Betriebsrat - Linea7.com

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Betriebsrat - Linea7.com
Ihr Betriebsrat informiert
KONZERNBETRIEBSRAT
KONZERNBETRIEBSRAT
2010
Betriebsrat
Ihre Betriebsräte stellen sich vor
Was tut Ihr Betriebsrat
Was muss ich verdienen
Der Gehaltszettel
Arbeitsrecht von A – Z
Sozialversicherung
Der PEP
www.REWEbetriebsrat.at
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Ihre PENNY Betriebsräte .................................. 5
Kapitel 2: Was tut mein Betriebsrat?................................. 8
Finanzielle Leistungen ................................................................................11
Kapitel 3: Was muss ich verdienen?................................. 12
Handel..........................................................................................................12
Fleischer ......................................................................................................15
Kapitel 4: Der Gehaltszettel .............................................. 16
Nettoabrechnung ein Überblick ..................................................................18
Arbeitgeberabgaben...........................................................................18
Bezüge ................................................................................................19
Arbeitnehmerabgaben........................................................................19
Abzüge, steuerliche Freibeträge........................................................20
Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge ..........................................21
Alleinverdiener-/Alleinerzieher- Absetzbetrag...................................21
Abfertigung neu ..................................................................................22
Gehalts-, Überstundenpauschale......................................................23
Mehr-, Überstunden und Zuschläge..................................................24
Pendlerpauschale...............................................................................25
Prämien...............................................................................................26
Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung .......................................27
Weihnachtsremuneration/Urlaubszuschuss .....................................28
UE/KE/FE Durchschnitt......................................................................28
Kapitel 5: Arbeitsrecht von A – Z ...................................... 29
Arbeitszeit ....................................................................................................29
Allgemeine Normalarbeitszeit ............................................................29
Feiertage .............................................................................................30
Mehrstunden.......................................................................................31
Blockfreizeit.........................................................................................33
Samstag ..............................................................................................34
Ruhezeiten..........................................................................................34
Überstunden .......................................................................................35
8. Dezember .......................................................................................35
Altersteilzeit .................................................................................................36
Beendigung von Dienstverhältnissen.........................................................38
Abfertigung alt.....................................................................................38
Abfertigung neu ..................................................................................40
Einvernehmliche Lösung....................................................................41
Kündigung...........................................................................................42
Sonstige Ansprüche bei der Beendigung..........................................45
Vorzeitige Auflösung ..........................................................................45
Inhaltsverzeichnis
Dienstzeugnis ..............................................................................................47
Dienstnehmerhaftung..................................................................................49
Elternteilzeit .................................................................................................50
Entgeltfortzahlung .......................................................................................50
Krankheit.............................................................................................50
Pflegefreistellung ................................................................................53
Sonstige Verhinderungsgründe .........................................................53
Urlaub...........................................................................................................54
Jubiläumsgeld..............................................................................................56
Reisekosten .................................................................................................57
Schwangerschaft.........................................................................................58
Verfallsfristen ...............................................................................................59
Versetzung...................................................................................................60
Kapitel 6: Sozialversicherung ........................................... 61
Die wichtigsten Werte .................................................................................61
E-Card Gebühr ...................................................................................61
Freiwillige Kranken-und Pensionsversicherung................................61
Geringfügigkeitsgrenze ......................................................................62
Höchsbeitragsgrundlage ....................................................................62
Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt ........................................................62
Rezeptgebühr .....................................................................................62
Selbstkostenbeitrag bei Heilbehelfen ................................................62
Leistungen aus der Sozialversicherung .....................................................63
Arbeitslosengeld .................................................................................63
Familienbeihilfe...................................................................................65
Kinderbetreuungsgeld ........................................................................66
Arbeitnehmerveranlagung..................................................................68
Krankengeld........................................................................................69
Wochengeld........................................................................................69
Pension ........................................................................................................71
Allgemeines ........................................................................................71
Pensionsreform 2005 .........................................................................72
Pensionsalter ......................................................................................73
Versicherungszeiten...........................................................................73
Pensionsarten.....................................................................................74
Beendigung des Dienstverhältnisses ................................................77
Kapitel 7: Der Personaleinsatzplan................................... 78
Auswertungen.....................................................................................78
Personaleinsatzplan für die Filiale.....................................................80
Personaleinsatzplan für den Mitarbeiter............................................81
Arbeitszeitaufzeichnungen.................................................................81
Stundenabrechnung Mitarbeiter ........................................................84
History .................................................................................................86
Abwesenheiten ...................................................................................88
Kapitel
1
Ihr Betriebsrat informiert
IHRE PENNY BETRIEBSRÄTE
Den ca. 2.300 PENNY MitarbeiterInnen in Österreich stehen17 Betriebsrätinnen
und Betriebsräte zur Seite.
Brigitte OTT
Vorsitzende PENNY Betriebsrat
Tel.Nr.:
e-mail:
Fax:
02236/600 75 50
[email protected]
02236/600 87550
Mag. Petra BUCHBAUER
Stellvertretende Vorsitzende PENNY Betriebsrat
Tel.Nr.:
e-mail:
Fax:
5
02236/600 61 00
[email protected]
02236/600 86100
Ihr Betriebsrat informiert
GPA Beauftragte des REWE Konzernbetriebsrates
Wenn Sie GPA Mitglied werden wollen und wissen möchten, welche
Vorteile Sie durch eine Mitgliedschaft haben, oder wenn Sie bereits
beigetreten sind und diesbezüglich Fragen haben, dann wenden Sie sich an
Eva FEHRINGER
Tel.Nr.: 02236/600 4584
Mobil
0664/231 49 84
e-Mail [email protected]
Weiters steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung unser
Beratungszentrum des REWE Konzernbetriebsrates
Mag. Sabine TILLINGER
Tel.Nr.:
Mobil:
e-mail:
Fax:
02236/600 4790
0664/92 00 609
[email protected]
02236/600 84790
Renata METAJ
Tel.Nr.:
Mobil:
e-mail:
Fax:
02236/600 4791
0664/62 09 891
[email protected]
02236/62 187
Das Betriebsratsbüro finden Sie in der Zentrale in Wr. Neudorf:
Betriebsratsbüro
IZ NÖ Süd
Strasse 3, Objekt 16, Eingang Nord Stiege 1
2355 Wr. Neudorf
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Ihr Betriebsrat informiert
Besuchen Sie unsere Homepage
Aktuelles rund um den Arbeitsplatz und darüber
hinaus, umfassende Informationen zu rechtlichen
Fragen, persönliche Antworten auf jede Frage, Bilder
zum Nach-Schauen, AKTIV zum Nach-Lesen und
vieles mehr.
www.rewebetriebsrat.at
Lesen Sie nach in der AKTIV
AKTIV ist unsere Mitarbeiter -Zeitung des
Betriebsrates – Brandaktuelle News, zeitlose
Hintergrundinformationen, Erfahrungsberichte
aus den Filialen, Porträts, Tipps für den
Alltag. Die AKTIV wird per Post direkt an die
Heimadresse geschickt.
Konzernbetriebsrats-Information
Damit man immer auf dem aktuellen Stand ist!
Jedes Monat schicken wir die KBR Info
in die einzelnen Filialen und klären somit unsere
MitarbeiterInnen über arbeitsrechtlich relevante
Themen auf. Sie werden über Rechte und Pflichten
oder etwaige Änderungen informiert.
7
Kapitel
2
Ihr Betriebsrat informiert
WAS TUT MEIN BETRIEBSRAT
Viel zu tun!
Sie haben den Betriebsrat noch nie gebraucht? Gut denn dann sind Sie bisher
von Problemen verschont geblieben. Ja, mag schon sein, dass man einen
Betriebsrat vielleicht nicht jeden Tag braucht. Aber erstens ist es gut zu wissen,
dass jemand da ist, wenn es Schwierigkeiten gibt! Und zweitens ist der
Betriebsrat viel öfter für Sie im Einsatz als Sie denken. Der Betriebsrat – das ist
eine ganze Reihe von engagierten Menschen, die sich für die Rechte der
MitarbeiterInnen einsetzen. Das Ziel ihrer täglichen Bemühungen: die
KollegenInnen bestmöglich zu vertreten.
Jederzeit telefonisch erreichbar!
Sie können Ihren Betriebsrat telefonisch erreichen, für Auskunft bei Fragen rund
um ihren Arbeitsplatz oder in schwierigen Situationen um nach Rat zu fragen.
Dabei hat Vertraulichkeit oberste Priorität, jederzeit können Sie auch anonym
Fragen stellen. Nutzen Sie den Frage&Antwort-Bereich auf unserer Homepage
www.rewebetriebsrat.at, um sich anonym zu informieren.
Kompetente Ansprechpartner vor Ort
Betriebsräte finden Sie in ganz Österreich, sie arbeiten selbst in den Filialen. Sie
werden laufend in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten geschult und können
Ihnen so direkt, schnell und unkompliziert Auskunft und Informationen geben.
Weiters werden Sie durch unsere AKTIV Zeitung laufend informiert, sowie
monatlichen Aussendungen direkt in die Filiale. Auch unsere eigene
firmenunabhängige
Homepage
www.rewebetriebsrat.at
bietet
Ihnen
Informationen über aktuelle Änderungen und über Ihre Rechte!
Nicht alleine kämpfen müssen
Einen starken Betriebsrat zu haben, heißt auch in Konfliktsituationen nicht allein
vor dem Chef dazustehen. Die „Dinge“ werden gemeinsam geregelt. Durch die
Einschaltung des Betriebsrates hat der/die MitarbeiterIn auch einen
Motivkündigungsschutz und ist gegen Willkür des Arbeitgebers geschützt.
8
Ihr Betriebsrat informiert
Kontrolle durch den Betriebsrat
Hauptaufgabe des Betriebsrates ist die Kontrolle der Einhaltung von Gesetz und
des Kollektivvertrages, der durch die Gewerkschaft ausverhandelt wurde. Die
Einhaltung der Mindestlöhne, die kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen,
Zuschläge, Arbeitszeit und viele andere wichtige Regelungen werden durch den
Betriebsrat in den Filialen kontrolliert. Nur durch die Kontrolle ist der Einzelne
sicher! Der Betriebsrat muss außerdem bei Aufsichtsratssitzungen
miteingebunden werden. Er hat so die Möglichkeit an oberster Stelle seine
Kontrollrechte auszuüben und ist frühzeitig über Änderungen und die
wirtschaftliche Lage informiert und kann rasch handeln!
Insiderwissen
Eng mit dem Betriebsrat vernetzt sind Arbeiterkammer und Gewerkschaft. Sie
vertreten die Rechte der Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat kommt dabei eine
besondere Rolle zu: Sein Aufgabengebiet liegt einzig im Betrieb. Er besitzt
genaue Kenntnis über dessen Eigenheiten, seine Struktur und über
Sonderregelungen, etwa durch Betriebsvereinbarungen im Konzern – mit diesem
„Insiderwissen“ kann er sich rasch Zugang zu allen relevanten Informationen
verschaffen. Der Betriebsrat kennt die Vorgesetzten gut und weiß, wie diese
agieren und reagieren. Das verschafft ihm einen unschätzbaren
Verhandlungsvorsprung.
Schnelle unbürokratische Lösungen
Durch sein Einsichtsrecht und die Verpflichtung des Arbeitgebers dem
Betriebsrat notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, können
Probleme schneller und effizienter gelöst werden. So können z.B.:
Arbeitszeitaufzeichnungen kontrolliert und mit den Abrechnungen direkt in der
Filiale verglichen werden. Das Einfordern Ihrer Rechte über die Arbeiterkammer
oder das Gericht kann so vermieden werden. Statt in die Länge gezogener
Arbeitsgerichtsprozesse und Interventionen mit ungewissem Ausgang findet der
Betriebsrat schnelle unbürokratische Lösungen.
GPA starker Partner an unserer Seite
Seit März werden unsere MitarbeiterInnen bei Filialbesuchen durch Frau Eva
Fehringer über die Vorteile einer Gewerkschaftsmitgliedschaft informiert. Seither
konnte die GPA über 1700 neue Mitglieder des REWE Konzerns begrüßen.
Durch die Mitgliedschaft hat jeder Einzelne aber nicht nur persönliche Vorteile,
sondern die GPA kann gestärkt in die Kollektivvertragsverhandlungen gehen.
9
Ihr Betriebsrat informiert
Kein leichter Job!
Wer annimmt, dass Betriebsrat zu sein eine „leichte Hackn“ ist, der irrt. Nicht
jeder kann damit umgehen, stets seinen Kopf hinzuhalten, sich dabei nicht
unbedingt beliebt zu machen, neben der eigentlichen Arbeit noch als Betriebsrat
im Einsatz zu sein und eine Fülle an Tätigkeiten zu erledigen und von vielen
KollegenInnen dennoch scheel betrachtet werden: „Was tuts denn ihr schon?“,
die kurze Antwort: viel!
Betriebsrat sein, das heißt……
•
sich was sagen trauen und anzuecken.
•
immer mit Problemen konfrontiert zu sein.
•
nicht unbedingt von jedem gemocht zu werden: Von den Vorgesetzten
nicht, weil man sich zu viel um die Arbeitnehmerrechte kümmert. Von
manchen Mitarbeitern nicht, weil man sich vermeintlich zu wenig darum
kümmert.
•
viel Arbeit im Hintergrund, abseits des Rampenlichts erledigen. Denn
einer der Grundpfeiler erfolgreicher Betriebsratsarbeit ist Vertrauen –
das können MitarbeiterInnen und Geschäftsführung aber nur haben,
wenn Anliegen vom Betriebsrat vertraulich behandelt werden. Wären
beim heiklen Ringen um Lösungen und bei langwierigen Verhandlungen
um Verbesserungen stets die Kameras eingeschaltet, gäb`s schlicht
keine Ergebnisse. Lorbeeren bekommt man als Betriebsrat also keine –
und Dinge, die verhindert werden konnten (Kündigungen etc.), sieht
auch niemand!
•
die Betriebsratsarbeit so zu organisieren, dass am „eigentlichen“
Arbeitsplatz kein Mangel und keine Leerläufe entstehen – sonst sind die
Probleme mit Vorgesetzten und KollegenInnen vorprogrammiert.
•
daher viel Betriebsratsarbeit in der Freizeit – abends, morgens, am
Wochenende – zu machen.
•
immer wieder auch das Gefühl der Machtlosigkeit ertragen zu müssen:
Denn trotz des größten Einsatzes kann man nicht in jedem Fall auch
wirklich so helfen, wie man es möchte.
10
Ihr Betriebsrat informiert
Finanzielle Leistungen
Der Betriebsrat bietet Ihnen aber auch besondere finanzielle Leistungen
Hochzeit
€ 35 Warengutscheine (ab 3 Monaten Firmenzugehörigkeit)*
Geburt
€ 35 Warengutscheine (ab 3 Monaten Firmenzugehörigkeit)*
Geburtstag
€ 10 Warengutscheine (ab 1 Jahr Firmenzugehörigkeit)*
Lehrlinge
Bis
Jahreszeugnis* (nicht Schulnachricht) nach Notendurchschnitt
1,25 - € 35
Bis 1,75 - € 30
Bis 2,00 - € 25
Handelskammerprüfung
mit gutem Erfolg bestanden
75 €,
mit Auszeichnung
110 €
Pension
€ 145 (nach 5 Jahren Firmenzugehörigkeit)
Jubiläum
10 Jahre
20 Jahren
25 Jahren
30 Jahren
–
–
attraktive Uhr
2 vierfache Golddukaten
wertvolle Uhr
2 Philharmoniker
und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten
Überfälle
€ 35 Warengutschein, psychologische Betreuung
Zeckenimpfung
€ 2 Zuzahlung zu jeder Zeckenimpfung beim Betriebsarzt
Ausflüge
€ 15,-pro teilnehmender Person
Weihnachtsfeier
€ 15,-pro teilnehmender Person
Weihnachten
€ 10 bis € 75 Warengutscheine nach Eintrittsdatum + Stunden
Aliquot:
ab 38,5 Stunden
ab 30 Stunden
ab 20 Stunden
ab 10 Stunden
0
-
1
€ 10
€ 10
€ 10
€ 10
1
-
3
€ 25
€ 15
€ 15
€ 10
3
-
6
€ 35
€ 25
€ 20
€ 10
6
-
11
€ 45
€ 35
€ 25
€ 10
11
-
16
€ 60
€ 45
€ 30
€ 10
ab 16
-
€ 75
€ 60
€ 35
€ 10
Zeitung Aktiv!
4 - 6 mal jährlich
KBR Info
monatlich
Homepage
www.rewebetriebsrat.at
* Der Anspruch besteht maximal 1 Jahr nach dem Ereignis.
11
Kapitel
3
Ihr Betriebsrat informiert
WAS MUSS ICH VERDIENEN?
Handel ab 1.1.2010
Der Kollektivvertrag wird jedes Jahr neu zwischen der Gewerkschaft und der
Wirtschaftskammer ausverhandelt. So wird für alle Handelsangestellten und
Arbeiter eine jährliche Kollektivvertragserhöhung garantiert. Im Kollektivvertrag
wird ein Mindestgehalt für 38,5 Stunden vereinbart. TeilzeitmitarbeiterInnen
verdienen ihrer Stundenanzahl entsprechend weniger.
Beispiel:
BG3 1. Berufsjahr für 38,5 Stunden 1266 € brutto.
Eine 30 Stunden Kassierin verdient 1266 € : 38,5 Stunden x 30
Stunden = 986,50 € brutto
Der Kollektivvertrag regelt nur das Mindestgehalt. Eine Bezahlung darüber hinaus
ist zu vereinbaren, z.B. wenn man mehr Verantwortung trägt (FilialleiterIn,
Stellvertreter usw.). Hierzu gibt es leider keine Regelungen im Kollektivvertrag.
Überzahlungen über dem Kollektivvertragsgehalt bleiben nur bei der jährlichern
Erhöhung am 1.1. aufrecht, bei einem Berufsjahressprung können Überzahlungen
angerechnet werden und müssen nicht aufrecht erhalten bleiben.
ANGESTELLTE IM HANDEL
Als Berufsjahre werden alle Angestelltenjahre angerechnet, egal in welcher
Branche man vorher gearbeitet hat. Vordienstzeiten müssen schriftlich
nachgewiesen werden, am einfachsten mit einem Versicherungsdatenauszug
der Gebietskrankenkasse gleich bei der Bewerbung.
Kontrollieren Sie, ob all Ihre Vordienstzeiten angerechnet wurden oder schicken
Sie Ihrem Betriebsrat Ihren Versicherungsdatenauszug zur Kontrolle. Falsche
Einstufungen können maximal ein Jahr zurück eingefordert werden. Dieses aber
auch nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vordienstzeiten
vorgelegt wurden und der Arbeitgeber sie nicht berücksichtigt hat.
Der Kollektivvertrag unterscheidet zwischen zwei Gehaltsgebieten:
A gilt für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg, hier gilt B.
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr
im 2. Lehrjahr
im 3. Lehrjahr
im 4. Lehrjahr
A
447,00 €
566,00 €
806,00 €
833,00 €
12
B
462,00 €
585,00 €
833,00 €
861,00 €
Ihr Betriebsrat informiert
GEHALTSTABELLE A) A LLGEMEINER GROß- UND KLEINHANDEL
Beschäftigungsgruppe 1
a) Ferialangestellte
b) Sonstige Angestellte im 1.,2., 3. Bjahr
Beschäftigungsgruppe 2
im 1. Berufsjahr
im 3. Berufsjahr
im 5. Berufsjahr
im 7. Berufsjahr
im 9. Berufsjahr
im 10. Berufsjahr
im 12. Berufsjahr
im 15. Berufsjahr
im 18. Berufsjahr
A Gehaltsgebiet B
1.104,00 €
1.134,00 €
1.186,00 €
1.217,00 €
AB
z.B. Verkäuferin, in der FK
1.263,00 €
1.305,00 €
1.266,00 €
1.308,00 €
1.287,00 €
1.331,00 €
1.307,00 €
1.351,00 €
1.391,00 €
1.438,00 €
1.466,00 €
1.515,00 €
1.541,00 €
1.594,00 €
1.653,00 €
1.710,00 €
1.678,00 €
1.736,00 €
Beschäftigungsgruppe 3
im 1. Berufsjahr
im 3. Berufsjahr
im 5. Berufsjahr
im 7. Berufsjahr
im 9. Berufsjahr
im 10. Berufsjahr
im 12. Berufsjahr
im 15. Berufsjahr
im 18. Berufsjahr
z.B. Filialleiter, FL-Stellvertr., Abteilungsleiter
1.266,00 €
1.309,00 €
1.277,00 €
1.320,00 €
1.358,00 €
1.404,00 €
1.428,00 €
1.476,00 €
1.539,00 €
1.591,00 €
1.689,00 €
1.747,00 €
1.778,00 €
1.839,00 €
1.897,00 €
1.962,00 €
1.929,00 €
1.996,00 €
Beschäftigungsgruppe 4
im 1. Berufsjahr
im 3. Berufsjahr
im 5. Berufsjahr
im 7. Berufsjahr
im 9. Berufsjahr
im 10. Berufsjahr
im 12. Berufsjahr
im 15. Berufsjahr
im 18. Berufsjahr
z.B. Gesamthaus Verantwortlicher
1.360,00 €
1.423,00 €
1.486,00 €
1.653,00 €
1.856,00 €
2.043,00 €
2.163,00 €
2.328,00 €
2.374,00 €
13
1.406,00 €
1.471,00 €
1.537,00 €
1.709,00 €
1.920,00 €
2.114,00 €
2.238,00 €
2.408,00 €
2.455,00 €
Ihr Betriebsrat informiert
ARBEITER IM HANDEL
Im Gegensatz zu Angestellten werden Vordienstjahre nicht angerechnet!
Beschäftigungsgruppe 2
Arbeitnehmer mit schwerer körperlicher Tätigkeit, Arbeiten bei Lagerung,
Verkaufsvorbereitung und Versand, Arbeiten an Maschinen, Kommissionierer
bis 1. Berufsjahr
1.293,00 €
bis 3. Berufsjahr
1.306,00 €
bis 10. Berufsjahr
1.335,00 €
bis 17. Berufsjahr
1.360,00 €
über 17. Berufsjahr
1.379,00 €
Beschäftigungsgruppe 3
Hubstaplerfahrer, Platzmeister usw.
bis 1. Berufsjahr
bis zu 10. Berufsjahr
bis zu 17. Berufsjahr
über 17. Berufsjahr
1.379,00 €
1.389,00 €
1.434,00 €
1.459,00 €
Beschäftigungsgruppe 5
Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen ohne
Berufskraftfahrerprüfung
bis 1. Berufsjahr
1.383,00 €
bis zu 10. Berufsjahr
1.396,00 €
bis zu 17. Berufsjahr
1.443,00 €
über 17. Berufsjahr
1.466,00 €
Beschäftigungsgruppe 6
Berufskraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht, Professionisten
bis 1. Berufsjahr
1.425,00 €
bis zu 10. Berufsjahr
1.433,00 €
bis zu 17. Berufsjahr
1.489,00 €
über 17. Berufsjahr
1.515,00 €
Ferialarbeitnehmer bis 18 Jahre
1.034,00 €
Für alle weiteren Gruppen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat!
Gastgewerbe
Da im GASTGEWERBE in jedem Bundesland andere Gehaltstafeln und
Berufsbezeichnungen gelten, bitten wir Sie, sich diesbezüglich an Ihren
zuständigen Betriebsrat zu wenden. Die Kollektivvertragsgehälter ändern sich
jeweils mit dem 1.5. eines Jahres.
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Ihr Betriebsrat informiert
Fleischer ab 1.7.2009 bis 30.6.2010
Im Gegensatz zum Handel finden die Kollektivvertragsverhandlungen für den
Fleischbereich immer im Juni statt. Die kollektivvertragliche Erhöhung gilt ab
1. Juli eines Jahres. Im Fleischkollektivvertrag müssen Überzahlungen über dem
Kollektivvertragsgehalt bei einer KV-Erhöhung nicht aufrecht erhalten bleiben! Es
kann daher sein, dass sich bei höherem Einkommen durch die KV Erhöhung
nichts am Grundgehalt ändert. Die Überstundenpauschale muss je nach
Grundgehalt in Geld oder Stunden angepasst werden.
ANGESTELLTE IN DER FLEISCHABTEILUNG
Im Kollektivvertrag für Angestellte werden Fleischverkäufer in der
Verwendungsgruppe 2, Stockleiter (Filialleiter), wenn sie selbst die Filiale führen,
in die VWG 3 eingestuft; die Werte sind auf ganze Zaheln auf- oder abgerundet,
da im KV doppelte Kommastellen verwendet werden
Verwendungsgruppe
II
III
Im 1. und 2. Verw.-Gr.-J.
1.086 €
1.385 €
nach 2 Verw.-Gr.-J.
1.157 €
1.477 €
nach 4 Verw.-Gr.-J.
1.233 €
1.578 €
nach 6 Verw.-Gr.-J.
1.313 €
1.684 €
nach 8 Verw.-Gr.-J.
1.402 €
1.798 €
nach 10 Verw.-Gr.-J.
1.499 €
1.922 €
nach 12 Verw.-Gr.-J.
1.600 €
2.047 €
nach 14 Verw.-Gr.-J.
1.710 €
2.188 €
nach 16 Verw.-Gr.-J.
1.825 €
2.341 €
nach 18 Verw.-Gr.-J.
1.952 €
2.498 €
ARBEITER IN DER FLEISCHABTEILUNG
Für Arbeiter gibt es je nach Bundesland verschiedene Lohntabellen – hier werden
nur Durchschnittswerte angegeben. Für eine genaue Auskunft wenden Sie sich
bitte an Ihren Betriebsrat.
Leiter der Fleischabteilung/Stockarbeiter
ca. 1.777 €
Hilfsmetzger/Angelernter Arbeitnehmer
ca. 1.453 €
Kraftfahrer
ca. 1.741 €
Ladner(in) nach dem 2. Jahr
ca. 1.396 €
Ladner(in) im 1.und 2. Jahr
ca. 1.255 €
Ladner(in) ersten 6 Monate/Anfänger
ca. 1.021 €
Zusätzlich gibt es noch eine Dienstalterzulage bei langer Betriebszugehörigkeit im
selben Betrieb.
10 Jahre
23,55 €
15 Jahre
35,64 €
20 Jahre
46,97 €
25 Jahre
62,00 €
15
Kapitel
4
Ihr Betriebsrat informiert
DER G E H A L T S Z E T T E L
Jede/r
ArbeitnehmerIn
erhält
monatlich sein/en Gehalt/Lohn.
Vom
Bruttogehalt/lohn
ist
Sozialversicherung und Lohnsteuer
vom ArbeitnehmerIn zu bezahlen.
Der Arbeitgeber behält diesen
Betrag gleich ein und führt die
Sozialversicherung
an
die
Gebietskrankenkasse
und
die
Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Die
Sozialversicherung
beträgt
grundsätzlich
für
Angestellte
18,07% und für Arbeiter 18,2% des
Bruttogehalts/lohns. Bei niedrigem
Einkommen,
unter
1.417
€,
reduziert sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (siehe nächste
Seite).
Die Einkommenssteuer
jährlich
Einkommen
jährlich
Unter
11.000€
25.000€
60.000€
Über 60.000€
beträgt
Einkommen
steuer
Einkommen
tarif
0€
0%
5.110 €
36,5%
15.125€
43,143%
50%
Zur Übersicht, was ausbezahlt und
was abgezogen wird, bekommt
jede/r ArbeitnehmerIn monatlich
einen Lohnzettel auf dem alle
Beträge ausgewiesen sind.
16
Ihr Betriebsrat informiert
N e t t o a b r e c h n u n g - ein Überblick
Zur Entlastung des Nettoeinkommens von Wenigverdienern gilt ab 1.7.2008, dass
sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je nach Einkommen reduziert, dadurch
hat man netto mehr am Konto:
Unter 1.155 € zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag,
also nur 15,07% (Ang.) bzw. 15,2% (Arb.) Sozialversicherung
über 1.155 € bis 1.260 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von
1%, also 16,07% (Ang.) bzw. 16,2% (Arb.) Sozialversicherung
über 1.260 € bis 1.417 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von
2%,also 17,07% (Ang.) bzw. 17,2% (Arb.) Sozialversicherung
über 1.417 € zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag, also
18,07% (Ang.) bzw. 18,2% (Arb.) Sozialversicherung.
Lohnsteuer muss man erst ab einem Einkommen von 1.200 € brutto zahlen. Nur
wer Lohnsteuer bezahlt hat auch einen Steuervorteil durch die Pendlerpauschale.
Sonderregelung für ältere ArbeitnehmerInnen
Für 2010 gilt, dass der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für ArbeitnehmerInnen
nach Vollendung des 58. Lebensjahres (bisher ab dem 57. Lebensjahr) vollständig
entfällt, d.h. Arbeitnehmer zahlen nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung.
Auch der Arbeitgeber erspart sich 3% AlV-Beitrag.
Nettoabrechnung
Im ersten Bereich findet man das Verkaufsgebiet, den Rayon, die Kostenstelle (Filiale),
Zu- und Vorname.
ABR.-PER. Abrechnungsperiode ist jener Monat, für das der jeweilige Lohnzettel
ausgestellt wurde hier z.B. März 2008.
Im letzten Kasten A/D/P wird noch ausgewiesen in welcher Art von Dienstverhältnis
man ist:
A = für ARBEITER / D = für ANGESTELLTE / P = Pensionist
17
Ihr Betriebsrat informiert
Arbeitgeberabgaben
Im zweiten Bereich werden alle Abgaben aufgelistet, die der Arbeitgeber noch
zusätzlich zum Gehalt/Lohn an den Mitarbeiter zu zahlen hat, diese Aufstellung
der Lohnnebenkosten dient nur zur Information und hat keine Auswirkungen auf
den Nettobetrag:
SV Dienstgeber Anteil: Auch der Arbeitgeber muss an die Sozialversicherung
21,83% für Angestellte, für Arbeiter 21,7% abführen, insgesamt bekommt die
Sozialversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer 39,9% vom Bruttogehalt.
Kommunalsteuer beträgt 3% und wird an die Gemeinde, in der die Filiale ist,
abgeführt.
Familien Lastenausgleichsfonds (FLAF) ist eine Abgabe, die der AG an das
Finanzamt zahlt, gemeinsam mit dem Dienstgeber Zuschlag. Mit dem Geld des
FLAFs wird z.B.: das Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt,
Schulbuchaktionen usw. finanziert.
Dienstgeber Zuschlag wird ebenfalls ans Finanzamt abgeführt.
U-Bahn Steuer muss nur in Wien vom Arbeitgeber bezahlt werden.
DGB/MON zeigt wieviel der Arbeitgeber monatlich für diesen Arbeitnehmer
gesamt abzuführen hat. Dies sind die sogenannten Lohnnebenkosten, die der
Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn/Gehalt, den er an die/den ArbeitnehmerIn
auszuzahlen hat, noch an das Finanzamt und die Sozialversicherung abführen
muss.
Btto+DGA AK zeigt wieviel der Arbeitgeber akkumuliert, also gesamt, im
bisherigen Jahr abgeführt hat.
18
Ihr Betriebsrat informiert
Bezüge
LA=Lohnart; STD/TAG= Anzahl; SATZ=€-Betrag;BRUTTO= Gesamtbruttobetrag des Monats
In diesem Bereich findet man alle Bruttobeträge, wie Lohn/Gehalt, Mehrstunden,
Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw., die der/die ArbeitnehmerIn
bekommt.
In der ersten Zeile unter BRUTTO den gesamten Betrag. Im Folgenden werden
dann alle Lohnarten = LA einzeln aufgeführt; siehe Folgeseiten.
Arbeitnehmerabgaben
In diesem Bereich findet man alle Abgaben, die der/die ArbeitnehmerIn von
seinem Bruttogehalt zahlen muss. Das sind die
1. Sozialversicherung – 18,07 % bei Angestellten und 18,2% bei Arbeitern – unter
der Bezeichnung SV.LFD. =Sozialversicherung für laufende Bezüge; und
SV.SZ. Sozialversicherung für Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und
Urlaubsgeld, Prämien.
2. Lohnsteuer wird ebenfalls getrennt für laufende Bezüge LST.LFD und
Sonderzahlungen LST.SZ. abgezogen
3. In der Zeile ABGABEN DIENSTNEHMER wird die Summe aller Abzüge
nochmals gesamt ausgewiesen, diese Summe wird vom Bruttobetrag
abgezogen und man erhält darunter, den Nettobetrag.
In diesem Bereich werden die Lohnsteuer und SozialversicherungsTAGE
angezeigt, in der Regel 30, ausser bei Ein- und Austritten unter dem Monat.
Hier wird
ein beantragter Alleinverdiener/-erzieher Absetzbetrag angezeigt.
19
Ihr Betriebsrat informiert
Abzüge, steuerliche Freibeträge
Unter Grundlagen finden Sie die Bemessungsgrundlage, also jenen Betrag von
dem die Abgaben berechnet wurden SV-GRDL.LFD die SozialversicherungsBemessungsgrundlage
und
LST.-GRDL.-LFD
die
LohnsteuerBemessungsgrundlage.
Gleich darunter findet man auch eine beantragte Pendlerpauschale.
Unter Sonstige Abzüge findet man alle Nettoabzüge, wie. z.B. die
Betriebsratsumlage, Essensabzüge in der Zentrale, Arbeitskleidung, GPA uvm.
Was monatlich Netto auf das Konto überwiesen wird, finden Sie unter
Auszahlungsbetrag.
AUSZ.-BETR.AK ist der gesamte Betrag, der in diesem Jahr schon an den
Arbeitnehmer/In ausbezahlt wurde, also auf diesem Lohnzettel, jener Betrag, der
von Jänner bis März 2008 netto auf das Konto überwiesen wurde.
20
Ihr Betriebsrat informiert
Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge
Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag (AVAB)
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen Absetzbeträge zu.
Diese vermindern die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, das heißt man zahlt
weniger an das Finanzamt und es bleibt mehr netto über. Der
Alleinverdiener/Alleinerzieher Absetzbetrag muss mit dem Formular E5 in der
Personalabteilung beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung
angegeben werden.
Achtung! Wenn die Voraussetzungen für den AVAB (z.B. Heirat) wegfallen,
müssen Sie dies ebenfalls wieder in der Personalabteilung melden, da es sonst zu
einer Rückzahlung kommt.
Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
oder in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt.
Der (Ehe)Partner, bei mindestens einem Kind darf höchstens Einkünfte von
6.000 € jährlich, ohne Kind Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt
haben.
Dieser beträgt jährlich:
•
ohne Kind
364 €
•
bei einem Kind
494 €
•
bei zwei Kindern
669 €
•
für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 €
jährlich.
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Dieser beträgt jährlich
•
bei einem Kind
494 €
•
bei zwei Kindern
669 €
•
für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 €
jährlich.
21
Ihr Betriebsrat informiert
Abfertigung neu – Mitarbeitervorsorge
•
Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 abgeschlossen wurden, sind in der
Abfertigung neu. Vom Gehalt/Lohn, jeder ausbezahlten Stunde, Sonderzahlungen
usw. werden 1,53% als Abfertigung neu an die Mitarbeitervorsorgekasse
überwiesen. Der Betrag wird vom Arbeitgeber bezahlt und wird am Lohnzettel
nur zur Information ausgewiesen, er wird nicht vom Bruttogehalt/lohn abgezogen!
Jährlich erhält man von der Mitarbeitervorsorgekasse einen Kontoauszug über das
„angesparte“ Guthaben an die Heimadresse geschickt. Die Abfertigung neu geht
nicht mehr verloren, auch bei Arbeitnehmerkündigung, fristloser Entlassung oder
unberechtigtem Austritt, bleibt das Guthaben auf dem Mitarbeitervorsorgekonto
liegen, es kann allerdings nicht ausbezahlt werden. (Siehe Kapitel Abfertigung)
Am Lohnzettel wird angeführt
LA 670 MV BEMESSUNG LFD, das ist die Bemessungsgrundlage, also jener
Betrag von welchem die 1,53% der Abfertigung neu berechnet werden.
LA 680 MV BEITRAG LFD ist dann der errechnete Betrag (1,53%), der tatsächlich
über die Gebietskrankenkasse auf das Mitarbeitervorsorgekassen-Konto, auf
welchem die Abfertigung angespart wird, eingezahlt wird.
LFD heißt laufender Bezug, gemeint ist damit das/der regelmäßige monatliche
Gehalt/Lohn.
SZ heißt Sonderzahlungen, also z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld von denen
ebenfalls die 1,53% errechnet und einbezahlt werden.
22
Ihr Betriebsrat informiert
Gehalt, Überstundenpauschale, Funktions/SEGK Zulage
Die LA (Lohnart) 100 LOHN/GEHALT wird mit einer Mindesthöhe durch den
Kollektivertrag geregelt. Überzahlungen über dem Kollektivvertragsgehalt müssen
individuell verhandelt werden.
LA 121 FUNKTIONSZULAGE können für die Ausübung einer bestimmten
Funktion bezahlt werden, z.B.: FilialleiterIn (LA 129), aber auch Obst & Gemüse.
Eine LA 320/LA 322 ÜBERSTUNDENPAUSCHALE ist eine pauschale Abgeltung
für Überstunden bis zu einem bestimmten errechneten Wert, alle Überstunden
darüber hinaus müssen gesondert bezahlt werden!
Wieviele Stunden
abgedeckt sind, steht in erster Linie im PEP. Aber auch diese Stundenanzahl
muss, genauso wie die Überstundenpauschale jährlich kontrolliert werden, da
durch KV-Erhöhungen und Berufsjahressprünge der Stundenlohn mit den Jahren
steigt.
10 mal 50% Zuschläge sind lohnsteuerfrei und werden daher gesondert mit der
LA 322 ausgewiesen. Deshalb findet man am Lohnzettel
320 ÜBERSTUNDENPAUSCHAL und 322 UE-PAUSCH FREI – beide Werte
müssen zusammengezählt werden und ergeben dann den gesamten Wert der
Pauschale.
Die LA 170 SEGK ZULAGE erhalten nur Arbeiter, dies ist eine besondere Zulage
für Schmutz, Erschwernis, Kälte und Gefahr.
23
Ihr Betriebsrat informiert
Mehr-, Überstunden und Zuschläge
Anzahl
STD/TAG gibt an, wieviel Stunden oder Zuschläge ausbezahlt werden, auf diesem
Lohnzettel z.B. 2,8 Zuschläge 50%.
SATZ gibt den Stundenlohn/Tageslohn an; das ist die Basis um Stunden und
Zuschläge zu berechnen.
Beispiel: Auf diesem Lohnzettel ist eine Mehrstunde 6,98 € x 4,5 = 31,41 €, von diesen
6,98 € wird auch der 50% Zuschlag berechnet, 6,98 x 0.5 = 3,49 x 2,8 = 9,77 €
Eine Überstunde ist mehr wert als eine Mehrstunde (bei Arbeitern nicht), deshalb
der unterschiedliche Satz zwischen Überstunden und Mehrstunden.
Mehrstunden
Mehrstunden sind alle Stunden unter der 40. Stunde, in den verlängerten
Öffnungszeiten gibt es Zuschläge (siehe Kapitel Arbeitszeit)
LA 124 MEHRSTUNDEN TEILZEIT sind Mehrstunden
LA 126 ZUS 50% ABEND/SAM-BV sind 50% Samstagszuschlag ab 13.00 Uhr
LA 127 ZUSCHLAG 70% ABEND- sind 70% Zuschläge Mo-Fr 18.30 – 20.00 Uhr
LA 152 ZUSCHLAG 25% TEILZEIT- ist der 25% Zuschlag für alle Teilzeitkräfte
Überstunden
Überstunden sind alle Stunden über der 40. Stunde. Jede Überstunde besteht
aus einem Grundlohn und einem Zuschlag je nach Arbeitszeit.
LA 390 UEST-GRUNDGEHALT ist der Grundlohn einer Überstunde
LA 330 UEBERSTUNDEN 50% sind 50% Zuschläge für „normale“ Überstunden
über der 40. Stunde
LA 336 UEBERSTUNDEN 70% sind 70% Zuschläge für Samstag nach
13.00 Uhr oder am Abend 18.30 – 20.00 Uhr über der 40. Stunde.
LA 340 UEBERSTUNDEN 100% sind 100%-Zuschläge für Sonntag, Arbeiten
nach 20.00 Uhr, Weihnachtssamstage, 8. Dezember, uvm.
24
Ihr Betriebsrat informiert
Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale muss mit dem Formular L34 in der Personalabteilung
beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.
Kleine Pendlerpauschale
steht zu, wenn eine einfache Wegstrecke zur Arbeit mindestens 20 km beträgt und
die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist, dabei
ist immer von der kürzest möglichen Strecke auszugehen:
(Zumutbarkeit siehe unten)
ab
20 km jährlich
630 €
monatlich
52,50 €
ab
40 km jährlich 1.242 €
monatlich
103,50 €
ab
60 km jährlich 1.857 €
monatlich
154,75 €
Große Pendlerpauschale
steht zu, wenn die Benützung des
nicht zumutbar ist
ab
2 km jährlich
342 €
ab
20 km jährlich 1.356 €
ab
40 km jährlich 2.361 €
ab
60 km jährlich 3.372 €
öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder
monatlich
monatlich
monatlich
monatlich
28,50 €
113,00 €
196,75 €
281,00 €
Nicht zumutbar ist eine Wegstrecke, wenn es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt
(oder es zu Arbeitsbeginn noch nicht in Betrieb ist) oder die Wegstrecke
verhältnismäßig lang ist.
Zumutbare Wegstrecken:
unter 20 km
1 1/2 Stunden
ab
20 km
2
Stunden
ab
40 km
2 1/2 Stunden
Jeder Wohnungwechsel kann auch eine Änderung der Pendlerpauschale
bedeuten, die im Personalbüro zu melden ist!
Die Pendlerpauschale ist ein Steuervorteil, d.h. sie bringt erst einen Nutzen, wenn
auch tatsächlich Lohnsteuer bezahlt wird, das ist ab einem Einkommen von ca.
1.200 € brutto. Bei geringerem Einkommen siehe Geltendmachung der
Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung/Negativsteuer im Kapitel 6
Sozialversicherung.
25
Ihr Betriebsrat informiert
Prämien
Prämien sind Sonderzahlungen und in Bezug auf Lohnsteuer und
Sozialversicherung so wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu behandeln. D.h.
sie werden im Rahmen des Jahressechstels nur mit 6% Lohnsteuer belastet,
sofern das Jahressechstel noch nicht ausgeschöpft ist.
Jede/r ArbeitnehmerIn hat in einem Kalenderjahr nur einen bestimmten Rahmen,
nämlich das Jahressechstel, in dem begünstigt mit 6% versteuert werden kann.
Ist dieses Jahressechstel ausgeschöpft, werden die restlichen Sonderzahlungen
mit dem normalen Steuersatz (23% - 50%) versteuert.
Das Jahressechstel beträgt in der Regel 2 Monatsgehälter. Es kann daher
passieren, dass durch eine Prämienauszahlung das Jahressechstel unterm Jahr
schon ausgeschöpft wird und so das Weihnachtsgeld voll versteuert wird, sodass
netto beim Weihnachtsgeld weniger herauskommt, dafür wird die Prämie besser
versteuert und es kommt netto mehr heraus als bei einem laufenden Bezug.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 2.000 €, das Jahressechstel
beträgt ca. 4.000 €. Bekommt die Arbeitnehmerin eine Prämie von
2.000 € im März, wird diese mit 6% Lohnsteuer besteuert, auch das
Urlaubsgeld von 2.000 € im Juni wird mit 6% versteuert. Danach ist das
Jahressechstel jedoch ausgeschöpft, sodass das Weihnachtsgeld von
2.000 € mit 23% Lohnsteuer versteuert wird und daher mehr Abgaben
abzuführen sind, netto hat man daher weniger am Konto .
26
Ihr Betriebsrat informiert
Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung
1.
2.
3.
Teilentgelt fällt an, wenn jemand solange krank ist, dass der Arbeitgeber aus der
vollen Entgeltfortzahlung herausfällt und nur mehr die halben Bezüge zu bezahlen
hat (siehe Kapitel Entgeltfortzahlung).
Ist die/der ArbeitnehmerIn solange krank, dass der Arbeitgeber nur noch den/das
halbe/n Lohn/Gehalt zahlen muss, so wird dies wie folgt am Lohnzettel
angegeben:
1. Der/das volle Lohn/Gehalt für das ganze Monat wird unter der LA 100
LOHN/GEHALT ausgewiesen
2. Der Anpruch auf Teilentgelt, also jene Tage für die nur halbes Entgelt bezahlt
werden muss, wird mit der LA 440 TEILENTGELT ARB 50% (bei Arbeitern),
LA 420 TEILENTGELT ANG 50% (bei Angestellten), ausgewiesen.
In der Spalte STD/TAG steht die Anzahl jener Tage für die halbes Entgelt bezahlt
wird.
3. Unter der LA 470 ABZUG ENTGELT wird der/das zuviel bezahlte (unter 1.)
Lohn/Gehalt abgezogen, sodass als Resultat für diesen Gehaltszettel für 13 Tage
voller/volles Lohn/Gehalt und für 17 Tage halbes Entgelt bezahlt wurde.
Zugegeben etwas kompliziert! Es kann noch zusätzlich passieren, dass für zwei
Monate gleichzeitig Teilentgelt auf einem Lohnzettel ausgewiesen wird, da vom
Vormonat korrigiert wird.
Bei Unklarheiten können Sie gerne bei Ihrem Betriebsrat nachfragen!
27
Ihr Betriebsrat informiert
Weihnachtsremuneration/Urlaubszuschuss
Juni
November
Im Juni wird das Urlaubsgeld (LA 515 URLAUBSZUSCHUSS), im November
(LA 505 WEIHNACHTSREMUNERATION) das Weihnachtsgeld bezahlt.
Grundlage ist der/das jeweilige Lohn/Gehalt des Monats Juni/November.
Werden nur bei Teilzeitkräften regelmäßig Mehrstunden ausbezahlt, so wird
auch von diesen Mehrstunden ein Durchschnitt gebildet und dafür ein Weihnachtsund Urlaubsgeld ausbezahlt.
Dies wird gesondert in der LA 600/610 SZ DURCHSCHNITTTEIL ausbezahlt.
198 UE/KE/FE Durchschnitt
Bei der Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes, Urlaubes,
Feiertages muss jenes Entgelt bezahlt werden, dass man verdient hätte, wenn
man gearbeitet hätte. Wurden daher regelmäßig Mehr-, Überstunden und
Zuschläge ausbezahlt, muss ein Durchschnitt auch für diese Zeiten bezahlt
werden. Im Oktober wird dies mittels der LA 198 UE/KE/FEDURCHSCHNITT
gesammelt für das laufende Jahr ausbezahlt.
Auf diesem Lohnzettel werden 24 Tage zu einem Satz von 20,64 € ausbezahlt,
d.h. durchschnittlich wurden im Jahr pro Tag Mehrstunden, Zuschläge usw. im
Wert von 20,64 € gemacht.
28
Kapitel
5
Ihr Betriebsrat informiert
A R B E I T S R E C H T VON
A-Z
Im Arbeitsleben gibt es eine Fülle an rechtlichen Regelungen. Gesetze und
Kollektivvertrag regeln welche Bestimmungen gelten. Die wichtigsten
Informationen finden Sie hier kurz dargestellt. Bei Fragen oder Problemen wenden
Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat – er kann Ihnen weiterhelfen!
A LLG EMEINES
Im eigenen Interesse sollten Sie darauf achten, dass der Arbeitgeber immer Ihre
aktuellen Daten hat und über Änderungen immer informiert ist. Schicken Sie
deshalb alle Änderungen sei es Meldezettel für die Heimadresse,
Telefonnummern, Familienstand, Kinder usw. immer an die Personalabteilung,
damit dies in Ihrem Personalakt aktualisiert werden kann. Hat der Arbeitgeber Ihre
richtige Adresse nicht, erhalten Sie keine Zusendungen, haben Sie den
Alleinerzieher beantragt und heiraten wieder, dann muss dies korrigiert werden
sonst haben Sie eine Nachzahlung am Finanzamt usw. Für alle Leistungen des
Betriebsrates bitte die Urkunden und Zeugnisse in Kopie auch an den Betriebsrat
schicken!
A RBEITSZEIT
Allgemeine Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften ist im
Kollektivvertrag geregelt:
Wöchentlich:
38,5 Stunden im Handel (H)
40 Stunden im Gastgewerbe (GG) und bei Fleischern
Inklusive Überstunden darf die Arbeitszeit in einer
Woche maximal 50 Stunden betragen.
täglich:
8 Stunden bis max.10 Stunden
Im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die wöchentliche
Normalarbeitszeit auf bis zu 44 (GG: 48) Stunden erhöht werden, wenn innerhalb
dieser Zeit, die durchschnittliche Arbeitszeit 38,5 im Handel, bei Fleisch und
Gastgewerbe 40 Stunden, beträgt!
Beispiel: 6 Wochen lang 44 Std. in den nächsten 6 Wochen 33 Std., 1 Woche mit 38,5 Std
Im Durchschnitt (6x44) + (6x33) + 38,5 : 13 Wochen = 38,5 Stunden.
Es muss aber für die gesamten 13 Wochen vorab einen Arbeitsplan geben,
damit eine derartige Durchrechnung erlaubt ist!
29
Ihr Betriebsrat informiert
Feiertage
Als Feiertage gelten in Österreich die katholischen Feiertage, sowie für
evangelische Kirchenangehörige der Karfreitag. Für Angehörige der israelitischen
Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag, auf Verlangen spätestens eine
Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf
ununterbrochene Ruhezeit, d.h. man muss nicht arbeiten.
Jeder Arbeitnehmer behält trotzdem seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die
Arbeit infolge des Feiertages ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt
jene Stunden eingetragen, die er durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte,
wenn kein Feiertag gewesen wäre.
Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem
Entgelt (Stunden) für den Feiertag auch den Anspruch auf das Entgelt für die von
ihm tatsächlich geleisteten Stunden
= Feiertag + geleistete Stunden
Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100%
Überstunden. Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeitoder geringfügigen ArbeitnehmerInnen!
Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist evangelisch und für 30 Stunden angemeldet. Grundsätzlich
hätte sie am Karfreitag frei. Man kann jedoch mit ihr den Arbeitseinsatz
vereinbaren. Arbeitet sie an diesem Tag 6 Stunden, bekommt sie für den Feiertag
(Feiertagsentgelt) 5,1 Stunden und zusätzlich die 6 Stunden die geleistet wurden,
bezahlt/eingetragen.
Hat ein/e ArbeitnehmerIn fixe Arbeitszeiten, so ist es einfacher die Stunden zu
ermitteln, die er/sie am Feiertag gearbeitet hätte, genau diese Stunden sind
einzutragen, z.B. Pendler, Samstagskräfte.
Hat ein/e ArbeitnehmerIn jedoch flexible Arbeitszeiten, so wird der
Fehlzeitenschlüssel herangezogen, also ein Durchschnitt der üblichen Stunden:
Auszug aus dem Fehlzeitenschlüssel:
Arbeitszeit
19,25
20
25
30
35
38,5
40
44
46
50
Ausfallstunden Mo - Fr
3,25
3,4
4,3
5,1
5,9
6,6
6,8
7,5
7,8
8,5
30
Ausfallstunden Sa
3
3
3,5
4,5
5,5
5,5
6
6,5
7
7,5
Ihr Betriebsrat informiert
Mehrstunden
Mehrstunden sind all jene Stunden bis inklusive zur 40. Stunde. Erst darüber
hinaus handelt es sich um Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über der
40ten Stunde Überstunden.
Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer
Vollzeitkraft von 38,5 Stunden im Handel.
Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat).
Beispiel:
Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1.929 €
brutto. 1.929 € : 167 ergibt einen Stundenlohn von 11,38 € brutto.
1. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%
Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle
Teilzeitkräfte, wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also
Mehrstunden leisten.
Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht
überall gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw.
Gastgewerbe andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25%
Zuschlägen.
Teilzeitarbeit
Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt
die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern
und in der Gastronomie bei 40 Stunden.
Mehrstunde
Arbeitet jemand, der Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr
als 40 Stunden pro Woche, dann spricht man von „Mehrstunden“. Stunden über 40
Wochenstunden sind „Überstunden“, für diese gibt es keinen 25% Zuschlag.
25% Zuschlag im Handel
Achtung: Freistunden!
Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5
Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie Stunden, die auch auf
TeilzeitmitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5
Stunden bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso
wenig wie eine 15-Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden
absolviert.
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
Je nachdem, wann man arbeitet, kann eine Mehrstunde auch mehr Wert sein. Im
Handel gibt es während der erweiterten Öffnungszeiten ab 18.30 - 20.00 Uhr 70%Abend-,sowie am Samstag ab 13.00 Uhr 50%-Mehrstundenzuschläge. Treffen bei
einer Mehrstunde nun mehrere Zuschläge zusammen, dann gilt immer nur ein
Zuschlag, nämlich der höchste.
31
Ihr Betriebsrat informiert
Beispiel: Für eine zwischen 18.30 - 19.30 Uhr absolvierte Mehrstunde bekommt
man einen 70%-igen Zuschlag, jener über 25% wird dadurch kompensiert.
Dies ist die momentan im Konzern gelebte Rechtsmeinung. Arbeiterkammer und
Gewerkschaft vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung, nämlich dass es
keine Kompensation der 25% Zuschläge mit anderen Zuschlägen gibt – bis zu
einer gerichtlichen Entscheidung bleibt dies also ein Streitthema!
Zeitausgleich:
Fallen Mehrstunden an – ausgenommen der 1,5 zuschlagsfreien Stunden im
Handel und ausgenommen Mehrstunden mit höherem Zuschlag – und werden
diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abgebaut, dann fällt
auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an.
Berechnungsweg für den Handel
1. Die Mitarbeiterin ist für wie viele Sollstunden beschäftigt
?? Stunden
plus der Freigrenze von
+ 1,5 Stunden
-------------------------ist gleich die fiktive Arbeitszeit von
= ??
Stunden
2. Wann ist diese fiktive Arbeitszeit in der Woche von der Mitarbeiterin erreicht worden?
Tag und Uhrzeit?
3. Wieviele Mehrstunden hat sie nach dieser fiktiven Arbeitszeit gemacht?
??
Stunden
4. Wieviele von diesen (Punkt 3) Mehrstunden haben einen höheren Zuschlag??
Diese Stunden müssen abgezogen werden
70 % Zuschlag
- ??
Stunden
50% Zuschlag
- ??
Stunden
-----------------------------= ??
Stunden
Als Ergebnis erhält man jene Stunden, die einen 25% Zuschlag erhalten und in der
Spalte MSt25 eingetragen sind.
Werden diese Mehrstunden innerhalb von 3 Monaten nicht in Zeitausgleich
abgebaut, so erhält der/die MitarbeiterIn tatsächlich den 25% Zuschlag, der
ausbezahlt oder in Zeitausgleich (15 Minuten) konsumiert werden kann.
25% Zuschlag bei Fleischern und Gastronomie
Da es weder „Freistunden“ noch anderweitige Zuschläge gibt, ist die Handhabung
hier relativ einfach!
Ein Beispiel verdeutlicht das: Macht eine Ladnerin, die für 15 Stunden angestellt
ist, 20 Stunden, bekommt sie für die 5 Mehrstunden einen 25%-Zuschlag.
Achtung: der Zuschlag entfällt, wenn sie diese fünf Stunden innerhalb von drei
Monaten in Zeitausgleich abbaut, also etwa in einer darauf folgenden Woche statt
15 nur zehn Stunden arbeitet.
Es ist wichtig immer alle Mehrstudnen in den PEP einzutragen
32
Ihr Betriebsrat informiert
2. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE INNERHALB DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN
(NUR FÜR DEN HANDEL)
Während der verlängerten Öffnungszeiten erhalten alle ArbeitnehmerInnen im
Handel egal ob in Vollzeit oder Teilzeit einen Zuschlag. Auch geringfügig
Beschäftigte erhalten Zuschläge, ausser sie arbeiten nur am Samstag!
Die Öffnungszeitenzuschläge sind nur für Mehrstunden bis zur 40. Stunde, danach
gibt es Überstundenzuschläge.
Mo – Fr ab 18.30 – 20.00 Uhr
Nach 20.00 Uhr
Sa ab 13.00 Uhr
70%
100%
50%
Zuschlag
Zuschlag
Zuschlag
3. BLOCKFREIZEIT (NUR HANDEL)
Die Blockfreizeit ist eine Freizeit in Verbindung mit einem Wochenende oder
Feiertag mit der die Zuschläge der erweiterten Öffnungzeiten - NUR 50% und
70% - in Freizeit abgebaut werden können.
Dabei werden die erworbenen Zuschläge auf 30% reduziert und in Freizeit
konsumiert, als Ausgleich hat der/die ArbeitnehmerIn mehr zusätzliche Freizeit.
1. Blockfreizeit muss zw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
2. Blockfreizeit in Verbindung mit dem Wochenende ist nur möglich am Freitag
oder Montag.
3. Der Samstag muss in Verbindung mit der Schwarz-Weiß Regelung frei
sein. (Kein Urlaubstag und kein Krankenstandstag)
4. Am Freitag oder Montag müssen Blockfreizeitstunden im Ausmaß eines
Wochensechstels eingegeben werden (siehe Fehlzeitenschlüssel).
5. und zur tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit bei den IST-Stunden
auch dazugezählt werden.
6. Die Wochenarbeitszeit darf die SOLL-Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht
überschreiten!!
Blockfreizeit in Verbindung mit einem Feiertag muss ebenfalls 3 freie Tage
beinhalten – 1. den Feiertag – 2. einen freien Tag und 3. einen Blockfreizeittag, für
den das Wochensechstel erfasst wird.
4. GANZTAGESFREIZEIT (NUR HANDEL)
Die Ganztagesfreizeit funktioniert ähnlich wie die Blockfreizeit. Für Freizeit unter
der Woche werden die Zuschläge auf 50% reduziert. Für den Tag an dem
Ganztagesfreizeit vereinbart wird, muss ein Wochensechstel zur Arbeitszeit
dazugerechnet werden, d.h. man hat frei, aber trotzdem werden für diesen Tag
Stunden in Höhe des Wochensechstels eingetragen. Die Wochenarbeitszeit darf
die SOLL-Zeit nicht überschreiten.
33
Ihr Betriebsrat informiert
Samstag - Schwarz-Weiß – Regelung (nur für den Handel)
Obwohl im Handel der Samstag einer der verkaufsstärksten Tage ist, gibt es eine
Regelung für freie Samstage. Diese Regelung muss eingehalten werden, als
Ausgleich können ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die ausschließlich am
Samstag arbeiten.
1. Wird ein Arbeitnehmer an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat
er am nächsten Samstag frei. Es ist auch möglich an 2 Samstagen beschäftigt
zu werden und dann dafür 2 Samstage frei zu haben.
Dabei ist es nicht relevant, ob an einem ganzen Samstag oder nur am
Samstagnachmittag gearbeitet wird!
2. Wird jemand immer nur am Samstag vormittag bis 13.00 Uhr beschäftigt, so
muss zumindest jeder 6. Samstag frei sein.
Im Gastgewerbe und bei den Fleischern gibt es keine Regelungen für freie
Samstage.
Ruhezeiten
PAUSEN
Dauert der Arbeitstag länger als 6 Stunden muss dem/der ArbeitnehmerIn
mindestens 30 Minuten Pause gegeben werden. Pausen sind zu vereinbaren und
nicht einseitig vom Arbeitgeber festzulegen! Pausen, die nicht konsumiert werden
konnten, dürfen in den Arbeitszeitaufzeichnungen nicht eingetragen werden. Sind
Pausen eingetragen, die Sie nicht halten konnten, so haben Sie das Recht die
Arbeitszeitaufzeichnungen bis zur Korrektur nicht zu unterzeichnen!
TÄGLICHE RUHEZEIT
Nach der Tagesarbeitszeit hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf mind.
11 Stunden Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz. Die Wegzeit nach Hause
und zum Arbeitsplatz sind in den 11 Stunden enthalten.
Jugendliche haben eine Ruhezeit von 12 Stunden; unter 15 Jahren 14 Stunden.
Im Handel kann in Sonderfällen (z.B. Weihnachten) die tägliche Ruhezeit auf
8 Stunden reduziert werden, wenn in den nächsten 10 Tagen ein entsprechender
Ausgleich erfolgt!
Im Gastgewerbe kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein
entsprechender Ausgleich erfolgt
WÖCHENTLICHE RUHEZEIT
Jeder Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf die sogenannte WOCHENENDRUHE
im Ausmaß von 36 Stunden, in die ein ganzer Sonntag fallen muss.
Ist eine Arbeitsleistung am Sonntag vereinbart, so bekommt man die sogenannte
WOCHENRUHE im Ausmass von 36 Stunden, in die ein ganzer Kalendertag unter
der Woche fallen muss.
34
Ihr Betriebsrat informiert
Überstunden
Ab der 41. Stunde sind es Überstunden. Maximal 5 Überstunden pro Woche
müssen geleistet werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen
entgegenstehen, das sind z.B. Kinderbetreuung, familiäre Verpflichtungen,
Verkehrsverbindungen usw.
Darüber hinaus müssen höchstens zusätzlich 60 Überstunden im Jahr geleistet
werden, wobei 10 Überstunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen.
Also insgesamt maximal 320 Überstunden pro Jahr (während Urlaubs- und
Krankenstandswochen muss ein Durchschnitt gerechnet werden).
Überstundenpauschalen (ÜP) dürfen den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen;
jede Überstunde, die von der Pauschale nicht abgedeckt ist, muss gesondert
ausbezahlt werden. Die ÜP muss jedes Jahr überprüft werden, da mit der KV
Erhöhung und/oder Berufsjahressprung der Stundenlohn steigt und somit weniger
Stunden abgedeckt sein können. Auch bei ÜPs muss die tatsächlich gearbeitete
Arbeitszeit eingetragen werden, sowohl mehr als auch weniger!
Lassen Sie ihre ÜP von Ihrem Betriebsrat regelmäßig kontrollieren!
Eine Überstunde wird mit einem Teiler von 158 bei den Handelsangestellten
gerechnet. Handelsarbeiter haben einen Teiler von 167; im Gastgewerbe der
Teiler 173 und beim Fleisch ist der Teiler 150. Mit dem Teiler kann man sich den
Stundenlohn berechnen; Gehalt: 158 = Überstunde
ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE
Handel:
Grundstundenvergütung 1/158 des Bruttomonatsgehaltes plus Zuschläge:
• Grundsätzlich
Zuschlag von 50%
• Zuschlag von 70%
Mo - Fr zw. 18.30 und 20.00 Uhr
Samstagen nach 13.00 Uhr
• Zuschlag von 100%
Mo – Fr zw. 20.00 und 6.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen.
Bei Fleischern gibt es keine 70% Überstundenzuschläge, ÜStundenteiler 1/150;
Im Gastgewerbe gibt es keinen 70% Zuschlag, ÜStundenteiler 1/173.
8. Dezember (nur für den Handel)
Der/dem ArbeitnehmerIn muss bis 10. November mitgeteilt werden, ob er/sie am
8.12. beschäftigt wird oder nicht. Er/Sie kann dies innerhalb einer Woche
ablehnen und darf nicht zur Arbeitsleistung gezwungen werden.
Der Arbeitnehmer erhält:
1) die Feiertagsstunden plus
2) die geleisteten Stunden und
3) zusätzlich bezahlte Freizeit;
wurden bis zu 4 Stunden gearbeitet, erhält er/sie 4 Stunden Freizeit,
wer mehr als 4 Stunden arbeitet erhält immer 8 Stunden Freizeit
35
Ihr Betriebsrat informiert
ALTERSTEILZEIT
Mit dem Arbeitsmarktpaket, das im Juli 2009 beschlossen wurde, gibt es nun auch
Änderungen in der Altersteilzeit.
Die Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung für ältere ArbeitnehmerInnen. Die
Reduktion der Arbeitszeit und der damit verbundene Entgeltausfall, werden durch
eine Förderung des AMS ausgeglichen. Die/der ArbeitnehmerIn bekommt für die
halbe Arbeitszeit ca. 75% des bisherigen Gehaltes.
Für eine Altersteilzeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
BESTIMMTES ALTER
Altersteilzeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein bestimmtes Alter
erreicht ist. Für 2010 gilt: Männer müssen mindestens 58 Jahre, Frauen
mindestens 53 Jahre alt sein.
Ab 2011 steigt das Mindestalter dann jedes Jahr um ein halbes Jahr, also z.B.
2011 58,5/53,5 Jahre. Ab 2014 kann man nur noch maximal 5 Jahre vor dem
Regelpensionsalter (nicht Frühpensionsalter!) in Altersteilzeit gehen. Das heißt
Frauen/Männer müssen mindestens 55/60 Jahre alt sein.
MINDESTBESCHÄFTIGUNG
Der/die ArbeitnehmerIn muss mindestens 3 Monate im Unternehmen sein.
Die bisherige Arbeitszeit muss in den letzten 12 Monaten mindestens 60% der
Normalarbeitszeit, d.h. für den Handel also mindestens 23,5 Stunden
betragen haben.
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
In den letzten 25 Jahren muss der/die ArbeitnehmerIn mindestens 780 Wochen
(= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
REDUKTION DER ARBEITSZEIT
Die Arbeitszeit muss, im Konzern, um 50% der Normalarbeitszeit von 38,5
Stunden verringert werden. Es können auch mal mehr und mal weniger Stunden
gearbeitet werden, im Durchschnitt eines Jahres muss jedoch die vereinbarte
verringerte Leistung erbracht werden.
Die geblockte Variante gibt es im Konzern nicht.
LOHNAUSGLEICH
Eine Altersteilzeit ermöglicht älteren MitarbeiterInnen vor der Pension weniger zu
arbeiten, ohne dass sie dadurch einen sehr hohen finanziellen Verlust haben.
Die/der ArbeitnehmerIn arbeitet nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit,
bekommt aber ca. ¾ des bisherigen Gehaltes. Möglich wird dies durch eine
Förderung des AMS, das einen Teil des Verlustes durch die Stundenreduktion
wieder ausgleicht = Lohnausgleich.
36
Ihr Betriebsrat informiert
Beispiel: 38,5 Stunden vorher mit 2.000 €, reduziert auf 19,25 Wochenstunden
bekommt der Arbeitnehmer 1.500 € (1.000 € vom Arbeitgeber, 500 € vom AMS
gefördert)
Achtung: Zulagen und/oder Überstundenpauschalen entfallen bei Änderung
der Funktion auf Seiten des Arbeitgebers, im Lohnausgleich ist ein Teil davon
jedoch enthalten!!!
VEREINBARUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER
Der Arbeitgeber muss mit einer Altersteilzeit einverstanden sein. Der/die
ArbeitnehmerIn hat keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit, d.h. auch wenn
alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Altersteilzeit ohne Begründung vom
Arbeitgeber abgelehnt werden.
Mit 1.9.2009 muss der Arbeitgeber keine Ersatzarbeitskraft mehr einstellen.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Die Sozialversicherungsbeiträge, also damit auch alle Beiträge in die
Pensionsversicherung werden weiterhin vom bisherigen Gehalt vor der Reduktion,
in unserem Fall von den 1900 € vom Arbeitgeber einbezahlt, somit kein Verlust bei
der Pensionshöhe.
ABFERTIGUNG ALT (für alle Dienstverhältnisse vor dem 1.1.2003)
Geht man mit dem Ende der Altersteilzeit in Penison, so erhält man die
Abfertigung von der vollen Arbeitzeit von vor der Altersteilzeit, also in unserem
Fall von den 1900 € (plus die Kollektivvertragserhöhungen bis zum
Pensionsantritt). Achtung: Nur weil man in Pension geht, hat man nicht
automatisch Anspruch auf die Abfertigung, das Dienstverhältnis muss durch eine
einvernehmliche Lösung oder Dienstgeberkündigung enden. Nur wenn man beim
Pensionsantritt mehr als 10 Jahre im Unternehmen ist, erhält man eine
Abfertigung auch bei einer Selbstkündigung!
SONSTIGES
Mehrstunden können in Ausnahmefällen gemacht werden. Grundsätzlich gilt,
dass durchschnittlich die vereinbarte Arbeitszeit geleistet werden soll.
Mehrstunden sollten in Zeitausgleich innerhalb von 3 Monaten wieder abgebaut
werden.
Auch beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält man den Lohnausgleich.
Jubiläumsgeld während der Altersteilzeit wird vom Gehalt der reduzierten
Stunden mit Lohnausgleich berechnet, nicht vom vollen Gehalt (hier z.B. nicht
1900 €, sondern 1425 €).
Während des Bezuges von Krankengeld von der Gebietskrankenkasse, ruht
das Altersteilzeitgeld.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich. Eine Kündigung
kann
unter
Umständen
wegen
Sozialwidrigkeit
angefochten
werden.
37
Ihr Betriebsrat informiert
BEENDIGUNG VON D I E N S T V E R H Ä L T N I S S E N
Abfertigung alt
Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt
noch die Abfertigung alt. Eine Abfertigung alt bekommt man, wenn das
Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mindestens 3 Jahre gedauert hat und
durch eine Arbeitgeberkündigung, durch eine einvernehmliche Lösung oder
durch eine Selbstkündigung des Arbeitnehmers nach 10jähriger
Betriebszugehörigkeit wegen Pensionierung, endet. In einigen Ausnahmefällen
erhält der Arbeitnehmer die Hälfte der Abfertigung (siehe unten).
Für die Abfertigung werden berücksichtigt
•
die Lehrzeit, nur dann wenn das Dienstverhältnis inklusive Lehre mind.
7 Jahre gedauert hat
•
die Zeiten des Präsenz/Zivildienstes
•
Zeiten als Arbeiter beim selben AG ohne Unterbrechung
•
Karenzzeiten werden bei der Abfertigung nicht miteinberechnet
Je nach Betriebszugehörigkeit, steigt die Abfertigung
Nach 3 Jahren
2 Monatsentgelte
Nach 5 Jahren
3 Monatsentgelte
Nach 10 Jahren
4 Monatsentgelte
Nach 15 Jahren
6 Monatsentgelte
Nach 20 Jahren
9 Monatsentgelte
Nach 25 Jahren
12 Monatsentgelte
MÜTTER, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und bis
maximal 3 Monate vor dem Ende der Karenz (= maximal bis zum 2. Geburtstag
des Kindes) ihren Austritt erklären, bekommen die Hälfte der gesetzlichen
Abfertigung, maximal aber das Dreifache des monatlichen Entgelts. Das gleiche
gilt auch für Väter in Karenz!
ELTERN, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und eine
Elternteilzeit abgeschlossen haben, erhalten bei einer Arbeitnehmer-Kündigung
ebenfalls die Hälfte der Abfertigung (max. 3 Monatsentgelte), wenn die
Kündigungsfrist noch während der Elternteilzeit endet. Eine Elternteilzeit kann bis
zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw. einem späteren Schuleintritt dauern. Bei der
Höhe der Abfertigung wird ein Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten 5 Jahre
herangezogen.
Wird ein Dienstverhältnis während der Elternteilzeit mit einer einvernehmlichen
Lösung beendet, erhält man die Abfertigung von jener Arbeitszeit (max. 38,5
Stunden), die vor der Karenz vereinbart gewesen war.
38
Ihr Betriebsrat informiert
Geht ein/e ArbeitnehmerIn in PENSION und war er/sie mindestens 10 Jahre im
Betrieb beschäftigt, dann bekommt er/sie auch bei einer Dienstnehmer-Kündigung
die volle Abfertigung. Achtung! Dauert das Dienstverhältnis kürzer als 10 Jahre
bekommt man auch beim Pensionsantritt nicht automatisch die Abfertigung, das
Dienstverhältnis muss mit einer einvernehmlichen Lösung oder einer DienstgeberKündigung enden.
Beim TOD DES ARBEITNEHMERS bekommen die unterhaltsberechtigten Erben die
Hälfte der gebührenden Abfertigung. Nach 1 monatiger Betriebszugehörigkeit wird
das Gehalt des Sterbemonats und des darauffolgenden ausbezahlt, nach 5 Jahren
gibt es das Gehalt für den Sterbemonat und zwei weitere Monate. Besteht
daneben jedoch ein Abfertigungsanspruch wird nur der Günstigere von beiden
Ansprüchen ausbezahlt.
BERECHNUNG
Die Abfertigung wird vom letzten durchschnittlichen Monatsentgelt berechnet. Das
Monatsentgelt enthält nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch andere Entgelte,
die man durchschnittlich erhält. Ein Monatsentgelt setzt sich daher zusammen
aus:
Letztes Monatsgehalt (Vorsicht bei Stundenherabsetzungen!!)
1/12 Weihnachtsremuneration
1/12 Urlaubsbeihilfe
Monatsanteil von Prämien, Zulagen, Remunerationen, Provisionen und
geleisteten Mehr- u. Überstunden samt Zuschläge der letzten 12 Monate
• Sachbezug
•
•
•
•
Die Abfertigung wird besonders günstig ausbezahlt. Man zahlt für eine Abfertigung
keine Sozialversicherung und nur 6% Lohnsteuer, dadurch hat man nur sehr
geringe Abzüge von der Bruttosumme.
39
Ihr Betriebsrat informiert
Abfertigung neu
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt das
System der Abfertigung neu.
Die Abfertigung neu hat den großen Vorteil, dass egal wieviele Arbeitgeber man
hat, die Abfertigung angespart wird und sie nicht mehr verloren gehen kann. Der
erste Monat in einem Dienstverhältnis ist beitragsfrei, danach muss der
Arbeitgeber monatlich 1,53% vom laufenden Entgelt und den Sonderzahlungen in
die Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen.
Auch während des Präsenz/Zivildienstes, Wochenhilfe und in der Karenz, sowie
während des Bezuges von Krankengeld werden Beiträge einbezahlt (allerdings
nicht vom Arbeitgeber sondern z.B. vom FLAF).
Der Arbeitnehmer hat keinen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,
sondern gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse. Großer Vorteil der Abfertigung
neu ist, dass der angesparte Betrag nicht mehr verloren geht. Allerdings ist eine
Auszahlung erst nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei bestimmten
Beendigungsarten des Dienstverhältnisses möglich:
Höhe der Abfertigung neu:
Die Höhe ergibt sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge (finden Sie
monatlich
auf
dem
Gehaltszettel)
unter
Berücksichtigung
der
Veranlagungsergebnisse und nach Abzug der Verwaltungskosten.
Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei
•
•
•
•
einer Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn selbst
einer begründeten Entlassung
einem unberechtigten vorzeitigen Austritt
wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt wurde
Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen
und kann bei der nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim
Pensionsantritt werden alle Beiträge, die noch vorhanden sind, ausbezahlt.
Ein Auszahlungsanspruch besteht bei:
• einer Kündigung durch den Arbeitgeber
• einer einvernehmlichen Lösung
• einer unbegründeten Entlassung
• einem berechtigten vorzeitigen Austritt
Man muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich
mitteilen, ob man die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte. Wie
hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die
Mitarbeitervorsorgekasse, die jährlich ein Informationsblatt an Ihre Heimadresse
schickt.
40
Ihr Betriebsrat informiert
Bei einer Beendigung, bei der eine Auszahlung möglich ist, schickt die
Mitarbeitervorsorgekasse automatisch einen Antrag zur Auszahlung, der nur noch
ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Über die Beendigung des
Dienstverhältnisses wird die MV Kasse durch den Arbeitgeber informiert.
Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich in die MV
Kasse einbezahlt wird:
670 MV-BEMESSUNG LFD
gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, der
Beitrag zur Abfertigung in diesem Monat berechnet wird.
680 MV-BEITRAG LFD
weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die
Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat tatsächlich überwiesen wird.
Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen
werden die 1,53% an die MV Kasse einbezahlt.
675 MV-BEMESSUNG SZ
gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an
685 MV-BEITRAG SZ
einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.
In welche MV-Kasse einbezahlt wird, finden Sie im Anhang zum Dienstzettel.
Im Falle des Todes des Arbeitnehmers fällt der gesamte Betrag aus dem
Mitarbeitervorsorgekassenkonto in die Verlassenschaft.
Einvernehmliche Lösung
Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des
Dienstverhältnisses einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung
vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann zu
einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen eine
einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher
informieren und eine Bedenkzeit einfordern. Ist eine einvernehmliche Lösung erst
einmal unterschrieben, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige)
vorgeschlagen, so hat er/sie auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen
mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu
lassen. Sie können auch sofort im Gespräch Ihren Betriebsrat per Telefon
kontaktieren. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden. Innerhalb der
Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart
werden.
Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne eine Frist vereinbart
werden. Der/die ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!
41
Ihr Betriebsrat informiert
Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder dem/der
ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen
eingehalten werden. Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden, eine
Kündigung kann auch absolut grundlos erfolgen. Einer Kündigung muss nicht
zugestimmt werden.
Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom
Ausspruch der Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses.
Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht
der Tag des Kündigungsausspruches. Wenn daher nur zum Quartal gekündigt
werden kann, so ist das Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) jeweils das Ende
des Dienstverhältnisses, die Frist muss vorher angehängt werden.
Beispiel: 30.4. zum 30.9. bei einer Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren!
Postensuchtag
Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchtag (1/5 der
Arbeitszeit trotz 6-Tage Woche) pro Woche. Den Anspruch auf einen
Postensuchtag hat man allerdings nur bei einer Arbeitgeber-Kündigung und nur
auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Der Arbeitnehmer muss jede Woche seinen
Postensuchtag verlangen. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass
tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des Postensuchtages ist zu
vereinbaren!
ANGESTELLTE IM HANDEL
Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:
Fristen:
Unter 2 Jahren
6 Wochen
3. – 5. Dienstjahr
2 Monate
6. – 15. Dienstjahr
3 Monate
16. – 25. Dienstjahr
4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr
5 Monate
Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur
noch zum Quartalsende.
Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als
7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen.
Fristen und Termine für den Angestellten
Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnis!
Achtung! Werden die Kündigungsfristen und Termine durch den/die
ArbeitnehmerIn nicht eingehalten, so wird das Arbeitsverhältnis durch einen
unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet (siehe Vorzeitige Auflösung Austritt).
42
Ihr Betriebsrat informiert
ARBEITER IM HANDEL
Fristen und Termine für Arbeitgeber und Arbeiter sind gleich lang
Fristen:
Weniger als 1 Jahr
1 Woche
Über 1 Jahr
2 Wochen
Ab 3 Jahren
3 Wochen
Ab 5 Jahre
4 Wochen
Termin:
Das Dienstverhältnis kann jeweils am Samstag unter Einhaltung der Frist
zum nächsten Samstag gelöst werden.
ANGESTELLTE IM FLEISCHBEREICH
Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:
Fristen:
Unter 2 Jahren
6 Wochen
3. – 5. Dienstjahr
2 Monate
6. – 15. Dienstjahr
3 Monate
16. – 25. Dienstjahr
4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr
5 Monate
Termin:
Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum
Quartalsende.
Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als
7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen.
Fristen und Termine für den Angestellten
Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses!
ARBEITER IM FLEISCHBEREICH
Die Kündigungsfrist für Arbeiter im Fleischergewerbe beträgt in den ersten 6
Monaten nur 1 Woche für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, danach 2 Wochen.
Im Fleischergewerbe kann das Dienstverhältnis jeweils am Samstag unter
Einhaltung der Frist zum nächsten Samstag gekündigt werden.
ARBEITER IM GASTGEWERBE
Im Gastgewerbe gelten die ersten beiden Wochen als Probezeit, danach kann das
Dienstverhältnis unter Einhaltung einer 2 wöchigen Kündigungsfrist zu jedem
Termin aufgelöst werden.
43
Ihr Betriebsrat informiert
ANGESTELLTE IM GASTGEWERBE
Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:
Fristen:
Unter 2 Jahren
6 Wochen
3. – 5. Dienstjahr
2 Monate
6. – 15. Dienstjahr
3 Monate
16. – 25. Dienstjahr
4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr
5 Monate
Termin:
Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum
Quartalsende
Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als
7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen
Fristen und Termine für den Angestellten
Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses!
VORSICHT! BEI KÜNDIGUNG WEGEN PENSION!
Kündigt ein/e ArbeitnehmerIn sein/ihr Dienstverhältnis zum Monatsletzten unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Pensionsantritt und dauerte
das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber nicht länger als 10 Jahre, so
bekommt man keine Abfertigung.
Einen Anspruch auf Abfertigung hat man nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch
eine einvernehmliche Lösung oder Dienstgeber-Kündigung endet!!
ArbeitnehmerIn, die länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt sind und in
Pension gehen, bekommen eine Abfertigung auch bei Selbstkündigung!
Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihren Urlaub vor dem Pensionsantritt
komplett verbrauchen!!!
MUSTERTEXT FÜR EINE DIENSTNEHMER-KÜNDIGUNG
PENNY AG
Personalabteilung
EINSCHREIBEN
IZ NÖ SÜD Strasse 3, Objekt 16
2355 Wr. Neudorf
Datum
Betrifft: Kündigung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich, Vorname Nachname, beende mein Dienstverhältnis per 28. Februar 2010 unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. März 2010. (wegen Pension)
Unterschrift:
44
Ihr Betriebsrat informiert
Sonstige Ansprüche bei der Beendigung
Bei jeder Beendigung erhält die/der ArbeitnehmerIn

ein Dienstzeugnis
Im Dienstzeugnis dürfen keine negativen Bewertungen stehen, ausserdem
darf die Beendigungsart und der Beendigungsgrund nie angegeben werden,
(siehe nächste Seite Kapitel Dienstzeugnis)
•
eine Arbeitsamtbescheinigung fürs AMS

Jahreslohnzettel des laufenden Jahres

eine Endabrechnung (Lohnzettel)
Vorzeitige Auflösung
Bei der vorzeitigen Auflösung wird das Dienstverhältnis entweder vom
Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn einseitig aufgelöst ohne Einhaltung einer
Frist und aus einem wichtigen Grund, der die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar
macht.
1. AUSTRITT
Berechtigter Austritt
Der Arbeitnehmer ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist oder Termins das
Dienstverhältnis aus folgenden Gründen zu beenden; z.B.:





Der/die ArbeitnehmerIn zur Fortsetzung der Arbeitsleistung unfähig wird oder
diese ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit oder Sittlichkeit nicht
fortsetzen kann, z.B. Berufsunfähigkeitspension; Krankheit, wenn dies durch
ein Attest eines Facharztes festgestellt wurde und kein Ersatzarbeitsplatz zur
Verfügung steht.
Der Arbeitgeber enthält dem Arbeitnehmer seinen gebührenden Lohn/Gehalt
ohne Grund vor oder schmälert diesen (z.B. Abzug unberechtigtes Manko
ohne Mankobeleg)
Der Arbeitgeber weigert sich, seiner Pflicht zum Schutz von Leben,
Gesundheit oder Sittlichkeit des Arbeitnehmers nachzukommen.
Der Arbeitgeber lässt sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder
Ehre gegen den/die ArbeitnehmerIn zu Schulden kommen oder weigert sich,
den Abeitnehmer vor solchen Handlungen der Kollegen zu schützen.
Der Arbeitgeber verstößt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen, die die
Arbeit für den Arbeitnehmer unzumutbar macht.
Beim berechtigten Austritt, ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie wenn er
ordnungsgemäß gekündigt worden wäre, d.h. er bekommt für die Zeit der
Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung und die volle Abfertigung.
45
Ihr Betriebsrat informiert
Unberechtigter Austritt:
Liegt kein im Gesetz genannter Austrittsgrund für einen berechtigten Austritt vor
und beendet der/die ArbeitnehmerIn das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist, so handelt es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt.
Der Arbeitnehmer verliert die Urlaubsersatzleistung der nicht konsumierten
Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres, zuviel konsumierter Urlaub muss
zurückgezahlt werden. Ausserdem kann der Arbeitgeber bei einem entstandenen
nachweisbaren Schaden, Ersatz fordern.
Arbeiter verlieren zusätzlich den Anspruch auf aliquotes Weihnachts- und
Urlaubsgeld.
2. ENTLASSUNG
Lässt sich der Arbeitnehmer etwas zu Schulden kommen, so dass eine
Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis
fristlos beenden.
Eine fristlose Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden, der
Arbeitgeber hat maximal ca. 3 Tage Zeit (je nach Sachlage) um Informationen
einzuholen, während dieser Zeit muss der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt
werden.
Entlassungsgründe sind z.B:
•
•
•
•
•
Vertrauensunwürdigkeit: Der Arbeitnehmer macht sich einer Handlung
schuldig, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt.
Fernbleiben vom Dienst, über den Umständen nach eine erhebliche Zeit, ohne
Entschuldigungsgrund.
Beharrliche Weigerung, über den Umständen nach eine erhebliche Zeit, den
Dienst zu tun oder gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers Folge zu
leisten.
Diebstahl: der Arbeitnehmer begeht eine strafbare Handlung
Untreue im Dienst; Entgegennehmen unberechtigter Vorteile von Dritten ohne
Wissen und Willen des Arbeitgebers
.
46
Ihr Betriebsrat informiert
D IENSTZE UGNIS
Jede/r ArbeitnehmerIn hat nach Beendigung seines Dienstverhältnisses
Anspruch auf ein kostenloses Dienstzeugnis. Ein Dienstzeugnis hat Angaben
über die Dauer des Dienstverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu enthalten.
Unzulässig sind Angaben, die den Erwerb einer neuen Stelle erschweren.
Ein Dienstzeugnis darf keine Angaben enthalten über
•
Karenz
•
Krankenstand
•
die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses
•
Konflikte mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten
Ein Dienstzeugnis unterliegt der Wahrheitspflicht, daß heißt die Tätigkeit des
Arbeitnehmers muß objektiv richtig dargestellt werden. Es darf weder die Qualität
der Tätigkeit des Arbeitnehmers herabgesetzt, noch das Ausmaß seiner
Verantwortung geschmälert werden.
Der Rechtsanspruch besteht auf ein einfaches Zeugnis ohne Beurteilungen.
Dem Arbeitgeber steht es zwar frei, das Zeugnis nach seinem Ermessen auf die
Leistung und auf das Verhalten des Arbeitnehmers auszudehnen, also mit einem
Werturteil zu versehen, allerdings muss die Formulierung für den Arbeitnehmer
günstig sein. Wenn das Dienstzeugnis Beurteilungen beinhaltet, sollen diese im
Superlativ (nicht volle, sondern vollste Zufriendenheit) geschrieben werden. Es
ist verboten nachteilige Formulierungen zu benutzen. Die Formulierung darf auch
nicht zwischen den Zeilen ein für den Arbeitnehmer negatives Gesamtbild
durchblicken lassen. Demnach darf der Arbeitgeber im Dienstzeugnis keine
(direkten oder indirekten) Angaben machen, die objektiv geeignet sind, dem
Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erschweren.
Beispiel sehr gutes Dienstzeugnis (Schulnote 1):
Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in
unser Unternehmen.
Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen:
•
Kassatätigkeit
•
Produkt- und Warenpräsentation
•
Kundenservice
Herr Mustermann war ein sehr zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter, der seine
Aufgaben stets umfassend, sicher und vollkommen realisierte. Er arbeitete sehr engagiert
und stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Das Verhalten von Herrn Mustermann
gegenüber seinen Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit sehr gut.
Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen Herrn Mustermann für den weiteren
Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
47
Ihr Betriebsrat informiert
Beispiel befriedigendes Dienstzeugnis (Note 3):
Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in
unser Unternehmen.
Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen:
•
Kassatätigkeit
•
Produkt- und Warenpräsentation
•
Kundenservice
Herr Mustermann war ein pflichtbewußter Mitarbeiter, der seine Aufgaben den
Anforderungen entsprechend erledigte. Er arbeitete sorgfältig und genau und hat die ihm
übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Herr Mustermann arbeitete
mit Vorgesetzten und Mitarbeitern gut zusammen.
Wir danken Herrn Mustermann für die langjährige und gute Zusammenarbeit und bedauern
es, dass er uns verlässt.
Beispiel schlechtes Dienstzeugnis (Note 5):
Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als Kassier in
unser Unternehmen.
Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen:
•
Kassatätigkeit
•
Produkt- und Warenpräsentation
•
Kundenservice
Herr Mustermann arbeitete meist fehlerfrei und strebte stets danach, qualitativ gute Arbeit zu
leisten. Er war immer bereit, die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen und verfügt über
gewisse Berufserfahrungen. Das Verhalten von Herr Mustermann zu seinen Vorgesetzten
und Mitarbeitern war nicht zu tadeln.
Wir danken ihm für das stete Interesse an einer guten Zusammenarbeit und wünschen ihm
für die Zukunft alles Gute, vor allem für seine Gesundheit.
Nur die erste Version ist ein sehr gutes Dienstzeugnis. Erhält man ein anderes so
kann verlangt werden, dass ein Zeugnis ohne Beurteilungen ausgestellt wird!
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Ihr Betriebsrat informiert
D I E N S T N E H M E R HA F T U N G
Für die Haftung bei Schäden, die ein/e ArbeitnehmerIn bei der Erbringung
seiner/ihrer
Arbeitsleistung
verursacht
gibt
es
das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz,
dass
Rücksicht
auf
die
begrenzten
wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers nimmt. Es regelt, dass ein/e
ArbeitnehmerIn nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz
herangezogen werden kann! Jede/r ArbeitnehmerIn muß bei Ausübung
seiner/ihrer Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden, umso mehr er/sie diese
Sorgfalt nicht an den Tag legt umso verantwortlicher ist er/sie.
Bei der Verschuldensfrage unterscheidet man nach:
• Entschuldbarer Fehlleistung: diese liegt vor, wenn trotz der notwendigen
Sorgfaltspflicht ein Schaden entsteht und dieser nur mit größter
Aufmerksamkeit verhindert werden hätte können. Bei entschuldbaren
Fehlleistungen ist kein Schadenersatz zu leisten.
• Leichte Fahrlässigkeit: bei leichter Fahrlässigkeit passiert ein Fehler, der
gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. In diesen
Fällen kann der Schaden gemäßigt oder vollkommen erlassen werden.
• Grobe Fahrlässigkeit: ist dann gegeben, wenn der/die ArbeitnehmerIn die
gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Eintritt des Schadens
wahrscheinlich und vorhersehbar war. z.B. Verstoß gegen Dienstanweisung
• Vorsatz: handelt jemand willentlich und wissentlich und führt einen Schaden
herbei, so muss er den vollen Schadenersatz leisten.
Um welche Form von Fahrlässigkeit es sich handelt, muss in jedem Einzelfall
geprüft werden! Dabei werden folgende Kriterien mitbeachtet:
1. wie hoch ist die Verantwortung und inwieweit wurde dies und das damit
verbundene Wagnis im Entgelt bemessen
2. Wie gut wurde der Arbeitnehmer ausgebildet, welche Dienstanweisungen
gibt es und hat sich der Arbeitnehmer daran gehalten
3. Unter welcher Bedingung wurde die Dienstleistung erbracht
4. Wie hoch war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens
Entsteht ein Schaden, so kann dieser nicht einfach vom Gehalt einbehalten
werden. Wird ein Schaden einbehalten, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von
14 Tagen der Abrechnung schriftlich widersprechen und der Arbeitgeber muss das
volle Gehalt ausbezahlen. Bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kann ein
Schadenersatz aufgerechnet werden, wenn der Schaden richtig und fällig ist.
Ein Kassenmanko muss bei PENNY nicht vom Dienstnehmer beglichen werden.
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Ihr Betriebsrat informiert
E LTERNTEILZEIT
Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag, usw.“ fordern
Sie bitte unseren gesonderten Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600
DW 4791 oder per Mail [email protected] an.
E NTG E LT FO RTZ AH LUN G
In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der/die
ArbeitnehmerIn sein/en Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung
erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen Bereichen Handel, Fleisch und
Gastgewerbe gleich, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt!
Krankheit
Kann ein/e ArbeitnehmerIn ihre/seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil
ihm/ihr durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit
bescheinigt wurde, erhält er/sie trotzdem sein/en Gehalt/Lohn weiter.
Liegt eine Krankmeldung vom Arzt vor, darf diese nicht vom Arbeitgeber
angezweifelt werden, der Arzt entscheidet über die Arbeitsunfähigkeit!
In den ersten Wochen muss der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn volle
Bezüge weiterzahlen. D.h. das/der durchschnittliche Gehalt/Lohn, welches
der/die ArbeitnehmerIn verdient hätte, wenn er/sie nicht krank gewesen wäre (also
inklusive aller Zuschläge und Überstunden).
Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198
UE/KE/FE Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und
Überstunden während aller Fehlzeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage)
gesammelt ausbezahlt wird.
Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und
letztlich zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel
Sozialversicherung). Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von der Dauer
des Dienstverhältnisses und der Art des Dienstverhältnisses ab (siehe Tabelle auf
der nächsten Seite).
Jede/r ArbeitnehmerIn ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die
Dienstverhinderung aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss die/der
ArbeitnehmerIn nur die Arbeitsunfähigkeit bekannt geben, er/sie muss nicht
sagen, welche Krankheit er/sie hat!
Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine Krankenstandsbestätigung
während des Krankenstandes vorgelegt werden.
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Ihr Betriebsrat informiert
Spätestens beim Wiederantritt muss die Krankenstandsbestätigung auf jeden Fall
abgegeben werden. Eine Krankenstandsbestätigung ist vom ersten Tag der
Krankheit notwendig.
Zeiten, die nicht durch eine Krankenstandsbestätigung entschuldigt sind, sind
Fehltage, welche vom Gehalt/Lohn abgezogen werden. Ausserdem berechtigt
unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst den Arbeitgeber zu einer fristlosen
Entlassung.
Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte werden einer Krankheit gleichgestellt.
ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ANGESTELLTEN
Je nachdem wie lange ein ArbeitnehmerIn im Unternehmen schon beschäftigt ist,
erhält er/sie vom Arbeitgeber volles Entgelt während eines Krankenstandes:
Volles Entgelt
halbes Entgelt
1. - 5.
Dienstjahr:
6 Wochen
4 Wochen
(bei Arbeitsunfall
8 Wochen)
4 Wochen
6. - 15.
Dienstjahr:
8 Wochen
4 Wochen
16. - 25.
Dienstjahr
10 Wochen
4 Wochen
ab dem 26. Dienstjahr
12 Wochen
4 Wochen
Ist der jeweilige Zeitraum (siehe oben) des vollen Entgelts ausgeschöpft, so erhält
der Arbeitnehmer noch weitere 4 Wochen halbes Entgelt vom Arbeitgeber. Die
andere Hälfte wird von der Krankenkasse bezahlt (Der Arbeitnehmer muss selbst
einen Antrag auf der Krankenkasse stellen).
Bei erneuter Krankheit, innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt (nach der
1. Krankheit), werden die Zeiten der Krankenstände zusammengerechnet und
der Arbeitgeber muss nur solange zahlen, bis alle Ansprüche ausgeschöpft sind.
Allerdings gibt es bei Wiedererkrankungen noch einen zweiten Anspruchstopf mit
jeweils der Hälfte des Entgelts, während der oben in der Tabelle genannten
Zeiträume, also z.B. 8 Wochen halbes Entgelt und 4 Wochen Viertel-Entgelt.
Die Entgeltfortzahlng für den Arbeitgeber, ist auch bei Wiedererkrankungen
beschränkt mit der Ausschöpfung eines kompletten Anspruches, also z.B. im 1. 5. Dienstjahr nach maximal 10 Wochen, 6. - 15.Dj 12 Wochen usw.
Ist man länger als 6 Monate seit dem Wiederantritt nach der letzten Krankheit
gesund, so hat man wieder alle obigen Ansprüche voll zur Verfügung.
Beispiel: Maria ist 3 Jahre im Unternehmen, sie hat somit einen Anspruch auf 6 Wochen
volles Entgelt und 4 Wochen halb.
Maria ist von 30.3. – 12.4. (2 Wochen) krank,
sie erhält für 2 Wochen volles Entgelt vom Arbeitgeber
Mit 12.4. beginnt die Halbjahresfrist bis 12.10. zu laufen, d.h. alle Krankenstände
innerhalb der nächsten 6 Monate werden zusammengezählt,
Maria wird erneut von 15.6. – 26.7. (6 Wochen) krank,
sie erhält für weitere 4 Wochen volles Entgelt und 2 Wochen halbes Entgelt
Maria wird nochmals von 26.10 – 1.11. krank,
sie erhält wieder volles Entgelt, da die Halbjahresfrist mit 12.10. aus war!
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Ihr Betriebsrat informiert
ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ARBEITERN
Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren
1. - 5.
6. - 15.
16. - 25.
ab dem 26.
Volles Entgelt
6 Wochen
8 Wochen
10 Wochen
12 Wochen
Dienstjahr:
Dienstjahr:
Dienstjahr
Dienstjahr
halbes Entgelt
4 Wochen
4 Wochen
4 Wochen
4 Wochen
Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern:
Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines
Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein
neuer Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
Für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, steht der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung für weitere 8 Wochen, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen,
volles Entgelt für jeden Anlassfall zu, unabhängig von „normalen
Krankheiten.“
Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf. Wiederholte
Krankheiten innerhalb eines Arbeitsjahres werden zusammengerechnet. Der
Arbeitgeber hat nur solange eine Entgeltfortzahlungspflicht bis der Topf einmal
ausgeschöpft wurde, danach zahlt die Krankenkassa.
LEHRLINGE
Auch Lehrlinge erhalten ihre Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank
werden.
Bei einer Krankheit:
4 Wochen
Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit
2 Wochen
die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und
Krankengeld von der GKK
Nach einem Arbeitsunfall:
8 Wochen
volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen
4 Wochen
die Differenz bei Arbeitsunfällen
Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling
für 3 Tage das volle Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz
zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.
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Ihr Betriebsrat informiert
Pflegefreistellung
Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen
Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder
Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch
auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub.
Die notwendige Pflege muss nachgewiesen
werden.
Verlangt
der
Arbeitgeber
eine
Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten
verbunden, so hat der Arbeitgeber diese
Kosten zu übernehmen!
Pflegefreistellung
kann
man
gemäß
Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen:
1 Woche und
1 weitere Woche für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.
Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub
anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.
Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, §1154b ABGB, die in
bestimmten Sonderfällen auch eine neuerliche Pflegefreistellung, für die Pflege
von kranken Angehörigen oder die Pflege von Angehörigen, die nicht im
selben Haushalt leben, ermöglichen! Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!
Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)
Eigene Eheschließung
im GastGewerbe(GG)
Eheschließung der Kinder od. Geschwister
3 Tage;
2 Tage
1 Tag (im GG 1 Tag)
Tod Ehegatten, Lebensgefährte
plus für die Beerdigung noch
Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder
plus für die Beerdigung
2 Tage
1 Tag
1 Tag
1 Tag
Beerdigung von Geschwistern und Großeltern
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin
Wohnsitzwechsel
1 Tag
1 Tag
max. 2 Tage (im GG 1 Tag)
innerhalb eines halben Jahres
Die notwendige Zeit für Arztbesuche und Amtswege, wenn diese nur während der
Arbeitszeit erledigt werden können.
Weitere Verhinderungsgründe, die hier nicht angeführt sind, werden auch durch
den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!
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Ihr Betriebsrat informiert
Urlaub
ANSPRUCH
Jede/r ArbeitnehmerIn, egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt hat
30 Werktage Urlaub bei einer 6 Tage Arbeitswoche. In der Konzernzentrale nur
25 Werktage, für jene Arbeitnehmer, die eine 5 Tage Woche haben.
Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat die/der ArbeitnehmerIn Anspruch
auf 36 Werktage (30 Tage bei 5 Tage Woche).
Grundsätzlich benötigt der Arbeitnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub,
wobei auch Zeiten ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden:
•
•
5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des
Dienstverhältnisses 6 Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen
Arbeitgebern werden beim Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren
angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger oder Entwicklungshelfer werden
mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet. Auch Zeiten als Arbeiter werden im
Fall des Urlaubsausmaßes angerechnet.
4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr
hinausgehen. Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.
Sind Zeiten eines anderen Arbeitgebers und Schulzeiten vorhanden, so
werden maximal insgesamt Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und
Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet.
•
5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium.
•
Karenzzeiten zählen nicht mit, nur 10 Monate der ersten Karenz werden für
das Urlaubsausmaß angerechnet.
Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich!
Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und Schulzeiten, werden
insgesamt 7 Jahre angerechnet, man braucht daher nur 18 Dienstjahre beim
aktuellen Arbeitgeber.
Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, Schulzeiten und ein
abgeschlossenes Hochschulstudium werden 12 Jahre angerechnet, d.h. man
braucht im aktuellen Dienstverhältnis nur 13 Dienstjahre.
URLAUB IST IMMER ZU VEREINBAREN!
Ein einmal vereinbarter Urlaub darf auch so wie er geplant wurde, angetreten
werden. Im Konzern werden üblicherweise im Jänner die Urlaube verplant. Dieser
geplante Urlaub kann auch so konsumiert werden, egal ob vorher ein
Krankenstand war, jemand anderer ausgefallen ist, man die Filiale gewechselt hat
oder ob man sich in einer Kündigungsfrist befindet. Der Arbeitgeber kann nie
einseitig den Urlaub verschieben oder streichen.
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Ihr Betriebsrat informiert
Kündigt man selbst, kann man aber auch nicht während der Kündigungsfrist
einseitg in den Urlaub gehen, auch das ist zu vereinbaren. Hat man ohnedies im
Jänner den Urlaub verplant und fällt dieser in die Kündigungsfrist, dann kann er
konsumiert werden.
Jede Veränderung eines Urlaubes muss vereinbart werden, keiner, weder der
Arbeitnehmer kann einseitig in den Urlaub gehen, noch der Arbeitgeber kann
einseitig den Arbeitnehmer in den Urlaub schicken oder den Urlaub streichen!
URLAUBSENTGELT
Während des Urlaubes erhält man sein/en normalen Gehalt/Lohn weiter, bei
unregelmäßigem Verdienst den Durchschnitt der letzten 13 Wochen =
Urlaubsentgelt.
Macht man regelmäßig Mehr- und Überstunden, so erhält man im Oktober unter
der Lohnart 198 den Durchschnitt der Mehr- und Überstunden für die verbrauchten
Urlaubstage ausbezahlt.
URLAUBSGELD
Davon
zu
unterscheiden
ist
der
URLAUBSZUSCHUSS/
WEIHNACHTSREMUNERATION, auch 13. oder 14. Gehalt genannt. Das
„Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld“ ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird jedes
Jahr von der Gewerkschaft im Kollektivvertrag ausverhandelt. Die Höhe des
Urlaubszuschusses ist von der Höhe des letzten Monatsgehaltes (Juni)
abhängig. Vorsicht mit Vertragsveränderungen oder Stundenreduzierungen
im Mai, Juni, Oktober und November! Das Urlaubsgeld wird dann nur vom
verringerten Monatsgehalt gezahlt!
Im Gastgewerbe wird der Jahresdurchschnitt des Einkommens als Bemessung
herangezogen!
KRANKHEIT IM URLAUB
Wird man während eines Urlaubes krank, und dauert die Krankheit länger als 3
Tage, so unterbricht dies den Urlaub. Der Urlaub darf aber nicht um die Dauer der
Krankheit einseitig verlängert werden! Der Krankenstand muss sofort gemeldet
werden und durch den Arzt vom ersten Tag an bestätigt sein.
URLAUBSERSATZLEISTUNG
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der aliquote Urlaubsanspruch, der
nicht konsumiert werden konnte, ausbezahlt. Als Faustregel gilt, man erwirbt ca.
2,5 Tage pro gearbeiteten Monat.
Urlaub darf während eines laufenden Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt
werden, dies ist gesetzlich verboten!
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Ihr Betriebsrat informiert
J U B I L Ä U MS G E L D
Das Jubiläumsgeld wird nur im Kollektivvertrag geregelt. Es gibt keine
gesetzlichen Regelungen. Deshalb sind die Regelungen in den verschiedenen
Bereichen unterschiedlich.
IM HANDEL
20 Jahre
25 Jahre
35 Jahre
40 Jahre
1
1,5
2,5
3,5
Bruttomonatsgehalt ohne Überstundenpauschale
Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale
Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale
Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale
Bei jedem Jubiläum gibt es zusätzlich 2 freie bezahlte Tage. Kann im PEP unter
Abwesenheiten als Jubiläumstag erfasst werden.
IM GASTGEWERBE
10 Jahre
15 Jahre
25 Jahre
35 Jahre
40 Jahre
45 Jahre
1
1,5
2
2,5
3
4
Monatsgehalt
Monatsgehälter
Monatsgehälter
Monatsgehälter
Monatsgehälter
Monatsgehälter
IM FLEISCHBEREICH
Im FLEISCHER Kollektivvertrag ist kein Jubiläumsgeld vorgesehen.
JUBILAREFEIERN
Unabhängig vom Jubiläumsgeld veranstaltet der Betriebsrat jedes Jahr für alle 10,
20, 25, 30, 35, 40 usw. Jubilare die Jubilarefeiern. Nimmt man an der Jubilarefeier
teil, so ist dies ein bezahlter Arbeitstag (im PEP als Jubiläumstag einzutragen)
unabhängig von den Jubiläumstagen im Handel.
Jeder Jubilar erhält eine kleine Aufmerksamkeit für
Firmenzugehörigkeit:
10 Jahre
attraktive Uhr
20 Jahre
2 vierfach Golddukaten
25 Jahre
wertvolle Uhr
30 Jahre
2 Philharmoniker
und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten
seine
langjährige
Karenzzeiten zählen für die Jubiläumsjahre nicht mit!
Die Jubiläumsgeschenke sind eine freiwillige Leistung, es entsteht kein Rechtsanspruch.
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Ihr Betriebsrat informiert
R EISEKOSTEN
Kilometergeld
Für jeden gefahrenen Kilometer erhält die/der ArbeitnehmerIn das Kilometergeld,
wenn er mit seinem Privat KFZ für die Firma unterwegs ist, z.B. Aushelfen in einer
anderen Filiale, Seminare usw.
Das Kilometergeld
1.7.2008 erhöht auf
Bis 10.000 km
10.001 – 20.000 km
darüber hinaus
wurde
ab
0,42 Euro
0,34 Euro
0,25 Euro
pro gefahrenen Kilometer.
Das amtliche Kilometergeld ist eine
Pauschalabfindung für alle Kosten,
die durch die Verwendung eines
privaten
Kraftfahrzeuges
für
Fahrten im Zuge einer Dienstreise
anfallen.
Mit dem Kilometergeld sind abgedeckt:
•
•
•
•
•
•
•
•
Abschreibung/Wertverlust
Benzin und Öl
Wartung und Reparaturen
Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen, Schneeketten, Navigationsgerät)
Alle Versicherungen, Steuern und Gebühren
Mitgliedsbeiträge diverser Autofahrerclubs
Finanzierungskosten (Kredit- oder Leasingraten)
Parkgebühren und in- sowie ausländische Mautgebühren
Mit dem Kilometergeld ist nicht die Anreisezeit z.B. zu einem Seminar
abgedeckt. Die An- und Heimreise inklusive der Stunden des Seminars (ohne
Pausen) sind als Arbeitszeit im PEP zu erfassen.
Eine Limitierung der Reisekosten ist im Kollektivvertrag nicht vorgesehen! Möchte
der Arbeitgeber das volle Kilometergeld nicht bezahlen, kann er auch eine andere
Fahrgelegenheit zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss den Aufwand, der
durch eine Dienstreise entsteht, nicht selber tragen!
Bitte besprechen Sie vor dem Antritt der Dienstreise mit dem
Regionalmanager die Kilometergeldabrechnung.
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Ihr Betriebsrat informiert
Taggeld
Das Taggeld soll die Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der
Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen der/des ArbeitnehmerIn
abdecken.
Taggeld kann für Dienstreisen ab 3 Stunden geltend gemacht werden in der Höhe
von 26,40 €, wobei für jede angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes
berechnet werden kann.
Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so
gebührt ab dem 13. Tag nur noch ein Taggeld von 14,40 €.
Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer Frühstück) führt zur Kürzung des
Taggeldes um jeweils 13,20 €.
Schäden im Zuge einer Dienstreise
Für Schäden, die im Zuge einer Dienstreise am PKW unter Beachtung der
gebotenen Sorgfalt seitens des Arbeitnehmers entstehen, haftet der Arbeitgeber
nach § 1014 ABGB z.B. Parkschäden, sofern die Benutzung des eigenen PKWs
vereinbart, und keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Für vom Arbeitnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden oder Unfälle haftet
der Arbeitgeber jedoch nicht.
Bei mitfahrenden Kollegen ist eine Insassenversicherung vorteilhaft!
SCHWANGERSCHAFT
Zum Thema „Die schwangere Arbeitnehmerin Rechte und Pflichten, wichtige
Fristen und Termine“, fordern Sie bitte unseren Babyfolder unter der
Telefonnummer 02236/600 4791 oder per Mail [email protected] an.
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Ihr Betriebsrat informiert
VERFALLSFRISTEN
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, so verfallen sie nach einer relativ
kurzen Zeit. Ansprüche sollte man schriftlich geltend machen, dass erhöht die
Beweiskraft. Wird ein Anspruch innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend
gemacht, verjährt dieser erst nach 3 Jahren, dass heißt, man hat 3 Jahre Zeit
diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Werden regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und diese nicht in den
Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, oder nicht konsumiert Pausen eingetragen, so
kann man diese Stunden nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr einfordern!
Unterschreibt man die falschen Arbeitszeitaufzeichnungen, können nicht
aufgezeichnete Stunden maximal 2 Monate zurück eingefordert werden.
6 Monate für alle Ansprüche wie Mehr-und Überstunden, Zuschläge, wenn man
die Unterschrift auf den Arbeitszeitaufzeichnungen verweigert; gesetzliche
Ansprüche wie Kündigungsentschädigung usw.
Nur 4 Monate Verfallsfrist im Gastgewerbe und bei den Fleischern
Bei Arbeitern beträgt die Verfallsfrist nur 3 Monate
1 Jahr für Ansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung.
3 Monate für Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen
Mit der Unterschrift auf der Arbeitszeitaufzeichnung bestätigen Sie die
Richtigkeit der dort eingetragenen Arbeitszeit. Bei Unstimmigkeiten muss
daher die Unterschrift verweigert werden! Niemand kann Sie zur Unterschrift
zwingen.
Aussagen, wie „wenn man nicht unterschreibt, bekommt man kein/en
Gehalt/Lohn“ oder „es dürfen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und 50
Stunden pro Woche eingetragen werden“ usw. sind falsch!
Sie haben das Recht die UNTERSCHRIFT bei Unstimmigkeiten zu
verweigern! Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Betriebsrat!
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Ihr Betriebsrat informiert
VERSETZUNG
Eine Versetzung kann eine Veränderung
•
des Arbeitsortes
•
des Arbeitsentgeltes
•
der Arbeitstätigkeit
•
des Arbeitsausmaßes
sein. Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung
objektiv zumutbar, also nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge
geleistet werden.
Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert diese länger
als 13 Wochen muss der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung
zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig, auch dann nicht, wenn der
Arbeitnehmer bereits durch seine Unterschrift zugestimmt hat.
VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG
Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine
allgemein gültigen Richtlinien.
Arbeitsort
Als Richtwert gilt: eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn
ca. über 20 km mehr gefahren werden müssen oder wenn die Anfahrtszeit sich um
mehr als eine halbe Stunde pro Weg verlängert, wenn ein zusätzlicher Aufwand
durch Fahrkarten entsteht, usw.
Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale, dann ist es keine Verschlechterung.
Man muss in der neuen Filiale erscheinen, ansonsten ist dies ein unentschuldigtes
Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine fristlose Entlassung.
Arbeitsentgelt
Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind
jedenfalls verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht
zumutbar sein, z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.
Wenden Sie sich immer bevor Sie etwas unterschreiben an Ihren Betriebsrat!
Stunden können NIE einseitig vom Arbeitgeber gekürzt werden, man braucht
immer Ihre Zustimmung durch eine Unterschrift!!
Arbeitstätigkeit
auch Herabsetzungen von FilialleiterIn/Abteilungsleitung zur KassierIn sind
verschlechternde Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des
Betriebsrates gemacht werden.
60
Kapitel
6
Ihr Betriebsrat informiert
SOZIALVERSICHERUNG
In Österreich ist jede/r Angestellter und ArbeiterIn pflichtversichert. Durch diese
verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen
umfassenden Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung umfasst die
Krankenversicherung
(Krankheit
und
Mutterschaft),
Unfallversicherung
(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und
Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung.
Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei
Sonderzahlungen z.B. WR/UZ nur 17,07%).
Jeder Arbeiter zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei
Sonderzahlungen nur 17,20%).
Bei
niedrigem
Einkommen
entfällt
oder
reduziert
sich
der
Arbeitlosenversicherungsbeitrag von 3% auf 0%.
Unter 1.155 € zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag,
also nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung
über 1.155 € bis 1.260 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag
von 1%, also 16,07% bzw. 16,2% Sozialversicherung
über 1.260 € bis 1.417 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag
von 2%, also 17,07% bzw. 17,2% Sozialversicherung
über 1.417 € zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag,
also 18,07% bzw. 18,2% Sozialversicherung.
Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden Arbeiter
21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für die/den ArbeitnehmerIn
bei der Sozialversicherung ein .
D IE WICHTIGSTEN W ERTE
E-Card Gebühr
Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im
November des Jahres wird die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen
vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card gilt auch in der gesamten EU, EWR
und der Schweiz.
2010: 10,00 €
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung
2010 bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 51,69 €
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Ihr Betriebsrat informiert
Geringfügigkeitsgrenze
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Sozialversicherung vom Arbeitnehmer
einbezahlt werden, auch der Arbeitgeber muss die/den ArbeitnehmerIn nur
krankenversichern. Geringfügig beschäftigt ist man, wenn man monatlich eine
bestimmte sich jährlich ändernde Grenze nicht überschreitet. Geringfügigkeit hat
nichts mit der Stundenanzahl, die man arbeitet, zu tun.
2010: 366,33 € monatlich
Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlage bedeutet, dass nur bis zu einem bestimmten
Bruttogehalt/lohn eine Sozialversicherung einbezahlt werden muss. Auch die
Höchstbeitragsgrundlage ändert sich jährlich; verdient man monatlich brutto mehr
als die Höchsbeitragsgrundlage ist der Betrag darüber sozialversicherungsfrei.
2010: 4.110 € monatlich
Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt
Bei jeder Kur muss der/die ArbeitnehmerIn je nach monatlichem Bruttoeinkommen
pro Tag einen bestimmten Beitrag dazuzahlen. Der Kostenbeitrag ist vom
monatlichen Einkommen im Jahr 2010 wie folgt abhängig:
bis
783,99 €
pro Tag
0,00 €
bis
1.365,37 €
pro Tag
7,17 €
ab.
1.365,37 €
pro Tag
12,68 €
ab
1.946,76 €
pro Tag
18,24 €
Rezeptgebühr
Bei jedem Rezept wird pro Medikament, die sogenannte Rezeptgebühr
eingehoben. Befreit wird man von der Rezeptgebühr, wenn Alleinlebende kein
höheres Einkommen als 783,99 € haben, Ehepaare nicht höher als 1.175,45 €.
Die Rezeptgebühr ist mit 2% des Jahresnettoeinkommens gedeckelt, das heißt,
wenn man über 2% seines Jahresnettoeinkommens für Medikamente ausgibt, wird
man ab dieser Summe von der Rezeptgebühr befreit.
2010: 5,00 €
Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe
Bei Krankenbehandlungen wird in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt verlangt. In
der Regel beträgt der Selbstbehalt 10% des Kaufpreises
2010: 10% des Kaufpreises mindestens jedoch
27,40 €
Sehbehelfen mind.
82,20 €
Spitalspflege
10,74 €
62
Ihr Betriebsrat informiert
LEISTUNGEN
AUS DER
SOZIALVERSICHERUNG
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld erhält man während der Zeit der Arbeitssuche.
VORAUSSETZUNGEN
Arbeitslosengeld bekommt, wer innerhalb des letzten Jahres mindestens 28
Wochen arbeitslosenversichert war und arbeitswillig und arbeitsfähig ist.
Beim erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld über dem 25. Lebensjahr muss
man in den letzten 2 Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslosenversichert
gewesen sein.
Unter 26 Jahren muss man die Hälfte der Voraussetzungen erfüllen, also im
letzten Jahr, 26 Wochen arbeitlosenversicherte Beschäftigung.
Hat man schon einmal Arbeitslosengeld erhalten, so müssen in den letzten 12
Monaten wieder 28 Wochen mindestens an arbeitslosenversicherter
Beschäftigung vorgelegt werden können.
ANTRAG
Das Arbeitslosengeld muss unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit beim zuständigen AMS geltend gemacht werden. Man erhält
Arbeitslosengeld grundsätzlich mit dem Ende des Dienstverhältnisses, ausser bei
der Sperrfrist und Weiterversicherung (siehe nächste Seite).
Das Arbeitslosengeld muss beim zuständigen AMS mittels persönlicher
Vorsprache beantragt werden. Das Arbeitslosengeld wird ohne Abzüge monatlich
im Nachhinein ausbezahlt!
HÖHE
Die Höhe ist abhängig vom vorangegangenen Nettoeinkommen plus
Familienzuschlägen
(je
nach
Größe
der
Familie)
und
allfälligen
Ergänzungsbeträgen (Ausgleichszulagenrichtsatz). Das Arbeitslosengeld besteht
aus einem Grundbetrag von 55% des Nettoeinkommens des letzten
Kalenderjahres. Es kann maximal aber 60% ohne Familienzuschlag und 80%
mit Familienzuschlägen vom bisherigen Nettoeinkommen betragen.
Zum Arbeitslosengeld kann man bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 €)
dazuverdienen.
63
Ihr Betriebsrat informiert
DAUER
Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Wochen bezahlt,
für 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren mind. 156 Wochen eine
arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag.
39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren 312 Wochen eine
arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag und das 40. Lebensjahr vollendet ist
52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren 468 Wochen eine
arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag und das 50. Lebensjahr vollendet ist
RUHEN DES ARBEITSLOSENGELDES
Das Arbeitslosengeld ruht
•
für die Zeit in der nicht konsumierter Resturlaub ausbezahlt wird
•
bei einer Kündigungsentschädigung aufgrund falscher Kündigung
•
wenn man im Ausland ist und somit in Ö nicht arbeitsfähig
•
wenn der Arbeitgeber noch in der Entgeltfortzahlungspflicht bei einer
Krankheit (die schon vor Ausspruch der Kündigung bestanden hat) ist
wenn Kranken- oder Wochengeld ausbezahlt wird.
•
Während dieser Zeiten ruht das Arbeitslosengeld, das heißt aber nicht, dass die
Anspruchsdauer dadurch vermindert wird.
Kinderbetreuungsgeld kann gleichzeitg mit Arbeitslosengeld bezogen
werden, wenn man nachweislich arbeitsfähig ist und eine Betreuung für das
Kind hat!
ACHTUNG SPERRFRIST 4 WOCHEN
Wird das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden oder freiwillig ohne trifftigen
Grund aufgelöst, erhält man 4 Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses
kein Arbeitslosengeld, also bei
•
Berechtigter Entlassung
•
Unberechtigten vorzeitigen Austritt
•
Dienstnehmer Kündigung
•
Auflösung innerhalb des Probemonats seitens des Arbeitnehmers
Nicht aber bei der einvernehmlichen Lösung!!!
64
Ihr Betriebsrat informiert
Familienbeihilfe
VORAUSSETZUNGEN
Für die Familienbeihilfe muss man die österreichische Staatsbürgerschaft
haben, mit Wohnsitz (ausländische Staatsbürger haben gesonderte Regelungen)
in Österreich und das Kind muss im selben Haushalt leben.
ANTRAG
Familienbeihilfe bekommt man nur auf Antrag, der am Wohnsitzfinanzamt
eingereicht werden muss. Die Familenbeihilfe wird alle 2 Monate jeweils ein
Monat im Voraus ausbezahlt.
HÖHE
1. Kind: 105,40 €
ab 3 Jahren 112,70 €
ab 10 Jahren 130,90 €
ab 19 Jahren152,90 €
2. Kind: 118,20 €
ab 3 Jahren 125,50 €
ab 10 Jahren 143,70 €
ab 19 Jahren 165,50 €
3. Kind: 140,40 €
ab 3 Jahren 147,70 €
ab 10 Jahren 165,90 €
ab 19 Jahren 187,70 €
13. Familienbeihilfe
Seit 2008 wird die gesamte Familienbeihilfe, die für den Monat September zusteht,
also Grundbeträge und Alterszuschläge einschließlich der Geschwisterstaffelung,
verdoppelt.
Ab 2009 erfolgt die Anweisung der 13. Familienbeihilfe gemeinsam mit der
Auszahlung für September, für diese Auszahlung ist kein eigener Antrag
erforderlich.
DAUER
Familienbeihilfe bekommt man bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bei
längerer Berufsausbildung und unter bestimmten Voraussetzungen auch
darüber hinaus.
KINDERABSETZBETRAG
Jedem Steuerpflichtigen, dem auch die Familienbeihilfe zusteht, wird auch der
Kinderabsetzbetrag gewährt. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe
ausbezahlt und beträgt € 58,40 monatlich.
65
Ihr Betriebsrat informiert
Kinderbetreuungsgeld (KBG)
VORAUSSETZUNGEN:
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn
• man Anspruch auf Familienbeihilfe hat
•
das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
•
die Zuverdienstgrenze von 16.200 € jährlich nicht überschritten wird;
bezieht man nicht das ganze Jahr KBG so wird aliquotiert, monatlich
darf ca. 1.220 € monatlich zum KBG verdient werden
•
der Lebensmittelpunkt in Österreich ist, d.h. das Kind muss in
Österreich leben und nicht den offiziellen Wohnsitz in Ö haben
die Mutter-Kind Pass Untersuchungen erfüllt werden
•
HÖHE UND DAUER
Kinderbetreuungsgeld kann man ab der Geburt des Kindes beziehen; der KBGAnspruch ruht, während man Wochenhilfe bezieht.
Seit 1.1.2010 gibt es 5 Varianten für die Dauer und Höhe des
Kinderbetreuungsgeldes:
Variante I
bis zum 30. Lebensmonat 436 € monatlich, täglich 14,35 €; bezieht auch der
andere Elternteil KBG dann bis zum 36. Lebensmonat
Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.
Variante II
bis zum 20. Lebensmonat 624 € monatlich, täglich 20,80 €, bezieht auch der
andere Elternteil KBG für weitere 4 Monate bis zum 24. Lebensmonat
Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.
Variante III
bis zum 15. Lebensmonat 800 € monatlich, täglich 26,60 €, wenn der andere
Elternteil auch KBG bezieht, maximal bis zum 18. Lebensmonat
Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.
Variante IV:
1.000 € bis zum 12. Lebensmonat, zweiter Elternteil bis zum 14. Lebensmonat.
Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.
Variante V:
80% des bisherigen Nettoeinkommens mind. 1.000 € maximal 2.000 € bis zum
12. Lebensmonat, zweiter Elternteil bis zum 14. Lebensmonat.
Zuverdienstgrenze pro Jahr maximal 5.800 €.
Hat man sich für eine Variante des Kinderbetreuungsgeldes entschieden, kann
man nicht mehr auf eine andere umsteigen! Ausgenommen bei der Variante 5.
66
Ihr Betriebsrat informiert
Achtung! der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu
tun!! Die Dauer der Karenz = zu hause zu bleiben und nicht arbeiten zu gehen ist
dem Arbeitgeber bekanntzugeben und sollte an die Dauer des
Kinderbetreuungsgeldes angepasst werden, da ansonsten Monate ohne
Einkommen und ohne Verischerungsschutz entstehen können. Eine Karenz endet
nicht automatisch mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes!
Für nähere Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an!
ANTRAG
Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt werden.
Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt.
Während des Bezuges von KBG ist man versichert.
VERZICHT
Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein
verzichten, wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst
überschritten wird! Diese Monate werden dann nicht miteinberechnet, man erhöht
auch kein Kinderbetreuungsgeld.
Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern
KINDERFREIBETRAG
Seit 01.01.2009 gibt es zusätzlich zum Kinderabsetzbetrag, der mit der
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, einen Kinderfreibetrag für alle im selben
Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 220 € für Alleinerzieher; machen beide
Eltern den Kinderfreibetrag geltend, stehen jedem Elternteil 60%, also 132 € zu.
Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlen und den
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe für mindestens 6
Monate im Kalenderjahr haben.
ABSETZBARE KINDERBETREUUNGSKOSTEN
Auch Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 2.300 € pro Jahr/Kind
kann man jetzt steuerlich absetzen, wenn
•
man für das Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe im Kalenderjahr
bezogen hat
•
das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat
•
die Betreuung durch eine öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung wie z.B: Tagesmütter, Krippen, Kindergärten usw. erfolgt.
•
Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten, Sportveranstaltungen,
Nachhilfeunterricht fallen nicht darunter!
Es kommt zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens, wobei dieser
Absetzposten wahlweise von einem Elternteil oder auch beiden aufgeteilt in
Anspruch genommen werden kann.
67
Ihr Betriebsrat informiert
Arbeitnehmerveranlagung
Die Lohnsteuer wird monatlich vom Arbeitgeber berechnet, sie kann aufgrund
unterschiedlicher Gehaltsauszahlungen unterschiedlich hoch sein (z.B.:
Leistungsprämien, Stundenerhöhungen oder -reduzierungen.). Bei einer
Arbeitnehmerveranlagung wird das Einkommen gleichmäßig verteilt auf das
komplette Jahr und so kann es zu einer Steuerrückzahlung von Monaten kommen,
in denen das Einkommen höher war.
Eine Arbeitnehmerveranlagung sollte jeder machen, insbesondere der
•
während des Jahres zu arbeiten begonnen hat
•
Lehrlinge
•
der mit unterterschiedliches Stundenausmaß während des Jahres
gearbeitet hat
Alleinerzieher und Alleinverdiener
•
NEGATIVSTEUER
Als Besonderheit gibt es die Negativsteuer, das heißt obwohl man keine Steuer
bezahlt hat, bekommt man trotzdem eine Gutschrift vom Finanzamt bis zu
110 €. Man muss aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben (daher nicht
für geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst versichern).
Von der Negativsteuer profitieren vorallem Lehrlingen, Teilzeitbeschäftigten und
Ferialarbeitnehmern. Pensionisten haben keinen Anspruch auf die Negativsteuer.
Kann aufgrund von sehr geringem Einkommen der Alleinverdiener- bzw
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausgeschöpft werden, wird auch dieser in
Form einer Negativsteuer ausbezahlt.
Seit 1.1.2008 können auch ArbeitnehmerInnen, die die Voraussetzungen der
Pendlerpauschale erfüllen, die aber keine Lohnsteuer zahlen und daher keinen
Vorteil durch die Pendlerpauschale haben, diese in Form der Negativsteuer bei
einer Arbeitnehmerveranlagung teilweise lukrieren. In diesen Fällen wird die
Negativsteuer auf 15% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal
jedoch 240 € ausgeweitet. Diese Regelung gilt vorerst für 2008 und 2009.
Eine Arbeitnehmerveranlagung können Sie mit dem Formular L1 (und L1 i und
L1k) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt machen oder online unter
www.finanzonline.bmf.gv.at.
68
Ihr Betriebsrat informiert
Krankengeld
VORAUSSETZUNGEN
Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten und Selbstversicherten.
Erst muss der Arbeitgeber das/den Gehalt/Lohn normal weiterbezahlen. Nach
einer bestimmten Zeit ist der Arbeitgeber nur noch verpflichtet, die Hälfte des
Einkommens zu bezahlen. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse
übernommen. Dann bekommt der/die ArbeitnehmerIn noch von der Krankenkasse
das Krankengeld. (siehe Kapitel 3 Entgeltfortzahlung des AG bei Krankheit).
ANTRAG
Für die Auszahlung des Krankengeldes brauchen Sie eine Arbeits- und
Entgeltbestätigung vom Arbeitgeber und die Bescheinigung über den
Krankenstand. Fordern Sie diese im Personalabteilung an!
HÖHE
Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten vollen
Kalendermonat, vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches, ab. Das volle
Krankengeld beträgt ca. 60 Prozent des Nettoeinkommens.
DAUER
Krankengeld kann man grundsätzlich für 26 Wochen beziehen, dieser Anspruch
kann auf 52 Wochen erhöht werden, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate
vor Krankenstandsbeginn mindestens 6 Monate in der Krankenversicherung
versichert waren. Hat man die 52 Wochen ausgeschöpft wird man ausgesteuert
und bekommt weder ein Einkommen noch ein Krankengeld.
Ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld entsteht, wenn man wieder mindestens
13 Wochen gearbeitet hat.
Wochengeld
VORAUSSETZUNGEN
Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang während
des absoluten Beschäftigungsverbotes idR 8 Wochen vor und nach der Geburt
haben. Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich
selbst versichert haben oder z.B Kinderbetreuungsgeld beziehen!
ANTRAG
Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils
im Nachhinein für jeden Tag des Wochenschutzes ausbezahlt. Mitzunehmen sind
eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber, sowie eine Bescheinigung
vom Arzt über den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt man die
Geburtsbestätigung und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell
Bestätigung über einen Kaiserschnitt.
69
Ihr Betriebsrat informiert
HÖHE
Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3
Monate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für
Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) von idR 17% (bei zusätzlichen
Sonderzahlungen z.B. Prämien 21%).
Beispiel: Eine Kassierin verdient 1300 € brutto; Wochenschutzbeginn ist der 14. Juni;
Nettoverdienst im Mai (31 Tage), April (30 Tage), März (31 Tage) je 1050 € netto
1050 x 3 : 92 (Tage) = 34,24 + 5,8 (=17%für UZ und WR ) =
40,05 € Tagsatz Wochengeld
für Juni bekommt sie für 17 Tage Wochengeld (14.6. – 30.6.) = 680,85 €
für Juli bekommt sie 31 x 40,05 = 1241,55
Kinderbetreuungsgeld in der Variante 5 = einkommensabhängiges KBG beträgt
80% des Wochengeldes,
z.B. vom obigen Tagsatz 80%, 32,04 € x 31 Tage = 993,24,
mindestens jedoch 1.000 € (auf Antrag) maximal 2.000 €.
In diesem Fall ist die Varinate 5 (einkommensabhängige KBG) wenig sinnvoll!
Bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeld ist das Wochengeld 80% höher als die
vorher bezogene Leistung (KBG).
Selbstversicherte geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von
7,91 €. Geringfügig Beschäftigte ohne Selbstversicherung erhalten kein
Wochengeld, ausser sie beziehen zusätzlich z.B Kinderbetreuungsgeld!
DAUER
Das Wochengeld ersetzt das Einkommen idR 8 Wochen vor dem
voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlingsoder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu maximal 16 Wochen nach der
Entbindung.
Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot)
ausspricht, hat man ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld.
Zu Fragen rund um die schwangere Arbeitnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und
Wiedereinstieg fordern Sie bitte unserer Babyfolder an;
Per Telefon: 02236/600 4791 oder per Mail: service @rewe-br.at
70
Ihr Betriebsrat informiert
PENSION
Allgemeines
PENSIONSANSPRUCH
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn
1. ein bestimmtes Alter erreicht wird bzw. Arbeitsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit gegeben ist UND
2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist.
3. weitere Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.
oder
Selbst wenn man alle Versicherungszeiten hat, aber noch nicht das
entsprechende Alter, kann man nicht in Pension gehen. Umgekehrt muss man
auch nicht in Pension gehen, selbst wenn Alter und Versicherungsmonate bereits
erfüllt sind. Eine Pension muss beantragt werden. Stichtag für eine Pension ist
immer ein Monatserster.
HÖHE
Pensionen berechnen sich aus einer Bemessungsgrundlage multipliziert mit
Steigerungspunkten.
Die Bemessungsgrundlage, bisher die 15 besten Jahre, wird bis 2028 angehoben
auf die 480 höchsten Beitragsmonate.
Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate wird dann mit den
Steigerungspunkten multipliziert. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78
Steigerungspunkte.
Nimmt
man
die
Pension
erst
nach
seinem
Regelpensionsalter in Anspruch, gibt es einen Bonus von 4,2% (mit Deckelung).
Bei einer vorzeitigen Alterspension wird die Höhe der Alterspension berechnet.
Für jedes Jahr, das man aber vor seinem Pensionsalter in Pension geht, hat man
4,2% Abschläge, höchstens jedoch 15%.
Bei der Hacklerregelung (nur noch bis 2013) hat man KEINE Abschläge!
Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen, auch bei der
Pension bezahlt man Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Lohnsteuer!
Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.
ZUVERDIENST ZUR PENSION
Zur Alterspension kann man unbegrenzt dazuverdienen, die Pension und die
Erwerbstätigkeit müssen aber Beide im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung voll
versteuert werden.
Zu einer vorzeitigen Alterspension, wenn das Regelpensionsalter noch nicht
erreicht wurde, darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 €) dazu
verdient werden. Verdient man darüber hinaus, kommt es zum Wegfall der
Pension für die Dauer der Erwerbstätigkeit!
71
Ihr Betriebsrat informiert
Pensionsreform 2005
2005 hat es eine Pensionsreform gegeben, weshalb nun zwei verschiedene
Systeme zur Geltung kommen. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) ist
grundsätzlich am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und gilt
•
für Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben/arbeiten gehen,
•
teilweise für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten
erworben haben und zu diesem Zeitpunkt unter 50 Jahre alt waren – hier
wird eine Vergleichsrechnung mit dem alten Recht durchgeführt.
Es gilt nicht für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits
vollendet haben.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen umgesetzt:
• Beitragssätze und Beitragsgrundlage werden schrittweise harmonisiert und
gleichzeitig die Leistungen vereinheitlicht
• nach 45 Beitragsjahren sollen alle Versicherten im Alter von 65 Jahren (Mann
und Frau) eine Pension von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens
erhalten (nicht mehr die besten 15 Jahre).
• ein selbstbestimmter Pensionsantritt wurde mit der Schaffung der
Korridorpension (Frühpension zwischen 62 und 65 mit Abschlägen!) ermöglicht
• es wird ein beitragsorientiertes persönliches Pensionskonto mit
leistungsorientierter Komponente eingerichtet. Seit 2008 erhält man auf
Verlangen eine Kontomitteilung (Stand des persönlichen Pensionskontos).
• partnerschaftlich vereinbarte Splittings bei der Kindererziehung werden
ermöglicht. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung
widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner
Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich
der Kindererziehung widmet. Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung
ab 2005. Sofern dies bis zum vollendeten 7. Lebensjahres des Kindes beantragt
wird.
• Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden
Bedingungen werden besonders berücksichtigt
SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte
schwierig, selbst festzustellen, wie viele Versicherungsmonate erworben wurden
und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem Grund
ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen
Versicherungsmonate und prüft, ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind
und bietet eine Pensionsvorausberechnung an.
72
Ihr Betriebsrat informiert
Pensionsalter
Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für eine Alterspension ist das 60.
Lebensjahr, dieses wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr
2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963
bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension haben.
Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften.
Krankheitsbedingte Pensionen können unabhängig vom Alter und unter
bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden.
Versicherungszeiten
Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es
1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit
2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung
Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,
Wochen, Übergangsgeld, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung
z.B. auch Nachkauf von Schulzeiten
Im alten Pensionsrecht unterscheidet man die Versicherungsmonate in
1. Beitragsmonate
Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer
freiwilligen Versicherung (Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten), weiters:
neun Monate einer Familienhospiz.
2. Ersatzzeiten
Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die
aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt
werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von
Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war,
Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.
Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des
Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten
des Präsenz- und, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs
einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus
Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971.
73
Ihr Betriebsrat informiert
Kindererziehungszeiten
Für ab dem 1.1.1955 geborene Personen und Geburten nach dem 1.1.2005
werden maximal bis zu 48 Monaten nach der Geburt berücksichtigt, erfolgt eine
Geburt innerhalb dieser vier Jahre endet diese und für das zweite Kind werden
Erziehungszeiten angerechnet, bei einer Mehrlingsgeburt werden 60 Monate
angerechnet
Für Geburten vor dem 1.1.1955 gelten Kindererziehungszeiten
als
Ersatzzeiten.
Pensionsarten
ALTERSPENSION
Anspruch auf Alterspension ist gegeben, wenn
1.
das Regelpensionsalter erfüllt ist. Frauen nach Vollendung des 60.
Lebensjahres, bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter schrittweise bis zum Jahr
2033 an jenes der Männer (65) angeglichen.
2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde
• mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen
Versicherung oder
• mindestens 300 Versicherungsmonate oder
• mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360
Kalendermonate.
VORZEITIGE ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER
Diese Art der Pension wird es ab 1. Oktober 2017 nicht mehr geben. Für die
vorzeitige Inanspruchnahme muss man Abschläge (4,2% pro Jahr) hinnehmen.
Anspruch auf vorzeitige Alterspension ist gegeben, wenn
1. ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde - siehe Tabelle
2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde
•
mindestens 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder
•
mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Pensionshöhe zählen;
3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag
•
keine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über
Geringfügigkeitsgrenze
der
„HACKLERREGELUNG“
Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte und Schwerarbeiter/innen
Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem
oben genannten Pensionsantrittsalter ohne Abschläge in Pension gehen. Die
Hacklerregelung wurde 2009 verlängert bis 2013!
74
Ihr Betriebsrat informiert
Hacklerregelung
Für Frauen geboren bis zum 31.12.1958 und Männer geboren bis 31. Dezember
1953 gilt die Hacklerregelung.
Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate
erworben haben, ist ein Pensionsantritt mit 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für
Männer ohne Pensionsabschläge möglich.
Für Frauen des Geburtsjahrganges 1959 und Männer des Geburtsjahrganges
1954 gibt es eine Übergangsbestimmung, die das Pensionsalter mit 59 Jahren für
Frauen und 64 Jahren für Männer festlegt.
Hacklerregelungen für Schwerarbeiter/ Schwerarbeiterinnen
Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate
erworben haben und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem
Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate
liegen, gilt als
frühestmögliches Pensionsantrittsalter die Vollendung des
– 55. Lebensjahres für ab 1.1.1956 und vor 1.1.1964 geborene Frauen und
– 60. Lebensjahres für ab 1.1.1951 und vor 1.1.1959 geborene Männer
Die „Hacklerregelung“ für Schwerarbeiter/innen kommt auf Grund der angeführten
Jahrgänge frühestens ab 1.1.2011 in Betracht.
Tabelle Pensionsalter
Geboren im
Quartal/Jahr
Frauen
Männer
1./1948
1./1943
2./1948
2./1943
3./1948
3./1943
4./1948
4./1943
1./1949
1./1944
2./1949
2./1944
3./1949
3./1944
4./1949
4./1944
1./1950
1./1945
2./1950
2./1945
3./1950
3./1945
4./1950
4./1945
1./1951
1./1946
2./1951
2./1946
3./1951
3./1946
4./1951
4./1946
1./1952
1./1947
2./1952
2./1947
3./1952
3./1947
4./1952
4./1947
Pensionsalter
Jahre + Monate
Frauen
Männer
56+8
61+8
56+10
61+10
56+11
61+11
57
62
57+1
62+1
57+2
62+2
57+3
62+3
57+4
62+4
57+5
62+5
57+6
62+6
57+7
62+7
57+8
62+8
57+9
62+9
57+10
62+10
57+11
62+11
58
63
58+1
63+1
58+2
63+2
58+3
63+3
58+4
63+4
75
Geboren im
Quartal/Jahr
Frauen
Männer
1./1953
1./1948
2./1953
2./1948
3./1953
3./1948
4./1953
4./1948
1./1954
1./1949
2./1954
2./1949
3./1954
3./1949
4./1954
4./1949
1./1955
1./1950
2./1955
2./1950
3./1955
3./1950
4./1955
4./1950
1./1956
1./1951
2./1956
2./1951
3./1956
3./1951
4./1956
4./1951
1./1957
1./1952
2./1957
2./1952
3./1957
3./1952
4./1957
4./1952
Pensionsalter
Jahre + Monate
Frauen
Männer
58+4
63+4
58+5
63+5
58+6
63+6
58+7
63+7
58+8
63+8
58+9
63+9
58+10
63+10
58+11
63+11
59
64
58+1
64+1
58+2
64+2
58+3
64+3
58+4
64+4
58+5
64+5
58+6
64+6
58+7
64+7
58+8
64+8
58+9
64+9
58+10
64+10
58+11
64+11
Ihr Betriebsrat informiert
KORRIDORPENSION
Die Korridorpension wird die vorzeitige Alterspension aufgrund langer
Versicherungsdauer ablösen. Der Pensionsantritt ist in einem Korridor von 62 bis
65 Jahre mit Abschlägen möglich, zwischen 65 und 68 Jahren erhält man einen
Bonus! Anspruch auf Korridorpension ist gegeben , wenn
1. das bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde.
Frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres.
Derzeit besteht nur für Männer die Möglichkeit.
2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde.
Es müssen mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Bemessung
der Leistung zu berücksichtigen sind, erworben sein
3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag
es darf keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze bestehen
SCHWERARBEITSPENSION AB 1.1.2007
Anspruch auf Schwerarbeitspension ist gegeben, wenn
1. das bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde
Frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres
2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde.
Sobald 540 Versicherungsmonate vorliegen.
3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag
und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag zumindest
120 Schwerarbeitsmonate liegen.
Als Schwerarbeit gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden:
•
in Schicht- oder Wechseldienst (mit Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden
zwischen 22.00 und 6.00 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat),
•
regelmäßig unter extremer Hitze oder Kälte (zB. Gießerei, Kühlhaus),
•
unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 %),
•
als schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000 und bei Frauen 1.400
Arbeitskilokalorien),
•
zur berufsbedingten Pflege für Menschen mit besonderem Pflegebedarf,
•
trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % bzw.
Pflegegeldbezug zumindest in Höhe der Stufe 3.
Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht.
Vorher besteht für sie die Möglichkeit eine Alterspension oder vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch zu nehmen.
76
Ihr Betriebsrat informiert
INVALIDITÄTS- BZW. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION
Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben,
1. wenn die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens
6 Monate andauert. Grundlage für diese Entscheidung bildet eine ärztliche
Begutachtung.
2.
•
•
ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde
mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen
Versicherung oder
mindestens 300 Versicherungsmonate oder
mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate, wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt.
Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden
weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum
Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120
Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für
jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.
Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin
mindestens sechs Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach
§ 16a ASVG) erworben, gilt die Wartezeit als erfüllt.
Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine
Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist.
Beendigung des Dienstverhältnisses
Um eine vorzeitige Pension (ausser Alterspension) in Anspruch nehmen zu
können, muss das Dienstverhältnis beendet werden.
Das Dienstverhältnis kann mit einer Dienstnehmerkündigung unter Einhaltung
der einmonatigen Frist beendet werden. Dies ist jedoch nur ratsam, wenn
man länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt war, denn nur dann bekommt
man trotz Dienstnehmerkündigung seine Abfertigung. (Siehe Kapitel Beendigung
des Dienstverhältnisses)
Ist man weniger als 10 Jahre beschäftigt, so ist eine einvernehmliche Lösung
notwendig, um die Abfertigung zu erhalten.
Bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre
Betriebszugehörigkeit für die Abfertigung nicht notwendig, man erhält jedenfalls
seine Abfertigung.
Bei einer Alterspension könnte das Dienstverhältnis auch aufrecht bleiben und
man könnte auch die Pension gleichzeitig erhalten, nur müssen beide Einkommen
im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung versteuert werden.
77
Kapitel
7
Ihr Betriebsrat informiert
DER P E R S O N A L E I N S A T Z P L A N
(PEP)
Der
PEP
ist
eine
elektronische
Personaleinsatzplanung
die
zur
Arbeitszeitaufzeichnung wird. Vorteil der elektronischen Erfassung ist, dass alle
Zuschläge automatisch berechnet werden, wenn die Arbeitszeit richtig eingegeben
wird!
Ein kleiner Nachteil ist, dass der/die MitarbeiterIn nicht mehr selbst handschriftlich
seine tatsächliche Arbeitszeit am Plan eintragen kann. Es gibt aber eine
Korrekturspalte für Veränderungen zum Plan, wo der/die MitarbeiterIn eintragen
kann. Anhand verschiedener Dokumente kann die Arbeitszeit sowohl
mitgeschrieben und vor allem kontrolliert werden.
Mit Ihrer Unterschrift auf den Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen Sie die
Richtigkeit. Sollten also Mehrstunden nicht eingetragen worden sein oder sind
Pausen eingetragen, die Sie nicht halten konnten, dann verweigern Sie die
Unterschrift, solange bis die Korrekturen durchgeführt wurden.
Niemand kann Sie dazu zwingen falsche Arbeitszeitaufzeichnungen zu
unterschreiben.
Im Gegenteil - bestätigen Sie falsche Arbeitszeitaufzeichnungen mit Ihrer
Unterschrift, so verlieren Sie nach 2 Monaten den Anspruch auf diese nicht
eingetragenen Mehr- und Überstunden!!
Werden die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht richtig geführt und haben Sie die
Unterschrift verweigert, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten die Stunden
schriftlich geltend machen. Dazu reicht ein Schreiben in dem Sie festhalten, dass
es noch offenen Mehr- und Überstunden, gibt. Dieses Schreiben übergeben Sie
Ihrer/m FilialleiterIn und Regionalmager/In. Reagiert der Arbeitgeber nicht, haben
Sie 3 Jahre lang Zeit diese Stunden vor Gericht einzufordern!
Auswertungen
Im PEP können verschiedene Ausdrucke gemacht werden. Die Erstellung muss in
den Auswertungen angefordert werden.
Mit dem Button in die Auswertungen gehen
78
Ihr Betriebsrat informiert
Durch Anklicken können die unterschiedlichen Aufstellungen im PC angezeigt oder
ausgedruckt werden.
1. Personaleinsatzplan Mitarbeiter
Der Wochenplan jedes Mitarbeiters auf einem eigenen Blatt. Siehe Seite 75.
2. Stundenliste
Eine Aufstellung der Soll und Ist Stunden und aller Zuschläge für alle Mitarbeiter
der Filiale für die ausgewählte Woche (ident mit der letzten Seite der
Arbeitszeitaufzeichnung)
3. Personaleinsatzplan Druck
Der Wochenplan für alle Mitarbeiter der Filiale gesamt. Siehe Seite 76.
4. Plan/Ist Vergleich
Gegenüberstellung der geplanten Stunden zu den tatsächlich geleisteten Stunden.
Siehe Seite 78.
5. Stundenabrechnung Mitarbeiter
Ist eine Aufstellung der letzten Beobachtungszeiträume für jeden einzelnen
Mitarbeiter Siehe Seite 79.
6. Arbeitszeitaufzeichnungen
Der Plan wird nach allen Korrekturen zur Arbeitszeitaufzeichnung. Siehe Seite 77.
7. Lohnartenliste
Die zur Auszahlung kommenden Stunden, dass sind jene Stunden, die nach der
Fixierung in die Personalabteilung gesendet werden.
8. Stundenabrechnung Filiale
Die Summe aller ausbezahlten und offenen Stunden aller Mitarbeiter der Filiale, die
zum Zeitpunkt der Durchrechnung stehen.
79
Ihr Betriebsrat informiert
1. Personaleinsatzplan für die Filiale
Der PEP soll bei flexiblen Arbeitszeiten mindestens 2 Wochen in Grundzügen im
Vorhinein fertig sein.
Arbeitszeit ist immer eine Vereinbarung und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber
vorgegeben werden. D.h. der Filialleiter macht in der Regel einen Plan. Hat der/die
MitarbeiterIn an bestimmten Tagen etwas vor oder will er/sie nicht immer nur am
Abend arbeiten, kann der/die MitarbeiterIn auch andere Arbeitszeiten vorschlagen.
Gemeinsam soll man zu einem Arbeitsplan kommen in dem, sowohl betriebliche
Interessen der Filiale als auch private Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt
sind und alle MitarbeiterInnen der Filiale einen fairen Plan haben.
Kommt es zu kurzfristigen Änderungen oder Ausfällen müssen die MitarbeiterInnen
gefragt werden, ob Sie länger arbeiten oder zusätzlich kommen. Jede Änderung
muss mit den MitarbeiterInnen vorher besprochen werden. Der FilialleiterIn darf
nicht einfach den Plan umändern ohne das vorher abzusprechen.
Am Plan sieht man alle
Namen.
In der Spalte „KOR“
können
kleinere
Korrekturen eingetragen
werden.
Die tägliche Gesamtarbeitszeit
exklusive
Pause wird am Ende bei
jedem
Mitarbeiter
angezeigt.
Die
unterschiedlichen
Farben im Plan entstehen
durch die verschiedenen
Qualifikationen
der
Mitarbeiter
(Kassa,
O&G,....)
80
Ihr Betriebsrat informiert
2. Personaleinsatzplan für den Mitarbeiter
Früher musste man sich den Arbeitsplan selbst abschreiben, meist auf kleinen
Notizzetteln, die auch oft verlegt wurden. Mit dem PEP kann man jetzt aber auch
mit einem Knopfdruck für jede/n MitarbeiterIn seinen eigenen Plan mit seinen
Arbeitzeiten ausdrucken.
Hier kann man auch bequem mitschreiben, wenn sich Pausen oder Beginn und
Abschlusszeiten geändert haben.
Am Ende der Woche kann man dem FilialleiterIn die Änderungen (am Besten in
Kopie) übergeben, er kann so die Zeiten im PEP korrigieren!
Durch die Mitschrift hat man auch eine gute Übersicht und kann später alle
Korrekturen nochmals überprüfen.
3. Arbeitszeitaufzeichnungen
Nach dem die Woche zu Ende ist wird der Plan zur Arbeitszeitaufzeichnung. Dazu
müssen alle Änderungen zum Plan korrigiert und berechnet („Personalbedarf
aktualisieren“) werden, idR macht dies der FilialleiterIn täglich.
Nach dem alle Korrekturen durchgeführt wurden, erhält der/die MitarbeiterIn die
Arbeitszeitaufzeichnung zur Unterschrift.
Nehmen Sie sich die Zeit und kontrollieren Sie die eingetragenen Zeiten mit den
geleisteten Arbeitszeiten. „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser und ein Fehler
kann jedem mal passieren! Sie sollten die Arbeitszeitaufzeichnungen nie voreilig
unterschreiben oder zwischendurch während einer anderen Tätigkeit, denn mit
Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit auf einem Dokument!
81
Ihr Betriebsrat informiert
Arbeitszeitaufzeichnung
Die Arbeitszeiten von bis werden aufgezeichnet, war der/die MitarbeiterIn in der
Pause, wird die Zeit unterbrochen.
Wichtig ist, dass die angegebenen Zeiten stimmen. Wird bis 19.30 eingetragen,
wird auch der Zuschlag nur bis 19.30 gerechnet, d.h. auch die Abschlussarbeiten
müssen korrekt bis 19.45 oder 20.00 eingetragen werden.
Unterschriftenliste
Auf der letzten Seite, werden alle Tagesstunden und angefallene Zuschläge
zusammengezählt und in den Spalten angedruckt.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit der dort angeführten Zeiten
82
Ihr Betriebsrat informiert
Plan/Ist Vergleich
Wurde anders oder länger gearbeitet als geplant, so wird dies im PEP korrigiert.
Beim Ausdruck „Plan/Ist Vergleich“ würde man solche Änderungen genau sehen.
Die geplante Zeit wird als „Plan“ angedruckt, gleich darunter findet man den Balken
„Ist“, dieser zeigt die tatsächlich gearbeitete Zeit an.
83
Ihr Betriebsrat informiert
4. Stundenabrechnung Mitarbeiter
Am Ende eines Durchrechnungszeitraums werden die Stunden fixiert. Mehr- und
Überstunden werden spätestens 3 Monate später ausbezahlt. Während dieser 3
Monate können die Stunden in Zeitausgleich abgebaut werden.
Was mit den Stunden genau passiert ist, ob Zeitausgleich oder ausbezahlt oder ob
sie noch offen sind, sieht man auf der „Stundenabrechnung Mitarbeiter“.
Auch hier gibt es für jede/n MitarbeiterIn einen eigenen Ausdruck. Man findet dort
die Stunden und Zuschläge der letzten 3 Monate und was genau damit passiert ist
– ausbezahlt oder in Zeitausgleich konsumiert.
Auf dem Ausdruck findet man immer 3 Beobachtungszeiträume. Jeder BZ wird 3
Mal unterschiedlich angedruckt – 1. ganz oben rechts sieht man welches Datum
der Beobachtungszeitraum umfasst; z.b BZ1 2.3.2009 bis 29.3.2009.
2. Im ersten roten Kasten sieht man welche Art von Stunden im ganzen BZ1:
Mehrstunden, 50% oder 70% Zuschläge usw gesammelt angefallen sind.
3. Im unteren roten Kasten sieht man die einzelnen Kalenderwochen des BZ1 und
genau in welcher Woche welche Zuschläge und Mehrstunden angefallen sind.
84
Ihr Betriebsrat informiert
zeigt die Bezugsarten:
1
1
MST
sind Mehrstunden, alle jene Stunden bis inkl. der 40. Stunde
1
UZ100
UZ70
UZ50
U-GL
MZ70
MZ50
MZ25
2
2
1
3
1
1
sind 100% Zuschläge z.B. nach 20.00 Uhr, an Sonntagen usw.
sind 70% Überstundenzuschläge. Diese erhält man für Überstunden (über
40) Mo - Fr ab 18.30 – 20.00 Uhr oder am Samstag Nachmittag ab 13.00
Uhr, also z.B wenn man 45 Stunden in der Woche arbeitet und die letzten
5 Stunden am Samstag Nachmittag sind.
sind 50% Überstundenzuschläge für Stunden über der 40. Stunde
ausserhalb der erweiterten Öffnungszeiten
sind Überstunden-Grundlöhne. Jede Überstunde besteht aus einer
Grundstunde und einem Zuschlag
sind 70% Mehrstundenzuschläge, also alle Stunden Mo - Fr zwischen
18.30 – 20.00 unter der 40. Stunde
sind
50%
Mehrstundenzuschläge,
also
alle
Stunden
am
Samstagnachmittag ab 13.00 Uhr unter der 40. Stunde. Also wenn man
z.B. nur 30 Stunden in der Woche arbeitet und am Samstagnachmittag
sind die 25% Mehrstundenzuschläge für alle Mehrstunden bei
Teilzeitmitarbeitern (1,5 Stunden bleiben jedenfalls zuschlagsfrei), für die
es keine anderen Zuschläge gibt.
Bezahlte FZ findet man nur bei den 50% und 70% Mehrstundenzuschläge.
Dort sieht man wie viele Zuschläge durch eine Blockfreizeit oder
Ganztagesfreizeit in „Zeitausgleich“ abgebaut wurden.
Ausbez
Unter „Ausbezahlt“ findet man die Stunden, die jedenfalls
ausbezahlt werden, da sie vor dem BZ 1, hier also im Februar gemacht
wurden und bis jetzt nicht in Zeitausgleich abgebaut werden konnte. Diese
Stunden sind in rot angedruckt
Bezahlt findet man nur im BZ2 und BZ3. Hat der/die RegionalmanagerIn
Stunden vorausbezahlt, so sieht man dies in dem jeweiligen BZ, in dem sie
angefallen sind in der Spalte „bezahlt“
Vorausb „Vorausbezahlt“ - grundsätzlich werden alle Stunden 3 Monate
nach dem sie geleistet wurden, jedenfalls ausbezahlt, sofern kein
Zeitausgleich konsumiert wurde. Jede/r RegionalmanagerIn kann Stunden
vorausbezahlen. D.h Stunden schon ausbezahlen, die eigentlich noch nicht
fällig sind, also in diesem Monat oder dem vorangegangen erbracht wurden!
4
4
1
ZA verb Zeitausgleich verbraucht; wurde in einer Woche nicht die vollen
Sollstunden gearbeitet, entstehen Minusstunden. Diese Minusstunden
werden dann durch offene Mehr- oder Überstunden bzw. Zuschlägen wieder
aufgefüllt – also quasi als Zeitausgleich verbraucht.
5
5
Unter BZ1, BZ2 und BZ3 findet man gesammelt welche und wieviele Stunden
und Zuschläge in welchem Beobachtungszeitraum gesammelt angefallen
sind.
85
Ihr Betriebsrat informiert
6
7
1
1
8
1
1
Unter offen findet man in blau angedruckt alle offenen Stunden, d.h. die nicht
vorausbezahlt und bisher nicht in Zeitausgleich konsumiert wurden.
Hier sieht man gesammelt wie viele Stunden während der BZs in
Zeitausgleich abgebaut wurden, gleich darunter wie viele „Stunden“ durch
Blockfreizeit abgebaut wurden.
Normalstunden: Ganz unten, die letzte Zahl gibt an wie viele offene (blau
angedruckten) Stunden momentan gesammelt stehen. Bei dieser Zahl
werden alle Stunden, sowie Zuschläge in Minuten umgerechnet,
zusammengezählt und als „Normalstunden“ ausgewiesen.
5. History
Will man die Monate vor den aktuellen Beobachtungszeiträumen anschauen, so
geht man in die „History“. Dort findet man diese Stundenabrechnung für jeden
Mitarbeiter für das letzte Jahr zum Ausdrucken.
1
1
1
2
2
1
3
3
1
86
Ihr Betriebsrat informiert
1
1
1
2
2
1
3
3
1
Unter 1 wählt man den Beobachtungszeitraum, den man sich gerne
anschauen möchte.
Will man eine Übersicht für die ganze Filiale, also für alle MitarbeiterInnen
gesammelt, so geht man auf Stundenabrechnung Filiale. Die Liste wird
verarbeitet. Ist sie fertig, wird sie mit Datum und Uhrzeit angezeigt, durch
anklicken dieser blau unterstrichenen Zeile kommt man in die Druckversion.
Will man die Stundenabrechnung eines vorherigen Durchrechnungszeitraums
nur von einem/r MitarbeiterIn ausdrucken, so geht man auf das „i“ vor dem
Namen des jeweiligen Mitarbeiters.
Zuerst kommt man in die
PC Ansicht, geht man
dort auf das Drucksymbol
kann
man
diesen
Durchrechnungszeitraum
ausdrucken.
Man erhält das Blatt
„Stundenabrechnung
Mitarbeiter“ wie auf Seite
79 beschrieben.
87
Ihr Betriebsrat informiert
6. Abwesenheiten
Das können Urlaub, Krankenstand, Feiertage, Seminare, Berufsschule,
Hochzeiten, Todesfälle und vieles mehr sein. Diese müssen ebenfalls im PEP
eingetragen werden. Es handelt sich dabei um Fehlzeiten, die bezahlt sind.
Mit dem Button in den Abwesenheitsschirm:
Bei flexiblen MitarbeiterInnen hält sich der PEP an den Fehlzeitenschlüssel. Der
Fehlzeitenschlüssel berechnet pro Tag ca. ein Wochensechstel – unter der Woche
etwas mehr, am Samstag etwas weniger, da an diesem Tag die Öffnungszeiten
kürzer sind! Hilfstabelle zum Fehlzeitenschlüssel (Kapitel Arbeitszeit/Feiertage).
Bei MitarbeiterInnen mit fixen Arbeitszeiten, muss an Ausfallstagen das
Ausfallsprinzip angewendet werden und nicht der Fehlzeitenschlüssel, z.B. ein/e
Mitarbeiter/In arbeitet immer Montag, Mittwoch und Freitag je 10 Stunden.
Ist am Montag ein Feiertag müssen die vollen 10 Stunden eingegeben werden. Ist
der Feiertag am Dienstag, dann werden die Stunden auf 0 gesetzt.
Dies muss manuell vom/von der FilialleiterIn durchgeführt werden! (siehe
nächste Seite)
Genauso muss auch bei einzelnen Tagen Krankenstand und Urlaub in einer
laufenden Woche vorgegangen werden. Ist der Tag ein Arbeitstag werden die
vollen Stunden eingetragen, ist der Tag ein freier Tag dann keine Stunden – so wie
der Fixplan für diesen Mitarbeiter jede Woche ist!
Ist eine Mitarbeiterin eine ganze Woche krank oder auf Urlaub kann man wieder
den Fehlzeitenschlüssel lassen und muss keine Korrekturen durchführen.
Berufschule
In einigen Bundesländern gibt es geblockte Berufschulzeiten, d.h. der Lehrling ist 8
Wochen durchgehend in der Berufschule. Der PEP rechnet jeden Tag das
Wochensechstel nach dem Fehlzeitenschlüssel. Auch am Samstag, unabhängig
ob der/die MitarbeiterIn tatsächlich Unterricht hat oder nicht. Der Lehrling muss am
Samstag nicht arbeiten!!
In anderen Bundesländern besucht der Lehrling ein oder zweimal wöchentlich die
Berufschule. Je nach dem muss in den Abwesenheiten eingegriffen werden und
die tatsächliche Schulzeit eingetragen werden und nicht das Wochensechstel. D.h.
geht der Lehrling an einem Tag 8 Stunden zur Schule, muss im PEP in den
Abwesenheiten jede Woche der Fehlzeitenschüssel von 6,6 auf 8 Stunden
korrigiert werden!
88
Ihr Betriebsrat informiert
Und so gehts:
In die Abwesenheiten einsteigen, Mitarbeiter, der geändert werden soll anklicken.
Das Datum an dem geändert werden soll anklicken
Unter Abwesenheiten kann man auch die Art der Abwesenheit erfassen: Urlaub,
Berufschule, Todesfall, Hochzeit, Sonstiges .....
Das Datum kann man auch hier erfassen, vor allem wenn die Abwesenheit über
mehrere Tage andauert.
Im Stundenfeld kann man die Stunden ändern – daneben steht blau im grauen
Hintergrund der Fehlzeitenschlüsel, den der PEP automatisch berechnen würde.
Man kann auch Abwesenheiten stundenweise in der untersten Zeile erfassen.
Speichern nicht vergessen!
Seminar
Besucht
der
Arbeitnehmer
ein
ganztägiges Seminar, so sind die Stunden
mit der Anzahl der Seminarstunden inkl.
An- und Abfahrtszeit (exkl. Mittagspause)
einzugeben – gleicher Vorgang wie
Berufschule.
Wenn der DN vor oder nach dem Seminar auch in der Filiale arbeitet, dann ist eine
stundenweise Abwesenheit zu erfassen. Damit kann die Arbeitszeit in der Filiale
auch eingetragen werden.
89
Notizen:
Konzernbetriebsrat
Impr essum:
Herausgeber:
REWE Group Konzernbetriebsrat
6. Auflage
2 -2010
Inhalt:
Mag. Sabine Tillinger