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Ihr Betriebsrat informiert KONZERNBETRIEBSRAT KONZERNBETRIEBSRAT 2010 Betriebsrat Ihre Betriebsräte stellen sich vor Was tut Ihr Betriebsrat Was muss ich verdienen Der Gehaltszettel Arbeitsrecht von A – Z Sozialversicherung Der PEP www.REWEbetriebsrat.at Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Ihre PENNY Betriebsräte .................................. 5 Kapitel 2: Was tut mein Betriebsrat?................................. 8 Finanzielle Leistungen ................................................................................11 Kapitel 3: Was muss ich verdienen?................................. 12 Handel..........................................................................................................12 Fleischer ......................................................................................................15 Kapitel 4: Der Gehaltszettel .............................................. 16 Nettoabrechnung ein Überblick ..................................................................18 Arbeitgeberabgaben...........................................................................18 Bezüge ................................................................................................19 Arbeitnehmerabgaben........................................................................19 Abzüge, steuerliche Freibeträge........................................................20 Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge ..........................................21 Alleinverdiener-/Alleinerzieher- Absetzbetrag...................................21 Abfertigung neu ..................................................................................22 Gehalts-, Überstundenpauschale......................................................23 Mehr-, Überstunden und Zuschläge..................................................24 Pendlerpauschale...............................................................................25 Prämien...............................................................................................26 Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung .......................................27 Weihnachtsremuneration/Urlaubszuschuss .....................................28 UE/KE/FE Durchschnitt......................................................................28 Kapitel 5: Arbeitsrecht von A – Z ...................................... 29 Arbeitszeit ....................................................................................................29 Allgemeine Normalarbeitszeit ............................................................29 Feiertage .............................................................................................30 Mehrstunden.......................................................................................31 Blockfreizeit.........................................................................................33 Samstag ..............................................................................................34 Ruhezeiten..........................................................................................34 Überstunden .......................................................................................35 8. Dezember .......................................................................................35 Altersteilzeit .................................................................................................36 Beendigung von Dienstverhältnissen.........................................................38 Abfertigung alt.....................................................................................38 Abfertigung neu ..................................................................................40 Einvernehmliche Lösung....................................................................41 Kündigung...........................................................................................42 Sonstige Ansprüche bei der Beendigung..........................................45 Vorzeitige Auflösung ..........................................................................45 Inhaltsverzeichnis Dienstzeugnis ..............................................................................................47 Dienstnehmerhaftung..................................................................................49 Elternteilzeit .................................................................................................50 Entgeltfortzahlung .......................................................................................50 Krankheit.............................................................................................50 Pflegefreistellung ................................................................................53 Sonstige Verhinderungsgründe .........................................................53 Urlaub...........................................................................................................54 Jubiläumsgeld..............................................................................................56 Reisekosten .................................................................................................57 Schwangerschaft.........................................................................................58 Verfallsfristen ...............................................................................................59 Versetzung...................................................................................................60 Kapitel 6: Sozialversicherung ........................................... 61 Die wichtigsten Werte .................................................................................61 E-Card Gebühr ...................................................................................61 Freiwillige Kranken-und Pensionsversicherung................................61 Geringfügigkeitsgrenze ......................................................................62 Höchsbeitragsgrundlage ....................................................................62 Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt ........................................................62 Rezeptgebühr .....................................................................................62 Selbstkostenbeitrag bei Heilbehelfen ................................................62 Leistungen aus der Sozialversicherung .....................................................63 Arbeitslosengeld .................................................................................63 Familienbeihilfe...................................................................................65 Kinderbetreuungsgeld ........................................................................66 Arbeitnehmerveranlagung..................................................................68 Krankengeld........................................................................................69 Wochengeld........................................................................................69 Pension ........................................................................................................71 Allgemeines ........................................................................................71 Pensionsreform 2005 .........................................................................72 Pensionsalter ......................................................................................73 Versicherungszeiten...........................................................................73 Pensionsarten.....................................................................................74 Beendigung des Dienstverhältnisses ................................................77 Kapitel 7: Der Personaleinsatzplan................................... 78 Auswertungen.....................................................................................78 Personaleinsatzplan für die Filiale.....................................................80 Personaleinsatzplan für den Mitarbeiter............................................81 Arbeitszeitaufzeichnungen.................................................................81 Stundenabrechnung Mitarbeiter ........................................................84 History .................................................................................................86 Abwesenheiten ...................................................................................88 Kapitel 1 Ihr Betriebsrat informiert IHRE PENNY BETRIEBSRÄTE Den ca. 2.300 PENNY MitarbeiterInnen in Österreich stehen17 Betriebsrätinnen und Betriebsräte zur Seite. Brigitte OTT Vorsitzende PENNY Betriebsrat Tel.Nr.: e-mail: Fax: 02236/600 75 50 [email protected] 02236/600 87550 Mag. Petra BUCHBAUER Stellvertretende Vorsitzende PENNY Betriebsrat Tel.Nr.: e-mail: Fax: 5 02236/600 61 00 [email protected] 02236/600 86100 Ihr Betriebsrat informiert GPA Beauftragte des REWE Konzernbetriebsrates Wenn Sie GPA Mitglied werden wollen und wissen möchten, welche Vorteile Sie durch eine Mitgliedschaft haben, oder wenn Sie bereits beigetreten sind und diesbezüglich Fragen haben, dann wenden Sie sich an Eva FEHRINGER Tel.Nr.: 02236/600 4584 Mobil 0664/231 49 84 e-Mail [email protected] Weiters steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung unser Beratungszentrum des REWE Konzernbetriebsrates Mag. Sabine TILLINGER Tel.Nr.: Mobil: e-mail: Fax: 02236/600 4790 0664/92 00 609 [email protected] 02236/600 84790 Renata METAJ Tel.Nr.: Mobil: e-mail: Fax: 02236/600 4791 0664/62 09 891 [email protected] 02236/62 187 Das Betriebsratsbüro finden Sie in der Zentrale in Wr. Neudorf: Betriebsratsbüro IZ NÖ Süd Strasse 3, Objekt 16, Eingang Nord Stiege 1 2355 Wr. Neudorf 6 Ihr Betriebsrat informiert Besuchen Sie unsere Homepage Aktuelles rund um den Arbeitsplatz und darüber hinaus, umfassende Informationen zu rechtlichen Fragen, persönliche Antworten auf jede Frage, Bilder zum Nach-Schauen, AKTIV zum Nach-Lesen und vieles mehr. www.rewebetriebsrat.at Lesen Sie nach in der AKTIV AKTIV ist unsere Mitarbeiter -Zeitung des Betriebsrates – Brandaktuelle News, zeitlose Hintergrundinformationen, Erfahrungsberichte aus den Filialen, Porträts, Tipps für den Alltag. Die AKTIV wird per Post direkt an die Heimadresse geschickt. Konzernbetriebsrats-Information Damit man immer auf dem aktuellen Stand ist! Jedes Monat schicken wir die KBR Info in die einzelnen Filialen und klären somit unsere MitarbeiterInnen über arbeitsrechtlich relevante Themen auf. Sie werden über Rechte und Pflichten oder etwaige Änderungen informiert. 7 Kapitel 2 Ihr Betriebsrat informiert WAS TUT MEIN BETRIEBSRAT Viel zu tun! Sie haben den Betriebsrat noch nie gebraucht? Gut denn dann sind Sie bisher von Problemen verschont geblieben. Ja, mag schon sein, dass man einen Betriebsrat vielleicht nicht jeden Tag braucht. Aber erstens ist es gut zu wissen, dass jemand da ist, wenn es Schwierigkeiten gibt! Und zweitens ist der Betriebsrat viel öfter für Sie im Einsatz als Sie denken. Der Betriebsrat – das ist eine ganze Reihe von engagierten Menschen, die sich für die Rechte der MitarbeiterInnen einsetzen. Das Ziel ihrer täglichen Bemühungen: die KollegenInnen bestmöglich zu vertreten. Jederzeit telefonisch erreichbar! Sie können Ihren Betriebsrat telefonisch erreichen, für Auskunft bei Fragen rund um ihren Arbeitsplatz oder in schwierigen Situationen um nach Rat zu fragen. Dabei hat Vertraulichkeit oberste Priorität, jederzeit können Sie auch anonym Fragen stellen. Nutzen Sie den Frage&Antwort-Bereich auf unserer Homepage www.rewebetriebsrat.at, um sich anonym zu informieren. Kompetente Ansprechpartner vor Ort Betriebsräte finden Sie in ganz Österreich, sie arbeiten selbst in den Filialen. Sie werden laufend in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten geschult und können Ihnen so direkt, schnell und unkompliziert Auskunft und Informationen geben. Weiters werden Sie durch unsere AKTIV Zeitung laufend informiert, sowie monatlichen Aussendungen direkt in die Filiale. Auch unsere eigene firmenunabhängige Homepage www.rewebetriebsrat.at bietet Ihnen Informationen über aktuelle Änderungen und über Ihre Rechte! Nicht alleine kämpfen müssen Einen starken Betriebsrat zu haben, heißt auch in Konfliktsituationen nicht allein vor dem Chef dazustehen. Die „Dinge“ werden gemeinsam geregelt. Durch die Einschaltung des Betriebsrates hat der/die MitarbeiterIn auch einen Motivkündigungsschutz und ist gegen Willkür des Arbeitgebers geschützt. 8 Ihr Betriebsrat informiert Kontrolle durch den Betriebsrat Hauptaufgabe des Betriebsrates ist die Kontrolle der Einhaltung von Gesetz und des Kollektivvertrages, der durch die Gewerkschaft ausverhandelt wurde. Die Einhaltung der Mindestlöhne, die kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen, Zuschläge, Arbeitszeit und viele andere wichtige Regelungen werden durch den Betriebsrat in den Filialen kontrolliert. Nur durch die Kontrolle ist der Einzelne sicher! Der Betriebsrat muss außerdem bei Aufsichtsratssitzungen miteingebunden werden. Er hat so die Möglichkeit an oberster Stelle seine Kontrollrechte auszuüben und ist frühzeitig über Änderungen und die wirtschaftliche Lage informiert und kann rasch handeln! Insiderwissen Eng mit dem Betriebsrat vernetzt sind Arbeiterkammer und Gewerkschaft. Sie vertreten die Rechte der Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat kommt dabei eine besondere Rolle zu: Sein Aufgabengebiet liegt einzig im Betrieb. Er besitzt genaue Kenntnis über dessen Eigenheiten, seine Struktur und über Sonderregelungen, etwa durch Betriebsvereinbarungen im Konzern – mit diesem „Insiderwissen“ kann er sich rasch Zugang zu allen relevanten Informationen verschaffen. Der Betriebsrat kennt die Vorgesetzten gut und weiß, wie diese agieren und reagieren. Das verschafft ihm einen unschätzbaren Verhandlungsvorsprung. Schnelle unbürokratische Lösungen Durch sein Einsichtsrecht und die Verpflichtung des Arbeitgebers dem Betriebsrat notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, können Probleme schneller und effizienter gelöst werden. So können z.B.: Arbeitszeitaufzeichnungen kontrolliert und mit den Abrechnungen direkt in der Filiale verglichen werden. Das Einfordern Ihrer Rechte über die Arbeiterkammer oder das Gericht kann so vermieden werden. Statt in die Länge gezogener Arbeitsgerichtsprozesse und Interventionen mit ungewissem Ausgang findet der Betriebsrat schnelle unbürokratische Lösungen. GPA starker Partner an unserer Seite Seit März werden unsere MitarbeiterInnen bei Filialbesuchen durch Frau Eva Fehringer über die Vorteile einer Gewerkschaftsmitgliedschaft informiert. Seither konnte die GPA über 1700 neue Mitglieder des REWE Konzerns begrüßen. Durch die Mitgliedschaft hat jeder Einzelne aber nicht nur persönliche Vorteile, sondern die GPA kann gestärkt in die Kollektivvertragsverhandlungen gehen. 9 Ihr Betriebsrat informiert Kein leichter Job! Wer annimmt, dass Betriebsrat zu sein eine „leichte Hackn“ ist, der irrt. Nicht jeder kann damit umgehen, stets seinen Kopf hinzuhalten, sich dabei nicht unbedingt beliebt zu machen, neben der eigentlichen Arbeit noch als Betriebsrat im Einsatz zu sein und eine Fülle an Tätigkeiten zu erledigen und von vielen KollegenInnen dennoch scheel betrachtet werden: „Was tuts denn ihr schon?“, die kurze Antwort: viel! Betriebsrat sein, das heißt…… • sich was sagen trauen und anzuecken. • immer mit Problemen konfrontiert zu sein. • nicht unbedingt von jedem gemocht zu werden: Von den Vorgesetzten nicht, weil man sich zu viel um die Arbeitnehmerrechte kümmert. Von manchen Mitarbeitern nicht, weil man sich vermeintlich zu wenig darum kümmert. • viel Arbeit im Hintergrund, abseits des Rampenlichts erledigen. Denn einer der Grundpfeiler erfolgreicher Betriebsratsarbeit ist Vertrauen – das können MitarbeiterInnen und Geschäftsführung aber nur haben, wenn Anliegen vom Betriebsrat vertraulich behandelt werden. Wären beim heiklen Ringen um Lösungen und bei langwierigen Verhandlungen um Verbesserungen stets die Kameras eingeschaltet, gäb`s schlicht keine Ergebnisse. Lorbeeren bekommt man als Betriebsrat also keine – und Dinge, die verhindert werden konnten (Kündigungen etc.), sieht auch niemand! • die Betriebsratsarbeit so zu organisieren, dass am „eigentlichen“ Arbeitsplatz kein Mangel und keine Leerläufe entstehen – sonst sind die Probleme mit Vorgesetzten und KollegenInnen vorprogrammiert. • daher viel Betriebsratsarbeit in der Freizeit – abends, morgens, am Wochenende – zu machen. • immer wieder auch das Gefühl der Machtlosigkeit ertragen zu müssen: Denn trotz des größten Einsatzes kann man nicht in jedem Fall auch wirklich so helfen, wie man es möchte. 10 Ihr Betriebsrat informiert Finanzielle Leistungen Der Betriebsrat bietet Ihnen aber auch besondere finanzielle Leistungen Hochzeit € 35 Warengutscheine (ab 3 Monaten Firmenzugehörigkeit)* Geburt € 35 Warengutscheine (ab 3 Monaten Firmenzugehörigkeit)* Geburtstag € 10 Warengutscheine (ab 1 Jahr Firmenzugehörigkeit)* Lehrlinge Bis Jahreszeugnis* (nicht Schulnachricht) nach Notendurchschnitt 1,25 - € 35 Bis 1,75 - € 30 Bis 2,00 - € 25 Handelskammerprüfung mit gutem Erfolg bestanden 75 €, mit Auszeichnung 110 € Pension € 145 (nach 5 Jahren Firmenzugehörigkeit) Jubiläum 10 Jahre 20 Jahren 25 Jahren 30 Jahren – – attraktive Uhr 2 vierfache Golddukaten wertvolle Uhr 2 Philharmoniker und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten Überfälle € 35 Warengutschein, psychologische Betreuung Zeckenimpfung € 2 Zuzahlung zu jeder Zeckenimpfung beim Betriebsarzt Ausflüge € 15,-pro teilnehmender Person Weihnachtsfeier € 15,-pro teilnehmender Person Weihnachten € 10 bis € 75 Warengutscheine nach Eintrittsdatum + Stunden Aliquot: ab 38,5 Stunden ab 30 Stunden ab 20 Stunden ab 10 Stunden 0 - 1 € 10 € 10 € 10 € 10 1 - 3 € 25 € 15 € 15 € 10 3 - 6 € 35 € 25 € 20 € 10 6 - 11 € 45 € 35 € 25 € 10 11 - 16 € 60 € 45 € 30 € 10 ab 16 - € 75 € 60 € 35 € 10 Zeitung Aktiv! 4 - 6 mal jährlich KBR Info monatlich Homepage www.rewebetriebsrat.at * Der Anspruch besteht maximal 1 Jahr nach dem Ereignis. 11 Kapitel 3 Ihr Betriebsrat informiert WAS MUSS ICH VERDIENEN? Handel ab 1.1.2010 Der Kollektivvertrag wird jedes Jahr neu zwischen der Gewerkschaft und der Wirtschaftskammer ausverhandelt. So wird für alle Handelsangestellten und Arbeiter eine jährliche Kollektivvertragserhöhung garantiert. Im Kollektivvertrag wird ein Mindestgehalt für 38,5 Stunden vereinbart. TeilzeitmitarbeiterInnen verdienen ihrer Stundenanzahl entsprechend weniger. Beispiel: BG3 1. Berufsjahr für 38,5 Stunden 1266 € brutto. Eine 30 Stunden Kassierin verdient 1266 € : 38,5 Stunden x 30 Stunden = 986,50 € brutto Der Kollektivvertrag regelt nur das Mindestgehalt. Eine Bezahlung darüber hinaus ist zu vereinbaren, z.B. wenn man mehr Verantwortung trägt (FilialleiterIn, Stellvertreter usw.). Hierzu gibt es leider keine Regelungen im Kollektivvertrag. Überzahlungen über dem Kollektivvertragsgehalt bleiben nur bei der jährlichern Erhöhung am 1.1. aufrecht, bei einem Berufsjahressprung können Überzahlungen angerechnet werden und müssen nicht aufrecht erhalten bleiben. ANGESTELLTE IM HANDEL Als Berufsjahre werden alle Angestelltenjahre angerechnet, egal in welcher Branche man vorher gearbeitet hat. Vordienstzeiten müssen schriftlich nachgewiesen werden, am einfachsten mit einem Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse gleich bei der Bewerbung. Kontrollieren Sie, ob all Ihre Vordienstzeiten angerechnet wurden oder schicken Sie Ihrem Betriebsrat Ihren Versicherungsdatenauszug zur Kontrolle. Falsche Einstufungen können maximal ein Jahr zurück eingefordert werden. Dieses aber auch nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vordienstzeiten vorgelegt wurden und der Arbeitgeber sie nicht berücksichtigt hat. Der Kollektivvertrag unterscheidet zwischen zwei Gehaltsgebieten: A gilt für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg, hier gilt B. Lehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr im 2. Lehrjahr im 3. Lehrjahr im 4. Lehrjahr A 447,00 € 566,00 € 806,00 € 833,00 € 12 B 462,00 € 585,00 € 833,00 € 861,00 € Ihr Betriebsrat informiert GEHALTSTABELLE A) A LLGEMEINER GROß- UND KLEINHANDEL Beschäftigungsgruppe 1 a) Ferialangestellte b) Sonstige Angestellte im 1.,2., 3. Bjahr Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr im 3. Berufsjahr im 5. Berufsjahr im 7. Berufsjahr im 9. Berufsjahr im 10. Berufsjahr im 12. Berufsjahr im 15. Berufsjahr im 18. Berufsjahr A Gehaltsgebiet B 1.104,00 € 1.134,00 € 1.186,00 € 1.217,00 € AB z.B. Verkäuferin, in der FK 1.263,00 € 1.305,00 € 1.266,00 € 1.308,00 € 1.287,00 € 1.331,00 € 1.307,00 € 1.351,00 € 1.391,00 € 1.438,00 € 1.466,00 € 1.515,00 € 1.541,00 € 1.594,00 € 1.653,00 € 1.710,00 € 1.678,00 € 1.736,00 € Beschäftigungsgruppe 3 im 1. Berufsjahr im 3. Berufsjahr im 5. Berufsjahr im 7. Berufsjahr im 9. Berufsjahr im 10. Berufsjahr im 12. Berufsjahr im 15. Berufsjahr im 18. Berufsjahr z.B. Filialleiter, FL-Stellvertr., Abteilungsleiter 1.266,00 € 1.309,00 € 1.277,00 € 1.320,00 € 1.358,00 € 1.404,00 € 1.428,00 € 1.476,00 € 1.539,00 € 1.591,00 € 1.689,00 € 1.747,00 € 1.778,00 € 1.839,00 € 1.897,00 € 1.962,00 € 1.929,00 € 1.996,00 € Beschäftigungsgruppe 4 im 1. Berufsjahr im 3. Berufsjahr im 5. Berufsjahr im 7. Berufsjahr im 9. Berufsjahr im 10. Berufsjahr im 12. Berufsjahr im 15. Berufsjahr im 18. Berufsjahr z.B. Gesamthaus Verantwortlicher 1.360,00 € 1.423,00 € 1.486,00 € 1.653,00 € 1.856,00 € 2.043,00 € 2.163,00 € 2.328,00 € 2.374,00 € 13 1.406,00 € 1.471,00 € 1.537,00 € 1.709,00 € 1.920,00 € 2.114,00 € 2.238,00 € 2.408,00 € 2.455,00 € Ihr Betriebsrat informiert ARBEITER IM HANDEL Im Gegensatz zu Angestellten werden Vordienstjahre nicht angerechnet! Beschäftigungsgruppe 2 Arbeitnehmer mit schwerer körperlicher Tätigkeit, Arbeiten bei Lagerung, Verkaufsvorbereitung und Versand, Arbeiten an Maschinen, Kommissionierer bis 1. Berufsjahr 1.293,00 € bis 3. Berufsjahr 1.306,00 € bis 10. Berufsjahr 1.335,00 € bis 17. Berufsjahr 1.360,00 € über 17. Berufsjahr 1.379,00 € Beschäftigungsgruppe 3 Hubstaplerfahrer, Platzmeister usw. bis 1. Berufsjahr bis zu 10. Berufsjahr bis zu 17. Berufsjahr über 17. Berufsjahr 1.379,00 € 1.389,00 € 1.434,00 € 1.459,00 € Beschäftigungsgruppe 5 Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen ohne Berufskraftfahrerprüfung bis 1. Berufsjahr 1.383,00 € bis zu 10. Berufsjahr 1.396,00 € bis zu 17. Berufsjahr 1.443,00 € über 17. Berufsjahr 1.466,00 € Beschäftigungsgruppe 6 Berufskraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht, Professionisten bis 1. Berufsjahr 1.425,00 € bis zu 10. Berufsjahr 1.433,00 € bis zu 17. Berufsjahr 1.489,00 € über 17. Berufsjahr 1.515,00 € Ferialarbeitnehmer bis 18 Jahre 1.034,00 € Für alle weiteren Gruppen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat! Gastgewerbe Da im GASTGEWERBE in jedem Bundesland andere Gehaltstafeln und Berufsbezeichnungen gelten, bitten wir Sie, sich diesbezüglich an Ihren zuständigen Betriebsrat zu wenden. Die Kollektivvertragsgehälter ändern sich jeweils mit dem 1.5. eines Jahres. 14 Ihr Betriebsrat informiert Fleischer ab 1.7.2009 bis 30.6.2010 Im Gegensatz zum Handel finden die Kollektivvertragsverhandlungen für den Fleischbereich immer im Juni statt. Die kollektivvertragliche Erhöhung gilt ab 1. Juli eines Jahres. Im Fleischkollektivvertrag müssen Überzahlungen über dem Kollektivvertragsgehalt bei einer KV-Erhöhung nicht aufrecht erhalten bleiben! Es kann daher sein, dass sich bei höherem Einkommen durch die KV Erhöhung nichts am Grundgehalt ändert. Die Überstundenpauschale muss je nach Grundgehalt in Geld oder Stunden angepasst werden. ANGESTELLTE IN DER FLEISCHABTEILUNG Im Kollektivvertrag für Angestellte werden Fleischverkäufer in der Verwendungsgruppe 2, Stockleiter (Filialleiter), wenn sie selbst die Filiale führen, in die VWG 3 eingestuft; die Werte sind auf ganze Zaheln auf- oder abgerundet, da im KV doppelte Kommastellen verwendet werden Verwendungsgruppe II III Im 1. und 2. Verw.-Gr.-J. 1.086 € 1.385 € nach 2 Verw.-Gr.-J. 1.157 € 1.477 € nach 4 Verw.-Gr.-J. 1.233 € 1.578 € nach 6 Verw.-Gr.-J. 1.313 € 1.684 € nach 8 Verw.-Gr.-J. 1.402 € 1.798 € nach 10 Verw.-Gr.-J. 1.499 € 1.922 € nach 12 Verw.-Gr.-J. 1.600 € 2.047 € nach 14 Verw.-Gr.-J. 1.710 € 2.188 € nach 16 Verw.-Gr.-J. 1.825 € 2.341 € nach 18 Verw.-Gr.-J. 1.952 € 2.498 € ARBEITER IN DER FLEISCHABTEILUNG Für Arbeiter gibt es je nach Bundesland verschiedene Lohntabellen – hier werden nur Durchschnittswerte angegeben. Für eine genaue Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihren Betriebsrat. Leiter der Fleischabteilung/Stockarbeiter ca. 1.777 € Hilfsmetzger/Angelernter Arbeitnehmer ca. 1.453 € Kraftfahrer ca. 1.741 € Ladner(in) nach dem 2. Jahr ca. 1.396 € Ladner(in) im 1.und 2. Jahr ca. 1.255 € Ladner(in) ersten 6 Monate/Anfänger ca. 1.021 € Zusätzlich gibt es noch eine Dienstalterzulage bei langer Betriebszugehörigkeit im selben Betrieb. 10 Jahre 23,55 € 15 Jahre 35,64 € 20 Jahre 46,97 € 25 Jahre 62,00 € 15 Kapitel 4 Ihr Betriebsrat informiert DER G E H A L T S Z E T T E L Jede/r ArbeitnehmerIn erhält monatlich sein/en Gehalt/Lohn. Vom Bruttogehalt/lohn ist Sozialversicherung und Lohnsteuer vom ArbeitnehmerIn zu bezahlen. Der Arbeitgeber behält diesen Betrag gleich ein und führt die Sozialversicherung an die Gebietskrankenkasse und die Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Die Sozialversicherung beträgt grundsätzlich für Angestellte 18,07% und für Arbeiter 18,2% des Bruttogehalts/lohns. Bei niedrigem Einkommen, unter 1.417 €, reduziert sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (siehe nächste Seite). Die Einkommenssteuer jährlich Einkommen jährlich Unter 11.000€ 25.000€ 60.000€ Über 60.000€ beträgt Einkommen steuer Einkommen tarif 0€ 0% 5.110 € 36,5% 15.125€ 43,143% 50% Zur Übersicht, was ausbezahlt und was abgezogen wird, bekommt jede/r ArbeitnehmerIn monatlich einen Lohnzettel auf dem alle Beträge ausgewiesen sind. 16 Ihr Betriebsrat informiert N e t t o a b r e c h n u n g - ein Überblick Zur Entlastung des Nettoeinkommens von Wenigverdienern gilt ab 1.7.2008, dass sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je nach Einkommen reduziert, dadurch hat man netto mehr am Konto: Unter 1.155 € zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag, also nur 15,07% (Ang.) bzw. 15,2% (Arb.) Sozialversicherung über 1.155 € bis 1.260 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 1%, also 16,07% (Ang.) bzw. 16,2% (Arb.) Sozialversicherung über 1.260 € bis 1.417 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 2%,also 17,07% (Ang.) bzw. 17,2% (Arb.) Sozialversicherung über 1.417 € zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag, also 18,07% (Ang.) bzw. 18,2% (Arb.) Sozialversicherung. Lohnsteuer muss man erst ab einem Einkommen von 1.200 € brutto zahlen. Nur wer Lohnsteuer bezahlt hat auch einen Steuervorteil durch die Pendlerpauschale. Sonderregelung für ältere ArbeitnehmerInnen Für 2010 gilt, dass der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 58. Lebensjahres (bisher ab dem 57. Lebensjahr) vollständig entfällt, d.h. Arbeitnehmer zahlen nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung. Auch der Arbeitgeber erspart sich 3% AlV-Beitrag. Nettoabrechnung Im ersten Bereich findet man das Verkaufsgebiet, den Rayon, die Kostenstelle (Filiale), Zu- und Vorname. ABR.-PER. Abrechnungsperiode ist jener Monat, für das der jeweilige Lohnzettel ausgestellt wurde hier z.B. März 2008. Im letzten Kasten A/D/P wird noch ausgewiesen in welcher Art von Dienstverhältnis man ist: A = für ARBEITER / D = für ANGESTELLTE / P = Pensionist 17 Ihr Betriebsrat informiert Arbeitgeberabgaben Im zweiten Bereich werden alle Abgaben aufgelistet, die der Arbeitgeber noch zusätzlich zum Gehalt/Lohn an den Mitarbeiter zu zahlen hat, diese Aufstellung der Lohnnebenkosten dient nur zur Information und hat keine Auswirkungen auf den Nettobetrag: SV Dienstgeber Anteil: Auch der Arbeitgeber muss an die Sozialversicherung 21,83% für Angestellte, für Arbeiter 21,7% abführen, insgesamt bekommt die Sozialversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer 39,9% vom Bruttogehalt. Kommunalsteuer beträgt 3% und wird an die Gemeinde, in der die Filiale ist, abgeführt. Familien Lastenausgleichsfonds (FLAF) ist eine Abgabe, die der AG an das Finanzamt zahlt, gemeinsam mit dem Dienstgeber Zuschlag. Mit dem Geld des FLAFs wird z.B.: das Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt, Schulbuchaktionen usw. finanziert. Dienstgeber Zuschlag wird ebenfalls ans Finanzamt abgeführt. U-Bahn Steuer muss nur in Wien vom Arbeitgeber bezahlt werden. DGB/MON zeigt wieviel der Arbeitgeber monatlich für diesen Arbeitnehmer gesamt abzuführen hat. Dies sind die sogenannten Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn/Gehalt, den er an die/den ArbeitnehmerIn auszuzahlen hat, noch an das Finanzamt und die Sozialversicherung abführen muss. Btto+DGA AK zeigt wieviel der Arbeitgeber akkumuliert, also gesamt, im bisherigen Jahr abgeführt hat. 18 Ihr Betriebsrat informiert Bezüge LA=Lohnart; STD/TAG= Anzahl; SATZ=€-Betrag;BRUTTO= Gesamtbruttobetrag des Monats In diesem Bereich findet man alle Bruttobeträge, wie Lohn/Gehalt, Mehrstunden, Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw., die der/die ArbeitnehmerIn bekommt. In der ersten Zeile unter BRUTTO den gesamten Betrag. Im Folgenden werden dann alle Lohnarten = LA einzeln aufgeführt; siehe Folgeseiten. Arbeitnehmerabgaben In diesem Bereich findet man alle Abgaben, die der/die ArbeitnehmerIn von seinem Bruttogehalt zahlen muss. Das sind die 1. Sozialversicherung – 18,07 % bei Angestellten und 18,2% bei Arbeitern – unter der Bezeichnung SV.LFD. =Sozialversicherung für laufende Bezüge; und SV.SZ. Sozialversicherung für Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien. 2. Lohnsteuer wird ebenfalls getrennt für laufende Bezüge LST.LFD und Sonderzahlungen LST.SZ. abgezogen 3. In der Zeile ABGABEN DIENSTNEHMER wird die Summe aller Abzüge nochmals gesamt ausgewiesen, diese Summe wird vom Bruttobetrag abgezogen und man erhält darunter, den Nettobetrag. In diesem Bereich werden die Lohnsteuer und SozialversicherungsTAGE angezeigt, in der Regel 30, ausser bei Ein- und Austritten unter dem Monat. Hier wird ein beantragter Alleinverdiener/-erzieher Absetzbetrag angezeigt. 19 Ihr Betriebsrat informiert Abzüge, steuerliche Freibeträge Unter Grundlagen finden Sie die Bemessungsgrundlage, also jenen Betrag von dem die Abgaben berechnet wurden SV-GRDL.LFD die SozialversicherungsBemessungsgrundlage und LST.-GRDL.-LFD die LohnsteuerBemessungsgrundlage. Gleich darunter findet man auch eine beantragte Pendlerpauschale. Unter Sonstige Abzüge findet man alle Nettoabzüge, wie. z.B. die Betriebsratsumlage, Essensabzüge in der Zentrale, Arbeitskleidung, GPA uvm. Was monatlich Netto auf das Konto überwiesen wird, finden Sie unter Auszahlungsbetrag. AUSZ.-BETR.AK ist der gesamte Betrag, der in diesem Jahr schon an den Arbeitnehmer/In ausbezahlt wurde, also auf diesem Lohnzettel, jener Betrag, der von Jänner bis März 2008 netto auf das Konto überwiesen wurde. 20 Ihr Betriebsrat informiert Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag (AVAB) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen Absetzbeträge zu. Diese vermindern die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, das heißt man zahlt weniger an das Finanzamt und es bleibt mehr netto über. Der Alleinverdiener/Alleinerzieher Absetzbetrag muss mit dem Formular E5 in der Personalabteilung beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Achtung! Wenn die Voraussetzungen für den AVAB (z.B. Heirat) wegfallen, müssen Sie dies ebenfalls wieder in der Personalabteilung melden, da es sonst zu einer Rückzahlung kommt. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt. Der (Ehe)Partner, bei mindestens einem Kind darf höchstens Einkünfte von 6.000 € jährlich, ohne Kind Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt haben. Dieser beträgt jährlich: • ohne Kind 364 € • bei einem Kind 494 € • bei zwei Kindern 669 € • für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 € jährlich. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Dieser beträgt jährlich • bei einem Kind 494 € • bei zwei Kindern 669 € • für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 € jährlich. 21 Ihr Betriebsrat informiert Abfertigung neu – Mitarbeitervorsorge • Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 abgeschlossen wurden, sind in der Abfertigung neu. Vom Gehalt/Lohn, jeder ausbezahlten Stunde, Sonderzahlungen usw. werden 1,53% als Abfertigung neu an die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen. Der Betrag wird vom Arbeitgeber bezahlt und wird am Lohnzettel nur zur Information ausgewiesen, er wird nicht vom Bruttogehalt/lohn abgezogen! Jährlich erhält man von der Mitarbeitervorsorgekasse einen Kontoauszug über das „angesparte“ Guthaben an die Heimadresse geschickt. Die Abfertigung neu geht nicht mehr verloren, auch bei Arbeitnehmerkündigung, fristloser Entlassung oder unberechtigtem Austritt, bleibt das Guthaben auf dem Mitarbeitervorsorgekonto liegen, es kann allerdings nicht ausbezahlt werden. (Siehe Kapitel Abfertigung) Am Lohnzettel wird angeführt LA 670 MV BEMESSUNG LFD, das ist die Bemessungsgrundlage, also jener Betrag von welchem die 1,53% der Abfertigung neu berechnet werden. LA 680 MV BEITRAG LFD ist dann der errechnete Betrag (1,53%), der tatsächlich über die Gebietskrankenkasse auf das Mitarbeitervorsorgekassen-Konto, auf welchem die Abfertigung angespart wird, eingezahlt wird. LFD heißt laufender Bezug, gemeint ist damit das/der regelmäßige monatliche Gehalt/Lohn. SZ heißt Sonderzahlungen, also z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld von denen ebenfalls die 1,53% errechnet und einbezahlt werden. 22 Ihr Betriebsrat informiert Gehalt, Überstundenpauschale, Funktions/SEGK Zulage Die LA (Lohnart) 100 LOHN/GEHALT wird mit einer Mindesthöhe durch den Kollektivertrag geregelt. Überzahlungen über dem Kollektivvertragsgehalt müssen individuell verhandelt werden. LA 121 FUNKTIONSZULAGE können für die Ausübung einer bestimmten Funktion bezahlt werden, z.B.: FilialleiterIn (LA 129), aber auch Obst & Gemüse. Eine LA 320/LA 322 ÜBERSTUNDENPAUSCHALE ist eine pauschale Abgeltung für Überstunden bis zu einem bestimmten errechneten Wert, alle Überstunden darüber hinaus müssen gesondert bezahlt werden! Wieviele Stunden abgedeckt sind, steht in erster Linie im PEP. Aber auch diese Stundenanzahl muss, genauso wie die Überstundenpauschale jährlich kontrolliert werden, da durch KV-Erhöhungen und Berufsjahressprünge der Stundenlohn mit den Jahren steigt. 10 mal 50% Zuschläge sind lohnsteuerfrei und werden daher gesondert mit der LA 322 ausgewiesen. Deshalb findet man am Lohnzettel 320 ÜBERSTUNDENPAUSCHAL und 322 UE-PAUSCH FREI – beide Werte müssen zusammengezählt werden und ergeben dann den gesamten Wert der Pauschale. Die LA 170 SEGK ZULAGE erhalten nur Arbeiter, dies ist eine besondere Zulage für Schmutz, Erschwernis, Kälte und Gefahr. 23 Ihr Betriebsrat informiert Mehr-, Überstunden und Zuschläge Anzahl STD/TAG gibt an, wieviel Stunden oder Zuschläge ausbezahlt werden, auf diesem Lohnzettel z.B. 2,8 Zuschläge 50%. SATZ gibt den Stundenlohn/Tageslohn an; das ist die Basis um Stunden und Zuschläge zu berechnen. Beispiel: Auf diesem Lohnzettel ist eine Mehrstunde 6,98 € x 4,5 = 31,41 €, von diesen 6,98 € wird auch der 50% Zuschlag berechnet, 6,98 x 0.5 = 3,49 x 2,8 = 9,77 € Eine Überstunde ist mehr wert als eine Mehrstunde (bei Arbeitern nicht), deshalb der unterschiedliche Satz zwischen Überstunden und Mehrstunden. Mehrstunden Mehrstunden sind alle Stunden unter der 40. Stunde, in den verlängerten Öffnungszeiten gibt es Zuschläge (siehe Kapitel Arbeitszeit) LA 124 MEHRSTUNDEN TEILZEIT sind Mehrstunden LA 126 ZUS 50% ABEND/SAM-BV sind 50% Samstagszuschlag ab 13.00 Uhr LA 127 ZUSCHLAG 70% ABEND- sind 70% Zuschläge Mo-Fr 18.30 – 20.00 Uhr LA 152 ZUSCHLAG 25% TEILZEIT- ist der 25% Zuschlag für alle Teilzeitkräfte Überstunden Überstunden sind alle Stunden über der 40. Stunde. Jede Überstunde besteht aus einem Grundlohn und einem Zuschlag je nach Arbeitszeit. LA 390 UEST-GRUNDGEHALT ist der Grundlohn einer Überstunde LA 330 UEBERSTUNDEN 50% sind 50% Zuschläge für „normale“ Überstunden über der 40. Stunde LA 336 UEBERSTUNDEN 70% sind 70% Zuschläge für Samstag nach 13.00 Uhr oder am Abend 18.30 – 20.00 Uhr über der 40. Stunde. LA 340 UEBERSTUNDEN 100% sind 100%-Zuschläge für Sonntag, Arbeiten nach 20.00 Uhr, Weihnachtssamstage, 8. Dezember, uvm. 24 Ihr Betriebsrat informiert Pendlerpauschale Die Pendlerpauschale muss mit dem Formular L34 in der Personalabteilung beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn eine einfache Wegstrecke zur Arbeit mindestens 20 km beträgt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist, dabei ist immer von der kürzest möglichen Strecke auszugehen: (Zumutbarkeit siehe unten) ab 20 km jährlich 630 € monatlich 52,50 € ab 40 km jährlich 1.242 € monatlich 103,50 € ab 60 km jährlich 1.857 € monatlich 154,75 € Große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung des nicht zumutbar ist ab 2 km jährlich 342 € ab 20 km jährlich 1.356 € ab 40 km jährlich 2.361 € ab 60 km jährlich 3.372 € öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder monatlich monatlich monatlich monatlich 28,50 € 113,00 € 196,75 € 281,00 € Nicht zumutbar ist eine Wegstrecke, wenn es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt (oder es zu Arbeitsbeginn noch nicht in Betrieb ist) oder die Wegstrecke verhältnismäßig lang ist. Zumutbare Wegstrecken: unter 20 km 1 1/2 Stunden ab 20 km 2 Stunden ab 40 km 2 1/2 Stunden Jeder Wohnungwechsel kann auch eine Änderung der Pendlerpauschale bedeuten, die im Personalbüro zu melden ist! Die Pendlerpauschale ist ein Steuervorteil, d.h. sie bringt erst einen Nutzen, wenn auch tatsächlich Lohnsteuer bezahlt wird, das ist ab einem Einkommen von ca. 1.200 € brutto. Bei geringerem Einkommen siehe Geltendmachung der Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung/Negativsteuer im Kapitel 6 Sozialversicherung. 25 Ihr Betriebsrat informiert Prämien Prämien sind Sonderzahlungen und in Bezug auf Lohnsteuer und Sozialversicherung so wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu behandeln. D.h. sie werden im Rahmen des Jahressechstels nur mit 6% Lohnsteuer belastet, sofern das Jahressechstel noch nicht ausgeschöpft ist. Jede/r ArbeitnehmerIn hat in einem Kalenderjahr nur einen bestimmten Rahmen, nämlich das Jahressechstel, in dem begünstigt mit 6% versteuert werden kann. Ist dieses Jahressechstel ausgeschöpft, werden die restlichen Sonderzahlungen mit dem normalen Steuersatz (23% - 50%) versteuert. Das Jahressechstel beträgt in der Regel 2 Monatsgehälter. Es kann daher passieren, dass durch eine Prämienauszahlung das Jahressechstel unterm Jahr schon ausgeschöpft wird und so das Weihnachtsgeld voll versteuert wird, sodass netto beim Weihnachtsgeld weniger herauskommt, dafür wird die Prämie besser versteuert und es kommt netto mehr heraus als bei einem laufenden Bezug. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 2.000 €, das Jahressechstel beträgt ca. 4.000 €. Bekommt die Arbeitnehmerin eine Prämie von 2.000 € im März, wird diese mit 6% Lohnsteuer besteuert, auch das Urlaubsgeld von 2.000 € im Juni wird mit 6% versteuert. Danach ist das Jahressechstel jedoch ausgeschöpft, sodass das Weihnachtsgeld von 2.000 € mit 23% Lohnsteuer versteuert wird und daher mehr Abgaben abzuführen sind, netto hat man daher weniger am Konto . 26 Ihr Betriebsrat informiert Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung 1. 2. 3. Teilentgelt fällt an, wenn jemand solange krank ist, dass der Arbeitgeber aus der vollen Entgeltfortzahlung herausfällt und nur mehr die halben Bezüge zu bezahlen hat (siehe Kapitel Entgeltfortzahlung). Ist die/der ArbeitnehmerIn solange krank, dass der Arbeitgeber nur noch den/das halbe/n Lohn/Gehalt zahlen muss, so wird dies wie folgt am Lohnzettel angegeben: 1. Der/das volle Lohn/Gehalt für das ganze Monat wird unter der LA 100 LOHN/GEHALT ausgewiesen 2. Der Anpruch auf Teilentgelt, also jene Tage für die nur halbes Entgelt bezahlt werden muss, wird mit der LA 440 TEILENTGELT ARB 50% (bei Arbeitern), LA 420 TEILENTGELT ANG 50% (bei Angestellten), ausgewiesen. In der Spalte STD/TAG steht die Anzahl jener Tage für die halbes Entgelt bezahlt wird. 3. Unter der LA 470 ABZUG ENTGELT wird der/das zuviel bezahlte (unter 1.) Lohn/Gehalt abgezogen, sodass als Resultat für diesen Gehaltszettel für 13 Tage voller/volles Lohn/Gehalt und für 17 Tage halbes Entgelt bezahlt wurde. Zugegeben etwas kompliziert! Es kann noch zusätzlich passieren, dass für zwei Monate gleichzeitig Teilentgelt auf einem Lohnzettel ausgewiesen wird, da vom Vormonat korrigiert wird. Bei Unklarheiten können Sie gerne bei Ihrem Betriebsrat nachfragen! 27 Ihr Betriebsrat informiert Weihnachtsremuneration/Urlaubszuschuss Juni November Im Juni wird das Urlaubsgeld (LA 515 URLAUBSZUSCHUSS), im November (LA 505 WEIHNACHTSREMUNERATION) das Weihnachtsgeld bezahlt. Grundlage ist der/das jeweilige Lohn/Gehalt des Monats Juni/November. Werden nur bei Teilzeitkräften regelmäßig Mehrstunden ausbezahlt, so wird auch von diesen Mehrstunden ein Durchschnitt gebildet und dafür ein Weihnachtsund Urlaubsgeld ausbezahlt. Dies wird gesondert in der LA 600/610 SZ DURCHSCHNITTTEIL ausbezahlt. 198 UE/KE/FE Durchschnitt Bei der Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes, Urlaubes, Feiertages muss jenes Entgelt bezahlt werden, dass man verdient hätte, wenn man gearbeitet hätte. Wurden daher regelmäßig Mehr-, Überstunden und Zuschläge ausbezahlt, muss ein Durchschnitt auch für diese Zeiten bezahlt werden. Im Oktober wird dies mittels der LA 198 UE/KE/FEDURCHSCHNITT gesammelt für das laufende Jahr ausbezahlt. Auf diesem Lohnzettel werden 24 Tage zu einem Satz von 20,64 € ausbezahlt, d.h. durchschnittlich wurden im Jahr pro Tag Mehrstunden, Zuschläge usw. im Wert von 20,64 € gemacht. 28 Kapitel 5 Ihr Betriebsrat informiert A R B E I T S R E C H T VON A-Z Im Arbeitsleben gibt es eine Fülle an rechtlichen Regelungen. Gesetze und Kollektivvertrag regeln welche Bestimmungen gelten. Die wichtigsten Informationen finden Sie hier kurz dargestellt. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat – er kann Ihnen weiterhelfen! A LLG EMEINES Im eigenen Interesse sollten Sie darauf achten, dass der Arbeitgeber immer Ihre aktuellen Daten hat und über Änderungen immer informiert ist. Schicken Sie deshalb alle Änderungen sei es Meldezettel für die Heimadresse, Telefonnummern, Familienstand, Kinder usw. immer an die Personalabteilung, damit dies in Ihrem Personalakt aktualisiert werden kann. Hat der Arbeitgeber Ihre richtige Adresse nicht, erhalten Sie keine Zusendungen, haben Sie den Alleinerzieher beantragt und heiraten wieder, dann muss dies korrigiert werden sonst haben Sie eine Nachzahlung am Finanzamt usw. Für alle Leistungen des Betriebsrates bitte die Urkunden und Zeugnisse in Kopie auch an den Betriebsrat schicken! A RBEITSZEIT Allgemeine Normalarbeitszeit Die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften ist im Kollektivvertrag geregelt: Wöchentlich: 38,5 Stunden im Handel (H) 40 Stunden im Gastgewerbe (GG) und bei Fleischern Inklusive Überstunden darf die Arbeitszeit in einer Woche maximal 50 Stunden betragen. täglich: 8 Stunden bis max.10 Stunden Im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 44 (GG: 48) Stunden erhöht werden, wenn innerhalb dieser Zeit, die durchschnittliche Arbeitszeit 38,5 im Handel, bei Fleisch und Gastgewerbe 40 Stunden, beträgt! Beispiel: 6 Wochen lang 44 Std. in den nächsten 6 Wochen 33 Std., 1 Woche mit 38,5 Std Im Durchschnitt (6x44) + (6x33) + 38,5 : 13 Wochen = 38,5 Stunden. Es muss aber für die gesamten 13 Wochen vorab einen Arbeitsplan geben, damit eine derartige Durchrechnung erlaubt ist! 29 Ihr Betriebsrat informiert Feiertage Als Feiertage gelten in Österreich die katholischen Feiertage, sowie für evangelische Kirchenangehörige der Karfreitag. Für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag, auf Verlangen spätestens eine Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit, d.h. man muss nicht arbeiten. Jeder Arbeitnehmer behält trotzdem seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die Arbeit infolge des Feiertages ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt jene Stunden eingetragen, die er durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre. Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem Entgelt (Stunden) für den Feiertag auch den Anspruch auf das Entgelt für die von ihm tatsächlich geleisteten Stunden = Feiertag + geleistete Stunden Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100% Überstunden. Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeitoder geringfügigen ArbeitnehmerInnen! Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist evangelisch und für 30 Stunden angemeldet. Grundsätzlich hätte sie am Karfreitag frei. Man kann jedoch mit ihr den Arbeitseinsatz vereinbaren. Arbeitet sie an diesem Tag 6 Stunden, bekommt sie für den Feiertag (Feiertagsentgelt) 5,1 Stunden und zusätzlich die 6 Stunden die geleistet wurden, bezahlt/eingetragen. Hat ein/e ArbeitnehmerIn fixe Arbeitszeiten, so ist es einfacher die Stunden zu ermitteln, die er/sie am Feiertag gearbeitet hätte, genau diese Stunden sind einzutragen, z.B. Pendler, Samstagskräfte. Hat ein/e ArbeitnehmerIn jedoch flexible Arbeitszeiten, so wird der Fehlzeitenschlüssel herangezogen, also ein Durchschnitt der üblichen Stunden: Auszug aus dem Fehlzeitenschlüssel: Arbeitszeit 19,25 20 25 30 35 38,5 40 44 46 50 Ausfallstunden Mo - Fr 3,25 3,4 4,3 5,1 5,9 6,6 6,8 7,5 7,8 8,5 30 Ausfallstunden Sa 3 3 3,5 4,5 5,5 5,5 6 6,5 7 7,5 Ihr Betriebsrat informiert Mehrstunden Mehrstunden sind all jene Stunden bis inklusive zur 40. Stunde. Erst darüber hinaus handelt es sich um Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über der 40ten Stunde Überstunden. Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer Vollzeitkraft von 38,5 Stunden im Handel. Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat). Beispiel: Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1.929 € brutto. 1.929 € : 167 ergibt einen Stundenlohn von 11,38 € brutto. 1. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25% Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle Teilzeitkräfte, wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also Mehrstunden leisten. Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht überall gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw. Gastgewerbe andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25% Zuschlägen. Teilzeitarbeit Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern und in der Gastronomie bei 40 Stunden. Mehrstunde Arbeitet jemand, der Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr als 40 Stunden pro Woche, dann spricht man von „Mehrstunden“. Stunden über 40 Wochenstunden sind „Überstunden“, für diese gibt es keinen 25% Zuschlag. 25% Zuschlag im Handel Achtung: Freistunden! Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5 Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie Stunden, die auch auf TeilzeitmitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5 Stunden bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso wenig wie eine 15-Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden absolviert. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge Je nachdem, wann man arbeitet, kann eine Mehrstunde auch mehr Wert sein. Im Handel gibt es während der erweiterten Öffnungszeiten ab 18.30 - 20.00 Uhr 70%Abend-,sowie am Samstag ab 13.00 Uhr 50%-Mehrstundenzuschläge. Treffen bei einer Mehrstunde nun mehrere Zuschläge zusammen, dann gilt immer nur ein Zuschlag, nämlich der höchste. 31 Ihr Betriebsrat informiert Beispiel: Für eine zwischen 18.30 - 19.30 Uhr absolvierte Mehrstunde bekommt man einen 70%-igen Zuschlag, jener über 25% wird dadurch kompensiert. Dies ist die momentan im Konzern gelebte Rechtsmeinung. Arbeiterkammer und Gewerkschaft vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung, nämlich dass es keine Kompensation der 25% Zuschläge mit anderen Zuschlägen gibt – bis zu einer gerichtlichen Entscheidung bleibt dies also ein Streitthema! Zeitausgleich: Fallen Mehrstunden an – ausgenommen der 1,5 zuschlagsfreien Stunden im Handel und ausgenommen Mehrstunden mit höherem Zuschlag – und werden diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abgebaut, dann fällt auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an. Berechnungsweg für den Handel 1. Die Mitarbeiterin ist für wie viele Sollstunden beschäftigt ?? Stunden plus der Freigrenze von + 1,5 Stunden -------------------------ist gleich die fiktive Arbeitszeit von = ?? Stunden 2. Wann ist diese fiktive Arbeitszeit in der Woche von der Mitarbeiterin erreicht worden? Tag und Uhrzeit? 3. Wieviele Mehrstunden hat sie nach dieser fiktiven Arbeitszeit gemacht? ?? Stunden 4. Wieviele von diesen (Punkt 3) Mehrstunden haben einen höheren Zuschlag?? Diese Stunden müssen abgezogen werden 70 % Zuschlag - ?? Stunden 50% Zuschlag - ?? Stunden -----------------------------= ?? Stunden Als Ergebnis erhält man jene Stunden, die einen 25% Zuschlag erhalten und in der Spalte MSt25 eingetragen sind. Werden diese Mehrstunden innerhalb von 3 Monaten nicht in Zeitausgleich abgebaut, so erhält der/die MitarbeiterIn tatsächlich den 25% Zuschlag, der ausbezahlt oder in Zeitausgleich (15 Minuten) konsumiert werden kann. 25% Zuschlag bei Fleischern und Gastronomie Da es weder „Freistunden“ noch anderweitige Zuschläge gibt, ist die Handhabung hier relativ einfach! Ein Beispiel verdeutlicht das: Macht eine Ladnerin, die für 15 Stunden angestellt ist, 20 Stunden, bekommt sie für die 5 Mehrstunden einen 25%-Zuschlag. Achtung: der Zuschlag entfällt, wenn sie diese fünf Stunden innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abbaut, also etwa in einer darauf folgenden Woche statt 15 nur zehn Stunden arbeitet. Es ist wichtig immer alle Mehrstudnen in den PEP einzutragen 32 Ihr Betriebsrat informiert 2. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE INNERHALB DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN (NUR FÜR DEN HANDEL) Während der verlängerten Öffnungszeiten erhalten alle ArbeitnehmerInnen im Handel egal ob in Vollzeit oder Teilzeit einen Zuschlag. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten Zuschläge, ausser sie arbeiten nur am Samstag! Die Öffnungszeitenzuschläge sind nur für Mehrstunden bis zur 40. Stunde, danach gibt es Überstundenzuschläge. Mo – Fr ab 18.30 – 20.00 Uhr Nach 20.00 Uhr Sa ab 13.00 Uhr 70% 100% 50% Zuschlag Zuschlag Zuschlag 3. BLOCKFREIZEIT (NUR HANDEL) Die Blockfreizeit ist eine Freizeit in Verbindung mit einem Wochenende oder Feiertag mit der die Zuschläge der erweiterten Öffnungzeiten - NUR 50% und 70% - in Freizeit abgebaut werden können. Dabei werden die erworbenen Zuschläge auf 30% reduziert und in Freizeit konsumiert, als Ausgleich hat der/die ArbeitnehmerIn mehr zusätzliche Freizeit. 1. Blockfreizeit muss zw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. 2. Blockfreizeit in Verbindung mit dem Wochenende ist nur möglich am Freitag oder Montag. 3. Der Samstag muss in Verbindung mit der Schwarz-Weiß Regelung frei sein. (Kein Urlaubstag und kein Krankenstandstag) 4. Am Freitag oder Montag müssen Blockfreizeitstunden im Ausmaß eines Wochensechstels eingegeben werden (siehe Fehlzeitenschlüssel). 5. und zur tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit bei den IST-Stunden auch dazugezählt werden. 6. Die Wochenarbeitszeit darf die SOLL-Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht überschreiten!! Blockfreizeit in Verbindung mit einem Feiertag muss ebenfalls 3 freie Tage beinhalten – 1. den Feiertag – 2. einen freien Tag und 3. einen Blockfreizeittag, für den das Wochensechstel erfasst wird. 4. GANZTAGESFREIZEIT (NUR HANDEL) Die Ganztagesfreizeit funktioniert ähnlich wie die Blockfreizeit. Für Freizeit unter der Woche werden die Zuschläge auf 50% reduziert. Für den Tag an dem Ganztagesfreizeit vereinbart wird, muss ein Wochensechstel zur Arbeitszeit dazugerechnet werden, d.h. man hat frei, aber trotzdem werden für diesen Tag Stunden in Höhe des Wochensechstels eingetragen. Die Wochenarbeitszeit darf die SOLL-Zeit nicht überschreiten. 33 Ihr Betriebsrat informiert Samstag - Schwarz-Weiß – Regelung (nur für den Handel) Obwohl im Handel der Samstag einer der verkaufsstärksten Tage ist, gibt es eine Regelung für freie Samstage. Diese Regelung muss eingehalten werden, als Ausgleich können ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die ausschließlich am Samstag arbeiten. 1. Wird ein Arbeitnehmer an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat er am nächsten Samstag frei. Es ist auch möglich an 2 Samstagen beschäftigt zu werden und dann dafür 2 Samstage frei zu haben. Dabei ist es nicht relevant, ob an einem ganzen Samstag oder nur am Samstagnachmittag gearbeitet wird! 2. Wird jemand immer nur am Samstag vormittag bis 13.00 Uhr beschäftigt, so muss zumindest jeder 6. Samstag frei sein. Im Gastgewerbe und bei den Fleischern gibt es keine Regelungen für freie Samstage. Ruhezeiten PAUSEN Dauert der Arbeitstag länger als 6 Stunden muss dem/der ArbeitnehmerIn mindestens 30 Minuten Pause gegeben werden. Pausen sind zu vereinbaren und nicht einseitig vom Arbeitgeber festzulegen! Pausen, die nicht konsumiert werden konnten, dürfen in den Arbeitszeitaufzeichnungen nicht eingetragen werden. Sind Pausen eingetragen, die Sie nicht halten konnten, so haben Sie das Recht die Arbeitszeitaufzeichnungen bis zur Korrektur nicht zu unterzeichnen! TÄGLICHE RUHEZEIT Nach der Tagesarbeitszeit hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf mind. 11 Stunden Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz. Die Wegzeit nach Hause und zum Arbeitsplatz sind in den 11 Stunden enthalten. Jugendliche haben eine Ruhezeit von 12 Stunden; unter 15 Jahren 14 Stunden. Im Handel kann in Sonderfällen (z.B. Weihnachten) die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden reduziert werden, wenn in den nächsten 10 Tagen ein entsprechender Ausgleich erfolgt! Im Gastgewerbe kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein entsprechender Ausgleich erfolgt WÖCHENTLICHE RUHEZEIT Jeder Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf die sogenannte WOCHENENDRUHE im Ausmaß von 36 Stunden, in die ein ganzer Sonntag fallen muss. Ist eine Arbeitsleistung am Sonntag vereinbart, so bekommt man die sogenannte WOCHENRUHE im Ausmass von 36 Stunden, in die ein ganzer Kalendertag unter der Woche fallen muss. 34 Ihr Betriebsrat informiert Überstunden Ab der 41. Stunde sind es Überstunden. Maximal 5 Überstunden pro Woche müssen geleistet werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen, das sind z.B. Kinderbetreuung, familiäre Verpflichtungen, Verkehrsverbindungen usw. Darüber hinaus müssen höchstens zusätzlich 60 Überstunden im Jahr geleistet werden, wobei 10 Überstunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen. Also insgesamt maximal 320 Überstunden pro Jahr (während Urlaubs- und Krankenstandswochen muss ein Durchschnitt gerechnet werden). Überstundenpauschalen (ÜP) dürfen den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen; jede Überstunde, die von der Pauschale nicht abgedeckt ist, muss gesondert ausbezahlt werden. Die ÜP muss jedes Jahr überprüft werden, da mit der KV Erhöhung und/oder Berufsjahressprung der Stundenlohn steigt und somit weniger Stunden abgedeckt sein können. Auch bei ÜPs muss die tatsächlich gearbeitete Arbeitszeit eingetragen werden, sowohl mehr als auch weniger! Lassen Sie ihre ÜP von Ihrem Betriebsrat regelmäßig kontrollieren! Eine Überstunde wird mit einem Teiler von 158 bei den Handelsangestellten gerechnet. Handelsarbeiter haben einen Teiler von 167; im Gastgewerbe der Teiler 173 und beim Fleisch ist der Teiler 150. Mit dem Teiler kann man sich den Stundenlohn berechnen; Gehalt: 158 = Überstunde ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE Handel: Grundstundenvergütung 1/158 des Bruttomonatsgehaltes plus Zuschläge: • Grundsätzlich Zuschlag von 50% • Zuschlag von 70% Mo - Fr zw. 18.30 und 20.00 Uhr Samstagen nach 13.00 Uhr • Zuschlag von 100% Mo – Fr zw. 20.00 und 6.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen. Bei Fleischern gibt es keine 70% Überstundenzuschläge, ÜStundenteiler 1/150; Im Gastgewerbe gibt es keinen 70% Zuschlag, ÜStundenteiler 1/173. 8. Dezember (nur für den Handel) Der/dem ArbeitnehmerIn muss bis 10. November mitgeteilt werden, ob er/sie am 8.12. beschäftigt wird oder nicht. Er/Sie kann dies innerhalb einer Woche ablehnen und darf nicht zur Arbeitsleistung gezwungen werden. Der Arbeitnehmer erhält: 1) die Feiertagsstunden plus 2) die geleisteten Stunden und 3) zusätzlich bezahlte Freizeit; wurden bis zu 4 Stunden gearbeitet, erhält er/sie 4 Stunden Freizeit, wer mehr als 4 Stunden arbeitet erhält immer 8 Stunden Freizeit 35 Ihr Betriebsrat informiert ALTERSTEILZEIT Mit dem Arbeitsmarktpaket, das im Juli 2009 beschlossen wurde, gibt es nun auch Änderungen in der Altersteilzeit. Die Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung für ältere ArbeitnehmerInnen. Die Reduktion der Arbeitszeit und der damit verbundene Entgeltausfall, werden durch eine Förderung des AMS ausgeglichen. Die/der ArbeitnehmerIn bekommt für die halbe Arbeitszeit ca. 75% des bisherigen Gehaltes. Für eine Altersteilzeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: BESTIMMTES ALTER Altersteilzeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein bestimmtes Alter erreicht ist. Für 2010 gilt: Männer müssen mindestens 58 Jahre, Frauen mindestens 53 Jahre alt sein. Ab 2011 steigt das Mindestalter dann jedes Jahr um ein halbes Jahr, also z.B. 2011 58,5/53,5 Jahre. Ab 2014 kann man nur noch maximal 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter (nicht Frühpensionsalter!) in Altersteilzeit gehen. Das heißt Frauen/Männer müssen mindestens 55/60 Jahre alt sein. MINDESTBESCHÄFTIGUNG Der/die ArbeitnehmerIn muss mindestens 3 Monate im Unternehmen sein. Die bisherige Arbeitszeit muss in den letzten 12 Monaten mindestens 60% der Normalarbeitszeit, d.h. für den Handel also mindestens 23,5 Stunden betragen haben. ARBEITSLOSENVERSICHERUNG In den letzten 25 Jahren muss der/die ArbeitnehmerIn mindestens 780 Wochen (= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. REDUKTION DER ARBEITSZEIT Die Arbeitszeit muss, im Konzern, um 50% der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden verringert werden. Es können auch mal mehr und mal weniger Stunden gearbeitet werden, im Durchschnitt eines Jahres muss jedoch die vereinbarte verringerte Leistung erbracht werden. Die geblockte Variante gibt es im Konzern nicht. LOHNAUSGLEICH Eine Altersteilzeit ermöglicht älteren MitarbeiterInnen vor der Pension weniger zu arbeiten, ohne dass sie dadurch einen sehr hohen finanziellen Verlust haben. Die/der ArbeitnehmerIn arbeitet nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, bekommt aber ca. ¾ des bisherigen Gehaltes. Möglich wird dies durch eine Förderung des AMS, das einen Teil des Verlustes durch die Stundenreduktion wieder ausgleicht = Lohnausgleich. 36 Ihr Betriebsrat informiert Beispiel: 38,5 Stunden vorher mit 2.000 €, reduziert auf 19,25 Wochenstunden bekommt der Arbeitnehmer 1.500 € (1.000 € vom Arbeitgeber, 500 € vom AMS gefördert) Achtung: Zulagen und/oder Überstundenpauschalen entfallen bei Änderung der Funktion auf Seiten des Arbeitgebers, im Lohnausgleich ist ein Teil davon jedoch enthalten!!! VEREINBARUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER Der Arbeitgeber muss mit einer Altersteilzeit einverstanden sein. Der/die ArbeitnehmerIn hat keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit, d.h. auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Altersteilzeit ohne Begründung vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Mit 1.9.2009 muss der Arbeitgeber keine Ersatzarbeitskraft mehr einstellen. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE Die Sozialversicherungsbeiträge, also damit auch alle Beiträge in die Pensionsversicherung werden weiterhin vom bisherigen Gehalt vor der Reduktion, in unserem Fall von den 1900 € vom Arbeitgeber einbezahlt, somit kein Verlust bei der Pensionshöhe. ABFERTIGUNG ALT (für alle Dienstverhältnisse vor dem 1.1.2003) Geht man mit dem Ende der Altersteilzeit in Penison, so erhält man die Abfertigung von der vollen Arbeitzeit von vor der Altersteilzeit, also in unserem Fall von den 1900 € (plus die Kollektivvertragserhöhungen bis zum Pensionsantritt). Achtung: Nur weil man in Pension geht, hat man nicht automatisch Anspruch auf die Abfertigung, das Dienstverhältnis muss durch eine einvernehmliche Lösung oder Dienstgeberkündigung enden. Nur wenn man beim Pensionsantritt mehr als 10 Jahre im Unternehmen ist, erhält man eine Abfertigung auch bei einer Selbstkündigung! SONSTIGES Mehrstunden können in Ausnahmefällen gemacht werden. Grundsätzlich gilt, dass durchschnittlich die vereinbarte Arbeitszeit geleistet werden soll. Mehrstunden sollten in Zeitausgleich innerhalb von 3 Monaten wieder abgebaut werden. Auch beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält man den Lohnausgleich. Jubiläumsgeld während der Altersteilzeit wird vom Gehalt der reduzierten Stunden mit Lohnausgleich berechnet, nicht vom vollen Gehalt (hier z.B. nicht 1900 €, sondern 1425 €). Während des Bezuges von Krankengeld von der Gebietskrankenkasse, ruht das Altersteilzeitgeld. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich. Eine Kündigung kann unter Umständen wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden. 37 Ihr Betriebsrat informiert BEENDIGUNG VON D I E N S T V E R H Ä L T N I S S E N Abfertigung alt Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt noch die Abfertigung alt. Eine Abfertigung alt bekommt man, wenn das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mindestens 3 Jahre gedauert hat und durch eine Arbeitgeberkündigung, durch eine einvernehmliche Lösung oder durch eine Selbstkündigung des Arbeitnehmers nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit wegen Pensionierung, endet. In einigen Ausnahmefällen erhält der Arbeitnehmer die Hälfte der Abfertigung (siehe unten). Für die Abfertigung werden berücksichtigt • die Lehrzeit, nur dann wenn das Dienstverhältnis inklusive Lehre mind. 7 Jahre gedauert hat • die Zeiten des Präsenz/Zivildienstes • Zeiten als Arbeiter beim selben AG ohne Unterbrechung • Karenzzeiten werden bei der Abfertigung nicht miteinberechnet Je nach Betriebszugehörigkeit, steigt die Abfertigung Nach 3 Jahren 2 Monatsentgelte Nach 5 Jahren 3 Monatsentgelte Nach 10 Jahren 4 Monatsentgelte Nach 15 Jahren 6 Monatsentgelte Nach 20 Jahren 9 Monatsentgelte Nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte MÜTTER, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und bis maximal 3 Monate vor dem Ende der Karenz (= maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes) ihren Austritt erklären, bekommen die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, maximal aber das Dreifache des monatlichen Entgelts. Das gleiche gilt auch für Väter in Karenz! ELTERN, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und eine Elternteilzeit abgeschlossen haben, erhalten bei einer Arbeitnehmer-Kündigung ebenfalls die Hälfte der Abfertigung (max. 3 Monatsentgelte), wenn die Kündigungsfrist noch während der Elternteilzeit endet. Eine Elternteilzeit kann bis zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw. einem späteren Schuleintritt dauern. Bei der Höhe der Abfertigung wird ein Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten 5 Jahre herangezogen. Wird ein Dienstverhältnis während der Elternteilzeit mit einer einvernehmlichen Lösung beendet, erhält man die Abfertigung von jener Arbeitszeit (max. 38,5 Stunden), die vor der Karenz vereinbart gewesen war. 38 Ihr Betriebsrat informiert Geht ein/e ArbeitnehmerIn in PENSION und war er/sie mindestens 10 Jahre im Betrieb beschäftigt, dann bekommt er/sie auch bei einer Dienstnehmer-Kündigung die volle Abfertigung. Achtung! Dauert das Dienstverhältnis kürzer als 10 Jahre bekommt man auch beim Pensionsantritt nicht automatisch die Abfertigung, das Dienstverhältnis muss mit einer einvernehmlichen Lösung oder einer DienstgeberKündigung enden. Beim TOD DES ARBEITNEHMERS bekommen die unterhaltsberechtigten Erben die Hälfte der gebührenden Abfertigung. Nach 1 monatiger Betriebszugehörigkeit wird das Gehalt des Sterbemonats und des darauffolgenden ausbezahlt, nach 5 Jahren gibt es das Gehalt für den Sterbemonat und zwei weitere Monate. Besteht daneben jedoch ein Abfertigungsanspruch wird nur der Günstigere von beiden Ansprüchen ausbezahlt. BERECHNUNG Die Abfertigung wird vom letzten durchschnittlichen Monatsentgelt berechnet. Das Monatsentgelt enthält nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch andere Entgelte, die man durchschnittlich erhält. Ein Monatsentgelt setzt sich daher zusammen aus: Letztes Monatsgehalt (Vorsicht bei Stundenherabsetzungen!!) 1/12 Weihnachtsremuneration 1/12 Urlaubsbeihilfe Monatsanteil von Prämien, Zulagen, Remunerationen, Provisionen und geleisteten Mehr- u. Überstunden samt Zuschläge der letzten 12 Monate • Sachbezug • • • • Die Abfertigung wird besonders günstig ausbezahlt. Man zahlt für eine Abfertigung keine Sozialversicherung und nur 6% Lohnsteuer, dadurch hat man nur sehr geringe Abzüge von der Bruttosumme. 39 Ihr Betriebsrat informiert Abfertigung neu Für Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt das System der Abfertigung neu. Die Abfertigung neu hat den großen Vorteil, dass egal wieviele Arbeitgeber man hat, die Abfertigung angespart wird und sie nicht mehr verloren gehen kann. Der erste Monat in einem Dienstverhältnis ist beitragsfrei, danach muss der Arbeitgeber monatlich 1,53% vom laufenden Entgelt und den Sonderzahlungen in die Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen. Auch während des Präsenz/Zivildienstes, Wochenhilfe und in der Karenz, sowie während des Bezuges von Krankengeld werden Beiträge einbezahlt (allerdings nicht vom Arbeitgeber sondern z.B. vom FLAF). Der Arbeitnehmer hat keinen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse. Großer Vorteil der Abfertigung neu ist, dass der angesparte Betrag nicht mehr verloren geht. Allerdings ist eine Auszahlung erst nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei bestimmten Beendigungsarten des Dienstverhältnisses möglich: Höhe der Abfertigung neu: Die Höhe ergibt sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge (finden Sie monatlich auf dem Gehaltszettel) unter Berücksichtigung der Veranlagungsergebnisse und nach Abzug der Verwaltungskosten. Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei • • • • einer Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn selbst einer begründeten Entlassung einem unberechtigten vorzeitigen Austritt wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt wurde Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen und kann bei der nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim Pensionsantritt werden alle Beiträge, die noch vorhanden sind, ausbezahlt. Ein Auszahlungsanspruch besteht bei: • einer Kündigung durch den Arbeitgeber • einer einvernehmlichen Lösung • einer unbegründeten Entlassung • einem berechtigten vorzeitigen Austritt Man muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich mitteilen, ob man die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte. Wie hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die Mitarbeitervorsorgekasse, die jährlich ein Informationsblatt an Ihre Heimadresse schickt. 40 Ihr Betriebsrat informiert Bei einer Beendigung, bei der eine Auszahlung möglich ist, schickt die Mitarbeitervorsorgekasse automatisch einen Antrag zur Auszahlung, der nur noch ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Über die Beendigung des Dienstverhältnisses wird die MV Kasse durch den Arbeitgeber informiert. Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich in die MV Kasse einbezahlt wird: 670 MV-BEMESSUNG LFD gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, der Beitrag zur Abfertigung in diesem Monat berechnet wird. 680 MV-BEITRAG LFD weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat tatsächlich überwiesen wird. Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen werden die 1,53% an die MV Kasse einbezahlt. 675 MV-BEMESSUNG SZ gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an 685 MV-BEITRAG SZ einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen. In welche MV-Kasse einbezahlt wird, finden Sie im Anhang zum Dienstzettel. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers fällt der gesamte Betrag aus dem Mitarbeitervorsorgekassenkonto in die Verlassenschaft. Einvernehmliche Lösung Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des Dienstverhältnisses einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann zu einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen eine einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher informieren und eine Bedenkzeit einfordern. Ist eine einvernehmliche Lösung erst einmal unterschrieben, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige) vorgeschlagen, so hat er/sie auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Sie können auch sofort im Gespräch Ihren Betriebsrat per Telefon kontaktieren. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden. Innerhalb der Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden. Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne eine Frist vereinbart werden. Der/die ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch! 41 Ihr Betriebsrat informiert Kündigung Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder dem/der ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen eingehalten werden. Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden, eine Kündigung kann auch absolut grundlos erfolgen. Einer Kündigung muss nicht zugestimmt werden. Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom Ausspruch der Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses. Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht der Tag des Kündigungsausspruches. Wenn daher nur zum Quartal gekündigt werden kann, so ist das Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) jeweils das Ende des Dienstverhältnisses, die Frist muss vorher angehängt werden. Beispiel: 30.4. zum 30.9. bei einer Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren! Postensuchtag Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchtag (1/5 der Arbeitszeit trotz 6-Tage Woche) pro Woche. Den Anspruch auf einen Postensuchtag hat man allerdings nur bei einer Arbeitgeber-Kündigung und nur auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Der Arbeitnehmer muss jede Woche seinen Postensuchtag verlangen. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des Postensuchtages ist zu vereinbaren! ANGESTELLTE IM HANDEL Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat: Fristen: Unter 2 Jahren 6 Wochen 3. – 5. Dienstjahr 2 Monate 6. – 15. Dienstjahr 3 Monate 16. – 25. Dienstjahr 4 Monate ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum Quartalsende. Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen. Fristen und Termine für den Angestellten Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnis! Achtung! Werden die Kündigungsfristen und Termine durch den/die ArbeitnehmerIn nicht eingehalten, so wird das Arbeitsverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet (siehe Vorzeitige Auflösung Austritt). 42 Ihr Betriebsrat informiert ARBEITER IM HANDEL Fristen und Termine für Arbeitgeber und Arbeiter sind gleich lang Fristen: Weniger als 1 Jahr 1 Woche Über 1 Jahr 2 Wochen Ab 3 Jahren 3 Wochen Ab 5 Jahre 4 Wochen Termin: Das Dienstverhältnis kann jeweils am Samstag unter Einhaltung der Frist zum nächsten Samstag gelöst werden. ANGESTELLTE IM FLEISCHBEREICH Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat: Fristen: Unter 2 Jahren 6 Wochen 3. – 5. Dienstjahr 2 Monate 6. – 15. Dienstjahr 3 Monate 16. – 25. Dienstjahr 4 Monate ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum Quartalsende. Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen. Fristen und Termine für den Angestellten Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses! ARBEITER IM FLEISCHBEREICH Die Kündigungsfrist für Arbeiter im Fleischergewerbe beträgt in den ersten 6 Monaten nur 1 Woche für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, danach 2 Wochen. Im Fleischergewerbe kann das Dienstverhältnis jeweils am Samstag unter Einhaltung der Frist zum nächsten Samstag gekündigt werden. ARBEITER IM GASTGEWERBE Im Gastgewerbe gelten die ersten beiden Wochen als Probezeit, danach kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer 2 wöchigen Kündigungsfrist zu jedem Termin aufgelöst werden. 43 Ihr Betriebsrat informiert ANGESTELLTE IM GASTGEWERBE Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat: Fristen: Unter 2 Jahren 6 Wochen 3. – 5. Dienstjahr 2 Monate 6. – 15. Dienstjahr 3 Monate 16. – 25. Dienstjahr 4 Monate ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum Quartalsende Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen Fristen und Termine für den Angestellten Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses! VORSICHT! BEI KÜNDIGUNG WEGEN PENSION! Kündigt ein/e ArbeitnehmerIn sein/ihr Dienstverhältnis zum Monatsletzten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Pensionsantritt und dauerte das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber nicht länger als 10 Jahre, so bekommt man keine Abfertigung. Einen Anspruch auf Abfertigung hat man nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche Lösung oder Dienstgeber-Kündigung endet!! ArbeitnehmerIn, die länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt sind und in Pension gehen, bekommen eine Abfertigung auch bei Selbstkündigung! Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihren Urlaub vor dem Pensionsantritt komplett verbrauchen!!! MUSTERTEXT FÜR EINE DIENSTNEHMER-KÜNDIGUNG PENNY AG Personalabteilung EINSCHREIBEN IZ NÖ SÜD Strasse 3, Objekt 16 2355 Wr. Neudorf Datum Betrifft: Kündigung Sehr geehrte Damen und Herren! Ich, Vorname Nachname, beende mein Dienstverhältnis per 28. Februar 2010 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. März 2010. (wegen Pension) Unterschrift: 44 Ihr Betriebsrat informiert Sonstige Ansprüche bei der Beendigung Bei jeder Beendigung erhält die/der ArbeitnehmerIn ein Dienstzeugnis Im Dienstzeugnis dürfen keine negativen Bewertungen stehen, ausserdem darf die Beendigungsart und der Beendigungsgrund nie angegeben werden, (siehe nächste Seite Kapitel Dienstzeugnis) • eine Arbeitsamtbescheinigung fürs AMS Jahreslohnzettel des laufenden Jahres eine Endabrechnung (Lohnzettel) Vorzeitige Auflösung Bei der vorzeitigen Auflösung wird das Dienstverhältnis entweder vom Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn einseitig aufgelöst ohne Einhaltung einer Frist und aus einem wichtigen Grund, der die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar macht. 1. AUSTRITT Berechtigter Austritt Der Arbeitnehmer ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist oder Termins das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen zu beenden; z.B.: Der/die ArbeitnehmerIn zur Fortsetzung der Arbeitsleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann, z.B. Berufsunfähigkeitspension; Krankheit, wenn dies durch ein Attest eines Facharztes festgestellt wurde und kein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber enthält dem Arbeitnehmer seinen gebührenden Lohn/Gehalt ohne Grund vor oder schmälert diesen (z.B. Abzug unberechtigtes Manko ohne Mankobeleg) Der Arbeitgeber weigert sich, seiner Pflicht zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit des Arbeitnehmers nachzukommen. Der Arbeitgeber lässt sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre gegen den/die ArbeitnehmerIn zu Schulden kommen oder weigert sich, den Abeitnehmer vor solchen Handlungen der Kollegen zu schützen. Der Arbeitgeber verstößt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen, die die Arbeit für den Arbeitnehmer unzumutbar macht. Beim berechtigten Austritt, ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie wenn er ordnungsgemäß gekündigt worden wäre, d.h. er bekommt für die Zeit der Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung und die volle Abfertigung. 45 Ihr Betriebsrat informiert Unberechtigter Austritt: Liegt kein im Gesetz genannter Austrittsgrund für einen berechtigten Austritt vor und beendet der/die ArbeitnehmerIn das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, so handelt es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt. Der Arbeitnehmer verliert die Urlaubsersatzleistung der nicht konsumierten Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres, zuviel konsumierter Urlaub muss zurückgezahlt werden. Ausserdem kann der Arbeitgeber bei einem entstandenen nachweisbaren Schaden, Ersatz fordern. Arbeiter verlieren zusätzlich den Anspruch auf aliquotes Weihnachts- und Urlaubsgeld. 2. ENTLASSUNG Lässt sich der Arbeitnehmer etwas zu Schulden kommen, so dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis fristlos beenden. Eine fristlose Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden, der Arbeitgeber hat maximal ca. 3 Tage Zeit (je nach Sachlage) um Informationen einzuholen, während dieser Zeit muss der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt werden. Entlassungsgründe sind z.B: • • • • • Vertrauensunwürdigkeit: Der Arbeitnehmer macht sich einer Handlung schuldig, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Fernbleiben vom Dienst, über den Umständen nach eine erhebliche Zeit, ohne Entschuldigungsgrund. Beharrliche Weigerung, über den Umständen nach eine erhebliche Zeit, den Dienst zu tun oder gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers Folge zu leisten. Diebstahl: der Arbeitnehmer begeht eine strafbare Handlung Untreue im Dienst; Entgegennehmen unberechtigter Vorteile von Dritten ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers . 46 Ihr Betriebsrat informiert D IENSTZE UGNIS Jede/r ArbeitnehmerIn hat nach Beendigung seines Dienstverhältnisses Anspruch auf ein kostenloses Dienstzeugnis. Ein Dienstzeugnis hat Angaben über die Dauer des Dienstverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu enthalten. Unzulässig sind Angaben, die den Erwerb einer neuen Stelle erschweren. Ein Dienstzeugnis darf keine Angaben enthalten über • Karenz • Krankenstand • die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses • Konflikte mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten Ein Dienstzeugnis unterliegt der Wahrheitspflicht, daß heißt die Tätigkeit des Arbeitnehmers muß objektiv richtig dargestellt werden. Es darf weder die Qualität der Tätigkeit des Arbeitnehmers herabgesetzt, noch das Ausmaß seiner Verantwortung geschmälert werden. Der Rechtsanspruch besteht auf ein einfaches Zeugnis ohne Beurteilungen. Dem Arbeitgeber steht es zwar frei, das Zeugnis nach seinem Ermessen auf die Leistung und auf das Verhalten des Arbeitnehmers auszudehnen, also mit einem Werturteil zu versehen, allerdings muss die Formulierung für den Arbeitnehmer günstig sein. Wenn das Dienstzeugnis Beurteilungen beinhaltet, sollen diese im Superlativ (nicht volle, sondern vollste Zufriendenheit) geschrieben werden. Es ist verboten nachteilige Formulierungen zu benutzen. Die Formulierung darf auch nicht zwischen den Zeilen ein für den Arbeitnehmer negatives Gesamtbild durchblicken lassen. Demnach darf der Arbeitgeber im Dienstzeugnis keine (direkten oder indirekten) Angaben machen, die objektiv geeignet sind, dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erschweren. Beispiel sehr gutes Dienstzeugnis (Schulnote 1): Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in unser Unternehmen. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen: • Kassatätigkeit • Produkt- und Warenpräsentation • Kundenservice Herr Mustermann war ein sehr zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter, der seine Aufgaben stets umfassend, sicher und vollkommen realisierte. Er arbeitete sehr engagiert und stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Das Verhalten von Herrn Mustermann gegenüber seinen Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit sehr gut. Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen Herrn Mustermann für den weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg. 47 Ihr Betriebsrat informiert Beispiel befriedigendes Dienstzeugnis (Note 3): Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in unser Unternehmen. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen: • Kassatätigkeit • Produkt- und Warenpräsentation • Kundenservice Herr Mustermann war ein pflichtbewußter Mitarbeiter, der seine Aufgaben den Anforderungen entsprechend erledigte. Er arbeitete sorgfältig und genau und hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Herr Mustermann arbeitete mit Vorgesetzten und Mitarbeitern gut zusammen. Wir danken Herrn Mustermann für die langjährige und gute Zusammenarbeit und bedauern es, dass er uns verlässt. Beispiel schlechtes Dienstzeugnis (Note 5): Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in unser Unternehmen. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen: • Kassatätigkeit • Produkt- und Warenpräsentation • Kundenservice Herr Mustermann arbeitete meist fehlerfrei und strebte stets danach, qualitativ gute Arbeit zu leisten. Er war immer bereit, die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen und verfügt über gewisse Berufserfahrungen. Das Verhalten von Herr Mustermann zu seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern war nicht zu tadeln. Wir danken ihm für das stete Interesse an einer guten Zusammenarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute, vor allem für seine Gesundheit. Nur die erste Version ist ein sehr gutes Dienstzeugnis. Erhält man ein anderes so kann verlangt werden, dass ein Zeugnis ohne Beurteilungen ausgestellt wird! 48 Ihr Betriebsrat informiert D I E N S T N E H M E R HA F T U N G Für die Haftung bei Schäden, die ein/e ArbeitnehmerIn bei der Erbringung seiner/ihrer Arbeitsleistung verursacht gibt es das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dass Rücksicht auf die begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers nimmt. Es regelt, dass ein/e ArbeitnehmerIn nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz herangezogen werden kann! Jede/r ArbeitnehmerIn muß bei Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden, umso mehr er/sie diese Sorgfalt nicht an den Tag legt umso verantwortlicher ist er/sie. Bei der Verschuldensfrage unterscheidet man nach: • Entschuldbarer Fehlleistung: diese liegt vor, wenn trotz der notwendigen Sorgfaltspflicht ein Schaden entsteht und dieser nur mit größter Aufmerksamkeit verhindert werden hätte können. Bei entschuldbaren Fehlleistungen ist kein Schadenersatz zu leisten. • Leichte Fahrlässigkeit: bei leichter Fahrlässigkeit passiert ein Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. In diesen Fällen kann der Schaden gemäßigt oder vollkommen erlassen werden. • Grobe Fahrlässigkeit: ist dann gegeben, wenn der/die ArbeitnehmerIn die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und vorhersehbar war. z.B. Verstoß gegen Dienstanweisung • Vorsatz: handelt jemand willentlich und wissentlich und führt einen Schaden herbei, so muss er den vollen Schadenersatz leisten. Um welche Form von Fahrlässigkeit es sich handelt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden! Dabei werden folgende Kriterien mitbeachtet: 1. wie hoch ist die Verantwortung und inwieweit wurde dies und das damit verbundene Wagnis im Entgelt bemessen 2. Wie gut wurde der Arbeitnehmer ausgebildet, welche Dienstanweisungen gibt es und hat sich der Arbeitnehmer daran gehalten 3. Unter welcher Bedingung wurde die Dienstleistung erbracht 4. Wie hoch war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens Entsteht ein Schaden, so kann dieser nicht einfach vom Gehalt einbehalten werden. Wird ein Schaden einbehalten, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen der Abrechnung schriftlich widersprechen und der Arbeitgeber muss das volle Gehalt ausbezahlen. Bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kann ein Schadenersatz aufgerechnet werden, wenn der Schaden richtig und fällig ist. Ein Kassenmanko muss bei PENNY nicht vom Dienstnehmer beglichen werden. 49 Ihr Betriebsrat informiert E LTERNTEILZEIT Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag, usw.“ fordern Sie bitte unseren gesonderten Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 DW 4791 oder per Mail [email protected] an. E NTG E LT FO RTZ AH LUN G In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der/die ArbeitnehmerIn sein/en Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen Bereichen Handel, Fleisch und Gastgewerbe gleich, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt! Krankheit Kann ein/e ArbeitnehmerIn ihre/seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil ihm/ihr durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit bescheinigt wurde, erhält er/sie trotzdem sein/en Gehalt/Lohn weiter. Liegt eine Krankmeldung vom Arzt vor, darf diese nicht vom Arbeitgeber angezweifelt werden, der Arzt entscheidet über die Arbeitsunfähigkeit! In den ersten Wochen muss der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn volle Bezüge weiterzahlen. D.h. das/der durchschnittliche Gehalt/Lohn, welches der/die ArbeitnehmerIn verdient hätte, wenn er/sie nicht krank gewesen wäre (also inklusive aller Zuschläge und Überstunden). Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198 UE/KE/FE Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und Überstunden während aller Fehlzeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage) gesammelt ausbezahlt wird. Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und letztlich zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel Sozialversicherung). Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von der Dauer des Dienstverhältnisses und der Art des Dienstverhältnisses ab (siehe Tabelle auf der nächsten Seite). Jede/r ArbeitnehmerIn ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die Dienstverhinderung aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss die/der ArbeitnehmerIn nur die Arbeitsunfähigkeit bekannt geben, er/sie muss nicht sagen, welche Krankheit er/sie hat! Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine Krankenstandsbestätigung während des Krankenstandes vorgelegt werden. 50 Ihr Betriebsrat informiert Spätestens beim Wiederantritt muss die Krankenstandsbestätigung auf jeden Fall abgegeben werden. Eine Krankenstandsbestätigung ist vom ersten Tag der Krankheit notwendig. Zeiten, die nicht durch eine Krankenstandsbestätigung entschuldigt sind, sind Fehltage, welche vom Gehalt/Lohn abgezogen werden. Ausserdem berechtigt unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst den Arbeitgeber zu einer fristlosen Entlassung. Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte werden einer Krankheit gleichgestellt. ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ANGESTELLTEN Je nachdem wie lange ein ArbeitnehmerIn im Unternehmen schon beschäftigt ist, erhält er/sie vom Arbeitgeber volles Entgelt während eines Krankenstandes: Volles Entgelt halbes Entgelt 1. - 5. Dienstjahr: 6 Wochen 4 Wochen (bei Arbeitsunfall 8 Wochen) 4 Wochen 6. - 15. Dienstjahr: 8 Wochen 4 Wochen 16. - 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen Ist der jeweilige Zeitraum (siehe oben) des vollen Entgelts ausgeschöpft, so erhält der Arbeitnehmer noch weitere 4 Wochen halbes Entgelt vom Arbeitgeber. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse bezahlt (Der Arbeitnehmer muss selbst einen Antrag auf der Krankenkasse stellen). Bei erneuter Krankheit, innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt (nach der 1. Krankheit), werden die Zeiten der Krankenstände zusammengerechnet und der Arbeitgeber muss nur solange zahlen, bis alle Ansprüche ausgeschöpft sind. Allerdings gibt es bei Wiedererkrankungen noch einen zweiten Anspruchstopf mit jeweils der Hälfte des Entgelts, während der oben in der Tabelle genannten Zeiträume, also z.B. 8 Wochen halbes Entgelt und 4 Wochen Viertel-Entgelt. Die Entgeltfortzahlng für den Arbeitgeber, ist auch bei Wiedererkrankungen beschränkt mit der Ausschöpfung eines kompletten Anspruches, also z.B. im 1. 5. Dienstjahr nach maximal 10 Wochen, 6. - 15.Dj 12 Wochen usw. Ist man länger als 6 Monate seit dem Wiederantritt nach der letzten Krankheit gesund, so hat man wieder alle obigen Ansprüche voll zur Verfügung. Beispiel: Maria ist 3 Jahre im Unternehmen, sie hat somit einen Anspruch auf 6 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halb. Maria ist von 30.3. – 12.4. (2 Wochen) krank, sie erhält für 2 Wochen volles Entgelt vom Arbeitgeber Mit 12.4. beginnt die Halbjahresfrist bis 12.10. zu laufen, d.h. alle Krankenstände innerhalb der nächsten 6 Monate werden zusammengezählt, Maria wird erneut von 15.6. – 26.7. (6 Wochen) krank, sie erhält für weitere 4 Wochen volles Entgelt und 2 Wochen halbes Entgelt Maria wird nochmals von 26.10 – 1.11. krank, sie erhält wieder volles Entgelt, da die Halbjahresfrist mit 12.10. aus war! 51 Ihr Betriebsrat informiert ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ARBEITERN Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren 1. - 5. 6. - 15. 16. - 25. ab dem 26. Volles Entgelt 6 Wochen 8 Wochen 10 Wochen 12 Wochen Dienstjahr: Dienstjahr: Dienstjahr Dienstjahr halbes Entgelt 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern: Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein neuer Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres. Für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, steht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere 8 Wochen, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen, volles Entgelt für jeden Anlassfall zu, unabhängig von „normalen Krankheiten.“ Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf. Wiederholte Krankheiten innerhalb eines Arbeitsjahres werden zusammengerechnet. Der Arbeitgeber hat nur solange eine Entgeltfortzahlungspflicht bis der Topf einmal ausgeschöpft wurde, danach zahlt die Krankenkassa. LEHRLINGE Auch Lehrlinge erhalten ihre Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank werden. Bei einer Krankheit: 4 Wochen Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit 2 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und Krankengeld von der GKK Nach einem Arbeitsunfall: 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen 4 Wochen die Differenz bei Arbeitsunfällen Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling für 3 Tage das volle Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld. 52 Ihr Betriebsrat informiert Pflegefreistellung Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub. Die notwendige Pflege muss nachgewiesen werden. Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten verbunden, so hat der Arbeitgeber diese Kosten zu übernehmen! Pflegefreistellung kann man gemäß Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen: 1 Woche und 1 weitere Woche für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren. Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege. Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, §1154b ABGB, die in bestimmten Sonderfällen auch eine neuerliche Pflegefreistellung, für die Pflege von kranken Angehörigen oder die Pflege von Angehörigen, die nicht im selben Haushalt leben, ermöglichen! Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat! Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.) Eigene Eheschließung im GastGewerbe(GG) Eheschließung der Kinder od. Geschwister 3 Tage; 2 Tage 1 Tag (im GG 1 Tag) Tod Ehegatten, Lebensgefährte plus für die Beerdigung noch Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder plus für die Beerdigung 2 Tage 1 Tag 1 Tag 1 Tag Beerdigung von Geschwistern und Großeltern Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin Wohnsitzwechsel 1 Tag 1 Tag max. 2 Tage (im GG 1 Tag) innerhalb eines halben Jahres Die notwendige Zeit für Arztbesuche und Amtswege, wenn diese nur während der Arbeitszeit erledigt werden können. Weitere Verhinderungsgründe, die hier nicht angeführt sind, werden auch durch den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat! 53 Ihr Betriebsrat informiert Urlaub ANSPRUCH Jede/r ArbeitnehmerIn, egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt hat 30 Werktage Urlaub bei einer 6 Tage Arbeitswoche. In der Konzernzentrale nur 25 Werktage, für jene Arbeitnehmer, die eine 5 Tage Woche haben. Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat die/der ArbeitnehmerIn Anspruch auf 36 Werktage (30 Tage bei 5 Tage Woche). Grundsätzlich benötigt der Arbeitnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub, wobei auch Zeiten ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden: • • 5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des Dienstverhältnisses 6 Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen Arbeitgebern werden beim Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger oder Entwicklungshelfer werden mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet. Auch Zeiten als Arbeiter werden im Fall des Urlaubsausmaßes angerechnet. 4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr hinausgehen. Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein. Sind Zeiten eines anderen Arbeitgebers und Schulzeiten vorhanden, so werden maximal insgesamt Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet. • 5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium. • Karenzzeiten zählen nicht mit, nur 10 Monate der ersten Karenz werden für das Urlaubsausmaß angerechnet. Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich! Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und Schulzeiten, werden insgesamt 7 Jahre angerechnet, man braucht daher nur 18 Dienstjahre beim aktuellen Arbeitgeber. Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, Schulzeiten und ein abgeschlossenes Hochschulstudium werden 12 Jahre angerechnet, d.h. man braucht im aktuellen Dienstverhältnis nur 13 Dienstjahre. URLAUB IST IMMER ZU VEREINBAREN! Ein einmal vereinbarter Urlaub darf auch so wie er geplant wurde, angetreten werden. Im Konzern werden üblicherweise im Jänner die Urlaube verplant. Dieser geplante Urlaub kann auch so konsumiert werden, egal ob vorher ein Krankenstand war, jemand anderer ausgefallen ist, man die Filiale gewechselt hat oder ob man sich in einer Kündigungsfrist befindet. Der Arbeitgeber kann nie einseitig den Urlaub verschieben oder streichen. 54 Ihr Betriebsrat informiert Kündigt man selbst, kann man aber auch nicht während der Kündigungsfrist einseitg in den Urlaub gehen, auch das ist zu vereinbaren. Hat man ohnedies im Jänner den Urlaub verplant und fällt dieser in die Kündigungsfrist, dann kann er konsumiert werden. Jede Veränderung eines Urlaubes muss vereinbart werden, keiner, weder der Arbeitnehmer kann einseitig in den Urlaub gehen, noch der Arbeitgeber kann einseitig den Arbeitnehmer in den Urlaub schicken oder den Urlaub streichen! URLAUBSENTGELT Während des Urlaubes erhält man sein/en normalen Gehalt/Lohn weiter, bei unregelmäßigem Verdienst den Durchschnitt der letzten 13 Wochen = Urlaubsentgelt. Macht man regelmäßig Mehr- und Überstunden, so erhält man im Oktober unter der Lohnart 198 den Durchschnitt der Mehr- und Überstunden für die verbrauchten Urlaubstage ausbezahlt. URLAUBSGELD Davon zu unterscheiden ist der URLAUBSZUSCHUSS/ WEIHNACHTSREMUNERATION, auch 13. oder 14. Gehalt genannt. Das „Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld“ ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird jedes Jahr von der Gewerkschaft im Kollektivvertrag ausverhandelt. Die Höhe des Urlaubszuschusses ist von der Höhe des letzten Monatsgehaltes (Juni) abhängig. Vorsicht mit Vertragsveränderungen oder Stundenreduzierungen im Mai, Juni, Oktober und November! Das Urlaubsgeld wird dann nur vom verringerten Monatsgehalt gezahlt! Im Gastgewerbe wird der Jahresdurchschnitt des Einkommens als Bemessung herangezogen! KRANKHEIT IM URLAUB Wird man während eines Urlaubes krank, und dauert die Krankheit länger als 3 Tage, so unterbricht dies den Urlaub. Der Urlaub darf aber nicht um die Dauer der Krankheit einseitig verlängert werden! Der Krankenstand muss sofort gemeldet werden und durch den Arzt vom ersten Tag an bestätigt sein. URLAUBSERSATZLEISTUNG Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der aliquote Urlaubsanspruch, der nicht konsumiert werden konnte, ausbezahlt. Als Faustregel gilt, man erwirbt ca. 2,5 Tage pro gearbeiteten Monat. Urlaub darf während eines laufenden Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt werden, dies ist gesetzlich verboten! 55 Ihr Betriebsrat informiert J U B I L Ä U MS G E L D Das Jubiläumsgeld wird nur im Kollektivvertrag geregelt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Deshalb sind die Regelungen in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich. IM HANDEL 20 Jahre 25 Jahre 35 Jahre 40 Jahre 1 1,5 2,5 3,5 Bruttomonatsgehalt ohne Überstundenpauschale Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale Bei jedem Jubiläum gibt es zusätzlich 2 freie bezahlte Tage. Kann im PEP unter Abwesenheiten als Jubiläumstag erfasst werden. IM GASTGEWERBE 10 Jahre 15 Jahre 25 Jahre 35 Jahre 40 Jahre 45 Jahre 1 1,5 2 2,5 3 4 Monatsgehalt Monatsgehälter Monatsgehälter Monatsgehälter Monatsgehälter Monatsgehälter IM FLEISCHBEREICH Im FLEISCHER Kollektivvertrag ist kein Jubiläumsgeld vorgesehen. JUBILAREFEIERN Unabhängig vom Jubiläumsgeld veranstaltet der Betriebsrat jedes Jahr für alle 10, 20, 25, 30, 35, 40 usw. Jubilare die Jubilarefeiern. Nimmt man an der Jubilarefeier teil, so ist dies ein bezahlter Arbeitstag (im PEP als Jubiläumstag einzutragen) unabhängig von den Jubiläumstagen im Handel. Jeder Jubilar erhält eine kleine Aufmerksamkeit für Firmenzugehörigkeit: 10 Jahre attraktive Uhr 20 Jahre 2 vierfach Golddukaten 25 Jahre wertvolle Uhr 30 Jahre 2 Philharmoniker und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten seine langjährige Karenzzeiten zählen für die Jubiläumsjahre nicht mit! Die Jubiläumsgeschenke sind eine freiwillige Leistung, es entsteht kein Rechtsanspruch. 56 Ihr Betriebsrat informiert R EISEKOSTEN Kilometergeld Für jeden gefahrenen Kilometer erhält die/der ArbeitnehmerIn das Kilometergeld, wenn er mit seinem Privat KFZ für die Firma unterwegs ist, z.B. Aushelfen in einer anderen Filiale, Seminare usw. Das Kilometergeld 1.7.2008 erhöht auf Bis 10.000 km 10.001 – 20.000 km darüber hinaus wurde ab 0,42 Euro 0,34 Euro 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer. Das amtliche Kilometergeld ist eine Pauschalabfindung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen. Mit dem Kilometergeld sind abgedeckt: • • • • • • • • Abschreibung/Wertverlust Benzin und Öl Wartung und Reparaturen Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen, Schneeketten, Navigationsgerät) Alle Versicherungen, Steuern und Gebühren Mitgliedsbeiträge diverser Autofahrerclubs Finanzierungskosten (Kredit- oder Leasingraten) Parkgebühren und in- sowie ausländische Mautgebühren Mit dem Kilometergeld ist nicht die Anreisezeit z.B. zu einem Seminar abgedeckt. Die An- und Heimreise inklusive der Stunden des Seminars (ohne Pausen) sind als Arbeitszeit im PEP zu erfassen. Eine Limitierung der Reisekosten ist im Kollektivvertrag nicht vorgesehen! Möchte der Arbeitgeber das volle Kilometergeld nicht bezahlen, kann er auch eine andere Fahrgelegenheit zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss den Aufwand, der durch eine Dienstreise entsteht, nicht selber tragen! Bitte besprechen Sie vor dem Antritt der Dienstreise mit dem Regionalmanager die Kilometergeldabrechnung. 57 Ihr Betriebsrat informiert Taggeld Das Taggeld soll die Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen der/des ArbeitnehmerIn abdecken. Taggeld kann für Dienstreisen ab 3 Stunden geltend gemacht werden in der Höhe von 26,40 €, wobei für jede angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes berechnet werden kann. Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so gebührt ab dem 13. Tag nur noch ein Taggeld von 14,40 €. Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils 13,20 €. Schäden im Zuge einer Dienstreise Für Schäden, die im Zuge einer Dienstreise am PKW unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt seitens des Arbeitnehmers entstehen, haftet der Arbeitgeber nach § 1014 ABGB z.B. Parkschäden, sofern die Benutzung des eigenen PKWs vereinbart, und keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Für vom Arbeitnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden oder Unfälle haftet der Arbeitgeber jedoch nicht. Bei mitfahrenden Kollegen ist eine Insassenversicherung vorteilhaft! SCHWANGERSCHAFT Zum Thema „Die schwangere Arbeitnehmerin Rechte und Pflichten, wichtige Fristen und Termine“, fordern Sie bitte unseren Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 4791 oder per Mail [email protected] an. 58 Ihr Betriebsrat informiert VERFALLSFRISTEN Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, so verfallen sie nach einer relativ kurzen Zeit. Ansprüche sollte man schriftlich geltend machen, dass erhöht die Beweiskraft. Wird ein Anspruch innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend gemacht, verjährt dieser erst nach 3 Jahren, dass heißt, man hat 3 Jahre Zeit diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Werden regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und diese nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, oder nicht konsumiert Pausen eingetragen, so kann man diese Stunden nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr einfordern! Unterschreibt man die falschen Arbeitszeitaufzeichnungen, können nicht aufgezeichnete Stunden maximal 2 Monate zurück eingefordert werden. 6 Monate für alle Ansprüche wie Mehr-und Überstunden, Zuschläge, wenn man die Unterschrift auf den Arbeitszeitaufzeichnungen verweigert; gesetzliche Ansprüche wie Kündigungsentschädigung usw. Nur 4 Monate Verfallsfrist im Gastgewerbe und bei den Fleischern Bei Arbeitern beträgt die Verfallsfrist nur 3 Monate 1 Jahr für Ansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung. 3 Monate für Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen Mit der Unterschrift auf der Arbeitszeitaufzeichnung bestätigen Sie die Richtigkeit der dort eingetragenen Arbeitszeit. Bei Unstimmigkeiten muss daher die Unterschrift verweigert werden! Niemand kann Sie zur Unterschrift zwingen. Aussagen, wie „wenn man nicht unterschreibt, bekommt man kein/en Gehalt/Lohn“ oder „es dürfen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche eingetragen werden“ usw. sind falsch! Sie haben das Recht die UNTERSCHRIFT bei Unstimmigkeiten zu verweigern! Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Betriebsrat! 59 Ihr Betriebsrat informiert VERSETZUNG Eine Versetzung kann eine Veränderung • des Arbeitsortes • des Arbeitsentgeltes • der Arbeitstätigkeit • des Arbeitsausmaßes sein. Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung objektiv zumutbar, also nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge geleistet werden. Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert diese länger als 13 Wochen muss der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits durch seine Unterschrift zugestimmt hat. VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine allgemein gültigen Richtlinien. Arbeitsort Als Richtwert gilt: eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn ca. über 20 km mehr gefahren werden müssen oder wenn die Anfahrtszeit sich um mehr als eine halbe Stunde pro Weg verlängert, wenn ein zusätzlicher Aufwand durch Fahrkarten entsteht, usw. Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale, dann ist es keine Verschlechterung. Man muss in der neuen Filiale erscheinen, ansonsten ist dies ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine fristlose Entlassung. Arbeitsentgelt Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind jedenfalls verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht zumutbar sein, z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw. Wenden Sie sich immer bevor Sie etwas unterschreiben an Ihren Betriebsrat! Stunden können NIE einseitig vom Arbeitgeber gekürzt werden, man braucht immer Ihre Zustimmung durch eine Unterschrift!! Arbeitstätigkeit auch Herabsetzungen von FilialleiterIn/Abteilungsleitung zur KassierIn sind verschlechternde Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates gemacht werden. 60 Kapitel 6 Ihr Betriebsrat informiert SOZIALVERSICHERUNG In Österreich ist jede/r Angestellter und ArbeiterIn pflichtversichert. Durch diese verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen umfassenden Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung umfasst die Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung. Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei Sonderzahlungen z.B. WR/UZ nur 17,07%). Jeder Arbeiter zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei Sonderzahlungen nur 17,20%). Bei niedrigem Einkommen entfällt oder reduziert sich der Arbeitlosenversicherungsbeitrag von 3% auf 0%. Unter 1.155 € zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag, also nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung über 1.155 € bis 1.260 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 1%, also 16,07% bzw. 16,2% Sozialversicherung über 1.260 € bis 1.417 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 2%, also 17,07% bzw. 17,2% Sozialversicherung über 1.417 € zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag, also 18,07% bzw. 18,2% Sozialversicherung. Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden Arbeiter 21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für die/den ArbeitnehmerIn bei der Sozialversicherung ein . D IE WICHTIGSTEN W ERTE E-Card Gebühr Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im November des Jahres wird die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card gilt auch in der gesamten EU, EWR und der Schweiz. 2010: 10,00 € Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung 2010 bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 51,69 € 61 Ihr Betriebsrat informiert Geringfügigkeitsgrenze Bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Sozialversicherung vom Arbeitnehmer einbezahlt werden, auch der Arbeitgeber muss die/den ArbeitnehmerIn nur krankenversichern. Geringfügig beschäftigt ist man, wenn man monatlich eine bestimmte sich jährlich ändernde Grenze nicht überschreitet. Geringfügigkeit hat nichts mit der Stundenanzahl, die man arbeitet, zu tun. 2010: 366,33 € monatlich Höchstbeitragsgrundlage Die Höchstbeitragsgrundlage bedeutet, dass nur bis zu einem bestimmten Bruttogehalt/lohn eine Sozialversicherung einbezahlt werden muss. Auch die Höchstbeitragsgrundlage ändert sich jährlich; verdient man monatlich brutto mehr als die Höchsbeitragsgrundlage ist der Betrag darüber sozialversicherungsfrei. 2010: 4.110 € monatlich Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt Bei jeder Kur muss der/die ArbeitnehmerIn je nach monatlichem Bruttoeinkommen pro Tag einen bestimmten Beitrag dazuzahlen. Der Kostenbeitrag ist vom monatlichen Einkommen im Jahr 2010 wie folgt abhängig: bis 783,99 € pro Tag 0,00 € bis 1.365,37 € pro Tag 7,17 € ab. 1.365,37 € pro Tag 12,68 € ab 1.946,76 € pro Tag 18,24 € Rezeptgebühr Bei jedem Rezept wird pro Medikament, die sogenannte Rezeptgebühr eingehoben. Befreit wird man von der Rezeptgebühr, wenn Alleinlebende kein höheres Einkommen als 783,99 € haben, Ehepaare nicht höher als 1.175,45 €. Die Rezeptgebühr ist mit 2% des Jahresnettoeinkommens gedeckelt, das heißt, wenn man über 2% seines Jahresnettoeinkommens für Medikamente ausgibt, wird man ab dieser Summe von der Rezeptgebühr befreit. 2010: 5,00 € Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe Bei Krankenbehandlungen wird in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt verlangt. In der Regel beträgt der Selbstbehalt 10% des Kaufpreises 2010: 10% des Kaufpreises mindestens jedoch 27,40 € Sehbehelfen mind. 82,20 € Spitalspflege 10,74 € 62 Ihr Betriebsrat informiert LEISTUNGEN AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Arbeitslosengeld Das Arbeitslosengeld erhält man während der Zeit der Arbeitssuche. VORAUSSETZUNGEN Arbeitslosengeld bekommt, wer innerhalb des letzten Jahres mindestens 28 Wochen arbeitslosenversichert war und arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Beim erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld über dem 25. Lebensjahr muss man in den letzten 2 Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslosenversichert gewesen sein. Unter 26 Jahren muss man die Hälfte der Voraussetzungen erfüllen, also im letzten Jahr, 26 Wochen arbeitlosenversicherte Beschäftigung. Hat man schon einmal Arbeitslosengeld erhalten, so müssen in den letzten 12 Monaten wieder 28 Wochen mindestens an arbeitslosenversicherter Beschäftigung vorgelegt werden können. ANTRAG Das Arbeitslosengeld muss unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beim zuständigen AMS geltend gemacht werden. Man erhält Arbeitslosengeld grundsätzlich mit dem Ende des Dienstverhältnisses, ausser bei der Sperrfrist und Weiterversicherung (siehe nächste Seite). Das Arbeitslosengeld muss beim zuständigen AMS mittels persönlicher Vorsprache beantragt werden. Das Arbeitslosengeld wird ohne Abzüge monatlich im Nachhinein ausbezahlt! HÖHE Die Höhe ist abhängig vom vorangegangenen Nettoeinkommen plus Familienzuschlägen (je nach Größe der Familie) und allfälligen Ergänzungsbeträgen (Ausgleichszulagenrichtsatz). Das Arbeitslosengeld besteht aus einem Grundbetrag von 55% des Nettoeinkommens des letzten Kalenderjahres. Es kann maximal aber 60% ohne Familienzuschlag und 80% mit Familienzuschlägen vom bisherigen Nettoeinkommen betragen. Zum Arbeitslosengeld kann man bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 €) dazuverdienen. 63 Ihr Betriebsrat informiert DAUER Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Wochen bezahlt, für 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren mind. 156 Wochen eine arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag. 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren 312 Wochen eine arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag und das 40. Lebensjahr vollendet ist 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren 468 Wochen eine arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag und das 50. Lebensjahr vollendet ist RUHEN DES ARBEITSLOSENGELDES Das Arbeitslosengeld ruht • für die Zeit in der nicht konsumierter Resturlaub ausbezahlt wird • bei einer Kündigungsentschädigung aufgrund falscher Kündigung • wenn man im Ausland ist und somit in Ö nicht arbeitsfähig • wenn der Arbeitgeber noch in der Entgeltfortzahlungspflicht bei einer Krankheit (die schon vor Ausspruch der Kündigung bestanden hat) ist wenn Kranken- oder Wochengeld ausbezahlt wird. • Während dieser Zeiten ruht das Arbeitslosengeld, das heißt aber nicht, dass die Anspruchsdauer dadurch vermindert wird. Kinderbetreuungsgeld kann gleichzeitg mit Arbeitslosengeld bezogen werden, wenn man nachweislich arbeitsfähig ist und eine Betreuung für das Kind hat! ACHTUNG SPERRFRIST 4 WOCHEN Wird das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden oder freiwillig ohne trifftigen Grund aufgelöst, erhält man 4 Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld, also bei • Berechtigter Entlassung • Unberechtigten vorzeitigen Austritt • Dienstnehmer Kündigung • Auflösung innerhalb des Probemonats seitens des Arbeitnehmers Nicht aber bei der einvernehmlichen Lösung!!! 64 Ihr Betriebsrat informiert Familienbeihilfe VORAUSSETZUNGEN Für die Familienbeihilfe muss man die österreichische Staatsbürgerschaft haben, mit Wohnsitz (ausländische Staatsbürger haben gesonderte Regelungen) in Österreich und das Kind muss im selben Haushalt leben. ANTRAG Familienbeihilfe bekommt man nur auf Antrag, der am Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden muss. Die Familenbeihilfe wird alle 2 Monate jeweils ein Monat im Voraus ausbezahlt. HÖHE 1. Kind: 105,40 € ab 3 Jahren 112,70 € ab 10 Jahren 130,90 € ab 19 Jahren152,90 € 2. Kind: 118,20 € ab 3 Jahren 125,50 € ab 10 Jahren 143,70 € ab 19 Jahren 165,50 € 3. Kind: 140,40 € ab 3 Jahren 147,70 € ab 10 Jahren 165,90 € ab 19 Jahren 187,70 € 13. Familienbeihilfe Seit 2008 wird die gesamte Familienbeihilfe, die für den Monat September zusteht, also Grundbeträge und Alterszuschläge einschließlich der Geschwisterstaffelung, verdoppelt. Ab 2009 erfolgt die Anweisung der 13. Familienbeihilfe gemeinsam mit der Auszahlung für September, für diese Auszahlung ist kein eigener Antrag erforderlich. DAUER Familienbeihilfe bekommt man bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bei längerer Berufsausbildung und unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus. KINDERABSETZBETRAG Jedem Steuerpflichtigen, dem auch die Familienbeihilfe zusteht, wird auch der Kinderabsetzbetrag gewährt. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt € 58,40 monatlich. 65 Ihr Betriebsrat informiert Kinderbetreuungsgeld (KBG) VORAUSSETZUNGEN: Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn • man Anspruch auf Familienbeihilfe hat • das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt • die Zuverdienstgrenze von 16.200 € jährlich nicht überschritten wird; bezieht man nicht das ganze Jahr KBG so wird aliquotiert, monatlich darf ca. 1.220 € monatlich zum KBG verdient werden • der Lebensmittelpunkt in Österreich ist, d.h. das Kind muss in Österreich leben und nicht den offiziellen Wohnsitz in Ö haben die Mutter-Kind Pass Untersuchungen erfüllt werden • HÖHE UND DAUER Kinderbetreuungsgeld kann man ab der Geburt des Kindes beziehen; der KBGAnspruch ruht, während man Wochenhilfe bezieht. Seit 1.1.2010 gibt es 5 Varianten für die Dauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes: Variante I bis zum 30. Lebensmonat 436 € monatlich, täglich 14,35 €; bezieht auch der andere Elternteil KBG dann bis zum 36. Lebensmonat Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat. Variante II bis zum 20. Lebensmonat 624 € monatlich, täglich 20,80 €, bezieht auch der andere Elternteil KBG für weitere 4 Monate bis zum 24. Lebensmonat Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat. Variante III bis zum 15. Lebensmonat 800 € monatlich, täglich 26,60 €, wenn der andere Elternteil auch KBG bezieht, maximal bis zum 18. Lebensmonat Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat. Variante IV: 1.000 € bis zum 12. Lebensmonat, zweiter Elternteil bis zum 14. Lebensmonat. Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat. Variante V: 80% des bisherigen Nettoeinkommens mind. 1.000 € maximal 2.000 € bis zum 12. Lebensmonat, zweiter Elternteil bis zum 14. Lebensmonat. Zuverdienstgrenze pro Jahr maximal 5.800 €. Hat man sich für eine Variante des Kinderbetreuungsgeldes entschieden, kann man nicht mehr auf eine andere umsteigen! Ausgenommen bei der Variante 5. 66 Ihr Betriebsrat informiert Achtung! der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu tun!! Die Dauer der Karenz = zu hause zu bleiben und nicht arbeiten zu gehen ist dem Arbeitgeber bekanntzugeben und sollte an die Dauer des Kinderbetreuungsgeldes angepasst werden, da ansonsten Monate ohne Einkommen und ohne Verischerungsschutz entstehen können. Eine Karenz endet nicht automatisch mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes! Für nähere Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an! ANTRAG Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt werden. Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt. Während des Bezuges von KBG ist man versichert. VERZICHT Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein verzichten, wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst überschritten wird! Diese Monate werden dann nicht miteinberechnet, man erhöht auch kein Kinderbetreuungsgeld. Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern KINDERFREIBETRAG Seit 01.01.2009 gibt es zusätzlich zum Kinderabsetzbetrag, der mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, einen Kinderfreibetrag für alle im selben Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 220 € für Alleinerzieher; machen beide Eltern den Kinderfreibetrag geltend, stehen jedem Elternteil 60%, also 132 € zu. Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlen und den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe für mindestens 6 Monate im Kalenderjahr haben. ABSETZBARE KINDERBETREUUNGSKOSTEN Auch Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 2.300 € pro Jahr/Kind kann man jetzt steuerlich absetzen, wenn • man für das Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe im Kalenderjahr bezogen hat • das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat • die Betreuung durch eine öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung wie z.B: Tagesmütter, Krippen, Kindergärten usw. erfolgt. • Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten, Sportveranstaltungen, Nachhilfeunterricht fallen nicht darunter! Es kommt zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens, wobei dieser Absetzposten wahlweise von einem Elternteil oder auch beiden aufgeteilt in Anspruch genommen werden kann. 67 Ihr Betriebsrat informiert Arbeitnehmerveranlagung Die Lohnsteuer wird monatlich vom Arbeitgeber berechnet, sie kann aufgrund unterschiedlicher Gehaltsauszahlungen unterschiedlich hoch sein (z.B.: Leistungsprämien, Stundenerhöhungen oder -reduzierungen.). Bei einer Arbeitnehmerveranlagung wird das Einkommen gleichmäßig verteilt auf das komplette Jahr und so kann es zu einer Steuerrückzahlung von Monaten kommen, in denen das Einkommen höher war. Eine Arbeitnehmerveranlagung sollte jeder machen, insbesondere der • während des Jahres zu arbeiten begonnen hat • Lehrlinge • der mit unterterschiedliches Stundenausmaß während des Jahres gearbeitet hat Alleinerzieher und Alleinverdiener • NEGATIVSTEUER Als Besonderheit gibt es die Negativsteuer, das heißt obwohl man keine Steuer bezahlt hat, bekommt man trotzdem eine Gutschrift vom Finanzamt bis zu 110 €. Man muss aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben (daher nicht für geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst versichern). Von der Negativsteuer profitieren vorallem Lehrlingen, Teilzeitbeschäftigten und Ferialarbeitnehmern. Pensionisten haben keinen Anspruch auf die Negativsteuer. Kann aufgrund von sehr geringem Einkommen der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausgeschöpft werden, wird auch dieser in Form einer Negativsteuer ausbezahlt. Seit 1.1.2008 können auch ArbeitnehmerInnen, die die Voraussetzungen der Pendlerpauschale erfüllen, die aber keine Lohnsteuer zahlen und daher keinen Vorteil durch die Pendlerpauschale haben, diese in Form der Negativsteuer bei einer Arbeitnehmerveranlagung teilweise lukrieren. In diesen Fällen wird die Negativsteuer auf 15% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 240 € ausgeweitet. Diese Regelung gilt vorerst für 2008 und 2009. Eine Arbeitnehmerveranlagung können Sie mit dem Formular L1 (und L1 i und L1k) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt machen oder online unter www.finanzonline.bmf.gv.at. 68 Ihr Betriebsrat informiert Krankengeld VORAUSSETZUNGEN Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten und Selbstversicherten. Erst muss der Arbeitgeber das/den Gehalt/Lohn normal weiterbezahlen. Nach einer bestimmten Zeit ist der Arbeitgeber nur noch verpflichtet, die Hälfte des Einkommens zu bezahlen. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse übernommen. Dann bekommt der/die ArbeitnehmerIn noch von der Krankenkasse das Krankengeld. (siehe Kapitel 3 Entgeltfortzahlung des AG bei Krankheit). ANTRAG Für die Auszahlung des Krankengeldes brauchen Sie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vom Arbeitgeber und die Bescheinigung über den Krankenstand. Fordern Sie diese im Personalabteilung an! HÖHE Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten vollen Kalendermonat, vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches, ab. Das volle Krankengeld beträgt ca. 60 Prozent des Nettoeinkommens. DAUER Krankengeld kann man grundsätzlich für 26 Wochen beziehen, dieser Anspruch kann auf 52 Wochen erhöht werden, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Krankenstandsbeginn mindestens 6 Monate in der Krankenversicherung versichert waren. Hat man die 52 Wochen ausgeschöpft wird man ausgesteuert und bekommt weder ein Einkommen noch ein Krankengeld. Ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld entsteht, wenn man wieder mindestens 13 Wochen gearbeitet hat. Wochengeld VORAUSSETZUNGEN Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang während des absoluten Beschäftigungsverbotes idR 8 Wochen vor und nach der Geburt haben. Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich selbst versichert haben oder z.B Kinderbetreuungsgeld beziehen! ANTRAG Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils im Nachhinein für jeden Tag des Wochenschutzes ausbezahlt. Mitzunehmen sind eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber, sowie eine Bescheinigung vom Arzt über den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt man die Geburtsbestätigung und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell Bestätigung über einen Kaiserschnitt. 69 Ihr Betriebsrat informiert HÖHE Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) von idR 17% (bei zusätzlichen Sonderzahlungen z.B. Prämien 21%). Beispiel: Eine Kassierin verdient 1300 € brutto; Wochenschutzbeginn ist der 14. Juni; Nettoverdienst im Mai (31 Tage), April (30 Tage), März (31 Tage) je 1050 € netto 1050 x 3 : 92 (Tage) = 34,24 + 5,8 (=17%für UZ und WR ) = 40,05 € Tagsatz Wochengeld für Juni bekommt sie für 17 Tage Wochengeld (14.6. – 30.6.) = 680,85 € für Juli bekommt sie 31 x 40,05 = 1241,55 Kinderbetreuungsgeld in der Variante 5 = einkommensabhängiges KBG beträgt 80% des Wochengeldes, z.B. vom obigen Tagsatz 80%, 32,04 € x 31 Tage = 993,24, mindestens jedoch 1.000 € (auf Antrag) maximal 2.000 €. In diesem Fall ist die Varinate 5 (einkommensabhängige KBG) wenig sinnvoll! Bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeld ist das Wochengeld 80% höher als die vorher bezogene Leistung (KBG). Selbstversicherte geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von 7,91 €. Geringfügig Beschäftigte ohne Selbstversicherung erhalten kein Wochengeld, ausser sie beziehen zusätzlich z.B Kinderbetreuungsgeld! DAUER Das Wochengeld ersetzt das Einkommen idR 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlingsoder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu maximal 16 Wochen nach der Entbindung. Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot) ausspricht, hat man ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld. Zu Fragen rund um die schwangere Arbeitnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und Wiedereinstieg fordern Sie bitte unserer Babyfolder an; Per Telefon: 02236/600 4791 oder per Mail: service @rewe-br.at 70 Ihr Betriebsrat informiert PENSION Allgemeines PENSIONSANSPRUCH Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn 1. ein bestimmtes Alter erreicht wird bzw. Arbeitsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit gegeben ist UND 2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist. 3. weitere Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind. oder Selbst wenn man alle Versicherungszeiten hat, aber noch nicht das entsprechende Alter, kann man nicht in Pension gehen. Umgekehrt muss man auch nicht in Pension gehen, selbst wenn Alter und Versicherungsmonate bereits erfüllt sind. Eine Pension muss beantragt werden. Stichtag für eine Pension ist immer ein Monatserster. HÖHE Pensionen berechnen sich aus einer Bemessungsgrundlage multipliziert mit Steigerungspunkten. Die Bemessungsgrundlage, bisher die 15 besten Jahre, wird bis 2028 angehoben auf die 480 höchsten Beitragsmonate. Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate wird dann mit den Steigerungspunkten multipliziert. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Nimmt man die Pension erst nach seinem Regelpensionsalter in Anspruch, gibt es einen Bonus von 4,2% (mit Deckelung). Bei einer vorzeitigen Alterspension wird die Höhe der Alterspension berechnet. Für jedes Jahr, das man aber vor seinem Pensionsalter in Pension geht, hat man 4,2% Abschläge, höchstens jedoch 15%. Bei der Hacklerregelung (nur noch bis 2013) hat man KEINE Abschläge! Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen, auch bei der Pension bezahlt man Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Lohnsteuer! Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung. ZUVERDIENST ZUR PENSION Zur Alterspension kann man unbegrenzt dazuverdienen, die Pension und die Erwerbstätigkeit müssen aber Beide im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung voll versteuert werden. Zu einer vorzeitigen Alterspension, wenn das Regelpensionsalter noch nicht erreicht wurde, darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 €) dazu verdient werden. Verdient man darüber hinaus, kommt es zum Wegfall der Pension für die Dauer der Erwerbstätigkeit! 71 Ihr Betriebsrat informiert Pensionsreform 2005 2005 hat es eine Pensionsreform gegeben, weshalb nun zwei verschiedene Systeme zur Geltung kommen. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) ist grundsätzlich am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und gilt • für Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben/arbeiten gehen, • teilweise für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten erworben haben und zu diesem Zeitpunkt unter 50 Jahre alt waren – hier wird eine Vergleichsrechnung mit dem alten Recht durchgeführt. Es gilt nicht für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen umgesetzt: • Beitragssätze und Beitragsgrundlage werden schrittweise harmonisiert und gleichzeitig die Leistungen vereinheitlicht • nach 45 Beitragsjahren sollen alle Versicherten im Alter von 65 Jahren (Mann und Frau) eine Pension von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens erhalten (nicht mehr die besten 15 Jahre). • ein selbstbestimmter Pensionsantritt wurde mit der Schaffung der Korridorpension (Frühpension zwischen 62 und 65 mit Abschlägen!) ermöglicht • es wird ein beitragsorientiertes persönliches Pensionskonto mit leistungsorientierter Komponente eingerichtet. Seit 2008 erhält man auf Verlangen eine Kontomitteilung (Stand des persönlichen Pensionskontos). • partnerschaftlich vereinbarte Splittings bei der Kindererziehung werden ermöglicht. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet. Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung ab 2005. Sofern dies bis zum vollendeten 7. Lebensjahres des Kindes beantragt wird. • Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen werden besonders berücksichtigt SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte schwierig, selbst festzustellen, wie viele Versicherungsmonate erworben wurden und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem Grund ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen Versicherungsmonate und prüft, ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind und bietet eine Pensionsvorausberechnung an. 72 Ihr Betriebsrat informiert Pensionsalter Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für eine Alterspension ist das 60. Lebensjahr, dieses wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963 bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension haben. Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften. Krankheitsbedingte Pensionen können unabhängig vom Alter und unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden. Versicherungszeiten Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es 1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit 2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-, Wochen, Übergangsgeld, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes 3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung z.B. auch Nachkauf von Schulzeiten Im alten Pensionsrecht unterscheidet man die Versicherungsmonate in 1. Beitragsmonate Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer freiwilligen Versicherung (Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten), weiters: neun Monate einer Familienhospiz. 2. Ersatzzeiten Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat vorliegen. Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben. Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten des Präsenz- und, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971. 73 Ihr Betriebsrat informiert Kindererziehungszeiten Für ab dem 1.1.1955 geborene Personen und Geburten nach dem 1.1.2005 werden maximal bis zu 48 Monaten nach der Geburt berücksichtigt, erfolgt eine Geburt innerhalb dieser vier Jahre endet diese und für das zweite Kind werden Erziehungszeiten angerechnet, bei einer Mehrlingsgeburt werden 60 Monate angerechnet Für Geburten vor dem 1.1.1955 gelten Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten. Pensionsarten ALTERSPENSION Anspruch auf Alterspension ist gegeben, wenn 1. das Regelpensionsalter erfüllt ist. Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter schrittweise bis zum Jahr 2033 an jenes der Männer (65) angeglichen. 2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder • mindestens 300 Versicherungsmonate oder • mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate. VORZEITIGE ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER Diese Art der Pension wird es ab 1. Oktober 2017 nicht mehr geben. Für die vorzeitige Inanspruchnahme muss man Abschläge (4,2% pro Jahr) hinnehmen. Anspruch auf vorzeitige Alterspension ist gegeben, wenn 1. ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde - siehe Tabelle 2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde • mindestens 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder • mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Pensionshöhe zählen; 3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag • keine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über Geringfügigkeitsgrenze der „HACKLERREGELUNG“ Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte und Schwerarbeiter/innen Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem oben genannten Pensionsantrittsalter ohne Abschläge in Pension gehen. Die Hacklerregelung wurde 2009 verlängert bis 2013! 74 Ihr Betriebsrat informiert Hacklerregelung Für Frauen geboren bis zum 31.12.1958 und Männer geboren bis 31. Dezember 1953 gilt die Hacklerregelung. Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben, ist ein Pensionsantritt mit 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer ohne Pensionsabschläge möglich. Für Frauen des Geburtsjahrganges 1959 und Männer des Geburtsjahrganges 1954 gibt es eine Übergangsbestimmung, die das Pensionsalter mit 59 Jahren für Frauen und 64 Jahren für Männer festlegt. Hacklerregelungen für Schwerarbeiter/ Schwerarbeiterinnen Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate liegen, gilt als frühestmögliches Pensionsantrittsalter die Vollendung des – 55. Lebensjahres für ab 1.1.1956 und vor 1.1.1964 geborene Frauen und – 60. Lebensjahres für ab 1.1.1951 und vor 1.1.1959 geborene Männer Die „Hacklerregelung“ für Schwerarbeiter/innen kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge frühestens ab 1.1.2011 in Betracht. Tabelle Pensionsalter Geboren im Quartal/Jahr Frauen Männer 1./1948 1./1943 2./1948 2./1943 3./1948 3./1943 4./1948 4./1943 1./1949 1./1944 2./1949 2./1944 3./1949 3./1944 4./1949 4./1944 1./1950 1./1945 2./1950 2./1945 3./1950 3./1945 4./1950 4./1945 1./1951 1./1946 2./1951 2./1946 3./1951 3./1946 4./1951 4./1946 1./1952 1./1947 2./1952 2./1947 3./1952 3./1947 4./1952 4./1947 Pensionsalter Jahre + Monate Frauen Männer 56+8 61+8 56+10 61+10 56+11 61+11 57 62 57+1 62+1 57+2 62+2 57+3 62+3 57+4 62+4 57+5 62+5 57+6 62+6 57+7 62+7 57+8 62+8 57+9 62+9 57+10 62+10 57+11 62+11 58 63 58+1 63+1 58+2 63+2 58+3 63+3 58+4 63+4 75 Geboren im Quartal/Jahr Frauen Männer 1./1953 1./1948 2./1953 2./1948 3./1953 3./1948 4./1953 4./1948 1./1954 1./1949 2./1954 2./1949 3./1954 3./1949 4./1954 4./1949 1./1955 1./1950 2./1955 2./1950 3./1955 3./1950 4./1955 4./1950 1./1956 1./1951 2./1956 2./1951 3./1956 3./1951 4./1956 4./1951 1./1957 1./1952 2./1957 2./1952 3./1957 3./1952 4./1957 4./1952 Pensionsalter Jahre + Monate Frauen Männer 58+4 63+4 58+5 63+5 58+6 63+6 58+7 63+7 58+8 63+8 58+9 63+9 58+10 63+10 58+11 63+11 59 64 58+1 64+1 58+2 64+2 58+3 64+3 58+4 64+4 58+5 64+5 58+6 64+6 58+7 64+7 58+8 64+8 58+9 64+9 58+10 64+10 58+11 64+11 Ihr Betriebsrat informiert KORRIDORPENSION Die Korridorpension wird die vorzeitige Alterspension aufgrund langer Versicherungsdauer ablösen. Der Pensionsantritt ist in einem Korridor von 62 bis 65 Jahre mit Abschlägen möglich, zwischen 65 und 68 Jahren erhält man einen Bonus! Anspruch auf Korridorpension ist gegeben , wenn 1. das bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde. Frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres. Derzeit besteht nur für Männer die Möglichkeit. 2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde. Es müssen mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind, erworben sein 3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag es darf keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze bestehen SCHWERARBEITSPENSION AB 1.1.2007 Anspruch auf Schwerarbeitspension ist gegeben, wenn 1. das bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde Frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres 2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde. Sobald 540 Versicherungsmonate vorliegen. 3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag zumindest 120 Schwerarbeitsmonate liegen. Als Schwerarbeit gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden: • in Schicht- oder Wechseldienst (mit Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat), • regelmäßig unter extremer Hitze oder Kälte (zB. Gießerei, Kühlhaus), • unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 %), • als schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000 und bei Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien), • zur berufsbedingten Pflege für Menschen mit besonderem Pflegebedarf, • trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % bzw. Pflegegeldbezug zumindest in Höhe der Stufe 3. Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Vorher besteht für sie die Möglichkeit eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch zu nehmen. 76 Ihr Betriebsrat informiert INVALIDITÄTS- BZW. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben, 1. wenn die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Grundlage für diese Entscheidung bildet eine ärztliche Begutachtung. 2. • • ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder mindestens 300 Versicherungsmonate oder mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate, wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt. Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten. Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin mindestens sechs Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach § 16a ASVG) erworben, gilt die Wartezeit als erfüllt. Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist. Beendigung des Dienstverhältnisses Um eine vorzeitige Pension (ausser Alterspension) in Anspruch nehmen zu können, muss das Dienstverhältnis beendet werden. Das Dienstverhältnis kann mit einer Dienstnehmerkündigung unter Einhaltung der einmonatigen Frist beendet werden. Dies ist jedoch nur ratsam, wenn man länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt war, denn nur dann bekommt man trotz Dienstnehmerkündigung seine Abfertigung. (Siehe Kapitel Beendigung des Dienstverhältnisses) Ist man weniger als 10 Jahre beschäftigt, so ist eine einvernehmliche Lösung notwendig, um die Abfertigung zu erhalten. Bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre Betriebszugehörigkeit für die Abfertigung nicht notwendig, man erhält jedenfalls seine Abfertigung. Bei einer Alterspension könnte das Dienstverhältnis auch aufrecht bleiben und man könnte auch die Pension gleichzeitig erhalten, nur müssen beide Einkommen im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung versteuert werden. 77 Kapitel 7 Ihr Betriebsrat informiert DER P E R S O N A L E I N S A T Z P L A N (PEP) Der PEP ist eine elektronische Personaleinsatzplanung die zur Arbeitszeitaufzeichnung wird. Vorteil der elektronischen Erfassung ist, dass alle Zuschläge automatisch berechnet werden, wenn die Arbeitszeit richtig eingegeben wird! Ein kleiner Nachteil ist, dass der/die MitarbeiterIn nicht mehr selbst handschriftlich seine tatsächliche Arbeitszeit am Plan eintragen kann. Es gibt aber eine Korrekturspalte für Veränderungen zum Plan, wo der/die MitarbeiterIn eintragen kann. Anhand verschiedener Dokumente kann die Arbeitszeit sowohl mitgeschrieben und vor allem kontrolliert werden. Mit Ihrer Unterschrift auf den Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen Sie die Richtigkeit. Sollten also Mehrstunden nicht eingetragen worden sein oder sind Pausen eingetragen, die Sie nicht halten konnten, dann verweigern Sie die Unterschrift, solange bis die Korrekturen durchgeführt wurden. Niemand kann Sie dazu zwingen falsche Arbeitszeitaufzeichnungen zu unterschreiben. Im Gegenteil - bestätigen Sie falsche Arbeitszeitaufzeichnungen mit Ihrer Unterschrift, so verlieren Sie nach 2 Monaten den Anspruch auf diese nicht eingetragenen Mehr- und Überstunden!! Werden die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht richtig geführt und haben Sie die Unterschrift verweigert, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten die Stunden schriftlich geltend machen. Dazu reicht ein Schreiben in dem Sie festhalten, dass es noch offenen Mehr- und Überstunden, gibt. Dieses Schreiben übergeben Sie Ihrer/m FilialleiterIn und Regionalmager/In. Reagiert der Arbeitgeber nicht, haben Sie 3 Jahre lang Zeit diese Stunden vor Gericht einzufordern! Auswertungen Im PEP können verschiedene Ausdrucke gemacht werden. Die Erstellung muss in den Auswertungen angefordert werden. Mit dem Button in die Auswertungen gehen 78 Ihr Betriebsrat informiert Durch Anklicken können die unterschiedlichen Aufstellungen im PC angezeigt oder ausgedruckt werden. 1. Personaleinsatzplan Mitarbeiter Der Wochenplan jedes Mitarbeiters auf einem eigenen Blatt. Siehe Seite 75. 2. Stundenliste Eine Aufstellung der Soll und Ist Stunden und aller Zuschläge für alle Mitarbeiter der Filiale für die ausgewählte Woche (ident mit der letzten Seite der Arbeitszeitaufzeichnung) 3. Personaleinsatzplan Druck Der Wochenplan für alle Mitarbeiter der Filiale gesamt. Siehe Seite 76. 4. Plan/Ist Vergleich Gegenüberstellung der geplanten Stunden zu den tatsächlich geleisteten Stunden. Siehe Seite 78. 5. Stundenabrechnung Mitarbeiter Ist eine Aufstellung der letzten Beobachtungszeiträume für jeden einzelnen Mitarbeiter Siehe Seite 79. 6. Arbeitszeitaufzeichnungen Der Plan wird nach allen Korrekturen zur Arbeitszeitaufzeichnung. Siehe Seite 77. 7. Lohnartenliste Die zur Auszahlung kommenden Stunden, dass sind jene Stunden, die nach der Fixierung in die Personalabteilung gesendet werden. 8. Stundenabrechnung Filiale Die Summe aller ausbezahlten und offenen Stunden aller Mitarbeiter der Filiale, die zum Zeitpunkt der Durchrechnung stehen. 79 Ihr Betriebsrat informiert 1. Personaleinsatzplan für die Filiale Der PEP soll bei flexiblen Arbeitszeiten mindestens 2 Wochen in Grundzügen im Vorhinein fertig sein. Arbeitszeit ist immer eine Vereinbarung und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden. D.h. der Filialleiter macht in der Regel einen Plan. Hat der/die MitarbeiterIn an bestimmten Tagen etwas vor oder will er/sie nicht immer nur am Abend arbeiten, kann der/die MitarbeiterIn auch andere Arbeitszeiten vorschlagen. Gemeinsam soll man zu einem Arbeitsplan kommen in dem, sowohl betriebliche Interessen der Filiale als auch private Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt sind und alle MitarbeiterInnen der Filiale einen fairen Plan haben. Kommt es zu kurzfristigen Änderungen oder Ausfällen müssen die MitarbeiterInnen gefragt werden, ob Sie länger arbeiten oder zusätzlich kommen. Jede Änderung muss mit den MitarbeiterInnen vorher besprochen werden. Der FilialleiterIn darf nicht einfach den Plan umändern ohne das vorher abzusprechen. Am Plan sieht man alle Namen. In der Spalte „KOR“ können kleinere Korrekturen eingetragen werden. Die tägliche Gesamtarbeitszeit exklusive Pause wird am Ende bei jedem Mitarbeiter angezeigt. Die unterschiedlichen Farben im Plan entstehen durch die verschiedenen Qualifikationen der Mitarbeiter (Kassa, O&G,....) 80 Ihr Betriebsrat informiert 2. Personaleinsatzplan für den Mitarbeiter Früher musste man sich den Arbeitsplan selbst abschreiben, meist auf kleinen Notizzetteln, die auch oft verlegt wurden. Mit dem PEP kann man jetzt aber auch mit einem Knopfdruck für jede/n MitarbeiterIn seinen eigenen Plan mit seinen Arbeitzeiten ausdrucken. Hier kann man auch bequem mitschreiben, wenn sich Pausen oder Beginn und Abschlusszeiten geändert haben. Am Ende der Woche kann man dem FilialleiterIn die Änderungen (am Besten in Kopie) übergeben, er kann so die Zeiten im PEP korrigieren! Durch die Mitschrift hat man auch eine gute Übersicht und kann später alle Korrekturen nochmals überprüfen. 3. Arbeitszeitaufzeichnungen Nach dem die Woche zu Ende ist wird der Plan zur Arbeitszeitaufzeichnung. Dazu müssen alle Änderungen zum Plan korrigiert und berechnet („Personalbedarf aktualisieren“) werden, idR macht dies der FilialleiterIn täglich. Nach dem alle Korrekturen durchgeführt wurden, erhält der/die MitarbeiterIn die Arbeitszeitaufzeichnung zur Unterschrift. Nehmen Sie sich die Zeit und kontrollieren Sie die eingetragenen Zeiten mit den geleisteten Arbeitszeiten. „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser und ein Fehler kann jedem mal passieren! Sie sollten die Arbeitszeitaufzeichnungen nie voreilig unterschreiben oder zwischendurch während einer anderen Tätigkeit, denn mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit auf einem Dokument! 81 Ihr Betriebsrat informiert Arbeitszeitaufzeichnung Die Arbeitszeiten von bis werden aufgezeichnet, war der/die MitarbeiterIn in der Pause, wird die Zeit unterbrochen. Wichtig ist, dass die angegebenen Zeiten stimmen. Wird bis 19.30 eingetragen, wird auch der Zuschlag nur bis 19.30 gerechnet, d.h. auch die Abschlussarbeiten müssen korrekt bis 19.45 oder 20.00 eingetragen werden. Unterschriftenliste Auf der letzten Seite, werden alle Tagesstunden und angefallene Zuschläge zusammengezählt und in den Spalten angedruckt. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit der dort angeführten Zeiten 82 Ihr Betriebsrat informiert Plan/Ist Vergleich Wurde anders oder länger gearbeitet als geplant, so wird dies im PEP korrigiert. Beim Ausdruck „Plan/Ist Vergleich“ würde man solche Änderungen genau sehen. Die geplante Zeit wird als „Plan“ angedruckt, gleich darunter findet man den Balken „Ist“, dieser zeigt die tatsächlich gearbeitete Zeit an. 83 Ihr Betriebsrat informiert 4. Stundenabrechnung Mitarbeiter Am Ende eines Durchrechnungszeitraums werden die Stunden fixiert. Mehr- und Überstunden werden spätestens 3 Monate später ausbezahlt. Während dieser 3 Monate können die Stunden in Zeitausgleich abgebaut werden. Was mit den Stunden genau passiert ist, ob Zeitausgleich oder ausbezahlt oder ob sie noch offen sind, sieht man auf der „Stundenabrechnung Mitarbeiter“. Auch hier gibt es für jede/n MitarbeiterIn einen eigenen Ausdruck. Man findet dort die Stunden und Zuschläge der letzten 3 Monate und was genau damit passiert ist – ausbezahlt oder in Zeitausgleich konsumiert. Auf dem Ausdruck findet man immer 3 Beobachtungszeiträume. Jeder BZ wird 3 Mal unterschiedlich angedruckt – 1. ganz oben rechts sieht man welches Datum der Beobachtungszeitraum umfasst; z.b BZ1 2.3.2009 bis 29.3.2009. 2. Im ersten roten Kasten sieht man welche Art von Stunden im ganzen BZ1: Mehrstunden, 50% oder 70% Zuschläge usw gesammelt angefallen sind. 3. Im unteren roten Kasten sieht man die einzelnen Kalenderwochen des BZ1 und genau in welcher Woche welche Zuschläge und Mehrstunden angefallen sind. 84 Ihr Betriebsrat informiert zeigt die Bezugsarten: 1 1 MST sind Mehrstunden, alle jene Stunden bis inkl. der 40. Stunde 1 UZ100 UZ70 UZ50 U-GL MZ70 MZ50 MZ25 2 2 1 3 1 1 sind 100% Zuschläge z.B. nach 20.00 Uhr, an Sonntagen usw. sind 70% Überstundenzuschläge. Diese erhält man für Überstunden (über 40) Mo - Fr ab 18.30 – 20.00 Uhr oder am Samstag Nachmittag ab 13.00 Uhr, also z.B wenn man 45 Stunden in der Woche arbeitet und die letzten 5 Stunden am Samstag Nachmittag sind. sind 50% Überstundenzuschläge für Stunden über der 40. Stunde ausserhalb der erweiterten Öffnungszeiten sind Überstunden-Grundlöhne. Jede Überstunde besteht aus einer Grundstunde und einem Zuschlag sind 70% Mehrstundenzuschläge, also alle Stunden Mo - Fr zwischen 18.30 – 20.00 unter der 40. Stunde sind 50% Mehrstundenzuschläge, also alle Stunden am Samstagnachmittag ab 13.00 Uhr unter der 40. Stunde. Also wenn man z.B. nur 30 Stunden in der Woche arbeitet und am Samstagnachmittag sind die 25% Mehrstundenzuschläge für alle Mehrstunden bei Teilzeitmitarbeitern (1,5 Stunden bleiben jedenfalls zuschlagsfrei), für die es keine anderen Zuschläge gibt. Bezahlte FZ findet man nur bei den 50% und 70% Mehrstundenzuschläge. Dort sieht man wie viele Zuschläge durch eine Blockfreizeit oder Ganztagesfreizeit in „Zeitausgleich“ abgebaut wurden. Ausbez Unter „Ausbezahlt“ findet man die Stunden, die jedenfalls ausbezahlt werden, da sie vor dem BZ 1, hier also im Februar gemacht wurden und bis jetzt nicht in Zeitausgleich abgebaut werden konnte. Diese Stunden sind in rot angedruckt Bezahlt findet man nur im BZ2 und BZ3. Hat der/die RegionalmanagerIn Stunden vorausbezahlt, so sieht man dies in dem jeweiligen BZ, in dem sie angefallen sind in der Spalte „bezahlt“ Vorausb „Vorausbezahlt“ - grundsätzlich werden alle Stunden 3 Monate nach dem sie geleistet wurden, jedenfalls ausbezahlt, sofern kein Zeitausgleich konsumiert wurde. Jede/r RegionalmanagerIn kann Stunden vorausbezahlen. D.h Stunden schon ausbezahlen, die eigentlich noch nicht fällig sind, also in diesem Monat oder dem vorangegangen erbracht wurden! 4 4 1 ZA verb Zeitausgleich verbraucht; wurde in einer Woche nicht die vollen Sollstunden gearbeitet, entstehen Minusstunden. Diese Minusstunden werden dann durch offene Mehr- oder Überstunden bzw. Zuschlägen wieder aufgefüllt – also quasi als Zeitausgleich verbraucht. 5 5 Unter BZ1, BZ2 und BZ3 findet man gesammelt welche und wieviele Stunden und Zuschläge in welchem Beobachtungszeitraum gesammelt angefallen sind. 85 Ihr Betriebsrat informiert 6 7 1 1 8 1 1 Unter offen findet man in blau angedruckt alle offenen Stunden, d.h. die nicht vorausbezahlt und bisher nicht in Zeitausgleich konsumiert wurden. Hier sieht man gesammelt wie viele Stunden während der BZs in Zeitausgleich abgebaut wurden, gleich darunter wie viele „Stunden“ durch Blockfreizeit abgebaut wurden. Normalstunden: Ganz unten, die letzte Zahl gibt an wie viele offene (blau angedruckten) Stunden momentan gesammelt stehen. Bei dieser Zahl werden alle Stunden, sowie Zuschläge in Minuten umgerechnet, zusammengezählt und als „Normalstunden“ ausgewiesen. 5. History Will man die Monate vor den aktuellen Beobachtungszeiträumen anschauen, so geht man in die „History“. Dort findet man diese Stundenabrechnung für jeden Mitarbeiter für das letzte Jahr zum Ausdrucken. 1 1 1 2 2 1 3 3 1 86 Ihr Betriebsrat informiert 1 1 1 2 2 1 3 3 1 Unter 1 wählt man den Beobachtungszeitraum, den man sich gerne anschauen möchte. Will man eine Übersicht für die ganze Filiale, also für alle MitarbeiterInnen gesammelt, so geht man auf Stundenabrechnung Filiale. Die Liste wird verarbeitet. Ist sie fertig, wird sie mit Datum und Uhrzeit angezeigt, durch anklicken dieser blau unterstrichenen Zeile kommt man in die Druckversion. Will man die Stundenabrechnung eines vorherigen Durchrechnungszeitraums nur von einem/r MitarbeiterIn ausdrucken, so geht man auf das „i“ vor dem Namen des jeweiligen Mitarbeiters. Zuerst kommt man in die PC Ansicht, geht man dort auf das Drucksymbol kann man diesen Durchrechnungszeitraum ausdrucken. Man erhält das Blatt „Stundenabrechnung Mitarbeiter“ wie auf Seite 79 beschrieben. 87 Ihr Betriebsrat informiert 6. Abwesenheiten Das können Urlaub, Krankenstand, Feiertage, Seminare, Berufsschule, Hochzeiten, Todesfälle und vieles mehr sein. Diese müssen ebenfalls im PEP eingetragen werden. Es handelt sich dabei um Fehlzeiten, die bezahlt sind. Mit dem Button in den Abwesenheitsschirm: Bei flexiblen MitarbeiterInnen hält sich der PEP an den Fehlzeitenschlüssel. Der Fehlzeitenschlüssel berechnet pro Tag ca. ein Wochensechstel – unter der Woche etwas mehr, am Samstag etwas weniger, da an diesem Tag die Öffnungszeiten kürzer sind! Hilfstabelle zum Fehlzeitenschlüssel (Kapitel Arbeitszeit/Feiertage). Bei MitarbeiterInnen mit fixen Arbeitszeiten, muss an Ausfallstagen das Ausfallsprinzip angewendet werden und nicht der Fehlzeitenschlüssel, z.B. ein/e Mitarbeiter/In arbeitet immer Montag, Mittwoch und Freitag je 10 Stunden. Ist am Montag ein Feiertag müssen die vollen 10 Stunden eingegeben werden. Ist der Feiertag am Dienstag, dann werden die Stunden auf 0 gesetzt. Dies muss manuell vom/von der FilialleiterIn durchgeführt werden! (siehe nächste Seite) Genauso muss auch bei einzelnen Tagen Krankenstand und Urlaub in einer laufenden Woche vorgegangen werden. Ist der Tag ein Arbeitstag werden die vollen Stunden eingetragen, ist der Tag ein freier Tag dann keine Stunden – so wie der Fixplan für diesen Mitarbeiter jede Woche ist! Ist eine Mitarbeiterin eine ganze Woche krank oder auf Urlaub kann man wieder den Fehlzeitenschlüssel lassen und muss keine Korrekturen durchführen. Berufschule In einigen Bundesländern gibt es geblockte Berufschulzeiten, d.h. der Lehrling ist 8 Wochen durchgehend in der Berufschule. Der PEP rechnet jeden Tag das Wochensechstel nach dem Fehlzeitenschlüssel. Auch am Samstag, unabhängig ob der/die MitarbeiterIn tatsächlich Unterricht hat oder nicht. Der Lehrling muss am Samstag nicht arbeiten!! In anderen Bundesländern besucht der Lehrling ein oder zweimal wöchentlich die Berufschule. Je nach dem muss in den Abwesenheiten eingegriffen werden und die tatsächliche Schulzeit eingetragen werden und nicht das Wochensechstel. D.h. geht der Lehrling an einem Tag 8 Stunden zur Schule, muss im PEP in den Abwesenheiten jede Woche der Fehlzeitenschüssel von 6,6 auf 8 Stunden korrigiert werden! 88 Ihr Betriebsrat informiert Und so gehts: In die Abwesenheiten einsteigen, Mitarbeiter, der geändert werden soll anklicken. Das Datum an dem geändert werden soll anklicken Unter Abwesenheiten kann man auch die Art der Abwesenheit erfassen: Urlaub, Berufschule, Todesfall, Hochzeit, Sonstiges ..... Das Datum kann man auch hier erfassen, vor allem wenn die Abwesenheit über mehrere Tage andauert. Im Stundenfeld kann man die Stunden ändern – daneben steht blau im grauen Hintergrund der Fehlzeitenschlüsel, den der PEP automatisch berechnen würde. Man kann auch Abwesenheiten stundenweise in der untersten Zeile erfassen. Speichern nicht vergessen! Seminar Besucht der Arbeitnehmer ein ganztägiges Seminar, so sind die Stunden mit der Anzahl der Seminarstunden inkl. An- und Abfahrtszeit (exkl. Mittagspause) einzugeben – gleicher Vorgang wie Berufschule. Wenn der DN vor oder nach dem Seminar auch in der Filiale arbeitet, dann ist eine stundenweise Abwesenheit zu erfassen. Damit kann die Arbeitszeit in der Filiale auch eingetragen werden. 89 Notizen: Konzernbetriebsrat Impr essum: Herausgeber: REWE Group Konzernbetriebsrat 6. Auflage 2 -2010 Inhalt: Mag. Sabine Tillinger