deckvertrag (natursprung)

Transcrição

deckvertrag (natursprung)
American Quarter & Paint Horses Zucht . Mario Karner & Heike Nixdorf
Ladinach 257 . 9181 Feistritz im Rosental . Austria
d e ck v e r t r a g
(n a t urs pru n g )
I. Vertragsparteien
abgeschlossen zwischen
dem „Hengsthalter“
und dem „Stutenhalter“
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II. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Befruchtung der in dieser Vereinbarung näher bezeichneten Stute des
Stutenhalters durch einen Hengst des Hengsthalters, wobei die Befruchtung auf natürliche Art und Weise
erfolgt („Natursprung“).
Der Stutenhalter meldet die Stute
Name: .............................................................
Registrationsnummer: ..............................
Rasse: ............................................................
Geburtsdatum: .......................................
verbindlich zum Bedecken durch Natursprung durch den Hengst
Name: .............................................................
Registrationsnummer: ..............................
Rasse: ............................................................
Geburtsdatum: .......................................
an, wobei eine Kopie der Halterpapiere des Stutenhalters als Bestandteil dieses Vertrages angefügt wird.
III. Natursprung
1. Entgelt
Es ist vom Stutenhalter ein Deckbeitrag in Höhe von EUR _____________ zuzüglich einer Handling Fee in Höhe von EUR
180,00 unmittelbar nach Unterfertigung dieses Vertrages in bar oder auf das Konto bei der Raiffaisen Bank St.AndreaWolfsberg, Konto Nr. 13748009, BLZ 39481, lautend auf Mario Karner & Heike Nixdorf zu entrichten, widrigenfalls keine
Bedeckung stattfindet.
Tel +43 4228 391 40 . Fax +43 4228 391 40 20 . Mobil +43 676 912 35 44
[email protected] . www.forest-creek-ranch.at
Bankverbindung: Raiffeisen Bank St.Andrea-Wolfsberg . Konto lautend auf Mario Karner & Heike Nixdorf
Konto Nr. 13748009 . BLZ 39481 . IBAN AT98 3948 1000 1374 8009 . BIC RZKTAT2K481
American Quarter & Paint Horses Zucht . Mario Karner & Heike Nixdorf
Ladinach 257 . 9181 Feistritz im Rosental . Austria
Weiters hat der Stutenhalter die Einstellkosten der Stute und allenfalls die des Fohlens in den Stallungen des Hengsthalters zu tragen. Die Einstellkosten betragen EUR 18,00 pro Tag für die Einstellung der Stute und EUR 6,00 pro Tag für die
Einstellung des Fohlens, wobei auch für das Fohlen ab dem 30. Tag der Geburt die volle Einstellgebühr in Höhe von EUR
18,00 pro weiterem Tag verrechnet wird. Ab dem zweiten Monat der Einstellung werden pro Monat und Pferd EUR 400,00
verrechnet, wobei dieser Betrag auch für bloß angefangene Monate zur Gänze bezahlt werden muss. Der Gesamtbetrag ist
bei Abholung der Stute und des Fohlens in bar zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Verzugszinsen vereinbart. Für den Fall der Nichtzahlung kommt dem Hengsthalter optional ein Zurückbehaltungsrecht an Stute und/
oder Fohlen zu.
2. Pflichten des Stutenhalters
Der Stutenhalter versichert, dass die Stute bei Anlieferung gesund, zuchttauglich und frei von ansteckenden Krankheiten
ist. Weiters werden dem Hengsthalter bei Anlieferung der Stute ein tierärztliches Gesundheitszeugnis, ein Entwurmungsund Impfzeugnis sowie die Papiere der Stute sowie der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung übergeben. Für den Fall, dass eines der oben genannten Dokumente dem Hengsthalter bei Anlieferung der Stute nicht übergeben
wird, steht es dem Hengsthalter frei, die erforderlichen Untersuchungen/Tests auf Kosten des Stutenhalters durch einen
Tierarzt seiner Wahl durchführen zu lassen.
Es steht dem Hengsthalter zudem frei, die Aufnahme von Stuten, deren gesundheitlich einwandfreier Zustand nicht nachgewiesen werden kann, abzulehnen.
Es besteht die Möglichkeit, die Stute bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach Abschluss des Geburtsvorganges auf dem
Gestüt des Hengsthalters unterzubringen, wobei alle daraus anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Tierarztkosten vom Stutenhalter übernommen werden müssen.
3. Pflichten des Hengsthalters
Der Hengsthalter sorgt für Unterkunft, Versorgung und Pflege der Stute unter Anwendung der üblichen Sorgfalt für den
Zeitraum des Aufenthaltes am Gestüt des Hengsthalters.
4. Medizinische Versorgung
Der Hengsthalter hat – jedoch nicht auf seine Kosten - der Stute und/oder dem Fohlen medizinische Versorgung im Rahmen der zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Stute und/oder des Fohlens erforderlichen Maßnahmen zu
gewähren.
Der Stutenhalter erklärt sich mit der Vornahme der erforderlichen medizinischen Versorgung durch den Hengsthalter und
der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten einverstanden.
5. Lebendfohlengarantie
Der Hengsthalter gewährt dem Stutenhalter eine „Lebendfohlengarantie“. Sollte daher eine Stute verfohlen oder ein nicht
lebensfähiges Fohlen zur Welt bringen, hat der Stutenhalter Anspruch auf eine Neubedeckung durch Natursprung im Zeitraum eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Verfohlens gegen Vorlage des Originaldeckscheines. Der Stutenhalter hat für den
Deckvorgang an sich keine Kosten zu tragen, übernimmt aber sehr wohl allfällige Tierarztkosten und die im Zusammenhang
mit dem Transport und der Unterbringung der Stute anfallenden Kosten. Im übrigen gelten auch hinsichtlich des neuerlichen Deckvorganges die Bestimmungen dieses Vertrages.
Eine „Lebendfohlengarantie“ wird nur für solche Stuten erteilt, deren Zuchttauglichkeit und Gesundheit von einem Tierarzt
bescheinigt wird.
Der Begriff „Lebendfohlen“ beschreibt in diesem Zusammenhang ein Fohlen das steht, selbständig säuft und mindestens
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30 Tage lang nach Abschluss des Geburtsvorganges lebt.
Das Nachdeckrecht ist auf eine andere Stute oder auf ein späteres Jahr nicht übertragbar. Der Anspruch auf Neubedeckung kann weder an Dritte abgetreten werden, noch verkauft oder auf andere Weise weitergegeben werden.
Die Lebendfohlengarantie verfällt, wenn der Stutenhalter den Hengsthalter nicht innerhalb von 30 Tagen ab Verenden des
Fohlens oder (bei Totgeburten) ab Abschluss des Geburtsvorganges verständigt.
6. Haftungsbegrenzung
Zwischen den Vertragsteilen wird ausdrücklich vereinbart, dass der Hengsthalter für sämtliche Schäden/Nachteile aus der
nicht pflichtgemäßen Erfüllung diese Vertrages, insbesondere für Tod, Verletzung oder Minderwert der Stute (und ihrem
Fohlen) nur bei Vorsatz oder krass grob fahrlässigem Verhalten haftet. Der Stutenhalter ist in Kenntnis des Risikos einer
Befruchtung mittels Natursprung und verzichtet unter Anwendung obiger Haftungsbegrenzung auf die Geltendmachung
jedweden (Ersatz)Anspruchs. Der Stutenhalter verzichtet auf sein Recht, diesen Vertrag aus Gründen des Irrtumes oder
der Arglist anzufechten oder eine Vertragsanpassung nach den Bestimmungen der laesio enormis zu begehren.
Sollte der gewählte Hengst nach Abschluss des Vertrages, jedoch noch vor dem Deckvorgang sterben oder für eine Deckung nicht mehr geeignet sein, so gilt dieser Vertrag einvernehmlich als aufgehoben. Allfällig bereits erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln.
Der Stutenhalter (Halter des Fohlens) hingegen gilt als Tierhalter iSd § 1320 ABGB und ist für alle durch sein Tier dem
Henghsthalter oder Dritten verursachten Schäden verantwortlich, soferne er nicht beweist, dass er alles ihm Zumutbare
zur Verhinderung solcher Schäden aufgewendet hat.
7. Zuchtnachweis
Der Zuchtnachweis für das Fohlen wird nach Bezahlung aller Kosten vom Hengsthalter ausgestellt und dem Stutenhalter
binnen angemessener Frist zugemittelt.
8. Embryotransfer
Es wird dabei der besamten Stute das Fohlen vor dem Geburtstermin entnommen und in eine Ziehstute eingesetzt, die
das Fohlen austrägt. Der Deckbeitrag für den Embryotransfer beträgt EUR ________________ und ist bei Abschluss
des Deckvertrages vom Stutenhaltein bar oder auf das Konto bei der Raiffaisen Bank St.Andrea-Wolfsberg, Konto Nr.
13748009, BLZ 39481, lautend auf Mario Karner & Heike Nixdorf zu entrichten.
Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12% Verzugszinsen vereinbart. Für den Fall des Embryotransfers gelten im
Übrigen die Bestimmungen dieses Vertrages.
9. Sonstiges/Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird einvernehmlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes
in Klagenfurt/Österreich vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
10. Ort/Datum/Unterschriften
........................, am ........................ Hengsthalter: .......................................................................................
........................, am ........................ Stutenhalter: .......................................................................................
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