BU/EU-Kompendium - Dialog Lebensversicherungs-AG
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BU/EU-Kompendium - Dialog Lebensversicherungs-AG
BU/EU-Kompendium Alle Informationen zur Selbständigen Berufs- und Erwerbs unfähigkeitsversicherung (SBU/SEU) und zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ/EUZ) DER Spezialversicherer für biometrische Risiken Inhalt Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 I. Das Tarifangebot der Dialog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 1. SBU-solution® . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2. SBU-professional . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 3. SEU-protect® . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 4. Maximale Flexibilität bei der Beitragszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 5. Zusatzversicherung BUZ / EUZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 5.1. Wie hoch ist der maximale Einschlussprozentsatz der Berufsunfähigkeitsrente? . . . . . . . 9 5.2. BUZ-Rente mit Optionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 5.3. Wie hoch ist der maximale Einschlussprozentsatz der Erwerbsunfähigkeitsrente? . . . . . . 9 5.4. EUZ-Rente mit Optionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 6. Optionen – Was kann zusätzlich vereinbart werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 6.1. Pflegerentenoption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 6.2. Beitragsanpassung nach § 163 VVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 6.3. Garantierte Dynamik im Leistungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 6.4. Zusatzzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 6.5. Dread-Disease . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 6.6. Die Optionen auf einen Blick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 6.7. Dynamik in der Anwartschaft (Beitragsdynamik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 7. Tarifunterlagen – Druckstücke – Tarifsoftware – Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 8. Überschussbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 II. Die Versicherungsbedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 1. Definition der Berufsunfähigkeit in der privaten Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 2. Definition Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 3. BU-Grad – Staffelregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 4. Definition der Erwerbsunfähigkeit in der privaten Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 5. Definition Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 6. Karenzzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 7. Wiedereingliederungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 8. Nachversicherungsgarantie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 9. Übergang Krankentagegeld der privaten KV zur Berufsunfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . 29 10. Nahtloser Übergang Krankengeld der gesetzlichen KV zur Berufsunfähigkeitsrente . . . . 29 11. Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 12. Geltungsbereich „Weltweiter Versicherungsschutz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 13. Untersuchungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 14. Beitragszahlung bis zur Leistungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 15. Verweisbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 16. Bisherige Lebensstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 17. Ausschlussklauseln – Leistungsausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 2 18. Beamte – Dienstunfähigkeitsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 Inhalt III. Der Antrag oder die Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 1. Versicherbarer Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 2. Einteilung in Berufsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 2.1 Berufsunfähigkeitsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 2.2 Erwerbsunfähigkeitsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 3. Schüler / Auszubildende / Studenten – Höhe des BU/EU-Schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 4. Hausfrauen/Hausmänner – Höhe des BU/EU-Schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 5. Nicht versicherbare Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 6. Rentenhöhe – Mindestrente – Höchstrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 7. Ärztliche Untersuchungen – Untersuchungsgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 8. Vorläufiger Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 9. Anrechnung der privaten BU/EU-Rente auf anderweitige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . 54 10. Die wirtschaftliche (finanzielle) Risikoprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 1. Anzeigepflicht bei Berufswechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 2. Berufsanfänger, junge Familien und Existenzgründer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 3. Finanzieller Engpass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 4. Elternzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 5. Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 6. Kündigungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 1. Mitwirkungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 1.1. Meldung des Versicherungsfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 1.2. Mitwirkungspflicht – Feststellung der BU/EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 1.3. Mitwirkungspflicht – Meldepflicht / Rückforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 1.4. Medizinische Mitwirkungspflicht / Arztanordnungsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 2. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 2.1 Berufsunfähigkeitsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 3. Infektionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 4. Regelungen zum Berufswechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 5. Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 6. Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 7. Prognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 8. Rückwirkende Leistungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 9. Zeitlich befristetes Anerkenntnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 10. Hausfrauen/Hausmänner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 11. Schüler / Auszubildende / Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 12. Verbindliche Fristen zur Leistungsbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 13. Nachprüfung der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 14. Reaktivierung nach Berufs-/Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 3 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 Inhalt VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 1. Ursachen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 1.1 Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 1.2 Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 2. Beispiele aus unserer BU-Leistungspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 3. Ein möglicher EU-Praxisfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 4. Die Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 4.1. Regelung für nach dem 01.01.1961 Geborene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 4.2. Regelung für vor dem 02.01.1961 Geborene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 4.3. Durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 4.4. Ein realer Leistungsbescheid der LVA: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 5. Ermittlung der Versorgungslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 6. Steuerliche Behandlung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . . . . . 84 7. Alternative oder ergänzende Absicherungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 7.1. Grundfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 7.2. Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 7.3. Dread-Disease . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 7.4. Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 VII. Die Highlights. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 1. SBU-solution®: Die technisch-einjährig kalkulierte Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 2. Auf einen Blick: Die Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 3. Ratings & Auszeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 4. Die Highlights der Dialog-Risikolebensversicherungen RISK-vario® und RISK-vario® Premium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 5. Serviceleistung für Vertriebspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 VIII. Stichwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 Herausgeber: Dialog Lebensversicherungs-AG Produktmanagement Stadtberger Straße 99 86157 Augsburg Telefon+ 49(0) 821 / 319-1158 Fax + 49(0) 821 / 319-15 45 www.dialog-leben.de [email protected] 4 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 Vorwort Vorwort Rund 200.000 Personen müssen pro Jahr in Deutschland ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Fast ein Viertel aller Berufs tätigen wird vor Erreichen des Rentenalters berufsunfähig. Dabei sind Krankheiten und nicht etwa Unfälle die häufigste Ursache für den Verlust der Arbeitskraft. Mit der Rentenreform des Jahres 2001 hat der Gesetzgeber die Leistungen der staatlichen Rentenversicherung einschneidend reduziert. Eine private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits versicherung ist daher unverzichtbar. Sie schließt die im Ernstfall ent stehende Versorgungslücke und sichert damit die eigene finanzielle Existenz und die der Familie. Die Dialog kennt das Berufs und Erwerbsunfähigkeitsrisiko genauestens und bietet hierfür innovative, bedarfsgerechte und preiswerte Vor sorgeprodukte an. Um für jeden Bedarf, jeden Geldbeutel und jede Präferenz die passende individuelle Lösung zu ermöglichen, hat die Dialog ein dreifach abgestuftes Beitragsmodell entwickelt. In allen Fällen erhält der Kunde einen Top-BU-Schutz, kann aber selbst entscheiden, welchen Beitrag er in welcher Lebensphase seinen finanziellen Mög lichkeiten entsprechend zahlt. Für die Kunden, für die ein BU-Schutz aus verschiedenen Gründen nicht in Frage kommt, bietet die Dialog mit der Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine sinnvolle Alternative. Michael Stille Vorstand Vertrieb / Marketing Das vorliegende Kompendium soll dem Vermittler eine Hilfe bei der Vermittlung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sein. Es dient der Vertiefung seines Wissens und stellt ein Nachschlagewerk für alle auftauchenden Fragen dar. Es ermöglicht eine Einschätzung der Dialog und beweist die Kompetenz des Unternehmens in der Absiche rung biometrischer Risiken. Es erläutert die Arbeitsabläufe und verdeutlicht die Qualität des Service. Bei der Lektüre wird erkennbar, dass die Dialog Wert auf ein gutes Preis-Leistungsverhältnis sowie gute und faire Bedingungen legt. Durch ein umfangreiches Informationsangebot mit verständlichen und eindeutigen Formulierungen wird für Vermittler und Kunden Transparenz geschaffen. Ich wünsche diesem Kompendium eine intensive Nutzung zum Vorteil aller Beteiligten. Es kann allerdings nicht die Klärung von Fragen im Einzelfall ersetzen. Hierfür stehen wir all unseren Partnern jederzeit gern persönlich zur Verfügung. Augsburg, im Januar 2017 5 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog I. Das Tarifangebot der Dialog Neben den Selbständigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SBU/SEU) bietet die Dialog auch eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ/EUZ) für die Risikolebensver sicherungen RISK-vario® (Highlights RISK-vario®) an. Alle Tarife bieten eine flexible Absicherung mit überdurchschnittlich guten Bedingungen, bedarfsgerechten Optionen und günstigen Prämien. Die besonderen Leistungen werden in dieser Broschüre ausführlich dargestellt und erläutert. 1. SBU-solution® Die SBU-solution® ist eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung und wurde speziell für Berufs einsteiger, junge Familien und Existenzgründer konzipiert. Gerade in jungen Jahren, wenn die ohnehin magere gesetzliche Absicherung nur in begrenztem Umfang oder gar nicht besteht und eine betriebliche Absicherung ebenfalls noch nicht existiert, ist ein umfangreicher und dennoch bezahlbarer Versicherungsschutz sehr wichtig. Der Beitrag wird in jedem Jahr der Beitragszahlung neu kalkuliert (technisch-einjährig kalkulierte Versicherung). Damit ermöglicht der Tarif SBU-solution® gerade dieser Zielgruppe einen umfangreichen Berufs unfähigkeitsschutz zu besonders niedrigen Beiträgen in den ersten Versicherungsjahren. Durch zusätzlich auswählbare Optionen und Karenzzeiten kann der Tarif für jeden Kunden individuell zugeschnitten werden. Umfangreiche Nachversicherungsmöglichkeiten machen die SBU-solution® auch während der Laufzeit zu einem äußerst flexiblen Produkt. Auch ein Wechsel in den Tarif SBUprofessional ist während der gesamten Laufzeit zu jeder Hauptfälligkeit möglich. Sofern der versicherte Beruf, die Restlaufzeit des Vertrages und die versicherte BU-Rente unverändert bleiben, erfolgt der Wechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung. 2. SBU-professional Die SBU-professional ist eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit konstanten Beiträgen. Durch die Möglichkeit verschiedene Leistungen (Optionen) anzubieten, gewährleistet dieser Tarif den Kunden einen individuell zugeschnittenen Versicherungsschutz. Die Police kann während der Laufzeit flexibel an veränderte Lebenssituationen angepasst werden. In seiner Variationsbreite ist dieser Tarif im Markt außergewöhnlich. Die SBU-solution® und die SBU-professional der Dialog wurden mehrfach von renommierten Rating agenturen ausgezeichnet (Ratings & Auszeichnungen). Beide Tarife finden eine zunehmende Akzep tanz bei den ungebundenen Vermittlern. 6 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog 3. SEU-protect® Die SEU-protect® ist eine selbständige Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit konstanten Beiträgen. Sie bietet dem Kunden eine solide Basisabsicherung im Falle des Verlustes der Arbeitskraft. Die SEU-protect® kommt immer zum Einsatz, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht möglich ist, um die Versorgungslücke des Gesetzgebers bei Erwerbsminderung zu schließen. Sie bietet sich z.B. an, wenn sich Kunden kostengünstig absichern möchten, oder deren Beruf in einer Berufs unfähigkeitsversicherung nicht versicherbar ist. Die SEU-protect® ermöglicht Kunden, die sich ggf. überhaupt nicht gegen den finanziellen Absturz bei Verlust der Arbeitskraft versichern könnten, einen wertvollen Schutz für dieses wichtige Risiko der Erwerbsminderung. Wertvolle Optionen machen die SEU-protect® zu einem individuellen und flexiblen Produkt. 4. Maximale Flexibilität bei der Beitragszahlung Als Spezialversicherer für biometrische Risiken können wir für unsere Selbständigen Berufsunfähig keitsversicherungen (SBU) sehr flexible und kundenfreundliche Beitragszahlungsmodelle anbieten. Je nach Versorgungslücke und -ziel und kann unter verschiedenen Beitragszahlungsmodellen ausgewählt werden. Auch junge Menschen und junge Familien mit einem (noch) geringen Einkommen müssen mit diesen flexiblen Beitragsmodellen nicht mehr auf einen bedarfsgerechten BU-Ver sicherungsschutz verzichten. Marktbeobachtung Es gibt nach unseren Recherchen keinen Anbieter, der solche oder ähnlich flexible und kundenfreundliche Beitragszahlungsmodelle anbietet. Einige VU bieten für junge Leute, Schüler, Auszubildende, Studenten etc. Lösungen über verkürzte Versicherungs- und Leistungsdauern an. Fundstelle Annahmerichtlinen, Tarif CD, Online-Rechner 7 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog SBU-professional SBU-solution® Klassische Durchschnittskalkulation der Beiträge* über die gesamte Laufzeit Beiträge, die in jedem Jahr dem individuellen Risiko entsprechen ➜➜ Vorteil für Ihre Kunden: Kalkulation mit einem festen Beitrag über die gesamte Laufzeit. ➜➜ Vorteil für Ihre Kunden: In den ersten Jahren besteht ein deutlich preiswerterer Versicherungs schutz als bei einer Durchschnittskalkulation. ➜➜ Geeignet für: Vor allem für junge Leute, Schüler, Studenten, Existenzgründer und Familien, die einen vollen Versicherungsschutz benötigen und in den ersten Jahren noch nicht die finanziellen Mittel aufbringen können. Beitrag Beitrag ➜➜ Geeignet für: Alle anspruchsvollen Kunden, für die ein optional erweiterter BU-Schutz besonders wichtig und notwendig ist. SBU-professional SBU-solution® Laufzeit Laufzeit SBU-solution® mit Wechsel in die SBU-professional SEU-protect® unächst steigende Beiträge werden dank der Z Wechseloption in einen Tarif mit klassischer Durchschnittskalkulation umgewandelt ➜➜ Vorteil für Ihre Kunden: In den ersten Jahren besteht ein deutlich preiswerterer Versicherungs schutz als bei einer Durchschnittskalkulation. ➜➜ Vorteil für Ihre Kunden: Kalkulation mit einem festen Beitrag über die gesamte Laufzeit. ➜➜ Geeignet für: Alle Kunden, für die eine Berufs unfähigkeitsversicherung nicht in Frage kommt und eine kostengünstige Basisabsicherung für den Fall des Verlustes der Arbeitskraft wünschen. Beitrag Beitrag ➜➜ Geeignet für: Alle anspruchsvollen Kunden, für die ein optional erweiterter BU-Schutz besonders wichtig und notwendig ist. Klassische Durchschnittskalkulation der Beiträge* über die gesamte Laufzeit SBU-solution® mit Wechsel in die SBU-professional SEU-protect® Zeitrente Laufzeit 8 Tipp: Alternativ können die Beiträge der SBU-solution® zu einem bestimmten Zeitpunkt konstant gehalten werden, die versicherte Rente reduziert sich dann jedes Jahr entsprechend. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 Laufzeit I. Das Tarifangebot der Dialog 5. Zusatzversicherung BUZ / EUZ BUZ und EUZ RISK-vario® Die BUZ und EUZ RISK-vario® kann zu allen Risikolebensversicherungen mit laufender Beitragszah lung abgeschlossen werden. Die BUZ und EUZ sind konstant kalkuliert und beinhalten im Wesent lichen die Leistungen der SBU-professional bzw. SEU-protect®. 5.1. Wie hoch ist der maximale Einschlussprozentsatz der Berufsunfähigkeitsrente? Fundstelle BUZ RISK-vario® Annahmerichtlinien, Tarif CD BU-Jahresrente = max. 48 % der Hauptversicherungssumme 5.2. BUZ-Rente mit Optionen Unsere Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen können ähnlich wie die SBU-professional mit Optionen ergänzt werden. Die BUZ RISK-vario® kann mit allen Optionen der SBU-professional kombiniert werden. Fundstelle BUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien, Tarif CD § 1, Absatz 1 – Bedingungen für die BUZ (BBuz) 5.3. Wie hoch ist der maximale Einschlussprozentsatz der Erwerbsunfähigkeitsrente? FundstelleAnnahmerichtlinien, Tarif CD EUZ RISK-vario® EU-Jahresrente = max. 48 % der Hauptversicherungssumme 5.4. EUZ-Rente mit Optionen Unsere Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherungen können ähnlich wie die SEU-protect® mit Optionen ergänzt werden. Die EUZ RISK-vario® kann mit allen Optionen der SEU-protect® kombiniert werden. Fundstelle Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien, Tarif CD EUZ RISK-vario® § 1, Absatz 1 – Bedingungen für die EUZ (BEuz) 9 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog 6. Optionen – Was kann zusätzlich vereinbart werden? Die am Markt befindlichen Tarifwerke zur Absicherung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beinhalten neben den marktüblichen Bedingungsregelungen eine Fülle von speziellen Leistungsmerkmalen. Die meisten Anbieter haben diese Leistungen in ihre Tarife integriert. Die Versicherten haben dann keine Möglichkeit bestimmte Leistungen abzuwählen, die für ihre Bedürfnisse nicht relevant sind. Der BUbzw. EU-Schutz ist daher nicht immer bedarfsgerecht und oft zu teuer. Die Regelung der Dialog: Alle unsere Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen bieten einen sehr hohen Leistungsstandard. Die Qualität der Bedingungen wird uns immer wieder attestiert. Dieser Versicherungsschutz kann durch sinnvolle Optionen individuell ergänzt und erweitert werden. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU) § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 6.1. Pflegerentenoption Die Lebenserwartung in Deutschland nimmt stetig zu. Eine private Pflegevorsorge wird deshalb immer wichtiger. Bereits heute wird jeder Dritte im hohen Alter pflegebedürftig. Und die soziale Pflegever sicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten. Ein Pflegeplatz kostet fast 2.000 € zusätzlich aus eigenem Vermögen. Als Folge ist das angesparte Vermögen durch die Finanzierung der hohen Pflegekosten schnell ver loren. Im Ernstfall müssen sogar die Kinder und Enkelkinder mit deren Vermögen für die anfallenden Pflegekosten aufkommen. Das bedeutet eine enorme finanzielle Zusatzbelastung für Ihre Angehörigen. Eine gleichzeitige Absicherung der Berufsunfähigkeit und des Pflegefallrisikos ist jedoch oftmals aus finanziellen Gründen nicht möglich. Später, wenn das Geld vorhanden ist, kann die Gesundheitsprüfung in der privaten Pflegeabsicherung zum Problem werden. Eine Pflegerentenoption ist hier eine optimale Lösung. Mit der Option erhält der Kunde das Recht, zum Ablauf der Berufsunfähigkeitsversicherung eine selbständige Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag ohne Gesundheitsprüfung abzuschließen. Die Optionsprämie ist hierbei relativ gering und auch in jungen Jahren bezahlbar. Marktbeobachtung: Das Thema Pflegefallabsicherung spielt auch bei den Lebensversicherern eine zunehmend große Rolle. Einige Anbieter bieten Optionslösungen in ihren Produkten an. Häufig wird dies jedoch über Kapitalversicherungen (Lebens- und Rentenversicherungen) abgebildet. Lösungen innerhalb von Berufsunfähigkeitsversicherungen sind noch relativ selten. Die Lösungskonzepte sehen hierbei allerdings sehr unterschiedlich aus und gehen von reinen Optionen bis hin zu „echten“ Pflegebausteinen innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung. 10 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog Die Regelung der Dialog: Die Dialog bietet eine Pflegerentenoption in der SBU/BUZ und SEU/EUZ an. Bei Einschluss der Option Pflegerentenoption besteht das Recht, zum Ablauf der Berufs- oder Erwerbs unfähigkeitsversicherung eine selbständige Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag ohne Gesundheitsprüfung abzuschließen. Die Höhe der Pflegerente kann hierbei – unab hängig von der Höhe der BU-Rente – bis zu 24.000 EUR p.a. betragen. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 6.2. Beitragsanpassung nach § 163 VVG Die Regelung der Beitragsanpassung oder Beitragsgarantie wurde und wird am Markt heftig diskutiert. Mit der Deregulierung des europäischen Marktes hat der Gesetzgeber 1994 den § 172 VVG eingeführt, der mit der VVG-Reform 2008 durch den § 163 ersetzt wurde. Um „die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten” berechtigt der § 163 die Lebensversicherer bei einem wahrscheinlich längere Zeit andauernden und nicht vorhersehbar gestiegenen Leistungsbedarf die Prämie während der Versicherungsdauer neu festzusetzen, sofern dies erforderlich scheint. Die Befürworter der Beitragsgarantie befürchten, dass Verbraucher in Tarife mit „Dumping-Preisen“ gelockt werden könnten und die Versicherer mit dem § 163 VVG die Möglichkeit einer beliebigen Bei tragsanpassung hätten. Andere befürchten, dass der Versicherer durch den Verzicht auf die Anwen dung des § 163 VVG zahlungsunfähig werden kann und der Versicherungsnehmer dann seinen Versicherungsschutz verliert. Die Anpassungsmöglichkeiten des § 163 VVG sind allerdings beschränkt. Beitragsanpassungen sind nicht aufgrund von Fehleinschätzungen der versicherten Risiken oder nicht sachgerechter Kalkulation möglich. Dieses Risiko trägt der Versicherer selbst. Nach geltender Auffassung kann der § 163 VVG angewendet werden, wenn Veränderungen im Leistungsbedarf eintreten, die zum Zeit punkt der Prämienkalkulation nicht erkennbar waren und andere Mittel zur Abdeckung der Anpassung nicht vorhanden sind. Marktbeobachtung: Von allen am Markt angebotenen Tarifen bieten rund ein Viertel einen bedingungsgemäßen Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG. Der Rest teilt sich in Tarife auf, die in den Bedingungen diesbezüglich nichts geregelt haben und Tarife, die eine Treuhänderklausel beinhalten. Die Regelung der Dialog: Bei Einschluss der Option „Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG“ verzichten wir auf unser Recht, bei einer Zunahme unseres Leistungsbedarfs gegenüber den zugrunde gelegten technischen Berechnungsgrundlagen unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge auch für bestehende Versicherungen zu erhöhen. 11 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog FundstelleVersicherungsbedingungen SBU-solution® § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect® § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU) EUZ RISK-vario® § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Aufgrund der ambivalenten Haltung seitens der Vertriebspartner und der Endverbraucher haben wir uns entschieden, den Verzicht auf § 163 VVG nicht als obligatorischen Bestandteil in unse re Bedingungen aufzunehmen. Wir bieten diese Absicherung als Option an. Eine ordentliche Beratung vorausgesetzt kann der Kunde so entscheiden, ob sein Versicherungsschutz diese Beitragsgarantie enthalten soll. Die Gefahr einer drohenden Insolvenz bzw. Anpassung der Bruttobeiträge sehen wir aufgrund unserer Bestandsmischung (kein obligatorischer Einschluss) und einer umsichtigen Beitrags kalkulation als äußerst gering an. 6.3. Garantierte Dynamik im Leistungsfall Es ist sehr wichtig die Höhe der vereinbarten Rente den Lebensumständen und der laufenden Inflation anzupassen. Dafür bieten die Versicherer die Möglichkeit einer Nachversicherungsgarantie und einer Beitragsdynamik während der leistungsfreien Zeit an. Im Leistungsfall erhöht sich die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente jährlich aus Überschüssen, die aus den Kapitalanlagen erzielt werden. Seit dem Zusammenbruch der Kapitalmärkte in den letzen Jahren und einer sinkenden Umlaufrendite mussten die Versicherer ihre Überschussbeteiligung stark reduzieren. Dies hat für die Bezieher einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente die Konsequenz, dass ihre Renten nur minimal oder gar nicht angepasst werden. Die aktuellen nicht garantierten Steigerungen liegen zwischen 0,05 % und 2,25 %. So wird deutlich, dass die Überschüsse ganz oder zum größten Teil von der Inflation geschluckt werden. Wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in jungen Jahren eintritt und über einen längeren Zeitraum anhält besteht die Gefahr, dass die BU/EU-Rente immer mehr an Kaufkraft verliert. Eine garantierte Dynamik im Leistungsfall kann diesen Wertverlust durch Inflation ausgleichen. Marktbeobachtung: Einige Gesellschaften bieten eine garantierte Dynamik der Berufs- oder Erwerbs unfähigkeitsrente im Leistungsfall an. Die Regelung der Dialog: Bei Einschluss dieser Option erhöht sich während der Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähig keit die versicherte BU/EU-Rente unabhängig zusätzlich zu den festgelegten Überschüssen um den jeweils beantragten Prozentsatz. 12 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU) § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Aufgrund der oben geschilderten Kapitalmarktsituation kann es für den Versicherten von existenzieller Bedeutung sein, wenn sein Versicherungsschutz eine garantierte Dynamik im Leistungsfall vorsieht. Fällt bei einer BU-/EU-Rente über einen längeren Zeitraum die Renten steigerung aus Überschüssen ganz oder zum Teil weg, entstehen sehr hohe Deckungslücken. Annahme: Bei Eintritt der BU-/EU ist eine Rente von 1.500 EUR versichert. Die BU-/EU-Rente wird noch über einen Zeitraum von 25 Jahren gezahlt. Die Überschüsse fallen gering aus, sie reichen nicht aus um die Inflationsrate auszugleichen. Eine Dynamik von 2 % wirkt sich so aus, dass nach 25 Jahren eine um über 900 EUR höhere Rente gezahlt wird. Über die gesamte Rentenzahlung beträgt die Deckungslücke mehr als 130.000 EUR. Auch die Stiftung Warentest hat dies erkannt und fordert die Verbraucher auf, die Versicherungsbedingungen der Anbieter auf diesen Punkt hin zu prüfen (Broschüre „Berufsunfähigkeit gezielt absichern“). 6.4. Zusatzzahlung Eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist häufig auch mit einer erheblichen Umorganisation des häuslichen Umfeldes verbunden. Manchmal entstehen vor und während der Berufs- oder Erwerbs unfähigkeit Kosten für medizinische Betreuung, Rehabilitationsmaßnahmen, Kuren etc., die nicht und nur zum Teil von den Krankenkassen und dem Rententräger erstattet werden. Diese Kosten können mit einer Übergangshilfe in Form einer Zusatzzahlung zu Beginn der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gedeckt werden. Marktbeobachtung: Nur wenige Versicherer bieten eine Zusatzzahlung an. Die Regelung der Dialog: Bei Einschluss dieser Option leisten wir zu Beginn der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine einmalige Zahlung von 12 Monatsrenten. Diese Leistung erbringen wir max. einmal während der Vertragslaufzeit. Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit darf nicht befristet sein. In den letzten vier Jahren der Versicherungsdauer reduziert sich die Zusatzzahlung. Sie beträgt im viertletzten Jahr 80 %, im drittletzten Jahr 60 %, im vorletzten Jahr 40 % und im letzten Jahr 20 % der vereinbarten Zusatzleistung. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen der Einschluss dieser Option ist nicht möglich § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU) § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 13 I. Das Tarifangebot der Dialog Anmerkung: Bei einer möglichen Zusatzzahlung zu Beginn einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sollte man auf deren Höhe achten. Manche Zusatzzahlungen sind so gering, dass sie den erzielten Zweck nicht erreichen. 6.5. Dread-Disease „Dread-Disease“ bedeutet soviel wie „schwere Krankheit“. Die Dread-Disease-Versicherung stammt aus dem angelsächsischen Raum. Der Versicherer leistet, wenn der Versicherte schwer, das heißt an einer fest definierten Krankheit erkrankt. Welche Krankheiten versichert sind, ist je nach Anbieter und Tarif sehr unterschiedlich. Zu den „klassischen Krankheiten“ zählen insbesondere Herzinfarkt, Bypass operationen, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen und Multiple Sklerose. Im Gegensatz zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, bei der ein Anspruch auf Leistung geprüft werden muss, leistet die Dread-Disease-Versicherung automatisch bei Vorliegen des Befundes durch einen Arzt. Dabei ist es nicht relevant, ob der Versicherte nach seiner Genesung wieder voll berufs- oder erwerbsunfähig oder in seiner Arbeitskraft eingeschränkt ist. Als alleinige Absicherungsart wird die Dread-Disease nicht allen Bedarfssituationen gerecht, sichert sie doch nicht alle Ursachen ab, die zu einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führen können. Schädigungen des Bewegungsapparats, allgemeine Herz-Kreislauferkrankungen oder seelische Störungen bleiben unversichert. Als Ergänzung zu einer BU-Versicherung ist sie oftmals sinnvoll. Oft werden die Erkrankten nicht oder nicht sofort durch z.B. einen Herzinfarkt berufsunfähig. Durch die Leistung aus der Dread-Disease-Option können dadurch entstehende finanzielle Engpässe durch zusätzlichen Kapitalbedarf ausgeglichen werden. Marktbeobachtung: Eine Dread-Disease-Komponente wird nur von wenigen Gesellschaften angeboten. Die Regelung der Dialog: Bei Einschluss der Option „Dread-Disease“ leisten wir ohne weitere Prüfung die vereinbarte BU-/EU-Rente für die Dauer von sechs Monaten, wenn eine der versicherten Krankheiten vorliegt. Danach prüfen wir, ob eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Selbst wenn wir zu dem Ergebnis kommen dass keine BU/EU vorliegt, müssen die Leistungen aus dieser Option nicht zurückgezahlt werden. Die BU/EU-Leistungen werden erst im Anschluss an die DreadDisease-Leistung erbracht. Diese Option kann während der Versicherungsdauer nur einmal in Anspruch genommen werden und nur dann, wenn nicht bereits Berufs- oder Erwerbsunfähig keitsleistungen oder eine Überbrückungshilfe erbracht wurde. Fundstelle Versicherungsbedingungen SBU-solution® der Einschluss dieser Option ist nicht möglich SBU-professional § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 1, Absatz 1 - Besondere Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect® § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) EUZ RISK-vario® § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) 14 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog Anmerkung: Die Dread-Disease-Option, die gegen einen geringen Aufpreis mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden kann, ist insbesondere für Selbständige und Freiberufler eine sinnvolle Ergänzung zu ihrem Berufsunfähigkeitsschutz. 6.6. Die Optionen auf einen Blick Leistungsmerkmale SBUsolution® SBUprofessional BUZ RISK-vario® SEUprotect ® EUZ RISK-vario® Option Pflegerentenoption Ja Ja Ja Ja Ja Option Verzicht auf Beitragsanpassung nach §163 VVG Ja Ja Ja Ja Ja Option Rentendynamik im Leistungsfall Ja Ja Ja Ja Ja Option Zusatzzahlung Nein Ja Ja Ja Ja Option Dread-Disease Nein Ja Ja Ja Ja 6.7. Dynamik in der Anwartschaft (Beitragsdynamik) Es ist sinnvoll, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen bereits so früh wie möglich abzuschließen. Zum einen besteht bereits ein enormer Bedarf, zum anderen ist der Gesundheitszustand in jungen Jahren in der Regel besser und ein Abschluss hinsichtlich der Gesundheitsprüfung sehr viel einfacher. Im Regelfall sind das Einkommen und der Absicherungsbedarf in jungen Jahren nicht ganz so hoch. Dieser steigt naturgemäß mit wachsendem Einkommen und bei Gründung einer Familie. Um den Versicherungsschutz den wachsenden Bedürfnissen anzupassen ist es daher sinnvoll, eine automatische Dynamisierung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit zu vereinbaren. Eine Dynamik muss nicht jedes Jahr angenommen werden. Allerdings erlöscht das Recht auf Dynamik, wenn die Erhöhungsangebote drei Jahre hintereinander nicht wahrgenommen wurden. Im Unterschied zur Nachversicherungsgarantie, die einen sofort zur Verfügung stehenden höheren BU/EU-Schutz garantiert, dient die Dynamik der laufenden Anpassung an die sich leicht verändernden Lebensbedingungen wie langsamer steigende Einkommen und Inflation. Marktbeobachtung: Bei fast allen Tarifen ist die Vereinbarung einer prozentualen Beitragdynamik möglich. Die Regelung der Dialog: Bei der SBU-solution®, der SBU-professional und der SEU-protect® ist der Einschluss einer Beitragsdynamik zwischen 2 – 5 % möglich. Für Schüler, Studenten, Auszubildende, Hausfrauen/männer und Beamte ist eine Beitrags dynamik von 2% möglich. Bei Beamten darf die BU/EU-Rente insgesamt nicht mehr als 12.000 EUR betragen. 15 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog SBU-professional / SEU-protect Bei der Dynamik in der SBU-professional handelt es sich um eine sog. Beitragsdynamik. Das heißt, dass sich der Beitrag jedes Jahr um den vereinbarten Prozentsatz erhöht. Aus dem dann höheren Beitrag errechnet sich dann die dem aktuellen Lebensalter entsprechende neue BU/EU-Rente. Die Steigerung der BU/EU-Rente muss also nicht gleichzeitig der Steigerung des Beitrages entsprechen. SBU-solution® Bei der Dynamik in der SBU-solution® handelt es sich um eine sog. Summendynamik. Das heißt, dass sich die BU-Rente jedes Jahr um den vereinbarten Prozentsatz erhöht. Zu der dann höheren BU-Rente wird der dem aktuellen Lebensalter entsprechende neue Beitrag errechnet. Die Steigerung des Beitrages muss also nicht gleichzeitig der Steigerung der BU-Rente entsprechen. Fundstelle Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik Versicherungsbedingungen) Anmerkung: Eine Dynamik der Versicherung ist Marktstandard. Allerdings werden die Möglichkeiten unter schiedlich gehandhabt. Vereinbarungen, die Dynamiken von bis zu 10 % zulassen, sind unserer Meinung nach auf Dauer nicht praktikabel. Das subjektive Risiko berufsunfähig zu werden steigt überproportional. Aus diesem Grund haben wir unser Angebot bewusst auf eine Dynamik von 5 % beschränkt, bieten aber die Möglichkeit auch nur 2, 3 oder 4 % Dynamik zu vereinbaren. Diese Regelung ist besonders vorteilhaft, wenn durch die Dynamik ausschließlich die Kaufkraft erhalten werden soll. Dynamisierung der Hauptversicherung im Leistungsfall Ist für eine Risikolebensversicherung eine Beitragsdynamik und eine Berufs- oder Erwerbsunfähig keitsrente als Zusatzversicherung vereinbart, so endet die Beitragsdynamik der Hauptversicherung sobald eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird. Der Todesfallschutz steigt nur noch durch die Gewinnbeteiligung des jeweiligen Versicherers. Einige Versicherer bieten für diesen Fall eine weitergehende Dynamisierung der Hauptversicherung an. In der Regel ist dafür ein Extra-Beitrag zu bezahlen. Diese Regelung ist insgesamt für Personen wichtig, die zur Sicherung ihres Versorgungsziels auf die laufende Dynamisierung ihrer Lebensversicherung angewiesen sind. Bei einer früh eintretenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und einer knapp bemessenen BU/EU-Absicherung kann das angestrebte Versorgungsziel nicht erreicht werden. Die Regelung der Dialog: Wenn bei einer unserer Lebensversicherungen eine Berufs- oder ErwerbsunfähigkeitsZusatzversicherung mit vereinbart wurde, erfolgen die Erhöhungen der Hauptversicherung auch dann, wenn die Beitragszahlungspflicht wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit ganz oder teil weise entfällt. Diese Leistung muss nicht extra vereinbart werden. Ein Zusatzbeitrag wird nicht fällig. 16 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog Fundstelle Versicherungsbedingungen ® SBU-solution Entfällt, da die SBU der Haupttarif ist SBU-professional Entfällt, da die SBU der Haupttarif ist BUZ RISK-vario® § 4, Absatz 3 – Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik) SEU-protect® Entfällt, da die SEU der Haupttarif ist ® EUZ RISK-vario § 4, Absatz 3 – Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik) 7. Tarifunterlagen – Druckstücke – Tarifsoftware – Internet Eine Übersicht unserer beratungs- und verkaufsunterstützenden Materialien ist im Abschnitt VI „Be ratungs- und Verkaufsunterlagen“ aufgeführt. Diese können allesamt bei uns bestellt werden. Alle Druckstücke und Antragsformulare sowie aktuelle Informationen befinden sich auch auf der Homepage www.dialog-leben.de. Unsere Tarifsoftware kann von unserer Homepage geladen werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit alle Berechnungen online mit unserem Online-Tarifrechner durchzuführen. 17 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog 8. Überschussbeteiligung Aus den Rückstellungen, die die Versicherer zur Sicherstellung ihrer Versicherungsleistung anlegen, erzielen sie Gewinne aus Kapitalerträgen. Je höher die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger die Unternehmen arbeiten, umso größer sind die dann entstehenden Überschüsse, an denen die Versicherungsnehmer beteiligt werden. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet man zwischen Gewinnen, die vor dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit erzielt werden und Gewinnen, die während einer Berufsunfähigkeit anfallen. Im ersten Fall handelt es sich fast ausschließlich um so genannte „Risikogewinne“, im zweiten Fall um Anlagegewinne. Es gibt verschiedene Formen, wie Kunden an den Überschüssen vor Beginn einer Berufsunfähigkeit beteiligt werden können: Beitragsanrechnung Diese Überschussbeteiligung reduziert ab Beginn der Versicherung den Beitrag. Im Angebot und in der Police werden der eigentliche Beitrag (Bruttobeitrag) und der tatsächlich – nach Verrechnung der Überschüsse – zu zahlendende Beitrag genannt. Bonusrente Zusätzlich zur garantierten Rente wird eine Gewinnrente gewährt. Kombination aus Beitragsanrechnung und Bonusrente Hier werden beide Überschusssysteme miteinander kombiniert. Anlage der Überschüsse in Investmentfonds Die Überschüsse, die Differenz zwischen Brutto- und Nettobeitrag, werden in Investmentfonds investiert. Das Fondsguthaben wird im Leistungsfall, bei Ablauf des Vertrages oder bei Tod fällig. Verzinsliche Ansammlung Die Überschüsse werden klassisch angelegt und wie eine Kapital-LV oder eine Rentenversicherung verzinst. Die angesammelten und verzinsten Überschüsse werden zum Ablauf des Vertrages als Schlusszahlung ausgewiesen. Tritt der BU-Leistungsfall ein, dient das angesammelte Kapital zur Erhöhung der laufenden BU-Rente. Marktbeobachtung: Nahezu alle Tarife beinhalten die Beitragsverrechnung. Einige Tarife bieten eine Bonusrente oder eine Fondsanlage an. Eine verzinsliche Ansammlung ist auch eher selten. Bei einigen Tarifen kann man die Überschussart wählen. Die Regelung der Dialog: Als Überschussbeteiligung bieten wir ausschließlich die Form der Beitragsverrechnung an. 18 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 I. Das Tarifangebot der Dialog Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 20, Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 20, Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 9, Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 18, Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEU) § 6, Bedingungen für die EUZ (BEuz) 19 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen II. Die Versicherungsbedingungen 1. Definition der Berufsunfähigkeit in der privaten Versicherung In der privaten Lebensversicherung ist die Definition der Berufsunfähigkeit nicht einheitlich geregelt. Unterschiede gibt es z.B. bei der Festlegung des Prognosezeitraumes. Die meisten Gesellschaften verwenden die Formulierung „...voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“ Bei dieser und anderen Definitionen gibt es nicht nur unterschiedliche Angebote von den am Markt befindlichen Versicherungsunternehmen. Auch innerhalb eines Unternehmens werden teilweise verschieden Tarife mit verschiedenen Leistungen (Definitionen) angeboten. Die Angebote reichen von der „Basis-Absicherung“ bis zu einem sehr umfangreichen Versicherungsschutz. Die Markttransparenz der Bedingungen wird dadurch nicht einfacher. Verbraucherschützer weisen in ihren Ratgebern häufig auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung hin, bzw. empfehlen nur Verträge mit dieser Verzichtsklausel abzuschließen. Mit diesem Verzicht kann der Versicherer die Kunden nur auf Tätigkeiten verweisen, die tatsächlich, konkret und freiwillig ausgeübt werden. Einige Versicherer verzichten grundsätzlich auf diese Möglichkeit, andere Versicherer bieten den Verzicht auf die abstrakte Verweisung nur für bestimmte Berufsgruppen an. Die Möglichkeit der konkreten Verweisung ist ebenfalls nicht markteinheitlich geregelt. Es gibt Versicherer, die in ihren Bedingungen wenig bis gar nichts geregelt haben. Manche Bedingungen sind diesbezüglich aber auch noch genauer gefasst. Wieder andere Tarife schließen psychische Erkrankungen usw. aus. Neben den bisher genannten Regelungen gibt es noch zahlreiche weitere Bedingungen, die beachtet werden müssen und die unter Umständen zu Unstimmigkeiten im Leistungsfall führen können. Sei es, weil der Kunde nicht richtig aufgeklärt wurde oder die Bedingungen nicht transparent genug sind. Marktbeobachtung: Die meisten Tarifwerke beinhalten eine Verkürzung des Prognosezeitraumes. Bei den am Markt angebotenen Tarifen gibt es verschiedene Regelungen: voraussichtlich dauernd; voraussichtlich 6 Monate; voraussichtlich mindestens 6 Monate, voraussichtlich länger als 6 Monate; voraussichtlich 3 Jahre. Nicht alle Versicherer haben in ihren unterschiedlichen Produkten eine einheitliche Regelung (Prognosezeitraum). Unterschiede gibt es auch bei der Verweisung (abstrakte Verweisung; konkrete Verweisung) sowie bei der Regelung des BU-Grades (BU-Grad Staffelregelung) und der Definition der Lebensstellung. Die Regelung der Dialog: Die Krankheit, die Körperverletzung oder der Kräfteverfall sind ärztlich nachzuweisen. Die versicherte Person muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande sein, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben. Sie darf in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende, Tätigkeit konkret ausüben. 20 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Anmerkung: Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen ist es sehr wichtig die Bedingungen genau zu kennen und Versicherer zu wählen, deren Versicherungsbedingungen klare und verständliche Regelung enthalten, damit es für den Kunden nicht zu unliebsamen Überraschungen und für den Vermittler nicht zu Haftungsproblemen kommt. 2. Definition Beruf Die Definition des Berufes ist für die Beurteilung, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen des Versicherers vorliegt, sehr wichtig. Die neueren Bedingungswerke halten sich an die allgemeine Rechtssprechung, nach der im Leistungsfall der Beruf geprüft wird, der zuletzt „in gesunden Tagen“ ausgeübt wurde. Dennoch gibt es auch hier Unterschiede. Die Regelung der Dialog: Wir prüfen auf den vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Dabei berücksichtigen wir auch, ob in dieser Zeit auch keine anderen, der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausgeübt wurde. FundstelleVersicherungsbedingungen SBU-solution® § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ-RISK-vario® § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BB Marktbeobachtung: Viele Gesellschaften verwenden die selbe Regelung wie die Dialog. Einige Versicherer haben in ihren Bedingungen lediglich die Formulierung „geprüft wird der Beruf“ oder „zuletzt ausgeübte“ Beruf verankert. Fundstelle Versicherungsbedingungen SBU-solution® § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) 21 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Anmerkung: Eine Berufsunfähigkeit stellt sich in der Regel nicht plötzlich (Unfall, Schlaganfall o.ä.) ein, son dern ist ein schleichender Prozess. Die Beurteilung des Berufes sollte „die Ausübung in gesun den Tagen“ oder die Ausübung „ohne gesundheitliche Beeinträchtigung“ beinhalten sowie die Lebensstellung zur dieser Zeit berücksichtigen. Es gilt auch zu beachten, dass das Thema Berufswechsel bei der Prüfung der Berufsunfähig keitsversicherung u.U. eine Rolle spielt. Manche Gesellschaften verzichten nicht auf die abstrakte Verweisung, einige Versicherer berücksichtigen bei Prüfung ob BU vorliegt einen Berufswechsel innerhalb einer bestimmten Frist zuletzt ausgeübter Beruf. Nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit muss ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit dem Versicherer gemeldet werden. (Nachprüfung der Berufsunfähigkeit sowie konkrete Verweisung) 3. BU-Grad – Staffelregelung Bei der klassischen BU-Regelung wird eine Versicherungsleistung erbracht, wenn eine mindestens 50 %ige BU vorliegt. Ist dies der Fall, werden 100 % der vereinbarten Versicherungsleistungen (Beitragsbefreiung und/oder Rente) erbracht. Staffelregelungen sehen eine BU-Leistung ab einem BU-Grad von 25 % oder 33 % vor. Die BU-Rente wird dann aber erst ab 75 % bzw. 66 % in der vereinbarten Höhe gezahlt (s.u). Diese Regelungen führen nicht zu einer Reduzierung des Beitrages. Bei der 75 %-Klausel liegt eine Berufsunfähigkeit erst ab einem BU-Grad von 75 % vor. Bei dieser Variante ist der zu zahlende Beitrag günstiger als bei den anderen Regelungen. Die Leistungs voraussetzungen sind allerdings auch entsprechend hoch. Marktbeobachtung: Rund ein Drittel aller untersuchten Tarife bieten eine Staffelregelung an. Einzelne Tarife enthalten die Möglichkeit, die BU mit einem 75 %-Grad zu wählen. Die Regelung der Dialog: Wir bieten die 50 %-Regelung und keine Staffelregelung an. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ-RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) 22 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Anmerkung: Einige Versicherungsunternehmen bieten auch Staffelregelungen oder andere Pauschalrege lungen an. (Die marktgängigsten Staffeln sind 25–75 % und 33¹/3 – 66 2/3 %. D.h. ab 25 % bzw. 33 1/3 % wird eine dem BU-Grad entsprechende Leistung und ab 75 % bzw. 66 1/3 % die volle Versicherungsleistung erbracht. Ein genauer BU-Grad ist schwer vorherzusehen. Verbraucher schützer und namhafte Ratingunternehmen raten in der Regel von Staffelregelungen ab. Die von der Dialog angebotene 50 %-Regelung ist die bessere Variante. Die Staffelregelungen greifen ggf. bei schleichenden Krankheiten besser, führen aber in der Praxis – aufgrund der schwierigen Bestimmung des BU-Grades – oft zu Streit. Unsere Erfahrung zeigt auch, dass ein Großteil der Leistungsfälle der Berufsgruppen 1 und 2 einen BU-Grad über 50 % haben. Die 75 %-Regelung ist zwar kostengünstiger, wird aber aufgrund der hohen Leistungsvoraus setzung in der Praxis kaum nachgefragt und deswegen von der Dialog auch nicht angeboten. 4. Definition der Erwerbsunfähigkeit in der privaten Versicherung Im Gegensatz zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Markt für selbständige Erwerbs unfähigkeitsversicherungen relativ überschaubar. Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist einfach: Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung sichert sich der Kunde gegen das Risiko ab, seinem Beruf nicht mehr nachgehen zu können. Bei der Erwerbsunfähigkeits versicherung sichert er das Risiko ab, überhaupt keinem Erwerb mehr nachgehen zu können. Für die private Erwerbsunfähigkeit gilt hierbei das Gleiche, wie für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Definition der Erwerbsunfähigkeit ist in den Bedingungen der einzelnen Versicherungs gesell schaften nicht einheitlich geregelt. Unterschiede gibt es auch hier bezüglich des Prognosezeitraums. Im Gegensatz zu den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen lässt sich beim Thema Erwerbs unfähigkeit aber kein eindeutiger Trend erkennen. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist die tägliche Dauer, für die der Kunde außer Stande sein muss irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Daneben gibt es wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung noch zahlreiche weitere Bedingungen, die beachtet werden müssen und die unter Umständen zu Unstimmigkeiten im Leistungsfall führen können. Marktbeobachtung: Bei den am Markt angebotenen Tarifen gibt es sehr unterschiedliche Regelungen bezüglich des Prognosezeitraums: voraussichtlich dauernd; voraussichtlich 6 Monate; mindestens 2 Jahre, voraussichtlich 3 Jahre. Unterschiede gibt es auch bei der Dauer, für die der Kunde außerstande sein muss, täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können: von mehr als 2 Stunden, von mehr als 3 Stunden. Die Regelung der Dialog: Die Krankheit, die Körperverletzung oder der Kräfteverfall sind ärztlich nachzuweisen. Die versicherte Person muss voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande sein, einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden nachzugehen. Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Erwerbsunfähigkeit. 23 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Fundstelle SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 1 und 2 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 2, Absatz 1 und 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit ist in der Regel ein schleichender Prozess. Die betrof fene Person erhält zunächst die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und anschließend Kranken geld von der Krankenkasse. Wird im Laufe der Zeit festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit fort besteht, setzt nach 6 Monaten die Leistung der Dialog Erwerbsunfähigkeitsversicherung ein. Wie der Prozess in der Praxis aussehen kann zeigt das Praxisbeispiel. 5. Definition Erwerbstätigkeit Die Definition einer Erwerbstätigkeit ist nicht in allen Bedingungswerken enthalten. Sofern dort geregelt, sind die Formulierungen jedoch weitestgehend identisch. Marktbeobachtung: Viele Gesellschaften verwenden dieselbe Regelung wie die Dialog. Einige Versicherer haben den Begriff Erwerbstätigkeit in ihren Bedingungen dagegen nicht definiert. Die Regelung der Dialog: Der Begriff Erwerbstätigkeit ist in den Bedingungen klar formuliert. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, und alle selbständigen Tätigkeiten. Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, die von Behinderten nur in eigens dafür eingereichteten Werkstätten oder Heimen ausgeführt werden können. Der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die b isherige Lebensstellung, insbeson dere das berufliche Einkommen und die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben unberücksichtigt. Auch der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ist nicht bindend. Fundstelle SEU-protect® EUZ-RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 2, Absatz 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 24 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen 6. Karenzzeit Die Karenzzeit ist definiert als vereinbarter Zeitraum vom Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zum Beginn der Zahlung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Berufs- oder Erwerbs unfähigkeit muss in dieser Zeit ununterbrochen bestanden haben. In der Regel wird die vereinbarte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ab Beginn der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geleistet. Der Leistungsbeginn kann durch die Vereinbarung einer Karenzzeit zwischen 6 und 24 Monaten verschoben werden. Karenzzeiten werden vereinbart, um den Versicherungsschutz günstiger zu gestalten. Die am Markt befindlichen Regelungen sind nicht einheitlich, u.U. müssen während einer Karenzzeit die Beiträge weiter gezahlt werden. Marktbeobachtung: Ungefähr die Hälfte der angebotenen Tarifwerke bieten keine Karenzzeiten an. Die Regelung der Dialog: Wir bieten für die Zahlung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente Karenzzeiten von 6, 12, 18 und 24 Monaten. Der Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlungspflicht und Zahlung der versicherten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente entsteht erst mit Ablauf der Karenzzeit. Eine vereinbarte Karenzzeit hat einen niedrigeren Beitrag zur Folge. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 7 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 7 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 1, Absatz 6 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Die Vereinbarung von Karenzzeiten führt zwar zu einer Beitragsersparnis, sie ist aber nur sinnvoll, wenn die Finanzierung der Karenzzeiten durch andere Versorgungen abgesichert ist. Additive Karenzzeiten Sind Karenzzeiten vereinbart, so stellt sich die Frage ob bei einer erneuten BU/EU – aufgrund der gleichen Ursache – die bereits erfüllte Karenzzeiten erneut durchlaufen werden müssen. Oder es wird die Dauer einer ersten vorübergehenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf die Karenzzeit angerechnet, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit wieder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund der gleichen Ursache eintritt. Dies verkürzt die Wartezeit auf eine neue BU/EU-Rente. Marktbeobachtung: Manche Versicherer berücksichtigen bereits zurückgelegte Karenzzeiten nur in den ersten 24 (36) Monaten nach Eintritt einer erneuten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Dies hat zur Folge, dass wenn z.B. nach 2 oder 3 Jahren eine erneute BU/EU eintritt, die gesamten Karenzzeiten erneut zurückgelegt werden müssen. 25 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Die Regelung der Dialog: Wird eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beendet und tritt danach aufgrund derselben medizinischen Ursache erneut Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt. Der Zeitpunkt, wann die BU/EU wieder eintritt, spielt für diese Reglung keine Rolle. FundstelleVersicherungsbedingungen SBU-solution® § 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 1, Absatz 7 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect® § 1, Absatz 7 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) ® EUZ RISK-vario § 1, Absatz 6 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Für die Kunden ist eine Anrechnung der bereits zurückgelegten Karenzzeiten ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich die bessere Lösung. In der Regel möchte niemand im Zustand der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bleiben, sondern versuchen möglichst schnell wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Scheitert dieser Versuch und man wird aufgrund dersel ben Diagnose nach 2 oder 3 Jahren wieder berufs- oder erwerbsunfähig, so muss nicht die ursprünglich vereinbarte Karenzzeit insgesamt zurückgelegt werden. Das finanzielle Polster, das für diesen Zweck bestimmt war, ist eventuell nicht mehr vorhanden. Die finanziellen Einbußen sind bei einem aus gesundheitlichen Gründen gescheiterten Wiedereingliederungsversuch nicht so hoch, wie bei anderen Lösungen. 7. Wiedereingliederungshilfe Die Wiedereingliederungshilfe ist i.d.R. eine zusätzliche Rentenzahlung oder eine einmalige Kapital zahlung, die erbracht wird, wenn die Rentenzahlung eingestellt wird, z.B. wenn der Versicherte wieder berufsfähig ist. Oft ist bei einer Neueinstellung am Anfang das Gehalt etwas niedriger oder es dauert einige Zeit bis man eine neue Anstellung findet. Oder es sind zusätzliche Anschaffungen für die Berufsausübung nötig. Mit einer Wiedereingliederungshilfe kann dies kompensiert werden. Marktbeobachtung: Nur rund ein Drittel aller am Markt befindlichen BU-Tarifwerke haben eine Wiedereingliede rungshilfe, die in ihren Bedingungen verankert ist. In der Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist die Wiedereingliederungshilfe nach unseren Recherchen bei keinem Anbieter integriert. 26 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Die Regelung der Dialog: Wir leisten in der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten – höchstens jedoch 10.000 EUR – sofern die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre ununterbrochen angedauert hat und die restliche Leistungsdauer noch mindestens 5 Jahre beträgt. Tritt innerhalb eines Jahres nach einer beendeten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erneut Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – gleich aus welcher Ursache ein – entfällt der Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe rückwirkend. Eine bereits gezahlte Wiedereingliederungshilfe wird mit den dann fälligen Renten verrechnet. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversichwerung nur einmal in Anspruch genommen werden. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 1 (b) - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu § 1, Absatz 1 (b) - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 1 (b) - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 1, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Die Wiedereingliederungshilfe ist kein Marktstandard. Nicht alle Gesellschaften bieten diese Hilfe an, die den Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichtert. Als Unterscheidungsmerkmal dient z.B. die max. Höhe der Zahlung. Bei einigen Anbietern ist die Wiedereingliederungshilfe so gering, dass sie ihren eigentlichen Zweck nicht erfüllt. Bei einigen Gesellschaften kann die Wiedereingliederungshilfe durch Aufpreis in den Versicherungsschutz mit aufgenommen w erden. 8. Nachversicherungsgarantie Es ist sehr wichtig, die Höhe der vereinbarten Rente den Lebensumständen und der laufenden Inflation anzupassen. Neben einer Dynamik bieten die Versicherer die Möglichkeit einer Nachversiche rungsgarantie an. So kann gewährleistet werden, dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung den gestiegenen Ansprüchen auch noch in einigen Jahren entspricht. Bei der Nachversicherungsgarantie hat der Versicherte die Möglichkeit, ohne neue Gesundheitsprü fung die versicherte Rente anzupassen. Von den Versicherern wird dieses Recht eingeräumt, wenn bestimmte Lebensumstände wie Heirat, Geburt eines Kindes, Anschaffung und Finanzierung einer Immobilie etc. eintreten. Marktbeobachtung: Die meisten aller Tarifwerke sehen eine Nachversicherungsgarantie vor. Bei einigen Tarifen ist dies obligatorischer Bestandteil, andere Tarife bieten sie als optionale Gestaltungsmöglichkeit an. Einige wenige bieten ausschließlich Nachversicherungen bei Heirat und Geburt oder bei Geburt und Adoption an. Bei einigen der Tarifwerke ist eine Nachversicherungsgarantie nicht vorgesehen. Unterschiedlich sind die Regelungen innerhalb welcher Zeit nach Eintritt des Ereignisses die Nachversicherung ausgeübt werden muss. Dies können zwei, drei oder sechs Monate sein. 27 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Die Regelung der Dialog: Die versicherte BU/EU-Rente kann während der Beitragszahlungsdauer ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres kann die versicherte BU/EU-Rente um bis zu 100 % der anfänglichen versicherten BU/EU-Rente erhöht werden. Ab Vollendung des 45. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres kann die versicherte BU/EU-Rente pro Ereignis um maximal 3.000 EUR jährlich erhöht werden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhungen darf die jährliche BU/EU-Rente insgesamt auf maximal 100 % der anfänglichen versicherten BU/EU-Rente, höchstens jedoch auf maximal 40.000 EUR jährliche BU/EU-Rente angehoben werden. Die gesamte versicherte Rente darf einschließlich anderweitig bestehender privater, gesetzlicher und betrieblicher Anwartschaften nicht mehr als 60 % des letzten jährlichen Bruttoeinkommens betragen. Das Recht auf Erhöhung kann dreimal in Anspruch genommen werden, d.h. die Erhöhung muss nicht auf einmal durchgeführt werden. Die Option kann bis zum vollendeten 50. Lebensjahr ausgeübt werden. Ein Anspruch auf Erhöhung besteht nicht, wenn die BU/EU bereits eingetreten ist oder wenn Anspruch auf Leistungen aus der Option „Dread-Disease“ besteht. Die Nachversicherungsgarantie ist automatisch ohne Mehrbetrag mitversichert. Mit insgesamt 14 Ereignissen bietet die Dialog einen der umfangreichsten Kataloge an Nachversicherungsmöglichkeiten. Die Nachversicherung muss hierbei innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses beantragt werden. Bei folgenden Ereignissen kann die Nachversicherung in Anspruch genommen werden: ➜➜ Heirat oder Schließung / Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ➜➜ Ehescheidung oder Aufheben einer Lebenspartnerschaft ➜➜ Geburt eines Kindes ➜➜ Adoption eines minderjährigen Kindes ➜➜ Tod des Lebenspartners der versicherten Person ➜➜ Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Immobilie mit einem Mindestverkehrswert in Höhe von 50.000 EUR ➜➜ erfolgreicher Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ➜➜ erfolgreiche Beendigung eines Studiums und Aufnahme der entsprechenden beruflichenTätigkeit ➜➜ Karrieresprung bei Nichtselbständigen, wenn aus nichtselbständiger Tätigkeit eine dauerhafte Erhöhung des monatlichen Bruttogrundgehalts um mindestens 10 Prozent erreicht wird ➜➜ erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ➜➜ Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ➜➜ Ablegen der Meisterprüfung und Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit ➜➜ Ausscheiden von selbstständigen Handwerkern aus der gesetzlichen Rentenversicherung ➜➜ Nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Optionsausübung im Vergleich zum Gewinn bei Antragstellung um mindestens 30 % für selbständige Versicherte. 28 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Fundstelle Versicherungsbedingungen SBU-solution® § 1a - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 1a - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 1a - Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect® § 1a - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) EUZ RISK-vario® § 1a - Bedingungen für für die EUZ (BEuz) 9. Übergang Krankentagegeld der privaten KV zur Berufsunfähigkeitsrente In der privaten Krankenversicherung endet die Zahlung des Tagegeldes mit Eintritt der Berufsun fähigkeit. Hat der private BU-Versicherer noch nicht über seine Leistungspflicht entschieden, kann dies für die versicherte Person enorme finanzielle Folgen haben. Wurden nicht genügend Rücklagen gebildet, so können die laufenden finanziellen Verpflichtungen (Miete, Hypotheken etc.) ein existenzielles Risiko bedeuten. Marktbeobachtung: Nach unseren Recherchen bieten nur wenige Versicherungsunternehmen eine Über brückungsleistung in dieser Form an. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 11 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 11 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 10 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Ein Überbrückungsgeld wird in der SEU nicht angeboten Ein Überbrückungsgeld wird in der EUZ nicht angeboten Anmerkung: Die Überbrückungsregelung der Dialog kann die Kunden vor einem finanziellen Desaster schützen. 10. Nahtloser Übergang Krankengeld der gesetzlichen KV zur Berufsunfähigkeitsrente In der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Zahlung des Krankengeldes mit Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente durch die staatliche Rentenversicherung. Hat der private BU-Versicherer noch nicht über seine Leistungspflicht entschieden, kann dies für die versicherte Person enorme finanzielle Folgen haben. Wurden nicht genügend Rücklagen gebildet, so können die laufenden finanziellen Verpflichtungen (Miete, Hypotheken etc.) ein existenzielles Risiko bedeuten. Marktbeobachtung: Nach unseren Recherchen bietet kein Versicherungsunternehmen eine Überbrückungs leistung in dieser Form an. 29 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Die Regelung der Dialog: Stellt die gesetzliche Krankenversicherung die Krankengeldzahlung ein, weil der Betroffene eine volle Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, leisten wir ab diesem Zeitpunkt ein Überbrückungsgeld in Höhe der vereinbarten BU-Rente. Diese Leistung erbringen wir bis zum Abschluss unserer Leistungsprüfung, längstens für 6 Monate. Selbst wenn unsere Leistungsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass keine Berufsunfähigkeit v orliegt, müssen die geleisteten Überbrückungsleistungen nicht zurückgezahlt werden. Die Überbrück ungsleistung kann nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Fundstelle Versicherungsbedingungen SBU-solution® § 1, Absatz 12 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 1, Absatz 12 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 1, Absatz 11 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect® Ein Überbrückungsgeld wird in der SEU nicht angeboten EUZ RISK-vario® Ein Überbrückungsgeld wird in der EUZ nicht angeboten 11. Pflegebedürftigkeit Ist ein Versicherter pflegebedürftig und erfüllt trotzdem nicht die Voraussetzung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit leisten die Versicherer nach einem Punktesystem, in dem festgelegt ist, ab welcher Punktzahl die BU/EU-Rente bei Pflegebedürftigkeit einsetzt und ggf. in welcher Höhe. Eventuell kann die Pflegebedürftigkeit an den Kriterien der Pflegepflichtversicherung gemessen werden. Marktbeobachtung: Alle Versicherer bieten Regelungen an, unter welchen Voraussetzungen eine Pflegebedürftig keit als Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit anerkannt wird. In der Regel erfolgt die Beurteilung mittels Punktekatalog. Die Leistung erfolgt bei den meisten allen Versicherern ab 3 Pflegepunkten. Manche leisten bereits bei zwei oder sogar einem Pflegepunkt. Die Regelung der Dialog: Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte voraussichtlich sechs Monate ununter brochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist und in erheblichem Umfang die tägliche Hilfe für mindestens einem von sechs gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens einer anderen Person bedarf. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person die zuvor genannten Voraussetzun gen voraussichtlich mind. 6 Monaten erfüllt oder 6 Monate ununterbrochen pflegebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt worden ist. Die Leistungspflicht richtet sich nicht nach Pflegepunkten der Pflegepflichtversicherung. Die BU/EU-Rente wird rückwirkend, ab Beginn geleistet. Unabhängig von der o.g. Bewertung liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher bzw. ständiger Beaufsichtigung bedarf. Das Gleiche gilt für Versicherte, die dauernd bettlägerig sind und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen können oder wenn eine Bewahrung notwendig ist. 30 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 4,5,6 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 4,5,6 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 4,5,6 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 2, Absatz 4,5,6 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 2, Absatz 4,5,6 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Der Fall, dass der Versicherte zwar pflegebedürftig aber nicht berufsunfähig ist, ist nur in s eltenen Einzelfällen vorstellbar. Der Pflegefall spielt in der Berufsunfähigkeit eine untergeordnete Rolle. 12. Geltungsbereich „Weltweiter Versicherungsschutz“ Wir leben in einer globalisierten Welt und es ist heute keine Seltenheit mehr, dass (nicht nur) Arbeit nehmer aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz vorübergehend ins europäische oder außereuropäische Ausland verlegen. Für diese Personen ist ein Versicherungsschutz, der sich auf Deutschland beschränkt, nicht die richtige Lösung. Hier ist ein weltweiter, zeitlich unbegrenzter Versicherungs schutz unverzichtbar. Marktbeobachtung: Nach unseren Recherchen bieten fast alle am Markt angebotenen Bedingungswerke welt weiten Versicherungsschutz an oder sehen keine Einschränkungen im Bedingungswerk vor. Einige Gesellschaften verweigern in ihren Bedingungen den Versicherungsschutz, wenn der Versicherte länger oder sogar auf Dauer ins Ausland zieht, andere gewähren nur im europäischen Raum Versicherungsschutz oder gewähren weltweiten Versicherungsschutz nur gegen Mehrbeitrag oder mit einer zeitlichen Befristung. Die Regelung der Dialog: Für in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Österreich abgeschlossene Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungs-Verträge gilt der Versicherungsschutz weltweit. Hierfür ist auch kein Mehrbeitrag notwendig. Es gibt keine zeitliche Befristung. Selbst wenn der Wohn sitz für längere Zeit ins außereuropäische Ausland verlegt wird, besteht Versicherungsschutz. Fundstelle Versicherungsbedingungen ® SBU-solution § 1, Absatz 15 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 1, Absatz 15 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 1, Absatz 14 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect® § 1, Absatz 11 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) ® EUZ RISK-vario § 1, Absatz 10 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 31 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Anmerkung: Steht bereits bei Abgabe der Vertragserklärung ein länger als 3 Monate andauernder Auslands aufenthalt außerhalb Europas fest, muss dies mitgeteilt werden. Ggf. werden wir eine Erschwerung vereinbaren. In seltenen Fällen (i.d.R. bei Reisen in politische Krisengebiete oder Länder mit schlechter (medizinischer) Infrastruktur führt dies zu einem Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder einer Ablehnung. Sollte der bei Antragstellung nicht bekannte Auslandsaufenthalt aber während der Laufzeit erfolgen, besteht weltweiter Versicherungsschutz. Das Änderungsrisiko trägt die Dialog. Für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit vorübergehend ins Ausland ziehen oder aus privaten Gründen zeitweise oder für immer ihren Wohnsitz außerhalb von Deutschland verle gen, kann diese Regelung über Leistung und Nichtleistung entscheiden. 13. Untersuchungen in Deutschland Um den Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu vereinfachen, fordern viele Versicherer eine Untersuchung in Deutschland. Hier stellt sich für den Versicherten die Frage, wer die Kosten trägt und ob eine Anreise überhaupt möglich bzw. zumutbar ist. Marktbeobachtung: Bei rund einem Drittel der angebotenen Produkte wird auf Untersuchungen in Deutschland verzichtet. Einige Versicherer verlangen, dass die Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen müssen. Einige der Tarife beinhalten eine Untersuchung innerhalb der EU oder bei einem Arzt einer diplomatischen Auslandsvertretung. Die restlichen Tarife sehen Untersuchungen in Deutschland vor. Die Frage, wer die Reisekosten trägt ist nicht einheitlich geregelt. Einige Versicherer erstatten die anfallenden Reisekosten nicht. Die Regelung der Dialog: Die Dialog kann – dann allerdings auf eigene Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch eigens beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. In diesem Fall übernimmt die Dialog vorher abgestimmte Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen entstehen. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 9, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 9, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 4, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 8, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 4, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 32 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Anmerkung: Regelungen, die keine zwingende Untersuchung in Deutschland fordern sind für den Kunden sehr vorteilhaft. Oft sind diese Untersuchungen aufgrund der beschwerlichen Anreise oder auch aus finanziellen Gründen (es können erhebliche Reise- und Aufenthaltskosten entstehen) nicht oder nur sehr schwierig zu bewerkstelligen. Dennoch macht es Sinn, wenn der Versicherer qualifizierte Untersuchungsergebnisse (z.B. Berichte und Gutachten aus öffentlichen Krankenhäusern) erhält, um seine Leistungspflicht prüfen zu können. 14. Beitragszahlung bis zur Leistungspflicht Beiträge müssen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden. Wird die Leistungspflicht anerkannt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Die Entscheidung über die Leistung kann lange dauern, daher wird meistens die Möglichkeit angeboten, die Prämien für den Zeitraum der Leistungsprüfung zu stunden. Für die Versicherten ist es wichtig zu wissen, ob die Beitragsstundung zeitlich begrenzt ist oder ob die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung gestundet werden oder ob die Stundung von der Vollständigkeit der zu prüfenden Unterlagen abhängt. Bei einer Leistungsablehnung müssen die Beiträge dann zurückgezahlt werden. Hier ist zu unterscheiden ob für den Stundungszeitraum Zinsen verlangt werden und ob die Rückzahlung ratierlich oder in einer Summe erfolgen muss. Marktbeobachtung: Die meisten Bedingungen sehen eine zinslose Stundung der Beiträge vor. Allerdings stunden nicht alle Unternehmen die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung ob eine BU/EU vorliegt. Bei etwa einem Viertel aller Tarifwerke ist eine zinslose Stundung erst möglich, wenn alle Unterlagen komplett beim Versicherer sind. Nur wenige der Tarifbedingungen sehen keine Stundung der Beiträge vor. Die Regelung der Dialog: Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht stunden wir auf schriftlichen Antrag die Zahlung des laufenden Beitrags. Die Stundung ist nicht von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen abhängig und es werden auch keine Zinsen für die gestundeten Beiträge berechnet. Liegt nach einer endgültigen Entscheidung keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vor, müssen die Beiträge zurückgezahlt werden. Die Beiträge können u.U. auch ratierlich zurückgezahlt werden. Die gestundeten Beiträge können innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Sofern möglich, werden wir auf Wunsch weitere Vorschläge machen, wie die Nachzahlung der gestundeten Beiträge erleichtert werden kann (z.B. Herabsetzung der versicherten Leistung). 33 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 7 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 7 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 6 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 6 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 1, Absatz 5 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Wird ein Antrag auf Leistung aus einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung gestellt, bestehen oft keine bzw. nur geringere Einkünfte. Eine Stundung der Beiträge ist sehr wichtig, um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, da die Prüfung der Leistungspflicht unter Umständen über einen längeren Zeitraum andauern kann. Deshalb ist es auch wichtig, dass für die Rückzahlung der gestundeten Beiträge eine Raten zahlung vereinbart werden kann, wenn keine Leistungspflicht seitens des Versicherers besteht. 15. Verweisbarkeit Beansprucht der Versicherte vom Versicherer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, muss als eine der Hauptvoraussetzungen zunächst der erforderliche BU-Grad (in der Regel 50%) erreicht werden. Bei Nichterreichen des BU-Grades entfällt jede weitere Prüfung und der Leistungsantrag des Versicherten kann vom Versicherer als unbegründet abgelehnt werden. Bei Erreichen des BU-Grades kommt es zur Prüfung von evtl. bestehenden Verweisungsmöglich keiten. Der Umfang der Verweisungsprüfung richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Versiche rungsbedingungen. In der Verweisungsprüfung wird grds. untersucht, ob der Versicherte in zumutbarer Weise eine Vergleichstätigkeit ausüben kann, in der er unter dem erforderlichen BU-Grad bleibt. Welche Anforderungen vom Versicherer an die Zumutbarkeit und die Vergleichstätigkeit gestellt werden, wird in der Regel ebenfalls in den Versicherungsbedingungen geregelt. Bei der Verweisung unterscheidet man die abstrakte und die konkrete Verweisung. Von einer konkreten Verweisung spricht man, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Verweisungsprüfung bereits tatsächlich (konkret) einen Beruf ausübt, der als Vergleichsberuf herangezogen werden kann. Von einer abstrakten Verweisung spricht man, wenn ein zumutbarer Vergleichsberuf (abstrakt) ausgeübt werden könnte. Eine tatsächliche Ausübung ist hier nicht erforderlich. Zu beobachten ist, dass das Werben mit einem Verweisungsverzicht vielfach eine Mogelpackung ist. Nicht überall, „wo Verweisungsverzicht dran steht“, ist auch ein vollständiger Verweisungsverzicht gemeint. Was sich auf den ersten Blick für den ungeübten Leser als ein Verweisungsverzicht darstellt, kann für den Vermittler eine enorme Haftungsfalle darstellen. Denn: Nicht immer gelten die gleichen Regeln für das Erst- und das Nachprüfungsverfahren. Weitere Einschränkungen des Verweisungs verzichts findet man häufig auch in Regelungen zum Berufswechsel oder zum Ausscheiden aus dem Berufsleben. In der Erwerbsunfähigkeitsversicherung wird die Leistungspflicht nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf geprüft, sondern darauf, ob die versicherte Person überhaupt in der Lage ist, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das berufliche Einkommen und die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben hierbei unberücksichtigt. Insofern spielt das Thema Verweisbarkeit in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung keine Rolle. 34 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Abstrakte Verweisung Bei BU-Produkten mit einer abstrakten Verweisungsmöglichkeit hat der Versicherer das Recht, auf eine Tätigkeit zu verweisen, die in zumutbarer Weise ausgeübt werden könnte, aber konkret nicht ausgeübt werden muss. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss diese Tätigkeit für die Versicherten zumutbar sein, d.h. sie muss den „Kenntnissen und Fähigkeiten“, und/oder der „Erfahrung und Aus bil dung“ des Versicherten entsprechen. Die bisherige Lebensstellung muss gewahrt bleiben und der Einkommensverlust darf nicht so hoch sein, dass er spürbar ins Gewicht fällt. Ob der Versicherte in seinem „Verweisungsberuf“ eine neue Anstellung findet ist grundsätzlich unerheblich. Das Arbeitsplatzrisiko trägt der Versicherte selbst. Marktbeobachtung: Die abstrakte Verweisung findet sich hauptsächlich in älteren BU-Bedingungswerken wieder. Dennoch verzichten nicht alle Gesellschaften auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung. Besonders in den so genannten „Basis-Produkten“, bei den Berufsgruppen 3 und 4 und bei Schülern und Studenten findet diese Klausel noch Anwendung. Die Regelung der Dialog: Wir verzichten bei allen Berufsgruppen auf die abstrakte Verweisung. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Für die SEU nicht relevant Für die EUZ nicht relevant Anmerkung: Die meisten Anbieter verzichten in ihren Versicherungsbedingungen mittlerweile auf das Recht zur abstrakten Verweisung, allerdings nicht immer uneingeschränkt. So etwa finden sich abwei chende Regelungen im Nachprüfungsverfahren; es werden auch Produkte angeboten, bei denen erst ab einem bestimmten Alter des Versicherten oder für bestimmte Berufsgruppen die abstrakte Verweisung ausgeschlossen ist. Die Vielzahl der gegenwärtig im Markt gebräuchlichen Formulierungen, deren sprachliche Nuancierungen zum Teil deutlich messbare Leistungsunter schiede verbergen, erschweren vor allem dem Laien einen Qualitätsvergleich und damit eine qualifizierte Entscheidungsfindung. Konkrete Verweisung Nimmt ein Versicherter während der Berufsunfähigkeit eine andere Tätigkeit auf, so kann ihn der Ver sicherer unter bestimmten Voraussetzungen „konkret“ auf diese Tätigkeit verweisen und die Leistung der BU-Rente einstellen. In der Möglichkeit der konkreten Verweisung liegt nicht das oben geschilderte Gefährdungspotenzial der abstrakten Verweisung. Um den Versicherten, der Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung beantragt hat, konkret verweisen zu können, muss der Versicherte die Ver weisungstätigkeit konkret ausüben. Im Falle einer konkreten Verweisung kann demnach davon ausge35 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen gangen werden, dass der Versicherte mit der neuen Tätigkeit ein Einkommen bezieht, dass mit dem Einkommen aus der vorherigen Tätigkeit vergleichbar ist. Ein Verzicht auf das konkrete Verweisungs recht hätte gemäß aktueller Auslegungen der Regelungen durch die Rechtsprechung zur Folge, dass Versicherte neben den Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auch vergleichbare Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis beziehen könnten und somit zwei vollwertige Einkommen nebeneinander zur Verfügung hätten, also nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses finanziell besser gestellt wären als vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Dies entspricht indes nicht dem Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, sondern schafft vielmehr Begehrlichkeiten, die zu vermehrten Leistungsfällen führen können. Marktbeobachtung: Alle Versicherer haben die Möglichkeit unter Wahrung der Ausbildung, Erfahrung und Lebens stellung konkret zu verweisen. Manche verweisen bedingungsseitig ohne Einschränkung oder legen in ihren Versicherungsbedingungen nur die Lebensstellung als Kriterium eines Verwei sungsverzichts an. Die Regelung der Dialog: Wir verzichten nicht auf die konkrete Verweisung, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entspricht. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, begrenzt. Eine Einkommenseinbuße bezogen auf das jährliche Bruttoeinkommen von 20 Prozent oder mehr gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz fest legen, so ist dieser anzuwenden. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Für die SEU nicht relevant Für die EUZ nicht relevant Anmerkung: Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Schutz vor Einkommensverlusten aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Die Möglichkeit der konkreten Verweisung schütz den Versicherer, die Versichertengemeinschaft und somit auch den einzelnen Versicher ten vor Leistungsfällen, die mit dem Prinzip der Berufsunfähigkeitsversicherung nichts zu tun haben. Die Verweisungsmöglichkeit ist bei den meisten Versicherern durch die Berücksichtigung der Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung bereits stark eingeschränkt. Ein vollkommener Verzicht auf diese Möglichkeit ist unserer Meinung nach kontraproduktiv. 36 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Umorganisation des Arbeitsplatzes – Regelung für Selbständige Selbständige und Freiberufliche, die ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen können, sind nicht automatisch berufsunfähig. Für leitende Angestellte mit Weisungs- und Direktionsrechten kann diese Regelung in Einzelfällen auch gelten. Durch BGH-Rechtsprechung ist klargestellt, dass die Analyse einer möglichen und zumutbaren Um organisation des Betriebes ein fester Prüfungsbestandteil für Selbständige (und vergleichbare Personen mit einem eigenen Weisungs- und Direktionsrecht) in der BU-Leistungsprüfung ist; es ist daher grundsätzlich unerheblich, ob die Umorganisation für Selbständige in den Versiche rungs bedingungen erwähnt wird oder nicht. Das bedeutet: Im Erstprüfungsverfahren trifft den Selbstän digen die Darlegungs- und Beweislast, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung organisiert war und in welcher Art und welchem Umfang er bislang mitgearbeitet hat. Der mitarbeitende Betriebsinhaber hat auch vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungs möglichkeiten belassen, die die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. Der selbständige Versicherungsnehmer muss zudem vortragen, dass und inwiefern eine Aufgabenumverteilung nicht möglich ist. Die Umorganisation ist in unseren BU-Bedingungen in § 2 Abs. 1 geregelt. Da in der EU die Leistungsprüfung unabhängig vom Beruf erfolgt, spielt das Thema Umorganisation des Arbeits platzes hier keine Rolle. Marktbeobachtung: Die Prüfung einer Umorganisationsmöglichkeit der Betriebsstätte bzw. des Arbeitsplatzes bei Selbständigen/Freiberuflern (und vergleichbaren Personen) ist gängige Praxis in der Leistungsregulierung. Die Regelung der Dialog: Wenn bei Selbständigen eine zumutbare Umorganisation der Betriebsstätte möglich ist, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Eine Umorganisation ist dann zumutbar, wenn sie betrieblich sinnvoll ist, die Einkommensveränderungen nicht auf Dauer ins Gewicht fallen und die versicherte Person eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehat. Die im Einzelfall zumutbare Einkommenseinbuße bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Einkommenseinbuße bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern der letzten 3 Jahre von 20 Prozent oder mehr gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser anzuwenden. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Für die SEU nicht relevant Für die EUZ nicht relevant 37 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Anmerkung: Nicht alle Versicherer weisen in ihrem Bedingungswerk auf die Möglichkeit der Umorganisation für Selbständige/Freiberufler hin. Unbedarfte Kunden und Vermittler könnten meinen, dass diese Regelung außer Kraft sei, weil sie in den Bedingungen nicht erwähnt ist. Für die Versicherten ändert sich aber dadurch nichts. Aus Gründen der Transparenz und einer kundenfreundlichen Darstellung unserer Bedingungswerke, weisen wir auf diese Möglichkeit hin. Für Vermittler ist es auch aus Haftungsgründen äußerst wichtig, Selbständige und Freiberufler auf die Möglichkeit der Umorganisation hinzuweisen. Umorganisation des Arbeitsplatzes – Regelung für weisungsgebundene Angestellte Das Ziel der Umorganisation des Arbeitsplatzes von Angestellten ist, wie bei den Selbständigen, dass der Versicherte mit den neuen Tätigkeiten nicht mehr berufsunfähig ist. Anders als bei der Regelung für Selbstständige und Freiberufler findet für weisungsgebundene Angestellte eine Umorganisation des Arbeitsplatzes in der gültigen Rechtssprechung keine Anwendung. Angestellte Mitarbeiter sind in der Regel weisungsgebunden und können ihr Tätigkeitsfeld nicht selbständig und eigenverantwortlich umgestalten. Die Versicherungsbedingungen sollten deshalb keine Möglichkeit vorsehen, von weisungsgebundenen Mitarbeitern eine Umorganisation des Arbeitsplatzes zu verlangen. Marktbeobachtung: Dass eine Umorganisation des Arbeitsplatzes von weisungsgebundenen Mitarbeitern nicht verlangt wird, ist Marktstandard. Nur ganz wenige Tarifwerke haben in ihren Bedingungen die zumutbare Umorganisation für Angestellte geregelt. Die Regelung der Dialog: Bei weisungsgebundenen Mitarbeitern werden wir keine Umorganisation des Arbeitsplatzes verlangen. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Für die SEU nicht relevant Für die EUZ nicht relevant Anmerkung: Für Angestellte ohne eigenes Weisungs- und Direktionsrecht sollten ausschließlich Tarifwerke in Betracht kommen, bei denen auf die Regelung der Umorganisation verzichtet wird. 38 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Umschulung Im Gegensatz zu der gesetzlichen Versicherung, kann ein privater Versicherer nach geltendem Recht nicht zu einer Umschulung zwingen. Nimmt ein Versicherter nach Eintritt der BU freiwillig an einer Umschulung teil und übt dann eine Tätigkeit mit den neu erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aus, stellt sich die Frage ob der Versicherer nun konkret verweisen kann? Die BU-Leistungen können dann nicht einfach generell verweigert werden. Auch für den neuen konkret ausgeübten Beruf gelten die unter dem Punkt konkrete Verweisung genannten Kriterien. Verweisbarkeit nach Ausscheiden aus dem Beruf Während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit scheiden Versicherte in der Regel aus ihrem bis herigen Beruf aus. Hier ist wichtig zu klären, auf welche Tätigkeit zur Klärung einer Berufsunfähigkeit geprüft wird. Marktbeobachtung: Beim Thema Ausscheiden aus dem Beruf wird in vielen Bedingungen nach „vorübergehendem“ und „dauerhaftem“ Ausscheiden unterschieden. Vorübergehendes Ausscheiden wird meistens mit drei oder fünf Jahren definiert. Innerhalb dieses Zeitraums wird auf den zuletzt ausgeübten Beruf vor Ausscheiden geprüft. Alles über diesen Zeitraum hinaus bedeutet „dauerhaftes“ Ausscheiden. Ab hier greift in vielen Bedingungen die abstrakte Verweisung. Die Regelung der Dialog: Scheidet die versicherte Person vorübergehend oder endgültig aus ihrer Erwerbstätigkeit aus, besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausgeübte berufliche Tätigkeit und der damit verbundenen Lebensstellung. Eine Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wert schätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit entspricht. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, begrenzt. Eine Einkommenseinbuße bezogen auf das jährliche Bruttoeinkommen von 20 Prozent oder mehr gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser anzuwenden. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20% liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen, Leistungsrichtlinien § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Für die SEU nicht relevant Für die EUZ nicht relevant 39 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Anmerkung: Auf Grund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass immer der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – versichert ist und in der Leistungsprüfung zu Grunde gelegt wird. In vielen Bedingungen wird versucht, von diesem Grundsatz abzuweichen, in dem für den Fall eines Ausscheidens aus dem Berufsleben bedingungsseitig Sonderregelungen geschaffen werden. Im Extremfall wird für den Fall des dauerhaften (länger als 3 Jahre) Ausscheidens die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung (s.o.) geschaffen. 16. Bisherige Lebensstellung Das Problem der Lebensstellung ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung eines der häufigsten Ursachen für Streitfälle vor Gericht. Ursache ist, dass dieser Punkt in vielen Bedingungswerken nicht eindeutig geregelt ist. Vor allem die Frage, wieviel Einkommenseinbuße zumutbar ist, führt häufig zu Streitigkeiten. Marktbeobachtung: Eine eindeutige Definition, wie viel Einkommenseinbuße zumutbar ist, findet man bei nicht all zu vielen Tarifen. Auch die vorhandenen Regelungen sind hier unterschiedlich. So definieren einige Anbieter lediglich die, dass eine Einkommeneinbuße von 20 Prozent oder mehr in jedem Fall unzumutbar ist. Einige ergänzen dies um den Zusatz, dass eine durch das Gericht niedriger festgelegte Grenze ebenfalls Gültigkeit besitzt. Die Regelung der Dialog: Die Dialog regelt diesen Punkt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige eindeutig in den Bedingungen. Angestellte: Die für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, begrenzt. Eine Einkommenseinbuße be zogen auf das jährliche Bruttoeinkommen von 20 % oder mehr gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser anzuwenden. In einem begründeten Einzelfall kann aber auch eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein. Selbstständige: Die im Einzelfall zumutbare Einkommenseinbuße bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Einkommenseinbuße von 20 % oder mehr bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuer der letzten drei Jahre gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser anzuwenden. In einem begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein. 40 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Für die SEU nicht relevant Für die EUZ nicht relevant 17. Ausschlussklauseln – Leistungsausschlüsse Um das Versichertenkollektiv und somit letztendlich auch jeden einzelnen Versicherten zu schützen macht es Sinn unkalkulierbare Ereignisse wie (Krieg, innere Unruhen, Kernenergie etc.) vom Versiche rungsschutz auszuschließen. Ebenso gilt es Handlungen des Versicherungsnehmers, die durch das bewusste Eingehen von Risiken eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hervorrufen können, vom Versicherungsschutz auszuschließen bzw. einzuschränken. Für den Versicherten ist es wichtig zu wissen, was im Einzelnen nicht versichert ist und ob auch über diese Ereignisse hinaus auch noch bestimmte Gesundheitsstörungen wie z.B. psychische oder nervenbedingte Erkrankungen, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die Regelung der Dialog: Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, wie es zu der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gekommen ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die Berufsoder Erwerbsunfähigkeit durch eine der in § 3 der Bedingungen aufgeführten Tatbestände verursacht ist. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 3 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 3 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 3 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Kriegsereignisse und innere Unruhen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeiten, die durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen entstehen, sind nicht immer versichert. Selbst dann nicht, wenn der Versicherte nicht aktiv an den Ereignissen beteiligt war und nicht zu den Unruhestiftern gehörte. Unterschiedlich werden z.B auch Einsätze von Mitgliedern der deutschen Bundeswehr bzw. des österreichischen Bundesheeres, der Polizei oder der Bundespolizei eingeschätzt, wenn sie mit einem Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen teilnehmen. 41 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Marktbeobachtung: Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verursacht durch innere Unruhen ist bei allen Tarifwerken abgesichert, wenn der Versicherte nicht aktiv an den Unruhen teilgenommen hat. Ein Ver sicherer beschränkt seine Leistungspflicht nur bei inneren Unruhen, die im Ausland stattgefunden haben. Kriegsereignisse sind in den am Markt befindlichen Bedingungswerken sehr unterschiedlich geregelt. Bei den meisten Versicherern ist die BU/EU durch Kriegsereignisse mitversichert, an denen der Versicherte nicht aktiv beteiligt war. Einige begrenzen ihre Zusage auf Kriegsereignisse außerhalb Europas oder beschränken den Versicherungsschutz auf eine bestimmte Zeit nach Ausbruch der Ereignisse. Meist handelt es sich um einen Zeitraum von 10 in Ausnahmefällen von 28 Tagen. Die Regelung der Dialog: Wir leisten auch dann, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen steht, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Die Leistungspflicht bleibt ebenfalls bestehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands bzw. Österreichs ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Außerdem werden wir leisten, wenn die versicherte Person außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten berufsunfähig wird und als Mitglied der deutschen Bundeswehr bzw. des österreichischen Bundesheeres, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen teilgenommen hat. FundstelleVersicherungsbedingungen SBU-solution® § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 3, Absatz 2 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect® § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) EUZ RISK-vario® § 3, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Die Bedingungswerke sind auch in diesem Punkt sehr unterschiedlich. Nur wenige Tarifwerke im Markt bieten für die Versicherten eine ähnliche Sicherheit wie unsere Bestimmungen. Fahrlässige Verstöße und strafbare Handlungen Fahrlässige Verstöße sind in allen Bedingungswerken versichert. Strafbare Handlungen sind bei allen Versicherern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es gibt hier nur sehr wenige Ausnahmen. Marktbeobachtung: Die meisten Versicherer leisten bei fahrlässigen Verstößen aber nicht bei strafbaren Hand lungen. Lediglich bei zwei Anbietern sind Verkehrsdelikte mitversichert, die über fahrlässige Verstöße hinausgehen. 42 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Die Regelung der Dialog: Es besteht keine Leistungspflicht, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person entsteht. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu § 3, Absatz 2 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 3, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Mit der Regelung der Dialog ist es ausgeschlossen, dass der Versicherte die Rente verliert, weil er z.B. einen Zebrastreifen oder eine rote Ampel überfahren hat und aus dem daraus resul tierenden Unfall berufsunfähig wird. Voraussetzung ist, dass sich dies nicht im Verlauf eines Verbrechens oder Vergehens ereignet. Strahlenrisiko Leistet der Versicherer auch dann, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Strahlen verur sacht wurde? Ausschlüsse in den BU/EU-Bedingungen schränken zunächst den Versicherungsschutz ein. Deshalb ist eine qualifizierte Beratung über den Umfang des bzw. der vereinbarten Ausschlüsse erforderlich. Zunächst auch unabhängig davon ob diese Ausschlüsse im Interesse der Versicherten gemeinschaft sinnvoll sind oder nicht. Die am Markt befindlichen Ausschlüsse und die einzelnen Formulierungen in den Bedingungen unterscheiden sich erheblich. Marktbeobachtung: Die meisten Gesellschaften leisten auch dann, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Strahlen verursacht wurde. Einige Gesellschaften haben dies in ihren Bedingungen nicht geregelt. Etwa 70 % der Bedingungen sehen Einschränkungen bzw. Ausschlüsse vor, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutz behörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf. Ungefähr 5 % der Tarifwerke sieht keine Leistung vor, wenn die BU/EU durch Strahlen aufgrund von Kernenergie hervorgerufen wird. Immerhin sehen ca. 10 % der am Markt befind lichen Tarifwerke keinerlei Leistung vor, wenn die BU/EU durch Strahlen verursacht wurde. Die Regelung der Dialog: Wir leisten auch für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die durch Strahlen verursacht wurde. Der Ausschluss bei einer (Mit-)Verursachung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Strahlung ist bei der Dialog auf Strahlen beschränkt, „die das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass zu deren Abwehr oder Bekämpfung der Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder einer vergleichbaren Einrichtung nötig ist.” 43 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 3, Absatz 2c - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 3, Absatz 2c - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 3, Absatz 2c - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 3, Absatz 2c - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 3, Absatz 2c - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Mehr und mehr Gesellschaften führen, wie wir einen Leistungssauschluss ein, wenn die Berufsoder Erwerbsunfähigkeit durch Strahlen verursacht wurde, die eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Menschen schädigen. Dieser Leistungsausschluss ist unserer Meinung nach sinnvoll und auf erhebliche Risiken begrenzt. Die Interessen der Versichertengemeinschaft und die Interessen der einzelnen Versicherten bleiben so gewahrt. ABC-Stoffe Leistet der Versicherer für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch atomare, biologische und/oder chemische Stoffe, auch wenn deren Freisetzung vorsätzlich ausgelöst wurde? Die veränderte weltpolitische Lage hat bei einigen Versicherungen dazu geführt, in Ihre Bedingungen einen sog. Terror- bzw. ABC-Ausschluss einzufügen. Die vordergründige Intention ist, das Kollektiv der Versicherten vor Schadenverpflichtungen zu schützen, die durch den Einsatz oder das Freisetzen von ABC-Stoffen oder ABC-Waffen hervorgerufen werden. Demnach sind Leistungen aus der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits(zusatz)versicherung dann ausgeschlossen, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch ein entsprechendes Ereignis (mit-)verursacht wurde. Marktbeobachtung: Etwa 40 % der Tarifwerke haben dies nicht in ihren Bedingungen geregelt und sind entsprechend leistungspflichtig. Ungefähr 20 % sehen einen Leistungssauschluss vor, wenn die eingetretenen Schäden so hoch sind, dass die Kalkulation und die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet sind. Diese Regelung muss bei einigen Versicherern bedingungsgemäß von einem Treuhänder bestätigt werden. Die restlichen Bedingungen sehen keine Leistung vor, sofern die Freisetzung der ABC-Strahlen absichtlich, in terroristischer Absicht erfolgte. Die Regelung der Dialog: Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht der Dialog unabhängig davon, wie es zu der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit gekommen ist. Wir leisten auch für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die durch ABC-Waffen oder durch Frei setzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht wird. Es sei denn, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz dieser Stoffe oder der vorsätzlichen Freisetzung, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden, und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungs bedarfs führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. 44 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 3, Absatz 2b - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 3, Absatz 2b - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 3, Absatz 2b - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 3, Absatz 2b - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 3, Absatz 2b - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Mehr und mehr Gesellschaften führen – wie die Dialog Lebensversicherung – einen Leistungs auschluss für durch Vorsatz und zielgerichtete Angriffe (wie z.B. einem terroristischen Anschlag) verursachte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ein. Dieser Leistungsausschluss ist unserer Meinung nach sinnvoll und dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft. Stellt man sich das Szenario eines solchen Großschadens vor, kann ein solcher Vorfall dazu führen, dass die Beiträge ange passt werden müssen. Luftfahrten / Flugrisiko Die so genannte „Luftfahrtklausel“ regelt, dass nur ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem Flug als Passagier in einem Passagierflugzeug resultiert. Diese Klausel wird mittlerweile von keinem Versicherer mehr angewendet. Dennoch muss im Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit angegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Antrag stellung Hobbys wie Motor- und Segelfliegen, Fallschirmspringen, Paragliding etc. ausgeübt werden. Marktbeobachtung: Nach unseren Recherchen verzichten alle Versicherer auf die Anwendung der Luftfahrt klausel. Die Regelung der Dialog: Wir verzichten generell auf die Luftfahrtklausel. Für Berufspiloten und Flugbegleitpersonal bieten wir keinen Berufsunfähigkeitsschutz an. Die Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit ist dagegen möglich. Berufspiloten und Flug begleiterpersonal werden hier sogar in der Berufsgruppe 1 eingestuft. Fundstelle Versicherungsbedingungen keine Regelung in den Bedingungen Anmerkung: Die Luftfahrtklausel spielt in den aktuellen Bedingungen keine Rolle mehr. Die Ausübung eines „Luftfahrthobbys“ muss im Antrag angegeben werden (siehe auch Risikoprüfung – Hobby). Aufgrund des hohen Berufsunfähigkeitsrisikos von fliegendem Personal und Piloten bieten nur ganz wenige Gesellschaften für diese Berufe Versicherungsschutz. Fahrveranstaltungen Die Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit einem KFZ, bei dem es auf die Erzielung von Höchst geschwindigkeit ankommt, war früher Bestandteil der allgemeinen Leistungsausschlüsse. Ähnlich der Luftfahrtklausel sehen alle BU/EU-Bedingungswerke eine Leistung für diese Fälle vor. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 45 II. Die Versicherungsbedingungen Marktbeobachtung: Nach unseren Recherchen leisten alle Versicherungsunternehmen für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch KFZ-Fahrveranstaltungen. Die Regelung der Dialog: Wir leisten auch für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Fahrtveranstaltungen mit einem KFZ, auch wenn es dabei um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ging. Fundstelle Versicherungsbedingungen keine Regelung in den Bedingungen Anmerkung: Die „KFZ-Klausel“ spielt in den aktuellen Bedingungen keine Rolle mehr. Die Ausübung eines Hobbys wie „Motor- oder Rennsport“ muss im Antrag angegeben werden (siehe auch Risikoprüfung - Hobby). Sonstige Ausschlüsse Um das Versichertenkollektiv zu schützen, leisten die meisten Versicherer nicht für absichtlich herbeigeführte oder durch Straftaten verursachte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Regelung der Dialog: Die Tarife der Dialog sehen keine Leistungen für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, bei: ➜➜ vorsätzlicher Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person ➜➜ absichtlicher Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtlicher Selbstverletzung oder versuchter Selbsttötung. Wurden diese Handlungen nachweisbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen, werden wir leisten. ➜➜ einer widerrechtlichen Handlung, mit der der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsoder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt hat. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 3, Absatz 2 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 3, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 3, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 46 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 II. Die Versicherungsbedingungen 18. Beamte – Dienstunfähigkeitsklausel Können Beamte ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben spricht man nicht von Berufsunfähigkeit, sondern von Dienstunfähigkeit. Die genaue Regelung beinhaltet § 42 (1) des Bundesbeamtengesetztes: Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und – falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält – auch beobachten zu lassen. Die in dem Bundesbeamtengesetz angesprochenen ärztlichen Untersuchungen und Gutachten sind in letzter Instanz nicht für die Entscheidung über eine Dienstunfähigkeit maßgeblich. In der Regel trifft der Dienstherr, die Dienststelle des Beamten, diese Entscheidung. Marktbeobachtung: Nur sehr wenige Versicherer bieten eine Dienstunfähigkeitsklausel an. Einige Klauseln sind so abgeschwächt, dass der eigentlich beabsichtigte Schutz nicht zu 100 % besteht. Die Regelung der Dialog: Wir bieten keine Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) an. Anmerkung: Die Vereinbarung von DU-Klauseln ist für den Versicherer sehr problematisch. Er hat u.U. keine Möglichkeit zu überprüfen, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt (siehe unten OLG-Urteil). Dies ist problematisch, denn ob eine DU vorliegt, liegt nicht nur im Ermessen des Amtsarztes. Es ist nicht auszuschließen, dass nicht nur die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beurteilung, ob DU vorliegt eine Rolle spielen. Somit können Ansprüche auf Zahlung einer BU-Rente begründet werden, auch wenn keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Aus diesem Grund bietet die Dialog, wie auch die meisten der BU-Versicherer, diese Klausel nicht an. Das OLG Düsseldorf vertritt in einem Urteil vom 14.11.00, welches in zfs 2001, S. 469 abge druckt ist, die Auffassung, dass der normale Versicherungsnehmer die Beamtenklauseln dahin verstehen darf, „dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzich tet und an die Beurteilung durch den Dienstherrn bei der Versetzung in den Ruhestand anknüp fen will.“ 47 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 III. Der Antrag oder die Antragstellung III. Der Antrag oder die Antragstellung 1. Versicherbarer Personenkreis Da die Dialog in den Märkten Deutschland und Österreich tätig ist, bieten wir Versicherungsschutz grundsätzlich für Personen, die sich dauerhaft in Deutschland und Österreich aufhalten. Punkte die für eine Versicherbarkeit sprechen sind u.a. ➜➜ Geburtsort in Deutschland bzw. Österreich ➜➜ Verheiratet mit einem/-r Deutschen bzw. Österreicher/-in ➜➜ Kunde/-in hält sich seit mehreren Jahren in Deutschland bzw. Österreich auf und hat eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung ➜➜ Krankenversicherung und Hausarzt befinden sich in Deutschland bzw. Österreich ➜➜ Kunde/-in beabsichtigt dauerhaft in Deutschland bzw. Österreich zu bleiben Um dies beurteilen zu können kann es zu Rückfragen beim Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person kommen. Des Weiteren sind deutsche und österreichische Staatsbürger außerhalb Deutschlands bzw. Öster reichs versicherbar, wenn eine Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gesichert ist. Sofern die Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht gesichert ist, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn sich der ständige Wohnsitz und der Hausarzt seit weniger als drei Jahren in Deutschland bzw. Österreich befinden oder bereits fest steht, dass ein längerer Auslandsaufenthalt mit ausländischer Krankenversicherung geplant ist. 2. Einteilung in Berufsgruppen 2.1 Berufsunfähigkeitsversicherung Sie kennen das: Um eine möglichst genaue und risikogerechte Berufsgruppeneinstufung vorzunehmen, wurden in der Vergangenheit viele Berufe und Tätigkeiten definiert. An sich ein guter Gedanke, doch in der Praxis haben Sie dennoch häufig die Qual der Wahl. Denn es konnten immer noch nicht alle Tätigkeitsmerkmale lückenlos abgebildet werden. Der Berufekatalog der Dialog umfasst rund 4.500 Berufsbezeichnungen. In etwa 90 Prozent der Fälle reichen die Fragen im Antrag, um eine risikogerechte Einstufung zu gewährleisten. In den übrigen Fällen wird bei Bedarf ein kurzer Fragebogen eingesetzt, der vorhandene Risikomerkmale aufnimmt. Anmerkungen: ➜➜ Nach unseren Annahmerichtlinien sind Akademiker grundsätzlich Fachhochschul- und Universitätsabsolventen. Absolventen einer Berufsakademie o.ä. fallen beispielsweise nur in Ausnahmefällen darunter. ➜➜ Für Studenten und Schüler ist nach erfogreichem Abschluss der akademischen bzw. schulischen Ausbildung eine Bessereinstufung der bei Versicherungsbeginn zugrundege legten Berufsgruppe ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, wenn die dann ausge übte Tätigkeit nach den dann gültigen Grundlagen eine Bessereinstufung zulässt. Die Frist hierfür beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Abschluss der Ausbildung. 48 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 III. Der Antrag oder die Antragstellung ➜➜ Das Erfordernis der berufsspezifischen Tätigkeit setzt in erster Linie voraus, dass es sich nicht um eine berufsfremde Tätigkeit handelt, wie z. B. der Philosoph als Taxifahrer oder die Kunsthistorikerin als Kellnerin. Ihre Vorteile: eine einfache und schnelle Berufsauswahl, Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Einteilung sowie eine risikogerechte Tarifierung! Alle Berufe werden in acht Berufsklassen unterteilt. Die Eingruppierung erfolgt anhand des aktuell ausgeübten Berufs durch unsere Angebots-Software bzw. durch unsere Antragsabteilung. Das Bedingungswerk gilt für alle Berufsgruppen und versicherbaren Berufe gleichermaßen. Wir kennen keine Berufszuschläge oder spezielle Berufs- bzw. Tätigkeitsklauseln. In Einzelfällen ist eine verkürzte Versicherungsdauer oder eine Höchstrentenbegrenzung notwendig. Das maximale Versiche rungsendalter ist das 67. Lebensjahr. Marktbeobachtung: Die Einteilung der Berufe in Berufsgruppen ist gängige Praxis. Die meisten Anbieter kalku lieren ihre Prämien auf Grundlage dieser Berufsgruppen, so dass spezielle Berufszuschläge kaum noch am Markt zu finden sind. Anders verhält es sich mit den Bedingungen. Einige Versicherer schränken für körperliche oder wenig qualifizierte Berufe i.d.R. ihr Leistungsangebot ein. Am häufigsten entfällt für diese Berufsgruppen der Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Andere Versicherer bieten exklusiv für hochqualifizierte Berufe Bedingungsverbesserungen an. Speziell für diesen (fest definierten) Personenkreis verzichten Versicher, in ihren Tarifen auf die abstrakte Verweisung und teilweise auch auf die konkrete Verweisung. 2.2 Erwerbsunfähigkeitsversicherung Die Dialog vereinfacht die BG-Einteilung. Der Berufekatalog umfasst auch hier rund 4.500 Berufsbezeichnungen. Bei der Einstufung wurden jeweils zwei Berufsgruppen der BU zu einer in der EU zusammengefasst. Als Basis dient hierbei die in der BU bestmöglich Berufsgruppe (unter Berück sichtigung aller Zusatzkriterien wie bürotätigkeit und/oder Ausbildung). Die Eingruppierung erfolgt anhand des aktuell ausgeübten Berufs durch unsere Angebots-Software bzw. durch unsere Antragsabteilung. Das Bedingungswerk gilt für alle Berufsgruppen und versicherbaren Berufe gleichermaßen. Wir kennen keine speziellen Berufs- bzw. Tätigkeitsklauseln. Das maximale Versicherungsendalter ist das 67. Lebensjahr. 49 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 III. Der Antrag oder die Antragstellung 3. Schüler / Auszubildende / Studenten – Höhe des BU/EU-Schutzes Diese jungen Leute haben im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gar keinen bzw. nur einen geringen gesetzlichen Versicherungsschutz. Bedingt durch die schwierige Definition der Berufsun fähigkeit gelten bei diesen „Berufen“ in der Regel besondere abweichende Bedingungen. Marktbeobachtung: Einige Versicherer bieten in der Berufsunfähigkeitsversicherung für die Dauer der Ausbildung nur eine Absicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit an. Andere machen die Entscheidung, auf welchen Beruf geprüft wird, von der restlichen Ausbildungszeit abhängig (siehe Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung – Schüler/ Auszubildene/Studenten). Die Höhe der versicherbaren BU/EU-Rente wird ebenfalls von Versicherer zu Versicherer anders gehandhabt. Die Regelung der Dialog: Für Schüler und Studenten ist in der SBU/BUZ nach erfolgreichem Abschluss der akademischen bzw. schulischen Ausbildung eine Bessereinstufung der bei Versicherungsbeginn zugrunde geleg ten Berufsgruppe ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, wenn die dann ausgeübte Tätigkeit nach den dann gültigen Grundlagen eine Bessereinstufung zulässt. Die Frist hierfür beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Abschluss der Ausbildung. Maximal versicherbare BU/EU-Rente für Schüler 12.000 EUR jährlich Auszubildende 18.000 EUR* jährlich Studenten 12.000 EUR jährlich Max. Beitragsdynamik 2% Mindesteintrittsalter 15 Jahre Mindestbeitrag 5 EUR monatlich (netto) Mindestrente 900 EUR jährlich *) in speziellen Ausbildungsberufen sind maximal 9.000 EUR jährlich möglich, z.B.: Straßenbauer, Kosmetiker, Friseur, Krankenschwester /Krankenpfleger, Altenpfleger, Behinderten/Heilerzieher, Fliesenleger, Steinmetz, Glasbläser, Bäcker/Konditor, Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Gerüstbauer Bessereinstufung Schüler und Studenten: SBU-solution® § 1, Absatz 13 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 1, Absatz 13 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 1, Absatz 12 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Maximal versicherbare BU/EU-Rente: Annahmerichtlinien, Dialog Tarifprogramm 50 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 III. Der Antrag oder die Antragstellung 4. Hausfrauen/Hausmänner – Höhe des BU/EU-Schutzes Hausfrauen bzw. Hausmänner haben im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gar keinen bzw. nur einen geringen gesetzlichen Versicherungsschutz. Bedingt durch die schwierige Definition der Berufsunfähigkeit gelten bei diesen „Berufen“ in der Regel besondere abweichende Bedingungen. Auch hier ist die Praxis der Leistungsprüfung sehr unterschiedlich (siehe Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung – Hausfrauen/Hausmänner). Die Regelung der Dialog: Maximal versicherbare BU-Rente für Hausfrauen / Hausmänner 12.000 EUR jährlich Max. Beitragsdynamik 2% Mindesteintrittsalter 15 Jahre Höchsteintrittsalter 57 Jahre Mindestbeitrag 5 EUR monatlich (netto) Mindestrente 900 EUR jährlich FundstelleAnnahmerichtlinien Dialog Tarifprogramm Marktbeobachtung: Die meisten Versicherer bieten für Hausfrauen/Hausmänner eine ähnlich hohe Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente an. 5. Nicht versicherbare Berufe Grundsätzlich kann jede berufliche Tätigkeit, der eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkann ten Ausbildungsberuf zugrunde liegt, für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgesichert werden. Dennoch können aufgrund des objektiven und subjektiven Risikos nicht für alle beruflichen Tätigkeiten Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit angeboten werden. In der Erwerbs unfähigkeitsversicherung wird im Leistungsfall nicht auf den ausgeübten Beruf geprüft. Dennoch kann auch hier nicht für alle Berufsgruppen Versicherungsschutz angeboten werden. Die Zahl der nicht versicherbaren Berufe ist allerdings wesentlich geringer. Die hier aufgeführten Berufe sind nicht abschließend aufgeführt, sondern sind nur eine Auswahl. Eine abschließende Entscheidung behalten wir uns vor: Berufsunfähigkeit: Profisportler/innen jeglicher Sportart, Sporttrainer/innen, Artisten/innen, Stuntman/woman und Domp teure/innen, Berufstaucher/innen (auch bei Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr), Angehörige von Sonder einsatzverbänden der Polizei, der Bundespolizei, Soldaten/innen, Berufspiloten/innen, Fotomodelle, Mannequins, Sprengstoffexperten/innen, Kampfmittel- und Minenräumer/innen, Künstler/innen, Künstler vermittler/innen, Personenschützer/innen, Bodyguards, Musiker/innen, Schrift steller/innen, Piloten/innen, Sänger/innen, Schauspieler/innen, Schausteller/innen, Straßenverkäufer/innen, Tänzer/ innen, Tätowierer/innen, Piercer/innen, Callgirls/-boys Erwerbsunfähigkeit: Artisten/innen, Stuntman/woman, Dompteure/innen, Personenschützer/innen, Bodyguards, Spreng stoffexperten/innen, Kampfmittel- und Minenräumer/innen, Callgirls/-boys © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 51 III. Der Antrag oder die Antragstellung 6. Rentenhöhe – Mindestrente – Höchstrente Pauschale Höchstgrenzen Grundlage für die individuelle Berechnung der BU/EU-Rente ist das persönliche Bruttojahresein kommen. Dabei handelt es sich um die Summe aller Einkünfte aus der versicherten Tätigkeit, von der max. 60 % abgesichert werden können unter Berücksichtigung aller privaten BU/EU-Versorgungen (einschließlich der beantragten). Mindestbeitrag und -rente Die Regelung der Dialog: SBU-professional SBU-solution® SEU-protect® 5 EUR 5 EUR 5 EUR Mindestrente (jährlich) 900 EUR 900 EUR 900 EUR Höchstrente* (jährlich) 60.000 EUR 60.000 EUR 60.000 EUR Hausfrauen/-männer 12.000 EUR 12.000 EUR 12.000 EUR Beamte 12.000 EUR 12.000 EUR 12.000 EUR Schüler 12.000 EUR 12.000 EUR 12.000 EUR Studenten 12.000 EUR 12.000 EUR 12.000 EUR Azubis (jährlich) 18.000 EUR 18.000 EUR 18.000 EUR Mindesteintrittsalter 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre Höchsteintrittsalter 57 Jahre 57 Jahre 57 Jahre Mindestversicherungsdauer 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre Mindestbeitrag (monatlich netto) *Ausnahmen sind nur nach Direktionsanfrage möglich FundstelleAnnahmerichtlinien Dialog Tarifprogramm 7. Ärztliche Untersuchungen – Untersuchungsgrenzen Eine ärztliche Untersuchung ist notwendig, sofern durch den beantragten Neuabschluss und unter Anrechnung bereits durch uns abgesicherter BU-/EU-Renten, die nicht länger als 5 Jahre bestehen, eine Untersuchungsgrenze überschritten wird. Dafür muss immer unser 5-seitiges „Ärztliches Zeugnis“ (Formblatt A106) verwendet werden. FundstelleAnnahmerichtlinien Dialog Tarifprogramm Die Regelung der Dialog: Eintrittsalter Jahresrente Zu veranlassende Untersuchung Bis 49 bis 30.000 EUR Keine, nur Gesundheitsfragen auf dem Antrag 30.001–35.000 EUR Ärztliches Zeugnis Risikostufe 1 ab 35.001 EUR Ärztliches Zeugnis Risikostufe 2 bis 12.000 EUR Keine, nur Gesundheitsfragen auf dem Antrag 12.001–18.000 EUR Ärztliches Zeugnis Risikostufe 1 18.001–24.000 EUR Ärztliches Zeugnis Risikostufe 2 ab 24.001 EUR Ärztliches Zeugnis Risikostufe 3 Ab 50 52 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 III. Der Antrag oder die Antragstellung Die Regelung der Dialog: Risikostufe 1 Risikostufe 2 Risikostufe 3 Ärztliches Zeugnis (A 106) Risikostufe 1 und zusätzlich Risikostufe 2 und zusätzlich Urinuntersuchung Kleines Blutbild Ergometrie mit adäquater HIV-Test Thrombozyten Belastung Nüchterblutzucker Kreatinin Cholesterin HDL-Cholesterin Gamma-GT Triglyceride, SGPT, CRP bzw. Blutkörperchensenkungsgeschw. Die Untersuchung soll vom Hausarzt durchgeführt werden. Nur falls ein Hausarzt nicht vorhanden ist, kann die Untersuchung von einem anderen Arzt (nach Möglichkeit von einem Internisten) vorgenommen werden. Untersuchungen durch Augen-, Haut-, Nervenärzte, Chirurgen, Orthopäden sowie von Ärzten, die mit der zu untersuchenden Person verwandt oder verschwägert sind sowie von ärztlichen Partnern aus Gemeinschaftspraxen erkennen wir nicht an. Wurden in den letzten 12 Monaten bereits ärztliche Untersuchungen im erforderlichen Umfang vorgenommen, kann gegen Vorlage dieser Ergebnisse und einer aktuellen Gesundheitserklärung auf dem Antragsformular auf eine Wiederholung der Untersuchung verzichtet werden. Ein HIV-Test oder außerhalb der Norm liegende Laborwerte sind aber bereits nach 6 Monaten neu einzureichen. Das Honorar wird zunächst vom zu Untersuchenden bezahlt. Bei Zustandekommen des Vertrages verrechnen wir, soweit die Untersuchungen erforderlich waren, einen Zuschuss von 80 EUR mit dem Beitragskonto, wenn die Versicherungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt. Der Zuschuss wird pro Vertrag nur einmal gewährt, ist also unabhängig von der Anzahl der zu versichernden Personen. 8. Vorläufiger Versicherungsschutz Tritt zwischen Antragseingang und Beginn der Versicherung der Versicherungsfall ein, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Einige Versicherer bieten einen vorläufigen Versicherungsschutz an. Dieser vorläufige Schutz schließt bzw. verringert somit die Versicherungslücke zwischen Antragstellung und Beginn/Policierung und ist somit ein wichtiger Bestandteil der BU/EU-Absicherung. Die Bedingungen, die in der Regel von dem beantragten Bedingungswerk abweichen, sind in einem eigenen Vertragswerk geregelt. Marktbeobachtung: Die meisten aller Tarife bietet einen vorläufigen Versicherungsschutz zwischen Antragstellung und Policierung. Die Regelung der Dialog: Wir bieten einen beitragsfreien vorläufigen Versicherungsschutz, der in unseren ABvVS. geregelt ist. Dieser beginnt sobald der Antrag bei uns eingeht und endet sobald der beantragte Versicherungsschutz beginnt oder der Antrag beispielsweise in der beantragten Form von uns nicht angenommen werden kann. Die Leistung ist auf die beantragte BU-Rente und max. auf 18.000 EUR Jahresrente begrenzt (für eine BU/EU-Beitragsbefreiung gilt dies entsprechend). Den vorläufigen Versicherungsschutz gewähren wir, wenn der erste Beitrag gezahlt oder eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Ferner darf der Vertrag nicht von besonderen Bedingung en abhängig sein und der Antrag muss sich im Rahmen der angebotenen Tarife und Beding ungen bewegen. Der Versicherungsbeginn darf zudem maximal zwei Monate nach der Antragsunterzeichnung liegen. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 53 III. Der Antrag oder die Antragstellung Fundstelle Versicherungsbedingungen, Versicherungsantrag SBU-solution® Allgemeine Versicherungsbedingungen für die den vorläufigen Versicherungsschutz in der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (ABvVssBu) SBU-professional Allgemeine Versicherungsbedingungen für die den vorläufigen Versicherungsschutz in der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (ABvVssBu) BUZ RISK-vario® Allgemeine Versicherungsbedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (ABvVs) SEU-protect® Allgemeine Versicherungsbedingungen für die den vorläufigen Versicherungs schutz in der selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ABvVssEu) EUZ RISK-vario® Allgemeine Versicherungsbedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (ABvVs) Anmerkung: Mit diesem vorläufigen Versicherungsschutz erhält der Kunde einen beitragsfreien Zusatzschutz für die Zeit zwischen Antragseingang (bzw. dem Eingang seiner Versicherungsanfrage) und der Policierung des Vertrages. Dieser Versicherungsschutz ist, wie der Marktvergleich zeigt, kein Standard. Diese sollte bei der Beratung und Vermittlung berücksichtigt werden, u.U. ist eine Haftungsfalle nicht ausgeschlossen. 9. Anrechnung der privaten BU/EU-Rente auf anderweitige Leistungen Werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der betrieblichen und privaten Absicherung auf die bei uns bestehende BU/EU-Versicherung angerechnet? Marktbeobachtung: Die Anrechnung von betrieblichen und privaten BU/EU-Ansprüchen und Ansprüchen aus Versorgungswerken auf die bestehende BU/EU-Rente ist gängige Praxis und wird von allen Versicherern angewendet. Die Höhe der BU/EU-Rente, ab der bestehende private Versicherungen oder Leistungen aus Versorgungswerken berücksichtigt werden, wird unterschiedlich gehandhabt. Die Regelung der Dialog: Berufsunfähigkeitsversicherung: Aufgrund der Änderung in der Sozialversicherung in Deutschland werden zu erwartende BU-Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach dem 01.01.1961 Geborenen nicht mehr auf die Höchstrente angerechnet, bei davor Geborenen gehen wir pauschal von EUR 5.000 jährlich aus. 54 Alle Ansprüche aus betrieblichen Versorgungen und privaten BU-Absicherungen werden jedoch in voller Höhe auf die maximale private BU-Versorgung angerechnet. Angegebene Ansprüche aus Versorgungswerken berücksichtigen wir grundsätzlich nur zur Hälfte. Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Alle Ansprüche aus betrieblichen Versorgungen und privaten BU/EU-Absicherungen und Ansprüche aus Versorgungswerken werden in voller Höhe auf die maximale private EU-Versorgung angerechnet. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 III. Der Antrag oder die Antragstellung Fundstelle Annahmerichtlinien für die Berufsunfähigkeitsversicherung Annahmerichtlinien für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung 10. Die wirtschaftliche (finanzielle) Risikoprüfung Wirtschaftliche Risikoprüfung Untersuchungen haben ergeben, dass das subjektive Risiko, berufs- oder erwerbsunfähig zu werden überproportional zu der Höhe der versicherten Rente steigt. Schon deshalb ist es für den Versicherer und das Versichertenkollektiv vorteilhaft, zu prüfen ob die beantragte Rente in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Einkommen des Versicherten steht. Die Regelung der Dialog: Grundlage für die individuelle Berechnung der BU/EU-Rente ist das persönliche Bruttojahres einkommen. Dabei handelt es sich um die Summe aller Einkünfte aus der versicherten Tätigkeit, von der max. 60 % (bei Ärzten 70 %) unter Berücksichtigung aller privaten BU/ EU-Versorgungen (einschließlich der beantragten) abgesichert werden können. Einkommensnachweise: Sofern die gesamte BU-Versorgung unter Berücksichtigung anderweitig bestehender Verträge bei Mitbewerbern 30.000 EUR erreicht, aber auch bei einer ungewöhnlichen Relation des im Antrag angegebenen Bruttoeinkommens zum Berufsbild (hier jedoch nur auf Einzelanforderung), werden noch folgende Nachweise benötigt: Angestellte: Kopie der Dezember-Gehalts/Lohnabrechnung oder Steuerbescheide der letzten drei Jahre. Selbständige: Kopien der letzten 3 Steuerbescheide aus den letzten 3 Jahren, Einnahmen-/Ausgabenüber- sichten vom Steuerberater oder dergleichen. Bei Absicherung von Versorgungszusagen eine Kopie der Zusage und der letzten Gehaltsabrechnung. Existenzgründer: Existenzgründer sind alle Personen, bei denen die Selbständigkeit im laufenden bzw. im Vorjahr der Antragstellung aufgenommen wurde. Für diese Gruppe gibt es folgende Sonderregelung bezüglich der Vorlage von Einkommensnachweisen: Bei bereits aufgenommener Tätigkeit gilt als Nachweis die Bestätigung eines Steuerberaters über das persönliche Bruttojahreseinkommen aus eigener Arbeitskraft (ohne Gewinnbeteiligungen) auf Basis vorliegender betriebswirtschaftlicher Auswertungen. In der Regel versichern wir Existenzgründer bis zu 18.000 EUR jährlich. In besonders günstig gelagerten Fällen, bspw. bei Ärzten oder Anwälten, die aus einem gut bezahlten Angestellten verhältnis heraus eine Praxis bzw. Kanzlei übernehmen, kann die Absicherung auch entsprechend höher sein. Fragen Sie einfach bei uns nach. Wir helfen Ihnen gerne weiter. 55 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 III. Der Antrag oder die Antragstellung Anrechnung von anderweitigen Ansprüchen: Berufsunfähigkeitsversicherung Aufgrund der Änderung in der Sozialversicherung in Deutschland werden zu erwartende BU-Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach dem 01.01.1961 Geborenen nicht mehr auf die Höchstrente angerechnet, bei davor Geborenen gehen wir pauschal von EUR 5.000 jährlich aus. Alle Ansprüche aus betrieblichen Versorgungen und privaten BU-Absicherungen werden jedoch in voller Höhe auf die maximale private BU-Versorgung angerechnet. Angegebene Ansprüche aus Versorgungswerken berücksichtigen wir nur zur Hälfte. Erwerbsunfähigkeitsversicherung Alle Ansprüche aus betrieblichen Versorgungen und privaten BU/EU-Absicherungen und Ansprüche aus Versorgungswerken werden in voller Höhe auf die maximale private EU-Versorgung angerechnet. Fundstelle Annahmerichtlinien Medizinische Risikoprüfung Bei Antragsaufnahme prüfen wir zunächst anhand der Gesundheitsfragen, ob der Antrag zu normalen Bedingungen und zum beantragten Tarifbeitrag angenommen werden kann. Bei bestehenden Erkrankungen sind die medizinischen Zusatzerklärungen für eine rasche Risikobeur teilung sehr hilfreich. Diese können dem Dialog-Tarifprogramm entnommen oder von unser Homepage (www.dialog-leben.de) geladen werden. Ergibt die Risikoprüfung, dass ein Antrag nicht zu den angebotenen Konditionen angenommen werden kann, prüfen wir in erster Linie, ob durch einen medizinischen Risikozuschlag ein Ausgleich für das erhöhte Risiko geschaffen werden kann. Ist dies nicht Fall, werden wir versuchen über einen sinnvollen Leistungsausschluss, eine Begrenzung der Leistungsdauer etc. einen Weg zu finden, dem Antragsteller einen Versicherungsschutz anzubieten. Unter Umständen werden wir den Vertrag für eine bestimmte Zeit zurückstellen oder die Übernahme des Versicherungsschutzes ganz ablehnen. Für das Versichertenkollektiv ist es von enormer Bedeutung, dass wir bei Antragsannahme eine gründ liche Risikoprüfung vornehmen. Eine andere Annahmepolitik führt durch sinkende Überschüsse zwangsläufig zu höheren Prämien und in der Regel auch zu einer problematischen Leistungsüber prüfung. Überschreitet die beantragte BU/EU-Rente eine Untersuchungsgrenze, wird eine ärztliche Unter suchung notwendig. Auch dies sollte aus Haftungsgründen bei der Beratung und Vermittlung berücksichtigt werden. Übergewicht Wie wird Übergewicht bei der medizinischen Risikoprüfung eingeschätzt? 56 Die Regelung der Dialog: Die Beurteilung, ob ein erhöhtes Körpergewicht Auswirkungen auf die Annahmeentscheidung hat, hängt von einigen Faktoren ab. Wir beurteilen nicht nur nach dem BMI (Body Mass Index), sondern berücksichtigen auch das Eintrittsalter. Dabei beurteilen wir das Übergewicht bei Jüngeren strenger als bei Personen mit einem höheren Eintrittsalter. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 III. Der Antrag oder die Antragstellung Die Einschätzung bleibt also immer eine Einzelfallprüfung, dennoch kann man vereinfacht sagen, dass bis zu einem BMI von 30 i.d.R. keine Erschwernis vorliegt. Ab einem BMI 30 wird ein Zuschlag erhoben. Übersteigt der BMI den Wert von 40 ist mit einer Ablehnung oder Rückstellung des Vertrages zu rechnen. Fundstelle Interne Annahmerichtlinien Freizeitrisiken/Hobbys Alle Arten von Freizeitsportarten sind zuschlagsfrei mitversichert, sofern sie in Art und Umfang der Ausübung dem durchschnittlichen Amateurfreizeitsport entsprechen. Für einige besonders gefährliche Sportarten (vor allem des Berg- , Flug-, Motor- oder Tauchsports) sind Zuschläge erforderlich. Auch hierzu befinden sich im Internet entsprechend vorbereitete Zusatzerklärungen, die bei Antragstellung mit eingereicht werden. Die Höhe des Zuschlags kann nicht p auschal benannt werden. Sie hängt von Art und Umfang des ausgeübten Hobbys ab. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Zuschlags kann u.U. erst auf Grundlage der entsprechenden Zusatzerklärung getroffen werden. Extrem gefährliche Sportarten können nicht versichert werden. Hierzu zählen u.a. Kampfsportarten mit Vollkontakt (z.B. Boxen, Thai-Boxen, Kickboxen), Reitsport mit erhöhtem Wettkampfrisiko (z.B. Military, Galopprennen, Rodeo), Sportarten mit erhöhter Unfallgefahr (z.B. Rennrodeln, Trickski, Ski springen, Höhlenforschung/-tauchen, Bungeejumping, Basejumping) und extreme Motorsportarten. Die nachfolgende Liste zeigt einen Ausschnitt unserer Richtlinien für die Ausübung von besonderen Hobbys und Sportarten. Die angegebenen Zuschläge sind Richtlinien und nicht bindend. Wir behalten uns eine endgültige Entscheidung auf Grundlage der entsprechenden Zusatzerklärungen (ZE) vor. BU EU - American Football - Baseball - Rugby Bergsport 50 % normale Annahme 50 % normale Annahme normale Annahme normale Annahme z.B. Klettern, Bouldern, Klettersteigbegehungen, Eisklettern, Skibergsteigen*3 Bitte ZE Bergsport mit einreichen Bitte ZE Bergsport mit einreichen - Boxaerobic - Chi-Gong - Tae Bo - Tai-Chi Extremsport normale normale normale normale normale normale normale normale - Base-Jumping / Bungee-Jumping - Canyoning (in Europa) - Paintball Flugsport Bitte ZE Flugrisiko mit einreichen Ablehnung Ausschlussklausel 50 % Ablehnung Ausschlussklausel normale Annahme - Drachenfliegen - Fallschirmspringen mit Öffnungsautomat ohne Öffnungsautomat 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % Bitte ZE Flugrisiko mit einreichen 100 % 100 % 100 % Bitte ZE Flugrisiko mit einreichen Ballsport Fitness und Tanz (nicht Formationsspringen) - Gleitschirmfliegen - Hubschrauberflug / Motorflug © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 Annahme Annahme Annahme Annahme Annahme Annahme Annahme Annahme 57 III. Der Antrag oder die Antragstellung BU EU - Pago-Jet-Gliding - Segelfliegen/ Ultraleichtflug Kampfsport 100 % Bitte ZE Flugrisiko mit einreichen 100 % Bitte ZE Flugrisiko mit einreichen - Boxen (ohne Wettkampf) - Jiu-Jitsu, Judo, Karate, Taekwondo ohne Wettkampf / > 3 Tage d. Woche ≤ 3 Tage d. Woche - Ringen (ohne Wettkampf) Motorsport 50 % 25 % 25 % normale Annahme normale Annahme normale Annahme normale Annahme normale Annahme - Automotorsport - Motorradsport Pferdesport Ablehnung Ablehnung Ablehnung Ablehnung - Dressurreiten Galopprennen Military/Vielseitigkeitsreiten Polo Rodeoreiten Springreiten ohne Wettkämpfe mit Wettkämpfen - Westernreiten Sonstige Sportarten normale Annahme Ablehnung Ablehnung 50 % Ablehnung normale Annahme Ablehnung 50 % 50 % 50 % normale Annahme 50 % 50 % normale Annahme 25 % 50 % - Bogenschiessen Fechten Gewichtheben Trampolinspringen (ohne Wettbewerbe) Tauchsport normale Annahme normale Annahme 100 % normale Annahme normale Annahme normale Annahme 50 % normale Annahme z.B. Gerätetauchen, Apnoetauchen, Strömungstauchen, Nachttauchen*4 Bitte ZE Tauchsport mit einreichen Bitte ZE Tauchsport mit einreichen normale Annahme normale Annahme normale Annahme normale Annahme 50 % Ablehnung normale Annahme 25 % Ablehnung normale Annahme normale Annahme 50 % normale Annahme 25 % normale Annahme 50 % normale Annahme 25 % Biathlon Bobfahren Eishockey Eiskunstlaufen/ Eisschnellaufen - Skeleton - Skifahren/Snowboarden ohne Wettbewerbe normale Annahme Ablehnung 50 % normale Annahme normale Annahme 50 % normale Annahme normale Annahme Ablehnung normale Annahme 50 % normale Annahme - Skispringen 100 % 100 % Wassersport - Jet-Ski (ohne Wettkämpfe) - Kajak / Kanu (kein Wildwasser) - Kitesurfen auf Wasser ohne Wettbewerb mit Wettbewerb - Segeln (ohne Ozeanüberquerung) - Wasserski ohne Wettbewerb mit Wettbewerb - Wellenreiten ohne Wettbewerb mit Wettbewerb Wintersport - (nicht Extrem Ski-/Snowboardfahren) 58 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen 1. Anzeigepflicht bei Berufswechsel Es kommt häufig vor, dass Versicherte während der Vertragslaufzeit den Beruf bzw. die berufliche Tätigkeit wechseln. Die aktuelle Tätigkeit weist u.U. ein völlig anderes Anforderungs- und Risikoprofil auf. Für den Versicherten ist es von Vorteil, wenn dieser Wechsel nicht angezeigt werden muss und sich für ihn dadurch auch keine negativen Konsequenzen hinsichtlich Prämie und Leistungsumfang ergeben. Marktbeobachtung: Alle Versicherer in Deutschland verzichten auf die Anzeigepflicht bei Berufswechsel. Die Regelung der Dialog: Ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit muss weder in der Berufs- noch in der Erwerbsunfähig keit angezeigt werden. Die neu hinzugekommenen Risiken des beruflichen Tätigkeit sind versichert. Die bisherigen Bedingungen wie Laufzeit, Leistungsdauer und Beiträge bleiben unverändert. Fundstelle Versicherungsbedingungen Diese Regelung haben wir nicht explizit in die Bedingungen aufgenommen. Da hier aber keine Regelung vorgesehen ist, muss dies auch nicht angezeigt werden. 2. Berufsanfänger, junge Familien und Existenzgründer Gerade für diese Menschen ist die finanzielle Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit enorm wichtig. In dieser Lebensphase ist das verfügbare Einkommen in der Regel knapper bemessen. Oft vernachlässigt diese Personengruppe aus finanziellen Gründen eine ausreichende Absicherung indem sie ganz auf eine Berufsunfähigkeitsabsicherung verzichtet, den BU-Schutz nicht in der notwendigen Höhe versichert oder sonstige Kompromisslösungen eingeht. Die richtige Lösung ist unser Tarif SBU-solution®. Durch die technisch-einjährige Kalkulation wird bereits zum Berufsstart eine komfortable Absicherung ermöglicht. Über die gesamte Laufzeit gerechnet ist die SBU-solution® nicht preiswerter. Mit steigendem Alter steigt auch der Beitrag. Dies ist dann aber eher zu bewerkstelligen, ggf. ist das Einkommen gestiegen und einige finanzielle Verpflichtungen (Kinder sind aus dem Haus, die Immobilie ist abgezahlt) bestehen nicht mehr. Je nach Eintrittsalter, Geschlecht und Beruf sind die Prämien der SBU-solution® in den ersten 15 bis 20 Vertragsjahren günstiger als die Prämien der SBU-professional. Ein Wechsel in die SBU-professional ist jeder Zeit ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Marktbeobachtung: Nach unseren Recherchen ist die Dialog das einzige Unternehmen, das einen technisch einjährig kalkulierten Tarif in dieser Form anbietet. 59 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen Die Regelung der Dialog: Ein Wechsel von der SBU-solution® in die SBU-professional ist während der Laufzeit zu jeder Hauptfälligkeit zum b isher versicherten Beruf mit maximal gleicher Restlaufzeit und maximal gleich hoher Berufsunfähigkeitsrente möglich. Sofern bei der Umwandlung keine zusätzlichen Optionen gewählt werden, erfolgt der Wechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung. Fundstelle SBU-solution® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) Anmerkung: Die technisch-einjährige Versicherung, bzw. die SBU-solution® ist eine hervorragende Möglich keit für Schüler, Azubis, Studenten, Berufsanfänger und Existenzgründer einen ausgezeichneten und günstigen Versicherungsschutz zu erhalten. Sobald mehr Mittel für die Absicherung vorhan den sind, ist unter den o.g. Voraussetzungen eine Umstellung in den Tarif SBU-professional mit allen Optionen möglich. Nicht zu unterschätzen ist auch die Tatsache, dass ein Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung in jungen Jahren i.d.R. sehr viel unproblematischer ist. Eine ausführliche Erläuterung des Prinzips der technisch-einjährig kalkulierten Versicherung befindet sich im Abschnitt VI „Beratungs- und Verkaufsunterlagen“. Wolfgang Scholl vom Bundesverband der Verbraucherzentrale schreibt in der Broschüre „Berufs unfähigkeit gezielt absichern“, Stiftung Warentest, 2003: „Die technisch Einjährige ist ein intelligentes Produkt, das dem Lebenszyklus der Menschen besser gerecht wird als die Normaltarife. Es wird damit zwar insgesamt nicht billiger, aber viele Jüngere können sich so einen Versicherungsschutz leisten, den sie sonst vermutlich nicht bezahlen könnten.“ 3. Finanzieller Engpass Es gibt Umstände, beruflicher, persönlicher oder wirtschaftlicher Natur, die dazu führen, dass Prämien für die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht mehr oder nicht mehr in der erforderlichen Höhe geleistet werden können. Eine Beitragsfreistellung, Kündigung oder Reduzierung der BU/ EU-Rente ist für die Betroffenen oft die einzige Möglichkeit. Für diese Zeit entfällt der Versicherungs schutz bzw. liegt auf einem niedrigeren Niveau. Eine Wiederaufnahme der Absicherung oder eine Erhöhung der BU/EU-Rente auf den ursprünglichen Betrag geht mit einer Gesundheitsprüfung einher und ist deshalb nicht immer möglich. Für die Versicherten ist es wichtig zu wissen, ob und für welche Anlässe ein Versicherer Über brückungsmöglichkeiten anbietet und wie lange und wie oft die Regelungen in Anspruch genommen werden können. Marktbeobachtung: Am Markt gibt es die unterschiedlichsten Regelungen zur Überbrückung von Zahlungs- schwierigkeiten. Häufig handelt es sich dabei um reine Beitragsstundungen, andere bieten die Möglichkeit bei einer BUZ/EUZ die nötigen Beiträge aus dem vorhanden Deckungskapital zu nehmen. Es gibt auch Kombinationen von (Teil-)Stundungen oder Verrechnungen mit dem 60 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen Deckungsstock bzw. dem Rückkaufswert. Bei den meisten Anbietern beträgt der Überbrück ungszeitraum 6 max. 12 Monate. Ein echtes und faires Lebensphasenmodel wie wir es in unseren Bedingungen vorsehen ist zurzeit am Markt nicht erhältlich. Rund die Hälfte aller am Markt angebotenen Tarife bieten keinerlei Überbrückungsmöglichkeiten an. Die Regelung der Dialog: In unseren Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen bieten wir ohne Angabe von Gründen an, die versicherte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer von max. 12 Monaten bis auf eine Rente in Höhe von 600 EUR p.a. zu reduzieren. Diese Anpassungsmög lichkeit kann einmalig während der gesamten Laufzeit in Anspruch genommen werden. Eine Anpassung auf die ursprüngliche Höhe der BU/EU-Rente wird ohne Gesundheitsprüfung durchgeführt (Lebensphasenmodell). Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 9 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 8 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 1, Absatz 7 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 4. Elternzeit Die Wahrnehmung der Elternzeit reduziert das Familieneinkommen in der Regel spürbar. Eine Bei tragsfreistellung, Kündigung oder Reduzierung der BU/EU-Rente wird aus finanziellen Gründen in Erwägung gezogen oder auch praktiziert. Die Dialog bietet für diese Zeit eine äußerst familienfreund liche Lösung an. Die Regelung der Dialog: In unseren Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SBU/BUZ, SEU/EUZ) kann sich der Kunde bei Elternzeit von mind. 6 Monaten bei vollem Versicherungsschutz für ein halbes Jahr von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen. Die Beiträge werden in dieser Zeit von der Dialog übernommen. Nach Ablauf der 6 Monate hat der Kunde zusätzlich die Möglichkeit, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente für die Dauer von weiteren max. 30 Monaten bis auf eine Rente in Höhe von 600 EUR p.a. zu reduzieren. Diese Möglichkeiten bestehen bei jedem Kind und können somit mehrfach während der gesamten Laufzeit des Vertrages in Anspruch genommen werden. Eine Anpassung auf die ursprüngliche Höhe der BU-/EU-Rente wird ohne Gesundheitsprüfung durchgeführt (Lebensphasenmodell). Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 9 und 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 9 und 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 8 und 9 - Allgemeine Bedingungen für die BUZ (BBUZ) § 1, Absatz 8 und 9 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 1, Absatz 7 und 8 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 61 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 IV. Die Vertragslaufzeit / Lebensphasen 5. Arbeitslosigkeit Kaum ein Arbeitnehmer kann heutzutage ausschließen nicht vorübergehend arbeitslos zu werden. Wie in den beiden oben beschrieben Situationen ist eine Beitragsfreistellung, Kündigung oder Reduzierung der BU/EU-Rente die denkbar schlechteste Variante. Für den Fall der Arbeitslosigkeit bieten wir in unseren Berufs- und Erwebsunfähigkeitsversicherungen unseren Versicherten folgende Lösung an: Die Regelung der Dialog: In unseren Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SBU/BUZ, SEU/EUZ) kann sich der Kunde bei nachgewiesener Arbeitslosigkeit bei vollem Versicherungsschutz für ein halbes Jahr von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen. Die Beiträge werden in dieser Zeit von der Dialog übernommen. Nach Ablauf der 6 Monate hat der Kunde zusätzlich die Möglichkeit, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente für die Dauer von weiteren max. 18 Monaten bis auf eine Rente in Höhe von 600 EUR p.a. zu reduzieren. Bei erneuter Arbeitslosigkeit besteht die Möglichkeit, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente für die Dauer von weiteren max. 24 Monaten bis auf eine Rente in Höhe von 600 EUR p.a. zu reduzieren. Diese Möglichkeit besteht mehrfach bei jeder nachgewiesenen Arbeitslosigkeit. Eine Anpassung auf die ursprüng liche Höhe der BU-Rente wird ohne Gesundheitsprüfung durchgeführt (Lebensphasenmodell). Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 9 und 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 9 und 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 8 und 9 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 8 und 9 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 1, Absatz 7 und 8 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Bei finanziellen Engpässen während einer Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit reicht eine Über brückungsmöglichkeit über wenige Monate oder eine reine Beitragsstundung nicht aus. Auch die Verwendung von Rückkaufswerten oder die Verrechnung mit dem Deckungskapital ist dann über haupt keine Hilfe, wenn der Vertrag jung ist und noch keinen Rückkaufswert oder noch k einen nennenswerten Deckungsstock gebildet hat. Es gilt zu beachten, dass bei unserer Regelung eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist, wenn vorher die Berufsunfähigkeit eingetreten oder ein Anspruch auf Leistungen aus der Option Dread-Disease entstanden ist, sofern diese mitversichert ist. 6. Kündigungsmöglichkeiten Kündigung durch den Versicherungsnehmer 62 Die Regelung der Dialog: Sie können Ihre Versicherung jederzeit mit Frist von einem Monat zum Schluss der Versiche rungsperiode kündigen. Wir prüfen dann zunächst, ob eine beitragsfreie Weiterführung der Versicherung möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die verbleibende beitragsfrei versicherte Jahresrente mindestens 900 EUR beträgt. Wird eine Jahresrente von 900 EUR erreicht, wird der Vertrag mit herabgesetzter Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente beitragsfrei gestellt. Wird diese beitragsfreie Jahresrente nicht erreicht, zahlen wir den Rückkaufswert aus. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung 1. Mitwirkungspflichten 1.1. Meldung des Versicherungsfalls Die Meldung des Versicherungsfalls sollte umgehend erfolgen, auch wegen der Möglichkeit der Beitragsstundung. Die Regelung der Dialog: Bei Eintritt des Leistungsfalls sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen: ➜➜ Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person ➜➜ Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit; ➜➜ Ausführliche Berichte der behandelnden Ärzte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder über die Pflegebedürftigkeit; ➜➜ Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen (gilt nur für SBU und BUZ); ➜➜ Bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Sämtliche Unterlagen für die Leistungsprüfung sind in deutscher Sprache einzureichen. Eine verspätete Meldung des Leistungsfalles hat keinen Einfluss auf unsere Leistung. Auch bei späterer Meldung leisten wir rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 9, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 9, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 4, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 8, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 4, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 1.2. Mitwirkungspflicht – Feststellung der BU/EU Mit Meldung einer Berufsunfähigkeit erstellen wir – auf Basis der vom Versicherten eingereichten Unterlagen – ein Berufs- bzw. Tätigkeitsprofil. Dieses Profil beinhaltet eine detaillierte Schilderung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Um eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit feststellen zu können, müssen die Ärzte und sonstigen Behandler entsprechend diesem Profil eine Einschätzung abgeben. Aus diesen Informationen ergibt sich die prozentuale Einschränkung der Berufstätigkeit. Die Regelung der Dialog: Für den Nachweis der BU/EU bzw. unserer Leistungspflicht, können wir auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen. Dazu müssen Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Kranken an stalten sowie Pflegeheime, Pflegepersonen, andere Personenversicherer, Behörden, Krankenkassen und Sozialversicherungsträger ermächtigt werden, uns auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 63 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 9, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 9, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 4, Absatz 2 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 8, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 4, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 1.3. Mitwirkungspflicht – Meldepflicht / Rückforderung Gesundheitliche Verbesserungen, die den Grad der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verändern, müssen i.d.R. dem Versicherer gemeldet werden. Nicht immer ist dies für einen Versicherten sofort zu erkennen. Für ihn ist es wichtig zu wissen, wie diese Mitwirkungspflicht in den Bedingungen geregelt ist und ob eine Verletzung dieser Pflicht u.U. negative Folgen für ihn haben könnte. Marktbeobachtung: Nahezu alle Gesellschaften verlangen eine Meldung über die Verbesserung des Gesund heitszustandes bzw. Minderung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit. Die Regelung der Dialog: Berufsunfähigkeitsversicherung: Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit ist uns unverzüglich mitzuteilen. Ist die Berufsunfähigkeit / Pflegebedürftigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein. Erwerbsunfähgkeitsversicherung: Ein Wegfall der Erwerbsunfähigkeit oder eine Minderung der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ist uns unverzüglich mitzuteilen. Ist die Erwerbsunfähigkeit weggefallen, stellen wir unsere Leistungen ein. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen / gängige Regulierungspraxis § 12, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 12, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 7, Absatz 3 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 10, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 7, Absatz 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 1.4. Medizinische Mitwirkungspflicht / Arztanordnungsklausel 64 Die Arztanordnungsklausel regelt die Pflichten des Versicherungsnehmers ärztlichen Anordnungen nachzukommen, um seine Gesundheit zu verbessern bzw. den BU-/EU-Grad zu mindern. Werden diese Anordnungen nicht befolgt, hat der Versicherer das Recht, die BU-/EU-Leistung zu kürzen oder zu verweigern. Seit einigen Jahren ist die so genannte Arztanordnungsklausel fast in keinem Bedingungswerk mehr zu finden, da sie doch sehr umstritten war. Die allgemeine Rechtsprechung hat mehr und mehr zugunsten der Versicherten entschieden. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung In den neueren Bedingungen wurden die Arztanordnungsklauseln durch die medizinischen Mitwir kungspflichten ersetzt. Marktbeobachtung: Die am Markt befindlichen Bedingungsregelungen sind sehr unterschiedlich. In einigen Bedingungen ist diesbezüglich nichts geregelt. Manche sehen „zumutbare ärztliche Anweisungen“ vor, die nicht näher definiert sind. Andere Regelungen sehen vor, dass „Arztanordnungen mit möglichen Reaktivierungschancen Folge zu leisten ist“ oder verpflichten ihre Versicherten „nach dem Prinzip von Treue und Glauben“ zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erreichen. Die Regelung der Dialog: Wir verzichten auf die Arztanordnungsklausel. Die medizinischen Mitwirkungspflichten beschränken sich ausschließlich auf den Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen). Lassen Sie operative Behandlungsmaß nahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt verordnet, um die Heilung zu fördern oder die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies der Anerkennung oder einer Leistung aus der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht entgegen. Sie sind allerdings verpflichtet, geeignete Hilfsmittel zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine wesentliche Besserung Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Dabei handelt es sich beispielsweise um das Einhalten einer Diät, das Tragen von Stützstrümpfen, das Tragen von Prothesen oder die Verwendung von Seh- und Hörhilfen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Heilbehandlungen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar an. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 9, Absatz 5 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 9, Absatz 5 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 4, Absatz 5 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 8, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 4, Absatz 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Prinzipiell ist ein vollständiger Verzicht auf die medizinischen Mitwirkungspflichten nicht sinn voll, da durch ein höheres Leistungsaufkommen auch das Versichertenkollektiv geschädigt wird. Einige Mitwirkungspflichten sind durchaus sinnvoll und zumutbar, wie z.B. Die Regelung der Dialog (Verwendung von Seh- und Hörhilfen sowie Prothesen). Für den Kunden ist es aus Gründen der Fairness und der Transparenz sehr wichtig, die zumutbaren Mitwirkungspflichten zu erkennen, damit er seinen Versicherungsschutz nicht gefährdet. Gar keine Regelungen oder nicht genau definierte Regelungen sind für den Kunden unbefriedigend. 65 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung 2. Anspruchsvoraussetzungen 2.1 Berufsunfähigkeitsversicherung In älteren Bedingungswerken war eine „voraussichtlich dauernd“ anhaltende Berufsunfähigkeit Vor aussetzung für eine Leistungspflicht. Die Rechtsprechung gab hier einen Zeitraum von drei Jahren vor. Eine ärztliche Prognose über einen längeren Zeitraum abzugeben, die dem Begriff „voraussichtlich dauernd“ genügen kann, kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Aus diesem Grund wurde in der Vergangenheit bei den meisten Tarifen der Prognosezeitraum verkürzt. In den meisten Fällen von Berufsunfähigkeit kann der Leistungsantrag nicht über die ärztliche Prognose gestellt werden, sondern wird erst nach der bedingungsseitig festgelegten „Wartezeit“ anerkannt. Sie beträgt überwiegend 6 Monate. Das heißt: Wenn eine BU bereits 6 Monate angedauert hat (und noch weiter andauert), wird die Prognosevoraussetzung als erfüllt angesehen. Marktbeobachtung: Die meisten Tarifwerke beinhalten eine Verkürzung des Prognosezeitraumes. Bei den am Markt angebotenen Tarifen gibt es verschiedene Regelungen: „voraussichtlich dauernd“; „voraussichtlich 6 Monate“; „voraussichtlich mindestens 6 Monate“; „voraussichtlich länger als 6 Monate“; „voraussichtlich 2 Jahre“ oder auch „3 Jahre“. Nicht alle Versicherer haben in ihren unterschiedlichen Produkten eine einheitliche Regelung. Die Regelung der Dialog: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, was ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf (zuletzt ausgeübter Beruf) auszuüben. Fundstelle Versicherungsbedingungen SBU-solution® § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) Anmerkung: Die zurzeit kundenfreundlichste Regelung ist die von uns angewandte Bestimmung „voraussicht lich mindestens sechs Monate“. 66 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung 2.2 Erwerbsunfähigkeitsversicherung Selbständige Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sind noch nicht sehr lange auf dem Markt zu finden. Für die private Erwerbsunfähigkeit gilt hierbei das Gleiche, wie für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Definition der Erwerbsunfähigkeit ist in den Bedingungen der einzelnen Gesellschaften nicht einheitlich geregelt. Unterschiede gibt es auch hier bezüglich des Prognosezeitraums. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist die tägliche Dauer, für die der Kunde außer Stande sein muss irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Marktbeobachtung: Bei den am Markt angebotenen Tarifen gibt es sehr unterschiedliche Regelungen bezüglich des Prognosezeitraums: voraussichtlich dauernd; voraussichtlich 6 Monate; mindestens 2 Jahre, voraussichtlich 3 Jahre. Unterschiede gibt es auch bei der Dauer, für die der Kunde außerstande sein muss, täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können: von mehr als 2 Stunden, von mehr als 3 Stunden. Die Regelung der Dialog: Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande sein wird, eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden nachzugehen. Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen erwerbsunfähig im Sinne der Bedingungen gewesen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Erwerbsunfähigkeit. FundstelleVersicherungsbedingungen SEU-protect®§ 2, Absatz 1 und 2 – Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) EUZ RISK-vario® § 2, Absatz 1 und 2 – Bedingungen für die EUZ (BEuz) 3. Infektionsklausel Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung deckt ein Zusatzrisiko ab, welches vor allem medizinisch, pflegerisch Tätige Personen betrifft. Hintergrund hierfür ist der § 31 des Bundes infektionsschutzgesetzes. Hier heißt es: „Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdäch tigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“ Viele Vermittler gehen davon aus, dass eine „übliche“ Berufsunfähigkeitsversicherung auch in diesem Fall leisten wird, da die versicherte Person aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Tatsache ist jedoch, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen ohne Infektionsklausel in einem solchen Fall nicht leisten. Denn gemäß den Versicherungsbedingungen kann die versicherte Person häufig noch arbeiten, darf es jedoch aufgrund des behördlichen Verbotes nur nicht. Marktbeobachtung: Aktuell gibt es nur wenige Versicherer, die eine Infektionsklausel anbieten. Nicht bei allen dieser Anbieter ist die Infektionsklausel obligatorisch in den Versicherungsbedingungen verankert. Sofern dies der Fall ist, beschränkt sich die Klausel bei nahezu allen Anbietern auf einen erweiterten Schutz für Ärzte. 67 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung Die Regelung der Dialog: Berufsunfähigkeit bei medizinisch, pflegerisch tätigen Berufen im Gesundheitswesen liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen der Gefahr eine Infizierung Dritter ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen (vollständiges Tätigkeitsverbot). Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen. Medizinisch, pflegerisch tätige Berufe im sinne dieser Bedingungen sind insbesondere Human-, Zahn-, Veterinärmediziner, Heilpraktiker und Heilbehandler, Apotheker, Therapeuten (psycho-, Physio-, Ergo-), Krankenpfleger und Krankenschwestern und Hebammen. Die Dialog hat damit eine der umfassendsten Infektionsklauseln obligatorisch in den Versicherungs bedingungen aufgenommen. Im Gegensatz zu nahezu allen Versicherern ist die Klausel nicht auf Ärzte beschränkt. FundstelleVersicherungsbedingungen SBU-solution® § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario® § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect®in der SEU nicht relevant EUZ RISK-vario® in der EUZ nicht relevant 4. Regelungen zum Berufswechsel Unter Berufswechsel versteht man die Einbeziehung weiterer, innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübter, beruflicher Tätigkeiten. Ein Berufswechsel kann den Leis tungsanspruch des Versicherten extrem gefährden. Denn: Hat die versicherte Person vor Eintritt der Berufsunfähigkeit einen Berufswechsel vollzogen, kann bei Vorliegen der bedingungsseitigen Voraus setzungen auf die neue und auf die alte Tätigkeit abgestellt werden. Ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit während der Vertragslaufzeit muss bei keinem deutschen Versicherer gemeldet werden. Einige Versicherer haben in ihren Bedingungen eine Klausel eingefügt, die vor einem Missbrauch dieser Regelung schützen soll. Die Klausel gibt dem Versicherer das Recht auch weitere Berufe, die innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurden zu prüfen. Ergreift ein Versicherter (z.B. ein kaufmännischer Angestellter) mit einem starken Rücken- oder Knieleiden den Beruf des Fliesenlegers oder des Getränkeausfahrers um berufsunfähig zu werden, kann der Versicherer den zuvor ausgeübten Beruf zur Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, heranziehen. Da in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung der ausgeübte Beruf keine Rolle spielt, hat das Thema Berufswechsel hier keine Relevanz. 68 Marktbeobachtung: Die am Markt angebotenen Tarife zeigen ein völlig uneinheitliches Bild. Viele Gesellschaften haben in ihrem Tarifwerk unterschiedliche Regelungen. Einige Gesellschaften prüfen den zuletzt ausgeübten Beruf ohne zusätzliche Einschränkung. Einige prüfen einen Berufswechsel in den letzten 12 Monaten. Andere prüfen mit und ohne zusätzliche Regelungen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Viele der am Markt befindliche Tarife beinhalten eine abstrakte Verweisung. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung Die Regelung der Dialog: Die Dialog verzichtet komplett auf die Prüfung eines Berufswechsels. 5. Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers Die Prüfung auf Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung durch einen Sozialversicherungsträger ist schon aufgrund der umfangreichen Verweisungsmöglichkeiten sehr viel strenger als die in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Wurde von einem gesetzlichen Rentenversicherer eine Erwerbs minderung aus gesundheitlichen Gründen anerkannt, so ist davon auszugehen, dass auch eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen eines privaten Versicherungsunternehmens vorliegt. Anders verhält es sich hier zur privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Eine Leistung aus der Sozial versicherung kann bereits bei teilweiser Erwerbsminderung erfolgen, während die Leistungen einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung in der Regel erst bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit erbracht werden. Marktbeobachtung: In der Berufsunfähigkeit verzichten aktuell nur sehr wenige Tarifwerke auf eine eigene Risiko prüfung, wenn eine unbefristete Erwerbsminderung eines gesetzlichen Rententrägers vorliegt. Einige wenige Gesellschaften erkennen eine Erwerbsminderung an, wenn der Empfänger älter als 55 Jahre ist. Die restlichen Tarifwerke prüfen unabhängig davon, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt. In der Erwerbsunfähigkeitsversicherung erfolgt die Leistungsprüfung bei allen Gesellschaften unabhängig von der Prüfung eines gesetzlichen Rententrägers. Die Regelung der Dialog: Für die Prüfung unserer Leistungspflicht wird selbstverständlich auch ein Rentenbescheid über eine Erwerbsminderung eines gesetzlichen Rententrägers herangezogen. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers über eine dort anerkannte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit reicht als Nachweis einer BU oder EU allerdings nicht aus. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 9, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 9, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 4, Absatz 3 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 2, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 2, Absatz 3 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Mit der automatischen Anerkennung eines Rentenbescheides der GRV, gibt der Versicherer die Leistungsprüfung aus der Hand und kann ähnlich wie bei der Dienstunfähigkeitsklausel, politi schen Überlegungen, Interessen oder auch gesetzlichen Änderungen unterliegen. Zum Schutz des Versichertenkollektives ist von der automatischen Anerkennung Abstand zu nehmen. 69 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung 6. Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Rücktritt vom Vertrag Die im Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung gestellten Gesundheitsfragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Somit ist eine ausreichende Prüfung des Risikos seitens des Versicherers, sichergestellt. Nicht korrekt beantwortete Fragen können dazu führen, dass der Versicherer nicht leisten muss und sogar vom Vertrag zurücktreten kann. Dieses Rücktrittsrecht wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt und kann bis zu 5 Jahre nach Versicherungsabschluss ausgeübt werden. Marktbeobachtung: Das Rücktrittsrecht ist seit der VVG-Reform gesetzlich auf 5 Jahre nach Antragstellung begrenzt. Die Regelung der Dialog: Für Erkrankungen und gesundheitliche Störungen, die nach Abgabe der Vertragserklärung erstmalig auftreten, besteht grundsätzlich keine Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht endet für alle versicherten Personen grundsätzlich nach Abgabe der Vertragserklärung. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 7 - Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung (ABRis) § 7 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 7 - Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung (ABRis) Anmerkung: Diese Regelung schützt nicht davor die Angaben im Antrag nicht wahrheitsgemäß zu beantwor ten. Der Versicherer hat nach Ablauf dieser Frist das Recht, den Vertrag anzufechten, wenn eine arglistige Täuschung seitens des Versicherten vorliegt (Anfechtung des Vertrages). Anfechtung des Vertrages Werden Angaben zum Gesundheitszustand nachweislich bewusst falsch gemacht oder verschwiegen, kann der Versicherer innerhalb von 10 Jahren (Regelung im BGB und VVG) den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Regelung der Dialog: Falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist (arglistige Täuschung), können wir den Versicherungsvertrag anfechten. Wenn wir den Vertrag wegen Rücktritt oder Anfechtung beenden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge. 70 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 8 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 7 - Bedingungen für die Risikoversicherung (ABRis) § 7 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 7 - Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung (ABRis) 7. Prognose Es kann eine ärztliche Prognose über die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgegeben werden. Dieser Punkt klärt den Zeitraum für den eine ärztliche Prognose (Prognosezeitraum) abgegeben werden muss, damit eine Leistungspflicht für den Versicherer besteht. Die Regelung der Dialog: Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf (zuletzt ausgeübter Beruf) auszuüben. Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande sein wird, eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden nachzugehen. Fundstelle Versicherungsbedingungen ® SBU-solution § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) ® BUZ RISK-vario § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect® § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) ® EUZ RISK-vario § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Es kann keine ärztliche Prognose über die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgegeben werden. Erfüllt ein Versicherter sechs Monate ununterbrochen die Bedingungen der Berufsunfähigkeit, obwohl diese zu Beginn nicht als solche erkennbar war (Prognosezeitraum) und dauert der Zustand an, dann gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Marktbeobachtung: Die meisten Gesellschaften verwenden folgende Regelung: Berufsunfähigkeitsversicherung: „Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, außerstande gewesen, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf (zuletzt ausgeübter Beruf) auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Berufsunfähigkeit“. 71 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung Erwerbsunfähigkeitsversicherung: „Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Erwerbsunfähigkeit“. Die Regelung der Dialog: Die o.g. Regelung entspricht auch der Regelung der Dialog. Fundstelle Versicherungsbedingungen SBU-solution® § 2, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) SBU-professional§ 2, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) BUZ RISK-vario®§ 2, Absatz 2 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) SEU-protect®§ 2, Absatz 2 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) EUZ RISK-vario® § 2, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 8. Rückwirkende Leistungspflicht Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Allerdings sehen einige der angebotenen Tarife Meldefristen vor. Erfolgt eine Meldung erst nach dieser Frist, wird u. U. erst ab dem Eingang der Meldung geleistet. Diese Fristen erstrecken sich je nach Tarif auf bis zu 36 Monate. Verspätete Meldungen (z.B. wenn eine eingetretene BU/EU zunächst für eine akute, vorübergehende Erkrankung gehalten wurde) können also zu Leistungseinbußen führen. Manche Tarife sehen diese Einschränkung nur dann vor, wenn die Meldung verschuldet zu spät erfolgt. Marktbeobachtung: Ein Großteil der Tarife sehen eine Leistung ab dem ersten Monat der Berufsunfähigkeit vor. Einige Anbieter schränken den Zeitraum auf z.B. drei Jahre ein, sehen aber eine rückwirkende Leistung vor, wenn die verspätete Meldung ohne „schuldhaftes Versäumen“ des Anspruchstellers erfolgt. Einige wenige der am Markt befindlichen Tarife sehen gar keine rückwirkende Leistung und / oder schränken den Zeitraum der rückwirkenden Leistung auf 12 Monate ein. Die Regelung der Dialog: Bei unseren Tarifen entsteht der Anspruch auf Leistungen aus der Berufs- oder Erwerbs unfähigkeitsversicherung mit Ablauf des Monats, in dem die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. D.h. wir leisten generell rückwirkend ab dem Tag des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Eine verspätete Meldung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, unabhängig ob die „verspätete“ Meldung schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Leistung. Wir leisten jedoch maximal im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen (grundsätzlich 3 Jahre). 72 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 1, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 4 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 1, Absatz 3 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 1, Absatz 3 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 1, Absatz 2 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass keine finanziellen Einbußen durch eine verspätete Meldung – verschuldet oder unverschuldet – entstehen. Ob eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nicht ist nicht immer sofort zu erkennen. Achtung: Falls eine Krankentagegeldversicherung (KT) bei einer privaten Krankenversicherung besteht, kann bei „rückwirkender Anerkennung“ bzw. „rückwirkender Zahlung“ durch den BU-Versicherer, der KT-Versicherer seine Zahlungen zurückverlangen (Doppelzahlung), da er ab Eintritt der Berufsunfähigkeit i.d.R. nur noch max. drei Monate lang leisten muss. KT-Versicherte sollten bei längerer Arbeitsunfähigkeit an mögliche Rückforderungen durch den KT-Versicherer denken. (Nahtloser Übergang Krankentagegeld – Berufsunfähigkeitsrente). 9. Zeitlich befristetes Anerkenntnis Unter einem zeitlich befristeten Anerkenntnis versteht man die Leistungspflicht für einen fest definierten, befristeten Zeitraum. Mit Einführung des neuen VVG ist das zeitlich befristete Anerkenntnis nunmehr gesetzlich geregelt. § 173 Abs. 2 lässt ein einmaliges, zeitlich begrenztes Anerkenntnis zu. Nach Ablauf der Befristung entfällt (zunächst) die Leistungspflicht des Versicherers. Marktbeobachtung: Einige Versicherer verzichten in den Bedingungen ganz auf die Möglichkeit ein zeitlich befristetes Anerkenntnis auszusprechen. Wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Parteien trotzdem weiterhin nachträglich einvernehmliche Vereinbarungen über vorläufige, zeitlich begrenzte Leistungen des Versicherers schließen können. Die Regelung der Dialog: Berufsunfähigkeit: Wir können einmalig für längstens 12 Monate ein zeitlich befristetes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 konkret ausübt. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Erwerbsunfähigkeit: In begründeten Einzelfällen können wir einmalig und maximal für die Dauer von 12 Monaten ein zeitlich befristetes Anerkenntnis aussprechen. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn aus medizinischen Gründen ein Ende der Erwerbsunfähigkeit abzusehen ist oder die vorliegenden Befunde noch nicht ausreichen, um ein unbefristetes Anerkenntnis auszusprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich befristete Anerkenntnis für uns bindend. 73 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 11 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 11 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 6, Absatz 2,3,4 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) 10. Hausfrauen/Hausmänner Wie wird der Beruf der Hausfrau bzw. des Hausmannes geprüft? Die Regelung der Dialog: Geprüft wird wie bei einem „normalen“ Beruf: Bei Hausfrauen und Hausmännern liegt Berufs unfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfte verfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununter brochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihre im Haushalt konkret ausgeübten Aufgaben – so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet waren – auszuüben und sie in dieser Zeit auch keine andere konkrete Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. Da in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung der ausgeübte Beruf keine Rolle spielt, hat das Thema hier keine Relvanz. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen, Leistungsrichtlinien § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 2, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) in der SEU nicht relevant in der EUZ nicht relevant 11. Schüler / Auszubildende / Studenten Alle Genannten haben gemeinsam, dass sie eben noch keinen „echten“ Beruf erlernt bzw. ausgeübt haben; ein Berufsschutz im eigentlichen Sinne kann deshalb noch gar nicht entstanden sein. Das „Berufsbild“ Schüler dürfte aus sich heraus erklärend sein; das Schülerdasein ist geprägt von Mobilität und der Fähigkeit, sich geistig mit verschiedenen Sachverhalten auseinander zu setzen; so lange jemand Schüler ist, werden gesundheitliche Einschränkungen an diesem Leistungsprofil gemessen. Der Auszubildende lernt zwar auch noch, aber schon in eine bestimmte Richtung, nämlich in Bezug auf den konkreten Ausbildungsberuf mit spezifischen Inhalten. Streng genommen ist auch er bis zum eigentlichen Ausbildungsabschluss noch Auszubildender, aber bereits mit einem erkennbar fortschreitenden Berufsprofil. Auch der Student behält rechtlich gesehen seinen Studentenstatus bis zum Abschluss des Studiums. Entgegen dem Auszubildenden ist hier aber nach einem bestimmten Zeitablauf immer noch nicht von einem klar fassbaren späteren Berufsbild auszugehen (Beispiel Betriebswirt: wie schaut dort angesichts der vielfältigen späteren Möglichkeiten das konkrete Berufsbild aus?) 74 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung Marktbeobachtung: Die am Markt befindlichen Bedingungen unterscheiden sich sehr stark. Viele Gesellschaften bieten für Schüler und Studenten nur eine reine Erwerbsunfähigkeitsversicherung an. Einige Versicherer regulieren nach gleichen oder ähnlichen Regelungen wie wir. Die Regelung der Dialog: Die Dialog sieht Schüler, Studenten und Auszubildende als Beruf an. Schüler: Bei Schülern liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, als Schüler am Unterricht an einer allgemeinen Schule in der Primarstufe, Sekundarstufe I oder Sekun darstufe II ohne spezielle Förderung teilzunehmen – so wie es ohne gesundheitliche Beein trächtigung möglich war – und sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. Eine spezielle Förderung ist anzunehmen, wenn der Besuch einer Förderschule/Sonderschule oder sonderpädagogische Maßnahmen regelmäßig erforderlich sind. Studenten: Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihr zuletzt betriebenes Studium (z.B. an einer Universität oder Fachhochschule) - so wie es ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben und sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung Auszubildende: Bei Auszubildenden liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihre zuletzt betriebene Ausbildung – so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – fortzusetzen und sie in dieser Zeit auch keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. Anmerkung: Als allgemeine Schulen gelten allgemeinbildende und berufliche Schulen in staatlicher, p rivater oder kirchlicher Trägerschaft. Allgemeine Schulen in der Primarstufe sind Grundschulen. Allgemeine Schulen in der Sekundarstufe I sind Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen, allgemeine Schulen in der Sekundarstufe II sind die gymnasiale Oberstufe an einem Gymnasium, berufliche Gymnasien, Fachgymnasium oder an einer Gesamtschule sowie Berufsfachschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen. Fundstelle Leistungsrichtlinien 75 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung 12. Verbindliche Fristen zur Leistungsbearbeitung Eine Leistungsprüfung ist in der Regel eine sehr komplexe und aufwendige Angelegenheit. Neben den behandelnden Ärzten müssen u.U. Krankenkassen, Krankenhäuser, Gutachter etc. befragt und eingeschaltet werden. Für den Kunden ist es deshalb wichtig, über den Stand der Leistungsprüfung unterrichtet zu sein. Marktbeobachtung: Ca. die Hälfte aller am Markt befindlichen Tarifwerke, sehen eine zeitlich definierte Infor mationspflicht über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung vor. Die Spanne reicht hier von 10 Arbeitstagen bis zu 6 Wochen. Wenige der Tarifbedingungen sehen eine Informations pflicht innerhalb von 10 Arbeitstagen vor. Bei ca. einem Viertel der Tarife verpflichtet sich der Versicherer über die Leistungspflicht zu informieren. Auch hier sind die zeitlichen Angaben sehr unterschiedlich, sie reichen von 2 Wochen bis zu 5 Wochen. Etwa ein Drittel der Tarifwerke beinhalten keine zeitliche festgelegte Informationspflicht. Die Regelung der Dialog: Während der Prüfung unserer Leistungspflicht informieren wir jeweils innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang von Unterlagen über fehlende Unterlagen oder den weiteren Verlauf der Prüfung unserer Leistungspflicht. Sind alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vollständig bei uns eingegangen, erklären wir innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 10 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 5 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 9 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 5 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) Anmerkung: Leistungsprüfungen dauern i.d.R. einige Wochen bis Monate. Die Leistungsprüfung und die damit zusammenhängende Belastung sind für Versicherungsnehmer oft nicht einfach. Aus diesem Grund möchten wir unseren Kunden diese wichtigen Informationen möglichst zeitnah zur Verfügung stellen. 13. Nachprüfung der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit 76 Im Leistungsfall kann der Versicherer von Zeit zu Zeit prüfen, ob aufgrund eines veränderten Gesund heitszustandes überhaupt noch eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit besteht. Im Sinne der gesamten Versichertengemeinschaft ist es sinnvoll, zu überprüfen ob die Versicherungsleistungen auch nur dann erbracht werden, wenn die Leistungsvoraussetzungen auch gegeben sind. Allerdings ist es für den Kunden wichtig zu wissen, ob bei einer Nachprüfung die gleichen Kriterien die bei der Erstprüfung zugrunde gelegt werden, oder ob im Nachprüfungsverfahren andere Kriterien hinzukommen und ob dann in der Berufsunfähigkeitsversicherung z.B. eine abstrakte Verweisung möglich ist. © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 V. Der Leistungsfall – Die Leistungsprüfung Marktbeobachtung: Ein Viertel aller am Markt angebotenen Tarifwerke beinhalten in der Berufsunfähigkeits versicherung die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung in der Nachprüfung. Die Regelung der Dialog: Berufsunfähigkeitsversicherung: Bei einer Nachprüfung prüfen wir das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit. Hier werden Gesundheitsveränderungen sowie das konkrete Ausüben einer zumutbaren Tätigkeit geprüft. Wir verzichten auf die Prüfung einer abstrakten Verweisungsmöglichkeit. Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Bei einer Nachprüfung prüfen wir das Fortbestehen der Erwerbsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit. Fundstelle SBU-solution® SBU-professional BUZ RISK-vario® SEU-protect® EUZ RISK-vario® Versicherungsbedingungen § 12 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 12 - Allgemeine Bedingungen für die SBU (ABsBu) § 7, Absatz 1 - Bedingungen für die BUZ (BBuz) § 10 - Allgemeine Bedingungen für die SEU (ABsEu) § 7 - Bedingungen für die EUZ (BEuz) 14. Reaktivierung nach Berufs-/Erwerbsunfähigkeit Nicht immer dauert eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit über die ganze Versicherungsdauer an. Es kommt vor, dass die Beschwerden, die zu einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geführt haben, nach einigen Jahren wieder ausgeheilt sind. Für den Versicherten stellt sich die Frage, wie sein Versicherungsschutz dann weitergeführt wird. Wie hoch ist die dann versicherte Rente? Kann die Beitragsdynamik bestehen bleiben? Marktbeobachtung: Nicht alle Gesellschaften bieten nach der Reaktivierung wieder eine Beitragsdynamik an. Die Regelung der Dialog: Zu Beginn der Reaktivierung wird die Beitragsdynamik, wenn sie vor Eintritt der Berufs- oder Werbsunfähigkeit bestanden hat, normal fortgesetzt. Eventuelle Rentensteigerungen in der Leistungsphase werden bei der Reaktivierung berücksichtigt, d.h. die versicherte BU/ EU-Rente ist so hoch, wie zum Ende der vorübergehenden Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. 77 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen 1. Ursachen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit 1.1 Berufsunfähigkeit Rund 1,7 Millionen Menschen unter 65 Jahren erhalten eine gesetzliche Rente wegen Erwerbs minderung. Fast jeder vierte Versicherte geht aufgrund einer Erwerbsminderung in Rente. Immer häufiger sind psychische Erkrankungen Ursache von Frührenten. Die Krankheitsbilder, die den Erwerbsminderungsrenten zu Grunde liegen, haben sich in den letzten 20 Jahren stark verschoben. 1993 waren bei Männern noch Herz- und Kreislauferkrankungen die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit. Bei ca. 27 % der männlichen Angestellten war dies der Grund für eine Erwerbsminderung. Heute werden wegen psychischen Erkrankungen die meisten Anträge auf Erwerbsminderung gestellt. Bei den Männern hat seit 1998 eine Vervierfachung auf zurzeit ca. 29 % stattgefunden. Bei den Frauen stieg der Anteil der psychischen Erkrankungen im gleichen Zeitraum von knapp 10 % auf mittlerweile 36 %, während der Anteil der Erwerbsminderungsrenten wegen Kreislauferkrankungen in den vergangenen 20 Jahren von 37 % auf rund 10 % sank. Bis Mitte der 90er Jahre waren die orthopädischen Erkrankungen die häufigste Berentungsdiagnose von Erwerbs minderungsrenten an Frauen. Mit einem Anteil von rund 13 Prozent sind sie aber noch immer die zweithäufigste Ursache, gefolgt von Neubildungen. Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund (2015) Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystem Erkrankungen des Skelettund Bewegungsapparates 7,62 % 21,89 % Unfälle 9,71% Sonstige Erkrankungen 15,72 % Nervenkrankheiten 30,99% Krebs und andere bösartige Geschwülste Quelle: MORGEN&MORGEN GmbH, 04/2016 14,07 % Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nur „ältere“ Menschen berufsunfähig werden. Die nachstehende Statistik zeit, dass eine Berufsunfähigkeit immer öfter schon in jungen Jahren auftritt: 50–59 Jahre 51,68% 60–64 Jahre 14,28% unter un n 40 Jahre 110,64% 0 40–49 Jahre 23,40% 78 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Rentenzugang 2014, Hrsg.: Deutsche Rentenversicherung Bund VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen 1.2 Erwerbsunfähigkeit Die Arbeitskraft ist das höchste Gut – sie sichert das Einkommen und damit den Lebensunterhalt. Nicht mehr arbeiten zu können heißt, nichts mehr zu verdienen – finanzielle Not ist vorprogrammiert. Jeder denkt „Mich wird es nicht treffen!“ – doch die Realität sieht leider anders aus. Unerwartet viele Menschen können nicht bis zum Rentenalter arbeiten, so muss jeder vierte Arbeitnehmer heute wegen Krankheit oder Unfall vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden. Pro Jahr werden in Deutschland ca. 350.000 Anträge auf Erwerbsminderungsrente gestellt. In 90 % dieser Fälle können die Betroffenen nicht einmal mehr 3 Std. pro Tag arbeiten, so dass beim Staat ein Antrag auf volle Erwerbsminderung eingereicht wird. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass Unfälle die Hauptursachen für Erwerbsunfähigkeit seien. Die häufigsten Ursachen sind psychische Erkrankungen, Rückenleiden und Krebs. Das zeigt, dass es jeden treffen kann – nicht nur den körperlich arbeitenden Handwerker, sondern ebenso den Büro angestellten. Krankheiten von Skelett, Muskeln und Bindegewebe 12,90% Herz-/Kreislauferkrankungen 9,50% Psychische Störungen Krankheiten des Verdauungssystems/ Stoffwechselkrankheiten 43,10% 3,60% Neubildungen (z .B . Krebs und andere bösartige Geschwülste) 12,40% Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund (2015) - Rentenversicherung in Zeitreihen 2. Beispiele aus unserer BU-Leistungspraxis Kann ich in einem kaufmännischen Beruf oder als „Schreibtischtäter“ bzw. „Kopfarbeiter“ überhaupt berufsunfähig werden? Mit diesen Fragen werden wir und unsere Vertriebspartner immer wieder konfrontiert. Ein kleiner Auszug aus unserer Leistungspraxis zeigt, dass schwerwiegende Erkrankungen auch vor dieser Berufsgruppe nicht halt machen: Alter bei Eintritt bei BU Beruf Diagnose BU-Grad in % Versicherte Jahresleistung in Euro 35 Dipl. Kaufmann Schädelhirntrauma 100 24.000 45 Steuerberaterin Depressionen 70 28.400 50 Arzt Nierenversagen 100 42.000 45 Bauunternehmer Morbus Parkinson 70 24.000 42 Rechtsanwalt Bandscheibenvorfall 60 18.000 35 Messebauer Trümmerbruch Fußgelenk 80 16.400 79 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen Alter bei Eintritt bei BU Beruf Diagnose BU-Grad in % Versicherte Jahresleistung in Euro 38 Architektin Multiple Sklerose 100 30.000 35 Wirtschaftsprüfer Colitis ulcerosa 80 28.000 35 EDV-Techniker HIV-Infektion 60 19.550 56 Tierarzt Bandscheibenvorfall 80 36.000 42 Zahnarzt Morbus Bechterew 80 31.670 45 Versicherungsmakler Kehlkopfkarzinom 80 30.200 50 Friseurmeisterin Bandscheibenvorfall und Gelenkarthrose 70 28.600 48 Lehrer Hodentumor 80 12.500 42 Informatiker Koronare Herzkrankheit 60 26.300 47 Apotheker Paranoide Schizophrenie 100 32.400 3. Ein möglicher EU-Praxisfall Herr B. ist 1987 geboren, er ist verheiratet, hat zwei Kinder und arbeitet seit 10 Jahren als angestellter Dachdecker. Frau B. ist Hausfrau und hat kein eigenes Einkommen. Bei einem eventuellen Verlust der Arbeitskraft von Herr B. stellt sich die Situation der Familie wie folgt dar: Bruttoverdienst 2.400 EUR Nettoverdienst (Steuerklasse 3) 1.834 EUR Volle Erwerbsminderungsrente vom Staat 742 EUR Versorgungslücke 1.122 EUR Erkenntnis: Private Vorsorge ist ein Muss, doch das Budget ist knapp Da Herr B. Alleinverdiener ist, möchte er sich für den Verlust der Arbeitskraft finanziell absichern. Er kann für diese Absicherung jedoch maximal 50 EUR im Monat aufbringen. Kann man für dieses Budget eine adäquate Lösung finden? Kein Problem, in der Produktpalette der Dialog ist für jeden das Richtige dabei Vorgaben: Finanzielle Absicherung für den Verlust der Arbeitskraft, Mann 30 Jahre, Endalter 65 Jahre, 12.000 EUR Jahresrente. Sie können ihm mehrere Produkte zur Auswahl bieten: Tarif Monatsbeitrag SBU-professional SBU-solution ® SEU-protect ® 80 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 153,88 EUR 84,26 EUR (Beitrag im ersten Jahr) 49,99 EUR VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen Lösungen aufgezeigt – verkauft Herr B. entscheidet sich auf Grund seiner finanziellen Situation für die Basisabsicherung mit der SEUprotect®, da diese genau in seine Budgetvorstellungen passt und das gewünschte Risiko absichert. 4. Die Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung Die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2001 hatte auch Auswirkungen auf die gesetzliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl die Leistungshöhe als auch die Bedingungen haben sich gravierend geändert. 4.1. Regelung für nach dem 01.01.1961 Geborene Für alle Versicherten, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, entfällt die gesetzliche Berufsunfähig keitsrente. Diese wird durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Der erlernte Beruf, die akademische Ausbildung, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist dabei nicht mehr für die Feststellung der Erwerbsminderung und somit für die Rentenzahlung ausschlaggebend. Allerdings kann auch auf eine andere zumutbare Tätigkeit abstrakt verwiesen werden. Geprüft wird auf die verbliebene zeitliche (Rest)Leistungsfähigkeit, wie sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verwertbar ist. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst somit alle nur denkbaren Tätigkeiten, die mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können. Zeitliches Leistungsvermögen Rentenanspruch Leistungsvermögen mindestens 6 Stunden pro Tag Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente Leistungsvermögen zwischen 3 Stunden und weniger als 6 Stunden pro Tag Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente, ca. 17 % des letzten Bruttogehalts Leistungsvermögen weniger als 3 Stunden pro Tag Anspruch auf die ganze Erwerbsminderungsrente, ca. 34 % des letzten Bruttogehalts Tritt die Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr ein, wird die Zeit bis zum 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit voll angerechnet. Bei Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr wird die Rente um einen Rentenabschlag gekürzt. Er beträgt für jeden Monat des früheren Rentenbezugs 0,3 %, max. 10,8 %. Die Erwerbsminderungsrenten werden erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gezahlt und nur noch als Zeitrenten gezahlt. Die Befristung beträgt 3 Jahre. Danach wird erneut geprüft ob eine Erwerbsminderung vorliegt. 4.2. Regelung für vor dem 02.01.1961 Geborene Die Rahmenbedingungen und die Höhe der Erwerbsminderung gelten analog. Allerdings bleibt für diesen Personenkreis die Regelung, dass bei der Beurteilung des Leistungsvermögens der ausgeübte Beruf ausschlaggebend ist. Die bisherigen Leistungen wurden um ca. 25 % gekürzt. 81 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen 4.3. Durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrenten Das Risiko Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ist noch lange nicht im Bewusstsein der Bevölkerung angekommen. Hohe Versorgungslücken machen deutlich, dass private Vorsorge unerlässlich ist. So beziehen rund zwei Drittel aller heutigen BU/EU-Rentenempfänger weniger als 750 EUR Rente im Monat. Monatsrente 745 760 740 722 720 686 700 680 647 660 640 640 634 646 650 662 620 600 im Jahr: 2002 2005 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2000 Quelle: Deutsche Rentenversicherung, statistische Analysen, Indikatoren zu Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) im Zeitablauf, Stand: November 2016 4.4. Ein realer Leistungsbescheid der LVA: Wie eine Leistungsprüfung der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Neuregelung aussehen kann, zeigt folgendes Beispiel: 82 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen 5. Ermittlung der Versorgungslücke Betrachtet man ein ganzes Arbeitsleben oder „nur“ den Abschnitt des „Familienvaters“ beträgt der materielle Wert der Arbeitskraft mehrere hunderttausend Euro. Nehmen wir als Beispiel einen 30-jährigen Familienvater mit einem Bruttoeinkommen von 3.000 EUR monatlich und insgesamt 13 Gehälter p.a. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt ca. 2.180 EUR. Nehmen wir weiter an, dass das Nettoeinkommen des Familienvaters jährlich um nur 1,0 % steigt, so erreichen wir bis zum 65. Lebensjahr ein Gesamteinkommen bzw. einen Wert der Arbeitskraft von 1.095.727 EUR. Die meisten Arbeitnehmer und auch viele Selbständige und Freiberufler sind gar nicht oder völlig unzureichend gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit abgesichert. Die durchschnittliche BU-Rente in der privaten Versicherung beträgt gerade etwas über 400 EUR. Mit Recht bemerkt der map-report dazu, „Das reicht nicht mal für die Kaltmiete“. Die nachfolgenden Tabellen sollen als Hilfestellung bei der Ermittlung der benötigten Berufsunfähig keitsrente dienen. Benötigte Berufsunfähigkeitsrente Mann Frau Bruttogehalt 100 % EUR EUR Anzahl der Gehälter ___________ EUR EUR Summe Bruttogehalt / Bruttoeinkommen EUR EUR davon ca. 60 % Nettogehalt / Nettoeinkommen EUR EUR Versorgungsziel* EUR EUR Volle Erwerbsminderungsrente – ca. 30–34 % vom Brutto EUR EUR ./. Betriebliche BU-Rente EUR EUR ./. bestehende private BU-Rente EUR EUR Versorgungslücke besteht somit bei voller EMI EUR EUR ./. Betriebliche BU-Rente EUR EUR ./. bestehende private BU-Rente EUR EUR Versorgungslücke besteht somit bei halber EMI EUR EUR Halbe Erwerbsminderungsrente – ca. 15–17 % vom Brutto * Das Nettogehalt sollte idealerweise auch im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zur Verfügung stehen. Einen Versorgungslückenrechner finden Sie auch im Internet unter www.dialog-leben.de. 83 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen Ermittlung des monatlichen Bedarfs für den Lebensunterhalt Mann Frau Nettoeinkommen EUR EUR Miete / Nebenkosten EUR EUR Lebensmittel, Hygienemittel etc. EUR EUR Kleidung EUR EUR KFZ / öffentliche Verkehrsmittel EUR EUR Kredite / Darlehen EUR EUR Versicherungsbeiträge EUR EUR Beiträge zur Altersvorsorge EUR EUR Sport / Freizeit EUR EUR Urlaub EUR EUR Sonstiges EUR EUR Gesamte Ausgaben EUR EUR 6. Steuerliche Behandlung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente Renten aus privaten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (BU/EU) bzw. Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (BUZ/EUZ) sind nicht steuerfrei. Bei den BU/EU-Renten handelt es sich um Zeitrenten, so genannte abgekürzte Zeitrenten. Entscheidend für die Höhe der Besteuerung ist das Alter bzw. der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Je nach verbleibender Restlaufzeit der Rente ergibt sich ein anderer Ertragsanteil, der dann auch zu versteuern ist. Je kürzer die Laufzeit desto geringer der zu versteuernde Ertragsanteil. Gesetzliche und private BU/EU-Renten wurden bis zum 31.12.2004 gleich behandelt. Bis zu einem Freibetrag von rund 19.000 EUR pro Jahr waren diese steuerfrei. Mit Einführung des Alterseinkünfte gesetzes (AltEinkG) werden Invalidenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 2005 deutlich höher besteuert. Der Ertragsanteil an den gesetzlichen Erwerbsminderungs renten stieg im Jahre 2005 auf 50 %. Der Besteuerungsanteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang ab dem Jahr 2006 bis zum Jahr 2020 um jeweils 2 % und danach um 1 % angehoben. Ab dem Jahr 2040 ist dann die volle Rente steuerpflichtig. Seit dem 1.1.2005 sind auf private BU/EU-Renten geringere Steuern zu bezahlen. Hier bleibt es bei den niedrigeren Ertrags anteilen, die zu Beginn 2005 gesenkt wurden. Dieser Effekt führt zu einer spürbaren Steuerentlastung für bereits laufende BU- und EU-Renten. 84 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen Besteuerung privater BU- und EU-Renten nach altem und neuem Recht Dauer der Renten zahlung (Jahre) Ertragsanteil in % bis 2004 Ertragsanteil in % ab 2005 Bei lebenslanger Bezugsdauer Lebensalter Ertragsanteil 3 4 2 20 63 5 9 5 25 57 10 19 12 30 51 15 28 16 35 45 20 35 21 40 39 25 41 26 45 35 30 47 30 50 30 Quelle: www.steuerrat24.de 7. Alternative oder ergänzende Absicherungsformen In den letzten Jahren kamen verstärkt neue Invaliditätsprodukte auf den Markt. Diese bieten einen gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung geringeren und gegenüber der Unfallversicherung einen erweiterten Versicherungsschutz. Vielen Menschen blieb aufgrund von Vorerkrankungen oder ihrer beruflichen Tätigkeit eine Berufs unfähigkeitsversicherung verwehrt. Die neuen Invaliditätsprodukte bieten für diese Menschen eine Möglichkeit, einen etwas erweiterten Schutz zu erhalten. Trotzdem bleibt die BU-Rente die sinnvollste und umfassendste Absicherung. Betrachtet man die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit näher, wird deutlich, dass viele dort aufgeführten Krankheitsbilder von alternativen Absicherungsformen nicht abgedeckt sind. Gerade Erkrankungen der Psyche und des Bewegungsapparates und deren Folgen für eine weitere Berufsausübung zeigen den Stellenwert der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die nachfolgenden Produkte sind als ergänzende Absicherung zu einer Berufsunfähigkeitsversiche rung u.U. sinnvoll. 7.1. Grundfähigkeitsrente Diese Versicherung leistet, wenn bestimmte (Grund-)Fähigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können, dazu gehören z.B. der Verlust der Sehfähigkeit, der Sprache, des Gehörs, des Bewegungsappa rates etc. Diese Versicherung ist nicht in erster Linie dazu da ein Berufs- oder Erwerbseinkommen abzusichern. Die Leistung wird fällig, auch wenn durch den Verlust einer Grundfähigkeit keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Tritt eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem anderen als dem versicherten Grund ein, leistet die Grundfähigkeitsversicherung nicht (z.B. psychische Erkrankungen). 85 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VI. Beratungs- und Verkaufsinformationen 7.2. Erwerbsunfähigkeit Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung leistet dann, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Berufslebens in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Diese Absicherung kann immer dann zum Einsatz kommen, wenn eine Berufsunfähigkeitsversiche rung nicht möglich ist, um die Versorgungslücke des Gesetzgebers bei Erwerbsminderung zu schließen. Sie bietet sich z.B. an, wenn sich Kunden kostengünstig absichern möchten, oder deren Beruf in einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versicherbar ist oder sie gesundheitlich vorbelastet sind. 7.3. Dread-Disease Die Dread-Disease-Versicherung bietet eine einmalige Kapitalleistung mit der in erster Linie kurze und überraschende Ausfälle aus dem Berufsleben sowie die anschließend zu finanzierenden Reha- und Genesungsmaßnahmen abgesichert. Dies ist auch sinnvoll, denn nicht immer können aus finanziellen Gründen die ärztlichen Ratschläge wie „kürzer treten“ etc. befolgt werden. Trotz der eingeschränkten Krankheitsbilder, die eine Dread-Disease-Leistung auslösen, ist diese Ab sicherung nicht immer kostengünstiger. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer möglichen Beratungshaftung, ist der Kunde, der einen gesundheitsbedingten Einkommensverlust bestmöglich abgesichert haben will, nur mit einer BU sachgerecht versichert. 7.4. Unfallversicherung Eine Unfallversicherung zahlt, je nach vereinbartem Tarif, eine Einmalleistung oder eine vereinbarte Rente bei unfallbedingter Dauerschädigung. Sie ersetzt auf keinen Fall die Berufsunfähigkeitsversiche rung, da nur die Invalidität infolge eines Unfalls versichert ist. 86 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VII. Die Highlights VII. Die Highlights 1. SBU-solution®: Die technisch-einjährig kalkulierte Versicherung Bei der Kalkulation der SBU-professional wird eine Mischkalkulation vorgenommen. Das Risiko berufs unfähig zu werden steigt mit zunehmendem Alter. Um einen, über die gesamte Laufzeit konstanten Beitrag zu erhalten, muss ein Versicherter in jungen Jahren einen höheren Beitrag zahlen, als zur eigentlichen Risikoabsicherung notwendig ist. Dieses Verfahren ist ähnlich dem Prinzip der Alterungs rückstellung in der privaten Krankenversicherung. Der Beitrag für die SBU-solution® wird jährlich neu kalkuliert. Da das Risiko in jungen Jahren geringer ist, müssen zu Beginn einer Versicherung auch entsprechend geringere Beiträge gezahlt werden. Durch die jährliche Neukalkulation steigen die Beiträge dann in jedem Jahr. Beitrag Je nach Eintrittsalter ist die SBU-solution® 15–20 Jahre günstiger als die SBU-professional. SBU-solution® SBU-professional Laufzeit Ein Wechsel von der SBU-solution® in die SBU-professional ist zu jeder Hauptfälligkeit möglich. Damit wird die SBU-solution® zu einem unschlagbaren Produkt für Studenten, Berufseinsteiger, Existenz gründer und junge Familien. Auch von Verbraucherschützern wird dieses Angebot sehr positiv beurteilt: „Die Technisch-Einjährige ist ein intelligentes Produkt, das dem Lebenszyklus der Menschen besser gerecht wird als die Normaltarife. Es wird damit zwar insgesamt nicht billiger, aber viele Jüngere können sich so einen Versicherungsschutz leisten, den sie sonst vermutlich nicht bezahlen könnten.“ Zitat: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Quelle: „Berufsunfähigkeit gezielt absichern“, Stiftung Warentest, 2003 87 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VII. Die Highlights 2. Auf einen Blick: Die Leistungsmerkmale Leistungsmerkmale SBUsolution® SBUprofessional Option Pflegerentenoption Ja Ja Option Verzicht auf Beitragsanpassung nach § 163 Ja Ja Option Rentendynamik im Leistungsfall Ja Option Zusatzzahlung Option Dread-Disease SEUprotect ® EUZ RISK vario® Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten (max. 10.000 EUR) Ja Ja Ja Ja Ja Nahtloser Übergang KT – BU-Rente Ja Ja Ja irrelevant irrelevant Nahtloser Übergang KG – BU-Rente Ja Ja Ja irrelevant irrelevant Weltweiter Versicherungsschutz Ja Ja Ja Ja Ja Verzicht auf Untersuchungen in Deutschland/Österreich Ja Ja Ja Ja Ja Prüfung auf den ursprünglichen Beruf während Mutterschutz und Elternzeit Ja Ja Ja irrelevant irrelevant Lebensphasenmodell: Anpassungs möglichkeit zwischen der Mindestrente und der versicherten Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung Ja Ja Ja Ja Ja Erweitertes Lebensphasenmodell: Beitragsbefreiung bei vollem Versicherungsschutz Ja Ja Ja Ja Ja Beschränkung der medizinischen Mitwirkungspflicht auf den Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens Ja Ja Ja Ja Ja Rückwirkende Leistung ab Beginn der Berufs- Erwerbsunfähigkeit Ja Ja Ja Ja Ja Leistungsentscheidung innerhalb von 10 Arbeitstagen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen Ja Ja Ja Ja Ja Vorläufiger Versicherungsschutz Ja Ja Ja Ja Ja 88 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 BUZ RISK vario® Ja Marktbesonderheit VII. Die Highlights 3. Ratings & Auszeichnungen Unsere BU-Produkte haben bei Tests und von den unabhängigen Ratingagenturen Franke & Bornberg und Morgen & Morgen hervorragende Ergebnisse erzielt: 4. Die Highlights der Dialog-Risikolebensversicherungen RISK-vario® und RISK-vario® Premium Unverzichtbarer und preiswerter Existenzschutz Die Dialog Leben ist Spezialist für Risiko-Lebensversicherungen. Wir bieten flexible Tarife, die sich ganz individuell auf alle Bedürfnisse anpassen lassen. Die Besonderheiten der Risikolebensversicherung: Variabilität ➜➜ Egal ob laufende Zahlung, abgekürzte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeitrag, konstante oder variable Beiträge, konstante oder variable Versicherungssumme, den Wahlmöglichkeiten sind kaum Grenzen gesetzt! Verbundene Leben ➜➜ Die Dialog Leben bietet bei allen angebotenen Risikoversicherungen die Möglichkeit, die Versicherung auf beide Ehepartner abzuschließen (verbundene Leben). Dies ist für Ehepartner und Paare sinnvoll, da der Unterhalt der Familie oft von beiden Partnern gewährleistet wird. Schließlich muss auch die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder sichergestellt werden. Bis zu 9 Personen in einem Vertrag absichern ➜➜ Verbundene Leben sind auch ideal zur finanziellen Absicherung von Geschäftsverbindungen wie beispielsweise Arztpraxen und Anwaltskanzleien, wenn einer der Teilhaber stirbt und die Hinterbliebenen ausbezahlt werden müssen. ➜➜ Versichern Sie bis zu 9 Personen in einem Vertrag! Dies ist nicht nur einfacher, sondern auch billiger als mehrere Einzelverträge! Die Versicherungssumme wird beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person fällig. Variable Versicherungssummen ➜➜ Egal ob konstante, fallende oder völlig wahlfreie Versicherungssummen, mit den Risikotarifen RISK-vario® sind nahezu alle Varianten der Absicherung gegen Tod möglich. 89 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VII. Die Highlights Zusatzleistungen der RISK-vario® Premium ➜➜ Vorgezogene Todesfallleistung ➜➜ Verlängerungsoption ➜➜ Soforthilfe ➜➜ Zusatzleistung im Pflegefall ➜➜ Mehrfachleistung bei verbundenen Leben 5. Serviceleistung für Vertriebspartner Die Dialog betrachtet es als wichtigen Teil des Service für ihre Vertriebspartner, die Antragsbearbeitung so rasch und unkompliziert wie möglich zu gestalten. Durch die Einführung der so genannten Schnellschiene wird nun eine signifikante Beschleunigung des Verfahrens erreicht. Einfache Anträge, d.h. Anträge, die keine weitergehende Risikoprüfung oder Rückfragen beim Vertriebspartner oder Versicherungsnehmer erforderlich machen, werden bereits in der ersten Stufe der Sachbearbeitung abschließend bearbeitet. Die Aufgabeninhalte der Schnellschiene setzen sich aus der Kom plett erfassung des Antrags, Prüfung auf sofortige Policierungsfähigkeit und abschließende Bearbeitung oder Weiterleitung ins Serviceteam zusammen. Die Funktion der Schnellschiene wird durch ein eigenes Team innerhalb des Betriebs wahrgenommen. Alle in der Schnellschiene fallabschließend bearbeiteten Anträge werden noch am Tage des Antrags eingangs policiert. Zugleich werden die Serviceteams von einfachen Anträgen entlastet. Sie sind dadurch in der Lage, ihre Fachkompetenz auf die Bearbeitung der komplexeren Anträge zu fokussieren und damit den Vertriebspartnern einen noch individuelleren Service zukommen zu lassen. Mit den durchgreifenden Verbesserungen in der Antragsbearbeitung kommt die Dialog den Bedürfnissen ihrer Vertriebspartner weiter entgegen. Sie hilft ihnen damit, das Geschäft wesentlich schneller unter Dach und Fach zu bringen. Des weiteren steht den Vertriebspartnern für Berufsgruppeneinstufungen folgende Hotline zur Ver fügung: 0821/319-1220 90 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VII. Die Highlights 91 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 VIII. Stichwortverzeichnis VIII. Stichwortverzeichnis A F ABC-Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abstrakte Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alternative Absicherungsformen . . . . . . . . . . . . . . Anfechtung des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anrechnung anderer Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59, Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arglistige Täuschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arztanordnungsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ärztliche Prognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66, Ärztliche Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . 52, Auszeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auszubildende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50, 44 35 85 70 54 66 70 62 70 64 71 63 89 74 B Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispiele aus unserer BU-Leistungspraxis . . . . . . . Beitragsanpassung nach § 163 VVG . . . . . . . . . . . Beitragsdynamik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15, Beitragsfreistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beitragsstundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33, Beitragszahlung bis zur Leistungspflicht . . . . . . . . Beratungs- und Verkaufsinformationen . . . . . . . . . Berufe - nicht versicherbare . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsunfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9, Berufsunfähigkeit - Ursachen . . . . . . . . . . . . . . . . Berufswechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59, Beruf – zuletzt ausgeübter Beruf . . . . . . . . . . . . . . BMI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 79 11 77 60 63 33 78 51 48 20 83 78 68 21 57 D Dienstunfähigkeitsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dread-Disease . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14, Druckstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durchschnittliche BU-Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . Dynamik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente . . . . . Dynamisierung Hauptversicherung im Leistungsfall 47 86 17 83 12 12 15 E Einkommensnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Elternzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Existenzgründer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 92 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 Fahrlässige Verstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fahrveranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzieller Engpass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Flugrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Franke & Bornberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freizeitrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 45 60 45 89 57 G Garantierte Dynamik im Leistungsfall . . . . . . . . . . Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesundheitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6, 10, Gewinnbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 31 15 16 H Hausfrauen/Hausmänner . . . . . . . . . . . . . . . . 51, 74 Hobbys . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Höchstrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 I Infektionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 K Karenzzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konkrete Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Krankentagegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kriegsereignisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kündigungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 35 29 41 62 L Lebensphasenmodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lebensstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Leistungsablehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Leistungsausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Leistungsbescheid LVA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Luftfahrten/Flugrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 40 33 41 82 45 M Medizinische Risikoprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . Meldung des Versicherungsfalls . . . . . . . . . . . . . . Mindestrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mitwirkungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Morgen & Morgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 63 52 63 89 N Nachprüfung der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit . . . . 76 Nahtloser Übergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Nicht versicherbare Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 VIII. Stichwortverzeichnis O Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Praxisfall Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Prognose / Prognosezeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Übergewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Überschussbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umorganisation des Arbeitsplatzes . . . . . . . . . . . . Umschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Untersuchungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . Untersuchungsgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ursachen für eine Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . R V Optionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9, 10, 15 P Ratings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Reaktivierung nach Berufs-/Erwerbsunfähigkeit . . . Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers . Rentenhöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikoprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikoprüfung - medizinisch . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikoprüfung - wirtschaftlich . . . . . . . . . . . . . . . . Rücktritt vom Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rückwirkende Leistungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . 89 77 69 52 55 56 55 70 72 S SBU-professional . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 SBU-solution® . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schüler / Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Serviceleistung für Vertriebspartner . . . . . . . . . . . . 90 Staffelregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Strahlenrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 T Tarifangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Tarifgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Tarifsoftware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 technisch-einjährig kalkulierte Versicherung . . . . . 87 Terrorklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Verbindliche Fristen zur Leistungsbearbeitung . . . Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht . . . . Versicherbarer Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgungslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verweisbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verweisbarkeit nach Ausscheiden aus dem Beruf . Verzicht auf § 163 VVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorläufiger Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung . . . . . . . . 56 18 37 39 32 52 78 76 70 48 83 34 39 11 53 70 W Wechselmöglichkeit SBU-solution® SBU-professional 6 weisungsgebundene Angestellte . . . . . . . . . . . . . . 38 Weltweiter Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . 31 Wert der Arbeitskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Wiedereingliederungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Wirtschaftliche Risikoprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Z Zahlungsschwierigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Zeitlich befristetes Anerkenntnis . . . . . . . . . . . . . . 73 Zeitrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung 84 Zusatzversicherung BUZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Zusatzzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 U Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten . . . . . 60 Übergangshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 93 © 01/2017 Dialog Lebensversicherungs-AG – www.dialog-leben.de – Version 16.0 www.dialog-leben.de [email protected] HB-SBU-0117D Stadtberger Straße 99 86157 Augsburg Telefon+ 49(0) 821 / 319-0 Fax + 49(0) 821 / 319-15 33