Grundlagen Arbeitsmittel BR

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Grundlagen Arbeitsmittel BR
Grundlagen
Arbeitgeber trifft Kostentragungspflicht
Der größte Teil der bisher genannten Aufgaben des Betriebsrats ist nicht möglich ohne eine logistische
Mindestausstattung. Auch die laufende Arbeit erfordert immer wieder finanziellen Aufwand. Diese Kosten, die
durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG). Davon umfasst sind sowohl
die sachlichen Kosten des Betriebsrats als Organ als auch die persönlichen Kosten seiner einzelnen Mitglieder. Die
Kostentragungspflicht gilt entsprechend für
den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 BetrVG),
den Konzernbetriebsrat (§ 59 Abs. 1 BetrVG),
die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG),
die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG),
die Bordvertretung (§ 115 Abs. 4 BetrVG)
und den Seebetriebsrat (§ 116 Abs. 3 BetrVG).
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.10.1990 – AP Nr. 8 zu § 108 BetrVG 1972)
gelten die Grundsätze des § 40 Abs. 1 BetrVG auch für den Wirtschaftsausschuss entsprechend.
Arbeitgeberpflicht
Den Arbeitgeber trifft eine Bereitstellungspflicht in Bezug auf Räume, sachliche Mittel, Informations- und
Kommunikationstechnik sowie Büropersonal, soweit sie für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende
Geschäftsführung erforderlich sind (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Diese Verpflichtung besteht in dem Rahmen, wie es
nach Art und Beschaffenheit des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats
notwendig ist. (Zur Kostenübernahme von Seminaren und Weiterbildungen siehe unter dem Punkt: Schulungsund Bildungsveranstaltungen.)
Erforderlichkeit
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist insoweit eingeschränkt, als er nur das zu zahlen hat, was für die
Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Bei der Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit ist entscheidend, ob
die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände zur sachgerechten
Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich waren.
Vorgehen
Da der Betriebsrat als Organ nicht rechtsfähig ist, kann er selbst keine Verträge schließen und keine
Verbindlichkeiten eingehen. Er hat stattdessen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Kosten
für die Sachmittel, die er benötigt. Das heißt, dass der Arbeitgeber den Vertrag, z.B. mit der Buchhandlung
abschließen muss. Der Arbeitgeber kann den Übernahmeanspruch des Betriebsrats aber auch dadurch erfüllen,
dass er den Betriebsrat bevollmächtigt, in seinem Namen den Vertrag abzuschließen.
Sachmittel
Räume
Der Betriebsrat hat Anspruch auf ein eigenes funktionsgerechtes Büro, das abschließbar und ausreichend möbliert
ist. In diesem Büro genießt der Betriebsrat das Hausrecht. Wenn es zusätzlich notwendig ist, muss dem Betriebsrat
auch ein Sitzungszimmer zur Verfügung gestellt werden.
Ausstattung
Das Büro sollte mindestens enthalten:
einen Konferenztisch mit Stühlen
einen Schreibtisch samt Schreibtischstuhl
einen abschließbaren Schrank
büroübliche Schreibmaterialien
In größeren Betrieben hat der Betriebsrat auch Anspruch auf eigenes Büropersonal.
Schwarze Bretter
Außerdem hat der Betriebsrat Anspruch darauf, dass ihm für seine Bekanntmachungen ein oder mehrere schwarze
Bretter an Orten im Betrieb, die für alle zentral und einsehbar sind, zur Verfügung gestellt werden.
Informations- und kommunikationstechnik
In § 40 Abs. 2 BetrVG ist ein Anspruch des Betriebsrats auf Informations- und Kommunikationstechnik
festgeschrieben. Im Einzelnen kann dieser Anspruch Wie folgt präzisiert werden:
Telefon(anlage) und Anrufbeantworter
Zum Anspruch des Betriebsrats im Rahmen der büromäßigen Grundausstattung gehört in jedem Fall der Anspruch
auf Telefonbenutzung bzw. auf Nutzung eine dem Standard entsprechende Telefonanlage. Allenfalls in
Kleinbetrieben kann dem Betriebsrat die ungestörte Mitbenutzung der Telefonanlage des Arbeitgebers zugemutet
werden.
Der Betriebsrat hat grds. einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, eine an den Arbeitsplätzen der einzelnen
Betriebsratsmitglieder vorhandene Telefonanlage fernsprechtechnisch so einzurichten, dass die Arbeitnehmer des
Betriebs dort anrufen können. Dies gilt insbesondere innerhalb von Unternehmen, in denen die besondere Struktur
der einzelnen Betriebe derart ausgestaltet ist, dass der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer nur auf
diese Weise hergestellt werden kann, also konkret in Unternehmen mit Filialbetrieben; die in einzelnen
Verkaufsstellen beschäftigten Betriebsratsmitglieder müssen so von allen Arbeitnehmern im Zuständigkeitsbereich
des Betriebes angerufen werden können (vgl. hierzu BAG 27.11.02, BAGE 104,32).
Bei der Telefonbenutzung muss ferner auch sichergestellt werden, dass der Betriebsrat ungestört und ohne
unzumutbare zeitliche Einschränkung telefonieren kann. Das Abhören von Gesprächen von
Betriebsratsmitgliedern ist selbstverständlich unzulässig.
Der Anschluss des Betriebsratstelefons an einen automatischen Gebührenzähler ist nach herrschender
Rechtsauffassung zulässig. Allerdings muss auch hier sichergestellt sein, dass lediglich die Gesamtkosten ermittelt
werden können; eine Aufschlüsselung der Anrufe nach Ziel, Nummer, Gesprächsdauer etc. darf nicht möglich
sein.
Im Übrigen ist dem Betriebsrat, um seine ständige Erreichbarkeit zu ermöglichen, grds. auch ein Anspruch auf
Anrufbeantworter zuzubilligen. Die „Erforderlichkeit“ muss allerdings in kleineren Betrieben bei nur geringem
Arbeitsanfall des Betriebsrats besonders begründet werden.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung der Betriebsratsaufgaben zudem
erforderlich sein, dem Betriebsrat ein oder mehrere Mobiltelefone (Handys) zur Verfügung zu stellen. Besondere
Umstände werden bejaht bei zahlreichen, weit auseinander liegenden Betriebsstätten, die von dem
Betriebsratsmitglied betreut werden müssen, oder auch dann, wenn es andere Kommunikationsformen zwischen
einzelnen Betriebsratsmitgliedern und betrieblichen Stellen nicht gibt.
Ein genereller Anspruch auf Mobilfunktelefone wird allgemein abgelehnt.
Telefaxgerät
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Sachmittel zur Verfügung zu stellen, erfasst i.d.R. auch die
Nutzung eines Telefaxgeräts. Aber auch hier kommt es regelmäßig auf den entsprechenden betrieblichen Standard
und die Erforderlichkeit im Einzelfall an.
In größeren Betrieben ist es nach allgemeiner Rechtsauffassung ausreichend, wenn der Betriebsrat lediglich die
vorhandene Telefaxanlage mitbenutzt, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet bleibt. Ist allerdings die
Vertraulichkeit nicht gewährleistet, besteht ein Anspruch auf ein eigenes Telefaxgerät, insbesondere dann, wenn
Faxnummern und/oder Text gespeichert werden können.
Blackberry und Handheld
Modernste Arbeitsmittel, wie z.B. der sog. „Blackberry“ können auch die Betriebsratsarbeit erleichtern. Dies gilt
ebenso für elektronische Kalender, sogen. „Handhelds“ (PDA), die mit zahlreichen Zusatzfunktionen ausgestattet
werden können – vom einfachen Taschenrechner bis hin zum Fremdwörterbuch und zum integrierten
Navigationssystem. Die genannten Arbeitsmittel beinhalten mittlerweile regelmäßig auch E-Mail-Funktionen, im
Falle des Blackberry sogar in Echtzeit.
Auch diese modernsten Kommunikationsmittel fallen unter den Begriff der „Informations- und
Kommunikationstechnik“ i.S.d. § 40 Abs.2 BetrVG.
Die Frage, ob hierauf ein Anspruch besteht, wird v.a. anhand des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ zu
prüfen sein. Der Betriebsrat muss in jedem Fall konkret darlegen, weshalb ihm gerade auch diese besonderen
Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen sind.
Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind dabei auch und insbesondere die zusätzlichen Kosten, die der Arbeitgeber
zu tragen hat, einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch der betriebliche Standard.
Der Effizienzgewinn alleine reicht für die Erforderlichkeit nicht aus; diese Argumentation greift Vielmehr letztlich
nur dann, wenn ohne das besondere Arbeitsmittel der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen kann
(vgl. BAG, 3.9.03, AZ: 7 ABR 8/03).
Das BAG betont ausdrücklich, dass weder aus § 40 Abs.2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78
BetrVG noch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG die Pflicht des
Arbeitgebers folgt, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm benutzt werden
(vgl. BAG 03.09.03, AZ: 7 ABR 12/03). Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Einsatz modernster
Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu
stellenden Sachmittel beeinflusst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Verhandlungen
mit dem Betriebsrat moderne Sachmittel benutzt, die dann deshalb auch dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen
sind, um eine angemessene Kommunikation zu gewährleisten.
Die modernen Mittel eines Handhelds bzw. PDA oder eines Black-Berry kommen in der Praxis letztlich nur für
Betriebsräte in Betracht, die einer erhöhten Reisetätigkeit ausgesetzt sind. Auf diese Art und Weise können dann
Arbeitnehmer des Betriebs mit dem Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens über E-Mail Kontakt aufnehmen. Ist
hingegen das Betriebsratsmitglied ohnehin ständig im Betrieb anwesend, bedarf es dieser besonderen
Kommunikationsform im Regelfall nicht.
Navigationsgerät
Alleine aus der Tatsache heraus, dass ein Arbeitgeber in seinem Dienstwagen standgemäß ein Navigationssystem
zur Verfügung hat, folgt noch kein Anspruch des Betriebsrats hierauf aus § 40 II BetrVG. Es muss Vielmehr die
Erforderlichkeit konkret überprüft werden; ein Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit wird bei diesen Geräten
regelmäßig abgelehnt.
Computer nebst Zubehör (Hardware)
Die Nutzung eines Computers (PC) mit dem notwendigen Zubehör (Drucker, Bildschirm, Software) gehört
mittlerweile zum normalen Bürostandard. Diese Ausstattung ist daher dem Betrriebsrat grds. zur Verfügung zu
stellen.
Allerdings müssen diese Sachmittel nach § 40 Abs.2 BetrVG nur „in erforderlichem Umfang“ bereitgestellt
werden. Insoweit bedarf nach herrschender Rechtsauffassung in kleineren Betrieben der Anspruch auf einen
entsprechenden PC auch weiterhin der besonderen Darlegung durch den Betriebsrat. In mittleren und größeren
Betrieben ist dagegen von einer solchen Darlegung regelmäßig abzusehen.
Allerdings gilt es in dem Bereich darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zur Frage der „Erforderlichkeit“
eines PC für die Betriebsratsarbeit vielfach noch sehr restriktiv entscheidet; demnach ist nach herrschender
Auffassung in der Rechtsprechung die „Erforderlichkeit“ stets - unabhängig von der Betriebsgröße - zu prüfen; der
Betriebsrat müsse auch in größeren Betrieben Überlegungen anstellen, wie viel Arbeitszeit erforderlich ist, um die
vom Arbeitgeber in Papierform handschriftlich gegebenen Informationen erstmals in den Computer einzugeben;
spräche für den Einsatz eines PC nur eine erhöhte Bequemlichkeit bei der Betriebsratsarbeit, sei die
Erforderlichkeit nicht gegeben (vgl. LAG Köln, NZA-RR 2003,372).
Allerdings führt selbstverständlich in größeren Betrieben in der Praxis die vorgenannte Prüfung in den allermeisten
Fällen zu dem Ergebnis, dass ein PC zur normalen Büroausstattung gehört.
Der Betriebsrat kann – falls der Anspruch auf die Nutzung eines PC×s besteht – grds. nicht verlangen, dass ihm
besonders hochwertige und leistungsstarke Geräte zur Verfügung gestellt werden. Es gibt keine Pflicht des
Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von Arbeitgeberseite benutzt
werden (vgl. BAG, 03.09.03, AZ: 7 ABR 12/03). Das Ausstattungsniveau muss lediglich von „mittlerer Art und
Güte“ sein, was im Konkreten bedeutet:
Die gängigen Computerprogramme (Office) müssen genutzt werden können.
Der Umfang der Festplatte, der Arbeitsspeicher und auch das notwendige Zubehör, wie Drucker, Tastatur,
Maus etc. müssen dem gängigen Standard entsprechen.
Der Computer muss grds. mit einem CD-Laufwerk ausgestattet sein.
Die Erforderlichkeit eines DVD-Laufwerks muss im Einzelfall besonders dargelegt werden; sie kann sich
dabei daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich bei der Kommunikation mit dem Betriebsrat moderner
Informationstechnik bedient; zur sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben ist es dann geboten,
dass der Betriebsrat ebenfalls über das entsprechende Sachmittel verfügt.
Die Nutzung eines Laptops/Notebooks richtet sich ebenfalls nach dem betrieblichen Standard, insbesondere
nach den konkreten Bedürfnissen des Betriebsrats und seiner Mitglieder.
Ist das Betriebsratsmitglied beispielsweise im Außendienst tätig oder obliegt ihm die Betreuung zahlreicher
Filialen oder auswärtiger Betriebsteile, so ist ihm die Nutzung der technischen Infrastruktur des Büros nur
selten möglich; dies kann dann die Überlassung eines Notebooks durchaus erforderlich machen.
Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung besteht hingegen kein Anspruch von
Gesamtbetriebsräten mit erhöhter Reisetätigkeit, wenn in den jeweiligen Niederlassungen stationäre Computer
der Einzelbetriebsräte zur Verfügung stehen (vgl. LAG Köln, 17.10.1997, NZA-RR 1998,163).
Software
Die dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellende Software richtet sich ebenfalls nach den Betriebsratsaufgaben.
In größeren Betrieben wird man sicher die Nutzung eines üblichen Tabellenkalkulationsprogramms (Excel)
regelmäßig als erforderlich ansehen können, schon alleine um etwaige Aufstellungen übersichtlich darstellen zu
können (Überstunden, Urlaub etc.). Auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen ist es zur schnellen
Berechnung von Abfindungsansprüchen geradezu unumgänglich, dass ein entsprechendes
Tabellenkalkulationsprogramm (Excel) genutzt werden kann.
Intranet- und E-Mail-Benutzung
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den sog. „Intranetentscheidungen“ (vgl. z.B. BAG, 03.12.03, AZ: 7
ABR 12/03) die Ansprüche des Betriebsrats auf Veröffentlichung seiner Informationen im betriebsinternen
Intranet bejaht.
Die Nutzung des Intranets und des betrieblichen E-Mail-Systems setzt voraus, dass die Mitarbeiter an Intranet
angeschlossen sind. Ist dies nicht oder nur eingeschränkt der Fall, bedarf es für den Betriebsrat einer höheren
Darlegung der „Erforderlichkeit“; wenn über das Intranet ohnedies nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebs
erreicht werden kann, kann es sich hier von Vornherein nicht um ein geeignetes Sachmittel zur Informierung der
Arbeitnehmerschaft handeln. Umgekehrt gilt, dass die „Erforderlichkeit“ dann zu bejahen ist, wenn alle
Arbeitnehmer (v.a. in hochtechnisierten Betrieben) per Intranet angeschlossen sind und damit gewährleistet wird,
dass eine E-mail des Betriebsrats jeden einzelnen Mitarbeiter auch tatsächlich erreichen kann.
Wird die „Erforderlichkeit“ der Intranetnutzung durch den Betriebsrat nach den vorstehenden Voraussetzungen
bejaht, bedeutet dies zugleich, dass der Betriebsrat auch berechtigt ist, das bestehende E-mail-System innerhalb
dieses Intranets zu benutzen, zumal das E-mail das geeignete und gängige Medium ist, um im Intranet zu
kommunizieren.
Alternativ besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass der Betriebsrat generell keine E-Mails versendet, sondern
lediglich innerhalb des Intranets eine Homepage einrichtet, aus der dann alle Mitarbeiter mögliche Informationen –
vergleichbar einem „Schwarzen Brett“ – abrufen können. Welche der beiden Alternativen der Betriebsrat hier
wählt, steht grds. in dessen Ermessen. Die Art und Weise der Kommunikation mit Mitarbeitern kann der
Arbeitgeber nicht vorschreiben; es kann aber durchaus Fallkonstellationen geben, in denen lediglich eine der
beiden Varianten (E-mail oder Intranet/Homepage) geeignet ist, um Nachrichten und Informationen des
Betriebsrats der gesamten Belegschaft zur Kenntnis zu geben (vgl. hierzu BAG, 03.09.03, AZ: 7 ABR 12/03).
Internetbenutzung
Bei der Benutzung des Internets ist zunächst wiederum von der Aufgabe des Betriebsrats auszugehen, die
Arbeitnehmer des Betriebs über seine Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises umfassend und rechtzeitig zu
informieren; dazu gehört auch, dass sich der Betriebsrat laufend über aktuelle arbeits- und
betriebsverfassungsrechtliche Gesetzgebung und Rechtsprechung informiert, was der Betriebsrat nicht alleine
durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen kann;
der Betriebsrat ist Vielmehr zur verantwortungsvollen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die
Unterrichtung durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich
dargestellt werden (vgl. BAG 03.09.03. AZ: 7 ABR 08/03; sog. „Internet-Entscheidung“).
Das Internet ist – nach Ansicht des BAG in vorzitierter „Internet-Entscheidung“ – eine Quelle, die geeignet ist,
dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln, wobei das Merkmal
der „Erforderlichkeit“ dennoch geprüft werden muss. Im Internet könne sich der Betriebsrat auf dem schnellsten
Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen unterrichten, die von den
Gesetzgebungsorganen und Gerichten dort dargestellt werden.
(Der Ordnung halber sei erwähnt, dass die „Internet-Entscheidung“ des BAG von der arbeitsrechtlichen Literatur
häufig äußerst kritisch kommentiert wird).
Es bestehen im Übrigen keine Bedenken, wenn der Internetzugang für den Betriebsrat zwar grundsätzlich gewährt
wird, der Arbeitgeber aber nur fachlich-notwendige Seiten freischaltet und die private Nutzung des Internets
jedenfalls für die Betriebsratsmitglieder während der Betriebsratstätigkeit generell verbietet.
Nicht entschieden ist im Übrigen bislang die Frage, auf welchem Weg der Betriebsrat den Internetzugang
verlangen kann. Die modernen Zugangsmöglichkeiten (z.B. DSL) werden immer schneller, sind aber andererseits
auch mit erhöhten Kosten verbunden. Wird die Erforderlichkeit eines Zugangs (ggf. eingeschränkt) grundsätzlich
bejaht, bedeutet dies deshalb noch nicht, dass der Betriebsrat auch den schnellsten Zugang beanspruchen kann
(vgl. ArbG Berlin, 07.10.05, AZ: 28 BV 17569/05). Die höchstrichterliche Rechtsprechung weist in mehreren
Entscheidungen darauf hin, dass der Betriebsrat nicht die gleiche Ausstattung wie der Arbeitgeber verlangen kann
(vgl. z.B. BAG, NZA 2005,1016).
Homepage des Betriebsrats im Intranet
In der Praxis der modernen Arbeitswelt wird inzwischen bereits in aller Regel das klassische „Schwarze Brett“
durch das Intranet ersetzt. Die Aushänge werden auf diese Art und Weise elektronisch im Unternehmen verbreitet.
Gerade in großen Unternehmen, die über eine Vielzahl von Niederlassungen im In- und Ausland verfügen, werden
so die Übertragungswege verkürzt und es wird eine einheitliche gleichzeitige Information aller Arbeitnehmer
gewährleistet. Die Nutzung des Intranets ist daher insbesondere auch für den Betriebsrat interessant und dient
dabei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Sofern im Einzelfall die „Erforderlichkeit“ eines Internetzugangs und der E-mail-Nutzung bejaht wird, spricht
insoweit nichts dagegen, dass der Bertriebsrat die Arbeitskollegen auch per E-Mail informiert. Dies führt in der
Praxis auch selten zu Streit, wenn die Vorfrage erst einmal geklärt ist.
Problematischer ist allerdings die Frage, ob der Betriebsrat Anspruch auf eigene Homepage innerhalb des
Intranets hat, um dort seine Informationen und Mitteilungen veröffentlichen zu können. In diesem
Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob der Anspruch eines Einzelbetriebsrats auf eine solche Homepage
auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Intranet eingerichtet hat, so dass auch nicht
vom Betriebsrat vertretene Arbeitnehmer (anderer betriebsratsfähiger Einheiten) auf Informationen zugreifen
können.
Trotz rechtlicher Bedenken wird der Anspruch des Betriebsrats auf eine eigene Homepage von Seiten der
Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, 01.12.04, AP Nr.82 zu § 40 BetrVG 1972). Der Arbeitgeber kann nach
Auffassung des BAG dem Betriebsrat die Art seiner innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben; ist das
Intranet das im Unternehmen vorhandene übliche Kommunikationsmittel, so könne sich der Betriebsrat zur
Erfüllung seiner Aufgaben dieses Mediums – auch durch Einrichtung einer eigenen Homepage – bedienen.
Homepage des Betriebsrats im Internet
Der Teilnehmerkreis des Internets besteht – anders als das betriebliche Intranet – weltweit. In dem Zusammenhang
gilt es von Vornherein festzuhalten, dass weder eine rechtliche Verpflichtung des Betriebsrats besteht noch aus den
Regelungen des BetrVG (vgl. §§ 2,80 BetrVG) eine Befugnis des Betriebsrats folgt, von sich aus die
außerbetriebliche Öffentlichkeit über innerbetriebliche Vorgänge zu unterrichten.
Die Bedenken der weltweiten Öffentlichkeit des Internets könnten hier dadurch ausgeräumt werden, dass eine
Homepage des Betriebsrats im Internet nur über ein Passwort, das allen Mitarbeitern mitgeteilt wird, benutzt
und abgerufen werden kann. Auf diese Weise könnte dann vermieden werden, dass die außerbetriebliche
Öffentlichkeit auf innerbetriebliche Vorgänge zugreifen könnte.
Aber auch wenn der Zugriff Unbefugter auf eine Homepage des Betriebsrats über ein Passwort abgesichert werden
könnte, scheitert der Anspruch des Betriebsrats auf eine eigene Homepage im Internet in aller Regel wegen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes:
Besteht nämlich ein betriebsinternes Intranet, ist die Einrichtung einer Homepage in diesem Intranet jedenfalls
kostengünstiger und damit auch als milderes Mittel anzusehen als die Betreibung einer Homepage im Internet, für
die zumindest kostenpflichtig ein Domainname reserviert werden muss.
In Betrieben, in denen ein Intranet nicht vorhanden ist, wird demgegenüber regelmäßig das gegenständliche
„Schwarze Brett“ für die Information der Mitarbeiter ausreichend sein.
Im Ergebnis wird es also daher kaum eine praktische Konstellation geben, in der die Einrichtung einer Homepage
für den Betriebsrat im Internet „erforderlich“ ist.
Der Betriebsrat ist im Übrigen auch nicht befugt, eine Homepage im Internet einzurichten, wenn der Arbeitgeber
es abgelehnt hat, eine Intranet-Homepage zur Verfügung zu stellen. Ein solches „Selbsthilferecht“ steht dem
Betriebsrat nicht zu und findet auch keine rechtliche Grundlage im BetrVG. Vielmehr ist der Betriebsrat gehalten,
seine in dem Zusammenhang ggf. bestehenden Rechte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen.
Literatur und Fachzeitschriften
Der Betriebsrat hat Anspruch auf die einschlägige Fachliteratur, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Dazu gehören auf jeden Fall die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte sowie ein Kommentar
zum Betriebsverfassungsgesetz. Außerdem kann er eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift bestellen. In größeren
Betrieben reicht diese Mindestausstattung nicht aus, dort hat der Betriebsrat auch Anspruch auf Spezialliteratur
und weitere Gesetzeskommentierungen.
Sachverständige
Hinzu kommen die Kosten für die Geschäftsführung des Betriebsrats. Dazu zählen beispielsweise die Aufwendung
für die Hinzuziehung von Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG, dazu muss allerdings vorher eine
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Thema, Person des Sachverständigen, Kosten und Zeitpunkt getroffen
worden sein. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Beratung und nicht als
Prozessvertreter. Auch Dolmetscher- oder Übersetzungskosten können gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich
sein, z.B., wenn der Betrieb viele ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat.
Rechtsstreitigkeiten
Wenn der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben einen Rechtsstreit führen muss, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
die Kosten hierfür zu übernehmen. Dazu darf der Rechtsstreit aber nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig
sein.
Einigungsstelle
Zu den Kosten, die der Arbeitgeber tragen muss, gehören auch die für die Einrichtung einer Einigungsstelle. Das
sind einerseits die Honorarkosten für den Vorsitzenden und die Beisitzer/innen der Einigungsstelle sowie die
sachlichen Kosten (Die weiteren Einzelheiten zur Einigungsstelle finden Sie im Kapitel „Allgemeine
Mitwirkungen und Mitbestimmung“.).

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