Tenor Tatbestand

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Tenor Tatbestand
VG München, Urteil v. 03.03.2014 – 6b K 13.1550
Titel:
Normenketten:
RGebStV §§ 3 II Nr. 9, 7 IV 1
§ 4 Abs. 2 RGebStV
RGebStV §§ 3 II Nr. 9, 7 IV 1
§ 7 Abs. 4 RGebStV
§ 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV
Orientierungsatz:
Klage auf Erstattung von Rundfunkgebühren; (zunächst) keine Mitteilung eines ausreichenden
Abmeldegrundes
Schlagworte:
Rundfunkgebühren, Erstattung, Abmeldegrund, Mitteilung
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom ... Januar
2010 bis ... März 2012 in Höhe von a... EUR.
Der Beklagte führte die Klägerin aufgrund ihrer Anmeldung vom ... August 2004 seit August 2004 als private
Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer ...
Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben vom ... Juni 2007 an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ).
Das Schreiben lautete wie folgt: „Da ich mittlerweile auf elektronische Unterhaltungsmedien verzichte
kündige ich meine Beitragszahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Ablauf des Monats). Bitte bestätigen
Sie mir den Erhalt des Schreibens.“. Die GEZ teilte der Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2007 mit, dass
eine Abmeldung nicht durchgeführt werde, weil es nicht darauf ankomme, ob Geräte tatsächlich genutzt
würden.
Gegen das Schreiben vom ... Juni 2007 legte die Klägerin mit einem undatierten Schreiben „Widerspruch“
ein. Auf ihr Kündigungsschreiben vom ... Juni 2007 sei mit einer Nichtdurchführung ihrer Abmeldung
reagiert worden. Da sie keine Rundfunkgeräte mehr besitze untersage sie, zukünftig von ihrem Konto
Gebühren einzuziehen. Daraufhin teilte die GEZ mit Schreiben vom ... Juli 2007 mit, dass die gewünschte
Abmeldung zunächst noch nicht durchgeführt worden sei, da weitere Angaben benötigt würden. Die
Klägerin wurde um Mitteilung gebeten, was mit ihren Rundfunkgeräten geschehen sei, ob in ihrem Haushalt
Rundfunkgeräte vorhanden seien und ein anderer Haushaltsangehöriger diese Geräte bereits angemeldet
habe.
Mit Schreiben vom ... Januar 2011 wandte sich die Klägerin erneut an die Gebühreneinzugszentrale. Schon
vor längerer Zeit habe sie per Einschreiben mitgeteilt, dass sie keine Rundfunkgeräte mehr benutze. Leider
sei dies nicht berücksichtigt und ihr weiter Rechnungen zugesandt worden, welche sie seitdem unter
Vorbehalt überwiesen habe. Um diesen Missstand aufzuheben schicke sie „erneut eine
Kündigung/Abmeldung“. Diesem Schreiben beigegeben war ein Abmeldeformular, datiert auf den ... Januar
2011. Im Feld „Grund der Abmeldung (bitte genau angeben)“ hatte die Klägerin vermerkt: „Keine
Rundfunkgeräte vorhanden!!!“. Die GEZ schrieb der Klägerin unter dem ... Februar 2011, dass eine frühere
Abmeldung nicht vorliege. Eine Abmeldung, weil Geräte nicht mehr benutzt würden, sei nicht durchgeführt
worden, weil dafür die gesetzlichen Grundlagen fehlten. Solange Rundfunkgeräte zum Empfang
bereitgehalten würden, seien diese gebührenpflichtig.
Nachfolgend erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin am ... Juli 2011 einen Gebührenbescheid. Darin
setzte er für den Zeitraum von Februar 2011 bis April 2011 rückständige Rundfunkgebühren für ein Hörfunkund ein Fernsehgerät von EUR b... sowie einen Säumniszuschlag von EUR c..., insgesamt EUR d... fest.
Das nach Aktenlage erste danach bei der GEZ eingegangene Schreiben der Klägerin datiert auf den ...
Oktober 2011. Am ... Februar 2011 habe sie ein Einschreiben geschickt, auf welches sie keine
entsprechende Antwort erhalten habe. Sie bitte um schriftliche Stellungnahme. In dem Schreiben heißt es
weiter: „WIDERSPRUCH: Da ich zu diesen Termin erneut kündigte, zahle ich auch nicht den geforderten
Rechnungsbeitrag.“. Die GEZ antwortete hierauf mit Schreiben vom ... November 2011, dass die Mitteilung
der Klägerin vom ... Januar 2011 vorliege. Mit Schreiben vom ... Februar 2011 sei ihr erläutert worden, dass
der von ihr genannte Abmeldegrund (keine Nutzung) die Voraussetzung für eine Abmeldung nicht erfülle.
Eine weitere Mitteilung habe man nicht erhalten. Die Abmeldung sei daher nicht durchgeführt worden. Damit
die Abmeldung durchgeführt werden könne, werde um Beantwortung folgender Fragen gebeten: „Was ist
mit Ihrem Radio- und Ihrem Fernsehgerät geschehen? Sind in Ihrem Haushalt Rundfunkgeräte vorhanden
und hat ein anderer Haushaltsangehöriger diese Geräte bereits angemeldet? Halten Sie ein Radio in einem
auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug oder ein neuartiges Rundfunkgerät zum Empfang bereit?“. Die Klägerin
wurde gebeten, den beigefügten Antwortbogen ausgefüllt und unterschrieben in den nächsten sechs
Wochen zurückzusenden. Das Teilnehmerkonto werde unverändert weitergeführt, wenn man in dieser Zeit
keine Antwort erhalte. Der beigefügte Antwortbogen zur Anfrage vom ... November 2011 kam nachfolgend
bei der GEZ nicht in Rücklauf.
Nach weiterem Schreiben der Klägerin vom „...01.2011“ mit einer „Kündigung der Mitgliedschaft“ wandte
sich die GEZ mit einem Schreiben vom ... Januar 2012 an die Klägerin, das mit dem vom ... November 2011
im Wesentlichen inhaltsgleich war. Auch dort wurde nach dem Verbleib der Rundfunkgeräte gefragt. Der
diesem Schreiben angefügte Antwortbogen kam nachfolgend ebenfalls nicht in Rücklauf.
Nach einem Gebührenbescheid vom ... April 2012, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom ... April
2012 an die GEZ. Am ... Januar 2012 habe diese ein Einschreiben von ihr erhalten. Bisher habe man ihr
keine Antwort geschickt. Da sie mehrfach gekündigt habe (per Einschreiben) werde sie nun endgültig die
Zahlung einstellen. Die Zahlungen, welche sie in Anbetracht der geschickten Rechnungen unter Vorbehalt
getätigt habe, fordere sie hiermit zurück. Mit weiterem Schreiben vom ... April 2012 legte die Klägerin noch
Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom ... April 2012 ein und erklärte dort u. a., dass sie keine
Rundfunkgeräte besitze und daher nicht gewillt sei, weiter gestellte Rechnungen zu begleichen. Die von ihr
unter Vorbehalt getätigten Zahlungen fordere sie hiermit zurück.
Nach weiterem Gebührenbescheid vom ... Mai 2012 wandte sich die GEZ mit Schreiben vom ... Mai 2012
an die Klägerin mit der erneuten Frage, ob diese Rundfunkgeräte haben. Falls dies nicht der Fall sei, solle
sie mitteilen, was mit den Rundfunkgeräten, die sie abmelden wolle, geschehen sei. Sie wurde gebeten,
den beigefügten Antwortbogen ausgefüllt und unterschrieben in den nächsten sechs Wochen
zurückzusenden. Das Teilnehmerkonto werde unverändert weitergeführt, wenn in dieser Zeit keine Antwort
erhalten werde.
Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom ... Mai 2012. Darin widersprach sie dem
Gebührenbescheid vom ... Mai 2012. Sie habe vor längerer Zeit gekündigt. Unter anderem erklärte sie
weiter erneut, dass sie die „unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen“ zurückfordere. Sie persönlich halte keine
Rundfunkgeräte zum Empfang bereit, noch habe sie persönlich Rundfunkgeräte in Besitz. Im selben
Haushalt (seit Mai 2012) lebend habe Herr A... seine Geräte angemeldet. Diesem Schreiben vom ... Mai
2012 beigegeben war der Antwortbogen zur GEZ-Anfrage vom ... Mai 2012. Die Unterschrift der Klägerin
darin datiert ebenfalls auf den ... Mai 2012. Sie machte die Angaben, dass in ihrem Haushalt Radio,
Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät nicht vorhanden seien. Hinsichtlich eines Autos wurden die
Fragen ebenfalls verneint. Unter dem Text: „Geben Sie bitte unbedingt an, was mit den Rundfunkgeräten
geschehen ist, die Sie abmelden möchten:“ trug die Klägerin handschriftlich ein „auf Wertstoffhof entsorgt“.
Daraufhin teilte die GEZ der Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2012 mit, dass sie auf das Schreiben vom
... Januar 2012 hin innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Antwort nicht erhalten habe. Die
Anmeldung sei daher nicht durchgeführt worden. Da die Klägerin erst in ihrem jetzigen Schreiben
Tatsachen mitteile, die belegten, dass Rundfunkgeräte nicht vorhanden seien, würden die Rundfunkgeräte
mit Ablauf des Monats April 2012 abgemeldet. Dabei werde die gesetzliche Bestimmung des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags berücksichtigt, nach der die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des
Monats ende, in dem das Bereithalten der Geräte ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies
der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden sei. Eine rückwirkende Abmeldung
sei nicht möglich.
Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom ... Juni 2012 hin, dass ihre Geräte nachweislich schon längst
abgemeldet worden seien, erläuterte die GEZ mit Schreiben vom ... August 2012 erneut die Abmeldung mit
Ablauf des Monats April 2012. In einem mit „Widerspruch“ überschriebenem Schreiben vom ... August 2012
erklärte die Klägerin, dass sie das Abmeldedatum nicht akzeptiere und daher auch nicht den geforderten
Rechnungsbetrag bezahlen werde. Sie habe sich schon zu einem viel früheren Zeitpunkt abgemeldet und
keinerlei Empfangsgeräte bereitstehen gehabt. Die Klägerin erklärte nochmals unter dem ... September
2012, dass sie den geforderten Betrag nicht begleichen werde und gleichzeitig auf Rückzahlung der zu viel
gezahlten Beiträge bestehe, da sie zu einem früheren Zeitpunkt als den vom Beklagten angegebenen ...
Januar 2012 gekündigt habe. Ein weiteres, inhaltlich gleichlautendes Schreiben datiert auf den ... Oktober
2012.
Nachfolgend wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die GEZ und auch an den Beklagten direkt
mit Schreiben vom ... November 2012 und vom ... April 2013. Neben Äußerungen zum
Widerspruchsverfahren gegen Gebührenbescheide erklärte er insbesondere, dass die Klägerin bereits im
Jahr 2007 mangels Vorhandensein von Rundfunkgeräten sämtliche gegebenenfalls registrierten Geräte
schriftlich abgemeldet habe. In der Abmeldung sei dargelegt worden, dass keine Rundfunkgeräte zum
Empfang bereitgehalten würden. Den Erhalt dieser Abmeldung habe man mit Schreiben vom ... Juli 2007
bestätigt. Seit Juli 2007 seien durch die Klägerin durchgängig keine Rundfunkgeräte genutzt worden. Damit
ende die Gebührenpflicht der Klägerin unstreitig bereits zum ... Juli 2007. Seit Juli 2007 seien weitere
Abmeldeschreiben der Klägerin jeweils mit Bezugnahme auf die bereits in 2007 erfolgte Abmeldung erfolgt.
In diversen Schreiben seit dem ... Juli 2007 sei die Durchführung der Abmeldung vom Juli 2007 mit dem
Hinweis darauf, dass weitere Informationen benötigt würden, verweigert worden. Insbesondere sei Auskunft
über den Verbleib der abgemeldeten Geräte sowie zu Details über weitere Haushaltsangehörige begehrt
worden. Die Gebührenpflicht dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin den Verbleib
von vormals vorhandenen Rundfunkgeräten nachweise. Die begehrten Informationen fielen in den
datenrechtlich geschützten Privatbereich der Klägerin. Bezüglich des Vorhandenseins von Rundfunkgeräten
trage im Übrigen die betroffene Landesrundfunkanstalt bzw. die GEZ die Beweislast. Das Auskunftsrecht
gemäß § 4 Abs. 5 RGSV berechtige zwar zur - gesetzlich eng begrenzten - Erhebung bestimmter Daten.
Der Verbleib von Haushaltsgegenständen sei hier bewusst und aus gutem Grund nicht erfasst. Keinesfalls
berechtige ein nach Meinung der Gebühreneinzugszentrale nicht ausreichend beantwortetes
Auskunftsbegehren jedoch zur Erhebung von Rundfunkgebühren. Es bestehe ausschließlich die
Möglichkeit, ein Auskunftsbegehren über die Mittel des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die fortgesetzte
Erhebung von Rundfunkgebühren sei ein offensichtlich unzulässiges Druckmittel. Im Übrigen werde darauf
hingewiesen, dass die Klägerin seit Juli 2007 wiederholt vorgetragen habe, es seien keine Rundfunkgeräte
vorhanden, sowie, dass seinerzeit eine Entsorgung auf dem Wertstoffhof erfolgt sei.
Unter anderem forderte der Bevollmächtigte der Klägerin in diesem Schreiben auch die Erstattung der durch
die Klägerin „im Zeitraum August 2007 bis zum heutigen Tag geleisteten Rundfunkgebühren“. Dieses
Begehren sei durch die Klägerin bereits in diversen Anschreiben vorgetragen worden. Zur Begründung des
Rückforderungsbegehrens werde auf vorstehende Ausführungen sowie auf den Umstand verwiesen, dass
die Klägerin Rundfunkgebühren während dieses Zeitraums durchgehend „unter Vorbehalt“ geleistet habe.
Mit Schreiben vom ... April 2013 kündigte der Bevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf das
unbeantwortet gebliebene Rückforderungsverlangen vom ... November 2011 wegen überzahlter
Rundfunkgebühren die Erhebung einer Leistungsklage an.
Mit am ... April 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz des
Bevollmächtigten der Klägerin vom ... April 2013 erhob dieser wegen Erstattung von Rundfunkgebühren
Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin a... EUR zu zahlen.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen mit den Argumenten aus dem
Schreiben vom ... November 2011 an die GEZ aus, dass die Gebührenpflicht der Klägerin bereits zum ...
Juli 2007 geendet habe. Gemäß § 7 Abs. 4 RGebStV seien ohne rechtlichen Grund entrichtete
Rundfunkgebühren durch die zuständige Landesrundfunkanstalt zu erstatten. Die diesbezügliche
Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin seit Beginn des Jahres 2010
ihren Wohnsitz in A... unterhalte.
Die Anfrage zum Verbleib der Rundfunkgeräte vom ... Juli 2007 sei durch die Klägerin zunächst nicht
beantwortet worden, da sie sich korrekterweise nicht verpflichtet sah, Auskunft über dem Privatbereich
zuzuordnende Informationen, insbesondere die Verwendung bzw. den Verbleib von
Haushaltsgegenständen zu geben. Die Antworten auf die Fragen der GEZ (Vorhandensein von
Rundfunkgeräten im Haushalt) seien teilweise bereits implizit der Abmeldung durch die Klägerin zu
entnehmen gewesen. Auf diverse Zahlungserinnerungen, Mahnungen und hierin enthaltenen Androhungen
durch die GEZ hin habe die Klägerin weiterhin regelmäßig seit dem Jahr 2007 Rundfunkgebühren in Höhe
von EUR e... respektive EUR b... pro Quartal zuzüglich vereinzelt festgesetzter Säumniszuschläge gezahlt.
Insgesamt seien ab ... Januar 2010 für den Gebührenzeitraum ... Januar 2010 bis ... März 2012 (Zeitraum
des Wohnsitzes der Klägerin in A...) durch die Klägerin Zahlungen in Höhe von a... EUR an die Beklagte,
vertreten durch die GEZ, geleistet worden. Alle durch die Klägerin geleisteten Zahlungen seien jeweils per
Banküberweisung mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ in der Betreffzeile der Überweisung erfolgt.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juni 2013 seine Akte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Leistungsklage sei unzulässig, soweit die Klägerin die Rückerstattung von Rundfunkgebühren für den
Zeitraum von Februar 2011 bis April 2011 begehre. Die Gebührenpflicht für diesen Zeitraum sei bereits im
Gebührenbescheid vom ... Juli 2011 festgestellt worden. Dieser sei mangels rechtzeitiger
Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung in Bestandskraft erwachsen. Insoweit mangele es der Klägerin
am Rechtsschutzbedürfnis.
Die Unbegründetheit der Klage im Übrigen leitete der Beklagte im Kern daraus ab, dass die Klägerin in
ihren Schreiben seit dem vom ... Juni 2007 den für eine Abmeldung erforderlichen Erklärungsinhalt trotz
diesbezüglicher Aufforderungen nicht mitgeteilt habe. Eine Abmeldung verlange einen eindeutigen
Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich
unmissverständlich ergebe, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte
Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereithalte. Ein Ende
des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten sei regelmäßig bei deren Abschaffung, insbesondere
durch Entsorgung, gegeben. Deswegen sei die Mitteilung der Klägerin im Antwortbogen vom ... Mai 2012,
dass sie die Rundfunkgeräte auf dem Wertstoffhof entsorgt habe, als für eine Abmeldung erforderlicher
Erklärungsinhalt angesehen worden. Da die Klägerin den im Schreiben vom ... April 2012 fehlenden
Abmeldegrund innerhalb der von der GEZ im Schreiben vom ... Mai 2012 gesetzten Frist nachgereicht
hatte, habe die GEZ das Schreiben vom ... April 2012 als wirksame Abmeldung gewertet. Nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV sei eine rückwirkende Abmeldung nicht zulässig. Die
Abmeldung sei daher nach den gesetzlichen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, mit Ablauf
des Monats April 2012, vorgenommen worden. Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin für ein Hörfunksowie ein Fernsehgerät habe daher erst zum ... Mai 2012 geendet. Da die Klägerin im
streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkgebührenpflicht unterlegen sei, habe sie Rundfunkgebühren
nicht ohne rechtlichen Grund geleistet. Es bestehe daher kein Rückerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4
Satz 1 RGebStV. Ein Rückerstattungsanspruch bestehe auch nicht deswegen, weil die Klägerin Zahlungen
„unter Vorbehalt“ geleistet habe. Die Klägerin sei kraft Gesetzes und nicht aufgrund vertraglicher
Regelungen zur Entrichtung der Rundfunkgebühren verpflichtet. Es sei daher nicht möglich, die Zahlung der
Rundfunkgebühren an eigene Bedingungen zu knüpfen.
Der Beklagte und der Bevollmächtigte der Klägerin erklärten sich mit Schriftsätzen vom ... Januar 2014 bzw.
vom ... Januar 2014 einverstanden mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Mit Beschluss vom ... Februar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter
übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf
die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten in den Schriftsätzen vom ... Januar 2014 und vom ... Januar 2014 konnte
das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die allgemeine Leistungsklage auf Erstattung von Rundfunkgebühren ist unbegründet und war daher
abzuweisen.
1. Dass die Klage hinsichtlich des Zeitraums Februar 2011 bis April 2011 bereits unzulässig wäre, steht zur
Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht endgültig fest. Denn nach dem Gebührenbescheid des
Beklagten vom ... Juli 2011 zu diesem Gebührenzeitraum ging bei der GEZ das Schreiben der Klägerin vom
... Oktober 2011 ein. Auf den ersten Blick dürfte damit die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sein.
Andererseits fehlt es an einem gesicherten Nachweis darüber, wann die Klägerin den Gebührenbescheid
vom ... Juli 2011 tatsächlich erhalten hat.
2. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr
im Zeitraum Januar 2010 bis inklusive März 2012 geleisteten Rundfunkgebühren in Höhe von a... EUR aus
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV, da sie diese Rundfunkgebühren nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet hat.
Die Klägerin war aufgrund ihrer Anmeldung vom ... August 2004 unstreitig jedenfalls bis inklusive Juli 2007
rundfunkgebührenpflichtig mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät. Aber auch danach blieb die
Klägerin rundfunkgebührenpflichtig bis zum Ablauf des April 2012. Denn erst im Antwortbogen (zur GEZAnfrage vom ...5.2012) vom ... Mai 2012 hat sie einen ausreichenden Grund der Abmeldung im Sinne des §
4 Abs. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 RGebStV mitgeteilt.
2.1 Auf den hier streitigen Zeitraum von Januar 2010 bis März 2012 ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag
in der zuletzt bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anwendbar.
Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht nicht bereits dann, wenn ein
Rundfunkteilnehmer tatsächlich kein Rundfunkempfangsgerät mehr bereithält, sondern erst mit dem auf den
Monat folgenden Monat, in dem er gegenüber der Rundfunkanstalt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
das Ende des Bereithaltens angezeigt hat. Die Anzeige hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des
Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren gegenüber der GEZ
schriftlich zu erfolgen.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 9 RGebStV ist anlässlich der Abmeldung nicht nur das Ende des
Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts selbst mitzuteilen, sondern auch der Grund hierfür (z. B.
Haushaltsauflösung). Dieser Grund ist - jedenfalls auf Verlangen der Rundfunkanstalt - nachzuweisen.
Außerdem ist auf Verlangen mitzuteilen, was mit den bisher bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten
geschehen ist (VG München, U.v. 17.7.2013 - M 6b K 13.810 - juris -; U.v. 25.1.2013 - M 6a K 12.3439 juris - unter Verweis auf BayVGH, U.v. 17.10.2006 - 7 B 05.2412 - juris). Die bloße Wiedergabe des
Gesetzestextes, insbesondere des Abmeldegrundes des § 3 Abs. 2 Nr. 6 RGebStV (Ende des
Bereithaltens) genügt nicht.
2.2 Diesen Anforderungen an eine wirksame Abmeldung haben die hierzu abgegebenen Erklärungen der
Klägerin bis zu ihrem Schreiben vom ... Mai 2012 mit dem Antwortbogen (ebenfalls vom ...5.2012) zur GEZAnfrage (vom ...5.2012) nicht entsprochen.
Dem Schreiben der Klägerin vom ... Juni 2007 ist nur zu entnehmen, dass sie „mittlerweile auf elektronische
Unterhaltungsmedien verzichte“. Dies sagt nichts darüber aus, ob bei ihr weiterhin
Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und lediglich nicht genutzt werden oder aber ob sie sich ihrer
Rundfunkempfangsgeräte bereits endgültig entledigt hat. Konsequenterweise teilte die
Gebühreneinzugszentrale für den Beklagten mit Schreiben vom ... Juni 2007 auch mit, dass die
Gebührenpflicht bestehe, solange Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Dabei komme es
nicht darauf an, ob die Geräte tatsächlich genutzt würden. Auch in den zunächst nachfolgenden Schreiben
war ein ausreichender Erklärungsinhalt zu einem Abmeldegrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht zu
entnehmen. Da die Klägerin - selbst nach entsprechenden Aufforderungen - zunächst keinen
ausreichenden Abmeldegrund mitgeteilt hatte, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die
Klägerin unverändert als Rundfunkteilnehmerin führte. Demgegenüber hätte es für den Beklagten keine
Rechtsgrundlage dafür gegeben, sein Auskunftsverlangen mit Mitteln des Verwaltungszwangs
durchzusetzen.
Erst mit dem Antwortbogen zur GEZ-Anfrage vom ... Mai 2012, datiert auf den ... Mai 2012, zum Schreiben
der Klägerin ebenfalls vom ... Mai 2012 wurde als ausreichender Grund mitgeteilt, dass die Rundfunkgeräte
auf dem Wertstoffhof entsorgt worden seien. Hierzu bleibt anzumerken, dass weder an dieser noch an
anderer Stelle zu entnehmen ist, wann diese Entsorgung stattgefunden haben soll. Es ist - zugunsten der
Klägerin - rechtlich nicht zu beanstanden, dass die GEZ die Klägerin auf ihr Schreiben vom ... Mai 2012 in
der Zusammenschau mit ihrem Schreiben vom ... April 2012 hin mit Ablauf des April 2012 als
Rundfunkteilnehmerin abgemeldet hat.
Dass über die Widersprüche der Klägerin gegen die Gebührenbescheide vom ... Juli 2011, ... April 2012
und ... Mai 2012 nach Aktenlage vom Beklagten noch nicht entschieden wurde, spielt im vorliegenden
Zusammenhang wegen Rückforderung gezahlter Rundfunkgebühren rechtlich keine Rolle. Diese
Widerspruchsverfahren werden noch formal korrekt abzuschließen sein. Bis dahin sind die genannten
Gebührenbescheide lediglich nicht bestandskräftig, jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft
Gesetzes grundsätzlich sofort vollziehbar.
2.3 Dass die Zahlungen der Klägerin angeblich „unter Vorbehalt“ erfolgten, vermag ebenfalls nicht zu einer
anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Die Rundfunkgebührenpflicht besteht kraft Rechtsnorm und
unterliegt nicht der Dispo-sitionsbefugnis eines Rundfunkteilnehmers.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.