der landrat - BBS

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der landrat - BBS
DER LANDRAT
Landkreis Celle, Postfach 11 05, 29201 Celle
An alle
Schulen in der Trägerschaft
des Landkreises Celle
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Amt für Bildung, Sport und zentrale Dienste Schulabteilung
Dienstgebäude Speicherstr. 2, Eingang A
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10
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211-271
Celle, den
26.10.2010
Rundschreiben 2/2010
Neuregelung des Spenden-/Sponsoringrechts- Dienstanweisung des Landkreises Celle
Mit § 83 Abs. 4 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) sind die Zuständigkeiten zur Entgegennahme von Spenden und Sponsoringleistungen mit Einführung des § 331 StGB in niedersächsisches Recht umgesetzt worden. Der Landkreis Celle hat mit anliegender Dienstanweisung
die Zuständigkeiten konkretisiert.
Die wesentlichen Regelungen im Überblick:
Die Dienstanweisung regelt die Annahme von Zuwendungen. Es kann sich dabei um Geldspenden, Sachspenden oder geldwerte Leistungen handeln. Die Dienstanweisung des Landkreises entfaltet Wirkung für alle Zuwendungen, die er als Schulträger erhält. Dabei ist zu beachten, dass z. B. auch Zuwendungen des Fördervereins einer Schule diesen Regelungen unterliegen, sofern sie dem Aufgabenbereich des Schulträgers zuzurechnen sind. Beispiel:
Sammlungsergebnisse eines Schulfestes zur Finanzierung eines Spielgerätes unterliegen der
Dienstanweisung (Beschaffung der Spielgeräte = Aufgabe des Schulträgers), nicht aber
Sammlungsergebnisse des Schulfestes zur Mitfinanzierung von Hausaufgabenbetreuung, einer
schulischen Veranstaltung (Auftritt eines Schriftstellers oder Clowns).
1. Zuständigkeit für die Entgegennahme von Zuwendungen (Spenden, Sponsoringleistungen)
a) bis 100 Euro pro Jahr = Amtsleiter des Amtes für Bildung, Sport und zentrale Dienste
b) über 100 bis 2.000 Euro = Kreisausschuss
c) über 2.000 Euro = Kreistag.
2. Ermittlung der Wertgrenze und Zuständigkeit
Grundsätzlich werden alle im Laufe eines Jahres eingehenden Zuwendungen zusammengefasst.
Überschreitet die Gesamtsumme der Zuwendungen eine der unter Ziffer 1 genanten Wertgrenzen, so muss die Annahme von dem dann zuständigen Gremium beschlossen werden.
[E-Mail von Olaf Peters, Landkreis Celle, vom 26.10.2010: Rundschreiben 2/2010; Dienstanweisung zur Abwicklung von Zuwendung]
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3. Verfügung über Spenden
Vor der Beschlussfassung im Kreisausschuss oder Kreistag dürfen Spenden ausdrücklich nur
unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Gremiums angenommen werden. Bis dahin darf über die Spende nicht verfügt werden (Ziffer 2.3).
4. Spendenbescheinigung
Eine Spendenbescheinigung wird auf Antrag von der Kämmerei des Landkreises Celle erstellt.
5. Ausnahmefall Höflichkeit/Gefälligkeit
Auf die Regelung der Ziffer 1.3 weise ich hin („Wenn Zuwendungen an den Landkreis (z.B. auch
als Schulträger) der sozialüblichen Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen – z.B. Kuchenspenden oder ähnliche kleine Sachzuwendungen oder kleinere Arbeitseinsätze für Einrichtungen
des Landkreises – gilt die Annahme als allgemein genehmigt.“).
Da die Änderung der NGO bereits 2009 erfolgte, bitte ich mir alle seit dem 01.01.2009 eingegangenen Spenden bis zum 10.11.2010 anzuzeigen.
Anlage: Dienstanweisung mit Muster der Zuwendungsanzeige
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Peters)
[E-Mail von Olaf Peters, Landkreis Celle, vom 26.10.2010: Rundschreiben 2/2010; Dienstanweisung zur Abwicklung von Zuwendung]
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Landratsbüro
06.09.2010
An die
Ämter mit allen Außenstellen
beim Landkreis Celle
Dienstanweisung des Landkreises Celle zur Abwicklung von Zuwendungen (Spenden,
Sponsoring)
Beigefügt übersende ich Ihnen die Dienstanweisung mit der Bitte um zukünftige Beachtung. Die
Abfrage der für das Jahr 2009 eingegangenen Spenden erfolgt in Kürze.
Nach der Einführung des § 331 StGB sind bei Amtsträgern, die für ihre Körperschaften Zuwendungen entgegennehmen, strafrechtliche Risiken entstanden. Von der Strafvorschrift werden
Verwaltungsangehörige auch dann erfasst, wenn sie den Vorteil nicht für sich, sondern für ihre
Kommune annehmen.
Mittlerweile hat der Niedersächsische Gesetzgeber mit Wirkung vom 20.05.2009 die so genannte
„Sponsoringregelung“ eingeführt: Der Landkreis darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln,
die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Einwerbungsberechtigt ist der Landrat. Über
die Annahme entscheidet je nach Höhe der Spende der Landrat, Kreisausschuss oder Kreistag.
Dieses Verfahren wird als zum Teil recht bürokratisch und aufwendig empfunden. Es ist deshalb
hier darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der
Strafgerichte die jetzt eingeführten Vorschriften den Bediensteten so weit wie möglich Schutz vor
einer Verfolgung wegen Vorteilsnahme bieten sollen. Das bedeutet, dass jeder, der sich an die
Regelungen nicht hält, der Gefahr eines Strafverfahrens ausgesetzt ist.
[E-Mail von Olaf Peters, Landkreis Celle, vom 26.10.2010: Rundschreiben 2/2010; Dienstanweisung zur Abwicklung von Zuwendung]
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Dienstanweisung
des Landkreises Celle zur Abwicklung von Zuwendungen
(Spenden, Sponsoring)
1. Entscheidungsbefugnis
1.1 Die Einwerbung und Entgegennahme ist grundsätzlich dem Landrat zugewiesen worden. Je
nach Größenordnung entscheiden der Kreistag (über 2.000 Euro) oder auch der Kreisausschuss
(über 100 Euro) über die Annahme oder Vermittlung. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Bericht
mit Angabe der Geber, der Zuwendungen und ihrer Zwecke für Spenden mit einem Wert von insgesamt über 100 Euro vorzulegen. Mehrere Zuwendungen in einem Jahr, deren Gesamtwert die
genannten Wertgrenzen überschreitet, werden kumuliert. Vom Zeitpunkt der Überschreitung einer
Wertgrenze entscheidet das zuständige Organ.
1.2 Bis zu einem Wert von 100 Euro wird die Annahme einer Spende auf die Amtsleitungen (auch
für die Außenstellen einschließlich der Schulen) delegiert. Der Verbrauch einer Zuwendung stellt
grundsätzlich auch deren Annahme dar. Ist eine Entscheidung der Amtsleitung nicht möglich –
z.B. weil eine Sachzuwendung kurzfristig zur Verfügung gestellt wird – ist die Entscheidung über
die Annahme nachträglich einzuholen.
1.3 Wenn Zuwendungen an den Landkreis (z.B. auch als Schulträger) der sozialüblichen Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen – z.B. Kuchenspenden oder ähnliche kleine Sachzuwendungen
oder kleinere Arbeitseinsätze für Einrichtungen des Landkreises – gilt die Annahme als allgemein
genehmigt. Das sonstige Verfahren nach Nr. 2 ist zu beachten.
2. Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
2.1 Das Landratsbüro führt eine Liste aller dem Landkreis Celle angebotenen oder eingehenden
Spenden. Eingehende oder angebotene Spenden (hierzu zählen auch Sachspenden sowie Erbschaften und Vermächtnisse) sind über den Amtsleiter unverzüglich dem Landratsbüro mit dem
Vordruck (Annahme von Spenden) durch den Landkreis Celle schriftlich anzuzeigen. Der Vordruck wird in Kürze als Vorlage zur Verfügung gestellt.
2.2 Dabei sind insbesondere der Zweck, Umfang und die Art der Spende (Sach- oder Geldspende) sowie der Zuwendungsgeber mit Begünstigtem (Amt, ggf. Außenstelle) anzugeben. Dieses Verfahren ist auch bei anonymen Spenden anzuwenden. Das Landratsbüro erfasst die
Spenden mit den relevanten Daten in Listen. Bei Spenden mit einem Einzelwert von jeweils mehr
als 100 Euro führt das Landratsbüro die Entscheidung des Kreisausschusses bzw. über 2.000
Euro des Kreistags herbei. In der Vorlage ist anzugeben, ob zwischen Spender und Landkreis
Beziehungen bestehen, die eine Annahme der Spende in Frage stellen können. Kleinspenden
werden zusammengefasst; über sie wird einmal jährlich im Kreisausschuss berichtet.
2.3 Vor der Beschlussfassung im Kreisausschuss oder Kreistag dürfen Spenden ausdrücklich nur
unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Gremiums angenommen werden. Bis
dahin darf über die Spende nicht verfügt werden.
2.4 Soweit eine Spendenbescheinigung gewünscht wird, ist diese bei der Kämmerei zu beantragen. Das Landratsbüro erstellt einmal im Jahr einen Bericht aller angenommenen Spenden
mit einem Wert über 100 Euro.
[E-Mail von Olaf Peters, Landkreis Celle, vom 26.10.2010: Rundschreiben 2/2010; Dienstanweisung zur Abwicklung von Zuwendung]
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Muster für eine Spendenanzeige
Absender
An das
Landratsbüro
Im Haus
Annahme von Zuwendungen (Spenden) durch den Landkreis Celle
Entsprechend der Dienstanweisung über die Einwerbung und Annahme von Spenden zeige ich
an dass die nachfolgend beschriebene Spende eingegangen ist /angeboten wurde und bitten, die
erforderliche Zustimmung des zuständigen Gremiums herbeizuführen.
Amt
Spendenangebot am……, Eingang am ……….
Spendenbetrag ……… gebucht: ……..
Spender: …..
Begünstigter/Verwendungszweck ……
Geldspende: …………Sachspende: ……….
Ggf. Beschreibung der Spende: ………
Bestehen dienstliche Beziehungen zum Spender? Wenn ja, welche?
Datum, Unterschrift
[E-Mail von Olaf Peters, Landkreis Celle, vom 26.10.2010: Rundschreiben 2/2010; Dienstanweisung zur Abwicklung von Zuwendung]
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