Zum Informationsanspruch des Betriebsrats über die
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Zum Informationsanspruch des Betriebsrats über die
ArbG Berlin v. 19.12.2007 – 76 BV 13504/07 Zum Informationsanspruch des Betriebsrats über die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen des Betriebs 1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, gegen den ausdrücklich erklärten Willen einer schwangeren Arbeitnehmerin den Betriebsrat über die konkrete Person der Schwangeren zu unterrichten. 2. Eine Mitteilung an den Betriebsrat gegen den Willen der schwangeren Arbeitnehmerin stellt einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar, der nur gerechtfertigt ist, sofern dafür ein konkreter Anlass nachgewiesen ist. Ein solcher Anlass kann in der begründeten Befürchtung bestehen, der Arbeitgeber missachte oder verletze mutterschutzrechtliche Vorschriften. 3. Dem Informationsanspruch gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG i.V.m. § 80 Abs. 2 BetrVG ist ohne besonderen Anlass für weitergehende Informationen ausreichend Rechnung getragen, wenn die Arbeitgeberin den Betriebsrat jederzeit und unverzüglich über die ihr bekannt gewordenen Fälle von Schwangerschaften im Betrieb informiert und diesem ggf. zusätzlich mitteilt, wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen den ausdrücklichen Wunsch geäußert haben, den Betriebsrat nicht zu unterrichten. ArbG Berlin, Beschluss v. 19.12.2007 – 76 BV 13504/07 – Zum Sachverhalt I. Zwischen den Beteiligten ist der Umfang von Informationsrechten des Betriebsrats in Bezug auf alle der Arbeitgeberin bekannt gewordenen Schwangerschaften von Arbeitnehmerinnen des Betriebes im Streit. Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen der Telekommunikation, das unter anderem einen Betrieb in Berlin mit etwa 200 Arbeitnehmern unterhält (im Folgenden Arbeitgeberin). Antragsteller ist der im Berliner Betrieb gebildete Betriebsrat (im Folgenden Betriebsrat). Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat seit dem Jahr 2005 in mindestens zwei Fällen nicht über ihr bekannt gewordene Schwangerschaften unterrichtet. Dieser hat die Arbeitgeberin vorgerichtlich aufgefordert, ihn über ggf. im Betrieb beschäftigte schwangere Arbeitnehmerinnen zu unterrichten (Bl. 5 d.A.). Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat daraufhin mit, dass sie ihn über alle schwangeren Mitarbeiterinnen informieren werde, sofern diese die Unterrichtung an den Betriebsrat nicht ausdrücklich untersagen (Bl. 6-9 d.A.). Mit seiner am 16.8.2007 beim ArbG Berlin eingegangenen Antragsschrift verlangt der Betriebsrat nach wie vor seine entsprechende Unterrichtung. Er benötige diese Informationen, um seinen Pflichten aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, insbesondere bei der Überwachung der Einhaltung von Mutterschutzvorschriften nachkommen zu können. Der Auskunftsanspruch wird auf § 80 Abs. 2 BetrVG gestützt. Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiterinnen seien wegen der Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats nicht beeinträchtigt. Der Betriebsrat beantragt, der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Betriebsrat über die der Beteiligten zu 2 in ihrer Arbeitgebereigenschaft im Betrieb, ... Berlin bekannt gewordenen Schwangerschaf-ten von Mitarbeiterinnen (mit Ausnahme derer im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG zu unterrichten). Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptet, eine Unterrichtung des Betriebsrats sei nur in den Fällen nicht erfolgt, in denen die Arbeitnehmerinnen die Information des Betriebsrats ausdrücklich untersagt hätten. Eine Information gegen den Willen der Beschäftigten würde einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte darstellen. Aus den Gründen II. Der zulässige Antrag des Betriebsrats ist nicht begründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, in jedem Fall einer der Arbeitgeberin bekannt gewordenen Schwangerschaft informiert zu werden. 1. Der Betriebsrat ist gem. § 80 Abs. 2 BetrVG zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend von der Arbeitgeberin zu unterrichten. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es auch, ZBVR online 5/2008 ArbG Berlin v. 19.12.2007 – 76 BV 13504/07 darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Damit hat er auch über die Einhaltung der einschlägigen Mutterschutzvorschriften zu wachen, wie sie sich u.a. aus dem Mutterschutzgesetz ergeben. 2. Grundsätzlich ist der sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG ergebende Informationsanspruch des Betriebsrats weitgehend dahin zu verstehen, dass die Arbeitgeberin jederzeit und von sich aus dem Betriebsrat alle Informationen überlässt, die er zur Durchführung der ihm vom Gesetz zugewiesenen allgemeinen Aufgaben und der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsaufgaben benötigt oder die ihn in die Lage versetzen, das Bestehen solcher Aufgaben und Mitbestimmungsrechte erst festzustellen. Der Betriebsrat ist daher grundsätzlich auch jederzeit von der Arbeitgeberin darüber zu informieren, wenn diese ihrerseits von den betroffenen Arbeitnehmerinnen gem. § 5 Abs. 1 MuSchG eine Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft erhalten hat, weil sich daraus unmittelbar Verpflichtungen des Betriebsrats im Rahmen seiner wahrzunehmenden Aufgaben ergeben (BAG v. 17.3.1987, 1 ABR 59/85, NZA 1987, 747-750). 3. Nach Überzeugung der Kammer besteht die Informationspflicht der Arbeitgeberin jedoch nicht grenzenlos. a) Die Regelung von § 5 Abs. 1 MuSchG ist für die betroffene Arbeitnehmerin nicht als sanktionsbewehrte Verpflichtung, sondern als Sollvorschrift ausgestaltet. Sie stellt eine Obliegenheit im bestverstandenen Eigeninteresse der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes dar. Damit stellt sie der Schwangeren jedoch frei, ob, wann und wem sie ihre Schwangerschaft mitteilen möchte. Nach Ansicht der Kammer räumt das Gesetz damit dem Persönlichkeitsrecht der Schwangeren einen höheren Stellenwert ein als dem Informationsanspruch der Arbeitgeberin, obgleich in erster Linie diese die Aufgaben zur Realisierung des Schutzes der Schwangeren und des ungeborenen Kindes zu gewährleisten hat. Dies ist auch überwiegende Literaturmeinung im Zusammenhang mit der Kommentierung von § 5 Abs. 1 MuSchG (vgl. u.a. Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vieß § 5 Rn. 12; Bötticher/Graue § 5 Rn. 19; Buchner/Becker § 5 Rn. 121; ErfK/Schlachter § 5 MuSchG Rn. 5; Heilmann § 5 Rn 71; a.A. Rancke/Pepping § 5 Rn. 23). b) Die betriebsverfassungsrechtliche Literatur vertritt überwiegend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 27.2.1968 (1 ABR 6/67, DB 1968, 1224) die Auffassung, der Betriebsrat habe Anspruch auf Mitteilung der Schwangerschaften auch gegen den erklärten Willen der werdenden Mütter (vgl. nur Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier § 80 BetrVG Rn. 61 mwN; Däubler/Kittner/Klebe-Buschmann § 80 BetrVG Rn. 37). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat entschieden, dass der Personalrat keinen entsprechenden Informationsanspruch haben soll (BVerwG v. 29.8.1990, 6 P 30.87, NJW 1991, 373). Danach müsse ein konkreter Bezug zu einer vom Personalrat zu erfüllenden Aufgabe gegeben sein, allein der Hinweis auf allgemeine Überwachungsaufgaben unabhängig von einem bestimmten Anlass und ohne Bezug zu einer konkreten Aufgabe reiche zur Begründung des Informationsanspruchs nicht aus. c) Die Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft bei Mitarbeiterinnen der Beklagten durch die Arbeitgeberin an Dritte und damit auch an den Betriebsrat gegen den Willen der werdenden Mutter stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte, insbesondere ihrer Intimsphäre dar. Ein solcher Eingriff muss sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Zwar dient die Überwachung der zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Unterstützung der einzelnen Arbeitnehmer bei der Durchsetzung solcher Pflichten und ist daher wegen seiner Bedeutung nicht umsonst an die Spitze des Katalogs der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin Anlass zu der Vermutung gegeben haben könnte, sie würde diese Vorschriften im Zusammenhang mit dem Mutterschutz etwa missachten. Dies hat auch der Betriebsrat nicht behauptet. Dieser wäre zumindest nachträglich in der Lage gewesen, nach Kenntnis der irgendwann offensichtlichen Schwangerschaften festzustellen, ob die Beklagte in Bezug auf die mutterschutzrechtlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften Pflichten verletzt hat. Der Betriebsrat trägt auch nicht vor, dass die üblichen Arbeitsbedingungen im Betrieb im Fall einer mitgeteilten Schwangerschaft überhaupt weitergehende organisatorische Veränderungen an Arbeitsplätzen erfordern bzw. ob es Beschäftigungen oder Arbeitsbedingungen im Betrieb gibt, die ggf. Beschäftigungsverbote nach sich ziehen könnten. Nach Ansicht der Kammer ist der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiterinnen nicht verhältnismäßig, solange nicht konkrete Anlässe oder Befürchtungen dahingehend vorgetragen werden, dass die für sie maßgeblichen Schutzvorschriften von der Arbeitgeberin verletzt werden. Hinzu kommt, dass die Hoheit über die ZBVR online 5/2008 ArbG Berlin v. 19.12.2007 – 76 BV 13504/07 Preisgabe und die Verwendung personenbezogener Daten wohl unstreitig bei den werdenden Müttern liegt (informationelle Selbstbestimmung). Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich insoweit um ein Datenschutz-Grundrecht. § 5 Abs. 1 MuSchG trägt dem dadurch Rechnung, dass der werdenden Mutter die Entscheidung überlassen bleibt, ob sie ihren Arbeitgeber informiert. Es muss ihr damit auch die Entscheidung darüber offen stehen, ob und ggf. welchen Dritten diese Information zugänglich werden soll. Müsste sie nach Information der Arbeitgeberin immer damit rechnen, dass ihre Mitteilung auch ohne ihren Willen an jeden im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 MuSchG befugten Dritten weitergeben darf, könnte dies schlimmstenfalls dazu führen, dass sie auch die Arbeitgeberin nicht informiert, was letztlich dazu führen würde, dass die mutterschutzrechtlichen Vorschriften jedenfalls weitgehend leer laufen. 4. Dem allgemeinen Informationsanspruch gem. § 80 Abs. 2 BetrVG ist ohne besonderen Anlass für weitergehende Informationen ausreichend Rechnung getragen, wenn die Arbeitgeberin den Betriebsrat jederzeit und unverzüglich über die ihr bekannt gewordenen Fälle von Schwangerschaften im Betrieb informiert und diesem ggf. zusätzlich mitteilt, wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen den ausdrücklichen Wunsch geäußert haben, den Betriebsrat nicht zu unterrichten. Damit steht dem Betriebsrat ggf. anlassbezogen die Möglichkeit offen, ergänzende Informationen zu erfragen und im Einzelfall auch den Namen zu erfahren, wenn die ernsthafte Befürchtung besteht, Schutzvorschriften könnten verletzt oder Schwangere aus anderen Gründen benachteiligt werden. Zudem ist der Betriebsrat in der Lage, spätestens nachdem die Schwangerschaften offensichtlich geworden sind, nachzuprüfen, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften oder Informationspflichten (z.B. Mitteilung über den Wunsch einer Schwangeren, den Betriebsrat nicht zu informieren) die durch die Arbeitgeberin verletzt worden sind, sofern es daran Zweifel gegeben haben sollte. III. Beschlussverfahren sind gerichtskostenfrei. nichtvermögensrechtliche Angelegenheit 4.000,00 €. Der Gegenstandswert beträgt für diese ZBVR online 5/2008