fshg 2013 [Kompatibilitätsmodus]
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fshg 2013 [Kompatibilitätsmodus]
09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (Feuerschutz – Hilfeleistungsgesetz NRW) Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Was regelt das FSHG? Feuerschutz Hilfeleistung Großschadensereignis Das FSHG regelt nicht! Rettungsdienst Gefahren im Verteidigungsfall 1 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Zu regelnde Materie Zuständigkeit Gesetz Gefahren im Verteidigungsfall Bund Zivilschutzgesetz ZSG Land Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG Land Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG Land Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer Rettg Feuerschutz Technische Hilfe Großschadensereignis Rettungsdienst Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth 2 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) Wichtigste Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Feuerwehr I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. Aufgaben und Träger Vorbeugender Brandschutz Die Feuerwehren Mitwirkung der privaten Hilfsorganis. u. weiterer Einheiten Vorzuhaltende Einrichtungen u. vorbereitende Maßnahmen Durchführung der Abwehrmaßnahmen Aufsicht Rechte und Pflichten der Bevölkerung Kosten Schlußvorschriften 3 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Wem weist das FSHG Aufgaben zu? Land Kreis Gemeinde Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Aufgaben Gemeinde Unterhalten einer Feuerwehr Bekämpfung von Schadenfeuern angemessene Löschwasserversorgung Hilfeleistung Unglücksfall öffentlicher Notstand ähnliche Vorkommnise Brandverhütungsmaßnahmen Baulicher Brandschutz §5 FSHG Brandsicherheitswachen § 7 FSHG Brandschau § 6 FSHG Brandschutzerziehung und - aufklärung §8 FSHG 4 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Was ist ein Schadenfeuer? Schadenfeuer – ist ein selbständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet. Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Was ist ein Unglücksfall? Unglücksfall – ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen bringt oder zu bringen droht. 5 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Was ist ein Öffentlicher Notstand? Notstand bedeutet „eine gemeine Not oder Gefahr“, das heißt konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreichen Sachen von mindestens insgesamt hohem Wert oder eine die Allgemeinheit betreffende Notlage. Öffentlich ist ein Notstand, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nicht nur für eine einzelne Person in ihrer alleinigen Sphäre, sondern für die Allgemeinheit besteht. Der Öffentliche Notstand muss, um einen Einsatz der Fw zu rechtfertigen, durch ein Naturereignis, eine Explosion oder ähnliches Vorkommnis verursacht worden sein. Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Leistungsfähigkeit der Feuerwehr § 1 Abs. 1 FSHG Die Feuerwehr muss den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig sein. Merkmale der örtlichen Brandgefährdung z.B. Bodengestaltung Wohndichte Wasservorräte Art der Bebauung Flächengröße Verkehrsnetz Ausstattung Ausbildung Meldesystem Alarmsystem 6 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Löschwasserversorgung § 1 Abs. 2 FSHG Die Gemeinden stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Löschwasserversorgung § 1 Abs. 2 FSHG planmäßige Erfassung der Hydranten Hydranten in ausreichender Anzahl Hydranten in ausreichendem Abstand ausreichende Kenntlichmachung der Hydranten jederzeitige Zugriffsmöglichkeit zu den Hydranten Hydranten in ausreichender Nennweite 7 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Löschwasserversorgung § 1 Abs. 2 FSHG Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Löschwasserversorgung § 1 Abs. 2 FSHG Eigentümer Besitzer Nutzungsberechtigter sind wegen erhöhter Brandlast erhöhter Brandgefährdung verpflichtet zu Nach Stellungnahme durch Brandschutz dienststelle besonderer Löschwasserversorgung und nach Feststellung durch Bauaufsichts behörde 8 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Maßnahmen zur Verhütung von Bränden § 1 Abs. 2 FSHG Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Verfahren Durchführung von Brandschauen Gestellung von Brandsicherheitswachen Brandschutzerziehung u. Brandschutzaufklärung Anbringung von Feuermeldeu. Alarmeinrichtungen Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Aufgaben Kreis Einrichtung zur Leitung u. Koordinierung leiten und koordinieren Unterhaltung Leitstelle gemeinsame Einrichtungen Kreisfeuerwehrhaus Meldung von Einsätzen Unterstützung + Leitung Schlauchpflegerei Atemschutzwerkstatt Atemschutzstrecke Großschadensereignis Ausbildung Zivilschutz § 1 VI 9 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Was ist ein Großschadenereignis? Unglückfall Schadenfeuer öffentlicher Notstand + zahlreicher Menschen Gefährdung erheblicher Sachwerte + erheblicher Koordinierungsbedarf = Großschadenereignis Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst § 21 FSHG Kreisfreie Städte unterhalten Kreise Der Leitstelle sind alle Einsätze zu melden Leitstelle Über die Leitstelle können im Bedarfsfall alle Einsätze gelenkt werden (Vereinbarung möglich) 10 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst § 21 FSHG Gemeinden veranlassen gewährleisten Einrichtung Alarmierung Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Aufgaben Land zentrale Maßnahmen zentrale Ausbildungsstätte Führungskräfte Förderung Feuerschutzes u. Hilfeleistung technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung Technisches Kompetenzzentrum spez. Fachkenntnisse 11 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ausbildung, Fortbildung und Übungen § 23 FSHG Gemeinde Kreis + kreisfreieStadt Grund – ausbildung Fortbildung weitergehende Ausbildung weitergehende Fortbildung Land Ausbildung Führungskräfte Fortbildung Führungskräfte Vermittlung von speziellen Fachkenntnissen Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Vorbeugender Brandschutz §§ 5, 6, 7, 8 FSHG § 1 (2) vorbeugender Brandschutz § 1(1) abwehrender Brandschutz 12 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Vorbeugender Brandschutz §§ 5, 6, 7, 8 FSHG Beteiligung der Brandschutzdienststellen Durchführung von Brandschauen Vorbeugender Brandschutz Gestellung von Brandsicherheitswachen Brandschutzerziehung u. Brandschutzaufklärung Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Vorbeugender Brandschutz §§ 5, 6, 7, 8 FSHG Beteiligung der Brandschutzdienststellen Aufgabe der Brandschutzdienststellen ist es, nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften Belange des Brandschutzes wahrzunehmen. Die Brandschutzdienststellen sind die Gemeinde, deren öffentliche Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte verfügt, im übrigen die Kreise. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten sind Bediensteten mit einer Ausbildung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst zu übertragen. 13 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Vorbeugender Brandschutz §§ 5, 6, 7, 8 FSHG Beteiligung der Brandschutzdienststellen Durchführung von Brandschauen Vorbeugender Brandschutz Gestellung von Brandsicherheitswachen Brandschutzerziehung u. Brandschutzaufklärung Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Vorbeugender Brandschutz §§ 5, 6, 7, 8 FSHG Gebäuden mit erhöhter Brandgefahr erforderlich bei Brandschauen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt Gebäuden mit Gefährdung vieler Personen in einem Brandfall Gebäuden mit Gefährdung erheblicher Sachwerte in einem Brandfall Durchführung von Brandschauen Gebäuden mit erhöhter Explosionsgefahr Gebäuden mit Gefährdung vieler Personen in einem Explosionsfall Gebäuden mit Gefährdung erheblicher Sachwerte in einem Explosionsfall 14 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Durchführung von Brandschauen § 6 FSHG Anordnung Feststellen von gegen Entstehung eines Brandes gegen Ausbreitung von Feuer und Rauch brandschutztechnischen Mängeln zur Rettung von Menschen und Tieren zum Schutz von Sachwerten von Gefahrenquellen für wirksame Löscharbeiten Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Vorbeugender Brandschutz §§ 5, 6, 7, 8 FSHG Beteiligung der Brandschutzdienststellen Durchführung von Brandschauen Vorbeugender Brandschutz Gestellung von Brandsicherheitswachen Brandschutzerziehung u. Brandschutzaufklärung 15 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Gemeinde entscheidet nach Anhörung des Leiters der öffentlichen Feuerwehr über die Gestellung von Brandsicherheitswachen § 7 FSHG ob bei Veranstaltungen mit Gefährdung vieler Personen in einem Brandfall Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr erforderlich ist. Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen zur Bekämpfung von Brandgefahren Verhütung von Brandgefahren Sicherung der Rettungswege Sicherung der Angriffswege 16 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Vorbeugender Brandschutz §§ 5, 6, 7, 8 FSHG Beteiligung der Brandschutzdienststellen Durchführung von Brandschauen Vorbeugender Brandschutz Gestellung von Brandsicherheitswachen Brandschutzerziehung u. Brandschutzaufklärung Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Vorbeugender Brandschutz §§ 5, 6, 7, 8 FSHG Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären. Brandschutzerziehung u. Brandschutzaufklärung 17 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Die Feuerwehren §§ 9-17 FSHG Öffentliche Feuerwehr Berufsfeuerwehr Werkfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr Pflichtfeuerwehr Die Feuerwehr der Gemeinde Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Die Feuerwehren §§ 9-17 FSHG staatlich angeordnet staatlich anerkannt Werkfeuerwehr Betriebe Einrichtungen große Gefahr eines Brandes oder große Gefahr einer Explosion oder große Anzahl an Personen gefährdet 18 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Anforderungen an Werkfeuerwehren § 15 Abs. 1 u. 2 FSHG Personal müssen Werksangehörige sein sollen Hauptamtliche sein Ausnahme bei : 1. Anordnung oder wegen Gefährdung vieler Personen 2. die nur über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügen und 3. vertragliche Wahrnehmung der Aufgaben durch örtliche öffentliche Feuerwehr Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Die Feuerwehren §§ 9-17 FSHG Anforderungen an Werkfeuerwehren § 15 Abs. 2 FSHG entsprechen Werkfeuerwehr Öffentliche Feuerwehr Leistungsfähigkeit orientiert an der ausgehenden Gefahr Aufbau Ausbildung Ausstattung 19 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Verwaltungspersonal technisches Personal Berufsfeuerwehr Einsatzpersonal nur Beamte Personal für Brandbekämpfung Personal für Leitstelle Personal für Technische Hilfeleistung Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Einrichtung einer Berufsfeuerwehr § 10 FSHG Eine Gemeinde kann eine Berufsfeuerwehr einrichten Eine kreisfreie Stadt muss eine Berufsfeuerwehr einrichten Berufsfeuerwehr 20 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Einrichtung einer Pflichtfeuerwehr § 14 FSHG ist einzurichten Unzureichender Feuerschutz oder Pflichtfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr Freiwillige Feuerwehr jeder Einwohner 18. – 60. Lebensjahr Ausgenommen Polizeibeamte Einsatzkräfte HilfOrg THW wichtiger Grund Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen 1. Bei Personen, die ein geistliches Amt verwalten. 2. Bei Personen, die besondere Funktionen innehaben u. wenn die Behörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit oder das Ehrenamt mit diesen Dienstpflichten nicht vereinbar ist. 3. Bei Personen, die sechs Jahre als Kreistags– oder Ratsmitglieder tätig waren oder ein Ehrenamt ausgeübt haben. 4. Bei Personen die durch andere Ehrenämter ausgelastet sind usw. Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Personal der Feuerwehr §§ 12, 13 FSHG kann bestehen aus Freiwillige Feuerwehr oder nur ehrenamtlichen Angehörigen § 12 ehrenamtlichen Angehörigen § 12 + hauptamtlichen Kräften § 13 21 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr § 13 FSHG mittlere kreisangehörige Gemeinden große kreisangehörige Gemeinden Gemeinden Ausnahmen möglich können müssen einstellen einstellen Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Beamte sein Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Einrichtung einer Jugendfeuerwehr Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern 22 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Leiter der Feuerwehr (Wehrführer) § 11 FSHG Anhörung Vorschlag persönliche Eignung des Kandidaten Gemeinderat fachliche Eignung des Kandidaten Ernennung Ehrenbeamter für 6 Jahre bis zur Bestellung eines Nachfolgers Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Leiter der Feuerwehr (Wehrführer) § 11 FSHG Organisation Aufnahme Beförderung Nachwuchsgewinnung Einsatzleiter Entlassung Aufgaben Wehrführer Auswahl Führungskräfte Vorgesetzter UVV AAO 23 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Einsatzleiter § 26 FSHG Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 FSHG leitet der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter (i.d.R. der Leiter der Fw) die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz: • mit Führungsfunktion (GF, ZF...) • mit der Einsatzdurchführung beauftragt (AAO) • keiner übergeordneten Führungsebene unterstellt Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Einsatzleiter § 26 FSHG Aufgaben des Einsatzleiters Leiten der Einsatzkräfte Koordination aller beteiligten Stellen Rettungsdienst Polizei Andere Behörden 24 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Der Leiter der Berufsfeuerwehr FSHG § 11 Absatz 2 führt vertritt die Belange der Freiwilligen Feuerwehr die Feuerwehr der Gemeinde Sprecher wählen auf 6 Jahre BerufsFeuerwehr FreiwilligeFeuerwehr Zug- und Gruppenführer Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Kreisbrandmeister (KBM) § 34 FSHG Anhörung Vorschlag Qualifikation Leiter einer Fw Kreistag Ernennung bis zu 2 Stellvertreter Ehrenbeamter für 6 Jahre 25 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Aufgaben des Kreisbrand meister kann Unterstützung des Landrates bei Aufsicht über Freiwillige Feuerwehr Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehren übernehmen Durchführung der den Kreisen nach § 1 FSHG obliegenden Aufgaben Aufsicht über Pflichtfeuerwehr in Gemeinden ohne BF Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Bezirksbrandmeister (BBM) § 34 FSHG Bezirks regierung Qualifikation Anhörung Kreisbrandmeister Ernennung zum Ehrenbeamten Amtzeit : 6 Jahre mindestens stv. KBM Bezirksbrandmeister stellvertretenden Bezirksbrandmeister 26 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Aufgaben des Bezirksmeister Unterstützung der Bezirksregierung bei Aufsicht über Pflichtfeuerwehr Aufsicht über Freiwillige Feuerwehr in Gemeinden ohne BF Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG freiwillig, ehrenamtlich, unentgeltlich Eintritt / Austritt ist freiwillig!! Treuepflicht Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Einsatz des eigenen Lebens 27 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Aufnahme • Wehrführer entscheidet • Ermessensspielraum • Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Entlassung • auf Antrag (Austritt) • wenn Ausschlussgründe vorliegen Ausschlussgründe • Begehung von Verbrechen • Begehung von Straftaten • Vorsätzliche Straftaten gegen andere FwAngehörige • Vorsätzlich fortgesetzte Nachlässigkeiten im Dienst trotz Verwarnung Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Pflichten Dienstpflichten Mitteilungspflichten Rechte Arbeitsplatzschutz Versicherungsschutz Ansprüche 28 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Bereitschaft zur Ausbildung Teilnahme an Einsätzen Teilnahme an Übungen Bereitschaft zur Fortbildung Wartung und Pflege von Ausrüstung Dienstpflichten Teilnahme an sonstigen dienstlichen Veranstaltungen Übernahme von Brandsicherheitswachen Wartung und Pflege von Ausstattung Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Verschwiegenheitspflicht Gehorsam Dienstpflichten kameradschaftliches Verhalten Beachtung Dienstvorschriften Unfallverhütungsvorsch. 29 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Mitteilungsflicht Teilnahme an Übungen Teilnahme an Lehrgängen Arbeitsgeber/ Dienstherrn Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Pflichten Dienstpflichten Mitteilungspflichten Rechte Arbeitsplatzschutz Versicherungsschutz Ansprüche 30 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Arbeitsplatzschutz Nachteilsverbot Entfallen der Dienstpflicht/ Arbeitspflicht bei Einsätzen Übungen Diensten auf Veranlassung der Gemeinde Lehrgängen Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Anspruch auf Lohnfortzahlung 31 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG müssen bei Arbeitsgeber/Dienstherr Lehrgängen Einsätzen Erstattungsanspruch an Gemeinde Dienste auf Veranlasung der Gemeinde Übungen fortzahlen Zulagen Arbeitsentgeld Dienstbezüge Nebenleistungen Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten aus dem Feuerwehrdienst Arbeitgeber Verpflichtung 100%ige Lohnfortzahlung Erstattungsanspruch aller Arbeitgeber Erstattungsanspruch privater Arbeitgeber Betrag der über die gesetzliche oder tarifvertragliche Lohnfortzahlungsverpflichtung hinausgeht Betrag der über die gesetzliche oder tarifvertragliche Lohnfortzahlungsverpflichtung hinausgeht z.B.:20% z.B.:80% von gesetzlicher Unfallversicherung 32 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Kinderbetreuungskosten bei Feuerwehrdienst bei Krankheit aufgrund des Feuerwehrdienstes werden von Gemeinde erstattet außer bei Erstattung von Fortzahlung von Verdienstausfall Arbeitsendgeld Dienstbezügen Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Versicherungsschutz Krankheit Invalidität Tod 33 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Versicherungsschutz Voraussetzungen versicherte Person versicherte Tätigkeit Unfallereignis Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Versicherungsschutz Voraussetzung Einhaltung Unfallverhütungsvorschriften 34 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Amtshaftung die Gemeinde kann bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen Feuerwehrangehöriger Einsatz Lehrgang Übung dieser hat nur einen Schadenersatzanspruch gegen die einen Dritten Gemeinde Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 12 FSHG Die Gemeinde kann bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen Ein Feuerwehrangehöriger handelt insoweit vorsätzlich , wenn er den Eintritt seines eigenen Schadens vorhergesehen und dessen Realisierung gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. Ein Feuerwehrangehöriger handelt grob fahrlässig , wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und schon einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im konkreten Einzelfall jedem einleuchten müsste. Bei der Beurteilung der Frage, ob grob oder nur leicht fahrlässiges Verschulden vorliegt, muss die besondere Situation des Feuerwehrangehörigen (insbesondere bei Alarmierung zum Einsatz zur Menschenrettung) berücksichtigt werden. 35 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Inanspruchnahme u. Handlungspflichten von Personen § 27 FSHG berechtigt heranzuziehen Fahrzeuge Hilfsmittel Personen Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Inanspruchnahme u. Handlungspflichten von Personen § 27 FSHG Personen die sich selbst gefährden die den Einsatz stören die andere gefährden haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen 36 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Inanspruchnahme u. Handlungspflichten von Personen § 27 FSHG Besitzer von störenden Gegenständen Eigentümer sind verpflichtet auf Weisung deren Entfernung zu dulden diese wegzuräumen Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer § 28 FSHG Besitzer von Gebäuden u. Grundstücken Eigentümer sind verpflichtet Anbringung von Feuermeldeeinrichtungen Brandschau Anbringung von Alarmeinrichtungen Anbringung von Hinweisschildern 37 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer § 28 FSHG Besitzer den Feuerwehr angehörigen zutritt zu gewähren von betroffenen und umliegenden Grundstücken Eigentümer sind verpflichtet nur auf Weisung des Einsatzleiters - im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes - zur Verhütung weiteren Ausdehnung des Schadens Wasser vorräte zur Verfügung zu stellen Arbeiten zur Gefahrenabwehr zu dulden sonstige Hilfsmittel zu Verfügung zu stellen zu dulden z.B.: Räumung, Beseitigung von Gebäuden, Bäumen usw. gilt auch für : Erkundung , Übungszwecke(§28IV) Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Pflichten der Bevölkerung Pflichten der Grund – stückseigentümer und – besitzer § 28 Meldepflicht § 35 Bevölkerung Pflicht zum Verlassen des Einsatzortes § 27 II Hilfeleistungs– pflichten § 27 I Pflicht zum Wegräumen § 27 III 38 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Einschränkung der Grundrechte § 38 FSHG Durch das FSHG können eingeschränkt werden Art. XIII GG Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art. II 2 GG Recht auf Freiheit der Person Art. II 1GG Recht auf körperlicher Unversehrtheit Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Art.II 2 GG Recht auf Freiheit der Person - Heranziehung zur Pflichtfeuerwehr § 14 FSHG - Platzverweis § 27 FSHG - Duldung und Handlungspflichten nach § 27 und § 28 FSHG - Verpflichtung zur Fortführung einer Funktion § 11 FSHG 39 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Art. 13 GG Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Eigentum) - Duldung der Brandschau § 28 Abs.1 FSHG - Betretungsrecht nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 FSHG - Duldung des Anbringens von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern § 28 Abs. 1 FSHG - Entnahme von Löschwasser sowie Räumungs- und Beseitigungsmaßnahmen § 28 Abs. 2 und Abs. 3 FSHG Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Art. II 1GG Recht auf körperlicher Unversehrtheit -Heranziehung zur Hilfeleistung § 27 Abs. 1 FSHG 40 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth 1 Grundtätigkeiten Lösch- und Hilfeleistungseinsatz 2/1 Ausbildung der Frei. Feuerwehren (Rahmenvorschrift) 2/1 Ausbildung der Frei. Feuerwehren (Musterausbildungspläne) 3 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz 7 Atemschutz Feuerwehr Dienstvorschriften ( bisher in Kraft gesetzt ) 10 Die tragbaren Leitern 8 Tauchen 100 Führungslehre / Führungsvorgang 500 Einheiten im ABC- Einsatz Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth So viele Gesetze ! §1 §1 noch Fragen dazu 41 09.03.2013 Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth Danke für Eure Aufmerksamkeit 42