verwaltungsgericht neustadt an der weinstrasse - Wein
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Verkündet am: 10.06.2010 2 K 16/10.NW gez. Klatz Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn B. - Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner Forkel, Klingbachstraße 22, 76872 Steinweiler, gegen die Ortsgemeinde Steinweiler, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kandel, Gartenstraße 8, 76870 Kandel, - Beklagte - beigeladen: 1. Pfalzwein e. V. - Gebietsweinwerbung -, vertreten durch den Vorstand, Martin-Luther-Straße 69, 67433 Neustadt an der Weinstraße, 2. Deutscher Weinfonds AdöR, vertreten durch den Vorstand, Gutenbergplatz 3-5, 55116 Mainz, Prozessbevollmächtigter zu 2: Loschelder Rechtsanwälte, Konrad-Adenauer-Ufer 11, 50668 Köln, -2wegen Weinrechts (Abgaben zur Absatzförderung) hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2010, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Damian Richterin am Verwaltungsgericht Klingenmeier Richter Dr. Lubig ehrenamtlicher Richter Maschinenschlosser Franck ehrenamtliche Richterin Hausfrau Fürst für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid der Beklagten. Sie zieht ihn zu Abgaben heran, mit denen die Beigeladenen finanziert werden. Der Kläger bewirtschaftet in der Pfalz eine Weinbergsfläche von 9,34 ha. Sein Betriebssitz befindet sich im Gebiet der Beklagten. Der Beigeladene zu 1. ist ein eingetragener Verein, der für den in der Pfalz erzeugten Wein wirbt (Gebietsweinwerbung). Er wird im Wesentlichen aus dem Aufkommen einer Abgabe finanziert. Diese wird von den Kommunen erhoben und gelangt über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz an die Einrichtungen der Gebietsweinwerbung, zu denen der Beigeladene zu 2 gehört. Die Beigeladene zu 2. ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, Qualität und Absatz des Weines zu fördern sowie auf den Schutz der für inlän-3- -3dischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Ihre Maßnahmen betreffen im Unterschied zur Gebietsweinwerbung den Wein aller deutschen Anbaugebiete. Finanziert wird ihre Tätigkeit insbesondere durch Abgaben. Diese werden bei weiterverarbeitenden Betrieben und Händlern von ihr selbst und bei den Winzern von den Kommunen erhoben. Unter dem 27. Januar 2009 erließ die Verbandsgemeindeverwaltung Kandel namens der Beklagten gegen den Kläger einen Abgabenbescheid. Mit diesem setzte sie u. a. 625,78 € an Abgaben für den Deutschen Weinfonds und 719,18 € an Abgaben für die gebietliche Weinabsatzförderung jeweils für das Jahr 2009 fest. Dabei legte sie eine Fläche von 9,34 ha und einen Gebührensatz von 67,- €/ha für die Abgabe an den Deutschen Weinfonds und von 77,- €/ha für die Abgabe zur gebietlichen Weinabsatzförderung zu Grunde. Gegen diese Abgabenfestsetzung legte der Kläger am 27. Februar 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft vom 3. Februar 2009 sowie der Forst- und Holzwirtschaft vom 12. Mai 2009. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Germersheim wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2009 zurück. Er sei zulässig, aber unbegründet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der Abgabe seien eingehalten. Ob die gesetzliche Grundlage der Abgabe verfassungswidrig sei, sei einer Entscheidung durch den Kreisrechtsausschuss entzogen. Die Kläger hat am 6. Januar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Abgabenpflicht verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 105 und Art. 110 GG. Es handele sich um Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion für allein wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen. Die für solche Abgaben erforderliche besondere Rechtfertigung fehle. Die Weinwirtschaft sei keine homogene Gruppe, sondern insbesondere hinsichtlich der Vermarktungsinteressen heterogen. Eine Finanzierungsverantwortung trage die Weinwirtschaft nicht, ein evidenter Gruppennutzen der Abgabe fehle. Besondere -4- -4Beeinträchtigungen oder Nachteile, die nicht von der Weinwirtschaft selbst behoben werden könnten, gebe es nicht. Qualitätssicherung jenseits gesetzlicher Standards sei nicht staatliche Aufgabe, sondern den Winzern selbst zu überlassen. Auch eine staatliche Absatzförderung wegen Wettbewerbsnachteilen der Weinwirtschaft sei nicht erforderlich. Entsprechende Nachteile seien nicht feststellbar. Das Außenhandelsdefizit für Wein sei Folge davon, dass der inländische Bedarf die inländische Produktion deutlich übersteige. Soweit dies auf die Höchstmengenregulierung zurückgehe, sei zu sehen, dass diese eine staatliche Maßnahme sei, für deren Folgen nicht die Weinwirtschaft verantwortlich gemacht werden dürfe. Die Exportsituation sei positiv zu bewerten. Im Jahr 2007 habe Deutschland Platz 4 der weltweit erfolgreichsten Weinexportländer eingenommen. Im internationalen Vergleich sei mit deutschem Wein eine hohe Wertschöpfung zu erzielen. Deutscher Exportwein erziele einen Wert von etwa 200,- €/hl, der weltweite Durchschnitt liege dagegen bei 150,- €/hl. Ein spezifischer Nachteil der Weinwirtschaft sei auch nicht in dem Lohnkostenniveau in Deutschland zu sehen, denn davon seien alle Branchen gleichermaßen betroffen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei des Weiteren auch nicht erforderlich, um einen Bezeichnungsschutz sicherzustellen. Ein solcher Schutz könne auf privater Grundlage gewährleistet werden. Ohnehin sei nicht festzustellen, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds nicht auch gleichermaßen effektiv auf Basis freiwilliger Zusammenschlüsse der Winzer wahrgenommen werden könnten. Sofern vitale Interessen der Winzerschaft tatsächlich betroffen seien, würde sich jeder Betrieb an der dann erforderlichen Finanzierung beteiligen. Im Übrigen habe der Deutsche Weinfonds an der von ihm beklagten nachteiligen Situation der Weinwirtschaft trotz jahrelanger Bemühungen nichts ändern können. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2009 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 23.12.2009 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und die Revision zuzulassen. -5- -5- Die Beklagte und die beiden Beigeladenen beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen halten die erhobenen Abgaben für verfassungsgemäß und tragen hierzu unter Bezugnahme auf Rechtsgutachten im Wesentlichen Folgendes vor: Die Abgaben seien verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion. Sie verfolgten einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck in Form der Absatzförderung, der Qualitätssteigerung und des Bezeichnungsschutzes. Die mit den Abgaben jeweils belasteten Gruppen seien homogen, sachnah und finanzierungsverantwortlich. An das Maß der Gruppenhomogenität seien keine strengen Anforderungen zu stellen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Land- und Ernährungswirtschaft ebenfalls als homogen betrachtet habe. Eine Finanzierungsverantwortung lasse sich aus dem Verursachungsprinzip herleiten, da die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt vermarkte. Die Finanzierungsverantwortung und der erforderliche evidente Gruppennutzen der Abgabe folgten aber auch aus Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb. Der deutsche Weinbau sei klimatisch benachteiligt. Es bestehe ein deutliches Außenhandelsdefizit. Deutscher Wein sei preisschwach. Der Preisdruck habe sich wegen Importsteigerungen erhöht. Produktionskosten, einzuhaltende Herstellungs-, Bezeichnungs- und Umweltvorschriften seien strenger als im Ausland. Es mangele an deutschen Weinmarken. Deutscher Wein habe ein schlechtes Image. Die deutsche Weinwirtschaft sei kleinteilig strukturiert. Sie sei deswegen nicht in der Lage, den Nachteilen selbst zu begegnen. Der Gruppennutzen der Abgabe werde nicht durch europarechtliche Vorgaben beeinträchtigt, insbesondere habe das „CMA-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs allein die Zulässigkeit des CMA-Gütesiegels betroffen, nicht aber eine herkunftsbezogene Werbung durch EU-Mitgliedstaaten schlechthin als rechtswidrig bezeichnet. Beachtet werden müsse auch, dass die Absatzförderung der Europäischen Union mitfinanziert werden müsse und hierzu Mittel des Absatzfonds benötigt würden. Zudem bestünden auch in anderen EU-Mitgliedstaaten Absatzförderungseinrichtungen für Wein. Die finanzierten Werbemaßnahmen seien wirksam und hätten zu deutlichen Exportsteigerungen geführt, beispielsweise bei Weinen der Rebsorte Riesling. Außerdem sei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung, -6- -6ob Maßnahmen hinreichend effektiv sein würden, ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Der Gesetzgeber komme im Übrigen seiner Pflicht nach, die weitere Erforderlichkeit der Abgaben regelmäßig zu überprüfen. Er dokumentiere die Abgaben vollständig in den Haushaltsplänen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Abgabenbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt für die Abgabe an den Deutschen Weinfonds (A.) und die Abgabe für die Gebietsweinwerbung (B.) gleichermaßen. A. Hinsichtlich der Abgabe für den Deutschen Weinfonds findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Weingesetz – WeinG – i. V. m. §§ 14 bis 17 Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinR-DVO –. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel zu entrichten (sog. Flächenabgabe). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Flächenabgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Von dieser Ermächtigung hat die rheinland-pfälzische Landesregierung mit §§ 14 bis 17 WeinR-DVO Gebrauch gemacht. Demnach wird die Flä-7- -7chenabgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und an den Deutschen Weinfonds abgeführt (§ 14 Satz 1, § 16 Satz 1 WeinR-DVO). Die Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlagen sind im Fall des angefochtenen Bescheids nach Grund und Höhe der Abgabe erfüllt, wie auch der Kläger selbst nicht bezweifelt. Die Kammer ist nicht der Überzeugung, dass Verfassungsrecht (I.) oder europäisches Unionsrecht (II.) der Abgabenerhebung entgegenstehen und deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen oder der Europäische Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) anzurufen wäre. I. Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren nur dann auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn das Gericht eine gesetzliche Vorschrift, auf deren Gültigkeit es für die Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Dies erfordert die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass die Rechtsgrundlagen der Abgabe an den Deutschen Weinfonds gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105 und Art. 110 GG verstoßen und damit verfassungswidrig sind. Allerdings handelt es sich bei Abgabe an den Deutschen Weinfonds um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht an derartige Abgaben anlegt (BVerwGE 112, 6 [10]; BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 3 f.; VG Koblenz, LKRZ 2010, 148; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [16 f.]). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion richtet sich nach folgenden vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien (grundlegend: BVerfGE 55, 274): Der Gesetzgeber muss einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.) und dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); die -8- -8Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung tragen (4.); die Abgabe muss gruppennützig verwendet werden (5.); schließlich muss der Gesetzgeber die Rechtfertigung der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und sie haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.). Die Kammer ist nicht überzeugt, dass die Abgabe für den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben widerspricht. 1. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds einen Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Denn gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WeinG dient die Abgabe der Finanzierung des Deutschen Weinfonds, der nach § 37 Abs. 1 WeinG die Qualitäts- und Absatzförderung des Weines sowie den Weinbezeichnungsschutz zur Aufgabe hat (vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 4; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [17]). 2. Die Gruppe der Abgabenpflichtigen ist hinreichend homogen. Nur eine homogene Gruppe darf mit einer Sonderabgabe belastet werden. Die Gruppe muss bereits in der Rechts- oder Sozialordnung vorstrukturiert gewesen sein, bevor ihr die Abgabenpflicht auferlegt wurde. Die vorgefundene Gruppe muss durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein (BVerfGE 82, 159 [180]). Dies erfordert aber keine völlige Interessengleichheit der Abgabenpflichtigen, vielmehr darf der Gesetzgeber verallgemeinernd vorgehen (BVerfGE 82, 159 [185 f.]). Diese Erfordernisse sind hier erfüllt. Mit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds ist die deutsche Weinwirtschaft als homogene Gruppe belastet. Der Absatz von Wein in einem solchen allgemeinen Sinne ist das gemeinsame Interesse, welches die Angehörigen der Weinwirtschaft als homogene Gruppe erscheinen lässt. Eine derart übergreifende Betrachtung ist ausreichend. Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft, etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder besonderen Vermarktungsinteressen, ist nicht geboten. So hat auch das Bundesverfassungsgericht innerhalb der Gruppe der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft nicht nach Teilgruppen unterschieden, sondern eine abstrakte Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweigs unter Einbeziehung des Gartenbaus gebilligt (BVerfGE 82, 159 [182 ff.]; vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, sowie zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [22]). Eine „Auf-9- -9lösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bislang nicht stattgefunden. Der Weinsektor ist sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregeln unterworfen, die ihn von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen. Die europäische Weinmarktordnung VO 479/2008 ist lediglich aus Vereinfachungsgründen in die Gemeinsame Marktordnung VO 1234/2007 mittels der VO 491/2009 eingefügt worden (Erwägungsgründe 2 bis 4 zur VO 491/2009) und bildet innerhalb der Gemeinsamen Marktordnung einen eigenen, selbständigen Teil. 3. Die verfassungsrechtlich gebotene Sachnähe der Gruppe zu dem finanzierten Zweck liegt vor. Die deutsche Weinwirtschaft steht der Absatz- und Qualitätsförderung und dem Bezeichnungsschutz von Wein näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei Wein um ihr Produkt handelt (vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 5; VG Koblenz, a. a. O.; Gerhard, LKRZ 2010, 126 [129, 130]). 4. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass der Gesetzgeber der Weinwirtschaft zu Unrecht eine Finanzierungsverantwortung für Fördermaßnahmen zuweist. Die Finanzierungsverantwortung der abgabenbelasteten Gruppe ist ein Zulässigkeitserfordernis einer Sonderabgabe, welches auf einer besonderen, der Sachnähe entspringenden Gruppenverantwortung für die zu finanzierende Aufgabe beruht. Gruppenhomogenität und Sachnähe müssen inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen. Die zu finanzierende Aufgabe kann in einem von der Gruppe verursachten Bedarf liegen. Inwieweit die Finanzierungsverantwortung einer Gruppe für einen Bedarf zugewiesen werden darf, den der Staat durch die wirtschaftspolitische Entscheidung, die Gruppe zu fördern, selbst verursacht, beantwortet das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend (BVerfGE 122, 316 [336 f.]). Eine Finanzierungsverantwortung lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit dem Verursachungsprinzip begründen. Der Argumentation in dem im Verfahren vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. Kube, die Weinwirtschaft sei finanzierungsverant- 10 - - 10 wortlich, weil sie ein qualitätssensibles Produkt vermarkte, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Im Kern beruht diese Argumentation auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der Gefahren schafft, für den Schutz vor diesen Gefahren verantwortlich ist (Ingerenz). Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist aber nicht darauf gerichtet, die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards der Sicherheit und Ordnung wegen durchzusetzen, wie dies Aufgabe der Überwachungsbehörden ist. Vielmehr geht es um eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen. Deshalb ist der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds gerade nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern allein Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates, die Weinwirtschaft zu fördern (Gerhard, LKRZ 2010, 126 [129]). Ob eine Gruppe für die Finanzierung eines solchermaßen begründeten Bedarfs überhaupt verantwortlich gemacht werden darf, hat das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend entschieden (BVerfGE 122, 316 [336 f.]); der verfassungsrechtliche Maßstab ist in dieser Hinsicht deshalb letztlich nicht geklärt. Die Kammer ist aber nicht der Überzeugung, dass das Grundgesetz es schlechthin verbiete, einer Gruppe von Personen eine allein wirtschaftspolitisch begründete Finanzierungsverantwortung zuzuweisen. Vielmehr ist im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass eine Finanzierungsverantwortung auch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründet werden kann. Allerdings bestehen dann in Bezug auf die gruppennützige Verwendung der Abgabe erhöhte Anforderungen (BVerfGE 122, 316 [337 f.]; 123, 132 [143 f.]). 5. Die Verwendung der Abgabe an den Deutschen Weinfonds erfolgt gruppennützig, weil sie für Zwecke der Weinwirtschaft eingesetzt wird. Dass der Nutzen nicht allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zu Gute kommt, ist dabei verfassungsrechtlich unerheblich, wenn – wie hier – die Mittel überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden (BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 5 f.; VG Koblenz, a. a. O.; allgemein: BVerfGE 108, 186 [230] m. w. N.). - 11 - - 11 - Dass die Abgabe an den Deutschen Weinfonds den erhöhten Anforderungen an den Gruppennutzen einer Abgabe gerecht wird, mit deren Hilfe staatliche Maßnahmen der Wirtschaftsförderung finanziert werden, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG widerlegt. Die erhöhten Anforderungen an eine solche Abgabe liegen darin, dass der durch sie zu finanzierende und ihre Erhebung rechtfertigende Gruppennutzen evident sein muss. In Konstellationen der vorliegenden Art, in denen das Abgabeaufkommen nicht für direkte Zuwendungen an Gruppenmitglieder, etwa zur Befriedigung von Ausgleichsbedarfen, verwendet wird, kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Betracht (BVerfGE 122, 316 [338]). Der Weinsektor ist im transnationalen Wettbewerb benachteiligt. Die nachteilige Lage spiegelt sich in der Außenhandelsbilanz wider. Für das unmittelbar vor der Abgabenfestsetzung liegende Jahr 2008 geht das Gericht von den folgenden, auf den Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Werten aus: Weinimport nach Menge : 14.186.000 hl Weinimport nach Wert 2.099.000.000 € : Weinexport nach Menge : 2.128.117 hl Weinexport nach Wert 427.224.000 € : Weinerzeugung im Inland : 9.990.902 hl (Quelle: „Deutscher Wein – Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts und des Deutschen Weinfonds, http://www.deutscheweine.de/Alles-ueber-Wein/ Statistiken-Grafiken, aufgerufen am 10. Juni 2010; die Werte für Im- und Exporte sind vorläufig; Re-Exporte sind nicht berücksichtigt.) - 12 - - 12 - Danach ist davon auszugehen, dass die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering, die deutsche Nachfrage nach ausländischem Wein aber hoch ist. Der geltende Rebanbau-Stopp und die derzeit praktizierte Höchstmengenbeschränkung erklären diesen Befund nicht. Die Begrenzungsmaßnahmen beruhen nämlich ihrerseits darauf, dass das Angebot an deutschem Wein die Nachfrage (deutlich) überschritten hatte. Sie dienen dazu, eine weitere Überproduktion zu verhindern und den Markt zu stabilisieren (näher hierzu: Stöhr, in: Koch, Weinrecht Kommentar, Loseblatt, Stand Mai 2008, Stichwort „Mengenbegrenzung“; vgl. den 2. Erwägungsgrund zur VO 479/2008). Die Außenhandelsbilanz unterscheidet sich demnach signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft, auf die das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen zu den Absatzfonds dieser Wirtschaftszweige maßgeblich gestützt hat (vgl. BVerfGE 122, 316 [339 f.]; 123, 132 [144 f.]). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob darüber hinaus auch die für deutschen Wein zu erzielenden Preise einen Wettbewerbsnachteil erkennen lassen. Der Kammer erscheint fraglich, ob aus dem Preisniveau unmittelbar und ohne weitere Differenzierungen auf das Maß der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft geschlossen werden kann. Sonstige spezifische Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft sind nicht zweifelsfrei feststellbar, wenngleich sie nicht fernliegend erscheinen mögen. Dies gilt zunächst für klimatische Nachteile, auf die die Beklagte und die Beigeladenen hinweisen. Wein ist eine Sonderkultur, die nur unter bestimmten klimatischen Bedingungen angebaut werden kann; das deutsche Weinbaugebiet befindet sich im europäischen Vergleich der Weinbaugebiete in einer nördlichen Randlage, was auf einen Nachteil hindeutet, der sich auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe auswirken dürfte. Für bestimmte Produkte aber, etwa Riesling oder Eiswein, scheint das Klima hingegen von Vorteil zu sein. Es erscheint danach nicht möglich, die ökonomischen Auswirkungen des Klimas verlässlich zu beurteilen. Nicht sicher feststellbar ist auch, ob eine Benachteiligung darin zu sehen ist, dass unter den international bekannten Weinmarken – den internationalen „Top 20“ – deutsche Marken nicht genügend vertreten sein mögen, wie die Beigeladenen geltend machen. Diese Situation könnte auch Folge einer geringeren Ausrichtung der - 13 - - 13 deutschen Weinwirtschaft auf die Produktion von Markenweinen sein, in der nicht zwingend ein Nachteil zu sehen ist. Ein schlechtes Image des deutschen Weines, das nach Auffassung der Beigeladenen namentlich im Ausland bestehen soll, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Es fehlt hierzu an repräsentativen, belastbaren Daten aus dem internationalen Markt. Schließlich lassen sich auch strukturelle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen, da zweifelhaft erscheint, ob zwischen der Betriebsstruktur eines Wirtschaftszweigs und seiner Wettbewerbsfähigkeit ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es gibt jedenfalls keinen generellen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Wirtschaftszweig immer dann benachteiligt ist, wenn er kleinteilig strukturiert ist, d. h. überwiegend aus einer größeren Zahl verhältnismäßig kleiner Betriebe besteht. Die vorstehend aufgeworfenen Fragen bedürfen indessen keiner abschließenden Klärung, weil bereits die deutlich negative Außenhandelsbilanz hinreichend sicher darauf schließen lässt, dass die deutsche Weinwirtschaft im internationalen Wettbewerb benachteiligt ist. Die von den Beigeladenen darüber hinaus geltend gemachten Nachteile erachtet die Kammer aus rechtlichen Gründen für nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen eine Sonderabgabe nur solche Nachteile, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]). Allgemeine, die gesamte Wirtschaft betreffende Nachteile müssen daher außer Betracht bleiben. Demnach kann ein in hohen Lohnkosten sowie gegebenenfalls strengen Umwelt-, Herstellungs- und Bezeichnungsvorschriften liegender Wettbewerbsnachteil nicht als möglicher Rechtfertigungsgrund einer Sonderabgabe anerkannt werden. Das Lohnkostenniveau in Deutschland betrifft alle deutschen Wirtschaftszweige in vergleichbarer Weise und stellt keinen Nachteil dar, dem spezifisch die deutsche Weinwirtschaft ausgesetzt ist. Entsprechendes gilt für Kosten, die auf hohe gesetzliche Standards in Bereichen der Umwelt, Produktion und Vermarktung zurückgehen. Auch diesbezüglich ist die deutsche Weinwirtschaft nicht besonders benachteiligt. Auch wenn die geltend gemachten Nachteile der deutschen Weinwirtschaft hiernach zum Teil nicht feststellbar oder rechtlich nicht erheblich sind, lässt nach alle- - 14 - - 14 dem jedenfalls das Außenhandelsdefizit eine Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb hinreichend sicher erkennen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds wirkt diesem Nachteil entgegen. Der Deutsche Weinfonds wirbt für den deutschen Wein im In- und Ausland, setzt sich für Qualitätssteigerungen ein und schützt Weinbezeichnungen. Dass eine solche Tätigkeit nützlich ist und Wettbewerbsnachteile durch Steigerung des Bedarfs und damit der Nachfrage verringert, ist – dem Grunde nach – offensichtlich. Fraglich ist allein, ob das Maß dieses Nutzens, wie das Bundesverfassungsgericht fordert, so greifbar und gewichtig ist, dass die Erhebung einer Sonderabgabe gerechtfertigt ist, oder ob nicht eine privat getragene Weinwerbung ebenso effektiv sein könnte. Dass Letzteres der Fall wäre, steht nicht zu der für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugung der Kammer fest. Zwar besteht keine Vermutung für den Mehrwert einer staatlich organisierten im Vergleich zu einer privat organisierten Werbung (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [146]). Für eine herkunftsbezogene staatliche Werbung, wie sie hier in Rede steht, kommt hinzu, dass diese europarechtlich allenfalls in eingeschränktem Umfang zulässig ist (vgl. nur EuGH, Slg. 1982, 4005 – „Buy Irish“ –; Slg. 2002, I-9977 [Rn. 18] – CMAGütesiegel –; vgl. für den Deutschen Weinfonds im Einzelnen die Änderungsnotifizierung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Beihilfe Nr. N 477/2007). Auch schmälert die erhobene Abgabe einen etwaigen unternehmenseigenen Werbeetat. Andererseits ist dem Gesetzgeber bei der Einschätzung, ob eine staatlich organisierte Werbung für den betroffenen Wirtschaftszweig voraussichtlich effektiver sein wird als eine private Werbung, ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Denn insoweit bedarf es einer auf Annahmen gründender Prognose. Mangels Prognosemöglichkeiten, die über diejenigen des Gesetzgebers hinausreichen, hat das Gericht die Einschätzung des Gesetzgebers hinzunehmen, solange diese auf nachvollziehbare Gründe gestützt ist. Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das einen evidenten Gruppennutzen annimmt, wenn die staatlichen Fördermaßnahmen ein Erfordernis sind, das plausibel begründet ist (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]). Im Fall der Weinwirtschaft ist die Einschätzung des Gesetzgebers von der Erforderlichkeit staatlicher Fördermaßnahmen auf plausible Gründe gestützt, die trotz gewichtiger Argumente des Klägers nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt sind. Bei - 15 - - 15 einer Überprüfung des Deutschen Weinfonds und seiner Rechtsgrundlagen hat der Bundestag herausgestellt, dass nur auf diese Weise ein kontinuierliches Mittelaufkommen in errechenbarer Höhe gewährleistet sei. Das wiederum sei unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung (BT-Drucks. 13/11054, S. 2). Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Die Absatzförderung von Wein, die u. a. auf langfristigen Imagekampagnen beruht, ist nämlich auf eine entsprechend langfristig zu planende Finanzierung angewiesen. Freiwillige private Zusammenschlüsse würden mit einiger Wahrscheinlichkeit kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten. Denn zum einen wäre offen, wie viele Unternehmen sich überhaupt an privaten Zusammenschlüssen zu Werbezwecken beteiligen, zum anderen bliebe nicht absehbar, wie sich der Mitgliederbestand und die Zahlungsbereitschaft entwickeln. Die gegen diese gesetzgeberische Einschätzung gerichteten Argumente widerlegen das nicht. Dass in Baden-Württemberg eine private Gebietsweinwerbung tätig ist, besagt nicht, dass ein bundesweiter und kontinuierlicher Zusammenschluss der Winzer aller deutschen Weinbaugebiete hinreichend gesichert erschiene und die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds mit mindestens gleicher Effektivität ersetzen könnte. Die Erwägung des Klägers, die Betriebe der Weinwirtschaft würden sich zusammenschließen, wenn ihre vitalen Interessen tatsächlich betroffen wären, erscheint nicht zwingend. Ein hinreichend breiter Zusammenschluss setzt nämlich voraus, dass jeder Betrieb die Betroffenheit seiner Interessen erkennt sowie eine ausreichende Anzahl von Betrieben ein privates Gemeinschaftsmarketing gleichermaßen für erforderlich hält und bereit ist, Einzelinteressen zurückzustellen. Für einen gesicherten Erfahrungssatz dieses Inhalts ist nichts erkennbar. Nach alledem hat die Kammer nicht die für einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendige Überzeugung gewonnen, dass das Aufkommen aus der Abgabe nicht mit der erforderlichen Evidenz gruppennützig verwendet wird. Die übrigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe sind erfüllt: - 16 - - 16 6. Der Gesetzgeber überprüft die Erforderlichkeit der Sonderabgabe in ausreichenden zeitlichen Abständen. Eine grundlegende Überprüfung fand im Jahr 1998 statt (BT-Drucks. 13/4230 und 13/11054). Zuletzt wurde im Jahre 2008 der die Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes geändert und die Sonderabgabe beibehalten (BGBl. I, S. 985). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Sonderabgabe bewusst fortführt (vgl. auch BT-Drucks. 16/4209). 7. Schließlich ist die Abgabe zum Deutschen Weinfonds in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan 2009 als Sonderabgabe nach Bezeichnung, Rechtsgrundlage, Abgabenzweck, Verpflichteten, Begünstigten und Abgabenvolumen ausreichend dokumentiert. II. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet auch keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Sie verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 1 AEUV. Danach ist die Europäische Union insbesondere eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; diese umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds steht dem nicht entgegen, sie ist insbesondere nicht eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll. Denn sie wird nicht aus Anlass eines Grenzübertritts erhoben (BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 – 25 ZB 05.929 und 25 ZB 04.3508 – jeweils juris Rn. 4). Die Abgabe ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 34 oder 35 AEUV rechtswidrig. Gemäß diesen Bestimmungen sind mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot betrifft nicht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds. Denn die Abgabe bewirkt weder eine Ein- noch eine Ausfuhrbeschränkung. Sie ist auch keine Maßnahme gleicher Wirkung, weil sie als solche nicht geeignet ist, eine handelsbeschränkende Wirkung zu entfalten. Allein die mit der Abgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen müssen an Art. 34 und 35 AEUV gemessen werden. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass die mit der Abga- 17 - - 17 be finanzierten Maßnahmen Art. 34 oder 35 AEUV verletzen. Eine staatliche Absatzförderung ist nämlich nicht schlechthin verboten. Andererseits bietet § 37 Abs. 1 WeinG, der die vom Deutschen Weinfonds wahrzunehmenden Aufgaben umschreibt, Raum, mit dem freien Warenverkehr vereinbare Fördermaßnahmen zu treffen. Die zu beachtenden Einschränkungen werden im Einzelnen aus der bereits erwähnten Änderungsnotifizierung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007) deutlich. Die Beigeladene zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung versichert, die nach europäischem Recht gebotenen Einschränkungen zu beachten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Versicherung unzutreffend wäre. Die Abgabe steht auch mit dem Verbot diskriminierender Abgaben des Art. 110 AEUV im Einklang. Nach dieser Vorschrift erheben die Mitgliedstaaten auf Waren anderer Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben (Abs. 1); darüber hinaus erheben die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen (Abs. 2). Diese Verbote stehen der hier in Rede stehenden Abgabe an den Deutschen Weinfonds nicht entgegen. Denn diese wird nicht auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben, sondern allein auf inländischen Wein (§ 43 Abs. 1 WeinG). Schließlich stehen die Bestimmungen des europäischen Beihilferechts der Abgabe an den Deutschen Weinfonds nicht entgegen. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist. Zwar können die vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Maßnahmen als Beihilfe in diesem Sinne angesehen werden, nicht aber die in Rede stehende Abgabe als solche. Sie ist für sich betrachtet keine Begünstigung eines Produktionszweigs; sie ist als Zahlungspflicht vielmehr eine Belastung. - 18 - - 18 Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds ist aber auch nicht wegen des mit ihr verfolgten Zwecks, Beihilfen zu finanzieren, mit Art. 107 Abs. 1 AEUV unvereinbar. Die nach dem Aufgabenkatalog des § 37 Abs. 1 WeinG zu treffenden Maßnahmen der Absatz- und Qualitätsförderung sowie des Bezeichnungsschutzes können zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, sie sind jedoch nicht notwendigerweise verboten. Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt nämlich nur einen Grundsatz auf, der seinerseits Ausnahmen zulässt. Nach den Angaben der Beigeladenen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, sind ihre Tätigkeiten von der Kommission als zulässige Beihilfen notifiziert. B. Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Abgaben zur Finanzierung der Gebietsweinwerbung erhebt, beruht der Bescheid auf § 46 WeinG i. V. m. § 1 und § 2 Abs. 1 Absatzförderungsgesetz Wein – AbföG Wein – sowie §§ 14 bis 17 WeinR-DVO. Gemäß § 46 Satz 1 WeinG können die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Auf dieser Ermächtigung beruht das rheinland-pfälzische Absatzförderungsgesetz Wein. Nach § 1 AbföG Wein wird von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen eine Abgabe zur besonderen Förderung des in RheinlandPfalz erzeugten Weines erhoben, und zwar im bestimmten Anbaugebiet Pfalz in Höhe von jährlich 0,77 Euro/Ar, sofern die Weinbergsfläche mehr als fünf Ar umfasst. Diese Abgabe wird nach § 2 Abs. 1 AbföG Wein von den Gemeinden zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds festgesetzt, erhoben und beigetrieben, wobei §§ 14 bis 17 WeinR-DVO entsprechende Anwendung finden. Der angefochtene Bescheid erfüllt nach Grund und Höhe die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Abgabe; Einwände sind insoweit weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Für die Beurteilung der Abgabe aus verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht gelten die Erwägungen, die in den vorangehenden Ausführungen zur Abgabe an den Deutschen Weinfonds in dieser Beziehung angestellt wurden, entsprechend. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass § 46 Satz 1 WeinG i. V. m. § 1 AbföG Wein mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (I.); ebenso - 19 - - 19 wenig bestehen durchgreifende europarechtliche Bedenken (II.). Deshalb liegen auch im vorliegenden Zusammenhang die Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG oder des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV nicht vor. I. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. 1. Sie dient dem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Zweck der Absatzförderung (§ 46 Satz 1 WeinG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AbföG Wein). 2. Die mit der Abgabe für die Gebietsweinwerbung belastete Gruppe der rheinland-pfälzischen Weinbergseigentümer und –nutzungsberechtigten ist homogen. Die Winzer des rheinland-pfälzischen Weinanbaugebiets bilden eine in der Rechts- und Sozialordnung des Landes Rheinland-Pfalz vorstrukturierte Gruppe. 3. Diese Gruppe steht dem finanzierten Zweck näher als jede andere Gruppe. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht auch weiterverarbeitende Betriebe und Händler umfasst, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG zu einer Mengenabgabe an den Deutschen Weinfonds herangezogen werden. Denn es geht bei der Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz Wein allein um die Förderung der gebietlichen Weinerzeugung, der die rheinland-pfälzischen Winzer am nächsten stehen (vgl. OVG RP, AS 15, 393 [395 f.]). 4. Ob die mit der Abgabe belastete Gruppe für den finanzierten Zweck die Finanzierungsverantwortung trägt, unterliegt ebenso Zweifeln wie die Finanzierungsverantwortung der Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft hinsichtlich des Deutschen Weinfonds. Denn der Finanzierungsbedarf ergibt sich auch für die Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz Wein einzig aus der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates, den Absatz des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines – zwangsweise – zu fördern. Letztlich ist aber im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass eine solche Finanzierungsverantwortung begründet werden kann, wenn anzunehmen ist, dass ein greifbarer Gruppennutzen erzielt wird. - 20 - - 20 - 5. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung wird gruppennützig verwendet. Die Evidenz des Gruppennutzens ist nicht widerlegt. Wie bereits ausgeführt, bestehen in der Weinwirtschaft Wettbewerbsnachteile gegenüber dem Ausland. Die Gebietsweinwerbung wirkt diesen Nachteilen entgegen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Gebietsweinwerbung staatlich organisiert und mit einer Sonderabgabe finanziert werden müsse, ist angesichts der in Baden-Württemberg privat getragenen Gebietsweinwerbung zwar Zweifeln ausgesetzt; eindeutig widerlegt ist sie für die Kammer aber nicht. Denn es bleiben Zweifel an der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit privater Zusammenschlüsse für langfristige Werbemaßnahmen. Der Gesetzgeber war angesichts dessen nicht gehindert anzunehmen, dass solche Organisationsformen nicht mit derselben oder einer höheren Effektivität arbeiten würden als die derzeit bestehende Gebietsweinwerbung. 6. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Abgabe für die Gebietsweinwerbung in ausreichenden zeitlichen Abständen durch den Gesetzgeber auf ihre fortbestehende Erforderlichkeit überprüft wird. Es ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, die Erforderlichkeit der Sonderabgabe regelmäßig zu überprüfen. Detaillierte Vorgaben macht das Bundesverfassungsgericht insoweit allerdings nicht. Bislang ist nicht geklärt, von welcher Qualität die Überprüfung sein und ob – und gegebenenfalls wie – sie dokumentiert werden muss. Auch bestehen keine genauen Fristen für die Überprüfung. Das Bundesverfassungsgericht zieht lediglich orientierend die Dauer einer Legislaturperiode heran und berücksichtigt, ob mit einer Änderung der maßgeblichen Sachlage zu rechnen war (BVerfGE 108, 186 [230 f.]). Dass der Landesgesetzgeber gegen die ihn treffende Pflicht zur Überprüfung der Abgabe für die Gebietsweinwerbung verstoßen hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht feststellbar. Der Sache nach hat eine solche Prüfung zuletzt im Jahre 2001 mit der seinerzeit erfolgten Änderung des Absatzförderungsgesetzes Wein stattgefunden (GVBl. S. 29). Denn die Änderung des Gesetzes unter Beibehaltung der Abgabe ist als eine Bestätigung der Erforderlichkeit der Abgabe durch den Gesetzgeber anzusehen. Zwar sind nach der Gesetzesänderung im Jahr 2001 durchgeführte Überprüfungen dem Gericht nicht bekannt und auch von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert aufgezeigt worden. Andererseits war mit einer erheblichen Änderung der Sachlage - 21 - - 21 jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht zu rechnen. Allein die Tatsache, dass zwischen dem Jahr 2001 und dem hier maßgeblichen Jahr 2009 der lediglich orientierend zu betrachtende Zeitraum einer Legislaturperiode überschritten wurde, stellt keine Verletzung der Überprüfungspflicht des Gesetzgebers dar. 7. Die Abgabe entspricht dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer haushaltsrechtlichen Dokumentation. Sie ist im rheinland-pfälzischen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009/2010 in einer Übersicht über die Abgaben, die nicht im Landeshaushalt vereinnahmt werden, genannt und nach Bezeichnung, Ermächtigungsgrundlage, Erhebungsverfahren und gerundeter Einnahmenhöhe hinreichend ausgewiesen. II. Die Abgabe zur Förderung des gebietlich erzeugten Weines steht mit europäischem Unionsrecht im Einklang. Sie verstößt aus den unter A: II. zur Abgabe an den Deutschen Weinfonds dargelegten Gründen nicht gegen Art. 28 Abs. 1, Art. 34 und 35, Art. 107 Abs. 1 sowie Art. 110 AEUV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Von dieser Möglichkeit hat das Gericht Gebrauch gemacht, weil die Beigeladenen selbst Anträge gestellt und sich damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die gesetzlichen Grundlagen der Weinwerbeabgaben verfassungswidrig sind, ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klärungsbedürftig. - 22 - - 22 - Rechtsmittelbelehrung… gez. Dr. Damian gez. Klingenmeier gez. Dr. Lubig Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.707,36 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG). Dem liegt in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Abgabe zu Grunde, da es sich um eine jährlich wiederkehrende Abgabe handelt. Die Festsetzung des Streitwerts kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. gez. Dr. Damian gez. Klingenmeier gez. Dr. Lubig Beschluss Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision wird abgelehnt. Gründe: Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Revision gegen das Urteil durch das Verwaltungsgericht nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegen. Zwar ist, wie sich aus der Zulassung der Berufung gegen das Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt, der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gegeben. Dies schließt eine Ablehnung des Antrags des Klägers indessen nicht aus (Neumann, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 143 Rdnr. 54, Posser/Wolff-Berlit, VwGO § 143 Rdnr. 13 m. w. N.). Im vorliegenden Fall erscheint eine Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Sache unter Umgehung des Berufungsrechtszugs nicht sachdienlich, weil der Rechtsstreit auch in tatsächlicher Hinsicht Fragen aufwirft, deren abschließende - 23 - - 23 Klärung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, bei dem im Übrigen bereits ein Parallelverfahren anhängig ist, angezeigt erscheint. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO). gez. Dr. Damian gez. Klingenmeier gez. Dr. Lubig