Thema: Sicherheit - Forum Junge Anwaltschaft
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Thema: Sicherheit - Forum Junge Anwaltschaft
Anwalt der Anwälte G 48742 01/ 10 FORUM Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein Thema: Sicherheit 15 JUBILÄUM Jahre FORUM Junge Anwaltschaft Kennenlernen ! 15 Anwälte im Porträt Der Zankbär – das System der Prozessfinanzierung Versicherung – aber richtig + Checkliste Abmahnanwälte in der Klemme Tötungsabsicht nur bei Ansitz FORUM Junge Anwaltschaft w w w. d a v f o r u m . d e Editorial Tresore, Freiheit, Sicherheit Sicherheit ist ein hohes Gut, dessen Stellenwert man heutzutage vor allem an der Tiefe der Einschnitte ablesen kann, die die Allgemeinheit zu seinem Erhalt bereitwillig in Kauf nimmt. Krieg, Terror und Verschwörung lassen sich medial gut vermarkten und begegnen uns überall rund um die Uhr. Und nachdem sich die Bedrohung durch Datenklau und Internetbetrug auch noch anschickt, in unsere Wohnzimmer vorzudringen, stoßen die Forderungen nach weiteren Einschränkungen immer noch auf offene Ohren. Mit dem sensiblen Verhältnis von Freiheit und Sicherheit befasst sich der Beitrag „Sicherheit ./. Freiheit“. Foto: hljdesign_Fotolia.com AdVoice Redaktionsteam RA Percy Ehlert, Berlin Redaktion und Autor Aber auch im Kleinen begegnet uns ein starkes Bedürfnis nach Sicherheit, gerade auch in den von den Mandanten an uns herangetragenen Erwartungen, wobei sich der Artikel „Papier gegen Gewalt“ mit dem besonderen Sicherheitsbedürfnis von Opfern körperlicher Gewalt auseinandersetzt. Doch auch Otto-Normal-Mandant fordert von uns sichere Prognosen zur Durchsetzbarkeit von Ansprüchen und möglichst Garantien zum Ausgang des Verfahrens. Falls wir wirklich mal gezwungen sind, mit Wahrscheinlichkeiten zu arbeiten, so sollten diese doch bitteschön wenigstens an Sicherheit grenzen. Damit wir zukünftig kompetent auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung eingehen können, schildert uns der Artikel „Wie viel verdient ein Eisbär?“ anhand der Geschichte des berühmten Eisbären Knut anschaulich, wie Prozessfinanzierung tatsächlich funktioniert. Bei dem allgegenwärtigen Verlangen nach Vollkaskoabsicherung verwundert es nicht, dass auch wir als Anwälte ein Bedürfnis nach Sicherheit in uns tragen, welchem sich weitere Artikel dieser Ausgabe widmen. Dabei geht es im Beitrag „Von Blockschloss bis Scharfschalteinrichtung“ um Sicherheit im technischen Sinne, während sich der Titel „Haben oder Nichthaben“ mit der notwendigen Absicherung beruflicher und privater Risiken durch die Auswahl der richtigen Versicherung befasst. Zudem wird uns der richtige Umgang mit der eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung „Im Fall des Falles“ erläutert. Abgerundet wird dieses Heft mit einer aus dem Leben gegriffenen Darstellung der beruflichen Tätigkeit eines Junganwalts unter dem Stichwort „Selbstständig angestellt“. Einen weiteren Hinweis verdienen die Ereignisse, die ihre Schatten voraus und damit auch auf dieses Heft werfen: Da wäre zunächst der jährlich an Christi Himmelfahrt stattfindende DAT, der dieses Jahr in Aachen gastiert und auf welchem das FORUM wieder mit eigenen Beiträgen und einem Referenten aus unseren Reihen vertreten ist. Anfang Juni steht uns dann ein ganz besonderer Event ins Haus: die Feier zum 15-jährigen Jubiläum des FORUMs, die wir mit Euch in Berlin angemessen begehen wollen. Zu beiden Ereignissen laden wir Euch schon jetzt recht herzlich ein und freuen uns auf Euer zahlreiches Kommen. Das Programm verspricht wertvolle Fortbildung, nette Kontakte, ausgelassene Stimmung und anregende Gespräche. Mehr dazu in der Nachlese in der nächsten Ausgabe. Mit Sicherheit. Eure RAin Carolin Ott RA Tobias Sommer, Berlin Chefredakteur RAin Anke Schiller-Mönch, Weimar Redaktion und Autorin RA Patrick Ruppert, Köln Redaktion und Autor Journalistin Stefanie Salzmann, Eschwege Zentralredaktion RA Jens Jenau Schloß Holte-Stukenbrock Bücherforum Andrea Vollmer, Berlin Fotografin und Bildredaktion ADVOICE 01/10 1 Inhalt Thema: Sicherheit Magazin 4 Sicherheit contra Freiheit Gegensatz oder Bedingung 19 Knastbedingungen Sicherheit und Alltag in Santa Fu 32 Abmahnanwälte in der Klemme Gerichte stoppen Wildwuchs 6 Bye, bye Jürgen ist jetzt 40 23 Honorar – aber sicher! Kosten gleich klären 34 Ergonomie ohne Budget-Reue Gesund und preiswert arbeiten 8 Versicherungen Für Gründer und Fortgeschrittene 24 Einbruchmeldetechnik Highend und scharf 35 Domainpfändung Wertvolle Internetdomains 10 Gut und günstig 75% Rabatt für Berufshaftpflicht 25 Panzerschränke Welcher Tresor passt zu wem? 36 Tötungsabsicht beim Ansitz Anwälte und ihre Reviere 11 Im Fall des Falles Wenn der Versicherer tätig wird 26 Die Kunst des Vertrags Ein mühsames Geschäft 37 Nur eine Frage der Ehre? Anwaltliche Etikette 12 Fest oder frei Erfahrungsbericht über Für und Wider 27 Überholen ohne anzustehen Eintrittskarte Anwaltsausweis 38 Gesunder Bürodschungel Tipps für Monstera und Co 14 Was verdient ein Eisbär? Wer bezahlt Streit um Knut? 28 Sicher bei Gericht Sieben Regeln für den Auftritt 40 Haftungsvermeidung Der sicherste Weg 15 Recht haben und bekommen Zum System der Prozessfinanzierung 29 Sicherheit in Zahlen Statistik en masse 16 Nische Versicherungsrecht Chance für junge Anwälte 30 ARGE Versicherungsrecht Aktive Truppe in der Nische 18 Papier gegen Gewalt Ein Wettlauf gegen die Zeit 2 ADVOICE 01/10 Inhalt Euer FORUM 42 Geburtstag: Das FORUM wird 15 Von den jungen Wilden zu starken Networkern Bücherforum 58 Das Prozessformularbuch Verkehrsrecht Info + Service 59 Autorenverzeichnis 60 Das letzte Wort 60 Impressum Handbuch für die Strafverteidigung 44 Kontaktbörse Alter Schwede bis heimlicher Preuße 48 Vox populi – vox Rindvieh Plädoyer an das Anwaltsimage Handbuch für Strafvollstreckung und Vollzug Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen Kombiangebot Strafverfahren 48 Bildung und Party Das Geburtstagsprogramm 50 FORUM international: Länderbeauftragte stellen sich vor Italien Großbritannien Russland/Weißrussland Medienarbeit für Rechtsanwälte 51 FORUM regional: Neue Regionalbeauftragte für LG Bochum Erbschaftssteuer-und Schenkungssteuergesetz 52 Vorteile der FORUMs-Mitgliedschaft 54 Forum vor Ort Mentoring-Projekt Leipzig Neujahrsempfang Celle Zivilprozessordnung Kommentar zum RDG 57 Soldan-Gründerpreis 57 News Computer- und Internetrecht Münchner AnwaltsHandbuch Sozialrecht Kommentar zum Familienverfahrensrecht 15 JUBILÄUM Jahre FORUM Junge Anwaltschaft Specials und Programm ab Seite 42 ADVOICE 01/10 3 Thema Sicherheit contra Freiheit Durch den Flor der Ordnung muss das Chaos schimmern – sagt Novalis Ein Astronautenanzug erlaubt den Ausflug ins All, ist auf Erden aber sagenhaft unbequem. Wenn in diesen Tagen von Freiheit und Sicherheit gesprochen wird, geht es regelmäßig darum, ob und inwieweit die Grundfreiheiten einzuschränken sind, um der Gefahr terroristischer Anschläge zu begegnen. Freiheit und Sicherheit werden da als Gegensatz gesehen. Das eine Prinzip ist angeblich nur auf Kosten des anderen zu verwirklichen. Eine intellektuell elegante Auflösung bietet da die marxistische Formel, dass Freiheit die Einsicht in die Notwendigkeit sei. Auf die Terrorismusdebatte übertragen wird jeder Sicherheitsfanatiker begründen können, dass umfassende Video-, Telefonund Mailüberwachung zwingend notwendig seien. Allen, denen das einleuchte, würden die Überwachungsmaßnahmen nicht als Zwang und Einschränkung, sondern als Grundlage ihrer Freiheit begreifen. 4 ADVOICE 04/09 Ein gewisser Benjamin Franklin hatte – lange vor Karl Marx – festgestellt: „Diejenigen, die für ein wenig vorübergehende Sicherheit grundlegende Freiheiten aufzugeben bereit sind, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.“ Diese beiden Positionen dürften in der Frage der Onlinedurchsuchung zu entgegengesetzten Ergebnissen führen. Gemeinsam ist ihnen aber, dass sie Sicherheit und Freiheit nicht als Gegensatz begreifen, sondern als Prinzipien, die einander bedingen. Foto: eddie toro_Fotolia.com man sich um die (gesellschaftlichen) Konventionen nicht schert, wird man von ihnen nicht eingeengt. Um den Preis freilich, dass einen alle diejenigen schneiden, für die diese Konventionen Gültigkeit haben. Auch eine zynische Interpretation ist literarisch dokumentiert: Freedom is just another word for nothing left to loose, singt Janis Joplin. Wer mit Sicherheit nichts mehr zu verlieren hat, ist vollkommen frei. Fragt sich nur, welche Möglichkeiten da tatsächlich noch offen stehen. Gegensatz oder Bedingung? Ein naives Verständnis von Freiheit ist Abwesenheit von Reglementierung. Kein Zwang, keine Regel hindert mich. Die Vulgärformel dafür lautet: Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich's gänzlich ungeniert. Wenn man nur oft genug dokumentiert hat, dass Und darum geht es doch eigentlich, wenn von Freiheit die Rede ist: Nicht Abwesenheit von Zwang, sondern um die Möglichkeit von Gestaltung, Wachstum, Entfaltung und Kreativität. Wem diese Möglichkeiten selbstverständlich sind, erkennt sie nicht als etwas Schätzenswertes. Thema Erst das Erlebnis eines langen strengen Winters lässt Wärme, Licht und Wachstum des Frühlings zu einem ungeheuren Ereignis werden. Wie bei der Freiheit ergibt ein schlichtes Verständnis des Begriffs Sicherheit eine Negativdefinition: Alles unter Kontrolle (von wem auch immer), Abwesenheit aller Unwägbarkeiten. Wo nichts mehr schief gehen kann, geht nichts mehr. Absolute Sicherheit bedeutet Friedhofsruhe. Friedhofsruhe und Chaos Also fordert auf gut altdeutsch der Romantiker Novalis, durch den regelmäßigen Flor der Ordnung müsse das Chaos schimmern. In diesem Verständnis ist Sicherheit ein Rahmen, innerhalb dessen Gestaltung möglich wird. Akzeptiere ich den Rahmen als tragende Struktur, dann verleiht mir das eine Sicherheit, aus der ich Gestaltungsmöglichkeiten, also Freiheit gewinne. Struktur schafft Freiheit. »Auf dem Fundament der Sicherheit einer Rechtsordnung der Verträge soll sich die Privatautonomie der Bürger entfalten können.« Und genau das ist das Grundanliegen des BGB: Auf dem Fundament der Sicherheit einer Rechtsordnung der Verträge soll sich die Privatautonomie der Bürger entfalten können. In gewissen Grenzen soll jeder mit jedem vereinbaren können, was er will. Entscheidend ist, dass beide sich einig sind. Liegt aber eine Einigung vor, ist sie auch verbindlich: Pacta sunt servanda! Nur, wenn das Vertrauen besteht, dass das Vereinbarte verbindlich ist, kann der Vertrag ein Instrument für Gestaltung, Wachstum und Kreativität sein. Jede Ordnung bietet Möglichkeiten und schließt die Wahrnehmung anderer aus. Eine neue Ordnung schafft für die einen Möglichkeiten und Freiheiten, für andere bedeutet der Wandel einen Verlust von Sicherheit. Ein prägnantes Beispiel sind die Grundfreiheiten nach dem EG-Vertrag. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eröffnen für viele neue Märkte und Möglichkeiten. Aber wer nicht bereit oder in der Lage ist, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen, dem droht der Verlust der Existenzgrundlage. Es kommt darauf an ... Ob eine Ordnung Freiheit durch Sicherheit schafft, das hängt immer auch vom Kontext ab. Ein Raumanzug ermöglicht den Astronauten Ausflüge ins Weltall. Auf Erden ist das Ding vermutlich sagenhaft unbequem. Und so mag eine Rechtsordnung an einem Ort in einem Zeitpunkt angemessen sein, ist aber unter anderen historischen, geografischen oder sozialen Bedingung womöglich nur absurd und repressiv. Die ständische Verfassung mag den Gesellschaften des Mittelalters eine Stabilität verliehen haben, die Wachstum und Entwicklung ermöglicht hat. In den Verhältnissen des ausgehenden 18. Jahrhunderts war diese Ordnung unerträglich eng geworden. Mit Blick auf den afrikanischen Kontinent können wir mit einem angenehmen Gruselschauer bewundern, zu welchen Absurditäten und Katastrophen die Übertragung des Nationalstaatsmodelles auf die dortigen Gesellschaften bis zum heutigen Tag führt. »Eine Freiheit, die jede Sicherheit verachtet und jede Ordnung beseitigt, beraubt sich ihrer eigenen Grundlagen.« Ordnung und Sicherheit sind bezogen auf Freiheit und Gestaltung und umgekehrt. Eine Freiheit, die jede Sicherheit verachtet und jede Ordnung beseitigt, beraubt sich ihrer eigenen Grundlagen. Als Leitsatz lässt sich das wunderbar knapp formulieren. Der Teufel steckt mal wieder im Detail. Welcher Freiheitsgebrauch sicherheitsvernichtend ist und welcher Sicherheitsanspruch die Freiheiten zerstört, dazu gibt es potentiell so viele Meinungen wie Betroffene. Will man diese Fragen lösen, also die Zukunft gestalten, bedarf es – schau an – der Sicherheit einer verbindlichen Ordnung, wie eine Verständigung herbeigeführt werden kann. »Also kommt es immer darauf an, die freiheitsstiftende Funktion der Sicherheit nicht aus dem Blick zu verlieren und zu verhindern, dass die Einhaltung von Ordnungsvorschriften zum Selbstzweck wird.« Keine Freiheit, keine Sicherheit Diese Verständigung zu erreichen, das kann dauern, langwierig und schmerzhaft sein. Schneller und einfacher geht's, wenn einer sagt, wo's langgeht. Das nennt sich Diktatur, und Kennzeichen einer Diktatur ist es, dass die Ordnung keinerlei freiheitsstiftende Funktion hat. Das geht einher mit dem Verlust jeder Sicherheit in körperlicher und rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Regime. Sicherheit schafft diese Ordnung allenfalls für den Herrschaftsapparat. Insofern belegt auch das Modell Diktatur, dass Sicherheit und Freiheit einander bedingen. Also kommt es immer darauf an, die freiheitsstiftende Funktion der Sicherheit nicht aus dem Blick zu verlieren und zu verhindern, dass die Einhaltung von Ordnungsvorschriften zum Selbstzweck wird. Eine solche Ordnung wird erstarren. Das zu ordnen- de Leben erstarrt womöglich auch. Oder es macht sich selbstständig, ignoriert die erstarrte Ordnung und schafft sich eine den eigenen Bedürfnissen angemessene neue. Die juristische Methodenlehre kennt das Prinzip der teleologischen Reduktion. Danach ist der Geltungsbereich eines Gebots immer in Hinsicht auf dessen Sinn und Zweck zu überprüfen und gegebenenfalls einzuschränken. Eine Regel, die Sicherheit stiften und dadurch Freiheit ermöglichen soll, darf nicht zum Selbstzweck werden. Der Haken an der Sache ist, dass manchem Regelhüter dieses Auslegungsprinzip nicht bekannt ist oder ihm die geistige Beweglichkeit fehlt, es anzuwenden. So überquert man nachts um drei als Fußgänger bei roter Ampel die Straße, in der irrigen Annahme, weit und breit der einzige Verkehrsteilnehmer zu sein. Tatsächlich schiebt sich jedoch in diesem Moment ein Streifenwagen hinter der nächsten Hausecke hervor und fordert per Lautsprecher zum Stehenbleiben auf. Viel Spaß noch bei dem Versuch, der Besatzung das Prinzip der teleologischen Reduktion begreiflich und einleuchtend zu machen! »Man unterwirft oder schafft sich (Schein-?) Sicherheiten, die einen davon abhalten, die größte Möglichkeit der Freiheit zu leben.« Zwei Sicherheiten Wir kehren wieder zu Benjamin Franklin zurück, der wusste, dass es im Leben Sicherheit nur bezüglich zweier Dinge gibt: des Todes und der Steuern. Tatsächlich meinen manche, dass es den Tod als haltgebenden Rahmen zu schätzen gelte, der es erlaube, die Möglichkeiten des eigenen Lebens voll zu entfalten. Viele Menschen ließen sich sehr viel engere Rahmen auferlegen oder setzten sich den engen Rahmen selber. Diese Menschen würden das Potential des eigenen Lebens nicht ausschöpfen. Bedeutet übersetzt: man unterwirft oder schafft sich (Schein-?) Sicherheiten, die einen davon abhalten, die größtmögliche Freiheit zu leben. »Nichts in dieser Welt ist sicher außer dem Tod und den Steuern.« Benjamin Franklin Nachdem wir uns bemüht haben, die freiheitsstiftende Funktion des Todes zu erkennen, wäre noch zu klären, wie es sich diesbezüglich mit den Steuern verhält. Bestimmt zeichnet sich die eine oder andere Steuererklärung durch eine hohes Maß an Kreativität aus. Aber ist das wirklich gemeint? Wir fühlen uns überfordert und geben die Frage weiter an die Kollegen Fachanwälte für Steuerrecht. RA Percy Ehlert, Berlin ADVOICE 04/09 5 Thema Bye, Bye Jürgen ist 40 und hat Sehnsucht nach der Zukunft Und dann wird Jürgen sehr, sehr traurig. Hat er nämlich nicht mehr, das Magazin – seit Kurzem. Jürgen ist vierzig geworden. Eine Riesenparty hat der geschmissen, mit lauter wichtigen und weniger wichtigen Leuten – Oberbürgermeister, Stadtratsmitglieder, Vereinspräsidenten, Aufsichtsratsvorsitzenden, Mandanten. Die Frau Müller war auch dabei. Die mit der Katze, mit der der Hund von dem Herrn Meier so Karussell gespielt hatte. Der Herr Meier war natürlich nicht auf der Party. Lustig war die Feier – mit mächtig viel Champagner. Aber danach ist dem Jürgen jetzt gerade nicht. Drei grünstielige Gläser später lacht längst keiner mehr in der Stammtischecke, doch halt. Was ist das? Was liegt denn dort auf dem Tisch, aufgeschlagen auf Seite sieben? Eine AdVoice mit einem Festprogramm? 15 Jahre FORUM? Eingeladen, ehemalige Mitglieder? Seine Miene hellt sich auf, die Lebensgeister kehren zurück. Seite um Seite atmet er den Hauch der jungen Anwaltschaft und fasst dabei einen Entschluss. Da will ich hin, dort will ich mal wieder Wein trinken wie früher. Illustrationen: Anke Schiller-Mönch Es ist 22 Uhr und der Jürgen sitzt hinter seinem Schreibtisch. Das nette Fräulein aus dem Vorzimmer hat ihm gerade noch einen Kaffee gebracht, bevor sie in den Feierabend ging. Es war spät geworden. Die e. V. musste fertig werden, und der Jürgen hat morgen die Verhandlung in der Berufungssache gegen die Kleinanleger. Ja – der Jürgen, der hat´s geschafft – meint er jedenfalls. Eine schicke Kanzlei mit Vorzimmerdame, die nicht nur wie selbstverständlich die e. V. fertig tippt, obwohl sie schon seit zwei Stunden mit ihren Freundinnen im Kino sein wollte – Frauenabend, fünf Euro Eintritt, inklusive einem Gläschen Prosecco. Solchen Specials kann der Jürgen schon lange nichts mehr abgewinnen. Der trinkt nach der Arbeit gern mal ein Gläschen Wein – mit seinen mittlerweile zwei Kanzleipartnern. Dann feiern sie ihre aktuellen Erfolge vor Gericht. Es lässt sich auch so herrlich über Gegner und (manchmal auch) Richter lästern. Man gönnt sich ja sonst nichts. Auch um die Gaststätten mit Hauben auf der Speisekarte macht er schon lange keinen Bogen mehr. Jürgen ist halt Anwalt und verdient inzwischen gut. Richtig gut. Den Spitzensteuersatz kann er auswendig aufsagen, manchmal träumt er sogar davon. Ein 6 ADVOICE 04/09 bisschen regt es ihn zwar auf, dass der so hoch ist. Doch das ist nicht der Grund, dass Jürgen schon wieder traurig ist. Er würde gern mal wieder ein Gläschen Wein trinken. Nein, nicht im ersten Haus am Platz mit seinen akkurat gestellten Designertischen, den dazugehörigen schrecklich unbequemen Designersesseln. Nein, so wie früher in der leicht schmuddeligen Kneipe um die Ecke, in der die Sessel durchgesessen, aber bequem, die Luft stickig und verqualmt und der Kneiper zwar nicht immer so megafreundlich, aber dafür echt ist. Dann könnte er mit seinen Anwaltsfreunden von früher über die Spitzensteuer lamentieren und wie man drum herum kommt oder über früher reden oder so. Aber die haben ja nie richtig Zeit. Entweder sie müssen arbeiten oder Golf spielen oder beides zugleich. Deshalb schleicht er sich raus – in die Juristenkneipe von früher, wo immer der FORUMS-Stammtisch tagt. Und tatsächlich. Ein paar junge Leute sitzen in der Ecke vor Gläsern mit grünem Stiel und lachen. Sie blättern in so einer bunten Zeitschrift rum und zeigten sich Bilder. Moment mal, denkt Jürgen und schaut genauer hin, kennt er doch, das Ding, Ad...Voice steht da drauf. Doch bis dahin wird er noch ein paar Aktenberge bewegen, Schriftsätze diktieren und Gedanken zu Papier bringen – nur nicht für die AdVoice. Denn dort hat er als Ü 40-er nicht wirklich mehr was zu suchen. Vielleicht fragen Sie ihn ja als alten Hasen mal nach seiner Meinung... RAin Anke Schiller-Mönch und RA Tobias Sommer Thema Haben oder nicht haben Versicherungen für Existenzgründer – was macht Sinn und was kostet nur radfahrer angefahren, schwer verletzt, tituliert eine Forderung, er winkt mit Hartz IV lebenslänglich und der eidesstattlichen Versicherung: Der Versicherer ersetzt den titulierten Betrag. Krankenversicherung – gesetzlich oder privat? – Meines Erachtens lieber gesetzlich versichern. s. u. Reisekrankenversicherung mit Rücktransportoption. Kosten ca. 15 Euro p. a. Bei allen Automobilclubs – unverzichtbar und sehr kostengünstig. Nur unkalkulierbare Risiken versichern. Das Geld fehlt sonst anderswo. Versicherungen gibt es wie Sand am Meer. Gegen jedes nur erdenkliche Lebensrisiko kann ein Vertrag geschlossen werden, der einem dann wieder aus der Patsche helfen soll. Viele Versicherungen sind sinnlos, und berufliche und private Risiken lassen sich oft auf anderem Wege minimieren. Axel Thoenneßen, Anwalt für Versicherungsrecht, hat für AdVoice eine Checkliste erstellt, was sein muss und was man sich schlichtweg sparen kann. Als grundsätzliche Philosophie empfehle ich: Nur das Nötigste versichern, das Geld fehlt sonst anderswo. Also: Nur unkalkulierbare Risiken versichern, für kalkulierbare Risiken können peu à peu Rücklagen gebildet werden. Ich unterteile in zwei Bereiche, in den Bereich der beruflich bedingten Versicherungen (i. d. R. bezogen auf Selbstständige, ggf. mit einem Exkurs für Angestellte) und den Bereich der privat bedingten Versicherungen. Beruflich bedingt Die Berufshaftpflichtversicherung. Wichtig ist hier: ein starker Versicherer mit kompetenten Ansprechpartnern in der Schadenabteilung für qualifizierte Hilfe und Regulierung im Schadenfall. Hier sollte ein Versicherer der Big-Three gewählt werden. Ich empfehle darüber hinaus die Wahl einer gestaffelten Selbstbeteiligung, da die ersten Schäden sich eher im niedrigen Bereich bewegen dürften 8 ADVOICE 01/10 Foto: mhp_Fotolia.com und es daher weh tut, wenn sofort die ganze Selbstbeteiligung anfällt. Vielleicht sollten darüber hinaus nicht lediglich 250.000 Euro, sondern zumindest 500.000 Euro oder 1.000.000 Euro versichert werden. Auch wenn es so scheint - das ist im Schadenfall nicht viel Geld! Die Berufshaftpflichtversicherung sollte am besten eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließen. Zum Beispiel zur Absicherung des Treppensturzes des Mandanten und der Schmerzensgeldforderung des untersuchungsinhaftierten Mandanten. Kosten ca. 100 Euro. Für Angestellte sollte die Berufshaftpflichtversicherung zur Aufrechterhaltung der Zulassung nicht mehr als ca. 75 bis 100 Euro kosten. KFZ-Haftpflichtversicherung. Hier ist es im Gegensatz zum Berufshaftpflichtversicherer gleichgültig, bei welcher Gesellschaft abgeschlossen wird, der Unfallgegner muss sich mit dem Schadenregulierer herumschlagen, also gerne auch Direktversicherer wählen. Privat bedingt Privathaftpflichtversicherung. Kosten: ca.100 Euro p. a. Achtung: Bitte Lebensgefährten/Lebensgefährtin explizit und am besten namentlich in den Vertrag mit aufnehmen (bei Wechsel des Partners Änderung nicht vergessen) und das Ausfallrisiko bei eigenen Schadensersatzforderungen mitversichern. Absicherung zum Beispiel des folgenden Falles: Ihr werdet als Fußgänger von einem betrunkenen Fahr- Risiko-Lebensversicherung. Insbesondere, wenn Ihr Familie habt und/oder ein Darlehen für die Kanzlei oder für den privaten Bereich (Eigentumswohnung/Haus) in Anspruch genommen habt. Eine Million Euro sollte das Minimum sein. Das erscheint viel, aber wenn ein Angehöriger 50 Jahre einen Betrag von 2.500 Euro monatlich benötigt, der jedes Jahr um zwei Prozent steigt, ist bei einem Anlagezins von drei Prozent nach Steuern ein Vermögen von 1.177.000 Euro notwendig! Versorgungswerk. Im Gegensatz zu Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen finden Klagen gegen das Versorgungswerk gegenwärtig vor den Verwaltungsgerichten statt, dort herrscht Amtsermittungsgrundsatz, ein unschätzbarer Vorteil. (s. u.) Freiwillige Versicherung in der Berufsgenossenschaft. Kosten: ca.180 Euro. Dadurch beste Behandlung und Reha bei beruflich bedingten Unfällen (in BG-Krankenhäusern und -Rehaeinrichtungen); hohe Verletztengelder, derzeit auch noch für Wegeunfälle. Hausratversicherung für die private Wohnung, incl. Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden am Gebäude und dem Hausrat anderer, zum Beispiel auslaufende Waschmaschine. NACH DREI BERUFSJAHREN Beruflich bedingt Geschäftsinhaltsversicherung. Hausratversicherung für die Kanzle-Kosten richten sich nach der Höhe des Wertes des Geschäftsinhaltes. Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese Versicherung gewährt eine monatliche Summe bei Brand, etc., bis die Betriebsfähigkeit wiederhergestellt ist. Thema Rechtsschutzversicherung für den Verkehrsbereich. Kosten ca. 100 Euro, häufig von Automobilclubs preisgünstiger angeboten. Privat bedingt immer bezahlbar bleiben. Auch hier gilt darüber hinaus: Geklagt wird vor den Sozialgerichten mit Amtsermittlungsgrundsatz und nicht vor den Amts- oder Landgerichten. Häufig hilft es auch, sich mit Ärzten gut zu stellen, um eine Privatbehandlung zu erhalten. Rechtsschutzversicherung für den privaten Bereich, ohne Miet-Rechtsschutz und mit hoher SB (500 Euro). Sichert Prozesse um existenzielle Risiken, bspw. Arzthaftung mit hohen Gerichts- und Sachverständigenvergütungen ab, Kosten ca. 100 Euro. Vielleicht allenfalls: Private Krankenzusatzversicherung für die Absicherung der Chefarztbehandlung im Krankenhaus, allerdings ohne Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld. Nur eventuell. Hier vertrete ich eine Meinung, die ich nicht als allgemeingültig hinstellen möchte: Private Krankenversicherung. Achtung: begrenzte Kostenerstattung für Psychotherapie und Rehabilitation! Viele Krankheitsfälle sind auf psychische Erkrankungen und Rückenleiden zurückzuführen, die Leistungen der privaten Versicherer sind gerade hier stark begrenzt, also bitte, wenn Ihr Euch für einen privaten Krankenversicherer entscheidet: Leistungskataloge vergleichen! In Deutschland gibt es beste Versorgung für alle, Ihr könnt Euch als freiwillig gesetzlich Versicherte auch privatärtzliche Leistungen im GKV-Umfang erstatten lassen, eine private Krankenversicherung fordert erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter höhere Beiträge, und wir wissen nicht, wo die gesetzgeberische Reise mit der GKV und der PKV hingeht, aber die GKV wird NICHT EMPFEHLENSWERT ! ++ besonders wichtig + wichtig +– im Einzelfall wichtig – unwichtig –– überflüssig Fahrzeugversicherung. Kasko-Versicherung – aber lieber ein kleines Auto anschaffen und sich mit einer Werkstatt gut stellen, Blechschäden sind in freien Werkstätten häufig in gleicher Qualität zu einem Bruchteil der Kosten zu beheben. Aus der Praxis des Versicherungsrechtlers weiß ich, welche Steine die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsnehmern im Schadenfalle in den Weg legen, bitte daher immer: Vor dem Abschluss Bedingungen/Satzungsbestimmungen lesen und sehen, ob Ihr einverstanden seid. Jede Art von Unfallversicherung. Private Unfallversicherung, Kfz-Insassen-Unfallversicherung, Reise-Unfallversicherung – Ausfälle erfolgen häufig nicht durch Unfälle, sondern durch Krankheiten. Wenn dann Hilfe benötigt wird, war die Versicherung umsonst. Prämien vergleichen, aber Leistungsfähigkeit des Versicherers beachten. Immer drei Angebote einholen, nicht drängen lassen und ggf. Preise und Einschluss von Bedingungen verhandeln, es besteht mehr Spielraum, als Ihr denkt. Berufsunfähigkeitsversicherung. Ihr arbeitet sowieso, so lange es geht, eine Klage muss vor Zivilgerichten erhoben werden, die Beweislast dort liegt stets beim Versicherungsnehmer! Lieber mehr ins Versorgungswerk einzahlen, aber auch hier gilt wie immer: vorher und im Schadenfalle Satzung lesen! RA Axel Thoenneßen, Düsseldorf Welche Versicherung lohnt für wen? Versicherung Single Paare Familien Arbeitnehmer Selbständige Rentner Privathaftpflicht Hausrat Unfall Gesetzl. Krankenversichung Krankentagegeld Auslandsreise-Krankenvers. Kinderinvalidität Private Arbeitslosenvers. Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit Kapitalleben Privatrente Risikoleben Riester Rente Rürup Rente Betriebliche Altersvorsorge Rechtschutz Pflegezusatzversicherung Glas Reisegepäck Insassenunfall Ausbildung ++ +– +– ++ – + –– –– ++ +– – + – ++ – ++ +– +– –– –– –– –– ++ +– + ++ +– + ++ –– ++ +– – – ++ ++ – ++ +– +– –– –– –– –– ++ +– +– ++ +– + ++ +– +– +– ++ + –– ++ +– – – + ++ – ++ +– +– –– –– –– –– –– ++ +– +– +– + –– +– –– +– +– –– –– –– –– ++ +– – ++ –– + –– –– –– – –– –– –– –– –– –– +– +– –– –– –– –– Quelle: Richtig gut versichert. Stiftung Warentest + Verbraucherzentrale NRW ++ +– +– ++ +– + –– –– ++ +– – +– ++ ++ – ++ +– +– –– –– –– –– ADVOICE 01/10 9 Thema Gut und günstig Berufshaftpflicht bei HDI-Gerling – Bis zu 75% Rabatt für FORUMs-Anwälte Assessoren oder junge Anwälte, die Mitglied im Forum Junge Anwaltschaft sind und gerade ihre Karriere oder Existenzgründung starten, profitieren von der besonderen Kooperation zwischen dem FORUM Junge Anwaltschaft und HDI-Gerling. Das Existenzgründerprogramm in der Berufshaftpflicht bietet in den ersten fünf Jahren erstklassigen Schutz zu besonders günstigen Konditionen. Der Einstieg in die Existenzgründung erfolgt mit einer besonders niedrigen Prämie, die dann schrittweise angehoben wird. Wichtig dabei ist, dass die besonders günstigen Konditionen keinerlei Auswirkungen auf die Qualität des Versicherungsschutzes haben. Unverzichtbare Sicherheit Die Erfahrung zeigt, dass jeder fünfte Rechtsanwalt in der Praxis schon mal mit einem Haftpflichtanspruch konfrontiert worden ist. Die Anforderungen an den Rechtsanwalt steigen ständig. Auf Grund ständig neuer Rechtsprechung, Gesetzgebungsverfahren oder Gesetzesreformen lassen sich Haftungsfälle immer schwerer vermeiden. Ein Fehler – und sei es nur ein Fristversäumnis – kann folgenschwer sein. Deshalb ist der richtige Versicherungsschutz enorm wichtig, um die Existenzgründung und die anwaltliche Tätigkeit von Anfang an bestmöglich abzusichern. Wer profitiert? Existenzgründer bis 40 Jahre: Hier werden zwei kostengünstige Einsteigertarife mit Deckungssumme je Versicherungsfall von 250.000 Euro und 1.000.000 Euro angeboten. Die Prämien können mit 152,30 Euro*1) pro Jahr starten – dies entspricht einem Prämiennachlass von ca. 75 % im ersten Jahr. Kleinpraxen mit einem Jahresumsatz von weniger als 50.000 Euro können sich ebenfalls günstig absichern. Foto: PhotoDisk 10 ADVOICE 01/10 Nebenberuflich tätigen jungen Rechtsanwälten (für die sogenannte Titeldeckung) werden überaus niedrige Festprämien ab 75,00 Euro*1) pro Jahr angeboten. Geltende Voraussetzungen Die Konditionen gelten in Verbindung mit der Mitgliedschaft im FORUM Junge Anwaltschaft. Die Vertragslaufzeit der Berufshaftpflichtversicherung bei HDI-Gerling beträgt 5 Jahre. Der besondere Tarif gilt nur für Berufsangehörige und Kanzleien, deren zu versicherndes Risiko dem der Rechtsanwälte entspricht (keine Mehrfachqualifikationen der Berufsträger). Erfahrung und Kompetenz HDI-Gerling ist ein erfahrener Versicherer des Berufsstandes der Rechtsanwälte und gleichzeitig langjähriger Partner des FORUMs Junge Anwaltschaft. Die festangestellten Mitarbeiter oder Handelsvertreter der HDI-Gerling Vertrieb Firmen und Privat AG können zu den aufgeführten Themen und Vorteilen des Existenzgründerprogramms in der Berufshaftpflicht beraten: Erstellung einer mandatsspezifischen Risikoanalyse Ermittlung einer der Mandantschaft angemessenen Deckungssumme Spezielle Objektdeckungen Risikogerechte Absicherung bei vertraglicher Begrenzung von Ersatzansprüchen Optimierung der Absicherung bei interprofessionellen Sozietäten und Kooperationen Spezielle Versicherungskonzepte bei Insolvenzverwaltertätigkeit Weiterhin besitzt HDI-Gerling eine hoch qualifizierte Schadenbearbeitung. Hier sind über 20 Volljuristen tätig, die über langjährige Erfahrungen im VH-Schadenmanagement verfügen, mit hohen Regulierungsvollmachten ausgestattet sind und sich ausschließlich mit der Berufshaftpflicht von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten beschäftigen. Foto: HDI Michael Grabscheid . pixelio.de RAin Vicki-Meyer, Gerling Hannover *1) ohne Versicherungssteuer Thema Im Fall des Falles Über den Umgang mit der eigenen Haftpflichtversicherung Abschließen müssen sie alle Anwälte – die Berufshaftpflicht. Denn ohne sie gibt es keine Zulassung. Doch einmal abgeschlossen, verschwindet sie möglichst schnell im dafür vorgesehen Ordner, wird höchstens noch einmal rausgeholt, wenn eine Betragsanpassung fällig ist. Doch was passiert eigentlich im Falle des Falles? Kaum zu glauben, aber versäumte Fristen sind seit Jahr und Tag die häufigste Ursache, wenn Anwälte in Anspruch genommen werden. EIN BEISPIEL Der angestellte Rechtsanwalt, der mittlerweile eine eigene Kanzlei gegründet hat, war mit der Abwehr einer betriebsbedingten Kündigung betraut worden. Gegen die Kündigung hat er rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Eine weitere Kündigung wurde während des Verfahrens mittels Schriftsatz erklärt. Der Betriebsrat war zur zweiten Kündigung nicht gehört worden. Richtigerweise rügte der Rechtsanwalt diese Nichtanhörung des Betriebsrates und stellte und zugleich einen so genannten „Schleppnetzantrag“. Damit sollte das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden. Zwischenzeitlich hat der Arbeitgeber des Mandanten die Betriebsratsanhörung nachgeholt und eine dritte betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Anwalt im Urlaub. Und es kam, wie es kommen musste. Der Fristablauf für den weiteren Kündigungsschutzantrag war nicht notiert worden. Im Termin zur Güteverhandlung wies der Richter darauf hin. Die Parteien traten in Vergleichsverhandlungen ein. In einer Sitzungsunterbrechung riet der Rechtsanwalt seinem Mandanten, einem Beendigungsvergleich in Höhe von 6.000 Euro zuzustimmen. Aufgrund der Sach- und Rechtslage sei der Regelabfindungswert in Höhe von 35.000 Euro nicht zu erzielen, erklärt der Anwalt seinem Mandanten. Daher wurde der Prozess mit einem Beendigungsvergleich in der vom Rechtsanwalt vorgeschlagenen Höhe geschlossen. Wenig später beauftragt der Mandant eine andere Rechtsanwaltskanzlei, die den Rechtsanwalt in Höhe von 29.000 Euro wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch nimmt. Gleichzeitig wird auch der ehemalige Arbeitgeber des Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Was ist zu beachten? Oberstes Gebot ist es, den Versicherer umgehend zu informieren, wenn Schadenersatzansprüche drohen. Das kann schon dann der Fall sein, wenn ein schriftliches Anspruchsschreiben noch nicht vorliegt, jedoch telefonisch angekündigt ist. Spezielle Schadenformulare gibt es nicht, da kein Versicherungsfall dem anderen gleicht. Eine kurze Beschreibung des Sachverhalts unter Beifügung des Anspruchsschreibens genügt zunächst. Das besondere am Beispielsfall ist, dass der ehemals angestellte Rechtsanwalt direkt in Anspruch genommen wird. Ein solches Vorgehen ist in der Praxis weit verbreitet, aus haftungsrechtlicher Sicht indes nicht notwendig. In einem Haftungsprozess würde der Anspruch mangels Passivlegitimation abgewiesen werden, da keine Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen besteht. Der Schadenfall wird daher der Kanzlei, in der der Rechtanwalt als Angestellter tätig war, zugerechnet. Diese Kanzlei hat wiederum den Schadenfall bei ihrem Versicherer anzuzeigen. Dort wird er bearbeitet. Das ist auch keine Schleife, die gedreht wird, denn bei fahrlässigen Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen nimmt der Versicherer auch keinen Regress bei dem angestellten Rechtsanwalt. Dies gilt auch für freie Mitarbeiter, die nicht als Sozius auf dem Briefkopf erscheinen. Leistungen im Schadenfall Der Versicherer hat die Pflicht, den Kunden von Haftpflichtansprüchen freizustellen. Die Freistellung kann entweder in der Abwehr von unberechtigten, oder aber in der der Befriedigung von berechtigten Ansprüchen bestehen. In dem hier vorliegenden Fall wurde der Anspruch erfolgreich abgewehrt. Bei der Rechtsverfolgung gegenüber der Kanzlei besteht der Anspruch dem Grunde nach, da durch die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage, wegen Fristversäumnis, das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Davon zu unterscheiden ist dann nur noch die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach besteht. Die Schadenerfahrung zeigt, dass Ansprüche zunächst in übertriebener Höhe gestellt werden. Auch das ist eine Form des Abwehrschutzes. Steht die Anspruchshöhe aber fest, kommt der Versicherer seiner Freistellungsverpflichtung nach, in dem er den begründeten Anspruch des Gegners befriedigt, mithin die Schadenszahlung übernimmt. Assessorin Heike Jahrstorfer Frist versäumt. Haftungsstress. Foto: Andrea Vollmer Wer bearbeitet die Schäden? Es entspricht dem Marktstandard der großen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, dass die Schadenbearbeitung ausschließlich von Volljuristen erfolgt. Die meisten waren zuvor langjährig als Anwälte tätig. Natürlich wird auch das Berufsgeheimnis der Anwälte gewahrt. Informationen über Mandanten oder Anspruchsgegner werden Dritten nicht zugänglich gemacht. In dem hier geschilderten Fall hat die R+V ihren Kunden gebeten, die gegen ihn gerichtete Inanspruchnahme im Hinblick auf eine fehlende direkte Haftungsnorm zurückzuweisen. Damit ist der Fall für ihn und die Versicherung im Grunde erledigt. Sollte der Anspruchssteller in einem Prozess den versicherten Anwalt trotz fehlender Erfolgsaussicht und rein aus prozesstaktischen Gründen verklagen, würde ihn die Versicherung selbstverständlich auch in dieser Phase begleiten. Foto: ??? ADVOICE 01/10 11 Thema Fest oder frei Das Für & Wider von Anstellung & Selbstständigkeit - Ein Erfahrungsbericht Sie sind angestellter Anwalt oder selbstständig? Ich bin seit sieben Jahren als Anwalt in der Thüringer Landeshauptstadt Erfurt tätig und war erst in einer Kanzlei mit zeitweise fünf Rechtsanwälten angestellt. Nun bin ich einer von drei Partnern der Sozietät GSK-Grünert, Swierczyna, König in Erfurt. Beide Arbeitsformen kenne ich daher gut. Sie haben ihre Reize - mit Vor- und Nachteilen: Ich war schon während des Studiums in mehreren Kanzleien tätig, da mich dieser Beruf schon lange faszinierte und ich die graue Theorie mit Leben erfüllen wollte. Nach dem Referendariat begann ich im Juli 2003 in einer gut eingeführten Kanzlei als angestellter Anwalt in meiner Heimatstadt Erfurt. »Diesen unschätzbaren Wissensvorsprung nutzte ich als „Einsteiger“ und bin heute noch dankbar dafür!« Trotz praktischen Kenntnissen aus der Arbeit während Studium und Referendariat kam ich mir anfänglich vor, als hätte ich in der Uni und dem Referendariat nur wenig Verwertbares gelernt – oder wurde bei ihnen „Akquise“, „Mandatsaufnahme“, „Umgang mit Mandanten“, „effektive Aktenbearbeitung“, „Kostennoten leicht gemacht“ u. ä. gelehrt? Hier zahlte es sich aus, dass ich in eine durchstrukturierte Kanzlei mit damals drei weiteren Berufsträgern kam. Diese waren langjährig tätig und sehr hilfsbereit – diesen unschätzbaren Wissensvorsprung nutzte ich als „Einsteiger“ und bin heute noch dankbar dafür! Hilfreich war auch das Wissen der langjährig tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten. Aus jetziger Sicht kann ich jedem bei einer bestehenden Alternative empfehlen, zumindest den Einstieg in den Anwaltsberuf in einem Anstellungsverhältnis bzw. einer bestehenden Kanzlei zu machen. Die tausend Fettnäpfchen, die man zu Beginn antrifft, kann man so zumindest teilweise umgehen. Im günstigsten Falle nehmen einen die Kollegen ein wenig „an die Hand“. Es gibt aber auch deutliche Nachteile: Mit wenigen Ausnahmen bekommt man die Akten, die den dicksten Staub gesammelt haben, eingefleischten Kollegen die Schweißperlen auf die Stirn treiben bzw. juristische Gänsehaut erzeugen oder den Wettbewerb um den geringsten Streitwert in der Kanzlei bereits bei Mandatsaufnahme gewonnen haben. Für die Motivation des Angestellten sorgt der Chef, oder auch nicht. Selbstständigkeit bedeutet ein enormes Maß an Selbstdiziplin. 12 ADVOICE 01/10 Viele meiner damaligen Uni-Kollegen wurden zu Beginn ihrer Angestelltentätigkeit in Referate „gedrängt“, die sie nicht wollten, was zu massiven Motivationsproblemen führte. »Diese Zustände ändern sich auch auf längere Sicht nicht, wenn nicht entweder einer neuer Kollege diesen Staffelstab übernimmt oder der „Einsteiger“ sich ein eigenes Referat aufbaut.« Andere kamen gerade in größeren Kanzleien sofort in hoch spezialisierte Referate – als juristische „Zuarbeiter“. Sie hatten weder Kundenkontakt, noch lernten sie das „normale“ anwaltliche Leben kennen, mit Mandatsaufnahme, Fertigung von Schriftsätzen, Gerichtsterminen usw. Diese Zustände ändern sich auch auf längere Sicht nicht, wenn nicht entweder ein neuer Kollege diesen Staffelstab übernimmt oder der „Einsteiger“ sich ein eigenes Referat aufbaut – so wie ich damals im Verwaltungsrecht – bzw. sie in absehbarer Zeit zum Partner der Kanzlei werden. Die vorstehenden Probleme verstärken sich mit zunehmendem Alter in der Thema Wahrnehmung und führen häufig dazu, dass der Schritt in die Selbstständigkeit gewagt wird. Andere Kollegen hatten sich gleich nach dem Studium in die Selbstständigkeit gewagt. »Ich will nicht behaupten, dass die Fragen beim Gang in meine Selbstständigkeit nach vielen Jahren als Angestellter weniger waren, doch es waren andere.« Sie berichteten von massiven Problemen bei der täglichen Bewältigung der anwaltlichen Arbeit: Anfänglich die Fragen, bei wem muss ich mich zulassen, von wem bekomme ich Förderungen, wann müssen die Anträge gestellt werden, was brauche ich für eine Büroausstattung und, und, und. Dann die Fragen: Brauche ich ein Anwaltsprogramm und wenn ja, welches? Wie lege ich eine Akte an und wie funktioniert der verdammte Drucker/Kopierer? Wo zahle ich Gerichtskosten ein und wie hoch sind die ? Ich will nicht behaupten, dass die Fragen beim Gang in meine Selbstständigkeit nach vielen Jahren als Angestellter weniger waren, doch es waren andere. Ich kannte bereits alle wichtigen Dinge, wie Kanzleiablauf, Schriftsatzerstellung und hatte andere wichtige Probleme bereits anhand von Praxiserfahrungen schon geklärt – ein deutlicher Vorteil. Die tägliche Arbeitsmotivation sollten grundsätzlich der Spaß am Beruf, das angenehme Umfeld und ein gewisses monetäres Interesse sein. Aus leidvoller Erfahrung weiß ich, dass es in beiden Arbeitssituationen aber auch Probleme geben kann. Als Angestellter hat man in der Regel den Chef, für die eigene Motivation. Es klemmt jedoch dann, wenn man sich in seinem Umfeld nicht wohl fühlt. Als angestellter Anwalt kann man daran nicht viel ändern. Als selbstständiger Anwalt kann man zwar sein Arbeitsumfeld gestalten – wer nicht passt, auf den kann eingewirkt werden, bis hin zur Kündigung – aber es findet sich niemand, der einen selbst antreibt. Hier ist hohe Selbstdisziplin gefragt. Getrieben wird man hier mal mehr und mal weniger von der Angst des Scheiterns oder der Sorge um die eigene Existenz, mit allen Konsequenzen! Doch zur Beruhigung arbeitet man wenigstens in die eigene Tasche, wenn der Rubel rollt. Die Arbeitszeiten von angestellten und selbstständigen Anwälten ähneln sich häufig äußerlich. Auf einen Selbstständigen warten jedoch nach der normalen Arbeitszeit weitere Aufgaben, wie Akquise, Kontenüberwachung, Papierkram … – na eben selbst und ständig! Ein angestellter Anwalt bekommt sein monatliches festes Gehalt, was gerade zu Beginn des Berufslebens von Vorteil ist. Allerdings haben die arbeitsrechtlichen Spielarten zugenommen, nach denen auch hier ein geringes Grundgehalt und eine Art Provision für die Umsätze aus den bearbeiteten Akten gezahlt wird. Fotos: Andrea Vollmer Selbstständige Kollegen können nur aus dem schöpfen, was sie einnehmen. Hier muss man manchmal einen langen Atem haben, was häufig unterschätzt wird: Auch Anwaltsrechnungen werden nicht mehr sofort gezahlt und manche gar nicht. Bei angestellten Kollegen stellte sich häufig das Problem, dass sich ihr Anfangsgehalt kaum steigerte. Hier haben Selbstständige zumindest nach längerer Zeit einen deutlichen Vorteil: Sie verdienen deutlich besser, wenn die Kanzlei gut läuft. »Auch Anwaltsrechnungen werden nicht mehr sofort gezahlt und manche gar nicht.« Ferner bekommt der angestellte Anwalt im günstigsten Falle ein voll ausgestattetes Büro gestellt. Ein Selbstständiger muss erst einmal Räume anmieten und die Ausstattung anschaffen und finanzieren. Hier liegt besonders für Berufseinsteiger eine große Hürde. Mit einem Computer und einem Drucker ist es nicht getan. Wer keine reichen Eltern oder im Lotto gewonnen hat, der kommt in Probleme: Banken haben aufgrund der Juristenschwemme an Rechtsanwälten kein Interesse und gewähren daher kaum Gründungskredite. Staatliche Fördermittel gibt es zwar, jedoch auch nur anteilig und nicht so üppig, wie man es eigentlich brauchen würde. Selbst bei der Gründung unserer Kanzlei durch langjährige, örtlich eingeführte Rechtsanwälte, mit eigenem Mandanten-Stamm sahen sich die Banken fast ausnahmslos nicht einmal in der Lage, eine Kontokorrentlinie zu gewähren. Fremdkapital mussten wir zum Glück nicht aufnehmen. »...man steht halt an vorderster Front, wenn die „Bombe“ platzen sollte.« Letztlich habe ich festgestellt, dass die Risikobetrachtung aus Sicht eines Angestellten deutlich anders ist, als die eines Selbstständigen. Ich war als Angestellter bestimmt gewissenhaft und habe nichts auf die leichte Schulter genommen. Aber gerade was das Problem von Fristen, richtigen Klägern oder Beklagten oder der Gefahr des verspäteten Vorbringens angeht, hat deren Stellenwert in der Aufmerksamkeit deutlich zugenommen – man steht halt an vorderster Front, wenn die „Bombe“ platzen sollte. Abschließend ist es aus meiner Sicht für Berufseinsteiger von Vorteil, wenn sie in einem Anstellungsverhältnis erste Erfahrungen sammeln können. Der Drang zur Selbstständigkeit bzw. zur Partnerschaft wächst mit den Jahren, und Kollegen, die nach fünf bis acht Jahren noch immer angestellt sind, werden – mit allem Respekt – meist eher misstrauisch betrachtet. RA Stefan Swierczyna, Erfurt ADVOICE 01/10 13 Thema Wie viel verdient ein Eisbär? Prozessfinanzierung beim Rechtsstreit um Knut Eisbär Knut hat Werbeverträge wie ein Popstar. Um die Einnahmen streiten die Zoos Berlin und Neumünster vor Gericht. Ganz gleich, ob es um die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruches, die Zahlung einer Unfallrente, Schadenersatzansprüche oder die Lizenzeinnahmen für einen berühmten Eisbären geht – der Anwendungsbereich für eine risikolose Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten gegen eine Beteiligung am Erfolg ist ausgesprochen vielfältig. Dennoch sind vielen die Voraussetzungen und der Ablauf einer gewerblichen Prozessfinanzierung noch nicht geläufig. Ihn jedoch kennt so gut wie jeder: Knut, den Eisbären aus Berlin. In den vergangenen Jahren hatte der Berliner Zoo dank seines pelzigen Stars zusätzliche Einnahmen in Millionenhöhe. Und zwar sowohl auf Grund der Rekordbesucherzahlen als auch – und das war der strittige Punkt – aus der Vermarktung und Lizenzierung von Knut: der weltberühmte Bär kann eine Anzahl an Werbeverträgen aufweisen, wie sie sonst nur bei erfolgreichen Sportlern oder Popstars vorkommt. nützigen Verein getragen. Der stand vor dem Problem, dass er die Kosten für einen Rechtsstreit nicht allein aufbringen konnte, geschweige denn ein hohes Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens eingehen wollte. Der Anwalt des Tierparks stellte den Fall der Allianz ProzessFinanz GmbH vor. Die war von den Ansprüchen auf einen Teil der Werbeeinnahmen überzeugt. Sie finanzierte den Rechtsstreit vor und trug das volle Kostenrisiko gegen eine reine Beteiligung am Erfolg (deutlich unterhalb der Standardbedingungen von 30 %). Außerdem unterstützte sie ihren Kunden durch die Einholung von Rechtsgutachten, betreute und begleitete durchgehend das Verfahren und alle Verhandlungen und stellte dem Tierpark Neumünster sogar eine PR-Agentur an die Seite, die die Pressearbeit für ihn übernahm. Denn auch das war vorliegend ein ganz wichtiger Punkt, um mit den medienerfahrenen Berlinern mithalten zu können. Waffengleichheit schaffen Foto: Zoo Neumünster „Es war für uns sehr beruhigend, die Allianz ProzessFinanz mit im Boot zu haben“, betont Dr. Peter Drüwa, der Direktor des Tierparks Neumünster. „Wir hätten uns sonst den Prozess wohl nicht leisten können und wären leer ausgegangen. Der Großteil des erzielten Betrages soll jetzt für dringend notwendige Umbau- und Renovierungsarbeiten im Tierpark Neumünster verwendet werden.“, so der Zoodirektor. Anwendung im Zivilrecht Exotische Fälle wie der vorstehend geschilderte sind natürlich eher selten. Dennoch zeigt er, dass der Anwendungsbereich für die gewerbliche Prozessfinanzierung mannigfaltig ist. Ansprüche aus nahezu jedem Rechtsgebiet des Zivilrechts können grundsätzlich prozessfinanziert werden. Voraussetzungen sind der Mindeststreitwert, Bonität des Gegners und überwiegende Erfolgsaussichten des Anspruchs, an dem eine wirtschaftliche Beteiligung (im Erfolgsfall) möglich sein muss. Zankbär Knut Was vorher kaum einer wusste – Knut gehörte gar nicht dem Zoo Berlin. Eigentümer war bis dato der Tierpark Neumünster. Und der vertrat die Auffassung, er habe einen Anspruch zumindest auf Beteiligung an der wahrlich umfassenden Vermarktung und „Verwertung“. Der Zoo Berlin stellte sich jedoch stur, weshalb Neumünster sich gezwungen sah, gerichtlich vorzugehen. Der Tierpark Neumünster wird von einem gemein- 14 ADVOICE 01/10 Der Fall zeigt die für eine Prozessfinanzierung typische „David-gegen-Goliath-Situation“. Erst mittels Prozessfinanzierer herrschte „Waffengleichheit“ zwischen dem kleinen, unbekannten Tierpark in Schleswig-Holstein und dem größten Zoo Deutschlands. Nach zähen Verhandlungen einigten sich die Parteien schließlich: Der Tierpark Neumünster erhielt vom Zoo Berlin insgesamt 430.000 Euro in drei Raten. Außerdem hat er sich bereit erklärt, das Tier dem Zoo Berlin endgültig zu überlassen. Neben Verfahren in Deutschland werden auch zunehmend Prozesse in Österreich, der Schweiz, England und anderen nordeuropäischen Ländern finanziert. Sowohl in vorgerichtlichen Verhandlungen, Mediationen und natürlich in „klassischen“ Gerichts- oder internationalen Schiedsverfahren kann der Betroffene auf eine Finanzierung zurückgreifen. RAin Birte Meyer, München Thema ! Ablauf Prozessfinanzierung Prüfung des Falles in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ggf. telefonische Vorabanfrage, ob grundsätzlich geeignet Falls überwiegend erfolgversprechend, Fertigung eines Klageentwurfs Übersendung von Klageentwurf, Anlagen und sonstigen relevanten Dokumenten Recht haben und Recht bekommen Gedanken zum System der Prozessfinanzierung „Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe.“ – „Vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand.“ Diese Sprüche sind uralt und verdeutlichen, dass sein gutes Recht zu bekommen immer auch ein Risiko in sich birgt. Wie gut wäre es, dieses Prozessrisiko minimieren oder gar abgeben zu können. Das geht, und zwar mittels Prozessfinanzierer. Die Anbieter versprechen risikofreie Durchsetzung des eigenen Anspruches. Doch so verlockend das klingt – jede Medaille hat zwei Seiten. Prozessfinanzierer sind auf Gewinn ausgerichtete Unternehmen. Das ist nicht verwerflich, heißt aber: Sie wollen, oder müssen, auch etwas verdienen. Deshalb beteiligen sie sich an den erstrittenen Summen. Grundsätzlich gilt: Je mehr Risiko abgegeben wird, desto mehr vom erstrittenen Geld geht an den Prozessfinanzierer, aber nie alles. zzgl. Anschreiben mit eigener Einschätzung von Chancen, aber auch Risiken Ware Recht Erstes Feedback des Prozessfinanzierers idR binnen 48 Stunden ggf. Anfordern weiterer Unterlagen durch den Finanzierer falls Finanzierer überzeugt ist von den Erfolgsaussichten: Übersendung eines Finanzierungsvertrages zur Zeichnung durch den Anspruchinhaber finale Entscheidung des Finanzierers und Gegenzeichnung ab Vertragsschluss: Vorfinanzierung sämtlicher anfallender Kosten und Übernahme des Risikos im Falle des Unterliegens Betreuung und Unterstützung bis zur Beendigung des Verfahrens, auch Zwangsvollstreckung Abrechnung und Auskehr der Erlöse nach Zahlung durch den Gegner zusammengestellt von RAin Birte Meyer, München Damit verbunden ist die zweite Kehrseite der Medaille: Finanziert wird längst nicht jeder Prozess. Der Streitwert muss hoch genug sein, in der Regel mindestens im mittleren fünfstelligen Bereich. Nicht nur der Streitwert, sondern auch das mit dem Prozess Begehrte muss stimmen. Prozessfinanzierung geht nur bei Geldforderungen und zwar von solventen Gegnern. Denn, was nützt der beste Titel, wenn er nicht vollstreckt bzw. in bare Münze verwandelt werden kann. Und noch eine Frage stellt sich: Braucht das deutsche Rechtssystem überhaupt Prozessfinanzierer? Schließlich gibt es doch für denjenigen, der nicht über ausreichend Mittel verfügt, seine berechtigten rechtlichen Interessen durchzusetzen, die Prozesskostenhilfe. Das stellte schon im Jahr 2000 der damalige Präsident der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Rechtsanwalt Peter Ströbel klar heraus. Prozessfinanzierer minimierten zwar die Risiken. Das System funktioniere aber auch ohne sie, so Ströbel gegenüber „Finanztest“. Das System Prozessfinanzierung sei auch nicht zu beanstanden. Allerdings gefalle ihm der Gedanke nicht, dass das Recht Einzelner und damit die Gerechtigkeit zur Ware werde. Genährt wird diese Kritik von Prozessfinanzierern und Anwälten selbst. So kann die Unabhängigkeit der Anwälte, die Aktien eines Prozessfinanzierers inne haben, schon in Frage gestellt werden. So hat Ströbel bereits im Jahr 2000, angesprochen von „Finanztest“ auf Anwälte mit Aktien der dama- ligen Foris AG, die Frage aufgeworfen, inwieweit Anwälte dann „ihren“ Prozessfinanzierer empföhlen und diesem dann aussichtsreiche Fälle zuspielt, die vielleicht auch außergerichtlich gut hätten gelöst werden können. Waffengleichheit schaffen Die Frage der Unabhängigkeit stellt sich auch, wenn der Prozessfinanzierer den Prozess begleitet. Was wirtschaftlich legitim ist, mag mit unabhängigem Recht kollidieren, wenn ein Dritter neben Mandant und Anwalt die Prozessstrategie mit bestimmt. Da der Prozessfinanzierer am erstrittenen Geld beteiligt ist, liegt nahe, dass er daran interessiert ist, dass der Titel möglichst hoch ausfällt. Doch jeder Anwalt weiß, dass manchmal ein (finanziell) schlechter Vergleich für den Mandanten die bessere Lösung sein kann. Andererseits mag das passen, wenn alle die gleichen Interessen verfolgen, Mandant, Anwalt und Prozessfinanzierer. Es kann auch von Vorteil sein, wenn David selbst ein finanzkräftiges Schwergewicht an seiner Seite hat, wenn er Goliath gegenübersteht. Das schafft Waffengleichheit. Recht kostet Geld Diese Verquickung zwischen Recht bekommen und Gewinn erzielen mag eine Vorstellung sein, die dem deutschen Verständnis eines Rechtssystems widerspricht. Recht bekommen soll eben nicht vom gut gefüllten Geldbeutel abhängen. Auf der anderen Seite: Was spricht denn dagegen, dass die gute Dienstleistung des Rechtsanwaltes auch gutes Geld kostet und auch kosten darf? Qualität kostet Geld. Mit welcher Berechtigung muss ein Anwalt für die gleiche Arbeit auf einen Teil des Geldes verzichten, wenn er einen PKH-Fall mit entsprechendem Streitwert hat? Ich selbst durfte erst kürzlich erfahren, dass der Unterschied zwischen PKH und Nicht-PKH bei einem Streitwert von 6.000 € über 300 € ausmacht (Verfahrens- und Termingebühr). Abgesehen davon, ob es rechtens ist, wenn der Mandant die Differenz ausgleichen sollte, wären wir genau bei der gleichen Frage, ob er sich das leisten kann. Für manchen sind die 300 € das, was für andere 3.000.000 € sind. Vielleicht ist es an der Zeit, sich daran zu gewöhnen, oder besser; sich einzugestehen, dass Recht bekommen Geld kostet. Prozessfinanzierer sind dabei eine Möglichkeit, das Prozess-Risiko zu kalkulieren. RAin Anke Schiller-Mönch, Weimar ADVOICE 01/10 15 Thema Versicherungsrecht Nische und Chance für die (junge) Anwaltschaft Vor allem auf der Seite der Versicherungsnehmer liegt großes Potenzial. Wer heutzutage als Anwalt erfolgreich sein und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten will, dem begegnet ein Markt mit der Erwartung nach Spezialisierung. Die Spezialisierung auf Versicherungsrecht ist eine Antwort darauf. Gerade die wirtschaftliche Bedeutung weist den hohen Nutzen einer Spezialisierung im Versicherungsrecht aus. Nach den aktuellsten Statistiken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) für das Jahr 2008 standen den Bundesbürgern 607 Versicherungsunternehmen gegenüber, die aus knapp 164,5 Milliarden Euro Bruttojahresbeiträgen ungefähr 141,4 Milliarden Euro Erstversicherungsleistungen ausschütteten. Im statistischen Durchschnitt hatte jeder Einwohner sechs Versicherungsverträge zu einer Bruttojahresprämie in Höhe von insgesamt 2.000,- Euro. Genügend Mandanten – aus dem privaten, industriellen/gewerblichen und staatlichen Bereich – mit ausreichend Gegenstands- bzw. Streitwerten stehen mithin zur Verfügung. Laut der Bundesrechtsanwaltskammer waren zum Stichtag 01.01.2009 bundesweit 150.377 Rechtsanwälte zugelassen, davon 35.919 als Fachanwälte anerkannt. Bei seinerzeit möglichen 19 Fachanwaltstiteln stellten das Arbeitsrecht (8.038) und das Familienrecht (7.749) den größten Anteil dar, während sich das Versicherungsrecht (818) als Nische erweist. Den Fachanwaltstitel für Versicherungsrecht zu erwerben, stellt sich jedoch regelmäßig als äußerst schwierig dar. Es ist nicht einfach, innerhalb von drei Jahren die 80 erforderlichen Praxisfälle vorzuweisen. »Dort als eigenständiger Neueinsteiger anwaltlichen Fuß zu fassen, ist nahezu unmöglich.« Am ehesten gelingt dies den Anwälten, welche für Versicherer tätig sind. Allerdings muss hier die versicherungsrechtliche Anwaltstätigkeit als „geschlossene Gesellschaft“ bezeichnet werden. In der Regel haben alle Versicherungsunternehmen bereits eine oder mehrere seit langem präferierte Kanzlei(en), welche sie mit ihrer Interessenswahrnehmung beauftragen. Entsprechend groß ist der Konkurrenzdruck und -kampf unter den Versicherungsanwälten. Dort als eigenständiger Neueinsteiger anwaltlichen Fuß zu fassen, ist nahezu unmöglich. »Wer glaubt, mit seinem Versicherer auf derselben oder wenigstens angenäherter Augenhöhe verhandeln zu können, liegt in der Regel gänzlich neben der Rechtswirklichkeit...« Hingegen kann sich der geneigte Rechtsanwalt aber auf Versicherungsnehmerseite noch einen Namen machen. Hier ist der Bedarf angesichts der Ungleichheit der Versicherungsvertragspartner, insbesondere auch infolge der zuvor bezeichneten hochspezialisierten Versicherungsanwälte sowie der hochkomplexen Bedingungswerke, immens. 16 ADVOICE 01/10 Thema »Es ist unabdingbar, die jeweilige Rechtsprechung des Versicherungssenates des Bundesgerichtshofes, der IV. Zivilkammer, sowie der Versicherungssenate der Oberlandesgerichte, manchmal auch der Versicherungsrechtskammern der Landgerichte, zu kennen.« Bekanntlich ist aller Anfang anwaltlicher Betätigung schwer, und diese Aussage gilt auch und vor allem für das Versicherungsrecht. Dieses Rechtsgebiet ist letztlich und in erster Linie Vertragszivilrecht mit ausgeprägten spezialgesetzlichen Vorgaben und gekennzeichnet durch das Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Es ist deutlich zu einem etwaigen Haf- tungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten abzugrenzen, wobei es jedoch Überschneidungen zwischen Haftungs- und Deckungsprozess geben kann. Juristische Probleme können sich insbesondere bei Versicherungsvertragsschluss oder im Schadenfall ergeben und tauchen naturgemäß erst im letzteren Stadium auf. Es ist unabdingbar, die jeweilige Rechtsprechung des Versicherungssenates des Bundesgerichtshofes, der IV. Zivilkammer, sowie der Versicherungssenate der Oberlandesgerichte, manchmal auch der Versicherungsrechtskammern der Landgerichte, zu kennen. Ansonsten lassen sich die einzelnen Versicherungsvertrags- und Versicherungsbedingungsklauseln nur schwer verstehen oder auslegen. Zudem gibt es bei den Bedingungswerken zwar regelmäßig Übereinstimmungen mit den Musterbedingungen des GDV. Allerdings lässt es sich kein Versicherer nehmen, anders zu sein als die Konkurrenz und wird daher zumindest einige Klauseln verwenden, die nicht dem „Standard“ der Branche entsprechen. Daneben passt die Versicherungswirtschaft ihre Versicherungsvertragsbedingungen regelmäßig an eine veränderte Rechts- bzw. Rechtsprechungslage an. Wer als Anwalt ohne Einblick in die gesamten konkreten Versicherungsunterlagen des Mandanten – insbesondere Antrag, Versicherungsschein, Allgemeine und Besondere Versicherungsvertragsbedingungen – und ohne das Versicherungsvertragsgesetz versucht, ein Versicherungsmandat zu bewältigen, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Haftungsfall produzieren. »In der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung wird der Charakter eines Versicherungsvertragsverhältnisses als Risikoschutz regelmäßig mit jenem einer Sparanlage verwechselt.« Darüber hinaus ist auch die anwaltliche Verantwortung nicht zu unterschätzen. Nicht selten wird im Schadenfall die – vornehmlich wirtschaftliche – Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet sein. Der Versicherungsanwalt hingegen muss das Versichertenkollektiv vor einer unberechtigten oder gar betrügerischen Inanspruchnahme schützen. In der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung wird der Charakter eines Versicherungsvertragsverhältnisses als Risikoschutz regelmäßig mit jenem einer Sparanlage verwechselt. Getreu dem Trugschluss „Jetzt habe ich so viel eingezahlt, da steht mir eine Ausschüttung auch zu.“, werden viele überflüssige und von geringer Erfolgsaussicht geprägte Gerichtsverfahren durchgeführt. Nicht nur in der anwaltlichen Praxis, sondern bereits in der Ausbildung ist das Versicherungsrecht eine Nische. Man findet es dort nur gelegentlich und wenn, dann oft als lediglich unwesentliche Ergänzung zu den Klassikern der juristischen Lehre. Im Rahmen des Referendariats kommt das Versicherungsrecht ebenso selten und – wenn überhaupt – dann nur zum Zwecke der Veranschaulichung oder als Aufhänger für Standardprobleme zur Anwendung. Wer sich dieses Rechtsgebiet erschließen möchte, kann sich einer speziellen Ausbildung, vor allem im Rahmen eines Fachanwaltslehrgangs für Versicherungsrecht, nicht entziehen. Als Fazit ist festzuhalten, dass das Versicherungsrecht eine spannende und bedeutsame Rechtsmaterie mit hohem Bezug zur Lebenswirklichkeit darstellt. Für die Anwaltschaft bietet es deutliche Anreize, sich (auch) hierin zu betätigen. Dies bedingt zwingend einen vorherigen Erwerb der erforderlichen Spezialkenntnisse und ständige Fortbildung. Auf Versicherungsseite wird der Anwalt seinen Einstieg gemeinhin nur über die bestehenden Versicherungskanzleien finden. Für die Versicherungsnehmerseite stellt sich demgegenüber zwar die Frage nach dem Aufbau und folglich – wie bei jeder Kanzleieröffnung – nach der Kundengewinnung. Allerdings besteht hier auf Grund des hohen Spezialisierungsbedürfnisses in diesem Rechtsgebiet ein noch ungesättigtes Anwaltsmarktsegment. Ohne Freude an der speziellen und komplexen Materie des Versicherungsrechts wird jedoch keiner der beiden vorbezeichneten Wege zum Erfolg führen. Für den (jungen) Rechtsanwalt bietet das Versicherungsrecht eine Chance, sich aus der anwaltlichen Masse hervorzuheben. RA Thorsten Bahnemann, Düsseldorf Bevor es brennt Sie haben die Fachkompetenz – wir sichern Ihren wirtschaftlichen Erfolg. I I I www.abc-anwalt.de Freecall 0800.ABC ANWALT Wer glaubt, mit seinem Versicherer auf derselben oder wenigstens angenäherter Augenhöhe verhandeln zu können, liegt in der Regel gänzlich neben der Rechtswirklichkeit, sei er nun eine natürliche oder eine juristische Person. Erarbeiten Ihres Kanzleiprofils Sicheres Führen von Honorargesprächen Umsatzplanung und Controlling KfW gefördertes Gründercoaching: Bis zu 90 % Zuschuss möglich. ADVOICE 01/10 17 Thema Papier gegen Gewalt Der Gewaltschutz – ein Lauf gegen die Zeit Kinder leiden besonders unter häuslicher Gewalt. Dennoch kostet es Überwindung, gegen den eigenen Partner gerichtlich vorzugehen. Wenn es darum geht, Menschen, die Gewalt erfahren haben und bedroht werden, zu schützen, sind meist Schnelligkeit und Flexibilität geboten. Gerade wenn es sich um häusliche Gewalt handelt und Kinder involviert sind, muss man einen kühlen Kopf bewahren, um sein Ziel zu erreichen. AdVoice-Redakteurin Anke SchillerMönch wollte eigentlich für ihren FA-Kurs lernen, aber dann klingelte das Telefon. Es ist ein ganz normaler Dienstag in meiner Kanzlei. Mir steht eine kurze Bürowoche bevor, da ich am Mittwoch zum Fachanwaltslehrgang fahren möchte. Ein wenig Ruhe täte mir gut. Schließlich wäre ein Blick in die Kursunterlagen vor der Klausur irgendwie nicht schlecht. Gegen 14 Uhr kann ich die Vorstellung von einer ruhigen Woche und vom Lernen für den Fachanwaltskurs begraben. Das Telefon klingelt. Am anderen Ende die Stimme einer schüchternen Frau. Ein Bekannter habe mich empfohlen. Sie erzählt mir, dass ihr Partner am Wochenende gewalttätig geworden sei, vor den Augen der Kinder. Die habe sie inzwischen sicher unterbringen können. Der Mann sei beruflich unterwegs und sie habe Angst, wenn er nach Hause kommt. Wann das sei, möchte ich wissen. Es sind noch ein paar Tage Zeit. Ich atme 18 ADVOICE 01/10 innerlich auf. Wir haben ein wenig Zeit. Ich beruhige die Frau und sichere ihr meine Hilfe zu. Da wusste ich noch nicht, was auf mich zukommt. »Beim Anblick der Bilder muss sich meine Kollegin setzen. So etwas hatte selbst sie noch nicht gesehen.« O.K., lernen wird vertagt, alle anderen Termine auch. In mir macht sich dieses „Ich mach die Welt ein bisschen besser“-Gefühl breit. Mein Ehrgeiz ist angestachelt. Doch halt! Wo bitteschön ist denn da die Professionalität, Frau Rechtsanwältin? Also lehne ich mich einen Moment zurück und sortiere die Fakten und beschließe zu warten, bis die Mail mit den Bildern, den Daten und der Vollmacht kommt. Wenn es der Frau ernst und wichtig ist, sollte das alles in einer halben Stunde da sein. Es ging schneller. Die Fotos haben mich schockiert – und nicht nur mich. Mit Einverständnis der Mandantin zog ich meine Bürogemeinschaftskollegin zu Rate. Die hat jahrelange Berufserfahrung, insbesondere im Familienrecht. Beim Anblick der Bilder muss sie sich setzen. So etwas hatte selbst sie noch nicht gesehen. Ja – es war Eile geboten. Foto: Georg Preissl_Fotolia.com Die legte ich jetzt an den Tag, nahm mir das Gewaltschutzgesetz und das neue FamFG vor und tippte munter drauf los. Natürlich hatte meine Sekretärin heute frei. Mit Hilfe von Formularbüchern und intensiver Gesetzeslektüre brachte ich einen, wie ich fand, ganz passablen Antrag nebst Begründung aufs Papier, und schickte alles zur Mandantin, damit sie die Fakten überprüft. Mittlerweile ist es Nachmittag. Die Mandantin holt gerade die Kinder aus der vorläufigen Unterkunft. Als ich sie abends erreiche, wirkt sie schon etwas aufgeräumter. Offensichtlich hat sie die Entscheidung, gerichtlich gegen den Partner vorzugehen, Überwindung gekostet. »Immerhin schüchtert Gewalt ein und – so makaber es klingen mag – spielen Gefühle, Liebe und die Hoffnung, das alles wieder gut werden würde, eine wichtige Rolle.« Meine Kollegin bestätigt mir, das, was für Außenstehende das Selbstverständlichste der Welt zu sein scheint, ist für die Betroffenen oft nicht so eindeutig. Gründe dafür gibt es viele. Immerhin schüchtert Gewalt ein und – so makaber es klingen mag - Thema spielen Gefühle, Liebe und die Hoffnung, das alles wieder gut werden würde, eine wichtige Rolle. Die Mandantin hatte sich entschieden und arbeitete hervorragend mit. Wenn ich mir das vorstelle – sie muss in der eidesstattlichen Versicherung alles noch einmal wiedergeben. Um 23 Uhr telefoniere ich das letzte Mal an diesem Tag mit meiner Mandantin. Danach füge ich die letzten Änderungen in den Antrag ein, maile ihr alles zu mit der Bitte, sich bis zum nächsten Tag um 11 Uhr bei mir zu melden. »Der Bräutigam war der, gegen den ein halbes Jahr zuvor eine Gewaltschutzverfügung ergehen sollte.« Als am nächsten Morgen gegen elf immer noch keine Nachricht von der Mandantin da ist, versuche ich sie zu erreichen. Mail – Fehlanzeige, Festnetz – Fehlanzeige, Handy – Fehlanzeige. Und nun? Langsam drängt die Zeit. Sollte sie es sich wieder anders überlegt haben? Meine Kollegin hatte mir erzählt, dass sie einmal von einer Gewaltschutz-Mandantin zu einer Hochzeit eingeladen wurde. Der Bräutigam war der, gegen den ein halbes Jahr zuvor eine Gewaltschutzverfügung ergehen sollte. Sie schaut mich an und greift zum Telefon. Der Richter ist im Haus. „Nein, die Anwältin ist hier. Ich komme gleich mal mit ihr hoch.“ Kurze Zeit später bin ich im Büro des zuständigen Richters. Sein Tisch ist übervoll mit Akten, und ich habe ihn offensichtlich gerade aus den Urteilsgründen geholt. Ich entschuldige mich und trage mein Anliegen vor. Er blättert in der Akte. Sein Kommentar: „Da müssen wir anhören.“ „Na ja, müssen nicht“, antworte ich mutig. „Schauen Sie mal - Anlage 1. Da sind noch Kinder mit im Spiel.“ Er blättert, sieht die Anlage und schaut mich an. „Wie lange haben Sie denn Zeit? Ich bräuchte ungefähr eine Stunde. Schließlich muss das ja noch geschrieben werden.“ Ich bin irritiert, realisiere erst gar nicht, was er da gesagt hat. Nein, nicht morgen, sofort gibt’s die Verfügung. Klar, eine Stunde – an der soll's jetzt nicht scheitern. Eine Stunde später bin ich wieder im Büro des Richters. Wir diskutieren noch, wer was zustellen muss oder darf, finden eine schnelle, gute Lösung. Ich muss noch ein wenig warten, im Büro der Geschäftsstelle. Dort unterhalte ich mich nett mit der Mitarbeiterin, die mich freundlicherweise zum Richter gebracht hatte und nun wahrscheinlich gerade wegen meiner Sache Überstunden schiebt – nein, nicht alle Gerichte sind verstaubt und unflexibel. Sie erklärt mir, dass sie nun das Aktenzeichen der Polizei meldet, dass die dann gleich Bescheid wissen, falls sie gerufen werden. »Nein, nicht morgen, sofort gibt’s die Verfügung.« Mit meinem für sofort vollstreckbar erklärten Beschluss mache ich mich wieder auf den Weg zu meiner Mandantin. Die ist sichtlich froh, hat sich Unterstützung von Freunden geholt. Das wiederum beruhigt mich. Denn was nützt der tollste Beschluss, wenn der Herr sich nicht drum schert. Der hatte dann aber wohl Respekt vor dem Beschluss und hielt sich dran. Ich habe dann noch einmal mit der Mandantin telefoniert. Alles war gut gegangen. Dafür, dass es so bleibt, gibt es natürlich keine Garantie. RAin Anke Schiller-Mönch, Weimar Ich beginne gerade, mich zu ärgern, dass ich schon so viel Energie in die Sache gesteckt habe, als das Telefon klingelt. Die Mandantin ist dran. Wie es nun weiter gehe? Ich entscheide, dass ich den Antrag persönlich zum Gericht bringen werde. Auf dem Weg dorthin statte ich ihr einen Besuch ab. Ich weiß nicht, ob das richtig ist, habe aber das Bedürfnis, mir ein eigenes Bild zu machen. Außerdem brauche ich das Original der Eidesstattlichen Versicherung. Bei der Mandantin angekommen, sind die Kinder schon da. Ich spüre die Bedrücktheit, die dort herrscht. Aber mir fällt auf, wie die Mutter versucht, Normalität in den Alltag zu bringen und, wie liebevoll Kinder und Mutter miteinander umgehen. Vor Ort merke ich, dass ich den Antrag hinsichtlich der „Bannmeile“ ein wenig konkretisieren muss. Als alles fertig ist, ist es 15:30 Uhr – ich muss zum Gericht. Vielleicht gelingt es mir, eine Entscheidung bis morgen zu bewirken. Ich bin von Haus aus Optimist. »Ich spüre die Bedrücktheit, die dort herrscht.« Kurz vor vier stehe ich in der Geschäftsstelle des zuständigen Dezernates, trage der dortigen Mitarbeiterin mein Anliegen vor und habe kurz das Gefühl, dass ich da heute nicht mehr weiter komme. Ich bleibe hartnäckig. „Na, dann tragen wir es erst mal ein“ meint die Frau – na immerhin, denke ich und komme mit ihr ins Gespräch. Sie nimmt den Antrag, blättert ihn durch. An den farbig, auf etwas dickerem Papier ausgedruckten Fotos kommt sie nicht vorbei. § ADVOICE 01/10 19 Thema Gar nicht so leicht, in den Knast zu kommen Sicherheitsbestimmungen, Regeln und Alltag im Hamburger Gefängnis Santa Fu Es ist der 22. Januar dieses Jahres, einer dieser seltenen klirrend kalten Wintertage, als ausgerechnet eine Justizvollzugsanstalt warmen Unterschlupf, wenn auch nur temporär, bietet. 10.30 Uhr, Ortstermin in der JVA Hamburg Fuhlsbüttel. Es folgt die standardmäßige Belehrung, dass nur das mitgeführt werden darf, was für den Besuchsaufenthalt erforderlich ist – Geld und insbesondere Handys im Zustand „aus“ müssen im Spind eingeschlossen werden. nenhof, der eingefasst ist von mit S-Drahtrollen versehenen Mauern und einem verwaisten Wachturm, der seine Funktion dank moderner Videoüberwachung eingebüßt hat. Keine Menschenseele zu sehen, es ist friedlich still an diesem kalten, grauen Wintertag. „Santa Fu“, wie der berühmt-berüchtigte Knast verniedlichend genannt wird, ist eines von fünf Gefängnissen der Hansestadt. Der Spitzname „Santa Fu“ geht vermeintlich auf einen Pressebericht aus den 1970er-Jahren zurück, der sich mit geglückten Gefängnisausbrüchen beschäftigte und die Schlagzeile „Santa Fu und raus bist Du“ trug. Vorrang für Strafverteidiger Fotografieren verboten, so lernen wir vom Personal gleich am Eingang zum eigens abgetrennten Bereich der JVA-Verwaltung, der an den Trakt „Haus I“ grenzt mit seiner weithin erkennbaren, die roten Backsteingebäude überragenden Gefängniskirche. Wir werden in Empfang genommen, und es wird uns bedeutet, dass die erteilte Fotoerlaubnis nur für „außerhalb“ gilt. In Begleitung der Anstaltsleitung dürfen wir dann doch Gebäudeausschnitte für AdVoice festhalten, die kein Sicherheitsrisiko darstellen. Im funktionell eingerichteten Büro des „Gefängnisdirektors“ lassen wir uns in die wechselhafte Geschichte der JVA einweisen. Der Eindruck, dass es in „Santa Fu“ an Absicherung mangeln und ein Abhauen von Knackis spielend gelingen könnte, wird gleich am Eingangsbereich zerstört. Schon der Zutritt zum Gelände am Suhrenkamp 92 im heutigen Stadtteil Ohlsdorf mit der profil- und türgrifflosen, grauen Stahltür signalisiert ein Höchstmaß an Sicherheit. Wir werden erwartet. Strenge Augen hinter Panzerglas, kritisch musternd und dazu ein Kopfnicken künden von einem „Guten Tag“. Formell korrekt und höflich, dennoch unmissverständlich bestimmt, bittet der Justizvollzugsbeamte an der Zugangskontrolle um ein gültiges Ausweisdokument, das gegen einen gelben Besucherausweis, der sichtbar im gesamten Gefängnisbereich zu tragen ist, getauscht wird. Erfahrene Strafverteidiger kennen genau jene notwendigen Vorkehrungen kurz vor dem Betreten eines jeden Gefängnisses. Sie wissen auch, dass es besonders bei Andrang zu den Hauptbesuchszeiten eine ganze Weile dauern kann, bis man „durch“ ist. Wer als Rechtsanwalt nicht pünktlich zur vereinbarten Besuchszeit vor Ort ist, der muss sich mitunter sehr gedulden. Bei der Aufrechterhaltung der hohen Sicherheit ist es gar nicht anders möglich, wird später die stellvertretende Anstaltsleiterin Karen Knaack erklären. Zwar genießen Strafverteidiger in vielerlei Hinsicht Priorität, werden bevorzugt behandelt und dürfen „normale“ Besucher überholen. Doch mit Serviceleistung auf Knopfdruck geht es nicht. Nachdem die mitgebrachten Taschen sicher im Stahlschrank verschlossen sind, geht es durch diverse Gitterschleusen, und eine weitere graue Stahltür vorbei an einem ebenfalls hinter Panzerglas befindlichen Überwachungsraum in den In- Santa Fu wird die JVA Hamburg Fuhlsbüttel genannt. Doch die Zeiten von „Santa Fu und raus bist du“ sind vorbei. 20 ADVOICE 01/10 Spiegel der Geschichte Ursprünglich, kurz nach der Reichsgründung, 1879 mit Haus I als „Centralgefängnis“ konzipiert, wurde die Haftanstalt um die Jahrhundertwende 1891 um das heutige Haus IV, 1892 um Haus III und 1906 schließlich um Haus II ergänzt. Die Erweiterungen folgten stets als logische Konsequenz der fort- Thema schreitenden Stadtvergrößerung. Mit der Justizreform in der Weimarer Republik sollte auch der Strafvollzug in Fuhlsbüttel modernisiert und humaner werden. Drakonische körperliche Strafmaßnahmen, die den Neuling im Zuchthaus regelmäßig erwarteten und ausschließlich der Vergeltung dienten, wurden ersatzlos gestrichen. Der Erziehungsgedanke hielt stattdessen Einzug und veränderte sogar maßgeblich auf Reichsebene die Vollzugsgrundsätze, wie die in der Fassung vom 24.10.1924 geltende Dienst- und Vollzugsordnung (DVO) festschrieb: „Durch den Vollzug der Freiheitsstrafen sollen die Gefangenen, soweit es erforderlich ist, an Ordnung und Arbeit gewöhnt und sittlich so gefestigt werden, dass sie nicht wieder rückfällig werden. Die Gefangenen sind ernst, gerecht und menschlich zu behandeln. Ihr Ehrgefühl ist zu schonen und zu stärken.“ Die Hinwendung zum Ideal der Resozialisierung kann jedoch nicht die sich daran anschließende Zeit des nationalsozialistischen Terrors ungeschehen machen, in der „Santa-Fu“ zum Folterknast der SS und der Gestapo und zum Konzentrationslager „Kola-Fu“ umfunktioniert wurde. In dieser Zeit verloren hier 245 Frauen und Männer ihr Leben. Auch hat sich die Struktur der dort Inhaftierten geändert. Vormals noch Knast für männliche und weibliche Straftäter aller Deliktsgruppen, sind aktuell nur Männer in Santa Fu untergebracht, die lange Haftstrafen zu verbüßen haben oder in Sicherungsverwahrung leben. „Häufig straffällig gewordene Betrüger“, so die stellvertretende Anstaltsleiterin der JVA Karen Knaack, „sind eher die Ausnahme. Bei den Gefangenen haben wir es mit Schwerkriminellen zu tun“, und meint damit Gewalt- und Sexualstraftäter. Obschon in den 1990er Jahren einige Vorfälle für Aufsehen gesorgt haben, so etwa, dass Strafhäftlinge Straflockerungen wie einen Ausgang zur Flucht nutzten, beurteilt Knaack den Vollzug als sehr sicher. Die Rolle der Strafverteidiger beschreibt die Juristen hierbei durchaus kritisch. Meist Schwerstkriminelle Es hat schon Versuche gegeben, den Verurteilten „Gutes“ zu tun. Da wurden Mobilfunktelefone in Hafträumen entdeckt, die nur über den Anwalt den Weg hinein finden konnten. Und letztlich helfen moderne Kommunikationsmittel, den Kontakt nach außen aufzubauen und eine mögliche Flucht einzuleiten. Anwälte genießen erhebliche Vorzüge. „Denn mit der Anwaltspost, die wir nicht durchsuchen, kann etliches in die JVA eingeschleust werden. Das ursprünglichbis an seine Grenze mit Insassen gefüllte Gefängnis ist heute unterbelegt, große Teile des Gefängnisses stehen leer und sollen architektonisch umgestaltet werden. Vor Kurzem hat die Hamburgische Bürgerschaft beschlossen, einen entsprechenden Wettbewerb auszuschreiben. Wir hatten zurückliegend einen Fall, und das wusste der Strafverteidiger noch nicht einmal, in dem hat der Häftling mehrere Päckchen Backhefe bekommen“, schildert Knaack die Pläne des Täters, für sich und Mithäftlinge alkoholische Getränke illegal herzustellen. In dem Hochsicherheitsgefängnis sitzen fast ausschließlich Schwerstkriminelle ein, die lange Haftstrafen zu verbüßen haben. Gute und Böse? Sie sieht die unterschiedlichen Aufgaben der Organe der Rechtspflege in einem erheblichen Spannungsfeld. „Anwälte müssen die Interessen ihrer Mandanten vertreten und werden von den Insassen als die „Guten“ wahrgenommen, die gegen uns, die Anstaltsleitung, als die „Bösen“ etwa Haftverbesserungen durchsetzen sollen. Häftlinge versuchen oftmals ihre Strafverteidiger zu instrumentalisieren. Zur täglichen Aufgabenerfüllung gehört es jedoch, und das gilt auch für alle Mitarbeiter im Strafvollzug, die notwendige Distanz zu halten“, sagt Knaack. Menschlichkeit, so in der täglichen Ansprache, sei kein Widerspruch hierzu. „Es muss stets klar sein“, betont die Volljuristin, „dass die Rollen nicht verkehrt werden. Niemand sitzt in Fuhlsbüttel umsonst ein.“ Somit weist sie darauf hin, dass ihr während ihrer Dienstzeit in der JVA bisher noch kein Justizirrtum untergekommen sei. Dem pflichtet der zum Gespräch hinzugekommene Leiter des Korps der mittleren Vollzugsbediensteten, Peter Perschau, bei. Perschau, Regierungsamtmann, groß gewachsen und korpulent, scheint wie gemacht für den Job – die Statur flößt bereits Respekt ein. Sein Blick wirkt wachsam und auf der Hut, kontrastierend hierzu seine ansonsten gelassene Art. Er kennt die Befindlichkeiten sowohl „seiner Kunden“ als auch der untergebenen Beamten. Demonstrativ stellt er sich vor die Mitarbeiter des Vollzugs und sagt: „Die machen einen exzellenten Job.“ Anders als es oftmals in der Presse berichtet würde, hielten sich die Kollegen penibel an die Fortsetzung nächste Seite gesetzlichen Regeln. Fotos: Andrea Vollmer ADVOICE 01/10 21 Thema Der Tagesablauf in „Santa Fu“ 06:00 – 07:00 Uhr 1h Wecken, Körperpflege, Frühstück 07:00 – 11:30 Uhr 4,5 h Arbeit 11:30 – 12:30 Uhr 1h Mittagessen, Mittagspause 12:30 – 15:30 Uhr 3h Arbeit 15:30 – 18:30 Uhr 3h Freizeit, Abendessen 18:30 Uhr Einschluss Verwaister Wachturm in Santa Fu. Das Gefängnis wird per Video überwacht. Die stellvertretende Anstaltsleiterin nickt zustimmend und ergänzt, dass die Schwierigkeiten im Vollzug in der Vielzahl der Fälle von dem Verurteilten selbst ausgingen. Mangelnde Einsicht in eigenes Fehlverhalten, Drogenproblematik und die Härte des Freiheitsentzugs an sich wirkten zudem als ungünstige Faktoren dem Ziel der Resozialisierung entgegen. „Auch entlädt sich schon einmal Frust im Wege körperlicher Gewalt unter den Häftlingen. Dies ist jedoch deutlich zurückgegangen. RA einziger Außenkontakt „Im Knast zu sein, ist nicht cool!“ Das müssten vor allen Dingen gefährdete Jugendliche frühzeitig lernen, so Knaack. Rechtsanwälte, und das wird im Interview deutlich, haben eine weit größere Verantwortung im Strafvollzug, als gemeinhin angenommen wird. Sie sind einerseits Rechtsvertreter ihrer Mandanten, andererseits sind sie oftmals der einzig verbliebene Kontakt nach außen. Wer glaubt, dass für die Übernahme eines derartigen Mandats gute Strafprozessrechtskenntnisse ausreichend sind, dürfte auf dem Holzweg sein. Perschau wendet ein, dass in „Santa Fu“ ohnehin keine Anfänger Insassen verträten. Mit so manch einem alten Hasen hätte er allerdings so seine weniger positive Erfahrung gemacht. „Wenn es mit dem Gefangenenbesuch mal zeitlich eng wird, weil die meist unter Termindruck stehenden Anwälte zu 22 ADVOICE 01/10 11,5 h bis zum nächsten Wecken Foto: Andrea Vollmer spät kommen, wird manch ein Verteidiger richtig arrogant und patzig. Einige drohen den einfachen Mitarbeitern alles mögliche an, sogar Klagen und Anzeigen, obschon sie im Unrecht sind und meine Kollegen nur ihre Arbeit korrekt ausführen. Wer zu spät zum vereinbarten Termin kommt, der muss warten.“ Die allermeisten Rechtsanwälte, schiebt Knaack ein, verhielten sich aber höflich und akzeptierten so auch die aufwändigen, der Sicherheit dienenden Routinen. Der Außenwelt fehle es aber oftmals an Kenntnis darüber, wie es hinter Gittern tatsächlich zugeht. Der Knastalltag sei den Menschen in der Regel gänzlich unbekannt. Stattdessen steckten in de Köpfen klischeehaft nur Schlagworte wie Isolationshaft und Fixierbett. Ausbildung und Therapie Wenig Beachtung in der öffentlichen Wahrnehmung finde hingegen die Tatsache, dass in „Santa Fu“ Schulabschlüsse und Ausbildungen in diversen Handwerksberufen nachgeholt werden könnten. „Für Suchtkranke besteht ferner die Möglichkeit, an einem Therapieprogramm teilzunehmen. Sexualstraftäter bekommen in der jva-eigenen Einrichtung, in Gebäude IV, die erforderliche psychologische Behandlung. Das Freizeitangebot reicht von Fußball sogar im Ligabetrieb über die Arbeit für die Gefängniszeitung „Blickpunkt“ bis hin zu Musikunterricht und der Teilnahme an einer Rockband. In allen Lebensfragen sind wir Ansprechpartner des Häftlings und bemühen uns um eine sachgerechte Lösung. Ein wenig mehr Anerkennung und Respekt vor allem für die Leistung der Mitarbeiter täten hierbei sehr gut“, sagt Knaack. Diesen mahnenden Satz nehmen wir auf, als wir uns gegen 13 Uhr durch die klirrende Kälte über den Gefängnishof zurück zum Einlassbereich bewegen. Ohne Einsicht und Verständnis für die Tätigkeit der „anderen Seite“ – das haben wir gelernt – ist in der Strafrechtspflege nichts zu machen. Jeder in dem Bereich tätige Dienstleister täte also gut daran, sich mit der Realität aus dem Blickwinkel der am Verfahren Beteiligten rechtzeitig auseinanderzusetzen, um sich nicht dem Vorwurf der Praxisferne auszusetzen. Öffnen statt Einschließen ist gewiss Paradox im Knast, aber außerhalb umschlossener Mauern gleichsam Imperativ besonders für uns Anwälte im übertragenden Sinne. Diese Einsicht sorgt nicht nur für eine Verbesserung der Strafrechtspflege, sondern ist auch ein zusätzlicher Beitrag zur Sicherheit unserer Gesellschaft. RA Patrick Ruppert, Köln Mehr Informationen zu „Sata Fu“ im Internet: > www.hamburg.de/fuhlsbuettel/ Thema Honorar – aber sicher! Kosten bereits bei der Terminabsprache klären Rechtsberatung ist eine Dienstleistung, die Geld als Gegenleistung erwartet. Damit die Erwartungen auf beiden Seiten – Mandant und Anwalt – nicht enttäuscht werden, empfiehlt es sich, bereits im Erstgespräch, nach Einschätzung des Sachverhalts und Abschätzung des Aufwands, das Thema Geld mit dem Mandanten zu besprechen. Legen Sie in Ihrer Kanzlei eine Sprachregelung fest, wie die Frage des potenziellen Mandanten am Telefon „Was kostet die Beratung?“ beantwortet wird. Bekanntlich gibt es keine gesetzliche Regelung für die Erstberatung mehr, dennoch erhält man vielfach noch als Auskunft „...die Erstberatung kostet bei uns 190 EUR“ oder aber „...das kann ich Ihnen nicht sagen, das wird der Anwalt mit Ihnen besprechen“. Beide Antworten sind nicht geeignet, das Vertrauen des potenziellen Mandanten zu gewinnen. Um eine Lösung zu finden, sollten Sie zunächst für sich definieren, welche Mandanten Sie ansprechen wollen. Definieren Sie beispielsweise hinsichtlich des Rechtsgebiets, der Branche oder Ihren individuellen Kriterien. So können Sie jederzeit prüfen, ob der potentielle Mandant zu Ihrer Zielgruppe gehört oder Sie – sowohl für den Mandanten als auch für Sie die bessere Wahl – einen geeigneten Kollegen empfehlen und sich bewusst gegen das Mandat entscheiden. Alternativ kann ein EC-Karten-Lesegerät verwendet werden, das sich allerdings nur rechnet, wenn diese Zahlungsweise häufig in der Kanzlei zum Einsatz kommt. Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung von Lastschriften; hierzu ist mit Ihrer Bank eine Vereinbarung zu treffen. Sodann können Sie mit dem vom Mandanten unterzeichneten Formular dessen Konto belasten. Handelt es sich um einen Abbuchungsauftrag, dann kann dieser nicht mehr rückgängig gemacht werden. Bei der Einzugsermächtigung kann der Mandant seine Bank veranlassen, das Geld zurück zu buchen. Kreditkartenzahlungen sind zwar möglich, aufgrund der Kostenbelastung zwischen 3 und 5% nicht empfehlenswert. Die moderne Variante ist die Nutzung von PayPal. Hier können online Gelder sicher vom Absender zum Empfänger gelangen. Ist Ihre Strategie, dass Sie in jedem Fall den Mandanten „einfangen“ wollen, so kann auch die Variante mit einem niedrigen Stundensatz, einem Pauschalbetrag oder einem Betrag beispielsweise pro Minuteneinheit (10, 15, 30 etc.) verwendet werden. Es steht Ihnen frei, die Kosten für die Erstberatung mit den Kosten des anschließenden Mandats zu verrechnen. Oder aber Sie trennen strikt, rechnen nicht an und vereinbaren dies mit Ihrem Mandanten. Es sind verschiedene Spielarten machbar, je nachdem, welche Strategie Sie anwenden. Kalkulieren Sie, ob die Abrechnung auf RVG-Basis ausreicht, um das Mandat gewinnbringend zu führen. Wenn dies nicht der Fall ist, schließen Sie eine Vergütungsvereinbarung! Verwenden Sie auch bei RVG-Mandanten immer die Zeiterfassung, um eine Nachkalkulation vorzunehmen. So können Sie bei Bedarf auch im laufenden Mandat noch die Notbremse ziehen und eine Vereinbarung treffen, bevor das Mandat kostenmäßig aus dem Ruder läuft. Nutzen Sie die Checkliste für das Mandantengespräch. Vorschüsse sind zulässig und sinnvoll. Sofern der Mandant nicht zahlt, vergeuden Sie keine Zeit und vermeiden, bereits verdientem Geld hinterher zu laufen. Setzen Sie Fristen und legen Sie konsequent das Mandat nieder. Dieses Handeln spricht sich 'rum, so vermeiden Sie, dass Sie beim „Anwalts-Hopping“ der Nächste sind. Rechnen Sie zeitnah ab. Nicht abgerechnete Akten und offene Rechnungen verhindern, dass der Mandant Sie erneut beauftragt. Verschiedene Muster für Vergütungsvereinbarungen finden sich auf der Homepage des DAV. Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Mainz Dem Geld nicht nachlaufen. Fristen setzen und konsequent Mandat niederlegen. Foto: Andrea Vollmer Wenn der Anrufer in Ihre Zielgruppe passt und Sie geprüft haben, dass keine Interessenskollision vorliegt, steht einer Erstberatung nichts mehr im Wege. Klären Sie bereits bei der Terminabsprache auf, welche Kosten für den Mandanten entstehen. Dies vermeidet unliebsame Überraschungen auf beiden Seiten. Sofern Sie Termine selbst vergeben, werden die Mandanten weniger nach den Kosten fragen, da die Hemmschwelle hoch ist. Bei Terminvergabe über Mitarbeiter wird die Kostenfrage weitaus häufiger gestellt. Lassen Sie sich – wenn möglich – vorab Unterlagen zur Verfügung stellen, so können Sie sich vorbereiten und vermeiden, dass der Mandant abspringt. Bei Privatmandanten, die Ihnen nicht bekannt sind, kann durchaus eine Sprachregelung sein, dass der Mandant gebeten wird, einen Betrag von XX EUR mitzubringen. > www.paypal.com > www.davforum.de/mandatsannahme/ > www.anwaltverein.de/ interessenvertretung/schwerpunkte/ anwaltsgebuehren ADVOICE 01/10 23 Thema Von Blockschloss bis Scharfschalteinrichtung Einbruchmeldetechnik – die Fakten Alarmanlagen, sagt der technisch nicht vorgebildete Rechtsanwalt. Karsten Schöps spricht von Einbruchmeldetechnik. Er muss es wissen, denn er verkauft, installiert und wartet diese Geräte: AdVoice wollte von ihm wissen, worauf es bei Alarmanlagen, pardon, Einbruchmeldetechnik wirklich ankommt. Demnach sollte eine Einbruchmeldeanlage immer aus folgenden Bestandteilen bestehen: Was sind Merkmale einer guten Alarmanlage? Welche Angebote gibt es für den gehobenen Bedarf? Wann ist eine Videoüberwachung sinnvoll? Es gibt für jede Einbruchmeldeanlagen ein paar wichtige Merkmale. Zunächst muss sie ordnungsgemäß installiert sein. Dazu gehören auch feste Verbindungen bzw. saubere Lötstellen. Es sollte möglichst keine freiliegenden Leitungen geben. An Verteiler, Melder und sonstige Bauteilen sind Sabotagekontakte angebracht. Man braucht eine optisch und akustisch deutlich erkennbare Alarmierung nach außen, eine lautstarke akustische Alarmierung im Sicherungsbereich und auf jeden Fall auch eine stille Alarmierung zu einem Wachschutz oder ähnlichem. Die Einbruchmeldezentrale (EMZ) ist mit einer Notstromversorgung ausgestattet. Was ist für Sie eine optimal eingerichtete Anlage? Aus meiner Sicht sind drei Punkte entscheidend: 1. eine einfache Bedienung, die vermeidet, dass der Benutzer einen Fehlalarm auslöst 2. einwandfreie Funktion ohne Fehlauslösungen zwischen den Wartungsintervallen 3. und eine geringe Anzahl der Fehlalarme Welche Ausstattung halten Sie mindestens für erforderlich? Alle Eingangs- und Ausgangstüren müssen mittels Türkontakten überwacht werden. Die Innenräume müssen an markanten Stellen Bewegungsmelder erhalten. Eine örtliche und eine stille Alarmierung ist erforderlich. 24 ADVOICE 01/10 Zentrale, Notstromversorgung, Bedienteil, Scharfschalteinrichtung, Innensignalgeber, optischer und akustischer Außensignalgeber, Wählgerät, Türkontakt, Bewegungsmelder Videoüberwachung ist immer da sinnvoll, wo eine Absicherung tagsüber gewährleistet sein soll und auch dann erforderlich ist, wenn der Betreiber vor Ort ist. Das ist typischerweise ein Geschäft mit Ecken, die schlecht eingesehen werden können, aber auch andere Bereiche, wie beispielsweise Warteräume oder Parkplätze. Und natürlich braucht man Videoüberwachung dort, wo die spätere Nachvollziehbarkeit von Handlungen gewährleistet werden muss. Muss die Alarmtechnik gut sichtbar sein, um einen Abschreckungseffekt zu erzielen? Oder sollte die Anlage im Gegenteil möglichst unauffällig sein? Da zu einer Anlage verschiedene Bauteile gehören, gibt es da natürlich Unterschiede. So sollten Melder möglichst unauffällig installiert werden, um vor Manipulation geschützt zu sein. Auch die Zentrale, also das Herz der Anlage, sollte gut versteckt, aber wiederum für eine Wartung leicht zugänglich sein. Die oder der Signalgeber für außen sollten natürlich gut zu sehen sein und sich dabei in einer Höhe befinden, wo sie nicht so leicht abgeschlagen werden können. Zur eindeutigen Signalisierung gibt es außerdem Schilder oder Aufkleber für Türen und Fenster mit Aufschriften wie: „Dieses Objekt ist alarmgesichert!“ oder „Alarmgesichert durch …!“. Gibt es hinsichtlich der Ausstattung bei Anwaltskanzleien Besonderheiten zu beachten? Wegen der hohen Datenschutzverpflichtungen ist bei Anwälten eine vom Verband der Sachversicherer VdS zertifizierte Einbruchmeldeanlage zu empfehlen, die bei einem anerkannten Wachschutz mit VdS-Zulassung aufgeschaltet wird. Wie sichert man insbesondere ein kleines Büro in einem Haus mit gemischter Wohn- / Büro-Nutzung und in welcher Weise ein großes Büro in einem von vielen Menschen frequentierten Bürogebäude? Als erstes ist zu erwähnen, dass es einen Unterschied zwischen einer Außenhautabsicherung und einer Innenabsicherung gibt. Die Außenhautabsicherung bezieht sich auf Türen, Fenster, Wände oder Dach. Gesichert wird hier mit Glasbruchmeldern (GBM), Magnetkontakten (MK), Erschütterungsmeldern oder Lichtschranken. Hingegen wird bei der Innenabsicherung, wie der Begriff schon sagt, nur der Innenraum geschützt. Dies geschieht z.B. durch Bewegungsmelder, Dualmelder, die mit Wärme- und Bewegungsänderung arbeiten oder auch mittels Lichtschranken. Eine ideale Absicherung ist also für jedes Objekt anders. Bei den meisten kleineren Büros wird die Scharfschaltung durch Codeeingabe im Bedienteil angeboten. Um dieses vor Vandalismus zu schützen, wird es im Bereich der Tür, im Innenraum des Büros installiert. Größere Büros haben in der Haupteingangstür meist ein so genanntes Blockschloss, welches die Tür verschließt und gleichzeitig die Alarmanlage schärft. In beiden Fällen ist zu überlegen, ob zusätzlich Glasbruchmelder oder andere Melder erforderlich sind. Karsten Schöps ist Ingenieur und Mitarbeiter der Firma Keding Sicherheitstechnik in Berlin > www.keding.de Das Gespräch führte RA Percy Ehlert, Berlin Thema Welcher Schrank passt zu wem? Panzerschränke – ein Standpunkt Rufen wir uns die Filmszene aus der deutschen Filmkomödie „Bang Boom Bang“ in Erinnerung, in der Keek (alias Oliver Korittke) zusammen mit „Actionandy“ (gespielt von Markus Knüfken) beim unbeliebten Werner Kampmann (Diether Krebs) des nachts einbricht, um den Geldschrank zu knacken. Da dies letztlich scheitert, ketten sie den Panzerschrank einfach an einem alten PKW fest und reißen ihn mit Vollgas aus dem ganzen Firmengebäude heraus. Was in der Klamotte auf der Leinwand mühelos funktioniert, das sollte in der Realität keinesfalls Schule machen. Denn der Panzer-, Geldschrank oder Tresor soll jeden ungewollten Zugriff wirksam verhindern. Tresore sind, so ihre Hersteller, je nach Bauart, Größe, Funktionsweise und Preis relativ sicher. Die Gründe für die Anschaffung können für Kanzleiinhaber ganz unterschiedlicher Natur sein. Wer beispielsweise einen sicheren Platz für Sozietätsunterlagen sucht, größere Bargeldbstände zu horten gedenkt oder einfach nur ein paar Flaschen Chateau Petrus dem Zugriff durstiger Mitarbeiter entziehen will, der kommt nicht umhin, sich über ein sicheres Behältnis Gedanken zu machen. Shop gegenüber AdVoice, spielt eine wichtige Rolle, sondern auch die Größe und das Gewicht beim Transport in die Räume. Ein Stahlschrank kann zwischen 10 Kilo und 1000 Kilo wiegen, was sich die Hersteller beim Aufstellen am Bestimmungsort zusätzlich entlohnen lassen. Auch ist an die Statik im Gebäude zu denken. Nicht jeder Boden darf tonnenschwer belastet werden. Beim Schließsystem scheiden sich die Geister und Geschmäcker. Wer sich im Internet Vorführungen im sog. Lockpicking (zu deutsch Schlösserknacken) angesehen hat, wird ggf. die Verwendung von klassischen Schlössern mit Schlüsseln als unsicher empfinden. Hier helfen Zahlencode-Schlösser, entweder mechanisch oder seit vielen Jahren erprobt elektronisch. Der Vorteil bei Zahlenkombinationen liegt auf der Hand. Sie lassen sich in beliebigen Abständen verändern. Zahlenkombination vergessen? Da hilft nur Gedächtnistraining. Ein hohes Maß an Sicherheit wäre so erreicht. Eine Zahlenkombination birgt jedoch die Gefahr, dass sie vergessen wird. Hier hilft nur Gedächtnistraining. Welcher Schrank tatsächlich zu wem passt, das sollte im Fachhandel erfragt werden. Auch sollte vorher die Versicherung kontaktiert werden, um Gewissheit über den Versicherungsumfang und seine Voraussetzungen zu erhalten. In großen Büroeinheiten kann ein Tresor Sicherheit bringen, wo sensible Unterlagen oder höhere Geldbeträge in bar aufbewahrt werden. In kleinen Kanzleien könnte die Anschaffung an der Kosten-Nutzen-Frage scheitern. In erster Linie dürfte ein Geldschrank der eigenen Psyche, dem Sicherheitsgefühl, dienen. Wer wirklich etwas zu sichern hat, der kann auch bedeutend kostengünstiger ein Schließfach bei der Bank mieten. RA Patrick Ruppert, Köln Foto: Stefanie Salzmann Doch bevor es zur Kaufentscheidung kommt, gilt es, einige Fragen ehrlich zu beantworten. Brauche ich derlei Sicherheit wirklich? Wenn volle Sicherung, dann wie und wo aufgestellt? Klar ist auch, dass, wenn einmal bekannt ist, dass ein Panzerschrank in den Räumlichkeiten befindlich ist, mögliche Wegnahmegelüste erst geweckt werden. Wenn die Entscheidung für die Anschaffung gefallen, der Aufstellort bestimmt und die Sorge vor Diebstahlszunahme zerstreut ist, sollte das Modell gewählt werden. Bei der Auswahl sind Fragen rund um den Versicherungsschutz relevant. Viele Diebstahlversicherer erwarten eine bestimmte Sicherheitsstufe, wenn es darum geht, im Falle des Falles, nämlich bei ungenehmigter Öffnung des Geldschranks, haftend einzutreten. Seit dem Jahre 2002 gibt es, europäisch genormt und zertifiziert, Einbruchsschutzklassen, genauer deren vier, wobei 0 am geringsten und III am sichersten bedeutet. Neben der Einstufung nach der Diebstahlsicherheit gibt es noch zwei Brandschutzklassen, die den Schrankinhalt zusätzlich gegen die Gefahr des Verlusts vor Feuer absichern sollen. Nicht nur die Sicherheit, erklärt eine Mitarbeiterin des deutschlandweit operierenden Büroausstatters Schäfer ADVOICE 01/10 25 Thema Vertragskunst - mühsam und unspektakulär Vollständigkeit, schlüssige Formulierung und inhaltliche Klarheit für gute Verträge Gibt es eigentlich einen Bambi für hervorragende Verträge? Oder so etwas wie einen Oscar für besonders gelungene Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGAGB)? „So ein Quatsch!“, mag der nüchterne Jurist denken. „Aber warum eigentlich nicht?“, dürfen alle diejenigen fragen, die solche Texte verfassen. Ein guter Vertrag bedeutet für die Parteien Klarheit und eine verlässliche Geschäftsgrundlage. Wenn das nicht preiswürdig ist! Verträge und allgemeine Vertragsbedingungen zu verfassen ist eine mühsame und eher unspektakuläre Angelegenheit. Im Streitverfahren oder in der Verhandlung kommt es darauf an zu überzeugen, ein wenig Dramatik und Theaterdonner können nicht schaden. Wie spröde und langwierig ist dagegen das Entwerfen eines Vertrages oder von AGB! Man sitzt am Schreibtisch, ringt mit Worten, um das Anliegen des Mandanten oder der Parteien in einem Rechtstext zu fassen, prüft Muster auf Tauglichkeit und versucht anhand der Kommentarliteratur, gerichtliche Fallstricke zu erkennen. Möglichst jedes juristische Argument, das gegen eine Vertragsbestimmung vorgebracht werden könnte, ist zu bedenken. Eine Herausforderung, die sich besonders bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt. Was wäre das für eine Blamage, dem Mandanten eine AGB-Klausel zu formulieren, die nach gefestigter Rechtsprechung unwirksam ist! In der Folge erleidet der Mandant einen Schaden, weil er auf die Wirksamkeit der Bestimmung vertraut oder weil ein Konkurrent die AGB für wettbewerbswidrig erklärt und eine Abmahnung ausspricht. Mut zur Gestaltung Wenn in einem Streitfall ein Anspruch zu begründen oder abzuwehren ist, geht es um einen mehr oder weniger überschaubaren Sachverhalt, der regelmäßig schon abgeschlossen ist. Das gesamte juristische Programm steckt in dem Satz, den wir alle im ersten Semester gelernt haben: Wer will was vom wem woraus? Ein Vertrag dagegen, der Grundlage einer lebendigen und dynamischen Vertragsbeziehung sein soll, ist idealer Weise geeignet, eine Fülle zukünftiger Sachverhalte zu bewältigen. Gibt es Vertragsverfasser, die sich dieser Aufgabe ohne jeden Selbstzweifel stellen? Die keine Sorge haben, einen Konstruktionsfehler zu begehen oder eine wahrscheinliche und wichtige Fallgestaltung zu übersehen? 26 ADVOICE 01/10 Für jeden Anwalt, der den Auftrag aus § 1 Abs. 3 BORA ernst nimmt, „rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend“ zu wirken, ist es Pflicht, sich der Herausforderung der Vertragsgestaltung zu stellen. Wer nur streitet, führt zwar die Konflikte der Vergangenheit zu einer Entscheidung – selten aber zu einer Lösung. Wer den anwaltlichen Anspruch hat, den Mandanten zukunftsorientiert zu beraten, bietet ihm an, seine Vertragsbeziehungen zu gestalten. die man gar nicht beabsichtigt hat. Der AGB-Jurist weiß: Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Doch nicht nur in sich sollte das Vertragswerk stimmig sein – auch ein Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften könnte die Zufriedenheit des Verwenders beeinträchtigen. Bisweilen steht man dabei allerdings vor der Herausforderung, dem Mandanten einen Wunsch ausreden zu müssen, weil genau dieser Wunsch die Gesetzesverletzung darstellt. Doch auch der beste Vertrag ist nur so gut, wie ihn die Parteien leben. Jeder Vertragsverfasser darf deshalb stolz sein, wenn nicht der Vertragstext selber Anlass von Streit zwischen den Parteien wird. Rauschenden Applaus darf man für diese Art von Textarbeit nicht erwarten. Kaum anzunehmen, dass der Mandant seine neuen AGB rumschickt und sagt: „Guckt mal! Sind die nicht schön?!“ Wie für viele organisatorische Aufgaben gilt auch bei Verträgen: So lange alles glatt läuft, nimmt der typische Kunde/Mandant/Nutzer das als selbstverständlich hin. Aber wenn es irgendwo hakt, ist die Verärgerung groß. Dabei lässt erst eine Störung den Vertragsnutzer und -anwender erkennen, welche Vielzahl von Details zu bedenken ist. Nicht jedem Mandanten leuchtet ein, dass es nicht gut gehen kann, in den AGB für Verbraucherkaufverträge eine einjährige Gewährleistungsfrist vorzusehen. Worauf es ankommt Was macht nun einen guten Vertrag aus? Da wird man verschiedene Antworten finden. Wichtige Kriterien dürften regelmäßig sein: Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Klarheit und Handhabbarkeit. Vollständig ist der Vertrag, wenn alle für die Parteien wesentlichen Aspekte bedacht sind. Das ist nicht zuletzt dann bedeutsam, wenn auch gesetzliche Formerfordernisse zu beachten sind. So kann es passieren, dass ein Mietverhältnis über Gewerberäume wirksam gekündigt wird, obwohl schriftlich eine bestimmte Laufzeit festgelegt ist. Denn wenn die Vertragsurkunde nicht alle wesentlichen Vertragsinhalte wiedergibt, kann die gerichtliche Überprüfung ergeben, dass zwar ein wirksamer Mietvertrag vorliegt, dieser allerdings nicht der gesetzlichen Schriftform entspricht und daher kündbar ist. Ein schlüssiger Vertrag ist frei von inneren Widersprüchen. Eine banale Weisheit. Aber gar nicht so leicht zu beherzigen. Je komplexer die zu gestaltende Beziehung, um so größer die Gefahr, vertragliche Bezüge zu übersehen oder welche zu schaffen, Klar, einleuchtend und übersichtlich ist der ideale Vertrag außerdem. Das gilt für seine Struktur wie die sprachliche Fassung der einzelnen Bestimmungen. Und wenn sich diese Klarheit nicht nur dem Juristen erschließt, sondern auch den Parteien, für die der Vertrag bestimmt ist, erhält er das Prädikat „handhabbar“. Die Parteien sind auch ohne dauerhafte anwaltliche Betreuung in der Lage, ihren Vertrag zu nutzen und zu bedienen. Vollständig ./. Handhabbar Der Haken an der Sache ist, dass die einzelnen Kriterien durchaus miteinander in Konflikt stehen können. Einem kleinen Unternehmen mehrseitige AGB zu verpassen, mag den Geboten der Vollständigkeit und der anwaltlichen Sorgfalt entsprechen. Sicher ist aber auch, dass der eigene Mandant ohne anwaltlichen Begleitschutz nicht mit den für ihn verfassten Bedingungen wird umgehen können. Der Vertragsverfasser steht vor der Frage: Macht er alles möglichst konkret? Dann läuft er Gefahr, dass eher früher als später ein Fall auftritt, der im Vertragswortlaut nicht vorgesehen ist. Dieser Versuch ist bereits in Gestalt des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 unternommen worden. Der Auftraggeber, König Friedrich II., wollte die nach seiner Ansicht herrschende Selbstherrlichkeit der Richter und Advokaten beseitigen und die Rechtsanwendung zu einem klar programmierten Verfahren machen. Die Rechtsanwender haben dieser königlichen Ambition sehr rasch durch schlüssiges Verhalten eine Absage erteilt. Eben auch, weil die Lebenswirklichkeit dann doch vielfältiger war als im gesetzlichen Modell vorgesehen. Thema Gestern warten / heute überholen Was alles geht mit dem Anwaltsausweis Einem ganz anderen Ansatz folgt das BGB. Durch hohe Abstraktion formuliert man eine Regelung, die eine Vielzahl von Sachverhaltsgestaltungen erfasst. Doch selbst für gestandene Germanisten sind so manche Vorschriften des BGB weder im ersten noch im dritten Anlauf begreiflich. Wählt man also den Ansatz des BGB zum Vorbild für die Vertragsgestaltung und entscheidet sich für Abstraktion, wird der Vertragsnutzer vermutlich ständig den Anwalt an seiner Seite brauchen, um mit dem Werk zurecht zu kommen. Denkbar ist schließlich auch, den Parteien ein Lösungs- und Entscheidungsprogramm mit auf den Weg zu geben. Wenn man allerdings keine Lösung konkret vorgeben möchte, muss das Entscheidungsprogramm offene Begriffe enthalten und auf Wertungen aufbauen. Unvermeidlich ist dann, in Streitfragen den Gerichten die Antwort zu überlassen, was im Einzelfall „angemessen“ oder „zumutbar“ ist. Nutzen entscheidend Ein Patentrezept gibt es nicht. Jeder Ansatz hat Gründe für und gegen sich. Für die Orientierung mag die Einsicht helfen, dass ein Vertrag niemals Selbstzweck ist. Ausschlaggebend ist immer das Kriterium: Was bringt es meinem Mandanten oder den Vertragsparteien? Der Nutzen für die Nutzer entscheidet letztlich über die Qualität des Vertrages. Da nun fast immer mehrere Wege zum Ziel führen, hat jeder Autor eines Vertragstextes den Freiraum, den eigenen Überzeugungen und dem Naturell der jeweiligen Mandantschaft gemäß zu formulieren. Der eine Mandant hätte gerne eine enge Jacke, ein anderer möchte einen weiten Mantel. Möge jeder bekommen, worauf er wert legt. Es ist doch ein erhabenes Gefühl, als VIP begrüßt zu werden und an der Schlange der um Einlass bettelnden Diskobesucher einfach vorbei am bulligen Türsteher in das Innerste des angesagtesten Clubs der Stadt zu gelangen. Man kennt sich, man darf durch, man ist wer. Dieses erbauende Gefühl kennt auch inzwischen jeder Rechtsanwalt beim Betreten der Gerichtsgebäude. Der Anwalt ist auch VIP, sofern er sich entsprechend zu legitimieren weiß. Lange Schlangen vor den Sicherheitsschleusen wie im Flughafen, oftmals in der Hauptstoßzeit, viel zu wenig Justizbeamte, die den „Check in“ erledigen. Doch Warten ist gestern, überholen ist heute, seitdem es einen bundeseinheitlichen Ausweis gibt, der europaweit Geltung hat. Jeder will ihn und jeder bekommt ihn auf Antrag bei seiner örtlichen Rechtsanwaltskammer. Mittels Anwaltsausweis gelangt man ohne Kontrolle in jedes Gerichtsgebäude. In Einrichtungen des Strafvollzugs wird der Einlass ebenfalls erheblich erleichtert, Wartezeiten werden verkürzt. Die Kammern behandeln das Antrags- und Ausweisausgabeprozedere unterschiedlich. In einigen Bezirken gibt es feste Ausgabetermine. In einigen Regionen werden Gebühren zur Erstellung erhoben (Kosten zwischen 10 und 15 Euro), in anderen wiederum ist nichts fällig (z.B. bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt). In aller Regel sehen die Internetportale der regionalen Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit der Onlinebeantragung vor. Benötigt werden die auf dem Ausweis zu veröffentlichenden Daten wie Vorname, Name, das Geburtsdatum, die Mitgliedsnummer und ein Passbild. Während auf dem scheckkartengroßen Ausweis im rechten Abschnitt das eingeschickte Passbild prangt, ist spiegelbildlich links das Hologramm der Bundesrechtsanwaltskammer eingefügt, im oberen Rand über Namen und Geburtsdatum Schriftzug/Logo der jeweiligen Kammer. Ein individueller Barcode und eine User-ID sollen den Ausweis nahezu fälschungssicher machen, so verspricht es auch das Unternehmen DATEV, das die Plastikkarte mitkonzipiert hat. Die alten, teilweise aus Pappe gemachten und in Folie eingeschweißten Ausweise verlieren damit endgültig ihre Gültigkeit. Die neuen sind nicht nur sicherer, sondern sehen auch erkennbar moderner aus und vertragen sich eindeutig besser im Portemonnaie mit den Kreditkarten. RA Patrick Ruppert, Köln Karl Valentin sagt: „Kunst ist schön. Macht aber viel Arbeit.“ Wir sagen: „Gilt auch für Verträge.“ RA Percy Ehlert, Berlin Stifter gesucht: Wer verleiht Preis für außerordentliche Vertragskunst? Zuschriften – nur ernst gemeinte! - an > [email protected] ADVOICE 01/10 27 Thema Anwalts Auftritt bei Gericht Mit sieben Regeln sicher werden Der Premiere bei Gericht ist nicht nur spannend, sondern bereitet so manchem jungen Anwalt eine unruhige Nacht. Unsicherheit macht sich breit. „Es gibt jedoch Schlüssel zum sicheren Auftritt bei Gericht“, behauptet Rechtsanwalt und Rhetoriktrainer Domenikus Zohner: Die Richterin spricht in ihr dünnes Mikrophon. Durch den Flur des Amtsgerichts hallt es laut: „Zum Aufruf kommt die Sache Fischer gegen Vogler.“ Alle treten ein. Die Vorsitzende fragt: „Und wer sind Sie?“ „Rechtsanwalt Müller-Meier mit dem Kläger persönlich.“ Die Richterin stellt fest, dass bisher weder der Beklagte noch sein Anwalt erschienen sind. Die Tür wird vorsichtig geöffnet. Eine Dame reicht der Richterin eine Telefonnotiz und erklärt, dass der Zeuge Netzer in der Geschäftsstelle angerufen habe und gerade im Stau stehe. Der Mandant schaut fragend zu Rechtsanwalt Müller-Meier. Die Vorsitzende kommentiert das Geschehen mit den Worten: „Na, dann wollen wir ein paar Minuten warten…“ Betretene Stille – Unsicherheit liegt in der Luft. DIE FRAGE NACH DEM WARUM First time, first trial Wer als Rechtsreferendar oder Berufsanfänger zum ersten Mal zu Gericht geht, wird die Unsicherheit besonders stark spüren. Ähnlich kann es dem Anwalt ergehen, der ein neues Rechtsgebiet bearbeitet. Emotionen Während Schriftsätze meist sachlich in der dritten Person formuliert sind, kann es in der mündlichen Verhandlung schon mal heiß her gehen. Hier stehen sich die Gegner Auge in Auge gegenüber. Manch einer hat seine Gefühle dann nicht mehr unter Kontrolle. Vom Wutausbruch bis zum verzweifelten Heulkrampf ist alles möglich. Wen wundert's, wenn es für den Mandanten darum geht, den Prozess zu gewinnen oder im schlimmsten Fall hinter Gittern zu leben. Letztendlich geht es bei (fast) jedem Prozess um Gewinnen und Verlieren. REGELN FÜR SICHEREN AUFTRITT Gründliche Vorbereitung Wer sich mit seinem Mandanten eine viertel Stunde vor dem Gerichtstermin trifft, kann den Ablauf des Verfahrens besprechen, offene Fragen klären und Vergleichsangebote vorbereiten. Der erste Eindruck “There is no second chance to make a first impression.” Es gibt keine zweite Chance, um mit seinem Auftritt das Gericht und den Gegner für sich zu gewinnen. Neben einem ansprechenden Erscheinungsbild ist auch die Begrüßung des Richters und des Gegners eine wichtige Basis für einen guten Verlauf einer Gerichtsverhandlung. Sei Du selbst! Ohne Fleiß kein Preis – das A und O eines erfolgreichen Auftrittes bei Gericht ist die gründliche Vorbereitung. Wer andere überzeugen will, sollte authentisch sein. Deshalb gilt: Sei Du selbst! Zunächst sollte der Anwalt den gedanklichen Entwurf (lat. inventio) für den Auftritt und die mündliche Argumentation erarbeiten. Cicero, der berühmte Gerichtsredner im alten Rom, erklärte dazu: „Sobald ich einen Fall und Sachverhalt erst gründlich kenne, zeigt sich mir sofort der springende Punkt in der Auseinandersetzung.“ Rettungsanker in Seenot Nach der gründlichen Einarbeitung ist es hilfreich, wesentliche Argumente und Gegenargumente stichpunktartig zu notieren, bevor man zu Gericht fährt. Hier hat sich die gute alte Karteikarte bewährt. Eine römische Juristenweisheit lautet: "Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei." „Bei Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“ Schriftsatzfrist beantragen / Erwiderung auf die rechtlichen Hinweise beantragen / Hilfsanträge stellen / Einwände zu Protokoll geben und die Berufung in Betracht ziehen Fehler sind erlaubt Lampenfieber Wer nicht genau weiß, wie die Gerichtsverhandlung verläuft, fragt sich: Kann ich die hohen Erwartungen meines Mandanten erfüllen? Was mache ich, wenn mein Zeuge nicht erscheint? Soll ich den Vergleich ohne Rücksprache mit dem Mandanten (widerruflich) abschließen? Keine Frage, den Neuling vor Gericht plagt das Lampenfieber. Verhandlung ./. Schriftsatz Die Gerichtsverhandlung und der Auftritt bei Gericht lassen sich nicht so leicht planen wie die Absätze und Nummerierungen der lang durchdachten Schriftsätze. 28 ADVOICE 01/10 Berufsanfängern ist das Einüben der Argumentation nur ans Herz zu legen. Welcher Schauspieler wagt sich auf die Bühne, ohne den Text vorher einstudiert zu haben? Richtiges Timing Eine wichtige Frage für den Gerichtsauftritt ist das Zeitmanagement. Längere Anfahrtswege oder diverse Gerichtstermine an einem Tag müssen gut koordiniert werden, sonst wartet im besten Fall die Kammer auf den Klägervertreter. Wenn man im Vorfeld Gerichtstermine nicht mehr verlegen kann, empfiehlt es sich, bei Verspätungen das Gericht telefonisch zu informieren. Möglicherweise kann das Gericht dann andere Verfahren vorziehen. Der britische Politiker und Premierminister Edward Heath sagte einmal: „Vor Fehlern ist niemand sicher. Das Kunststück besteht darin, denselben Fehler nicht zweimal zu machen.“ Und der Schriftsteller James Joyce ergänzte: „Fehler sind das Tor zu neuen Entdeckungen.“ Hilfreiche Nachbereitung Abschließend ist eine kurze Nachbereitung zu empfehlen, die mit zwei einfachen Fragen möglich ist: Was habe ich in dem Prozess (vom Gegner) gelernt? Wie ist mir ein sicherer Auftritt gelungen? RA Dominikus Zohner, München Thema Statistiken zum Thema Sicherheit zusammengestellt von RA Tobias Sommer, Berlin So viele Versicherungen hat ein Bundesbürger durchschnittlich: 5,4 • Zahl der Fachanwälte für Versicherungsrecht zum 1.1.2009: 818 • So viel gibt jeder Bundesbürger im Jahr für seine privaten Versicherungen aus: ca. 1780 Euro • Arbeitnehmer in der deutschen Versicherungswirtschaft: rund 470.000 • Beitragseinnahmen der 486 Versicherungen (95% des Marktes) im Gesamtverband der Versicherungen: 165.000.000.000 Euro (165 Milliarden) • Aufwendungen der 486 Versicherungen (95% des Marktes) im Gesamtverband der Versicherungen für Versicherungsschäden: 131.000.000.000 Euro • Gesamteinnahmen aus Rechtschutzversicherungen im Jahr 2007: 3,2 Milliarden Euro • Anzahl der Rechtsschutzversicherungsverträge 2007: 20,47 Millionen • Zahl der Schadenfälle: 3,65 Millionen • Versicherungsleistungen: 2,22 Milliarden • Jährliche Zahlungen, die danach auf jede/n deutsche/n Anwalt/in entfielen, also Anwaltshonorare sowie Gerichtskosten, Gutachterkosten und sonstige Kosten: 15.111,29 Euro • GESAMTEINNAHMEN AUS RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN IM JAHR 1990: 1,63 MILLIARDEN EURO • Anzahl der Rechtsschutzversicherungsverträge 1990: 15,26 Millionen • Zahl der Schadenfälle: 2,99 Millionen • Versicherungsleistungen: 1,12 Milliarden • Jährliche Zahlungen, die auf jede/n deutsche/n Anwalt/in entfielen, also Anwaltshonorare sowie Gerichts-, Gutachter- und sonstige Kosten: 18.837,78 Euro • Zahl der Haftanstalten in Deutschland: 194 • Belegungsfähigkeit: 79.182 • ZAHL DER STRAFGEFANGENEN INSGESAMT ZUM 31.9.2009: 62.417 • Davon in Davon in Untersuchungshaft: 11.178 • Strafgefangene mit Freiheitsstrafe insgesamt im Jahr 2008: 55 343 • Davon lebenslänglich: 1.985 • Davon bis 9 Monate: 19.413 • Gefangenenrate pro 100.000 Einwohner im Jahr 2007 in Deutschland: 91 • in den USA: 751 • in Japan: 37 • Fachanwälte für Strafrecht zum 1.1.2009: 2276 • Ausgaben der öffentlichen Sicherungsverwahrung: 500 Haushalte für Äußere Sicherheit 2004: • 23,7 Milliarden Euro • Ausgaben der öffentlichen Haushalte für Innere Sicherheit 2004: 32,3 Milliarden Euro • Kosten für einen Haftplatz pro Tag: zwischen 61,85 Euro in Bayern und 105,53 Euro in Hamburg • Anteil der gesamten Ausgaben für soziale Sicherung, Verteidigung sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung und Rechtsschutz am Gesamthaushalt im Jahr 2007: 41 % • Aufklärungsquote in Deutschland 2006: 55% • In Bremen 40,6 • In Bayern 64,3 Anklagequote 2006: 28,3 % • Einstellungsquote 2006: 62,0 • Verurteilungsquote 2006: 80% • Synonyme für das Wort Gefängnis bei Wikipedia: 13 • Haftanstalt, Justizvollzugsanstalt, JVA, Strafanstalt, Arrest, Zuchthaus, Kerker, Bau, Cafe Viereck, Kittchen, Knast, Kotter, Schwedische Gardinen • Synonyme, die noch nicht bei Wikipedia stehen: 1, Bunker • Kosten für einen kleinen Tresor im Internet zum Sofort-Kauf bei kostenlosem Versand: 31- 428 Euro ADVOICE 01/10 29 Thema Vorgestellt Die ARGE Versicherungsrecht Das Versicherungsrecht gehört nicht gerade zur Standardausbildung der Juristen. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die Fortbildung in der Anwaltschaft auf diesem Rechtsgebiet zu fördern. Mit intensiver Pressearbeit will sie einer breiten Öffentlichkeit vermitteln, dass es Anwälte gibt, die dem manchmal überlegen erscheinenden Versicherer Fachkunde entgegenzusetzen haben und hierdurch dem Versicherungsnehmer zu seinem Recht zu verhelfen können. Als Vorsitzende der ARGE Versicherungsrecht im DAV freue ich mich, Ihnen an dieser Stelle unsere Arbeitsgruppe vorstellen zu dürfen, denn Versicherungsrecht ist ein lohneswertes Fach für Anwälte. Warum? Nahezu jeder Bürger unterhält mindestens eine Versicherung. Im Schadensfall werden die Regulierungen (zu) häufig nicht durch Rechtsanwälte auf Seiten der Versicherungsnehmer bearbeitet, sondern durch „Herrn Sommer“ und seine Kollegen, vom Volksmund auch „Versicherungsvertreter“ genannt. In vielen Fällen zahlt der Versicherer nicht das, was sich der Kunde vorstellt. Gleichwohl wird vom Agenten geraten, eine Abfindungserklärung – gegen Zahlung – zu unterschreiben. »Rechtsanwälte, die versicherungsrechtliche Mandate bearbeiten, helfen als die einzig neutralen Berater der Mandantschaft.« Oftmals werden Leistungsansprüche nicht erkannt. Rechtsanwälte, die versicherungsrechtliche Mandate bearbeiten, helfen als die einzig neutralen Berater der Mandantschaft, dass der Versicherungsnehmer vollständig das erhält, was ihm bei Abschluss des Versicherungsvertrages vom Versicherer versprochen wurde. Hier ist Lobbyarbeit gefragt. Die ARGE Versicherungsrecht besteht seit 1996. Ihr gehören zirka 1.250 Anwälte/Innen sowie zirka 100 Juristen mit ständigem Gaststatus an, die mehrheitlich als Versicherungsjuristen in der Versicherungswirtschaft tätig sind. Die Mitgliedschaft in der ARGE Versicherungsrecht im DAV vermittelt durch Seminare, Fachtagungen und Publikationen Spezialwissen im Versicherungsrecht und bietet interessante Kommunikationsund Austauschmöglichkeiten mit der Versicherungswirtschaft und der Richterschaft. 30 ADVOICE 01/10 Die Zeitschrift „Spektrum für Versicherungsrecht“ erscheint derzeit dreimal jährlich und berichtet über die neueste Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Durch die jährlichen Tagungen und Sonderveranstaltungen werden die Mitglieder über alle wichtigen Fragen und die damit verbundenen berufsrechtlichen Folgen rund um das Versicherungsrecht unterrichtet. Die Internetseite www.davvers.de bietet eine umfangreiche Informationsplattform zu den Leistungen der Arbeitsgemeinschaft und verfügt über eine Suchmaschine, mit der sowohl potenziellen Mandanten die Möglichkeit eröffnet wird, einen auf versicherungsrechtliche Mandate spezialisierten Anwalt zu finden. Innerhalb der Anwaltschaft wird durch die Suchmaschine die Möglichkeit gegeben, Korrespondenzanwälte mit dem Spezialgebiet Versicherungsrecht zu finden. Die Arbeitsgemeinschaft verfügt über sieben Arbeitskreise, die sich mit den einzelnen Sparten des Versicherungsrecht befassen. »„Versicherungsrecht und alternative Formen der Streitbeilegung“ – so lautet diesmal das Thema.« Die Hauptveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV findet jeweils am 4. Wochenende im September statt. Gastgeber des 15. DAV Symposiums zum Versicherungsrecht am 24./25. September wird dieses Jahr Weimar sein. „Versicherungsrecht und alternative Formen der Streitbeilegung“ – so lautet diesmal das Thema. Die ARGE hat einen wissenschaftlichen Beirat, dem neben namhaften Rechtslehrern auch der Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Versicherungswirtschaft und der Vorsitzende Richter des für Versicherungsrecht zuständigen IV. ZS des BGH angehören. Der in den letzten Jahren aufgebaute gute Kontakt zum Bundesgerichtshof ermöglicht es der ARGE auch in diesem Jahr, zum zweiten Mal ein Seminar anzubieten, anlässlich dessen ausschließlich die Richter des 4. ZS des BGH referieren werden. Die Veranstaltung findet am 09./10. April 2010 in Baden-Baden statt. Einzelheiten und ein Anmeldeformular finden Sie unter www.davvers.de. Zusammen mit der DeutschenAnwaltAkademie führen wir jedes Jahr einen Fachanwaltslehrgang für Versicherungsrecht durch. Daneben bieten die einzelnen Arbeitskreise überregional Fortbildungsveranstaltungen an, in denen Bescheinigungen gem. § 15 FAO erteilt werden. Junge Kolleginnen und Kollegen können im Regelfall an diesen Veranstaltungen in den ersten fünf Jahren nach Zulassung zur Anwaltschaft zu einem ermäßigten Teilnehmerbeitrag an den Fachtagungen teilnehmen – unabhängig von der Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft. »Das Versicherungsrecht wird allgemein als „Nische“ bezeichnet.« Die Arbeitsgemeinschaft unterhält eine Kooperation mit dem C.H. Beck Verlag. So können Mitglieder der ARGE die Zeitschrift „recht + schaden“ zu einem ermäßigtem Beitrag beziehen. Die ARGE Versicherungsrecht im DAV bemüht sich um die Zusammenarbeit mit den örtlichen Anwaltvereinen. So können aus der Mitte der Arbeitsgemeinschaft Referenten sowohl für Einführungsveranstaltungen in das Versicherungsrecht bei örtlichen Anwaltvereinen gestellt werden als auch für vertiefende Fortbildungsseminare. Das Versicherungsrecht wird allgemein als „Nische“ bezeichnet, wobei nach Auffassung der Unterzeichneten verkannt wird, dass versicherungsrechtliche Themen auch in vielen anderen Mandaten – im Bereich des Mietrechts, im Bereich des Familienrechts – eine nicht unerhebliche Rolle spielen, die aber bisher von der Anwaltschaft nicht hinreichend erkannt ist. Die Mitgliedschaft in der ARGE Versicherungsrecht im DAV ist daher auch interessant für Rechtsanwälte, die im Schwerpunkt ihrer Tätigkeit andere Rechtsgebiete bearbeiten, die versicherungsrechtlichen Bezug haben. In der ARGE Versicherungsrecht erhalten Sie das notwendige „Know How“ hierfür. RAin Monika Maria Risch, Berlin Noch Fragen? RAin Heidemarie Haack-Schmahl [email protected] RAin Monika Maria Risch [email protected] > www.davvers.de Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt 100,- Euro. So können Sie überraschend günstig und einfach EINSTEIGEN mit dem Startpaket für Rechtsanwälte: Alles, was Sie für den Erfolg Ihrer Kanzlei benötigen. Als Berufseinsteiger bekommen Sie für Ihre Kanzleiorganisation ein umfassendes Paket zum kleinen Preis: Software, Seminarangebote und Beratungsleistungen zu Sonderkonditionen sowie spezielle Services für Kanzleigründer. Denn bei DATEV sind Sie gut aufgehoben – von Anfang an. Informieren Sie sich unter der Telefonnummer 0800 3283872. www.datev.de/kanzleistart Magazin Abmahnanwälte in der Klemme Gerichte schieben Wildwuchs in der Abmahnpraxis Riegel vor Wagen wir einen Ausblick. In zehn Jahren hat die Piratenpartei das Internet vollständig gekapert und bisher geschützte Immaterialgüterrechte pauschal für gemeinfrei erklärt. Jeder kann alles sagen, posten, chatten, senden, anklicken und empfangen. Wäre das der Traum von der Utopie der wirklichen Freiheit, wie die einen nicht müde werden zu orakeln? Oder ist das ein Zerrbild falsch verstandener Demokratie, das die anderen wiederum als Anarchie im Cyberspace brandmarken? So ganz absurd mag diese Vision nicht wirken, wenn unlängst grüne Politiker die Legalisierung von noch nicht erlaubtem Tausch von Musikdateien im Internet fordern, so z. B. der Justizsenator von Hamburg Till Steffen. Steffen schlägt die Einführung einer „Kultur-Flatrate“ vor, also ein Tolerieren einer bestimmten Downloadmenge als eine Art Eigenkonsumgarantie, und zieht mit seinem Vorstoß den Unmut der Tonträgerhersteller auf sich. Diese hatte noch deutlich verlautbaren lassen, dass gerade ein scharfes, rechtsstaatliches Vorgehen gegen Tauschbörsennutzer illegale Downloads begrenzt. »Dank des World Wide Web hat das Instrument der Abmahnung die Niederungen des professionellen Wettbewerbsrechts verlassen und auf breiter Front den Einzug in die privaten Wohnzimmer bundesrepublikanischer Haushalte gehalten.« Aufklärung, Abschreckung und vor allen Dingen die Abmahnung hätten laut Angaben des Bundesverbandes Musikindustrie die unerlaubte Ladetätigkeit von ursprünglich über 600 Mio. Musiktiteln im Jahre 2003 auf knapp die Hälfte in 2008 schrumpfen lassen. Stichwort Abmahnung! Geier, die den Hals nicht vollkriegen, landen hinter Gittern. 32 ADVOICE 01/10 Foto: Raimund Antonitsch_pixelio.de Dank des World Wide Web hat das Instrument der Abmahnung die Niederungen des professionellen Wettbewerbsrechts verlassen und auf breiter Front den Einzug in die privaten Wohnzimmer bundesrepublikanischer Haushalte gehalten. Fehlerhafte Angaben im Impressum der eigenen Homepage, Teilnahme an File-Sharing-Systemen, hochgeladene Fotos, auf denen sich Dritte wieder erkennen, oder die Kundgabe privater Inhalte im Blog – alles abmahnrelevant, wissen findige Kolleginnen und Kollegen. Magazin Was manch Bürgers Leid, ist des Anwalts Freud. Als günstige Art, Geld, sehr viel Geld in überschaubarer Zeit zu verdienen, haben sich Berufsträger als „Abmahnanwälte“ einen Ruf gemacht. Und daher könnte man meinen, dass alles abgemahnt wird, was nicht bei drei auf dem Baum ist. Inzwischen kursieren sogar Listen im Internet, in denen „berühmtberüchtigte“ Kanzleien genannt werden, die die Surfer das Fürchten lehren sollen. Alles geschieht im Namen der Rechteinhaber auf dem Boden der Rechtsordnung, das zumindest die Vorgabe. »Hier geht es um ein Geschäftsmodell, das ausschließlich dem Rechtsvertreter nutzen soll, der so in erklecklicher Zahl und Höhe Rechnungen generieren kann.« Dass die Wahrnehmung der Abmahnanwälte in der Öffentlichkeit jedoch ganz erheblich von guten Rechtsschutzgedanken abweicht, liegt unter anderem daran, dass bereits bei als Bagatelle empfunden Verstößen horrende Rechtsanwaltsgebühren auf die oftmals wenig schuldbewussten Verletzer warten. Hinzu treten leider auch „schwarze Schafe“ innerhalb der Jurisprudenz, die – ohne von Mandanten ernstlich beauftragt worden zu sein – Serienabmahnungen versenden, dann gern auch in Bereichen, die für Verbraucher kaum durchschaubar sind. Der Grund des Abmahneifers ist schnell enttarnt. Hier geht es um ein Geschäftsmodell, das ausschließlich dem Rechtsvertreter nutzen soll, der so in erklecklicher Zahl und Höhe Rechnungen generieren kann. Diesem Wildwuchs haben Gerichte seit längerem einen Riegel vorgeschoben und verlangen von den Rechteinhabern, dass sie offenlegen müssen, inwieweit die Einschaltung eines Rechtsanwalts tatsächlich erforderlich war. Bei zig gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalten, die mit einem einmal angefertigten Musterschriftsatz bearbeitet werden können, ist die Beauftragung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich (so bereits AG Mannheim vom 15.12.2006, Az.: 1 C 463/06 in JurPC, Web-Dok. 36/2007). Dann nämlich müssen Abmahnschreiben selbst geschrieben werden. Insbesondere wenn sich ein Großteil der unternehmerischen Tätigkeit auf Abmahnungen erstreckt, droht die Aberkennung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verletzer. Das befand das OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.04.2009 (Az.: 4 U 9/09). Auch von der Politik gab es ein klares Signal in Richtung Eindämmung unrechtmäßiger Abmahnaktivitäten. Mit dem seit 1.9.2008 eingefügten § 97a UrhG wurde zwar gesetzlich festgeschrieben, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht. Ein solcher ist aber nur dann haltbar, wenn die Abmahnung berechtigt war. Ferner ist die Höhe der Kosten bei Erstabmahnungen in einfach gelagerten Fällen auf 100,- Euro begrenzt. Eine „No Go Area“ ist die Abmahnung damit aber keineswegs. Sie im richtigen Moment anzuwenden, ist weiterhin in vielen Rechtsbereichen wie dem Wettbewerbs-, dem Marken-, Patent- und Urheberrecht zwingende Voraussetzung, um überhaupt effektiven Rechtsschutz zu erreichen. In den genannten Gebieten ist vor dem Weg an die Gerichte immer abzumahnen. Doch wie die Spreu vom Weizen trennen und sich als „anständiges“ Organ der Rechtspflege verhalten, wenn es das Thema der Abmahnung betrifft? Bevor es ans Werk geht, sollte genau der Wille des Mandanten erforscht werden. Das fällt bei mittleren bis größeren Firmenmandanten in aller Regel leichter, weil diese zumeist die nötige professionelle Erfahrung im Umgang mit Rechtsthemen besitzen. Wer Urheber, insbesondere Künstler vertritt, weiß, dass es nicht selten um hoch sensible Inhalte geht, die in die Persönlichkeit des Werkschaffenden hineinreichen. Plagiatvorwürfe, nicht gestattete Werkbearbeitungen oder Lizenzüberschreitungen werden gut und gern von erheblichen Emotionen begleitet. Hier gilt es den nötigen Durchblick zu behalten. »Bevor es ans Werk geht, sollte genau der Wille des Mandanten erforscht werden.« Wer sich mit zu viel Verve in das Lager des Mandanten begibt, läuft Gefahr, wesentliche Details außer Acht zu lassen. Der Sachverhalt sollte auf mögliche Ungereimtheiten abgeklopft werden. In unklaren Lizenzfragen beispielsweise sollten alle relevanten Vertragsunterlagen durchgeschaut werden. Sich auf Mündlichkeit zu verlassen, birgt in einer möglichen Gerichtssituation die Gefahr, dass es dann heißen könnte: „Ach, den Verlag hatte ich vergessen. Die durften meinen Text abdrucken. Ich glaube, ich habe denen das irgendwann mal gemailt. Jetzt fällt es mir wieder ein.“ Also, penibel nachfassen! Dann sollte im Hinterkopf behalten werden, dass Unterlassungsansprüche, um die es in einer Abmahnung geht, auf unterschiedlichen Normen basieren können. Überschneidungen gibt es etwa im Marken-, Wettbewerbs- und Presserecht. Das ist bereits dann von Bedeutung, wenn es um die Auswahl der zuständigen Spruchkörper nach einer Abmahnung im anschließenden Verfügungsverfahren geht. Nach Landesgesetzen können außerdem geänderte Gerichtszuständigkeiten bestehen. Bevor geklagt wird, sollte man sich dieser Besonderheiten ebenso rückversichern. Einer erfolgversprechenden Abmahnung stünde bei Berücksichtigung der erwähnten Aspekte dann nichts mehr im Wege? »Schließlich gilt es dem Berufstand das Ansehen zu erhalten.« Grundlegend richtig, und dennoch schadet der Blick auf die kund getane öffentliche Meinung nicht, wie die anwaltliche Abmahntätigkeit aufgenommen wird. Dies könnte bei verständiger Würdigung der Volkesstimme dazu führen, dass die eigenen Schriftsätze zwar deutlich bleiben, aber künftig frei von überhöhten und bewusst verunsichernden Wendungen formuliert sind. Schließlich gilt es dem Berufstand das Ansehen zu erhalten. »Die TAZ erstattete Strafanzeige wegen Betrugs, infolge dessen der deutschlandweit gefürchtete Abmahnanwalt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde.« Die Ironie des Schicksals bekommt gegenwärtig ein Protagonist illegaler Abmahnpraktiken zu spüren. Rechtsanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth (geb. Dörr) hatte nach einer Abmahnung der Tageszeitung TAZ einen Vollstreckungstitel illegal gegen diese erwirkt. Als Gravenreuth im Begriff war, die Domain taz.de pfänden zu lassen, flog der ganze Schwindel im gerichtlichen Verfahren auf. Die TAZ erstattete Strafanzeige wegen Betrugs, infolge dessen der deutschlandweit gefürchtete Abmahnanwalt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Eine Bewährungsstrafe hielt das Revisionsgericht, Kammergericht Berlin, mit Entscheidung vom 02.02.2009, Az: (4) l Ss 4/09 (8/09) (571) 63 Js 6608/06 Ns (165/07), für nicht angezeigt, da eine positive Legalprognose bei dem Anwalt aus München nicht erkennbar sei. Besonders eigentümlich ist in diesem Zusammenhang Gravenreuths Webseite. Dort prangt ein Zitat des Alt-Bundespräsidenten Roman Herzog: „Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss.“ RA Patrick Ruppert, Köln Nachtrag Rechtsanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth hat sich am 22. Februar dieses Jahres, unmittelbar vor Haftantritt, das Leben genommen. ADVOICE 01/10 33 Magazin Ergonomie ohne Budget-Reue Ergonomie ./. Kanzleibudget – ein Widerspruch? Die Firma Curriculum wurde 2005 in Darmstadt als Deutschlands erstes Maklerunternehmen für gebrauchte Büromöbel gegründet. Eine auszuzeichnende Idee, fanden die Juroren einer bekannten Sonntagszeitung und der DIHK und prämierten das Projekt der Inhaberin Christine Müller als „Beste Geschäftsidee Rhein-MainNeckar“. „Wie ist Ihr Büro ausgestattet?“ so lautet die Gretchenfrage, die Christine Müller allen Kunden und Interessenten stellt. Häufig kommt dann eine Antwort wie: „Ich habe einen Tisch und einen Stuhl. Beide habe ich günstig bekommen, und sie sehen sehr schön aus.“ Kaum jemand denkt an die ergonomische Qualität der eigenen Büroausstattung. Anpassbarkeit des Mobiliars, etwa an Größe oder Gewicht des Nutzers, sind daher regelmäßig Fehlanzeige. Mit verheerenden Folgen: In Deutschland klagt laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) fast die Hälfte aller Büroangestellten über Rückenschmerzen (46 Prozent), oft in Kombination mit Schulter- und Nackenbeschwerden (40 Prozent). Damit ist laut einer Untersuchung für alle Krankenkassen das Rückenleiden der Spitzenreiter der Krankheitsursachen im Betrieb. In polemischer Zuspitzung sprechen einige von der „Ergonomiewüste Kleinunternehmen“. Büromöbel sind Arbeitszeuge Wie bei allen Arbeitswerkzeugen, denn nichts anderes sind Büromöbel, entscheidet die Qualität über die Leistungsfähigkeit des Benutzers. „Sie würden sicherlich auch keine Bergtour machen in Flipflops, oder?“ fragt Christine Müller herausfordernd. Und so berät sie mit Feuereifer über geeignete Möbel, richtige Sitzhaltung, Position des Bildschirms, Lichteinfall, Ablageflächen, Regale, Bewegungsfreiheit und Laufwege. Wer hätte gedacht, dass es bei der Einrichtungen eines ordentlichen Büros so viele Dinge zu bedenken gibt, die nur scheinbar Kleinigkeiten sind. Wenn Christine Müller den ersten Panzer an Vorurteilen geknackt und die Einsicht erzeugt hat, dass Ergonomie vielleicht doch nicht ganz so unwichtig ist, muss die nächste Barriere im Kopf der Kunden beseitigt werden: „Ergonomische Möbel sind bestimmt unbezahlbar – jedenfalls für ein neu gegründetes kleines Unternehmen.“ „Mag sein“, antwortet Christine Müller, „wenn man neu hergestellte Möbel kauft.“ Da sich die Einrichtungsberaterin aber bestens auf dem Markt für gebrauchte Büro-Markenmöbel auskennt, weiß sie Abhilfe. „Große Unternehmen wie Telekom, Deutsche Bank oder Versicherungen stoßen oft nach drei bis fünf Jahren ihre Büroausstattungen ab. Richten die sich Verklemmt, unbeweglich, dressiert. In Deutschland klagt fast die Hälfte aller Büroangestellten über Rückenschmerzen. 34 ADVOICE 01/10 Weitere Infos zu Ergonomie im Büro unter: > www.das-curriculum.de schlecht ein?“ Aus diesem Fundus kann Möbelmaklerin Christine Müller eine Menge geeigneter und qualitativer Möbel beschaffen, deren Preis ganz erheblich unter dem regulären Neuanschaffungswert liegt. Gut und preiswert Die energische Büroexpertin im besten FORUMsAlter berät mit Charme, aber sie provoziert gerne auch ein wenig. „Wenn ich Ihnen vorschlagen würde, Sie sollten freiwillig auf staatliche Zuschüsse wie Gründungsgeld oder Kindergeld verzichten. Was würden Sie denken? Die spinnt! Warum verzichten Sie dann auf öffentliche Förderung für Büroausstattung?“ Der Kanzleigründer staunt und erfährt auf Nachfrage, dass er bei der Rentenversicherung eine anteilige Kostenerstattung beantragen kann, wenn er für seine Mitarbeiterin einen ergonomisch korrekten Arbeitsplatz einrichtet. „Wäre schade, das zu verschenken, oder?“ meinte Christine Müller. Wenn das so ist, ahnt der Kanzleigründer, lässt sich mit kompetenter Unterstützung auch in meiner Kanzlei der Dreiklang aus Wirtschaftlichkeit, Funktionalität und Ergonomie verwirklichen. RA Percy Ehlert, Berlin Illustration: BAUA / www.baua.de Magazin Domain pfänden Auch eine Möglichkeit, Forderungen durchzusetzen Es wird gern vergessen, dass die Internetdomain wertvoll ist und im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet werden kann. Das gilt nicht nur in Domainstreitigkeiten, bei denen der Anwalt naturgemäß von Domains der Gegenseite erfährt, sondern auch bei allgemein säumigen Schuldnern. Da es sich bei der Domain um ein „Bündel von Rechtspositionen“ handelt, sind sämtliche Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC auf Aufrechterhaltung der Registrierung und Umregistrierung der betroffenen Domain sowie entsprechende Nebenansprüche aus den zu Grunde liegenden (Registrierungs-) Verträgen zu benennen. Ob der Schuldner überhaupt Domaininhaber ist, kann sich bereits aus dem Vermögensverzeichnis auf Grund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ergeben. In jedem Fall bietet es sich an, den Gerichtsvollzieher bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages entsprechend zu sensibilisieren. Das weitere Vorgehen ist relativ einfach und geht rasch von der Hand. Nach Erlass und Zustellung des vorbereiteten Pfändungsbeschlusses fordert das Vollstreckungsgericht um Mitteilung auf, welche Verwertung beantragt wird und ob ein Nennwert angegeben werden kann, um bei einer freihändigen Verwertung mittels Internetplattform (§§ 857, 844 ZPO) den Mindestverkaufspreis festzusetzen. Domains sind nämlich nicht nur relativ leicht verwertbar, zum Beispiel mittels freier Versteigerung bei einem Online-Auktionshaus, wo sie schon einmal Werte zwischen einigen hundert aber auch mehreren tausend Euro erreichen können. Aber der Reihe nach: Es empfiehlt sich praxisnah, schon in dem Anschreiben an das Vollstreckungsgericht klarzustellen, dass es um die Pfändung einer Internetdomain geht, und dass angeregt wird, diesen Vermögensgegenstand im Wege der Versteigerung nach §§ 857, 844 ZPO zu verwerten. Dies ist deshalb ratsam, weil es einigen Gerichten an der nötigen Erfahrung, der „Domain-Affinität“ mangelt. Wie das Muster „Pfändungsbeschluss“ zeigt, weicht der ebenfalls an das Gericht zu sendende, vorbereitete Pfändungsbeschluss im Wesentlichen nur an zwei Stellen von dem ab, was man landläufig als anwaltliche Vollstreckungs-Formulare zur Forderungspfändung kennt. Zum einen ist die DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG in Frankfurt als Drittschuldnerin zu benennen; auch wenn die DENIC öfters per Schreiben nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die Abgabe der Drittschuldnererklärung verweigert. Jedoch weiß die DENIC spätestens dann, dass die betroffene Domain unter staatlichem Beschlag steht. Des Weiteren erhält man reichlich Schützenhilfe durch Rechtspfleger und die Kommentarliteratur (Zöller-Stöber, § 857 ZPO, Rz. 12c). Zum anderen ist der Punkt im vorbereitenden Beschluss zu modifizieren, in dem bezeichnet wird, was konkret gepfändet werden soll. Die Mitteilung der gläubigerseits gewünschten Verwertungsart, z. B. die Versteigerung über die Auktionsplattform XYZ, Adresse, Kontaktdaten etc., erfolgt in einem „Zweizeiler“. Vor der Antwort auf den zweiten Punkt, den (Mindest-) Wert der Domain, ist Fingerspitzengefühl gefragt. Sofern man sich in der Branche nicht gut auskennt, können versierte Kollegen, Mandanten oder die Auktionshäuser selbst helfen. Erfahrungsgemäß kommt es bisher selten vor, dass bei einer Domain eine Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) eintritt. Diese wäre vom Schuldner im Erinnerungsverfahren angreifbar, wenn beispielsweise für eine titulierte Forderung von lediglich 50 Euro ein Versteigerungserlös von 100.000 Euro zu erwarten wäre, realistischer Wert nur bei Top-Domains. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass kein Fall der so genannten zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) angestrengt wird. Bei Kosten der Zwangsvollstreckung zwischen 15 und 30 Euro sollte die Domain wenigstens mehr als 100 Euro Versteigerungserlös einbringen. Sonst wird es für den Mandanten unwirtschaftlich. Fazit: Ein gutes Forderungsmanagement beginnt vor der Zwangsvollstreckung. Nämlich mit der Beschaffung aktueller Informationen über den Schuldner und sein Vermögen. Wird die Zwangsvollstreckung nötig, können auch Domains – besser noch als Marken, die zu einer materiellen Bewertung einer gewissen Bekanntheit bedürfen – Vermögenswerte darstellen, auf die der Zugriff lohnt. Nicht zuletzt deshalb, weil die Domain zunächst gern übersehen wird und auf das Konto oder den Lohn des Schuldners der Wettlauf der Gläubiger zuerst beginnt. Doch auch wegen der Domain gilt es, dran zu bleiben, denn in der Einzel-Zwangsvollstreckung regiert immer noch das „Windhund-Prinzip“. RA Christian Weiß, Bonn Das erwähnte „Pfändungsbeschluss“-Muster findet Ihr im Internet unter: > www.davforum.de/domainpfaendung/ Sieht gar nicht wie ein Vogel aus – der Kuckuck. Nach Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt dieses einen weiteren Beschluss. In diesem werden die angeregte Verwertungsart sowie ein Mindestverkaufspreis festgesetzt. Den „Rest“ wie die Beauftragung des Auktionshauses oder die eventuell erforderliche Kündigung eines Provider-Vertrages für die Domain veranlassen, im Wesentlichen das Vollstreckungsgericht respektive der beauftragte Gerichtsvollzieher. Nach erfolgreicher Versteigerung der Domain wird der verbleibende Erlös an den Anwalt ausgekehrt. ADVOICE 01/10 35 Magazin Tötungsabsicht nur beim Ansitz Anwälte und ihre Reviere Beim Rehwild geht es auf schwache junge Böcke. Bei den Wildschweinen, dem Schwarzwild, ist es angeblich so, dass allein schon durch die regelmäßige Ausübung der Jagd weniger, aber dafür kräftigere Frischlinge zur Welt kommen. Anwalt im Jagdfieber. Foto: Bergringfoto_Fotolia.com Liebe Mitglieder des FORUM! Ihr seid gerne Anwälte, aber nicht nur. Euer Leben beschränkt sich nicht auf die Juristerei: Ihr zieht Kinder groß, betreut Angehörige, wandert, radelt, segelt, reitet, taucht, musiziert, meditiert, tanzt, malt ... Hat das, was dort geschieht, etwas mit Eurem Beruf zu tun? Gibt es Eigenschaften oder Qualitäten, die in Eurem Berufsleben und in Eurer Freizeitgestaltung gleichermaßen eine Rolle spielen? Die folgende Betrachtung zum „Anwalt auf der Pirsch“ könnte der Anfang einer Serie sein. Bedingung ist: Ihr müsst mitmachen! Nichts ist so spannend wie Euer Leben (und das der anderen Kollegen im FORUM, versteht sich). Also ran an die Tasten und erzählt uns von Freizeiterfahrungen, die vielleicht auch für das Berufsleben eine Rolle spielen. Die AdVoice-Redakteure helfen gerne, damit aus einer Idee ein Text wird, der nicht mit einem Schriftsatz verwechselt zu werden droht. Denkt daran: Ihr seid die AdVoice! Ob beim entspannten Spaziergang oder der zügigen Nachmittagsrunde: Im Revier ist die Waffe immer dabei. Tötungsvorsatz hat Jäger Sascha aber eigentlich nur, wenn er ansitzt. Etliche solcher Ansitze in den frühen Morgenstunden können vergehen, ohne dass sich eine ernsthafte Schussgelegenheit bietet. Wenn sich dann doch mal ein Stück Wild ins Schussfeld bewegt, bricht bei Sascha das sprichwörtliche Jagdfieber aus. Die Aufgabe, die sich dann stellt, hält Sascha für die schwierigste. Das sogenannte Ansprechen des Wildes, wie er es im Jägerjargon bezeichnet: Es geht darum, Geschlecht, Alter und den Zustand des Tiers zu erkennen. Nicht jeder Bock, der dem Jäger vor die Flinte läuft, darf geschossen werden. Für den Anfänger, der im Zwielicht mit dem Fernglas die Merkmale durchgeht, die er bei der Jagdausbildung gepaukt hat, ist dieses „Ansprechen“ keine einfache Übung. Mit der Zeit aber, sagt Sascha, entwickelt man eine Intuition. Dann warten, dass das Tier richtig steht, um zuverlässig einen tödlichen Schuss anbringen zu können. Finger krümmt sich, der Schuss bricht. Freude über den Jagderfolg. Dann geht Sascha zu dem geschossenen Tier, um ihm, wie er es als gute Jägersitte schildert, den letzten Respekt zu erweisen: Er schiebt dem Rehwild einen kleinen Zweig ins Maul, den Äser, legt einen weiteren Zweig auf das Einschussloch und hält einen Moment inne, um das Tier zu ehren. Was dann folgt, ist Handwerk: Das erlegte Tier muss aufgebrochen werden, um die Eingeweide zu entfernen. Doch das Jagderlebnis wirkt nach. Viel intensiver als im Alltagstrott nimmt Sascha seine Umgebung wahr. Sascha ist Anwalt aus Überzeugung und Jäger aus Leidenschaft. Aber nach seiner Ansicht hat das eine fast nichts mit dem anderen zu tun. Wirklich nicht? Die Frage, ob Jagd und anwaltliche Tätigkeit irgendwas miteinander zu tun haben, verneint Sascha entschieden. Sicherlich gebe es eine ganze Reihe Anwälte, die auch Jäger seien. Und der Wille zur Selbstbehauptung sei vielleicht auch etwas, was Jäger und Anwälte gemeinsam hätten. Aber sonst? Sascha kennt sein Revier. Er hat einen Begehungsschein und ist – gemeinsam mit anderen Jägern – für die Hege und die Regulierung des Wildbestandes verantwortlich. So wie der Jäger seine Waffe bei sich trägt und beim Kontrollgang sein Revier auf Auffälligkeiten prüft, trägt der Anwalt das Arsenal seiner geistigen Waffen und Werkzeuge immer bei sich. Den meis- Anwalt auf der Pirsch 36 ADVOICE 01/10 ten Anwälten wird es so gehen, dass auch außerhalb der Kanzlei die Muster der anwaltlichen Bewertung und Prüfung auf mögliche Reaktionen fast unbewusst regelmäßig zu arbeiten beginnen, egal, ob sich das auf eine Begebenheit bezieht, von der Freunde berichten, man eine Szene im Theater sieht oder sonst irgendeinen Vorgang beobachtet. Und auch das Jagdfieber dürfte den Anwälten in gewisser Weise bekannt sein. Wenn es im Gerichtssaal oder am Verhandlungstisch zur Sache geht, geraten Körper und Geist in Hochspannung. Mit wachsender Berufserfahrung löst sich in der Verhandlung die Argumentation vom schematischen Durchdeklinieren von Anspruchsgrundlagen, und mit einer Art von Instinkt versucht man, den entscheidenden Punkt des Geschehens zu erfassen und seine Argumente zur Wirkung zu bringen. Und was den Jägern der Jagderfolg, ist für die Anwälte ein Hochgefühl nach einer günstig verlaufenen Verhandlung. Nicht zuletzt lädt die Sprache zur Analogiebildung ein. Zur Strecke bringen und vollstrecken, das klingt doch irgendwie ähnlich, nicht war? Und eine vor Gericht unterlegene Partei mag sich, wenn die obsiegende Partei die Forderung zwangsweise durchsetzt, aufgebrochen und ausgeweidet vorkommen. Die Bilder lassen sich nur begrenzt übertragen. Wie, bitteschön, soll man einem erfolgreich gepfändeten Konto den letzten Respekt erweisen? Absurde Idee, ein Konto zu würdigen. Aber wie verhält es sich mit dem Respekt gegenüber der anderen Partei? Den anderen Respekt entgegen zu bringen ist vermutlich keine Selbstverständlichkeit. Manche machen es einem auch wirklich schwer. Aber vielleicht sollte es doch gute Anwaltssitte sein, die andere Partei so zu respektieren, wie der Jäger das Wild respektiert. RA Percy Ehlert, Berlin Die nächste Folge könnte lauten: Zwischen Do-Jo und Gerichtssaal: Von den Lehren der fernöstlichen Kampfkünste zur anwaltlichen Verhandlung und Prozessführung. Wer kann dazu was sagen? Meldet Euch! > [email protected] Magazin Nur eine Frage der Ehre? Ein Exkurs in anwaltlicher Etikette Ehre, wem Ehre gebührt, sagt ein bekanntes Sprichwort, das schon sehr prägnant die Problematik des Themas beschreibt. Um keinen anderen unbestimmten Rechtsbegriff ist in den zurückliegenden Jahrzehnten mehr gerungen worden. Was bedeutet überhaupt Ehre und wem steht sie zu? Da gab es in jüngster Zeit, wir erinnern uns, unzählige Straftaten, die im Namen der vermeintlichen Familienehre begangen wurden. Es wurden Ehrenworte gegeben, um unrechtmäßige Bespitzelungen mit betonter Glaubwürdigkeit abzustreiten (Fall Uwe Barschel) oder um „ehrenwerte“ Parteispender nicht enttarnen zu müssen (Fall Helmut Kohl). Im Sport werden Ehrenurkunden errungen oder Ehrentreffer geschossen, und zu Ehren hoher Staatsgäste steht das Wachbataillon der Bundeswehr Spalier, während Marschmusik ertönt. Wie ist das bei uns Robenträgerinnen und -trägern? Haben wir eine Berufsehre? Und wenn ja, wie ist diese praktisch ausgestaltet? Ein Blick in die Normen des anwaltlichen Standesrechts hilft. Zunächst verlangt § 43 BRAO, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat. Ferner soll er sich innerhalb und auch außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig erweisen, die seine Stellung als Rechtsanwalt erfordert. »Der Anwalt soll sich innerhalb und auch außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig erweisen, die seine Stellung als Rechtsanwalt erfordert.« Oha, wird die eine oder der andere seufzen – und dies nicht ganz zu Unrecht, denn noch allgemeiner formulierter geht es kaum. Generalklauselartig verbirgt sich dahinter das Ethos des Berufstandes, das gleichsam die Ehre („würdig erweisen“) mit einbezieht. So ist es für die meisten Rechtsanwälte eine pure Selbstverständlichkeit, als Organ der Rechtspflege verlässlich und serviceorientiert den Mandanten ein vertrauensvolles Miteinander anzubieten. Der Mandant steht mit seinem Gesuch im Mittelpunkt und soll Gerechtigkeit erfahren. Daher sind wir angehalten, die Verschwiegenheit zu wahren, keine Bindungen einzugehen, die der beruflichen Unabhängigkeit schaden, Fremdgelder unverzüglich auszuzahlen und nicht die Unwahrheit bewusst zu verbreiten. Alles dies folgt § 43a BRAO. Doch wie ist es daneben um das Verhältnis gegenüber dem gegnerischen Kollegen und anderen Rechtspflegeorganen bestellt? Halten wir uns an „freundlich kollegiales“ Arbeiten oder leben wir im Dauerclinch mit dem Advokat auf der anderen Seite und dem Gericht, und das aus Prinzip? Die Praxis spricht Bände über verbale Attacken und Entgleisungen innerhalb und außerhalb deutscher Gerichtssäle. Da werden Zeugen als „schäbige kriminelle Drecksperson“ (Fall RA Rolf Bossi), Richter als „Ausnahmegerichtspersonal“ unter Hitler und Stalin (Fall RA Claus Plantiko) und gar Landesjustizminister als „Verfassungshochverräter“ (Fall RA Friedrich Schmidt) gebrandmarkt. »Die Grenze der „Pointierung“ ist stets dort erreicht, wo die strafrechtliche Beleidigung beginnt.« Die Liste lässt sich problemlos fortsetzen, was strafrechtliche Verbalinjurien angeht. Dabei ist es gerade eine Errungenschaft des deutschen Justizsystems, dass der freien Artikulation Einhalt geboten wurde und dem Grundsatz der Sachlichkeit zu folgen ist. Das verlangt § 43a Abs. 3 BRAO. Die Grenze der „Pointierung“ ist stets dort erreicht, wo die strafrechtliche Beleidigung beginnt. Eine Sonderstellung kann nur die Wahrnehmung berechtigter Interessen einnehmen, also eben höchst ausnahmsweise dann keine Beleidigung im formalen Sinne, wenn höherwertige Rechte zu verteidigen sind. Doch es muss nicht erst eine strafrechtlich bedeutsame Ehrkränkung vorliegen, um von anwaltlich unkollegialem Verhalten zu sprechen. Bereits der gute Ton, also die klassische Höflichkeit kommt so manch einem Standesvertreter abhanden. Es entspricht der guten Gepflogenheit, übrigens auch außerhalb der rechtsberatenden Berufe, die Gegenseite in der Verhandlung oder im Telefonat ausreden zu lassen. »...Studien beweisen, dass bei erhöhtem Adrenalinausstoß ein klarer Kopf fehlt.« Die emotionalen Interessen der Mandanten sollten niemals Teil der anwaltlichen werden. Verbale Sticheleien, die auf mögliches anwaltliches Fehlverhalten abzielen, haben grundsätzlich zu unterbleiben. Geht es einmal darum, den Gegneranwalt auf einen Standesrechtsverstoß hinzuweisen, so hat dies dann grundsätzlich diskret zu geschehen, so schreibt es § 25 BORA vor. Ehrerbietung gegenüber dem Gericht sowie Respekt und Zurückhaltung gegenüber den anderen am Verfahren Beteiligten sind nicht immer leicht einzuhalten. Aber eine klare Linie in der Rechtewahrnehmung ist leichter in einem höflichen und rein auf Sachlichkeit beschränkten Umgangston durchzusetzen als im hitzköpfigen Durcheinander. Neurophysiologische Studien beweisen, dass bei erhöhtem Adrenalinausstoß ein klarer Kopf fehlt – in komplexen Sachverhaltsklärungen in jedem Fall von Nachteil. Fazit: Höflichkeit ist eine Zier, und besser geht es nur mit ihr, dem Ergebnis, aber auch dem Ethos der Anwaltschaft zuliebe. Beim Umgang mit dem Gegner überschreiten auch Anwälte nicht selten die Grenzen. RA Patrick Ruppert, Köln Foto: Rick Carlson_Fotolia.com ADVOICE 01/10 37 Magazin Ist die Pflanze gesund, freut sich der Mensch Grüngewächse in der Kanzlei sind gesund und wirken stressmindernd Es rankte die Wände entlang, es grünt und sprießt aus allen Ecken in den verschiedensten Formen und Grüntönen. In der Wohnung der Landschaftsarchitektin Drea Berg erkennt man auf den ersten Blick, dass die Frau auch Expertin für Grün in geschlossenen Räumen sein muss. „Menschen fühlen sich von Grün angezogen“, sagt Drea. „Das ist vermutlich evolutionsbedingt. Aber der moderne Mensch verbringt 80 Prozent seiner Zeit in geschlossenen Räumen.“ Nach Dreas Überzeugung kann Innenraumbegrünung den Wohlfühleffekt für den grünsuchenden Menschen erheblich steigern. Gerade während der Heizperiode ist das Raumklima in geschlossenen Räumen viel zu trocken und die Luft sehr staubhaltig. Dem kann man mit Klimaanlage oder technischen Befeuchtungsanlagen entgegenwirken, die aber hohe Wartungskosten verursachen und die eine oder andere zweifelhafte Nebenwirkung haben können (vgl. AdVoice III-2009, S. 18 f.). Viele Studien und Untersuchungen bestätigen den positiven Einfluss von Pflanzen auf das Raumklima. Sie erhöhen die relative Luftfeuchtigkeit, nehmen Kohlendioxid auf, und geben Sauerstoff ab. Außerdem binden sie Staub und Schadstoffe, können einen Rückgang der Keimbelastung bewirken und wirken als Lärmschlucker und Schallfilter. „Pflanzen“, sagt Drea, „sind eine Bio-Klimaanlage, denn sie verdunsten in etwa 90 Prozent des Gießwassers.“ Bürotypischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Hautreizungen, Schnupfen und Müdigkeit kann so entgegengewirkt werden. Drea ist allerdings überzeugt, dass sich die Wirkung von Zimmerpflanzen nicht auf physikalisch-chemische Faktoren beschränkt. Ebenso wichtig, wenn auch schwer zu quantifizieren, seien die emotionalpsychischen Wirkungen. Pflanzen im Büro bewirkten Stressminderung und höheres Wohlbefinden. Das habe positive Folgen für Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit der Raumnutzer. Epipremnum (Efeutute) Monstera (Fensterblatt) 38 ADVOICE 01/10 1 2 Alles wird gut mit Zimmerpflanzen. Aber ein bisschen was muss man schon dafür tun. Drea sagt: „Wichtig sind die richtige Pflanzenauswahl und die richtige und vor allem regelmäßige Pflege! Schließlich putzt man seine Wohnung auch nicht nur einmal im Jahr.“ Drea fasst ein paar Grundregeln zusammen: „Einfluss auf das Wohlbefinden der Pflanzen haben zunächst drei Faktoren: Licht, Wasser und Nährstoffe. LICHT beeinflussen wir durch den Standort, den wir der Pflanze geben. WASSER beeinflussen wir durch unser Gießverhalten – leider denken viele Menschen: ‚viel hilft viel’ und ertränken ihre Pflanzen. Pflanzen gehen eher daran ein, dass sie zu nass sind und weniger, dass sie vertrocknen! Besser ist hier das Motto: ‚weniger ist mehr’. Hilfreich ist es, die Pflanzen aufzubocken. Dafür kann man in den Übertopf Weinkorken legen. Chlorophytum (Grünlilie) 3 Fotos: 1, 2, 3) KFM / Bernd Boscolo / Andreas Stix_pixelio.de 4, 5) Drea Berg Magazin Der Übertopf sollte dann eine Nummer größer sein. Damit vermeidet man Staunässe, die die Wurzeln der Pflanzen verfaulen lässt. NÄHRSTOFFE: Es gibt Menschen, die haben ihre Pflanzen noch nie gedüngt... sie glauben, die Nährstoffe, die sich in der Erde befinden, reichen auf immer und ewig. Wie oft essen Menschen etwas am Tag – drei Mahlzeiten und zwei Zwischenmahlzeiten?! Menschen halten sich Haustiere, die sie füttern – ein oder zweimal am Tag. Wieso ‚füttern’ wir unsere Pflanzen so selten? Also bitte als Grundregel beachten: Während der Vegetationsperiode – von März bis September – Pflanzen einmal wöchentlich düngen. Von Oktober bis Februar reicht einmal monatlich.“ Schon diese Ratschläge einzuhalten, dürfte für den einen oder anderen Pflanzenhalter keine Selbstverständlichkeit sein. Doch Dreas Forderungen gehen noch viel weiter: „Pflanzen ernähren sich etwas anders als Menschen und Tiere – sie produzieren Zucker durch die Photosynthese. Dazu nehmen sie Kohlenmonoxid durch die Blätter auf. Liegt auf den Blättern eine dicke Staubschicht, fällt den Pflanzen diese Aufnahme schwer – sie verhungern sozusagen! Also ab und zu mal die Blätter entstauben – die Pflanzen werden es Ihnen danken! Philodendron (Baumfreund) 4 Da viele Zimmerpflanzen ursprünglich aus subtropischen oder tropischen Gegenden kommen, sind sie auf hohe Luftfeuchtigkeit eingestellt. Die meisten Pflanzen mögen es daher, wenn sie ab und zu eingenebelt, die Blätter also besprüht werden. Aber Vorsicht, zum Sprühen nur abgekochtes Wasser oder Mineralwasser ohne Kohlensäure verwenden. Ansonsten gibt es Kalkränder auf den Blättern.“ Ist die Pflanze gesund, freut sich der Mensch. Und wie Menschen fühlen sich auch die Zimmerpflanzen in Gesellschaft von ihresgleichen einfach wohler, so hat Drea schon häufig beobachtet. Einen wissenschaftlichen Beleg konnte sie noch nicht finden, aber sie hat festgestellt, dass die Pflanzen besser wachsen , wenn man gleiche oder ähnliche Arten zusammen in einen Raum stellt. „Es ist so, als wenn sie stärker wachsen, wenn sie kommunizieren können.“, meint Drea. So weit, so gut. Aber jetzt wird es wirklich kompliziert. Drea berichtet: „Nur eine Pflanze in einem Raum fühlt sich einsam. Wenn man aber mehrere Pflanzen zusammen in einen Raum stellt, heißt es noch nicht, dass sie zusammen passen... klingt skurril, aber habe ich so erlebt – bei zwei Clivia, bei zwei Caryota und bei Epipremnum und Philodendron ...“ Konfliktklärung unter Zimmerpflanzen – deutet sich da ein neues Tätigkeitsgebiet für Anwälte an? kommt mit sehr wenig Licht aus / braucht sehr wenig Wasser / hat dunkelgrüne ledrige Blätter sehr anspruchslos! (aber geht ein, wenn zu viel Wasser) / anfangs straff aufrecht, überhängende Zweige mit zunehmendem Wachstum / sollte nicht oft berührt werden, weil die Blätter sonst gelb werden und abfallen / kein Schädlingsbefall bekannt Philodendron (Baumfreund) * gibt es in verschiedenen Wuchsformen: horstartig, grüne oder rötliche, meist große Blätter/ auch kleinblättrig als rankende Wuchsform (Philodendron Scandens) / nur selten auftretender Schädlingsbefall / baut Formaldehyd ab Monstera (Fensterblatt) * Kletterstrauch mit sehr großen Blättern / nur selten auftretender Schädlingsbefall Epipremnum (Efeutute) * RA Percy Ehlert, Berlin Sansevieria (Bogenhanf) Zamioculcas (Zamio) * 5 rankende Wuchsform, kletternd mit Rankhilfe oder als Ampelpflanze / sehr starkwüchsig / gelb panachierte Blätter (je dunkler der Standort, desto weniger gelbliche Blätter) / selten auftretender Schädlingsbefall / baut Benzol gut ab Sansevieria (Bogenhanf) * schwertartige Blätter / kein Schädlingsbefall / nahezu unverwüstlich / baut Benzol gut ab Chlorophytum (Grünlilie) * Blätter grün oder weiß-gestreift / kaum Schädlingsbefall / sehr leichte Vermehrung durch „Kindel“ / durch herabhängende Kindel auch dekorativ als Ampelpflanze / sehr anspruchslos und baut Formaldehyd ab Scindapsus pictus (gefleckte Efeutute) * rankende Wuchsform, also kletternd mit Rankhilfe oder als Ampelpflanze / ledrige Blätter mit hellen Flecken / nur selten auftretender Schädlingsbefall * Auswahl an anspruchslosen Pflanzen für Innenraumbegrünung – Sie vertragen alle KEINE direkte Sonneneinstrahlung! ADVOICE 01/10 39 Magazin Der sicherste Weg Die Haftung richtig beschränken Eindeutige und klare Kriterien zur Bestimmung der Frage, was der „relativ sicherste Weg“ ist, stehen dem Anwalt bei der durchzuführenden Risikoeinschätzung leider nicht zur Verfügung. Der Anwalt muss sich vielmehr mit dem behelfen, was man den einschlägigen Gerichtsentscheidungen zum Grundsatz des sichersten Weges entnehmen kann. In der Rechtsprechung wird darauf abgestellt, dass diejenige Handlungsalternative zu wählen ist, die eine „höhere Wahrscheinlichkeit zum Erfolg“ verspricht oder sich als „gefahrlosester Weg“ darstellt, vor allem dann, wenn sie auch kostengünstiger als die übrigen Handlungsmöglichkeiten zu sein scheint. Doch auch wenn eine Handlungsalternative zu weniger Kosten führt als die übrigen zur Verfügung stehenden Lösungsansätze, muss das nicht zwingend bedeuten, dass dies auch die richtige Vorgehensweise für den Mandaten darstellt. Für ihn können neben rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nämlich häufig auch noch weitere Faktoren eine wichtige Rolle bei der Wahl des zu beschreitenden Weges spielen. Im Kündigungsschutzverfahren sollten auch die Argumente der Gegenseite berücksichtigt werden. Ein Anwalt hat seinem Mandanten stets den „sichersten Weg“ vorzuschlagen. Doch nicht nur im Interesse des Auftraggebers, sondern vor allem aus Eigenschutz sollte der Anwalt auf die Einhaltung dieser Pflicht achten. Denn: Wer seiner Mandantschaft den „sichersten Weg“ empfiehlt, sichert sich vor allem selbst gegen die Inanspruchnahme auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung ab. Doch was hat man sich überhaupt unter dem Begriff „sicherster Weg“ vorzustellen und welche konkreten Anforderungen ergeben sich aus diesem Grundsatz für die Beratung des Mandanten? Eine Garantie für die Richtigkeit des der Mandantschaft unterbereiteten Lösungsansatzes für die Bearbeitung des erteilten Auftrags wird es in der Regel nicht geben. So wird in einschlägigen Gerichtsentscheidungen daher richtigerweise auch nur vom „relativ sichersten Weg“ gesprochen. Auf seine Suche muss sich der rechtliche Vertreter immer dann begeben, wenn im Rahmen der Mandatsbearbeitung verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung stehen – eine Situation, die sich in der Regel bei fast jedem Mandat ergibt. 40 ADVOICE 01/10 Foto: pauline_pixelio.de Beispielsweise muss der Anwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt zu der in Betracht kommenden Begrenzung des Anspruchs vortragen, auch wenn das Gericht dies ohnehin auf Grund des Klageabweisungsantrags des Rechtsanwalts zu erwägen hat. Einen entsprechenden Vortrag einfach wegzulassen würde dagegen dem Grundsatz des sichersten Weges widersprechen. Stehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, trifft den Anwalt die Pflicht zur Durchführung einer entsprechenden Risikoeinschätzung. Diese darf sich allerdings nie ausschließlich auf die Darstellung der Mandantschaft und die eigene Beurteilung der Rechtslage reduzieren. Vielmehr muss auch immer das Vorbringen der Gegenseite bei der Suche nach dem „relativ sichersten Weg“ Berücksichtigung finden. Trägt die Gegenseite in einem Kündigungsschutzverfahren vor, es sei eine weitere Kündigung ausgesprochen worden, der Mandat stellt eine solche aber in Abrede, sollte sicherheitshalber auch hiergegen fristgerecht vorgegangen werden. Ebenso muss eine abweichende Auffassung des Gerichts im Rahmen der Risikoeinschätzung beachtet werden. Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen bei der Mandatsbearbeitung ergriffen werden, trifft daher der Mandant stets selbst. Die Aufgabe und Pflicht des rechtlichen Vertreters besteht dagegen ausschließlich darin, den Mandanten in die Lage zu versetzen, diese Entscheidung eigenverantwortlich und sachgerecht treffen zu können. Zu diesem Zwecke hat der Anwalt seinen Klienten über die verschiedenen gangbaren Wege zu informieren, deren Vor- und Nachteile aufzuzeigen sowie auf bestehende Risiken hinzuweisen und den aus seiner Sicht „sichersten Weg“ zu empfehlen. Dies gilt besonders dann, wenn sich ein Mandat offensichtlich mehr von einem beabsichtigten Vergleich verspricht oder ihm das Ausmaß eines Abfindungsvergleichs nicht hinreichend bewusst ist. Auch wenn der Mandant in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erfahren ist, entfällt die Pflicht zur umfassenden Beratung nicht. Die Empfehlung des „relativ sichersten Weges“ dient der eigenen Sicherheit des Anwalts allerdings nur dann, wenn sie in einem etwaigen Anwaltsprozess auch nachgewiesen werden kann. Daher stellt es ein Muss da, die Durchführung der umfassenden Beratung gegenüber dem Mandanten schriftlich zu dokumentieren, insbesondere dann, wenn sich der Mandant trotz der Empfehlung des „relativ sichersten Weges“ für eine andere Vorgehensweise entscheidet. RAin Katrin Spelmeyer, HDI-Gerling Wo Sie arbeiten ist Ihre Sache, womit Sie arbeiten unsere… HighSpeech ® das Digitale Diktat Mit HighSpeech von datatronic können aus Phantasy heraus Diktate zur Akte diktiert werden, um sie dann vom Sekretariat bearbeiten zu lassen. Die Phantasy Aktenund Beteiligtenauswahl wird direkt über HighSpeech gestartet. Im Textmenü kann zudem festgelegt werden, in welche Vorlage das Diktat eingefügt werden soll. Nach dem Starten der Abschrift durch das Sekretariat wird die Akte mit dem Adressaten und der ausgewählten Textvorlage geöffnet. Das fertige Dokument wird automatisch in der Historie zur Phantasy Akte gespeichert. Optional ist der Einsatz der Spracherkennung SpeechMagic von Nuance möglich. Ihre Kanzleiorganisation: Rufen Sie uns an unter: 0541-94440-33 DATEV Phantasy die Kanzleilösung Oder senden Sie ein Fax: DATEV Phantasy ist eine Kanzleiorganisationssoftware für Rechtsanwälte und interdisziplinäre Kanzleien. Das Programm unterstützt Sie mit zahlreichen Funktionen in allen wesentlichen Bereichen des Kanzleialltags und ist dabei einfach und intuitiv zu bedienen. Das Leistungsspektrum von Phantasy reicht von der komfortablen und schnellen Stammdatenpflege - auch über mehrere Kanzleistandorte hinweg - über die Abwicklung des Mahnverfahrens bis hin zur automatischen Fristenverwaltung. 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Mailingliste, eigene Fortbildungen oder Sonderkonditionen sind für viele Mitglieder wichtige Vorteile des FORUMs. Und an den Stammtischen gibt es die entscheidenden Tipps für die Arbeit vor Ort. Lobbyarbeit. Wir verschaffen den Anliegen der jungen Juristen Gehör und sind mit unseren Themen im Vorstand des DAV präsent. Wir nutzen die vielen informellen Wege. Wir unterstützen regelmäßig junge Anwälte, die sich für Anwaltsgremien wie Satzungsversammlung, Kammer- oder DAV-Vorstände bewerben. ...der GfA mit der Vorsitzenden Silke Waterschek... Das FORUM feiert seinen 15. Geburtstag und deshalb laden... „Wollen Sie schwimmen oder baden gehen?“ – so hat der damalige DAV-Präsident Hartmut Kilger sein Grußwort zum 10-jährigen Jubiläum eröffnet. Der Werbespruch gilt noch immer und ist eine der Leitlinien unserer Arbeitsgemeinschaft. Netzwerke, Fortbildungen, Lobby ist der Slogan unserer aktuellen Werbung. Erklärtes Ziel ist die Hilfestellung für junge Anwälte und solche, die es noch werden wollen. Der Blick ins Archiv zeigt: Das war früher nicht anders: „Information, Kommunikation und Artikulation“ hießen die Schlagworte am 16. März 1995 in Ulm bei einer Vorbesprechung mit jungen Kolleginnen und Kollegen zur Gründung eines „Forums Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“. Gesagt, getan, schon am 25. Mai 1995 beim Anwaltstag in Berlin gab es den ersten Empfang für junge Kolleginnen und Kollegen, die eigentliche Gründung folgte dann am 31. August 1995 im kleinen Kreis von zehn Kollegen in Bonn. Während damals über die Zulassung von Referendaren zur Arbeitsgemeinschaft diskutiert wurde, geht es heute z. B. um Bachelor-Juristen. Einige weitere aktuelle Themen: Mindestlohn für Rechtsanwälte, der weiterhin faire Zugang zu den Fachanwaltschaften für alle, der Bologna-Prozess in der Juristenausbildung, Gleichstellung aller Rechtsanwälte, wenn es um den Schutz vor staatlichen Abhörmaßnahmen geht oder Anwaltsethik. Gründung / Erste Existenzgründerveranstaltung mit dem FORUM 1995 42 1996 1998 erstes Mitteilungsblatt erste AdVoice ADVOICE 01/10 FORUM wird ständiger Gast im Vorstand des DAV Erfindung der Regional- und Länderbeauftragten 1999 2000 2002 das FORUM geht ins Internet Erfindung der Mailingliste Jubiläum FORUM beauftragte wahrgenommen, die zudem Stammtischtreffen und eigene Fortbildungsveranstaltungen organisieren. Mit mehr als 80 Länderbeauftragten und der Mitgliedschaft in der Eyba (European Young Lawyers Association) schlagen wir auch Brücken über die Ländergrenzen und bieten Ansprechpartner bei internationalen Rechtsfragen. Das Forum Junge Anwaltschaft verfügt am heutigen Tage, auch dank der zahlreichen wirtschaftlichen Kooperationspartner, über sage und schreibe mehr als 6.000 Mitglieder. Damit ist das Forum die drittgrößte Arbeitsgemeinschaft des DAV. Die Idee aus dem Gründungsjahr, dass eine Interessenvertretung für junge Kolleginnen und Kollegen unerlässlich war und ist, ist bestätigt. „Aus den Jungen Wilden ist ein starkes Netzwerk geworden“, hat der Ex-Vorsitzende Martin Lang (2003-2007) anlässlich des 10-jährigen Jubiläums resümiert. Das gilt auch heute. Das Forum Junge Anwaltschaft ist ein lebendiges Forum für junge Anwälte und für alle Fragen, die in ihrer neuen ...und alle engagierten Mitglieder... Tätigkeit um sie herum entstehen, nachzulesen in AdVoice und vor allem in einem dicken Wälzer namens DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwälte, ein unerlässlicher Beststeller für kleines Geld. Apropos Geld. Durch einige sagenhafte Kooperationen sparen unsere Mitglieder bares Geld, der absolut günstige Mitgliedsbeitrag von einst 80 DM liegt bei gerade mal 50 Euro, allein wegen der Ersparnis für die Haftpflichtversicherung oder bei einem Fachanwaltskurs rentiert sich die Mitgliedschaft. 15 Jahre Forum, zehn Jahre Internet, drei Jahre FORUM+3 – egal wie wir es nennen, einen Grund zum Feiern sollte es immer geben. Und diesmal sind es eben 15 Jahre. RA Tobias Sommer, Berlin > www.davforum.de ...zur großen Party nach Berlin, wo es keinen auf den Stühlen halten soll. Fotos: Andrea Vollmer „Durch das Forum habe ich ein Berufsethos für mich entwickelt“, sagt die erste Vorsitzende unseres Verbands Cornelia Frech (1995-1998) heute. Mit unserer Ausbildung müssen wir uns nicht verstecken, sondern können im Gerichtssaal mit Richtern und älteren Kollegen auf Augenhöhe argumentieren. Nach den Anfangsjahren und einem schnellen Wachstum hat sich unter der Vorsitzenden Tanja Irion (1998-2003) das FORUM konsolidiert und ist seitdem auch im Vorstand des DAV vertreten. Die regionale Anbindung an die Mitgliedschaft und die Bindung an die örtlichen Anwaltvereine wurde inzwischen erfolgreich durch zahlreiche Regional- Erfindung Forum+3 2007 2010 FORUM on Tour ADVOICE 01/10 43 Jubiläum FORUM Kennenlernen Alter Schwede Er wurde 1996 ForumsMitglied, noch bevor er seine Kanzlei eröffnete. „Weil mir alle gutmeinenden Personen aus meinem Umfeld abgeraten haben, den Weg in die Selbstständigkeit zu gehen“, erinnert Axel sich. • Axel Thoenneßen Gewagt hat er es trotzdem, mit IKEA-Möbeln in der eigenen Zweizimmerwohnung im 2. Stock eines Altbaus ohne Aufzug. 13 Jahre ist das nun her. 13 Jahre, begleitet auch vom FORUM. Das bracht ihm „...tolle Kollegen, Kontakte, Spaß, neue Ideen, Networking. Und wir waren bei den beruflichen Entwicklungen immer „up to date“ und ganz vorne dabei“, zieht er Bilanz. Gefragt nach seinen beruflichen Meilensteinen, nennt er an erster Stelle seine Tätigkeit als Regionalbeauftragter des FORUMs für den Landgerichtsbezirk Düsseldorf. Aber auch die Angst vorm Delegieren, davor, Mitarbeiter einzustellen und sie dazu zu bringen, eigenständig zu denken und zu handeln und die Überwindung der Angst, unabkömmlich zu sein, nennt er als solche Meilensteine. Übrigens: Seine Kanzlei ist im gleichen Wohnviertel geblieben und hat immer noch IKEA-Möbel. „Diese sehen heute glücklicherweise besser aus als vor 15 Jahren“ sagt Axel Thoenneßen, der heute eine Kanzlei hat, in der er gemeinsam mit einer Rechtsanwaltsfachangestellten, einer weiteren Kollegin, zwei angestellten Kollegen und zwei wissenschaftlichen Hilfskräften tätig ist. IT-Man mit Herz • Chan-jo Jun 44 ADVOICE 01/10 ist vielen FORUMs durch diverse Seminare und Vorträge bekannt. Der heutige Fachanwalt für ITRecht hat als Einzelanwalt 2001 in kleinen Räumen mit einer Online-Beratung angefangen. Als er 2004 am Rednerwettstreit des DAV teilnahm, begegnete ihm das erste Mal das FORUM. „Dort warb das FORUM auf einem Stand mit einem USBStick mit damals sagenhaften 64 MB um neue Mitglieder“, lacht er und fügt hinzu: „Den Stick hab ich danach kaum gebraucht, das FORUM schon.“ Dass hier junge Kollegen einfach untereinander um Rat fragen, sei unkompliziert und effektiv. Heute ist Chan-jo Jun erfolgreicher Fachanwalt IT-Recht, hat vier Mitarbeiter, einen verlässlichen Mandantenstamm und gibt sein Wissen gern an junge Kolleginnen und Kollegen weiter. Denen berichtet er, dass ihm die konsequente Umstellung auf Zeithonorare und die Ablehnung fachfremder Mandate zum Erfolg verhalfen. Cornelia 1 War die erste Vorsitzende des FORUMs. Als Gründungsmitglied gestaltete sie die Satzung mit. Namensgebung und Konzepte für die ersten Schritte des FORUMs tragen ebenso ihre Handschrift wie die • Cornelia Frech ersten Veranstaltungen des FORUMs. Fortbildung hat für sie oberste Priorität, auch und gerade im Hinblick auf die Defizite der Juristenausbildung in Richtung Anwaltschaft. „Nur die Anwaltschaft selbst kann diese Defizite auffangen“, sagt sie und fügt hinzu: „Es ist für uns alle wichtig, dass Berufsanfänger Hilfestellungen bekommen.“ Ihr selbst hat das FORUM vor allem beim Aufund Ausbau ihrer beruflichen Netzwerke geholfen, die sie zu schätzen gelernt hat. Als Anwältin wählte sie den Weg in die Selbstständigkeit. Das war 1991. In den fast 20 Jahren als Anwältin hat sie einiges vorzuweisen. Cornelia Frech war eine der ersten Fachanwältinnen für Familienrecht. Auch in Sachen Marketing ging sie voran, hatte ein Logo auf dem Briefkopf, als Anwalts-PR noch fast ein Unwort war. Dem Familienrecht ist sie treu geblieben. Cornelia Frech beschäftigt sich intensiv mit Gewaltschutz, gründete den örtlichen „Tisch gegen Häusliche Gewalt“ und initiierte die „Landesinitiative Stalking NRW e. V.“ Ku’damm-Typ Berlin. Seit 2007 im FORUM. Zunächst Einzelanwalt in eigener kleiner Ein-MannKanzlei, dann Rechtsdozent, derzeit angestellt in einer Ku´damm-Kanzlei. 7-TageWoche. Das Geheimnis: Flexibilität! • Dietrich Rudorff So bin ich heutzutage nebenbei Dozent an zwei Fachhochschulen. „Es gab Höhen und Tiefen, und ich fragte mich auch mal, ob der Selfmade-Einstieg in das Anwaltsdasein wirklich zu schaffen sei. Es läuft also so gut wie nie zuvor. Fazit: Man muss immer dran bleiben und weiter kämpfen! Das FORUM: Austausch und das Gespräch mit Kollegen, die in einer ähnlichen Situation sind. Es hat zunehmende Bedeutung für Neuanwälte in Sachen Betreuung und Beratung und bietet wichtigen Rückhalt. Mir hat es mehr Selbstbewusstsein gebracht und positive Energie vermittelt. Der Tipp: Nie locker lassen und sich nicht aufgrund von Enttäuschungen zu Hause einsperren. Im Gegenteil: Die Mandate sind buchstäblich auf der Straße. Man muss in die Gesellschaft und auf Veranstaltungen gehen und die Leute nett ansprechen. Dann kommt auch immer etwas zurück! Meine Grundsatzentscheidung war, kein Angebot und keine Chance abzulehnen. Bedenken kann man immer heraufbeschwören. Man fühlt sich immer besser, wenn man etwas probiert hat, als wenn man es von vornherein abgelehnt hat. Besonderheiten: Eintritt in das FORUM am gleichen Tag mit der Beantragung der Anwaltszulassung. Jubiläum FORUM Interessant Politik 09 00000 Charme-Kämpferin War von 1998 bis zu ihrem altersbedingten Ausscheiden vor zwei Jahren Mitglied im FORUM. Motivation für ihren FORUMSBeitritt waren zunächst die vergünstigten Fortbildungs veran staltungen. • Eva Kreienberg Dabei blieb es nicht. Eva Kreienberg engagierte sich als Regionalbeauftragte für den Kreis Kaiserslautern und war auch Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses des FORUMs. Nach 1998 gefragt, erinnert sie sich: „Damals trat das Forum sehr kämpferisch auf und bewegte sich stets in Opposition zu den "Alten" im Vorstand. Das FORUM klang nach Gewerkschaft und Revolution, was durchaus seinen Charme und vielleicht auch seine Berechtigung hatte.“ Heute sei aus der Politik der klaren Feindbilder ein kooperatives Miteinander geworden. Das eine wie das andere bringe eine Organisation, wie das FORUM sie ist, voran. „Hier schlägt das junge Herz des DAV“, bringt sie die Berechtigung des FORUMs auf den Punkt. Beruflich hat sie sich von der Freiberuflerin, die sich im 80qmBüro mit Sofa und spärlicher Bücherwand in die Selbstständigkeit stürzte, zur Fachanwältin für Erbrecht und IT-Rechtsexpertin mit ansehnlicher Kanzlei mit zwei Mitarbeitern sowie zwei Azubis entwickelt. Berufsstartern rät sie zum Eintritt ins FORUM und: „Eine eigene Berufsethik entwickeln und sich diese möglichst nicht von finanziellen Zwängen und alten Kanzleistrukturen glattbügeln lassen.“ Berlin. Im FORUM seit 1995/96. Mitglied des deutschen Bundestags seit 2009. War bis vor kurzem mutmaßlich das dienstälteste Mitglied des FORUM, eingetreten noch als Referendarin vor ca. 15 Jahren. • Katja Keul Inzwischen ist sie vierzig und wird zum Ende des Jahres aus dem FORUM ausscheiden. Katja Keul ist seit Oktober 2009 Mitglied des Deutschen Bundestags. Die Erfahrungen im FORUM, die gegenseitige Hilfe und das Netzwerk sind wichtige Bausteine in ihrem beruflichen Werdegang. Mit ihrer Rede zwischen Robe und Schürze auf dem Anwaltstag beim Rednerwettstreit hat Katja Keul erste Rede-Erfahrungen gesammelt, später hat sie auf dem Parteitag durch eine weitere Rede einen der begehrten Listenplätze erkämpft und damit ihren Weg in den Bundestag geebnet. Süße Medizin Sie ist seit 1992 Rechtsanwältin. Im Jahre 1999 wurde sie in den Vorstand des Deutschen Anwaltsverein gewählt und ist zudem dort stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Als Mitglied im • Rita Schulz-Hillenbrand Geschäftsführenden Ausschuss des Forums Junge Anwaltschaft weiß sie außerdem bestens darüber Bescheid, was junge Berufsträger umtreibt. Wenn sie auf fast zwei Jahrzehnte anwaltliche Arbeit zurückschaut, dann blickt sie auf den rasanten Wandel in der Informationsgesellschaft. „Die EDVTechnik hat“, so Rita Schulz-Hillenbrand, „große Erleichterungen in die tägliche Arbeit gebracht. Neulich erst habe ich die letzten Exemplare von Mahnbescheidsvordrucken vernichtet. Es ist gar nicht so lange her, dass wir noch diese grünen Formulare verwenden mussten.“ Das Forum selbst beschreibt sie als „erwachsen und noch kommunikativer“ geworden. So fühlten sich, so die Medizinrechtlerin, „nicht nur die Berufsanfänger darin aufgehoben, sondern auch Kollegen, die schon viele Jahre Anwälte“ seien. Die sei ein Verdienst aller, die sich im GFA des FORUMs eingebracht hätten, lobt die Anwältin. Treue für immer Sie ist die akt. Vorsitzende des FORUMs, nicht nur auf dem Papier. Silke lebt diese Funktion. Und wer mit irgendetwas an sie herangetreten ist, lernt ihre Verlässlichkeit und Verbindlichkeit zu schätzen. „Das • Silke Waterschek FORUM ist gewachsen. Man merkt deutlich, wie es an vielen Ecken und Enden rumort, es bewegt sich was, es wird sich eingemischt und mit diskutiert. Das Forum ist deutlich präsenter geworden“ zieht sie ein kurzes Resümee. Auf das FORUM aufmerksam wurde sie durch die AdVoice: „Das war Anfang 2005. Ich fand in einer #1 der früheren Ausgaben der AdVoice etwas zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, las von den Vorteilen des anwaltlichen Versorgungswerkes und dachte mir damals: Na, wenn die so gut Bescheid wissen, kann die Truppe gar nicht so übel sein...“ Bereut hat sie es nicht, dass sie sich so im FORUM engagiert. Auch sie schätzt das Netzwerk, das auch Silke Waterschek auf dem Weg zur erfolgreichen Anwältin geholfen hat. Immerhin ist ihre Kanzlei von einer Wohnzimmerkanzlei zur gut gehenden Einzelkanzlei in der Heilbronner Fußgängerzone herangewachsen. Jungen Kolleginnen und Kollegen rät sie: „Niemals aufgeben! Es lohnt sich! Dieser Beruf ist einer der schönsten überhaupt.“ ADVOICE 01/10 45 Jubiläum FORUM Kennenlernen Teacher of the year Medienrechtlerin in HH seit ‘98.Vorsitzende des FORUM von 1998-2003. Mit der Erfahrung aus einer Großkanzlei und beim Datenschutzbeauftragten in Mecklenburg-Vorpommern hat sich Tanja Irion zwei • Tanja Irion Jahre nach ihrer Anwaltszulassung im Jahr 2000 mit einer eigenen Kanzlei selbstständig gemacht. Die „Selbstständigkeit“ benennt sie als ihre beste berufliche Entscheidung. „Für gute engagierte Kollegen gibt es immer eine Nische“, sagt die langjährige FORUMsvorsitzende, die selbstbewusst ihre Spezialisierung schon im Kanzleinamen „Kanzlei für Medienrecht“ benennt. Inzwischen ist sie Autorin und Lehrbeauftragte. Bei der Handelskammer Hamburg wurde sie „Teacher of the year“ und ist als Prüferin für Medienrecht tätig. „In das FORUM bin ich eingetreten, weil man nicht nur jammern darf, wenn einen die bestehenden Verhältnisse ärgern, sondern sich dann auch konkret engagieren muss. Das FORUM bringt den Austausch unter Kollegen, wichtige Informationen und immer auch ein offenes Ohr oder eine helfende Hand. Ich habe dort viele Freunde gewonnen, aber auch sonst viel gelernt.“ The International Holy Lawyer Anwalt seit 1999. Trainiert inzwischen Juristen für die OSZE in Mazedonien. Holger Hembach ist Strafrechtler. Sofort nach dem Examen hat er sich 1999 selbstständig gemacht und sich von Anfang an be• Holger Hembach wusst auf das Strafrecht konzentriert. Über ein Seminar ist er mit dem internationalen Strafrecht in Berührung gekommen und hat 2004/2005 als Strafverteidiger bei einem Tribunal für die UNO in Timor Leste gearbeitet. Nach einer kurzen Zwischenstation in Deutschland arbeitet er seit 2006 für die OSZE in Mazedonien im Bereich Justizreform, trainiert Juristen und unterstützt bei der Gesetzgebung. Zum FORUM ist er über den denkbar klassischen Weg einer Stellenausschreibung in der AdVoice gekommen, die er um die Jahrtausendwende dann betreut hat. Seine Tipps für junge Kollegen: 1. Spezialisiert Euch! 2. Sucht Kontakte zu Kollegen und vernetzt Euch! 3. Anwälte müssen kommunizieren – arbeitet an Rhetorik und Kommunikationsfähigkeit! 46 ADVOICE 01/10 RA und Solicitor Urs Breitsprecher, FA für Handelsund Gesellschaftsrecht und FA für Steuerrecht. Rom, Montreal, Belfast – wenn das FORUM sich auf internationalem Parkett bewegt, hat garantiert Urs Breit• Urs Breitsprecher sprecher seine Finger im Spiel. Er ist Solicitor und Fachanwalt, vom Einzelanwalt in Bürogemeinschaft mit einem älteren Kollegen in einem Wuppertaler Hinterhaus haben ihn die vergangenen sechs Jahre mit Zwischenstation zum Partner in einer etablierten Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei reifen lassen. Sein Weg: Spezialisierung und Besuch internationaler Konferenzen, gute Kontakte im Ausland, Netzwerke und Wissen. „Es lohnt sich, an einem Ziel festzuhalten und dieses konstant zu verfolgen“, sagt Urs Breitsprecher, seit 2004 Anwalt und im FORUM. „Eine Herausforderung ist es, sich gegenüber Mandanten, Kollegen oder Gerichten zu behaupten. Vor allem wegen meines Alters, aber auch wegen der Größe (Kleine) meiner Kanzlei gab es immer wieder Zweifel an meiner Kompetenz. Weitere Herausforderungen waren mein erster Auftritt als englischer Solicitor vor einem englischen Gericht und die Auseinandersetzungen mit den Kanzleikollegen bei meinem Kanzleiwechsel.“ Den ausführlichen Gründerbericht lest Ihr in der kommenden AdVoice. Jubiläum FORUM AdVoice 01` 2010 Interregio (w) Sie ist Regionalbeauftragte des FORUMs in Bonn und im GFA zuständig für die Regionalbeauftragtenbetreuung. Auf das FORUM wurde sie bereits während ihres Referendariates aufmerksam, • Linda Schwarzer durch eine AdVoice zum Mitnehmen. Für Linda Schwarzer stand schon im Referendariat fest, dass sie Anwältin werden würde. Das ist sie seit nunmehr sechs Jahren. Gerade als Anfängerin lernte sie das FORUM schätzen „Mir persönlich hat es bei den ersten Schritten als Anwältin Sicherheit gegeben“ erinnert sie sich. Dabei kommt ihr auch die Mailingliste in den Sinn, durch die sie nie das Gefühl gehabt habe, allein zu sein – auf einzelanwaltlicher Flur, denn: „Allein kommt man nicht weit.“ „Das FORUM wird 15 Jahre alt, in den letzten fünf Jahren habe ich es selber erlebt und kann sagen, dass die Projekte und Vorhaben immer interessanter werden, das FORUM hat sowohl in der Tiefe als auch in der Breite der Themen zugelegt.“, zieht sie Bilanz. Jungen Kolleginnen und Kollegen rät sie: „Steckt eure Kraft ins Büro, aber Ihr braucht auch einen Ausgleich zum Abschalten, um nicht permanent gedanklich im Büro zu sein. Geht zum FORUMsStammtisch und lernt Kollegen kennen, die genau in derselben Situation wir Ihr sind.“ Ohne M(o)os nix los? Social-Net(ter) Das FORUM ist für Martin Lang genau so ein Socialnetwork wie z. B. Xing oder Facebook. Jeder kennt jeden über fünf Ecken, und wer sich dort engagiert, wird bekannt und profitiert davon. Als er 1996, noch als • Martin Lang Referendar, in das frisch gegründete FORUM eintritt, ist er voller Wissbegier und will alles über den Anwaltsberuf erfahren, was es zu erfahren gab. Deshalb tingelte er, bestaunt und belächelt, durch die ganze Republik, um an den Seminaren teilzunehmen, die die Regionalbeauftragten damals anboten. Er engagiert sich selbst im FORUM und wird 2003 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses. Parallel baut Martin Lang eine Münchner Kanzlei auf und spezialisiert sich auf Familienrecht, Erbrecht und Verkehrsunfälle. Seit 2008 ist der Fachanwalt für Erbrecht, das Familienrecht hat er bleiben lassen. Spezialisierung heißt auch Martin Langs Tipp: „Wer mit einem Bauchladen von Rechtsgebieten nicht genügend Mandanten findet, die einem abnehmen, dass man Experte auf jedem Gebiet ist, der sollte aus dem Bauchladen ein Fachgeschäft machen.“ Heimlicher Preuße Bero B. ist unser Mann in Preußens geheimer Hauptstadt Potsdam. Hier betreibt er inzwischen eine eigene Kanzlei mit Schwerpunkt auf dem Familienrecht. Begonnen hat er als angestellter Anwalt, „ohne wei- • Bero Borutzky tere Perspektiven“, dann Statthalter für zwei Kanzleien in Lübeck und Freyburg. Unterstützung fand er in dieser Zeit durch das FORUM, dem er 2001 beigetreten war. Damals standen Existenzgründung und die Öffnung der Berufsordnung im Vordergrund des FORUMs. Weil auch Bero Borutzky weiß, dass die Schuster immer die schlechtesten Leisten haben, gibt er jungen Kollegen den Tipp, in eigener Sache – ob Job oder privat – niemals auf Verträge zu verzichten. Der junge Rechtsanwalt Andreas Moser (35) hat sich abgemeldet, seinen Beruf nach sieben Jahren an den Nagel gehängt, die Kanzlei geschlossen. Das erklärt er im Juli des vergangenen Jahres auf sei• Andreas Moser ner Website. Er will sich auf seine persönliche Entwicklung konzentrieren und seinen Interessen Literatur, Geschichte, Politik, Philosophie und Reisen nachgehen. Heiraten und eine Familie gründen will er nicht. Darin habe ihn die Arbeit im Familienrecht bestärkt. Seit seiner Jugend hat Moser die Welt abseits der Touristenströme bereist, war in Syrien, Jordanien und Israel, weil er sich selbst ein Bild machen wollte. Von einer Reise in den Iran im Juni 2009 raten ihm Freunde ab – zu gefährlich. Moser wollte die Situation rund um die Proteste gegen die Wahlfälschung im Land beobachten. Er fliegt trotzdem nach Teheran. Dort wird er am Rande einer Demonstration von Polizisten zusammengeschlagen und einen Tag später bei einem Treffen mit einem iranischen Kollegen verhaftet. Moser verschwindet für sechs Tage im Gefängnis. Nur durch enormes Glück kommt er frei und kann das Land verlassen. „Einige Probleme, mit denen ich als Anwalt zu tun hatte, erschienen mir plötzlich kleinlich und ziemlich unwichtig.“, schreibt er. Jetzt, wo er jeden Tag in Freiheit schätze, gebe es einfach noch zu viele Dinge, die er machen möchte und die nicht bis zu seinem Rentenalter in 30 Jahren warten können. ADVOICE 01/10 47 Jubiläum FORUM Programm Vox populi – vox Rindvieh Plädoyer für offensive Imagepflege der Anwälte 15 Jahre FORUM Junge Anwaltschaft Jubiläumsveranstaltung Ellington Hotel Berlin Freitag, 4. Juni 2010 11.00 bis 18.00 Uhr Regionalbeauftragten-Treffen Samstag, 5. Juni 2010 10.00 bis 12.00 Uhr Festakt zum 15-jährigen Jubiläum Musik (Männerwirtschaft, 5 Minuten) Begrüßung durch die Vorsitzende des FORUMs Junge Anwaltschaft RAin Silke Waterschek, Heilbronn Musik Grußworte RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV, Kiel RA Hartmut Kilger, ehem. Präsident des DAV, Tübingen Musik Festvortrag Thomas Troidl / Frank Gladisch Netzwerkcharakter des FORUMs „Du kannst alles werden – nur nicht Advokat“, erklärte sehr bestimmt meine Großmutter, als sich nach dem Abitur für mich die Berufsfrage stellte. Advokaten wüschen schmutzige Wäsche, suhlten sich mit Lust in menschlichen Schwächen, verhülfen mit Rabulistik und rhetorischen Tricks demjenigen zu Platzvorteilen, der sich den besten unter diesen Wortverdrehern in Robe leisten könne. Ob das, was dann vor den Schranken der Gerichte schlussendlich als Urteil herauskomme, wirklich Recht sei, stehe noch sehr in Frage, befindet auch das „gesunde Volksempfinden immer dann besonders gern, wenn es in Strafsachen nicht um kleine Eierdiebe, sondern schwer kriminelle Ganoven, Terroristen, Kinderschänder und sonstige Sittenstrolche geht. „Dass man die auch noch verteidigt“, wundert sich Vox populi mit ihrer Lufthoheit über den Stammtischen und plädiert für den Strick ohne den Umweg über das rechtsstaatliche Ritual von Ankläger, Verteidiger, Richter. Doch Vox populi – vox Rindvieh: Ohne das von Cicero, dem wohl berühmtesten Rechtsanwalt der Antike, kategorisch geforderte „audiatur et altera pars“ kann es kein Recht geben, das – laut Gustav Radbruch – zumindest den „Willen zur Gerechtigkeit“ widerspiegeln muss – auch wenn es die auf Erden in Perfektion wohl nicht gibt. Musik 12.00 bis 13.00 Uhr Empfang des FORUMs 14.00 bis 18.00 Uhr Fortbildungsveranstaltungen 14.00 bis 16.00 Uhr Workshop I: Aktuelle gebührenrechtliche Fragen; RAin / Notarin Edith Kindermann 16.00 bis 18.00 Uhr Workshop II: Medienarbeit für Junganwälte Uwe Wolf Teilnahmebescheinigung nach § 15 FAO über 4 Zeitstunden wird erteilt 19.00 bis 03.00 Uhr Geburtstags-Party in der Kulturbrauerei Berlin - Prenzlauer Berg 48 ADVOICE 01/10 In diesem fein austarierten Equilibrium ist der Anwalt ebenso unverzichtbar wie der Richter. Ohne beide kein Rechtsstaat, der den Namen verdiente. „Quod licet juvi non licet bovi." Und das gilt nicht nur im Strafrecht, sondern natürlich genau so auch im Zivilrecht, wenn es darum geht, streitige Positionen mit den gültigen Rechtsnormen abzugleichen, so, wie es täglich Brot des Anwalts ist. Bei allem Respekt vor dem inzwischen schon legendären ersten Kanzler der zweiten deutschen Demokratie, Konrad Adenauer, war diesem jedenfalls ein deutliches „Einspruch, Euer Ehren!“ entgegen zu halten, als er im Umfeld der „Spiegel-Affäre“, die, Kritiker seines hemdsärmeligen Privatkriegs gegen Rudolf Augstein mit der schlitzohrigen Einlassung zu beschwichtigen versuchte, er achte selbstverständlich das Recht, gleichwohl dürfe man bei dessen Anwendung „nicht so pingelig“ sein. Doch, man muss! Ich hab’s meiner Großmutter in vielen Gesprächen zu erklären versucht und immer wieder darauf verwiesen, welch entscheidende Verantwortung für Recht und Rechtsstaat dabei die Anwälte haben. Bei aller gebotenen Zurückhaltung juristischer Standespolitik ist hier doch mit den Mitteln intelligenter PR ein weites Feld zu beackern. Immer wieder neu. Unsere freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung hat den freiesten und gerechtesten Bürgerstaat geschaffen, den es je in der deutschen Geschichte gab. Sein Fortbestand hängt maßgeblich vom reibungslosen Funktionieren der Justiz ab und das wiederum von deren Akteuren. Anwälte sollten nicht müde werden, das immer wieder zu sagen. Helmut S. Ruppert Foto: Erich Keppler_pixelio.de www.davforum.de Feiern Sie mit! 15 Jahre FORUM Junge Anwaltschaft – Die Jubiläumsfeier. Am 05.06.2010 in Berlin. Im Ellington Hotel und im Palais in der Kulturbrauerei. Weitere Informationen: [email protected] | 030 / 726 153 182 Starthilfe | Fortbildungen | Netzwerk Euer FORUM Länderbeauftragte stellen sich vor Länderbeauftragter RA Robin von Jacobi für Italien Was verbindet Dich mit Italien? Meine Mutter stammt aus der Nähe von Mailand. Italienisch ist meine zweite Muttersprache. Neben einem Auslandsjahr an der Universität Verona im Rahmen des Studiums habe ich auch einen Teil des Referendariats bei einer internationalen Kanzlei in Mailand verbracht. Was sollte ein Anwalt über Italien wissen? Foto: privat Die italienische Rechtspraxis weist im Vergleich zu Deutschland Gemeinsamkeiten, aber auch zum Teil erhebliche Unterschiede auf. So muss etwa beim angerufenen Gericht stets ein so genanntes Wahldomizil begründet werden. Außerhalb des eigenen Kanzleisitzes ist damit die Beauftragung eines Anwalts als Zustellungsbevollmächtigter zwingend erforderlich. Der Grund hierfür liegt darin, dass die (ohnehin sehr seltenen) Mitteilungen des Gerichts ausschließlich über Gerichtsvollzieher innerhalb des Gerichtsbezirks zugestellt werden. Länderbeauftragte RAin Anja Schirmeisen für Großbritannien Was verbindet Dich mit Großbritannien? Nach dem Jurastudium habe ich in Bristol den Master of Laws in European Public Law erworben. In meiner Wahlstation im Referendariat habe ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Umwelt- und Europarecht an der Universität in Bristol gearbeitet. Nach dem Referendariat war ich für ein akademisches Jahr an der Universität in Bristol als Dozentin für Umweltrecht tätig. Was sollte ein Anwalt über Großbritannien wissen? Im Übrigen müssen prozessleitende Verfügungen oder auch Schriftsätze der Gegenseite bei Gericht persönlich erfragt und abgeholt werden. Eine Korrespondenz wie in Deutschland zwischen Gericht und Anwalt gibt es nicht. Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen? Aufgrund meiner Kenntnisse der italienischen Sprache sowie der dortigen Rechtspraxis biete ich zunächst gerne meine persönliche Unterstützung in der Angelegenheit an. Darüber hinaus verfüge ich über ein gutes Netzwerk in Italien ansässiger Rechtsanwälte, welche in der Sache hinzugezogen werden können. [email protected] Rechtsanwalt, der vor dem Gerichtshof plädiert sowie Prozessschriften und andere gerichtsrelevante Schriftstücke entwirft. Die Ausbildung dieser zwei Formen rechtsanwaltlicher Tätigkeit ist recht verschieden. Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen? Wenn Ihr mit Rechtsproblemen im Zusammenhang mit Großbritannien auf mich zukommt, kann ich Euch mit meinen zahlreichen Kontakten zu Rechtsprofessoren und weiteren qualifizierten Engländern weiterhelfen. Außerdem habe ich aufgrund meiner Erfahrungen mit dem englischen Rechtssystem selbst einen guten Überblick über die Rechtslage. [email protected] Das common law System in Großbritannien weist erhebliche Unterschiede zu dem deutschen Rechtssystem auf. Das common law stützt sich nicht auf Gesetze, sondern auf maßgebliche richterliche Urteile (sog. Präzedenzfälle). Rolf Handke_pixelio.de 50 ADVOICE 01/10 In Großbritannien gibt es zwei Arten von Rechtsanwälten: solicitor und barrister. Der solicitor ist vor allem beratend tätig. Der barrister hingegen ist ein Euer FORUM Eine Übersicht aller weltweiten Länderbeauftragten findet Ihr im Internet unter: > www.davforum.de/laenderbeauftragte Länderbeauftragter RA Alexander Kagan für Russland und Weißrussland Was verbindet Dich mit diesen Staaten? Ich bin in Weißrussland geboren und aufgewachsen und kam erst mit 18 Jahren nach Deutschland. Nach dem Studium und Referendariat in Freiburg und Hamburg bin ich seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg tätig. Mit Weißrussland und auch mit Russland verbinden mich noch zahlreiche familiären Kontakte, einige Freundschaften sowie das Interesse an der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder. Was sollte ein Anwalt über diese Länder wissen? Foto: Inessa Podushko_pixelio.de Ich selbst bin bereits seit 2001 in unserem gemeinsamen, interessanten und oftmals sehr kreativen Beruf auf dem Gebiet des Familienrechts, seit 2004 auch als Fachanwältin, tätig. Bereits kurz nach dem Examen hatte ich durch Jurakollegen vom Forum Ich bin Mitglied in der Vereinigung für deutschrussisches Wirtschaftsrecht e. V. und stehe mit meinen Sprachkenntnissen und Kontakten in Russland und Weißrussland gern zur Verfügung. [email protected] NEU stellen sich vor Herzliche Grüße aus der Ruhrstadt Bochum - Teil der Kulturhauptstadt 2010! Als neue Regionalbeauftragte für den Landgerichtsbezirk Bochum freue ich mich, den über 60 frisch gebackenen oder jung gebliebenen Mitgliedern im Forum mit Rat und Tat zur Seite stehen zu dürfen. Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen? In den letzten Jahren zeigt die Republik Belarus verstärkt Interesse an Investoren aus dem In- und Ausland. So hat das Land sechs FWZ (Freie Wirtschaftszonen) eingerichtet, die eine Reihe von Vorteilen für die hier angesiedelten Firmen bieten. Es werden beispielsweise in den ersten fünf Jahren nach Betriebsaufnahme Unternehmensgewinne nicht besteuert und anschließend nur mit 12% statt Regionalbeauftragte Regionalbeauftragte RAin Manuela Lueck für den LG Bezirk Bochum 24% im übrigen Umland. In juristischer Hinsicht ist es interessant zu wissen, dass in Weißrussland Grund und Boden sich ganz überwiegend in staatlichem oder kommunalem Eigentum befindet und die Unternehmen (gleichgültig ob inländische oder aus dem Ausland) grundsätzlich kein Grundeigentum erwerben können. gehört. In Planung meiner Selbstständigkeit war ich froh über die Hilfe und Anregungen, die sich aus den Gesprächen mit anderen Frischlingen beim Stammtisch ergeben haben. Es war immer ein konstruktives, aber auch geselliges Miteinander. Eine Übersicht aller Regionalbeauftragten findet Ihr im Internet unter: > www.davforum.de/469/ Dieser Austausch am regelmäßigen monatlichen Stammtisch wird die Basis der Forumsarbeit bleiben. Hinzu kommen werden Veranstaltungen in Kooperation mit dem Anwaltverein vor Ort. Ich freue mich auf ein lebendiges Netzwerk und den Austausch mit Gleichgesinnten. In diesem Sinne: Glück auf! [email protected] ADVOICE 01/10 51 FORUM Junge Anwaltschaft im DAV Das FORUM ist: Die Stimme der jungen Anwälte. Eine der größten Arbeitsgemeinschaften innerhalb des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Forum bietet: Fortbildungen. Netzwerke. Lobby. Starthilfe. Antworten und Hilfe für den Berufsstart und die ersten Berufsjahre. Eine Mitgliedschaft zahlt sich aus: Vorteile für alle Anwälte, Assessoren und Referendare bis 40 Jahre (Diese Vorteile bietet nur das FORUM Junge Anwaltschaft) Kostenlos: Anwaltsmagazin AdVoice Mit Schwerpunktthemen, Erfahrungsberichten, unterhaltsames und wissenswertes aus der Anwaltschaft, Mitgliederinformationen und natürlich viel Service: Checklisten, Fachanwaltssteckbriefe, Steuerinfos, Tipps zur Haftungsvermeidung u.v.m. Vertretung der Interessen der jungen Anwaltschaft in der Berufspolitik und der anwaltlichen Selbstverwaltung Teilnahme an der Mailingliste Fachliche Unterstützung durch Kollegen, Antworten auf fast jede Frage des Anwaltsalltags, Terminvertretungen, Fällen von Kollegen VORTEILE für alle, die (noch) nicht im DAV sind günstige Konditionen für die Berufshaftpflichtversicherung Mit HDI-Gerling besteht ein Abkommen exklusiv für FORUMsmitglieder mit hohem Sparpotenzial Fortbildung: eigene Seminare und günstigere Konditionen bei anderen Anbietern z.B. Mitglieder-Rabatt teilweise bis zu 50% bei der Deutschen AnwaltsAkademie Netzwerk und Erfahrungsaustausch national Regelmäßige Stammtische in den allen LG-Bezirken. Kontakte zu örtlichen und überörtlichen jungen Kolleginnen und Kollegen. Regionalbeauftragte als Ansprechpartner, die Euch gern vor Ort weiter helfen. Netzwerk international Länderbeauftragte als Ansprechpartner bei grenzüberschreitenden Rechtsproblemen. Kontakte zu internationalen Organisationen junger Anwälte und Mitgliedschaft in der European Young Lawyers Bar Association. Vergünstigte Teilnahme beim Anwaltstag z.B. 2009: 49,00 € statt 89,00 € für DAV-Mitglieder Kostenlos: 11x jährlich das Anwaltsblatt günstige Konditionen des DAV (http://anwaltverein.de/leistungen/rabatte) · Auto & Verkehr: z.B. Sonderboni beim Autokauf, vergünstigte Mietewagen · Hotels: Mitgliederrabatte des DAV in vielen Hotels · Fortbildung/Webdienste: z.B. juris DAV · Kommunikation: Rahmenabkommen für Mobilfunk-Rabatte · Versicherungen: z.B. bei der Krankenversicherung und Altersversorgung Rahmenabkommen für kostenlose Kreditkarten NJW-Abo-Ermäßigung um 22 € jährlich (Referendare erhalten vom Verlag weitere Ermäßigungen) VORAUSSETZUNGEN für eine Mitgliedschaft: Anwältin/Anwalt unter 40 Jahren, Referendare und Assessoren Jährlicher Mitgliedsbeitrag 50,00 € Ermäßigungen auf 25,00 €: 1. bei Eintritt ab Juli eines Jahres 2. für Mitglieder eines dem DAV angeschlossenen Anwaltvereins Beitritt online: www.davforum.de/anmeldung Euer FORUM Mitgliederversammlung des FORUM Junge Anwaltschaft Ich möchte alle Mitglieder des FORUM Junge Anwaltschaft zur Mitgliederversammlung am Freitag, dem 14.05.2010 von 14.00-16.00 Uhr in den Konferenzraum 1 des Eurogress Aachen, Monheimsallee 48, 52062 Aachen, einladen. RAin Silke Waterschek FORUM Junge Anwaltschaft Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Begrüßung Feststellung der Beschlussfähigkeit Genehmigung der Tagesordnung Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung Bericht der Vorsitzenden mit Vorstellung neuer Projekte Bericht des Schatzmeisters Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses Neuwahl der Kassenprüfer Änderung der Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 5 Ziff. 9). Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an RAin Christel Hahne Allgemeine Aussprache und Sonstiges Regionalbeauftragte gesucht! Regionalbeauftragte gesucht! An alle FORUMskolleginnen und -kollegen in den LG-Bezirken Amberg, Bückeburg, Cottbus, Kleve, Landau, Memmingen und Stendal! In diesen Bezirken ist die interessante Position des Regionalbeauftragten nicht oder nur kommissarisch besetzt. Welche engagierten FORUMs-Mitglieder möchten diese Lücken schließen? Der Regionalbeauftragte ist der Ansprechpartner des FORUM Junge Anwaltschaft vor Ort und organisiert in erster Linie den monatlichen Stammtisch zur Vernetzung der Mitglieder im eigenen Landgerichtsbezirk. Als RB bist Du auch die Schnittstelle zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und den Mitgliedern vor Ort und stehst in Kontakt mit den anderen RBs im Bundesgebiet. Das FORUM lebt von der Vernetzung aller Mitglieder, und der Regionalbeauftragte ist ein wichtiges Bindeglied vor Ort. Der Job macht Spaß und bringt jede Menge Kontakte mit sich. Regionalstammtische Alle Termine und Orte für die regionalen Stammtische in den LG-Bezirken findet Ihr unter www.davforum.de/vorort Zum Tod von Dr. Rembert Brieske Wir trauern um Herrn Kollegen Rechtsanwalt und Notar Dr. Rembert Brieske aus Bremen. Herr Dr. Brieske hat sich unermüdlich für die Interessen der jungen Kolleginnen und Kollegen eingesetzt. Bis zuletzt hat er das Forum in vielfacher Hinsicht als Referent oder Autor begleitet und unterstützt. Vor Gründung des Forum junger Anwaltschaft im Jahr 1995 fand eine erste Veranstaltung am 22.04.1994 bis 23.04.1994 im Kurhaus Wiesbaden statt. Das DAV Forum trug damals noch den Namen „Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Erfolg im Anwaltsberuf“. Über 700 Teilnehmer hatten sich seinerzeit angemeldet. Damals leitete und moderierte Herr Kollege Dr. Brieske den Arbeitskreis 1 „Gründung und Einrichtung einer Anwaltspraxis“ ebenso sowie den Arbeitskreis 2 „Unternehmen Anwaltspraxis“. Seit dieser Zeit war Herr Dr. Brieske in feste Institution beim „Start in den Anwaltsberuf“. Seine Freude und seine Leidenschaft für die jungen Anwälte übertrug er auch auf seine Frau, Frau Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, der unser aufrichtiges Beileid gilt. Und wer von uns kennt nicht den DAV Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Herr Dr. Rembert Brieske regelmäßig als Autor mit seiner Erfahrung unterstützte. Berlin: an jedem 3. Montag des Monats um 19.30 Uhr in der Gaststätte „Cum Laude“ (im Salon) in der Universitätsstraße Hamburg: an jedem 1. Montag eines Monats um 19.30 Uhr im Parlament (www.parlamenthamburg.de) Rathausmarkt 1 Frankfurt am Main: an jedem 1. Mittwoch des Monats, 20.00 Uhr in wechselnden Lokalen. mail an [email protected] Dortmund: an jedem 1. Donnerstag im Monat ab 19.30 Uhr im Café Endlos in der Kaiserstraße/Ecke Goebenstraße Düsseldorf: an jedem 2. Mittwoch des Monats um 20.00 Uhr in der Gaststätte Schwan am Burgplatz in der Mühlenstraße 2 Köln: an jedem 1. Mittwoch des Monats ab 19.30 Uhr in Hellers Brauhaus, Roonstraße 33 München: an jedem 1. Mittwoch des Monats ab 19.30 Uhr in der Gaststätte „Marktwirt“ in der Heiliggeiststraße 2 in München (Viktualienmarkt) Schreibt uns ... „Herr Dr. Brieske, wir vermissen Sie.“ Das FORUM Junge Anwaltschaft wird das Gedenken an Herrn Dr. Rembert Brieske immer in Ehren halten. … Euer Lob, Eure Kritik und Eure Anregungen. Die AdVoice lebt von Euch! Infos und Themen, die Euch wichtig sind und natürlich Eure Beiträge schickt Ihr an: > [email protected] ADVOICE 01/10 53 Euer FORUM Mentoring-Projekt in Leipzig gestartet Forum in enger Zusammenarbeit mit Leipziger Anwaltverein Das Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein hat es sich zur Aufgabe gemacht, den neu zur Anwaltschaft hinzugekommenen Kolleginnen und Kollegen, sowie Referendaren eine Möglichkeit zu bieten, sich den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern. Wir Leipziger haben dies zum Anlass genommen, gemeinsam mit dem Leipziger Anwaltverein ein neues Projekt „Mentoring“ ins Leben zu rufen und seit letzten Sommer fleißig an der Umsetzung gefeilt. Als Auftaktveranstaltung haben wir am 22. und 23. Januar 2010 eine Weiterbildung für Junganwälte, angehende Berufsträger und Referendare organisiert und durchgeführt. Ein besonderer Dank geht hierfür auch an die HDI Gerling Geschäftsstelle in Leipzig, die uns kostenfrei ihre Räumlichkeiten und Veranstaltungstechnik zur Verfügung gestellt hat sowie die finanzielle Unterstützung des Forums Junge Anwaltschaft in Form eines Zuschusses. Unserer Einladung sind junge Kolleginnen und Kollegen sowie Assessoren und Referendare zahlreich BVG Leipzig gefolgt. Das umfassende Fortbildungsprogramm zu den Themen: Haftungsfragen-richtig versichert, Gebührenabrechnung nach dem RVG, Büroorganisation und Fristenkontrolle, Kanzleisoftware und Marketing wurde von den Teilnehmern begeistert angenommen und durch eine Abendveranstaltung mit Sektempfang, Buffet und der Lesung „Goethe für Manager, Wie Sie einfach und genial Arbeit und Leben meistern“ abgerundet. Es waren zwei erfolgreiche Veranstaltungstage, die wir aufgrund des großen Zuspruchs wiederholen wollen. Die vielen Gespräche während der Pausen und im lockeren Rahmen der Abendveranstaltung haben gezeigt, dass ein reges Interesse an der Zusammenarbeit, Information und Vernetzung besteht, sich die Arbeit vor Ort lohnt und dankbar angenommen wird. Wir möchten an den Erfolg anknüpfen und das Projekt „Mentoring“ fortsetzen. RAin Yvonne Matthes-Leuschel, RB Leipzig Foto: Erich Westendarp_pixelio.de www.davforum.de Die Stimme junger Anwälte Das FORUM bietet allen m/w Referendaren, Assessoren und Anwälten bis 40 Jahren • Interessenvertretung • Mailingliste • Vergünstigungen • Stammtische • Erfahrungsaustausch Mitgliedsbeiträge € 50,– / 25,– p.a. Informationen zur Mitgliedschaft: www.davforum.de Kontakt: [email protected] | 030 / 72 6152-0 Starthilfe | Fortbildungen | Netzwerk Euer FORUM Muntere Worte Xing-Brett Neujahrsempfang in Celle für Speditionsrecht Zum traditionellen Neujahrsempfang für die im Jahr 2009 zugelassenen Kollegen hatte die Rechtsanwaltskammer Celle am 27. Januar geladen. Rechtsanwältin Inka Pichler ist die neue Ansprechpartnerin des FORUMS für die ARGE Transportund Speditionsrecht. Novum der Veranstaltung: Das FORUM Junge Rechtsanwälte, vertreten durch den Regionalbeauftragten im LG-Bezirk Marc Y. Wandersleben, war ausdrücklich geladen und hatte die Möglichkeit zum Aufstellen eines Werbestandes. Auf Xing gibt es jetzt dazu auch ein „Brett“ für alle interessierten Kollegen: > www.xing.com/net/fja/fachgruppe-transportund-speditionsrecht-448340/ Der Veranstaltungsauftakt erfolgte durch einen Vortrag zum Thema „Steuerliche Fragen für junge Anwälte“ von Herrn Steuerberater Helmut König, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen. Am anschließenden Empfang begrüßte der Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle, Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Remmers, die neu zugelassenen Kollegen mit aufmunternden Worten zu den Unwägbarkeiten des Anwaltsberufes. Sodann begrüßte der Regionalbeauftragte vom FORUM, Kollege Wandersleben, auch die Anwesenden und stellte in gebotener Kürze die vielfältige Arbeit des FORUMs vor. Das FORUM findet Ihr auf Xing unter: > www.xing.com/net/fja Die Spezialistin für Transport- & Speditionsrecht. Foto: privat 9.-10. April 2010 Berlin Existenzgründerforum „Start in den Anwaltsberuf“ für 2010 Anmeldung über: DeutscheAnwaltAkademie Tel.: 030 / 726153-181 [email protected] www.anwaltakademie.de 13.-15. Mai 2010 Deutscher Anwaltstag DAT 2010 und Mitgliederversammlung FORUM Aachen Will man den Erfolg dieser Veranstaltung an den vergriffenen Werbemitteln festmachen, war es ein voller Erfolg. Die Kugelschreiber und die MiniTaschenlampen waren der Renner. Erfreulich war auch festzustellen, dass viele junge Kollegen bereits Mitglied im FORUM sind. Und es besteht Zuversicht, dass die Regionalgruppe weiteren Zulauf hat und schon bald die Marke von 170 Mitgliedern überschreitet. Freitag, 14. Mai 2010 (Tagesordnung Seite 53) 14.00-16.00 Mitgliederversammlung FORUM 16.00-18.00 RB-Veranstaltung 5./6. Juni 2010 15 Jahre FORUM Junge Anwaltschaft Berlin RA Marc Y. Wandersleben, Hannover Neujahrsempfang in Celle. Termine Foto: Marc Wandersleben ZUM VORMERKEN: Schreibt uns! 5.-9. November 2010 Düsseldorf Berichtet für die AdVoice über eure Stammtische, Seminare, Treffen und Veranstaltungen. Alles das, wo das FORUM mitgestaltet hat und eingebunden oder eingeladen war, soll künftig in der Rubrik „FORUM vor Ort“ auch in der AdVoice nachzulesen sein. Denkt an die Fotos! Eure Berichte und Bilder schickt Ihr an: > [email protected] Existenzgründerforum „Start in den Anwaltsberuf“ für 2010 Anmeldung über: DeutscheAnwaltAkademie Tel.: 030 / 726153-181 [email protected] www.anwaltakademie.de ADVOICE 01/10 55 Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser. Wir sorgen dafür, dass Sie gehört werden. Gewinnen müssen Sie. Machen Sie mit beim DAV-Rednerwettstreit! Beim DAV-Rednerwettstreit anlässlich des 61. Deutschen An- Der Sieger erhält die Gelegenheit, seine Rede in der Zentralver- waltstages in Aachen können Sie beweisen, wie gut Sie wirklich anstaltung des Deutschen Anwaltstages vor großem Publikum sind. vorzutragen. Teilnehmen können Anwältinnen und Anwälte bis zur Vollen- Die Themen und die weiteren Teilnahmebedingungen finden Sie dung des 39. Lebensjahres. Es gilt eine Rede zu konzipieren im Internet unter www.anwaltstag.de. und vor einer Jury und Publikum vorzutragen. Zur Wahl stehen drei vorgegebene Themen oder ein von den Teilnehmern selbst Nähere Informationen zur Teilnahme erhalten Sie unter: bestimmtes Thema. Deutscher Anwaltverein, PR-Referat, Littenstraße 11, 10179 Berlin; Tel. (0 30) 72 61 52-1 49, Den besten drei Rednern winken nicht nur Ruhm und Ehre, sondern auch ein attraktives Preisgeld. Wir belohnen Sie: 1. Preis: 2.500 Euro 2. Preis: 1.000 Euro 3. Preis: 500 Euro Anwalt der Anwälte [email protected]. Euer FORUM NEWS Soldan-Gründerpreis Jetzt wieder ausgeschrieben Ende der Internetabzocker? Ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Kostentragung im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme hat das Landgericht Mannheim am 14.01. 2010, Az. 10 S 53/09, gesprochen. Es gab einem Verbraucher Recht, der seine Rechtsanwaltskosten bei der Gegenseite geltend gemacht hatte. Diese betreibt ein Internetportal, in dem Gratissoftware verschiedener Anbieter bereit gehalten wird. Doch in Wirklichkeit führt das „Gratisangebot“ zu einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Die Berufungskammer sah es als erwiesen an, dass ein durchschnittlicher Verbraucher dies nicht erkennen musste. Sie warf dem Portalbetreiber vor, die Missverständlichkeit des eigenen Angebots zu kennen und die Kunden mit Rechnungen zu belasten, deren Begründung fraglich sei. Der vermeintliche Schuldner, der sich dann anwaltlicher Unterstützung bediene, hätte auch, so die Richter, einen Anspruch auf Ersatz der ausgelösten Kosten. Promotionsvermittlung ade! Auch in diesem Jahr schreibt die Hans Soldan GmbH zusammen mit dem DAV/Forum Junge Anwaltschaft sowie der BRAK und der FAZ den Soldan Kanzlei-Gründerpreis aus. Zur Teilnahme aufgefordert sind alle jungen Anwälte/Anwältinnen, die zwischen 2006 und 2008 allein oder gemeinschaftlich den Sprung in die Selbstständigkeit gewagt haben. Prämiert werden Kanzleien mit dem besten Gründungskonzept und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Ergebnissen mit Sachpreisen im Wert von insgesamt 10.000 Euro. Die vollständigen Teilnahmeunterlagen sind bis zum 30. Juni 2010 an folgende Adresse zu senden: Soldan Institut für Anwaltmanagement e. V. Herrn Prof. Dr. Hommerich Stichwort: „Soldan Kanzlei-Gründerpreis“ Am Broich 2 51465 Bergisch-Gladbach Vor dem großen Sprung. Aus der Auswertung von mehr als 2000 Bewerbungen aus vier vergangenen Gründerpreisen hat das Institut einiges an Schlussfolgerungen gezogen. Immer häufiger wird bei den Gründern von Beginn an auf eine eindeutige Spezialisierung gesetzt, wobei diese das gesamte Spektrum der Marktsegmentierung umfasst, von der Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete über bestimmte Zielgruppen und bestimmte Geschäftstypen. Klare Konzepte allerdings reichen nicht aus, um erfolgreich zu sein. Ebenso wichtig ist die Entschlossenheit, eigene Konzepte auch konsequent zu verfolgen. Auffallend ist, dass die erfolgreichen Gründer von Anfang an begreifen, dass sie ihre Spezialisierungen dem Markt mitteilen müssen. Nehme man all dies zusammen, so heiße die Erfolgsformel für junge Gründer in Zeiten eines gesättigten Marktes: „Klarheit und Konsistenz im Handeln“, so Prof. Dr. Hommerich, Direktor des Soldan-Institutes. Foto: S. Hofschlaeger_pixelio.de Das OVG Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2009, Az. 2 KN 906/06, eine Klausel in der Promotionsordnung der Universität Hannover für rechtlich zulässig erklärt, die einen Ausschluss von Promotionskandidaten vorsieht, wenn ein gewerblicher Promotionsvermittler tätig geworden ist. Der Ausschluss decke sich mit dem niedersächsischen Hochschulgesetz und der Verfassung und sei grundsätzlich verhältnismäßig, befand der 2. Senat. Geklagt hatten Rechtsanwälte, die in den Jahren 2000 und 2002 nach Zahlung eines Betrags in Höhe von 20.000,- Euro an einen so genannten Promotionsberater Kontakt zu einem emeritierten Professor der Universität Hannover erhielten. Schreibt uns! Über welche Entscheidungen, die für Anwälte interessant sind, seid Ihr gestolpert? > [email protected] Teilnahme Die Teilnahmeunterlagen können auf der Website > www.soldan.de heruntergeladen oder per Telefon unter der Rufnummmer 0201 8612-360 angefordert werden. ADVOICE 01/10 57 Bücher-FORUM Das Prozessformularbuch ZPO – FamFG – ArbGG Volkert Vorwerk (Hrsg.), 9. Aufl. 2010, 3.056 S., 128,00 EUR, Verlag Dr. Otto Schmidt Mit großem Interesse habe ich die Ankündigung zur Kenntnis genommen, dass eine überarbeitete Auflage des „Vorwerk“ bevorstand. Nun liegt sie vor, und die Erwartungen werden einmal mehr uneingeschränkt erfüllt. Dieser von Richtern und Rechtsanwälten geschriebene „Wälzer“ ist nicht ausschließlich ein Formularbuch, sondern zugleich ein Handbuch für das Zivilprozessrecht. Der Verwender kann sich zuverlässig von der Mandatsanbahnung über das Erkenntnisverfahren bis zur Abrechnung und Vollstreckung umfassend informieren. In drei großen Kapiteln werden der allgemeine Zivilprozess, das Verfahren in Familiensachen und FamFG sowie der Arbeitsgerichtsprozess dargestellt. Mit Schriftsatzmustern wird nicht gegeizt. Praktisch sind jeweils die kosten- und vergütungsrechtlichen Anmerkungen. Alle Formulare sind auf der beiliegenden CD-ROM enthalten. Querverweise auf Rechtsprechung runden das Ganze ab und stellen effektives Arbeiten sicher, weil auf die Darstellung dogmatischer Auseinandersetzungen weitgehend verzichtet wird. Aufgrund diverser Gesetzesänderungen wurde gegenüber der Vorauflage aus 2005 die Darstellung erheblich modifiziert. Die weitestgehende Neuerung brachte das am 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen mit sich. Neben den typischen Ehe- und Familienstreitsachen werden unter anderem Themen wie Gewaltschutz, Betreuungssachen und das Aufgebotsverfahren eingehend und übersichtlich dargestellt. Es wird auch ein Ausblick auf anstehende Änderungen geboten, so etwa zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, das am 1.7.2010 in Kraft treten wird. Auch die jeweiligen Besonderheiten der in diesem Zusammenhang interessierenden materiellen Rechtsgebiete sind in den Erläuterungen umfassend berücksichtigt. Im Kapitel Verkehrsunfall werden etwa die einzelnen möglichen Schadenspositionen und deren Durchsetzung detailliert aufgezeigt. Wenn etwa der Mandant im Streit mit dem Nachbarn liegt, kann man sich über die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen ein Bild machen. Wertvolle Hinweise enthält auch die Fristentabelle. Verkehrsrecht Hartmut Roth (Hrsg.), 2. Aufl. 2009, rund 1.390 S., mit CD-ROM, 118,00 EUR, Nomos Verlag Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug Ulrich Kamann, 2. Aufl., 2008, 928 S., 78,00 EUR, ZAP Verlag (LexisNexis) Das Formularbuch von Roth bietet dem Leser eine umfassende Darstellung des Verkehrsrechts. Die zweite Auflage des Werkes berücksichtigt die Reform des VVG aus dem Jahre 2008. Umfassende Hinweise zur alten und neuen Rechtslage wurden eingearbeitet. Darüber hinaus wurde das Werk um die Kapitel Arbeitsrecht im Verkehrsrecht und Sachverständigenlösungen durch Unfallanalysen erweitert. Die Autoren des Werkes sind Praktiker mit langjähriger Erfahrung im Verkehrsrecht. Dr. Ulrich Kamann hat sich vor dem Hintergrund der Föderalismusreform und des daraus folgenden Schwebezustandes, da noch nicht in allen Bundesländern die neuen Vollzugsgesetze in Kraft getreten sind, sich für eine Neuauflage entschieden. Das Werk gliedert sich in neun Teile. In der Einführung werden insbesondere dem jungen Anwalt zahlreiche Hinweise an die Hand gegeben, wie ein verkehrsrechtliches Mandat abzuwickeln ist. Detailliert ist der Ablauf der Sachbearbeitung geschildert, zahlreiche Musterschriftsätze, die der Korrespondenz zwischen den Beteiligten dienen, können auf der beigefügten CD abgerufen und direkt in die eigene Textverarbeitung aufgenommen werden. Zudem nehmen die Autoren Stellung zu praktischen Marketingstrategien für Verkehrsanwälte und erläutern ausführlich die Gebühren in Verkehrsangelegenheiten. Diese komplexe und praktische Einführung macht das Formularbuch zu einem Muss für den Anfänger im Verkehrsrecht, da solch eine Heranführung an das Mandat mustergültig ist. Der Bereich der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges stellt sich sowohl für den Laien als auch für den rechtlich versierten Rechtsanwalt als eine sehr undurchsichtige und fremde Materie dar. Das Auseinandersetzen mit den Justizvollzugsanstalten kann sich mitunter aufgrund von unübersichtlichen Rechtsmittelzügen, Mischung von straf- und verwaltungsprozessualen Fragen, nicht nachvollziehbaren Zuständigkeitsregelungen und einem Übergewicht der Vollzugsverwaltung als sehr frustrierend darstellen. Hinzu kommt, dass gewisse Themen erst gar nicht im Strafvollzugsgesetz, sondern in zahlreichen Verwaltungsvorschriften oder Verfügungen des Justizministeriums geregelt sind. Auf Grund der umfassenden und übersichtlich gegliederten Darstellung des Verkehrsrechts in den weiteren Kapiteln ist das Werk auch für den Fortgeschritten empfehlenswert. Die weiteren Teile des Buches befassen sich mit der Verkehrsunfallregulierung, dem Versicherungsrecht, dem Arbeitsrecht und den Sozialvorschriften, dem Verkehrsstrafrecht, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Thema Autokauf, Autoleasing und der Autoreparatur, dem Verwaltungsrecht sowie der Rolle des Sachverständigen im Verkehrsrecht. Exemplarisch ist die umfassende Darstellung der zahlreichen Varianten des Mitverschuldens hervorzuheben. Das Werk bietet hierzu eine umfangreiche Urteilssammlung an, die eine schnelle Orientierungshilfe bietet. Fazit: Der „Vorwerk“ ist ein Glanzstück der juristischen Fachliteratur. Er bietet dem Anwalt das Handwerkszeug für die sichere Bearbeitung seiner Mandate. Kaufreue in Bezug auf den „Vorwerk“ wird es nach meiner Überzeugung nicht geben. Fazit: Sowohl dem Neuling im Verkehrsrecht als auch dem langjährigen Praktiker bietet das übersichtlich gegliederte Formularbuch reichlich Informationen und Hinweise zur Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Mandats. 424 Musterschriftsätze – abrufbar von der beigelegten CD – dienen der Formulierungshilfe. Die Anschaffung dieses Fachbuchs kann daher uneingeschränkt empfohlen werden. RA Hans-Peter Weber, Bonn RA und Mediator Jonas Leder, München Der Autor war 28 Jahre lang Richter am Amtsgericht Werl. Nach seiner Pensionierung hat er nunmehr die Seiten gewechselt und ist seit März 2009 als Rechtsanwalt tätig. Das Handbuch gliedert sich inhaltlich in zwei Hauptbereiche, die Strafvollstreckung und den Strafvollzug. Die beiden Hauptbereiche sind jeweils im ABC-Format gegliedert. Das Handbuch ist insgesamt durchgehend mit fortlaufenden Randnummern versehen. In den Texten zu den jeweiligen Begriffen finden sich zahlreiche Querverweise auf anderweitige, im inhaltlichen Zusammenhang stehende Stichworte. Das Werk enthält darüber hinaus zahlreiche Beispiele, Hinweise für die Praxis, Antragsmuster und Kontaktadressen. Durch das ABC-Format ermöglicht das Handbuch einen schnellen Zugriff auf die benötigten Themen und enthält in gut dargestellter Form die wesentlichen Aspekte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung. Durch die vertiefenden Literaturhinweise schafft es für den interessierten Leser entsprechende weitere Recherchemöglichkeiten. Fazit: Das Handbuch ist ein sehr praxistaugliches Arbeitsbuch für den/die auf dem Gebiet der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges tätige/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Die verständlichen und klaren Ausführungen des Autors überzeugen. Das Preis-Leistungsverhältnis ist angemessen. Das Buch ist uneingeschränkt zu empfehlen. Es bleibt zu hoffen, dass das Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug in Anbetracht der Entwicklungen im Strafvollzug regelmäßig aktualisiert wird. RAin Anna Carlius, Bonn 58 ADVOICE 01/10 Bücher-FORUM Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen Diemer/Schoreit/Sonnen, 5. Aufl. 2008, 1.212 S., 98,00 EUR, Verlag C. F. Müller Die völlig neu bearbeitete und erweiterte fünfte Auflage des Jugendgerichtsgesetzes von Diemer/Schoreit/Sonnen bietet als erster Kommentar eine Erläuterung des Jugendgerichtsgesetzes und der neuen Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder in einem Band. Die Bundesanwälte Dr. Herbert Diemer und Dr. Armin Schoreit (a.D.) wirken unter anderem an Standard-Kommentaren zur Strafprozessordnung und zum Strafgesetzbuch mit. Prof. Dr. BerndRüdeger Sonnen ist Hochschullehrer an der Universität Hamburg (em.) und hat an der Entstehung der neuen Jugendstrafvollzugsgesetze wesentlich mitgewirkt. Er ist durch zahlreiche Veröffentlichungen zum Straf- und Strafprozessrecht hervorgetreten und gilt als Spezialist im Bereich des Jugendstrafrechts. Der Kommentar gliedert sich inhaltlich in zwei Hauptbereiche, Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz und Kommentar zu den Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder. Im Anhang bietet das Werk zusätzlich die aktuellen, für den Praktiker wichtigen Texte wie SGB VIII (KJHG), RLJGG, JAVollzO, RiJAVollzO und ein Schema betreffend die Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht. Die Autoren erläutern das Jugendgerichtsgesetz und die Jugendstrafvollzugsgesetze in allen Bereichen umfassend, prägnant, übersichtlich und kompakt. Dadurch ist dieses Werk auf die Bedürfnisse der Praxis sehr gut zugeschnitten und bietet einen schnellen Zugriff auf alle wesentlichen Fragen des Jugendstrafverfahrens und des Jugendstrafvollzuges. Die Kommentierung wird dabei ergänzt durch Teno- rierungsvorschläge, Tabellen und beispielhaften Aufzählungen. Für vertiefende Recherchen enthält das Werk ein umfangreiches Literaturverzeichnis. Die Kommentierung orientiert sich strikt an der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Rechtsprechung und Gesetzgebung befinden sich auf dem Stand vom 01. Januar 2008. Fazit: Dieser Kommentar ist ein sehr praxistaugliches Werk für den/die auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts tätige/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Durch die kompakte und übersichtliche Darstellung ermöglicht dieses Werk eine schnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Das Werk ist auf jeden Fall zu empfehlen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Kommentar weitestgehend auf rechtspolitische Ausführungen und Dispute verzichtet. RAin Anna Carlius, Bonn Kombiangebot Strafverfahren Zivilprozessordnung Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Detlef Burhoff, 5. Aufl. 2009, 2.016 S., mit CD-ROM Handbuch für das strafrechtliche Hauptverfahren Detlef Burhoff, 6. Aufl. 2009, 1.539 S., mit CD-ROM, zusammen: 178,00 EUR, ZAP Verlag (LexisNexis) Ingo Saenger (Hrsg.), 3. Aufl. 2009, 3.088 S., 89,00 EUR, Nomos Verlag Das Kombiangebot Strafverfahren bietet das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das Handbuch für das strafrechtliche Hauptverfahren, bearbeitet von RA Detlef Burhoff, RiOLG d. D. Die Auswirkungen auf das Strafverfahren durch das 2. OpferRRG, das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts und das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ - alle v. 29.07.2009 – sind eingearbeitet. Das TKÜErwG v. 21.11.2007 führte zu Anpassungen in den Texten zu den heimlichen Ermittlungsmaßnahmen. Daher fügte der Autor im Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren etwa die Stichwörter: „Online-Durchsuchung“ mit der Auswertung der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG, Rn. 1186a, „Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Inhaftierung des Beschuldigten“, Rn. 1229a oder „Verdeckter Ermittler, Rechtsmittel“, Rn. 1794b ein. Umfangreich wurden die Stichwörter im Handbuch für das strafrechtliche Hauptverfahren aktualisiert. Positiv hervorzuheben sind die Ausführungen zum Beweisantragsrecht aufgrund der BGH-Rechtsprechung zur Präklusion von Beweisanträgen. Auch führte die neue Absprachereglung im Strafverfahren zu Überarbeitungen und zu neuen Stichwörtern wie „Erörterungen des Standes des Verfahrens“, Rn. 483a und „Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung“, Rn 609a. Einmal mehr zeigt sich auch der Praxiswert des Handbuchs in den gebühren-rechtlichen Erörterungen. Einige Gesetzesänderungen und -novellierungen sind der Grund für die dritte Auflage des Handkommentars Zivilprozessordnung (Hk-ZPO). Große Auswirkungen hat das FGG-Reformgesetz. Das neue FamFG vom 1.9.2009 fasst das bis dahin zersplitterte Familienverfahren mit den rudimentär im FGG geregelten Verfahren zusammen. Weitere Änderungen resultieren aus dem Gesetz zur Änderung des WEG und anderer Gesetze, dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) oder der Verordnung (EG) 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO). Beide Werke folgen der bewährten Systematik. In alphabetischer Ordnung sind die Hauptstichworte erläutert. So ließen sich alle mit dem jeweiligen Stichwort einhergehenden (Rechts-) Fragen darstellen. Das fördert die gezielte Suche nicht zuletzt unter Zeitdruck, etwa in einer laufenden Hauptverhandlung. Hilfreich sind die mit fettgedruckten Begriffen durchzogenen Texte, grau unterlegten und mit erhobenem Zeigefinger versehenen wichtigen Passagen, Checklisten, Formulierungsmuster und Übersichten. Besonders komplexen Stichworten ist das Wichtigste in Kürze vorangestellt. Mehrere Hundert neue Entscheidungen wurden integriert. Nach der bewährten Systematik sind zunächst die Funktionen der Normen dargestellt, gefolgt von den Tatbestandmerkmalen und dem Blick auf die Gebühren- und Kostenfragen. Die beigefügten CD-ROMs umfassen alle Muster, die wichtigsten Checklisten und Übersichten. Fazit: Das Kombiangebot Strafverfahren ist eine exzellente Einheit mit einem bemerkenswerten Fundus für die Verteidigungspraxis. Beide Handbücher richten sich an Strafverteidiger, unabhängig ob Spezialist, Neuling oder gelegentlicher Strafverteidiger. Die neuen Burhoff-Werke bestechen mit hoher Aktualität und sind mit der - auch instanzgerichtlichen - Auswertung der Rechtsprechung eine sehr praktische Arbeitshilfe. Das Autorenteam – bestehend aus Professoren, Richtern und einem Rechtsanwalt – beabsichtigt keine vollständige Behandlung aller Detail- und Streitfragen. Es will das Verständnis für eine sachgerechte Rechtsanwendung in der Rechtsberatungspraxis schärfen und die Weiterentwicklung von Rechtsprechung, Gesetzgebung und Lehre strukturieren. Dazu ist der Hk-ZPO gespickt mit Antrags- und Tenorierungsmustern, Checklisten, Berechnungsbeispielen und Hinweisen auf Konsequenzen bestimmter Vorgehensweisen. Kern des Hk-ZPO sind die Ausführungen zur ZPO. Jede Vorschrift ist erläutert. Es folgen die wesentlichen Auszüge des GVG, FamFG und verschiedener europäischer Verordnungen. Schnell bemerkt der Nutzer, dass der steigende Einfluss Europas auf das Zivilprozessrecht gebührend berücksichtigt ist. Inhaltlich sind die Ausführungen zu den Prozesskosten §§ 91 ff. ZPO, zur Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO, zur Anspruchshäufung § 260 ZPO, zum Versäumnisurteil §§ 330 ff. ZPO, zum Prozessvergleich in der Güteverhandlung § 278 ZPO oder in der Zwangsvollstreckung § 794 ZPO mehr als hilfreich und gelungen kommentiert, während der einstweilige Rechtsschutz knapp gehalten ist. Die Erläuterungen der §§ 284 und 286 ZPO zeigen dem Anwalt einer beweispflichtigen Partei, wie eine Behauptung sachgerecht zu untermauern ist. Fazit: Mit Rechtsstand vom 1.9.2009 vermittelt das Werk Verständnis für prozessuale Regelungen durch die pointierte und eingängige Aufbereitung der neuen Rechtsprechung. Erneut bietet der Hk-ZPO mit seiner umfassenden Kommentierung ein unschlagbares Preis-Leistungs-Verhältnis. Wer mit dem „Saenger“ arbeitet, wird den Nutzen und den Vorteil für die Beratung und Prozessführung nicht mehr missen wollen. RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock ADVOICE 01/10 59 Bücher-FORUM Kommentar zum RDG Michael Kleine-Cosack, 2. Aufl. 2008, 749 S., 59,00 EUR, Verlag C.F. Müller Nachdem sich der Rechtsberatungsmarkt im Wege des Rechtsdienstleistungsgesetzes reformiert und auch für nichtanwaltliche Rechtsberatung geöffnet hat, steht der Anwaltschaft bisher ungewohnte Konkurrenz etwa durch Verbände, Banken oder Architekten gegenüber. Was diese nichtanwaltlichen Berufsgruppen dürfen oder gerade nicht dürfen, wird im Kommentar zum RDG verständlich und praxisnah dargestellt. In einem einführenden Allgemeinen Teil liefert Kleine-Cosack eine rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Darstellung der Thematik. Neben den Wurzeln des Rechtsberatungs-gesetzes im Nationalsozialismus geht der Verfasser pointiert und hart mit der jahrzehntelang kaum erfolgten Aufarbeitung des Gesetzes nach 1945 ins Gericht. Interessant sind auch die Überblicke über die Regelungen des Rechtsdienstleistungsrechts in anderen europäischen Ländern. Von besonders hohem praktischem Nutzen sind im Allgemeinen Teil die Bedeutung der Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz und die Motive für die Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, da diesen – wie Kleine-Cosack bereits im Vorwort hervorhebt – eine erhebliche Auslegungsrelevanz zukommt. Auch die Rechtsfolgen unzulässiger Rechtsdienstleistungen, das Prüfungsschema einer Erlaubnispflicht sowie die abschließenden praktischen Hinweise dürften den Nutzer sehr erfreuen. Die Kommentierung zum Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgt übersichtlich und verständlich. Nach einer einführenden Inhaltsübersicht klärt der Verfasser zunächst Allgemeines, bevor er sich anschließend mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen auseinandersetzt. Kleine-Cosack ist mittlerweile eine Art berufsrechtliche Instanz geworden. Er ist nicht nur einer der bekanntesten Anwälte auf dem Gebiet des Berufsrechts, sondern ist neben einer großen Zahl an Veröffentlichungen auch als Mitherausgeber des Anwaltblatts bekannt. Außerdem ist er als langjähriges Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins sowie dessen Berufsrechtsausschuss auch verbandspolitisch in dieser Thematik sehr engagiert. Fazit: Es gibt mittlerweile einige Kommentare zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Kommentar von Kleine-Cosack dürfte jedoch zu einem, wenn nicht dem maßgebenden Praktiker-Kommentar zum RDG werden. RA Florian Wörtz, Stuttgart 60 ADVOICE 01/10 Medienarbeit für Rechtsanwälte – Ein Handbuch für effektive Kanzlei-PR Uwe Wolff, 1. Aufl. 2010, 182 S., 34,95 EUR, Gabler Verlag Das wichtigste zuerst: das Thema „Medienarbeit“ betrifft jeden. In erster Linie wegen der Mandantengewinnung, aber auch dann, wenn ein Fall ohne eigenes Zutun zur Nachricht wird. Medienarbeit für Rechtsanwälte beginnt mit der Feststellung, dass Anwälte oft „medien-illiterat“ sind, also neben der Medienwelt leben und nicht mittendrin. Daher stellt Wolff zuerst die journalistische Arbeitsweise und die verschiedenen Medien dar, gefolgt vom Erfahrungsbericht eines bloggenden Anwalts und einem Kapitel „Über das Wesen der Nachricht“. Ob ein eigener Fall als Nachricht geeignet ist, kann anhand einer Checkliste mit zwölf Punkten geprüft werden. Interessant ist es z.B., wenn der Fall einzigartig oder sensationell ist, es um viel Geld oder bekannte Personen geht, eine neue Gesetzgebung oder die neue Anwendung alter Gesetze provoziert wird, das Thema emotional anrührend, politisch bedeutend oder für Verbraucher relevant ist. Alle Punkte werden anschaulich erläutert. Dass sich die Prüfung von Fällen auf ihren Nachrichtenwert lohnt, zeigt der Erfahrungsbericht einer Kollegin. Damit die Öffentlichkeit auch von den interessanten Fällen erfährt, wird nun erklärt, wie der Kontakt zu den Medien hergestellt werden kann, wie man eine Pressemitteilung schreibt und wie man sich verhält, wenn die Medien sich melden – einschließlich eines Kapitels über Interviews. Falls der Schreck über das Ergebnis die Freude daran überwiegt, wird im Abschnitt „Der Tag danach“ Hilfe geboten. Thema ist nicht nur, wie man sich gegen falsche Berichte wehrt, sondern auch, wann man das lieber nicht tun sollte. Falls einem der Wirbel zuviel wird, erklärt Wolff die Tätigkeit eines Kommunikationsprofis und woran man ihn erkennt. Im Schlusskapitel stellt er die LitigationPR dar, also die Öffentlichkeitsarbeit während juristischer Auseinandersetzungen. Computer- und Internetrecht Degen/Deister, 1. Aufl. 2009, 297 S., 38,00 EUR, Richard Boorberg Verlag Nach der Angabe im Vorwort ist das Buch "für den anwaltlichen Praktiker und für juristisch und technisch Interessierte" gedacht. Und diesem Anspruch folgend, werden auch die wesentlichen Bereiche des nicht gerade kleinen Rechtsgebietes des Computerund Internetrechts abgedeckt. Dabei versuchen die Autoren alle Themenbereiche etwa gleichstark zu gewichten. Behandelt werden die wesentlichen Aspekte des IT-Vertragsrechts (AGB, E-Commerce, E-Government, OnlineBusiness, Provider-Verträge). Weitere Kapitel behandeln zum Beispiel die Haftung im Internet, das IP-Recht (Urheber-, Markenund Wettbewerbsrecht), Hard- und Softwarerecht, Domainrecht, Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Strafrecht. Beim Umfang des Buches von 297 Seiten wird klar, dass hier kein Abstieg in die Niederungen des Online- und IT-Rechts möglich ist. Das stört aber keineswegs. Denn schnell wird klar, dass das Buch auf die wichtigen Informationen beschränkt ist. Dabei überzeugen die klare Schreibweise und die lesbare Aufmachung mit hervorgehobenen Schlagwörtern und grau unterlegten Kernaussagen. Das Buch ist zum einen nützlich für Kollegen, die einen Einstieg in die Materie suchen. Zum anderen bietet es auch für die tägliche IT-Rechts-Praxis eine Unterstützung, da aufgrund der vielen zitieren Urteile, Aufsätze und vor allem der sehr ausführlichen Fachliteratur zielgenaues Arbeit ermöglicht wird. Daher ist dieses Buch als Ausgangspunkt für eine Recherche empfehlenswert, also quasi als Sprungbrett in die einschlägigen Urteile und Literaturstellen. Fazit: Das Buch ist angenehm locker, mit vielen Beispielen und praxisnah geschrieben. Man merkt, dass Wolff aus der journalistischen Praxis kommt und seine Ansprüche an eine klare Sprache auch für sein Buch gelten. Fazit: Dr. Degen ist selbst als Rechtsanwalt in diesem Bereich tätig, was der Relevanz des Buches für die Anwaltstätigkeit zugute kommt. Prof. Dr. Deister ist Professor für deutsches und internationales Wirtschaftsrecht, Informations- und Kommunikationsrecht. Da das Buch auf dem Stand von November 2008 ist, und die teilweise kursierenden Angaben über eine 2. Auflage 2010 nicht zu stimmen scheinen, ist zu hoffen, dass eine weitere Auflage folgen wird. RA Malte Dedden, Offenburg RA Sebastian Dramburg, LL. M, Berlin Bücher-FORUM Münchener AnwaltsHandbuch Sozialrecht Kommentar zum Familienverfahrensrecht Hermann Plagemann (Hrsg.), 3. Aufl. 2009, 1.583 S., 118,00 EUR, Verlag C.H. Beck Horndasch/Viefhues, 1. Aufl. 2009, 2.193 S., mit CD-ROM, 109,00 EUR, ZAP Verlag (LexisNexis) Schon in der dritten Auflage liegt das Münchener AnwaltsHandbuch Sozialrecht vor. Nicht nur die staatlichen Finanzen, sondern auch der demographische Wandel unserer Gesellschaft zwingen den Gesetzgeber, Reformen in sämtlichen Bereichen des Sozialrechts durchzuführen, so dass mehrere Kapitel des Handbuchs grundlegend überarbeitet oder neu geschrieben wurden. Dabei sind die beteiligten Autoren durch ihre anwaltliche oder richterliche Tätigkeit dem Sozialrecht besonders vertraut. Der Praxiskommentar zum FamFG, herausgegeben und bearbeitet von Dr. K.-Peter Horndasch und Dr. Wolfram Viefhues unter Mitarbeit von namhaften Professoren und Praktikern, berücksichtigt in vollem Umfang die relevante familienrechtliche Gesetzgebung bis zum 1.9.2009. Die Kommentierung folgt der eigenen, neuartigen und ungewohnten Systematik für die Familiensachen und für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dem Kommentar beigefügt ist eine CD-ROM mit Formularen und Textmustern nach der aktuellen Gesetzgebung. Ausweislich des Vorworts soll ein Arbeitsbuch für den Anwaltsalltag geboten werden, in dem die Informationen verknüpft werden, insbesondere von materiellem Recht und seiner praktischen Anwendung im Verwaltungsverfahren, im einstweiligen Rechtsschutz oder im Hauptsacheverfahren. Neben der klaren Strukturierung erfreuen den Leser die verständlichen Ausführungen mit vielen Praxis- und Beratungstipps, Checklisten, Vertrags- und Formulierungsmustern, Aufzählungen und Tabellen. Mit dem Rechtsstand von Anfang 2009 und aufgrund seines Umfangs bietet das Werk einen nahezu unerschöpflichen Fundus, um Einzelprobleme oder größere Sachfragen zu lösen. Gegliedert in zwölf Teile, die selbst in Paragraphen aufgeteilt sind, stellt das Handbuch ausgehend vom sozialrechtlichen Mandat, die Versicherungs- und Beitragspflichten, die Arbeitsförderung, die verschiedenen Sozialversicherungen, die Rehabilitation, das Kinderund Elterngeld, die Sozialhilfe und -recht ausführlich- das Verfahrensrecht dar. Da das Sozialrecht eine äußerst dynamische Materie mit immer neuen Entwicklungen ist, fügten die Autoren die Abschnitte zur Künstlersozialversicherung, zur Betriebsprüfung, zum Wettbewerb im Gesundheitswesen, zu Kooperationen, zum Elterngeld und zu den Einrichtungen der Behindertenhilfe neu ein. Trotz des großen zeitlichen Drucks gelang es, in der dritten Auflage schon, das Gesetz über die Modernisierung der Unfallversicherung, die VersorgungsmedizinVO, das SGB IV-ÄndG, das FamilienleistungsG, das Gesetz über die unterstützte Beschäftigung von Ende 2008 und die Reform der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Fazit: „Der Plagemann“? Im Sozialrecht eine Klasse für sich! Die komplexen Themen und Probleme sind prägnant aufbereitet, so dass ein Arbeitsbuch im besten Sinne gelungen ist. Es dient nicht nur dem Neuling zur Einarbeitung und zur Vertiefung besonderer Fragestellungen. Das Münchener AnwaltsHandbuch Sozialrecht ist allen im Sozialrecht tätigen Juristen sehr zu empfehlen. Die Autoren weisen in der Kommentierung mit grau hinterlegten Praxistipps auf die Neuerungen deutlich und gut hin. Gegliedert ist die Bearbeitung der einzelnen Normen nach einer allgemeinen Einordnung in das neue System, den Voraussetzungen der jeweiligen Norm, dem gerichtlichen Verfahren und den Konsequenzen der Reform. Ebenfalls sorgfältig bearbeitet sind die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die vom neuen FamFG betroffen sind: Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Nachlasssachen und Teilungssachen. Innerhalb der Darstellung findet der Leser gut anzuwendende Formulierungsvorschläge, hervorragend nachzuvollziehende Berechnungsbeispiele und im 2. Teil gelungene Musterschriftsätze mit Verweis auf die CD-ROM. In einem Anhang zu § 76 FamFG wird als Exkurs die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe (sonst PKH) über 49 Seiten anschaulich und leicht verständlich erläutert. Teil drei befasst sich mit den Neuerungen bei Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Sehr gut gegliedert ist dieser Teil nach den einzelnen Verfahren im Familienrecht. Neben den Erläuterungen in Textform sind neue und alte Gebührentatbestände jeweils systematisch als Tabelle gegenübergestellt. Die Anwendung entspricht der eines Handbuchs. Selten sieht der Leser eine so gute Darstellung des Gebührenrechts: der Bearbeiter erläutert anhand treffender Beispiele und weiterer Hinweise die neuen Anwaltsgebühren. Innerhalb der Bearbeitung erklärt er anschaulich die Unterschiede zum früheren Recht. Als Anhang ist dem Werk eine Synopse zum neuen und alten Recht beigefügt. Fazit: Die gelungene Kombination aus Kommentar, Handbuch und Formularsammlung unterstützen den Anwalt optimal bei der praktischen Umsetzung des FamFG bei der täglichen Arbeit. Insbesondere der Formularteil mit direktem Zugriff auf Word-Dateien per CD-ROM ist in der täglichen Praxis unverzichtbar; die Textmuster sind in der anwaltlichen Praxis uneingeschränkt gut verwendbar. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar Troll/Gebel/Jülicher, 38. Aufl. 2009, 2.270 S., 128,00 EUR, Verlag Vahlen Der Loseblatt-Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz liegt aktuell mit der 38. Ergänzungslieferung (Stand 31.07. 2009) vor. Kommentatoren dieses von Dr. Troll, Ministerialrat a. D. begründeten Werkes sind weiterhin Gebel, Vizepräsident des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz a. D. und Dr. Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Gerade in der letzten Zeit ist es in diesem Rechtsgebiet zu einer Vielzahl von Änderungen gekommen. So ist zum 01.01.2009 das Erbschaftsteuerreformgesetz in Kraft getreten und zwischenzeitlich sind hierzu fünf gleich lautende Ländererlasse ergangen. Diese Erlasse werden voraussichtlich die Grundlage der neuen Erbschaftsteuerrichtlinien bilden und sind bereits jetzt mit im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar enthalten. Im „Troll“ wird jeder einzelne Paragraph des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ausführlich besprochen. Nach dem Wortlaut jeder Norm befindet sich jeweils eine Inhaltsübersicht. Schön ist, dass die Verfasser die Literaturhinweise untergliedert auf die jeweils von ihnen kommentierten Absätze der Normen beziehen. Die Literaturrecherche bzw. die weiterführende Lektüre fällt somit deutlich gezielter aus. Im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis jedes einzelnen Paragraphen folgt eine alphabetische Übersicht zu den dort angesprochenen Schlagwörtern. Dieses Inhaltsverzeichnis ist deutlich aktueller als das am Ende des Kommentars befindliche Stichwortverzeichnis. Sucht der Benutzer nämlich nur dort (Stand: April 2003) entgehen ihm zwangsläufig Stichwörter zwischenzeitlich aktualisierter Normen. Hier wäre eine Aktualisierung des gesamten Stichwortverzeichnisses wünschenswert. Positiv hervorzuheben ist, dass die Autoren bei den jeweiligen einzelnen Normen die dazugehörige Rechtsprechung chronologisch angeführt und mit eigenen, praxisrelevanten Anmerkungen versehen haben. Fazit: Für den Anwalt, der sich im Rahmen eines Erb- oder Schenkungsfalls tiefergehend mit dieser Materie befasst, ist „der Troll“ weiterhin ein „Must have“, an dem es kein Vorbeikommen gibt. Auch wenn der Umfang des Werks weit über den eines Handkommentars hinausgeht, ist und bleibt er doch ein unverzichtbares Hilfsmittel für den Praktiker und darf in keiner Kanzleibibliothek fehlen, in der ernsthafte Erbschaftund Schenkungsteuerberatung betrieben wird. RA Andreas Thalmann, Hamburg RAin Ines Müller-Baumgarten, Bielefeld RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock ADVOICE 01/10 61 5. Sold an Kan zleiGründe rpreis mit Sac hpreise n im We 1 0 . 0 0 0 rt von € 5. Soldan Kanzlei-Gründerpreis Durchstarten und gewinnen! Sie haben zwischen 2006 und 2008 mit Erfolg Ihre eigene Kanzlei gegründet? Dann können Sie jetzt gleich noch einmal gewinnen: nämlich den 5. Soldan Kanzlei-Gründerpreis mit Sachpreisen im Wert von 10.000 €. Fordern Sie noch heute die Ausschreibungsunterlagen an: Per Telefon: 0201 8612-360 oder unter soldan.de/gruenderpreis. Einsendeschluss für die Bewerbung ist der 30. Juni 2010. Viel Glück! Autorenverzeichnis Axel Thoenneßen, selbstständiger Rechtsanwalt als geschäftsführender Monika Maria Risch, Berlin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Ver- Gesellschafter der Thoenneßen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz sicherungsrecht ist Vorsitzende der Arge Versicherungsrecht im DAV, in Berlin und Düsseldorf. Er ist FA für Versicherungsrecht, Verkehrsrecht Regionalbeauftragte der Arge Verskehrsrecht für Berlin und Brandenburg, und Medizinrecht. Er ist Vorstandsmitglied im Versorgungswerk NRW Mitglied der Satzungsversammlung, Mitglied des Vorprüfungsausschus- und im DAV. ses FA f. Versicherungsrecht der RAK Berlin. www.axelthoennessen.de [email protected] Assessorin Heike Jahrstorfer ist Produktentwicklerin in der Abteilung Christian Weiß ist Rechtsanwalt in der Kanzlei HOELLER RECHTSANWÄLTE Vermögensschaden-Haftpflicht mit dem Schwerpunkt Pflichtversiche- und dort im Wesentlichen in den Bereichen Forderungsmanagement, In- rungen bei der R+V Versicherung. solvenzrecht und IP tätig. www.ruv.de [email protected] Stefan Swierczyna ist seit sieben Jahren Rechtsanwalt und Partner in Katrin Spelmeyer ist seit 1999 angestellte Rechtsanwältin bei HDI einer Erfurter Kanzleisozietät. Seine Schwerpunkte sind unter anderem Gerling und dort im Bereich Vermögensschadenshaftpflicht und Heil- Kommunalrecht, Staatshaftungs-/Entschädigungsrecht sowie öffent- wesen tätig. liches und privates Baurecht. [email protected] [email protected] Birte Meyer ist seit 4 Jahren bei der Allianz Prozessfinanz GmbH als An- Helmut S. Ruppert war vielfältig als Nachrichten- und Rundfunk- wältin tätig. Dort betreut sie Finanzierungsanfragen. Außerdem ist sie journalist sowie Sachbuchautor tätig. Zuletzt war er Chefredakteur der für die Bereiche Marketing, Vertrieb und Presse zuständig. Katholischen Nachrichten-Agentur (kna). www.allianz-profi.com [email protected] Thorsten Bahnemann war in der Versicherungswirtschaft tätig und ist Yvonne Matthes Leuschel ist selbstständige Rechtsanwältin in Leipzig. seit 2009 Anwalt in Düsseldorf mit den Schwerpunkten internationales Ihre Schwerpunkte sind Sozialrecht, Familienrecht, Mietrecht und all- Verkehrszivil- sowie Versicherungsrecht. Er ist freier Mitarbeiter der gemeines Zivil- und Schadensrecht. Für das FORUM ist sie Regional- Kanzlei Kleinekorte & Kollegen und für das FORUM Ansprechpartner der beauftragte für den LG Leipzig. ARGE Versicherungsrecht im DAV. [email protected] [email protected] Ilona Cosack ist seit zehn Jahren als Beraterin für Rechtsanwälte tätig, Marc Wandersleben ist Wirtschaftsjurist, Rechtsanwalt und Mediator. zuvor hat sie 18 Jahre lang Kanzleien geleitet. Neben einer betriebswirt- Er ist Partner der Kanzlei Brennecke & Partner und Geschäftsführer am schaftlichen Ausbildung sind ihre Fortbildungsschwerpunkte Marketing Standort Hannover. Zudem ist er Regionalbeauftragter des FORUMs für und Management. Für Kammern und Vereine ist sie Referentin zu allen den LG-Bezirk Hannover und seit April 2009 im Vorstand des Rechts- Themen des Anwaltsmanagements. anwalts- und Notarvereins Hannover e. V. [email protected] [email protected] Dominikus Zohner arbeitet als Rhetoriktrainer und Rechtsanwalt in Carolin Ott ist selbstständige Rechtsanwältin in Landshut und führt die München. Er hat sich auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Fachanwaltsbezeichnung für Familienrecht und für Sozialrecht. Sie ist Er ist Gründungsmitglied des Debattierclubs München e. V., Vizemeister RB für den Landgerichtsbezirk Landshut und seit Mai 2009 Mitglied im beim Rednerwettstreit des DAT 2003 und Dozent bei den Salzburger Geschäftsführenden Ausschuss des FORUMs. Dabei betreut sie das Rhetorikgesprächen 2009. Ressort „Seminare und Fortbildung“. [email protected] [email protected] ADVOICE 01/10 63 Service / Das letzte Wort Das letzte Wort Ausgebloggt? Der Kampf des Udo Vetter gegen das DPMA Law blog, Synonym für juristische Informationen, zur Diskussion gestellt und gegenüber der Internetgemeinde als inzwischen etablierte Marke durchgesetzt, so müsste man wenigstens meinen. Weit gefehlt, beschließt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und spricht der bekannten Domain, genauer der seit 2005 eingetragenen Marke des justizkritischen Rechtsanwalts Udo Vetter aus Düsseldorf die erforderliche Unterscheidungskraft ab. Kleiner Exkurs ins Markenrecht: Eine Marke kann nicht in das Markenregister aufgenommen werden, wenn ihr jedwede Unterscheidungskraft zu anderen Marken fehlt. Klingt sehr weit gefasst und abstrakt. Klingt nicht nur so, ist es zunächst auch. Die Rechtsprechung hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff mit Leben gefüllt. Der BGH sagt hierzu: Unterscheidungskraft i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Das bedeutet, dass ein Blick in das Waren- und Dienstleistungsangebot sowie auf den Markennamen und die Adressaten zu werfen ist, um eine Abgrenzung zu konkurrierenden Marken zu bestimmen. Doch da sind auch kritische Stimmen, die in dem bloggenden Anwalt das personifizierte Übel vermuten, hätte Vetter doch im Vorfeld andere Blogs wegen ähnlicher Namen unnötig abgemahnt. Der BGH unterstreicht, dass das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein absolutes Eintragungshindernis darstellt. Allerdings ist hierbei ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167, 278 Tz. 18 – FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 – Marlene-Dietrich-Bildnis). Die verbale Schlacht im Netz ist eröffnet, wie über 50 Einträge auf www.lawblog.de zu der Nachricht in eigener Sache seit ihrer Mitteilung vom 2.2.2010 beweisen. Der Meinungslage ungeachtet denkt Betreiber Vetter bereits über eine Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA nach. Zeugen haben sich auch schon gemeldet, die aussagen wollen, wie groß der Bekanntheitsgrad von law blog sei. Klare Sache, ausgeblogt hat sich's in keinem Fall. Ist eine Marke bereits eingetragen, muss sie auf Antrag gelöscht werden. Ein solcher Antrag lag der Löschung der Marke „law blog“ vor. Am 26.01.2010 hat das DPMA entschieden und auf Antrag von Rechtsanwaltskollegen aus Pforzheim die Marke aus dem Verkehr gezogen. Und „bloggosphärentypisch“ fiel die Reaktion aus, im Gros Entrüstung der Anhänger der Seite, die beinah jeden Rechtsbereich streift. Im Kampf um Law blog ist die verbale Schlacht im Netz entbrannt. RA Patrick Ruppert, Köln Der Schwerpunkt der Juni-Ausgabe der AdVoice beschäftigt sich mit dem Thema: FORSCHUNG. Ihr dürft also wieder auf neuste „Entdeckungen“ gespannt sein. Lasst Euch überraschen! Foto: air_Fotolia.com Ausblick: Schwerpunkt in Heft 2/2010: Forschung Redaktionsschluss: Heft 2/2010 (Juni-Ausgabe), 15. April 2010 Impressum: Redaktion verantwortlich für diese Ausgabe: Stefanie Salzmann, RAin Anke Schiller-Mönch, RA Patrick Ruppert, RA Percy Ehlert / Bildredaktion: Andrea Vollmer / Bücherforum: RA Jens Jenau / Chefredaktion: RA Tobias Sommer Erscheinungsweise: vierteljährlich (März/Juni/September/Dezember) Es gilt die Anzeigenpreisliste 1/2010 Redaktionsanschrift: Redaktion AdVoice, Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel. 030 / 7261520 Anzeigenverwaltung: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos Siegburger Str. 123, 53229 Bonn Tel. 0228 / 97898-10, Fax: 0228 / 97898-20 E-Mail: [email protected] Bezugspreis: 48,00 EUR (inkl. MwSt.) zzgl: Versandkosten für 4 Ausgaben. Einzelheft: 14,50 EUR. Für Mitglieder des FORUMs Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten. / ISSN 1437-3084 Lektorat: Textmanufaktur Ma Parole, www.ma-parole.de Layout/Satz: gudman design weimar, www.gudman.de Druck: Liebeskind Druck, Apolda Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wieder. Wir sind sind wie immer auf Eure Reaktionen, Anregungen und Ideen gespannt. Leserbriefe und Bestellwünsche bitte an: > [email protected] 64 ADVOICE 01/10 AUF DER EINEN SEITE GÜNSTIG. AUF DER ANDEREN EXKLUSIV. DIE PRIVATE GRUPPENVERSICHERUNG FÜR RECHTSANWÄLTE. llversic kostenvo s it e h k n a herung n. EUR/Mo 0 6 , 0 ab 19 Kr ährigen inen 35-j rag für e M 4/3 B f ri mtl. Beit Ta alt nach w n a lt p. a. ts a h ch e Re R Selbstb U E 0 0 6 mit 1. Gestalten Sie als Rechtsanwalt Ihre Gesundheitsvorsorge und die Ihrer Familie jetzt noch effektiver. 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