Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger

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Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger
FG München, Urteil v. 23.09.2014 – 2 K 3088/11
Titel:
(Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger Steuerverkürzung)
Normenketten:
§ 235 AO
§ 370 AO
§ 378 AO
Orientierungsatz:
Wurde die im Februar 2010 beim Finanzamt abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember
2009 eines Organträgers von einem seit längerer Zeit im Unternehmen des Organträgers tätigen und
hierfür verantwortlichen Buchhalter erstellt, kann dem kaufmännischen Geschäftsführer des
Organträgers, der sein Amt am 22.12.2009 angetreten hat, in Zusammenhang mit der Abgabe einer
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 im Januar 2011 wegen in der
ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldung nicht enthaltener Umsätze einer Organgesellschaft
nicht in strafrechtlicher relevanter Weise vorgeworfen werden, dass er sich auf die Richtigkeit der
vom Buchhalter erstellten Umsatzsteuervoranmeldung verlassen hat. Dem Geschäftsführer muss
eine gewisse Einarbeitungszeit zugebilligt werden. Der subjektive Tatbestand der
Steuerhinterziehung ist hier nicht erfüllt .
Schlagworte:
Fehler, Geschäftsführer, Hinterziehungszinsen, Kontrolle, Kontrollpflicht, leichtfertige Steuerverkürzung,
Organgesellschaft, Organschaft, Organträger, Pflichtverletzung, Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung,
Straf, Überprüfung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung, Verkürzung, Verschulden, Vertreter,
Vertreterverschulden, Verzinsung, Zinsen, Zurechnung
Fundstelle:
BeckRS 2014, 96394
Tenor
1. Der Zinsbescheid vom 4. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2011 werden
aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch
Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob gegenüber der Klägerin zu Recht Hinterziehungszinsen festgesetzt worden sind.
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Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 vom 3. Februar 2010 erklärte die Klägerin neben
steuerfreien Umsätzen steuerpflichtige Umsätze zu 19 % in Höhe von 249.517 € sowie abziehbare
Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.914,17 €. Am 13. Januar 2011 ging beim Finanzamt eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 ein, mit der steuerpflichtige Umsätze in Höhe von
insgesamt 602.517 € und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von nur noch 736,32 € erklärt wurden.
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In der ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldung waren steuerpflichtige Umsätze der X-GmbH, einer
Organgesellschaft der Klägerin, in Höhe von 353.000 € nicht berücksichtigt worden. Dies führte zu einer
Umsatzsteuernachzahlung für den Veranlagungszeitraum Dezember 2009 in Höhe von 68.247 €, die sofort
bezahlt wurde. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 wurde am 11. März 2011 übermittelt.
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In der Erläuterung vom 1. Februar 2011 zur berichtigten Anmeldung für Dezember 2009 machte die
Klägerin geltend, dass die verspätete Anmeldung der Umsatzsteuer auf organisatorischen
Umstrukturierungen sowie auf einer verstärkten Fluktuation beim Buchhaltungspersonal beruhe. Umsätze
seien im Dezember bei der Organgesellschaft gebucht und versehentlich nicht rechtzeitig und vollständig in
der Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin als Organträgerin angemeldet worden. Dies sei erst im
Rahmen der Jahresabschlussarbeiten der Klägerin aufgedeckt worden.
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Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts ging davon aus, dass Umsatzsteuer zwar vorsätzlich
hinterzogen worden sei, aber eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliege und die Einleitung eines
Strafverfahrens deshalb nicht veranlasst sei. Eine Verzinsung des hinterzogenen Betrages wurde jedoch
angeregt.
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Mit Bescheid vom 4. März 2011 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 10.
Februar 2010 bis 13. Januar 2011 aus einem Betrag von 68.200 € Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer
Dezember 2009 in Höhe von 3.751 € fest.
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Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober
2011 als unbegründet zurück. Mit der Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
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Es liege zwar unstreitig eine objektive Steuerverkürzung vor. Es gebe aber keine Anhaltspunkte für eine
vorsätzliche Steuerhinterziehung. Wegen der geschilderten Umstrukturierungsprobleme könne nicht mehr
festgestellt werden, woran es gelegen habe, dass die streitigen Umsätze bei der Organgesellschaft zwar
gebucht, bei der Klägerin aber nicht für die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2009 berücksichtigt
worden seien. Der zuständige Buchhalter sei nicht mehr in der Unternehmensgruppe der Klägerin
beschäftigt. Der neue Geschäftsführer der Klägerin (Herr S), der sein Amt erst am 22. Dezember 2009
angetreten habe, habe von den versehentlich innerhalb der Unternehmensgruppe nicht kommunizierten
Organumsätzen nichts erfahren. Die vom Finanzamt angeführten Indizien, wie die Höhe der
nachgemeldeten Umsätze, eine bereits für Dezember 2007 erfolgte Nachmeldung in erheblichem Umfang
und die im Dezember im Vergleich zu den Vormonaten immer erhöhten Umsätze, seien kein ausreichender
Nachweis für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes.
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Die Klägerin beantragt, den Zinsbescheid vom 4. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10.
Oktober 2011 aufzuheben.
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Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
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Es bringt vor, dass der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der KG zu erfüllen habe. Es könne
deshalb nicht Vorsatz ausschließend gewertet werden, wenn er seinen steuerlichen Pflichten nicht
nachgekommen sei. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehöre auch, durch geeignete
Kontrollmechanismen die Richtigkeit der erklärten und abzuführenden Steuerbeträge zu überprüfen. Die
eklatante Abweichung der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 von den Vormonaten (ca. 7.800
€ Erstattung anstatt 45.000 € Zahllast) in Verbindung mit den um 60 % erhöhten steuerpflichtigen Umsätzen
im Dezember 2009 hätten im Rahmen der Überwachung durch den Geschäftsführer zwingend auffallen und
überprüft werden müssen. Der Geschäftsführer hätte die Fehlerhaftigkeit der übermittelten Umsätze daher
erkennen können und müssen. Daraus, dass zumindest eine grobe Überprüfung der Zahlen auf Plausibilität
unterlassen worden sei, folge zwingend, dass auch unrichtige Zahlen billigend in Kauf genommen worden
seien.
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Der Umzug entlaste die Klägerin nicht. Gerade weil bekannt gewesen sei, dass neues Personal erst
eingearbeitet werden müsse und vermehrt von Fehlern habe ausgegangen werden müssen, hätte eine
besonders sorgfältige Überprüfung durch den Geschäftsführer erfolgen müssen. Da sowohl in den
vorangegangenen Jahren als auch im Folgejahr lediglich der Monat Dezember, der eine erhöhte
Umsatzsteuerzahllast aufweise, berichtigt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin
hierdurch Liquiditätsvorteile habe verschaffen wollen bzw. diese jedenfalls billigend in Kauf genommen
habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Finanzamtsakte und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die
mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Klage ist begründet.
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Das Finanzamt hat gegenüber der Klägerin zu Unrecht Hinterziehungszinsen festgesetzt. Das Gericht ist
nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon überzeugt, dass seitens der Klägerin eine
Steuerhinterziehung begangen worden ist.
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1. Nach § 235 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sind hinterzogenen Steuern zu verzinsen.
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a) Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn der objektive und der subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt
sind. Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO reicht zur Begründung einer Zinspflicht nicht
aus.
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Leichtfertig i.S. von § 378 AO handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen
Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist
und dem sich danach aufdrängen muss, dass er dadurch Steuern verkürzt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli
2014 V R 44/13, DStR 2014, 1827).
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Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO begeht, wer den Finanzbehörden über
steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über
steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen
anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift sind Steuern
namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies
gilt auch für Steueranmeldungen. Ausreichend für den Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist eine
Steuerhinterziehung auf Zeit, also beispielsweise auf die Zeit zwischen dem regulären Zeitpunkt zur Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärung.
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Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist zwar grundsätzlich nicht nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung (StPO), sondern nach den Vorschriften der AO und der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zu überprüfen. Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich. Aber auch im
Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren ist der strafverfahrensrechtliche Grundsatz in dubio pro reo zu
beachten, weil die Finanzbehörde (der Steuergläubiger) im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive
Beweislast (Feststellungslast) für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt. Deshalb ist für die
Feststellung einer Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen
ist, aber auch kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für
die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979
GrS 5/77, BStBl II 1979, 570; BFH-Urteil vom 14. August 1991, X R 86/88, BStBl. II 1992, 128).
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Es ist auch nicht erforderlich, dass der Straftäter bekannt ist; es reicht aus, dass nach der aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) feststeht, dass von
mehreren in Betracht kommenden Personen jedenfalls eine die Steuerhinterziehung begangen hat (vgl.
BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BStBl II 1998, 466).
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b) Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist zwar unstreitig erfüllt,
weil die Klägerin die ihr nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als Organträgerin zuzurechnenden Umsätze der
Organgesellschaft in Höhe von netto 353.000 € nicht mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember
2009 als eigene Umsätze angemeldet und damit den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen
unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch für den Zeitraum vom 10. Februar 2010
bis 13. Januar 2011 Umsatzsteuer verkürzt worden ist.
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c) Der Senat ist aber nicht zu der Überzeugung gelangt, dass auch der subjektive Tatbestand der
Steuerhinterziehung erfüllt ist.
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Bei der Steuerhinterziehung gehört es zum Vorsatz, dass der Tatbeteiligte den angegriffenen
Steueranspruch kennt und ihn trotz dieser Kenntnis verkürzen will (vgl. BGH-Urteil vom 19. Mai 1989, 3 StR
590/88, wistra 1989, 263). Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand
verwirklicht und wer das billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz, vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli
1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157; BGH-Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09, HFR 2010, 866).
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Im Streitfall hat der bei der Klägerin ab dem 22. Dezember 2009 tätige und somit auch für die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 im Februar 2010 verantwortliche kaufmännische
Geschäftsführer (S) zwar seine Pflicht verletzt, deren Richtigkeit zu überprüfen.
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Wäre er seinen Kontrollpflichten nachgekommen und hätte er die in der Umsatzsteuervoranmeldung für
Dezember 2009 enthaltenen Zahlen auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft, hätte ihm auffallen müssen, dass
die zunächst für Dezember 2009 erklärten steuerpflichtigen Umsätze nicht richtig sein können. Unterschiede
in der vorliegenden Größenordnung sind im Rahmen der Kontrolle der Umsatzsteuervoranmeldung auf
Richtigkeit und Vollständigkeit vor Einreichung beim Finanzamt nicht zu übersehen.
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Allein aus der unterlassenen Kontrolle kann jedoch noch nicht gefolgert werden, der Geschäftsführer habe
die (zeitweise) Verkürzung von Umsatzsteuer auch gebilligt.
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Da er seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Klägerin erst am 22. Dezember 2009 aufgenommen hat,
kann im Streitfall nicht zu Lasten des Geschäftsführers, und somit auch nicht zu Lasten der Klägerin,
berücksichtigt werden, dass sie bereits einmal im Dezember 2007 Umsätze in erheblichem Umfang
nachmelden musste und dass die steuerpflichtigen Umsätze im Monat Dezember bereits in den Vorjahren
immer erheblich über den sonstigen monatlichen Umsätzen gelegen haben. Es ist weder ersichtlich noch
vom Finanzamt dargelegt, dass dem (neuen) Geschäftsführer diese Umstände bekannt gewesen sind.
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Im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen Antritt als Geschäftsführer und Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 am 3. Februar 2010 sowie im Hinblick darauf, dass die
streitgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung noch von dem schon seit längerer Zeit im Unternehmen
der Klägerin tätigen und hierfür verantwortlichen Buchhalter erstellt worden ist, und dieser erst danach bei
der Klägerin ausgeschieden ist, kann dem Geschäftsführer nicht in strafrechtlich relevanter Weise
vorgeworfen werden, dass er sich auf die Richtigkeit der von diesem erstellten Umsatzsteuervoranmeldung
verlassen hat. Bei dem gegebenen Sachverhalt muss dem Geschäftsführer auch eine gewisse
Einarbeitungszeit zugebilligt werden.
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Da es für das Vorliegen eines bedingten Tatvorsatzes darauf ankommt, dass der Täter aufgrund der ihm
bekannten Umstände eine Steuerhinterziehung für möglich gehalten und dies auch gebilligt hat (vgl. z. B.
BGH-Urteil vom 16. Dezember 2009 – 1 StR 491/09, HFR 2010, 866), kann dem Geschäftsführer der
Klägerin angesichts der ihm nach obigen Ausführungen bekannten Umstände nicht der Vorwurf gemacht
werden, er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass dem Finanzamt gegenüber mit der
Umsatzsteuervoranmeldung für 2009 zu niedrige steuerpflichtige Umsätze erklärt worden sind und dadurch
Umsatzsteuer hinterzogen wird. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er trotz seines
Pflichtverstoßes darauf vertraut hat, dass die Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung richtig sind und
kein Verkürzungserfolg eintritt.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den
Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711
Zivilprozessordnung.