Thema: Sicherheit - Forum Junge Anwaltschaft

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Thema: Sicherheit - Forum Junge Anwaltschaft
Anwalt der Anwälte
G 48742
01/ 10
FORUM Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein
Thema:
Sicherheit
15
JUBILÄUM
Jahre FORUM
Junge Anwaltschaft
Kennenlernen ! 15 Anwälte im Porträt
Der Zankbär – das System der Prozessfinanzierung
Versicherung – aber richtig + Checkliste
Abmahnanwälte in der Klemme
Tötungsabsicht nur bei Ansitz
FORUM Junge Anwaltschaft
w w w. d a v f o r u m . d e
Editorial
Tresore, Freiheit, Sicherheit
Sicherheit ist ein hohes Gut, dessen Stellenwert
man heutzutage vor allem an der Tiefe der Einschnitte ablesen kann, die die Allgemeinheit zu
seinem Erhalt bereitwillig in Kauf nimmt.
Krieg, Terror und Verschwörung lassen sich medial gut vermarkten und begegnen uns überall
rund um die Uhr. Und nachdem sich die Bedrohung durch Datenklau und Internetbetrug auch
noch anschickt, in unsere Wohnzimmer vorzudringen, stoßen die Forderungen nach weiteren
Einschränkungen immer noch auf offene Ohren.
Mit dem sensiblen Verhältnis von Freiheit und
Sicherheit befasst sich der Beitrag „Sicherheit ./.
Freiheit“.
Foto: hljdesign_Fotolia.com
AdVoice
Redaktionsteam
RA
Percy Ehlert, Berlin
Redaktion und Autor
Aber auch im Kleinen begegnet uns ein starkes
Bedürfnis nach Sicherheit, gerade auch in den von
den Mandanten an uns herangetragenen Erwartungen, wobei sich der Artikel „Papier gegen Gewalt“
mit dem besonderen Sicherheitsbedürfnis von Opfern körperlicher Gewalt auseinandersetzt.
Doch auch Otto-Normal-Mandant fordert von uns
sichere Prognosen zur Durchsetzbarkeit von Ansprüchen und möglichst Garantien zum Ausgang
des Verfahrens. Falls wir wirklich mal gezwungen
sind, mit Wahrscheinlichkeiten zu arbeiten, so sollten diese doch bitteschön wenigstens an Sicherheit
grenzen. Damit wir zukünftig kompetent auf die
Möglichkeit der Prozessfinanzierung eingehen können, schildert uns der Artikel „Wie viel verdient ein
Eisbär?“ anhand der Geschichte des berühmten
Eisbären Knut anschaulich, wie Prozessfinanzierung
tatsächlich funktioniert.
Bei dem allgegenwärtigen Verlangen nach Vollkaskoabsicherung verwundert es nicht, dass auch wir
als Anwälte ein Bedürfnis nach Sicherheit in uns
tragen, welchem sich weitere Artikel dieser Ausgabe
widmen. Dabei geht es im Beitrag „Von Blockschloss
bis Scharfschalteinrichtung“ um Sicherheit im technischen Sinne, während sich der Titel „Haben oder
Nichthaben“ mit der notwendigen Absicherung beruflicher und privater Risiken durch die Auswahl der
richtigen Versicherung befasst. Zudem wird uns der
richtige Umgang mit der eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung „Im Fall des Falles“ erläutert.
Abgerundet wird dieses Heft mit einer aus dem
Leben gegriffenen Darstellung der beruflichen
Tätigkeit eines Junganwalts unter dem Stichwort
„Selbstständig angestellt“.
Einen weiteren Hinweis verdienen die Ereignisse, die
ihre Schatten voraus und damit auch auf dieses Heft
werfen:
Da wäre zunächst der jährlich an Christi Himmelfahrt stattfindende DAT, der dieses Jahr in Aachen
gastiert und auf welchem das FORUM wieder mit
eigenen Beiträgen und einem Referenten aus
unseren Reihen vertreten ist.
Anfang Juni steht uns dann ein ganz besonderer
Event ins Haus: die Feier zum 15-jährigen Jubiläum
des FORUMs, die wir mit Euch in Berlin angemessen
begehen wollen.
Zu beiden Ereignissen laden wir Euch schon jetzt
recht herzlich ein und freuen uns auf Euer zahlreiches Kommen. Das Programm verspricht wertvolle Fortbildung, nette Kontakte, ausgelassene
Stimmung und anregende Gespräche.
Mehr dazu in der Nachlese in der nächsten Ausgabe.
Mit Sicherheit.
Eure RAin Carolin Ott
RA
Tobias Sommer, Berlin
Chefredakteur
RAin
Anke Schiller-Mönch, Weimar
Redaktion und Autorin
RA
Patrick Ruppert, Köln
Redaktion und Autor
Journalistin
Stefanie Salzmann, Eschwege
Zentralredaktion
RA
Jens Jenau
Schloß Holte-Stukenbrock
Bücherforum
Andrea Vollmer, Berlin
Fotografin und Bildredaktion
ADVOICE 01/10
1
Inhalt
Thema: Sicherheit
Magazin
4
Sicherheit contra Freiheit
Gegensatz oder Bedingung
19
Knastbedingungen
Sicherheit und Alltag in Santa Fu
32
Abmahnanwälte in der Klemme
Gerichte stoppen Wildwuchs
6
Bye, bye
Jürgen ist jetzt 40
23
Honorar – aber sicher!
Kosten gleich klären
34
Ergonomie ohne Budget-Reue
Gesund und preiswert arbeiten
8
Versicherungen
Für Gründer und Fortgeschrittene
24
Einbruchmeldetechnik
Highend und scharf
35
Domainpfändung
Wertvolle Internetdomains
10
Gut und günstig
75% Rabatt für Berufshaftpflicht
25
Panzerschränke
Welcher Tresor passt zu wem?
36
Tötungsabsicht beim Ansitz
Anwälte und ihre Reviere
11
Im Fall des Falles
Wenn der Versicherer tätig wird
26
Die Kunst des Vertrags
Ein mühsames Geschäft
37
Nur eine Frage der Ehre?
Anwaltliche Etikette
12
Fest oder frei
Erfahrungsbericht über Für und Wider
27
Überholen ohne anzustehen
Eintrittskarte Anwaltsausweis
38
Gesunder Bürodschungel
Tipps für Monstera und Co
14
Was verdient ein Eisbär?
Wer bezahlt Streit um Knut?
28
Sicher bei Gericht
Sieben Regeln für den Auftritt
40
Haftungsvermeidung
Der sicherste Weg
15
Recht haben und bekommen
Zum System der Prozessfinanzierung
29
Sicherheit in Zahlen
Statistik en masse
16
Nische Versicherungsrecht
Chance für junge Anwälte
30
ARGE Versicherungsrecht
Aktive Truppe in der Nische
18
Papier gegen Gewalt
Ein Wettlauf gegen die Zeit
2
ADVOICE 01/10
Inhalt
Euer FORUM
42
Geburtstag: Das FORUM wird 15
Von den jungen Wilden
zu starken Networkern
Bücherforum
58
Das Prozessformularbuch
Verkehrsrecht
Info + Service
59
Autorenverzeichnis
60
Das letzte Wort
60
Impressum
Handbuch für die Strafverteidigung
44
Kontaktbörse
Alter Schwede bis heimlicher Preuße
48
Vox populi – vox Rindvieh
Plädoyer an das Anwaltsimage
Handbuch für Strafvollstreckung
und Vollzug
Jugendgerichtsgesetz mit
Jugendstrafvollzugsgesetzen
Kombiangebot Strafverfahren
48
Bildung und Party
Das Geburtstagsprogramm
50
FORUM international:
Länderbeauftragte stellen sich vor
Italien
Großbritannien
Russland/Weißrussland
Medienarbeit für Rechtsanwälte
51
FORUM regional:
Neue Regionalbeauftragte
für LG Bochum
Erbschaftssteuer-und
Schenkungssteuergesetz
52
Vorteile der FORUMs-Mitgliedschaft
54
Forum vor Ort
Mentoring-Projekt Leipzig
Neujahrsempfang Celle
Zivilprozessordnung
Kommentar zum RDG
57
Soldan-Gründerpreis
57
News
Computer- und Internetrecht
Münchner AnwaltsHandbuch Sozialrecht
Kommentar zum Familienverfahrensrecht
15
JUBILÄUM
Jahre FORUM
Junge Anwaltschaft
Specials und Programm ab Seite 42
ADVOICE 01/10
3
Thema
Sicherheit contra Freiheit
Durch den Flor der Ordnung muss das Chaos schimmern – sagt Novalis
Ein Astronautenanzug erlaubt den Ausflug ins All, ist auf Erden aber sagenhaft unbequem.
Wenn in diesen Tagen von Freiheit und Sicherheit gesprochen wird, geht es regelmäßig darum, ob und inwieweit die Grundfreiheiten einzuschränken sind, um der Gefahr terroristischer
Anschläge zu begegnen. Freiheit und Sicherheit
werden da als Gegensatz gesehen. Das eine Prinzip ist angeblich nur auf Kosten des anderen zu
verwirklichen.
Eine intellektuell elegante Auflösung bietet da die
marxistische Formel, dass Freiheit die Einsicht in
die Notwendigkeit sei. Auf die Terrorismusdebatte
übertragen wird jeder Sicherheitsfanatiker begründen können, dass umfassende Video-, Telefonund Mailüberwachung zwingend notwendig seien.
Allen, denen das einleuchte, würden die Überwachungsmaßnahmen nicht als Zwang und Einschränkung, sondern als Grundlage ihrer Freiheit
begreifen.
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ADVOICE 04/09
Ein gewisser Benjamin Franklin hatte – lange vor
Karl Marx – festgestellt: „Diejenigen, die für ein
wenig vorübergehende Sicherheit grundlegende
Freiheiten aufzugeben bereit sind, verdienen weder
Freiheit noch Sicherheit.“ Diese beiden Positionen
dürften in der Frage der Onlinedurchsuchung zu
entgegengesetzten Ergebnissen führen. Gemeinsam ist ihnen aber, dass sie Sicherheit und Freiheit
nicht als Gegensatz begreifen, sondern als Prinzipien, die einander bedingen.
Foto: eddie toro_Fotolia.com
man sich um die (gesellschaftlichen) Konventionen
nicht schert, wird man von ihnen nicht eingeengt.
Um den Preis freilich, dass einen alle diejenigen
schneiden, für die diese Konventionen Gültigkeit
haben.
Auch eine zynische Interpretation ist literarisch
dokumentiert: Freedom is just another word for
nothing left to loose, singt Janis Joplin. Wer mit
Sicherheit nichts mehr zu verlieren hat, ist vollkommen frei. Fragt sich nur, welche Möglichkeiten
da tatsächlich noch offen stehen.
Gegensatz oder Bedingung?
Ein naives Verständnis von Freiheit ist Abwesenheit
von Reglementierung. Kein Zwang, keine Regel
hindert mich. Die Vulgärformel dafür lautet: Ist der
Ruf erst ruiniert, lebt sich's gänzlich ungeniert.
Wenn man nur oft genug dokumentiert hat, dass
Und darum geht es doch eigentlich, wenn von
Freiheit die Rede ist: Nicht Abwesenheit von
Zwang, sondern um die Möglichkeit von Gestaltung, Wachstum, Entfaltung und Kreativität. Wem
diese Möglichkeiten selbstverständlich sind, erkennt sie nicht als etwas Schätzenswertes.
Thema
Erst das Erlebnis eines langen strengen Winters
lässt Wärme, Licht und Wachstum des Frühlings zu
einem ungeheuren Ereignis werden.
Wie bei der Freiheit ergibt ein schlichtes Verständnis des Begriffs Sicherheit eine Negativdefinition:
Alles unter Kontrolle (von wem auch immer), Abwesenheit aller Unwägbarkeiten. Wo nichts mehr
schief gehen kann, geht nichts mehr. Absolute
Sicherheit bedeutet Friedhofsruhe.
Friedhofsruhe und Chaos
Also fordert auf gut altdeutsch der Romantiker
Novalis, durch den regelmäßigen Flor der Ordnung
müsse das Chaos schimmern. In diesem Verständnis ist Sicherheit ein Rahmen, innerhalb dessen
Gestaltung möglich wird. Akzeptiere ich den Rahmen als tragende Struktur, dann verleiht mir das
eine Sicherheit, aus der ich Gestaltungsmöglichkeiten, also Freiheit gewinne. Struktur schafft
Freiheit.
»Auf dem Fundament der Sicherheit
einer Rechtsordnung der Verträge soll
sich die Privatautonomie der Bürger
entfalten können.«
Und genau das ist das Grundanliegen des BGB: Auf
dem Fundament der Sicherheit einer Rechtsordnung der Verträge soll sich die Privatautonomie der
Bürger entfalten können. In gewissen Grenzen soll
jeder mit jedem vereinbaren können, was er will.
Entscheidend ist, dass beide sich einig sind. Liegt
aber eine Einigung vor, ist sie auch verbindlich:
Pacta sunt servanda! Nur, wenn das Vertrauen
besteht, dass das Vereinbarte verbindlich ist, kann
der Vertrag ein Instrument für Gestaltung, Wachstum und Kreativität sein.
Jede Ordnung bietet Möglichkeiten und schließt
die Wahrnehmung anderer aus. Eine neue Ordnung
schafft für die einen Möglichkeiten und Freiheiten,
für andere bedeutet der Wandel einen Verlust von
Sicherheit. Ein prägnantes Beispiel sind die Grundfreiheiten nach dem EG-Vertrag. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eröffnen für viele neue Märkte und Möglichkeiten. Aber wer nicht bereit oder in der Lage
ist, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen,
dem droht der Verlust der Existenzgrundlage.
Es kommt darauf an ...
Ob eine Ordnung Freiheit durch Sicherheit schafft,
das hängt immer auch vom Kontext ab. Ein Raumanzug ermöglicht den Astronauten Ausflüge ins
Weltall. Auf Erden ist das Ding vermutlich sagenhaft unbequem. Und so mag eine Rechtsordnung
an einem Ort in einem Zeitpunkt angemessen sein,
ist aber unter anderen historischen, geografischen
oder sozialen Bedingung womöglich nur absurd
und repressiv. Die ständische Verfassung mag den
Gesellschaften des Mittelalters eine Stabilität verliehen haben, die Wachstum und Entwicklung
ermöglicht hat. In den Verhältnissen des ausgehenden 18. Jahrhunderts war diese Ordnung
unerträglich eng geworden. Mit Blick auf den afrikanischen Kontinent können wir mit einem angenehmen Gruselschauer bewundern, zu welchen
Absurditäten und Katastrophen die Übertragung
des Nationalstaatsmodelles auf die dortigen Gesellschaften bis zum heutigen Tag führt.
»Eine Freiheit, die jede Sicherheit
verachtet und jede Ordnung beseitigt,
beraubt sich ihrer eigenen
Grundlagen.«
Ordnung und Sicherheit sind bezogen auf Freiheit
und Gestaltung und umgekehrt. Eine Freiheit, die
jede Sicherheit verachtet und jede Ordnung beseitigt, beraubt sich ihrer eigenen Grundlagen. Als
Leitsatz lässt sich das wunderbar knapp formulieren. Der Teufel steckt mal wieder im Detail. Welcher Freiheitsgebrauch sicherheitsvernichtend ist
und welcher Sicherheitsanspruch die Freiheiten
zerstört, dazu gibt es potentiell so viele Meinungen
wie Betroffene. Will man diese Fragen lösen, also
die Zukunft gestalten, bedarf es – schau an – der
Sicherheit einer verbindlichen Ordnung, wie eine
Verständigung herbeigeführt werden kann.
»Also kommt es immer darauf an,
die freiheitsstiftende Funktion der
Sicherheit nicht aus dem Blick zu
verlieren und zu verhindern, dass die
Einhaltung von Ordnungsvorschriften
zum Selbstzweck wird.«
Keine Freiheit, keine Sicherheit
Diese Verständigung zu erreichen, das kann dauern,
langwierig und schmerzhaft sein. Schneller und
einfacher geht's, wenn einer sagt, wo's langgeht.
Das nennt sich Diktatur, und Kennzeichen einer Diktatur ist es, dass die Ordnung keinerlei freiheitsstiftende Funktion hat. Das geht einher mit dem
Verlust jeder Sicherheit in körperlicher und rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Regime. Sicherheit
schafft diese Ordnung allenfalls für den Herrschaftsapparat. Insofern belegt auch das Modell Diktatur,
dass Sicherheit und Freiheit einander bedingen.
Also kommt es immer darauf an, die freiheitsstiftende Funktion der Sicherheit nicht aus dem Blick
zu verlieren und zu verhindern, dass die Einhaltung
von Ordnungsvorschriften zum Selbstzweck wird.
Eine solche Ordnung wird erstarren. Das zu ordnen-
de Leben erstarrt womöglich auch. Oder es macht
sich selbstständig, ignoriert die erstarrte Ordnung
und schafft sich eine den eigenen Bedürfnissen angemessene neue.
Die juristische Methodenlehre kennt das Prinzip der
teleologischen Reduktion. Danach ist der Geltungsbereich eines Gebots immer in Hinsicht auf dessen
Sinn und Zweck zu überprüfen und gegebenenfalls
einzuschränken. Eine Regel, die Sicherheit stiften
und dadurch Freiheit ermöglichen soll, darf nicht
zum Selbstzweck werden. Der Haken an der Sache
ist, dass manchem Regelhüter dieses Auslegungsprinzip nicht bekannt ist oder ihm die geistige Beweglichkeit fehlt, es anzuwenden. So überquert
man nachts um drei als Fußgänger bei roter Ampel
die Straße, in der irrigen Annahme, weit und breit
der einzige Verkehrsteilnehmer zu sein. Tatsächlich
schiebt sich jedoch in diesem Moment ein Streifenwagen hinter der nächsten Hausecke hervor und
fordert per Lautsprecher zum Stehenbleiben auf.
Viel Spaß noch bei dem Versuch, der Besatzung das
Prinzip der teleologischen Reduktion begreiflich
und einleuchtend zu machen!
»Man unterwirft oder schafft sich
(Schein-?) Sicherheiten, die einen
davon abhalten, die größte
Möglichkeit der Freiheit zu leben.«
Zwei Sicherheiten
Wir kehren wieder zu Benjamin Franklin zurück, der
wusste, dass es im Leben Sicherheit nur bezüglich
zweier Dinge gibt: des Todes und der Steuern.
Tatsächlich meinen manche, dass es den Tod als
haltgebenden Rahmen zu schätzen gelte, der es
erlaube, die Möglichkeiten des eigenen Lebens voll
zu entfalten. Viele Menschen ließen sich sehr viel
engere Rahmen auferlegen oder setzten sich den
engen Rahmen selber. Diese Menschen würden das
Potential des eigenen Lebens nicht ausschöpfen.
Bedeutet übersetzt: man unterwirft oder schafft
sich (Schein-?) Sicherheiten, die einen davon abhalten, die größtmögliche Freiheit zu leben.
»Nichts in dieser Welt ist sicher außer
dem Tod und den Steuern.«
Benjamin Franklin
Nachdem wir uns bemüht haben, die freiheitsstiftende Funktion des Todes zu erkennen, wäre noch
zu klären, wie es sich diesbezüglich mit den Steuern verhält. Bestimmt zeichnet sich die eine oder
andere Steuererklärung durch eine hohes Maß an
Kreativität aus. Aber ist das wirklich gemeint? Wir
fühlen uns überfordert und geben die Frage weiter
an die Kollegen Fachanwälte für Steuerrecht.
RA Percy Ehlert, Berlin
ADVOICE 04/09
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Thema
Bye, Bye
Jürgen ist 40 und hat Sehnsucht nach der Zukunft
Und dann wird Jürgen sehr, sehr traurig. Hat er
nämlich nicht mehr, das Magazin – seit Kurzem.
Jürgen ist vierzig geworden. Eine Riesenparty hat
der geschmissen, mit lauter wichtigen und weniger
wichtigen Leuten – Oberbürgermeister, Stadtratsmitglieder, Vereinspräsidenten, Aufsichtsratsvorsitzenden, Mandanten. Die Frau Müller war auch
dabei. Die mit der Katze, mit der der Hund von dem
Herrn Meier so Karussell gespielt hatte. Der Herr
Meier war natürlich nicht auf der Party. Lustig war
die Feier – mit mächtig viel Champagner. Aber danach ist dem Jürgen jetzt gerade nicht.
Drei grünstielige Gläser später lacht längst keiner
mehr in der Stammtischecke, doch halt. Was ist das?
Was liegt denn dort auf dem Tisch, aufgeschlagen
auf Seite sieben? Eine AdVoice mit einem Festprogramm? 15 Jahre FORUM? Eingeladen, ehemalige Mitglieder? Seine Miene hellt sich auf, die
Lebensgeister kehren zurück. Seite um Seite atmet
er den Hauch der jungen Anwaltschaft und fasst
dabei einen Entschluss. Da will ich hin, dort will ich
mal wieder Wein trinken wie früher.
Illustrationen: Anke Schiller-Mönch
Es ist 22 Uhr und der Jürgen sitzt hinter seinem
Schreibtisch. Das nette Fräulein aus dem Vorzimmer
hat ihm gerade noch einen Kaffee gebracht, bevor
sie in den Feierabend ging. Es war spät geworden.
Die e. V. musste fertig werden, und der Jürgen hat
morgen die Verhandlung in der Berufungssache
gegen die Kleinanleger.
Ja – der Jürgen, der hat´s geschafft – meint er
jedenfalls. Eine schicke Kanzlei mit Vorzimmerdame,
die nicht nur wie selbstverständlich die e. V. fertig
tippt, obwohl sie schon seit zwei Stunden mit ihren
Freundinnen im Kino sein wollte – Frauenabend,
fünf Euro Eintritt, inklusive einem Gläschen Prosecco. Solchen Specials kann der Jürgen schon
lange nichts mehr abgewinnen. Der trinkt nach der
Arbeit gern mal ein Gläschen Wein – mit seinen
mittlerweile zwei Kanzleipartnern. Dann feiern sie
ihre aktuellen Erfolge vor Gericht. Es lässt sich auch
so herrlich über Gegner und (manchmal auch) Richter lästern. Man gönnt sich ja sonst nichts.
Auch um die Gaststätten mit Hauben auf der Speisekarte macht er schon lange keinen Bogen mehr.
Jürgen ist halt Anwalt und verdient inzwischen gut.
Richtig gut. Den Spitzensteuersatz kann er auswendig aufsagen, manchmal träumt er sogar davon. Ein
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ADVOICE 04/09
bisschen regt es ihn zwar auf, dass der so hoch ist.
Doch das ist nicht der Grund, dass Jürgen schon
wieder traurig ist. Er würde gern mal wieder ein
Gläschen Wein trinken.
Nein, nicht im ersten Haus am Platz mit seinen
akkurat gestellten Designertischen, den dazugehörigen schrecklich unbequemen Designersesseln.
Nein, so wie früher in der leicht schmuddeligen
Kneipe um die Ecke, in der die Sessel durchgesessen,
aber bequem, die Luft stickig und verqualmt und
der Kneiper zwar nicht immer so megafreundlich,
aber dafür echt ist. Dann könnte er mit seinen Anwaltsfreunden von früher über die Spitzensteuer
lamentieren und wie man drum herum kommt oder
über früher reden oder so. Aber die haben ja nie
richtig Zeit. Entweder sie müssen arbeiten oder Golf
spielen oder beides zugleich.
Deshalb schleicht er sich raus – in die Juristenkneipe von früher, wo immer der FORUMS-Stammtisch tagt. Und tatsächlich. Ein paar junge Leute
sitzen in der Ecke vor Gläsern mit grünem Stiel und
lachen. Sie blättern in so einer bunten Zeitschrift
rum und zeigten sich Bilder. Moment mal, denkt
Jürgen und schaut genauer hin, kennt er doch, das
Ding, Ad...Voice steht da drauf.
Doch bis dahin wird er noch ein paar Aktenberge
bewegen, Schriftsätze diktieren und Gedanken zu
Papier bringen – nur nicht für die AdVoice. Denn
dort hat er als Ü 40-er nicht wirklich mehr was zu
suchen. Vielleicht fragen Sie ihn ja als alten Hasen
mal nach seiner Meinung...
RAin Anke Schiller-Mönch
und RA Tobias Sommer
Thema
Haben oder nicht haben
Versicherungen für Existenzgründer – was macht Sinn und was kostet nur
radfahrer angefahren, schwer verletzt, tituliert eine
Forderung, er winkt mit Hartz IV lebenslänglich und
der eidesstattlichen Versicherung: Der Versicherer
ersetzt den titulierten Betrag.
Krankenversicherung – gesetzlich oder privat? –
Meines Erachtens lieber gesetzlich versichern. s. u.
Reisekrankenversicherung mit Rücktransportoption. Kosten ca. 15 Euro p. a. Bei allen Automobilclubs – unverzichtbar und sehr kostengünstig.
Nur unkalkulierbare Risiken versichern. Das Geld fehlt sonst anderswo.
Versicherungen gibt es wie Sand am Meer. Gegen jedes nur erdenkliche Lebensrisiko kann ein
Vertrag geschlossen werden, der einem dann
wieder aus der Patsche helfen soll. Viele Versicherungen sind sinnlos, und berufliche und
private Risiken lassen sich oft auf anderem
Wege minimieren. Axel Thoenneßen, Anwalt für
Versicherungsrecht, hat für AdVoice eine Checkliste erstellt, was sein muss und was man sich
schlichtweg sparen kann.
Als grundsätzliche Philosophie empfehle ich: Nur
das Nötigste versichern, das Geld fehlt sonst anderswo. Also: Nur unkalkulierbare Risiken versichern,
für kalkulierbare Risiken können peu à peu Rücklagen gebildet werden.
Ich unterteile in zwei Bereiche, in den Bereich der
beruflich bedingten Versicherungen (i. d. R. bezogen
auf Selbstständige, ggf. mit einem Exkurs für Angestellte) und den Bereich der privat bedingten
Versicherungen.
Beruflich bedingt
Die Berufshaftpflichtversicherung. Wichtig ist
hier: ein starker Versicherer mit kompetenten Ansprechpartnern in der Schadenabteilung für qualifizierte Hilfe und Regulierung im Schadenfall. Hier
sollte ein Versicherer der Big-Three gewählt werden.
Ich empfehle darüber hinaus die Wahl einer gestaffelten Selbstbeteiligung, da die ersten Schäden
sich eher im niedrigen Bereich bewegen dürften
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ADVOICE 01/10
Foto: mhp_Fotolia.com
und es daher weh tut, wenn sofort die ganze
Selbstbeteiligung anfällt. Vielleicht sollten darüber
hinaus nicht lediglich 250.000 Euro, sondern zumindest 500.000 Euro oder 1.000.000 Euro versichert werden. Auch wenn es so scheint - das ist im
Schadenfall nicht viel Geld! Die Berufshaftpflichtversicherung sollte am besten eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließen. Zum Beispiel zur
Absicherung des Treppensturzes des Mandanten
und der Schmerzensgeldforderung des untersuchungsinhaftierten Mandanten. Kosten ca. 100 Euro.
Für Angestellte sollte die Berufshaftpflichtversicherung zur Aufrechterhaltung der Zulassung nicht
mehr als ca. 75 bis 100 Euro kosten.
KFZ-Haftpflichtversicherung. Hier ist es im Gegensatz zum Berufshaftpflichtversicherer gleichgültig, bei welcher Gesellschaft abgeschlossen wird,
der Unfallgegner muss sich mit dem Schadenregulierer herumschlagen, also gerne auch Direktversicherer wählen.
Privat bedingt
Privathaftpflichtversicherung. Kosten: ca.100 Euro
p. a. Achtung: Bitte Lebensgefährten/Lebensgefährtin explizit und am besten namentlich in den Vertrag mit aufnehmen (bei Wechsel des Partners
Änderung nicht vergessen) und das Ausfallrisiko bei
eigenen Schadensersatzforderungen mitversichern.
Absicherung zum Beispiel des folgenden Falles: Ihr
werdet als Fußgänger von einem betrunkenen Fahr-
Risiko-Lebensversicherung. Insbesondere, wenn
Ihr Familie habt und/oder ein Darlehen für die Kanzlei oder für den privaten Bereich (Eigentumswohnung/Haus) in Anspruch genommen habt. Eine
Million Euro sollte das Minimum sein. Das erscheint
viel, aber wenn ein Angehöriger 50 Jahre einen Betrag von 2.500 Euro monatlich benötigt, der jedes
Jahr um zwei Prozent steigt, ist bei einem Anlagezins von drei Prozent nach Steuern ein Vermögen
von 1.177.000 Euro notwendig!
Versorgungswerk. Im Gegensatz zu Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen finden Klagen gegen
das Versorgungswerk gegenwärtig vor den Verwaltungsgerichten statt, dort herrscht Amtsermittungsgrundsatz, ein unschätzbarer Vorteil. (s. u.)
Freiwillige Versicherung in der Berufsgenossenschaft. Kosten: ca.180 Euro. Dadurch beste Behandlung und Reha bei beruflich bedingten Unfällen (in
BG-Krankenhäusern und -Rehaeinrichtungen); hohe
Verletztengelder, derzeit auch noch für Wegeunfälle.
Hausratversicherung für die private Wohnung,
incl. Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden
am Gebäude und dem Hausrat anderer, zum Beispiel auslaufende Waschmaschine.
NACH DREI BERUFSJAHREN
Beruflich bedingt
Geschäftsinhaltsversicherung. Hausratversicherung für die Kanzle-Kosten richten sich nach der
Höhe des Wertes des Geschäftsinhaltes.
Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese Versicherung gewährt eine monatliche Summe bei
Brand, etc., bis die Betriebsfähigkeit wiederhergestellt ist.
Thema
Rechtsschutzversicherung für den Verkehrsbereich. Kosten ca. 100 Euro, häufig von Automobilclubs preisgünstiger angeboten.
Privat bedingt
immer bezahlbar bleiben. Auch hier gilt darüber
hinaus: Geklagt wird vor den Sozialgerichten mit
Amtsermittlungsgrundsatz und nicht vor den
Amts- oder Landgerichten. Häufig hilft es auch, sich
mit Ärzten gut zu stellen, um eine Privatbehandlung
zu erhalten.
Rechtsschutzversicherung für den privaten Bereich, ohne Miet-Rechtsschutz und mit hoher SB
(500 Euro). Sichert Prozesse um existenzielle Risiken,
bspw. Arzthaftung mit hohen Gerichts- und Sachverständigenvergütungen ab, Kosten ca. 100 Euro.
Vielleicht allenfalls: Private Krankenzusatzversicherung für die Absicherung der Chefarztbehandlung im Krankenhaus, allerdings ohne Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld.
Nur eventuell. Hier vertrete ich eine Meinung, die
ich nicht als allgemeingültig hinstellen möchte:
Private Krankenversicherung. Achtung: begrenzte Kostenerstattung für Psychotherapie und Rehabilitation! Viele Krankheitsfälle sind auf psychische
Erkrankungen und Rückenleiden zurückzuführen,
die Leistungen der privaten Versicherer sind gerade
hier stark begrenzt, also bitte, wenn Ihr Euch für
einen privaten Krankenversicherer entscheidet:
Leistungskataloge vergleichen! In Deutschland gibt
es beste Versorgung für alle, Ihr könnt Euch als
freiwillig gesetzlich Versicherte auch privatärtzliche
Leistungen im GKV-Umfang erstatten lassen, eine
private Krankenversicherung fordert erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter höhere Beiträge,
und wir wissen nicht, wo die gesetzgeberische Reise
mit der GKV und der PKV hingeht, aber die GKV wird
NICHT EMPFEHLENSWERT
!
++ besonders wichtig
+ wichtig
+– im Einzelfall wichtig
– unwichtig
–– überflüssig
Fahrzeugversicherung. Kasko-Versicherung – aber
lieber ein kleines Auto anschaffen und sich mit
einer Werkstatt gut stellen, Blechschäden sind in
freien Werkstätten häufig in gleicher Qualität zu
einem Bruchteil der Kosten zu beheben.
Aus der Praxis des Versicherungsrechtlers weiß ich,
welche Steine die Versicherungsgesellschaften den
Versicherungsnehmern im Schadenfalle in den Weg
legen, bitte daher immer:
Vor dem Abschluss Bedingungen/Satzungsbestimmungen lesen und sehen, ob Ihr einverstanden seid.
Jede Art von Unfallversicherung. Private Unfallversicherung, Kfz-Insassen-Unfallversicherung,
Reise-Unfallversicherung – Ausfälle erfolgen häufig
nicht durch Unfälle, sondern durch Krankheiten.
Wenn dann Hilfe benötigt wird, war die Versicherung umsonst.
Prämien vergleichen, aber Leistungsfähigkeit
des Versicherers beachten.
Immer drei Angebote einholen, nicht drängen lassen und ggf. Preise und Einschluss
von Bedingungen verhandeln, es besteht
mehr Spielraum, als Ihr denkt.
Berufsunfähigkeitsversicherung. Ihr arbeitet sowieso, so lange es geht, eine Klage muss vor Zivilgerichten erhoben werden, die Beweislast dort liegt
stets beim Versicherungsnehmer!
Lieber mehr ins Versorgungswerk einzahlen, aber
auch hier gilt wie immer: vorher und im Schadenfalle Satzung lesen!
RA Axel Thoenneßen, Düsseldorf
Welche Versicherung lohnt für wen?
Versicherung
Single Paare
Familien
Arbeitnehmer Selbständige
Rentner
Privathaftpflicht
Hausrat
Unfall
Gesetzl. Krankenversichung
Krankentagegeld
Auslandsreise-Krankenvers.
Kinderinvalidität
Private Arbeitslosenvers.
Berufsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit
Kapitalleben
Privatrente
Risikoleben
Riester Rente
Rürup Rente
Betriebliche Altersvorsorge
Rechtschutz
Pflegezusatzversicherung
Glas
Reisegepäck
Insassenunfall
Ausbildung
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Quelle: Richtig gut versichert. Stiftung Warentest + Verbraucherzentrale NRW
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Thema
Gut und günstig
Berufshaftpflicht bei HDI-Gerling – Bis zu 75% Rabatt für FORUMs-Anwälte
Assessoren oder junge Anwälte, die Mitglied im
Forum Junge Anwaltschaft sind und gerade ihre
Karriere oder Existenzgründung starten, profitieren von der besonderen Kooperation zwischen dem FORUM Junge Anwaltschaft und
HDI-Gerling.
Das Existenzgründerprogramm in der Berufshaftpflicht bietet in den ersten fünf Jahren
erstklassigen Schutz zu besonders günstigen
Konditionen. Der Einstieg in die Existenzgründung erfolgt mit einer besonders niedrigen
Prämie, die dann schrittweise angehoben wird.
Wichtig dabei ist, dass die besonders günstigen
Konditionen keinerlei Auswirkungen auf die
Qualität des Versicherungsschutzes haben.
Unverzichtbare Sicherheit
Die Erfahrung zeigt, dass jeder fünfte Rechtsanwalt
in der Praxis schon mal mit einem Haftpflichtanspruch konfrontiert worden ist. Die Anforderungen an den Rechtsanwalt steigen ständig.
Auf Grund ständig neuer Rechtsprechung, Gesetzgebungsverfahren oder Gesetzesreformen lassen
sich Haftungsfälle immer schwerer vermeiden. Ein
Fehler – und sei es nur ein Fristversäumnis – kann
folgenschwer sein.
Deshalb ist der richtige Versicherungsschutz enorm
wichtig, um die Existenzgründung und die anwaltliche Tätigkeit von Anfang an bestmöglich abzusichern.
Wer profitiert?
Existenzgründer bis 40 Jahre: Hier werden zwei
kostengünstige Einsteigertarife mit Deckungssumme je Versicherungsfall von 250.000 Euro
und 1.000.000 Euro angeboten. Die Prämien
können mit 152,30 Euro*1) pro Jahr starten – dies
entspricht einem Prämiennachlass von ca. 75 %
im ersten Jahr.
Kleinpraxen mit einem Jahresumsatz von weniger als 50.000 Euro können sich ebenfalls günstig
absichern.
Foto: PhotoDisk
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ADVOICE 01/10
Nebenberuflich tätigen jungen Rechtsanwälten
(für die sogenannte Titeldeckung) werden überaus niedrige Festprämien ab 75,00 Euro*1) pro
Jahr angeboten.
Geltende Voraussetzungen
Die Konditionen gelten in Verbindung mit der
Mitgliedschaft im FORUM Junge Anwaltschaft.
Die Vertragslaufzeit der Berufshaftpflichtversicherung bei HDI-Gerling beträgt 5 Jahre.
Der besondere Tarif gilt nur für Berufsangehörige
und Kanzleien, deren zu versicherndes Risiko dem
der Rechtsanwälte entspricht (keine Mehrfachqualifikationen der Berufsträger).
Erfahrung und Kompetenz
HDI-Gerling ist ein erfahrener Versicherer des Berufsstandes der Rechtsanwälte und gleichzeitig
langjähriger Partner des FORUMs Junge Anwaltschaft.
Die festangestellten Mitarbeiter oder Handelsvertreter der HDI-Gerling Vertrieb Firmen und Privat
AG können zu den aufgeführten Themen und
Vorteilen des Existenzgründerprogramms in der
Berufshaftpflicht beraten:
Erstellung einer mandatsspezifischen Risikoanalyse
Ermittlung einer der Mandantschaft angemessenen Deckungssumme
Spezielle Objektdeckungen
Risikogerechte Absicherung bei vertraglicher Begrenzung von Ersatzansprüchen
Optimierung der Absicherung bei interprofessionellen Sozietäten und Kooperationen
Spezielle Versicherungskonzepte bei Insolvenzverwaltertätigkeit
Weiterhin besitzt HDI-Gerling eine hoch qualifizierte Schadenbearbeitung. Hier sind über 20 Volljuristen tätig, die über langjährige Erfahrungen im
VH-Schadenmanagement verfügen, mit hohen Regulierungsvollmachten ausgestattet sind und sich
ausschließlich mit der Berufshaftpflicht von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten
beschäftigen.
Foto: HDI
Michael
Grabscheid
. pixelio.de
RAin Vicki-Meyer,
Gerling
Hannover
*1) ohne Versicherungssteuer
Thema
Im Fall des Falles
Über den Umgang mit der eigenen Haftpflichtversicherung
Abschließen müssen sie alle Anwälte – die
Berufshaftpflicht. Denn ohne sie gibt es keine
Zulassung. Doch einmal abgeschlossen, verschwindet sie möglichst schnell im dafür vorgesehen Ordner, wird höchstens noch einmal
rausgeholt, wenn eine Betragsanpassung fällig
ist. Doch was passiert eigentlich im Falle des
Falles?
Kaum zu glauben, aber versäumte Fristen sind seit
Jahr und Tag die häufigste Ursache, wenn Anwälte
in Anspruch genommen werden.
EIN BEISPIEL
Der angestellte Rechtsanwalt, der mittlerweile eine
eigene Kanzlei gegründet hat, war mit der Abwehr
einer betriebsbedingten Kündigung betraut worden. Gegen die Kündigung hat er rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Eine weitere Kündigung wurde während des Verfahrens mittels
Schriftsatz erklärt. Der Betriebsrat war zur zweiten
Kündigung nicht gehört worden. Richtigerweise
rügte der Rechtsanwalt diese Nichtanhörung des
Betriebsrates und stellte und zugleich einen so
genannten „Schleppnetzantrag“. Damit sollte das
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt
werden.
Zwischenzeitlich hat der Arbeitgeber des Mandanten die Betriebsratsanhörung nachgeholt und eine
dritte betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen.
Zu diesem Zeitpunkt war der Anwalt im Urlaub.
Und es kam, wie es kommen musste. Der Fristablauf für den weiteren Kündigungsschutzantrag
war nicht notiert worden. Im Termin zur Güteverhandlung wies der Richter darauf hin. Die Parteien
traten in Vergleichsverhandlungen ein.
In einer Sitzungsunterbrechung riet der Rechtsanwalt seinem Mandanten, einem Beendigungsvergleich in Höhe von 6.000 Euro zuzustimmen.
Aufgrund der Sach- und Rechtslage sei der Regelabfindungswert in Höhe von 35.000 Euro nicht zu
erzielen, erklärt der Anwalt seinem Mandanten.
Daher wurde der Prozess mit einem Beendigungsvergleich in der vom Rechtsanwalt vorgeschlagenen Höhe geschlossen.
Wenig später beauftragt der Mandant eine andere
Rechtsanwaltskanzlei, die den Rechtsanwalt in Höhe von 29.000 Euro wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch nimmt. Gleichzeitig wird
auch der ehemalige Arbeitgeber des Rechtsanwalts
in Anspruch genommen.
Was ist zu beachten?
Oberstes Gebot ist es, den Versicherer umgehend
zu informieren, wenn Schadenersatzansprüche
drohen. Das kann schon dann der Fall sein, wenn
ein schriftliches Anspruchsschreiben noch nicht
vorliegt, jedoch telefonisch angekündigt ist.
Spezielle Schadenformulare gibt es nicht, da kein
Versicherungsfall dem anderen gleicht. Eine kurze
Beschreibung des Sachverhalts unter Beifügung
des Anspruchsschreibens genügt zunächst.
Das besondere am Beispielsfall ist, dass der ehemals angestellte Rechtsanwalt direkt in Anspruch
genommen wird. Ein solches Vorgehen ist in der
Praxis weit verbreitet, aus haftungsrechtlicher
Sicht indes nicht notwendig. In einem Haftungsprozess würde der Anspruch mangels Passivlegitimation abgewiesen werden, da keine Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen besteht.
Der Schadenfall wird daher der Kanzlei, in der der
Rechtanwalt als Angestellter tätig war, zugerechnet. Diese Kanzlei hat wiederum den Schadenfall
bei ihrem Versicherer anzuzeigen. Dort wird er bearbeitet. Das ist auch keine Schleife, die gedreht
wird, denn bei fahrlässigen Pflichtverletzungen von
Erfüllungsgehilfen nimmt der Versicherer auch
keinen Regress bei dem angestellten Rechtsanwalt.
Dies gilt auch für freie Mitarbeiter, die nicht als
Sozius auf dem Briefkopf erscheinen.
Leistungen im Schadenfall
Der Versicherer hat die Pflicht, den Kunden von
Haftpflichtansprüchen freizustellen. Die Freistellung kann entweder in der Abwehr von unberechtigten, oder aber in der der Befriedigung von berechtigten Ansprüchen bestehen.
In dem hier vorliegenden Fall wurde der Anspruch
erfolgreich abgewehrt.
Bei der Rechtsverfolgung gegenüber der Kanzlei
besteht der Anspruch dem Grunde nach, da durch
die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage,
wegen Fristversäumnis, das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.
Davon zu unterscheiden ist dann nur noch die
Frage, ob der geltend gemachte Anspruch auch der
Höhe nach besteht. Die Schadenerfahrung zeigt,
dass Ansprüche zunächst in übertriebener Höhe
gestellt werden. Auch das ist eine Form des
Abwehrschutzes. Steht die Anspruchshöhe aber
fest, kommt der Versicherer seiner Freistellungsverpflichtung nach, in dem er den begründeten
Anspruch des Gegners befriedigt, mithin die
Schadenszahlung übernimmt.
Assessorin Heike Jahrstorfer
Frist versäumt. Haftungsstress.
Foto: Andrea Vollmer
Wer bearbeitet die Schäden?
Es entspricht dem Marktstandard der großen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, dass die
Schadenbearbeitung ausschließlich von Volljuristen
erfolgt. Die meisten waren zuvor langjährig als Anwälte tätig. Natürlich wird auch das Berufsgeheimnis der Anwälte gewahrt. Informationen über
Mandanten oder Anspruchsgegner werden Dritten
nicht zugänglich gemacht.
In dem hier geschilderten Fall hat die R+V ihren
Kunden gebeten, die gegen ihn gerichtete Inanspruchnahme im Hinblick auf eine fehlende direkte
Haftungsnorm zurückzuweisen. Damit ist der Fall
für ihn und die Versicherung im Grunde erledigt.
Sollte der Anspruchssteller in einem Prozess den
versicherten Anwalt trotz fehlender Erfolgsaussicht
und rein aus prozesstaktischen Gründen verklagen,
würde ihn die Versicherung selbstverständlich auch
in dieser Phase begleiten.
Foto: ???
ADVOICE 01/10
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Thema
Fest oder frei
Das Für & Wider von Anstellung & Selbstständigkeit - Ein Erfahrungsbericht
Sie sind angestellter Anwalt oder selbstständig?
Ich bin seit sieben Jahren als Anwalt in der
Thüringer Landeshauptstadt Erfurt tätig und
war erst in einer Kanzlei mit zeitweise fünf
Rechtsanwälten angestellt. Nun bin ich einer
von drei Partnern der Sozietät GSK-Grünert,
Swierczyna, König in Erfurt. Beide Arbeitsformen kenne ich daher gut.
Sie haben ihre Reize - mit Vor- und Nachteilen:
Ich war schon während des Studiums in mehreren
Kanzleien tätig, da mich dieser Beruf schon lange
faszinierte und ich die graue Theorie mit Leben
erfüllen wollte. Nach dem Referendariat begann ich
im Juli 2003 in einer gut eingeführten Kanzlei als
angestellter Anwalt in meiner Heimatstadt Erfurt.
»Diesen unschätzbaren
Wissensvorsprung nutzte ich als
„Einsteiger“ und bin heute noch
dankbar dafür!«
Trotz praktischen Kenntnissen aus der Arbeit
während Studium und Referendariat kam ich mir
anfänglich vor, als hätte ich in der Uni und dem
Referendariat nur wenig Verwertbares gelernt –
oder wurde bei ihnen „Akquise“, „Mandatsaufnahme“, „Umgang mit Mandanten“, „effektive Aktenbearbeitung“, „Kostennoten leicht gemacht“ u. ä.
gelehrt? Hier zahlte es sich aus, dass ich in eine
durchstrukturierte Kanzlei mit damals drei weiteren
Berufsträgern kam. Diese waren langjährig tätig
und sehr hilfsbereit – diesen unschätzbaren Wissensvorsprung nutzte ich als „Einsteiger“ und bin
heute noch dankbar dafür! Hilfreich war auch das
Wissen der langjährig tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten.
Aus jetziger Sicht kann ich jedem bei einer bestehenden Alternative empfehlen, zumindest den
Einstieg in den Anwaltsberuf in einem Anstellungsverhältnis bzw. einer bestehenden Kanzlei zu
machen. Die tausend Fettnäpfchen, die man zu
Beginn antrifft, kann man so zumindest teilweise
umgehen. Im günstigsten Falle nehmen einen die
Kollegen ein wenig „an die Hand“.
Es gibt aber auch deutliche Nachteile: Mit wenigen
Ausnahmen bekommt man die Akten, die den dicksten Staub gesammelt haben, eingefleischten Kollegen die Schweißperlen auf die Stirn treiben bzw.
juristische Gänsehaut erzeugen oder den Wettbewerb um den geringsten Streitwert in der Kanzlei
bereits bei Mandatsaufnahme gewonnen haben.
Für die Motivation des Angestellten sorgt der Chef, oder auch nicht. Selbstständigkeit bedeutet ein enormes Maß an Selbstdiziplin.
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Viele meiner damaligen Uni-Kollegen wurden zu
Beginn ihrer Angestelltentätigkeit in Referate „gedrängt“, die sie nicht wollten, was zu massiven Motivationsproblemen führte.
»Diese Zustände ändern sich
auch auf längere Sicht nicht, wenn
nicht entweder einer neuer Kollege
diesen Staffelstab übernimmt oder
der „Einsteiger“ sich ein eigenes
Referat aufbaut.«
Andere kamen gerade in größeren Kanzleien sofort
in hoch spezialisierte Referate – als juristische „Zuarbeiter“. Sie hatten weder Kundenkontakt, noch
lernten sie das „normale“ anwaltliche Leben kennen, mit Mandatsaufnahme, Fertigung von Schriftsätzen, Gerichtsterminen usw. Diese Zustände
ändern sich auch auf längere Sicht nicht, wenn
nicht entweder ein neuer Kollege diesen Staffelstab
übernimmt oder der „Einsteiger“ sich ein eigenes
Referat aufbaut – so wie ich damals im Verwaltungsrecht – bzw. sie in absehbarer Zeit zum Partner
der Kanzlei werden. Die vorstehenden Probleme
verstärken sich mit zunehmendem Alter in der
Thema
Wahrnehmung und führen häufig dazu, dass der
Schritt in die Selbstständigkeit gewagt wird. Andere
Kollegen hatten sich gleich nach dem Studium in
die Selbstständigkeit gewagt.
»Ich will nicht behaupten, dass
die Fragen beim Gang in meine
Selbstständigkeit nach vielen Jahren
als Angestellter weniger waren,
doch es waren andere.«
Sie berichteten von massiven Problemen bei der
täglichen Bewältigung der anwaltlichen Arbeit:
Anfänglich die Fragen, bei wem muss ich mich
zulassen, von wem bekomme ich Förderungen,
wann müssen die Anträge gestellt werden, was
brauche ich für eine Büroausstattung und, und,
und.
Dann die Fragen: Brauche ich ein Anwaltsprogramm und wenn ja, welches? Wie lege ich eine
Akte an und wie funktioniert der verdammte
Drucker/Kopierer? Wo zahle ich Gerichtskosten ein
und wie hoch sind die ? Ich will nicht behaupten,
dass die Fragen beim Gang in meine Selbstständigkeit nach vielen Jahren als Angestellter weniger
waren, doch es waren andere.
Ich kannte bereits alle wichtigen Dinge, wie
Kanzleiablauf, Schriftsatzerstellung und hatte
andere wichtige Probleme bereits anhand von
Praxiserfahrungen schon geklärt – ein deutlicher
Vorteil.
Die tägliche Arbeitsmotivation sollten grundsätzlich
der Spaß am Beruf, das angenehme Umfeld und ein
gewisses monetäres Interesse sein. Aus leidvoller
Erfahrung weiß ich, dass es in beiden Arbeitssituationen aber auch Probleme geben kann.
Als Angestellter hat man in der Regel den Chef, für
die eigene Motivation. Es klemmt jedoch dann,
wenn man sich in seinem Umfeld nicht wohl fühlt.
Als angestellter Anwalt kann man daran nicht viel
ändern. Als selbstständiger Anwalt kann man zwar
sein Arbeitsumfeld gestalten – wer nicht passt, auf
den kann eingewirkt werden, bis hin zur Kündigung
– aber es findet sich niemand, der einen selbst
antreibt. Hier ist hohe Selbstdisziplin gefragt.
Getrieben wird man hier mal mehr und mal weniger
von der Angst des Scheiterns oder der Sorge um die
eigene Existenz, mit allen Konsequenzen! Doch zur
Beruhigung arbeitet man wenigstens in die eigene
Tasche, wenn der Rubel rollt.
Die Arbeitszeiten von angestellten und selbstständigen Anwälten ähneln sich häufig äußerlich. Auf
einen Selbstständigen warten jedoch nach der
normalen Arbeitszeit weitere Aufgaben, wie Akquise, Kontenüberwachung, Papierkram … – na
eben selbst und ständig!
Ein angestellter Anwalt bekommt sein monatliches
festes Gehalt, was gerade zu Beginn des Berufslebens von Vorteil ist. Allerdings haben die arbeitsrechtlichen Spielarten zugenommen, nach denen
auch hier ein geringes Grundgehalt und eine Art
Provision für die Umsätze aus den bearbeiteten
Akten gezahlt wird.
Fotos: Andrea Vollmer
Selbstständige Kollegen können nur aus dem
schöpfen, was sie einnehmen. Hier muss man
manchmal einen langen Atem haben, was häufig
unterschätzt wird: Auch Anwaltsrechnungen werden nicht mehr sofort gezahlt und manche gar
nicht. Bei angestellten Kollegen stellte sich häufig
das Problem, dass sich ihr Anfangsgehalt kaum steigerte. Hier haben Selbstständige zumindest nach
längerer Zeit einen deutlichen Vorteil: Sie verdienen
deutlich besser, wenn die Kanzlei gut läuft.
»Auch Anwaltsrechnungen
werden nicht mehr sofort gezahlt
und manche gar nicht.«
Ferner bekommt der angestellte Anwalt im günstigsten Falle ein voll ausgestattetes Büro gestellt. Ein
Selbstständiger muss erst einmal Räume anmieten
und die Ausstattung anschaffen und finanzieren.
Hier liegt besonders für Berufseinsteiger eine große
Hürde. Mit einem Computer und einem Drucker ist
es nicht getan. Wer keine reichen Eltern oder im
Lotto gewonnen hat, der kommt in Probleme:
Banken haben aufgrund der Juristenschwemme an
Rechtsanwälten kein Interesse und gewähren daher
kaum Gründungskredite. Staatliche Fördermittel gibt
es zwar, jedoch auch nur anteilig und nicht so üppig,
wie man es eigentlich brauchen würde. Selbst bei
der Gründung unserer Kanzlei durch langjährige,
örtlich eingeführte Rechtsanwälte, mit eigenem
Mandanten-Stamm sahen sich die Banken fast
ausnahmslos nicht einmal in der Lage, eine Kontokorrentlinie zu gewähren. Fremdkapital mussten wir
zum Glück nicht aufnehmen.
»...man steht halt an vorderster Front,
wenn die „Bombe“ platzen sollte.«
Letztlich habe ich festgestellt, dass die Risikobetrachtung aus Sicht eines Angestellten deutlich
anders ist, als die eines Selbstständigen. Ich war als
Angestellter bestimmt gewissenhaft und habe
nichts auf die leichte Schulter genommen. Aber
gerade was das Problem von Fristen, richtigen
Klägern oder Beklagten oder der Gefahr des verspäteten Vorbringens angeht, hat deren Stellenwert
in der Aufmerksamkeit deutlich zugenommen –
man steht halt an vorderster Front, wenn die
„Bombe“ platzen sollte.
Abschließend ist es aus meiner Sicht für Berufseinsteiger von Vorteil, wenn sie in einem Anstellungsverhältnis erste Erfahrungen sammeln können.
Der Drang zur Selbstständigkeit bzw. zur Partnerschaft wächst mit den Jahren, und Kollegen, die
nach fünf bis acht Jahren noch immer angestellt
sind, werden – mit allem Respekt – meist eher
misstrauisch betrachtet.
RA Stefan Swierczyna, Erfurt
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Thema
Wie viel verdient ein Eisbär?
Prozessfinanzierung beim Rechtsstreit um Knut
Eisbär Knut hat Werbeverträge wie ein Popstar. Um die Einnahmen streiten die Zoos Berlin und Neumünster vor Gericht.
Ganz gleich, ob es um die Durchsetzung eines
Pflichtteilsanspruches, die Zahlung einer Unfallrente, Schadenersatzansprüche oder die Lizenzeinnahmen für einen berühmten Eisbären geht –
der Anwendungsbereich für eine risikolose Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten gegen eine
Beteiligung am Erfolg ist ausgesprochen vielfältig. Dennoch sind vielen die Voraussetzungen
und der Ablauf einer gewerblichen Prozessfinanzierung noch nicht geläufig.
Ihn jedoch kennt so gut wie jeder: Knut, den
Eisbären aus Berlin. In den vergangenen Jahren
hatte der Berliner Zoo dank seines pelzigen Stars
zusätzliche Einnahmen in Millionenhöhe. Und zwar
sowohl auf Grund der Rekordbesucherzahlen als
auch – und das war der strittige Punkt – aus der
Vermarktung und Lizenzierung von Knut: der weltberühmte Bär kann eine Anzahl an Werbeverträgen
aufweisen, wie sie sonst nur bei erfolgreichen
Sportlern oder Popstars vorkommt.
nützigen Verein getragen. Der stand vor dem Problem, dass er die Kosten für einen Rechtsstreit nicht
allein aufbringen konnte, geschweige denn ein
hohes Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens
eingehen wollte.
Der Anwalt des Tierparks stellte den Fall der Allianz
ProzessFinanz GmbH vor. Die war von den Ansprüchen auf einen Teil der Werbeeinnahmen überzeugt. Sie finanzierte den Rechtsstreit vor und trug
das volle Kostenrisiko gegen eine reine Beteiligung
am Erfolg (deutlich unterhalb der Standardbedingungen von 30 %). Außerdem unterstützte sie
ihren Kunden durch die Einholung von Rechtsgutachten, betreute und begleitete durchgehend
das Verfahren und alle Verhandlungen und stellte
dem Tierpark Neumünster sogar eine PR-Agentur
an die Seite, die die Pressearbeit für ihn übernahm.
Denn auch das war vorliegend ein ganz wichtiger
Punkt, um mit den medienerfahrenen Berlinern
mithalten zu können.
Waffengleichheit schaffen
Foto: Zoo Neumünster
„Es war für uns sehr beruhigend, die Allianz ProzessFinanz mit im Boot zu haben“, betont Dr. Peter
Drüwa, der Direktor des Tierparks Neumünster. „Wir
hätten uns sonst den Prozess wohl nicht leisten
können und wären leer ausgegangen. Der Großteil
des erzielten Betrages soll jetzt für dringend
notwendige Umbau- und Renovierungsarbeiten im
Tierpark Neumünster verwendet werden.“, so der
Zoodirektor.
Anwendung im Zivilrecht
Exotische Fälle wie der vorstehend geschilderte sind
natürlich eher selten. Dennoch zeigt er, dass der
Anwendungsbereich für die gewerbliche Prozessfinanzierung mannigfaltig ist. Ansprüche aus
nahezu jedem Rechtsgebiet des Zivilrechts können
grundsätzlich prozessfinanziert werden. Voraussetzungen sind der Mindeststreitwert, Bonität des
Gegners und überwiegende Erfolgsaussichten des
Anspruchs, an dem eine wirtschaftliche Beteiligung
(im Erfolgsfall) möglich sein muss.
Zankbär Knut
Was vorher kaum einer wusste – Knut gehörte gar
nicht dem Zoo Berlin. Eigentümer war bis dato der
Tierpark Neumünster. Und der vertrat die Auffassung, er habe einen Anspruch zumindest auf
Beteiligung an der wahrlich umfassenden Vermarktung und „Verwertung“. Der Zoo Berlin stellte sich
jedoch stur, weshalb Neumünster sich gezwungen
sah, gerichtlich vorzugehen.
Der Tierpark Neumünster wird von einem gemein-
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ADVOICE 01/10
Der Fall zeigt die für eine Prozessfinanzierung typische „David-gegen-Goliath-Situation“. Erst mittels
Prozessfinanzierer herrschte „Waffengleichheit“
zwischen dem kleinen, unbekannten Tierpark in
Schleswig-Holstein und dem größten Zoo Deutschlands. Nach zähen Verhandlungen einigten sich die
Parteien schließlich: Der Tierpark Neumünster
erhielt vom Zoo Berlin insgesamt 430.000 Euro in
drei Raten. Außerdem hat er sich bereit erklärt, das
Tier dem Zoo Berlin endgültig zu überlassen.
Neben Verfahren in Deutschland werden auch
zunehmend Prozesse in Österreich, der Schweiz,
England und anderen nordeuropäischen Ländern
finanziert. Sowohl in vorgerichtlichen Verhandlungen, Mediationen und natürlich in „klassischen“
Gerichts- oder internationalen Schiedsverfahren
kann der Betroffene auf eine Finanzierung zurückgreifen.
RAin Birte Meyer, München
Thema
!
Ablauf Prozessfinanzierung
Prüfung des Falles in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht
ggf. telefonische Vorabanfrage,
ob grundsätzlich geeignet
Falls überwiegend erfolgversprechend,
Fertigung eines Klageentwurfs
Übersendung von Klageentwurf,
Anlagen und sonstigen relevanten
Dokumenten
Recht haben und Recht bekommen
Gedanken zum System der Prozessfinanzierung
„Recht haben und Recht bekommen sind zwei
verschiedene Paar Schuhe.“ – „Vor Gericht und
auf Hoher See ist man in Gottes Hand.“ Diese
Sprüche sind uralt und verdeutlichen, dass sein
gutes Recht zu bekommen immer auch ein Risiko
in sich birgt. Wie gut wäre es, dieses Prozessrisiko minimieren oder gar abgeben zu können.
Das geht, und zwar mittels Prozessfinanzierer.
Die Anbieter versprechen risikofreie Durchsetzung des eigenen Anspruches. Doch so verlockend das klingt – jede Medaille hat zwei Seiten.
Prozessfinanzierer sind auf Gewinn ausgerichtete
Unternehmen. Das ist nicht verwerflich, heißt aber:
Sie wollen, oder müssen, auch etwas verdienen.
Deshalb beteiligen sie sich an den erstrittenen
Summen. Grundsätzlich gilt: Je mehr Risiko abgegeben wird, desto mehr vom erstrittenen Geld geht
an den Prozessfinanzierer, aber nie alles.
zzgl. Anschreiben mit eigener Einschätzung
von Chancen, aber auch Risiken
Ware Recht
Erstes Feedback des Prozessfinanzierers idR binnen 48 Stunden
ggf. Anfordern weiterer Unterlagen
durch den Finanzierer
falls Finanzierer überzeugt ist von den
Erfolgsaussichten: Übersendung eines
Finanzierungsvertrages zur Zeichnung
durch den Anspruchinhaber
finale Entscheidung des Finanzierers
und Gegenzeichnung
ab Vertragsschluss: Vorfinanzierung
sämtlicher anfallender Kosten und
Übernahme des Risikos im Falle des
Unterliegens
Betreuung und Unterstützung bis
zur Beendigung des Verfahrens,
auch Zwangsvollstreckung
Abrechnung und Auskehr der Erlöse
nach Zahlung durch den Gegner
zusammengestellt von
RAin Birte Meyer, München
Damit verbunden ist die zweite Kehrseite der
Medaille: Finanziert wird längst nicht jeder Prozess.
Der Streitwert muss hoch genug sein, in der Regel
mindestens im mittleren fünfstelligen Bereich. Nicht
nur der Streitwert, sondern auch das mit dem Prozess Begehrte muss stimmen. Prozessfinanzierung
geht nur bei Geldforderungen und zwar von solventen Gegnern. Denn, was nützt der beste Titel,
wenn er nicht vollstreckt bzw. in bare Münze
verwandelt werden kann.
Und noch eine Frage stellt sich: Braucht das deutsche Rechtssystem überhaupt Prozessfinanzierer?
Schließlich gibt es doch für denjenigen, der nicht
über ausreichend Mittel verfügt, seine berechtigten
rechtlichen Interessen durchzusetzen, die Prozesskostenhilfe. Das stellte schon im Jahr 2000 der
damalige Präsident der Rechtsanwaltskammer
Stuttgart, Rechtsanwalt Peter Ströbel klar heraus.
Prozessfinanzierer minimierten zwar die Risiken. Das
System funktioniere aber auch ohne sie, so Ströbel
gegenüber „Finanztest“. Das System Prozessfinanzierung sei auch nicht zu beanstanden. Allerdings
gefalle ihm der Gedanke nicht, dass das Recht Einzelner und damit die Gerechtigkeit zur Ware werde.
Genährt wird diese Kritik von Prozessfinanzierern
und Anwälten selbst. So kann die Unabhängigkeit
der Anwälte, die Aktien eines Prozessfinanzierers
inne haben, schon in Frage gestellt werden.
So hat Ströbel bereits im Jahr 2000, angesprochen
von „Finanztest“ auf Anwälte mit Aktien der dama-
ligen Foris AG, die Frage aufgeworfen, inwieweit
Anwälte dann „ihren“ Prozessfinanzierer empföhlen
und diesem dann aussichtsreiche Fälle zuspielt, die
vielleicht auch außergerichtlich gut hätten gelöst
werden können.
Waffengleichheit schaffen
Die Frage der Unabhängigkeit stellt sich auch, wenn
der Prozessfinanzierer den Prozess begleitet. Was
wirtschaftlich legitim ist, mag mit unabhängigem
Recht kollidieren, wenn ein Dritter neben Mandant
und Anwalt die Prozessstrategie mit bestimmt. Da
der Prozessfinanzierer am erstrittenen Geld beteiligt
ist, liegt nahe, dass er daran interessiert ist, dass der
Titel möglichst hoch ausfällt. Doch jeder Anwalt
weiß, dass manchmal ein (finanziell) schlechter
Vergleich für den Mandanten die bessere Lösung
sein kann. Andererseits mag das passen, wenn alle
die gleichen Interessen verfolgen, Mandant, Anwalt
und Prozessfinanzierer. Es kann auch von Vorteil
sein, wenn David selbst ein finanzkräftiges Schwergewicht an seiner Seite hat, wenn er Goliath gegenübersteht. Das schafft Waffengleichheit.
Recht kostet Geld
Diese Verquickung zwischen Recht bekommen und
Gewinn erzielen mag eine Vorstellung sein, die dem
deutschen Verständnis eines Rechtssystems widerspricht. Recht bekommen soll eben nicht vom gut
gefüllten Geldbeutel abhängen. Auf der anderen
Seite: Was spricht denn dagegen, dass die gute
Dienstleistung des Rechtsanwaltes auch gutes Geld
kostet und auch kosten darf? Qualität kostet Geld.
Mit welcher Berechtigung muss ein Anwalt für die
gleiche Arbeit auf einen Teil des Geldes verzichten,
wenn er einen PKH-Fall mit entsprechendem Streitwert hat? Ich selbst durfte erst kürzlich erfahren, dass
der Unterschied zwischen PKH und Nicht-PKH bei
einem Streitwert von 6.000 € über 300 € ausmacht
(Verfahrens- und Termingebühr). Abgesehen davon,
ob es rechtens ist, wenn der Mandant die Differenz
ausgleichen sollte, wären wir genau bei der gleichen
Frage, ob er sich das leisten kann. Für manchen sind
die 300 € das, was für andere 3.000.000 € sind.
Vielleicht ist es an der Zeit, sich daran zu gewöhnen,
oder besser; sich einzugestehen, dass Recht bekommen Geld kostet. Prozessfinanzierer sind dabei
eine Möglichkeit, das Prozess-Risiko zu kalkulieren.
RAin Anke Schiller-Mönch, Weimar
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Thema
Versicherungsrecht
Nische und Chance für die (junge) Anwaltschaft
Vor allem auf der Seite der Versicherungsnehmer
liegt großes Potenzial. Wer heutzutage als Anwalt erfolgreich sein und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten will, dem begegnet ein
Markt mit der Erwartung nach Spezialisierung.
Die Spezialisierung auf Versicherungsrecht ist
eine Antwort darauf.
Gerade die wirtschaftliche Bedeutung weist den
hohen Nutzen einer Spezialisierung im Versicherungsrecht aus. Nach den aktuellsten Statistiken des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) für das Jahr 2008 standen den
Bundesbürgern 607 Versicherungsunternehmen
gegenüber, die aus knapp 164,5 Milliarden Euro
Bruttojahresbeiträgen ungefähr 141,4 Milliarden
Euro Erstversicherungsleistungen ausschütteten. Im
statistischen Durchschnitt hatte jeder Einwohner
sechs Versicherungsverträge zu einer Bruttojahresprämie in Höhe von insgesamt 2.000,- Euro. Genügend Mandanten – aus dem privaten, industriellen/gewerblichen und staatlichen Bereich – mit
ausreichend Gegenstands- bzw. Streitwerten stehen
mithin zur Verfügung.
Laut der Bundesrechtsanwaltskammer waren zum
Stichtag 01.01.2009 bundesweit 150.377 Rechtsanwälte zugelassen, davon 35.919 als Fachanwälte
anerkannt. Bei seinerzeit möglichen 19 Fachanwaltstiteln stellten das Arbeitsrecht (8.038) und das
Familienrecht (7.749) den größten Anteil dar, während sich das Versicherungsrecht (818) als Nische
erweist. Den Fachanwaltstitel für Versicherungsrecht zu erwerben, stellt sich jedoch regelmäßig als
äußerst schwierig dar. Es ist nicht einfach, innerhalb
von drei Jahren die 80 erforderlichen Praxisfälle
vorzuweisen.
»Dort als eigenständiger Neueinsteiger
anwaltlichen Fuß zu fassen, ist
nahezu unmöglich.«
Am ehesten gelingt dies den Anwälten, welche für
Versicherer tätig sind. Allerdings muss hier die versicherungsrechtliche Anwaltstätigkeit als „geschlossene Gesellschaft“ bezeichnet werden. In der Regel
haben alle Versicherungsunternehmen bereits eine
oder mehrere seit langem präferierte Kanzlei(en),
welche sie mit ihrer Interessenswahrnehmung
beauftragen. Entsprechend groß ist der Konkurrenzdruck und -kampf unter den Versicherungsanwälten. Dort als eigenständiger Neueinsteiger
anwaltlichen Fuß zu fassen, ist nahezu unmöglich.
»Wer glaubt, mit seinem Versicherer
auf derselben oder wenigstens
angenäherter Augenhöhe verhandeln
zu können, liegt in der Regel gänzlich
neben der Rechtswirklichkeit...«
Hingegen kann sich der geneigte Rechtsanwalt aber
auf Versicherungsnehmerseite noch einen Namen
machen. Hier ist der Bedarf angesichts der Ungleichheit der Versicherungsvertragspartner, insbesondere auch infolge der zuvor bezeichneten
hochspezialisierten Versicherungsanwälte sowie der
hochkomplexen Bedingungswerke, immens.
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ADVOICE 01/10
Thema
»Es ist unabdingbar, die jeweilige
Rechtsprechung des Versicherungssenates des Bundesgerichtshofes,
der IV. Zivilkammer, sowie der
Versicherungssenate der Oberlandesgerichte, manchmal auch
der Versicherungsrechtskammern
der Landgerichte, zu kennen.«
Bekanntlich ist aller Anfang anwaltlicher Betätigung schwer, und diese Aussage gilt auch und vor
allem für das Versicherungsrecht. Dieses Rechtsgebiet ist letztlich und in erster Linie Vertragszivilrecht mit ausgeprägten spezialgesetzlichen
Vorgaben und gekennzeichnet durch das Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Es ist deutlich zu einem etwaigen
Haf- tungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten abzugrenzen, wobei es
jedoch Überschneidungen zwischen Haftungs- und
Deckungsprozess geben kann. Juristische Probleme
können sich insbesondere bei Versicherungsvertragsschluss oder im Schadenfall ergeben und
tauchen naturgemäß erst im letzteren Stadium auf.
Es ist unabdingbar, die jeweilige Rechtsprechung
des Versicherungssenates des Bundesgerichtshofes,
der IV. Zivilkammer, sowie der Versicherungssenate
der Oberlandesgerichte, manchmal auch der Versicherungsrechtskammern der Landgerichte, zu
kennen. Ansonsten lassen sich die einzelnen
Versicherungsvertrags- und Versicherungsbedingungsklauseln nur schwer verstehen oder auslegen.
Zudem gibt es bei den Bedingungswerken zwar
regelmäßig Übereinstimmungen mit den Musterbedingungen des GDV. Allerdings lässt es sich kein
Versicherer nehmen, anders zu sein als die Konkurrenz und wird daher zumindest einige Klauseln
verwenden, die nicht dem „Standard“ der Branche
entsprechen. Daneben passt die Versicherungswirtschaft ihre Versicherungsvertragsbedingungen
regelmäßig an eine veränderte Rechts- bzw. Rechtsprechungslage an. Wer als Anwalt ohne Einblick
in die gesamten konkreten Versicherungsunterlagen des Mandanten – insbesondere Antrag, Versicherungsschein, Allgemeine und Besondere Versicherungsvertragsbedingungen – und ohne das
Versicherungsvertragsgesetz versucht, ein Versicherungsmandat zu bewältigen, wird mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen
Haftungsfall produzieren.
»In der allgemeinen gesellschaftlichen
Wahrnehmung wird der Charakter
eines Versicherungsvertragsverhältnisses als Risikoschutz regelmäßig mit
jenem einer Sparanlage verwechselt.«
Darüber hinaus ist auch die anwaltliche Verantwortung nicht zu unterschätzen. Nicht selten wird
im Schadenfall die – vornehmlich wirtschaftliche –
Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet sein.
Der Versicherungsanwalt hingegen muss das Versichertenkollektiv vor einer unberechtigten oder gar
betrügerischen Inanspruchnahme schützen. In der
allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung wird
der Charakter eines Versicherungsvertragsverhältnisses als Risikoschutz regelmäßig mit jenem einer
Sparanlage verwechselt. Getreu dem Trugschluss
„Jetzt habe ich so viel eingezahlt, da steht mir eine
Ausschüttung auch zu.“, werden viele überflüssige
und von geringer Erfolgsaussicht geprägte Gerichtsverfahren durchgeführt. Nicht nur in der anwaltlichen Praxis, sondern bereits in der Ausbildung
ist das Versicherungsrecht eine Nische. Man findet
es dort nur gelegentlich und wenn, dann oft als
lediglich unwesentliche Ergänzung zu den Klassikern der juristischen Lehre. Im Rahmen des Referendariats kommt das Versicherungsrecht ebenso
selten und – wenn überhaupt – dann nur zum
Zwecke der Veranschaulichung oder als Aufhänger
für Standardprobleme zur Anwendung. Wer sich
dieses Rechtsgebiet erschließen möchte, kann sich
einer speziellen Ausbildung, vor allem im Rahmen
eines Fachanwaltslehrgangs für Versicherungsrecht,
nicht entziehen.
Als Fazit ist festzuhalten, dass das Versicherungsrecht eine spannende und bedeutsame Rechtsmaterie mit hohem Bezug zur Lebenswirklichkeit
darstellt. Für die Anwaltschaft bietet es deutliche
Anreize, sich (auch) hierin zu betätigen. Dies bedingt
zwingend einen vorherigen Erwerb der erforderlichen Spezialkenntnisse und ständige Fortbildung.
Auf Versicherungsseite wird der Anwalt seinen Einstieg gemeinhin nur über die bestehenden Versicherungskanzleien finden. Für die Versicherungsnehmerseite stellt sich demgegenüber zwar die Frage
nach dem Aufbau und folglich – wie bei jeder
Kanzleieröffnung – nach der Kundengewinnung.
Allerdings besteht hier auf Grund des hohen Spezialisierungsbedürfnisses in diesem Rechtsgebiet
ein noch ungesättigtes Anwaltsmarktsegment.
Ohne Freude an der speziellen und komplexen
Materie des Versicherungsrechts wird jedoch keiner
der beiden vorbezeichneten Wege zum Erfolg
führen. Für den (jungen) Rechtsanwalt bietet das
Versicherungsrecht eine Chance, sich aus der anwaltlichen Masse hervorzuheben.
RA Thorsten Bahnemann, Düsseldorf
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ADVOICE 01/10
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Thema
Papier gegen Gewalt
Der Gewaltschutz – ein Lauf gegen die Zeit
Kinder leiden besonders unter häuslicher Gewalt. Dennoch kostet es Überwindung, gegen den eigenen Partner gerichtlich vorzugehen.
Wenn es darum geht, Menschen, die Gewalt
erfahren haben und bedroht werden, zu schützen, sind meist Schnelligkeit und Flexibilität geboten. Gerade wenn es sich um häusliche Gewalt
handelt und Kinder involviert sind, muss man
einen kühlen Kopf bewahren, um sein Ziel zu
erreichen. AdVoice-Redakteurin Anke SchillerMönch wollte eigentlich für ihren FA-Kurs lernen, aber dann klingelte das Telefon.
Es ist ein ganz normaler Dienstag in meiner Kanzlei.
Mir steht eine kurze Bürowoche bevor, da ich am
Mittwoch zum Fachanwaltslehrgang fahren möchte. Ein wenig Ruhe täte mir gut. Schließlich wäre
ein Blick in die Kursunterlagen vor der Klausur
irgendwie nicht schlecht.
Gegen 14 Uhr kann ich die Vorstellung von einer
ruhigen Woche und vom Lernen für den Fachanwaltskurs begraben. Das Telefon klingelt. Am anderen Ende die Stimme einer schüchternen Frau. Ein
Bekannter habe mich empfohlen. Sie erzählt mir,
dass ihr Partner am Wochenende gewalttätig geworden sei, vor den Augen der Kinder. Die habe sie
inzwischen sicher unterbringen können. Der Mann
sei beruflich unterwegs und sie habe Angst, wenn er
nach Hause kommt. Wann das sei, möchte ich
wissen. Es sind noch ein paar Tage Zeit. Ich atme
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ADVOICE 01/10
innerlich auf. Wir haben ein wenig Zeit. Ich beruhige
die Frau und sichere ihr meine Hilfe zu. Da wusste
ich noch nicht, was auf mich zukommt.
»Beim Anblick der Bilder muss sich
meine Kollegin setzen. So etwas hatte
selbst sie noch nicht gesehen.«
O.K., lernen wird vertagt, alle anderen Termine auch.
In mir macht sich dieses „Ich mach die Welt ein
bisschen besser“-Gefühl breit. Mein Ehrgeiz ist
angestachelt. Doch halt! Wo bitteschön ist denn da
die Professionalität, Frau Rechtsanwältin? Also
lehne ich mich einen Moment zurück und sortiere
die Fakten und beschließe zu warten, bis die Mail
mit den Bildern, den Daten und der Vollmacht
kommt. Wenn es der Frau ernst und wichtig ist,
sollte das alles in einer halben Stunde da sein. Es
ging schneller.
Die Fotos haben mich schockiert – und nicht nur
mich. Mit Einverständnis der Mandantin zog ich
meine Bürogemeinschaftskollegin zu Rate. Die hat
jahrelange Berufserfahrung, insbesondere im Familienrecht. Beim Anblick der Bilder muss sie sich
setzen. So etwas hatte selbst sie noch nicht
gesehen. Ja – es war Eile geboten.
Foto: Georg Preissl_Fotolia.com
Die legte ich jetzt an den Tag, nahm mir das
Gewaltschutzgesetz und das neue FamFG vor und
tippte munter drauf los. Natürlich hatte meine
Sekretärin heute frei. Mit Hilfe von Formularbüchern und intensiver Gesetzeslektüre brachte ich
einen, wie ich fand, ganz passablen Antrag nebst
Begründung aufs Papier, und schickte alles zur
Mandantin, damit sie die Fakten überprüft. Mittlerweile ist es Nachmittag. Die Mandantin holt
gerade die Kinder aus der vorläufigen Unterkunft.
Als ich sie abends erreiche, wirkt sie schon etwas
aufgeräumter. Offensichtlich hat sie die Entscheidung, gerichtlich gegen den Partner vorzugehen,
Überwindung gekostet.
»Immerhin schüchtert Gewalt ein
und – so makaber es klingen mag –
spielen Gefühle, Liebe und die
Hoffnung, das alles wieder gut
werden würde, eine wichtige Rolle.«
Meine Kollegin bestätigt mir, das, was für Außenstehende das Selbstverständlichste der Welt zu sein
scheint, ist für die Betroffenen oft nicht so eindeutig. Gründe dafür gibt es viele. Immerhin schüchtert Gewalt ein und – so makaber es klingen mag -
Thema
spielen Gefühle, Liebe und die Hoffnung, das alles
wieder gut werden würde, eine wichtige Rolle.
Die Mandantin hatte sich entschieden und arbeitete
hervorragend mit. Wenn ich mir das vorstelle – sie
muss in der eidesstattlichen Versicherung alles noch
einmal wiedergeben. Um 23 Uhr telefoniere ich das
letzte Mal an diesem Tag mit meiner Mandantin.
Danach füge ich die letzten Änderungen in den
Antrag ein, maile ihr alles zu mit der Bitte, sich bis
zum nächsten Tag um 11 Uhr bei mir zu melden.
»Der Bräutigam war der, gegen den
ein halbes Jahr zuvor eine Gewaltschutzverfügung ergehen sollte.«
Als am nächsten Morgen gegen elf immer noch
keine Nachricht von der Mandantin da ist, versuche
ich sie zu erreichen. Mail – Fehlanzeige, Festnetz –
Fehlanzeige, Handy – Fehlanzeige. Und nun? Langsam drängt die Zeit. Sollte sie es sich wieder anders
überlegt haben? Meine Kollegin hatte mir erzählt,
dass sie einmal von einer Gewaltschutz-Mandantin zu einer Hochzeit eingeladen wurde. Der Bräutigam war der, gegen den ein halbes Jahr zuvor eine
Gewaltschutzverfügung ergehen sollte.
Sie schaut mich an und greift zum Telefon. Der
Richter ist im Haus. „Nein, die Anwältin ist hier. Ich
komme gleich mal mit ihr hoch.“ Kurze Zeit später
bin ich im Büro des zuständigen Richters. Sein Tisch
ist übervoll mit Akten, und ich habe ihn offensichtlich gerade aus den Urteilsgründen geholt. Ich
entschuldige mich und trage mein Anliegen vor. Er
blättert in der Akte.
Sein Kommentar: „Da müssen wir anhören.“ „Na ja,
müssen nicht“, antworte ich mutig. „Schauen Sie
mal - Anlage 1. Da sind noch Kinder mit im Spiel.“
Er blättert, sieht die Anlage und schaut mich an.
„Wie lange haben Sie denn Zeit? Ich bräuchte
ungefähr eine Stunde. Schließlich muss das ja noch
geschrieben werden.“ Ich bin irritiert, realisiere erst
gar nicht, was er da gesagt hat. Nein, nicht morgen,
sofort gibt’s die Verfügung. Klar, eine Stunde – an
der soll's jetzt nicht scheitern.
Eine Stunde später bin ich wieder im Büro des
Richters. Wir diskutieren noch, wer was zustellen
muss oder darf, finden eine schnelle, gute Lösung.
Ich muss noch ein wenig warten, im Büro der
Geschäftsstelle. Dort unterhalte ich mich nett mit
der Mitarbeiterin, die mich freundlicherweise zum
Richter gebracht hatte und nun wahrscheinlich
gerade wegen meiner Sache Überstunden schiebt –
nein, nicht alle Gerichte sind verstaubt und unflexibel. Sie erklärt mir, dass sie nun das Aktenzeichen der Polizei meldet, dass die dann gleich
Bescheid wissen, falls sie gerufen werden.
»Nein, nicht morgen, sofort gibt’s die
Verfügung.«
Mit meinem für sofort vollstreckbar erklärten Beschluss mache ich mich wieder auf den Weg zu
meiner Mandantin. Die ist sichtlich froh, hat sich
Unterstützung von Freunden geholt. Das wiederum
beruhigt mich. Denn was nützt der tollste Beschluss,
wenn der Herr sich nicht drum schert. Der hatte
dann aber wohl Respekt vor dem Beschluss und
hielt sich dran. Ich habe dann noch einmal mit der
Mandantin telefoniert. Alles war gut gegangen.
Dafür, dass es so bleibt, gibt es natürlich keine
Garantie.
RAin Anke Schiller-Mönch, Weimar
Ich beginne gerade, mich zu ärgern, dass ich schon
so viel Energie in die Sache gesteckt habe, als das
Telefon klingelt. Die Mandantin ist dran. Wie es nun
weiter gehe? Ich entscheide, dass ich den Antrag
persönlich zum Gericht bringen werde.
Auf dem Weg dorthin statte ich ihr einen Besuch
ab. Ich weiß nicht, ob das richtig ist, habe aber das
Bedürfnis, mir ein eigenes Bild zu machen. Außerdem brauche ich das Original der Eidesstattlichen
Versicherung. Bei der Mandantin angekommen,
sind die Kinder schon da. Ich spüre die Bedrücktheit,
die dort herrscht. Aber mir fällt auf, wie die Mutter
versucht, Normalität in den Alltag zu bringen und,
wie liebevoll Kinder und Mutter miteinander umgehen. Vor Ort merke ich, dass ich den Antrag
hinsichtlich der „Bannmeile“ ein wenig konkretisieren muss. Als alles fertig ist, ist es 15:30 Uhr –
ich muss zum Gericht. Vielleicht gelingt es mir, eine
Entscheidung bis morgen zu bewirken. Ich bin von
Haus aus Optimist.
»Ich spüre die Bedrücktheit, die dort
herrscht.«
Kurz vor vier stehe ich in der Geschäftsstelle des zuständigen Dezernates, trage der dortigen Mitarbeiterin mein Anliegen vor und habe kurz das Gefühl,
dass ich da heute nicht mehr weiter komme. Ich
bleibe hartnäckig. „Na, dann tragen wir es erst mal
ein“ meint die Frau – na immerhin, denke ich und
komme mit ihr ins Gespräch. Sie nimmt den Antrag,
blättert ihn durch. An den farbig, auf etwas dickerem
Papier ausgedruckten Fotos kommt sie nicht vorbei.
§
ADVOICE 01/10
19
Thema
Gar nicht so leicht, in den Knast zu kommen
Sicherheitsbestimmungen, Regeln und Alltag im Hamburger Gefängnis Santa Fu
Es ist der 22. Januar dieses Jahres, einer dieser
seltenen klirrend kalten Wintertage, als ausgerechnet eine Justizvollzugsanstalt warmen Unterschlupf, wenn auch nur temporär, bietet.
10.30 Uhr, Ortstermin in der JVA Hamburg
Fuhlsbüttel.
Es folgt die standardmäßige Belehrung, dass nur
das mitgeführt werden darf, was für den Besuchsaufenthalt erforderlich ist – Geld und insbesondere
Handys im Zustand „aus“ müssen im Spind eingeschlossen werden.
nenhof, der eingefasst ist von mit S-Drahtrollen
versehenen Mauern und einem verwaisten Wachturm, der seine Funktion dank moderner Videoüberwachung eingebüßt hat. Keine Menschenseele
zu sehen, es ist friedlich still an diesem kalten,
grauen Wintertag.
„Santa Fu“, wie der berühmt-berüchtigte Knast
verniedlichend genannt wird, ist eines von fünf
Gefängnissen der Hansestadt. Der Spitzname
„Santa Fu“ geht vermeintlich auf einen Pressebericht aus den 1970er-Jahren zurück, der sich mit
geglückten Gefängnisausbrüchen beschäftigte und
die Schlagzeile „Santa Fu und raus bist Du“ trug.
Vorrang für Strafverteidiger
Fotografieren verboten, so lernen wir vom Personal
gleich am Eingang zum eigens abgetrennten Bereich der JVA-Verwaltung, der an den Trakt „Haus I“
grenzt mit seiner weithin erkennbaren, die roten
Backsteingebäude überragenden Gefängniskirche.
Wir werden in Empfang genommen, und es wird
uns bedeutet, dass die erteilte Fotoerlaubnis nur
für „außerhalb“ gilt. In Begleitung der Anstaltsleitung dürfen wir dann doch Gebäudeausschnitte
für AdVoice festhalten, die kein Sicherheitsrisiko
darstellen. Im funktionell eingerichteten Büro des
„Gefängnisdirektors“ lassen wir uns in die wechselhafte Geschichte der JVA einweisen.
Der Eindruck, dass es in „Santa Fu“ an Absicherung
mangeln und ein Abhauen von Knackis spielend
gelingen könnte, wird gleich am Eingangsbereich
zerstört. Schon der Zutritt zum Gelände am
Suhrenkamp 92 im heutigen Stadtteil Ohlsdorf mit
der profil- und türgrifflosen, grauen Stahltür signalisiert ein Höchstmaß an Sicherheit. Wir werden
erwartet. Strenge Augen hinter Panzerglas, kritisch
musternd und dazu ein Kopfnicken künden von
einem „Guten Tag“. Formell korrekt und höflich,
dennoch unmissverständlich bestimmt, bittet der
Justizvollzugsbeamte an der Zugangskontrolle um
ein gültiges Ausweisdokument, das gegen einen
gelben Besucherausweis, der sichtbar im gesamten
Gefängnisbereich zu tragen ist, getauscht wird.
Erfahrene Strafverteidiger kennen genau jene
notwendigen Vorkehrungen kurz vor dem Betreten
eines jeden Gefängnisses. Sie wissen auch, dass es
besonders bei Andrang zu den Hauptbesuchszeiten
eine ganze Weile dauern kann, bis man „durch“ ist.
Wer als Rechtsanwalt nicht pünktlich zur vereinbarten Besuchszeit vor Ort ist, der muss sich mitunter sehr gedulden. Bei der Aufrechterhaltung der
hohen Sicherheit ist es gar nicht anders möglich,
wird später die stellvertretende Anstaltsleiterin
Karen Knaack erklären. Zwar genießen Strafverteidiger in vielerlei Hinsicht Priorität, werden bevorzugt behandelt und dürfen „normale“ Besucher
überholen. Doch mit Serviceleistung auf Knopfdruck geht es nicht.
Nachdem die mitgebrachten Taschen sicher im
Stahlschrank verschlossen sind, geht es durch
diverse Gitterschleusen, und eine weitere graue
Stahltür vorbei an einem ebenfalls hinter Panzerglas befindlichen Überwachungsraum in den In-
Santa Fu wird die JVA Hamburg Fuhlsbüttel genannt. Doch die Zeiten von „Santa Fu und raus bist du“ sind vorbei.
20
ADVOICE 01/10
Spiegel der Geschichte
Ursprünglich, kurz nach der Reichsgründung, 1879
mit Haus I als „Centralgefängnis“ konzipiert, wurde
die Haftanstalt um die Jahrhundertwende 1891 um
das heutige Haus IV, 1892 um Haus III und 1906
schließlich um Haus II ergänzt. Die Erweiterungen
folgten stets als logische Konsequenz der fort-
Thema
schreitenden Stadtvergrößerung. Mit der Justizreform in der Weimarer Republik sollte auch der
Strafvollzug in Fuhlsbüttel modernisiert und humaner werden. Drakonische körperliche Strafmaßnahmen, die den Neuling im Zuchthaus regelmäßig
erwarteten und ausschließlich der Vergeltung dienten, wurden ersatzlos gestrichen.
Der Erziehungsgedanke hielt stattdessen Einzug
und veränderte sogar maßgeblich auf Reichsebene
die Vollzugsgrundsätze, wie die in der Fassung vom
24.10.1924 geltende Dienst- und Vollzugsordnung
(DVO) festschrieb:
„Durch den Vollzug der Freiheitsstrafen sollen die
Gefangenen, soweit es erforderlich ist, an Ordnung
und Arbeit gewöhnt und sittlich so gefestigt werden, dass sie nicht wieder rückfällig werden. Die
Gefangenen sind ernst, gerecht und menschlich zu
behandeln. Ihr Ehrgefühl ist zu schonen und zu
stärken.“
Die Hinwendung zum Ideal der Resozialisierung
kann jedoch nicht die sich daran anschließende
Zeit des nationalsozialistischen Terrors ungeschehen machen, in der „Santa-Fu“ zum Folterknast der
SS und der Gestapo und zum Konzentrationslager
„Kola-Fu“ umfunktioniert wurde. In dieser Zeit verloren hier 245 Frauen und Männer ihr Leben.
Auch hat sich die Struktur der dort Inhaftierten
geändert. Vormals noch Knast für männliche und
weibliche Straftäter aller Deliktsgruppen, sind aktuell nur Männer in Santa Fu untergebracht, die lange
Haftstrafen zu verbüßen haben oder in Sicherungsverwahrung leben.
„Häufig straffällig gewordene Betrüger“, so die
stellvertretende Anstaltsleiterin der JVA Karen
Knaack, „sind eher die Ausnahme. Bei den Gefangenen haben wir es mit Schwerkriminellen zu
tun“, und meint damit Gewalt- und Sexualstraftäter.
Obschon in den 1990er Jahren einige Vorfälle für
Aufsehen gesorgt haben, so etwa, dass Strafhäftlinge Straflockerungen wie einen Ausgang zur
Flucht nutzten, beurteilt Knaack den Vollzug als
sehr sicher. Die Rolle der Strafverteidiger beschreibt
die Juristen hierbei durchaus kritisch.
Meist Schwerstkriminelle
Es hat schon Versuche gegeben, den Verurteilten
„Gutes“ zu tun. Da wurden Mobilfunktelefone in
Hafträumen entdeckt, die nur über den Anwalt den
Weg hinein finden konnten. Und letztlich helfen
moderne Kommunikationsmittel, den Kontakt nach
außen aufzubauen und eine mögliche Flucht einzuleiten.
Anwälte genießen erhebliche Vorzüge. „Denn mit
der Anwaltspost, die wir nicht durchsuchen, kann
etliches in die JVA eingeschleust werden.
Das ursprünglichbis an seine Grenze mit Insassen
gefüllte Gefängnis ist heute unterbelegt, große
Teile des Gefängnisses stehen leer und sollen architektonisch umgestaltet werden. Vor Kurzem hat die
Hamburgische Bürgerschaft beschlossen, einen
entsprechenden Wettbewerb auszuschreiben.
Wir hatten zurückliegend einen Fall, und das
wusste der Strafverteidiger noch nicht einmal, in
dem hat der Häftling mehrere Päckchen Backhefe
bekommen“, schildert Knaack die Pläne des Täters,
für sich und Mithäftlinge alkoholische Getränke
illegal herzustellen.
In dem Hochsicherheitsgefängnis sitzen fast ausschließlich Schwerstkriminelle ein, die lange Haftstrafen zu verbüßen haben.
Gute und Böse?
Sie sieht die unterschiedlichen Aufgaben der
Organe der Rechtspflege in einem erheblichen
Spannungsfeld. „Anwälte müssen die Interessen
ihrer Mandanten vertreten und werden von den
Insassen als die „Guten“ wahrgenommen, die
gegen uns, die Anstaltsleitung, als die „Bösen“ etwa
Haftverbesserungen durchsetzen sollen.
Häftlinge versuchen oftmals ihre Strafverteidiger
zu instrumentalisieren. Zur täglichen Aufgabenerfüllung gehört es jedoch, und das gilt auch für alle
Mitarbeiter im Strafvollzug, die notwendige Distanz zu halten“, sagt Knaack. Menschlichkeit, so in
der täglichen Ansprache, sei kein Widerspruch hierzu. „Es muss stets klar sein“, betont die Volljuristin,
„dass die Rollen nicht verkehrt werden. Niemand
sitzt in Fuhlsbüttel umsonst ein.“
Somit weist sie darauf hin, dass ihr während ihrer
Dienstzeit in der JVA bisher noch kein Justizirrtum
untergekommen sei. Dem pflichtet der zum Gespräch hinzugekommene Leiter des Korps der
mittleren Vollzugsbediensteten, Peter Perschau, bei.
Perschau, Regierungsamtmann, groß gewachsen
und korpulent, scheint wie gemacht für den Job –
die Statur flößt bereits Respekt ein. Sein Blick wirkt
wachsam und auf der Hut, kontrastierend hierzu
seine ansonsten gelassene Art. Er kennt die Befindlichkeiten sowohl „seiner Kunden“ als auch der
untergebenen Beamten.
Demonstrativ stellt er sich vor die Mitarbeiter des
Vollzugs und sagt: „Die machen einen exzellenten
Job.“ Anders als es oftmals in der Presse berichtet
würde, hielten sich die Kollegen penibel an die
Fortsetzung nächste Seite
gesetzlichen Regeln.
Fotos: Andrea Vollmer
ADVOICE 01/10
21
Thema
Der Tagesablauf in „Santa Fu“
06:00 – 07:00 Uhr
1h
Wecken, Körperpflege, Frühstück
07:00 – 11:30 Uhr
4,5 h
Arbeit
11:30 – 12:30 Uhr
1h
Mittagessen, Mittagspause
12:30 – 15:30 Uhr
3h
Arbeit
15:30 – 18:30 Uhr
3h
Freizeit, Abendessen
18:30 Uhr
Einschluss
Verwaister Wachturm in Santa Fu. Das Gefängnis wird per Video überwacht.
Die stellvertretende Anstaltsleiterin nickt zustimmend und ergänzt, dass die Schwierigkeiten im
Vollzug in der Vielzahl der Fälle von dem Verurteilten selbst ausgingen. Mangelnde Einsicht in
eigenes Fehlverhalten, Drogenproblematik und die
Härte des Freiheitsentzugs an sich wirkten zudem
als ungünstige Faktoren dem Ziel der Resozialisierung entgegen. „Auch entlädt sich schon einmal
Frust im Wege körperlicher Gewalt unter den Häftlingen. Dies ist jedoch deutlich zurückgegangen.
RA einziger Außenkontakt
„Im Knast zu sein, ist nicht cool!“ Das müssten vor
allen Dingen gefährdete Jugendliche frühzeitig
lernen, so Knaack. Rechtsanwälte, und das wird im
Interview deutlich, haben eine weit größere Verantwortung im Strafvollzug, als gemeinhin angenommen wird. Sie sind einerseits Rechtsvertreter
ihrer Mandanten, andererseits sind sie oftmals der
einzig verbliebene Kontakt nach außen. Wer glaubt,
dass für die Übernahme eines derartigen Mandats
gute Strafprozessrechtskenntnisse ausreichend
sind, dürfte auf dem Holzweg sein.
Perschau wendet ein, dass in „Santa Fu“ ohnehin
keine Anfänger Insassen verträten. Mit so manch
einem alten Hasen hätte er allerdings so seine weniger positive Erfahrung gemacht. „Wenn es mit
dem Gefangenenbesuch mal zeitlich eng wird, weil
die meist unter Termindruck stehenden Anwälte zu
22
ADVOICE 01/10
11,5 h
bis zum nächsten Wecken
Foto: Andrea Vollmer
spät kommen, wird manch ein Verteidiger richtig
arrogant und patzig. Einige drohen den einfachen
Mitarbeitern alles mögliche an, sogar Klagen und
Anzeigen, obschon sie im Unrecht sind und meine
Kollegen nur ihre Arbeit korrekt ausführen. Wer zu
spät zum vereinbarten Termin kommt, der muss
warten.“ Die allermeisten Rechtsanwälte, schiebt
Knaack ein, verhielten sich aber höflich und akzeptierten so auch die aufwändigen, der Sicherheit
dienenden Routinen. Der Außenwelt fehle es aber
oftmals an Kenntnis darüber, wie es hinter Gittern
tatsächlich zugeht. Der Knastalltag sei den Menschen in der Regel gänzlich unbekannt. Stattdessen
steckten in de Köpfen klischeehaft nur Schlagworte
wie Isolationshaft und Fixierbett.
Ausbildung und Therapie
Wenig Beachtung in der öffentlichen Wahrnehmung finde hingegen die Tatsache, dass in „Santa
Fu“ Schulabschlüsse und Ausbildungen in diversen
Handwerksberufen nachgeholt werden könnten.
„Für Suchtkranke besteht ferner die Möglichkeit, an
einem Therapieprogramm teilzunehmen. Sexualstraftäter bekommen in der jva-eigenen Einrichtung, in Gebäude IV, die erforderliche psychologische Behandlung. Das Freizeitangebot reicht von
Fußball sogar im Ligabetrieb über die Arbeit für die
Gefängniszeitung „Blickpunkt“ bis hin zu Musikunterricht und der Teilnahme an einer Rockband.
In allen Lebensfragen sind wir Ansprechpartner des
Häftlings und bemühen uns um eine sachgerechte
Lösung. Ein wenig mehr Anerkennung und Respekt
vor allem für die Leistung der Mitarbeiter täten
hierbei sehr gut“, sagt Knaack.
Diesen mahnenden Satz nehmen wir auf, als wir
uns gegen 13 Uhr durch die klirrende Kälte über den
Gefängnishof zurück zum Einlassbereich bewegen.
Ohne Einsicht und Verständnis für die Tätigkeit der
„anderen Seite“ – das haben wir gelernt – ist in der
Strafrechtspflege nichts zu machen. Jeder in dem
Bereich tätige Dienstleister täte also gut daran, sich
mit der Realität aus dem Blickwinkel der am Verfahren Beteiligten rechtzeitig auseinanderzusetzen,
um sich nicht dem Vorwurf der Praxisferne auszusetzen. Öffnen statt Einschließen ist gewiss Paradox
im Knast, aber außerhalb umschlossener Mauern
gleichsam Imperativ besonders für uns Anwälte im
übertragenden Sinne. Diese Einsicht sorgt nicht nur
für eine Verbesserung der Strafrechtspflege, sondern ist auch ein zusätzlicher Beitrag zur Sicherheit
unserer Gesellschaft.
RA Patrick Ruppert, Köln
Mehr Informationen zu „Sata Fu“ im Internet:
> www.hamburg.de/fuhlsbuettel/
Thema
Honorar – aber sicher!
Kosten bereits bei der Terminabsprache klären
Rechtsberatung ist eine Dienstleistung, die Geld
als Gegenleistung erwartet. Damit die Erwartungen auf beiden Seiten – Mandant und
Anwalt – nicht enttäuscht werden, empfiehlt
es sich, bereits im Erstgespräch, nach Einschätzung des Sachverhalts und Abschätzung des
Aufwands, das Thema Geld mit dem Mandanten
zu besprechen.
Legen Sie in Ihrer Kanzlei eine Sprachregelung fest,
wie die Frage des potenziellen Mandanten am
Telefon „Was kostet die Beratung?“ beantwortet
wird. Bekanntlich gibt es keine gesetzliche Regelung für die Erstberatung mehr, dennoch erhält
man vielfach noch als Auskunft „...die Erstberatung
kostet bei uns 190 EUR“ oder aber „...das kann ich
Ihnen nicht sagen, das wird der Anwalt mit Ihnen
besprechen“.
Beide Antworten sind nicht geeignet, das Vertrauen
des potenziellen Mandanten zu gewinnen. Um eine
Lösung zu finden, sollten Sie zunächst für sich
definieren, welche Mandanten Sie ansprechen
wollen.
Definieren Sie beispielsweise hinsichtlich des
Rechtsgebiets, der Branche oder Ihren individuellen
Kriterien. So können Sie jederzeit prüfen, ob der
potentielle Mandant zu Ihrer Zielgruppe gehört
oder Sie – sowohl für den Mandanten als auch für
Sie die bessere Wahl – einen geeigneten Kollegen
empfehlen und sich bewusst gegen das Mandat
entscheiden.
Alternativ kann ein EC-Karten-Lesegerät verwendet
werden, das sich allerdings nur rechnet, wenn diese
Zahlungsweise häufig in der Kanzlei zum Einsatz
kommt. Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung von Lastschriften; hierzu ist mit Ihrer Bank
eine Vereinbarung zu treffen. Sodann können Sie
mit dem vom Mandanten unterzeichneten Formular dessen Konto belasten. Handelt es sich um
einen Abbuchungsauftrag, dann kann dieser nicht
mehr rückgängig gemacht werden. Bei der Einzugsermächtigung kann der Mandant seine Bank
veranlassen, das Geld zurück zu buchen. Kreditkartenzahlungen sind zwar möglich, aufgrund der
Kostenbelastung zwischen 3 und 5% nicht empfehlenswert. Die moderne Variante ist die Nutzung von PayPal. Hier können online Gelder sicher
vom Absender zum Empfänger gelangen.
Ist Ihre Strategie, dass Sie in jedem Fall den Mandanten „einfangen“ wollen, so kann auch die Variante mit einem niedrigen Stundensatz, einem Pauschalbetrag oder einem Betrag beispielsweise pro
Minuteneinheit (10, 15, 30 etc.) verwendet werden.
Es steht Ihnen frei, die Kosten für die Erstberatung
mit den Kosten des anschließenden Mandats zu
verrechnen. Oder aber Sie trennen strikt, rechnen
nicht an und vereinbaren dies mit Ihrem Mandanten. Es sind verschiedene Spielarten machbar, je
nachdem, welche Strategie Sie anwenden.
Kalkulieren Sie, ob die Abrechnung auf RVG-Basis
ausreicht, um das Mandat gewinnbringend zu führen. Wenn dies nicht der Fall ist, schließen Sie eine
Vergütungsvereinbarung!
Verwenden Sie auch bei RVG-Mandanten immer
die Zeiterfassung, um eine Nachkalkulation vorzunehmen. So können Sie bei Bedarf auch im laufenden Mandat noch die Notbremse ziehen und
eine Vereinbarung treffen, bevor das Mandat
kostenmäßig aus dem Ruder läuft.
Nutzen Sie die Checkliste für das Mandantengespräch. Vorschüsse sind zulässig und sinnvoll. Sofern der Mandant nicht zahlt, vergeuden Sie keine
Zeit und vermeiden, bereits verdientem Geld hinterher zu laufen. Setzen Sie Fristen und legen Sie
konsequent das Mandat nieder. Dieses Handeln
spricht sich 'rum, so vermeiden Sie, dass Sie beim
„Anwalts-Hopping“ der Nächste sind.
Rechnen Sie zeitnah ab. Nicht abgerechnete Akten
und offene Rechnungen verhindern, dass der
Mandant Sie erneut beauftragt.
Verschiedene Muster für Vergütungsvereinbarungen
finden sich auf der Homepage des DAV.
Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Mainz
Dem Geld nicht nachlaufen. Fristen setzen und konsequent Mandat niederlegen.
Foto: Andrea Vollmer
Wenn der Anrufer in Ihre Zielgruppe passt und Sie
geprüft haben, dass keine Interessenskollision vorliegt, steht einer Erstberatung nichts mehr im Wege.
Klären Sie bereits bei der Terminabsprache auf,
welche Kosten für den Mandanten entstehen. Dies
vermeidet unliebsame Überraschungen auf beiden
Seiten. Sofern Sie Termine selbst vergeben, werden
die Mandanten weniger nach den Kosten fragen,
da die Hemmschwelle hoch ist. Bei Terminvergabe
über Mitarbeiter wird die Kostenfrage weitaus
häufiger gestellt. Lassen Sie sich – wenn möglich –
vorab Unterlagen zur Verfügung stellen, so können
Sie sich vorbereiten und vermeiden, dass der Mandant abspringt.
Bei Privatmandanten, die Ihnen nicht bekannt sind,
kann durchaus eine Sprachregelung sein, dass der
Mandant gebeten wird, einen Betrag von XX EUR
mitzubringen.
> www.paypal.com
> www.davforum.de/mandatsannahme/
> www.anwaltverein.de/
interessenvertretung/schwerpunkte/
anwaltsgebuehren
ADVOICE 01/10
23
Thema
Von Blockschloss bis Scharfschalteinrichtung
Einbruchmeldetechnik – die Fakten
Alarmanlagen, sagt der technisch nicht vorgebildete Rechtsanwalt. Karsten Schöps spricht
von Einbruchmeldetechnik. Er muss es wissen,
denn er verkauft, installiert und wartet diese
Geräte: AdVoice wollte von ihm wissen, worauf
es bei Alarmanlagen, pardon, Einbruchmeldetechnik wirklich ankommt.
Demnach sollte eine Einbruchmeldeanlage immer
aus folgenden Bestandteilen bestehen:
Was sind Merkmale einer guten
Alarmanlage?
Welche Angebote gibt es für den
gehobenen Bedarf? Wann ist eine
Videoüberwachung sinnvoll?
Es gibt für jede Einbruchmeldeanlagen ein paar
wichtige Merkmale. Zunächst muss sie ordnungsgemäß installiert sein. Dazu gehören auch feste
Verbindungen bzw. saubere Lötstellen. Es sollte
möglichst keine freiliegenden Leitungen geben. An
Verteiler, Melder und sonstige Bauteilen sind
Sabotagekontakte angebracht.
Man braucht eine optisch und akustisch deutlich
erkennbare Alarmierung nach außen, eine lautstarke akustische Alarmierung im Sicherungsbereich und auf jeden Fall auch eine stille Alarmierung zu einem Wachschutz oder ähnlichem. Die
Einbruchmeldezentrale (EMZ) ist mit einer Notstromversorgung ausgestattet.
Was ist für Sie eine optimal
eingerichtete Anlage?
Aus meiner Sicht sind drei Punkte entscheidend:
1. eine einfache Bedienung, die vermeidet, dass der
Benutzer einen Fehlalarm auslöst
2. einwandfreie Funktion ohne Fehlauslösungen
zwischen den Wartungsintervallen
3. und eine geringe Anzahl der Fehlalarme
Welche Ausstattung halten Sie
mindestens für erforderlich?
Alle Eingangs- und Ausgangstüren müssen mittels
Türkontakten überwacht werden.
Die Innenräume müssen an markanten Stellen
Bewegungsmelder erhalten. Eine örtliche und eine
stille Alarmierung ist erforderlich.
24
ADVOICE 01/10
Zentrale, Notstromversorgung, Bedienteil, Scharfschalteinrichtung, Innensignalgeber, optischer und
akustischer Außensignalgeber, Wählgerät, Türkontakt, Bewegungsmelder
Videoüberwachung ist immer da sinnvoll, wo eine
Absicherung tagsüber gewährleistet sein soll und
auch dann erforderlich ist, wenn der Betreiber vor
Ort ist.
Das ist typischerweise ein Geschäft mit Ecken, die
schlecht eingesehen werden können, aber auch
andere Bereiche, wie beispielsweise Warteräume
oder Parkplätze.
Und natürlich braucht man Videoüberwachung
dort, wo die spätere Nachvollziehbarkeit von Handlungen gewährleistet werden muss.
Muss die Alarmtechnik gut sichtbar
sein, um einen Abschreckungseffekt
zu erzielen?
Oder sollte die Anlage im Gegenteil
möglichst unauffällig sein?
Da zu einer Anlage verschiedene Bauteile gehören,
gibt es da natürlich Unterschiede. So sollten Melder
möglichst unauffällig installiert werden, um vor
Manipulation geschützt zu sein.
Auch die Zentrale, also das Herz der Anlage, sollte
gut versteckt, aber wiederum für eine Wartung
leicht zugänglich sein.
Die oder der Signalgeber für außen sollten natürlich gut zu sehen sein und sich dabei in einer Höhe
befinden, wo sie nicht so leicht abgeschlagen werden können.
Zur eindeutigen Signalisierung gibt es außerdem
Schilder oder Aufkleber für Türen und Fenster mit
Aufschriften wie: „Dieses Objekt ist alarmgesichert!“
oder „Alarmgesichert durch …!“.
Gibt es hinsichtlich der Ausstattung
bei Anwaltskanzleien Besonderheiten
zu beachten?
Wegen der hohen Datenschutzverpflichtungen ist
bei Anwälten eine vom Verband der Sachversicherer VdS zertifizierte Einbruchmeldeanlage zu
empfehlen, die bei einem anerkannten Wachschutz
mit VdS-Zulassung aufgeschaltet wird.
Wie sichert man insbesondere ein
kleines Büro in einem Haus mit
gemischter Wohn- / Büro-Nutzung
und in welcher Weise ein großes
Büro in einem von vielen Menschen
frequentierten Bürogebäude?
Als erstes ist zu erwähnen, dass es einen Unterschied zwischen einer Außenhautabsicherung und
einer Innenabsicherung gibt. Die Außenhautabsicherung bezieht sich auf Türen, Fenster, Wände
oder Dach. Gesichert wird hier mit Glasbruchmeldern (GBM), Magnetkontakten (MK), Erschütterungsmeldern oder Lichtschranken.
Hingegen wird bei der Innenabsicherung, wie der
Begriff schon sagt, nur der Innenraum geschützt.
Dies geschieht z.B. durch Bewegungsmelder, Dualmelder, die mit Wärme- und Bewegungsänderung
arbeiten oder auch mittels Lichtschranken.
Eine ideale Absicherung ist also für jedes Objekt
anders. Bei den meisten kleineren Büros wird die
Scharfschaltung durch Codeeingabe im Bedienteil
angeboten. Um dieses vor Vandalismus zu schützen,
wird es im Bereich der Tür, im Innenraum des Büros
installiert.
Größere Büros haben in der Haupteingangstür meist
ein so genanntes Blockschloss, welches die Tür verschließt und gleichzeitig die Alarmanlage schärft.
In beiden Fällen ist zu überlegen, ob zusätzlich Glasbruchmelder oder andere Melder erforderlich sind.
Karsten Schöps ist Ingenieur und Mitarbeiter der
Firma Keding Sicherheitstechnik in Berlin
> www.keding.de
Das Gespräch führte RA Percy Ehlert, Berlin
Thema
Welcher Schrank passt zu wem?
Panzerschränke – ein Standpunkt
Rufen wir uns die Filmszene aus der deutschen
Filmkomödie „Bang Boom Bang“ in Erinnerung,
in der Keek (alias Oliver Korittke) zusammen mit
„Actionandy“ (gespielt von Markus Knüfken)
beim unbeliebten Werner Kampmann (Diether
Krebs) des nachts einbricht, um den Geldschrank zu knacken. Da dies letztlich scheitert,
ketten sie den Panzerschrank einfach an einem
alten PKW fest und reißen ihn mit Vollgas aus
dem ganzen Firmengebäude heraus.
Was in der Klamotte auf der Leinwand mühelos
funktioniert, das sollte in der Realität keinesfalls
Schule machen. Denn der Panzer-, Geldschrank oder
Tresor soll jeden ungewollten Zugriff wirksam verhindern. Tresore sind, so ihre Hersteller, je nach Bauart, Größe, Funktionsweise und Preis relativ sicher.
Die Gründe für die Anschaffung können für Kanzleiinhaber ganz unterschiedlicher Natur sein. Wer
beispielsweise einen sicheren Platz für Sozietätsunterlagen sucht, größere Bargeldbstände zu horten
gedenkt oder einfach nur ein paar Flaschen Chateau
Petrus dem Zugriff durstiger Mitarbeiter entziehen
will, der kommt nicht umhin, sich über ein sicheres
Behältnis Gedanken zu machen.
Shop gegenüber AdVoice, spielt eine wichtige Rolle,
sondern auch die Größe und das Gewicht beim
Transport in die Räume. Ein Stahlschrank kann zwischen 10 Kilo und 1000 Kilo wiegen, was sich die
Hersteller beim Aufstellen am Bestimmungsort zusätzlich entlohnen lassen. Auch ist an die Statik im
Gebäude zu denken. Nicht jeder Boden darf tonnenschwer belastet werden.
Beim Schließsystem scheiden sich die Geister und
Geschmäcker. Wer sich im Internet Vorführungen
im sog. Lockpicking (zu deutsch Schlösserknacken)
angesehen hat, wird ggf. die Verwendung von klassischen Schlössern mit Schlüsseln als unsicher empfinden. Hier helfen Zahlencode-Schlösser, entweder
mechanisch oder seit vielen Jahren erprobt elektronisch. Der Vorteil bei Zahlenkombinationen liegt
auf der Hand. Sie lassen sich in beliebigen Abständen verändern.
Zahlenkombination vergessen? Da hilft nur Gedächtnistraining.
Ein hohes Maß an Sicherheit wäre so erreicht. Eine
Zahlenkombination birgt jedoch die Gefahr, dass sie
vergessen wird. Hier hilft nur Gedächtnistraining.
Welcher Schrank tatsächlich zu wem passt, das
sollte im Fachhandel erfragt werden. Auch sollte
vorher die Versicherung kontaktiert werden, um Gewissheit über den Versicherungsumfang und seine
Voraussetzungen zu erhalten. In großen Büroeinheiten kann ein Tresor Sicherheit bringen, wo sensible Unterlagen oder höhere Geldbeträge in bar aufbewahrt werden. In kleinen Kanzleien könnte die
Anschaffung an der Kosten-Nutzen-Frage scheitern.
In erster Linie dürfte ein Geldschrank der eigenen
Psyche, dem Sicherheitsgefühl, dienen. Wer wirklich
etwas zu sichern hat, der kann auch bedeutend
kostengünstiger ein Schließfach bei der Bank mieten.
RA Patrick Ruppert, Köln
Foto: Stefanie Salzmann
Doch bevor es zur Kaufentscheidung kommt, gilt es,
einige Fragen ehrlich zu beantworten. Brauche ich
derlei Sicherheit wirklich? Wenn volle Sicherung,
dann wie und wo aufgestellt? Klar ist auch, dass,
wenn einmal bekannt ist, dass ein Panzerschrank in
den Räumlichkeiten befindlich ist, mögliche Wegnahmegelüste erst geweckt werden. Wenn die Entscheidung für die Anschaffung gefallen, der Aufstellort bestimmt und die Sorge vor Diebstahlszunahme zerstreut ist, sollte das Modell gewählt
werden.
Bei der Auswahl sind Fragen rund um den Versicherungsschutz relevant. Viele Diebstahlversicherer erwarten eine bestimmte Sicherheitsstufe, wenn
es darum geht, im Falle des Falles, nämlich bei ungenehmigter Öffnung des Geldschranks, haftend
einzutreten. Seit dem Jahre 2002 gibt es, europäisch
genormt und zertifiziert, Einbruchsschutzklassen,
genauer deren vier, wobei 0 am geringsten und III
am sichersten bedeutet.
Neben der Einstufung nach der Diebstahlsicherheit
gibt es noch zwei Brandschutzklassen, die den
Schrankinhalt zusätzlich gegen die Gefahr des
Verlusts vor Feuer absichern sollen. Nicht nur die
Sicherheit, erklärt eine Mitarbeiterin des deutschlandweit operierenden Büroausstatters Schäfer
ADVOICE 01/10
25
Thema
Vertragskunst - mühsam und unspektakulär
Vollständigkeit, schlüssige Formulierung und inhaltliche Klarheit für gute Verträge
Gibt es eigentlich einen Bambi für hervorragende Verträge? Oder so etwas wie einen Oscar für
besonders gelungene Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGAGB)? „So ein Quatsch!“, mag der
nüchterne Jurist denken. „Aber warum eigentlich
nicht?“, dürfen alle diejenigen fragen, die solche
Texte verfassen.
Ein guter Vertrag bedeutet für die Parteien Klarheit
und eine verlässliche Geschäftsgrundlage. Wenn
das nicht preiswürdig ist! Verträge und allgemeine
Vertragsbedingungen zu verfassen ist eine mühsame und eher unspektakuläre Angelegenheit.
Im Streitverfahren oder in der Verhandlung kommt
es darauf an zu überzeugen, ein wenig Dramatik
und Theaterdonner können nicht schaden. Wie
spröde und langwierig ist dagegen das Entwerfen
eines Vertrages oder von AGB! Man sitzt am
Schreibtisch, ringt mit Worten, um das Anliegen des
Mandanten oder der Parteien in einem Rechtstext
zu fassen, prüft Muster auf Tauglichkeit und versucht anhand der Kommentarliteratur, gerichtliche
Fallstricke zu erkennen. Möglichst jedes juristische
Argument, das gegen eine Vertragsbestimmung
vorgebracht werden könnte, ist zu bedenken. Eine
Herausforderung, die sich besonders bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt. Was wäre das für
eine Blamage, dem Mandanten eine AGB-Klausel
zu formulieren, die nach gefestigter Rechtsprechung unwirksam ist! In der Folge erleidet der
Mandant einen Schaden, weil er auf die Wirksamkeit der Bestimmung vertraut oder weil ein Konkurrent die AGB für wettbewerbswidrig erklärt und
eine Abmahnung ausspricht.
Mut zur Gestaltung
Wenn in einem Streitfall ein Anspruch zu begründen oder abzuwehren ist, geht es um einen mehr
oder weniger überschaubaren Sachverhalt, der
regelmäßig schon abgeschlossen ist. Das gesamte
juristische Programm steckt in dem Satz, den wir
alle im ersten Semester gelernt haben: Wer will was
vom wem woraus? Ein Vertrag dagegen, der
Grundlage einer lebendigen und dynamischen
Vertragsbeziehung sein soll, ist idealer Weise geeignet, eine Fülle zukünftiger Sachverhalte zu
bewältigen. Gibt es Vertragsverfasser, die sich dieser Aufgabe ohne jeden Selbstzweifel stellen? Die
keine Sorge haben, einen Konstruktionsfehler zu
begehen oder eine wahrscheinliche und wichtige
Fallgestaltung zu übersehen?
26
ADVOICE 01/10
Für jeden Anwalt, der den Auftrag aus § 1 Abs. 3
BORA ernst nimmt, „rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend“ zu wirken, ist es
Pflicht, sich der Herausforderung der Vertragsgestaltung zu stellen. Wer nur streitet, führt zwar die
Konflikte der Vergangenheit zu einer Entscheidung
– selten aber zu einer Lösung. Wer den anwaltlichen Anspruch hat, den Mandanten zukunftsorientiert zu beraten, bietet ihm an, seine Vertragsbeziehungen zu gestalten.
die man gar nicht beabsichtigt hat. Der AGB-Jurist
weiß: Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Doch nicht nur in sich sollte das Vertragswerk
stimmig sein – auch ein Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften könnte die Zufriedenheit des Verwenders beeinträchtigen. Bisweilen
steht man dabei allerdings vor der Herausforderung, dem Mandanten einen Wunsch ausreden zu
müssen, weil genau dieser Wunsch die Gesetzesverletzung darstellt.
Doch auch der beste Vertrag ist nur so gut, wie ihn
die Parteien leben. Jeder Vertragsverfasser darf
deshalb stolz sein, wenn nicht der Vertragstext
selber Anlass von Streit zwischen den Parteien
wird. Rauschenden Applaus darf man für diese Art
von Textarbeit nicht erwarten. Kaum anzunehmen,
dass der Mandant seine neuen AGB rumschickt
und sagt: „Guckt mal! Sind die nicht schön?!“ Wie
für viele organisatorische Aufgaben gilt auch bei
Verträgen: So lange alles glatt läuft, nimmt der
typische Kunde/Mandant/Nutzer das als selbstverständlich hin. Aber wenn es irgendwo hakt, ist die
Verärgerung groß. Dabei lässt erst eine Störung
den Vertragsnutzer und -anwender erkennen, welche Vielzahl von Details zu bedenken ist.
Nicht jedem Mandanten leuchtet ein, dass es nicht
gut gehen kann, in den AGB für Verbraucherkaufverträge eine einjährige Gewährleistungsfrist
vorzusehen.
Worauf es ankommt
Was macht nun einen guten Vertrag aus? Da wird
man verschiedene Antworten finden. Wichtige
Kriterien dürften regelmäßig sein: Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Klarheit und Handhabbarkeit.
Vollständig ist der Vertrag, wenn alle für die Parteien wesentlichen Aspekte bedacht sind. Das ist
nicht zuletzt dann bedeutsam, wenn auch gesetzliche Formerfordernisse zu beachten sind. So kann
es passieren, dass ein Mietverhältnis über Gewerberäume wirksam gekündigt wird, obwohl schriftlich eine bestimmte Laufzeit festgelegt ist. Denn
wenn die Vertragsurkunde nicht alle wesentlichen
Vertragsinhalte wiedergibt, kann die gerichtliche
Überprüfung ergeben, dass zwar ein wirksamer
Mietvertrag vorliegt, dieser allerdings nicht der
gesetzlichen Schriftform entspricht und daher
kündbar ist.
Ein schlüssiger Vertrag ist frei von inneren Widersprüchen. Eine banale Weisheit. Aber gar nicht so
leicht zu beherzigen. Je komplexer die zu gestaltende Beziehung, um so größer die Gefahr, vertragliche Bezüge zu übersehen oder welche zu schaffen,
Klar, einleuchtend und übersichtlich ist der ideale
Vertrag außerdem. Das gilt für seine Struktur wie
die sprachliche Fassung der einzelnen Bestimmungen. Und wenn sich diese Klarheit nicht nur
dem Juristen erschließt, sondern auch den Parteien,
für die der Vertrag bestimmt ist, erhält er das
Prädikat „handhabbar“.
Die Parteien sind auch ohne dauerhafte anwaltliche Betreuung in der Lage, ihren Vertrag zu nutzen und zu bedienen.
Vollständig ./. Handhabbar
Der Haken an der Sache ist, dass die einzelnen
Kriterien durchaus miteinander in Konflikt stehen
können. Einem kleinen Unternehmen mehrseitige
AGB zu verpassen, mag den Geboten der Vollständigkeit und der anwaltlichen Sorgfalt entsprechen.
Sicher ist aber auch, dass der eigene Mandant ohne
anwaltlichen Begleitschutz nicht mit den für ihn
verfassten Bedingungen wird umgehen können.
Der Vertragsverfasser steht vor der Frage: Macht
er alles möglichst konkret? Dann läuft er Gefahr,
dass eher früher als später ein Fall auftritt, der im
Vertragswortlaut nicht vorgesehen ist.
Dieser Versuch ist bereits in Gestalt des Preußischen
Allgemeinen Landrechts von 1794 unternommen
worden. Der Auftraggeber, König Friedrich II., wollte
die nach seiner Ansicht herrschende Selbstherrlichkeit der Richter und Advokaten beseitigen und
die Rechtsanwendung zu einem klar programmierten Verfahren machen. Die Rechtsanwender
haben dieser königlichen Ambition sehr rasch durch
schlüssiges Verhalten eine Absage erteilt. Eben
auch, weil die Lebenswirklichkeit dann doch vielfältiger war als im gesetzlichen Modell vorgesehen.
Thema
Gestern warten / heute überholen
Was alles geht mit dem Anwaltsausweis
Einem ganz anderen Ansatz folgt das BGB. Durch
hohe Abstraktion formuliert man eine Regelung,
die eine Vielzahl von Sachverhaltsgestaltungen
erfasst. Doch selbst für gestandene Germanisten
sind so manche Vorschriften des BGB weder im
ersten noch im dritten Anlauf begreiflich. Wählt
man also den Ansatz des BGB zum Vorbild für die
Vertragsgestaltung und entscheidet sich für
Abstraktion, wird der Vertragsnutzer vermutlich
ständig den Anwalt an seiner Seite brauchen, um
mit dem Werk zurecht zu kommen.
Denkbar ist schließlich auch, den Parteien ein Lösungs- und Entscheidungsprogramm mit auf den
Weg zu geben. Wenn man allerdings keine Lösung
konkret vorgeben möchte, muss das Entscheidungsprogramm offene Begriffe enthalten und auf Wertungen aufbauen. Unvermeidlich ist dann, in Streitfragen den Gerichten die Antwort zu überlassen,
was im Einzelfall „angemessen“ oder „zumutbar“ ist.
Nutzen entscheidend
Ein Patentrezept gibt es nicht. Jeder Ansatz hat
Gründe für und gegen sich. Für die Orientierung
mag die Einsicht helfen, dass ein Vertrag niemals
Selbstzweck ist. Ausschlaggebend ist immer das
Kriterium: Was bringt es meinem Mandanten oder
den Vertragsparteien? Der Nutzen für die Nutzer
entscheidet letztlich über die Qualität des Vertrages.
Da nun fast immer mehrere Wege zum Ziel führen,
hat jeder Autor eines Vertragstextes den Freiraum,
den eigenen Überzeugungen und dem Naturell der
jeweiligen Mandantschaft gemäß zu formulieren.
Der eine Mandant hätte gerne eine enge Jacke, ein
anderer möchte einen weiten Mantel. Möge jeder
bekommen, worauf er wert legt.
Es ist doch ein erhabenes Gefühl, als VIP begrüßt
zu werden und an der Schlange der um Einlass
bettelnden Diskobesucher einfach vorbei am bulligen Türsteher in das Innerste des angesagtesten
Clubs der Stadt zu gelangen. Man kennt sich, man
darf durch, man ist wer.
Dieses erbauende Gefühl kennt auch inzwischen
jeder Rechtsanwalt beim Betreten der Gerichtsgebäude. Der Anwalt ist auch VIP, sofern er sich
entsprechend zu legitimieren weiß. Lange Schlangen vor den Sicherheitsschleusen wie im Flughafen, oftmals in der Hauptstoßzeit, viel zu wenig
Justizbeamte, die den „Check in“ erledigen.
Doch Warten ist gestern, überholen ist heute, seitdem es einen bundeseinheitlichen Ausweis gibt,
der europaweit Geltung hat. Jeder will ihn und
jeder bekommt ihn auf Antrag bei seiner örtlichen
Rechtsanwaltskammer. Mittels Anwaltsausweis
gelangt man ohne Kontrolle in jedes Gerichtsgebäude. In Einrichtungen des Strafvollzugs wird
der Einlass ebenfalls erheblich erleichtert, Wartezeiten werden verkürzt.
Die Kammern behandeln das Antrags- und Ausweisausgabeprozedere unterschiedlich. In einigen
Bezirken gibt es feste Ausgabetermine. In einigen
Regionen werden Gebühren zur Erstellung erhoben
(Kosten zwischen 10 und 15 Euro), in anderen wiederum ist nichts fällig (z.B. bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt).
In aller Regel sehen die Internetportale der regionalen Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit der
Onlinebeantragung vor. Benötigt werden die auf
dem Ausweis zu veröffentlichenden Daten wie Vorname, Name, das Geburtsdatum, die Mitgliedsnummer und ein Passbild. Während auf dem
scheckkartengroßen Ausweis im rechten Abschnitt
das eingeschickte Passbild prangt, ist spiegelbildlich links das Hologramm der Bundesrechtsanwaltskammer eingefügt, im oberen Rand über
Namen und Geburtsdatum Schriftzug/Logo der
jeweiligen Kammer.
Ein individueller Barcode und eine User-ID sollen
den Ausweis nahezu fälschungssicher machen, so
verspricht es auch das Unternehmen DATEV, das
die Plastikkarte mitkonzipiert hat. Die alten, teilweise aus Pappe gemachten und in Folie eingeschweißten Ausweise verlieren damit endgültig
ihre Gültigkeit. Die neuen sind nicht nur sicherer,
sondern sehen auch erkennbar moderner aus und
vertragen sich eindeutig besser im Portemonnaie
mit den Kreditkarten.
RA Patrick Ruppert, Köln
Karl Valentin sagt: „Kunst ist schön. Macht aber
viel Arbeit.“ Wir sagen: „Gilt auch für Verträge.“
RA Percy Ehlert, Berlin
Stifter gesucht: Wer verleiht Preis für außerordentliche Vertragskunst?
Zuschriften – nur ernst gemeinte! - an > [email protected]
ADVOICE 01/10
27
Thema
Anwalts Auftritt bei Gericht
Mit sieben Regeln sicher werden
Der Premiere bei Gericht ist nicht nur spannend,
sondern bereitet so manchem jungen Anwalt eine
unruhige Nacht. Unsicherheit macht sich breit. „Es
gibt jedoch Schlüssel zum sicheren Auftritt bei
Gericht“, behauptet Rechtsanwalt und Rhetoriktrainer Domenikus Zohner:
Die Richterin spricht in ihr dünnes Mikrophon.
Durch den Flur des Amtsgerichts hallt es laut: „Zum
Aufruf kommt die Sache Fischer gegen Vogler.“ Alle
treten ein. Die Vorsitzende fragt: „Und wer sind
Sie?“ „Rechtsanwalt Müller-Meier mit dem Kläger
persönlich.“ Die Richterin stellt fest, dass bisher
weder der Beklagte noch sein Anwalt erschienen
sind. Die Tür wird vorsichtig geöffnet. Eine Dame
reicht der Richterin eine Telefonnotiz und erklärt,
dass der Zeuge Netzer in der Geschäftsstelle angerufen habe und gerade im Stau stehe. Der Mandant
schaut fragend zu Rechtsanwalt Müller-Meier. Die
Vorsitzende kommentiert das Geschehen mit den
Worten: „Na, dann wollen wir ein paar Minuten
warten…“ Betretene Stille – Unsicherheit liegt in
der Luft.
DIE FRAGE NACH DEM WARUM
First time, first trial
Wer als Rechtsreferendar oder Berufsanfänger zum
ersten Mal zu Gericht geht, wird die Unsicherheit
besonders stark spüren. Ähnlich kann es dem Anwalt ergehen, der ein neues Rechtsgebiet bearbeitet.
Emotionen
Während Schriftsätze meist sachlich in der dritten
Person formuliert sind, kann es in der mündlichen
Verhandlung schon mal heiß her gehen. Hier stehen sich die Gegner Auge in Auge gegenüber.
Manch einer hat seine Gefühle dann nicht mehr
unter Kontrolle. Vom Wutausbruch bis zum verzweifelten Heulkrampf ist alles möglich. Wen wundert's, wenn es für den Mandanten darum geht, den
Prozess zu gewinnen oder im schlimmsten Fall
hinter Gittern zu leben. Letztendlich geht es bei
(fast) jedem Prozess um Gewinnen und Verlieren.
REGELN FÜR SICHEREN AUFTRITT
Gründliche Vorbereitung
Wer sich mit seinem Mandanten eine viertel Stunde vor dem Gerichtstermin trifft, kann den Ablauf
des Verfahrens besprechen, offene Fragen klären
und Vergleichsangebote vorbereiten.
Der erste Eindruck
“There is no second chance to make a first impression.” Es gibt keine zweite Chance, um mit seinem
Auftritt das Gericht und den Gegner für sich zu
gewinnen.
Neben einem ansprechenden Erscheinungsbild ist
auch die Begrüßung des Richters und des Gegners
eine wichtige Basis für einen guten Verlauf einer
Gerichtsverhandlung.
Sei Du selbst!
Ohne Fleiß kein Preis – das A und O eines erfolgreichen Auftrittes bei Gericht ist die gründliche
Vorbereitung.
Wer andere überzeugen will, sollte authentisch
sein. Deshalb gilt: Sei Du selbst!
Zunächst sollte der Anwalt den gedanklichen Entwurf (lat. inventio) für den Auftritt und die mündliche Argumentation erarbeiten. Cicero, der berühmte Gerichtsredner im alten Rom, erklärte dazu:
„Sobald ich einen Fall und Sachverhalt erst gründlich kenne, zeigt sich mir sofort der springende
Punkt in der Auseinandersetzung.“
Rettungsanker in Seenot
Nach der gründlichen Einarbeitung ist es hilfreich,
wesentliche Argumente und Gegenargumente stichpunktartig zu notieren, bevor man zu Gericht fährt.
Hier hat sich die gute alte Karteikarte bewährt.
Eine römische Juristenweisheit lautet: "Coram iudice
et in alto mari sumus in manu Dei." „Bei Gericht und
auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
Schriftsatzfrist beantragen / Erwiderung auf die
rechtlichen Hinweise beantragen / Hilfsanträge
stellen / Einwände zu Protokoll geben und die
Berufung in Betracht ziehen
Fehler sind erlaubt
Lampenfieber
Wer nicht genau weiß, wie die Gerichtsverhandlung
verläuft, fragt sich: Kann ich die hohen Erwartungen meines Mandanten erfüllen? Was mache
ich, wenn mein Zeuge nicht erscheint? Soll ich den
Vergleich ohne Rücksprache mit dem Mandanten
(widerruflich) abschließen? Keine Frage, den Neuling vor Gericht plagt das Lampenfieber.
Verhandlung ./. Schriftsatz
Die Gerichtsverhandlung und der Auftritt bei Gericht lassen sich nicht so leicht planen wie die
Absätze und Nummerierungen der lang durchdachten Schriftsätze.
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ADVOICE 01/10
Berufsanfängern ist das Einüben der Argumentation nur ans Herz zu legen. Welcher Schauspieler
wagt sich auf die Bühne, ohne den Text vorher
einstudiert zu haben?
Richtiges Timing
Eine wichtige Frage für den Gerichtsauftritt ist das
Zeitmanagement. Längere Anfahrtswege oder diverse Gerichtstermine an einem Tag müssen gut
koordiniert werden, sonst wartet im besten Fall die
Kammer auf den Klägervertreter. Wenn man im
Vorfeld Gerichtstermine nicht mehr verlegen kann,
empfiehlt es sich, bei Verspätungen das Gericht
telefonisch zu informieren. Möglicherweise kann
das Gericht dann andere Verfahren vorziehen.
Der britische Politiker und Premierminister Edward
Heath sagte einmal: „Vor Fehlern ist niemand sicher. Das Kunststück besteht darin, denselben Fehler nicht zweimal zu machen.“ Und der Schriftsteller James Joyce ergänzte: „Fehler sind das Tor
zu neuen Entdeckungen.“
Hilfreiche Nachbereitung
Abschließend ist eine kurze Nachbereitung zu
empfehlen, die mit zwei einfachen Fragen möglich
ist: Was habe ich in dem Prozess (vom Gegner)
gelernt? Wie ist mir ein sicherer Auftritt gelungen?
RA Dominikus Zohner, München
Thema
Statistiken zum Thema Sicherheit
zusammengestellt von RA Tobias Sommer, Berlin
So viele Versicherungen hat ein Bundesbürger durchschnittlich: 5,4
•
Zahl der Fachanwälte für
Versicherungsrecht zum 1.1.2009: 818 • So viel gibt jeder Bundesbürger im Jahr für seine
privaten Versicherungen aus: ca. 1780 Euro • Arbeitnehmer in der deutschen Versicherungswirtschaft: rund 470.000 • Beitragseinnahmen der 486 Versicherungen (95% des Marktes)
im Gesamtverband der Versicherungen: 165.000.000.000 Euro
(165 Milliarden) •
Aufwendungen der 486 Versicherungen (95% des Marktes) im Gesamtverband der
Versicherungen für Versicherungsschäden: 131.000.000.000 Euro • Gesamteinnahmen aus
Rechtschutzversicherungen im Jahr 2007: 3,2 Milliarden Euro • Anzahl der Rechtsschutzversicherungsverträge 2007: 20,47 Millionen • Zahl der Schadenfälle: 3,65 Millionen •
Versicherungsleistungen: 2,22 Milliarden • Jährliche Zahlungen, die danach auf jede/n deutsche/n
Anwalt/in entfielen, also Anwaltshonorare sowie Gerichtskosten, Gutachterkosten und sonstige Kosten:
15.111,29 Euro • GESAMTEINNAHMEN AUS RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN IM JAHR 1990: 1,63 MILLIARDEN EURO •
Anzahl der Rechtsschutzversicherungsverträge 1990:
15,26 Millionen • Zahl der Schadenfälle:
2,99 Millionen • Versicherungsleistungen: 1,12 Milliarden • Jährliche Zahlungen, die auf jede/n
deutsche/n Anwalt/in entfielen, also Anwaltshonorare sowie Gerichts-, Gutachter- und sonstige
Kosten: 18.837,78 Euro • Zahl der Haftanstalten in Deutschland: 194 •
Belegungsfähigkeit: 79.182 • ZAHL DER STRAFGEFANGENEN INSGESAMT ZUM 31.9.2009: 62.417 • Davon
in
Davon in Untersuchungshaft: 11.178 • Strafgefangene mit
Freiheitsstrafe insgesamt im Jahr 2008: 55 343 • Davon lebenslänglich: 1.985 • Davon bis 9
Monate: 19.413 • Gefangenenrate pro 100.000 Einwohner im Jahr 2007 in Deutschland: 91 • in den
USA: 751 • in Japan: 37 • Fachanwälte für Strafrecht zum 1.1.2009: 2276 • Ausgaben der öffentlichen
Sicherungsverwahrung: 500
Haushalte für Äußere Sicherheit 2004:
•
23,7 Milliarden Euro • Ausgaben der öffentlichen Haushalte für Innere
Sicherheit 2004: 32,3 Milliarden Euro • Kosten für einen Haftplatz pro Tag: zwischen
61,85
Euro in Bayern und 105,53 Euro in Hamburg • Anteil der gesamten Ausgaben für soziale Sicherung,
Verteidigung sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung und Rechtsschutz am Gesamthaushalt im Jahr 2007: 41 % •
Aufklärungsquote in Deutschland 2006: 55% • In Bremen 40,6 • In Bayern 64,3
Anklagequote 2006: 28,3 % • Einstellungsquote 2006: 62,0 • Verurteilungsquote 2006: 80% • Synonyme für das
Wort Gefängnis bei Wikipedia: 13 • Haftanstalt, Justizvollzugsanstalt, JVA, Strafanstalt, Arrest,
Zuchthaus, Kerker, Bau, Cafe Viereck, Kittchen, Knast, Kotter, Schwedische Gardinen • Synonyme, die noch nicht
bei Wikipedia stehen: 1,
Bunker • Kosten für einen kleinen Tresor im Internet zum Sofort-Kauf bei kostenlosem Versand: 31- 428 Euro
ADVOICE 01/10
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Thema
Vorgestellt
Die ARGE Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht gehört nicht gerade zur
Standardausbildung der Juristen. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen
Anwaltverein (DAV) hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die Fortbildung in der Anwaltschaft auf diesem Rechtsgebiet zu fördern. Mit
intensiver Pressearbeit will sie einer breiten
Öffentlichkeit vermitteln, dass es Anwälte gibt,
die dem manchmal überlegen erscheinenden
Versicherer Fachkunde entgegenzusetzen haben
und hierdurch dem Versicherungsnehmer zu
seinem Recht zu verhelfen können. Als Vorsitzende der ARGE Versicherungsrecht im DAV
freue ich mich, Ihnen an dieser Stelle unsere
Arbeitsgruppe vorstellen zu dürfen, denn Versicherungsrecht ist ein lohneswertes Fach für
Anwälte.
Warum? Nahezu jeder Bürger unterhält mindestens eine Versicherung. Im Schadensfall werden die
Regulierungen (zu) häufig nicht durch Rechtsanwälte auf Seiten der Versicherungsnehmer bearbeitet, sondern durch „Herrn Sommer“ und seine
Kollegen, vom Volksmund auch „Versicherungsvertreter“ genannt. In vielen Fällen zahlt der Versicherer nicht das, was sich der Kunde vorstellt.
Gleichwohl wird vom Agenten geraten, eine Abfindungserklärung – gegen Zahlung – zu unterschreiben.
»Rechtsanwälte, die versicherungsrechtliche Mandate bearbeiten,
helfen als die einzig neutralen
Berater der Mandantschaft.«
Oftmals werden Leistungsansprüche nicht erkannt.
Rechtsanwälte, die versicherungsrechtliche Mandate bearbeiten, helfen als die einzig neutralen
Berater der Mandantschaft, dass der Versicherungsnehmer vollständig das erhält, was ihm bei
Abschluss des Versicherungsvertrages vom Versicherer versprochen wurde. Hier ist Lobbyarbeit
gefragt. Die ARGE Versicherungsrecht besteht seit
1996. Ihr gehören zirka 1.250 Anwälte/Innen sowie
zirka 100 Juristen mit ständigem Gaststatus an, die
mehrheitlich als Versicherungsjuristen in der Versicherungswirtschaft tätig sind.
Die Mitgliedschaft in der ARGE Versicherungsrecht
im DAV vermittelt durch Seminare, Fachtagungen
und Publikationen Spezialwissen im Versicherungsrecht und bietet interessante Kommunikationsund Austauschmöglichkeiten mit der Versicherungswirtschaft und der Richterschaft.
30
ADVOICE 01/10
Die Zeitschrift „Spektrum für Versicherungsrecht“
erscheint derzeit dreimal jährlich und berichtet
über die neueste Entwicklung in Gesetzgebung und
Rechtsprechung.
Durch die jährlichen Tagungen und Sonderveranstaltungen werden die Mitglieder über alle wichtigen
Fragen und die damit verbundenen berufsrechtlichen Folgen rund um das Versicherungsrecht unterrichtet. Die Internetseite www.davvers.de bietet
eine umfangreiche Informationsplattform zu den
Leistungen der Arbeitsgemeinschaft und verfügt
über eine Suchmaschine, mit der sowohl potenziellen Mandanten die Möglichkeit eröffnet wird,
einen auf versicherungsrechtliche Mandate spezialisierten Anwalt zu finden. Innerhalb der Anwaltschaft wird durch die Suchmaschine die Möglichkeit gegeben, Korrespondenzanwälte mit dem
Spezialgebiet Versicherungsrecht zu finden.
Die Arbeitsgemeinschaft verfügt über sieben Arbeitskreise, die sich mit den einzelnen Sparten des
Versicherungsrecht befassen.
»„Versicherungsrecht und alternative
Formen der Streitbeilegung“ – so lautet
diesmal das Thema.«
Die Hauptveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft
Versicherungsrecht im DAV findet jeweils am 4.
Wochenende im September statt. Gastgeber des
15. DAV Symposiums zum Versicherungsrecht am
24./25. September wird dieses Jahr Weimar sein.
„Versicherungsrecht und alternative Formen der
Streitbeilegung“ – so lautet diesmal das Thema.
Die ARGE hat einen wissenschaftlichen Beirat, dem
neben namhaften Rechtslehrern auch der Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Versicherungswirtschaft und der Vorsitzende Richter des für
Versicherungsrecht zuständigen IV. ZS des BGH
angehören.
Der in den letzten Jahren aufgebaute gute Kontakt
zum Bundesgerichtshof ermöglicht es der ARGE
auch in diesem Jahr, zum zweiten Mal ein Seminar
anzubieten, anlässlich dessen ausschließlich die
Richter des 4. ZS des BGH referieren werden. Die
Veranstaltung findet am 09./10. April 2010 in
Baden-Baden statt. Einzelheiten und ein Anmeldeformular finden Sie unter www.davvers.de.
Zusammen mit der DeutschenAnwaltAkademie
führen wir jedes Jahr einen Fachanwaltslehrgang
für Versicherungsrecht durch. Daneben bieten die
einzelnen Arbeitskreise überregional Fortbildungsveranstaltungen an, in denen Bescheinigungen
gem. § 15 FAO erteilt werden.
Junge Kolleginnen und Kollegen können im Regelfall
an diesen Veranstaltungen in den ersten fünf Jahren
nach Zulassung zur Anwaltschaft zu einem ermäßigten Teilnehmerbeitrag an den Fachtagungen teilnehmen – unabhängig von der Mitgliedschaft in der
Arbeitsgemeinschaft.
»Das Versicherungsrecht wird
allgemein als „Nische“ bezeichnet.«
Die Arbeitsgemeinschaft unterhält eine Kooperation mit dem C.H. Beck Verlag. So können Mitglieder der ARGE die Zeitschrift „recht + schaden“
zu einem ermäßigtem Beitrag beziehen.
Die ARGE Versicherungsrecht im DAV bemüht sich
um die Zusammenarbeit mit den örtlichen Anwaltvereinen. So können aus der Mitte der Arbeitsgemeinschaft Referenten sowohl für Einführungsveranstaltungen in das Versicherungsrecht bei
örtlichen Anwaltvereinen gestellt werden als auch
für vertiefende Fortbildungsseminare.
Das Versicherungsrecht wird allgemein als „Nische“
bezeichnet, wobei nach Auffassung der Unterzeichneten verkannt wird, dass versicherungsrechtliche Themen auch in vielen anderen Mandaten – im Bereich des Mietrechts, im Bereich des
Familienrechts – eine nicht unerhebliche Rolle
spielen, die aber bisher von der Anwaltschaft nicht
hinreichend erkannt ist.
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Magazin
Abmahnanwälte in der Klemme
Gerichte schieben Wildwuchs in der Abmahnpraxis Riegel vor
Wagen wir einen Ausblick. In zehn Jahren hat
die Piratenpartei das Internet vollständig gekapert und bisher geschützte Immaterialgüterrechte pauschal für gemeinfrei erklärt. Jeder
kann alles sagen, posten, chatten, senden, anklicken und empfangen. Wäre das der Traum
von der Utopie der wirklichen Freiheit, wie die
einen nicht müde werden zu orakeln? Oder ist
das ein Zerrbild falsch verstandener Demokratie,
das die anderen wiederum als Anarchie im
Cyberspace brandmarken?
So ganz absurd mag diese Vision nicht wirken,
wenn unlängst grüne Politiker die Legalisierung
von noch nicht erlaubtem Tausch von Musikdateien im Internet fordern, so z. B. der Justizsenator
von Hamburg Till Steffen. Steffen schlägt die
Einführung einer „Kultur-Flatrate“ vor, also ein
Tolerieren einer bestimmten Downloadmenge als
eine Art Eigenkonsumgarantie, und zieht mit seinem Vorstoß den Unmut der Tonträgerhersteller
auf sich. Diese hatte noch deutlich verlautbaren
lassen, dass gerade ein scharfes, rechtsstaatliches
Vorgehen gegen Tauschbörsennutzer illegale Downloads begrenzt.
»Dank des World Wide Web hat
das Instrument der Abmahnung
die Niederungen des professionellen
Wettbewerbsrechts verlassen und
auf breiter Front den Einzug in
die privaten Wohnzimmer bundesrepublikanischer Haushalte gehalten.«
Aufklärung, Abschreckung und vor allen Dingen die
Abmahnung hätten laut Angaben des Bundesverbandes Musikindustrie die unerlaubte Ladetätigkeit
von ursprünglich über 600 Mio. Musiktiteln im Jahre
2003 auf knapp die Hälfte in 2008 schrumpfen
lassen. Stichwort Abmahnung!
Geier, die den Hals nicht vollkriegen, landen hinter Gittern.
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ADVOICE 01/10
Foto: Raimund Antonitsch_pixelio.de
Dank des World Wide Web hat das Instrument der
Abmahnung die Niederungen des professionellen
Wettbewerbsrechts verlassen und auf breiter Front
den Einzug in die privaten Wohnzimmer bundesrepublikanischer Haushalte gehalten. Fehlerhafte
Angaben im Impressum der eigenen Homepage,
Teilnahme an File-Sharing-Systemen, hochgeladene Fotos, auf denen sich Dritte wieder erkennen,
oder die Kundgabe privater Inhalte im Blog – alles
abmahnrelevant, wissen findige Kolleginnen und
Kollegen.
Magazin
Was manch Bürgers Leid, ist des Anwalts Freud. Als
günstige Art, Geld, sehr viel Geld in überschaubarer Zeit zu verdienen, haben sich Berufsträger als
„Abmahnanwälte“ einen Ruf gemacht. Und daher
könnte man meinen, dass alles abgemahnt wird, was
nicht bei drei auf dem Baum ist. Inzwischen kursieren sogar Listen im Internet, in denen „berühmtberüchtigte“ Kanzleien genannt werden, die die
Surfer das Fürchten lehren sollen. Alles geschieht im
Namen der Rechteinhaber auf dem Boden der
Rechtsordnung, das zumindest die Vorgabe.
»Hier geht es um ein Geschäftsmodell,
das ausschließlich dem Rechtsvertreter
nutzen soll, der so in erklecklicher
Zahl und Höhe Rechnungen
generieren kann.«
Dass die Wahrnehmung der Abmahnanwälte in der
Öffentlichkeit jedoch ganz erheblich von guten
Rechtsschutzgedanken abweicht, liegt unter anderem daran, dass bereits bei als Bagatelle empfunden Verstößen horrende Rechtsanwaltsgebühren auf die oftmals wenig schuldbewussten Verletzer warten. Hinzu treten leider auch „schwarze
Schafe“ innerhalb der Jurisprudenz, die – ohne von
Mandanten ernstlich beauftragt worden zu sein –
Serienabmahnungen versenden, dann gern auch in
Bereichen, die für Verbraucher kaum durchschaubar
sind.
Der Grund des Abmahneifers ist schnell enttarnt.
Hier geht es um ein Geschäftsmodell, das ausschließlich dem Rechtsvertreter nutzen soll, der so
in erklecklicher Zahl und Höhe Rechnungen generieren kann. Diesem Wildwuchs haben Gerichte
seit längerem einen Riegel vorgeschoben und verlangen von den Rechteinhabern, dass sie offenlegen müssen, inwieweit die Einschaltung eines
Rechtsanwalts tatsächlich erforderlich war. Bei zig
gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalten, die
mit einem einmal angefertigten Musterschriftsatz
bearbeitet werden können, ist die Beauftragung des
Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich (so bereits AG
Mannheim vom 15.12.2006, Az.: 1 C 463/06 in
JurPC, Web-Dok. 36/2007).
Dann nämlich müssen Abmahnschreiben selbst geschrieben werden. Insbesondere wenn sich ein
Großteil der unternehmerischen Tätigkeit auf Abmahnungen erstreckt, droht die Aberkennung des
Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verletzer.
Das befand das OLG Hamm in seinem Urteil vom
28.04.2009 (Az.: 4 U 9/09).
Auch von der Politik gab es ein klares Signal in
Richtung Eindämmung unrechtmäßiger Abmahnaktivitäten. Mit dem seit 1.9.2008 eingefügten
§ 97a UrhG wurde zwar gesetzlich festgeschrieben,
dass grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
Ein solcher ist aber nur dann haltbar, wenn die
Abmahnung berechtigt war. Ferner ist die Höhe der
Kosten bei Erstabmahnungen in einfach gelagerten
Fällen auf 100,- Euro begrenzt.
Eine „No Go Area“ ist die Abmahnung damit aber
keineswegs. Sie im richtigen Moment anzuwenden,
ist weiterhin in vielen Rechtsbereichen wie dem
Wettbewerbs-, dem Marken-, Patent- und Urheberrecht zwingende Voraussetzung, um überhaupt
effektiven Rechtsschutz zu erreichen. In den genannten Gebieten ist vor dem Weg an die Gerichte
immer abzumahnen.
Doch wie die Spreu vom Weizen trennen und sich
als „anständiges“ Organ der Rechtspflege verhalten, wenn es das Thema der Abmahnung betrifft?
Bevor es ans Werk geht, sollte genau der Wille des
Mandanten erforscht werden. Das fällt bei mittleren bis größeren Firmenmandanten in aller Regel
leichter, weil diese zumeist die nötige professionelle Erfahrung im Umgang mit Rechtsthemen
besitzen.
Wer Urheber, insbesondere Künstler vertritt, weiß,
dass es nicht selten um hoch sensible Inhalte geht,
die in die Persönlichkeit des Werkschaffenden hineinreichen. Plagiatvorwürfe, nicht gestattete Werkbearbeitungen oder Lizenzüberschreitungen werden
gut und gern von erheblichen Emotionen begleitet.
Hier gilt es den nötigen Durchblick zu behalten.
»Bevor es ans Werk geht, sollte
genau der Wille des Mandanten
erforscht werden.«
Wer sich mit zu viel Verve in das Lager des Mandanten begibt, läuft Gefahr, wesentliche Details
außer Acht zu lassen. Der Sachverhalt sollte auf
mögliche Ungereimtheiten abgeklopft werden. In
unklaren Lizenzfragen beispielsweise sollten alle
relevanten Vertragsunterlagen durchgeschaut werden. Sich auf Mündlichkeit zu verlassen, birgt in
einer möglichen Gerichtssituation die Gefahr, dass
es dann heißen könnte: „Ach, den Verlag hatte ich
vergessen. Die durften meinen Text abdrucken. Ich
glaube, ich habe denen das irgendwann mal gemailt. Jetzt fällt es mir wieder ein.“ Also, penibel
nachfassen!
Dann sollte im Hinterkopf behalten werden, dass
Unterlassungsansprüche, um die es in einer Abmahnung geht, auf unterschiedlichen Normen basieren können. Überschneidungen gibt es etwa im
Marken-, Wettbewerbs- und Presserecht. Das ist
bereits dann von Bedeutung, wenn es um die Auswahl der zuständigen Spruchkörper nach einer Abmahnung im anschließenden Verfügungsverfahren
geht. Nach Landesgesetzen können außerdem geänderte Gerichtszuständigkeiten bestehen. Bevor
geklagt wird, sollte man sich dieser Besonderheiten
ebenso rückversichern. Einer erfolgversprechenden
Abmahnung stünde bei Berücksichtigung der erwähnten Aspekte dann nichts mehr im Wege?
»Schließlich gilt es dem Berufstand
das Ansehen zu erhalten.«
Grundlegend richtig, und dennoch schadet der Blick
auf die kund getane öffentliche Meinung nicht, wie
die anwaltliche Abmahntätigkeit aufgenommen
wird. Dies könnte bei verständiger Würdigung
der Volkesstimme dazu führen, dass die eigenen
Schriftsätze zwar deutlich bleiben, aber künftig frei
von überhöhten und bewusst verunsichernden
Wendungen formuliert sind. Schließlich gilt es dem
Berufstand das Ansehen zu erhalten.
»Die TAZ erstattete Strafanzeige
wegen Betrugs, infolge dessen der
deutschlandweit gefürchtete Abmahnanwalt zu einer Freiheitsstrafe von
14 Monaten verurteilt wurde.«
Die Ironie des Schicksals bekommt gegenwärtig ein
Protagonist illegaler Abmahnpraktiken zu spüren.
Rechtsanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth
(geb. Dörr) hatte nach einer Abmahnung der Tageszeitung TAZ einen Vollstreckungstitel illegal gegen
diese erwirkt. Als Gravenreuth im Begriff war, die
Domain taz.de pfänden zu lassen, flog der ganze
Schwindel im gerichtlichen Verfahren auf. Die TAZ
erstattete Strafanzeige wegen Betrugs, infolge
dessen der deutschlandweit gefürchtete Abmahnanwalt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten
verurteilt wurde. Eine Bewährungsstrafe hielt das
Revisionsgericht, Kammergericht Berlin, mit Entscheidung vom 02.02.2009, Az: (4) l Ss 4/09 (8/09)
(571) 63 Js 6608/06 Ns (165/07), für nicht angezeigt, da eine positive Legalprognose bei dem
Anwalt aus München nicht erkennbar sei. Besonders eigentümlich ist in diesem Zusammenhang
Gravenreuths Webseite. Dort prangt ein Zitat des
Alt-Bundespräsidenten Roman Herzog: „Das kann
doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss.“
RA Patrick Ruppert, Köln
Nachtrag
Rechtsanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth
hat sich am 22. Februar dieses Jahres, unmittelbar vor Haftantritt, das Leben genommen.
ADVOICE 01/10
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Magazin
Ergonomie ohne Budget-Reue
Ergonomie ./. Kanzleibudget – ein Widerspruch?
Die Firma Curriculum wurde 2005 in Darmstadt
als Deutschlands erstes Maklerunternehmen für
gebrauchte Büromöbel gegründet. Eine auszuzeichnende Idee, fanden die Juroren einer bekannten Sonntagszeitung und der DIHK und
prämierten das Projekt der Inhaberin Christine
Müller als „Beste Geschäftsidee Rhein-MainNeckar“.
„Wie ist Ihr Büro ausgestattet?“ so lautet die Gretchenfrage, die Christine Müller allen Kunden und
Interessenten stellt. Häufig kommt dann eine Antwort wie: „Ich habe einen Tisch und einen Stuhl.
Beide habe ich günstig bekommen, und sie sehen
sehr schön aus.“ Kaum jemand denkt an die ergonomische Qualität der eigenen Büroausstattung.
Anpassbarkeit des Mobiliars, etwa an Größe oder
Gewicht des Nutzers, sind daher regelmäßig Fehlanzeige.
Mit verheerenden Folgen: In Deutschland klagt laut
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) fast die Hälfte aller Büroangestellten
über Rückenschmerzen (46 Prozent), oft in Kombination mit Schulter- und Nackenbeschwerden (40
Prozent). Damit ist laut einer Untersuchung für alle
Krankenkassen das Rückenleiden der Spitzenreiter
der Krankheitsursachen im Betrieb. In polemischer
Zuspitzung sprechen einige von der „Ergonomiewüste Kleinunternehmen“.
Büromöbel sind Arbeitszeuge
Wie bei allen Arbeitswerkzeugen, denn nichts
anderes sind Büromöbel, entscheidet die Qualität
über die Leistungsfähigkeit des Benutzers. „Sie
würden sicherlich auch keine Bergtour machen in
Flipflops, oder?“ fragt Christine Müller herausfordernd. Und so berät sie mit Feuereifer über geeignete Möbel, richtige Sitzhaltung, Position des
Bildschirms, Lichteinfall, Ablageflächen, Regale,
Bewegungsfreiheit und Laufwege. Wer hätte gedacht, dass es bei der Einrichtungen eines ordentlichen Büros so viele Dinge zu bedenken gibt, die
nur scheinbar Kleinigkeiten sind.
Wenn Christine Müller den ersten Panzer an Vorurteilen geknackt und die Einsicht erzeugt hat, dass
Ergonomie vielleicht doch nicht ganz so unwichtig
ist, muss die nächste Barriere im Kopf der Kunden
beseitigt werden: „Ergonomische Möbel sind bestimmt unbezahlbar – jedenfalls für ein neu
gegründetes kleines Unternehmen.“ „Mag sein“,
antwortet Christine Müller, „wenn man neu hergestellte Möbel kauft.“ Da sich die Einrichtungsberaterin aber bestens auf dem Markt für gebrauchte
Büro-Markenmöbel auskennt, weiß sie Abhilfe.
„Große Unternehmen wie Telekom, Deutsche Bank
oder Versicherungen stoßen oft nach drei bis fünf
Jahren ihre Büroausstattungen ab. Richten die sich
Verklemmt, unbeweglich, dressiert. In Deutschland klagt fast die Hälfte aller Büroangestellten über Rückenschmerzen.
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ADVOICE 01/10
Weitere Infos zu Ergonomie im Büro unter:
> www.das-curriculum.de
schlecht ein?“ Aus diesem Fundus kann Möbelmaklerin Christine Müller eine Menge geeigneter
und qualitativer Möbel beschaffen, deren Preis
ganz erheblich unter dem regulären Neuanschaffungswert liegt.
Gut und preiswert
Die energische Büroexpertin im besten FORUMsAlter berät mit Charme, aber sie provoziert gerne
auch ein wenig. „Wenn ich Ihnen vorschlagen würde, Sie sollten freiwillig auf staatliche Zuschüsse
wie Gründungsgeld oder Kindergeld verzichten.
Was würden Sie denken? Die spinnt! Warum verzichten Sie dann auf öffentliche Förderung für
Büroausstattung?“ Der Kanzleigründer staunt und
erfährt auf Nachfrage, dass er bei der Rentenversicherung eine anteilige Kostenerstattung beantragen kann, wenn er für seine Mitarbeiterin einen
ergonomisch korrekten Arbeitsplatz einrichtet.
„Wäre schade, das zu verschenken, oder?“ meinte
Christine Müller. Wenn das so ist, ahnt der Kanzleigründer, lässt sich mit kompetenter Unterstützung
auch in meiner Kanzlei der Dreiklang aus Wirtschaftlichkeit, Funktionalität und Ergonomie verwirklichen.
RA Percy Ehlert, Berlin
Illustration: BAUA / www.baua.de
Magazin
Domain pfänden
Auch eine Möglichkeit, Forderungen durchzusetzen
Es wird gern vergessen, dass die Internetdomain
wertvoll ist und im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet werden kann. Das gilt nicht
nur in Domainstreitigkeiten, bei denen der Anwalt naturgemäß von Domains der Gegenseite
erfährt, sondern auch bei allgemein säumigen
Schuldnern.
Da es sich bei der Domain um ein „Bündel von
Rechtspositionen“ handelt, sind sämtliche Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC auf Aufrechterhaltung der Registrierung und Umregistrierung
der betroffenen Domain sowie entsprechende Nebenansprüche aus den zu Grunde liegenden (Registrierungs-) Verträgen zu benennen.
Ob der Schuldner überhaupt Domaininhaber ist,
kann sich bereits aus dem Vermögensverzeichnis
auf Grund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ergeben. In jedem Fall bietet es sich an,
den Gerichtsvollzieher bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages entsprechend zu sensibilisieren.
Das weitere Vorgehen ist relativ einfach und geht
rasch von der Hand.
Nach Erlass und Zustellung des vorbereiteten Pfändungsbeschlusses fordert das Vollstreckungsgericht um Mitteilung auf, welche Verwertung
beantragt wird und ob ein Nennwert angegeben
werden kann, um bei einer freihändigen Verwertung mittels Internetplattform (§§ 857, 844 ZPO)
den Mindestverkaufspreis festzusetzen.
Domains sind nämlich nicht nur relativ leicht
verwertbar, zum Beispiel mittels freier Versteigerung bei einem Online-Auktionshaus, wo sie schon
einmal Werte zwischen einigen hundert aber auch
mehreren tausend Euro erreichen können.
Aber der Reihe nach: Es empfiehlt sich praxisnah,
schon in dem Anschreiben an das Vollstreckungsgericht klarzustellen, dass es um die Pfändung
einer Internetdomain geht, und dass angeregt wird,
diesen Vermögensgegenstand im Wege der Versteigerung nach §§ 857, 844 ZPO zu verwerten.
Dies ist deshalb ratsam, weil es einigen Gerichten
an der nötigen Erfahrung, der „Domain-Affinität“
mangelt.
Wie das Muster „Pfändungsbeschluss“ zeigt, weicht
der ebenfalls an das Gericht zu sendende, vorbereitete Pfändungsbeschluss im Wesentlichen nur an
zwei Stellen von dem ab, was man landläufig als
anwaltliche Vollstreckungs-Formulare zur Forderungspfändung kennt.
Zum einen ist die DENIC Domain Verwaltungs- und
Betriebsgesellschaft eG in Frankfurt als Drittschuldnerin zu benennen; auch wenn die DENIC öfters per
Schreiben nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die Abgabe der Drittschuldnererklärung verweigert. Jedoch weiß die DENIC spätestens dann, dass
die betroffene Domain unter staatlichem Beschlag
steht.
Des Weiteren erhält man reichlich Schützenhilfe
durch Rechtspfleger und die Kommentarliteratur
(Zöller-Stöber, § 857 ZPO, Rz. 12c).
Zum anderen ist der Punkt im vorbereitenden Beschluss zu modifizieren, in dem bezeichnet wird,
was konkret gepfändet werden soll.
Die Mitteilung der gläubigerseits gewünschten Verwertungsart, z. B. die Versteigerung über die Auktionsplattform XYZ, Adresse, Kontaktdaten etc.,
erfolgt in einem „Zweizeiler“. Vor der Antwort auf
den zweiten Punkt, den (Mindest-) Wert der Domain, ist Fingerspitzengefühl gefragt. Sofern man
sich in der Branche nicht gut auskennt, können
versierte Kollegen, Mandanten oder die Auktionshäuser selbst helfen. Erfahrungsgemäß kommt es
bisher selten vor, dass bei einer Domain eine Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) eintritt. Diese wäre
vom Schuldner im Erinnerungsverfahren angreifbar,
wenn beispielsweise für eine titulierte Forderung
von lediglich 50 Euro ein Versteigerungserlös von
100.000 Euro zu erwarten wäre, realistischer Wert
nur bei Top-Domains. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass kein Fall der so genannten
zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) angestrengt wird. Bei Kosten der Zwangsvollstreckung
zwischen 15 und 30 Euro sollte die Domain wenigstens mehr als 100 Euro Versteigerungserlös einbringen. Sonst wird es für den Mandanten unwirtschaftlich.
Fazit: Ein gutes Forderungsmanagement beginnt
vor der Zwangsvollstreckung. Nämlich mit der Beschaffung aktueller Informationen über den Schuldner und sein Vermögen.
Wird die Zwangsvollstreckung nötig, können auch
Domains – besser noch als Marken, die zu einer
materiellen Bewertung einer gewissen Bekanntheit
bedürfen – Vermögenswerte darstellen, auf die der
Zugriff lohnt. Nicht zuletzt deshalb, weil die Domain
zunächst gern übersehen wird und auf das Konto
oder den Lohn des Schuldners der Wettlauf der
Gläubiger zuerst beginnt.
Doch auch wegen der Domain gilt es, dran zu bleiben, denn in der Einzel-Zwangsvollstreckung regiert
immer noch das „Windhund-Prinzip“.
RA Christian Weiß, Bonn
Das erwähnte „Pfändungsbeschluss“-Muster
findet Ihr im Internet unter:
> www.davforum.de/domainpfaendung/
Sieht gar nicht wie ein Vogel aus – der Kuckuck.
Nach Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt dieses einen weiteren Beschluss. In diesem
werden die angeregte Verwertungsart sowie ein
Mindestverkaufspreis festgesetzt.
Den „Rest“ wie die Beauftragung des Auktionshauses oder die eventuell erforderliche Kündigung
eines Provider-Vertrages für die Domain veranlassen, im Wesentlichen das Vollstreckungsgericht
respektive der beauftragte Gerichtsvollzieher. Nach
erfolgreicher Versteigerung der Domain wird der
verbleibende Erlös an den Anwalt ausgekehrt.
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Magazin
Tötungsabsicht nur beim Ansitz
Anwälte und ihre Reviere
Beim Rehwild geht es auf schwache junge Böcke.
Bei den Wildschweinen, dem Schwarzwild, ist es
angeblich so, dass allein schon durch die regelmäßige Ausübung der Jagd weniger, aber dafür
kräftigere Frischlinge zur Welt kommen.
Anwalt im Jagdfieber.
Foto: Bergringfoto_Fotolia.com
Liebe Mitglieder des FORUM!
Ihr seid gerne Anwälte, aber nicht nur. Euer
Leben beschränkt sich nicht auf die Juristerei:
Ihr zieht Kinder groß, betreut Angehörige, wandert, radelt, segelt, reitet, taucht, musiziert,
meditiert, tanzt, malt ... Hat das, was dort geschieht, etwas mit Eurem Beruf zu tun? Gibt es
Eigenschaften oder Qualitäten, die in Eurem
Berufsleben und in Eurer Freizeitgestaltung
gleichermaßen eine Rolle spielen? Die folgende
Betrachtung zum „Anwalt auf der Pirsch“ könnte der Anfang einer Serie sein. Bedingung ist:
Ihr müsst mitmachen! Nichts ist so spannend
wie Euer Leben (und das der anderen Kollegen
im FORUM, versteht sich). Also ran an die
Tasten und erzählt uns von Freizeiterfahrungen,
die vielleicht auch für das Berufsleben eine
Rolle spielen. Die AdVoice-Redakteure helfen
gerne, damit aus einer Idee ein Text wird, der
nicht mit einem Schriftsatz verwechselt zu werden droht. Denkt daran: Ihr seid die AdVoice!
Ob beim entspannten Spaziergang oder der zügigen Nachmittagsrunde: Im Revier ist die Waffe
immer dabei. Tötungsvorsatz hat Jäger Sascha aber
eigentlich nur, wenn er ansitzt. Etliche solcher Ansitze in den frühen Morgenstunden können vergehen, ohne dass sich eine ernsthafte Schussgelegenheit bietet.
Wenn sich dann doch mal ein Stück Wild ins
Schussfeld bewegt, bricht bei Sascha das sprichwörtliche Jagdfieber aus. Die Aufgabe, die sich
dann stellt, hält Sascha für die schwierigste. Das
sogenannte Ansprechen des Wildes, wie er es im
Jägerjargon bezeichnet: Es geht darum, Geschlecht,
Alter und den Zustand des Tiers zu erkennen. Nicht
jeder Bock, der dem Jäger vor die Flinte läuft, darf
geschossen werden. Für den Anfänger, der im Zwielicht mit dem Fernglas die Merkmale durchgeht, die
er bei der Jagdausbildung gepaukt hat, ist dieses
„Ansprechen“ keine einfache Übung. Mit der Zeit
aber, sagt Sascha, entwickelt man eine Intuition.
Dann warten, dass das Tier richtig steht, um zuverlässig einen tödlichen Schuss anbringen zu
können. Finger krümmt sich, der Schuss bricht.
Freude über den Jagderfolg. Dann geht Sascha zu
dem geschossenen Tier, um ihm, wie er es als gute
Jägersitte schildert, den letzten Respekt zu erweisen: Er schiebt dem Rehwild einen kleinen Zweig
ins Maul, den Äser, legt einen weiteren Zweig auf
das Einschussloch und hält einen Moment inne,
um das Tier zu ehren.
Was dann folgt, ist Handwerk: Das erlegte Tier
muss aufgebrochen werden, um die Eingeweide zu
entfernen. Doch das Jagderlebnis wirkt nach. Viel
intensiver als im Alltagstrott nimmt Sascha seine
Umgebung wahr.
Sascha ist Anwalt aus Überzeugung und Jäger aus
Leidenschaft. Aber nach seiner Ansicht hat das eine
fast nichts mit dem anderen zu tun. Wirklich nicht?
Die Frage, ob Jagd und anwaltliche Tätigkeit irgendwas miteinander zu tun haben, verneint Sascha
entschieden. Sicherlich gebe es eine ganze Reihe
Anwälte, die auch Jäger seien. Und der Wille zur
Selbstbehauptung sei vielleicht auch etwas, was
Jäger und Anwälte gemeinsam hätten. Aber sonst?
Sascha kennt sein Revier. Er hat einen Begehungsschein und ist – gemeinsam mit anderen Jägern –
für die Hege und die Regulierung des Wildbestandes verantwortlich.
So wie der Jäger seine Waffe bei sich trägt und
beim Kontrollgang sein Revier auf Auffälligkeiten
prüft, trägt der Anwalt das Arsenal seiner geistigen
Waffen und Werkzeuge immer bei sich. Den meis-
Anwalt auf der Pirsch
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ADVOICE 01/10
ten Anwälten wird es so gehen, dass auch außerhalb der Kanzlei die Muster der anwaltlichen Bewertung und Prüfung auf mögliche Reaktionen
fast unbewusst regelmäßig zu arbeiten beginnen,
egal, ob sich das auf eine Begebenheit bezieht, von
der Freunde berichten, man eine Szene im Theater
sieht oder sonst irgendeinen Vorgang beobachtet.
Und auch das Jagdfieber dürfte den Anwälten in gewisser Weise bekannt sein. Wenn es im Gerichtssaal
oder am Verhandlungstisch zur Sache geht, geraten
Körper und Geist in Hochspannung. Mit wachsender
Berufserfahrung löst sich in der Verhandlung die
Argumentation vom schematischen Durchdeklinieren von Anspruchsgrundlagen, und mit einer Art
von Instinkt versucht man, den entscheidenden
Punkt des Geschehens zu erfassen und seine Argumente zur Wirkung zu bringen. Und was den Jägern
der Jagderfolg, ist für die Anwälte ein Hochgefühl
nach einer günstig verlaufenen Verhandlung.
Nicht zuletzt lädt die Sprache zur Analogiebildung
ein. Zur Strecke bringen und vollstrecken, das klingt
doch irgendwie ähnlich, nicht war? Und eine vor
Gericht unterlegene Partei mag sich, wenn die obsiegende Partei die Forderung zwangsweise durchsetzt, aufgebrochen und ausgeweidet vorkommen.
Die Bilder lassen sich nur begrenzt übertragen. Wie,
bitteschön, soll man einem erfolgreich gepfändeten Konto den letzten Respekt erweisen? Absurde
Idee, ein Konto zu würdigen. Aber wie verhält es
sich mit dem Respekt gegenüber der anderen
Partei? Den anderen Respekt entgegen zu bringen
ist vermutlich keine Selbstverständlichkeit. Manche
machen es einem auch wirklich schwer. Aber vielleicht sollte es doch gute Anwaltssitte sein, die
andere Partei so zu respektieren, wie der Jäger das
Wild respektiert.
RA Percy Ehlert, Berlin
Die nächste Folge könnte lauten: Zwischen Do-Jo
und Gerichtssaal: Von den Lehren der fernöstlichen Kampfkünste zur anwaltlichen Verhandlung
und Prozessführung. Wer kann dazu was sagen?
Meldet Euch!
> [email protected]
Magazin
Nur eine Frage der Ehre?
Ein Exkurs in anwaltlicher Etikette
Ehre, wem Ehre gebührt, sagt ein bekanntes
Sprichwort, das schon sehr prägnant die Problematik des Themas beschreibt. Um keinen anderen unbestimmten Rechtsbegriff ist in den
zurückliegenden Jahrzehnten mehr gerungen
worden. Was bedeutet überhaupt Ehre und wem
steht sie zu?
Da gab es in jüngster Zeit, wir erinnern uns, unzählige Straftaten, die im Namen der vermeintlichen
Familienehre begangen wurden. Es wurden Ehrenworte gegeben, um unrechtmäßige Bespitzelungen
mit betonter Glaubwürdigkeit abzustreiten (Fall
Uwe Barschel) oder um „ehrenwerte“ Parteispender
nicht enttarnen zu müssen (Fall Helmut Kohl). Im
Sport werden Ehrenurkunden errungen oder Ehrentreffer geschossen, und zu Ehren hoher Staatsgäste
steht das Wachbataillon der Bundeswehr Spalier,
während Marschmusik ertönt.
Wie ist das bei uns Robenträgerinnen und -trägern?
Haben wir eine Berufsehre? Und wenn ja, wie ist
diese praktisch ausgestaltet? Ein Blick in die Normen des anwaltlichen Standesrechts hilft. Zunächst verlangt § 43 BRAO, dass der Rechtsanwalt
seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat. Ferner
soll er sich innerhalb und auch außerhalb seines
Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig
erweisen, die seine Stellung als Rechtsanwalt erfordert.
»Der Anwalt soll sich innerhalb
und auch außerhalb seines Berufs
der Achtung und des Vertrauens
würdig erweisen, die seine Stellung
als Rechtsanwalt erfordert.«
Oha, wird die eine oder der andere seufzen – und
dies nicht ganz zu Unrecht, denn noch allgemeiner
formulierter geht es kaum. Generalklauselartig
verbirgt sich dahinter das Ethos des Berufstandes,
das gleichsam die Ehre („würdig erweisen“) mit
einbezieht. So ist es für die meisten Rechtsanwälte
eine pure Selbstverständlichkeit, als Organ der
Rechtspflege verlässlich und serviceorientiert den
Mandanten ein vertrauensvolles Miteinander anzubieten. Der Mandant steht mit seinem Gesuch im
Mittelpunkt und soll Gerechtigkeit erfahren. Daher
sind wir angehalten, die Verschwiegenheit zu wahren, keine Bindungen einzugehen, die der beruflichen Unabhängigkeit schaden, Fremdgelder unverzüglich auszuzahlen und nicht die Unwahrheit
bewusst zu verbreiten. Alles dies folgt § 43a BRAO.
Doch wie ist es daneben um das Verhältnis gegenüber dem gegnerischen Kollegen und anderen
Rechtspflegeorganen bestellt? Halten wir uns an
„freundlich kollegiales“ Arbeiten oder leben wir im
Dauerclinch mit dem Advokat auf der anderen Seite
und dem Gericht, und das aus Prinzip? Die Praxis
spricht Bände über verbale Attacken und Entgleisungen innerhalb und außerhalb deutscher
Gerichtssäle. Da werden Zeugen als „schäbige
kriminelle Drecksperson“ (Fall RA Rolf Bossi), Richter
als „Ausnahmegerichtspersonal“ unter Hitler und
Stalin (Fall RA Claus Plantiko) und gar Landesjustizminister als „Verfassungshochverräter“ (Fall
RA Friedrich Schmidt) gebrandmarkt.
»Die Grenze der „Pointierung“ ist stets
dort erreicht, wo die strafrechtliche
Beleidigung beginnt.«
Die Liste lässt sich problemlos fortsetzen, was
strafrechtliche Verbalinjurien angeht. Dabei ist es
gerade eine Errungenschaft des deutschen Justizsystems, dass der freien Artikulation Einhalt geboten wurde und dem Grundsatz der Sachlichkeit zu
folgen ist. Das verlangt § 43a Abs. 3 BRAO. Die
Grenze der „Pointierung“ ist stets dort erreicht, wo
die strafrechtliche Beleidigung beginnt.
Eine Sonderstellung kann nur die Wahrnehmung
berechtigter Interessen einnehmen, also eben höchst
ausnahmsweise dann keine Beleidigung im formalen
Sinne, wenn höherwertige Rechte zu verteidigen
sind. Doch es muss nicht erst eine strafrechtlich
bedeutsame Ehrkränkung vorliegen, um von anwaltlich unkollegialem Verhalten zu sprechen.
Bereits der gute Ton, also die klassische Höflichkeit
kommt so manch einem Standesvertreter abhanden.
Es entspricht der guten Gepflogenheit, übrigens
auch außerhalb der rechtsberatenden Berufe, die
Gegenseite in der Verhandlung oder im Telefonat
ausreden zu lassen.
»...Studien beweisen, dass bei
erhöhtem Adrenalinausstoß ein
klarer Kopf fehlt.«
Die emotionalen Interessen der Mandanten sollten
niemals Teil der anwaltlichen werden. Verbale Sticheleien, die auf mögliches anwaltliches Fehlverhalten abzielen, haben grundsätzlich zu unterbleiben. Geht es einmal darum, den Gegneranwalt auf
einen Standesrechtsverstoß hinzuweisen, so hat
dies dann grundsätzlich diskret zu geschehen, so
schreibt es § 25 BORA vor.
Ehrerbietung gegenüber dem Gericht sowie Respekt und Zurückhaltung gegenüber den anderen
am Verfahren Beteiligten sind nicht immer leicht
einzuhalten. Aber eine klare Linie in der Rechtewahrnehmung ist leichter in einem höflichen und
rein auf Sachlichkeit beschränkten Umgangston
durchzusetzen als im hitzköpfigen Durcheinander.
Neurophysiologische Studien beweisen, dass bei
erhöhtem Adrenalinausstoß ein klarer Kopf fehlt –
in komplexen Sachverhaltsklärungen in jedem Fall
von Nachteil. Fazit: Höflichkeit ist eine Zier, und
besser geht es nur mit ihr, dem Ergebnis, aber auch
dem Ethos der Anwaltschaft zuliebe.
Beim Umgang mit dem Gegner überschreiten auch Anwälte nicht selten die Grenzen.
RA Patrick Ruppert, Köln
Foto: Rick Carlson_Fotolia.com
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Magazin
Ist die Pflanze gesund, freut sich der Mensch
Grüngewächse in der Kanzlei sind gesund und wirken stressmindernd
Es rankte die Wände entlang, es grünt und
sprießt aus allen Ecken in den verschiedensten
Formen und Grüntönen. In der Wohnung der
Landschaftsarchitektin Drea Berg erkennt man
auf den ersten Blick, dass die Frau auch Expertin für Grün in geschlossenen Räumen sein muss.
„Menschen fühlen sich von Grün angezogen“, sagt
Drea. „Das ist vermutlich evolutionsbedingt. Aber
der moderne Mensch verbringt 80 Prozent seiner
Zeit in geschlossenen Räumen.“ Nach Dreas Überzeugung kann Innenraumbegrünung den Wohlfühleffekt für den grünsuchenden Menschen erheblich steigern.
Gerade während der Heizperiode ist das Raumklima
in geschlossenen Räumen viel zu trocken und die
Luft sehr staubhaltig. Dem kann man mit Klimaanlage oder technischen Befeuchtungsanlagen entgegenwirken, die aber hohe Wartungskosten verursachen und die eine oder andere zweifelhafte
Nebenwirkung haben können (vgl. AdVoice III-2009,
S. 18 f.).
Viele Studien und Untersuchungen bestätigen den
positiven Einfluss von Pflanzen auf das Raumklima.
Sie erhöhen die relative Luftfeuchtigkeit, nehmen
Kohlendioxid auf, und geben Sauerstoff ab. Außerdem binden sie Staub und Schadstoffe, können
einen Rückgang der Keimbelastung bewirken und
wirken als Lärmschlucker und Schallfilter.
„Pflanzen“, sagt Drea, „sind eine Bio-Klimaanlage,
denn sie verdunsten in etwa 90 Prozent des Gießwassers.“ Bürotypischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Hautreizungen, Schnupfen und Müdigkeit kann so entgegengewirkt werden. Drea ist
allerdings überzeugt, dass sich die Wirkung von
Zimmerpflanzen nicht auf physikalisch-chemische
Faktoren beschränkt. Ebenso wichtig, wenn auch
schwer zu quantifizieren, seien die emotionalpsychischen Wirkungen. Pflanzen im Büro bewirkten
Stressminderung und höheres Wohlbefinden. Das
habe positive Folgen für Arbeitszufriedenheit und
Leistungsfähigkeit der Raumnutzer.
Epipremnum (Efeutute)
Monstera (Fensterblatt)
38
ADVOICE 01/10
1
2
Alles wird gut mit Zimmerpflanzen. Aber ein bisschen was muss man schon dafür tun. Drea sagt:
„Wichtig sind die richtige Pflanzenauswahl und die
richtige und vor allem regelmäßige Pflege! Schließlich putzt man seine Wohnung auch nicht nur
einmal im Jahr.“
Drea fasst ein paar Grundregeln zusammen: „Einfluss auf das Wohlbefinden der Pflanzen haben zunächst drei Faktoren: Licht, Wasser und Nährstoffe.
LICHT beeinflussen wir durch den Standort, den wir
der Pflanze geben.
WASSER beeinflussen wir durch unser Gießverhalten – leider denken viele Menschen: ‚viel hilft
viel’ und ertränken ihre Pflanzen. Pflanzen gehen
eher daran ein, dass sie zu nass sind und weniger,
dass sie vertrocknen! Besser ist hier das Motto:
‚weniger ist mehr’. Hilfreich ist es, die Pflanzen
aufzubocken. Dafür kann man in den Übertopf
Weinkorken legen.
Chlorophytum (Grünlilie)
3
Fotos: 1, 2, 3) KFM / Bernd Boscolo / Andreas Stix_pixelio.de 4, 5) Drea Berg
Magazin
Der Übertopf sollte dann eine Nummer größer sein.
Damit vermeidet man Staunässe, die die Wurzeln
der Pflanzen verfaulen lässt.
NÄHRSTOFFE: Es gibt Menschen, die haben ihre
Pflanzen noch nie gedüngt... sie glauben, die
Nährstoffe, die sich in der Erde befinden, reichen auf
immer und ewig. Wie oft essen Menschen etwas am
Tag – drei Mahlzeiten und zwei Zwischenmahlzeiten?! Menschen halten sich Haustiere, die sie
füttern – ein oder zweimal am Tag. Wieso ‚füttern’
wir unsere Pflanzen so selten? Also bitte als Grundregel beachten: Während der Vegetationsperiode –
von März bis September – Pflanzen einmal wöchentlich düngen. Von Oktober bis Februar reicht
einmal monatlich.“
Schon diese Ratschläge einzuhalten, dürfte für den
einen oder anderen Pflanzenhalter keine Selbstverständlichkeit sein.
Doch Dreas Forderungen gehen noch viel weiter:
„Pflanzen ernähren sich etwas anders als Menschen
und Tiere – sie produzieren Zucker durch die Photosynthese. Dazu nehmen sie Kohlenmonoxid durch
die Blätter auf. Liegt auf den Blättern eine dicke
Staubschicht, fällt den Pflanzen diese Aufnahme
schwer – sie verhungern sozusagen! Also ab und zu
mal die Blätter entstauben – die Pflanzen werden es
Ihnen danken!
Philodendron (Baumfreund)
4
Da viele Zimmerpflanzen ursprünglich aus subtropischen oder tropischen Gegenden kommen, sind
sie auf hohe Luftfeuchtigkeit eingestellt. Die meisten Pflanzen mögen es daher, wenn sie ab und zu
eingenebelt, die Blätter also besprüht werden. Aber
Vorsicht, zum Sprühen nur abgekochtes Wasser
oder Mineralwasser ohne Kohlensäure verwenden.
Ansonsten gibt es Kalkränder auf den Blättern.“
Ist die Pflanze gesund, freut sich der Mensch. Und
wie Menschen fühlen sich auch die Zimmerpflanzen in Gesellschaft von ihresgleichen einfach wohler, so hat Drea schon häufig beobachtet. Einen
wissenschaftlichen Beleg konnte sie noch nicht
finden, aber sie hat festgestellt, dass die Pflanzen
besser wachsen , wenn man gleiche oder ähnliche
Arten zusammen in einen Raum stellt. „Es ist so, als
wenn sie stärker wachsen, wenn sie kommunizieren
können.“, meint Drea. So weit, so gut. Aber jetzt wird
es wirklich kompliziert. Drea berichtet: „Nur eine
Pflanze in einem Raum fühlt sich einsam. Wenn
man aber mehrere Pflanzen zusammen in einen
Raum stellt, heißt es noch nicht, dass sie zusammen
passen... klingt skurril, aber habe ich so erlebt – bei
zwei Clivia, bei zwei Caryota und bei Epipremnum
und Philodendron ...“ Konfliktklärung unter Zimmerpflanzen – deutet sich da ein neues Tätigkeitsgebiet für Anwälte an?
kommt mit sehr wenig Licht aus / braucht sehr
wenig Wasser / hat dunkelgrüne ledrige Blätter
sehr anspruchslos! (aber geht ein, wenn zu viel
Wasser) / anfangs straff aufrecht, überhängende Zweige mit zunehmendem Wachstum /
sollte nicht oft berührt werden, weil die Blätter
sonst gelb werden und abfallen / kein Schädlingsbefall bekannt
Philodendron (Baumfreund) *
gibt es in verschiedenen Wuchsformen: horstartig, grüne oder rötliche, meist große Blätter/
auch kleinblättrig als rankende Wuchsform
(Philodendron Scandens) / nur selten auftretender Schädlingsbefall / baut Formaldehyd ab
Monstera (Fensterblatt) *
Kletterstrauch mit sehr großen Blättern / nur
selten auftretender Schädlingsbefall
Epipremnum (Efeutute) *
RA Percy Ehlert, Berlin
Sansevieria (Bogenhanf)
Zamioculcas (Zamio) *
5
rankende Wuchsform, kletternd mit Rankhilfe
oder als Ampelpflanze / sehr starkwüchsig /
gelb panachierte Blätter (je dunkler der Standort, desto weniger gelbliche Blätter) / selten auftretender Schädlingsbefall / baut Benzol gut ab
Sansevieria (Bogenhanf) *
schwertartige Blätter / kein Schädlingsbefall /
nahezu unverwüstlich / baut Benzol gut ab
Chlorophytum (Grünlilie) *
Blätter grün oder weiß-gestreift / kaum Schädlingsbefall / sehr leichte Vermehrung durch
„Kindel“ / durch herabhängende Kindel auch
dekorativ als Ampelpflanze / sehr anspruchslos
und baut Formaldehyd ab
Scindapsus pictus (gefleckte Efeutute) *
rankende Wuchsform, also kletternd mit Rankhilfe oder als Ampelpflanze / ledrige Blätter
mit hellen Flecken / nur selten auftretender
Schädlingsbefall
* Auswahl an anspruchslosen Pflanzen für Innenraumbegrünung – Sie vertragen alle KEINE direkte Sonneneinstrahlung!
ADVOICE 01/10
39
Magazin
Der sicherste Weg
Die Haftung richtig beschränken
Eindeutige und klare Kriterien zur Bestimmung der
Frage, was der „relativ sicherste Weg“ ist, stehen
dem Anwalt bei der durchzuführenden Risikoeinschätzung leider nicht zur Verfügung. Der Anwalt
muss sich vielmehr mit dem behelfen, was man den
einschlägigen Gerichtsentscheidungen zum Grundsatz des sichersten Weges entnehmen kann. In der
Rechtsprechung wird darauf abgestellt, dass diejenige Handlungsalternative zu wählen ist, die eine
„höhere Wahrscheinlichkeit zum Erfolg“ verspricht
oder sich als „gefahrlosester Weg“ darstellt, vor allem dann, wenn sie auch kostengünstiger als die
übrigen Handlungsmöglichkeiten zu sein scheint.
Doch auch wenn eine Handlungsalternative zu weniger Kosten führt als die übrigen zur Verfügung
stehenden Lösungsansätze, muss das nicht zwingend bedeuten, dass dies auch die richtige Vorgehensweise für den Mandaten darstellt. Für ihn
können neben rechtlichen und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nämlich häufig auch noch weitere
Faktoren eine wichtige Rolle bei der Wahl des zu
beschreitenden Weges spielen.
Im Kündigungsschutzverfahren sollten auch die Argumente der Gegenseite berücksichtigt werden.
Ein Anwalt hat seinem Mandanten stets den
„sichersten Weg“ vorzuschlagen. Doch nicht nur
im Interesse des Auftraggebers, sondern vor
allem aus Eigenschutz sollte der Anwalt auf die
Einhaltung dieser Pflicht achten. Denn: Wer
seiner Mandantschaft den „sichersten Weg“
empfiehlt, sichert sich vor allem selbst gegen
die Inanspruchnahme auf Schadenersatz wegen
fehlerhafter Beratung ab.
Doch was hat man sich überhaupt unter dem
Begriff „sicherster Weg“ vorzustellen und welche
konkreten Anforderungen ergeben sich aus diesem
Grundsatz für die Beratung des Mandanten?
Eine Garantie für die Richtigkeit des der Mandantschaft unterbereiteten Lösungsansatzes für die
Bearbeitung des erteilten Auftrags wird es in der
Regel nicht geben. So wird in einschlägigen Gerichtsentscheidungen daher richtigerweise auch
nur vom „relativ sichersten Weg“ gesprochen. Auf
seine Suche muss sich der rechtliche Vertreter immer dann begeben, wenn im Rahmen der Mandatsbearbeitung verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung stehen – eine Situation, die
sich in der Regel bei fast jedem Mandat ergibt.
40
ADVOICE 01/10
Foto: pauline_pixelio.de
Beispielsweise muss der Anwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt zu der in Betracht kommenden Begrenzung des Anspruchs
vortragen, auch wenn das Gericht dies ohnehin auf
Grund des Klageabweisungsantrags des Rechtsanwalts zu erwägen hat. Einen entsprechenden
Vortrag einfach wegzulassen würde dagegen dem
Grundsatz des sichersten Weges widersprechen.
Stehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur
Verfügung, trifft den Anwalt die Pflicht zur Durchführung einer entsprechenden Risikoeinschätzung.
Diese darf sich allerdings nie ausschließlich auf die
Darstellung der Mandantschaft und die eigene
Beurteilung der Rechtslage reduzieren. Vielmehr
muss auch immer das Vorbringen der Gegenseite
bei der Suche nach dem „relativ sichersten Weg“
Berücksichtigung finden. Trägt die Gegenseite in
einem Kündigungsschutzverfahren vor, es sei eine
weitere Kündigung ausgesprochen worden, der
Mandat stellt eine solche aber in Abrede, sollte
sicherheitshalber auch hiergegen fristgerecht vorgegangen werden. Ebenso muss eine abweichende
Auffassung des Gerichts im Rahmen der Risikoeinschätzung beachtet werden.
Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen bei
der Mandatsbearbeitung ergriffen werden, trifft daher der Mandant stets selbst. Die Aufgabe und Pflicht
des rechtlichen Vertreters besteht dagegen ausschließlich darin, den Mandanten in die Lage zu
versetzen, diese Entscheidung eigenverantwortlich
und sachgerecht treffen zu können. Zu diesem Zwecke hat der Anwalt seinen Klienten über die verschiedenen gangbaren Wege zu informieren, deren
Vor- und Nachteile aufzuzeigen sowie auf bestehende Risiken hinzuweisen und den aus seiner Sicht
„sichersten Weg“ zu empfehlen. Dies gilt besonders
dann, wenn sich ein Mandat offensichtlich mehr von
einem beabsichtigten Vergleich verspricht oder ihm
das Ausmaß eines Abfindungsvergleichs nicht hinreichend bewusst ist. Auch wenn der Mandant in
rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erfahren ist,
entfällt die Pflicht zur umfassenden Beratung nicht.
Die Empfehlung des „relativ sichersten Weges“ dient
der eigenen Sicherheit des Anwalts allerdings nur
dann, wenn sie in einem etwaigen Anwaltsprozess
auch nachgewiesen werden kann. Daher stellt es ein
Muss da, die Durchführung der umfassenden Beratung gegenüber dem Mandanten schriftlich zu
dokumentieren, insbesondere dann, wenn sich der
Mandant trotz der Empfehlung des „relativ sichersten Weges“ für eine andere Vorgehensweise entscheidet.
RAin Katrin Spelmeyer, HDI-Gerling
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Jubiläum FORUM
Das FORUM wird 15
Aus den jungen Wilden sind starke Networker geworden
Die Hauptthemen des FORUMs haben sich in den
vergangenen Jahren kaum verändert. Das liegt vor
allem daran, dass junge Anwälte zu Beginn ihrer
Karriere immer wieder ähnliche Fragen stellen,
Marketing, RVG und Honorar, Haftung und alles
rund um das Büro sind Dauerbrenner an Stammtischen, auf unsere Mailingliste und in der AdVoice.
Die praktische Hilfe im Anwaltsalltag funktioniert
angesichts der knappen finanziellen Ressourcen
erstaunlich gut. Mailingliste, eigene Fortbildungen
oder Sonderkonditionen sind für viele Mitglieder
wichtige Vorteile des FORUMs. Und an den Stammtischen gibt es die entscheidenden Tipps für die
Arbeit vor Ort.
Lobbyarbeit. Wir verschaffen den Anliegen der
jungen Juristen Gehör und sind mit unseren
Themen im Vorstand des DAV präsent. Wir nutzen
die vielen informellen Wege. Wir unterstützen
regelmäßig junge Anwälte, die sich für Anwaltsgremien wie Satzungsversammlung, Kammer- oder
DAV-Vorstände bewerben.
...der GfA mit der Vorsitzenden Silke Waterschek...
Das FORUM feiert seinen 15. Geburtstag und deshalb laden...
„Wollen Sie schwimmen oder baden gehen?“ – so
hat der damalige DAV-Präsident Hartmut Kilger
sein Grußwort zum 10-jährigen Jubiläum eröffnet.
Der Werbespruch gilt noch immer und ist eine der
Leitlinien unserer Arbeitsgemeinschaft. Netzwerke,
Fortbildungen, Lobby ist der Slogan unserer aktuellen Werbung. Erklärtes Ziel ist die Hilfestellung
für junge Anwälte und solche, die es noch werden
wollen.
Der Blick ins Archiv zeigt: Das war früher nicht
anders: „Information, Kommunikation und Artikulation“ hießen die Schlagworte am 16. März 1995
in Ulm bei einer Vorbesprechung mit jungen Kolleginnen und Kollegen zur Gründung eines „Forums
Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“.
Gesagt, getan, schon am 25. Mai 1995 beim Anwaltstag in Berlin gab es den ersten Empfang für
junge Kolleginnen und Kollegen, die eigentliche
Gründung folgte dann am 31. August 1995 im
kleinen Kreis von zehn Kollegen in Bonn. Während
damals über die Zulassung von Referendaren zur
Arbeitsgemeinschaft diskutiert wurde, geht es
heute z. B. um Bachelor-Juristen.
Einige weitere aktuelle Themen: Mindestlohn für
Rechtsanwälte, der weiterhin faire Zugang zu den
Fachanwaltschaften für alle, der Bologna-Prozess
in der Juristenausbildung, Gleichstellung aller
Rechtsanwälte, wenn es um den Schutz vor staatlichen Abhörmaßnahmen geht oder Anwaltsethik.
Gründung / Erste Existenzgründerveranstaltung mit dem FORUM
1995
42
1996
1998
erstes Mitteilungsblatt
erste AdVoice
ADVOICE 01/10
FORUM wird ständiger Gast im Vorstand des DAV
Erfindung der Regional- und Länderbeauftragten
1999
2000
2002
das FORUM geht ins Internet
Erfindung der Mailingliste
Jubiläum FORUM
beauftragte wahrgenommen, die zudem Stammtischtreffen und eigene Fortbildungsveranstaltungen organisieren. Mit mehr als 80 Länderbeauftragten und der Mitgliedschaft in der Eyba
(European Young Lawyers Association) schlagen wir
auch Brücken über die Ländergrenzen und bieten
Ansprechpartner bei internationalen Rechtsfragen.
Das Forum Junge Anwaltschaft verfügt am heutigen Tage, auch dank der zahlreichen wirtschaftlichen Kooperationspartner, über sage und schreibe
mehr als 6.000 Mitglieder. Damit ist das Forum die
drittgrößte Arbeitsgemeinschaft des DAV. Die Idee
aus dem Gründungsjahr, dass eine Interessenvertretung für junge Kolleginnen und Kollegen
unerlässlich war und ist, ist bestätigt.
„Aus den Jungen Wilden ist ein starkes Netzwerk
geworden“, hat der Ex-Vorsitzende Martin Lang
(2003-2007) anlässlich des 10-jährigen Jubiläums
resümiert. Das gilt auch heute. Das Forum Junge
Anwaltschaft ist ein lebendiges Forum für junge
Anwälte und für alle Fragen, die in ihrer neuen
...und alle engagierten Mitglieder...
Tätigkeit um sie herum entstehen, nachzulesen in
AdVoice und vor allem in einem dicken Wälzer
namens DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwälte,
ein unerlässlicher Beststeller für kleines Geld.
Apropos Geld. Durch einige sagenhafte Kooperationen sparen unsere Mitglieder bares Geld, der absolut günstige Mitgliedsbeitrag von einst 80 DM liegt
bei gerade mal 50 Euro, allein wegen der Ersparnis
für die Haftpflichtversicherung oder bei einem Fachanwaltskurs rentiert sich die Mitgliedschaft.
15 Jahre Forum, zehn Jahre Internet, drei Jahre
FORUM+3 – egal wie wir es nennen, einen Grund
zum Feiern sollte es immer geben. Und diesmal
sind es eben 15 Jahre.
RA Tobias Sommer, Berlin
> www.davforum.de
...zur großen Party nach Berlin, wo es keinen auf den Stühlen halten soll.
Fotos: Andrea Vollmer
„Durch das Forum habe ich ein Berufsethos für
mich entwickelt“, sagt die erste Vorsitzende unseres
Verbands Cornelia Frech (1995-1998) heute. Mit
unserer Ausbildung müssen wir uns nicht verstecken, sondern können im Gerichtssaal mit Richtern
und älteren Kollegen auf Augenhöhe argumentieren. Nach den Anfangsjahren und einem schnellen Wachstum hat sich unter der Vorsitzenden
Tanja Irion (1998-2003) das FORUM konsolidiert
und ist seitdem auch im Vorstand des DAV
vertreten.
Die regionale Anbindung an die Mitgliedschaft und
die Bindung an die örtlichen Anwaltvereine wurde
inzwischen erfolgreich durch zahlreiche Regional-
Erfindung Forum+3
2007
2010
FORUM on Tour
ADVOICE 01/10
43
Jubiläum FORUM
Kennenlernen
Alter Schwede
Er wurde 1996 ForumsMitglied, noch bevor er seine Kanzlei eröffnete. „Weil
mir alle gutmeinenden Personen aus meinem Umfeld
abgeraten haben, den Weg
in die Selbstständigkeit zu
gehen“, erinnert Axel sich.
• Axel Thoenneßen
Gewagt hat er es trotzdem,
mit IKEA-Möbeln in der eigenen Zweizimmerwohnung im 2. Stock eines Altbaus ohne Aufzug. 13
Jahre ist das nun her. 13 Jahre, begleitet auch vom
FORUM. Das bracht ihm „...tolle Kollegen, Kontakte,
Spaß, neue Ideen, Networking. Und wir waren bei
den beruflichen Entwicklungen immer „up to date“
und ganz vorne dabei“, zieht er Bilanz. Gefragt nach
seinen beruflichen Meilensteinen, nennt er an erster
Stelle seine Tätigkeit als Regionalbeauftragter des
FORUMs für den Landgerichtsbezirk Düsseldorf.
Aber auch die Angst vorm Delegieren, davor, Mitarbeiter einzustellen und sie dazu zu bringen, eigenständig zu denken und zu handeln und die
Überwindung der Angst, unabkömmlich zu sein,
nennt er als solche Meilensteine.
Übrigens: Seine Kanzlei ist im gleichen Wohnviertel
geblieben und hat immer noch IKEA-Möbel. „Diese
sehen heute glücklicherweise besser aus als vor 15
Jahren“ sagt Axel Thoenneßen, der heute eine
Kanzlei hat, in der er gemeinsam mit einer Rechtsanwaltsfachangestellten, einer weiteren Kollegin,
zwei angestellten Kollegen und zwei wissenschaftlichen Hilfskräften tätig ist.
IT-Man mit Herz
• Chan-jo Jun
44
ADVOICE 01/10
ist vielen FORUMs durch
diverse Seminare und Vorträge bekannt. Der heutige Fachanwalt für ITRecht hat als Einzelanwalt
2001 in kleinen Räumen
mit einer Online-Beratung
angefangen.
Als er 2004 am Rednerwettstreit des DAV teilnahm,
begegnete ihm das erste Mal das FORUM. „Dort
warb das FORUM auf einem Stand mit einem USBStick mit damals sagenhaften 64 MB um neue
Mitglieder“, lacht er und fügt hinzu: „Den Stick hab
ich danach kaum gebraucht, das FORUM schon.“
Dass hier junge Kollegen einfach untereinander um
Rat fragen, sei unkompliziert und effektiv.
Heute ist Chan-jo Jun erfolgreicher Fachanwalt
IT-Recht, hat vier Mitarbeiter, einen verlässlichen
Mandantenstamm und gibt sein Wissen gern an
junge Kolleginnen und Kollegen weiter. Denen berichtet er, dass ihm die konsequente Umstellung
auf Zeithonorare und die Ablehnung fachfremder
Mandate zum Erfolg verhalfen.
Cornelia 1
War die erste Vorsitzende
des FORUMs. Als Gründungsmitglied gestaltete
sie die Satzung mit. Namensgebung und Konzepte
für die ersten Schritte des
FORUMs tragen ebenso
ihre Handschrift wie die
• Cornelia Frech
ersten Veranstaltungen des
FORUMs. Fortbildung hat für sie oberste Priorität,
auch und gerade im Hinblick auf die Defizite der
Juristenausbildung in Richtung Anwaltschaft. „Nur
die Anwaltschaft selbst kann diese Defizite auffangen“, sagt sie und fügt hinzu: „Es ist für uns alle
wichtig, dass Berufsanfänger Hilfestellungen bekommen.“ Ihr selbst hat das FORUM vor allem beim Aufund Ausbau ihrer beruflichen Netzwerke geholfen,
die sie zu schätzen gelernt hat. Als Anwältin wählte
sie den Weg in die Selbstständigkeit. Das war 1991.
In den fast 20 Jahren als Anwältin hat sie einiges
vorzuweisen. Cornelia Frech war eine der ersten
Fachanwältinnen für Familienrecht. Auch in Sachen
Marketing ging sie voran, hatte ein Logo auf dem
Briefkopf, als Anwalts-PR noch fast ein Unwort war.
Dem Familienrecht ist sie treu geblieben. Cornelia
Frech beschäftigt sich intensiv mit Gewaltschutz,
gründete den örtlichen „Tisch gegen Häusliche Gewalt“ und initiierte die „Landesinitiative Stalking
NRW e. V.“
Ku’damm-Typ
Berlin. Seit 2007 im FORUM.
Zunächst Einzelanwalt in
eigener kleiner Ein-MannKanzlei, dann Rechtsdozent,
derzeit angestellt in einer
Ku´damm-Kanzlei. 7-TageWoche.
Das Geheimnis: Flexibilität!
• Dietrich Rudorff
So bin ich heutzutage nebenbei Dozent an zwei Fachhochschulen. „Es gab
Höhen und Tiefen, und ich fragte mich auch mal,
ob der Selfmade-Einstieg in das Anwaltsdasein
wirklich zu schaffen sei. Es läuft also so gut wie nie
zuvor. Fazit: Man muss immer dran bleiben und
weiter kämpfen!
Das FORUM: Austausch und das Gespräch mit
Kollegen, die in einer ähnlichen Situation sind. Es
hat zunehmende Bedeutung für Neuanwälte in
Sachen Betreuung und Beratung und bietet wichtigen Rückhalt. Mir hat es mehr Selbstbewusstsein
gebracht und positive Energie vermittelt.
Der Tipp: Nie locker lassen und sich nicht aufgrund
von Enttäuschungen zu Hause einsperren. Im Gegenteil: Die Mandate sind buchstäblich auf der
Straße. Man muss in die Gesellschaft und auf Veranstaltungen gehen und die Leute nett ansprechen.
Dann kommt auch immer etwas zurück!
Meine Grundsatzentscheidung war, kein Angebot
und keine Chance abzulehnen. Bedenken kann man
immer heraufbeschwören. Man fühlt sich immer
besser, wenn man etwas probiert hat, als wenn man
es von vornherein abgelehnt hat.
Besonderheiten: Eintritt in das FORUM am gleichen
Tag mit der Beantragung der Anwaltszulassung.
Jubiläum FORUM
Interessant
Politik 09
00000
Charme-Kämpferin
War von 1998 bis zu ihrem
altersbedingten Ausscheiden vor zwei Jahren Mitglied im FORUM. Motivation für ihren FORUMSBeitritt waren zunächst
die vergünstigten Fortbildungs veran staltungen.
• Eva Kreienberg
Dabei blieb es nicht. Eva
Kreienberg engagierte sich als Regionalbeauftragte
für den Kreis Kaiserslautern und war auch Mitglied
des Geschäftsführenden Ausschusses des FORUMs.
Nach 1998 gefragt, erinnert sie sich: „Damals trat das
Forum sehr kämpferisch auf und bewegte sich stets
in Opposition zu den "Alten" im Vorstand. Das
FORUM klang nach Gewerkschaft und Revolution,
was durchaus seinen Charme und vielleicht auch
seine Berechtigung hatte.“ Heute sei aus der Politik
der klaren Feindbilder ein kooperatives Miteinander
geworden. Das eine wie das andere bringe eine
Organisation, wie das FORUM sie ist, voran. „Hier
schlägt das junge Herz des DAV“, bringt sie die
Berechtigung des FORUMs auf den Punkt. Beruflich
hat sie sich von der Freiberuflerin, die sich im 80qmBüro mit Sofa und spärlicher Bücherwand in die
Selbstständigkeit stürzte, zur Fachanwältin für Erbrecht und IT-Rechtsexpertin mit ansehnlicher Kanzlei
mit zwei Mitarbeitern sowie zwei Azubis entwickelt.
Berufsstartern rät sie zum Eintritt ins FORUM und:
„Eine eigene Berufsethik entwickeln und sich diese
möglichst nicht von finanziellen Zwängen und alten
Kanzleistrukturen glattbügeln lassen.“
Berlin. Im FORUM
seit 1995/96. Mitglied des
deutschen Bundestags seit
2009. War bis vor kurzem
mutmaßlich das dienstälteste Mitglied des FORUM,
eingetreten noch als Referendarin vor ca. 15 Jahren.
• Katja Keul
Inzwischen ist sie vierzig
und wird zum Ende des Jahres aus dem FORUM ausscheiden. Katja Keul ist seit Oktober 2009 Mitglied
des Deutschen Bundestags. Die Erfahrungen im
FORUM, die gegenseitige Hilfe und das Netzwerk sind
wichtige Bausteine in ihrem beruflichen Werdegang.
Mit ihrer Rede zwischen Robe und Schürze auf dem
Anwaltstag beim Rednerwettstreit hat Katja Keul
erste Rede-Erfahrungen gesammelt, später hat sie
auf dem Parteitag durch eine weitere Rede einen der
begehrten Listenplätze erkämpft und damit ihren
Weg in den Bundestag geebnet.
Süße Medizin
Sie ist seit 1992 Rechtsanwältin. Im Jahre 1999
wurde sie in den Vorstand
des Deutschen Anwaltsverein gewählt und ist
zudem dort stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Als Mitglied im • Rita Schulz-Hillenbrand
Geschäftsführenden Ausschuss des Forums Junge
Anwaltschaft weiß sie außerdem bestens darüber
Bescheid, was junge Berufsträger umtreibt. Wenn
sie auf fast zwei Jahrzehnte anwaltliche Arbeit
zurückschaut, dann blickt sie auf den rasanten
Wandel in der Informationsgesellschaft. „Die EDVTechnik hat“, so Rita Schulz-Hillenbrand, „große
Erleichterungen in die tägliche Arbeit gebracht.
Neulich erst habe ich die letzten Exemplare von
Mahnbescheidsvordrucken vernichtet. Es ist gar
nicht so lange her, dass wir noch diese grünen
Formulare verwenden mussten.“ Das Forum selbst
beschreibt sie als „erwachsen und noch kommunikativer“ geworden. So fühlten sich, so die Medizinrechtlerin, „nicht nur die Berufsanfänger darin
aufgehoben, sondern auch Kollegen, die schon
viele Jahre Anwälte“ seien. Die sei ein Verdienst
aller, die sich im GFA des FORUMs eingebracht
hätten, lobt die Anwältin.
Treue für immer
Sie ist die akt. Vorsitzende
des FORUMs, nicht nur auf
dem Papier. Silke lebt diese
Funktion. Und wer mit irgendetwas an sie herangetreten ist, lernt ihre Verlässlichkeit und Verbindlichkeit zu schätzen. „Das
• Silke Waterschek
FORUM ist gewachsen.
Man merkt deutlich, wie es an vielen Ecken und
Enden rumort, es bewegt sich was, es wird sich eingemischt und mit diskutiert. Das Forum ist deutlich
präsenter geworden“ zieht sie ein kurzes Resümee.
Auf das FORUM aufmerksam wurde sie durch die
AdVoice: „Das war Anfang 2005. Ich fand in einer
#1
der früheren Ausgaben der AdVoice etwas zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung,
las von den Vorteilen des anwaltlichen Versorgungswerkes und dachte mir damals: Na, wenn die so gut
Bescheid wissen, kann die Truppe gar nicht so übel
sein...“ Bereut hat sie es nicht, dass sie sich so im
FORUM engagiert. Auch sie schätzt das Netzwerk,
das auch Silke Waterschek auf dem Weg zur erfolgreichen Anwältin geholfen hat. Immerhin ist ihre
Kanzlei von einer Wohnzimmerkanzlei zur gut gehenden Einzelkanzlei in der Heilbronner Fußgängerzone herangewachsen.
Jungen Kolleginnen und Kollegen rät sie: „Niemals
aufgeben! Es lohnt sich! Dieser Beruf ist einer der
schönsten überhaupt.“
ADVOICE 01/10
45
Jubiläum FORUM
Kennenlernen
Teacher of the year
Medienrechtlerin in HH seit
‘98.Vorsitzende des FORUM
von 1998-2003.
Mit der Erfahrung aus einer
Großkanzlei und beim Datenschutzbeauftragten in
Mecklenburg-Vorpommern
hat sich Tanja Irion zwei
• Tanja Irion
Jahre nach ihrer Anwaltszulassung im Jahr 2000 mit einer eigenen Kanzlei
selbstständig gemacht. Die „Selbstständigkeit“ benennt sie als ihre beste berufliche Entscheidung. „Für
gute engagierte Kollegen gibt es immer eine Nische“,
sagt die langjährige FORUMsvorsitzende, die selbstbewusst ihre Spezialisierung schon im Kanzleinamen
„Kanzlei für Medienrecht“ benennt. Inzwischen ist sie
Autorin und Lehrbeauftragte. Bei der Handelskammer Hamburg wurde sie „Teacher of the year“ und
ist als Prüferin für Medienrecht tätig.
„In das FORUM bin ich eingetreten, weil man nicht
nur jammern darf, wenn einen die bestehenden Verhältnisse ärgern, sondern sich dann auch konkret
engagieren muss. Das FORUM bringt den Austausch
unter Kollegen, wichtige Informationen und immer
auch ein offenes Ohr oder eine helfende Hand. Ich
habe dort viele Freunde gewonnen, aber auch sonst
viel gelernt.“
The International
Holy Lawyer
Anwalt seit 1999. Trainiert
inzwischen Juristen für die
OSZE in Mazedonien.
Holger Hembach ist Strafrechtler. Sofort nach dem
Examen hat er sich 1999
selbstständig gemacht und
sich von Anfang an be• Holger Hembach
wusst auf das Strafrecht
konzentriert. Über ein Seminar ist er mit dem internationalen Strafrecht in Berührung gekommen und
hat 2004/2005 als Strafverteidiger bei einem Tribunal
für die UNO in Timor Leste gearbeitet. Nach einer
kurzen Zwischenstation in Deutschland arbeitet er
seit 2006 für die OSZE in Mazedonien im Bereich
Justizreform, trainiert Juristen und unterstützt bei
der Gesetzgebung.
Zum FORUM ist er über den denkbar klassischen Weg
einer Stellenausschreibung in der AdVoice gekommen, die er um die Jahrtausendwende dann betreut
hat. Seine Tipps für junge Kollegen:
1. Spezialisiert Euch!
2. Sucht Kontakte zu Kollegen und vernetzt Euch!
3. Anwälte müssen kommunizieren – arbeitet an
Rhetorik und Kommunikationsfähigkeit!
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ADVOICE 01/10
RA und Solicitor Urs Breitsprecher, FA für Handelsund Gesellschaftsrecht und
FA für Steuerrecht. Rom,
Montreal, Belfast – wenn
das FORUM sich auf internationalem Parkett bewegt,
hat garantiert Urs Breit• Urs Breitsprecher
sprecher seine Finger im
Spiel. Er ist Solicitor und Fachanwalt, vom Einzelanwalt in Bürogemeinschaft mit einem älteren Kollegen in einem Wuppertaler Hinterhaus haben ihn
die vergangenen sechs Jahre mit Zwischenstation
zum Partner in einer etablierten Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei reifen lassen. Sein Weg: Spezialisierung und Besuch internationaler Konferenzen, gute
Kontakte im Ausland, Netzwerke und Wissen.
„Es lohnt sich, an einem Ziel festzuhalten und dieses
konstant zu verfolgen“, sagt Urs Breitsprecher, seit
2004 Anwalt und im FORUM. „Eine Herausforderung
ist es, sich gegenüber Mandanten, Kollegen oder
Gerichten zu behaupten. Vor allem wegen meines
Alters, aber auch wegen der Größe (Kleine) meiner
Kanzlei gab es immer wieder Zweifel an meiner
Kompetenz. Weitere Herausforderungen waren mein
erster Auftritt als englischer Solicitor vor einem
englischen Gericht und die Auseinandersetzungen
mit den Kanzleikollegen bei meinem Kanzleiwechsel.“
Den ausführlichen Gründerbericht lest Ihr in der
kommenden AdVoice.
Jubiläum FORUM
AdVoice 01` 2010
Interregio (w)
Sie ist Regionalbeauftragte des FORUMs in Bonn
und im GFA zuständig für
die Regionalbeauftragtenbetreuung.
Auf das FORUM wurde sie
bereits während ihres Referendariates aufmerksam,
• Linda Schwarzer
durch eine AdVoice zum
Mitnehmen. Für Linda Schwarzer stand schon im
Referendariat fest, dass sie Anwältin werden würde.
Das ist sie seit nunmehr sechs Jahren. Gerade als
Anfängerin lernte sie das FORUM schätzen „Mir
persönlich hat es bei den ersten Schritten als Anwältin Sicherheit gegeben“ erinnert sie sich.
Dabei kommt ihr auch die Mailingliste in den Sinn,
durch die sie nie das Gefühl gehabt habe, allein zu
sein – auf einzelanwaltlicher Flur, denn: „Allein
kommt man nicht weit.“
„Das FORUM wird 15 Jahre alt, in den letzten fünf
Jahren habe ich es selber erlebt und kann sagen,
dass die Projekte und Vorhaben immer interessanter
werden, das FORUM hat sowohl in der Tiefe als auch
in der Breite der Themen zugelegt.“, zieht sie Bilanz.
Jungen Kolleginnen und Kollegen rät sie: „Steckt
eure Kraft ins Büro, aber Ihr braucht auch einen
Ausgleich zum Abschalten, um nicht permanent
gedanklich im Büro zu sein. Geht zum FORUMsStammtisch und lernt Kollegen kennen, die genau
in derselben Situation wir Ihr sind.“
Ohne M(o)os nix los?
Social-Net(ter)
Das FORUM ist für Martin
Lang genau so ein Socialnetwork wie z. B. Xing oder
Facebook. Jeder kennt jeden über fünf Ecken, und
wer sich dort engagiert,
wird bekannt und profitiert
davon. Als er 1996, noch als • Martin Lang
Referendar, in das frisch
gegründete FORUM eintritt, ist er voller Wissbegier
und will alles über den Anwaltsberuf erfahren, was es
zu erfahren gab. Deshalb tingelte er, bestaunt und
belächelt, durch die ganze Republik, um an den
Seminaren teilzunehmen, die die Regionalbeauftragten damals anboten. Er engagiert sich selbst im
FORUM und wird 2003 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses.
Parallel baut Martin Lang eine Münchner Kanzlei
auf und spezialisiert sich auf Familienrecht, Erbrecht
und Verkehrsunfälle. Seit 2008 ist der Fachanwalt für
Erbrecht, das Familienrecht hat er bleiben lassen.
Spezialisierung heißt auch Martin Langs Tipp: „Wer
mit einem Bauchladen von Rechtsgebieten nicht
genügend Mandanten findet, die einem abnehmen,
dass man Experte auf jedem Gebiet ist, der sollte aus
dem Bauchladen ein Fachgeschäft machen.“
Heimlicher Preuße
Bero B. ist unser Mann in
Preußens geheimer Hauptstadt Potsdam. Hier betreibt
er inzwischen eine eigene
Kanzlei mit Schwerpunkt
auf dem Familienrecht. Begonnen hat er als angestellter Anwalt, „ohne wei- • Bero Borutzky
tere Perspektiven“, dann
Statthalter für zwei Kanzleien in Lübeck und Freyburg. Unterstützung fand er in dieser Zeit durch das
FORUM, dem er 2001 beigetreten war. Damals standen Existenzgründung und die Öffnung der Berufsordnung im Vordergrund des FORUMs. Weil auch
Bero Borutzky weiß, dass die Schuster immer die
schlechtesten Leisten haben, gibt er jungen Kollegen
den Tipp, in eigener Sache – ob Job oder privat –
niemals auf Verträge zu verzichten.
Der junge Rechtsanwalt
Andreas Moser (35) hat
sich abgemeldet, seinen
Beruf nach sieben Jahren
an den Nagel gehängt, die
Kanzlei geschlossen. Das
erklärt er im Juli des vergangenen Jahres auf sei• Andreas Moser
ner Website. Er will sich
auf seine persönliche Entwicklung konzentrieren
und seinen Interessen Literatur, Geschichte, Politik,
Philosophie und Reisen nachgehen. Heiraten und
eine Familie gründen will er nicht. Darin habe ihn
die Arbeit im Familienrecht bestärkt. Seit seiner
Jugend hat Moser die Welt abseits der Touristenströme bereist, war in Syrien, Jordanien und Israel,
weil er sich selbst ein Bild machen wollte. Von einer
Reise in den Iran im Juni 2009 raten ihm Freunde ab
– zu gefährlich. Moser wollte die Situation rund um
die Proteste gegen die Wahlfälschung im Land beobachten. Er fliegt trotzdem nach Teheran. Dort wird
er am Rande einer Demonstration von Polizisten zusammengeschlagen und einen Tag später bei einem
Treffen mit einem iranischen Kollegen verhaftet.
Moser verschwindet für sechs Tage im Gefängnis.
Nur durch enormes Glück kommt er frei und kann
das Land verlassen. „Einige Probleme, mit denen ich
als Anwalt zu tun hatte, erschienen mir plötzlich
kleinlich und ziemlich unwichtig.“, schreibt er. Jetzt,
wo er jeden Tag in Freiheit schätze, gebe es einfach
noch zu viele Dinge, die er machen möchte und die
nicht bis zu seinem Rentenalter in 30 Jahren warten
können.
ADVOICE 01/10
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Jubiläum FORUM
Programm
Vox populi – vox Rindvieh
Plädoyer für offensive Imagepflege der Anwälte
15 Jahre FORUM Junge Anwaltschaft
Jubiläumsveranstaltung
Ellington Hotel Berlin
Freitag, 4. Juni 2010
11.00 bis 18.00 Uhr
Regionalbeauftragten-Treffen
Samstag, 5. Juni 2010
10.00 bis 12.00 Uhr
Festakt zum 15-jährigen Jubiläum
Musik (Männerwirtschaft, 5 Minuten)
Begrüßung durch die Vorsitzende
des FORUMs Junge Anwaltschaft
RAin Silke Waterschek, Heilbronn
Musik
Grußworte
RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer,
Präsident des DAV, Kiel
RA Hartmut Kilger,
ehem. Präsident des DAV, Tübingen
Musik
Festvortrag
Thomas Troidl / Frank Gladisch
Netzwerkcharakter des FORUMs
„Du kannst alles werden – nur nicht Advokat“,
erklärte sehr bestimmt meine Großmutter, als
sich nach dem Abitur für mich die Berufsfrage
stellte. Advokaten wüschen schmutzige Wäsche,
suhlten sich mit Lust in menschlichen Schwächen, verhülfen mit Rabulistik und rhetorischen
Tricks demjenigen zu Platzvorteilen, der sich den
besten unter diesen Wortverdrehern in Robe
leisten könne.
Ob das, was dann vor den Schranken der Gerichte
schlussendlich als Urteil herauskomme, wirklich
Recht sei, stehe noch sehr in Frage, befindet auch
das „gesunde Volksempfinden immer dann besonders gern, wenn es in Strafsachen nicht um kleine Eierdiebe, sondern schwer kriminelle Ganoven,
Terroristen, Kinderschänder und sonstige Sittenstrolche geht. „Dass man die auch noch verteidigt“,
wundert sich Vox populi mit ihrer Lufthoheit über
den Stammtischen und plädiert für den Strick ohne
den Umweg über das rechtsstaatliche Ritual von
Ankläger, Verteidiger, Richter.
Doch Vox populi – vox Rindvieh: Ohne das von
Cicero, dem wohl berühmtesten Rechtsanwalt der
Antike, kategorisch geforderte „audiatur et altera
pars“ kann es kein Recht geben, das – laut Gustav
Radbruch – zumindest den „Willen zur Gerechtigkeit“ widerspiegeln muss – auch wenn es die auf
Erden in Perfektion wohl nicht gibt.
Musik
12.00 bis 13.00 Uhr
Empfang des FORUMs
14.00 bis 18.00 Uhr
Fortbildungsveranstaltungen
14.00 bis 16.00 Uhr
Workshop I: Aktuelle gebührenrechtliche
Fragen; RAin / Notarin Edith Kindermann
16.00 bis 18.00 Uhr
Workshop II: Medienarbeit für Junganwälte
Uwe Wolf
Teilnahmebescheinigung nach § 15 FAO
über 4 Zeitstunden wird erteilt
19.00 bis 03.00 Uhr
Geburtstags-Party in der
Kulturbrauerei Berlin - Prenzlauer Berg
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ADVOICE 01/10
In diesem fein austarierten Equilibrium ist der Anwalt ebenso unverzichtbar wie der Richter. Ohne
beide kein Rechtsstaat, der den Namen verdiente.
„Quod licet juvi non licet bovi."
Und das gilt nicht nur im Strafrecht, sondern natürlich genau so auch im Zivilrecht, wenn es darum
geht, streitige Positionen mit den gültigen Rechtsnormen abzugleichen, so, wie es täglich Brot des
Anwalts ist.
Bei allem Respekt vor dem inzwischen schon legendären ersten Kanzler der zweiten deutschen Demokratie, Konrad Adenauer, war diesem jedenfalls ein
deutliches „Einspruch, Euer Ehren!“ entgegen zu
halten, als er im Umfeld der „Spiegel-Affäre“, die,
Kritiker seines hemdsärmeligen Privatkriegs gegen
Rudolf Augstein mit der schlitzohrigen Einlassung
zu beschwichtigen versuchte, er achte selbstverständlich das Recht, gleichwohl dürfe man bei
dessen Anwendung „nicht so pingelig“ sein. Doch,
man muss!
Ich hab’s meiner Großmutter in vielen Gesprächen
zu erklären versucht und immer wieder darauf verwiesen, welch entscheidende Verantwortung für
Recht und Rechtsstaat dabei die Anwälte haben. Bei
aller gebotenen Zurückhaltung juristischer Standespolitik ist hier doch mit den Mitteln intelligenter PR
ein weites Feld zu beackern. Immer wieder neu.
Unsere freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung hat den freiesten und gerechtesten Bürgerstaat geschaffen, den es je in der deutschen Geschichte gab. Sein Fortbestand hängt maßgeblich
vom reibungslosen Funktionieren der Justiz ab und
das wiederum von deren Akteuren. Anwälte sollten
nicht müde werden, das immer wieder zu sagen.
Helmut S. Ruppert
Foto: Erich Keppler_pixelio.de
www.davforum.de
Feiern Sie mit!
15 Jahre FORUM Junge Anwaltschaft – Die Jubiläumsfeier.
Am 05.06.2010 in Berlin.
Im Ellington Hotel und im Palais in der Kulturbrauerei.
Weitere Informationen: [email protected] | 030 / 726 153 182
Starthilfe | Fortbildungen | Netzwerk
Euer FORUM
Länderbeauftragte
stellen sich vor
Länderbeauftragter RA Robin von Jacobi
für Italien
Was verbindet Dich mit Italien?
Meine Mutter stammt aus der Nähe von Mailand.
Italienisch ist meine zweite Muttersprache. Neben
einem Auslandsjahr an der Universität Verona im
Rahmen des Studiums habe ich auch einen Teil des
Referendariats bei einer internationalen Kanzlei in
Mailand verbracht.
Was sollte ein Anwalt über Italien wissen?
Foto: privat
Die italienische Rechtspraxis weist im Vergleich zu
Deutschland Gemeinsamkeiten, aber auch zum Teil
erhebliche Unterschiede auf. So muss etwa beim
angerufenen Gericht stets ein so genanntes Wahldomizil begründet werden. Außerhalb des eigenen
Kanzleisitzes ist damit die Beauftragung eines
Anwalts als Zustellungsbevollmächtigter zwingend
erforderlich. Der Grund hierfür liegt darin, dass die
(ohnehin sehr seltenen) Mitteilungen des Gerichts
ausschließlich über Gerichtsvollzieher innerhalb des
Gerichtsbezirks zugestellt werden.
Länderbeauftragte RAin Anja Schirmeisen
für Großbritannien
Was verbindet Dich mit Großbritannien?
Nach dem Jurastudium habe ich in Bristol den Master of Laws in European Public Law erworben. In
meiner Wahlstation im Referendariat habe ich als
wissenschaftliche Mitarbeiterin im Umwelt- und
Europarecht an der Universität in Bristol gearbeitet.
Nach dem Referendariat war ich für ein akademisches Jahr an der Universität in Bristol als Dozentin
für Umweltrecht tätig.
Was sollte ein Anwalt über Großbritannien
wissen?
Im Übrigen müssen prozessleitende Verfügungen
oder auch Schriftsätze der Gegenseite bei Gericht
persönlich erfragt und abgeholt werden. Eine Korrespondenz wie in Deutschland zwischen Gericht
und Anwalt gibt es nicht.
Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen?
Aufgrund meiner Kenntnisse der italienischen Sprache sowie der dortigen Rechtspraxis biete ich zunächst gerne meine persönliche Unterstützung in
der Angelegenheit an. Darüber hinaus verfüge ich
über ein gutes Netzwerk in Italien ansässiger Rechtsanwälte, welche in der Sache hinzugezogen werden können.
[email protected]
Rechtsanwalt, der vor dem Gerichtshof plädiert sowie Prozessschriften und andere gerichtsrelevante
Schriftstücke entwirft. Die Ausbildung dieser zwei
Formen rechtsanwaltlicher Tätigkeit ist recht verschieden.
Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen?
Wenn Ihr mit Rechtsproblemen im Zusammenhang
mit Großbritannien auf mich zukommt, kann ich
Euch mit meinen zahlreichen Kontakten zu Rechtsprofessoren und weiteren qualifizierten Engländern
weiterhelfen. Außerdem habe ich aufgrund meiner
Erfahrungen mit dem englischen Rechtssystem
selbst einen guten Überblick über die Rechtslage.
[email protected]
Das common law System in Großbritannien weist
erhebliche Unterschiede zu dem deutschen Rechtssystem auf. Das common law stützt sich nicht auf
Gesetze, sondern auf maßgebliche richterliche Urteile (sog. Präzedenzfälle).
Rolf Handke_pixelio.de
50
ADVOICE 01/10
In Großbritannien gibt es zwei Arten von Rechtsanwälten: solicitor und barrister. Der solicitor ist vor
allem beratend tätig. Der barrister hingegen ist ein
Euer FORUM
Eine Übersicht aller weltweiten Länderbeauftragten findet Ihr im Internet unter:
> www.davforum.de/laenderbeauftragte
Länderbeauftragter RA Alexander Kagan
für Russland und Weißrussland
Was verbindet Dich mit diesen Staaten?
Ich bin in Weißrussland geboren und aufgewachsen
und kam erst mit 18 Jahren nach Deutschland. Nach
dem Studium und Referendariat in Freiburg und
Hamburg bin ich seit 2009 als Rechtsanwalt in
Hamburg tätig. Mit Weißrussland und auch mit
Russland verbinden mich noch zahlreiche familiären
Kontakte, einige Freundschaften sowie das Interesse
an der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung
beider Länder.
Was sollte ein Anwalt über diese Länder wissen?
Foto: Inessa Podushko_pixelio.de
Ich selbst bin bereits seit 2001 in unserem gemeinsamen, interessanten und oftmals sehr kreativen
Beruf auf dem Gebiet des Familienrechts, seit 2004
auch als Fachanwältin, tätig. Bereits kurz nach dem
Examen hatte ich durch Jurakollegen vom Forum
Ich bin Mitglied in der Vereinigung für deutschrussisches Wirtschaftsrecht e. V. und stehe mit
meinen Sprachkenntnissen und Kontakten in Russland und Weißrussland gern zur Verfügung.
[email protected]
NEU
stellen sich vor
Herzliche Grüße aus der Ruhrstadt Bochum - Teil
der Kulturhauptstadt 2010! Als neue Regionalbeauftragte für den Landgerichtsbezirk Bochum freue
ich mich, den über 60 frisch gebackenen oder jung
gebliebenen Mitgliedern im Forum mit Rat und Tat
zur Seite stehen zu dürfen.
Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen?
In den letzten Jahren zeigt die Republik Belarus verstärkt Interesse an Investoren aus dem In- und
Ausland. So hat das Land sechs FWZ (Freie Wirtschaftszonen) eingerichtet, die eine Reihe von Vorteilen für die hier angesiedelten Firmen bieten. Es
werden beispielsweise in den ersten fünf Jahren
nach Betriebsaufnahme Unternehmensgewinne
nicht besteuert und anschließend nur mit 12% statt
Regionalbeauftragte
Regionalbeauftragte RAin Manuela Lueck
für den LG Bezirk Bochum
24% im übrigen Umland. In juristischer Hinsicht ist
es interessant zu wissen, dass in Weißrussland
Grund und Boden sich ganz überwiegend in
staatlichem oder kommunalem Eigentum befindet
und die Unternehmen (gleichgültig ob inländische
oder aus dem Ausland) grundsätzlich kein Grundeigentum erwerben können.
gehört. In Planung meiner Selbstständigkeit war ich
froh über die Hilfe und Anregungen, die sich aus den
Gesprächen mit anderen Frischlingen beim Stammtisch ergeben haben. Es war immer ein konstruktives,
aber auch geselliges Miteinander.
Eine Übersicht aller Regionalbeauftragten findet
Ihr im Internet unter:
> www.davforum.de/469/
Dieser Austausch am regelmäßigen monatlichen
Stammtisch wird die Basis der Forumsarbeit bleiben.
Hinzu kommen werden Veranstaltungen in Kooperation mit dem Anwaltverein vor Ort. Ich freue mich
auf ein lebendiges Netzwerk und den Austausch mit
Gleichgesinnten. In diesem Sinne: Glück auf!
[email protected]
ADVOICE 01/10
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FORUM
Junge
Anwaltschaft
im DAV
Das FORUM ist:
Die Stimme der jungen Anwälte.
Eine der größten Arbeitsgemeinschaften
innerhalb des Deutschen Anwaltvereins
(DAV).
Das Forum bietet:
Fortbildungen. Netzwerke.
Lobby. Starthilfe.
Antworten und Hilfe
für den Berufsstart und die ersten
Berufsjahre.
Eine Mitgliedschaft zahlt sich aus:
Vorteile für alle Anwälte, Assessoren
und Referendare bis 40 Jahre
(Diese Vorteile bietet nur das FORUM
Junge Anwaltschaft)
Kostenlos:
Anwaltsmagazin AdVoice
Mit Schwerpunktthemen,
Erfahrungsberichten,
unterhaltsames und wissenswertes aus der
Anwaltschaft, Mitgliederinformationen
und natürlich viel Service: Checklisten,
Fachanwaltssteckbriefe, Steuerinfos, Tipps
zur Haftungsvermeidung u.v.m.
Vertretung der Interessen
der jungen Anwaltschaft in der
Berufspolitik und der anwaltlichen
Selbstverwaltung
Teilnahme an der Mailingliste
Fachliche Unterstützung durch Kollegen,
Antworten auf fast jede Frage des
Anwaltsalltags, Terminvertretungen,
Fällen von Kollegen
VORTEILE
für alle, die (noch) nicht im DAV sind
günstige Konditionen für die
Berufshaftpflichtversicherung
Mit HDI-Gerling besteht ein Abkommen
exklusiv für FORUMsmitglieder mit hohem
Sparpotenzial
Fortbildung:
eigene Seminare und günstigere
Konditionen bei anderen Anbietern
z.B. Mitglieder-Rabatt teilweise bis zu 50%
bei der Deutschen AnwaltsAkademie
Netzwerk und Erfahrungsaustausch
national
Regelmäßige Stammtische in den allen
LG-Bezirken. Kontakte zu örtlichen und
überörtlichen jungen Kolleginnen und
Kollegen. Regionalbeauftragte als
Ansprechpartner, die Euch gern vor
Ort weiter helfen.
Netzwerk international
Länderbeauftragte als Ansprechpartner bei
grenzüberschreitenden Rechtsproblemen.
Kontakte zu internationalen
Organisationen junger Anwälte und
Mitgliedschaft in der European Young
Lawyers Bar Association.
Vergünstigte Teilnahme
beim Anwaltstag z.B. 2009: 49,00 € statt
89,00 € für DAV-Mitglieder
Kostenlos: 11x jährlich das Anwaltsblatt
günstige Konditionen des DAV
(http://anwaltverein.de/leistungen/rabatte)
· Auto & Verkehr: z.B. Sonderboni beim
Autokauf, vergünstigte Mietewagen
· Hotels: Mitgliederrabatte des
DAV in vielen Hotels
· Fortbildung/Webdienste: z.B. juris DAV
· Kommunikation: Rahmenabkommen
für Mobilfunk-Rabatte
· Versicherungen: z.B. bei der
Krankenversicherung und
Altersversorgung
Rahmenabkommen für kostenlose
Kreditkarten
NJW-Abo-Ermäßigung um 22 € jährlich
(Referendare erhalten vom Verlag weitere
Ermäßigungen)
VORAUSSETZUNGEN
für eine Mitgliedschaft:
Anwältin/Anwalt unter 40 Jahren,
Referendare und Assessoren
Jährlicher Mitgliedsbeitrag 50,00 €
Ermäßigungen auf 25,00 €:
1. bei Eintritt ab Juli eines Jahres
2. für Mitglieder eines dem DAV
angeschlossenen Anwaltvereins
Beitritt online: www.davforum.de/anmeldung
Euer FORUM
Mitgliederversammlung
des FORUM Junge Anwaltschaft
Ich möchte alle Mitglieder des FORUM Junge
Anwaltschaft zur Mitgliederversammlung am
Freitag, dem 14.05.2010 von 14.00-16.00 Uhr
in den Konferenzraum 1 des Eurogress Aachen,
Monheimsallee 48, 52062 Aachen, einladen.
RAin Silke Waterschek
FORUM Junge Anwaltschaft
Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses
Tagesordnung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Begrüßung
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Genehmigung der Tagesordnung
Verlesung und Genehmigung des Protokolls
der letzten Mitgliederversammlung
Bericht der Vorsitzenden mit Vorstellung
neuer Projekte
Bericht des Schatzmeisters
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des
Geschäftsführenden Ausschusses
Neuwahl der Kassenprüfer
Änderung der Geschäftsordnung
(§ 6 Abs. 5 Ziff. 9).
Antrag auf Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft an RAin Christel Hahne
Allgemeine Aussprache und Sonstiges
Regionalbeauftragte
gesucht!
Regionalbeauftragte gesucht! An alle FORUMskolleginnen und -kollegen in den LG-Bezirken
Amberg, Bückeburg, Cottbus, Kleve, Landau,
Memmingen und Stendal! In diesen Bezirken
ist die interessante Position des Regionalbeauftragten nicht oder nur kommissarisch besetzt.
Welche engagierten FORUMs-Mitglieder möchten diese Lücken schließen? Der Regionalbeauftragte ist der Ansprechpartner des FORUM
Junge Anwaltschaft vor Ort und organisiert in
erster Linie den monatlichen Stammtisch zur
Vernetzung der Mitglieder im eigenen Landgerichtsbezirk. Als RB bist Du auch die Schnittstelle
zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss
und den Mitgliedern vor Ort und stehst in Kontakt mit den anderen RBs im Bundesgebiet.
Das FORUM lebt von der Vernetzung aller Mitglieder, und der Regionalbeauftragte ist ein
wichtiges Bindeglied vor Ort. Der Job macht
Spaß und bringt jede Menge Kontakte mit sich.
Regionalstammtische
Alle Termine und Orte für die regionalen
Stammtische in den LG-Bezirken findet Ihr
unter www.davforum.de/vorort
Zum Tod von
Dr. Rembert Brieske
Wir trauern um Herrn Kollegen Rechtsanwalt und Notar Dr. Rembert Brieske aus Bremen.
Herr Dr. Brieske hat sich unermüdlich für die Interessen der jungen Kolleginnen und Kollegen
eingesetzt. Bis zuletzt hat er das Forum in vielfacher Hinsicht als Referent oder Autor begleitet
und unterstützt.
Vor Gründung des Forum junger Anwaltschaft im Jahr 1995 fand eine erste Veranstaltung am
22.04.1994 bis 23.04.1994 im Kurhaus Wiesbaden statt. Das DAV Forum trug damals noch den
Namen „Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Erfolg im Anwaltsberuf“. Über 700
Teilnehmer hatten sich seinerzeit angemeldet. Damals leitete und moderierte Herr Kollege Dr.
Brieske den Arbeitskreis 1 „Gründung und Einrichtung einer Anwaltspraxis“ ebenso sowie den
Arbeitskreis 2 „Unternehmen Anwaltspraxis“.
Seit dieser Zeit war Herr Dr. Brieske in feste Institution beim „Start in den Anwaltsberuf“. Seine
Freude und seine Leidenschaft für die jungen Anwälte übertrug er auch auf seine Frau, Frau
Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, der unser aufrichtiges Beileid gilt.
Und wer von uns kennt nicht den DAV Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, den Herr Dr. Rembert Brieske regelmäßig als Autor mit seiner Erfahrung
unterstützte.
Berlin: an jedem 3. Montag des Monats um
19.30 Uhr in der Gaststätte „Cum Laude“ (im
Salon) in der Universitätsstraße
Hamburg: an jedem 1. Montag eines Monats
um 19.30 Uhr im Parlament (www.parlamenthamburg.de) Rathausmarkt 1
Frankfurt am Main: an jedem 1. Mittwoch des
Monats, 20.00 Uhr in wechselnden Lokalen.
mail an [email protected]
Dortmund: an jedem 1. Donnerstag im Monat
ab 19.30 Uhr im Café Endlos in der Kaiserstraße/Ecke Goebenstraße
Düsseldorf: an jedem 2. Mittwoch des Monats
um 20.00 Uhr in der Gaststätte Schwan am Burgplatz in der Mühlenstraße 2
Köln: an jedem 1. Mittwoch des Monats ab
19.30 Uhr in Hellers Brauhaus, Roonstraße 33
München: an jedem 1. Mittwoch des Monats ab
19.30 Uhr in der Gaststätte „Marktwirt“ in der
Heiliggeiststraße 2 in München (Viktualienmarkt)
Schreibt uns ...
„Herr Dr. Brieske, wir vermissen Sie.“
Das FORUM Junge Anwaltschaft wird das Gedenken an Herrn Dr. Rembert Brieske immer in
Ehren halten.
… Euer Lob, Eure Kritik und Eure Anregungen. Die
AdVoice lebt von Euch! Infos und Themen, die
Euch wichtig sind und natürlich Eure Beiträge
schickt Ihr an: > [email protected]
ADVOICE 01/10
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Euer FORUM
Mentoring-Projekt in Leipzig gestartet
Forum in enger Zusammenarbeit mit Leipziger Anwaltverein
Das Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein hat es sich zur Aufgabe gemacht, den neu
zur Anwaltschaft hinzugekommenen Kolleginnen
und Kollegen, sowie Referendaren eine Möglichkeit
zu bieten, sich den Einstieg in das Berufsleben zu
erleichtern. Wir Leipziger haben dies zum Anlass
genommen, gemeinsam mit dem Leipziger Anwaltverein ein neues Projekt „Mentoring“ ins Leben zu
rufen und seit letzten Sommer fleißig an der Umsetzung gefeilt. Als Auftaktveranstaltung haben wir
am 22. und 23. Januar 2010 eine Weiterbildung für
Junganwälte, angehende Berufsträger und Referendare organisiert und durchgeführt. Ein besonderer
Dank geht hierfür auch an die HDI Gerling Geschäftsstelle in Leipzig, die uns kostenfrei ihre Räumlichkeiten und Veranstaltungstechnik zur Verfügung
gestellt hat sowie die finanzielle Unterstützung des
Forums Junge Anwaltschaft in Form eines Zuschusses. Unserer Einladung sind junge Kolleginnen und
Kollegen sowie Assessoren und Referendare zahlreich
BVG Leipzig
gefolgt. Das umfassende Fortbildungsprogramm zu
den Themen: Haftungsfragen-richtig versichert, Gebührenabrechnung nach dem RVG, Büroorganisation
und Fristenkontrolle, Kanzleisoftware und Marketing
wurde von den Teilnehmern begeistert angenommen
und durch eine Abendveranstaltung mit Sektempfang, Buffet und der Lesung „Goethe für Manager,
Wie Sie einfach und genial Arbeit und Leben meistern“ abgerundet. Es waren zwei erfolgreiche Veranstaltungstage, die wir aufgrund des großen Zuspruchs wiederholen wollen. Die vielen Gespräche
während der Pausen und im lockeren Rahmen der
Abendveranstaltung haben gezeigt, dass ein reges
Interesse an der Zusammenarbeit, Information und
Vernetzung besteht, sich die Arbeit vor Ort lohnt und
dankbar angenommen wird. Wir möchten an den
Erfolg anknüpfen und das Projekt „Mentoring“ fortsetzen.
RAin Yvonne Matthes-Leuschel, RB Leipzig
Foto: Erich Westendarp_pixelio.de
www.davforum.de
Die Stimme
junger Anwälte
Das FORUM bietet allen m/w Referendaren,
Assessoren und Anwälten bis 40 Jahren
• Interessenvertretung
• Mailingliste
• Vergünstigungen
• Stammtische
• Erfahrungsaustausch
Mitgliedsbeiträge € 50,– / 25,– p.a.
Informationen zur Mitgliedschaft: www.davforum.de
Kontakt: [email protected] | 030 / 72 6152-0
Starthilfe | Fortbildungen | Netzwerk
Euer FORUM
Muntere Worte
Xing-Brett
Neujahrsempfang in Celle für Speditionsrecht
Zum traditionellen Neujahrsempfang für die im
Jahr 2009 zugelassenen Kollegen hatte die Rechtsanwaltskammer Celle am 27. Januar geladen.
Rechtsanwältin Inka Pichler ist die neue Ansprechpartnerin des FORUMS für die ARGE Transportund Speditionsrecht.
Novum der Veranstaltung: Das FORUM Junge
Rechtsanwälte, vertreten durch den Regionalbeauftragten im LG-Bezirk Marc Y. Wandersleben,
war ausdrücklich geladen und hatte die Möglichkeit zum Aufstellen eines Werbestandes.
Auf Xing gibt es jetzt dazu auch ein „Brett“ für alle
interessierten Kollegen:
> www.xing.com/net/fja/fachgruppe-transportund-speditionsrecht-448340/
Der Veranstaltungsauftakt erfolgte durch einen
Vortrag zum Thema „Steuerliche Fragen für junge
Anwälte“ von Herrn Steuerberater Helmut König,
Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen. Am anschließenden Empfang begrüßte
der Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle, Herr
Rechtsanwalt Dr. Thomas Remmers, die neu zugelassenen Kollegen mit aufmunternden Worten zu
den Unwägbarkeiten des Anwaltsberufes. Sodann
begrüßte der Regionalbeauftragte vom FORUM,
Kollege Wandersleben, auch die Anwesenden und
stellte in gebotener Kürze die vielfältige Arbeit des
FORUMs vor.
Das FORUM findet Ihr auf Xing unter:
> www.xing.com/net/fja
Die Spezialistin für Transport- & Speditionsrecht. Foto: privat
9.-10. April 2010
Berlin
Existenzgründerforum
„Start in den Anwaltsberuf“ für 2010
Anmeldung über:
DeutscheAnwaltAkademie
Tel.: 030 / 726153-181
[email protected]
www.anwaltakademie.de
13.-15. Mai 2010
Deutscher Anwaltstag DAT 2010
und Mitgliederversammlung FORUM
Aachen
Will man den Erfolg dieser Veranstaltung an den
vergriffenen Werbemitteln festmachen, war es ein
voller Erfolg. Die Kugelschreiber und die MiniTaschenlampen waren der Renner. Erfreulich war
auch festzustellen, dass viele junge Kollegen bereits
Mitglied im FORUM sind. Und es besteht Zuversicht, dass die Regionalgruppe weiteren Zulauf hat
und schon bald die Marke von 170 Mitgliedern
überschreitet.
Freitag, 14. Mai 2010 (Tagesordnung Seite 53)
14.00-16.00 Mitgliederversammlung FORUM
16.00-18.00 RB-Veranstaltung
5./6. Juni 2010
15 Jahre FORUM Junge Anwaltschaft
Berlin
RA Marc Y. Wandersleben, Hannover
Neujahrsempfang in Celle.
Termine
Foto: Marc Wandersleben
ZUM VORMERKEN:
Schreibt uns!
5.-9. November 2010
Düsseldorf
Berichtet für die AdVoice über eure Stammtische, Seminare, Treffen und Veranstaltungen.
Alles das, wo das FORUM mitgestaltet hat und
eingebunden oder eingeladen war, soll künftig
in der Rubrik „FORUM vor Ort“ auch in der
AdVoice nachzulesen sein. Denkt an die Fotos!
Eure Berichte und Bilder schickt Ihr an:
> [email protected]
Existenzgründerforum
„Start in den Anwaltsberuf“ für 2010
Anmeldung über:
DeutscheAnwaltAkademie
Tel.: 030 / 726153-181
[email protected]
www.anwaltakademie.de
ADVOICE 01/10
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Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.
Wir sorgen dafür, dass Sie gehört werden.
Gewinnen müssen Sie.
Machen Sie mit beim DAV-Rednerwettstreit!
Beim DAV-Rednerwettstreit anlässlich des 61. Deutschen An-
Der Sieger erhält die Gelegenheit, seine Rede in der Zentralver-
waltstages in Aachen können Sie beweisen, wie gut Sie wirklich
anstaltung des Deutschen Anwaltstages vor großem Publikum
sind.
vorzutragen.
Teilnehmen können Anwältinnen und Anwälte bis zur Vollen-
Die Themen und die weiteren Teilnahmebedingungen finden Sie
dung des 39. Lebensjahres. Es gilt eine Rede zu konzipieren
im Internet unter www.anwaltstag.de.
und vor einer Jury und Publikum vorzutragen. Zur Wahl stehen
drei vorgegebene Themen oder ein von den Teilnehmern selbst
Nähere Informationen zur Teilnahme erhalten Sie unter:
bestimmtes Thema.
Deutscher Anwaltverein, PR-Referat, Littenstraße 11,
10179 Berlin; Tel. (0 30) 72 61 52-1 49,
Den besten drei Rednern winken nicht nur Ruhm und Ehre, sondern auch ein attraktives Preisgeld. Wir belohnen Sie:
1. Preis: 2.500 Euro
2. Preis: 1.000 Euro
3. Preis:
500 Euro
Anwalt der Anwälte
[email protected].
Euer FORUM
NEWS
Soldan-Gründerpreis
Jetzt wieder ausgeschrieben
Ende der Internetabzocker?
Ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Kostentragung im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme hat das Landgericht Mannheim am 14.01.
2010, Az. 10 S 53/09, gesprochen. Es gab einem
Verbraucher Recht, der seine Rechtsanwaltskosten
bei der Gegenseite geltend gemacht hatte. Diese
betreibt ein Internetportal, in dem Gratissoftware
verschiedener Anbieter bereit gehalten wird. Doch
in Wirklichkeit führt das „Gratisangebot“ zu einer
kostenpflichtigen Mitgliedschaft.
Die Berufungskammer sah es als erwiesen an, dass
ein durchschnittlicher Verbraucher dies nicht
erkennen musste. Sie warf dem Portalbetreiber vor,
die Missverständlichkeit des eigenen Angebots zu
kennen und die Kunden mit Rechnungen zu belasten, deren Begründung fraglich sei. Der vermeintliche Schuldner, der sich dann anwaltlicher Unterstützung bediene, hätte auch, so die Richter, einen
Anspruch auf Ersatz der ausgelösten Kosten.
Promotionsvermittlung ade!
Auch in diesem Jahr schreibt die Hans Soldan
GmbH zusammen mit dem DAV/Forum Junge
Anwaltschaft sowie der BRAK und der FAZ den
Soldan Kanzlei-Gründerpreis aus. Zur Teilnahme
aufgefordert sind alle jungen Anwälte/Anwältinnen, die zwischen 2006 und 2008 allein oder
gemeinschaftlich den Sprung in die Selbstständigkeit gewagt haben.
Prämiert werden Kanzleien mit dem besten Gründungskonzept und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Ergebnissen mit Sachpreisen im Wert
von insgesamt 10.000 Euro. Die vollständigen Teilnahmeunterlagen sind bis zum 30. Juni 2010 an
folgende Adresse zu senden:
Soldan Institut für Anwaltmanagement e. V.
Herrn Prof. Dr. Hommerich
Stichwort: „Soldan Kanzlei-Gründerpreis“
Am Broich 2
51465 Bergisch-Gladbach
Vor dem großen Sprung.
Aus der Auswertung von mehr als 2000 Bewerbungen aus vier vergangenen Gründerpreisen hat
das Institut einiges an Schlussfolgerungen gezogen.
Immer häufiger wird bei den Gründern von Beginn
an auf eine eindeutige Spezialisierung gesetzt, wobei diese das gesamte Spektrum der Marktsegmentierung umfasst, von der Spezialisierung auf
bestimmte Rechtsgebiete über bestimmte Zielgruppen und bestimmte Geschäftstypen.
Klare Konzepte allerdings reichen nicht aus, um
erfolgreich zu sein. Ebenso wichtig ist die Entschlossenheit, eigene Konzepte auch konsequent
zu verfolgen. Auffallend ist, dass die erfolgreichen
Gründer von Anfang an begreifen, dass sie ihre
Spezialisierungen dem Markt mitteilen müssen.
Nehme man all dies zusammen, so heiße die
Erfolgsformel für junge Gründer in Zeiten eines
gesättigten Marktes: „Klarheit und Konsistenz im
Handeln“, so Prof. Dr. Hommerich, Direktor des
Soldan-Institutes.
Foto: S. Hofschlaeger_pixelio.de
Das OVG Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom
02.12.2009, Az. 2 KN 906/06, eine Klausel in der
Promotionsordnung der Universität Hannover für
rechtlich zulässig erklärt, die einen Ausschluss von
Promotionskandidaten vorsieht, wenn ein gewerblicher Promotionsvermittler tätig geworden ist. Der
Ausschluss decke sich mit dem niedersächsischen
Hochschulgesetz und der Verfassung und sei grundsätzlich verhältnismäßig, befand der 2. Senat.
Geklagt hatten Rechtsanwälte, die in den Jahren
2000 und 2002 nach Zahlung eines Betrags in Höhe
von 20.000,- Euro an einen so genannten Promotionsberater Kontakt zu einem emeritierten Professor der Universität Hannover erhielten.
Schreibt uns!
Über welche Entscheidungen, die für Anwälte
interessant sind, seid Ihr gestolpert?
> [email protected]
Teilnahme
Die Teilnahmeunterlagen können auf der
Website > www.soldan.de heruntergeladen
oder per Telefon unter der Rufnummmer
0201 8612-360 angefordert werden.
ADVOICE 01/10
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Bücher-FORUM
Das Prozessformularbuch
ZPO – FamFG – ArbGG
Volkert Vorwerk (Hrsg.),
9. Aufl. 2010, 3.056 S., 128,00 EUR,
Verlag Dr. Otto Schmidt
Mit großem Interesse habe ich die Ankündigung zur Kenntnis
genommen, dass eine überarbeitete Auflage des „Vorwerk“ bevorstand. Nun liegt sie vor, und die Erwartungen werden einmal
mehr uneingeschränkt erfüllt.
Dieser von Richtern und Rechtsanwälten geschriebene „Wälzer“
ist nicht ausschließlich ein Formularbuch, sondern zugleich ein
Handbuch für das Zivilprozessrecht. Der Verwender kann sich
zuverlässig von der Mandatsanbahnung über das Erkenntnisverfahren bis zur Abrechnung und Vollstreckung umfassend
informieren. In drei großen Kapiteln werden der allgemeine
Zivilprozess, das Verfahren in Familiensachen und FamFG sowie
der Arbeitsgerichtsprozess dargestellt. Mit Schriftsatzmustern
wird nicht gegeizt. Praktisch sind jeweils die kosten- und vergütungsrechtlichen Anmerkungen. Alle Formulare sind auf der
beiliegenden CD-ROM enthalten. Querverweise auf Rechtsprechung runden das Ganze ab und stellen effektives Arbeiten
sicher, weil auf die Darstellung dogmatischer Auseinandersetzungen weitgehend verzichtet wird.
Aufgrund diverser Gesetzesänderungen wurde gegenüber der
Vorauflage aus 2005 die Darstellung erheblich modifiziert. Die
weitestgehende Neuerung brachte das am 1.9.2009 in Kraft
getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
mit sich. Neben den typischen Ehe- und Familienstreitsachen
werden unter anderem Themen wie Gewaltschutz, Betreuungssachen und das Aufgebotsverfahren eingehend und übersichtlich
dargestellt. Es wird auch ein Ausblick auf anstehende Änderungen
geboten, so etwa zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, das am 1.7.2010 in Kraft treten wird.
Auch die jeweiligen Besonderheiten der in diesem Zusammenhang interessierenden materiellen Rechtsgebiete sind in den
Erläuterungen umfassend berücksichtigt. Im Kapitel Verkehrsunfall werden etwa die einzelnen möglichen Schadenspositionen
und deren Durchsetzung detailliert aufgezeigt. Wenn etwa der
Mandant im Streit mit dem Nachbarn liegt, kann man sich über
die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen ein Bild machen. Wertvolle Hinweise enthält auch die
Fristentabelle.
Verkehrsrecht
Hartmut Roth (Hrsg.),
2. Aufl. 2009, rund 1.390 S., mit CD-ROM, 118,00 EUR,
Nomos Verlag
Handbuch für die Strafvollstreckung
und den Strafvollzug
Ulrich Kamann,
2. Aufl., 2008, 928 S., 78,00 EUR,
ZAP Verlag (LexisNexis)
Das Formularbuch von Roth bietet dem Leser eine umfassende
Darstellung des Verkehrsrechts. Die zweite Auflage des Werkes
berücksichtigt die Reform des VVG aus dem Jahre 2008. Umfassende Hinweise zur alten und neuen Rechtslage wurden eingearbeitet. Darüber hinaus wurde das Werk um die Kapitel Arbeitsrecht im Verkehrsrecht und Sachverständigenlösungen durch
Unfallanalysen erweitert. Die Autoren des Werkes sind Praktiker
mit langjähriger Erfahrung im Verkehrsrecht.
Dr. Ulrich Kamann hat sich vor dem Hintergrund der Föderalismusreform und des daraus folgenden Schwebezustandes, da
noch nicht in allen Bundesländern die neuen Vollzugsgesetze in
Kraft getreten sind, sich für eine Neuauflage entschieden.
Das Werk gliedert sich in neun Teile. In der Einführung werden
insbesondere dem jungen Anwalt zahlreiche Hinweise an die
Hand gegeben, wie ein verkehrsrechtliches Mandat abzuwickeln
ist. Detailliert ist der Ablauf der Sachbearbeitung geschildert,
zahlreiche Musterschriftsätze, die der Korrespondenz zwischen
den Beteiligten dienen, können auf der beigefügten CD abgerufen
und direkt in die eigene Textverarbeitung aufgenommen werden.
Zudem nehmen die Autoren Stellung zu praktischen Marketingstrategien für Verkehrsanwälte und erläutern ausführlich die
Gebühren in Verkehrsangelegenheiten. Diese komplexe und praktische Einführung macht das Formularbuch zu einem Muss für
den Anfänger im Verkehrsrecht, da solch eine Heranführung an
das Mandat mustergültig ist.
Der Bereich der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges stellt
sich sowohl für den Laien als auch für den rechtlich versierten
Rechtsanwalt als eine sehr undurchsichtige und fremde Materie
dar. Das Auseinandersetzen mit den Justizvollzugsanstalten kann
sich mitunter aufgrund von unübersichtlichen Rechtsmittelzügen,
Mischung von straf- und verwaltungsprozessualen Fragen, nicht
nachvollziehbaren Zuständigkeitsregelungen und einem Übergewicht der Vollzugsverwaltung als sehr frustrierend darstellen.
Hinzu kommt, dass gewisse Themen erst gar nicht im Strafvollzugsgesetz, sondern in zahlreichen Verwaltungsvorschriften
oder Verfügungen des Justizministeriums geregelt sind.
Auf Grund der umfassenden und übersichtlich gegliederten
Darstellung des Verkehrsrechts in den weiteren Kapiteln ist das
Werk auch für den Fortgeschritten empfehlenswert. Die weiteren
Teile des Buches befassen sich mit der Verkehrsunfallregulierung,
dem Versicherungsrecht, dem Arbeitsrecht und den Sozialvorschriften, dem Verkehrsstrafrecht, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Thema Autokauf, Autoleasing und der Autoreparatur,
dem Verwaltungsrecht sowie der Rolle des Sachverständigen im
Verkehrsrecht.
Exemplarisch ist die umfassende Darstellung der zahlreichen
Varianten des Mitverschuldens hervorzuheben. Das Werk bietet
hierzu eine umfangreiche Urteilssammlung an, die eine schnelle
Orientierungshilfe bietet.
Fazit: Der „Vorwerk“ ist ein Glanzstück der juristischen Fachliteratur. Er bietet dem Anwalt das Handwerkszeug für die
sichere Bearbeitung seiner Mandate. Kaufreue in Bezug auf
den „Vorwerk“ wird es nach meiner Überzeugung nicht geben.
Fazit: Sowohl dem Neuling im Verkehrsrecht als auch dem
langjährigen Praktiker bietet das übersichtlich gegliederte
Formularbuch reichlich Informationen und Hinweise zur
Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Mandats. 424 Musterschriftsätze – abrufbar von der beigelegten CD – dienen
der Formulierungshilfe. Die Anschaffung dieses Fachbuchs
kann daher uneingeschränkt empfohlen werden.
RA Hans-Peter Weber, Bonn
RA und Mediator Jonas Leder, München
Der Autor war 28 Jahre lang Richter am Amtsgericht Werl. Nach
seiner Pensionierung hat er nunmehr die Seiten gewechselt und
ist seit März 2009 als Rechtsanwalt tätig.
Das Handbuch gliedert sich inhaltlich in zwei Hauptbereiche, die
Strafvollstreckung und den Strafvollzug. Die beiden Hauptbereiche sind jeweils im ABC-Format gegliedert. Das Handbuch ist
insgesamt durchgehend mit fortlaufenden Randnummern versehen. In den Texten zu den jeweiligen Begriffen finden sich zahlreiche Querverweise auf anderweitige, im inhaltlichen Zusammenhang stehende Stichworte. Das Werk enthält darüber hinaus
zahlreiche Beispiele, Hinweise für die Praxis, Antragsmuster und
Kontaktadressen.
Durch das ABC-Format ermöglicht das Handbuch einen schnellen
Zugriff auf die benötigten Themen und enthält in gut dargestellter Form die wesentlichen Aspekte unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung. Durch die vertiefenden Literaturhinweise schafft
es für den interessierten Leser entsprechende weitere Recherchemöglichkeiten.
Fazit: Das Handbuch ist ein sehr praxistaugliches Arbeitsbuch
für den/die auf dem Gebiet der Strafvollstreckung und des
Strafvollzuges tätige/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Die verständlichen und klaren Ausführungen des Autors überzeugen.
Das Preis-Leistungsverhältnis ist angemessen. Das Buch ist
uneingeschränkt zu empfehlen. Es bleibt zu hoffen, dass das
Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug in
Anbetracht der Entwicklungen im Strafvollzug regelmäßig
aktualisiert wird.
RAin Anna Carlius, Bonn
58
ADVOICE 01/10
Bücher-FORUM
Jugendgerichtsgesetz mit
Jugendstrafvollzugsgesetzen
Diemer/Schoreit/Sonnen,
5. Aufl. 2008, 1.212 S., 98,00 EUR,
Verlag C. F. Müller
Die völlig neu bearbeitete und erweiterte fünfte Auflage des Jugendgerichtsgesetzes von Diemer/Schoreit/Sonnen bietet als erster Kommentar eine Erläuterung des Jugendgerichtsgesetzes und
der neuen Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder in einem Band.
Die Bundesanwälte Dr. Herbert Diemer und Dr. Armin Schoreit (a.D.)
wirken unter anderem an Standard-Kommentaren zur Strafprozessordnung und zum Strafgesetzbuch mit. Prof. Dr. BerndRüdeger Sonnen ist Hochschullehrer an der Universität Hamburg
(em.) und hat an der Entstehung der neuen Jugendstrafvollzugsgesetze wesentlich mitgewirkt. Er ist durch zahlreiche Veröffentlichungen zum Straf- und Strafprozessrecht hervorgetreten und
gilt als Spezialist im Bereich des Jugendstrafrechts.
Der Kommentar gliedert sich inhaltlich in zwei Hauptbereiche,
Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz und Kommentar zu den
Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder. Im Anhang bietet das
Werk zusätzlich die aktuellen, für den Praktiker wichtigen Texte
wie SGB VIII (KJHG), RLJGG, JAVollzO, RiJAVollzO und ein Schema
betreffend die Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht.
Die Autoren erläutern das Jugendgerichtsgesetz und die Jugendstrafvollzugsgesetze in allen Bereichen umfassend, prägnant,
übersichtlich und kompakt. Dadurch ist dieses Werk auf die
Bedürfnisse der Praxis sehr gut zugeschnitten und bietet einen
schnellen Zugriff auf alle wesentlichen Fragen des Jugendstrafverfahrens und des Jugendstrafvollzuges. Die Kommentierung
wird dabei ergänzt durch Teno- rierungsvorschläge, Tabellen und
beispielhaften Aufzählungen. Für vertiefende Recherchen enthält
das Werk ein umfangreiches Literaturverzeichnis.
Die Kommentierung orientiert sich strikt an der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Rechtsprechung und Gesetzgebung befinden sich auf dem Stand vom 01. Januar 2008.
Fazit: Dieser Kommentar ist ein sehr praxistaugliches Werk für
den/die auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts tätige/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Durch die kompakte und übersichtliche
Darstellung ermöglicht dieses Werk eine schnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Das Werk ist auf
jeden Fall zu empfehlen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass
dieser Kommentar weitestgehend auf rechtspolitische Ausführungen und Dispute verzichtet.
RAin Anna Carlius, Bonn
Kombiangebot Strafverfahren
Zivilprozessordnung
Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
Detlef Burhoff, 5. Aufl. 2009, 2.016 S., mit CD-ROM
Handbuch für das strafrechtliche Hauptverfahren
Detlef Burhoff, 6. Aufl. 2009, 1.539 S., mit CD-ROM,
zusammen: 178,00 EUR, ZAP Verlag (LexisNexis)
Ingo Saenger (Hrsg.),
3. Aufl. 2009, 3.088 S., 89,00 EUR,
Nomos Verlag
Das Kombiangebot Strafverfahren bietet das Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das Handbuch für das
strafrechtliche Hauptverfahren, bearbeitet von RA Detlef Burhoff,
RiOLG d. D.
Die Auswirkungen auf das Strafverfahren durch das 2. OpferRRG,
das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts und das
„Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ - alle
v. 29.07.2009 – sind eingearbeitet. Das TKÜErwG v. 21.11.2007
führte zu Anpassungen in den Texten zu den heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.
Daher fügte der Autor im Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren etwa die Stichwörter: „Online-Durchsuchung“
mit der Auswertung der Rechtsprechung des BGH und des
BVerfG, Rn. 1186a, „Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Inhaftierung des Beschuldigten“, Rn. 1229a oder „Verdeckter Ermittler,
Rechtsmittel“, Rn. 1794b ein.
Umfangreich wurden die Stichwörter im Handbuch für das
strafrechtliche Hauptverfahren aktualisiert. Positiv hervorzuheben
sind die Ausführungen zum Beweisantragsrecht aufgrund der
BGH-Rechtsprechung zur Präklusion von Beweisanträgen. Auch
führte die neue Absprachereglung im Strafverfahren zu
Überarbeitungen und zu neuen Stichwörtern wie „Erörterungen
des Standes des Verfahrens“, Rn. 483a und „Mitteilung über
Erörterungen zur Verständigung“, Rn 609a. Einmal mehr zeigt
sich auch der Praxiswert des Handbuchs in den gebühren-rechtlichen Erörterungen.
Einige Gesetzesänderungen und -novellierungen sind der Grund
für die dritte Auflage des Handkommentars Zivilprozessordnung
(Hk-ZPO). Große Auswirkungen hat das FGG-Reformgesetz. Das
neue FamFG vom 1.9.2009 fasst das bis dahin zersplitterte
Familienverfahren mit den rudimentär im FGG geregelten Verfahren zusammen. Weitere Änderungen resultieren aus dem
Gesetz zur Änderung des WEG und anderer Gesetze, dem Gesetz
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG) oder der Verordnung (EG) 1896/2006 zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO).
Beide Werke folgen der bewährten Systematik. In alphabetischer
Ordnung sind die Hauptstichworte erläutert. So ließen sich alle
mit dem jeweiligen Stichwort einhergehenden (Rechts-) Fragen
darstellen. Das fördert die gezielte Suche nicht zuletzt unter
Zeitdruck, etwa in einer laufenden Hauptverhandlung. Hilfreich
sind die mit fettgedruckten Begriffen durchzogenen Texte, grau
unterlegten und mit erhobenem Zeigefinger versehenen wichtigen Passagen, Checklisten, Formulierungsmuster und Übersichten. Besonders komplexen Stichworten ist das Wichtigste in Kürze
vorangestellt. Mehrere Hundert neue Entscheidungen wurden
integriert.
Nach der bewährten Systematik sind zunächst die Funktionen der
Normen dargestellt, gefolgt von den Tatbestandmerkmalen und
dem Blick auf die Gebühren- und Kostenfragen.
Die beigefügten CD-ROMs umfassen alle Muster, die wichtigsten
Checklisten und Übersichten.
Fazit: Das Kombiangebot Strafverfahren ist eine exzellente
Einheit mit einem bemerkenswerten Fundus für die Verteidigungspraxis. Beide Handbücher richten sich an Strafverteidiger, unabhängig ob Spezialist, Neuling oder gelegentlicher Strafverteidiger. Die neuen Burhoff-Werke bestechen
mit hoher Aktualität und sind mit der - auch instanzgerichtlichen - Auswertung der Rechtsprechung eine sehr praktische Arbeitshilfe.
Das Autorenteam – bestehend aus Professoren, Richtern und
einem Rechtsanwalt – beabsichtigt keine vollständige Behandlung aller Detail- und Streitfragen. Es will das Verständnis für eine
sachgerechte Rechtsanwendung in der Rechtsberatungspraxis
schärfen und die Weiterentwicklung von Rechtsprechung, Gesetzgebung und Lehre strukturieren. Dazu ist der Hk-ZPO gespickt
mit Antrags- und Tenorierungsmustern, Checklisten, Berechnungsbeispielen und Hinweisen auf Konsequenzen bestimmter
Vorgehensweisen.
Kern des Hk-ZPO sind die Ausführungen zur ZPO. Jede Vorschrift
ist erläutert. Es folgen die wesentlichen Auszüge des GVG, FamFG
und verschiedener europäischer Verordnungen. Schnell bemerkt
der Nutzer, dass der steigende Einfluss Europas auf das Zivilprozessrecht gebührend berücksichtigt ist.
Inhaltlich sind die Ausführungen zu den Prozesskosten §§ 91 ff.
ZPO, zur Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO, zur Anspruchshäufung
§ 260 ZPO, zum Versäumnisurteil §§ 330 ff. ZPO, zum Prozessvergleich in der Güteverhandlung § 278 ZPO oder in der Zwangsvollstreckung § 794 ZPO mehr als hilfreich und gelungen kommentiert, während der einstweilige Rechtsschutz knapp gehalten
ist. Die Erläuterungen der §§ 284 und 286 ZPO zeigen dem Anwalt
einer beweispflichtigen Partei, wie eine Behauptung sachgerecht
zu untermauern ist.
Fazit: Mit Rechtsstand vom 1.9.2009 vermittelt das Werk Verständnis für prozessuale Regelungen durch die pointierte und
eingängige Aufbereitung der neuen Rechtsprechung.
Erneut bietet der Hk-ZPO mit seiner umfassenden Kommentierung ein unschlagbares Preis-Leistungs-Verhältnis. Wer mit
dem „Saenger“ arbeitet, wird den Nutzen und den Vorteil für
die Beratung und Prozessführung nicht mehr missen wollen.
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
ADVOICE 01/10
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Bücher-FORUM
Kommentar zum RDG
Michael Kleine-Cosack,
2. Aufl. 2008, 749 S., 59,00 EUR,
Verlag C.F. Müller
Nachdem sich der Rechtsberatungsmarkt im Wege des Rechtsdienstleistungsgesetzes reformiert und auch für nichtanwaltliche
Rechtsberatung geöffnet hat, steht der Anwaltschaft bisher ungewohnte Konkurrenz etwa durch Verbände, Banken oder Architekten gegenüber. Was diese nichtanwaltlichen Berufsgruppen
dürfen oder gerade nicht dürfen, wird im Kommentar zum RDG
verständlich und praxisnah dargestellt.
In einem einführenden Allgemeinen Teil liefert Kleine-Cosack eine
rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Darstellung der
Thematik. Neben den Wurzeln des Rechtsberatungs-gesetzes im
Nationalsozialismus geht der Verfasser pointiert und hart mit der
jahrzehntelang kaum erfolgten Aufarbeitung des Gesetzes nach
1945 ins Gericht. Interessant sind auch die Überblicke über die
Regelungen des Rechtsdienstleistungsrechts in anderen europäischen Ländern. Von besonders hohem praktischem Nutzen sind
im Allgemeinen Teil die Bedeutung der Rechtsprechung zum
Rechtsberatungsgesetz und die Motive für die Auslegung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes, da diesen – wie Kleine-Cosack
bereits im Vorwort hervorhebt – eine erhebliche Auslegungsrelevanz zukommt. Auch die Rechtsfolgen unzulässiger Rechtsdienstleistungen, das Prüfungsschema einer Erlaubnispflicht sowie die
abschließenden praktischen Hinweise dürften den Nutzer sehr
erfreuen.
Die Kommentierung zum Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgt
übersichtlich und verständlich. Nach einer einführenden Inhaltsübersicht klärt der Verfasser zunächst Allgemeines, bevor er sich
anschließend mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen auseinandersetzt.
Kleine-Cosack ist mittlerweile eine Art berufsrechtliche Instanz
geworden. Er ist nicht nur einer der bekanntesten Anwälte auf
dem Gebiet des Berufsrechts, sondern ist neben einer großen Zahl
an Veröffentlichungen auch als Mitherausgeber des Anwaltblatts
bekannt. Außerdem ist er als langjähriges Mitglied im Vorstand
des Deutschen Anwaltvereins sowie dessen Berufsrechtsausschuss auch verbandspolitisch in dieser Thematik sehr engagiert.
Fazit: Es gibt mittlerweile einige Kommentare zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Kommentar von Kleine-Cosack
dürfte jedoch zu einem, wenn nicht dem maßgebenden Praktiker-Kommentar zum RDG werden.
RA Florian Wörtz, Stuttgart
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ADVOICE 01/10
Medienarbeit für Rechtsanwälte –
Ein Handbuch für effektive Kanzlei-PR
Uwe Wolff,
1. Aufl. 2010, 182 S., 34,95 EUR,
Gabler Verlag
Das wichtigste zuerst: das Thema „Medienarbeit“ betrifft jeden. In
erster Linie wegen der Mandantengewinnung, aber auch dann,
wenn ein Fall ohne eigenes Zutun zur Nachricht wird.
Medienarbeit für Rechtsanwälte beginnt mit der Feststellung, dass
Anwälte oft „medien-illiterat“ sind, also neben der Medienwelt
leben und nicht mittendrin. Daher stellt Wolff zuerst die journalistische Arbeitsweise und die verschiedenen Medien dar, gefolgt
vom Erfahrungsbericht eines bloggenden Anwalts und einem
Kapitel „Über das Wesen der Nachricht“.
Ob ein eigener Fall als Nachricht geeignet ist, kann anhand einer
Checkliste mit zwölf Punkten geprüft werden. Interessant ist es
z.B., wenn der Fall einzigartig oder sensationell ist, es um viel Geld
oder bekannte Personen geht, eine neue Gesetzgebung oder die
neue Anwendung alter Gesetze provoziert wird, das Thema emotional anrührend, politisch bedeutend oder für Verbraucher relevant ist. Alle Punkte werden anschaulich erläutert. Dass sich die
Prüfung von Fällen auf ihren Nachrichtenwert lohnt, zeigt der
Erfahrungsbericht einer Kollegin.
Damit die Öffentlichkeit auch von den interessanten Fällen erfährt,
wird nun erklärt, wie der Kontakt zu den Medien hergestellt werden kann, wie man eine Pressemitteilung schreibt und wie man
sich verhält, wenn die Medien sich melden – einschließlich eines
Kapitels über Interviews.
Falls der Schreck über das Ergebnis die Freude daran überwiegt,
wird im Abschnitt „Der Tag danach“ Hilfe geboten. Thema ist nicht
nur, wie man sich gegen falsche Berichte wehrt, sondern auch,
wann man das lieber nicht tun sollte. Falls einem der Wirbel zuviel
wird, erklärt Wolff die Tätigkeit eines Kommunikationsprofis und
woran man ihn erkennt. Im Schlusskapitel stellt er die LitigationPR dar, also die Öffentlichkeitsarbeit während juristischer Auseinandersetzungen.
Computer- und Internetrecht
Degen/Deister,
1. Aufl. 2009, 297 S., 38,00 EUR,
Richard Boorberg Verlag
Nach der Angabe im Vorwort ist das Buch "für den anwaltlichen
Praktiker und für juristisch und technisch Interessierte" gedacht.
Und diesem Anspruch folgend, werden auch die wesentlichen
Bereiche des nicht gerade kleinen Rechtsgebietes des Computerund Internetrechts abgedeckt.
Dabei versuchen die Autoren alle Themenbereiche etwa gleichstark zu gewichten. Behandelt werden die wesentlichen Aspekte
des IT-Vertragsrechts (AGB, E-Commerce, E-Government, OnlineBusiness, Provider-Verträge). Weitere Kapitel behandeln zum
Beispiel die Haftung im Internet, das IP-Recht (Urheber-, Markenund Wettbewerbsrecht), Hard- und Softwarerecht, Domainrecht,
Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Strafrecht.
Beim Umfang des Buches von 297 Seiten wird klar, dass hier kein
Abstieg in die Niederungen des Online- und IT-Rechts möglich
ist. Das stört aber keineswegs. Denn schnell wird klar, dass das
Buch auf die wichtigen Informationen beschränkt ist. Dabei
überzeugen die klare Schreibweise und die lesbare Aufmachung
mit hervorgehobenen Schlagwörtern und grau unterlegten Kernaussagen.
Das Buch ist zum einen nützlich für Kollegen, die einen Einstieg
in die Materie suchen. Zum anderen bietet es auch für die tägliche
IT-Rechts-Praxis eine Unterstützung, da aufgrund der vielen
zitieren Urteile, Aufsätze und vor allem der sehr ausführlichen
Fachliteratur zielgenaues Arbeit ermöglicht wird. Daher ist dieses
Buch als Ausgangspunkt für eine Recherche empfehlenswert, also
quasi als Sprungbrett in die einschlägigen Urteile und Literaturstellen.
Fazit: Das Buch ist angenehm locker, mit vielen Beispielen
und praxisnah geschrieben. Man merkt, dass Wolff aus der
journalistischen Praxis kommt und seine Ansprüche an eine
klare Sprache auch für sein Buch gelten.
Fazit: Dr. Degen ist selbst als Rechtsanwalt in diesem Bereich
tätig, was der Relevanz des Buches für die Anwaltstätigkeit
zugute kommt. Prof. Dr. Deister ist Professor für deutsches und
internationales Wirtschaftsrecht, Informations- und Kommunikationsrecht. Da das Buch auf dem Stand von November
2008 ist, und die teilweise kursierenden Angaben über eine
2. Auflage 2010 nicht zu stimmen scheinen, ist zu hoffen, dass
eine weitere Auflage folgen wird.
RA Malte Dedden, Offenburg
RA Sebastian Dramburg, LL. M, Berlin
Bücher-FORUM
Münchener AnwaltsHandbuch Sozialrecht
Kommentar zum Familienverfahrensrecht
Hermann Plagemann (Hrsg.),
3. Aufl. 2009, 1.583 S., 118,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Horndasch/Viefhues,
1. Aufl. 2009, 2.193 S., mit CD-ROM, 109,00 EUR,
ZAP Verlag (LexisNexis)
Schon in der dritten Auflage liegt das Münchener AnwaltsHandbuch Sozialrecht vor. Nicht nur die staatlichen Finanzen, sondern
auch der demographische Wandel unserer Gesellschaft zwingen
den Gesetzgeber, Reformen in sämtlichen Bereichen des Sozialrechts durchzuführen, so dass mehrere Kapitel des Handbuchs
grundlegend überarbeitet oder neu geschrieben wurden. Dabei
sind die beteiligten Autoren durch ihre anwaltliche oder richterliche Tätigkeit dem Sozialrecht besonders vertraut.
Der Praxiskommentar zum FamFG, herausgegeben und bearbeitet
von Dr. K.-Peter Horndasch und Dr. Wolfram Viefhues unter Mitarbeit von namhaften Professoren und Praktikern, berücksichtigt
in vollem Umfang die relevante familienrechtliche Gesetzgebung
bis zum 1.9.2009. Die Kommentierung folgt der eigenen, neuartigen und ungewohnten Systematik für die Familiensachen und
für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dem Kommentar beigefügt ist eine CD-ROM mit Formularen und Textmustern
nach der aktuellen Gesetzgebung.
Ausweislich des Vorworts soll ein Arbeitsbuch für den Anwaltsalltag geboten werden, in dem die Informationen verknüpft werden, insbesondere von materiellem Recht und seiner praktischen
Anwendung im Verwaltungsverfahren, im einstweiligen Rechtsschutz oder im Hauptsacheverfahren.
Neben der klaren Strukturierung erfreuen den Leser die verständlichen Ausführungen mit vielen Praxis- und Beratungstipps, Checklisten, Vertrags- und Formulierungsmustern, Aufzählungen und
Tabellen.
Mit dem Rechtsstand von Anfang 2009 und aufgrund seines
Umfangs bietet das Werk einen nahezu unerschöpflichen Fundus,
um Einzelprobleme oder größere Sachfragen zu lösen. Gegliedert
in zwölf Teile, die selbst in Paragraphen aufgeteilt sind, stellt das
Handbuch ausgehend vom sozialrechtlichen Mandat, die Versicherungs- und Beitragspflichten, die Arbeitsförderung, die verschiedenen Sozialversicherungen, die Rehabilitation, das Kinderund Elterngeld, die Sozialhilfe und -recht ausführlich- das
Verfahrensrecht dar.
Da das Sozialrecht eine äußerst dynamische Materie mit immer
neuen Entwicklungen ist, fügten die Autoren die Abschnitte zur
Künstlersozialversicherung, zur Betriebsprüfung, zum Wettbewerb
im Gesundheitswesen, zu Kooperationen, zum Elterngeld und zu
den Einrichtungen der Behindertenhilfe neu ein. Trotz des großen
zeitlichen Drucks gelang es, in der dritten Auflage schon, das
Gesetz über die Modernisierung der Unfallversicherung, die
VersorgungsmedizinVO, das SGB IV-ÄndG, das FamilienleistungsG,
das Gesetz über die unterstützte Beschäftigung von Ende 2008
und die Reform der Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Fazit: „Der Plagemann“? Im Sozialrecht eine Klasse für sich!
Die komplexen Themen und Probleme sind prägnant aufbereitet, so dass ein Arbeitsbuch im besten Sinne gelungen ist.
Es dient nicht nur dem Neuling zur Einarbeitung und zur
Vertiefung besonderer Fragestellungen. Das Münchener AnwaltsHandbuch Sozialrecht ist allen im Sozialrecht tätigen
Juristen sehr zu empfehlen.
Die Autoren weisen in der Kommentierung mit grau hinterlegten
Praxistipps auf die Neuerungen deutlich und gut hin. Gegliedert
ist die Bearbeitung der einzelnen Normen nach einer allgemeinen
Einordnung in das neue System, den Voraussetzungen der jeweiligen Norm, dem gerichtlichen Verfahren und den Konsequenzen
der Reform. Ebenfalls sorgfältig bearbeitet sind die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die vom neuen FamFG
betroffen sind: Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Nachlasssachen und Teilungssachen. Innerhalb der Darstellung findet
der Leser gut anzuwendende Formulierungsvorschläge, hervorragend nachzuvollziehende Berechnungsbeispiele und im 2. Teil
gelungene Musterschriftsätze mit Verweis auf die CD-ROM. In
einem Anhang zu § 76 FamFG wird als Exkurs die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe (sonst PKH) über
49 Seiten anschaulich und leicht verständlich erläutert.
Teil drei befasst sich mit den Neuerungen bei Anwaltsgebühren
und Gerichtskosten. Sehr gut gegliedert ist dieser Teil nach den
einzelnen Verfahren im Familienrecht. Neben den Erläuterungen
in Textform sind neue und alte Gebührentatbestände jeweils
systematisch als Tabelle gegenübergestellt. Die Anwendung entspricht der eines Handbuchs. Selten sieht der Leser eine so gute
Darstellung des Gebührenrechts: der Bearbeiter erläutert anhand
treffender Beispiele und weiterer Hinweise die neuen Anwaltsgebühren. Innerhalb der Bearbeitung erklärt er anschaulich die
Unterschiede zum früheren Recht. Als Anhang ist dem Werk eine
Synopse zum neuen und alten Recht beigefügt.
Fazit: Die gelungene Kombination aus Kommentar, Handbuch
und Formularsammlung unterstützen den Anwalt optimal bei
der praktischen Umsetzung des FamFG bei der täglichen Arbeit. Insbesondere der Formularteil mit direktem Zugriff auf
Word-Dateien per CD-ROM ist in der täglichen Praxis unverzichtbar; die Textmuster sind in der anwaltlichen Praxis uneingeschränkt gut verwendbar.
Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz Kommentar
Troll/Gebel/Jülicher,
38. Aufl. 2009, 2.270 S., 128,00 EUR,
Verlag Vahlen
Der Loseblatt-Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz liegt aktuell mit der 38. Ergänzungslieferung (Stand 31.07.
2009) vor. Kommentatoren dieses von Dr. Troll, Ministerialrat a. D.
begründeten Werkes sind weiterhin Gebel, Vizepräsident des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz a. D. und Dr. Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht.
Gerade in der letzten Zeit ist es in diesem Rechtsgebiet zu einer
Vielzahl von Änderungen gekommen. So ist zum 01.01.2009 das
Erbschaftsteuerreformgesetz in Kraft getreten und zwischenzeitlich sind hierzu fünf gleich lautende Ländererlasse ergangen.
Diese Erlasse werden voraussichtlich die Grundlage der neuen
Erbschaftsteuerrichtlinien bilden und sind bereits jetzt mit im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar enthalten.
Im „Troll“ wird jeder einzelne Paragraph des Erbschaft- und
Schenkungsteuerrechts ausführlich besprochen. Nach dem Wortlaut jeder Norm befindet sich jeweils eine Inhaltsübersicht. Schön
ist, dass die Verfasser die Literaturhinweise untergliedert auf die
jeweils von ihnen kommentierten Absätze der Normen beziehen.
Die Literaturrecherche bzw. die weiterführende Lektüre fällt somit
deutlich gezielter aus. Im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis
jedes einzelnen Paragraphen folgt eine alphabetische Übersicht zu
den dort angesprochenen Schlagwörtern. Dieses Inhaltsverzeichnis ist deutlich aktueller als das am Ende des Kommentars befindliche Stichwortverzeichnis. Sucht der Benutzer nämlich nur dort
(Stand: April 2003) entgehen ihm zwangsläufig Stichwörter zwischenzeitlich aktualisierter Normen. Hier wäre eine Aktualisierung
des gesamten Stichwortverzeichnisses wünschenswert.
Positiv hervorzuheben ist, dass die Autoren bei den jeweiligen einzelnen Normen die dazugehörige Rechtsprechung chronologisch
angeführt und mit eigenen, praxisrelevanten Anmerkungen versehen haben.
Fazit: Für den Anwalt, der sich im Rahmen eines Erb- oder
Schenkungsfalls tiefergehend mit dieser Materie befasst, ist
„der Troll“ weiterhin ein „Must have“, an dem es kein Vorbeikommen gibt. Auch wenn der Umfang des Werks weit über
den eines Handkommentars hinausgeht, ist und bleibt er doch
ein unverzichtbares Hilfsmittel für den Praktiker und darf in
keiner Kanzleibibliothek fehlen, in der ernsthafte Erbschaftund Schenkungsteuerberatung betrieben wird.
RA Andreas Thalmann, Hamburg
RAin Ines Müller-Baumgarten, Bielefeld
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
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oder unter soldan.de/gruenderpreis.
Einsendeschluss für die Bewerbung ist der
30. Juni 2010. Viel Glück!
Autorenverzeichnis
Axel Thoenneßen, selbstständiger Rechtsanwalt als geschäftsführender
Monika Maria Risch, Berlin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Ver-
Gesellschafter der Thoenneßen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz
sicherungsrecht ist Vorsitzende der Arge Versicherungsrecht im DAV,
in Berlin und Düsseldorf. Er ist FA für Versicherungsrecht, Verkehrsrecht
Regionalbeauftragte der Arge Verskehrsrecht für Berlin und Brandenburg,
und Medizinrecht. Er ist Vorstandsmitglied im Versorgungswerk NRW
Mitglied der Satzungsversammlung, Mitglied des Vorprüfungsausschus-
und im DAV.
ses FA f. Versicherungsrecht der RAK Berlin.
www.axelthoennessen.de
[email protected]
Assessorin Heike Jahrstorfer ist Produktentwicklerin in der Abteilung
Christian Weiß ist Rechtsanwalt in der Kanzlei HOELLER RECHTSANWÄLTE
Vermögensschaden-Haftpflicht mit dem Schwerpunkt Pflichtversiche-
und dort im Wesentlichen in den Bereichen Forderungsmanagement, In-
rungen bei der R+V Versicherung.
solvenzrecht und IP tätig.
www.ruv.de
[email protected]
Stefan Swierczyna ist seit sieben Jahren Rechtsanwalt und Partner in
Katrin Spelmeyer ist seit 1999 angestellte Rechtsanwältin bei HDI
einer Erfurter Kanzleisozietät. Seine Schwerpunkte sind unter anderem
Gerling und dort im Bereich Vermögensschadenshaftpflicht und Heil-
Kommunalrecht, Staatshaftungs-/Entschädigungsrecht sowie öffent-
wesen tätig.
liches und privates Baurecht.
[email protected]
[email protected]
Birte Meyer ist seit 4 Jahren bei der Allianz Prozessfinanz GmbH als An-
Helmut S. Ruppert war vielfältig als Nachrichten- und Rundfunk-
wältin tätig. Dort betreut sie Finanzierungsanfragen. Außerdem ist sie
journalist sowie Sachbuchautor tätig. Zuletzt war er Chefredakteur der
für die Bereiche Marketing, Vertrieb und Presse zuständig.
Katholischen Nachrichten-Agentur (kna).
www.allianz-profi.com
[email protected]
Thorsten Bahnemann war in der Versicherungswirtschaft tätig und ist
Yvonne Matthes Leuschel ist selbstständige Rechtsanwältin in Leipzig.
seit 2009 Anwalt in Düsseldorf mit den Schwerpunkten internationales
Ihre Schwerpunkte sind Sozialrecht, Familienrecht, Mietrecht und all-
Verkehrszivil- sowie Versicherungsrecht. Er ist freier Mitarbeiter der
gemeines Zivil- und Schadensrecht. Für das FORUM ist sie Regional-
Kanzlei Kleinekorte & Kollegen und für das FORUM Ansprechpartner der
beauftragte für den LG Leipzig.
ARGE Versicherungsrecht im DAV.
[email protected]
[email protected]
Ilona Cosack ist seit zehn Jahren als Beraterin für Rechtsanwälte tätig,
Marc Wandersleben ist Wirtschaftsjurist, Rechtsanwalt und Mediator.
zuvor hat sie 18 Jahre lang Kanzleien geleitet. Neben einer betriebswirt-
Er ist Partner der Kanzlei Brennecke & Partner und Geschäftsführer am
schaftlichen Ausbildung sind ihre Fortbildungsschwerpunkte Marketing
Standort Hannover. Zudem ist er Regionalbeauftragter des FORUMs für
und Management. Für Kammern und Vereine ist sie Referentin zu allen
den LG-Bezirk Hannover und seit April 2009 im Vorstand des Rechts-
Themen des Anwaltsmanagements.
anwalts- und Notarvereins Hannover e. V.
[email protected]
[email protected]
Dominikus Zohner arbeitet als Rhetoriktrainer und Rechtsanwalt in
Carolin Ott ist selbstständige Rechtsanwältin in Landshut und führt die
München. Er hat sich auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert.
Fachanwaltsbezeichnung für Familienrecht und für Sozialrecht. Sie ist
Er ist Gründungsmitglied des Debattierclubs München e. V., Vizemeister
RB für den Landgerichtsbezirk Landshut und seit Mai 2009 Mitglied im
beim Rednerwettstreit des DAT 2003 und Dozent bei den Salzburger
Geschäftsführenden Ausschuss des FORUMs. Dabei betreut sie das
Rhetorikgesprächen 2009.
Ressort „Seminare und Fortbildung“.
[email protected]
[email protected]
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Service / Das letzte Wort
Das letzte Wort
Ausgebloggt? Der Kampf des Udo Vetter gegen das DPMA
Law blog, Synonym für juristische Informationen,
zur Diskussion gestellt und gegenüber der Internetgemeinde als inzwischen etablierte Marke durchgesetzt, so müsste man wenigstens meinen. Weit
gefehlt, beschließt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und spricht der bekannten Domain,
genauer der seit 2005 eingetragenen Marke des justizkritischen Rechtsanwalts Udo Vetter aus Düsseldorf die erforderliche Unterscheidungskraft ab.
Kleiner Exkurs ins Markenrecht: Eine Marke kann
nicht in das Markenregister aufgenommen werden,
wenn ihr jedwede Unterscheidungskraft zu anderen Marken fehlt. Klingt sehr weit gefasst und
abstrakt. Klingt nicht nur so, ist es zunächst auch.
Die Rechtsprechung hat diesen unbestimmten
Rechtsbegriff mit Leben gefüllt. Der BGH sagt hierzu: Unterscheidungskraft i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Das bedeutet, dass ein Blick in das Waren- und
Dienstleistungsangebot sowie auf den Markennamen
und die Adressaten zu werfen ist, um eine Abgrenzung zu konkurrierenden Marken zu bestimmen.
Doch da sind auch kritische Stimmen, die in dem
bloggenden Anwalt das personifizierte Übel vermuten, hätte Vetter doch im Vorfeld andere Blogs
wegen ähnlicher Namen unnötig abgemahnt.
Der BGH unterstreicht, dass das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein absolutes Eintragungshindernis darstellt. Allerdings ist hierbei ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um
das Schutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167,
278 Tz. 18 – FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v.
24.4.2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 =
WRP 2008, 1428 – Marlene-Dietrich-Bildnis).
Die verbale Schlacht im Netz ist eröffnet, wie über
50 Einträge auf www.lawblog.de zu der Nachricht
in eigener Sache seit ihrer Mitteilung vom 2.2.2010
beweisen. Der Meinungslage ungeachtet denkt
Betreiber Vetter bereits über eine Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA nach. Zeugen haben
sich auch schon gemeldet, die aussagen wollen,
wie groß der Bekanntheitsgrad von law blog sei.
Klare Sache, ausgeblogt hat sich's in keinem Fall.
Ist eine Marke bereits eingetragen, muss sie auf
Antrag gelöscht werden. Ein solcher Antrag lag der
Löschung der Marke „law blog“ vor. Am 26.01.2010
hat das DPMA entschieden und auf Antrag von
Rechtsanwaltskollegen aus Pforzheim die Marke
aus dem Verkehr gezogen. Und „bloggosphärentypisch“ fiel die Reaktion aus, im Gros Entrüstung
der Anhänger der Seite, die beinah jeden Rechtsbereich streift.
Im Kampf um Law blog ist die verbale Schlacht im Netz entbrannt.
RA Patrick Ruppert, Köln
Der Schwerpunkt der Juni-Ausgabe der AdVoice
beschäftigt sich mit dem Thema: FORSCHUNG.
Ihr dürft also wieder auf neuste „Entdeckungen“
gespannt sein. Lasst Euch überraschen!
Foto: air_Fotolia.com
Ausblick: Schwerpunkt in Heft 2/2010: Forschung
Redaktionsschluss: Heft 2/2010 (Juni-Ausgabe), 15. April 2010
Impressum:
Redaktion verantwortlich für diese Ausgabe:
Stefanie Salzmann, RAin Anke Schiller-Mönch, RA Patrick Ruppert,
RA Percy Ehlert / Bildredaktion: Andrea Vollmer / Bücherforum:
RA Jens Jenau / Chefredaktion: RA Tobias Sommer
Erscheinungsweise:
vierteljährlich (März/Juni/September/Dezember)
Es gilt die Anzeigenpreisliste 1/2010
Redaktionsanschrift:
Redaktion AdVoice, Deutscher Anwaltverein
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel. 030 / 7261520
Anzeigenverwaltung:
sales friendly Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos
Siegburger Str. 123, 53229 Bonn
Tel. 0228 / 97898-10, Fax: 0228 / 97898-20
E-Mail: [email protected]
Bezugspreis: 48,00 EUR (inkl. MwSt.)
zzgl: Versandkosten für 4 Ausgaben. Einzelheft: 14,50 EUR.
Für Mitglieder des FORUMs Junge Anwaltschaft im Deutschen
Anwaltverein ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag
enthalten. / ISSN 1437-3084
Lektorat: Textmanufaktur Ma Parole, www.ma-parole.de
Layout/Satz: gudman design weimar, www.gudman.de
Druck: Liebeskind Druck, Apolda
Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren
und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des
Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wieder.
Wir sind sind wie immer auf Eure Reaktionen, Anregungen
und Ideen gespannt. Leserbriefe und Bestellwünsche bitte an:
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