Zur Folter im altchinesischen Recht

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Zur Folter im altchinesischen Recht
Zur Folter im altchinesischen Recht
von Yuvoon Cben
(Berlin)
In chinesischen Annalen und alten Rechtsbüchern sind zahlreiche Berichte und Gesetzgebungen über die Folter enthalten. Laut Lexikon bedeutet "Folter": "Auferlegung körperlicher Qualen, um Geständnisse der Beschuldigten zu erzwingen." Eine
Li-ji-Quelle spricht über Lüe(1)1. Danach begegnen Ausdrücke wie: Benglüe(2], Chilüe(31 Bengchi[4 ] (255-32 v. u. Z.). Im 6. Jahrhundert n. u. Z. werden Cefa[s] und
Uce[6] belegt. Es sind dies alles Wörter, deren Altertümlichkeit auf eine schon frühzeitige strafrechtliche Aufzeichnung hinweist. In der Nord-Wei-Zeit (386--534} taucht
erstmalig die Bezeichnung Xingxun['] auf. Seit 618 spricht man von Kaolüe[ 81 Kaoxun[91 Kaojüe(1°] und Kaowen[ 11 ] ••
Dieser Aufsatz versucht, aus der verwirrenden Vielfalt vorliegender Gesetze ein klä- ·
rendes Bild von der Folter zu gewinnen.
Viele grausame Martermethoden sind ausgeklammert, erst recht die an Würdenträgern und Kriegern in der Qin- und Han-Zeit verübten Foltern, als da sind: Peitschenhiebe wegen angeblicher Verschwörung gegen den Monarchen 2 oder wegen Mißbilligung der Majestäts-Willkür3 aber auch umgekehrt wegen wahrheitswidriger Aussagen,
die den Herrscher deck n sollten, wenn dieser sich der Körperverletzung an Palastwächtem schuldig gemacht hatte4 • Solche wie selbstverständlich hingenommene Folter
gründet allein in der Herrschergewalt. Ob sie unter dem Einfluß oder nach dem Muster
des Lües der Zhou-Zeit geübt wurde, oder ob sie auf schwache Erinnerungen an diese
Zeit zurückgeht, ist nicht auszumachen.
Unberücksichtigt bleiben auch Fälle, die auf den Erlaß des Hau-Herrschers Jingdi
aus dem Jahre 144 v. u. Z. zurückgehenS, in welchem Peitschenhiebe mit gespaltenem
Bambus als Strafmittel aber nicht als Folter gelten und ebenso das Tragen hölzerner
Halskragen, das in der Wei-Zeit vorkam6 •
Auch nachfolgende Torturen sollen nicht näher untersucht werden: daß die Beschuldigten üblen Gerüchen ausgesetzt wurden7 , daß man sie mit enger zu schraubenden eisernen Kopfringen einschüchtertes, daß man ihnen Essig in die Nase zu gießen drohte9 ,
daß man ihnen Steine um den Hals hängte 10 usw. Alle diese Maßnahmen gehören nicht
zur gesetzlich verankerten Folter. Sie sind Folterverfahren in privater Regie unter dem
Deckmantel des Staates. Sie sind innerhalb der behördlichen Institution außeramtliche
Handlungen.
Die Idee der Folter hat aber Eingang gefunden in Gesetzen, auf die man bei der Untersuchung der foltergeschichtlichen Entwicklung stößt. Am häufigsten begegnen als
Delikte Diebstahl, Raub und Totschlag, als Folter zeitweise Cefa und Lice, Peitschenund Stockhiebe, Zufügen von Brandwunden, zuletzt der Preßstock.
Die ersten Folterbestimmungen der Rechtsgeschichte, denen man begegnet, sind in
den Jahren der Trennung von Nord- und Süd-Dynastien entstanden.
Im Süden stellt Liang (502-556} Regeln über Nahrungs-Entzug ,"Cefa" auf11 . Mit
dieser Folter testet man die Aussagebereitschaft eines Beschuldigten. Zögert er mit
dem Geständnis, werden ihm drei Tage lang die Nahrungsmittel entzogen. Danach darf
ein Familienmitglied ihm drei Pinte Reisbrei bringen, dann zwölf Tage später wieder.
Jedoch darf das Hunger-Verfahren die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
91
Unbedingt zu unterscheiden von "Cefa" ist ,,Lice" 12 • Dabeihandelt es sich um eine
verschärfte Nachahmung des Cefa- Vorganges, um eine in der Chen-Zeit (ca. 557-58 9)
eingeführte Institution. Bei beharrlicher Geständnis-Verweigerungtrotz nachgewiesenem ,.profit ilücit" 13 wird der Beschuldigte in die Öffnung eines aus Erde hergestellten
zinnen-ähn.lichen Gebildes gestellt und ausgepeitscht.
Aus dem Norden gibt es im 5. Jahrhundert einen Beleg aus der Wei-Zeit: Will der
Rechtswahrer bei der Vernehmung den Verhörten schonen, gibt er schwache Schläge,
sonst kräftige 14 • Eine Veränderung dieser Willkür führt der Herrscher Wei Wendis
(466-471) ein. Er läßt statt des Knüttels Bromheersträucher ohne Äste verwenden.
Der Schritt führt zwar zu einer Milderung des Prügelverfahrens, kann aber- wie Annalen berichten 15 - die Tyrannei der Folteramtshaber in der Nord-Qi-(55{}-577) und
-Zhou-Zeit (557-581) nicht eindämmen.
Die Sui-Dynastie (589-618) verharmlost anfänglich diese angemaßte Folter. Sui
Wendi (589-603) schafft jedoch im Laufe seiner Regierung die martialischen Mittel ab
und bestimmt, daß während der Durchführung die Folterknechte nicht durch frische
Kräfte ersetzt werden dürfen. Die Mäßigung hinterläßt ihre Spuren im Daye-lü vom
Jahre 607 16 .
Tang-lü ( 653) faßt alle bisherigen Bestimmungen zusammen- einschließlich der auf
Liang-lü von 502 zurückgehenden Richtlinien über für die Folter zugelassene Schlagmittel- und verbessert sie. Das neue Werk wird seinerseits von nachfolgenden Dynastien als Vorbild genommen. In den Annalen der Song-, Yu~-, Ming- und Qing-Epochen begegnen entsprechende Folter-Gesetze vereinzelt. Deren differenzierte Beschreibung erübrigt sich. Ein Beispiel aus der Tang-Zeit 17 möge genügen: Peitschenhiebe erfolgen auf die Beine, Stockschläge auf den Rücken und den Steiß.
Eine Nachricht über das Verbot der Schläge auf den Rücken in einem Erlaß der
Tang-Zeit um 631läßt jedoch die Frage aufkommen, inwieweit die genannten Regeln
auch befolgt worden sind. Die dem Verfasser zugänglichen Berichte lassen einen solchen ursächlichen Zusammenhang nicht zwingend belegen. Immerhin verdient die Einsicht des Herrschers Tang-Taizong (627-649) in die Verletzbarkeit der in Rückennähe
gelegenen inneren Organe durch Stockschläge Beachtung. Dieser Herrscher soll auf
der Akupunktur-Karte 18 (Zhen-guan zheng-yao spricht von einer Bronze-Figur19) in
der Prinzen-Empfangshalle erkannt haben, wie leicht die Akupunktur-Stellen im Körper infolge von Schlägen verschoben werden könnten.
Bei steter Vernachlässigung der Beweisführung und Überbewertung der Geständnisse kommt es zur Beschleunigung des Folterverfahrens. Im Tang-shu 20 fehlt es nicht
an Nachweisen über die von brutalen Folterknechten eingeführten illegalen, mörderischen Foltergeräte während der Tang Wuhou-Zeit (684-701).
In der Song-Periode (96{}-1279) scheint eine neue Situation und eine Abkehr von
der verschärften und brutalen Folter eingetreten zu sein. Dafür spricht, daß man von
Stockhieben überging zu solchen mit gespaltenem spanischen Rohr auf Gesäß oder
Füße. Zugleich ist eine neue Vorsichtsmaßnahme 2 t zu registrieren: Peitschen, Stöcke
und ähnliche Foltergerätschaften werden nach Gebrauch jeweils versiegelt, um dem
Mißbrauch oder dem Austausch vorzubeugen. Außerdem verfügt ein Erlaß von Song
Xiaozong aus dem Jahre 116822 : Die Inanspruchnahme von Prügelgeräten ist nur nach
Vorschrift und nicht nach eigenem Gutdünken gestattet, gleichgültig, ob es sich um
schwere oder leichte Schläge handelt. Jedoch bleiben auch jetzt unmenschliche Folterbräuche wie Hand- und Fuß-Schläge mit abgebrochenen Hölzern, weiter bestehen23 •
92
zur Frage,
inwieweit die Tartaren-Dynastien- die eine "Liao' (Qitan-Tartaren
6-1125)
und
die andere "Jin" (Nüzhen-Tartaren, 1115-1234)- die Folter benutz91
ten kann man aus den spärlichen Quellen nur feststellen, daß die Qitan-TartarenRechtsordnung das Schlagen mit groben und feinen Stöcken und mit Peitschen sowie
das Einbrennen kennt 24 • In einem Edikt des Nüzhen-Tartaren Jin Xizong vom Jahre
114125 werden Rechtsvorschriften von Song und Liao mit denen der Sui- und TangZeit zu einem Rechtsbuch verflochten. Es ist als Huangtong-zhi bekannt und enthält
weiter das Stockfolter-Verhör. Immerhin ist um 1143 ein Verbot der Schläge auf den
Rücken aus physiologischen Gründen durchgesetzt26 •
Gleiche Überlegungen und ähnliche Maßnahmen lassen sich in der Yuan-Epoche
(1279-1368) feststellen. Sie werden in einem Gesetz von 1293 verankert 27 • Auch hier
gibt es eine Kontroverse in der Frage d~r Anwendung von Stock- und Peitschenhieben
je nach Schwere des begangenen Deliktes. Im Yuan Dianzhang {1297) 28 werden dann
geregelte Maße für die zu Folterzwecken verwendbaren Schlagstöcke festgele~t; außerdem wird verordnet, daß die Hiebe gleichmäßig auf Oberschenkel und Gesäß zu
verabfolgen seien. Es ist dies eine Milderung gegenüber der bisherigen Regelung.
Ohne grundsätzlichen Neuansatz gegenüber der Folt~r des Tang-lü zeigt sich die
Ming-Zeit (1368-1644). Allerdings wird dem Folteramtshaber strengere Verantwortung auferlegt 29 • Die Verhöre dürfen gemäß der Rechtsvorschrift nur unter Verwendung von Peitschen aus Brombeerstrauchwurzeln vorgenommen werden30• Der Strafrichter darf das Folterverfahren nur einleiten, wenn jemandem die Todesstrafe droht,
oder wenn er schweren Raub begangen hat31 • Aber auch jetzt wiederholt sich der Mißbrauch der Folter in den Gefängnisanstalten- vergleichbar dem, von dem in den Tangund Song-Annalen berichtet wird.
DieManzhou-Dynastie (1644-1911) hat die FoltergesetzederMing-Dynastie übernommen und weiterentwickelt Der Mißbrauch der Folter untersteht strengem Verbot.
Als neue Foltern fallen auf: Finger-Pressen speziell bei Frauen 32_, Press-Stock nach Ermessen bei schwerem Raub und bei Totschlag33, Ohrfeigen und Knien auf Ketten nur
bei schwerwiegendem Verdacht34 •
Da Qing Xianxing-lü von 1910 hat die Folter beseitigt
In allen angeführten Bestimmungen wirkt es sich nachteilig aus, wenn der Träger der
Staatsgewalt, der Beamte, in einer Person sowohl das Urteil zu fällen hat, als auch die
Foltertätigkeit ausüben kann .oder ausüben läßt. Im Laufe der Zeit gelangt er _so zur
Alleinherrschaft in Ermittlung und Aburteilung. Das Urteil wird oft auf Grund von
Voreingenommenheit hinsichtlich eines bestimmten Verdachtsmomentes gefallt Und
trotzaller der Humanität dienlichen Vorkehrungen sind schriftliche Überlieferungen
über verhängnisvolle Fälle nicht selten 35 •
Aus Annalen und alten Rechts)Verken können bestimmte Wesensmerkmale der Folterhandhabung entnommen werden. Aus dem recht dürftigen Quellen-Materialhat Xu
Chaoyang36 einleuchtende Hinweise gegeben, wie der Ausartung der absolutistischen
Gewalt je und dann durch Beschränkung der Folteranwendungen entgegengewirkt
wird.
Das äußert sich z. B. darin, daß nach gewissen Prozeß-Formalitäten die Durchführung eines Folterverhörs nur dann statthaft ist, -wenn zwei Voraussetzungen gegeben
sind: nämlich auf Seiten des Gerichts die Vorlage einwandfreier Beweise und auf Seiten
des Beschuldigten vorsätzliche3 7 Verweige.r ung eines Geständnisses.
93
Eine weitere Einengung der Folter besteht darin, daß zur besseren Urteilstindung die
Bildung eines Gremiums und ein Protokoll gefordert werden. Ohne Einwilligung des
Gremiums ist das Folterverhör unzulässig38 •
Die Einengung, die die Staatsgewalt sich selbst auferlegt, stellt sich außerdem dar in
der zahlenmäßig begrenzten Verabreichung der Stockschläge. Sie ist immer wieder gesetzlich geregelt und zwar je nach Dynastie und Art der Werkzeuge verschiedenJ9.
Trotz der einst traditionellen, absolutistischen Staatsauffassung, der zufolge gegen
Würdenträger keine Strafen verhängt werden sollten, werden auch bei Rechtswahrem
und ihren Helfershelfern nachstehende Amtsanmaßungen geahndet: wenn bei der Folter die Stockschläge die gesetzlich geregelte Zahl überschreiten, das vorgeschriebene
Intervall unberücksichtigt bleibt oder andere als die vorgesehenen Schlagwerkzeuge
benutzt werden und wenn solcherlei Folter den Tod herbeiführt40 . Gleicherweise ist der
Tatbestand für eine Beamten-Bestrafung geschaffen, wenn die Folter das erwartete
Geständnis nicht erbrachte und der Beschuldigte trotzdem nicht entlassen wurde41 oder
wenn gefoltert wird, nur weil die Bestechungsgelder nicht in der gewünschten und zugesagten Höhe gezahlt wurden42 . Rechtswahrer machen sich auch strafbar und werden
zur Verantwortung gezogen für Folterungen an Unschuldigentrotz ihrer Kenntnis von
der unwahren, verleumderischen Art der Anzeige43 . Nicht zuletzt wird als fahrlässige
Körperverletzung die Folter an den unten (vergl. übernächster Absatz u. Anm. 4 7) aufgezählten Personen geahndet.
Eine ganze Reihe vorkommender Folterbräuche sind ausdrücklich als Mißbräuche
gekennzeichnet. Das geht aus verschiedenen Edikten hervor. Genannt seien als Beispiele: ein Edikt von 1302 gegen außergesetzliche Schläge für einen Lamm-Dieb, der
sich weigerte, verleumderische Anzeige gegen Unschuldige zu erstatten 44 ; ein Edikt
von 1304 gegen den Gebrauch glühender Münzen als Folterwerkzeuge45 ; ein Edikt von
1312 gegen das öffentliche Spießrutenlaufen46 .
Es gibt auch Ausschließungsgründe: Bestimmte Menschen werden - obwohl einer
Straftat beschuldigt- von vornherein nicht der Folter ausgesetzt. Dabei handelt es sich
aber nicht um die Einschränkung der Feudalmacht Es handelt sich vielmehr um Privilegien der Beschuldigten aus Abstammungs-, Alters- oder Gesundheits-Gründen und
um Privilegien des "Bayi" -Personenkreises. 47.
Zusammenfassend kann man sagen: Im alten China war für jedes Urteil des Rechtswahrers das Geständnis des Beschuldigten von höchster Relevanz. Um dieses Geständnisseswillen war die Folter erlaubt. Daneben gab es aber immer auch die außergesetzliche Folter. Infolge der Folterungen kam es häufig zu erzwungenen, falschen Geständnissen und zur Bestrafung von Unschuldigen, während Schuldige ihrer Strafe entgingen. Zweifellos waren die Folteranwendungen weithin davon abhängig, ob in den frag. liehen Zeiten Stabilität oder politische Wirren herrschten. Von Epoche zu Epoche verschieden waren auch die Kritik am Folterverfahren und die redlichen Bemühungen um
deren Einschränkung. Abertrotz vieler guter Ansätze für Strafrechts-Reformen und
trotzzeitweiliger Reduzierung der Folter ist sie letztlich doch ein fester Bestandteil des
Strafrechts über Jahrhunderte hin geblieben. Die Folter ist ein Makel in der chinesischen Rechtsgeschichte, leistete sie doch der Verfälschung der Wahrheit Vorschub.
Außerdem ist der Mensch seiner Würde beraubt wo die Willkür sich der Folter bedienen kann, um zu den gewünschten, vorgefaSten Urteilen zu kommen. Er ist so nur noch
Untertan und als solcher recht- und schutzlos.
94
Anmerkungen
t Li-ji (Li-Chi), Komm.: Zheng Xuan (127-200), SPPY, Nachdruck, ed. Zhonghua, Taipei
t966 5,5a; S. Couvreur, T. 1, p. 341; E. Balazs, Traite juridique du Souei-chou, Leiden 1954 p.
19
Qian (145-86 v.u.Z.),Shi-ji, ershi sishi, Beijing 1973, Bd. Vlll, ss. 2561 u. 2571 ;
Ban Gu (32-92 n.u.Z.), Han-shu, Komm. von Yen Shi-gu (561-645),ershisishi, ed. Zhonghua,
Beijing 1975, Bd. IX, S. 2900.
3 Han-shu, op. cit., Bd. Vlll, S. 2256.
4 ap. cit., Bd. vn, s. 2076.
s Op. cit., Bd. I, S. 149 u. Bd. IV, S. 1100; Hulsewe, Remnant of Han Law, Leiden 1955, pp.
337 u. 386-387, nn. 189-194.
6 Wei Shou (506-572), Wei-shu, SPPY, Nachdruck, ed. Zhonghua, Taipei o. J., 151, 6a. Das
Tragen hölzerner Halskragen war ursprünglich, um 508 v. u. Z., dazu da, Gefangene- besonders
Aufrührer und Verräter- in der Gewalt zu halten, nicht aber als Folter gedacht.
1 Liu Xu (887-946), Jiu Tang-shu, ershi si shi, ed. Zhonghua, Shanghai 1975, Bd. XV, S.
4838.
8 Op. cit., Bd. VI, S. 2144 u. Bd. XV, SS. 4838 u. 4843.
9 Op. cit., Bd. VI, S. 2144 u. Bd. XV, S. 4838.
10 Wei Zheng (580-643) u. a., Sui-shu, SPPY, Nachdruck, ed. Zhonghua, Taipei o. J., 25, 6b.
II
a. Sui-shu, op. cit., 25, 3a. Zur Vollzugs-Dauer s. Qiu Hanping, Lidai Xingfa shi, Taipei
1965, SS. 296-298. Hierzu Chen Shude, Jiu Chao lü-kao, ed. Comrnercial Press, Shanghai 1927,
s. 325.
12 a.Sui-shu, op. cit., 25, 5b; Chen Shude, op. cit. SS. 332-333; Balazs, op. cit., pp. 51-52, p.
110, n. 61, p. 128, nn. 138-139, p. 195, p. 199, nn. 2-3.
13 Terminus übernommen aus P. Ratchnevsky, Un Code des Yuan, Paris 1937, p. 56, n. 5.
14
Wei-shu, op. cit., 111, 4a.
15 Sui-shu, op. cit., 25, 6b.
16 a. Qiu Hanping, op. cit., SS. 334-335.
17 a . Jiu Tang-shu, op. cit., Bd. VI, S. 2139. Hierzu auch Qiu Hanping, op. cit., S. 341.
18 Cf. Qiu Hanping, op. cit., S. 357.
19
Cf. op. cit., S. 459 u. Ratchnevsky, op. cit., pp. 323-324.
20
a . Jiu Tang-shu, op. cit., Bd. VI. S. 2144, Bd. XV, SS. 4838 u. 4842.
21
T'o T'o (1313-1355) u. a.,Song-shi, ed. ershi wu bian kanquan, Taipei, 1896, 153, 8b-9a.
22
Op. cit., 153, llb.
23
Op. cit., 153, 14a.
24
T'o T'o u. a., Liao-shi, ershi si shi, Beijing 1974, S. 936; cf. Qiu Hanping, op. cit., S. 428.
25
T'o T'o, Jin-shi, ershi si shi, Shanghai 1975, S. 1015; Qiu Hanping, op. cit., S. 438.
26
ibid.
27
Qiu Hanping, op. cit., SS 459-460; Song Lian {1310-1381) u. a., Yuan-shi, ershisishi, Beijing 1976, Bd. IX, SS. 2632-2633.
28
Da Yuan sheng zheng guochao Dianzhang Tiaoli, ed. Falüguan, Beijing 1908, 40, 1a. Cf.
Qiu Hanping, op. cit., S. 455 u. Yuan-shi, op. cit., Bd. IX, S. 2635.
29
Ming-lü Ji-jie Fu-li, von Gao Ju (1553-1624), Photomechanischer Nachdruck, ed. Chengwen cbu-ban-shi, Taipei 1909, Bd. V, S. 1984.
30
Op. cit., Bd. I, Tabelle Nr. 9, S. 65; Qiu Hanping, op. cit., S. 569.
31
Qiu Hanping, op. cit., S. 594.
32
Da Qing Lü-li hui-t'ong xin-cuan, Nachdruck, ed.-Wen-hai, Beijing 1875, Bd. L S. 220.
33
Op. cit., Bd. I, S. 220 und Bd. V, S. 3510.
34
Op. cit., Bd. I, S. 220 und Bd. V, S. 3512.
35
Lehrreiche Fälle aus der Praxis:
Während der Regierungszeit des Song-Kaisers Renzong (1023-1069) wurden fünf Bewohner
des Longan-Dorfes wegen eines Raubüberfalles von den örtlichen Sicherheitsbehörden festgenommen. Einer VOll ihnen wurde zu Tode gefoltert, woraufhin die vier anderen aus Angst ein falsches Geständnis ablegten. Cf. Song-shi, op. cit., 153, 4b.
Im 7. Regierungsjahr des Jin-Herrschers Xizong (1141) wurden nachts aus dessen Schatzkammer Goldkugeln entwendet. Nach Festnahme von acht Verdächtigen führten Folterungen während .?es yemörs bei drei der Festgenommenen zum Tode und bei den fünf anderen zu falschen
Gestandnissen. Der Obrigkeit erschien der Vorgang bedenklich- zu Recht, wie sich herausstellte.
~enn bald danach veräußerte ein Gardist das Gold auf dem Markt. Er wurde gefaßt und gerichtc~6 zum Tode verurteilt. Cf. Jin-shi, op. cit., Bd. m. S. 1015.
Zhongguo Xusong-fa su-yuan, Taipei 1965, SS. 34-36.
3
. ~. Von besonderem Interesse dürfte das um 508 von der Wei-Dynastie eingeführte " Wutzng -Verfahren sein. Dabei handelt es sich um fünf Beobachtungen: Man achtet aufdie verbale
7· a~sima
95
Ausdrucksform und di~ Gefühlsäußerun~en de~ Verh~rten; ~an beoba~htet, wie er atmet, wie er
sich akustisch oder opt:Jsch zu erkennen gtbt. Bet negativem Emdrock wtrd gefoltert. Ci Wei-shu
op. cit., Bd. Yl, 11, Sb; Changsun Wuji (gest. 659), Gu Tang-lüshu-i, SPTK, Taipei 1966, Bd.
29, 9b-10a; Yuan Dianzhang, 40, 16. Cf. hierzu Ratchnevsky, op. cit., p. 315, n. 3 und Balazs, op:
cit., p. 201, n. 1.
38 Tang-lü: Beim Verhör eines Verdächtigen soll der Sachverhalt auf den Wahrheitsgehalt
und auf die Billigkeit des Verfahrens bin untersucht und wiederholt beraten werden. Kommt die
Entscheidung nicht zustande und der Fall bedarf weiterer Aufklärung, so soll er zu Protokoll genommen und vor einem amtlichen Gremium gemeinsam entschieden werden. Erst danach darf
gegebenenfalls das Folterverhör stattfinden. Cf. Gu Tang-lü shu-i, op. cit 29, 9b.
Yuan Dianzhang regeJt, wie folgt: Wenn das Verdachts-Moment von"profit illicit" vorliegt und
dunkle Punkte aufgehellt sind, soll der Fall zunächst eingehend nach der Beweislage behandelt
werden. Beteuert der Beschuldigte seine Unschuld, kann er erst nach unterschriebenem Beschluß
des amtlichen Gremiums gefoltert werden. Gibt die Aussage zu Zweifeln Anlaß, aber es fehlt an
.Beweisen, so soll der FaUnach Billigkeit und mit Nachsicht behandelt werden. Cf. Yuan Dianzhang, 40, 5a, 7b, 17a.
Eine Verfügung aus dem Jahre 1304 unterstützt derartige Zurückhaltung im Foltervollzug. Sie
verbietet nachdrücklich außergesetzliebe Folterverhöre, d. h. solche, in denen nicht geklärt ist, ob
tatsächlich"profit illicit" vorliegt, ob nicht etwa Motive der Voreingenommenheit, der Ruhmsucht
oder alten Grolls auf Seiten der Untersuchenden vorhanden sein könnten oder Furcht vor der
Verantwortung oder vor Erfolglosigkeit bei der Fahndung nach dem eigentlichen Täter. Cf. Yuan
Dianzhang, 40, 7a.
39 Ein typisches Beispiel aus der Tang-Zeit möge zur Veranschaulichung genügen: Die Stockschläge dürfen nicht über drei "du" (Stufen) und insgesamt 200 Hiebe hinausgehen, auch wenn
zwischendurch die Verhörstelle gewechselt werden soßte. Nach der Anweisung hat zwischen den
drei "du" je ein Intervall von zwanzig Tagen zu liegen. Cf. Jiu Tang-shu, op. cit. Bd. VI, S. 2138.
40 Tang-lü, op. cit., Bd. III, 29, 11b.
4t
Op. cit., Bd. Ill, 29, 13a.
41 Ming-lü, op. cit., Bd. V, S. 1533.
43
Da Qing lü-li, op. cit., Bd. V, S. 3515.
44
Yuan Dianzhang, 40, 7a.
45
Op. cit., 40, 6a.
46
Op. cit., 40, 4a.
47
In der Yuan-Zeit (1206-1341) sind nach einem Beschluß vom Jahre 1276 die Mongolen als
Stamm grundsätzlich von der Folter ausgenommen, es sei denn, daß die begangene Straftat der
Todesstrafe unterläge. Zuvor, in der Liao-Zeit, wurde nach einem Edikt von 1066 mit straffälligen
Quitanesen noch genauso verfahren wie mit Han-Einheimischen. Cf. Op. cit., 39,9b; Qiu Hanping, op. cit., SS. 443 u. 466.
"Aus Altersgründen" erklären Tang-, Yuan-, Ming- und Da Qing lü-li die Folter bei Betagten
über 70 Jahren und bei Minderjährigen unter 15 Jahren für entbehrlich; Qing-lü empfiehlt ausdrücklich für die Behandlung dieser Personengruppe Güte und Barmherzigkeit. Die Strafe für das
begangene Delikt wird von mindestens drei Zeugen festgelegt, wobei Familienangehörige, über
SOjährige und Schwerkranke zur Zeugenvernehmung nicht zugelassen sind. Cf. Gu Tang-lü shu-i,
op. cit., Bd. ill, 29, 7b; Yuan Dianzhang, 39, 3; hinzu Ratchnevsky, op. cit., p. 21; Ming-lüJi-jie,
op. cit., Bd. V, SS. 1972-1974; Da Qing lü-li, op. cit., Bd. V, SS. 3561-3562.
Im übrigen hat die Folter auf Schwangerschaften schonend Rücksicht zu nehmen. Tang-lü bietet
dafür die Grundlage. Es setzt fest: Folter bei Schwangeren vor der Entbindung ist strafbar. Sie ist
erst 1 OOTage nach der Entbindung zulässig. Cf. Gu Tang-lü shu-i, op. cit., Bd. m, 30, 14-15. Eine
Yuan-Verfügung schließt daran an und ergänzt u. a". mit dem Zusatz, Schwangere seien kurz ~or
der Entbindung gegen Bürgschaft zu beurlauben bis 20 Tage nach der Geburt des Kindes. Zu dt~­
sem Zeitpunkt müßten sie wieder in die Haft zurück. Cf. Yuan Dianzhang, 40, 16a-b und Q1u
Hanping, op. cit., S. 448. Spätere Berichte der Ming- und Qing-Dynastien gestatten den Rück:
schluß daß die Behutsamkeit gegenüber werdenden Müttern stark zunimmt. Z. B. wird Folter bet
Schwangeren, die Fehlgeburt oder gar Tod zur Folge hat, mit Strafe belegt. Cf. Ming-lü ji-jie, op.
cit., Bd. V, SS 2034-2036; Da Qing lü-li, op. cit., Bd. V, S. 3736.
.
Unzulässig ist Folter auch bei Behinderten. Zu ihnen zählen Invaliden ( d. h. speziell solche, bet
denen ein Glied verkrüppelt ist oder Hüfte bzw. Rückgrat gebrochen), geistig Behinderte, ~tum­
me, Zwerge und Menschen mit Geschwüren, die ihrer Genesung entgegensehen. Vgl. zu diesbezüglichen Regelungen: Gu Tang-lü shu-i, op. cit., Bd. m, 29, 11b u. 12a; Yuan Dianzhang, 39, 3
und Ratchnevsky, op. cit., p. 21;Ming-lü ji-jie, op. cit., Bd. V, SS 1972-1974; Da Qing lü-li, op.
cit., Bd. V, SS. 3561-3563.
Genauso bleibt der schon in der Wei-Zeit gesetzlich verankerte und im Tang-lü vervollkommnete "Bayi"-Personenkreis gesetzesgemäß von der Folter verschont. Zu diesem "Bayi"-Pe~­
nenkreis gehören: 1. Verwandte des Herrscherhauses in auf- und absteigender Linie bis zum zwet-
ni
96
ten Grade und deren· Verwandtschaft im "Sima" (Trauerkleidungs)-Verhältnis; 2. begünstigte
Herrscherbaus-Hö~~e; ~· :W~ise, de~en ~bren und Tun~":orbildlich sind; 4. aus dem Bereich
von Militär und Politik dieJemgen, die Steh um Harmomsterung von Herrschervernunft und
Menschlichkeit verdient gemacht haben; 5. Personen, die sich in Feldzügen oder Staatsdienst um
die Naturalisierung von Minderheiten verdient gemacht haben; 6. Distinguierte von Rang ab drittem Dienstgrad, Beamte ohne Posten ab zweitem Dienstgrad und Staatsdiener mit Beamtenwürde
im ersten Dienstgrad; 7. besonders arbeitsame Zivil- und Militärbeamte hohen Ranges, die sich
durch Dienstleistung in schwieriger Lage besonders ausgezeichnet haben und 8. schließlieb Staatsgäste. Als solche versteht man die Nachkommen abgelöster Dynastien bis zur zweiten Generation.
Begünstigt ist weiter der sgn. "Ying-qing"- Personenkreis. Zu ihm gehören Beamte im Lehensstand ab fünften Dienstgrad und deren Verwandte, soweit sie mit ihnen im einjährigen Trauerkleidungs-Verhältnis stehen.
Schließlich gehört zu den Bevorzugten und von der Folter Ausgenommenen der Personenkreis
"Ying-jian". Ihm gebö~en Beamte ab sie~ten Dienstgrad an samt ihren Großeltern, Eltern, Geschwistern, Ehefrau, Sohnen und Enkelsöhnen.
In Ming- und Qing-lü kommen diese drei Personenkreise ("Bayi", "Ying-qing" und" Yingjian") ebenso zur Geltung; aber es fehlt dort das Verfahren von"Shang-qing", d. h. die Möglichkeit einer Eingabe an den Hof mit der Bitte um ein gnädiges Strafverfahren. Hingegen ist dieses
Verfahren im Tang-lü zu finden. Cf. Gu Tang-lü shu-i, op. cit., Bd. I, 2, 1-4; Ming-lü ji-jie, op. cit.,
Bd. V, SS. 1872-1874;Da Qing lü-li, op. cit., Bd.l, SS. 239-243 und Bd. V, SS. 3561-3563 und
dessen in Englisch und Französisch erschienene Ausgaben Ta Tsing Leu Iee, o. 0. 1806, transl. by
G. T. Staunton, epiinted by ehenwen Publishing Co., Taipei 1966, pp. 5-8; Guy Boulais;Manuel
du Code chinois, ed. lmprimerie de la Mission Catholique, Chang-hai 1924, p. 716.
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