Grundlagen Arbeitsmittel BR
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Grundlagen Arbeitgeber trifft Kostentragungspflicht Der größte Teil der bisher genannten Aufgaben des Betriebsrats ist nicht möglich ohne eine logistische Mindestausstattung. Auch die laufende Arbeit erfordert immer wieder finanziellen Aufwand. Diese Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG). Davon umfasst sind sowohl die sachlichen Kosten des Betriebsrats als Organ als auch die persönlichen Kosten seiner einzelnen Mitglieder. Die Kostentragungspflicht gilt entsprechend für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 BetrVG), den Konzernbetriebsrat (§ 59 Abs. 1 BetrVG), die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG), die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG), die Bordvertretung (§ 115 Abs. 4 BetrVG) und den Seebetriebsrat (§ 116 Abs. 3 BetrVG). Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.10.1990 – AP Nr. 8 zu § 108 BetrVG 1972) gelten die Grundsätze des § 40 Abs. 1 BetrVG auch für den Wirtschaftsausschuss entsprechend. Arbeitgeberpflicht Den Arbeitgeber trifft eine Bereitstellungspflicht in Bezug auf Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal, soweit sie für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung erforderlich sind (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Diese Verpflichtung besteht in dem Rahmen, wie es nach Art und Beschaffenheit des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig ist. (Zur Kostenübernahme von Seminaren und Weiterbildungen siehe unter dem Punkt: Schulungsund Bildungsveranstaltungen.) Erforderlichkeit Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist insoweit eingeschränkt, als er nur das zu zahlen hat, was für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Bei der Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich waren. Vorgehen Da der Betriebsrat als Organ nicht rechtsfähig ist, kann er selbst keine Verträge schließen und keine Verbindlichkeiten eingehen. Er hat stattdessen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Kosten für die Sachmittel, die er benötigt. Das heißt, dass der Arbeitgeber den Vertrag, z.B. mit der Buchhandlung abschließen muss. Der Arbeitgeber kann den Übernahmeanspruch des Betriebsrats aber auch dadurch erfüllen, dass er den Betriebsrat bevollmächtigt, in seinem Namen den Vertrag abzuschließen. Sachmittel Räume Der Betriebsrat hat Anspruch auf ein eigenes funktionsgerechtes Büro, das abschließbar und ausreichend möbliert ist. In diesem Büro genießt der Betriebsrat das Hausrecht. Wenn es zusätzlich notwendig ist, muss dem Betriebsrat auch ein Sitzungszimmer zur Verfügung gestellt werden. Ausstattung Das Büro sollte mindestens enthalten: einen Konferenztisch mit Stühlen einen Schreibtisch samt Schreibtischstuhl einen abschließbaren Schrank büroübliche Schreibmaterialien In größeren Betrieben hat der Betriebsrat auch Anspruch auf eigenes Büropersonal. Schwarze Bretter Außerdem hat der Betriebsrat Anspruch darauf, dass ihm für seine Bekanntmachungen ein oder mehrere schwarze Bretter an Orten im Betrieb, die für alle zentral und einsehbar sind, zur Verfügung gestellt werden. Informations- und kommunikationstechnik In § 40 Abs. 2 BetrVG ist ein Anspruch des Betriebsrats auf Informations- und Kommunikationstechnik festgeschrieben. Im Einzelnen kann dieser Anspruch Wie folgt präzisiert werden: Telefon(anlage) und Anrufbeantworter Zum Anspruch des Betriebsrats im Rahmen der büromäßigen Grundausstattung gehört in jedem Fall der Anspruch auf Telefonbenutzung bzw. auf Nutzung eine dem Standard entsprechende Telefonanlage. Allenfalls in Kleinbetrieben kann dem Betriebsrat die ungestörte Mitbenutzung der Telefonanlage des Arbeitgebers zugemutet werden. Der Betriebsrat hat grds. einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, eine an den Arbeitsplätzen der einzelnen Betriebsratsmitglieder vorhandene Telefonanlage fernsprechtechnisch so einzurichten, dass die Arbeitnehmer des Betriebs dort anrufen können. Dies gilt insbesondere innerhalb von Unternehmen, in denen die besondere Struktur der einzelnen Betriebe derart ausgestaltet ist, dass der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer nur auf diese Weise hergestellt werden kann, also konkret in Unternehmen mit Filialbetrieben; die in einzelnen Verkaufsstellen beschäftigten Betriebsratsmitglieder müssen so von allen Arbeitnehmern im Zuständigkeitsbereich des Betriebes angerufen werden können (vgl. hierzu BAG 27.11.02, BAGE 104,32). Bei der Telefonbenutzung muss ferner auch sichergestellt werden, dass der Betriebsrat ungestört und ohne unzumutbare zeitliche Einschränkung telefonieren kann. Das Abhören von Gesprächen von Betriebsratsmitgliedern ist selbstverständlich unzulässig. Der Anschluss des Betriebsratstelefons an einen automatischen Gebührenzähler ist nach herrschender Rechtsauffassung zulässig. Allerdings muss auch hier sichergestellt sein, dass lediglich die Gesamtkosten ermittelt werden können; eine Aufschlüsselung der Anrufe nach Ziel, Nummer, Gesprächsdauer etc. darf nicht möglich sein. Im Übrigen ist dem Betriebsrat, um seine ständige Erreichbarkeit zu ermöglichen, grds. auch ein Anspruch auf Anrufbeantworter zuzubilligen. Die „Erforderlichkeit“ muss allerdings in kleineren Betrieben bei nur geringem Arbeitsanfall des Betriebsrats besonders begründet werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung der Betriebsratsaufgaben zudem erforderlich sein, dem Betriebsrat ein oder mehrere Mobiltelefone (Handys) zur Verfügung zu stellen. Besondere Umstände werden bejaht bei zahlreichen, weit auseinander liegenden Betriebsstätten, die von dem Betriebsratsmitglied betreut werden müssen, oder auch dann, wenn es andere Kommunikationsformen zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und betrieblichen Stellen nicht gibt. Ein genereller Anspruch auf Mobilfunktelefone wird allgemein abgelehnt. Telefaxgerät Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Sachmittel zur Verfügung zu stellen, erfasst i.d.R. auch die Nutzung eines Telefaxgeräts. Aber auch hier kommt es regelmäßig auf den entsprechenden betrieblichen Standard und die Erforderlichkeit im Einzelfall an. In größeren Betrieben ist es nach allgemeiner Rechtsauffassung ausreichend, wenn der Betriebsrat lediglich die vorhandene Telefaxanlage mitbenutzt, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet bleibt. Ist allerdings die Vertraulichkeit nicht gewährleistet, besteht ein Anspruch auf ein eigenes Telefaxgerät, insbesondere dann, wenn Faxnummern und/oder Text gespeichert werden können. Blackberry und Handheld Modernste Arbeitsmittel, wie z.B. der sog. „Blackberry“ können auch die Betriebsratsarbeit erleichtern. Dies gilt ebenso für elektronische Kalender, sogen. „Handhelds“ (PDA), die mit zahlreichen Zusatzfunktionen ausgestattet werden können – vom einfachen Taschenrechner bis hin zum Fremdwörterbuch und zum integrierten Navigationssystem. Die genannten Arbeitsmittel beinhalten mittlerweile regelmäßig auch E-Mail-Funktionen, im Falle des Blackberry sogar in Echtzeit. Auch diese modernsten Kommunikationsmittel fallen unter den Begriff der „Informations- und Kommunikationstechnik“ i.S.d. § 40 Abs.2 BetrVG. Die Frage, ob hierauf ein Anspruch besteht, wird v.a. anhand des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ zu prüfen sein. Der Betriebsrat muss in jedem Fall konkret darlegen, weshalb ihm gerade auch diese besonderen Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind dabei auch und insbesondere die zusätzlichen Kosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat, einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch der betriebliche Standard. Der Effizienzgewinn alleine reicht für die Erforderlichkeit nicht aus; diese Argumentation greift Vielmehr letztlich nur dann, wenn ohne das besondere Arbeitsmittel der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (vgl. BAG, 3.9.03, AZ: 7 ABR 8/03). Das BAG betont ausdrücklich, dass weder aus § 40 Abs.2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG noch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG die Pflicht des Arbeitgebers folgt, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm benutzt werden (vgl. BAG 03.09.03, AZ: 7 ABR 12/03). Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Einsatz modernster Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflusst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat moderne Sachmittel benutzt, die dann deshalb auch dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sind, um eine angemessene Kommunikation zu gewährleisten. Die modernen Mittel eines Handhelds bzw. PDA oder eines Black-Berry kommen in der Praxis letztlich nur für Betriebsräte in Betracht, die einer erhöhten Reisetätigkeit ausgesetzt sind. Auf diese Art und Weise können dann Arbeitnehmer des Betriebs mit dem Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens über E-Mail Kontakt aufnehmen. Ist hingegen das Betriebsratsmitglied ohnehin ständig im Betrieb anwesend, bedarf es dieser besonderen Kommunikationsform im Regelfall nicht. Navigationsgerät Alleine aus der Tatsache heraus, dass ein Arbeitgeber in seinem Dienstwagen standgemäß ein Navigationssystem zur Verfügung hat, folgt noch kein Anspruch des Betriebsrats hierauf aus § 40 II BetrVG. Es muss Vielmehr die Erforderlichkeit konkret überprüft werden; ein Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit wird bei diesen Geräten regelmäßig abgelehnt. Computer nebst Zubehör (Hardware) Die Nutzung eines Computers (PC) mit dem notwendigen Zubehör (Drucker, Bildschirm, Software) gehört mittlerweile zum normalen Bürostandard. Diese Ausstattung ist daher dem Betrriebsrat grds. zur Verfügung zu stellen. Allerdings müssen diese Sachmittel nach § 40 Abs.2 BetrVG nur „in erforderlichem Umfang“ bereitgestellt werden. Insoweit bedarf nach herrschender Rechtsauffassung in kleineren Betrieben der Anspruch auf einen entsprechenden PC auch weiterhin der besonderen Darlegung durch den Betriebsrat. In mittleren und größeren Betrieben ist dagegen von einer solchen Darlegung regelmäßig abzusehen. Allerdings gilt es in dem Bereich darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zur Frage der „Erforderlichkeit“ eines PC für die Betriebsratsarbeit vielfach noch sehr restriktiv entscheidet; demnach ist nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung die „Erforderlichkeit“ stets - unabhängig von der Betriebsgröße - zu prüfen; der Betriebsrat müsse auch in größeren Betrieben Überlegungen anstellen, wie viel Arbeitszeit erforderlich ist, um die vom Arbeitgeber in Papierform handschriftlich gegebenen Informationen erstmals in den Computer einzugeben; spräche für den Einsatz eines PC nur eine erhöhte Bequemlichkeit bei der Betriebsratsarbeit, sei die Erforderlichkeit nicht gegeben (vgl. LAG Köln, NZA-RR 2003,372). Allerdings führt selbstverständlich in größeren Betrieben in der Praxis die vorgenannte Prüfung in den allermeisten Fällen zu dem Ergebnis, dass ein PC zur normalen Büroausstattung gehört. Der Betriebsrat kann – falls der Anspruch auf die Nutzung eines PC×s besteht – grds. nicht verlangen, dass ihm besonders hochwertige und leistungsstarke Geräte zur Verfügung gestellt werden. Es gibt keine Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von Arbeitgeberseite benutzt werden (vgl. BAG, 03.09.03, AZ: 7 ABR 12/03). Das Ausstattungsniveau muss lediglich von „mittlerer Art und Güte“ sein, was im Konkreten bedeutet: Die gängigen Computerprogramme (Office) müssen genutzt werden können. Der Umfang der Festplatte, der Arbeitsspeicher und auch das notwendige Zubehör, wie Drucker, Tastatur, Maus etc. müssen dem gängigen Standard entsprechen. Der Computer muss grds. mit einem CD-Laufwerk ausgestattet sein. Die Erforderlichkeit eines DVD-Laufwerks muss im Einzelfall besonders dargelegt werden; sie kann sich dabei daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich bei der Kommunikation mit dem Betriebsrat moderner Informationstechnik bedient; zur sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben ist es dann geboten, dass der Betriebsrat ebenfalls über das entsprechende Sachmittel verfügt. Die Nutzung eines Laptops/Notebooks richtet sich ebenfalls nach dem betrieblichen Standard, insbesondere nach den konkreten Bedürfnissen des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Ist das Betriebsratsmitglied beispielsweise im Außendienst tätig oder obliegt ihm die Betreuung zahlreicher Filialen oder auswärtiger Betriebsteile, so ist ihm die Nutzung der technischen Infrastruktur des Büros nur selten möglich; dies kann dann die Überlassung eines Notebooks durchaus erforderlich machen. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung besteht hingegen kein Anspruch von Gesamtbetriebsräten mit erhöhter Reisetätigkeit, wenn in den jeweiligen Niederlassungen stationäre Computer der Einzelbetriebsräte zur Verfügung stehen (vgl. LAG Köln, 17.10.1997, NZA-RR 1998,163). Software Die dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellende Software richtet sich ebenfalls nach den Betriebsratsaufgaben. In größeren Betrieben wird man sicher die Nutzung eines üblichen Tabellenkalkulationsprogramms (Excel) regelmäßig als erforderlich ansehen können, schon alleine um etwaige Aufstellungen übersichtlich darstellen zu können (Überstunden, Urlaub etc.). Auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen ist es zur schnellen Berechnung von Abfindungsansprüchen geradezu unumgänglich, dass ein entsprechendes Tabellenkalkulationsprogramm (Excel) genutzt werden kann. Intranet- und E-Mail-Benutzung Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den sog. „Intranetentscheidungen“ (vgl. z.B. BAG, 03.12.03, AZ: 7 ABR 12/03) die Ansprüche des Betriebsrats auf Veröffentlichung seiner Informationen im betriebsinternen Intranet bejaht. Die Nutzung des Intranets und des betrieblichen E-Mail-Systems setzt voraus, dass die Mitarbeiter an Intranet angeschlossen sind. Ist dies nicht oder nur eingeschränkt der Fall, bedarf es für den Betriebsrat einer höheren Darlegung der „Erforderlichkeit“; wenn über das Intranet ohnedies nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebs erreicht werden kann, kann es sich hier von Vornherein nicht um ein geeignetes Sachmittel zur Informierung der Arbeitnehmerschaft handeln. Umgekehrt gilt, dass die „Erforderlichkeit“ dann zu bejahen ist, wenn alle Arbeitnehmer (v.a. in hochtechnisierten Betrieben) per Intranet angeschlossen sind und damit gewährleistet wird, dass eine E-mail des Betriebsrats jeden einzelnen Mitarbeiter auch tatsächlich erreichen kann. Wird die „Erforderlichkeit“ der Intranetnutzung durch den Betriebsrat nach den vorstehenden Voraussetzungen bejaht, bedeutet dies zugleich, dass der Betriebsrat auch berechtigt ist, das bestehende E-mail-System innerhalb dieses Intranets zu benutzen, zumal das E-mail das geeignete und gängige Medium ist, um im Intranet zu kommunizieren. Alternativ besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass der Betriebsrat generell keine E-Mails versendet, sondern lediglich innerhalb des Intranets eine Homepage einrichtet, aus der dann alle Mitarbeiter mögliche Informationen – vergleichbar einem „Schwarzen Brett“ – abrufen können. Welche der beiden Alternativen der Betriebsrat hier wählt, steht grds. in dessen Ermessen. Die Art und Weise der Kommunikation mit Mitarbeitern kann der Arbeitgeber nicht vorschreiben; es kann aber durchaus Fallkonstellationen geben, in denen lediglich eine der beiden Varianten (E-mail oder Intranet/Homepage) geeignet ist, um Nachrichten und Informationen des Betriebsrats der gesamten Belegschaft zur Kenntnis zu geben (vgl. hierzu BAG, 03.09.03, AZ: 7 ABR 12/03). Internetbenutzung Bei der Benutzung des Internets ist zunächst wiederum von der Aufgabe des Betriebsrats auszugehen, die Arbeitnehmer des Betriebs über seine Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises umfassend und rechtzeitig zu informieren; dazu gehört auch, dass sich der Betriebsrat laufend über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Gesetzgebung und Rechtsprechung informiert, was der Betriebsrat nicht alleine durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen kann; der Betriebsrat ist Vielmehr zur verantwortungsvollen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden (vgl. BAG 03.09.03. AZ: 7 ABR 08/03; sog. „Internet-Entscheidung“). Das Internet ist – nach Ansicht des BAG in vorzitierter „Internet-Entscheidung“ – eine Quelle, die geeignet ist, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln, wobei das Merkmal der „Erforderlichkeit“ dennoch geprüft werden muss. Im Internet könne sich der Betriebsrat auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen und Gerichten dort dargestellt werden. (Der Ordnung halber sei erwähnt, dass die „Internet-Entscheidung“ des BAG von der arbeitsrechtlichen Literatur häufig äußerst kritisch kommentiert wird). Es bestehen im Übrigen keine Bedenken, wenn der Internetzugang für den Betriebsrat zwar grundsätzlich gewährt wird, der Arbeitgeber aber nur fachlich-notwendige Seiten freischaltet und die private Nutzung des Internets jedenfalls für die Betriebsratsmitglieder während der Betriebsratstätigkeit generell verbietet. Nicht entschieden ist im Übrigen bislang die Frage, auf welchem Weg der Betriebsrat den Internetzugang verlangen kann. Die modernen Zugangsmöglichkeiten (z.B. DSL) werden immer schneller, sind aber andererseits auch mit erhöhten Kosten verbunden. Wird die Erforderlichkeit eines Zugangs (ggf. eingeschränkt) grundsätzlich bejaht, bedeutet dies deshalb noch nicht, dass der Betriebsrat auch den schnellsten Zugang beanspruchen kann (vgl. ArbG Berlin, 07.10.05, AZ: 28 BV 17569/05). Die höchstrichterliche Rechtsprechung weist in mehreren Entscheidungen darauf hin, dass der Betriebsrat nicht die gleiche Ausstattung wie der Arbeitgeber verlangen kann (vgl. z.B. BAG, NZA 2005,1016). Homepage des Betriebsrats im Intranet In der Praxis der modernen Arbeitswelt wird inzwischen bereits in aller Regel das klassische „Schwarze Brett“ durch das Intranet ersetzt. Die Aushänge werden auf diese Art und Weise elektronisch im Unternehmen verbreitet. Gerade in großen Unternehmen, die über eine Vielzahl von Niederlassungen im In- und Ausland verfügen, werden so die Übertragungswege verkürzt und es wird eine einheitliche gleichzeitige Information aller Arbeitnehmer gewährleistet. Die Nutzung des Intranets ist daher insbesondere auch für den Betriebsrat interessant und dient dabei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sofern im Einzelfall die „Erforderlichkeit“ eines Internetzugangs und der E-mail-Nutzung bejaht wird, spricht insoweit nichts dagegen, dass der Bertriebsrat die Arbeitskollegen auch per E-Mail informiert. Dies führt in der Praxis auch selten zu Streit, wenn die Vorfrage erst einmal geklärt ist. Problematischer ist allerdings die Frage, ob der Betriebsrat Anspruch auf eigene Homepage innerhalb des Intranets hat, um dort seine Informationen und Mitteilungen veröffentlichen zu können. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob der Anspruch eines Einzelbetriebsrats auf eine solche Homepage auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Intranet eingerichtet hat, so dass auch nicht vom Betriebsrat vertretene Arbeitnehmer (anderer betriebsratsfähiger Einheiten) auf Informationen zugreifen können. Trotz rechtlicher Bedenken wird der Anspruch des Betriebsrats auf eine eigene Homepage von Seiten der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, 01.12.04, AP Nr.82 zu § 40 BetrVG 1972). Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des BAG dem Betriebsrat die Art seiner innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben; ist das Intranet das im Unternehmen vorhandene übliche Kommunikationsmittel, so könne sich der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben dieses Mediums – auch durch Einrichtung einer eigenen Homepage – bedienen. Homepage des Betriebsrats im Internet Der Teilnehmerkreis des Internets besteht – anders als das betriebliche Intranet – weltweit. In dem Zusammenhang gilt es von Vornherein festzuhalten, dass weder eine rechtliche Verpflichtung des Betriebsrats besteht noch aus den Regelungen des BetrVG (vgl. §§ 2,80 BetrVG) eine Befugnis des Betriebsrats folgt, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über innerbetriebliche Vorgänge zu unterrichten. Die Bedenken der weltweiten Öffentlichkeit des Internets könnten hier dadurch ausgeräumt werden, dass eine Homepage des Betriebsrats im Internet nur über ein Passwort, das allen Mitarbeitern mitgeteilt wird, benutzt und abgerufen werden kann. Auf diese Weise könnte dann vermieden werden, dass die außerbetriebliche Öffentlichkeit auf innerbetriebliche Vorgänge zugreifen könnte. Aber auch wenn der Zugriff Unbefugter auf eine Homepage des Betriebsrats über ein Passwort abgesichert werden könnte, scheitert der Anspruch des Betriebsrats auf eine eigene Homepage im Internet in aller Regel wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Besteht nämlich ein betriebsinternes Intranet, ist die Einrichtung einer Homepage in diesem Intranet jedenfalls kostengünstiger und damit auch als milderes Mittel anzusehen als die Betreibung einer Homepage im Internet, für die zumindest kostenpflichtig ein Domainname reserviert werden muss. In Betrieben, in denen ein Intranet nicht vorhanden ist, wird demgegenüber regelmäßig das gegenständliche „Schwarze Brett“ für die Information der Mitarbeiter ausreichend sein. Im Ergebnis wird es also daher kaum eine praktische Konstellation geben, in der die Einrichtung einer Homepage für den Betriebsrat im Internet „erforderlich“ ist. Der Betriebsrat ist im Übrigen auch nicht befugt, eine Homepage im Internet einzurichten, wenn der Arbeitgeber es abgelehnt hat, eine Intranet-Homepage zur Verfügung zu stellen. Ein solches „Selbsthilferecht“ steht dem Betriebsrat nicht zu und findet auch keine rechtliche Grundlage im BetrVG. Vielmehr ist der Betriebsrat gehalten, seine in dem Zusammenhang ggf. bestehenden Rechte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen. Literatur und Fachzeitschriften Der Betriebsrat hat Anspruch auf die einschlägige Fachliteratur, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Dazu gehören auf jeden Fall die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte sowie ein Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. Außerdem kann er eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift bestellen. In größeren Betrieben reicht diese Mindestausstattung nicht aus, dort hat der Betriebsrat auch Anspruch auf Spezialliteratur und weitere Gesetzeskommentierungen. Sachverständige Hinzu kommen die Kosten für die Geschäftsführung des Betriebsrats. Dazu zählen beispielsweise die Aufwendung für die Hinzuziehung von Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG, dazu muss allerdings vorher eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Thema, Person des Sachverständigen, Kosten und Zeitpunkt getroffen worden sein. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Beratung und nicht als Prozessvertreter. Auch Dolmetscher- oder Übersetzungskosten können gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich sein, z.B., wenn der Betrieb viele ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat. Rechtsstreitigkeiten Wenn der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben einen Rechtsstreit führen muss, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten hierfür zu übernehmen. Dazu darf der Rechtsstreit aber nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig sein. Einigungsstelle Zu den Kosten, die der Arbeitgeber tragen muss, gehören auch die für die Einrichtung einer Einigungsstelle. Das sind einerseits die Honorarkosten für den Vorsitzenden und die Beisitzer/innen der Einigungsstelle sowie die sachlichen Kosten (Die weiteren Einzelheiten zur Einigungsstelle finden Sie im Kapitel „Allgemeine Mitwirkungen und Mitbestimmung“.).