A T V - R E G E L W E R K

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A T V - R E G E L W E R K
ATV-DVWK-Regelwerk
ATV - REG ELW ERK
ABW ASSER - ABFALL
ATV-M 767
Abwasser aus Schlacht- und
Fleischverarbeitungsbetrieben
DK 628.543:637.513
Januar 1992
Ein Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung e.V. (ATV)
Vom ATV-Fachausschuß 7.2 "Industrieabwasser mit organischen Inhaltsstoffen" wurde zur
Erarbeitung dieses Merkblattes die Arbeitsgruppe 7.2.15 "Schlacht- und Fleischbe- und
verarbeitungsbetriebe" eingerichtet, in der folgende Personen mitarbeiteten:
Dr. R. Heineke, Stuttgart
Dr. G. Hilse, Bonn
Dr. W. Jäppelt, Hildesheim
Dipl.-Ing. A. Krause, Hamburg
Prof. Dr. H. Neumann, Hildesheim
Dipl.-Ing. T. Wieferig, Vechta
Dr.-Ing. E. Wolf, Hamburg (Sprecher)
1. Allgemeines
In der Bundesrepublik Deutschland lag der Verbrauch 1980 (1984) für die Versorgung der
Bevölkerung bei 5,607 (5,503) Mio. Tonnen Fleisch (einschließlich der Knochen, jedoch
ohne Fett und Talg) 1. Hiervon wurden ca. 90% durch Eigenversorgung gedeckt.
Lediglich Geflügel ist in erheblichem Umfang importiert worden (1984 lag der
Selbstversorgungsanteil bei gut 61%) 2.
Das Fleisch wird zu ca. 60% als Frischfleisch und ca. 40% als Fleischwaren (Wurstwaren
und sonstige Fleischerzeugnisse) verzehrt.
Die Schlachttiere werden in 312 öffentlichen Schlachthöfen 3, in ca. 150 privaten
Schlachthöfen, in einigen der etwa 304 Betrieben der Fleischwarenindustrie 1 sowie
in vielen der ca. 28500 handwerklichen Fleischereien 4 geschlachtet. Hinzu kommen
etwa 150 Geflügelschlachtereien mit einer Schlachtleistung von jeweils mehr als
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2000 Stück Geflügel pro Tag. Über 97% der Geflügelschlachtleistung erfolgt in
Betrieben, die mehr als 50000 Tiere pro Tag verarbeiten 5.
In den letzten beiden Jahrzehnten ist der Schlachtprozeß weitgehend an spezialisierte
Betriebe übergegangen. Die Fleischwarenindustrie sowie zunehmend auch Betriebe des
Fleischerhandwerkes beziehen ihr Fleisch überwiegend in Form von Schlachthälften und
Teilstücken. In wachsendem Maße wird auch die Zerlegung der Schlachttierkörper in
besonderen Betrieben durchgeführt.
Die durchschnittlichen Gewichtsanteile der anfallenden Nebenprodukte unterschiedlicher
Schlachttierkörper sind Tab. 1 zu entnehmen.
Das bei der Schlachtung sowie der Be- und Verarbeitung der Schlachttierkörper anfallende
Abwasser wird hauptsächlich indirekt eingeleitet (Tab. 2).
Schwein
Nebenprodukt
Rind
Kalb
∅ Lebendgewicht ∅ Lebendgewicht ∅ Lebendgewicht
(100 kg)
(544 kg)
(178 kg)
Blut
3,4
15,3
6,2
Schwarte
5,7
-
Füße
2,6
10,0
Borsten
0,4
-
-
Zunge
0,3
-
-
Geschlinge
3,2
14,8
8,0
Milz
0,1
0,9
0,5
Nieren
0,3
1,1
0,7
Magen
0,8
17,5
2,5
Därme
3,6
9,6
5,7
Harnblase
0,1
0,3
-
Gallenblase
-
0,1
-
Augen
-
0,1
-
Ohrenausschn.
0,1
-
-
Geschlechtsorgane
0,3
3,3
-
Klauen
0,1
1,5
-
Knochen
9,7
50,3
25,7
0,1
0,4
-
5,6
aus dem STK *)
Gallenflüssigkeit
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2
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Mageninhalt
0,4
59,8
Darminhalt
2,8
18,0
Flomen
2,5
-
-
Netz und Micker
1,2
5,3
1,3
12,8
16,3
-
Kopf mit Zunge
-
16,5
7,1
Haut
-
38,2
15,4
Euter
-
2,7
-
Hörner
-
0,4
-
Nierentalg
-
5,5
1,4
288,4
88,1
Fettgewebsabschn.
Summe der Produkte 50,6
8,0
*) STK=Schlachttierkörper
Tabelle 1: Durchschnittliche Gewichtsanteile der Nebenprodukte unterschiedlicher
Schlachttierkörper in (kg)
Art der Einleitung
Art der Betriebe
Großschlachtbetriebe
%-Anteil der Betriebe
Indirekteinleitung
(in öffentl.
Abwasseranlagen)
Direkteinleitung (in
Gewässer)
ca. 95%
ca.
5%
fleischverarbeitende
ca. 97%
ca.
3%
Industriebetriebe
Fleischereien
ca. 85%
ca. 15%
Fleischzerlegebetriebe
ca. 95%
ca.
Geflügelschlachtereien
95%
private und kommunale
Schlachthöfe
5%
5%
Tabelle 2: Prozentualer Anteil der indirekt bzw. direkt einleitenden Betriebe
Bedingungen und Hinweise für die Einleitung dieser Abwässer sind gegeben
- für Indirekteinleitung: ATV-A 115, insbesondere Anlage I 29
- für Direkteinleitung: Anhang 10, Rahmen-Abwasser VwV vom 08.09.1989 53.
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3
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Daraus auszugsweise (Tab. 2a):
Proben
qualifizierte
Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
Chemischer
Sauerstoffbedarf
(CSB)
mg/l
Biochemischer
Sauerstoffbedarf in
5 Tagen (BSB5)
mg/l
Ammonium
-stickstoff
1)
mg/l
Phosphor
gesamt
2)
mg/l
110
25
10
2
1) Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche
Abwassermenge 500 m3 übersteigt. Sie gilt ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12° und mehr im
Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
2) Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche
Abwassermenge 2.000 m3 übersteigt.
Tabelle 2a: Mindestanforderungen
Sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge
500 m3 übersteigt, darf Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nur eingeleitet
werden, wenn die Anlage mit einer gezielten Denitrifikation betrieben wird.
Die Arbeitsblätter ATV-A 107 (Okt. 1963) 22 und ATV-A 112 (Dez. 1966) 26 werden
durch dieses Papier ersetzt.
2. Produktionsverfahren
Die Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe lassen sich entsprechend den
unterschiedlichen Produktionsprozessen in die folgenden fünf Gruppen unterteilen:
-
Großschlachtbetriebe (kommunale und privatwirtschaftlich betriebene Schlachthöfe)
fleischverarbeitende Industrie
Fleischereien
Fleischzerlegebetriebe
Geflügelschlachtereien.
2.1 Großschlachtbetriebe
Das Schlachten der Rinder, Kälber, Schweine und Schafe erfolgt vorwiegend in
Großschlachtbetrieben.
Zunehmend erfolgt für einen Teil der Schlachtungen eine Zerlegung der Tierkörper in
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