Durchführung von Arbeiten in der Schweiz

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Durchführung von Arbeiten in der Schweiz
Durchführung von Arbeiten
in Deutschland
Durchführung von Arbeiten in
Deutschland
Eine Mitgliedschaft bei der örtlichen HWK
oder IHK ist nur notwendig, wenn eine
Gewerbeanmeldung oder eine Handelsregistereintragung im Rahmen einer Niederlassungsgründung erfolgt. Sind längere
oder häufige Einsätze geplant, sollte im
Vorfeld des Einsatzes mit dem örtlichen
Gewerbeamt geklärt werden, inwiefern
eine Gewerbeanmeldung notwendig ist.
Die Gewerbeämter sind in der Regel im
Rathaus bzw. bei der Stadtverwaltung
angesiedelt.
Deutschland ist für Luxemburg, Belgien
und Frankreich nicht nur ein beliebter
Handelspartner, sondern bietet auch
einen interessanten Markt für die Durchführung von Bau- und Werkleistungen
sowie Werklieferungen und sonstigen
Leistungen. Vor allem Firmen, die im
grenznahen Raum angesiedelt sind,
nutzen die beständige Nachfrage im
Nachbarland.
1.2. Beantragung einer Ausübungsberechtigung für handwerkliche Berufe
Die grenzüberschreitende Durchführung
von Arbeiten unterliegt in Deutschland
einigen arbeits- und steuerrechtlichen
Bedingungen und ist in einigen Fällen
auch an Meldepflichten geknüpft.
Für die Ausübung handwerklicher Berufe
(siehe Anlage) ist im Vorfeld des Einsatzes eine Ausübungsberechtigung bei der
Handwerkskammer am Ort des Einsatzes
zu beantragen. Dem Antrag auf Ausübungsberechtigung
ist
eine
EGBescheinigung (erhältlich bei der örtlich
zuständigen Wirtschaftskammer im Ursprungsland des ausführenden Unternehmens) als Befähigungsnachweis beizufügen. Die Ausübungsberechtigung ist für
das gesamte Bundesgebiet gültig und unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.
Das Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die
EIC Trier GmbH jedoch keine Gewähr.
Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir
jederzeit dankbar.
1. Meldepflichten
Kontaktadressen der zuständigen Handwerkskammern in den deutschen Teilregionen der Großregion:
Im Vorfeld der Durchführung von Arbeiten
sind bei Bauarbeiten und handwerklichen
Einsätzen (siehe Liste in der Anlage),
ebenso wie bei länger andauernden bzw.
häufig ausgeführten Aktivitäten einige
Meldepflichten zu berücksichtigen.
1.1. Gewerbeanmeldung für Aktivitäten
mit einer Dauer von über vier Wochen
HWK Trier
Loebstraße
54292 Trier
Tel.: 0651/ 207-0
Telefax: 0651 / 207-115
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hwk-trier.de
Einsätze oder Baustellen, die mehr als vier
Wochen dauern bzw. regelmäßig ausgeübt werden, müssen grundsätzlich dem
örtlichen Gewerbeamt gemeldet werden.
Handwerkskammer des Saarlandes
Hohenzollernstr. 47–49
66117 Saarbrücken
Tel.: 0681/ 58 09-0
1
Telefax: 0681/ 58 09-177
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hwk-saarland.de
https://www.formularebfinv.de/ffw/content.do
(Pfad: Formularcenter > Unternehmen >
Formulare für Unternehmen > Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
Handwerkskammer der Pfalz
Am Altenhof 15
67655 Kaiserslautern
Tel.: 0631/ 3677-0
Telefax: 0631/ 3677-180
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hwk.pfalz.de
Weitere Informationen zur Entsendung
und Arbeitnehmeranmeldung sind verfügbar unter:
http://www1.zoll.de/english_version/f0_min
imum_conditions_of_employment/b0_infor
mation_for_businesses/b0_foreign_domicil
ed_employers/g0_notification_of_posted_
workers/index.html (in Englisch) bzw. unter
http://www1.zoll.de/fr_version/e0_conditio
ns_de_travail_minimales/b0_informations_
destinees_aux_entreprises/b0_employeur
s_etablis_hors_d_Allemagne/g0_declarati
on_des_salaries_detaches/index.html (in
Französisch).
Weitere Adressen sind im Internet zugänglich unter: www.zdh.de (Pfad: Handwerksorganisationen > Handwerkskammern > Deutschlandkarte bzw. Adressen).
1.3. Arbeitnehmermeldung für Unternehmen aus dem Baubereich:
In Anlehnung an das Arbeitnehmerentsendegesetz müssen Unternehmen aus
dem Bausektor spätestens einen Tag vor
Beginn der Baustelle Meldung machen bei
der:
Zudem ist bei Bauarbeiten die Meldung
der entsandten Arbeitnehmer bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft Pflicht. Im Rahmen der Meldung ist der Nachweis für jeden entsandten Arbeitnehmer zu erbringen, dass in
Anlehnung an die Bestimmungen im Herkunftsland entsprechende Abgaben hinsichtlich des bezahlten Urlaubs entrichtet
werden. Weitere Informationen hierzu sind
bei der örtlichen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Herkunftsland einzuholen
oder im Internet zugänglich unter
www.soka-bau.de. Die SOKA-BAU bietet
für Entsendebetriebe ein elektronisches
Meldeverfahren an: https://secure.sokabau.de/onlinedienste_inter.
Bundesfinanzdirektion West
Wörthstraße 1-3
50668 Köln
Fax.: 0221/ 964 870
http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Arbeit
/Arbeitgeber-mit-Sitz-ausserhalbDeutschlands/arbeitgeber-mit-sitzausserhalb-deutschlands_node.html
Die Meldung muss folgende Inhalte aufweisen: Ort der Baustelle, Dauer der Baustelle, Name des Verantwortlichen, Name
der entsandten Mitarbeiter, Nachweis über
die Erfüllung der tariflichen Bestimmungen. Eine Kopie der Meldung muss auf der
Baustelle mitgeführt werden.
2. Steuerliche Behandlung
Bei der Durchführung von Arbeiten in
Deutschland sind regelmäßig umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten. Bei länger andauernden Tätigkeiten oder häufig
Die Formulare sind in Deutsch, Englisch
und
Französisch
verfügbar
unter
2
ter bestimmten Umständen Montagen1),
Güterbeförderungen,
Vermittlungs-
aufeinander folgenden Einsätzen von Mitarbeitern kann auch eine direkte Steuerpflicht in Deutschland entstehen.
1
Art. 36 MwStSystRL [Ort einer Montagelieferung]
Wird der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten
Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder
ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder
für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort
der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird.
Wird der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als
dem des Lieferers installiert oder montiert, trifft der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Installation oder Montage
vorgenommen wird, die zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Maßnahmen.
2.1. Indirekte Besteuerung
Der Normalsatz der Mehrwertsteuer beträgt in Deutschland 19 %, der ermäßigte
Satz liegt bei 7 %. Dieser wird unter anderem auf folgende Produkte angewendet:
die meisten Lebensmittel, Bücher und
Zeitschriften, orthopädische oder andere
krankheitsbedingte Hilfsmittel, Kunstgegenstände, Sammlerstücke, zahnärztliche
Leistungen, kulturelle und gemeinnützige
Einrichtungen,
Schienenverkehr
oder
Übernachtungen.
Deutsche Regelung:
Ist die Montage einer Maschine oder Anlage als Nebenleistung zur Lieferung der Maschine oder Anlage einzuordnen, „teilt diese Nebenleistung das Schicksal der
Hauptleistung“.
Nebenleistungen setzen immer die gleichen Leistungsbeziehungen wie bei der Hauptleistung voraus und liegen
immer dann vor, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung
nebensächlich sind, mit der Hauptleistung eng zusammenhängen und üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung
vorkommen. D. h. Nebenleistungen erfüllen keinen eigenen Zweck, sondern sind lediglich das notwendige Mittel,
um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in
Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Nebenleistung
darf nicht zu einer Änderung der Marktgängigkeit der Ware
führen.
Für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung
von
grenzüberschreitenden
Dienstleistungen ist der Ort der Leistung
im umsatzsteuerlichen Sinne maßgeblich.
Der Ort der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne muss jedoch nicht
identisch mit dem Ort sein, wo die Leistung erbracht wird.
So werden mit der Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie seit Januar
2010 s. g. B2B Leistungen am Sitz des
Leistungsempfängers besteuert. Für B2CUmsätze gilt der Grundsatz des Ortes der
Leistung am Sitz/ Wohnsitz des leistenden
Unternehmers. Im B2C-Bereich mehr noch
als im B2B-Bereich gibt es jedoch für einige Leistungsarten Sonderregeln, die sich
bei der Ortbestimmung an der Art der
Leistung orientieren. Auf die Ausnahmen
im B2C-Bereich soll hier nicht näher eingegangen werden.
Zu den B2B Leistungen, die am Sitz/
Wohnsitz des Leistungsempfängers besteuert werden, zählen Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen
(Werkleistungen, wie z.. B. Lohnveredelung, Wartung, Instandsetzung,
Inbetriebnahmen, Reparaturen sowie un-
!!! Abschn. 30 Abs. 4 UStR präzisiert die „Änderung
der Marktgängigkeit“ wie folgt: wird der Gegenstand der
Lieferung nach dem Beginn der Beförderung oder nach
der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten
vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen, die die
Marktgängigkeit der Ware ändert, bestimmt sich der Ort
der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG. (…) Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage
oder eine einzelne Maschine ist, die am Bestimmungsort
fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie
in einen Satz bereits vorhandener Maschinen eingefügt
und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen
abgestimmt wird. Das Gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie Reparaturen. Da die einzelnen Teile einer
Maschine anderer Marktgängigkeit sind als die ganze
Maschine, ist § 3 Abs. 6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum
Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der
betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden. Ob
die Montagekosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheblich. Dagegen bestimmt
sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn
eine betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich zum
Zweck eines besseren Transportes in einzelne Teile Zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird. Zur betriebsfertigen Herstellung beim Lieferer gehört in der Regel ein
dort vorgenommener Probelauf. Ein nach der Wiederzusammensetzung beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich. § 3 Abs. 6
UStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung
oder Verarbeitung, die sich an die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes anschließt, vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen wird.
§ 3 Abs. 6 UStG: Wird der Gegenstand der Lieferung
durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer
oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder
versendet, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die
3
leistungen, Veranstaltungsleistungen (außer Restaurationsleistungen und Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen), Katalogleistungen2 vornehmlich mit intellektuellem Schwerpunkt sowie alle übrigen
Leistungen, die nicht unter die Ausnahmen
fallen.
sen Veranstaltungen im Wesentlichen zusammenhängende Tätigkeiten, sind an
dem Ort zu besteuern, wo der Unternehmer zum wesentlichen Teil aktiv wird.
Bewirtungsleistungen werden an dem Ort
besteuert, wo die Bewirtung stattfindet.
Auch für diese Leistungen sieht Deutschland die Anwendung der Reverse-ChargeRegel vor, wenn der Leistungsempfänger
ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und über eine deutsche UstId.-Nr. verfügt.
Sitzt der Leistungsempfänger bei den o. g.
B2B Leistungen im EU-Ausland, kann die
Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger in Deutschland übertragen
werden, wenn dieser ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und
über eine Ust-Id.-Nr. verfügt. Subunternehmer, die beispielsweise für einen französischen, luxemburgischen oder belgischen Auftraggeber eine der o. g. B2BLeistungen in Deutschland erbringen, berechnen nunmehr für diese Leistungen die
jeweils nationale Mehrwertsteuer am Sitz
des Auftragsgebers.
Liegt der Ort der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne in Deutschland und ist der
Leistungsempfänger eine Privatperson,
eine Verwaltung oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen,
muss sich das ausländische Unternehmen
in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Mehrwertsteuer in
Deutschland abführen.
In Deutschland ist die Zuständigkeit für die
umsatzsteuerliche Registrierung und die
Abführung der Umsatzsteuer für ausländische Unternehmen in Anlehnung an
das jeweilige Herkunftsland unter den regionalen Behörden aufgeteilt.
Bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück (z. B. Bauleistungen,
Planungs- und Architektenleistungen,
Montagen von Maschinen und Anlagen,
wenn diese Bestandteil eines Grundstücks
werden) ist der umsatzsteuerliche Ort der
Leistung dort, wo das Grundstück belegen
ist. Veranstaltungsleistungen und mit die-
Zuständige Behörden für die umsatzsteuerliche Registrierung und die Abführung der Umsatzsteuer für Unternehmen aus der Großregion sind:
Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in
dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
2
Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten
- Leistungen, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler
und der Werbeagenturen
- Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger,
Ingenieur, Aufsichtsratmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen mit rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Beratung
- Datenverarbeitung und Informationsüberlassung
- bestimmte Finanzdienstleistungen und Leistungen im
Geschäft mit Gold, Silber und Platin
- Gestellung von Personal
- Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit aufzunehmen
- Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände,
außer Beförderungsmittel
- Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
- Rundfunk und Fernsehdienstleistungen
- Leistungen in Zusammenhang mit Gas- und Elektrizitätslieferungen
für französische Unternehmen:
Finanzamt Offenburg
Außenstelle Kehl
Ludwig-Trick-Str. 1
D-77694 Kehl
Tel.: 0049/ 7851/ 864-0 (-193)
Fax: 0049/ 7851/ 864-108
E-Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-offenburg.de
4
Zielmarkt entstehen. Geregelt wird die
Steuerhoheit bei Auslandseinsätzen durch
so
genannte
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die meistens bilateral
abgeschlossen werden.
für luxemburgische Unternehmen:
Finanzamt Saarbrücken
Am Stadtgraben 2-4
D-66111 Saarbrücken
Tel.: 0049/ 681/ 3000-0
Fax: 0049/ 681/ 3000-329
E-Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-saarbruecken.de
2.2.1. Besteuerung von Unternehmen
Bei der grenzüberschreitenden Durchführung von Bauarbeiten oder Montagen
in Deutschland entsteht in Anlehnung an
das deutsch-französische DBA nur dann
eine Betriebsstätte, wenn die Arbeiten
länger als zwölf Monate dauern. Das DBA
zwischen Luxemburg und Deutschland
sieht lediglich sechs Monate vor, während
das deutsch-belgische DBA neun Monate
festlegt. Werden die in den jeweiligen DBA
angegebenen sechs, neun oder zwölf Monate überschritten, führt dies zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland;
d. h. das französische, belgische oder luxemburgische Unternehmen muss die in
Deutschland erwirtschafteten Gewinne
auch vor Ort versteuern und für eine entsprechende Buchführung sorgen. Mehrere
örtlich getrennte und/ oder verschiedenen
Auftraggebern zuzurechnende Baustellen
oder Montagen werden nicht zu einer Betriebsstätte zusammenaddiert. D.h. ein
französisches Unternehmen könnte beispielsweise in Deutschland drei separate
Aufträge mit einer Dauer von jeweils fünf
Monaten nacheinander durchführen, ohne
dass dies zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen würde.
für belgische Unternehmen:
Finanzamt Trier
Hubert-Neuerburg-Str. 1
D-54290 Trier
Tel.: 0651/ 9360-0
Fax: 0651/ 9360-34900
E-Mail: [email protected]
Internet: www.finanzamt-trier.de
Grundsätzlich sollen die Umsatzsteuererklärungen über das Internet abgewickelt
werden. Weitere Präzisierungen hierzu
sind im Internet zugänglich unter:
www.elster.de. In Ausnahmefällen kann
noch für die Papierform optiert werden.
Die Formulare zur Abführung der Umsatzsteuer sind im Internet u.a. zugänglich
unter www.formblitz.de (Pfad: Formulare >
Steuerformulare > entsprechendes Jahr
anklicken).
2.2. Direkte Besteuerung
Die grenzüberschreitende Durchführung
von Arbeiten im EU Ausland löst häufig
keine direkte Steuerpflicht am Einsatzort
aus. Dauert eine Baustelle oder Montage
jedoch über eine längere Zeit (je nach
DBA sechs, neun oder zwölf Monate) oder
werden Arbeitnehmer sehr häufig in denselben Zielmarkt entsandt, kann unter
Umständen eine direkte Steuerpflicht im
2.2.2. Besteuerung von Arbeitnehmern
Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das
deutsch-französische, deutsch-belgische
bzw. deutsch-luxemburgische DBA der
Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat
5
besteuert werden, in dem die persönliche
Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren,
ausgeübt wird. Das heißt es wird grundsätzlich an dem Ort das Einkommen versteuert, wo die Arbeit erbracht wird.
Dieser Grundsatz wird jedoch immer dann
außer Kraft gesetzt, wenn die Bedingungen der sog. 183-Tage-Regelung vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn:
immer dann der Fall, wenn der Arbeitslohn
eine abzugsfähige Betriebsausgabe bei
der Ermittlung des der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinns darstellt.
Die Bedingungen der 183-Tage-Regelung
sind immer kumulativ zu betrachten. Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und
nicht die Anzahl der Arbeitstage.
Der Arbeitnehmer sich im anderen
Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält
Die Vergütungen von einem Arbeitgeber3 oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht im anderen Staat
ansässig ist
Und die Vergütungen nicht von einer
Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat
(Betriebsstättenvorbehalt).
Grundsätzlich sollen die Lohnsteuererklärungen über das Internet abgewickelt
werden. Weitere Präzisierungen hierzu
sind im Internet zugänglich unter:
www.elster.de.
3. Arbeitsrechtliche Aspekte
Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
16. Dezember über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen sind die Mitgliedstaaten gehalten, unabhängig von der
Dauer der Entsendung die Einhaltung eines so genannten „harten Kerns“ klar definierter Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU
Ausland entsandten Arbeitnehmer zu fordern.
Bei kurzen und vorübergehenden Auslandseinsätzen kommt grundsätzlich das
jeweils nationale Recht am Sitz des entsendenden Unternehmens zum Tragen.
Bei einem dauerhaften (längerfristigen)
Einsatz kommt hingegen deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung.
Die auch bei kurzen Auslandseinsätzen
zwingend einzuhaltenden Schutzvorschriften erstrecken sich auf folgende Bereiche:
D.h. ein Unternehmen mit Sitz in Belgien,
Luxemburg oder Frankreich, welches seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum unter
183 Tagen nach Deutschland zur Durchführung von Werklieferungen oder Werkleistungen entsendet, muss die entsandten Arbeitnehmer nicht in Deutschland
steuerlich anmelden und keine Lohnsteuer
abführen.
Verfügt das entsendende Unternehmen
hingegen über eine Betriebsstätte im
Zielmarkt, dann kommt der s. g.
Betriebsstättenvorbehalt zur Anwendung,
insofern der Arbeitslohn der entsandten
Arbeitnehmer wirtschaftlich zulasten der
ausländischen Betriebsstätte geht. Dies ist
3
Definition des Begriffs AG im Tätigkeitsstaat:
die Gesellschaft trägt wirtschaftlich die Vergütung für
die geleistete Arbeit
Die Vergütung ist nicht Preisbestandteil einer Lieferung oder einer Vorleistung
Weisungsgebundenheit und Integration des AN in
diese(r) Gesellschaft
6

Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten

Bezahlter Mindestjahresurlaub


Bedingungen für die Überlassung von
Arbeitskräften, insbesondere durch
Leiharbeitsunternehmen

Sicherheit, Gesundheitsschutz
Hygiene am Arbeitsplatz

Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
von
Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen

Gesetzliche Feiertage im ganzen Bundesgebiet:
Mindestlohnsätze inkl. der Überstundensätze und mit Ausnahme der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme
-
und
1. Januar (Neujahr)
Karfreitag
Ostersonntag
Ostermontag
1. Mai (Tag der Arbeit)
Christi Himmelfahrt
Pfingstsonntag
Pfingstmontag
3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)
25. Dezember (Weihnachten)
26. Dezember (Weihnachten)
Gesetzliche Feiertage in den Bundesländern:
Gleichbehandlung von Männern und
Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
-
Die gesetzliche Wochenarbeitszeit in
Deutschland beträgt 40 Stunden. Der gesetzliche Urlaubanspruch liegt bei 20
Werktagen (5-Tage-Woche) bzw. 24
Werktagen (6-Tage-Woche).
Fronleichnam (u. a. Rheinland-Pfalz
und Saarland)
15. August: Mariä Himmelfahrt (u. a.
Saarland aber nicht Rheinland-Pfalz)
1. November: Allerheiligen (u. a.
Rheinland-Pfalz und Saarland)
Anlage:
Zulassungspflichtige
Handwerksgewerbe in Anlehnung an die Anlage A
zur Handwerksordnung
Ein gesetzlicher Mindestlohn existiert in
Deutschland nicht. Jedoch gelten für einige
Branchen
tarifvertragliche
Bestimmungen. Einen Überblick über die
verschiedenen Tarifverträge findet man
unter: www.tarifvertrag-portal.de/bundesland.
1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerei
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6.Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetze und Steinbildhauer
9. Stuckateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
Die gesetzlichen Feiertage in Deutschland
sind bei der Durchführung von Arbeiten zu
respektieren. Die deutschen Feiertage
stimmen nicht alle mit den belgischen,
französischen und luxemburgischen Feiertagen überein; zudem sind Abweichungen
in den einzelnen Bundesländern zu berücksichtigen.
7
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinemechaniker
22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker
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