verwaltungsgericht neustadt an der weinstrasse - Wein

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verwaltungsgericht neustadt an der weinstrasse - Wein
Verkündet am: 10.06.2010
2 K 16/10.NW
gez. Klatz
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VERWALTUNGSGERICHT
NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn B.
- Kläger Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Werner Forkel,
Klingbachstraße 22, 76872 Steinweiler,
gegen
die Ortsgemeinde Steinweiler, vertreten durch den Bürgermeister der
Verbandsgemeinde Kandel, Gartenstraße 8, 76870 Kandel,
- Beklagte -
beigeladen:
1.
Pfalzwein e. V. - Gebietsweinwerbung -, vertreten durch den Vorstand,
Martin-Luther-Straße 69, 67433 Neustadt an der Weinstraße,
2.
Deutscher Weinfonds AdöR, vertreten durch den Vorstand,
Gutenbergplatz 3-5, 55116 Mainz,
Prozessbevollmächtigter zu 2:
Loschelder Rechtsanwälte,
Konrad-Adenauer-Ufer 11, 50668 Köln,
-2wegen
Weinrechts (Abgaben zur Absatzförderung)
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Damian
Richterin am Verwaltungsgericht Klingenmeier
Richter Dr. Lubig
ehrenamtlicher Richter Maschinenschlosser Franck
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Fürst
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der beiden Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid der Beklagten. Sie zieht
ihn zu Abgaben heran, mit denen die Beigeladenen finanziert werden.
Der Kläger bewirtschaftet in der Pfalz eine Weinbergsfläche von 9,34 ha. Sein Betriebssitz befindet sich im Gebiet der Beklagten.
Der Beigeladene zu 1. ist ein eingetragener Verein, der für den in der Pfalz erzeugten Wein wirbt (Gebietsweinwerbung). Er wird im Wesentlichen aus dem Aufkommen einer Abgabe finanziert. Diese wird von den Kommunen erhoben und
gelangt über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz an die Einrichtungen der
Gebietsweinwerbung, zu denen der Beigeladene zu 2 gehört.
Die Beigeladene zu 2. ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, Qualität und Absatz des Weines zu fördern sowie auf den Schutz der für inlän-3-
-3dischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Ihre
Maßnahmen betreffen im Unterschied zur Gebietsweinwerbung den Wein aller
deutschen Anbaugebiete. Finanziert wird ihre Tätigkeit insbesondere durch Abgaben. Diese werden bei weiterverarbeitenden Betrieben und Händlern von ihr selbst
und bei den Winzern von den Kommunen erhoben.
Unter dem 27. Januar 2009 erließ die Verbandsgemeindeverwaltung Kandel namens der Beklagten gegen den Kläger einen Abgabenbescheid. Mit diesem setzte
sie u. a. 625,78 € an Abgaben für den Deutschen Weinfonds und 719,18 € an Abgaben für die gebietliche Weinabsatzförderung jeweils für das Jahr 2009 fest. Dabei legte sie eine Fläche von 9,34 ha und einen Gebührensatz von 67,- €/ha für
die Abgabe an den Deutschen Weinfonds und von 77,- €/ha für die Abgabe zur
gebietlichen Weinabsatzförderung zu Grunde.
Gegen diese Abgabenfestsetzung legte der Kläger am 27. Februar 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft vom
3. Februar 2009 sowie der Forst- und Holzwirtschaft vom 12. Mai 2009.
Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Germersheim wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2009 zurück. Er sei zulässig, aber
unbegründet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der Abgabe seien eingehalten. Ob die gesetzliche Grundlage der Abgabe verfassungswidrig sei,
sei einer Entscheidung durch den Kreisrechtsausschuss entzogen.
Die Kläger hat am 6. Januar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:
Die Abgabenpflicht verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs.
1 i. V. m. Art. 105 und Art. 110 GG. Es handele sich um Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion für allein wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen.
Die für solche Abgaben erforderliche besondere Rechtfertigung fehle. Die Weinwirtschaft sei keine homogene Gruppe, sondern insbesondere hinsichtlich der
Vermarktungsinteressen heterogen. Eine Finanzierungsverantwortung trage die
Weinwirtschaft nicht, ein evidenter Gruppennutzen der Abgabe fehle. Besondere
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-4Beeinträchtigungen oder Nachteile, die nicht von der Weinwirtschaft selbst behoben werden könnten, gebe es nicht. Qualitätssicherung jenseits gesetzlicher Standards sei nicht staatliche Aufgabe, sondern den Winzern selbst zu überlassen.
Auch eine staatliche Absatzförderung wegen Wettbewerbsnachteilen der Weinwirtschaft sei nicht erforderlich. Entsprechende Nachteile seien nicht feststellbar.
Das Außenhandelsdefizit für Wein sei Folge davon, dass der inländische Bedarf
die inländische Produktion deutlich übersteige. Soweit dies auf die Höchstmengenregulierung zurückgehe, sei zu sehen, dass diese eine staatliche Maßnahme
sei, für deren Folgen nicht die Weinwirtschaft verantwortlich gemacht werden dürfe. Die Exportsituation sei positiv zu bewerten. Im Jahr 2007 habe Deutschland
Platz 4 der weltweit erfolgreichsten Weinexportländer eingenommen. Im internationalen Vergleich sei mit deutschem Wein eine hohe Wertschöpfung zu erzielen.
Deutscher Exportwein erziele einen Wert von etwa 200,- €/hl, der weltweite
Durchschnitt liege dagegen bei 150,- €/hl. Ein spezifischer Nachteil der Weinwirtschaft sei auch nicht in dem Lohnkostenniveau in Deutschland zu sehen, denn
davon seien alle Branchen gleichermaßen betroffen. Die Tätigkeit des Deutschen
Weinfonds sei des Weiteren auch nicht erforderlich, um einen Bezeichnungsschutz sicherzustellen. Ein solcher Schutz könne auf privater Grundlage gewährleistet werden. Ohnehin sei nicht festzustellen, dass die Aufgaben des Deutschen
Weinfonds nicht auch gleichermaßen effektiv auf Basis freiwilliger Zusammenschlüsse der Winzer wahrgenommen werden könnten. Sofern vitale Interessen
der Winzerschaft tatsächlich betroffen seien, würde sich jeder Betrieb an der dann
erforderlichen Finanzierung beteiligen. Im Übrigen habe der Deutsche Weinfonds
an der von ihm beklagten nachteiligen Situation der Weinwirtschaft trotz jahrelanger Bemühungen nichts ändern können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2009 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom
23.12.2009 aufzuheben,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und
die Revision zuzulassen.
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-5-
Die Beklagte und die beiden Beigeladenen beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen halten die erhobenen Abgaben für verfassungsgemäß und tragen hierzu unter Bezugnahme auf Rechtsgutachten im Wesentlichen Folgendes
vor: Die Abgaben seien verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion. Sie verfolgten einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck in Form der Absatzförderung, der Qualitätssteigerung und des
Bezeichnungsschutzes. Die mit den Abgaben jeweils belasteten Gruppen seien
homogen, sachnah und finanzierungsverantwortlich. An das Maß der Gruppenhomogenität seien keine strengen Anforderungen zu stellen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Land- und Ernährungswirtschaft ebenfalls als homogen
betrachtet habe. Eine Finanzierungsverantwortung lasse sich aus dem Verursachungsprinzip herleiten, da die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt vermarkte. Die Finanzierungsverantwortung und der erforderliche evidente Gruppennutzen der Abgabe folgten aber auch aus Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb. Der deutsche Weinbau sei klimatisch benachteiligt. Es bestehe ein deutliches Außenhandelsdefizit. Deutscher Wein sei
preisschwach. Der Preisdruck habe sich wegen Importsteigerungen erhöht. Produktionskosten, einzuhaltende Herstellungs-, Bezeichnungs- und Umweltvorschriften seien strenger als im Ausland. Es mangele an deutschen Weinmarken. Deutscher Wein habe ein schlechtes Image. Die deutsche Weinwirtschaft sei kleinteilig
strukturiert. Sie sei deswegen nicht in der Lage, den Nachteilen selbst zu begegnen. Der Gruppennutzen der Abgabe werde nicht durch europarechtliche Vorgaben beeinträchtigt, insbesondere habe das „CMA-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs allein die Zulässigkeit des CMA-Gütesiegels betroffen, nicht aber eine
herkunftsbezogene Werbung durch EU-Mitgliedstaaten schlechthin als rechtswidrig bezeichnet. Beachtet werden müsse auch, dass die Absatzförderung der Europäischen Union mitfinanziert werden müsse und hierzu Mittel des Absatzfonds
benötigt würden. Zudem bestünden auch in anderen EU-Mitgliedstaaten Absatzförderungseinrichtungen für Wein. Die finanzierten Werbemaßnahmen seien wirksam und hätten zu deutlichen Exportsteigerungen geführt, beispielsweise bei Weinen der Rebsorte Riesling. Außerdem sei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung,
-6-
-6ob Maßnahmen hinreichend effektiv sein würden, ein Einschätzungsspielraum
zuzugestehen. Der Gesetzgeber komme im Übrigen seiner Pflicht nach, die weitere Erforderlichkeit der Abgaben regelmäßig zu überprüfen. Er dokumentiere die
Abgaben vollständig in den Haushaltsplänen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen
Behördenakten Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Wegen des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Abgabenbescheid der Beklagten und der
Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies gilt für die Abgabe an den Deutschen Weinfonds (A.) und die Abgabe für die
Gebietsweinwerbung (B.) gleichermaßen.
A. Hinsichtlich der Abgabe für den Deutschen Weinfonds findet der angefochtene
Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Weingesetz – WeinG – i. V. m. §§ 14 bis 17 Landesverordnung zur Durchführung des
Weinrechts – WeinR-DVO –. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist von den
Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je
Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, zur Beschaffung
der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen
Mittel zu entrichten (sog. Flächenabgabe). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Flächenabgabe sowie über
das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre
Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Von dieser Ermächtigung hat die rheinland-pfälzische Landesregierung mit §§ 14 bis 17 WeinR-DVO Gebrauch gemacht. Demnach wird die Flä-7-
-7chenabgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und an den Deutschen Weinfonds abgeführt (§ 14 Satz 1, § 16
Satz 1 WeinR-DVO).
Die Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlagen sind im Fall des angefochtenen Bescheids nach Grund und Höhe der Abgabe erfüllt, wie auch der Kläger selbst nicht bezweifelt. Die Kammer ist nicht der Überzeugung, dass Verfassungsrecht (I.) oder europäisches Unionsrecht (II.) der Abgabenerhebung entgegenstehen und deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen oder der Europäische Gerichtshof im Wege
eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union – AEUV –) anzurufen wäre.
I. Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren nur dann auszusetzen
und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn das
Gericht eine gesetzliche Vorschrift, auf deren Gültigkeit es für die Entscheidung
ankommt, für verfassungswidrig hält. Dies erfordert die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften.
Die Kammer ist nicht überzeugt, dass die Rechtsgrundlagen der Abgabe an den
Deutschen Weinfonds gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105 und Art. 110 GG
verstoßen und damit verfassungswidrig sind.
Allerdings handelt es sich bei Abgabe an den Deutschen Weinfonds um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht an
derartige Abgaben anlegt (BVerwGE 112, 6 [10]; BVerwG, Buchholz 451.49
WWiG Nr. 3, S. 3 f.; VG Koblenz, LKRZ 2010, 148; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [16 f.]). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion richtet sich nach folgenden vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien (grundlegend: BVerfGE 55,
274): Der Gesetzgeber muss einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.) und dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); die
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-8Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung tragen (4.); die Abgabe
muss gruppennützig verwendet werden (5.); schließlich muss der Gesetzgeber die
Rechtfertigung der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und sie haushaltsrechtlich
vollständig dokumentieren (7.). Die Kammer ist nicht überzeugt, dass die Abgabe
für den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben widerspricht.
1. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds einen
Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Denn gemäß § 43
Abs. 1 Satz 1 WeinG dient die Abgabe der Finanzierung des Deutschen Weinfonds, der nach § 37 Abs. 1 WeinG die Qualitäts- und Absatzförderung des Weines sowie den Weinbezeichnungsschutz zur Aufgabe hat (vgl. BVerwG, Buchholz
451.49 WWiG Nr. 3, S. 4; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE
37, 1 [17]).
2. Die Gruppe der Abgabenpflichtigen ist hinreichend homogen. Nur eine homogene Gruppe darf mit einer Sonderabgabe belastet werden. Die Gruppe muss bereits in der Rechts- oder Sozialordnung vorstrukturiert gewesen sein, bevor ihr die
Abgabenpflicht auferlegt wurde. Die vorgefundene Gruppe muss durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von
der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein (BVerfGE 82, 159 [180]).
Dies erfordert aber keine völlige Interessengleichheit der Abgabenpflichtigen,
vielmehr darf der Gesetzgeber verallgemeinernd vorgehen (BVerfGE 82, 159
[185 f.]). Diese Erfordernisse sind hier erfüllt. Mit der Abgabe zum Deutschen
Weinfonds ist die deutsche Weinwirtschaft als homogene Gruppe belastet. Der
Absatz von Wein in einem solchen allgemeinen Sinne ist das gemeinsame Interesse, welches die Angehörigen der Weinwirtschaft als homogene Gruppe erscheinen lässt. Eine derart übergreifende Betrachtung ist ausreichend. Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft, etwa nach Produkten, Produktionsstufen
oder besonderen Vermarktungsinteressen, ist nicht geboten. So hat auch das
Bundesverfassungsgericht innerhalb der Gruppe der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft nicht nach Teilgruppen unterschieden, sondern eine abstrakte Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweigs unter Einbeziehung des Gartenbaus
gebilligt (BVerfGE 82, 159 [182 ff.]; vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3,
sowie zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [22]). Eine „Auf-9-
-9lösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bislang nicht stattgefunden.
Der Weinsektor ist sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach
wie vor Sonderregeln unterworfen, die ihn von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen. Die europäische Weinmarktordnung VO 479/2008 ist lediglich aus Vereinfachungsgründen in die Gemeinsame Marktordnung VO 1234/2007 mittels der
VO 491/2009 eingefügt worden (Erwägungsgründe 2 bis 4 zur VO 491/2009) und
bildet innerhalb der Gemeinsamen Marktordnung einen eigenen, selbständigen
Teil.
3. Die verfassungsrechtlich gebotene Sachnähe der Gruppe zu dem finanzierten
Zweck liegt vor. Die deutsche Weinwirtschaft steht der Absatz- und Qualitätsförderung und dem Bezeichnungsschutz von Wein näher als jede andere Gruppe oder
die Allgemeinheit, weil es sich bei Wein um ihr Produkt handelt (vgl. BVerwG,
Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 5; VG Koblenz, a. a. O.; Gerhard, LKRZ 2010,
126 [129, 130]).
4. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass der Gesetzgeber der Weinwirtschaft zu
Unrecht eine Finanzierungsverantwortung für Fördermaßnahmen zuweist. Die Finanzierungsverantwortung der abgabenbelasteten Gruppe ist ein Zulässigkeitserfordernis einer Sonderabgabe, welches auf einer besonderen, der Sachnähe entspringenden Gruppenverantwortung für die zu finanzierende Aufgabe beruht.
Gruppenhomogenität und Sachnähe müssen inhaltlich derart qualifiziert sein, dass
sie geeignet sind, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen
Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen. Die zu finanzierende Aufgabe kann in einem von der Gruppe
verursachten Bedarf liegen. Inwieweit die Finanzierungsverantwortung einer
Gruppe für einen Bedarf zugewiesen werden darf, den der Staat durch die wirtschaftspolitische Entscheidung, die Gruppe zu fördern, selbst verursacht, beantwortet das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend (BVerfGE 122, 316
[336 f.]).
Eine Finanzierungsverantwortung lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit dem
Verursachungsprinzip begründen. Der Argumentation in dem im Verfahren vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. Kube, die Weinwirtschaft sei finanzierungsverant- 10 -
- 10 wortlich, weil sie ein qualitätssensibles Produkt vermarkte, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Im Kern beruht diese Argumentation auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der Gefahren schafft, für den Schutz vor
diesen Gefahren verantwortlich ist (Ingerenz). Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist aber nicht darauf gerichtet, die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards
der Sicherheit und Ordnung wegen durchzusetzen, wie dies Aufgabe der Überwachungsbehörden ist. Vielmehr geht es um eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen. Deshalb ist der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds gerade nicht durch die
Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern allein Folge der wirtschaftspolitischen
Entscheidung des Staates, die Weinwirtschaft zu fördern (Gerhard, LKRZ 2010,
126 [129]).
Ob eine Gruppe für die Finanzierung eines solchermaßen begründeten Bedarfs
überhaupt verantwortlich gemacht werden darf, hat das Bundesverfassungsgericht
nicht abschließend entschieden (BVerfGE 122, 316 [336 f.]); der verfassungsrechtliche Maßstab ist in dieser Hinsicht deshalb letztlich nicht geklärt. Die Kammer ist aber nicht der Überzeugung, dass das Grundgesetz es schlechthin verbiete, einer Gruppe von Personen eine allein wirtschaftspolitisch begründete Finanzierungsverantwortung zuzuweisen. Vielmehr ist im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass eine Finanzierungsverantwortung auch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung
staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründet
werden kann. Allerdings bestehen dann in Bezug auf die gruppennützige Verwendung der Abgabe erhöhte Anforderungen (BVerfGE 122, 316 [337 f.]; 123, 132
[143 f.]).
5. Die Verwendung der Abgabe an den Deutschen Weinfonds erfolgt gruppennützig, weil sie für Zwecke der Weinwirtschaft eingesetzt wird. Dass der Nutzen nicht
allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zu Gute
kommt, ist dabei verfassungsrechtlich unerheblich, wenn – wie hier – die Mittel
überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden (BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 5 f.; VG Koblenz, a. a. O.; allgemein: BVerfGE 108,
186 [230] m. w. N.).
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Dass die Abgabe an den Deutschen Weinfonds den erhöhten Anforderungen an
den Gruppennutzen einer Abgabe gerecht wird, mit deren Hilfe staatliche Maßnahmen der Wirtschaftsförderung finanziert werden, ist nicht zur Überzeugung des
Gerichts im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG widerlegt. Die erhöhten Anforderungen
an eine solche Abgabe liegen darin, dass der durch sie zu finanzierende und ihre
Erhebung rechtfertigende Gruppennutzen evident sein muss. In Konstellationen
der vorliegenden Art, in denen das Abgabeaufkommen nicht für direkte Zuwendungen an Gruppenmitglieder, etwa zur Befriedigung von Ausgleichsbedarfen,
verwendet wird, kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem
dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel
begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken
oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders
betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit
gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Betracht (BVerfGE 122,
316 [338]).
Der Weinsektor ist im transnationalen Wettbewerb benachteiligt. Die nachteilige
Lage spiegelt sich in der Außenhandelsbilanz wider. Für das unmittelbar vor der
Abgabenfestsetzung liegende Jahr 2008 geht das Gericht von den folgenden, auf
den Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Werten aus:
Weinimport nach Menge :
14.186.000 hl
Weinimport nach Wert
2.099.000.000 €
:
Weinexport nach Menge :
2.128.117 hl
Weinexport nach Wert
427.224.000 €
:
Weinerzeugung im Inland :
9.990.902 hl
(Quelle: „Deutscher Wein – Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts und
des
Deutschen
Weinfonds,
http://www.deutscheweine.de/Alles-ueber-Wein/
Statistiken-Grafiken, aufgerufen am 10. Juni 2010; die Werte für Im- und Exporte
sind vorläufig; Re-Exporte sind nicht berücksichtigt.)
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Danach ist davon auszugehen, dass die ausländische Nachfrage nach deutschem
Wein gering, die deutsche Nachfrage nach ausländischem Wein aber hoch ist. Der
geltende Rebanbau-Stopp und die derzeit praktizierte Höchstmengenbeschränkung erklären diesen Befund nicht. Die Begrenzungsmaßnahmen beruhen nämlich ihrerseits darauf, dass das Angebot an deutschem Wein die Nachfrage (deutlich) überschritten hatte. Sie dienen dazu, eine weitere Überproduktion zu verhindern und den Markt zu stabilisieren (näher hierzu: Stöhr, in: Koch, Weinrecht
Kommentar, Loseblatt, Stand Mai 2008, Stichwort „Mengenbegrenzung“; vgl. den
2. Erwägungsgrund zur VO 479/2008). Die Außenhandelsbilanz unterscheidet sich
demnach signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft,
auf die das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen zu den Absatzfonds
dieser Wirtschaftszweige maßgeblich gestützt hat (vgl. BVerfGE 122, 316 [339 f.];
123, 132 [144 f.]). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob darüber hinaus auch
die für deutschen Wein zu erzielenden Preise einen Wettbewerbsnachteil erkennen lassen. Der Kammer erscheint fraglich, ob aus dem Preisniveau unmittelbar
und ohne weitere Differenzierungen auf das Maß der Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Weinwirtschaft geschlossen werden kann.
Sonstige spezifische Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft sind nicht
zweifelsfrei feststellbar, wenngleich sie nicht fernliegend erscheinen mögen. Dies
gilt zunächst für klimatische Nachteile, auf die die Beklagte und die Beigeladenen
hinweisen. Wein ist eine Sonderkultur, die nur unter bestimmten klimatischen Bedingungen angebaut werden kann; das deutsche Weinbaugebiet befindet sich im
europäischen Vergleich der Weinbaugebiete in einer nördlichen Randlage, was
auf einen Nachteil hindeutet, der sich auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe auswirken dürfte. Für bestimmte Produkte aber, etwa Riesling oder Eiswein,
scheint das Klima hingegen von Vorteil zu sein. Es erscheint danach nicht möglich, die ökonomischen Auswirkungen des Klimas verlässlich zu beurteilen. Nicht
sicher feststellbar ist auch, ob eine Benachteiligung darin zu sehen ist, dass unter
den international bekannten Weinmarken – den internationalen „Top 20“ – deutsche Marken nicht genügend vertreten sein mögen, wie die Beigeladenen geltend
machen. Diese Situation könnte auch Folge einer geringeren Ausrichtung der
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- 13 deutschen Weinwirtschaft auf die Produktion von Markenweinen sein, in der nicht
zwingend ein Nachteil zu sehen ist. Ein schlechtes Image des deutschen Weines,
das nach Auffassung der Beigeladenen namentlich im Ausland bestehen soll,
vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Es fehlt hierzu an repräsentativen, belastbaren Daten aus dem internationalen Markt. Schließlich lassen sich
auch strukturelle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft nicht mit hinreichender
Sicherheit annehmen, da zweifelhaft erscheint, ob zwischen der Betriebsstruktur
eines Wirtschaftszweigs und seiner Wettbewerbsfähigkeit ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es gibt jedenfalls keinen generellen Erfahrungssatz des
Inhalts, dass ein Wirtschaftszweig immer dann benachteiligt ist, wenn er kleinteilig
strukturiert ist, d. h. überwiegend aus einer größeren Zahl verhältnismäßig kleiner
Betriebe besteht. Die vorstehend aufgeworfenen Fragen bedürfen indessen keiner
abschließenden Klärung, weil bereits die deutlich negative Außenhandelsbilanz
hinreichend sicher darauf schließen lässt, dass die deutsche Weinwirtschaft im
internationalen Wettbewerb benachteiligt ist.
Die von den Beigeladenen darüber hinaus geltend gemachten Nachteile erachtet
die Kammer aus rechtlichen Gründen für nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen eine Sonderabgabe nur solche Nachteile, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen (BVerfGE 122,
316 [338]; 123, 132 [143]). Allgemeine, die gesamte Wirtschaft betreffende Nachteile müssen daher außer Betracht bleiben. Demnach kann ein in hohen Lohnkosten sowie gegebenenfalls strengen Umwelt-, Herstellungs- und Bezeichnungsvorschriften liegender Wettbewerbsnachteil nicht als möglicher Rechtfertigungsgrund
einer Sonderabgabe anerkannt werden. Das Lohnkostenniveau in Deutschland
betrifft alle deutschen Wirtschaftszweige in vergleichbarer Weise und stellt keinen
Nachteil dar, dem spezifisch die deutsche Weinwirtschaft ausgesetzt ist. Entsprechendes gilt für Kosten, die auf hohe gesetzliche Standards in Bereichen der Umwelt, Produktion und Vermarktung zurückgehen. Auch diesbezüglich ist die deutsche Weinwirtschaft nicht besonders benachteiligt.
Auch wenn die geltend gemachten Nachteile der deutschen Weinwirtschaft hiernach zum Teil nicht feststellbar oder rechtlich nicht erheblich sind, lässt nach alle-
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- 14 dem jedenfalls das Außenhandelsdefizit eine Benachteiligung der deutschen
Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb hinreichend sicher erkennen.
Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds wirkt diesem Nachteil entgegen. Der
Deutsche Weinfonds wirbt für den deutschen Wein im In- und Ausland, setzt sich
für Qualitätssteigerungen ein und schützt Weinbezeichnungen. Dass eine solche
Tätigkeit nützlich ist und Wettbewerbsnachteile durch Steigerung des Bedarfs und
damit der Nachfrage verringert, ist – dem Grunde nach – offensichtlich. Fraglich ist
allein, ob das Maß dieses Nutzens, wie das Bundesverfassungsgericht fordert, so
greifbar und gewichtig ist, dass die Erhebung einer Sonderabgabe gerechtfertigt
ist, oder ob nicht eine privat getragene Weinwerbung ebenso effektiv sein könnte.
Dass Letzteres der Fall wäre, steht nicht zu der für eine Vorlage nach Art. 100
Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugung der Kammer fest. Zwar besteht keine
Vermutung für den Mehrwert einer staatlich organisierten im Vergleich zu einer
privat organisierten Werbung (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [146]). Für eine
herkunftsbezogene staatliche Werbung, wie sie hier in Rede steht, kommt hinzu,
dass diese europarechtlich allenfalls in eingeschränktem Umfang zulässig ist (vgl.
nur EuGH, Slg. 1982, 4005 – „Buy Irish“ –; Slg. 2002, I-9977 [Rn. 18] – CMAGütesiegel –; vgl. für den Deutschen Weinfonds im Einzelnen die Änderungsnotifizierung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Beihilfe
Nr. N 477/2007). Auch schmälert die erhobene Abgabe einen etwaigen unternehmenseigenen Werbeetat. Andererseits ist dem Gesetzgeber bei der Einschätzung,
ob eine staatlich organisierte Werbung für den betroffenen Wirtschaftszweig voraussichtlich effektiver sein wird als eine private Werbung, ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Denn insoweit bedarf es einer auf Annahmen gründender
Prognose. Mangels Prognosemöglichkeiten, die über diejenigen des Gesetzgebers hinausreichen, hat das Gericht die Einschätzung des Gesetzgebers hinzunehmen, solange diese auf nachvollziehbare Gründe gestützt ist. Das folgt aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das einen evidenten Gruppennutzen annimmt, wenn die staatlichen Fördermaßnahmen ein Erfordernis sind,
das plausibel begründet ist (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]). Im Fall der
Weinwirtschaft ist die Einschätzung des Gesetzgebers von der Erforderlichkeit
staatlicher Fördermaßnahmen auf plausible Gründe gestützt, die trotz gewichtiger
Argumente des Klägers nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt sind. Bei
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- 15 einer Überprüfung des Deutschen Weinfonds und seiner Rechtsgrundlagen hat
der Bundestag herausgestellt, dass nur auf diese Weise ein kontinuierliches Mittelaufkommen in errechenbarer Höhe gewährleistet sei. Das wiederum sei unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung (BT-Drucks. 13/11054, S. 2). Diese
Erwägungen sind nachvollziehbar. Die Absatzförderung von Wein, die u. a. auf
langfristigen Imagekampagnen beruht, ist nämlich auf eine entsprechend langfristig zu planende Finanzierung angewiesen. Freiwillige private Zusammenschlüsse
würden mit einiger Wahrscheinlichkeit kein langfristig planbares Mittelaufkommen
gewährleisten. Denn zum einen wäre offen, wie viele Unternehmen sich überhaupt
an privaten Zusammenschlüssen zu Werbezwecken beteiligen, zum anderen bliebe nicht absehbar, wie sich der Mitgliederbestand und die Zahlungsbereitschaft
entwickeln. Die gegen diese gesetzgeberische Einschätzung gerichteten Argumente widerlegen das nicht. Dass in Baden-Württemberg eine private Gebietsweinwerbung tätig ist, besagt nicht, dass ein bundesweiter und kontinuierlicher
Zusammenschluss der Winzer aller deutschen Weinbaugebiete hinreichend gesichert erschiene und die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds mit mindestens gleicher Effektivität ersetzen könnte. Die Erwägung des Klägers, die Betriebe der
Weinwirtschaft würden sich zusammenschließen, wenn ihre vitalen Interessen
tatsächlich betroffen wären, erscheint nicht zwingend. Ein hinreichend breiter Zusammenschluss setzt nämlich voraus, dass jeder Betrieb die Betroffenheit seiner
Interessen erkennt sowie eine ausreichende Anzahl von Betrieben ein privates
Gemeinschaftsmarketing gleichermaßen für erforderlich hält und bereit ist, Einzelinteressen zurückzustellen. Für einen gesicherten Erfahrungssatz dieses Inhalts
ist nichts erkennbar.
Nach alledem hat die Kammer nicht die für einen Vorlagebeschluss nach Art. 100
Abs. 1 GG notwendige Überzeugung gewonnen, dass das Aufkommen aus der
Abgabe nicht mit der erforderlichen Evidenz gruppennützig verwendet wird.
Die übrigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe sind
erfüllt:
- 16 -
- 16 6. Der Gesetzgeber überprüft die Erforderlichkeit der Sonderabgabe in ausreichenden zeitlichen Abständen. Eine grundlegende Überprüfung fand im Jahr 1998
statt (BT-Drucks. 13/4230 und 13/11054). Zuletzt wurde im Jahre 2008 der die
Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes geändert und die
Sonderabgabe beibehalten (BGBl. I, S. 985). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber
die Sonderabgabe bewusst fortführt (vgl. auch BT-Drucks. 16/4209).
7. Schließlich ist die Abgabe zum Deutschen Weinfonds in einer Übersicht zum
Bundeshaushaltsplan 2009 als Sonderabgabe nach Bezeichnung, Rechtsgrundlage, Abgabenzweck, Verpflichteten, Begünstigten und Abgabenvolumen ausreichend dokumentiert.
II. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet auch keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
Sie verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 1 AEUV. Danach ist die Europäische Union
insbesondere eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; diese umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines
Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds steht dem nicht entgegen, sie ist insbesondere nicht eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll. Denn sie wird nicht aus Anlass eines Grenzübertritts erhoben (BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 – 25 ZB 05.929 und
25 ZB 04.3508 – jeweils juris Rn. 4).
Die Abgabe ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 34 oder 35 AEUV rechtswidrig. Gemäß diesen Bestimmungen sind mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot betrifft nicht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds. Denn die Abgabe bewirkt weder eine Ein- noch eine Ausfuhrbeschränkung.
Sie ist auch keine Maßnahme gleicher Wirkung, weil sie als solche nicht geeignet
ist, eine handelsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Allein die mit der Abgabe
finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen müssen an Art. 34 und 35 AEUV gemessen werden. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass die mit der Abga- 17 -
- 17 be finanzierten Maßnahmen Art. 34 oder 35 AEUV verletzen. Eine staatliche Absatzförderung ist nämlich nicht schlechthin verboten. Andererseits bietet § 37
Abs. 1 WeinG, der die vom Deutschen Weinfonds wahrzunehmenden Aufgaben
umschreibt, Raum, mit dem freien Warenverkehr vereinbare Fördermaßnahmen
zu treffen. Die zu beachtenden Einschränkungen werden im Einzelnen aus der
bereits erwähnten Änderungsnotifizierung der Europäischen Kommission vom 19.
Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007) deutlich. Die Beigeladene zu 1. hat in
der mündlichen Verhandlung versichert, die nach europäischem Recht gebotenen
Einschränkungen zu beachten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass
diese Versicherung unzutreffend wäre.
Die Abgabe steht auch mit dem Verbot diskriminierender Abgaben des Art. 110
AEUV im Einklang. Nach dieser Vorschrift erheben die Mitgliedstaaten auf Waren
anderer Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben (Abs. 1); darüber hinaus erheben die Mitgliedstaaten auf
Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet
sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen (Abs. 2). Diese Verbote stehen
der hier in Rede stehenden Abgabe an den Deutschen Weinfonds nicht entgegen.
Denn diese wird nicht auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben, sondern
allein auf inländischen Wein (§ 43 Abs. 1 WeinG).
Schließlich stehen die Bestimmungen des europäischen Beihilferechts der Abgabe
an den Deutschen Weinfonds nicht entgegen. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind
staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die
durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist. Zwar können die vom
Deutschen Weinfonds durchgeführten Maßnahmen als Beihilfe in diesem Sinne
angesehen werden, nicht aber die in Rede stehende Abgabe als solche. Sie ist für
sich betrachtet keine Begünstigung eines Produktionszweigs; sie ist als Zahlungspflicht vielmehr eine Belastung.
- 18 -
- 18 Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds ist aber auch nicht wegen des mit ihr
verfolgten Zwecks, Beihilfen zu finanzieren, mit Art. 107 Abs. 1 AEUV unvereinbar.
Die nach dem Aufgabenkatalog des § 37 Abs. 1 WeinG zu treffenden Maßnahmen
der Absatz- und Qualitätsförderung sowie des Bezeichnungsschutzes können
zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, sie sind jedoch nicht notwendigerweise verboten. Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt nämlich nur einen Grundsatz
auf, der seinerseits Ausnahmen zulässt. Nach den Angaben der Beigeladenen, an
deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, sind ihre Tätigkeiten von der
Kommission als zulässige Beihilfen notifiziert.
B. Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Abgaben zur Finanzierung der Gebietsweinwerbung erhebt, beruht der Bescheid auf § 46 WeinG i. V. m.
§ 1 und § 2 Abs. 1 Absatzförderungsgesetz Wein – AbföG Wein – sowie §§ 14 bis
17 WeinR-DVO.
Gemäß § 46 Satz 1 WeinG können die Länder zur besonderen Förderung des in
ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG
Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Auf dieser Ermächtigung beruht das
rheinland-pfälzische Absatzförderungsgesetz Wein. Nach § 1 AbföG Wein wird
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen eine Abgabe zur besonderen Förderung des in RheinlandPfalz erzeugten Weines erhoben, und zwar im bestimmten Anbaugebiet Pfalz in
Höhe von jährlich 0,77 Euro/Ar, sofern die Weinbergsfläche mehr als fünf Ar umfasst. Diese Abgabe wird nach § 2 Abs. 1 AbföG Wein von den Gemeinden zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds festgesetzt, erhoben und
beigetrieben, wobei §§ 14 bis 17 WeinR-DVO entsprechende Anwendung finden.
Der angefochtene Bescheid erfüllt nach Grund und Höhe die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Abgabe; Einwände sind insoweit weder geltend gemacht worden
noch ersichtlich. Für die Beurteilung der Abgabe aus verfassungsrechtlicher und
europarechtlicher Sicht gelten die Erwägungen, die in den vorangehenden Ausführungen zur Abgabe an den Deutschen Weinfonds in dieser Beziehung angestellt
wurden, entsprechend. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass § 46 Satz 1
WeinG i. V. m. § 1 AbföG Wein mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (I.); ebenso
- 19 -
- 19 wenig bestehen durchgreifende europarechtliche Bedenken (II.). Deshalb liegen
auch im vorliegenden Zusammenhang die Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG oder des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV nicht vor.
I. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.
1. Sie dient dem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Zweck der
Absatzförderung (§ 46 Satz 1 WeinG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AbföG Wein).
2. Die mit der Abgabe für die Gebietsweinwerbung belastete Gruppe der rheinland-pfälzischen Weinbergseigentümer und –nutzungsberechtigten ist homogen.
Die Winzer des rheinland-pfälzischen Weinanbaugebiets bilden eine in der
Rechts- und Sozialordnung des Landes Rheinland-Pfalz vorstrukturierte Gruppe.
3. Diese Gruppe steht dem finanzierten Zweck näher als jede andere Gruppe. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht auch weiterverarbeitende Betriebe und
Händler umfasst, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG zu einer Mengenabgabe an den Deutschen Weinfonds herangezogen werden. Denn es geht bei der
Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz Wein allein um die Förderung der gebietlichen Weinerzeugung, der die rheinland-pfälzischen Winzer am nächsten stehen (vgl. OVG RP, AS 15, 393 [395 f.]).
4. Ob die mit der Abgabe belastete Gruppe für den finanzierten Zweck die Finanzierungsverantwortung trägt, unterliegt ebenso Zweifeln wie die Finanzierungsverantwortung der Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft hinsichtlich des Deutschen Weinfonds. Denn der Finanzierungsbedarf ergibt sich auch für die Abgabe
nach dem Absatzförderungsgesetz Wein einzig aus der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates, den Absatz des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines
– zwangsweise – zu fördern. Letztlich ist aber im Lichte der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass eine solche Finanzierungsverantwortung begründet werden kann, wenn anzunehmen ist, dass ein greifbarer
Gruppennutzen erzielt wird.
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5. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung wird gruppennützig verwendet. Die
Evidenz des Gruppennutzens ist nicht widerlegt. Wie bereits ausgeführt, bestehen
in der Weinwirtschaft Wettbewerbsnachteile gegenüber dem Ausland. Die Gebietsweinwerbung wirkt diesen Nachteilen entgegen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Gebietsweinwerbung staatlich organisiert und mit einer Sonderabgabe finanziert werden müsse, ist angesichts der in Baden-Württemberg
privat getragenen Gebietsweinwerbung zwar Zweifeln ausgesetzt; eindeutig widerlegt ist sie für die Kammer aber nicht. Denn es bleiben Zweifel an der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit privater Zusammenschlüsse für langfristige Werbemaßnahmen. Der Gesetzgeber war angesichts dessen nicht gehindert anzunehmen,
dass solche Organisationsformen nicht mit derselben oder einer höheren Effektivität arbeiten würden als die derzeit bestehende Gebietsweinwerbung.
6. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Abgabe für die Gebietsweinwerbung in ausreichenden zeitlichen Abständen durch den Gesetzgeber auf ihre fortbestehende Erforderlichkeit überprüft wird. Es ist eine verfassungsrechtliche
Pflicht des Gesetzgebers, die Erforderlichkeit der Sonderabgabe regelmäßig zu
überprüfen. Detaillierte Vorgaben macht das Bundesverfassungsgericht insoweit
allerdings nicht. Bislang ist nicht geklärt, von welcher Qualität die Überprüfung
sein und ob – und gegebenenfalls wie – sie dokumentiert werden muss. Auch bestehen keine genauen Fristen für die Überprüfung. Das Bundesverfassungsgericht
zieht lediglich orientierend die Dauer einer Legislaturperiode heran und berücksichtigt, ob mit einer Änderung der maßgeblichen Sachlage zu rechnen war
(BVerfGE 108, 186 [230 f.]). Dass der Landesgesetzgeber gegen die ihn treffende
Pflicht zur Überprüfung der Abgabe für die Gebietsweinwerbung verstoßen hätte,
ist vor diesem Hintergrund nicht feststellbar. Der Sache nach hat eine solche Prüfung zuletzt im Jahre 2001 mit der seinerzeit erfolgten Änderung des Absatzförderungsgesetzes Wein stattgefunden (GVBl. S. 29). Denn die Änderung des Gesetzes unter Beibehaltung der Abgabe ist als eine Bestätigung der Erforderlichkeit
der Abgabe durch den Gesetzgeber anzusehen. Zwar sind nach der Gesetzesänderung im Jahr 2001 durchgeführte Überprüfungen dem Gericht nicht bekannt und
auch von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert
aufgezeigt worden. Andererseits war mit einer erheblichen Änderung der Sachlage
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- 21 jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht zu rechnen. Allein die Tatsache, dass zwischen
dem Jahr 2001 und dem hier maßgeblichen Jahr 2009 der lediglich orientierend zu
betrachtende Zeitraum einer Legislaturperiode überschritten wurde, stellt keine
Verletzung der Überprüfungspflicht des Gesetzgebers dar.
7. Die Abgabe entspricht dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer haushaltsrechtlichen Dokumentation. Sie ist im rheinland-pfälzischen Haushaltsplan für die
Haushaltsjahre 2009/2010 in einer Übersicht über die Abgaben, die nicht im Landeshaushalt vereinnahmt werden, genannt und nach Bezeichnung, Ermächtigungsgrundlage, Erhebungsverfahren und gerundeter Einnahmenhöhe hinreichend ausgewiesen.
II. Die Abgabe zur Förderung des gebietlich erzeugten Weines steht mit europäischem Unionsrecht im Einklang. Sie verstößt aus den unter A: II. zur Abgabe an
den Deutschen Weinfonds dargelegten Gründen nicht gegen Art. 28 Abs. 1,
Art. 34 und 35, Art. 107 Abs. 1 sowie Art. 110 AEUV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162
Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der
Staatskasse auferlegt. Von dieser Möglichkeit hat das Gericht Gebrauch gemacht,
weil die Beigeladenen selbst Anträge gestellt und sich damit wegen § 154 Abs. 3
VwGO einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die gesetzlichen Grundlagen
der Weinwerbeabgaben verfassungswidrig sind, ist angesichts der neueren
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klärungsbedürftig.
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Rechtsmittelbelehrung…
gez. Dr. Damian
gez. Klingenmeier
gez. Dr. Lubig
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.707,36 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1
und 3, § 63 Abs. 2 GKG). Dem liegt in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) der
dreieinhalbfache Jahresbetrag der Abgabe zu Grunde, da es sich um eine jährlich
wiederkehrende Abgabe handelt.
Die Festsetzung des Streitwerts kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines
Bevollmächtigten.
gez. Dr. Damian
gez. Klingenmeier
gez. Dr. Lubig
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Revision gegen das
Urteil durch das Verwaltungsgericht nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegen. Zwar ist, wie sich aus der Zulassung der Berufung gegen das Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt,
der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gegeben. Dies schließt eine Ablehnung des Antrags
des Klägers indessen nicht aus (Neumann, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.
2010, § 143 Rdnr. 54, Posser/Wolff-Berlit, VwGO § 143 Rdnr. 13 m. w. N.). Im
vorliegenden Fall erscheint eine Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit
der Sache unter Umgehung des Berufungsrechtszugs nicht sachdienlich, weil der
Rechtsstreit auch in tatsächlicher Hinsicht Fragen aufwirft, deren abschließende
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- 23 Klärung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, bei dem im Übrigen
bereits ein Parallelverfahren anhängig ist, angezeigt erscheint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
gez. Dr. Damian
gez. Klingenmeier
gez. Dr. Lubig

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