BU/EU-Kompendium - Dialog Lebensversicherungs-AG

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BU/EU-Kompendium - Dialog Lebensversicherungs-AG
BU/EU-Kompendium
Alle Informationen zur Selbständigen Berufs- und Erwerbs­
unfähigkeitsversicherung (SBU/SEU) und zur Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ/EUZ)
DER Spezialversicherer für biometrische Risiken
Inhalt
Inhalt
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
I. Das Tarifangebot der Dialog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
1. SBU-solution® . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
2. SBU-professional . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
3. SEU-protect® . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4. Maximale Flexibilität bei der Beitragszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
5. Zusatzversicherung BUZ / EUZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
5.1. Wie hoch ist der maximale Einschlussprozentsatz der Berufsunfähigkeitsrente? . . . . . . . 9
5.2. BUZ-Rente mit Optionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
5.3. Wie hoch ist der maximale Einschlussprozentsatz der Erwerbsunfähigkeitsrente? . . . . . . 9
5.4. EUZ-Rente mit Optionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
6. Optionen – Was kann zusätzlich vereinbart werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
6.1. Pflegerentenoption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
6.2. Beitragsanpassung nach § 163 VVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
6.3. Garantierte Dynamik im Leistungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
6.4. Zusatzzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
6.5. Dread-Disease . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
6.6. Die Optionen auf einen Blick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
6.7. Dynamik in der Anwartschaft (Beitragsdynamik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
7. Tarifunterlagen – Druckstücke – Tarifsoftware – Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
8. Überschussbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
II. Die Versicherungsbedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
1. Definition der Berufsunfähigkeit in der privaten Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
2. Definition Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
3. BU-Grad – Staffelregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
4. Definition der Erwerbsunfähigkeit in der privaten Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
5. Definition Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
6. Karenzzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
7. Wiedereingliederungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
8. Nachversicherungsgarantie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
9. Übergang Krankentagegeld der privaten KV zur ­Berufs­unfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . 29
10. Nahtloser Übergang Krankengeld der gesetzlichen KV zur Berufsunfähigkeitsrente . . . . 29
11. Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
12. Geltungsbereich „Weltweiter Versicherungsschutz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
13. Untersuchungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
14. Beitragszahlung bis zur Leistungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
15. Verweisbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
16. Bisherige Lebensstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
17. Ausschlussklauseln – Leistungsausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
2
18. Beamte – Dienstunfähigkeitsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
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Inhalt
III. Der Antrag oder die Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
1. Versicherbarer Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
2. Einteilung in Berufsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
2.1 Berufsunfähigkeitsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
2.2 Erwerbsunfähigkeitsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3. Schüler / Auszubildende / Studenten – Höhe des BU/EU-Schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
4. Hausfrauen/Hausmänner – Höhe des BU/EU-Schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
5. Nicht versicherbare Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
6. Rentenhöhe – Mindestrente – Höchstrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
7. Ärztliche Untersuchungen – Untersuchungsgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
8. Vorläufiger Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
9. Anrechnung der privaten BU/EU-Rente auf anderweitige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . 54
10. Die wirtschaftliche (finanzielle) Risikoprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
1. Anzeigepflicht bei Berufswechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
2. Berufsanfänger, junge Familien und Existenzgründer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
3. Finanzieller Engpass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
4. Elternzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
5. Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
6. Kündigungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
1. Mitwirkungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
1.1. Meldung des Versicherungsfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
1.2. Mitwirkungspflicht – Feststellung der BU/EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
1.3. Mitwirkungspflicht – Meldepflicht / Rückforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
1.4. Medizinische Mitwirkungspflicht / Arztanordnungsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
2. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
2.1 Berufsunfähigkeitsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
3. Infektionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
4. Regelungen zum Berufswechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
5. Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
6. Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
7. Prognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
8. Rückwirkende Leistungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
9. Zeitlich befristetes Anerkenntnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
10. Hausfrauen/Hausmänner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
11. Schüler / Auszubildende / Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
12. Verbindliche Fristen zur Leistungsbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
13. Nachprüfung der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
14. Reaktivierung nach Berufs-/Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
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Inhalt
VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
1. Ursachen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
1.1 Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
1.2 Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
2. Beispiele aus unserer BU-Leistungspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
3. Ein möglicher EU-Praxisfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
4. Die Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
4.1. Regelung für nach dem 01.01.1961 Geborene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
4.2. Regelung für vor dem 02.01.1961 Geborene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
4.3. Durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
4.4. Ein realer Leistungsbescheid der LVA: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
5. Ermittlung der Versorgungslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
6. Steuerliche Behandlung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . . . . . 84
7. Alternative oder ergänzende Absicherungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
7.1. Grundfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
7.2. Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
7.3. Dread-Disease . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
7.4. Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
VII. Die Highlights. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
1. SBU-solution®: Die technisch-einjährig kalkulierte Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
2. Auf einen Blick: Die Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
3. Ratings & Auszeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
4. Die Highlights der Dialog-Risikolebensversicherungen
RISK-vario® und RISK-vario® Premium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
5. Serviceleistung für Vertriebspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
VIII. Stichwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Herausgeber:
Dialog Lebensversicherungs-AG
Produktmanagement
Stadtberger Straße 99
86157 Augsburg
Telefon+ 49(0) 821 / 319-1158
Fax
+ 49(0) 821 / 319-15 45
www.dialog-leben.de
[email protected]
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Vorwort
Vorwort
Rund 200.000 Personen müssen pro Jahr in Deutschland ihren Beruf
aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Fast ein Viertel aller Berufs­
tätigen wird vor Erreichen des Rentenalters berufsunfähig. Dabei sind
Krankheiten und nicht etwa Unfälle die häufigste Ursache für den
Verlust der Arbeitskraft. Mit der Rentenreform des Jahres 2001 hat der
Gesetzgeber die Leistungen der staatlichen Rentenversicherung einschneidend reduziert. Eine private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits­
versicherung ist daher unverzichtbar. Sie schließt die im Ernstfall ent­
stehende Versorgungslücke und sichert damit die eigene finanzielle
Existenz und die der Familie.
Die Dialog kennt das Berufs und Erwerbsunfähigkeitsrisiko genauestens
und bietet hierfür innovative, bedarfsgerechte und preiswerte Vor­
sorgeprodukte an. Um für jeden Bedarf, jeden Geldbeutel und jede
Präferenz die passende individuelle Lösung zu ermöglichen, hat die
Dialog ein dreifach abgestuftes Beitragsmodell entwickelt. In allen Fällen
erhält der Kunde einen Top-BU-Schutz, kann aber selbst entscheiden,
welchen Beitrag er in welcher Lebensphase seinen finanziellen Mög­
lichkeiten entsprechend zahlt. Für die Kunden, für die ein BU-Schutz
aus verschiedenen Gründen nicht in Frage kommt, bietet die Dialog mit
der Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine sinnvolle Alternative.
Michael Stille
Vorstand Vertrieb / Marketing
Das vorliegende Kompendium soll dem Vermittler eine Hilfe bei der
Vermittlung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sein.
Es dient der Vertiefung seines Wissens und stellt ein Nachschlagewerk
für alle auftauchenden Fragen dar. Es ermöglicht eine Einschätzung der
Dialog und beweist die Kompetenz des Unternehmens in der Ab­siche­
rung biometrischer Risiken. Es erläutert die Arbeitsabläufe und verdeutlicht die Qualität des Service.
Bei der Lektüre wird erkennbar, dass die Dialog Wert auf ein gutes
Preis-Leistungsverhältnis sowie gute und faire Bedingungen legt. Durch
ein umfangreiches Informationsangebot mit verständlichen und eindeutigen Formulierungen wird für Vermittler und Kunden Trans­pa­renz
geschaffen.
Ich wünsche diesem Kompendium eine intensive Nutzung zum Vorteil
aller Beteiligten. Es kann allerdings nicht die Klärung von Fragen im
Einzelfall ersetzen. Hierfür stehen wir all unseren Partnern jederzeit
gern persönlich zur Verfügung.
Augsburg, im Januar 2017
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I. Das Tarifangebot der Dialog
I. Das Tarifangebot der Dialog
Neben den Selbständigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SBU/SEU) bietet die Dialog
auch eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ/EUZ) für die Risiko­lebens­ver­
siche­rungen RISK-vario® (Highlights RISK-vario®) an. Alle Tarife bieten eine flexible Absicherung mit
überdurchschnittlich guten Bedingungen, bedarfsgerechten Optionen und günstigen Prämien. Die
besonderen Leistungen werden in dieser Broschüre ausführlich dargestellt und erläutert.
1. SBU-solution®
Die SBU-solution® ist eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung und wurde speziell für Berufs­
einsteiger, junge Familien und Existenzgründer konzipiert.
Gerade in jungen Jahren, wenn die ohnehin magere gesetzliche Absicherung nur in begrenztem
Um­fang oder gar nicht besteht und eine betriebliche Absicherung ebenfalls noch nicht existiert, ist ein
umfangreicher und dennoch bezahlbarer Versicherungsschutz sehr wichtig. Der Beitrag wird in jedem
Jahr der Beitragszahlung neu kalkuliert (technisch-einjährig kalkulierte Versicherung).
Damit ermöglicht der Tarif SBU-solution® gerade dieser Zielgruppe einen umfangreichen Berufs­
unfähig­keits­­schutz zu besonders niedrigen Beiträgen in den ersten Versicherungs­jahren.
Durch zusätzlich auswählbare Optionen und Karenzzeiten kann der Tarif für jeden Kunden individuell
zugeschnitten werden. Umfangreiche Nachversicherungsmöglichkeiten machen die SBU-solution®
auch während der Laufzeit zu einem äußerst flexiblen Produkt. Auch ein Wechsel in den Tarif SBUprofessional ist während der gesamten Laufzeit zu jeder Hauptfälligkeit möglich. Sofern der versicherte Beruf, die Restlaufzeit des Vertrages und die versicherte BU-Rente unverändert bleiben, erfolgt der
Wechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung.
2. SBU-professional
Die SBU-professional ist eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit konstanten Beiträgen.
Durch die Mög­lichkeit verschiedene Leistungen (Optionen) anzubieten, gewährleistet dieser Tarif den
Kun­den einen individuell zugeschnittenen Versicherungs­schutz. Die Police kann während der Laufzeit
flexibel an veränderte Lebenssituationen angepasst werden. In seiner Varia­tions­breite ist dieser Tarif
im Markt außergewöhnlich.
Die SBU-solution® und die SBU-professional der Dialog wurden mehrfach von renommierten Rating­
agenturen ausgezeichnet (Ratings & Auszeichnungen). Beide Tarife finden eine zunehmende Akzep­
tanz bei den ungebundenen Vermittlern.
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I. Das Tarifangebot der Dialog
3. SEU-protect®
Die SEU-protect® ist eine selbständige Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit konstanten Beiträgen. Sie
bietet dem Kunden eine solide Basisabsicherung im Falle des Verlustes der Arbeitskraft.
Die SEU-protect® kommt immer zum Einsatz, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht möglich
ist, um die Versorgungslücke des Gesetzgebers bei Erwerbsminderung zu schließen. Sie bietet sich
z.B. an, wenn sich Kunden kostengünstig absichern möchten, oder deren Beruf in einer Berufs­
unfähig­keitsversicherung nicht versicherbar ist. Die SEU-protect® ermöglicht Kunden, die sich ggf.
überhaupt nicht gegen den finanziellen Absturz bei Verlust der Arbeitskraft versichern könnten, einen
wertvollen Schutz für dieses wichtige Risiko der Erwerbsminderung.
Wertvolle Optionen machen die SEU-protect® zu einem individuellen und flexiblen Produkt.
4. Maximale Flexibilität bei der Beitragszahlung
Als Spezialversicherer für biometrische Risiken können wir für unsere Selbständigen Berufs­un­fähig­
keits­versicherungen (SBU) sehr flexible und kundenfreundliche Beitrags­zahlungsmodelle anbieten.
Je nach Versorgungslücke und -ziel und kann unter verschiedenen Beitrags­zahlungs­modellen ausgewählt werden. Auch junge Menschen und junge Familien mit einem (noch) geringen Einkommen müssen mit diesen flexiblen Beitragsmodellen nicht mehr auf einen bedarfsgerechten BU-Ver­
sicherungsschutz verzichten.
Marktbeobachtung
Es gibt nach unseren Recherchen keinen Anbieter, der solche oder ähnlich flexible und kundenfreundliche Beitragszahlungsmodelle anbietet.
Einige VU bieten für junge Leute, Schüler, Auszubildende, Studenten etc. Lösungen über verkürzte Versicherungs- und Leistungsdauern an.
Fundstelle
Annahmerichtlinen, Tarif CD, Online-Rechner
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I. Das Tarifangebot der Dialog
SBU-professional
SBU-solution®
Klassische Durchschnittskalkulation
der Beiträge* über die gesamte Laufzeit
Beiträge, die in jedem Jahr dem
individuellen Risiko entsprechen
➜➜ Vorteil für Ihre Kunden: Kalkulation mit einem
festen Beitrag über die gesamte Laufzeit.
➜➜ Vorteil für Ihre Kunden: In den ersten Jahren
besteht ein deutlich preiswerterer Versiche­rungs­­
schutz als bei einer Durchschnitts­kalku­lation.
➜➜ Geeignet für: Vor allem für junge Leute,
Schüler, Studenten, Existenz­gründer und
Familien, die einen vollen Versicherungsschutz
benötigen und in den ersten Jahren noch nicht
die finanziellen Mittel aufbringen können.
Beitrag
Beitrag
➜➜ Geeignet für: Alle anspruchsvollen Kunden, für
die ein optional erweiterter BU-Schutz besonders wichtig und notwendig ist.
SBU-professional
SBU-solution®
Laufzeit
Laufzeit
SBU-solution® mit Wechsel in die
SBU-professional
SEU-protect®
unächst steigende Beiträge werden dank der
Z
Wechseloption in einen Tarif mit klassischer
Durchschnittskalkulation umgewandelt
➜➜ Vorteil für Ihre Kunden: In den ersten Jahren
besteht ein deutlich preiswerterer Versiche­rungs­­
schutz als bei einer Durchschnitts­kalkulation.
➜➜ Vorteil für Ihre Kunden: Kalkulation mit einem
festen Beitrag über die gesamte Laufzeit.
➜➜ Geeignet für: Alle Kunden, für die eine Berufs­
unfähigkeitsversicherung nicht in Frage kommt
und eine kostengünstige Basisabsicherung für
den Fall des Verlustes der Arbeitskraft wünschen.
Beitrag
Beitrag
➜➜ Geeignet für: Alle anspruchsvollen Kunden, für
die ein optional erweiterter BU-Schutz besonders wichtig und notwendig ist.
Klassische Durchschnittskalkulation
der Beiträge* über die gesamte Laufzeit
SBU-solution®
mit Wechsel in die
SBU-professional
SEU-protect®
Zeitrente
Laufzeit
8
Tipp: Alternativ können die Beiträge der SBU-solution® zu einem bestimmten Zeitpunkt konstant gehalten
werden, die versicherte Rente reduziert sich dann jedes Jahr entsprechend.
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Laufzeit
I. Das Tarifangebot der Dialog
5. Zusatzversicherung BUZ / EUZ
BUZ und EUZ RISK-vario®
Die BUZ und EUZ RISK-vario® kann zu allen Risikolebensversicherungen mit laufender Beitrags­zah­
lung abgeschlossen werden. Die BUZ und EUZ sind konstant kalkuliert und beinhalten im Wesent­
lichen die Leistungen der SBU-professional bzw. SEU-protect®.
5.1. Wie hoch ist der maximale Einschlussprozentsatz der Berufsunfähigkeitsrente?
Fundstelle
BUZ RISK-vario®
Annahmerichtlinien, Tarif CD
BU-Jahresrente = max. 48 % der Hauptversicherungssumme
5.2. BUZ-Rente mit Optionen
Unsere Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen können ähnlich wie die SBU-professional mit
Optionen ergänzt werden.
Die BUZ RISK-vario® kann mit allen Optionen der SBU-professional kombiniert werden.
Fundstelle
BUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien, Tarif CD
§ 1, Absatz 1 – Bedingungen für die BUZ (BBuz)
5.3. Wie hoch ist der maximale Einschlussprozentsatz der Erwerbsunfähigkeitsrente?
FundstelleAnnahmerichtlinien, Tarif CD
EUZ RISK-vario® EU-Jahresrente = max. 48 % der Hauptversicherungssumme
5.4. EUZ-Rente mit Optionen
Unsere Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherungen können ähnlich wie die SEU-protect® mit
Optionen ergänzt werden.
Die EUZ RISK-vario® kann mit allen Optionen der SEU-protect® kombiniert werden.
Fundstelle Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien, Tarif CD
EUZ RISK-vario® § 1, Absatz 1 – Bedingungen für die EUZ (BEuz)

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I. Das Tarifangebot der Dialog
6. Optionen – Was kann zusätzlich vereinbart werden?
Die am Markt befindlichen Tarifwerke zur Absicherung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit be­in­halten
neben den marktüblichen Bedingungsregelungen eine Fülle von speziellen Leistungs­merkmalen. Die
meisten Anbieter haben diese Leistungen in ihre Tarife integriert. Die Versicherten haben dann keine
Möglichkeit bestimmte Leistungen abzuwählen, die für ihre Bedürfnisse nicht relevant sind. Der BUbzw. EU-Schutz ist daher nicht immer bedarfsgerecht und oft zu teuer.
Die Regelung der Dialog:
Alle unsere Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen bieten einen sehr hohen
Leistungs­standard. Die Qualität der Bedingungen wird uns immer wieder attestiert. Dieser
Versicherungs­schutz kann durch sinnvolle Optionen individuell ergänzt und erweitert werden.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU)
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
6.1. Pflegerentenoption
Die Lebenserwartung in Deutschland nimmt stetig zu. Eine private Pflegevorsorge wird deshalb immer
wichtiger. Bereits heute wird jeder Dritte im hohen Alter pflegebedürftig. Und die soziale Pflege­ver­
sicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten. Ein Pflegeplatz kostet fast 2.000 € zusätzlich aus
eigenem Vermögen.
Als Folge ist das angesparte Vermögen durch die Finanzierung der hohen Pflegekosten schnell ver­
loren. Im Ernstfall müssen sogar die Kinder und Enkelkinder mit deren Vermögen für die anfallenden
Pflegekosten aufkommen. Das bedeutet eine enorme finanzielle Zusatzbelastung für Ihre Angehörigen.
Eine gleichzeitige Absicherung der Berufsunfähigkeit und des Pflegefallrisikos ist jedoch oftmals aus
finanziellen Gründen nicht möglich. Später, wenn das Geld vorhanden ist, kann die Gesundheitsprüfung
in der privaten Pflegeabsicherung zum Problem werden. Eine Pflegerentenoption ist hier eine optimale Lösung. Mit der Option erhält der Kunde das Recht, zum Ablauf der Berufsunfähigkeitsversicherung
eine selbständige Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag ohne Gesundheitsprüfung abzuschließen. Die Optionsprämie ist hierbei relativ gering und auch in jungen Jahren bezahlbar.
Marktbeobachtung:
Das Thema Pflegefallabsicherung spielt auch bei den Lebensversicherern eine zunehmend
große Rolle. Einige Anbieter bieten Optionslösungen in ihren Produkten an. Häufig wird dies
jedoch über Kapitalversicherungen (Lebens- und Rentenversicherungen) abgebildet.
Lösungen innerhalb von Berufsunfähigkeitsversicherungen sind noch relativ selten. Die
Lösungskonzepte sehen hierbei allerdings sehr unterschiedlich aus und gehen von reinen
Optionen bis hin zu „echten“ Pflegebausteinen innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung.
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I. Das Tarifangebot der Dialog
Die Regelung der Dialog:
Die Dialog bietet eine Pflegerentenoption in der SBU/BUZ und SEU/EUZ an. Bei Einschluss
der Option Pflegerentenoption besteht das Recht, zum Ablauf der Berufs- oder Erwerbs­
unfähig­keits­versiche­rung eine selbständige Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag
ohne Gesundheits­prüfung abzuschließen. Die Höhe der Pflegerente kann hierbei – unab­
hängig von der Höhe der BU-Rente – bis zu 24.000 EUR p.a. betragen.
Fundstelle
SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
6.2. Beitragsanpassung nach § 163 VVG
Die Regelung der Beitragsanpassung oder Beitragsgarantie wurde und wird am Markt heftig diskutiert.
Mit der Deregulierung des europäischen Marktes hat der Gesetzgeber 1994 den § 172 VVG eingeführt,
der mit der VVG-Reform 2008 durch den § 163 ersetzt wurde. Um „die dauerhafte Erfüll­barkeit der
Versicherungsleistungen zu gewährleisten” berechtigt der § 163 die Lebens­versicherer bei einem
wahrscheinlich längere Zeit andauernden und nicht vorhersehbar gestiegenen Leistungsbedarf die
Prämie während der Versicherungsdauer neu festzusetzen, sofern dies erforderlich scheint.
Die Befürworter der Beitragsgarantie befürchten, dass Verbraucher in Tarife mit „Dumping-Preisen“
gelockt werden könnten und die Versicherer mit dem § 163 VVG die Möglichkeit einer beliebigen Bei­
trags­anpassung hätten. Andere befürchten, dass der Versicherer durch den Verzicht auf die An­wen­
dung des § 163 VVG zahlungsunfähig werden kann und der Versicherungsnehmer dann seinen
Versicherungsschutz verliert.
Die Anpassungsmöglichkeiten des § 163 VVG sind allerdings beschränkt. Beitragsanpassungen sind
nicht aufgrund von Fehleinschätzungen der versicherten Risiken oder nicht sachgerechter Kalku­lation
möglich. Dieses Risiko trägt der Versicherer selbst. Nach geltender Auffassung kann der § 163 VVG
angewendet werden, wenn Veränderungen im Leistungsbedarf eintreten, die zum Zeit­
punkt der
Prämienkalkulation nicht erkennbar waren und andere Mittel zur Abdeckung der An­pas­sung nicht vorhanden sind.
Marktbeobachtung:
Von allen am Markt angebotenen Tarifen bieten rund ein Viertel einen bedingungsgemäßen
Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG. Der Rest teilt sich in Tarife auf, die in den
Bedingungen diesbezüglich nichts geregelt haben und Tarife, die eine Treuhänderklausel
beinhalten.
Die Regelung der Dialog:
Bei Einschluss der Option „Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG“ verzichten wir auf
unser Recht, bei einer Zunahme unseres Leistungsbedarfs gegenüber den zugrunde gelegten
technischen Berechnungsgrundlagen unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge auch
für bestehende Versicherungen zu erhöhen.
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I. Das Tarifangebot der Dialog
FundstelleVersicherungsbedingungen
SBU-solution®
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario®
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
SEU-protect®
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU)
EUZ RISK-vario®
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Aufgrund der ambivalenten Haltung seitens der Vertriebspartner und der Endverbraucher haben
wir uns entschieden, den Verzicht auf § 163 VVG nicht als obligatorischen Bestandteil in unse­
re Bedingungen aufzunehmen. Wir bieten diese Absicherung als Option an. Eine ordent­liche
Beratung vorausgesetzt kann der Kunde so entscheiden, ob sein Versicherungsschutz diese
Beitragsgarantie enthalten soll.
Die Gefahr einer drohenden Insolvenz bzw. Anpassung der Bruttobeiträge sehen wir aufgrund
unserer Bestandsmischung (kein obligatorischer Einschluss) und einer umsichtigen Beitrags­
kalkulation als äußerst gering an.
6.3. Garantierte Dynamik im Leistungsfall
Es ist sehr wichtig die Höhe der vereinbarten Rente den Lebensumständen und der laufenden Infla­tion
anzupassen. Dafür bieten die Versicherer die Möglichkeit einer Nachversicherungsgarantie und einer
Beitragsdynamik während der leistungsfreien Zeit an.
Im Leistungsfall erhöht sich die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente jährlich aus Überschüssen, die
aus den Kapitalanlagen erzielt werden. Seit dem Zusammenbruch der Kapitalmärkte in den letzen
Jahren und einer sinkenden Umlaufrendite mussten die Versicherer ihre Überschussbeteiligung stark
reduzieren. Dies hat für die Bezieher einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente die Konse­quenz,
dass ihre Renten nur minimal oder gar nicht angepasst werden. Die aktuellen nicht garantierten
Steigerungen liegen zwischen 0,05 % und 2,25 %. So wird deutlich, dass die Überschüsse ganz oder
zum größten Teil von der Inflation geschluckt werden.
Wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in jungen Jahren eintritt und über einen längeren Zeitraum
anhält besteht die Gefahr, dass die BU/EU-Rente immer mehr an Kaufkraft verliert. Eine garantierte
Dynamik im Leistungsfall kann diesen Wertverlust durch Inflation ausgleichen.
Marktbeobachtung:
Einige Gesellschaften bieten eine garantierte Dynamik der Berufs- oder Erwerbs­
unfähigkeitsrente im Leistungsfall an.
Die Regelung der Dialog:
Bei Einschluss dieser Option erhöht sich während der Dauer der Berufs- oder Erwerbs­unfähig­
keit die versicherte BU/EU-Rente unabhängig zusätzlich zu den festgelegten Überschüssen
um den jeweils beantragten Prozentsatz.
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I. Das Tarifangebot der Dialog
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU)
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Aufgrund der oben geschilderten Kapitalmarktsituation kann es für den Versicherten von
existenzieller Bedeutung sein, wenn sein Versicherungsschutz eine garantierte Dynamik im
Leistungsfall vorsieht. Fällt bei einer BU-/EU-Rente über einen längeren Zeitraum die Renten­
steigerung aus Überschüssen ganz oder zum Teil weg, entstehen sehr hohe Deckungslücken.
Annahme: Bei Eintritt der BU-/EU ist eine Rente von 1.500 EUR versichert. Die BU-/EU-Rente
wird noch über einen Zeitraum von 25 Jahren gezahlt. Die Überschüsse fallen gering aus, sie
reichen nicht aus um die Inflationsrate auszugleichen. Eine Dynamik von 2 % wirkt sich so aus,
dass nach 25 Jahren eine um über 900 EUR höhere Rente gezahlt wird. Über die gesamte
Rentenzahlung beträgt die Deckungslücke mehr als 130.000 EUR. Auch die Stiftung Warentest
hat dies erkannt und fordert die Verbraucher auf, die Versicherungsbedingungen der Anbieter
auf diesen Punkt hin zu prüfen (Broschüre „Berufsunfähigkeit gezielt absichern“).
6.4. Zusatzzahlung
Eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist häufig auch mit einer erheblichen Umorganisation des häuslichen Umfeldes verbunden. Manchmal entstehen vor und während der Berufs- oder Erwerbs­
unfähigkeit Kosten für medizinische Betreuung, Rehabilitationsmaßnahmen, Kuren etc., die nicht und
nur zum Teil von den Krankenkassen und dem Rententräger erstattet werden. Diese Kosten können
mit einer Übergangshilfe in Form einer Zusatzzahlung zu Beginn der Berufs- oder Erwerbs­unfähigkeit
gedeckt werden.
Marktbeobachtung:
Nur wenige Versicherer bieten eine Zusatzzahlung an.
Die Regelung der Dialog:
Bei Einschluss dieser Option leisten wir zu Beginn der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine
einmalige Zahlung von 12 Monatsrenten. Diese Leistung erbringen wir max. einmal während
der Vertragslaufzeit. Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit darf nicht befristet sein. In den letzten vier Jahren der Versicherungsdauer reduziert sich die Zusatzzahlung. Sie beträgt im viertletzten Jahr 80 %, im drittletzten Jahr 60 %, im vorletzten Jahr 40 % und im letzten Jahr 20 %
der vereinbarten Zusatzleistung.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
der Einschluss dieser Option ist nicht möglich
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU)
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
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I. Das Tarifangebot der Dialog
Anmerkung:
Bei einer möglichen Zusatzzahlung zu Beginn einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sollte man
auf deren Höhe achten. Manche Zusatzzahlungen sind so gering, dass sie den erzielten Zweck
nicht erreichen.
6.5. Dread-Disease
„Dread-Disease“ bedeutet soviel wie „schwere Krankheit“. Die Dread-Disease-Versicherung stammt
aus dem angelsächsischen Raum. Der Versicherer leistet, wenn der Versicherte schwer, das heißt an
einer fest definierten Krankheit erkrankt. Welche Krankheiten versichert sind, ist je nach Anbieter und
Tarif sehr unterschiedlich. Zu den „klassischen Krankheiten“ zählen insbesondere Herzinfarkt, Bypass­
operationen, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen und Multiple Sklerose.
Im Gegensatz zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, bei der ein Anspruch auf Leistung
geprüft werden muss, leistet die Dread-Disease-Versicherung automatisch bei Vorliegen des Befundes
durch einen Arzt. Dabei ist es nicht relevant, ob der Versicherte nach seiner Genesung wieder voll
berufs- oder erwerbsunfähig oder in seiner Arbeitskraft eingeschränkt ist.
Als alleinige Absicherungsart wird die Dread-Disease nicht allen Bedarfssituationen gerecht, sichert sie
doch nicht alle Ursachen ab, die zu einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führen können. Schädigungen
des Bewegungsapparats, allgemeine Herz-Kreislauferkrankungen oder seelische Störungen bleiben
unversichert. Als Ergänzung zu einer BU-Versicherung ist sie oftmals sinnvoll. Oft werden die
Erkrankten nicht oder nicht sofort durch z.B. einen Herzinfarkt berufsunfähig. Durch die Leistung aus
der Dread-Disease-Option können dadurch entstehende finanzielle Engpässe durch zusätzlichen
Kapitalbedarf ausgeglichen werden.
Marktbeobachtung:
Eine Dread-Disease-Komponente wird nur von wenigen Gesellschaften angeboten.
Die Regelung der Dialog:
Bei Einschluss der Option „Dread-Disease“ leisten wir ohne weitere Prüfung die vereinbarte
BU-/EU-Rente für die Dauer von sechs Monaten, wenn eine der ver­sicher­ten Krankheiten vorliegt. Danach prüfen wir, ob eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Selbst wenn wir zu
dem Ergebnis kommen dass keine BU/EU vorliegt, müssen die Leistungen aus dieser Option
nicht zurückgezahlt werden. Die BU/EU-Leistungen werden erst im Anschluss an die DreadDisease-Leistung erbracht. Diese Option kann während der Versicherungsdauer nur einmal in
Anspruch genommen werden und nur dann, wenn nicht bereits Berufs- oder Erwerbsunfähig­
keitsleistungen oder eine Überbrückungshilfe erbracht wurde.
Fundstelle Versicherungsbedingungen
SBU-solution®
der Einschluss dieser Option ist nicht möglich
SBU-professional
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario®
§ 1, Absatz 1 - Besondere Bedingungen für die BUZ (BBuz)
SEU-protect®
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
EUZ RISK-vario®
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
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I. Das Tarifangebot der Dialog
Anmerkung:
Die Dread-Disease-Option, die gegen einen geringen Aufpreis mit in den Versicherungsschutz
eingeschlossen werden kann, ist insbesondere für Selbständige und Freiberufler eine sinn­volle
Ergänzung zu ihrem Berufsunfähigkeitsschutz.
6.6. Die Optionen auf einen Blick
Leistungsmerkmale
SBUsolution®
SBUprofessional
BUZ
RISK-vario®
SEUprotect ®
EUZ
RISK-vario®
Option Pflegerentenoption
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Option Verzicht auf
Beitragsanpassung nach
§163 VVG
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Option Rentendynamik im
Leistungsfall
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Option Zusatzzahlung
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Option Dread-Disease
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
6.7. Dynamik in der Anwartschaft (Beitragsdynamik)
Es ist sinnvoll, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen bereits so früh wie möglich abzuschließen. Zum einen besteht bereits ein enormer Bedarf, zum anderen ist der Gesundheitszustand in jungen Jahren in der Regel besser und ein Abschluss hinsichtlich der Gesundheitsprüfung sehr viel einfacher. Im Regelfall sind das Einkommen und der Absicherungsbedarf in jungen Jahren nicht ganz so
hoch. Dieser steigt naturgemäß mit wachsendem Einkommen und bei Gründung einer Familie.
Um den Versicherungsschutz den wachsenden Bedürfnissen anzupassen ist es daher sinnvoll, eine
automatische Dynamisierung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit zu vereinbaren.
Eine Dynamik muss nicht jedes Jahr angenommen werden. Allerdings erlöscht das Recht auf Dynamik,
wenn die Erhöhungsangebote drei Jahre hintereinander nicht wahrgenommen wurden.
Im Unterschied zur Nachversicherungsgarantie, die einen sofort zur Verfügung stehenden höheren
BU/EU-Schutz garantiert, dient die Dynamik der laufenden Anpassung an die sich leicht verändernden
Lebensbedingungen wie langsamer steigende Einkommen und Inflation.
Marktbeobachtung:
Bei fast allen Tarifen ist die Vereinbarung einer prozentualen Beitragdynamik möglich.
Die Regelung der Dialog:
Bei der SBU-solution®, der SBU-professional und der SEU-protect® ist der Einschluss einer
Bei­trags­dynamik zwischen 2 – 5 % möglich.
Für Schüler, Studenten, Auszubildende, Hausfrauen/männer und Beamte ist eine Beitrags­
dynamik von 2% möglich. Bei Beamten darf die BU/EU-Rente insgesamt nicht mehr als
12.000 EUR betragen.
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I. Das Tarifangebot der Dialog
SBU-professional / SEU-protect
Bei der Dynamik in der SBU-professional handelt es sich um eine sog. Beitragsdynamik. Das
heißt, dass sich der Beitrag jedes Jahr um den vereinbarten Prozentsatz erhöht. Aus dem
dann höheren Beitrag errechnet sich dann die dem aktuellen Lebensalter entsprechende
neue BU/EU-Rente. Die Steigerung der BU/EU-Rente muss also nicht gleichzeitig der
Steigerung des Beitrages entsprechen.
SBU-solution®
Bei der Dynamik in der SBU-solution® handelt es sich um eine sog. Summendynamik. Das
heißt, dass sich die BU-Rente jedes Jahr um den vereinbarten Prozentsatz erhöht. Zu der
dann höheren BU-Rente wird der dem aktuellen Lebensalter entsprechende neue Beitrag
errechnet. Die Steigerung des Beitrages muss also nicht gleichzeitig der Steigerung der
BU-Rente entsprechen.
Fundstelle
Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung
(Dynamik Versicherungsbedingungen)
Anmerkung:
Eine Dynamik der Versicherung ist Marktstandard. Allerdings werden die Möglichkeiten unter­
schiedlich gehandhabt. Vereinbarungen, die Dynamiken von bis zu 10 % zulassen, sind unserer
Meinung nach auf Dauer nicht praktikabel. Das subjektive Risiko berufsunfähig zu werden steigt
überproportional. Aus diesem Grund haben wir unser Angebot bewusst auf eine Dynamik von
5 % beschränkt, bieten aber die Möglichkeit auch nur 2, 3 oder 4 % Dynamik zu vereinbaren.
Diese Regelung ist besonders vorteilhaft, wenn durch die Dynamik ausschließlich die Kaufkraft
erhalten werden soll.
Dynamisierung der Hauptversicherung im Leistungsfall
Ist für eine Risikolebensversicherung eine Beitragsdynamik und eine Berufs- oder Erwerbs­unfähig­
keits­rente als Zusatzversicherung vereinbart, so endet die Beitragsdynamik der Hauptversicherung
sobald eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird.
Der Todesfallschutz steigt nur noch durch die Gewinnbeteiligung des jeweiligen Versicherers. Einige
Versicherer bieten für diesen Fall eine weitergehende Dynamisierung der Hauptversicherung an. In der
Regel ist dafür ein Extra-Beitrag zu bezahlen.
Diese Regelung ist insgesamt für Personen wichtig, die zur Sicherung ihres Versorgungsziels auf die
laufende Dynamisierung ihrer Lebensversicherung angewiesen sind. Bei einer früh eintretenden
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und einer knapp bemessenen BU/EU-Absicherung kann das angestrebte Versorgungsziel nicht erreicht werden.
Die Regelung der Dialog:
Wenn bei einer unserer Lebensversicherungen eine Berufs- oder ErwerbsunfähigkeitsZusatzversicherung mit vereinbart wurde, erfolgen die Erhöhungen der Hauptversicherung
auch dann, wenn die Beitragszahlungspflicht wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder
Pflegebe­dürftig­keit ganz oder teil weise entfällt. Diese Leistung muss nicht extra vereinbart
werden. Ein Zusatz­beitrag wird nicht fällig.
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I. Das Tarifangebot der Dialog
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
®
SBU-solution Entfällt, da die SBU der Haupttarif ist
SBU-professional
Entfällt, da die SBU der Haupttarif ist
BUZ RISK-vario® § 4, Absatz 3 – Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit
planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik)
SEU-protect®
Entfällt, da die SEU der Haupttarif ist
®
EUZ RISK-vario § 4, Absatz 3 – Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit
planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute
Gesundheitsprüfung (Dynamik)
7. Tarifunterlagen – Druckstücke – Tarifsoftware – Internet
Eine Übersicht unserer beratungs- und verkaufsunterstützenden Materialien ist im Abschnitt VI „Be­­
ra­tungs- und Verkaufsunterlagen“ aufgeführt. Diese können allesamt bei uns bestellt werden. Alle
Druck­­­­stücke und Antragsformulare sowie aktuelle Informationen befinden sich auch auf der Homepage
www.dialog-leben.de.
Unsere Tarifsoftware kann von unserer Homepage geladen werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit
alle Berechnungen online mit unserem Online-Tarifrechner durchzuführen.
17
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I. Das Tarifangebot der Dialog
8. Überschussbeteiligung
Aus den Rückstellungen, die die Versicherer zur Sicherstellung ihrer Versicherungsleistung anlegen,
er­zielen sie Gewinne aus Kapitalerträgen. Je höher die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger
vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger die Unternehmen arbeiten, umso größer
sind die dann entstehenden Überschüsse, an denen die Versicherungsnehmer beteiligt werden.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet man zwischen Gewinnen, die vor dem Eintritt
einer Berufsunfähigkeit erzielt werden und Gewinnen, die während einer Berufsunfähigkeit anfallen. Im
ersten Fall handelt es sich fast ausschließlich um so genannte „Risikogewinne“, im zweiten Fall um
Anlagegewinne.
Es gibt verschiedene Formen, wie Kunden an den Überschüssen vor Beginn einer Berufsunfähigkeit
beteiligt werden können:
Beitragsanrechnung
Diese Überschussbeteiligung reduziert ab Beginn der Versicherung den Beitrag. Im Angebot und in
der Police werden der eigentliche Beitrag (Bruttobeitrag) und der tatsächlich – nach Verrechnung der
Überschüsse – zu zahlendende Beitrag genannt.
Bonusrente
Zusätzlich zur garantierten Rente wird eine Gewinnrente gewährt.
Kombination aus Beitragsanrechnung und Bonusrente
Hier werden beide Überschusssysteme miteinander kombiniert.
Anlage der Überschüsse in Investmentfonds
Die Überschüsse, die Differenz zwischen Brutto- und Nettobeitrag, werden in Investmentfonds in­vestiert.
Das Fondsguthaben wird im Leistungsfall, bei Ablauf des Vertrages oder bei Tod fällig.
Verzinsliche Ansammlung
Die Überschüsse werden klassisch angelegt und wie eine Kapital-LV oder eine Rentenversicherung
verzinst. Die angesammelten und verzinsten Überschüsse werden zum Ablauf des Vertrages als
Schlusszahlung ausgewiesen. Tritt der BU-Leistungsfall ein, dient das angesammelte Kapital zur
Er­höhung der laufenden BU-Rente.
Marktbeobachtung:
Nahezu alle Tarife beinhalten die Beitragsverrechnung. Einige Tarife bieten eine Bonusrente
oder eine Fondsanlage an. Eine verzinsliche Ansammlung ist auch eher selten. Bei einigen
Tarifen kann man die Überschussart wählen.
Die Regelung der Dialog:
Als Überschussbeteiligung bieten wir ausschließlich die Form der Beitragsverrechnung an.
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I. Das Tarifangebot der Dialog
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario® SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 20, Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 20, Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 9, Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 18, Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU)
§ 6, Bedingungen für die EUZ (BEuz)
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II. Die Versicherungsbedingungen
II. Die Versicherungsbedingungen
1. Definition der Berufsunfähigkeit in der privaten Versicherung
In der privaten Lebensversicherung ist die Definition der Berufsunfähigkeit nicht einheitlich geregelt.
Unterschiede gibt es z.B. bei der Festlegung des Prognosezeitraumes. Die meisten Gesellschaften
verwenden die Formulierung „...voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren
Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausge­übt
werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“ Bei dieser und anderen De­­fi­nitionen gibt
es nicht nur unterschiedliche Angebote von den am Markt befindlichen Ver­siche­rungs­unternehmen.
Auch innerhalb eines Unternehmens werden teilweise verschieden Tarife mit verschiedenen Leistungen
(Definitionen) angeboten. Die Angebote reichen von der „Basis-Absicherung“ bis zu einem sehr
umfangreichen Versicherungsschutz. Die Markttransparenz der Bedingungen wird dadurch nicht einfacher.
Verbraucherschützer weisen in ihren Ratgebern häufig auf die Möglichkeit der abstrakten Ver­weisung
hin, bzw. empfehlen nur Verträge mit dieser Verzichtsklausel abzuschließen. Mit diesem Verzicht kann
der Versicherer die Kunden nur auf Tätigkeiten verweisen, die tatsächlich, konkret und freiwillig ausgeübt werden. Einige Versicherer verzichten grundsätzlich auf diese Möglichkeit, andere Versicherer
bieten den Verzicht auf die abstrakte Verweisung nur für bestimmte Berufs­gruppen an. Die Möglichkeit
der konkreten Verweisung ist ebenfalls nicht markteinheitlich geregelt. Es gibt Versicherer, die in ihren
Bedingungen wenig bis gar nichts geregelt haben. Manche Be­dingungen sind diesbezüglich aber auch
noch genauer gefasst. Wieder andere Tarife schließen psychische Erkrankungen usw. aus.
Neben den bisher genannten Regelungen gibt es noch zahlreiche weitere Bedingungen, die beachtet
werden müssen und die unter Umständen zu Unstimmigkeiten im Leistungsfall führen können. Sei es,
weil der Kunde nicht richtig aufgeklärt wurde oder die Bedingungen nicht transparent genug sind.
Marktbeobachtung:
Die meisten Tarifwerke beinhalten eine Verkürzung des Prognosezeitraumes. Bei den am
Markt angebotenen Tarifen gibt es verschiedene Regelungen: voraussichtlich dauernd;
voraussichtlich 6 Monate; voraussichtlich mindestens 6 Monate, voraussichtlich länger als 6
Monate; voraussichtlich 3 Jahre. Nicht alle Versicherer haben in ihren unterschiedlichen
Produkten eine einheitliche Regelung (Prognosezeitraum). Unterschiede gibt es auch bei der
Ver­weisung (abstrakte Verweisung; konkrete Verweisung) sowie bei der Regelung des
BU-Grades (BU-Grad Staffelregelung) und der Definition der Lebensstellung.
Die Regelung der Dialog:
Die Krankheit, die Körperverletzung oder der Kräfteverfall sind ärztlich nachzuweisen.
Die versicherte Person muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu
mindestens 50 % außerstande sein, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben.
Sie darf in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen
Lebensstellung entsprechende, Tätigkeit konkret ausüben.
20
© 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0
II. Die Versicherungsbedingungen
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
Anmerkung:
Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen ist es sehr wichtig die Bedingungen genau zu
kennen und Versicherer zu wählen, deren Versicherungsbedingungen klare und verständliche
Regelung enthalten, damit es für den Kunden nicht zu unliebsamen Überraschungen und für
den Vermittler nicht zu Haftungsproblemen kommt.
2. Definition Beruf
Die Definition des Berufes ist für die Beurteilung, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Be­dingungen
des Versicherers vorliegt, sehr wichtig. Die neueren Bedingungswerke halten sich an die allgemeine
Rechtssprechung, nach der im Leistungsfall der Beruf geprüft wird, der zuletzt „in gesunden Tagen“
ausgeübt wurde. Dennoch gibt es auch hier Unterschiede.
Die Regelung der Dialog:
Wir prüfen auf den vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Dabei berücksichtigen wir auch, ob
in dieser Zeit auch keine anderen, der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen
Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausgeübt wurde.
FundstelleVersicherungsbedingungen
SBU-solution®
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ-RISK-vario®
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BB
Marktbeobachtung:
Viele Gesellschaften verwenden die selbe Regelung wie die Dialog. Einige Versicherer haben
in ihren Bedingungen lediglich die Formulierung „geprüft wird der Beruf“ oder „zuletzt ausgeübte“ Beruf verankert.
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
SBU-solution®
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario®
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
21
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II. Die Versicherungsbedingungen
Anmerkung:
Eine Berufsunfähigkeit stellt sich in der Regel nicht plötzlich (Unfall, Schlaganfall o.ä.) ein, son­
dern ist ein schleichender Prozess. Die Beurteilung des Berufes sollte „die Ausübung in gesun­
den Tagen“ oder die Ausübung „ohne gesundheitliche Beeinträchtigung“ beinhalten sowie die
Lebens­stellung zur dieser Zeit berücksichtigen.
Es gilt auch zu beachten, dass das Thema Berufswechsel bei der Prüfung der Berufsunfähig­
keitsversicherung u.U. eine Rolle spielt. Manche Gesellschaften verzichten nicht auf die
abstrakte Verweisung, einige Versicherer berücksichtigen bei Prüfung ob BU vorliegt einen
Berufs­­wechsel innerhalb einer bestimmten Frist zuletzt ausgeübter Beruf.
Nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit muss ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit dem
Versicherer gemeldet werden. (Nachprüfung der Berufsunfähigkeit sowie konkrete Verweisung)
3. BU-Grad – Staffelregelung
Bei der klassischen BU-Regelung wird eine Versicherungsleistung erbracht, wenn eine mindestens
50 %ige BU vorliegt. Ist dies der Fall, werden 100 % der vereinbarten Versicherungsleistungen
(Beitrags­befreiung und/oder Rente) erbracht.
Staffelregelungen sehen eine BU-Leistung ab einem BU-Grad von 25 % oder 33 % vor. Die BU-Rente
wird dann aber erst ab 75 % bzw. 66 % in der vereinbarten Höhe gezahlt (s.u). Diese Regelungen führen nicht zu einer Reduzierung des Beitrages.
Bei der 75 %-Klausel liegt eine Berufsunfähigkeit erst ab einem BU-Grad von 75 % vor. Bei dieser
Variante ist der zu zahlende Beitrag günstiger als bei den anderen Regelungen. Die Leistungs­
voraussetzungen sind allerdings auch entsprechend hoch.
Marktbeobachtung:
Rund ein Drittel aller untersuchten Tarife bieten eine Staffelregelung an. Einzelne Tarife enthalten die Möglichkeit, die BU mit einem 75 %-Grad zu wählen.
Die Regelung der Dialog:
Wir bieten die 50 %-Regelung und keine Staffelregelung an.
Fundstelle
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SBU-professional
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Versicherungsbedingungen
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
22
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II. Die Versicherungsbedingungen
Anmerkung:
Einige Versicherungsunternehmen bieten auch Staffelregelungen oder andere Pauschal­rege­
lungen an. (Die marktgängigsten Staffeln sind 25–75 % und 33¹/3 – 66 2/3 %. D.h. ab 25 % bzw.
33 1/3 % wird eine dem BU-Grad entsprechende Leistung und ab 75 % bzw. 66 1/3 % die volle
Versicherungsleistung erbracht. Ein genauer BU-Grad ist schwer vorherzusehen. Ver­brau­cher­
schützer und namhafte Ratingunternehmen raten in der Regel von Staffelregelungen ab.
Die von der Dialog angebotene 50 %-Regelung ist die bessere Variante. Die Staffel­regelungen
greifen ggf. bei schleichenden Krankheiten besser, führen aber in der Praxis – aufgrund der
schwierigen Bestimmung des BU-Grades – oft zu Streit. Unsere Erfahrung zeigt auch, dass ein
Großteil der Leistungsfälle der Berufsgruppen 1 und 2 einen BU-Grad über 50 % haben.
Die 75 %-Regelung ist zwar kostengünstiger, wird aber aufgrund der hohen Leistungsvoraus­
setzung in der Praxis kaum nachgefragt und deswegen von der Dialog auch nicht angeboten.
4. Definition der Erwerbsunfähigkeit in der privaten Versicherung
Im Gegensatz zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Markt für selbständige Erwerbs­
unfähigkeitsversicherungen relativ überschaubar. Der Unterschied zwischen Erwerbs­unfähigkeit und
Berufsunfähigkeit ist einfach: Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung sichert sich der Kunde gegen
das Risiko ab, seinem Beruf nicht mehr nachgehen zu können. Bei der Erwerbsunfähigkeits­
versicherung sichert er das Risiko ab, überhaupt keinem Erwerb mehr nachgehen zu können.
Für die private Erwerbsunfähigkeit gilt hierbei das Gleiche, wie für die Berufsunfähigkeits­versiche­rung.
Die Definition der Erwerbsunfähigkeit ist in den Bedingungen der einzelnen Versicherungs­
gesell­
schaften nicht einheitlich geregelt. Unterschiede gibt es auch hier bezüglich des Prognose­zeitraums.
Im Gegensatz zu den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen lässt sich beim Thema Er­werbs­
unfähigkeit aber kein eindeutiger Trend erkennen. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist die tägliche Dauer, für die der Kunde außer Stande sein muss irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu
können.
Daneben gibt es wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung noch zahlreiche weitere Bedingungen, die
beachtet werden müssen und die unter Umständen zu Unstimmigkeiten im Leistungsfall führen
­können.
Marktbeobachtung:
Bei den am Markt angebotenen Tarifen gibt es sehr unterschiedliche Regelungen bezüglich
des Prognosezeitraums: voraussichtlich dauernd; voraussichtlich 6 Monate; mindestens ­
2 Jahre, voraussichtlich 3 Jahre. Unterschiede gibt es auch bei der Dauer, für die der Kunde
außerstande sein muss, täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können: von mehr als
2 Stunden, von mehr als 3 Stunden.
Die Regelung der Dialog:
Die Krankheit, die Körperverletzung oder der Kräfteverfall sind ärztlich nachzuweisen.
Die ­ver­sicherte Person muss voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande sein, einer
Erwerbs­tätig­keit von mehr als 3 Stunden nachzugehen. Ist die versicherte Person 6 Monate
ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als
­Erwerbs­unfähigkeit.
23
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II. Die Versicherungsbedingungen
Fundstelle SEU-protect®
EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen
§ 2, Absatz 1 und 2 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 2, Absatz 1 und 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit ist in der Regel ein schleichender Prozess. Die betrof­
fene Person erhält zunächst die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und anschließend Kranken­
geld von der Krankenkasse. Wird im Laufe der Zeit festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit fort­
besteht, setzt nach 6 Monaten die Leistung der Dialog Erwerbsunfähigkeitsversicherung ein. Wie
der Prozess in der Praxis aussehen kann zeigt das Praxisbeispiel.
5. Definition Erwerbstätigkeit
Die Definition einer Erwerbstätigkeit ist nicht in allen Bedingungswerken enthalten. Sofern dort geregelt, sind die Formulierungen jedoch weitestgehend identisch.
Marktbeobachtung:
Viele Gesellschaften verwenden dieselbe Regelung wie die Dialog. Einige Versicherer haben
den Begriff Erwerbstätigkeit in ihren Bedingungen dagegen nicht definiert.
Die Regelung der Dialog:
Der Begriff Erwerbstätigkeit ist in den Bedingungen klar formuliert. Als Erwerbstätigkeit gelten
alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, und alle selbständigen
Tätigkeiten. Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, die von Behinderten nur in eigens dafür eingereichteten Werkstätten oder Heimen ausgeführt werden können. Der zuletzt ausgeübte
Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die b
­ isherige Lebensstellung, insbeson­
dere das berufliche Einkommen und die jeweilige Arbeits­marktlage bleiben unberücksichtigt.
Auch der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ist nicht bindend.
Fundstelle SEU-protect®
EUZ-RISK-vario® Versicherungsbedingungen
§ 2, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 2, Absatz 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
24
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II. Die Versicherungsbedingungen
6. Karenzzeit
Die Karenzzeit ist definiert als vereinbarter Zeitraum vom Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
bis zum Beginn der Zahlung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Berufs- oder Erwerbs­
unfähigkeit muss in dieser Zeit ununterbrochen bestanden haben. In der Regel wird die vereinbarte
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ab Beginn der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
geleistet. Der Leistungsbeginn kann durch die Vereinbarung einer Karenzzeit zwischen 6 und 24
Monaten verschoben werden. Karenzzeiten werden vereinbart, um den Versicherungsschutz günstiger
zu gestalten. Die am Markt befindlichen Regelungen sind nicht einheitlich, u.U. müssen während einer
Karenzzeit die Beiträge weiter gezahlt werden.
Marktbeobachtung:
Ungefähr die Hälfte der angebotenen Tarifwerke bieten keine Karenzzeiten an.
Die Regelung der Dialog:
Wir bieten für die Zahlung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente Karenzzeiten von 6, 12,
18 und 24 Monaten. Der Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlungspflicht und
Zahlung der versicherten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente entsteht erst mit Ablauf der
Karenzzeit. Eine vereinbarte Karenzzeit hat einen niedrigeren Beitrag zur Folge.
Fundstelle SBU-solution®
SBU-professional
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Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 7 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 7 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 1, Absatz 6 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Die Vereinbarung von Karenzzeiten führt zwar zu einer Beitragsersparnis, sie ist aber nur sinnvoll,
wenn die Finanzierung der Karenzzeiten durch andere Versorgungen abgesichert ist.
Additive Karenzzeiten
Sind Karenzzeiten vereinbart, so stellt sich die Frage ob bei einer erneuten BU/EU – aufgrund der gleichen Ursache – die bereits erfüllte Karenzzeiten erneut durchlaufen werden müssen. Oder es wird die
Dauer einer ersten vorübergehenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf die Karenzzeit angerechnet,
wenn innerhalb einer bestimmten Zeit wieder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund der gleichen Ursache eintritt. Dies verkürzt die Wartezeit auf eine neue BU/EU-Rente.
Marktbeobachtung:
Manche Versicherer berücksichtigen bereits zurückgelegte Karenzzeiten nur in den ersten
24 (36) Monaten nach Eintritt einer erneuten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Dies hat zur
Folge, dass wenn z.B. nach 2 oder 3 Jahren eine erneute BU/EU eintritt, die gesamten
Karenzzeiten erneut zurückgelegt werden müssen.
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II. Die Versicherungsbedingungen
Die Regelung der Dialog:
Wird eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beendet und tritt danach aufgrund derselben medizinischen Ursache erneut Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ein,
so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt. Der Zeitpunkt, wann die BU/EU
wieder eintritt, spielt für diese Reglung keine Rolle.
FundstelleVersicherungsbedingungen
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§ 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
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§ 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
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§ 1, Absatz 7 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
®
EUZ RISK-vario § 1, Absatz 6 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Für die Kunden ist eine Anrechnung der bereits zurückgelegten Karenzzeiten ohne zeitliche
Begrenzung grundsätzlich die bessere Lösung. In der Regel möchte niemand im Zustand
der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bleiben, sondern versuchen möglichst schnell wieder
gesund und arbeitsfähig zu werden. Scheitert dieser Versuch und man wird aufgrund dersel­
ben Diagnose nach 2 oder 3 Jahren wieder berufs- oder erwerbsunfähig, so muss nicht die
ursprünglich vereinbarte Karenzzeit insgesamt zurückgelegt werden. Das finanzielle Polster, das
für diesen Zweck bestimmt war, ist eventuell nicht mehr vorhanden. Die finanziellen Einbußen
sind bei einem aus gesundheitlichen Gründen gescheiterten Wiedereingliederungsversuch nicht
so hoch, wie bei anderen Lösungen.
7. Wiedereingliederungshilfe
Die Wiedereingliederungshilfe ist i.d.R. eine zusätzliche Rentenzahlung oder eine einmalige Kapital­
zahlung, die erbracht wird, wenn die Rentenzahlung eingestellt wird, z.B. wenn der Versicherte wieder
berufsfähig ist.
Oft ist bei einer Neueinstellung am Anfang das Gehalt etwas niedriger oder es dauert einige Zeit bis
man eine neue Anstellung findet. Oder es sind zusätzliche Anschaffungen für die Berufsausübung
nötig. Mit einer Wiedereingliederungshilfe kann dies kompensiert werden.
Marktbeobachtung:
Nur rund ein Drittel aller am Markt befindlichen BU-Tarifwerke haben eine Wieder­ein­gliede­
rungshilfe, die in ihren Bedingungen verankert ist. In der Erwerbsunfähig­keits­versicherung ist
die Wiedereingliederungshilfe nach unseren Recherchen bei keinem Anbieter integriert.
26
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II. Die Versicherungsbedingungen
Die Regelung der Dialog:
Wir leisten in der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine Wiedereingliederungshilfe
in Höhe von 6 Monats­renten – höchstens jedoch 10.000 EUR – sofern die Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre ununterbrochen angedauert hat und die restliche Leistungsdauer
noch mindestens 5 Jahre beträgt.
Tritt innerhalb eines Jahres nach einer beendeten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erneut
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – gleich aus welcher Ursache ein – entfällt der Anspruch auf
Wiedereingliederungshilfe rückwirkend. Eine bereits gezahlte Wiedereingliederungshilfe wird
mit den dann fälligen Renten verrechnet. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer
der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversichwerung nur einmal in Anspruch genommen werden.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
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SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 1 (b) - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu
§ 1, Absatz 1 (b) - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 1 (b) - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Die Wiedereingliederungshilfe ist kein Marktstandard. Nicht alle Gesellschaften bieten diese
Hilfe an, die den Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichtert. Als Unterscheidungsmerkmal
dient z.B. die max. Höhe der Zahlung. Bei einigen Anbietern ist die Wiedereingliederungshilfe
so gering, dass sie ihren eigentlichen Zweck nicht erfüllt. Bei einigen Gesellschaften kann die
Wiedereingliederungshilfe durch Aufpreis in den Versicherungsschutz mit aufgenommen w
­ erden.
8. Nachversicherungsgarantie
Es ist sehr wichtig, die Höhe der vereinbarten Rente den Lebensumständen und der laufenden
Inflation anzupassen. Neben einer Dynamik bieten die Versicherer die Möglichkeit einer Nach­versiche­
rungsgarantie an. So kann gewährleistet werden, dass die Berufs- oder Erwerbs­unfähig­keitsversicherung
den gestiegenen Ansprüchen auch noch in einigen Jahren entspricht.
Bei der Nachversicherungsgarantie hat der Versicherte die Möglichkeit, ohne neue Gesund­heits­prü­
fung die versicherte Rente anzupassen. Von den Versicherern wird dieses Recht eingeräumt, wenn
be­stimm­te Lebensumstände wie Heirat, Geburt eines Kindes, Anschaffung und Finanzierung einer
Immobilie etc. eintreten.
Marktbeobachtung:
Die meisten aller Tarifwerke sehen eine Nachversicherungsgarantie vor. Bei einigen Tarifen ist
dies obligatorischer Bestandteil, andere Tarife bieten sie als optionale Gestaltungsmöglichkeit
an. Einige wenige bieten ausschließlich Nachversicherungen bei Heirat und Geburt oder bei
Geburt und Adoption an. Bei einigen der Tarifwerke ist eine Nachversicherungs­garantie nicht
vorgesehen. Unterschiedlich sind die Regelungen innerhalb welcher Zeit nach Eintritt des
Ereignisses die Nachversicherung ausgeübt werden muss. Dies können zwei, drei oder sechs
Monate sein.
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II. Die Versicherungsbedingungen
Die Regelung der Dialog:
Die versicherte BU/EU-Rente kann während der Beitragszahlungsdauer ohne erneute
Gesundheitsprüfung erhöht werden. Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres kann die versicherte BU/EU-Rente um bis zu 100 % der anfänglichen versicherten BU/EU-Rente erhöht
werden. Ab Vollendung des 45. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres kann
die versicherte BU/EU-Rente pro Ereignis um maximal 3.000 EUR jährlich erhöht werden.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhungen darf die jährliche BU/EU-Rente insgesamt auf
maximal 100 % der anfänglichen versicherten BU/EU-Rente, höchstens jedoch auf maximal
40.000 EUR jährliche BU/EU-Rente angehoben werden. Die gesamte versicherte Rente darf
einschließlich anderweitig bestehender privater, gesetzlicher und betrieblicher Anwartschaften
nicht mehr als 60 % des letzten jährlichen Brutto­einkommens betragen. Das Recht auf
Erhöhung kann dreimal in Anspruch genommen werden, d.h. die Erhöhung muss nicht auf
einmal durchgeführt werden. Die Option kann bis zum vollendeten 50. Lebensjahr ausgeübt
werden. Ein Anspruch auf Erhöhung besteht nicht, wenn die BU/EU bereits eingetreten ist
oder wenn Anspruch auf Leistungen aus der Option „Dread-Disease“ besteht. Die
Nachversicherungsgarantie ist automatisch ohne Mehrbetrag mitversichert.
Mit insgesamt 14 Ereignissen bietet die Dialog einen der umfangreichsten Kataloge an
Nachversicherungsmöglichkeiten. Die Nachversicherung muss hierbei innerhalb von sechs
Monaten nach Eintritt des Ereignisses beantragt werden. Bei folgenden Ereignissen kann die
Nachversicherung in Anspruch genommen werden:
➜➜ Heirat oder Schließung / Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
➜➜ Ehescheidung oder Aufheben einer Lebenspartnerschaft
➜➜ Geburt eines Kindes
➜➜ Adoption eines minderjährigen Kindes
➜➜ Tod des Lebenspartners der versicherten Person
➜➜ Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Immobilie mit einem Mindestverkehrswert
in Höhe von 50.000 EUR
➜➜ erfolgreicher Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme
einer beruflichen Tätigkeit
➜➜ erfolgreiche Beendigung eines Studiums und Aufnahme der entsprechenden
beruflichenTätigkeit
➜➜ Karrieresprung bei Nichtselbständigen, wenn aus nichtselbständiger Tätigkeit eine
dauerhafte Erhöhung des monatlichen Bruttogrundgehalts um mindestens 10 Prozent
erreicht wird
➜➜ erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
➜➜ Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
➜➜ Ablegen der Meisterprüfung und Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit
➜➜ Ausscheiden von selbstständigen Handwerkern aus der gesetzlichen Rentenversicherung
➜➜ Nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre
vor Optionsausübung im Vergleich zum Gewinn bei Antragstellung um mindestens 30 %
für selbständige Versicherte.
28
© 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0
II. Die Versicherungsbedingungen
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
SBU-solution®
§ 1a - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional
§ 1a - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario® § 1a - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
SEU-protect®
§ 1a - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
EUZ RISK-vario®
§ 1a - Bedingungen für für die EUZ (BEuz)
9. Übergang Krankentagegeld der privaten KV zur ­
Berufs­unfähigkeitsrente
In der privaten Krankenversicherung endet die Zahlung des Tagegeldes mit Eintritt der Berufs­un­
fähigkeit. Hat der private BU-Versicherer noch nicht über seine Leistungspflicht entschieden, kann
dies für die versicherte Person enorme finanzielle Folgen haben. Wurden nicht genügend Rücklagen
gebildet, so können die laufenden finanziellen Verpflichtungen (Miete, Hypotheken etc.) ein existenzielles Risiko bedeuten.
Marktbeobachtung:
Nach unseren Recherchen bieten nur wenige Versicherungsunternehmen eine Über­
brückungs­leistung in dieser Form an.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 11 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 11 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 10 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
Ein Überbrückungsgeld wird in der SEU nicht angeboten
Ein Überbrückungsgeld wird in der EUZ nicht angeboten
Anmerkung:
Die Überbrückungsregelung der Dialog kann die Kunden vor einem finanziellen Desaster
schützen.
10. Nahtloser Übergang Krankengeld der gesetzlichen KV zur Berufsunfähigkeitsrente
In der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Zahlung des Krankengeldes mit Zahlung
einer vollen Erwerbsminderungsrente durch die staatliche Rentenversicherung. Hat der private
BU-Versicherer noch nicht über seine Leistungspflicht entschieden, kann dies für die versicherte
Person enorme finanzielle Folgen haben. Wurden nicht genügend Rücklagen gebildet, so können die
laufenden finanziellen Verpflichtungen (Miete, Hypotheken etc.) ein existenzielles Risiko bedeuten.
Marktbeobachtung:
Nach unseren Recherchen bietet kein Versicherungsunternehmen eine Über­brückungs­
leistung in dieser Form an.
29
© 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0
II. Die Versicherungsbedingungen
Die Regelung der Dialog:
Stellt die gesetzliche Krankenversicherung die Krankengeldzahlung ein, weil der Betroffene
eine volle Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, leisten wir ab
diesem Zeitpunkt ein Überbrückungsgeld in Höhe der vereinbarten BU-Rente. Diese Leistung
erbringen wir bis zum Abschluss unserer Leistungsprüfung, längstens für 6 Monate. Selbst
wenn unsere Leistungsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass keine Berufsunfähigkeit v­ orliegt,
müssen die geleisteten Überbrückungsleistungen nicht zurückgezahlt werden. Die Über­­­brüc­k­
ungsleistung kann nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden.
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
SBU-solution® § 1, Absatz 12 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional § 1, Absatz 12 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario® § 1, Absatz 11 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
SEU-protect® Ein Überbrückungsgeld wird in der SEU nicht angeboten
EUZ RISK-vario® Ein Überbrückungsgeld wird in der EUZ nicht angeboten
11. Pflegebedürftigkeit
Ist ein Versicherter pflegebedürftig und erfüllt trotzdem nicht die Voraussetzung einer Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit leisten die Versicherer nach einem Punktesystem, in dem festgelegt ist, ab welcher
Punktzahl die BU/EU-Rente bei Pflegebedürftigkeit einsetzt und ggf. in welcher Höhe. Eventuell kann
die Pflegebedürftigkeit an den Kriterien der Pflegepflichtversicherung gemessen werden.
Marktbeobachtung:
Alle Versicherer bieten Regelungen an, unter welchen Voraussetzungen eine Pflegebedürftig­
keit als Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit anerkannt wird. In der Regel erfolgt die Beurteilung
mittels Punktekatalog. Die Leistung erfolgt bei den meisten allen Versicherern ab 3 Pflegepunkten. Manche leisten bereits bei zwei oder sogar einem Pflegepunkt.
Die Regelung der Dialog:
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte voraussichtlich sechs Monate ununter­
brochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist und in erheblichem Umfang die tägliche Hilfe für mindestens einem von sechs gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens einer anderen Person bedarf.
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person die zuvor genannten Voraussetzun­
gen voraussichtlich mind. 6 Monaten erfüllt oder 6 Monate ununterbrochen pflegebedürftig
gewesen und deswegen täglich gepflegt worden ist. Die Leistungspflicht richtet sich nicht
nach Pflegepunkten der Pflege­pflichtversicherung. Die BU/EU-Rente wird rückwirkend, ab
Beginn geleistet. Unabhängig von der o.g. Bewertung liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, wenn
die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich
oder andere gefährdet und deshalb täglicher bzw. ständiger Beaufsichtigung bedarf. Das
Gleiche gilt für Versicherte, die dauernd bett­lägerig sind und nicht ohne Hilfe einer anderen
Person aufstehen können oder wenn eine Bewahrung notwendig ist.
30
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II. Die Versicherungsbedingungen
Fundstelle
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Versicherungsbedingungen
§ 2, Absatz 4,5,6 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 4,5,6 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 4,5,6 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 2, Absatz 4,5,6 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 2, Absatz 4,5,6 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Der Fall, dass der Versicherte zwar pflegebedürftig aber nicht berufsunfähig ist, ist nur in s­ eltenen
Einzelfällen vorstellbar. Der Pflegefall spielt in der Berufsunfähigkeit eine unterge­ordnete Rolle.
12. Geltungsbereich „Weltweiter Versicherungsschutz“
Wir leben in einer globalisierten Welt und es ist heute keine Seltenheit mehr, dass (nicht nur) Arbeit­
nehmer aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz vorübergehend ins europäische oder außereuropäische Ausland verlegen. Für diese Personen ist ein Versicherungsschutz, der sich auf Deutschland
beschränkt, nicht die richtige Lösung. Hier ist ein weltweiter, zeitlich unbegrenzter Ver­siche­rungs­
schutz unverzichtbar.
Marktbeobachtung:
Nach unseren Recherchen bieten fast alle am Markt angebotenen Bedingungswerke welt­
weiten Versicherungsschutz an oder sehen keine Einschränkungen im Bedingungswerk vor.
Einige Gesellschaften verweigern in ihren Bedingungen den Versicherungsschutz, wenn der
Versicherte länger oder sogar auf Dauer ins Ausland zieht, andere gewähren nur im europäischen Raum Versicherungsschutz oder gewähren weltweiten Versicherungsschutz nur gegen
Mehrbeitrag oder mit einer zeitlichen Befristung.
Die Regelung der Dialog:
Für in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Österreich abgeschlossene Berufs- und
Erwerbs­­unfähigkeitsversicherungs-Verträge gilt der Versicherungsschutz weltweit. Hierfür ist
auch kein Mehrbeitrag notwendig. Es gibt keine zeitliche Befristung. Selbst wenn der Wohn­
sitz für längere Zeit ins außereuropäische Ausland verlegt wird, besteht Versicherungs­schutz.
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
®
SBU-solution § 1, Absatz 15 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional
§ 1, Absatz 15 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario®
§ 1, Absatz 14 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
SEU-protect®
§ 1, Absatz 11 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
®
EUZ RISK-vario § 1, Absatz 10 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
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II. Die Versicherungsbedingungen
Anmerkung:
Steht bereits bei Abgabe der Vertragserklärung ein länger als 3 Monate andauernder Auslands­
aufenthalt außerhalb Europas fest, muss dies mitgeteilt werden. Ggf. werden wir eine
Erschwerung vereinbaren. In seltenen Fällen (i.d.R. bei Reisen in politische Krisengebiete
oder Länder mit schlechter (medizinischer) Infrastruktur führt dies zu einem Risikozuschlag,
Leistungsausschluss oder einer Ablehnung. Sollte der bei Antragstellung nicht bekannte
Auslandsaufenthalt aber während der Laufzeit erfolgen, besteht weltweiter Versicherungsschutz.
Das Änderungsrisiko trägt die Dialog.
Für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit vorübergehend ins Ausland ziehen oder
aus privaten Gründen zeitweise oder für immer ihren Wohnsitz außerhalb von Deutschland verle­
gen, kann diese Regelung über Leistung und Nichtleistung entscheiden.
13. Untersuchungen in Deutschland
Um den Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu vereinfachen, fordern viele Versicherer eine
Untersuchung in Deutschland. Hier stellt sich für den Versicherten die Frage, wer die Kosten trägt und
ob eine Anreise überhaupt möglich bzw. zumutbar ist.
Marktbeobachtung:
Bei rund einem Drittel der angebotenen Produkte wird auf Untersuchungen in Deutschland
verzichtet. Einige Versicherer verlangen, dass die Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen
müssen. Einige der Tarife beinhalten eine Untersuchung innerhalb der EU oder bei einem
Arzt einer diplomatischen Auslandsvertretung. Die restlichen Tarife sehen Unter­suchungen in
Deutschland vor. Die Frage, wer die Reisekosten trägt ist nicht einheitlich geregelt. Einige
Versicherer erstatten die anfallenden Reisekosten nicht.
Die Regelung der Dialog:
Die Dialog kann – dann allerdings auf eigene Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen
durch eigens beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. In diesem Fall übernimmt die Dialog vorher abgestimmte
Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen entstehen.
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Versicherungsbedingungen
§ 9, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 9, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 4, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 8, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 4, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
32
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II. Die Versicherungsbedingungen
Anmerkung:
Regelungen, die keine zwingende Untersuchung in Deutschland fordern sind für den Kunden
sehr vorteilhaft. Oft sind diese Untersuchungen aufgrund der beschwerlichen Anreise oder auch
aus finanziellen Gründen (es können erhebliche Reise- und Aufenthaltskosten entstehen) nicht
oder nur sehr schwierig zu bewerkstelligen.
Dennoch macht es Sinn, wenn der Versicherer qualifizierte Untersuchungsergebnisse
(z.B. Berichte und Gutachten aus öffentlichen Krankenhäusern) erhält, um seine Leistungs­pflicht
prüfen zu können.
14. Beitragszahlung bis zur Leistungspflicht
Beiträge müssen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden.
Wird die Leistungspflicht anerkannt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Die Entscheidung
über die Leistung kann lange dauern, daher wird meistens die Möglichkeit angeboten, die Prämien für
den Zeitraum der Leistungsprüfung zu stunden. Für die Versicherten ist es wichtig zu wissen, ob die
Beitragsstundung zeitlich begrenzt ist oder ob die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung ge­stundet
werden oder ob die Stundung von der Vollständigkeit der zu prüfenden Unterlagen abhängt. Bei einer
Leistungsablehnung müssen die Beiträge dann zurückgezahlt werden. Hier ist zu unterscheiden ob für
den Stundungszeitraum Zinsen verlangt werden und ob die Rückzahlung ratierlich oder in einer
Summe erfolgen muss.
Marktbeobachtung:
Die meisten Bedingungen sehen eine zinslose Stundung der Beiträge vor. Aller­dings stunden
nicht alle Unternehmen die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung ob eine BU/EU vorliegt.
Bei etwa einem Viertel aller Tarifwerke ist eine zinslose Stundung erst möglich, wenn alle
Unterlagen komplett beim Versicherer sind. Nur wenige der Tarifbe­dingungen sehen keine
Stundung der Beiträge vor.
Die Regelung der Dialog:
Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht stunden wir auf schriftlichen
Antrag die Zahlung des laufenden Beitrags. Die Stundung ist nicht von der Vollständigkeit der
erforderlichen Unterlagen abhängig und es werden auch keine Zinsen für die gestundeten
Beiträge berechnet.
Liegt nach einer endgültigen Entscheidung keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne
der Bedingungen vor, müssen die Beiträge zurückgezahlt werden. Die Beiträge können u.U.
auch ratierlich zurückgezahlt werden. Die gestundeten Beiträge können innerhalb eines
Zeitraumes von 24 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten
zurückgezahlt werden. Sofern möglich, werden wir auf Wunsch weitere Vorschläge machen,
wie die Nachzahlung der gestundeten Beiträge erleichtert werden kann (z.B. Herabsetzung
der versicherten Leistung).
33
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II. Die Versicherungsbedingungen
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§ 1, Absatz 7 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 7 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 6 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 6 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 1, Absatz 5 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Wird ein Antrag auf Leistung aus einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung gestellt,
bestehen oft keine bzw. nur geringere Einkünfte. Eine Stundung der Beiträge ist sehr wichtig,
um den Ver­sicherungsschutz aufrecht zu erhalten, da die Prüfung der Leistungspflicht unter
Umständen über einen längeren Zeitraum andauern kann.
Deshalb ist es auch wichtig, dass für die Rückzahlung der gestundeten Beiträge eine Raten­
zahlung vereinbart werden kann, wenn keine Leistungspflicht seitens des Versicherers besteht.
15. Verweisbarkeit
Beansprucht der Versicherte vom Versicherer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, muss als eine der Hauptvoraussetzungen zunächst der erforderliche BU-Grad (in der Regel
50%) erreicht werden. Bei Nichterreichen des BU-Grades entfällt jede weitere Prüfung und der
Leistungsantrag des Versicherten kann vom Versicherer als unbegründet abgelehnt werden.
Bei Erreichen des BU-Grades kommt es zur Prüfung von evtl. bestehenden Verwei­sungs­mög­lich­
keiten. Der Umfang der Verweisungsprüfung richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Ver­siche­
rungsbedingungen. In der Verweisungsprüfung wird grds. untersucht, ob der Versicherte in zumutbarer Weise eine Vergleichstätigkeit ausüben kann, in der er unter dem erforderlichen BU-Grad bleibt.
Welche Anforderungen vom Versicherer an die Zumutbarkeit und die Vergleichstätigkeit ge­stellt werden, wird in der Regel ebenfalls in den Versicherungsbedingungen geregelt.
Bei der Verweisung unterscheidet man die abstrakte und die konkrete Verweisung. Von einer konkreten Verweisung spricht man, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Verweisungsprüfung bereits
tatsächlich (konkret) einen Beruf ausübt, der als Vergleichsberuf herangezogen werden kann. Von
einer abstrakten Verweisung spricht man, wenn ein zumutbarer Vergleichsberuf (abstrakt) ausgeübt
werden könnte. Eine tatsächliche Ausübung ist hier nicht erforderlich.
Zu beobachten ist, dass das Werben mit einem Verweisungsverzicht vielfach eine Mogelpackung ist.
Nicht überall, „wo Verweisungsverzicht dran steht“, ist auch ein vollständiger Verweisungsverzicht
gemeint. Was sich auf den ersten Blick für den ungeübten Leser als ein Verweisungsverzicht darstellt,
kann für den Vermittler eine enorme Haftungsfalle darstellen. Denn: Nicht immer gelten die gleichen
Regeln für das Erst- und das Nachprüfungsverfahren. Weitere Einschränkungen des Ver­weisungs­
verzichts findet man häufig auch in Regelungen zum Berufswechsel oder zum Ausscheiden aus dem
Berufs­leben.
In der Erwerbsunfähigkeitsversicherung wird die Leistungspflicht nicht auf den zuletzt ausgeübten
Beruf geprüft, sondern darauf, ob die versicherte Person überhaupt in der Lage ist, irgendeiner
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das berufliche Einkommen und die jeweilige
Arbeitsmarktlage bleiben hierbei unberücksichtigt. Insofern spielt das Thema Verweisbarkeit in der
Erwerbsunfähigkeitsversicherung keine Rolle.
34
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II. Die Versicherungsbedingungen
Abstrakte Verweisung
Bei BU-Produkten mit einer abstrakten Verweisungsmöglichkeit hat der Versicherer das Recht, auf
eine Tätigkeit zu verweisen, die in zumutbarer Weise ausgeübt werden könnte, aber konkret nicht ausgeübt werden muss. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss diese Tätigkeit für die
Versicherten zumutbar sein, d.h. sie muss den „Kenntnissen und Fähigkeiten“, und/oder der
„Erfahrung und Aus­
bil­
dung“ des Versicherten entsprechen. Die bisherige Lebensstellung muss
gewahrt bleiben und der Ein­kommensverlust darf nicht so hoch sein, dass er spürbar ins Gewicht fällt.
Ob der Versicherte in seinem „Verweisungsberuf“ eine neue Anstellung findet ist grundsätzlich unerheblich. Das Arbeits­platzrisiko trägt der Versicherte selbst.
Marktbeobachtung:
Die abstrakte Verweisung findet sich hauptsächlich in älteren BU-Bedingungswerken wieder.
Dennoch verzichten nicht alle Gesellschaften auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung.
Besonders in den so genannten „Basis-Produkten“, bei den Berufsgruppen 3 und 4 und bei
Schülern und Studenten findet diese Klausel noch Anwendung.
Die Regelung der Dialog:
Wir verzichten bei allen Berufsgruppen auf die abstrakte Verweisung.
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§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
Für die SEU nicht relevant
Für die EUZ nicht relevant
Anmerkung:
Die meisten Anbieter verzichten in ihren Versicherungsbedingungen mittlerweile auf das Recht
zur abstrakten Verweisung, allerdings nicht immer uneingeschränkt. So etwa finden sich abwei­
chende Regelungen im Nachprüfungsverfahren; es werden auch Produkte angeboten, bei
denen erst ab einem bestimmten Alter des Versicherten oder für bestimmte Berufsgruppen die
ab­strakte Verweisung ausgeschlossen ist. Die Vielzahl der gegenwärtig im Markt gebräuchlichen
Formulierungen, deren sprachliche Nuancierungen zum Teil deutlich messbare Leistungs­unter­
schiede verbergen, erschweren vor allem dem Laien einen Qualitätsvergleich und damit eine
qualifizierte Entscheidungsfindung.
Konkrete Verweisung
Nimmt ein Versicherter während der Berufsunfähigkeit eine andere Tätigkeit auf, so kann ihn der Ver­
sicherer unter bestimmten Voraussetzungen „konkret“ auf diese Tätigkeit verweisen und die Leistung
der BU-Rente einstellen.
In der Möglichkeit der konkreten Verweisung liegt nicht das oben geschilderte Gefährdungspotenzial
der abstrakten Verweisung. Um den Versicherten, der Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung beantragt hat, konkret verweisen zu können, muss der Versicherte die Ver­
weisungstätigkeit konkret ausüben. Im Falle einer konkreten Verweisung kann demnach davon ausge35
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II. Die Versicherungsbedingungen
gangen werden, dass der Versicherte mit der neuen Tätigkeit ein Einkommen bezieht, dass mit dem
Einkommen aus der vorherigen Tätigkeit vergleichbar ist. Ein Verzicht auf das konkrete Ver­wei­sungs­
recht hätte gemäß aktueller Auslegungen der Regelungen durch die Rechtsprechung zur Folge, dass
Versicherte neben den Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auch vergleichbare
Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis beziehen könnten und somit zwei vollwertige Einkommen
nebeneinander zur Verfügung hätten, also nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses finanziell
besser gestellt wären als vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Dies entspricht indes nicht dem Sinn
und Zweck einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, sondern schafft vielmehr Begehrlichkeiten,
die zu vermehrten Leistungsfällen führen können.
Marktbeobachtung:
Alle Versicherer haben die Möglichkeit unter Wahrung der Ausbildung, Erfahrung und Lebens­
stellung konkret zu verweisen. Manche verweisen bedingungsseitig ohne Einschrän­kung oder
legen in ihren Versicherungsbedingungen nur die Lebensstellung als Kriterium eines Verwei­
sungsverzichts an.
Die Regelung der Dialog:
Wir verzichten nicht auf die konkrete Verweisung, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit
ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entspricht. Die
dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird je nach Lage des
Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im
Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, begrenzt. Eine Einkommenseinbuße bezogen auf das jährliche Bruttoeinkommen von 20 Prozent oder mehr gilt jedoch in jedem Fall
als unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz fest­
legen, so ist dieser anzuwenden. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine
unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein.
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§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
Für die SEU nicht relevant
Für die EUZ nicht relevant
Anmerkung:
Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Schutz vor Einkommensverlusten
aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Die Möglichkeit der konkreten Verweisung
schütz den Versicherer, die Versichertengemeinschaft und somit auch den einzelnen Ver­sicher­
ten vor Leistungsfällen, die mit dem Prinzip der Berufsunfähigkeitsversicherung nichts zu tun
haben. Die Verweisungsmöglichkeit ist bei den meisten Versicherern durch die Berück­sichti­gung
der Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung bereits stark eingeschränkt. Ein vollkommener
Verzicht auf diese Möglichkeit ist unserer Meinung nach kontraproduktiv.
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II. Die Versicherungsbedingungen
Umorganisation des Arbeitsplatzes – Regelung für Selbständige
Selbständige und Freiberufliche, die ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr nachgehen können, sind nicht automatisch berufsunfähig. Für leitende Angestellte mit
Weisungs- und Direktionsrechten kann diese Regelung in Einzelfällen auch gelten.
Durch BGH-Rechtsprechung ist klargestellt, dass die Analyse einer möglichen und zumutbaren
Um­
organisation des Betriebes ein fester Prüfungsbestandteil für Selbständige (und vergleichbare
Personen mit einem eigenen Weisungs- und Direktionsrecht) in der BU-Leistungsprüfung ist; es ist
daher grundsätzlich unerheblich, ob die Umorganisation für Selbständige in den Versiche­
rungs­
bedingungen erwähnt wird oder nicht. Das bedeutet: Im Erstprüfungsverfahren trifft den Selb­stän­
digen die Darlegungs- und Beweislast, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung
organisiert war und in welcher Art und welchem Umfang er bislang mitgearbeitet hat. Der mitarbeitende Betriebsinhaber hat auch vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die Tätig­keits­felder,
in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungs­
möglichkeiten belassen, die die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. Der selbständige
Versicherungsnehmer muss zudem vortragen, dass und inwiefern eine Aufgabenumver­teilung nicht
möglich ist. Die Umorganisation ist in unseren BU-Bedingungen in § 2 Abs. 1 geregelt. Da in der EU
die Leistungsprüfung unabhängig vom Beruf erfolgt, spielt das Thema Umorganisation des Arbeits­
platzes hier keine Rolle.
Marktbeobachtung:
Die Prüfung einer Umorganisationsmöglichkeit der Betriebsstätte bzw. des Arbeitsplatzes
bei Selbständigen/Freiberuflern (und vergleichbaren Personen) ist gängige Praxis in der
Leistungs­regulierung.
Die Regelung der Dialog:
Wenn bei Selbständigen eine zumutbare Umorganisation der Betriebsstätte möglich ist, liegt
keine Berufsunfähigkeit vor. Eine Umorganisation ist dann zumutbar, wenn sie betrieblich
sinnvoll ist, die Einkommensveränderungen nicht auf Dauer ins Gewicht fallen und die versicherte Person eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehat. Die im Einzelfall
zumutbare Einkommenseinbuße bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den Maßstäben der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Einkommenseinbuße bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern
der letzten 3 Jahre von 20 Prozent oder mehr gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar.
Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser
anzuwenden. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein.
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§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
Für die SEU nicht relevant
Für die EUZ nicht relevant
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II. Die Versicherungsbedingungen
Anmerkung:
Nicht alle Versicherer weisen in ihrem Bedingungswerk auf die Möglichkeit der Umorganisation
für Selbständige/Freiberufler hin. Unbedarfte Kunden und Vermittler könnten meinen, dass diese
Regelung außer Kraft sei, weil sie in den Bedingungen nicht erwähnt ist. Für die Ver­sicherten
ändert sich aber dadurch nichts. Aus Gründen der Transparenz und einer kundenfreundlichen
Darstellung unserer Bedingungswerke, weisen wir auf diese Möglichkeit hin. Für Vermittler ist es
auch aus Haftungsgründen äußerst wichtig, Selbständige und Freiberufler auf die Möglichkeit
der Umorganisation hinzuweisen.
Umorganisation des Arbeitsplatzes – Regelung für weisungsgebundene Angestellte
Das Ziel der Umorganisation des Arbeitsplatzes von Angestellten ist, wie bei den Selbständigen, dass
der Versicherte mit den neuen Tätigkeiten nicht mehr berufsunfähig ist. Anders als bei der Rege­lung
für Selbstständige und Freiberufler findet für weisungsgebundene Angestellte eine Umorganisation des
Arbeitsplatzes in der gültigen Rechtssprechung keine Anwendung.
Angestellte Mitarbeiter sind in der Regel weisungsgebunden und können ihr Tätigkeitsfeld nicht selbständig und eigenverantwortlich umgestalten. Die Versicherungsbedingungen sollten deshalb keine
Möglichkeit vorsehen, von weisungsgebundenen Mitarbeitern eine Umorganisation des Arbeits­platzes
zu verlangen.
Marktbeobachtung:
Dass eine Umorganisation des Arbeitsplatzes von weisungsgebundenen Mitarbeitern nicht
verlangt wird, ist Marktstandard. Nur ganz wenige Tarifwerke haben in ihren Bedingungen
die zumutbare Umorganisation für Angestellte geregelt.
Die Regelung der Dialog:
Bei weisungsgebundenen Mitarbeitern werden wir keine Umorganisation des Arbeitsplatzes
verlangen.
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§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
Für die SEU nicht relevant
Für die EUZ nicht relevant
Anmerkung:
Für Angestellte ohne eigenes Weisungs- und Direktionsrecht sollten ausschließlich Tarifwerke in
Betracht kommen, bei denen auf die Regelung der Umorganisation verzichtet wird.
38
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II. Die Versicherungsbedingungen
Umschulung
Im Gegensatz zu der gesetzlichen Versicherung, kann ein privater Versicherer nach geltendem Recht
nicht zu einer Umschulung zwingen. Nimmt ein Versicherter nach Eintritt der BU freiwillig an einer
Umschulung teil und übt dann eine Tätigkeit mit den neu erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten
aus, stellt sich die Frage ob der Versicherer nun konkret verweisen kann? Die BU-Leistungen können
dann nicht einfach generell verweigert werden. Auch für den neuen konkret ausgeübten Beruf gelten
die unter dem Punkt konkrete Verweisung genannten Kriterien.
Verweisbarkeit nach Ausscheiden aus dem Beruf
Während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit scheiden Versicherte in der Regel aus ihrem bis­
herigen Beruf aus. Hier ist wichtig zu klären, auf welche Tätigkeit zur Klärung einer Berufsunfähigkeit
geprüft wird.
Marktbeobachtung:
Beim Thema Ausscheiden aus dem Beruf wird in vielen Bedingungen nach „vorübergehendem“ und „dauerhaftem“ Ausscheiden unterschieden. Vorübergehendes Ausscheiden
wird meistens mit drei oder fünf Jahren definiert. Innerhalb dieses Zeitraums wird auf den
zuletzt ausgeübten Beruf vor Ausscheiden geprüft. Alles über diesen Zeitraum hinaus bedeutet „dauerhaftes“ Ausscheiden. Ab hier greift in vielen Bedingungen die abstrakte Verweisung.
Die Regelung der Dialog:
Scheidet die versicherte Person vorübergehend oder endgültig aus ihrer Erwerbstätigkeit aus,
besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die
zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausgeübte berufliche Tätigkeit und der damit verbundenen
Lebens­stellung. Eine Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer
Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung
ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wert­
schätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit entspricht. Die dabei für
die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird je nach Lage des Einzelfalls
auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich
zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, begrenzt. Eine Einkommenseinbuße bezogen auf das
jährliche Bruttoeinkommen von 20 Prozent oder mehr gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist
dieser anzuwenden. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20%
liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein.
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Versicherungsbedingungen, Leistungsrichtlinien
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
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Für die SEU nicht relevant
Für die EUZ nicht relevant
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II. Die Versicherungsbedingungen
Anmerkung:
Auf Grund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass immer
der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beruf – so wie er ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausgestaltet war – versichert ist und in der Leistungsprüfung zu Grunde gelegt
wird. In vielen Bedingungen wird versucht, von diesem Grundsatz abzuweichen, in dem für den
Fall eines Ausscheidens aus dem Berufsleben bedingungsseitig Sonder­rege­lungen geschaffen
werden. Im Extremfall wird für den Fall des dauerhaften (länger als 3 Jahre) Ausscheidens die
Möglichkeit einer abstrakten Verweisung (s.o.) geschaffen.
16. Bisherige Lebensstellung
Das Problem der Lebensstellung ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung eines der häufigsten
Ursachen für Streitfälle vor Gericht. Ursache ist, dass dieser Punkt in vielen Bedingungswerken nicht
eindeutig geregelt ist. Vor allem die Frage, wieviel Einkommenseinbuße zumutbar ist, führt häufig zu
Streitigkeiten.
Marktbeobachtung:
Eine eindeutige Definition, wie viel Einkommenseinbuße zumutbar ist, findet man bei nicht all
zu vielen Tarifen. Auch die vorhandenen Regelungen sind hier unterschiedlich. So definieren
einige Anbieter lediglich die, dass eine Einkommeneinbuße von 20 Prozent oder mehr in
jedem Fall unzumutbar ist. Einige ergänzen dies um den Zusatz, dass eine durch das Gericht
niedriger festgelegte Grenze ebenfalls Gültigkeit besitzt.
Die Regelung der Dialog:
Die Dialog regelt diesen Punkt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige eindeutig in
den Bedingungen.
Angestellte:
Die für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage
des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe
im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, begrenzt. Eine Einkommenseinbuße be­­
zogen auf das jährliche Bruttoeinkommen von 20 % oder mehr gilt jedoch in jedem Fall als
unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen,
so ist dieser anzuwenden. In einem begründeten Einzelfall kann aber auch eine unter 20 %
liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein.
Selbstständige:
Die im Einzelfall zumutbare Einkommenseinbuße bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den
Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Einkommenseinbuße von 20 % oder
mehr bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor
Abzug von Personensteuer der letzten drei Jahre gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar.
Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser
anzuwenden. In einem begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 %
liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein.
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II. Die Versicherungsbedingungen
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§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
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Für die SEU nicht relevant
Für die EUZ nicht relevant
17. Ausschlussklauseln – Leistungsausschlüsse
Um das Versichertenkollektiv und somit letztendlich auch jeden einzelnen Versicherten zu schützen
macht es Sinn unkalkulierbare Ereignisse wie (Krieg, innere Unruhen, Kernenergie etc.) vom Ver­siche­
rungsschutz auszuschließen.
Ebenso gilt es Handlungen des Versicherungsnehmers, die durch das bewusste Eingehen von Risiken
eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hervorrufen können, vom Versicherungsschutz auszuschließen
bzw. einzuschränken. Für den Versicherten ist es wichtig zu wissen, was im Einzelnen nicht versichert
ist und ob auch über diese Ereignisse hinaus auch noch bestimmte Gesundheitsstörungen wie z.B.
psychische oder nervenbedingte Erkrankungen, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Die Regelung der Dialog:
Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, wie es zu der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
ge­kommen ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die Berufsoder Erwerbsunfähigkeit durch eine der in § 3 der Bedingungen aufgeführten Tatbestände verursacht ist.
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§ 3 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 3 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Kriegsereignisse und innere Unruhen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeiten, die durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen entstehen, sind
nicht immer versichert. Selbst dann nicht, wenn der Versicherte nicht aktiv an den Ereignissen beteiligt war und nicht zu den Unruhestiftern gehörte.
Unterschiedlich werden z.B auch Einsätze von Mitgliedern der deutschen Bundeswehr bzw. des österreichischen Bundesheeres, der Polizei oder der Bundespolizei eingeschätzt, wenn sie mit einem
Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen teilnehmen.
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II. Die Versicherungsbedingungen
Marktbeobachtung:
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verursacht durch innere Unruhen ist bei allen Tarifwerken
abgesichert, wenn der Versicherte nicht aktiv an den Unruhen teilgenommen hat. Ein Ver­
sicherer beschränkt seine Leistungspflicht nur bei inneren Unruhen, die im Ausland stattgefunden haben. Kriegsereignisse sind in den am Markt befindlichen Bedingungswerken sehr
unterschiedlich geregelt. Bei den meisten Versicherern ist die BU/EU durch Kriegsereignisse
mitversichert, an denen der Versicherte nicht aktiv beteiligt war. Einige begrenzen ihre Zusage
auf Kriegs­er­­ei­gnisse außerhalb Europas oder beschränken den Versicherungsschutz auf eine
bestimmte Zeit nach Ausbruch der Ereignisse. Meist handelt es sich um einen Zeitraum von
10 in Aus­­nahme­fällen von 28 Tagen.
Die Regelung der Dialog:
Wir leisten auch dann, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in unmittelbarem oder
mittel­barem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen steht,
sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Die
Leistungs­pflicht bleibt ebenfalls bestehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder
mittelbarem Zu­sam­menhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie
während eines Auf­ent­halts außerhalb Deutschlands bzw. Österreichs ausgesetzt und an
denen sie nicht aktiv beteiligt war. Außerdem werden wir leisten, wenn die versicherte Person
außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten berufsunfähig wird und als
Mitglied der deutschen Bundes­wehr bzw. des österreichischen Bundesheeres, Polizei oder
Bundespolizei mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder
friedenssichernden Maßnahmen teilgenommen hat.
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§ 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
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Anmerkung:
Die Bedingungswerke sind auch in diesem Punkt sehr unterschiedlich. Nur wenige Tarifwerke
im Markt bieten für die Versicherten eine ähnliche Sicherheit wie unsere Bestimmungen.
Fahrlässige Verstöße und strafbare Handlungen
Fahrlässige Verstöße sind in allen Bedingungswerken versichert. Strafbare Handlungen sind bei allen
Versicherern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es gibt hier nur sehr wenige Ausnahmen.
Marktbeobachtung:
Die meisten Versicherer leisten bei fahrlässigen Verstößen aber nicht bei strafbaren Hand­
lungen. Lediglich bei zwei Anbietern sind Verkehrsdelikte mitversichert, die über fahrlässige
Verstöße hinausgehen.
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II. Die Versicherungsbedingungen
Die Regelung der Dialog:
Es besteht keine Leistungspflicht, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die
versicherte Person entsteht.
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§ 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu
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Anmerkung:
Mit der Regelung der Dialog ist es ausgeschlossen, dass der Versicherte die Rente verliert, weil
er z.B. einen Zebrastreifen oder eine rote Ampel überfahren hat und aus dem daraus resul­
tierenden Unfall berufsunfähig wird. Voraussetzung ist, dass sich dies nicht im Verlauf eines
Verbrechens oder Vergehens ereignet.
Strahlenrisiko
Leistet der Versicherer auch dann, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Strahlen verur­
sacht wurde? Ausschlüsse in den BU/EU-Bedingungen schränken zunächst den Versicherungsschutz
ein. Deshalb ist eine qualifizierte Beratung über den Umfang des bzw. der vereinbarten Ausschlüsse
erforderlich. Zunächst auch unabhängig davon ob diese Ausschlüsse im Interesse der Versicherten­
gemeinschaft sinnvoll sind oder nicht. Die am Markt befindlichen Ausschlüsse und die einzelnen
Formulierungen in den Bedingungen unter­scheiden sich erheblich.
Marktbeobachtung:
Die meisten Gesellschaften leisten auch dann, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
durch Strahlen verursacht wurde. Einige Gesellschaften haben dies in ihren Bedingungen
nicht geregelt. Etwa 70 % der Bedingungen sehen Einschränkungen bzw. Ausschlüsse vor,
wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben
oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder
­schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutz­
behörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder
bedarf. Ungefähr 5 % der Tarifwerke sieht keine Leistung vor, wenn die BU/EU durch Strahlen
aufgrund von Kernenergie hervorgerufen wird. Immerhin sehen ca. 10 % der am Markt be­find­
lichen Tarifwerke keinerlei Leistung vor, wenn die BU/EU durch Strahlen verursacht wurde.
Die Regelung der Dialog:
Wir leisten auch für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die durch Strahlen verursacht wurde.
Der Aus­schluss bei einer (Mit-)Verursachung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch
Strahlung ist bei der Dialog auf Strahlen beschränkt, „die das Leben oder die Gesundheit
einer Vielzahl von Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass zu
deren Abwehr oder Bekämpfung der Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder einer vergleichbaren Einrichtung nötig ist.”
43
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II. Die Versicherungsbedingungen
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 3, Absatz 2c - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 3, Absatz 2c - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 3, Absatz 2c - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 3, Absatz 2c - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 3, Absatz 2c - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Mehr und mehr Gesellschaften führen, wie wir einen Leistungssauschluss ein, wenn die Berufsoder Erwerbsunfähigkeit durch Strahlen verursacht wurde, die eine außergewöhnlich hohe Anzahl
von Menschen schädigen. Dieser Leistungsausschluss ist unserer Meinung nach sinnvoll und
auf erhebliche Risiken begrenzt. Die Interessen der Versichertengemeinschaft und die Interessen
der einzelnen Versicherten bleiben so gewahrt.
ABC-Stoffe
Leistet der Versicherer für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch atomare, biologische und/oder chemische Stoffe, auch wenn deren Freisetzung vorsätzlich ausgelöst wurde?
Die veränderte weltpolitische Lage hat bei einigen Versicherungen dazu geführt, in Ihre Bedingungen
einen sog. Terror- bzw. ABC-Ausschluss einzufügen. Die vordergründige Intention ist, das Kollektiv der
Versicherten vor Schadenverpflichtungen zu schützen, die durch den Einsatz oder das Freisetzen von
ABC-Stoffen oder ABC-Waffen hervorgerufen werden.
Demnach sind Leistungen aus der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits(zusatz)versicherung dann ausgeschlossen, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch ein entsprechendes Ereignis (mit-)verursacht wurde.
Marktbeobachtung:
Etwa 40 % der Tarifwerke haben dies nicht in ihren Bedingungen geregelt und sind entsprechend leistungspflichtig. Ungefähr 20 % sehen einen Leistungssauschluss vor, wenn die eingetretenen Schäden so hoch sind, dass die Kalkulation und die Erfüllbarkeit der zugesagten
Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet sind. Diese Regelung muss bei einigen
Versicherern bedingungsgemäß von einem Treuhänder bestätigt werden. Die restlichen
Bedingungen sehen keine Leistung vor, sofern die Freisetzung der ABC-Strahlen absichtlich,
in terroristischer Absicht erfolgte.
Die Regelung der Dialog:
Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht der Dialog unabhängig davon, wie es zu der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit gekommen ist.
Wir leisten auch für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die durch ABC-Waffen oder durch Frei­
setzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht wird. Es sei denn,
die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam­menhang
mit dem vorsätzlichen Einsatz dieser Stoffe oder der vorsätzlichen Freisetzung, sofern der
Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl
von Per­sonen zu gefährden, und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungs­
bedarfs führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr
gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.
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II. Die Versicherungsbedingungen
Fundstelle
SBU-solution® SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 3, Absatz 2b - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 3, Absatz 2b - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 3, Absatz 2b - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 3, Absatz 2b - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 3, Absatz 2b - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Mehr und mehr Gesellschaften führen – wie die Dialog Lebensversicherung – einen Leistungs­
auschluss für durch Vorsatz und zielgerichtete Angriffe (wie z.B. einem terroristischen Anschlag)
verursachte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ein. Dieser Leistungsausschluss ist unserer Meinung
nach sinnvoll und dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft. Stellt man sich das Szenario
eines solchen Großschadens vor, kann ein solcher Vorfall dazu führen, dass die Beiträge ange­
passt werden müssen.
Luftfahrten / Flugrisiko
Die so genannte „Luftfahrtklausel“ regelt, dass nur ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht,
wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem Flug als Passagier in einem Passagierflugzeug
resultiert. Diese Klausel wird mittlerweile von keinem Versicherer mehr angewendet. Dennoch muss
im Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit angegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Antrag­
stellung Hobbys wie Motor- und Segelfliegen, Fallschirmspringen, Paragliding etc. ausgeübt werden.
Marktbeobachtung:
Nach unseren Recherchen verzichten alle Versicherer auf die Anwendung der Luftfahrt­
klausel.
Die Regelung der Dialog:
Wir verzichten generell auf die Luftfahrtklausel.
Für Berufspiloten und Flugbegleitpersonal bieten wir keinen Berufsunfähigkeitsschutz an.
Die Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit ist dagegen möglich. Berufspiloten und Flug­
begleiter­personal werden hier sogar in der Berufsgruppe 1 eingestuft.
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
keine Regelung in den Bedingungen
Anmerkung:
Die Luftfahrtklausel spielt in den aktuellen Bedingungen keine Rolle mehr. Die Ausübung eines
„Luftfahrthobbys“ muss im Antrag angegeben werden (siehe auch Risikoprüfung – Hobby).
Aufgrund des hohen Berufsunfähigkeitsrisikos von fliegendem Personal und Piloten bieten nur
ganz wenige Gesellschaften für diese Berufe Versicherungsschutz.
Fahrveranstaltungen
Die Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit einem KFZ, bei dem es auf die Erzielung von Höchst­
geschwindigkeit ankommt, war früher Bestandteil der allgemeinen Leistungsausschlüsse. Ähnlich der
Luftfahrtklausel sehen alle BU/EU-Bedingungswerke eine Leistung für diese Fälle vor.
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45
II. Die Versicherungsbedingungen
Marktbeobachtung:
Nach unseren Recherchen leisten alle Versicherungsunternehmen für Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit durch KFZ-Fahrveranstaltungen.
Die Regelung der Dialog:
Wir leisten auch für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Fahrtveranstaltungen mit einem
KFZ, auch wenn es dabei um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ging.
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
keine Regelung in den Bedingungen
Anmerkung:
Die „KFZ-Klausel“ spielt in den aktuellen Bedingungen keine Rolle mehr. Die Ausübung
eines Hobbys wie „Motor- oder Rennsport“ muss im Antrag angegeben werden (siehe auch
Risikoprüfung - Hobby).
Sonstige Ausschlüsse
Um das Versichertenkollektiv zu schützen, leisten die meisten Versicherer nicht für absichtlich herbeigeführte oder durch Straftaten verursachte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Die Regelung der Dialog:
Die Tarife der Dialog sehen keine Leistungen für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, bei:
➜➜ vorsätzlicher Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens
durch die versicherte Person
➜➜ absichtlicher Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtlicher Selbst­verletzung
oder versuchter Selbsttötung. Wurden diese Handlungen nachweisbar in einem die freie
Willens­bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
begangen, werden wir leisten.
➜➜ einer widerrechtlichen Handlung, mit der der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsoder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt hat.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 3, Absatz 2 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 3, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
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II. Die Versicherungsbedingungen
18. Beamte – Dienstunfähigkeitsklausel
Können Beamte ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben spricht man nicht von
Berufsunfähigkeit, sondern von Dienstunfähigkeit. Die genaue Regelung beinhaltet § 42 (1) des
Bundes­beamtengesetztes:
Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen
Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge
Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan
hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienst­fähig wird.
Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der
Behörde ärztlich untersuchen und – falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält – auch beobachten zu
lassen.
Die in dem Bundesbeamtengesetz angesprochenen ärztlichen Untersuchungen und Gutachten sind
in letzter Instanz nicht für die Entscheidung über eine Dienstunfähigkeit maßgeblich. In der Regel trifft
der Dienstherr, die Dienststelle des Beamten, diese Entscheidung.
Marktbeobachtung:
Nur sehr wenige Versicherer bieten eine Dienstunfähigkeitsklausel an. Einige Klauseln sind so
abgeschwächt, dass der eigentlich beabsichtigte Schutz nicht zu 100 % besteht.
Die Regelung der Dialog:
Wir bieten keine Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) an.
Anmerkung:
Die Vereinbarung von DU-Klauseln ist für den Versicherer sehr problematisch. Er hat u.U. keine
Möglichkeit zu überprüfen, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt (siehe
unten OLG-Urteil).
Dies ist problematisch, denn ob eine DU vorliegt, liegt nicht nur im Ermessen des Amtsarztes.
Es ist nicht auszuschließen, dass nicht nur die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der
Beurteilung, ob DU vorliegt eine Rolle spielen. Somit können Ansprüche auf Zahlung einer
BU-Rente begründet werden, auch wenn keine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Aus diesem Grund bietet die Dialog, wie auch die meisten der BU-Versicherer, diese Klausel
nicht an.
Das OLG Düsseldorf vertritt in einem Urteil vom 14.11.00, welches in zfs 2001, S. 469 abge­
druckt ist, die Auffassung, dass der normale Versicherungsnehmer die Beamtenklauseln dahin
verstehen darf, „dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzich­
tet und an die Beurteilung durch den Dienstherrn bei der Versetzung in den Ruhestand anknüp­
fen will.“
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
III. Der Antrag oder die Antragstellung
1. Versicherbarer Personenkreis
Da die Dialog in den Märkten Deutschland und Österreich tätig ist, bieten wir Versicherungsschutz
grundsätzlich für Personen, die sich dauerhaft in Deutschland und Österreich aufhalten. Punkte die
für eine Versicherbarkeit sprechen sind u.a.
➜➜ Geburtsort in Deutschland bzw. Österreich
➜➜ Verheiratet mit einem/-r Deutschen bzw. Österreicher/-in
➜➜ Kunde/-in hält sich seit mehreren Jahren in Deutschland bzw. Österreich auf und hat eine
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
➜➜ Krankenversicherung und Hausarzt befinden sich in Deutschland bzw. Österreich
➜➜ Kunde/-in beabsichtigt dauerhaft in Deutschland bzw. Österreich zu bleiben
Um dies beurteilen zu können kann es zu Rückfragen beim Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person kommen.
Des Weiteren sind deutsche und österreichische Staatsbürger außerhalb Deutschlands bzw. Öster­
reichs versicherbar, wenn eine Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gesichert ist.
Sofern die Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht gesichert ist, ist eine Einzelfallprüfung
erforderlich. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn sich der ständige Wohnsitz und der Hausarzt seit
weniger als drei Jahren in Deutschland bzw. Österreich befinden oder bereits fest steht, dass ein längerer Auslandsaufenthalt mit ausländischer Krankenversicherung geplant ist.
2. Einteilung in Berufsgruppen
2.1 Berufsunfähigkeitsversicherung
Sie kennen das: Um eine möglichst genaue und risikogerechte Berufsgruppeneinstufung vorzunehmen, wurden in der Vergangenheit viele Berufe und Tätigkeiten definiert. An sich ein guter Gedanke,
doch in der Praxis haben Sie dennoch häufig die Qual der Wahl. Denn es konnten immer noch nicht
alle Tätigkeitsmerkmale lückenlos abgebildet werden.
Der Berufekatalog der Dialog umfasst rund 4.500 Berufs­bezeichnungen. In etwa 90 Prozent der Fälle
reichen die Fragen im Antrag, um eine risikogerechte Einstufung zu gewährleisten. In den übrigen
Fällen wird bei Bedarf ein kurzer Fragebogen eingesetzt, der vorhandene Risikomerkmale aufnimmt.
Anmerkungen:
➜➜ Nach unseren Annahmerichtlinien sind Akademiker grundsätzlich Fachhochschul- und
Uni­versitätsabsolventen. Absolventen einer Berufsakademie o.ä. fallen beispielsweise nur
in Ausnahmefällen darunter.
➜➜ Für Studenten und Schüler ist nach erfogreichem Abschluss der akademischen bzw.
schulischen Ausbildung eine Besser­einstufung der bei Versicherungsbeginn zugrundege­
legten Berufsgruppe ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, wenn die dann ausge­
übte Tätigkeit nach den dann gültigen Grundlagen eine Bessereinstufung zulässt. Die Frist
hierfür beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Abschluss der Ausbildung.
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
➜➜ Das Erfordernis der berufsspezifischen Tätigkeit setzt in erster Linie voraus, dass es sich
nicht um eine berufsfremde Tätigkeit handelt, wie z. B. der Philosoph als Taxifahrer oder
die Kunst­historikerin als Kellnerin.
Ihre Vorteile: eine einfache und schnelle Berufsauswahl, Transparenz und Nachvollziehbarkeit
bei der Einteilung sowie eine risikogerechte Tarifierung!
Alle Berufe werden in acht Berufsklassen unterteilt. Die Eingruppierung erfolgt anhand des aktuell
ausgeübten Berufs durch unsere Angebots-Software bzw. durch unsere Antragsabteilung.
Das Bedingungswerk gilt für alle Berufsgruppen und versicherbaren Berufe gleichermaßen. Wir kennen keine Berufszuschläge oder spezielle Berufs- bzw. Tätigkeitsklauseln. In Einzelfällen ist eine verkürzte Versicherungsdauer oder eine Höchstrentenbegrenzung notwendig. Das maximale Versiche­
rungs­endalter ist das 67. Lebensjahr.
Marktbeobachtung:
Die Einteilung der Berufe in Berufsgruppen ist gängige Praxis. Die meisten Anbieter kalku­
lieren ihre Prämien auf Grundlage dieser Berufsgruppen, so dass spezielle Berufszuschläge
kaum noch am Markt zu finden sind. Anders verhält es sich mit den Bedingungen.
Einige Versicherer schränken für körperliche oder wenig qualifizierte Berufe i.d.R. ihr
Leistungs­angebot ein. Am häufigsten entfällt für diese Berufsgruppen der Verzicht auf die
abstrakte Verweisung. Andere Versicherer bieten exklusiv für hochqualifizierte Berufe
Bedingungs­ver­besserungen an. Speziell für diesen (fest definierten) Personenkreis verzichten
Versicher, in ihren Tarifen auf die abstrakte Verweisung und teilweise auch auf die
konkrete Verweisung.
2.2 Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Die Dialog vereinfacht die BG-Einteilung. Der Berufekatalog umfasst auch hier rund 4.500 Berufsbezeichnungen. Bei der Einstufung wurden jeweils zwei Berufsgruppen der BU zu einer in der EU
zusammengefasst. Als Basis dient hierbei die in der BU bestmöglich Berufsgruppe (unter Berück­
sichti­gung aller Zusatzkriterien wie bürotätigkeit und/oder Ausbildung).
Die Eingruppierung erfolgt anhand des aktuell ausgeübten Berufs durch unsere Angebots-Software
bzw. durch unsere Antragsabteilung.
Das Bedingungswerk gilt für alle Berufsgruppen und versicherbaren Berufe gleichermaßen. Wir kennen keine speziellen Berufs- bzw. Tätigkeitsklauseln. Das maximale Versiche­rungs­endalter ist das 67.
Lebensjahr.
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
3. Schüler / Auszubildende / Studenten – Höhe des BU/EU-Schutzes
Diese jungen Leute haben im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gar keinen bzw. nur einen
geringen gesetzlichen Versicherungsschutz. Bedingt durch die schwierige Definition der Berufs­un­
fähig­keit gelten bei diesen „Berufen“ in der Regel besondere abweichende Bedingungen.
Marktbeobachtung:
Einige Versicherer bieten in der Berufsunfähigkeitsversicherung für die Dauer der Ausbildung
nur eine Absicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit an. Andere machen die
Entscheidung, auf welchen Beruf geprüft wird, von der restlichen Ausbildungszeit abhängig
(siehe Der Leistungsfall – Die Leis­tungsprüfung – Schüler/ Auszubildene/Studenten).
Die Höhe der versicherbaren BU/EU-Rente wird ebenfalls von Versicherer zu Versicherer
anders ge­handhabt.
Die Regelung der Dialog:
Für Schüler und Studenten ist in der SBU/BUZ nach erfolgreichem Abschluss der akademischen
bzw. schulischen Ausbildung eine Bessereinstufung der bei Versicherungsbeginn zugrunde geleg­
ten Berufs­gruppe ohne erneute Ge­sundheitsprüfung möglich, wenn die dann ausgeübte Tätigkeit
nach den dann gültigen Grundlagen eine Bessereinstufung zulässt. Die Frist hierfür beträgt 36
Monate und beginnt mit dem Abschluss der Ausbildung.
Maximal versicherbare BU/EU-Rente für
Schüler
12.000 EUR jährlich
Auszubildende
18.000 EUR* jährlich
Studenten
12.000 EUR jährlich
Max. Beitragsdynamik
2%
Mindesteintrittsalter
15 Jahre
Mindestbeitrag
5 EUR monatlich (netto)
Mindestrente
900 EUR jährlich
*) in speziellen Ausbildungsberufen sind maximal 9.000 EUR jährlich möglich, z.B.: Straßenbauer, Kosmetiker, Friseur, Krankenschwester /Krankenpfleger,
Altenpfleger, Behinderten/Heilerzieher, Fliesenleger, Steinmetz, Glasbläser, Bäcker/Konditor, Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Gerüstbauer
Bessereinstufung Schüler und Studenten:
SBU-solution®
§ 1, Absatz 13 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional
§ 1, Absatz 13 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario®
§ 1, Absatz 12 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
Maximal versicherbare BU/EU-Rente:
Annahmerichtlinien, Dialog Tarifprogramm
50
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
4. Hausfrauen/Hausmänner – Höhe des BU/EU-Schutzes
Hausfrauen bzw. Hausmänner haben im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gar keinen bzw.
nur einen geringen gesetzlichen Versicherungsschutz. Bedingt durch die schwierige Definition der
Berufsunfähigkeit gelten bei diesen „Berufen“ in der Regel besondere abweichende Bedingungen.
Auch hier ist die Praxis der Leistungsprüfung sehr unterschiedlich (siehe Der Leistungsfall – Die
Leistungsprüfung – Hausfrauen/Hausmänner).
Die Regelung der Dialog:
Maximal versicherbare BU-Rente für
Hausfrauen / Hausmänner
12.000 EUR jährlich
Max. Beitragsdynamik
2%
Mindesteintrittsalter
15 Jahre
Höchsteintrittsalter
57 Jahre
Mindestbeitrag
5 EUR monatlich (netto)
Mindestrente
900 EUR jährlich
FundstelleAnnahmerichtlinien
Dialog Tarifprogramm
Marktbeobachtung:
Die meisten Versicherer bieten für Hausfrauen/Hausmänner eine ähnlich hohe Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeitsrente an.
5. Nicht versicherbare Berufe
Grundsätzlich kann jede berufliche Tätigkeit, der eine abgeschlossene Ausbildung in einem aner­kann­
ten Ausbildungsberuf zugrunde liegt, für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgesichert
werden. Dennoch können aufgrund des objektiven und subjektiven Risikos nicht für alle beruflichen
Tätigkeiten Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit angeboten werden. In der Erwerbs­
unfähigkeitsversicherung wird im Leistungsfall nicht auf den ausgeübten Beruf geprüft. Dennoch kann
auch hier nicht für alle Berufsgruppen Versicherungsschutz angeboten werden. Die Zahl der nicht versicherbaren Berufe ist allerdings wesentlich geringer.
Die hier aufgeführten Berufe sind nicht abschließend aufgeführt, sondern sind nur eine Auswahl. Eine
abschließende Entscheidung behalten wir uns vor:
Berufsunfähigkeit:
Profisportler/innen jeglicher Sportart, Sporttrainer/innen, Artisten/innen, Stuntman/woman und Domp­
teure/innen, Berufstaucher/innen (auch bei Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr), Angehörige von Sonder­
einsatzverbänden der Polizei, der Bundespolizei, Soldaten/innen, Berufspiloten/innen, Foto­modelle,
Mannequins, Sprengstoffexperten/innen, Kampfmittel- und Minenräumer/innen, Künstler/innen,
Künstler­
vermittler/innen, Personenschützer/innen, Bodyguards, Musiker/innen, Schrift­
steller/innen,
Piloten/innen, Sänger/innen, Schauspieler/innen, Schausteller/innen, Straßen­ver­käufer/innen, Tänzer/
innen, Tätowierer/innen, Piercer/innen, Callgirls/-boys
Erwerbsunfähigkeit:
Artisten/innen, Stuntman/woman, Dompteure/innen, Personenschützer/innen, Bodyguards, Spreng­
stoffexperten/innen, Kampfmittel- und Minenräumer/innen, Callgirls/-boys
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
6. Rentenhöhe – Mindestrente – Höchstrente
Pauschale Höchstgrenzen
Grundlage für die individuelle Berechnung der BU/EU-Rente ist das persönliche Bruttojahres­ein­
kommen. Dabei handelt es sich um die Summe aller Einkünfte aus der versicherten Tätigkeit, von der
max. 60 % abgesichert werden können unter Berücksichtigung aller privaten BU/EU-Versorgungen
(einschließlich der beantragten).
Mindestbeitrag und -rente
Die Regelung der Dialog:
SBU-professional
SBU-solution®
SEU-protect®
5 EUR
5 EUR
5 EUR
Mindestrente (jährlich)
900 EUR
900 EUR
900 EUR
Höchstrente* (jährlich)
60.000 EUR
60.000 EUR
60.000 EUR
Hausfrauen/-männer 12.000 EUR
12.000 EUR
12.000 EUR
Beamte
12.000 EUR
12.000 EUR
12.000 EUR
Schüler
12.000 EUR
12.000 EUR
12.000 EUR
Studenten
12.000 EUR
12.000 EUR
12.000 EUR
Azubis (jährlich)
18.000 EUR
18.000 EUR
18.000 EUR
Mindesteintrittsalter
15 Jahre
15 Jahre
15 Jahre
Höchsteintrittsalter
57 Jahre
57 Jahre
57 Jahre
Mindestversicherungsdauer
10 Jahre
10 Jahre
10 Jahre
Mindestbeitrag (monatlich netto)
*Ausnahmen sind nur nach Direktionsanfrage möglich
FundstelleAnnahmerichtlinien
Dialog Tarifprogramm
7. Ärztliche Untersuchungen – Untersuchungsgrenzen
Eine ärztliche Untersuchung ist notwendig, sofern durch den beantragten Neuabschluss und unter
Anrechnung bereits durch uns abgesicherter BU-/EU-Renten, die nicht länger als 5 Jahre bestehen,
eine Untersuchungsgrenze überschritten wird. Dafür muss immer unser 5-seitiges „Ärztliches
Zeugnis“ (Formblatt A106) verwendet werden.
FundstelleAnnahmerichtlinien
Dialog Tarifprogramm
Die Regelung der Dialog:
Eintrittsalter
Jahresrente
Zu veranlassende Untersuchung
Bis 49
bis 30.000 EUR
Keine, nur Gesundheitsfragen auf dem Antrag
30.001–35.000 EUR
Ärztliches Zeugnis Risikostufe 1
ab 35.001 EUR
Ärztliches Zeugnis Risikostufe 2
bis 12.000 EUR
Keine, nur Gesundheitsfragen auf dem Antrag
12.001–18.000 EUR
Ärztliches Zeugnis Risikostufe 1
18.001–24.000 EUR
Ärztliches Zeugnis Risikostufe 2
ab 24.001 EUR
Ärztliches Zeugnis Risikostufe 3
Ab 50
52
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
Die Regelung der Dialog:
Risikostufe 1
Risikostufe 2
Risikostufe 3
Ärztliches Zeugnis (A 106)
Risikostufe 1 und zusätzlich
Risikostufe 2 und zusätzlich
Urinuntersuchung
Kleines Blutbild
Ergometrie mit adäquater
HIV-Test
Thrombozyten
Belastung
Nüchterblutzucker
Kreatinin
Cholesterin
HDL-Cholesterin
Gamma-GT
Triglyceride, SGPT, CRP bzw.
Blutkörperchensenkungsgeschw.
Die Untersuchung soll vom Hausarzt durchgeführt werden. Nur falls ein Hausarzt nicht vorhanden ist,
kann die Untersuchung von einem anderen Arzt (nach Möglichkeit von einem Internisten) vorgenommen werden. Untersuchungen durch Augen-, Haut-, Nervenärzte, Chirurgen, Orthopäden sowie von
Ärzten, die mit der zu untersuchenden Person verwandt oder verschwägert sind sowie von ärztlichen
Partnern aus Gemeinschaftspraxen erkennen wir nicht an. Wurden in den letzten 12 Monaten bereits
ärztliche Untersuchungen im erforderlichen Umfang vorgenommen, kann gegen Vorlage dieser
Ergebnisse und einer aktuellen Gesundheitserklärung auf dem Antragsformular auf eine Wieder­holung
der Untersuchung verzichtet werden. Ein HIV-Test oder außerhalb der Norm liegende Labor­werte sind
aber bereits nach 6 Monaten neu einzureichen. Das Honorar wird zunächst vom zu Untersuchenden
bezahlt. Bei Zustandekommen des Vertrages verrechnen wir, soweit die Unter­suchungen erforderlich
waren, einen Zuschuss von 80 EUR mit dem Beitragskonto, wenn die Versicherungsdauer mindestens
5 Jahre beträgt. Der Zuschuss wird pro Vertrag nur einmal gewährt, ist also unabhängig von der Anzahl
der zu versichernden Personen.
8. Vorläufiger Versicherungsschutz
Tritt zwischen Antragseingang und Beginn der Versicherung der Versicherungsfall ein, besteht in der
Regel kein Versicherungsschutz. Einige Versicherer bieten einen vorläufigen Versicherungs­schutz an.
Dieser vorläufige Schutz schließt bzw. verringert somit die Versicherungslücke zwischen An­trag­stellung
und Beginn/Policierung und ist somit ein wichtiger Bestandteil der BU/EU-Absicherung. Die Bedin­gungen, die in der Regel von dem beantragten Bedingungswerk abweichen, sind in einem eigenen
Vertragswerk geregelt.
Marktbeobachtung:
Die meisten aller Tarife bietet einen vorläufigen Versicherungsschutz zwischen Antragstellung
und Policierung.
Die Regelung der Dialog:
Wir bieten einen beitragsfreien vorläufigen Versicherungsschutz, der in unseren ABvVS. geregelt ist. Dieser beginnt sobald der Antrag bei uns eingeht und endet sobald der beantragte
Ver­siche­rungsschutz beginnt oder der Antrag beispielsweise in der beantragten Form von uns
nicht angenommen werden kann. Die Leistung ist auf die beantragte BU-Rente und max. auf
18.000 EUR Jahresrente begrenzt (für eine BU/EU-Beitragsbefreiung gilt dies entsprechend).
Den vorläufigen Versicherungsschutz gewähren wir, wenn der erste Beitrag gezahlt oder eine
Einzugser­­mäch­tigung erteilt wurde. Ferner darf der Vertrag nicht von besonderen Beding­ung­
en abhängig sein und der Antrag muss sich im Rahmen der angebotenen Tarife und Beding­
ungen bewegen. Der Versicherungsbeginn darf zudem maximal zwei Monate nach der
Antragsunterzeichnung liegen.
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53
III. Der Antrag oder die Antragstellung
Fundstelle
Versicherungsbedingungen, Versicherungsantrag
SBU-solution®
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die den vorläufigen
Versicherungsschutz in der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung
(ABvVssBu)
SBU-professional
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die den vorläufigen
Versicherungsschutz in der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung
(ABvVssBu)
BUZ RISK-vario®
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den vorläufigen
Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (ABvVs)
SEU-protect®
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die den vorläufigen Versicherungs
schutz in der selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ABvVssEu)
EUZ RISK-vario®
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den vorläufigen
Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (ABvVs)
Anmerkung:
Mit diesem vorläufigen Versicherungsschutz erhält der Kunde einen beitragsfreien Zusatzschutz
für die Zeit zwischen Antragseingang (bzw. dem Eingang seiner Versicherungsanfrage) und der
Policierung des Vertrages. Dieser Versicherungsschutz ist, wie der Marktvergleich zeigt, kein
Standard. Diese sollte bei der Beratung und Vermittlung berücksichtigt werden, u.U. ist eine
Haftungsfalle nicht ausgeschlossen.
9. Anrechnung der privaten BU/EU-Rente auf anderweitige Leistungen
Werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der betrieblichen und privaten
Absicherung auf die bei uns bestehende BU/EU-Versicherung angerechnet?
Marktbeobachtung:
Die Anrechnung von betrieblichen und privaten BU/EU-Ansprüchen und Ansprüchen aus
Versor­gungswerken auf die bestehende BU/EU-Rente ist gängige Praxis und wird von allen
Versicherern angewendet. Die Höhe der BU/EU-Rente, ab der bestehende private Versicherungen oder Leistungen aus Versorgungswerken berücksichtigt werden, wird unterschiedlich
gehandhabt.
Die Regelung der Dialog:
Berufsunfähigkeitsversicherung:
Aufgrund der Änderung in der Sozialversicherung in Deutschland werden zu erwartende
BU-Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach dem 01.01.1961
Geborenen nicht mehr auf die Höchstrente angerechnet, bei davor Geborenen gehen
wir pauschal von EUR 5.000 jährlich aus.
54
Alle Ansprüche aus betrieblichen Versorgungen und privaten BU-Absicherungen werden
jedoch in voller Höhe auf die maximale private BU-Versorgung angerechnet. Angegebene
Ansprüche aus Versorgungswerken berücksichtigen wir grundsätzlich nur zur Hälfte.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
Alle Ansprüche aus betrieblichen Versorgungen und privaten BU/EU-Absicherungen und
An­sprüche aus Versorgungswerken werden in voller Höhe auf die maximale private
EU-Versorgung angerechnet.
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
Fundstelle
Annahmerichtlinien für die Berufsunfähigkeitsversicherung
Annahmerichtlinien für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
10. Die wirtschaftliche (finanzielle) Risikoprüfung
Wirtschaftliche Risikoprüfung
Untersuchungen haben ergeben, dass das subjektive Risiko, berufs- oder erwerbsunfähig zu werden
überproportional zu der Höhe der versicherten Rente steigt. Schon deshalb ist es für den Versicherer
und das Versichertenkollektiv vorteilhaft, zu prüfen ob die beantragte Rente in einem vernünftigen
Verhältnis zu dem Einkommen des Versicherten steht.
Die Regelung der Dialog:
Grundlage für die individuelle Berechnung der BU/EU-Rente ist das persönliche Bruttojahres­
ein­kommen. Dabei handelt es sich um die Summe aller Einkünfte aus der versicherten
Tätigkeit, von der max. 60 % (bei Ärzten 70 %) unter Berücksichtigung aller privaten BU/
EU-Versorgungen (einschließlich der beantragten) abgesichert werden können.
Einkommensnachweise:
Sofern die gesamte BU-Versorgung unter Berücksichtigung anderweitig bestehender Verträge bei
Mitbewerbern 30.000 EUR erreicht, aber auch bei einer ungewöhnlichen Relation des im Antrag
angegebenen Bruttoeinkommens zum Berufsbild (hier jedoch nur auf Einzelanforderung), werden
noch folgende Nachweise benötigt:
Angestellte:
Kopie der Dezember-Gehalts/Lohnabrechnung oder Steuerbescheide der letzten drei Jahre.
Selbständige:
Kopien der letzten 3 Steuerbescheide aus den letzten 3 Jahren, Einnahmen-/Ausgabenüber-­
sichten vom Steuerberater oder dergleichen. Bei Absicherung von Versorgungszusagen eine Kopie
der Zusage und der letzten Gehalts­abrechnung.
Existenzgründer:
Existenzgründer sind alle Personen, bei denen die Selbständigkeit im laufenden bzw. im Vorjahr
der Antragstellung aufgenommen wurde. Für diese Gruppe gibt es folgende Sonderregelung
bezüglich der Vorlage von Einkommensnachweisen:
Bei bereits aufgenommener Tätigkeit gilt als Nachweis die Bestätigung eines Steuerberaters über
das persönliche Bruttojahreseinkommen aus eigener Arbeitskraft (ohne Gewinnbeteiligungen) auf
Basis vorliegender betriebswirtschaftlicher Auswertungen.
In der Regel versichern wir Existenzgründer bis zu 18.000 EUR jährlich. In besonders günstig
gelagerten Fällen, bspw. bei Ärzten oder Anwälten, die aus einem gut bezahlten Ange­stellten­
verhältnis heraus eine Praxis bzw. Kanzlei übernehmen, kann die Absicherung auch entsprechend höher sein. Fragen Sie einfach bei uns nach. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
Anrechnung von anderweitigen Ansprüchen:
Berufsunfähigkeitsversicherung
Aufgrund der Änderung in der Sozialversicherung in Deutschland werden zu erwartende
BU-Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach dem 01.01.1961
Geborenen nicht mehr auf die Höchstrente angerechnet, bei davor Geborenen gehen wir
pauschal von EUR 5.000 jährlich aus. Alle Ansprüche aus betrieblichen Versorgungen und
privaten BU-Absiche­rungen werden jedoch in voller Höhe auf die maximale private
BU-Versorgung ange­rechnet. Angegebene Ansprüche aus Versorgungswerken berücksichtigen wir nur zur Hälfte.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Alle Ansprüche aus betrieblichen Versorgungen und privaten BU/EU-Absicherungen und
An­sprüche aus Versorgungswerken werden in voller Höhe auf die maximale private
EU-Versorgung angerechnet.
Fundstelle
Annahmerichtlinien
Medizinische Risikoprüfung
Bei Antragsaufnahme prüfen wir zunächst anhand der Gesundheitsfragen, ob der Antrag zu normalen
Bedingungen und zum beantragten Tarifbeitrag angenommen werden kann.
Bei bestehenden Erkrankungen sind die medizinischen Zusatzerklärungen für eine rasche Risiko­be­ur­
teilung sehr hilfreich. Diese können dem Dialog-Tarifprogramm entnommen oder von unser Home­page
(www.dialog-leben.de) geladen werden.
Ergibt die Risikoprüfung, dass ein Antrag nicht zu den angebotenen Konditionen angenommen werden
kann, prüfen wir in erster Linie, ob durch einen medizinischen Risikozuschlag ein Ausgleich für das
erhöhte Risiko geschaffen werden kann. Ist dies nicht Fall, werden wir versuchen über einen sinnvollen
Leistungsausschluss, eine Begrenzung der Leistungsdauer etc. einen Weg zu finden, dem Antragsteller
einen Versicherungsschutz anzubieten. Unter Umständen werden wir den Vertrag für eine bestimmte
Zeit zurückstellen oder die Übernahme des Versicherungsschutzes ganz ablehnen.
Für das Versichertenkollektiv ist es von enormer Bedeutung, dass wir bei Antragsannahme eine gründ­
liche Risikoprüfung vornehmen. Eine andere Annahmepolitik führt durch sinkende Überschüsse
­
zwangs­läufig zu höheren Prämien und in der Regel auch zu einer problematischen Leistungsüber­
prüfung.
Überschreitet die beantragte BU/EU-Rente eine Untersuchungsgrenze, wird eine ärztliche Unter­
suchung notwendig. Auch dies sollte aus Haftungsgründen bei der Beratung und Vermittlung berücksichtigt werden.
Übergewicht
Wie wird Übergewicht bei der medizinischen Risikoprüfung eingeschätzt?
56
Die Regelung der Dialog:
Die Beurteilung, ob ein erhöhtes Körpergewicht Auswirkungen auf die Annahmeentscheidung
hat, hängt von einigen Faktoren ab. Wir beurteilen nicht nur nach dem BMI (Body Mass
Index), sondern berücksichtigen auch das Eintrittsalter. Dabei beurteilen wir das Übergewicht
bei Jüngeren strenger als bei Personen mit einem höheren Eintrittsalter.
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
Die Einschätzung bleibt also immer eine Einzelfallprüfung, dennoch kann man vereinfacht
sagen, dass bis zu einem BMI von 30 i.d.R. keine Erschwernis vorliegt. Ab einem BMI 30
wird ein Zu­schlag erhoben. Übersteigt der BMI den Wert von 40 ist mit einer Ablehnung oder
Rück­stellung des Vertrages zu rechnen.
Fundstelle
Interne Annahmerichtlinien
Freizeitrisiken/Hobbys
Alle Arten von Freizeitsportarten sind zuschlagsfrei mitversichert, sofern sie in Art und Umfang der
Ausübung dem durchschnittlichen Amateurfreizeitsport entsprechen. Für einige besonders gefähr­liche
Sportarten (vor allem des Berg- , Flug-, Motor- oder Tauchsports) sind Zuschläge erforderlich. Auch
hierzu befinden sich im Internet entsprechend vorbereitete Zu­satz­erklärungen, die bei Antragstellung
mit eingereicht werden. Die Höhe des Zuschlags kann nicht p
­ auschal benannt werden. Sie hängt von
Art und Umfang des ausgeübten Hobbys ab. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des
Zuschlags kann u.U. erst auf Grundlage der entsprechenden Zusatzerklärung getroffen werden.
Extrem gefährliche Sportarten können nicht versichert werden. Hierzu zählen u.a. Kampfsportarten
mit Vollkontakt (z.B. Boxen, Thai-Boxen, Kickboxen), Reitsport mit erhöhtem Wettkampfrisiko (z.B.
Military, Galopprennen, Rodeo), Sportarten mit erhöhter Unfallgefahr (z.B. Rennrodeln, Trickski, Ski­
springen, Höhlenforschung/-tauchen, Bungeejumping, Basejumping) und extreme Motorsport­arten.
Die nachfolgende Liste zeigt einen Ausschnitt unserer Richtlinien für die Ausübung von besonderen
Hobbys und Sportarten. Die angegebenen Zuschläge sind Richtlinien und nicht bindend. Wir behalten
uns eine endgültige Entscheidung auf Grundlage der entsprechenden Zusatzerklärungen (ZE) vor.
BU
EU
- American Football
- Baseball
- Rugby
Bergsport
50 %
normale Annahme
50 %
normale Annahme
normale Annahme
normale Annahme
z.B. Klettern, Bouldern, Klettersteigbegehungen,
Eisklettern, Skibergsteigen*3
Bitte ZE Bergsport
mit einreichen
Bitte ZE Bergsport
mit einreichen
- Boxaerobic
- Chi-Gong
- Tae Bo
- Tai-Chi
Extremsport
normale
normale
normale
normale
normale
normale
normale
normale
- Base-Jumping / Bungee-Jumping
- Canyoning (in Europa)
- Paintball
Flugsport Bitte ZE Flugrisiko mit einreichen
Ablehnung
Ausschlussklausel
50 %
Ablehnung
Ausschlussklausel
normale Annahme
- Drachenfliegen
- Fallschirmspringen mit Öffnungsautomat
ohne Öffnungsautomat
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
Bitte ZE Flugrisiko
mit einreichen
100 %
100 %
100 %
Bitte ZE Flugrisiko
mit einreichen
Ballsport
Fitness und Tanz
(nicht Formationsspringen)
- Gleitschirmfliegen
- Hubschrauberflug /
Motorflug
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Annahme
Annahme
Annahme
Annahme
Annahme
Annahme
Annahme
Annahme
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III. Der Antrag oder die Antragstellung
BU
EU
- Pago-Jet-Gliding
- Segelfliegen/
Ultraleichtflug
Kampfsport
100 %
Bitte ZE Flugrisiko
mit einreichen
100 %
Bitte ZE Flugrisiko
mit einreichen
- Boxen (ohne Wettkampf)
- Jiu-Jitsu, Judo, Karate, Taekwondo ohne Wettkampf /
> 3 Tage d. Woche
≤ 3 Tage d. Woche
- Ringen (ohne Wettkampf)
Motorsport
50 %
25 %
25 %
normale Annahme
normale Annahme
normale Annahme
normale Annahme
normale Annahme
- Automotorsport
- Motorradsport
Pferdesport
Ablehnung
Ablehnung
Ablehnung
Ablehnung
-
Dressurreiten
Galopprennen
Military/Vielseitigkeitsreiten
Polo
Rodeoreiten
Springreiten
ohne Wettkämpfe
mit Wettkämpfen
- Westernreiten
Sonstige Sportarten
normale Annahme
Ablehnung
Ablehnung
50 %
Ablehnung
normale Annahme
Ablehnung
50 %
50 %
50 %
normale Annahme
50 %
50 %
normale Annahme
25 %
50 %
-
Bogenschiessen
Fechten
Gewichtheben
Trampolinspringen
(ohne Wettbewerbe)
Tauchsport
normale Annahme
normale Annahme
100 %
normale Annahme
normale Annahme
normale Annahme
50 %
normale Annahme
z.B. Gerätetauchen, Apnoe­tauchen, Strömungstauchen,
Nachttauchen*4
Bitte ZE Tauchsport
mit einreichen
Bitte ZE Tauchsport
mit einreichen
normale Annahme
normale Annahme
normale Annahme
normale Annahme
50 %
Ablehnung
normale Annahme
25 %
Ablehnung
normale Annahme
normale Annahme
50 %
normale Annahme
25 %
normale Annahme
50 %
normale Annahme
25 %
Biathlon
Bobfahren
Eishockey
Eiskunstlaufen/
Eisschnellaufen
- Skeleton
- Skifahren/Snowboarden
ohne Wettbewerbe
normale Annahme
Ablehnung
50 %
normale Annahme
normale Annahme
50 %
normale Annahme
normale Annahme
Ablehnung
normale Annahme
50 %
normale Annahme
- Skispringen
100 %
100 %
Wassersport
- Jet-Ski (ohne Wettkämpfe)
- Kajak / Kanu (kein Wildwasser)
- Kitesurfen auf Wasser
ohne Wettbewerb
mit Wettbewerb
- Segeln
(ohne Ozeanüberquerung)
- Wasserski
ohne Wettbewerb
mit Wettbewerb
- Wellenreiten
ohne Wettbewerb
mit Wettbewerb
Wintersport
-
(nicht Extrem Ski-/Snowboardfahren)
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IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen
IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen
1. Anzeigepflicht bei Berufswechsel
Es kommt häufig vor, dass Versicherte während der Vertragslaufzeit den Beruf bzw. die berufliche
Tätig­keit wechseln. Die aktuelle Tätigkeit weist u.U. ein völlig anderes Anforderungs- und Risiko­profil
auf. Für den Versicherten ist es von Vorteil, wenn dieser Wechsel nicht angezeigt werden muss und
sich für ihn dadurch auch keine negativen Konsequenzen hinsichtlich Prämie und Leistungsumfang
ergeben.
Marktbeobachtung:
Alle Versicherer in Deutschland verzichten auf die Anzeigepflicht bei Berufswechsel.
Die Regelung der Dialog:
Ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit muss weder in der Berufs- noch in der Erwerbsunfähig­
keit angezeigt werden. Die neu hinzugekommenen Risiken des beruflichen Tätigkeit sind versichert. Die bisherigen Bedingungen wie Laufzeit, Leistungsdauer und Beiträge bleiben unverändert.
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
Diese Regelung haben wir nicht explizit in die Bedingungen aufgenommen.
Da hier aber keine Regelung vorgesehen ist, muss dies auch nicht angezeigt werden.
2. Berufsanfänger, junge Familien und Existenzgründer
Gerade für diese Menschen ist die finanzielle Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit enorm
wichtig. In dieser Lebensphase ist das verfügbare Einkommen in der Regel knapper bemessen. Oft
vernachlässigt diese Personengruppe aus finanziellen Gründen eine ausreichende Absicherung indem
sie ganz auf eine Berufsunfähigkeitsabsicherung verzichtet, den BU-Schutz nicht in der notwendigen
Höhe versichert oder sonstige Kompromisslösungen eingeht.
Die richtige Lösung ist unser Tarif SBU-solution®. Durch die technisch-einjährige Kalkulation wird
bereits zum Berufsstart eine komfortable Absicherung ermöglicht. Über die gesamte Laufzeit gerechnet ist die SBU-solution® nicht preiswerter. Mit steigendem Alter steigt auch der Beitrag. Dies ist dann
aber eher zu bewerkstelligen, ggf. ist das Einkommen gestiegen und einige finanzielle Verpflichtungen
(Kinder sind aus dem Haus, die Immobilie ist abgezahlt) bestehen nicht mehr. Je nach Eintrittsalter,
Geschlecht und Beruf sind die Prämien der SBU-solution® in den ersten 15 bis 20 Vertragsjahren günstiger als die Prämien der SBU-professional.
Ein Wechsel in die SBU-professional ist jeder Zeit ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
Marktbeobachtung:
Nach unseren Recherchen ist die Dialog das einzige Unternehmen, das einen technisch einjährig kalkulierten Tarif in dieser Form anbietet.
59
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IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen
Die Regelung der Dialog:
Ein Wechsel von der SBU-solution® in die SBU-professional ist während der Laufzeit zu jeder
Hauptfälligkeit zum b
­ isher versicherten Beruf mit maximal gleicher Restlaufzeit und maximal
gleich hoher Berufs­unfähigkeitsrente möglich. Sofern bei der Umwandlung keine zusätzlichen
Optionen gewählt werden, erfolgt der Wechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Fundstelle
SBU-solution®
Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
Anmerkung:
Die technisch-einjährige Versicherung, bzw. die SBU-solution® ist eine hervorragende Mög­lich­
keit für Schüler, Azubis, Studenten, Berufsanfänger und Existenzgründer einen ausgezeichneten
und günstigen Versicherungsschutz zu erhalten. Sobald mehr Mittel für die Absicherung vorhan­
den sind, ist unter den o.g. Voraus­setzungen eine Umstellung in den Tarif SBU-professional mit
allen Optionen möglich. Nicht zu unterschätzen ist auch die Tatsache, dass ein Antrag auf eine
Berufsunfähig­keits­versicherung in jungen Jahren i.d.R. sehr viel unproblematischer ist.
Eine ausführliche Erläuterung des Prinzips der technisch-einjährig kalkulierten Versicherung
befindet sich im Abschnitt VI „Beratungs- und Verkaufsunterlagen“.
Wolfgang Scholl vom Bundesverband der Verbraucherzentrale schreibt in der Broschüre „Berufs­
unfähigkeit gezielt absichern“, Stiftung Warentest, 2003:
„Die technisch Einjährige ist ein intelligentes Produkt, das dem Lebenszyklus der Menschen
besser gerecht wird als die Normaltarife. Es wird damit zwar insgesamt nicht billiger, aber viele
Jüngere können sich so einen Versicherungsschutz leisten, den sie sonst vermutlich nicht
bezahlen könnten.“
3. Finanzieller Engpass
Es gibt Umstände, beruflicher, persönlicher oder wirtschaftlicher Natur, die dazu führen, dass Prämien
für die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht mehr oder nicht mehr in der erforder­lichen
Höhe geleistet werden können. Eine Beitragsfreistellung, Kündigung oder Reduzierung der BU/
EU-Rente ist für die Betroffenen oft die einzige Möglichkeit. Für diese Zeit entfällt der Versiche­rungs­
schutz bzw. liegt auf einem niedrigeren Niveau. Eine Wiederaufnahme der Absicherung oder eine
Erhöhung der BU/EU-Rente auf den ursprünglichen Betrag geht mit einer Gesundheitsprüfung einher
und ist deshalb nicht immer möglich.
Für die Versicherten ist es wichtig zu wissen, ob und für welche Anlässe ein Versicherer Über­
brückungsmöglichkeiten anbietet und wie lange und wie oft die Regelungen in Anspruch genommen
werden können.
Marktbeobachtung:
Am Markt gibt es die unterschiedlichsten Regelungen zur Überbrückung von Zahlungs­-­
schwie­­­rigkeiten. Häufig handelt es sich dabei um reine Beitragsstundungen, andere bieten
die Möglichkeit bei einer BUZ/EUZ die nötigen Beiträge aus dem vorhanden Deckungs­kapital
zu nehmen. Es gibt auch Kombinationen von (Teil-)Stundungen oder Verrechnungen mit dem
60
© 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0
IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen
Deckungsstock bzw. dem Rückkaufswert. Bei den meisten Anbietern beträgt der Über­brück­
ungs­zeitraum 6 max. 12 Monate. Ein echtes und faires Lebensphasenmodel wie wir es in
unseren Bedingungen vorsehen ist zurzeit am Markt nicht erhältlich. Rund die Hälfte aller am
Markt angebotenen Tarife bieten keinerlei Überbrückungsmöglichkeiten an.
Die Regelung der Dialog:
In unseren Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen bieten wir ohne Angabe von
Gründen an, die versicherte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer von max. 12
Monaten bis auf eine Rente in Höhe von 600 EUR p.a. zu reduzieren. Diese Anpassungsmög­
lich­keit kann einmalig während der gesamten Laufzeit in Anspruch genommen werden. Eine
Anpassung auf die ursprüngliche Höhe der BU/EU-Rente wird ohne Gesundheitsprüfung
durchgeführt (Lebensphasenmodell).
Fundstelle
SBU-solution® SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 9 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 1, Absatz 7 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
4. Elternzeit
Die Wahrnehmung der Elternzeit reduziert das Familieneinkommen in der Regel spürbar. Eine Bei­
trags­­freistellung, Kündigung oder Reduzierung der BU/EU-Rente wird aus finanziellen Gründen in
Er­wä­gung gezogen oder auch praktiziert. Die Dialog bietet für diese Zeit eine äußerst familienfreund­
liche Lösung an.
Die Regelung der Dialog:
In unseren Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SBU/BUZ, SEU/EUZ) kann sich
der Kunde bei Elternzeit von mind. 6 Monaten bei vollem Versicherungsschutz für ein halbes
Jahr von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen. Die Beiträge werden in dieser Zeit von der
Dialog übernommen. Nach Ablauf der 6 Monate hat der Kunde zusätzlich die Möglichkeit, die
versicherte Berufsunfähigkeitsrente für die Dauer von weiteren max. 30 Monaten bis auf eine
Rente in Höhe von 600 EUR p.a. zu reduzieren. Diese Möglichkeiten bestehen bei jedem Kind
und können somit mehrfach während der gesamten Laufzeit des Vertrages in Anspruch genommen werden. Eine Anpassung auf die ursprüngliche Höhe der BU-/EU-Rente wird ohne
Gesundheitsprüfung durchgeführt (Lebensphasenmodell).
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 9 und 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 9 und 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 8 und 9 - Allgemeine Bedingungen für die BUZ (BBUZ)
§ 1, Absatz 8 und 9 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 1, Absatz 7 und 8 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
61
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IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen
5. Arbeitslosigkeit
Kaum ein Arbeitnehmer kann heutzutage ausschließen nicht vorübergehend arbeitslos zu werden. Wie
in den beiden oben beschrieben Situationen ist eine Beitragsfreistellung, Kündigung oder Redu­zie­rung
der BU/EU-Rente die denkbar schlechteste Variante. Für den Fall der Arbeitslosigkeit bieten wir in
unseren Berufs- und Erwebsunfähigkeitsversicherungen unseren Versicherten folgende Lösung an:
Die Regelung der Dialog:
In unseren Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SBU/BUZ, SEU/EUZ) kann sich
der Kunde bei nachgewiesener Arbeitslosigkeit bei vollem Versicherungsschutz für ein halbes
Jahr von der Bei­tragszahlungspflicht befreien lassen. Die Beiträge werden in dieser Zeit von
der Dialog übernommen. Nach Ablauf der 6 Monate hat der Kunde zusätzlich die Möglichkeit,
die versicherte Berufsunfähigkeitsrente für die Dauer von weiteren max. 18 Monaten bis auf
eine Rente in Höhe von 600 EUR p.a. zu reduzieren. Bei erneuter Arbeitslosigkeit besteht die
Möglichkeit, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente für die Dauer von weiteren max. 24
Monaten bis auf eine Rente in Höhe von 600 EUR p.a. zu reduzieren. Diese Möglichkeit
besteht mehrfach bei jeder nachgewiesenen Arbeitslosigkeit. Eine Anpassung auf die ursprüng­
liche Höhe der BU-Rente wird ohne Gesundheitsprüfung durchgeführt (Lebensphasenmodell).
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 9 und 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 9 und 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 8 und 9 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 8 und 9 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 1, Absatz 7 und 8 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Bei finanziellen Engpässen während einer Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit reicht eine Über­
brückungsmöglichkeit über wenige Monate oder eine reine Beitragsstundung nicht aus. Auch die
Verwendung von Rückkaufswerten oder die Verrechnung mit dem Deckungskapital ist dann über­
haupt keine Hilfe, wenn der Vertrag jung ist und noch keinen Rückkaufswert oder noch k­ einen
nennenswerten Deckungsstock gebildet hat. Es gilt zu beachten, dass bei unserer Regelung eine
Wiederherstellung ausgeschlossen ist, wenn vorher die Berufsunfähigkeit eingetreten oder ein An­spruch auf Leistungen aus der Option Dread-Disease entstanden ist, sofern diese mitversichert ist.
6. Kündigungsmöglichkeiten
Kündigung durch den Versicherungsnehmer
62
Die Regelung der Dialog:
Sie können Ihre Versicherung jederzeit mit Frist von einem Monat zum Schluss der Ver­siche­
rungs­­periode kündigen. Wir prüfen dann zunächst, ob eine beitragsfreie Weiterführung der
Versicherung möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die verbleibende beitragsfrei versicherte
Jahresrente mindestens 900 EUR beträgt. Wird eine Jahresrente von 900 EUR erreicht, wird
der Vertrag mit herabgesetzter Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente beitragsfrei gestellt.
Wird diese beitragsfreie Jahresrente nicht erreicht, zahlen wir den Rückkaufswert aus.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
1. Mitwirkungspflichten
1.1. Meldung des Versicherungsfalls
Die Meldung des Versicherungsfalls sollte umgehend erfolgen, auch wegen der Möglichkeit der
Beitragsstundung.
Die Regelung der Dialog:
Bei Eintritt des Leistungsfalls sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:
➜➜ Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person
➜➜ Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit;
➜➜ Ausführliche Berichte der behandelnden Ärzte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und
voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit oder über die Pflegebedürftigkeit;
➜➜ Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit zum
Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen
(gilt nur für SBU und BUZ);
➜➜ Bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine
Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art
und Umfang der Pflege.
Sämtliche Unterlagen für die Leistungsprüfung sind in deutscher Sprache einzureichen. Eine
verspätete Meldung des Leistungsfalles hat keinen Einfluss auf unsere Leistung. Auch bei
späterer Meldung leisten wir rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 9, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 9, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 4, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 8, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 4, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
1.2. Mitwirkungspflicht – Feststellung der BU/EU
Mit Meldung einer Berufsunfähigkeit erstellen wir – auf Basis der vom Versicherten eingereichten
Unterlagen – ein Berufs- bzw. Tätigkeitsprofil. Dieses Profil beinhaltet eine detaillierte Schilderung der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Um eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit feststellen zu können,
müssen die Ärzte und sonstigen Behandler entsprechend diesem Profil eine Einschätzung abgeben.
Aus diesen Informationen ergibt sich die prozentuale Einschränkung der Berufstätigkeit.
Die Regelung der Dialog:
Für den Nachweis der BU/EU bzw. unserer Leistungspflicht, können wir ­auf unsere Kosten – weitere
ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch
über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen. Dazu müssen Ärzte,
Krankenhäuser und sonstige Kranken­
an­
stalten sowie Pflegeheime, Pflegepersonen, andere
Personenversicherer, Behörden, Kranken­kassen und Sozial­­versicherungsträger ermächtigt werden,
uns auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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63
V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
Fundstelle
SBU-solution® SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 9, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 9, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 4, Absatz 2 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 8, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 4, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
1.3. Mitwirkungspflicht – Meldepflicht / Rückforderung
Gesundheitliche Verbesserungen, die den Grad der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verändern, müssen i.d.R. dem Versicherer gemeldet werden. Nicht immer ist dies für einen Versicherten sofort zu
erkennen. Für ihn ist es wichtig zu wissen, wie diese Mitwirkungspflicht in den Bedingungen geregelt
ist und ob eine Verletzung dieser Pflicht u.U. negative Folgen für ihn haben könnte.
Marktbeobachtung:
Nahezu alle Gesellschaften verlangen eine Meldung über die Verbesserung des Gesund­
heitszustandes bzw. Minderung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit.
Die Regelung der Dialog:
Berufsunfähigkeitsversicherung:
Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme
bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit ist uns unverzüglich mitzuteilen. Ist die
Berufsunfähig­keit / Pflegebedürftigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50
Prozent vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein.
Erwerbsunfähgkeitsversicherung:
Ein Wegfall der Erwerbsunfähigkeit oder eine Minderung der Pflegebedürftigkeit und die
Wiederaufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ist uns unverzüglich
mitzuteilen. Ist die Erwerbsunfähigkeit weggefallen, stellen wir unsere Leistungen ein.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen / gängige Regulierungspraxis
§ 12, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 12, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 7, Absatz 3 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 10, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 7, Absatz 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
1.4. Medizinische Mitwirkungspflicht / Arztanordnungsklausel
64
Die Arztanordnungsklausel regelt die Pflichten des Versicherungsnehmers ärztlichen Anordnungen
nach­zukommen, um seine Gesundheit zu verbessern bzw. den BU-/EU-Grad zu mindern. Werden
diese An­ord­nungen nicht befolgt, hat der Versicherer das Recht, die BU-/EU-Leistung zu kürzen oder
zu verweigern.
Seit einigen Jahren ist die so genannte Arztanordnungsklausel fast in keinem Bedingungswerk mehr
zu finden, da sie doch sehr umstritten war. Die allgemeine Rechtsprechung hat mehr und mehr
zu­gunsten der Versicherten entschieden.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
In den neueren Bedingungen wurden die Arztanordnungsklauseln durch die medizinischen Mitwir­
kungs­­­pflichten ersetzt.
Marktbeobachtung:
Die am Markt befindlichen Bedingungsregelungen sind sehr unterschiedlich. In einigen
Be­dingungen ist diesbezüglich nichts geregelt. Manche sehen „zumutbare ärztliche
Anweisungen“ vor, die nicht näher definiert sind. Andere Regelungen sehen vor, dass
„Arztanordnungen mit möglichen Reaktivierungschancen Folge zu leisten ist“ oder verpflichten ihre Versicherten „nach dem Prinzip von Treue und Glauben“ zumutbare Maßnahmen
zu ergreifen, um eine Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erreichen.
Die Regelung der Dialog:
Wir verzichten auf die Arztanordnungsklausel. Die medizinischen Mitwirkungspflichten
beschränken sich ausschließlich auf den Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.B.
Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen). Lassen Sie operative Behandlungsmaß­
nahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt verordnet, um die Heilung zu fördern
oder die Berufs- oder Erwerbsun­fähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies der
Anerkennung oder einer Leistung aus der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht
entgegen. Sie sind allerdings verpflichtet, geeignete Hilfs­mittel zu verwenden und zumutbare
Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine wesentliche Bes­serung Ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung erwarten lassen. Dabei handelt es sich beispielsweise um das Einhalten
einer Diät, das Tragen von Stütz­strümp­fen, das Tragen von Pro­thesen oder die Verwendung
von Seh- und Hörhilfen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Heilbehandlungen, die mit einem opera­tiven Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar an.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 9, Absatz 5 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 9, Absatz 5 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 4, Absatz 5 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 8, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 4, Absatz 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Prinzipiell ist ein vollständiger Verzicht auf die medizinischen Mitwirkungspflichten nicht sinn­
voll, da durch ein höheres Leistungsaufkommen auch das Versichertenkollektiv geschädigt
wird. Einige Mitwirkungspflichten sind durchaus sinnvoll und zumutbar, wie z.B. Die Regelung
der Dialog (Verwendung von Seh- und Hörhilfen sowie Prothesen). Für den Kunden ist es aus
Gründen der Fairness und der Transparenz sehr wichtig, die zumutbaren Mitwirkungspflichten
zu erkennen, damit er seinen Versicherungsschutz nicht gefährdet. Gar keine Regelungen oder
nicht genau definierte Regelungen sind für den Kunden unbefriedigend.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
2. Anspruchsvoraussetzungen
2.1 Berufsunfähigkeitsversicherung
In älteren Bedingungswerken war eine „voraussichtlich dauernd“ anhaltende Berufsunfähigkeit Vor­
aus­­setzung für eine Leistungspflicht. Die Rechtsprechung gab hier einen Zeitraum von drei Jahren vor.
Eine ärztliche Prognose über einen längeren Zeitraum abzugeben, die dem Begriff „voraussichtlich
dauernd“ genügen kann, kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Aus diesem Grund wurde in der
Vergangen­heit bei den meisten Tarifen der Prognosezeitraum verkürzt.
In den meisten Fällen von Berufsunfähigkeit kann der Leistungsantrag nicht über die ärztliche
Prognose gestellt werden, sondern wird erst nach der bedingungsseitig festgelegten „Wartezeit“ anerkannt. Sie beträgt überwiegend 6 Monate. Das heißt: Wenn eine BU bereits 6 Monate angedauert hat
(und noch weiter andauert), wird die Prognosevoraussetzung als erfüllt angesehen.
Marktbeobachtung:
Die meisten Tarifwerke beinhalten eine Verkürzung des Prognosezeitraumes. Bei den am
Markt angebotenen Tarifen gibt es verschiedene Regelungen: „voraussichtlich dauernd“;
„voraussichtlich 6 Monate“; „voraussichtlich mindestens 6 Monate“; „voraussichtlich länger
als 6 Monate“; „voraussichtlich 2 Jahre“ oder auch „3 Jahre“. Nicht alle Versicherer haben in
ihren unterschiedlichen Produkten eine einheitliche Regelung.
Die Regelung der Dialog:
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, was ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich mindestens sechs Monate
ununterbrochen außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten
Beruf (zuletzt ausgeübter Beruf) auszuüben.
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
SBU-solution®
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario®
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
Anmerkung:
Die zurzeit kundenfreundlichste Regelung ist die von uns angewandte Bestimmung „voraussicht­
lich mindestens sechs Monate“.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
2.2 Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Selbständige Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sind noch nicht sehr lange auf dem Markt zu finden.
Für die private Erwerbsunfähigkeit gilt hierbei das Gleiche, wie für die Berufsunfähigkeits­ver­sicherung.
Die Definition der Erwerbsunfähigkeit ist in den Bedingungen der einzelnen Gesellschaften nicht einheitlich geregelt. Unterschiede gibt es auch hier bezüglich des Prognosezeitraums. Ein weiteres
Unterscheidungsmerkmal ist die tägliche Dauer, für die der Kunde außer Stande sein muss irgendeiner
Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.
Marktbeobachtung:
Bei den am Markt angebotenen Tarifen gibt es sehr unterschiedliche Regelungen bezüglich
des Prognosezeitraums: voraussichtlich dauernd; voraussichtlich 6 Monate; mindestens 2
Jahre, voraussichtlich 3 Jahre. Unterschiede gibt es auch bei der Dauer, für die der Kunde
außerstande sein muss, täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können: von mehr als 2
Stunden, von mehr als 3 Stunden.
Die Regelung der Dialog:
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate
außerstande sein wird, eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden nachzugehen. Ist die
versicherte Person 6 Monate ununterbrochen erwerbsunfähig im Sinne der Bedingungen
gewesen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Erwerbsunfähigkeit.
FundstelleVersicherungsbedingungen
SEU-protect®§ 2, Absatz 1 und 2 – Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
EUZ RISK-vario®
§ 2, Absatz 1 und 2 – Bedingungen für die EUZ (BEuz)
3. Infektionsklausel
Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung deckt ein Zusatzrisiko ab, welches vor
allem medizinisch, pflegerisch Tätige Personen betrifft. Hintergrund hierfür ist der § 31 des Bundes­
infektionsschutzgesetzes. Hier heißt es: „Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheits­ver­däch­
tigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten
ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder
an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“ Viele Vermittler gehen
davon aus, dass eine „übliche“ Berufsunfähigkeitsversicherung auch in diesem Fall leisten wird, da die
versicherte Person aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Tatsache ist jedoch, dass
Berufsunfähigkeitsversicherungen ohne Infektionsklausel in einem solchen Fall nicht leisten. Denn
gemäß den Versicherungsbedingungen kann die versicherte Person häufig noch arbeiten, darf es
jedoch aufgrund des behördlichen Verbotes nur nicht.
Marktbeobachtung:
Aktuell gibt es nur wenige Versicherer, die eine Infektionsklausel anbieten. Nicht bei allen dieser Anbieter ist die Infektionsklausel obligatorisch in den Versicherungsbedingungen verankert. Sofern dies der Fall ist, beschränkt sich die Klausel bei nahezu allen Anbietern auf einen
erweiterten Schutz für Ärzte.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
Die Regelung der Dialog:
Berufsunfähigkeit bei medizinisch, pflegerisch tätigen Berufen im Gesundheitswesen liegt
auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen der Gefahr eine Infizierung Dritter ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen (vollständiges Tätigkeitsverbot). Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen
Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen.
Medizinisch, pflegerisch tätige Berufe im sinne dieser Bedingungen sind insbesondere
Human-, Zahn-, Veterinärmediziner, Heil­praktiker und Heilbehandler, Apotheker, Therapeuten
(psycho-, Physio-, Ergo-), Kranken­pfleger und Krankenschwestern und Hebammen.
Die Dialog hat damit eine der umfassendsten Infek­tions­klauseln obligatorisch in den Ver­sicherungs­
bedingungen aufgenommen. Im Gegensatz zu nahezu allen Versicherern ist die Klausel nicht auf Ärzte
beschränkt.
FundstelleVersicherungsbedingungen
SBU-solution® § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario®
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
SEU-protect®in der SEU nicht relevant
EUZ RISK-vario®
in der EUZ nicht relevant
4. Regelungen zum Berufswechsel
Unter Berufswechsel versteht man die Einbeziehung weiterer, innerhalb einer bestimmten Frist vor
Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübter, beruflicher Tätigkeiten. Ein Berufswechsel kann den Leis­
tungs­anspruch des Versicherten extrem gefährden. Denn: Hat die versicherte Person vor Eintritt der
Be­rufsunfähigkeit einen Berufswechsel vollzogen, kann bei Vorliegen der bedingungsseitigen Voraus­
setzungen auf die neue und auf die alte Tätigkeit abgestellt werden.
Ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit während der Vertragslaufzeit muss bei keinem deutschen
Versicherer gemeldet werden. Einige Versicherer haben in ihren Bedingungen eine Klausel eingefügt,
die vor einem Missbrauch dieser Regelung schützen soll. Die Klausel gibt dem Versicherer das Recht
auch weitere Berufe, die innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt
wurden zu prüfen. Ergreift ein Versicherter (z.B. ein kaufmännischer Angestellter) mit einem starken
Rücken- oder Knieleiden den Beruf des Fliesenlegers oder des Getränkeausfahrers um berufsunfähig
zu werden, kann der Versicherer den zuvor ausgeübten Beruf zur Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit
vorliegt, heranziehen.
Da in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung der ausgeübte Beruf keine Rolle spielt, hat das Thema
Berufswechsel hier keine Relevanz.
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Marktbeobachtung:
Die am Markt angebotenen Tarife zeigen ein völlig uneinheitliches Bild. Viele Gesellschaften
haben in ihrem Tarifwerk unterschiedliche Regelungen. Einige Gesellschaften prüfen den
zuletzt ausgeübten Beruf ohne zusätzliche Einschränkung. Einige prüfen einen Berufs­wechsel
in den letzten 12 Monaten. Andere prüfen mit und ohne zusätzliche Regelungen über einen
Zeitraum von 24 Monaten. Viele der am Markt befindliche Tarife beinhalten eine abstrakte
Verweisung.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
Die Regelung der Dialog:
Die Dialog verzichtet komplett auf die Prüfung eines Berufswechsels.
5. Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers
Die Prüfung auf Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung durch einen Sozialversicherungsträger ist
schon aufgrund der umfangreichen Verweisungsmöglichkeiten sehr viel strenger als die in der privaten
Berufsunfähigkeitsversicherung. Wurde von einem gesetzlichen Rentenversicherer eine Erwerbs­
minderung aus gesundheitlichen Gründen anerkannt, so ist davon auszugehen, dass auch eine
Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen eines privaten Versicherungsunternehmens vorliegt.
Anders verhält es sich hier zur privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Eine Leistung aus der Sozial­
­versicherung kann bereits bei teilweiser Erwerbsminderung erfolgen, während die Leistungen einer
privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung in der Regel erst bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit
erbracht werden.
Marktbeobachtung:
In der Berufsunfähigkeit verzichten aktuell nur sehr wenige Tarifwerke auf eine eigene Risiko­
prüfung, wenn eine unbefristete Erwerbsminderung eines gesetzlichen Rententrägers vorliegt.
Einige wenige Gesellschaften erkennen eine Erwerbsminderung an, wenn der Empfänger älter
als 55 Jahre ist. Die restlichen Tarifwerke prüfen unabhängig davon, ob eine Berufsunfähigkeit
vorliegt. In der Erwerbsunfähigkeitsversicherung erfolgt die Leistungsprüfung bei allen
Gesellschaften unabhängig von der Prüfung eines gesetzlichen Rententrägers.
Die Regelung der Dialog:
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht wird selbstverständlich auch ein Rentenbescheid
über eine Erwerbsminderung eines gesetzlichen Rententrägers herangezogen.
Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers über eine dort anerkannte Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit reicht als Nachweis einer BU oder EU allerdings nicht aus.
Fundstelle
SBU-solution® SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
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Versicherungsbedingungen
§ 9, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 9, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 4, Absatz 3 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 2, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 2, Absatz 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Mit der automatischen Anerkennung eines Rentenbescheides der GRV, gibt der Versicherer die
Leistungsprüfung aus der Hand und kann ähnlich wie bei der Dienstunfähigkeitsklausel, politi­
schen Überlegungen, Interessen oder auch gesetzlichen Änderungen unterliegen. Zum Schutz
des Versichertenkollektives ist von der automatischen Anerkennung Abstand zu nehmen.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
6. Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Rücktritt vom Vertrag
Die im Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung gestellten Gesundheitsfragen sind
wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Somit ist eine ausreichende Prüfung des Risikos seitens des Ver­sicherers, sichergestellt. Nicht korrekt beantwortete Fragen können dazu führen, dass der
Versicherer nicht leisten muss und sogar vom Vertrag zurücktreten kann. Dieses Rücktrittsrecht wegen
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt und kann
bis zu 5 Jahre nach Versicherungsabschluss ausgeübt werden.
Marktbeobachtung:
Das Rücktrittsrecht ist seit der VVG-Reform gesetzlich auf 5 Jahre nach Antragstellung
begrenzt.
Die Regelung der Dialog:
Für Erkrankungen und gesundheitliche Störungen, die nach Abgabe der Vertragserklärung
erstmalig auftreten, besteht grundsätzlich keine Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht endet für
alle versicherten Personen grundsätzlich nach Abgabe der Vertragserklärung.
Fundstelle
SBU-solution® SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 7 - Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung (ABRis)
§ 7 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 7 - Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung (ABRis)
Anmerkung:
Diese Regelung schützt nicht davor die Angaben im Antrag nicht wahrheitsgemäß zu beantwor­
ten. Der Versicherer hat nach Ablauf dieser Frist das Recht, den Vertrag anzufechten, wenn eine
arglistige Täuschung seitens des Versicherten vorliegt (Anfechtung des Vertrages).
Anfechtung des Vertrages
Werden Angaben zum Gesundheitszustand nachweislich bewusst falsch gemacht oder verschwiegen,
kann der Versicherer innerhalb von 10 Jahren (Regelung im BGB und VVG) den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Die Regelung der Dialog:
Falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere
Annahme­­­entscheidung Einfluss genommen worden ist (arglistige Täuschung), können wir
den Ver­siche­rungs­­vertrag anfechten.
Wenn wir den Vertrag wegen Rücktritt oder Anfechtung beenden, besteht kein Anspruch
auf Rückerstattung der Beiträge.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 7 - Bedingungen für die Risikoversicherung (ABRis)
§ 7 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 7 - Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung (ABRis)
7. Prognose
Es kann eine ärztliche Prognose über die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgegeben werden. Dieser Punkt klärt den Zeitraum für den eine ärztliche Prognose (Prognosezeitraum) abgegeben
werden muss, damit eine Leistungspflicht für den Versicherer besteht.
Die Regelung der Dialog:
Berufsunfähigkeitsversicherung:
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate
ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls
zuletzt ausgeübten Beruf (zuletzt ausgeübter Beruf) auszuüben.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate
außerstande sein wird, eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden nachzugehen.
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
®
SBU-solution
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
®
BUZ RISK-vario § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
SEU-protect®
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
®
EUZ RISK-vario § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Es kann keine ärztliche Prognose über die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgegeben werden. Erfüllt ein Versicherter sechs Monate ununterbrochen die Bedingungen der Berufs­un­fähig­keit,
ob­wohl diese zu Beginn nicht als solche erkennbar war (Prognosezeitraum) und dauert der Zustand
an, dann gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Marktbeobachtung:
Die meisten Gesellschaften verwenden folgende Regelung:
Berufsunfähigkeitsversicherung:
„Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, außerstande gewesen, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf (zuletzt ausgeübter Beruf) auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine
andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende
Tätigkeit ausgeübt, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Berufsunfähigkeit“.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
„Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen, so gilt die
Fortdauer dieses Zustandes als Erwerbsunfähigkeit“.
Die Regelung der Dialog:
Die o.g. Regelung entspricht auch der Regelung der Dialog.
Fundstelle
Versicherungsbedingungen
SBU-solution®
§ 2, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
SBU-professional§ 2, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
BUZ RISK-vario®§ 2, Absatz 2 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
SEU-protect®§ 2, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
EUZ RISK-vario®
§ 2, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
8. Rückwirkende Leistungspflicht
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente entsteht mit Ablauf
des Monats, in dem die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Allerdings sehen einige der
an­gebotenen Tarife Meldefristen vor. Erfolgt eine Meldung erst nach dieser Frist, wird u. U. erst ab dem
Eingang der Meldung geleistet. Diese Fristen erstrecken sich je nach Tarif auf bis zu 36 Monate.
Verspätete Meldungen (z.B. wenn eine eingetretene BU/EU zunächst für eine akute, vorübergehende
Erkrankung gehalten wurde) können also zu Leistungseinbußen führen. Manche Tarife sehen diese
Einschränkung nur dann vor, wenn die Meldung verschuldet zu spät erfolgt.
Marktbeobachtung:
Ein Großteil der Tarife sehen eine Leistung ab dem ersten Monat der Berufsunfähigkeit vor.
Einige Anbieter schränken den Zeitraum auf z.B. drei Jahre ein, sehen aber eine rückwirkende Leistung vor, wenn die verspätete Meldung ohne „schuldhaftes Versäumen“ des
Anspruch­stellers erfolgt. Einige wenige der am Markt befindlichen Tarife sehen gar keine
rückwirkende Leistung und / oder schränken den Zeitraum der rückwirkenden Leistung auf
12 Monate ein.
Die Regelung der Dialog:
Bei unseren Tarifen entsteht der Anspruch auf Leistungen aus der Berufs- oder Erwerbs­
unfähig­keitsversicherung mit Ablauf des Monats, in dem die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
eingetreten ist. D.h. wir leisten generell rückwirkend ab dem Tag des Eintritts der Berufs- oder
Erwerbs­unfähigkeit. Eine verspätete Meldung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, unabhängig ob die „verspätete“ Meldung schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist, hat keinen Einfluss auf
den Beginn der Leistung. Wir leisten jedoch maximal im Rahmen der gesetzlichen
Verjährungsfristen (grundsätzlich 3 Jahre).
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
Fundstelle
SBU-solution® SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 1, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 1, Absatz 3 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 1, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 1, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass keine finanziellen Einbußen durch eine verspätete
Meldung – verschuldet oder unverschuldet – entstehen. Ob eine Berufs- oder Erwerbs­unfähig­keit
vorliegt oder nicht ist nicht ist nicht immer sofort zu erkennen.
Achtung: Falls eine Krankentagegeldversicherung (KT) bei einer privaten Krankenversicherung
besteht, kann bei „rückwirkender Anerkennung“ bzw. „rückwirkender Zahlung“ durch den
BU-Versicherer, der KT-Versicherer seine Zahlungen zurückverlangen (Doppelzahlung), da er ab
Eintritt der Berufsunfähigkeit i.d.R. nur noch max. drei Monate lang leisten muss.
KT-Versicherte sollten bei längerer Arbeitsunfähigkeit an mögliche Rückforderungen durch den
KT-Versicherer denken. (Nahtloser Übergang Krankentagegeld – Berufsunfähigkeitsrente).
9. Zeitlich befristetes Anerkenntnis
Unter einem zeitlich befristeten Anerkenntnis versteht man die Leistungspflicht für einen fest definierten, befristeten Zeitraum. Mit Einführung des neuen VVG ist das zeitlich befristete Anerkenntnis
nunmehr gesetzlich geregelt. § 173 Abs. 2 lässt ein einmaliges, zeitlich begrenztes Anerkenntnis zu.
Nach Ablauf der Befristung entfällt (zunächst) die Leistungspflicht des Versicherers.
Marktbeobachtung:
Einige Versicherer verzichten in den Bedingungen ganz auf die Möglichkeit ein zeitlich
befristetes Anerkenntnis auszusprechen. Wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die
Parteien trotzdem weiterhin nachträglich einvernehmliche Vereinbarungen über vorläufige,
zeitlich begrenzte Leistungen des Versicherers schließen können.
Die Regelung der Dialog:
Berufsunfähigkeit:
Wir können einmalig für längstens 12 Monate ein zeitlich befristetes Anerkenntnis unter
einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere
Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 konkret ausübt. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich
begrenzte Anerkenntnis für uns bindend.
Erwerbsunfähigkeit:
In begründeten Einzelfällen können wir einmalig und maximal für die Dauer von 12 Monaten
ein zeitlich befristetes Anerkenntnis aussprechen. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn aus medizinischen Gründen ein Ende der Erwerbsunfähigkeit abzusehen ist oder
die vorliegenden Befunde noch nicht ausreichen, um ein unbefristetes Anerkenntnis auszusprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich befristete Anerkenntnis für uns bindend.
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© 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0
V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
Fundstelle
SBU-solution® SBU-professional
BUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 11 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 11 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 6, Absatz 2,3,4 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
10. Hausfrauen/Hausmänner
Wie wird der Beruf der Hausfrau bzw. des Hausmannes geprüft?
Die Regelung der Dialog:
Geprüft wird wie bei einem „normalen“ Beruf: Bei Hausfrauen und Hausmännern liegt Berufs­
unfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfte­
verfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununter­
brochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihre im Haushalt konkret ausgeübten Auf­gaben
– so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet waren – auszuüben und sie
in dieser Zeit auch keine andere konkrete Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfah­rung
sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.
Da in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung der ausgeübte Beruf keine Rolle spielt, hat das
Thema hier keine Relvanz.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen, Leistungsrichtlinien
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
in der SEU nicht relevant
in der EUZ nicht relevant
11. Schüler / Auszubildende / Studenten
Alle Genannten haben gemeinsam, dass sie eben noch keinen „echten“ Beruf erlernt bzw. ausgeübt
haben; ein Berufsschutz im eigentlichen Sinne kann deshalb noch gar nicht entstanden sein.
Das „Berufsbild“ Schüler dürfte aus sich heraus erklärend sein; das Schülerdasein ist geprägt von
Mo­bilität und der Fähigkeit, sich geistig mit verschiedenen Sachverhalten auseinander zu setzen;
so­
lange jemand Schüler ist, werden gesundheitliche Einschränkungen an diesem Leistungsprofil
ge­messen.
Der Auszubildende lernt zwar auch noch, aber schon in eine bestimmte Richtung, nämlich in Bezug
auf den konkreten Ausbildungsberuf mit spezifischen Inhalten. Streng genommen ist auch er bis zum
eigentlichen Ausbildungsabschluss noch Auszubildender, aber bereits mit einem erkennbar fortschreitenden Berufsprofil.
Auch der Student behält rechtlich gesehen seinen Studentenstatus bis zum Abschluss des Studiums.
Entgegen dem Auszubildenden ist hier aber nach einem bestimmten Zeitablauf immer noch nicht von
einem klar fassbaren späteren Berufsbild auszugehen (Beispiel Betriebswirt: wie schaut dort angesichts der vielfältigen späteren Möglichkeiten das konkrete Berufs­bild aus?)
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© 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0
V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
Marktbeobachtung:
Die am Markt befindlichen Bedingungen unterscheiden sich sehr stark. Viele Gesellschaften
bieten für Schüler und Studenten nur eine reine Erwerbsunfähigkeitsversicherung an. Einige
Versicherer regulieren nach gleichen oder ähnlichen Regelungen wie wir.
Die Regelung der Dialog:
Die Dialog sieht Schüler, Studenten und Auszubildende als Beruf an.
Schüler: Bei Schülern liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich
mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, als Schüler
am Unterricht an einer allgemeinen Schule in der Primarstufe, Sekundarstufe I oder Sekun­
darstufe II ohne spezielle Förderung teilzunehmen – so wie es ohne gesundheitliche Beein­
trächtigung möglich war – und sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und
Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. Eine spezielle Förderung ist anzunehmen, wenn der
Besuch einer Förderschule/Sonderschule oder sonderpädagogische Maßnahmen regelmäßig
erforderlich sind.
Studenten: Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich
mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihr zuletzt
betriebenes Studium (z.B. an einer Universität oder Fachhochschule) - so wie es ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben und sie in dieser Zeit auch
keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung
entsprechende Tätigkeit konkret ausübt. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung
Auszubildende: Bei Auszubildenden liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person
infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihre
zuletzt betriebene Ausbildung – so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet
war – fortzusetzen und sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung
sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt. Wir verzichten auf
eine abstrakte Verweisung.
Anmerkung:
Als allgemeine Schulen gelten allgemeinbildende und berufliche Schulen in staatlicher, p
­ rivater
oder kirchlicher Trägerschaft. Allgemeine Schulen in der Primarstufe sind Grundschulen.
Allgemeine Schulen in der Sekundarstufe I sind Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und
Gesamtschulen, allgemeine Schulen in der Sekundarstufe II sind die gymnasiale Oberstufe an
einem Gymnasium, berufliche Gymnasien, Fachgymnasium oder an einer Gesamtschule sowie
Berufsfachschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen.
Fundstelle
Leistungsrichtlinien
75
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
12. Verbindliche Fristen zur Leistungsbearbeitung
Eine Leistungsprüfung ist in der Regel eine sehr komplexe und aufwendige Angelegenheit. Neben den
behandelnden Ärzten müssen u.U. Krankenkassen, Krankenhäuser, Gutachter etc. befragt und eingeschaltet werden. Für den Kunden ist es deshalb wichtig, über den Stand der Leistungsprüfung unterrichtet zu sein.
Marktbeobachtung:
Ca. die Hälfte aller am Markt befindlichen Tarifwerke, sehen eine zeitlich definierte Infor­
mations­pflicht über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung vor. Die Spanne reicht hier
von 10 Arbeitstagen bis zu 6 Wochen. Wenige der Tarifbedingungen sehen eine Infor­ma­tions­
pflicht innerhalb von 10 Arbeitstagen vor. Bei ca. einem Viertel der Tarife verpflichtet sich der
Versicherer über die Leistungspflicht zu informieren. Auch hier sind die zeitlichen Angaben
sehr unterschiedlich, sie reichen von 2 Wochen bis zu 5 Wochen. Etwa ein Drittel der
Tarifwerke beinhalten keine zeitliche festgelegte Informationspflicht.
Die Regelung der Dialog:
Während der Prüfung unserer Leistungspflicht informieren wir jeweils innerhalb von zehn
Arbeits­­tagen nach Eingang von Unterlagen über fehlende Unterlagen oder den weiteren
Verlauf der Prüfung unserer Leistungspflicht. Sind alle entscheidungsrelevanten Unterlagen
vollständig bei uns eingegangen, erklären wir innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob und für
welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.
Fundstelle
SBU-solution® SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 5 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 9 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 5 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
Anmerkung:
Leistungsprüfungen dauern i.d.R. einige Wochen bis Monate. Die Leistungsprüfung und die
damit zusammenhängende Belastung sind für Versicherungsnehmer oft nicht einfach. Aus
diesem Grund möchten wir unseren Kunden diese wichtigen Informationen möglichst zeitnah zur
Verfügung stellen.
13. Nachprüfung der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit
76
Im Leistungsfall kann der Versicherer von Zeit zu Zeit prüfen, ob aufgrund eines veränderten Ge­sund­
heits­zustandes überhaupt noch eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit besteht. Im Sinne der gesamten
Versichertengemeinschaft ist es sinnvoll, zu überprüfen ob die Versicherungsleistungen auch nur dann
erbracht werden, wenn die Leistungsvoraussetzungen auch gegeben sind.
Allerdings ist es für den Kunden wichtig zu wissen, ob bei einer Nachprüfung die gleichen Kriterien die
bei der Erstprüfung zugrunde gelegt werden, oder ob im Nachprüfungsverfahren andere Kriterien hinzukommen und ob dann in der Berufsunfähigkeitsversicherung z.B. eine abstrakte Verweisung möglich ist.
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V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung
Marktbeobachtung:
Ein Viertel aller am Markt angebotenen Tarifwerke beinhalten in der Berufsunfähigkeits­
versicherung die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung in der Nachprüfung.
Die Regelung der Dialog:
Berufsunfähigkeitsversicherung: Bei einer Nachprüfung prüfen wir das Fortbestehen der
Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit. Hier werden
Gesundheitsveränderungen sowie das konkrete Ausüben einer zumutbaren Tätigkeit geprüft.
Wir verzichten auf die Prüfung einer abstrakten Verweisungsmöglichkeit.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Bei einer Nachprüfung prüfen wir das Fortbestehen der
Erwerbsunfähigkeit oder die Pflegebe­dürftigkeit.
Fundstelle
SBU-solution®
SBU-professional
BUZ RISK-vario®
SEU-protect®
EUZ RISK-vario®
Versicherungsbedingungen
§ 12 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 12 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu)
§ 7, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz)
§ 10 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu)
§ 7 - Bedingungen für die EUZ (BEuz)
14. Reaktivierung nach Berufs-/Erwerbsunfähigkeit
Nicht immer dauert eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit über die ganze Versicherungsdauer an. Es
kommt vor, dass die Beschwerden, die zu einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geführt haben, nach
einigen Jahren wieder ausgeheilt sind.
Für den Versicherten stellt sich die Frage, wie sein Versicherungsschutz dann weitergeführt wird. Wie
hoch ist die dann versicherte Rente? Kann die Beitragsdynamik bestehen bleiben?
Marktbeobachtung:
Nicht alle Gesellschaften bieten nach der Reaktivierung wieder eine Beitragsdynamik an.
Die Regelung der Dialog:
Zu Beginn der Reaktivierung wird die Beitragsdynamik, wenn sie vor Eintritt der Berufs- oder
Werbsunfähigkeit bestanden hat, normal fortgesetzt. Eventuelle Rentensteigerungen in der
Leistungsphase werden bei der Reaktivierung berücksichtigt, d.h. die ver­sicherte BU/
EU-Rente ist so hoch, wie zum Ende der vorübergehenden Berufs- bzw. Erwerbs­unfähigkeit.
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VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
1. Ursachen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
1.1 Berufsunfähigkeit
Rund 1,7 Millionen Menschen unter 65 Jahren erhalten eine gesetzliche Rente wegen Erwerbs­
minderung. Fast jeder vierte Versicherte geht aufgrund einer Erwerbsminderung in Rente. Immer
­häufiger sind psychische Erkrankungen Ursache von Frührenten.
Die Krankheitsbilder, die den Erwerbsminderungsrenten zu Grunde liegen, haben sich in den letzten
20 Jahren stark verschoben. 1993 waren bei Männern noch Herz- und Kreislauferkrankungen die
häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit. Bei ca. 27 % der männlichen Angestellten war dies der Grund
für eine Erwerbsminderung. Heute werden wegen psychischen Erkrankungen die meisten Anträge auf
Erwerbsminderung gestellt. Bei den Männern hat seit 1998 eine Vervierfachung auf zurzeit ca. 29 %
stattgefunden. Bei den Frauen stieg der Anteil der psychischen Erkrankungen im gleichen Zeitraum
von knapp 10 % auf mittlerweile 36 %, während der Anteil der Erwerbs­min­derungs­renten wegen
Kreislauferkrankungen in den vergangenen 20 Jahren von 37 % auf rund 10 % sank. Bis Mitte der
90er Jahre waren die orthopädischen Erkrankungen die häufigste Beren­tungs­diagnose von Erwerbs­
minderungsrenten an Frauen. Mit einem Anteil von rund 13 Prozent sind sie aber noch immer die
zweithäufigste Ursache, gefolgt von Neubildungen. Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund (2015)
Erkrankungen des Herzens
und des Gefäßsystem
Erkrankungen des Skelettund Bewegungsapparates
7,62 %
21,89 %
Unfälle
9,71%
Sonstige Erkrankungen
15,72 %
Nervenkrankheiten
30,99%
Krebs und andere
bösartige Geschwülste
Quelle:
MORGEN&MORGEN GmbH, 04/2016
14,07 %
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nur „ältere“ Menschen berufsunfähig werden. Die nachstehende
Statistik zeit, dass eine Berufsunfähigkeit immer öfter schon in jungen Jahren auftritt:
50–59 Jahre
51,68%
60–64 Jahre
14,28%
unter
un
n 40 Jahre
110,64%
0
40–49 Jahre
23,40%
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Quelle: Statistik der
Deutschen Rentenversicherung Rentenzugang 2014,
Hrsg.: Deutsche Rentenversicherung Bund
VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
1.2 Erwerbsunfähigkeit
Die Arbeitskraft ist das höchste Gut – sie sichert das Einkommen und damit den Lebensunterhalt.
Nicht mehr arbeiten zu können heißt, nichts mehr zu verdienen – finanzielle Not ist vorprogrammiert.
Jeder denkt „Mich wird es nicht treffen!“ – doch die Realität sieht leider anders aus. Unerwartet viele
Menschen können nicht bis zum Rentenalter arbeiten, so muss jeder vierte Arbeitnehmer heute wegen
Krankheit oder Unfall vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden. Pro Jahr werden in Deutschland ca.
350.000 Anträge auf Erwerbsminderungsrente gestellt. In 90 % dieser Fälle können die Betroffenen
nicht einmal mehr 3 Std. pro Tag arbeiten, so dass beim Staat ein Antrag auf volle Erwerbsminderung
eingereicht wird.
Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass Unfälle die Hauptursachen für Erwerbsunfähigkeit seien. Die
häufigsten Ursachen sind psychische Erkrankungen, Rückenleiden und Krebs. Das zeigt, dass es
jeden treffen kann – nicht nur den körperlich arbeitenden Handwerker, sondern ebenso den Büro­
angestellten.
Krankheiten von Skelett,
Muskeln und Bindegewebe
12,90%
Herz-/Kreislauferkrankungen
9,50%
Psychische
Störungen
Krankheiten des Verdauungssystems/
Stoffwechselkrankheiten
43,10%
3,60%
Neubildungen
(z .B . Krebs und andere
bösartige Geschwülste)
12,40%
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund (2015)
- Rentenversicherung in Zeitreihen
2. Beispiele aus unserer BU-Leistungspraxis
Kann ich in einem kaufmännischen Beruf oder als „Schreibtischtäter“ bzw. „Kopfarbeiter“ überhaupt
berufsunfähig werden?
Mit diesen Fragen werden wir und unsere Vertriebspartner immer wieder konfrontiert. Ein kleiner
Auszug aus unserer Leistungspraxis zeigt, dass schwerwiegende Erkrankungen auch vor dieser
Berufsgruppe nicht halt machen:
Alter bei
Eintritt bei
BU
Beruf
Diagnose
BU-Grad
in %
Versicherte
Jahresleistung in
Euro
35
Dipl. Kaufmann
Schädelhirntrauma
100
24.000
45
Steuerberaterin
Depressionen
70
28.400
50
Arzt
Nierenversagen
100
42.000
45
Bauunternehmer
Morbus Parkinson
70
24.000
42
Rechtsanwalt
Bandscheibenvorfall
60
18.000
35
Messebauer
Trümmerbruch Fußgelenk
80
16.400
79
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VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
Alter bei
Eintritt bei
BU
Beruf
Diagnose
BU-Grad
in %
Versicherte
Jahresleistung in
Euro
38
Architektin
Multiple Sklerose
100
30.000
35
Wirtschaftsprüfer
Colitis ulcerosa
80
28.000
35
EDV-Techniker
HIV-Infektion
60
19.550
56
Tierarzt
Bandscheibenvorfall
80
36.000
42
Zahnarzt
Morbus Bechterew
80
31.670
45
Versicherungsmakler
Kehlkopfkarzinom
80
30.200
50
Friseurmeisterin
Bandscheibenvorfall und
Gelenkarthrose
70
28.600
48
Lehrer
Hodentumor
80
12.500
42
Informatiker
Koronare Herzkrankheit
60
26.300
47
Apotheker
Paranoide Schizophrenie
100
32.400
3. Ein möglicher EU-Praxisfall
Herr B. ist 1987 geboren, er ist verheiratet, hat zwei Kinder und arbeitet seit 10 Jahren als angestellter
Dachdecker. Frau B. ist Hausfrau und hat kein eigenes Einkommen. Bei einem eventuellen Verlust der
Arbeitskraft von Herr B. stellt sich die Situation der Familie wie folgt dar:
Bruttoverdienst
2.400 EUR
Nettoverdienst (Steuerklasse 3)
1.834 EUR
Volle Erwerbsminderungsrente vom Staat
742 EUR
Versorgungslücke
1.122 EUR
Erkenntnis: Private Vorsorge ist ein Muss, doch das Budget ist knapp
Da Herr B. Alleinverdiener ist, möchte er sich für den Verlust der Arbeitskraft finanziell absichern.
Er kann für diese Absicherung jedoch maximal 50 EUR im Monat aufbringen.
Kann man für dieses Budget eine adäquate Lösung finden?
Kein Problem, in der Produktpalette der Dialog ist für jeden das Richtige dabei
Vorgaben: Finanzielle Absicherung für den Verlust der Arbeitskraft, Mann 30 Jahre, Endalter 65 Jahre,
12.000 EUR Jahresrente.
Sie können ihm mehrere Produkte zur Auswahl bieten:
Tarif
Monatsbeitrag
SBU-professional
SBU-solution
®
SEU-protect
®
80
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153,88 EUR
84,26 EUR (Beitrag im ersten Jahr)
49,99 EUR
VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
Lösungen aufgezeigt – verkauft
Herr B. entscheidet sich auf Grund seiner finanziellen Situation für die Basisabsicherung mit der SEUprotect®, da diese genau in seine Budgetvorstellungen passt und das gewünschte Risiko absichert.
4. Die Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2001 hatte auch Auswirkungen auf die
ge­setz­liche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl die Leistungshöhe als auch die Bedingungen
haben sich gravierend geändert.
4.1. Regelung für nach dem 01.01.1961 Geborene
Für alle Versicherten, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, entfällt die gesetzliche Berufs­un­fähig­
keitsrente. Diese wird durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Der erlernte Beruf, die
akademische Ausbildung, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist dabei nicht mehr für die Feststellung der
Erwerbsminderung und somit für die Rentenzahlung ausschlaggebend. Allerdings kann auch auf eine
andere zumutbare Tätigkeit abstrakt verwiesen werden.
Geprüft wird auf die verbliebene zeitliche (Rest)Leistungsfähigkeit, wie sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verwertbar ist. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst somit alle
nur denkbaren Tätigkeiten, die mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden
können.
Zeitliches Leistungsvermögen
Rentenanspruch
Leistungsvermögen mindestens 6 Stunden
pro Tag
Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Leistungsvermögen zwischen 3 Stunden
und weniger als 6 Stunden pro Tag
Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente,
ca. 17 % des letzten Bruttogehalts
Leistungsvermögen weniger als 3 Stunden
pro Tag
Anspruch auf die ganze Erwerbsminderungsrente,
ca. 34 % des letzten Bruttogehalts
Tritt die Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr ein, wird die Zeit bis zum 60. Lebensjahr als
Zurechnungszeit voll angerechnet. Bei Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr wird die Rente um
einen Rentenabschlag gekürzt. Er beträgt für jeden Monat des früheren Rentenbezugs 0,3 %, max.
10,8 %.
Die Erwerbsminderungsrenten werden erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gezahlt und nur noch als Zeitrenten gezahlt. Die Befristung beträgt 3 Jahre. Danach wird erneut geprüft
ob eine Erwerbsminderung vorliegt.
4.2. Regelung für vor dem 02.01.1961 Geborene
Die Rahmenbedingungen und die Höhe der Erwerbsminderung gelten analog. Allerdings bleibt für diesen Personenkreis die Regelung, dass bei der Beurteilung des Leistungsvermögens der ausgeübte
Beruf ausschlaggebend ist. Die bisherigen Leistungen wurden um ca. 25 % gekürzt.
81
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VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
4.3. Durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrenten
Das Risiko Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ist noch lange nicht im Bewusstsein der Bevölkerung angekommen. Hohe Versorgungslücken machen deutlich, dass private Vorsorge unerlässlich ist. So beziehen
rund zwei Drittel aller heutigen BU/EU-Rentenempfänger weniger als 750 EUR Rente im Monat.
Monatsrente
745
760
740
722
720
686
700
680
647
660
640
640
634
646
650
662
620
600
im Jahr: 2002
2005
2008
2010
2011
2012
2013
2014
2000
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, statistische Analysen, Indikatoren zu Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) im Zeitablauf, Stand: November 2016
4.4. Ein realer Leistungsbescheid der LVA:
Wie eine Leistungsprüfung der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Neuregelung aussehen
kann, zeigt folgendes Beispiel:
82
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VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
5. Ermittlung der Versorgungslücke
Betrachtet man ein ganzes Arbeitsleben oder „nur“ den Abschnitt des „Familienvaters“ beträgt der
materielle Wert der Arbeitskraft mehrere hunderttausend Euro. Nehmen wir als Beispiel einen 30-jährigen Familienvater mit einem Bruttoeinkommen von 3.000 EUR monatlich und insgesamt 13 Ge­hälter
p.a. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt ca. 2.180 EUR. Nehmen wir weiter an, dass das
Nettoeinkommen des Familienvaters jährlich um nur 1,0 % steigt, so erreichen wir bis zum
65. Lebens­­jahr ein Gesamteinkommen bzw. einen Wert der Arbeitskraft von 1.095.727 EUR.
Die meisten Arbeitnehmer und auch viele Selbständige und Freiberufler sind gar nicht oder völlig unzureichend gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit abgesichert. Die durchschnitt­liche
BU-Rente in der privaten Versicherung beträgt gerade etwas über 400 EUR. Mit Recht bemerkt der
map-report dazu, „Das reicht nicht mal für die Kaltmiete“.
Die nachfolgenden Tabellen sollen als Hilfestellung bei der Ermittlung der benötigten Berufs­unfähig­
keitsrente dienen.
Benötigte Berufsunfähigkeitsrente
Mann
Frau
Bruttogehalt 100 %
EUR
EUR
Anzahl der Gehälter ___________
EUR
EUR
Summe Bruttogehalt / Bruttoeinkommen
EUR
EUR
davon ca. 60 % Nettogehalt / Nettoeinkommen
EUR
EUR
Versorgungsziel*
EUR
EUR
Volle Erwerbsminderungsrente – ca. 30–34 % vom Brutto
EUR
EUR
./. Betriebliche BU-Rente
EUR
EUR
./. bestehende private BU-Rente
EUR
EUR
Versorgungslücke besteht somit bei voller EMI
EUR
EUR
./. Betriebliche BU-Rente
EUR
EUR
./. bestehende private BU-Rente
EUR
EUR
Versorgungslücke besteht somit bei halber EMI
EUR
EUR
Halbe Erwerbsminderungsrente – ca. 15–17 % vom Brutto
* Das Nettogehalt sollte idealerweise auch im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zur Verfügung stehen.
Einen Versorgungslückenrechner finden Sie auch im Internet unter www.dialog-leben.de.
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VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
Ermittlung des monatlichen Bedarfs für den Lebensunterhalt
Mann
Frau
Nettoeinkommen
EUR
EUR
Miete / Nebenkosten
EUR
EUR
Lebensmittel, Hygienemittel etc.
EUR
EUR
Kleidung
EUR
EUR
KFZ / öffentliche Verkehrsmittel
EUR
EUR
Kredite / Darlehen
EUR
EUR
Versicherungsbeiträge
EUR
EUR
Beiträge zur Altersvorsorge
EUR
EUR
Sport / Freizeit
EUR
EUR
Urlaub
EUR
EUR
Sonstiges
EUR
EUR
Gesamte Ausgaben
EUR
EUR
6. Steuerliche Behandlung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
Renten aus privaten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (BU/EU) bzw. Berufs- und
Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (BUZ/EUZ) sind nicht steuerfrei. Bei den BU/EU-Renten
handelt es sich um Zeitrenten, so genannte abgekürzte Zeitrenten. Entscheidend für die Höhe der
Besteuerung ist das Alter bzw. der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Je nach verbleibender Restlaufzeit
der Rente ergibt sich ein anderer Ertragsanteil, der dann auch zu versteuern ist. Je kürzer die Laufzeit
desto geringer der zu versteuernde Ertragsanteil.
Gesetzliche und private BU/EU-Renten wurden bis zum 31.12.2004 gleich behandelt. Bis zu einem
Freibetrag von rund 19.000 EUR pro Jahr waren diese steuerfrei. Mit Einführung des Alterseinkünfte­
gesetzes (AltEinkG) werden Invalidenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem
1. Januar 2005 deutlich höher besteuert. Der Ertragsanteil an den gesetzlichen Erwerbs­minde­rungs­
renten stieg im Jahre 2005 auf 50 %. Der Besteuerungsanteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang ab dem Jahr 2006 bis zum Jahr 2020 um jeweils 2 % und danach um 1 %
angehoben. Ab dem Jahr 2040 ist dann die volle Rente steuerpflichtig. Seit dem 1.1.2005 sind auf
private BU/EU-Renten geringere Steuern zu bezahlen. Hier bleibt es bei den niedrigeren Ertrags­
anteilen, die zu Beginn 2005 gesenkt wurden. Dieser Effekt führt zu einer spürbaren Steuerentlastung
für bereits laufende BU- und EU-Renten.
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VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
Besteuerung privater BU- und EU-Renten nach altem und neuem Recht
Dauer der Renten­
zahlung (Jahre)
Ertragsanteil
in % bis 2004
Ertragsanteil
in % ab 2005
Bei lebenslanger
Bezugsdauer
Lebensalter
Ertragsanteil
3
4
2
20
63
5
9
5
25
57
10
19
12
30
51
15
28
16
35
45
20
35
21
40
39
25
41
26
45
35
30
47
30
50
30
Quelle: www.steuerrat24.de
7. Alternative oder ergänzende Absicherungsformen
In den letzten Jahren kamen verstärkt neue Invaliditätsprodukte auf den Markt. Diese bieten einen
gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung geringeren und gegenüber der Unfallversicherung
einen erweiterten Versicherungsschutz.
Vielen Menschen blieb aufgrund von Vorerkrankungen oder ihrer beruflichen Tätigkeit eine Berufs­
unfähigkeitsversicherung verwehrt. Die neuen Invaliditätsprodukte bieten für diese Menschen eine
Möglichkeit, einen etwas erweiterten Schutz zu erhalten.
Trotzdem bleibt die BU-Rente die sinnvollste und umfassendste Absicherung. Betrachtet man die
Ursachen für eine Berufsunfähigkeit näher, wird deutlich, dass viele dort aufgeführten Krank­heits­bilder
von alternativen Absicherungsformen nicht abgedeckt sind. Gerade Erkrankungen der Psyche und des
Bewegungsapparates und deren Folgen für eine weitere Berufsausübung zeigen den Stellenwert der
Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die nachfolgenden Produkte sind als ergänzende Absicherung zu einer Berufsunfähigkeits­ver­siche­
rung u.U. sinnvoll.
7.1. Grundfähigkeitsrente
Diese Versicherung leistet, wenn bestimmte (Grund-)Fähigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können, dazu gehören z.B. der Verlust der Sehfähigkeit, der Sprache, des Gehörs, des Bewegungs­appa­
rates etc.
Diese Versicherung ist nicht in erster Linie dazu da ein Berufs- oder Erwerbseinkommen abzusichern.
Die Leistung wird fällig, auch wenn durch den Verlust einer Grundfähigkeit keine Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.
Tritt eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem anderen als dem versicherten Grund ein, leistet
die Grundfähigkeitsversicherung nicht (z.B. psychische Erkrankungen).
85
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VI. Beratungs- und Verkaufs­infor­ma­tio­nen
7.2. Erwerbsunfähigkeit
Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung leistet dann, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist,
irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Berufslebens in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.
Diese Absicherung kann immer dann zum Einsatz kommen, wenn eine Berufsunfähigkeits­ver­siche­
rung nicht möglich ist, um die Versorgungslücke des Gesetzgebers bei Erwerbsminderung zu schließen. Sie bietet sich z.B. an, wenn sich Kunden kostengünstig absichern möchten, oder deren Beruf in
einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versicherbar ist oder sie gesundheitlich vorbelastet sind.
7.3. Dread-Disease
Die Dread-Disease-Versicherung bietet eine einmalige Kapitalleistung mit der in erster Linie kurze und
überraschende Ausfälle aus dem Berufsleben sowie die anschließend zu finanzierenden Reha- und
Genesungsmaßnahmen abgesichert. Dies ist auch sinnvoll, denn nicht immer können aus finanziellen
Gründen die ärztlichen Ratschläge wie „kürzer treten“ etc. befolgt werden.
Trotz der eingeschränkten Krankheitsbilder, die eine Dread-Disease-Leistung auslösen, ist diese Ab­­
siche­­rung nicht immer kostengünstiger.
Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer möglichen Beratungshaftung, ist der Kunde, der einen
gesundheitsbedingten Einkommensverlust bestmöglich abgesichert haben will, nur mit einer BU sachgerecht versichert.
7.4. Unfallversicherung
Eine Unfallversicherung zahlt, je nach vereinbartem Tarif, eine Einmalleistung oder eine vereinbarte
Rente bei unfallbedingter Dauerschädigung. Sie ersetzt auf keinen Fall die Berufs­unfähig­keits­ver­siche­
rung, da nur die Invalidität infolge eines Unfalls versichert ist.
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VII. Die Highlights
VII. Die Highlights
1. SBU-solution®: Die technisch-einjährig kalkulierte Versicherung
Bei der Kalkulation der SBU-professional wird eine Mischkalkulation vorgenommen. Das Risiko berufs­
unfähig zu werden steigt mit zunehmendem Alter. Um einen, über die gesamte Laufzeit konstanten
Beitrag zu erhalten, muss ein Versicherter in jungen Jahren einen höheren Beitrag zahlen, als zur
eigentlichen Risikoabsicherung notwendig ist. Dieses Verfahren ist ähnlich dem Prinzip der Alterungs­
rückstellung in der privaten Krankenversicherung.
Der Beitrag für die SBU-solution® wird jährlich neu kalkuliert. Da das Risiko in jungen Jahren geringer
ist, müssen zu Beginn einer Versicherung auch entsprechend geringere Beiträge gezahlt werden.
Durch die jährliche Neukalkulation steigen die Beiträge dann in jedem Jahr.
Beitrag
Je nach Eintrittsalter ist die SBU-solution® 15–20 Jahre günstiger als die SBU-professional.
SBU-solution®
SBU-professional
Laufzeit
Ein Wechsel von der SBU-solution® in die SBU-professional ist zu jeder Hauptfälligkeit möglich. Damit
wird die SBU-solution® zu einem unschlagbaren Produkt für Studenten, Berufs­einsteiger, Existenz­
gründer und junge Familien.
Auch von Verbraucherschützern wird dieses Angebot sehr positiv beurteilt:
„Die Technisch-Einjährige ist ein intelligentes Produkt, das dem Lebenszyklus der Menschen
besser gerecht wird als die Normaltarife. Es wird damit zwar insgesamt nicht billiger, aber
viele Jüngere können sich so einen Versicherungsschutz leisten, den sie sonst vermutlich
nicht bezahlen könnten.“
Zitat: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Quelle: „Berufsunfähigkeit gezielt absichern“, Stiftung Warentest, 2003
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VII. Die Highlights
2. Auf einen Blick: Die Leistungsmerkmale
Leistungsmerkmale
SBUsolution®
SBUprofessional
Option Pflegerentenoption
Ja
Ja
Option Verzicht auf Beitrags­anpassung
nach § 163
Ja
Ja
Option Rentendynamik im Leistungsfall
Ja
Option Zusatzzahlung
Option Dread-Disease
SEUprotect ®
EUZ
RISK
vario®
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Wiedereingliederungshilfe in Höhe von
6 Monatsrenten (max. 10.000 EUR)
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nahtloser Übergang KT – BU-Rente
Ja
Ja
Ja
irrelevant
irrelevant
Nahtloser Übergang KG – BU-Rente
Ja
Ja
Ja
irrelevant
irrelevant
Weltweiter Versicherungsschutz
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Verzicht auf Untersuchungen in
Deutschland/Österreich
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Prüfung auf den ursprünglichen Beruf
während Mutterschutz und Elternzeit
Ja
Ja
Ja
irrelevant
irrelevant
Lebensphasenmodell: Anpassungs­
möglichkeit zwischen der Mindestrente
und der versicherten Rente ohne
erneute Gesundheitsprüfung
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Erweitertes Lebensphasenmodell:
Beitragsbefreiung bei vollem
Versicherungsschutz
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Beschränkung der medizinischen
Mitwirkungspflicht auf den Einsatz von
Hilfsmitteln des täglichen Lebens
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Rückwirkende Leistung ab Beginn der
Berufs- Erwerbsunfähigkeit
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Leistungsentscheidung innerhalb von
10 Arbeitstagen, wenn alle Unterlagen
vollständig vorliegen
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Vorläufiger Versicherungsschutz
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
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BUZ
RISK
vario®
Ja
Markt­besonderheit
VII. Die Highlights
3. Ratings & Auszeichnungen
Unsere BU-Produkte haben bei Tests und von den unabhängigen Ratingagenturen Franke & Bornberg
und Morgen & Morgen hervorragende Ergebnisse erzielt:
4. Die Highlights der Dialog-Risikolebensversicherungen
RISK-vario® und RISK-vario® Premium
Unverzichtbarer und preiswerter Existenzschutz
Die Dialog Leben ist Spezialist für Risiko-Lebensversicherungen. Wir bieten flexible Tarife, die sich ganz
individuell auf alle Bedürfnisse anpassen lassen.
Die Besonderheiten der Risikolebensversicherung:
Variabilität
➜➜ Egal ob laufende Zahlung, abgekürzte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeitrag, konstante oder
variable Beiträge, konstante oder variable Versicherungssumme, den Wahlmöglichkeiten sind
kaum Grenzen gesetzt!
Verbundene Leben
➜➜ Die Dialog Leben bietet bei allen angebotenen Risikoversicherungen die Möglichkeit, die
Versiche­rung auf beide Ehepartner abzuschließen (verbundene Leben). Dies ist für Ehepartner
und Paare sinnvoll, da der Unterhalt der Familie oft von beiden Partnern gewährleistet wird.
Schließlich muss auch die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder sichergestellt werden.
Bis zu 9 Personen in einem Vertrag absichern
➜➜ Verbundene Leben sind auch ideal zur finanziellen Absicherung von Geschäftsverbindungen
wie beispielsweise Arztpraxen und Anwaltskanzleien, wenn einer der Teilhaber stirbt und die
Hinter­bliebenen ausbezahlt werden müssen.
➜➜ Versichern Sie bis zu 9 Personen in einem Vertrag! Dies ist nicht nur einfacher, sondern auch
billiger als mehrere Einzelverträge! Die Versicherungssumme wird beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person fällig.
Variable Versicherungssummen
➜➜ Egal ob konstante, fallende oder völlig wahlfreie Versicherungssummen, mit den Risikotarifen
RISK-vario® sind nahezu alle Varianten der Absicherung gegen Tod möglich.
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VII. Die Highlights
Zusatzleistungen der RISK-vario® Premium
➜➜ Vorgezogene Todesfallleistung
➜➜ Verlängerungsoption
➜➜ Soforthilfe
➜➜ Zusatzleistung im Pflegefall
➜➜ Mehrfachleistung bei verbundenen Leben
5. Serviceleistung für Vertriebspartner
Die Dialog betrachtet es als wichtigen Teil des Service für ihre Vertriebspartner, die Antrags­bear­bei­tung
so rasch und unkompliziert wie möglich zu gestalten. Durch die Einführung der so genannten
Schnellschiene wird nun eine signifikante Beschleunigung des Verfahrens erreicht. Einfache Anträge,
d.h. Anträge, die keine weitergehende Risikoprüfung oder Rückfragen beim Vertriebspartner oder
Versicherungsnehmer erforderlich machen, werden bereits in der ersten Stufe der Sachbearbeitung
abschließend bearbeitet. Die Aufgabeninhalte der Schnellschiene setzen sich aus der Kom­
plett­
erfassung des Antrags, Prüfung auf sofortige Policierungsfähigkeit und abschließende Bearbeitung
oder Weiterleitung ins Serviceteam zusammen.
Die Funktion der Schnellschiene wird durch ein eigenes Team innerhalb des Betriebs wahrgenommen.
Alle in der Schnellschiene fallabschließend bearbeiteten Anträge werden noch am Tage des An­trags­
eingangs policiert. Zugleich werden die Serviceteams von einfachen Anträgen entlastet. Sie sind
dadurch in der Lage, ihre Fachkompetenz auf die Bearbeitung der komplexeren Anträge zu fokussieren
und damit den Vertriebspartnern einen noch individuelleren Service zukommen zu lassen. Mit den
durchgreifenden Verbesserungen in der Antragsbearbeitung kommt die Dialog den Bedürfnissen ihrer
Vertriebspartner weiter entgegen. Sie hilft ihnen damit, das Geschäft wesentlich schneller unter Dach
und Fach zu bringen.
Des weiteren steht den Vertriebspartnern für Berufsgruppeneinstufungen folgende Hotline zur Ver­
fügung: 0821/319-1220
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VII. Die Highlights
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VIII. Stichwortverzeichnis
VIII. Stichwortverzeichnis
A
F
ABC-Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abstrakte Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alternative Absicherungsformen . . . . . . . . . . . . . . Anfechtung des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anrechnung anderer Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,
Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arglistige Täuschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arztanordnungsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ärztliche Prognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,
Ärztliche Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . 52,
Auszeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auszubildende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,
44
35
85
70
54
66
70
62
70
64
71
63
89
74
B
Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispiele aus unserer BU-Leistungspraxis . . . . . . . Beitragsanpassung nach § 163 VVG . . . . . . . . . . . Beitragsdynamik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,
Beitragsfreistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beitragsstundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,
Beitragszahlung bis zur Leistungspflicht . . . . . . . . Beratungs- und Verkaufsinformationen . . . . . . . . . Berufe - nicht versicherbare . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsunfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,
Berufsunfähigkeit - Ursachen . . . . . . . . . . . . . . . . Berufswechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,
Beruf – zuletzt ausgeübter Beruf . . . . . . . . . . . . . . BMI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
79
11
77
60
63
33
78
51
48
20
83
78
68
21
57
D
Dienstunfähigkeitsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dread-Disease . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,
Druckstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durchschnittliche BU-Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . Dynamik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente . . . . . Dynamisierung Hauptversicherung im Leistungsfall
47
86
17
83
12
12
15
E
Einkommensnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Elternzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Existenzgründer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
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Fahrlässige Verstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fahrveranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzieller Engpass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Flugrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Franke & Bornberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freizeitrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
45
60
45
89
57
G
Garantierte Dynamik im Leistungsfall . . . . . . . . . . Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesundheitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6, 10,
Gewinnbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
31
15
16
H
Hausfrauen/Hausmänner . . . . . . . . . . . . . . . . 51, 74
Hobbys . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Höchstrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
I
Infektionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
K
Karenzzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konkrete Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Krankentagegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kriegsereignisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kündigungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
35
29
41
62
L
Lebensphasenmodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lebensstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Leistungsablehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Leistungsausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Leistungsbescheid LVA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Luftfahrten/Flugrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
40
33
41
82
45
M
Medizinische Risikoprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . Meldung des Versicherungsfalls . . . . . . . . . . . . . . Mindestrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mitwirkungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Morgen & Morgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
63
52
63
89
N
Nachprüfung der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit . . . . 76
Nahtloser Übergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Nicht versicherbare Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
VIII. Stichwortverzeichnis
O
Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Praxisfall Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Prognose / Prognosezeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Übergewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Überschussbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umorganisation des Arbeitsplatzes . . . . . . . . . . . . Umschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Untersuchungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . Untersuchungsgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ursachen für eine Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . R
V
Optionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9, 10, 15
P
Ratings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Reaktivierung nach Berufs-/Erwerbsunfähigkeit . . . Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers . Rentenhöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikoprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikoprüfung - medizinisch . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikoprüfung - wirtschaftlich . . . . . . . . . . . . . . . . Rücktritt vom Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rückwirkende Leistungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . 89
77
69
52
55
56
55
70
72
S
SBU-professional . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
SBU-solution® . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Schüler / Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Serviceleistung für Vertriebspartner . . . . . . . . . . . . 90
Staffelregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Strahlenrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
T
Tarifangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Tarifgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Tarifsoftware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
technisch-einjährig kalkulierte Versicherung . . . . . 87
Terrorklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Verbindliche Fristen zur Leistungsbearbeitung . . . Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht . . . . Versicherbarer Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgungslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verweisbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verweisbarkeit nach Ausscheiden aus dem Beruf . Verzicht auf § 163 VVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorläufiger Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung . . . . . . . . 56
18
37
39
32
52
78
76
70
48
83
34
39
11
53
70
W
Wechselmöglichkeit SBU-solution® SBU-professional 6
weisungsgebundene Angestellte . . . . . . . . . . . . . . 38
Weltweiter Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . 31
Wert der Arbeitskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Wiedereingliederungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Wirtschaftliche Risikoprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Z
Zahlungsschwierigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Zeitlich befristetes Anerkenntnis . . . . . . . . . . . . . . 73
Zeitrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung 84
Zusatzversicherung BUZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Zusatzzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
U
Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten . . . . . 60
Übergangshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
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