tinnunculus) sondere der B 247 Alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der Jagdhabitate zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren zudem das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Die Brutstandorte liegen alle außerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 34 Planungsgruppe Umwelt A 1.18 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Wälder und Gehölze Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Wälder und Gehölze 1. Bestand und Empfindlichkeit 1.1 Bestandsdarstellung Als verbreitete Vogelarten der Wälder kommen im Untersuchungsgebiet vor: 1 Amsel, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Eichelhäher, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Grauschnäpper, Kernbeißer, Kleiber, Kohlmeise, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Star, Sumpfmeise, Tannenmeise, Waldbaumläufer, Waldlaubsänger, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig, Zilpzalp 1.2 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen nicht artspezifisch beschrieben. Die hier aufgeführten Vogelarten haben ihren Verbreitungsschwerpunkt innerhalb des Untersuchungsgebietes zumeist in Waldbereichen. Als wenig spezialisierte Arten treten sie aber auch in vielen anderen gehölzreichen Lebensräumen wie insbesondere Siedlungen und Grünanlagen oder in durch Streuobstbestände und Hecken gegliederten Flurbereichen auf. Unterstrichene Arten sind mit vergleichbarer Häufigkeit wie in Waldbereichen auch in anderen gehölzreichen Lebensräumen verbreitet. Die Arten weisen überwiegend eine Effektdistanz von 100 m auf, innerhalb derer bei Verkehrsstärken kleiner 10.000 Kfz/Tag (nördlich der K 112) eine Abnahme der Habitateignung um 20 % anzusetzen ist. Da die Verkehrsmengen südlich der K 112 mit 10.300 Kfz/Tag nur knapp über dieser Grenze liegen und die Trasse zumeist im Einschnitt verläuft wird auch für diesen Bereich eine Abnahme der Habitateignung um 20 % angesetzt. 1.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die o.g. Arten wurden im gesamten Untersuchungsgebiet vergleichsweise häufig nachgewiesen. Eine besondere Häufung findet sich in den Waldlebensräumen (insbesondere Teilfläche 8) sowie in Siedlungsrandbereichen und gehölzgeprägten Feldfluren (insbesondere Teilflächen 1, 7, 10 11). Mit geringeren Häufigkeiten treten die Arten Tannenmeise, Waldbaumläufer und Misteldrossel auf (S. MEINECKE 2008 S. 12). Letztere kommen aber auch nur in den vollständig untertunnelten Teilflächen 7 und 8 vor. 2. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 42 BNatSchG 2.1 Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Nummerierung laut LBP) Vermeidungsmaßnahmen Tunnelbauwerk im Bereich des Pferdeberges, Baufeldfreimachung mit Rodung aller Gehölze außerhalb der Brutsaison der Arten vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 2.2 Fang/Verletzung/Tötung § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Anlage- oder baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? 1 Unterstrichene Arten können mehreren Habitatkomplexen zugeordnet werden. 35 Planungsgruppe Umwelt Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Wälder und Gehölze Ja nein Durch die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutsaison werden baubedingte Tötungen von Tieren vermieden. Anlagebedingte Tötungen sind nicht zu erwarten. Betriebsbedingte Tötung/Verletzung Unvermeidbare, das natürliche Lebensrisiko übersteigende, betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen Ja nein Durch das Tunnelbauwerk am Pferdeberg bleiben die zentralen Lebensräume der Waldarten in ihrer Verbundfunktion vollständig erhalten. Im übrigen Bereich können einzelne Individuenverluste durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Da die Arten relativ dispers innerhalb des Untersuchungsgebietes verteilt sind, keine mit besonderer Häufigkeit frequentierten Flugrouten aufweisen und aufgrund ihrer weiten räumlichen Verteilung auch von den Entlastungswirkungen auf der B 247 Alt profitieren, ist keine signifikante Erhöhung des natürlichen Lebensrisikos zu erwarten. 2.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird gewahrt. Ja nein Die für die Waldarten als Lebensraum besonders bedeutsamen Waldbestände des Pferdeberges bleiben bedingt durch das Tunnelbauwerk vollständig erhalten (Teilräume 7 u. 8). Da die Arten mit Ausnahme von Tannenmeise, Misteldrossel und Waldbaumläufer auch über diese Bereiche hinaus im Untersuchungsgebiet verbreitet sind, sind anlage- und betriebsbedingte Verluste und Beschädigungen von Brutrevieren insbesondere innerhalb der Teillebensräume 1 und 10 zu erwarten. Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. Die o.g. Arten sind wenig spezialisiert und ihre zusammenhängenden Lebensräume erstrecken sich über weite Bereiche. Vorübergehende Verminderungen des Habitatangebots während der Entwicklungszeit der Ersatzhabitate führen bei diesen Arten nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. 2.4 Störungstatbestände (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Da zentrale Lebensräume der Waldarten bedingt durch das Tunnelbauwerk nicht betroffen sind (Teilräume 7 u. 8) und aufgrund der geringen Spezialisierung dieser Arten ein Ausweichen möglich ist, können Verschlechterungen des Erhaltungszustands der lokalen Population ausgeschlossen werden. Die lokalen Populationen der allgemein häufigen Arten weisen zudem naturgemäß Ausdehnungen auf, die es ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne das die Population als Ganzes destabilisiert wird (vgl auch BVERW G 9A 3.06, 2008) 3 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 36 Planungsgruppe Umwelt A 1.19 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen 1. Bestand und Empfindlichkeit 1.1 Bestandsdarstellung Als verbreitete Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen kommen im Untersuchungsgebiet vor1: Amsel, Blaumeise, Bluthänfling, Buchfink, Elster, Gartenbaumläufer, Gelbspötter, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Hausrotschwanz, Haussperling, Kleiber, Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig, Zilpzalp 1.2 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen nicht artspezifisch beschrieben. Die hier aufgeführten Vogelarten haben ihren Verbreitungsschwerpunkt innerhalb des Untersuchungsgebietes zumeist in Siedlungen und Grünanlagen. Als wenig spezialisierte Arten treten sie aber auch in anderen Lebensräumen wie Waldbereichen oder Hecken und Gebüschen auf. Unterstrichene Arten sind mit vergleichbarer Häufigkeit wie in Siedlungen und Grünanlagen auch in Waldbereichen verbreitet. Die Arten weisen überwiegend eine Effektdistanz von 100 m auf, innerhalb der bei Verkehrsstärken kleiner 10.000 Kfz/Tag (nördlich der K 112) eine Abnahme der Habitateignung um 20 % anzusetzen ist. Da die Verkehrsmengen südlich der K 112 mit 10.300 Kfz/Tag nur knapp über dieser Grenze liegen und die Trasse zumeist im Einschnitt verläuft, wird auch für diesen Bereich eine Abnahme der Habitateignung um 20 % angesetzt. 1.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die o.g. Arten wurden im gesamten Untersuchungsgebiet vergleichsweise häufig nachgewiesen. Eine besondere Häufung findet sich in den Siedlungsbereichen (insbesondere Teilfläche 1) sowie in Waldlebensräumen und gehölzgeprägten Feldfluren (insbesondere Teilflächen 7, 8, 10 und 11). Mit geringeren Häufigkeiten treten die Arten Mehlschwalbe, Gelbspötter und Mauersegler auf (s. Meinecke 2008 S. 12). Mehlschwalbe und Mauersegler haben ihre Brutstätten unmittelbar an Gebäuden und sind durch das Vorhaben nicht betroffen. 2. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 42 BNatSchG 2.1 Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Nummerierung laut LBP) Vermeidungsmaßnahmen Baufeldfreimachung mit Rodung aller Gehölze außerhalb der Brutsaison der Arten vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 2.2 Fang/Verletzung/Tötung § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Anlage- oder baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Durch die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutsaison werden baubedingte Tötungen von Tieren vermieden. Anlagebedingte Tötungen sind nicht zu erwarten. 1 Unterstrichene Arten können mehreren Habitatkomplexen zugeordnet werden. 37 Planungsgruppe Umwelt Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen Betriebsbedingte Tötung/Verletzung Unvermeidbare, das natürliche Lebensrisiko übersteigende, betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen Ja nein Einzelne Individuenverluste durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehr können nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Da die Arten relativ dispers innerhalb des Untersuchungsgebietes verteilt sind, keine mit besonderer Häufigkeit frequentierten Flugrouten aufweisen und aufgrund ihrer weiten räumlichen Verteilung auch von den Entlastungswirkungen auf der B 247 Alt profitieren, ist keine signifikante Erhöhung des natürlichen Lebensrisikos zu erwarten. 2.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird gewahrt Ja nein Da die Arten im Untersuchungsgebiet weit verbreitet sind, können anlage- und betriebsbedingte Beschädigungen von Lebensstätten insbesondere innerhalb der Teilräume 1, 7 und 10 nicht ausgeschlossen werden. Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. Zudem kommen die vorgesehenen CEF-Maßnahmen (Gehölzanpflanzungen/Hecken) auch diesen Arten zu Gute. Die o.g. Arten sind wenig spezialisiert und ihre zusammenhängenden Lebensräume erstrecken sich über weite Bereiche. Vorübergehende Verminderungen des Habitatangebots während der Entwicklungszeit der Ersatzhabitate führen bei diesen Arten nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. 2.4 Störungstatbestände (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die lokalen Populationen der allgemein häufigen Arten weisen naturgemäß Ausdehnungen auf, die es ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne das die Population als Ganzes destabilisiert wird (vgl auch BVERW G 9A 3.06, 2008). Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind zudem Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. 3 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 38 Planungsgruppe Umwelt A 1.20 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten des Halboffenlandes Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten des Halboffenlandes 1. Bestand und Empfindlichkeit 1.1 Bestandsdarstellung Als verbreitete Vogelarten der Hecken und Gebüsche kommen im Untersuchungsgebiet vor: Dorngrasmücke, Feldsperling, Fitis, Goldammer, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke 1.2 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen nicht artspezifisch beschrieben. Die hier aufgeführten Vogelarten treten über das gesamte Untersuchungsgebiet verteilt in geeigneten Hecken und Gebüschstrukturen auf. Die Arten weisen überwiegend eine Effektdistanz von 100 m auf, innerhalb derer bei Verkehrsstärken kleiner 10.000 Kfz/Tag (nördlich der K 112) eine Abnahme der Habitateignung um 20 % anzusetzen ist. Da die Verkehrsmengen südlich der K 112 mit 10.300 Kfz/Tag nur knapp über dieser Grenze liegen und die Trasse zumeist im Einschnitt verläuft wird auch für diesen Bereich eine Abnahme der Habitateignung um 20 % angesetzt. 1.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die o.g. Arten wurden im gesamten Untersuchungsgebiet vergleichsweise häufig nachgewiesen, soweit geeignete Hecken und Gebüschstrukturen vorhanden sind (s. MEINECKE 2008 S. 12). 2. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 42 BNatSchG 2.1 Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Nummerierung laut LBP) Vermeidungsmaßnahmen Baufeldfreimachung mit Rodung aller Gehölze außerhalb der Brutsaison der Arten vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 2.2 Fang/Verletzung/Tötung § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Anlage- oder baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Durch die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutsaison werden baubedingte Tötungen von Tieren vermieden. Anlagebedingte Tötungen sind nicht zu erwarten. Betriebsbedingte Tötung/Verletzung Unvermeidbare, das natürliche Lebensrisiko übersteigende, betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen Ja nein Einzelne Individuenverluste durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehr können nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Da die Arten relativ dispers innerhalb des Untersuchungsgebietes verteilt sind, keine mit besonderer Häufigkeit frequentierten Flugrouten aufweisen und aufgrund ihrer weiten räumli- 39 Planungsgruppe Umwelt Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten des Halboffenlandes chen Verteilung auch von den Entlastungswirkungen auf der B 247 Alt profitieren, ist keine signifikante Erhöhung des natürlichen Lebensrisikos zu erwarten. 2.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird gewahrt. Ja nein Da die Arten im Untersuchungsgebiet weit verbreitet sind, können anlage- und betriebsbedingte Beschädigungen von Lebensstätten nicht ausgeschlossen werden. Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. Zudem kommen die vorgesehenen CEF-Maßnahmen (Gehölzanpflanzungen/Hecken) auch diesen Arten zu Gute. Die o.g. Arten sind wenig spezialisiert und ihre zusammenhängenden Lebensräume erstrecken sich über weite Bereiche. Vorübergehende Verminderungen des Habitatangebots während der Entwicklungszeit der Ersatzhabitate führen bei diesen Arten nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. 3.4 Störungstatbestände (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die lokalen Populationen der allgemein häufigen Arten weisen naturgemäß Ausdehnungen auf, die es ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne das die Population als Ganzes destabilisiert wird (vgl auch BVERW G 9A 3.06, 2008). Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind zudem Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. 3 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 40 Planungsgruppe Umwelt A 1.21 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Gewässer Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Gewässer 2. Bestand und Empfindlichkeit 1.1 Bestandsdarstellung Als verbreitete Vogelarten der Gewässer kommen im Untersuchungsgebiet vor: Bachstelze, Gebirgsstelze, Sumpfrohrsänger, Stockente 1.2 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen nicht artspezifisch beschrieben. Die oben aufgeführten Vogelarten treten insbesondere im Nahbereich von Gewässern auf. Für die Arten ist bei Verkehrsstärken <10.000 Kfz/Tag (nördlich der K 112) eine Abnahme der Habitateignung um 20 % innerhalb des 100 m Bereichs anzusetzen. 1.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die o.g. Arten wurden innerhalb des Untersuchungsgebietes insbesondere an Hahle und Muse sowie im Bereich der Tongruben nachgewiesen. Die Bachstelze tritt über das gesamte Untersuchungsgebiet verteilt auf (s. MEINECKE 2008 S. 12). 2. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 42 BNatSchG 2.1 Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Nummerierung laut LBP) Vermeidungsmaßnahmen Baufeldfreimachung mit Rodung aller Gehölze außerhalb der Brutsaison der Arten. Überspannnung der Muse mit einem weiträumigen Brückenbauwerk und Irritationsschutzwänden. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 2.2 Fang/Verletzung/Tötung § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Anlage- oder baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Durch die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutsaison werden baubedingte Tötungen von Tieren vermieden. Anlagebedingte Tötungen sind nicht zu erwarten. 41 Planungsgruppe Umwelt Betriebsbedingte Tötung/Verletzung Unvermeidbare, das natürliche Lebensrisiko übersteigende, betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen Ja nein Das einzige durch das Vorhaben gequerte Gewässerbiotop ist die Muse. Tötungen von Tieren durch Hineinfliegen können hier bedingt durch die vorgesehenen Irritationsschutzwände ausgeschlossen werden. 2.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird gewahrt. Ja nein Als worst-case-Annahme können anlage- und betriebsbedingte Beschädigungen von Lebensstätten bei der Querung der Muse nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. Die o.g. Arten sind wenig spezialisiert und ihre zusammenhängenden Lebensräume erstrecken sich über weite Bereiche. Vorübergehende Verminderungen des Habitatangebots während der Entwicklungszeit der Ersatzhabitate führen bei diesen Arten nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. 2.4 Störungstatbestände (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die lokalen Populationen der allgemein häufigen Arten weisen naturgemäß Ausdehnungen auf, die es ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne das die Population als Ganzes destabilisiert wird (vgl auch BVERW G 9A 3.06, 2008). Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind zudem Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. 3 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 42 Planungsgruppe Umwelt A 2 Fledermäuse A 2.1 Artsteckbrief Großes Mausohr Durch das Vorhaben betroffene Art Großes Mausohr (Myotis myotis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 3 RL Nds. Kat. 2 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Wochenstuben des Großen Mausohrs finden sich meist in großen Räumen (Dachböden etc.), die vor Zugluft geschützt sind umfassen meist mehrere hundert Tiere. Andere Quartiertypen wie Baumhöhlen, Spalten an Gebäuden oder Höhlen werden von Weibchen als Zwischen- oder Ausweichquartier, von Männchen aber regelmäßig genutzt. Zwischen den Quartieren einer Region findet über eine kleine Anzahl von Quartieren ein regelmäßiger Austausch statt. Typische Jagdgebiete des Großen Mausohrs sind alte Laub- und Laubmischwälder mit geringer Bodenbedeckung, weitgehend fehlender Strauchschicht und mittleren Baumabständen > 5 m. Auch Äcker und Wiesen können zeitweise als Jagdhabitat genutzt werden, insbesondere nachdem die Flächen gemäht bzw. geerntet worden sind. Um geeignete Flächen zu finden, legen Große Mausohren Entfernungen von bis zu 20 km zurück. Winterquartiere finden sich meist in unterirdischen Stollen, Kellern und Höhlen. Es wird vermutet, dass auch Baumhöhlen und Felsspalten als Winterquartier genutzt werden. Zwischen Winter- und Sommerquartier legen Mausohren bis zu 200 km zurück (Dietz & Simon 2003). 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: In Deutschland ist die Art weit verbreitet und in allen Bundesländern anzutreffen. Hauptvorkommen in wärmebegünstigten Mittelgebirgsbereichen. Niedersachsen: Verbreitet im Bergland, zerstreut im östlichen Tiefland und ziemlich selten im westlichen Tiefland. Keine Funde in Küstennähe und entlang der Ems. Offenbar im Bestand zunehmend (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Im Norden des Untersuchungsgebietes an der Muse (U1) konnte eine Flugroute von fünf Großen Mausohren ermittelt werden. Zudem gelang ein Detektornachweis westlich von Gerblingerode im unmittelbar südlich des Pferdeberges angrenzenden Bereich (U3). Die Tiere stammen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der als FFH-Gebiet ausgewiesenen Kolonie im Rathaus der Stadt Duderstadt (4427-331 MausohrWochenstube Eichsfeld). Die Größe der Wochenstube umfasst laut Standarddatenbogen 500-1000 Tiere. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein 43 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Großes Mausohr (Myotis myotis) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Signifikant erhöhte Tötungs- oder Verletzungsrisiken können sich im Bereich der ermittelten Flugrouten, wie insbesondere entlang der Muse sowie im Bereich Pferdeberges ergeben. Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, d. h. die Querungshilfe im Bereich der Muse (als Unterquerung geeignetes Brückenbauwerk mit Irritationsschutzwänden) sowie den Pferdebergtunnel werden diese Beeinträchtigungsrisiken vermieden. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Durch das Vorhaben können sich lediglich Störungen von Tieren innerhalb der Jagdhabitate der Art ergeben. Da die gemäß den Habitatansprüchen der Art geeignetesten Nahrungshabitate im Bereich des Pferdeberges durch das Tunnelbauwerk geschont werden und auch ansonsten keine essentiellen Nahrungshabitate betroffen sind, kann eine störungsbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ausgeschlossen werden. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Großen Mausohrs werden durch das Vorhaben nicht betroffen. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 44 Planungsgruppe Umwelt A 2.2 Artsteckbrief Bechsteinfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 3 RL Nds. Kat. 2 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Bechsteinfledermaus ist eine charakteristische Waldfledermaus. Die Art ist auf alte, naturnahe Laubmischwälder angewiesen, die zahlreiche Baumhöhlen aufweisen. Sowohl ihre Wochenstuben, als auch die Jagdgebiete befinden sich zumeist innerhalb geschlossener Waldgebiete. Insbesondere im Spätsommer ist sie jedoch auch regelmäßig in Streuobstbereichen anzutreffen. Als Sommerquartier werden meist Baumhöhlen genutzt. Ein permanenter Wechsel zwischen verschiedenen Quartieren, auch zur Wochenstubenzeit, ist typisch für die Bechsteinfledermaus. Während der Sommermonate können so mehr als 40 Quartiere beansprucht werden. Die Kolonien sind meist klein (< 30 Tiere) und die meisten Jagdgebiete liegen in der näheren Umgebung der Quartiere (< 2 km). Gegenüber Zerschneidung von räumlichfunktionalen Beziehungen ist die Bechsteinfledermaus hochempfindlich, da sie zumeist stark strukturgebunden und in niedriger Höhe fliegt. Das Gleiche gilt auch für die Zerschneidung von Jagdgebieten, da die Art auch hier häufig niedrig fliegt und Nahrung sowohl vom Boden als auch Gehölzen aufnimmt. (Dietz & Simon 2003, Simon & Widdig 2008). 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Deutschland ist weitgehend besiedelt, mit Ausnahme großer Teile des Nordwestdeutschen Tieflandes, des westlichen Nordrhein-Westfalens und der nördlichen Landesteile von SH und MV. Die Vorkommensschwerpunkte liegen in Südwestdeutschland, Hessen und Nordbayern (Meinig et al. 2004). Niedersachsen: Mehr oder weniger zerstreut östlich einer Linie Lingen-Stade. Ansonsten offenbar nicht vorhanden (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Bechsteinfledermaus gehört zu den mittels Detektor schwer nachweisbaren und bei der Erfassung stark unterrepräsentierten Arten. Es gelangen zwei Nachweise der Art im Untersuchungsabschnitt 3, einer am Waldrand des Kesperberges/Pferdeberges und ein gesicherter Nachweis eines Männchens durch Netzfang im Bereich der Streuobstwiesen westlich von Gerblingerode (U3). Innerhalb des Untersuchungsgebietes stellen die Waldbestände des Pferdeberges die geeignetsten Lebensräume für diese Art dar. Quartiernachweise liegen aus dem Untersuchungsgebiet nicht vor. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 45 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Stärker frequentierte Flugruten wurden im Untersuchungsgebiet nicht ermittelt. Potenziell für die Nahrungssuche durchflogene Bereiche finden sich insbesondere am Pferdeberg. Bedingt durch die als Vermeidungsmaßnahme vorgesehene Untertunnelung dieses Bereichs können signifikant erhöhte Tötungsrisiken ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Durch das Vorhaben können sich lediglich Störungen von Tieren innerhalb der Jagdhabitate der Art ergeben. Da die gemäß den Habitatansprüchen der Art geeignetsten Nahrungshabitate im Bereich des Pferdeberges durch das Tunnelbauwerk geschont werden und auch ansonsten keine essentiellen Nahrungshabitate betroffen sind, kann eine störungsbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ausgeschlossen werden. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Durch das Vorhaben können sich lediglich Störungen von Tieren innerhalb der Jagdhabitate der Art ergeben. Da die gemäß den Habitatansprüchen der Art geeignetsten Nahrungshabitate im Bereich des Pferdeberges durch das Tunnelbauwerk geschont werden, sind keine essentiellen Nahrungshabitate betroffen. Eine störungsbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kann ausgeschlossen werden. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 46 Planungsgruppe Umwelt A 2.3 Artsteckbrief Kleine Bartfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 3 RL Nds. Kat. 2 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Art ist bevorzugt in strukturreichen Landschaften mit kleineren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen zu finden. Die Wochenstuben der Kleinen Bartfledermaus befinden sich in Siedlungen und im Wald in Baumhöhlen und in Spaltenquartieren. Fortpflanzung: September – August. Wanderung: März – Mai, August – November. Die Wanderungen zwischen Sommer- und Wintergebieten sind noch nicht hinreichend erforscht. Die Distanzen liegen nach den bisherigen Daten meist unter 50 km (Boye 2004a). Überwinterung: Oktober – März in Höhlen Die Kleine Bartfledermaus fliegt wie die meisten Fledermäuse auf dem Weg von den Quartieren in die Jagdgebiete strukturgebunden (FGSV 2008) und in niedriger Höhe, so dass die Art gegenüber Zerschneidung von räumlich-funktionalen Beziehungen hoch empfindlich ist. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: o In der kontinentalen biogeografischen Region weit verbreitet. Niedersachsen: Im Bergland zerstreut bis verbreitet, ansonsten eher mäßig vorhanden. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Mittels Detektor lassen sich die Geschwisterarten Kleine und Große Bartfledermaus nicht eindeutig bestimmen und werden daher zusammen behandelt. Die Kleine Bartfledermaus wurde durch Netzfang im Bereich westlich von Gerblingerode (U3) mit einem Männchen nachgewiesen. Darüber hinaus gibt es mehrere Detektornachweise von nicht näher bestimmbaren Bartfledermäusen in den strukturierten Untersuchungsabschnitten U1, U3 und U5. Die Bartfledermaus besitzt sowohl regelmäßig genutzte Flugrouten von Gerblingerode aus in die Streuobstbestände und die Wälder am Pferdeberg als auch Jagdgebiete (F2, F3, F4). An der Muse (F1) befindet sich ebenfalls eine bedeutende Flugroute der Bartfledermaus. Quartiernachweise liegen aus dem Untersuchungsgebiet nicht vor und sind in den durch das Vorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein 47 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Von der kleinen Bartfledermaus genutzte Flugruten wurden entlang der Muse (F1) am Südrand des Pferdeberges (F2, F3) und in den Streuobstbeständen südlich Gerblingerode (F4a) nachgewiesen. Bedingt durch die als Vermeidungsmaßnahme vorgesehene Fledermausquerung im Bereich der Muse, die Untertunnelung des Pferdeberges, und die Fledermausquerungshilfe südlich Gerblingerode können signifikant erhöhte Tötungsrisiken ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Durch das Vorhaben können sich insbesondere in den Randbereichen des Untersuchungsbereiches U3 sowie in den Streuobstwiesen südlich von Gerblingerode (U 5) geringfügige Verluste und Störungen von Jagdhabitaten der Art ergeben. Die unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (s.o.) verbleibenden Beeinträchtigungen sind nicht so weitreichend, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten wäre. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Bartfledermäusen wurden im UG nicht nachgewiesen. Potenziell geeignete Bereiche wie insbesondere die Wälder des Pferdeberges oder Siedlungen sind nicht betroffen. Gleichfalls kann ausgeschlossen werden, dass essentielle Jagdhabitate der Art in einem derartigen Umfang betroffen werden, dass dies Auswirkungen auf die Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten hat. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 48 Planungsgruppe Umwelt A 2.4 Artsteckbrief Fransenfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Fransenfledermaus (Myotis nattereri) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 3 RL Nds. Kat. 2 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die relativ kältetoleranten Fransenfledermäuse können in sehr unterschiedlichen Lebensräumen gefunden werden. Als Quartiere dienen neben Baumhöhlen in Wäldern auch unterschiedlichste Spaltenquartiere in Siedlungen, wie z.B. Zapfenlöcher und Holzspalten alter Dachstühle, Hausverkleidungen oder auch Gesteinsspalten unter Brücken. Die einzelnen Quartiere werden relativ häufig gewechselt. Die Fransenfledermaus jagt in vielen verschiedenen Biotoptypen, vor allem aber in ausgedehnten Laubmischwäldern, Streuobstgebieten, Parks und an Gewässern, wobei die Nahrung von Substrat und Blattwerk abgelesen wird (vgl. Meschede & Heller 2002). Fransenfledermäuse weisen eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung von räumlich-funktionalen Beziehungen auf, da die Art zu den stark strukturgebunden und niedrig fliegenden Arten gehört. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: o Die Fransenfledermaus kommt in allen Bundesländern vor (TRAPPMANN & BOYE 2004). Niedersachsen: Zerstreut bis verbreitet. In einzelnen Regionen nicht nachgewiesen, aber wohl vorhanden (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Fransenfledermaus konnte in allen Untersuchungsabschnitten mittels Detektor nachgewiesen werden. Neben durchfliegenden Fransenfledermäusen konnten westlich von Gerblingerode auch jagende Individuen beobachtet werden. An der Muse (U1) wurde ein juveniles Fransenfledermaus-Weibchen gefangen. Dies deutet darauf hin, dass die Flugroute im Aktionsraum einer Wochenstube der Fransenfledermaus liegt. Im Eingriffsbereich befindet sich allerdings kein geeignetes Quartier. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? 49 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Von der kleinen Bartfledermaus genutzte Flugruten wurden entlang der Muse (F1) am Südrand des Pferdeberges (F2, F3) und in den Streuobstbeständen südlich von Gerblingerode (F4a) nachgewiesen. Bedingt durch die als Vermeidungsmaßnahme vorgesehene Fledermausquerung im Bereich der Muse, die Untertunnelung des Pferdeberges, und die Fledermausquerungshilfe südlich von Gerblingerode können signifikant erhöhte Tötungsrisiken ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Durch das Vorhaben ergeben sich insbesondere in den Randbereichen des Untersuchungsbereiches (U 3) sowie in den Streuobstwiesen südlich von Gerblingerode (U 5) Verluste und Störungen von Jagdhabitaten der Art. Die unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (u.a. Tunnelbauwerk) verbleibenden Beeinträchtigungen sind so gering, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population auszuschließen ist. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fransenfledermäusen wurden im UG nicht nachgewiesen. Eine mögliche Beeinträchtigung im weiteren Umfeld gelegener Quartiere durch die Zerschneidung der Flugroute entlang der Mu-se ist aufgrund der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. Durch Zerschneidung und Flächen-verluste werden Jagdhabitate der Fransenfledermaus im Untersuchungsbereich U5 südlich von Gerblingerode sowie kleinflächig in U 3 beeinträchtigt. Aufgrund ihres relativ breiten Lebensraumspektrums, der Größe der Aktionsräume (ca. 4 km Radius um die Wochenstuben) und des großflächigen Vorhandenseins hochwertiger Lebensräume für die Fransenfledermaus ist auszuschließen, dass dies Auswirkungen auf die Funktion möglicherweise im weiteren Umfeld vorhandener Fortpflanzungs- oder Ruhestätten hat. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 50 Planungsgruppe Umwelt A 2.5 Artsteckbrief Großer Abendsegler Durch das Vorhaben betroffene Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 3 RL Nds. Kat. 2 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Große Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, die sowohl im Sommer als auch im Winter häufig Baumhöhlen, bevorzugt alte Spechthöhlen, als Quartier nutzt. Aber auch Felsformationen in Wäldern werden gerne als Quartier bezogen. Möglicherweise als Ersatz dieser natürlichen Felsquartiere werden inzwischen sowohl Sommerkolonien als auch überwinternde Tiere immer häufiger in den Spalten und Fugen von Hochhäusern, unter Dachverschalungen oder sogar Autobahnbrücken vorgefunden (Böl 2005). Der Große Abendsegler jagt im freien Luftraum in größeren Höhen und fliegt auch zwischen Quartier und Jagdgebiet zumeist in Höhen von deutlich über 4 m. Eine deutliche Bindung an Leitstrukturen ist nicht erkennbar. Entsprechend ist die Art nur gering empfindlich gegenüber Zerschneidung von räumlichfunktionalen Beziehungen. Fortpflanzung: August – Juli: Wochenstuben und Paarungsquartiere befinden sich in Baumhöhlen und technischen Bauwerken. Wanderung: März – Mai und August – Dezember zwischen Sommer- und Wintergebieten. Bei der Wanderung werden Distanzen von bis zu 1.600 km überwunden (Boye & Dietz 2004). Überwinterung: November – März in Baumhöhlen und technische Bauwerken 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: In ganz Deutschland verbreitet. Die Wochenstuben befinden sich vorwiegend in Norddeutschland (B OYE & D IETZ 2004) Niedersachsen: Verbreitet im Bergland, dabei auch in den Harzhochlagen. Im Tiefland zumeist gleichfalls verbreitet, lediglich im waldarmen Nordwesten nicht so zahlreich (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Der Große Abendsegler konnte regelmäßig westlich von Gerblingerode (U3) und im Süden des Untersuchungsge-bietes (U5) mittels Detektor nachgewiesen werden. Im Rahmen der Flugroutenbeobachtung wurde die Art zusätz-lich an der Muse (U1) detektiert. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Hinweise auf Quartiere im Trassenbereich liegen nicht vor. Das Baufeld wird im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten besetzt sind. In alten Baumbeständen erfolgt vor der Rodung eine Prüfung auf Quartiere des Großen Abendseglers. 51 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Bedingt durch ihr Flugverhalten bestehen für die Art keine besonderen Tötungsrisiken durch Zerschneidungseffekte. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Störungen von Abendseglern sind am ehesten innerhalb der Jagdhabitate möglich. Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population können vor dem Hintergrund des Jagdverhaltens der Art aber ausgeschlossen werden. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Großen Abendseglers wurden im UG nicht nachgewiesen und sind in dem durch das Vorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten. Die potenziell geeigneten Waldbestände des Pferdeberges werden größtenteils untertunnelt. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 52 Planungsgruppe Umwelt A 2.6 Artsteckbrief Kleiner Abendsegler Durch das Vorhaben betroffene Art Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. D RL Nds. Kat. 1 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Sommerquartiere des kleinen Abendseglers befinden sich überwiegend in Baumhöhlen oder -spalten, zum Teil in großer Höhe, seltener an Gebäuden. Dabei wechseln Wochenstuben wie Einzeltiere in unregelmäßigen Zeitabständen das Quartier. So entstehen Quartierkomplexe, die bis zu 50 Einzelquartiere umfassen können. Die Jagdgebiete liegen sowohl in Wäldern als auch im Offenland, an Gewässern und an beleuchteten Plätzen und Strassen im Siedlungsbereich. Kleine Abendsegler sind Fernwanderer. Ihre Winterquartiere liegen oftmals mehrere hundert Kilometer von den Sommerlebensräumen entfernt. Dort überwintern sie in Baumhöhlen, seltener auch in Fledermauskästen oder an Gebäuden. Der Kleine Abendseglern gehört zu den eher schnell und höher fliegenden Arten, die auch häufiger ohne Strukturbindung Streckenflüge zurücklegen. Im Jagdgebiet fliegt der Kleine Abendsegler zumeist in höheren Straten, so dass er hier nur eine geringe bis mittlere Empfindlichkeit gegenüber der Zerschneidungswirkung von Straßen aufweist. Zu berücksichtigen ist ferner der relativ große Aktionsraum (bis zu 17 km Entfernung von den Quartieren) und die häufig großen Jagdgebiete (Dietz et al. 2007), so dass die Art auch gegenüber Jagdgebietsverlusten in der Regel nur gering empfindlich ist. Dies wird noch durch die regelmäßige Jagd z. B. an Straßenlaternen unterstützt. Fortpflanzung: April bis September. Geburten im Juni, Paarung im August und September in Nistkästen, Baumhöhlen und –spalten oder hinter Rinde. Überwinterung in Süddeutschland oder Frankreich von Oktober bis April, dort in Baumhöhlen, Nistkästen oder Gebäuden. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Verbreitung in Deutschland: Wochenstuben sind bisher bekannt aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wochenstubenkolonien in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Im Winter sind mit Ausnahme vom äußersten Südwesten in Deutschland keine Kleinen Abendsegler zu beobachten. Arealgrenze wird in Deutschland etwa die Linie Osnabrück – Hannover – Rostock – Usedom angenommen. Niedersachsen: Zerstreut im Bergland. Im Tiefland offenbar etwas weniger und nicht in Ostfriesland und an der Unterems nachgewiesen. Regional beträchtliche Erfassungslücken (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Es liegt ein einzelner Detektornachweis des Kleinen Abendseglers westlich von Gerblingerode (U3) vor. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein 53 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Hinweise auf Quartiere im Trassenbereich liegen nicht vor. Das Baufeld wird im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten besetzt sind. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Bedingt durch ihr Flugverhalten bestehen für die Art keine besonderen Tötungsrisiken durch Zerschneidungseffekte. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Störungen des Kleinen Abendseglers sind am ehesten innerhalb der Jagdhabitate möglich. Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population können vor dem Hintergrund des Jagdverhaltens der Art aber ausgeschlossen werden. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Kleinen Abendseglers wurden im UG nicht nachgewiesen und sind auch nicht zu erwarten. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 54 Planungsgruppe Umwelt A 2.7 Artsteckbrief Breitflügelfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. D RL Nds. Kat. 1 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Gebäude bewohnende Fledermausart. Sowohl die Wochenstuben, als auch die einzeln lebenden Männchen suchen sich Spalten an und in Gebäuden als Quartier. Es werden versteckte und unzugängliche Mauerspalten, Holzverkleidungen, Dachüberstände und Zwischendächer genutzt. Die Art gilt als ortstreu. Die Jagdgebiete der Breitflügelfledermaus liegen meist im Offenland. Baumbestandene Weiden, Gärten, Parks, Hecken und Waldränder werden hier häufig genutzt. Die Art jagt auch in Wäldern (ROSENAU in BFN 2004) sowie vielfach im Siedlungsbereich um Straßenlaternen herum, an denen sich Insekten sammeln. Die Winterquartiere liegen häufig in der Nähe der Sommerlebensräume. Auch die Nutzung eines Jahresquartiers ist nicht selten. Wie im Sommer werden gleichermaßen im Winter meist Spaltenquartiere bezogen, was dazu führt, dass bislang erst wenige hibernierende Breitflügelfledermäuse gefunden wurden und der Wissensstand diesbezüglich noch unzureichend ist (DIETZ & SIMON 2003). Breitflügelfledermäuse gehören zu den eher hoch fliegenden und sich nur bedingt an Leitstrukturen orientierenden Arten. Entsprechend weist die Art gegenüber der Zerschneidung von räumlich-funktionalen Beziehungen durch Straßen nur eine geringe bis mittlere Empfindlichkeit auf. Aufgrund ihrer vorwiegend bodennahen Jagd ist die Breitflügelfledermaus jedoch gegenüber Lebensraumverlust und Beeinträchtigung von Jagdgebieten in der Regel als hoch empfindlich einzustufen. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: In Nordwestdeutschland nicht selten. In den Mittelgebirgen seltener als im Tiefland. Niedersachsen: In Niedersachsen weit verbreitet (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Breitflügelfledermaus wurde nur im Untersuchungsabschnitt 3 westlich von Gerblingerode beobachtet. Hier wurden sowohl Jagdaktivität als auch eine bedeutende Flugroute nachgewiesen. Die vorhandenen Viehweiden stellen wichtige Jagdhabitate der Breitflügelfledermaus dar. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten (Gebäudefledermaus). 55 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Mögliche Tötungs- oder Verletzungsrisiken im Bereich der ermittelten Flugrouten und Jagdhabitate südlich des Pferdeberges werden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Tunnelbauwerk) umgangen. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Durch das Vorhaben ergeben sich lediglich in den Randbereichen des Untersuchungsbereiches (U3) Verluste und Störungen von Jagdhabitaten der Art. Die unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (u.a. Tunnelbauwerk) verbleibenden Beeinträchtigungen sind so gering, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population auszuschließen ist. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten (Gebäudefledermaus). 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 56 Planungsgruppe Umwelt A 2.8 Artsteckbrief Wasserfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Wasserfledermäuse beziehen ihre Wochenstuben überwiegend in hohlen Bäumen; vereinzelt kommen Gebäudequartiere vor, die sich in Mauerspalten, Brücken und Durchlässen sowie auf Dachböden befinden können. Wochenstubenkolonien nutzen im Wald mehrere Quartiere, zwischen denen ein reger Wechsel stattfindet. Die Jagdgebiete befinden sich in einem Umkreis von bis zu 8 km um das Quartier und werden meist entlang von festen Flugstraßen angeflogen. Wasserfledermäuse jagen fast ausschließlich an stehenden und langsam fließenden Gewässern, wo sie in dichtem Flug über der Wasseroberfläche kreisen. Die Wasserfledermaus gehört zu den am stärksten auf Leitstrukturen angewiesenen und am niedrigsten fliegenden Fledermausarten. Gegenüber der Zerschneidung von räumlich-funktionalen Beziehungen ist die Art hochempfindlich, da sie Straßen häufig in sehr niedrigen Höhen quert. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Die Art ist in ganz Deutschland verbreitet (DIETZ & BOYE 2004) Niedersachsen: Wohl mehr oder weniger landesweit verbreitet. (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde nur im Bereich der Muse nachgewiesen. Hier wurden im Rahmen der Flugroutenbeobachtungen sieben Rufe der Wasserfledermaus detektiert. Der Muse kommt eine besondere Funktion als Leitstruktur zu. Quar-tiere wurden innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht nachgewiesen. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor. Das Baufeld wird zudem im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten besetzt sind. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein 57 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Mögliche Tötungs- oder Verletzungsrisiken im Bereich der ermittelten Flugrouten, d.h. der Muse, werden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (weiträumige Überbrückung der Muse und Anlage einer Irritationsschutzwand) vermieden. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Störungen von Tieren sind lediglich innerhalb der Jagdhabitate der Art möglich. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist vor dem Hintergrund des relativ geringen Beeinträchtigungsumfangs und der geringen Relevanz der Nahrungshabitate (keine nahegelegene Wochenstube) nicht zu erwarten. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 58 Planungsgruppe Umwelt A 2.9 Artsteckbrief Rauhautfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. RL Nds. Kat. 2 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermaus. Quartiere und Wochenstuben befinden sich in Baum-höhlen und -spalten, oft hinter abstehender Rinde alter Eichen und in Stammspalten. An Gebäuden werden Holz-verkleidungen und Klappläden angenommen, wobei es auch zu Vergesellschaftungen mit Großen und Kleinen Bartfledermäusen (Myotis brandtii und mystacinus) und Zwergfledermäusen kommt. Jagdgebiete befinden sich in einem Radius von 5-6 km um das Quartier und liegen meist innerhalb des Waldes an Schneisen, Wegen und Waldrändern oder über Wasserflächen, im Herbst auch im Siedlungsbereich. Rauhautfledermäuse fliegen ähnlich wie Zwergfledermäuse strukturgebunden entlang von Leitstrukturen. Gegenüber Zerschneidungen von räumlich-funktionalen Beziehungen durch Straßen sind sie daher hoch empfindlich. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Vorkommen sind fast in ganz Deutschland bekannt, aber die Wochenstuben sind weitgehend auf Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern beschränkt. Einzelfunde von Wochenstuben gibt es in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Schleswig-Holstein, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Viele Regionen scheinen reine Durchzugs- und Paarungsgebiete zu sein. Niedersachsen: Wohl in allen Regionen zerstreut vorhanden (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Im Rahmen der Flugroutenbeobachtungen konnte an zwei Standorten, an der Muse (U1) und westlich von Gerb-lingerode (U3), jeweils ein Nachweis der Rauhautfledermaus erbracht werden. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor. Das Baufeld wird zudem im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten besetzt sind. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung 59 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Mögliche Tötungs- oder Verletzungsrisiken im Bereich der ermittelten Flugrouten, d.h. der Muse werden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (weiträumige Überbrückung der Muse und Anlage Irritationsschutzwand) vermieden. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Störungen von Tieren sind lediglich innerhalb der Jagdhabitate der Art möglich. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist vor dem Hintergrund des relativ geringen Beeinträchtigungsumfangs und der geringen Relevanz der Nahrungshabitate (keine nahegelegene Wochenstube) nicht zu erwarten. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 60 Planungsgruppe Umwelt A 2.10 Artsteckbrief Zwergfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Zwergfledermäuse sind typische Spaltenbewohner an Gebäuden. Ihre Quartiere befinden sich häufig hinter Schie-fer- und Eternitverkleidungen, Verschalungen, Zwischendächern, Hohlblockmauern und sonstigen kleinen Spalten an der Außenseite von Gebäuden. Baumhöhlen in Wäldern werden vor allem von Männchen, während der Paa-rungszeit wohl auch von beiden Geschlechtern, regelmäßig aufgesucht (BÖL 2005). Die Wochenstubenkolonien wechseln regelmäßig ihr Quartier. Durchschnittlich alle 11-12 Tage beziehen die Tiere eine andere Spalte, wo-durch ein Quartierverbund entsteht, der aus wechselnden Zusammensetzungen von Individuen besteht. Als Jagd-gebiete der Zwergfledermaus werden häufig Waldränder, Hecken und andere Grenzstrukturen beschrieben, aber auch an und über Gewässern ist die Art regelmäßig anzutreffen. Die Jagdgebiete liegen meist in einem Radius von etwa 2 km um das Quartier. Im Winter suchen Zwergfledermäuse unterirdische Höhlen, Keller oder Stollen zum Überwintern auf. Zwergfledermäuse fliegen stark strukturgebunden, allerdings zumeist im oberen Drittel von Leitstrukturen. Gegenüber Zerschneidungen von räumlich-funktionalen Beziehungen durch Straßen sind sie hoch empfindlich, da ein wesentlicher Teil der Straßenquerungen in Höhen von weniger als 4 m stattfindet. Da Zwerg-fledermäuse ein weites Spektrum an Jagdgebieten haben, sind sie gegenüber Lebensraumverlust zumeist nur mittelempfindlich. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Bundesweit vorkommend, besonders in Siedlungsbereichen z. T. zahlreich (MEINIG & BOYE 2004). Niedersachsen: Wohl mehr oder weniger verbreitet. Allerdings könnten viele Fundangaben zu P. pygmaeus gehören, die erst in neuerer Zeit abgetrennt wurde (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Zwergfledermaus ist die häufigste Fledermausart im Untersuchungsgebiet und konnte in den Untersuchungsabschnitten 1, 3, 4 und 5 angetroffen werden. Bedeutende Flugrouten dieser Art befinden sich westlich und südlich von Gerblingerode. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten. Das Baufeld wird zudem im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten oder Paarungsquartiere besetzt sind. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. 61 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Mögliche Tötungs- oder Verletzungsrisiken im Bereich der ermittelten Flugrouten, an der Muse F 1, sowie westlich (F2, F3) und südlich von Gerblingerode werden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (Überbrückung der Muse, Tunnelbauwerke, Fledermausquerungshilfe südlich Gerblingerode) umgangen. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Störungen von Tieren sind insbesondere innerhalb der Jagdhabitate der Art möglich. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist vor dem Hintergrund des relativ geringen Beeinträchtigungsumfangs und der geringen Relevanz der Nahrungshabitate (keine nahegelegene Wochenstube) nicht zu erwarten. Störungen durch Zerschneidungseffekte werden durch die vorgesehenen Querungshilfen vermieden. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 62 Planungsgruppe Umwelt A 2.11 Artsteckbrief Mopsfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 2 RL Nds. Kat. 1 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig -schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Wochenstuben der Mopsfledermaus befinden sich überwiegend in Spalten an Gebäuden oder hinter sich lösender Borke an Bäumen. Letzterer scheint der häufigere, aber wesentlich schwerer zu findende Quartiertyp zu sein (MESCHEDE & HELLER 2000). Die bekannten Wochenstuben setzen sich meist nur aus kleinen 5-25 Weibchen zählenden Kolonien zusammen. Wochenstubenkolonien wechseln ihr Quartier regelmäßig, entweder von Baum zu Baum oder innerhalb eines Gebäudes. Die Jagdgebiete liegen in einem Radius von 8 – 10 km um das Quartier. Sie befinden sich überwiegend im Wald, vereinzelt wurden Wasserläufe oder Hecken als Jagdgebiete festgestellt. Winterquartiere befinden sich in Höhlen und Stollen, v.a. aber in Stollen, Festungs- und Bunkeranlagen (RUDOLPH ET AL. 2003). Die große Toleranz gegenüber Frost führte zu der Vermutung, dass Mopsfledermäuse auch in Spaltenquartieren an Gebäuden oder Bäumen überwintern können (DIETZ & SIMON 2003). Mopsfledermäuse fliegen auf dem Weg von ihren Quartieren zu den Jagdgebieten sehr häufig stark strukturgebunden und gehören damit zu den gegenüber Zerschneidungswirkungen von räumlich-funktionalen Beziehungen hoch empfindlichen Arten. Im Jagdgebiet patroullieren sie häufig an Vegetationskanten und linearen Strukturen und fliegen hierbei auch in niedrigeren Höhen. Daher gehört die Art ebenfalls zu den gegenüber der Zerschneidung von Jagdhabitaten hoch empfindlichen Arten. Aufgrund der verhältnismäßig großen Aktionsräume und der geringen Habitatspezialisierung ist die Art gegenüber Lebensraumverlusten von Jagdgebieten nur als mittelempfindlich einzustufen. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Die Art ist deutschlandweit verbreitet, jedoch insgesamt lückenhaft vertreten. Aktuelle Vorkommensschwerpunkte liegen in Thüringen, Sachsen und Bayern (NLWKN 2009). Niedersachsen: Sehr zerstreut im Bergland, so im Ostbraunschweigischen Hügelland und am Südharz. Einzelne Funde im Wendland, bei Osnabrück und Bederkesa (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Von der Mopsfledermaus liegt ein einzelner, nicht verifizierter Nachweis, aus der Hahle-Aue im Bereich des ehemaligen Bahndammes (U5) vor. Das Tier wurde nur kurz jagend beobachtet. Insgesamt ist der Nachweis als nicht abgesichert einzustufen und konnte auch nicht wiederholt werden. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Es sind keine Quartiere der Mopsfledermaus in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich vorhanden. 63 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Nachweisbereich (ehemaliger Bahndamm) wird durch das Vorhaben nicht zerschnitten. Für unmittelbar angrenzende Leitstrukturen (Wirtschaftsweg – Flugroute F 4) ist eine Fledermausquerungshilfe vorgesehen. Insofern ist eine signifikante Erhöhung der Tötungsrisiken auszuschließen. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Störungen von Tieren sind lediglich innerhalb der Jagdhabitate der Art möglich. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist vor dem Hintergrund des relativ geringen Beeinträchtigungsumfangs und der geringen Relevanz der Nahrungshabitate (keine nahegelegene Wochenstube) nicht zu erwarten. 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 64 Planungsgruppe Umwelt A.3 Sonstige Säugetiere (ohne Fledermäuse) A 3.1 Artsteckbrief Wildkatze Durch das Vorhaben betroffene Art Wildkatze (Felis sylvestris) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 3 RL Nds. Kat. 2 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Wildkatzen sind vorwiegend dämmerungs- und nachtaktiv und grundsätzlich Einzelgänger. Bevorzugte Lebensräume sind ausgedehnte, strukturreiche und insbesondere störungsarme Wälder mit Lichtungen und Saumstrukturen. Als Aufzucht-Plätze werden trocken-warme und vor Zugluft geschützte Bereiche gewählt. Günstig sind Baumhöhlen, Felshöhlen, Fuchs- oder Dachsbaue; auch Dickungen, Totholzansammlungen, Wurzelteller u.ä. Offenland wird genutzt, wenn ausreichend Deckung vorhanden ist (Hecken, Ufervegetation, Sukzessionsflächen u.ä.). Vermutlich tritt die Wildkatze in Mitteleuropa deswegen kaum im Offenland auf, weil dieses stärker durch den Menschen gestört ist als Waldbereiche. Die Angaben zu Streifgebietsgrößen schwanken zwischen 77 ha und 5500 ha. Unterschiede hängen offenbar von Nahrungsangebot und Lebensraumstruktur ab. Die Streifgebiete von Männchen sind in der Regel größer als die von Weibchen. Einzelne Wildkatzen unternehmen weite Wanderungen (bis 80 km wurden festgestellt). Hauptsächlich handelt es sich dabei um junge Kater, die zur Paarungszeit auf der Suche nach einer Partnerin umherziehen, aber auch Weibchen wandern (DENK, JUNG 2003). 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Insbesondere in den Mittelgebirgsregionen Eifel, Hunsrück, Pfälzer Wald, Taunus, Schwarzwald, Solling, Harz, Kaufunger Wald und Thüringer Wald verbreitet Niedersachsen: Besonders im Harz und im Solling. Regelmäßig Nachweise in den dazwischen liegenden Bereichen, südwärts bis in den Bramwald und den Kaufunger Wald. Im Norden durch neue Totfunde bis an den Mittelgebirgsschwelle belegt (Deister, Raum Hildesheim, Elm). (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Der Raum Duderstadt liegt im weiteren Bereich eines Wanderkorridors (Harz-Ohmgebirge-WerratalEichsfeld-Rheinhäuserwald) in dem Wanderungen von den Reproduktionsgebieten der Art innerhalb des Harzes in das süd-östliche Harzvorland erfolgen. 2005 wurde an der K 48 bei Wexhausen (westlich von Duderstadt) ein Totfund einer Wildkatze nachgewiesen (mündl. Auskunft Frau Pott-Dörfer, NLWKN, 5.10.2007). Untersuchungen im Bereich des Pferdeberges mit der Lockstockmethode ergaben keinen Hinweis auf ein Vorkommen der Art. Im Zuge der seit Jahren auch im östlichen Landkreis zu beobachtenden Ausbreitung ist ein zumindest zeitweiliges Auftreten innerhalb des Untersuchungsgebietes allerdings nicht auszuschließen (MEINECKE 2008). Die geeignetsten Ha-bitatvoraussetzungen als Streifgebiet und Wanderkorridor bieten innerhalb des Untersuchungsgebietes die Wald-bestände des Pferdeberges. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? 65 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Wildkatze (Felis sylvestris) Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Da die Art höchstens sporadisch im Untersuchungsgebiet zu erwarten ist und die geeignetsten potenziellen Wanderkorridore/Streifgebiete im Bereich des Pferdeberges auf Grund des Tunnelbauwerkes (Vermeidungsmaßnahme) erhalten bleiben, ist kein das natürliche Lebensrisiko übersteigendes Tötungsrisiko gegeben. Den Zerschneidungseffekten durch die B 247 n stehen zudem entsprechend Verkehrsabnahmen auf der B 247 Alt gegenüber. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Regelmäßig genutzte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Wildkatze sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 66 Planungsgruppe Umwelt A 3.2 Artsteckbrief Luchs Durch das Vorhaben betroffene Art Luchs (Lynx lynx) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 2 RL Nds. Kat. 0 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Luchs benötigt ausgedehnte Waldgebiete mit ungestörten Aufzuchtbereichen für die Jungen und Ruheplätzen für die tägliche Ruhephase. Die Aufzuchtstätten werden bevorzugt unter wettergeschützten Felsvorsprüngen und ähnlichen felsigen bzw. blockreichen Bereichen, oder auch in Hohlräumen unter Wurzeltellern u.ä. angelegt. Der Luchs lebt als Einzelgänger. Das Jagdverhalten als Überraschungsjäger bedingt weite Streifgebiete, weshalb Streifzüge von 10 bis 30 km unternommen werden. Für die nachhaltige Sicherung der Art ist eine Verbindung der weit auseinander liegenden Teilpopulationen notwendig. Dazu ist die Vernetzung mit geeigneten Trittsteinen Voraussetzung. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Von einem Restvorkommen im Bayerischen Wald breitet sich der Luchs seit ca. 10 Jahren wieder aus, so dass sich kleine Populationen entlang der deutsch-tschechischen Grenze und im Pfälzer Wald etabliert haben. Niedersachsen: Im Harz ab 1999 wieder angesiedelt und aufgrund von Abwanderungen mittlerweile bis an den Nordrand des Ostbraunschweigischen Hügellandes, bis Hildesheim und über den Göttinger Raum hinaus bis in den Solling festgestellt. Im Harz kommt es regelmäßig zu erfolgreicher Fortpflanzung. In 2007 betrug die Gesamtanzahl der im Freien lebenden Tiere ca. 40 (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Für den Bereich zwischen Göttingen und dem südlichen Harzrand, in dem der Raum Duderstadt mit eingeschlos-sen ist, liegen aus den Jahren 2005 bis 2007 verschiedene Meldungen des Luchses vor. Hierunter befindet sich auch eine Sichtung aus dem Bereich des Waldes am Pferdeberg. Bei diesen Sichtungen im südlichen Harzvorland handelt es sich vermutlich um abwandernde Einzeltiere mit sehr großen und nicht stabilen, also wechselnden Akti-onsräumen. Hinweise auf eine Reproduktion des Luchses liegen bislang nur für den durchgehend bewaldeten Harz vor. Für eine aus populationsgenetischer Sicht erforderliche Vernetzung der Luchsvorkommen im Harz mit Populationen insbesondere im bayerischtschechischen Grenzgebiet ist das niedersächsische und thüringische Eichsfeld allerdings als potenzielles Streifgebiet von Bedeutung. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 67 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Luchs (Lynx lynx) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Da die Art höchstens sporadisch im Untersuchungsgebiet zu erwarten ist und die geeignetsten potenziellen Wanderkorridore/Streifgebiete im Bereich des Pferdeberges auf Grund des Tunnelbauwerkes erhalten bleiben, ist kein das natürliche Lebensrisiko übersteigendes Tötungsrisiko gegeben. Den Zerschneidungseffekten durch die B 247 n stehen zudem entsprechend Verkehrsabnahmen auf der B 247 Alt gegenüber. Insgesamt ist kein das natürliche Lebensrisiko übersteigendes Tötungsrisiko gegeben. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Regelmäßig genutzte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Luchses sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhan-den. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 68 Planungsgruppe Umwelt A 4 Kriechtiere A 4.1 Artsteckbrief Zauneidechse Durch das Vorhaben betroffene Art Zauneidechse (Lacerta agilis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG Rote Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. V RL Nds. Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand D. günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht 2. Bestand und Empfindlichkeit 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Zauneidechse lebt bevorzugt an sonnenexponierten Orten wie Trocken- und Halbtrockenrasen, Bahndämmen, Straßenböschungen, sandigen Wegrändern, Ruderalflächen oder Binnendünen. Entscheidend sind dabei leicht erwärmbare, offene Bodenstellen mit lockerem, grabbarem Substrat für die Eiablage und ein ausreichendes Nah-rungsangebot. Als Kulturfolger besiedelt die Zauneidechse heute vornehmlich anthropogen geprägte Standorte wie z.B. Abgrabungen oder größere Brachen. Sind diese Bereiche vernetzt und liegen in klimatisch begünstigten Ge-bieten, sind stabile Populationen zu erwarten (NICOLAY & ALFERMANN 2003). Ab März bis Anfang April werden die Winterquartiere verlassen, ab Ende Mai findet die Eiablage in selbst gegrabenen Erdlöchern an sonnenexponierten, vegetationsfreien Stellen statt. Die jungen Eidechsen schlüpfen von August bis September. Während ein Großteil der Jungtiere noch bis Mitte Oktober aktiv ist, suchen die Alttiere bereits von Anfang September bis Anfang Oktober ihre Winterquartiere auf (MUNLV NRW 2007). Zauneidechsen können beträchtliche Strecken zurücklegen (bis zu 4.000 m nachgewiesen), allerdings werden sie allgemein als ortstreu eingestuft, so dass ihre Wanderdistanzen meist unter 100 m liegen. Die Plätze für Paarung und Eiablage sowie Tages-, Nacht- oder Häutungsverstecke liegen an einer beliebigen Stelle im Lebensraum. Daher muss der gesamte besiedelte Habitatkomplex als Fortpflanzungsstätte angesehen werden. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Deutschland: Deutschlandweit verbreitet, zumeist in Höhenlagen unter 300 m, in Süddeutschland auch höher. Niedersachsen: Im mittleren und nordöstlichen Teil des Tieflandes und im Süden des Berglandes verbreitet, ansonsten zerstreut, aber aus allen Regionen gemeldet. Fehlt im Harz (NLWKN 2009). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Zauneidechse wurde in kleinen Populationen in den beiden Tonabbaustellen sowie auf den Schotterflächen der ehemaligen Bahnlinie in Höhe der Straßen Am Euzenberg und Stroudstraße nachgewiesen. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Baubedingte Tötung/Verletzung Können im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt werden? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Der durch das Bauvorhaben betroffene Bereich zählt zum Gesamtlebensraum der Zauneidechsenpopulation der Tongrube Jakobi. Die Nutzung dieses Bereichs als Winterquartier ist nach Einschätzung des Kartierers allerdings unwahrscheinlich. Unter Vorsorgegesichtspunkten werden Vermeidungsmaßnahmen 69 Planungsgruppe Umwelt Durch das Vorhaben betroffene Art Zauneidechse (Lacerta agilis) wie ein Einzäunen und Absuchen des Bereichs sowie ggf. eine Umsiedlung angetroffener Einzeltiere in die Nachbarhabitate vorgesehen. Die genauen Maßnahmen sind in der Maßnahmenkartei unter V 6 beschrieben. Da die betroffenen Flächen nicht als Kernlebensraum anzusehen sind, ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen Tötungen vermieden werden und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. Ja nein Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Kernlebensraum der Zauneidechsenpopulation liegt innerhalb der Tongrube Jacobi und wird weiter verbessert. Zauneidechsen weisen nur geringe Aktionsradien auf und sind in geeigneten Lebensräumen wenig wanderfreudig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tiere überwiegend im Bereich der Tongrube verbleiben. Unter Vorsorgegesichtspunkten wird im Nahbereich der Habitate eine Sperreinrichtung (Maßnahme V6) vorgesehen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist vor diesem Hintergrund auszuschließen. Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein. Ja nein 3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) 3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF) Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Durch das Vorhaben werden Randbereiche eines Zauneidechsenlebensraumes betroffen, welche potenziell auch als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Bedeutung sein können. Die Trasse wurde so verschoben, dass die Kernlebensräume im Bereich der Tongrube nicht betroffen sind. Zum Ausgleich der Verluste in den Randbereichen erfolgt eine Optimierung bzw. Entwicklung von Lebensräumen im Bereich der Kernlebensräume, indem innerhalb der besiedelten Tongrube Bereiche, welche sukzessionsbedingt ihre Eignung eingebüßt haben, weiter optimiert werden (s. LBP A 3.2 CEF). Insgesamt bleibt dadurch die Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gewahrt. 4 Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 70