fshg 2013 [Kompatibilitätsmodus]

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fshg 2013 [Kompatibilitätsmodus]
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Gesetz über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(Feuerschutz – Hilfeleistungsgesetz NRW)
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Was regelt das FSHG?
Feuerschutz
Hilfeleistung
Großschadensereignis
Das FSHG regelt nicht!
Rettungsdienst
Gefahren im
Verteidigungsfall
1
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Zu regelnde Materie
Zuständigkeit
Gesetz
Gefahren
im
Verteidigungsfall
Bund
Zivilschutzgesetz
ZSG
Land
Gesetz über den
Feuerschutz und
die Hilfeleistung
FSHG
Land
Gesetz über den
Feuerschutz und
die Hilfeleistung
FSHG
Land
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die
Notfallrettung und den
Krankentransport durch
Unternehmer Rettg
Feuerschutz
Technische Hilfe
Großschadensereignis
Rettungsdienst
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
2
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG)
Wichtigste Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Feuerwehr
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.
Aufgaben und Träger
Vorbeugender Brandschutz
Die Feuerwehren
Mitwirkung der privaten Hilfsorganis. u. weiterer Einheiten
Vorzuhaltende Einrichtungen u. vorbereitende Maßnahmen
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Aufsicht
Rechte und Pflichten der Bevölkerung
Kosten
Schlußvorschriften
3
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Wem weist das FSHG Aufgaben zu?
Land
Kreis
Gemeinde
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Aufgaben Gemeinde
Unterhalten
einer
Feuerwehr
Bekämpfung von
Schadenfeuern
angemessene
Löschwasserversorgung
Hilfeleistung
Unglücksfall
öffentlicher
Notstand
ähnliche
Vorkommnise
Brandverhütungsmaßnahmen
Baulicher
Brandschutz
§5 FSHG
Brandsicherheitswachen
§ 7 FSHG
Brandschau
§ 6 FSHG
Brandschutzerziehung und
- aufklärung
§8 FSHG
4
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Was ist ein Schadenfeuer?
Schadenfeuer –
ist ein selbständig fortschreitendes,
unkontrollierbares Feuer außerhalb einer
Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen
bestimmte oder nicht wertlose
Gegenstände vernichtet.
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Was ist ein Unglücksfall?
Unglücksfall –
ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit
eintretende Ereignis, das eine erhebliche
Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen
bringt oder zu bringen droht.
5
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Was ist ein Öffentlicher Notstand?
Notstand bedeutet „eine gemeine Not oder Gefahr“, das heißt
konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder
zahlreichen Sachen von mindestens insgesamt hohem Wert oder
eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.
Öffentlich ist ein Notstand, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nicht nur für eine einzelne Person
in ihrer alleinigen Sphäre, sondern für die Allgemeinheit besteht.
Der
Öffentliche Notstand muss, um einen Einsatz der Fw zu
rechtfertigen, durch ein Naturereignis, eine Explosion oder
ähnliches Vorkommnis verursacht worden sein.
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Leistungsfähigkeit der Feuerwehr
§ 1 Abs. 1 FSHG
Die Feuerwehr muss den
örtlichen Verhältnissen
entsprechend leistungsfähig sein.
Merkmale der örtlichen Brandgefährdung z.B.
Bodengestaltung
Wohndichte
Wasservorräte
Art der Bebauung
Flächengröße
Verkehrsnetz
Ausstattung
Ausbildung
Meldesystem
Alarmsystem
6
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Löschwasserversorgung
§ 1 Abs. 2 FSHG
Die Gemeinden stellen eine den
örtlichen Verhältnissen angemessene
Löschwasserversorgung sicher.
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Löschwasserversorgung
§ 1 Abs. 2 FSHG
planmäßige
Erfassung
der Hydranten
Hydranten in
ausreichender
Anzahl
Hydranten in
ausreichendem
Abstand
ausreichende
Kenntlichmachung
der Hydranten
jederzeitige
Zugriffsmöglichkeit
zu den Hydranten
Hydranten in
ausreichender
Nennweite
7
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Löschwasserversorgung
§ 1 Abs. 2 FSHG
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Löschwasserversorgung
§ 1 Abs. 2 FSHG
Eigentümer
Besitzer
Nutzungsberechtigter
sind wegen
erhöhter
Brandlast
erhöhter
Brandgefährdung
verpflichtet zu
Nach
Stellungnahme
durch
Brandschutz dienststelle
besonderer
Löschwasserversorgung
und nach
Feststellung durch
Bauaufsichts behörde
8
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Maßnahmen zur Verhütung von Bränden
§ 1 Abs. 2 FSHG
Die Gemeinden treffen Maßnahmen
zur Verhütung von Bränden.
Stellungnahmen im
bauaufsichtlichen Verfahren
Durchführung von
Brandschauen
Gestellung von
Brandsicherheitswachen
Brandschutzerziehung u.
Brandschutzaufklärung
Anbringung von Feuermeldeu. Alarmeinrichtungen
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Aufgaben Kreis
Einrichtung zur Leitung
u. Koordinierung
leiten und
koordinieren
Unterhaltung
Leitstelle
gemeinsame
Einrichtungen
Kreisfeuerwehrhaus
Meldung
von
Einsätzen
Unterstützung
+
Leitung
Schlauchpflegerei
Atemschutzwerkstatt
Atemschutzstrecke
Großschadensereignis
Ausbildung
Zivilschutz
§ 1 VI
9
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Was ist ein Großschadenereignis?
Unglückfall
Schadenfeuer
öffentlicher
Notstand
+
zahlreicher
Menschen
Gefährdung
erheblicher
Sachwerte
+
erheblicher
Koordinierungsbedarf
=
Großschadenereignis
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst
§ 21 FSHG
Kreisfreie Städte
unterhalten
Kreise
Der
Leitstelle
sind alle
Einsätze zu
melden
Leitstelle
Über die
Leitstelle
können im
Bedarfsfall alle
Einsätze
gelenkt werden
(Vereinbarung möglich)
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst
§ 21 FSHG
Gemeinden
veranlassen
gewährleisten
Einrichtung
Alarmierung
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Aufgaben Land
zentrale
Maßnahmen
zentrale
Ausbildungsstätte
Führungskräfte
Förderung
Feuerschutzes u. Hilfeleistung
technische Einrichtung zur
Verbesserung des Feuerschutzes
und der Hilfeleistung
Technisches
Kompetenzzentrum
spez. Fachkenntnisse
11
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ausbildung, Fortbildung und Übungen
§ 23 FSHG
Gemeinde
Kreis
+ kreisfreieStadt
Grund –
ausbildung
Fortbildung
weitergehende
Ausbildung
weitergehende
Fortbildung
Land
Ausbildung
Führungskräfte
Fortbildung
Führungskräfte
Vermittlung von
speziellen
Fachkenntnissen
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Vorbeugender Brandschutz
§§ 5, 6, 7, 8 FSHG
§ 1 (2) vorbeugender Brandschutz
§ 1(1) abwehrender Brandschutz
12
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Vorbeugender Brandschutz
§§ 5, 6, 7, 8 FSHG
Beteiligung der
Brandschutzdienststellen
Durchführung von
Brandschauen
Vorbeugender Brandschutz
Gestellung von
Brandsicherheitswachen
Brandschutzerziehung u.
Brandschutzaufklärung
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Vorbeugender Brandschutz
§§ 5, 6, 7, 8 FSHG
Beteiligung der
Brandschutzdienststellen
Aufgabe der Brandschutzdienststellen ist es, nach Maßgabe baurechtlicher
Vorschriften Belange des Brandschutzes wahrzunehmen.
Die Brandschutzdienststellen sind die Gemeinde, deren öffentliche
Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte verfügt, im übrigen die
Kreise.
Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten sind
Bediensteten mit einer Ausbildung für den gehobenen oder höheren
feuerwehrtechnischen Dienst zu übertragen.
13
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Vorbeugender Brandschutz
§§ 5, 6, 7, 8 FSHG
Beteiligung der
Brandschutzdienststellen
Durchführung von
Brandschauen
Vorbeugender Brandschutz
Gestellung von
Brandsicherheitswachen
Brandschutzerziehung u.
Brandschutzaufklärung
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Vorbeugender Brandschutz
§§ 5, 6, 7, 8 FSHG
Gebäuden mit
erhöhter
Brandgefahr
erforderlich bei
Brandschauen nach
anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben
hiervon unberührt
Gebäuden mit
Gefährdung vieler
Personen
in einem
Brandfall
Gebäuden
mit Gefährdung
erheblicher Sachwerte
in einem
Brandfall
Durchführung von
Brandschauen
Gebäuden mit
erhöhter
Explosionsgefahr
Gebäuden
mit Gefährdung
vieler Personen
in einem
Explosionsfall
Gebäuden
mit Gefährdung
erheblicher Sachwerte
in einem
Explosionsfall
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Durchführung von
Brandschauen
§ 6 FSHG
Anordnung
Feststellen von
gegen Entstehung
eines Brandes
gegen Ausbreitung
von
Feuer und Rauch
brandschutztechnischen
Mängeln
zur Rettung von
Menschen und
Tieren
zum Schutz
von
Sachwerten
von
Gefahrenquellen
für wirksame
Löscharbeiten
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Vorbeugender Brandschutz
§§ 5, 6, 7, 8 FSHG
Beteiligung der
Brandschutzdienststellen
Durchführung von
Brandschauen
Vorbeugender Brandschutz
Gestellung von
Brandsicherheitswachen
Brandschutzerziehung u.
Brandschutzaufklärung
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Gemeinde entscheidet nach Anhörung des
Leiters der öffentlichen Feuerwehr
über die
Gestellung von
Brandsicherheitswachen
§ 7 FSHG
ob bei
Veranstaltungen mit
Gefährdung vieler
Personen in einem
Brandfall
Veranstaltungen mit
erhöhter Brandgefahr
erforderlich ist.
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Die
Brandsicherheitswache kann
Anordnungen
treffen zur
Bekämpfung
von
Brandgefahren
Verhütung
von
Brandgefahren
Sicherung
der
Rettungswege
Sicherung
der
Angriffswege
16
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Vorbeugender Brandschutz
§§ 5, 6, 7, 8 FSHG
Beteiligung der
Brandschutzdienststellen
Durchführung von
Brandschauen
Vorbeugender Brandschutz
Gestellung von
Brandsicherheitswachen
Brandschutzerziehung u.
Brandschutzaufklärung
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Vorbeugender Brandschutz
§§ 5, 6, 7, 8 FSHG
Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den
sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über
Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.
Brandschutzerziehung u.
Brandschutzaufklärung
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Die Feuerwehren
§§ 9-17 FSHG
Öffentliche Feuerwehr
Berufsfeuerwehr
Werkfeuerwehr
Freiwillige
Feuerwehr
Pflichtfeuerwehr
Die Feuerwehr der Gemeinde
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Die Feuerwehren
§§ 9-17 FSHG
staatlich
angeordnet
staatlich
anerkannt
Werkfeuerwehr
Betriebe
Einrichtungen
große Gefahr
eines Brandes
oder
große Gefahr
einer Explosion
oder
große Anzahl an
Personen gefährdet
18
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Anforderungen an Werkfeuerwehren
§ 15 Abs. 1 u. 2 FSHG
Personal
müssen Werksangehörige sein
sollen Hauptamtliche sein
Ausnahme bei :
1. Anordnung oder wegen Gefährdung vieler Personen
2. die nur über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügen und
3. vertragliche Wahrnehmung der Aufgaben durch örtliche öffentliche Feuerwehr
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Die Feuerwehren
§§ 9-17 FSHG
Anforderungen an Werkfeuerwehren
§ 15 Abs. 2 FSHG
entsprechen
Werkfeuerwehr
Öffentliche Feuerwehr
Leistungsfähigkeit
orientiert an der
ausgehenden Gefahr
Aufbau
Ausbildung
Ausstattung
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Verwaltungspersonal
technisches
Personal
Berufsfeuerwehr
Einsatzpersonal
nur Beamte
Personal
für
Brandbekämpfung
Personal
für
Leitstelle
Personal
für
Technische
Hilfeleistung
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Einrichtung einer Berufsfeuerwehr
§ 10 FSHG
Eine Gemeinde
kann eine
Berufsfeuerwehr
einrichten
Eine kreisfreie
Stadt muss eine
Berufsfeuerwehr
einrichten
Berufsfeuerwehr
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Einrichtung einer Pflichtfeuerwehr
§ 14 FSHG
ist einzurichten
Unzureichender
Feuerschutz
oder
Pflichtfeuerwehr
Freiwillige Feuerwehr
Freiwillige Feuerwehr
jeder Einwohner
18. – 60. Lebensjahr
Ausgenommen
Polizeibeamte
Einsatzkräfte HilfOrg
THW
wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen
1. Bei Personen, die ein geistliches Amt verwalten.
2. Bei Personen, die besondere Funktionen innehaben u.
wenn die Behörde feststellt, dass die ehrenamtliche
Tätigkeit oder das Ehrenamt mit diesen Dienstpflichten
nicht vereinbar ist.
3. Bei Personen, die sechs Jahre als Kreistags– oder
Ratsmitglieder tätig waren oder ein Ehrenamt ausgeübt
haben.
4. Bei Personen die durch andere Ehrenämter ausgelastet
sind usw.
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Personal der Feuerwehr
§§ 12, 13 FSHG
kann bestehen aus
Freiwillige Feuerwehr
oder
nur ehrenamtlichen
Angehörigen
§ 12
ehrenamtlichen
Angehörigen
§ 12
+
hauptamtlichen
Kräften
§ 13
21
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
§ 13 FSHG
mittlere
kreisangehörige
Gemeinden
große
kreisangehörige
Gemeinden
Gemeinden
Ausnahmen
möglich
können
müssen
einstellen
einstellen
Hauptamtliche Kräfte
der Freiwilligen Feuerwehr
müssen Beamte sein
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Einrichtung einer Jugendfeuerwehr
Gemeinde
soll
in der
Freiwilligen Feuerwehr
die Bildung
einer
Jugendfeuerwehr
fördern
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Leiter der Feuerwehr (Wehrführer)
§ 11 FSHG
Anhörung
Vorschlag
persönliche
Eignung des
Kandidaten
Gemeinderat
fachliche
Eignung des
Kandidaten
Ernennung
Ehrenbeamter
für 6 Jahre
bis zur Bestellung eines Nachfolgers
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Leiter der Feuerwehr (Wehrführer)
§ 11 FSHG
Organisation
Aufnahme
Beförderung
Nachwuchsgewinnung
Einsatzleiter
Entlassung
Aufgaben
Wehrführer
Auswahl Führungskräfte
Vorgesetzter
UVV
AAO
23
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Einsatzleiter
§ 26 FSHG
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 FSHG leitet der von
der Gemeinde bestellte Einsatzleiter (i.d.R. der Leiter der Fw) die
Abwehrmaßnahmen.
Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am
Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den
Einsatz:
• mit Führungsfunktion (GF, ZF...)
• mit der Einsatzdurchführung beauftragt (AAO)
• keiner übergeordneten Führungsebene unterstellt
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Einsatzleiter
§ 26 FSHG
Aufgaben des Einsatzleiters
Leiten der Einsatzkräfte
Koordination aller
beteiligten Stellen
Rettungsdienst
Polizei
Andere Behörden
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Der Leiter der
Berufsfeuerwehr
FSHG § 11 Absatz 2
führt
vertritt die Belange der
Freiwilligen Feuerwehr
die
Feuerwehr
der
Gemeinde
Sprecher
wählen
auf 6 Jahre
BerufsFeuerwehr
FreiwilligeFeuerwehr
Zug- und
Gruppenführer
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Kreisbrandmeister (KBM)
§ 34 FSHG
Anhörung
Vorschlag
Qualifikation
Leiter einer Fw
Kreistag
Ernennung
bis zu 2 Stellvertreter
Ehrenbeamter
für 6 Jahre
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Aufgaben
des
Kreisbrand meister
kann
Unterstützung
des
Landrates
bei
Aufsicht
über
Freiwillige
Feuerwehr
Einsatzleitung
der Freiwilligen
Feuerwehren
übernehmen
Durchführung
der den Kreisen
nach § 1 FSHG
obliegenden
Aufgaben
Aufsicht
über
Pflichtfeuerwehr
in Gemeinden ohne BF
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Bezirksbrandmeister (BBM)
§ 34 FSHG
Bezirks regierung
Qualifikation
Anhörung
Kreisbrandmeister
Ernennung zum
Ehrenbeamten
Amtzeit : 6 Jahre
mindestens
stv. KBM
Bezirksbrandmeister
stellvertretenden
Bezirksbrandmeister
26
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Aufgaben
des
Bezirksmeister
Unterstützung
der
Bezirksregierung
bei
Aufsicht
über
Pflichtfeuerwehr
Aufsicht
über
Freiwillige
Feuerwehr
in Gemeinden ohne BF
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
freiwillig, ehrenamtlich, unentgeltlich
Eintritt / Austritt ist freiwillig!!
Treuepflicht
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Einsatz des eigenen Lebens
27
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Aufnahme
• Wehrführer entscheidet
• Ermessensspielraum
• Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Entlassung
• auf Antrag (Austritt)
• wenn Ausschlussgründe vorliegen
Ausschlussgründe
• Begehung von Verbrechen
• Begehung von Straftaten
• Vorsätzliche Straftaten gegen andere FwAngehörige
• Vorsätzlich fortgesetzte Nachlässigkeiten im Dienst
trotz Verwarnung
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Pflichten
Dienstpflichten
Mitteilungspflichten
Rechte
Arbeitsplatzschutz
Versicherungsschutz
Ansprüche
28
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Bereitschaft
zur
Ausbildung
Teilnahme
an
Einsätzen
Teilnahme
an
Übungen
Bereitschaft
zur
Fortbildung
Wartung und
Pflege von
Ausrüstung
Dienstpflichten
Teilnahme
an sonstigen
dienstlichen Veranstaltungen
Übernahme
von Brandsicherheitswachen
Wartung und
Pflege von
Ausstattung
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Verschwiegenheitspflicht
Gehorsam
Dienstpflichten
kameradschaftliches
Verhalten
Beachtung
Dienstvorschriften
Unfallverhütungsvorsch.
29
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Mitteilungsflicht
Teilnahme an Übungen
Teilnahme an Lehrgängen
Arbeitsgeber/
Dienstherrn
Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen
auf Anforderung der Gemeinde
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Pflichten
Dienstpflichten
Mitteilungspflichten
Rechte
Arbeitsplatzschutz
Versicherungsschutz
Ansprüche
30
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Arbeitsplatzschutz
Nachteilsverbot
Entfallen
der
Dienstpflicht/
Arbeitspflicht
bei
Einsätzen
Übungen
Diensten
auf Veranlassung der
Gemeinde
Lehrgängen
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Anspruch auf
Lohnfortzahlung
31
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
müssen bei
Arbeitsgeber/Dienstherr
Lehrgängen
Einsätzen
Erstattungsanspruch
an Gemeinde
Dienste auf
Veranlasung der
Gemeinde
Übungen
fortzahlen
Zulagen
Arbeitsentgeld
Dienstbezüge
Nebenleistungen
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Arbeitsunfähigkeit
aufgrund von
Krankheiten aus
dem Feuerwehrdienst
Arbeitgeber
Verpflichtung
100%ige
Lohnfortzahlung
Erstattungsanspruch
aller Arbeitgeber
Erstattungsanspruch
privater Arbeitgeber
Betrag der über die
gesetzliche oder
tarifvertragliche
Lohnfortzahlungsverpflichtung hinausgeht
Betrag der über die
gesetzliche oder
tarifvertragliche
Lohnfortzahlungsverpflichtung hinausgeht
z.B.:20%
z.B.:80%
von
gesetzlicher
Unfallversicherung
32
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Kinderbetreuungskosten
bei
Feuerwehrdienst
bei
Krankheit aufgrund
des Feuerwehrdienstes
werden von Gemeinde
erstattet
außer bei
Erstattung
von
Fortzahlung
von
Verdienstausfall
Arbeitsendgeld Dienstbezügen
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Versicherungsschutz
Krankheit
Invalidität
Tod
33
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Versicherungsschutz
Voraussetzungen
versicherte Person
versicherte Tätigkeit
Unfallereignis
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Versicherungsschutz
Voraussetzung
Einhaltung
Unfallverhütungsvorschriften
34
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Amtshaftung
die Gemeinde kann bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen
Feuerwehrangehöriger
Einsatz
Lehrgang
Übung
dieser hat nur
einen Schadenersatzanspruch gegen die
einen
Dritten
Gemeinde
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 12 FSHG
Die Gemeinde kann bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen
Ein Feuerwehrangehöriger handelt insoweit vorsätzlich , wenn er den Eintritt
seines eigenen Schadens vorhergesehen und dessen Realisierung gewollt oder
billigend in Kauf genommen hat.
Ein Feuerwehrangehöriger handelt grob fahrlässig , wenn er die
verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und schon
einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet,
was im konkreten Einzelfall jedem einleuchten müsste.
Bei der Beurteilung der Frage, ob grob oder nur leicht fahrlässiges Verschulden
vorliegt, muss die besondere Situation des Feuerwehrangehörigen (insbesondere bei
Alarmierung zum Einsatz zur Menschenrettung) berücksichtigt werden.
35
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Inanspruchnahme u. Handlungspflichten von Personen
§ 27 FSHG
berechtigt heranzuziehen
Fahrzeuge
Hilfsmittel
Personen
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Inanspruchnahme u. Handlungspflichten von Personen
§ 27 FSHG
Personen
die sich selbst gefährden
die den Einsatz stören
die andere gefährden
haben auf
Weisung von
Einsatzkräften
den Einsatzort
umgehend
zu verlassen
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Inanspruchnahme u. Handlungspflichten von Personen
§ 27 FSHG
Besitzer
von störenden
Gegenständen
Eigentümer
sind
verpflichtet
auf Weisung
deren
Entfernung
zu dulden
diese
wegzuräumen
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
§ 28 FSHG
Besitzer
von Gebäuden u.
Grundstücken
Eigentümer
sind
verpflichtet
Anbringung von
Feuermeldeeinrichtungen
Brandschau
Anbringung von
Alarmeinrichtungen
Anbringung von
Hinweisschildern
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
§ 28 FSHG
Besitzer
den
Feuerwehr angehörigen
zutritt zu
gewähren
von betroffenen
und umliegenden
Grundstücken
Eigentümer
sind
verpflichtet
nur auf Weisung
des Einsatzleiters
- im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes
- zur Verhütung weiteren
Ausdehnung des Schadens
Wasser vorräte
zur Verfügung
zu stellen
Arbeiten zur
Gefahrenabwehr
zu dulden
sonstige
Hilfsmittel
zu Verfügung
zu stellen
zu dulden
z.B.:
Räumung, Beseitigung
von Gebäuden,
Bäumen usw.
gilt auch für : Erkundung , Übungszwecke(§28IV)
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Pflichten der Bevölkerung
Pflichten
der Grund –
stückseigentümer
und – besitzer
§ 28
Meldepflicht
§ 35
Bevölkerung
Pflicht
zum Verlassen
des Einsatzortes
§ 27 II
Hilfeleistungs–
pflichten
§ 27 I
Pflicht
zum Wegräumen
§ 27 III
38
09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Einschränkung der Grundrechte
§ 38 FSHG
Durch das
FSHG
können eingeschränkt werden
Art. XIII GG
Recht auf
Unverletzlichkeit
der
Wohnung
Art. II 2 GG
Recht auf
Freiheit der
Person
Art. II 1GG
Recht auf
körperlicher
Unversehrtheit
Ausbildungsgemeinschaft
Windeck / Eitorf / Ruppichteroth
Art.II 2 GG
Recht auf
Freiheit der
Person
- Heranziehung zur Pflichtfeuerwehr § 14 FSHG
- Platzverweis § 27 FSHG
- Duldung und Handlungspflichten nach § 27 und § 28 FSHG
- Verpflichtung zur Fortführung einer Funktion § 11 FSHG
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
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Art. 13 GG
Recht auf
Unverletzlichkeit
der
Wohnung
(Eigentum)
- Duldung der Brandschau § 28 Abs.1 FSHG
- Betretungsrecht nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 FSHG
- Duldung des Anbringens von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie
von Hinweisschildern § 28 Abs. 1 FSHG
- Entnahme von Löschwasser sowie Räumungs- und
Beseitigungsmaßnahmen § 28 Abs. 2 und Abs. 3 FSHG
Ausbildungsgemeinschaft
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Art. II 1GG
Recht auf
körperlicher
Unversehrtheit
-Heranziehung zur Hilfeleistung § 27 Abs. 1 FSHG
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Ausbildungsgemeinschaft
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1
Grundtätigkeiten
Lösch- und
Hilfeleistungseinsatz
2/1
Ausbildung der Frei.
Feuerwehren
(Rahmenvorschrift)
2/1
Ausbildung der Frei.
Feuerwehren
(Musterausbildungspläne)
3
Einheiten im
Lösch- und
Hilfeleistungseinsatz
7
Atemschutz
Feuerwehr
Dienstvorschriften
( bisher in Kraft
gesetzt )
10
Die tragbaren
Leitern
8
Tauchen
100
Führungslehre /
Führungsvorgang
500
Einheiten im
ABC- Einsatz
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So viele Gesetze !
§1
§1
noch Fragen dazu
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09.03.2013
Ausbildungsgemeinschaft
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Danke für Eure Aufmerksamkeit
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