Tenor Tatbestand
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Tenor Tatbestand
VG München, Urteil v. 03.03.2014 – 6b K 13.1550 Titel: Normenketten: RGebStV §§ 3 II Nr. 9, 7 IV 1 § 4 Abs. 2 RGebStV RGebStV §§ 3 II Nr. 9, 7 IV 1 § 7 Abs. 4 RGebStV § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV Orientierungsatz: Klage auf Erstattung von Rundfunkgebühren; (zunächst) keine Mitteilung eines ausreichenden Abmeldegrundes Schlagworte: Rundfunkgebühren, Erstattung, Abmeldegrund, Mitteilung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom ... Januar 2010 bis ... März 2012 in Höhe von a... EUR. Der Beklagte führte die Klägerin aufgrund ihrer Anmeldung vom ... August 2004 seit August 2004 als private Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer ... Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben vom ... Juni 2007 an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Das Schreiben lautete wie folgt: „Da ich mittlerweile auf elektronische Unterhaltungsmedien verzichte kündige ich meine Beitragszahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Ablauf des Monats). Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt des Schreibens.“. Die GEZ teilte der Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2007 mit, dass eine Abmeldung nicht durchgeführt werde, weil es nicht darauf ankomme, ob Geräte tatsächlich genutzt würden. Gegen das Schreiben vom ... Juni 2007 legte die Klägerin mit einem undatierten Schreiben „Widerspruch“ ein. Auf ihr Kündigungsschreiben vom ... Juni 2007 sei mit einer Nichtdurchführung ihrer Abmeldung reagiert worden. Da sie keine Rundfunkgeräte mehr besitze untersage sie, zukünftig von ihrem Konto Gebühren einzuziehen. Daraufhin teilte die GEZ mit Schreiben vom ... Juli 2007 mit, dass die gewünschte Abmeldung zunächst noch nicht durchgeführt worden sei, da weitere Angaben benötigt würden. Die Klägerin wurde um Mitteilung gebeten, was mit ihren Rundfunkgeräten geschehen sei, ob in ihrem Haushalt Rundfunkgeräte vorhanden seien und ein anderer Haushaltsangehöriger diese Geräte bereits angemeldet habe. Mit Schreiben vom ... Januar 2011 wandte sich die Klägerin erneut an die Gebühreneinzugszentrale. Schon vor längerer Zeit habe sie per Einschreiben mitgeteilt, dass sie keine Rundfunkgeräte mehr benutze. Leider sei dies nicht berücksichtigt und ihr weiter Rechnungen zugesandt worden, welche sie seitdem unter Vorbehalt überwiesen habe. Um diesen Missstand aufzuheben schicke sie „erneut eine Kündigung/Abmeldung“. Diesem Schreiben beigegeben war ein Abmeldeformular, datiert auf den ... Januar 2011. Im Feld „Grund der Abmeldung (bitte genau angeben)“ hatte die Klägerin vermerkt: „Keine Rundfunkgeräte vorhanden!!!“. Die GEZ schrieb der Klägerin unter dem ... Februar 2011, dass eine frühere Abmeldung nicht vorliege. Eine Abmeldung, weil Geräte nicht mehr benutzt würden, sei nicht durchgeführt worden, weil dafür die gesetzlichen Grundlagen fehlten. Solange Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, seien diese gebührenpflichtig. Nachfolgend erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin am ... Juli 2011 einen Gebührenbescheid. Darin setzte er für den Zeitraum von Februar 2011 bis April 2011 rückständige Rundfunkgebühren für ein Hörfunkund ein Fernsehgerät von EUR b... sowie einen Säumniszuschlag von EUR c..., insgesamt EUR d... fest. Das nach Aktenlage erste danach bei der GEZ eingegangene Schreiben der Klägerin datiert auf den ... Oktober 2011. Am ... Februar 2011 habe sie ein Einschreiben geschickt, auf welches sie keine entsprechende Antwort erhalten habe. Sie bitte um schriftliche Stellungnahme. In dem Schreiben heißt es weiter: „WIDERSPRUCH: Da ich zu diesen Termin erneut kündigte, zahle ich auch nicht den geforderten Rechnungsbeitrag.“. Die GEZ antwortete hierauf mit Schreiben vom ... November 2011, dass die Mitteilung der Klägerin vom ... Januar 2011 vorliege. Mit Schreiben vom ... Februar 2011 sei ihr erläutert worden, dass der von ihr genannte Abmeldegrund (keine Nutzung) die Voraussetzung für eine Abmeldung nicht erfülle. Eine weitere Mitteilung habe man nicht erhalten. Die Abmeldung sei daher nicht durchgeführt worden. Damit die Abmeldung durchgeführt werden könne, werde um Beantwortung folgender Fragen gebeten: „Was ist mit Ihrem Radio- und Ihrem Fernsehgerät geschehen? Sind in Ihrem Haushalt Rundfunkgeräte vorhanden und hat ein anderer Haushaltsangehöriger diese Geräte bereits angemeldet? Halten Sie ein Radio in einem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug oder ein neuartiges Rundfunkgerät zum Empfang bereit?“. Die Klägerin wurde gebeten, den beigefügten Antwortbogen ausgefüllt und unterschrieben in den nächsten sechs Wochen zurückzusenden. Das Teilnehmerkonto werde unverändert weitergeführt, wenn man in dieser Zeit keine Antwort erhalte. Der beigefügte Antwortbogen zur Anfrage vom ... November 2011 kam nachfolgend bei der GEZ nicht in Rücklauf. Nach weiterem Schreiben der Klägerin vom „...01.2011“ mit einer „Kündigung der Mitgliedschaft“ wandte sich die GEZ mit einem Schreiben vom ... Januar 2012 an die Klägerin, das mit dem vom ... November 2011 im Wesentlichen inhaltsgleich war. Auch dort wurde nach dem Verbleib der Rundfunkgeräte gefragt. Der diesem Schreiben angefügte Antwortbogen kam nachfolgend ebenfalls nicht in Rücklauf. Nach einem Gebührenbescheid vom ... April 2012, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom ... April 2012 an die GEZ. Am ... Januar 2012 habe diese ein Einschreiben von ihr erhalten. Bisher habe man ihr keine Antwort geschickt. Da sie mehrfach gekündigt habe (per Einschreiben) werde sie nun endgültig die Zahlung einstellen. Die Zahlungen, welche sie in Anbetracht der geschickten Rechnungen unter Vorbehalt getätigt habe, fordere sie hiermit zurück. Mit weiterem Schreiben vom ... April 2012 legte die Klägerin noch Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom ... April 2012 ein und erklärte dort u. a., dass sie keine Rundfunkgeräte besitze und daher nicht gewillt sei, weiter gestellte Rechnungen zu begleichen. Die von ihr unter Vorbehalt getätigten Zahlungen fordere sie hiermit zurück. Nach weiterem Gebührenbescheid vom ... Mai 2012 wandte sich die GEZ mit Schreiben vom ... Mai 2012 an die Klägerin mit der erneuten Frage, ob diese Rundfunkgeräte haben. Falls dies nicht der Fall sei, solle sie mitteilen, was mit den Rundfunkgeräten, die sie abmelden wolle, geschehen sei. Sie wurde gebeten, den beigefügten Antwortbogen ausgefüllt und unterschrieben in den nächsten sechs Wochen zurückzusenden. Das Teilnehmerkonto werde unverändert weitergeführt, wenn in dieser Zeit keine Antwort erhalten werde. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom ... Mai 2012. Darin widersprach sie dem Gebührenbescheid vom ... Mai 2012. Sie habe vor längerer Zeit gekündigt. Unter anderem erklärte sie weiter erneut, dass sie die „unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen“ zurückfordere. Sie persönlich halte keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit, noch habe sie persönlich Rundfunkgeräte in Besitz. Im selben Haushalt (seit Mai 2012) lebend habe Herr A... seine Geräte angemeldet. Diesem Schreiben vom ... Mai 2012 beigegeben war der Antwortbogen zur GEZ-Anfrage vom ... Mai 2012. Die Unterschrift der Klägerin darin datiert ebenfalls auf den ... Mai 2012. Sie machte die Angaben, dass in ihrem Haushalt Radio, Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät nicht vorhanden seien. Hinsichtlich eines Autos wurden die Fragen ebenfalls verneint. Unter dem Text: „Geben Sie bitte unbedingt an, was mit den Rundfunkgeräten geschehen ist, die Sie abmelden möchten:“ trug die Klägerin handschriftlich ein „auf Wertstoffhof entsorgt“. Daraufhin teilte die GEZ der Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2012 mit, dass sie auf das Schreiben vom ... Januar 2012 hin innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Antwort nicht erhalten habe. Die Anmeldung sei daher nicht durchgeführt worden. Da die Klägerin erst in ihrem jetzigen Schreiben Tatsachen mitteile, die belegten, dass Rundfunkgeräte nicht vorhanden seien, würden die Rundfunkgeräte mit Ablauf des Monats April 2012 abgemeldet. Dabei werde die gesetzliche Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags berücksichtigt, nach der die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats ende, in dem das Bereithalten der Geräte ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden sei. Eine rückwirkende Abmeldung sei nicht möglich. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom ... Juni 2012 hin, dass ihre Geräte nachweislich schon längst abgemeldet worden seien, erläuterte die GEZ mit Schreiben vom ... August 2012 erneut die Abmeldung mit Ablauf des Monats April 2012. In einem mit „Widerspruch“ überschriebenem Schreiben vom ... August 2012 erklärte die Klägerin, dass sie das Abmeldedatum nicht akzeptiere und daher auch nicht den geforderten Rechnungsbetrag bezahlen werde. Sie habe sich schon zu einem viel früheren Zeitpunkt abgemeldet und keinerlei Empfangsgeräte bereitstehen gehabt. Die Klägerin erklärte nochmals unter dem ... September 2012, dass sie den geforderten Betrag nicht begleichen werde und gleichzeitig auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge bestehe, da sie zu einem früheren Zeitpunkt als den vom Beklagten angegebenen ... Januar 2012 gekündigt habe. Ein weiteres, inhaltlich gleichlautendes Schreiben datiert auf den ... Oktober 2012. Nachfolgend wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die GEZ und auch an den Beklagten direkt mit Schreiben vom ... November 2012 und vom ... April 2013. Neben Äußerungen zum Widerspruchsverfahren gegen Gebührenbescheide erklärte er insbesondere, dass die Klägerin bereits im Jahr 2007 mangels Vorhandensein von Rundfunkgeräten sämtliche gegebenenfalls registrierten Geräte schriftlich abgemeldet habe. In der Abmeldung sei dargelegt worden, dass keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Den Erhalt dieser Abmeldung habe man mit Schreiben vom ... Juli 2007 bestätigt. Seit Juli 2007 seien durch die Klägerin durchgängig keine Rundfunkgeräte genutzt worden. Damit ende die Gebührenpflicht der Klägerin unstreitig bereits zum ... Juli 2007. Seit Juli 2007 seien weitere Abmeldeschreiben der Klägerin jeweils mit Bezugnahme auf die bereits in 2007 erfolgte Abmeldung erfolgt. In diversen Schreiben seit dem ... Juli 2007 sei die Durchführung der Abmeldung vom Juli 2007 mit dem Hinweis darauf, dass weitere Informationen benötigt würden, verweigert worden. Insbesondere sei Auskunft über den Verbleib der abgemeldeten Geräte sowie zu Details über weitere Haushaltsangehörige begehrt worden. Die Gebührenpflicht dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin den Verbleib von vormals vorhandenen Rundfunkgeräten nachweise. Die begehrten Informationen fielen in den datenrechtlich geschützten Privatbereich der Klägerin. Bezüglich des Vorhandenseins von Rundfunkgeräten trage im Übrigen die betroffene Landesrundfunkanstalt bzw. die GEZ die Beweislast. Das Auskunftsrecht gemäß § 4 Abs. 5 RGSV berechtige zwar zur - gesetzlich eng begrenzten - Erhebung bestimmter Daten. Der Verbleib von Haushaltsgegenständen sei hier bewusst und aus gutem Grund nicht erfasst. Keinesfalls berechtige ein nach Meinung der Gebühreneinzugszentrale nicht ausreichend beantwortetes Auskunftsbegehren jedoch zur Erhebung von Rundfunkgebühren. Es bestehe ausschließlich die Möglichkeit, ein Auskunftsbegehren über die Mittel des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die fortgesetzte Erhebung von Rundfunkgebühren sei ein offensichtlich unzulässiges Druckmittel. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin seit Juli 2007 wiederholt vorgetragen habe, es seien keine Rundfunkgeräte vorhanden, sowie, dass seinerzeit eine Entsorgung auf dem Wertstoffhof erfolgt sei. Unter anderem forderte der Bevollmächtigte der Klägerin in diesem Schreiben auch die Erstattung der durch die Klägerin „im Zeitraum August 2007 bis zum heutigen Tag geleisteten Rundfunkgebühren“. Dieses Begehren sei durch die Klägerin bereits in diversen Anschreiben vorgetragen worden. Zur Begründung des Rückforderungsbegehrens werde auf vorstehende Ausführungen sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Klägerin Rundfunkgebühren während dieses Zeitraums durchgehend „unter Vorbehalt“ geleistet habe. Mit Schreiben vom ... April 2013 kündigte der Bevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf das unbeantwortet gebliebene Rückforderungsverlangen vom ... November 2011 wegen überzahlter Rundfunkgebühren die Erhebung einer Leistungsklage an. Mit am ... April 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom ... April 2013 erhob dieser wegen Erstattung von Rundfunkgebühren Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin a... EUR zu zahlen. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen mit den Argumenten aus dem Schreiben vom ... November 2011 an die GEZ aus, dass die Gebührenpflicht der Klägerin bereits zum ... Juli 2007 geendet habe. Gemäß § 7 Abs. 4 RGebStV seien ohne rechtlichen Grund entrichtete Rundfunkgebühren durch die zuständige Landesrundfunkanstalt zu erstatten. Die diesbezügliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin seit Beginn des Jahres 2010 ihren Wohnsitz in A... unterhalte. Die Anfrage zum Verbleib der Rundfunkgeräte vom ... Juli 2007 sei durch die Klägerin zunächst nicht beantwortet worden, da sie sich korrekterweise nicht verpflichtet sah, Auskunft über dem Privatbereich zuzuordnende Informationen, insbesondere die Verwendung bzw. den Verbleib von Haushaltsgegenständen zu geben. Die Antworten auf die Fragen der GEZ (Vorhandensein von Rundfunkgeräten im Haushalt) seien teilweise bereits implizit der Abmeldung durch die Klägerin zu entnehmen gewesen. Auf diverse Zahlungserinnerungen, Mahnungen und hierin enthaltenen Androhungen durch die GEZ hin habe die Klägerin weiterhin regelmäßig seit dem Jahr 2007 Rundfunkgebühren in Höhe von EUR e... respektive EUR b... pro Quartal zuzüglich vereinzelt festgesetzter Säumniszuschläge gezahlt. Insgesamt seien ab ... Januar 2010 für den Gebührenzeitraum ... Januar 2010 bis ... März 2012 (Zeitraum des Wohnsitzes der Klägerin in A...) durch die Klägerin Zahlungen in Höhe von a... EUR an die Beklagte, vertreten durch die GEZ, geleistet worden. Alle durch die Klägerin geleisteten Zahlungen seien jeweils per Banküberweisung mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ in der Betreffzeile der Überweisung erfolgt. Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juni 2013 seine Akte vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Die Leistungsklage sei unzulässig, soweit die Klägerin die Rückerstattung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Februar 2011 bis April 2011 begehre. Die Gebührenpflicht für diesen Zeitraum sei bereits im Gebührenbescheid vom ... Juli 2011 festgestellt worden. Dieser sei mangels rechtzeitiger Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung in Bestandskraft erwachsen. Insoweit mangele es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis. Die Unbegründetheit der Klage im Übrigen leitete der Beklagte im Kern daraus ab, dass die Klägerin in ihren Schreiben seit dem vom ... Juni 2007 den für eine Abmeldung erforderlichen Erklärungsinhalt trotz diesbezüglicher Aufforderungen nicht mitgeteilt habe. Eine Abmeldung verlange einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergebe, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereithalte. Ein Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten sei regelmäßig bei deren Abschaffung, insbesondere durch Entsorgung, gegeben. Deswegen sei die Mitteilung der Klägerin im Antwortbogen vom ... Mai 2012, dass sie die Rundfunkgeräte auf dem Wertstoffhof entsorgt habe, als für eine Abmeldung erforderlicher Erklärungsinhalt angesehen worden. Da die Klägerin den im Schreiben vom ... April 2012 fehlenden Abmeldegrund innerhalb der von der GEZ im Schreiben vom ... Mai 2012 gesetzten Frist nachgereicht hatte, habe die GEZ das Schreiben vom ... April 2012 als wirksame Abmeldung gewertet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV sei eine rückwirkende Abmeldung nicht zulässig. Die Abmeldung sei daher nach den gesetzlichen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, mit Ablauf des Monats April 2012, vorgenommen worden. Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin für ein Hörfunksowie ein Fernsehgerät habe daher erst zum ... Mai 2012 geendet. Da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkgebührenpflicht unterlegen sei, habe sie Rundfunkgebühren nicht ohne rechtlichen Grund geleistet. Es bestehe daher kein Rückerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV. Ein Rückerstattungsanspruch bestehe auch nicht deswegen, weil die Klägerin Zahlungen „unter Vorbehalt“ geleistet habe. Die Klägerin sei kraft Gesetzes und nicht aufgrund vertraglicher Regelungen zur Entrichtung der Rundfunkgebühren verpflichtet. Es sei daher nicht möglich, die Zahlung der Rundfunkgebühren an eigene Bedingungen zu knüpfen. Der Beklagte und der Bevollmächtigte der Klägerin erklärten sich mit Schriftsätzen vom ... Januar 2014 bzw. vom ... Januar 2014 einverstanden mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Mit Beschluss vom ... Februar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten in den Schriftsätzen vom ... Januar 2014 und vom ... Januar 2014 konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die allgemeine Leistungsklage auf Erstattung von Rundfunkgebühren ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Dass die Klage hinsichtlich des Zeitraums Februar 2011 bis April 2011 bereits unzulässig wäre, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht endgültig fest. Denn nach dem Gebührenbescheid des Beklagten vom ... Juli 2011 zu diesem Gebührenzeitraum ging bei der GEZ das Schreiben der Klägerin vom ... Oktober 2011 ein. Auf den ersten Blick dürfte damit die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sein. Andererseits fehlt es an einem gesicherten Nachweis darüber, wann die Klägerin den Gebührenbescheid vom ... Juli 2011 tatsächlich erhalten hat. 2. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Zeitraum Januar 2010 bis inklusive März 2012 geleisteten Rundfunkgebühren in Höhe von a... EUR aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV, da sie diese Rundfunkgebühren nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet hat. Die Klägerin war aufgrund ihrer Anmeldung vom ... August 2004 unstreitig jedenfalls bis inklusive Juli 2007 rundfunkgebührenpflichtig mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät. Aber auch danach blieb die Klägerin rundfunkgebührenpflichtig bis zum Ablauf des April 2012. Denn erst im Antwortbogen (zur GEZAnfrage vom ...5.2012) vom ... Mai 2012 hat sie einen ausreichenden Grund der Abmeldung im Sinne des § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 RGebStV mitgeteilt. 2.1 Auf den hier streitigen Zeitraum von Januar 2010 bis März 2012 ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der zuletzt bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anwendbar. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht nicht bereits dann, wenn ein Rundfunkteilnehmer tatsächlich kein Rundfunkempfangsgerät mehr bereithält, sondern erst mit dem auf den Monat folgenden Monat, in dem er gegenüber der Rundfunkanstalt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Ende des Bereithaltens angezeigt hat. Die Anzeige hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren gegenüber der GEZ schriftlich zu erfolgen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 9 RGebStV ist anlässlich der Abmeldung nicht nur das Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts selbst mitzuteilen, sondern auch der Grund hierfür (z. B. Haushaltsauflösung). Dieser Grund ist - jedenfalls auf Verlangen der Rundfunkanstalt - nachzuweisen. Außerdem ist auf Verlangen mitzuteilen, was mit den bisher bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten geschehen ist (VG München, U.v. 17.7.2013 - M 6b K 13.810 - juris -; U.v. 25.1.2013 - M 6a K 12.3439 juris - unter Verweis auf BayVGH, U.v. 17.10.2006 - 7 B 05.2412 - juris). Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes, insbesondere des Abmeldegrundes des § 3 Abs. 2 Nr. 6 RGebStV (Ende des Bereithaltens) genügt nicht. 2.2 Diesen Anforderungen an eine wirksame Abmeldung haben die hierzu abgegebenen Erklärungen der Klägerin bis zu ihrem Schreiben vom ... Mai 2012 mit dem Antwortbogen (ebenfalls vom ...5.2012) zur GEZAnfrage (vom ...5.2012) nicht entsprochen. Dem Schreiben der Klägerin vom ... Juni 2007 ist nur zu entnehmen, dass sie „mittlerweile auf elektronische Unterhaltungsmedien verzichte“. Dies sagt nichts darüber aus, ob bei ihr weiterhin Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und lediglich nicht genutzt werden oder aber ob sie sich ihrer Rundfunkempfangsgeräte bereits endgültig entledigt hat. Konsequenterweise teilte die Gebühreneinzugszentrale für den Beklagten mit Schreiben vom ... Juni 2007 auch mit, dass die Gebührenpflicht bestehe, solange Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Geräte tatsächlich genutzt würden. Auch in den zunächst nachfolgenden Schreiben war ein ausreichender Erklärungsinhalt zu einem Abmeldegrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht zu entnehmen. Da die Klägerin - selbst nach entsprechenden Aufforderungen - zunächst keinen ausreichenden Abmeldegrund mitgeteilt hatte, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Klägerin unverändert als Rundfunkteilnehmerin führte. Demgegenüber hätte es für den Beklagten keine Rechtsgrundlage dafür gegeben, sein Auskunftsverlangen mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Erst mit dem Antwortbogen zur GEZ-Anfrage vom ... Mai 2012, datiert auf den ... Mai 2012, zum Schreiben der Klägerin ebenfalls vom ... Mai 2012 wurde als ausreichender Grund mitgeteilt, dass die Rundfunkgeräte auf dem Wertstoffhof entsorgt worden seien. Hierzu bleibt anzumerken, dass weder an dieser noch an anderer Stelle zu entnehmen ist, wann diese Entsorgung stattgefunden haben soll. Es ist - zugunsten der Klägerin - rechtlich nicht zu beanstanden, dass die GEZ die Klägerin auf ihr Schreiben vom ... Mai 2012 in der Zusammenschau mit ihrem Schreiben vom ... April 2012 hin mit Ablauf des April 2012 als Rundfunkteilnehmerin abgemeldet hat. Dass über die Widersprüche der Klägerin gegen die Gebührenbescheide vom ... Juli 2011, ... April 2012 und ... Mai 2012 nach Aktenlage vom Beklagten noch nicht entschieden wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang wegen Rückforderung gezahlter Rundfunkgebühren rechtlich keine Rolle. Diese Widerspruchsverfahren werden noch formal korrekt abzuschließen sein. Bis dahin sind die genannten Gebührenbescheide lediglich nicht bestandskräftig, jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes grundsätzlich sofort vollziehbar. 2.3 Dass die Zahlungen der Klägerin angeblich „unter Vorbehalt“ erfolgten, vermag ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Die Rundfunkgebührenpflicht besteht kraft Rechtsnorm und unterliegt nicht der Dispo-sitionsbefugnis eines Rundfunkteilnehmers. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.