NutzungsbedingungenNutzungsbedingungen für Keolis

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NutzungsbedingungenNutzungsbedingungen für Keolis
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
der
Keolis Deutschland GmbH & Co. KG
in Hamm- Heessen
- Allgemeiner Teil (NBS – AT)
Stand 11/2009
Die nachstehenden „Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen-Allgemeiner Teil (NBS-AT)“ der
Keolis Deutschland GmbH & Co. KG entsprechen inhaltlich in den wesentlichen Zügen den
Musterbedingungen des VDV (Stand Sept. 2008).
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Inhaltsverzeichnis
Seite
0. Verzeichnis der Abkürzungen
4
1. Zweck und Geltungsbereich
5
2. Allgemeine Zugangsvoraussetzung
2.1 Genehmigung
2.2 Haftpflichtversicherung
2.3 Anforderungen an das Personal, Orts- und Streckenkenntnis
2.4 Anforderungen an die Fahrzeuge
2.5 Sicherheitsleistung
5-8
5-6
6
6-7
7
7-8
3. Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
3.1 Allgemeines
3.2 Grundsätze des Koordinierungsverfahrens
8-9
8
9
4. Nutzungsentgelt
4.1 Bemessungsgrundlage
4.2 Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge
4.3 Umsatzsteuer
4.4 Zahlungsweise
4.5 Aufrechnungsbefugnis
9-10
9
9
9
10
11
5. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
5.1 Grundsätze
5.2 Information zu den vereinbarten Nutzungen
5.3 Störungen in der Betriebsabwicklung
5.4 Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis
5.5 Mitfahrt im Führerraum
5.6 Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur
5.7 Instandhaltungs- und Baumaßnahmen
10-12
10
10-11
11
12
12
12
12
6. Haftung
6.1 Grundsatz
6.2 Mitverschulden
6.3 Haftung der Mitarbeiter
6.4 Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher
6.5 Abweichungen von der vereinbarten Nutzung
13-14
13
13
13
13-14
14
7. Gefahren für die Umwelt
7.1 Grundsatz
7.2 Umweltgefährdende Einwirkungen
7.3 Bodenkontaminationen
7.4 EIU als Zustandsstörer
14-15
14
14
14
15
8. Gegenseitigkeit
15
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0. Verzeichnis der Abkürzungen
ABI.
Abs.
AEG
AT
BGB
BGBI.
BOA
BT
bzw.
e. V.
EBO
EBOA
EIBV
EIU
ESBO
EVU
GGVSE
HPflG
KonVEIV
Nr.
RID
S.
NBS-AT
usw.
VDV
z. B.
Amtsblatt
Absatz
Allgemeines Eisenbahngesetz
Allgemeiner Teil
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesgesetzblatt
Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von
Anschlussbahnen
Besonderer Teil
beziehungsweise
eingetragener Verein
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von
Anschlussbahnen
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für
Schmalspurbahnen
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Haftpflichtgesetz
Konventioneller-Verkehr-EisenbahnInteroperabilitätsverordnung
Nummer
Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter
Seite
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen –
Allgemeiner Teil
und so weiter
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.
zum Beispiel
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1.
Zweck und Geltungsbereich
1.1
Die NBS-AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich
 den diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen und
 die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen.
1.2
Die NBS-AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Keolis
Deutschland GmbH & Co. KG (Keolis Deutschland) und Zugangsberechtigten,die sich
aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen
Leistungen ergibt.
1.3
Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen
beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertragliche Vereinbarung zwischen
den Zugangsberechtigten und Keolis Deutschland.
1.4
Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch
für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb
teilnehmen, ohne EVU zu sein.
1.5
Die NBS-AT erfassen die Nutzung der Serviceeinrichtung durch Eisenbahnfahrzeuge
(Züge, Rangierabteilungen, Fahreinheiten usw.).
2.
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
2.1
Genehmigung
2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage
des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz sämtlicher
behördlicher Genehmigungen ist, die nach den für das EVU geltenden Vorgaben
erforderlich sind. Nachzuweisen sind insbesondere:
 die Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen gemäß § 6
Abs. 3 Nr. 1 AEG,
 die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Genehmigung für das Erbringen
von Eisenbahnverkehrsleistungen,
 die Feststellung der Zugangsberechtigung gem. § 14g AEG,
 die Sicherheitsbescheinigung gemäß. §7a Abs.1 S.1 AEG oder
 die gemäß § 38 Abs.5a AEG fortgeltende Sicherheitsbescheinigung nach § 14
Abs.7 AEG in der bis zum 20.04.2007 geltenden Fassung oder
 die zusätzliche nationale Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 S.1 AEG.
Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versichern, dass
es
 schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teilgenommen hat
oder
 die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die
Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis
erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt.
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2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist der selbständig am
Eisenbahnbetrieb teilnehmende Halter von Eisenbahnfahrzeugen durch Vorlage des
Originales oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz sämtlicher
behördlicher Genehmigungen ist, die nach den für ihn geltenden Vorschriften
erforderlich sind. Nachzuweisen sind insbesondere:
 die Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb gemäß
§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG,
 die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die
selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb,
 die Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 AEG oder
 die gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltende Sicherheitsbescheinigung nach §14
Abs. 7 AEG in der bis zum 20.04.2007 geltenden Fassung oder
 die zusätzliche nationale Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 S. 1 AEG.
Bedarf der Halter keiner Sicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern,
dass er
 schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teilgenommen hat
oder
 die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die
Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis
erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann Keolis
Deutschland die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache
verlangen.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung teilt das EVU Keolis
Deutschland unverzüglich schriftlich mit.
2.2
Haftpflichtversicherung
Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das
Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die
Haftpflichtversicherung
der
Eisenbahnen
(Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung– EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBI. I S. 2101] nach.
Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es Keolis Deutschland
unverzüglich schriftlich an.
2.3
Anforderungen an das Personal, Orts- und Streckenkenntnis
2.3.1 Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss
a. im Anwendungsbereich der Verordnung über die Interoperabilität des
transeuropäischen Eisenbahnsystems (TEIV) die nach dieser Verordnung
geltenden Anforderungen,
b. im Übrigen die Anforderungen der für die jeweilige Eisenbahninfrastruktur
geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA)
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erfüllen und die deutsche Sprache in dem für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen
Umfang in Wort und Schrift beherrschen. Das gilt auch für Betriebspersonal von
Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt
werden.
2.3.2
Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis (z. B.
gemäß VDV-Schrift 753).
2.3.3
Keolis Deutschland vermittelt (selbst oder durch Dritte) dem Personal des EVU vor
seinem Einsatz die erforderliche Orts- und Streckenkenntnis (z. B. gemäß VDVSchrift 755) und stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie kann
hierfür ein von allen EVU gleichermaßen zu erhebendes Entgelt festsetzen. Ist das
EVU hierzu in der Lage, kann es seinem Personal die erforderliche Streckenkenntnis
auch selbst vermitteln.
2.4
Anforderungen an die Fahrzeuge
2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen
a. im Anwendungsbereich der TEIV den nach dieser Verordnung geltenden
Anforderungen,
b. im Übrigen den Anforderungen der für die jeweilige Eisenbahninfrastruktur
geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA)
entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine
Inbetriebnahmegenehmigung gemäß §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle
der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen
Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der
betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. § 1 Abs. 2
Nr. 2 TEIV bleibt unberührt.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den Steuerungs-,
Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel
sein.
2.4.3 Das EVU weist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf
Verlangen von Keolis Deutschland nach.
2.5
Sicherheitsleistungen
2.5.1 Keolis Deutschland macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung
einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Zugangsberechtigten bestehen.
2.5.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten können insbesondere
bestehen
 bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen
Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung,
 bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten
durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes oder
 bei Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
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2.5.3 Angemessen sind monatliche Sicherheitsleistungen in Höhe eines in den
kommenden drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes. Lässt
sich ein für die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtendes
Monatsentgeltes nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den vergangenen drei
Monaten zu entrichtenden durchschnittlichen Monatsentgeltes abzustellen.
2.5.4 Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft
(selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage) erbracht werden.
2.5.5 Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung
Vorauszahlung des zu entrichtenden Entgeltes abwenden.
durch
monatliche
2.5.6 Befindet sich das EVU nach Zahlung der Sicherheitsleistung weiterhin im Verzug und
kommt es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen
Zahlungspflichten nach, so kann Keolis Deutschland sich aus der Sicherheit oder der
Vorauszahlung befriedigen und die Rechte auf Zahlung einer weiteren
Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung geltend machen.
3
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
3.1
Allgemeines
3.1.1 Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe der
vertraglichen Vereinbarungen zulässig.
3.1.2 Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gelten ergänzend zu den gesetzlichen
Bestimmungen die Betriebsvorschriften des EIU. Einschlägige Betriebsvorschriften
sowie weitere notwendige Unterlagen (z. B. Fahrplanunterlagen, Bahnhofsfahrordnungen, Lage- und Abstellpläne) stellt Keolis Deutschland dem EVU gegen
Empfangsbestätigung zur Verfügung. Es kann dabei nur insoweit gesonderten Ersatz
seiner Kosten verlangen, als die Leistungen nicht Teil der Pflichtleistungen von Keolis
Deutschland sind.
3.1.3 Die konkrete Benutzung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach den von Keolis
Deutschland auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mündlich erteilten
betrieblichen Weisungen bzw. erstellten Unterlagen, die dem EVU übergeben worden
sind.
3.2
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens
Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor,
kann Keolis Deutschland im Rahmen des § 10 EIBV mit dem Ziel einer
einvernehmlichen Lösung wie folgt vorgehen:
a.
b.
Keolis Deutschland soll Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen
Zugangsberechtigten zugleich aufnehmen. Alle Betroffenen sind mit gleichem
Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
Keolis Deutschland kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem
Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den
beantragten Nutzungen abweichen. Es muss Verhandlungen mit allen von einem
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c.
Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale
Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
Kommt keine Einigung zustande, gelten vorbehaltlich abweichender Vorgaben im
Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen die Vorgaben des § 10 Abs. 6 EIBV.
4.
Nutzungsentgelt
4.1
Bemessungsgrundlage
4.1.1 Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung
und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze der Keolis
Deutschland GmbH & Co. KG.
4.1.2 Für entgegen vertraglichen Vereinbarungen nicht benutzte Eisenbahninfrastruktur
oder nicht in Anspruch genommene Leistungen kann Keolis Deutschland ein Entgelt
bis zur Höhe des Regelentgeltes verlangen.
4.2
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge
Nach den Entgeltgrundsätzen von Keolis Deutschland eingeräumte Entgeltnachlässe
hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen
für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von
Aufschlägen durch Keolis Deutschland.
4.3
Umsatzsteuer
Die vom Zugangsberechtigten nach den Entgeltgrundsätzen von Keolis Deutschland
zu entrichtenden Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der
jeweils gültigen Höhe berechnet.
4.4
Zahlungsweise
Das zu entrichtende Entgelt hat der Zugangsberechtigte auf seine Kosten
grundsätzlich binnen einer Woche nach Rechnungsstellung auf ein von Keolis
Deutschland zu bestimmendes Konto zu überweisen.
4.5
Aufrechnungsbefugnis
Das EVU kann gegen Forderungen von Keolis Deutschland nur aufrechnen, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
5.1
Grundsätze
5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die
den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt
und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält.
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5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und
unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf
gefährliche Ereignisse.
5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw.
Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche
Entscheidungen in deren Namen zu treffen.
5.2
Information zu den vereinbarten Nutzungen
5.2.1 Keolis Deutschland stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende
Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:
a. den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die
den Fahrweg betreffen und die sich auf den Zugverkehr des EVU beziehen (z. B.
Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des
Fahrwegs),
b. Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit
sie für weitere Dispositionen des Zugangs-berechtigten von Bedeutung sein
können,
5.2.2 Das EVU stellt sicher, dass Keolis Deutschland zumindest über folgende Umstände
rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:
a. die Zusammensetzung des Zuges (Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber
der beantragten Nutzung),
b. etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß
GGVSE/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen),
c. Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,
insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z.B. eingeschränktes
Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen).
5.3
Störungen in der Betriebsabwicklung
5.3.1
Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen von den
vereinbarten Nutzungen sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten (Störungen in der
Betriebsabwicklung) informieren sich Keolis Deutschland und das EVU gegenseitig
und unverzüglich. Keolis Deutschland unterrichtet das EVU umgehend über sich
ergebende betriebliche Auswirkungen auf dessen Nutzungsmöglichkeiten.
5.3.2 Die Vertragsparteien bemühen sich unverzüglich um die Beseitigung der Störung.
5.3.3 Zur Beseitigung der Störung wendet Keolis Deutschland die Regelungen an, die bei
ihr für die betriebliche Verkehrssteuerung bei Störungen gelten. Soweit es sich hierbei
um interne Regelwerke handelt, werden diese dem EVU auf Verlangen gegen
Kostenerstattung zugänglich gemacht.
5.3.4 Zur Beseitigung der Störung kann Keolis Deutschland innerhalb der
Serviceeinrichtung insbesondere die Benutzung einer anderen als der vereinbarten
Eisenbahninfrastruktur vorsehen. Bei Störungen sollen Nutzungen in entsprechender
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Anwendung der gesetzlichen Maßgaben für die Konfliktbewältigung (§ 10 Abs. 6
EIBV) Vorrang eingeräumt werden.
5.3.5 Das
EVU
hat
Störungen
in
der
Betriebsabwicklung,
die
seinem
Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Eisenbahnfahrzeugen),
unverzüglich zu beseitigen. Es hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die
benutzte Serviceeinrichtung nicht über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus in
Anspruch genommen wird (z. B. durch liegen gebliebene Züge). In jedem Falle ist
auch Keolis Deutschland jederzeit berechtigt, die Störung in der Betriebsabwicklung
auf Kosten des Verursachers zu beseitigen (z. B. durch Abschleppen liegen
gebliebener Züge).
5.3.6 Keolis Deutschland hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die ihrem
Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Steuerungs-, Sicherungsund Kommunikationssystemen, Weichenstörungen), unverzüglich zu beseitigen.
5.4
Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis
Keolis Deutschland hat auf ihrem Betriebsgelände das Recht, sich jeder Zeit davon
zu überzeugen, dass das EVU seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Soweit es
zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist,
können dazu legitimierte Personale von Keolis Deutschland Fahrzeuge, Anlagen und
Einrichtungen des EVU betreten und dem Personal des EVU Weisungen erteilen.
Das Personal des EVU hat den Weisungen Folge zu leisten.
5.5
Mitfahrt im Führerraum
5.5.1 Die Keolis Deutschland GmbH & Co. KG bzw. ihre von ihr dazu legitimierten
Personale
dürfen,
um
sich
vom
ordnungsgemäßen
Zustand
der
Eisenbahninfrastruktur überzeugen zu können, nach vorheriger Abstimmung mit den
gemäß Punkt 5.1.3 benannten Personen bzw. Stellen in den Führerräumen der
Fahrzeuge des EVU mitfahren.
5.5.2 Die Mitfahrt erfolgt unentgeltlich,
angemessenes Entgelt verlangt.
sofern
nicht
das
EVU
ausdrücklich
ein
5.6
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur
Keolis Deutschland ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen
und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter
angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern.
Über geplante Änderungen informiert sie die Zugangsberechtigten möglichst
frühzeitig, gegebenenfalls auch fortlaufend. Bestehende vertragliche Verpflichtungen
bleiben unberührt.
5.7
Instandhaltungs- und Baumaßnahmen
5.7.1 Keolis Deutschland kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der
Sicherheit des Betriebes oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden,
jederzeit durchführen. Sämtliche Instandhaltungs- und Baumaßnahmen werden im
Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren so durchgeführt, dass negative
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Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten
werden.
5.7.2 Über geplante Arbeiten, die Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU
haben können, informiert Keolis Deutschland das EVU unverzüglich.
6.
Haftung
Grundsatz
Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die
Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten.
Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit sowie bei großer Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden
nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise
vorhersehbare Schäden. Im Übrigen besteht keine Haftung für mittelbare Schäden.
Im Verhältnis zwischen der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG und EVU wird der
Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden
eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn
einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer
eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sachschäden Dritter oder
Personenschäden zu ersetzen sind. Die Keolis Deutschland GmbH & Co. KG kann im
Besonderen Teil ihrer Nutzungsbedingungen zur Höhe des Haftungsausschlusses
eine abweichende Regelung treffen.
Mitverschulden
§ 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen - § 13 HPflG gelten
entsprechend.
Haftung der Mitarbeiter
Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die
persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff
auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter
Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.
6.4
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher
Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei Keolis Deutschland oder bei
Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn
weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt
folgende Regelung:
a. Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht
beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b. Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der
insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
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c. Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in
dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen
Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt
ergibt.
6.5
Abweichungen von der vereinbarten Nutzung
Abweichungen der vereinbarten Nutzung aufgrund unabwendbarer Ereignisse liegen
im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu Lasten und Gefahr
der im Einzelfall davon beeinträchtigen Vertragspartei, sofern zwischen den Parteien
nichts anderes vereinbart ist.
Dies gilt entsprechend bei solchen Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die
auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden
konnten. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
7.
Gefahren für die Umwelt
Grundsatz
Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen.
Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie
auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen
erfolgen.
Umweltgefährdende Einwirkungen
Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der
Betriebsdurchführung des EVU oder gelangen Wasser gefährdende Stoffe aus dem
vom EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-,
Brand- oder sonstige Gefahren, hat das EVU unverzüglich die nächste besetzte
Betriebstelle der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG zu verständigen. Diese
Meldung lässt die Verantwortlichkeit des EVU für die sofortige Einleitung von Gegenund Rettungsmaßnahmen (z. B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde,
Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine
Räumung von Betriebsanlagen der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG notwendig,
trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.
7.3
Bodenkontaminationen
Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht
worden sind, veranlasst Keolis Deutschland die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher
nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
7.4
EIU als Zustandsstörer
Ist Keolis Deutschland als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden
verpflichtet, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt
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das EVU die der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG entstehenden Kosten. Ist ein
Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
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der
Keolis Deutschland GmbH & Co. KG
in Hamm- Heessen
- Besonderer Teil (NBS – BT)
Stand 12/2010
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1.
Ergänzungen/ Abweichungen zu den NBS AT
1.1
Die folgenden Nutzungsbedingungen (NBS - BT) gelten in Ergänzung der
„Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen – Allgemeiner Teil (NBS – AT)
der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend Keolis Deutschland)
genannt) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit von den Regelungen der NBS AT abgewichen wird, gehen die NBS –BT vor.
1.2
Die NBS – BT regeln die Bedingungen für die Nutzung der Serviceeinrichtungen
der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG in der Eisenbahninfrastruktureinrichtung
in Hamm - Heessen.
1.3
Voraussetzung für den Zugang ist der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 14
(6) AEG (Nutzungsvereinbarung).
1.4
Die NBS – AT und NBS – BT veröffentlicht die Keolis Deutschland im Internet
unter
www.eurobahn.de
Die Internetadresse wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
2.
Beschreibungen der Einrichtungen und Leistungen
2.1
Die Serviceeinrichtung (nachfolgend auch Werkstatt) ist für die Wartung- und
Instandsetzung (Werkstattleistung) sowie Reinigung insbesondere von
elektrischen Triebfahrzeugen modern ausgestattet. Die technische Ausstattung
und die örtlichen Gegebenheiten der Werkstatt ermöglicht aber auch die
Behandlung von Dieseltriebzüge, Diesellokomotiven, E-Lokomotiven, Güterwagen
und Nebenfahrzeuge. Die Hallengleise sind nicht elektrifiziert. Die Bedienung der
Hallengleise erfolgt mit der anschlusseigenen Kleinlokomotive.
Nutzungskonflikte bei der Inanspruchnahme der Serviceeinrichtung werden nach
Punkt 8. behandelt.
2.2
Die in der Werkstatt vorhandenen Einrichtungen sind in dem als Anhang 1
beigefügten Lageplan dargestellt. Der Anschluss kann mit elektrischen
Eisenbahnfahrzeugen (15kV, 162/3 Hz) befahren werden.
Folgende Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen stehen in Hamm- Heessen
zur Verfügung:
 Schienenfahrzeugwerkstatt mit folgenden Einrichtungen:
 Werkstattgleisen (insges. 4 Gleise, Nutzlänge je 91 m)
 Wartungs- und Instandsetzungsstände für Schienenfahrzeuge
 Hebebockanlage (7 Hebepaare je Gleis, 200kN Traglast je Hebebock)
 Dacharbeitsständen (gehobener Zustand)
 Radsatzwaage
 Krananlage (für 13,5 to oder 5 to)
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen – Besonderer Teil Keolis Deutschland GmbH & Co.KG, Sachsenweg 23, 59073 Hamm-Heessen, Tel. 02381 / 9694 311, Fax. 02381 / 9694-397
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 Waschhalle (Standlänge 96 m)
 Außenreinigung Fahrzeug
 WC – Entsorgung und Frischwasserbefüllung
Bei Abgabemengen von über 2000 Litern muss die Anmeldung des Kunden
spätestens drei Werktage vor der jeweiligen Nutzung der Werkstatt schriftlich
vorliegen. Die Bedienung der Tankanlage erfolgt entgeltlich durch Mitarbeiter
der Keolis Deutschland.
 Dieseltankstelle (Kraftstoffvorrat beträgt max. 10.000 Liter); wobei die
Tankanlage keinen Transponder und keine automatisierte Mengenerfassung
besitzt;
 Bremssandversorgung
 Dieselkraftstoffversorgung
Neben der entgeltlichen zur Verfügungstellung der Versorgungs- bzw.
Einrichtungsstationen erfolgt die Bedienung dieser Einrichtungen durch
Mitarbeiter der Keolis Deutschland entgeltlich.
Für regelmäßige Kunden kann der Kunde eine Ersteinweisung ihrer Mitarbeiter für
die Bedienung durch Keolis Deutschland erhalten. Die Einweisung weiterer
Mitarbeiter erfolgt eigenverantwortlich durch den Kunden und auf eigene
Rechnung.
2.3
Die Abstellung von Fahrzeugen ist nur im direkten Zusammenhang mit den in der
Werkstatt zu erbringenden Werkstattleistungen möglich.
2.4
Die Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen sind zu folgenden Betriebszeiten
verfügbar:
 Montag bis Freitag
 außerhalb dieser Zeiten
3.
3.1
07:00 Uhr bis 23:00 Uhr
nach Absprache
Zugangsbedingungen
Der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur Hamm -Heessen der Keolis Deutschland
unterliegt folgenden technischen Zugangsbedingungen:
 Zugelassene Eisenbahnfahrzeuge nach § 32 EBO, § 6(1) / §7(1) TEIV in der
jeweiligen gültigen Fassung
 Achslast max 20 to
3.2
Die Eisenbahninfrastruktur der Keolis Deutschland ist nur über die
Eisenbahninfrastruktur der DB-Netz AG zu erreichen. Die Bedienung des
Anschlusses ist abhängig von den Öffnungszeiten des Stellwerks Hro.
Im Einzelfall kann nach Absprache mit der DB Netz AG eine Anpassung der
Öffnungszeiten der Stellwerke zur Erledigung betrieblicher Belange erfolgen. Die
DB Netz erhebt für erweiterte Öffnungszeiten von Stellwerken ein Entgelt gemäß
ihren Schienennetznutzungsbedingungen. Bei Nutzung außerhalb der oben
genannten Zeiten entstehen der Keolis Deutschland zusätzliche Kosten, die vom
Zugangsberechtigten bzw. Kunden übernommen werden müssen.
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Es gilt die
BEDIENUNGSANWEISUNG FÜR DEN ANSCHLUSS DER SERVICEEINRICHTUNG DER
KEOLIS DEUTSCHLAND GMBH & CO. KG - HAMM- HEESSEN –
in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist unter www.eurobahn.de abrufbar. Die
Bedienungsanweisung kann auf Wunsch bei Keolis Deutschland eingesehen
oder entgeltlich erworben werden.
3.3
Der Antrag für die Benutzung der Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen sowie
Bestellung von Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten bei Keolis Deutschland soll
mindestens die folgenden Angaben enthalten:






Triebfahrzeugtyp,
EBO/TEIV - Zulassung,
Fahrzeuggewicht, Fahrzeuglänge; Radsatzlast
Erfordernis der Gestellung von ortskundigen Mitarbeitern,
Ansprechpersonen, die in der Lage sind, für den Kunden rechtsverbindliche
Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen,
Art und Umfang der gewünschten Nutzung der Serviceeinrichtung
(Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen) und / oder Leistungen;
Die Kontaktadresse lautet:
Keolis Deutschland GmbH & Co.KG
-Leitung WerkstattSachsenweg 23
59073 Hamm - Heessen
 02381 9694 311
Erhält der Zugangsberechtigte ein Angebot auf den Antrag von Keolis
Deutschland, und wird das Angebot schriftlich vom Zugangsberechtigten
bestätigt, erlangt dieser gemäß diesen Bedingungen den Status eines Kunden.
4.
Entgeltgrundsätze
4.1
Für die Nutzung der Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen und die
Inanspruchnahme der Werkstattleistungen gelten die Entgelte aus der jeweils
gültigen Entgeltliste. Diese ist unter www.eurobahn.de abrufbar.
4.2
Das Entgelt für die Nutzung der Werkstattleistungen setzt sich aus den Kosten für
die Belegung eines Werkstattgleises pro Stunde (Stundensatz nach Entgeltliste)
und dem Stundenlohn für das Werkstattpersonal (gem. Qualifikation nach
Entgeltliste) jeweils multipliziert mit der Dauer der Inanspruchnahme zusammen.
Angefangene Stunden werden voll berechnet. Kosten für Ersatzteile, Treib- und
Schmierstoffe werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3
Das Entgelt für die Nutzung der Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen setzt
sich aus den Kosten für die jeweilige Anlage pro Stunde (Stundensatz nach
Entgeltliste) und dem Stundenlohn für das eingesetzte Bedienungspersonal
(Stundensatz nach Entgeltliste) multipliziert mit Dauer der Inanspruchnahme
zusammen. Angefangene Stunden werden voll berechnet.
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4.4
Das Entgelt für die bloße Anmietung bzw. Nutzung von Gleisanlagen oder ggfs.
von anderen Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen erfolgt nach dem
jeweiligen Tagessatzes entsprechend der Entgeltliste multipliziert mit der Dauer
der Inanspruchnahme. Angefangene Tage werden voll berechnet.
4.5
Der Bezug von Strom und Wasser sowie kleine Werkzeuge durch den Kunden ist
bereits pauschaliert in die Preise der Entgeltliste einberechnet.
5.
6.
Stornierungen
5.1
Stornierungen der Auftragsbestätigung müssen in Textform (Fax oder Email)
erfolgen und sind kostenlos, wenn diese mindestens 10 Werktage vorher
Nutzungsbeginn bzw. Leistungsbeginn bei der Werkstatt in Hamm-Heessen
eingehen.
5.2
Bei kurzfristigen Stornierungen durch den Kunden kann Keolis Deutschland zur
Abdeckung des Verwaltungsaufwandes und/oder durch die Vorbestellung
erschwerte anderweitige Vermarktung ein Stornierungsentgelt von 25% des
vereinbarten Auftragsvolumens vom Kunden verlangen.
Notfallmanagement
Für das Notfallmanagement gelten die unter Ziffer 6 der Bedienungsanweisung für
den Anschluss enthaltenen Vorgaben. Im Übrigen gilt das unternehmenseigene
Regelwerk, hier:
HANDBUCH QUALITÄT UND SICHERHEIT (HSQ) MODUL 504
„MELDEN UND BEHANDELN GEFÄHRLICHER EREIGNISSE“
Der Kunde hat sich über den jeweiligen Stand der Vorgaben informiert zu halten. Es
muss jederzeit Ansprechpartner bereithalten und deren aktuelle Kontaktdaten der
Keolis Deutschland zur Verfügung stellen. Die Daten sind mindestens drei Werktage
vor der Inanspruchnahme der Serviceeinrichtung schriftlich mitzuteilen.
7.
Rechnungslegung
Die Rechnungen sind mit Zugang beim Kunden fällig und innerhalb von 15
Werktagen zu begleichen. Es gelten die gültigen Verzugszinsenregelung gemäß §
288 Abs.2 BGB.
Einwendungen gegen Rechnungen sind binnen vier Wochen nach Zugang der
Rechnung beim Kunden schriftlich bei Keolis Deutschland zu erheben, soweit sie
nicht die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Vereinbarungen betreffen. Nicht
rechtzeitig beanstandete Rechnungen gelten als genehmigt.
8.
Kapazitätszuweisung
Liegen Anträge über zeitgleiche, nicht mit einander zu vereinbarende Leistungen vor
und wird keine Einigung erreicht, werden die Anträge nach folgenden Prioritäten
behandelt:
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(a) Anträge, die notwendige Folge von mit einem Betreiber der Schienenwege
vereinbarten Zugtrassen sind,
(b) Anträge des Eigentümers der jeweiligen Wartungs- und anderen technischen
Einrichtungen,
(c) Im Übrigen nach der Dauer und Volumen der beantragten Nutzung.
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen – Besonderer Teil Keolis Deutschland GmbH & Co.KG, Sachsenweg 23, 59073 Hamm-Heessen, Tel. 02381 / 9694 311, Fax. 02381 / 9694-397
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