SPUERKEESS

Transcrição

SPUERKEESS
BCEE
BANQUE ET
CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT
LUXEMBOURG
Place de Metz L-2954 Luxembourg
Tél.:4015-1 Fax:4015-2099
www.bcee.lu
BIC: BCEELULL
R.C.S. Luxembourg B 30775
Allgemeine Vertragsbedingungen
für Zahlungskarten
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Verwendung
von Zahlungskarten auf ZEBRA und axxess UNIF Konten
und anderen Retail Angeboten der Banque et Caisse d'Epargne de l'Etat,
Luxembourg
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER VISA UND/ODER MASTERCARD
1. DEFINITIONEN
2. DIE VORTEILE, DIE EINE KARTE BIETET
3. AUSSTELLUNG DER KARTE
4. JAHRESBEITRAG
5. GÜLTIGKEITSDAUER
6. AUFNAHME UND ÜBERMITTLUNG PERSÖNLICHER DATEN
7. AUSSTELLUNG VON ZWEITKARTEN
8. GETÄTIGTE KARTENTRANSAKTIONEN
9. BEWEIS FÜR DIE MIT DER KARTE DURCHGEFÜHRTEN TRANSAKTIONEN
10. PERSÖNLICHE GEHEIMNUMMER
11. HÖCHSTBETRAG
12. KONTOAUSZUG
13. KARTENKONTO
14. ZAHLUNGSWEISEN
15. UNGEDECKTES KONTO
16. VERLUST ODER DIEBSTAHL
17. AUFZEICHNUNG DER TELEFONGESPRÄCHE
18. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS
18.1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
18.2. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS DURCH DEN INHABER
18.3. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS DURCH DEN EMITTENTEN
19. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN
20. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN BETREFFEND VISA BUSINESS UND MASTERCARD BUSINESS KARTEN
21. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
22. ANNAHMEERKLÄRUNG
II. BEDINGUNGEN FÜR DIE BENUTZUNG DER ZAHLUNGSKARTEN axxess, S-CARD TOP UND DER ANGEBOTENEN SERVICELEISTUNGEN
1. BESCHREIBUNG DER SERVICELEISTUNGEN
2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN / SORGFALLPFLICHTEN
3. BESONDERHEITEN DER axxess-KARTE
3.1 LIMITS DER axxess-KARTEN
4. BESONDERHEITEN DER S-CARD TOP
4.1 LIMITS DER S-CARD TOP
4.1.1 ABHEBUNGEN AN GAA
4.1.2 ZAHLUNGEN AN POS-TERMINALS
5. TRANSAKTIONEN
5.1 AUSFUEHRUNG UND BEWEIS DER TRANSAKTIONEN
5.2 GEBUEHREN
6. ZUSÄTZLICHE S-BANK DIENSTE
6.1 ÜBERWEISUNGEN
6.2 ELEKTRONISCHER ZUGANG ZU SPARPRODUKTEN
7. ÄNDERUNGEN
8. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
2
2
2
2
2
2
2
2
2
3
3
3
3
3
3
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
6
6
6
6
6
6
2465/06.2012
SPUERKEESS
www.bcee.lu
Seite 1 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012
BCEE
BANQUE ET
CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT
LUXEMBOURG
Place de Metz L-2954 Luxembourg
Tél.:4015-1 Fax:4015-2099
www.bcee.lu
BIC: BCEELULL
R.C.S. Luxembourg B 30775
I. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG
DER VISA UND/ODER MASTERCARD
1. DEFINITIONEN
Artikel 1: In den nachfolgenden Vertragsbedingungen ist unter den aufgeführten
Begriffen folgendes zu verstehen:
- VISA und MasterCard , sind die Karten für den privaten Zweck, VISA
BUSINESS und MasterCard BUSINESS, sind die Karten für die professionelle
Nutzung. Sämtliche oben erwähnten Karten werden unter dem Sammelbegriff
"Karte" im Rest des Dokuments zusammengefasst.
- der "Emittent" oder Aussteller ist die Karte ausgebende Finanzinstitution;
- "CETREL" ist die Aktiengesellschaft CETREL, mit Sitz in L-5365
Munsbach, 10, rue Gabriel Lippmann, Tel. (+352) 3 55 66-1 einem
Dienstleistungsunternehmen, dem der Emittent die Verwaltung der Karten
überträgt;
- "Jahresbeitrag", ist die für die Ausstellung der Karte fällige Pauschalgebühr;
- "der Karteninhaber" ist die Person, auf deren Namen die Karte ausgestellt wurde
und die zu ihrer Verwendung berechtigt ist;
- "der Kontoinhaber" ist (sind) die Person(en), die beim Emittenten über ein
individuelles oder gemeinsames laufendes Konto (Girokonto) verfügen, das zur
Begleichung der im Rahmen der Kartenbenutzung getätigten Ausgaben belastet
wird;
- "das Kartenkonto" ist das Konto, das für den Inhaber der Kredietkarte, die von der
CETREL verwaltet wird, zugunsten des Emittenten eröffnet wird und auf dem die
dem Emittenten aufgrund der mit dieser Karte durchgeführten Transaktionen
zustehenden Zahlungsansprüche verbucht werden;
- "der Kontoauszug" ist der Auszug aus dem Kartenkonto, nach dessen Versand der
Inhaber verpflichtet ist, den angewiesenen Betrag zum angegebenen Datum zu
begleichen;
- "Wechselkurs", einer Operation mit Währungsumtausch angewendeter Kurs.
Dieser Kurs besteht aus den Gebühren von VISA, beziehungsweise MasterCard,
(welche u.a. den TagesKurs von VISA, beziehungsweise MasterCard beinhalten) als
auch einer vom Emittenten, gemäss der auf www.bcee.lu veröffentlichten
Bankkartengebührenaufstellung, angewendeter Gebühr ;
- "das Girokonto", oder „laufende Konto“ ist das Bankkonto das zur Begleichung
der im Rahmen der Kredietkartenbenutzung getätigten Ausgaben belastet wird;
- "Telematik-Dienstleistungen", Finanzdienstleistungen per Datenfernübertragung,
die es dem Inhaber ermöglichen, Zahlungen, Käufe und/oder Dienstleistungen per
Datenfernübertragung zu tätigen,
- "Einsatz der Karte", der Einsatz der Karte durch ihren Inhaber erfolgt durch
- Unterzeichnung eines Belegs, der ihm von Händlern und Unternehmen, die
dem VISA- und/oder MasterCard-Netz angeschlossen sind, vorgelegt wird,
oder
- durch die Verwendung der persönlichen Geheimnummer, welche die
Transaktion ebenfalls bestätigt, als auch durch die Mitteilung der
Kartennummer durch den Inhaber, im Rahmen von TelematikDienstleistungen.
- "der Händler" ist die Person, die mit der VISA-Karte bzw. MasterCard
abgewickelte Transaktionen annehmen darf.
2465/06.2012
2. DIE VORTEILE, DIE EINE KARTE BIETET
Artikel 2: (1) Die Karte bietet ihrem Inhaber die Möglichkeit, Produkte und
Dienstleistungen zu erwerben, die von Händlern und Unternehmen angeboten
werden, die dem VISA- und/oder MasterCard-Netz angeschlossen sind, und zwar
nach Vorlage der Karte und
a) Unterzeichnung eines Belegs, der ihm vom angeschlossenen Händler oder
Unternehmen vorgelegt wird oder
b) durch die Verwendung der persönlichen Geheimnummer, wodurch die
Transaktion ebenfalls bestätigt wird.
(2) Ferner hat der Karteninhaber die Möglichkeit, nach Vorlage der Karte und
Unterzeichnung des Belegs oder unter Verwendung seiner persönlichen
Geheimnummer Bargeld bei gewissen Filialen oder Geldautomaten in Luxemburg
sowie im Ausland abzuheben.
(3) Die Karte ermöglicht es dem Inhaber des weiteren, im Rahmen von TelematikDienstleistungen, durch Mitteilung der Kartennummer, Produkte und
Dienstleistungen zu erwerben, die von Händlern und Unternehmen angeboten
werden, die dem VISA- und/oder MasterCard-Netz angeschlossen sind.
(4) Die obenstehenden Funktionen können sich jederzeit ändern.
Artikel 3: Der Emittent bzw. CETREL sind nicht für die Irrtümer von
angeschlossenen Händlern oder Unternehmen verantwortlich.
Insbesondere übernehmen sie keinerlei Verantwortung für den Fall, dass ein
Händler oder Unternehmen sich weigert, die Karte als Zahlungsmittel zu
akzeptieren.
3. AUSSTELLUNG DER KARTE
Artikel 4: (1) Der Emittent stellt denjenigen Personen eine Karte aus, die sie
beantragen und die seine Zustimmung finden. Die Zustellung der Karte kann über
den Postweg erfolgen. Die Übermittlung der PIN's geschieht dann per separater
Post.
Die Karte ist persönlich und nicht übertragbar. Die Karte ist vom Inhaber
unmittelbar nach Erhalt auf der Rückseite zu unterzeichnen. Damit geht sie in die
Allgemeine Vertragsbedingungen
für Zahlungskarten
Obhut des Karteninhabers über, der somit das Recht erhält, sie gemäß den während
der Benutzung geltenden Vertragsbestimmungen zu benutzen.
(2) Die Karte bleibt Eigentum des Emittenten.
4. JAHRESBEITRAG
Artikel 5: Bei Ausstellung der Karte wird ein Jahresbeitrag fällig, der dem
Karteninhaber mitgeteilt wird. Dieser Jahresbeitrag wird vom Girokonto abgebucht.
5. GÜLTIGKEITSDAUER
Artikel 6: Die Karte ist bis zum letzten Tag des darauf abgedruckten Monates und
Jahres gültig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte wird dem Karteninhaber
eine neue Karte ausgehändigt, es sei denn, der Emittent lehnt dies ab, bzw. der
Karten- oder Kontoinhaber hat dem Emittenten zwei Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer schriftlich seinen Verzicht auf eine neue Karte erklärt. Der
Karteninhaber hat die Karte nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.
6. AUFNAHME UND ÜBERMITTLUNG PERSÖNLICHER DATEN
Artikel 7: (1) Die CETREL ist berechtigt, die persönlichen Daten des
Karteninhabers stellvertretend für die Bank und den Karteninhaber zu verwalten.
Um den reibungslosen Einsatz der Kreditkarte innerhalb des Netzes zu
gewährleisten, gestattet der Karten- und Kontoinhaber dem Kartenherausgeber und
der CETREL, Dritten, d.h. der Lizenzgesellschaft (VISA/MasterCard) und deren
angegliederten Gesellschaften, allen Banken und Händlern, die Vertragspartnern die
sich an dem internationalen Zahlungssystems VISA/MasterCard beteiligen, den
Kartenherstellern und den Kartenprägeunternehmen sowie den internationalen
Kompensations- und Genehmigungsstellen, persönliche Daten über den Karten- und
Kontoinhaber sowie den zugebilligten Verfügungsrahmen der Kreditkarte zu
übermitteln, soweit die Bereitstellung dieser Daten notwendig erscheint.
(2) Der Emittent ist dazu berechtigt, jegliche persönliche und finanzielle Daten, die
der Antragsteller angegeben hat, zu überprüfen.
(3) Bei Verwendung der Karte durch den Karteninhaber erteilt der Karteninhaber
automatisch seine Vollmacht und Zustimmung in Bezug auf folgende Punkte: (I)
Sammlung, Archivierung und Weitergabe von Identifizierungsangaben und
Kontostandsangaben mit allen Mitteln, die zum Erhalt der entsprechenden
Transaktionsbelege und Kontoauszüge für den Emittenten notwendig sind; (II)
Bereitstellung und Überweisung an die Beteiligten und Betreiber des
Zahlungsnetzes für die Kreditkarte; (III) Archivierung der Angaben und Daten
durch die Beteiligten und Betreiber des Zahlungsnetzes für die Kreditkarte; (IV)
Einhaltung der Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Datenweitergabe durch
die Beteiligten und Betreiber des Zahlungsnetzes für die Kreditkarte, denen sie
unterworfen sind.
(4) Der Emittent und CETREL haften in keinem Fall bei Verlust von Daten, die
über das Zahlungsnetz für die Kreditkarte übertragen wurden; eine Ausnahme bildet
hier die schwere Fahrlässigkeit. Der Emittent und CETREL haften nicht für
Datenverluste auf den Auszügen, z.B. Kontostand oder Kontonummer. Es obliegt
dem Karteninhaber sicherzustellen, dass keine Angaben verloren gehen.
7. AUSSTELLUNG VON ZWEITKARTEN
Artikel 8: - Karten für den privaten Zweck :
Auf Antrag des Kontoinhabers kann der Emittent Zusatzkarten an andere Personen
aushändigen, die dann berechtigt sind, diese Karten zu benutzen, wobei das
laufende Konto des Kontoinhabers belastet wird. In diesem Fall ermächtigt der
Kontoinhaber den Emittenten, die Auszüge der Kartenkonten den Karteninhabern
zuzusenden. Der Kontoinhaber kann, auf Anfrage und gegen Gebühr, ein Duplikat
des an den Karteninhaber zugesandten Kontoauszugs erhalten.
-Karten für die professionelle Nutzung :
Die für den Erhalt der Kontoauszüge berechtigte Person erhält einen globalen
Kontoauszug und, insofern verlangt, zusätzlich einen individuellen Kontoauszug
pro Karteninhaber. Diese Kontoauszüge werden an die professionelle Adresse
geschickt.
8. GETÄTIGTE KARTENTRANSAKTIONEN
Artikel 9: (1) Wann immer die Karte benutzt wird, um Einkäufe zu tätigen,
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder Bargeld abzuheben, muss der
Karteninhaber einen Verkaufs- oder Auszahlungsbeleg unterzeichnen.
(2) Die Unterschrift des Karteninhabers kann durch die Verwendung einer
persönlichen Geheimnummer oder, im Rahmen von Telematik-Dienstleistungen,
durch die Mitteilung der Kartennummer ersetzt werden.
(3) Wird eine automatisierte Zahlungsweise mit gleichzeitiger Benutzung der
persönlichen Geheimnummer gewählt, gelten die registrierten Daten als Beweis für
die Transaktion. Der von einem Automaten ausgestellte Beleg dient lediglich der
Information des Karteninhabers.
Artikel 10: (1) Durch die Mitteilung der Kartennummer im Rahmen von
Telematik-Dienstleistungen, durch die Unterzeichnung des Belegs oder durch die
Verwendung der persönlichen Geheimnummer erkennt der Karteninhaber an, dass
der Händler oder das Finanzinstitut das ihm Bargeld ausgehändigt hat,
Zahlungsansprüche gegen ihn hat.
Die Forderung wird von den Gesellschaften VISALUX S.C. oder EUROPAY
Luxembourg S.C. bzw. von jeglicher Gesellschaft erworben, die an die Stelle der
beiden genannten Gesellschaften treten kann und die über eine Lizenz für die
betreffenden Karten verfügt. Diese leisten die Zahlungen zugunsten des Händlers
Seite 2 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012
BCEE
BANQUE ET
CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT
LUXEMBOURG
Place de Metz L-2954 Luxembourg
Tél.:4015-1 Fax:4015-2099
www.bcee.lu
BIC: BCEELULL
R.C.S. Luxembourg B 30775
oder Finanzinstituts. Der Aussteller erwirbt den Zahlungsanspruch durch
Begleichung der Forderung gegenüber dem jeweiligen Lizenzunternehmen.
(2) Der Kontoinhaber erteilt dem Emittenten die unwiderrufliche Vollmacht, sein
laufendes Konto mit allen Beträgen zu belasten, die aus den sich aufgrund der
Benutzung der Karte getätigten Transaktionen ergeben, bzw. aus den genannten
allgemeinen Vertragsbedingungen hervorgehen. Falls das Kartenkonto beim
Versand des Kontoauszugs ein Guthaben aufweist, wird dieses Guthaben
automatisch auf das Girokonto überwiesen. Das auf dem Kontoauszug angegebene
Überweisungsdatum entspricht dem Eingangszeitpunkt des Zahlungsauftrags.
(3) Jeder Karteninhaber ist unteilbar und solidarisch mit dem Kontoinhaber für die
Zahlungsforderungen verantwortlich, die sich aus der Benutzung der Karte ergeben,
auch wenn diese missbräuchlich erfolgt, unter Vorbehalt der unter Artikel 18
genannten Bedingungen oder gemäß den allgemeinen Vertragsbedingungen.
(4) Der Karteninhaber kann weder die Zahlung der Forderungen verweigern, die
sich aus Belegen ergeben, die seine Unterschrift tragen, oder die auf die
Verwendung der persönlichen Geheimnummer zurückgehen, noch die Zahlungen,
welche durch Mitteilung der Kartennummer, im Rahmen von TelematikDienstleistungen, erfolgen. Sollte der Beleg nicht ordnungsgemäß vom
Karteninhaber unterschrieben worden sein, sind dieser sowie der Kontoinhaber
dennoch unteilbar und solidarisch verpflichtet, die Zahlungsforderungen zu leisten,
die auf dem Kartenkonto aufgrund des mit Hilfe der Karte ausgestellten Belegs
verbucht werden.
(5) Der Emittent haftet nicht für Streitfälle zwischen dem Karteninhaber und dem
Vertragshändler oder -unternehmer. Etwaige Differenzen entbinden den
Kontoinhaber nicht von seiner Pflicht, die Zahlungsforderungen zu leisten, die der
Emittent aufgrund der Verwendung der Karte gegen ihn erhebt.
(6) Der auf einem Gutschriftsbeleg vermerkte Betrag, der gegebenenfalls vom
Händler unterzeichnet wird, wird dem Kartenkonto des Karteninhabers
gutgeschrieben.
9. BEWEIS FÜR DIE MIT DER KARTE DURCHGEFÜHRTEN
TRANSAKTIONEN
Artikel 11: (1) Der Einsatz der Karte mit der persönlichen Geheimnummer stellt
unabhängig vom Betrag den Beweis dar, dass vom Karteninhaber an den Emittenten
eine Anweisung zur Belastung seines Kartenkontos in Höhe des Betrags der
Transaktion erging, dieser Vorgang entspricht einer schriftlichen Anweisung des
Karteninhabers. Der Karteninhaber kann keinen Widerspruch gegen die Belastung
seines Kartenkontos durch den Emittenten mit dem Transaktionsbetrag, der durch
Einsatz der Karte mit der persönlichen Geheimnummer angegeben wurde, erheben.
(2) Der Einsatz der Karte durch die Mitteilung der Kartennummer, im Rahmen von
Telematik-Dienstleistungen, stellt unabhängig vom Betrag den Beweis dar, dass
vom Karteninhaber eine Anweisung an den Emittenten zur Belastung seines
Kartenkontos in Höhe des Betrags der Transaktion erging. Dieser Vorgang
entspricht einer schriftlichen Anweisung des Karteninhabers. Der Karteninhaber
kann keinen Widerspruch gegen die Belastung seines Kartenkontos durch den
Emittenten mit dem Transaktionsbetrag, der durch Einsatz der Karte mittels
Mitteilung der Kartennummer erfolgte, erheben.
(3) Die Parteien erklären sich einverstanden, die Bestimmungen des Artikels 1341
des Code Civil bei einem Streitfall auszuschließen und den Beweis der Operationen
anhand von allen rechtlich zulässigen Mitteln des Handelsrechts einschließlich
Zeugen und Geständnissen zuzulassen. Die elektronischen Registrierungen der
Operationen von CETREL/Emittent stellen einen ausreichenden Beweis für die
Transaktionen dar und haben dieselbe Beweiskraft wie ein Schriftstück.
2465/06.2012
10. PERSÖNLICHE GEHEIMNUMMER
Artikel 12: Die Geheimnummer wird dem Karteninhaber auf einem Druckblatt
übermittelt, auf dem die Nummer freigerubbelt werden muss. Nachdem der
Karteninhaber sich die Geheimnummer eingeprägt hat, ist das Druckblatt
unverzüglich zu vernichten. Die Geheimnummer ist persönlich und nicht
übertragbar. Der Karteninhaber ist für die absolute Geheimhaltung verantwortlich:
die Nummer darf weder auf die Karte oder auf ein Schriftstück notiert werden das
mit derselben aufbewahrt wird oder Dritten zugänglich ist, noch Dritten mitgeteilt
werden. Der Karteninhaber kann die persönliche Geheimnummer im Rahmen des
oben beschriebenen Verfahrens jederzeit ändern.
11. HÖCHSTBETRAG
Artikel 13: (1) Der Karteninhaber ist nicht berechtigt, den vom Emittenten
zugebilligten Höchstbetrag zu überschreiten, der dem Karteninhaber oder
Kontoinhaber mitgeteilt wurde.
(2) Der Emittent hält sich das Recht vor den Gebrauch der Karte in begründeten
Fällen teilweise oder integral auszusetzen, u.a. :
- wenn die Konten des Kontoinhabers geschlossen oder blockiert wurden;
- es sich herausstellt dass der Konto- oder Karteninhaber seine gesetzlichen,
ordnungsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der
angebotenen Dienste nicht beachtet;
- um die Interessen des Konto- oder Karteninhabers oder des Emittenten zu
wahren;
- wenn der Konto- oder Karteninhaber den Emittent von einem (möglichen)
Missbrauch oder unerlaubten Gebrauch der angebotenen Dienste informiert;
- während der Kündigungsfrist;
Allgemeine Vertragsbedingungen
für Zahlungskarten
- wenn ein Betrug oder ein Missbrauch seitens des Konto- oder Karteninhabers
festgestellt wurde oder wenn starke Vermutungen von Betrug oder Missbrauch
bestehen;
- auf Anfrage einer gerichtlichen Behörde.
Der Emittent informiert den Kontoinhaber und/oder den Karteninhaber über die
angebrachten Kommunikationswege.
12. KONTOAUSZUG
Artikel 14: (1) Dem Karteninhaber wird mindestens einmal monatlich ein
Kontoauszug zugesandt. Dieser Kontoauszug listet alle Transaktionen auf, die der
Kontoinhaber mit der Karte getätigt hat ; Berechnungsgrundlage sind die Belege,
die der CETREL seit dem letzten Kontoauszug zugegangen sind. Der Kontoauszug
enthält zudem alle Einzelheiten über die Gebühren.
(2) Der Karteninhaber kann die Erstattung einer mittels der Karte ausgeführten und
vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsvorgangs
verlangen, insofern :
- es sich nicht um eine VISA BUSINESS oder MasterCard BUSINESS handelt;
- der Zahlungsvorgang autorisiert war und bei der Autorisierung der genaue Betrag
der Zahlung nicht angegeben wurde ;
- der Betrag der Zahlung, den Betrag übersteigt den der Konto- oder Karteninhaber
entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bestimmungen der
vorliegenden allgemeinen Geschäftsbestimmungen und den jeweiligen Umständen
des Einzelfalls vernünftig hätte erwarten können ;
- der Konto- oder Karteninhaber die Zustimmung zur Durchführung des
Zahlungsvorgangs nicht unmittelbar an die Bank gegeben hat und diese
Zustimmung nicht auf Grund von dem Inhaber vier Wochen vor dem
Fälligkeitstermin zugänglich gemachten Informationen, gegeben wurde ;
- die Anfrage auf Erstattung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der
Belastung des betreffenden Geldbetrags bei dem Emittenten eingegangen ist.
(3) Der Karteninhaber kann die im Auszug aufgeführten Transaktionen nur gemäss
den betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Emittenten beanstanden.
(4) Die Kontoauszüge für die Zusatzkarten werden den Karteninhabern zugesandt,
es sei denn, der Kontoinhaber wünscht eine andere Regelung. Der Karteninhaber
teilt dem Emittenten oder der CETREL jede Änderung des Wohnorts oder der
Anschrift mit, an die der Auszug geschickt werden soll.
Bei einer Karte für professionelle Nutzung wird ein globaler Kontoauszug und,
gegebenenfalls, auch noch individuelle Kontoauszüge ausgestellt. Diese
Kontoauszüge werden automatisch an die vom Kontoinhaber angegebene Adresse
geschickt.
13. KARTENKONTO
Artikel 15: (1) Der Beitrag, der sich aus allen Verkaufsbelegen oder
Barabhebungen zusammensetzt, die mit der Karte vorgenommen wurden, wird auf
dem Kartenkonto des Inhabers abgebucht.
(2) Ferner werden die Sollzinsen und Gebühren von diesem Konto abgebucht.
(3) Dem Konto gutgeschrieben werden:
- die zusätzlichen Einzahlungen,
- die sonstigen Gutschriften.
(4) Was das Abheben von Bargeld anbelangt, so werden in dem Kontoauszug neben
dem abgehobenen Betrag auch die Verwaltungskosten sowie die Gebühren
aufgeführt, die dem Emittenten von dem Finanzinstitut, das die Auszahlung
vorgenommen hat, in Rechnung gestellt werden.
(5) Die in ausländischen Währungen durchgeführten Transaktionen werden von der
Institution, die mit dem internationalen Clearing der verschiedenen Kartensysteme
beauftragt ist, zu dem am Abwicklungstag der Transaktionen bei der
Clearinggesellschaft geltenden Tageskurs in Euro umgerechnet. Ferner wird auf
dem geltenden Wechselkurs, gemäss der auf www.bcee.lu veröffentlichten
Bankkartengebührenaufstellung, eine Wechselkursgebühr erhoben.
14. ZAHLUNGSWEISEN
Artikel 16: Dem Kontoinhaber stehen (abhängig vom Angebot) zwei
Zahlungsweisen zur Auswahl; er kann seine jeweilige Wahl im Verlauf der
Gültigkeitsdauer der Karte mit Zustimmung des Emittenten ändern.
1. Möglichkeit: Der Kontoinhaber ermächtigt den Emittenten unwiderruflich den
gesamten Betrag, der auf dem Kontoauszug aufgeführt ist, von seinem laufenden
Konto abzubuchen: in diesem Fall werden keine Zinsen erhoben.
2. Möglichkeit: Der Kontoinhaber ermächtigt den Emittenten unwiderruflich, vom
laufenden Konto die geforderte Mindestsumme abzubuchen, und zwar vor Ablauf
des auf dem Kontoauszug angegebenen Datums, unter Vorbehalt der Bestimmungen
von Artikel 17.
In diesem Fall
(a) wird der Restbetrag zu einem Jahreszinssatz verzinst, der dem Inhaber bei der
Kartenübergabe mitgeteilt wird. Der Zinsbetrag wird auf dem Kartenkonto
abgebucht.
(b) Der Kontoinhaber hat jederzeit die Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen auf
das im Auszug ausgewiesene Konto vorzunehmen.
Zusatzzahlungen, die spätestens vor dem auf dem Auszug angegebenen
Abbuchungstermin eingegangen sind, werden bei Berechnung der auf dem nächsten
Auszug ausgewiesenen Zinsen voll berücksichtigt. Die nach dem Abbuchungstag
geleisteten Sonderzahlungen werden ab dem der CETREL vom Emittenten
mitgeteilten Valutierungsdatum berücksichtigt.
Seite 3 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012
BCEE
BANQUE ET
CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT
LUXEMBOURG
Place de Metz L-2954 Luxembourg
Tél.:4015-1 Fax:4015-2099
www.bcee.lu
BIC: BCEELULL
R.C.S. Luxembourg B 30775
(c) In Übereinstimmung mit Artikel 13 wird jede Überschreitung des Höchstbetrags
sofort eingefordert.
15. UNGEDECKTES KONTO
Artikel 17: Für den Fall, dass sich auf dem laufenden Konto nicht genügend Mittel
befinden, um die bis zu dem auf dem Auszug angegebenen Datum geforderte
Mindestsumme zu decken, kann der Emittent ohne vorherige Mitteilung die
Karte(n)
einziehen, die für das betreffende Konto ausgestellt wurde(n) und alle weiteren
Anweisungen des Karteninhabers sperren. Er kann die angeschlossenen Händler
und Unternehmen sowie die Lizenzunternehmen über seine Entscheidung in
Kenntnis setzen und sie auffordern, die Karte nicht mehr zu akzeptieren. In diesem
Fall wird der auf dem Auszug aufgeführte Gesamtbetrag sofort fällig und wird vom
laufenden Konto abgebucht.
16. VERLUST ODER DIEBSTAHL
Artikel 18: (1) Im Fall eines Verlusts oder Diebstahls der Karte sowie des - selbst
unfreiwilligen - Bekanntwerdens der Geheimnummer muss der Inhaber
unverzüglich die CETREL unter der Telefonnummer 49 10 10 (diese Nummer ist
rund um die Uhr besetzt) benachrichtigen. Er muss seine Erklärung so rasch wie
möglich schriftlich bestätigen und den Verlust, den Diebstahl oder die
missbräuchliche Verwendung innerhalb von 24 Stunden den Polizeibehörden
melden ; ferner muss er den Beweis für diese polizeiliche Meldung dem Emittenten
oder der CETREL so rasch wie möglich zukommen lassen.
(2) Sobald die CETREL die Erklärung des Karteninhabers erhalten hat, sind dieser
und der Kontoinhaber nicht mehr für die Verwendung der Karte verantwortlich.
Solange diese Erklärung nicht eingegangen ist, haftet der Karteninhaber für den
missbräuchlichen Einsatz der Karte bis zu einem Betrag von 150.- EURO. Sollte
jedoch eine arglistige Täuschung oder ein Fall von grober Fahrlässigkeit seitens des
Karteninhabers vorliegen, insbesondere wenn die in Artikel 12 der allgemeinen
Vertragsbedingungen aufgezählten Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet wurden,
sind dieser und der Kontoinhaber weiterhin solidarisch und unteilbar für die
Verwendung der Karte verantwortlich, auch im Anschluss an die Erklärungen, die
in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels abgegeben wurden und haften
auch über den im voranstehenden Abschnitt aufgeführten Höchstbetrag von 150.EURO hinaus.
(3) Sollte der Inhaber seine Karte wiederfinden, nachdem er den Verlust gemeldet
hat, kann diese nicht mehr verwendet werden, und er muss sie in zwei Teile
schneiden und dem Emittenten oder der CETREL zuschicken. Diese
Vorgehensweise gilt auch für den Fall, dass der Inhaber Kenntnis davon hat, dass
ein Dritter seine persönliche Geheimnummer kennt, oder er dies vermutet. Eine
Sperre der Karte führt automatisch zur Ausgabe einer neuen Karte auf Kosten des
Karteninhabers.
17. AUFZEICHNUNG DER TELEFONGESPRÄCHE
Artikel 19: Der Kontoinhaber ermächtigt den Emittenten und CETREL aus
Sicherheits- und Beweisgründen alle Telefongespräche aufzuzeichnen. Die Parteien
kommen überein, dass die aufgezeichneten Bänder vor Gericht verwendet werden
dürfen und dieselbe Beweiskraft haben wie ein Schriftstück.
2465/06.2012
18. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS
18.1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 20: (1) Der Emittent, der Kontoinhaber und der Karteninhaber können
jederzeit ohne Angabe von Gründen den Vertrag auflösen, der sie bindet.
(2) Nach der Auflösung des Vertrags wird der gesamte auf dem Kartenkonto
verbuchte Betrag sofort fällig und vom laufenden Konto (Girokonto) abgebucht.
Zudem ist der Kontoinhaber verantwortlich für alle Transaktionen, die zum
Zeitpunkt der Auflösung noch nicht vom Kartenkonto abgebucht waren. Die
vorzeitige Vertragsauflösung hat keinen Einfluss auf die Höhe der vertraglich
vereinbarten Zinsen und berechtigt nicht zu einer vollständigen oder teilweisen
Rückerstattung des gezahlten Jahresbeitrags.
Allgemeine Vertragsbedingungen
für Zahlungskarten
18.3. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS DURCH DEN EMITTENTEN
Artikel 22: (1) Erfolgt die Vertragsauflösung durch den Emittenten, so informiert er
per Einschreiben mittels Kündigungsfrist von 2 Monaten den Kontoinhaber und die
Karteninhaber über diese Entscheidung.
(2) Bezieht sich die Vertragsauflösung auf eine andere Karte als die des
Kontoinhabers, wird dies dem Inhaber dieser Karte sowie dem Kontoinhaber
mitgeteilt.
(3) Unmittelbar nach Bekanntgabe der Vertragsauflösung können der oder die
Karteninhaber die Karte nicht mehr benutzen und müssen sie dem Emittenten
zurückschicken. Der Kontoinhaber und der Karteninhaber der Karte, die eingezogen
wurde, sind jedoch nach wie vor unteilbar und solidarisch für die Transaktionen
verantwortlich, die nach Bekanntgabe der Vertragsauflösung mit der Karte
vorgenommen werden, bis alle Karten an den Emittenten oder die CETREL
zurückgegeben wurden.
(4) Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Zahlungsforderungen, die
sich aus der Benutzung der Karte ergeben.
(5) Jede Verwendung der Karte, die nach der Aufforderung zur Rücksendung der
Karte an den Emittenten erfolgt, hat gegebenenfalls die entsprechenden juristischen
Massnahmen zur Folge.
19. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN
Artikel 23: Für jede
Änderung der vorliegenden
"Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" verpflichtet sich der Emittent den Inhaber zwei Monate vor
dem geplanten Zeitpunkt Ihres Inkrafttretens von dieser Änderung in Kenntnis zu
setzen. Diese Änderung wird als durch den Kunden genehmigt angesehen, falls
Letzterer nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, schriftlich
Widerspruch eingelegt hat.
20. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN BETREFFEND
VISA BUSINESS UND MASTERCARD BUSINESS KARTEN
Artikel 24: (1) Der Emittent kann jederzeit durch eine einfache, schriftliche
Mitteilung, auf dem Auszug zum Beispiel, Änderungen der vorliegenden
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen".
(2) Sollte der Karteninhaber nicht mit den Änderungen einverstanden sein, kann er
innerhalb eines Monats von seinem Vertragsauflösungsrecht Gebrauch machen. Die
Änderungen werden als gebilligt angesehen, wenn der Inhaber innerhalb dieser Frist
keinen schriftlichen Widerspruch dagegen einlegt. Die Änderungen treten einen
Monat nach dem Versand der Mitteilung in Kraft.
21. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Artikel 25: (1) Die Beziehungen zwischen dem Emittenten und dem (den)
Inhaber(n) unterliegen der luxemburgischen Rechtsprechung.
(2) Einzig die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg sind für
Auseinandersetzungen zwischen dem Kunden und dem Emittenten zuständig, wobei
der Emittent den Streitfall wahlweise auch vor die Instanz bringen kann, in deren
Zuständigkeitsbereich der Inhaber im Normalfall fällt.
22. ANNAHMEERKLÄRUNG
Artikel 26: Der Karteninhaber und/oder der Kontoinhaber bestätig(t)en hiermit, ein
Exemplar der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" erhalten zu haben und den dort
aufgeführten Bestimmungen zuzustimmen.
18.2. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS DURCH DEN INHABER
Artikel 21: (1) Erfolgt eine Vertragsauflösung durch den Kontoinhaber oder den
Karteninhaber, so muss er dies, mittels einer Kündigungsfrist von einem Monat, in
Form eines Einschreibens oder mit Hilfe einer schriftlichen Erklärung vornehmen,
die er an einem Schalter des Emittenten abgibt. Er muss die Karte in zwei Teile
schneiden und sie dem Emittenten zurücksenden. Die Vertragsauflösung wird erst
wirksam, nachdem der Karteninhaber dem Emittenten die Karte zurückgesandt hat.
(2) Die Auflösung des Vertrags durch den Kontoinhaber führt zur Auflösung der
Verträge, die mit den Zusatzkarteninhabern abgeschlossen wurden.
(3) Die Auflösung des Vertrags durch einen Karteninhaber, der nicht Inhaber des
laufenden Kontos (Girokonto) ist, führt nicht zur Auflösung des Vertrags, der mit
dem Kontoinhaber und mit den anderen Karteninhabern geschlossen wurde.
(4) Der Kontoinhaber hat das Recht, den Vertrag aufzulösen, den der Emittent mit
einem Zusatzkarteninhaber abgeschlossen hat. In diesem Fall ist er weiterhin
unteilbar und solidarisch für die Transaktionen zuständig, die mit dieser Karte
vorgenommen werden, bis diese dem Emittenten wieder zurückgegeben wird.
(5) Erfolgt die Vertragsauflösung weniger als zwei Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Karte, so hat dies keinen Einfluss auf die Fälligkeit des unter
Artikel 5 vorgesehenen kommenden Jahresbeitrags.
Seite 4 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012
BCEE
BANQUE ET
CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT
LUXEMBOURG
Place de Metz L-2954 Luxembourg
Tél.:4015-1 Fax:4015-2099
www.bcee.lu
BIC: BCEELULL
R.C.S. Luxembourg B 30775
II. BEDINGUNGEN FÜR DIE BENUTZUNG DER ZAHLUNGSKARTEN
axxess, S-CARD TOP UND DER ANGEBOTENEN SERVICELEISTUNGEN
1. BESCHREIBUNG DER SERVICELEISTUNGEN
Die elektronischen Serviceleistungen S-BANK und V PAY können mit jeder
Zahlungskarte der BCEE in Anspruch genommen werden, die das entsprechende
Logo (die entsprechenden Logos) trägt.
Die Serviceleistung S-BANK gibt dem Karteninhaber die Möglichkeit auf den
Geldausgabeautomaten (GAA) der BCEE Bankgeschäfte durchzuführen oder
Konten einzusehen.
Die Serviceleistung V PAY gibt dem Karteninhaber die Möglichkeit, in der
Europäischen Union und in einigen anderen Ländern (die komplette Liste der
Länder ist unter www.bcee.lu abrufbar; diese Liste kann ohne weitere
Benachrichtigung geändert werden), Abhebungen über ein Netz von
Geldausgabeautomaten und über ein Netz von Verkaufsstellenterminals (POS)
Zahlungen abzuwickeln.
Um die Serviceleistungen S-BANK und V PAY in Anspruch zu nehmen muss eine
hierzu genehmigte Karte und eine persönliche Geheimnummer (PIN) in einem
Terminal welches diese Karten akzeptiert eingegeben werden.
Die Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie muss an die Bank zurückgegeben werden,
wenn der Kunde hierzu aufgefordert wird, in jedem Fall aber vor Auflösung des
Girokontos, für das sie ausgegeben wurde. Bei Auflösung des Kontos wird der
endgültige Kontoabschluss erst nach Verbuchung aller Abhebungen oder
Zahlungsvorgänge erstellt. Die Ausübung des Verfügungsrechtes erfolgt durch
Belastung des Girokontos und ist Kassengeschäften gleichgestellt. Die
Transaktionen werden innerhalb von zehn Werktagen nach dem Transaktionsdatum
auf dem Konto verbucht, wenn die Transaktion in Luxemburg vorgenommen
wurde. Jede nicht genehmigte Transaktion, die auf dem Konto verbucht wird, jeder
Irrtum oder jede andere Unstimmigkeit bei der Verwaltung des Kontos sind der
Bank unverzüglich mitzuteilen. Der Kontoinhaber kann die im Auszug aufgeführten
Transaktionen nur gemäss den betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Bank beanstanden.
Die Bank kann nicht für einen Ausfall der Geldausgabeautomaten und der
Verkaufsstellenterminals haftbar gemacht werden. Die Karte ist bis zum dem auf
der Karte angegebenen Jahres gültig, ausser gegenteiliger Stellungnahme der Bank.
Erfolgt zwei Monate vor Ablauf der Karte keine Mitteilung durch den (die)
Kontoinhaber, wird die Karte am Erfallstag automatisch verlängert und dem Inhaber
geliefert. Der (die) Kontoinhaber berechtigt (berechtigen) die Bank, die jeweils
geltende Gebühr seinem (ihrem) Konto zu belasten.
2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN / SORGFALLPFLICHTEN
Um jeden Missbrauch des Abhebungs- oder elektronischen Zahlungsservice zu
vermeiden, verpflichtet sich der Karteninhaber, seine Karte sorgfältig
aufzubewahren und seine persönliche Identifikationsnummer (PIN) geheim zu
halten, die weder auf der Karte noch auf Unterlagen, die zusammen mit der Karte
aufbewahrt werden, aufgeschrieben werden darf. Hat der Karteninhaber seine PIN
vergessen, kann er sich an die Bank wenden, die ihm seine Geheimnummer erneut
ausdruckt.
Die Nichtbeachtung dieser Empfehlungen ist als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten;
in einem solchen Fall hat der Karteninhaber für den gesamten Schaden
aufzukommen, der durch eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte entsteht.
Der Herausgeber bewilligt den von ihm als kreditwürdig eingestuften Antragstellern
eine Zahlungskarte. Die Zustellung der Karte kann über den Postweg erfolgen. Die
Übermittlung der PIN geschieht dann per separater Post. Die Karte ist auf den
Namen des Antragstellers ausgestellt und somit nicht übertragbar.
Bei Verlust oder Diebstahl muss der Karteninhaber unverzüglich die für die
Sperrung von Karten zuständige Zentrale, die rund um die Uhr erreichbar ist
(CETREL -Telefon: +352 49 10 10), und/oder die Bankfiliale benachrichtigen, bei
der sein Konto geführt wird, damit umgehend Maßnahmen zur Verhinderung einer
missbräuchlichen Verwendung der Karte ergriffen werden können. Der
Karteninhaber ist weiterhin verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl seiner Karte bei
der lokalen Polizeidienststelle zu melden.
Außer in den Fällen, in denen der Karteninhaber in betrügerischer Absicht,
wissentlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, ist er von jeder Haftung im
Zusammenhang mit der Benutzung seiner Karte befreit, sobald er den Verlust, den
Diebstahl oder die Fälschung bei der Bank gemeldet hat, die die Karte ausgestellt
hat.
Unter denselben Vorbehalten, wie sie oben an geführt sind, hat der Karteninhaber
für den Schaden, der gegebenenfalls vor der genannten Mitteilung entsteht, nur bis
zur Höhe von EUR 150.- pro Schadenfall aufzukommen.
2465/06.2012
3. BESONDERHEITEN DER axxess-KARTE
Die axxess-Karte ist ausschließlich für Kunden im Alter zwischen 12 und 26 Jahren
bestimmt. Die axxess-Karte bietet einen Zugang zu S-BANK und V PAY
Serviceleistungen; selbstverständlich kann das Verfügungsrecht nur im Rahmen der
Kontodeckung in Anspruch genommen werden. Eine wöchentliche
Benutzungsgrenze wird auf die axxess-Karten angewendet und gilt für die
Gesamtheit der weiter oben erwähnten Abhebungs- und Zahlungssysteme.
Die elektronischen Funktionen der axxess-Karte enden automatisch 1 Monat nach
dem 26. Geburtstag des Kontoinhabers. Zum Ersatz der axxess-Karte, welche das
Fälligkeitsdatum mit dem 26. Geburtstag des Kunden erreicht, stellt die BCEE
Allgemeine Vertragsbedingungen
für Zahlungskarten
automatisch eine S-CARD TOP auf den Namen ihres Kunden aus, es sei denn der
Kunde bestellt diese S-CARD TOP vor der Fälligkeit der axxess-Karte bei einer
BCEE-Zweigstelle ab. Die neue Debitkarte S-CARD TOP wird per Post an den
Kunden gerichtet und nach Standardtarif verrechnet, sofern diese Debitkarte nicht
im Pauschalpreis eines Angebots enthalten ist.
3.1 LIMITS DER axxess-KARTEN
Die Bank bestimmt die wöchentichen Benutzungsgrenzen, die auf Anfrage des
Inhabers der axxess-Karte, seines gesetzlichen Vertreters, oder durch eine
Entscheidung der BCEE, von der Zweigstelle angehoben oder gesenkt werden
können.
Der Karteninhaber kann Abhebungen auf GAA oder Zahlungen auf POS ausführen
(Systeme S-BANK und nationale und internationale V PAY kombiniert), in Höhe
der wöchentlichen Benutzungsgrenzen, jedoch sind Verfügungen nur im Rahmen
der Kontodeckung oder einer genehmigten Kreditlinie möglich.
- Die Karteninhaber im Alter zwischen 12 und 15 vollendeten Jahren haben die
Möglichkeit, mit Einverständnis seines gesetzlichen Vertreters, eine
wöchentliche Benutzungsgrenze von EUR 0.- bis EUR 2.500.- zu wählen, in
Stufen von EUR 125.-.
- Die Karteninhaber im Alter zwischen 15 und 18 vollendeten Jahren haben die
Möglichkeit eine wöchentliche Benutzungsgrenze von EUR 125.- bis EUR
2.500.- zu wählen, in Stufen von EUR 125.-.
- Die Karteninhaber im Alter zwischen 18 und 26 vollendeten Jahren haben die
Möglichkeit eine wöchentliche Benutzungsgrenze von EUR 125.- bis EUR
3.500.- zu wählen, in Stufen von EUR 125.-.
Die Limits gelten für sämtliche Systeme untereinander und sind abhängig von einer
ausreichenden Kontodeckung (Guthaben und/oder Kredite). Die Kontrolle der
Kontodeckung erfolgt on-line zum Transaktionszeitpunkt.
Bei Nichtverfügbarkeit des On-Line Autorisierungssystems, können die
Karteninhaber, im Alter zwischen 12 und 18 vollendeten Jahren, über ein
"Fallback"-Limit von maximal EUR 125.- verfügen, während dessen dieses Limit
maximal EUR 500.- für die Karteninhaber, im Alter zwischen 18 und 26
vollendeten Jahren, beträgt.
4. BESONDERHEITEN DER S-CARD TOP
Die S-CARD TOP bietet einen Zugang zu den Serviceleistungen S-BANK und V
PAY, im Rahmen der von der Bank gewährten wöchentlichen Benutzungsgrenzen.
4.1 LIMITS DER S-CARD TOP
Die Bank bestimmt die Benutzungsgrenzen, welche auf Anfrage des Inhabers der SCARD TOP oder durch eine Entscheidung der BCEE angehoben oder gesenkt
werden können. Die Benutzungsgrenzen können für die GAA- und POSTransaktionen verschieden sein. Bei Nichtverfügbarkeit des BCEE
Autorisierungssystems (für die S-BANK Transaktionen), können die Karteninhaber
über ein "Fallback"-Limit von maximal EUR 125.- verfügen.
4.1.1 ABHEBUNGEN AN GAA
- Beim System S-BANK sind die Abhebungen auf EUR 1.500.- pro Woche
begrenzt; jedoch sind Verfügungen nur im Rahmen der Kontodeckung oder
einer genehmigten Kreditlinie möglich.
- Beim System V PAY können die Abhebungen im Rahmen der von der Bank
gewährten wöchentlichen Benutzungsgrenzen gemacht werden. Diese
Benutzungsgrenze kann in Stufen von EUR 125.- geändert werden mit einem
Minimum von EUR 0.- und einem Maximum von EUR 750.-.
4.1.2 ZAHLUNGEN AN POS-TERMINALS
Zahlungen auf den nationalen und internationalen POS können im Rahmen der von
der Bank gewährten wöchentlichen Benutzungsgrenzen gemacht werden. Diese
Benutzungsgrenze kann in Stufen von EUR 125.- geändert werden mit einem
Minimum von EUR 0.- und einem Maximum von EUR 2.500.-.
5. TRANSAKTIONEN
5.1 AUSFUEHRUNG UND BEWEIS DER TRANSAKTIONEN
Der Karteninhaber kann einen Auftrag, den er mit seiner Karte erteilt hat, nicht
stornieren.
Der Eingangszeitpunkt des Zahlungsauftrags entspricht :
- dem Moment an dem der Auftrag vom Inhaber bestätigt wird, wenn der
Zahlungsvorgang über S-BANK ausgeführt worden ist;
- dem Moment an dem die Bank den Auftrag von CETREL erhalten hat, wenn
der Zahlungsvorgang nicht über S-BANK ausgeführt worden ist.
Der Kontoinhaber berechtigt die Bank den Betrag der Abhebungen und der
Zahlungsvorgänge, die mit der Karte die dem Karteninhaber ausgestellt wurde und
unter dessen Nummer bei den verschiedenen Systemen erfasst wurden, seinem
Konto zu belasten. Als Nachweis der Transaktion und ihrer vorschriftsmäßigen
Durchführung dienen die Registrierungen die der Automat erfasst hat und die
entweder in der Zentrale für elektronischen Zahlungsverkehr CETREL wenn die
Transaktionen über V PAY abgewickelt wurde oder die bei S-BANK-Vorgängen
bei der Bank gebucht werden.
Seite 5 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012
BCEE
BANQUE ET
CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT
LUXEMBOURG
Place de Metz L-2954 Luxembourg
Tél.:4015-1 Fax:4015-2099
www.bcee.lu
BIC: BCEELULL
R.C.S. Luxembourg B 30775
Allgemeine Vertragsbedingungen
für Zahlungskarten
CETREL ist befugt, im Auftrag der Bank, namentliche Daten des Inhabers zu
verwalten. Die Konto- und Karteninhaber bevollmächtigen das kartenausgebende
Institut sowie CETREL, diese namentlichen Daten weiterzureichen an
Drittpersonen, das heißt an alle Banken und Geschäftsleute, welche an in- und
ausländischen Netzen von Verkaufsstellenterminals (POS) beteiligt sind, an die
Kartenhersteller, an diejenigen, welche die Karten mit den Daten versehen sowie an
internationale Verrechnungs- und Genehmigungsstellen.
5.2 GEBUEHREN
Ausserdem gibt der Karteninhaber der Bank den unwiderruflichen Auftrag, sein
Sichtkonto aller Summen zu belasten, die durch die Benutzung der Karte fällig sind,
einschliesslich des Beitrags der Karte, sowie die Kosten (in Beziehung mit den
Transaktionen die mittels der Karte durchgeführt wurden) gemäss der auf
www.bcee.lu veröffentlichten Gebührenaufstellung.
6. ZUSÄTZLICHE S-BANK DIENSTE
6.1 ÜBERWEISUNGEN
Bei Überweisungen und Umbuchungen ist das Transaktionslimit auf maximal EUR
3.750.- pro Vorgang und pro Woche festgesetzt. Die Bank behält sich das Recht
vor, die Durchführung von Transaktionen aufzuschieben und weitere Angaben oder
gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, wenn sie z.B. der
Meinung ist, daß die Aufträge unvollständig sind oder ihre Echtheit nicht
ausreichend gesichert ist. In diesem Fall haftet der Kontoinhaber für alle Folgen
gleich welcher Art, die durch die Verzögerung oder gegebenenfalls die Ablehnung
der Ausführung entstehen.
Es gilt als vereinbart, dass eine Transaktion über S-BANK nur dann ausgeführt
wird, wenn das zu belastende Konto die erforderliche Deckung aufweist.
Die Bank entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Deckung ausreichend ist.
Darüberhinaus wird ausdrücklich vereinbart, daß die Bank in allen Fällen, in denen
sie dies für begründet hält, berechtigt ist, die Ausführung einer oder mehrerer
Anweisungen des Kunden abzulehnen.
6.2 ELEKTRONISCHER ZUGANG ZU SPARPRODUKTEN
Auf der Grundlage einer Sondervereinbarung, die vom Inhaber des Kontos, für das
die Karte ausgestellt wurde, zu unterzeichnen ist, kann die Bank dem Kontoinhaber
die Berechtigung erteilen, mit seiner S-BANK-Debitkarte Belastungen oder
Gutschriften zu Lasten bzw. zu Gunsten seines Sparkontos/Sparbuchs
vorzunehmen.
Bei Nutzung des Sparproduktes kann eine elektronische Abhebung über S-BANK
nur bis zur Höhe des verfügbaren Kontoguthabens erfolgen. Jede Abhebung vom
Sparkonto/Sparbuch wird zunächst ohne Wertverlust auf dem Girokonto verbucht,
dem dieser Betrag anschließend belastet wird.
7. ÄNDERUNGEN
Jede Änderung der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zugunsten
des Kunden kann ohne weitere Benachrichtigung angewendet werden.
Für jede andere Änderung der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
verpflichtet sich die Bank den Inhaber zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt
Ihres Inkrafttretens von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen. Diese Änderung
wird als durch den Kunden genehmigt angesehen, falls Letzterer nicht vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, schriftlich Widerspruch eingelegt
hat. Jede Benutzung der Karten nach Mitteilung der Änderung bewirkt von Rechts
wegen die Annahme der Änderung durch den Kunden. Die Konten, über die
Transaktionen im Rahmen der Systeme S-BANK und V PAY abgewickelt werden
können, unterliegen weiterhin den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Bank,
sofern dieser Text keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
8. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Der vorliegende Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Im Falle von
Streitigkeiten betreffend seiner Anwendung oder Auslegung sind allein die
luxemburgischen Gerichte für die Regelung aller Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Kunden und der Bank zuständig; diese kann die Streitsache jedoch
bei jedem anderen Gericht anhängig machen, das normalerweise für den Kunden
zuständig gewesen wäre, wenn die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht
erfolgt wäre.
2465/06.2012
Anmerkung: bei dem vorliegenden Text handelt es sich um eine Ubersetzung.
Massgebend ist das französische Original "CONDITIONS GENERALES
D'UTILISATION DES CARTES DE PAIEMENT LIEES AUX COMPTES
ZEBRA ET AXXESS UNIF ET AUTRES OFFRES RETAIL DE LA BANQUE
ET CAISSE D'EPARGNE DE L'ETAT, LUXEMBOURG".
Seite 6 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012